Landgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Aug. 2008 - 6 T 12/08

bei uns veröffentlicht am25.08.2008

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10.06.2008 (Az.: 2 C 170/08) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf EUR 1.500,00 festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zwar zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Anwendung der einschlägigen Satzungsbestimmungen im konkreten Fall nicht zu beanstanden ist.
1. Relevante Verstöße gegen anzuwendendes höherrangiges Recht sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Zutreffend geht das Amtsgericht von einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Gerichte aus (so ausdrücklich auch bezüglich § 33 VBLS: OLG Karlsruhe, Urt. v.03.07.2008, Az.: 12 U 8/08).
§§ 33 Abs. 1 S. 2 und 52 VBLS beruhen auf den weitgehend wort- und sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen der §§ 5 Abs. 1 S. 2 und 23 ATV und somit auf maßgebenden Grundentscheidungen der Tarifpartner, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind (BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f; Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - veröffentlicht in Juris, Rn. 28 ff). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; BGH VersR 2003, 719 unter 3). Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist zu beachten, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229; BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO).
Nach diesem Maßstab ist die Ausschlussfristregelung auch in Verbindung mit dem Antragserfordernis nicht zu beanstanden. Relevante Beanstandungen wurden nicht vorgebracht.
2. Im Übrigen hat die Kammer, ohne sich seinerzeit auf eine eingeschränkte Kontrollbefugnis zu berufen, zur Rechtmäßigkeit des § 52 VBLS n.F. bereits in einer Entscheidung vom 15.12.2006 (Az. 6 S 31/06; veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de) Folgendes ausgeführt:
„1. Die Vorschrift des § 52 VBLS verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen § 307 BGB. Sie beruht vielmehr, wie von der Beklagten dargelegt, auf sachlichen Erwägungen. Die Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 VBLS dient der Kalkulierbarkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Sie soll die Versichertengemeinschaft vor der Geltendmachung möglicherweise weit in die Vergangenheit zurückreichender Ansprüche von Versicherten schützen. Denn im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung kann die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf öffentliche Mittel zurückgreifen, sondern muss ihre Leistungen ausschließlich durch die Beiträge und Umlagen finanzieren, die ihr zugeflossen sind (vgl. Seite 4 des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts der VBL vom 18.07.2005 - S 68/04 -, von der Beklagten in erster Instanz vorgelegt als Anlage B1, AS I 95 ff.). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zum Schutz der Versichertengemeinschaft die rückwirkende Zahlung von Betriebsrenten auf einen Zeitraum von zwei Jahren vor Antragstellung begrenzt, zumal, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, für weiter zurückliegende Zeiträume der Zweck der Zusatzversorgung, zum laufenden Unterhalt beizutragen, nicht mehr gegeben ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers durch die Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 VBLS, die der gesamten Versichertengemeinschaft und damit letztlich auch dem Kläger selbst zugute kommt, ist somit nicht ersichtlich.
10 
2. Die Beklagte ist im vorliegenden Fall auch nicht daran gehindert, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Insbesondere war sie weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI verpflichtet, den Kläger auf das Bestehen eines Anspruchs auf Betriebsrente hinzuweisen.
11 
Die Beklagte ist kein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar ist sie nach § 1 Satz 1 VBLS eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Gleichwohl ist das Rechtsverhältnis der Beklagten zu den Versicherungsnehmern, den Arbeitgebern, wie auch zu den Versicherten, den Arbeitnehmern, privatrechtlich organisiert (st. Rspr., vgl. BGHZ 48, 35, 39; 142, 103, 106). Dies ergibt sich auch aus § 2 Abs. 1 VBLS, wonach es Zweck der Beklagten ist, den Beschäftigten der Beteiligten im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Wegen der privatrechtlichen Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse mit der Beklagten kommen dieser auch keinerlei hoheitliche Befugnisse gegenüber den Versicherungsnehmern oder den Versicherten zu. Es fehlt somit an der für eine analoge Anwendung des § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI erforderlichen Vergleichbarkeit zwischen der Beklagten und einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
12 
Im übrigen würde die Annahme einer Pflicht der Beklagten, jeden einzelnen Versicherten über seine Leistungsansprüche zu belehren, über das Maß dessen, was der Beklagten als Versicherer zugemutet werden kann, weit hinausgehen. Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass bei der Beklagten ein großer Teil der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Deutschland versichert ist. Würde ihr eine so weitgehende Belehrungspflicht auferlegt, so liefe das auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand hinaus, der einem Massenversicherer wie der Beklagten nicht angesonnen werden kann. Die Beklagte muss vielmehr darauf vertrauen können, dass ihre Versicherten sich selbst um ihre Rechte und Pflichten kümmern und sich, wenn sie diese Rechte und Pflichten nicht kennen und auch nicht anderweitig darüber aufgeklärt werden, mit ausdrücklichen Fragen an sie wenden. Eine Fürsorgepflicht in einem solchen Ausmaße, wie sie etwa dem Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern obliegt und aus der eine Belehrungspflicht folgen könnte, ist nicht Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Beklagten und ihren Versicherten besteht (vgl. Urteil der Kammer vom 05.05.2006, Az. 6 O 287/05).“
13 
3. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ist die Beklagte im konkreten Einzelfall nicht daran gehindert, sich auf die Ausschlussfrist des § 52 VBLS zu berufen. Zwar mag sich die Erstellung des Bescheids in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 04.01.2006 (AS 21) angesichts des Beginns der gesetzlichen Rente am 01.07.2002 (AS 21) in die Länge gezogen haben. Zutreffend ist auch, dass § 33 Abs. 1 Satz 1 den Eintritt des Versicherungsfalls der Betriebsrente an das Bestehen eines Anspruchs auf gesetzliche Rente anknüpft und dass § 33 Abs. 1 Satz 2 VBLS es erforderlich macht, dass der Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegt wird. Diese Vorschrift ist allerdings nicht so zu verstehen, dass ein Antrag auf Gewährung von Betriebsrente erst bei Vorliegen des genannten Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist. Denn gerade in Fällen eines langen Rentenbewilligungsverfahrens in der gesetzlichen Rentenversicherung muss sichergestellt werden, dass zumindest derjenige Versicherte seine Betriebsrente auch in zeitlicher Hinsicht in vollem Umfang beanspruchen kann, der zu einer solchen Verzögerung des gesetzlichen Rentenbewilligungsverfahrens nichts beigetragen hat. In der Satzung ist auch mit keinem Wort vorausgesetzt, dass der als Nachweis dienende Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bereits bei Antragstellung vorgelegt werden muss. Selbstverständlich kann dieser Bescheid auch nachgereicht werden. Den Versicherten steht also die Möglichkeit offen, ihre Betriebsrente gleichzeitig mit der Sozialrente zu beantragen.
14 
Es kann dahinstehen, ob die Formulierungen in der Anlage K 3 (AS 185) von einer anderen, also falschen Rechtslage ausgehen. Im konkreten Fall würde auch eine verwirrende Formulierung - selbst unter gar nicht angesprochenen schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten - nicht zum Erfolg des klägerischen Begehrens führen. Der erste Satz aus der vorgelegten Internetveröffentlichung mag auf eine vermeintliche Abhängigkeit der Antragstellung vom Bescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers hindeuten. Auch der zweitletzte und letzte Satz sind in ihrer Abfolge und in ihrem vermeintlichen Bezug aufeinander möglicherweise als verwirrend zu bezeichnen. Das Gericht folgt gerade nicht der dort ggf. herauszulesenden Interpretation, dass dem Rentenantrag der Rentenbescheid beizulegen ist. Trotz dieser Bedenken gegen die Darstellungspraxis der Antragsgegnerin fehlt es im konkreten Fall am Vortrag dahingehend, dass und in welcher Weise sich die Antragstellerin auf eine falsche Auskunft der Antragsgegnerin verlassen hat.
15 
4. Auch ein Verstoß gegen Belehrungspflichten, sei es aus der Satzung selbst oder aus höherrangigem Recht, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 01.03.2007 (Az. 12 U 40/06) hinweist, ist diese Entscheidung nicht einschlägig. Dort ging es um die Klagefrist gemäß § 46 Abs. 3 VBLS. Hier handelt es sich jedoch um die Problematik der Ausschlussfrist des § 52 VBLS. Beides ist strikt voneinander zu trennen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es auch nicht um den Lauf einer Ausschlussfrist im Gefolge einer vorangegangenen Mitteilung der Beklagten. Hier handelt es sich also nicht um eine Ausschlussfrist im Sinne des § 52 Satz 3 und Satz 4 VBLS, bei der es in der Tat entsprechender Hinweise bedurft hätte. Hier handelt es sich vielmehr um eine Ausschlussfrist nach § 52 Satz 1 VBLS. Bei der Stellung des ersten Rentenantrags ist es allein Sache des Versicherten, sich rechtzeitig um die Antragstellung zu kümmern. Insoweit bestehen, wie bereits oben unter 2. (UP 2.) ausgeführt, keinerlei Hinweis- und Belehrungspflichten.
16 
5. Die Antragstellerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten der Beschwerde zu tragen; hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gilt § 127 Abs. 4 ZPO.
17 
6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG n. F., § 3 ZPO.

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2007 - 6 O 2/07 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt für einen Zeitraum von zehn Monaten die Nachzahlung von Betriebsrentenleistungen. Die Beklagte verweigert diese, weil der Kläger bis dahin die gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 ihrer Satzung (VBLS) erforderliche Wartezeit von 420 Monaten im Zusatzversorgungssystem zurückzulegender Pflichtversicherungszeiten nicht erfüllt habe.
Der Kläger ist am … 1942 geboren und war im öffentlichen Dienst beschäftigt. Er war seit 01.07.1970 bei der Ärzteversorgung N. versichert und seit 01.01.1973 bei der Beklagten zusatzversichert.
Der Kläger erhält seit 01.04.2006 von der Ärzteversorgung N. eine Altersrente in Höhe von 3.137,59 EUR brutto. Von der Beklagten erhält der Kläger gemäß Mitteilung vom 28.11.2006 ab 01.02.2007 (dem Zeitpunkt der Vollendung seines 65. Lebensjahres) eine Betriebsrente in Höhe von zunächst 684,96 EUR brutto. In der Rentenberechnung enthalten ist die ihm mit Schreiben vom 09.06.2004 mitgeteilte Startgutschrift zum 31.12.2001 in Höhe von 580,68 EUR 145,17 Versorgungspunkten.
Die Beklagte hat mit Ablauf des 31.12.2001 ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes hatten sich im Altersvorsorgeplan 2001 am 13.11.2001 auf den Systemwechsel geeinigt. Die Einzelheiten wurden im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 vereinbart. Der ATV liegt der neuen Satzung der Beklagten (VBLS) zugrunde, die von ihrem Verwaltungsrat am 19.09.2002 mit Wirkung ab dem 01.01.2001 beschlossen worden und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 03.01.2003 nach vorheriger Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen in Kraft getreten ist.
Den Antrag des Klägers vom 28.04.2006, ihm Betriebsrentenleistungen bereits seit dem 01.04.2006 zu gewähren, hatte die Beklagte mit Schreiben vom 11.07.2006 zurückgewiesen, weil der Kläger entgegen § 45 VBLS nicht die nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Wartezeit von 35 Jahren für die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt habe und erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Voraussetzungen einer Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfülle. § 45 Abs. 1 VBLS lautet:
„Für Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, gelten die §§ 24 bis 44 entsprechend. Soweit auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird, ist die jeweilige Regelung entsprechend anzuwenden. Bei Anwendung des § 33 sind dabei anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen.“
Der Kläger ist der Ansicht, die Betriebsrentenleistung müsse gleichzeitig mit dem Rentenbezug aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung beginnen. § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Wenn schon die Wartezeitregelungen aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen würden, so müssten auch die dortigen Anrechnungszeiten - namentlich 3 Jahre für seine Hochschulausbildung zum Mediziner - berücksichtigt werden. Die Anknüpfung an die gesetzliche Rentenversicherung sei ohnehin verfehlt, da beide Systeme nicht miteinander vergleichbar seien. In der Ärzteversorgung sei er mehr als 35 Jahre versichert gewesen und hätte danach auch ohne Ausbildungszeiten die Wartezeit erreicht gehabt. Die erforderliche Wartezeit sei für Akademiker und insbesondere für Ärzte nicht zu erfüllen. Da die Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen zumeist Akademiker seien, werde ein Renteneintritt vor Vollendung des 65. Lebensjahres praktisch unmöglich gemacht. Art. 12 GG sei verletzt, da der Kläger durch seine Berufswahl und der damit einhergehenden Pflichtversicherung in der Ärztekammer Nachteile erleide. Der Kläger sei auch gegenüber Frauen benachteiligt, da diese wegen der Verweisung auf das insoweit günstige gesetzliche Rentenversicherungsrecht nur geringere Wartezeiten zu erfüllen hätten.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Betriebsrente für den Zeitraum 01.04.2006 bis 31.01.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Die Klage sei schon nicht innerhalb der satzungsgemäß erforderlichen sechsmonatigen Frist eingereicht worden. Der Kläger erfülle mit lediglich 399 Monaten Pflichtversicherungszeit nicht die erforderliche Wartezeit. Jedenfalls sei § 45 VBLS nicht zu beanstanden. Die Vorschrift entspreche weitgehend der bisherigen Regelung in § 39 Abs. 2 der früheren, bis 31.12.2000 geltenden Satzung (VBLS a. F.), die von der Rechtsprechung gebilligt worden sei. Im Übrigen diene § 45 Abs. 1 VBLS der Vermeidung von Verwaltungsaufwand.
10 
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Die sechsmonatige Klagefrist sei eingehalten. Die Beklagte habe § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS richtig angewandt. Die Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Entkoppelung von den sonstigen Altersvorsorgesystemen sei gerade auch nach Abwendung vom Gesamtversorgungssystem nachvollziehbar und innerlich gerechtfertigt. Die Maßgeblichkeit der eigenen Versicherungszeiten nehme Rücksicht darauf, dass auch nur für diese Versicherungszeiten Beiträge und Umlagen geleistet worden seien. Soweit bei Sozialrentnern allerdings für die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls auf das gesetzliche Rentenversicherungsrecht in vollem Umfang abgestellt werde und auch insbesondere hinsichtlich der Frage, ob eine ausreichende Zahl von Versicherungsmonaten vorliege, sei dies auch aus Gründen der Verwaltungseffizienz eine naheliegende Regelung. Der Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung sei damit zum Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls im dortigen Altersversorgungssystem tauglich. Aufgrund der Vielfalt der berufsständischen Versicherungssysteme und der möglichen Vertragsgestaltungen sowie der Möglichkeit erheblicher Abweichungen bei der Vertragsdurchführung im Einzelfall müsse die Beklagte bei Nicht-Sozialrentnern hinsichtlich der Frage des Eintritts des Versicherungsfalls nicht auf die Regelungen des jeweiligen Versicherungssystems verweisen. Die Abkoppelung von den Versicherungszeiten des fremden Altersversorgungssystems könne dazu führen, dass anders als bei Sozialrentnern ein Gleichlauf zwischen dem Beginn der VBL-Rente und der „Hauptrente“ nicht mehr gewährleistet sei. Dies kann dem Versicherten - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil gereichen, aber auch zum Vorteil, wenn Vertragsregelungen bei bestimmten Altersversicherungssystemen längere Versicherungszeiten verlangten. Auch hinsichtlich der Nichtanrechnung von Ausbildungszeiten sei die Regelung nicht zu beanstanden. Bei rentennahen Pflichtversicherten wie dem Kläger sei - wie das Landgericht dann näher ausgeführt hat - zumindest bei der Berechnung der Startgutschrift der Gesamtversorgungsgedanke von erheblicher Bedeutung. Zwar dürfe nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - den Versicherten mit langen Ausbildungszeiten nicht übermäßig erschwert werden, in den Genuss einer vollen und rechtzeitigen Rente zu gelangen. Für den Kläger habe das jedoch keine Bedeutung. Er habe entsprechend der Wartezeitregelung bei der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) bereits beim Vorliegen von 35 Jahren Pflichtversicherungszeiten in den Genuss einer Betriebsrente kommen können. Der Kläger sei auch nicht gegenüber Frauen benachteiligt. Einzelne Privilegierungen der Frauen im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht beruhten auf nicht angreifbaren sozialpolitischen Entscheidungen, die auch dem Umstand Rechnung trügen, dass viele Frauen weiterhin im Erwerbsleben tatsächlich benachteiligt seien und wegen ihrer Familienarbeit nur eingeschränkt dem sonstigen Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden. Zwischen Männern und Frauen bestehe noch ein so wesentlicher Unterschied, dass die Privilegierung von Frauen in der genannten Hinsicht keine Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten darstelle.
11 
Mit der Berufung verfolgt der Kläger mit im Wesentlichen gleicher Argumentation sein Begehren weiter.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
13 
Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwar hat der Kläger, wie das Landgericht unter Ziffer I seiner Urteilsgründe richtig näher dargelegt hat, die sechsmonatige Klagefrist des § 46 Abs. 3 Satz 2 VBLS entgegen der Behauptung der Beklagten nicht versäumt. Jedoch schuldet die Beklagte gemäß §§ 33, 45 Abs. 1 VBLS keine Betriebsrentenleistungen für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis 31.01.2007.
14 
Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass der Kläger hierfür gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS eine Wartezeit von 420 Monaten im Zusatzversorgungssystem zurückzulegender Pflichtversicherungszeiten hätte erfüllen müssen. Dies ergibt die Auslegung der Satzungsbestimmungen, für die es, da es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen handelt, auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherten ankommt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BGH VersR 2003, 895 unter II 1 a m.w.N.).
15 
Der Kläger gehört zu den Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind. Deshalb ist in seinem Fall, wie sich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 VBLS ergibt, die jeweilige Regelung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden, soweit in den §§ 24 bis 44 VBLS darauf Bezug genommen wird. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS sind bei Anwendung des § 33 VBLS anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen. Nach § 33 Satz 1 VBLS tritt der Versicherungsfall am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente besteht. Die Erfüllung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Rente wegen Alters ist demnach, wie der durchschnittliche Versicherte erkennt, Voraussetzung für die Zahlung einer Betriebsrente. Diese Anspruchsvoraussetzungen kann und muss der durchschnittliche Versicherte selbst nicht im einzelnen kennen. Ihm erschließt sich jedoch bei gehöriger Prüfung, dass diese - naturgemäß - dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zu entnehmen sind (vgl. Senatsurteil vom 21.09.2006 - 12 U 89/05 - ZTR 2007, 147 unter B IV 5). Für den Kläger ist die Regelung des § 236 SGB VI zur Altersrente für langjährig Versicherte (in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung) einschlägig. Voraussetzung ist gemäß § 236 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren. Die Regelungen über die Wartezeitenerfüllung und die insoweit im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbaren Versicherungszeiten enthalten die §§ 50 ff SGB VI. Insoweit bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS im dem vorliegenden Zusammenhang jedoch, dass anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen sind.
16 
Zutreffend geht das Landgericht von einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Gerichte aus.
17 
§§ 33 und 45 VBLS beruhen auf den weitgehend wort- und sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen der §§ 5 und 14 ATV und somit auf maßgebenden Grundentscheidungen der Tarifpartner, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind (BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f; Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - veröffentlicht in Juris, Rn. 28 ff). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; BGH VersR 2003, 719 unter 3). Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist zu beachten, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
18 
Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229; BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO).
19 
Nach diesem Maßstab ist die Wartezeitenregelung der §§ 5, 14 ATV, §§ 33 und 45 VBLS nicht zu beanstanden.
20 
Zunächst ist festzustellen, dass die Wartezeitenregelung - jedenfalls bei Versicherten in der Situation des Klägers - nicht schlechthin zur dauerhaften Versagung jeglicher Betriebsrentenleistung führt. In Rede steht vielmehr lediglich ein Übergangszeitraum vom Zeitpunkt des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand bis zum Erreichen der Regelaltersrente. Insoweit handelt es sich, bezogen auf das Zusatzversorgungsversprechen schlechthin, um einen Nachteil von beschränkter Intensität, der jedenfalls nicht in den eigentumsrechtlich geschützten Kern eingreift. Ein bestimmter Leistungsbeginn ist vom Grundrechtsschutz nicht umfasst (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 2004 - IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210 unter 2 c; vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 d; Senatsurteil vom 06.05.2008 - 12 U 103/07 - unter II 4, zur Veröffentlichung bestimmt).
21 
Darüber hinaus ist jedoch auch ein Verstoß gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ebenso wenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Vielmehr liegt die Regelung in der Gestaltungsmacht der Beklagten und der ihr Regelwerk bestimmenden Tarifpartner.
22 
Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass § 45 VBLS im Vergleich zur vormaligen Regelung in § 39 Abs. 2 VBLS a.F. keine Verschlechterung enthält, wenngleich dort die Voraussetzungen des Versicherungsfalls einschließlich der erforderlichen Wartezeiten im Einzelnen aufgeführt wurden. Vielmehr wird die Versichertenposition sogar insoweit verbessert, als § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS nicht mehr auf die Umlagemonate, sondern auf die Pflichtversicherungsmonate abstellt. Demnach sind beispielsweise Mutterschutzzeiten oder bestimmte Krankheitszeiten einzubeziehen.
23 
Die Neuregelung benachteiligt die betroffenen Versicherten in der Situation des Klägers auch nicht unangemessen oder unverhältnismäßig. Mit der Berücksichtigung der Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 3 ATV, 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS wird bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, bewusst davon abgesehen, auf die Voraussetzungen eines anderen Regelwerkes abzustellen. Dies vereinfacht die Rechtsanwendung für die Beklagte als Versorgungsträger und spart dementsprechend Verwaltungsaufwand. Außerdem führt die Regelung zu mehr Rechtssicherheit bei der Prüfung der Wartezeitvoraussetzungen, wobei insoweit alle Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind, gleich behandelt werden.
24 
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte insoweit nicht gezwungen, die Berechnungsregeln der gesetzlichen Rentenversicherung für die Erfüllung der Wartezeit mit den dort vorgesehenen Anrechnungszeiten zu übernehmen. Denn sie bzw. die Tarifpartner können die Leistungsvoraussetzungen ihres Zusatzversorgungssystems - im Rahmen des durch das höherrangige Recht vorgegebenen Gestaltungsspielraumes - autonom bestimmen (vgl. BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 115). Für die abweichende Handhabung gegenüber Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es hinreichende sachliche Gründe. Bei jenen liegt es aus Gründen der Praktikabilität und der Ersparnis von Verwaltungsaufwand nahe, gemäß § 33 Satz 2 VBLS zum Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls auf den Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen.
25 
Die Beklagte muss auch nicht zwangsläufig auf die Regelungen des jeweiligen Versicherungssystems verweisen. Insoweit hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung zur Anrechnung fiktiver Bezüge aus anderen Versorgungen gemäß § 40 Abs. 2 c und d VBLS a.F. (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 21.09.2006 - 12 U 431/04 - veröffentlicht bei Juris, Rn. 23, sowie vom 21.09.2004 – 12 U 211/04 – VersR 2005, 256 unter II 4 c aa) zutreffend darauf hingewiesen, dass insoweit eine Vielfalt an Durchführungsmöglichkeiten besteht. Das gilt sowohl hinsichtlich der berufsständischen Versorgungseinrichtungen als auch in Bezug auf sonstige - durch die früher bestehende Möglichkeit einer sogenannten befreienden Lebensversicherung in Anspruch genommene - Gestaltungen. Es ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte davon abgesehen hat, den Leistungsbeginn ihrer Betriebsrente nicht oder nicht uneingeschränkt von den für sie im einzelnen nicht ohne weiteres übersehbaren anderen Regelwerken und Vertragsgestaltungen abhängig zu machen. Auch insoweit begegnet die in § 45 VBLS vorgesehene Lösung keinen durchgreifenden Bedenken.
26 
Eine Benachteiligung von Akademikern, die der Kläger unter Berufung auf das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs zu den Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - behauptet, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen.
27 
Der Bundesgerichtshof hatte beanstandet, dass der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend ist, zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten führe, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt sei. Denn bei diesem Satz ergäben sich 100% der Pflichtversicherungszeit erst mit 44,44 Pflichtversicherungsjahren. Den Prozentsatz von 2,25 hatte der Gesetzgeber dem Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung entnommen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG als - für die Übergangsregelung - nicht sachgerecht beanstandet. Das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr schließe infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein aus. Nach dem bisherigen Recht der § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 2b Sätze 1 und 5 VBLS a.F. habe sich die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet. Zu dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit zählten nach § 42 VBLS a.F. nicht nur die auf der Pflichtversicherung beruhenden Umlagemonate, sondern nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. auch die der gesetzlichen Rente zugrunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten. Der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Multiplikator des neuen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bestimme sich jedoch nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre. Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre könnten indes deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt worden seien (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählten die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker, könnten 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssten deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Neben Akademikern seien aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten.
28 
Diese Überlegungen sind auf die vorliegend beanstandete Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS nicht übertragbar. Diese betrifft zum einen nicht die Höhe des Betriebsrentenanspruchs und damit die Frage eventueller unverhältnismäßiger Abschläge, sondern wie dargelegt lediglich die Voraussetzungen des Leistungsbeginns im Falle vorzeitiger Verrentung. Insofern besteht entgegen der Auffassung des Klägers auch kein innerer Zusammenhang mit den gemäß § 42 VBLS a.F. für die gesamtversorgungsfähige Zeit maßgeblichen Zeiten im Rahmen der Ermittlung der Startgutschrift nach den Regeln für rentennahe Versicherte (§ 79 Abs. 2 VBLS). Hiervon abgesehen ist - anders als der bei § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde gelegte Zeitraum von 44,44 Jahren - eine Wartezeit von 35 Jahren bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres oder danach vor Vollendung des 65. Lebensjahres mit Pflichtversicherungszeiten auch für Akademiker erreichbar. Der Kläger selbst hätte die Wartezeit etwa dann erfüllen können, wenn seine Zusatzversorgung bei der Beklagten zeitgleich mit dem Eintritt in die Ärzteversorgung N. begonnen hätte.
29 
Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Frauen, die nach § 45 Abs. 1 Satz 2 VBLS i.V.m. § 237a Abs. 1 Nr. 4 SGB VI eine Wartezeit von lediglich 15 Jahren erfüllen müssen, liegt ebenfalls nicht vor. Dass Frauen älterer Jahrgänge nach § 237a SGB VI eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Unterschied zu Männern bereits mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres beziehen konnten und können, ist, wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1987 entschieden hat, mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 74, 163). Die typischen Unterbrechungen einer entgeltlichen Tätigkeit durch Zeiten von Schwangerschaft, Geburt und Kindererziehung haben bei den betroffenen Frauen häufig zur Folge, dass sie im Gegensatz zu Männern von der Inanspruchnahme des flexiblen Altersruhegeldes bei Vollendung des 63. Lebensjahres deswegen keinen Gebrauch machen können, weil sie die besondere Voraussetzung einer 35jährigen Versicherungszeit nicht erfüllen. Dies lässt sich im Kern auf die Funktion oder jedenfalls die mögliche Stellung weiblicher Versicherter als Ehefrau und Mutter, also auf biologische Umstände, zurückführen (BVerfG aaO unter C II c). Demnach kann auch der an die Beachtung der Grundrechte gebundenen Beklagten kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorgeworfen werden, soweit sie auch bei nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Frauen an die günstigere sozialversicherungsrechtliche Wartezeitenregelung anknüpft.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
28
II. Den Maßstab, anhand dessen die Übergangsregelung rechtlich zu überprüfen ist, hat das Berufungsgericht nicht zutreffend bestimmt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die vormals im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Auskunft bzw. unterlassenen Hinweises.
Die am ....1945 geborene Klägerin erhält seit dem 01.05.2005 eine Betriebsrente von der Beklagten. Sie war seit dem 18.06.1990 beim Land ... als Verwaltungsangestellte beschäftigt und von diesem Zeitpunkt an bei der Beklagten pflichtversichert (AH 91). Mit Arbeitsvertrag vom 27.04.2000 (AH 35) vereinbarte die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.07.2000 als Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis fortzuführen. Das Arbeitsverhältnis sollte am 30.04.2005 enden und die Altersteilzeit im Blockmodell bis zum 30.11.2002 geleistet werden, d. h. mit Freistellungsphase vom 01.12.2002 bis 30.04.2005.
Bis zum 31.12.2001 hatte die Klägerin bei der Beklagten 139 Umlagemonate zurückgelegt (AH 55). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles am 01.05.2005 kamen weitere 40 Umlagemonate hinzu, woraus sich eine Gesamtzahl von 179 Umlagemonaten ergibt. Während dieser 179 Monate war die Klägerin auch ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber beschäftigt.
Die Beklagte errechnete mit Mitteilung vom 25.06.2004 die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 zunächst auf EUR 852,52 und erteilte ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 213,13 Versorgungspunkten (AH 37). In dieser Mitteilung ging die Beklagte allerdings fälschlicherweise davon aus, dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 ihrer Satzung in der Fassung der 41. Satzungsänderung (im Folgenden: VBLS a.F.) erfüllt seien und der Klägerin daher eine Mindestgesamtversorgung in Höhe von EUR 1.298,53 zustehe (AH 61). Dieser Fehler setzte sich fort im Versicherungsnachweis für 2003, den die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 01.02.2005 übersandte (AH 79). Darin wurde der Klägerin eine Anwartschaft in Höhe von EUR 865,68 mitgeteilt, was 216,42 Versorgungspunkten entspricht.
Mit Mitteilung vom 31.01.2005 (AH 89) korrigierte die Beklagte ihren Fehler und erteilte der Klägerin eine neue Startgutschrift. Danach beträgt die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 nur EUR 261,44, woraus sich eine Startgutschrift in Höhe von 65,66 Versorgungspunkten ergibt. Bei dieser neuen Berechnung wurde § 41 Abs. 4 VBLS a.F. von der Beklagten nicht angewendet, weil die Klägerin vor ihrer Verrentung lediglich 179 Monate ununterbrochen bei demselben Beteiligten beschäftigt war, die genannte Bestimmung aber eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer von mindestens 180 Monaten voraussetzt. Dementsprechend beträgt die maßgebende Gesamtversorgung nach der neuen Mitteilung lediglich EUR 629,55 (AH 111).
Bereits am 15.05.2000 hatte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 02.03.2000, den diese am 11.04.2000 über ihren Arbeitgeber gestellt hatte (AH 281-287), eine Rentenauskunft erteilt. In dieser Auskunft hatte die Beklagte der Klägerin eine Versorgungsrente nach altem Satzungsrecht in Höhe von DM 855,71 errechnet und dabei eine Gesamtversorgung in Höhe von DM 1.243,13 zugrunde gelegt (AH 267). § 41 Abs. 4 VBLS a.F. war dabei nicht zur Anwendung gekommen. Die Rentenauskunft enthielt auch keinen Hinweis auf diese Vorschrift.
Die Klägerin erhält von der Berufsgenossenschaft eine Hinterbliebenenrente für ihren verstorbenen Ehemann, die der Klägerin ungekürzt in Höhe von EUR 1.228,19 gezahlt wird, da die Einkünfte der Klägerin ab dem 01.05.2005 lediglich EUR 532,12 (davon EUR 270,68 BfA-Rente und EUR 261,44 VBL-Rente) betragen und damit den Freibetrag von monatlich EUR 689,83 nicht übersteigen.
Die Klägerin trägt vor:
Sie gehe davon aus, dass dem Rentenauskunftsantrag vom 02.03.2000 eine Kopie ihres Antrags auf Altersteilzeit vom 01.02.2000 (AH 1) beigefügt gewesen sei. Die Beklagte habe jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt von der Altersteilzeitvereinbarung Kenntnis erlangt. Zur Begründung der Klage beruft sich die Klägerin auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Ferner sei ihr die Beklagte nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie sie nicht auf die Regelung des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. hingewiesen habe. Auf Grund des unterlassenen Hinweises habe die Klägerin den für sie ungünstigen Altersteilzeitvertrag später nicht mehr abgeändert und sei dementsprechend nach 179 Monaten aus dem Arbeitsverhältnis beim Land Rheinland-Pfalz ausgeschieden. Hätte die Klägerin die Vorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. gekannt, so hätte sie einen Monat länger gearbeitet und dementsprechend Anspruch auf die Mindestgesamtversorgung nach dieser Vorschrift gehabt. Durch eine entsprechend höhere Betriebsrente von der Beklagten hätte die Klägerin zwar den Freibetrag bezüglich der Hinterbliebenenrente überschritten, insgesamt wäre ihr jedoch immer noch ein Mehrbetrag von monatlich EUR 425,63 verblieben. In dieser Höhe sei ihr die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Zumindest müsse ihr die Beklagte gestatten, den fehlenden Monat nachzuarbeiten.
10 
Die Klägerin beantragt:
11 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.276,89 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 425,65 EUR vom 01.05. bis 31.05.2005, aus 851,26 EUR vom 01.06. bis 30.06. und aus 1.276,89 EUR ab dem 01.07.2005 zu zahlen.
12 
2. Die Beklagte wird verurteilt (hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist), der Klägerin sämtlichen ab dem 01.08.2005 entstehenden weiteren Schaden in Höhe der Differenz zwischen der - jetzt grundsätzlich errechneten - und künftig monatlich tatsächlich gezahlten Rente und der vollen Betriebsrente, welche der Klägerin zustehen würde, wenn sie einen Monat länger gearbeitet und damit 180 Umlagemonate hätte, lebenslang monatlich, fällig zum Ende des jeweiligen Monats, beginnend mit dem Monat August 2005 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab jeweiliger Fälligkeit, zu zahlen (hilfsweise: zu ersetzen).
13 
Hilfsweise:
14 
Die Beklagte wird verurteilt (hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist), der Klägerin sämtlichen ab dem 01.08.2005 entstehenden Schaden in Höhe der Differenz zwischen der - jetzt grundsätzlich errechneten - und künftig monatlich tatsächlich gezahlten Rente und der vollen Betriebsrente, welche der Klägerin zustehen würde, wenn sie einen Monat länger gearbeitet und damit 180 Umlagemonate hätte, lebenslang monatlich, fällig zum Ende des jeweiligen Monats, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab jeweiliger Fälligkeit, zu zahlen (hilfsweise: zu ersetzen), gegenwärtig 425,65 EUR im Monat.
15 
Hilfsweise:
16 
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin monatlich beginnend mit dem 01.08.2005 monatlich 452,65 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
17 
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin zusätzlich einen über die 452,56 EUR hinausgehenden Betrag der sich aus Differenz zwischen der - jetzt grundsätzlich errechneten - und künftig monatlich tatsächlich gezahlten Rente und der vollen Betriebsrente, welche der Klägerin zustehen würde, wenn sie einen Monat länger gearbeitet und damit 180 Umlagemonate hätte, ergibt an diese monatlich nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
18 
Hilfsweise zu Antrag 1 und 2:
19 
Die Beklagte wird verurteilt, zuzustimmen, dass die Klägerin einen Monat bei ihrem Arbeitgeber, dem Amt Z., nacharbeiten kann, um die erforderliche Anzahl an Umlagemonaten zur Erreichung der vollen Entgeltpunktzahl zu erreichen und um damit Anspruch auf die volle Regelaltersrente zu haben.
20 
Hilfsweise hierzu:
21 
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zuzustimmen, dass die Klägerin einen Monat bei ihrem Arbeitgeber, dem Amt Z., nacharbeiten kann, um die erforderliche Anzahl an Umlagemonaten zur Erreichung der vollen Entgeltpunktzahl und um damit Anspruch auf die volle Regelaltersrente zu haben.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Die Beklagte trägt vor:
25 
Die Tatsache, dass die klagende Partei die Mindestgesamtversorgung nicht erreicht habe und damit die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. nicht erfüllt seien, sei allein darauf zurückzuführen, dass die klagende Partei im Rahmen der von ihr eigenverantwortlich abgeschlossenen Altersteilzeitvereinbarung einen „zu frühen“ Beendigungszeitpunkt gewählt habe. Hierfür sei die Beklagte nicht verantwortlich. Im übrigen habe ihr bei Erteilung der Rentenauskunft vom 15.05.2000 der Antrag auf Altersteilzeit nicht vorgelegen.
26 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
28 
Der von der Klägerin angeführte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf ihr Verhältnis zur Beklagten ebenso wenig anwendbar wie § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die Beklagte ist kein Sozialversicherungsträger und wird gegenüber den Versicherten auch nicht hoheitlich tätig. Zwischen den Parteien besteht vielmehr ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber der Klägerin Versicherungsnehmer und die Klägerin Begünstigte ist (so schon BGH VersR 1988, 577).
II.
29 
Aus der Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen bei unrichtiger Rentenauskunft kann die Klägerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
30 
1. Die Rentenauskunft der Beklagten vom 15.05.2000 war zutreffend. In der Auskunft wurde als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalls der 01.01.2000 unterstellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin erst seit 115 Monaten bei demselben Arbeitgeber tätig und hatte demnach die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. nicht erfüllt. Aus diesem Grund wurde die genannte Vorschrift in der Rentenauskunft auch nicht berücksichtigt. Die Versorgungsrente der Klägerin wurde vielmehr - richtigerweise - ausschließlich nach § 41 Abs. 1 und 2 VBLS a.F. berechnet (AH 273).
31 
2. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen unrichtiger Auskunft ergibt sich auch nicht aus der Startgutschrift gemäß Mitteilung der Beklagten vom 25.06.2004. Zwar war diese Mitteilung insoweit fehlerhaft, als die Gesamtversorgung irrtümlich nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. berechnet wurde, obwohl die Klägerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem vereinbarten Ende der Altersteilzeit (§ 79 Abs. 3 VBLS n.F.), nur noch insgesamt 179 Monate ununterbrochen im Arbeitsverhältnis bei demselben Beteiligten zurücklegen konnte und nicht die nach dieser Sondervorschrift notwendigen 180 Monate (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 1 b) aa) VBLS a.F.). Daran hätte sich auch durch ein nachträgliches Hinausschieben des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts mehr ändern lassen. Selbst wenn sich die Klägerin im Falle einer korrekten Mitteilung entschlossen hätte, den fehlenden Monat nachzuarbeiten, so hätte dies jedenfalls im Jahre 2004 nichts mehr geändert, da für die Hochrechnung nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. ausschließlich das Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses maßgeblich ist, wie es vor dem 14.11.2001 vereinbart wurde. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. hätten daher im Jahre 2004 für die Berechnung der Startgutschrift nicht mehr herbeigeführt werden können. Im übrigen ist anzumerken, dass die Klägerin bei Fortbestand des alten Satzungsrechts mit dem von ihr abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag in keinem Fall die Mindestgesamtversorgung hätte erreichen können.
III.
32 
Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen unterlassenen Hinweises auf die Vorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS a.F.
33 
Ein solcher Hinweis hätte, wie bereits dargelegt, vor dem 14.11.2001 ergehen müssen, um der Klägerin überhaupt noch eine rechtzeitige Änderung des Altersteilzeitvertrages zu ermöglichen. Bei Erteilung der Rentenauskunft am 15.05.2000 lag der Beklagten der Altersteilzeitvertrag oder ein entsprechender Antrag der Klägerin aber nicht vor. Die Beklagte hat insoweit den Antrag auf Rentenauskunft vom 02.03.2000 vorgelegt (AH 281 ff.). Dieser Antrag enthält keinen Hinweis auf eine Altersteilzeitregelung oder darauf, dass ihm der Antrag der Klägerin auf Altersteilzeit (AH 1) als Anlage beigefügt gewesen wäre. Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben.
34 
Sofern die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch noch vor dem 14.11.2001, von dem Altersteilzeitvertrag Kenntnis erlangt haben sollte, musste sie die Klägerin jedenfalls nicht ungefragt auf die Vorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. hinweisen, um ihr ggf. eine Abänderung des Altersteilzeitvertrages zu ermöglichen. Als Massenversicherer ist die Beklagte nämlich nicht verpflichtet, von sich aus die einzelnen Versicherungsverhältnisse zu überwachen und die Versicherten jeweils auf die Möglichkeiten der Gestaltung der Versicherung hinzuweisen oder von nachteiligen Entscheidungen abzuhalten (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 70a Anm. 10).
35 
Die Annahme einer solchen Pflicht würde über das Maß dessen, was der Beklagten als Versicherer zugemutet werden kann, weit hinausgehen. Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass bei der Beklagten ein großer Teil der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Deutschland versichert ist. Würde ihr eine so weitgehende Belehrungspflicht auferlegt, so liefe das auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand der Beklagten hinaus. Denn sie könnte einer solchen Pflicht nur genügen, wenn sie organisatorisch sicherstellen würde, dass jede einzelne Anmeldung sorgfältig darauf geprüft wird, ob und worüber der Versicherte belehrt werden muss. Das kann einem Massenversicherer nicht angesonnen werden. Die Beklagte muss vielmehr darauf vertrauen können, dass ihre Versicherten sich selbst um ihre Rechte und Pflichten kümmern und sich, wenn sie diese Rechte und Pflichten nicht kennen und auch nicht anderweitig darüber aufgeklärt werden, mit ausdrücklichen Fragen an sie wenden. Eine Fürsorgepflicht in einem solchen Ausmaße, wie sie etwa dem Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern obliegt und aus der eine Belehrungspflicht folgen könnte, ist nicht Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Beklagten und ihren Versicherten besteht (vgl. Oberschiedsgericht, OS 113/71, 99/76, wörtlich wiedergegeben bei Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 2 Anm. 3).
36 
Nicht zu übersehen ist auch, dass die Beklagte im Regelfall nur über sehr geringe Informationen hinsichtlich der Gesamtsituation des einzelnen Versicherten verfügt. Darum konnte die Beklagte beispielsweise auch nicht überblicken, was die genauen Lebensumstände der Klägerin waren, die für oder gegen eine frühzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sprachen. Daraus, dass das Versicherungsverhältnis als Gruppenversicherungsvertrag konzipiert ist, ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte mit den Versicherten in der Regel keinen Kontakt aufzunehmen braucht (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2006, Az. 6 S 2/05).
IV.
37 
Die auf Zustimmung zur Nacharbeit gerichteten Hilfsanträge sind schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin auch durch die von ihr begehrte Nacharbeit keine höhere Startgutschrift erlangen könnte. Wie bereits dargelegt, sieht die Satzung der Beklagten vor, dass bei der Berechnung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. nur solche Altersteilzeitvereinbarungen berücksichtigungsfähig sind, die vor dem 14.11.2001 getroffen wurden. Demnach bliebe auch dann, wenn die Klägerin einen weiteren Monat nacharbeiten würde, der Altersteilzeitvertrag vom 27.04.2000 für die Berechnung der Startgutschrift maßgeblich.
V.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
39 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
27 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
28 
Der von der Klägerin angeführte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf ihr Verhältnis zur Beklagten ebenso wenig anwendbar wie § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die Beklagte ist kein Sozialversicherungsträger und wird gegenüber den Versicherten auch nicht hoheitlich tätig. Zwischen den Parteien besteht vielmehr ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber der Klägerin Versicherungsnehmer und die Klägerin Begünstigte ist (so schon BGH VersR 1988, 577).
II.
29 
Aus der Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen bei unrichtiger Rentenauskunft kann die Klägerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
30 
1. Die Rentenauskunft der Beklagten vom 15.05.2000 war zutreffend. In der Auskunft wurde als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalls der 01.01.2000 unterstellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin erst seit 115 Monaten bei demselben Arbeitgeber tätig und hatte demnach die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. nicht erfüllt. Aus diesem Grund wurde die genannte Vorschrift in der Rentenauskunft auch nicht berücksichtigt. Die Versorgungsrente der Klägerin wurde vielmehr - richtigerweise - ausschließlich nach § 41 Abs. 1 und 2 VBLS a.F. berechnet (AH 273).
31 
2. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen unrichtiger Auskunft ergibt sich auch nicht aus der Startgutschrift gemäß Mitteilung der Beklagten vom 25.06.2004. Zwar war diese Mitteilung insoweit fehlerhaft, als die Gesamtversorgung irrtümlich nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. berechnet wurde, obwohl die Klägerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem vereinbarten Ende der Altersteilzeit (§ 79 Abs. 3 VBLS n.F.), nur noch insgesamt 179 Monate ununterbrochen im Arbeitsverhältnis bei demselben Beteiligten zurücklegen konnte und nicht die nach dieser Sondervorschrift notwendigen 180 Monate (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 1 b) aa) VBLS a.F.). Daran hätte sich auch durch ein nachträgliches Hinausschieben des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts mehr ändern lassen. Selbst wenn sich die Klägerin im Falle einer korrekten Mitteilung entschlossen hätte, den fehlenden Monat nachzuarbeiten, so hätte dies jedenfalls im Jahre 2004 nichts mehr geändert, da für die Hochrechnung nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. ausschließlich das Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses maßgeblich ist, wie es vor dem 14.11.2001 vereinbart wurde. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. hätten daher im Jahre 2004 für die Berechnung der Startgutschrift nicht mehr herbeigeführt werden können. Im übrigen ist anzumerken, dass die Klägerin bei Fortbestand des alten Satzungsrechts mit dem von ihr abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag in keinem Fall die Mindestgesamtversorgung hätte erreichen können.
III.
32 
Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen unterlassenen Hinweises auf die Vorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS a.F.
33 
Ein solcher Hinweis hätte, wie bereits dargelegt, vor dem 14.11.2001 ergehen müssen, um der Klägerin überhaupt noch eine rechtzeitige Änderung des Altersteilzeitvertrages zu ermöglichen. Bei Erteilung der Rentenauskunft am 15.05.2000 lag der Beklagten der Altersteilzeitvertrag oder ein entsprechender Antrag der Klägerin aber nicht vor. Die Beklagte hat insoweit den Antrag auf Rentenauskunft vom 02.03.2000 vorgelegt (AH 281 ff.). Dieser Antrag enthält keinen Hinweis auf eine Altersteilzeitregelung oder darauf, dass ihm der Antrag der Klägerin auf Altersteilzeit (AH 1) als Anlage beigefügt gewesen wäre. Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben.
34 
Sofern die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch noch vor dem 14.11.2001, von dem Altersteilzeitvertrag Kenntnis erlangt haben sollte, musste sie die Klägerin jedenfalls nicht ungefragt auf die Vorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. hinweisen, um ihr ggf. eine Abänderung des Altersteilzeitvertrages zu ermöglichen. Als Massenversicherer ist die Beklagte nämlich nicht verpflichtet, von sich aus die einzelnen Versicherungsverhältnisse zu überwachen und die Versicherten jeweils auf die Möglichkeiten der Gestaltung der Versicherung hinzuweisen oder von nachteiligen Entscheidungen abzuhalten (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 70a Anm. 10).
35 
Die Annahme einer solchen Pflicht würde über das Maß dessen, was der Beklagten als Versicherer zugemutet werden kann, weit hinausgehen. Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass bei der Beklagten ein großer Teil der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Deutschland versichert ist. Würde ihr eine so weitgehende Belehrungspflicht auferlegt, so liefe das auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand der Beklagten hinaus. Denn sie könnte einer solchen Pflicht nur genügen, wenn sie organisatorisch sicherstellen würde, dass jede einzelne Anmeldung sorgfältig darauf geprüft wird, ob und worüber der Versicherte belehrt werden muss. Das kann einem Massenversicherer nicht angesonnen werden. Die Beklagte muss vielmehr darauf vertrauen können, dass ihre Versicherten sich selbst um ihre Rechte und Pflichten kümmern und sich, wenn sie diese Rechte und Pflichten nicht kennen und auch nicht anderweitig darüber aufgeklärt werden, mit ausdrücklichen Fragen an sie wenden. Eine Fürsorgepflicht in einem solchen Ausmaße, wie sie etwa dem Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern obliegt und aus der eine Belehrungspflicht folgen könnte, ist nicht Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Beklagten und ihren Versicherten besteht (vgl. Oberschiedsgericht, OS 113/71, 99/76, wörtlich wiedergegeben bei Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 2 Anm. 3).
36 
Nicht zu übersehen ist auch, dass die Beklagte im Regelfall nur über sehr geringe Informationen hinsichtlich der Gesamtsituation des einzelnen Versicherten verfügt. Darum konnte die Beklagte beispielsweise auch nicht überblicken, was die genauen Lebensumstände der Klägerin waren, die für oder gegen eine frühzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sprachen. Daraus, dass das Versicherungsverhältnis als Gruppenversicherungsvertrag konzipiert ist, ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte mit den Versicherten in der Regel keinen Kontakt aufzunehmen braucht (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2006, Az. 6 S 2/05).
IV.
37 
Die auf Zustimmung zur Nacharbeit gerichteten Hilfsanträge sind schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin auch durch die von ihr begehrte Nacharbeit keine höhere Startgutschrift erlangen könnte. Wie bereits dargelegt, sieht die Satzung der Beklagten vor, dass bei der Berechnung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. nur solche Altersteilzeitvereinbarungen berücksichtigungsfähig sind, die vor dem 14.11.2001 getroffen wurden. Demnach bliebe auch dann, wenn die Klägerin einen weiteren Monat nacharbeiten würde, der Altersteilzeitvertrag vom 27.04.2000 für die Berechnung der Startgutschrift maßgeblich.
V.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
39 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.