Landgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2006 - 6 S 74/05

bei uns veröffentlicht am10.03.2006

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 18.10.2005 - AZ.: 2 C 382/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, wie sie ihm bei Berechnung der zugrunde liegenden Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS n.F. zustünde.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Vorab trägt der Kläger die durch die Anrufung des in erster Instanz unzuständigen Landgerichts Karlsruhe entstandenen Kosten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
A.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentennahe Person und gegen eine darauf fußende Rentenberechnung, in zweiter Instanz nur noch unter dem Aspekt der behaupteten Schlechterstellung im Vergleich zu einer rentenfernen Person.
Der Kläger ist am 28.01.1939 geboren. Der Kläger hat als Beschäftigter im öffentlichen seit 01.06.1973 (I AH 31) bis zum 31.12.2001 im Umfang von 343 Monaten Umlagezeiten bei der Beklagten zurückgelegt (AH 31). Seine Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 245 Monate (I AH 21).
Der Kläger erhält von der BfA seit dem 01.06.2002 eine Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von 1.410,52/brutto (= EUR 1.303,32/netto) (I AH 103/101).
Aufgrund der Mitteilung vom 05.12.2002 (AH 1) gewährt die Beklagte seit 01.06.2002 an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von zunächst EUR 299,80/brutto (I AH 5) bzw. EUR 273,41/netto (I AH 1).
Die Beklagte hat im Rahmen dieser Rentenmitteilung vom 05.12.2002 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 296,44 errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 74,11 Punkten erteilt (I AH 7).
Die Mitteilung über die Startgutschrift bzw. Rentenberechnung beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.) und behandelt den Kläger als rentennahe Person. Die anzurechnende gesetzliche Rente wurde dabei auf der Basis der vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger mitgeteilten Entgeltpunkte (I AH 45) zur Vollendung des 63. Lebensjahrs auf DM 2.736,27 (EUR 1.399,03; I AH 13) hochgerechnet. Der Rentenbescheid der BfA vom 26.04.2002 (I AH 101 ff.), dem diese Entgeltpunkte zu entnehmen waren (vgl. I AH 131), lag der Beklagten bei der Ermittlung der Startgutschrift vor. Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (I AH 15).
Die Beklagte hat auf Verlangen des Gerichts in erster Instanz mit Schriftsatz vom 04.07.2005 (I 99) Fiktivberechnungen vorgelegt, die den Vergleich mit den Beträgen ermöglichen, die sich bei Anwendung der bisherigen Satzung in der Fassung der 41. Änderung (im Folgenden VBLS a.F.) und bei Anwendung des Übergangsrechts für rentenferne Personen ergeben würden. Die Beklagte hat folgende Beträge errechnet (vgl. I AH 175 ff., 197 ff., 221 f., 225 ff. und 247 ff.):
10 
1. Erste Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 31.12.2001: EUR 297,15 (I AH 189), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. maßgeblich war;
11 
2. Zweite Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.02.2004 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 318,38 (I AH 219), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. maßgeblich war;
12 
3. Dritte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. auf der Basis der Startgutschrift für eine rentennahe Person (s. Mitteilung vom 05.12.2002) zum 01.02.2004 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 314,20 (I AH 223).
13 
4. Vierte Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.06.2002 (tatsächlicher Eintritt des Versicherungsfalls): EUR 307,77 (I AH 245), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. maßgeblich;
14 
5. Fünfte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. auf der Basis der Startgutschrift für eine rentenferne Person zum 01.06.2002 (tatsächlicher Eintritt des Versicherungsfalls): EUR 324,72 (I AH 247); aus der fünften Fiktivberechnung ergibt sich der Betrag nach § 79 Abs. 1 VBLS n.F. zum 31.12.2001 (Startgutschrift für eine rentenferne Person zum Umstellungsstichtag): EUR 321,36 (I AH 253), wobei die anzurechnende gesetzliche Rente nach dem Näherungsverfahren auf DM 2.312,65 (= EUR 1.182,44; I AH 253) errechnet wurde.
15 
Bei den Fiktivberechnungen Nr. 2. und Nr. 3. zum 65. Lebensjahr sind die zum 31.12.2001 maßgebenden Berechnungswerte übernommen worden. Bei der zweiten Fiktivberechnung wurde die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der gesamtversorgungsfähigen Zeit als weitere Umlagemonate und Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde unterstellt, dass eine gleiche Zahl von Entgeltpunkten wie im Jahre 2001 in den Folgejahren bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres erzielt werden würde.
16 
Bei der dritten Fiktivberechnung wurde auf der Grundlage der Startgutschrift für Rentennahe das zusatzversorgungspflichtige Entgelt aus dem Jahre 2002 für die Folgejahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt. Ebenso wie bei der zweiten Fiktivberechnung wurde eine Dynamisierung des Entgelts nicht vorgenommen. Bonuspunkte sind nicht berücksichtigt worden. Bei den übrigen Fiktivberechnungen wurde, soweit in ihnen prognostische Elemente enthalten sind, entsprechend vorgegangen.
17 
Der Kläger hat im ersten Rechtszug insbesondere geltend gemacht:
18 
Bei der Errechnung der Startgutschrift sei kein tatsächlicher Transfer der bisher erworbenen Anwartschaften erfolgt. Es bestehe auch kein Anlass dazu, die rentennahen Jahrgänge gegenüber den rentenfernen Jahrgängen zu benachteiligen. Erst recht gäbe es keinen sachlich einleuchtenden Grund dafür weshalb der Personenkreis, der eine Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers nicht an die Beklagte übersendet, besser gestellt werde als der Personenkreis, der der entsprechenden Aufforderung bis dem in § 79 Abs. 4 Satz 3 VBLS n.F. genannten Stichtag nachgekommen sei.
19 
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt (vgl. I 81-83/ I 169):
20 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Berechnung der Rente des Klägers nach den Grundsätzen des alten Rechts, den Grundsätzen der Gesamtversorgungsrente für Angestellte im öffentlichen Dienst vorzunehmen hat.
21 
Ferner stellte die Klägerin folgende Hilfsanträge:
22 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:
23 
a) 31.12.2001
24 
b) Eintritt des Versicherungsfalles.
25 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, wie sie ihm bei Berechnung der zugrunde liegenden Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS n.F. zustünde.
26 
Die Klage wurde in erster Instanz zunächst vor dem Landgericht Karlsruhe erhoben; durch dieses wurde der Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das Amtsgericht Karlsruhe verwiesen. Das Amtsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen. Es hat in seinen Entscheidungsgründen insbesondere ausgeführt, die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 VBLS n.F. lägen nicht vor. Die Vorschriften für Rentennahe gewährten einen ausreichenden Bestandschutz und seien in ihren Unterschiedlichkeit zu den Regeln für Rentenferne gerechtfertigt, da Rentenferne bereits aufgrund ihres Alters in der Regel keine Anwartschaften in der Konstellation eines rentennahen Pflichtversicherten erwerben könnten. § 79 Abs. 4 S. 3 VBLS n.F. enthalte keine Meistbegünstigungsklausel.
27 
Der Klägerin wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus erster Instanz.
28 
Mit der Berufung beantragt der Kläger:
29 
Unter Abänderung des am 18.10.2005 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe, Az. 2 C 382/05, wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, wie sie ihm bei Berechnung der zugrunde liegenden Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS n.F. zustünde.
30 
Die Berufungsbeklagte verteidigt das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung insbesondere mit folgenden Argumenten:
31 
Der klagenden Partei sei von vornherein verwehrt, sich gewissermaßen aus jedem System die günstigeren Varianten herauszusuchen („Rosinentheorie“). Es bestehe daher kein Anspruch darauf, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles auf der Grundlage einer Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS n.F. höhere Leistungen gezahlt werden, als nach dem bisher geltenden Recht. Dass die Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge im vorliegenden Fall höher wäre als die Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge, beruhe im Wesentlichen darauf, das die anzurechnende Näherungsrenten, die bekanntlich aus 45 Versicherungsjahren als Regelaltersrente zum 65. Lebensjahr pauschal ermittelt werde, wesentlich von der tatsächlich erreichbaren Regelaltersrente zum 65. Lebensjahr abweiche. In bestimmten Fallkonstellationen könne die zeitratierliche Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG günstiger sein, als die Berechnung der rentennahen Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F., die sich am bisherigen Gesamtversorgungssystem orientiere und individuelle Werte (z.B. zurückgelegte Umlagemonate, Zeiten und Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung) zugrunde lege. Typische Merkmale dieser Fälle seien ein langes Pflichtversicherungsverhältnis, das sich mit dem Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung decke, ein gesamtversorgungsfähiges Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze oder eine Teilzeitbeschäftigung in den letzten Jahren vor dem Stichtag nach langer Vollzeitbeschäftigung. In derartigen Fällen sei die nach § 18 BetrAVG anzurechnende Näherungsrente in aller Regel niedriger, als die in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 65. Klebensjahr erreichbare Anwartschaft.
32 
Als Mindestbetrag sei die Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS n.F. nicht zu sehen. Deshalb sei in der Satzung für rentennahe Jahrgänge eine Vergleichsberechnung nach § 79 Abs. 1 VBLS n.F: nicht vorgesehen. Lediglich in den Fällen, in denen rentenferne Versicherte die Voraussetzungen des § 79 Abs. 3a VBLS n.F. erfüllten, bleibe die nach § 79 Abs. 1 VBLS n.F. ursprünglich ermittelte Leistung erhalten, wenn die Berechnung nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. keinen zusätzlichen Betrag ergäbe.
33 
Nach der Konzeption der neuen Satzung sollten die rentennahen Jahrgänge gegenüber den rentenfernen Jahrgängen besser gestellt werden. Diejenigen, die sich weigern, eine Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung vorzulegen, sollten schlechter gestellt werden, gegenüber denjenigen, die ihrer entsprechenden Obliegenheit nachkommen. Der Regelung in § 79 Abs. 4 Satz 3 VBLS n.F. sollte eine Art Druckfunktion mit Strafcharakter zukommen.
34 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
B.
35 
(§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO):
36 
Die zulässige Berufung der Klägers ist begründet. Denn die zulässige Klage ist mit dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag begründet.
I.
37 
Das Amtsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Berechnung der Startgutschrift des Klägers nicht nach § 79 Abs. 1 VBLS n.F. zu erfolgen hat.
38 
Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist es der Beklagten verwehrt, den Kläger schlechter als eine rentenferne Person zu behandeln. Ab Eintritt des Versicherungsfalls, also ab 01.06.2002, ist dem Kläger mindestens eine Betriebsrente auf der Basis einer Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS n.F. zu gewähren (vgl. folgende Verfahren der Kammer: Az. 6 O 4/04, Urt. V. 14.01.2005; Az. 6 O 255/04, Urt. V. 13.01.2006).
39 
1. Aus den vorgelegten Fiktivberechnungen ergibt sich, dass die tatsächlich erteilte Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge niedriger ausfällt als die fiktiv berechnete Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge.
40 
a) Aus der vorgelegten Fiktivberechnungen Nr. 5 ergibt sich für den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits, dass bei Anwendung der Übergangsvorschrift des § 79 Abs. 1 VBLS n.F. zum 31.12.2001 von einer Betriebsrente in Höhe von EUR 321,36 ( I AH 253) hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der Startgutschrift für Rentennahe nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 296,44 (I AH 7) ergab. Rechnerisch ist der Anspruch als Rentennaher um EUR 24,92 oder um 8 % geringer als der Anspruch als Rentenferner.
41 
Der nämliche absolute Abstand zwischen den Ergebnissen der beiden in § 79 VBLS n.F. geregelten grundlegenden Berechnungsmethoden für die Übertragung von Rentenanwartschaften ist auch noch zum Eintritt des tatsächlichen Versicherungsfalls gegeben:
42 
Zum 01.06.2002 war der rechnerische Anspruch des Klägers bei Anwendung der Übergangsvorschriften für Rentennahe mit EUR 299,80 (I AH 5/25) rund 8 % (EUR 24,92) geringer als bei Anwendung des Übergangsrechts für Rentenferne mit ca. EUR 324,72 (s. 5. Fiktivberechnung; I AH 247).
43 
b) Der Kammer ist bereits in Verfahren wegen Startgutschriften für rentenferne Personen mehrmals aufgefallen, dass sich aus den dort vorgelegten Fiktivberechnungen ergibt, dass die Startgutschriften für rentennahe Personen bei sonst gleichen Versicherungsdaten deutlich geringer sein können als die Startgutschriften für rentenferne Personen. Im Einzelnen seien beispielhaft folgende Verfahren genannt, wobei in Klammern jeweils der Differenzbetrag zwischen der Startgutschrift für rentenferne Personen und der Startgutschrift für rentennahe Personen in Prozentpunkten angegeben wird:
44 
6 O 608/03 (20 %), 6 O 354/03 (15 %), 6 O 118/04 (17 %), 6 O 628/03 (1 %), 6 O 584/03 (14 %), 6 O 702/03 (8 %), 6 O 498/03 (10 %).
45 
Es wird daher deutlich, dass die Schlechterbehandlung der rentennahen Personen im Vergleich zu den rentenfernen Personen keineswegs ein singuläres Problem des vorliegenden Falls ist. Die Kammer hält es für wahrscheinlich, dass es in einer größeren Anzahl von Fällen zu einer Schlechterstellung der rentennahen Personen gegenüber rentenfernen Personen kommt.
46 
2. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich warum der Kläger, der zum Umstellungsstichtag mit 49 Sozialrentenversicherungsjahren (= 588 Monate; vgl. I AH 21) und mit mehr als 28 Zusatzversorgungsversicherungsjahren eine außergewöhnlich lange Erwerbsbiographie aufweist, schlechter gestellt werden soll, als eine rentenferne Person.
47 
Die Schlechterstellung des rentennahen Klägers im Vergleich zu einer rentenfernen Person mit ansonsten gleichem Versicherungsverlauf passt auch nicht mit dem Grundgedanken des Überleitungsrechts zusammen, wonach den rentennahen Jahrgängen im Vergleich zu den rentenfernen Jahrgängen ein weitergehender Bestandsschutz gewährt werden sollte. Bereits der Altersvorsorgeplan sprach nämlich hinsichtlich der rentennahen Jahrgänge unter der Textziffer 3.4.2 von einer „Besitzstandsregelung“. Entsprechendes lässt sich im Altersvorsorgeplan für rentenferne Jahrgänge nicht finden.
48 
Die Kammer geht davon aus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Systemänderung für unterschiedliche Gruppen unterschiedlich günstige Regelungen treffen wollten. Besonders günstig sollten diejenigen gestellt werden, die bereits rentenberechtigt waren; einen sehr hohen Schutz des Besitzstandes sollten diejenigen erfahren, die zu den rentennahen Jahrgängen zu zählen sind; der geringste Schutz des Besitzstandes sollte bei den rentenfernen Versicherten erfolgen. Im Sinne dieser Zielsetzung ist die Neufassung der Satzung der Beklagten auszulegen.
49 
Die Kammer hat daher bei anderer Gelegenheit bereits ausgesprochen, dass es der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist,
50 
- einen rentennahen Versicherten schlechter als eine rentenferne Person (vgl. Verfahren 6 O 4/04 (Urt. V. 14.01.2005) und 6 O 255/04 (Urt. V. 13.01.2006)
51 
- bzw. einen Bestandsrentner schlechter als eine rentennahe Person (Az. 6 O 180/05, Urt. V. 13.01.2006)
52 
- bzw. einen rentennahen Versicherten mit Altersteilzeit (§ 79 Abs. 3 VBLS n.F.) schlechter als einen sonstigen rentennahen Versicherten (Az. 6 O 228/04, Urt. V. 10.03.2006)
53 
zu behandeln.
54 
3. Angesichts der jeweils multi-faktoriellen Berechnungsweise der beiden Startgutschrift-Arten ist absehbar, dass ein Bündel von Gründen im Einzelfall dazu beitragen kann, dass die Startgutschrift für einen Rentenfernen höher ausfällt als die für einen Rentennahen mit ansonsten gleicher Erwerbsbiographie.
55 
Ein wesentlicher und deshalb näher darzustellender Grund hierfür liegt darin, dass das Näherungsverfahren zur Berechnung der zu erwartenden gesetzlichen Rente für den Kläger des vorliegenden Verfahrens günstiger ist als die Hochrechnung zum 63. oder 65. Lebensjahr auf der Basis der individuellen Entgeltpunkte. Die Beklagte hat kein Wahlrecht zugunsten der für sie besseren Berechnungsmethode.
56 
a) Der direkte Vergleich verdeutlicht die unterschiedlichen Ergebnisse der beiden Methoden zur Ermittlung der zu erwartenden gesetzlichen Rente:
57 
Die gesetzliche Rente nach dem Näherungsverfahren beträgt laut 5. Fiktivberechnung DM 2.312,65 (= EUR 1.182,44; I AH 253), während die nach dem individuellen Verfahren zum 63. Lebensjahr hochgerechnete gesetzliche Rente DM 2.736,27 (EUR 1.399,03; I AH 13) beträgt.
58 
b) Ein gesetzlicher Anhaltspunkt für das Verhältnis des Näherungsverfahrens zur individuellen Berechnung der zu erwartenden gesetzlichen Rente ergibt sich aus § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG. Die dortige für die die Privatwirtschaft geltende Regelung sieht vor, dass der Arbeitgeber, der eine Gesamtversorgungszusage erteilt hat, die gesetzliche Rente nach dem Näherungsverfahren zugrunde legen kann, wenn nicht der Arbeitnehmer die Anzahl der Entgeltpunkte nachweist.
59 
Diese gesetzliche Vorschrift hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 09.12.1997, 3 AZR 695/96, BAGE 87, 250-256) dahingehend ausgelegt, dass dem Arbeitgeber zwischen den beiden Berechnungsmethoden ein Wahlrecht zukomme und dass keine der Vertragsparteien des Arbeitsverhältnisses das Nährungsverfahren gegen den Willen des jeweils anderen Vertragspartners durchsetzen könne. Jede Partei, auch der Arbeitgeber, könne auf einer individuellen Berechnung der Anwartschaft bestehen. In dieser Entscheidung betont das Bundesarbeitsgericht aber auch, dass vor allem der Wortlaut (insbesondere die Verwendung des Wortes „kann“ im Gesetzestext) für ein solches Wahlrecht des Arbeitgebers spreche. In der genannten Entscheidung des BAG ist unter III.1.b. aber auch klargestellt, dass sich aus der der Altersversorgung zugrunde liegenden Versorgungszusage auch ergeben kann, dass ausschließlich das Näherungsverfahren Anwendung findet.
60 
Dass die vom BAG zu § 2 Abs. 5 S. 2 Hs. 1 BetrAVG getätigten Ausführungen nicht auf alle Gesamtversorgungssysteme zu übertragen sind, ergibt sich aber auch schon aus der Gesetzessystematik: Bei Pensionskassen mit Gesamtversorgungssystem im Bereich der Privatwirtschaft wird gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 BetrAVG die zu erwartende gesetzliche Rente weder nach dem Näherungsverfahren noch nach der individuellen Berechnungsmethode errechnet. Vielmehr erfolgt bei solchen Pensionskassen der Privatwirtschaft eine Hochrechnung nach dem Geschäftsplan bzw. den Geschäftsunterlagen. Dann hat weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber ein Anspruch auf eine individuelle Berechnung. Die Berechnung nach dem Geschäftsplan bzw. den Geschäftsunterlagen gleicht im Ergebnis dem Näherungsverfahren eher als die individuelle Berechnung (vgl. Blomeyer/Otto, a.a.O., § 2, Rnr. 449). Bei der Beklagten handelt es sich übrigens um eine Pensionskasse (allerdings für den Bereich des öffentlichen Dienstes, weshalb § 2 Abs. 5 S. 2 Hs. 2 BetrAVG keine Anwendung findet; vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3.Auflage, 2004, § 18 Rnr. 10).
61 
c) Relevant für das Verhältnis des Näherungsverfahrens und der individuellen Berechnungsmethode sind vielmehr die Satzungsbestimmungen und das höherrangige Recht:
62 
Nach der Bestimmung des § 79 Abs. 4 Satz 1 VBLS n.F. ist im Rahmen des Übergangsrechts für rentennahe Personen grundsätzlich die individuelle Berechnung maßgebend. § 79 Abs. 4 Satz 2 VBLS n.F. schafft für den Pflichtversicherten zumindest die Obliegenheit, bis zum 30.09.2002 eine Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung an die Beklagte zu übersenden. Als Sanktionsnorm im Falle der Verletzung dieser Obliegenheit bestimmt § 79 Abs. 4 Satz 3 VBLS n.F., dass dann die Startgutschrift nach § 79 Abs.1 VBLS n.F. berechnet „wird“ (und gerade nicht: „werden kann“). Abgesehen von der Fristverlängerungsmöglichkeit des § 79 Abs. 4 Satz 4 VBLS n.F. ist diese Übergangsvorschrift so zu verstehen, dass bei unterlassener Vorlage einer Rentenauskunft nicht nur das Näherungsverfahren im Rahmen der Übergangsvorschriften für rentennahe Personen, sondern komplett die Übergangsvorschriften für rentenferne Personen Anwendung finden. Gemäß § 79 Abs. 1 VBLS n.F. in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 f BetrAVG findet im Rahmen der Übergangsvorschriften für rentenferne Personen ausschließlich das Näherungsverfahren Anwendung.
63 
Die Kammer versteht § 79 Abs. 4 Satz 3 VBLS n.F. so, dass der Beklagten keineswegs ein Wahlrecht im Falle der Obliegenheitsverletzung zukommt, sondern dass dann zwingend die Vorschriften für rentenferne Personen Anwendung finden. Eine andere Interpretationsmöglichkeit hat auch nicht die Beklagte geltend gemacht. Eine Geschäftspraxis der Beklagten dahingehend, dass sie im Falle von § 79 Abs. 4 Satz 3 VBLS eine Vergleichsberechnung mit der Frage anstellt, ob ggf. die Startgutschrift für rentenferne Personen höher ist als die Startgutschrift für rentennahe Personen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
64 
d) Die wortlautgetreue Anwendung des § 79 Abs. 4 VBLS n.F. würde im konkreten Einzelfall zu einer mit den Verfassungsgrundsätzen des Artikel 3 Grundgesetz nicht mehr zu vereinbarenden Schlechterbehandlung des Klägers gegenüber vergleichbaren Versicherten führen. Dass Versicherte nach dem Wortlaut der Übergangsvorschriften, weil sie ihrer Obliegenheit zur Vorlage einer Rentenauskunft nachgekommen ist, schlechter gestellt werden sollen als Personen, die diese Obliegenheit verletzt haben und bei denen die Beklagte keinen „Günstigkeitsvergleich“ zwischen den beiden Methoden durchführt, wäre mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbaren.
65 
Dass beim Kläger des vorliegenden Verfahrens gemäß § 79 Abs. 4 S. 5 VBLS n.F. nicht die Rentenauskunft, sondern der bereits vorliegende Rentenbescheid maßgeblich war, ändert an der angestellten Betrachtung nichts.
66 
4. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Artikel 3 Grundgesetz ist der Kläger des vorliegenden Verfahrens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so zu behandeln, als ob ihm eine Startgutschrift für rentenferne Personen gemäß § 79 Abs. 1 VBLS n.F. erteilt worden wäre. Die von der Beklagten thematisierte „Rosinentheorie“ steht ein solcher Rechtsprechung nicht entgegen.
67 
Zutreffend ist zwar, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Versicherten durch das Übergangsrecht besser zu stellen als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, 6 O 354/03, sub II.1.f.; Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, Iva ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub. I.2c).
68 
Bei Eintritt des Versicherungsfalles am 01.06.2002 wäre der Kläger gemäß der 5. Fiktivberechnung (I AH. 247) mit EUR 324,72 um EUR 16,95 (entspricht 6 %) besser gestellt als nach altem Recht mit EUR 307,77 (vgl. vierte Fiktivberechnung, I AH 245).
69 
Es mag daher sein, dass zu einem bestimmten Betrachtungszeitpunkt im vorliegenden Fall die Anwendung der Vorschriften für rentenferne Personen den Kläger besser stellt als die Anwendung des alten Satzungsrechts. Dies ist jedoch keine Besonderheit des vorliegenden Falles, sondern ein Phänomen, das auch im Rahmen anderer Verfahren ausweislich der dort vorgelegten Fiktivberechnungen bereits aufgetreten ist.
70 
Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, sondern allenfalls Aufgabe des Satzungsgebers, eine Regelung zu finden, die es ausschließt, dass ein Rentenberechtigter durch das neue Recht besser gestellt wird als durch das alte Recht (Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5).
II.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 281 Abs. 3 und § 97 ZPO. Soweit in zweiter Instanz die Anträge zum Anwartschaftsbestandschutz nicht weiter verfolgt wurden, ergab sich wegen der geringen wirtschaftlichen Bedeutung dieses Antrags im konkreten Fall (vgl. 1. und 4. Fiktivberechnung) kein Grund für ein Abweichen von der gefundenen Kostenentscheidung.
72 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
73 
Der Rechtsstreit zum hierarchischen Verhältnis der Versichertengruppen, zwischen denen das Übergangsrecht der neuen Satzung der Beklagten unterscheidet, wirft eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage ist auch noch höchstrichterlich klärungsbedürftig. Die Revision wird daher gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.

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(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 18 Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst


(1) Für Personen, die 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit ei

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2006 - 6 S 74/05 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2006 - 6 S 74/05 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2006 - 6 O 228/04

bei uns veröffentlicht am 10.03.2006

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung

Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Nov. 2004 - 6 O 354/03

bei uns veröffentlicht am 05.11.2004

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2006 - 6 S 74/05.

Landgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2006 - 6 O 228/04

bei uns veröffentlicht am 10.03.2006

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:

a) 31.12.2001

b) Eintritt des Versicherungsfalles.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung gewährten Betriebsrente auf der Basis einer Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge.
Der Kläger ist am ....1948 geboren. Bis zum 31.12.2001 hat er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 354 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 9/ 145). Seine Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 70 Monate (AH 149).
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 15.10.2002 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 593,28 errechnet und ihm dementsprechend (unter Anwendung der Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge) eine Startgutschrift von 148,32 Punkten erteilt (AH 1). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.).Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 11).
Seit 08.03.2002 erhält der Kläger eines gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in monatlicher Höhe von EUR 1.484,33 (brutto = netto; AH 120), seit 01.07.2003 in monatlicher Höhe von EUR 1.532,17 (brutto = netto; AH 121).
Ebenfalls seit 08.03.2002 erhält der Kläger von der Beklagten gemäß ebenfalls angegriffener Rentenmitteilung vom 07.10.2003 (AH 47) außerdem eine Betriebsrente in monatlicher Höhe von zunächst EUR 669,26/brutto (AH 77; für den Rumpfmonat März 2002 führte dies zu einer Bruttozusatzrente von EUR 535,20). Grundlage dieser Rentenmitteilung ist die genannte Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge in Höhe von EUR 593,28 nebst EUR 1,40 wegen bis zum Versicherungsfall erworbener weiterer Versorgungspunkte nebst EUR 103,92 als sozialer Komponente gemäß § 37 Abs. 2 VBLS n.F. und unter Abzug von 4,2 % vom Gesamtbetrag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gemäß § 35 Abs. 3 VBLS n.F. i.V.m. § 77 SGB VI.
Wegen Krankengeldbezugs im Zeitraum von August 2002 bis Juli 2003 kam es gemäß § 41 Abs. 5 VBLS n.F. über 10 Monate hinweg zu einem vollständigen, und in den Rumpfmonaten August 2002 und Juli 2003 zu einem teilweisen Ruhen dieser Betriebsrente. Auf die Aufstellung der Kammer über die Brutto-Rentenbezüge aus den Jahren 2002 und 2003, die sich nach neuem Satzungsrecht unter Beachtung der Ruhensvorschriften auf insgesamt EUR 7.253,58 belaufen, wird verwiesen (AH 221).
Unter dem 08.11.2003 hat die Beklagte dem Kläger, bei dem neben der vollen Erwerbsminderung die weiteren Eingangsvoraussetzungen gemäß § 79 Abs. 3a VBLS n.F. (3. SÄ) vorliegen, mitgeteilt, dass die Anwendung der Übergangsvorschriften für rentennahe Jahrgänge beim Kläger eine Startgutschrift in Höhe von EUR 514,96 mit sich brächte (AH 81). Weil dieser Betrag niedriger ist als die bereits zuvor erteilte Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge, kam es nicht zu einer weiteren Startgutschrift über den Differenzbetrag gemäß § 79 Abs. 3a VBLS n.F. (3. SÄ) und auch nicht zu einer höheren Betriebsrente (vgl. AS 99, 121). Auch gegen die Mitteilung vom 08.11.2003 wendet sich der Kläger im vorliegenden Verfahren.
Die Beklagte hat auf Verlangen des Gerichts mit Schriftsatz vom 19.05.2004 (AS 119) Fiktivberechnungen vorgelegt, die den Vergleich mit den Beträgen ermöglichen, die sich bei Anwendung der bisherigen Satzung in der Fassung der 41. Änderung (im Folgenden VBLS a.F.) ergeben würden. Die Beklagte hat folgende Beträge errechnet (vgl. AH 145 ff., 167 ff., 191 f. und 195 ff.):
1. Erste Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 31.12.2001: EUR 919,91 (AH 159), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war; die Berechnungsblätter zur ersten Fiktivberechnung weisen den Betrag der Versorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) zum 31.12.2001 mit EUR 507,39 (AH 165) aus, der um EUR 85,89 oder um 17 % niedriger liegt als die Startgutschrift;
10 
2. Zweite Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.05.2013 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 699,85 (AH 183), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. maßgeblich war;
11 
3. Dritte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. zum 01.05.2013 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 772,20 (AH 193).
12 
4. Vierte Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.04.2002 (Monatserster nach dem tatsächlichen Verrentungszeitpunkt): EUR 773,73 (AH 209), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war; die Berechnungsblätter zur vierten Fiktivberechnung weisen den Betrag der Versorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) zum 01.04.2002 mit EUR 507,39 (AH 215) aus;
13 
unter Beachtung der Ruhensvorschriften nach altem Satzungsrecht hätte dem Kläger für die Jahre 2002 und 2003 ein Brutto-Rentenanspruch von insgesamt EUR 13.583,34 zugestanden; auch insoweit wird auf die Aufstellung der Kammer über die Brutto-Rentenbezüge aus den Jahren 2002 und 2003, die nach neuem Satzungsrecht um 47 % niedriger liegen, wird verwiesen (AH 221).
14 
Bei den Fiktivberechnungen Nr. 2. und Nr. 3. zum 65. Lebensjahr sind die zum 31.12.2001 maßgebenden Berechnungswerte übernommen worden. Bei der zweiten Fiktivberechnung wurde die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der gesamtversorgungsfähigen Zeit als weitere Umlagemonate und Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde unterstellt, dass eine gleiche Zahl von Entgeltpunkten wie im Jahre 2001 in den Folgejahren bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres erzielt werden würde. Bei der dritten Fiktivberechnung wurde das zusatzversorgungspflichtige Entgelt aus dem Jahre 2002 für die Folgejahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt. Ebenso wie bei der zweiten Fiktivberechnung wurde eine Dynamisierung des Entgelts nicht vorgenommen. Bonuspunkte sind nicht berücksichtigt worden.
15 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
16 
Der Kläger trägt vor:
17 
Die Systemumstellung der Beklagten sei unwirksam. Durch sie erfolge eine unangemessene Benachteiligung aller Versicherten. Eine Zustimmung nach §§ 305 ff. BGB sei nicht erteilt. Bei der Errechnung der Startgutschrift erfolge durch die Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der gesetzlichen Rente ein zu hoher Abzug. Die Versorgungspunkte müssten bis zur Verrentung dynamisiert werden. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass Ausbildungs- und Vordienstzeiten wie im bisherigen System berücksichtigt werden würden. Nach dem neuen Satzungsrecht könne eine Vollversorgung erst nach 44,44 Jahren erreicht werden, was eine unzulässige Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Satzungsrecht darstelle.
18 
Der Kläger beantragt:
19 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Betriebsrente unter Berücksichtigung eines Versicherungsfalls ab 01.02.2002 auf den Berechnungsgrundlagen des vor Inkrafttreten der 42. Satzungsänderung geltenden Satzungsrechtes zu gewähren.
20 
2. Hilfsweise wird beantragt, dem Kläger eine um EUR 302,84 höhere Startgutschrift zu erteilen.
21 
Ferner stellt der Kläger folgenden Hilfsantrag:
22 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:
23 
a) 31.12.2001
24 
b) Eintritt des Versicherungsfalles.
25 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, beim maßgebenden Zeitraum für den Vomhundertsatz die Zeiten gemäß § 42 (2)a VBLS i. d. F. d. 41. SÄ in vollem Umfang, hilfsweise zur Hälfte zu berücksichtigen.
26 
Die Beklagte stellt den Antrag,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)

Entscheidungsgründe

 
I.
29 
Die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge wurden im Lichte der in der mündlichen Verhandlung gestellten zusätzlichen Hilfsanträge ausgelegt und sind ebenso zulässig, wie es diese Hilfsanträge sind, jedoch nur in dem Umfang begründet, als es die Hilfsanträge auch sind.
30 
Mit dem Hilfsantrag Ziff. 1 ist die Klage begründet, bezüglich des Hilfsantrages Ziff. 2 ist die Klage unbegründet (Im Folgenden soll nur noch von diesen weiteren Hilfsanträgen die Rede sein.).
II.
31 
Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die Rentenanwartschaft eingegriffen worden ist.
32 
1. Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die erdiente Rentenanwartschaft eingegriffen wird. Soweit der Eingriff unzulässig ist, muss dem Rentenanwartschaftsberechtigten die Rentenanwartschaft verbleiben. Dies geschieht dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt.
33 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
34 
f) Beim Kläger des vorliegenden Rechtsstreits 6 O 354/03 wirkt sich der Eingriff so aus, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles zum Umstellungsstichtag 31.12.2001 nach bisherigem Satzungsrecht von einem rechnerischen Anspruch auf eine Versorgungsrente in Höhe von EUR 919,91 hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der Startgutschrift nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 593,28 ergeben hätte. Rechnerisch ist der Anspruch um EUR 326,63 oder um 36 % geringer als vorher.
35 
Es fällt auf, dass die Fiktivberechnung zum 31.12.2001 nach VBLS n.F. für rentennahe Jahrgänge mit EUR 514,96 niedriger ist als die Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge mit EUR 593,28. Die Anwartschaft laut Startgutschrift ist daher um EUR 78,32 oder um ca. 15 % niedriger als bei Anwendung der Vorschriften für rentennahe Jahrgänge (§ 79 Abs. 2, Abs. 3a VBLS n.F.), wie sich aus der Mitteilung vom 08.11.2003 ersehen lässt (vgl. AH 81). Dies passt an sich nicht mit dem Grundgedanken des Überleitungsrechts zusammen, wonach die rentennahen Jahrgängen im Vergleich zu den rentenfernen Jahrgängen besser geschont werden sollten. Bereits der Altersvorsorgeplan sprach nämlich hinsichtlich der rentennahen Jahrgänge unter der Textziffer 3.4.2 von einer „Besitzstandsregelung“. Entsprechendes lässt sich im Altersvorsorgeplan für rentenferne Jahrgänge nicht finden. Auch die Beklagte räumt ein, dass es in bestimmten Konstellationen (langes Pflichtversicherungsverhältnis und kurze Vordienstzeiten; gesamtversorgungsfähiges Entgelt liegt überhalb der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze; Teilzeit oder Altersteilzeit kurz vor der Verrentung) dadurch zu einer Besserstellung der Rentenfernen im Vergleich zu den Rentennahen kommen kann, dass das Näherungsverfahren eine deutlich zu niedrige gesetzliche Rente ermittelt (vgl. AS 121/123; AH 13, 99).
36 
Bei Vollendung des 65. Lebensjahres ist der rechnerische Anspruch des Klägers im Versorgungspunktesystem mit EUR 772,20 um EUR 72,35 (entspricht 10 %) höher als nach altem Satzungsrecht mit EUR 699,85. Dennoch verbleibt für den Kläger nach der Umstellung zum 31.12.2001 für eine lange Zeit eine erhebliche Verminderung gegenüber der Versorgung nach altem Satzungsrecht. Zwar kommt zunächst der Versicherungsfall der Regelaltersrente nicht in Betracht, gerade aber bei den sonstigen Rentenfällen kann sich die entsprechende Minderung über einen langen Zeitraum gravierend auswirken.
37 
Diese gravierenden Auswirkungen zeigen sich insbesondere, wenn man die Rentenbeträge nach altem und neuem Satzungsrecht zum tatsächlichen Verrentungszeitpunkt (08.03.2002) miteinander vergleicht: Nach altem Satzungsrecht hätte der Kläger mit EUR 773,73 rund 14 % (EUR 104,47) mehr erhalten als nach neuem Satzungsrecht mit EUR 669,26.
38 
Bei Berücksichtigung der Ruhensvorschrift (hier: § 65 Abs. 3a VBLS a.F. bzw. § 41 Abs. 4 VBLS n.F.) ist zwar zu konstatieren, dass es auch nach altem Satzungsrecht im Zeitraum August 2002 bis Juli 2003 zu einer deutlichen Verminderung der Rentenansprüche gekommen wäre. Zur Erläuterung des Tenors Ziff. 1 wird darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte weiterhin auf die Ruhensbestimmungen nach altem Satzungsrecht berufen und während der Dauer des Ruhens darauf beschränken darf, den minderen Betrag der nach altem Recht zu den im Tenor angesprochenen Zeitpunkten (31.12.2001 und 08.03.2002) erreichten Zusatzrente zu bezahlen. Der Kläger muss insoweit durch das Übergangsrecht nicht besser gestellt werden, als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 964/03, sub III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub I.2.c.).
39 
Nach § 65 Abs. 8 VBLS a.F. wäre der Kläger grundsätzlich jedoch nur auf die Höhe der Versicherungsrente zurückgefallen (hier: EUR 507,39 monatlich; Ausnahme im November 2002 wegen Hinzuverdienstes: EUR 380,54, s. AS 129). Bei Aufsummierung der Brutto-Rentenansprüche für die Jahre 2002 und 2003 zeigt sich, dass der Kläger allein in diesem Zeitraum durch das neue Recht im Vergleich zum alten Recht einen Verlust in Höhe von EUR 6.329,76 (ca. 47 %; vgl. AH 221) erlitten hat. Die Ruhensbestimmungen des neuen Rechts verstärken daher in erheblicher Weise die durch die Übergangsvorschriften bereits entstandenen Verlusteffekte.
40 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92.
42 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
I.
29 
Die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge wurden im Lichte der in der mündlichen Verhandlung gestellten zusätzlichen Hilfsanträge ausgelegt und sind ebenso zulässig, wie es diese Hilfsanträge sind, jedoch nur in dem Umfang begründet, als es die Hilfsanträge auch sind.
30 
Mit dem Hilfsantrag Ziff. 1 ist die Klage begründet, bezüglich des Hilfsantrages Ziff. 2 ist die Klage unbegründet (Im Folgenden soll nur noch von diesen weiteren Hilfsanträgen die Rede sein.).
II.
31 
Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die Rentenanwartschaft eingegriffen worden ist.
32 
1. Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die erdiente Rentenanwartschaft eingegriffen wird. Soweit der Eingriff unzulässig ist, muss dem Rentenanwartschaftsberechtigten die Rentenanwartschaft verbleiben. Dies geschieht dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt.
33 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
34 
f) Beim Kläger des vorliegenden Rechtsstreits 6 O 354/03 wirkt sich der Eingriff so aus, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles zum Umstellungsstichtag 31.12.2001 nach bisherigem Satzungsrecht von einem rechnerischen Anspruch auf eine Versorgungsrente in Höhe von EUR 919,91 hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der Startgutschrift nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 593,28 ergeben hätte. Rechnerisch ist der Anspruch um EUR 326,63 oder um 36 % geringer als vorher.
35 
Es fällt auf, dass die Fiktivberechnung zum 31.12.2001 nach VBLS n.F. für rentennahe Jahrgänge mit EUR 514,96 niedriger ist als die Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge mit EUR 593,28. Die Anwartschaft laut Startgutschrift ist daher um EUR 78,32 oder um ca. 15 % niedriger als bei Anwendung der Vorschriften für rentennahe Jahrgänge (§ 79 Abs. 2, Abs. 3a VBLS n.F.), wie sich aus der Mitteilung vom 08.11.2003 ersehen lässt (vgl. AH 81). Dies passt an sich nicht mit dem Grundgedanken des Überleitungsrechts zusammen, wonach die rentennahen Jahrgängen im Vergleich zu den rentenfernen Jahrgängen besser geschont werden sollten. Bereits der Altersvorsorgeplan sprach nämlich hinsichtlich der rentennahen Jahrgänge unter der Textziffer 3.4.2 von einer „Besitzstandsregelung“. Entsprechendes lässt sich im Altersvorsorgeplan für rentenferne Jahrgänge nicht finden. Auch die Beklagte räumt ein, dass es in bestimmten Konstellationen (langes Pflichtversicherungsverhältnis und kurze Vordienstzeiten; gesamtversorgungsfähiges Entgelt liegt überhalb der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze; Teilzeit oder Altersteilzeit kurz vor der Verrentung) dadurch zu einer Besserstellung der Rentenfernen im Vergleich zu den Rentennahen kommen kann, dass das Näherungsverfahren eine deutlich zu niedrige gesetzliche Rente ermittelt (vgl. AS 121/123; AH 13, 99).
36 
Bei Vollendung des 65. Lebensjahres ist der rechnerische Anspruch des Klägers im Versorgungspunktesystem mit EUR 772,20 um EUR 72,35 (entspricht 10 %) höher als nach altem Satzungsrecht mit EUR 699,85. Dennoch verbleibt für den Kläger nach der Umstellung zum 31.12.2001 für eine lange Zeit eine erhebliche Verminderung gegenüber der Versorgung nach altem Satzungsrecht. Zwar kommt zunächst der Versicherungsfall der Regelaltersrente nicht in Betracht, gerade aber bei den sonstigen Rentenfällen kann sich die entsprechende Minderung über einen langen Zeitraum gravierend auswirken.
37 
Diese gravierenden Auswirkungen zeigen sich insbesondere, wenn man die Rentenbeträge nach altem und neuem Satzungsrecht zum tatsächlichen Verrentungszeitpunkt (08.03.2002) miteinander vergleicht: Nach altem Satzungsrecht hätte der Kläger mit EUR 773,73 rund 14 % (EUR 104,47) mehr erhalten als nach neuem Satzungsrecht mit EUR 669,26.
38 
Bei Berücksichtigung der Ruhensvorschrift (hier: § 65 Abs. 3a VBLS a.F. bzw. § 41 Abs. 4 VBLS n.F.) ist zwar zu konstatieren, dass es auch nach altem Satzungsrecht im Zeitraum August 2002 bis Juli 2003 zu einer deutlichen Verminderung der Rentenansprüche gekommen wäre. Zur Erläuterung des Tenors Ziff. 1 wird darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte weiterhin auf die Ruhensbestimmungen nach altem Satzungsrecht berufen und während der Dauer des Ruhens darauf beschränken darf, den minderen Betrag der nach altem Recht zu den im Tenor angesprochenen Zeitpunkten (31.12.2001 und 08.03.2002) erreichten Zusatzrente zu bezahlen. Der Kläger muss insoweit durch das Übergangsrecht nicht besser gestellt werden, als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 964/03, sub III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub I.2.c.).
39 
Nach § 65 Abs. 8 VBLS a.F. wäre der Kläger grundsätzlich jedoch nur auf die Höhe der Versicherungsrente zurückgefallen (hier: EUR 507,39 monatlich; Ausnahme im November 2002 wegen Hinzuverdienstes: EUR 380,54, s. AS 129). Bei Aufsummierung der Brutto-Rentenansprüche für die Jahre 2002 und 2003 zeigt sich, dass der Kläger allein in diesem Zeitraum durch das neue Recht im Vergleich zum alten Recht einen Verlust in Höhe von EUR 6.329,76 (ca. 47 %; vgl. AH 221) erlitten hat. Die Ruhensbestimmungen des neuen Rechts verstärken daher in erheblicher Weise die durch die Übergangsvorschriften bereits entstandenen Verlusteffekte.
40 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92.
42 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:

a) 31.12.2001

b) Eintritt des Versicherungsfalles.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, wie sie ihm bei Berechnung der zugrunde liegenden Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zustünde.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers die Nachzahlungszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit der schulischen Ausbildung nach vollendetem 16. Lebensjahr bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit zugrundezulegen.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentennahe Person mit Altersteilzeitvereinbarung bzw. gegen die ihm erteilte Betriebsrentenberechnung.
Der Kläger ist am ....1941 geboren. Bis zum 31.12.2001 hat er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 292 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 9). Die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - , die die Beklagte im Wege der Halbanrechnung berücksichtigt hat, belaufen sich auf 164 Monate (AH 21). Darüber hinausgehend hat der Kläger von der Möglichkeit zur Nachzahlung gemäß § 207 SGB VI für den zwölfmonatigen Zeitraum vom 17.08.1957 bis zum 16.08.1958 (Ausbildungszeit zwischen der Vollendung des 16. und des 17. Lebensjahres) am 01.12.2003 Gebrauch gemacht (vgl. AS 23, AH 389, AH 65, AH 49).
Nach der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung vom 13.12.2000 (AH 219-221) sollte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.04.2006 enden. Aufgrund einer ändernden Vereinbarung vom 12.12.2002 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers nach Altersteilzeit bereits zum 30.11.2005 (vgl. AS 141).
Der Kläger erhält von der BfA seit dem 01.12.2005 eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in Höhe von 1.782,31/brutto (= EUR 1.621,90/netto) (AH 379/381).
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 30.07.2004 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 847,48 errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 211,87 Punkten erteilt (AH 1). Dabei hat die Beklagte § 79 Abs. 3 VBLS n.F. angewandt und als das vereinbarte Ende der Altersteilzeit gemäß der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung den 30.04.2006 zugrundegelegt.
Von der vorangegangenen Startgutschriftmitteilung vom 23.01.2004 über EUR 859,12 bzw. 214,78 Versorgungspunkte, die im Rahmen des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. auf den 30.11.2005 hochrechnete, nahm die Beklagte wieder Abstand (vgl. AH 173, 191-193; AS 141).
Mit Mitteilung vom 12.01.2006 (AH 363) errechnete die Beklagte die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 01.12.2005 auf EUR 895,13/brutto (AH 374) bzw. EUR 757,28/netto (AH 363). Diese Rentenmitteilung vom 12.01.2006 legt gemäß Mitteilung vom 30.07.2004 eine Startgutschrift von 211,87 Versorgungspunkten zugrunde (AH 373).
Die Mitteilungen über die Startgutschrift bzw. Betriebsrente beruhen auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.).Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 (AH 27) und ein Gesamtbeschäftigungsquotient von 1,00 zugrunde gelegt (AH 9).
Die Beklagte hat auf Verlangen des Gerichts mit Schriftsätzen vom 22.02.2005 (AS 57) und vom 11.09.2005 (AS 137) Fiktivberechnungen vorgelegt, die den Vergleich mit den Beträgen ermöglichen, die sich bei Anwendung der bisherigen Satzung in der Fassung der 41. Änderung (im Folgenden VBLS a.F.) und bei Anwendung des § 79 Abs. 2 VBLS n.F. statt des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. ergeben würden. Die Beklagte hat folgende Beträge errechnet (vgl. AH 87 ff., 109 ff., 133 f., 137 ff., 247 ff., 279 ff., 303 f. und 307 ff.):
10 
1. Erste Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 31.12.2001: EUR 967,58 (AH 101), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war;
11 
2. Zweite Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.09.2006 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 904,68 (AH 125), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war;
12 
3. Dritte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. - auf der Basis der angegriffenen Startgutschriftmitteilung vom 30.07.2004 unter Anwendung des § 79 Abs.3 VBLS n.F. - zum 01.09.2006 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 927,40 (AH 135).
13 
4. Vierte Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.12.2005 (tatsächlicher Rentenbeginn des Klägers): EUR 867,43 (AH 157).
14 
5. Fünfte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. - auf der Basis der angegriffenen Startgutschriftmitteilung vom 30.07.2004 unter Anwendung des § 79 Abs.3 VBLS n.F. - zum 01.12.2005 (tatsächlicher Rentenbeginn des Klägers): EUR 894,58. Diese Fiktivberechnung ist aufgrund der tatsächlichen Rentenmitteilung vom 12.01.2006 (EUR 895,13/brutto) obsolet.
15 
6. Sechste Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.05.2006 (ursprünglich vereinbarter Rentenbeginn des Klägers): EUR 876,64 (AH 271).
16 
7. Siebte Fiktivberechnung nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zum 31.12.2001 (Startgutschrift für eine rentennahe Person zum Umstellungsstichtag): EUR 893,04 (AH 301).
17 
8. Achte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. auf der Basis der Startgutschrift für eine rentennahe Person gemäß § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zum 01.12.2005 (tatsächlicher Rentenbeginn des Klägers): EUR 939,45 (AH 305).
18 
9. Neunte Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 31.12.2001 mit Vollanrechnung der Vordienstzeiten: EUR 1.277,11 (AH 321).
19 
Bei den Fiktivberechnungen Nr. 2. und Nr. 3. zum 65. Lebensjahr sind die zum 31.12.2001 maßgebenden Berechnungswerte übernommen worden. Bei der zweiten Fiktivberechnung wurde die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der gesamtversorgungsfähigen Zeit als weitere Umlagemonate und Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde unterstellt, dass eine gleiche Zahl von Entgeltpunkten wie im Jahre 2001 in den Folgejahren bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres erzielt werden würde. Bei der dritten Fiktivberechnung wurde das zusatzversorgungspflichtige Entgelt aus dem Jahre 2002 für die Folgejahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt. Ebenso wie bei der dritten Fiktivberechnung wurde eine Dynamisierung des Entgelts nicht vorgenommen. Bonuspunkte sind nicht berücksichtigt worden. Bei den übrigen Fiktivberechnungen wurde, soweit in ihnen prognostische Elemente enthalten sind, entsprechend vorgegangen.
20 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
21 
Der Kläger trägt vor:
22 
Bei der Errechnung der Startgutschrift sei kein tatsächlicher Transfer der bisher erworbenen Anwartschaften erfolgt. Mit dem von der Beklagten angewandten Berechnungsweg werde in ihre bisherigen Rechte eingegriffen. Zwingende Gründe für den Eingriff in bereits erdiente Anwartschaften und zeitanteilige Zuwachsraten lägen nicht vor. Dem Kläger müsse die Versorgungsrente erhalten bleiben, die er sich nach altem Recht bis zum 31.12.2001 erworben habe. Der bisher erreichte Nettoversorgungssatz dürfe nicht herabgesetzt werden. Einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die erteilte Versorgungszusage stelle des weiteren die Abkehr vom Prinzip der vollen Dynamisierung bzw. der Anlehnung an die Steigerungssätze der Versorgungsbezüge der Beamten dar.
23 
Die Beklagte habe im Rahmen der Berechnung der Startgutschrift für rentennahe Personen die sich aus der Rentenauskunft zum 31.12.2001 ergebende gesetzliche Rente nicht auf einen Zeitpunkt nach dem Umstellungsstichtag hochrechnen dürfen. Denn dadurch würden elementare Grundsätze der Rentengerechtigkeit verletzt, da der Betroffene mit längerer Betriebstreue am Anwartschaftsstock verliere.
24 
Ferner könne noch gar nicht feststehen, ob der Versicherte in den kommenden Jahren überhaupt entsprechende Entgeltpunkte nach dem Durchschnittsverdienst der Jahre 1999 bis 2001 erziele. Allenfalls die tatsächlich zum Stichtag des 31.12.2001 ermittelte Rente habe abgezogen werden dürfen.
25 
Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde dadurch verletzt, dass eine rentennahe Person mit einer Altersteilzeitvereinbarung, die ein Arbeitsende nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorsehe, schlechter gestellt werde als ein sonstiger rentennaher Versicherter.
26 
Die nachgezahlten freiwillige Beiträge zur BfA erhöhten die gesamtversorgungsfähige Zeit. Nachdem nunmehr die Höhe des Rentenkontos bei der BfA klar sei, müsse dieses auch in jeder Hinsicht Berücksichtigung finden. Die gesetzliche Möglichkeit zur Nachzahlung sei bereits vor Erlass der neuen Satzung bekannt gewesen und müsse schon deshalb Beachtung finden.
27 
Der Kläger beantragte zuletzt:
28 
1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger ab dem 01.12.2005 eine von der Beklagten zu erfüllende Betriebsrente nach dem Versorgungstarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder vom 04.11.1966 und die ihn ausfüllenden Satzungsregelungen der Beklagten zusteht.
29 
Hilfsweise zu Klagantrag Ziffer 1:
30 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung i. d. F. der 41. Satzungsänderung zum Eintritt des Versicherungsfalls am 01.12.05 entspricht.
31 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.12.05 eine über den Klageantrag Ziffer 2 hinausgehende Betriebsrente zu gewähren, wie sie sich bei Hochrechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit auf die Vollendung des 63. Lebensjahres gem. § 79 Abs. 2 VBLS n. F. ergibt.
32 
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.12.05 eine Betriebsrente unter weiterer Berücksichtigung derjenigen Zeiten als gesamtversorgungsfähig zu gewähren, für die der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich Beiträge nachentrichtet hat.
33 
5. Hilfsweise: es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 01.12.05 eine Betriebsrente unter Anwendung des § 79 Abs. 2 VBLS n. F. ohne Anwendung des § 79 Abs. 3 VBLS n. F. zu gewähren hat.
34 
Der Kläger stellt weiter folgenden Hilfsanträge:
35 
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalls mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:
36 
a) 31.12.2001
37 
b) Eintritt des Versicherungsfalles.
38 
7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, wie sie ihm bei Berechnung der zugrunde liegenden Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n. F. zustünde.
39 
8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers die Nachzahlungszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit der schulischen Ausbildung nach vollendetem 16. Lebensjahr bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit zugrundezulegen.
40 
Die Beklagte stellt den Antrag,
41 
die Klage abzuweisen.
42 
Die Beklagte trägt vor:
43 
Aus der hinsichtlich von 12 Monaten stattgehabten Entrichtung freiwilliger Beiträge zur BfA nach dem Umstellungszeitpunkt könnten keine Ansprüche auf die Berechnung einer Startgutschrift hergeleitet werden. Denn nach dem 31.12.2001 erfolgte Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten nach Schließung des Gesamtversorgungssystems keinen Einfluss auf die Berechnung der Startgutschrift.
44 
Der klagenden Partei sei von vornherein verwehrt, sich gewissermaßen aus jedem System die günstigeren Varianten herauszusuchen („Rosinentheorie“). Es bestehe daher kein Anspruch darauf, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles auf der Grundlage einer Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. höhere Leistungen gezahlt werden, als nach dem bisher geltenden Recht.
45 
Die Startgutschrift für rentennahe Pflichtversicherte werde in enger Anlehnung an die Berechnung der Versorgungsrente nach dem bisherigen Gesamtversorgungsmodell errechnet. Die Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr in § 79 Abs. 2 VBLS n.F. sei eine von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung; das Abstellen auf das 65. Lebensjahr wäre für diejenigen nachteilig gewesen, die bereits vorher die höchstmögliche Gesamtversorgung erreicht hätten, da bei Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr die gesetzliche Rente weiter angestiegen wäre; mit dem Abstellen auf das 63. Lebensjahr hätten die Tarifvertragsparteien einen pauschalen, aber sachgerechten Interessenausgleich gewählt.
46 
Dass demgegenüber in § 79 Abs. 3 VBLS n.F. auf das vereinbarte Altersteilzeitende hochgerechnet werde, sei sinnvoll. Denn der Pflichtversicherte erhalte mit dieser Berechnung genau die Anwartschaft, die er als Rente erhalten würde, wenn das Gesamtversorgungssystem nicht geschlossen worden und er zum vereinbarten Zeitpunkt in Rente gegangen wäre.
47 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)

Entscheidungsgründe

 
I.
48 
1. Die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge wurden im Lichte der im Kammertermin gestellten zusätzlichen Hilfsanträge Ziff. 6 bis 8 ausgelegt und sind ebenso zulässig, wie es diese Hilfsanträge sind. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (so schon BGH VersR 1988/577).
49 
Die Klage ist jedoch nur in dem Umfang der Hilfsanträge Ziff. 6 bis Ziff.8 begründet (Im Folgenden soll nur noch von diesen Hilfsanträgen die Rede sein).
50 
Der antragsgemäß erkannte Tenor Ziff. 1 bewahrt den Kläger vor einem unzulässigen Eingriff in die geschützte Rentenanwartschaft (sub II.).
51 
Der Tenor Ziff. 2 schützt den Kläger vor einer im konkreten Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Schlechterbehandlung einer rentennahen Person mit einem Altersteilzeitende nach Vollendung des 63. Lebensjahres im Vergleich zu einer sonstigen rentennahen Person mit ansonsten gleicher Erwerbsbiographie (sub III.).
52 
Außerdem ist gemäß Tenor Ziff. 3 die Startgutschrift des Klägers unter Berücksichtigung der Nachzahlungszeiten gemäß § 207 SGB VI als halbanzurechnende Vordienstzeiten zu berechnen (sub IV.).
53 
2. (Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
II.
54 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
III.
55 
Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist es der Beklagten verwehrt, den Kläger schlechter als eine rentennahe Person zu behandeln. Bei Eintritt des Versicherungsfalls ist dem Kläger mindestens eine Betriebsrente auf der Basis einer Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zu gewähren.
56 
1. Aus den vorgelegten Fiktivberechnungen ergibt sich, dass die tatsächlich erteilte Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. niedriger ausfällt als die fiktiv berechnete Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F..
57 
Die vorgelegte Fiktivberechnungen Nr. 7 ergibt für den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits, dass bei Anwendung der Übergangsvorschrift des § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zum 31.12.2001 von einer Betriebsrente in Höhe von EUR 893,04 (AH 301) hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 847,48 (AH 1) ergeben hätte. Rechnerisch ist der Anspruch als altersteilzeitarbeitender Rentennaher um EUR 45,56 oder um 5 % geringer als der Anspruch als gewöhnlicher Rentennaher.
58 
Ein vergleichbar hoher absolute Abstand zwischen den Ergebnissen der beiden in den Absätzen 2 und 3 des § 79 VBLS n.F. geregelten Berechnungsmethoden für die Übertragung von Rentenanwartschaften besteht auch noch seit Rentenbeginn zum 01.12.2005. Ausweislich der Fiktivberechnung Nr. 8 hätte der Kläger auf der Basis einer Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. nämlich EUR 939,45, also EUR 44,32 bzw. 5 % mehr bekommen, als er tatsächlich erhält (EUR 895,13).
59 
2. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf eine Regelung mit dem Inhalt berufen, den die Beklagte aus ihrer Satzung herausliest. Die Kammer geht nämlich davon aus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Systemänderung für unterschiedliche Gruppen unterschiedlich günstige Regelungen treffen wollten. Besonders günstig sollten diejenigen gestellt werden, die bereits rentenberechtigt waren; einen sehr hohen Schutz des Besitzstandes sollten diejenigen erfahren, die zu den rentennahen Jahrgängen zu zählen sind; der geringste Schutz des Besitzstandes sollte bei den rentenfernen Versicherten erfolgen. Im Sinne dieser Zielsetzung ist die Neufassung der Satzung der Beklagten auszulegen.
60 
Die Kammer hat bei anderer Gelegenheit ausgesprochen, dass es der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, einen rentennahen Versicherten schlechter als eine rentenferne Person (vgl. Verfahren 6 O 4/04 (Urt. v. 14.01.2005), 6 O 255/04 (Urt. v. 13.01.2006) und 6 S 74/05 (Urt. v. 10.03.2006)) bzw. einen Bestandsrentner schlechter als eine rentennahe Person (Az. 6 O 180/05, Urt. v. 13.01.2006) zu behandeln.
61 
Die Anordnung über die Hochrechnung in § 79 Abs. 3 VBLS n.F. hat nach dem Willen der Tarifvertragsparteien das Ziel gehabt, die betreffenden Personen zu begünstigen. Eine derartige Begünstigung wird in der Regel auch durch die uneingeschränkte Anwendung dieser Satzungsbestimmung eintreten. Wenn aber in einem Einzelfall - wie hier - ein Versicherter durch die Anwendung des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. benachteiligt werden würde, dann wäre das Ziel der Tarifvertragsparteien verfehlt.
62 
Offensichtlich hat der Satzungsgeber nicht den Fall bedacht, dass - wie hier - das vereinbarte Altersteilzeitende nach der Vollendung des 63. Lebensjahres liegt. Denn in der Praxis endet die Altersteilzeit häufig schon früher.
63 
Nicht einsichtig ist, warum ein rentennaher Versicherter nur deshalb schlechter behandelt werden soll als alle übrigen Rentennahen, weil bei ihm das voraussichtliche (aber ohnehin nicht sicher feststehende) Ende der Arbeitstätigkeit frühzeitig bekannt ist. Die Beklagte rechnet schon bei einem gewöhnlichen Rentennahen ohne konkreten Anlass und ohne konkreten Hinweis auf eine frühzeitige Verrentung im Einzelfall nicht auf das 65., sondern auf das 63. Lebensjahr hoch. Systemwidrig erscheint daher, bei einem Versicherten bei dem schon frühzeitig klar ist, dass er nicht bis 65 im aktiven Dienst sein wird, zu dessen Nachteil auf einen Zeitpunkt jenseits des 63. Geburtstages hochzurechnen.
64 
3. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Artikel 3 Grundgesetz ist der Kläger des vorliegenden Verfahrens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so zu behandeln, als ob ihm eine Startgutschrift für rentennahe Personen gemäß § 79 Abs. 2 VBLS n.F. erteilt worden wäre. Die von der Beklagten thematisierte „Rosinentheorie“ steht ein solcher Rechtsprechung nicht entgegen.
65 
Zutreffend ist zwar, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Versicherten durch das Übergangsrecht besser zu stellen als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, 6 O 354/03, sub II.1.f.; Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub. I.2c).
66 
Zum 31.12.2001 kommt es zu einer solchen Besserstellung des Klägers im konkreten Fall allerdings nicht. Nach altem Satzungsrecht betrug die Anwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 nämlich bereits EUR 967,58 (vgl. erste Fiktivberechnung; AH 101). Demgegenüber betrüge die Startgutschrift für Rentennahe lediglich EUR 893,04 (vgl. 7. Fiktivberechnung; AH 301).
67 
Bei Eintritt des Versicherungsfalles am 01.12.2005 ist der Kläger gemäß der Rentenmitteilung vom 12.01.2006 mit EUR 895,13 um EUR 27,70 (entspricht 3 %) besser gestellt, als nach altem Recht mit EUR 867,43 (vgl. vierte Fiktivberechnung, AH 157).
68 
Es mag sein, dass zu einem bestimmten Betrachtungszeitpunkt im vorliegenden Fall die Anwendung der Vorschriften für rentennahe Personen den Kläger besser stellt als die Anwendung des alten Satzungsrechts. Dies ist jedoch keine Besonderheit des vorliegenden Falles, sondern ein Phänomen, das auch im Rahmen anderer Verfahren ausweislich der dort vorgelegten Fiktivberechnungen bereits aufgetreten ist.
69 
Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, sondern allenfalls Aufgabe des Satzungsgebers, eine Regelung zu finden, die es ausschließt, dass ein Rentenberechtigter durch das neue Recht besser gestellt wird als durch das alte Recht (Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5; Urt. v. 14.01.2005, 6 O 4/04, sub III.4).
IV.
70 
Die für die Zeit der Schulausbildung zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres und des 17. Lebensjahres (vgl. AH. 49/65) gemäß § 207 SGB VI durch Nachzahlung erbrachten freiwilligen Beiträge erhöhten bereits zum 31.12.2001 die gesamtversorgungsfähige Zeit. Wegen der Erhöhung der rentenrechtlichen Zeiten um 12 Monate durch die Nachzahlung erhöht sich im Wege der Halbanrechnung die bei der Errechnung der Startgutschrift zu berücksichtigende gesamtversorgungsfähige Zeit (vgl. AH 21) um sechs Monate.
71 
Denn § 79 Abs. 2 VBLS n.F. in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Buchst. a) aa) VBLS a.F. sehen auch beitragsfreie Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als gesamtversorgungsfähige Zeit an.
72 
Dass die Nachzahlung erst nach dem Umstellungsstichtag erfolgt ist, befreit die Beklagte nicht davon, die zugehörigen Zeiten bei der Errechnung der Startgutschrift zu berücksichtigen. Aus einschlägigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts kann der Grundsatz entwickelt werden, dass sich bei Nachzahlung vor Rentenbeginn die Nachzahlungszeiten auf die Rentenhöhe genauso positiv wie Pflichtbeitragszeiten auswirken (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.05.1988, 1 RA 45/87, BSGE 63, 195-204; vgl. auch Kasseler Kommentar, a.a.O., § 99, Rnr. 10, § 209, Rnr. 58).
73 
Da die hier fraglichen freiwilligen Beitragszeiten den Zeitraum 1957/58 betreffen und daher weit vor dem Umstellungsstichtag liegen, sind sie demgemäß auch bei der Ermittelung der rentenrechtlichen Zeiten und der gesamtversorgungsfähigen Zeit zum Umstellungsstichtag zu berücksichtigen.
74 
Insoweit sind rückwirkende Nachzahlungen von der Beklagten nicht anders zu behandeln als rückwirkende Korrekturen des Rentenbescheids zum Beispiel hinsichtlich der Beitragszeiten. Auch solche Korrekturen müssten angesichts der umfassenden Verweisung der Satzung der Beklagten in das soziale Rentenversicherungsrecht und zur Erreichung des von der Satzung gewollten Gleichlaufs mit dem SGB VI Berücksichtigung finden.
75 
Dass auch rentennahe Versicherte, die mithin das 45. Lebensjahr zum Umstellungsstichtag weit überschritten hatten, noch über den Umstellungsstichtag hinaus, nämlich bis zum 31.12.2004, die Möglichkeit zur rückwirkenden Nachzahlung für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, gehabt haben, ergab sich im Übrigen bereits bei Erlass der neuen Satzung für die Beklagte aus dem Gesetz (§ 207 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten ihre Versicherten um den zusatzversorgungsrechtlichen Nutzen derartiger Nachzahlungen bringen wollte. Ob die Berücksichtigung dieser Nachzahlung der klagenden Partei überhaupt zum Vorteil gereicht, wurde noch nicht errechnet, erscheint im Übrigen allerdings fraglich, da sich wegen der Nachzahlungszeiten auch die Anwartschaft auf der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31.12.2001 erhöht haben dürfte, was sich im alten Gesamtversorgungssystem auf die Höhe der Zusatzrente negativ auswirkte.
V.
76 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
77 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
I.
48 
1. Die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge wurden im Lichte der im Kammertermin gestellten zusätzlichen Hilfsanträge Ziff. 6 bis 8 ausgelegt und sind ebenso zulässig, wie es diese Hilfsanträge sind. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (so schon BGH VersR 1988/577).
49 
Die Klage ist jedoch nur in dem Umfang der Hilfsanträge Ziff. 6 bis Ziff.8 begründet (Im Folgenden soll nur noch von diesen Hilfsanträgen die Rede sein).
50 
Der antragsgemäß erkannte Tenor Ziff. 1 bewahrt den Kläger vor einem unzulässigen Eingriff in die geschützte Rentenanwartschaft (sub II.).
51 
Der Tenor Ziff. 2 schützt den Kläger vor einer im konkreten Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Schlechterbehandlung einer rentennahen Person mit einem Altersteilzeitende nach Vollendung des 63. Lebensjahres im Vergleich zu einer sonstigen rentennahen Person mit ansonsten gleicher Erwerbsbiographie (sub III.).
52 
Außerdem ist gemäß Tenor Ziff. 3 die Startgutschrift des Klägers unter Berücksichtigung der Nachzahlungszeiten gemäß § 207 SGB VI als halbanzurechnende Vordienstzeiten zu berechnen (sub IV.).
53 
2. (Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
II.
54 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
III.
55 
Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist es der Beklagten verwehrt, den Kläger schlechter als eine rentennahe Person zu behandeln. Bei Eintritt des Versicherungsfalls ist dem Kläger mindestens eine Betriebsrente auf der Basis einer Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zu gewähren.
56 
1. Aus den vorgelegten Fiktivberechnungen ergibt sich, dass die tatsächlich erteilte Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. niedriger ausfällt als die fiktiv berechnete Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F..
57 
Die vorgelegte Fiktivberechnungen Nr. 7 ergibt für den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits, dass bei Anwendung der Übergangsvorschrift des § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zum 31.12.2001 von einer Betriebsrente in Höhe von EUR 893,04 (AH 301) hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 847,48 (AH 1) ergeben hätte. Rechnerisch ist der Anspruch als altersteilzeitarbeitender Rentennaher um EUR 45,56 oder um 5 % geringer als der Anspruch als gewöhnlicher Rentennaher.
58 
Ein vergleichbar hoher absolute Abstand zwischen den Ergebnissen der beiden in den Absätzen 2 und 3 des § 79 VBLS n.F. geregelten Berechnungsmethoden für die Übertragung von Rentenanwartschaften besteht auch noch seit Rentenbeginn zum 01.12.2005. Ausweislich der Fiktivberechnung Nr. 8 hätte der Kläger auf der Basis einer Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. nämlich EUR 939,45, also EUR 44,32 bzw. 5 % mehr bekommen, als er tatsächlich erhält (EUR 895,13).
59 
2. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf eine Regelung mit dem Inhalt berufen, den die Beklagte aus ihrer Satzung herausliest. Die Kammer geht nämlich davon aus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Systemänderung für unterschiedliche Gruppen unterschiedlich günstige Regelungen treffen wollten. Besonders günstig sollten diejenigen gestellt werden, die bereits rentenberechtigt waren; einen sehr hohen Schutz des Besitzstandes sollten diejenigen erfahren, die zu den rentennahen Jahrgängen zu zählen sind; der geringste Schutz des Besitzstandes sollte bei den rentenfernen Versicherten erfolgen. Im Sinne dieser Zielsetzung ist die Neufassung der Satzung der Beklagten auszulegen.
60 
Die Kammer hat bei anderer Gelegenheit ausgesprochen, dass es der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, einen rentennahen Versicherten schlechter als eine rentenferne Person (vgl. Verfahren 6 O 4/04 (Urt. v. 14.01.2005), 6 O 255/04 (Urt. v. 13.01.2006) und 6 S 74/05 (Urt. v. 10.03.2006)) bzw. einen Bestandsrentner schlechter als eine rentennahe Person (Az. 6 O 180/05, Urt. v. 13.01.2006) zu behandeln.
61 
Die Anordnung über die Hochrechnung in § 79 Abs. 3 VBLS n.F. hat nach dem Willen der Tarifvertragsparteien das Ziel gehabt, die betreffenden Personen zu begünstigen. Eine derartige Begünstigung wird in der Regel auch durch die uneingeschränkte Anwendung dieser Satzungsbestimmung eintreten. Wenn aber in einem Einzelfall - wie hier - ein Versicherter durch die Anwendung des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. benachteiligt werden würde, dann wäre das Ziel der Tarifvertragsparteien verfehlt.
62 
Offensichtlich hat der Satzungsgeber nicht den Fall bedacht, dass - wie hier - das vereinbarte Altersteilzeitende nach der Vollendung des 63. Lebensjahres liegt. Denn in der Praxis endet die Altersteilzeit häufig schon früher.
63 
Nicht einsichtig ist, warum ein rentennaher Versicherter nur deshalb schlechter behandelt werden soll als alle übrigen Rentennahen, weil bei ihm das voraussichtliche (aber ohnehin nicht sicher feststehende) Ende der Arbeitstätigkeit frühzeitig bekannt ist. Die Beklagte rechnet schon bei einem gewöhnlichen Rentennahen ohne konkreten Anlass und ohne konkreten Hinweis auf eine frühzeitige Verrentung im Einzelfall nicht auf das 65., sondern auf das 63. Lebensjahr hoch. Systemwidrig erscheint daher, bei einem Versicherten bei dem schon frühzeitig klar ist, dass er nicht bis 65 im aktiven Dienst sein wird, zu dessen Nachteil auf einen Zeitpunkt jenseits des 63. Geburtstages hochzurechnen.
64 
3. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Artikel 3 Grundgesetz ist der Kläger des vorliegenden Verfahrens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so zu behandeln, als ob ihm eine Startgutschrift für rentennahe Personen gemäß § 79 Abs. 2 VBLS n.F. erteilt worden wäre. Die von der Beklagten thematisierte „Rosinentheorie“ steht ein solcher Rechtsprechung nicht entgegen.
65 
Zutreffend ist zwar, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Versicherten durch das Übergangsrecht besser zu stellen als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, 6 O 354/03, sub II.1.f.; Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub. I.2c).
66 
Zum 31.12.2001 kommt es zu einer solchen Besserstellung des Klägers im konkreten Fall allerdings nicht. Nach altem Satzungsrecht betrug die Anwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 nämlich bereits EUR 967,58 (vgl. erste Fiktivberechnung; AH 101). Demgegenüber betrüge die Startgutschrift für Rentennahe lediglich EUR 893,04 (vgl. 7. Fiktivberechnung; AH 301).
67 
Bei Eintritt des Versicherungsfalles am 01.12.2005 ist der Kläger gemäß der Rentenmitteilung vom 12.01.2006 mit EUR 895,13 um EUR 27,70 (entspricht 3 %) besser gestellt, als nach altem Recht mit EUR 867,43 (vgl. vierte Fiktivberechnung, AH 157).
68 
Es mag sein, dass zu einem bestimmten Betrachtungszeitpunkt im vorliegenden Fall die Anwendung der Vorschriften für rentennahe Personen den Kläger besser stellt als die Anwendung des alten Satzungsrechts. Dies ist jedoch keine Besonderheit des vorliegenden Falles, sondern ein Phänomen, das auch im Rahmen anderer Verfahren ausweislich der dort vorgelegten Fiktivberechnungen bereits aufgetreten ist.
69 
Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, sondern allenfalls Aufgabe des Satzungsgebers, eine Regelung zu finden, die es ausschließt, dass ein Rentenberechtigter durch das neue Recht besser gestellt wird als durch das alte Recht (Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5; Urt. v. 14.01.2005, 6 O 4/04, sub III.4).
IV.
70 
Die für die Zeit der Schulausbildung zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres und des 17. Lebensjahres (vgl. AH. 49/65) gemäß § 207 SGB VI durch Nachzahlung erbrachten freiwilligen Beiträge erhöhten bereits zum 31.12.2001 die gesamtversorgungsfähige Zeit. Wegen der Erhöhung der rentenrechtlichen Zeiten um 12 Monate durch die Nachzahlung erhöht sich im Wege der Halbanrechnung die bei der Errechnung der Startgutschrift zu berücksichtigende gesamtversorgungsfähige Zeit (vgl. AH 21) um sechs Monate.
71 
Denn § 79 Abs. 2 VBLS n.F. in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Buchst. a) aa) VBLS a.F. sehen auch beitragsfreie Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als gesamtversorgungsfähige Zeit an.
72 
Dass die Nachzahlung erst nach dem Umstellungsstichtag erfolgt ist, befreit die Beklagte nicht davon, die zugehörigen Zeiten bei der Errechnung der Startgutschrift zu berücksichtigen. Aus einschlägigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts kann der Grundsatz entwickelt werden, dass sich bei Nachzahlung vor Rentenbeginn die Nachzahlungszeiten auf die Rentenhöhe genauso positiv wie Pflichtbeitragszeiten auswirken (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.05.1988, 1 RA 45/87, BSGE 63, 195-204; vgl. auch Kasseler Kommentar, a.a.O., § 99, Rnr. 10, § 209, Rnr. 58).
73 
Da die hier fraglichen freiwilligen Beitragszeiten den Zeitraum 1957/58 betreffen und daher weit vor dem Umstellungsstichtag liegen, sind sie demgemäß auch bei der Ermittelung der rentenrechtlichen Zeiten und der gesamtversorgungsfähigen Zeit zum Umstellungsstichtag zu berücksichtigen.
74 
Insoweit sind rückwirkende Nachzahlungen von der Beklagten nicht anders zu behandeln als rückwirkende Korrekturen des Rentenbescheids zum Beispiel hinsichtlich der Beitragszeiten. Auch solche Korrekturen müssten angesichts der umfassenden Verweisung der Satzung der Beklagten in das soziale Rentenversicherungsrecht und zur Erreichung des von der Satzung gewollten Gleichlaufs mit dem SGB VI Berücksichtigung finden.
75 
Dass auch rentennahe Versicherte, die mithin das 45. Lebensjahr zum Umstellungsstichtag weit überschritten hatten, noch über den Umstellungsstichtag hinaus, nämlich bis zum 31.12.2004, die Möglichkeit zur rückwirkenden Nachzahlung für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, gehabt haben, ergab sich im Übrigen bereits bei Erlass der neuen Satzung für die Beklagte aus dem Gesetz (§ 207 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten ihre Versicherten um den zusatzversorgungsrechtlichen Nutzen derartiger Nachzahlungen bringen wollte. Ob die Berücksichtigung dieser Nachzahlung der klagenden Partei überhaupt zum Vorteil gereicht, wurde noch nicht errechnet, erscheint im Übrigen allerdings fraglich, da sich wegen der Nachzahlungszeiten auch die Anwartschaft auf der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31.12.2001 erhöht haben dürfte, was sich im alten Gesamtversorgungssystem auf die Höhe der Zusatzrente negativ auswirkte.
V.
76 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
77 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:

a) 31.12.2001

b) Eintritt des Versicherungsfalles.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung gewährten Betriebsrente auf der Basis einer Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge.
Der Kläger ist am ....1948 geboren. Bis zum 31.12.2001 hat er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 354 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 9/ 145). Seine Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 70 Monate (AH 149).
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 15.10.2002 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 593,28 errechnet und ihm dementsprechend (unter Anwendung der Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge) eine Startgutschrift von 148,32 Punkten erteilt (AH 1). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.).Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 11).
Seit 08.03.2002 erhält der Kläger eines gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in monatlicher Höhe von EUR 1.484,33 (brutto = netto; AH 120), seit 01.07.2003 in monatlicher Höhe von EUR 1.532,17 (brutto = netto; AH 121).
Ebenfalls seit 08.03.2002 erhält der Kläger von der Beklagten gemäß ebenfalls angegriffener Rentenmitteilung vom 07.10.2003 (AH 47) außerdem eine Betriebsrente in monatlicher Höhe von zunächst EUR 669,26/brutto (AH 77; für den Rumpfmonat März 2002 führte dies zu einer Bruttozusatzrente von EUR 535,20). Grundlage dieser Rentenmitteilung ist die genannte Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge in Höhe von EUR 593,28 nebst EUR 1,40 wegen bis zum Versicherungsfall erworbener weiterer Versorgungspunkte nebst EUR 103,92 als sozialer Komponente gemäß § 37 Abs. 2 VBLS n.F. und unter Abzug von 4,2 % vom Gesamtbetrag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gemäß § 35 Abs. 3 VBLS n.F. i.V.m. § 77 SGB VI.
Wegen Krankengeldbezugs im Zeitraum von August 2002 bis Juli 2003 kam es gemäß § 41 Abs. 5 VBLS n.F. über 10 Monate hinweg zu einem vollständigen, und in den Rumpfmonaten August 2002 und Juli 2003 zu einem teilweisen Ruhen dieser Betriebsrente. Auf die Aufstellung der Kammer über die Brutto-Rentenbezüge aus den Jahren 2002 und 2003, die sich nach neuem Satzungsrecht unter Beachtung der Ruhensvorschriften auf insgesamt EUR 7.253,58 belaufen, wird verwiesen (AH 221).
Unter dem 08.11.2003 hat die Beklagte dem Kläger, bei dem neben der vollen Erwerbsminderung die weiteren Eingangsvoraussetzungen gemäß § 79 Abs. 3a VBLS n.F. (3. SÄ) vorliegen, mitgeteilt, dass die Anwendung der Übergangsvorschriften für rentennahe Jahrgänge beim Kläger eine Startgutschrift in Höhe von EUR 514,96 mit sich brächte (AH 81). Weil dieser Betrag niedriger ist als die bereits zuvor erteilte Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge, kam es nicht zu einer weiteren Startgutschrift über den Differenzbetrag gemäß § 79 Abs. 3a VBLS n.F. (3. SÄ) und auch nicht zu einer höheren Betriebsrente (vgl. AS 99, 121). Auch gegen die Mitteilung vom 08.11.2003 wendet sich der Kläger im vorliegenden Verfahren.
Die Beklagte hat auf Verlangen des Gerichts mit Schriftsatz vom 19.05.2004 (AS 119) Fiktivberechnungen vorgelegt, die den Vergleich mit den Beträgen ermöglichen, die sich bei Anwendung der bisherigen Satzung in der Fassung der 41. Änderung (im Folgenden VBLS a.F.) ergeben würden. Die Beklagte hat folgende Beträge errechnet (vgl. AH 145 ff., 167 ff., 191 f. und 195 ff.):
1. Erste Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 31.12.2001: EUR 919,91 (AH 159), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war; die Berechnungsblätter zur ersten Fiktivberechnung weisen den Betrag der Versorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) zum 31.12.2001 mit EUR 507,39 (AH 165) aus, der um EUR 85,89 oder um 17 % niedriger liegt als die Startgutschrift;
10 
2. Zweite Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.05.2013 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 699,85 (AH 183), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. maßgeblich war;
11 
3. Dritte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. zum 01.05.2013 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 772,20 (AH 193).
12 
4. Vierte Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.04.2002 (Monatserster nach dem tatsächlichen Verrentungszeitpunkt): EUR 773,73 (AH 209), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war; die Berechnungsblätter zur vierten Fiktivberechnung weisen den Betrag der Versorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) zum 01.04.2002 mit EUR 507,39 (AH 215) aus;
13 
unter Beachtung der Ruhensvorschriften nach altem Satzungsrecht hätte dem Kläger für die Jahre 2002 und 2003 ein Brutto-Rentenanspruch von insgesamt EUR 13.583,34 zugestanden; auch insoweit wird auf die Aufstellung der Kammer über die Brutto-Rentenbezüge aus den Jahren 2002 und 2003, die nach neuem Satzungsrecht um 47 % niedriger liegen, wird verwiesen (AH 221).
14 
Bei den Fiktivberechnungen Nr. 2. und Nr. 3. zum 65. Lebensjahr sind die zum 31.12.2001 maßgebenden Berechnungswerte übernommen worden. Bei der zweiten Fiktivberechnung wurde die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der gesamtversorgungsfähigen Zeit als weitere Umlagemonate und Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde unterstellt, dass eine gleiche Zahl von Entgeltpunkten wie im Jahre 2001 in den Folgejahren bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres erzielt werden würde. Bei der dritten Fiktivberechnung wurde das zusatzversorgungspflichtige Entgelt aus dem Jahre 2002 für die Folgejahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt. Ebenso wie bei der zweiten Fiktivberechnung wurde eine Dynamisierung des Entgelts nicht vorgenommen. Bonuspunkte sind nicht berücksichtigt worden.
15 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
16 
Der Kläger trägt vor:
17 
Die Systemumstellung der Beklagten sei unwirksam. Durch sie erfolge eine unangemessene Benachteiligung aller Versicherten. Eine Zustimmung nach §§ 305 ff. BGB sei nicht erteilt. Bei der Errechnung der Startgutschrift erfolge durch die Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der gesetzlichen Rente ein zu hoher Abzug. Die Versorgungspunkte müssten bis zur Verrentung dynamisiert werden. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass Ausbildungs- und Vordienstzeiten wie im bisherigen System berücksichtigt werden würden. Nach dem neuen Satzungsrecht könne eine Vollversorgung erst nach 44,44 Jahren erreicht werden, was eine unzulässige Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Satzungsrecht darstelle.
18 
Der Kläger beantragt:
19 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Betriebsrente unter Berücksichtigung eines Versicherungsfalls ab 01.02.2002 auf den Berechnungsgrundlagen des vor Inkrafttreten der 42. Satzungsänderung geltenden Satzungsrechtes zu gewähren.
20 
2. Hilfsweise wird beantragt, dem Kläger eine um EUR 302,84 höhere Startgutschrift zu erteilen.
21 
Ferner stellt der Kläger folgenden Hilfsantrag:
22 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:
23 
a) 31.12.2001
24 
b) Eintritt des Versicherungsfalles.
25 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, beim maßgebenden Zeitraum für den Vomhundertsatz die Zeiten gemäß § 42 (2)a VBLS i. d. F. d. 41. SÄ in vollem Umfang, hilfsweise zur Hälfte zu berücksichtigen.
26 
Die Beklagte stellt den Antrag,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)

Entscheidungsgründe

 
I.
29 
Die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge wurden im Lichte der in der mündlichen Verhandlung gestellten zusätzlichen Hilfsanträge ausgelegt und sind ebenso zulässig, wie es diese Hilfsanträge sind, jedoch nur in dem Umfang begründet, als es die Hilfsanträge auch sind.
30 
Mit dem Hilfsantrag Ziff. 1 ist die Klage begründet, bezüglich des Hilfsantrages Ziff. 2 ist die Klage unbegründet (Im Folgenden soll nur noch von diesen weiteren Hilfsanträgen die Rede sein.).
II.
31 
Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die Rentenanwartschaft eingegriffen worden ist.
32 
1. Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die erdiente Rentenanwartschaft eingegriffen wird. Soweit der Eingriff unzulässig ist, muss dem Rentenanwartschaftsberechtigten die Rentenanwartschaft verbleiben. Dies geschieht dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt.
33 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
34 
f) Beim Kläger des vorliegenden Rechtsstreits 6 O 354/03 wirkt sich der Eingriff so aus, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles zum Umstellungsstichtag 31.12.2001 nach bisherigem Satzungsrecht von einem rechnerischen Anspruch auf eine Versorgungsrente in Höhe von EUR 919,91 hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der Startgutschrift nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 593,28 ergeben hätte. Rechnerisch ist der Anspruch um EUR 326,63 oder um 36 % geringer als vorher.
35 
Es fällt auf, dass die Fiktivberechnung zum 31.12.2001 nach VBLS n.F. für rentennahe Jahrgänge mit EUR 514,96 niedriger ist als die Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge mit EUR 593,28. Die Anwartschaft laut Startgutschrift ist daher um EUR 78,32 oder um ca. 15 % niedriger als bei Anwendung der Vorschriften für rentennahe Jahrgänge (§ 79 Abs. 2, Abs. 3a VBLS n.F.), wie sich aus der Mitteilung vom 08.11.2003 ersehen lässt (vgl. AH 81). Dies passt an sich nicht mit dem Grundgedanken des Überleitungsrechts zusammen, wonach die rentennahen Jahrgängen im Vergleich zu den rentenfernen Jahrgängen besser geschont werden sollten. Bereits der Altersvorsorgeplan sprach nämlich hinsichtlich der rentennahen Jahrgänge unter der Textziffer 3.4.2 von einer „Besitzstandsregelung“. Entsprechendes lässt sich im Altersvorsorgeplan für rentenferne Jahrgänge nicht finden. Auch die Beklagte räumt ein, dass es in bestimmten Konstellationen (langes Pflichtversicherungsverhältnis und kurze Vordienstzeiten; gesamtversorgungsfähiges Entgelt liegt überhalb der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze; Teilzeit oder Altersteilzeit kurz vor der Verrentung) dadurch zu einer Besserstellung der Rentenfernen im Vergleich zu den Rentennahen kommen kann, dass das Näherungsverfahren eine deutlich zu niedrige gesetzliche Rente ermittelt (vgl. AS 121/123; AH 13, 99).
36 
Bei Vollendung des 65. Lebensjahres ist der rechnerische Anspruch des Klägers im Versorgungspunktesystem mit EUR 772,20 um EUR 72,35 (entspricht 10 %) höher als nach altem Satzungsrecht mit EUR 699,85. Dennoch verbleibt für den Kläger nach der Umstellung zum 31.12.2001 für eine lange Zeit eine erhebliche Verminderung gegenüber der Versorgung nach altem Satzungsrecht. Zwar kommt zunächst der Versicherungsfall der Regelaltersrente nicht in Betracht, gerade aber bei den sonstigen Rentenfällen kann sich die entsprechende Minderung über einen langen Zeitraum gravierend auswirken.
37 
Diese gravierenden Auswirkungen zeigen sich insbesondere, wenn man die Rentenbeträge nach altem und neuem Satzungsrecht zum tatsächlichen Verrentungszeitpunkt (08.03.2002) miteinander vergleicht: Nach altem Satzungsrecht hätte der Kläger mit EUR 773,73 rund 14 % (EUR 104,47) mehr erhalten als nach neuem Satzungsrecht mit EUR 669,26.
38 
Bei Berücksichtigung der Ruhensvorschrift (hier: § 65 Abs. 3a VBLS a.F. bzw. § 41 Abs. 4 VBLS n.F.) ist zwar zu konstatieren, dass es auch nach altem Satzungsrecht im Zeitraum August 2002 bis Juli 2003 zu einer deutlichen Verminderung der Rentenansprüche gekommen wäre. Zur Erläuterung des Tenors Ziff. 1 wird darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte weiterhin auf die Ruhensbestimmungen nach altem Satzungsrecht berufen und während der Dauer des Ruhens darauf beschränken darf, den minderen Betrag der nach altem Recht zu den im Tenor angesprochenen Zeitpunkten (31.12.2001 und 08.03.2002) erreichten Zusatzrente zu bezahlen. Der Kläger muss insoweit durch das Übergangsrecht nicht besser gestellt werden, als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 964/03, sub III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub I.2.c.).
39 
Nach § 65 Abs. 8 VBLS a.F. wäre der Kläger grundsätzlich jedoch nur auf die Höhe der Versicherungsrente zurückgefallen (hier: EUR 507,39 monatlich; Ausnahme im November 2002 wegen Hinzuverdienstes: EUR 380,54, s. AS 129). Bei Aufsummierung der Brutto-Rentenansprüche für die Jahre 2002 und 2003 zeigt sich, dass der Kläger allein in diesem Zeitraum durch das neue Recht im Vergleich zum alten Recht einen Verlust in Höhe von EUR 6.329,76 (ca. 47 %; vgl. AH 221) erlitten hat. Die Ruhensbestimmungen des neuen Rechts verstärken daher in erheblicher Weise die durch die Übergangsvorschriften bereits entstandenen Verlusteffekte.
40 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92.
42 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
I.
29 
Die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge wurden im Lichte der in der mündlichen Verhandlung gestellten zusätzlichen Hilfsanträge ausgelegt und sind ebenso zulässig, wie es diese Hilfsanträge sind, jedoch nur in dem Umfang begründet, als es die Hilfsanträge auch sind.
30 
Mit dem Hilfsantrag Ziff. 1 ist die Klage begründet, bezüglich des Hilfsantrages Ziff. 2 ist die Klage unbegründet (Im Folgenden soll nur noch von diesen weiteren Hilfsanträgen die Rede sein.).
II.
31 
Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die Rentenanwartschaft eingegriffen worden ist.
32 
1. Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die erdiente Rentenanwartschaft eingegriffen wird. Soweit der Eingriff unzulässig ist, muss dem Rentenanwartschaftsberechtigten die Rentenanwartschaft verbleiben. Dies geschieht dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt.
33 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
34 
f) Beim Kläger des vorliegenden Rechtsstreits 6 O 354/03 wirkt sich der Eingriff so aus, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles zum Umstellungsstichtag 31.12.2001 nach bisherigem Satzungsrecht von einem rechnerischen Anspruch auf eine Versorgungsrente in Höhe von EUR 919,91 hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der Startgutschrift nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 593,28 ergeben hätte. Rechnerisch ist der Anspruch um EUR 326,63 oder um 36 % geringer als vorher.
35 
Es fällt auf, dass die Fiktivberechnung zum 31.12.2001 nach VBLS n.F. für rentennahe Jahrgänge mit EUR 514,96 niedriger ist als die Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge mit EUR 593,28. Die Anwartschaft laut Startgutschrift ist daher um EUR 78,32 oder um ca. 15 % niedriger als bei Anwendung der Vorschriften für rentennahe Jahrgänge (§ 79 Abs. 2, Abs. 3a VBLS n.F.), wie sich aus der Mitteilung vom 08.11.2003 ersehen lässt (vgl. AH 81). Dies passt an sich nicht mit dem Grundgedanken des Überleitungsrechts zusammen, wonach die rentennahen Jahrgängen im Vergleich zu den rentenfernen Jahrgängen besser geschont werden sollten. Bereits der Altersvorsorgeplan sprach nämlich hinsichtlich der rentennahen Jahrgänge unter der Textziffer 3.4.2 von einer „Besitzstandsregelung“. Entsprechendes lässt sich im Altersvorsorgeplan für rentenferne Jahrgänge nicht finden. Auch die Beklagte räumt ein, dass es in bestimmten Konstellationen (langes Pflichtversicherungsverhältnis und kurze Vordienstzeiten; gesamtversorgungsfähiges Entgelt liegt überhalb der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze; Teilzeit oder Altersteilzeit kurz vor der Verrentung) dadurch zu einer Besserstellung der Rentenfernen im Vergleich zu den Rentennahen kommen kann, dass das Näherungsverfahren eine deutlich zu niedrige gesetzliche Rente ermittelt (vgl. AS 121/123; AH 13, 99).
36 
Bei Vollendung des 65. Lebensjahres ist der rechnerische Anspruch des Klägers im Versorgungspunktesystem mit EUR 772,20 um EUR 72,35 (entspricht 10 %) höher als nach altem Satzungsrecht mit EUR 699,85. Dennoch verbleibt für den Kläger nach der Umstellung zum 31.12.2001 für eine lange Zeit eine erhebliche Verminderung gegenüber der Versorgung nach altem Satzungsrecht. Zwar kommt zunächst der Versicherungsfall der Regelaltersrente nicht in Betracht, gerade aber bei den sonstigen Rentenfällen kann sich die entsprechende Minderung über einen langen Zeitraum gravierend auswirken.
37 
Diese gravierenden Auswirkungen zeigen sich insbesondere, wenn man die Rentenbeträge nach altem und neuem Satzungsrecht zum tatsächlichen Verrentungszeitpunkt (08.03.2002) miteinander vergleicht: Nach altem Satzungsrecht hätte der Kläger mit EUR 773,73 rund 14 % (EUR 104,47) mehr erhalten als nach neuem Satzungsrecht mit EUR 669,26.
38 
Bei Berücksichtigung der Ruhensvorschrift (hier: § 65 Abs. 3a VBLS a.F. bzw. § 41 Abs. 4 VBLS n.F.) ist zwar zu konstatieren, dass es auch nach altem Satzungsrecht im Zeitraum August 2002 bis Juli 2003 zu einer deutlichen Verminderung der Rentenansprüche gekommen wäre. Zur Erläuterung des Tenors Ziff. 1 wird darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte weiterhin auf die Ruhensbestimmungen nach altem Satzungsrecht berufen und während der Dauer des Ruhens darauf beschränken darf, den minderen Betrag der nach altem Recht zu den im Tenor angesprochenen Zeitpunkten (31.12.2001 und 08.03.2002) erreichten Zusatzrente zu bezahlen. Der Kläger muss insoweit durch das Übergangsrecht nicht besser gestellt werden, als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 964/03, sub III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub I.2.c.).
39 
Nach § 65 Abs. 8 VBLS a.F. wäre der Kläger grundsätzlich jedoch nur auf die Höhe der Versicherungsrente zurückgefallen (hier: EUR 507,39 monatlich; Ausnahme im November 2002 wegen Hinzuverdienstes: EUR 380,54, s. AS 129). Bei Aufsummierung der Brutto-Rentenansprüche für die Jahre 2002 und 2003 zeigt sich, dass der Kläger allein in diesem Zeitraum durch das neue Recht im Vergleich zum alten Recht einen Verlust in Höhe von EUR 6.329,76 (ca. 47 %; vgl. AH 221) erlitten hat. Die Ruhensbestimmungen des neuen Rechts verstärken daher in erheblicher Weise die durch die Übergangsvorschriften bereits entstandenen Verlusteffekte.
40 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92.
42 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.