Landgericht Köln Urteil, 04. März 2015 - 17 O 162/14
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 21.382,04 € zu zahlen, davon
3.259,64 € Zug um Zug gegen Abtretung der auf die Klägerin nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche des A auf Arbeitsentgelt vom 01.11.2011 bis zum 05.01.2011 bis zur Höhe von 3.259,64 €;
2.577,01 € Zug um Zug gegen Abtretung der auf die Klägerin nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche des B auf Arbeitsentgelt vom 01.11.2011 bis zum 20.12.2011 bis zur Höhe von 2.577,01 €;
2.474,20 € Zug um Zug gegen Abtretung der auf die Klägerin nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche des C auf Arbeitsentgelt vom 28.10.2011 bis zum 05.01.2011 bis zur Höhe von 2.474,20 €;
1.627,66 € Zug um Zug gegen Abtretung der auf die Klägerin nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche des D auf Arbeitsentgelt vom 01.9.2011 bis zum 12.11.2011 bis zur Höhe von 1.627,667 €;
3.939,67 € Zug um Zug gegen Abtretung der auf die Klägerin nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche des E auf Arbeitsentgelt vom 01.11.2011 bis zum 05.01.2011 bis zur Höhe von 3.939,67 €;
6.684,35 € Zug um Zug gegen Abtretung der auf die Klägerin nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche des F auf Arbeitsentgelt vom 06.10.2011 bis zum 05.01.2011 bis zur Höhe von 6.684,35 €; sowie
819,51 € Zug um Zug gegen Abtretung der auf die Klägerin nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche des G auf Arbeitsentgelt vom 01.08.2011 bis zum 29.10.2011 bis zur Höhe von 819,51 €.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.382,04 € seit dem 15.03.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass diese Forderungen nebst Zinsen aus einer von dem Beklagten vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kosten des Rechtstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Beklagte war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der E GmbH die zwischenzeitlich insolvenzbedingt aufgelöst wurde. Unternehmensgegenstand war die Ausführung von Mauer- und Betonbauarbeiten, einschließlich Putzarbeiten, Abbrucharbeiten und Ausschachtarbeiten, die Verlegung von Bodenbelägen und der Einbau von genormten Baufertigteilen, soweit hierzu keine gesetzliche Genehmigung notwendig war. Die Bilanz im Jahr 2009 der E GmbH wies eine Überschuldung aus, eine Situation, die sich ausweislich der Erfolgsrechnung für das Jahr 2010 im Jahr 2010 verschlechterte. Wegen Einzelheiten wird insoweit auf die Bilanz 2009 und die Erfolgsrechnung 2010 für die E GmbH verwiesen, welche ihrerseits als Sonderheft zum Strafverfahren 110 Js 341/12 gehören.
3Mitte 2010 kündigte die Gesellschaft fünf Mitarbeitern.
4Bis zum Jahresende 2011 erhöhte sich die Überschuldung auf 186.400,00 €, wofür wegen Einzelheiten auf das Insolvenzgutachten in dem beigezogenen Insolvenzverfahren 72 IN 14/12 des Rechtsanwalts Dr. H verwiesen wird.
5Im Laufe des Jahres 2011 erfolgten sieben Einstellungen von Mitarbeitern. Teilweise handelte es sich um dieselben Personen, deren Arbeitsverhältnisse im Jahre 2010 gekündigt worden waren.
6Mit Beschluss vom 20.03.2012 – 72 IN 14/12 eröffnete das Amtsgericht Köln auf Antrag des Beklagten vom 05.01.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Köln vom 15.02.2013 wurde der Beklagten wegen einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO verurteilt (110 Js 341/12).
7Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung befand sich der Beklagte gegenüber seinen Mitarbeitern mit fälligen Gehaltsansprüchen in Verzug, so dass die Klägerin zu einer Insolvenzgeld-Zahlung gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in einer Gesamthöhe von 21.382,04 € verpflichtet war. Im Einzelnen zahlte die Klägerin an die Mitarbeiter Insolvenzgeld wie folgt:
8Nr. |
Name des Mitarbeiters |
Insolvenzgeld-Zeitraum |
gewährtes Insolvenzgeld |
1. |
A |
01.11.2011 bis 05.01.2012 |
€ 3.259,64 |
2. |
B |
01.11.2011 bis 20.12.2011 |
€ 2.577,01 |
3. |
C |
28.10.2011 bis 05.01.2012 |
€ 2.474,20 |
4. |
D |
01.09.2011 bis 12.11.2011 |
€ 1.627,66 |
5. |
E |
01.11.2011 bis 05.01.2012 |
€ 3.939,67 |
6. |
F |
06.10.2011 bis 05.01.2012 |
€ 6.684,35 |
7. |
G |
01.08.2011 bis 29.10.2011 |
€ 819,51 |
GESAMT |
€ 21.382,04 |
Mit dem Schreiben vom 12.02.2014 wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 14.03.2014 aufgefordert die gezahlten 21.382,04 € zu erstatten. Dieser Aufforderung kam er nicht nach.
10Die Klägerin beantragt,
11den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt Euro 21.382,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2014 zu zahlen, und
12festzustellen, dass die mit den Anträgen 1. und 2. geltend gemachten Forderungen und Kosten aus einer von dem Beklagten vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er bestreitet die Insolvenzreife der GmbH vor Insolvenzantragsstellung im Januar 2012. Er ist Ansicht, dass der Klägerin kein Schaden entstanden ist, weil eine rechtzeitige Antragstellung schon Ende 2009 ebenfalls dazu geführt hätte, dass die Klägerin hätte Insolvenzgeld zahlen müssen. Ferner ist er der Meinung, dass die Arbeitsagentur durch die Widereinstellung Ersparnisse erfahren habe, da sie für die Widereingestellten kein Arbeitslosengeld erbringen musste. Er wendet ferner ein, dass der Schaden insoweit gemindert sei, als die Klägerin aus der Insolvenzmasse befriedigt werden kann, da die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gem. § 169 SGB III auf sie übergegangen sind.
16Die Akten der Staatsanwaltschaft Köln 110 Js 341/12 sowie des Amtsgerichts Köln 72 IN 14/12 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Korrespondenz der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18I.
19Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
201.
21Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in tenorierter Höhe gemäß § 826 BGB. Hiernach ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
22a.
23Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt unter anderem vor, wenn der Geschäftsführer in Kenntnis der Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag stellt und Schädigungen seiner Gläubiger zumindest billigend in Kauf nimmt. Dabei kann eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Agentur für Arbeit im Hinblick auf notwendig werdende Insolvenzgeldzahlungen sogar ohne einen strafbaren Verstoß gegen § 15a InsO vorliegen, sondern allein darin liegen – dass trotz erkennbar drohender Insolvenzreife – noch Arbeitnehmer eingestellt werden (Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 826 Rn. 4 m.w.N.). Eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch den Beklagten in diesem Sinne liegt vor.
24Vorliegend ist die Kammer davon überzeugt, dass die E GmbH seit Ende 2009 insolvent war und dies bis zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch geblieben ist. Seit diesem Zeitpunkt war die Gesellschaft überschuldet. Gemäß § 19 Abs.2 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Es bestand zu diesem Zeitpunkt bereits eine Unterbilanzierung der Gesellschaft in Höhe von 31.151,21 €, ein Zustand, der sich in den beiden Folgejahren kontinuierlich verschlechterte. Für eine gegenteilige Beurteilung hat der Beklagte – angesichts der vorliegenden Geschäftsunterlagen – nichts substantiiertes dargelegt.
25Zur Begründung der Antragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 InsO wird zwar eine positive Kenntnis der Überschuldung vorausgesetzt. Hierbei reicht es aber aus, wenn sich die verpflichtete Person der Kenntnis bewusst verschließt (Bußhardt in Braun Insolvenzkommentar, 6 Auflage, § 15a, Rn. 25f.). Die kontiniuiertliche Anhäufung von Schulden kann von dem Geschäftsführer nicht unbemerkt geblieben sein. Zumindest bei ordnungsgemäßer Buchführung hätte der Beklagte die Insolvenzreife der GmbH während der Jahre 2010 der Folgezeit bemerkt. Wirtschaftliche Probleme solchen Ausmaßes können nicht auf typische Gründerprobleme einer jungen Gesellschaft zurückgeführt werden, vor allem dann nicht, wenn sich die wirtschaftliche Situation stetig verschlechtert. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft rechtsfehlerfrei waren, da die aus den Unterlagen der E und dem Insolvenzgutachten zu entnehmenden Feststellungen ausreichend sind.
26Vorliegend hat der Beklagte bei fortgesetztem Verstoß gegen § 15a Abs. 1 InsO und erkennbarer Insolvenzreife dann im Jahre 2011 die genannten sieben Mitarbeiter neu bzw. bereits entlassene Mitarbeiter wieder eingestellt und auf diese – sittenwidrige – Weise den Schaden der Klägerin begründet.
27Die Sittenwidrigkeit ist dabei nicht ausgeschlossen, weil der Beklagte die Antragsstellung unterlassen und Neueinstellungen vorgenommen hat, weil die Krise als zu überwinden betrachtet wurde. Der Beklagte hat zwar behauptet, dass sich die Auftragslage verbessert hätte, als er die Wiedereinstellungen vornahm. Der Beklagte konnte jedoch von einer Langzeitwirkung dieser wirtschaftlichen Stabilisierung nicht ausgehen. Er hat lediglich vorgetragen, über Großaufträge Verhandlungen zu führen. Dies ist nicht ausreichend, als dass er hätte von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen können, da völlig unklar war, ob er den Zuschlag erhalten würde und falls ja obendrein, ob der zu erwirtschaftende Gewinn überhaupt ausreichen könnte, um die bis dahin aufgelaufene Überschuldungssituation der Gesellschaft aufzufangen.
28b.
29Der Klägerin ist durch Einstellung von Mitarbeitern trotz Insolvenzreife ein Schaden in der tenorierten Höhe enstanden.
30Die unterlassene Antragstellung und zudem Neu- bzw. Wiedereinstellung von Mitarbeitern führte Verpflichtung der Klägerin Insolvenzgeld auszuzahlen gem. § 165 SGB III.
31Dabei ist der Schaden der Klägerin nicht deshalb zu verneinen, weil er – teilweise – bei rechtzeitiger Antragstellung des Beklagten im Jahre 2009 auch entstanden wäre, da die Mitarbeiter teilweise zu diesem Zeitpunkt auch schon einmal bei der E GmbH beschäftigt waren. Zwar ist es so, dass ein Schaden der Klägerin durch die verspätete Insolvenzantragstellung nur dann entstanden ist, wenn eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen (vgl. hierzu BGH Urteil vom 18.12.2007, VI ZR 231/06, NZI 2008, 242). Dies ist hier indessen gegeben. Der Beklagte hat nämlich auch in der Folgezeit, bei fortwährender Überschuldung und Insolvenzreife – auch noch nach Entlassung der Mitarbeiter im Jahre 2010 – die Antragstellung unterlassen und insoweit weiterhin gegen § 15a Abs. 1 InsO verstoßen. Die Widereinstellungen erfolgten mithin zu einem Zeitpunkt als der Beklagte sich immer noch der schlechten finanziellen Lage verschloss und fortlaufend seiner Antragspflicht nicht nachkam. Mit der Neu- bzw. Wiedereinstellung bei fortgesetztem Verstoß gegen § 15a Abs. 1 InsO hat der Beklagte einen Schaden der Klägerin mithin herbeigeführt. Bei ordnungsgemäßer Antragstellung der Insolvenzeröffnung wäre hingegen ein allgemeiner Einstellungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2 Alt. InsO angeordnet worden, da die Vorbehaltsanordnung die Regel darstellt (Uhlenbrock-Vallender, Insolvenzordnung, § 13 Aufl., § 21 InsO Rn.24). Die hohe Schuldenlast, die auf dem Unternehmen lag, lassen davon ausgehen, dass auch bei einem sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter die Neueinstellungen nicht befürwortet worden wären. Zur Neu- und Wiedereinstellung der Mitarbeiter wäre es daher nicht gekommen.
32Der Schaden entfällt auch nicht dadurch, dass die Klägerin durch die Einstellung der Mitarbeiter seitens des Beklagte möglicherweise die Zahlung von Arbeistlosengeld an diese erspart hat. Es handelt sich nämlich bei dem Insolvenzgeld um eine umlagenfinanzierte Sozialleistung der Arbeitgeber, die der Sicherung der Arbeitsentgeltansprüchen der Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens dient und zugleich das in der insolvenzgeführte Unternehmen von den Lohn- und Gehaltsansprüchen seiner Arbeitnehmer entlasten soll (BGH ZIP 2009, 2439 Nr.11). Das Arbeitslosengeld hingegen ist eine Sozialversicherung, deren Einzahlung erfolgt zu gleichen Teilen durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer erfolgt. Es handelt sich mithin bei der Insolvenzgeldumlage und er Arbeitslosenversicherung um zwei verschiedene Vermögensmassen. Der Umstand, dass dieselbe Behörde für deren Auszahlung zuständig ist, führt mithin nicht dazu, dass dasselbe Vermögen geschädigt ist, welches auch – durch die eventuelle Einsparung von Arbeitslosengeldzahlungen – begünstigt wurde.
33Schließlich ist der Schaden auch nicht insoweit gemindert, als die Klägerin aus übergegangenem Recht gem. § 169 SGB III von der Insolvenzschuldnerin die Arbeitsentgeltansprüche verlangen kann. Der Schaden ist vielmehr bereits durch Zahlung der Klägerin entstanden, während noch völlig unklar ist, ob und in welcher Höhe die Klägerin ihrerseits aus der Insolvenzmasse Befriedigung verlangen kann, d.h. inwieweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt werthaltig sind.
34c.
35Ein Schädigungsvorsatz des Beklagten kann ebenfalls bejaht werden. Diese ist regelmäßig dann schon zu bejahen, wenn der Geschäftsführer „den als unabwendbar erkannten Todeskampf“ seiner Gesellschaft solange wie möglich hinausschiebt. Wem genau später einen Nachteil ereilt, ist insoweit nicht von Relevanz. Gegen eine bestimmte Person muss sich dieser nicht richten (BGH NZI 2008, 242, Rn. 15f.)
36d.
37Als Rechtsfolge kann die Klägerin vom Beklagten die von Ihr an die Arbeitnehmer gezahlten Insolvenzgelder von insgesamt 21.382,04 € verlangen.
38e.
39Der Beklagte war jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung der gem. § 169 SGB III auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche zu verurteilen. Sein Vorbringen, der Schaden sei insoweit gemindert, ist – interessengerecht – als Geltendmachung der entsprechenden Einrede aus § 273 BGB auszulegen.
40Der Klägerin stehen die Ansprüche der Beschäftigten auf Zahlung von Arbeitsentgelt gegen die Insolvenzschuldnerin zu. Diese sind gem. § 169 SGB III auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin hat insoweit aus dem Schadensstiftenden Ereignis einen Vorteil erlangt, zu dessen Ausgleichung sie nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts gem. §§ 249 ff., 242 BGB verpflichtet ist. Hieraus folgt die Verpflichtung der Klägerin, die auf sie übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt an den Beklagten abzutreten, sofern dieser widerum die hier titulierten Schadensersatzansprüche der Klägerin befriedigt.
41Die wechselseitigen Ansprüche beruhen auf demselben rechtlichen Verhältnis i.S.d. § 273 Abs. 1 BGB. Der dem Beklagten zustehende Gegenanspruch ist auch fällig, da es insoweit ausreicht, dass er – wie hier – erst mit der Erbringung der geschuldeten Leistung ensteht und fällig wird (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 273 Rn. 7 m.w.N.).
422.
43Der Anspruch auf die begehrten Zinsen ergibt sich § 288 Abs. 1 i.V.m. § 286 BGB. Durch die Mahnung vom 12.02.2014 war der Beklagte seit dem 15.03.2014 in Verzug. Das die Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin hindernde Zurückbehaltungsrecht wurde erst im Prozess geltend gemacht, wodurch der einmal eingetretene Verzug – mangels Angebots der Leistung durch den Beklagten – nicht geheilt wurde (vgl. Grüneberg, Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 273 Rn. 20 m.w.N.).
443.
45Auf Antrag der Klägerin war auszusprechen, dass diese Forderung nebst Zinsen auf einer vorsätzlich begangenen Handlung, einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826, beruht. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus der in § 850f Abs. 2 ZPO geregelten Vollstreckungserleichterung. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine entsprechende Feststellung bezüglich der Kosten beantragt hat, ist zwar mittlerweile nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass auch Erstattungsansprüche von Prozesskosten der Zwangsvollstreckung dem Vollstreckungsprivileg des § 850f ZPO unterfallen, wenn diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich rechtswidrigen Handlung sind (vgl. BGH, Beschl. v. 10.03.2011 – VII ZB 70/80, Rn. 14ff., zit. nach Juris). Dies ergibt sich ohne weitere Klarstellung aus dem Tenor der Hauptsache, also aus dem Zahlungstitel verbunden mit der Feststellung, dass die Forderung auf unerlaubter Handlung beruht, so dass für eine weitere Feststellung auch im Hinblick auf die Prozesskosten kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
46II.
47Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.
(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt
- 1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, - 2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.
(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.
Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.
(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.
(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt
- 1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, - 2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.
(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Bundesagentur für Arbeit (Klägerin) nimmt den Beklagten als Geschäftsführer einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus unerlaubter Handlung in Anspruch.
- 2
- Die vom Beklagten geführte K.-GmbH hatte 1999 bei Ausführung eines größeren Auftrags für die B.-GmbH hohe Verluste erwirtschaftet. Bis März 2000 einschließlich zahlte sie Lohn bzw. Gehalt ihrer Arbeitnehmer (mit Ausnahme des Geschäftsführergehalts). Auf Antrag des Beklagten vom 21. Juni 2000 wurde am 1. August 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet. Für den Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 31. Juli 2000 zahlte die Klägerin an fünf Arbeitnehmer mit unterschiedlicher Staffelung Insolvenzgeld in Höhe von insgesamt 21.343,72 €. Im Strafverfahren wurde der Beklagte 2003 rechtskräftig u.a. wegen Insolvenzverschleppung verurteilt.
- 3
- Die Klägerin hat vorgetragen, die K.-GmbH sei bereits am 30. Juni 1999 zahlungsunfähig gewesen. Der Beklagte habe vorsätzlich den Insolvenzantrag zu spät gestellt, um Bankdarlehen bedienen zu können, für die er persönlich gehaftet habe. Bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung hätten Lohn- und Gehaltsansprüche aus dem Vermögen der Gesellschaft befriedigt werden können.
- 4
- Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe bis April 2000 auf einen von der B.-GmbH zugesagten Folgeauftrag vertrauen dürfen, aufgrund dessen der 1999 entstandene Verlust hätte ausgeglichen werden können. Zudem hätte die Klägerin auch bei früherer Antragstellung Insolvenzgeld zahlen müssen, da es gängige Praxis der Insolvenzverwalter sei, den Insolvenzgeldzeitraum auszuschöpfen.
- 5
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 6
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZInsO 2007, 162 veröffentlicht ist (dazu Blank, ZInsO 2007, 188), bejaht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB. Die K.-GmbH sei ausweislich der im Strafverfahren eingeholten Gutachten spätestens seit dem 30. November 1999 zahlungsunfähig gewesen. Der Beklagte habe die finanzielle Situation der Gesellschaft gekannt. Er habe bewusst die Antragstellung über die 3-Wochen-Frist des § 64 GmbHG hinaus verzögert, wobei er hätte erwägen müssen, dass die Gesellschaft in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sein würde, die Lohnansprüche der Mitarbeiter zu befriedigen. Ein Verstoß gegen die guten Sitten sei nicht deshalb zu verneinen, weil der Beklagte die Krise des Unternehmens als überwindbar und Sanierungsbemühungen als erfolgversprechend habe ansehen dürfen. Das behauptete Folgeangebot habe keine seriöse Sanierungsmöglichkeit dargestellt.
- 7
- Der Einwand des Beklagten hinsichtlich der grundsätzlichen Ausschöpfung des Insolvenzgeldzeitraums unabhängig vom Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung sei unerheblich. Es handele sich um den Vortrag einer Reserveursache , der hier nicht im Rahmen der Schadenszurechnung berücksichtigt werden könne. Schutzzweck des § 64 GmbHG sei, insolvenzreife Gesellschaften vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, um zu verhindern, dass andere Gläubiger geschädigt würden; dieser Schutzzweck verbiete die Berücksichtigung einer Reserveursache. Außerdem ergebe sich die behauptete Reserveursache durch das Dazwischentreten des Insolvenzverwalters, das als Verhalten eines Dritten den Schädiger grundsätzlich nicht entlasten könne.
II.
- 8
- Die Revision ist begründet. Der Klägerin steht nach den bisher getroffenen Feststellungen gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 826 BGB auf Ersatz ihres durch die Zahlung von Insolvenzgeld entstandenen Schadens zu.
- 9
- 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage nach der Einbeziehung sogenannter Reserveursachen innerhalb der Haftung des Geschäftsführers einer insolventen Gesellschaft nach § 826 BGB für gezahltes Insolvenzgeld klärungsbedürftig sei. Darin liegt keine Beschränkung der Zulassung der Revision. Wird die Revision zugelassen, so erfasst die Zulassung den gesamten Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat und für den die zur Zulassung führende Rechtsfrage von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 153, 358, 360 ff.; 141, 232, 233 f.; 130, 50, 59, sowie Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 131/02 - VersR 2003, 1441, 1442).
- 10
- 2. Ohne Erfolg greift die Revision die Klagebefugnis der Klägerin an. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch handelt es sich nicht um einen Gesamtgläubigerschaden nach § 92 InsO, den der Geschädigte nicht selbst geltend machen kann. Einen Gesamtschaden im Sinne des § 92 InsO erleiden durch die Insolvenzverschleppung nur die Gläubiger, die in dem Zeitpunkt, von dem an der Geschäftsführer den Insolvenzantrag hätte stellen müssen, Forderungen gegen die Gesellschaft hatten (OLG Karlsruhe ZIP 2002, 2001; MüKo-InsO/Brandes, § 92 Rn. 29; 36; HK-InsO/Eikmann, § 92 Rn. 5; vgl. auch BGHZ 126, 181, 201; 138, 211; BGH Urteil vom 7. November 1994 - II ZR 108/93 - NJW 1995, 398). Die Neugläubiger (zum Begriff vgl. BGH Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05 - WM 2007, 690, 691 f.), deren Forderungen erst nach dem Zeitpunkt der unterlassenen Antragstellung entstehen, erleiden einen Individualschaden in Höhe ihres Vertrauensschadens (vgl. BGHZ 126, 181, 201). Die Höhe des negativen Interesses des einzelnen Neugläubigers hängt von individuellen, für den Insolvenzverwalter nicht durchschaubaren Gegebenheiten ab und ist ein Individualschaden, der mit einer Verkürzung der Haftungsmasse nichts zu tun hat (BGHZ 138, 211, 216). Diesen Individualschaden darf der Insolvenzverwalter nicht geltend machen (OLG Karlsruhe ZIP 2002, 2001; vgl. auch BGH Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91 - NJW 1994, 2220, 2224).
- 11
- Entgegen der Ansicht der Revision hat das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2007 (II ZR 3/04 - NJW 2007, 2689 ff. - "Trihotel") an dieser Rechtslage nichts geändert. Um einen Fall der "Existenzvernichtungshaftung" des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende Eingriffe geht es hier nicht; die dazu angestellten Erwägungen des Bundesgerichtshofs sind auf die vorliegende Fallgestaltung auch nicht übertragbar.
- 12
- Dass es sich beim von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht um einen Altgläubigerschaden handelt, stellt auch die Revision nicht in Abrede (vgl. dazu auch BGHZ 108, 134, 136; BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91 - NJW 1994, 2220, 2223).
- 13
- Auf die von der Revision aufgeworfene Frage der Nachtragsverteilung nach § 203 InsO kommt es demnach nicht an.
- 14
- 3. Im Ausgangspunkt nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, dass eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB grundsätzlich in Betracht komme. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Geschäftsführer einer GmbH, dem eine Insolvenzverschleppung vorzuwerfen ist, der Arbeitsverwaltung für nicht vom Schutzbereich des § 64 GmbHG abgedeckte Vermögens- schäden aus § 826 BGB haften kann (vgl. BGHZ 108, 134, 141 ff.; BGH Urteil vom 1. Juli 1991 - II ZR 180 /90 - NJW-RR 1991, 1312, 1315; OLG Frankfurt NZG 1999, 947; OLG Saarbrücken ZIP 2007, 328; OLG Stuttgart ZInsO 2004, 1150).
- 15
- 4. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass das Vorliegen von Umständen zu bejahen sei, die der Verhaltensweise des Beklagten den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrücken. Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, den als unabwendbar erkannten "Todeskampf" eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, kann den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung i.S. des § 826 BGB erfüllen, wenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird (BGHZ 108, 134, 142). Die Feststellungen des Berufungsgerichts , dass die K.-GmbH zum 30. November 1999 zahlungsunfähig war und der Beklagte dies wusste, greift die Revision nicht an. Die Fortführung des Geschäftsbetriebes musste damit zwangsläufig zu Schädigungen der Gläubiger, deren Forderungen jedenfalls nicht mehr vollständig beglichen werden konnten, führen. Dass dies dem Beklagten bewusst war, ergibt sich bereits aus seinem eigenen Vortrag, er habe mit den Großgläubigern wegen der Hoffnungen auf einen Nachauftrag der B.-GmbH in Kontakt gestanden. Die Sittenwidrigkeit der vorsätzlichen Konkursverschleppung auch im Verhältnis zur Klägerin als dem für den Lohnausfall eintretenden Sozialleistungsträger folgt ohne weiteres daraus , dass das durch die Unterlassung eines rechtzeitigen Insolvenzantrags herbeigeführte Unvermögen der Gesellschaft zur Entlohnung ihrer Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Zahlung des Insolvenzgeldes als gesetzlicher Lohnersatzleistung unmittelbar auslöst, ohne dass dazu seitens der zunächst geschädigten Arbeitnehmer an eigenem Handeln mehr erforderlich ist als die Stellung eines Antrags (BGHZ 108, 134, 145).
- 16
- Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Schädigung der Gläubiger der GmbH durch deren Fortführung trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit billigend in Kauf genommen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Vorsatz, wie ihn § 826 BGB voraussetzt, braucht sich nicht auf den genauen Kausalverlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muss jedoch die gesamten Schadensfolgen umfassen (vgl. Senatsurteile vom 8. Januar 1963 - VI ZR 87/62 - NJW 1963, 579, 580 und vom 23. Juni 1987 - VI ZR 213/86 - NJW 1987, 3205, 3206; ähnlich BGH, Urteile vom 8. März 1951 - III ZR 44/50 - NJW 1951, 596, 597 und vom 5. November 1962 - II ZR 161/61 - NJW 1963, 148, 150) sowie die Richtung und die Art des Schadens (Senatsurteil vom 28. Juni 1966 - VI ZR 287/64 - VersR 1966, 1032, 1034).
- 17
- Die subjektive Seite des § 826 BGB entfällt hier auch nicht wegen des Vertrauens auf Sanierungsbemühungen. Der Revision ist zwar im Ausgangspunkt zu folgen, wenn sie von der Annahme ausgeht, dass ein Verstoß gegen die guten Sitten ausscheidet, wenn der für die Stellung des Insolvenzantrags Verantwortliche den Antrag unterlassen hat, weil er die Krise den Umständen nach als überwindbar und darum Bemühungen um ihre Behebung durch einen Sanierungsversuch als lohnend und berechtigt ansehen durfte (BGHZ 108, 134, 144; vgl. dazu bereits BGH BGHZ 75, 96, 114 f. m.w.N.; Urteil vom 26. März 1984 - II ZR 171/83 - WM 1984, 625, 632). Zu Unrecht macht sie jedoch geltend , die Beweislast für die Berechtigung des Vertrauens auf Sanierungsbemühungen sei der Klägerin aufzuerlegen. Regelmäßig dürfte der durch eine Verzögerung des Insolvenzantrags Geschädigte zu einem substantiierten Vorbringen in dieser Richtung auch nicht in der Lage sein, weil es sich dabei um Interna der Gesellschaft handelt, die nicht dem Geschädigten, wohl aber dem auf Schadensersatz verklagten Geschäftsführer und den Gesellschaftern bekannt sind (BGHZ 108, 134, 145). Unter diesen Umständen genügt die Klägerin ihrer Darlegungslast im Rahmen des § 826 BGB dadurch, dass sie die seit Durchfüh- rung des ersten Auftrags für die B.-GmbH hohe und sich während der weiteren Tätigkeit des Beklagten als Geschäftsführer ständig ansteigende Verschuldung der Gesellschaft vorträgt, die entsprechend dem zu erwartenden Verlauf der Entwicklung zum Zusammenbruch der Gesellschaft geführt hat.
- 18
- Der Vortrag des Beklagten reicht dagegen nicht aus, ihn vom Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu entlasten. Die für das Revisionsverfahren zu unterstellende Tatsache, dass die K.-GmbH nach der Insolvenz fortgesetzt werden konnte, lässt einen Vorsatz nicht von vornherein entfallen. Fortführung vor Zerschlagung ist Regelungszweck der Insolvenzordnung, so dass aus der Tatsache der Fortführung allein nicht geschlossen werden kann, der Beklagte als Geschäftsführer habe auf die Rettung des Unternehmens durch seine Sanierungsbemühungen vertrauen dürfen. Das nach Rüge der Revision übergangene, als streitig anzusehende Vorbringen, mündliche Absprachen mit dem Verbindungsmann bei der B.-GmbH seien stets eingehalten worden, ist jedenfalls auf ein unzulässiges Beweismittel gestützt (eigene Parteivernehmung, vgl. § 447 ZPO). Das Berufungsgericht musste diesem daher nicht nachgehen und konnte sich darauf beschränken, das übrige Vorbringen des Beklagten zu würdigen.
- 19
- Das ebenfalls als übergangen gerügte Vorbringen, sämtliche Beteiligte seien über die Eigenheiten des Zustandekommens des Konkurrenzangebots informiert gewesen, hat das Berufungsgericht berücksichtigt und als wahr unterstellt. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der Vortrag des Beklagten lasse ein vertrauenswürdiges Sanierungskonzept dennoch nicht erkennen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im übrigen weist die Revisionserwiderung mit Recht darauf hin, dass dem Vortrag des Beklagten bereits nicht zu entnehmen ist, inwieweit er berechtigt darauf vertrauen konnte, die fehlende Zahlungsfähigkeit der K.-GmbH zum 30. November 1999 durch einen für 2000 versprochenen, aber zeitlich nicht näher festgelegten Auftrag baldmöglichst wiederherzustellen.
- 20
- 5. Mit Erfolg beanstandet die Revision aber die Auffassung des Berufungsgerichts , der Beklagte könne hinsichtlich des Anspruchs aus § 826 BGB nicht mit dem Vortrag gehört werden, die Klägerin hätte das Insolvenzgeld auch bei rechtzeitigem Insolvenzantrag zahlen müssen. Mit seinem Einwand hat der Beklagte sich nicht auf eine Reserveursache berufen, vielmehr hat er das Vorliegen eines Schadens der Beklagten qualifiziert bestritten.
- 21
- a) Nach allgemeinen Grundsätzen hat der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Die erfolgreiche Geltendmachung eines Anspruchs aus § 826 BGB setzt voraus, dass die Klägerin durch das Verhalten des Beklagten einen Schaden erlitten hat. Das Bestehen eines Schadens ist eine anspruchsbegründende Tatsache, die die Klägerin darzulegen und zu beweisen hat. Für die Annahme, dass ein Schaden der Klägerin vorliegt, reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus.
- 22
- aa) Von einem Schaden im Sinne der §§ 249, 826 BGB kann nur die Rede sein, wenn die Klägerin eine vom Beklagten auszugleichende Vermögenseinbuße erlitten hat. Dies ergibt sich indes nicht schon daraus, dass die Klägerin den Arbeitnehmern der K.-GmbH Insolvenzgeld bezahlt hat. Die Verpflichtung der Arbeitsverwaltung zur Zahlung von Insolvenzgeld ergibt sich aus § 183 SGB III. Es handelt sich um eine umlagenfinanzierte Sozialleistung, die der Sicherung der Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens dient und zugleich das in der Insolvenz fortgeführte Unternehmen von den Lohn- und Gehaltsansprüchen seiner Arbeitnehmer entlasten soll (vgl. BTDrs. 14/5680, S. 25). Die Zahlungspflicht als solche hängt nicht von der rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags, sondern vom Vorliegen der in § 183 SGB III genannten Voraussetzungen ab. Ob dem die Zahlungspflicht auslösenden Ereignis ein deliktsrechtlich relevantes Verhalten eines Dritten zugrunde liegt, ist unerheblich. Soweit die sozialrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist Insolvenzgeld auch zu zahlen, wenn der Insolvenzantrag entsprechend den in § 64 GmbHG genannten Erfordernissen ordnungsgemäß gestellt wurde.
- 23
- bb) Ein Schaden zugefügt wird der Arbeitsverwaltung im Sinne des § 826 BGB nur dann, wenn im jeweils konkreten Fall die sich aus § 183 SGB III ergebende Zahlungspflicht deshalb entstanden ist, weil der Geschäftsführer gegen seine aus § 64 Abs. 1 GmbHG folgende Verpflichtung verstoßen hat, den Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung zu stellen. Zu einem Schaden wird die Sozialleistung der Klägerin demnach nur, wenn man die Pflichtverletzung des Beklagten in den Blick nimmt. Eine Schadenszufügung in diesem Sinne ist Tatbestandsmerkmal der Haftungsnorm und deshalb von der Klägerin darzulegen und zu beweisen. Dabei ist unerheblich, ob man in derartigen Fällen das Verhalten des Geschäftsführers als positives Tun oder als Unterlassen (so OLG Saarbrücken, aaO, S. 329) beurteilt.
- 24
- cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist somit der Vortrag des Beklagten hinsichtlich der grundsätzlichen Ausschöpfung des Insolvenzgeldzeitraums unabhängig vom Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung kein Einwand einer Reserveursache. Ob beim Vorliegen eines Schadens überhaupt vom Einwand einer Reserveursache auszugehen wäre oder ob der vorliegend erhobene Einwand nicht richtigerweise als Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens anzusehen wäre (so OLG Frankfurt, aaO; OLG Saarbrücken, aaO; a.A. Blank, aaO, S. 190), kann daher dahinstehen.
- 25
- dd) Der Klägerin sind keine generellen Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen zuzubilligen, die es beim Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativverhaltens rechtfertigen, die Darlegungs- und Beweislast dem Schädiger aufzuerlegen (vgl. dazu auch OLG Saarbrücken, aaO, S. 329 f.). Solche Beweiserleichterungen könnten dazu führen, dass der Klägerin vielfach Ersatz für solche Aufwendungen zuerkannt werden müsste, die sie ohnehin von Gesetzes wegen gehabt hätte. Dafür besteht aber unter dem Gesichtspunkt der Zurechnung kein Anlass; insoweit fehlt es am Zurechnungszusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des in Anspruch genommenen Geschäftsführers und der entstandenen Vermögenseinbuße. Ein Grund dafür, dass - wie das Berufungsgericht meint - dem zivilrechtlichen Haftungsrecht hier Sanktionscharakter zukommen müsste, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Schutzzweck des § 64 GmbHG, insolvenzreife Gesellschaften vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, um zu verhindern, dass Gläubiger geschädigt werden, für das Leistungsverhalten der Klägerin nur von untergeordneter Bedeutung ist. Diese zahlt das Insolvenzgeld nicht im Vertrauen darauf, einem solventen Geschäftspartner gegenüber zu stehen, sondern um ihre im Hinblick auf den bekannten Insolvenzfall bestehende gesetzliche Pflicht zu erfüllen.
- 26
- ee) Es besteht auch kein Anlass für Beweiserleichterungen unter dem Gesichtspunkt, dass die vorzutragenden Tatsachen außerhalb der Wahrnehmungssphäre der Klägerin lägen. Die maßgeblichen Tatsachen sind im Regelfall aus den im Insolvenzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen, die der Klägerin als Insolvenzgläubigerin zugänglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV AR (VZ) 1/06 - ZIP 2006, 1154 ff., dazu Pape in EWiR 2006, 447; OLG Celle ZIP 2006, 1465, dazu K. Fuchs in EWiR 2006, 703). Ein dahin gehender beweisbarer Vortrag der Klägerin und entsprechende tatrichterliche Feststellungen sind deshalb möglich. Dies betrifft auch die Frage, ob bei rechtzeitiger Antragstellung die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse als- bald beendet worden wären oder die Forderungen der Arbeitnehmer noch aus Mitteln der Gesellschaft hätten befriedigt werden können, so dass es zur Zahlung von Insolvenzgeld durch die Klägerin nicht gekommen wäre. Im Regelfall dürfte hierfür nichts sprechen. Der Insolvenzantrag führt in den meisten Fällen nicht zur sofortigen Einstellung der Geschäftstätigkeit und zur Auflösung der Arbeitsverhältnisse. Regelmäßig wird das Insolvenzgericht nach Eingang des Insolvenzantrags nicht unter Ausschöpfung des in § 21 InsO eröffneten Gestaltungsspielraums die sofortige Stilllegung des Betriebs anordnen. Bestellt es als vorläufige Sicherungsmaßnahme gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter, so ist dieser zunächst gehalten, das Unternehmen bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag fortzuführen, sofern nicht eine Stilllegung zur Vermeidung einer weiteren Vermögensminderung erforderlich ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Lohn- und Gehaltsansprüche der weiter beschäftigten Arbeitnehmer sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO und, soweit die Masse nicht ausreicht, können die Arbeitnehmer für die Dauer von längstens drei Monaten auf die Inanspruchnahme von Insolvenzgeld verwiesen werden (vgl. dazu auch OLG Saarbrücken, aaO, S. 330; Blank, aaO, S. 191 m.w.N.). Insoweit gehen die Arbeitsentgeltansprüche gemäß § 187 SGB III auf die Bundesagentur über, die insoweit Insolvenzgläubiger ist (§ 55 Abs. 3 InsO).
- 27
- b) Maßgeblich für die hier zu entscheidende Haftungsfrage ist danach, ob die Klägerin ausreichend vorgetragen und bewiesen hat, dass die Zahlung des Insolvenzgeldes auf der verspäteten Antragstellung durch den Beklagten beruht. Dies tragende Feststellungen hat das Berufungsgericht bisher nicht ausreichend getroffen. Insoweit ist, was die Revision nicht in Abrede stellt, davon auszugehen, dass die K.-GmbH spätestens am 30. November 1999 zahlungsunfähig war, dass der Beklagte den Insolvenzantrag also spätestens am 21. Dezember 1999 hätte stellen müssen. Eine Feststellung dahin, dass eine Schadenszufügung in dem Sinne vorliegt, dass das Insolvenzgeld im Fall rechtzeitiger Antragstellung nicht hätte gezahlt werden müssen, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen.
- 28
- Es ist nicht erkennbar, ob das Berufungsgericht vom Vorbringen der Klägerin ausgegangen ist, der Geschäftsbetrieb der K.-GmbH wäre alsbald eingestellt worden, so dass keine Arbeitsentgeltsansprüche mehr bestanden hätten. Konkrete Tatsachen, die darauf hindeuten könnten, sind nach den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich. Auch kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags Arbeitsentgeltzahlungen aus Mitteln der GmbH geleistet worden wären. Zwar zahlte die K.-GmbH bis März 2000 einschließlich das Arbeitsentgelt ihrer Arbeitnehmer. Gegen eine auch bei rechtzeitiger Antragstellung fortdauernde Zahlung kann aber immerhin sprechen, dass die GmbH zahlungsunfähig war, so dass es einer zusätzlichen Begründung dafür bedürfte, dass zunächst der Beklagte unter Berücksichtigung seiner Pflichten aus § 64 Abs. 2 GmbHG und sodann der vom Insolvenzgericht eingesetzte Insolvenzverwalter Zahlungen an die Arbeitnehmer hätten fortsetzen können und deshalb die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Insolvenzgeld nicht eingetreten wäre.
III.
- 29
- Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit unter Berücksichtigung der vorstehend aufgezeigten Rechtslage die notwendigen Feststellungen getroffen werden können, wobei, soweit nötig, den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ergänzend vorzutragen. Müller Diederichsen Pauge Stöhr Zoll
LG Trier, Entscheidung vom 09.01.2006 - 4 O 15/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.10.2006 - 6 U 175/06 -
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.
(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.
Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
- 1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist, - 2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder - 3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3) (weggefallen)
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.