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| Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung gewährten Betriebsrente auf der Basis einer Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge. |
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| Der Kläger ist am ....1948 geboren. Bis zum 31.12.2001 hat er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 354 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 9/ 145). Seine Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 70 Monate (AH 149). |
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| Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 15.10.2002 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 593,28 errechnet und ihm dementsprechend (unter Anwendung der Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge) eine Startgutschrift von 148,32 Punkten erteilt (AH 1). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.).Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 11). |
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| Seit 08.03.2002 erhält der Kläger eines gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in monatlicher Höhe von EUR 1.484,33 (brutto = netto; AH 120), seit 01.07.2003 in monatlicher Höhe von EUR 1.532,17 (brutto = netto; AH 121). |
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| Ebenfalls seit 08.03.2002 erhält der Kläger von der Beklagten gemäß ebenfalls angegriffener Rentenmitteilung vom 07.10.2003 (AH 47) außerdem eine Betriebsrente in monatlicher Höhe von zunächst EUR 669,26/brutto (AH 77; für den Rumpfmonat März 2002 führte dies zu einer Bruttozusatzrente von EUR 535,20). Grundlage dieser Rentenmitteilung ist die genannte Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge in Höhe von EUR 593,28 nebst EUR 1,40 wegen bis zum Versicherungsfall erworbener weiterer Versorgungspunkte nebst EUR 103,92 als sozialer Komponente gemäß § 37 Abs. 2 VBLS n.F. und unter Abzug von 4,2 % vom Gesamtbetrag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gemäß § 35 Abs. 3 VBLS n.F. i.V.m. § 77 SGB VI. |
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| Wegen Krankengeldbezugs im Zeitraum von August 2002 bis Juli 2003 kam es gemäß § 41 Abs. 5 VBLS n.F. über 10 Monate hinweg zu einem vollständigen, und in den Rumpfmonaten August 2002 und Juli 2003 zu einem teilweisen Ruhen dieser Betriebsrente. Auf die Aufstellung der Kammer über die Brutto-Rentenbezüge aus den Jahren 2002 und 2003, die sich nach neuem Satzungsrecht unter Beachtung der Ruhensvorschriften auf insgesamt EUR 7.253,58 belaufen, wird verwiesen (AH 221). |
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| Unter dem 08.11.2003 hat die Beklagte dem Kläger, bei dem neben der vollen Erwerbsminderung die weiteren Eingangsvoraussetzungen gemäß § 79 Abs. 3a VBLS n.F. (3. SÄ) vorliegen, mitgeteilt, dass die Anwendung der Übergangsvorschriften für rentennahe Jahrgänge beim Kläger eine Startgutschrift in Höhe von EUR 514,96 mit sich brächte (AH 81). Weil dieser Betrag niedriger ist als die bereits zuvor erteilte Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge, kam es nicht zu einer weiteren Startgutschrift über den Differenzbetrag gemäß § 79 Abs. 3a VBLS n.F. (3. SÄ) und auch nicht zu einer höheren Betriebsrente (vgl. AS 99, 121). Auch gegen die Mitteilung vom 08.11.2003 wendet sich der Kläger im vorliegenden Verfahren. |
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| Die Beklagte hat auf Verlangen des Gerichts mit Schriftsatz vom 19.05.2004 (AS 119) Fiktivberechnungen vorgelegt, die den Vergleich mit den Beträgen ermöglichen, die sich bei Anwendung der bisherigen Satzung in der Fassung der 41. Änderung (im Folgenden VBLS a.F.) ergeben würden. Die Beklagte hat folgende Beträge errechnet (vgl. AH 145 ff., 167 ff., 191 f. und 195 ff.): |
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| 1. Erste Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 31.12.2001: EUR 919,91 (AH 159), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war; die Berechnungsblätter zur ersten Fiktivberechnung weisen den Betrag der Versorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) zum 31.12.2001 mit EUR 507,39 (AH 165) aus, der um EUR 85,89 oder um 17 % niedriger liegt als die Startgutschrift; |
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| 2. Zweite Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.05.2013 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 699,85 (AH 183), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. maßgeblich war; |
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| 3. Dritte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. zum 01.05.2013 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 772,20 (AH 193). |
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| 4. Vierte Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.04.2002 (Monatserster nach dem tatsächlichen Verrentungszeitpunkt): EUR 773,73 (AH 209), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war; die Berechnungsblätter zur vierten Fiktivberechnung weisen den Betrag der Versorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) zum 01.04.2002 mit EUR 507,39 (AH 215) aus; |
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| unter Beachtung der Ruhensvorschriften nach altem Satzungsrecht hätte dem Kläger für die Jahre 2002 und 2003 ein Brutto-Rentenanspruch von insgesamt EUR 13.583,34 zugestanden; auch insoweit wird auf die Aufstellung der Kammer über die Brutto-Rentenbezüge aus den Jahren 2002 und 2003, die nach neuem Satzungsrecht um 47 % niedriger liegen, wird verwiesen (AH 221). |
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| Bei den Fiktivberechnungen Nr. 2. und Nr. 3. zum 65. Lebensjahr sind die zum 31.12.2001 maßgebenden Berechnungswerte übernommen worden. Bei der zweiten Fiktivberechnung wurde die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der gesamtversorgungsfähigen Zeit als weitere Umlagemonate und Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde unterstellt, dass eine gleiche Zahl von Entgeltpunkten wie im Jahre 2001 in den Folgejahren bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres erzielt werden würde. Bei der dritten Fiktivberechnung wurde das zusatzversorgungspflichtige Entgelt aus dem Jahre 2002 für die Folgejahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt. Ebenso wie bei der zweiten Fiktivberechnung wurde eine Dynamisierung des Entgelts nicht vorgenommen. Bonuspunkte sind nicht berücksichtigt worden. |
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| (Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.) |
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| Die Systemumstellung der Beklagten sei unwirksam. Durch sie erfolge eine unangemessene Benachteiligung aller Versicherten. Eine Zustimmung nach §§ 305 ff. BGB sei nicht erteilt. Bei der Errechnung der Startgutschrift erfolge durch die Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der gesetzlichen Rente ein zu hoher Abzug. Die Versorgungspunkte müssten bis zur Verrentung dynamisiert werden. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass Ausbildungs- und Vordienstzeiten wie im bisherigen System berücksichtigt werden würden. Nach dem neuen Satzungsrecht könne eine Vollversorgung erst nach 44,44 Jahren erreicht werden, was eine unzulässige Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Satzungsrecht darstelle. |
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| 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Betriebsrente unter Berücksichtigung eines Versicherungsfalls ab 01.02.2002 auf den Berechnungsgrundlagen des vor Inkrafttreten der 42. Satzungsänderung geltenden Satzungsrechtes zu gewähren. |
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| 2. Hilfsweise wird beantragt, dem Kläger eine um EUR 302,84 höhere Startgutschrift zu erteilen. |
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| Ferner stellt der Kläger folgenden Hilfsantrag: |
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| 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht: |
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| b) Eintritt des Versicherungsfalles. |
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| 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, beim maßgebenden Zeitraum für den Vomhundertsatz die Zeiten gemäß § 42 (2)a VBLS i. d. F. d. 41. SÄ in vollem Umfang, hilfsweise zur Hälfte zu berücksichtigen. |
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| Die Beklagte stellt den Antrag, |
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| (Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.) |
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