Landgericht Köln Urteil, 06. Jan. 2016 - 18 O 69/15
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die an der Vorderfront der Immobilie unter der Anschrift W-Straße 53, 50321 Brühl, in ca. 3,5 m Höhe rechtsseitig oberhalb des Hauseingangs angebrachte Kamera sowie die im hinteren Bereich der Immobilie unter der Anschrift W-Straße 53, 50321 Brühl, am Anbau im Innenhof zur Terrasse hin zeigend, etwa in Höhe von 2,5 m angebrachte Kamera und schließlich die im Garten der Immobilie unter der Anschrift W-Straße 53, 50321 Brühl, an der Grenze zum Nachbargrundstück Hausnummer 55 an einem verzinkten Rohrrahmen angebrachte Kamera so einzustellen und sichtbar dauerhaft so zu fixieren, dass der Terrassenbereich und Wohnzimmerbereich des Klägers sowie der Gehweg vor der Immobilie der Anschrift W-Straße 53, 50321 Brühl sowie der Durchgangsweg von der W-Straße zu N-Straße in 50321 Brühl nicht erfasst werden.
Außerdem wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 323,68 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 €. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt die Beklagte, seine Grundstücksnachbarin, auf Entfernung, hilfsweise auf dauerhafte Fixierung, von drei auf ihrem Grundstück angebrachten Kameras in Anspruch.
3Der Kläger wohnt unter der Anschrift W-Straße 51b in 50321 Brühl, Flur X, Nr. X. Die Beklagte ist selbstnutzende Eigentümerin des benachbarten Immobiliengrundstücks mit der Anschrift W-Straße 53 in 50321 Brühl, Flur X, Nr. 702, 704. Die Parteien leben nicht in einem friedlichen nachbarschaftlichen Verhältnis. Bereits in der Vergangenheit gab es unterschiedliche Streitigkeiten.
4Am 05.02.2014 ließ die Beklagte auf ihrem Grundstück bzw. an ihrer Immobilie mehrere Kameras installieren. Eine Kamera ist an der Vorderfront des Hauses in Höhe von ca. 2,5-3,7 m rechtsseitig oberhalb des Hauseingangs angebracht. Es handelt sich um eine Kamera AVM457ZAP/F38 des Herstellers AVTech, eine „2 Megapixel Network Camera“, welche einen horizontalen Öffnungswinkel von 73,2°, einen vertikalen Öffnungswinkel von 47,4° und einen diagonalen Öffnungswinkel von 85,4° aufweist, mithin einen deutlichen Bereich über die von außen sichtbare Ausrichtung heraus erfasst (nachfolgend: Kamera 1, ersichtlich auf Anl. K1, Bl. 9 der Akte). Eine weitere Kamera ist im hinteren Bereich des Hauses der Beklagten, am Anbau im Innenhof zur Terrasse zeigend, etwa in Höhe von 2,5 m angebracht (nachfolgend: Kamera 2, ersichtlich auf Anl. K2, Bl. 11 der Akte). Schließlich ist eine Kamera im Garten der Beklagten an der Grenze zum Nachbargrundstück Hausnummer 55 an einem verzinkten Rohrrahmen installiert (nachfolgend: Kamera 3, ersichtlich auf Anl. K3, Bl. 12 der Akte).
5Die Kameras sind ohne manuelle Einwirkungen, d.h. ohne sichtbare Einwirkung von außen, in ihrem Aufnahmebereich durch Betätigung der Zoomfunktion sowie durch Änderung der Winkeleinstellung manipulierbar. Hinweise auf die Kameras sind nicht angebracht.
6Den öffentlichen Gehweg der W-Straße, der unmittelbar am Haus des Klägers und dessen Hauseingang entlangführt, muss der Kläger nutzen muss, um sein Grundstück zu erreichen.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.02.2014 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 07.03.2014 auf, die Kameras zu entfernen. Gleichzeitig wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 14.03.2014 aufgefordert, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 323,68 € (Gegenstandswert von 4.000,00 €, 1,0 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) freizustellen. Die Beklagte wies die Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 07.03.2014 zurück. Die Parteien nahmen am 12.06.2014 einen Schlichtungstermin vor der Gütestelle des Kölner Anwaltsvereins wahr. In diesem Termin konnte keine Einigung erzielt werden (siehe Erfolglosigkeitsbescheinigung vom 21.07.2014, Anl. K5, Bl. 15 f. der Akte).
8Die Beklagte überreichte dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.08.2014 sogenannte Snapshots. Hinsichtlich dieser wird auf Bl. 80 der Akte Bezug genommen.
9Der Kläger behauptet, Eigentümer des Immobiliengrundstücks W-Straße 51b, 50321 Brühl zu sein. Die Kamera 1 sei jedenfalls auch auf den öffentlichen Gehweg der W-Straße ausgerichtet, welcher unmittelbar am Haus des Klägers und dessen Hauseingang entlangführt und welchen der Kläger nutzen muss, um sein Grundstück zu erreichen. Die Kamera 2 sei so platziert, dass sie die Terrasse sowie das Wohnzimmer des Klägers erfasse. Die Kamera 3 sei auf den öffentlichen Durchgangsweg von der W-Straße zur N-Straße ausgerichtet. Der Kläger nutze den entsprechend erfassten Weg nahezu täglich in den Abendstunden. Die aufgezeichneten Daten würden nicht unverzüglich gelöscht. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass am 24.01.2015 die unmittelbar neben dem Haus der Klägerin befindliche Garageneinfahrt mit Filzstift-Graffiti bemalt wurde. Ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet er, dass in der Nachbarschaft mehrfach eingebrochen wurde, im Frühjahr 2013 ein unbekannter Dritter auf das Garagendach des Klägers kletterte und von dort Gift herabschüttelte, um den Wuchs des Flieders zu verhindern. Schließlich bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass sich jemand im Winter 2013/2014 über das Garagentor Zugang zum Grundstück der Beklagten verschaffte, um dort von Christrosen die Blüten abzuschneiden.
10Der Kläger beantragt,
111. die Beklagte zu verurteilen,
12a. die an der Vorderfront der Immobilie unter der Anschrift W-Straße 53, 50321 Brühl in ca. 3,5 m Höhe rechtsseitig oberhalb des Hauseingangs angebrachte Kamera,
13b. die im hinteren Bereich der Immobilie unter der Anschrift W-Straße 53, 50321 Brühl, am Anbau im Innenhof zur Terrasse hin zeigend, etwa in Höhe von 2,5 m, angebrachte Kamera sowie
14c. die im Garten der Immobilie unter der Anschrift W-Straße 53, 50321 Brühl, an der Grenze zum Nachbargrundstück Hausnummer 55 an einem verzinkten Rohrrahmen angebrachte Kamera
15zu entfernen;
16hilfsweise,
17a. die an der Vorderfront der Immobilie unter der Anschrift W-Straße 53, 50321 Brühl in ca. 3,5 m Höhe rechtsseitig oberhalb des Hauseingangs angebrachte Kamera,
18b. die im hinteren Bereich der Immobilie unter der Anschrift W-Straße 53, 50321 Brühl, am Anbau im Innenhof zur Terrasse hin zeigend, etwa i.H.v. 2,5 m, angebrachte Kamera sowie
19c. die im Garten der Immobilie unter der Anschrift W-Straße 53, 50321 Brühl, an der Grenze zum Nachbargrundstück Hausnummer 55 an einem verzinkten Rohrrahmen angebrachte Kamera
20so einzustellen und sichtbar dauerhaft so zu fixieren, dass der Terrassenbereich und Wohnzimmerbereich des Klägers sowie der Gehweg vor der Immobilie der Anschrift W-Straße 53, 50321 Brühl sowie der Durchgangsweg von der W-Straße zu N-Straße in 50321 Brühl nicht erfasst werden und dies binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dem Kläger nachzuweisen;
212. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 323,68 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2014 zu zahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte behauptet, die Kameras würden lediglich ihren Eigentumsbereich filmen und die aufgezeichneten Daten würden grundsätzlich unverzüglich gelöscht. Im Übrigen habe die Beklagte ein dringendes Interesse an der Überwachung ihres Grundstücks. Am 09.05.2011 gegen 23.00 Uhr sei der Kläger über die 2 m hohe Mauer zum Innenhof der Beklagten geklettert. Er habe eine Taschenlampe bei sich getragen. Hiervon aufgeschreckt habe die Großmutter der Beklagten, Frau C, das Haus verlassen und den Klägern zur Rede gestellt. Im Frühjahr 2013 sei ein unbekannter Dritter auf das Garagendach des Klägers, welches an die hintere Seite des Grundstücks der Beklagten grenzt, geklettert. Die Person habe von dort eine ätzende Flüssigkeit (Gift) auf einen sich dort als Gedächtnisbaum befindlichen Flieder geschüttelt, um den Weiterwuchs des Flieders zu verhindern. Im Winter 2013/2014 habe sich jemand über das Garagentor Zugang zum rückwärtigen Grundstück der Beklagten verschafft, dieses überquert und sämtliche Christrosen, die sich einer Entfernung von 15 m vom Garagentor befänden, die Blüten abgeschnitten. Am 24.01.2015 sei die unmittelbar neben dem Haus der Klägerin befindliche Garageneinfahrt, vor der die Klägerin berechtigt parke, mit Filzstift-Graffiti bemalt worden.
25Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich der Hilfsanträge begründet.
28Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde das gemäß § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW i.V.m. § 15a EGZPO erforderliche Schlichtungsverfahren erfolglos durchgeführt.
29Hinsichtlich des Hauptantrages gerichtet auf Entfernung der Kameras ist die Klage unbegründet. Dieser geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht zu. Aus diesen Vorschriften kann der Kläger lediglich die Einstellung und dauerhafte sichtbare Fixierung der Kameras so, dass der Terrassenbereich und Wohnzimmerbereich des Klägers sowie der Gehweg vor der Immobilie der Anschrift W-Straße 53, 50321 Brühl sowie der Durchgangsweg von der W-Straße zu N-Straße in 50321 Brühl nicht erfasst werden, verlangen.
30Der Kläger wurde durch die von der Beklagten angebrachten Videokameras bzw. deren Aufzeichnungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Auf die Frage, ob der Kläger tatsächlich Eigentümer des Grundstücks unter der Anschrift W-Straße 51b in 50321 Brühl, Flur X, Nr. X ist, kommt es nicht an. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht eigentumsbezogen. Dahinstehen kann auch, ob die Kameras derzeit allein auf das Grundstück der Beklagten gerichtet sind. Denn eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes kann auch bei Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück vorliegen, wenn Dritte eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen. Eine solche Befürchtung ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Dies setzt voraus, dass er eine Überwachung durch die Kameras ernsthaft befürchten muss (sog. „Überwachungsdruck“). Dabei muss eine solche Befürchtung aufgrund konkreter Umstände als objektiv nachvollziehbar und verständlich erscheinen. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, hingegen nicht. Eine objektiv ernsthafte Verdachtslage liegt bei einem „eskalierenden Nachbarstreit“ vor, wobei die Tatsache, dass die Parteien mehrere Rechtsstreitigkeiten führen und hierdurch ihr persönliches Verhältnis schwer belastet ist für sich genommen keinen „Überwachungsdruck“ rechtfertigen (BGH, Urteil vom 21.10.2011 – V ZR 265/10 –, juris-Rn. 9 ff).
31In der Rechtsprechung wird ein Anspruch auf Unterlassung des Betreibens solcher Videokameras, die lediglich auf das Nachbargrundstück ausrichtbar sind, hingegen verneint, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbar im Aufwand, also nicht etwa durch das betätigen einer Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden können (BGH, Urteil vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09 –, juris-Rn. 13).
32Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Kläger einem derartigen Überwachungsdruck durch die Beklagte ausgesetzt. Denn ausweislich der auf Bl. 80 ersichtlichen Kameraeinstellungen wurden jedenfalls in der Vergangenheit Teile des klägerischen Grundstücks sowie Teile des öffentlichen Weges durch die Beklagte gefilmt. Die dort ersichtlichen Kameraaufnahmen wurden von der Beklagten selbst mit Schreiben vom 18.08.2014 dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zugesandt. Unstreitig sind die Kameras der Beklagten aufgrund ihrer Aufnahmewinkel und Reichweite auch in der Lage, das klägerische Grundstück und die öffentlichen Gehwege dauerhaft zu überwachen. Hinzukommt, dass die Kameras ebenfalls unstreitig ohne manuelle Einwirkungen, das heißt ohne sichtbare Einwirkungen von außen, in ihrem Aufnahmebereich durch Betätigung der Zoomfunktion sowie durch Änderung der Winkeleinstellung manipulierbar sind. Der Kläger würde es demnach gar nicht merken, wenn die Beklagte wieder sein Grundstück sowie den von ihm genutzten öffentlichen Raum filmen würde. Vor diesem Hintergrund sowie dem wenig friedlichen nachbarschaftlichen Verhältnis – auch wenn es sich nicht um einen „eskalierenden Nachbarstreit“ handeln mag – erscheint die Befürchtung des Klägers, die Beklagte werde (erneut) versuchen, sein Grundstück und die von ihm genutzten öffentlichen Wege zu überwachen, nachvollziehbar.
33Auch die der Beklagten jedenfalls möglichen Videoaufzeichnungen der öffentlichen Wege stellen bei der gebotenen Würdigung der Umstände einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Auch die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnungen mittels Videogerät, in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht kann einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber von dem Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlichen, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (BGH, Urteil vom 25.04.1995 – VI ZR 272/94 –, juris). Hinnehmen müsste der Kläger solche Aufnahmen, die lediglich zum Festhalten eines bestimmten Straßenbildes gefertigt werden und ihn quasi nur als Beiwerk aufzeichnen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Beklagte filmte, wie bereits dargestellt, jedenfalls in der Vergangenheit den Gehweg, der unmittelbar am Haus des Klägers und dessen Hauseingang entlang führt und welchen der Kläger nutzen muss, um zu seinem Grundstück zu gelangen sowie den öffentlichen Durchgangsweg von der W-Straße, auf welcher der Kläger wohnt, zur N-Straße. Damit muss der Kläger, wenn er die Wege benutzt, ständig mit der Überwachung dienenden Aufzeichnung seines Bildes rechnen. Er muss sich praktisch stets, wenn er von seinem Haus kommend oder zu seinem Haus gehend, kontrolliert fühlen. Ob die Beklagte die Videoaufzeichnungen wieder löscht, ist unerheblich. Es kann nicht dem – für den Betroffenen letztlich gänzlich unkontrollierbaren – Belieben eines anderen überlassen bleiben, wie er mit derart hergestellten Videoaufzeichnungen verfährt (BGH, Urteil vom 25.04.1995 – VI ZR 272/94 –, juris).
34Die Interessen der Beklagten überwiegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht. Dem verfassungsrechtlich garantierten Recht der Beklagten (Art. 14 Abs. 1 GG), geeignete Schutzmaßnahmen für ihr Grundstückseigentum zu ergreifen, wird dadurch genüge getan, dass die Beklagte mit Hilfe von Kameras ihr Grundstück weiter überwachen kann. Sie muss nur sicherstellen, dass das Grundstück des Klägers und die öffentlichen Wege, die dieser nutzt, nicht erfasst werden und eine Erfassung nur durch eine sichtbare technische Veränderung der Anlage möglich wäre.
35Der weiter gehende Anspruch auf gänzliche Entfernung der Kameras steht dem Kläger (daher) nicht zu. Denn § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (analog) gewährt zwar einen Anspruch auf Beseitigung der gegenwärtigen Beeinträchtigung. Grundsätzlich bleibt es jedoch dem Schuldner überlassen, wie er die Beeinträchtigung beseitigt. Eine Verurteilung zu einer bestimmten Maßnahme kommt daher nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung nur durch dieses Maßnahme beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2005, V ZR 251/04, NJOZ 2005, 3210; BeckOK BGB/Fritzsche, Stand 01.08.2015, § 1004, Rz. 131) bzw. weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können (BGH, Urteil vom 12.12.2003, NJW 2004, 1035). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn zur Beseitigung der Störung sind alle Maßnahmen als geeignet anzusehen, 1. die gewährleisten, dass objektiv nachprüfbar (z.B. durch einen Sachverständigen) ist, dass das klägerische Grundstück nicht erfasst wird und 2. die eine Erfassung des klägerischen Grundstücks nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technischen Veränderung der Anlage ermöglichen (vgl. zu diesen Kriterien BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533, Tz. 14).
36Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 05.11.2015 die Behauptung aufstellt, seine dauerhafte Rechtsgutsverletzung könne ausschließlich mittels Entfernung der Kameras beseitigt werden und dies erstmals durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis stellt, war dies gemäß § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Denn dies war auch nicht von dem Schriftsatzrecht des Klägers umfasst. Er erhielt lediglich Schriftsatznachlass hinsichtlich des neuen Vorbringens aus dem Schriftsatz der Beklagtenseite vom 03.11.2015 (vergleiche Sitzungsprotokoll vom 04.11.2015, Bl. 111 der Akte). Neuen Tatsachenvortrag zu der Frage, ob eine Fixierung der Kameras möglich oder eine Beseitigung erforderlich ist, beinhaltet dieser nicht. Sollte es der Beklagten im Übrigen aufgrund technischer Gegebenheiten nicht möglich sein, objektiv nachprüfbar (z.B. durch einen Sachverständigen) nachzuweisen, dass von den drei streitgegenständlichen Kameras das klägerische Grundstück nicht erfasst wird und einzurichten, dass eine Erfassung des klägerischen Grundstücks nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technischen Veränderung der Anlage möglich ist, führt dies faktisch dazu, dass sie (jedenfalls diese) Kameras so nicht mehr nutzen darf.
37Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen stehen dem Kläger wie beantragt gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, 286, 288 BGB zu.
38Nicht zu entscheiden war über die erstmals mit Schriftsatz vom 22.12.2015 gestellten klageerweiternden Anträge. Diese wären, wie aus §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO folgt, spätestens in der mündlichen Verhandlung und damit am 04.11.2015 zu stellen gewesen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 296a ZPO, Rn. 2a). Dies erfolgte jedoch nicht.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt, dass der Kläger überwiegend erfolgreich war, da ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB (analog) besteht, dieser jedoch nur nicht – wie vom Kläger primär beantragt – auf eine bestimmte Beseitigungsmaßnahme (nämlich Entfernung der Kameras) gerichtet ist (LG Berlin, Urteil vom 23.07.2015 – 57 S 215/14 –, juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.
40Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus drei Reihenhäusern. Die Kläger haben an der Gartenseite ihres Reihenhauses in sieben und neun Metern Höhe zwei Überwachungskameras angebracht. Nachdem die Kläger wegen Meinungsverschiedenheiten über die Nutzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums Klage erhoben hatten, haben die Beklagten im Wege der Widerklage die Beseitigung der Überwachungskameras verlangt. Das Amtsgericht hat der Widerklage stattgegeben, während sich die Klageforderung im Wege eines Vergleiches erledigt hat. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Abweisung der Widerklage. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
- 2
- Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Beklagten auf Beseitigung der Videokameras. Selbst wenn man als wahr unterstelle, dass die Kameras derzeit nur auf das Grundstück der Kläger ausgerichtet seien, liege ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beklagten vor. Denn diese müssten objektiv ernsthaft eine Überwachung befürchten, da das persönliche Verhältnis zwischen den Parteien durch mehrere Rechtsstreitigkeiten schwer belastet sei. Der Überwachungsdruck werde auch nicht dadurch beseitigt, dass die Kameras nur unter Einsatz einer Leiter verstellt werden könnten. Im Falle einer nur kurzfristigen Abwesenheit würden die Beklagten dies nicht bemerken. Das Interesse der Kläger am Schutz ihres Eigentums durch Einsatz einer Überwachungskamera müsse zurücktreten, da sie sich durch andere Maßnahmen, etwa Bewegungsmelder oder Kameraattrappen, vor einem Einbruch schützen könnten.
II.
- 3
- Die Revision ist zulässig und begründet.
- 4
- 1. Sie ist insbesondere statthaft, weil der Senat an die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht gebunden ist, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Es besteht allerdings Veranlassung zu dem Hinweis, dass es für die Revisionszulassung auf das Vorliegen von Zulassungsgründen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ankommt und deren Voraussetzungen vom Berufungsgericht sorgfältig zu prüfen sind. Ein Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 ff.). Die maßgebliche Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück das Persönlichkeitsrecht des Grundstücksnachbarn beeinträchtigt , ist bereits höchstrichterlich geklärt (BGH, Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533). Hier geht es allein - wie das Berufungsgericht auch erkennt - um die Anwendung dieser Leitlinien auf den Einzelfall.
- 5
- 2. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Beklagten auf Beseitigung der Kameras gem. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 WEG bejaht.
- 6
- a) Entgegen der Auffassung der Beklagten können sie nicht schon deswegen die Beseitigung der Kameras verlangen, weil diese ohne vorhergehende Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft angebracht wurden. Auf die Frage, ob formelle Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 WEG ein entsprechender Wohnungseigentümerbeschluss ist, kommt es hier nicht an. Denn ein Beseitigungsverlangen wäre rechtsmissbräuchlich , wenn es auf eine Leistung zielt, die alsbald zurückzugewähren wäre , weil der Wohnungseigentümer Anspruch auf einen Gestattungsbeschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG zur Vornahme der Maßnahme hat (Merle in Bärmann , WEG, 11. Aufl., § 22 Rn. 314). Ein solcher Anspruch besteht, wenn die von der Maßnahme nachteilig betroffenen Eigentümer zugestimmt haben oder es an einer Beeinträchtigung, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgeht, fehlt (Riecke/Schmidt/Drabek, WEG, 3. Aufl., § 22 Rn. 90). Entscheidend ist hier daher, ob den Beklagten durch die Überwachungskameras ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG entsteht.
- 7
- b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme einer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Beklagten nicht.
- 8
- aa) Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem Sondereigentum und dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Unter einem Nachteil in diesem Sinne ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen. Nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen gelten als ein solcher Nachteil; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 396; Urteil vom 8. April 2011 - V ZR 210/10, NJW-RR 2011, 949). Für die Frage des Vorliegens eines nicht hinzunehmenden Nachteils ist hier auch die Regelung in der Teilungserklärung in den Blick zu nehmen, wonach der Wohnungseigentümer in allen Zweifelsfragen bei der Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes so zu behandeln ist, als sei er unbeschränkter Alleineigentümer eines selbständigen parzellierten Grundstücks mit den darauf errichteten Gebäuden. Aus dieser Regelung folgt, dass ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dann zu verneinen ist, wenn ein Alleineigentümer in der konkreten Situation berechtigt wäre, die beanstandeten Videokameras zu betreiben.
- 9
- bb) Einem Grundstückseigentümer ist es grundsätzlich gestattet, zum Schutz vor unberechtigten Übergriffen auf sein Eigentum seinen Grundbesitz mit Videokameras zu überwachen, sofern diese nicht den angrenzenden öffentlichen Bereich oder benachbarte Privatgrundstücke, sondern allein das Grundstück des Eigentümers erfassen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955, 1956; Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533, 1534). Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass sich der Erfassungswinkel der Kameras allein auf das Grundstück der Kläger erstreckt. Allerdings kann auch bei der Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück des Grundstückseigentümers das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn Dritte eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen. Eine solche Befürchtung ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, hingegen nicht. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533, 1543 f.).
- 10
- cc) Gemessen daran ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege eine unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Beklagten vor, nicht frei von Rechtsfehlern.
- 11
- (1) Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend nicht deshalb einen objektiv ernsthaften Überwachungsverdacht verneint, weil die Kameras in einer Höhe von sieben und neun Metern an dem Haus angebracht sind und ihr Aufnahme- winkel daher nur unter Zuhilfenahme einer langen Leiter verändert werden kann. Das Anstellen einer Leiter in der hier erforderlichen Länge mag zwar ein äußerlich wahrnehmbarer Vorgang sein. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer lediglich theoretischen Möglichkeit der Veränderung des Kamerawinkels. Es ist ohne Weiteres möglich, die Leiter zu einem Zeitpunkt an das Haus anzustellen, zu dem die beiden Nachbarn gerade nicht zu Hause sind, zumal ein solcher Vorgang nicht sehr zeitaufwendig ist.
- 12
- (2) Rechtsfehlerhaft sieht das Berufungsgericht jedoch eine objektiv ernsthafte Verdachtslage darin, dass die Parteien mehrere Rechtsstreitigkeiten führten und hierdurch ihr persönliches Verhältnis schwer belastet werde. Die Tatsache, dass benachbarte Parteien vor Gericht Rechtsstreitigkeiten austragen , rechtfertigt für sich genommen nicht die Befürchtung einer Partei, künftig in den Überwachungsbereich einer als Einbruchsschutz dienenden Videoanlage des Nachbarn einbezogen zu werden. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass allein aus dem Beschreiten des Rechtswegs durch die Parteien und der hiermit verbundenen Belastung des nachbarschaftlichen Verhältnisses nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden kann, die Kläger würden sich künftig rechtswidrig verhalten und die Kameras zu einer Überwachung der Beklag- ten einsetzen. Dass es sich hier um einen „eskalierenden Nachbarstreit“ han- delt, der einen Überwachungsverdacht rechtfertigen könnte (BGH, aaO, Rn. 14), lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Dieses spricht zwar von einer „Eskalation des Streits“, führt aber nicht aus, wo- rin diese besteht. Damit fehlt es an der Feststellung konkreter objektiver Umstände , die einen Überwachungsverdacht rechtfertigen könnten.
III.
- 13
- Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit die für eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen zur Frage, ob ein objektiv ernsthafter Überwachungsverdacht besteht, getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass ein solcher Verdacht zu bejahen ist, müssten die Beklagten die Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts nicht im Hinblick auf das Interesse der Kläger am Schutz ihres Eigentums hinnehmen. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass es den Klägern zumutbar wäre, andere Maßnahmen als eine Videoüberwachung zum vorbeugenden Schutz ihres Eigentums zu ergreifen, zumal es hierfür hinreichend andere gleich geeignete Möglichkeiten gibt. Der Hinweis der Revision, der Einsatz gerade einer Videoanlage sei zu Nachweiszwecken unerlässlich, führt zu keiner anderen Beurteilung. Gegenüber dem Interesse der Kläger an einer eventuellen Identifizie- rung und Überführung eines Täters hat das Persönlichkeitsrecht der Beklagten nicht zurückzutreten.
Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Königswinter, Entscheidung vom 14.04.2010 - 31 C 21/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 25.11.2010 - 29 S 88/10 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte, eine Firma für Sicherheits- und Kommunikationstechnik, installierte im Auftrag des Klägers zu 1 (nach Vortrag der Kläger auch der Klägerin zu 2) an der von den Klägern gemieteten Doppelhaushälfte sieben Videokameras zur videotechnischen Überwachung des von ihnen bewohnten Grundstücks. Die Kameras waren unstreitig so installiert und eingestellt, dass eine Überwachung ausschließlich des Grundstücks der Kläger erfolgte. Durch (manuelle ) Veränderungen der Kameraeinstellungen hätten allerdings auch Vorgänge auf dem Nachbargrundstück erfasst werden können. Nach Inbetriebnahme der Anlage wurden die Kläger von Grundstücksnachbarn in einem Rechtsstreit auf Entfernung der Kameras, hilfsweise auf Unterlassung der Videoüberwachung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Anspruch ge- nommen. Das angerufene Amtsgericht gab nur dem Hilfsantrag statt, das Landgericht verurteilte die Kläger auf die Berufung der Grundstücksnachbarn, die Kameras zu beseitigen. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von der Beklagten Ersatz der ihnen durch den Rechtsstreit mit den Grundstücksnachbarn entstandenen Kosten. Sie sind der Ansicht, die Beklagte hätte sie auf die Möglichkeit einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Nachbarn hinweisen müssen. Die Beklagte hält ihre Leistung für mangelfrei, da die Kame- ras nur das Grundstück der Kläger erfasst hätten; nur dies habe sie den Klägern bestätigt.
- 2
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das Berufungsgericht führt aus:
- 4
- Die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch eine fehlerhafte Aufklärung liege nicht vor. Eine Zusicherung, dass Persönlichkeitsrechte Dritter durch die Installation nicht verletzt würden, habe die Beklagte nicht gegeben. Was sie in ihren Schreiben bestätigt habe, entspreche den Tatsachen. Die Anlage sei so installiert gewesen, dass zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme eine Überwachung des Nachbargrundstücks nicht erfolgte. Mehr habe die Beklagte nicht zugesichert.
- 5
- Die Anlage sei auch nicht mangelhaft gewesen. Zwar könne ein Rechts- mangel im Sinne des § 633 Abs. 3 BGB vorliegen, wenn das Werk, das der Unternehmer errichtet habe, Unterlassungsansprüchen Dritter ausgesetzt sei, wozu auch ein Unterlassungsanspruch Dritter aus dem Persönlichkeitsrecht gehören könne, sofern dieser der Benutzung der Sache entgegenstehe. Im vorliegenden Fall liege aber in der Installation der Videokameras, so wie sie von der Beklagten vorgenommen worden sei, kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Nachbarn, so dass diesen kein Unterlassungsanspruch gegen die Kläger zugestanden habe. Die theoretische Möglichkeit, die Kameras zu verändern, beinhalte - jedenfalls in Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse des Grundstückseigentümers oder Mieters an der Überwachung bestehe - noch keine widerrechtliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Das Recht am eigenen Bild schütze als allgemeines Persönlichkeitsrecht nur vor tatsächlich erfolgten missbräuchlichen Bildaufzeichnungen, nicht aber vor der bloßen Mög- lichkeit, unzulässige Abbildungen anzufertigen. Hier habe auf Seiten der Nachbarn lediglich ein subjektives Befürchten vorgelegen, während ihr Grundstück objektiv nicht gefilmt worden sei und die Kameras auch nicht ohne äußerlich wahrnehmbaren Aufwand hätten verändert werden können. Eine abweichende Ausrichtung, etwa durch Fernsteuerung, sei nicht möglich gewesen. Die Kläger hätten hingegen ein berechtigtes Interesse an der Überwachung ihres Grundstücks gehabt, da es unstreitig bereits Übergriffe auf ihr Grundstück gegeben habe.
- 6
- Das Urteil im Rechtsstreit zwischen den Klägern und ihren Nachbarn stehe dieser Wertung nicht entgegen, da die Beklagte an jenem Prozess nicht beteiligt gewesen und ihr auch nicht der Streit verkündet worden sei.
II.
- 7
- Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, den Klägern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten aus den §§ 634 Nr. 4, 280 BGB zu.
- 8
- 1. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Rechtskraftwirkung des Urteils, das im Rechtsstreit mit den Nachbarn ergangen ist, wendet sich die Revision nicht. Insoweit sind auch Rechtsfehler nicht ersichtlich.
- 9
- 2. Ob, wie die Kläger in der Revisionsverhandlung geltend gemacht haben , die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch die Beklagte in Betracht kommt, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen (unten zu
3) dahinstehen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Umstände des Falles sowohl die Verletzung einer solchen Pflicht als auch das Vorliegen eines Mangels der gelieferten Überwachungsgeräte bereits im Ansatz als zweifelhaft erscheinen. Der Lieferant einer Überwachungsanlage hat dem Erwerber vollständige Auskunft über Zustand und Eigenschaften der Anlage zu geben. Das hat die Beklagte hier getan. Hingegen dürfte der Lieferant im Regelfall nicht verpflichtet sein, auf die selbstverständliche Tatsache hinzuweisen, dass die Anlage nicht derart umgestaltet werden darf, dass dadurch die Rechte Dritter verletzt werden. Auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Umstände , unter denen die Anlage ohne Verletzung der Rechte Dritter benutzt werden darf, ist in der Regel keine Belehrung durch den Lieferanten zu erwarten ; insoweit muss der Erwerber in Zweifelsfällen kompetenten Rechtsrat einholen.
- 10
- 3. Die Revision bekämpft die Annahme des Berufungsgerichts, die Installation der Kameras auf dem Grundstück der Kläger habe das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn nicht beeinträchtigt; der Unterlassungsanspruch der Nach- barn sei begründet gewesen, so dass das Werk der Beklagten mangelhaft gewesen sei. Das ist indes unrichtig.
- 11
- a) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht, wobei die Frage, ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-) rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung beantwortet werden kann (Senatsurteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - VersR 1995, 841 ff.). Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden , wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 67, 100, 143; BVerfG, NVwZ 2007, 688 ff.; NJW 2009, 3293 f.). Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - aaO; OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 83 f.; AG Nürtingen, NJW-RR 2009, 377 f.) von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann.
- 12
- b) Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter liegt vor, wenn diese durch die Überwachung tatsächlich betroffen sind. Kann dies festgestellt werden und ergibt die erforderliche Abwägung, dass das Interesse des Betreibers der Anlage das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt, ist der Unterlassungsanspruch begründet.
- 13
- Ein Unterlassungsanspruch kann auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen ("Überwachungsdruck", vgl. dazu etwa LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067 ff.; LG Darmstadt, NZM 2000, 360; AG Winsen, Urteil vom 30. Dezember 2005 - 16 C 1642/05 - Juris). In der Rechtsprechung wird allerdings ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs solcher Videokameras, die auf das Nachbargrundstück lediglich ausrichtbar sind, verneint, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand, also nicht etwa nur durch das Betätigen einer Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden können (vgl. LG Bielefeld , NJW-RR 2008, 327 f.; LG Itzehoe, NJW-RR 1999, 1394 f.).
- 14
- Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit (vgl. OLG Köln, NJW 2009, 1827) oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht. Deshalb ist die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück nicht rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Insoweit kommt etwa die Beeinträchtigung der Rechte von Mietern in einem privaten Miethaus (vgl. dazu etwa KG, WuM 2008, 663; LG Darmstadt, aaO; Horst, NZM 2000, 937, 940), von Betroffenen in einer Wohnungseigentumsanlage (vgl. KG, NZM 2002, 702 f.; OLG Karlsruhe, NZM 2002, 703 f.; Huff, NZM 2002, 89 ff., 688 f.), aber auch von Grundstücksnachbarn in Betracht.
- 15
- c) Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht angenommen, dass den Nachbarn der Kläger kein Unterlassungsanspruch zustand. Ihr Persönlichkeitsrecht war nicht verletzt. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfassten die von den Klägern installierten Kameras ausschließlich deren eigenes Grundstück, wobei diese Ausrichtung nur durch äußerlich wahrnehmbare Arbeiten hätte geändert werden können. Konkrete Gründe für den Verdacht der Nachbarn, die Überwachung könne sich auch auf ihr Grundstück erstrecken, sind nicht festgestellt.
- 16
- Die Leistung der Beklagten war demnach nicht mangelhaft, so dass ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der ihnen durch den Rechtsstreit mit den Nachbarn entstandenen Kosten zu verneinen ist. Galke Zoll Wellner Diederichsen Pauge
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 15.12.2008 - 4 C 322/08 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 22.04.2009 - 13 S 9/09 -
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehen auf dem Grundstück der Beklagten serbische Fichten , Zypressen und weitere Anpflanzungen, die seit mehr als fünf Jahren eine drei Meter überschreitende Höhe erreicht haben. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter anderem verurteilt, diese Anpflanzungen auf eine Höhe von drei Metern zurückzuschneiden und sie durch regelmäßigen Rückschnitt auf dieser Höhe zu halten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die hierauf gerichtete Klage abgewiesen.
Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Anpflanzungen hätten ihren ursprünglichen Charakter als Hecke verloren, weil sie höher als drei Meter gewachsen seien. Sie stellten sich nunmehr als Baumreihe dar, deren Rückschnitt gemäß § 55 des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (NachbRG SL) nur binnen fünf Jahren verlangt werden könne. Diese Ausschlußfrist, die in dem Zeitpunkt beginne, in dem infolge unterlassenen Rückschnitts der Hecke auf drei Meter ein nachbarrechtswidriger Zustand eintrete, sei abgelaufen, da die Anpflanzungen der Beklagten seit über fünf Jahren höher als drei Meter seien. Ein Anspruch auf Zurückschneiden der Hecke ergebe sich auch nicht aus den Regeln über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, denn es sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte eine sich aus dem Nachbarrecht ergebende formale Rechtsposition in rechtsmißbräuchlicher Weise ausnutze.
II.
Soweit diese Ausführungen einer revisionsrechtlichen Prüf ung zugänglich sind, halten sie ihr im Ergebnis stand.1. Nach § 545 Abs. 1 ZPO kann die Revision allerdings nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Da das Saarländische Nachbarrechtsgesetz nur im Bereich des Oberlandesgerichts Saarbrücken gilt, unterliegt die Anwendung seiner Bestimmungen durch das Berufungsgericht nicht der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, daß das Berufungsgericht die Revision wegen einer für die Auslegung des Landesnachbarrechts maßgeblichen Frage zugelassen hat (vgl. MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 543 Rdn. 42).
Entgegen der Auffassung der Revision führt auch der Umstand, daß das Saarländische Nachbarrechtsgesetz mit dem Nachbarrechtsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz inhaltlich identisch ist und sich eine § 55 NachbRG entsprechende Bestimmung in § 26 des Nachbarrechtsgesetzes von BadenWürttemberg findet, nicht zur Revisibilität der von dem Berufungsgericht angewendeten landesrechtlichen Vorschriften. Eine nur tatsächliche Übereinstimmung der in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken geltenden Gesetze genügt nicht, um die in § 545 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Identität der Rechtsnorm zu begründen (BGHZ 118, 295, 297). Diese liegt nur vor, wenn die Übereinstimmung der Vorschriften bewußt und gewollt zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung herbeigeführt worden ist (BGHZ 118, 295, 298; BGH, Urt. v. 13. Juni 1996, I ZR 102/94, NJW 1997, 799, 800; Urt. v. 15. April 1998, VIII ZR 129/97, NJW 1998, 3058, 3059). Für eine solche Intention des Saarländischen Gesetzgebers gibt es keine Anhaltspunkte.
2. Das Berufungsurteil unterliegt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung aber insoweit, als auch ein auf Bundesrecht gestützter Anspruch des Klägers verneint worden ist.
a) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis jedoch zu Recht davon ausgegangen , daß der Kläger den Rückschnitt der Anpflanzungen nicht nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen kann.
Das folgt allerdings nicht daraus, daß Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar auf den Rückschnitt von Anpflanzungen, sondern auf die Beseitigung einer bestehenden bzw. auf die Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen gerichtet sind und es grundsätzlich dem in Anspruch Genommenen überlassen bleibt, auf welchem Weg er die Beeinträchtigung abwendet. Läßt sich dies im Einzelfall nur durch ein bestimmtes positives Tun erreichen, kann der Nachbar auf der Grundlage von § 1004 Abs. 1 BGB nämlich auch die Vornahme einer Handlung, wie etwa die Beseitigung oder den Rückschnitt eines Baums, verlangen (vgl. Senat, Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1037).
Auch stünde einem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht die Ausschlußfrist des § 55 NachbRG SL entgegen. Das Landesrecht kann das Grundstückseigentum zwar zu Gunsten des Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen (Art. 124 EGBGB). Es kann aber nicht zu Ungunsten des Nachbarn dessen im Bundesrecht verankerten Rechte ausschließen oder verändern (Senat, Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, aaO).
Das Berufungsurteil erweist sich aber als richtig, weil ein Beseitigungsund Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB nur im Fall einer Eigentumsstörung besteht. Eine solche wird nicht schon dadurch begründet, daß Bäume und Sträucher einen bestimmten Grenzabstand oder eine bestimmte Höhe überschreiten. Erforderlich ist vielmehr eine von den Anpflanzungen ausgehende konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks. Dabei kann dahinstehen , ob ein durch hohe Hecken verursachter Entzug von Licht und andere sog. negative Einwirkungen zu den nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrfähigen Beeinträchtigungen zählen (bislang verneinend: Senat, BGHZ 113, 384, 386; Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 199/02, WM 2004, 231, 232; vgl. aber auch Wenzel, NJW 2005, 241, 247). Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die an der Grundstücksgrenze befindlichen Anpflanzungen anders als durch das Übergreifen von Wurzelausläufern und durch überhängende Zweige – insoweit ist die Beklagte zur Beseitigung verurteilt worden – auf das Eigentum des Klägers einwirken. Die Revision zeigt diesbezüglich auch keinen übergangenen Sachvortrag auf.
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Rückschnitt der Bäume und Sträucher auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleitet. In Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet es die Nachbarn zwar zu gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahme. In der Regel begründet das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis aber keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt - ebenso wie § 242 BGB - als Schranke der Rechtsausübung in Fällen, in denen ein über die in den §§ 905 ff. BGB und den Nachbarrechtsgesetzen der Länder enthaltenen Regelungen hinausgehender billiger Ausgleich der wider-
streitenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. Senat, BGHZ 113, 384, 389).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Stresemann Czub
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte, eine Firma für Sicherheits- und Kommunikationstechnik, installierte im Auftrag des Klägers zu 1 (nach Vortrag der Kläger auch der Klägerin zu 2) an der von den Klägern gemieteten Doppelhaushälfte sieben Videokameras zur videotechnischen Überwachung des von ihnen bewohnten Grundstücks. Die Kameras waren unstreitig so installiert und eingestellt, dass eine Überwachung ausschließlich des Grundstücks der Kläger erfolgte. Durch (manuelle ) Veränderungen der Kameraeinstellungen hätten allerdings auch Vorgänge auf dem Nachbargrundstück erfasst werden können. Nach Inbetriebnahme der Anlage wurden die Kläger von Grundstücksnachbarn in einem Rechtsstreit auf Entfernung der Kameras, hilfsweise auf Unterlassung der Videoüberwachung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Anspruch ge- nommen. Das angerufene Amtsgericht gab nur dem Hilfsantrag statt, das Landgericht verurteilte die Kläger auf die Berufung der Grundstücksnachbarn, die Kameras zu beseitigen. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von der Beklagten Ersatz der ihnen durch den Rechtsstreit mit den Grundstücksnachbarn entstandenen Kosten. Sie sind der Ansicht, die Beklagte hätte sie auf die Möglichkeit einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Nachbarn hinweisen müssen. Die Beklagte hält ihre Leistung für mangelfrei, da die Kame- ras nur das Grundstück der Kläger erfasst hätten; nur dies habe sie den Klägern bestätigt.
- 2
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das Berufungsgericht führt aus:
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- Die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch eine fehlerhafte Aufklärung liege nicht vor. Eine Zusicherung, dass Persönlichkeitsrechte Dritter durch die Installation nicht verletzt würden, habe die Beklagte nicht gegeben. Was sie in ihren Schreiben bestätigt habe, entspreche den Tatsachen. Die Anlage sei so installiert gewesen, dass zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme eine Überwachung des Nachbargrundstücks nicht erfolgte. Mehr habe die Beklagte nicht zugesichert.
- 5
- Die Anlage sei auch nicht mangelhaft gewesen. Zwar könne ein Rechts- mangel im Sinne des § 633 Abs. 3 BGB vorliegen, wenn das Werk, das der Unternehmer errichtet habe, Unterlassungsansprüchen Dritter ausgesetzt sei, wozu auch ein Unterlassungsanspruch Dritter aus dem Persönlichkeitsrecht gehören könne, sofern dieser der Benutzung der Sache entgegenstehe. Im vorliegenden Fall liege aber in der Installation der Videokameras, so wie sie von der Beklagten vorgenommen worden sei, kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Nachbarn, so dass diesen kein Unterlassungsanspruch gegen die Kläger zugestanden habe. Die theoretische Möglichkeit, die Kameras zu verändern, beinhalte - jedenfalls in Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse des Grundstückseigentümers oder Mieters an der Überwachung bestehe - noch keine widerrechtliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Das Recht am eigenen Bild schütze als allgemeines Persönlichkeitsrecht nur vor tatsächlich erfolgten missbräuchlichen Bildaufzeichnungen, nicht aber vor der bloßen Mög- lichkeit, unzulässige Abbildungen anzufertigen. Hier habe auf Seiten der Nachbarn lediglich ein subjektives Befürchten vorgelegen, während ihr Grundstück objektiv nicht gefilmt worden sei und die Kameras auch nicht ohne äußerlich wahrnehmbaren Aufwand hätten verändert werden können. Eine abweichende Ausrichtung, etwa durch Fernsteuerung, sei nicht möglich gewesen. Die Kläger hätten hingegen ein berechtigtes Interesse an der Überwachung ihres Grundstücks gehabt, da es unstreitig bereits Übergriffe auf ihr Grundstück gegeben habe.
- 6
- Das Urteil im Rechtsstreit zwischen den Klägern und ihren Nachbarn stehe dieser Wertung nicht entgegen, da die Beklagte an jenem Prozess nicht beteiligt gewesen und ihr auch nicht der Streit verkündet worden sei.
II.
- 7
- Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, den Klägern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten aus den §§ 634 Nr. 4, 280 BGB zu.
- 8
- 1. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Rechtskraftwirkung des Urteils, das im Rechtsstreit mit den Nachbarn ergangen ist, wendet sich die Revision nicht. Insoweit sind auch Rechtsfehler nicht ersichtlich.
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- 2. Ob, wie die Kläger in der Revisionsverhandlung geltend gemacht haben , die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch die Beklagte in Betracht kommt, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen (unten zu
3) dahinstehen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Umstände des Falles sowohl die Verletzung einer solchen Pflicht als auch das Vorliegen eines Mangels der gelieferten Überwachungsgeräte bereits im Ansatz als zweifelhaft erscheinen. Der Lieferant einer Überwachungsanlage hat dem Erwerber vollständige Auskunft über Zustand und Eigenschaften der Anlage zu geben. Das hat die Beklagte hier getan. Hingegen dürfte der Lieferant im Regelfall nicht verpflichtet sein, auf die selbstverständliche Tatsache hinzuweisen, dass die Anlage nicht derart umgestaltet werden darf, dass dadurch die Rechte Dritter verletzt werden. Auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Umstände , unter denen die Anlage ohne Verletzung der Rechte Dritter benutzt werden darf, ist in der Regel keine Belehrung durch den Lieferanten zu erwarten ; insoweit muss der Erwerber in Zweifelsfällen kompetenten Rechtsrat einholen.
- 10
- 3. Die Revision bekämpft die Annahme des Berufungsgerichts, die Installation der Kameras auf dem Grundstück der Kläger habe das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn nicht beeinträchtigt; der Unterlassungsanspruch der Nach- barn sei begründet gewesen, so dass das Werk der Beklagten mangelhaft gewesen sei. Das ist indes unrichtig.
- 11
- a) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht, wobei die Frage, ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-) rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung beantwortet werden kann (Senatsurteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - VersR 1995, 841 ff.). Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden , wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 67, 100, 143; BVerfG, NVwZ 2007, 688 ff.; NJW 2009, 3293 f.). Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - aaO; OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 83 f.; AG Nürtingen, NJW-RR 2009, 377 f.) von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann.
- 12
- b) Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter liegt vor, wenn diese durch die Überwachung tatsächlich betroffen sind. Kann dies festgestellt werden und ergibt die erforderliche Abwägung, dass das Interesse des Betreibers der Anlage das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt, ist der Unterlassungsanspruch begründet.
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- Ein Unterlassungsanspruch kann auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen ("Überwachungsdruck", vgl. dazu etwa LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067 ff.; LG Darmstadt, NZM 2000, 360; AG Winsen, Urteil vom 30. Dezember 2005 - 16 C 1642/05 - Juris). In der Rechtsprechung wird allerdings ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs solcher Videokameras, die auf das Nachbargrundstück lediglich ausrichtbar sind, verneint, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand, also nicht etwa nur durch das Betätigen einer Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden können (vgl. LG Bielefeld , NJW-RR 2008, 327 f.; LG Itzehoe, NJW-RR 1999, 1394 f.).
- 14
- Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit (vgl. OLG Köln, NJW 2009, 1827) oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht. Deshalb ist die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück nicht rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Insoweit kommt etwa die Beeinträchtigung der Rechte von Mietern in einem privaten Miethaus (vgl. dazu etwa KG, WuM 2008, 663; LG Darmstadt, aaO; Horst, NZM 2000, 937, 940), von Betroffenen in einer Wohnungseigentumsanlage (vgl. KG, NZM 2002, 702 f.; OLG Karlsruhe, NZM 2002, 703 f.; Huff, NZM 2002, 89 ff., 688 f.), aber auch von Grundstücksnachbarn in Betracht.
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- c) Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht angenommen, dass den Nachbarn der Kläger kein Unterlassungsanspruch zustand. Ihr Persönlichkeitsrecht war nicht verletzt. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfassten die von den Klägern installierten Kameras ausschließlich deren eigenes Grundstück, wobei diese Ausrichtung nur durch äußerlich wahrnehmbare Arbeiten hätte geändert werden können. Konkrete Gründe für den Verdacht der Nachbarn, die Überwachung könne sich auch auf ihr Grundstück erstrecken, sind nicht festgestellt.
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- Die Leistung der Beklagten war demnach nicht mangelhaft, so dass ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der ihnen durch den Rechtsstreit mit den Nachbarn entstandenen Kosten zu verneinen ist. Galke Zoll Wellner Diederichsen Pauge
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 15.12.2008 - 4 C 322/08 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 22.04.2009 - 13 S 9/09 -
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.