Landgericht Kleve Urteil, 12. Juni 2015 - 7 O 25/14
Tenor
Die folgenden Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten, die in der Gesellschafterversammlung vom 04.08.2014 gefasst wurden, werden für nichtig erklärt:
a) Die Gesellschaftsanteile der xyr Holding B. V. werden im Sinne des §§ 14 Abs. 2 der Satzung der Windpark Wxxx – S2 GmbH durch die Gesellschaft eingezogen.
b) Es wird bestätigt, dass Q2 als Geschäftsführer im Sinne des §§ 38 GmbHG abberufen worden ist. Vorsorglich und hilfsweise wird Herr Q mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen.
c) Herr K, geboren am 13.05.1955, wohnhaft C-Weg, 6991 JP Rheden, Niederlande, ist mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer der Windpark Wxxxx – S2 GmbH bestellt. Er ist alleinvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten S abzuschließen.
d) Die Beschlüsse vom 17. und 18.03.2014 zur Einziehung der Gesellschaftsanteile der xxxxr Holding B. V. durch die Gesellschaft im Sinne des §§ 14 Abs. 2 der Satzung der Windparks Wxxxx – S2 GmbH werden bestätigt.
g) Die Beschlüsse vom 17. und 18.03.2014 zur Abberufung des Geschäftsführers Herrn Q2 mit sofortiger Wirkung werden bestätigt.
f) Die Beschlüsse vom 17. und 28.03.2014 zur Bestellung des Herrn K, geboren am 13.05.1955 in Reden/Niederlande, als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Windparks Wxxxx – S2 GmbH werden bestätigt.
g) Die Beschlüsse vom 17. und 28.03.2014 zur Befreiung des neuen Geschäftsführers Herrn U den Beschränkungen des §§ 181 BGB werden bestätigt.
Die weitergehende Klage wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist mit einem Anteil von 37,48 % Mitgesellschafterin der Beklagten. Weitere Gesellschafter sind mit 25 % Anteil die Firma H. V. und mit jeweils 18,76 % Anteil die Firma L. V. sowie Frau F van Bxx-Bxxn. Zwischen den Gesellschaftern der Beklagten besteht seit längerem Streit darüber, wer die Geschäftsführung des Unternehmens innehaben bzw. weiterführen soll (zunächst war dies der Geschäftsführer der Klägerin, Arjen Q), und ob und mit welchen Beteiligungen die bisherige Gesellschaftsstruktur aufrechterhalten werden soll.
3Insoweit laufen zwischen dem Beteiligten, die auch über andere Unternehmen verbunden sind, diverse Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht Kleve und dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Bezug genommen wird insbesondere auf die - beiden Beteiligten Parteien bekannten – Verfahren vor der Kammer mit dem Az. 7 O 7/14, 7 O 8/14, 7 O 11/14, 7 O 12/14, 7 O 23/14, 7 O 28/14 und 7 O 33/14 sowie die – teilweise – zugehörigen Berufungsverfahren.
4Zuletzt haben die Mitgesellschafter der Klägerin in einer Gesellschafterversammlung vom 15.07.2014 den Versuch unternommen, die Anteile der Klägerin an der Beklagten einzuziehen und den bisherigen Geschäftsführer Q gegen den neuen Geschäftsführer K auszutauschen. Über die Wirksamkeit dieses Versuches verhält sich – bezogen allerdings auf ein anderes gemeinsames Unternehmen der Beteiligten, die Firma X2 GmbH, das Kammerurteil im Verfahren 7O 23/14 vom heutigen Tage.
5Auf Betreiben der Mitgesellschafter der Klägerin fand des Weiteren eine Gesellschafterversammlung am 04.08.2014 statt, die die aus dem Tenor ersichtlichen Beschlussfassung zum Ergebnis hatte. Dieser Versammlung ging zunächst die Versammlung vom 15. Juli Voraus, in welcher – bezogen auf die hier Beklagte – festgestellt wurde, dass Beschlussfähigkeit nicht gegeben sei, weil nicht mindestens 75 % der vorhandenen Stimmen anwesend oder vertreten waren (§ 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages). Daraufhin berief der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 18.06.2000 (Anlage K 11 = 66 ff. der Akte) zur hier zunächst streitgegenständlichen Versammlung vom 04.08.2014 ein. An dieser Versammlung nahm ein Vertreter der Klägerin nicht teil. Vertreten waren deshalb lediglich 62,52 % aller Stimmrechte der Gesellschaft.
6Im Nachgang zu dieser Gesellschafterversammlung forderte der Beklagtenvertreter namens der Mitgesellschafter der Klägerin den Geschäftsführer Q der Klägerin in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten mit Schreiben vom 26.08.2014 unter Fristsetzung auf den 16.09.2014 auf, zu einer weiteren Gesellschafterversammlung zu laden, die wiederum die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers unter Befreiung von den Beschränkungen des §§ 181 BGB zum Gegenstand haben sollte. Dieses Verlangen wurde durch den Klägervertreter unter anderem wegen unzureichender Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters mit Schreiben vom 16.09.2014 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 19.09.2014 verwies der Beklagtenvertreter seinerseits unter anderem darauf, dass die Zurückweisung seiner Aufforderung vom 26.08.2014 nicht unverzüglich erfolgt sei, und verlängerte die gesetzte Frist zur Einberufung einer neuerlichen Gesellschafterversammlung bis zum 25. September 2014. Als der Geschäftsführer der Klägerin diesem Verlangen wiederum nicht nachkam, lud der Beklagtenvertreter namens der von ihm vertretenen Gesellschafter seinerseits zu einer Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014. Da dort wiederum die erforderliche Anzahl von Gesellschafteranteilen (§ 10 Abs. 4 Gesellschaftsvertrag) nicht vertreten war, erfolgte sodann eine neue Einladung zu einer Gesellschafterversammlung am 27.10.2014. Dort wurde erneut beschlossen, den bisherigen Geschäftsführer Q der Beklagten abzuberufen und an seiner Stelle zum neuen Geschäftsführer Theodor K, seinerseits befreit von den Beschränkungen des §§ 181 BGB, zu bestellen.
7Die Klägerin hält die in den Gesellschafterversammlungen vom 4. August und 27.10.2014 gefassten Beschlüsse für unwirksam und nichtig. Nach ihrer Auffassung sei davon auszugehen, dass ein Selbsthilferecht ihre Mitgesellschafter im Sinne von § 50 Abs. 3 GmbHG nicht mehr bestehe. Auch sei der Beklagtenvertreter nicht hinreichend bevollmächtigt gewesen. Die Gesellschafterin van Bxx-Bxxxn sei als Scheingesellschafterin anzusehen.
8Die Klägerin beantragt,
91.
10Die folgenden Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten, die in der Gesellschafterversammlung vom 04.08.2014 gefasst wurden, werden für nichtig erklärt:
11a) Die Gesellschaftsanteile der xxxxxr Holding B. V. werden im Sinne des §§ 14 Abs. 2 der Satzung der Windpark Wxxxx – S2 GmbH durch die Gesellschaft eingezogen.
12b) Es wird bestätigt, dass Q2 als Geschäftsführer im Sinne des §§ 38 GmbHG abberufen worden ist. Vorsorglich und hilfsweise wird Herr Q mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen.
13c) Herr K, geboren am 13.05.1955, wohnhaft C-Weg, 6991 JP Rheden, Niederlande, ist mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer der Windpark Wxxxx – S2 GmbH bestellt. Er ist alleinvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten S abzuschließen.
14d) Die Beschlüsse vom 17. und 18.03.2014 zur Einziehung der Gesellschaftsanteile der xxxxr Holding B. V. durch die Gesellschaft im Sinne des §§ 14 Abs. 2 der Satzung der Windparks Wxxxxx – S2 GmbH werden bestätigt.
15g) Die Beschlüsse vom 17. und 18.03.2014 zur Abberufung des Geschäftsführers Herrn Q2 mit sofortiger Wirkung werden bestätigt.
16f) Die Beschlüsse vom 17. und 28.03.2014 zur Bestellung des Herrn K, geboren am 13.05.1955 in Reden/Niederlande, als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Windparks Wxxxx – S2 GmbH werden bestätigt.
17g) Die Beschlüsse vom 17. und 28.03.2014 zur Befreiung des neuen Geschäftsführers Herrn U den Beschränkungen des §§ 181 BGB werden bestätigt.
18sowie
192.
20alle Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten, die in der Gesellschafterversammlung am 27. Oktober 2014 gefasst wurden, werden für nichtig erklärt, insbesondere:
21a) Herr Q2 wird mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen.
22b) Herr K, geboren am 13.05.1955, wohnhaft C-Weg,6991 JP Rheden/Niederlande, ist mit sofortiger Wirkung zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der X GmbH bestellt.
23c) der neue Geschäftsführer Herr K ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie hält die angefochtenen Beschlüsse für rechtlich nicht zu beanstanden.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die Klage ist zulässig, allerdings nur hinsichtlich der angefochtenen Beschlüsse vom 04.08.2014 analog § 241 AktG in der Sache begründet.
30Nach dieser Vorschrift, die für den Bereich der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend heranzuziehen ist, sind Beschlussfassungen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (entsprechendes gilt für Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung einer GmbH) nichtig, wenn sie unter bestimmten, schwer wiegenden Mängeln leiden. Dazu zählen insbesondere auch Mängel im Zusammenhang mit der Einberufung solcher Versammlungen.
31Grundsätzlich obliegt die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer der Beklagten ihren Gesellschaftern (§ 86 Z. 5 GmbHG), die ihre Beschlüsse wiederum grundsätzlich in Versammlungen zu fassen hatten (§§ 48 Abs. 1 GmbHG, 11 Abs. 1 und 2 Gesellschaftsvertrag). Dabei ist die Einberufung einer Gesellschafterversammlung Aufgabe des Geschäftsführers (§ 49 Abs. 1 GmbHG, 10 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag). Die Gesellschafter selbst können eine Einberufung nur unter den Voraussetzungen des §§ 50 Abs. 1 und 3 GmbHG erzwingen, nämlich dann, wenn die Geschäftsführung einem zulässigen Einberufungsverlangen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
32Diese Voraussetzung ist für die Versammlung vom 15.07.2014 nicht gegeben gewesen, weil der Geschäftsführer Q der Klägerin in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten erst unter dem 26.06.2014 zur Abhaltung einer Gesellschafterversammlung aufgefordert worden ist und die ihm hier für gesetzte Frist zu kurz bemessen gewesen ist. Die Ausführungen der Kammer im Verfahren 7O 23/14 gegen Fa. X2 GmbH, die dieselbe Versammlung und die Vorgänge zu ihrer Einberufung betreffen, gelten insoweit entsprechend. Ein Selbsteinladungsrecht der Mitgesellschafter der Klägerin bestand danach habe für die Versammlung vom 15.07.2014 nicht.
33Dieser Mangel führt deshalb zur Nichtigkeit der Beschlüsse vom 04.08.2014, weil die Mitgesellschafter der Beklagten – bezogen auf die hiesige Beklagte – in der Versammlung vom 15.07.2014 ersichtlich von einer wirksamen Einberufung ausgegangen sind und nur deshalb dort keine Beschlüsse gefasst haben, weil sie festgestellt haben, dass nicht mindestens 75 % der vorhandenen Stimmen anwesend bzw. vertreten waren (§ 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages). Mit dieser Begründung wurde sodann die neuerliche Gesellschafterversammlung vom 04.08.2014 einberufen. In dieser Versammlung wiederum sind die Mitgesellschafter der Klägerin ersichtlich davon ausgegangen, dass nunmehr Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Stimmen gefasst werden könnten, sofern sich jeweils ausreichende Mehrheit der abgegebenen Stimmen finden wurden.
34War indessen eine formgerechte Einladung zu der Gesellschafterversammlung vom 15.07.2014 nicht feststellbar ist, handelt es sich bei der Versammlung vom 04.08.2014 nicht um eine „neue Gesellschafterversammlung“ im Sinne von § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, sondern tatsächlich wiederum um eine „erste.“ Gesellschafterversammlung mit unveränderten Abstimmungsvoraussetzungen. Notwendig wäre daher auch in der Versammlung vom 04.08.2014 gewesen, dass mindestens 75 % der vorhandenen Stimmen anwesend oder vertreten waren. Da dies nicht der Fall gewesen ist, sind schon aus diesem Grund die ihm der Versammlung vom 04.08.2014 gefassten Beschlüsse nichtig.
35Entsprechendes lässt sich für die Beschlüsse, die im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom Simon 20.10.2014 gefasst worden sind, dagegen nicht feststellen.
36Der frühere Geschäftsführer Q der Beklagten ist mit Anwaltsschreiben des Beklagtenvertreters vom 26.08.2014 ordnungsgemäß unter Mitteilung der aus Sicht der Mitgesellschafter der Klägerin verhandlungsbedürftigen Tagesordnungspunkte aufgefordert worden, seinerseits zu einer Gesellschafterversammlung einzuladen. Der Prozessbevollmächtigte habe der Beklagten war hierzu von den Mitgesellschaftern der Klägerin auch entsprechend bevollmächtigt worden. Die Vollmachtsurkunde die er hierzu vorgelegt hat, lautet zwar auf C & C Advokaten; das bedeutet aber nicht, dass nicht der Beklagtenvertreter allein berechtigt gewesen wäre, für seine Mandanten Erklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen. Was bei Bevollmächtigung mehrerer gewollt ist, ist Auslegungsfrage. Eine gesetzliche Auslegungsregel hierzu enthält § 84 ZPO, wonach mehrere Bevollmächtigte im Zweifel berechtigt sind, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln eine Partei zu vertreten. Dass im Streitfall anderes gewollt gewesen ist, macht die Klägerin nicht geltend.
37Der Geschäftsführer der Klägerin hat die Aufforderung, seinerseits eine Gesellschafterversammlung der Beklagten einzuberufen, mit Schreiben vom 16.09.2014 zurückgewiesen und seine haltung auch nicht aufgrund der Nachfristsetzung vom 19.09.2014 geändert. Hierzu war er nicht berechtigt, weil er sich nicht grundlos über den erklärten Wunsch eines ausreichenden Quorums der Gesellschafter nach Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung hinwegsetzen darf.
38Die Mitgesellschafter der Klägerin waren daher berechtigt, selbst eine Versammtlung (zunächst für den 10.10., sodann für den 27.10.2014) einzuberufen und hier Beschlüsse zu fassen. Anders als bei der Versammlung vom 04.08.2014 lagen bei derjenigen vom 27.10.2014 auch die Voraussetzungen vor, unter denen Beschlussfassungen auch ohne Vertretung von 75 % aller Stimmanteile erfolgen konnten.
39Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Mitgesellschafter aufgrund der verschiedenen – bislang erfolglosen – Versuche, den bisherigen Geschäftsführer der Beklagten abzulösen, ihr Selbsteinladungsrecht aus § 50 Abs. 3 GmbHG verloren hätten. Es entspricht dem gesetzlichen Leitbild einer GmbH, dass die Frage, wer die Geschäftsführung innehat, durch die Gesellschafter entschieden wird. Das Recht, diese Kompetenz – notfalls auch gegen den Willen des bestellten Geschäftsführers – auszuüben, wird nicht schon dadurch verbraucht, dass einige Versuche zu dessen Durchsetzung aus formellen Gründen nicht zum Erfolg führen.
40Schließlich kann dem Vorbringen der Klägerin auch nicht entnommen werden, dass und ggf. warum konkret der neue Geschäftsführer K der Beklagten für dieses Amt ungeeignet sein sollte. Allein der Umstand, dass Differenzen mit dem für ihn zuständigen Finanzamt bestehen sollen, besagt über seine Eignung nichts. Im übrigen würde allein die Bestellung eines aus Sicht der Klägerin ungeeigneten neuen Geschäftsführers der Beklagten nicht zur Nichtigkeit der zugrundeliegenden Beschlüsse – die allein Gegenstand der vorliegenden Klage ist – führen.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.
42Streitwert: 90.000,00 €
43Rechtsbehelfsbelehrung:
44Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Kleve Urteil, 12. Juni 2015 - 7 O 25/14
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Urteil einreichenLandgericht Kleve Urteil, 12. Juni 2015 - 7 O 25/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 38 Widerruf der Bestellung
(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.
(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers
- 1.
widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden, - 2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.600 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten seit dem 19.02.2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
2Die Parteien streiten um Ansprüche auf Vertragsstrafe.
3Die Klägerin und die Beklagte stellen Luftentfeuchter auf Granulatbasis mit dem Wirkstoff Kalziumchlorid her und vertreiben diese. Mitte Oktober 2013 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte ihr Konkurrenzprodukt „Luftentfeuchter X“ auf der Produktverpackung mit der Aufschrift „40 % mehr Wirksamkeit“ bewarb. Mit Schreiben vom 16.10.2013 (GA 11 ff.) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte von ihr die Abgabe einer dem Schreiben beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung folgenden Wortlauts:
4„Die N. GmbH … verpflichtet sich gegenüber der I. S. A. …,
51. es ab sofort zu unterlassen, für ihr Produkt „Luftentfeuchter X“, für den in dem Produkt enthaltenen Tab-Behälter oder für ihr Produkt „-X-Tabs“ mit der Behauptung „40 % mehr Wirksamkeit“ zu werben;
62. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorbezeichnete Unterlassungserklärung eine von der I. S. A. nach billigem Ermessen bestimmtbare und im Streitfall vom zuständigen Landgericht überprüfbare Vertragsstrafe zu zahlen.“
7Unter dem 30.10.2013 (GA 16) verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin mit einer selbst formulierten Unterlassungserklärung,
8„es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die I. S. A. zu zahlende Vertragsstrafe, deren Höhe in das billige Ermessen der I.S. A. gestellt wird und im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarbarkeit zu überprüfen ist, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, ab sofort zu unterlassen
9durch eine rechtsgeschäftliche Handlung das Produkt „Luftentfeuchter X“ mit folgender Aussage zu bewerben:
10„40 % mehr Wirksamkeit“… „,
11wenn dies wie nachfolgend dargestellt geschieht
12Es erfolgte eine Abbildung der in Rede stehenden Werbung auf der Verpackung.
13Im Zeitraum nach Abgabe der Unterlassungserklärung bis zum 05.11.2013 stellte die Klägerin fest, dass in verschiedenen P-Filialen weiterhin das Produkt der Beklagten mit der in Rede stehenden Werbung vertrieben wurde. Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 05.11.2013 auf, entsprechend der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung keine Produkte mit der beanstandeten Werbeaussage mehr zu vertreiben. Mit Schreiben vom 06.11.2013 vertrat die Beklagte gegenüber der Klägerin die Auffassung, für die zuvor bereits in den Einzelhandel eingeführten Produkte keine Verantwortung mehr zu haben, da sich diese ihrer Verfügungsgewalt entzögen. Unter dem 22.11.2013 trat die Klägerin dieser Ansicht entgegen.
14Im Zeitraum ab dem 30.10.2013 wurden in insgesamt 22 verschiedenen P-Märkten (xxxxx) weiterhin Produkte der Beklagten mit der beanstandeten Werbung vertrieben. Die Beklagte liefert das in Rede stehende Produkt an die Filialen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt.
15Auf den noch bei der Beklagten im Lager befindlichen Produkten klebte die Beklagte die beanstandete Aussage ab, nahm sie von der Internetseite und sorgte dafür, dass sonstige Werbemittel mit der streitgegenständlichen Aussage nicht mehr verwendet wurden.
16Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe auf Grundlage der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung ein Vertragsstrafenanspruch aus § 339 BGB für insgesamt 22 Verstöße zu. Selbst wenn es sich bei den nach Abgabe der Unterlassungserklärung in den verschiedenen P-Filialen aufgefundenen Produkte der Beklagten um vor Abgabe der Unterlassungserklärung ausgelieferten Produkte handele, habe die Beklagte gleichwohl gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, denn die Unterlassungsverpflichtung erschöpfe sich nicht in bloßen Nichtstun, sondern der Beklagten habe es darüber hinaus oblegen, alles Zumutbare zu tun, um eine vor Abgabe des Unterlassungsversprechens angelegte Störungsquelle zu beseitigen. Ein Zugriff auf ihre Produkte auch nach Auslieferung sei ihr noch möglich gewesen. Die Höhe der Vertragsstrafe von 5100 EUR pro Verletzungshandlung sei, insbesondere mit Blick auf das Schreiben der Klägerin vom 05.11.2013, angemessen.
17Die Klägerin beantragt,
18die Beklagte zu verurteilen, an sie 112.200 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 19.2.2014 zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie ist der Ansicht, eine Vereinbarung über eine Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe bestehe schon deshalb nicht, da die Klägerin die Annahme der abgegebenen Unterlassungserklärung nicht erklärt habe. Im Übrigen habe sie, die Beklagte, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um Verstöße gegen die abgegebene Erklärung sicher auszuschließen. Auf bereits vor Abgabe der Erklärung ausgelieferte Produkte habe sie weder rechtlich noch faktisch Zugriff gehabt. Sie habe sich zudem lediglich verpflichtet, zukünftig nicht mehr in der Form zu werben bzw. derart gestaltete Produkt in Verkehr zu bringen; zu einem Rückruf sei sie gerade nicht verpflichtet. Die Höhe der Vertragsstrafe sei überzogen.
22Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24I.
25Die zulässige Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 30.600 EUR aus der Vertragsstrafenvereinbarung der Parteien vom 30.10.2013 zu.
261) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht ist die Vertragsstrafenvereinbarung zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen.
27Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wird nicht schon durch eine einseitige Erklärung des Schuldners begründet, sondern setzt den Abschluss eines Vertrages zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner voraus, für dessen Zustandekommen die allgemeinen Vorschriften Anwendung finden. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, das zum Vertragsschluss erforderliche Angebot sei in ihrer strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 30.10.2013 zu sehen, das die Klägerin jedoch nicht angenommen habe, teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Zwar kann erst die Unterlassungserklärung des Schuldners das Angebot zum Abschluss der Vertragsstrafenvereinbarung enthalten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner ein vorangegangenes Angebot des Gläubigers nicht angenommen, sondern durch ein ausreichendes Gegenangebot ersetzt hat (§ 150 Abs. 2 BGB), etwa indem er der Schuldner die Unterlassungsverpflichtung enger fasst (vgl. BGH GRUR 2006,878). Diese Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar hat die Beklagte die von der Klägerin vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet, sondern eine eigene Unterlassungserklärung formuliert. Die Abweichungen in der Formulierung der Beklagten sind jedoch nicht als Ablehnung des klägerischen Angebotes, verbunden mit einem neuen Angebot zu sehen, sondern als Annahme des klägerischen Angebots.
28a) Abgesehen von der inhaltlich nicht relevanten Abweichung in der Satzstellung hat die Beklagte die klägerische Unterlassungserklärung zunächst dahingehend geändert, dass sie sich lediglich auf das Produkt „Luftentfeuchter X.“ beschränkt, während in der von der Klägerin gewählten Formulierung auch der in dem Produkt enthaltenen Tab-Behälter und das Produkt „X-Tabs“ aufgeführt waren. In dieser Umformulierung liegt jedoch letztlich keine inhaltliche Abweichung und demzufolge auch keine Ablehnung des klägerischen Angebots. Denn auch die Klägerin hat sich mit ihrer Formulierung nur auf die Bewerbung des Produktes „Luftentfeuchter X.“ bezogen. Das ergibt sich aus der klägerischen Abmahnung vom 16.10.2013, der die vorformulierten Unterlassungserklärung beigefügt war, zweifelsfrei, denn die Klägerin nimmt ausschließlich auf die Verpackung des Produktes „Luftentfeuchter X.“ Bezug. Der Tab-Behälter und die “X-Tabletten“ sind in der in Rede stehenden Verpackung des „Luftentfeuchter X.“ als Bestandteile mit enthalten und die beanstandete Werbung nimmt gerade auch auf diese beiden Bestandteile Bezug, ohne dass es sich um separat beworbene, eigenständige Produkte handelt. Aus diesem Grunde ist in der entsprechenden Passage in der Unterlassungserklärung der Beklagten keine sachliche Abweichung zu sehen, sondern lediglich eine Zusammenfassung der von der Klägerin gewählten Formulierung.
29b) Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte ihre Unterlassungserklärung auf die konkret beanstandete Bewerbung auf der Verpackung des Produktes eingeschränkt hat. Zwar kann in einer solchen Einschränkung auf eine konkrete Verletzungshandlung als Antwort auf ein weit gefasstes Vertragsangebot der Gläubigerseite eine Ablehnung des Gläubigerangebots, verbunden mit einem neuen Angebot zu sehen sein. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich aus der Abmahnung der Klägerin zweifelsfrei ergibt, dass sie sich ausschließlich auf die auch von der Beklagten in ihre Unterlassungserklärung aufgenommene Handlung, nämlich die Werbung auf der Umverpackung des „Luftentfeuchter X.“ bezieht.
30c) Soweit die Erklärung der Beklagten weitere Abänderungen („im Streitfall vom zuständigen Landgericht überprüfbare Vertragsstrafe“ zu „ im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen“, Hinzufügung der Passagen „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich“ sowie „durch eine geschäftliche Handlung“) vorgenommen hat, handelt es sich lediglich um rechtlich nicht erhebliche Marginalien, die insgesamt nicht dazu führen, die Erklärung der Beklagten als Ablehnung des klägerischen Angebots, verbunden mit einem neuen Angebot anzusehen.
31Nach alledem ist der Unterlassung-und Vertragsstrafenvereinbarung der Beklagten vom 30.10.2013 keinen neues Angebot zu sehen, sondern die Annahme des klägerischen Angebotes vom 16.10.2013.
322) Die Beklagte hat gegen die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen und damit die Vertragsstrafe verwirkt.
33a) Mit ihrer Unterlassungserklärung hat sich die Beklagte nicht nur verpflichtet, keine weiteren Produkte mit der beanstandeten Werbeaussage in den Verkehr zu bringen, sondern - weiter gefasst - das Produkt ab sofort nicht mehr in der beanstandeten Art und Weise zu bewerben, ohne dass eine Aufbrauch- oder Umstellungsfrist vereinbart war, obwohl die Beklagte selbst mit anwaltlichem Schreiben vom 28.10.2013 die Vereinbarung einer Aufbrauchsfrist vorschlug. Gegen diese ihr obliegende Pflicht hat Beklagte zur Überzeugung der Kammer verstoßen. Zwar hat die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag nach Abgabe der Unterlassungserklärung keine weiteren Produkte mit der beanstandeten Werbung in den Verkehr gebracht. Sie hat jedoch nicht auch - etwa durch Rückruf oder eigenes Überkleben der Verpackungen in den P-Filialen - dafür Sorge getragen, dass die bereits im Verkehr befindlichen Produkte nicht weiter vertrieben und durch ihren weiteren Vertrieb auch weiterhin mit der beanstandeten Aussage beworben werden.
34Einem Pflichtverstoß steht entgegen der von ihr vertretenen Auffassung nicht entgegen, dass die Beklagte gemäß dem abgeschlossenen Unterlassungsvertrag lediglich eine Unterlassungspflicht, grundsätzlich jedoch nicht eine Beseitigungspflicht trifft. Zwar sind grundsätzlich, wie die Beklagte insoweit zu Recht vorträgt, trotz des gemeinsam verfolgten Abwehrzwecks Unterlassungs-und Beseitigungsansprüche in ihrer Zielsetzung verschieden. Der Unterlassungsanspruch zielt auf die Abwehr künftigen rechtswidrigen Handelns, der Beseitigungsanspruch auf die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung (Köhler-Bornkamp/Bornkamp, UWG, 32. Auflage (2014), § 8, Rz. 1.71 m.w.N.). Jedoch können Beseitigungs-und Unterlassungsanspruch dann parallel laufen, wenn die Nichtbeseitigung gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (Köhler-Bornkamp/Bornkamp, UWG, 32. Auflage (2014), § 8, Rz. 1.72 m.w.N.). Wer durch eine Zuwiderhandlung einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, stört auch in Zukunft, solange er die von ihm geschaffene Störungsquelle nicht beseitigt hat. Deshalb ist anerkannt, dass sich die Unterlassungsverpflichtung nicht in bloßem Nichtstun erschöpft. Sie umfasst vielmehr auch die Vornahme von zumutbaren Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (BGH NJW 1993, 1076-Straßenverengung; OLG Köln, GRUR 2008, 365; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 412). Der Unterlassungsschuldner muss auch aktiv tätig werden, um die drohende Verwirklichung eines Verletzungsfalls nach Kräften abzuwenden, die aufgrund einer von ihm bereits vorgenommenen Handlung droht (OLG Frankfurt, aaO m.w.N.). So verhält es sich vorliegend. Die Beklagte hat sich verpflichtet, ihr Produkt ab sofort nicht mehr durch die in der Unterlassungserklärung beschriebene Art und Weise zu bewerben. Eine solche Bewerbung fand jedoch auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung durch das Belassen der bereits vor der Abgabe der Unterlassungserklärung ausgelieferten Produkte mit der entsprechenden Verpackung in den P-Filialen statt. Zur Beseitigung dieses fortgesetzten Zustandes war die Beklagte im Rahmen ihrer Unterlassungspflicht verpflichtet.
35Soweit die Beklagte dem entgegenhält, die Verletzungshandlung sei bereits abgeschlossen, so dass sie eine so weitreichende Pflicht lediglich im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs treffen könnte, lässt sie nach Ansicht der Kammer außer Acht, dass die von ihr zu unterlassende Verletzungshandlung nicht der (bereits abgeschlossene) Vertrieb der Produkte, sondern die (fortdauernde) Bewerbung in der beanstandeten Form war.
36Schließlich führt der Einwand der Beklagten, die wettbewerbswidrige Handlung habe nicht mehr durch sie, sondern durch die P-Filialen stattgefunden, nicht zu einer anderen Beurteilung. Die wettbewerbswidrige Handlung ist gerade nicht nur Angebot und Verkauf der Ware, sondern ihre Bewerbung. Da sich die die Werbeaussage auf ihrem Produkt befand, ist sie auch ihr und nicht den entsprechenden P-Filialen zuzurechnen.
37b) Einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nach Auslieferung der Ware an die P--Filialen keine Möglichkeit der Beseitigung mehr hatte. Nach der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung war die Beklagte verpflichtet, alles ihr Zumutbare zur Beseitigung der fortwirkenden Störungsquelle zu tun. Dass sie hierzu nicht in der Lage war, ist nicht ersichtlich. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist insoweit ohne Belang, ob der Beklagten gegen ihre Vertragspartner ein Rechtsanspruch auf Rückgabe der ausgelieferten Ware zustand. Denn selbst das Fehlen eines Rechtsanspruchs schließt nicht ohne weiteres die Pflicht aus, einen Rückruf zumindest zu versuchen (OLG Frankfurt, aaO; OLG Köln, aaO). Einen solchen Versuch hat die Beklagte unstreitig nicht unternommen. Ein solcher Versuch wäre voraussichtlich auch unabhängig von der Rechtslage schon deshalb erfolgreich gewesen, weil im Falle des weiteren Vertriebes der Produkte mit der beanstandeten Werbeaussage auch Maßnahmen der Klägerin gegen P. im Raum gestanden hätten. Jedenfalls aber teilt die Kammer nicht die Auffassung der Beklagten, die Ergreifung von Maßnahmen zur Beseitigung der Störungsquelle sei ihr rechtlich unmöglich gewesen. Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vortrag die Luftentfeuchter unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an die P-Märkte ausgeliefert. Daraus folgt, dass die Beklagte bis zur Zahlung des Kaufpreises durch P. Eigentümerin der Ware blieb. Als solche hatte sie auch rechtliche Verfügungsgewalt. Dass die Ware in allen von der Klägerin vorgetragenen Fällen durch Kaufpreiszahlung in das Eigentum der P-Filialen übergegangen ist, hat die Beklagte trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts im Beschluss vom 02.06.2014 nicht substantiiert vorgetragen. Auch zu etwaigen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber P, die Maßnahmen zur Beseitigung hätten entgegenstehen und zu einer Unzumutbarkeit hätten führen können, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die pauschale Behauptung der Beklagten, ein eigenes Überkleben in den P-Filialen sei ihr nicht zumutbar, genügt mit Blick auf den Hinweis der Kammer mit Beschluss vom 02.06.2014 nicht.
383) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung hat die Beklagte jedoch nur in insgesamt 6 Fällen gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen.
39a) Verspricht ein Schuldner die Zahlung einer Vertragsstrafe „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“, kann die Auslegung dieses Versprechens ergeben, dass mehrere zeitlich nicht zu weit auseinander liegende Einzelverstöße, die auf fahrlässigem Verhalten beruhen, als eine Zuwiderhandlung anzusehen sind. Bei einer Vielzahl von Einzelverstößen, wie vorliegend geltend gemacht, ist zunächst zu prüfen, ob eine natürliche Handlungseinheit vorliegt (BGHZ 33,163; BGHZ 146,318; Köhler-Bornkamm, aaO, § 12 Rz. 1.149 m.w.N.). Das ist dann der Fall, wenn es sich um mehrere zeitlich nicht zu weit auseinander liegende Einzelverstöße handelt, die in einem engen Zusammenhang stehen und durch eine auch für Dritte äußerlich erkennbare Zugehörigkeit zu einer Einheit sich auszeichnen (BGHZ 146, 318). So verhält es sich vorliegend, soweit die Beklagte die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Störungsquelle bezüglich der 17 P-Filialen, die nicht von einem Franchisenehmer, sondern von der P-AG selbst betrieben werden, nicht ergriffen hat. Hinsichtlich aller dieser Filialen ist der Vertragspartner der Beklagten die P-AG. Daher handelt es sich bei der Entscheidung, gegenüber diesem Vertragspartner nicht tätig zu werden, um eine einzige Willensentscheidung der Beklagten und damit um eine natürliche Handlungseinheit.
40Dem steht auch nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Klägerin jeder Markt der P AG ein eigenes Profitcenter ist, jeder Einkaufsleiter des jeweiligen Marktes seinen Bedarf an einem Produkt anmeldet und die Belieferung und Rechnungsstellung gegenüber jedem einzelnen Markt gesondert erfolgt. Denn wie die Klägerin selbst auch vorträgt, erfolgt die Bestellung für die einzelnen Märkte als Sammelbestellung durch die P AG. Damit ist auch nach außen erkennbar die P. AG der Vertragspartner der Beklagten. Bei der Frage, wie konkret die Auslieferung und Rechnungsstellung erfolgen, handelt es sich um bloße Vertragsmodalitäten, die eine abweichende Beurteilung hinsichtlich der natürlichen Handlungseinheit nicht rechtfertigen.
41Die 5 P-Filialen, die von einem Franchisenehmer geführt werden (xxxxx), sind jeweils eigenständige Vertragspartner der Beklagten, so dass seitens der Beklagten die Entscheidung, hinsichtlich der ausgelieferten Produkte nicht tätig zu werden, jeweils durch eine gesonderte Willensentscheidung getroffen werden musste.
42b) Die sich nach diesen Ausführungen ergebenden 6 Verstöße der Beklagten gegen ihre Unterlassungsverpflichtung sind nicht weiter zu einer rechtlichen Einheit und damit einem einzigen Verstoß zusammenzufassen. Eine rechtliche Einheit liegt dann vor, wenn die einzelnen Zuwiderhandlungen in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig sind und unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen wurden (BGHZ 33,163). Inwieweit das der Fall ist, ist durch Auslegung des entsprechenden Unterlassungsvertrages zu ermitteln. Für den Willen der Parteien, dass die Vertragsstrafe nicht für jede einzelne Tat verwirkt sein soll, spricht etwa die Vereinbarung einer vergleichsweise hohen Vertragsstrafe oder eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners im Falle der Aufsummierung von Vertragsstrafen (Köhler-Bornkamm, aaO, § 12 Rz. 1.149 m.w.N.). Ein solcher Wille lässt sich dem geschlossenen Unterlassungsvertrages jedoch nicht entnehmen. Die Parteien haben keine hohe und der Höhe nach bestimmte Vertragsstrafe, sondern eine solche nach Hamburger Brauch vereinbart. Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten ist zudem nicht ersichtlich.
434) Das für die Verwirkung einer Vertragsstrafe erforderliche Verschulden wird aufgrund der Zuwiderhandlung der Beklagten vermutet (Köhler-Bornkammm, aaO, Rz. 1.152 m.w.N.)
445) Die von der Klägerin festgesetzte Höhe der Vertragsstrafe von 5100 EUR pro Verstoß ist auch angemessen. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die geltend gemachte Vertragsstrafe sei überhöht, fehlt es an näherem Vortrag zur Begründung. Hierauf hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 02.06.2014 hingewiesen, ohne dass die Beklagte sich zu weiterem Vortrag veranlasst gesehen hat.
45II.
46Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO.
47Streitwert: 112.200,- EUR.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.
(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 38 Widerruf der Bestellung
(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.
(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers
- 1.
widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden, - 2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, - 3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, - 4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, - 5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, - 6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.
(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.
(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.
(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.
(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.