Landgericht Kleve Beschluss, 14. Juli 2016 - 4 T 152/16
Gericht
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 23.05.2016 wird abgeändert.
Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin W vom 04.02.2016 (DRII-0165/16) dahingehend geändert, dass Zustellungskosten in Höhe von 3,45 € nach Nr. 701 KV GvKostG nicht angesetzt werden.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Obergerichtsvollzieherin W hat der Gläubigerin in der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung nach Nr. 701 KV GvKostG Auslagen in Höhe von 3,45 € für die Zustellung der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis an den Schuldner in Rechnung gestellt. Dagegen hat sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 13.04.2016 gewandt, mit der sie beantragt hat, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, eine berichtigte Kostenrechnung nachzureichen und die ungerechtfertigt erhobenen Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung: Zustellungsentgelt 3,45 € an die Gläubigerin zu erstatten. Die Staatskasse ist der Erinnerung entgegengetreten. Das Amtsgericht Emmerich hat die Erinnerung mit Beschluss vom 23.05.2016 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 23.06.2016 eingelegte Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin, mit der sie beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, eine berichtigte Kostenrechnung nachzureichen und die ungerechtfertigt erhobenen Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung: Zustellungsentgelt 3,45 € an die Gläubigerin zu erstatten. Das Amtsgericht Emmerich hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30.06.2016 nicht abgeholfen.
4II.
5Die gemäß §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 S. 2 GKG aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht statthafte Beschwerde der Gläubigerin ist auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist trotz seiner Bezeichnung als „sofortige Beschwerde“ analog §§ 133, 157 BGB als Beschwerde im Sinne von §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 GKG auszulegen. Diese und nicht die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ist selbst dann das statthafte Rechtsmittel gegen die Erinnerungsentscheidung im Hinblick auf den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers, wenn es sich dabei um Vollstreckungskosten handelt, da der Verweis des § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO nur die Zuständigkeit für die Erinnerungsentscheidung regelt, nicht aber den Rechtsmittelweg (vgl. BGH, Beschluss vom 17.09.2014, Az.: I ZB 71/14, Juris-Rn. 4).
6Die Beschwerde ist in der Sache teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
71.)
8Auf die gemäß §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung der Gläubigerin ist der Ansatz der Auslagen nach Nr. 701 KV GvKostG in Höhe von 3,45 € für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner aufzuheben.
9Die (Vollstreckungs-)Gläubigerin schuldet die Auslagen für die Zustellung der Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis an den (Vollstreckungs-) Schuldner gemäß § 882c Abs. 2 ZPO nicht nach § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG. Ihr Vollstreckungsauftrag umfasste die vorgenannte Eintragungsanordnung nicht. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 GvKostG umfasst der Auftrag eines Gläubigers alle Amtshandlungen des Gerichtsvollziehers, die zu seiner Durchführung erforderlich sind. Das Eintragungsverfahren in das Schuldnerverzeichnis ist aber kein Teil des vom Gläubiger beauftragten Vollstreckungsverfahrens, sondern ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme, in dem sich die Parteistellung des Gläubigers gerade nicht fortsetzt (vgl. BGH NJW 2016, 876, 879). Anders als ein Erzwingungshaftverfahren nach § 802g Abs. 1 ZPO, das nur auf Antrag des Gläubigers eingeleitet wird, steht es nicht zur Disposition des Gläubigers, sondern wird gemäß § 882c Abs. 1 ZPO ausdrücklich „von Amts wegen“ durchgeführt. Das Eintragungsverfahren in das Schuldnerverzeichnis dient nicht dem Interesse des vollstreckenden Gläubigers, sondern dem Interesse der Allgemeinheit (BGH NJW 2016, 876, 878; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.02.2016, Az.: 6 W 9/16 = BeckRS 2016, 10950). Das Schuldnerverzeichnis dient in erster Linie der Bonitätskontrolle und nicht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers (OLG Koblenz MDR 2016, 423, 424; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.2016, Az.: 8 W 189/16, Juris-Rn. 8). Dementsprechend handelt es sich bei der Zustellung nach § 882c Abs. 2 ZPO – was auch die Staatskasse vorliegend nicht in Abrede stellt – um eine Amts- und nicht um eine Parteizustellung, weil es deren Sinn und Zweck zuwiderliefe, wenn sie von einem Gläubigerauftrag abhinge (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2015, Az.: I-10 W 16/15, Juris-Rn. 2).
10Damit wäre es unvereinbar, dem Vollstreckungsgläubiger über § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG hinaus nicht nur die Kosten des von ihm beauftragten Vollstreckungsverfahrens, sondern auch die des amtlichen Folgeverfahrens im Rahmen einer „Veranlasserhaftung“ aufzuerlegen (OLG Dresden, Beschluss vom 03.03.2016, Az.: 3 W 22/16 = BeckRS 2016, 05814, Rn. 4; OLG Koblenz MDR 2016, 423, 423/424; a. A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.02.2015, Az.: 8 Wx 2651/14, zitiert nach Juris). Eine Rechtsgrundlage für ein solches „Sonderopfer“ des Vollstreckungsgläubigers zugunsten der Allgemeinheit ist nicht ersichtlich, zumal § 1 Abs. 1 GvKostG die Erhebung von Kosten ausdrücklich nur aufgrund des Gerichtsvollzieherkostengesetzes gestattet.
11Ob der (Vollstreckungs-)Schuldner die Auslagen für die Eintragungsanordnung der Staatskasse zu erstatten hat oder ob diese der Staatskasse zur Last fallen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ein Kostenansatz gegenüber dem Schuldner ist nicht erfolgt und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
122.)
13Unbegründet ist die Beschwerde der Gläubigerin hingegen, soweit sie begehrt, die Obergerichtsvollzieherin anzuweisen, ihr die erhobenen Zustellungsauslagen in Höhe von 3,45 € zu erstatten. Die §§ 5 GvKostG, 66 GKG bieten keine Rechtsgrundlage für die Titulierung eines Rückforderungsanspruchs des Gläubigers durch das Erinnerungs- oder Beschwerdegericht (vgl. OLG Köln FGPrax 2006, 116 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei der Betreuervergütung und Seggewiße/Weber DS 2015, 264, 266 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach JVEG). Es fehlt an einer §§ 127, 90 Abs. 2 S. 1 GNotKG entsprechenden Vorschrift. Eine Rechtsgrundlage kann nicht aus § 49a VwVfG NRW hergeleitet werden, weil die Tätigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW nicht in den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes fällt (vgl. Seggewiße/Weber DS 2015, 264, 266).
14Überdies ist die Obergerichtsvollzieherin für den insoweit geltendgemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht passivlegitimiert. Das GvKostG regelt nur das Rechtsverhältnis zwischen der Staatskasse und den Kostenschuldnern und nicht zwischen dem Gerichtsvollzieher und den Kostenschuldnern (Kessel in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, § 1 GvKostG, Rn. 4). Kostengläubiger ist allein die Staatskasse (vgl. DB-GvKostG (zu § 1) Nr. 1). Dies gilt nicht nur für die erhobenen Gebühren, sondern auch für die erhobenen Auslagen (Kessel in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, § 1 GvKostG, Rn. 4). Aus diesem Grunde ist der Gerichtsvollzieher auch kein „Gebührenbeamter“ im Sinne des § 1 Abs. 3 des preußischen „Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt“ vom 01.08.1909 (vgl. BGH NJW 2001, 434, 435; RGZ 88, 256, 258), das in Nordrhein-Westfalen als Landesrecht fortgilt. Dementsprechend räumt § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG nur dem Kostenschuldner und der Staatskasse die Erinnerungs- und Beschwerdebefugnis ein, nicht aber dem Gerichtsvollzieher selbst, der demgemäß auch grundsätzlich nicht am Verfahren über den Kostenansatz zu beteiligen ist. Dem Gerichtsvollzieher ist nur dann eine Verfahrensbeteiligung zuzugestehen, wenn und soweit ihm durch die gerichtliche Entscheidung ein unmittelbarer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteil entsteht (Kessel in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, § 5 GvKostG, Rn. 16), etwa wenn ihm das Gericht die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegt. Die Entscheidung über den Ansatz der Gerichtsvollzieherkosten betrifft keinen unmittelbaren, sondern nur einen mittelbaren wirtschaftlichen Nachteil des Gerichtsvollziehers (OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2015, Az.: 25 W 277/14 = BeckRS 2015, 05971; a.A.: OLG Düsseldorf NJW 1980, 1111, 1112; OLG Königsberg, Beschluss vom 13.06.1900 = OLGZ 1, 197, 198; Kammergericht, Beschluss vom 12.04.1902 = OLGZ 4, 364; offengelassen OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2016, Az.: 14 W 1/16 = BeckRS 2016, 05460). Dass sich die Höhe der Vergütung des Gerichtsvollziehers gemäß § 1 GVVergVO NRW anteilig nach der Höhe der vereinnahmten Gerichtsvollziehergebühren bestimmt, führt nur zu einer mittelbaren Anknüpfung, die den Gerichtsvollzieher nicht selbst zum Kostengläubiger macht (OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2015, Az.: 25 W 277/14 = BeckRS 2015, 05971). Ist der Gerichtsvollzieher nicht selbst Kostengläubiger, ist er auch nicht der Erstattungsschuldner überzahlter Kosten.
153.)
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.
174.)
18Gemäß §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 S. 1 GKG ist die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers kommt niemals die Rechtsbeschwerde, sondern nur die weitere Beschwerde als dritter Rechtszug in Betracht (BGH, Beschluss vom 17.09.2014, Az.: I ZB 71/14, Juris-Rn. 4). Die Frage, ob der Vollstreckungsgläubiger die Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis an den Vollstreckungsschuldner zu tragen hat, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist obergerichtlich umstritten. Eine Entscheidung des für den hiesigen Sprengel zuständigen Oberlandesgerichts Düsseldorf liegt – soweit für die Kammer ersichtlich – noch nicht vor. Trotz des im Einzelfall regelmäßig geringfügigen Betrages handelt es sich angesichts der Vielzahl der auftretenden Fälle um eine volkswirtschaftlich bedeutsame Angelegenheit, worauf die Staatskasse in ihrer Stellungnahme vom 11.07.2016 zu Recht hingewiesen hat.
19Rechtsbehelfsbelehrung:
20Gegen diesen Beschluss ist die weitere Beschwerde statthaft. Sie ist bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
21(Unterschriften)
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(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
(1) Kostenschuldner sind
- 1.
der Auftraggeber, - 2.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und - 3.
der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.
(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.
(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,
- 1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken, - 2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder - 3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
- 1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder - 2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.
(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.
(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
(1) Kostenschuldner sind
- 1.
der Auftraggeber, - 2.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und - 3.
der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
(1) Wird die Kostenberechnung abgeändert oder ist der endgültige Kostenbetrag geringer als der erhobene Vorschuss, so hat der Notar die zu viel empfangenen Beträge zu erstatten. Hatte der Kostenschuldner einen Antrag auf Entscheidung des Landgerichts nach § 127 Absatz 1 innerhalb eines Monats nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt, so hat der Notar darüber hinaus den Schaden zu ersetzen, der dem Kostenschuldner durch die Vollstreckung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist. Im Fall des Satzes 2 hat der Notar den zu viel empfangenen Betrag vom Tag des Antragseingangs bei dem Landgericht an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Im Übrigen kann der Kostenschuldner eine Verzinsung des zu viel gezahlten Betrags nicht fordern.
(2) Über die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 wird auf Antrag des Kostenschuldners in dem Verfahren nach § 127 entschieden. Die Entscheidung ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckbar.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, - 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, - 3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, - 4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, - 5.
das Recht des Lastenausgleichs, - 6.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; - 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; - 3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.