Landgericht Karlsruhe Urteil, 18. Sept. 2009 - 6 O 45/08

bei uns veröffentlicht am18.09.2009

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 500.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2007 zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Zahlung aus Bürgschaft wegen Überziehung eines Girokontos durch die Hauptschuldnerin.
Die Beklagten waren Gesellschafter und Geschäftsführer des Autohaus V.. Dieses Autohaus war Vertragshändler für Kraftfahrzeuge der F. Werke AG. Mit Wirkung ab dem 01. April 2003 galt ein F.-Händlervertrag, der früher bestehende Vereinbarungen fortsetzte. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf das Anlagenheft (im Folgenden: AH) Seiten 245 bis 287 verwiesen.
Die Klägerin finanzierte als Bank für das Autohaus V. KG den Kauf von Neufahrzeuge, Gebrauchtfahrzeugen und Vorführfahrzeugen durch Gewährung einzelner Darlehensverträge. Darüber hinaus führte die Klägerin für das Autohaus V. ein Girokonto, über welches der gesamte Zahlungsverkehr zwischen dem Autohaus und der Klägerin abgewickelt wurde. Grundlage hierfür war der Rahmenvertrag „F. Bank Direktkonto“ vom 28. Oktober 1996.
In diesem Rahmenvertrag ist u.a. ausgeführt:
2. Rechnungsabschluss
…       
(2) Die Bank erteilt dem Kunden zum Abschluss eines jeden Kalendermonats einen Rechnungsabschluss, aus dem die während der vorangegangenen Rechnungsperiode angefallenen Buchungen ersichtlich sind.
…       
3. Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss
(1) Der Kunde hat den Rechnungsabschluss unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Einwendungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Rechnungsabschlusses schriftlich geltend zu machen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung durch den Kunden. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
(2) Die Bank wird den Rechnungsabschluss solange an die oben bezeichnete Anschrift des Kunden versenden, bis dieser der Bank eine anders lautende schriftliche Anweisung erteilt. Falls der Rechnungsabschluss dem Kunden nicht zugeht, muss er die Bank unverzüglich benachrichtigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf das Anlagenheft Seiten 1 bis 31 verwiesen.
Die Bezahlung aller Lieferungen durch die F. Werke AG an das Autohaus V. erfolgte aufgrund o.g. Vereinbarungen durch ein Lastschriftverfahren zu Lasten des Kontos des Autohauses bei der Klägerin. Die F. Werke AG behielt sich darüber hinaus das Eigentum an jedem einzelnen der von ihr gelieferten Fahrzeuge so lange vor, bis sie den jeweiligen Rechnungsbetrag erhalten hatte. Aufgrund der Vertragsregelungen zwischen der Klägerin und dem Autohaus V. war weiter vereinbart, dass gleichzeitig mit der Zahlung zu Lasten des Kontos bei der Klägerin das Eigentum der F. Werke AG an den Fahrzeugen an die Klägerin abgetreten und die Eigentumsrechte als Sicherungsrechte gegenüber dem Autohaus V. auf die Klägerin übertragen wurden.
Zur Absicherung der Verbindlichkeiten des Autohauses V. aus den Einzeldarlehen und aus dem Girokonto übernahmen die Beklagten am 24. April 2002 eine selbstschuldnerische Bürgschaft mit dem Höchstbetrag von EUR 2.600.000,-.
10 
Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf das Anlagenheft Seiten 33 bis 35 verwiesen.
11 
Über das Vermögen des Autohauses V. wurde am 23. September 2004 beim Amtsgericht Karlsruhe das vorläufige Insolvenzverfahren beantragt und am 01. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.
12 
Die Klägerin kündigte deshalb mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 - neben weiteren Finanzierungsverträgen - insbesondere den Rahmenvertrag „F. Bank Direktkonto“. Den Beklagten wurden zeitgleich eine Kopie des Kündigungsschreibens nebst Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zugesandt (AH 37 - 39, 41/43)).
13 
Die Klägerin übernahm bereits im September 2004 von dem A. auf der Grundlage einer gemeinsamen Besprechung kurz vor Insolvenzantragstellung insgesamt 411 Neufahrzeuge, 188 Gebrauchtwagen und 151 Vorführ- und Leihwagen und verwertete diese Fahrzeuge.
14 
Ein Rechnungsabschluss für das Girokonto weist für den Juli 2004 ein Soll von EUR 1.026.282,73 und ein weiterer Abschluss für den 30. September 2004 ein Soll von EUR 1.179.506,54 auf. Wegen der Einzelheiten dieser Abschlüsse wird auf das Anlagenheft Seiten 45 bis 237 und Anlagenheft Seiten 333 bis 439 verwiesen. Die Klägerin nimmt die Beklagten nur wegen eines Betrages von EUR 500.000,- aus der Forderung wegen Überziehung des Girokontos in Anspruch.
15 
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus V. hat die Klägerin am 28. Januar 2005 ihre Ansprüche mit einem Betrag von EUR 10.509.863,33 angemeldet (AH 671), der am 23. Februar 2005 durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Karlsruhe festgestellt wurde (AH 633). Wegen Reduzierung der Forderung wurde später festgestellt, dass die Klägerin in Höhe von EUR 5.423.606,24 keinen Ausfall erlitten hat (AH 633).
16 
Die Klägerin trägt vor:
17 
Zum Zeitpunkt der Kündigung hätten der ihr aus Finanzierungsverträgen Forderungen in Höhe von EUR 11.638.953,00 zugestanden, sowie aus dem Girokonto EUR 1.179.506,00, wie sich aus dem zur Verfügung gestellten Abschluss vom 30. September 2004, der unwidersprochen geblieben sei, ergebe. Durch Fahrzeugverwertungen habe die Forderung aus den Finanzierungsverträgen auf EUR 3.010.792,48 reduziert werden können.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 500.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2007 zu zahlen.
20 
Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
22 
Sie tragen hierzu vor:
23 
Die Bürgschaftsverpflichtung sei unwirksam, da der Darlehensgeber bzw. Bürgschaftsgläubiger nicht eindeutig bestimmbar und auch sonst die Vereinbarung unklar sei.
24 
Der letzte Kontoauszug, den die Autohaus V. erhalten habe, stamme vom Juli 2004, weshalb eine Saldierungswirkung zum 30. September 2004 nicht habe eintreten können. Ab August 2004 habe die Klägerin eine detaillierte Abrechnung nicht vorgenommen, um gegenüber dem Autohaus und dem Insolvenzverwalter die Verwertung der Fahrzeuge nicht darstellen zu müssen. Auch seien fehlerhaft Gutschriften nicht mehr erfolgt.
25 
Im Vorfeld der Insolvenz habe die Klägerin am 17. September 2004 wegen der ihr eingeräumten Möglichkeit einer Verwertung der von der F. Werke AG gelieferten Fahrzeuge auf die Inanspruchnahme der Beklagten aus der Bürgschaft verzichtet bzw. den Beklagten ihre Verpflichtungen erlassen.
26 
Wegen einer allgemeinen Schwäche auf dem Markt sei zwischen der F. Werke AG, den Händlern und der Klägerin eine Tilgungsaussetzung vereinbart gewesen, weshalb kein wichtiger Grund zur Verwertung der Fahrzeuge durch die Klägerin bestanden habe.
27 
Die von der Klägerin vor dem Insolvenzantrag zurückgenommenen Fahrzeuge seien zu Schleuderpreisen und damit zum Nachteil des Autohauses V. veräußert worden. Aus der Abrechnung vom 3. Juli 2007 ergebe sich gegenüber dem finanzierten Nettopreis ein Verlust von mehr als 25 % bzw. 3 Millionen Euro (AH 291, 293-297). Durch eine verzögerte Verwertung habe die Klägerin gegen die Interessen der Beklagten verstoßen, weshalb die Beklagten als Bürgen sich auf die Einrede des § 770 Abs. 2 BGB, d.h. auf eine Aufrechnung des Autohaus V., berufen könnten. Die Klägerin habe weiterhin dadurch willkürlich Sicherungsrechte im Sinne von § 776 BGB aufgegeben. Gründe für die Verzögerung bei der Veräußerung habe die Klägerin nicht genannt. Bei einer Verwertung im letzten Quartal des Jahres 2004 hätten die Fahrzeuge mindestens die finanzierten Beträge erbracht.
28 
Schließlich seien die Forderungen - Bürgschaftsforderung und zugrunde liegende Hauptforderung - verjährt. Die in den Mahnbescheiden und gegenüber dem Insolvenzgericht aufgeführte Bezeichnung zur geltend gemachten Forderung sei zu unbestimmt, d.h. nicht ausreichend individualisiert; sie habe deshalb eine Hemmung der Verjährung nicht herbeiführen können. Der Saldoabschluss vom Juli 2004 stelle eine selbständige Forderung dar, der von der im Mahnbescheid und im Insolvenzantrag bezeichneten Forderung verschieden sei.
29 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N., C. und U. in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2009. Es hat Hinweise gegeben in der mündlichen Verhandlung, mit Beschluss vom 20. März 2009 (AS. 291/293) und vom 31. Juli 2009 (AS. 367 - 371).
30 
Mit Beschluss vom 24. August 2009 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 04. September 2009 bestimmt (AS. 361).
31 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
I.
33 
Die Beklagten sind aus Bürgschaftsvertrag verpflichtet, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 500.000,- zu zahlen (§ 765 Abs. 1 BGB).
34 
1. Die Klägerin ist Inhaberin der Forderungen gegen die Beklagten, sie ist aktiv legitimiert.
35 
In der dem Gericht vorgelegten Urkunde vom 24. April 2002 ist als Sicherungsnehmer ausgeführt: „zur Sicherung bestimmter Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit der F. Bank plc“ (AH 33). Aus der Bürgschaft klagt die F. Bank Niederlassung der F. Bank plc. . Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie bis Ende 1997 als AG unter der Bezeichnung „F. Bank AG“ firmierte, am 13. November 1997 in eine Kommanditgesellschaft unter der Firma „F. Credit Europe plc & Co. Bank KG“ gem. §§ 190 ff UmwG umgewandelt und mit dieser Bezeichnung in das Handelsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen wurde. Der einzige Kommanditist, die J. Financial Services Ltd., ist im Jahr 1998 ausgeschieden, weshalb das Vermögen der F. Credit Europe plc & Co. Bank KG auf den einzigen Komplementär, die F. Credit Europe plc, übergegangen ist (AH 313 - 317, 319 - 323 - § 161 Abs.1, Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 131 Abs. 3 HGB, - vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1990, II ZR 256/89, in BGHZ 113, 134; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Auflage, Rn 8 zu § 105) m.w.N.). Die F. Credit Europe plc als Aktiengesellschaft englischen Rechts hat sodann eine selbständige Niederlassung in Köln errichtet, die dort unter der Bezeichnung „F. Bank Niederlassung der F. Credit Europe plc“ firmiert und im Handelsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen ist (AH 321/323). Durch Zuweisungserklärung hat die F. Credit Europe plc das bisherige Vermögen der F. Credit Europe plc & Co Bank KG auf ihre unselbständige Niederlassung in Köln übertragen (AH 325 - 331). Später firmierte die F. Credit Europe plc unter der Bezeichnung „F. Bank plc“, weshalb die unselbständige Niederlassung in Köln in „F. Bank Niederlassung der F. Bank plc“ umfirmierte. Dementsprechend sind Verpflichtungen, die aus früheren Verträgen des Autohaus V. mit der Ford Bank AG stammen, auf die F. Bank plc im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen.
36 
2. Die Bürgschaftsvereinbarung vom 24. April 2002 ist wirksam, insbesondere ist der Bürgschaftsgläubiger und sind die zu sichernden Forderungen bestimmt.
37 
Wie oben bereits dargestellt, ist die F. Bank plc Gesamtrechtsnachfolgerin der F. Bank AG geworden, weshalb konsequenterweise in der Bürgschaftsurkunde vom 24. April 2002 diese Bank auch als Sicherungsnehmerin aufgeführt ist. Die weitere Formulierung in der Bürgschaftsurkunde, wonach das Autohaus V. in ständiger Geschäftsverbindung mit der F. Niederlassung der F. Bank plc in Köln, handelnd für die F. Bank plc steht, dient in diesem Zusammenhang der Klarstellung. Diese Klarstellung wird nochmals mit der Formulierung über den Umfang der Haftung - „für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der F. Bank plc, einschließlich ihrer in- und ausländischen Geschäftstellen“ - bestätigt (AH 33).
38 
In der selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft ist sodann als zu sichernde Verbindlichkeit genannt: „Kontokorrent-Kredit (eingeräumte Kreditlinie EUR 511.000,-)“. Ausweislich einer Vereinbarung vom 13. August 2004, unterzeichnet durch den Prokuristen des Autohaus V.., wurde dieser Kreditrahmen auf EUR 776.000,- festgesetzt (AH 441). Für den hier streitgegenständlichen Betrag von EUR 500.000,- sichert die Bürgschaft somit auch die Überziehung aus Kontokorrent-Kredit und damit die Überziehung des bei der Klägerin geführten Girokontos des Autohaus V..
39 
3. Die Hauptforderung gegenüber der Hauptschuldnerin, der Autohaus V., ist durch Schreiben der Klägerin vom 18. Oktober 2004 (AH 37/39) wirksam gekündigt worden. Über das Vermögen des Autohauses V. wurde am 23. September 2004 beim Amtsgericht Karlsruhe das Insolvenzverfahren beantragt. Nach Ziffer 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Rahmenvertrages „F. Bank Direktkonto“ vom 28. Oktober 1996 ist eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist (AH. 19). Eine solche Gefährdung liegt unzweifelhaft bei einer Wirtschaftslage wenige Wochen nach Stellung eines Insolvenzantrages des Autohauses V. vor. Die Klägerin hat sodann mit den Schreiben vom 18. Oktober 2004 die Inanspruchnahme der Beklagten aus Bürgschaft erklärt.
40 
4. Die Beklagten haften der Klägerin auch im Umfang der geltend gemachten Hauptverbindlichkeit von EUR 500.000,- (§ 767 BGB).
41 
Zwar hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass nach dem Rechnungsabschluss für das streitgegenständliche Girokonto für den 30. September 2004 ein Soll von EUR 1.179.506,54 tatsächlich besteht. Von einem Saldenanerkenntnis im Sinne von Ziffer 2 und 3 des Rahmenvertrages kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, da die Beklagten substantiiert den Zugang dieses Rechnungsabschlusses bestreiten. Einer Beweisaufnahme hierzu bedurfte es jedoch nicht. Die Beklagten tragen vor, den Rechnungsabschluss zum 31. Juli 2004 erhalten zu haben. Schon dieser Rechnungsabschluss wies eine Überziehung des Girokontos um EUR 1.026.282,73 aus (AH 333 - 439). Da vorliegend nur EUR 500.000,- aus dieser Überziehung des Girokontos geltend gemacht werden, genügt dieser Rechnungsabschluss und der zu diesem Zeitpunkt unstreitig bestehende Überziehungsbetrag von EUR 1.026.282,73 aus, um eine Forderung von EUR 500.000,- schlüssig zu begründen. Dass dieser Überziehungsbetrag in der Folgezeit durch Ausgleich um einen so erheblichen Betrag abgebaut wurde - hier: insgesamt EUR 526.282,73 -, dass Zweifel an der zu Gunsten der Klägerin bestehenden Forderung entstehen könnten, tragen die Beklagten nicht substantiiert vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Aus dem von den Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 26. November 2004 (AH. 561 ff) ergibt sich übrigens, dass der Sachverständige zu Gunsten der Klägerin für den 23. September 2004 von einem Schuldsaldo von EUR 1.043.496,39 (Gutachten Seite 12 - AH 583) ausgeht.
42 
5. Die Forderung wegen Überziehung des Girokontos ist auch nicht mit Erlösen aus Fahrzeugverkäufen zu verrechnen. Bei den Forderungen wegen Überziehung des Girokontos und aus Darlehensverträgen handelt es sich um rechtlich selbständige und verschiedene Forderungen. Wenn die Klägerin im Rahmen des Abschlusses eines Darlehensvertrages die Übereignung des Fahrzeugs vereinbart, so kann sie zunächst einmal einen möglichen Erlös aus der Verwertung des Wagens auch dem jeweiligen Darlehenskontos gutschreiben.
43 
6. Die Beklagten haben auch nicht im Rahmen einer Besprechung im September 2004 mit der Klägerin eine Vereinbarung getroffen, sie aus der Bürgschaftsverpflichtung zu entlassen (§ 397 BGB). Den Beklagten ist der Nachweis einer solchen Erlassvereinbarung nicht gelungen.
44 
Der Erlass setzt einen Vertrag voraus. Einen einseitigen Verzicht auf schuldrechtliche Forderungen sieht das Gesetz nicht vor. Ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden. An die Feststellung eines Verzichtswillens, der nicht vermutet werden darf, sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511, 1512 Tz. 10). Insoweit ist das Gebot einer interessengerechten Auslegung in besonderem Maße zu beachten. Hat der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition erlangt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er sie nicht einfach wieder aufgeben will. Ein Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages ist deshalb nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen nicht zu vermuten (vgl. BGH aaO.; und zum Verzicht: BGH, Urteil vom 19.10.2005, Az.: IV ZR 89/05, Seite 11, in VersR 2006, 57 - 59).
45 
Im vorliegenden Fall hat die Vernehmung der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2009 nicht ergeben, dass die Parteien einen Erlassvertrag über die Bürgschaftsvereinbarung vom 24. April 2004 geschlossen haben.
46 
Der Zeuge N., Regionalleiter der F. Bank, hat unmissverständlich erklärt, dass bei der Besprechung im September 2004 über die Bürgschaften überhaupt nicht gesprochen wurde (Seite 2 des Protokolls vom 10. März 2009 - AS. 278) und zu keinem Zeitpunkt einem Händler bzw. Autohaus von ihm angeboten worden sei, bei Herausgabe der Sicherheiten auf die Durchsetzung der Bürgschaft zu verzichten (Seite 4, 5 und 7 des Protokolls - AS. 280/281/283).
47 
Der Zeuge C., im Jahr 2004 Filialleiter in W., dem zum Zeitpunkt der Besprechung im September 2004 bekannt war, dass die Beklagten aus Bürgschaft persönlich haften, hat ebenso wie der Zeuge N. ausgeführt, dass über einen Verzicht auf die Durchsetzung der Bürgschaften nicht gesprochen wurde (Protokoll Seite 11 - AS. 287); er konnte sich nicht erinnern, ob überhaupt über die Bürgschaften geredet worden war (Protokoll Seite 12 - AS. 288).
48 
Der Zeuge U., Leiter des Vertriebsnetzes Deutschland, hatte an das Gespräch vom September 2004 keine konkreten Erinnerungen; er konnte ebenfalls nicht bestätigen, dass überhaupt über die Bürgschaften gesprochen worden war (Protokoll Seite 13 - AS. 289).
49 
Ist schon nicht erwiesen, dass anlässlich einer Besprechung zur Verwertung von Sicherheiten über die Bürgschaften gesprochen wurde, so kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass durch Vertreter der Klägerin den Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages erklärt worden ist. Ist ein Angebot der Klägerin nicht nachgewiesen, so konnte ein solches auch nicht durch die Beklagten angenommen werden. Ein Erlassvertrag zwischen den Parteien bzgl. der Bürgschaftsforderungen ist demnach nicht erwiesen.
50 
7. Es ist der Klägerin auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, nach den Gesprächen vom September 2004 und der Hingabe der Fahrzeuge durch das Autohaus V. zu deren Verwertung durch die Klägerin, die Beklagten wegen der Bürgschaftsvereinbarung in Anspruch zu nehmen.
51 
Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt - über den reinen Wortlaut des § 242 BGB hinaus - als die Rechtsordnung beherrschendes Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr und hat zur Folge, dass sich jeder in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Vorstellungen zu verhalten hat, und verpflichtet deshalb zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer, sowie zum eigenen redlichen und loyalen Verhalten. Seine Ausprägung hat der Grundsatz unter anderem gerade auch in dem Institut der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsmissbrauchs gefunden, wonach die Ausübung eines individuellen Rechts im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung durch das Gebot der Redlichkeit und einem an Treu und Glauben zu messenden Verhalten beschränkt und ausgeschlossen sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 15.2.2001, Az.: 12 U 206/00, Seite 7).
52 
Nach Treu und Glauben kann die Sicherungsnehmerin dann nicht aus der Bürgschaftsvereinbarung vorgehen, wenn sie bei den Sicherungsgebern, d.h. den Beklagten, den Eindruck erweckt hat, die Bürgschaftsverpflichtung sei erledigt, es werde auf die Durchsetzung verzichtet, d.h. die Bürgen sich auf einen Wegfall der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft einstellen konnten und auch eingestellt haben.
53 
Wie oben bereits ausgeführt, ist den Beklagten der Nachweis nicht gelungen, dass im September 2004 in einer Besprechung zur Verwertung der Fahrzeuge überhaupt über die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten gesprochen wurde. Sie selbst mögen bei der Freigabe der Fahrzeuge durch das Autohaus V., als deren Geschäftsführer sie handelten, von der Erwartung geleitet worden sein, die Klägerin werde dann im Gegenzug die Bürgschaftsschuld der Beklagten nicht einfordern. Diese Motive sind in den Verhandlungen jedoch im Dunkeln geblieben. Ein Verhalten der Vertreter der Klägerin, aus dem - nach Bewertung aller Fallumstände - unzweideutig der Wille entnommen werden kann, die ihr günstige Rechtsposition aufzugeben, kann gerade nicht angenommen werden.
54 
8. Der Vortrag der Beklagten, es habe wegen einer allgemeinen Schwäche auf dem Markt zwischen F. Werke AG, den Händlern und der Klägerin eine Tilgungsaussetzungsvereinbarung gegeben (AS. 101), ist unsubstantiiert. Es fehlt an jeglichen Angaben über Zeit, Ort und Dauer solcher Vereinbarungen bzw. der an ihnen beteiligten Personen; Dokumente sind auch nicht vorgelegt worden. Die Klägerin hat den unzureichenden Vortrag ausdrücklich gerügt (AS 175), ohne dass die Beklagten ihren Vortrag ergänzt hätten. Über unsubstantiierten Vortrag ist kein Beweis zu erheben.
55 
9. Den Beklagten steht gegen die Klägerin keine Einrede einer aufrechenbaren Gegenforderung des Autohaus V. wegen Schlechtverwertung der von der Klägerin im September 2004 übernommenen Fahrzeuge (§ 770 Abs. 2 BGB) oder wegen Aufgabe einer Sicherheit (§ 776 BGB) zu.
56 
Die Beklagten haben einen möglichen Schadensersatzanspruch des Autohaus V. wegen Schlechtverwertung nicht schlüssig dargelegt. Sie verweisen lediglich auf eine Aufstellung vom Juli 2007 (AH 449 - 533), in welcher die von der Klägerin im September 2004 zur Verwertung entgegengenommenen Fahrzeuge mit Modell, Anschaffungsdatum Finanzierungsbetrag bei der Anschaffung, Veräußerungsdatum und Verkaufspreis dargestellt sind. Aus der Differenz von Finanzierungsbetrag und Verkaufserlös soll sich sodann der von der Klägerin zu Lasten des Autohauses V. veranlasste Schaden wegen Schlechtverwertung oder durch Verzögerung ergeben. Dieser Vortrag ist, worauf das Gericht mehrfach hingewiesen hat, unsubstantiiert.
57 
a. Der Fehler in der Schadensberechnung der Beklagten beginnt bereits damit, dass sie ohne weiteren substantiierten Vortrag zur damaligen Marktlage und Marktentwicklung seit September 2004 bzgl. der unterschiedlichen Fahrzeuge und deren Alter behaupten, dass im Herbst 2004 alle diese Fahrzeuge zumindest zum Finanzierungsbetrag hätten verkauft werden können (vgl. Beklagtenvortrag vom 18. August 2008, Seite 6, AS. 209 und Schriftsatz vom 7. Mai 2009, Seite 5, AS. 339). Wäre dies der Fall gewesen, so ist nicht ersichtlich, warum das Autohaus V. im September 2004 hat Insolvenz anmelden müssen. Denn es hätte dann auch dem Autohaus selbst möglich sein müssen, diesen Verkauf ohne Verluste vor der Insolvenz auszuführen. Dabei fällt übrigens auf, dass die Beklagten im Zusammenhang mit ihrer Behauptung einer allgemeinen Tilgungsaussetzungsvereinbarung (vgl. oben 8.) vortragen, es habe eine allgemeine Schwäche am Markt gegeben. Trotz dieser allgemeinen Schwäche, die bei anderen Autohäusern sogar zu Tilgungsaussetzungen geführt haben sollen, hätte die Klägerin die Fahrzeuge - so die Beklagten - ohne weiteres zum Einkaufspreis veräußern können. Dieser Vortrag ist widersprüchlich. Aus dem von den Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten zum Insolvenzverfahren vom 26. November 2004 (Anlage B2 - AH 561 ff) ergibt sich weiterhin, dass ausgehend von einem Umsatz des Autohaus V.im Jahr 2003 von EUR 55.310.814,91 (AH 567) sodann zum Wirtschaftsjahr 2004 der Umsatz deutlich einbrach auf EUR 29.005.571,78 (zum 30. September 2004 - AH 567), weshalb in diesem Jahr 2004 ein vorläufiger Verlust von EUR 1.200.000,- eintrat (AH 569). Bedingt durch die negative wirtschaftliche Entwicklung in den Wirtschaftsjahre 2002 und 2003 sei das Autohaus V. außerstande gewesen, die notwendigen Investitionen zur Lösung der sich im Laufe der letzten Jahre verstärkenden Standortproblematik und zur gewinnbringenden Nutzung der sukzessiven Verbesserung des Images der Fordwerke zu tätigen (Gutachten Seite 5, Ziffer 8 - AH 569). Diese Feststellungen des Sachverständigen zur Marktsituation lassen die Beklagten in ihrem pauschalen Vortrag zu einem möglichen Schadensersatz wegen schlechter Verwertung ebenso unberücksichtigt, wie die Insolvenz des Autohaus V., deren Geschäftsführer die Beklagten waren.
58 
b. Die Beklagten vernachlässigen in ihrem Vortrag weiterhin, dass vom Autohaus V. teilweise Fahrzeuge bereits lange vor dem Insolvenzantrag, teilweise sogar über ein Jahr zuvor, erworben worden waren, ohne dass dem Autohaus V. eine Veräußerung bis zum Insolvenzantrag möglich war. Der von den Beklagten behauptete Verzögerungsschaden kann demnach ebenso während der Standzeit bei dem Autohaus V. entstanden sein, wie in den Monaten seit der Übernahme der Wagen durch die Klägerin im September 2004 bis zur Veräußerung des jeweiligen Fahrzeugs. Zu einem substantiierten Vortrag der Beklagten hinsichtlich eines durch die Klägerin verursachten Schadens hätte es demnach - ebenso wie zur Marktlage- und -entwicklung - einer nachvollziehbaren Darlegung bedurft, welchen konkreten Wert die Fahrzeuge im Zeitpunkt der Übernahme durch die Klägerin im September 2004 noch hatten. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Fahrzeugen nicht insgesamt um Neufahrzeuge, sondern zum Teil auch um Gebrauchtwagen handelte.
59 
c. Schließlich ist für die Verwertung von Neuwagen von Bedeutung, dass sie nicht mangelbehaftet sein dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein unbenutztes Kraftfahrzeug neu bzw. fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch eine längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, in NJW 2004, 160/161).Auch Tageszulassungen sind eine besondere Form des Neuwagengeschäfts; der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005- VIII ZR 109/04, in NJW 2005, 1422/1423). Demzufolge konnten im vorliegenden Fall verschiedene Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Insolvenz im September bzw. Dezember 2004 wegen „Überalterung“ gar nicht mehr als Neuwagen bzw. als mangelfrei verkauft werden. So wurde beispielsweise aus der Liste das Fahrzeug Nr. 19 mit Valuta 20. Juni 2003 und Anschaffungspreis EUR 25.672,47 am 26. Juli 2005 zu EUR 10.000,00 veräußert (AH. 449). Gerade auf dieses Fahrzeug berufen sich übrigens die Beklagten als Beispiel einer fehlerhaften Veräußerung (Beklagtenschriftsatz vom 13. August 2008, Seite 5, AS 207). Ähnliche Unterschiede ergeben sich bei vergleichbarer „Überalterung“ bei den Wagen aus der Liste Nr. 86 (EUR 6.500,- statt EUR 12.843,04 - AH 453), Nr. 149 (EUR 7.000,- statt EUR 12.941,70 - AH 457), Nr. 150 (EUR 6.090,- statt EUR 10.959,63 - AH 457), Nr. 233 (EUR 5.820,- statt EUR 12.211,71 - AH 461), Nr. 236 (EUR 7.384,13 statt EUR 12.211,71 - AH 461), Nr. 238 (EUR 7.384,13 statt EUR 12.211,71 - AH 461), Nr. 240 (EUR 9.280,- statt EUR 15.550,82 - AH 461), Nr. 242 (EUR 12.673,00 statt EUR 17.520,34 - AH 461), Nr. 261 (EUR 10.000,- statt EUR 17.584,28 - AH 463), Nr. 263 (EUR 10.000,- statt EUR 15.823,65 - AH 463), Nr. 273 (EUR 16.113,13 statt EUR 25.543,31 - AH 463), sowie bei weiteren „überalterten Neufahrzeugen“ (Liste Nr.: 280, 285, 288, 289, 290, 291, 292, 293, 294, 295, 296, 298, 299, 303, 307, 308, 309, 317, 338, 340, 363, 364, 365, 370, 385, 388, 389, 420, 427, 429, 430, 433, 435, 501, 551, 552, 585, 586, 606, 621, 635, 636, 678, 679, 680, 681, 683, 687, 688, 689, 690, 691, 692, 712, 727, 739). Bei diesen Fahrzeugen war wegen „Mangelhaftigkeit“ von vornherein mit einem geringeren Erlös zu rechnen. Auch diesen Umstand betrachten die Beklagten nicht; sie berühmen sich stattdessen pauschal eines Schadensersatzanspruchs.
60 
d. Das Gericht hatte die Beklagten mit Beschluss vom 20. März 2009 (AS. 291) darauf hingewiesen, dass maßgeblich für die Bewertung eines möglichen Schadens durch Unterlassen der bestmöglichen Verwertung einheitlich der Wert der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Klägerin, d.h. im Zusammenhang mit der Insolvenzantragsstellung am 23. September 2004, sei. Diesen Wert darzulegen und zu beweisen sei Sache der sich auf Schadensersatz des Autohaus V. berufenden Beklagten. Ein solcher, substantiierter Vortrag ist durch die Beklagten, auch nach dem ausführlichen Hinweis durch das Gericht, nicht mehr erfolgt.
61 
e. Das Gericht hat weiterhin versucht, auch ohne weiteren Vortrag der Beklagten, anhand der Autoliste einen möglichen Schadensersatzanspruch zum Wert der Fahrzeuge zu errechnen und hat hierzu die von den Beklagten vorgelegte Übersicht überprüft. Diese Liste enthält Valutazeitpunkte ab dem Jahr 2000 und nur wenige Fahrzeuge mit Finanzierung im Zeitraum 3. Quartal 2004. Diesen Zeitraum ab 01. Juli 2004 hält das Gericht für nahe genug am Übernahmezeitpunkt im September 2004 bzw. den möglichen, folgenden Veräußerungsmonaten, um noch von einem identischen Händlereinkaufswert entsprechend dem durch die F.-Bank für die Finanzierung berücksichtigten Wert (Valuta-Wert) auszugehen. Davon betroffen sind z.B. die lfd. Nrn. 1,7,9-11,24,31,32,34,36,47,49-54 etc, etc. . Bei diesen Fahrzeugen hat das Gericht - mit Ausnahme der lfd. Nrn. 156, 224, 225 und 229 - einen deutlichen Unterschied zwischen Einkaufsbetrag und Veräußerungserlös (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Oktober 1999, XI ZR 280/99, in NJW 2000, 352 - 354 = WM 2000, 68 - 70) nicht feststellen können. Die vom Gericht so ermittelte mögliche Schadenssumme beträgt lediglich EUR 11.931,34. Bei einem Überziehungsbetrag auf dem streitgegenständlichen Girokonto im Juli 2004 von - unstreitig - EUR 1.026.282,73 ist auch bei Abzug dieses möglichen Aufrechnungsbetrages des Autohaus V. von EUR 11.931,34 die hier von der Klägerin aus Bürgschaft geltend gemachte Forderung von EUR 500.000,- nicht maßgeblich geschmälert.
62 
f. Aus dem von den Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten im Insolvenzverfahren vom 26. November 2004 ergibt sich nichts Gegenteiliges. In diesem Gutachten hat der Sachverständige lediglich den Wert der Fahrzeuge mit 11,5 Millionen Euro angegeben (Gutachten Seite 2, AH 563), wie er sich auch aus der als Anlage B2 vorgelegten Liste errechnet. Dabei handelt es sich jedoch, wie bereits oben dargelegt, um den Finanzierungspreis für die jeweiligen Fahrzeuge, deren Anschaffung teilweise bis in das Jahr 2000 zurückreicht. So hat der Sachverständige diese Fahrzeuge auch in seinem Gutachten mit einem „Gesamtfinanzierungswert von EUR 11,5 Mio.“ berücksichtigt (Gutachten Seite 29 - AH 617). Dass der Sachverständige selbst den Wert der Fahrzeuge auf den Zeitpunkt den Insolvenzantragsstellung - sachkundig beraten - bewertet hätte, ist nicht vorgetragen und bei den weiteren Ausführungen im Gutachten auch nicht ersichtlich.
63 
g. Den Wert der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Klägerin im September 2004 und die Marktlage für diese übernommenen Fahrzeuge im Herbst 2004 bzw. Marktentwicklung in den kommenden Verkaufsmonaten substantiiert darzulegen, war den Beklagten als vormaligen Geschäftsführern des Autohaus V. möglich und zumutbar. Insoweit kann nicht von einer sekundären Darlegungslast der Klägerin ausgegangen werden (vgl. zur sekundären Darlegungslast: BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 423/06, in WM 2008, 112 - 115).
64 
Der Einwand der Beklagten aus §§ 770 Abs. 2, 776 BGB greift demnach nicht durch.
65 
10. Die von den Beklagten als Bürgen nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB zulässigerweise erhobene Verjährungseinrede (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02, in BGHZ 153, 337 - 343) ist weder für die Bürgenforderung, noch für die der Bürgschaft zugrundeliegende Hauptforderung begründet. Die Ansprüche der Klägerin aus Überziehung eines Girokontos durch die Hauptschuldnerin sind noch nicht verjährt.
66 
a. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist mit der Kündigung der Kredite im Oktober 2004 fällig geworden (§ 488 BGB). Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, mithin Ende 2004 (§ 199 BGB).
67 
b. Wegen der Bürgenforderung hat die Klägerin am 10. Dezember 2007 Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden gegen die Beklagten gestellt (AS. 9, 17). Diese Mahnbescheide waren den Beklagten am 19. Dezember 2007 (AS. 11, 19) zugestellt worden. Durch die Zustellung des Mahnbescheids ist die Verjährung des Zahlungsanspruchs der Klägerin gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Ziffer 3 BGB).
68 
c. Eine Hemmung der Verjährung der Bürgenforderung scheitert nicht daran, dass - wie die Beklagten meinen - die Klägerin im Mahnbescheid einen anderen prozessualen Anspruch geltend gemacht hätte, als im weiteren Verlauf des streitigen Verfahrens. Dies ist nicht der Fall.
69 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008, XI ZR 466/07, in NJW 2009, 56, 57 m.w.N.).
70 
Im vorliegenden Verfahren wurde in dem Mahnbescheid als Hauptforderung aufgenommen „Teilbetrag aus selbstschuldnerischer Höchstbetragsbürgschaft vom 24.04.2002 vom 03.07.2007 EUR 500.000,-“. Mit Schreiben vom 03. Juli 2007 war den Beklagten unter Hinweis auf das Schreiben der Klägerin vom 18. Oktober 2004 die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft in Höhe von EUR 2.600.000,- mitgeteilt worden (AH 239/241). In dem in der Bezugnahme aufgeführten Schreiben vom 18. Oktober 2004 (AH 41/43) war den Beklagten die Kündigung des Rahmenvertrages „F. Bank Direktkonto“ - nebst weiteren Finanzierungsverträgen - zugesandt und eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft mitgeteilt worden. Maßgeblich für den Streitgegenstand ist, dass es sich um eine Inanspruchnahme als Bürgen aus Bürgschaftsvertrag vom 24. April 2002 wegen einer Forderung der Klägerin aus der Überziehung des Girokontos durch das Autohaus V. handelt und in der geltend gemachten Höhe zum Zeitpunkt der verschiedenen Rechnungsabschlüsse - hier: Juli bzw. September 2004 - ein Saldo bestand. Streitgegenstand während des gesamten Prozesses ist demnach die Inanspruchnahme der Beklagten aus Bürgschaftsvereinbarung für die Überziehung eines Girokontos wegen eines Betrages von EUR 500.000,-.
71 
d. Der von der Klägerin geltend gemachte Bürgschaftsanspruch war in dem Mahnbescheidsantrag auch ausreichend individualisiert. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008, XI ZR 466/07, in NJW 2009, 56, 57 m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, Kommentar, 69. Auflage, 2009, Rn 18 zu § 204). Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid.
72 
Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem Mahnbescheid und den darin aufgeführten Schreiben, dass die Klägerin die Beklagten aus Bürgschaftsvereinbarung für die Überziehung eines Girokontos wegen eines Betrages von EUR 500.000,- in Anspruch nimmt. Um dem Beklagten eine Rechtsverteidigung wegen der Inanspruchnahme aus Bürgschaft zu ermöglichen, war die Klägerin nicht verpflichtet im Mahnbescheidsantrag nähere Angaben darüber zu machen, wegen welcher der verbürgten Forderungen die Inanspruchnahme erfolgte. Die Bezugnahme auf das Schreiben vom 03. Juli 2007 genügte hierfür.
73 
e. Auch die der Bürgenforderung zugrundeliegende Hauptforderung der Klägerin gegenüber der Hauptschuldnerin ist nicht verjährt.
74 
Der selbstschuldnerische Bürge kann zwar gegenüber dem Gläubiger die Verjährung des verbürgten Hauptanspruchs gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann einwenden, wenn diese erst nach Erhebung der Bürgschaftsklage eingetreten ist (vgl. BGHZ 76, 222, 225 ff und BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 246/89, WM 1990, 1642, 1643) bzw. die Verjährung sogar im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, WM 1998, 1766, 1768 f; Urteil vom 5. November 1998, IX ZR 48/98, in NJW 1999, 278, 279). Für die hier maßgeblichen Forderungen gegenüber der Hauptschuldnerin, dem Autohaus V., wurde Verjährung durch Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin gehemmt (§ 204 Abs. 1 Ziffer 10 BGB). In diesem Falle steht der Klageforderung nicht die Einrede des § 768 BGB entgegenstehen.
75 
Wie oben bereits ausgeführt, wurde der Rückzahlungsanspruch der Klägerin mit der Kündigung der Kredite gemäß § 488 BGB im Oktober 2004 fällig, weshalb die Verjährungsfrist Ende 2004 begann (§ 199 BGB). In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus V. hat die Klägerin am 28. Januar 2005 ihre Ansprüche mit einem Betrag von EUR 10.509.863,33 angemeldet (AH 671), die am 23. Februar 2005 durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Karlsruhe festgestellt wurden (AH 633). Wegen Reduzierung der Forderung wurde sodann später festgestellt, dass die Klägerin in Höhe von EUR 5.423.606,24 keinen Ausfall erlitten hat (AH 633).
76 
f. Der von der Klägerin geltend gemachte und zur Insolvenztabelle angemeldete Anspruch aus gekündigtem Kreditgeschäft war in dem Antrag vom 28. Januar 2004 auch ausreichend individualisiert.
77 
Die Anmeldung muss die Forderung individualisieren; eine Substantiierung ist nicht erforderlich (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn 25 zu § 204). In dem Schreiben vom 28. Januar 2005 an das Insolvenzgericht wird auf das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 18. Oktober 2004 (Anlage K 3 - AH 37/39) Bezug genommen und wortgleich wie in diesem Kündigungsschreiben die Forderung der Klägerin - aufgeschlüsselt in 5 Positionen - dargelegt, zuzüglich Zinsen, Gutachterkosten und abzüglich verwerteter Fahrzeuge (EUR 2.936.043,19). Ebenso wie beim Mahnbescheid liegt aus den gleichen Gründen eine ausreichende Individualisierung der Forderungen vor; auf die obigen Ausführungen (unter 10 c. und d.) wird insoweit verwiesen. Diese Forderungen wurden dann durch den Insolvenzverwalter mit einem Betrag von EUR 10.509.863,33 zur Insolvenztabelle festgestellt (AH. 633).
78 
g. Die Hemmung der Verjährung bzgl. der Hauptforderung gegenüber der Hauptschuldnerin hat auch nicht geendet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wie unwidersprochen vorgetragen wurde, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin noch nicht aufgehoben (§§ 200, 258 InsO) oder sonst beendet worden (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, a.a.O. Rn 42 zu § 204 m.w.N.).
79 
Aus oben dargelegten Gründen war der Klage daher in vollem Umfang statt zu geben.
II.
80 
Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich aus §§ 288, 286 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

Gründe

 
32 
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
I.
33 
Die Beklagten sind aus Bürgschaftsvertrag verpflichtet, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 500.000,- zu zahlen (§ 765 Abs. 1 BGB).
34 
1. Die Klägerin ist Inhaberin der Forderungen gegen die Beklagten, sie ist aktiv legitimiert.
35 
In der dem Gericht vorgelegten Urkunde vom 24. April 2002 ist als Sicherungsnehmer ausgeführt: „zur Sicherung bestimmter Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit der F. Bank plc“ (AH 33). Aus der Bürgschaft klagt die F. Bank Niederlassung der F. Bank plc. . Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie bis Ende 1997 als AG unter der Bezeichnung „F. Bank AG“ firmierte, am 13. November 1997 in eine Kommanditgesellschaft unter der Firma „F. Credit Europe plc & Co. Bank KG“ gem. §§ 190 ff UmwG umgewandelt und mit dieser Bezeichnung in das Handelsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen wurde. Der einzige Kommanditist, die J. Financial Services Ltd., ist im Jahr 1998 ausgeschieden, weshalb das Vermögen der F. Credit Europe plc & Co. Bank KG auf den einzigen Komplementär, die F. Credit Europe plc, übergegangen ist (AH 313 - 317, 319 - 323 - § 161 Abs.1, Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 131 Abs. 3 HGB, - vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1990, II ZR 256/89, in BGHZ 113, 134; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Auflage, Rn 8 zu § 105) m.w.N.). Die F. Credit Europe plc als Aktiengesellschaft englischen Rechts hat sodann eine selbständige Niederlassung in Köln errichtet, die dort unter der Bezeichnung „F. Bank Niederlassung der F. Credit Europe plc“ firmiert und im Handelsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen ist (AH 321/323). Durch Zuweisungserklärung hat die F. Credit Europe plc das bisherige Vermögen der F. Credit Europe plc & Co Bank KG auf ihre unselbständige Niederlassung in Köln übertragen (AH 325 - 331). Später firmierte die F. Credit Europe plc unter der Bezeichnung „F. Bank plc“, weshalb die unselbständige Niederlassung in Köln in „F. Bank Niederlassung der F. Bank plc“ umfirmierte. Dementsprechend sind Verpflichtungen, die aus früheren Verträgen des Autohaus V. mit der Ford Bank AG stammen, auf die F. Bank plc im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen.
36 
2. Die Bürgschaftsvereinbarung vom 24. April 2002 ist wirksam, insbesondere ist der Bürgschaftsgläubiger und sind die zu sichernden Forderungen bestimmt.
37 
Wie oben bereits dargestellt, ist die F. Bank plc Gesamtrechtsnachfolgerin der F. Bank AG geworden, weshalb konsequenterweise in der Bürgschaftsurkunde vom 24. April 2002 diese Bank auch als Sicherungsnehmerin aufgeführt ist. Die weitere Formulierung in der Bürgschaftsurkunde, wonach das Autohaus V. in ständiger Geschäftsverbindung mit der F. Niederlassung der F. Bank plc in Köln, handelnd für die F. Bank plc steht, dient in diesem Zusammenhang der Klarstellung. Diese Klarstellung wird nochmals mit der Formulierung über den Umfang der Haftung - „für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der F. Bank plc, einschließlich ihrer in- und ausländischen Geschäftstellen“ - bestätigt (AH 33).
38 
In der selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft ist sodann als zu sichernde Verbindlichkeit genannt: „Kontokorrent-Kredit (eingeräumte Kreditlinie EUR 511.000,-)“. Ausweislich einer Vereinbarung vom 13. August 2004, unterzeichnet durch den Prokuristen des Autohaus V.., wurde dieser Kreditrahmen auf EUR 776.000,- festgesetzt (AH 441). Für den hier streitgegenständlichen Betrag von EUR 500.000,- sichert die Bürgschaft somit auch die Überziehung aus Kontokorrent-Kredit und damit die Überziehung des bei der Klägerin geführten Girokontos des Autohaus V..
39 
3. Die Hauptforderung gegenüber der Hauptschuldnerin, der Autohaus V., ist durch Schreiben der Klägerin vom 18. Oktober 2004 (AH 37/39) wirksam gekündigt worden. Über das Vermögen des Autohauses V. wurde am 23. September 2004 beim Amtsgericht Karlsruhe das Insolvenzverfahren beantragt. Nach Ziffer 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Rahmenvertrages „F. Bank Direktkonto“ vom 28. Oktober 1996 ist eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist (AH. 19). Eine solche Gefährdung liegt unzweifelhaft bei einer Wirtschaftslage wenige Wochen nach Stellung eines Insolvenzantrages des Autohauses V. vor. Die Klägerin hat sodann mit den Schreiben vom 18. Oktober 2004 die Inanspruchnahme der Beklagten aus Bürgschaft erklärt.
40 
4. Die Beklagten haften der Klägerin auch im Umfang der geltend gemachten Hauptverbindlichkeit von EUR 500.000,- (§ 767 BGB).
41 
Zwar hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass nach dem Rechnungsabschluss für das streitgegenständliche Girokonto für den 30. September 2004 ein Soll von EUR 1.179.506,54 tatsächlich besteht. Von einem Saldenanerkenntnis im Sinne von Ziffer 2 und 3 des Rahmenvertrages kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, da die Beklagten substantiiert den Zugang dieses Rechnungsabschlusses bestreiten. Einer Beweisaufnahme hierzu bedurfte es jedoch nicht. Die Beklagten tragen vor, den Rechnungsabschluss zum 31. Juli 2004 erhalten zu haben. Schon dieser Rechnungsabschluss wies eine Überziehung des Girokontos um EUR 1.026.282,73 aus (AH 333 - 439). Da vorliegend nur EUR 500.000,- aus dieser Überziehung des Girokontos geltend gemacht werden, genügt dieser Rechnungsabschluss und der zu diesem Zeitpunkt unstreitig bestehende Überziehungsbetrag von EUR 1.026.282,73 aus, um eine Forderung von EUR 500.000,- schlüssig zu begründen. Dass dieser Überziehungsbetrag in der Folgezeit durch Ausgleich um einen so erheblichen Betrag abgebaut wurde - hier: insgesamt EUR 526.282,73 -, dass Zweifel an der zu Gunsten der Klägerin bestehenden Forderung entstehen könnten, tragen die Beklagten nicht substantiiert vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Aus dem von den Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 26. November 2004 (AH. 561 ff) ergibt sich übrigens, dass der Sachverständige zu Gunsten der Klägerin für den 23. September 2004 von einem Schuldsaldo von EUR 1.043.496,39 (Gutachten Seite 12 - AH 583) ausgeht.
42 
5. Die Forderung wegen Überziehung des Girokontos ist auch nicht mit Erlösen aus Fahrzeugverkäufen zu verrechnen. Bei den Forderungen wegen Überziehung des Girokontos und aus Darlehensverträgen handelt es sich um rechtlich selbständige und verschiedene Forderungen. Wenn die Klägerin im Rahmen des Abschlusses eines Darlehensvertrages die Übereignung des Fahrzeugs vereinbart, so kann sie zunächst einmal einen möglichen Erlös aus der Verwertung des Wagens auch dem jeweiligen Darlehenskontos gutschreiben.
43 
6. Die Beklagten haben auch nicht im Rahmen einer Besprechung im September 2004 mit der Klägerin eine Vereinbarung getroffen, sie aus der Bürgschaftsverpflichtung zu entlassen (§ 397 BGB). Den Beklagten ist der Nachweis einer solchen Erlassvereinbarung nicht gelungen.
44 
Der Erlass setzt einen Vertrag voraus. Einen einseitigen Verzicht auf schuldrechtliche Forderungen sieht das Gesetz nicht vor. Ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden. An die Feststellung eines Verzichtswillens, der nicht vermutet werden darf, sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511, 1512 Tz. 10). Insoweit ist das Gebot einer interessengerechten Auslegung in besonderem Maße zu beachten. Hat der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition erlangt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er sie nicht einfach wieder aufgeben will. Ein Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages ist deshalb nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen nicht zu vermuten (vgl. BGH aaO.; und zum Verzicht: BGH, Urteil vom 19.10.2005, Az.: IV ZR 89/05, Seite 11, in VersR 2006, 57 - 59).
45 
Im vorliegenden Fall hat die Vernehmung der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2009 nicht ergeben, dass die Parteien einen Erlassvertrag über die Bürgschaftsvereinbarung vom 24. April 2004 geschlossen haben.
46 
Der Zeuge N., Regionalleiter der F. Bank, hat unmissverständlich erklärt, dass bei der Besprechung im September 2004 über die Bürgschaften überhaupt nicht gesprochen wurde (Seite 2 des Protokolls vom 10. März 2009 - AS. 278) und zu keinem Zeitpunkt einem Händler bzw. Autohaus von ihm angeboten worden sei, bei Herausgabe der Sicherheiten auf die Durchsetzung der Bürgschaft zu verzichten (Seite 4, 5 und 7 des Protokolls - AS. 280/281/283).
47 
Der Zeuge C., im Jahr 2004 Filialleiter in W., dem zum Zeitpunkt der Besprechung im September 2004 bekannt war, dass die Beklagten aus Bürgschaft persönlich haften, hat ebenso wie der Zeuge N. ausgeführt, dass über einen Verzicht auf die Durchsetzung der Bürgschaften nicht gesprochen wurde (Protokoll Seite 11 - AS. 287); er konnte sich nicht erinnern, ob überhaupt über die Bürgschaften geredet worden war (Protokoll Seite 12 - AS. 288).
48 
Der Zeuge U., Leiter des Vertriebsnetzes Deutschland, hatte an das Gespräch vom September 2004 keine konkreten Erinnerungen; er konnte ebenfalls nicht bestätigen, dass überhaupt über die Bürgschaften gesprochen worden war (Protokoll Seite 13 - AS. 289).
49 
Ist schon nicht erwiesen, dass anlässlich einer Besprechung zur Verwertung von Sicherheiten über die Bürgschaften gesprochen wurde, so kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass durch Vertreter der Klägerin den Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages erklärt worden ist. Ist ein Angebot der Klägerin nicht nachgewiesen, so konnte ein solches auch nicht durch die Beklagten angenommen werden. Ein Erlassvertrag zwischen den Parteien bzgl. der Bürgschaftsforderungen ist demnach nicht erwiesen.
50 
7. Es ist der Klägerin auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, nach den Gesprächen vom September 2004 und der Hingabe der Fahrzeuge durch das Autohaus V. zu deren Verwertung durch die Klägerin, die Beklagten wegen der Bürgschaftsvereinbarung in Anspruch zu nehmen.
51 
Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt - über den reinen Wortlaut des § 242 BGB hinaus - als die Rechtsordnung beherrschendes Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr und hat zur Folge, dass sich jeder in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Vorstellungen zu verhalten hat, und verpflichtet deshalb zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer, sowie zum eigenen redlichen und loyalen Verhalten. Seine Ausprägung hat der Grundsatz unter anderem gerade auch in dem Institut der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsmissbrauchs gefunden, wonach die Ausübung eines individuellen Rechts im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung durch das Gebot der Redlichkeit und einem an Treu und Glauben zu messenden Verhalten beschränkt und ausgeschlossen sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 15.2.2001, Az.: 12 U 206/00, Seite 7).
52 
Nach Treu und Glauben kann die Sicherungsnehmerin dann nicht aus der Bürgschaftsvereinbarung vorgehen, wenn sie bei den Sicherungsgebern, d.h. den Beklagten, den Eindruck erweckt hat, die Bürgschaftsverpflichtung sei erledigt, es werde auf die Durchsetzung verzichtet, d.h. die Bürgen sich auf einen Wegfall der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft einstellen konnten und auch eingestellt haben.
53 
Wie oben bereits ausgeführt, ist den Beklagten der Nachweis nicht gelungen, dass im September 2004 in einer Besprechung zur Verwertung der Fahrzeuge überhaupt über die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten gesprochen wurde. Sie selbst mögen bei der Freigabe der Fahrzeuge durch das Autohaus V., als deren Geschäftsführer sie handelten, von der Erwartung geleitet worden sein, die Klägerin werde dann im Gegenzug die Bürgschaftsschuld der Beklagten nicht einfordern. Diese Motive sind in den Verhandlungen jedoch im Dunkeln geblieben. Ein Verhalten der Vertreter der Klägerin, aus dem - nach Bewertung aller Fallumstände - unzweideutig der Wille entnommen werden kann, die ihr günstige Rechtsposition aufzugeben, kann gerade nicht angenommen werden.
54 
8. Der Vortrag der Beklagten, es habe wegen einer allgemeinen Schwäche auf dem Markt zwischen F. Werke AG, den Händlern und der Klägerin eine Tilgungsaussetzungsvereinbarung gegeben (AS. 101), ist unsubstantiiert. Es fehlt an jeglichen Angaben über Zeit, Ort und Dauer solcher Vereinbarungen bzw. der an ihnen beteiligten Personen; Dokumente sind auch nicht vorgelegt worden. Die Klägerin hat den unzureichenden Vortrag ausdrücklich gerügt (AS 175), ohne dass die Beklagten ihren Vortrag ergänzt hätten. Über unsubstantiierten Vortrag ist kein Beweis zu erheben.
55 
9. Den Beklagten steht gegen die Klägerin keine Einrede einer aufrechenbaren Gegenforderung des Autohaus V. wegen Schlechtverwertung der von der Klägerin im September 2004 übernommenen Fahrzeuge (§ 770 Abs. 2 BGB) oder wegen Aufgabe einer Sicherheit (§ 776 BGB) zu.
56 
Die Beklagten haben einen möglichen Schadensersatzanspruch des Autohaus V. wegen Schlechtverwertung nicht schlüssig dargelegt. Sie verweisen lediglich auf eine Aufstellung vom Juli 2007 (AH 449 - 533), in welcher die von der Klägerin im September 2004 zur Verwertung entgegengenommenen Fahrzeuge mit Modell, Anschaffungsdatum Finanzierungsbetrag bei der Anschaffung, Veräußerungsdatum und Verkaufspreis dargestellt sind. Aus der Differenz von Finanzierungsbetrag und Verkaufserlös soll sich sodann der von der Klägerin zu Lasten des Autohauses V. veranlasste Schaden wegen Schlechtverwertung oder durch Verzögerung ergeben. Dieser Vortrag ist, worauf das Gericht mehrfach hingewiesen hat, unsubstantiiert.
57 
a. Der Fehler in der Schadensberechnung der Beklagten beginnt bereits damit, dass sie ohne weiteren substantiierten Vortrag zur damaligen Marktlage und Marktentwicklung seit September 2004 bzgl. der unterschiedlichen Fahrzeuge und deren Alter behaupten, dass im Herbst 2004 alle diese Fahrzeuge zumindest zum Finanzierungsbetrag hätten verkauft werden können (vgl. Beklagtenvortrag vom 18. August 2008, Seite 6, AS. 209 und Schriftsatz vom 7. Mai 2009, Seite 5, AS. 339). Wäre dies der Fall gewesen, so ist nicht ersichtlich, warum das Autohaus V. im September 2004 hat Insolvenz anmelden müssen. Denn es hätte dann auch dem Autohaus selbst möglich sein müssen, diesen Verkauf ohne Verluste vor der Insolvenz auszuführen. Dabei fällt übrigens auf, dass die Beklagten im Zusammenhang mit ihrer Behauptung einer allgemeinen Tilgungsaussetzungsvereinbarung (vgl. oben 8.) vortragen, es habe eine allgemeine Schwäche am Markt gegeben. Trotz dieser allgemeinen Schwäche, die bei anderen Autohäusern sogar zu Tilgungsaussetzungen geführt haben sollen, hätte die Klägerin die Fahrzeuge - so die Beklagten - ohne weiteres zum Einkaufspreis veräußern können. Dieser Vortrag ist widersprüchlich. Aus dem von den Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten zum Insolvenzverfahren vom 26. November 2004 (Anlage B2 - AH 561 ff) ergibt sich weiterhin, dass ausgehend von einem Umsatz des Autohaus V.im Jahr 2003 von EUR 55.310.814,91 (AH 567) sodann zum Wirtschaftsjahr 2004 der Umsatz deutlich einbrach auf EUR 29.005.571,78 (zum 30. September 2004 - AH 567), weshalb in diesem Jahr 2004 ein vorläufiger Verlust von EUR 1.200.000,- eintrat (AH 569). Bedingt durch die negative wirtschaftliche Entwicklung in den Wirtschaftsjahre 2002 und 2003 sei das Autohaus V. außerstande gewesen, die notwendigen Investitionen zur Lösung der sich im Laufe der letzten Jahre verstärkenden Standortproblematik und zur gewinnbringenden Nutzung der sukzessiven Verbesserung des Images der Fordwerke zu tätigen (Gutachten Seite 5, Ziffer 8 - AH 569). Diese Feststellungen des Sachverständigen zur Marktsituation lassen die Beklagten in ihrem pauschalen Vortrag zu einem möglichen Schadensersatz wegen schlechter Verwertung ebenso unberücksichtigt, wie die Insolvenz des Autohaus V., deren Geschäftsführer die Beklagten waren.
58 
b. Die Beklagten vernachlässigen in ihrem Vortrag weiterhin, dass vom Autohaus V. teilweise Fahrzeuge bereits lange vor dem Insolvenzantrag, teilweise sogar über ein Jahr zuvor, erworben worden waren, ohne dass dem Autohaus V. eine Veräußerung bis zum Insolvenzantrag möglich war. Der von den Beklagten behauptete Verzögerungsschaden kann demnach ebenso während der Standzeit bei dem Autohaus V. entstanden sein, wie in den Monaten seit der Übernahme der Wagen durch die Klägerin im September 2004 bis zur Veräußerung des jeweiligen Fahrzeugs. Zu einem substantiierten Vortrag der Beklagten hinsichtlich eines durch die Klägerin verursachten Schadens hätte es demnach - ebenso wie zur Marktlage- und -entwicklung - einer nachvollziehbaren Darlegung bedurft, welchen konkreten Wert die Fahrzeuge im Zeitpunkt der Übernahme durch die Klägerin im September 2004 noch hatten. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Fahrzeugen nicht insgesamt um Neufahrzeuge, sondern zum Teil auch um Gebrauchtwagen handelte.
59 
c. Schließlich ist für die Verwertung von Neuwagen von Bedeutung, dass sie nicht mangelbehaftet sein dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein unbenutztes Kraftfahrzeug neu bzw. fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch eine längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, in NJW 2004, 160/161).Auch Tageszulassungen sind eine besondere Form des Neuwagengeschäfts; der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005- VIII ZR 109/04, in NJW 2005, 1422/1423). Demzufolge konnten im vorliegenden Fall verschiedene Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Insolvenz im September bzw. Dezember 2004 wegen „Überalterung“ gar nicht mehr als Neuwagen bzw. als mangelfrei verkauft werden. So wurde beispielsweise aus der Liste das Fahrzeug Nr. 19 mit Valuta 20. Juni 2003 und Anschaffungspreis EUR 25.672,47 am 26. Juli 2005 zu EUR 10.000,00 veräußert (AH. 449). Gerade auf dieses Fahrzeug berufen sich übrigens die Beklagten als Beispiel einer fehlerhaften Veräußerung (Beklagtenschriftsatz vom 13. August 2008, Seite 5, AS 207). Ähnliche Unterschiede ergeben sich bei vergleichbarer „Überalterung“ bei den Wagen aus der Liste Nr. 86 (EUR 6.500,- statt EUR 12.843,04 - AH 453), Nr. 149 (EUR 7.000,- statt EUR 12.941,70 - AH 457), Nr. 150 (EUR 6.090,- statt EUR 10.959,63 - AH 457), Nr. 233 (EUR 5.820,- statt EUR 12.211,71 - AH 461), Nr. 236 (EUR 7.384,13 statt EUR 12.211,71 - AH 461), Nr. 238 (EUR 7.384,13 statt EUR 12.211,71 - AH 461), Nr. 240 (EUR 9.280,- statt EUR 15.550,82 - AH 461), Nr. 242 (EUR 12.673,00 statt EUR 17.520,34 - AH 461), Nr. 261 (EUR 10.000,- statt EUR 17.584,28 - AH 463), Nr. 263 (EUR 10.000,- statt EUR 15.823,65 - AH 463), Nr. 273 (EUR 16.113,13 statt EUR 25.543,31 - AH 463), sowie bei weiteren „überalterten Neufahrzeugen“ (Liste Nr.: 280, 285, 288, 289, 290, 291, 292, 293, 294, 295, 296, 298, 299, 303, 307, 308, 309, 317, 338, 340, 363, 364, 365, 370, 385, 388, 389, 420, 427, 429, 430, 433, 435, 501, 551, 552, 585, 586, 606, 621, 635, 636, 678, 679, 680, 681, 683, 687, 688, 689, 690, 691, 692, 712, 727, 739). Bei diesen Fahrzeugen war wegen „Mangelhaftigkeit“ von vornherein mit einem geringeren Erlös zu rechnen. Auch diesen Umstand betrachten die Beklagten nicht; sie berühmen sich stattdessen pauschal eines Schadensersatzanspruchs.
60 
d. Das Gericht hatte die Beklagten mit Beschluss vom 20. März 2009 (AS. 291) darauf hingewiesen, dass maßgeblich für die Bewertung eines möglichen Schadens durch Unterlassen der bestmöglichen Verwertung einheitlich der Wert der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Klägerin, d.h. im Zusammenhang mit der Insolvenzantragsstellung am 23. September 2004, sei. Diesen Wert darzulegen und zu beweisen sei Sache der sich auf Schadensersatz des Autohaus V. berufenden Beklagten. Ein solcher, substantiierter Vortrag ist durch die Beklagten, auch nach dem ausführlichen Hinweis durch das Gericht, nicht mehr erfolgt.
61 
e. Das Gericht hat weiterhin versucht, auch ohne weiteren Vortrag der Beklagten, anhand der Autoliste einen möglichen Schadensersatzanspruch zum Wert der Fahrzeuge zu errechnen und hat hierzu die von den Beklagten vorgelegte Übersicht überprüft. Diese Liste enthält Valutazeitpunkte ab dem Jahr 2000 und nur wenige Fahrzeuge mit Finanzierung im Zeitraum 3. Quartal 2004. Diesen Zeitraum ab 01. Juli 2004 hält das Gericht für nahe genug am Übernahmezeitpunkt im September 2004 bzw. den möglichen, folgenden Veräußerungsmonaten, um noch von einem identischen Händlereinkaufswert entsprechend dem durch die F.-Bank für die Finanzierung berücksichtigten Wert (Valuta-Wert) auszugehen. Davon betroffen sind z.B. die lfd. Nrn. 1,7,9-11,24,31,32,34,36,47,49-54 etc, etc. . Bei diesen Fahrzeugen hat das Gericht - mit Ausnahme der lfd. Nrn. 156, 224, 225 und 229 - einen deutlichen Unterschied zwischen Einkaufsbetrag und Veräußerungserlös (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Oktober 1999, XI ZR 280/99, in NJW 2000, 352 - 354 = WM 2000, 68 - 70) nicht feststellen können. Die vom Gericht so ermittelte mögliche Schadenssumme beträgt lediglich EUR 11.931,34. Bei einem Überziehungsbetrag auf dem streitgegenständlichen Girokonto im Juli 2004 von - unstreitig - EUR 1.026.282,73 ist auch bei Abzug dieses möglichen Aufrechnungsbetrages des Autohaus V. von EUR 11.931,34 die hier von der Klägerin aus Bürgschaft geltend gemachte Forderung von EUR 500.000,- nicht maßgeblich geschmälert.
62 
f. Aus dem von den Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten im Insolvenzverfahren vom 26. November 2004 ergibt sich nichts Gegenteiliges. In diesem Gutachten hat der Sachverständige lediglich den Wert der Fahrzeuge mit 11,5 Millionen Euro angegeben (Gutachten Seite 2, AH 563), wie er sich auch aus der als Anlage B2 vorgelegten Liste errechnet. Dabei handelt es sich jedoch, wie bereits oben dargelegt, um den Finanzierungspreis für die jeweiligen Fahrzeuge, deren Anschaffung teilweise bis in das Jahr 2000 zurückreicht. So hat der Sachverständige diese Fahrzeuge auch in seinem Gutachten mit einem „Gesamtfinanzierungswert von EUR 11,5 Mio.“ berücksichtigt (Gutachten Seite 29 - AH 617). Dass der Sachverständige selbst den Wert der Fahrzeuge auf den Zeitpunkt den Insolvenzantragsstellung - sachkundig beraten - bewertet hätte, ist nicht vorgetragen und bei den weiteren Ausführungen im Gutachten auch nicht ersichtlich.
63 
g. Den Wert der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Klägerin im September 2004 und die Marktlage für diese übernommenen Fahrzeuge im Herbst 2004 bzw. Marktentwicklung in den kommenden Verkaufsmonaten substantiiert darzulegen, war den Beklagten als vormaligen Geschäftsführern des Autohaus V. möglich und zumutbar. Insoweit kann nicht von einer sekundären Darlegungslast der Klägerin ausgegangen werden (vgl. zur sekundären Darlegungslast: BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 423/06, in WM 2008, 112 - 115).
64 
Der Einwand der Beklagten aus §§ 770 Abs. 2, 776 BGB greift demnach nicht durch.
65 
10. Die von den Beklagten als Bürgen nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB zulässigerweise erhobene Verjährungseinrede (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02, in BGHZ 153, 337 - 343) ist weder für die Bürgenforderung, noch für die der Bürgschaft zugrundeliegende Hauptforderung begründet. Die Ansprüche der Klägerin aus Überziehung eines Girokontos durch die Hauptschuldnerin sind noch nicht verjährt.
66 
a. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist mit der Kündigung der Kredite im Oktober 2004 fällig geworden (§ 488 BGB). Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, mithin Ende 2004 (§ 199 BGB).
67 
b. Wegen der Bürgenforderung hat die Klägerin am 10. Dezember 2007 Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden gegen die Beklagten gestellt (AS. 9, 17). Diese Mahnbescheide waren den Beklagten am 19. Dezember 2007 (AS. 11, 19) zugestellt worden. Durch die Zustellung des Mahnbescheids ist die Verjährung des Zahlungsanspruchs der Klägerin gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Ziffer 3 BGB).
68 
c. Eine Hemmung der Verjährung der Bürgenforderung scheitert nicht daran, dass - wie die Beklagten meinen - die Klägerin im Mahnbescheid einen anderen prozessualen Anspruch geltend gemacht hätte, als im weiteren Verlauf des streitigen Verfahrens. Dies ist nicht der Fall.
69 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008, XI ZR 466/07, in NJW 2009, 56, 57 m.w.N.).
70 
Im vorliegenden Verfahren wurde in dem Mahnbescheid als Hauptforderung aufgenommen „Teilbetrag aus selbstschuldnerischer Höchstbetragsbürgschaft vom 24.04.2002 vom 03.07.2007 EUR 500.000,-“. Mit Schreiben vom 03. Juli 2007 war den Beklagten unter Hinweis auf das Schreiben der Klägerin vom 18. Oktober 2004 die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft in Höhe von EUR 2.600.000,- mitgeteilt worden (AH 239/241). In dem in der Bezugnahme aufgeführten Schreiben vom 18. Oktober 2004 (AH 41/43) war den Beklagten die Kündigung des Rahmenvertrages „F. Bank Direktkonto“ - nebst weiteren Finanzierungsverträgen - zugesandt und eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft mitgeteilt worden. Maßgeblich für den Streitgegenstand ist, dass es sich um eine Inanspruchnahme als Bürgen aus Bürgschaftsvertrag vom 24. April 2002 wegen einer Forderung der Klägerin aus der Überziehung des Girokontos durch das Autohaus V. handelt und in der geltend gemachten Höhe zum Zeitpunkt der verschiedenen Rechnungsabschlüsse - hier: Juli bzw. September 2004 - ein Saldo bestand. Streitgegenstand während des gesamten Prozesses ist demnach die Inanspruchnahme der Beklagten aus Bürgschaftsvereinbarung für die Überziehung eines Girokontos wegen eines Betrages von EUR 500.000,-.
71 
d. Der von der Klägerin geltend gemachte Bürgschaftsanspruch war in dem Mahnbescheidsantrag auch ausreichend individualisiert. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008, XI ZR 466/07, in NJW 2009, 56, 57 m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, Kommentar, 69. Auflage, 2009, Rn 18 zu § 204). Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid.
72 
Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem Mahnbescheid und den darin aufgeführten Schreiben, dass die Klägerin die Beklagten aus Bürgschaftsvereinbarung für die Überziehung eines Girokontos wegen eines Betrages von EUR 500.000,- in Anspruch nimmt. Um dem Beklagten eine Rechtsverteidigung wegen der Inanspruchnahme aus Bürgschaft zu ermöglichen, war die Klägerin nicht verpflichtet im Mahnbescheidsantrag nähere Angaben darüber zu machen, wegen welcher der verbürgten Forderungen die Inanspruchnahme erfolgte. Die Bezugnahme auf das Schreiben vom 03. Juli 2007 genügte hierfür.
73 
e. Auch die der Bürgenforderung zugrundeliegende Hauptforderung der Klägerin gegenüber der Hauptschuldnerin ist nicht verjährt.
74 
Der selbstschuldnerische Bürge kann zwar gegenüber dem Gläubiger die Verjährung des verbürgten Hauptanspruchs gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann einwenden, wenn diese erst nach Erhebung der Bürgschaftsklage eingetreten ist (vgl. BGHZ 76, 222, 225 ff und BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 246/89, WM 1990, 1642, 1643) bzw. die Verjährung sogar im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, WM 1998, 1766, 1768 f; Urteil vom 5. November 1998, IX ZR 48/98, in NJW 1999, 278, 279). Für die hier maßgeblichen Forderungen gegenüber der Hauptschuldnerin, dem Autohaus V., wurde Verjährung durch Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin gehemmt (§ 204 Abs. 1 Ziffer 10 BGB). In diesem Falle steht der Klageforderung nicht die Einrede des § 768 BGB entgegenstehen.
75 
Wie oben bereits ausgeführt, wurde der Rückzahlungsanspruch der Klägerin mit der Kündigung der Kredite gemäß § 488 BGB im Oktober 2004 fällig, weshalb die Verjährungsfrist Ende 2004 begann (§ 199 BGB). In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus V. hat die Klägerin am 28. Januar 2005 ihre Ansprüche mit einem Betrag von EUR 10.509.863,33 angemeldet (AH 671), die am 23. Februar 2005 durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Karlsruhe festgestellt wurden (AH 633). Wegen Reduzierung der Forderung wurde sodann später festgestellt, dass die Klägerin in Höhe von EUR 5.423.606,24 keinen Ausfall erlitten hat (AH 633).
76 
f. Der von der Klägerin geltend gemachte und zur Insolvenztabelle angemeldete Anspruch aus gekündigtem Kreditgeschäft war in dem Antrag vom 28. Januar 2004 auch ausreichend individualisiert.
77 
Die Anmeldung muss die Forderung individualisieren; eine Substantiierung ist nicht erforderlich (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn 25 zu § 204). In dem Schreiben vom 28. Januar 2005 an das Insolvenzgericht wird auf das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 18. Oktober 2004 (Anlage K 3 - AH 37/39) Bezug genommen und wortgleich wie in diesem Kündigungsschreiben die Forderung der Klägerin - aufgeschlüsselt in 5 Positionen - dargelegt, zuzüglich Zinsen, Gutachterkosten und abzüglich verwerteter Fahrzeuge (EUR 2.936.043,19). Ebenso wie beim Mahnbescheid liegt aus den gleichen Gründen eine ausreichende Individualisierung der Forderungen vor; auf die obigen Ausführungen (unter 10 c. und d.) wird insoweit verwiesen. Diese Forderungen wurden dann durch den Insolvenzverwalter mit einem Betrag von EUR 10.509.863,33 zur Insolvenztabelle festgestellt (AH. 633).
78 
g. Die Hemmung der Verjährung bzgl. der Hauptforderung gegenüber der Hauptschuldnerin hat auch nicht geendet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wie unwidersprochen vorgetragen wurde, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin noch nicht aufgehoben (§§ 200, 258 InsO) oder sonst beendet worden (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, a.a.O. Rn 42 zu § 204 m.w.N.).
79 
Aus oben dargelegten Gründen war der Klage daher in vollem Umfang statt zu geben.
II.
80 
Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich aus §§ 288, 286 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 18. Sept. 2009 - 6 O 45/08 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landgericht Karlsruhe Urteil, 18. Sept. 2009 - 6 O 45/08 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2005 - IV ZR 89/05

bei uns veröffentlicht am 19.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 89/05 Verkündet am: 19. Oktober 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ VVG § 12 Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2006 - VI ZR 54/05

bei uns veröffentlicht am 07.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 54/05 Verkündet am: 7. März 2006 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2003 - XI ZR 243/02

bei uns veröffentlicht am 28.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 243/02 Verkündet am: 28. Januar 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2008 - XI ZR 466/07

bei uns veröffentlicht am 21.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 466/07 Verkündet am: 21. Oktober 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ___

Referenzen

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4.
durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:

1.
Tod des Gesellschafters,
2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
3.
Kündigung des Gesellschafters,
4.
Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5.
Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6.
Beschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 54/05 Verkündet am:
7. März 2006
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens
durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer diesem gegenüber
seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen abrechnet,
kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, er verzichte zugleich namens
seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.
BGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05 - LG Berlin
AG Berlin Mitte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 58. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz restlichen Schadens in Anspruch , der ihm nach seiner Behauptung bei einem Verkehrsunfall am 31. März 2004 entstanden sei. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.
2
Ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger ermittelte vorprozessual Instandsetzungskosten in Höhe von 4.371,30 €. Die Beklagte zu 3 erkannte einen Schadensersatzanspruch von 2.677,02 € an und regulierte den Schaden in dieser Höhe. In der Folge übersandte der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten zu 3 seine Kostennote vom 16. Juni 2004 über 352,06 €. Eingangs der Kostennote heißt es: "nach Regulierung des angekündigten Betrages erlaube ich mir für meine Tätigkeit gemäß nachfolgender Kostennote abzurechnen". Die anschließende Kostenberechnung weist eine "15/10 Geschäftsgeb. gem. DAV-Abkommen" nach einem Gegenstandswert von 2.677,02 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus. Die Beklagte zu 3 übersandte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers einen Scheck über diesen Betrag, der eingelöst wurde.
3
Mit der vorliegenden, am 17. Juni 2004 eingereichten Klage verlangt der Kläger Ersatz des restlichen Unfallschadens in Höhe von 1.714,28 €. Die Beklagten haben unter anderem geltend gemacht, durch die Übersendung der Kostennote und die anschließende Zahlung seitens der Beklagten zu 3 sei ein Erlassvertrag zustande gekommen, so dass weiterer Schadensersatz nicht mehr mit Erfolg verlangt werden könne.
4
Das Amtsgericht hat die Klage mit dieser Begründung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach dem Abkommen zwischen dem Deutschen Anwaltsverein und dem Verband der Haftpflichtversicherer dürfe ein Rechtsanwalt bei einer vollständigen außergerichtlichen Erledigung des Schadensfalls eine Geschäftsgebühr in Höhe von 15/10 an Stelle der üblichen 7,5/10 nach dem Gegenstandswert des gezahlten Betrages abrechnen. Das bedeute, dass ein Rechtsanwalt, wenn er unter ausdrücklichem Hinweis auf dieses Abkommen dem Versicherer eine entsprechende Honorarrechnung übersende, damit die Erklärung verbinde, dass die Angelegenheit vollständig erledigt sein solle, falls die Kostennote entsprechend beglichen werde. So jedenfalls könne und müsse der Haftpflichtversicherer die Erklärung des Anwalts verstehen. Nehme der Haftpflichtversicherer dieses Angebot dadurch an, dass er dem Anwalt einen entsprechenden Honorarbetrag anweise, so komme hierdurch ein außergerichtlicher Vergleich gemäß § 779 BGB des Inhalts zustande, dass durch die geleistete Schadensersatzzahlung und die Anweisung des Honorars die Angelegenheit abschließend erledigt sein solle. Eine weitere Forderung sei danach ausgeschlossen.

II.

6
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.
7
1. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht entspricht einer verbreiteten Auffassung, wonach eine Abrechnung nach Maßgabe des DAVAbkommens als Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages und die Gebührenzahlung des Versicherers als dessen Annahme anzusehen sei (LG Aachen, NZV 2004, 149, 150 = NJW-RR 2004, 170 f.; LG München I, NZV 2004, 413; LG Osnabrück, Schaden-Praxis 2003, 327; LG Wuppertal, Schaden-Praxis 2004, 176; AG Berlin-Mitte, NZV 2004, 414 f.; AG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2001, 430; AG Geislingen, Schaden-Praxis 2003, 28, 29; AG Ingolstadt, AGS 2004, 171; AG Schwerte, Schaden-Praxis 2001, 361 f.). Nach der Gegenmeinung kann allein aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt bei Abrechnung einer Verkehrsunfallregulierung in seiner Kostennote Bezug auf das DAVAbkommen nimmt, nicht regelmäßig der Schluss gezogen werden, er verzichte zugleich auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche seines Mandanten (Thüringer OLG, OLG-NL 2005, 243 ff.; LG Bonn, ZfS 2005, 238 f.; LG Kiel, Schaden -Praxis 2003, 214 f.; zweifelnd auch OLG Celle, DAR 2003, 556).
8
2. Die letztgenannte Ansicht ist richtig.
9
a) Ein Erlassvertrag (§ 397 BGB) kommt nur zustande, wenn die Parteien darauf gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Führt der Rechtsanwalt des Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Regulierungsverhandlungen und rechnet er, nachdem der Haftpflichtversicherer den von ihm teilweise für begründet erachteten Anspruch des Geschädigten insoweit erfüllt hat, auf der Grundlage des DAV-Abkommens ab, so kann darin das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages liegen. Denn die Regelung der Ziffer 7 f dieses Abkommens soll auf eine möglichst endgültige abschließende Regulierung hinwirken (Greißinger, DAR 1998, 286, 289) und bestimmt deshalb, dass die 15/10-Gebühr nach Ziffer 7 a grundsätzlich nur für den Fall der vollständigen außergerichtlichen Schadensregulierung abgerechnet werden darf. Eine derartige Abrechnung durch den Rechtsanwalt kann demgemäß zugleich die Erklärung enthalten, die Sache solle endgültig erledigt sein.
10
Hierfür ist jedoch erforderlich, dass über die bloße Kostenabrechnung hinaus mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, es solle eine materiellrechtlich wirkende Erklärung abgegeben werden. Insoweit kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Das Angebot auf Abschluß eines Erlassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - VII ZR 356/00 - NJW 2001, 2325 f.). An die Feststellung eines Verzichtswillens sind strenge Anforderungen zu stellen, er darf nicht vermutet werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - NJW 1984, 1346 f. = VersR 1984, 382 f.; vom 15. Juli 1997 - VI ZR 142/95 - NJW 1997, 3019, 3021 = VersR 1998, 122, 123). Selbst bei einer eindeutig erscheinenden Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00 - NJW 2002, 1044, 1046). Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind (BGHZ 131, 136, 138; 146, 280, 284).
11
Auch ein Abrechnungsschreiben "nach Maßgabe des DAV-Abkommens" muss danach mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass eine abschließende Erledigung gewollt ist. Zudem dürfen die Begleitumstände nicht einen abweichenden Willen nahe legen. Enthält das Abrechnungsschreiben lediglich die Gebührenabrechnung, so ist ihm nicht ohne weiteres ein Erlasswille zu entnehmen. Denn die Abrechnung kann schlicht darauf beruhen, dass der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr verkannt hat. In diesem Fall wäre aber der Ausschluss weiterer - insbesondere erheblicher - Ansprüche des Geschädigten nicht interessengerecht.
12
b) Zwar kann trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins eine Willenserklärung vorliegen, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGHZ 91, 324, 329 f.; 109, 171, 177). Dieser Grundsatz findet indes nur dann Anwendung, wenn die maßgebliche Erklärung einen insoweit tauglichen Inhalt hat. Dies ist aber - wie ausgeführt - nicht der Fall, wenn lediglich die Anwaltsgebühren nach Maßgabe des DAV-Abkommens abgerechnet werden. Auch hat sich, wie die zahlreichen zitierten Rechtsstreitigkeiten und ihr divergierender Ausgang zeigen, insoweit noch keine Verkehrssitte entwickelt. Da die Rechtsla- ge bisher höchstrichterlich nicht geklärt war, durften die Versicherer auch nicht nach Treu und Glauben davon ausgehen, eine Gebührenabrechnung mit dem genannten Inhalt sei ohne weiteres als Verzichtsangebot aufzufassen.
13
3. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht den Abschluss eines Erlassvertrages zu Unrecht bejaht.
14
Zwar ist die Auslegung einer individuellen Vereinbarung im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar. Sie unterliegt der Nachprüfung aber jedenfalls insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze ist u.a. dann gegeben, wenn nicht alle für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1983, aaO; BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 270/01 - NJW 2003, 2382, 2383). Dies ist hier der Fall.
15
Die Kostennote vom 16. Juni 2004 enthält keine Erklärungen dahin gehend , dass hiermit eine materiellrechtlich wirkende auf Abschluss eines Erlassvertrages gerichtete Erklärung abgegeben werden solle. Sie beinhaltet lediglich eine Kostenrechnung des Rechtsanwalts auf der Basis des bereits regulierten Betrages.
16
Es sind auch sonst keine Umstände festgestellt, die für die Abgabe einer auf Abschluss eines Erlassvertrages gerichteten Erklärung sprechen. Der Kläger hat vorprozessual seinen gesamten Schaden gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend gemacht und das Berufungsgericht stellt nicht fest, bis zum Zugang der Kostennote habe es Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger einen Teil seines Schadens nicht weiter habe geltend machen wollen. Gegen einen dahin gehenden Willen spricht auch, dass schon am 17. Juni 2004, also einen Tag nach Fertigung der Kostennote, die Klageschrift wegen des restlichen Schadensbetrages verfasst und bei Gericht eingereicht wurde.
17
Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts , der Rechtsanwalt des Klägers habe eine auf den Abschluss eines Erlassvertrages gerichtete Erklärung abgegeben, als rechtsfehlerhaft.

III.

18
Das die Klage abweisende Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die nunmehr erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden können. Müller Diederichsen Pauge Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 02.11.2004 - 102 C 3190/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2005 - 58 S 401/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 89/05 Verkündet am:
19. Oktober 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
1. Das Berufen auf den Ablauf einer zuvor nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzten Klagfrist
steht im Prozess zur Disposition des Versicherers. Das Gericht hat den
Fristablauf deshalb nur dann zu beachten, wenn sich der Versicherer im Prozess
ausdrücklich darauf beruft. Eine Prüfung von Amts wegen kommt insoweit
nicht in Betracht (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. November 1958 - II ZR
90/57 - NJW 1959, 241).
2. Beruft ein Versicherer sich auf den Ablauf der Klagfrist erstmals in der Berufungsinstanz
, so liegt allein darin weder ein (erstinstanzlich konkludent erklärter)
Verzicht auf die sich aus § 12 Abs. 3 VVG ergebende Leistungsfreiheit noch ein
Rechtsmissbrauch.
3. Auch die Auslegung des § 12 Abs. 3 VVG ergibt keine Verpflichtung des Versicherers
, den Ablauf der Klagfrist im Prozess unverzüglich geltend zu machen.
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - IV ZR 89/05 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, Felsch und Dr. Franke
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. November 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt Leistungen aus einer bei der Be klagten gehaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Ende September 2001 zeigte er der Beklagten seine Berufsunfähigkeit an und beantragte deshalb im Oktober 2001 Versicherungsleistungen. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag , den sie mit weiterem Schreiben vom 1. März 2002, welches dem Kläger am 7. März 2002 zuging, damit begründete, der Kläger habe bei Beantragung des Versicherungsvertrages mehrere Krankenhausaufenthalte und eine neunjährige psychiatrische Betreuung verschwiegen. In dem Schreiben heißt es weiter: "Da die verschwiegenen Umstände jetzt wesentlich für die Geltendmachung von Leistungen aus der BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung sind, treten wir … von der Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung zurück … Sollten Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sein, so müssten Sie Ihre vermeintlichen Ansprüche innerhalb einer Frist von 6 Monaten - gerechnet ab Zugang dieses Schreibens - gerichtlich gegen uns geltend machen. Versäumen Sie diese Frist, so sind wir gemäß § 12 III Versicherungsvertragsgesetz allein schon wegen des Fristablaufs von der Verpflichtung zur Leistung frei."
2
Mit einem am 5. September 2002 beim Landgericht se ines Wohnortes eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Beklagte. Der Vorsitzende der mit dem Antrag befassten Zivilkammer wies den Kläger am 9. September 2002 auf die örtliche Zuständigkeit des für den Sitz der Beklagten zuständigen Landgerichts hin. In dem Schreiben wird deshalb ein "Abgabeantrag" angeregt. Es schließt mit dem Hinweis: "Für die Wahrung der 6-Monatsfrist ist der Eingang Ihrer Anträge bei dem hiesigen Gericht ausschlaggebend."
3
Auf Antrag des Klägers wurde die Sache sodann an d as für den Sitz der Beklagten örtlich zuständige Landgericht abgegeben. Dieses forderte den Kläger mit Schreiben vom 20. September 2002 zunächst auf, Vertragsunterlagen und Schriftwechsel der Parteien als Anlagen nachzureichen, sowie den amtlichen Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt vorzulegen. Bei Gericht eingehend am 11. Oktober 2002 reichte der Kläger den ausgefüllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach. Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 stellte das Landgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe für den Fall in Aussicht, dass er einen konkreten Klagantrag mitteile, und empfahl dem Kläger, nunmehr einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen, der im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordnet werden könne. Die daraufhin beauftragten Rechtsanwälte zeigten mit Schriftsatz vom 10. Februar 2003 die Vertretung des Klägers an und nahmen Mitte Februar 2003 Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 14. April 2003 forderte das Landgericht die Rechtsanwälte zur Einreichung eines Klagentwurfes bis zum 9. Mai 2003 auf. Am 9. Mai 2003 wurde der Entwurf vorgelegt. Mit Beschluss vom 27. Mai 2003 bewilligte das Landgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe. Die daraufhin am 4. Juni 2003 bei Gericht eingereichte Klagschrift wurde der Beklagten am 12. Juni 2003 zugestellt.
4
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme den Rücktritt der Beklagten vom Versicherungsvertrag für wirksam erachtet und die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat sich die Beklagte auf die Nichteinhaltung der Klagfrist des § 12 Abs. 3 VVG berufen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers deshalb zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat keinen Erfolg.
6
I. Ob die Beklagte wirksam vom Versicherungsvertra g zurückgetreten ist, hat das Berufungsgericht offen gelassen und stattdessen angenommen , sie sei bereits nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Im Schreiben vom 1. März 2002 habe sie die vom Kläger erhobenen Ansprüche endgültig abgelehnt und ihn ausreichend über die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 VVG belehrt.

7
Da die Frist des § 12 Abs. 3 VVG eine materielle A usschlussfrist sei, sei sie vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Darauf komme es hier aber letztlich nicht an, weil sich die Beklagte in zweiter Instanz auch auf die Versäumung der Klagfrist berufen habe und § 531 Abs. 2 ZPO der Berücksichtigung dieses unstreitigen Parteivorbringens nicht entgegenstehe. Unstreitig seien insoweit nicht nur die Berufung auf § 12 Abs. 3 VVG, sondern auch die Prozesstatsachen , auf die sich die Beklagte dabei stütze.
8
Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers sei zwar zunächst noch innerhalb der 6-Monatsfrist des § 12 Abs. 3 VVG bei Gericht eingegangen , doch wahre ein Prozesskostenhilfegesuch die Frist im Ergebnis nur dann, wenn der Versicherungsnehmer nachfolgend alles ihm Zumutbare veranlasse, damit es "demnächst" im Sinne von § 270 ZPO a.F. zu einer Zustellung der Klage komme. Schuldhafte Versäumnisse seines Rechtsanwalts müsse er sich dabei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Hier sei eine erhebliche und schuldhafte Verzögerung des Prozesskostenhilfeverfahrens - und damit auch der Klagzustellung - dadurch eingetreten, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Akteneinsicht Mitte Februar 2003 den Klagentwurf nicht alsbald, sondern erst aufgrund der Verfügung des Landgerichts vom 14. April 2003 am 9. Mai 2003 eingereicht habe.
9
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebn is stand.

10
1. Anders als die Revision meint, hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 1. März 2002 die vom Kläger zuvor erhobenen Ansprüche auf Versicherungsleistungen abgelehnt, so dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 VVG eröffnet ist. Zwar wird in dem Schreiben vorwiegend der schon mit vorangegangenem Schreiben vom 17. Dezember 2001 erklärte Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung näher begründet. Die Beklagte hat aber auch klar zum Ausdruck gebracht , dass die "verschwiegenen Umstände jetzt wesentlich für die Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" seien. Verbunden mit der nachfolgenden Belehrung, nach der der Kläger seine "vermeintlichen Ansprüche" - und nicht etwa Einwendungen gegen den Rücktritt - innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG gerichtlich geltend machen müsse, konnte ein verständiger Versicherungsnehmer das Schreiben nur dahin verstehen, dass darin nicht nur der Rücktritt begründet, sondern zugleich der erhobene Anspruch auf Versicherungsleistungen infolge des Rücktritts zurückgewiesen werden sollte. Gegen die von der Beklagten erteilte Rechtsfolgenbelehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG bestehen keine rechtlichen Bedenken.
11
2. Der Kläger hat die Frist des § 12 Abs. 3 VVG ve rsäumt.
12
a) Das Leistungsablehnungsschreiben der Beklagten ist ihm am 7. März 2002 zugegangen. Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG lief deshalb am 7. September 2002 ab. Vor Fristablauf hat der Kläger seine Ansprüche nicht ordnungsgemäß gerichtlich geltend gemacht.
13
b) Zwar kann für die gerichtliche Geltendmachung a uch die Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs genügen (vgl. dazu BGHZ 98, 295, 300 f.). Doch wahrt dieses eine gesetzliche Frist nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn es vor Fristablauf in ordnungsgemäßer Form bei Gericht eingeht (vgl. für die Wiedereinsetzung nach der Versäumung von Rechtsmittelfristen: BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548 unter II 2; vom 12. Februar 2003 - XII ZR 232/02 - FamRZ 2003, 668 und ständig; für die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung: BGHZ 70, 235, 237, 239; BGH, Urteile vom 8. März 1989 - IVa ZR 221/87 - VersR 1989, 642; vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 26/03 - FamRZ 2004, 177 unter II 1; für die Frist des § 12 Abs. 3 VVG: BGHZ 98 aaO und Urteil vom 8. März 1989 - IVa ZR 17/88 - NJWRR 1989, 675 unter 1). Dazu gehört gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO, dass dem Gesuch der ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt wird (BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 aaO m.w.N.; vom 31. August 2005 - XII ZR 116/05 - unter II 2 b).
14
c) Daran fehlt es hier. Der Kläger hat den ausgefü llten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach gerichtlicher Aufforderung am 11. Oktober 2002 - und damit nach dem schon am 7. September 2002 eingetretenen Fristablauf - zur Akte nachgereicht. Zuvor hatte er zwar bereits einen Leistungsbescheid der zuständigen Sozialbehörde über ihm gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietzuschuss nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes vorgelegt. Auch dieser Bescheid war aber für sich allein zur ordnungsgemäßen Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend und überdies erst mit Schriftsatz vom 12. September 2002 - und damit ebenfalls nach Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG - bei Gericht eingegangen.

15
d) Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob daran festzuhalten sei, dass ein (ordnungsgemäßes) Prozesskostenhilfegesuch die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nur dann wahre, wenn der Versicherungsnehmer alles ihm Zumutbare für eine Klagzustellung "demnächst" unternehme (BGHZ 98, 295, 301; OLG Düsseldorf ZfS 2004, 477; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rdn. 64 m.w.N.), kommt es danach nicht mehr an. Ebenso wenig ist es für die Entscheidung noch von Bedeutung , dass das vom Kläger zunächst angerufene Landgericht seines Wohnortes mit dem Hinweis, für die Wahrung der 6-Monatsfrist sei der Eingang des Prozesskostenhilfeantrags bei Gericht "ausschlaggebend", dem Kläger den Blick darauf verstellt haben kann, dass er (auch bei einem ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfegesuch) gehalten gewesen wäre, im Weiteren für die baldige Zustellung ("demnächst") durch zumutbare Anstrengungen Sorge zu tragen.
16
3. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelasse n, um zunächst die Frage zu klären, ob die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 12 Abs. 3 VVG nur dann eintritt, wenn sich der Versicherer im Prozess darauf beruft (so BGH, Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 - NJW 1959, 241; OLG Hamm r+s 1991, 361; ÖOGH SZ 56/23; Römer in Römer /Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 32) oder ob der Ablauf einer vom Versicherer nach § 12 Abs. 3 VVG ordnungsgemäß in Lauf gesetzten Frist vom Gericht von Amts wegen beachtet werden muss (so u.a. Prölss in Prölss/Martin aaO Rdn. 45 m.w.N.; Gruber in BK, VVG § 12 Rdn. 45 m.w.N.; KG VersR 1984, 977).

17
a) Der Senat hält daran fest, dass die Berufung au f den Fristablauf zur Disposition des Versicherers steht (BGH aaO). Daraus folgt, dass das Gericht den Fristablauf nur dann zu beachten hat, wenn sich der Versicherer im Prozess ausdrücklich darauf beruft. Denn die Frist des § 12 Abs. 3 VVG ist allein im Interesse des Versicherers geschaffen; ihm allein überlässt es das Gesetz, ob und wann er die Frist durch seine - mit einer Rechtsfolgenbelehrung verbundene - Erklärung in Lauf setzt. Ihm steht es auch danach noch offen, die in Lauf gesetzte Frist nachträglich durch einseitige Erklärung zu verlängern (vgl. dazu Römer aaO; Schlegelmilch in Beckmann/Matuschke-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch § 21 Rdn. 150) oder auch erneut in Lauf zu setzen. Es ist deshalb Sache des Versicherers, im gerichtlichen Verfahren klarzustellen, dass er sich auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen will; eine Prüfung von Amts wegen kommt insoweit nicht in Betracht.
18
b) Im Ergebnis kommt es darauf hier aber nicht ein mal an, weil sich die Beklagte in zweiter Instanz auf den Ablauf der nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzten Frist berufen hat und ihr diese Verteidigung weder wegen prozessualer Verspätung noch infolge eines Verzichts oder wegen Rechtsmissbrauchs abgeschnitten war.
19
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht die erst in zweiter Instanz nachgeholte Berufung der Beklagten auf den Ablauf der Klagfrist zugelassen. § 531 Abs. 2 ZPO stand dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Beklagten nicht entgegen (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03 - WM 2005, 99 unter II 2). Unstreitig waren hier sowohl der Umstand, dass sich die Beklagte in zweiter Instanz auf den Fristablauf berufen wollte, als auch die aus der Akte ersichtlichen Prozesstatsachen, aus denen sich die Fristversäumnis des Klägers ergibt.
20
bb) Im Übrigen gilt: Der Versicherer kann sich so lange auf den sich aus § 12 Abs. 3 VVG für ihn ergebenden Rechtsvorteil berufen, wie er ihn nicht verloren hat. Allein der Beginn eines Rechtsstreits über den vom Versicherungsnehmer erhobenen Anspruch auf Versicherungsleistungen kann den Rechtsverlust, der nach materiellem Recht zu beurteilen ist, nicht herbeiführen (vgl. für das Berufen auf Obliegenheitsverletzungen Römer aaO § 6 Rdn. 140).
21
(1) Der teilweise in der Rechtsprechung vertretene n Auffassung, es könne ohne weiteres als Verzicht des Versicherers auf die sich aus § 12 Abs. 3 VVG ergebende Leistungsfreiheit verstanden werden, wenn er sich in Kenntnis der Fristüberschreitung im Rechtsstreit erster Instanz nicht darauf berufe (so z.B. OLG Saarbrücken r+s 1994, 196, 197; OLG Koblenz VersR 1982, 260; ähnlich für Obliegenheitsverletzungen: OLG Düsseldorf VersR 1993, 425; a.A. OLG Schleswig VersR 1994, 169 mit zust. Anm. Schmalzl, VersR 1994, 853), ist nicht zu folgen.
22
Der Verzicht ist eine rechtsgestaltene Willenserkl ärung, mit der der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition endgültig aufgibt. Das setzt einen in der Erklärung zum Ausdruck kommenden Verzichtswillen voraus. Insoweit ist das Gebot einer interessegerechten Auslegung in besonderem Maße zu beachten (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00 - WM 2002, 822 unter 4 m.w.N.). Hat der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition erlangt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er sie nicht einfach wieder aufgeben will (BGH aaO m.w.N.). Ein Verzicht ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen nicht zu vermuten (BGH Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 70/93 - WM 1994, 13 unter II 2 b). Gerade dann, wenn ein stillschweigender Verzicht angenommen werden soll, erfordert dies ein Verhalten , aus dem - nach Bewertung aller Fallumstände - unzweideutig der Wille entnommen werden kann, die günstige Rechtsposition aufzugeben (BGH aaO). Es müssen dann zum Schweigen ganz besondere Umstände hinzutreten, denen der Erklärungsgegner einen solchen Aufgabewillen entnehmen kann. Regelmäßig wird die Annahme eines stillschweigenden Verzichts schon dann ausscheiden, wenn kein nachvollziehbares Motiv dafür zu erkennen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - VII ZR 356/00 - WM 2001, 1387 unter II 1 b).
23
Nach diesen Maßstäben kann allein der Umstand, das s sich ein Versicherer im Rechtsstreit erster Instanz trotz vorangegangener Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG (noch) nicht auf dessen Rechtsfolge beruft , nicht als Verzicht verstanden werden, denn der Versicherer kann sich aus unterschiedlichen Gründen so verhalten. Er kann beispielsweise vorrangig die Klärung anderweitiger Fragen bezwecken oder glauben, den Rechtsstreit auch aus anderen Gründen zu gewinnen (so zutreffend OLG Hamm VersR 1995, 819). Er kann ferner im Zweifel darüber sein, ob die gerichtliche Geltendmachung der vom Versicherungsnehmer erhobenen Ansprüche den rechtlichen Anforderungen an die Rechtzeitigkeit genügt. Ein anderes Verständnis seines Verhaltens kommt nur dort in Betracht, wo besondere Umstände hinzutreten, aus denen mit ausreichender Sicherheit auf einen Rechtsaufgabewillen geschlossen werden kann.

24
Solche besonderen Umstände sind hier weder vorgetr agen noch sonst ersichtlich.
25
(2) Auch der Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs kann nicht allein daran geknüpft werden, dass sich die Beklagte erst in zweiter Instanz auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen hat.
26
Soweit zur Prüfung der Leistungsfreiheit streitige r Parteivortrag berücksichtigt werden muss, ergibt sich ein ausreichendes Korrektiv für die späte Geltendmachung aus den Präklusionsvorschriften der Zivilprozessordnung. Ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 242 BGB kann erst dann gegeben sein, wenn besondere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, ein Vertrauen des Versicherungsnehmers darauf zu begründen, der Versicherer werde trotz vorangegangener Fristsetzung und Rechtsfolgenbelehrung die ihm daraus erwachsenden Rechtsvorteile nicht mehr in Anspruch nehmen. Dass der Versicherer sich gegen den erhobenen Anspruch auf Versicherungsleistungen zunächst mit anderen Verteidigungsmitteln zur Wehr setzt, begründet für sich genommen ein solches Vertrauen nicht. Insoweit gelten dieselben Erwägungen, die auch der Annahme eines Verzichts des Versicherers entgegenstehen.
27
(3) Der Senat hat schließlich erwogen, ob § 12 Abs. 3 VVG dahin auszulegen ist, dass der Versicherer verpflichtet sei, die Versäumung einer zuvor gesetzten Klagfrist im Prozess unverzüglich geltend zu machen. Dafür könnte allenfalls sprechen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung den Zweck verfolgt hat, im Interesse des Versicherers eine schnelle und endgültige Klärung herbeizuführen, ob eine Leistungsablehnung Bestand hat, und dem Versicherer so die Übersicht über seine Verbindlichkeiten zu erleichtern (vgl. dazu Prölss, aaO § 12 Rdn. 21 m.w.N.; Römer, aaO § 12 Rdn. 32).
28
Der Versicherer setzt sich zu diesem Normzweck abe r nicht in Widerspruch , wenn er sich im Prozess auf den Ablauf einer zuvor gesetzten Klagfrist erst in zweiter Instanz beruft. § 12 Abs. 3 VVG dient allein seinem Interesse und ist lediglich darauf gerichtet, nach einer Leistungsablehnung eine schnelle Entscheidung des Versicherungsnehmers darüber zu erzwingen, ob dieser seinen Anspruch gerichtlich geltend machen will oder nicht. Kommt es zum Rechtsstreit, so weiß der Versicherer, dass seine Leistungsablehnung einer gerichtlichen Prüfung unterzogen wird. Sein von § 12 Abs. 3 VVG geschütztes Informationsbedürfnis ist damit erfüllt. Eine Pflicht, den sich aus § 12 Abs. 3 VVG ergebenden Rechtsvorteil im Rechtsstreit umgehend geltend zu machen, lässt sich der Regelung nicht entnehmen, sie entspräche auch häufig nicht dem Interesse des Versicherungsnehmers.
Terno Seiffert Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom - 2 O 540/02 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.11.2004 - 3 U 232/03 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 243/02 Verkündet am:
28. Januar 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
Der Bürge kann sich auch dann gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg
auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn die Hauptschuldnerin
nach der Übernahme der Bürgschaft wegen Vermögenslosigkeit
und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen
ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen
sind.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie den
Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Vorbehaltsurteil der Einzelrichterin des 21. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 21. Mai 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. August 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer GmbH in Anspruch, deren Geschäftsführer der Beklagte war.
Die Klägerin betreibt ein Abfall- und Schuttbeseitigungsunternehmen , das für die Hauptschuldnerin verschiedene Aufträge ausgeführt hatte. Nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin mangels Masse rechtskräftig abgewiesen und deren Auflösung im Handelsregister im April 1996 eingetragen worden war, unterzeichnete der Beklagte am 9. September 1996 eine Bürgschaft. In dieser heißt es, die Hauptschuldnerin schulde der Klägerin per 30. Januar 1996 24.741,47 DM, der Beklagte verbürge sich dafür, daß die Hauptschuldnerin ihren Zahlungs- und vertraglichen Verpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkomme. Am 31. August 2000 wurde die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.
Mit der am 16. Mai 2001 eingereichten Klage hat die Klägerin den Beklagten im Urkundsprozeß auf Zahlung von 24.741,47 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin in der Hauptsache stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Gegenüber der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld berufen. Die Hauptschuld sei nicht verjährt, weil sie vor dem Eintritt der Verjährung infolge Wegfalls der Hauptschuldnerin untergegangen sei. Die Hauptschuldnerin sei mit ihrer Löschung im Handelsregister am 31. August 2000 als Rechtsperson untergegangen. Die maßgebliche vierjährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a.F. sei in diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet gewesen. Sie sei vielmehr spätestens Ende des Jahres 2000 abgelaufen.
Der Beklagte hafte auch ungeachtet der Tatsache, daß die Klägerin die Bürgschaftsforderung nicht innerhalb der für die (fiktive) Hauptschuld laufenden Frist verjährungsunterbrechend geltend gemacht habe. Der Bürge könne sich nämlich nicht mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn eine juristische Person als Hauptschuldnerin vor Ablauf der Verjährungsfrist vermögenslos geworden, im Handelsregister gelöscht und deshalb nicht mehr parteifähig sei.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen durchsetzbaren Anspruch aus § 765 Abs. 1 BGB. Das gilt, ohne daß es einer Entscheidung der Frage bedarf, ob die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist (vgl. dazu BGHZ 48, 303, 307; 82, 323, 326; Scholz/Karsten Schmidt, GmbH-Gesetz 9. Aufl. § 60 Rdn. 56; Ulmer in: Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 60 Rdn. 16).
1. Ist die Hauptschuldnerin nicht untergegangen und die Hauptforderung aus diesem Grund auch nicht weggefallen, so ist durch die Vereinbarung vom 9. September 1996 eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung entstanden. Der Beklagte kann in diesem Fall einem Anspruch der Klägerin aus der Bürgschaft gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einrede der Verjährung der Hauptschuld entgegenhalten.
Die spätestens im Jahre 1996 entstandene Hauptforderung, bei der es sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um eine Forderung der Klägerin, einer GmbH, aus Leistungen für den Gewerbebetrieb der Hauptschuldnerin handelte, ist spätestens mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt (§ 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 201 BGB a.F.).
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich der Beklagte gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB aber auch dann mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn die Hauptschuldnerin im
Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister - oder zu einem anderen Zeitpunkt nach Abschluß des Bürgschaftsvertrages - wegen Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind.

a) In diesem Fall ist - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - die Bürgschaftsforderung trotz ihrer Akzessorietät mit dem Wegfall der Hauptforderung nicht untergegangen, sondern besteht als nunmehr selbständige Forderung fort (BGHZ 82, 323, 327; KG NJW-RR 1999, 1206, 1207; jeweils m.w.Nachw.).

b) Anders als das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit einem Teil der Instanzrechtsprechung und Literatur (KG aaO S. 1207 f.; OLG Celle OLGR 2001, 87; Reinicke/Tiedtke, Bürgschaftsrecht 2. Aufl. Rdn. 264 f.; Lettl WM 2000, 1316, 1321) - meint, steht dem Bürgen auch in einem solchen Fall weiterhin die Einrede der Verjährung der Hauptschuld zu (so auch LG Würzburg WM 1989, 405, 406; offengelassen in BGHZ 139, 215, 219 f.).
aa) Die Verselbständigung der Bürgschaft bedeutet begrifflich nicht, daß die Bürgschaftsforderung jeglichen Bezug zur Hauptforderung verliert. Sie wird lediglich vom Bestand der Hauptforderung unabhängig, richtet sich inhaltlich aber weiterhin nach dieser. Eine Bürgschaftsforderung ist nach der gesetzlichen Regelung in mehrfacher Hinsicht akzessorisch. Nach § 765 BGB hängt sie von dem Entstehen und Erlöschen der gesicherten Forderung ab. Gemäß §§ 767, 768 BGB bestimmen sich aber auch ihr Inhalt und Umfang sowie ihre Durchsetzbarkeit nach der Hauptschuld. Fällt die Hauptschuld durch Vermögensverfall des Haupt-
schuldners weg, so haftet der Bürge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "weiterhin in vollem Umfang" (BGHZ 82, 323, 327), d.h. nur die Abhängigkeit vom Bestand der Hauptforderung wird aufgehoben. Eine irgend wie geartete Änderung des Inhalts oder des Umfangs der Haftung des Bürgen oder gar eine Umwandlung der Bürgschaft in ein selbständiges Schuldversprechen ist mit dem Wegfall der Hauptschuld und der Verselbständigung der Bürgschaftsforderung nicht verbunden, denn der Sicherungscharakter der Bürgschaft bleibt erhalten (BGH aaO S. 329).
bb) Nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Dieser Vorschrift liegt - wie auch § 767 BGB - der Gedanke zugrunde, daß der Gläubiger von dem Bürgen nicht mehr und nichts anderes erhalten soll, als er vom Hauptschuldner hätte fordern können (BGHZ 76, 222, 226; 139, 214, 217; 143, 381, 384 f.; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279). Das wäre aber der Fall, wenn der Bürge dem Gläubiger die für die Hauptschuld geltende kurze Verjährungsfrist nicht entgegenhalten könnte (so auch Walther NJW 1994, 2337, 2338).
Wie der Grundsatz des § 767 Abs. 1 BGB, so erfährt allerdings auch der Grundsatz des § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB Ausnahmen aufgrund des Sicherungszwecks der Bürgschaft. Da die Bürgschaft dazu dient, dem Gläubiger Sicherheit bei Vermögensverfall des Hauptschuldners zu geben, kann der Bürge sich über § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus gegenüber dem Gläubiger allgemein nicht auf solche Einreden des Hauptschuldners berufen, die ihren Grund in dessen Vermögenssituation haben (BGHZ 82, 323, 327; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 aaO; Münch-
Komm/Habersack, BGB 3. Aufl. § 768 Rdn. 7; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. § 768 Rdn. 5). Eine solche Einrede ist die Einrede der Verjährung jedoch nicht. Die Verjährung beruht nicht auf dem Vermögensverfall des Hauptschuldners, sondern tritt unabhängig von diesem ein (so auch BGHZ 95, 375, 385).
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einer erfolgreichen Berufung des Bürgen auf die Verjährung der Hauptschuld auch nicht entgegen, daß die Hauptschuld wegen ihres vorherigen Wegfalls nicht mehr verjähren kann. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, wer hierfür das Risiko zu tragen hat, stellt sich nicht. Der Bestand einer Forderung ist nicht Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung der Verjährungseinrede. Die Verjährungseinrede dient auch dazu, behauptete, in Wirklichkeit aber nicht oder nicht mehr bestehende Forderungen abzuwehren (BGHZ 122, 241, 244; MünchKomm /Grothe, BGB 4. Aufl. § 194 Rdn. 6; Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2001 Vorbem. zu §§ 194 ff. Rdn. 5). Diesen Zweck kann die Einrede der Verjährung nur erfüllen, wenn ihre Voraussetzungen unabhängig von Bestand und Begründetheit der Forderung bejaht werden können. Dem entspricht auch die Rechtspraxis, die auf eine erhobene Verjährungseinrede prüft, ob die Verjährungsfrist für den geltend gemachten Anspruch abgelaufen wäre, nicht aber, ob der Anspruch tatsächlich besteht oder noch besteht.
dd) Daß der Bürge sich auch nach einem Wegfall der Hauptschuld infolge Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners auf die Verjährung der Hauptschuld berufen kann, entspricht auch im übrigen den Wertungen und der Risikoverteilung des Gesetzes, den schutzwürdigen Interessen
der Beteiligten und praktischen Bedürfnissen. Schutzwürdig ist insbesondere der Bürge, der die Bürgschaft für eine bestimmte Forderung übernimmt und - wie das Gesetz in § 767 Abs. 1 BGB anerkennt - ein Interesse daran hat, daß sich seine Haftung nicht in einer Weise erweitert , mit der er nicht zu rechnen braucht. Der Bürge, der - wie im vorliegenden Fall - die Haftung für eine in kurzer Frist verjährende Forderung übernimmt, kann sich darauf einrichten, daß die Forderung, sofern keine Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände vorliegen, innerhalb dieses Zeitraums gegenüber dem Hauptschuldner geltend gemacht werden muß. Er darf darauf vertrauen, daß er nicht mehr erfolgreich in Anspruch genommen werden kann, wenn die Hauptforderung gegenüber dem Hauptschuldner nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Dieses Vertrauen ist auch schutzwürdig, denn die Verjährung dient vor allem dem Interesse des Schuldners, nicht bei einer späten Geltendmachung einer Forderung in Beweisnot zu kommen (BGHZ 122, 241, 244; MünchKomm /Grothe, aaO; Staudinger/Peters, aaO). Die Beweisposition ist bei einem Bürgen, der für die Schuld eines anderen haftet, noch schwieriger, erst recht dann, wenn der Hauptschuldner wegen Vermögensverfalls wegfällt. Der Gläubiger auf der anderen Seite hat es in der Hand, die Verjährung rechtzeitig zu unterbrechen. Bis zur Vollbeendigung der Rechtsperson des Hauptschuldners kann er zur Unterbrechung der Verjährung Maßnahmen gegen diesen ergreifen. Mit Wegfall des Hauptschuldners und Verselbständigung der Bürgschaft kann und muß dann allerdings auch seinem schutzwürdigen Interesse an der Unterbrechung der Verjährung dadurch Rechnung getragen werden, daß hierfür Unterbrechungsmaßnahmen gegen den Bürgen genügen (LG Würzburg WM 1989, 405, 406). Dies ist eine Folge des Umstandes, daß der Haupt-
schuldner weggefallen ist und nur der Bürge die Einrede der Verjährung erheben kann.
ee) Für dieses Ergebnis spricht schließlich, daß andernfalls die Rechtsposition des Bürgen in nicht zu rechtfertigender Weise von Zufällen des zeitlichen Ablaufs im Einzelfall abhinge: Träte die Verjährung einer in kurzer Frist verjährenden Hauptschuld einen Tag vor dem Wegfall des Hauptschuldners und der Hauptschuld ein, könnte sich der Bürge nach Ablauf dieser kurzen Frist mit der Einrede der Verjährung der Hauptschuld erfolgreich gegen seine Inanspruchnahme verteidigen. Fiele die Hauptschuld einen Tag früher weg, könnte er insgesamt dreißig Jahre in Anspruch genommen werden.

c) Die Hauptschuld ist - wie ausgeführt - spätestens mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt. Eine Hemmung der Verjährung nach § 203 Abs. 2 a.F. BGB wegen der Löschung der Hauptschuldnerin kommt nicht in Betracht , weil nach Wegfall der Hauptschuldnerin und Erlöschen der Hauptschuld eine Rechtsverfolgung nur noch gegenüber dem Bürgen möglich ist und sich Hemmungs- wie Unterbrechungstatbestände nur noch im Verhältnis zu ihm ergeben können. Maßnahmen, die die Verjährung gegenüber dem Beklagten hätten unterbrechen können, sind nicht erfolgt; im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2001 war Verjährung bereits eingetreten.
3. Ist schließlich die Hauptschuldnerin bereits vor der Bürgschaftsübernahme wegen Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergegangen und sind gegen sie gerichtete Forderungen dadurch fortgefallen, so ist die Bürgschaftsverpflichtung schon mangels bestehender Hauptforde-
rung nicht wirksam entstanden. Eine von Anfang an selbständige Bürgschaftsforderung gibt es nicht. Sie widerspräche dem Charakter der Bürgschaft als akzessorische Sicherung und kann auch nicht durch den Sicherungszweck gerechtfertigt sein, denn in diesem Zeitpunkt haben die Parteien es in der Hand, eine akzessorische oder eine selbständige Schuld zu vereinbaren.

III.


Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die landgerichtliche Entscheidung wiederherstellen.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 466/07 Verkündet am:
21. Oktober 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren
Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht,
wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist
und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden
Streitverfahren nachgeholt wird.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 21. Oktober 2008 durch den Richter Dr. Joeres als
Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg
und Maihold

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2007 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 28. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht im Wege einer Teilklage die Rückzahlung zweier Darlehen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
2
Beklagte Die unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der S. AG zwei Konten zur Stamm-Nr. …, die am 10. Dezember 1999 mit 1.116,18 DM (Endziffer 00) und mit 680.373,18 DM (Endziffer 01) im Soll standen und von der Bank mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 gekündigt wurden. Mit Schreiben vom 29. März 2004 forderte die Klägerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer Hauptforderung von 347.928,69 € nebst Verzugszinsen von 116.630,23 € und eines Bearbeitungsentgelts von 2.426 € auf. Die Klägerin behauptet, die S. AG habe ihr die Forderung am 29. März 2004 zur Einziehung abgetreten.
3
Klägerin Die hat am 3. November 2004 gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheides über einen Teilbetrag von 25.000 € beantragt. In dem Mahnbescheidsantrag ist der Anspruch mit "Darlehensrückzahlung gem. Fällige Forderung gemäß Kündigung 134690/04/0/1 vom 10.12.99 bis 02.11.04" bezeichnet; ferner enthielt der Antrag die Bemerkung , dass die Forderung "seit dem 11.11.03 an den Antragsteller abgetreten bzw. auf ihn übergegangen (sei); früherer Gläubiger: S. AG". Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 11. November 2004 zugestellt worden.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie mangels Bestimmtheit des Klagegegenstandes unzulässig sei. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung vom 5. Mai 2006 und in der Berufungsverhandlung am 23. Februar 2007 hat sie ihr Klagebegehren dahin näher präzisiert, dass mit der Teilklage erstrangig die Forderung betreffend das Konto mit der Endziffer 00 und nachrangig die Hauptforderung betreffend das Konto mit der Endziffer 01 geltend gemacht werde. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil.

I.


6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Teilklage sei zulässig, weil die Klägerin den Klageanspruch in der Berufungsinstanz hinreichend individualisiert habe, und im Übrigen auch begründet. Die Aktivlegitimation ergebe sich unabhängig von dem wirksamen Zustandekommen eines Abtretungsvertrages aus der Vollmacht vom 29. März 2004, in der auch eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs enthalten sei. Die Forderung sei nicht verjährt, weil die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids rechtzeitig unterbrochen worden sei. Aufgrund der Angaben in dem Mahnbescheid habe die Beklagte feststellen können, welche Ansprüche gegen sie erhoben worden seien.

II.


8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
9
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht.
10
Dabei kann dahinstehen, ob sich diese nicht bereits aus der Abtretung vom 29. März 2004 ergibt. Dem stünde, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entgegen, dass die Klägerin das Angebot der S. AG zum Abschluss eines Abtretungsvertrages nicht förmlich angenommen hat. Die Verlautbarung der Vertragsannahme kann auch in dem Tätigwerden der Klägerin, insbesondere in der Inanspruchnahme der Beklagten mit dem vorgerichtlichen Forderungsschreiben vom 29. März 2004, gesehen werden, weil eine ausdrückliche Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten und deren Zugang bei der S. AG gemäß § 151 Satz 1 BGB entbehrlich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02, WM 2003, 2327, 2328).
11
DasBerufungsgericht hat jedoch die Aktivlegitimation der Klägerin zu Recht aus der Vollmacht vom 29. März 2004 hergeleitet. Deren Auslegung durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin auf die Vollmacht nicht ausdrücklich berufen hat. Da sie das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nicht bestritten hat und das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung die Aktivlegitimation der Klägerin auf die Vollmacht gestützt hat, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich die Klägerin das Vorbringen der Beklagten zumindest hilfsweise stillschweigend zu eigen gemacht hat.
12
2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist aber der aus §§ 607, 609 BGB a.F. geltend gemachte - dem Grunde und der Höhe nach unstreitige - Darlehensrückzahlungsanspruch verjährt.
13
a) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist mit der Kündigung der Kredite gemäß § 609 Abs. 1 BGB a.F. im Dezember 1999 fällig geworden. Die Verjährungsfrist betrug zunächst gemäß § 195 BGB a.F. dreißig Jahre und hätte somit im Dezember 2029 geendet. Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt jedoch seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und somit am 31. Dezember 2004 endete. Durch die Zustellung des Mahnbescheids am 11. November 2004 ist die Verjährung des Zahlungsanspruchs der Klägerin nicht gehemmt worden.
14
b) Allerdings scheitert eine Hemmung der Verjährung nicht bereits daran, dass - wie die Beklagte meint - die Klägerin im Mahnbescheid einen anderen prozessualen Anspruch geltend gemacht hätte als im weiteren Verlauf des streitigen Verfahrens. Dies ist nicht der Fall.
15
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert , und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5 f.; Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 m.w.Nachw.). Danach liegt im Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wie auch im umgekehrten Fall eines Übergangs von einem Anspruch aus abgetretenem Recht zu einem solchen aus eigenem Recht wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts grundsätzlich ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung gemäß § 263 ZPO (BGH, Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 und vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Tz. 19). Hingegen ändert sich der Streitgegenstand nicht, wenn bei einer stillen Sicherungszession der Zedent die abgetretene Forderung zunächst aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung geltend macht und später aufgrund einer Rückabtretung des Sicherungsnehmers weiterverfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066) oder wenn die Aktivlegitimation zunächst auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und später auf eine Abtretung gestützt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 18).

16
Nach diesen Grundsätzen hat sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht dadurch geändert, dass die Klägerin den Anspruch gegen die Beklagte zunächst auf eine Abtretung vom 11. November 2003, sodann auf eine Abtretung vom 29. März 2004 und schließlich - jedenfalls konkludent - auf die Einziehungsermächtigung vom 29. März 2004 gestützt hat. Stets hat sie unabhängig von der Begründung ihrer Aktivlegitimation den ursprünglich der S. AG zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruch geltend gemacht.
17
c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Verjährung des Klageanspruchs nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit § 167 ZPO durch den Mahnbescheid gehemmt worden. Denn die Klägerin hatte die Rückzahlungsansprüche in dem Mahnbescheidsantrag im Hinblick auf den geltend gemachten Teilbetrag nicht hinreichend individualisiert (hierzu unter aa) und konnte die fehlende Individualisierung auch nicht mehr nach Ablauf der Verjährungsfrist wirksam nachholen (hierzu unter bb).
18
Der aa) von der Klägerin geltend gemachte Darlehensanspruch war in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; BGHZ 172, 42, 55 Tz. 39; Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16 und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 10 f. Tz. 18; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13). Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Zwar ergab sich daraus, dass gegen die Beklagte eine Darlehensforderung geltend gemacht wurde. Für die Beklagte war aber nicht erkennbar, auf welche Forderung aus den beiden Bankkonten mit den Endziffern 00 und 01 und in welcher Höhe die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe von 25.000 € beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt.
19
Die bb) verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch die im Berufungsrechtszug frühestens im Mai 2006 ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin - was hier nicht der Fall war - die geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit individualisiert hätte.
20
nachträgliche Die Individualisierung des Klageanspruchs kann zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen, hat aber für die Verjährung keine Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an; eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935, 1936 Tz. 16 m.w.Nachw.).
21
Dies gilt auch für den vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren Einzelforderungen, wenn im Mahnbescheid eine genaue Aufschlüsselung des eingeforderten Betrages auf die Einzelforderungen unterblieben ist. Für eine Unterscheidung zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger Individualisierungsmängel besteht kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages kann weder auf Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch wird dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. Demgegenüber ist der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen will, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage.
22
SoweitderBundesgeri chtshof zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entschieden hat, dass die Verjährung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeichneten Einzelforderungen bis zur Höhe des geltend gemachten Teilbetrages unterbrochen werde und deshalb eine Nachholung der Aufschlüsselung der Einzelforderungen im weiteren Verlauf des Verfahrens jederzeit zulässig sei (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377 und BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153, jeweils m.w.Nachw.), ist der erkennende Senat hieran nicht gebunden. Das Verjährungsrecht hat durch das Schuldrechtsmodernisie- rungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eine grundlegende Neuregelung erfahren. Dabei sind unter anderem die Tatbestände der Verjährungsunterbrechung abgeschafft worden und an ihre Stelle solche der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung getreten. Für die Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist daher die Rechtsprechung zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht bindend, so dass auch eine Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht geboten ist.

III.


23
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ein anderer Hemmungstatbestand - hier kommt nur Hemmung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB in Betracht - liegt nicht vor. Die Schreiben der Klägerin vom 29. März 2004 und 14. April 2004 enthielten zwar die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für eine Ratenzahlungsvereinbarung, blieben aber von der Beklagten unbeantwortet , so dass hierin keine Verhandlungen i.S. des § 203 BGB gesehen werden können. Durch das Vergleichsangebot der Eltern der Beklagten vom 8. Juli 2005 konnte eine Hemmung der Verjährung bereits deshalb nicht mehr eintreten, weil die Forderungen zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren.

IV.


24
Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.
Joeres Müller Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 28.02.2006 - 6 O 164/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2007 - I-17 U 74/06 -

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.

(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4.
durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:

1.
Tod des Gesellschafters,
2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
3.
Kündigung des Gesellschafters,
4.
Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5.
Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6.
Beschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 54/05 Verkündet am:
7. März 2006
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens
durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer diesem gegenüber
seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen abrechnet,
kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, er verzichte zugleich namens
seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.
BGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05 - LG Berlin
AG Berlin Mitte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 58. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz restlichen Schadens in Anspruch , der ihm nach seiner Behauptung bei einem Verkehrsunfall am 31. März 2004 entstanden sei. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.
2
Ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger ermittelte vorprozessual Instandsetzungskosten in Höhe von 4.371,30 €. Die Beklagte zu 3 erkannte einen Schadensersatzanspruch von 2.677,02 € an und regulierte den Schaden in dieser Höhe. In der Folge übersandte der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten zu 3 seine Kostennote vom 16. Juni 2004 über 352,06 €. Eingangs der Kostennote heißt es: "nach Regulierung des angekündigten Betrages erlaube ich mir für meine Tätigkeit gemäß nachfolgender Kostennote abzurechnen". Die anschließende Kostenberechnung weist eine "15/10 Geschäftsgeb. gem. DAV-Abkommen" nach einem Gegenstandswert von 2.677,02 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus. Die Beklagte zu 3 übersandte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers einen Scheck über diesen Betrag, der eingelöst wurde.
3
Mit der vorliegenden, am 17. Juni 2004 eingereichten Klage verlangt der Kläger Ersatz des restlichen Unfallschadens in Höhe von 1.714,28 €. Die Beklagten haben unter anderem geltend gemacht, durch die Übersendung der Kostennote und die anschließende Zahlung seitens der Beklagten zu 3 sei ein Erlassvertrag zustande gekommen, so dass weiterer Schadensersatz nicht mehr mit Erfolg verlangt werden könne.
4
Das Amtsgericht hat die Klage mit dieser Begründung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach dem Abkommen zwischen dem Deutschen Anwaltsverein und dem Verband der Haftpflichtversicherer dürfe ein Rechtsanwalt bei einer vollständigen außergerichtlichen Erledigung des Schadensfalls eine Geschäftsgebühr in Höhe von 15/10 an Stelle der üblichen 7,5/10 nach dem Gegenstandswert des gezahlten Betrages abrechnen. Das bedeute, dass ein Rechtsanwalt, wenn er unter ausdrücklichem Hinweis auf dieses Abkommen dem Versicherer eine entsprechende Honorarrechnung übersende, damit die Erklärung verbinde, dass die Angelegenheit vollständig erledigt sein solle, falls die Kostennote entsprechend beglichen werde. So jedenfalls könne und müsse der Haftpflichtversicherer die Erklärung des Anwalts verstehen. Nehme der Haftpflichtversicherer dieses Angebot dadurch an, dass er dem Anwalt einen entsprechenden Honorarbetrag anweise, so komme hierdurch ein außergerichtlicher Vergleich gemäß § 779 BGB des Inhalts zustande, dass durch die geleistete Schadensersatzzahlung und die Anweisung des Honorars die Angelegenheit abschließend erledigt sein solle. Eine weitere Forderung sei danach ausgeschlossen.

II.

6
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.
7
1. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht entspricht einer verbreiteten Auffassung, wonach eine Abrechnung nach Maßgabe des DAVAbkommens als Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages und die Gebührenzahlung des Versicherers als dessen Annahme anzusehen sei (LG Aachen, NZV 2004, 149, 150 = NJW-RR 2004, 170 f.; LG München I, NZV 2004, 413; LG Osnabrück, Schaden-Praxis 2003, 327; LG Wuppertal, Schaden-Praxis 2004, 176; AG Berlin-Mitte, NZV 2004, 414 f.; AG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2001, 430; AG Geislingen, Schaden-Praxis 2003, 28, 29; AG Ingolstadt, AGS 2004, 171; AG Schwerte, Schaden-Praxis 2001, 361 f.). Nach der Gegenmeinung kann allein aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt bei Abrechnung einer Verkehrsunfallregulierung in seiner Kostennote Bezug auf das DAVAbkommen nimmt, nicht regelmäßig der Schluss gezogen werden, er verzichte zugleich auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche seines Mandanten (Thüringer OLG, OLG-NL 2005, 243 ff.; LG Bonn, ZfS 2005, 238 f.; LG Kiel, Schaden -Praxis 2003, 214 f.; zweifelnd auch OLG Celle, DAR 2003, 556).
8
2. Die letztgenannte Ansicht ist richtig.
9
a) Ein Erlassvertrag (§ 397 BGB) kommt nur zustande, wenn die Parteien darauf gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Führt der Rechtsanwalt des Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Regulierungsverhandlungen und rechnet er, nachdem der Haftpflichtversicherer den von ihm teilweise für begründet erachteten Anspruch des Geschädigten insoweit erfüllt hat, auf der Grundlage des DAV-Abkommens ab, so kann darin das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages liegen. Denn die Regelung der Ziffer 7 f dieses Abkommens soll auf eine möglichst endgültige abschließende Regulierung hinwirken (Greißinger, DAR 1998, 286, 289) und bestimmt deshalb, dass die 15/10-Gebühr nach Ziffer 7 a grundsätzlich nur für den Fall der vollständigen außergerichtlichen Schadensregulierung abgerechnet werden darf. Eine derartige Abrechnung durch den Rechtsanwalt kann demgemäß zugleich die Erklärung enthalten, die Sache solle endgültig erledigt sein.
10
Hierfür ist jedoch erforderlich, dass über die bloße Kostenabrechnung hinaus mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, es solle eine materiellrechtlich wirkende Erklärung abgegeben werden. Insoweit kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Das Angebot auf Abschluß eines Erlassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - VII ZR 356/00 - NJW 2001, 2325 f.). An die Feststellung eines Verzichtswillens sind strenge Anforderungen zu stellen, er darf nicht vermutet werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - NJW 1984, 1346 f. = VersR 1984, 382 f.; vom 15. Juli 1997 - VI ZR 142/95 - NJW 1997, 3019, 3021 = VersR 1998, 122, 123). Selbst bei einer eindeutig erscheinenden Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00 - NJW 2002, 1044, 1046). Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind (BGHZ 131, 136, 138; 146, 280, 284).
11
Auch ein Abrechnungsschreiben "nach Maßgabe des DAV-Abkommens" muss danach mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass eine abschließende Erledigung gewollt ist. Zudem dürfen die Begleitumstände nicht einen abweichenden Willen nahe legen. Enthält das Abrechnungsschreiben lediglich die Gebührenabrechnung, so ist ihm nicht ohne weiteres ein Erlasswille zu entnehmen. Denn die Abrechnung kann schlicht darauf beruhen, dass der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr verkannt hat. In diesem Fall wäre aber der Ausschluss weiterer - insbesondere erheblicher - Ansprüche des Geschädigten nicht interessengerecht.
12
b) Zwar kann trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins eine Willenserklärung vorliegen, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGHZ 91, 324, 329 f.; 109, 171, 177). Dieser Grundsatz findet indes nur dann Anwendung, wenn die maßgebliche Erklärung einen insoweit tauglichen Inhalt hat. Dies ist aber - wie ausgeführt - nicht der Fall, wenn lediglich die Anwaltsgebühren nach Maßgabe des DAV-Abkommens abgerechnet werden. Auch hat sich, wie die zahlreichen zitierten Rechtsstreitigkeiten und ihr divergierender Ausgang zeigen, insoweit noch keine Verkehrssitte entwickelt. Da die Rechtsla- ge bisher höchstrichterlich nicht geklärt war, durften die Versicherer auch nicht nach Treu und Glauben davon ausgehen, eine Gebührenabrechnung mit dem genannten Inhalt sei ohne weiteres als Verzichtsangebot aufzufassen.
13
3. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht den Abschluss eines Erlassvertrages zu Unrecht bejaht.
14
Zwar ist die Auslegung einer individuellen Vereinbarung im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar. Sie unterliegt der Nachprüfung aber jedenfalls insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze ist u.a. dann gegeben, wenn nicht alle für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1983, aaO; BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 270/01 - NJW 2003, 2382, 2383). Dies ist hier der Fall.
15
Die Kostennote vom 16. Juni 2004 enthält keine Erklärungen dahin gehend , dass hiermit eine materiellrechtlich wirkende auf Abschluss eines Erlassvertrages gerichtete Erklärung abgegeben werden solle. Sie beinhaltet lediglich eine Kostenrechnung des Rechtsanwalts auf der Basis des bereits regulierten Betrages.
16
Es sind auch sonst keine Umstände festgestellt, die für die Abgabe einer auf Abschluss eines Erlassvertrages gerichteten Erklärung sprechen. Der Kläger hat vorprozessual seinen gesamten Schaden gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend gemacht und das Berufungsgericht stellt nicht fest, bis zum Zugang der Kostennote habe es Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger einen Teil seines Schadens nicht weiter habe geltend machen wollen. Gegen einen dahin gehenden Willen spricht auch, dass schon am 17. Juni 2004, also einen Tag nach Fertigung der Kostennote, die Klageschrift wegen des restlichen Schadensbetrages verfasst und bei Gericht eingereicht wurde.
17
Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts , der Rechtsanwalt des Klägers habe eine auf den Abschluss eines Erlassvertrages gerichtete Erklärung abgegeben, als rechtsfehlerhaft.

III.

18
Das die Klage abweisende Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die nunmehr erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden können. Müller Diederichsen Pauge Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 02.11.2004 - 102 C 3190/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2005 - 58 S 401/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 89/05 Verkündet am:
19. Oktober 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
1. Das Berufen auf den Ablauf einer zuvor nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzten Klagfrist
steht im Prozess zur Disposition des Versicherers. Das Gericht hat den
Fristablauf deshalb nur dann zu beachten, wenn sich der Versicherer im Prozess
ausdrücklich darauf beruft. Eine Prüfung von Amts wegen kommt insoweit
nicht in Betracht (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. November 1958 - II ZR
90/57 - NJW 1959, 241).
2. Beruft ein Versicherer sich auf den Ablauf der Klagfrist erstmals in der Berufungsinstanz
, so liegt allein darin weder ein (erstinstanzlich konkludent erklärter)
Verzicht auf die sich aus § 12 Abs. 3 VVG ergebende Leistungsfreiheit noch ein
Rechtsmissbrauch.
3. Auch die Auslegung des § 12 Abs. 3 VVG ergibt keine Verpflichtung des Versicherers
, den Ablauf der Klagfrist im Prozess unverzüglich geltend zu machen.
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - IV ZR 89/05 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, Felsch und Dr. Franke
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. November 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt Leistungen aus einer bei der Be klagten gehaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Ende September 2001 zeigte er der Beklagten seine Berufsunfähigkeit an und beantragte deshalb im Oktober 2001 Versicherungsleistungen. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag , den sie mit weiterem Schreiben vom 1. März 2002, welches dem Kläger am 7. März 2002 zuging, damit begründete, der Kläger habe bei Beantragung des Versicherungsvertrages mehrere Krankenhausaufenthalte und eine neunjährige psychiatrische Betreuung verschwiegen. In dem Schreiben heißt es weiter: "Da die verschwiegenen Umstände jetzt wesentlich für die Geltendmachung von Leistungen aus der BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung sind, treten wir … von der Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung zurück … Sollten Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sein, so müssten Sie Ihre vermeintlichen Ansprüche innerhalb einer Frist von 6 Monaten - gerechnet ab Zugang dieses Schreibens - gerichtlich gegen uns geltend machen. Versäumen Sie diese Frist, so sind wir gemäß § 12 III Versicherungsvertragsgesetz allein schon wegen des Fristablaufs von der Verpflichtung zur Leistung frei."
2
Mit einem am 5. September 2002 beim Landgericht se ines Wohnortes eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Beklagte. Der Vorsitzende der mit dem Antrag befassten Zivilkammer wies den Kläger am 9. September 2002 auf die örtliche Zuständigkeit des für den Sitz der Beklagten zuständigen Landgerichts hin. In dem Schreiben wird deshalb ein "Abgabeantrag" angeregt. Es schließt mit dem Hinweis: "Für die Wahrung der 6-Monatsfrist ist der Eingang Ihrer Anträge bei dem hiesigen Gericht ausschlaggebend."
3
Auf Antrag des Klägers wurde die Sache sodann an d as für den Sitz der Beklagten örtlich zuständige Landgericht abgegeben. Dieses forderte den Kläger mit Schreiben vom 20. September 2002 zunächst auf, Vertragsunterlagen und Schriftwechsel der Parteien als Anlagen nachzureichen, sowie den amtlichen Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt vorzulegen. Bei Gericht eingehend am 11. Oktober 2002 reichte der Kläger den ausgefüllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach. Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 stellte das Landgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe für den Fall in Aussicht, dass er einen konkreten Klagantrag mitteile, und empfahl dem Kläger, nunmehr einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen, der im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordnet werden könne. Die daraufhin beauftragten Rechtsanwälte zeigten mit Schriftsatz vom 10. Februar 2003 die Vertretung des Klägers an und nahmen Mitte Februar 2003 Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 14. April 2003 forderte das Landgericht die Rechtsanwälte zur Einreichung eines Klagentwurfes bis zum 9. Mai 2003 auf. Am 9. Mai 2003 wurde der Entwurf vorgelegt. Mit Beschluss vom 27. Mai 2003 bewilligte das Landgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe. Die daraufhin am 4. Juni 2003 bei Gericht eingereichte Klagschrift wurde der Beklagten am 12. Juni 2003 zugestellt.
4
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme den Rücktritt der Beklagten vom Versicherungsvertrag für wirksam erachtet und die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat sich die Beklagte auf die Nichteinhaltung der Klagfrist des § 12 Abs. 3 VVG berufen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers deshalb zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat keinen Erfolg.
6
I. Ob die Beklagte wirksam vom Versicherungsvertra g zurückgetreten ist, hat das Berufungsgericht offen gelassen und stattdessen angenommen , sie sei bereits nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Im Schreiben vom 1. März 2002 habe sie die vom Kläger erhobenen Ansprüche endgültig abgelehnt und ihn ausreichend über die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 VVG belehrt.

7
Da die Frist des § 12 Abs. 3 VVG eine materielle A usschlussfrist sei, sei sie vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Darauf komme es hier aber letztlich nicht an, weil sich die Beklagte in zweiter Instanz auch auf die Versäumung der Klagfrist berufen habe und § 531 Abs. 2 ZPO der Berücksichtigung dieses unstreitigen Parteivorbringens nicht entgegenstehe. Unstreitig seien insoweit nicht nur die Berufung auf § 12 Abs. 3 VVG, sondern auch die Prozesstatsachen , auf die sich die Beklagte dabei stütze.
8
Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers sei zwar zunächst noch innerhalb der 6-Monatsfrist des § 12 Abs. 3 VVG bei Gericht eingegangen , doch wahre ein Prozesskostenhilfegesuch die Frist im Ergebnis nur dann, wenn der Versicherungsnehmer nachfolgend alles ihm Zumutbare veranlasse, damit es "demnächst" im Sinne von § 270 ZPO a.F. zu einer Zustellung der Klage komme. Schuldhafte Versäumnisse seines Rechtsanwalts müsse er sich dabei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Hier sei eine erhebliche und schuldhafte Verzögerung des Prozesskostenhilfeverfahrens - und damit auch der Klagzustellung - dadurch eingetreten, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Akteneinsicht Mitte Februar 2003 den Klagentwurf nicht alsbald, sondern erst aufgrund der Verfügung des Landgerichts vom 14. April 2003 am 9. Mai 2003 eingereicht habe.
9
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebn is stand.

10
1. Anders als die Revision meint, hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 1. März 2002 die vom Kläger zuvor erhobenen Ansprüche auf Versicherungsleistungen abgelehnt, so dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 VVG eröffnet ist. Zwar wird in dem Schreiben vorwiegend der schon mit vorangegangenem Schreiben vom 17. Dezember 2001 erklärte Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung näher begründet. Die Beklagte hat aber auch klar zum Ausdruck gebracht , dass die "verschwiegenen Umstände jetzt wesentlich für die Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" seien. Verbunden mit der nachfolgenden Belehrung, nach der der Kläger seine "vermeintlichen Ansprüche" - und nicht etwa Einwendungen gegen den Rücktritt - innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG gerichtlich geltend machen müsse, konnte ein verständiger Versicherungsnehmer das Schreiben nur dahin verstehen, dass darin nicht nur der Rücktritt begründet, sondern zugleich der erhobene Anspruch auf Versicherungsleistungen infolge des Rücktritts zurückgewiesen werden sollte. Gegen die von der Beklagten erteilte Rechtsfolgenbelehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG bestehen keine rechtlichen Bedenken.
11
2. Der Kläger hat die Frist des § 12 Abs. 3 VVG ve rsäumt.
12
a) Das Leistungsablehnungsschreiben der Beklagten ist ihm am 7. März 2002 zugegangen. Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG lief deshalb am 7. September 2002 ab. Vor Fristablauf hat der Kläger seine Ansprüche nicht ordnungsgemäß gerichtlich geltend gemacht.
13
b) Zwar kann für die gerichtliche Geltendmachung a uch die Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs genügen (vgl. dazu BGHZ 98, 295, 300 f.). Doch wahrt dieses eine gesetzliche Frist nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn es vor Fristablauf in ordnungsgemäßer Form bei Gericht eingeht (vgl. für die Wiedereinsetzung nach der Versäumung von Rechtsmittelfristen: BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548 unter II 2; vom 12. Februar 2003 - XII ZR 232/02 - FamRZ 2003, 668 und ständig; für die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung: BGHZ 70, 235, 237, 239; BGH, Urteile vom 8. März 1989 - IVa ZR 221/87 - VersR 1989, 642; vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 26/03 - FamRZ 2004, 177 unter II 1; für die Frist des § 12 Abs. 3 VVG: BGHZ 98 aaO und Urteil vom 8. März 1989 - IVa ZR 17/88 - NJWRR 1989, 675 unter 1). Dazu gehört gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO, dass dem Gesuch der ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt wird (BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 aaO m.w.N.; vom 31. August 2005 - XII ZR 116/05 - unter II 2 b).
14
c) Daran fehlt es hier. Der Kläger hat den ausgefü llten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach gerichtlicher Aufforderung am 11. Oktober 2002 - und damit nach dem schon am 7. September 2002 eingetretenen Fristablauf - zur Akte nachgereicht. Zuvor hatte er zwar bereits einen Leistungsbescheid der zuständigen Sozialbehörde über ihm gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietzuschuss nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes vorgelegt. Auch dieser Bescheid war aber für sich allein zur ordnungsgemäßen Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend und überdies erst mit Schriftsatz vom 12. September 2002 - und damit ebenfalls nach Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG - bei Gericht eingegangen.

15
d) Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob daran festzuhalten sei, dass ein (ordnungsgemäßes) Prozesskostenhilfegesuch die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nur dann wahre, wenn der Versicherungsnehmer alles ihm Zumutbare für eine Klagzustellung "demnächst" unternehme (BGHZ 98, 295, 301; OLG Düsseldorf ZfS 2004, 477; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rdn. 64 m.w.N.), kommt es danach nicht mehr an. Ebenso wenig ist es für die Entscheidung noch von Bedeutung , dass das vom Kläger zunächst angerufene Landgericht seines Wohnortes mit dem Hinweis, für die Wahrung der 6-Monatsfrist sei der Eingang des Prozesskostenhilfeantrags bei Gericht "ausschlaggebend", dem Kläger den Blick darauf verstellt haben kann, dass er (auch bei einem ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfegesuch) gehalten gewesen wäre, im Weiteren für die baldige Zustellung ("demnächst") durch zumutbare Anstrengungen Sorge zu tragen.
16
3. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelasse n, um zunächst die Frage zu klären, ob die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 12 Abs. 3 VVG nur dann eintritt, wenn sich der Versicherer im Prozess darauf beruft (so BGH, Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 - NJW 1959, 241; OLG Hamm r+s 1991, 361; ÖOGH SZ 56/23; Römer in Römer /Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 32) oder ob der Ablauf einer vom Versicherer nach § 12 Abs. 3 VVG ordnungsgemäß in Lauf gesetzten Frist vom Gericht von Amts wegen beachtet werden muss (so u.a. Prölss in Prölss/Martin aaO Rdn. 45 m.w.N.; Gruber in BK, VVG § 12 Rdn. 45 m.w.N.; KG VersR 1984, 977).

17
a) Der Senat hält daran fest, dass die Berufung au f den Fristablauf zur Disposition des Versicherers steht (BGH aaO). Daraus folgt, dass das Gericht den Fristablauf nur dann zu beachten hat, wenn sich der Versicherer im Prozess ausdrücklich darauf beruft. Denn die Frist des § 12 Abs. 3 VVG ist allein im Interesse des Versicherers geschaffen; ihm allein überlässt es das Gesetz, ob und wann er die Frist durch seine - mit einer Rechtsfolgenbelehrung verbundene - Erklärung in Lauf setzt. Ihm steht es auch danach noch offen, die in Lauf gesetzte Frist nachträglich durch einseitige Erklärung zu verlängern (vgl. dazu Römer aaO; Schlegelmilch in Beckmann/Matuschke-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch § 21 Rdn. 150) oder auch erneut in Lauf zu setzen. Es ist deshalb Sache des Versicherers, im gerichtlichen Verfahren klarzustellen, dass er sich auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen will; eine Prüfung von Amts wegen kommt insoweit nicht in Betracht.
18
b) Im Ergebnis kommt es darauf hier aber nicht ein mal an, weil sich die Beklagte in zweiter Instanz auf den Ablauf der nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzten Frist berufen hat und ihr diese Verteidigung weder wegen prozessualer Verspätung noch infolge eines Verzichts oder wegen Rechtsmissbrauchs abgeschnitten war.
19
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht die erst in zweiter Instanz nachgeholte Berufung der Beklagten auf den Ablauf der Klagfrist zugelassen. § 531 Abs. 2 ZPO stand dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Beklagten nicht entgegen (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03 - WM 2005, 99 unter II 2). Unstreitig waren hier sowohl der Umstand, dass sich die Beklagte in zweiter Instanz auf den Fristablauf berufen wollte, als auch die aus der Akte ersichtlichen Prozesstatsachen, aus denen sich die Fristversäumnis des Klägers ergibt.
20
bb) Im Übrigen gilt: Der Versicherer kann sich so lange auf den sich aus § 12 Abs. 3 VVG für ihn ergebenden Rechtsvorteil berufen, wie er ihn nicht verloren hat. Allein der Beginn eines Rechtsstreits über den vom Versicherungsnehmer erhobenen Anspruch auf Versicherungsleistungen kann den Rechtsverlust, der nach materiellem Recht zu beurteilen ist, nicht herbeiführen (vgl. für das Berufen auf Obliegenheitsverletzungen Römer aaO § 6 Rdn. 140).
21
(1) Der teilweise in der Rechtsprechung vertretene n Auffassung, es könne ohne weiteres als Verzicht des Versicherers auf die sich aus § 12 Abs. 3 VVG ergebende Leistungsfreiheit verstanden werden, wenn er sich in Kenntnis der Fristüberschreitung im Rechtsstreit erster Instanz nicht darauf berufe (so z.B. OLG Saarbrücken r+s 1994, 196, 197; OLG Koblenz VersR 1982, 260; ähnlich für Obliegenheitsverletzungen: OLG Düsseldorf VersR 1993, 425; a.A. OLG Schleswig VersR 1994, 169 mit zust. Anm. Schmalzl, VersR 1994, 853), ist nicht zu folgen.
22
Der Verzicht ist eine rechtsgestaltene Willenserkl ärung, mit der der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition endgültig aufgibt. Das setzt einen in der Erklärung zum Ausdruck kommenden Verzichtswillen voraus. Insoweit ist das Gebot einer interessegerechten Auslegung in besonderem Maße zu beachten (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00 - WM 2002, 822 unter 4 m.w.N.). Hat der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition erlangt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er sie nicht einfach wieder aufgeben will (BGH aaO m.w.N.). Ein Verzicht ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen nicht zu vermuten (BGH Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 70/93 - WM 1994, 13 unter II 2 b). Gerade dann, wenn ein stillschweigender Verzicht angenommen werden soll, erfordert dies ein Verhalten , aus dem - nach Bewertung aller Fallumstände - unzweideutig der Wille entnommen werden kann, die günstige Rechtsposition aufzugeben (BGH aaO). Es müssen dann zum Schweigen ganz besondere Umstände hinzutreten, denen der Erklärungsgegner einen solchen Aufgabewillen entnehmen kann. Regelmäßig wird die Annahme eines stillschweigenden Verzichts schon dann ausscheiden, wenn kein nachvollziehbares Motiv dafür zu erkennen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - VII ZR 356/00 - WM 2001, 1387 unter II 1 b).
23
Nach diesen Maßstäben kann allein der Umstand, das s sich ein Versicherer im Rechtsstreit erster Instanz trotz vorangegangener Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG (noch) nicht auf dessen Rechtsfolge beruft , nicht als Verzicht verstanden werden, denn der Versicherer kann sich aus unterschiedlichen Gründen so verhalten. Er kann beispielsweise vorrangig die Klärung anderweitiger Fragen bezwecken oder glauben, den Rechtsstreit auch aus anderen Gründen zu gewinnen (so zutreffend OLG Hamm VersR 1995, 819). Er kann ferner im Zweifel darüber sein, ob die gerichtliche Geltendmachung der vom Versicherungsnehmer erhobenen Ansprüche den rechtlichen Anforderungen an die Rechtzeitigkeit genügt. Ein anderes Verständnis seines Verhaltens kommt nur dort in Betracht, wo besondere Umstände hinzutreten, aus denen mit ausreichender Sicherheit auf einen Rechtsaufgabewillen geschlossen werden kann.

24
Solche besonderen Umstände sind hier weder vorgetr agen noch sonst ersichtlich.
25
(2) Auch der Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs kann nicht allein daran geknüpft werden, dass sich die Beklagte erst in zweiter Instanz auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen hat.
26
Soweit zur Prüfung der Leistungsfreiheit streitige r Parteivortrag berücksichtigt werden muss, ergibt sich ein ausreichendes Korrektiv für die späte Geltendmachung aus den Präklusionsvorschriften der Zivilprozessordnung. Ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 242 BGB kann erst dann gegeben sein, wenn besondere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, ein Vertrauen des Versicherungsnehmers darauf zu begründen, der Versicherer werde trotz vorangegangener Fristsetzung und Rechtsfolgenbelehrung die ihm daraus erwachsenden Rechtsvorteile nicht mehr in Anspruch nehmen. Dass der Versicherer sich gegen den erhobenen Anspruch auf Versicherungsleistungen zunächst mit anderen Verteidigungsmitteln zur Wehr setzt, begründet für sich genommen ein solches Vertrauen nicht. Insoweit gelten dieselben Erwägungen, die auch der Annahme eines Verzichts des Versicherers entgegenstehen.
27
(3) Der Senat hat schließlich erwogen, ob § 12 Abs. 3 VVG dahin auszulegen ist, dass der Versicherer verpflichtet sei, die Versäumung einer zuvor gesetzten Klagfrist im Prozess unverzüglich geltend zu machen. Dafür könnte allenfalls sprechen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung den Zweck verfolgt hat, im Interesse des Versicherers eine schnelle und endgültige Klärung herbeizuführen, ob eine Leistungsablehnung Bestand hat, und dem Versicherer so die Übersicht über seine Verbindlichkeiten zu erleichtern (vgl. dazu Prölss, aaO § 12 Rdn. 21 m.w.N.; Römer, aaO § 12 Rdn. 32).
28
Der Versicherer setzt sich zu diesem Normzweck abe r nicht in Widerspruch , wenn er sich im Prozess auf den Ablauf einer zuvor gesetzten Klagfrist erst in zweiter Instanz beruft. § 12 Abs. 3 VVG dient allein seinem Interesse und ist lediglich darauf gerichtet, nach einer Leistungsablehnung eine schnelle Entscheidung des Versicherungsnehmers darüber zu erzwingen, ob dieser seinen Anspruch gerichtlich geltend machen will oder nicht. Kommt es zum Rechtsstreit, so weiß der Versicherer, dass seine Leistungsablehnung einer gerichtlichen Prüfung unterzogen wird. Sein von § 12 Abs. 3 VVG geschütztes Informationsbedürfnis ist damit erfüllt. Eine Pflicht, den sich aus § 12 Abs. 3 VVG ergebenden Rechtsvorteil im Rechtsstreit umgehend geltend zu machen, lässt sich der Regelung nicht entnehmen, sie entspräche auch häufig nicht dem Interesse des Versicherungsnehmers.
Terno Seiffert Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom - 2 O 540/02 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.11.2004 - 3 U 232/03 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 243/02 Verkündet am:
28. Januar 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
Der Bürge kann sich auch dann gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg
auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn die Hauptschuldnerin
nach der Übernahme der Bürgschaft wegen Vermögenslosigkeit
und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen
ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen
sind.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie den
Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Vorbehaltsurteil der Einzelrichterin des 21. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 21. Mai 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. August 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer GmbH in Anspruch, deren Geschäftsführer der Beklagte war.
Die Klägerin betreibt ein Abfall- und Schuttbeseitigungsunternehmen , das für die Hauptschuldnerin verschiedene Aufträge ausgeführt hatte. Nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin mangels Masse rechtskräftig abgewiesen und deren Auflösung im Handelsregister im April 1996 eingetragen worden war, unterzeichnete der Beklagte am 9. September 1996 eine Bürgschaft. In dieser heißt es, die Hauptschuldnerin schulde der Klägerin per 30. Januar 1996 24.741,47 DM, der Beklagte verbürge sich dafür, daß die Hauptschuldnerin ihren Zahlungs- und vertraglichen Verpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkomme. Am 31. August 2000 wurde die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.
Mit der am 16. Mai 2001 eingereichten Klage hat die Klägerin den Beklagten im Urkundsprozeß auf Zahlung von 24.741,47 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin in der Hauptsache stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Gegenüber der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld berufen. Die Hauptschuld sei nicht verjährt, weil sie vor dem Eintritt der Verjährung infolge Wegfalls der Hauptschuldnerin untergegangen sei. Die Hauptschuldnerin sei mit ihrer Löschung im Handelsregister am 31. August 2000 als Rechtsperson untergegangen. Die maßgebliche vierjährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a.F. sei in diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet gewesen. Sie sei vielmehr spätestens Ende des Jahres 2000 abgelaufen.
Der Beklagte hafte auch ungeachtet der Tatsache, daß die Klägerin die Bürgschaftsforderung nicht innerhalb der für die (fiktive) Hauptschuld laufenden Frist verjährungsunterbrechend geltend gemacht habe. Der Bürge könne sich nämlich nicht mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn eine juristische Person als Hauptschuldnerin vor Ablauf der Verjährungsfrist vermögenslos geworden, im Handelsregister gelöscht und deshalb nicht mehr parteifähig sei.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen durchsetzbaren Anspruch aus § 765 Abs. 1 BGB. Das gilt, ohne daß es einer Entscheidung der Frage bedarf, ob die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist (vgl. dazu BGHZ 48, 303, 307; 82, 323, 326; Scholz/Karsten Schmidt, GmbH-Gesetz 9. Aufl. § 60 Rdn. 56; Ulmer in: Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 60 Rdn. 16).
1. Ist die Hauptschuldnerin nicht untergegangen und die Hauptforderung aus diesem Grund auch nicht weggefallen, so ist durch die Vereinbarung vom 9. September 1996 eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung entstanden. Der Beklagte kann in diesem Fall einem Anspruch der Klägerin aus der Bürgschaft gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einrede der Verjährung der Hauptschuld entgegenhalten.
Die spätestens im Jahre 1996 entstandene Hauptforderung, bei der es sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um eine Forderung der Klägerin, einer GmbH, aus Leistungen für den Gewerbebetrieb der Hauptschuldnerin handelte, ist spätestens mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt (§ 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 201 BGB a.F.).
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich der Beklagte gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB aber auch dann mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn die Hauptschuldnerin im
Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister - oder zu einem anderen Zeitpunkt nach Abschluß des Bürgschaftsvertrages - wegen Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind.

a) In diesem Fall ist - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - die Bürgschaftsforderung trotz ihrer Akzessorietät mit dem Wegfall der Hauptforderung nicht untergegangen, sondern besteht als nunmehr selbständige Forderung fort (BGHZ 82, 323, 327; KG NJW-RR 1999, 1206, 1207; jeweils m.w.Nachw.).

b) Anders als das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit einem Teil der Instanzrechtsprechung und Literatur (KG aaO S. 1207 f.; OLG Celle OLGR 2001, 87; Reinicke/Tiedtke, Bürgschaftsrecht 2. Aufl. Rdn. 264 f.; Lettl WM 2000, 1316, 1321) - meint, steht dem Bürgen auch in einem solchen Fall weiterhin die Einrede der Verjährung der Hauptschuld zu (so auch LG Würzburg WM 1989, 405, 406; offengelassen in BGHZ 139, 215, 219 f.).
aa) Die Verselbständigung der Bürgschaft bedeutet begrifflich nicht, daß die Bürgschaftsforderung jeglichen Bezug zur Hauptforderung verliert. Sie wird lediglich vom Bestand der Hauptforderung unabhängig, richtet sich inhaltlich aber weiterhin nach dieser. Eine Bürgschaftsforderung ist nach der gesetzlichen Regelung in mehrfacher Hinsicht akzessorisch. Nach § 765 BGB hängt sie von dem Entstehen und Erlöschen der gesicherten Forderung ab. Gemäß §§ 767, 768 BGB bestimmen sich aber auch ihr Inhalt und Umfang sowie ihre Durchsetzbarkeit nach der Hauptschuld. Fällt die Hauptschuld durch Vermögensverfall des Haupt-
schuldners weg, so haftet der Bürge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "weiterhin in vollem Umfang" (BGHZ 82, 323, 327), d.h. nur die Abhängigkeit vom Bestand der Hauptforderung wird aufgehoben. Eine irgend wie geartete Änderung des Inhalts oder des Umfangs der Haftung des Bürgen oder gar eine Umwandlung der Bürgschaft in ein selbständiges Schuldversprechen ist mit dem Wegfall der Hauptschuld und der Verselbständigung der Bürgschaftsforderung nicht verbunden, denn der Sicherungscharakter der Bürgschaft bleibt erhalten (BGH aaO S. 329).
bb) Nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Dieser Vorschrift liegt - wie auch § 767 BGB - der Gedanke zugrunde, daß der Gläubiger von dem Bürgen nicht mehr und nichts anderes erhalten soll, als er vom Hauptschuldner hätte fordern können (BGHZ 76, 222, 226; 139, 214, 217; 143, 381, 384 f.; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279). Das wäre aber der Fall, wenn der Bürge dem Gläubiger die für die Hauptschuld geltende kurze Verjährungsfrist nicht entgegenhalten könnte (so auch Walther NJW 1994, 2337, 2338).
Wie der Grundsatz des § 767 Abs. 1 BGB, so erfährt allerdings auch der Grundsatz des § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB Ausnahmen aufgrund des Sicherungszwecks der Bürgschaft. Da die Bürgschaft dazu dient, dem Gläubiger Sicherheit bei Vermögensverfall des Hauptschuldners zu geben, kann der Bürge sich über § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus gegenüber dem Gläubiger allgemein nicht auf solche Einreden des Hauptschuldners berufen, die ihren Grund in dessen Vermögenssituation haben (BGHZ 82, 323, 327; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 aaO; Münch-
Komm/Habersack, BGB 3. Aufl. § 768 Rdn. 7; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. § 768 Rdn. 5). Eine solche Einrede ist die Einrede der Verjährung jedoch nicht. Die Verjährung beruht nicht auf dem Vermögensverfall des Hauptschuldners, sondern tritt unabhängig von diesem ein (so auch BGHZ 95, 375, 385).
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einer erfolgreichen Berufung des Bürgen auf die Verjährung der Hauptschuld auch nicht entgegen, daß die Hauptschuld wegen ihres vorherigen Wegfalls nicht mehr verjähren kann. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, wer hierfür das Risiko zu tragen hat, stellt sich nicht. Der Bestand einer Forderung ist nicht Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung der Verjährungseinrede. Die Verjährungseinrede dient auch dazu, behauptete, in Wirklichkeit aber nicht oder nicht mehr bestehende Forderungen abzuwehren (BGHZ 122, 241, 244; MünchKomm /Grothe, BGB 4. Aufl. § 194 Rdn. 6; Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2001 Vorbem. zu §§ 194 ff. Rdn. 5). Diesen Zweck kann die Einrede der Verjährung nur erfüllen, wenn ihre Voraussetzungen unabhängig von Bestand und Begründetheit der Forderung bejaht werden können. Dem entspricht auch die Rechtspraxis, die auf eine erhobene Verjährungseinrede prüft, ob die Verjährungsfrist für den geltend gemachten Anspruch abgelaufen wäre, nicht aber, ob der Anspruch tatsächlich besteht oder noch besteht.
dd) Daß der Bürge sich auch nach einem Wegfall der Hauptschuld infolge Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners auf die Verjährung der Hauptschuld berufen kann, entspricht auch im übrigen den Wertungen und der Risikoverteilung des Gesetzes, den schutzwürdigen Interessen
der Beteiligten und praktischen Bedürfnissen. Schutzwürdig ist insbesondere der Bürge, der die Bürgschaft für eine bestimmte Forderung übernimmt und - wie das Gesetz in § 767 Abs. 1 BGB anerkennt - ein Interesse daran hat, daß sich seine Haftung nicht in einer Weise erweitert , mit der er nicht zu rechnen braucht. Der Bürge, der - wie im vorliegenden Fall - die Haftung für eine in kurzer Frist verjährende Forderung übernimmt, kann sich darauf einrichten, daß die Forderung, sofern keine Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände vorliegen, innerhalb dieses Zeitraums gegenüber dem Hauptschuldner geltend gemacht werden muß. Er darf darauf vertrauen, daß er nicht mehr erfolgreich in Anspruch genommen werden kann, wenn die Hauptforderung gegenüber dem Hauptschuldner nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Dieses Vertrauen ist auch schutzwürdig, denn die Verjährung dient vor allem dem Interesse des Schuldners, nicht bei einer späten Geltendmachung einer Forderung in Beweisnot zu kommen (BGHZ 122, 241, 244; MünchKomm /Grothe, aaO; Staudinger/Peters, aaO). Die Beweisposition ist bei einem Bürgen, der für die Schuld eines anderen haftet, noch schwieriger, erst recht dann, wenn der Hauptschuldner wegen Vermögensverfalls wegfällt. Der Gläubiger auf der anderen Seite hat es in der Hand, die Verjährung rechtzeitig zu unterbrechen. Bis zur Vollbeendigung der Rechtsperson des Hauptschuldners kann er zur Unterbrechung der Verjährung Maßnahmen gegen diesen ergreifen. Mit Wegfall des Hauptschuldners und Verselbständigung der Bürgschaft kann und muß dann allerdings auch seinem schutzwürdigen Interesse an der Unterbrechung der Verjährung dadurch Rechnung getragen werden, daß hierfür Unterbrechungsmaßnahmen gegen den Bürgen genügen (LG Würzburg WM 1989, 405, 406). Dies ist eine Folge des Umstandes, daß der Haupt-
schuldner weggefallen ist und nur der Bürge die Einrede der Verjährung erheben kann.
ee) Für dieses Ergebnis spricht schließlich, daß andernfalls die Rechtsposition des Bürgen in nicht zu rechtfertigender Weise von Zufällen des zeitlichen Ablaufs im Einzelfall abhinge: Träte die Verjährung einer in kurzer Frist verjährenden Hauptschuld einen Tag vor dem Wegfall des Hauptschuldners und der Hauptschuld ein, könnte sich der Bürge nach Ablauf dieser kurzen Frist mit der Einrede der Verjährung der Hauptschuld erfolgreich gegen seine Inanspruchnahme verteidigen. Fiele die Hauptschuld einen Tag früher weg, könnte er insgesamt dreißig Jahre in Anspruch genommen werden.

c) Die Hauptschuld ist - wie ausgeführt - spätestens mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt. Eine Hemmung der Verjährung nach § 203 Abs. 2 a.F. BGB wegen der Löschung der Hauptschuldnerin kommt nicht in Betracht , weil nach Wegfall der Hauptschuldnerin und Erlöschen der Hauptschuld eine Rechtsverfolgung nur noch gegenüber dem Bürgen möglich ist und sich Hemmungs- wie Unterbrechungstatbestände nur noch im Verhältnis zu ihm ergeben können. Maßnahmen, die die Verjährung gegenüber dem Beklagten hätten unterbrechen können, sind nicht erfolgt; im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2001 war Verjährung bereits eingetreten.
3. Ist schließlich die Hauptschuldnerin bereits vor der Bürgschaftsübernahme wegen Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergegangen und sind gegen sie gerichtete Forderungen dadurch fortgefallen, so ist die Bürgschaftsverpflichtung schon mangels bestehender Hauptforde-
rung nicht wirksam entstanden. Eine von Anfang an selbständige Bürgschaftsforderung gibt es nicht. Sie widerspräche dem Charakter der Bürgschaft als akzessorische Sicherung und kann auch nicht durch den Sicherungszweck gerechtfertigt sein, denn in diesem Zeitpunkt haben die Parteien es in der Hand, eine akzessorische oder eine selbständige Schuld zu vereinbaren.

III.


Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die landgerichtliche Entscheidung wiederherstellen.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 466/07 Verkündet am:
21. Oktober 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren
Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht,
wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist
und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden
Streitverfahren nachgeholt wird.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 21. Oktober 2008 durch den Richter Dr. Joeres als
Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg
und Maihold

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2007 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 28. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht im Wege einer Teilklage die Rückzahlung zweier Darlehen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
2
Beklagte Die unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der S. AG zwei Konten zur Stamm-Nr. …, die am 10. Dezember 1999 mit 1.116,18 DM (Endziffer 00) und mit 680.373,18 DM (Endziffer 01) im Soll standen und von der Bank mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 gekündigt wurden. Mit Schreiben vom 29. März 2004 forderte die Klägerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer Hauptforderung von 347.928,69 € nebst Verzugszinsen von 116.630,23 € und eines Bearbeitungsentgelts von 2.426 € auf. Die Klägerin behauptet, die S. AG habe ihr die Forderung am 29. März 2004 zur Einziehung abgetreten.
3
Klägerin Die hat am 3. November 2004 gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheides über einen Teilbetrag von 25.000 € beantragt. In dem Mahnbescheidsantrag ist der Anspruch mit "Darlehensrückzahlung gem. Fällige Forderung gemäß Kündigung 134690/04/0/1 vom 10.12.99 bis 02.11.04" bezeichnet; ferner enthielt der Antrag die Bemerkung , dass die Forderung "seit dem 11.11.03 an den Antragsteller abgetreten bzw. auf ihn übergegangen (sei); früherer Gläubiger: S. AG". Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 11. November 2004 zugestellt worden.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie mangels Bestimmtheit des Klagegegenstandes unzulässig sei. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung vom 5. Mai 2006 und in der Berufungsverhandlung am 23. Februar 2007 hat sie ihr Klagebegehren dahin näher präzisiert, dass mit der Teilklage erstrangig die Forderung betreffend das Konto mit der Endziffer 00 und nachrangig die Hauptforderung betreffend das Konto mit der Endziffer 01 geltend gemacht werde. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil.

I.


6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Teilklage sei zulässig, weil die Klägerin den Klageanspruch in der Berufungsinstanz hinreichend individualisiert habe, und im Übrigen auch begründet. Die Aktivlegitimation ergebe sich unabhängig von dem wirksamen Zustandekommen eines Abtretungsvertrages aus der Vollmacht vom 29. März 2004, in der auch eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs enthalten sei. Die Forderung sei nicht verjährt, weil die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids rechtzeitig unterbrochen worden sei. Aufgrund der Angaben in dem Mahnbescheid habe die Beklagte feststellen können, welche Ansprüche gegen sie erhoben worden seien.

II.


8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
9
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht.
10
Dabei kann dahinstehen, ob sich diese nicht bereits aus der Abtretung vom 29. März 2004 ergibt. Dem stünde, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entgegen, dass die Klägerin das Angebot der S. AG zum Abschluss eines Abtretungsvertrages nicht förmlich angenommen hat. Die Verlautbarung der Vertragsannahme kann auch in dem Tätigwerden der Klägerin, insbesondere in der Inanspruchnahme der Beklagten mit dem vorgerichtlichen Forderungsschreiben vom 29. März 2004, gesehen werden, weil eine ausdrückliche Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten und deren Zugang bei der S. AG gemäß § 151 Satz 1 BGB entbehrlich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02, WM 2003, 2327, 2328).
11
DasBerufungsgericht hat jedoch die Aktivlegitimation der Klägerin zu Recht aus der Vollmacht vom 29. März 2004 hergeleitet. Deren Auslegung durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin auf die Vollmacht nicht ausdrücklich berufen hat. Da sie das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nicht bestritten hat und das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung die Aktivlegitimation der Klägerin auf die Vollmacht gestützt hat, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich die Klägerin das Vorbringen der Beklagten zumindest hilfsweise stillschweigend zu eigen gemacht hat.
12
2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist aber der aus §§ 607, 609 BGB a.F. geltend gemachte - dem Grunde und der Höhe nach unstreitige - Darlehensrückzahlungsanspruch verjährt.
13
a) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist mit der Kündigung der Kredite gemäß § 609 Abs. 1 BGB a.F. im Dezember 1999 fällig geworden. Die Verjährungsfrist betrug zunächst gemäß § 195 BGB a.F. dreißig Jahre und hätte somit im Dezember 2029 geendet. Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt jedoch seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und somit am 31. Dezember 2004 endete. Durch die Zustellung des Mahnbescheids am 11. November 2004 ist die Verjährung des Zahlungsanspruchs der Klägerin nicht gehemmt worden.
14
b) Allerdings scheitert eine Hemmung der Verjährung nicht bereits daran, dass - wie die Beklagte meint - die Klägerin im Mahnbescheid einen anderen prozessualen Anspruch geltend gemacht hätte als im weiteren Verlauf des streitigen Verfahrens. Dies ist nicht der Fall.
15
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert , und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5 f.; Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 m.w.Nachw.). Danach liegt im Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wie auch im umgekehrten Fall eines Übergangs von einem Anspruch aus abgetretenem Recht zu einem solchen aus eigenem Recht wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts grundsätzlich ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung gemäß § 263 ZPO (BGH, Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 und vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Tz. 19). Hingegen ändert sich der Streitgegenstand nicht, wenn bei einer stillen Sicherungszession der Zedent die abgetretene Forderung zunächst aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung geltend macht und später aufgrund einer Rückabtretung des Sicherungsnehmers weiterverfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066) oder wenn die Aktivlegitimation zunächst auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und später auf eine Abtretung gestützt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 18).

16
Nach diesen Grundsätzen hat sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht dadurch geändert, dass die Klägerin den Anspruch gegen die Beklagte zunächst auf eine Abtretung vom 11. November 2003, sodann auf eine Abtretung vom 29. März 2004 und schließlich - jedenfalls konkludent - auf die Einziehungsermächtigung vom 29. März 2004 gestützt hat. Stets hat sie unabhängig von der Begründung ihrer Aktivlegitimation den ursprünglich der S. AG zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruch geltend gemacht.
17
c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Verjährung des Klageanspruchs nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit § 167 ZPO durch den Mahnbescheid gehemmt worden. Denn die Klägerin hatte die Rückzahlungsansprüche in dem Mahnbescheidsantrag im Hinblick auf den geltend gemachten Teilbetrag nicht hinreichend individualisiert (hierzu unter aa) und konnte die fehlende Individualisierung auch nicht mehr nach Ablauf der Verjährungsfrist wirksam nachholen (hierzu unter bb).
18
Der aa) von der Klägerin geltend gemachte Darlehensanspruch war in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; BGHZ 172, 42, 55 Tz. 39; Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16 und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 10 f. Tz. 18; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13). Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Zwar ergab sich daraus, dass gegen die Beklagte eine Darlehensforderung geltend gemacht wurde. Für die Beklagte war aber nicht erkennbar, auf welche Forderung aus den beiden Bankkonten mit den Endziffern 00 und 01 und in welcher Höhe die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe von 25.000 € beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt.
19
Die bb) verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch die im Berufungsrechtszug frühestens im Mai 2006 ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin - was hier nicht der Fall war - die geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit individualisiert hätte.
20
nachträgliche Die Individualisierung des Klageanspruchs kann zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen, hat aber für die Verjährung keine Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an; eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935, 1936 Tz. 16 m.w.Nachw.).
21
Dies gilt auch für den vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren Einzelforderungen, wenn im Mahnbescheid eine genaue Aufschlüsselung des eingeforderten Betrages auf die Einzelforderungen unterblieben ist. Für eine Unterscheidung zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger Individualisierungsmängel besteht kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages kann weder auf Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch wird dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. Demgegenüber ist der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen will, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage.
22
SoweitderBundesgeri chtshof zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entschieden hat, dass die Verjährung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeichneten Einzelforderungen bis zur Höhe des geltend gemachten Teilbetrages unterbrochen werde und deshalb eine Nachholung der Aufschlüsselung der Einzelforderungen im weiteren Verlauf des Verfahrens jederzeit zulässig sei (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377 und BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153, jeweils m.w.Nachw.), ist der erkennende Senat hieran nicht gebunden. Das Verjährungsrecht hat durch das Schuldrechtsmodernisie- rungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eine grundlegende Neuregelung erfahren. Dabei sind unter anderem die Tatbestände der Verjährungsunterbrechung abgeschafft worden und an ihre Stelle solche der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung getreten. Für die Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist daher die Rechtsprechung zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht bindend, so dass auch eine Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht geboten ist.

III.


23
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ein anderer Hemmungstatbestand - hier kommt nur Hemmung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB in Betracht - liegt nicht vor. Die Schreiben der Klägerin vom 29. März 2004 und 14. April 2004 enthielten zwar die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für eine Ratenzahlungsvereinbarung, blieben aber von der Beklagten unbeantwortet , so dass hierin keine Verhandlungen i.S. des § 203 BGB gesehen werden können. Durch das Vergleichsangebot der Eltern der Beklagten vom 8. Juli 2005 konnte eine Hemmung der Verjährung bereits deshalb nicht mehr eintreten, weil die Forderungen zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren.

IV.


24
Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.
Joeres Müller Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 28.02.2006 - 6 O 164/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2007 - I-17 U 74/06 -

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.

(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.