Landgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Apr. 2006 - 6 Qs 11/06

bei uns veröffentlicht am24.04.2006

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten S. E. wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11.01.2006 (31 Gs 3141/05) in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe vom 08.02.2006 (31 Gs 192/06)

aufgehoben.

2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 09.01.2006 auf richterliche Bestätigung der Beschlagnahme des in der Wohnung bzw. den Geschäftsräumen des Beschuldigten S. E. am 06.12.2005 gesicherten Bargeldes in Höhe von 211.755,00 Euro wird

abgelehnt.

3. Das in der Wohnung bzw. in den Geschäftsräumen des Beschuldigten S. E. sichergestellte Bargeld in Höhe von insgesamt 211.755,00 Euro (Beschlagnahmeverzeichnis ...) wird

freigegeben.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
I.
Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensverlaufs wird auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11.01.2006 - 31 Gs 3141/05 (AS. 479) - und 08.02.2006 - 31 Gs 192/06 (AS. 625) -, die Beschwerdeschriften des Verteidigers des Beschuldigten vom 30.01.2006 (AS. 575 ff) und 17.02.2006 (AS. 635 ff) sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 06.02.2006 (AS. 591 ff) verwiesen.
In dem im Tenor genannten Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11.01.2006, den das Amtsgericht durch Beschluss vom 08.02.2006 im Hinblick auf die Höhe des beschlagnahmten Bargeldbetrages korrigierte, wird die bei der richterlich angeordneten Durchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers S. E. und in den Geschäftsräumen der Fa. A. Trading GmbH am 06.12.2005 polizeilich angeordnete Beschlagnahme der Bargeldsumme von insgesamt 211.755,00 Euro bestätigt, nachdem der Beschuldigte durch Schreiben seines Verteidigers vom 19.12.2005 gem. § 111 e Abs. 2 Satz 3 StPO gerichtliche Entscheidung beantragt hatte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten.
II.
Die zulässige Beschwerde des Beschuldigten gegen die Beschlagnahme des in der Wohnung bzw. den Geschäftsräumen des Beschuldigten sichergestellten Bargeldes in Höhe von 211.755,00 Euro hat in der Sache Erfolg.
1. Eine Beschlagnahme des aufgefundenen Bargeldes gem. §§ 111 b Abs. 1, 111 c Abs. 1 StPO kommt nicht in Betracht, da nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand keine Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für einen Verfall des Geldes gem. § 73 StGB vorliegen.
Voraussetzung für einen Verfall gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB wäre, dass der Beschuldigte das aufgefundene Bargeld aus einer rechtswidrigen Tat als Täter oder Teilnehmer erlangt hat. Der Verdacht einer solchen rechtswidrigen Tat, insbesondere einer Beihilfehandlung zu einer oder mehreren Computerbetrugstaten gem. § 263 a Abs. 1 StGB, ist vorliegend nicht ersichtlich. Nach den bisherigen Ermittlungen ist kein hinreichend konkreter Anfangsverdacht hinsichtlich der für eine solche Straftat erforderlichen objektiven Tatbestandsvoraussetzungen gegeben. So gibt es keine Ermittlungsansätze bezüglich der in Frage stehenden Haupttaten, nämlich Computerbetrugshandlungen von möglichen (früheren) Abnehmern der so genannten „Piratenkarten“, die von dem Beschuldigten bereits beliefert worden sind. Die in der Strafanzeige des Rechtsanwalts Dr. S. aus München enthaltenen vagen Informationen und die auf der vom Anzeigeerstatter beigefügten CD - ROM enthaltenen Dokumente und Filmsequenzen, die belegen sollen, der Beschuldigte E. sei Mitglied einer Bande, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von so genannten „Piratenkarten“ zur unbefugten Entschlüsselung von PayTV-Programmen beschäftige, reichen der Kammer als konkrete Verdachtsmomente für Beihilfehandlungen des Beschuldigten zu Straftaten gem. § 263 a Abs. 1 StGB nicht aus.
Auch die Auffindesituation des im Tenor genannten, am 06.12.2005 in der Wohnung bzw. in den Geschäftsräumen des Beschuldigten aufgefundenen Bargeldes kann einen Anfangsverdacht hinsichtlich der im Raume stehenden Beihilfehandlungen (aus denen der Beschuldigte das Bargeld erlangt haben könnte) nicht ausreichend begründen. Der Beschuldigte konnte zumindest plausibel erläutern, dass Geldbeträge in ähnlicher Höhe durch Barverkäufe im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes geflossen sind. Dabei ist offensichtlich auch eine ordnungsgemäße Verbuchung dieser Beträge vorgenommen worden, wie sich aus dem Schreiben des Steuerberaters des Beschuldigten, J. B., vom 09.12.2005 ergibt. Es liegt für die Kammer nicht auf der Hand, dass aufgrund der Auffindesituation des Bargeldes in der unaufgeräumten Wohnung des Angeklagten, der offensichtlich - wie auf den Lichtbildern in As 549 bis 555 zu sehen ist - in nicht besonders ordentlichen Verhältnissen lebt und arbeitet, es sich zwingend um aus strafbaren Handlungen erlangte Werte handeln muss (im Durchsuchungsvermerk der KOKin F. vom 06.12.2005 ist ausgeführt: „Die Wohnung machte einen verkramten Eindruck“). Nicht gerechtfertigt ist - jedenfalls beim derzeitigen Ermittlungsstand -der von den Ermittlungsbehörden gezogene Schluss, es seien tatsächlich als illegale Umgehungsvorrichtungen genutzte Smartcards in großen Mengen an Endverbraucher verkauft worden. In diesem Zusammenhang bringen die Ermittlungen auch nicht die Erkenntnisse über das Betreiben von dubiosen Internetseiten sowie das Auffinden von Kartenrohlingen und technischen Mitteln, die geeignet sind, Umgehungsvorrichtungen herzustellen, entscheidend weiter.
Von den Ermittlungsbehörden sind weder Testkäufe getätigt worden, noch wurde den vom Beschuldigten behaupteten Geschäften im Zusammenhang mit der Erlangung des aufgefundenen Bargeldes nachgegangen.
Die Voraussetzungen für einen Verfall von Wertersatz gem. § 73a StGB, dessen vorläufige Sicherung ohnehin nicht durch eine Beschlagnahmeanordnung sondern durch die - hier nicht erfolgte - Anordnung eines dinglichen Arrestes zu geschehen hätte, oder für eine Einziehung des Bargeldes als Tatmittel gem. § 74 StGB für die geplante Begehung künftiger Straftaten liegen aus den gleichen Gründen nicht vor.
2. Nach den bisherigen Ermittlungen, insbesondere der Einlassung des Beschuldigten E. und der Rechnung vom 08.04.2005 (AS 313), besteht der Verdacht, der Beschuldigte E. habe 9.000 sog. „Opos“-Karten bereits an eine bisher nicht weiter identifizierte Person namens M., Marokko verkauft, diese am 08.04.2005 übergeben und als Kaufpreis 144.000,00 EUR Bargeld erhalten.
10 
Jedoch erfüllt das Verkaufen der „Opos“-Karten aus rechtlichen Gründen weder den Tatbestand des § 263 a Abs. 3 StGB noch den der § 4 i.V.m. § 3 des Gesetzes über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ZKDSG).
11 
Tatobjekte des § 263 a Abs. 3 StGB sind Computerprogramme, die als tatvorbereitende Programme gerade im Hinblick auf eine spezielle Tatmodalität einer Tat nach § 263 a Abs. 1 StGB geschrieben sind, z. B. Ausspähprogramme oder Crackingprogramme zum Eindringen in fremde Programme oder Entschlüsselungsprogramme mit spezieller Funktion.
12 
Tatobjekte der §§ 3, 4 ZKDSG sind Umgehungsvorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen.
13 
Ermittlungsansätze dafür, dass die am 08.04.2005 verkauften „Opos“-Karten diese Voraussetzungen erfüllen, liegen nicht vor. Nach Sachlage handelt es sich bei den verkauften Karten vielmehr um Blankokarten:
14 
Das Zugangskontrollsystem zu dem Dienst der PayTV Sender basiert auf der sog. SmartCard-Technologie. Die SmartCard ist eine Plastikkarte mit aufgebrachtem Chip. Dieser Chip ist eine eigenständige Rechnereinheit bestehend aus Speicher, Prozessor und einer Kommunikationsschnittstelle, über die der Chip nach Einstecken in den digitalen Empfänger mit diesem kommunizieren kann.
15 
Die individuelle Smartcard des PayTV-Kunden ist Bestandteil des Kundenvertrages und ermöglicht dem Kunden die Entschlüsselung der durch den Vertrag abgedeckten Fernsehprogramme.
16 
Die sog. „Opos“-Karten sind SmartCards, die in Verbindung mit einem digitalen Empfänger die Entschlüsselung und den Empfang von Fernsehprogrammen ermöglichen, ohne dass eine rechtliche und wirtschaftliche Kundenbeziehung des PayTV-Anbieters zum Benutzer der SmartCard besteht. Die „Opos“-Karten sind als Blanko-SmartCards jedoch zunächst für sich genommen nicht geeignet, geschützte Programme zu entschlüsseln und zu empfangen. Erst mit einem Gerät zum Beschreiben der „Opos“-Karten mittels einer speziellen Software, wird die „Opos“-Karte zum Entschlüsseln und Empfang verschlüsselter Programme tauglich. Die erforderliche Software wird über das Internet oder per Email verteilt. Die „Opos“-Katen sind somit Datenträger, die erst durch im Internet herunterladbare kryptografische Schlüssel mittels eines Programmiergerätes mit entsprechender Software und eines Personalcomputers manipuliert werden können, so dass ihr Einschub in den Decoder den Empfang bezahlpflichtiger Fernsehangebote ermöglicht.
17 
Auf dem Chip der „Opos“-Karte ist ein Computerprogramm vorhanden, nämlich die die Funktionen einer originalen SmartCard nachahmenden Bootloader-Funktion. Dieses beschränkt sich jedoch ganz allgemein auf die Basisfunktionen der Karte selbst. Die Karte ist damit vergleichbar mit einem Rechner, auf den noch keinerlei Anwendungssoftware aufgespielt ist. Die Karte ist lediglich eine Plattform für verschiedene aufspielbare Programme.
18 
Solche Blankokarten sind jedenfalls nicht Tatobjekte des § 263 a Abs. 3 StGB oder der §§ 3, 4 ZKDSG. Anhaltspunkte und Ermittlungsansätze dafür, dass die konkreten verkauften und auf der Rechnung als „Opos“-Karten bezeichneten Karten über Blankokarten hinausgehende Funktionen aufwiesen, liegen nicht vor.
19 
Die Tatsache, dass die Firma des Beschuldigten „Opos“-Karten zusammen mit Geräten, die dem Empfang von Rundfunkprogrammen dienen, anbietet und dass sie Software und Geräte, die einer legalen Anwendung dienen könnten (Zugangskontrollsysteme jeder Art) gerade nicht anbietet, ändert nichts daran, dass es sich bei ihnen nicht um geeignete Tatobjekte der genannten Strafnormen handelt.
20 
3. Nach den bisherigen Ermittlungen besteht bezüglich der aufgefundenen Gegenstände ein Anfangsverdacht auf Straftaten des Beschuldigten E. gem. § 263 a Abs. 3 StGB und § 4 i.V.m. § 3 ZKDSG. Die bei der Durchsuchung in der Wohnung bzw. den Geschäftsräumen des Beschuldigten E. am 06.12.2005 sichergestellten Gegenstände und technischen Mittel begründen zwar immerhin beim gegenwärtigen Ermittlungsstand die Vermutung, dass der Beschuldigte tatsächlich strafbare Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der unerlaubten Entschlüsselung von PayTV-Programmen begangen hat. Denn die Software, die erforderlich ist, um den kryptografischen Schlüssel auf die Blankokarten zu überschreiben, so dass mit ihr Programme entschlüsselt werden können, fallen unter § 263 a Abs. 3 StGB und §§ 3, 4 ZKDSG.
21 
Dieser Tatverdacht führt jedoch nicht zu der Wahrscheinlichkeit einer späteren Entscheidung gem. § 73 oder 73a StGB, da sich der Verfall oder der Verfall von Wertersatz auf bereits erlangte Vermögenswerte beziehen muss. Hier gilt wie unter II. 1. die Annahme der Kammer, dass es nach den bisher durchgeführten Ermittlungen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass das aufgefundene Bargeld aus dem Absatz von Umgehungsvorrichtungen, technischen Mitteln hierzu oder entsprechender Software stammt.
22 
4. Eine Beschlagnahme des Bargeldes aufgrund der §§ 111b,c StPO ist auch nicht wegen einer möglichen späteren Entscheidung über den erweiterten Verfall gem. § 73d StPO zulässig, da für die Anwendung des § 73d StGB über eine Strafbarkeit gem. § 263a Abs. 3 StGB (oder weitere in Betracht kommende Tatbestände) weder eine Verweisungsnorm zur Verfügung steht, noch im derzeitigen Verfahrensstadium die Prognose gemacht werden kann, dass sich eine „ganz hohe Wahrscheinlichkeit“ der Herkunft des Bargeldes aus rechtswidrigen Taten ergeben wird (Tröndle/Fischer, StGB, 53 Aufl., § 73d, Rdn. 3).
23 
5. Die Beschlagnahme des Bargeldes kommt schließlich auch nicht gem. §§ 94, 98 StPO als Beweismittel, welches für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in Betracht. Allein die Tatsache, dass die Auffindesituation des Geldes in Wohnung- und Geschäftsräumen des Beschuldigten als ungewöhnlich zu bezeichnen ist, kann eine Bedeutung des Bargeldes als Beweismittel für das vorliegende Verfahren nicht begründen. Die Lichtbilder von dem Bargeld bzw. dem jeweiligen Auffindeort sowie die Erkenntnisse, die durch die bei der Durchsuchung unmittelbar anwesenden Polizeibeamten gewonnen worden sind, reichen aus, um diese Tatsachen in eine Hauptverhandlung einführen zu können. Darüber hinausgehende besondere Erkenntnismöglichkeiten, die mit dem direkten Augenschein des Bargeldes gewonnen werden könnten, sind nicht ersichtlich.
III.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Apr. 2006 - 6 Qs 11/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Apr. 2006 - 6 Qs 11/06

Referenzen - Gesetze

Landgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Apr. 2006 - 6 Qs 11/06 zitiert 14 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafgesetzbuch - StGB | § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern


(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden. (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bez

Strafgesetzbuch - StGB | § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. (2) Hat sich de

Strafprozeßordnung - StPO | § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme


(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen ei

Strafgesetzbuch - StGB | § 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung


(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden is

Strafgesetzbuch - StGB | § 263a Computerbetrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch

Strafprozeßordnung - StPO | § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken


(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwil

Strafgesetzbuch - StGB | § 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen


Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fü

Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz - ZKDSG | § 3 Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten


Verboten sind 1. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,2. der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,3. di

Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz - ZKDSG | § 4 Strafvorschriften


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.

Referenzen

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

Verboten sind

1.
die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
2.
der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
3.
die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.

Verboten sind

1.
die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
2.
der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
3.
die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Verboten sind

1.
die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
2.
der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
3.
die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er

1.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
2.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.