Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Nov. 2004 - 6 O 354/03

bei uns veröffentlicht am05.11.2004

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:

a) 31.12.2001

b) Eintritt des Versicherungsfalles.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung gewährten Betriebsrente auf der Basis einer Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge.
Der Kläger ist am ....1948 geboren. Bis zum 31.12.2001 hat er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 354 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 9/ 145). Seine Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 70 Monate (AH 149).
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 15.10.2002 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 593,28 errechnet und ihm dementsprechend (unter Anwendung der Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge) eine Startgutschrift von 148,32 Punkten erteilt (AH 1). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.).Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 11).
Seit 08.03.2002 erhält der Kläger eines gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in monatlicher Höhe von EUR 1.484,33 (brutto = netto; AH 120), seit 01.07.2003 in monatlicher Höhe von EUR 1.532,17 (brutto = netto; AH 121).
Ebenfalls seit 08.03.2002 erhält der Kläger von der Beklagten gemäß ebenfalls angegriffener Rentenmitteilung vom 07.10.2003 (AH 47) außerdem eine Betriebsrente in monatlicher Höhe von zunächst EUR 669,26/brutto (AH 77; für den Rumpfmonat März 2002 führte dies zu einer Bruttozusatzrente von EUR 535,20). Grundlage dieser Rentenmitteilung ist die genannte Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge in Höhe von EUR 593,28 nebst EUR 1,40 wegen bis zum Versicherungsfall erworbener weiterer Versorgungspunkte nebst EUR 103,92 als sozialer Komponente gemäß § 37 Abs. 2 VBLS n.F. und unter Abzug von 4,2 % vom Gesamtbetrag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gemäß § 35 Abs. 3 VBLS n.F. i.V.m. § 77 SGB VI.
Wegen Krankengeldbezugs im Zeitraum von August 2002 bis Juli 2003 kam es gemäß § 41 Abs. 5 VBLS n.F. über 10 Monate hinweg zu einem vollständigen, und in den Rumpfmonaten August 2002 und Juli 2003 zu einem teilweisen Ruhen dieser Betriebsrente. Auf die Aufstellung der Kammer über die Brutto-Rentenbezüge aus den Jahren 2002 und 2003, die sich nach neuem Satzungsrecht unter Beachtung der Ruhensvorschriften auf insgesamt EUR 7.253,58 belaufen, wird verwiesen (AH 221).
Unter dem 08.11.2003 hat die Beklagte dem Kläger, bei dem neben der vollen Erwerbsminderung die weiteren Eingangsvoraussetzungen gemäß § 79 Abs. 3a VBLS n.F. (3. SÄ) vorliegen, mitgeteilt, dass die Anwendung der Übergangsvorschriften für rentennahe Jahrgänge beim Kläger eine Startgutschrift in Höhe von EUR 514,96 mit sich brächte (AH 81). Weil dieser Betrag niedriger ist als die bereits zuvor erteilte Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge, kam es nicht zu einer weiteren Startgutschrift über den Differenzbetrag gemäß § 79 Abs. 3a VBLS n.F. (3. SÄ) und auch nicht zu einer höheren Betriebsrente (vgl. AS 99, 121). Auch gegen die Mitteilung vom 08.11.2003 wendet sich der Kläger im vorliegenden Verfahren.
Die Beklagte hat auf Verlangen des Gerichts mit Schriftsatz vom 19.05.2004 (AS 119) Fiktivberechnungen vorgelegt, die den Vergleich mit den Beträgen ermöglichen, die sich bei Anwendung der bisherigen Satzung in der Fassung der 41. Änderung (im Folgenden VBLS a.F.) ergeben würden. Die Beklagte hat folgende Beträge errechnet (vgl. AH 145 ff., 167 ff., 191 f. und 195 ff.):
1. Erste Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 31.12.2001: EUR 919,91 (AH 159), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war; die Berechnungsblätter zur ersten Fiktivberechnung weisen den Betrag der Versorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) zum 31.12.2001 mit EUR 507,39 (AH 165) aus, der um EUR 85,89 oder um 17 % niedriger liegt als die Startgutschrift;
10 
2. Zweite Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.05.2013 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 699,85 (AH 183), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. maßgeblich war;
11 
3. Dritte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. zum 01.05.2013 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 772,20 (AH 193).
12 
4. Vierte Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.04.2002 (Monatserster nach dem tatsächlichen Verrentungszeitpunkt): EUR 773,73 (AH 209), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war; die Berechnungsblätter zur vierten Fiktivberechnung weisen den Betrag der Versorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) zum 01.04.2002 mit EUR 507,39 (AH 215) aus;
13 
unter Beachtung der Ruhensvorschriften nach altem Satzungsrecht hätte dem Kläger für die Jahre 2002 und 2003 ein Brutto-Rentenanspruch von insgesamt EUR 13.583,34 zugestanden; auch insoweit wird auf die Aufstellung der Kammer über die Brutto-Rentenbezüge aus den Jahren 2002 und 2003, die nach neuem Satzungsrecht um 47 % niedriger liegen, wird verwiesen (AH 221).
14 
Bei den Fiktivberechnungen Nr. 2. und Nr. 3. zum 65. Lebensjahr sind die zum 31.12.2001 maßgebenden Berechnungswerte übernommen worden. Bei der zweiten Fiktivberechnung wurde die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der gesamtversorgungsfähigen Zeit als weitere Umlagemonate und Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde unterstellt, dass eine gleiche Zahl von Entgeltpunkten wie im Jahre 2001 in den Folgejahren bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres erzielt werden würde. Bei der dritten Fiktivberechnung wurde das zusatzversorgungspflichtige Entgelt aus dem Jahre 2002 für die Folgejahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt. Ebenso wie bei der zweiten Fiktivberechnung wurde eine Dynamisierung des Entgelts nicht vorgenommen. Bonuspunkte sind nicht berücksichtigt worden.
15 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
16 
Der Kläger trägt vor:
17 
Die Systemumstellung der Beklagten sei unwirksam. Durch sie erfolge eine unangemessene Benachteiligung aller Versicherten. Eine Zustimmung nach §§ 305 ff. BGB sei nicht erteilt. Bei der Errechnung der Startgutschrift erfolge durch die Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der gesetzlichen Rente ein zu hoher Abzug. Die Versorgungspunkte müssten bis zur Verrentung dynamisiert werden. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass Ausbildungs- und Vordienstzeiten wie im bisherigen System berücksichtigt werden würden. Nach dem neuen Satzungsrecht könne eine Vollversorgung erst nach 44,44 Jahren erreicht werden, was eine unzulässige Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Satzungsrecht darstelle.
18 
Der Kläger beantragt:
19 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Betriebsrente unter Berücksichtigung eines Versicherungsfalls ab 01.02.2002 auf den Berechnungsgrundlagen des vor Inkrafttreten der 42. Satzungsänderung geltenden Satzungsrechtes zu gewähren.
20 
2. Hilfsweise wird beantragt, dem Kläger eine um EUR 302,84 höhere Startgutschrift zu erteilen.
21 
Ferner stellt der Kläger folgenden Hilfsantrag:
22 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:
23 
a) 31.12.2001
24 
b) Eintritt des Versicherungsfalles.
25 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, beim maßgebenden Zeitraum für den Vomhundertsatz die Zeiten gemäß § 42 (2)a VBLS i. d. F. d. 41. SÄ in vollem Umfang, hilfsweise zur Hälfte zu berücksichtigen.
26 
Die Beklagte stellt den Antrag,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)

Entscheidungsgründe

 
I.
29 
Die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge wurden im Lichte der in der mündlichen Verhandlung gestellten zusätzlichen Hilfsanträge ausgelegt und sind ebenso zulässig, wie es diese Hilfsanträge sind, jedoch nur in dem Umfang begründet, als es die Hilfsanträge auch sind.
30 
Mit dem Hilfsantrag Ziff. 1 ist die Klage begründet, bezüglich des Hilfsantrages Ziff. 2 ist die Klage unbegründet (Im Folgenden soll nur noch von diesen weiteren Hilfsanträgen die Rede sein.).
II.
31 
Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die Rentenanwartschaft eingegriffen worden ist.
32 
1. Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die erdiente Rentenanwartschaft eingegriffen wird. Soweit der Eingriff unzulässig ist, muss dem Rentenanwartschaftsberechtigten die Rentenanwartschaft verbleiben. Dies geschieht dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt.
33 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
34 
f) Beim Kläger des vorliegenden Rechtsstreits 6 O 354/03 wirkt sich der Eingriff so aus, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles zum Umstellungsstichtag 31.12.2001 nach bisherigem Satzungsrecht von einem rechnerischen Anspruch auf eine Versorgungsrente in Höhe von EUR 919,91 hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der Startgutschrift nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 593,28 ergeben hätte. Rechnerisch ist der Anspruch um EUR 326,63 oder um 36 % geringer als vorher.
35 
Es fällt auf, dass die Fiktivberechnung zum 31.12.2001 nach VBLS n.F. für rentennahe Jahrgänge mit EUR 514,96 niedriger ist als die Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge mit EUR 593,28. Die Anwartschaft laut Startgutschrift ist daher um EUR 78,32 oder um ca. 15 % niedriger als bei Anwendung der Vorschriften für rentennahe Jahrgänge (§ 79 Abs. 2, Abs. 3a VBLS n.F.), wie sich aus der Mitteilung vom 08.11.2003 ersehen lässt (vgl. AH 81). Dies passt an sich nicht mit dem Grundgedanken des Überleitungsrechts zusammen, wonach die rentennahen Jahrgängen im Vergleich zu den rentenfernen Jahrgängen besser geschont werden sollten. Bereits der Altersvorsorgeplan sprach nämlich hinsichtlich der rentennahen Jahrgänge unter der Textziffer 3.4.2 von einer „Besitzstandsregelung“. Entsprechendes lässt sich im Altersvorsorgeplan für rentenferne Jahrgänge nicht finden. Auch die Beklagte räumt ein, dass es in bestimmten Konstellationen (langes Pflichtversicherungsverhältnis und kurze Vordienstzeiten; gesamtversorgungsfähiges Entgelt liegt überhalb der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze; Teilzeit oder Altersteilzeit kurz vor der Verrentung) dadurch zu einer Besserstellung der Rentenfernen im Vergleich zu den Rentennahen kommen kann, dass das Näherungsverfahren eine deutlich zu niedrige gesetzliche Rente ermittelt (vgl. AS 121/123; AH 13, 99).
36 
Bei Vollendung des 65. Lebensjahres ist der rechnerische Anspruch des Klägers im Versorgungspunktesystem mit EUR 772,20 um EUR 72,35 (entspricht 10 %) höher als nach altem Satzungsrecht mit EUR 699,85. Dennoch verbleibt für den Kläger nach der Umstellung zum 31.12.2001 für eine lange Zeit eine erhebliche Verminderung gegenüber der Versorgung nach altem Satzungsrecht. Zwar kommt zunächst der Versicherungsfall der Regelaltersrente nicht in Betracht, gerade aber bei den sonstigen Rentenfällen kann sich die entsprechende Minderung über einen langen Zeitraum gravierend auswirken.
37 
Diese gravierenden Auswirkungen zeigen sich insbesondere, wenn man die Rentenbeträge nach altem und neuem Satzungsrecht zum tatsächlichen Verrentungszeitpunkt (08.03.2002) miteinander vergleicht: Nach altem Satzungsrecht hätte der Kläger mit EUR 773,73 rund 14 % (EUR 104,47) mehr erhalten als nach neuem Satzungsrecht mit EUR 669,26.
38 
Bei Berücksichtigung der Ruhensvorschrift (hier: § 65 Abs. 3a VBLS a.F. bzw. § 41 Abs. 4 VBLS n.F.) ist zwar zu konstatieren, dass es auch nach altem Satzungsrecht im Zeitraum August 2002 bis Juli 2003 zu einer deutlichen Verminderung der Rentenansprüche gekommen wäre. Zur Erläuterung des Tenors Ziff. 1 wird darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte weiterhin auf die Ruhensbestimmungen nach altem Satzungsrecht berufen und während der Dauer des Ruhens darauf beschränken darf, den minderen Betrag der nach altem Recht zu den im Tenor angesprochenen Zeitpunkten (31.12.2001 und 08.03.2002) erreichten Zusatzrente zu bezahlen. Der Kläger muss insoweit durch das Übergangsrecht nicht besser gestellt werden, als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 964/03, sub III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub I.2.c.).
39 
Nach § 65 Abs. 8 VBLS a.F. wäre der Kläger grundsätzlich jedoch nur auf die Höhe der Versicherungsrente zurückgefallen (hier: EUR 507,39 monatlich; Ausnahme im November 2002 wegen Hinzuverdienstes: EUR 380,54, s. AS 129). Bei Aufsummierung der Brutto-Rentenansprüche für die Jahre 2002 und 2003 zeigt sich, dass der Kläger allein in diesem Zeitraum durch das neue Recht im Vergleich zum alten Recht einen Verlust in Höhe von EUR 6.329,76 (ca. 47 %; vgl. AH 221) erlitten hat. Die Ruhensbestimmungen des neuen Rechts verstärken daher in erheblicher Weise die durch die Übergangsvorschriften bereits entstandenen Verlusteffekte.
40 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92.
42 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
I.
29 
Die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge wurden im Lichte der in der mündlichen Verhandlung gestellten zusätzlichen Hilfsanträge ausgelegt und sind ebenso zulässig, wie es diese Hilfsanträge sind, jedoch nur in dem Umfang begründet, als es die Hilfsanträge auch sind.
30 
Mit dem Hilfsantrag Ziff. 1 ist die Klage begründet, bezüglich des Hilfsantrages Ziff. 2 ist die Klage unbegründet (Im Folgenden soll nur noch von diesen weiteren Hilfsanträgen die Rede sein.).
II.
31 
Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die Rentenanwartschaft eingegriffen worden ist.
32 
1. Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die erdiente Rentenanwartschaft eingegriffen wird. Soweit der Eingriff unzulässig ist, muss dem Rentenanwartschaftsberechtigten die Rentenanwartschaft verbleiben. Dies geschieht dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt.
33 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
34 
f) Beim Kläger des vorliegenden Rechtsstreits 6 O 354/03 wirkt sich der Eingriff so aus, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles zum Umstellungsstichtag 31.12.2001 nach bisherigem Satzungsrecht von einem rechnerischen Anspruch auf eine Versorgungsrente in Höhe von EUR 919,91 hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der Startgutschrift nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 593,28 ergeben hätte. Rechnerisch ist der Anspruch um EUR 326,63 oder um 36 % geringer als vorher.
35 
Es fällt auf, dass die Fiktivberechnung zum 31.12.2001 nach VBLS n.F. für rentennahe Jahrgänge mit EUR 514,96 niedriger ist als die Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge mit EUR 593,28. Die Anwartschaft laut Startgutschrift ist daher um EUR 78,32 oder um ca. 15 % niedriger als bei Anwendung der Vorschriften für rentennahe Jahrgänge (§ 79 Abs. 2, Abs. 3a VBLS n.F.), wie sich aus der Mitteilung vom 08.11.2003 ersehen lässt (vgl. AH 81). Dies passt an sich nicht mit dem Grundgedanken des Überleitungsrechts zusammen, wonach die rentennahen Jahrgängen im Vergleich zu den rentenfernen Jahrgängen besser geschont werden sollten. Bereits der Altersvorsorgeplan sprach nämlich hinsichtlich der rentennahen Jahrgänge unter der Textziffer 3.4.2 von einer „Besitzstandsregelung“. Entsprechendes lässt sich im Altersvorsorgeplan für rentenferne Jahrgänge nicht finden. Auch die Beklagte räumt ein, dass es in bestimmten Konstellationen (langes Pflichtversicherungsverhältnis und kurze Vordienstzeiten; gesamtversorgungsfähiges Entgelt liegt überhalb der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze; Teilzeit oder Altersteilzeit kurz vor der Verrentung) dadurch zu einer Besserstellung der Rentenfernen im Vergleich zu den Rentennahen kommen kann, dass das Näherungsverfahren eine deutlich zu niedrige gesetzliche Rente ermittelt (vgl. AS 121/123; AH 13, 99).
36 
Bei Vollendung des 65. Lebensjahres ist der rechnerische Anspruch des Klägers im Versorgungspunktesystem mit EUR 772,20 um EUR 72,35 (entspricht 10 %) höher als nach altem Satzungsrecht mit EUR 699,85. Dennoch verbleibt für den Kläger nach der Umstellung zum 31.12.2001 für eine lange Zeit eine erhebliche Verminderung gegenüber der Versorgung nach altem Satzungsrecht. Zwar kommt zunächst der Versicherungsfall der Regelaltersrente nicht in Betracht, gerade aber bei den sonstigen Rentenfällen kann sich die entsprechende Minderung über einen langen Zeitraum gravierend auswirken.
37 
Diese gravierenden Auswirkungen zeigen sich insbesondere, wenn man die Rentenbeträge nach altem und neuem Satzungsrecht zum tatsächlichen Verrentungszeitpunkt (08.03.2002) miteinander vergleicht: Nach altem Satzungsrecht hätte der Kläger mit EUR 773,73 rund 14 % (EUR 104,47) mehr erhalten als nach neuem Satzungsrecht mit EUR 669,26.
38 
Bei Berücksichtigung der Ruhensvorschrift (hier: § 65 Abs. 3a VBLS a.F. bzw. § 41 Abs. 4 VBLS n.F.) ist zwar zu konstatieren, dass es auch nach altem Satzungsrecht im Zeitraum August 2002 bis Juli 2003 zu einer deutlichen Verminderung der Rentenansprüche gekommen wäre. Zur Erläuterung des Tenors Ziff. 1 wird darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte weiterhin auf die Ruhensbestimmungen nach altem Satzungsrecht berufen und während der Dauer des Ruhens darauf beschränken darf, den minderen Betrag der nach altem Recht zu den im Tenor angesprochenen Zeitpunkten (31.12.2001 und 08.03.2002) erreichten Zusatzrente zu bezahlen. Der Kläger muss insoweit durch das Übergangsrecht nicht besser gestellt werden, als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 964/03, sub III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub I.2.c.).
39 
Nach § 65 Abs. 8 VBLS a.F. wäre der Kläger grundsätzlich jedoch nur auf die Höhe der Versicherungsrente zurückgefallen (hier: EUR 507,39 monatlich; Ausnahme im November 2002 wegen Hinzuverdienstes: EUR 380,54, s. AS 129). Bei Aufsummierung der Brutto-Rentenansprüche für die Jahre 2002 und 2003 zeigt sich, dass der Kläger allein in diesem Zeitraum durch das neue Recht im Vergleich zum alten Recht einen Verlust in Höhe von EUR 6.329,76 (ca. 47 %; vgl. AH 221) erlitten hat. Die Ruhensbestimmungen des neuen Rechts verstärken daher in erheblicher Weise die durch die Übergangsvorschriften bereits entstandenen Verlusteffekte.
40 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92.
42 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Nov. 2004 - 6 O 354/03

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Nov. 2004 - 6 O 354/03

Referenzen - Gesetze

Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Nov. 2004 - 6 O 354/03 zitiert 3 §§.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 77 Zugangsfaktor


(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. (

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Nov. 2004 - 6 O 354/03 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Nov. 2004 - 6 O 354/03 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Nov. 2004 - 6 O 354/03

bei uns veröffentlicht am 05.11.2004

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Nov. 2004 - 6 O 354/03.

Landgericht Karlsruhe Urteil, 12. Nov. 2010 - 6 O 95/06

bei uns veröffentlicht am 12.11.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urt

Landgericht Karlsruhe Urteil, 12. Nov. 2010 - 6 O 30/04

bei uns veröffentlicht am 12.11.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrag

Landgericht Karlsruhe Urteil, 25. Aug. 2006 - 6 O 192/05

bei uns veröffentlicht am 25.08.2006

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach § 65 Abs. 8, § 40 Abs. 4 ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung entspr

Landgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2006 - 6 S 74/05

bei uns veröffentlicht am 10.03.2006

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 18.10.2005 - AZ.: 2 C 382/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläg

Referenzen

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.