Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 31.05.2013- Az.: 4 C 482/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO)
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung zuviel bezahlter Nebenkosten auf die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 590,00 EUR in Anspruch.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 31.05.2013 verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die beiden streitgegenständlichen Abrechnungen nicht zu beanstanden seien. Die Beklagte habe den Wärmeverbrauch entsprechend § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKV nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Damit sei die von dem Verein Deutscher Ingenieure ausgearbeitete Richtlinie "VDI 2077 - Verfahren zur Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe" gemeint. Die Beklagte habe eines der im Beiblatt zur Richtlinie VDI 2077 zur Korrektur benannten Verfahren benutzt, nämlich das sog. Bilanzverfahren. Da es sich bei diesem Verfahren um ein ausdrücklich anerkanntes Verfahren handelt, führe dessen Anwendung nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Abrechnung. Hierbei handele es sich um eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage, die nicht der Beurteilung des Sachverständigen unterliege; deshalb sei es unerheblich, dass dieser das Bilanzverfahren als völlig ungeeignet für die Berechnung des Rohrwärmeanteils ansehe.
§ 7 HeizKV sei auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil darin nur auf die anerkannten Regeln der Technik ohne Angabe einer Fundstelle verwiesen werde. Dies sei nur dann erforderlich, wenn die in Bezug genommene technische Anforderung in einer Bekanntmachung einer sachverständigen Stelle enthalten sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Klägerin habe auch nicht bewiesen, dass die vorhandenen Messeinrichtungen zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs, welche die Werte für die streitgegenständlichen Abrechnungen geliefert haben, nicht ordnungsgemäß funktionieren würden. Dies ergebe sich auch nicht aus dem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten; dieses habe sich lediglich mit der Geeignetheit der installierten elektronischen Heizkostenverteiler befasst. Die Entscheidung, ob zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs Heizkostenverteiler oder Wärmezähler installiert werden, obliege gemäß § 5 HeizKV dem jeweiligen Eigentümer, nachdem das Gesetz beide Möglichkeiten als gleichwertig aufzähle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten, vom Amtsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter weitgehender Wiederholung sowie teilweiser Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens in vollem Umfang weiter. Die beiden streitgegenständlichen Abrechnungen seien fehlerhaft und würden nicht den Voraussetzungen des § 556 Abs. 3 BGB entsprechen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts seien die von der Beklagten verwendeten elektronischen Heizkostenverteiler für Einrohrheizungssysteme nicht geeignet, die Messergebnisse könnten daher nicht zugrunde gelegt werden. Die dem Eigentümer nach § 5 Abs. 1 S. 1 HeizKV eingeräumte Wahlmöglichkeit sei durch die hier fehlende Eignung des jeweiligen Messgerätetyps für den konkreten Fall eingeschränkt. Auch habe das Gericht die fehlende Eignung des von der Beklagten angewandten Bilanzverfahrens außer Acht gelassen, das zu einem für die Klägerin untragbaren Ergebnis geführt habe. Des Weiteren habe das Amtsgericht § 7 Abs. 1 S.3 HeizKV als Verweisungsnorm auf die für die Abrechnungen verwendete VDI 2077 zu Unrecht für verfassungsgemäß angesehen. Zu rügen sei auch, dass die beiden Abrechnungen nicht dem Transparenzgebot entsprächen, da es einem durchschnittlich gebildeten Rechnungsempfänger nicht möglich sei, die angegebene Berechnung der Rohrwärme für die Wohnung der Klägerin mit dem Bilanzverfahren der VDI 2077 zu berechnen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegen getreten. Unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens verteidigt sie die angefochtene Entscheidung. Die streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnungen seien formell ordnungsgemäß, die Erläuterungen zur Berechnung des auf die Klägerin entfallenden Rohrwärmeanteils seien detailliert und verständlich. Im Übrigen seien hinreichende Einwendungen der Klägerin nicht fristgerecht erhoben worden, insbesondere nicht, dass der Verbrauch wegen Rohrwärme nicht richtig erfasst worden sei. Auch sei die Klägerin für die Höhe der von ihr geltend gemachten Höhe der Rückzahlung darlegungs- und beweisbelastet, hierfür jedoch beweisfällig geblieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Berufung gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
10 
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
11 
Das Amtsgericht hat mit einer sehr sorgfältigen und alle in Erwägung zu ziehenden Gesichtspunkte berücksichtigenden Begründung die Klage abgewiesen. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil an und nimmt auf diese auch zur Begründung der vorliegenden Entscheidung Bezug.
12 
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend das Folgende auszuführen:
13 
1. Die streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnungen entsprechen den Vorgaben der Rechtsprechung und sind formell nicht zu beanstanden. Sie enthalten die nach § 259 Abs. 1 BGB erforderlichen Angaben, nämlich Angabe der Gesamtkosten für die einzelnen Betriebskostenpositionen, Angabe und - soweit erforderlich - Erläuterung der zugrunde gelegten Umlageschlüssel, Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (vgl. Langenberg, Betriebskosten- und Heizungsrecht, 7. Aufl., Rn. H 125 m.w.N.).
14 
Grundsätzlich muss die Abrechnung dem durchschnittlichen Verständnisvermögen eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters entsprechen. Eine Ausnahme hiervon macht die Rechtsprechung allerdings bei der hier allein strittigen Heizkostenabrechnung (vgl. BGH, ZMR 2012, 263). Diese Abrechnung muss sämtliche Einzeldaten enthalten, die erforderlich sind, um anhand der Vorschriften der Heizkostenverordnung die Wärmekosten korrekt in Heizkosten und Warmwasserkosten aufzuteilen. Dass die Ermittlung der Wärmekosten ohne Kenntnis dieser Vorschriften kaum verständlich ist und die Vorschriften der Heizkostenverordnung dem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Mieter regelmäßig nicht bekannt sind, kann nicht dem Vermieter angelastet werden. Der Vermieter hat eine Heizkostenabrechnung zu erstellen, die den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Eine Pflicht, diese Vorschriften mitzuteilen oder zu erläutern, trifft ihn hingegen nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es für eine formell wirksame Abrechnung im Bereich der Heizkostenverordnung, wenn ein mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauter Mieter anhand der mitgeteilten Faktoren die vorgenommene Abrechnung nachprüfen kann (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 30.03.2012 - 9 S 506/11).
15 
Diesen Anforderungen werden die beiden Abrechnungen gerecht. Die Darstellung der Abrechnung ist zwar sehr umfangreich und auf den ersten Blick kompliziert, die Berechnung lässt sich jedoch anhand der mitgeteilten Faktoren mit einem gewissen Zeitaufwand ohne Weiteres nachvollziehen. Die Abrechnung entspricht daher § 7 Abs. 1 HeizKV. Somit bleibt auch der erstmals in der Berufung geltend gemachte und damit grundsätzlich ausgeschlossene Einwand eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot ohne Erfolg.
16 
Dies gilt auch für den Einwand, in der Abrechnung seien nicht alle für die Berechnung der Rohrwärme in der Wohnung der Klägerin notwendigen Angaben aufgeführt; es würden solche zu der Rohrlänge, der Außenfläche der Rohre, der Temperatur des Heizwassers und der Fließgeschwindigkeit fehlen. Insoweit stützt sich die Berufung auf Ausführungen des Sachverständigen … in seinem im selbständigen Beweisverfahren erstatteten schriftlichen Gutachten. Diese lassen aber unberücksichtigt, ob diese Angaben nach dem Bilanzverfahren überhaupt erforderlich sind. Auch die Berufung lässt jeglichen Vortrag hierzu vermissen.
17 
2. Zutreffend hat das Amtsgericht eine Verfassungswidrigkeit von § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKV verneint.
18 
Die lediglich in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung hat in der Rechtsprechung keinerlei Niederschlag gefunden. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts sowie des Landgerichts Berlin (WuM 2013, 227 f. mit Anmerkung Wall, a.a.O, S. 215 ff.) in vollem Umfang an und nimmt auf diese zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auch zur Begründung der vorliegenden Entscheidung Bezug.
19 
Nach Auffassung der Kammer liegt angesichts der Kannbestimmung in § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKV keine dynamische Verweisung im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1984, 1225) vor, wenn diese sich auf die in Vorbereitung befindlichen und wenig später als Richtlinie VDI 2070 veröffentlichten anerkannten Regeln der Technik bezieht.
20 
3. Das Amtsgericht ist zu Recht von einer zulässigen Kombination von Einrohrheizungen und elektronischen Heizkostenverteilern sowie deren Anwendbarkeit im vorliegenden Fall ausgegangen.
21 
a) Bei einem Einrohrheizungssystem wird ein erheblicher Teil der Wärme wegen der systembedingten höheren Vorlauftemperatur nicht über die Heizkörper, sondern über das Rohrleitungssystem abgegeben. Diese Wärme wird von den elektronischen Heizkostenverteilern, die an den Heizkörpern installiert sind, nicht erfasst und würde bei der Kostenverteilung unberücksichtigt bleiben. Dem trägt nach der Novellierung der Heizkostenverordnung § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKV für den Abrechnungszeitraum ab dem 01.01.2009 Rechnung, wonach der Wärmeverbrauch nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden kann, wenn die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung im Gebäude weitgehend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird. Der nicht erfasste Verbrauch kann dann nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt und als erfasster Verbrauch berücksichtigt werden. Eine vom Verein Deutscher Ingenieure ausgearbeitete Richtlinie bestimmt als anerkannte Regel der Technik, wann der nicht erfasste Anteil wesentlich ist. Die Einzelheiten sind festgelegt im Beiblatt zur Richtlinie VDI 2077 - "Verfahren zur Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe". Eine Korrektur der Kostenverteilung kann dann nach einem der vom VDI 2077 erstellten Verfahren vorgenommen werden; das Bilanzverfahren ist eines der genannten Verfahren.
22 
b) Die Kammer vermag in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den Schlussfolgerungen Sachverständigen … in seinem im selbständigen Beweisverfahren erstatteten schriftlichen Gutachten sowie bei seiner mündlichen Anhörung in erster Instanz nicht zu folgen.
23 
Der Sachverständige, dessen Vorbemerkungen zumindest Anlass sein können, die Frage seiner Objektivität aufzuwerfen, bezeichnet die Installation elektronischer Heizkostenverteiler bei Einrohrheizungen als Fehlentscheidung des Vermieters und lehnt diese grundsätzlich ebenso als ungeeignet ab wie die Anwendung des Bilanzverfahrens. Nach seiner Auffassung wäre allein die Installation von Wärmemengenzählern sachgerecht. Auch nach Vorhalt eines gegensätzlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. …, der in einem Parallelverfahren keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Abrechnung vorgebracht hatte, wies der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung lediglich darauf hin, dass dieser die VDI 2077 verteidige und in dieser Sache auch Autor von verschiedenen Büchern sei. Angesichts dessen vermag die Kammer nicht von einer Ungeeignetheit auszugehen.
24 
Nach der Novellierung der Heizkostenverordnung wird die Kombination Einrohrheizungssystem / elektronische Heizkostenverteiler und Korrektur über das Bilanzverfahren im alten Bundesgebiet von der Rechtsprechung für Abrechnungszeiträume nach dem 01.01.2009 durchweg akzeptiert.
25 
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von der durch § 5 Abs. 1 HeizKV eröffneten Möglichkeit der Installation elektronischer Heizkostenverteiler Gebrauch gemacht hat; die Auswahl, welches zulässige Erfassungsgerät ein Vermieter installiert, ist allein Sache des Vermieters (Bub/Treier/Schulz, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap. III A. Rn. 432). Die Klägerin kann sich für ihre abweichende Auffassung auch nicht auf das Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 17.08.2011 (ZMR 2012, 358 f.) stützen, da die beiden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Das Urteil betrifft nämlich eine Betriebskostenabrechnung für einen vor der Novellierung der Heizkostenverordnung liegenden Zeitraum, so dass die Möglichkeit der Korrektur unter Anwendung der VDI 2077 nicht bestand (kritisch daher: Wall, jurisPR-MietR 12/2012 Anm.2).
26 
Zutreffend hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frage der Anwendbarkeit des Bilanzverfahrens der VDI 2077 um eine Rechtsfrage handelt, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Deren Anwendung ist durch die Heizkostenverordnung über deren Verweis auf die in der VDI 2077 niedergelegten anerkannten Regeln der Technik gedeckt und die Abrechnung als verbrauchsabhängig im Sinne des § 7 HeizKV zu werten.
27 
4. Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob der Klägerin ein Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 S. 1 HeizKV zusteht. Das Kürzungsrecht muss vom Nutzer geltend gemacht werden, die Herabsetzung des ihm berechneten Kostenanteils erfolgt nicht automatisch kraft Gesetzes, ebenso wenig darf das Gericht von Amts wegen im Streitfall die Kürzung vornehmen (vgl. Langenberg, a.a.O., Rn. K 337; Bub/Treier/Schulz, a.a.O. Rn. 570).
28 
An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Die Klägerin macht nach Bereicherungsrecht einen auf ihre Schätzung des tatsächlichen bzw. angemessenen Kostenanteils gestützten Rückforderungsanspruch geltend, ohne das Kürzungsrecht zu erwähnen.
29 
5. Ergänzend ist noch anzumerken, dass die Klägerin nach Auffassung der Kammer auch ihrer Darlegungs- und Beweislast zur Höhe der geltend gemachten Rückzahlungsforderung nicht ausreichend nachgekommen ist. Macht der Mieter einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend, hat er dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. Langenberg, a.a.O., Rn. 108 f.). Vorliegend wurde kein Beweis für die auf einer bloßen Schätzung beruhenden und von der Beklagten bestrittenen Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf Rück-' Zahlung der angeblich rechtsgrundlos bezahlten Betriebskosten angetreten.
III.
30 
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit - auch der angefochtenen Entscheidung - folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
31 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 09.09.2011 - 2 C 270/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für die Berufung wird auf EUR 2.154,66 festgesetzt.

Gründe

 
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I.
Gegenstand vorliegenden Berufungsverfahrens sind lediglich noch Nachzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen der Klägerin für die Jahre 2007 (EUR 1.187,51) und 2008 (EUR 967,15). Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen streitig, ob die Beklagten fristgerecht Einwendungen erhoben haben.
Die Abrechnung für das Jahr 2007 wurde den Beklagten am 15.10.2008 übersandt. Mit Schreiben vom 04.06.2009 korrigierte die Klägerin die Heizkosten- und Warmwasserabrechnung für das Abrechnungsjahr 2007 (Anlage B 5, Berufungsakte AS 31). Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008 erstellte die Klägerin am 26.10.2009. Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 19.02.2010 wurde von Beklagtenseite beanstandet, dass die Betriebskostenabrechnungen 2007 und 2008 nicht nachvollziehbar seien. Weiter wird darin um Erläuterung der Korrektur der Abrechnung für das Jahr 2007 gebeten. Mit weiterem Schreiben vom 18.03.2010 wurde um weitere Aufklärung gebeten hinsichtlich der Positionen Arbeitspreis, Leistungspreis und Verrechnungspreis. Schließlich wurde mit vorgerichtlichem Schreiben vom 20.05.2010 der Nachweis gefordert, ob in den Einzelpreisen Investitionskosten heraus gerechnet worden seien.
Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beklagten seien mit Einwendungen gegen die streitgegenständlichen Abrechnungen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB ausgeschlossen, da sie nicht binnen Jahresfrist erhoben worden seien. Das Anwaltsschreiben vom 18.03.2010 beinhalte keine konkreten Einwendungen. Formell seien die Abrechnungen nicht zu beanstanden, da sie den Vorgaben der Heizkostenverordnung entsprächen. Soweit die Richtigkeit der in den Nebenkostenabrechnungen zugrunde gelegten Gesamtkosten beanstandet worden sei, hätten die Beklagten von ihrem Recht auf Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen Gebrauch machen müssen. Soweit die Beklagten erstmals im Prozess die Umlagefähigkeit einzelner Kosten in Frage gestellt hätten, seien diese Einwendungen nicht innerhalb der Jahresfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB erhoben worden.
Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hätten die Beklagten mit Schreiben vom 18.03.2010 innerhalb der Jahresfrist konkrete Einwendungen gegen die streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2007 und 2008 erhoben, dass nämlich nicht nachprüfbar sei, ob in den Abrechnungen Positionen enthalten seien, die nach der Heizkostenverordnung nicht auf die Mieter umgelegt werden könnten. Verfahrensfehlerhaft habe das Amtsgericht auf den umfangreichen Schriftsatz des Klägervertreters vom 30.08.2011 die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet. Inzwischen sei in einem Rechtsstreit zwischen anderen Parteien zu den Betriebskostenabrechnungen der Klägerin ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Darin habe der Sachverständige festgestellt, dass die Klägerin zwischen Modernisierungsmaßnahmen und Heizkosten nicht ordnungsgemäß getrennt habe; vielmehr Kosten doppelt auf die Mieter umgelegt worden seien. Die Klägerin habe nämlich zu Unrecht in den Nebenkostenabrechnungen Investitions- und Kapitalkostenanteile berücksichtigt, die jedoch bereits im Rahmen einer Modernisierungserhöhung auf die Mieter umgelegt worden seien. Schließlich habe die Klägerin gegen den Grundsatz verstoßen, dass Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen seien. Wie ein Sachverständigengutachten in einem Parallelfall ergeben habe, liege eine in den Heizkostenabrechnungen der Jahre 2007 und 2008 nicht erfasste Rohrwärmabgabe vor, die in den Abrechnungen nicht berücksichtigt worden sei. Dieser Vortrag sei nicht verspätet, da für die Beklagten erst mit Vorlage eines Sachverständigengutachtens vom 18.01.2012 das Problem der "Ein-Rohr-Heizung" erkennbar geworden sei.
Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags erster Instanz das amtsgerichtliche Urteil. Die Beklagten hätten vorgerichtlich innerhalb der Jahresfrist mit den Schreiben vom 19.02.2010, 18.03.2010 und 20.05.2010 konkrete Einwendungen gegen die streitgegenständlichen Abrechnungen nicht erhoben. Einwendungen, die erstmals im Klageverfahren erhoben worden seien (Kostenverdoppelung, fehlende Umlagefähigkeit), seien jedenfalls verfristet. Neuer Vortrag im Berufungsverfahren sei nicht zuzulassen. Unabhängig davon werde bestritten, dass anlässlich der Modernisierungsmaßnahme getätigte Investitions- und Kapitalkosten sowohl in der Modernisierungserhöhung als auch in den Betriebskostenabrechnungen umgelegt worden seien.
Bezüglich des weiteren beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass die Beklagten verpflichtet sind, an die Klägerin aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2007 EUR 1.187,51 und für das Abrechnungsjahr 2008 EUR 967,15, gesamt somit EUR 2.154,66 zu zahlen. Soweit die Beklagten beanstanden, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Klägerin bezüglich der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2007 auf einen Nachzahlungsbetrag von EUR 1.187,51 gekommen sei, ist dieser Einwand unerheblich, da nach der korrigierten Abrechnung sich sogar ein Nachzahlungsbetrag von EUR 1.600,13 ergibt. Dass die Beklagten die mit der Klage geltend gemachte Nachforderung bereits bezahlt hätten, wird von ihnen nicht behauptet.
10 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
11 
Konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnungen haben die Beklagten nicht innerhalb der Jahresfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB erhoben.
12 
Die von der Klägerin selbst korrigierte Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2007 datiert vom 04.06.2009 und die Abrechnung für das Jahr 2008 vom 26.10.2009. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB endete somit im Juni 2010 bzw. im Oktober 2010. Mit den vorgerichtlichen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten (Schreiben vom 19.02.2010, Schreiben vom 18.03.2010, Schreiben vom 20.05.2010), die innerhalb der Jahresfrist an die Klägerin versandt worden sind, sind keine konkreten Einwendungen gegen die Richtigkeit der beiden streitgegenständlichen Abrechnungen erhoben worden.
13 
1. Die Abrechnungen sind formell nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den allgemeinen Anforderungen nach § 259 BGB, da sie die geforderten Mindestangaben (Gesamtkosten, Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, Berechnung des Anteils des Mieters, Abzug der Vorauszahlungen) enthalten. Auch enthalten die Abrechnungen sämtliche Einzeldaten, die erforderlich sind, um anhand der Heizkostenverordnung die Wärmekosten korrekt in Heizkosten und Warmwasserkosten aufzuteilen. Dass die Ermittlung der Wärmekosten ohne Kenntnis dieser Vorschriften kaum verständlich ist und die Vorschriften der Heizkostenverordnung dem durchschnittlich, juristisch nicht vorgebildeten Mieter regelmäßig nicht bekannt sind, kann nicht dem Vermieter angelastet werden. Der Vermieter hat eine Heizkostenabrechnung zu erstellen, die den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Eine Pflicht, diese Vorschriften mitzuteilen oder zu erläutern, trifft ihn hingegen nicht (BGH, NJW 2005, 3235; NJW 2010, 2053).
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2. Die Beklagten haben innerhalb der Ausschlussfrist auch keine konkreten Mängel in Bezug auf die materielle Richtigkeit der Abrechnungen erhoben. Ein Mieter muss konkret vortragen, welche Fehler, zum Beispiel Rechenfehler, Verstöße gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, falscher Umlageschlüssel oder fehlende Umlagefähigkeit einzelner Positionen (BGH, NJW 2008, 81) in der Abrechnung vorhanden sind. Nach ganz herrschender Meinung, der sich die Kammer anschließt, genügt ein Mieter seiner Darlegungslast nicht, wenn er sich lediglich auf allgemeine Bedenken beschränkt (vgl. Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl. § 556 Rn. 501). Im Schreiben vom 19.02.2010 wurde nur beanstandet, dass die in den Abrechnungen enthaltenen Heizung- und Warmwasserabrechnungen nicht nachvollziehbar seien. Unabhängig davon, dass nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine weitere Erläuterung der Klägerin nicht erforderlich gewesen ist, hat diese mit Schreiben vom 24.02.2010 die angeforderte Auskunft erteilt, nämlich die Korrektur der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2007 erläutert und zudem die der Berechnung der Kosten für die Wärmeversorgung zugrunde liegenden Nahwärmerechnungen des Energielieferanten für die beiden Jahre 2007 und 2008 den Beklagten übersandt.
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Keine konkreten Einwendungen gegen die Abrechnungen enthält auch das Schreiben der Beklagtenvertreterin vom 18.03.2010. Darin wird weiter lediglich zu Unrecht die Nachvollziehbarkeit der Abrechnungen beanstandet. Zudem wird um Erläuterung der sich in den Nahwärmerechnungen enthaltenen Positionen Leistungspreis, Arbeitspreis und Verrechnungspreis gebeten, um überprüfen zu können, ob diese Positionen nach der Heizkostenverordnung umgelegt werden können. Die angeforderten Informationen erteilte die Klägerin mit Schreiben vom 22.04.2010. Nach Erteilung dieser Information erfolgte kein weiterer Vortrag dazu, dass die Klägerin in den streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnung entgegen der Heizkostenverordnung Kosten auf die Beklagten umgelegt hätte.
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Im dritten Schreiben der Beklagtenvertreterin innerhalb der Jahresfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB (Schreiben vom 20.05.2010) wird schließlich um Auskunft gebeten, ob in den Einzelpreisen Investitionskosten heraus gerechnet worden seien. Ein konkreter Einwand gegen die Richtigkeit der Abrechnungen ist auch mit diesem Schreiben nicht erfolgt, zumal die Klägerin mit Schreiben vom 23.06.2010 die angeforderte Auskunft erteilt hat.
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3. Erstmals in der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 27.07.2011) wurden konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht, dass nämlich die Abrechnungen unrichtig seien, weil im Wärmepreis Investitionskosten und Kapitalkostenanteile enthalten und umgelegt worden seien, obwohl diese Kosten bereits im Rahmen einer Modernisierungserhöhung auf die Mieter umgelegt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Einwendungsfrist bereits abgelaufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fallen unter die Ausschlussfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 5 auch Einwendungen dahingehend, dass es in Bezug auf grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten an einer vertraglichen Vereinbarung über deren Umlage fehle (BGH, NJW 2008, 283ff). Gleiches gilt im vorliegendem Fall, wenn behauptet wird, dass Kosten doppelt umgelegt worden seien. Zu den grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten gehören entgegen der Behauptung der Beklagten auch Investitions- und Verwaltungskosten (BGH, Urteil vom 16.07.2003, VIII ZR 286/02). Dass die Beklagten die Einwendungsfrist ohne Verschulden versäumt haben, ist weder ersichtlich noch dargelegt.
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Unabhängig von der Problematik des Ausschlussfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB haben die Beklagten auch in der Berufung nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Klägerin in den streitgegenständlichen Abrechnungen Kosten der Wärmeversorgung doppelt auf die Beklagten umgelegt habe. Es kann somit für die Entscheidung des Rechtsstreits dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht auf den umfangreichen Schriftsatz der Klägerin vom 30.08.2011 die mündliche Verhandlung hätte wiedereröffnen müssen. Obwohl die Klägerin den Vortrag der Doppelabrechnung ausdrücklich bestritten hat, haben die Beklagten nicht näher dargelegt, dass und inwieweit in einer Modernisierungserhöhung (welche mit welchem Inhalt?) Investitionskosten bzw. Kapitalkostenanteile bereits umgelegt worden seien, die nach der mit Schreiben der Klägerin vom 23.06.2010 erteilten Auskunft im Wärmepreis enthalten sind.
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4. Erstmals in der Klagerwiderung und somit ebenfalls verfristet, wurde auch ein Verstoß gegen den einem Vermieter obliegenden Wirtschaftlichkeitsgrundsatz erhoben.
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Unabhängig von der Fristversäumung ist jedoch auch dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2011, 3028) obliegt dem Mieter die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter. Mit dem in der Klagerwiderung erhoben allgemeinen Vorwurf, die Betriebskostenabrechnungen verstießen gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, genügen die Beklagten ihrer Darlegungspflicht nicht.
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5. Ausgeschlossen sind die Beklagten auch mit den erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen, dass aufgrund des 1-Rohr-Heizungssystems es zu einer nicht erfassten Rohrwärmeabgabe gekommen sei, die in den Abrechnungen der Jahre 2007 und 2008 nicht berücksichtigt worden sei und dies zu einer Überhöhung der Heizkosten für die Beklagten von 80 bis 90 % geführt hätte. Soweit die Beklagten behaupten, dass ihnen die Problematik des 1-Rohr-Heizungssystems erst anlässlich eines Gutachtens, das vom Amtsgericht in einem anderen Rechtsstreit eingeholt worden ist, bekannt geworden sei, bedeutet das nicht, dass die Beklagten die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hätten. Nicht zu vertreten hat ein Mieter die Fristversäumung, wenn er beispielsweise überraschend erkrankt, der Vermieter ihn an der rechtzeitigen Ausübung seiner Kontrollrechte hindert oder der Vermieter auf Nachfrage falsche Auskünfte erteilt (Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl. § 556 Rn. 500). Allein die Behauptung, dass er erst nach Ablauf der Jahresfrist von einem möglichen Fehler der Betriebskostenabrechnung Kenntnis erhalten habe, führt nicht zum Wegfall der Einwendungsfrist. Dies widerspräche dem nach der Gesetzesbegründung angestrebten Ziel der Rechtssicherheit, in absehbarer Zeit nach einer Betriebskostenabrechnung Klarheit über die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche zu erhalten (BT-Drs. 14/5663, S. 79). Unabhängig davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Beklagten innerhalb der Jahresfrist nicht über die Art des Heizsystems und die damit gegebenenfalls verbundene Problematik der Heizkostenerfassung hätten informieren können, zumal dieses Problem schon länger in der Literatur und Rechtsprechung problematisiert wird (Schmid, ZMR 2010, 884 - 886); Lammel in jurisPR-MietR 18/2009 Anm. 2; LG Berlin, Urteil vom 10.12.2007, 67/164/07).
III.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
23 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.