Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz - ZKDSG | § 4 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.

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Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz - ZKDSG | § 3 Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten


Verboten sind 1. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,2. der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,3. di

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Landgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Apr. 2006 - 6 Qs 11/06

bei uns veröffentlicht am 24.04.2006

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten S. E. wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11.01.2006 (31 Gs 3141/05) in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe vom 08.02.2006 (31 Gs 192/06) aufgehoben.

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Verboten sind 1. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,2. der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,3. die...