Landgericht Kiel Urteil, 28. Mai 2015 - 17 O 79/15

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2015:0528.17O79.15.0A
bei uns veröffentlicht am28.05.2015

Tenor

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 16.03.2015 wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.

Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte auf Beförderung von Fahrgästen mit sog. E-Scootern in Anspruch.

2

Der Verfügungskläger ist eine Vereinigung von Menschen mit Körperbehinderungen. Zweck des Klägers ist nach seiner Satzung, die Teilhabe, Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Körperbehinderung am Leben in den Gemeinschaften und in der Gesellschaft zu fördern, zur Selbstverwirklichung von Menschen mit Körperbehinderungen in der Gesellschaft beizutragen und den Abbau sozialer und gesellschaftlicher, die Mobilität und Kommunikation einschränkender Barrieren voranzutreiben. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des UKlaG an Nr. 8 eingetragen.

3

Die Verfügungsbeklagte ist Verkehrsdienstleisterin für den öffentlichen Personennahverkehr in ... Sie ist Mitglied des Verbandes der Deutschen Verkehrsunternehmen (im folgenden VDV). Im Jahre 2014 ließ der VDV mögliche Gefährdungspotenziale bei der bis dahin allgemein üblichen Beförderung von Elektromobilen (E-Scooter) in Linienbussen überprüfen und beauftragte die Studiengesellschaft für unterirdische Verkehrsanlagen e. V. (im folgenden STUFA), durch den Dr. Ing. ... (Projektleitung) und den Dipl.-Phys.-Ing. ... ein Gutachten zu erstellen. Dieses wurde im Mai 2014 vorgelegt (Anlage AS4, Bl. 21 d. A.). Im Folgenden kam es zu einem sog. runden Tisch am 22.10.2014 in ... mit dem Thema „Mitnahme von Elektro-Scooter im ÖPNV“. Teilnehmer dieser Gesprächsrunde war neben dem VDV auch der Verfügungskläger. In dieser Gesprächsrunde vereinbarte man, das Gefährdungspotenzial weiter zu untersuchen und eine tragbare Dauerlösung zu erarbeiten. Des Weiteren wurde ein Moratorium erörtert, wonach die Elektro-Scooter wie bisher im öffentlichen Personennahverkehr weiterhin transportiert werden sollten. Zu einem solchen Moratorium fand sich die Verfügungsbeklagte jedoch nicht bereit.

4

In einer Pressekonferenz vom 16.02.2015 erklärte die Verfügungsbeklagte – wie bereits mit Presseinformation vom 13.02.2015 (Anlage AS3, Bl. 20 d. A.) angekündigt – keine E-Scooter mehr in ihren Bussen zu befördern.

5

E-Scooter werden auch Elektromobile oder Seniorenmobile genannt. In Deutschland sind ca. 400 unterschiedliche E-Scootertypen erhältlich. Es werden drei- und vierrädrige Fahrzeuge angeboten. Ihre Höchstgeschwindigkeit beträgt 6 bis 15 km/h. Sie haben eine Reichweite von 10 km bis zu über 70 km. Ihre Länge beträgt ca. 90 cm bis 161 cm. Die Gesamtbreite liegt zwischen ca. 49 cm bis 78 cm. Sie haben Wendekreise von ca. 160 cm bis 330 cm. Ihr Leergewicht inklusive Batterie variiert von ca. 45 kg bis 230 kg. Die zulässige Zuladung bewegt sich zwischen ca. 100 kg bis 220 kg. Die zulässigen Gesamtgewichte liegen zwischen ca. 210 kg bis 450 kg. In der Regel dienen sie dem Transport eines Fahrzeugführers, sie werden teils aber auch als Doppelsitzer mit einem geschlossen Wetterschutz erhältlich angeboten. In der Regel sind E-Scooter frontgelenkt. Von den E-Scootern ist der Elektrorollstuhl zu unterscheiden. Er ist in der Regel deutlich kürzer und beansprucht damit weniger Platz im Fahrzeug. Er erreicht eine maximale Geschwindigkeit von 6 km/h in der Stunde. Er hat mindestens vier Räder, kann auf der Stelle gedreht werden und wird über einen Joystick gesteuert. Zudem haben Elektrorollstühle wegen der anderen Sitzposition der Nutzer einen anderen Schwerpunkt als E-Scooter.

6

Die Verfügungsbeklagte bietet folgende Beförderungsmöglichkeiten für E-Scooter an:

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Zum einen kann eine Mitnahme bei der Verfügungsbeklagten beantragt werden und wird genehmigt, wenn der E-Scooter nicht versicherungspflichtig ist, Hersteller oder Vertriebspartner bescheinigen, dass der entsprechende Typ bauartbedingt hinsichtlich der Standstabilität einem E-Rollstuhl herkömmlicher Bauweise gleich kommt, ein Arzt die Notwendigkeit der Benutzung eines E-Scooters bescheinigt und er eine Gesamtlänge von 1,20 Meter nicht überschreitet.

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Des Weiteren kann ein E-Scooter-Fahrer, der im Besitz einer gültigen Fahrkarte im SH-Tarif oder eines Schwerbehindertenausweises mit gültiger Wertmarke für die Nutzung des ÖPNV ist, in der Zeit von 06:00 Uhr bis 24:00 Uhr einen Rufbus benutzen, der alle Haltestellen im Liniennetz der Verfügungsbeklagten anfährt. Der Rufbus ist jeweils anzufordern und hat eine Vorlaufzeit von 30 bis 60 Minuten. Er ist nicht an die Fahrplanabfahrtzeiten gebunden.

9

Der Verfügungskläger ist der Meinung, dass die Weigerung der Verfügungsbeklagten, E-Scooter in den Bussen allgemein zu transportieren, Fahrgästen mit E-Scootern gegenüber anderen Fahrgästen benachteilige. Die Benachteiligung erfolge aufgrund einer Behinderung, weil der E-Scooter gerade wegen einer solchen Behinderung mitgeführt werde. Jedenfalls die absolut überwiegende Zahl der E-Scooter-Fahrer/innen sei körperlich eingeschränkt im Sinne einer Behinderung. Die Benachteiligung sei unzulässig. Die Sicherheitsbedenken der Verfügungsbeklagten seien nicht berechtigt. Die Alternativangebote der Verfügungsbeklagten (Antragstellung auf Beförderung/Rufbus) seien nicht zumutbar.

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Der Verfügungskläger beantragt,

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die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, Fahrgästen mit E-Scootern in ihren Fahrzeugen die Beförderung zu verweigern.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

14

Der Verfügungskläger hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 16.03.2015 beantragt. Dieser Antrag ist vom Landgericht Kiel mit Beschluss vom 19.03.2015 zurückgewiesen worden. Der Beschluss ist durch das Oberlandesgericht Schleswig am 17.04.2015 aufgehoben worden. Die Kammer hat daraufhin über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung am 28.05.2015 mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift des Terminprotokolls, die Beschlüsse sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist weder zulässig noch begründet.

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Der Antrag ist unzulässig, weil dem Verfügungskläger die Prozessführungsbefugnis (Klagebefugnis) fehlt. Die Prozessführungsbefugnis ist von Amts wegen zu prüfen. Sie liegt nur vor, wenn der Kläger berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen, ohne dass eine eigene materiell rechtliche Beziehung zum Streitgegenstand vorzuliegen braucht (vgl. Vollkommer in Zöller, 30. Aufl. vor § 50 Rn. ZPO 18/19). Der Verfügungskläger macht keinen eigenen Anspruch geltend, sondern will durch eine sogenannte Verbandsklage Rechte von Menschen mit Körperbehinderungen schützen. Um zu diesem Zweck eigenständige Prozesse führen zu können, bedarf es einer besonderen gesetzlichen Regelung, ohne die nicht nur die in der Begründetheit zu prüfende Aktivlegitimation fehlt, sondern es auch bereits an der Prozessführungsbefugnis mangelt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33 Aufl. § 3 UKlaG Rn. 3). Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 3 und 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäß den §§ 1 bis 2 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) liegt diese gemäß den §§ 8 Abs. 3 Ziff. 3 UWG, 3 Abs. 1 Ziff. UKlaG vor, weil der Verfügungskläger als qualifizierte Einrichtung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist.

17

Der Verfügungskläger macht in diesem Verfahren jedoch Ansprüche aufgrund des § 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geltend. Für die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund des AGG ist für Verbände gemäß § 23 AGG eine Prozessführungsbefugnis nicht vorgesehen. Antidiskriminierungsverbände sind danach lediglich befugt, in gerichtlichen Verfahren als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten und die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter vorzunehmen. Ein eigenes Klagerecht wird ihnen jedoch nicht eingeräumt, sondern gemäß § 23 Abs. 4 AGG auf sonstige Klagerechte verwiesen, die unberührt bleiben. Darunter können auch Klagebefugnisse nach dem UKlaG und UWG fallen (Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl. § 23 AGG Rn. 7).

18

Nach Auffassung der Kammer steht dem Verfügungskläger nach keinem der beiden genannten Gesetze eine Prozessführungsbefugnis zu.

19

Das UKlaG ist nicht einschlägig. § 1 UKlaG kommt nicht in Betracht, weil Gegenstand der Beanstandungen des Verfügungsklägers keine allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. Die Voraussetzungen des § 2 UKlaG liegen ebenfalls nicht vor. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Daran fehlt es, weil sich der Kläger nicht auf eine verbraucherschützende Norm berufen kann.

20

§ 19 AGG ist kein Verbraucherschutzgesetz. Die Frage, ob § 19 AGG ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 UKlaG ist, ist streitig (dagegen Bassenge in Palandt, BGB, 74. Aufl. § 2 UKlaG Rn. 4; dafür Köhler a. a. O., § 2 UKlaG Rn. 2). Nach dem Willen des Gesetzgebers dient eine Vorschrift dem Verbraucherschutz, wenn der Verbraucherschutz ihr eigentlicher Zweck ist. Die Vorschrift kann also neben dem Verbraucherschutz auch andere Zwecke verfolgen. Nach der Auffassung des Gesetzgebers soll es aber nicht genügen, wenn dem Verbraucherschutz in der Vorschrift nur eine untergeordnete Bedeutung zugemessen wird, er also quasi eine zufällige Nebenerscheinung des eigentlichen Hauptzwecks darstellt (vgl. Micklitz in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 2 UKlaG Rn. 21). Der Verbraucherschutz hat den Zweck, Verbraucher gegen für sie nachteilige Gestaltungen von Verträgen oder Durchführung von Rechtsgeschäften zu schützen. Die unterlegene Marktstellung der Verbraucher soll dadurch ausgeglichen werden. Dabei kann die Regelung auch dem Schutz bestimmter Verbrauchergruppen, wie z. B. Jugendlicher dienen. Denkbar ist daher, dass auch Menschen mit Körperbehinderungen wegen spezifischer Gefahren im geschäftlichen Verkehr durch verbraucherschützende Normen geschützt werden. Darunter fällt aber § 19 AGG nicht. Denn die Vorschrift knüpft nicht an Risiken des geschäftlichen Verkehrs an, sondern soll eine Benachteiligung wegen bestimmter Merkmale, unter anderem wegen einer Behinderung, verhindern. Dementsprechend ist sie auch nicht in den Verbrauchergesetzen, die in § 2 Abs. 2 UKlaG aufgeführt sind, enthalten. Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung. Der Gesetzgeber hat jedoch typische und aus seiner Sicht wichtige verbraucherschützende Gesetze aufgeführt. Angesichts des hohen politischen und gesellschaftlichen Stellenwertes des Diskriminierungsverbotes und der Zielsetzung der Inklusion wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber in diese Aufzählung auch das AGG mit aufgenommen hätte, wenn er es als verbraucherschützendes Gesetz angesehen hätte. § 19 AGG ist daher auch bei einer im Zweifel zugunsten der verbraucherschützenden Zielrichtung vorzunehmenden Auslegung (vgl. Micklitz a. a. O.) nicht als Verbraucherschutzgesetz anzusehen.

21

Der Anspruch von Menschen mit Körperbehinderungen auf Beförderung auch ihrer E-Scooter kann sich auch aus der EU-Verordnung Nr. 181/2011 über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr ergeben. Nach Artikel 9 Abs. 1 dürfen sich Beförderer nicht weigern, allein aufgrund der Behinderung oder eingeschränkten Mobilität einer Person diese an Bord des Fahrzeugs zu nehmen. Auch insoweit handelt es sich nach Auffassung der Kammer nur um eine Norm, die eine Diskriminierung von Menschen mit Körperbehinderungen wegen dieser Behinderung untersagt. Sie hat also die gleiche Zielrichtung wie das AGG und ist damit nicht verbraucherschützend.

22

Eine Prozessführungsbefugnis folgt auch nicht aus den §§ 3 und 5 UWG. Der Verfügungskläger hat hierzu vorgetragen, dass das Verhalten der Verfügungsbeklagten auch einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb darstelle, da sie in ihrer Werbung, ihren Beförderungsbedingungen und ihrem öffentlichen Auftreten den Eindruck vermittele, grundsätzlich alle Fahrgäste zu befördern, die nicht § 3 der Beförderungsbedingungen nach dem PBefG und dem § 6.6.1 der „Ergänzenden Beförderungsbedingungen für den SPNV“ widerspräche. Aufgrund dieser Behauptung könnte dem Verfügungskläger eine Prozessführungsbefugnis allenfalls für eine Klage gegen die Werbung der Verfügungsbeklagten zugesprochen werden, nicht aber für eine solche auf Durchsetzung der Beförderung.

23

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wäre im Übrigen auch unbegründet.

24

Der gestellte Antrag ist bereits zu weit gefasst. Der Verfügungskläger kann sich allenfalls für Menschen mit Körperbehinderungen einsetzen. Sein Antrag zielt jedoch darauf ab, die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, jeden Fahrgast mit E-Scooter zu transportieren. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass E-Scooter aber nicht nur von Menschen mit Körperbehinderungen, sondern insbesondere auch von Senioren genutzt werden. Die Rechte dieser Personengruppe geltend zu machen, steht dem Verfügungskläger nicht zu. Ihm fehlt insoweit die Aktivlegitimation.

25

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt nach den §§ 935, 940 ZPO die Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes voraus. Wenn die einstweilige Verfügung die vorläufige Befriedigung des Verfügungsklägers zum Ziel hat (sog. Leistungsverfügung), muss ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme bestehen, was nur der Fall ist, wenn der Verfügungskläger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist, also bei Not- und Zwangslagen (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 30 Aufl. § 935 Rn. 2; 940 Rn. 6). Der Verfügungskläger fordert von der Verfügungsbeklagten für seine Mitglieder eine sofortige Leistung, nämlich die Beförderung von Personen mit E-Scootern. Damit handelt es sich um eine sog. Leistungsverfügung, weil der geltend gemachte Anspruch bereits durch den Erlass der einstweiligen Verfügung durchgesetzt wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag als Unterlassungsantrag formuliert ist. Zwar trifft es zu, dass sog. Unterlassungsverfügungen praktisch zu einer Befriedigung des gesicherten Unterlassungsanspruchs führen, jedoch grundsätzlich keine Leistungsverfügungen sind, weil die Unterlassungsverfügungen meist abwehrenden Charakter haben und insoweit Sicherungsverfügungen ähneln. Dient die Unterlassungsverfügung dagegen der Durchsetzung eines auf Unterlassung gerichteten Individualanspruchs, müssen die zusätzlichen Voraussetzungen für Leistungsverfügungen erfüllt sein (vgl. Vollkommer a. a. O. § 940 Rn. 1 am Ende). Das ist hier der Fall, weil die begehrte einstweilige Verfügung nicht eine bloße Abwehr von Handlungen der Verfügungsbeklagten zum Ziel hat, sondern diese zu einem positiven Tun, nämlich Beförderung, zwingen will.

26

Dagegen spricht auch nicht, dass früher E-Scooter von der Verfügungsbeklagten allgemein transportiert wurden. Hierbei handelt es sich um eine bloße Praxis, die gewohnheitsrechtliche oder vertragliche Verpflichtungen der Verfügungsbeklagten gegenüber dem Verfügungskläger oder gegenüber E-Scooter-Nutzern nicht begründet.

27

Der Verfügungskläger hat einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Glaubhaftmachung liegt nach § 294 ZPO vor, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs besteht (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 294 Rn. 6). Dies ist nach dem Ergebnis der Verhandlung nicht der Fall.

28

Nach § 19 AGG ist eine Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung bei der Begründung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, unzulässig. Dabei kann eine Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG auch mittelbar vorliegen, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Danach haben nach allgemeiner Auffassung Menschen mit Körperbehinderungen Anspruch auf Beförderung in Bussen des öffentlichen Nahverkehrs, auch wenn sie einen E-Scooter mit sich führen. Dieser Anspruch besteht aber nicht unbeschränkt. Nach § 20 AGG liegt eine Verletzung des Benachteiligungsverbots nicht vor, wenn für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die unterschiedliche Behandlung der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient. Beweispflichtig für das Vorliegen eines solchen Grundes ist nach § 22 AGG die Verfügungsbeklagte.

29

Gleiches gilt für die EU-Verordnung Nr. 181/2011. Nach Artikel 9 Abs. 1 dürfen sich Beförderer allein aufgrund der Behinderung oder eingeschränkten Mobilität einer Person nicht weigern, sie zu befördern. Das gilt nach Artikel 10 jedoch dann nicht, wenn geltenden Sicherheitsanforderungen nachzukommen ist, die durch Vorschriften des internationalen Rechts, des Unionsrechts oder des nationalen Rechts festgelegt sind, oder um Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nachzukommen, die von den zuständigen Behörden erlassen wurden, oder wenn es wegen der Bauart des Fahrzeuges oder der Infrastruktur, einschließlich der Busbahnhöfe und Bushaltestellen, physisch nicht möglich ist, den Einstieg, den Ausstieg oder die Beförderung der behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität auf sichere und operationell durchführbare Weise vorzunehmen.

30

Die Verfügungsbeklagte hat glaubhaft gemacht, dass eine allgemeine Beförderung von Personen mit E-Scootern in den Bussen des öffentlichen Nahverkehrs wegen Sicherheitsbedenken derzeit nicht verantwortbar ist.

31

Dies ergibt sich bereits aus dem Gutachten der STUFA vom Mai 2014. Die daran geäußerte Kritik ist unberechtigt. Insbesondere kann den Gutachtern nicht der Vorwurf gemacht werden, die Gefahrenlage nur oberflächlich untersucht zu haben, weil sie keine Fahrtests durchgeführt haben. Denn dies stellt ihre wissenschaftliche Arbeit nicht ansatzweise in Frage, sondern bedeutet lediglich, dass durch Fahrtests weitere Erkenntnisse erlangt werden können, die möglicherweise auch zu einer anderen Bewertung der rein rechnerisch ermittelnden Gefahrenlage führen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die gutachterliche Arbeit entgegen wissenschaftlichen Erkenntnissen durchgeführt worden ist, wofür es auch im Übrigen keine Anhaltspunkte gibt. Das Gutachten hat sich ausführlich mit der großen Typenvielfalt von E-Scootern beschäftigt, nachvollziehbare Klassifizierungen vorgenommen und drei Typvarianten für die Untersuchung ausgewählt. Danach hat es nachvollziehbar die von den E-Scootern ausgehenden Gefahren durch Kippen und Rutschen infolge einer Gefahr- und einer starken Betriebsbremsung des Busses mit und ohne Aufsitzen der Person ermittelt. Zudem hat es den Unterschied zu dem Transport von Elektrorollstühlen aufgezeigt und dabei die Probleme durch die eingeschränkte Manövrierfähigkeit der E-Scooter in engen Räumen oder auf kleinen Bewegungsflächen dargelegt.

32

Des Weiteren hat die Verfügungsbeklagte ein Gutachten der DEKRA, erstellt durch den Sachverständigen ..., mit Datum vom 19.05.2015 über Fahrversuche zum Transport von E-Scooter in Kraftomnibussen eingeholt. Als Versuchsfahrzeuge wurden ein Mercedes Benz Citaro Kraftomnibus, Erstzulassung 2013 und ein MAN Kraftomnibus Typ A2, Erstzulassung 2004 sowie ein Orthopädia-Krankenfahrstuhl Cityliner 2014, Typ 2.664, verwendet. Der Sachverständige kommt zu folgenden Ergebnissen:

33

„Für das Erreichen der vorgesehenen Position für Rollstühle entgegen der Fahrtrichtung kann es erforderlich sein, dass das Elektromobil rückwärts in den Bus eingefahren wird.

34

Ein Kippen eines besetzten Elektromobils bei Ausweichvorgängen oder starken Bremsungen ist möglich.

35

Ein unbesetztes Elektromobil kann sich, insbesondere bei Nässe, durch einwirkende Quer- oder Längsbeschleunigungen im Innenraum des Kraftomnibusses bewegen.

36

Sowohl die zulässige Belastung der Einfahrrampen als auch die Belastungsvorgaben der Haltelinie für Rollstühle im Kraftomnibus werden bei Ausnutzung des zulässigen Gesamtgewichts des gegenständlichen Elektromobils überschritten.“.

37

Mit diesem Gutachten werden nachvollziehbar u. a. die bereits durch das Gutachten der STUFA dargelegten Risiken bestätigt. Danach kam es auch beim Durchfahren von Kurven zu einem Kippen bzw. Rutschen des Elektromobils. Wenngleich im Hinblick auf die Typenvielfalt der Elektromobile dieses Gutachten ebenfalls noch nicht als abschließende Bewertung der Risikolage angesehen werden kann, ist es jedoch im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichend, um die Gefährdung sowohl der E-Scooter-Fahrer wie auch der anderen Fahrgäste durch mitgeführte Elektromobile zu bestätigen.

38

Wie aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14.05.2009, Az.: 15 U 13/08 und dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.08.2008, Az.: 331 O 111/08 hervorgeht, kam es bereits am 29.06.2007 zu einem Unfall wegen eines mitgeführten E-Scooters in einem Linienbus. Der E-Scooter kippte um, als der Bus mit einer Geschwindigkeit von 22 bis 23 km/h eine Linkskurve durchfuhr. Der auf der Bank sitzende, aufgrund eines Hüftleidens gehbehinderte, Fahrgast versuchte, seinen E-Scooter mit beiden Händen festzuhalten, kam dabei zu Fall und verletzte sich.

39

Auch dieser Vorfall belegt die von der Verfügungsbeklagten angenommene Gefährdung von Fahrgästen durch mitgeführte E-Scooter. Der Verfügungskläger hat darauf hingewiesen, dass beide Gerichte zu dem Ergebnis gekommen seien, dass das Busunternehmen kein Verschulden träfe. Daher sei die Klage des durch seinen eigenen E-Scooter verletzten Fahrgastes als unbegründet abgewiesen worden. Mangels Haftungsrisikos könne die Verfügungsbeklagte den Transport von E-Scooter also nicht verweigern.

40

Diese Auffassung ist rechtsirrig. Denn Sicherheitsanforderungen sind nicht unveränderlich, sondern entwickeln sich fort nach dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse über mögliche Gefahrenquellen und Gefahrenursachen. Im Übrigen ist es der Verfügungsbeklagten nicht verwehrt, vorhersehbare Gefahren, die ihren Fahrgästen drohen könnten, auszuschließen, auch wenn ihr möglicherweise bei Auftreten eines Unfalls ein Entschuldigungsgrund zur Seite stehen würde. Vielmehr ist diese Einstellung der Verfügungsbeklagten im Interesse ihrer Fahrgäste zu begrüßen.

41

Danach ist eine Abwägung vorzunehmen, einerseits zwischen dem Nachteil, den die Menschen mit Körperbehinderungen dadurch erleiden, dass ihre E-Scooter nicht mehr allgemein in Linienbussen transportiert werden, und der Gefahr, der sowohl E-Scooter-Nutzer wie auch andere Fahrgäste in den Linienbussen durch transportierte E-Scooter ausgesetzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fahrgäste in den Linienbussen nur eingeschränkt in der Lage sind, auf Gefahren zu reagieren. Der Bus befindet sich in Bewegung, so dass schon deshalb schnelles Reagieren durch die Fahrgäste erschwert ist. Des Weiteren ist der Raum in den Bussen häufig beengt, so dass auch insoweit Schwierigkeiten bestehen, Gefahren auszuweichen. Schließlich werden die Linienbusse auch von Menschen mit Körperbehinderung ohne E-Scooter sowie von älteren Menschen und auch von Kindern genutzt, die von vornherein geringere Möglichkeiten haben, auf Gefahren zu reagieren, was ihnen durch die dargestellte Situation im Bus noch zusätzlich erschwert wird. Angesichts der Größe und des Gewichts der E-Scooter kann es dabei zu ganz erheblichen Verletzungen kommen, wie sie auch aus den genannten Gerichtsentscheidungen (vom dortigen Kläger behauptete drei Rippenfrakturen, eine Rippenquetschung und eine Milzruptur) hervorgehen.

42

Bei dieser Abwägung gebührt den Sicherheitsinteressen der Fahrgäste Vorrang vor der Abwendung der Nachteile für die E-Scooter-Nutzer, zumal es sich hier um eine vorläufige Entscheidung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit den dadurch bedingten, im Vergleich zum Hauptsacheverfahren eingeschränkten, Erkenntnismöglichkeiten sowie geringeren Anforderungen an die Beweiswürdigung handelt und der Verfügungskläger eine Leistungsverfügung begehrt, die die eingangs geschilderten hohen Voraussetzungen zu erfüllen hat. Eine Not- oder Zwangslage der Betroffenen ist nicht dargelegt. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die von der Verfügungsbeklagten angebotenen Alternativen, nämlich unter bestimmten Voraussetzungen eine Mitnahme von E-Scootern zu beantragen oder den Rufbus zu nutzen. Dieser mag aus Sicht der betroffenen Gäste Nachteile haben. Andererseits hat der Rufbus aber auch wegen höherer Flexibilität und Bequemlichkeit auch Vorteile. Jedenfalls ist den Betroffenen die Nutzung dieser Möglichkeit während der Dauer des Hauptsacheverfahrens, also bis zur endgültigen Klärung der Gefahrenlage, zuzumuten.

43

Der Hinweis des Klägers auf andere in Bussen transportierte Gegenstände wie E-Rollstühle, Kinderwagen, Rollatoren ist unerheblich. Diese haben andere Ausmaße, Gewichte, Beweglichkeit usw., so dass sie mit E-Scootern nicht vergleichbar sind.

44

Nach der mündlichen Verhandlung hat sich die Ansicht des Gerichts bestätigt, dass eine abschließende Klärung der Gefährdungslage im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht möglich ist, zumal sich die Anzeichen für eine erhebliche Gefährdung der Fahrgäste verstärkt haben. Für das Hauptsacheverfahren stellt sich allerdings bereits auf Grund der bisherigen Sachlage die Frage, ob eine befriedigende Gefahranalyse angesichts der Typenvielzahl der E-Scooter überhaupt möglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bis auf wenige Ausnahmen keine Betriebserlaubnisse für E-Scooter zum Betrieb in Linienbussen gibt. Die Linienbusse haben ebenfalls keine zugelassene Haltevorrichtung für E-Scooter, was hinsichtlich der Menge der verschiedenen E-Scootertypen auch nicht zu erwarten ist. Zwar kann von der Verfügungsbeklagten grundsätzlich gefordert werden, mildere Mittel als die generelle Ablehnung des Transportes der E-Scooter zu prüfen, jedoch ist nach dem jetzigen Erkenntnisstand nicht ersichtlich, wie die Verfügungsbeklagte anders als durch die bereits angebotenen Maßnahmen auf die Gefahrensituation reagieren kann. Denn sie ist weder Herstellerin der Linienbusse noch Herstellerin der E-Scooter. Nach vorläufiger Auffassung der Kammer müssten gemeinsam mit diesen und gegebenenfalls den Kostenträgern Standards für den Transport von E-Scootern in Linienbussen entwickelt und technisch umgesetzt werden.

45

Nach alledem war der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit den Nebenentscheidungen aus den §§ 91, 708 Ziff. 6, 711 ZPO zurückzuweisen.


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Referenzen - Gesetze

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine

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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes


Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 7 Unzumutbare Belästigungen


(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. (2)

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Wi

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 22 Beweislast


Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken


(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassu

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot


(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuld

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung


(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbe

Verordnung zu Vertrauensdiensten


Vertrauensdiensteverordnung - VDV

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 23 Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände


(1) Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahrnehmen.

Referenzen

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahrnehmen. Die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbänden bilden.

(2) Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen, nach denen Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, unberührt.

(3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet.

(4) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von Verbänden zu Gunsten von behinderten Menschen bleiben unberührt.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung

1.
der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
2.
dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,
3.
besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,
4.
an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.

(2) Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.