Landgericht Köln Urteil, 16. Sept. 2014 - 21 O 2/11

ECLI:ECLI:DE:LGK:2014:0916.21O2.11.00
bei uns veröffentlicht am16.09.2014

Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 412.033,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 99.511,35 € seit dem 11.01.2011, aus weiteren 75.576,56 € seit dem 10.05.2012, aus weiteren 20.962,96 € seit dem 30.08.2012, aus 80.000,00 € seit dem 25.01.2013 und aus 76.887,11 € seit dem 24.09.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft H GbR.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.284.780,49 € nebst Zinsen in Höhe von 0,67 % seit dem 21.04.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft H GbR.

3.       Die Beklagte wird verurteilt, die Darlehen des Klägers bei der Sparkasse A1 mit der Darlehensnummer ######1 über einen Nominalbetrag i.H.v. 1.463.414,63 € und mit der Darlehensnummer ######2 über einen Nominalbetrag i.H.v. 2.344.552,85 € abzulösen, und zwar unter Übernahme sämtlicher insoweit gegebenenfalls zusätzlich anfallender Kosten (Vorfälligkeitsentschädigung etc.), Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft H GbR.

4.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung des Klägers an der Grundstücksgesellschaft H GbR in Annahmeverzug befindet.

5.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen zukünftigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft H GbR freizustellen.

6.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 26.320,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft H GbR.

7.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8.       Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

9.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 9 Werbungskosten


(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Einkommensteuergesetz - EStG | § 23 Private Veräußerungsgeschäfte


(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind 1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitra

Einkommensteuergesetz - EStG | § 21


(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

Strafgesetzbuch - StGB | § 264a Kapitalanlagebetrug


(1) Wer im Zusammenhang mit 1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,in Prospekten oder i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 295 Wörtliches Angebot


Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die gesch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug


(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Ver

Handelsgesetzbuch - HGB | § 160


(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung


Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 676 Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen


Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie

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Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.634.881,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen di

Referenzen

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 191/10
vom
9. März 2011
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
am 9. März 2011
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. April 2010 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. April 2011. Der Streitwert wird auf 58.524,34 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
1. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (nachfolgend: Zedent) auf Rückabwicklung der Beteiligung an der F. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 3) und der teilweise kreditfinanzierten Beteiligung an der F. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 4) auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Der Zedent erwartete im März 2003 einen größeren Geldbetrag, den er gewinnbringend anlegen wollte. Deshalb stellten ihm Angestellte der Beklagten in mehreren persönlichen Gesprächen die Fonds V 3 und V 4 vor, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Zedent den Verkaufsprospekt für V 3 vor Zeichnung der Anlage erhalten hat. Gegenstand der beiden als "Garantiefonds" beworbenen Fonds war die Finanzierung von Filmproduktionen und deren Vermarktung.
3
Der Zedent, der wegen des Geschäfts auch seinen Steuerberater kontaktiert hatte, zeichnete am 5. Juni 2003 Anteile an V 3 im Gegenwert von 25.000 € zuzüglich 5% Agio (insgesamt 26.250 €) und - nach erneuter Beratung durch die Beklagte - am 28. Juni 2004 Anteile an V 4 im Gegenwert von ebenfalls 25.000 € zuzüglich 5% Agio (insgesamt 26.250 €), wobei die letztgenannte Beteiligung obligatorisch eine Kreditfinanzierung in Höhe von 45,5% des anzulegenden Betrages vorsah. Deswegen schloss er zugleich mit der B. AG einen Vertrag über ein endfälliges Darlehen in Höhe von 11.375 € ab, das - einschließlich der bis dahin aufgelaufenen und gestundeten Zinsen - am 30. November 2014 in Höhe von 19.811,68 € fällig wird.
4
In dem Verkaufsprospekt zu V 3 heißt es auf Seite 40 unter "Mittelverwendung" zu Punkt 0.2: "Eigenkapitalvermittlung 8,9%". Auf derselben Seite wird dieser Punkt wie folgt erläutert: "Der Vertrag über die Eigenkapitalbeschaffung wurde mit der V. AG abgeschlossen. Die Vergütung in Höhe von 8,9% des Beteiligungskapitals beinhaltet eine gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer. Zuzüglich zu dieser Vergütung erhält die V. AG das Agio. …" Auf derselben Seite wird das Agio wie folgt erläutert: "Ein Agio in Höhe von 5% auf die Zeichnungssumme (Kommanditkapital) wird innerhalb einer Woche nach Zugang der Annahme der Beitrittserklärung zur Zahlung fällig. Es dient der Eigenkapitalvermittlerin, der V. AG, zur zusätzlichen Abdeckung von Vertriebsaufwendungen."
5
Auf Seite 69 heißt es zu dem "Eigenkapitalvermittlungsvertrag" zwischen der V. (V. AG) und der Fondsgesellschaft unter anderem : "Die V. AG hat das Recht, ihre Rechte und Pflichten aus dieser Vertriebsvereinbarung auf Dritte zu übertragen, … ."
6
Der Verkaufsprospekt zu V 4 enthält auf Seite 63 unter "Mittelverwendung" zu Punkt 03: "Eigenkapitalvermittlung 4,9%". Auf Seite 64 wird dieser Punkt wie folgt erläutert: "Der Vertrag über die Eigenkapitalbeschaffung wurde mit der V. AG abgeschlossen. Die Vergütung wird in Höhe von 4,9% des Beteiligungskapitals fällig. Zuzüglich zu dieser Vergütung erhält die V. AG das Agio. …"
7
Das Agio wird auf Seite 63 wie folgt erläutert: "Ein Agio in Höhe von 5% auf die Zeichnungssumme (Kommanditkapital) wird innerhalb einer Woche nach Zugang der Annahme der Beitrittserklärung zur Zahlung fällig. Es dient der Eigenkapitalvermittlerin, der V. AG, zur zusätzlichen Abdeckung von Vertriebsaufwendungen."
8
Ferner enthält die Übersicht auf Seite 63 unter Punkt 05 eine Platzierungsgarantiegebühr in Höhe von 2% und unter Punkt 07 eine Finanzvermittlungsgebühr (Darlehen/Schuldübernahme) in Höhe von ebenfalls 2%. Diese werden auf Seite 64 wie folgt erläutert: "Zu 05: Die V. AG wird eine Platzierungsgarantie in Höhe des prospektierten Kapitals von € 5 Mio. geben. Für die Garantie erhält sie eine Gebühr in Höhe von 2% des Beteiligungskapitals." "Zu 07: Die V. AG erhält für die Finanzierungsvermittlung eine Gebühr in Höhe von 2% des Beteiligungskapitals."
9
Auf Seite 91 heißt es zum "Eigenkapitalvermittlungsvertrag" mit der V. AG unter anderem: "Die V. AG … ist berechtigt, Dritte als Vertriebspartner einzusetzen."
10
Die V. AG leitete bei V 3 aus den vereinnahmten Provisionen 8,25% und bei V 4 zwischen 8,45 und 8,72% an die Beklagte weiter, ohne dass dies dem Zedenten offen gelegt wurde.
11
Die Fondsinitiatoren, gegen die Ende 2006 Anklage wegen Steuerhinterziehung und Untreue erhoben wurde, sind rechtskräftig zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden.
12
2. Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt und zur Begründung unter anderem ausgeführt:
13
Hinsichtlich beider Fonds (V 3 und V 4) sei der Beklagten auch insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung vorzuwerfen, als sie den Zedenten nicht über die Provision, die sie von der V. AG bzw. Fondsgesellschaft erhalten habe, aufgeklärt habe. Bei diesen Vertriebsprovisionen handele es sich um Rückver- gütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Aus den Prospekten gehe nicht wie geboten hervor, dass und in welcher Höhe gerade die Beklagte eine Provision erhalte. Einen mündlichen Hinweis habe die Beklagte dem Zedenten auch nicht erteilt.
14
Die Nichtaufklärung über die erhaltene Vertriebsprovision sei auch kausal für die Zeichnung des Zedenten gewesen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vermuten sei. Selbst wenn der Zedent möglicherweise angenommen habe, die Beklagte würde eine Provision von 1% des Zeichnungsbetrages erhalten, sei dies nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen , weil die Provision tatsächlich mehr als 8% betragen habe. Die hiergegen weiter vorgebrachten Einwendungen der Beklagten seien unsubstantiiert. Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt; insbesondere könne sie sich nicht auf einen Rechtsirrtum berufen.

II.

15
Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
16
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO "mit Blick auf die abweichenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt" (17 U 307[nicht 308]/08, WM 2010, 1313 und 17 U 98/09, BB 2009, 2334) zugelassen. In diesen Urteilen hat das Oberlandesgericht Frankfurt angenommen, der Angabe in den Prospekten, die V. AG sei berechtigt, ihre Rechte aus der Vertriebsvereinbarung über die Eigenkapitalvermittlung auf Dritte zu übertragen, habe der Anleger entnehmen können, dass die Beklagte für die Vermittlung der Fondsbeteiligung von der Fondsgesellschaft eine Rückvergütung erhalte. Dagegen hat das Berufungsgericht diese Angabe insoweit nicht als ausreichend angesehen. Auf diese unterschiedliche Beurteilung kommt es nicht an. Selbst wenn dem Oberlandesgericht Frankfurt zu folgen wäre, ergäbe sich daraus nichts für die - ebenfalls aufklärungsbedürftige (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 24) - Höhe der an die Beklagte geflossenen Rückvergütung (ebenso OLG München, BKR 2010, 479 Rn. 27; das verkennt LG Bremen, WM 2010, 798, 800 f.).
17
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
18
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist es rechtlich nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten wegen verschwiegener Rückvergütungen bejaht hat.
19
aa) Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass zwischen dem Zedenten und der Beklagten nach den Grundsätzen des Bond-Urteils (BGHZ 123, 126, 128) ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist (vgl. auch Senatsurteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442; vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686; vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 10 und vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 12) und nicht lediglich ein Auskunftsvertrag, da eine Bank regelmäßig Anlageberaterin und nicht lediglich reine Anlagevermittlerin ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 11 mwN).
20
bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Beklagte aus dem Beratungsvertrag verpflichtet war, den Zedenten über an sie fließende Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen aufzuklären (vgl. Senats- urteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f.; vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 11 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 = ZIP 2009, 2380 Rn. 31; Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 13 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5).
21
cc) Soweit die Revision geltend macht, bei den Provisionen, die die Beklagte unstreitig in Höhe von 8,25% des Kommanditkapitals bei V 3 und in Höhe von 8,45% bis zu 8,72% des Kommanditkapitals bei V 4 erhalten hat, handele es sich um nicht aufklärungspflichtige "Innenprovisionen", die keine Rückvergütungen im Sinne der Senatsrechtsprechung darstellten, kann sie damit nicht durchdringen. Die Revision verkennt die rechtliche Unterscheidung zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen.
22
(1) Innenprovisionen sind nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden. Über sie muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (st. Rspr., u.a. BGH, Urteile vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930 und vom 2. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 118) bei einem Fonds unter bestimmten Umständen aufgeklärt werden, weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben und deswegen bei diesem insoweit eine Fehlvorstellung herbeiführen können.
23
(2) Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dagegen, wie der Senat zuletzt formuliert hat, nur dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 31). Insoweit ist folgendes klarzustellen:
24
Soweit als Quelle der Rückvergütungen "Ausgabeaufschläge und Verwaltungsvergütungen" genannt werden, ist das - entgegen der Annahme der Revision - nicht abschließend, sondern - in Anknüpfung an das grundlegende Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 (BGHZ 170, 226) - nur beispielhaft gemeint. Damit soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass Rückvergütungen - anders als Innenprovisionen - nicht im Anlagebetrag enthalten (versteckt) sind, so dass beim Anleger keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann. Maßgebend für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen ist hingegen, dass der Anleger ohne diese Aufklärung nicht das besondere Interesse der beratenden Bank erkennen kann, gerade diese Anlage zu empfehlen. Die Fehlvorstellung über die Neutralität der Beratungsleistung der Bank, der mit der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen begegnet werden soll, beruht allein darauf, dass die beratende Bank als Empfängerin der Rückvergütung ungenannt bleibt. Sie entsteht dagegen unabhängig davon, aus welcher offen angegebenen Quelle die Rückvergütung an die beratende Bank fließt.
25
Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind danach - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann.
26
(3) Danach handelt es sich bei den hier an die Beklagte geflossenen Provisionen um aufklärungspflichtige Rückvergütungen. Sie waren nicht in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Fondsobjekts versteckt, sondern flossen aus den offen ausgewiesenen Vertriebskosten. Gemäß den nachstehenden Ausführungen war die Beklagte jedoch nicht als Empfänger der Provisionen angegeben. Vielmehr sind diese hinter dem Rücken der Klägerin an die Beklagte geflossen, so dass die Klägerin das besondere Interesse der Beklagten an der Empfehlung gerade von V 3 und 4 nicht erkennen konnte.
27
dd) Eine ordnungsgemäße Aufklärung des Zedenten über die Rückvergütungen ist bei beiden Fonds nicht erfolgt, selbst wenn man unterstellt, auch der Prospekt bei V 3 sei dem Zedenten rechtzeitig übergeben worden. Den beiden Verkaufsprospekten ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Empfängerin der dort genannten Vertriebsprovisionen oder des Agios sein sollte. Empfängerin sollte vielmehr ausdrücklich die V. AG sein. Den Prospekten lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass die Beklagte von dieser einen Teil der Vertriebsprovisionen erhalten sollte. Das ergibt sich nach der zutreffenden Auslegung des Berufungsgerichts auch nicht aus der Tatsache, dass die V. AG berechtigt sein sollte, Dritte einzuschalten. Selbst wenn daraus jedoch hervorgehen sollte, dass damit auch die Beklagte gemeint war, so ist dem Prospekt jedenfalls nicht zu entnehmen, in welcher Höhe Rückvergütungen an die Beklagte geflossen sind. Insbesondere auch die Höhe der Rückvergütung muss aber nach der Senatsrechtsprechung von der Bank ungefragt offen gelegt werden (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 24; dies verkennt LG Bremen, WM 2010, 798, 800 f.).
28
ee) Soweit die Revision meint, es sei nicht einsichtig, dass eine Bank höhere Aufklärungspflichten träfen als einen freien Anlageberater, kann sie damit nicht durchdringen.
29
Allerdings trifft nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bankungebundene freie Berater - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 31d WpHG - keine (ungefragte) Aufklärungspflicht, da der Anleger bei solchen Beratern - anders als bei Banken - von einer durch den Produktanbieter "eingepreisten" Vergütung ausgehen und er deshalb deren Höhe erfragen müsse, wenn sie ihn interessiere (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 13).
30
Die Unterscheidung der Pflichten eines freien Anlageberaters zu den Pflichten eines Beraters im Bankensektor rechtfertigt sich daraus, dass der Bankkunde in der Regel bei "seiner" Bank eine Reihe von kostenpflichtigen Vertragsverhältnissen unterhält, insbesondere auf Dauer angelegte Vertragsverhältnisse wie einen Zahlungsdiensterahmenvertrag oder einen Depotvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 12), bzw. Banken typischerweise solche Vertragsverhältnisse anstreben. Das ist bei einem freien Anlageberater typischerweise nicht der Fall.
31
Diese typisierende Einordnung von Berufsgruppen zur Unterscheidung zwischen aufklärungspflichtigen Personen und nicht aufklärungspflichtigen Personen findet in Gesetz und Rechtsprechung Vorbilder. Sie wird insbesondere vom Gesetzgeber im Bereich des § 31d WpHG vorgegeben. Diese Vorschrift statuiert Aufklärungspflichten ausdrücklich nur für Wertpapierdienstleistungsunternehmen , nicht aber für sonstige Anlagevertreiber. Eine typisierende Einordnung wird auch seit langem bei der Abgrenzung der Pflichten eines Anlageberaters von denen eines Anlagevermittlers entsprechend der Regelung in § 1 Abs. 1a Nr. 1 und 1a KWG in der Rechtsprechung praktiziert. Während bei einem Kontakt des Anlegers mit einem Anlageberater ein Beratungsvertrag nach den Grundsätzen des Bond-Urteils zustande kommt, kommt im Verhältnis zu einem Anlagevermittler lediglich ein Auskunftsvertrag mit einem geringeren Pflichtenumfang zustande (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, WM 1993, 1238, 1239; vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, WM 2004, 631, 633, insofern in BGHZ 158, 110 nicht abgedruckt, und Senatsurteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 11).
32
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Kapitalanlagen bejaht.
33
Steht - wie hier in Bezug auf Rückvergütungen - eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führt. Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. Senatsurteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, ZIP 2007, 518, 521 Rn. 27, insoweit in BGHZ 170, 226 nicht abgedruckt, und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 22, auch BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, WM 2009, 789 Rn. 6 mwN).
34
Die Vermutung greift allerdings dann nicht ein, wenn sich der Anleger bei gehöriger Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, wenn es also nicht nur eine bestimmte Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (Senatsurteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 161 und vom 7. Mai 2002 - XI ZR 197/01, BGHZ 151, 5, 12). Davon kann bei verschwiegenen Rückvergütungen nicht schon wegen deren Geringfügigkeit im Verhältnis zur Anlagesumme ausgegangen werden (OLG Köln, WM 2003, 338, 340 f.). Es muss vielmehr aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls feststehen , dass dem Anleger bei gehöriger Aufklärung mindestens zwei tatsächlich von ihm zu ergreifende Handlungsalternativen zur Verfügung standen.
35
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Vorliegen eines Entscheidungskonflikts und die Widerlegung der Vermutung rechtsfehlerfrei verneint. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast für das Nichteingreifen der Vermutung nicht verkannt. Diese trifft - genauso wie für die Widerlegung der Vermutung - die Bank, deren Aufklärungspflichtverletzung feststeht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - XI ZR 140/09, BKR 2010, 515 Rn. 11). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang Verfahrensfehler rügt, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
36
c) Ebenfalls rechts- und verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch das Ver- schulden der Beklagten und die Aktivlegitimation der Klägerin sowie auch eine Haftung der Beklagten in Bezug auf V 3 wegen falscher Darstellung der Kapitalgarantie bejaht.
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 09.07.2009 - 8 O 183/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.04.2010 - 3 U 202/09 -

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a. an den Kläger EUR 14.875,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen.

b. den Kläger von allen Verbindlichkeiten bezüglich des von dem Kläger bei der H. Bank AG aufgenommenen Darlehns über einen Nennbetrag in Höhe von EUR 11.375,00 bei einem nominal Zinssatz in Höhe von 7,475 % und einer Laufzeit bis zum 30.11.2014 – Rückzahlungsbetrag am 30.11.2014: EUR 19.811,68, Kontonummern bei der H. Bank – freizustellen.

c. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennbetrag von EUR 25.000,00 mit der Kommanditisten-Nummer resultieren.

Die Verurteilung zu Ziffer 1.a, 1.b und 1.c erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 25.000,00 mit der Kommanditisten-Nummer sowie Abtretung sämtlicher Ansprüche und Übertragung aller Rechte aus dem Darlehensvertrag mit der H. Bank AG über einen Nennbetrag in Höhe von EUR 11.375,00, , auf bzw. an die Beklagte.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung aus der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 25.000,00 in Annahmeverzug befindet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin des Klägers.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus einem Anlageberatungsvertrag.
Der Kläger ist seit 1994 Kunde der C. Bank Filiale in W., da er in W. arbeitet. Da er alle privaten Finanzgeschäfte über die Filiale in W. abwickelte, kam es einmal monatlich zu Besprechungen in der Filiale. Sein Kundenbetreuer war der Bankbetriebswirt F..
Im Jahr 2002 zeichnete der Kläger Anteile an dem VIP Medienfonds 2 GmbH & Co. KG (VIP 2).
Der Kläger besuchte im Jahr 2004 eine Informationsveranstaltung der Beklagten im Hotel H. in W. über den VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (VIP 4). Im Anschluss daran erfolgte am 29.6.2004 ein Besprechungstermin über den VIP 4 Fonds mit Herrn F. in der Filiale der Beklagten in W.. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten als Anlagestrategie die höchste Risikostufe „chancenorientiert“ schriftlich angegeben. Der dem Kläger ausgegebene Flyer beschreibt den VIP 4 Fonds auf der Titelseite als „Garantiefonds“.
Am 29.6.2004 zeichnete der Kläger im Anschluss an das Beratungsgespräch Anteile in Höhe von 25.000,00 Euro an dem VIP 4 Fonds (Kommanditisten-Nummer) (Anl. K 2). Der Kommanditanteil des Klägers wird von der M. Vermögensverwaltung GmbH aufgrund eines Treuhandvertrags gehalten, die den Beitritt mit Schreiben vom 6.8.2004 (Anlage K 3) bestätigte.
Dabei brachte er als Eigenkapital 13.625,00 Euro zuzüglich 1.250,00 Euro Agio auf, was einem Anteil von 54,5% entspricht. Die restlichen 11.375,00 Euro (45,5%) wurden über ein Darlehen der H. Bank AG (H. Bank) finanziert. Diese Darlehensvaluta ist zuzüglich Zinsen in Höhe von 8.436,68 Euro (nominaler Zinssatz in Höhe von 7,475%) zum Laufzeitende am 30.11.2014 zurückzuzahlen (Anl. K 2). Dem Darlehensvertrag ist eine Widerrufsbelehrung angefügt (Anl. K 2).
Der Kläger erhielt keine Ausschüttungen aus dem Fonds.
Der VIP 4 Medienfonds sieht keine Sicherung der einzelnen Anleger in Höhe von 115% des Anlagebetrags vor, sondern sichert über eine Schuldübernahme der H. Bank AG die Fondsgesellschaft mit 115% des Kommanditkapitals ab.
Die VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG und die M. Vermögensverwaltung GmbH stimmten einer Übertragung der klägerischen Fondsanteile auf die Beklagte zu (Anl. K 15 und 17).
10 
Die eingezahlten Gelder wurden von den Verantwortlichen der Fondsgesellschaft offenbar in größerem Umfang nicht zweckentsprechend verwendet, weshalb ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft München I und der Steuerfahndungsstelle eingeleitet wurde (Az. 313 Js 38077/05) und die geplanten steuerlichen Effekte nicht eingetreten sind.
11 
Der Kläger behauptet, der VIP 4 Fonds sei auf der Informationsveranstaltung im Hotel H. als Garantiefonds dargestellt worden. Es sei vermittelt worden, jeder Anleger bekäme eine zugesicherte Rückzahlung zum Ende der Laufzeit in Höhe von 115% des angelegten Kapitals. Zudem sei für den VIP 4 Fonds eine positive Entwicklung vorhergesagt worden.
12 
In dem Besprechungstermin mit Herrn F. sei klar gewesen, dass die Möglichkeit eines großen Vermögensverlusts nicht in das Anlageportfolio des Klägers passe, da er zu dieser Zeit ein Haus gebaut und zu diesem Zweck bereits eine Finanzierung über die Beklagte vorgenommen habe. Die Besprechung des VIP 4 Fonds mit Herrn F. sei anhand des Flyers über den VIP 4 Fonds erfolgt (Anl. K 1). Den Prospekt über den Fonds habe der Kläger am Ende des Gesprächs oder bereits auf der Informationsveranstaltung erhalten. In dem Gespräch sei ihm nicht bewusst gewesen, dass ein Teil des Anlagebetrags durch die H. Bank finanziert werde.
13 
Er sei bei der Zeichnung der Fondsanteile von einer Sicherung in Höhe von 115% der Kommanditanteile gegenüber den Anlegern, nicht gegenüber der Fondsgesellschaft ausgegangen. Er habe die Vorstellung gehabt, nach Laufzeitende schlechtesten falls einen Betrag von 25.000,00 Euro ausbezahlt zu bekommen. Gerade aufgrund der Annahme einer Absicherung gegenüber den Anlegern sei eine Zeichnung der Fondsanteile durch den Kläger erfolgt. Aufgrund seines seinerzeit erfolgten Hausbaus sei ihm eine sichere Anlage wichtig gewesen. Dies sei den Mitarbeitern der Beklagten bekannt gewesen. Neben der sicheren Geldanlage habe der Kläger mit der Zeichnung Steuerersparnisse erstrebt. Insgesamt habe er sein Vermögen mit unterschiedlich hohem Risikograd angelegt, um eine Streuung des Verlustrisikos zu erlangen.
14 
Die Eingruppierung in die Risikogruppe „chancenorientiert“ habe der Kläger vorgenommen, um weiter mit Optionen handeln zu können; ein solches Handeln sei nur bei dieser Eingruppierung möglich.
15 
Der Zeuge F. habe in dem Besprechungstermin ihm gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den VIP 4 Anteilen um eine sichere Vermögensanlage handele und die Schuldübernahme durch die H. Bank AG gegenüber den einzelnen Anleger bestehe. Insoweit habe sich Herr F. in einem Irrtum befunden und aus diesem Grund den Kläger falsch über die Risiken einer Anteilszeichnung informiert. Zurückzuführen sei dies auf unrichtige Informationen der Beklagten an ihre Mitarbeiter.
16 
Ein Hinweis durch Herrn F. an den Kläger, sich nochmals mit seinem Steuerberater über die Zeichnung zu beraten sei, nicht erfolgt.
17 
Die Beklagte hätte ihn vor Zeichnung der Fondsanteile über die Höhe der Vertriebsprovision informieren müssen, die sie aufgrund der Zeichnung erhalten habe.
18 
Der Kläger beantragt:
19 
1. Die Beklagte wird verurteilt,
20 
1.1 an den Kläger EUR 14.875,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu bezahlen;
21 
1.2 den Kläger von allen Verbindlichkeiten bezüglich des von dem Kläger bei der H. Bank AG aufgenommenen Darlehens über einen Nennbetrag in Höhe von EUR 11.375,00 bei einem nominal Zinssatz in Höhe von 7,475% und einer Laufzeit bis zum 30.11.2014 – Rückzahlungsbetrag am 30.11.2014: EUR 19.811,68, Kontonummern bei der Hypo Vereinsbank 667449049 und 667449057 – freizustellen.
22 
1.3 Den Kläger von allen steuerlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennbetrag von EUR 25.000,00 mit der Kommanditisten-Nummer resultieren.
23 
Die Verurteilung zu Ziffer 1.1. und 1.2. und 1.3 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 25.000,00 mit der Kommanditisten-Nummer an die Beklagte.
24 
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung aus der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 25.000,00 in Annahmeverzug befindet.
25 
Hilfsweise beantragt der Kläger:
26 
1. Die Beklagte wird verurteilt,
27 
1.1 an den Kläger EUR 14.875,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu bezahlen;
28 
1.2 den Kläger von allen Verbindlichkeiten bezüglich des von dem Kläger bei der H. Bank AG aufgenommenen Darlehns über einen Nennbetrag in Höhe von EUR 11.375,00 bei einem nominal Zinssatz in Höhe von 7,475 % und einer Laufzeit bis zum 30.11.2014 – Rückzahlungsbetrag am 30.11.2014: EUR 19.811,68 – freizustellen.
29 
1.3 Den Kläger von allen steuerlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennbetrag von EUR 25.000,00 mit der Kommanditisten-Nummer resultieren.
30 
Die Verurteilung zu Ziffer 1.1. und 1.2. und 1.3 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 25.000,00 mit der Kommanditisten-Nummer sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Ansprüche, das zur Teilfinanzierung der Einlage aufgenommene Darlehen bei der H. Bank über EUR 11.375,00 mit den Darlehenskontonummern (Darlehenskonto) und (Zinsstundungskonto) und die mit der Beteiligung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag des Klägers mit der M. Vermögensverwaltung GmbH auf die Beklagte.
31 
Die Beklagte beantragt
32 
Klagabweisung
33 
Die Beklagte behauptet, der Kläger sei ihr als risikofreudiger und spekulativer Anleger bekannt gewesen.
34 
Sie habe dem Kläger gegenüber nicht von einem ihm gegenüber garantierten Kapitalrückfluss in Höhe von 115% des Anlagebetrags gesprochen und nie versichert, dass die Fondszeichnung risikolos sei.
35 
Vielmehr sei das Anlagerisiko in dem an den Kläger ausgegebenen Prospekt eindeutig nachzulesen. Dieser Prospekt sei Grundlage des Gesprächs zwischen dem Kläger und Herrn F. in der Filiale in W. gewesen. Darin werde eindeutig darauf hingewiesen, dass die Schuldübernahme durch die H. Bank nicht gegenüber den Anlegern, sondern gegenüber der Fondsgesellschaft besteht. Eine Sicherung gegenüber einzelnen Anlegern sei dem Prospekt nicht zu entnehmen.
36 
Der Kläger habe von dem Anlagerisiko der Fondsanteile aufgrund einer Beratung durch seinen Steuerberater gewusst, weshalb diese Beratung ursächlich für die Zeichnung der Fondsanteile gewesen sei.
37 
Die Beklagte habe den VIP 4 Fonds intern auf Plausibilität geprüft und für vertrauenswert befunden.
38 
Eine Pflicht zur Offenlegung der Vertriebsprovisionen habe gegenüber dem Kläger nicht bestanden. Da dieser nicht nach den Innenprovisionen gefragt habe, sei die Beklagte nicht dazu verpflichtet gewesen, die Höhe der Provisionszahlungen ungefragt offen zu legen. Die Vertriebsprovision bei dem VIP 4 Fonds betrage zwischen 8,45% und 8,72%, was der Kläger dem Prospekt habe entnehmen können.
39 
Unter einer Provisionshöhe von 15% bestehe keine Pflicht zur ungefragten Offenlegung der Provisionshöhe. Sollte sich aus der neueren Rechtsprechung ein anderes ergeben, könne diese Rechtsprechung nicht auf das Zeichnungsjahr 2004 zurückwirken. Daher falle der Beklagten zumindest kein Verschulden hinsichtlich der Nichtaufdeckung der Provisionshöhe gegenüber dem Kläger zur Last. Auch sei die fehlende Offenlegung nicht kausal für die Zeichnung der Fondsanteile gewesen.
40 
Zudem vertritt die Beklagte die Meinung, dem Kläger falle ein Mitverschulden zur Last. Dieser habe sich über den ausgehändigten Prospekt über den VIP 4 Fonds informieren und sich damit auch aus dem Prospekt Kenntnis über das Risiko der Anlageart verschaffen können.
41 
Ein Schaden sei dem Kläger nicht entstanden. Als verbundene Verträge seien Fondszeichnung und Darlehensvertrag noch widerruflich. Da die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Darlehensvertrags fehlerhaft gewesen sei, bestehe für den Kläger noch ein Widerrufsrecht.
42 
Jedenfalls müsse sich der Kläger die erlangten Steuervorteile aus der Anlage anrechnen lassen.
43 
Letztlich sei auch der Zug um Zug Antrag des Klägers unrichtig. Es müsse ihr eine Übertragung des Stammrechts an der Fondbeteiligung sowie die Treugeberstellung gegenüber der Treuhänderin angeboten werden.
44 
Der Kläger wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.5.2008 persönlich informatorisch angehört.
45 
Die Kammer hat gemäß Verfügung vom 25.3.2009 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F.. Auf die Sitzungsniederschrift vom 19.5.2008 (As. 205 ff.) wird Bezug genommen.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst aller Anlagen in den Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
47 
Die zulässige Klage ist begründet.
A.
48 
Dem Kläger stehen Ansprüche aus einer schuldhaften Verletzung des Anlageberatungsvertrags zwischen den Parteien durch die Beklagte nach §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat den Kläger daher so zu stellen, als habe er die Beteiligung an dem Fonds nicht gezeichnet und die Finanzierung bei der H. Bank nicht vorgenommen.
I.
49 
Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.
50 
Eine ausdrückliche Vereinbarung eines Beratungsvertrags lag zwar zwischen den Parteien nicht vor, doch besteht ein stillschweigend abgeschlossener Vertrag über die Beratung hinsichtlich einer Anlage des Geldbetrags des Klägers durch die Beklagte.
51 
Ein solcher stillschweigend abgeschlossener Beratungsvertrag kommt dadurch zustande, dass zunächst entweder die Bank an den Kunden oder umgekehrt der Kunde an die Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrags zu beraten bzw. beraten zu werden. Der Vertragsschluss erfolgt sodann durch die Aufnahme der Beratung durch die Bank (BGH, NJW 2004, 1868 [1869]). Dabei ist es nicht erforderlich, dass zwischen den Parteien eine Vergütung für die Beratungstätigkeit vereinbart wird (BGH NJW 1987 1815 [1816]).
52 
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Kunde mit gezielten Aufträgen an seine Bank wendet und sich die Tätigkeit der Bank auf deren Erledigung beschränkt.
53 
Vorliegend bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten ein langjähriges Geschäftsverhältnis, in dessen Rahmen die Beklagte den Kläger wiederholt und regelmäßig über das Bestehen und die Erfolgsaussichten von Vermögensanlageformen informiert und beraten hat. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Klägers sowie den von ihm vorgelegten e-mails von Herrn F. (Anl. K 16 a bis 16 e). Daraus ist ersichtlich, dass zwischen den Parteien ein langjähriges Vertrauensverhältnis bestand und der Kläger seine Vermögensanlangen in erheblichem Umfang über die Beklagte abgewickelt hat.
54 
Der Kläger ist nicht an die Beklagte gezielt mit dem Auftrag einer Information über den VIP 4 Fonds herangetreten, sondern wurde von der Beklagten zu einer Informationsveranstaltung über den Fonds eingeladen. Im Anschluss daran ging die Initiative zu einem Gespräch zwar vom Kläger aus, doch im Rahmen der langjährigen Geschäftsbeziehung und im Nachgang zu der von der Beklagten initiierten Informationsveranstaltung.
55 
Es kam daher zu einem Beratungsgespräch zwischen den Parteien in den Geschäftsräumen der Beklagten, im Rahmen dessen sich der Kläger genauer über den Fonds informieren wollte.
56 
Der Annahme der Beklagten, es läge ein Anlagevermittlungsvertrag mit weniger weit reichenden Pflichten als im Rahmen eines Beratungsvertrags vor, kann nicht gefolgt werden.
57 
Ein Anlagevermittlungsvertrag zielt lediglich auf eine Information über Umstände ab, die für den Anleger und dessen Entschluss von besonderer Bedeutung sind (BGH, NJW-RR 2000, 998). Im Gegensatz dazu besteht im Rahmen eines Beratungsvertrags ein Interesse des Kunden an einer Bewertung und Beurteilung dieser Umstände, die auf seine Vermögensverhältnisse zugeschnitten sind.
58 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dabei nicht auf eine bestehende Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien abzustellen; wie aufgezeigt ist die Annahme eines Beratungsvertrags auch ohne Vergütungsabrede möglich. Ebenfalls unerheblich ist die Tatsache, es habe keine Zeichnung durch die Beklagte vorgelegen, sondern diese sei durch den Kläger selbst vorgenommen worden.
59 
Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger in erkennbarer Weise eine fachkundige Beratung durch die Beklagte erwartet hat und eine solche erfolgt ist (LG Berlin, Urteil vom 9.7.2008, 4 O 407/07, n.v.).
60 
Im Rahmen der langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien kam es wiederholt zu Beurteilungen über verschiedene Anlagemöglichkeiten. Das Beratungsgespräch zwischen den Parteien sollte erkennbar dazu dienen, den Kläger über eine Einpassung des VIP 4 Fonds in sein Anlageportfolio und seine damalige Vermögenssituation zu beraten. Allgemeine Informationen hatte der Kläger ja bereits aus der zeitlich davor liegenden Informationsveranstaltung erhalten; weitere allgemeine Informationen wollte der Kläger daher nicht erhalten, sondern eine auf ihn zugeschnittene und angepasste Beratung.
II.
61 
Die aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag erwachsenden Pflichten hat die Beklagte verletzt.
62 
Sie hat ihre Auskunftspflicht über die objektbezogenen Umstände des VIP 4 Fonds verletzt (1.).
63 
Zudem hat sie ihre Pflicht zur ungefragten Offenlegung der vereinbarten Innenprovision verletzt (2.).
64 
1. Aus dem Anlageberatungsvertrag folgte für die Beklagte eine Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung (BGH, NJW 1982, 1095 f., „Bond-Urteil“). Daher sind zum einen personenbezogene Umstände, wie der Wissensstand über Anlagegeschäfte, und zum anderen objektbezogene Umstände zu berücksichtigen.
65 
Diese Beratung erfolgte fehlerhaft durch die Beklagte. Sie hat ihre Pflicht zur Beratung über alle objektbezogenen Umstände der Anlage verletzt.
66 
Für das Vorliegen einer Pflichtverletzung als anspruchsbegründender Tatsache trägt der Kläger die Beweislast.
67 
Einen Anlageberater trifft die Pflicht, dem Interessenten einen wahrheitsgemäßen und zutreffenden Eindruck über die Anlage zu vermitteln.
68 
Der Kläger hat dargelegt, dass ein solcher durch die Beklagte nicht vermittelt wurde. Es ist gegenüber ihm nicht deutlich geworden, dass der VIP 4 Fonds nicht durch eine Schuldübernahme der H. Bank gegenüber den Anlegern abgesichert ist, sondern vielmehr lediglich eine Absicherung gegenüber der Fondsgesellschaft selbst besteht.
69 
Das daraus erwachsende Risiko eines Totalverlusts ist dem Kläger nicht dargestellt worden. Der Kläger konnte den Begriff „Garantiefonds“ auf der Titelseite des Flyers dahingehend verstehen, dass eine Absicherung gegenüber den Anlegern besteht.
70 
Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers wurde durch den Zeugen F. nicht widerlegt. Vielmehr bestätigen seine Aussagen die Behauptungen des Klägers.
71 
Der Zeuge erklärte, er berate immer anhand des anlagespezifischen Langprospekts. Ob er dies im Gespräch mit dem Kläger auch getan hat, ist unklar. Eine Erinnerung über die konkreten Aussagen über die Ausgestaltung der Sicherheit des Fonds hatte der Zeuge nicht mehr. Auch konnte sich der Zeuge nicht mehr daran erinnern, ob er mit dem Kläger die Chancen und Risiken einer Fondszeichnung durchgegangen ist.
72 
Der Zeuge hat in seiner Vernehmung wiederholt darauf hingewiesen, dass die Modalitäten der Fondsabsicherung und die daraus resultierenden Verlustrisiken der Anleger aus dem Prospekt zu entnehmen sind. Eine Schulung der Berater über den VIP 4 Fonds erfolgte durch die Beklagte nach seiner Aussage nicht.
73 
Aus den Angaben des Zeugen ist zu schließen, dass er sich an die konkreten Abläufe des Gesprächs mit dem Kläger nicht mehr erinnert. Dabei handelte es sich jedoch um eines von lediglich zwei von dem Zeugen geführten Gesprächen über den VIP 4 Fonds.
74 
Gerade aufgrund der Ausgestaltung des Prospekts und des Flyers, die auf der Titelseite mit dem Begriff „Garantiefonds“ werben, lag es nahe, in dem Gespräch auf die Ausgestaltung dieser Garantie zu sprechen zu kommen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge als Angestellter der Beklagten ein Interesse daran hat, eine fehlerhafte Beratung nicht unbedingt einzugestehen.
75 
Da der Zeuge noch sicher wusste, dass er in dem Gespräch auf das Mid-Case-Szenario und in diesem Zusammenhang auf steuerliche Aspekte und die Ausschüttung eingegangen war, sich aber an eine Besprechung der konkreten Verlustrisiken nicht erinnern konnte, ist die Kammer davon überzeugt, dass diese nicht besprochen wurden und der Vortrag des Klägers zutreffend ist. Dafür spricht auch, dass der Zeuge per e-Mail einen weiteren Medienfonds als „risikolose Anlage bei Spitzensteuersatz“ angepriesen hat (Anlage K 16c). Diese Wortwahl spricht nicht dafür, dass der Zeuge eine angemessene Darstellung der Fondskonstruktion und der Risiken durchführte, sondern vielmehr ein werbendes Verkaufsgespräch führte, das vornehmlich dem Absatz und nicht der Aufklärung diente. Dabei ist zu beachten, dass bei zutreffender vollständiger Beratung über die tatsächlichen Risikoverhältnisse bei dem hier gewählten Fonds die Verkaufschancen des Bankberaters rapide gesunken wären. Da die Beklagte unstreitig für die Beratung in diesen Fällen ihren Kundenberatern auch keine entsprechenden Anweisungen erteilt hatte, ist die Kammer überzeugt, dass die Beratung des Klägers insoweit zumindest unvollständig und damit fehlerhaft war.
76 
Dass der Kläger sich selbst über den Flyer hätte informieren können, ändert nichts an dem bestehenden Beratungsfehler der Beklagten.
77 
Zwar kann ein Anlageberater im Grundsatz davon ausgehen, dass der Anleger die ihm ausgehändigten Unterlagen durchliest und die Informationen zur Kenntnis nimmt. Der Flyer über den VIP 4 Fonds wurde dem Kläger vor der Informationsveranstaltung ausgehändigt; der Langprospekt entweder ebenfalls in der Informationsveranstaltung oder im Rahmen des Beratungsgesprächs.
78 
In den Unterlagen war die Ausgestaltung der Schuldübernahme gegenüber der Fondsgesellschaft und das Risiko eines Totalverlustes korrekt dargestellt (Anl. K 1).
79 
Der Berater ist jedoch gehalten, die Unterlagen auf Plausibilität hin zu überprüfen und Unklarheiten oder Widersprüche mit dem Interessenten zu erörtern (LG München, Urteil vom 31.7.2008, 32 O 4765/08). Aufgrund der Bezeichnung „Garantiefonds“ trotz nicht bestehender Sicherheiten für die Anleger wäre der Berater gehalten gewesen, die konkreten Verlustrisiken und Sicherheitsausgestaltungen mit dem Kläger zu erörtern. Aufgrund dieser Titelbezeichnung ging der Kläger von einer für die Anleger bestehenden Sicherheit aus. Dies musste der Berater erkennen und den Widerspruch erläutern. Dies hat er jedoch nicht getan. Der Zeuge hat dies nicht erklärt.
80 
Damit hat die Beklagte durch ihren Mitarbeiter F. ihre Auskunftspflicht über die objektbezogenen Umstände des VIP 4 Fonds gegenüber dem Kläger verletzt.
81 
Unerheblich ist die Tatsache, dass sich der Kläger der Risikogruppe „chancenorientiert“ in der Anlagestrategie eingestuft hat.
82 
Zwar konnte die Beklagte angesichts dieses Umstands davon ausgehen, dass der Kläger einer risikoreichen Vermögensanlage nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber stand. Gleichermaßen war der Beklagten als Hausbank des Klägers jedoch bekannt, dass dieser nicht nur über risikoreiche Vermögensanlagen verfügte, sondern vielmehr eine Streuung des Verlustrisikos durch Anlagen mit unterschiedlich hohem Risikograd vornahm. Die Beklagte konnte daher nicht davon ausgehen, dass der Kläger mit jeder Vermögensanlage einen hohen Risikograd eingehen wollte.
83 
Überdies war der Beklagten bekannt, dass die Vermögenslage des Klägers zum Zeitpunkt der Beratung aufgrund eines Immobilienbaus angespannt war, da auch die Finanzierung dieses Bauvorhabens über die Beklagte erfolgt war.
84 
Der Kläger gab in seiner informatorischen Befragung an, diese Einstufung vorgenommen zu haben, um mit Optionen handeln zu können, was nur im Falle einer solchen Einstufung möglich sei. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen.
85 
Damit bestand trotz dieser Eingruppierung durch den Kläger als chancenorientierter Anleger durchaus die Notwendigkeit einer Aufklärung über das Verlustrisiko im Falle einer Fondszeichnung, wie sie im Gespräch zwischen Herrn F. und dem Kläger nicht erfolgt ist.
86 
2. Die Beklagte hat zudem ihre Pflicht verletzt, ungefragt Auskunft über die Höhe der vereinbarten Rückvergütung zu geben.
87 
Vorliegend bestand zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft eine Vereinbarung, wonach die Beklagte für den Vertrieb eines VIP 4 Fonds eine Provision in einer Höhe zwischen 8,45% und 8,72% des Anlagebetrags erhalten sollte.
88 
Über das Bestehen dieser Rückvergütungsvereinbarung hat die Beklagte den Kläger nicht informiert. Alleine durch die Aufnahme dieser Information im Prospekt über den VIP 4 Fonds ist sie jedoch ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen.
89 
Vielmehr besteht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Zeichnung von Filmfondsanteilen eine Pflicht der Beklagten, über die Höhe der Rückvergütungen ungefragt Auskunft zu geben. Eine Abhängigkeit von einer Provisionshöhe von 15% des Anlagebetrags besteht nicht.
90 
a. Eine Pflicht zur ungefragten Offenlegung der Banken von Rückvergütungen wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt, um Anleger über einen eventuellen Interessenkonflikt der Bank zu informieren. Dem Anleger soll Einblick in das mögliche Eigeninteresse der Bank an einer Vermögensanlage durch den Kunden gewährt werden, um dieses Eigeninteresse in die Anlagedarstellung durch die Bank einbeziehen zu können. Zudem soll dem Anleger Einblick in die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage gegeben werden, auf welche die Höhe von Vertriebsprovisionen Auswirkungen haben kann (BGH, NJW 2007, 1876 m.w.N.).
91 
Zunächst war die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägt von der Annahme einer Pflicht zur ungefragten Aufklärung über Innenprovisionen bei Vermittlern und Beratern ab einer Provisionshöhe von 15% für nicht wertpapiermäßig verbriefte Kapitalanlagen (BGH, NJW 2004, 1732; 2005, 3208). Diese Offenlegungspflicht gilt nicht nur für Anlagevermittler, sondern auch für Anlageberater, da auch für diese im Fall gewährter Innenprovisionen ein Anreiz für die Empfehlung bestimmter Fondsbeteiligungen besteht.
92 
Mit Urteil vom 19.12.2006 hat der XI. Zivilsenat festgestellt, dass sich eine Pflicht zur ungefragten Offenlegung von Innenprovisionen unabhängig von einer bestimmten Provisionshöhe ergeben kann und sich damit von der 15% Schwelle distanziert (BGH, NJW 2007, 1876). Dabei hatte die Entscheidung des Senats zunächst lediglich Bedeutung für Aktienfonds und generell Finanzinstrumente nach dem WpHG und nicht zwangsläufig für den grauen Kapitalmarkt. Fondsbeteiligungen unterfallen nicht dem WpHG und sind daher dem grauen Kapitalmarkt zuzuordnen.
93 
Im Gegensatz zu der Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 19.12.2006 blieb der III. Zivilsenat im Grundsatz weiter bei der Annahme der 15% Schwelle (BGH, NJW-RR 2007, 925).
94 
b. Mit Beschluss vom 20.1.2009 hat der XI. Zivilsenat nunmehr die Grundsätze des Urteils vom 19.12.2006 uneingeschränkt auf den Vertrieb von Medienfonds übertragen (BGH, XI ZR 510/07, ZIP 2009, 455).
95 
Der BGH hat die generelle Aufklärungspflicht damit begründet, dass es keinen Unterschied mache, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibe, da der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt jeweils der Gleiche sei. Zur Begründung dieser Aufklärungspflicht hat sich der Gerichtshof auf den zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten bezogen.
96 
Im Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagten ist diese Rechtsprechung auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation anzuwenden.
97 
Richtig ist, dass eine korrekte Ausweisung der Provisionshöhe im Fondsprospekt in die Frage einer Hinweispflicht durch den Berater einzubeziehen ist. Davon ging auch der XI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 25.9.2007 aus (BGH, BKR 2008, 199).
98 
Voraussetzung der Verneinung einer Aufklärungspflichtverletzung ist jedoch, dass der Fondsprospekt vollständig und fehlerfrei aufklärt und dem Anleger rechtzeitig vor dessen Beitrittserklärung übergeben wurde.
99 
Der Fondsprospekt des VIP 4 Fonds weist auf Seite 91 darauf hin, dass die mit dem Vertrieb des Fonds beauftragte VIP Beratung für Banken Provisionen in ausgewiesener Höhe erhält und gleichzeitig berechtigt ist, Dritte als Vertriebspartner einzusetzen.
100 
Unabhängig von der Frage, ob der Fondsprospekt dem Kläger rechtzeitig ausgehändigt wurde, konnte sich ihm alleine aus der Kombination beider Informationen keineswegs die Tatsache, dass die Beklagte für die Fondszeichnung durch den Kläger eine Vertriebsprovision erhält, erschließen.
101 
Vielmehr kann aus dem Hinweis selbst bei eingehender Lektüre lediglich geschlossen werden, dass Dritte für den Vertrieb des Fonds eingesetzt werden können. Dass der Erhalt einer Provision ebenfalls auf die eingesetzten Dritten übergeht und in welcher Höhe dies der Fall ist, kann dem Fondsprospekt nicht entnommen werden.
102 
Damit war der Kläger durch den Fondsprospekt keineswegs bereits über die Höhe der Rückvergütung vollständig aufgeklärt.
103 
Auch der Hinweis auf dem Vermögensanlagebogen stellt keinen ausreichenden Hinweis für den Kläger auf die erhaltene Rückvergütung dar. Der Hinweis darauf, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften Geldzahlungen durch Dritte erhalten kann, ist von allgemeiner Natur und nicht auf die Zeichnung des VIP 4 Fonds zugeschnitten.
104 
Aufgrund der nicht bestehenden umfassenden und fehlerfreien Information über das Bestehen und die Höhe der Rückvergütungen war die Beklagte verpflichtet, den Kläger darüber ungefragt Auskunft zu geben.
105 
Dieser Pflicht zur ungefragten Mitteilung der bestehenden Provisionshöhe ist die Beklagte nicht nachgekommen.
106 
3. Prospekthaftungsansprüche im engeren oder weiteren Sinne bestehen nicht.
107 
Eine Haftung der Beklagten scheidet bereits aus, da diese für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Prospekts nicht verantwortlich war. Weder nennt der Prospekt die Beklagte, noch ist diese Gründerin, Initiatorin, Gestalterin oder „Hintermann“ der Fondsgesellschaft (Palandt- Heinrichs , § 280 BGB, Rn. 54b).
108 
Einzig durch den Vertrieb der Fondsanteile wird eine Prospekthaftung nicht begründet (BGH, NJW 2004, 1732 f.).
III.
109 
Diese Pflichtverletzungen hat die Beklagte auch zu vertreten.
110 
Die Darlegungs- und Beweislast für ein fehlendes Vertretenmüssen trägt nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die Beklagte (vgl. BGH XI ZR 586/07 vom 12.5.2009).
111 
Die Verletzung ihrer Auskunftspflicht über die objektbezogenen Umstände des VIP 4 Fonds hat die Beklagte ebenso wie die Verletzung der Pflicht zur ungefragten Offenlegung der vereinbarten Innenprovision nach §§ 276 Abs. 1, 278 BGB zu vertreten.
112 
1. Die fehlerhafte Beratung durch den Kundenberater F. erfolgte fahrlässig nach § 276 Abs. 1 und 2 BGB.
113 
Der Berater unterlag offenbar selbst einem Irrtum über die Ausgestaltung des Verlustrisikos des VIP 4 Fonds und ging fälschlicherweise von einer bestehenden garantierten Ausschüttung in Höhe von 115% des Anlagekapitals gegenüber den Einzelanlegern aus. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Berater seinen Irrtum erkennen können.
114 
Diese Fahrlässigkeit hat die Beklagte nach § 278 BGB zu vertreten.
115 
Die Beklagte hat dies auch zu vertreten, da sie die Schulung ihrer Berater über das Verlustrisiko des VIP 4 Fonds unterlassen hat.
116 
Die nicht vorgenommene Unterrichtung der Berater erfolgte durch die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter bedingt vorsätzlich.
117 
Diesbezüglich liegt ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Beklagten vor, da sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat und es gleichwohl bewusst unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (BGH, Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07).
118 
Die angesichts der Ausgestaltung von Prospekt und Flyer sowie der Bezeichnung des Fonds als Garantiefonds bestehende Möglichkeit eines Missverständnisses hätte die Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und eine Weitergabe der Informationen an die einzelnen Interessenten absichern müssen.
119 
2. Die Verletzung der Pflicht zur ungefragten Offenlegung der vereinbarten Innenprovision hat die Beklagte ebenfalls zu vertreten.
120 
Bei Anwendung der verkehrserforderlichen bankenüblichen Sorgfalt wäre es ihr möglich gewesen, dieser Pflicht nachzukommen.
121 
Zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs am 26.9.2004 konnte die Beklagte zwar noch keine Kenntnis von der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH ab dem Dezember 2006 zur ungefragten Offenlegung von Innenprovisionen unabhängig von deren Höhe haben.
122 
Diesbezüglich hat sich die Beklagte jedoch nicht in einem Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum befunden. Die Darlegungs- und Beweislast für einen bestehenden Irrtum obliegt der Beklagten (BGH, Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07). Dieser hat die Beklagte mit ihrem Vortrag nach Auffassung der Kammer nicht genügt.
123 
a. Voraussetzung eines schuldhaften Handelns eines Anlageberaters ist, dass dieser die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkannte oder zumindest hätte erkennen können (Palandt- Heinrichs , § 276 BGB, Rn. 11).
124 
Zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs am 26.9.2004 gab es für den Bereich des grauen Kapitalmarkts Rechtsprechung des BGH zur Pflicht zur ungefragten Offenlegung von Innenprovisionen lediglich vom III. Zivilsenat bzgl. von Vermittlern und Beratern ab einer Höhe von 15% (BGH NJW 2004, 1732).
125 
Die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2006 (NJW 2007, 1876 [1878]) knüpft ausdrücklich an ein Urteil vom 19. Dezember 2000 an, in dem der Bundesgerichtshof bereits klargestellt hatte, dass eine Bank, die dem Vermögensverwalter ihres Kunden gewährten Rückvergütungen wegen des damit verbundenen Interessenkonflikts offenlegen muss (BGH NJW 2001, 962 [963]). Aufgrund dieses Urteils, das alsbald in bankrechtlichen Fachzeitschriften veröffentlicht wurde (vgl. etwa WM 2001, 297 ff.) musste die Beklagte zum Zeitpunkt der Beratung im November 2004 damit rechnen, dass sie auch zur Offenbarung eigener Rückvergütungen verpflichtet ist. Das gilt umso mehr, als dies in der Literatur schon länger vertreten wurde (vgl. nur Assmann/Schneider/Koller, WpHG, 2. Auflage 1999, § 31 Rn. 72 ff.) und die aufgrund von § 35 Abs. 2 WpHG a. F. ergangene Richtlinie des Bundesaufsichtsamts (abgedruckt ebenda § 35 Rn. 7) unter Nr. 2.2 Abs. 2 bereits eine entsprechende Pflicht für Wertpapiergeschäfte vorsah (so OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2009, 17 U 149/07). Bei der im Bankverkehr gebotenen Sorgfalt hätte die Beklagte die mit dem Vertrieb der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung befassten Anlageberater daher entsprechend instruieren oder auf andere Weise für eine Unterrichtung der Anleger sorgen müssen.
126 
Dementsprechend konnte die Beklagte nicht auf den Stand der Rechtsprechung des BGH vertrauen (vgl. BGH, NJW 2008, 840), da es eine abschließende Klärung dieser umstrittenen Frage gerade nicht gegeben hatte.
127 
Ein fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn der Rechtsirrtum unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und bei Einholung von Rechtsrat hätte erkannt werden können (Palandt- Heinrichs , § 276 BGB, Rn. 22; BGH, NJW 1994, 2754).
128 
Bei Banken ist dabei für die Bejahung ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, NJW 1994, 2754). Die Beklagte hätte daher die unsichere Rechtslage erkennen können und müssen.
129 
Damit befand sich die Beklagte nicht in einem Rechtsirrtum, der aufgrund des zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs bestehenden Stands der Rechtsprechung unvermeidbar war.
130 
Die Beklagte kann sich nicht auf den verfassungsmäßigen Grundsatz des Rückwirkungsverbots berufen.
131 
Die entsprechenden Ausführungen der Beklagten vermögen eine Anwendung der neuen Rechtsprechung des BGH auf sogenannte Altfälle nicht im Grundsatz auszuschließen.
132 
Der Grundsatz des Rückwirkungsverbots und der damit zusammenhängende Vertrauensschutz stellen eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips dar. Der Einzelne soll sein Verhalten an der geltenden Rechtsordnung ausrichten können.
133 
Nach herrschender Auffassung ist noch nicht einmal ein Wandel der Rechtsprechung in der deutschen Rechtsordnung verfassungsrechtlich – insbesondere im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot –bedenklich, da das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Auslegungspraxis nicht geschützt ist (BVerfGE 19, 38, 47). Dementsprechend wird eine neu vorgenommene erstmalige höchstrichterliche Auslegungspraxis als nunmehr „richtig“ erkannte Auslegung und nicht als Gesetzesrückwirkung betrachtet.
134 
Dem Bedürfnis einer Einbeziehung individuellen Vertrauens wird hier durch die Berücksichtigung im Rahmen der Vertretbarkeit der Pflichtverletzung genüge getan.
IV.
135 
Die Verletzung der Aufklärungspflicht sowie der Schulungspflicht durch die Beklagte war überdies kausal für die Zeichnung der VIP 4 Fondsanteile und die daraus folgenden Schäden.
136 
Grundsätzlich trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Kausalität als anspruchsbegründender Voraussetzung.
137 
Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger im Übrigen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, so dass die Beklagte beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, und damit auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (BGH, Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07).
138 
Die Kausalitätsvermutung bei Aufklärungspflichtverletzungen setzt jedoch gleichzeitig voraus, dass es nur eine bestimmte Möglichkeit „aufklärungsrichtigen“ Verhaltens gibt (BGH, NJW 2004, 2967). Diese Vermutung greift nicht, wenn eine Aufklärung beim Anleger einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab. In Fällen, in denen Anleger nicht oder nicht vollständig über die mit der Geldanlage verbundenen Risiken aufgeklärt wurden, kann nicht pauschal unterstellt werden, dass ein Anleger bei umfassender Risikoaufklärung von der vermittelten Geldanlage abgesehen hätte.
139 
Vorliegend hat der Kläger jedoch dargelegt, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung über das Verlustrisiko der Fondszeichnung überhaupt keine Zeichnung vorgenommen hätte.
140 
Der Kläger hat wiederholt aufgezeigt, dass es ihm bei der Zeichnung der Fondsanteile um eine sichere Anlagemöglichkeit ging. Angesichts seines zum damaligen Zeitpunkt im Bau befindlichen Hauses und der dafür erforderlichen Kreditaufnahme hatte er an einem hoch spekulativen Anlagegeschäft kein Interesse. Auch die steuerlichen Vorteile der Anlage waren nicht ausschließlich ausschlaggebend für den Entschluss des Klägers zur Fondszeichnung, sondern stellten nach seiner Aussage lediglich einen Aspekt neben dem einer sicheren Geldanlage dar. Dass der Kläger das tatsächliche Risiko durch seinen Steuerberater kannte, hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan. Jedenfalls ist eine Kenntnis bzgl. der Rückvergütungen nicht gegeben gewesen.
V.
141 
Infolge der zu vertretenden Pflichtverletzung hat die Beklagte dem Kläger nach § 249 Abs. 1 BGB Naturalrestitution zu leisten. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (BGH NJW 2005, 1579, 1580 m. w. N.).
142 
Dabei ist das negative Interesse des Klägers und damit dessen Vertrauensschaden zu ersetzen.
143 
1. Zunächst besteht als geltend gemachte Schadensposition der aus Eigenkapital finanzierte Teil der Anlagesumme. Diese entspricht 13.625,00 Euro Eigenkapital zuzüglich 1.250,00 Euro Agio, was sich auf eine Gesamtsumme von 14.875,00 Euro beläuft.
144 
a. Der Ersatz dieser Schadensposition entfällt auch nicht aufgrund eines nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1, 358 Abs. 2 BGB ggf. gegebenen Widerrufrechts von Darlehensvertrag und Anteilszeichnung.
145 
Zwar würde bei einem durchsetzbaren Widerruf des Kreditvertrages mit der H. Bank die Annahme eines Schadens nach der Differenzhypothese entfallen können, da das Vermögen des Klägers durch die Pflichtverletzung der Beklagten nicht gemindert wäre. Doch kann die Beklagte den Kläger nach Auffassung der Kammer nicht auf diesen Widerruf verweisen.
146 
Zwar besteht wohl kein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Beklagten und der H. Bank, da die Ansprüche nicht gleichartig sind. Gegenüber der H. Bank könnte der Kläger ggf. erst den Vertrag widerrufen, was erst dann zu einem Rückabwicklungsrechtsverhältnis führen würde. Derzeit sind damit gegenüber der H. Bank keine Ansprüche des Klägers auf Zahlung etc. gegeben, sondern allenfalls die Möglichkeit zur Ausübung eines Gestaltungsrechts. Insoweit wäre der Kläger daher nicht wie bei Gesamtschuldnern ohne weiteres frei, welchen er in Anspruch nimmt (vgl. Palandt / Heinrichs, BGB, 68.A., § 254, Rn. 47).
147 
Es bleibt daher die Frage, ob die vorliegende Konstellation der Beklagten erlaubt, im Rahmen der §§ 254 Abs. 2, 242 BGB den Kläger auf den Widerruf gegenüber der H. Bank zu verweisen, obwohl sie selbst auf Schadenersatz haftet.
148 
Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des BGH (NJW 2004, 1865 [1868]) gibt dafür nichts her. Im Gegenteil ging der III. Zivilsenat des BGH dort in einer anderen Konstellation davon, aus, dass der Geschädigte nicht wegen der Schadensminderungspflicht gehalten gewesen wäre, den Widerruf des Kreditvertrages zur Minderung des Anspruchs gegen den dort verklagten Notar zu erklären. Ob dies, wie die Beklagte meint, nur wegen fehlenden Sachvortrags hierzu erfolgte und der Senat grundsätzlich eine solche Pflicht annahm, oder ob er diese Pflicht bei entsprechendem Vortrag abgelehnt hätte, bleibt offen.
149 
Nach Überzeugung der Kammer kann der Kläger im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB nicht gezwungen werden, den ggf. möglichen Widerruf zu erklären und den Anspruch zuerst gegen die H. Bank durchzusetzen.
150 
Ihm würde damit das Risiko aufgebürdet, die Kosten für diese Rechtsverfolgung tragen zu müssen, während der Ausgang und der wirtschaftliche Erfolg dieser Vorgehensweise unsicher blieben. Dabei kann es offen bleiben, ob die Kammer den Widerruf für noch möglich und dessen Rechtsfolgen als vollen Ausgleich für den Schaden aus der Pflichtverletzung der Beklagten ansehen würde, da nicht beurteilt werden kann, wie ggf. das zuständige Gericht in diesem Rechtsstreit entscheiden würde. Aus diesem Grunde kann auch ein ggf. bestehender Anspruch gegen die H. Bank nicht im Rahmen der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden. Dies wäre auch deshalb nicht möglich, da die Möglichkeit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nicht den Schädiger entlasten soll. Es handelt sich nicht um einen Vorteil, den der Kläger quasi als Kehrseite der Pflichtverletzung der Beklagten erhalten hat. Die Beklagte kann aber wegen eines von der Pflichtverletzung der Beklagten unabhängigen Fehlers bei der H. Bank nicht entlastet werden.
151 
b. Es ist daher zuerst der Schaden des Klägers in Höhe von 14.875,00 Euro zu ersetzen.
152 
Der Kläger hat keine Ausschüttung erhalten, so dass solche nicht zu berücksichtigen sind.
153 
Der Kläger muss sich nicht die durch die Beteiligung erlangten Steuervorteile anrechnen lassen. Denn es ist davon auszugehen, dass er die Schadensersatzleistung bei Zufluss der Ersatzleistung versteuern muss (BGH NJW 2006, 499 [501]; BGH NJW 2008, 2773 [2774]). Danach geht es vorliegend für die Anleger, auch soweit sie die Beteiligung nur mittelbar über einen Treuhandkommanditisten halten, um Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 EStG. Zu ihnen gehören auch die hier geltend gemachten Schadensersatzleistungen im Zusammenhang mit der Zug-um-Zug vorzunehmenden Rückgabe der Beteiligung. Eine Berücksichtigung von Steuervorteilen kommt nur dann in Betracht, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1365 [1369]). Hierfür trägt die Beklagte, die sich auf eine Ausgleichung von Vorteilen beruft, die Beweislast.
154 
Ein Anspruch auf Freistellung von allen Verbindlichkeiten bezüglich des Darlehensvertrags mit der H. Bank besteht ebenfalls, da die Beklagte den Kläger so zu stellen hat, als hätte er die Anlage nicht gezeichnet.
155 
Ein Anspruch auf Freistellung von allen steuerlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen, die aus der Fondszeichnung resultieren, ist in dieser Form nicht gegeben.
156 
Der Kläger kann insoweit nur Feststellung der Ersatzpflicht verlangen. Der Antrag ist aber nur zum Teil begründet. Da die Möglichkeit besteht, dass der Kläger steuerliche Schäden erleidet dadurch, dass er den Fonds von etwaigen Gewerbesteuerschäden durch den Gesellschafterwechsel freistellt oder dass er in Form von Säumniszuschlägen Forderungen des Finanzamts ausgesetzt sein kann, kann er Feststellung verlangen, von steuerlichen Nachteilen freigestellt zu werden.
157 
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagte habe ihn von wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, ist die Klage unbegründet. Denn dieser Schaden ist bereits im Klagantrag Ziffer 2 enthalten. Ferner wird auch entgangener Gewinn geltend gemacht, so dass nicht ersichtlich ist, dass weitergehende wirtschaftliche Nachteile entstanden sind bzw. noch entstehen können.
158 
c. Die Verurteilung muss Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung sowie aus dem Darlehensvertrag mit der H. Bank an die Beklagte erfolgen, damit der Kläger nicht besser gestellt ist, als ohne deren Zeichnung.
159 
Der Kläger kann die Verurteilung der Beklagten gemäß den Anträgen 1 und 2 nur verlangen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der von ihm im Juni 2004 gezeichneten Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 Euro. Der Kläger ist dem Medienfonds VIP Nr. 4 nur wirtschaftlich beigetreten. Er hält keinen Kommanditanteil, sondern ist lediglich mittels Treuhandvertrags mit der MTM M. Vermögensverwaltung GmbH verbunden. Deshalb muss der Kläger hier nicht die Beteiligung Zug-um-Zug gegen Zahlung der Schadensersatzansprüche übertragen (vgl. OLG München, Urteil vom 29.07.2008, Aktenzeichen 5 U 4018/07; BGH, Beschluss vom 28.11.2007, II ZR 214/06).
160 
Auch die Rechte und Ansprüche aus dem Darlehensvertrag sind zu übertragen, da der Kläger sonst im Falle eines wirksamen Widerrufs des Vertrags mit der H. Bank ggf. besser stehen würde, als ohne Abschluss der Verträge. Ein Widerrufsrecht des Klägers ist mit den Ansprüchen aus dem Vertrag auch abtretbar (Palandt / Grüneberg, § 413, Rn. 5).
161 
Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten ist ebenfalls begründet.
162 
Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner Fondsbeteiligung im Verzug.
163 
Der Kläger hat die Abtretung Zug-um-Zug gegen die Schadensersatzleistung im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 9.7.2008 (Anlage K 6) ordnungsgemäß mit Fristsetzung anbieten lassen. Seitdem befindet sich die Beklagte in Annahmeverzug.
164 
Dies kann nach ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise bereits im Erkenntnisverfahren ausgesprochen werden (KG, ZGS 2007, 230, Rn. 133, m.w.N.).
B.
165 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 101, 92 Abs. 2 ZPO.
166 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Gründe

 
47 
Die zulässige Klage ist begründet.
A.
48 
Dem Kläger stehen Ansprüche aus einer schuldhaften Verletzung des Anlageberatungsvertrags zwischen den Parteien durch die Beklagte nach §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat den Kläger daher so zu stellen, als habe er die Beteiligung an dem Fonds nicht gezeichnet und die Finanzierung bei der H. Bank nicht vorgenommen.
I.
49 
Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.
50 
Eine ausdrückliche Vereinbarung eines Beratungsvertrags lag zwar zwischen den Parteien nicht vor, doch besteht ein stillschweigend abgeschlossener Vertrag über die Beratung hinsichtlich einer Anlage des Geldbetrags des Klägers durch die Beklagte.
51 
Ein solcher stillschweigend abgeschlossener Beratungsvertrag kommt dadurch zustande, dass zunächst entweder die Bank an den Kunden oder umgekehrt der Kunde an die Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrags zu beraten bzw. beraten zu werden. Der Vertragsschluss erfolgt sodann durch die Aufnahme der Beratung durch die Bank (BGH, NJW 2004, 1868 [1869]). Dabei ist es nicht erforderlich, dass zwischen den Parteien eine Vergütung für die Beratungstätigkeit vereinbart wird (BGH NJW 1987 1815 [1816]).
52 
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Kunde mit gezielten Aufträgen an seine Bank wendet und sich die Tätigkeit der Bank auf deren Erledigung beschränkt.
53 
Vorliegend bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten ein langjähriges Geschäftsverhältnis, in dessen Rahmen die Beklagte den Kläger wiederholt und regelmäßig über das Bestehen und die Erfolgsaussichten von Vermögensanlageformen informiert und beraten hat. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Klägers sowie den von ihm vorgelegten e-mails von Herrn F. (Anl. K 16 a bis 16 e). Daraus ist ersichtlich, dass zwischen den Parteien ein langjähriges Vertrauensverhältnis bestand und der Kläger seine Vermögensanlangen in erheblichem Umfang über die Beklagte abgewickelt hat.
54 
Der Kläger ist nicht an die Beklagte gezielt mit dem Auftrag einer Information über den VIP 4 Fonds herangetreten, sondern wurde von der Beklagten zu einer Informationsveranstaltung über den Fonds eingeladen. Im Anschluss daran ging die Initiative zu einem Gespräch zwar vom Kläger aus, doch im Rahmen der langjährigen Geschäftsbeziehung und im Nachgang zu der von der Beklagten initiierten Informationsveranstaltung.
55 
Es kam daher zu einem Beratungsgespräch zwischen den Parteien in den Geschäftsräumen der Beklagten, im Rahmen dessen sich der Kläger genauer über den Fonds informieren wollte.
56 
Der Annahme der Beklagten, es läge ein Anlagevermittlungsvertrag mit weniger weit reichenden Pflichten als im Rahmen eines Beratungsvertrags vor, kann nicht gefolgt werden.
57 
Ein Anlagevermittlungsvertrag zielt lediglich auf eine Information über Umstände ab, die für den Anleger und dessen Entschluss von besonderer Bedeutung sind (BGH, NJW-RR 2000, 998). Im Gegensatz dazu besteht im Rahmen eines Beratungsvertrags ein Interesse des Kunden an einer Bewertung und Beurteilung dieser Umstände, die auf seine Vermögensverhältnisse zugeschnitten sind.
58 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dabei nicht auf eine bestehende Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien abzustellen; wie aufgezeigt ist die Annahme eines Beratungsvertrags auch ohne Vergütungsabrede möglich. Ebenfalls unerheblich ist die Tatsache, es habe keine Zeichnung durch die Beklagte vorgelegen, sondern diese sei durch den Kläger selbst vorgenommen worden.
59 
Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger in erkennbarer Weise eine fachkundige Beratung durch die Beklagte erwartet hat und eine solche erfolgt ist (LG Berlin, Urteil vom 9.7.2008, 4 O 407/07, n.v.).
60 
Im Rahmen der langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien kam es wiederholt zu Beurteilungen über verschiedene Anlagemöglichkeiten. Das Beratungsgespräch zwischen den Parteien sollte erkennbar dazu dienen, den Kläger über eine Einpassung des VIP 4 Fonds in sein Anlageportfolio und seine damalige Vermögenssituation zu beraten. Allgemeine Informationen hatte der Kläger ja bereits aus der zeitlich davor liegenden Informationsveranstaltung erhalten; weitere allgemeine Informationen wollte der Kläger daher nicht erhalten, sondern eine auf ihn zugeschnittene und angepasste Beratung.
II.
61 
Die aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag erwachsenden Pflichten hat die Beklagte verletzt.
62 
Sie hat ihre Auskunftspflicht über die objektbezogenen Umstände des VIP 4 Fonds verletzt (1.).
63 
Zudem hat sie ihre Pflicht zur ungefragten Offenlegung der vereinbarten Innenprovision verletzt (2.).
64 
1. Aus dem Anlageberatungsvertrag folgte für die Beklagte eine Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung (BGH, NJW 1982, 1095 f., „Bond-Urteil“). Daher sind zum einen personenbezogene Umstände, wie der Wissensstand über Anlagegeschäfte, und zum anderen objektbezogene Umstände zu berücksichtigen.
65 
Diese Beratung erfolgte fehlerhaft durch die Beklagte. Sie hat ihre Pflicht zur Beratung über alle objektbezogenen Umstände der Anlage verletzt.
66 
Für das Vorliegen einer Pflichtverletzung als anspruchsbegründender Tatsache trägt der Kläger die Beweislast.
67 
Einen Anlageberater trifft die Pflicht, dem Interessenten einen wahrheitsgemäßen und zutreffenden Eindruck über die Anlage zu vermitteln.
68 
Der Kläger hat dargelegt, dass ein solcher durch die Beklagte nicht vermittelt wurde. Es ist gegenüber ihm nicht deutlich geworden, dass der VIP 4 Fonds nicht durch eine Schuldübernahme der H. Bank gegenüber den Anlegern abgesichert ist, sondern vielmehr lediglich eine Absicherung gegenüber der Fondsgesellschaft selbst besteht.
69 
Das daraus erwachsende Risiko eines Totalverlusts ist dem Kläger nicht dargestellt worden. Der Kläger konnte den Begriff „Garantiefonds“ auf der Titelseite des Flyers dahingehend verstehen, dass eine Absicherung gegenüber den Anlegern besteht.
70 
Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers wurde durch den Zeugen F. nicht widerlegt. Vielmehr bestätigen seine Aussagen die Behauptungen des Klägers.
71 
Der Zeuge erklärte, er berate immer anhand des anlagespezifischen Langprospekts. Ob er dies im Gespräch mit dem Kläger auch getan hat, ist unklar. Eine Erinnerung über die konkreten Aussagen über die Ausgestaltung der Sicherheit des Fonds hatte der Zeuge nicht mehr. Auch konnte sich der Zeuge nicht mehr daran erinnern, ob er mit dem Kläger die Chancen und Risiken einer Fondszeichnung durchgegangen ist.
72 
Der Zeuge hat in seiner Vernehmung wiederholt darauf hingewiesen, dass die Modalitäten der Fondsabsicherung und die daraus resultierenden Verlustrisiken der Anleger aus dem Prospekt zu entnehmen sind. Eine Schulung der Berater über den VIP 4 Fonds erfolgte durch die Beklagte nach seiner Aussage nicht.
73 
Aus den Angaben des Zeugen ist zu schließen, dass er sich an die konkreten Abläufe des Gesprächs mit dem Kläger nicht mehr erinnert. Dabei handelte es sich jedoch um eines von lediglich zwei von dem Zeugen geführten Gesprächen über den VIP 4 Fonds.
74 
Gerade aufgrund der Ausgestaltung des Prospekts und des Flyers, die auf der Titelseite mit dem Begriff „Garantiefonds“ werben, lag es nahe, in dem Gespräch auf die Ausgestaltung dieser Garantie zu sprechen zu kommen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge als Angestellter der Beklagten ein Interesse daran hat, eine fehlerhafte Beratung nicht unbedingt einzugestehen.
75 
Da der Zeuge noch sicher wusste, dass er in dem Gespräch auf das Mid-Case-Szenario und in diesem Zusammenhang auf steuerliche Aspekte und die Ausschüttung eingegangen war, sich aber an eine Besprechung der konkreten Verlustrisiken nicht erinnern konnte, ist die Kammer davon überzeugt, dass diese nicht besprochen wurden und der Vortrag des Klägers zutreffend ist. Dafür spricht auch, dass der Zeuge per e-Mail einen weiteren Medienfonds als „risikolose Anlage bei Spitzensteuersatz“ angepriesen hat (Anlage K 16c). Diese Wortwahl spricht nicht dafür, dass der Zeuge eine angemessene Darstellung der Fondskonstruktion und der Risiken durchführte, sondern vielmehr ein werbendes Verkaufsgespräch führte, das vornehmlich dem Absatz und nicht der Aufklärung diente. Dabei ist zu beachten, dass bei zutreffender vollständiger Beratung über die tatsächlichen Risikoverhältnisse bei dem hier gewählten Fonds die Verkaufschancen des Bankberaters rapide gesunken wären. Da die Beklagte unstreitig für die Beratung in diesen Fällen ihren Kundenberatern auch keine entsprechenden Anweisungen erteilt hatte, ist die Kammer überzeugt, dass die Beratung des Klägers insoweit zumindest unvollständig und damit fehlerhaft war.
76 
Dass der Kläger sich selbst über den Flyer hätte informieren können, ändert nichts an dem bestehenden Beratungsfehler der Beklagten.
77 
Zwar kann ein Anlageberater im Grundsatz davon ausgehen, dass der Anleger die ihm ausgehändigten Unterlagen durchliest und die Informationen zur Kenntnis nimmt. Der Flyer über den VIP 4 Fonds wurde dem Kläger vor der Informationsveranstaltung ausgehändigt; der Langprospekt entweder ebenfalls in der Informationsveranstaltung oder im Rahmen des Beratungsgesprächs.
78 
In den Unterlagen war die Ausgestaltung der Schuldübernahme gegenüber der Fondsgesellschaft und das Risiko eines Totalverlustes korrekt dargestellt (Anl. K 1).
79 
Der Berater ist jedoch gehalten, die Unterlagen auf Plausibilität hin zu überprüfen und Unklarheiten oder Widersprüche mit dem Interessenten zu erörtern (LG München, Urteil vom 31.7.2008, 32 O 4765/08). Aufgrund der Bezeichnung „Garantiefonds“ trotz nicht bestehender Sicherheiten für die Anleger wäre der Berater gehalten gewesen, die konkreten Verlustrisiken und Sicherheitsausgestaltungen mit dem Kläger zu erörtern. Aufgrund dieser Titelbezeichnung ging der Kläger von einer für die Anleger bestehenden Sicherheit aus. Dies musste der Berater erkennen und den Widerspruch erläutern. Dies hat er jedoch nicht getan. Der Zeuge hat dies nicht erklärt.
80 
Damit hat die Beklagte durch ihren Mitarbeiter F. ihre Auskunftspflicht über die objektbezogenen Umstände des VIP 4 Fonds gegenüber dem Kläger verletzt.
81 
Unerheblich ist die Tatsache, dass sich der Kläger der Risikogruppe „chancenorientiert“ in der Anlagestrategie eingestuft hat.
82 
Zwar konnte die Beklagte angesichts dieses Umstands davon ausgehen, dass der Kläger einer risikoreichen Vermögensanlage nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber stand. Gleichermaßen war der Beklagten als Hausbank des Klägers jedoch bekannt, dass dieser nicht nur über risikoreiche Vermögensanlagen verfügte, sondern vielmehr eine Streuung des Verlustrisikos durch Anlagen mit unterschiedlich hohem Risikograd vornahm. Die Beklagte konnte daher nicht davon ausgehen, dass der Kläger mit jeder Vermögensanlage einen hohen Risikograd eingehen wollte.
83 
Überdies war der Beklagten bekannt, dass die Vermögenslage des Klägers zum Zeitpunkt der Beratung aufgrund eines Immobilienbaus angespannt war, da auch die Finanzierung dieses Bauvorhabens über die Beklagte erfolgt war.
84 
Der Kläger gab in seiner informatorischen Befragung an, diese Einstufung vorgenommen zu haben, um mit Optionen handeln zu können, was nur im Falle einer solchen Einstufung möglich sei. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen.
85 
Damit bestand trotz dieser Eingruppierung durch den Kläger als chancenorientierter Anleger durchaus die Notwendigkeit einer Aufklärung über das Verlustrisiko im Falle einer Fondszeichnung, wie sie im Gespräch zwischen Herrn F. und dem Kläger nicht erfolgt ist.
86 
2. Die Beklagte hat zudem ihre Pflicht verletzt, ungefragt Auskunft über die Höhe der vereinbarten Rückvergütung zu geben.
87 
Vorliegend bestand zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft eine Vereinbarung, wonach die Beklagte für den Vertrieb eines VIP 4 Fonds eine Provision in einer Höhe zwischen 8,45% und 8,72% des Anlagebetrags erhalten sollte.
88 
Über das Bestehen dieser Rückvergütungsvereinbarung hat die Beklagte den Kläger nicht informiert. Alleine durch die Aufnahme dieser Information im Prospekt über den VIP 4 Fonds ist sie jedoch ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen.
89 
Vielmehr besteht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Zeichnung von Filmfondsanteilen eine Pflicht der Beklagten, über die Höhe der Rückvergütungen ungefragt Auskunft zu geben. Eine Abhängigkeit von einer Provisionshöhe von 15% des Anlagebetrags besteht nicht.
90 
a. Eine Pflicht zur ungefragten Offenlegung der Banken von Rückvergütungen wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt, um Anleger über einen eventuellen Interessenkonflikt der Bank zu informieren. Dem Anleger soll Einblick in das mögliche Eigeninteresse der Bank an einer Vermögensanlage durch den Kunden gewährt werden, um dieses Eigeninteresse in die Anlagedarstellung durch die Bank einbeziehen zu können. Zudem soll dem Anleger Einblick in die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage gegeben werden, auf welche die Höhe von Vertriebsprovisionen Auswirkungen haben kann (BGH, NJW 2007, 1876 m.w.N.).
91 
Zunächst war die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägt von der Annahme einer Pflicht zur ungefragten Aufklärung über Innenprovisionen bei Vermittlern und Beratern ab einer Provisionshöhe von 15% für nicht wertpapiermäßig verbriefte Kapitalanlagen (BGH, NJW 2004, 1732; 2005, 3208). Diese Offenlegungspflicht gilt nicht nur für Anlagevermittler, sondern auch für Anlageberater, da auch für diese im Fall gewährter Innenprovisionen ein Anreiz für die Empfehlung bestimmter Fondsbeteiligungen besteht.
92 
Mit Urteil vom 19.12.2006 hat der XI. Zivilsenat festgestellt, dass sich eine Pflicht zur ungefragten Offenlegung von Innenprovisionen unabhängig von einer bestimmten Provisionshöhe ergeben kann und sich damit von der 15% Schwelle distanziert (BGH, NJW 2007, 1876). Dabei hatte die Entscheidung des Senats zunächst lediglich Bedeutung für Aktienfonds und generell Finanzinstrumente nach dem WpHG und nicht zwangsläufig für den grauen Kapitalmarkt. Fondsbeteiligungen unterfallen nicht dem WpHG und sind daher dem grauen Kapitalmarkt zuzuordnen.
93 
Im Gegensatz zu der Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 19.12.2006 blieb der III. Zivilsenat im Grundsatz weiter bei der Annahme der 15% Schwelle (BGH, NJW-RR 2007, 925).
94 
b. Mit Beschluss vom 20.1.2009 hat der XI. Zivilsenat nunmehr die Grundsätze des Urteils vom 19.12.2006 uneingeschränkt auf den Vertrieb von Medienfonds übertragen (BGH, XI ZR 510/07, ZIP 2009, 455).
95 
Der BGH hat die generelle Aufklärungspflicht damit begründet, dass es keinen Unterschied mache, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibe, da der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt jeweils der Gleiche sei. Zur Begründung dieser Aufklärungspflicht hat sich der Gerichtshof auf den zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten bezogen.
96 
Im Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagten ist diese Rechtsprechung auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation anzuwenden.
97 
Richtig ist, dass eine korrekte Ausweisung der Provisionshöhe im Fondsprospekt in die Frage einer Hinweispflicht durch den Berater einzubeziehen ist. Davon ging auch der XI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 25.9.2007 aus (BGH, BKR 2008, 199).
98 
Voraussetzung der Verneinung einer Aufklärungspflichtverletzung ist jedoch, dass der Fondsprospekt vollständig und fehlerfrei aufklärt und dem Anleger rechtzeitig vor dessen Beitrittserklärung übergeben wurde.
99 
Der Fondsprospekt des VIP 4 Fonds weist auf Seite 91 darauf hin, dass die mit dem Vertrieb des Fonds beauftragte VIP Beratung für Banken Provisionen in ausgewiesener Höhe erhält und gleichzeitig berechtigt ist, Dritte als Vertriebspartner einzusetzen.
100 
Unabhängig von der Frage, ob der Fondsprospekt dem Kläger rechtzeitig ausgehändigt wurde, konnte sich ihm alleine aus der Kombination beider Informationen keineswegs die Tatsache, dass die Beklagte für die Fondszeichnung durch den Kläger eine Vertriebsprovision erhält, erschließen.
101 
Vielmehr kann aus dem Hinweis selbst bei eingehender Lektüre lediglich geschlossen werden, dass Dritte für den Vertrieb des Fonds eingesetzt werden können. Dass der Erhalt einer Provision ebenfalls auf die eingesetzten Dritten übergeht und in welcher Höhe dies der Fall ist, kann dem Fondsprospekt nicht entnommen werden.
102 
Damit war der Kläger durch den Fondsprospekt keineswegs bereits über die Höhe der Rückvergütung vollständig aufgeklärt.
103 
Auch der Hinweis auf dem Vermögensanlagebogen stellt keinen ausreichenden Hinweis für den Kläger auf die erhaltene Rückvergütung dar. Der Hinweis darauf, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften Geldzahlungen durch Dritte erhalten kann, ist von allgemeiner Natur und nicht auf die Zeichnung des VIP 4 Fonds zugeschnitten.
104 
Aufgrund der nicht bestehenden umfassenden und fehlerfreien Information über das Bestehen und die Höhe der Rückvergütungen war die Beklagte verpflichtet, den Kläger darüber ungefragt Auskunft zu geben.
105 
Dieser Pflicht zur ungefragten Mitteilung der bestehenden Provisionshöhe ist die Beklagte nicht nachgekommen.
106 
3. Prospekthaftungsansprüche im engeren oder weiteren Sinne bestehen nicht.
107 
Eine Haftung der Beklagten scheidet bereits aus, da diese für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Prospekts nicht verantwortlich war. Weder nennt der Prospekt die Beklagte, noch ist diese Gründerin, Initiatorin, Gestalterin oder „Hintermann“ der Fondsgesellschaft (Palandt- Heinrichs , § 280 BGB, Rn. 54b).
108 
Einzig durch den Vertrieb der Fondsanteile wird eine Prospekthaftung nicht begründet (BGH, NJW 2004, 1732 f.).
III.
109 
Diese Pflichtverletzungen hat die Beklagte auch zu vertreten.
110 
Die Darlegungs- und Beweislast für ein fehlendes Vertretenmüssen trägt nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die Beklagte (vgl. BGH XI ZR 586/07 vom 12.5.2009).
111 
Die Verletzung ihrer Auskunftspflicht über die objektbezogenen Umstände des VIP 4 Fonds hat die Beklagte ebenso wie die Verletzung der Pflicht zur ungefragten Offenlegung der vereinbarten Innenprovision nach §§ 276 Abs. 1, 278 BGB zu vertreten.
112 
1. Die fehlerhafte Beratung durch den Kundenberater F. erfolgte fahrlässig nach § 276 Abs. 1 und 2 BGB.
113 
Der Berater unterlag offenbar selbst einem Irrtum über die Ausgestaltung des Verlustrisikos des VIP 4 Fonds und ging fälschlicherweise von einer bestehenden garantierten Ausschüttung in Höhe von 115% des Anlagekapitals gegenüber den Einzelanlegern aus. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Berater seinen Irrtum erkennen können.
114 
Diese Fahrlässigkeit hat die Beklagte nach § 278 BGB zu vertreten.
115 
Die Beklagte hat dies auch zu vertreten, da sie die Schulung ihrer Berater über das Verlustrisiko des VIP 4 Fonds unterlassen hat.
116 
Die nicht vorgenommene Unterrichtung der Berater erfolgte durch die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter bedingt vorsätzlich.
117 
Diesbezüglich liegt ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Beklagten vor, da sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat und es gleichwohl bewusst unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (BGH, Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07).
118 
Die angesichts der Ausgestaltung von Prospekt und Flyer sowie der Bezeichnung des Fonds als Garantiefonds bestehende Möglichkeit eines Missverständnisses hätte die Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und eine Weitergabe der Informationen an die einzelnen Interessenten absichern müssen.
119 
2. Die Verletzung der Pflicht zur ungefragten Offenlegung der vereinbarten Innenprovision hat die Beklagte ebenfalls zu vertreten.
120 
Bei Anwendung der verkehrserforderlichen bankenüblichen Sorgfalt wäre es ihr möglich gewesen, dieser Pflicht nachzukommen.
121 
Zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs am 26.9.2004 konnte die Beklagte zwar noch keine Kenntnis von der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH ab dem Dezember 2006 zur ungefragten Offenlegung von Innenprovisionen unabhängig von deren Höhe haben.
122 
Diesbezüglich hat sich die Beklagte jedoch nicht in einem Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum befunden. Die Darlegungs- und Beweislast für einen bestehenden Irrtum obliegt der Beklagten (BGH, Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07). Dieser hat die Beklagte mit ihrem Vortrag nach Auffassung der Kammer nicht genügt.
123 
a. Voraussetzung eines schuldhaften Handelns eines Anlageberaters ist, dass dieser die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkannte oder zumindest hätte erkennen können (Palandt- Heinrichs , § 276 BGB, Rn. 11).
124 
Zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs am 26.9.2004 gab es für den Bereich des grauen Kapitalmarkts Rechtsprechung des BGH zur Pflicht zur ungefragten Offenlegung von Innenprovisionen lediglich vom III. Zivilsenat bzgl. von Vermittlern und Beratern ab einer Höhe von 15% (BGH NJW 2004, 1732).
125 
Die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2006 (NJW 2007, 1876 [1878]) knüpft ausdrücklich an ein Urteil vom 19. Dezember 2000 an, in dem der Bundesgerichtshof bereits klargestellt hatte, dass eine Bank, die dem Vermögensverwalter ihres Kunden gewährten Rückvergütungen wegen des damit verbundenen Interessenkonflikts offenlegen muss (BGH NJW 2001, 962 [963]). Aufgrund dieses Urteils, das alsbald in bankrechtlichen Fachzeitschriften veröffentlicht wurde (vgl. etwa WM 2001, 297 ff.) musste die Beklagte zum Zeitpunkt der Beratung im November 2004 damit rechnen, dass sie auch zur Offenbarung eigener Rückvergütungen verpflichtet ist. Das gilt umso mehr, als dies in der Literatur schon länger vertreten wurde (vgl. nur Assmann/Schneider/Koller, WpHG, 2. Auflage 1999, § 31 Rn. 72 ff.) und die aufgrund von § 35 Abs. 2 WpHG a. F. ergangene Richtlinie des Bundesaufsichtsamts (abgedruckt ebenda § 35 Rn. 7) unter Nr. 2.2 Abs. 2 bereits eine entsprechende Pflicht für Wertpapiergeschäfte vorsah (so OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2009, 17 U 149/07). Bei der im Bankverkehr gebotenen Sorgfalt hätte die Beklagte die mit dem Vertrieb der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung befassten Anlageberater daher entsprechend instruieren oder auf andere Weise für eine Unterrichtung der Anleger sorgen müssen.
126 
Dementsprechend konnte die Beklagte nicht auf den Stand der Rechtsprechung des BGH vertrauen (vgl. BGH, NJW 2008, 840), da es eine abschließende Klärung dieser umstrittenen Frage gerade nicht gegeben hatte.
127 
Ein fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn der Rechtsirrtum unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und bei Einholung von Rechtsrat hätte erkannt werden können (Palandt- Heinrichs , § 276 BGB, Rn. 22; BGH, NJW 1994, 2754).
128 
Bei Banken ist dabei für die Bejahung ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, NJW 1994, 2754). Die Beklagte hätte daher die unsichere Rechtslage erkennen können und müssen.
129 
Damit befand sich die Beklagte nicht in einem Rechtsirrtum, der aufgrund des zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs bestehenden Stands der Rechtsprechung unvermeidbar war.
130 
Die Beklagte kann sich nicht auf den verfassungsmäßigen Grundsatz des Rückwirkungsverbots berufen.
131 
Die entsprechenden Ausführungen der Beklagten vermögen eine Anwendung der neuen Rechtsprechung des BGH auf sogenannte Altfälle nicht im Grundsatz auszuschließen.
132 
Der Grundsatz des Rückwirkungsverbots und der damit zusammenhängende Vertrauensschutz stellen eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips dar. Der Einzelne soll sein Verhalten an der geltenden Rechtsordnung ausrichten können.
133 
Nach herrschender Auffassung ist noch nicht einmal ein Wandel der Rechtsprechung in der deutschen Rechtsordnung verfassungsrechtlich – insbesondere im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot –bedenklich, da das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Auslegungspraxis nicht geschützt ist (BVerfGE 19, 38, 47). Dementsprechend wird eine neu vorgenommene erstmalige höchstrichterliche Auslegungspraxis als nunmehr „richtig“ erkannte Auslegung und nicht als Gesetzesrückwirkung betrachtet.
134 
Dem Bedürfnis einer Einbeziehung individuellen Vertrauens wird hier durch die Berücksichtigung im Rahmen der Vertretbarkeit der Pflichtverletzung genüge getan.
IV.
135 
Die Verletzung der Aufklärungspflicht sowie der Schulungspflicht durch die Beklagte war überdies kausal für die Zeichnung der VIP 4 Fondsanteile und die daraus folgenden Schäden.
136 
Grundsätzlich trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Kausalität als anspruchsbegründender Voraussetzung.
137 
Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger im Übrigen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, so dass die Beklagte beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, und damit auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (BGH, Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07).
138 
Die Kausalitätsvermutung bei Aufklärungspflichtverletzungen setzt jedoch gleichzeitig voraus, dass es nur eine bestimmte Möglichkeit „aufklärungsrichtigen“ Verhaltens gibt (BGH, NJW 2004, 2967). Diese Vermutung greift nicht, wenn eine Aufklärung beim Anleger einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab. In Fällen, in denen Anleger nicht oder nicht vollständig über die mit der Geldanlage verbundenen Risiken aufgeklärt wurden, kann nicht pauschal unterstellt werden, dass ein Anleger bei umfassender Risikoaufklärung von der vermittelten Geldanlage abgesehen hätte.
139 
Vorliegend hat der Kläger jedoch dargelegt, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung über das Verlustrisiko der Fondszeichnung überhaupt keine Zeichnung vorgenommen hätte.
140 
Der Kläger hat wiederholt aufgezeigt, dass es ihm bei der Zeichnung der Fondsanteile um eine sichere Anlagemöglichkeit ging. Angesichts seines zum damaligen Zeitpunkt im Bau befindlichen Hauses und der dafür erforderlichen Kreditaufnahme hatte er an einem hoch spekulativen Anlagegeschäft kein Interesse. Auch die steuerlichen Vorteile der Anlage waren nicht ausschließlich ausschlaggebend für den Entschluss des Klägers zur Fondszeichnung, sondern stellten nach seiner Aussage lediglich einen Aspekt neben dem einer sicheren Geldanlage dar. Dass der Kläger das tatsächliche Risiko durch seinen Steuerberater kannte, hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan. Jedenfalls ist eine Kenntnis bzgl. der Rückvergütungen nicht gegeben gewesen.
V.
141 
Infolge der zu vertretenden Pflichtverletzung hat die Beklagte dem Kläger nach § 249 Abs. 1 BGB Naturalrestitution zu leisten. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (BGH NJW 2005, 1579, 1580 m. w. N.).
142 
Dabei ist das negative Interesse des Klägers und damit dessen Vertrauensschaden zu ersetzen.
143 
1. Zunächst besteht als geltend gemachte Schadensposition der aus Eigenkapital finanzierte Teil der Anlagesumme. Diese entspricht 13.625,00 Euro Eigenkapital zuzüglich 1.250,00 Euro Agio, was sich auf eine Gesamtsumme von 14.875,00 Euro beläuft.
144 
a. Der Ersatz dieser Schadensposition entfällt auch nicht aufgrund eines nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1, 358 Abs. 2 BGB ggf. gegebenen Widerrufrechts von Darlehensvertrag und Anteilszeichnung.
145 
Zwar würde bei einem durchsetzbaren Widerruf des Kreditvertrages mit der H. Bank die Annahme eines Schadens nach der Differenzhypothese entfallen können, da das Vermögen des Klägers durch die Pflichtverletzung der Beklagten nicht gemindert wäre. Doch kann die Beklagte den Kläger nach Auffassung der Kammer nicht auf diesen Widerruf verweisen.
146 
Zwar besteht wohl kein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Beklagten und der H. Bank, da die Ansprüche nicht gleichartig sind. Gegenüber der H. Bank könnte der Kläger ggf. erst den Vertrag widerrufen, was erst dann zu einem Rückabwicklungsrechtsverhältnis führen würde. Derzeit sind damit gegenüber der H. Bank keine Ansprüche des Klägers auf Zahlung etc. gegeben, sondern allenfalls die Möglichkeit zur Ausübung eines Gestaltungsrechts. Insoweit wäre der Kläger daher nicht wie bei Gesamtschuldnern ohne weiteres frei, welchen er in Anspruch nimmt (vgl. Palandt / Heinrichs, BGB, 68.A., § 254, Rn. 47).
147 
Es bleibt daher die Frage, ob die vorliegende Konstellation der Beklagten erlaubt, im Rahmen der §§ 254 Abs. 2, 242 BGB den Kläger auf den Widerruf gegenüber der H. Bank zu verweisen, obwohl sie selbst auf Schadenersatz haftet.
148 
Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des BGH (NJW 2004, 1865 [1868]) gibt dafür nichts her. Im Gegenteil ging der III. Zivilsenat des BGH dort in einer anderen Konstellation davon, aus, dass der Geschädigte nicht wegen der Schadensminderungspflicht gehalten gewesen wäre, den Widerruf des Kreditvertrages zur Minderung des Anspruchs gegen den dort verklagten Notar zu erklären. Ob dies, wie die Beklagte meint, nur wegen fehlenden Sachvortrags hierzu erfolgte und der Senat grundsätzlich eine solche Pflicht annahm, oder ob er diese Pflicht bei entsprechendem Vortrag abgelehnt hätte, bleibt offen.
149 
Nach Überzeugung der Kammer kann der Kläger im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB nicht gezwungen werden, den ggf. möglichen Widerruf zu erklären und den Anspruch zuerst gegen die H. Bank durchzusetzen.
150 
Ihm würde damit das Risiko aufgebürdet, die Kosten für diese Rechtsverfolgung tragen zu müssen, während der Ausgang und der wirtschaftliche Erfolg dieser Vorgehensweise unsicher blieben. Dabei kann es offen bleiben, ob die Kammer den Widerruf für noch möglich und dessen Rechtsfolgen als vollen Ausgleich für den Schaden aus der Pflichtverletzung der Beklagten ansehen würde, da nicht beurteilt werden kann, wie ggf. das zuständige Gericht in diesem Rechtsstreit entscheiden würde. Aus diesem Grunde kann auch ein ggf. bestehender Anspruch gegen die H. Bank nicht im Rahmen der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden. Dies wäre auch deshalb nicht möglich, da die Möglichkeit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nicht den Schädiger entlasten soll. Es handelt sich nicht um einen Vorteil, den der Kläger quasi als Kehrseite der Pflichtverletzung der Beklagten erhalten hat. Die Beklagte kann aber wegen eines von der Pflichtverletzung der Beklagten unabhängigen Fehlers bei der H. Bank nicht entlastet werden.
151 
b. Es ist daher zuerst der Schaden des Klägers in Höhe von 14.875,00 Euro zu ersetzen.
152 
Der Kläger hat keine Ausschüttung erhalten, so dass solche nicht zu berücksichtigen sind.
153 
Der Kläger muss sich nicht die durch die Beteiligung erlangten Steuervorteile anrechnen lassen. Denn es ist davon auszugehen, dass er die Schadensersatzleistung bei Zufluss der Ersatzleistung versteuern muss (BGH NJW 2006, 499 [501]; BGH NJW 2008, 2773 [2774]). Danach geht es vorliegend für die Anleger, auch soweit sie die Beteiligung nur mittelbar über einen Treuhandkommanditisten halten, um Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 EStG. Zu ihnen gehören auch die hier geltend gemachten Schadensersatzleistungen im Zusammenhang mit der Zug-um-Zug vorzunehmenden Rückgabe der Beteiligung. Eine Berücksichtigung von Steuervorteilen kommt nur dann in Betracht, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1365 [1369]). Hierfür trägt die Beklagte, die sich auf eine Ausgleichung von Vorteilen beruft, die Beweislast.
154 
Ein Anspruch auf Freistellung von allen Verbindlichkeiten bezüglich des Darlehensvertrags mit der H. Bank besteht ebenfalls, da die Beklagte den Kläger so zu stellen hat, als hätte er die Anlage nicht gezeichnet.
155 
Ein Anspruch auf Freistellung von allen steuerlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen, die aus der Fondszeichnung resultieren, ist in dieser Form nicht gegeben.
156 
Der Kläger kann insoweit nur Feststellung der Ersatzpflicht verlangen. Der Antrag ist aber nur zum Teil begründet. Da die Möglichkeit besteht, dass der Kläger steuerliche Schäden erleidet dadurch, dass er den Fonds von etwaigen Gewerbesteuerschäden durch den Gesellschafterwechsel freistellt oder dass er in Form von Säumniszuschlägen Forderungen des Finanzamts ausgesetzt sein kann, kann er Feststellung verlangen, von steuerlichen Nachteilen freigestellt zu werden.
157 
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagte habe ihn von wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, ist die Klage unbegründet. Denn dieser Schaden ist bereits im Klagantrag Ziffer 2 enthalten. Ferner wird auch entgangener Gewinn geltend gemacht, so dass nicht ersichtlich ist, dass weitergehende wirtschaftliche Nachteile entstanden sind bzw. noch entstehen können.
158 
c. Die Verurteilung muss Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung sowie aus dem Darlehensvertrag mit der H. Bank an die Beklagte erfolgen, damit der Kläger nicht besser gestellt ist, als ohne deren Zeichnung.
159 
Der Kläger kann die Verurteilung der Beklagten gemäß den Anträgen 1 und 2 nur verlangen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der von ihm im Juni 2004 gezeichneten Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 Euro. Der Kläger ist dem Medienfonds VIP Nr. 4 nur wirtschaftlich beigetreten. Er hält keinen Kommanditanteil, sondern ist lediglich mittels Treuhandvertrags mit der MTM M. Vermögensverwaltung GmbH verbunden. Deshalb muss der Kläger hier nicht die Beteiligung Zug-um-Zug gegen Zahlung der Schadensersatzansprüche übertragen (vgl. OLG München, Urteil vom 29.07.2008, Aktenzeichen 5 U 4018/07; BGH, Beschluss vom 28.11.2007, II ZR 214/06).
160 
Auch die Rechte und Ansprüche aus dem Darlehensvertrag sind zu übertragen, da der Kläger sonst im Falle eines wirksamen Widerrufs des Vertrags mit der H. Bank ggf. besser stehen würde, als ohne Abschluss der Verträge. Ein Widerrufsrecht des Klägers ist mit den Ansprüchen aus dem Vertrag auch abtretbar (Palandt / Grüneberg, § 413, Rn. 5).
161 
Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten ist ebenfalls begründet.
162 
Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner Fondsbeteiligung im Verzug.
163 
Der Kläger hat die Abtretung Zug-um-Zug gegen die Schadensersatzleistung im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 9.7.2008 (Anlage K 6) ordnungsgemäß mit Fristsetzung anbieten lassen. Seitdem befindet sich die Beklagte in Annahmeverzug.
164 
Dies kann nach ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise bereits im Erkenntnisverfahren ausgesprochen werden (KG, ZGS 2007, 230, Rn. 133, m.w.N.).
B.
165 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 101, 92 Abs. 2 ZPO.
166 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 462/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 178/10 Verkündet am:
27. September 2011
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu Aufklärungspflichten der beratenden Bank beim Erwerb von Basketzertifikaten
(Emittentin hier: Lehman Brothers) durch ihren Kunden.
BGH, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die
Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. April 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der inzwischen insolventen Lehman Brothers Treasury Co. B.V. in Anspruch.
2
Der Kläger, ein seinerzeit im Ruhestand befindlicher Lehrer, war seit geraumer Zeit Kunde der Beklagten. Er erwarb im November 2003 für sich selbst Inhaberschuldverschreibungen und Investmentanteile zum Nennwert von 40.000 € und für seinen Sohn eine 2% J. Anleihe zum Nennwert von 10.000 €. Im Herbst 2004 kaufte er eine mit 8% verzinste, auf ungarische Forint lautende Anleihe der niederländischen R. Bank und im Jahre 2005 die sogenannte "Weihnachtszinsanleihe" der D. Bank.
3
Im Dezember 2006 legte der Kläger aufgrund eines Beratungsgesprächs mit einer Mitarbeiterin der Beklagten, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist, aus einem frei gewordenen Anlagebetrag von insgesamt 40.000 € einen Teilbetrag von 10.000 € in 10 "ProtectExpress"-Anleihen der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (nachfolgend: Emittentin) zum Nominalwert von jeweils 1.000 € zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von 1% an. Die Zertifikate hatte die Beklagte zuvor von der Emittentin zu einem unter dem Nennwert liegenden Preis erworben und sodann aus dem Eigenbestand an den Kläger veräußert, wobei die Beklagte nicht platzierte Anleihen gegen Anrechnung eines Abschlags vom Einstandspreis an die Emittentin zurückgeben durfte.
4
Die Rückzahlung der Zertifikate sollte in Abhängigkeit von der Entwicklung des "Lehman Brothers Deutschland Dividend Basket" - einem virtuellen Aktienkorb, in den die zehn dividendenstärksten Titel des DAX-30-Index Eingang fanden - erfolgen. Durch einen Vergleich des Kurses des Aktienkorbes am anfänglichen Bewertungsstichtag (21. Dezember 2006) mit dem Kurs an zwei nachfolgenden Feststellungstagen (23. Juni 2008, 21. Dezember 2009) bzw. dem Endfälligkeitsdatum (28. Juni 2012) ermittelten sich nach näherer Maßgabe der Zertifikatbedingungen Zeitpunkt und Höhe des Rückzahlbetrages. Dieser sollte - in Abhängigkeit von der Kursentwicklung an den Feststellungstagen bzw. dem Endfälligkeitsdatum - neben der Kapitalrückzahlung (ohne Ausgabeaufschlag ) gegebenenfalls einen Bonus von 10% bzw. 20% oder in Höhe der durchschnittlichen, an 22 vierteljährlichen Beobachtungstagen während der Gesamtlaufzeit gemessenen Wertentwicklung des Aktienkorbes enthalten.In dem für den Kunden ungünstigsten Fall war die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals ohne Ausgabeaufschlag und Bonus nach Ablauf der fünfeinhalbjährigen Gesamtlaufzeit vorgesehen.
5
Im September 2008 wurde die US-amerikanische Muttergesellschaft der Emittentin, die Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc., die für die Rückzahlung der Zertifikate die Garantie übernommen hatte (nachfolgend: Garantiegeberin ), insolvent. Dies zog die Insolvenz der Emittentin nach sich, so dass die Anleihen weitgehend wertlos wurden.
6
Der Kläger verlangt, gestützt auf den Vorwurf mehrerer Beratungsfehler der Beklagten, die Rückzahlung von 10.100 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der 10 Lehman-Zertifikate, darüber hinaus die Feststellung, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befinde, und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Anwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

A.

7
Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
8
Entgegen der Revisionserwiderung ist das Rechtsmittel nicht mangels Zulassung bereits unzulässig, soweit mit ihm gerügt wird, das Berufungsgericht habe die vom Kläger geltend gemachten Pflichtverletzungen, nicht anlegergerecht beraten und insbesondere nicht hinreichend über die mit dem streitgegenständlichen Zertifikat verbundenen Risiken aufgeklärt worden zu sein, übergangen. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keinen Zusatz, der die dort zu Gunsten des Klägers zugelassene Revision einschränkt. Die Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f.). Aus diesen muss dann aber mit ausreichender Klarheit hervorgehen, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines - tatsächlich und rechtlich selbständigen - abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit in BGHZ 161, 115 nicht abgedruckt, und vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8; jeweils mwN). Unter diesen Voraussetzungen kann die Revisionszulassung grundsätzlich auch auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen beschränkt werden (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 6).
9
Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen zwar nur damit begründet , der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Fragen, ob eine Bank im Rahmen der Anlageberatung dem Kunden einen Hinweis auf eine von ihr erzielte Gewinnmarge aus einem Eigengeschäft bzw. neben einem Hinweis auf ein bestehendes Emittentenrisiko auch noch Aufklärung über das Nichteingreifen eines Einlagensicherungssystems schulde, bislang höchstrichterlich nicht geklärt seien. Hiermit hat es indes lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die im Tenor uneingeschränkt zugelassene revisionsrechtliche Nachprüfung entsprechend beschränken zu wollen.

B.

10
Die Revision ist unbegründet.

I.

11
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
12
Dem Kläger stehe wegen des Verkaufs der Zertifikate kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, weil diese ihre Pflichten aus dem geschlossenen Beratungsvertrag nicht verletzt habe.
13
Dass die Beklagte den Kläger unstreitig nicht über die von ihr bei dem Verkauf erzielte Gewinnmarge aufgeklärt habe, stelle keine Pflichtverletzung dar. Mit den der "kick back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Konstellationen, an denen jeweils drei Personen beteiligt gewesen seien, sei der Streitfall nicht vergleichbar. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Sachverhalte der vorliegenden Art, in denen der Anleger das Produkt direkt von der beratenden Bank erwerbe, sei nicht sachgerecht. Die Annahme einer entsprechenden Aufklärungspflicht zwinge Banken, die von ihnen im Anlagegeschäft erzielten Gewinnspannen hinsichtlich sämtlicher empfohlenen Anlagen und damit praktisch ihre gesamte Ertragsstruktur offen zu legen. Dass jedes Kreditinstitut an der Geheimhaltung dieser Daten aus Wettbewerbsgründen ein ganz erhebliches und schutzwürdiges Interesse habe, liege auf der Hand. Demgegenüber bestehe kein schutzwürdiges Interesse des Anlegers an einer derartigen Aufklärung, da jedem Marktteilnehmer, auch dem Privatanleger , der die Beratungsleistung einer Bank in Anspruch nehme, ohne hierfür eine gesonderte Vergütung zu entrichten, klar sein müsse, dass das Unternehmen aus der Leistung einen Gewinn ziehe und daher in dem für das Anlageprodukt zu entrichtenden Preis ein Entgelt für die Bank enthalten sei.
14
Das gelte nicht nur, wenn die Bank ein eigenes Produkt verkaufe, sondern auch dann, wenn - wie vorliegend - aus eigenem Bestand ein fremdes Produkt verkauft werde. Insofern könne auch offen bleiben, ob dem Kläger, wie von ihm bestritten, bekannt gewesen sei, dass die Beklagte den Verkauf als Eigengeschäft durchgeführt habe. Unstreitig seien objektiv weder Rückvergütungen noch Provisionszahlungen geflossen, sondern die Beklagte habe ihren Ertrag, abgesehen von dem in der Wertpapierabrechnung deutlich ausgewiesenen Ausgabeaufschlag von 1%, lediglich aus der Gewinnmarge als einem nicht offen zu legenden Preisbestandteil gezogen. Infolgedessen habe keine Offenbarungspflicht der Beklagten bestanden; die insoweit allein denkbare Aufklärung , dass man gerade keine verdeckten Rückflüsse erhalte oder zahle, wäre offensichtlich sinnlos gewesen.
15
Selbst wenn man aber in Bezug auf die Gewinnmarge von einem den Anleger benachteiligenden Interessenkonflikt ausgehen und daraus grundsätzlich eine Offenbarungspflicht der Bank herleiten wolle, habe jedenfalls im vorliegenden Fall keine solche Pflicht bestanden. Denn der Verkauf der LehmanZertifikate sei für die Beklagte, auch mit Blick auf ihre Gewinnaufschläge beim Verkauf alternativer Anlagen, gerade nicht besonders gewinnträchtig gewesen.
16
Gleichfalls stelle es keine Pflichtverletzung der Beklagten dar, dass im Beratungsgespräch kein ausdrücklicher Hinweis darauf erfolgt sei, dass die verkauften Zertifikate nicht der deutschen Einlagensicherung unterlagen. Ob die beratende Bank grundsätzlich einen solchen Hinweis schulde, könne dahin stehen. Jedenfalls gegenüber dem Kläger, der über das mit den erworbenen Lehman-Zertifikaten verbundene Emittentenrisiko aufgeklärt worden sei, sei eine solche Aufklärung nicht geschuldet gewesen. Ihr komme neben dem Hinweis auf das Emittentenrisiko keine eigenständige Bedeutung mehr zu, da sie einem Kunden, der schon bereit sei, das Insolvenzrisiko der Emittentin zu tra- gen, keine zusätzlichen, für die Anlageentscheidung wesentlichen Informationen liefere. Im Streitfall habe der Kläger schon nicht dargelegt, jedenfalls aber nicht bewiesen, nicht gehörig über das Emittentenrisiko aufgeklärt worden zu sein. Weitergehende Risikohinweise, als sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Beratungsgespräch erfolgt seien, habe die Beklagte nicht geschuldet.
17
Die Beratung sei vor dem Hintergrund, dass der Kläger schon vor Dezember 2006 wiederholt in durchaus risikoreiche Anlagen investiert habe, zudem anlegergerecht gewesen. Hierbei sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass auch im Jahre 2003 beim Erwerb der J. Anleihe, einem dem streitgegenständlichen LehmanZertifikat ganz ähnlich strukturierten Papier, ein Hinweis auf das vom Anleger zu tragende Emittentenrisiko erfolgt sei.
18
Die Struktur der streitgegenständlichen Anlage habe ebenfalls keine weitergehenden Risikohinweise erfordert. Aufgrund des vollständigen Kapitalschutzes zum Laufzeitende habe sich das Zertifikat, die Bonität der Emittentin vorausgesetzt , aus damaliger Sicht nicht als spekulative Anlage dargestellt. Auf die Bonität der Muttergesellschaft der Emittentin und Garantin der Anleihe habe im Dezember 2006 ohne Weiteres vertraut werden können. Auch im Übrigen habe der Kläger eine nicht anleger- oder nicht anlagegerechte Beratung nicht dargelegt.
19
Sofern man demgegenüber im Unterlassen der Aufdeckung der Handelsspanne und/oder in der unterbliebenen Aufklärung zur fehlenden Einlagensicherung eine Pflichtverletzung der Beklagten sehen wolle, habe sie einen solchen Pflichtenverstoß jedenfalls nicht zu vertreten. Für die Beklagte habe im Dezember 2006 keine Veranlassung bestanden, von diesbezüglichen Hinweis- pflichten auszugehen. Zumindest fehle es aber an der erforderlichen Kausalität etwaiger Pflichtverletzungen für die Anlageentscheidung. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass er sich bei entsprechender Aufklärung gegen den Kauf der Lehman-Zertifikate entschieden hätte.

II.

20
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
21
1. Nach den unangegriffenen und rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen der Beklagten und dem Kläger ein Beratungsvertrag geschlossen worden.
22
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Pflichten aus diesem Beratungsvertrag nicht verletzt hat.
23
a) Die beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes , sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f., vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 12, vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat (Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 129, vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 12), muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (Senatsurteile vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 12, vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19).
24
b) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagte ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung nicht deshalb verletzt hat, weil sie den Kläger im Beratungsgespräch im Dezember 2006 nicht über ein konkret bestehendes Insolvenzrisiko der Emittentin oder der Garantiegeberin aufgeklärt hat. Auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen.
25
Allerdings musste die Beklagte, die die in Rede stehenden Zertifikate in ihr eigenes Anlageprogramm aufgenommen und sie empfohlen hat, diese zuvor selbst mit banküblichem kritischen Sachverstand überprüfen (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 129, vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 12 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 15). Das gilt auch hinsichtlich der Bonität der konkreten Emittentin bzw. Garantiegeberin, die für die Risikobeurteilung eines Zertifikats von maßgeblicher Bedeutung ist. Eine Haftung der Beklagten käme nach dem Schutzzweck der gegebenenfalls verletzten Prüf- und Offenbarungspflicht dann in Betracht, wenn bei dieser Prüfung auch ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Kläger hätte aufgeklärt werden müssen oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anlegeroder objektgerecht ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 14 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 17). Jedenfalls daran fehlt es hier. Es sind keine Umstände festgestellt oder dargetan, aus denen sich ergibt, dass ein konkretes Insolvenzrisiko, sollte es bereits zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs Ende Dezember 2006 bestanden haben, für die Beklagte bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage erkennbar gewesen wäre. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Bonitätsbewertungen (Ratings ) der Garantiegeberin seinerzeit so positiv, dass Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit nicht aufkommen mussten. Gegenteiliges behauptet auch der Kläger nicht.
26
c) Ebenso wenig lässt die Annahme des Berufungsgerichts, derKläger sei hinsichtlich der generellen Abhängigkeit der Rückzahlung von der Bonität der Emittentin bzw. Garantiegeberin (sog. allgemeines Emittentenrisiko) hinreichend aufgeklärt worden, einen Rechtsfehler erkennen.
27
aa) Basketzertifikate wie die hier in Rede stehende "ProtectExpress"-Anleihe sind strukturierte Finanzprodukte in der Form einer Inhaberschuldverschreibung , die den Anspruch des Inhabers gegen den Emittenten auf Zahlung eines Geldbetrages verbriefen, dessen Höhe vom Stand der zugrunde gelegten Basiswerte (sog. Underlyings) abhängt (Fuchs in Fuchs, WpHG, § 31 Rn. 178; Kumpan in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., § 2 WpHG Rn. 29; zum allgemeineren Indexzertifikat vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58, 62 mwN). Da hier - anders als beispiels- weise bei Investmentfonds nach dem Investmentgesetz (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 InvG) - kein vom sonstigen Vermögen des Emittenten getrenntes Sondervermögen gebildet wird, trägt der Anleger nicht nur das Marktrisiko in Bezug auf den zugrunde gelegten Basiswert, sondern darüber hinaus auch das Bonitätsrisiko des Emittenten (Köndgen/Schmies in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts -Handbuch, 3. Aufl., § 113 Rn. 56; Mülbert, WM 2007, 1149, 1151; Podewils/Reisich, NJW 2009, 116, 117; Veil, WM 2009, 1585; Witte/Mehrbrey, ZIP 2009, 744, 745). Selbst wenn sich der Basiswert, in den der Anleger mit Erwerb des Zertifikats investiert hat, für ihn günstig entwickelt, wird das Zertifikat zum Verlustgeschäft, wenn der Emittent am Ende der Laufzeit den nach den Anlagebedingungen fälligen Rückzahlungsbetrag nicht aufbringen kann. Zu einer vollständigen Risikodarstellung der Anlageform des Zertifikats gehört mithin auch, dass der Anleger erkennen kann, dass die Rückzahlung generell von der Bonität der jeweiligen Emittentin bzw. Garantiegeberin zum Zeitpunkt der Rückzahlbarkeit der Anleihe abhängt (ebenso Bausch, BB 2009, 1832, 1833; Knops, BB 2008, 2535, 2537; Podewils/Reisich, NJW 2009, 116, 118; zu § 31 WpHG Fuchs in Fuchs, WpHG, § 31 Rn. 179; Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 4. Aufl., § 31 Rn. 126; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442). Auch wenn bezogen auf die konkrete Emittentin zum Zeitpunkt der Beratung keine Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit bestehen, kann es für die Entscheidung des Anlegers dennoch von wesentlicher Bedeutung sein, dass er dieses Risiko - anders als bei anderen Anlageformen - bezogen auf die gesamte Laufzeit des Zertifikats übernimmt.
28
Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die beratende Bank davon ausgehen kann, dass das theoretisch immer bestehende Insolvenzrisiko eines Schuldners allgemein bekannt und daher in der Regel nicht aufklärungsbedürftig ist (so Hannöver in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch , 3. Aufl., § 110 Rn. 38; Nobbe, WuB I G 1. - 11.10; für spekulative Anleger OLG Schleswig, WM 1996, 1487, 1488). Selbst wenn dem durchschnittlichen Anleger allgemein bewusst ist, dass Unternehmen - auch Banken - zahlungsunfähig werden können, so heißt dies nicht, dass er sich auch bewusst ist, dieses Risiko mangels Bildung eines Sondervermögens mit Erwerb eines Zertifikats in Bezug auf die jeweilige Emittentin und Garantiegeberin zu übernehmen. Letzteres kann nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Grundsätzlich ist damit im Rahmen eines Beratungsvertrages über die generelle Abhängigkeit der Rückzahlung des empfohlenen Zertifikats von der Bonität der Emittentin bzw. Garantiegeberin (sog. allgemeines Emittentenrisiko) aufzuklären. Der Anleger muss informiert sein, dass er im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Emittentin bzw. Garantiegeberin das angelegte Kapital vollständig verliert.
29
bb) Eine solche Aufklärung ist hier nach der für die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger sei nach der Aussage der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin P. , und seinen damit übereinstimmenden eigenen Angaben während des Beratungsgesprächs im Dezember 2006 über das allgemeine Emittentenrisiko unterrichtet worden, erfolgt.
30
(1) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen die Denk- und Erfahrungsgesetze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 38; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - VI ZR 132/06, NJW 2008, 571, Rn. 8 mwN). Derartige Rechtsfehler weist das angegriffene Urteil nicht auf. Vielmehr stellt das Berufungsgericht unangegriffen und rechtsfehlerfrei fest, der Kläger habe gewusst, dass es sich bei der Forderung um eine solche gegen eine US-amerikanische Investmentbank handelte. Er sei auf deren hervorragendes Rating hingewiesen worden. Die Zeugin P. habe geäußert, die Anlage falle dann aus, wenn "alles zusammenbreche". Wenn das Berufungsgericht dies - den eigenen Angaben des Klägers in seiner Anhörung entsprechend - als Hinweis auf die außergewöhnliche und zum damaligen Zeitpunkt von allen maßgeblichen Stimmen für gegeben erachtete Bonität der Emittentin verstanden hat, die nur gefährdet sei, wenn es infolge einer systemischen Krise der Finanzmärkte zu einem Zusammenbruch des Weltfinanzsystems komme, so erscheint diese Würdigung nicht nur nachvollziehbar, sondern auch naheliegend. Mit ihren hiergegen gerichteten Einwänden setzt die Revision lediglich in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung des Sachverhalts an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.
31
(2) Darüber hinaus war dem Kläger nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts das bei Zertifikaten für den Anleger bestehende allgemeine Emittentenrisiko auch aus seinem bisherigen Anlageverhalten geläufig, so dass er hierüber im Beratungsgespräch vom Dezember 2006 nicht erneut aufgeklärt werden musste.
32
Nach den ebenfalls unangegriffenen und rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erwarb der Kläger am 24. November 2003 für seinen Sohn für 10.000 € mit der J. Anleihe ein dem streitgegenständlichen Lehman-Zertifikat ähnlich strukturiertes Papier, wobei ihm während des damaligen Beratungsgesprächs die Broschüre "Basisinformationen zu Festverzinslichen Wertpapieren besonderer Art" ausgehändigt wurde, die einen ausdrücklichen und unmissverständlichen Hinweis auf das allgemeine Emittentenrisiko enthält. Wenn der Kläger in der Folgezeit mit der im Herbst 2004 erworbenen Forint-Anleihe der R. Bank, mit der er nach eigenen Angaben Wechselkursschwankungen ausnutzen wollte, sowie der 2005 gekauften "Weihnachtszinsanleihe" der D. Bank erneut auf Anlageformen setzte, bei denen er bewusst das Insolvenzrisiko der jeweiligen Emittenten übernahm, ohne durch Einlagensicherungssysteme geschützt zu sein, war eine nochmalige Aufklärung über den Charakter einer Anleihe, die - wie er wusste - eine Forderung gegen eine US-amerikanische Investmentbank verbriefte, im Beratungsgespräch vom Dezember 2006 entbehrlich (vgl. für die anlegergerechte Beratung Senatsurteil vom 28. Juni 2005 - XI ZR 363/04, BGHZ 163, 311, 320).
33
d) Das Berufungsgericht hat ebenfalls mit Recht angenommen, dass es keines zusätzlichen Hinweises auf das Nichteingreifen von Einlagensicherungssystemen bedarf, wenn die Aufklärung über das allgemeine Emittentenrisiko erfolgt ist oder eine dahingehende Aufklärungspflicht deshalb entfällt, weil der konkrete Anleger das generelle Gegenparteirisiko bei Zertifikaten - beispielsweise aus seinem bisherigen Anlageverhalten - kennt oder er sich insoweit als erfahren geriert (dazu Senatsurteil vom 28. September 2004 - XI ZR 259/03, WM 2004, 2205, 2206 mwN).
34
aa) Inhaberschuldverschreibungen unterfallen nicht dem Einlagen- und Anlegerschutzgesetz (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EAEG; Fischer in Boos/Fischer/ Schulte-Mattler, KWG, 3. Aufl., § 23a Rn. 60). Generell gilt ferner, dass sie weder vom Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V. (§ 6 Abs. 1a des Statuts; dazu Fischer in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts -Handbuch, 3. Aufl., § 133 Rn. 62) noch vom Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Öffentlicher Banken e.V. (§ 14 Nr. 3 Satz 1 der Satzung) umfasst werden. Die im Streitfall für die Beklagte maßgebliche Institutssicherung des Sparkassenstützungsfonds des Hanseatischen Sparkassen- und Giroverbandes greift nicht ein, weil Schuldner des durch die "ProtectExpress"Anleihe verbrieften Anspruchs nicht die Beklagte selbst ist (§ 2 Satz 3 der Satzung; vgl. Podewils/Reisich, NJW 2009, 116, 117).
35
bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diesem Umstand dann keine eigenständige Bedeutung für die Anlageentscheidung mehr zukommt, wenn der Kunde bereits über das von ihm zu tragende Insolvenzrisiko der Emittentin aufgeklärt wurde. Denn für den Anleger ist es in einem solchen Falle unerheblich, ob er des eingezahlten Kapitals (nur) wegen einer - von ihm bewusst in Kauf genommenen - möglichen Zahlungsunfähigkeit des Emittenten verlustig geht, oder weil dieses Risiko nicht zusätzlich durch Einlagensicherungssysteme gedeckt ist. Weiß der Kunde um die Möglichkeit eines Totalverlustes , kann er nicht gleichzeitig auf das Eingreifen einer Einlagensicherung vertrauen (so auch OLG Bamberg, WM 2010, 1354, 1357; OLG München, WM 2010, 2115, 2117; OLG Celle, Beschluss vom 17. September 2010 - 3 U 154/10, juris Rn. 26; OLG Frankfurt, WM 2010, 2111, 2115; OLG Düsseldorf, WM 2011, 399, 404; Bausch, BB 2009, 1832, 1833; ders. BKR 2010, 257, 259; aA Maier, VuR 2009, 369, 370).
36
Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für die hier vorliegende Konstellation, dass der Anleger von einer der Einlagensicherung unterliegenden in die ungesicherte Anlageform des Zertifikats wechselt (aA LG Heidelberg , WM 2010, 505, 508: "jedenfalls für einen vergleichsweise unerfahrenen Anleger"; Bömcke/Weck, VuR 2009, 53, 56; Maier, VuR 2009, 369, 370; offen gelassen von OLG Dresden, WM 2010, 1403, 1405). Die Gegenauffassung zeigt ebenso wenig wie die Revision nachvollziehbar auf, worauf sich bei einem anlässlich der "Umschichtung" über das mit der Neuanlage verbundene Insolvenzrisiko belehrten Anleger dessen Vorstellung stützen soll, das ihm offengelegte Verlustrisiko werde gleichwohl durch ein Einlagensicherungssystem aufgefangen. Eine hiervon zu trennende andere Frage ist es, ob einem Anleger, der ausdrücklich eine "sichere" Geldanlage wünscht, eine Anlageform empfohlen werden darf, für die keine Einlagensicherung besteht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 50 f.). Auf diese - den Bereich der anlegergerechten Beratung betreffende - Fragestellung kommt es im Streitfall schon deshalb nicht an, weil die Revision selbst nicht geltend macht, das streitgegenständliche Zertifikat habe dem Kläger, der auch vor Dezember 2006 wiederholt in risikoreiche Anlagen investiert hatte, von vornherein nicht angedient werden dürfen.
37
cc) Anders als die Revision ausführt, steht diesem Ergebnis nicht die für Kreditinstitute in § 23a Abs. 1 Satz 3 und 4 KWG normierte - aufsichtsrechtliche - Hinweispflicht entgegen. Denn mit der Aufklärung darüber, dass der Kunde beim Erwerb von Zertifikaten das Bonitätsrisiko des Emittenten übernimmt , ist zugleich - wie es das Kreditwesengesetz fordert - klargestellt, dass für den Fall der Realisierung dieses Risikos hinsichtlich der gewählten Anlage kein Einlagensicherungssystem eingreift.
38
e) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht auch eine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über die Gewinnmarge der von ihr an den Kläger verkauften Zertifikate verneint.
39
aa) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten , ob eine Bank eine Pflicht zur Offenlegung der Handelsspanne trifft. Ganz überwiegend wird dies verneint (OLG Celle, ZIP 2010, 876, 878; OLG Dresden, WM 2010, 1403, 1405; OLG Bamberg, WM 2010, 1354, 1357 f.; OLG Düsseldorf, WM 2010, 1943, 1945 und WM 2011, 399, 405; OLG Frankfurt (9. Zivilsenat), WM 2010, 2111, 2112 f. und WM 2011, 880, 882; OLG Karlsruhe, WM 2011, 353, 355 f. und WM 2011, 883, 884 f.; OLG Köln, ZIP 2011, 1092, 1093 und WM 2011, 1652, 1653; Assmann, ZIP 2009, 2125, 2130; Spindler, WM 2009, 1821, 1824 ff.; Lang/Balzer, ZIP 2009, 456, 457; Harnos/ Rudzio, BKR 2010, 259, 260; Lang/Bausch, WM 2010, 2101, 2106 f.; Jooß, WM 2011, 1260, 1263; Arnold, WuB I G 1. - 11.09; Blankenheim WuB I G 1. - 13.09; Nobbe, WuB I G 1. - 5.10 und 11.10; Siol, WuB I G 1. - 9.09). Eine Mindermeinung hingegen bejaht dies (OLG Frankfurt (17. Zivilsenat), ZIP 2010, 2039, 2040 f. und ZIP 2011, 1462, 1463; Maier, VuR 2009, 369, 371; Zingel/Rieck, BKR 2009, 353, 354; Buck-Heeb, BKR 2010, 1 ff.; Geßner, BKR 2010, 89, 95; Märker, NJOZ 2010, 524, 528; wohl auch Koch, BKR 2010, 177, 184).
40
bb) Die erstgenannte Auffassung trifft zu. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt; denn in einem solchen Fall ist es für den Kunden offensichtlich , dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolgt, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden muss (vgl. nur zuletzt Senatsurteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, WM 2011, 682 Rn. 38 mwN, für BGHZ bestimmt). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (§ 2 Abs. 3 Satz 2 WpHG) zu einem über dem Einkaufspreis liegenden Preis veräußert werden (vgl. zum Eigenhandel schon BGH, Urteil vom 18. März 1959 - IV ZR 155/58, WM 1959, 999, 1001).
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cc) Dem steht - anders als die Revision meint - weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen, noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen.
42
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (unter anderem Urteile vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930 und vom 2. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 118) muss unter bestimmten Umständen zwar über Existenz und Höhe von Innenprovisionen aufgeklärt werden , weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben und deswegen bei ihm insoweit eine Fehlvorstellung hervorrufen können. Unter Innenprovisionen sind danach nicht ausgewiesene Vertriebsprovisi- onen zu verstehen, die in Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Kaufobjekts - versteckt - enthalten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 22). Indes fallen die hier in Rede stehenden Einkaufsrabatte nicht unter diese Definition, so dass schon deshalb eine Aufklärungspflicht zu verneinen ist. Das Interesse der Anleger an dem Erwerb einer werthaltigen Anlage wird bereits durch die aus dem Beratungsvertrag fließende Pflicht zur objektgerechten Beratung geschützt. Zudem wird dadurch, dass die Bank beim Einkauf der Zertifikate einen geringeren Preis zahlt, als sie ihrerseits bei der Weiterveräußerung dem Anleger in Rechnung stellt, nicht der Wert des Papiers beeinträchtigt.
43
(2) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem Beratungsvertrag ferner verpflichtet, über ihr zufließende Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f.; Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f. und vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dann vor, wenn beispielsweise Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an einen Dritten zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank - regelmäßig umsatzabhängig - zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade dieses Produkt zu empfehlen (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22; Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f. und vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 25).
44
Eine aufklärungspflichtige Rückvergütung in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Sie setzt ein Dreipersonenverhältnis voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 4), wie es etwa für ein Kommissionsgeschäft üblich ist. Dagegen besteht ein solches Verhältnis bei einem Festpreisgeschäft, wie es nach den insoweit bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hier im Wege des Eigengeschäfts abgeschlossen wurde, nicht. Darin, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, der Verkauf der Zertifikate an den Kläger sei im Wege des Eigengeschäfts erfolgt, und zugleich offen gelassen hat, ob dem Kläger dies bekannt war, liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Widerspruch, da es für die Frage, wie die Beklagte die Annahme ihres Verkaufsangebots durch den Kläger verstehen konnte, maßgeblich auf ihren Empfängerhorizont ankommt.
45
(3) Soweit die Revision unter Hinweis auf das Kommissionsgeschäft darauf abzielt, die Senatsrechtsprechung zu aufklärungspflichtigen Rückvergütungen auf den Wertpapiererwerb im Wege des Eigengeschäfts zu übertragen, kann ihr nicht gefolgt werden.
46
Bei der Abwicklung eines Wertpapierkaufs im Wege des Eigengeschäfts fehlt es an einem vergleichbaren - offen zu legenden - Interessenkonflikt der beratenden Bank, wie er nach den oben unter (2) dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen bei Rückvergütungen besteht. Nach den unangegriffenen und rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erwirtschaftete die Beklagte ihren Ertrag vorliegend nur aus dem offen ausgewiesenen und direkt an sie gezahlten Ausgabeaufschlag von 1% des Nominalwertes sowie aus der Differenz des Einkaufspreises von 96,20% zum Nennwert. Daneben gab es keine an die Emittentin zu entrichtenden und hinter dem Rücken des Klägers an die Beklagte zurückfließenden Posten. Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung trifft die Bank als Verkäuferin der vom Anleger georderten Wertpapiere - anders als etwa den Kommissionär für den Anleger in Bezug auf die erhaltenen Provisionen - keine Pflicht zur Offenlegung ihrer Gewinn- oder Handelsspanne. Der Preis des Deckungsgeschäfts muss dem Kunden nicht offen- bart werden, im Gegenzug hat die Bank keine Provisions- oder Aufwendungsersatzansprüche.
47
Diese gesetzgeberische Grundentscheidung ist auch im Rahmen des neben dem Kaufvertrag abgeschlossenen Beratungsvertrags zu beachten.Die Interessen des Anlegers werden, wie dargelegt, durch die Pflichten der Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung hinreichend geschützt. In Bezug auf offensichtliche Umstände wie das dem Kaufvertrag immanente Gewinninteresse der Bank als Verkäuferin kommt hiernach eine unterschiedliche Behandlung beider Vertragsverhältnisse nicht in Betracht. Was für den Kunden im Rahmen des Kaufvertrags offensichtlich ist, lässt innerhalb des Beratungsvertrags seine Schutzwürdigkeit entfallen (vgl. auch Buck-Heeb, jurisPR-BKR 2/2011 Anm. 4).
48
(4) Die Revision kann sich in diesem Zusammenhang ferner nicht mit Erfolg auf Bestimmungen des europäischen Rechts, insbesondere nicht auf die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates - Finanzmarktrichtlinie - (ABl. L 145/1) sowie die hierzu ergangene Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 - Durchführungsrichtlinie - (ABl. L 241/26) berufen. Nach Art. 19 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie "schreiben" die Mitgliedstaaten "vor, dass eine Wertpapierfirma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder gegebenenfalls Nebendienstleistungen für ihre Kunden ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handelt" und insbesondere den in den nachfolgenden Absätzen dieser Bestimmung näher geregelten Grundsätzen genügt. Gemäß Art. 26 Abs. 1 der Durchführungsrichtlinie "sorgen" die Mitglied- staaten "dafür, dass Wertpapierfirmen nicht als ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse eines Kunden handelnd gelten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für den Kunden eine Gebühr oder Provision zahlen oder erhalten oder wenn sie eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewähren oder annehmen", es sei denn, einer der in dieser Vorschrift näher geregelten Ausnahmefälle greift ein. Entgegen der Auffassung der Revision ergeben sich hieraus im Streitfall keine unmittelbaren Rechtswirkungen zugunsten der Anleger.
49
Zwar kann Bestimmungen einer Richtlinie auch dann, wenn sie, wie dies hier sowohl bei der Finanzmarktrichtlinie (Art. 73) als auch der Durchführungsrichtlinie (Art. 55) der Fall ist, die Mitgliedstaaten zu Normadressaten erklärt, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbare Wirkung zukommen. Dies setzt jedoch - neben weiteren Anforderungen - voraus, dass die betreffenden Richtlinienbestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sind (grundlegend EuGH, NJW 1982, 499, 500, dazu BVerfG NJW 1988, 1459, 1460 f.; vgl. auch EuGH NJW 2007, 2029, 2031; Marly in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Aufl., Art. 22 Rn. 8 mwN). Unbedingt ist eine Richtlinienbestimmung , wenn sie nicht mit einer Bedingung oder einem anderen Vorbehalt versehen ist und ihrem Wesen nach keiner weiteren Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Die Bestimmung muss hierzu Voraussetzungen und Rechtsfolgen festlegen, also justiziabel sein. Eine unmittelbare Wirkung ist demnach ausgeschlossen, wenn der Eintritt einer gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Rechtsfolge von einer gestalterischen Entscheidung des Mitgliedstaates oder eines Gemeinschaftsorgans abhängt (vgl. Gellermann in Handbuch des Rechtsschutzes in der EU, 2. Aufl., § 33 Rn. 29; Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl., Art. 288 AEUV Rn. 54; Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., Vorbem. Rn. 12).
50
Danach ergeben sich - eindeutig - weder aus Art. 19 der Finanzmarktrichtlinie noch aus Art. 26 der Durchführungsrichtlinie unmittelbare beratungsvertragliche Rechtswirkungen zugunsten der Anleger im Verhältnis zur Bank. Beide Bestimmungen überlassen es ausdrücklich den Mitgliedstaaten, "vorzuschreiben" bzw. "dafür zu sorgen", dass Wertpapierunternehmen in der dort näher beschriebenen Weise im bestmöglichen Interesse der Kunden handeln. Für die Art und Weise der Umsetzung dieser Vorgabe geben sie keine Regelung vor; diese bleibt vielmehr vollständig den Mitgliedstaaten überlassen. Insbesondere unterliegt es danach deren eigener Entscheidung, ob diese Umsetzung in zivil- oder aufsichtsrechtlicher Form geschieht. Der deutsche Gesetzgeber hat in Gestalt des Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (FRUG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) und der hierdurch zum 1. November 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) die Umsetzung nicht auf zivil-, sondern auf aufsichtsrechtlicher Ebene vorgenommen (vgl. Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 3. Aufl. Rn. 981; Mülbert, WM 2007, 1149, 1155). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 18) bewirken aufsichtsrechtliche Bestimmungen regelmäßig weder eine Begrenzung noch eine Erweiterung der zivilrechtlich zu beurteilenden Haftung des Anlageberaters (vgl. auch Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 3. Aufl. Rn. 981). Schon aus diesem Grund lässt sich vorliegend aus den dargestellten Richtlinienbestimmungen für die Frage einer Aufklärungspflicht der Beklagten über ihre Gewinnmarge beim Eigenhandel nichts Entscheidendes herleiten.
51
dd) Für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist es ferner ohne Belang, ob ihm - wie er bestreitet - bekannt war, dass der Erwerb der Zertifikate im Wege eines Eigengeschäfts der Beklagten erfolgte. Die beratende Bank ist aufgrund des Beratungsvertrages mit ihrem Kunden nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass der Zertifikaterwerb im Wege des Eigengeschäfts der Bank erfolgt. Die unterbliebene Aufklärung vermag daher keinen Schadensersatzanspruch des Anlegers zu begründen.
52
Zwar ergab sich - jedenfalls aufsichtsrechtlich - eine bereits bei Abschluss des Festpreisgeschäfts zu erfüllende Informationspflicht der Beklagten aus Teil B Nr. 3.3 Abs. 5 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel vom 23. August 2001 (BAnz. 2001, S. 19 217; vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688 zu der insoweit inhaltsgleichen Richtlinie vom 26. Mai 1997). Die Informationspflicht nach der Richtlinie soll den Kunden indes lediglich darüber in Kenntnis setzen, dass zwischen ihm und der Bank ein Kaufvertrag zustande kommt. Hierdurch soll der Kunde darüber informiert werden, dass das Wertpapiergeschäft für ihn verbindlich ist und er es - anders als bei der Kommission - bis zu dessen Ausführung durch die Bank nicht durch Kündigung des Vertragsverhältnisses noch verhindern kann. Auf der anderen Seite steht ihm allerdings auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank zu, wenn diese die verkauften Wertpapiere nicht beschaffen kann, sofern der Abschluss des Deckungsgeschäfts nicht als Bedingung des Festpreisgeschäfts vereinbart worden war. Eine Pflicht zur Aufklärung über die Gewinnmarge lässt sich der Vorschrift - entgegen einzelnen instanzgerichtlichen Entscheidungen (OLG Frankfurt (17. Zivilsenat), ZIP 2011, 1462, 1463; vgl. auch OLG Köln, ZIP 2011, 1092, 1093 und WM 2011, 1652, 1653 f.) - nicht entnehmen.
53
Für eine Pflicht der beratenden Bank sprechen auch nicht die zu berücksichtigenden Interessen des Anlegers. Eine Pflicht zur Auskunft über das Eigengeschäft liefe, wie vorliegend schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Hinblick auf die Gewinnmarge auf die - als solche bedeutungslose - Information des Anlegers hinaus, dass die Bank ihren Kunden über Exi-stenz und Höhe der Gewinnspanne nicht aufzuklären habe. Eine Abschätzung des Gewinninteresses der Bank an dem in Aussicht genommenen Wertpapiergeschäft wäre ihm daher gar nicht möglich. Darin liegt der entscheidende Unterschied zur Rechtsprechung des Senats zu den aufklärungsbedürftigen Rückvergütungen , bei denen - unabhängig von der vertraglichen Einordnung des zugrunde liegenden Geschäfts - gerade über Existenz und Höhe der gezahlten Vertriebsprovisionen aufzuklären ist, damit der Anleger das Umsatzinteresse der beratenden Bank abschätzen kann. Die Aufklärungspflicht der Bank über Provisionen richtet sich daher nach der Rechtsnatur des objektiv vorliegenden Effektengeschäfts, während das Wissen und die Kenntnis bzw. Unkenntnis des Anlegers in Bezug auf die rechtliche Einordnung des Wertpapiergeschäfts hierfür unerheblich sind.
54
ee) Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie eine Aufklärungspflicht über die Höhe der Gewinnmarge dadurch zu begründen sucht, dem Kläger sei infolge der Pflicht zur Zahlung eines Ausgabeaufschlages von 1% des Nennwerts verdeckt geblieben, dass die Beklagte darüber hinaus noch weitere Erträge generieren werde (ähnlich Geßner, BKR 2010, 89, 95). Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht den Eindruck erweckt hat, der Ausgabeaufschlag sei der einzige Posten, der zu einem Gewinn führt (vgl. zu falschen Angaben von Gesamtprovisionen Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 23 ff.), besteht unabhängig von den oben unter e) cc) (1) und (2) genannten Fällen grundsätzlich keine Pflicht der beratenden Bank zur Aufklärung über Existenz, Höhe, Herkunft oder Zusammensetzung des mit einem empfohlenen Produkt erwirtschafteten Gewinns.
55
ff) Auf die vom Berufungsgericht darüber hinaus getroffenen Feststellungen , der Interessenkonflikt auf Seiten der Beklagten entfalle auch deshalb, weil der Verkauf der streitgegenständlichen Zertifikate im Vergleich zu anderen Produkten nicht besonders gewinnträchtig gewesen sei, kommt es demnach nicht an.
56
f) Auch der weitere Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe ihn über die Risiken des konkreten Produkts nicht hinreichend aufgeklärt und hierdurch ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt, trifft nicht zu.
57
aa) Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es keines besonde- ren Hinweises auf den von ihr geltend gemachten „Wett- bzw.Optionscharakter“ des Zertifikats.Wie die Revision nicht in Abrede stellt, wurde dem Kläger die Funktionsweise der "ProtectExpress"-Anleihe erläutert und insbesondere auf die Abhängigkeit des Zeitpunkts und der Höhe der Auszahlung des eingesetzten Kapitals samt Boni von der Entwicklung des in Bezug genommenen Aktienkorbes zu den festgelegten Bewertungsstichtagen hingewiesen. Damit war das spekulative Element der Anlage für den Kläger erkennbar. Seine Chance auf den Erhalt eines Bonus - und spiegelbildlich hierzu das entsprechende Zahlungsrisiko der Emittentin - realisierte sich nur dann, wenn der Kurs des Aktienkorbs zu bestimmten Stichtagen mindestens so hoch war wie am Anfang der Laufzeit. Trat diese Kursentwicklung nicht ein, musste die Emittentin lediglich den Anlagebetrag zurückzahlen. Dass bei einem derart strukturierten Produkt die Erwartungen der Emittentin auf der einen und des Anlegers auf der anderen Seite gegenläufig sind, ist für jeden Anleger offensichtlich. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände wie z.B. einer bewusst zum Nachteil des Kun- den gestalteten Risikostruktur (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, WM 2011, 682 Rn. 38, für BGHZ vorgesehen), für die vorliegend indes keine Anhaltspunkte bestehen, wird hierdurch keine Aufklärungspflicht der beratenden Bank ausgelöst.
58
bb) Soweit die Revision schließlich rügt, die Beklagte hätte demKläger darstellen müssen, wie "hinreichend wahrscheinlich" bzw. "hinreichend sicher" ein auf oder über dem Niveau am anfänglichen Bewertungsstichtag (21. Dezember 2006) stehender Kurs des Aktienkorbes am ersten Feststellungstag (23. Juni 2008) war, handelt es sich dabei ersichtlich um eine von zahlreichen Unwägbarkeiten beeinflusste Prognose, die vom Berater in dem von der Revision für notwendig erachteten Maße nicht erbracht werden kann. Dass die Annahme eines entsprechenden Kursverlaufs ex ante betrachtet unvertretbar war (vgl. dazu Senatsurteile vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 12, vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19), behauptet der Kläger selbst nicht.
59
3. Auf die vom Berufungsgericht vorsorglich erörterten weiteren Fragen, ob etwaige Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten schuldhaft erfolgt und für die vom Kläger getroffene Anlageentscheidung auch kausal geworden wären , kommt es nach alledem nicht an.
Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2009 - 310 O 4/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2010 - 13 U 118/09 -

Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 249/09
Verkündet am:
8. Juli 2010
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters
oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon
allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten
Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte
des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren.
BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,
Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Empfehlung Auf des Beklagten zeichnete der Kläger am 28. Oktober 1999 über eine Summe von 150.000 DM zuzüglich 5 % Agio (7.500 DM) eine Beteiligung an der C. G. GmbH & Co. Vermietungs KG (Turmcenter F. ), einem geschlossenen Immobilienfonds. Die hierfür benötigten Mittel hatte der Kläger aus dem Verkauf eines von seinem Vater ererbten Hausgrundstücks gewonnen. Der Fonds wurde zum 31. Dezember 1999 nach Vollplatzierung geschlossen. Nach anfänglichen Ausschüttungen geriet der Fonds aufgrund deutlichen Rückgangs der Mieteinnahmen ab dem Jahre 2002 in zunehmende wirtschaftliche Schwierigkeiten. Der Versuch, die im Eigentum des Fonds stehende Büroturm-Immobilie - als wesentlichen Teil des Fondsvermögens - zu veräußern, blieb ohne Erfolg. Auf Antrag der finanzierenden Bank wurde am 4. August 2005 die Zwangsverwaltung des Objekts angeordnet. Die Hauptmieterin kündigte das Mietverhältnis außerordentlich zum 31. Dezember 2005. Am 17. Februar 2006 ordnete das Amtsgericht München die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Fondsgesellschaft an.
3
Der Kläger hat seine Schadensersatzforderung unter Einberechnung der Kosten für die Beteiligung an dem Fonds und entgangener anderweitiger Anlagezinsen - nach Abzug ihm verbliebener Ausschüttungen - mit 102.879,46 € beziffert und geltend gemacht, der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt, da er ihm mit der Fondsbeteiligung eine Anlage empfohlen habe, die seinem erklärten Anlageziel einer sicheren Altersvorsorge widersprochen habe. Der Beklagte habe ihn nicht auf die spezifischen Risiken dieser Anlage, insbesondere nicht auf das Risiko eines Totalverlusts, hingewiesen , die gebotene Überprüfung der wirtschaftlichen Plausibilität, Seriosität und Tragfähigkeit des Beteiligungsangebots unterlassen und negative Pressestimmen nicht berücksichtigt. Als Fachmann habe der Beklagte erkennen müssen, dass das Beteiligungsangebot auf eine Täuschung der neu eintretenden Anleger abgezielt und von vornherein keine Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg gehabt habe.
4
Der Beklagte ist diesen Vorwürfen entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
5
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen - bis auf einen geringfügigen Teil der erstinstanzlich zugesprochenen Zinsen - ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet.

I.


7
Das Berufungsgericht (GWR 2010, 93) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
8
Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch wegen Vertragspflichtverletzung des Beklagten zu. Zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die ihm hieraus erwachsenen Pflichten habe der Beklagte verletzt, da er keine anlegergerechte - das heißt dem erklärten Anlageziel des Klägers gemäße - Beratung geleistet habe. Der Beklagte habe dem Kläger eine Kapitalanlage empfohlen, die für das Ziel einer Altersvorsorge erkennbar ungeeignet gewesen sei. Die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds berge das Risiko des Totalverlusts. Nach den zu Grunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts habe der Kläger eine Kapitalanlage gewünscht, die gerade auch dem Zweck der Altersversorgung habe dienen sollen. Durch den von ihm zu vertretenden Beratungsfehler habe der Beklagte einen Schaden in der mit der Klage geltend gemachten Höhe herbeigeführt. Ein anrechnungsfähiges Mitverschulden falle dem Kläger nicht zur Last, da er auf den Rat des Beklagten habe vertrauen dürfen. Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei auch nicht verjährt. Es sei nicht feststellbar, dass der Kläger vor dem 1. Januar 2004 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen gehabt oder sich insoweit grob fahrlässig in Unkenntnis befunden habe. Für eine grob fahrlässige Unkenntnis genüge es nicht, dass er den ihm überlassenen Anlageprospekt nicht durchgelesen habe.

II.


9
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht als begründet angesehen. Der Beklagte schuldet dem Kläger den geforderten Schadensersatz nach den Grundsätzen der Haftung wegen positiver Vertragsverletzung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
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1. Die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei - über eine reine Anlagevermittlung hinausgehend - ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, der den Beklagten zu einer eingehenden anlegergerechten, an den konkreten Anlagezielen des Klägers orientierten Beratung verpflichtet habe, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
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2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt habe, da er keine anlegergerechte - dem erklärten Anlageziel des Klägers gemäße - Beratung geleistet habe.
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a) Nach den Feststellungen beider Vorinstanzen, die maßgeblich auf die Würdigung der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen R. -H.. E. , des Sohnes des Klägers, gestützt worden sind, hatte der Kläger dem Beklagten im Beratungsgespräch erklärt, dass es ihm neben dem Aspekt der Steuerersparnis gerade auch darum gehe, dass das Kapital "sicher" sei und so angelegt werden solle, dass es für das Alter reiche; der Zweck der Alterssicherung und -vorsorge sei ausdrücklich mitgeteilt worden.
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Diese Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
14
Soweit der Beklagte einwendet, dass es weitere Gespräche zwischen den Parteien gegeben habe, an denen der Zeuge E. nicht beteiligt gewesen sei, weist die Revisionserwiderung in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass der Beklagte nicht dargetan hat, dass der Kläger in diesen weiteren Gesprächen von dem bekundeten Anlageziel abgewichen wäre, insbesondere das Ziel einer "sicheren Altersvorsorge" aufgegeben hätte. Dass die Ziele einer einerseits steuersparenden und andererseits zur Altersvorsorge geeigneten, "sicheren" Kapitalanlage in einen Konflikt geraten können - jedoch nicht: geraten "müssen" -, steht der Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit der Beweiswürdigung nicht entgegen.
15
Auch mit seiner Rüge, das Berufungsgericht habe - ebenso wie schon das Landgericht - fehlerhaft davon abgesehen, ihn selbst zum Inhalt der Beratungsgespräche als Partei zu vernehmen oder anzuhören, vermag der Beklagte nicht durchzudringen. Mangels Zustimmung des Klägers (§ 447 ZPO) kam hier allein eine Parteivernehmung des Beklagten nach § 448 ZPO in Betracht. Diese setzt freilich voraus, dass aufgrund einer schon durchgeführten Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die durch die Parteivernehmung zu beweisende Tatsache spricht ("Anbeweis"; s. etwa BGHZ 150, 334, 342; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - NJW-RR 2003, 1002, 1003 m.w.N.). Hiervon ist das Berufungsgericht nicht ausgegangen, ohne dass ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist.
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Allerdings kann im Fall der Beweisnot einer Partei eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO oder eine Anhörung der Partei nach § 141 ZPO aus dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit notwendig sein. Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK) erfordern, dass einer Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch - anders als die Gegenpartei - keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen; zu diesem Zweck ist die Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO persönlich anzuhören (Senat, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06 - NJW-RR 2007, 1690, 1691 Rn. 10 sowie Beschlüsse vom 25. September 2003 - III ZR 384/02 - NJW 2003, 3636 und vom 30. September 2004 - III ZR 369/03 - BeckRS 2004, 09779; BGH, Urteile vom 9. Oktober 1997 - IX ZR 269/96 - NJW 1998, 306 f; vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - NJW 1999, 363, 364; vom 19. Dezember 2002 aaO; vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04 - NJW-RR 2006, 61, 63 und vom 23. April 2008 - XII ZR 195/06 - NJW-RR 2008, 1086, 1087 Rn. 13; BVerfG, NJW 2001, 2531 f; NJW 2008, 2170 f; EGMR, NJW 1995, 1413 f). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Bei dem vom Zeugen E. bekundeten Gespräch handelt es sich nicht um ein Vier-Augen-Gespräch. Der Zeuge E. hat bei dem Beratungsgespräch nicht anstelle des Klägers als dessen Vertreter gehandelt, sondern als weitere Person teilgenommen. Dass er dem Kläger als dessen Sohn nahe steht, rechtfertigt es nicht ohne weiteres, das Gespräch als ein zwischen den Parteien geführtes "Vier-Augen-Gespräch" einzuordnen (s. auch BGH, Urteil vom 23. April 2008 aaO; für den Fall des Gesprächs zwischen einer Prozesspartei und einem "außenstehenden" bzw. "nicht ausschließlich im Lager" der gegnerischen Partei stehenden Zeugen s. BGHZ 150, 334, 341 ff und Senatsbeschluss vom 30. September 2004 aaO). Hinzu kommt, dass sich der Beklagte für seine gegenteilige Behauptung, dass es dem Kläger stets und allein um die Steuerersparnis - als "einzige Richtschnur" - gegangen sei, nicht aber (auch) um eine sichere, zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage, auf das Zeugnis der Steuerberaterin F. -F. berufen hat; diese Zeugin hat in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht freilich bekundet, an den Gesprächen nicht beteiligt gewesen zu sein beziehungsweise sich hieran nicht mehr erinnern zu können. Bei dieser Lage einer - behaupteten - Gesprächsbeteiligung zweier weiterer als Zeugen vernommener Personen fordert der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit nicht die Anhörung oder Vernehmung derjenigen Partei, zu deren Nachteil die Beweisaufnahme ausgegangen ist. Abgesehen davon ist den Belangen der in Beweisnot geratenen Partei zureichend Genüge getan, wenn diese bei oder nach der Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung ) vor Gericht persönlich anwesend war und daher die Möglichkeit hatte, ihre Darstellung vom Verlauf des Gesprächs durch eine Wortmeldung gemäß § 137 Abs. 4 ZPO persönlich vorzutragen oder den Zeugen zu befragen (Senatsbeschlüsse vom 25. September 2003 aaO und vom 30. September 2004 aaO; BGH, Urteil vom 23. April 2008 aaO; BVerfG, NJW 2008, 2170, 2171). Der Beklagte war bei sämtlichen Verhandlungs- und Beweisterminen in beiden Vorinstanzen persönlich anwesend; zum Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht war zudem sein persönliches Erscheinen angeordnet worden. Dafür, dass er daran gehindert gewesen wäre, in diesen Terminen seine Sicht der Gesprächsinhalte zu schildern, ist nichts vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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b) Ausgehend davon, dass der Kläger ausdrücklich - auch - eine "sichere" , zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage wünschte, hat das Berufungsgericht einen Beratungsfehler des Beklagten zu Recht schon darin gesehen, dass dieser dem Kläger die Anlage in dem hier streitgegenständlichen geschlossenen Immobilienfonds empfohlen hat.
18
Eine solche Empfehlung verletzte die Pflicht zur "anlegergerechten", auf die persönlichen Verhältnisse und Anlageziele des Kunden zugeschnittene Beratung. Soll gemäß dem Anlageziel des Kunden eine sichere Geldanlage getätigt werden, so kann, wie dies der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein (Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07 - BeckRS 2008, 13080 Rn. 6 und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08 - BKR 2010, 118, 120 Rn. 21). Zwar ist bei der Beteiligung an einem Immobilienfonds das Risiko eines anteilmäßig hohen Kapitalverlusts meist gering zu veranschlagen; dies gilt insbesondere für das Risiko eines Totalverlusts, da dem Fonds in aller Regel der Sachwert des Immobilienvermögens verbleibt (vgl. dazu BGHZ 167, 239, 249 Rn. 26 sowie BGH, Urteile vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08 - NJW-RR 2010, 115, 116 Rn. 25 und - XI ZR 338/08 - BB 2010, 15, 16 Rn. 28). Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine "unternehmerische Beteiligung", die als solche das Risiko birgt, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Dieses Risiko hängt in seinem Ausmaß unter anderem von der Eigenkapital -/Fremdkapitalquote, der Entwicklung der Immobilienpreise und Mieteinkünfte und den zu Grunde gelegten Wertansätzen ab. Da die hier empfohlene Fondsanlage - worauf der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf entsprechende Angaben im Anlageprospekt hingewiesen haben will - sogar (im "Extremfall" ) ein "Totalverlustrisiko" aufwies, durfte diese Beteiligung nicht als praktisch (weitgehend) "risikofrei" und mithin "sichere", zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage eingeordnet werden. Gegenteiliges hat der Beklagte in den Vorinstanzen auch nicht geltend gemacht.
19
Unter diesen Umständen hätte der Beklagte dem Kläger die hier eingegangene Beteiligung nicht empfehlen dürfen, sondern davon abraten müssen. Dafür, dass der Kläger, etwa unter dem Eindruck entsprechender deutlicher Hinweise des Beklagten, von seinem Anlageziel einer "sicheren", zur Altersvorsorge geeigneten Kapitalanlage abgerückt wäre und sich letztlich bewusst auf eine diesem Anlageziel widersprechende Fondsbeteiligung eingelassen hätte, hat der Beklagte keinen tragfähigen Anhaltspunkt vorgetragen, und ein solcher ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
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3. Die Kausalität des Beratungsfehlers des Beklagten für die Anlageentscheidung des Klägers und den ihm daraus erwachsenen Schaden hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht. Diesen Punkt greift die Revision auch nicht an. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Beratung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung (s. etwa Senatsurteile vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 687 f Rn. 22 ff; vom 19. Juni 2008 aaO Rn. 8; vom 5. November 2009 aaO S. 351 Rn. 21 und vom 19. November 2009 aaO S. 121 Rn. 26 sowie Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - III ZR 89/08 - BeckRS 2009, 11192 Rn. 8 m.w.N.). Diese Vermutung hat der Beklagte nicht zu entkräften vermocht.
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4. Auch gegen den Umfang des zuerkannten Schadensersatzanspruchs und die Ablehnung eines anrechnungsfähigen Mitverschuldens des Klägers (§ 254 BGB) bringt die Revision nichts vor. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Mitverschulden des Anlageinteressenten im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten nur unter besonderen Umständen zur Anrechnung kommt, weil sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf (s. dazu BGHZ 100, 117, 125; BGH, Urteile vom 25. November 1981 - IVa ZR 286/80 - NJW 1982, 1095, 1096; vom 26. September 1997 - V ZR 65/96 - NJW-RR 1998, 16 und vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02 - NJW 2004, 1868, 1870, jeweils m.w.N.).
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5. Entgegen der Ansicht der Revision greift auch der Einwand der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) nicht durch. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist habe nicht vor Ablauf des Jahres 2004 zu laufen begonnen und sei daher durch Zustellung des Mahnbescheids am 13. Februar 2007 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
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a) Der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung ist im Jahre 1999, nämlich mit dem vom Beklagten empfohlenen Erwerb der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds, entstan- den (§ 198 Satz 1 BGB a.F.) und unterlag mithin zunächst der 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.
24
Zwar ist der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation genügt dafür grundsätzlich nicht (BGHZ 73, 363, 365; 100, 228, 231 f; 124, 27, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499). Allerdings kann der auf einer fehlerhaften Beratung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage (BGHZ 162, 306, 309 f; BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90 - NJW-RR 1991, 1125, 1127; vom 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93 - NJW 1994, 1405, 1407; vom 26. September 1997 - V ZR 29/96 - NJW 1998, 302, 304 und vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02 - NJW-RR 2004, 1407). So liegt es auch hier.
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b) Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 1. Januar 2002 für den bis dahin nicht verjährten Schadensersatzanspruch die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB n.F., wobei für den Fristbeginn zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen; der Gläubiger muss von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen (BGHZ 171, 1, 7 ff Rn. 19 ff; 179, 260, 276 Rn. 46; BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07 - NJW 2008, 506 Rn. 8; Senatsurteil vom 19. November 2009 aaO S. 119 Rn. 13). Für eine dahingehende Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers trägt der Beklagte als Schuldner die Darlegungs- und Beweislast (BGHZ 171, 1, 11 Rn. 32; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 - NJW 2008, 2576, 2578 Rn. 25).
26
c) Die Würdigung des Berufungsgerichts, eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den Anspruchsvoraussetzungen ergebe sich nicht schon daraus, dass dieser es unterlassen hat, den ihm übergebenen Emissionsprospekt durchzulesen und hierbei auf durchgreifende Hinweise auf die fehlende Eignung der Kapitalanlage für seine Anlageziele zu stoßen, hält den Angriffen der Revision stand.
27
aa) Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt , bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st. Rspr.; s. nur BGHZ 10, 14, 16 f; 10, 69, 74; 145, 337, 340; 163, 351, 353; BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 17 m.w.N. und vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 - VersR 2010, 214, 215 Rn. 12 m.w.N.).
28
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (s. BGH, Urteile vom 23. September 2008 aaO Rn. 16 und vom 10. November 2009 aaO Rn. 13 m.w.N.; Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 14/6040, S. 108 unter anderem mit Hinweis auf BGHZ 10, 14, 16 und 89, 153, 161; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 199 Rn. 36; MünchKommBGB/ Grothe, 5. Aufl., § 199 Rn. 28; Henrich/Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 199 Rn. 19 f). Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können (BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO m.w.N.; Grothe aaO). Ihn trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (s. BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO S. 216 Rn. 15 f m.w.N.; s. auch Grothe aaO).
29
bb) Nach diesen Maßgaben ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat, genüge für sich allein noch nicht, um die grob fahrlässige Unkenntnis von einem Beratungsfehler zu begründen, nicht zu beanstanden.
30
Diese Frage wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte allerdings nicht einheitlich beantwortet. Eine Reihe von Oberlandesgerichten hält es für einen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigenden schweren Verstoß gegen die Gebote des eigenen Interesses des Anlageinteressenten, wenn er es im Zusammenhang mit einer bedeutsamen Investitionsentscheidung unterlässt, den ihm von einem Anlageberater oder einem Anlagevermittler zur Verfügung gestellten Anlageprospekt durchzulesen, und aus diesem Grunde nicht bemerkt , dass er falsch beraten oder ihm eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist (so OLG Frankfurt am Main, OLGR 2008, 880, 881 f und Beschluss vom 20. September 2007 - 14 W 75/07 - juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 18. April 2008 - I-16 U 275/06 - juris Rn. 58 ff; OLG Köln, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 13 U 10/08 - juris Rn. 7 f; Brandenburgisches OLG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 12 U 140/08 - juris Rn. 26 ff und vom 30. April 2009 - 12 U 225/08 - juris Rn. 24; OLG Celle, OLGR 2009, 121) Dabei wird teilweise grob fahrlässige Unkenntnis selbst für den Fall bejaht, dass der Prospekt erst bei oder sogar kurz nach der Zeichnung übergeben worden ist (OLG Köln aaO; Brandenburgisches OLG aaO), teilweise nur für den Fall, dass der Prospekt ausreichende Zeit vor dem abschließenden Beratungsgespräch vorgelegen hat (OLG Celle aaO). Die Gegenansicht verweist demgegenüber darauf, dass der Anlageinteressent regelmäßig auf die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm erteilten Anlageberatung vertrauen und ihm eine unterbliebene "Kontrolle" dieser Beratung durch Lektüre des Prospekts deshalb nicht ohne weiteres als grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden dürfe (s. OLG München, Urteil vom 6. September 2006 - 20 U 2694/06 - juris Rn. 63; OLG Hamm, Urteile vom 20. November 2007 - 4 U 98/07 - juris Rn. 49 und vom 26. November 2009 - I-4 U 224/08 - juris Rn. 50).
31
Der erkennende Senat hält die letzterwähnte Ansicht für zutreffend.
32
Zwar kommt dem Anlageprospekt in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Genüge zu tun (s. etwa Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 17 sowie Urteile vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJWRR 2007, 1692 Rn. 9; vom 19. Juni 2008 aaO Rn. 7; vom 5. März 2009 - III ZR 302/07 - NJW-RR 2009, 687, 688 Rn. 17; vom 5. März 2009 - III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 12 und vom 19. November 2009 aaO S. 120 Rn. 24 m.w.N.; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 310/03 - NJW 2005, 1784, 1787 f). Es liegt daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzulesen.
33
Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Anlageentscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Anlageberaters oder -vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis zurück und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar".
34
Eine andere Betrachtungsweise stünde zum einen in einem Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des anspruchsmindernden Mitverschuldens (siehe oben 4.). Zum anderen würde sie den Anleger unangemessen benachteiligen und seinen Schadensersatzanspruch oftmals leer laufen lassen. Denn die Risiken und Nachteile einer Kapitalanlage wirken sich vielfach erst einige Jahre nach dem Erwerb finanziell spürbar aus (Reduzierung oder gar Wegfall von Ausschüttungen etc.). Fiele dem Anleger bereits die unterbliebene Lektüre des Anlageprospekts als grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Last, so wäre sein Schadensersatzanspruch häufig schon verjährt, bevor sich die Risiken oder Nachteile der Kapitalanlage für ihn "bemerkbar" machen und er sich daher veranlasst sieht, die Richtigkeit der ihm von einem Anlageberater oder -vermittler gegebenen Empfehlungen und Auskünfte zu hinterfragen.
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cc) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, auch nach der Zeichnung der Anlage habe sich in der Zeit bis zum 1. Januar 2004 kein dringender , den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis rechtfertigender Anlass für die Lektüre des Emissionsprospekts ergeben, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.09.2008 - 29 O 102/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 25.08.2009 - 24 U 154/08 -

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 462/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194

Tenor

1.

Die Angeklagten K, O, J und P sind der Untreue in zwei Fällen, der Angeklagte E des fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften schuldig.

2.

Es werden deshalb verurteilt:

Der Angeklagte J zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von zwei Jahren und zehn Monaten,

die Angeklagten K und P jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von zwei Jahren,

der Angeklagte O zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von einem Jahr und elf Monaten

und der Angeklagte E zu einer Geldstrafe von

90 Tagessätzen zu je 5.500,00 €.

3.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen der Angeklagten K, O und P wird zur Bewährung ausgesetzt.

4.

Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten auferlegt.

Angewandte Vorschriften:

Hinsichtlich des Angeklagten J §§ 266 Abs. 1 u. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 1. Alt., 25 Abs. 2, 52, 53, 54 StGB,

hinsichtlich der Angeklagten K, O und P §§ 266 Abs. 1 u. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 1. Alt., 25 Abs. 2, 52, 53, 54, 56 StGB,

hinsichtlich des Angeklagten E § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG a.F., § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB.


1 2 3 4

I.                    Angeklagter K

6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

II.                 Angeklagter O

18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

III.              Angeklagter J

31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42

IV.             Angeklagter P

43 44 45 46 47 48 49 50

V.                Angeklagter E

51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 63 64 65 66

I.                    Die Struktur des Bankhauses vor Verlagerung der Konzernspitze nach Luxemburg zum 1. Juli 2007

68 69 70

(1)               Persönlich haftende Gesellschafter

71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 116 117 118 119 120 125 126 127 128 129 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147

(2)               Kommanditaktionäre

(a)   Gesellschafter-Pool

148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189

(b)   Hauptversammlung

190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216

(c)    Aktionärsausschuss

217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 251 252 253 254 255 256 257 258

(3)               Aufsichtsrat

259 260 261 262 263 264 265 266 267 268 269 270 271 272 273 274 275 276 277 278 279 280 281 282 283 284 285 286 287 288 289 290 291 292 293 294 295 296

(4)               Stille Gesellschafterin (Konsortium)

297 298

II.                 Die Struktur des Bankhauses nach Verlagerung der Konzernspitze nach Luxemburg zum 1. Juli 2007 bis zum Eintritt der V11 Ende 2009

299 300

(1)               SCA

301 302

(a)   Persönlich haftende Gesellschafter

303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 322 323 324 325 326 332 333 334 335 340 341 342 343 344 345 346 347 348 349 350 351 352 353 354

(b)   Kommanditaktionäre

(aa) Aktionärs-Pool

355 356 357 358 359 360 361 362 363 364 365 366 367 368 369 370 371 372 373 374 375 376

(bb) Generalversammlung

377 378 379 380 381 382 383 384 385 386 387 388 389 390 391 392 393 394 395 396 397 398 399 400

(cc) Aktionärsausschuss

401 402 403 404 405 406 407 408 409 410 411 412 413 414 415 416 417 418 419 420 421 422 423 424 425 426 427 428 429 430 431 432 433 434 435 436 437 438 439

(c)    Aufsichtsrat

440 441 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457

(2)               KGaA

458 459

(a)   Persönlich haftende Gesellschafter 

460 461 462 463 464

(b)   Kommanditaktionäre

(aa) Hauptversammlung

465

(bb) Aktionärsausschuss

466 467

(c)    Aufsichtsrat

468 469 470 471

III.              Die O-E Gruppe

(1)               Struktur vor Verlagerung der Konzernspitze nach Luxemburg

472 473 474 475 476 477 478

(2)               Struktur nach Verlagerung der Konzernspitze nach Luxemburg

479 480 481

(3)               Funktionsweise der „O-E-Fonds“

482 483 484 485 486 487 488 489 490 491 492

I.                    Einführung

494 495 496

II.                 Vorgeschichte

497

(1)               Unmittelbare Beziehungen des Bankhauses SOP zum X1-Konzern

498

(2)               Die Ratingklassen für Kredite bei SOP

499

(3)               „Strategische Überlegungen“

500 501 502 503 504 505 506 507 508 509 510 511 512 513 514

(4)               Das I6-I-Darlehen („I5“-Darlehen)

515 516 517 518 519 520

(5)               Die Begleitung des „I5“-Darlehens in der Bank

521 522 523 524

(6)               Der „T3-Kredit“ über 170 Millionen € und seine Besprechung in der Partnerschaft

525 526 527 528 529 530 531 532

(7)               Das Gespräch in X19

533 534

(8)               I6 II - der „kleine I6-Kredit“ (50 Millionen €):

535 536 537 538 539

(9)               Der „Y14-Kredit“ über 380 Millionen €

540 541 542 543 544 545 546 547 548 549 550 551 552 553 554 555 556 557 558 559 560 561 562 563 564 565 566 567 568 569 570 571

(10)           Die Nachfragen der Aufsichtsbehörden

572 573 574 575

(11)           Die Frage nach der Kreditnehmereinheit (das sog. „ M6-Gutachten“)

576 577 578 579 580

(12)           Veränderungen im Kreditverhältnis Y14/T3

581 582 583 584 585

(13)           Die Struktur des X1-Konzerns

586 587 588 589 590 591 592 593 594 595 596 597 598 599 600 601 602 603 604 605 606 607 608 609 610 611 612 613 614 615 616 617 618 619 620 621 622 623 624 625 626 627 628 629 630 631 632 633

(14)           K--Warenhäuser als Immobilienfonds

634 635 636 637 638

(15)           Die Bewertungen der Fachabteilungen für 2002 und 2003

639 640 641 642 643 644 645 646 647

(16)           Die wirtschaftliche Anspannung im Frühjahr 2004

648 649 650 651 652 653

(17)           Der Eintritt des Zeugen Dr. N9 bei der X1 AG

654 655 656 657 658 659

(18)           Die Einschätzung der X1 AG durch SOP

660 661

(19)           Das Restrukturierungskonzept 2004

662 663 664 665 666 667 668 669

(20)           Der „erste“ Konsortialkredit aus dem Jahr 2004

670 671 672 673 674 675 676 677 678 679 680 681 682

(21)           Weiterer Finanzierungsbedarf des X1-Konzerns

683 684 685 686 687

(22)           Die Veräußerungen des Immobilienbestands (HIGH STREET I)

688 689 690 691 692 693

(23)           Der Zukauf der weiteren 50 % Anteile an der H4 AG durch die X1 AG

694 695

(24)           Wesentliche Veränderungen bei der X1 AG

696

(25)           Der Konsortialkredit aus dem Jahr 2007

697 698 699

(26)           Verkauf der restlichen Anteile an der HIGH STREET-Beteiligung (HIGH STREET II) und von X8.de

700 701 702 703 704

(27)           Die Erhöhung des Konsortialkredits / „Tranche F“

705

(28)           Die Begleitung durch die Q41 AG

706 707 708

(29)           Bewertungen im Bankhaus

709 710 711 712 713 714 716 718 720 721 722 723 724 725 726

(30)           Die Entwicklungen bei X1 im Sommer 2008

727 728 729 730 731 732 733 734 735 736 737 738

(31)           Weiteres Anregen von Nachbesicherungen durch die Kreditabteilung von SOP

739 740 741 742 743 744 745 746 747

(32)           Der Fortgang der Finanzierungsverhandlungen mit den Konsortialbanken und Warenkreditversicherern

748 749 750 751 752 753 754 755 756 757

(33)           Die Präsentation des sog. „Amendment“ am 10. September 2008

758 759 760 761 762 763 764 765 766 767 768 769 770 771 772 773

III.              Das Tatgeschehen

(1)               Das Angebot von SOP an die Zeugin T3 zur Finanzierung weiterer 45 Millionen €

774 775

(2)               Nachfrage der luxemburgischen Bankenaufsicht CSSF

776 777 778 779

(3)               Die Mahnung des Zeugen G2 zur Offenlegung des Y14-Kredits

780 781 782 783

(4)               Das Gespräch zwischen den Angeklagten K und E sowie dem Zeugen Dr. N9 am 24. September 2008

784 785 786 787

(5)               Die Vorgänge am Donnerstag, den 25. September 2008

(a)   Das Gespräch zwischen dem Angeklagten K und dem Zeugen M12

788 789 790

(b)   Das Treffen im Hause T3 / die Zusage der Nachbesicherung

791 792 793 794

(c)    Die Erörterungen im Privathaus des Angeklagten K 

795 796 797 798 799

(6)               Der weitere Verlauf am Freitag, den 26. September 2008

(a)   Die Gespräche des Zeugen J6 mit dem Angeklagten E und dem Zeugen Dr. N9

800 801 802 803

(b)   Die Erörterungen im Bankhaus 

804 805 806 807 808 809 810 811 812

(c)    Der Entwurf der schriftlichen Erklärung der Zeugin T3

813 814 815 816 817

(d)   Die Schreiben des Bankhauses vom 26. September 2008

818 819 820 821 822 823 824 825 826 827

(e)   Der Abbruch des Verkaufs der H4-Anteile und seine Folgen

828 829 830 831

(7)               Die weiteren Entwicklungen am Wochenende

(a)   Der Anruf des Angeklagten E beim Zeugen Dr. N9 und das neue Finanzierungskonzept der X1 AG

832 833

(b)   Die Gespräche des Angeklagten E mit der Zeugin T3

834 835 836 837 838

(c)    Die Vorbereitung des Aktienankaufs im Bankhaus

839 840

(d)   Die Kapitalerhöhung als Finanzierungsmittel

841 842 843 844 845 846 847 848 849 850 851 852 853 854 855 856 857 858 859

(e)   Der Ankauf der Aktien durch SOP von der Zeugin T3 und ihren Firmen

860 861 862 863 864 865 866

(f)     Die telefonische Benachrichtigung der CSSF am Sonntagmorgen

867 868 869 870

(g)   Die Einzelheiten der Kapitalerhöhung

871 872 873 874 875 876 877 878 879 880 881 882 883 884 885 886

(h)   Das Telefonat zwischen den Angeklagten J und P am Sonntagabend

887 888 889 890 891 892

(i)     Die Umwälzungen in der Nacht auf Montag, 29. September

893 894 895 896 897 898 899 900 901 902

(8)               Der weitere Verlauf am Montag, den 29. September 2008 

(a)   Pressemitteilungen

903 904 905

(b)   Die Übergabe des Zeichnungsscheins an die X1 AG

906 907 908 909 910

(c)    Die Einbeziehung der Angeklagten O und P in das zugesagte Darlehen aus der Nacht

911 912

(9)               Die Gegenwerte der von SOP zugunsten der X1 AG eingesetzten Finanzierungsmittel

913 914

(10)           Der Vorsatz der angeklagten persönlich haftenden Gesellschafter betreffend die Kapitalerhöhung

915 916 917 918 919

(11)           Die Kreditvereinbarung zwischen der X1 AG und den Konsortialbanken vom 29. September 2008

920 921

(12)           Erfüllung der aufschiebenden Bedingungen aus dem Kreditvertrag

922 923 924 925 926 927 928 929 930 931 932 933 934 935 936

(13)           Die Vorgaben über den Prozess von Beteiligungsnahmen durch SOP

937 938

(14)           Der Anruf des Zeugen G2 beim Zeugen C6

939 940

(15)           Die Anfragen der Aufsichten vom 29. September 2008

941 942 943 944

(16)           Der Anruf des Zeugen G2 bei der CSSF am 29. September 2008

945 946 947 948 949 950 951 952 953

(17)           Die Vorlagen für die X1-Beteiligungen im Bankhaus

(a)   Bei der KGaA

954 955 956 957 958 959 960

(b)   Bei der SCA

961 962 963 964 965

(c)    Die Genehmigungsvorlage für die CSSF

966 967 968 969 970 971 972 973 974

(18)           Die Vorlagen für den Kredit an die X1 AG

(a)   Das Kreditprotokoll für die KGaA

975 976 977 978 979 980 981 982 983 984 985 986 987 988 989 990 991 992 993 994 995 996 997 998 999 1000 1001 1002

(b)   Die Konzernvorlage

1003 1004 1005 1006 1007 1008 1009 1010 1011 1012 1013 1014 1015 1016 1017

(19)           Die Stimmrechtsmitteilungen vom 1. Oktober und 16. Dezember 2008

1018

(20)           Verhandlungen der X1 AG über die Besicherung des 50-Millionen-€-Kredits

1019 1020

(21)           Die Geschäftsführungssitzung der SCA am 14. Oktober 2008 – der Eklat um den Zeugen Dr. T12

1021 1022 1023

(22)           Der teilweise Austausch der Bürgschaften für den Y14-Kredit

1024 1025 1026 1027 1028

(23)           Die Vereinbarungen der Y14 mit den Bürgen

1029 1030

(24)           Die Umsetzung der Nachbesicherung

1031 1032 1033 1034 1035 1036

(25)           Die Vereinbarungen der Zeugin T3 mit der Y14

1037 1038 1039 1040 1041

(26)           Die Besprechung mit der CSSF am 16. Oktober 2008

1042 1043 1044 1045 1046 1047

(27)           Die Erörterungen in den Gremien der Bank 

1048 1049 1050 1051 1052

(28)           Die Schreiben des Bankhauses an die Deutsche Bundesbank 

1053 1054 1055 1056 1057 1058 1059

(29)           Die Roland-Berger-Präsentation zum Projekt „V8“

1060

(30)           Das Drängen der X1 AG auf Auszahlung des Kredits über 20 Millionen €

1061 1062 1063 1064 1065 1066 1067 1068

(31)           Der Kreditvertrag zwischen SOP und der X1 AG am 3. November 2008

1069 1070

(32)           Der Vorsatz der angeklagten persönlich haftenden Gesellschafter betreffend den Kreditvertrag

1071 1072 1073

IV.             Das Nachtatgeschehen

(1)               Der Führungswechsel bei der X1 AG

1074 1075

(2)               Korrespondenz und Gespräche der CSSF mit dem Bankhaus bis Januar 2009

1076 1077 1078 1079 1080 1081 1082 1083 1084 1085 1086 1087 1088 1089 1090 1091 1092 1093 1094 1095 1096

(3)               Das Prüfungstestat der BDO vom 5. Dezember 2008

1097 1098 1099

(4)               Die Vorstellung des „Independent Business Review“ am 16. Dezember 2008

1100

(5)               Die Z35-Präsentation zum Projekt „V9“ am 20. Januar 2009

1101

(6)               Die Nichtrückzahlung der 80-Millionen-€-Tranche bis Ende Februar 2009

1102

(7)               Die Ausgliederung der X1-Aktien in eine „Familienholding“

1103 1104

(8)               Das weitere Vorgehen der CSSF

1105 1106 1107 1108 1109 1110

(9)               Die Desinvestitionsvorlage vom 17. März 2009

1111 1112

(10)           Das Schreiben der CSSF an die SCA vom 7. April 2009 - der „Kredit-Stopp“ gegenüber der X1 AG

1113

(11)           Die konkrete Übertragung der X1-Beteiligung auf die Familienholding 

1114 1115 1116 1117 1118 1119 1120 1121

(12)           Die weitere Korrespondenz des Bankhauses mit der CSSF 

1122 1123 1124

(13)           Die Abschreibung der Kreditforderung

1125 1126

(14)           Die Auskunft des Angeklagten J vom 26. Mai 2009

1127

(15)           Das Bemühen der X1 AG um eine Bürgschaft des Bundes

1128 1129

(16)           Die Insolvenz der X1 AG im Juni 2009

1130

(17)           Die Kündigung des Y14-Kredits durch SOP am 9. Juni 2009

1131 1132 1133

(18)           Die Kündigung des Kredits durch die Y14 gegenüber der Zeugin T3

1134

(19)           Das Schreiben des Angeklagten J an die BaFin vom 9. Juni 2009

1135 1136 1137

(20)           Der Verkauf der restlichen Aktien der X1 AG durch SOP

1138

(21)           Keine Verluste der Konsorten

1139

(22)           Die Sitzung des Aktionärsausschusses am 11. Juni 2009

1140 1141 1142 1143 1144 1145

(23)           Schreiben der CSSF vom 16. Juni 2009

1146

(24)           Das Schreiben der SCA vom 22. Juni 2009 an die CSSF

1147

(25)           Der Austausch über die „Umstrukturierung“ des Y14-Kredits zwischen der SCA und der CSSF vom 15. September 2009

1148

(26)           Die Kündigung der Kredite des Bankhauses gegenüber der Zeugin T3

1149 1150 1151

(27)           Die Gläubigervereinbarung vom 1. Februar 2010

1152 1153 1154 1155

(28)           Sonderprüfung durch die BaFin 

1156 1157 1158 1159 1160 1161 1162 1163 1164 1165 1166 1167 1168 1169 1170 1171 1172

I.                    Einführung

1174

II.                 Die zum Verständnis des Tatgeschehens darzustellende Vorgeschichte

(1)               Das Geschehen bis zur Einigung über den Kaufpreis für die Liegenschaft mit der H33 / X22

1175 1176 1177 1178 1179 1180 1181 1182 1183 1184 1185 1186 1187 1188 1189 1190 1191 1192 1193 1194 1195 1196 1197 1198 1199 1200 1201 1202 1203 1204

(2)               Die Entscheidung für die Einbringung der Liegenschaft in eine GbR-Fondskonstruktion

1205 1206 1207 1208

(3)               Die Fondskonzeption

1209 1210 1211 1212 1213 1214 1215 1216 1217 1218 1219 1220 1221 1222 1223 1224 1225 1226 1227 1228 1229 1230 1231

(4)               Die Erstellung der Kreditprotokolle für die Fondsfinanzierung

1232 1233 1234 1235 1236 1237 1238 1239 1240 1241 1242 1243 1244 1245 1246 1247 1248

(5)               Die Gründung der GbR

1249 1250 1251 1252 1253 1254 1255 1256

(6)               Der erste Gesellschafterbeschluss aus März 2007

1257

(7)               Der Abschluss der Kreditverträge für die Fondsfinanzierung

1258 1259 1260 1261

(8)               Die Folgen der GbR-Struktur für die Einbindung der Abteilung Facility Management in das Projekt

1262

(9)               Der Steuerberatungsvertrag

1263

(10)           Der nicht zu Stande gekommene frühe Mietvertrag für die Gesamtliegenschaft

1264 1265 1266

(11)           Der Projektentwicklungs- und Generalübernehmervertrag

1267 1268 1269 1270 1271 1272 1273 1274 1275 1276 1277 1278 1279 1280 1281 1282 1283 1284 1285 1286

(12)           Die Anmietung erster Flächen in der „H11“ durch SOP

1287 1288

(13)           Die Entscheidung gegen die Beibehaltung der vorhandenen Tiefgarage unter dem Neubau

1289 1290 1291 1292

(14)           Der Grundstückskaufvertrag und hiermit im Zusammenhang stehende Vereinbarungen

1293 1294 1295 1296 1297 1298 1299 1300 1301 1302 1303 1304 1305 1306 1307 1308 1309 1310 1311 1312 1313 1314 1315 1316 1317 1318 1319 1320 1321 1322 1323 1324 1325 1326 1327

(15)           Die aktualisierten Flächen- und Mietansätze des Angeklagten E nach der Entscheidung für den Abriss und einen viergeschossigen Neubau der Tiefgarage

1328 1329 1330 1331 1332 1333 1334 1335 1336 1337 1338 1339 1340 1341 1342 1344 1346 1348 1350 1351 1352 1353 1354 1355 1356 1357 1358 1359 1360 1361 1362 1363 1364 1365 1366 1367 1368

(16)           Die Erwähnung der Liegenschaft in der Poolversammlung

1369

(17)           Das Gespräch zwischen dem Zeugen L1 und dem Angeklagten J über die Bauantragspläne und die Mietentwicklung

1370 1371 1372 1373 1374 1375 1376 1377 1378

(18)           Der erste Bauantrag

1379 1380

(19)           Der 1. Nachtrag zum Projektentwicklungs- und Generalübenehmervertrag und die ersten Einlagenleistungen

1381 1382 1383 1384

(20)           Die Abrissgenehmigung

1385

(21)           Die Anmietung weiterer Flächen in der „H11“ durch SOP

1386 1387 1388

(22)           Die Planungsänderungen betreffend den Neubau einer nur zweigeschossigen Tiefgarage und den Entfall des Handelsraums

1389 1390 1391 1392 1393

(23)           Die Eintrübung der wirtschaftlichen Situation bei SOP

1394 1395 1396 1397 1398 1399 1400 1401

(24)           Die erste Baugenehmigung

1402 1403

(25)           Die Entscheidung für den Entfall des Handelsraums und weitere die Liegenschaft betreffende Überlegungen

1404 1405 1406 1407 1408 1409 1410 1411 1412 1413 1414 1415 1416 1417 1418 1419 1420 1421 1422 1423 1424 1426 1428 1429 1430 1431 1432 1434 1435 1436 1437 1438 1439 1440 1441

(26)           Die Verschärfung der wirtschaftlichen Krise bei SOP

1442 1443 1444 1445 1446

III.              Das eigentliche Tatgeschehen

(1)               Das aufkommende Thema der Höhe der Gesellschafterkredite

1447 1448 1449 1450 1451 1452 1453 1454 1455 1456 1457 1458 1459 1460 1461 1462

(2)               Die ersten Überlegungen der Angeklagten K und J zur Übernahme der Liegenschaft in das Bankhaus

1463 1464 1465 1466 1467

(3)               Die Einbindung des Angeklagten O in die Überlegungen zur Übernahme der Liegenschaft in das Bankhaus

1468 1469 1470

(4)               Die Einbindung des Angeklagten E in die Überlegungen zur Übernahme der Liegenschaft in das Bankhaus

1471 1472

(5)               Der Beschluss zwischen den Angeklagten K, J und E zur Übernahme von 94,9 % der GbR-Anteile durch das Bankhaus

1473 1474 1475 1476 1477 1479 1481 1483 1484 1485 1486 1487 1488 1489 1490 1491 1492 1493 1494 1495 1496 1497 1498 1499 1500 1501 1503 1505 1507 1508 1509 1510 1511 1512 1513

(6)               Die ersten Reduzierungen der Kreditlinien für die Fondsfinanzierung

1514 1515

(7)               Das Projekt „V7“

1516 1517 1518 1519 1520 1521 1522 1523 1524 1525 1526 1527 1528 1529 1530 1531 1532 1533 1534 1535 1536 1537 1538

(8)               Die Entscheidungsvorlage zur Zahlung des Grundstückskaufpreises

1539 1540 1541 1542 1543 1545 1547 1549 1551 1553 1554 1555 1556 1557 1558 1559 1560

(9)               Die Initiierung des SOP-Beteiligungsvorlagenprozesses durch die Abteilung des Zeugen L2

1561 1562 1563 1564 1565 1566 1567 1568 1569 1570 1571 1572 1573 1574 1575 1576 1577 1578 1579

(10)           Die Erstellung der SOP-Beteiligungsvorlage durch die Abteilung Strategische Beteiligungen

1580 1581 1582 1583 1584 1585 1586 1587 1588 1589 1590 1591 1592 1593 1594 1595 1596 1597 1598 1599 1600

(11)           Die SCA-Beteiligungsvorlage

1601 1602 1603 1604 1605

(12)           Das Formular für die CSSF-Genehmigung

1606 1607 1608 1609 1610

(13)           Der 2. Nachtrag zum Projektentwicklungs- und Generalübernehmervertrag

1611 1612 1613 1614 1616 1617 1618 1620 1621 1622 1624 1625 1626 1627 1628 1629 1630 1631 1632 1633 1634 1635 1636 1637 1638 1639 1640 1641 1642 1643 1644 1645 1646 1647

(14)           Der Anteilsübertragungsvertrag

1648 1649 1650 1651 1652 1653 1654 1655 1656 1657 1658

(15)           Die Abzeichnung der Beteiligungsvorlagen

1659 1660 1661 1662

(16)           Die Nichterörterung des Anteilsankaufs in den Gremien des Bankhauses

1663 1664 1665

(17)           Die Genehmigungen der auf den Anteilsübertragungsvertrag gerichteten Willenserklärungen

1666 1667 1668 1669

(18)           Der zu erwartende Verkehrswert der Gesamtliegenschaft im Zustand der Fertigstellung

1670

(19)           Die CSSF-Genehmigung

1671 1672 1673 1674 1675 1676 1677 1678 1679 1680 1681 1682

(20)           Die ersten Umsetzungsmaßnahmen der Anteilsübertragung

1683 1684 1685 1686 1687 1688 1689

(21)           Die Zahlung des Grundstückskaufpreises

1690

(22)           Die Übergabe der Liegenschaft an die GbR und deren Eintragung im Grundbuch

1691 1692

(23)           Der Vorsatz der angeklagten persönlich haftenden Gesellschafter

1693 1694 1695 1696 1697

IV.             Das Nachtatgeschehen

(1)               Die Besprechung bei der CSSF vom 19. Dezember 2008

1698 1699 1700 1701 1702 1703 1704

(2)               Die von der schwierigen Lage des Bankhauses geprägten Gremiensitzungen Ende 2008

1705 1706 1707 1708 1709 1710 1711 1712 1713 1714 1715 1716 1717 1718 1719 1720 1721

(3)               Der Einzeljahresabschluss von SOP zum 31. Dezember 2008

1722 1723

(4)               Die weitere Konkretisierung der Kosteneinsparmaßnahmen im Bereich Investment Banking

1724 1725 1726

(5)               Die weitere Umsetzung des Planungsstandes aus dem Dezember 2008 durch Erstellung neuer BQA und Einreichung eines neuen Bauantrages

1727 1728

(6)               Der zunächst fehlende Mietvertrag zwischen der GbR und SOP hinsichtlich der in der „H11“ genutzten Flächen nach dem Besitzübergang

1729 1730

(7)               Die weiteren Einlagen von SOP in die GbR bis Ende 2009

1731 1732 1733 1734 1735 1736 1737

(8)               Die Korrespondenz zwischen der CSSF und der SCA zu den Gesellschafterkrediten bis April 2009

1738 1739 1740 1741 1742 1743 1744 1745 1746 1747 1748

(9)               Die Pläne zur Veräußerung von Bankimmobilien

1749 1750

(10)           Die Folgen des Insolvenzantrags der X1 AG

1751 1752 1753

(11)           Der Q41-Bericht über die Gesellschafterkredite und die Reaktion der CSSF hierauf

1754 1755 1756 1757 1758 1759 1760 1761 1762 1763 1764 1765 1766 1767 1768 1769 1770 1771 1772 1773 1774 1775 1776 1777 1778 1779 1780 1781 1782 1783 1784 1785 1786 1787

(12)           Der letztlich abgeschlossene Mietvertrag zwischen der GbR und SOP hinsichtlich der in der „H11“ genutzten Flächen

1788 1789 1790 1791

(13)           Die ersten Verkehrswertermittlungen für die Liegenschaft im zweiten Halbjahr 2009

1792 1793 1794 1795 1796

(14)           Der H8-Bericht

1797 1798 1799 1800 1801 1802 1803 1804 1805

(15)           Die weitere Korrespondenz zwischen der CSSF und der SCA zu den Gesellschafterkrediten bis Oktober 2009

1806 1807 1808 1809 1810 1811 1812 1813 1814 1815 1816 1817 1818 1819 1820

(16)           Die zweite Baugenehmigung

1821 1822

(17)           Der 3. Nachtrag zum Projektentwicklungs- und Generalübernehmervertrag

1823

(18)           Das Ausscheiden der Angeklagten J und P aus dem Aktionärs- und Gesellschafterpool und die Übernahme des Bankhauses durch die V11

1824 1825 1826 1827 1828 1829 1830 1831 1832

(19)           Die Diskussionen über den Vollzug der Entscheidungsvorlagen zur Veräußerung von Bankimmobilien und das Bestehen von Abreden über eine Anmietung der Gesamtliegenschaft durch SOP

1833 1834 1835 1836 1837

(20)           Die Abschreibung auf die Beteiligung an der GbR im Einzeljahresabschluss von SOP zum 31. Dezember 2009

1838 1839 1840

(21)           Die ersten Überlegungen zum weiteren Umgang mit der Liegenschaft nach der Übernahme des Bankhauses durch die V11

1841 1842 1843 1844 1845 1846 1847 1848 1849 1851 1852 1853 1854

(22)           Die weiteren Einlagen von SOP in die GbR bis Oktober 2010 und die Beteiligung an der GbR im Einzeljahresabschluss von SOP zum 30. Juni 2010

1856 1857 1858 1859 1860 1861 1862

(23)           Die Konkretisierung der Umplanungen für die Liegenschaft

1863

(24)           Die Beteiligung an der GbR im Einzeljahresabschluss von SOP zum 31. Dezember 2010

1864

(25)           Die letztlich durchgeführten Umplanungen und die Vermarktung der B-Straße 25 / K-Straße 22, 22a

1865 1866 1867 1868 1869 1870 1871 1872 1873 1874 1875 1876

(26)           Die Bewertung der „H11“ durch H10 im August 2012

1877 1878 1879

(27)           Der Widerruf von Willenserklärungen durch den Angeklagten K

1880 1881 1882 1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889

(28)           Die Vermarktung der „H11“

1890 1891 1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899 1900 1901 1902 1903 1904 1905 1906 1907 1908 1909 1910 1911 1912 1914 1915 1916 1918 1919 1920

I.                    Zuständigkeit für den Geschäftsbereich O-E

1921 1922 1923 1924

II.                 Zuständigkeit für den Bereich Facility Management

1925 1926 1927 1928 1929

III.              Der EZI-Code zu § 8 der Geschäftsordnung der persönlich haftenden Gesellschafter

1930 1931 1932 1933 1934 1935 1936 1937 1938 1939

IV.             Der Ablauf der Gremiensitzungen und die sonstige Einbindung der Gremienmitglieder in das Bankgeschäft

1940 1941 1942 1943

V.                Die Rolle des Aktionärs-Pools für die Hauptversammlung der KGaA

1944

VI.             Der Fortbestand des Aktionärsausschusses der KGaA nach der Verlagerung der Konzernspitze nach Luxemburg

1945 1946 1947 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956

VII.           Die Doppelrolle des Aktionärsausschussvorsitzenden nach der Verlagerung der Konzernspitze nach Luxemburg

1957 1958

VIII.        Die Struktur der O-E-Gruppe und die Funktionsweise der O-E-Fonds

1959 1960 1961 1963

I.                    Einlassungen der Angeklagten

(1)               Das Einlassungsverhalten 

1964 1965 1966

(2)               Angeklagter K

1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 1976 1977 1978 1979 1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990

(3)               Angeklagter O

1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015

(4)               Angeklagter J

2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040

(5)               Angeklagter P

2041 2042 2043 2044 2045 2046 2047 2048 2049 2050 2051 2052 2053 2054 2055 2056 2057

II.                 Feststellungen zu den unmittelbaren Beziehungen des Bankhauses SOP zum X1-Konzern (Teil 1, D., II., (1))

2058

III.              Feststellungen zu den Ratingklassen für Kredite bei SOP (Teil 1, D. II., (2))

2059

IV.             Feststellungen zu den „strategischen Überlegungen“ (Teil 1, D., II., (3))

2060 2061 2062 2063 2064 2065 2066

V.                Feststellungen zum I6-I-Darlehen („I5“-Darlehen; Teil 1, D., II., (4))

2067

VI.             Feststellungen zur Begleitung des „I5“-Darlehens in der Bank (Teil 1, D., II., (5))

2068

VII.           Feststellungen zum „T3“-Kredit und seiner Besprechung in der Partnerschaft (Teil 1, D. II., (6))

2069 2070 2071

VIII.        Feststellungen zum Gespräch in X19 (Teil 1, D., II., (7))

2072

IX.              Feststellungen zum I6 II-Kredit (Teil 1, D., II., (8))

2073 2074

X.                 Feststellungen zum Y14-Kredit (Teil 1, D., II., (9))

2075 2076 2077 2078 2079 2080 2081 2082 2083 2084

XI.              Feststellungen zu den Nachfragen der Aufsicht (Teil 1, D., II., (10))

2085

XII.           Feststellungen zum sog. „ M6-Gutachten“ (Teil 1, D., II., (11))

2086 2087

XIII.        Feststellungen zu den Veränderungen im Kreditverhältnis Y14/T3 (Teil 1., D., II., (12))

2088

XIV.       Feststellungen zur Struktur des X1-Konzern (Teil 1, D. II., (13))

2089

XV.          Feststellungen zu den K--Warenhäusern als Immobilienfonds (Teil 1, D., II., (14))

2090

XVI.       Feststellungen zu den Bewertungen der Fachabteilungen für 2002 und 2003 (Teil 1, D., II., (15))

2091 2092 2093 2094

XVII.     Feststellungen zur wirtschaftlichen Anspannung im Frühjahr 2004 (Teil 1, D., II.,(16))

2095

XVIII.  Feststellungen zum Eintritt des Zeugen Dr. N9 bei X1 (Teil 1, D., II., (17))

2096 2097

XIX.        Feststellungen zur Einschätzung der X1 AG durch SOP (Teil 1, D., II., (18))

2098 2099

XX.           Feststellungen zum Restrukturierungskonzept 2004 (Teil 1, D., II., (19))

2100

XXI.        Feststellungen zum „ersten“ Konsortialkredit aus 2004 (Teil 1, D., II., (20))

2101

XXII.     Feststellungen zum weiteren Finanzierungsbedarf des X1-Konzerns (Teil 1, D., II., (21))

2102

XXIII.  Feststellungen zur Veräußerung des Immobilienbestandes (Teil 1, D., II., (22))

2103 2104 2105

XXIV.  Feststellungen zum Zukauf der weiteren 50 % der Anteile an der H4 AG (Teil 1, D., II., (23))

2106

XXV.    Feststellungen zu den wesentlichen Veränderungen bei X1 (Teil 1, D., II., 24)

2107

XXVI.  Feststellungen zum Konsortialkredit aus dem Jahr 2007 (Teil 1, D., II., (25))

2108

XXVII.          Feststellungen zum Verkauf der restlichen Immobilienbeteiligung und von X8 (Teil 1, D., II., (26))

2109 2110 2111 2112 2113

XXVIII.       Feststellungen zur Erhöhung des Konsortialkredits und zur Begleitung durch die Q41 (Teil 1, D., II., (27) und (28))

2114 2115 2116

XXIX.  Feststellungen zu den Bewertungen im Bankhaus (Teil 1, D., II., (29))

2117 2118 2119

XXX.     Feststellungen zu den Entwicklungen bei X1 im Sommer 2008 (Teil 1, D., II., (30))

2120 2121 2122 2123

XXXI.  Feststellungen zum weiteren Anregen von Nachbesicherungen (Teil 1, D., II., (31))

2124

XXXII.           Feststellungen zum Fortgang der Finanzierungsverhandlungen (Teil 1, D., II, 32)

2125 2126 2127

XXXIII.        Feststellungen zur Präsentation des „Amendment“ am 10. September 2008 (Teil 1, D., II., (33))

2128 2129 2130 2131 2132 2133 2134

XXXIV.       Feststellungen zum Angebot an die Zeugin T3 zur Finanzierung von 45 Millionen € (Teil 1, D., III., (1))

2135

XXXV.          Feststellungen zur Nachfrage der luxemburgischen CSSF (Teil 1, D., III., (2))

2136 2137

XXXVI.       Feststellungen zur Mahnung des Zeugen G2 (Teil 1, D., III., (3))

2138

XXXVII.    Feststellungen zum Gespräch zwischen K, Dr. N9 und E am 24. September 2008 und zum Gespräch zwischen E und der Familie T3 (Teil 1, D., III., (4) und (5b))

2139 2140 2141

XXXVIII. Feststellungen zum Gespräch zwischen K und M12 am 25. September 2008 (Teil 1, D., III., (5), (a))

2142 2143 2144 2145

XXXIX.        Feststellungen zu den Gesprächen des Zeugen J6 mit dem Angeklagten E und dem Zeugen Dr. N9 (Teil 1, D., III., (6a))

2146 2147 2148

XL.            Feststellungen zu den Erörterungen im Bankhaus am Freitag, 26. September 2008 (Teil 1, D., III., (6), (b), (d))

2149 2150 2151 2152 2153 2154 2155 2156 2157

XLI.         Feststellungen zum Abbruch des Verkaufs der H4-Anteile (Teil 1, D., III., (6), (e))

2158

XLII.      Feststellungen zum Anruf des Angeklagten E bei Dr. N9 und dem neuen Finanzierungskonzept (Teil 1, D., III., (7), (a))

2159 2160

XLIII.   Feststellungen zu den Gesprächen des Angeklagten E mit der Zeugin T3 (Teil 1, D., III., (6), (c), (7), (b))

2161 2162

XLIV.   Feststellungen zur Vorbereitung des Aktienankaufs (Teil 1, D., III., (7), (c))

2163

XLV.      Feststellungen zur Kapitalerhöhung als Finanzierungsmittel (Teil 1, D., III., (7), (d))

2164 2165 2166

XLVI.   Feststellungen zum Ankauf der Aktien von T3 und ihrer Firmen (Teil 1, D., II., (7), €)

2167

XLVII. Feststellungen zur telefonischen Benachrichtigung der CSSF am Sonntagmorgen (Teil 1, D., III., (7), (f))

2168

XLVIII.         Feststellungen zu den Einzelheiten der Kapitalerhöhung (Teil 1, D., III., (7), (g))

2169 2170 2171 2172

XLIX.   Feststellungen zum Telefonat zwischen J und P am Sonntagabend (Teil 1, D., III., (7), (h))

2173

L.                  Feststellungen zu den Geschehnissen am Montag (Teil 1, D., III., (7), (i) bis (8), (c))

2174 2175 2176 2177 2178 2179 2180 2181

LI.               Feststellungen zum Geschehen um die Nachbesicherung (Teil 1., D., III., (5), (c), (6), (a) bis (c), (7), (b))

2182 2183 2184 2185 2186 2187 2188 2189 2190 2191 2192 2193 2194 2195 2196 2197 2198 2199 2200 2201 2202 2203 2204 2205 2206 2207 2208 2209 2210 2211 2212 2213 2214 2215 2216 2217 2218 2219 2220 2221 2222 2223 2224 2225 2226 2227 2228 2229 2230 2231 2232 2233 2234 2235 2236 2237 2238 2239 2240 2241 2242 2243 2244 2245 2246 2247

LII.            Feststellungen zur Kreditvereinbarung vom 29. September 2008 (Teil 1, D., III., (11))

2248

LIII.         Feststellungen zur Erfüllung der aufschiebenden Bedingungen (Teil 1, D., III., (12))

2249 2250

LIV.         Feststellungen zu den Vorgaben über Beteiligungsnahmen (Teil 1, D., III., (13))

2251

LV.            Feststellungen zum Anruf des Zeugen G2 beim Zeugen C6 (Teil 1, D., III., (14))

2252

LVI.         Feststellungen zu den Anfragen der Aufsichten vom 29. September 2008 (Teil 1, D., III., (15))

2253

LVII.      Feststellungen zum Anruf des Zeugen G2 bei der CSSF (Teil 1, D, III., (16))

2254

LVIII.   Feststellungen zu den erstellten Vorlagen (Teil 1, D., III, (17) bis (18))

2255 2256 2257 2258 2259 2260

LIX.         Feststellungen zu den Stimmrechtsmittelungen (Teil 1, D., III., (19))

2261

LX.            Feststellungen zu den Verhandlungen der X1 über die Kreditbesicherung (Teil 1, D., III., (20))

2262

LXI.         Feststellungen zum Eklat um den Zeugen Dr. T12 in der Geschäftsführungssitzung der SCA (Teil 1, D., III., (21))

2263

LXII.      Feststellungen zum teilweisen Austausch der Y14-Bürgschaften (Teil 1, D., III., (22))

2264 2265

LXIII.   Feststellungen zur Vereinbarung der Y14 mit den Bürgen (Teil 1, D., III., (23))

2266

LXIV.   Feststellungen zur Umsetzung der Nachbesicherung und zu den Vereinbarungen von T3 mit der Y14 (Teil 1, D., III., (24) und (25))

2267 2268 2269 2270 2271

LXV.      Feststellungen zur Besprechung mit der CSSF am 16. Oktober 2008 (Teil 1, D., III,  (26))

2272

LXVI.   Feststellungen zu den Erörterungen in den Gremien der Bank (Teil 1, D., III., (27))

2273 2274 2275 2276 2277 2278

LXVII. Feststellungen zu den Schreiben des Bankhauses an die Deutsche Bundesbank und der Präsentation „V8“ (Teil 1, D., III., (28), (29))

2279

LXVIII.         Feststellungen zum Drängen der X1 auf Auszahlung des Kredits (Teil 1, D., III., (30))

2280 2281

LXIX.   Feststellungen zum Kreditvertrag vom 3. November 2008 (Teil 1, D., III., (31))

2282

LXX.      Feststellungen zum Wert der Gegenleistungen der von SOP eingesetzten Gelder(Teil 1, D., III., (31))

2283

(1)               Gutachter

2284

(2)               Die Kreditforderung

2285

(a)   Die angewandte Methode

2286 2287 2288 2289 2290 2291 2292 2293 2294 2295 2296 2297 2298 2299 2300 2301 2302 2303 2304 2305 2306 2307 2308 2309 2310 2311 2312 2313 2314 2315 2316 2317 2318 2319 2320 2321 2322 2323 2324 2325 2326 2327

(b)   Die konkreten Prüfungen

 

2328 2329 2330 2331 2332 2333 2334 2335 2336 2337 2338 2339 2340 2341 2342 2343 2344 2345 2346 2347 2348 2349 2350 2351 2352 2353 2354 2355 2356 2357 2358 2359 2360 2361 2362 2363 2364 2365 2366 2367 2368 2369 2370 2371 2372 2373 2374 2375 2376 2377 2378 2379 2380 2381 2382 2383 2384 2385 2386 2387 2388 2389 2390 2391 2392 2393 2394 2395 2396 2397 2398 2399 2400 2401 2402 2403 2404 2405 2406 2407 2408 2409 2410 2411 2412 2413 2414 2415 2416 2417 2418 2419 2420 2421 2422 2423 2424 2425 2426 2427 2428

(3)               Der Gegenwert der Zahlungen auf die Kapitalerhöhung

2429 2430

(a)   Die angewandte Methode

2431

(b)   Einführung

2432

(c) Die konkreten Prüfungen

2433 2434 2435 2436 2437 2438 2439 2440 2441 2442 2443 2444 2445 2446 2447 2448 2449 2450 2451 2452

LXXI.   Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten (Teil 1, D., III., (10), (32))

(1)               Vorsatz hinsichtlich der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht

2453 2454 2455 2456 2457

(a)   Angeklagter K

2458 2459 2460 2461 2462

(b)   Angeklagter O

2463 2464 2465 2466

(c)    Angeklagter J

2467 2468 2469 2470 2471

(d)   Angeklagter P

2472 2473 2474 2475

(e)   Vorsatz über das Fehlen eines Einverständnisses

2476

(2)               Vorsatz hinsichtlich des Vermögensnachteils

2477

(a)   Kognitives Vorsatzelement

2478 2479 2480

(aa) Angeklagter K

2481

(bb) Angeklagter O

2482

(cc) Angeklagter J

2483

(dd) Angeklagter P

2484

(b)   Voluntatives Vorsatzelement

2485

(aa) Angeklagter K 

2486 2487

(bb) Angeklagter O

2488 2489

(cc) Angeklagter J

2490 2491 2492 2493 2494 2495 2496 2497 2498 2499 2500 2501 2502 2503

(dd) Angeklagter P

2504 2505 2506 2507

LXXII. Feststellungen zum Führungswechsel bei X1 (Teil 1, D., IV., (1))

2508

LXXIII.         Feststellungen zur Korrespondenz und den Gesprächen mit der CSSF (Teil 1, D., IV., (2))

2509

LXXIV.         Feststellungen zum Prüfungstestat der BDO (Teil 1, D,., IV., (3))

2510

LXXV.           Feststellungen zum „Independent Business Review“ zu der Z35-Präsentation „V9“ (Teil 1, D., IV, (4))

2511

LXXVI.         Feststellungen zur Nichtrückzahlung der 80-Millionen-€-Tranche (Teil 1, D., IV., (6))

2512

LXXVII.      Feststellungen zur Ausgliederung der X1-Beteiligung in eine Holding (Teil 1, D., IV, (7), (9), (11))

2513 2514 2515 2516 2517

LXXVIII.   Feststellungen zur weiteren Korrespondenz zwischen der Bank und den Aufsichten (Teil 1,. D., IV., (8), (10), (12), (14), (19), (23), (24), (25))

2518

LXXIX.         Feststellungen zur Abschreibung der Kreditforderung (Teil 1, D., IV., (13))

2519

LXXX. Feststellungen zum Bemühen um eine Bundesbürgschaft und zur Insolvenz der X1 AG (Teil 1, D., IV, (15), (16))

2520 2521

LXXXI.         Feststellungen zu den Kündigungen der Verträge, dem Verkauf der Aktien, den ausgebliebenen Verlusten der Konsorten und der Y14-Gläubigervereinbarung (Teil 1, D., IV., (17), (18), (20), (21), (26), (27))

2522

LXXXII.      Feststellungen zur Sitzung des Aktionärsausschusses vom 11. Juni 2009 (Teil 1, D., IV., (22))

2523 2524

LXXXIII.   Feststellungen zur Sonderprüfung durch die BaFin (Teil 1, D., IV., (28))

2525 2526 2527

I.                    Einlassungen der Angeklagten

2529

(1)               Angeklagter K

2530 2531 2532 2533 2534 2535 2536 2537 2538 2539 2540 2541 2542 2543 2544 2545 2546 2547 2548 2549 2550 2551 2552 2553 2554

(2)               Angeklagter O

2555 2556 2557 2558 2559 2560 2561 2562 2563 2564 2565 2566 2567 2568 2569 2570 2571 2572 2573 2574 2575 2576 2577 2578 2579 2580 2581

(3)               Angeklagter J

2582 2583 2584 2585 2586 2587 2588 2589 2590 2591 2592 2593 2594 2595 2596 2597 2598 2599 2600 2601 2602

(4)               Angeklagter P

2603 2604 2605 2606 2607 2608 2609 2610 2611 2612 2613 2614 2615 2616 2617 2618 2619 2620 2621 2622 2623 2624 2625 2626 2627 2628 2629 2630 2631 2632

II.                 Feststellungen zum Geschehen bis zur Einigung über den Kaufpreis für die Liegenschaft mit der H33 / X22 (Teil 1, E., II., (1))

2633 2634 2635 2636 2637 2638 2639 2640 2641 2642 2643 2644 2645 2646 2647 2648 2649 2650 2651 2652

III.              Festellungen zur Entscheidung für die Einbringung der Liegenschaft in eine GbR-Fondskonstruktion (Teil 1, E., II., (2))

2653 2654 2655 2656 2657

IV.             Feststellungen zur Fondskonzeption (Teil 1, E., II., (3))

2658 2659 2660 2661 2662 2663 2664 2665 2666 2667 2668 2669 2670 2671 2672 2673

V.                Feststellungen zur Erstellung der Kreditprotokolle für die Fondsfinanzierung (Teil 1, E., II., (4))

2674 2675 2676 2677 2678

VI.             Feststellungen zur Gründung der GbR (Teil 1, E., II., (5))

2679

VII.           Feststellungen zum ersten Gesellschafterbeschluss aus März 2007 (Teil 1, E., II., (6))

2680

VIII.        Feststellungen zum Abschluss der Kreditverträge für die Fondsfinanzierung (Teil 1, E., II., (7))

2681 2682

IX.              Feststellungen zu den Folgen der GbR-Struktur für die Einbindung der Abteilung Facility Management in das Projekt (Teil 1, E., II., (8))

2683

X.                 Feststellungen zum Steuerberatungsvertrag (Teil 1, E., II., (9))

2684

XI.              Feststellungen zum nicht zu Stande gekommenen frühen Mietvertrag für die Gesamtliegenschaft (Teil 1, E., II., (10))

2685 2686 2687 2688 2689

XII.           Feststellungen zum Projektentwicklungs- und Generalübernehmervertrag (Teil 1, E., II., (11))

2690 2691 2692 2693

XIII.        Feststellungen zur Anmietung erster Flächen in der „H11“ durch SOP (Teil 1, E., II., (12))

2694 2695

XIV.       Feststellungen zur Entscheidung gegen die Beibehaltung der vorhandenen Tiefgarage unter dem Neubau (Teil 1, E., II., (13))

2696 2697 2698 2699 2700 2701

XV.          Feststellungen zum Grundstückskaufvertrag und hiermit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen (Teil 1, E., II., (14))

2702 2703 2704

XVI.       Feststellungen zu den aktualisierten Flächen- und Mietansätzen des Angeklagten E nach der Entscheidung für den Abriss und einen viergeschossigen Neubau der Tiefgarage (Teil 1, E., II., (15))

2705 2706 2707

XVII.     Feststellungen zur Erwähnung der Liegenschaft in der Poolversammlung (Teil 1, E., II., (16))

2708

XVIII.  Feststellungen zum Gespräch zwischen dem Zeugen L1 und dem Angeklagten J über die Bauantragspläne und die Mietentwicklung (Teil 1, E., II., (17))

2709 2710 2711

XIX.        Feststellungen zum ersten Bauantrag (Teil 1, E., II., (18))

2712 2713

XX.           Feststellungen zum 1. Nachtrag zum Projektentwicklungs- und Generalübernehmervertrag und den ersten Einlagenleistungen (Teil 1, E., II., (19))

2714 2715

XXI.        Feststellungen zur Abrissgenehmigung (Teil 1, E., II., (20))

2716

XXII.     Feststellungen zur Anmietung weiterer Flächen in der „H11“ durch SOP (Teil 1, E., II., (21))

2717 2718 2719

XXIII.  Feststellungen zu den Planungsänderungen betreffend den Neubau einer nur zweigeschossigen Tiefgarage und den Entfall des Handelsraums (Teil 1, E., II., (22))

2720 2721 2722 2723 2724 2725

XXIV.  Feststellungen zur Eintrübung der wirtschaftlichen Situation bei SOP (Teil 1, E., II., (23))

2726 2727

XXV.    Feststellungen zur ersten Baugenehmigung (Teil 1, E., II., (24))

2728

XXVI.  Feststellungen zur Entscheidung für den Entfall des Handelsraums und weitere die Liegenschaft betreffende Überlegungen (Teil 1, E., II., (25))

2729 2730 2731 2732 2733 2734 2735

XXVII.          Feststellungen zur Verschärfung der wirtschaftlichen Krise bei SOP (Teil 1, E., II., (26))

2736 2737 2738

XXVIII.       Feststellungen zum aufkommenden Thema der Höhe der Gesellschafterkredite und zu den ersten Überlegungen der Angeklagten K und J zur Übernahme der Liegenschaft in das Bankhaus (Teil 1, E., III., (1) und (2))

2739 2740 2741 2742 2743 2744 2745 2746 2747 2748 2749 2750 2751 2752 2753 2754 2755 2756 2757 2758 2759 2760 2761 2762 2763 2764 2765 2766 2767 2768 2769

XXIX.  Feststellungen zur Einbindung des Angeklagten O in die Überlegungen zur Übernahme der Liegenschaft in das Bankhaus (Teil 1, E., III., (3))

2770 2771 2772 2773 2774 2775

XXX.     Feststellungen zur Einbindung des Angeklagten E in die Überlegungen zur Übernahme der Liegenschaft in das Bankhaus (Teil 1, E., III., (4))

2776 2777

XXXI.  Feststellungen zum Beschluss zwischen den Angeklagten K, J und E zur Übernahme von 94,9 % der GbR-Anteile durch das Bankhaus (Teil 1, E., III., (5))

2778 2779 2780 2781 2782 2783

XXXII.           Feststellungen zu den ersten Reduzierungen der Kreditlinien für die Fondsfinanzierung (Teil 1, E., III., (6))

2784

XXXIII.        Feststellungen zum Projekt „V7“ (Teil 1, E., III., (7))

2785 2786

XXXIV.       Feststellungen zur Entscheidungsvorlage zur Zahlung des Grundstückskaufpreises (Teil 1, E., III., (8))

2787 2788

XXXV.          Feststellungen zur Initiierung des SOP-Beteiligungsvorlagenprozesses durch die Abteilung des Zeugen L2 (Teil 1, E., III., (9))

2789 2790 2791 2792 2793 2794 2795 2796 2797 2798

XXXVI.       Feststellungen zur Erstellung der SOP-Beteiligungsvorlage durch die Abteilung Strategische Beteiligungen (Teil 1, E., III., (10))

2799 2800 2801 2802 2803

XXXVII.    Feststellungen zur SCA-Beteiligungsvorlage (Teil 1, E., III., (11))

2804 2805 2806

XXXVIII. Feststellungen zum Formular für die CSSF-Genehmigung (Teil 1, E., III., (12))

2807

XXXIX.        Feststellungen zum 2. Nachtrag zum Projektentwicklungs- und Generalübernehmervertrag (Teil 1, E., III., (13))

2808 2809

XL.            Feststellungen zum Anteilsübertragungsvertrag (Teil 1, E., III., (14))

2810

XLI.         Feststellungen zur Abzeichnung der Beteiligungsvorlagen (Teil 1, E., III., (15))

2811 2812 2813 2814 2815 2816

XLII.      Feststellungen zur Nichterörterung des Anteilsankaufs in den Gremien des Bankhauses (Teil 1, E., III., (16))

2817 2818

XLIII.   Feststellungen zu den Genehmigungen der auf den Anteilsübertragungsvertrag gerichteten Willenserklärungen (Teil 1, E., III., (17))

2819 2820 2821 2822 2823 2824

XLIV.   Feststellungen zum zu erwartenden Verkehrswert der Gesamtliegenschaft im Zustand der Fertigstellung (Teil 1, E., III., (18))

2825

(1)               Gutachter

2826

(2)               Gutachtenauftrag

2827 2828 2829 2830

(3)               Methodik

2831 2832 2833

(4)               Grundlagen für die Bewertung

2834

(5)               Bewertungsergebnis

2835

(6)               Die Bewertung im Einzelnen

2836

(a)   Lage des Objekts

2837

(b)   Wirtschaftliche Lage

2838

(c)    Zustand des Grundstücks

2839

(d)   Parkplatzangebot

2840 2841

(e)   Gebäudebeschreibung

2842 2843

(f)     Vermietbare Fläche

2844 2845 2846

(g)   Bodenwert

2847 2848

(h)   Ertragswert B-Straße 23

2849 2850 2851 2852 2853 2854 2855 2856 2857 2858 2859 2860 2861 2862 2863 2864 2865 2866 2867 2868 2869 2870 2871 2872 2873

(i)     Ertragswert B-Straße 25, K-Straße 22, 22a

2874 2875 2876 2877 2878 2879 2880 2881 2882 2883 2884 2885 2886 2887 2888 2889 2890 2891 2892 2893 2894 2895 2896

(j)     Ableitung des Verkehrswerts aus dem Ertragswert

2897 2898 2899

(7)               Abschließende Bewertung und „Sicherheitsaufschlag“

2900 2901 2902 2903

XLV.      Feststellungen zur CSSF-Genehmigung (Teil 1, E., III., (19))

2904 2905 2906 2907 2908 2909

XLVI.   Feststellungen zu den ersten Umsetzungsmaßnahmen der Anteilsübertragung (Teil 1, E., III., (20))

2910 2911 2912 2913

XLVII. Feststellungen zur Zahlung des Grundstückskaufpreises (Teil 1, E., III., (21))

2914

XLVIII.         Feststellungen zur Übergabe der Liegenschaft an die GbR und deren Eintragung im Grundbuch (Teil 1, E., III., (22))

2915 2916

XLIX.   Feststellungen zum Vorsatz der angeklagten persönlich haftenden Gesellschafter (Teil 1, E., III., (23))

(1)               Vorsatz hinsichtlich der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht

2917 2918 2919 2920 2921

(a)   Angeklagter P

2922 2923 2924 2925 2926 2927

(b)   Angeklagter J

2928 2929 2930 2931 2932 2933

(c)    Angeklagter K

2934 2935 2936

(d)   Angeklagter O

2937 2938 2939

(e)   Kein tatbestandsausschließendes Einverständnis

2940

(2)               Vorsatz hinsichtlich des Vermögensnachteils

2941

(a)   Kognitives Vorsatzelement

2942 2943 2944 2945

(b)   Voluntatives Vorsatzelement

2946 2947

(aa) Angeklagter K

2948 2949 2950 2951 2952

(bb) Angeklagter O

2953 2954 2955 2956

(cc) Angeklagter J

2957 2958 2959 2960 2961 2962 2963 2964

(dd) Angeklagter P

2965 2966 2967

L.                  Feststellungen zur Besprechung bei der CSSF vom 19. Dezember 2008 (Teil 1, E., IV., (1))

2968

LI.               Feststellungen zu den von der schwierigen Lage des Bankhauses geprägten Gremiensitzungen Ende 2008 (Teil 1, E., IV., (2))

2969 2970 2971 2972

LII.            Feststellungen zum Einzeljahresabschluss von SOP zum 31. Dezember 2008 (Teil 1, E., IV., (3))

2973 2974

LIII.         Feststellungen zu den weiteren Konkretisierungen der Kosteneinsparmaßnahmen im Bereich Investment Banking (Teil 1, E., IV., (4))

2975 2976

LIV.         Feststellungen zur weiteren Umsetzung des Planungsstandes aus dem Dezember 2008 durch Erstellung neuer BQA und Einreichung eines neuen Bauantrages (Teil 1, E., IV., (5))

2977 2978 2979

LV.            Feststellungen zum zunächst fehlenden Mietvertrag zwischen der GbR und SOP hinsichtlich der in der „H11“ genutzten Flächen nach dem Besitzübergang (Teil 1, E., IV., (6))

2980 2981

LVI.         Feststellungen zu den weiteren Einlagen von SOP in die GbR bis Ende 2009 (Teil 1, E., IV., (7))

2982 2983

LVII.      Feststellungen zur Korrespondenz zwischen der CSSF und der SCA zu den Gesellschafterkrediten bis April 2009 (Teil 1, E., IV., (8))

2984

LVIII.   Feststellungen zu den Plänen zur Veräußerung von Bankimmobilien (Teil 1, E., IV., (9))

2985

LIX.         Feststellungen zu den Folgen des Insolvenzantrags der X1 AG (Teil 1, E., IV., (10))

2986 2987 2988 2989

LX.            Feststellungen zum Q41-Bericht über die Gesellschafterkredite und die Reaktion der CSSF hierauf (Teil 1, E., IV., (11))

2990

LXI.         Feststellungen zum letztlich abgeschlossenen Mietvertrag zwischen der GbR und SOP hinsichtlich der in der „H11“ genutzten Flächen (Teil 1, E., IV., (12))

2991 2992 2993 2994

LXII.      Feststellungen zu den ersten Verkehrswertermittlungen für die Liegenschaft im zweiten Halbjahr 2009 (Teil 1, E., IV., (13))

2995 2996 2997 2998 2999

LXIII.   Feststellungen zum H8-Bericht (Teil 1, E., IV., (14))

3000

LXIV.   Feststellungen zur weiteren Korrespondenz zwischen der CSSF und der SCA zu den Gesellschafterkrediten bis Oktober 2009 (Teil 1, E., IV., (15))

3001

LXV.      Feststellungen zur zweiten Baugenehmigung (Teil 1, E., IV., (16))

3002

LXVI.   Feststellungen zum 3. Nachtrag zum Projektentwicklungs- und Generalübernehmervertrag (Teil 1, E., IV., (17))

3003

LXVII. Feststellungen zum Ausscheiden der Angeklagten J und P aus dem Aktionärs- und Gesellschafterpool und zur Übernahme des Bankhauses durch die V11 (Teil 1, E., IV., (18))

3004 3005 3006 3007 3008 3009 3010 3011 3012

LXVIII.         Feststellungen zu den Diskussionen über den Vollzug der Entscheidungsvorlagen zur Veräußerung von Bankimmobilien und das Bestehen von Abreden über eine Anmietung der Gesamtliegenschaft durch SOP (Teil 1, E., IV., (19))

3013 3014 3015

LXIX.   Feststellungen zur Abschreibung auf die Beteiligung der GbR im Einzeljahresabschluss von SOP zum 31. Dezember 2009 (Teil 1, E., IV., (20))

3016

LXX.      Feststellungen zu den ersten Überlegungen zum weiteren Umgang mit der Liegenschaft nach der Übernahme des Bankhauses durch die V11 (Teil 1, E., IV., (21))

3017 3018 3019 3020

LXXI.   Feststellungen zu den weiteren Einlagen von SOP in die GbR bis Oktober 2010 und der Beteiligung an der GbR im Einzeljahresabschluss von SOP zum 30. Juni 2010 (Teil 1, E., IV., (22))

3021 3022

LXXII. Feststellungen zur Konkretisierung der Umplanungen für die Liegenschaft (Teil 1, E., IV., (23))

3023

LXXIII.         Feststellungen zur Beteiligung an der GbR im Einzeljahresabschluss von SOP zum 31. Dezember 2010  (Teil 1, E., IV., (24))

3024

LXXIV.         Feststellungen zu den letztlich durchgeführten Umplanungen und der Vermarktung der B-Straße 25 / K-Straße 22, 22a (Teil 1, E., IV., (25))

3025 3026 3027 3028 3029 3030

LXXV.           Feststellungen zur Bewertung der „H11“ durch H10 im August 2012 (Teil 1, E., IV., (26))

3031

LXXVI.         Feststellungen zum Widerruf von Willenserklärungen durch den Angeklagten K (Teil 1, E., IV., (27))

3032

LXXVII.      Feststellungen zur Vermarktung der „H11“ (Teil 1, E., IV., (28))

3033 3034 3036 3037 3038 3039 3040 3041 3042 3043 3044 3045 3046 3047 3049

I.                    Objektiver Tatbestand

(1)               Vermögensbetreuungspflicht

3050 3051 3052 3053 3054 3055

(2)               Tathandlung

3056 3057 3058

(3)               Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht

3059

(a)   Anzulegender Pflichtenmaßstab

3060 3061 3062 3063

(b)   Bedeutung der Ressortzuständigkeit

3064 3065 3066 3067 3068 3069 3070 3071

(c)    Pflichtenverstoß

3072 3073 3074 3075 3076 3077 3078 3079 3080 3081 3082 3083 3084 3085 3086 3087 3088 3089 3090 3091 3092 3093 3094 3095 3096 3097 3098 3099 3100 3101 3102 3103 3104 3105 3106

(d)   Kein tatbestandsausschließendes Einverständnis

3107 3108 3109 3110 3111 3112 3113 3114 3115 3116 3117 3118

(4)               Vermögensnachteil

3119 3120 3121

(a)   Vermögensabfluss

3122 3123 3124 3125 3126 3127 3128 3129 3130 3131 3132 3133 3134

(b)   Vermögenszufluss

3135 3136 3137 3138 3139 3140 3141 3142 3143 3144 3145 3146 3147

II.                 Vorsatz

3148 3149 3150 3151 3152 3153 3154 3155 3157

I.                    Objektiver Tatbestand

(1)               Tathandlung

3158 3159 3160

(2)               Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht

3161

(a)   Anzulegender Pflichtenmaßstab

3162 3163

(b)   Bedeutung der Ressortzuständigkeit

3164 3165

(c)    Pflichtenverstoß

3166 3167 3168 3169 3170 3171 3172 3173 3174 3175 3176 3177 3178 3179 3180 3181

(d)   Kein tatbestandsausschließendes Einverständnis

3182 3183 3184 3185 3186

(3)               Vermögensnachteil

3187 3188 3189 3190 3191 3192

II.                 Vorsatz

3193 3194 3195 3196 3197 3198 3199

III.              Konkurrenzen

3200 3201 3202 3204 3205 3206 3207 3208 3209 3210 3211 3212 3213 3214 3215 3216 3217 3218 3219 3220

I.                    Die Einzelstrafen

(1)               Der Strafrahmen

3222 3223

(a)   Komplex X1

3224 3225 3226 3227 3228 3229 3230 3231 3232 3233 3234 3235

(b)   Komplex B-Straße

3236 3237 3238 3239 3240 3241 3242 3243 3244 3245 3246 3247 3248 3249 3250

(c)    Kein Entfallen der Indizwirkung des Regelbeispiels

3251 3252 3253

(d)   Alle angeklagten persönlich haftenden Gesellschafter betreffende Strafzumessungserwägungen

3254 3255 3256 3257 3258 3259 3260 3261

(e)   Besondere Strafzumessungserwägungen betreffend den Angeklagten K

3262 3263 3264 3265

(f)     Besondere Strafzumessungserwägungen betreffend den Angeklagten O

3266 3267 3268 3269 3270 3271

(g)   Besondere Strafzumessungserwägungen betreffend den Angeklagten J

3272 3273 3274 3275

(h)   Besondere Strafzumessungserwägungen betreffend den Angeklagten P

3276 3277 3278 3279 3280 3281 3282 3283

(2)               Die konkreten Einzelstrafen

3284 3285 3286 3287 3288 3289 3290 3291 3292 3293 3294 3295 3296 3297 3298 3299 3300

II.                 Die Gesamtstrafen

3301 3302 3303 3304 3305 3306 3307 3308 3309 3310 3311

III.              Strafaussetzung zur Bewährung

3312 3313 3314 3315 3316 3318 3319 3320 3321 3322 3323 3324 3325 3326 3327 3328 3329 3330 3331 3332 3333 3334 3335 3336 3337 3338 3339 3340 3341 3342 3343 3344 3345 3346 3347 3348 3349 3350 3351 3352 3353 3354 3355 3356 3357 3358 3359 3360 3361 3362 3363 3364 3365 3366 3367 3368 3369 3370 3371 3372 3373 3374 3375 3376 3377 3378 3379 3380 3381 3382 3383 3384 3385 3386 3387 3388 3389 3390 3391 3392 3393 3394 3395 3396 3397 3398 3399 3400 3401 3402 3403 3404 3405 3406 3407 3408 3409 3410 3411 3412 3413 3414 3415 3416 3417 3418 3419 3420 3421 3422 3423 3424 3425 3426 3427 3428 3429 3430 3431 3432 3433 3434 3435 3436 3437 3438 3439 3440 3441 3442 3443 3444 3445 3446 3447 3448 3449 3450 3451 3452 3453 3454 3455 3456 3457 3458 3459 3460 3461 3462 3463 3464 3465 3466 3467 3468 3469 3470 3471 3472 3473 3474 3475 3476 3477 3478 3479 3480 3481 3482 3483 3484 3485 3486 3487 3488 3489 3490 3491 3492 3493 3494 3495 3496 3497 3498 3499 3500 3501 3502 3503 3504 3505 3506 3507 3508 3509 3510 3511 3512 3513 3514 3515 3516 3517 3518 3519 3520 3521 3522 3523 3524 3525 3526 3527 3528 3529 3530 3531 3532 3533 3534 3535 3536 3537 3538 3539 3540 3541 3542 3543 3544 3545 3546 3547 3548 3549 3550 3551 3552 3553 3554 3555 3556 3557 3558 3559 3560 3561 3562 3563 3564 3565 3566 3567 3568 3569 3570 3571 3572 3573 3574 3575 3576 3577 3578 3579 3580 3581 3582 3583 3584 3585 3586 3587 3588 3589 3590 3591 3592 3593 3594 3595 3596 3597 3598 3599 3600 3601 3602 3603 3604 3605 3606 3607 3608 3609 3610 3611 3612 3613 3614 3615 3616 3617 3618 3619 3620 3621 3622 3623 3624 3625 3626 3627 3628 3629 3630 3631 3632 3633 3634 3635 3636 3637 3638 3639 3640 3641 3642 3643 3644 3645 3646 3647 3648 3649 3650 3651 3652 3653 3654 3655 3656 3657 3658 3659 3660 3661 3662 3663 3664 3665 3666 3667 3668 3669 3670 3671 3672 3673 3674 3675 3676 3677 3678 3679 3680 3681 3682 3683 3684 3685 3686 3687 3688 3689 3690 3691 3692 3693 3694 3695 3696 3697 3698 3699 3700 3701 3702 3703 3704 3705 3706 3707 3708 3709 3710 3711 3712 3713 3714 3715 3716 3717 3718 3719 3720 3721 3722 3723 3724 3725 3726 3727 3728 3729 3730 3731 3732 3733 3734 3735 3736 3737 3738 3739 3740 3741 3742 3743 3744 3745 3746 3747 3748 3749 3750 3751 3752 3753 3754 3755 3756 3757 3758 3759 3760 3761 3762 3763 3764 3765 3766 3767 3768 3769 3770 3771 3772 3773 3774 3775 3776 3777 3778 3779 3780 3781 3782 3783 3784 3785 3786 3787 3788 3789 3790 3791 3792 3793 3794 3795 3796 3797 3798 3799 3800 3801 3802 3803 3804 3805 3806 3807 3808 3809 3810 3811 3812 3813 3814 3815 3816 3817 3818 3819 3820 3821 3822 3823 3824 3825 3826 3827 3828 3829 3830 3831 3832 3833 3834 3835 3836 3837 3838 3839 3840 3841 3842 3843 3844 3845 3846 3847 3848 3849

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 462/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 170/04 Verkündet am:
8. März 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________

a) Der auf Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens
beruhende Schadensersatzanspruch entsteht bereits
mit dem Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Wertpapiere.

b) Die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG gilt auch für deliktische Schadensersatzansprüche
, die auf einer fahrlässig begangenen Informationspflichtverletzung
beruhen. Für Ansprüche aus vorsätzlich falscher Anlageberatung verbleibt es bei
der deliktischen Regelverjährung.

c) Die zur Berufshaftung von Rechtsanwälten entwickelten Grundsätze der Sekundärverjährung
sind auf die Haftung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen
aus fehlerhafter Anlageberatung nicht übertragbar.
BGH, Urteil vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. März 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretene m Recht auf Schadensersatz wegen eines angeblichen Beratungsverschuldens bei Wertpapiergeschäften in Anspruch.
Die Zedentin erwarb am 8. Februar 2000 nach einer Beratung durch einen Angestellten der Beklagten Anteile an den Investmentfonds "D. -T. ", "D. -E. " und "B. W. ". Die Kurswerte der Fondsanteile sanken ab End e 2000 erheblich, was die Zedentin zum Anlaß nahm, der Beklagten mit Schreiben vom 30. Januar 2001 ein grobes Beratungsverschulden vorzuwerfen.
Mit seiner am 28. Februar 2003 bei Gericht eingega ngenen und auf eine Beratungspflichtverletzung gestützten Klage hat der Kläger zunächst Schadensersatz in Höhe der bis zum 31. Dezember 2002 eingetretenen , von ihm auf 24.771,52 € bezifferten Verluste nebst Zinsen verlangt. Im Berufungsverfahren hat er in erster Linie Schadensersatz in Höhe des Anlagebetrages von 49.266,59 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Wertpapiere begehrt. Seinen ursprünglichen Antrag hat er hilfsweise aufrecht erhalten. Der Kläger behauptet, daß die Zedentin in dem Beratungsgespräch erklärt habe, ausschließlich an einer sicheren und risikolosen Geldanlage interessiert zu sein. Der Angestellte der Beklagten habe auf die Risiken der von ihm empfohlenen Anlage in Investmentfonds, insbesondere die Möglichkeit von Kursverlusten , nicht hingewiesen. Die Beklagte stellt eine fehlerhafte Beratung der Zedentin in Abrede und erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg gebl ieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht (WM 2004, 1872) hat seine Ent scheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch aus p ositiver Vertragsverletzung gegen die Beklagte sowie einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG schlüssig dargelegt. Nach seinem Vorbringen habe die Beklagte die Zedentin fehlerhaft beraten.
Ein etwa bestehender vertraglicher Anspruch sei je doch verjährt. Der Anspruch verjähre nach § 37 a WpHG in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem er entstanden sei. Diese Voraussetzung sei nicht erst mit dem Eintritt von Kursverlusten, sondern schon mit dem Erwerb der Wertpapiere am 8. Februar 2000 erfüllt gewesen, da die Zedentin die risikoreichen Wertpapiere bei sachgerechter Beratung nicht erworben hätte. Bei Eingang der Klage am 28. Februar 2003 sei die Verjährungsfrist daher abgelaufen gewesen.
Ein - noch nicht verjährter - Schadensersatzanspru ch des Klägers ergebe sich auch nicht daraus, daß die Beklagte es nach dem 8. Februar 2000 unterlassen habe, die Zedentin auf die ungünstige Kursentwicklung der Fondsanteile hinzuweisen. Mangels Vorliegens eines Vermögensverwaltungsvertrages habe eine solche Hinweispflicht der Beklagten nicht bestanden.
Die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG erfasse auch die nach dem Klägervortrag bestehenden, mit dem Anspruch aus dem Beratungsvertrag konkurrierenden deliktischen Ansprüche wegen fahrlässiger fehlerhafter Beratung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG. Bei Zusammentreffen von Ansprüchen aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung unterliege zwar jeder Anspruch grundsätzlich seiner eigenen Verjährungsfrist. Etwas anderes gelte aber dann, wenn das Ausweichen des Geschädigten auf einen aus demselben Sachverhalt hergeleiteten deliktischen Anspruch den Zweck der kurz bemessenen vertraglichen Verjährungsfrist vereiteln oder die gesetzliche Regelung aushöhlen würde. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Die Pflichten aus einem Beratungsvertrag und nach dem Wertpapierhandelsgesetz seien gleich und schützten dasselbe Interesse, nämlich eine anlegergerechte Beratung. Der Gesetzgeber habe die gemäß § 195 a.F. für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsschluß geltende dreißigjährige Verjährungsfrist abkürzen wollen, die er als international unüblich und als Hemmnis bei der Beratung von Aktienanlegern wegen des unüberschaubar langen Zeitraums einer möglichen Haftung angesehen habe. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjährten zwar gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F., §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. ebenfalls in drei Jahren. Der Verjährungsbeginn hänge aber von subjektiven, für die Bank nicht kalkulierbaren Voraussetzungen ab. Insbesondere könne die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden erst Jahre nach der Beratung eintreten.
Ein vorsätzliches Handeln des Angestellten der Bek lagten, das nicht unter die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG falle, habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

Schließlich stehe dem Kläger auch ein Sekundäransp ruch, der entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 51 b BRAO, 68 StBerG darauf gerichtet sei, daß die Beklagte sich hinsichtlich des Primäranspruchs nicht auf Verjährung berufen könne, nicht zu, weil die zur Sekundärverjährung entwickelten Grundsätze auf § 37 a WpHG nicht anwendbar seien.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend zu dem Erge bnis gelangt, daß ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Beratung der Zedentin gemäß § 37 a WpHG verjährt ist. Danach verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

a) Die Beklagte hat als Wertpapierdienstleistungsu nternehmen (§ 2 Abs. 4 WpHG) im Zusammenhang mit einer Wertpapiernebendienstleistung (§ 2 Abs. 3 a Nr. 3 WpHG) nach dem in der Revisionsinstanz als wahr zu unterstellenden Vortrag des Klägers ihre Beratungspflichten verletzt.


b) Das Berufungsgericht hat, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, mit Recht angenommen, daß ein auf der Beratungspflichtverletzung beruhender Schadensersatzanspruch bereits mit dem Erwerb der Wertpapiere durch die Zedentin am 8. Februar 2000 entstanden ist. Das entspricht der zu § 37 a WpHG in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung (LG Zweibrücken BB 2004, 2373 f.; LG Düsseldorf BKR 2004, 413, 414; Koller, in: Assmann/Schneider, WpHG 3. Aufl. § 37 a Rdn. 7; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 16.568 f.; Schäfer, WpHG § 37 a Rdn. 4; Manfred Wolf EWiR 2005, 91, 92; a.A. LG Hof BKR 2004, 489, 490 f.; Schwark, Kapitalmarktrechts -Kommentar 3. Aufl. § 37 a WpHG Rdn. 4), der der Senat sich anschließt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtsho fs ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1305 und vom 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93, WM 1994, 504, 506). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluß eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, daß die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2312; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, WM 2004, 1721, 1724, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Diese Rechtsprechung ist auf den zu entscheidenden Fall, daß der Kunde eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens infolge der Verletzung einer Aufklärungspflicht oder fehlerhafter Beratung Wertpapiere erworben hat, die mit den von ihm verfolgten Anlagezielen nicht in Einklang stehen, übertragbar. Der Anleger ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung von diesem Zeitpunkt an nicht lediglich dem - bei spekulativen Wertpapieranlagen erhöhten - Risiko eines Vermögensnachteils ausgesetzt, sondern bereits geschädigt. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Wertpapiere möglicherweise zunächst, solange ein Kursverlust nicht eingetreten ist, ohne Einbuße wieder veräußert bzw. zurückgegeben werden können. Denn bei einer Beratung schuldet das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine auf die Anlageziele des Kunden abgestimmte Empfehlung von Produkten (Senat BGHZ 123, 126, 128 f.). Der Erwerb einer diesen Zielen nicht entsprechenden empfohlenen Wertpapierkapitalanlage läßt auch bei objektiver Betrachtung bereits den Vertragsschluß den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit als nachteilig erscheinen.

c) Die Verjährungsfrist von drei Jahren, die demna ch mit Ablauf (§ 187 Abs. 1 BGB) des 8. Februar 2000 begann, wurde durch die Zustellung der am 28. Februar 2003 eingereichten Klage nicht mehr rechtzeitig gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon au sgegangen, daß der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte wegen eines nach dem Erwerb der Kapitalanlage unterlassenen Hinweises auf eingetretene Kursverluste hat.

Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Zedentin nach dem 8. Februar 2000 ungefragt auf die nachteilige Wertentwicklung der erworbenen Fondsanteile hinzuweisen. Entgegen der Ansicht der Revision spricht nichts dafür, daß eine Bank außerhalb eines Vermögensverwaltungsvertrages nach beendeter Anlageberatung, die zum Erwerb von Wertpapieren geführt hat, ohne weitere Vergütung verpflichtet ist, die Entwicklung der Wertpapierkurse fortlaufend zu beobachten und den Kunden im Falle einer ungünstigen Entwicklung zu warnen (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 1994, 1256, 1257).
3. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht ang enommen, daß offen bleiben kann, ob § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist (so auch Senatsurteile BGHZ 142, 345, 356 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 26), da ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus einem allein zur Entscheidung stehenden fahrlässigen Verstoß gegen § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG ebenfalls nach § 37 a WpHG verjährt ist.

a) Es entspricht - soweit ersichtlich - der einhel ligen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur , daß die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG nicht nur für Ansprüche aus vertraglichen und vorvertraglichen Pflichtverletzungen gilt, sondern auch für Ansprüche aus fahrlässigen deliktischen Ansprüchen wegen der Verletzung der Pflichten aus § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG (LG Zweibrücken BB 2004, 2373, 2375; LG Düsseldorf BKR 2004, 413, 414 f.; LG Berlin BKR 2004, 127 (LS.); LG Göttingen EWiR 2005, 91;
Kümpel, aaO Rdn. 16.572; Schwark, aaO § 37 a WpHG Rdn. 5; MünchKomm /Ekkenga, HGB Bd. 5 Effektengeschäft Rdn. 248; Schäfer, WpHG § 37 a Rdn. 7 f.; ders., in: Festschrift für Schimansky S. 699, 712 ff.; Lang, aaO § 20 Rdn. 12 f.; Kritter BKR 2004, 261, 263; a.A. Koller, aaO § 37 a Rdn. 6; Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel S. 123 ff.; ders. WM 2001 Sonderbeilage Nr. 1 S. 16; Roller/Hackenberg ZBB 2004, 227, 235 f.; Berg VuR 1999, 335, 337 Fn. 102). Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an.
Sowohl nach dem Wortlaut des § 37 a WpHG als auch nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/8933 S. 96) unterfallen dieser Verjährungsvorschrift Informationspflichtverletzungen unabhängig davon, ob sie auf vertraglicher Grundlage beruhen oder gesetzlich - insbesondere durch § 31 Abs. 2 WpHG - angeordnet werden. Entscheidend spricht für diese Auslegung auch der mit der Vorschrift verfolgte Zweck. Der Gesetzgeber wollte mit der Verkürzung der bis dahin geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren die Haftung von Anlageberatern begrenzen, um die Kapitalbeschaffung für junge und innovative Unternehmen zu erleichtern. Den Anlageberatern sollte eine zuverlässige Einschätzung möglicher Haftungsansprüche ermöglicht werden, um so ihre Bereitschaft zu stärken, den Anlegern vermehrt risikoreiche Kapitalanlagen zu empfehlen (BT-Drucks. 13/8933 S. 59, 96). Da eine vertragliche Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzung stets auch eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG darstellt, würde dieser Gesetzeszweck verfehlt, wenn die kurze Verjährungsfrist des § 37 a WpHG bei deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen fahrlässiger Fehlberatung keine Anwendung fände. Wollte man dies anders sehen, würde sich durch die Rege-
lung des § 37 a WpHG für angestellte Anlageberater, die aus Verschulden bei Vertragsschluß oder bei einem Beratungsverschulden aus positiver Vertragsverletzung persönlich nicht haften, entgegen der erklärten Absicht des Gesetzgebers nichts ändern.

b) Demgegenüber verbleibt es für Schadensersatzans prüche aus vorsätzlichen Beratungspflichtverletzungen bei der Regelverjährung für deliktsrechtliche Ersatzansprüche (BT-Drucks. 13/8933 S. 97). Wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, stehen solche Ansprüche vorliegend jedoch nicht zur Entscheidung.
4. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht in Übere instimmung mit der herrschenden Meinung (LG Zweibrücken BB 2004, 2373, 2374; LG Düsseldorf BKR 2004, 413, 414; Schwark, aaO Rdn. 6; Schäfer, Festschrift für Schimansky S. 699, 712; Kritter BKR 2004, 261, 263 f.; a.A. Koller, aaO § 37 a Rdn. 18; Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel S. 121 ff.; ders. WM 2001 Sonderbeilage Nr. 1 S. 15 f.; Roller/Hackenberg ZBB 2004, 227, 229 ff.; dies. VuR 2004, 46, 48 ff.), der sich der Senat anschließt, angenommen, daß die zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte entwickelte Sekundärverjährung (RGZ 158, 130, 134 und 136; BGH, Urteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66, VersR 1967, 979, 980) auf die Fälle schuldhafter Anlageberatung durch Wertpapierdienstleister mangels eines vergleichbaren dauerhaften Vertrauensverhältnisses nicht übertragbar ist. Aus der Erwähnung der §§ 51 b BRAO, 68 StBerG und 51 a WPO in der Gesetzesbegründung ergibt sich nichts anderes, zumal die Sekundärverjährung der Absicht des Gesetzgebers, die Verjährungsfrist im Interesse von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen und ihrer Anlageberater erheblich zu verkürzen, zuwider läuft.
Abgesehen davon ist es Aufgabe des Gesetzgebers, a ls zu kurz erachtete Verjährungsfristen aufzuheben, wie er das bei § 51 a WPO mit Gesetz vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446, 2451) und bei §§ 51 b BRAO, 68 StBerG mit Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214, 3217) getan hat und in bezug auf § 37 a WpHG in Erwägung zieht (BTDrucks. 15/3653 S. 30 und 32; siehe auch den am 17. November 2004 vom Bundeskabinett zurückgestellten Entwurf eines Kapitalmarktinformationshaftungsgesetzes - KapInHaG, NZG 2004, 1042, 1044).

III.


Die Revision war daher zurückzuweisen.
Nobbe Müller Wassermann Appl Ellenberger

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 360/11 Verkündet am:
24. April 2012
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet
werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in
Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% verzinst.
BGH, Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11 - OLG Köln
LG Köln
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter
Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und Pamp

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Juli 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse als Prospektverantwortliche und Anlageberaterin im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Klägerin, eine langjährige Kundin der Beklagten, hatte bis zum Jahre 2000 wiederholt Geld in Sparbüchern, Festgeldanlagen und Sparkassenbriefen angelegt. Als ein solcher Sparkassenbrief in Höhe von 105.000 DM fällig wurde, führte sie am 8. November 2000 ein Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten. Dieser empfahl ihr eine Beteiligung an dem Immobilienfonds "I. KG" (im Folgenden: Fonds), der ein Fachmarktzentrum in L. sowie ein Bürogebäude in W. bewirtschaftet. Die Klägerin beteiligte sich daraufhin am selben Tage in Höhe von 100.000 DM zzgl. 5% Agio an diesem Fonds, den die Beklagte als Gründungskommanditistin im Jahre 1999 initiiert hatte.
3
Die Klägerin hat ihre Klage unter anderem darauf gestützt, dass das Alter des Fachmarktzentrums in L. im Anlageprospekt unzutreffend dargestellt worden sei. Sie hat deshalb erstinstanzlich die Rückzahlung ihres Anlagekapitals sowie des Agios abzüglich erhaltener Ausschüttungen, insgesamt 39.145,53 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen die Übertragung der Fondsbeteiligung , die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und darüber hinaus insbesondere die Erstattung entgangener Anlagezinsen in Höhe von 24.177,49 € für die Zeit zwischen Fondsbeitritt und Rechtshängigkeit gefordert.
4
Das Berufungsgericht hat der Klage im Umfang des erstinstanzlichen Klagebegehrens stattgegeben, die in zweiter Instanz geltend gemachten, weitergehenden Ansprüche jedoch abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren hinsichtlich der entgangenen Anlagezinsen weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist unbegründet.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in BeckRS 2011, 29481 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Beklagte hafte der Klägerin als Prospektverantwortliche und wegen einer Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrages auf Schadensersatz, denn sowohl der Emissionsprospekt als auch die Beratung der Beklagten seien hinsichtlich des Alters des Fondsobjekts in L. und damit in einem für die Anlageentscheidung der Klägerin wesentlichen Punkt unrichtig gewesen. Die Klägerin könne jedoch Zug um Zug gegen die Abtretung ihrer Beteiligungsrechte nur die Rückerstattung ihrer Einlage sowie des Agios in Höhe von insgesamt 53.658,65 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 14.540,12 €, mithin nur 39.145,53 € beanspruchen. Die von ihr in zweiter Instanz darüber hinaus begehrte Erstattung entgangener Anlagezinsen in Höhe von 24.177,49 € stehe der Klägerin nicht zu, denn sie habe weder nachgewiesen, dass sie bei richtiger Aufklärung alternativ einen Sparbrief oder ein Bundeswertpapier mit einer sicheren durchschnittlichen Rendite von 5,8% bzw. 5,16% gezeichnet hätte, noch, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ein solcher Gewinn oder aber ein Gewinn von mindestens 4% p.a. zu erwarten gewesen sei.
8
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es der Klägerin bei der Wiederanlage ihres Kapitals auf die Beibehaltung des Zinsniveaus des abgelaufenen Sparbriefes und die Übertragbarkeit der Anlage unter erbschafts- und schenkungssteuerrechtlichen Gesichtspunkten angekommen. Da ein ähnlicher Zinssatz mit Sparbriefen zum damaligen Zeitpunkt nicht erzielbar gewesen sei, habe sie nach anderen Anlagemöglichkeiten mit höherer Rendite/Verzinsung gefragt, woraufhin ihr der Fonds empfohlen worden sei. Angesichts dessen könne nicht angenommen werden, dass sich die Klägerin bei gebotener Aufklärung erneut für einen Sparbrief oder ein Bundeswertpapier entschieden hätte. Es sei vielmehr naheliegend, dass die Klägerin eine Anlage gewählt hätte, die abstrakt die gleichen Vorteile wie der streitgegenständliche Fonds geboten hätte. Mangels ausreichender Anhaltspunkte dafür, um welche Art von Anlage es sich gehandelt und welchen Gewinn bzw. Verlust die Klägerin dabei erzielt hätte , komme eine Schätzung des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB, § 287 ZPO nicht in Betracht.
9
Die Klägerin könne entgangene Anlagezinsen auch nicht in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. beanspruchen. Zwar sei davon auszugehen , dass die Klägerin ihr Kapital nicht ungenutzt gelassen, sondern anderweitig angelegt hätte. Dass eine andere Anlageform nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit gewinnbringend gewesen und mindestens den gesetzlichen Zinssatz erbracht hätte, könne jedoch nicht angenommen werden, da eine Alternativanlage stets von Anlageziel und -verhalten des einzelnen Anlegers abhänge, der zur Erzielung höherer Renditen auch bereit sein könne, gewisse Risiken in Kauf zu nehmen. Zudem ergäben auch die Statistiken der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand und festverzinslichen Wertpapieren inländischer Bankschuldverschreibungen bei Laufzeiten von 15 bis 30 Jahren nur einen Zinsgewinn in Höhe von 2 bis 3% p.a., so dass ein wahrscheinlicher Mindestgewinn der Klägerin nicht angenommen werden könne.

II.

10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin in zweiter Instanz erstmals geltend gemachten Anspruch auf Erstattung entgangener Anlagezinsen in Höhe von insgesamt 24.177,49 € zu Recht verneint.
11
1. Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Beratungsvertrages und fehlerhafter Prospektangaben, den das Berufungsgericht der Klägerin dem Grunde nach rechtskräftig zugesprochen hat, umfasst nach § 252 Satz 1 BGB allerdings auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehören grundsätzlich auch entgangene Anlagezinsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist einem Kapitalanleger, der durch unrichtige Angaben dazu bewogen worden ist, einer Publikumsgesellschaft beizutreten, nicht nur seine Einlage in diese Gesellschaft, sondern auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital des Anlegers in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, WM 1992, 143, 144 mwN).
12
2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht jedoch die Erstattung von Wiederanlagezinsen in Höhe der für Sparbriefe oder Bundeswertpapiere durchschnittlich erzielbaren Zinssätze ebenso rechtsfehlerfrei abgelehnt wie die von der Klägerin hilfsweise begehrte Erstattung eines Mindestschadens in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a.
13
a) Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung (Senatsurteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 425; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 252 Rn. 4). Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift (BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 186/94, WM 1996, 1270, 1272 mwN). Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (vgl. Braun/Lang/Loy in Ellenberger/ Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 4. Aufl., Rn. 508).
14
b) Hier hat die Klägerin zwar vorgetragen, dass sie sich bei einer ordnungsgemäßen Beratung bzw. Prospektinformation nicht für einen Immobilienfonds , sondern - wie zuvor - für eine Geldanlage in Form eines festverzinslichen Sparbriefes bzw. eines Bundeswertpapiers entschieden hätte. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht jedoch nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als nicht bewiesen angesehen. Vielmehr hat es das Berufungsgericht aufgrund der Angaben des Zeugen M. , des Beraters der Beklagten , zu den Anlagezielen der Klägerin als naheliegend angesehen, dass die Klägerin eine andere Anlage gewählt hätte, die die gleichen Vorteile wie die Fondsbeteiligung geboten hätte, nämlich eine höhere Rendite und eine steuerrechtlich günstigere Übertragbarkeit. Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung erhebt die Revision, wie sie in der Revisionsverhandlung ausdrücklich erklärt hat, keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken.
15
c) Das gilt auch für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, es ließen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür feststellen, welche Art von Anlage die Klägerin gegebenenfalls gewählt hätte und welche Gewinne oder Verluste sie dabei erzielt hätte. Soweit das Berufungsgericht daraus den Schluss gezogen hat, dass eine Schätzung des der Klägerin entgangenen Gewinns mangels Schätzgrundlage nicht in Betracht komme, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
16
d) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf § 252 Satz 2 Fall 1 BGB, wonach als entgangen der Gewinn gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
17
aa) Entgegen der Ansicht der Revision folgt daraus nicht die - von der Beklagten unwiderlegte - Vermutung, dass sich die Klägerin bei ordnungsgemäßer Beratung bzw. Prospektinformation - wie zuvor - für eine Geldanlage in Form eines festverzinslichen Sparbriefes bzw. eines Bundeswertpapiers entschieden hätte. Dem steht entgegen, dass das Berufungsgericht, wie oben ausgeführt , in unangegriffener und rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Beweiswürdigung festgestellt hat, dass die Klägerin eine andere Anlage gewählt hätte, die die gleichen Vorteile wie die Fondsbeteiligung geboten hätte, nämlich eine höhere Rendite und eine steuerrechtlich günstigere Übertragbarkeit.
18
bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch nicht der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts Jena (ZIP 2008, 1887, 1889) gefolgt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge könne mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. (§ 246 BGB) verzinse. Wie der Senat aus zahlreichen Verfahren weiß, entspricht es schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft. Erst recht gilt das für eine Verzinsung von 4% p.a.. In Übereinstimmung damit hat das Berufungsgericht unangegriffen und rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Statistiken der Deutschen Bundesbank über Umlaufrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand und verzinslichen Wertpapieren inländischer Bankschuldverschreibungen für die vorausgegangenen Monate selbst bei Laufzeiten von 15 bis 30 Jahren fast ausschließlich Werte von nur 2 bis 3% p.a. ausweisen und danach selbst oder gerade bei solchen verlustsicheren Anlagen ein genereller und pauschaler wahrscheinlicher Mindestgewinn tatsächlich nicht angenommen werden kann.
Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Pamp

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.03.2010 - 3 O 354/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 20.07.2011 - 13 U 89/10 -

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 276/12 Verkündet am:
11. Februar 2014
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EStG §§ 21, 9; FördG § 1; HGB § 255

a) Auf einen Schadensersatzanspruch eines Anlegers gegen die Gründungsgesellschafter
eines Immobilienfonds sind Steuervorteile des Anlegers, die sich aus der
Berücksichtigung von Werbungskosten ergeben, grundsätzlich nicht schadensmindernd
anzurechnen, weil die Ersatzleistung im Umfang der zuvor geltend gemachten
Werbungskosten zu versteuern ist.

b) Das gilt auch für Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - II ZR 276/12 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den
Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den
Richter Sunder

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Er beteiligte sich im Jahr 1997 mit 100.000 DM nebst 5 % Agio über einen Treuhandkommanditisten an dem geschlossenen Immobilienfonds D. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds). Unter Berufung auf verschiedene Prospektmängel begehrt er von der Beklagten zu 1) als Gründungskomplementärin und der Beklagten zu 2) als Gründungskommanditistin des Fonds im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung der Beteiligung.
2
Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von 60.283,37 € nebst Zinsen verlangt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungsrechte an dem Fonds. Weiter hat er beantragt festzustellen, dass die Beklagten im Annahmeverzug seien und dass sie verpflichtet seien, dem Kläger allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der Beteiligung entstehen werde.
3
Das Landgericht hat dem ersten Feststellungsantrag in vollem Umfang, dem zweiten Feststellungsantrag Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung und schließlich der Zahlungsklage mit einem Teilbetrag von 34.070,79 € nebst Zinsen, ebenfalls Zug um Zug gegen Übertragung der Rech- te, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Zahlungspflicht der Beklagten auf 39.937,65 € erhöht und im Übrigendie Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Dabei hat es entgegen dem Begehren der Beklagten und anders als das Landgericht die mit der Beteiligung verbundenen Steuervorteile in Höhe von 16.894,79 € nicht schadensmindernd angerechnet.
4
Gegen die Nichtberücksichtigung der Steuervorteile richtet sich die insoweit vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Ergebnis zu Recht ohne Anrechnung von Steuervorteilen zugesprochen.
6
Infolge der Beschränkung der Revision steht fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Schaden, den der Kläger durch den Beitritt zu dem Fonds erlitten hat, zu ersetzen. Auf diesen Schaden sind etwaige Steuervorteile des Klägers nicht anzurechnen.
7
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung insoweit im Wesentlichen wie folgt begründet:
8
Die im Jahr 1997 erzielten Steuervorteile müsse sich der Kläger grundsätzlich nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 6.082,12 €, der auf die Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) entfalle, schadensmindernd anrechnen lassen. Dieser Vorteil werde aber durch die Steuerzahlungen auf die Entnahmen ausgeglichen.
9
Die Finanzverwaltung könne weder die Sonderabschreibungen nach § 4 FördG gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO rückgängig machen noch die Schadensersatzleistung insoweit als Zufluss negativer Werbungskosten berücksichtigen. Das folge schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG, der insoweit eine Sperrwirkung entfalte.
10
Das gelte jedoch nicht für die übrigen Werbungskosten in Höhe von 10.812,67 €. Der Ersatz derartiger Aufwendungen im Rahmen der Rückabwick- lung des Beitritts sei eine Einnahme, die der Kläger nach § 21 EStG versteuern müsse und die deshalb seinen Schaden nicht mindere.
11
Die dem Kläger somit nur verbleibenden Steuerersparnisse in Höhe von 6.082,12 € nach § 4 FördG würden jedoch durch die Besteuerung seiner Entnahmen in den Jahren 1998 bis 2008, die sich auf 10.600,04 € beliefen, aufge- wogen. Das sei im Rahmen der Schadensschätzung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, so dass eine Anrechnung von Steuervorteilen im Ergebnis ganz ausscheide.
12
II. Diese Ausführungen halten - teilweise nur im Ergebnis - revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
13
1. Im Rahmen der Schadensberechnung sind vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt (BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813, 815; Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 Rn. 7). Dazu können auch steuerliche Vorteile gehören, die der Anleger aus seiner Beteiligung an einem Immobilienfonds erlangt hat.
14
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet aber im Rahmen der Schätzung des Schadens (§ 287 ZPO) eine Vorteilsanrechnung bezogen auf Steuervorteile grundsätzlich dann aus, wenn die entsprechende Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist. Soweit die Schadensersatzleistung - als Rückfluss der zuvor angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten - vom Anleger zu versteuern ist, ohne dass es bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise darauf ankommt, ob der Anleger die Schadensersatzleistung tatsächlich versteuert, sind die erzielten Steuervorteile nur dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen , dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (siehe nur BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, ZIP 2013, 311 Rn. 10; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 43 f.; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 8 f., 13; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 ff.; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 25).
15
Auf diese Ausnahme beruft sich die Revision nicht. Sie meint vielmehr, dass der Kläger die Schadensersatzleistung der Beklagten im Umfang der hier streitigen Werbungskosten schon grundsätzlich nicht zu versteuern habe, dass also die Steuervorteile dem Kläger erhalten blieben und deshalb auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen seien. Dem kann nicht gefolgt werden.
16
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr ihres Zuflusses (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind (BFH, NV 2005, 188, juris Rn. 19; BStBl II 2002, 796, juris Rn. 14; BStBl II 2000, 197, juris Rn. 13; BFH, NV 1995, 499, juris Rn. 14; BStBl II 1993, 748, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, ZIP 2013, 313 Rn. 10; Urteil vom 26. Januar 2012 - VII ZR 154/10, WM 2012, 1790 Rn. 11, 16; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 13; Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 8, 11; Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 12; ebenso Podewils, DStR 2009, 752, 754 f.; Kulosa in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 32. Aufl., § 21 Rn. 65 "Rückabwicklung"; a.A. Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753 ff.; zur Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen s. Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 16. Juli 2008, DB 2008, 2110), hier also der Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dass der Kläger die Fondsbeteiligung in seinem Betriebsvermögen gehalten hätte, hat die Revision nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
17
a) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 EStG zählen nicht nur die Miet- oder Pachtzinsen, sondern auch alle sonstigen Entgelte, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und damit durch sie veranlasst sind. Demzufolge sind Einnahmen der Einkunftsart auch die Rückflüsse von Aufwendungen , die zuvor bei der Ermittlung der Einkünfte dieser Einkunftsart als Werbungskosten abgezogen worden sind (BFH, BStBl II 2002, 796, juris Rn. 14). Steuervorteile, die sich durch den Ansatz von sofort abziehbaren Werbungskosten zunächst ergeben haben, werden danach bei einer Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes durch die Besteuerung der Schadensersatzleistung im Veranlagungszeitraum ihres Zuflusses regelmäßig wieder ausgeglichen. Werden als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen zurückgezahlt, hat der Erwerber diese als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Besteuerung zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn.13; Loschelder in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 32. Aufl., § 9 Rn. 65 f.).
18
b) Die von der Revision gegen diese Rechtsprechung aufgezeigten Gesichtspunkte können allenfalls zu der Annahme führen, dass die steuerrechtliche Lage bei Rückabwicklung der Vermögensbeteiligung unklar sei. Dann aber erscheint es angemessen, das Risiko, ob eine Besteuerung der Schadensersatzleistung rechtlich möglich ist und tatsächlich erfolgt, dem Schädiger aufzuerlegen. Der Geschädigte müsste ansonsten bereits im anhängigen Verfahren die Übertragung seiner Beteiligung gegen eine möglicherweise nicht vollständige Schadensersatzleistung anbieten, ohne den vollen, ihm gebührenden Ersatz zu erhalten; ihm würde zugemutet, wegen eines rechtlich nicht gesicherten möglichen Vorteils über einen weiteren Zeitraum das Risiko zu tragen, dass der Schädiger die noch ausstehende Ersatzleistung nicht mehr erbringen kann. Tritt dieser Fall ein, würde im Vermögen des Geschädigten ein dauerhafter Schaden verbleiben, beim Schädiger hingegen ein dauerhafter Vorteil. Dass dem Geschädigten im Rahmen der Vorteilsausgleichung eine Anrechnung unter diesen Voraussetzungen unzumutbar ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 11). Im Übrigen müssen die Zivilgerichte in die Lage versetzt werden, über Schadensersatzansprüche abschließend zu erkennen, ohne sich mit steuerrechtlich außerordentlich komplexen Gestaltungen im Detail auseinandersetzen und die nur schwer abzusehende künftige Besteuerung der Ersatzleistung vorwegnehmen zu müssen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 37).
19
c) Nach diesen Maßgaben scheidet eine Anrechnung der dem Kläger unstreitig in Höhe von 10.812,67 € aus dem Abzug von Werbungskosten ent- standenen Steuervorteile aus.
20
aa) Das gilt jedenfalls für die sofort abzugsfähigen Werbungskosten.
21
In deren Höhe führt die Rückabwicklung der Beteiligung des Klägers nach den oben aufgezeigten Grundsätzen zu einer Besteuerung der Schadensersatzleistung , die ihm die erzielten Steuervorteile wieder nimmt.
22
(1) Unbegründet ist der Einwand der Revision, der an den Beklagten zu leistende Schadensersatz unterliege deshalb nicht der Besteuerung, weil die Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs im Streitfall nicht zwischen den Parteien des Beitrittsvertrages erfolgt, sondern zwischen dem Kläger und den Gründungsgesellschaftern des Fonds. Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesfinanzhofs als auch des Bundesgerichtshofs macht es für die steuerliche Behandlung keinen Unterschied, ob die früheren Werbungskosten von dem Vertragspartner zurückgezahlt oder von einem Dritten erstattet werden (BFH, NV 2000, 1470, juris Rn. 3; BFH, NV 2005, 188, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 13). Erforderlich ist nur, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Zahlung und den Einnahmen besteht (BFH, NV 2005, 188, juris Rn. 20). Dieser liegt hier vor, da dem Kläger sämtliche Schäden aus dem finanzierten Erwerb und damit auch sämtliche Werbungskosten anteilig zu ersetzen sind. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, BStBl II 2000, 197, juris Rn. 18) betrifft eine andere Fallgestaltung und ist daher hier nicht einschlägig.
23
(2) Entgegen der Auffassung der Revision bleiben die Steuervorteile dem Kläger auch nicht in dem Umfang erhalten, in dem die zugrundeliegenden Kosten aus dem Fremdkapital und nicht aus dem Kommanditkapital bezahlt worden sind. Für die steuerliche Beurteilung, nach der Steuerrechtssubjekt der Anleger selbst und die Personengesellschaft lediglich Subjekt der Einkünfteermittlung ist (vgl. Jooß, DStR 2014, 6, 8; Wacker, Festschrift Goette, 2011, S. 561, 564 mwN), macht das keinen Unterschied. Die Zurechnung der Werbungskosten hängt nicht davon ab, wie die Zahlungen zu Lasten des Eigen- oder des Fremdkapitals gebucht worden sind. Der Kläger konnte die Werbungskosten jeweils in voller Höhe zur Reduzierung seiner persönlichen Steuerlast geltend machen.
24
(3) Es kommt auch nicht darauf an, ob beim Kläger angesichts der an ihn gezahlten und vom Berufungsgericht bei der Berechnung der Schadenshöhe berücksichtigten Ausschüttungen von 29.654,92 € der verbliebene Schadenser- satzbetrag niedriger ist als die ihm gutgeschriebenen Werbungskosten. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass Gewinnausschüttungen ihrerseits versteuert werden müssen (vgl. Wacker in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 32. Aufl., § 15 Rn. 708). Zum anderen ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung eine schematische Betrachtungsweise angezeigt, die auf derartige Sondersituationen nicht eingehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36, 48, 53).
25
bb) Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Revision geltend, die vom Finanzamt als sofort abziehbare Werbungskosten behandelten Kostenpositionen, nämlich die Eigenkapitalbeschaffungskosten, die Vergütung für die Mietgarantie , die Pre-opening-Kosten, die Erhaltungsaufwendungen, die Kosten der Vermittlung der Endfinanzierung, die Kosten der Fondsverwaltung und die Komplementärvergütung , seien bei richtiger rechtlicher Würdigung keine Werbungskosten , sondern modellbedingte Nebenaufwendungen, die zu den Anschaffungskosten gehörten. Damit sei die Rückzahlung dieser Aufwendun-gen - unabhängig von der falschen Zuordnung durch das Finanzamt - steuerlich als Anschaffungskostenminderung im Jahr der Erstattung anzusehen. Insoweit sei eine Berücksichtigung als Werbungskosten zwar grundsätzlich möglich, aber nur in Form von Absetzungen für Abnutzung (AfA), die hier nicht geltend gemacht worden seien. Die Anschaffungskostenminderung sei dagegen nicht als Einkunft aus Vermietung und Verpachtung steuerbar, da die Anschaffungskosten nicht steuermindernd geltend gemacht werden könnten.
26
(1) Dabei legt die Revision schon nicht dar, dass alle der von ihr aufgeführten Kosten Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB sind. Nach dieser auch im Steuerrecht geltenden Norm (BFH, BFHE 198, 425, juris Rn. 15) sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Jedenfalls bei den von der Revision aufgeführten Erhaltungsaufwendungen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um Anschaffungskosten handelt (vgl. Brandt/Crezelius/ Ege/Ott/Spiegelberger, Steuergestaltung und Beratungskonsequenzen, 2003, S. 225 ff.). Sie sind auch keine Anschaffungsnebenkosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB (vgl. MünchKommHGB/Ballwieser, 3. Aufl., § 255 Rn. 6; Ellrott/ Brendt in BeBiKo, 8. Aufl., § 255 HGB Rn. 70; Wiedmann in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 255 Rn. 15).
27
(2) Bei den übrigen von der Revision benannten Kostenpositionen spricht allerdings viel dafür, dass es sich dabei um Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB handelt mit der möglichen Folge, dass ihr Rückfluss nicht als Einkunft aus Vermietung und Verpachtung steuerbar ist.
28
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Anleger, die sich an einem Immobilienfonds der vorliegenden Art beteiligen, regelmäßig nicht als Bauherrn, sondern als Erwerber des bebauten Grundstücks zu beurteilen. Dementsprechend werden alle Aufwendungen, die von ihnen getragen werden und dem Erwerb des bebauten Grundstücks dienen, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt. Davon sind etwa Provisionen in Bezug auf die Vermittlung des Eigenkapitals betroffen (BFH, BStBl II 2002, 796, juris Rn. 17; BStBl II 2001, 717, juris Rn. 16 ff.; BStBl II 1995, 166, juris Rn. 8; Heuermann, HFR 2002, 606; im Wesentlichen ebenso BMF, Erlass vom 20. Oktober 2003, BStBl I 546, 551 ff.).
29
Ob das auch im vorliegenden Fall gilt, kann jedoch offenbleiben. Denn jedenfalls hat das Finanzamt diese Kosten sämtlich als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt und damit steuermindernd von den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung abgezogen.
30
Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2002 (BStBl II 2002, 796, juris Rn. 22 ff.), aus dem sich ergeben soll, dass es für die steuerrechtliche Qualifizierung der Rückflüsse nicht darauf ankommen soll, ob das Finanzamt die be- treffenden Aufwendungen als Anschaffungskosten oder als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt hat. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gibt es im Steuerrecht kein allgemeines Korrespondenzprinzip, aufgrund dessen die materiellrechtlich unzutreffende Behandlung von Aufwendungen auf die steuerrechtliche Einordnung der Rückflüsse zu übertragen ist (aA Kreft in Herrmann/ Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand: 11.2013, § 9 EStG Rn. 87 aE; Drenseck, FR 1991, 497).
31
Ob diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist und ob - falls ja - die Festsetzung der Werbungskosten nicht durch das Finanzamt in entsprechender Anwendung des § 174 Abs. 4 AO geändert werden könnte (vgl. dazu Weber-Grellet, FR 2002, 729; Heuermann, HFR 2002, 606), erscheint zweifelhaft. In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um eine (teilweise) Rückzahlung einer Vermittlungsprovision. An der Gesellschafterstellung des dortigen Klägers änderte sich dadurch nichts. Hier dagegen scheidet der Kläger im Rahmen des sogenannten großen Schadensersatzes aus der Gesellschaft aus. Er wird so gestellt, als hätte er sich nie beteiligt. In dem Fall des Bundesfinanzhofs war die Behandlung der Rückflüsse als sofort abziehbare Werbungskosten zwar falsch. Bei richtiger Behandlung hätte der dortige Kläger die Anschaffungskosten aber als AfA nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG geltend machen können. Damit wären diese Aufwendungen auf jeden Fall steuermindernd zu berücksichtigen gewesen, wenn auch zeitlich in unterschiedlicher Höhe. Im vorliegenden Fall kommt dagegen eine Steuerminderung durch den Ansatz von AfA nicht in Betracht, weil der Kläger aus dem Anlegerkreis ausscheidet und deshalb keine AfA mehr geltend machen kann. Würde die ihm - möglicherweise zu Unrecht - gewährte Steuerersparnis nicht durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung ausgeglichen, entstünde für ihn zu Lasten des Fiskus ein dauerhafter Vorteil. Dass der Bundesfinanzhof auch bei einer derartigen Sachlage von einer Nichtsteuerbarkeit des Rückflusses ausgehen würde, ergibt sich aus dem zitierten Urteil nicht.
32
Jedenfalls muss der Kläger damit rechnen, dass die Finanzbehörde aufgrund der Unterschiede in den Sachverhalten das Urteil des Bundesfinanzhofs auf den vorliegenden Fall nicht anwendet und stattdessen die Schadensersatzleistung in Höhe der als sofort abziehbare Werbungskosten behandelten Aufwendungen besteuert. Dem Kläger ist es damit jedenfalls unzumutbar, sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung die derzeitigen Steuervorteile auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen zu lassen.
33
d) Nach der Rechtsprechung des Senats gilt, anders als vom Berufungsgericht angenommen, für die Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz - hier in Höhe von 6.082,12 € - nichts anderes als für die sofort abziehbaren Werbungskosten (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, ZIP 2013, 311 Rn. 21).
34
Die Revision beruft sich demgegenüber - ebenso wie das Berufungsgericht - auf eine Sperrwirkung des § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG und will daraus herleiten , dass bei der Rückabwicklung eines Gesellschaftsbeitritts der Schadensersatzanspruch nicht im Umfang der auf den betreffenden Gesellschafter entfallenden Sonderabschreibungen steuerbar ist. Auch dem kann nicht gefolgt werden.
35
aa) Mit der Möglichkeit von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, die steuerlichen Bedingungen im Beitrittsgebiet zu verbessern und eine auf die Erleichterung und Beschleunigung des dort notwendigen Anpassungsprozesses zielende Regelung zu schaffen (BFH, BFHE 197, 503, juris Rn. 12; BFHE 206, 444, juris Rn. 18). Dabei hat er, um ein einheitliches Ausüben des Wahlrechts über die Inan- spruchnahme der Sonderabschreibung für alle beteiligten Steuerpflichtigen auf der Ebene der Gesellschaft sicherzustellen, in § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG bestimmt , dass bei Personengesellschaften an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft tritt (Töben, Fördergebietsgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 89). Insoweit entfaltet diese Bestimmung eine Sperrwirkung (BFH, BFHE 197, 503, juris Rn. 9; NV 2007, 2097, juris Rn. 13 f.). Die Sonderabschreibung kann danach dem Grunde und der Höhe nach nur einheitlich in Anspruch genommen werden. Diese Bestimmung verdrängt den § 7a Abs. 7 Satz 1 EStG, wonach erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen bei mehreren Beteiligten anteilig vorzunehmen sind, wenn die Voraussetzungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt sind (Stuhrmann in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Loseblattkommentar, Stand: März 2010, FördG § 1 Rn. 6; zweifelnd Töben, Fördergebietsgesetz, 2. Aufl. § 1 Rn. 93).
36
Das bedeutet aber nicht, dass auch bei einer Rückabwicklung des Gesellschaftsbeitritts in Form eines großen Schadensersatzanspruchs dem betroffenen Gesellschafter die ihm wirtschaftlich zugeflossenen Sonderabschreibungen verblieben, dass also die Ersatzleistung im Umfang der Sonderabschreibungen nicht steuerbar wäre. Auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG bleibt es entgegen der Auffassung der Revision dabei, dass steuerpflichtig allein die Gesellschafter sind. Auf der Ebene der Gesellschaft werden nur im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung die Einkünfte der Gesamtheit aller Gesellschafter ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 2, §§ 179 ff. AO). Bei der Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs kann damit durchaus der Teil der Schadensersatzleistung, der dem zugerechneten Teil der Sonderabschreibungen entspricht, besteuert werden.
37
Das steht nicht im Widerspruch zu der Auffassung des Bundesfinanzhofs , die Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz seien von einem Gesellschafterwechsel und einem Ein- oder Austritt eines Gesellschafters unabhängig (BFH, NV 2007, 2097, juris-Rn. 14). Damit wird nur gesagt, dass es nicht darauf ankommt, ob der einzelne Gesellschafter die Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung erfüllt. Vielmehr sind insoweit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG allein die Verhältnisse der Gesellschaft maßgeblich. Das ändert aber nichts an der Steuerpflicht des Gesellschafters und damit an der Wirksamkeit der Sonderabschreibungen allein bei ihm. Im Übrigen ist die Rückabwicklung eines Gesellschaftsbeitritts im Wege des Schadensersatzes nach der Rechtsprechung des Senats weder rechtlich noch wirtschaftlich identisch mit der Veräußerung des Gesellschaftsanteils. Die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsguts stellt keinen gesonderten "marktoffenbaren Vorgang", sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, ZIP 2013, 311 Rn. 15). Dabei ist kein Grund ersichtlich, warum die Ersatzleistung beim betroffenen Gesellschafter nicht - wie auch hinsichtlich der sonstigen Werbungskosten - anteilig besteuert werden kann. Denn als Ergebnis der Rückabwicklung soll er so stehen, als hätte er sich nie an der Gesellschaft beteiligt.
38
bb) Entgegen der Auffassung der Revision steht diesem Ergebnis auch nicht entgegen, dass die durch die Besteuerung der Schadensersatzleistung beim Kläger rückabgewickelten Sonderabschreibungen von den Beklagten nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Beklagten schulden dem Kläger Schadensersatz. In diesem Rahmen fallen Nachteile, die sich aus der Besteuerung ergeben, ihnen zur Last. Dem Kläger kann nicht zugemutet werden, eine Minderung des Schadensersatzes hinnehmen zu müssen, nur weil die Beklagten die mit einer Fondsbeteiligung verbundenen Abschreibungen für vergangene Zeiträume nicht mehr geltend machen können.
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.02.2011 - 22 O 4249/10 -
OLG München, Entscheidung vom 01.08.2012 - 15 U 1222/11 -

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 259/11
Verkündet am:
18. Dezember 2012
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FördG §§ 1, 4
Bei der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds
sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr ihres Zuflusses
steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen
vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind. Das gilt auch für die aus den
Anschaffungskosten hergeleiteten Absetzungen für Abnutzung (AfA).
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11 - OLG München
LG München
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,
den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den
Richter Sunder

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger verlangen Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Sie hatten sich im Jahr 1997 mit insgesamt 150.000 DM zuzüglich 2 % Agio über einen Treuhandkommanditisten an dem geschlossenen Immobilienfonds

D.

KG (im Folgenden: Fonds) beteiligt. Unter Berufung auf verschiedene Prospektmängel verlangen sie von der Beklagten zu 1) als Gründungskomplementärin und der Beklagten zu 2) als Gründungskommanditistin des Fonds die Rückabwicklung der Beteiligung.
2
Mit ihrer Klage haben die Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 65.175,16 € nebst Zinsen geltend gemacht Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungsrechte an dem Fonds. Weiter haben sie beantragt festzustellen, dass die Beklagten im Annahmeverzug seien und dass sie verpflichtet seien, den Klägern allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der aufgrund der Beteiligung entstehen werde.
3
Das Landgericht hat den Feststellungsanträgen in vollem Umfang und der Zahlungsklage in Höhe von 30.965,11 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Zahlungspflicht der Beklagten auf 44.829,41 € erhöht und im Übrigen die Berufungen der Parteien für unbegründet erklärt. Dabei hat es entgegen dem Begehren der Beklagten und anders als das Landgericht die mit der Beteiligung verbundenen Steuervorteile nicht schadensmindernd angerechnet.
4
Gegen die Nichtberücksichtigung der Steuervorteile in Höhe von 22.757,30 € richtetsich die insoweit vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.
6
Infolge der Beschränkung der Revision steht fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Schaden, den die Kläger durch den Beitritt zu dem Fonds erlitten haben, zu ersetzen. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Steuervorteile der Kläger auf ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nicht anzurechnen sind.
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I. Die Entscheidung zur Nichtanrechnung der Steuervorteile hat das Berufungsgericht wie folgt begründet:
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Steuervorteile seien dann nicht anzurechnen, wenn die Rückabwicklung der Beteiligung zu einer Besteuerung führe, die dem geschädigten Anleger die erzielten Steuervorteile wieder nehme. Davon sei hier auszugehen. Die Kläger hätten nicht ihre Beteiligung übertragen und erhielten die Gegenleistung nicht als - steuerfreien - Kaufpreis, sondern sie verlangten Schadensersatz und müssten dabei die Beteiligung zurückgeben. Die Steuervorteile resultierten aus Verlusten für Vermietung und Verpachtung, also aus Werbungskosten. Derartige Steuervorteile würden im Jahr ihres Rückflusses als Einkünfte in derjenigen Einkunftsart qualifiziert, also der Steuer unterworfen, in der sie zuvor geltend gemacht worden seien. Weder der Umstand, dass die Kläger sich treuhänderisch an einer Kommanditgesellschaft beteiligt hätten, noch die Besonderheit, dass die Bestimmungen des Gesetzes über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet (FördG) anzuwenden seien, rechtfertigten eine andere Sichtweise.
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II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet aufgrund typisierender Betrachtungsweise (§ 287 ZPO) eine Vorteilsanrechnung bezogen auf die steuerlichen Vorteile, die der Anleger aus seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds erlangt hat, im Rahmen des nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB geltend gemachten Schadensersatzes grundsätzlich aus, wenn die entsprechende Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist (siehe nur BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 43 f.; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 ff.; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 25 f.). Soweit die Schadensersatzleistung - als Rückfluss der zuvor angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten - vom Anleger zu versteuern ist, ohne dass es bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise darauf ankommt, ob der Anleger die Schadensersatzleistung tatsächlich versteuert (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 43 f.; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 49), sind die erzielten Steuervorteile nur dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 43 f.; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 25 f.). Dafür reicht noch nicht die Absenkung des Einkommensteuerspitzensatzes von 53 % auf 45 % (BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 28 ff.).
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2. Im vorliegenden Fall ist die Schadensersatzleistung, die die Kläger erstreben , im Umfang der zuvor geltend gemachten Werbungskosten steuerbar.
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a) Das ergibt sich zwar nicht aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Danach unterliegt bei einer Anlageform, an der der Anleger als Mitunternehmer beteiligt ist, der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 Rn. 8, 10). Die Kläger erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft. Sie haben mit der Anlage vielmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
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b) Eine Besteuerung der von den Klägern angestrebten Schadensersatzleistung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Zehn-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verstrichen ist.
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Diese Vorschrift setzt voraus, dass ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegt, veräußert wird. Der Gewinn aus einem solchen Geschäft ist - als Spekulationsgewinn - nur dann steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Diese Voraussetzung wäre hier nicht erfüllt. Die Kläger sind im Oktober 1997 dem Fonds beigetreten und haben ihre Klage im Januar 2010 erhoben, was frühestens als "Veräußerung" verstanden werden könnte.
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Die Rückabwicklung eines Beteiligungserwerbs an einem geschlossenen Immobilienfonds ist indes keine Veräußerung eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts im Sinne des § 23 EStG. Ein derartiges Geschäft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann nicht vor, wenn sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Abwicklungsverhältnis verwandelt. Die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsgutes stellt hierbei keinen gesonderten "marktoffenbaren Vorgang", sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar (BFH, NJW 2006, 3743 Rn. 13; BGH, Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 Rn. 16; für den Erwerb einer Immobilie ebenso BGH, Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 12; Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 11).
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Auch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (dafür Weber-Grellet, DB 2007, 2740, 2742; s. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2009 - 9 U 164/07, juris Rn. 47; OLG Frankfurt, Urteile vom 18. November 2011 - 19 U 68/11, juris Rn. 33; vom 19. März 2012 - 23 U 167/10 und 23 U 5/11 - jetzt: II ZR 133/12 und II ZR 129/12; vom 2. Mai 2012 - 23 U 39/09, juris Rn. 116) kommt hier entgegen der Auffassung der Revision nicht in Betracht.
Es fehlt schon an einer Regelungslücke. Ziel des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ist es, Spekulationsgewinne zu besteuern, was nach einer zehnjährigen Frist nicht mehr als angemessen erscheint. Im vorliegenden Zusammenhang geht es dagegen nicht um ein Spekulationsgeschäft, sondern um die Frage, ob eine Schadensersatzleistung nach Ablauf von zehn Jahren steuerlich begünstigt werden soll, indem sie nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen wird. Eine solche Sichtweise hätte im wirtschaftlichen Ergebnis zur Folge, dass allein der zum Schadensersatz verpflichtete "Täter" durch die Anrechnung von Steuervorteilen einen Nutzen hätte.
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c) Die in Form von Werbungskosten erzielten Steuervorteile im Rahmen einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds unterliegen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr ihres Zuflusses (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind (BFH, BFH/NV 2005, 188 Rn. 19; DB 2002, 1083 Rn. 14; BFHE 190, 442; BFH/NV 1995, 499 Rn. 14; BFHE 171, 183; BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - VII ZR 154/10, WM 2012, 1790 Rn. 11, 16; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 13; Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 8, 11; Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 12; Podewils, DStR 2009, 752, 754 f.; Kulosa in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 31. Aufl., § 21 Rn. 65 "Rückabwicklung" und "Schadensersatz"; Loschelder in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 31. Aufl., § 9 Rn. 65 f.; a.A. Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753 ff.), hier also der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Rückabwicklung des Erwerbsgeschäfts zwischen denselben Personen erfolgt, zwischen denen auch der Beteiligungsvertrag zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 123). Ebenso wenig bedeutsam ist - wie die Revision selbst einräumt -, ob es um die Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs oder um die Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geht.
19
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Finanzierungskosten (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 13), sondern auch für die aus den Anschaffungskosten hergeleiteten Absetzungen für Abnutzung - AfA (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 8). Auch die Anschaffungskosten sind - wie die Revisionserwiderung zutreffend bemerkt - der Sache nach Werbungskosten, die nur nicht im Zeitpunkt ihres Abflusses angesetzt werden können, sondern ratierlich als AfA gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG geltend zu machen sind (Weber-Grellet, DB 2007, 2740, 2742). Soweit sie als AfA steuerlich berücksichtigt worden sind, der Anleger also entsprechende Steuervorteile erlangt hat, ist die Schadensersatzleistung bei der Einkunftsart, bei der diese Werbungskosten geltend gemacht worden sind, hier also bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, zu versteuern (Weber-Grellet, DB 2007, 2740, 2742).
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Aus der Entscheidung des III. Zivilsenats vom 17. November 2005 ergibt sich nichts Gegenteiliges. In jenem Fall stand aufgrund des Vortrags des Anlegers nicht fest, dass Anschaffungskosten als AfA geltend gemacht worden waren (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 Rn. 13; darauf hinweisend BGH, Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 13). Im vorliegenden Fall nimmt das Berufungsgericht - anders als das Landgericht - dagegen an, dass die Kläger die AfA steuerlich geltend gemacht haben. Die Revision zieht das nicht in Zweifel.
21
Unerheblich ist, ob der Fonds Sonderabschreibungen nach §§ 1, 4 FördG in Anspruch genommen hat (OLG Hamm, Urteil vom 14. Oktober 2009 - 8 U 12/09, juris, Rn. 34, 36), was allerdings voraussetzen würde, dass die Immobilie zum Betriebsvermögen des Fonds gehört (BFH, BFH/NV 2007, 2097 Rn. 12). Zwar heißt es in § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG, bei Personengesellschaften trete an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft. Das betrifft aber nur die einheitliche Ausübung des zu der Sonderabschreibung führenden Wahlrechts und ändert nichts daran, dass die steuerlichen Auswirkungen auf der Ebene der Gesellschaft letztlich die Gesellschafter treffen. Das wird auch in dem Prospekt des Fonds erwähnt.
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d) Ob die Kläger den Schadensersatzbetrag tatsächlich versteuern, ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ebenso wenig entscheidend wie die Frage, ob die Höhe der geschuldeten Steuer den Steuervorteilen entspricht. Lediglich bei ganz außergewöhnlichen Steuervorteilen wäre eine andere Betrachtungsweise angezeigt. Dafür tragen die Beklagten die Darlegungs - und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 43; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 8 ff.; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 ff., 45; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 25 f.). Dass sie dahingehenden Vortrag gehalten hätten, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.11.2010 - 22 O 20377/10 -
OLG München, Entscheidung vom 28.10.2011 - 5 U 5544/10 -

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 42/13 Verkündet am:
28. Januar 2014
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 20. Dezember 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Ziffer 1 in Höhe von 7.507,96 € nebst Zinsen und in Ziffer 5 in Höhe von 119,12 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Das Urteil wird in diesen Ziffern wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2010 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.880,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2010 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Die Hilfswiderklage der Beklagten bleibt abgewiesen. Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung seiner Beteiligung an der V. 2 GmbH & Co. KG (im Folgenden : V 2) in Anspruch. Zwischen den Parteien steht nur noch im Streit, ob sich der Kläger auf den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch steuerliche Vorteile anrechnen lassen muss.
2
Der Kläger zeichnete am 12. Dezember 2002 nach vorheriger Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten eine Beteiligung an V 2 im Nennwert von 120.000 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 3.600 €. Hiervon zahlte er entsprechend dem Fondskonzept nur 55% der Nominaleinlage, d.h. 66.000 €, und das Agio ein, wobei ihm dieses später zurückerstattet wurde. Der Rest der Einlage sollte nach § 4 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrags "aus erwirtschafteten Gewinnen der Gesellschaft nach näherer Bestimmung durch die Komplementärin geleistet werden, wobei sich der auf die Kommanditeinlage zu leistende Betrag nach dem dem jeweiligen Kommanditisten gemäß § 15 Ziff. 1 zuzuweisenden Gewinn abzüglich der hierauf entfallenden persönlichen Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag" bestimmen sollte; nach § 15 Ziff. 2 haben die Kommanditisten "Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages, der erforderlich ist, um die auf ihre Beteiligung an der Gesellschaft entfallende persönliche Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag zu bezahlen, sofern … liquide Mittel vorhanden sind". Abweichend hiervon kann die Komplementärin die noch ausstehende Kommanditeinlage auch sofort verlangen, wenn "dies nach ihrem Ermessen aufgrund von Liquiditätsengpässen oder Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft erforderlich" gewesen wäre.
3
In den folgenden Jahren wurden der Einkommensbesteuerung des Klägers in Bezug auf V 2 für die Jahre 2002 und 2003 anteilige Verluste in Höhe von 106.817 € und 1.447 € sowie für die Jahre 2004 bis 2008 anteilige Gewinne in Höhe von insgesamt 42.015,88 € zugrunde gelegt.
4
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten unter Berufung auf mehrere Aufklärungs- und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übertragung der Beteiligung an V 2, Rückzahlung des investierten Kapitals in Höhe von 66.000 € zuzüglich entgangenen Zinsgewinns und Verzugszinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der Beteiligung an V 2 freizustellen. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Beteiligung an V 2 sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.429,58 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben und die von der Beklagten erhobene Hilfswiderklage auf Feststellung, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie alle von ihm im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung erzielten steuerlichen Vorteile herauszugeben, abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage in Höhe anzurechnender Steuervorteile von 7.507,96 € und hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.668,50 € abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist im Wesentlichen begründet und führt bis auf einen Teil der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (WM 2013, 1177), soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte zwar ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung zu, weil diese ihre vertragliche Pflicht zur Aufklärung über eine erhaltene Vertriebsprovision schuldhaft verletzt habe. Auf diesen Anspruch müsse er sich aber die von ihm erzielten Steuervorteile aus der Beteiligung an V 2 anrechnen lassen.
8
Eine Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung komme zwar grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts zu einer Besteuerung führe, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nehme. Etwas anderes gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber dann, wenn der Schädiger Umstände darlege, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verblieben oder er gar Verlustzuweisungen erhalten habe, die über seine Einlageleistung hinausgegangen seien. So liege der Fall hier. Die Schadensersatzleistung sei zwar als Betriebseinnahme zu versteuern. Aufgrund der Konstruktion des Fonds habe der Kläger aber für das Jahr 2002 eine Verlustzuweisung in Höhe von 92% der Nominaleinlage erhalten, während als Anlagebetrag nur 55% der Nominaleinlage zuzüglich 3% Agio zu leisten gewesen seien. Damit müsse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von außergewöhnlichen Steuervorteilen gesprochen werden. Dies sei auch konsequent, beruhe doch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundannahme, dass sich die das zu versteuernde Einkommen senkenden Verlustzuweisungen und die das zu versteuernde Einkommen erhöhende Schadensersatzleistung in etwa die Waage hielten. Überschritten die Verlustzuweisungen bezogen auf den Anlagebetrag jedoch die 100%-Grenze, sei diese Annahme erschüttert. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Nachschusspflicht gemäß § 4 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrags, weil diese nur im Falle von Liquiditätsschwierigkeiten des Fonds eingreife.
9
Seien - wie hier - Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Geschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erlangt habe, sei eine konkrete Berechnung vorzunehmen. Diese beinhalte eine Gegenüberstellung der erzielten Steuervorteile und der zu erwartenden Steuernachteile. Die Darlegungs- und Beweislast für die vom Geschädigten erzielten Vorteile trage die Beklagte. Den Anleger treffe lediglich eine sekundäre Behauptungslast, der der Kläger durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2008 nachgekommen sei. Demgegenüber habe er für seine von der Beklagten bestrittene Behauptung , im Jahr 2009 eine weitere Gewinnzuweisung von 1.128,53 € erhalten und aufgrund dessen eine Steuernachzahlung von 522,55 € geleistet zu haben, keine Unterlagen vorgelegt, so dass dieses Vorbringen nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könne. Unter Zugrundelegung der mitgeteilten Gewinnund Verlustzuweisungen und der aus den vorgelegten Steuerbescheiden ersichtlichen Spitzensteuersätze ergebe sich für die Jahre 2002 bis 2008 ein saldierter Steuervorteil von 34.162,78 €. Ziehe man diesen Steuervorteil im Wege der Vorteilsausgleichung von der Klageforderung von 66.000 € ab, errechne sich ein Betrag von 31.837,22 €. Da der Kläger den ausgeurteilten Betrag zu versteuern habe, ihm aber nach Abzug der Steuern der Betrag von 31.837,22 € verbleiben müsse, belaufe sich der Schadensbetrag im Hinblick auf seine steuerliche Gesamtbelastung aus Einkommensteuersatz, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von insgesamt 45,57% auf 58.492,04 €. Der weitergehende Anspruch sei daher unbegründet.
10
Daneben stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten als Verzugsschaden zu. Hierfür sei jedoch nur ein Gegenstandswert von bis zu 65.000 € maßgebend, so dass er nur einen Betrag von 1.761,08 € verlangen könne.
11
Die Hilfswiderklage sei nur für den Fall erhoben, dass keine Anrechnung von Steuervorteilen erfolge, so dass darüber nicht mehr zu entscheiden sei.

II.

12
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
13
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht Steuervorteile in Höhe von 7.507,96 € anspruchsmindernd berücksichtigt.
14
a) Im Ansatzpunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ersparte Steuern grundsätzlich im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind, eine solche Anrechnung aber nicht in Betracht kommt, wenn die Schadensersatzleistung ihrerseits zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Dezember 1969 - VII ZR 121/67, BGHZ 53, 132, 134; vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114; vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 35 f. und vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8; jeweils mwN). Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (§ 287 Abs. 1 ZPO) und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten der konkreten Besteuerung häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt (BGH, Urteile vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 f. und vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8; jeweils mwN). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung derart außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 f., 45 f.; vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 9 und vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 43). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen anrechenbarer außergewöhnlicher Steuervorteile trägt der Schädiger (BGH, Urteile vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 26; vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 45 und vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 44).
15
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten für die Anrechnung von Steuervorteilen auf einen Schadensersatzanspruch des Weiteren auch die übrigen allgemeinen Grundsätze der Vorteilsausgleichung. Danach sind nur solche Vorteile schadensmindernd zu berücksichtigen, die in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen und deren Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht sowie weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (vgl. nur BGH, Urteile vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 113 f.; vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 6 f. und vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 35 mwN). Eine Vorteilsanrechnung ist daher nicht mit dem Zweck des Schadensersatzes vereinbar, soweit die unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleibenden Steuervorteile ihre Ursache in einer Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG haben. Die Tarifermäßigung wird vielmehr dem Steuerpflichtigen aus besonderem Anlass gewährt und darf den Schädiger nicht entlasten (BGH, Urteile vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114, 116; vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82, WM 1984, 1075, 1078 und vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 52 mwN). Soweit Steuervorteile aus einer Absenkung des allgemeinen (Spitzen-)Steuersatzes resultieren, sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, weshalb diese - nach dem Willen des Gesetzgebers allen Steuerpflichtigen gleichermaßen zugutekommende - Vergünstigung den Schädiger entlasten soll (BGH, Urteile vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 28 ff.; vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 53 und vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, WM 2013, 211 Rn. 10). Schließlich weisen Steuervorteile, die ihren Grund in einem gesunkenen persönlichen Steuertarif aufgrund einer veränderten Einkommenssituation des Geschädigten haben, keinen inneren Bezug zu der in Rede stehenden Schädigungshandlung auf und können den Schädiger daher ebenfalls nicht entlasten (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 40, 54).
16
Aufgrund dessen scheidet auch die Berücksichtigung der Vorteile einer Anwendung von § 16 Abs. 4 EStG aus, der bei einer Veräußerung des Betriebs ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze und im Falle der Berufsunfähigkeit eine Steuervergünstigung vorsieht. Der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG bezweckt , Gewinne aus der Veräußerung kleinerer Betriebe aus sozialen Gründen steuerlich zu entlasten (BR-Drucks. 303/83, S. 25; BFH, BStBl II 1976, 360, 362; Gänger in Bordewin/Brandt, EStG, Stand Juli 2008, § 16 Rn. 244a; Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., § 16 Rn. 577). Diese Steuervergünstigung wird dem Steuerpflichtigen daher aus besonderen persönlichen Gründen gewährt , was dem Schädiger nicht zugutekommen kann. Zudem wird diese Steuervergünstigung dem Berechtigten nur einmalig eingeräumt. Dem Vorteil aus dem Freibetrag stünde daher der Nachteil aus dem Verlust dieser Steuervergünstigung für andere in Zukunft gegebenenfalls anfallende Veräußerungsoder Aufgabegewinne gegenüber. Eine Obliegenheit des Geschädigten, diesen Vorteil zugunsten des Schädigers endgültig aufzugeben, besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 52 zu § 34 Abs. 3 EStG). Dagegen spricht auch die Wertung des § 249 Abs. 1 BGB. Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution hat der Geschädigte Anspruch auf Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Dem geschädigten Anleger muss daher die Möglichkeit, von § 16 Abs. 4 EStG Gebrauch zu machen, erhalten bleiben (so auch KG Berlin, WM 2013, 1601, 1605; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Juli 2012 - 23 U 135/11, Umdruck S. 15, n.v.; OLG München, Urteil vom 26. März 2012 - 17 U 3089/11, Umdruck S. 12 f., n.v. und Beschluss vom 26. Juni 2012 - 19 U 1048/12, Umdruck S. 5, n.v.; Steinle, DStR 1981, 366, 369).
17
c) Hat der geschädigte Anleger Verlustzuweisungen steuermindernd geltend gemacht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, unabhängig von deren Höhe, außergewöhnliche Steuervorteile zu verneinen, wenn der Anleger in Folge der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung dieselben Beträge zu versteuern hat, auf deren Grundlage er zuvor Steuervorteile erlangt hat (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 55). Zu berücksichtigen sind insoweit nicht lediglich die erstmalige Verlustzuweisung einerseits und die Besteuerung der Rückabwicklung andererseits, sondern darüber hinaus auch sämtliche weiteren steuerwirksamen Gewinn- und Verlustanteile des Anlegers während der Dauer seiner Beteiligung (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 50). Dazu gehören auch steuerliche Nachteile, die dem geschädigten Anleger im Zusammenhang mit der Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114; vom 6. November 1989 - II ZR 235/88, WM 1989, 1925 f.; vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174, 175 und vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36; jeweils mwN). Solche Nachteile können insbesondere durch die - mit der Übertragung der Fondsbeteiligung verbundene - "Übernahme" eines negativen Kapitalkontos durch den Schädiger entstehen, weil der Anleger hierdurch einen Gewinn erzielt, den er versteuern muss (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114; vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 204/86, WM 1988, 220, 221 und vom 6. November 1989 - II ZR 235/88, WM 1989, 1925 f.; jeweils mwN; vgl. auch BFHE 132, 244, 255 f.; BFH, BStBl II 1981, 795, 798).
18
Ein negatives Kapitalkonto entsteht bei Fondskonstruktionen der vorliegenden Art, bei denen die Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und damit der Einkommensbesteuerung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114 f.; vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 204/86, WM 1988, 220, 221; vom 6. November 1989 - II ZR 235/88, WM 1989, 1925, 1926; vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813, 815 und vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 50; vgl. auch BFH, BStBl II 1993, 96, 97, BStBl II 1994, 564, 565 und BStBl II 2000, 424, 428), in erster Linie durch die anfänglichen Verlustzuweisungen. Es kann sich durch weitere im laufenden Geschäftsbetrieb anfallende Verluste weiter erhöhen, aber auch - wie nach der vorliegenden Fondskonzeption - durch nicht ausgeschüttete Gewinne wieder verringern und sogar positiv werden.
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Die Übertragung des Fondsanteils ist für den geschädigten Anleger ein steuerbarer Vorgang, der im Fall eines negativen Kapitalkontos zu einem Gewinn führt, den er versteuern muss. Denn für den Anleger ergibt sich ein - zu versteuernder - Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe des Betrages, um den der Veräußerungspreis (nach Abzug der Veräußerungskosten ) den Buchwert übersteigt. Im Ergebnis ist dies hier die vom Schädiger zu zahlende Schadensersatzleistung zuzüglich des von diesem übernommenen negativen Kapitalkontos (vgl. BFH, BStBl II 1989, 563, 564; BStBl II 2010, 631 Rn. 33; FG Berlin-Brandenburg, EFG 2012, 1837, 1838; Jooß, DStR 2014, 6, 9; Kobor in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, Stand Februar 2013, § 16 EStG Rn. 412, 425; Reiß in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 16 Rn. 154; Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., § 15a Rn. 215 f.; zum Buchwert des Kapitalkontos siehe auch BFH/NV 2007, 37, 38; BFH/NV 2010, 2056 Rn. 48; FG Berlin -Brandenburg, EFG 2012, 1837 f.; Hessisches FG, EFG 2011, 622, 623; zur Berücksichtigung des Agios als Anschaffungskosten siehe BFH, BStBl II 1980, 499, 500; BStBl II 2001, 24, 26; BStBl II 2006, 847, 850; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 13. Februar 1981 - I 432/78, juris Rn. 24; Bundesminister der Finanzen, BStBl I 1976, 283). Die Besteuerung des negativen Kapitalkontos im Rahmen der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung ist Folge der früheren Verlustzurechnung (vgl. BFH, BStBl II 1981, 795, 798; BFH/NV 2006, 11 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 204/86, WM 1988, 220, 221). Der dem Anleger ursprünglich zugeflossene Steuervorteil wird dadurch gleichsam wieder rückgängig gemacht (BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114).
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Ist dagegen das Kapitalkonto des Anlegers trotz der anfänglichen Verlustzuweisungen bei Übertragung des Fondsanteils nicht mehr negativ, weil dort in der Zwischenzeit nicht ausgeschüttete Gewinne angefallen sind, haben diese Gewinne in den betreffenden Veranlagungszeiträumen bei dem Anleger einkommenserhöhend gewirkt und die zuvor steuerrechtlich einkommensmindernd angesetzten Verluste insoweit kompensiert (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 204/86, WM 1988, 220, 221). Für eine Anrechnung der Steuervorteile aus den Verlustzuweisungen bleibt dann kein Raum. Im Fall eines positiven Kapitalkontos hat der Anleger nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Schadensersatzleistung zwar nur unter Abzug des (positiven) Buchwerts des übertragenen Fondsanteils zu versteuern (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1989 - II ZR 235/88, WM 1989, 1925, 1926; Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., § 16 Rn. 310, 463 mwN); auch dadurch erlangt der Anleger aber in schadensrechtlicher Hinsicht aus der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung keinen Vorteil , weil er zuvor die Gewinne versteuern musste.
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d) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht hier zu Unrecht anrechenbare außergewöhnliche Steuervorteile angenommen.
22
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann für die Frage des Vorliegens eines außergewöhnlichen Steuervorteils nicht isoliert auf einen Vergleich zwischen der Verlustzuweisung für 2002, die sich nach seinen Feststellungen auf 92% des Nominalwerts des Kommanditanteils belief, und der tatsächlichen Einlageleistung von 55% zuzüglich 3% Agio abgestellt werden, so dass die Verlustzuweisung unter Berücksichtigung des Agios rechnerisch mehr als 158% der Eigenleistung und ohne Berücksichtigung des hier zurückerstatte- ten Agios sogar 164% der Eigenleistung betragen würde. Vielmehr ist - wie oben dargelegt - eine Gesamtbetrachtung sämtlicher steuer- und schadensrechtlich relevanter Zahlungsströme vorzunehmen.
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Danach unterliegt die von der Beklagten geschuldete Schadensersatzleistung beim Kläger der Einkommensbesteuerung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, weil er aus der Beteiligung an V 2, einem Medienfonds, Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Ob die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung die Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt, kann dahinstehen. Die Steuerbarkeit der Ersatzleistung ergibt sich bereits aus den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften; § 16 EStG hat insoweit lediglich klarstellende Funktion (BFH, BStBl II 1989, 543, 544; Schmidt/ Wacker, EStG, 32. Aufl., § 16 Rn. 6).
24
Daneben stellt auch die im Rahmen der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung erfolgende "Übernahme" eines - etwaigen - negativen Kapitalkontos durch die Beklagte einen steuerpflichtigen Gewinn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG dar, wodurch der dem Kläger insoweit ursprünglich zugeflossene Steuervorteil aus den Verlustzuweisungen wieder rückgängig gemacht wird. Ob und in welcher Höhe vorliegend (noch) ein negatives Kapitalkonto besteht, hat das Berufungsgericht zwar nicht festgestellt und lässt sich auch dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. Darauf kommt es aber - wie oben dargelegt - nicht an. Umstände, aus denen sich vorliegend ausnahmsweise etwas anderes ergeben könnte, hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen. Insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung nichts anderes aus dem Umstand, dass die Verlustzuweisungen in den Jahren 2002 und 2003 von insgesamt 108.264 € die Einlageleistung des Klägers in Höhe von 66.000 € erheblich übersteigen. Ein dadurch entstandener und gegebenenfalls noch bestehender negativer Kapitalsaldo des Klägers unterläge, wie die Revision zu Recht geltend macht, als Teil des Veräußerungsgewinns der Besteuerung, wodurch der (noch bestehende) steuerliche Vorteil aus den Verlustzuweisungen kompensiert würde.
25
bb) Soweit sich das Berufungsgericht auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützt, in denen ein außergewöhnlicher Steuervorteil jedenfalls dann in Betracht gezogen worden ist, wenn die Verlustzuweisung über die Einlageleistung hinausgeht, d.h. 100% der Einlageleistung übersteigt (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 55 und vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 9; siehe ferner BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82, WM 1984, 1075, 1078 und vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84, WM 1986, 517, 520), sind diese Entscheidungen vorliegend nicht einschlägig. Dort hat sich der Bundesgerichtshof nicht damit befasst, ob und inwieweit ein - aufgrund einer nicht vollständigen Einzahlung der Einlage und einer damit einhergehenden über der tatsächlichen Einzahlung liegenden Verlustzuweisung entstandenes - negatives Kapitalkonto zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82, WM 1984, 1075, 1078 und vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84, WM 1986, 517, 520). Dies ist indes - wie oben ausgeführt - hier zu bejahen.
26
2. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten hat die Revision nur teilweise Erfolg. Der dem Grunde nach außer Streit stehende Anspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB besteht nur in Höhe von 1.880,20 €. Der für die Berechnung der Anwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert ist um die vom Berufungsgericht zu Unrecht angerechneten Steuervorteile zu erhöhen und beträgt damit - auch unter Berücksichtigung der weiteren geltend gemachten Ansprüche, soweit sie für den Gegenstandswert von Bedeutung sind - bis zu 80.000 €. Soweit das Berufungsgericht eine 1,3-fache Gebühr angesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen worden.
27
3. Die Hilfswiderklage, über die das Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig nicht entschieden hat, ist vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden.
28
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt zwar ein Anspruch des Schädigers auf Herausgabe der dem Geschädigten zukünftig zufließenden anrechenbaren Vorteile, die bei der Bemessung des Ersatzanspruchs noch nicht berücksichtigt werden konnten, in Betracht (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 41 f.). Ein solcher Anspruch steht der Beklagten hier jedoch nicht zu. Aufgrund der pauschalierenden Betrachtungsweise bei der Bemessung des Ersatzanspruchs scheidet eine "Herausgabe" steuerlicher Vorteile, die der Anleger aus seiner Beteiligung an einem Filmfonds erlangt hat, aus, wenn die entsprechende Ersatzleistung - wie hier - ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 43). Weitergehende Ansprüche der einen oder der anderen Partei des Abwicklungsschuldverhältnisses bestehen auch dann nicht, wenn und sobald eine endgültige Gegenüberstellung der steuerlichen Vor- und Nachteile möglich ist, weil es sich insoweit um einzelne Elemente des einheitlich zu behandelnden Rückabwicklungsanspruchs des Klägers handelt, über deren Bestehen oder Nichtbestehen bereits mit der Klage zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 40). Die gegenteilige Auffassung würde dem Zweck der pauschalisierenden Betrachtungsweise, dem Zivilgericht unter Außerachtlassung der vielfältigen Besonderheiten der konkreten Besteuerung zu ermöglichen, einmalig und abschließend über den Ersatzanspruch zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 f., 39), zuwiderlaufen. Die Herausgabe dieser Vorteile durch den Anleger hätte insbesondere steuerrechtliche Auswirkungen, die wiederum zivilrechtlich nachvollzogen werden müssten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1969 - VII ZR 121/67, BGHZ 53, 132, 138). Damit zwangsläufig einhergehende Unschärfen sind im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63, NJW 1964, 589). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger in Zukunft noch derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielen wird, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 43 f. mwN). Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat indes - wie oben dargelegt - keinen dahingehenden Vortrag gehalten.

III.

29
Das Berufungsurteil ist demnach - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision - in Höhe der vom Berufungsgericht angerechneten Steuervorteile und in Höhe weiterer 119,12 € ersatzfähiger vorgerichtlicher Anwaltskosten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). In Höhe der genannten Beträge ist die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Hilfswiderklage bleibt abgewiesen.
Wiechers Grüneberg Maihold Matthias Menges

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2011 - 37 O 138/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2012 - 8 U 148/11 -

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.