Landgericht Karlsruhe Urteil, 26. März 2010 - 6 O 240/09

bei uns veröffentlicht am26.03.2010

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentennahe Person und die darauf beruhende Rentenmitteilung.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
Die Übergangsregelung der VBLS für die rentennahen Versicherten lautet - im Wesentlichen übereinstimmend mit den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV - auszugsweise wie folgt:
" § 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung
(1) 1 Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt (…).
(2) 1 Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses - ohne Berücksichtigung einer Erhöhung zum 1. Januar 2002 - aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt. (…)
§ 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte
(1) (…)
10 
(2) 1 Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. 2 Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts - unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten - gezahlt würden. 3 Sind am 31. Dezember 2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des § 98 Abs. 5 d.S.a.F. erfüllt, berechnet sich der Versorgungsvomhundertsatz nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe, dass nach § 98 Abs. 5 Satz 2 d.S.a.F. abzuziehende Monate die Monate sind, die zwischen dem 31. Dezember 1991 und dem Ersten des Monats liegen, der auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt. (…)
11 
(4) 1 Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend (…). 5 Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2.
12 
(5) 1 Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. (…)
13 
(7) Für die Dynamisierung der Startgutschrift gilt § 68."
14 
Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergangsregelung BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.).
15 
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte, die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift, seiner darauf beruhenden Rente sowie eine Auskunftspflicht der Beklagten bezüglich durch die Satzungsumstellung erlittene Nachteile.
16 
Der als schwerbehindert anerkannte Kläger ist am … 1947 geboren und gehört damit zu den sog. rentennahen Jahrgängen. Vom 1. September 1981 bis zum Stichtag des 31. Dezember 2001 war er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst bei der Beklagten pflichtversichert und hatte insgesamt 244 Umlagemonate erreicht. Seine Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 219 Monate (AH 39).
17 
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 11. Januar 2006 die Rentenanwartschaft des Klägers - als einer rentennahen Person - zum 31. Dezember 2001 gemäß § 79 Abs. 2 VBLS auf 337,52 EUR errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 84,38 Versorgungspunkten erteilt (AH 27 ff). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 1. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 45).
18 
Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 beanstandete der Kläger die Startgutschriftenmitteilung (AH 59 ff).
19 
Seit dem 1. Januar 2008 bezieht der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 1.544,21 EUR brutto / 1.399,83 EUR netto (AH 71 ff.). Daneben erhält er von der Beklagten eine Betriebsrente, die die Beklagte zunächst mit Mitteilung vom 31. Januar 2008 (AH 105 ff.) auf 408,80 EUR brutto / 342,98 EUR netto (AH 105, 127) und später - aufgrund einer Neuberechnung vom 10. Oktober 2008 (AH 135 ff.) - auf 442,82 EUR brutto / 414,22 EUR netto (AH 135, 157), jeweils zuzüglich einer jährlichen Erhöhung um 1 % jeweils zum 1. Juli eines Jahres, errechnete.
20 
Der Kläger macht geltend:
21 
Die Neufassung der Satzung der Beklagten könne keine Geltung beanspruchen. Sie verstoße gegen den grundgesetzlich garantierten Eigentums-, Vertrauensschutz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Änderungsvorbehalt erfasse nicht die Umgestaltung in ein anderes System. Ein sachliches Erfordernis für die Umgestaltung fehle. Der Kläger erleide hierdurch massive Nachteile. Er habe Anspruch auf die zugesagte Gesamtversorgung (Anträge Ziff. 1 und 3). Die Erhöhungsklausel um 1 % sei unzureichend und daher unwirksam (Antrag Ziff. 2). Durch die Startgutschrift würden die Verhältnisse des Jahres 2001 festgeschrieben; richtigerweise müsse zum Zeitpunkt der Verrentung eine Neuberechnung nach den dann gegebenen tatsächlichen Verhältnissen (Familienstand, Steuerbelastung, etc.) erfolgen. Im vorliegenden Fall müsse deshalb die Lohnsteuertabelle 2008 zugrunde gelegt werden (Antrag Ziff. 4). Eine Dynamisierung der Anwartschaft sei aus Gründen des Gleichbehandlungsgebots gerechtfertigt (Antrag Ziff. 5). Das gesamte Rechenverfahren für fiktiv rentennahe Versicherte sei willkürlich und treuwidrig, denn es werde immer gerade so gerechnet wie es für die Beklagte am günstigsten sei. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Ermittlung der Nachteile, die er durch die Umstellung des Versorgungssystems erleide. Bonuspunkte aus einer Überschussverteilung für die Jahre 2004 bis 2006 (Antrag Ziff. 6).
22 
Der Kläger beantragt deshalb,
23 
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 2008 eine Rente zu gewähren gemäß der Satzung der Beklagten i.d.F. der 41. SÄ. ohne Anwendung von § 105 VBLS a.F.,
24 
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nach Ziff. 1. ermittelte Rente, hilfsweise die bisher ermittelte Rente, ab Beginn anzupassen gemäß § 56 VBLS i.d.F. der 39. SÄ, hilfsweise in Höhe der Geldentwertung des Vorjahres im Laufe des Folgejahres anzupassen,
25 
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Rente zu zahlen, bei der die Rente im Rahmen der Gesamtversorgung ermittelt wird gem. §§ 41 bis 43 a VBLS a.F.,
26 
4. festzustellen, dass die Verrentungsmitteilung der Beklagten die Brutto- und Nettorente des Klägers nicht verbindlich festlegt und die Beklagte verpflichtet ist, unter Berücksichtigung der Entlastung der Aktiven nach der Steuertabelle 2008 und der Belastung der Rentner im Jahr 2008 durch Sozialabgaben das fiktive Nettoarbeitsentgelt der Startgutschrift neu zu bestimmen,
27 
5. festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, die ermittelte Startgutschrift mit 3,25 % Zinsen bis zur Verrentung zu verzinsen, hilfsweise in Höhe der Geldentwertung zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.12.2007 anzupassen, ganz hilfsweise gemäß der Nettolohnentwicklung anzuheben,
28 
6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der eingetretenen Nachteile bis zur Verrentung, die durch die Satzungsumstellung zum 31.12.2001 mit der Abschaffung der Gesamtversorgung und der Einführung des Punktemodells entstanden sind, durch Vorlage einer Vergleichsberechnung der VBL-Rente nach altem Satzungsrecht i.d.F. der 41. SÄ ohne Anwendung von nur vorübergehend geltendem Recht (z.B. § 105 VBLS a.F.) und unter Anwendung der Steuertabelle 2008 und Berechnung der Mindestversorgungsrente nach § 44 aVBLS a.F., und eine Auskunft zu erteilen über die zukünftig eintretenden weiteren Nachteile während der Rente.
29 
Die Beklagte beantragt,
30 
die Klage abzuweisen.
31 
Sie trägt vor:
32 
Der Systemwechsel als solcher und die Überführung der bisher erdienten Anwartschaften in das neue System seien nicht zu beanstanden; sie gingen auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurück. Diese halte der - mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie - ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers. Die Klaganträge Ziff. 1 und 3 seien deshalb - auch wegen den von der Rechtsprechung anerkannten Stichtagsregelungen - erfolglos. Auch die Anpassungsregelung (Antrag Ziff. 2) sei nach der landgerichtlichen und der OLG-Rechtsprechung unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Verzinsung der Startgutschrift mit 3,25 % (Antrag Ziff. 5) bestehe nicht. Der Antrag auf Auskunftserteilung über Nachteile des Klägers sei deshalb unbegründet, weil keine Rechtsgrundlage vorhanden sei.
33 
Mit Beschluss vom 11. Februar 2010 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 26. Februar 2010 bestimmt.
34 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
36 
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
37 
Da die Klage unbegründet ist, bedarf es im Übrigen an sich keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 59/07, Seite 9).
II.
38 
Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift und die Rente des Klägers beruhen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff. VBLS), sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam. Ansprüche des Klägers auf eine höhere Bewertung seiner Anwartschaft und der ermittelten Rente, sei es durch eine Anwendung des alten Gesamtversorgungssystems, durch eine höhere Verzinsung der Startgutschrift bis zum Verrentungszeitpunkt, durch Berücksichtigung der Steuerdaten des Jahres 2008 oder in anderer Weise, bestehen ebenso wenig wie ein Anspruch auf Unverbindlicherklärung der dem Kläger erteilten Betriebsrentenmitteilung (vgl. die Anträge Ziff. 1, 3, 4, und 5 des Klägers).
39 
1. Das Landgericht Karlsruhe hatte in ständiger Rechtsprechung seit dem 14. Januar 2004 die Auffassung vertreten, dass durch die Startgutschrift auf der Grundlage des neuen Satzungsrechts der Beklagten unzulässigerweise in die erdienten Rentenanwartschaften der Versicherten eingegriffen werde und, soweit der Eingriff unzulässig sei, dem Rentenanwartschaftsberechtigten die Rentenanwartschaft verbleiben müsse. Dies geschehe dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen müsse, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergebe. Auch sah das Gericht das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 GG verletzt, und hat die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet, den Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n.F. anzuwenden (vgl. zusammenfassend zur ständigen Rechtsprechung des Landgerichts: u.a. zu rentenfernen Jahrgängen LG Karlsruhe, Urteil vom 5. Oktober 2007, 6 S 55/06 und zu rentennahen Jahrgängen, LG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2007, 6 S 58/06 und Urteil vom 2. Juli 2004, 6 O 1000/03).
40 
2. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist in seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Startgutschriften sowohl der rentenfernen als auch der rentennahen Jahrgänge davon ausgegangen, dass diese - verglichen mit der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes - stärker gegenüber Eingriffen (auch) der Tarifpartner geschützt seien (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 12 U 91/05 - veröffentlicht in Juris und im anonymisierten Volltext bei den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter www.olgkarlsruhe.de, und ZTR 2007, 317). Es hat insbesondere zur Bestimmung des an sich geschützten Besitzstandes für die in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Versicherten das durch das Bundesarbeitsgericht im privatwirtschaftlichen Bereich entwickelte Dreistufenmodell entsprechend herangezogen, allerdings den Tarifpartnern mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie einen größeren Spielraum für Eingriffe zugestanden.
41 
Auf dieser Grundlage hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (aaO und ständig) in mehreren Fällen betreffend Startgutschriften rentennaher Jahrgänge entschieden, dass die diesen zugrunde liegenden Bestimmungen der neuen Satzung (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS) für das jeweilige Versicherungsverhältnis wirksam seien. Zwar griffen auch diese Besitzstandsregelungen in die Anwartschaften ein. Durch die Wertfestschreibung zum Umstellungsstichtag werde die Teilhabe an der bis dahin bereits erdienten Anwartschaftsdynamik nicht gewahrt im Sinne des Zeitanteils der Zuwächse, die sich nach dem bisherigen Satzungsrecht in Abhängigkeit von möglichen Endgehaltssteigerungen bis zum Eintritt des Versicherungsfalles noch ergeben hätten. Jedoch seien die Eingriffe gerechtfertigt. Die Tarifpartner und die Beklagte hätten anhand der ihnen vorliegenden versicherungsmathematischen Sachverständigengutachten davon ausgehen müssen, dass bei unveränderter Fortführung des bisherigen Systems die künftigen Umlagen der Beteiligten nicht ausreichen würden, die künftigen Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten zu erfüllen. Es habe sich bereits mittelfristig eine Gefährdung des gesamten Zusatzversorgungssystems durch Substanzauszehrung ergeben. Im Vergleich zum Jahr 1994 hätte der Umlagesatz von damals noch 4,5 % im kommenden Deckungsabschnitt ungefähr verdreifacht werden müssen. Diese Entwicklung, bei der mittelfristig nicht mit einer Situationsverbesserung habe gerechnet werden können, habe es nicht nur gerechtfertigt, einen Systemwechsel herbeizuführen, sondern darüber hinaus auch, Eingriffe in die erdiente Dynamik zu erwägen.
42 
Insgesamt verstießen die angegriffenen Besitzstandsregelungen für die rentennahen Jahrgänge nicht gegen höherrangiges Recht. Sie verletzten nicht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und seien mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Die bei Bestimmung der Anwartschaften der Rentenfernen in mehrfacher Hinsicht festzustellende Verschlechterung der im bisherigen System vorgesehenen Bemessungsfaktoren werde vermieden. Die Anwartschaften würden unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versorgungsrente nach der VBLS a.F. ermittelt. Die Anwendung des § 79 Abs. 2 ff VBLS führe anders als die Berechnung für rentenferne Jahrgänge nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der Regel zu einer Startgutschrift, die den von dem Versicherten erdienten Teilbetrag (im Sinne der bis zum Umstellungsstichtag erdienten nicht dynamisierten Anwartschaft) übersteige. Bislang seien auch noch keine erheblichen Nachteile für die Versicherten eingetreten. In dem seit der Systemumstellung bis heute vergangenen Zeitraum seien erhebliche Entgeltsteigerungen bei den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (mit der Folge einer positiven Anwartschaftsdynamik nach den Regeln des alten Systems) nicht zu verzeichnen. Versicherte, bei denen der Versicherungsfall zwischenzeitlich bereits eingetreten sei, dürften daher im Regelfall aus der Startgutschrift und den Zuwächsen nach dem Punktemodell eine höhere Betriebsrente erhalten als bis zum 31. Dezember 2001 erdient.
43 
Ansprüche der Versicherten auf eine höhere Bewertung seiner Anwartschaft durch zusätzliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten oder in anderer Weise bestünden nicht. Auch einen von mehreren Klägern geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Dynamisierung der Rente als im neuen Satzungsrecht vorgesehen hat der Senat verneint. § 39 VBLS, der ab dem Jahr 2002 eine jährliche Anpassung von 1 % jeweils zum 1. Juli eines Jahres vorsehe, verstoße jedenfalls derzeit nicht gegen höherrangiges Recht.
44 
Zur näheren Begründung des Vorstehenden wird zwecks Vermeidung umfangreicher Wiederholungen auf die den Parteien bekannten Gründe des Urteils vom 7. Dezember 2006 (aaO) Bezug genommen.
45 
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat allerdings auch angenommen, dass die Beklagte - ungeachtet der generellen Wirksamkeit der §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS - in besonderen Einzelfällen wegen besonderer Härte im Einzelfall gehalten sein könne, sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf diese nicht (vollumfänglich) zu berufen. In entsprechenden Einzelfällen hat das OLG Karlsruhe die Beklagte für verpflichtet gehalten, den betroffenen Versicherten (mindestens) den Wert der bis zum Umstellungsstichtag zeitanteilig erdienten Dynamik als Betriebsrente zu zahlen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile vom 20. September 2007 - 12 U 317/04 und 12 U 39/06 sowie Urteil - 20. Dezember 2007 - 12 U 100/06 -).
46 
3. Mit Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - (veröffentlicht in: VersR 2008, 1677-1682, FamRZ 2009, 36) hat der Bundesgerichtshof erstmals grundlegend zu den Startgutschriftenregelungen für die rentennahen Pflichtversicherten (§§ 33 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2,4 ff ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff VBLS) Stellung genommen.
47 
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, die für die rentennahen Versicherten in den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS getroffene Übergangsregelung sei wirksam.
48 
Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 unter Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert werden könne. Die Beklagte schließe seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese würden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer seien (vgl. BGHZ 103, 370, 378 ff. zu bereits vorher Pflichtversicherten; 142, 103, 106 und ständig). Zudem enthalte die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen gelte und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetze. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränke, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtige (BGHZ 174 aaO unter Tz. 27), bestünden keine Bedenken. Satzungsänderungen seien daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ aaO unter Tz. 25 m.w.N.).
49 
Die gerichtliche Kontrolle der Satzungsbestimmungen der Beklagten, die als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnehme, sei nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind, darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliege (vgl. BGHZ 103 aaO 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei komme ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition aus den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 (BGHZ 174 aaO unter Tz. 40-52) dargelegten Gründen auch hier nicht in Betracht. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten seien aber insbesondere an den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu BAGE 118, 326, 337 m.w.N.; BAG NZA 2006, 1285, 1288), ferner dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; BGHZ 103 aaO; BVerfG ZTR 2008, 374) zu messen. Auch für die Überprüfung der Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten gelte insoweit der im BGH-Urteil vom 14. November 2007 (aaO unter Tz. 28-62) dargestellte Maßstab. Zu berücksichtigen sei danach insbesondere auch, dass den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zustünden (vgl. BAGE 118, 326, 337; BAG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 AZR 735/05 - veröffentlicht in juris Tz. 33). Dieser Spielraum trage der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung (vgl. BAG ZTR 2005, 263, 264). Insbesondere seien die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Daran gemessen halte die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte einer Prüfung stand.
50 
Für den Systemwechsel habe ein ausreichender Anlass bestanden (BGHZ aaO unter Tz. 26). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt habe - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt gehabt (BGHZ aaO). Dies habe zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung und auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit) beruht. Zum anderen hätten Veränderungen in den externen Bezugssystemen (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lücken vergrößert (BGHZ aaO; vgl. auch BAG ZTR 2008, 34, 36). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem habe schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg, BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer, ZTR 2004, 231, 234), gegeben. Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen sei ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG aaO). Sie hätten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen können (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie seien davon ausgegangen, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beurteilung sei von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitige durch seine beitragsorientierte Ausgestaltung (vgl. § 8 ATV; § 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit.
51 
Es komme nicht darauf an, ob sich die Beklagte konkret in einer günstigen wirtschaftlichen Lage befunden habe. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeute dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzierungslasten nicht hätten reagieren dürfen und von einer Systemänderung hätten absehen müssen. Die Tarifvertragsparteien könnten einschreiten, wenn sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den ursprünglichen Vorstellungen bei Einführung des Versorgungswerks so stark geändert habe, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage (sog. Äquivalenzstörung) vorliege. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, stehe den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Über die Art und Weise der Beseitigung einer derartigen Störung entschieden die Tarifvertragsparteien eigenverantwortlich. Insoweit verfügten sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. BAG aaO). Er umfasse den vorliegenden Systemwechsel (BGHZ aaO).
52 
Für die Berechnung der Startgutschriften gelte Folgendes:
53 
Während für die Startgutschriften der rentenfernen Versicherten nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zurückgegriffen werde, bleibe den rentennahen Versicherten mit der Startgutschrift im Grundsatz die Versorgungsrente erhalten, die sie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem bezogen hätten, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr im öffentlichen Dienst tätig gewesen und dann in Rente gegangen wären (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. Rdn. 129; Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand September 2006 ATV § 33 Erl. 4). Der Startgutschrift liege insoweit eine fiktive Versorgungsrente zum 63. Lebensjahr zugrunde, die sich im Grundsatz - allerdings nach Maßgabe der §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS - nach dem bisherigen Zusatzversorgungsrecht berechne (Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII-ATV Stand Juni 2003 Erl. 33.3.2 S. 271). Die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten beschränke sich daher - anders als die für die rentenfernen Versicherten - nicht auf den Schutz des nach den Berechnungsregeln des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu bestimmenden erdienten Teilbetrages, sondern ziele auf die Übertragung eines darüber hinausgehenden Besitzstandes ab. Das sei Ausdruck eines erhöhten Vertrauensschutzes (Furtmayr/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Rengier, NZA 2004, 817, 819; Stebel, BAV 2004, 333, 340; Preis/Temming, ZTR 2003, 262, 264), der den rentennahen Versicherten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zukomme (vgl. BAGE 36, 327, 339; 53, 42, 70). Anders als rentenferne Versicherte könnten sie wegen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstellen oder hätten jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit, Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen - beispielsweise mittels einer freiwilligen Höherversicherung - auszugleichen (vgl. BAGE 36 aaO; Furtmayr/Wagner aaO; Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Diesem erhöhten Schutzbedürfnis hätten die Tarifvertragsparteien, die unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln hätten, in welchem Umfang die Konsolidierungslasten von Arbeitgebern, Versorgungsanwärtern und Betriebsrentnern zu tragen sind (vgl. BAG DB 2007, 2850, 2852), bei der Übergangsregelung Rechnung getragen (vgl. Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Dagegen sei - insbesondere auch mit Blick auf die insoweit anders behandelten rentenfernen Versicherten - rechtlich nichts zu erinnern.
54 
Im Einzelnen sehe die Übergangsregelung - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise vor, wobei nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS für die Berechnung der Rentenanwartschaften die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend seien: Zunächst sei eine fiktive Gesamtversorgung zum 63. Lebensjahr zu berechnen (§§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Für die hierfür erforderliche Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts sei auf die letzten drei bzw. zehn Kalenderjahre vor der Umstellung des Versorgungssystems zum 1. Januar 2002 (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VBLS) und - anders als bei § 43 VBLS a.F. - nicht auf die entsprechenden Jahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles abzustellen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). Die Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit richte sich nach den bisherigen Grundsätzen (vgl. § 42 VBLS a.F.), wobei die Umlagemonate hinzugerechnet würden, die ein Versicherter bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch ableisten könne (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 132).
55 
Die sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien nach einem von der gesamtversorgungsfähigen Zeit abhängigen Prozentsatz ergebende Bruttogesamtversorgung, das seien höchstens 75% des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.), sei - wie nach bisherigem Zusatzversorgungsrecht - der so genannten Nettogesamtversorgung, das seien höchstens 91,75% des korrespondierenden Nettoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenüberzustellen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 133). Das Nettoarbeitsentgelt werde mit Hilfe pauschalierter Annahmen - wie bisher - fiktiv errechnet, indem von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt Beträge abgezogen würden, die einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt waren (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). Der nach diesem Vergleich geringere Betrag sei für die weitere Berechnung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.).
56 
Von diesem Gesamtversorgungsbetrag sei zur Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente - wie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem (vgl. § 40 Abs. 1 und 2 VBLS a.F.) - die voraussichtliche Grundversorgung in Abzug zu bringen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 134). Die gesetzliche Rente werde grundsätzlich individuell nach einer Rentenauskunft oder einem Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 33 Abs. 4 Satz 1 und 5 ATV; 79 Abs. 4 Satz 1 und 5 VBLS) und deren Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr des Versicherten ermittelt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.4 S. 275 f.). Dabei werde der jährliche Durchschnitt der in den Jahren 1999 bis 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Ansatz gebracht (§§ 33 Abs. 5 Satz 1 ATV, 79 Abs. 5 Satz 1 VBLS) und den tatsächlichen, bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO; Kiefer/Langenbrinck aaO Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.2).
57 
Bei der Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente sei ferner ein Abgleich mit den so genannten Mindestleistungen vorzunehmen, die den rentennahen Versicherten nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS wenigstens zustehen sollten (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 136; Kiefer/Langenbrinck aaO Erl. 4.3). Berücksichtigung fänden hierbei die einfache und die qualifizierte Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) und die Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. (Langenbrinck/Mühlstädt aaO). Von der so ermittelten Versorgungsrente sei die Betriebsrente, die sich nach dem neuen Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem zum Umstellungsstichtag ermittelten gesamtversorgungsfähigen Entgelt noch ergeben könnte, abzuziehen (§§ 33 Abs. 2 Satz 2 ATV, 79 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Der daraus resultierende Anwartschaftsbetrag werde zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Messbetrag von 4 EUR geteilt (§§ 32 Abs. 1 Satz 2 ATV, 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS).
58 
Die den vorgenannten Regeln folgende Bestimmung der Startgutschriften der rentennahen Versicherten sei rechtlich nicht zu beanstanden.
59 
Dass bei der Ermittlung der Startgutschriften nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS als Ausgangswert die fiktive Versorgungsrente zu Grunde zu legen ist, die sich zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Um die zu übertragenden Anwartschaften der rentennahen Versicherten errechnen zu können, habe es der Bestimmung des voraussichtlichen Rentenbeginns bedurft. Diesen Zeitpunkt hätten die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte in ihrer Satzung pauschal auf das 63. Lebensjahr festgelegt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.3 S. 272), ohne dabei einen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente vorzunehmen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Soweit geltend gemacht werde, es hätte stattdessen zwingend auf die Vollendung des 65. Lebensjahres als dem früher maßgebenden Zeitpunkt für den Beginn der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI a.F.) und den Eintritt des Versicherungsfalles nach der bisherigen Satzung der Beklagten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 a VBLS a.F.) abgestellt werden müssen, sei dem nicht zu folgen.
60 
Die von den §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS geforderte Hochrechnung erfasse - wie dargestellt - die bei der Berechnung der Gesamtversorgung zu berücksichtigende gesamtversorgungsfähige Zeit, die anzurechnenden Bezüge (vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und die Betriebsrente, die bei einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst im neuen Punktemodell noch erworben werden könnte (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO). Seien Mindestleistungen in Betracht zu ziehen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS), sei es ausreichend, dass deren Voraussetzungen - sofern sie nicht zum Umstellungsstichtag oder zum Zeitpunkt der Berechnung der Startgutschrift erfüllt sind - bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch erfüllt werden könnten (Langenbrinck/Mühlstädt aaO).
61 
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren sei die Hochrechnung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres als "Mittellösung" nicht zu beanstanden: Auf das vollendete 65. Lebensjahr abzustellen sei schon deshalb nicht zwingend, weil der tatsächliche Rentenzugang bei vielen Versicherten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolge. Ferner erreiche ein großer Teil der Versicherten die höchstmögliche Gesamtversorgung bereits vorher. Für sie müsste sich die vom Kläger geforderte Berechnung nachteilig auswirken. Denn wenn die anzurechnende gesetzliche Rente bei diesen Versicherten auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochzurechnen wäre, ergäbe sich vielfach eine Verringerung der Startgutschriften. Andererseits hätte aber auch die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. Lebensjahres, viele Versicherte schlechter gestellt; so wären in vielen Fällen die Voraussetzungen für eine Mindestgesamtversorgung noch nicht erfüllt (vgl. dazu auch Kiefer/Langenbrinck aaO Stand Juni 2003 Erl. 4.2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO 272 f.). Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Festlegung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres einen pauschalen, aber sachgerechten Interessenausgleich gefunden (vgl. Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO S. 273) und dabei den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Die getroffene Regelung sei jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Tarifvertragsparteien damit auch die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hätten, sei von den Gerichten nicht zu prüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Soweit einzelne Versicherte dadurch benachteiligt würden, dass sie die Voraussetzungen für Mindestleistungen erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen könnten, sei dies als Folge einer hier zulässigen typisierenden und generalisierenden Betrachtung hinzunehmen.
62 
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsregelung ergäben sich auch nicht daraus, dass bei Errechnung der Startgutschriften nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS allein auf die am Umstellungsstichtag geltenden Rechengrößen abzustellen sei. Das maßgebliche gesamtversorgungsfähige Entgelt sei allein anhand der Einkünfte des Versicherten in den letzten Kalenderjahren vor dem Umstellungsstichtag zu ermitteln (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Damit entfalle zwar die nach der früheren Versorgungszusage in Aussicht gestellte Anknüpfung an das spätere Endgehalt der letzten Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. § 43 VBLS a.F.). Dass hierdurch aber bereits in die geschützte so genannte lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik eingegriffen wird, stehe allein damit noch nicht fest. Die nach der bisherigen Versorgungszusage gewährte Dynamisierung sei nicht vollständig entfallen, sondern werde lediglich verändert. Die zum Umstellungsstichtag ermittelten Startgutschriften seien nicht statisch, sondern würden insoweit dynamisiert, als sie nach §§ 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS an der Zuteilung von Bonuspunkten teilnähmen, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellten. Neben dem Umstand, dass im neuen Punktemodell zusätzliche Versorgungspunkte erworben werden könnten, sehe die Neuregelung daher Möglichkeiten vor, weitere Steigerungssätze zu erwerben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in solchen Fällen gebotene ergebnisbezogene Betrachtung könne dazu führen, dass ein Eingriff in die erdiente Dynamik ausscheide (vgl. BAGE 100, 77, 91 f.; BAG DB 2003, 1525, 1527). Da die Zuteilung von Bonuspunkten vor allem von der weiteren Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits abhänge, stehe erst bei Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen werde oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen habe werden können (BGHZ 174, 127 unter Tz. 80).
63 
Ob im Falle des Klägers, bei dem zwischenzeitlich der Versicherungs- bzw. Versorgungsfall eingetreten sei, die erdiente Dynamik in vollem Umfang aufrechterhalten worden sei, bedürfe indes keiner Entscheidung. Ein etwaiger Eingriff wäre jedenfalls gerechtfertigt. Bereits im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter Tz. 81) habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass, soweit durch die Übergangsregelung für die rentenfernen Versicherten in eine erdiente Dynamik eingegriffen worden sein sollte, ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit im Ergebnis ausscheide. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihre Satzung übernommene Form der Dynamisierung durch Zuteilung möglicher Bonuspunkte nach §§ 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS sei zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufrechterhaltung der Dynamisierung nach den bisherigen Grundsätzen hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln, dabei eine langjährige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme zu vermeiden und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien hätten insoweit den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Ob daneben andere, für die Versicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären, hätten die Gerichte - wie erwähnt - nicht zu überprüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Nach diesen Kriterien sei auch die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten - auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht zu beanstanden und ein etwaiger mit der Regelung verbundener Eingriff in die erdiente Dynamik im Ergebnis als gerechtfertigt anzusehen. Im Übrigen würden die rentennahen Versicherten im Hinblick auf den zu berücksichtigenden erhöhten Vertrauensschutz im Vergleich zu den rentenfernen Versicherten dadurch begünstigt, dass ihnen mit der Startgutschrift im Grundsatz eine nach dem früheren Zusatzversorgungsrecht auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete Versorgungsrentenanwartschaft erhalten bleibe.
64 
Dieselben Erwägungen würden gelten, soweit nach den §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS die dort genannten weiteren Rechengrößen, insbesondere auch die Steuerklasse des Versicherten, festgeschrieben würden (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 78 ff.). Zudem könne sich die Festschreibung der Steuerklasse für die Versicherten je nach Lage des Einzelfalles sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken. Insoweit sei ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gegeben.
65 
Verfassungsrechtlich sei insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass zur Bestimmung der Startgutschriften für ein zu ermittelndes fiktives Nettoarbeitsentgelt nach dem gemäß §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS hier weiterhin maßgebenden früheren Zusatzversorgungsrecht (nur) zwischen den Lohnsteuerklassen I/0 und III/0 zu unterscheiden sei. Die frühere Satzung habe bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der im Zeitpunkt des Beginns der Rente nicht dauernd getrennt lebend verheiratet gewesen sei oder einen Anspruch auf Kindergeld bzw. eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind gehabt hätte, die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach der Steuerklasse III/0, bei allen übrigen Versicherten die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde gelegt (vgl. § 41 Abs. 2c VBLS a.F.). Eine Differenzierung nach weiteren Steuerklassen oder individuellen Besonderheiten sei nicht erfolgt. Der Bundesgerichtshof habe diese - jedenfalls vertretbare - Regelung gebilligt und als zulässige Generalisierung und Typisierung eingestuft (BGHZ 103, 370, 385; vgl. auch Senat, Urteil vom 30. November 1988 - IVa ZR 201/87 - veröffentlicht in juris Tz. 24; BAG ZTR 2008, 34, 38). Für die hier in Rede stehende Übergangsregelung gelte nichts anderes.
66 
Darüber hinaus sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass für die Startgutschriften der rentennahen Versicherten nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS so genannte Vordienstzeiten weiterhin zur Hälfte (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet würden (vgl. dazu BVerfG ZTR 2008, 374, 376). Die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) dargelegten Grundsätze zwängen nicht dazu, diese Vordienstzeiten vollen Umfangs auf die gesamtversorgungsfähige Zeit rentennaher Versicherter anzurechnen. Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei die hälftige Berücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie anzusehen gewesen. Über diesen Zeitpunkt hinaus habe die Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr aufrechterhalten werden dürfen (BVerfG aaO 837 f.). Dabei habe das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Versichertengeneration abgestellt (BVerfG ZTR 2008 aaO; VersR 2000 aaO 837; BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 b, c). Daraus folge, dass lediglich bei solchen Versicherten, die bis zum Ablauf des Jahres 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden seien, die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen sei (vgl. BGH, Urteil aaO unter 2 c). Im Rahmen der Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten seien Vordienstzeiten indes gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit noch hälftig zu berücksichtigen. In seinem Urteil vom 10. November 2004 (IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210 f.) habe der Bundesgerichthof dargelegt, dass die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes auch für solche Versicherte, die erst nach dem vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Stichtag, aber noch im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002), Rentenempfänger geworden seien, insoweit nicht unwirksam sei, als die auf dieser Grundlage berechnete Zusatzrente als Besitzstandsrente für eine Übergangszeit gewährt werde. Die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung von Versicherten sei mit der Neuregelung der Satzung der Beklagten, bei der es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr ankomme, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 (vgl. § 86 VBLS) entfallen (BGH, Urteil aaO unter 2 b, c). Der oben genannten Gruppe von Versicherten seien lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen worden, die sich aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergäben (BGH, Urteile aaO unter 2 c; vom 19. Januar 2005 - IV ZR 219/02 - unter 2 e i.V. mit BVerfG ZTR 2008 aaO).
67 
Für die Übergangsregelung der rentennahen Versicherten gelte jedenfalls im Ergebnis nicht anderes. Auch bei ihnen werde nicht etwa das alte System als solches noch aufrechterhalten. Den rentennahen Versicherten würden lediglich - anders als den rentenfernen Versicherten, bei denen Vordienstzeiten keinen Eingang mehr in die Startgutschriften fänden (vgl. BGHZ 174, 127 unter Tz. 96) - die Vorteile der hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten zur Wahrung eines vor der Systemumstellung erworbenen Besitzstandes belassen.
68 
Vorhandene Vordienstzeiten seien bei der Berechnung der Startgutschriften auch nicht in vollem Umfang zu berücksichtigen. Ein schützenswertes Vertrauen der Versicherten auf eine solche Vollanrechnung sei zu keiner Zeit begründet worden. Es könne sich auch nicht in Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000 aaO) gebildet haben. Dass die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung allein durch eine Vollanrechnung von Vordienstzeiten beseitigt werde, hätten die Versicherten nicht erwarten können. Das Bundesverfassungsgericht habe vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus Verfassungsgründen nicht zwingend geboten sei (aaO 837).
69 
Auch sei den rentennahen Versicherten nicht zumindest eine Startgutschrift in der Höhe zu erteilen, die sich bei Anwendung der Übergangsregelungen für die rentenfernen Versicherten ergäbe; insoweit sei kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennbar. Selbst wenn man davon ausginge, dass es in einzelnen Fällen für rentennahe Versicherte günstiger gewesen wäre, eine Startgutschrift nach den Berechnungsregeln für rentenferne Versicherte zu erhalten, könne dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht begründen. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen beruhten auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - Vorbem. zum ATV Stand Juni 2002 Erl. 4.2.5 S. 30), die im Grundsatz das Ziel verfolge, den rentennahen Versicherten einen weiter gehenden Schutz ihres Besitzstandes zu gewährleisten. Dennoch mit der Übergangsregelung verbundene Härten und Ungerechtigkeiten seien hinzunehmen, solange sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten beträfen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sei (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 61; BVerfGE 100, 59, 90; BVerfG ZTR 2008, 374, 375; VersR 2000 aaO). Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung sei daher nicht, dass sie in einzelnen Fällen möglicherweise zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr sei auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383). Insoweit gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht auf eine Meistbegünstigungsregelung zu einer Überschreitung der von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen geführt hätte. Die Tarifvertragsparteien hätten sich vielmehr auch insoweit im Rahmen des ihnen zustehenden Handlungsspielraums bewegt, zumal sie bei der Ermittlung der Startgutschriften rentennaher Versicherter einen Abgleich mit den Mindestleistungen nach dem früheren Satzungsrecht vorgesehen hätten. Hinzu komme, dass die Vergleichsberechnungen bei sämtlichen rentennahen Versicherten einen Berechnungsaufwand mit sich gebracht hätten, der dem Ziel der Tarifvertragsparteien, den Systemwechsel zeitnah zu vollziehen, zuwidergelaufen wäre (vgl. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.6).
70 
Soweit der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter Tz. 141) die für rentenferne Versicherte in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG getroffene Übergangsregelung für unwirksam erachtet habe, wirke sich dies auf die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte nicht aus. Diese sei nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und könne sinnvoll von der beanstandeten Übergangsregelung für rentenferne Versicherte getrennt werden. Ihre Aufrechterhaltung sei mithin rechtlich unbedenklich (vgl. BGHZ 106, 19, 25 f.; BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04 - VersR 2005, 976 unter 1 d; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e).
71 
4. Bei Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2008 (aaO), der sich die Kammer anschließt, ist das Klagebegehren des Klägers bereits größtenteils - nämlich jedenfalls hinsichtlich der Anträge Ziff. 1, 3, 4 und 5 - unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen.
III.
72 
Darüber hinaus ist auch der Antrag Ziff. 2 des Klägers - gerichtet auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der ermittelten Rente ab deren Beginn gem. § 56 VBLS i.d.F. der 39. SÄ - unbegründet.
73 
Es entsprach bereits in der Vergangenheit der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe, dass den Versicherten - gleich ob rentenfern, rentennah oder Bestandsrentner i.S. des § 75 VBLS n.F. - ein Anspruch auf Anpassung ihrer Versorgungs-/Betriebsrente gemäß § 56 VBLS a.F. für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001 nicht zu stand; vielmehr hielten sowohl die erkennende Kammer als auch das Oberlandsgericht Karlsruhe die Regelung in § 39 VBLS n.F. (ggf. i.V.m. § 75 Abs. 2 S. 1 VBLS n.F.) für wirksam und für vereinbar sowohl mit Artt. 3 Abs. 1, 14 GG als auch mit § 307 BGB (vgl. LG Karlsruhe vom 27. Juni 2003 - 6 O 43/03 -; vom 16. April 2004 - 6 S 22/03 -; vom 2. Juli 2004 - 6 S 24/03 -; vom 14. Januar 2005 - 6 O 149/04 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2004 - 12 U 83/03 -, OLGR Karlsruhe 2004, 493 ff. = VersR 2005, 253 ff.).
74 
Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich mit Urteil vom 17. September 2008 (Az. IV ZR 191/05, veröffentlicht in: VersR 2008, 1524 f. = DB 2008, 2547 f. = MDR 2009, 30 f. = NVwZ-RR 2009, 70 ff.) bestätigt und ausdrücklich erklärt, dass die Umstellung der Dynamisierung von der Anpassung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes auf eine jährliche Anpassung um 1% ihres Betrages jeweils zum 1. Juli weder gegen höherrangiges Recht noch - bei unterstellter Anwendbarkeit der Regelungen gem. §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. - gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt.
75 
Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. März 2007 zu den mit §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. inhaltsgleichen §§ 37, 69 des Statuts der Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen (EZVKS) (ZTR 2008, 34 Tz. 64 ff.; bestätigt durch Urteil vom 29. Januar 2008 ZTR 2008, 377) Bezug genommen und hat folgendes ausgeführt:
76 
Der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages, zur Existenzsicherung des Versicherten im Alter ergänzend beizutragen, werde durch die Änderung des Anpassungsmaßstabes nicht beeinträchtigt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung komme dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Der Vertragszweck des Versicherungsvertrages werde nicht schon dadurch gefährdet, dass die Dynamisierung der Versorgungsrenten nicht mehr an die Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes anknüpfe. Da die Zusatzversorgung der Existenzsicherung im Alter diene, bedürfe es grundsätzlich einer wiederkehrenden Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Nur so könne verhindert werden, dass auf Grund der Kaufkraftentwicklung ein fortlaufender Wertverlust der Renten eintrete und diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können (vgl. BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - BGHZ 155, 132, zu II 2 e der Gründe). Diesen Anforderungen genügten die Regelungen in §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. jedoch. Die existenzsichernde Funktion der Zusatzversorgung sei derzeit in ausreichendem Umfang sichergestellt. Die Teuerungsrate würde nahezu ausgeglichen. Die Neuregelung sei auch nicht etwa deshalb unangemessen, weil die Beamtenpensionen stärker stiegen und über die Erhaltung der Kaufkraft hinausgingen (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - aaO, zu II 2 e der Gründe) . Angesichts ausgebliebener Erhöhungen der Beamtenpensionen sei es nicht ausgeschlossen, dass die Neuregelung in Zukunft für die Rentner sogar günstiger sei. Auch der Gesetzgeber habe die Anpassung in Höhe von 1 % im öffentlichen Dienst für sachgerecht angesehen (§ 18 Abs. 4 BetrAVG). Jedenfalls derzeit überschritten die Regelungen bei der zu verzeichnenden Teuerung ihren Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum nicht. Auf eine Änderung der Verhältnisse, insbesondere steigende Kaufkraftverluste, könnten die Tarifvertragsparteien angemessen reagieren.
77 
Die §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. verstießen auch nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Die gesetzliche Rentenversicherung und die in sie überführten Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR wiesen erhebliche Unterschiede zu einer tarifvertraglichen Zusatzversorgung auf. Selbst wenn eine Dynamisierung tarifvertraglicher Zusatzversorgungsansprüche den gleichen Eigentumsschutz genießen würde wie die Dynamisierung der gesetzlichen Rentenversicherung, würde dies nicht bedeuten, dass eine bestimmte Dynamisierung verfassungsrechtlich geschützt ist. Lediglich eine unverhältnismäßige Verschlechterung des einmal erreichten Leistungsniveaus werde verhindert (vgl. BVerfG 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 -, - 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 , zu C II 2 d der Gründe; 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 - NJ 2006, 553 , zu III 2 a cc der Gründe).Ein derartiger Eingriff liege aber nicht vor. Auf Grund des Änderungsvorbehalts in § 14 VBLS und wegen des tarifvertraglichen Ablöseprinzips habe die klagende Partei mit einer Änderung der Zusatzversorgung einschließlich des Anpassungssatzes rechnen müssen. Die Änderung der Dynamisierung sei jedenfalls derzeit nicht unverhältnismäßig. Die Tarifvertragsparteien hätten für den gesamten öffentlichen Dienst einen einheitlichen Anpassungssatz festlegen dürfen, ohne auf die Verhältnisse des einzelnen Arbeitgebers oder der jeweiligen Zusatzversorgungskasse abzustellen. Dies entspreche der Funktion eines Flächentarifvertrages.
78 
Dem schließt sich die Kammer uneingeschränkt an (vgl. etwa auch die Urteile der Kammer vom 12. Dezember 2008 - 6 O 301/07 - und vom 19. Juni 2009 - 6 O 191/08 - (jeweils nicht veröffentlicht)).
IV.
79 
Schließlich hat auch der noch verbleibende Antrag Ziff. 6 - gerichtet auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung über die Nachteile, die der Kläger durch die Satzungsumstellung erlitten haben soll - keinen Erfolg.
80 
1. Ein solcher Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung aus der Satzung der Beklagten; eine entsprechende Informationspflicht der Beklagten zugunsten der Versicherten ist dort nicht geregelt.
81 
2. § 4a Betriebsrentengesetz und § 70a VBLS a. F. regeln lediglich Auskunftsansprüche über die jeweilige Anwartschaft, wobei nach der neuen Satzung insbesondere bei einem laufenden Versicherungsverhältnis diese Auskunftsansprüche wegen der jährlichen Versicherungsnachweise (§ 51 VBLS n. F.) von der Beklagten offensichtlich als entbehrlich angesehen wurden. Diese Anspruchsgrundlagen zeitigen also nicht die begehrte Rechtsfolge.
82 
3. Solche Auskunftsansprüche ergeben sich auch nicht aus dem Informationsfreiheitsgesetz (Gesetz zur Regelung des Zugangs zur Information des Bundes - IFG - BGBl I 2005, 2722). Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden des Bundes oder sonstigen Bundesorganen und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 Abs. 1 IFG). Die Beklagte ist jedoch eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wege der privatrechtlichen Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung gewährt (§§ 1, 2 VBLS), und ist somit nicht Adressat der Informationsverpflichtung des IFG.
83 
4. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 10 a VAG berufen. Nach dieser Vorschrift haben Versicherungsunternehmen zu gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer, wenn er eine natürliche Person ist, in einer Verbraucherinformation über die das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluss und während der Laufzeit des Vertrags nach Maßgabe der Anlage Teil D unterrichtet wird. Anlage Teil D des Versicherungsaufsichtsgesetzes verschafft indes dem Kläger die begehrten Informationen nicht.
84 
5. Dem Kläger stehen die geltend gemachte Ansprüche auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu.
85 
a) Den Ansprüchen steht nicht schon entgegen, dass hier gesetzliche oder in den Satzungsbestimmungen im Einzelnen geregelte Auskunftsansprüche gegeben sind. Es ist nicht ersichtlich, dass gesetzgeberische oder tarifvertragliche Entscheidungen in nicht erfassten Sondersituationen einen auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gestützten Anspruch ausschließen.
86 
b) Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht in dem von dem Kläger begehrten Umfang nicht. Gewohnheitsrechtlich ist anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Im Regelfall ist darüber hinaus auch erforderlich, dass ein dem Grunde nach feststehender Leistungsanspruch existiert (vgl. RGZ 108, 1, 7; BGHZ 10, 385, 387; 81, 21, 24; NJW 1995, 386, 387; OLG Celle in NJW - RR 1995, 1021; BAG, Urteil vom 22. Mai 2007 - 3 AZR 357/06, recherchiert in juris, BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - BAGE 113, 55; Palandt/Heinrichs, BGB, Kommentar, 67. Auflage 2008, § 261 Rn 8 ff.; Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 27. Auflage 2007, § 254 Rn 9). Grundsätzlich reicht es innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses, dass für den Leistungsanspruch, der mit Hilfe der Information geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BGH NJW 2002, 3771, BAG DB 1996, 2182; Palandt/Heinrichs, aaO und Rn 10 m.w.N.).
87 
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers auf Ausgleich von Nachteilen bis zur Verrentung, die durch die Satzungsumstellung zum 31.12.2001 mit der Abschaffung der Gesamtversorgung und der Einführung des Punktemodells entstanden sind, besteht indes nicht. Wie oben unter II. und III. ausgeführt, ist die Satzungsumstellung mit den daraus sich für den Kläger ergebenden Konsequenzen bei der Berechnung der Betriebsrente rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mangels Leistung- bzw. Schadensersatzanspruch des Klägers hat er demnach auch keinen Auskunftsanspruch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben.
88 
6. Der Kläger kann auch nicht einen aus dem Beschäftigungsverhältnis abgeleiteten Auskunftsanspruch gegen die beklagte Anstalt geltend machen. Zwar mögen dem Arbeitgeber des Klägers als Beteiligtem (§§ 19 ff VBLS) besondere Rechte zustehen. Voraussetzung für einen aus dem Beschäftigungsverhältnis abgeleiteten Auskunftsanspruch bezüglich der dem Kläger durch die Satzungsumstellung erlittenen Nachteile wäre jedoch, dass ein Anspruch auf Ersetzung dieser Nachteile überhaupt besteht. Dies ist aber aus oben dargelegten Gründen gerade nicht der Fall (vgl. oben 6.).
89 
7. Soweit der Kläger auf die Richtlinie des Rates der EG vom 14. Oktober 1991 abstellt, erfasst diese Richtlinie - wie der Kläger zutreffend ausführt - lediglich das Arbeitsverhältnis zwischen seinem Arbeitgeber und ihm. Eine auf die Beklagte „abgewälzte“ Verpflichtung, unterstellt sie bestünde entsprechend der Auffassung des Klägers, kann aber nur soweit gehen, wie tatsächlich dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zustehen könnte. Ein solcher ist aber aus oben dargelegten Gründen gegen die Beklagte nicht gegeben.
90 
Die Klage war nach alldem insgesamt abzuweisen.
V.
91 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

Gründe

 
35 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
36 
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
37 
Da die Klage unbegründet ist, bedarf es im Übrigen an sich keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 59/07, Seite 9).
II.
38 
Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift und die Rente des Klägers beruhen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff. VBLS), sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam. Ansprüche des Klägers auf eine höhere Bewertung seiner Anwartschaft und der ermittelten Rente, sei es durch eine Anwendung des alten Gesamtversorgungssystems, durch eine höhere Verzinsung der Startgutschrift bis zum Verrentungszeitpunkt, durch Berücksichtigung der Steuerdaten des Jahres 2008 oder in anderer Weise, bestehen ebenso wenig wie ein Anspruch auf Unverbindlicherklärung der dem Kläger erteilten Betriebsrentenmitteilung (vgl. die Anträge Ziff. 1, 3, 4, und 5 des Klägers).
39 
1. Das Landgericht Karlsruhe hatte in ständiger Rechtsprechung seit dem 14. Januar 2004 die Auffassung vertreten, dass durch die Startgutschrift auf der Grundlage des neuen Satzungsrechts der Beklagten unzulässigerweise in die erdienten Rentenanwartschaften der Versicherten eingegriffen werde und, soweit der Eingriff unzulässig sei, dem Rentenanwartschaftsberechtigten die Rentenanwartschaft verbleiben müsse. Dies geschehe dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen müsse, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergebe. Auch sah das Gericht das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 GG verletzt, und hat die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet, den Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n.F. anzuwenden (vgl. zusammenfassend zur ständigen Rechtsprechung des Landgerichts: u.a. zu rentenfernen Jahrgängen LG Karlsruhe, Urteil vom 5. Oktober 2007, 6 S 55/06 und zu rentennahen Jahrgängen, LG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2007, 6 S 58/06 und Urteil vom 2. Juli 2004, 6 O 1000/03).
40 
2. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist in seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Startgutschriften sowohl der rentenfernen als auch der rentennahen Jahrgänge davon ausgegangen, dass diese - verglichen mit der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes - stärker gegenüber Eingriffen (auch) der Tarifpartner geschützt seien (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 12 U 91/05 - veröffentlicht in Juris und im anonymisierten Volltext bei den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter www.olgkarlsruhe.de, und ZTR 2007, 317). Es hat insbesondere zur Bestimmung des an sich geschützten Besitzstandes für die in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Versicherten das durch das Bundesarbeitsgericht im privatwirtschaftlichen Bereich entwickelte Dreistufenmodell entsprechend herangezogen, allerdings den Tarifpartnern mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie einen größeren Spielraum für Eingriffe zugestanden.
41 
Auf dieser Grundlage hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (aaO und ständig) in mehreren Fällen betreffend Startgutschriften rentennaher Jahrgänge entschieden, dass die diesen zugrunde liegenden Bestimmungen der neuen Satzung (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS) für das jeweilige Versicherungsverhältnis wirksam seien. Zwar griffen auch diese Besitzstandsregelungen in die Anwartschaften ein. Durch die Wertfestschreibung zum Umstellungsstichtag werde die Teilhabe an der bis dahin bereits erdienten Anwartschaftsdynamik nicht gewahrt im Sinne des Zeitanteils der Zuwächse, die sich nach dem bisherigen Satzungsrecht in Abhängigkeit von möglichen Endgehaltssteigerungen bis zum Eintritt des Versicherungsfalles noch ergeben hätten. Jedoch seien die Eingriffe gerechtfertigt. Die Tarifpartner und die Beklagte hätten anhand der ihnen vorliegenden versicherungsmathematischen Sachverständigengutachten davon ausgehen müssen, dass bei unveränderter Fortführung des bisherigen Systems die künftigen Umlagen der Beteiligten nicht ausreichen würden, die künftigen Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten zu erfüllen. Es habe sich bereits mittelfristig eine Gefährdung des gesamten Zusatzversorgungssystems durch Substanzauszehrung ergeben. Im Vergleich zum Jahr 1994 hätte der Umlagesatz von damals noch 4,5 % im kommenden Deckungsabschnitt ungefähr verdreifacht werden müssen. Diese Entwicklung, bei der mittelfristig nicht mit einer Situationsverbesserung habe gerechnet werden können, habe es nicht nur gerechtfertigt, einen Systemwechsel herbeizuführen, sondern darüber hinaus auch, Eingriffe in die erdiente Dynamik zu erwägen.
42 
Insgesamt verstießen die angegriffenen Besitzstandsregelungen für die rentennahen Jahrgänge nicht gegen höherrangiges Recht. Sie verletzten nicht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und seien mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Die bei Bestimmung der Anwartschaften der Rentenfernen in mehrfacher Hinsicht festzustellende Verschlechterung der im bisherigen System vorgesehenen Bemessungsfaktoren werde vermieden. Die Anwartschaften würden unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versorgungsrente nach der VBLS a.F. ermittelt. Die Anwendung des § 79 Abs. 2 ff VBLS führe anders als die Berechnung für rentenferne Jahrgänge nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der Regel zu einer Startgutschrift, die den von dem Versicherten erdienten Teilbetrag (im Sinne der bis zum Umstellungsstichtag erdienten nicht dynamisierten Anwartschaft) übersteige. Bislang seien auch noch keine erheblichen Nachteile für die Versicherten eingetreten. In dem seit der Systemumstellung bis heute vergangenen Zeitraum seien erhebliche Entgeltsteigerungen bei den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (mit der Folge einer positiven Anwartschaftsdynamik nach den Regeln des alten Systems) nicht zu verzeichnen. Versicherte, bei denen der Versicherungsfall zwischenzeitlich bereits eingetreten sei, dürften daher im Regelfall aus der Startgutschrift und den Zuwächsen nach dem Punktemodell eine höhere Betriebsrente erhalten als bis zum 31. Dezember 2001 erdient.
43 
Ansprüche der Versicherten auf eine höhere Bewertung seiner Anwartschaft durch zusätzliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten oder in anderer Weise bestünden nicht. Auch einen von mehreren Klägern geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Dynamisierung der Rente als im neuen Satzungsrecht vorgesehen hat der Senat verneint. § 39 VBLS, der ab dem Jahr 2002 eine jährliche Anpassung von 1 % jeweils zum 1. Juli eines Jahres vorsehe, verstoße jedenfalls derzeit nicht gegen höherrangiges Recht.
44 
Zur näheren Begründung des Vorstehenden wird zwecks Vermeidung umfangreicher Wiederholungen auf die den Parteien bekannten Gründe des Urteils vom 7. Dezember 2006 (aaO) Bezug genommen.
45 
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat allerdings auch angenommen, dass die Beklagte - ungeachtet der generellen Wirksamkeit der §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS - in besonderen Einzelfällen wegen besonderer Härte im Einzelfall gehalten sein könne, sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf diese nicht (vollumfänglich) zu berufen. In entsprechenden Einzelfällen hat das OLG Karlsruhe die Beklagte für verpflichtet gehalten, den betroffenen Versicherten (mindestens) den Wert der bis zum Umstellungsstichtag zeitanteilig erdienten Dynamik als Betriebsrente zu zahlen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile vom 20. September 2007 - 12 U 317/04 und 12 U 39/06 sowie Urteil - 20. Dezember 2007 - 12 U 100/06 -).
46 
3. Mit Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - (veröffentlicht in: VersR 2008, 1677-1682, FamRZ 2009, 36) hat der Bundesgerichtshof erstmals grundlegend zu den Startgutschriftenregelungen für die rentennahen Pflichtversicherten (§§ 33 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2,4 ff ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff VBLS) Stellung genommen.
47 
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, die für die rentennahen Versicherten in den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS getroffene Übergangsregelung sei wirksam.
48 
Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 unter Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert werden könne. Die Beklagte schließe seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese würden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer seien (vgl. BGHZ 103, 370, 378 ff. zu bereits vorher Pflichtversicherten; 142, 103, 106 und ständig). Zudem enthalte die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen gelte und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetze. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränke, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtige (BGHZ 174 aaO unter Tz. 27), bestünden keine Bedenken. Satzungsänderungen seien daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ aaO unter Tz. 25 m.w.N.).
49 
Die gerichtliche Kontrolle der Satzungsbestimmungen der Beklagten, die als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnehme, sei nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind, darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliege (vgl. BGHZ 103 aaO 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei komme ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition aus den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 (BGHZ 174 aaO unter Tz. 40-52) dargelegten Gründen auch hier nicht in Betracht. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten seien aber insbesondere an den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu BAGE 118, 326, 337 m.w.N.; BAG NZA 2006, 1285, 1288), ferner dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; BGHZ 103 aaO; BVerfG ZTR 2008, 374) zu messen. Auch für die Überprüfung der Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten gelte insoweit der im BGH-Urteil vom 14. November 2007 (aaO unter Tz. 28-62) dargestellte Maßstab. Zu berücksichtigen sei danach insbesondere auch, dass den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zustünden (vgl. BAGE 118, 326, 337; BAG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 AZR 735/05 - veröffentlicht in juris Tz. 33). Dieser Spielraum trage der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung (vgl. BAG ZTR 2005, 263, 264). Insbesondere seien die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Daran gemessen halte die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte einer Prüfung stand.
50 
Für den Systemwechsel habe ein ausreichender Anlass bestanden (BGHZ aaO unter Tz. 26). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt habe - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt gehabt (BGHZ aaO). Dies habe zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung und auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit) beruht. Zum anderen hätten Veränderungen in den externen Bezugssystemen (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lücken vergrößert (BGHZ aaO; vgl. auch BAG ZTR 2008, 34, 36). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem habe schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg, BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer, ZTR 2004, 231, 234), gegeben. Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen sei ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG aaO). Sie hätten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen können (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie seien davon ausgegangen, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beurteilung sei von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitige durch seine beitragsorientierte Ausgestaltung (vgl. § 8 ATV; § 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit.
51 
Es komme nicht darauf an, ob sich die Beklagte konkret in einer günstigen wirtschaftlichen Lage befunden habe. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeute dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzierungslasten nicht hätten reagieren dürfen und von einer Systemänderung hätten absehen müssen. Die Tarifvertragsparteien könnten einschreiten, wenn sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den ursprünglichen Vorstellungen bei Einführung des Versorgungswerks so stark geändert habe, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage (sog. Äquivalenzstörung) vorliege. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, stehe den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Über die Art und Weise der Beseitigung einer derartigen Störung entschieden die Tarifvertragsparteien eigenverantwortlich. Insoweit verfügten sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. BAG aaO). Er umfasse den vorliegenden Systemwechsel (BGHZ aaO).
52 
Für die Berechnung der Startgutschriften gelte Folgendes:
53 
Während für die Startgutschriften der rentenfernen Versicherten nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zurückgegriffen werde, bleibe den rentennahen Versicherten mit der Startgutschrift im Grundsatz die Versorgungsrente erhalten, die sie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem bezogen hätten, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr im öffentlichen Dienst tätig gewesen und dann in Rente gegangen wären (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. Rdn. 129; Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand September 2006 ATV § 33 Erl. 4). Der Startgutschrift liege insoweit eine fiktive Versorgungsrente zum 63. Lebensjahr zugrunde, die sich im Grundsatz - allerdings nach Maßgabe der §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS - nach dem bisherigen Zusatzversorgungsrecht berechne (Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII-ATV Stand Juni 2003 Erl. 33.3.2 S. 271). Die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten beschränke sich daher - anders als die für die rentenfernen Versicherten - nicht auf den Schutz des nach den Berechnungsregeln des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu bestimmenden erdienten Teilbetrages, sondern ziele auf die Übertragung eines darüber hinausgehenden Besitzstandes ab. Das sei Ausdruck eines erhöhten Vertrauensschutzes (Furtmayr/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Rengier, NZA 2004, 817, 819; Stebel, BAV 2004, 333, 340; Preis/Temming, ZTR 2003, 262, 264), der den rentennahen Versicherten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zukomme (vgl. BAGE 36, 327, 339; 53, 42, 70). Anders als rentenferne Versicherte könnten sie wegen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstellen oder hätten jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit, Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen - beispielsweise mittels einer freiwilligen Höherversicherung - auszugleichen (vgl. BAGE 36 aaO; Furtmayr/Wagner aaO; Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Diesem erhöhten Schutzbedürfnis hätten die Tarifvertragsparteien, die unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln hätten, in welchem Umfang die Konsolidierungslasten von Arbeitgebern, Versorgungsanwärtern und Betriebsrentnern zu tragen sind (vgl. BAG DB 2007, 2850, 2852), bei der Übergangsregelung Rechnung getragen (vgl. Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Dagegen sei - insbesondere auch mit Blick auf die insoweit anders behandelten rentenfernen Versicherten - rechtlich nichts zu erinnern.
54 
Im Einzelnen sehe die Übergangsregelung - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise vor, wobei nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS für die Berechnung der Rentenanwartschaften die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend seien: Zunächst sei eine fiktive Gesamtversorgung zum 63. Lebensjahr zu berechnen (§§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Für die hierfür erforderliche Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts sei auf die letzten drei bzw. zehn Kalenderjahre vor der Umstellung des Versorgungssystems zum 1. Januar 2002 (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VBLS) und - anders als bei § 43 VBLS a.F. - nicht auf die entsprechenden Jahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles abzustellen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). Die Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit richte sich nach den bisherigen Grundsätzen (vgl. § 42 VBLS a.F.), wobei die Umlagemonate hinzugerechnet würden, die ein Versicherter bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch ableisten könne (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 132).
55 
Die sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien nach einem von der gesamtversorgungsfähigen Zeit abhängigen Prozentsatz ergebende Bruttogesamtversorgung, das seien höchstens 75% des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.), sei - wie nach bisherigem Zusatzversorgungsrecht - der so genannten Nettogesamtversorgung, das seien höchstens 91,75% des korrespondierenden Nettoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenüberzustellen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 133). Das Nettoarbeitsentgelt werde mit Hilfe pauschalierter Annahmen - wie bisher - fiktiv errechnet, indem von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt Beträge abgezogen würden, die einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt waren (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). Der nach diesem Vergleich geringere Betrag sei für die weitere Berechnung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.).
56 
Von diesem Gesamtversorgungsbetrag sei zur Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente - wie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem (vgl. § 40 Abs. 1 und 2 VBLS a.F.) - die voraussichtliche Grundversorgung in Abzug zu bringen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 134). Die gesetzliche Rente werde grundsätzlich individuell nach einer Rentenauskunft oder einem Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 33 Abs. 4 Satz 1 und 5 ATV; 79 Abs. 4 Satz 1 und 5 VBLS) und deren Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr des Versicherten ermittelt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.4 S. 275 f.). Dabei werde der jährliche Durchschnitt der in den Jahren 1999 bis 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Ansatz gebracht (§§ 33 Abs. 5 Satz 1 ATV, 79 Abs. 5 Satz 1 VBLS) und den tatsächlichen, bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO; Kiefer/Langenbrinck aaO Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.2).
57 
Bei der Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente sei ferner ein Abgleich mit den so genannten Mindestleistungen vorzunehmen, die den rentennahen Versicherten nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS wenigstens zustehen sollten (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 136; Kiefer/Langenbrinck aaO Erl. 4.3). Berücksichtigung fänden hierbei die einfache und die qualifizierte Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) und die Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. (Langenbrinck/Mühlstädt aaO). Von der so ermittelten Versorgungsrente sei die Betriebsrente, die sich nach dem neuen Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem zum Umstellungsstichtag ermittelten gesamtversorgungsfähigen Entgelt noch ergeben könnte, abzuziehen (§§ 33 Abs. 2 Satz 2 ATV, 79 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Der daraus resultierende Anwartschaftsbetrag werde zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Messbetrag von 4 EUR geteilt (§§ 32 Abs. 1 Satz 2 ATV, 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS).
58 
Die den vorgenannten Regeln folgende Bestimmung der Startgutschriften der rentennahen Versicherten sei rechtlich nicht zu beanstanden.
59 
Dass bei der Ermittlung der Startgutschriften nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS als Ausgangswert die fiktive Versorgungsrente zu Grunde zu legen ist, die sich zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Um die zu übertragenden Anwartschaften der rentennahen Versicherten errechnen zu können, habe es der Bestimmung des voraussichtlichen Rentenbeginns bedurft. Diesen Zeitpunkt hätten die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte in ihrer Satzung pauschal auf das 63. Lebensjahr festgelegt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.3 S. 272), ohne dabei einen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente vorzunehmen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Soweit geltend gemacht werde, es hätte stattdessen zwingend auf die Vollendung des 65. Lebensjahres als dem früher maßgebenden Zeitpunkt für den Beginn der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI a.F.) und den Eintritt des Versicherungsfalles nach der bisherigen Satzung der Beklagten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 a VBLS a.F.) abgestellt werden müssen, sei dem nicht zu folgen.
60 
Die von den §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS geforderte Hochrechnung erfasse - wie dargestellt - die bei der Berechnung der Gesamtversorgung zu berücksichtigende gesamtversorgungsfähige Zeit, die anzurechnenden Bezüge (vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und die Betriebsrente, die bei einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst im neuen Punktemodell noch erworben werden könnte (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO). Seien Mindestleistungen in Betracht zu ziehen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS), sei es ausreichend, dass deren Voraussetzungen - sofern sie nicht zum Umstellungsstichtag oder zum Zeitpunkt der Berechnung der Startgutschrift erfüllt sind - bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch erfüllt werden könnten (Langenbrinck/Mühlstädt aaO).
61 
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren sei die Hochrechnung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres als "Mittellösung" nicht zu beanstanden: Auf das vollendete 65. Lebensjahr abzustellen sei schon deshalb nicht zwingend, weil der tatsächliche Rentenzugang bei vielen Versicherten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolge. Ferner erreiche ein großer Teil der Versicherten die höchstmögliche Gesamtversorgung bereits vorher. Für sie müsste sich die vom Kläger geforderte Berechnung nachteilig auswirken. Denn wenn die anzurechnende gesetzliche Rente bei diesen Versicherten auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochzurechnen wäre, ergäbe sich vielfach eine Verringerung der Startgutschriften. Andererseits hätte aber auch die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. Lebensjahres, viele Versicherte schlechter gestellt; so wären in vielen Fällen die Voraussetzungen für eine Mindestgesamtversorgung noch nicht erfüllt (vgl. dazu auch Kiefer/Langenbrinck aaO Stand Juni 2003 Erl. 4.2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO 272 f.). Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Festlegung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres einen pauschalen, aber sachgerechten Interessenausgleich gefunden (vgl. Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO S. 273) und dabei den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Die getroffene Regelung sei jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Tarifvertragsparteien damit auch die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hätten, sei von den Gerichten nicht zu prüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Soweit einzelne Versicherte dadurch benachteiligt würden, dass sie die Voraussetzungen für Mindestleistungen erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen könnten, sei dies als Folge einer hier zulässigen typisierenden und generalisierenden Betrachtung hinzunehmen.
62 
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsregelung ergäben sich auch nicht daraus, dass bei Errechnung der Startgutschriften nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS allein auf die am Umstellungsstichtag geltenden Rechengrößen abzustellen sei. Das maßgebliche gesamtversorgungsfähige Entgelt sei allein anhand der Einkünfte des Versicherten in den letzten Kalenderjahren vor dem Umstellungsstichtag zu ermitteln (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Damit entfalle zwar die nach der früheren Versorgungszusage in Aussicht gestellte Anknüpfung an das spätere Endgehalt der letzten Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. § 43 VBLS a.F.). Dass hierdurch aber bereits in die geschützte so genannte lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik eingegriffen wird, stehe allein damit noch nicht fest. Die nach der bisherigen Versorgungszusage gewährte Dynamisierung sei nicht vollständig entfallen, sondern werde lediglich verändert. Die zum Umstellungsstichtag ermittelten Startgutschriften seien nicht statisch, sondern würden insoweit dynamisiert, als sie nach §§ 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS an der Zuteilung von Bonuspunkten teilnähmen, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellten. Neben dem Umstand, dass im neuen Punktemodell zusätzliche Versorgungspunkte erworben werden könnten, sehe die Neuregelung daher Möglichkeiten vor, weitere Steigerungssätze zu erwerben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in solchen Fällen gebotene ergebnisbezogene Betrachtung könne dazu führen, dass ein Eingriff in die erdiente Dynamik ausscheide (vgl. BAGE 100, 77, 91 f.; BAG DB 2003, 1525, 1527). Da die Zuteilung von Bonuspunkten vor allem von der weiteren Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits abhänge, stehe erst bei Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen werde oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen habe werden können (BGHZ 174, 127 unter Tz. 80).
63 
Ob im Falle des Klägers, bei dem zwischenzeitlich der Versicherungs- bzw. Versorgungsfall eingetreten sei, die erdiente Dynamik in vollem Umfang aufrechterhalten worden sei, bedürfe indes keiner Entscheidung. Ein etwaiger Eingriff wäre jedenfalls gerechtfertigt. Bereits im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter Tz. 81) habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass, soweit durch die Übergangsregelung für die rentenfernen Versicherten in eine erdiente Dynamik eingegriffen worden sein sollte, ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit im Ergebnis ausscheide. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihre Satzung übernommene Form der Dynamisierung durch Zuteilung möglicher Bonuspunkte nach §§ 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS sei zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufrechterhaltung der Dynamisierung nach den bisherigen Grundsätzen hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln, dabei eine langjährige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme zu vermeiden und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien hätten insoweit den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Ob daneben andere, für die Versicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären, hätten die Gerichte - wie erwähnt - nicht zu überprüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Nach diesen Kriterien sei auch die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten - auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht zu beanstanden und ein etwaiger mit der Regelung verbundener Eingriff in die erdiente Dynamik im Ergebnis als gerechtfertigt anzusehen. Im Übrigen würden die rentennahen Versicherten im Hinblick auf den zu berücksichtigenden erhöhten Vertrauensschutz im Vergleich zu den rentenfernen Versicherten dadurch begünstigt, dass ihnen mit der Startgutschrift im Grundsatz eine nach dem früheren Zusatzversorgungsrecht auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete Versorgungsrentenanwartschaft erhalten bleibe.
64 
Dieselben Erwägungen würden gelten, soweit nach den §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS die dort genannten weiteren Rechengrößen, insbesondere auch die Steuerklasse des Versicherten, festgeschrieben würden (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 78 ff.). Zudem könne sich die Festschreibung der Steuerklasse für die Versicherten je nach Lage des Einzelfalles sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken. Insoweit sei ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gegeben.
65 
Verfassungsrechtlich sei insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass zur Bestimmung der Startgutschriften für ein zu ermittelndes fiktives Nettoarbeitsentgelt nach dem gemäß §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS hier weiterhin maßgebenden früheren Zusatzversorgungsrecht (nur) zwischen den Lohnsteuerklassen I/0 und III/0 zu unterscheiden sei. Die frühere Satzung habe bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der im Zeitpunkt des Beginns der Rente nicht dauernd getrennt lebend verheiratet gewesen sei oder einen Anspruch auf Kindergeld bzw. eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind gehabt hätte, die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach der Steuerklasse III/0, bei allen übrigen Versicherten die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde gelegt (vgl. § 41 Abs. 2c VBLS a.F.). Eine Differenzierung nach weiteren Steuerklassen oder individuellen Besonderheiten sei nicht erfolgt. Der Bundesgerichtshof habe diese - jedenfalls vertretbare - Regelung gebilligt und als zulässige Generalisierung und Typisierung eingestuft (BGHZ 103, 370, 385; vgl. auch Senat, Urteil vom 30. November 1988 - IVa ZR 201/87 - veröffentlicht in juris Tz. 24; BAG ZTR 2008, 34, 38). Für die hier in Rede stehende Übergangsregelung gelte nichts anderes.
66 
Darüber hinaus sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass für die Startgutschriften der rentennahen Versicherten nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS so genannte Vordienstzeiten weiterhin zur Hälfte (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet würden (vgl. dazu BVerfG ZTR 2008, 374, 376). Die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) dargelegten Grundsätze zwängen nicht dazu, diese Vordienstzeiten vollen Umfangs auf die gesamtversorgungsfähige Zeit rentennaher Versicherter anzurechnen. Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei die hälftige Berücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie anzusehen gewesen. Über diesen Zeitpunkt hinaus habe die Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr aufrechterhalten werden dürfen (BVerfG aaO 837 f.). Dabei habe das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Versichertengeneration abgestellt (BVerfG ZTR 2008 aaO; VersR 2000 aaO 837; BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 b, c). Daraus folge, dass lediglich bei solchen Versicherten, die bis zum Ablauf des Jahres 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden seien, die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen sei (vgl. BGH, Urteil aaO unter 2 c). Im Rahmen der Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten seien Vordienstzeiten indes gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit noch hälftig zu berücksichtigen. In seinem Urteil vom 10. November 2004 (IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210 f.) habe der Bundesgerichthof dargelegt, dass die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes auch für solche Versicherte, die erst nach dem vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Stichtag, aber noch im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002), Rentenempfänger geworden seien, insoweit nicht unwirksam sei, als die auf dieser Grundlage berechnete Zusatzrente als Besitzstandsrente für eine Übergangszeit gewährt werde. Die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung von Versicherten sei mit der Neuregelung der Satzung der Beklagten, bei der es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr ankomme, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 (vgl. § 86 VBLS) entfallen (BGH, Urteil aaO unter 2 b, c). Der oben genannten Gruppe von Versicherten seien lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen worden, die sich aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergäben (BGH, Urteile aaO unter 2 c; vom 19. Januar 2005 - IV ZR 219/02 - unter 2 e i.V. mit BVerfG ZTR 2008 aaO).
67 
Für die Übergangsregelung der rentennahen Versicherten gelte jedenfalls im Ergebnis nicht anderes. Auch bei ihnen werde nicht etwa das alte System als solches noch aufrechterhalten. Den rentennahen Versicherten würden lediglich - anders als den rentenfernen Versicherten, bei denen Vordienstzeiten keinen Eingang mehr in die Startgutschriften fänden (vgl. BGHZ 174, 127 unter Tz. 96) - die Vorteile der hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten zur Wahrung eines vor der Systemumstellung erworbenen Besitzstandes belassen.
68 
Vorhandene Vordienstzeiten seien bei der Berechnung der Startgutschriften auch nicht in vollem Umfang zu berücksichtigen. Ein schützenswertes Vertrauen der Versicherten auf eine solche Vollanrechnung sei zu keiner Zeit begründet worden. Es könne sich auch nicht in Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000 aaO) gebildet haben. Dass die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung allein durch eine Vollanrechnung von Vordienstzeiten beseitigt werde, hätten die Versicherten nicht erwarten können. Das Bundesverfassungsgericht habe vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus Verfassungsgründen nicht zwingend geboten sei (aaO 837).
69 
Auch sei den rentennahen Versicherten nicht zumindest eine Startgutschrift in der Höhe zu erteilen, die sich bei Anwendung der Übergangsregelungen für die rentenfernen Versicherten ergäbe; insoweit sei kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennbar. Selbst wenn man davon ausginge, dass es in einzelnen Fällen für rentennahe Versicherte günstiger gewesen wäre, eine Startgutschrift nach den Berechnungsregeln für rentenferne Versicherte zu erhalten, könne dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht begründen. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen beruhten auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - Vorbem. zum ATV Stand Juni 2002 Erl. 4.2.5 S. 30), die im Grundsatz das Ziel verfolge, den rentennahen Versicherten einen weiter gehenden Schutz ihres Besitzstandes zu gewährleisten. Dennoch mit der Übergangsregelung verbundene Härten und Ungerechtigkeiten seien hinzunehmen, solange sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten beträfen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sei (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 61; BVerfGE 100, 59, 90; BVerfG ZTR 2008, 374, 375; VersR 2000 aaO). Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung sei daher nicht, dass sie in einzelnen Fällen möglicherweise zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr sei auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383). Insoweit gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht auf eine Meistbegünstigungsregelung zu einer Überschreitung der von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen geführt hätte. Die Tarifvertragsparteien hätten sich vielmehr auch insoweit im Rahmen des ihnen zustehenden Handlungsspielraums bewegt, zumal sie bei der Ermittlung der Startgutschriften rentennaher Versicherter einen Abgleich mit den Mindestleistungen nach dem früheren Satzungsrecht vorgesehen hätten. Hinzu komme, dass die Vergleichsberechnungen bei sämtlichen rentennahen Versicherten einen Berechnungsaufwand mit sich gebracht hätten, der dem Ziel der Tarifvertragsparteien, den Systemwechsel zeitnah zu vollziehen, zuwidergelaufen wäre (vgl. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.6).
70 
Soweit der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter Tz. 141) die für rentenferne Versicherte in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG getroffene Übergangsregelung für unwirksam erachtet habe, wirke sich dies auf die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte nicht aus. Diese sei nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und könne sinnvoll von der beanstandeten Übergangsregelung für rentenferne Versicherte getrennt werden. Ihre Aufrechterhaltung sei mithin rechtlich unbedenklich (vgl. BGHZ 106, 19, 25 f.; BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04 - VersR 2005, 976 unter 1 d; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e).
71 
4. Bei Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2008 (aaO), der sich die Kammer anschließt, ist das Klagebegehren des Klägers bereits größtenteils - nämlich jedenfalls hinsichtlich der Anträge Ziff. 1, 3, 4 und 5 - unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen.
III.
72 
Darüber hinaus ist auch der Antrag Ziff. 2 des Klägers - gerichtet auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der ermittelten Rente ab deren Beginn gem. § 56 VBLS i.d.F. der 39. SÄ - unbegründet.
73 
Es entsprach bereits in der Vergangenheit der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe, dass den Versicherten - gleich ob rentenfern, rentennah oder Bestandsrentner i.S. des § 75 VBLS n.F. - ein Anspruch auf Anpassung ihrer Versorgungs-/Betriebsrente gemäß § 56 VBLS a.F. für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001 nicht zu stand; vielmehr hielten sowohl die erkennende Kammer als auch das Oberlandsgericht Karlsruhe die Regelung in § 39 VBLS n.F. (ggf. i.V.m. § 75 Abs. 2 S. 1 VBLS n.F.) für wirksam und für vereinbar sowohl mit Artt. 3 Abs. 1, 14 GG als auch mit § 307 BGB (vgl. LG Karlsruhe vom 27. Juni 2003 - 6 O 43/03 -; vom 16. April 2004 - 6 S 22/03 -; vom 2. Juli 2004 - 6 S 24/03 -; vom 14. Januar 2005 - 6 O 149/04 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2004 - 12 U 83/03 -, OLGR Karlsruhe 2004, 493 ff. = VersR 2005, 253 ff.).
74 
Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich mit Urteil vom 17. September 2008 (Az. IV ZR 191/05, veröffentlicht in: VersR 2008, 1524 f. = DB 2008, 2547 f. = MDR 2009, 30 f. = NVwZ-RR 2009, 70 ff.) bestätigt und ausdrücklich erklärt, dass die Umstellung der Dynamisierung von der Anpassung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes auf eine jährliche Anpassung um 1% ihres Betrages jeweils zum 1. Juli weder gegen höherrangiges Recht noch - bei unterstellter Anwendbarkeit der Regelungen gem. §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. - gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt.
75 
Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. März 2007 zu den mit §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. inhaltsgleichen §§ 37, 69 des Statuts der Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen (EZVKS) (ZTR 2008, 34 Tz. 64 ff.; bestätigt durch Urteil vom 29. Januar 2008 ZTR 2008, 377) Bezug genommen und hat folgendes ausgeführt:
76 
Der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages, zur Existenzsicherung des Versicherten im Alter ergänzend beizutragen, werde durch die Änderung des Anpassungsmaßstabes nicht beeinträchtigt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung komme dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Der Vertragszweck des Versicherungsvertrages werde nicht schon dadurch gefährdet, dass die Dynamisierung der Versorgungsrenten nicht mehr an die Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes anknüpfe. Da die Zusatzversorgung der Existenzsicherung im Alter diene, bedürfe es grundsätzlich einer wiederkehrenden Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Nur so könne verhindert werden, dass auf Grund der Kaufkraftentwicklung ein fortlaufender Wertverlust der Renten eintrete und diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können (vgl. BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - BGHZ 155, 132, zu II 2 e der Gründe). Diesen Anforderungen genügten die Regelungen in §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. jedoch. Die existenzsichernde Funktion der Zusatzversorgung sei derzeit in ausreichendem Umfang sichergestellt. Die Teuerungsrate würde nahezu ausgeglichen. Die Neuregelung sei auch nicht etwa deshalb unangemessen, weil die Beamtenpensionen stärker stiegen und über die Erhaltung der Kaufkraft hinausgingen (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - aaO, zu II 2 e der Gründe) . Angesichts ausgebliebener Erhöhungen der Beamtenpensionen sei es nicht ausgeschlossen, dass die Neuregelung in Zukunft für die Rentner sogar günstiger sei. Auch der Gesetzgeber habe die Anpassung in Höhe von 1 % im öffentlichen Dienst für sachgerecht angesehen (§ 18 Abs. 4 BetrAVG). Jedenfalls derzeit überschritten die Regelungen bei der zu verzeichnenden Teuerung ihren Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum nicht. Auf eine Änderung der Verhältnisse, insbesondere steigende Kaufkraftverluste, könnten die Tarifvertragsparteien angemessen reagieren.
77 
Die §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. verstießen auch nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Die gesetzliche Rentenversicherung und die in sie überführten Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR wiesen erhebliche Unterschiede zu einer tarifvertraglichen Zusatzversorgung auf. Selbst wenn eine Dynamisierung tarifvertraglicher Zusatzversorgungsansprüche den gleichen Eigentumsschutz genießen würde wie die Dynamisierung der gesetzlichen Rentenversicherung, würde dies nicht bedeuten, dass eine bestimmte Dynamisierung verfassungsrechtlich geschützt ist. Lediglich eine unverhältnismäßige Verschlechterung des einmal erreichten Leistungsniveaus werde verhindert (vgl. BVerfG 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 -, - 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 , zu C II 2 d der Gründe; 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 - NJ 2006, 553 , zu III 2 a cc der Gründe).Ein derartiger Eingriff liege aber nicht vor. Auf Grund des Änderungsvorbehalts in § 14 VBLS und wegen des tarifvertraglichen Ablöseprinzips habe die klagende Partei mit einer Änderung der Zusatzversorgung einschließlich des Anpassungssatzes rechnen müssen. Die Änderung der Dynamisierung sei jedenfalls derzeit nicht unverhältnismäßig. Die Tarifvertragsparteien hätten für den gesamten öffentlichen Dienst einen einheitlichen Anpassungssatz festlegen dürfen, ohne auf die Verhältnisse des einzelnen Arbeitgebers oder der jeweiligen Zusatzversorgungskasse abzustellen. Dies entspreche der Funktion eines Flächentarifvertrages.
78 
Dem schließt sich die Kammer uneingeschränkt an (vgl. etwa auch die Urteile der Kammer vom 12. Dezember 2008 - 6 O 301/07 - und vom 19. Juni 2009 - 6 O 191/08 - (jeweils nicht veröffentlicht)).
IV.
79 
Schließlich hat auch der noch verbleibende Antrag Ziff. 6 - gerichtet auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung über die Nachteile, die der Kläger durch die Satzungsumstellung erlitten haben soll - keinen Erfolg.
80 
1. Ein solcher Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung aus der Satzung der Beklagten; eine entsprechende Informationspflicht der Beklagten zugunsten der Versicherten ist dort nicht geregelt.
81 
2. § 4a Betriebsrentengesetz und § 70a VBLS a. F. regeln lediglich Auskunftsansprüche über die jeweilige Anwartschaft, wobei nach der neuen Satzung insbesondere bei einem laufenden Versicherungsverhältnis diese Auskunftsansprüche wegen der jährlichen Versicherungsnachweise (§ 51 VBLS n. F.) von der Beklagten offensichtlich als entbehrlich angesehen wurden. Diese Anspruchsgrundlagen zeitigen also nicht die begehrte Rechtsfolge.
82 
3. Solche Auskunftsansprüche ergeben sich auch nicht aus dem Informationsfreiheitsgesetz (Gesetz zur Regelung des Zugangs zur Information des Bundes - IFG - BGBl I 2005, 2722). Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden des Bundes oder sonstigen Bundesorganen und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 Abs. 1 IFG). Die Beklagte ist jedoch eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wege der privatrechtlichen Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung gewährt (§§ 1, 2 VBLS), und ist somit nicht Adressat der Informationsverpflichtung des IFG.
83 
4. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 10 a VAG berufen. Nach dieser Vorschrift haben Versicherungsunternehmen zu gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer, wenn er eine natürliche Person ist, in einer Verbraucherinformation über die das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluss und während der Laufzeit des Vertrags nach Maßgabe der Anlage Teil D unterrichtet wird. Anlage Teil D des Versicherungsaufsichtsgesetzes verschafft indes dem Kläger die begehrten Informationen nicht.
84 
5. Dem Kläger stehen die geltend gemachte Ansprüche auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu.
85 
a) Den Ansprüchen steht nicht schon entgegen, dass hier gesetzliche oder in den Satzungsbestimmungen im Einzelnen geregelte Auskunftsansprüche gegeben sind. Es ist nicht ersichtlich, dass gesetzgeberische oder tarifvertragliche Entscheidungen in nicht erfassten Sondersituationen einen auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gestützten Anspruch ausschließen.
86 
b) Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht in dem von dem Kläger begehrten Umfang nicht. Gewohnheitsrechtlich ist anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Im Regelfall ist darüber hinaus auch erforderlich, dass ein dem Grunde nach feststehender Leistungsanspruch existiert (vgl. RGZ 108, 1, 7; BGHZ 10, 385, 387; 81, 21, 24; NJW 1995, 386, 387; OLG Celle in NJW - RR 1995, 1021; BAG, Urteil vom 22. Mai 2007 - 3 AZR 357/06, recherchiert in juris, BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - BAGE 113, 55; Palandt/Heinrichs, BGB, Kommentar, 67. Auflage 2008, § 261 Rn 8 ff.; Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 27. Auflage 2007, § 254 Rn 9). Grundsätzlich reicht es innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses, dass für den Leistungsanspruch, der mit Hilfe der Information geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BGH NJW 2002, 3771, BAG DB 1996, 2182; Palandt/Heinrichs, aaO und Rn 10 m.w.N.).
87 
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers auf Ausgleich von Nachteilen bis zur Verrentung, die durch die Satzungsumstellung zum 31.12.2001 mit der Abschaffung der Gesamtversorgung und der Einführung des Punktemodells entstanden sind, besteht indes nicht. Wie oben unter II. und III. ausgeführt, ist die Satzungsumstellung mit den daraus sich für den Kläger ergebenden Konsequenzen bei der Berechnung der Betriebsrente rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mangels Leistung- bzw. Schadensersatzanspruch des Klägers hat er demnach auch keinen Auskunftsanspruch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben.
88 
6. Der Kläger kann auch nicht einen aus dem Beschäftigungsverhältnis abgeleiteten Auskunftsanspruch gegen die beklagte Anstalt geltend machen. Zwar mögen dem Arbeitgeber des Klägers als Beteiligtem (§§ 19 ff VBLS) besondere Rechte zustehen. Voraussetzung für einen aus dem Beschäftigungsverhältnis abgeleiteten Auskunftsanspruch bezüglich der dem Kläger durch die Satzungsumstellung erlittenen Nachteile wäre jedoch, dass ein Anspruch auf Ersetzung dieser Nachteile überhaupt besteht. Dies ist aber aus oben dargelegten Gründen gerade nicht der Fall (vgl. oben 6.).
89 
7. Soweit der Kläger auf die Richtlinie des Rates der EG vom 14. Oktober 1991 abstellt, erfasst diese Richtlinie - wie der Kläger zutreffend ausführt - lediglich das Arbeitsverhältnis zwischen seinem Arbeitgeber und ihm. Eine auf die Beklagte „abgewälzte“ Verpflichtung, unterstellt sie bestünde entsprechend der Auffassung des Klägers, kann aber nur soweit gehen, wie tatsächlich dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zustehen könnte. Ein solcher ist aber aus oben dargelegten Gründen gegen die Beklagte nicht gegeben.
90 
Die Klage war nach alldem insgesamt abzuweisen.
V.
91 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

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(1) Für Personen, die 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit ei

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 1 Grundsatz


(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben w

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 35 Regelaltersrente


Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 108 Art und Höhe der Sicherheit


(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 4a Auskunftspflichten


(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, 1. ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird,2. wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der b

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 391/02 Verkündet am: 10. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VBLS §§ 75 f

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 191/05 Verkündetam: 17.September2008 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBLS

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 158/02 Verkündet am: 11. Juni 2003 Heinkamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ___________

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 134/07 Verkündetam: 24.September2008 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja G

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 219/02 Verkündet am: 19. Januar 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsit

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 07. Dez. 2006 - 12 U 91/05

bei uns veröffentlicht am 07.12.2006

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. März 2005 – 6 O 29/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin wird zu

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Juli 2004 - 12 U 83/03

bei uns veröffentlicht am 20.07.2004

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2003 - 6 O 43/03 - im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers wird

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(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 74/06 Verkündetam:
14.November2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; ATV 32, 33 Abs. 1; BetrAVG §§ 2, 18; GG Artt. 3 Abs. 1, 9
Abs. 3, 14 Abs. 1 A, 20 Abs. 3

a) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen
Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten
beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung
vom 1. März 2002 (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22. November 2002 (BAnz.
Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar.

b) Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten
Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften
und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so
genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS
i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

c) Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung
lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer
sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb
der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der
sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung.

d) Zum Maßstab der Rechtskontrolle bei gerichtlicher Überprüfung der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007

für Recht erkannt:
Die Revisionen gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. März 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die I. beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag ) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beru- hende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
3
II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung , die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 60,72 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 242,88 €).
4
Der am 10. Februar 1951 geborene, seit 1. Februar 1968 bei der Beklagten ununterbrochen pflichtversicherte Kläger meint, die Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag in mehr als 33 Jahren (407 Umlagemonaten) und einer voll anzurechnenden Vordienstzeit von 22 Monaten aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwartschaft im Wert von monatlich 411,62 € (entsprechend 102,91 Versorgungspunkten ) erreichen müsse, erstrebt er unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte - in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte - Berechnungselemente zugrunde zu legen.
5
Unstreitig hätten sich nach der bis zum Umstellungsstichtag geltenden Satzung der Beklagten (VBLS a.F.) - bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezember 2001 eine monatliche Versorgungsrente von 569,14 € (so genannte 1. Fiktivberechnung ) und - bei Eintritt des Versicherungsfalles mit Vollendung des 65. Lebensjahres und Zugrundelegung des am 31. Dezember 2001 erzielten gesamtversorgungsfähigen Entgelts eine ab dem 1. März 2016 zu zahlende monatliche Versorgungsrente von 598,71 € (so genannte 3. Fiktivberechnung, hier nach den §§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) ergeben.

6
Dem steht bei Zugrundelegung der neuen Satzung der Beklagten, des im Jahre 2003 maßgeblichen, unterstellten künftig unveränderten zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und Nichtberücksichtigung von Bonuspunkten (§ 68 VBLS) lediglich eine ab 1. März 2016 zu leistende monatliche Betriebsrente von 415,60 € gegenüber (so genannte 4. Fiktivberechnung

).


7
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.
8
Unter Klagabweisung im Übrigen hat das Landgericht die Beklagte verpflichtet, - dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspreche, - die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag des Klägers nicht unter Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.
9
Auf die (im Übrigen zurückgewiesenen) Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht festgestellt, die dass von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.
10
Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien die bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


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Beide Revisionen bleiben im Ergebnis erfolglos. Allerdings unterliegt die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1914, im Folgenden auch: Betriebsrentengesetz ) getroffene Übergangsregelung für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter (im Folgenden: Übergangsregelung) in geringerem Umfang rechtlichen Beanstandungen, als die Vorinstanzen angenommen haben.
12
A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 2005 (12 U 102/04) - ausgeführt:
13
I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbehalt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar.
14
Demgegenüber II. sei die für den Schutz des Besitzstandes der rentenfernen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung in mehreren Punkten aus Verfassungsgründen zu beanstanden. Deshalb könne offen bleiben, inwieweit sie mit Rücksicht auf die tarifautonomen Entscheidungen der Sozialpartner, auf denen die neue Satzung der Beklagten beruhe, auch einer gerichtlichen Kontrolle anhand der AGBrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 305 ff. BGB) unterliege.
15
Die 1. Übergangsregelung greife ohne ausreichende Rechtfertigung in von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Eigentum geschützte Rentenanwartschaften der rentenfernen Versicherten ein.
16
a) Deren als Eigentum geschützte Rechtsposition müsse anhand des bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung bestimmt werden. Versicherten in der Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zusage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS a.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jedenfalls zur Bestimmung des besonders geschützten Besitzstandes der Versicherten herangezogen werden könnten, genieße der bis zum Umstel- lungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert bestimme sich nach der auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegenden ratierlichen Berechnungsmethode. Dabei seien, soweit das bisherige Versorgungsversprechen die Berücksichtigung von Vordienstzeiten vorgesehen habe, auch diese grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine volle Berücksichtigung von Vordienstzeiten sei aber weder nach der früheren Satzung der Beklagten, die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich die so genannte Halbanrechnung vorgesehen hatte, noch dem verfassungsrechtlichen Eigentums- und Vertrauensschutz, noch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz geboten.
17
Teilleistungsgedanke Der schütze auch den Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endgehalts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten.
18
Die b) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe zu Eingriffen in die geschützten Rentenanwartschaften. Aufgrund der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren, nämlich - der Festlegung des jährlichen Anteilsatzes der Voll-Leistung auf 2,25% (entsprechend einer 100%-igen Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahren) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der ausschließlichen Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten abweichend von § 42 Abs. 2 VBLS a.F., - der Nichtanwendung der früheren Satzungsbestimmungen über Mindestleistungen (beispielsweise nach §§ 40 Abs. 4 und 44a VBLS a.F.) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG, der - alleinigen Maßgeblichkeit des gesamtversorgungsfähigen Entgelts der Kalenderjahre 1999 bis 2001 gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS anstelle des Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor dem (voraussichtlichen ) Eintritt des Versicherungsfalles nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F., der - Anrechnung einer ausschließlich nach dem so genannten Näherungsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG pauschalierten gesetzlichen Rente, - schließlich der alleinigen Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt des Systemwechsels vorgefundenen Rechengrößen (wie etwa der Lohnsteuerklasse ) gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS, bewirke sie bei vielen Pflichtversicherten einschließlich des Klägers eine erhebliche Schlechterstellung. Erreiche der Wert einer Startgutschrift schon nicht den erdienten Teilbetrag, der sich nach den Verhältnissen zum Umstellungsstichtag errechne, sei - bei zu unterstellender Betriebstreue und Fortdauer des Versicherungsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr - bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein dauerhafter Eingriff in die geschützte Anwartschaft des jeweiligen Pflichtversicherten festzustellen. Hierzu zählten insbesondere Fälle, in denen die frühere Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) als garantierte Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. zum Umstellungsstichtag höher gelegen habe als der Wert der Startgutschrift.
19
Auch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff festzustellen, ohne dass es dafür eines Rückgriffs auf die Vordienstzeiten des Klägers bedürfe. Seine Versorgungsrente beliefe sich unter Berücksichtigung der zugesagten Mindestleistung (§§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) auf 598,71 €. Der Wert des erdienten Teilbetrages betrage bei hälftiger Anrechnung der Vordienstzeiten 425,61 €, ohne Berücksichtigung der Vordienstzeiten 422,31 €. Beide Teilbetragswerte lägen erheblich über dem Wert der Startgutschrift in Höhe von 242,88 €.
20
c) Solche Eingriffe seien nicht gerechtfertigt. Mit der Annahme, der verfassungsrechtlich geschützte Besitzstand rentenferner Versicherter beschränke sich auf den nach der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu ermittelnden Betrag, hätten die Tarifpartner - ausgehend von falschen rechtlichen Voraussetzungen - ein erhebliches Abwägungsdefizit geschaffen , insbesondere verkannt, dass die Neuregelung mit ihren Übergangsbestimmungen für rentenferne Versicherte überhaupt in geschützte Besitzstände eingreife. Ausreichende Tatsachen für die stattdessen gebotene Abwägung seien nicht erhoben worden.
21
Zwar sei das Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu sichern, nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenregelung erscheine auch geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil die Versorgungsaufwendungen der Beklagten voraussichtlich verringert würden. Im Übrigen halte die Übergangsregelung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung aber nicht stand. Schon die Erforderlichkeit der Eingriffe sei nicht ausreichend belegt; sie stünden zudem in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Vielfach führe die Übergangsregelung in ihrer Gesamtwirkung zu Abschlägen von 25% bis über 50%, was späteren Rentenverlusten von monatlich 100 € bis 200 € und mehr entspreche. Rentenferne Versicherte würden damit übermäßig und unzumutbar belastet.
22
2. Weiter sei der von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, wie sich besonders bei der ausschließlichen Verweisung der rentenfernen Pflichtversicherten auf das so genannte Näherungsverfahren zeige. Unabhängig davon bewirke die Übergangsregelung auch innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten nicht mehr nachvollziehbare Unterschiede. Sie schaffe keine relativ gleichmäßige Verringerung der Anwartschaftswerte , sondern habe im Einzelnen höchst unterschiedliche Bewertungen zur Folge.
23
III. Nach allem seien die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte unwirksam und darauf beruhende Startgutschriften unverbindlich. Eine lückenfüllende, ergänzende Satzungsauslegung sei nicht möglich. Vielmehr müsse den Tarifpartnern Gelegenheit zu einer Neuregelung gegeben werden. Weitergehende vom Kläger begehrte Feststellungen, die darauf abzielten, der Beklagten anstelle der beanstandeten Übergangsregelungen anderweitig feste Berechnungswege für die Startgutschrift oder die spätere Rente vorzuschreiben, ließen sich mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie der Sozialpartner nicht treffen.


24
B. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand.
25
I. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Satzung der Beklagten habe auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden können (zur Zulässigkeit der Systemumstellung vgl. auch BAG, Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - veröffentlicht in juris, Tz. 44 ff.). Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig ). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ 103, 370, 382; Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a; vgl. auch BGHZ 155, 132, 136 zur Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP; Senatsurteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ-RR 1996, 94 unter 3, ebenfalls zur VAP-Satzung).

26
2. Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (vgl. auch BAG aaO. Tz. 59 ff.). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Die Finanzierungsschwierigkeiten beruhten zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung, ferner auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche , nach Personalexpansion in der Vergangenheit), weiter auf der Abhängigkeit des Gesamtversorgungssystems von schwer kalkulierbaren externen Faktoren (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung ). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Außerdem erschien eine Vereinfachung dringend geboten. Das Bundesverfassungsgericht (aaO S. 838) hatte nachdrücklich auf die verfassungsrechtliche Bedeutung übersichtlicher und durchschaubarer Regelungen hingewiesen und angemerkt, die frühere Satzung der Beklagten habe inzwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Er- werbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Das Satzungswerk laufe Gefahr, an verfassungsrechtliche Grenzen zu stoßen.
27
3. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich der Änderungsvorbehalt nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen , sondern ermächtigt auch zu einer umfassenden Systemumstellung. Denn ihr liegt eine maßgebende, im Tarifvertrag vom 1. März 2002 getroffene Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner (Tarifvertragsparteien ) zugrunde, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in welchem Maße die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384 f.; 155, 132, 138; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II; vom 10. Dezember 2003 aaO unter II 2 b aa). Zweck der Änderungsklausel ist es gerade, die Umsetzung solcher Entscheidungen der Tarifvertragsparteien in der Satzung der Beklagten zu ermöglichen (vgl. BAGE 64, 327, 332 f.). Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, durch Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren.
28
II. Den Maßstab, anhand dessen die Übergangsregelung rechtlich zu überprüfen ist, hat das Berufungsgericht nicht zutreffend bestimmt.
29
1. Einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 307 ff. BGB) ist die Übergangsregelung entzogen.
30
Bei a) der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zunächst zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge (vgl. dazu BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95 - veröffentlicht in juris - unter B I 5 a cc m.w.N.). Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. zuletzt BGHZ 169, 122, 125). Als solche unterliegen sie zwar grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGHZ aaO). Allerdings sind dieser Inhaltskontrolle ihrerseits Schranken gesetzt.
31
b) Die arbeitsvertraglichen und versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehungen sind eng miteinander verknüpft. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der beklagten Versorgungsanstalt so zu versichern, dass sie eine Anwartschaft nach den tarifvertraglich geregelten Vorgaben erwerben können (vgl. § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV in der bis zum Systemwechsel geltenden Fassung; §§ 2 ff. ATV). Die Tarifvertragsparteien haben dafür Sorge zu tragen, dass in der Satzung der Beklagten die tarifvertraglichen Vorschriften beachtet werden (vgl. § 4 Abs. 2 VersorgungsTV ). Mithin konkretisiert die Satzung der Beklagten den Inhalt der vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich geschuldeten Zusatzversorgung. Dies legt die Annahme nahe, diesen Satzungsbestimmungen selbst nicht nur versicherungsrechtliche , sondern zugleich auch tarifrechtliche Bedeutung mit der Folge beizumessen, dass sie bereits von der Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst wären. Dafür spricht auch, dass der für eine so genannte tarifvertragliche dynamische Verweisung erforderliche enge Sachzusammenhang zwischen den Regelungswerken besteht (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BAGE 40, 327, 333 ff.; Wiedemann, Tarifvertragsgesetz 6. Aufl. § 1 Rdn. 198 ff. m.w.N.). Zweck der Beklagten ist es nach § 2 Abs. 1 VBLS, den Beschäftigten der beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, also die tarifvertragliche Zusatzversorgung durchzuführen. Die Tarifvertragsparteien haben über weitreichende Vorschlagsrechte für die Besetzung des Verwaltungsrates der Beklagten auch Einflussmöglichkeiten auf den Satzungsinhalt (vgl. insoweit die §§ 10-12 VBLS).
32
c) Ob all dies ausreicht, die Kontrolle der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Satzung der Beklagten bereits nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB generell auszuschließen, kann allerdings im Ergebnis dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der Inhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VBLS mit den §§ 32, 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ATV inhaltlich übereinstimmen. Denn in jedem Fall lässt sich bei einem Vergleich der genannten Bestimmungen der Satzung und des Tarifvertrages feststellen, dass die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht , die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO; BGHZ aaO). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f.; Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89 - VersR 1990, 841 unter II 2 c m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet.
33
2. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 3).
34
3. Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229).
35
Neben den bereits erwähnten besonderen Beurteilungs-, Bewertungs - und Gestaltungsspielräumen (vgl. u.a. BAG ZTR 2005, 263, 264) ist den Tarifvertragsparteien eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet , die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2005, 358, 359; 2007, 259, 262; NZA 2007, 881, 883).
36
Da a) die Rechtssetzung durch Tarifvertrag in Ausübung eines Grundrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) erfolgt, es sich um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene handelt und dabei die auf der einzelvertraglichen Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise ausgeglichen werden, sind den Tarifvertragsparteien größere Freiheiten einzuräumen als dem Gesetzgeber. Ihre größere Sachnähe eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind (vgl. dazu u.a. BAGE 69, 257, 269 f. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 126,

154).


37
b) Aus der Tarifautonomie ergeben sich aber nicht nur die genannten Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Tarifverträge. Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser , kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich , welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten.
38
c) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt (vgl. u.a. BVerfGE 100, 271, 283 f.; 103, 293, 306 ff.; BAGE 99, 112, 118 ff.). Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen.
39
4. Die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 VBLS zielt mit ihrem Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG im Grundsatz darauf ab, den rentenfernen Versicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen. Zahlreiche rentenferne Versicherte, darunter der Kläger, sind demge- genüber der Auffassung, diese Übertragung allein der unverfallbaren Anwartschaften reiche nicht aus, um ihren verfassungsrechtlich besonders geschützten Besitzstand zu wahren. Der Streit geht insoweit im Kern darum, ob das Grundgesetz die Rentenanwartschaften rentenferner Versicherter weitergehend schützt als die Übergangsregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS. Demgemäß ist zu klären, auf welche Bestimmungen des Grundgesetzes die Versicherten sich dabei stützen können.
40
Anders als das Berufungsgericht meint, stehen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Rentenanwartschaften, jedenfalls soweit sie die nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren Beträge übersteigen sollen, nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG.
41
Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252, 277). Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. u.a. BAGE 101, 186, 194 f.).
42
versicherungsrechtlichen Die Ansprüche der bei der Beklagten Versicherten sind in ihrer auf Tarifverträgen aufbauenden Satzung geregelt. Die arbeitsrechtlichen Versorgungsansprüche ergeben sich aus den tarifvertraglichen Regelungen. Die versicherungsrechtlichen Rentenansprüche gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles , die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber mit Eintritt des Versorgungsfalles, wobei diese Ansprüche durch die Versicherungsleistungen der Beklagten erfüllt wer- den. Welche Versicherungsleistungen (Versorgungsleistungen) dem Pflichtversicherten (Betriebsrentner) letztlich zustehen, hängt davon ab, welche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr dann zugrunde liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten.
43
Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme, die Versicherten der Beklagten hätten bis zum Umstellungsstichtag über ihre nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar gewordenen Anwartschaften hinaus eine von Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützte Rechtsposition erlangt , ergeben sich zum einen daraus, dass die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Versicherten auf einer tarifvertraglichen Regelung basieren, zum anderen aus den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der den Versicherten nach der früheren Satzung der Beklagten in Aussicht gestellten Gesamtversorgung.
44
Frühere a) Tarifverträge können durch spätere abgelöst werden (so genannte Zeitkollisionsregel). Dieser Änderungsvorbehalt, der die tarifvertraglich eingeräumte Rechtsposition des Arbeitnehmers von vornherein einschränkt, ist immanenter Bestandteil tarifvertraglicher Regelungen. Auch der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert nichts daran, dass die Ausgestaltung einer tarifvertraglich vereinbarten Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht feststeht , sondern die spätere Regelung die frühere ablöst (BAG DB 2004, 2590, 2591 f.).
45
Stünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt entgegen , würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschränkt. Durch eine auf den tarifrechtlichen Grundsätzen und den vereinbarten Versicherungsbedingun- gen beruhende Änderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen. Die tarifautonome Gestaltung ist insoweit von gesetzlichen Regelungen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber verfügt nicht über ebenso weitreichende, privatautonome oder tarifautonome Gestaltungsmittel.
46
b) Dem Rechnung tragend enthält auch die Satzung der Beklagten in § 14 einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt. Der Verwaltungsrat der Beklagten kann nach Anhörung des Vorstandes Änderungen der Leistungsregelungen beschließen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. und n.F.). Solche Satzungsänderungen haben, soweit sie selbst nichts anderes vorschreiben, auch Wirkung für bestehende Versicherungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. b VBLS a.F. und n.F.) und - mit Einschränkungen - sogar für bereits bewilligte laufende Leistungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. c VBLS a.F. und n.F.). Die im Anwartschaftsstadium erfolgten Änderungen legen nur den Inhalt der bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalles entstehenden Ansprüche fest.
47
c)Davonabgesehen wies die mit der früheren Satzung gegebene Leistungszusage Besonderheiten auf, die es verbieten, die sich während der Versicherungszeit ergebenden Berechnungsgrößen, jedenfalls soweit sie über die nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren Ansprüche hinausgehen (etwa die sich aus den hier eingeholten Fiktivberechnungen ergebenden Werte), bereits als von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen anzusehen.
48
aa) Hatte ein Versicherter die 60-monatige Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) erfüllt und war er bei Eintritt des Versicherungsfalles bei der Be- klagten pflichtversichert, also noch im öffentlichen Dienst beschäftigt, so hatte er Anspruch auf die - seinerzeit den Kern der Versorgungszusage bildende - Versorgungsrente (§ 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F). Diese ermittelte sich aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen der Grundversorgung (meist der gesetzlichen Rente, vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und der Gesamtversorgung, die sich grundsätzlich aus einem nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) ermittelten Prozentsatz des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre vor dem Versicherungsfall errechnete (§§ 40 bis 43 VBLS a.F.). Dieser Prozentsatz (Versorgungssatz) war zuletzt bis zu einem Höchstbetrag von 75% des gesamtversorgungsfähigen Bruttoentgeltes, begrenzt auf 91,75% des Netto-Endeinkommens linear gestaffelt. Da die Versorgungsrente nach der Gesamtversorgung unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (als Grundversorgung) ermittelt werden musste, wurde bereits ihre Höhe von allen Veränderungen beeinflusst, denen sowohl die Grundversorgung als auch die Gesamtversorgung während der Dauer der Pflichtversicherung unterlag (vgl. zum Ganzen BGHZ 84, 158, 170 m.w.N.).
49
Hinzu kam, dass nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - Erfüllung der Wartezeit und andauernde Pflichtversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls - als Versorgungsrente die so genannte Mindestversorgungsrente gewährt wurde, wenn und solange die nach § 40 Abs. 1 und 3 VBLS a.F. ermittelte Versorgungsrente nicht die Höhe der in den §§ 44 Abs. 1, 44a VBLS a.F. vorgesehenen Versicherungsrente erreichte. Die Mindestversorgungsrente sollte eine Rentenleistung jedenfalls in Höhe der beitragsbzw. entgeltbezogenen Versicherungsrente gewährleisten (vgl. dazu BGHZ aaO S. 171 m.w.N.). Diese Mindestrente war im Gegensatz zu der Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. nicht dynamisch, so dass es möglich war, dass zu einem späteren Zeitpunkt, auch noch nach dem Versicherungsfall, die Mindestrente nur so lange maßgeblich blieb, bis die dynamisierte Versorgungsrente den Wert der statischen Mindestleistung erreicht hatte (BGHZ aaO S. 170 f.).
50
bb) Die für beide Rentenarten maßgeblichen, völlig unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und -faktoren ließen eine auf einer einfachen rechnerischen Prognose, wie sie der ratierlichen Berechnungsweise des § 2 BetrAVG zugrunde liegt, beruhende Aussage über die Höhe der im Versicherungsfall zu erbringenden Rentenleistungen während der Anwartschaftszeit nicht zu. Insbesondere führte fortdauernde Betriebstreue des Versicherten keineswegs zwingend zu einem linearen Anstieg der Versicherungsleistung. Die Versorgungsrente erforderte in allen ihren Formen (nach § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 4 und § 92 VBLS a.F.) über die Erfüllung der Wartezeit hinaus grundsätzlich die fortdauernde Pflichtmitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens bis zum 65. Lebensjahr des Versicherten. Sie konnte also auch dann noch "verfallen" , wenn der Versicherte nach einer mehrere Jahrzehnte währenden Tätigkeit, aber kurz vor Eintritt des Versicherungsfalles, aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Ein Versicherter konnte den Anspruch auf die Versorgungsrente im Übrigen auch durch eine Verbeamtung verlieren. Schließlich war es unter besonderen Umständen möglich, dass die gesetzliche Rente die Gesamtversorgung überstieg, so dass - trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - während der gesamten Rentenbezugszeit nicht die dynamische Versorgungsrente, sondern nur die nichtdynamische Mindestversorgungsrente gezahlt wurde (vgl. BGHZ aaO S. 175). Die Versorgungsren- te konnte sich im Übrigen gegenüber einer während der Anwartschaftszeit angestellten Fiktivberechnung ihrer (voraussichtlichen) Höhe gerade bei Versicherten, die bis zum Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf eine relativ hohe gesetzliche Rente erwarben, trotz fortdauernder Betriebstreue verringern. Auch Änderungen des Familienstandes und eine damit verbundene Erhöhung von Steuern und Sozialabgaben (mit der Folge eines verringerten Nettoeinkommens) waren in der Lage, eine im Anwartschaftsstadium prognostizierte Höhe der Versorgungsrente zu verringern.
51
d) Nach allem stellten die nach der früheren Satzung der Beklagten erworbenen Anwartschaften, soweit sie über gesetzlich begründete, unverfallbare Rechte (§§ 1b, 18 Abs. 2 BetrAVG; 1, 18 Abs. 2 BetrAVG a.F.) hinausgehen sollen, vor dem jeweiligen Versicherungsfall noch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte, ausreichend gesicherte Rechtsposition der Versicherten dar. Das Bundesverfassungsgericht hat solche Rentenanwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - anders als Renten und Rentenanwartschaften für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 112, 368, 396; 100, 1, 32 f.; 75, 78, 96 f.; 69, 272, 298; 58, 81, 109; 53, 257, 289 ff.) - deshalb bisher auch nicht als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anerkannt, sondern diese Frage mehrfach ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerfGE 98, 365, 401 - zu § 18 BetrAVG a.F.; BVerfG DÖD 1992, 88, 90; 1999, 136 f.). Soweit es in der DDR erworbene und im Einigungsvertrag anerkannte Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzund Sonderversorgungssystemen der DDR dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt und dabei mehrfach den Vergleich mit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der alten Bundesrepublik angestellt hat (BVerfGE 100, 1, 5, 32, 36, 40; 112, 368, 370; 116, 96, 123), kann daraus ebenfalls nicht gefolgert werden, die hier in Rede stehenden Anwartschaften seien in den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einzubeziehen. Denn im Beschluss vom 9. Mai 2007 (1 BvR 1700/02 - veröffentlicht auf der Internetseite des BVerfG - unter II 2 c bb (2)) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Versorgungsgrade , die ein Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unter Zugrundelegung hypothetischer Bedingungen vor dem Versicherungsfall errechnet, bloße "Berechnungsgrößen" bleiben und nicht bereits von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaften darstellen. Das trifft auch auf die im vorliegenden Rechtsstreit durch verschiedene Fiktivberechnungen ermittelten Werte zu.
52
Dass der Senat - ebenso wie das Bundesarbeitsgericht für Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR 2005, 263; BAG DB 2004, 2590, 2591; BAG NZA 2002, 36, 38 f.; BAG, Urteile vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 - veröffentlicht in juris - unter B II 1 c; vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - veröffentlicht in juris - unter I 2 a ee) - Versorgungsrenten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, das heißt die nach Eintritt des Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche, dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (vgl. BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254), steht dazu nicht in Widerspruch. Denn wegen der oben beschriebenen Besonderheiten erweisen sich hier die so genannten Rentenanwartschaften gerade noch nicht als "wesensgleiches Minus" (vgl. dazu BAGE 24, 177, 185) des späteren Rentenbezugsrechts.
53
Einschränkungen 5. der Versicherungs- und Versorgungsleistungen dürfen gleichwohl nicht gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. dazu BAG NZA 2006, 1285, 1288 m.w.N.).
54
Anders als das Berufungsgericht meint, beschränkt sich der besonders geschützte Besitzstand der Versicherten allerdings auf den Rentenbetrag , der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes als unverfallbar sicher zugestanden hätte.
55
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, sind das dreistufige Prüfungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur Präzisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwickelt hat (vgl. u.a. BAGE 49, 57, 66 ff.; 86, 216, 221 ff.; 100, 76, 88 ff.; 100, 105, 112 f.), und die damit verbundene Kontrolldichte auf Verschlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche Gestaltungsmittel oder durch Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen zugeschnitten. Auf tarifvertragliche Änderungen ist es nicht übertragbar (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BAG NZA 2006, 1285, 1288). Diese Einschränkung rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BVerfGE 103, 293, 304). Auch die Tarifvertragsparteien sind zwar an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. u.a. BAG NZA 2006, 1285, 1288; DB 2007, 1763 f.). Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen.

56
besonders Der geschützte, erdiente Besitzstand, in welchen nur aus ganz gewichtigen Gründen eingegriffen werden dürfte, ist mithin nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat insoweit anschließt, allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln zu ermitteln (vgl. BAGE 49, 57, 66 und ständig). Für die Höhe dieser unverfallbaren Anwartschaft spielt es nach den §§ 2, 18 BetrAVG keine Rolle, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese Berechnungsregeln gelten vielmehr auch dann, wenn ein Arbeitnehmer betriebstreu bleiben will, jedoch aus betriebsbedingten Gründen ausscheiden muss. Mithin ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Unverfallbarkeitsregelung könne den geschützten Besitzstand der Versicherten für den Fall des Wechsels des Zusatzversorgungssystems schon deshalb nicht zutreffend beschreiben, weil sich die Versicherten - im (vermeintlichen ) Unterschied zu den von § 18 Abs. 2 BetrAVG geschützten Arbeitnehmern - beim Systemwechsel betriebstreu verhalten wollten.
57
b) Durch den Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt einer Neuregelung oder bei einem früheren Wegfall schutzwürdigen Vertrauens in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre (vgl. BAG AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG Ablösung unter B II 4 a). Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz, weshalb sich nur insoweit ein gesteigertes Vertrauen der Versicherten rechtfertigt und mithin ein besonders geschützter Besitzstand in Form einer erdienten Versorgungsanwartschaft vorliegt. Nur sol- che erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichend abgesicherte Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen. Eingriffe in diesen Bereich können deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen und aus besonders gewichtigen Gründen zulässig sein.
58
6. Nicht nur die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern auch die Tarifvertragsparteien sind daneben an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden.
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a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl. u.a. BVerfGE 99, 367, 388; 113, 167, 214 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur dann zu Differenzierungen verpflichtet , wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfGE 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385). Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; seither ständige Rechtsprechung). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837). Außerdem sind an die für ungleiche Rechtsfolgen erforderlichen Rechtfertigungsgründe umso höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 98, 365, 389). Eine eher großzügige Prüfung ist demgegenüber bei komplexen Zusammenhängen geboten (vgl. BVerfGE 70, 1, 34; 78, 249, 288).
60
Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prüfung von Tarifverträgen übertragbar (vgl. BAGE 111, 8, 16 ff.). Jedoch muss dabei der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung getragen werden (BAGE aaO S. 19). Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers bringen gerade Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (einschließlich der Versorgungsbedingungen ) die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich als der Staat (BVerfGE 100, 271, 283 f.).
61
b) Ob bei der Überprüfung der Übergangsregelungen die mit einer Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835,

837).


62
Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
63
III.EinerRechtsprüfun g nach den dargelegten Maßstäben hält die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vollends stand, wenngleich sie andererseits nicht in dem Umfang gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt, den die Revision des Klägers oder auch das Berufungsgericht angenommen haben.
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1. Die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

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a) Zu keinem Zeitpunkt konnten die bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass ihre unverfallbaren Anwartschaften und daran anknüpfend der von ihnen erdiente Teilbetrag nach § 2 BetrAVG oder sogar nach einem zu ihren Gunsten modifizierten § 2 BetrAVG berechnet würden. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die Regelung des § 2 BetrAVG ihrerseits tarifdispositiv ist (§ 17 Abs. 3 BetrAVG), sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 18 BetrAVG ausdrücklich eine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst geschaffen hat.
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Bereits seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. Dezember 1974 (vgl. BGBl. I S. 3601, 3625) gelten insoweit für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Bestimmungen, die den Besonderheiten dieses Versorgungssystems Rechnung tragen sollen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.) entschieden, dass § 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war. Die danach gebotene Neuregelung hatte eine vom Bundesverfassungsgericht beanstandete, sachlich nicht gerechtfertigte Einebnung unterschiedlicher Versorgungszusagen zu vermeiden. Den Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durfte jedoch weiterhin Rechnung getragen werden. Der Gesetzgeber war mithin nicht gehalten, die Vorschriften des § 2 BetrAVG unverändert auf den öffentlichen Dienst zu übertragen (vgl. BVerfGE aaO S. 402; BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO unter II 2 c bb (1)), vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (aaO) mehrfach ausdrücklich auf die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers hingewiesen.
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b) Aus den §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ergibt sich - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Versicherter, wobei nach § 78 Abs. 2 VBLS für die Berechnung der Anwartschaften die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend sind:
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In aa) einem ersten Rechenschritt wird die so genannte VollLeistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ermittelt, die die vom Versicherten unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erzielbare, fiktive Vollrente beschreibt. Die Errechnung dieser VollLeistung geschieht nach den Regeln des § 41 VBLS a.F..
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Dazu wird die so genannte Bruttogesamtversorgung, das sind regelmäßig 75% des nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS maßgeblichen, durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F.) der letzten drei Kalenderjahre vor dem Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001, vgl. dazu § 78 Abs. 2 Halbsatz 2 VBLS), der so genannten Nettogesamtversorgung, das sind 91,75% des Nettoentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenübergestellt. Das Nettoentgelt wird mit Hilfe pauschalierter Annahmen fiktiv festgesetzt, indem vom maßgeblichen Bruttoentgelt Beträge abgezogen werden, die einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt sind. Der nach diesem Vergleich geringere Betrag ist für die weitere Berechnung als so genannte Höchstversorgung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.). Hiervon wird wegen der Lückenfüllungsfunktion der Zusatzversorgung zur Ermittlung der Voll-Leistung die voraussichtliche Grundversorgung (gesetzliche Rente) in Abzug gebracht. Diese ist für rentenferne Versicherte ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen, so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG). Der dabei einzusetzende Korrekturfaktor wird für alle rentenfernen Versicherten einheitlich auf 0,9086 festgelegt (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2 zum ATV; § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VBLS). Eine (alternative) Berücksichtigung konkreter Auskünfte des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, um damit die voraussichtliche Höhe der Rente zu errechnen, sieht die Übergangsregelung nicht vor (vgl. §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV; 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG; 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VBLS). Soweit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern können (u.a. Höhe des Entgelts, Höhe der Abzüge, Steuerklasse und -tabelle, Familienstand), ist nach den §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c i.V. mit § 2 Abs. 5 BetrAVG ausschließlich auf die am Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen. Eine nachträgliche Anpassung der Berechnung an später veränderte Faktoren oder Bemessungsgrundlagen findet nicht statt. Das wird als "Festschreibeeffekt" oder "Veränderungssperre" bezeichnet. Auch eine Anwendung der früheren Satzungsbestimmungen über so genannte Mindestleistungen ist ausgeschlossen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG).
70
Daran bb) schließt sich in einem zweiten Rechenschritt die Berechnung der Anwartschaftshöhe an. Hierzu wird ein Multiplikator festgelegt , der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors erfüllt. Der Multiplikator berücksichtigt mithin, dass der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Teil der betrieblichen Altersversorgung bereits erdient hat und deshalb behalten soll. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV i.V. mit den §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS beträgt die Anwartschaft für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25% der Voll-Leistung - höchstens jedoch 100%, was einer maximal erreichbaren Vollrente nach 44,44 Jahren der Pflichtversicherung entspricht.
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Der sich daraus ergebende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Betrag von 4 € geteilt.
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Wenn c) die Tarifvertragsparteien bei der Umstrukturierung der von ihnen geschaffenen Zusatzversorgung die Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell ausgestaltet haben, ist davon auszugehen, dass sie es als zweckmäßige und sachgerechte Lösung angesehen haben. Ihre für die tarifautonome Regelung wesentliche Einschätzung ist nur begrenzt überprüfbar. Gegen den Ansatz, den geschützten Besitzstand nach den Unverfallbarkeitsregelungen des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, ist insoweit verfassungsrechtlich grundsätzlich nichts zu erinnern.
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d) Allerdings kann die Übergangsregelung teilweise zu Eingriffen in die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führen. Damit haben die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen eröffneten Handlungsspielraum nicht überschritten.
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aa) Der Begriff der erdienten Dynamik, der das Bundesarbeitsgericht jedenfalls bei nicht tarifvertraglichen Änderungen von Versorgungszusagen im privatwirtschaftlichen Bereich Bestandsschutz auf der zweiten Stufe des für diese Änderungen entwickelten dreistufigen Prüfungsmodells zuerkennt (BAGE 49, 57, 66 f.), baut auf dem erdienten Teilbetrag auf.
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Künftige Rentensteigerungen, die sich erst aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben (dienstzeitabhängige Steigerungsraten), unterfallen diesem Schutz allerdings von vornherein nicht, weil der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Änderung der Versorgungszusage die für künftige Zuwächse erforderliche Betriebstreue noch nicht erbracht, diesen Teilwert mithin noch nicht erdient hat.
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Demgegenüber wird eine so genannte gehaltsabhängige Dynamik grundsätzlich geschützt. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt hier allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren, ohne dabei an die Dienstzeit des Arbeitnehmers anzuknüpfen. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin , fortdauernde Betriebstreue des Rentenanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen und dem durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebensstandard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versorgungsfalles anzupassen (BAGE aaO). Eine solche lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebstreue anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits teilweise erbracht (vgl. dazu Höfer/Abt, BetrAVG Band I 2. Aufl. Arb.Gr. Rdn. 206 f.). Ob die Versorgungsanwartschaft selbst im Zeitpunkt der Ablösung der Versorgungszusage bereits unverfallbar war oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BAGE aaO; 24, 177, 195).
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bb) Hier geht es - losgelöst davon, dass das dreistufige Prüfungsmodell des Bundesarbeitsgerichts auf tarifvertraglich vereinbarte Ände- rungen einer Versorgungszusage nicht uneingeschränkt übertragbar ist - mit Blick auf den Schutz einer erdienten Dynamik im Kern um die Frage, inwieweit es den Tarifvertragsparteien und der Beklagten im Rahmen der Systemumstellung erlaubt war, die für die Berechnung der neuen Startgutschriften maßgeblichen, ihrem Wesen nach künftig veränderlichen Berechnungsfaktoren festzuschreiben, wie § 78 Abs. 2 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG und § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG dies bestimmen. Denn die erdiente Dynamik wäre nur dann vollen Umfangs aufrechterhalten, wenn diese Variablen wie bisher dynamisch, das heißt unter Berücksichtigung ihrer weiteren Entwicklung bis zum Versorgungsfall , in die Rentenberechnung eingestellt würden.
78
Bei der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes nach der früheren Satzung der Beklagten waren zum einen das gesamtversorgungsfähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge im Sinne von § 40 Abs. 2 VBLS a.F. von variablen Berechnungsfaktoren abhängig. Diese Dynamik wird in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhalten. Vielmehr führt die Verweisung auf die Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG dazu, dass die so genannte Veränderungssperre (auch "Festschreibeeffekt" ) des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreift, nach welcher Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem Umstellungsstichtag nicht mehr in die Berechnung einfließen. Die Vorschrift gilt nicht nur für die Privatwirtschaft, sondern auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG). Ergänzend schreibt auch § 78 Abs. 2 VBLS die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 fest. Betroffen hiervon sind insbesondere auch die alleinige Maßgeblichkeit des vor dem Umstellungsstichtag erzielten Arbeitsentgelts und der am Stichtag geltenden Steuerklasse, deren späterer Wechsel sich nicht mehr auf das fiktive Nettoentgelt und damit auf die Höhe der Startgutschriften auswirken soll (vgl. insoweit den in die Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV aufgenommenen Hinweis zur Beibehaltung der Festschreibung; dazu Kiefer /Langenbrinck aaO § 32 ATV Erl. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese , BAT Stand Juni 2006 Teil VII - ATV/ATV-K Erl. 32.2.2.). Im Kern haben sich die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung darauf verständigt , bei der Ermittlung der Startgutschriften nicht auf individuelle Versorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein standardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. Die Zulässigkeit dieser Stichtagsbetrachtung wird in der Literatur überwiegend bejaht (Ackermann BetrAV 2006, 247, 251; Hügelschäffer ZTR 2004, 278, 284 f.; Konrad ZTR 2006, 356, 360 f.; Bedenken äußern Kühn/Kontusch ZTR 2004, 181, 182 ff.; Furtmayr/Wagner NZS 2007, 299, 303 ff.).
79
An einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS n.F.) verbundenen Verzinsung nehmen die Startgutschriften nach den §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS (n.F.) ebenfalls nicht teil. Auch insoweit ist eine Festschreibung erfolgt.
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Die cc) Dynamisierung entfällt durch die Neuregelung allerdings nicht vollständig, sondern wurde verändert. Nach § 33 Abs. 7 i.V. mit § 19 ATV, § 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellen. Erst im Zeitpunkt des Versicherungsund Versorgungsfalles steht letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte. Dies hängt vor allem von der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits ab.
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dd) Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, verstößt dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr stützt sich diese Einschränkung auf triftige Gründe. Denn die Aufrechterhaltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen , die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubarere, frühzeitig kalkulierbarere Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Startgutschriften dienen der Überführung der Anwartschaften aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem in das neue Punktesystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liegt es nahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstellungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel sollte zeitnah und ohne aufwändige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme vollzogen werden. Eine Dynamisierung der Startgutschriften nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt, dass auf lange Sicht partiell die Abhängigkeit von den externen Faktoren und damit der Zustand aufrechterhalten worden wäre, der nach der vom Gericht hinzunehmenden Bewertung der Tarifvertragsparteien gerade einen dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (vgl. dazu auch den Zweiten und Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung BT-Drucks. 14/7220 und 15/5821). Danach waren aus der Sicht der Tarifvertragsparteien die finanzielle Situation der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kritisch und ein Ausstieg aus dem Gesamtversorgungssystem zu einer wenigstens mittelfristigen Senkung der finanziellen Belastungen geboten. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Er erfasst nicht nur die Art und Weise, wie die finanziellen Grundlagen der Zusatzversorgung gesichert werden sollen, sondern auch die Umsetzung tarifpolitischer Ziele und veränderter Gerechtigkeitsvorstellungen (vgl. u.a. BAG DB 2007, 1763, 1764). Die Festschreibung der Berechnungsfaktoren betrifft im Übrigen - selbst bei Zugrundelegung des dreistufigen Prüfungsschemas für nicht durch Tarifvertrag geregelte Änderungen von Versorgungszusagen - einen weniger geschützten Besitzstand. Die Gerichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Pflichtversicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären.
82
2. Soweit das Berufungsgericht es als Grundrechtsverstoß beanstandet hat, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Versicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen entziehe, ist zwischen der Mindestleistung nach § 44a VBLS a.F. (dazu bb) und sonstigen - anlässlich früherer Satzungsänderungen geschaffenen - Übergangsregelungen (z.B. § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F., dazu aa) zu unterscheiden.
83
a) § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F. enthielt beispielsweise eine Reihe von Übergangsvorschriften zu der mit der 25. Satzungsänderung vom 15. November 1991 eingeführten Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel (vgl. dazu Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungs- recht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand Juni 2002 § 98 B Anm. 11). So sollte § 98 Abs. 5 VBLS a.F. den am 31. Dezember 1991 und danach bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen Pflichtversicherten im Grundsatz den am 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungssatz erhalten, falls er für sie günstiger war.
84
Solchen früheren Zusagen, die meist zum Zwecke des Besitzstandsschutzes lediglich eine Festschreibung bestimmter Berechnungsfaktoren der Versorgungsrente nach dem alten System vorgaben, ist gemein , dass sie sich nur bei bis zum Versicherungsfall fortbestehendem Pflichtversicherungsverhältnis, nicht jedoch bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Versicherten aus dem öffentlichen Dienst auswirken konnten. Nach den oben dargelegten Maßstäben zählen sie deshalb nicht zu dem nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützten Besitzstand der Versicherten, sondern unterliegen sowohl wegen des tarifvertraglichen wie auch des satzungsrechtlichen Änderungsvorbehalts der Änderungsbefugnis der Tarifpartner. Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Übergangsregelung, soweit sie die Berechnungsvorteile solcher früher zugesagten Mindestleistungen nicht in die Startgutschriften übernimmt, rechtlich nicht zu beanstanden.
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b) Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn die nach der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ermittelte Startgutschrift den Wert einer nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. zugesagten Mindestversicherungs - oder Zusatzrente nicht erreicht. Die Übergangsregelung greift insoweit nicht in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützte Besitzstände der rentenfernen Versicherten ein.
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aa) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) schützte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze endete, vor dem vollständigen Verlust einer betrieblichen Altersversorgung. Durch diese gesetzliche Absicherung von Mindestansprüchen wurden sowohl tarifvertragliche als auch sonstige Änderungsvorbehalte der Rentenzusage begrenzt. Nach § 1 BetrAVG a.F erwuchs aus der Zusage einer Betriebsrente nach zehn Jahren eine unverfallbare Anwartschaft, wenn der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr überschritten hatte. Bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren genügte bereits eine seit mindestens drei Jahren bestehende Zusage.
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Fortbestand und Höhe von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wurden in den §§ 1, 18 BetrAVG a.F. geregelt. Schieden die dort beschäftigten Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem öffentlichen Dienst aus, so hatten sie nach der ursprünglichen Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. eine unverfallbare Anwartschaft auf die so genannte Zusatzrente erdient. Sie betrug 0,4 vom Hundert des monatlichen Arbeitsentgelts im Zeitpunkt des Ausscheidens multipliziert mit der Zahl der bis dahin abgeleisteten vollen Dienstjahre und durfte nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BetrAVG a.F. durch eine Satzungsänderung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht geändert werden. Die Höhe der Zusatzrente war von der Höhe der zugesagten Versorgungsrente unabhängig. Die Zusatzrente, die insgesamt in geringerem Maße als die Versorgungsrente von externen Berechnungsfaktoren abhing, war nicht dynamisiert. Eine Anpassung nach § 16 BetrAVG a.F. war ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.).
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bb) Das galt auch für Arbeitnehmer, die bei der Beklagten versichert waren (vgl. dazu auch BVerfGE 98, 365, 367 ff.). Mit der 12. Satzungsänderung wurde mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 die Regelung des § 44a in die Satzung der Beklagten aufgenommen. Die Vorschrift sollte den gesetzlichen Anspruch auf die Zusatzrente vertraglich umsetzen (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, aaO § 44a B Anm. 1), beschränkte sich aber nicht auf eine dynamische Verweisung, sondern enthielt - vorwiegend aus Gründen der verwaltungstechnischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Errechnung der Versicherungsrente (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Stand August 2002 § 44a B Anm. 1) - eine eigenständige Regelung, weshalb Änderungen des § 18 BetrAVG nicht automatisch auch innerhalb der Satzung wirksam wurden.
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cc) Nur bis zum 15. Juli 1998 konnten die betroffenen Versicherten davon ausgehen, dass ihre in den §§ 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG a.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehörte. An diesem Tage stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bisherige Regelung des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, weiter verpflichtete es den Gesetzgeber, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen (BVerfGE 98, 365 ff.). Das ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) und der darin enthaltenen Neufassung des § 18 BetrAVG sowie einer Änderung der zeitlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im neu gefassten § 1b BetrAVG geschehen. Nach der in § 30d Abs. 1 BetrAVG getroffenen Übergangsregelung kommt die bisherige Berechnung der Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. nur noch denjeni- gen zugute, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten war. Wer bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bereits vorzeitig aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden war, erhielt nur Bestandsschutz für verschiedene zum 31. Dezember 2000 geltende Berechnungsfaktoren.
90
dd) Ungeachtet dessen wurde die Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. bis zur erst im November 2002 genehmigten - rückwirkenden - Umstellung der Satzung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31. Dezember 2001 nicht aufgehoben. Damit war bis zum Umstellungsstichtag eine Situation eingetreten, bei der die fortbestehende Satzungsbestimmung an eine Regelung anknüpfte, die ihrerseits vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und mittlerweile vom Gesetzgeber novelliert worden war. Dieser Rechtszustand führte zu einer Verunsicherung darüber, inwieweit die Regelung des § 44a VBLS a.F. noch anzuwenden war (vgl. dazu die fortlaufende Kommentierung des § 44a VBLS a.F. in Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert /Hesse aaO). Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a und b) ausgesprochen, die Satzungsbestimmung sei mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum 31. Dezember 2000) nicht mehr anzuwenden (für den familienrechtlichen Versorgungsausgleich ebenso BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 121/02 - FuR 2004, 37 unter II 2; vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3), die insoweit entstehende Regelungslücke in der Satzung sei durch die Anwendung des seit dem 1. Januar 2001 geltenden, neuen § 18 BetrAVG zu schließen.
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ee) Nach allem konnten die Versicherten, soweit ihr Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, bereits vor dem Umstellungsstichtag nicht mehr auf die Zusage einer Mindest- bzw. Zusatzrente nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. vertrauen, denn diese Bestimmungen hatten sich als Teil eines insoweit verfassungswidrigen Versorgungssystems erwiesen.
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Bundesverfassungsgericht Das (BVerfGE 98, 365 ff.) hatte zwar die Unvereinbarkeit des früheren § 18 BetrAVG mit dem Grundgesetz vorwiegend damit begründet, dass die Vorschrift eine nicht geringe Zahl von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, vor allem solche mit hohen Versorgungszusagen, gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft benachteiligte. Im Weiteren hatte es angenommen, der Verlust, den mancher Arbeitnehmer infolge der Regelung des § 18 BetrAVG a.F. im Falle eines Arbeitsplatzwechsels erleide, hindere ihn faktisch an seiner freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG).
93
Zugleich hatte das Bundesverfassungsgericht aber auch beanstandet , dass § 18 BetrAVG a.F. zu einer Einebnung der Versorgungsleistungen innerhalb der Gruppe der im öffentlichen Dienst Beschäftigten führte, und angemahnt, dass auch die darin liegende Bevorzugung zahlreicher Beschäftigter ihrerseits einer verfassungsmäßigen Legitimation bedürfe (aaO S. 390). Daraus war zu entnehmen, dass die Regelung insgesamt - und nicht nur soweit sie Benachteiligungen schuf - jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß und künftig durch eine umfassende Neuregelung zu ersetzen war. Ein Vertrauen darauf, dass den Versicherten in jedem Falle die Vorteile der verfassungswidrigen Vorschrift des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. erhalten würden, war danach nicht gerechtfertigt. Die Neuregelung hatte den verfassungsgerichtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, musste aber nicht zu einer wenigstens gleich hohen Zusatzrente der Betroffenen führen.
94
kommt Es hinzu, dass der Gesetzgeber mit dem neuen § 30d BetrAVG ab dem Jahre 2001 eine nur eingeschränkte Übergangsregelung geschaffen hatte, die lediglich so genannten Bestandsrentnern den vollen Erhalt der bisherigen Zusatzrente sicherte. Allein der Umstand, dass die Beklagte mit Blick auf die ohnehin beabsichtigte Systemumstellung von einer vorherigen Veränderung der in § 44a VBLS a.F. enthaltenen Leistungszusage absah, konnte keinen eigenständigen Vertrauenstatbestand begründen, weil § 44a VBLS a.F. erkennbar auf den früheren § 18 BetrAVG gegründet und deshalb seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr anzuwenden war (BGH aaO).
95
Unverfallbare Rentenanwartschaften waren den Versicherten am Stichtag der Systemumstellung mithin nur noch nach Maßgabe der neuen §§ 1b, 18, 30d BetrAVG zugesagt. Dieser Besitzstand wird durch die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt.
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3. Dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet, verletzt keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen.
97
a) Diese so genannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten stellte nach der alten Satzung der Beklagten lediglich einen von mehreren Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der späteren Versorgungsrente dar, auf welche die rentenfernen Versicherten bis zur Systemumstellung noch keine grundgesetzlich geschützte Anwartschaft erlangt hatten (vgl. oben unter B. II. 4. c) und d)). Auch insoweit gilt, dass sich die Halbanrechnung bei den rentenfernen Versicherten zum Umstellungsstichtag nur unter hypothetisch angenommenen Bedingungen hätte auswirken können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO). Demnach wurde die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nicht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst.
98
Auch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gewährten Vertrauensschutz stellte die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für die rentenfernen Versicherten keinen geschützten Besitzstand dar. Denn dieser Berechnungsfaktor spielte für die Ermittlung der allein geschützten , unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst weder nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den §§ 1b, 18 BetrAVG n.F. eine Rolle.
99
b) Hinzu kommt, dass ein Vertrauen in den Fortbestand der Halbanrechnungsregel zum Umstellungsstichtag ohnehin nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre und jedwede Anrechnung so genannter Vordienstzeiten auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten war.
100
Die hälftige Anrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente konnte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen werden. Nach diesem Zeitpunkt durfte diese Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr aufrechterhalten werden (BVerfG aaO S. 837 f.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Rentnergeneration abgestellt (BVerfG aaO S. 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c). Das hat zur Folge, dass lediglich bei allen bis zum 31. Dezember 2000 verrenteten Versicherten die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 aaO). Die rentenfernen Versicherten der jüngeren Generation konnten nicht mehr darauf vertrauen, dass der Verfassungsverstoß allein durch Beibehaltung einer Anrechnung der Vordienstzeiten beseitigt werde, denn das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen einer Betriebsrente von Verfassungs wegen nicht geboten war. Die Tarifvertragsparteien durften insoweit die vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 BetrAVG gewählte Lösung übernehmen.
101
c) Verfassungsrechtlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter nach § 33 Abs. 2 ATV, § 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch berücksichtigt wird. Dies verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, den älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden Vertrauensschutz einzuräumen.
102
4. Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist, begegnet im Grundsatz entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
103
Das Verfahren erleichtert vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen.
104
a) Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lässt sich lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) zu erfolgen hat und dabei die Veränderungssperre (der Festschreibeeffekt) der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V. mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zu beachten ist. Die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werden festgeschrieben (vgl. u.a. BAG DB 2002, 1510, 1512). Spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unterstellt den Fortbestand aller Einflussgrößen der Betriebsrente (BAG VersR 1992, 386, 387). Die nachgewiesenen, bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Entgeltpunkte bilden den Ausgangspunkt für die individuelle Ermittlung der (fiktiven) Vollrente. Die Hochrechnung auf die feste Altersgrenze hat der Versorgungsträger eigenverantwortlich vorzunehmen und dabei die jeweils im Ausscheidenszeitpunkt bestehende sozialversicherungsrechtliche Rechtslage zugrunde zu legen. Damit fließt die Komplexität des Sozialversicherungsrechts in die Berechnung der Zusatzversorgung ein. Unabhängig davon, wie die Hochrechnung im Einzelnen zu erfolgen hat, müssen bei der individuellen Berechnung der fik- tiven Sozialversicherungsrente die von den Rentenversicherungsträgern mitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten unter Umständen ergänzt , korrigiert sowie projiziert werden (vgl. dazu Fühser BetrAVG 1993, 63, 68). Auch die individuelle Berechnung führt mithin im Ergebnis nicht zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente.
105
b) Demgegenüber dient das Näherungsverfahren der Verwaltungsvereinfachung , die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung ist. Denn diese Versicherer haben im Rahmen von Massenverfahren eine hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwingt sie zu Vereinfachungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermöglicht eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung (vgl. dazu schon Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - VersR 2004, 1590 unter

3).


106
c) Dabei ist es unschädlich, dass dieses Verfahren ursprünglich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen entwickelt worden ist und sich die Einzelheiten aus Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ergeben, die für die Finanzverwaltung bestimmt sind. Das Näherungsverfahren beruht auf einem von Versicherungsmathematikern erarbeiteten Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. § 2 Rdn. 425; Finanzministerium Nordrhein-Westfalen BStBl. 1959 II S. 72, 75).
107
d) Die mit dem hier maßgeblichen Näherungsverfahren (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 BStBl. I S. 1024 ff.; vom 5. Oktober 2001 BStBl. I S. 661 ff.) bewirk- te Typisierung und Pauschalierung beruht auf sachgerechten, nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Erwägungen. Die zugrunde liegende Formel lautet wie folgt:
108
Maßgebende Bezüge x Anzahl der Versicherungsjahre x bezügeabhängiger Steigerungssatz x Korrekturfaktor x Rentenart-/Zugangsfaktor = Sozialversicherungsrente.
109
aa) Maßgebende Bezüge sind nur die für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung relevanten Bruttobezüge. Die dortige Beitragsbemessungsgrenze bildet demnach die Obergrenze.
110
bb) Zu den Versicherungsjahren zählt bei einem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer jedes Lebensjahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 5; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 5). Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren ergibt sich demnach eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (einschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten). Dies steht auch im Einklang mit dem hinter § 68 Abs. 4 Satz 3 SGB VI stehenden Rechtsgedanken. Die Standardrente von 45 Entgeltpunkten beruht auf 45 Jahren zu je einem Entgeltpunkt (vgl. Höfer aaO § 2 Rdn. 3386).
111
cc) Der bezügeabhängige Steigerungssatz berücksichtigt, dass bei relativ hohen, insbesondere karrierebedingten Verdienststeigerungen ein ungünstigeres Verhältnis zwischen Sozialversicherungsrente und letztem Aktiveneinkommen entsteht. Das Rentenniveau ist in der Regel umso geringer , je höher das zuletzt erreichte Arbeitsentgelt ist. Mit höherem End- einkommen sinkt der Steigerungssatz auch deshalb, weil Arbeitnehmer mit höherem Endeinkommen in der Regel längere Zeiten der Schul- und Berufsausbildung aufweisen als Arbeitnehmer mit niedrigerem Endeinkommen und diese Zeiten sozialversicherungsrechtlich nur begrenzt rentensteigernd wirken (vgl. dazu Höfer, BetrAVG Band I Stand Juni 2006 § 2 Rdn. 3373, § 2 Rdn. 3391). Deshalb muss der bezügeabhängige Steigerungssatz umso niedriger sein, je höher die maßgebenden Bezüge sind. Er beträgt 1,09% der "maßgebenden Bezüge", sofern sie 70% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der Steigerungssatz vermindert sich um je 0,007 Prozentpunkte für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das Verhältnis zwischen den maßgebenden Bezügen und der Beitragsbemessungsgrenze 70% übersteigt. Bei maßgebenden Bezügen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Steigerungssatz 0,88% (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 3; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 3).
112
Das Näherungsverfahren trägt damit auch den Versicherungsverläufen der Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten angemessen Rechnung, obwohl es grundsätzlich von 45 Versicherungsjahren ausgeht. Zum einen zählen zu den Versicherungsjahren nicht nur die Beitragszeiten , sondern auch die versicherungsrechtlich relevanten Ausbildungszeiten. Zum anderen hat die niedrigere sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Schul- und Ausbildungszeiten in einem niedrigeren Steigerungssatz einen typisierten Niederschlag gefunden.
113
dd) Der Korrekturfaktor berücksichtigt Veränderungen des aktuellen Rentenwerts (vgl. dazu Höfer aaO § 2 Rdn. 3409, 3419). Er ist kontinuierlich gesunken (vgl. die Übersicht bei Höfer aaO § 2 Rdn. 3421).

114
ee)Rentenart- und Zugangsfaktor für die Regelaltersrente, auf die § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG (n.F.) abstellt, belaufen sich auf 1,0.
115
e) Die Tarifvertragsparteien bestimmen autonom über den Inhalt der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel zu dessen Erreichen. Deshalb waren sie hier im Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie durften vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen. Insoweit lag es nahe , bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften im Grundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes anzuknüpfen. Denn schon der Gesetzgeber hatte die Aufgabe, nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neue Unverfallbarkeitsvorschriften für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu schaffen, wobei er den Besonderheiten dieser Zusatzversorgung Rechnung tragen und insoweit von den gesetzlichen Regelungen für die Privatwirtschaft abweichen durfte.
116
f) Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten sind, das heißt ein Maß erreichen, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden kann, hängt sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligungen als auch von der Zahl der Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Der Senat kann diese Frage aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilen.

117
aa) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Näherungsverfahren wirke sich für einen nicht unerheblichen Teil der Pflichtversicherten spürbar nachteilig aus. In einigen ihm vorliegenden Verfahren sei die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Sozialversicherungsrente wesentlich höher als die Rente, die sich aus der von der Beklagten jeweils vorgelegten Hochrechnung der von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger mitgeteilten individuellen Rentendaten ergäbe. Teilweise übersteige die so genannte Näherungsrente die hochgerechnete Individualrente beträchtlich, im Einzelfall bis zu mehr als 47%. Dies wirke sich regelmäßig bereits auf die Feststellung der Startgutschriften erheblich aus, teilweise ergäben sich bei individueller Errechnung der gesetzlichen Rente um bis zu ca. 60% höhere Startgutschriften. Betroffen seien insbesondere Personen mit längeren Ausbildungs- oder Fehlzeiten (etwa durch Kindererziehung), also solche Versicherte, die die dem Näherungsverfahren pauschal zugrunde gelegte Lebensarbeitszeit von rund 45 Jahren (BT-Drucks. 14/4363 S. 10) aufgrund ihrer individuellen Erwerbsbiographie nicht erreichen könnten.
118
Die Beklagte habe die entsprechenden Behauptungen der Kläger der verschiedenen beim Berufungsgericht anhängigen Verfahren nicht substantiiert bestritten, sondern sich zuletzt auf die Behauptung beschränkt , das Näherungsverfahren sei in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten sogar günstiger als der Ansatz individuell berechneter gesetzlicher Renten, ohne darzulegen, in welchen Fällen und inwieweit die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente die aufgrund einer individuellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers hochgerechnete Rente übersteige. Dies sei ihr jedoch möglich und zumutbar gewesen, da sie mittlerweile aufgrund so genannter Fiktivberechnungen in einer gro- ßen Zahl von Fällen über detaillierte Erkenntnisse hierzu verfüge. Deshalb sei gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO festzustellen, dass allein die Anwendung des Näherungsverfahrens Versicherte nicht nur in wenigen Ausnahmesachverhalten, sondern in einer erheblichen Zahl von Fällen wesentlich schlechter stelle.
119
bb) Legte man diese Feststellungen zugrunde, spräche vieles dafür , dass die ausschließliche Verweisung der rentenfernen Versicherten auf das Näherungsverfahren die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschreitet. Wie die Revision der Beklagten jedoch zu Recht beanstandet , hat das Berufungsgericht ihre Darlegungslast insoweit überspannt. Den pauschalen Vortrag des Klägers, das Näherungsverfahren stelle viele Versicherte schlechter als die individuelle Hochrechnung der Sozialversicherungsrente, durfte die Beklagte mit der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung bestreiten, das Näherungsverfahren sei vielfach für die Versicherten günstiger. Diesen Sachverständigenbeweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen, denn die Frage nach den qualitativen und quantitativen Auswirkungen des Näherungsverfahrens zielte letztlich auf eine flächendeckende Untersuchung, die die besondere Sachkunde eines Sachverständigen erfordert hätte. Die Frage wäre auch nicht dadurch zu beantworten gewesen, dass die Beklagte im Rechtsstreit mit dem Kläger zu allen in anderweitig anhängigen Verfahren aufgestellten Kläger-Behauptungen und daneben in weiteren, nicht bei Gericht anhängigen Fällen entsprechende Fiktivberechnungen angestellt und vorgetragen hätte. Denn auch ein solcher Vortrag wäre weiterhin dem Einwand ausgesetzt gewesen, kein für die Gesamtzahl von ca. 1,7 Millionen betroffenen rentenfernen Versicherten repräsentatives Bild zu zeichnen. Die genannten Feststellungen sind somit nicht rechtsfehler- frei getroffen, weshalb der Senat sie seiner Entscheidung nicht zugrunde legen kann.
120
Das g) nötigt indes nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu sogleich unter 5.) und ist deshalb - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - unwirksam. Insoweit erhalten die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachverhandlungen (vgl. dazu unten unter C.) Gelegenheit, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. Sollte diese Prüfung ergeben , dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens in einer nicht mehr zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen zu ganz erheblichen Abweichungen vom Ergebnis einer individualisierten Berechnung führt, stehen den Tarifvertragsparteien verschiedene Regelungswege offen. Es obliegt dann ihrer Entscheidung, ob sie das Verfahren zur Berechnung der gesetzlichen Rente insgesamt modifizieren oder aber nur in Einzelfällen einen Härtefallausgleich schaffen.
121
h) Im vorliegenden Verfahren müssen diese Fragen auch deshalb nicht entschieden werden, weil es im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte für eine solche Abweichung zu seinen Lasten gibt. Vielmehr wird er durch die Anwendung des Näherungsverfahrens nach den vorliegenden Berechnungen begünstigt.
122
5. Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberech- nung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
123
a) Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstellt und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordnet, erscheint dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich.
124
Der aa) Unverfallbarkeitsfaktor beim Quotierungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BetrAVG entspricht dem Verhältnis der bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Regelaltersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit. Dies führt dazu, dass mit höherem Eintrittsalter bei gleicher Betriebstreue der Unverfallbarkeitsfaktor steigt. Bei einer auf den einzelnen Arbeitgeber bezogenen Betrachtung des Arbeitsverhältnisses ist dieses Ergebnis folgerichtig und angemessen , zumal häufig bei höherem Eintrittsalter die individuell erreichbare Vollrente sinkt.
125
Beim bb) Versorgungssystem der Beklagten steht für die Erfassung der zu honorierenden Betriebstreue jedoch nicht die Beschäftigung der Versicherten bei einem bestimmten Arbeitgeber im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung und damit die (gesamte ununterbrochene) Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Jedenfalls wenn der Versicherte auch beim neuen Arbeitgeber nahtlos pflichtversichert wird, soll sich ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes nicht auf die Zusatzversorgung auswirken. Diese Besonderheit legt es nahe, nicht auf die Betriebszugehörigkeit , sondern auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Eine dem § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechende Regelung trüge diesem System nur unzulänglich Rechnung.
126
cc) Auch die Wahl eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr soll die oben beschriebenen Ungereimtheiten vermeiden, die mit einer Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG verbunden wären, und entspricht somit ebenfalls den Besonderheiten des Zusatzversorgungssystems des öffentlichen Dienstes. Es wäre zwar denkbar gewesen, die ratierliche Berechnungsweise des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu modifizieren und die tatsächlich erreichten Pflichtversicherungsjahre zu den bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbaren Pflichtversicherungsjahren ins Verhältnis zu setzen. Dagegen spricht jedoch, dass die Berechnungsmethode für den Unverfallbarkeitsfaktor nicht losgelöst von der Berechnungsmethode für die Voll-Leistung betrachtet werden kann. Denn zwischen beiden Rechenschritten besteht ein innerer Zusammenhang. Für die pauschalierte Berechnung mit Hilfe eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr spricht, dass sich auch die Voll-Leistung nicht nach den individuellen Verhältnissen bestimmt, sondern allgemein und schematisiert auf den höchstmöglichen Versorgungssatz festgelegt worden ist (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)).
127
dd) Insoweit haben weder der Gesetzgeber und noch weniger die Tarifvertragsparteien und die den Tarifvertrag mit ihrer Satzung nachvollziehende Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten.
128
Der b) in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend ist, führt jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist.
129
Bei aa) jährlich einzusetzenden 2,25% ergeben sich 100% der Pflichtversicherungszeit erst mit 44,44 Pflichtversicherungsjahren.
130
Der Gesetzgeber wollte in § 18 Abs. 2 BetrAVG mit dem jährlichen Anteilssatz von 2,25% berücksichtigen, dass auch im öffentlichen Dienst betriebstreue Arbeitnehmer, die den Höchstversorgungssatz erreichen, in aller Regel eine höhere Zahl versorgungsfähiger Jahre aufweisen als die nach den früheren Versorgungsregelungen maßgeblichen 40 Jahre. Den konkreten Prozentsatz von 2,25 hat er unter anderem dem Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung entnommen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Dort betrug im Jahre 1998 bei Rentnern mit 40 und mehr Jahren rentenrechtlicher Zeiten (also höchstmöglichen Rentenzeiten) der Durchschnittswert 45,4 Jahre bei Männern und 43,3 Jahre bei Frauen (vgl. Rentenversicherungsbericht 1999, Übersicht A 6, BT-Drucks. 14/2116 S. 50). Weiter hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass auch das oben beschriebene Näherungsverfahren von 45 Versicherungsjahren ausgehe. Der Anteilssatz von 2,25% sollte sowohl eine Begünstigung wie auch eine Benachteiligung der vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber denjenigen vermeiden, die bis zum Versorgungsfall im öffentlichen Dienst verbleiben (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Der Gesetzgeber hat damit zum einen auf alle für den Höchstversorgungssatz maßgebenden Zeiten und zum anderen ausschließlich auf die betriebstreuen Arbeitnehmer abgestellt, die den Höchstversorgungssatz erreichen.
131
bb) Das erscheint mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachgerecht und durfte von den Tarifvertragsparteien und der Beklagten deshalb für die Übergangsregelung nicht übernommen werden.
132
(1) Hinnehmbar erscheint es allerdings zunächst, dass die Tarifvertragsparteien auf den Durchschnittswert abgestellt haben, den die im öffentlichen Dienst betriebstreuen Arbeitnehmer aufweisen, die den Höchstversorgungssatz erreichen. Denn auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich nach dem neu gefassten § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG die Voll-Leistung generell nach dem höchstmöglichen Versorgungssatz bestimmt, womit ein standardisiertes Versorgungsniveau bestimmt wird (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)). Es erscheint zumindest vertretbar, den Tarifvertragsparteien diese Definition des zu schützenden Versorgungsniveaus zu überlassen.
133
Im (2) Übrigen hält das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG aber deshalb nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließt.
134
Gesetzgeber Der hat den Prozentsatz von 2,25 an statistischen Beobachtungen ausgerichtet, die den früheren Höchstversorgungssatz und die nach der früheren Satzung von den Versicherten erreichten versorgungsfähigen Jahre betrafen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Nach § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 2b Sätze 1 und 5 VBLS a.F. richtete sich die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversor- gungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit. Zu dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit zählten nach § 42 VBLS a.F. nicht nur die auf der Pflichtversicherung beruhenden Umlagemonate, sondern nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. auch die der gesetzlichen Rente zugrunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
135
Der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Multiplikator des neuen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt sich jedoch nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre.
136
Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre können indes deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul - und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählen die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten , wie etwa Akademiker, können 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssen deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise beträgt bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern sind aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten.
137
Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende Näherungsverfahren liefern stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger ist als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit.
138
Die Regelung des aktuellen Rentenwerts in § 68 SGB VI enthält keine derart voneinander abweichenden Bezugspunkte. Das durch § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG vorgeschriebene Näherungsverfahren geht zwar von 45 Pflichtversicherungsjahren aus, enthält aber - wie oben bereits dargelegt - im bezügeabhängigen Steigerungssatz zumindest einen schematisierten Kontrollmechanismus, der bei der Festschreibung des Prozentsatzes in § 18 Abs. 2 BetrAVG keine Entsprechung findet.
139
cc) Der Gesetzgeber hatte zwar bei der Festlegung der Höhe des maßgeblichen Prozentsatzes einen erheblichen Gestaltungsspielraum, und der Freiraum der Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung ist nicht geringer, sondern tendenziell größer. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten kann aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden.
140
dd) Der Senat war nicht gehalten, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er hatte nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen.
141
C. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung , was zur Folge hat, dass die dem Kläger erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgesprochen hat - den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest.

142
Das führt lediglich zur Zurückweisung der Revisionen beider Parteien. Dem weitergehenden Begehren des Klägers, die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten.
143
Zwar I. verbietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewährungsanspruch auch bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (BVerfGK 6, 79, 81). Andererseits hatte der Senat die Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, die sich aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ergeben. Die insoweit kollidierenden Grundrechte mussten im Sinne praktischer Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden (vgl. ErfK/Dieterich, 7. Aufl. Art. 2 GG Rdn. 66 m.w.N.).
144
Bereits II. das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Frage, inwieweit die entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Tarifvertrags- und Satzungsauslegung geschlossen werden kann, zu Recht zwischen bewussten und unbewussten, planwidrigen Regelungslücken unterschieden (vgl. dazu u.a. BAG ZTR 2007, 149, 150). Bei bewussten Regelungslücken ist eine ergänzende richterliche Auslegung des Tarifvertrages in der Regel ausgeschlossen (vgl. BAGE 36, 218, 224 f.; 40, 345, 352; 57, 334, 342; 77, 94, 98, 101; 91, 358, 367; 97, 251, 259; BAG NZA 1999, 999, 1000). Bei unbewussten Regelungslücken ist sie dann zulässig, wenn hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Ersatzregelung ausreichende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestehen (vgl. u.a. BAGE 110, 277, 284).
145
Unwirksame Regelungen in tarifvertraglichen Vorschriften schaffen zwar ungewollte Regelungslücken. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres , dass sich die Tarifvertragsparteien einer rechtlichen Problematik nicht bewusst waren, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Die Tarifvertragsparteien haben - nach öffentlicher Kritik an der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte - in der gemeinsamen Niederschrift vom 12. März 2003 erklärt, sie hielten die Berechnung der Startgutschriften für rechtmäßig, weiterer Änderungsbedarf bestehe insoweit nicht. Zugleich haben sie aber angekündigt, im Falle anders lautender gerichtlicher Entscheidungen neue Verhandlungen aufzunehmen (vgl. Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV; Bergmann ZTR 2003, 478, 481).
146
Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen , weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (vgl. dazu BAGE 41, 163, 169 ff.).
147
III. Auch nach den für eine Teilnichtigkeit tarifvertraglicher Vereinbarungen geltenden Grundsätzen kam ein weitergehendes gerichtliches Eingreifen nicht in Betracht. Bei Teilnichtigkeit wird die beanstandete Regelung auf das unbedingt gebotene Maß zurückgeführt und dabei dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien - soweit möglich - Rechnung getragen. Das aus § 306 BGB hergeleitete Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion gilt für Tarifverträge nicht (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB); ebenso wenig gilt es für die Satzung der Beklagten, soweit deren Regelungen lediglich tarifvertragliche Vereinbarungen übernehmen oder umsetzen.
148
Soweit das Bundesarbeitsgericht diesen Lösungsweg im Urteil vom 7. März 1995 (BAGE 79, 236, 246 ff.) beschritten hat, ist dort lediglich ein verfassungswidriger Ausnahmetatbestand für unwirksam erklärt worden , wobei festgestellt werden konnte, dass es dem Willen der dortigen Tarifvertragsparteien entsprochen hätte, die Versorgungsregelungen trotz der - lediglich auf einen Randbereich beschränkten - Unwirksamkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten.
149
Hier liegt der Fall anders. Der Wegfall der Übergangsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften von ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten erschüttert die Kalkulationsgrundlagen für das neue Betriebsrentensystem in einem Maße, dass ein Festhalten an den neuen Satzungsregelungen im Übrigen nicht sinnvoll erscheint. Hinzu kommt, dass den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen stehen, den Beanstandungen des Senats Rechnung zu tragen. So können die Tarifvertragsparteien bei der Neugestaltung der bisher der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG entnommenen Formel zur Berechnung der Startgutschriften entweder einen (gegenüber dem Wert von 2,25) veränderten Prozentsatz in die Formel einstellen. Sie können aber auch den anderen (Unverfallbarkeits -)Faktor der Formel verändern, um so im Ergebnis entweder auf das Verhältnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren Pflichtversicherungsjahren oder aber auf das Verhältnis der erreichten gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit zur erreichbaren gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit abzustellen. Selbst eine Veränderung der gesamten Berechnungsformel (und nicht nur die Korrektur ihrer Faktoren) steht ihnen offen. Auch soweit die konkreten Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der gesetzlichen Rente weiterer Überprüfung bedürfen, eröffnen sich den Tarifvertragsparteien verschiedene Lösungswege (vgl. dazu oben unter B. III. 4. g).
150
Blick Mit auf Art. 9 Abs. 3 GG war es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2005 - 6 O 689/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2006 - 12 U 210/05 -

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. März 2005 – 6 O 29/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
A.
Die Klägerin beanstandet die ihr von der Beklagten gemäß ihrer neu gefassten Satzung mitgeteilte Startgutschrift und die auf dieser Grundlage ergangene Rentenmitteilung.
Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte. Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen.
Im Altersvorsorgeplan 2001 hatten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes am 13.11.2001 auf den Systemwechsel geeinigt. Die Einzelheiten wurden im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 vereinbart. Der ATV liegt der neuen Satzung der Beklagten (VBLS) zugrunde, die von ihrem Verwaltungsrat am 09.09.2002 mit Wirkung ab dem 01.01.2001 beschlossen worden und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 03.01.2003 nach vorheriger Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen in Kraft getreten ist.
Die Übergangsregelungen der neuen Satzung betreffen neben den bereits Rentenberechtigten (vgl. §§ 75 - 77 VBLS) vor allem die Inhaber von Rentenanwartschaften (Rentenanwärter). Bei den Rentenanwärtern wird zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen unterschieden. Eine Startgutschrift für rentennahe Pflichtversicherte erhalten diejenigen, die
- im Tarifgebiet West beschäftigt sind oder für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 S. 4 VBLS) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 01. Januar 1997 haben, und die am 01. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (§ 79 Abs. 2 S. 1 VBLS);
- am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen für eine Rente für schwerbehinderte Menschen erfüllen würden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hätten (§ 79 Abs. 2 S. 4 VBLS) sowie
- die Pflichtversicherten, die vor dem 14. November 2001 (also dem Zeitpunkt, an dem sich die Tarifpartner im so genannten Altersvorsorgeplan 2001 auf den Systemwechsel geeinigt hatten) Altersteilzeit oder Vorruhestand vereinbart haben, sofern sie im Tarifgebiet West beschäftigt waren oder für sie der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich war (§ 64 Abs. 2 S. 4 VBLS) oder die Pflichtversicherungszeiten der Zusatzversorgung vor dem 01.01.1997 haben (§ 79 Abs. 3 VBLS).
Die Regelungen für rentennahe Pflichtversicherte gelten für insgesamt ca. 200.000 Personen. Bei ihnen werden die Anwartschaften zum Stichtag 31.12.2001 weitgehend unter Rückgriff auf das alte Satzungsrecht (VBLS a.F.) ermittelt, wobei das gesamtversorgungsfähige Entgelt zum Umstellungsstichtag zugrunde gelegt wird (vgl. §§ 79 Abs. 2 - 7 VBLS). Für die größte Gruppe der rentenfernen Jahrgänge mit ca. 1,7 Millionen Versicherten berechnen sich gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS die Anwartschaften nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). § 18 Abs. 2 BetrAVG in der hier maßgeblichen, am 01. 01. 2001 in Kraft getretenen Fassung enthält Regelungen zur Höhe unverfallbar gewordener betrieblicher Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalles aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden sind.
Die 1941 geborene Klägerin gehört zu den rentennahen Jahrgängen. In der Mitteilung vom 26.09.2003 hat die Beklagte die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf 191,56 EUR beziffert und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 47,89 Versorgungspunkten erteilt. Seit dem 01.01.2004 erhält die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Altersrente für Frauen. Gemäß Mitteilung der Beklagten vom 30.03.2004 erhält sie außerdem ab dem 01.01.2004 eine Betriebsrente von monatlich 216,64 EUR brutto.
10 
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, insbesondere auch zur näheren Ausgestaltung des alten und des neuen Versorgungssystems und der Übergangsvorschriften, wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
11 
Das Landgericht hat die Klaganträge der Klägerin bei Klagabweisung im Übrigen wie folgt verbeschieden:
12 
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:
13 
a) 31.12.2001
14 
b) Eintritt des Versicherungsfalles.
15 
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie folgt zu erkennen:
16 
1. s wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Versorgungsrente nach dem Versorgungstarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder vom 04.11.1966 und die ihn ausfüllenden Satzungsregelungen der Beklagten zu gewähren.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit zu gewähren, bei der die Vordienstzeiten in vollem Umfang berücksichtigt werden.
18 
3. Hilfsweise zu Antrag Ziff. 1.: Es wird festgestellt, dass bei der Berechnung der der Klägerin zum 31.12.2001 zustehenden Anwartschaft die auf die Gesamtversorgung anzurechnende gesetzliche Rente gem. § 79 Abs. 4 und 5 VBLS nicht so berechnet wird, dass fiktive Zuschläge bis zum Erreichen des 63. Lebensjahres angesetzt werden, sondern so, dass bei der Errechnung der Vollversorgung nach alter Satzung in § 40 Abs. 1 VBLS von der Gesamtversorgung nur die in einer Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung zum Stichtag 31.12.2001 ermittelte tatsächliche Rente abgezogen wird.
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4. Hilfsweise zu Antrag Ziff. 1.: Es wird festgestellt, dass der Klägerin per 31.12.2001 eine von der Beklagten zu erfüllende Rentenanwartschaft in derjenigen Höhe zusteht, die sich ergibt, wenn bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts in der der Klägerin erteilten Stargutschrift die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt wird.
20 
5. Es wird festgestellt, dass der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente zu gewähren ist, bei deren Berechnung eine Startgutschrift mindestens in Höhe des nach § 79 Abs. 1 VBLS errechneten Betrages zugrunde gelegt wird.
21 
Ferner stellt die Klägerin folgenden Hilfsantrag:
22 
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:
23 
a) 31.12.2001
24 
b) Eintritt des Versicherungsfalles.
25 
7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, beim maßgebenden Zeitraum für den Vomhundertsatz die Zeiten gemäß § 42 Abs. 2 a VBLS in der Fassung der 41. Satzungsänderung in vollem Umfang, hilfsweise zur Hälfte zu berücksichtigen.
26 
Im zweiten Rechtszug stellt die Klägerin außerdem folgende Hilfsanträge:
27 
8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mindestens eine Betriebsrente in Höhe einer Versorgungsrente zu gewähren, die nach der VBLS a. F. (in der Fassung der 41. Satzungsänderung) bei Eintritt des Versicherungsfalles zum 31.12.2001 zu leisten wäre zuzüglich des bis zum 31.12.2001 erlangten Zeitanteils eines etwaigen bei Fortgeltung der VBLS a. F. im Versicherungsfall zu leistenden Steigerungsbetrages.
28 
9. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
29 
Die Beklagte hat ebenfalls Berufung eingelegt und beantragt,
30 
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
31 
Beide Parteien beantragen,
32 
die Berufung des Gegners zurückzuweisen.
33 
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
34 
Die Klägerin ist der Auffassung, die Ermittlung der Startgutschrift nach den Regeln für die rentennahen Versicherten verletze ihren unter Geltung der alten Satzung erdienten Besitzstand, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe dargetan und nachgewiesen seien.Die Tarifpartner und die Beklagte seien bei ihrer Entscheidung für den Systemwechsel und die Regelungen zur Übertragung der Anwartschaften in wesentlichen Bereichen von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen.
35 
Die Beklagte hält ihre Verurteilung durch das Landgericht für rechtsfehlerhaft. Ihre Begründung befasst sich auch mit den Einwänden der anderen Kläger. Die Beklagte ist der Ansicht, die neu gefasste Satzung einschließlich der Übergangsregelungen seien als Grundentscheidungen der Tarifpartner einer Kontrolle durch die Zivilgerichte weitgehend entzogen. Der Systemwechsel und die damit verbundenen Änderungen seien aufgrund der finanziellen Mehrbelastungen gerechtfertigt, die im Falle einer Beibehaltung des Gesamtversorgungssystems gedroht und letztlich zum finanziellen Kollaps geführt hätten. Einer gesetzlichen Grundlage für die Systemumstellung habe es nicht bedurft. Bei der der Klägerin erteilten Startgutschrift liege ein Eingriff in ihren erdienten Besitzstand, der nach den Regeln für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften im Sinne des BetrAVG zu bestimmen sei, nicht vor. Das Landgericht habe die Besonderheiten der Startgutschriften nach den Regeln der rentennahen Pflichtversicherten gemäß § 79 Abs. 2 ff VBLS verkannt. Die geschützten Besitzstände der rentennahen Jahrgänge hätten nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien erhalten werden sollen. Die Anwartschaften seien in enger Anlehnung an die Berechnung der Versorgungsrente nach dem bisherigen Gesamtversorgungsmodell errechnet worden. Ein maximaler Schutz sei dadurch erreicht worden, dass die nach der VBLS a.F. zu erwartende Zusatzrente auf der Grundlage der „echten“ Werte (also nicht unter Heranziehung des Näherungsverfahrens) durch Hochrechnung zu ermitteln und von dem hochgerechneten Betrag nur dasjenige in Abzug zu bringen sei, was der jeweilige Versicherte nach dem Systemwechsel im neuen Betriebsrentensystem erwerbe. Die Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr sei eine von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung, die einen pauschalen, aber sachgerechten Interessenausgleich darstelle. Die Ermittlung sei auf Basis der Entgelte zum 31.12.2001 erfolgt, weil sich die vielfältigen Parameter des Gesamtversorgungssystems nicht 1:1 fortführen ließen, zumal die Entwicklung der Ansprüche auf der Grundlage der VBLS a.F. jeweils auch von dem nicht vorherzusagenden Ergebnis künftiger Tarifverhandlungen abhängig gewesen sei. Außerdem habe nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien das bisherige System in keinem Fall fiktiv fortgeführt werden, sondern vielmehr der zum Umstellungsstichtag ermittelte geschützte Besitzstand im neuen System abgebildet werden sollen (sog. Transfermodell). Die Fortführung des alten Gesamtversorgungssystems hätten insbesondere die Arbeitnehmervertreter nicht gewollt, um nicht die Möglichkeit zu eröffnen, über externe Faktoren wie steuerliche Parameter, die Entwicklung der Entgelte oder der Sozialversicherungsrenten steuernd einzuwirken. Statt dessen habe eine Dynamisierung innerhalb des neuen System gewährleistet werden sollen, die von keiner Seite beeinflusst werden könne. Insgesamt sei den Belangen derjenigen, die sich in zeitlicher Nähe zum üblichen Versicherungsfall der Altersrente befänden und anders als jüngere Jahrgänge etwaige Versorgungslücken nicht mehr so leicht schließen könnten, uneingeschränkt Rechnung getragen. Für die Gruppe der schwer behinderten Menschen im Sinne des § 79 Abs. 2 S. 4 VBLS sowie für die Altersteilzeit- und Vorruhestandsfälle im Sinne des § 79 Abs. 3 VBLS gebe es lediglich im Hinblick auf den Hochrechnungszeitpunkt Ausnahmen. Bei diesen Sonderfällen finde in noch geringerem Maße eine Pauschalierung statt als bei den sonstigen rentennahen Jahrgängen. Die Anwartschaften entsprächen damit noch eher den Beträgen, mit denen im bisherigen System hätte gerechnet werden können.
36 
Einen Besitzstandsschutz in Form eines erdienten Teilbetrages, berechnet in Anlehnung an die für den privatwirtschaftlichen Bereich geltende Regelung des § 2 BetrAVG, zuzüglich einer erdienten Dynamik im Sinne der Dynamisierung des Teilbetrages in Abhängigkeit vom Endgehalt bis zum Eintritts des Versicherungsfalles könne es entgegen der von dem erkennenden Senat geäußerten Ansicht nicht geben. Nach dem bisherigen Leistungsrecht (§ 44 VBLS a.F.) sei allein der Anspruch auf eine einfache Versicherungsrente geschützt gewesen. Ein Versicherter habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass seine Ansprüche gegenüber der Beklagten immer steigen würden. Angesichts der zu erwartenden künftigen Entwicklung wäre es bei den rentennahen Jahrgängen auch im Falle einer Beibehaltung des bisherigen Gesamtversorgungssystems nicht zu einer positiven Dynamik gekommen. Die Nettogesamtversorgung hätte sich reduziert, Gehaltssteigerungen im öffentlichen Dienst seien seit dem 01.01.2002 nicht erfolgt und auch in Zukunft nicht zu erwarten. Selbst bei grundsätzlicher Fortführung des Gesamtversorgungssystems hätte das bisherige Leistungsrecht in einer Form angepasst werden müssen, die zu tiefen Einschnitten geführt hätte.
37 
Die Dynamisierung der Startgutschriften im Versorgungspunktemodell finde ausschließlich über die Bonuspunkteregelung in §§ 79 Abs. 7, 68 VBLS statt. Dies hätten die Tarifvertragsparteien ebenfalls ausdrücklich im Rahmen der genannten Grundentscheidung klargestellt. Sie hätten von der endgehaltsbezogenen Betrachtung gerade abgehen wollen, um die damit verbundenen Ungerechtigkeiten (keine Abbildung des gesamten Erwerbslebens) auszuräumen. Aus der Sicht bei Umstellung seien die Regelungen als gleichwertig erschienen, sodass ein Eingriff in die zeitanteilig erdiente endgehaltsabhängige Dynamik unterblieben sei. Externen Einflüssen sei das Punktemodell einschließlich der Besitzstandsregelung nicht ausgeliefert. Das Leistungsrecht sei damit für den Berechtigten transparenter und verlässlicher geworden. Die Festlegungen des Rechnungszinses seien vor dem Hintergrund eines Zinsniveaus am Kapitalmarkt erfolgt, das seinerzeit mit mindestens 6,25 % p. a. habe in Ansatz gebracht werden können. Ausgehend von diesen damaligen Erfahrungswerten hätten Rentner einen jährlichen Zinsüberschuss von 6.25 % minus 5,25 % = 1 % sowie Rentenanwärter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Kapitalzins und dem Rechnungszins von 3,25 %, also mindestens 3 % p.a. erwarten dürfen. Soweit der Zinsüberschuss nicht zur Deckung der sozialen Komponenten des Leistungsrechts benötigt würde, habe er zur Finanzierung der Bonuspunkte zur Verfügung stehen sollen. Demnach stelle das Punktemodell aus der Perspektive der Kapitalmarkverhältnisse im Zeitpunkt der Einführung des neuen Systems ein in der Anwartschafts- und Rentenphase dynamisches Betriebsrentenmodell dar. Zwar habe sich der zum damaligen Entscheidungszeitpunkt zu erwartende Mindestertrag am Kapitalmarkt in der Folgezeit nicht realisieren lassen. Daher sei es bislang auch nicht zur Verteilung von Bonuspunkten gekommen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die damalige Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien nicht als gerechtfertigt angesehen werden könne. Der Hinzuerwerb an Versorgungsanwartschaften im neuen Punktemodell übersteige in aller Regel eine unterstellte erdiente Dynamik. Auch finde eine Steigerung der Gesamtversorgung durch Hinzurechnung fiktiver Umlagemonate gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS statt.
38 
Eine Erhöhung der Startgutschriften durch Multiplikation mit dem jeweiligen Altersfaktor komme entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in Betracht. Sie sei ausdrücklich durch § 78 Abs. 1 S. 2 VBLS (vgl. § 32 Abs. 1 S. 2 ATV) ausgeschlossen, wonach die Ermittlung der Startgutschriften „ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren erfolgt“. Die Tarifvertragsparteien hätten diese Grundentscheidung nochmals ausdrücklich in § 1 Nr. 12 des zweiten Änderungstarifvertrages vom 12.03.2003 klargestellt.
39 
Vordienstzeiten könnten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechend der Sonderregelung für den öffentlichen Dienst in § 18 BetrAVG beim Besitzstandsschutz keinerlei Berücksichtigung finden.
40 
Selbst wenn ein Eingriff in einen geschützten Besitzstand vorläge, sei dieser jedenfalls durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Die von der Beklagten zur Berechnung der Umlagesätze für die Deckungsabschnitte fortlaufend eingeholten Gutachten des unabhängigen Sachverständigenbüros Dr. B. und Partner hätten ergeben, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem nicht mehr ohne Gefährdung des Bestandes hätte fortgeführt werden können. Der vormalige Umlagesatz im Abrechnungsverband West von 7,7 % hätte ab 2004 auf ca. 10,5 % sowie bis zum Jahr 2008 auf bis zu 15,4 % angehoben werden müssen, wovon die Versicherten statt derzeit 1,41 % bis zu 5,1 % (entsprechend der Hälfte der über 5,2 % hinausgehenden Differenz) hätten tragen müssen. Dies hätte Mehraufwendungen bis zu 3,9 Milliarden DM jährlich bedeutet, bezogen auf die im Jahr 2000 erbrachten Leistungen in Höhe von 6,8 Milliarden DM also einen Anstieg um bis zu 58 %. Die prognostizierten finanziellen Folgen beruhten insbesondere auf dem durch mehrere Faktoren bedingten Versichertenrückgang bei gleichzeitig zunehmender Zahl der Leistungsempfänger, auf gesetzlichen Änderungen im Sozialversicherungsrecht sowie auf Änderungen im Leistungsrecht des Gesamtversorgungssystems, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vor allem zur Halbanrechnung von Vordienstzeiten und zu § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F., erzwungen worden seien. Soweit das Landgericht die Auswirkungen des Systemwechsels auf die Anwartschaften der Versicherten als von den Tarifvertragsparteien nicht gewollte, unbewusste Eingriffe angesehen habe, treffe dies nicht zu. Eine Ergänzung oder Lückenschließung der Satzungsregelungen, wie sie das Landgericht vorgenommen habe, greife unzulässig in die Tarifautonomie und in die Befugnisse der Beklagten als Satzungsgeber ein und komme daher nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht in Betracht.
41 
Entgegen der Behauptung vieler Kläger seien die Tarifvertragsparteien bzw. die Beklagte bei ihren Entscheidungen nicht in wesentlichen Bereichen von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen. Ausweislich der versicherungsmathematischen Sachverständigengutachten aus 1999 und 2000 (Anlagen Bekl. 27 und Bekl. 28) seien sehr wohl auch entlastende Faktoren berücksichtigt worden, soweit diese bereits in der bisherigen Satzung sicher angelegt gewesen seien, wie z. B. Abschläge bei vorzeitiger Verrentung oder die Linearisierung des Versorgungssatzes von 35 auf 40 Jahre gem. § 98 Abs. 5 VBLS a. F..
42 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
43 
Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits auf gerichtliches Anfordern mehrere Berechnungen zur Ermittlung des Werts der Anwartschaft der Klägerin vorgelegt. Die Kläger der verschiedenen Verfahren haben sich mit der Verwertung ihrer Daten auch in den Parallelverfahren einverstanden erklärt.
B.
44 
Die Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
45 
I. Entscheidung des Landgerichts
46 
Das Landgericht hat unter anderem ausgeführt:
47 
Die Tarifvertragsparteien und die Beklagte in ihrer Satzung hätten den Systemwechsel ohne Zustimmung der Versicherten umsetzen und die bisher erdienten Anwartschaften in das neue System transferieren dürfen. Jedoch werde - auch bei den rentennahen Versicherten - in unzulässiger Weise in bestehende Rentenanwartschaften eingegriffen. Inwieweit Eingriffe in Versorgungsanwartschaften zulässig seien, beurteile sich nach der in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entwickelten Dreistufentheorie. Bei einem Gesamtversorgungssystem bereite die Ermittlung der in den einzelnen Stufen erdienten oder erdienbaren Teile der künftigen Betriebsrente wegen der Abhängigkeit von externen Faktoren (Belastung mit Steuern und Sozialabgaben, gesetzliche Rente) Schwierigkeiten. Zum erdienten Besitzstand einer Versorgungsrentenanwartschaft gehöre auch eine künftige Wertsteigerung infolge eines ansteigenden Versorgungsbedarfs, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfalle. Bei der Frage, ob ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft vorliege, könne nicht unbeachtet bleiben, welche Leistungen der Versicherte kurz vor dem Wirksamwerden des Systemwechsels bzw. kurz danach zu erwarten gehabt hätte. Soweit sich ergebe, dass ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Systemwechsels nach altem Recht eine wesentlich höhere Leistung erhalten hätte, stelle dies einen Eingriff dar. Durch Auswertung mehrerer Fiktivberechnungen, die die Beklagte für verschiedene Versicherte mit jeweils verschiedenen Versicherungsbiografien vorgelegt hat, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass typischerweise erhebliche Eingriffe in die erdienten Anwartschaften der Versicherten vorlägen. In vielen Fällen lägen die Startgutschriften sogar noch unter der nach altem Recht errechneten Versicherungsrente. Auch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff in die erdiente Anwartschaft des Versicherten festzustellen.
48 
Es könne nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff beabsichtigt hätten. Die Beklagte sei offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des ATV abgewichen. Es komme deshalb nicht darauf an, ob der Vortrag zu ihrer finanziellen Situation bzw. zur Finanzierbarkeit der Leistungen zutreffe. Der ungewollte und unzulässige Eingriff unterbleibe im Ergebnis nur dann, wenn die Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles als Betriebsrente mindestens den Betrag erhalten würden, der sich zum 31.12. 2001 als Versorgungsrente ergeben hätte; allerdings müssten sie eine Minderung dieses Betrages hinnehmen, soweit diese sich bei Fortbestand der Satzung in der alten Fassung ergebe. Ebenso sei hinzunehmen, dass nach altem Recht nur eine Versicherungsrente gezahlt worden wäre, wenn beispielsweise wegen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst bei Eintritt des Versicherungsfalles keine Pflichtversicherung mehr bestanden hätte.
49 
Weiter gehende unzulässige Eingriffe seien nicht zu erkennen. Soweit den Versicherten als Betriebsrente jedenfalls der geringere Betrag gezahlt werde, der sich bei Anwendung der alten Satzung zum 31.12.2001 oder zum Eintritt des Versicherungsfalles ergebe, liege - auch wenn die fiktive Versorgungsrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht steige - ein Eingriff in eine erdiente Dynamik oder in noch nicht erdiente Steigerungsraten nicht vor.
50 
Der unbeabsichtigte Eingriff stehe einer unbewussten Regelungslücke gleich. Diese könne nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung geschlossen werden, wenn sich unter Berücksichtung von Treu und Glauben ausreichend Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergäben oder wenn eine bestimmte Regelung nach objektiver Betrachtung dringend geboten sei. Hier sei nahe liegend, dass die Vertragsparteien die Lücke mit der aus dem Tenor ersichtlichen Regelung geschlossen hätten, wenn sie den Eingriff in die Anwartschaft erkannt hätten. Die Regelung sei auch zwingend geboten, damit der unzulässige Eingriff in die Anwartschaft des Versicherten unterbleibe. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB stehe der Lückenschließung durch ergänzende Vertragsauslegung nicht entgegen.
51 
In mehreren Fällen sei die nach den Regeln für rentennahe Jahrgänge erteilte Startgutschrift niedriger, als wenn dieselbe Person bei gleicher Erwerbsbiografie eine Startgutschrift für rentenferne erhalten hätte. Dies sei gleichheitswidrig. Die Beklagte sei daher verpflichtet, dem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, wie sie ihm bei Berechnung der Startgutschrift nach § 79 Abs.1 VBLS zustünde
52 
Die weiter gehenden Klageanträge hat das Landgericht, soweit es sie sachlich verbeschieden hat, abgewiesen, weil die Ermittlung der Startgutschrift insoweit - unter der Voraussetzung, dass der gemäß dem Urteilstenor berechnete Mindestbetrag gewährleistet sei - nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte sei nicht gezwungen gewesen, entsprechend den alten Satzungsbestimmungen Vordienstzeiten zumindest zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit zu berücksichtigen.
53 
II. Rechtsweg
54 
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) auch für Streitigkeiten nach der neuen Satzung der Beklagten eröffnet ist. Das entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (ZTR 2004, 603 unter II), ist jedoch im Berufungsverfahren - nachdem im ersten Rechtszug eine Rüge nicht erhoben wurde - keiner Überprüfung mehr zugänglich (§ 17a Abs. 5 GVG).
55 
III. Zulässigkeit der Klagebegehren
56 
Die Klaganträge sind zulässig. Für Feststellungsanträge gelten die besonderen Voraussetzungen des § 256 ZPO. Diese sind erfüllt.
57 
1. Nach § 256 ZPO kann nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden; bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses werden grundsätzlich nicht als zulässiger Streitgegenstand eines Feststellungsbegehrens angesehen (BGHZ 22, 43, 48; BGHZ 68, 331 unter II 1 u. 3 m.w.N.; BGH NJW 1995,1097 unter 1). Ein Rechtsverhältnis wird zwischen den streitenden Parteien nicht erst im Versicherungsfall begründet, sondern bereits mit dem Entstehen einer - rechtlich geschützten - Rentenanwartschaft (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; BAGE 100, 105 unter I 2 b aa; BGH ZIP 2005, 42 unter II 3). Auch einzelne Berechnungselemente der Rentenanwartschaft (Startgutschrift) sind einer gerichtlichen Klärung zugänglich. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken, sie kann vielmehr auch einzelne Beziehungen oder Folgen daraus betreffen, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG ZTR 2004, 377 unter I 1 und 2 m.w.N.).
58 
2. Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse. Die Beklagte möchte, wie sich aus § 78 Abs. 1 u. 3 VBLS sowie den Hinweisen in den darauf beruhenden Mitteilungen an die Versicherten ergibt, die im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften im neuen Punktemodell als Startgutschriften festschreiben und einer späteren Überprüfungsmöglichkeit entziehen. Die insoweit aus dem Versicherungsverhältnis herrührenden Rechte der Klägerin sind daher durch eine erhebliche tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Vom Inhalt des Anwartschaftsrechts hängt es ab, in welchem Umfang dem Versicherten möglicherweise Versorgungslücken entstehen. Er muss jedoch im Hinblick auf seine Altersversorgung Vorsorge treffen können (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; zum Beamtenversorgungsrecht BVerwGE 48, 346).
59 
Die Klägerin ist auch nicht vorrangig auf eine Leistungsklage zu verweisen. Es kann erwartet werden, dass die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts auch auf der Grundlage einer nur feststellenden gerichtlichen Entscheidung eine Neubewertung der Rentenanwartschaft vornehmen wird (vgl. BAG DB 2003, 1525 unter III 3 c).
60 
3. Soweit die Anträge erstmals in zweiter Instanz gestellt wurden, steht dies einer Sachentscheidung nicht entgegen. Es kann dahin stehen, ob das Begehren eine Klageänderung enthält oder bereits in den erstinstanzlich gestellten Anträgen (als Minus) enthalten ist. Als Klageänderung genügt es jedenfalls den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 533 ZPO. Es ist sachdienlich und beruht auf der gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachenlage.
61 
IV. Begründetheit
62 
Die Klageanträge sind unbegründet. Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff. VBLS) sind für das Versicherungsverhältnis der Klägerin wirksam. Ansprüche der Klägerin auf eine höhere Bewertung ihrer Anwartschaft und ihrer Betriebsrente durch zusätzliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten oder in anderer Weise bestehen nicht. Ebenso wenig besteht derzeit ein Anspruch auf eine höhere Dynamisierung der Rente als im neuen Satzungsrecht (§ 39 VBLS) vorgesehen.
63 
1. Maßstab der Satzungskontrolle
64 
a. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten unterliegen als Allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des AGB-Rechts (jetzt §§ 305 ff BGB). Auf den Schutz dieser Vorschriften dürfen sich auch die Versicherten berufen, obwohl sie nicht Partner des Versicherungsvertrages mit der Beklagten sind. Denn sie können aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber unmittelbar Rechte herleiten (st. Rspr.: BGHZ 155, 132 unter II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c).
65 
b. Allerdings beruhen sämtliche im Streitfall relevanten Bestimmungen der neuen Satzung zur Systemumstellung und zur Ermittlung und Übertragung der Rentenanwartschaften in das neue Punktemodell auf wort- oder zumindest sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen. Diese sind vor allem in den §§ 32 f ATV sowie hierzu von den Tarifpartnern beschlossenen Änderungen, insbesondere im Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12.03.2003, niedergelegt. Die Besitzstandsregelungen der §§ 78, 79 VBLS beruhen damit auf maßgebenden Grundentscheidungen der Tarifpartner, die als solche bewusst nicht den Trägern der Zusatzversorgung überlassen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Grundentscheidungen der beteiligen Sozialpartner grundsätzlich hinzunehmen, weil die Ausgestaltung der Zusatzversorgung vor allem deren Konsens vorbehalten ist (vgl. BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Dies kann für das Satzungsrecht der Beklagten allerdings nur insoweit gelten, als die zugrunde liegenden tarifrechtlichen Regelungen ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Daher gelten für die Rechtskontrolle der Satzungsregelungen, wie der Senat im Urteil vom 24.11.2005 unter B IV 2 näher ausgeführt hat, letztlich die für Tarifverträge eingreifenden Maßstäbe.
66 
c. Grundsätzlich gilt: Den Tarifpartnern steht bei der Abänderung von Versorgungszusagen, die auf Tarifrecht beruhen, mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Sie sind jedoch an das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden und haben bezüglich vorhandener Besitzstände die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, gegebenenfalls auch im Rahmen des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG), zu beachten. Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein (Senatsurteil vom 24.11.2005 - 12 U 102/04 - in anonymisierter Form veröffentlicht unter den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf der Webseite www.olgkarlsruhe.de, unter B IV 2).
67 
Für die gerichtliche Überprüfung von Tarifrecht und darauf beruhendem Satzungsrecht ist wegen des überindividuellen Regelungsgehalts ein generalisierender Maßstab anzulegen (vgl. BGHZ 110, 241 unter II 2 b; BGH VersR 1994, 549 unter 1 d; BAGE 84, 38 unter IV 2 a m.w.N.; Höfer , Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung, ART Rn. 627 ff m.w.N.). Soweit die Satzungsänderungen danach einer Kontrolle standhalten, kann die Beklagte allenfalls wegen besonderer Härte im Einzelfall gehalten sein, sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hierauf nicht (vollumfänglich) zu berufen (vgl. BGH VersR 2000, 1530 unter II; BGHZ 94, 334 unter II; BAG DB 2002, 1459 unter III; BAGE 84, 38 unter V; BAGE 54, 261 unter III).
68 
2. Geschützte Rentenanwartschaft
69 
a. Wie im Senatsurteil vom 24.11.2005 (aaO unter B IV 6) näher ausgeführt, haben die Pflichtversicherten in der Situation der Klägerin im Zusatzversorgungssystem der Beklagten eine als Eigentum sowie nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützte Rechtsposition erlangt. Maßgeblich ist insoweit das jeweilige Leistungsversprechen. Den Versicherten war nach der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien gemäß § 4 Abs. 1 VTV 66 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt und damit der Ausgleich eines steigenden Versorgungsbedarfs in Aussicht gestellt. Diese Zusage hat die Beklagte gemäß den §§ 37 Abs. 1a, 40 – 43b VBLS a.F. in ihrer Satzung umgesetzt. Hierfür haben die Versicherten ihre Gegenleistung - durch die vom Arbeitgeber für sie an die Beklagte gezahlten Umlagen - für die Zeit bis zum Umstellungsstichtag erbracht. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Entgelt für die vom Arbeitnehmer geleistete Betriebstreue (BGH, Urteil vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04 - unter II 3 b). Bei aktiven Beschäftigten ist das Vertrauen, bei fortbestehender Betriebstreue und Verbleib in der Pflichtversicherung im Versicherungsfall eine entsprechende Leistung von der Beklagten zu erhalten, grundsätzlich schutzwürdig. Das gilt unabhängig davon, wie die Renten finanziert werden. Darüber muss sich der Versicherte keine Gedanken machen. Es kann deshalb insbesondere keine Rolle spielen, ob die Beklagte sie – wie etwa ein rein privatrechtlich organisierter Rentenversicherer - aus angespartem Kapital bezahlt oder im Wege eines Umlage- oder Abschnittsdeckungsverfahrens (wohl a.A. Ackermann, BetrAV 2006, 247). Entscheidend ist vielmehr, dass die in Aussicht gestellten Leistungen nach der Ausgestaltung des bisherigen Systems maßgeblich auf Beiträgen beruhen, die als Eigenleistungen der Versicherten anzusehen sind.
70 
b. Wie der Senat ebenfalls im Urteil vom 24.11.2005 näher dargelegt hat, ist hinsichtlich des Besitzstandsschutzes bei der Einschränkung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung für betriebstreue Arbeitnehmer von dem so genannten Dreistufenmodell auszugehen, welches nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im privatwirtschaftlichen Bereich Anwendung findet. Ausgangspunkt sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und das Verhältnismäßigkeitsgebot. Danach bedürfen Eingriffe in Versorgungsordnungen um so gewichtigerer Rechtfertigungsgründe, je schützenswerter das Vertrauen in die bisher erreichte Rechtsposition ist (BAGE 100, 76 unter II 1 m.w.N.).
71 
Ein Arbeitnehmer, dem im Falle eines späteren altersbedingten Ausscheidens als Versicherungsleistung pro Jahr der Beschäftigung ein bestimmter Prozentsatz seines Endgehalts zugesagt ist, hat bei einer grundlegenden Änderung des Versorgungssystems den sich bis zum Zeitpunkt des Systemwechsels ergebenden Prozentsatz nicht nur des Gehalts zum Ablösungsstichtag, sondern des Endgehalts beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erdient (BAGE 100, 76 unter II 1). Entsprechendes gilt - hinsichtlich der Versorgungsrentenleistung - bei Gesamtversorgungssystemen. Auch bei diesen sollen die Versorgungsberechtigten für die geleistete Betriebstreue nicht nur feste Steigerungsbeträge erhalten, sondern dürfen erwarten, dass ihre Anwartschaften den geänderten Verhältnissen angepasst werden, und zwar dem Anwachsen einer Versorgungslücke als Folge der Entwicklung ihrer Rentenbiografie und der Sozialgesetzgebung. Die entsprechende Wertsteigerung der Anwartschaften, die sich aus dem ansteigenden Versorgungsbedarf ergibt, gehört zum erdienten Besitzstand, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfällt (BAGE 54, 261 unter II 3 a; vgl. auch Höfer, BetrAVG, ART Rn. 607 ff; BVerfGE 98, 365 unter C I 3 c). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte auch bereits eine nach den Regelungen des BetrAVG (§§ 1b, 30 f) unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens erlangt hat (BAG aaO unter II 2). Denn der betriebstreue Beschäftigte hat seine Gegenleistung erbracht und erbringt sie weiterhin.
72 
c. Auch das Landgericht geht von der Anwendbarkeit des Dreistufenmodells aus. Es leitet daraus allerdings ab, dass sich der Inhalt der von einem Pflichtversicherten zum Stichtag erlangten Rechtsposition nach dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente zum Stichtag der Satzungsumstellung (31.12.2001) oder dem Eintritt des Versicherungsfalles richten soll. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Auffassung des Landgerichts stellt zwar auf den Wert bei Eintritt des Versicherungsfalles ab, wenn dieser hinter dem Wert zum Stichtag zurückbleibt. Jedoch wird der Stichtagswert nicht nur nach dem Zeitanteil der zurückgelegten Versicherungszeit zur Gesamtzeit bestimmt, sondern nach dem - meist höheren - Wert einer gedachten Versorgungsrente, wenn der Versicherungsfall bereits zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre. Damit wird jedoch übersehen, dass der versicherte Arbeitnehmer bis dahin nur eine Teilleistung erbracht hat und daher redlicherweise auch nur eine dem erbrachten Zeitanteil entsprechende Versorgungsleistung beanspruchen kann. Ihm ist eine Rente zu sichern, die dem Verhältnis der erbrachten Betriebstreue zu der rechtlich möglichen Betriebstreue entspricht. Diese Berechnung ist auch dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer nach dem Leistungsrecht der Versorgungseinrichtung zum maßgeblichen Stichtag den Höchstversorgungssatz bereits erlangt hatte. Denn die Betriebsrente wird für die rechtlich mögliche Gesamtdauer der Beschäftigungs- oder Pflichtversicherungszeit geleistet (vgl. - zu § 2 BetrAVG - etwa BAG DB 1985, 1948 unter II 3 a m.w.N. sowie Höfer, aaO Rn. 3088). Eine Versorgungsrente nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt einer etwaigen Satzungsänderung hat die Beklagte hingegen nie zugesagt; ein schutzwürdiges Vertrauen der Pflichtversicherten auf eine Bewertung so, als ob der Versicherungsfall vorzeitig eingetreten wäre, wurde nicht begründet.
73 
d. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht für den privatwirtschaftlichen Bereich wird die erdiente Anwartschaft wie folgt geschützt:
74 
aa. Der als erste Stufe am stärksten geschützte erdiente Teilbetrag bestimmt sich - in Anlehnung an die für die Privatwirtschaft geltende Regelung des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG - nach dem Zeitanteil der Versorgungsleistung, die sich im Verhältnis der tatsächlichen Versicherungszugehörigkeit zur möglichen Versicherungszugehörigkeit ergibt (so genanntes Quotierungsprinzip). Ausgangspunkt der Berechnung ist grundsätzlich die Höhe der Betriebsrente, die erreicht würde, wenn das Versicherungsverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fortbestünde. Dieser - fiktive - Betrag wird durch die mögliche Gesamtarbeitszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres geteilt und mit der Zeit der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit multipliziert. Maßgeblich sind die Bemessungsgrundlagen am Umstellungsstichtag (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG). Insbesondere wird ein gleich bleibendes Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Der erdiente Teilbetrag stellt den nicht dynamisierten Zeitanteil der Anwartschaft dar. Seine Höhe ist demnach von der zukünftigen Entgeltentwicklung unabhängig und kann folglich auch bei einem Gesamtversorgungssystem wie dem der Beklagten bereits zum maßgeblichen Stichtag errechnet werden.
75 
bb. Über den erdienten Teilbetrag hinaus geschützt ist gemäß dem Teilleistungsgedanken der Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich nach der bisherigen Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles der Regelaltersrente (nach der Höhe der Berechnungsfaktoren zu diesem Zeitpunkt, insbesondere durch die Steigerung des Endgehalts) ergeben. Der nach den Verhältnissen bei Satzungsumstellung erdiente Teil ist dem Versicherten danach bei bis zum Versicherungsfall fortbestehender Betriebstreue grundsätzlich (das heißt vorbehaltlich einer hinreichenden Rechtfertigung von Eingriffen) sicher. Jedoch müssen - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Dreistufentheorie - etwaige Zuwächse bei unveränderter Fortgeltung des bisherigen Gesamtversorgungssystems bis zum Eintritt des Versicherungsfalls mit Zuwächsen nach der neuen Satzung verrechnet werden. Danach bedeutet Besitzstandswahrung nicht, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf beides hat, den dynamisch bis zum Ausscheiden fortgeschriebenen Besitzstand im Ablösungszeitpunkt und die Zuwächse nach der neuen Versorgungsordnung. Der Besitzstand aus einer über den sicheren Teilbetrag hinaus erdienten Dynamik ist vielmehr bereits dann aufrechterhalten, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest den Betrag oder Rentenwert erhält, den er zu einem bestimmten Stichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik der betreffenden Bemessungsfaktoren erreicht hatte. Verbleibt dem Arbeitnehmer in jedem Falle das, worauf er zum Ablösungsstichtag vertrauen durfte, verletzt eine verschlechternde Neuordnung schützenswertes Vertrauen nicht (BAG 100, 105 unter I 2 c).
76 
Der Wert der dynamisierten Anwartschaft kann bei einem Gesamtversorgungssystem wie dem der Beklagten - im Unterschied zu Versorgungsordnungen mit zeitabhängig feststehenden Leistungsbeträgen (z.B. 10 EUR pro Dienstjahr) - erst bei Eintritt des Versicherungsfalles festgestellt werden. Erst dann steht die Höhe der maßgeblichen Faktoren fest (z.B. gesamtversorgungsfähiges Entgelt, Lohnsteuer und Sozialabgabe beim fiktiven Nettoarbeitsentgelt, anzurechnende gesetzliche Rente).
77 
cc. Als dritte Besitzstandsstufe sind nach der BAG-Rechtsprechung grundsätzlich auch im Zeitpunkt der Änderung noch nicht erdiente künftige Zuwächse geschützt, die nach der bisherigen Versorgungsordnung bei Betriebstreue entstanden wären.
78 
dd. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Eingriffe in den am stärksten geschützten erdienten Teilbetrag nur ganz ausnahmsweise gestattet bei zwingenden, dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gleichkommenden Gründen. Eingriffe in eine zeitanteilig erdiente Dynamik sind nur aus triftigen, der Vermeidung einer langfristigen Substanzgefährdung des Versorgungsträgers dienenden Gründen möglich. In noch nicht erdiente künftige Zuwächse kann aus sachlich-proportionalen Gründen eingegriffen werden; d.h., die Eingriffe dürfen nicht willkürlich sein und müssen erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben (st. Rspr., vgl. BAGE 83, 293 unter II 2 b und BAGE 100, 76 unter II 1, BAG DB 2003, 1525 unter II 1, jeweils m.w.N.). Inwieweit diese Grundsätze im Streitfall auf die auf Tarifrecht beruhenden Satzungsregelungen anzuwenden sind, ist noch zu erörtern (unten 4 b).
79 
e. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der teilweise geäußerten Kritik (etwa Ackermann BetrAV 2006, 247, 249; Konrad ZTR 2006, 356, 363 ff) daran fest, dass die durch Richterrecht für die Privatwirtschaft entwickelten Grundsätze zur Bestimmung des an sich geschützten Besitzstandes für die in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Versicherten entsprechend heranzuziehen sind (vgl. Senat aaO unter B IV 6).
80 
Der Schutz der erdienten Anwartschaften betriebstreuer Arbeitnehmer beruht auf deren Entgeltcharakter sowie Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Das gilt im öffentlichen Dienst wie in der Privatwirtschaft gleichermaßen und kann auch nicht deshalb wesentlich anders beurteilt werden, weil die Versorgungsleistung über die Beklagte als selbständige Trägerin eines Versorgungssystems erbracht wird. Denn die Beklagte setzt in ihrer Satzung im Wesentlichen Tarifrecht um. Nicht verständlich wäre auch, den in diesem Sinne erdienten Besitzstand im Ausgangspunkt abweichend zu bestimmen je nachdem, ob eine Versorgungszusage auf einem „einseitigen“ Versprechen des Arbeitgebers beruht oder auf tarifvertraglicher Vereinbarung. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob bei Eingriffen durch Tarifpartner aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie ein größerer Entscheidungsspielraum besteht (vgl. unten 4 b).
81 
f. Es ist auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, den Schutzbereich wesentlich abweichend zu bestimmen je nachdem, ob ein Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft oder in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Anwartschaften erworben hat.
82 
aa. Allerdings hat der Gesetzgeber für die Fälle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst mit § 18 BetrAVG in der durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1914) in Kraft getretenen Fassung eine Sonderregelung zur Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften vorzeitig aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedener Versicherter geschaffen. Würde man diese Regelung jedoch zur Ermittlung der erdienten Anwartschaften betriebstreuer Pflichtversicherter entsprechend heranziehen, wären die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nach Überzeugung des Senats gegenüber privatwirtschaftlich Beschäftigten ohne nachvollziehbaren Grund erheblich benachteiligt. Die nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ermittelte Leistung bleibt im Regelfall, wie der Senat im Urteil vom 24.11.2005 (unter B IV 9) im Zusammenhang mit der darauf verweisenden Regelung des § 79 Abs. 1 VBLS näher dargelegt hat, deutlich hinter einem Besitzstandsschutz entsprechend § 2 BetrAVG zurück. Bei der zeitratierlichen Berechnung gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG wird die fiktive Vollrente nicht individuell berechnet nach den beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltenden Versorgungsregelungen, sondern nach der Leistung, die dem Arbeitnehmer bei dem - nach dem jeweiligen Zusatzversorgungssystem - generell erreichbaren höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte. Nach der VBLS a.F. waren die Versorgungssätze auf der Basis von lediglich 40 für die Höchstleistung notwendigen Pflichtversicherungsjahren zu ermitteln (§ 41 Abs. 2, 2b VBLS a.F.) Hiervon abweichend wird gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der jährliche Anteilssatz der aufgrund eines Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung auf 2,25 vom Hundert festgelegt. Die Voll-Leistung kann folglich erst nach 44,44 Jahren erreicht werden. Nach der alten Satzung waren abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen (§ 42 Abs. 2 VBLS a.F. bzw. § 4 Abs. 1 c VTV 66). Die im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende gesetzliche Rente wurde individuell nach der Versicherungsbiografie im Einzelfall und nicht gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 f BetrAVG ausschließlich pauschaliert nach dem Näherungsverfahren festgestellt.
83 
bb. Es bedarf keiner Erörterung, ob § 18 Abs. 2 BetrAVG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält. Nach Auffassung des Senats kann die erdiente Anwartschaft eines im Zeitpunkt der Systemumstellung bei der Beklagten pflichtversicherten bzw. betriebstreuen Arbeitnehmers jedenfalls nicht abschließend in entsprechender Heranziehung dieser Vorschrift ermittelt werden. Andernfalls würden, wie sich aus den eben skizzierten Abweichungen ergibt, wichtige Berechnungselemente des von der Beklagten erteilten Leistungsversprechens zum Nachteil der Versicherten schon im Ansatz außer Acht gelassen. Das wäre weder mit dem Entgeltcharakter der Zusatzrente noch mit dem Vertrauensschutzgedanken vereinbar. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso die Besonderheiten des Zusatzversorgungssystems der Beklagten eine derart nachteilige Abweichung rechtfertigen sollten. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 24.11.2005 (unter B IV 6) näher dargelegt hat, gibt es keinen hinreichenden Grund, den so genannten erdienten Teilbetrag als die am stärksten geschützte Besitzstandsstufe wesentlich abweichend von § 2 BetrAVG zu bestimmen. Kraft Richterrechts sind die Grundsätze des Dreistufenmodells - mit den bei Tarifverträgen zu beachtenden Einschränkungen - entsprechend heranzuziehen, soweit die Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht entgegen stehen. Nur so können sachlich nicht zu rechtfertigende Unterschiede beim Besitzstandsschutz vermieden werden (vgl. auch zur Rechtslage bei Bewertung der Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer BVerfGE 98, 365 unter C II 3).
84 
g. Eine wesentliche Besonderheit des bisherigen Gesamtversorgungssystems der Beklagten bestand darin, dass es für die Berechnung der Versicherungsleistung nicht auf die Beschäftigungszeiten bei einem einzelnen oder dem letzten Arbeitgeber ankommt, sondern auf die Zeiten der Pflichtversicherung insgesamt, also gegebenenfalls auch aufgrund wiederholter Beschäftigungsverhältnisse beim selben Arbeitgeber oder mehrerer Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern. Deshalb kann abweichend von § 2 Abs. 1 BetrAVG als Bezugsgröße für den erdienten Zeitanteil nach dem Dreistufenmodell bzw. den im Einzelfall maßgeblichen Unverfallbarkeitsfaktor nicht auf die Beschäftigungszeiten bei einem bestimmten Arbeitgeber abgestellt werden. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Pflichtversicherungszeiten (vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 18 BetrAVG, Btags-Drucks. 14/4363, S. 9). Entspricht allein dieser Ermittlungsweg dem Versorgungsversprechen der Beklagten im bisherigen System, so muss sie sich hieran auch insoweit festhalten lassen, als damit im Einzelfall Verbesserungen gegenüber einer Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG verbunden sein können. Es findet jedoch keine Privilegierung von Versicherten statt im Falle eines (theoretisch möglichen) Erreichens mehrerer Mindestversorgungssätze (§ 41 Abs. 2 Satz 4, Abs. 2b Satz 4 a.F.) oder Mindestgesamtversorgungen (§ 41 Abs. 4 VBLS a.F.), wenn Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern im öffentlichen Dienst zurückgelegt wurden. Denn im System der Beklagten gibt es nur „eine“ Versorgung, die sich aus den gesamten Pflichtversicherungszeiten ergibt.
85 
h. In den bisherigen Verfahren betreffend rentenferne Jahrgänge hat der Senat offen gelassen, ob bei der zeitanteiligen Ermittlung der bis zum 31.12.2001 erdienten Anwartschaften der so genannte Unverfallbarkeitsquotient, also das Verhältnis zwischen der bereits zurückgelegten Dienstzeit und der bis zum 65. Lebensjahr fortgeschriebenen Gesamtdienstzeit, unter Einbeziehung von Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu ermitteln ist oder ohne diese (vgl. etwa Senatsurteil vom 20.06.2006 - 12 U 42/05 - unter B IV 3 b). Die Entscheidung hängt davon ab, ob sich nach der Versorgungsregelung die Anrechnung der Vordienstzeiten - wie regelmäßig - lediglich auf die Höhe des Versorgungsanspruchs bezieht oder gerade auch im Hinblick auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit gewollt ist (vgl. Senatsurteil vom 20.06.2006 aaO unter B IV 2; Blomeyer/Otto aaO § 2 BetrAVG Rn. 48; Höfer aaO § 2 BetrAVG Rn. 3089 f). Für letzteres finden sich jedoch in der VBLS a.F. keine Anhaltspunkte (vgl. auch BAG VersR 2006, 530 unter II 1). Die Fiktion von Vordienstzeiten als gesamtversorgungsfähige Zeit in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. betrifft lediglich die Ermittlung der Höhe der Versorgungsleistung (Gesamtversorgung gemäß § 41 Abs. 1 als Rechengröße für die Versorgungsrente gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Insoweit, das heißt bei der Ermittlung der fiktiven vollen Versorgungsrente bei Erreichen des 65. Lebensjahres, fließen sie auch in die Berechnung der zeitanteilig erdienten Anwartschaft ein. Eine generelle Gleichstellung mit Pflichtversicherungszeiten bzw. Umlagemonaten war in der alten Satzung jedoch erkennbar nicht gewollt. Das zeigt sich - abgesehen davon, dass selbst im Rahmen des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich eine Anrechnung zur Hälfte vorgesehen ist - etwa bei der Wartezeit, die gemäß § 38 Abs. 1 VBLS a.F. grundsätzlich nur durch zurückgelegte Umlagemonate erfüllt werden kann. Der Senat entscheidet deshalb nunmehr, dass beim Unverfallbarkeitsquotienten Vordienstzeiten im Sinne von § 42 Abs. 2 VBLS a.F. nicht zu berücksichtigen sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG ist insoweit allein die tatsächlich im öffentlichen Dienst zurückgelegte Pflichtversicherungszeit maßgebend. Entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG kommt es im Rahmen der Bestimmung des Unverfallbarkeitsfaktors allein auf die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Beschäftigungszeit an; eine frühere feste Altersgrenze enthielt die VBLS a.F. nicht (BAG VersR 2006, 530 unter II 2). Die Ermittlung des erdienten Teilbetrages hat daher zu erfolgen nach der Formel
86 
Fiktive volle Versorgungsrente bei Erreichen des
65. Lebensjahrs nach den am 31.12.2001
maßgebenden Bemessungswerten
  X  
Umlagemonate zum Stichtag 31.12.2001
--------------------------------------------
Mögliche Umlagemonate bis zum Erreichen
des 65.Lebensjahrs
87 
Die zeitanteilig erdiente Dynamik ergibt sich bei Eintritt des Versicherungsfalls, indem man die (hypothetisch) nach der alten Satzung gemäß den nunmehr bekannten Bemessungswerten zu ermittelnde Versorgungsrente durch Multiplikation mit dem Unverfallbarkeitsquotienten kürzt.
88 
3. Eingriff in die erdiente Rentenanwartschaft
89 
Die Satzungsbestimmungen der Beklagten zu den Startgutschriften der rentennahen Pflichtversicherten (§§ 79 Abs. 2 ff i.V.m. § 78 VBLS) greifen in die erdienten Anwartschaften ein. Sie gewährleisten keine vollumfängliche Besitzstandswahrung.
90 
a. Rentenferne
91 
In den bisher entschiedenen Berufungsverfahren mit Klägern rentenferner Jahrgänge hat der Senat festgestellt, dass die Beklagte durch Anwendung der §§ 79 Abs. 1 i.V.m. 78 Abs. 2 VBLS in erheblichem Maße in die Rentenanwartschaften der Pflichtversicherten eingreift. Meist ist die in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 2 BetrAVG ermittelte Startgutschrift erheblich niedriger als der nach den dargelegten Grundsätzen bis zum 31.12.2001 erdiente Teilbetrag. Darüber hinaus wurde durch die Festschreibung der Anwartschaften auf einen bestimmten Wert zum Stichtag in allen Fällen die Teilhabe an der erdienten Dynamik im Sinne des Zeitanteils an etwaigen Wertzuwächsen, die sich nach dem bisherigen System bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ergeben würden, nicht vorgesehen. Die erheblichen Eingriffe in die erdienten Rechte beruhen nach den Feststellungen des Senats auf der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren, die die Regelung der §§ 79 Abs. 1, 78 Abs. 2 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG gegenüber dem bisherigen Versorgungsversprechen enthält. Die Maßgeblichkeit der letzten Arbeitsentgelte vor dem Umstellungsstichtag, die Verringerung des jährlichen Anteilssatzes auf 2,25 % der Voll-Leistung, die ausschließliche Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten, die fehlende Anwendung von Mindestleistungsregelungen, die ausschließliche Berechnung der gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren sowie die Maßgeblichkeit der Lohnsteuerklasse I/0 zum Umstellungsstichtag führen in ihrer Gesamtwirkung typischerweise zu einer erheblichen Schlechterstellung der Versicherten.
92 
b. Erdienter Teilbetrag
93 
Bei den Startgutschriften gemäß den §§ 78, 79 Abs. 2 ff VBLS für rentennahe Versicherte ist ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag als die am stärksten geschützte Besitzstandsstufe entsprechend § 2 Abs. 1, 5 BetrAVG in aller Regel nicht festzustellen.
94 
aa. Anders als bei den rentenfernen Jahrgängen erfolgt die Ermittlung der Startgutschriften der rentennahen Pflichtversicherten unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versorgungsrente nach der alten, bis zum Systemwechsel gültigen Satzung. Die Versicherten sollen als Startgutschrift den Wert erhalten, den sie bekommen hätten, wenn sie bei Fortbestehen des Gesamtversorgungsrechts mit dem 63. Lebensjahr in Rente gegangen wären und eine Versorgungsrente erhalten hätten. Ein Abschlag für vorzeitige Inanspruchnahme (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2b Satz 3 VBLS a.F.) wird ausdrücklich nicht gemacht. Es wird jedoch gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 VBLS von dem Ausgangswert der Betrag abgezogen, den der Versicherte aus dem neuen Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs auf der Grundlage eines gesamtversorgungsfähigen Entgelts erhalten würde (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Auflage 2003, Rn. 129 und 138). Das gesamtversorgungsfähige Entgelt wird jedoch nicht wie bei der Versorgungsrente nach den Entgelten der letzten Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet, sondern aufgrund der Entgelte der letzten Jahre vor der Umstellung des Versorgungssystems zum 01. Januar 2002 (§ 78 Abs. 2 S. 1 VBLS). Die gesamtversorgungsfähige Zeit wird entsprechend § 42 VBLS a.F. ermittelt; hinzugerechnet werden jedoch die Umlagemonate, die der Versicherte erworben hätte, wenn er bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres im öffentlichen Dienst arbeiten würde. War der Versicherte zum 31.12.2001 bereits 63 Jahre alt, werden nur die bis dahin tatsächlich erworbenen Umlagemonate berücksichtigt (§ 79 Abs. 2 S. 1 VBLS). Hinsichtlich der gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F. anzurechnenden gesetzlichen Rente erfolgt grundsätzlich keine pauschale Berechnung unter Anwendung des Näherungsverfahrens wie bei den rentenfernen Jahrgängen (§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 f BetrAVG sowie § 78 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Die Rentenhöhe wird vielmehr bis zum 63. Lebensjahr hochgerechnet nach den individuellen Verhältnissen auf der Basis einer Rentenauskunft des Rentenversicherungsträgers gemäß § 79 Abs. 4 VBLS. Hierzu wird der jährliche Durchschnitt der in dem Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte ermittelt, für die Zeit bis zum 63. Lebensjahr als Berechnungsgrundlage herangezogen und den tatsächlichen bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet (§ 79 Abs. 5 S. 1 VBLS). Mindestleistungen in Form der einfachen und qualifizierten Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) sowie der Mindestgesamtversorgung (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) werden berücksichtigt, wobei es ausreicht, dass die Voraussetzungen noch bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt werden (§ 79 Abs. 2 S. 1 VBLS; Langenbrinck/Mühlstädt a. a. O. Rn. 136). Bei am Umstellungsstichtag schwerbehinderten Menschen sowie in den Fällen eines vor dem 14.11.2001 vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses oder Vorruhestandes erfolgt gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 f und Abs. 5 VBLS anstelle der pauschalen Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr eine Hochrechnung auf einen nach den konkreten Verhältnissen näher liegenden Zeitpunkt für den Renteneintritt (frühestmögliche Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Rentenbeginn nach der Vorruhestandsvereinbarung).
95 
bb. Die Anwendung des § 79 Abs. 2 ff VBLS führt anders als die Ermittlung nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der Regel zu einer Startgutschrift, die den von dem Versicherten erdienten Teilbetrag übersteigt. Die Besitzstandsregelung für die rentennahen Versicherten vermeidet die bei den Rentenfernen in mehrfacher Hinsicht festzustellende Verschlechterung der im bisherigen System vorgesehenen Bemessungsfaktoren (vgl. oben a). Die Anwartschaft wird wie dargestellt unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versorgungsrente nach der VBLS a.F. ermittelt. Dabei werden nicht nur die bis zum Umstellungsstichtag erreichten Versorgungssätze zugrunde gelegt, sondern die Versorgungsrentenleistung bis zu einem unterstellten Versicherungsfall mit Erreichen des 63. Lebensjahres hochgerechnet. Dieser Berechnungsmodus wirkt sich für die Versicherten - trotz der gegenläufigen Anrechnung weiterer Entgeltpunkte bei der Ermittlung der gesetzlichen Rente und dem Abzug der mutmaßlichen Zuwächse nach der VBLS n.F. - im Regelfall günstig aus. Im Ergebnis übersteigen die von der Beklagten nach den Regeln für rentennahe Jahrgänge erteilten Startgutschriften regelmäßig den jeweils nach der obigen Formel (unter 2 g) ermittelten erdienten Teilbetrag. Meist ist die Startgutschrift sogar deutlich höher. Beispielhaft wird auf die Ergebnisse der nachvollziehbaren Berechnungen der Beklagten in den folgenden, zuletzt am 21.09.2006 vor dem Senat verhandelten Fällen verwiesen:
96 
Aktenzeichen
Fiktive Versorgungsrente mit 65
Startgutschrift  (§ 79 Abs. 2 ff VBLS)
Teilbetrag (31.12.2001)
12 U 214/05
580,31
439,52
388,18 = + 51,34
12 U 158/04
541,42
562,32
368,63 = + 193,69
12 U 125/05
159,18
158,96
131,01 = + 27,95
12 U 90/05
443,36
436,92
300,75 = + 136,17
12 U 91/05
190,56
191,56
144,10 = +47,46
12 U 75/05
638,17
608,52
516,90 = + 91,62
12 U 80/05
438,69
391,68
371,60 = + 20,08
12 U 129/05
1.641,54
1.850,28
1.351,06 = + 499,22
12 U 87/05
358,03
358,92
284,61 = + 74,31
12 U 256/04
263,77
222,60
166,15 = + 56,45
12 U 64/05
698,48
569,84
576,62 = - 6,78
12 U 60/05
112,06
73,92
67,54 = + 6,38
12 U 183/05
677,59
529,93
474,96 = + 54,97
97 
Im Streitfall (AZ 12 U 91/05) beträgt die Startgutschrift der am 01.12.1941 geborenen Versicherten zum 31.12.2001 191,56 Euro. Sie ergibt aus einer bis zum 63. Lebensjahr hochgerechneten Versorgungsrente von 226,36 Euro abzüglich des bis dahin im Punktemodell erreichbaren Betrages von 34,80 Euro. Die entsprechend dem Regelrenteneintrittsalter bis zum 65. Lebensjahr hochgerechnete Versorgungsrente beläuft sich auf 190,56 Euro. Der erdiente Teilbetrag beträgt bei einem Quotienten von 183 bis zur Satzungsumstellung zurückgelegten zu 242 insgesamt möglichen Umlagemonaten 144,10 Euro.
98 
Die aufgeführten Fälle einschließlich dem Streitfall betreffen durchaus typische Versicherungsbiografien. Bei ihnen ist die Startgutschrift meist deutlich höher als der erdiente Teilbetrag. Lediglich im Fall 12 U 64/05 wird der errechnete Teilbetrag um 6,78 EUR unterschritten. Diese Unterschreitung fällt jedoch angesichts eines errechneten Zeitanteilswertes von 576,62 EUR nicht spürbar ins Gewicht. Im Ergebnis ist auch in diesem Fall ein wesentlicher Eingriff in den erdienten Teilbetrag nicht festzustellen.
99 
c. Erdiente Dynamik
100 
Die Besitzstandsregelungen gemäß § 79 Abs. 2 ff VBLS gewährleisten jedoch nicht die Teilhabe an der erdienten Dynamik im Sinne des Zeitanteils an etwaigen Wertzuwächsen, die sich nach dem bisherigen Satzungsrecht bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ergeben würden. Insbesondere wird gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS (§ 32 Abs. 4 ATV) - insoweit nicht anders als bei den rentenfernen Jahrgängen - allein auf die Arbeitsentgelte in den Jahren vor dem Umstellungsstichtag 31.12.2001 abgestellt. In Abweichung von dem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem wird der (zeitanteilig erdiente) Ausgleich eines steigenden Versorgungsbedarfs somit nicht gewährt. Darüber hinaus werden durch die vorgesehene sechsmonatige Ausschlussfrist (§§ 78 Abs. 3 VBLS, 32 Abs. 5 ATV) die Startgutschriften einer späteren Überprüfungsmöglichkeit entzogen. Den (allen) Versicherten wird verwehrt, eine erst bei Eintritt des Versorgungsfalles feststellbare wirtschaftliche Schlechterstellung dann noch geltend zu machen. Damit greift die Besitzstandsregelung nach der für die Satzungskontrolle gebotenen generalisierenden Betrachtung in die Rechte der Versicherten ein.
101 
Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die erdiente Dynamik nicht dadurch gewährleistet, dass die Pflichtversicherten im neuen Punktemodell für die Startgutschrift noch Bonuspunkte aus etwaigen Überschussanteilen (§§ 78 Abs. 1 Satz 3, 79 Abs. 7 i.V.m. § 68 VBLS, § 33 Abs. 7 i.V.m. § 19 ATV) erwerben können (vgl. auch Clemens/Scheuring/Steinig/Wiese, BAT-Kommentar, Teil VII Erl. 33.3.3 a.E. und 33.6.). Die Vergabe von Bonuspunkten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 VBLS erfolgt nach Kapitalverzinsungsgrundsätzen und unterscheidet sich daher schon im Ansatz von einer endgehaltsabhängigen Steigerung einer im bisherigen Gesamtversorgungssystem erdienten Anwartschaft. Die Vergabe von Bonuspunkten ist nur möglich, soweit sich aus der von der Beklagten jährlich aufzustellenden fiktiven versicherungstechnischen Bilanz (gemäß der durchschnittlichen laufenden Verzinsung der zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen) hinreichende Zinsüberschüsse ergeben. Dabei werden bilanzielle Überschüsse erheblichen Umfangs vorausgesetzt, da vorrangig die zugesagte Verzinsung der Beiträge gemäß § 36 Abs. 3 VBLS sowie der Aufwand für soziale Komponenten (§ 37 VBLS) und Verwaltungskosten (einschließlich eines etwaigen Unterdeckungsvortrags, § 68 Abs. 3 Satz 2 VBLS) erwirtschaftet werden müssen (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rn. 61). Im Übrigen sieht die Satzung hinsichtlich etwaiger Bonuspunkte - jedenfalls ausdrücklich - keinen Rechtsanspruch der „in Betracht“ kommenden Versicherten vor. Über die Zuteilung entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 und 6 VBLS).
102 
d. Spätere dienstzeitabhängige Zuwächse
103 
Soweit man mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch noch nicht erdiente künftige Zuwächse, die nach der bisherigen Versorgungsordnung bei Betriebstreue entstanden wären, als geschützt ansieht, erstreckt sich der Eingriff auch hierauf. Den Versicherten werden künftige Zuwächse nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem - zumindest teilweise - vorenthalten. Zwar werden gemäß § 79 Abs. 2 ff VBLS die Versorgungssätze bis zu einem mutmaßlichen späteren Versicherungsfall bei gleichzeitigem Abzug der fortgeschriebenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hochgerechnet. Auch diese Hochrechnung erfolgt jedoch gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 78 Abs. 2 VBLS durch Fortschreibung der Rechengrößen vom 31.12.2001. Insofern wird jedenfalls eine auf etwaige künftige Zuwächse nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem entfallende Dynamik nicht gewährt.
104 
e. Gegenwärtiger Eingriff
105 
Zur Feststellung eines gegenwärtigen Eingriffs genügt bereits, dass aufgrund der abweichenden Berechnungsfaktoren eine erhebliche Verschlechterung des erlangten Anwartschaftsbesitzstandes ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BAGE 100, 105 unter I 2 c aa). So liegt es hier. Mit Festschreibung der Startgutschrift am Umstellungsstichtag entsteht die Gefahr, dass die Versicherten in der Situation der Klägerin im Versicherungsfall für die erdienten Anwartschaften keinen ausreichenden Gegenwert erhalten. Wegen der von der Beklagten und den Tarifpartnern vorgesehenen Ausschlussfrist (§ 78 Abs. 1 u. 3 VBLS, § 32 Abs. 1 u. 5 ATV) können sie auch nicht zuwarten, bis der konkrete Wert ihrer eigentumsgeschützten Anwartschaft feststellbar ist und mit dem von der Beklagten nach den Regeln des neuen Satzungsrechts zu leistenden Betrag verglichen werden kann. Die Möglichkeit, diesen Wert später ermitteln zu können und einen entsprechenden Betrag für den bis zum Umstellungsstichtag zurückgelegten Zeitraum auch ausgezahlt zu bekommen, gehört zum Inhalt der erlangten Rechtsposition. Das durch die Regelung des § 79 Abs. 2 VBLS nicht kompensierte Nachteilsrisiko belastet die Anwartschaft daher gegenwärtig; es greift in sie ein.
106 
4. Rechtfertigung des Eingriffs
107 
Die Eingriffe in die Besitzstände der rentennahen Pflichtversicherten, bei denen § 79 Abs. 2 ff VBLS Anwendung findet, sind rechtlich nicht zu beanstanden und der Klägerin gegenüber wirksam.
108 
Allerdings hat der Senat in den entschiedenen Verfahren die Eingriffe in die Anwartschaften der rentenfernen Pflichtversicherten als nicht gerechtfertigt angesehen (vgl. etwa das Urteil vom 24.11.2005 aaO). Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: Die Beklagte und die Tarifpartner verletzten die als Eigentum und nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützten Besitzstände der Versicherten sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Übergangsregelungen beruhten auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch die Tarifpartner. Diese hätten, anders als bei den Bestandsrentnern und den rentennahen Jahrgängen, die mutmaßlichen finanziellen Auswirkungen eines erhöhten Besitzstandsschutzes nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Eine sachgerechte Abwägung der Eingriffsgründe mit den schutzwürdigen Belangen der Versicherten sei so nicht möglich gewesen. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Ziels der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zusatzversorgungssystems erforderlich gewesen seien. Die Eingriffe stünden in ihrer Gesamtwirkung außer Verhältnis zum Regelungsziel. Auch durch die ausschließlich vorgeschriebene pauschale Ermittlung der anzurechnenden gesetzlichen Renten nach dem Näherungsverfahren würden die Versicherten in Anbetracht des vergleichsweise geringen Verwaltungsmehraufwandes einer konkreten Rentenberechnung im Übermaß und gleichheitswidrig benachteiligt. Da die Besitzstandsregelungen zum Nachteil der betroffenen Kläger gegen höherrangiges Recht verstießen, hat der Senat sie als für ihr Versicherungsverhältnis unwirksam angesehen und die darauf beruhenden Startgutschriften für unverbindlich. Es sei Sache der Tarifpartner, die Besitzstände der rentenfernen Versicherten unter Beachtung des höherrangigen Rechts neu auszugestalten.
109 
Demgegenüber verstoßen die angegriffenen Besitzstandsregelungen für die rentennahen Jahrgänge nicht gegen höherrangiges Recht. Sie verletzen nicht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und sind mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
110 
a. Gesetzliche Grundlage
111 
Soweit unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.07.2004 (BVerfGE 111, 191) vertreten wird, die satzungsgemäßen Besitzstandseingriffe bedürften einer gesetzlichen Grundlage, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zweck der Beklagten ist die Gewährung einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung im Wege privatrechtlicher Versicherung (vgl. § 2 VBLS a.F. und n.F.). Die Ausgestaltung ihres Leistungsversprechens ist rein privatrechtlicher Natur und keine vom Gesetzgeber delegierte Aufgabe. Schon aus diesem Grund sind die erhöhten Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss vom 13.07.2004 hinsichtlich der Delegierung berufsrechtlicher Aufgaben an öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten als Organe der Selbstverwaltung gestellt hat, auf die angegriffenen Versicherungsbedingungen nicht anwendbar. Abgesehen davon beruhen die Besitzstandsregelungen auf Tarifrecht und unterstehen damit dem Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG. Soweit Einzelheiten der von den Tarifpartnern ausgehandelten Versorgung der Beklagten zur Ausgestaltung durch ihre Satzung überlassen sind, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2005 - 10 Sa 319/05 B - A III 2 a aa).
112 
b. Verhältnismäßigkeit und Dreistufenmodell
113 
Die Eingriffsvoraussetzungen des Dreistufenmodells (oben IV 2 c dd) sind auf Tarifverträge nicht „unbesehen“ bzw. ohne Einschränkung anwendbar. Die Tarifautonomie ist als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt. Den Tarifvertragsparteien steht daher bei der Ausgestaltung ihrer Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Aus § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ergibt sich, dass bei auf Tarifrecht beruhenden Eingriffen in unverfallbare Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer auch der Gesetzgeber von einem größeren Spielraum ausgeht. Hinsichtlich der erdienten Anwartschaften betriebstreuer Beschäftigter ist dies ebenfalls anerkannt. Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Dabei sind die Tarifvertragsparteien aber insbesondere an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG DB 2006, 166 unter II 1 a m.w.N.; Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 3 m.w.N.). Gleiches gilt für die Beklagte bei der Umsetzung oder inhaltlichen Ausgestaltung von Grundentscheidungen der Tarifpartner in ihrer Satzung (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1988 - IVA ZR 142/87 - AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen unter II 2 b m.w.N.).
114 
Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein muss. Unabhängig davon, ob mit den Eingriffen eine „echte“ oder „unechte“ Rückwirkung im Sinne der Regelung eines bereits abgewickelten oder noch nicht abgeschlossenen Tatbestandes zu sehen ist (vgl. BVerfGE 101, 239 unter B II 1 c cc; BGH VersR 2004, 453 unter II 1 d), sind an die Rechtfertigung von Eingriffen in Rentenanwartschaften, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für eigene Beiträge in Aussicht gestellt und erwirtschaftet worden sind, keine geringen Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch angesichts der erheblichen Bedeutung der privaten Altersversorgung für die Existenzsicherung und Lebensführung im Alter. Bei den älteren, rentennahen Jahrgängen muss beachtet werden, dass diese nicht mehr so gut wie jüngere Arbeitnehmer in der Lage sind, anderweit Vorsorge zu treffen. Insgesamt gilt: Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein. Dabei sind die Tarifpartner und die Beklagte - auch im Rahmen der Eigentumsinhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 74, 203 unter I 3) - an den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Zu beachten ist auch das rechtsstaatliche Gebot einer sachgerechten Abwägung der wesentlichen Belange (Maunz/Papier, GG, Art. 14 Rn. 314). Danach muss, jedenfalls soweit grundrechtlich geschützte Rechtspositionen betroffen sind, ein Eingriff auf einem annähernd vollständigen und von zutreffenden tatsächlichen Annahmen getragenen Abwägungsvorgang beruhen. Auf der Grundlage von fehlerhaften Annahmen und unvollständigen Erwägungen kann eine Abwägung zwischen den verschiedenen Gesichtspunkten einschließlich einer Prüfung schonenderer Maßnahmen nicht sachgemäß erfolgen (vgl. BVerfGE 36, 47 unter B II; Maunz/Papier aaO Art. 14 GG Rn. 314 m.w.N.).
115 
c. Entscheidungsgrundlagen der Tarifpartner
116 
Demnach ist von wesentlicher Bedeutung, auf welche Entscheidungsgrundlagen die Tarifpartner ihre Vereinbarungen gestützt haben.
117 
aa. Nach dem Wortlaut der Präambel des ATV haben die Tarifvertragsparteien „sich - auch in Ausfüllung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03. 2000 - auf eine grundlegende Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geeinigt, um deren Zukunftsfähigkeit zu sichern“. Näher sind die Gründe für die Neuregelung weder im ATV selbst noch in dem in Bezug genommenen Altersvorsorgeplan 2001 (Anlage 5 zum ATV) dargelegt. In der Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan findet sich lediglich der Hinweis, es habe seit dem Ergebnis der Tarifrunde 2000 niemand auf den Fortbestand des bisherigen Versorgungssystems vertrauen und deshalb davon ausgehen dürfen, dass dieses unverändert bestehen bleiben werde.
118 
bb. Der Senat hat die Beklagte - unter anderem - aufgefordert, die Entscheidungsgrundlagen der Tarifpartner und ihres Verwaltungsrates für die Regelungen zu den Startgutschriften möglichst vollständig darzulegen. Dies ist nach den schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten geschehen. Es wurden Ablauf und Gegenstand der Tarifverhandlungen unter Bezugnahme auf zahlreiche Anlagen in Form von Untersuchungsberichten, Arbeitspapieren, Pressemitteilungen der Tarifpartner und Stellungnahmen der eingesetzten gemeinsamen Expertengruppe dargestellt.
119 
(1) Ein Handlungsbedarf zur Sicherung der „Zukunft der Zusatzversorgung“ ist bereits in der gleichnamigen, von der Beklagten vorgelegten Entschließung der Großen Tarifkommission vom 15.12.1999 dokumentiert. Darin wird die enge Anbindung des Zusatzversorgungsrechts an die beiden Bezugssysteme Rentenversicherung und Beamtenversorgung als zunehmendes Problem für die tarifvertragliche Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bezeichnet. Mit an die Verhandlungsführer der Tarifvertragsparteien gerichtetem Schreiben vom 24.01.2000 wies der Vorstand der Beklagten auf die erheblichen finanziellen Auswirkungen der Steuerreform 2000 für das Zusatzversorgungssystem und die Notwendigkeit einer Satzungsänderung zur Vermeidung einer erheblichen Unterdeckung hin. Nachdem die Tarifvertragsparteien sich in der Lohnrunde 2000 darauf geeinigt hatten, unverzüglich weitere Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, unter Vermeidung von Umlagesatzerhöhungen die dauerhafte Finanzierbarkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sicherzustellen, legte die Beklagte am 14.08.2000 eine Untersuchung zur „Zukunft der Zusatzversorgung“ vor. Dargestellt wurden zunächst die Ursachen und Hintergründe der aktuellen Situation in der Zusatzversorgung. Danach liegt einer der Hauptgründe für den deutlichen Anstieg des Umlagesatzes in der Verschlechterung der sogenannten Rentnerquote, also dem Verhältnis von Pflichtversicherten zu Versorgungsrentenbeziehern. Diese habe im Jahre 1990 noch bei 2,49 : 1 gelegen; zum 31.12.1999 entfielen auf einen Versorgungsrentner hingegen nur noch 1,88 Pflichtversicherte. Der Trend einer zuvor regelmäßigen jährlichen Zunahme von Pflichtversicherungen sei seit 1994 rückläufig. Insgesamt sei die Zahl der Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West seit 1993 um rund 150.000 oder 8,9 % zurückgegangen. Im selben Zeitraum habe sich die Anzahl der Versorgungsrenten für Versicherte und Hinterbliebene um 20,0 % erhöht. Dabei sei insbesondere der Anteil der Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit überproportional angestiegen. Als Ursachen für die dargestellte Entwicklung seien zu nennen:
120 
- allgemeiner Stellenabbau im öffentlichen Dienst
121 
- Versichertenrückgang als Folge von Privatisierungen öffentlicher Einrichtungen
122 
- Zunahme der sogenannten Frühverrentung
123 
- höhere Lebenserwartung der Rentner, d. h. durchschnittlich längere Rentenbezugsdauer
124 
- Altersstruktur des Bestandes der VBL.
125 
Als weiterer Schwachpunkt des derzeitigen Gesamtversorgungssystems wird die Abhängigkeit von Änderungen in den Bezugssystemen genannt, die je nach Entwicklung zu einem plötzlichen Anstieg der Ausgaben führen könne. Es handele sich dabei um
126 
- die Abzüge aufgrund veränderter Steuer- und Abgabensätze im Rahmen der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts,
127 
- die Anpassung bei den gesetzlichen Renten, welche auf die ermittelte Gesamtversorgung anzurechnen sind und
128 
- die jeweiligen Veränderungen der Bezüge der Versorgungsempfänger des Bundes
129 
Die im Dezember 1999 durchschnittlich gezahlte Versorgungsrente von DM 723,75 entspreche einer Erhöhung um 5,4 % gegenüber dem Vorjahr. Allein die Auswirkungen der Steuerreform und die Senkung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung hätten zu einer Erhöhung der Gesamtversorgung um durchschnittlich 3,5 % geführt. Gleichzeitig sei die Anpassung der anzurechnenden gesetzlichen Rente mit 1,34 % deutlich hinter der Erhöhung der Versorgungsbezüge der Beamten um 2,9 % zurückgeblieben. Eine weitere wesentliche Änderung im einem der Bezugssysteme stehe bevor: Die vorgesehene Absenkung des Versorgungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung sei nach dem Prinzip der Gesamtversorgung grundsätzlich durch eine entsprechend höhere Versorgungsrente auszugleichen. Der Bericht verweist weiterhin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000, wonach die Halbanrechnung der Zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 42 Abs. 2 der VBLS a.F. bei gleichzeitiger Vollanrechnung der entsprechenden Leistungen aus der Grundversorgung aus verfassungsrechtlicher Sicht nur noch bis zum 31.12.2000 hingenommen werden könne. Schließlich wird angeführt, unter den Versicherten der VBL sei eine deutliche Unsicherheit zu erkennen, inwieweit die ihnen zugesagte Versorgung bis zum Zeitpunkt ihrer Verrentung noch eine ausreichende Absicherung bieten könne. Die Versicherten erwarteten bereits frühzeitig Informationen über die Höhe und die künftige Entwicklung ihrer Versorgungsleistungen. Aufgrund der Komplexität des Leistungsrechts und der Abhängigkeit von verschiedenen Bezugssystemen könne eine solche Auskunft im Rahmen des derzeitigen Leistungsrechts in der Regel aber nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit erteilt werden.
130 
In einem zweiten Teil beschreibt der Bericht Lösungsansätze. Die Konzeption einer Neuordnung solle sich an folgenden Vorgaben orientieren:
131 
- Abkehr von der engen Anknüpfung des Versorgungssystems an verschiedene Bezugssysteme (Beamtenrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht)
132 
- Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000
133 
- bessere Kalkulierbarkeit der Leistungen
134 
- mehr Transparenz durch Vereinfachung der Regelungen
135 
Mögliche Einsparungen auf der Leistungsseite könnten sich erst mittel- bis langfristig auf die Finanzierung auswirken. Im Hinblick auf die auch aus rechtlichen Gründen erforderlichen Übergangsregelungen für Bestandsfälle und rentennahe Jahrgänge sei hier ein kurzfristiges Einsparpotential nicht erkennbar. Zugleich notwendige Verbesserungen auf der Finanzierungsseite könnten durch eine Erhaltung / Stärkung der Versichertenbasis, eine gerechtere Verteilung der Belastungen innerhalb der Solidargemeinschaft sowie die Abmilderung von Umlagesprüngen durch verstärkte Rücklagenbildung / Verlängerung des Deckungsabschnitts erreicht werden.
136 
Bei den Überlegungen zur Neuordnung des Leistungsrechts stehe zunächst die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 im Vordergrund. Der Bericht verweist auf 5 verschiedene Grundmodelle, die gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft kommunale Altersversorgung ausgearbeitet worden seien:
137 
- Modell 1: Bruttogesamtversorgung ohne Halbanrechnung
138 
- Modell 2: Nettogesamtversorgung ohne Halbanrechnung
139 
- Modell 3: Betriebsrentenmodell in Anlehnung an den Gesetzentwurf zu § 18 Abs. 2 BetrAVG
140 
- Modell 4: Betriebsrentenmodell in Anlehnung an das 2. Hamburger
141 
-  Ruhegeldgesetz
142 
- Modell 5: Punktemodell
143 
Für alle vorgestellten Modelle gelte, dass sich ein mögliches Einsparungspotential gegenüber dem bisherigen Leistungsrecht über die Festlegung der jeweils maßgebenden Vomhundertsätze regeln lasse. Im Hinblick auf Übergangs- und Bestandsschutzregelungen, die sich nach Erfahrungen in der Vergangenheit über Jahrzehnte erstreckten, könnten mögliche Einspareffekte jedoch erst nach einem längeren Übergangszeitraum wirksam werden. Schließlich verweist der Bericht noch zur Verbesserung der Finanzierung der Zusatzversorgung auf Möglichkeiten einer Verbreiterung der Versichertenbasis oder der Umlage-Bemessungsgrundlage durch Einbeziehung nicht nur der Entgelte der aktiven Versicherten, sondern auch der Versorgungsleistungen.
144 
(2) Bereits im Mai 2000 hatten die Beklagte und die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Alterversorgung (AKA) e. V. eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, die unter dem 24.08.2000 ein gemeinsames Papier „Zukunft der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Modellüberlegungen“ erarbeitete. In dem Papier werden die im Bericht der Beklagten vom 14.08.2000 aufgeführten 5 Modelle näher dargelegt und verglichen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Einsparungspotential bei allen Modellen von den Vorgaben der Tarifpartner abhänge, insbesondere aber von rechtlichen Bindungen bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen. Bei tiefergreifenden Rechtsänderungen hätten Übergangsregelungen erfahrungsgemäß in der Regel Auswirkungen für Jahrzehnte. Sie müssten deswegen äußerst sorgsam erwogen werden.
145 
(3) Aus dem Auftrag an die gemeinsame Expertengruppe geht hervor, dass den Tarifpartnern zu diesem Zeitpunkt die folgenden, von der Beklagten dargelegten Informationen über die finanzielle Entwicklung der Beklagten vorlagen. Die Finanzierung des bisherigen Gesamtversorgungssystems wurde in fünfjährigen Deckungsabschnitten betrachtet (§ 76 Abs. 1 VBLS a.F). Innerhalb eines Deckungsabschnittes musste der Umlagesatz so bemessen sein, dass die zu entrichtende Umlage zusammen mit den zu erwartenden Einnahmen voraussichtlich ausreichte, um die Ausgaben des Deckungsabschnittes zuzüglich einer sechsmonatigen Schwankungsreserve zu bestreiten. Die entsprechenden Berechnungen hat die Beklagte jeweils unter Einschaltung des Sachverständigenbüros B., G., Be. und Partner durchführen lassen. Außerdem überprüfte sie selbst durch ihre Abteilung Rechnungswesen nach jedem Jahresabschluss die Einhaltung des Finanzierungsziels in Form einer „Übersicht über die Finanzierung“ und veranlasste nötigenfalls weitere versicherungsmathematische Gutachten.
146 
Im Jahr 1994 betrug der von den beteiligten Arbeitgebern zu leistende Umlagesatz 4,5 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. Nach plangemäßem Anstieg auf 4,8 % ab 01.01.1995 musste der Satz noch vor Ablauf des Deckungsabschnitts 1994 - 1998 außerplanmäßig ab 01.07.1998 auf 5,2 % angehoben werden. Dennoch bestand zum Abschnittsende eine Unterdeckung von rund 2,3 Milliarden DM. Dies beruhte hauptsächlich darauf, dass die Versichertenzahl nicht wie angenommen um 1 % jährlich gestiegen, sondern um durchschnittlich 1,6 % gesunken war (Spalten 2 und 3 der Übersicht, Anlage B 8). Als Gründe nennt die Beklagte einen starken Personalabbau beim Bund und der Bundeswehr sowie Kündigungen von Beteiligten. Ab 01.01.1999 wurde - aufgrund der neusten Berechnungen des Versicherungsmathematikerbüros - der Umlagesatz auf 7,7 % angehoben, also um nahezu 50 %. Nachdem aufgrund der gesetzlichen Maßnahmen zur Steuerentlastung und der Absenkung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Rechtsprechung zu erhöhten Leistungen bei Teilzeitbeschäftigten ein weiterer außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf drohte, wurde noch im selben Jahr ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten vom 14.12.1999 ergab bei mittleren Annahmen ein Defizit bis zum Ende des Deckungsabschnitts 2003 in Höhe von rund 3,6 Milliarden DM, das mit einem Umlagesatz von über 9,4 % hätte ausgeglichen werden müssen (S. 10). In einem weiteren Gutachten des Versicherungsmathematikers vom 30.10.2000 wird bei unveränderter Fortführung des Gesamtversorgungssystems ab 01.01.2004 ein Umlagesatz von 10,5 % prognostiziert. Außerdem werden in dem Gutachten die mutmaßlichen Auswirkungen der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 berechnet. Ausgehend von zwei Möglichkeiten einer Anpassung des geltenden Leistungsrechts ergibt sich eine Steigerung von über 11 % (bei Vollanrechnung der Vordienstzeiten) bis hin zu mehr als 15 % (bei Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten).
147 
(4) Die ersten Tarifverhandlungen zur Zukunft der Zusatzversorgung fanden am 07.03.2001 statt. Gemäß einem gemeinsamen Papier vom 08.03.2001 verständigten sich die Tarifpartner auf die Einsetzung einer gemeinsamen Expertengruppe. Diese hatte „unter Hinzuziehung versicherungsmathematischen (Büro H. u. a.) und sonstigen Sachverstandes (z. B. AKA, VBL)“ den Auftrag:
148 
- die Zahlen einvernehmlich unstreitig zu stellen,
149 
- die Auswirkung von Stellschrauben darzustellen,
150 
- Alternativen aufzuzeigen,
151 
- Vor- und Nachteile bestimmter Modellkomponenten darzustellen
152 
- Ursachen für die Finanzierungsdefizite aufzuzeigen.
153 
Zur Vorbereitung der nächsten Verhandlungsrunde der Tarifpartner wurde ein Aufgaben- bzw. Fragenkatalog erstellt. Unter anderem wurde nach Alternativen zum gegenwärtigen Leistungssystem, nach denkbaren Bestandsschutzregelungen sowie danach gefragt, in welcher Höhe insbesondere Rentenansprüche und Anwartschaften rentennaher Jahrgänge bestandsgeschützt seien. In einer Tarifinformation der Gewerkschaften DAG und ÖTV vom März 2001 ist unter anderem ausgeführt, dass an eine Neu- oder Umgestaltung nur gedacht werden könne, wenn „der Vertrauensschutz für die Versorgungsrentner / - innen und die rentennahen Jahrgänge sichergestellt ist“. Gleiches geht aus der Mitteilung der Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di über den Beschluss der Bundestarifkommission vom 12.06.2001 in Kassel hervor.
154 
(5) Die abgestimmte Stellungnahme der von den Tarifvertragsparteien eingesetzten gemeinsamen Expertengruppe lag im Juli 2001 vor. Die Stellungnahme bestätigt zunächst die wesentlichen Eckdaten der von der Beklagten dargelegten finanziellen Entwicklung. Für die VBL ergebe sich bei Beibehaltung des Umlagesatzes von 7,7 % bis zum Ende des laufenden Deckungsabschnitts (31.12.2003) ein Defizit von 3,6 Milliarden DM bei einem gesamten Finanzvolumen von 37,7 Milliarden DM. Im Deckungsabschnitt 2004 bis 2008 sei ein Finanzvolumen von 47,9 Milliarden DM aufzubringen. Der erforderliche Umlagesatz läge dann bei 10,48 %. Über das Jahr 2008 hinausgehende Berechnungen lägen noch nicht vor. Bei diesen Berechnungen seien Mehrkosten im Falle einer Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Halbanrechnung nicht berücksichtigt. Bei einer Vollanrechnung der Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe sich ab 2002 ein Umlagesatz von rund 12 %, bei Wegfall der Halbanrechnung unter anteiliger Anrechnung der gesetzlichen Rente sogar ein Umlagesatz von über 15 %. Als mögliche Finanzierung werden verschiedene Einschnitte in das bestehende Gesamtversorgungssystem nebst einer Berechnung der mutmaßlichen Einsparvolumina erwogen. Dazu merkt die gemeinsame Expertengruppe jedoch an, dass eine Realisierung der Maßnahmen zu einem stark gekürzten Versorgungsniveau führe, ohne dass dadurch die dauerhafte Finanzierung der Zusatzversorgung kurz- und mittelfristig sicher zu stellen sei. Zu prüfende Alternativen zum gegenwärtigen Gesamtversorgungssystem stellten sowohl der Endgehaltsplan als auch das Punktemodell dar. Konkretisierungen hierzu einschließlich von Vorschlägen zu den Bestandsschutzregelungen würden vom Büro Dr. H. erwartet. Zur Frage, in welcher Höhe insbesondere Rentenansprüche und Anwartschaften rentennaher Jahrgänge bestandsgeschützt seien, verweist die Expertengruppe auch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH, des Bundesverfassungsgerichts und des BAG. Sodann wird ausgeführt: „Nach Hinweis der VBL seien grundsätzlich die zum Stichtag der Änderung erdienten Ansprüche und Anwartschaften zu schützen. Dies erfolge über eine Wertberechnung entsprechend BetrAVG. Für rentennahe Jahrgänge werde eine besondere Schutzwürdigkeit angenommen. In diesen Fällen könne es gerechtfertigt sein, dass die vorgesehene Kürzung völlig unterbleibt oder nur in einem geringeren Umfang eingreifen dürfe, als bei einem weniger schutzwürdigen Arbeitnehmer.“ Außerdem heißt es: „Die Grundsätze der BAG - Rechtssprechung zur Einschränkung von Versorgungszusagen sollen nach VBL auch für eine Änderung der Satzungsbestimmung gelten. (§ 14 Abs. 3 VBL-S. enthält einen umfassenden Änderungsvorbehalt für bestehende Beteiligungen, bestehende Versicherungen und bereits bewilligte Leistungen).“
155 
(6) Auf dieser Grundlage sowie nach dem Vortrag der Beklagten nach in Ziffer 9 der Stellungnahme der Expertengruppe angesprochenen weiteren Konkretisierungen des Büros Dr. H. zu möglichen Alternativen zum gegenwärtigen Gesamtversorgungssystem wurde von den Tarifparteien am 13.11.2001 der sogenannte Altersvorsorgeplan beschlossen und damit die Ablösung des Gesamtversorgungssystems durch das Punktemodell (Anlage 5 zum ATV). Auf der Grundlage des Altersvorsorgeplans wurde schließlich mit dem ATV vom 01. 03. 2002 das Versorgungspunktemodell eingeführt, auf dem wiederum die Neufassung der Satzung der Beklagten beruht.
156 
cc. Es besteht für den Senat kein Anlass, an der Richtigkeit der wesentlichen Darlegungen der Beklagten zum Hergang der Tarifverhandlungen und den tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen der Tarifvertragsparteien zu zweifeln. Von ihnen ist daher auszugehen (§ 286 ZPO). Auch ist anzunehmen, dass die Tarifpartner die von der gemeinsamen Expertengruppe ermittelten Eckdaten gemäß deren Beauftragung vom 08.03.2001 „einvernehmlich unstreitig gestellt“ haben.
157 
d. Eignung zum Erreichen des Regelungsziels
158 
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setzt voraus, dass mit dem Eingriff ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Regelungsziel verfolgt wird. Das Ziel der Tarifpartner, mit den neuen Satzungsregelungen einschließlich der Bestimmungen zu den Startgutschriften die Planbarkeit und Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems auch in Zukunft zu sichern, ist nicht zu beanstanden (vgl. BAGE 101, 186 unter II 1 d aa). Die Startgutschriftenregelung für rentennahe Jahrgänge erscheint auch geeignet, diese Ziele zu fördern. Die Festschreibung der Anwartschaftswerte zum Umstellungsstichtag ermöglicht eine wesentlich bessere Kalkulierbarkeit der notwendigen Versorgungsaufwendungen als beim bisherigen Gesamtversorgungssystem. Soweit mit der Besitzstandsregelung die Gefahr einer geringeren Bewertung der erdienten Anwartschaften in Kauf genommen wird, werden die Versorgungsaufwendungen der Beklagten im Versicherungsfall begrenzt.
159 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte ungewollt von den Zielvorgaben des ATV abgewichen ist. Gerade die Übergangsregelungen der §§ 32 ff für die Anwartschaften der Versicherten in Abschnitt III des ATV enthalten keineswegs allgemeine Zielvorgaben, sondern regeln detailliert den Berechnungsweg für die Höhe der Startgutschriften. Diese Regelungen hat die Beklagte in §§ 78 ff VBLS - weitgehend wortgetreu - umgesetzt. Demnach ist davon auszugehen, dass die Tarifpartner wie die Beklagte sowohl den Regelungsinhalt als auch die wesentlichen konkreten Auswirkungen für die Berechnung der Startgutschriften sehr wohl gekannt und als solche auch gewollt oder jedenfalls bewusst in Kauf genommen haben. Das gilt umso mehr, als die Tarifpartner unter Ziff. II. 1. der Gemeinsamen Niederschriftserklärung zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12.03.2003 ausdrücklich festgehalten haben, die betroffenen Fallkonstellationen seien umfassend erörtert worden und die Tarifvertragsparteien sich einig, dass kein weiterer Änderungsbedarf bestehe.
160 
e. Erforderlichkeit
161 
Im Unterschied zu der an § 18 Abs. 2 BetrAVG orientierten Besitzstandsregelung für die rentenfernen Versicherten verletzen die für die rentennahen Jahrgänge geschaffenen Bestimmungen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS, vgl. auch §§ 32 Abs. 1 bis 4, 33 Abs. 2 ff ATV) das Gebot der Erforderlichkeit nicht. Das Gebot der Erforderlichkeit wäre verletzt, wenn das verfolgte Ziel auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel hätte erreicht werden können, das die Grundrechte der Versicherten nicht oder weniger fühlbar einschränkt (BVerfGE 92, 262 unter B I 3 b; BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAG-Urteil vom 28.05.2002 - 3 AZR 464/01 - unter II 1 d bb). Das kann jedoch nicht festgestellt werden.
162 
Allerdings hätten die Tarifpartner anstelle oder ergänzend zu der vereinbarten Festschreibung bestimmter Anwartschaftswerte und deren Übertragung in das neue Punktemodell regeln können, dass einem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens der von ihm bis zum 31.12.2001 erdiente Zeitanteil der nach den Bestimmungen der VBLS a.F. zu berechnenden Versorgungsrente als Betriebsrente zu zahlen sei. Eine solche Regelung hätte die rechtssichere Wahrung des im Gesamtversorgungssystem erdienten Besitzstandes besser gewährleistet als die beschlossenen Regelungen. Mit ihr hätten die Tarifpartner jedoch das Ziel einer besonders „planungssicheren“ Feststellung der Anwartschaftswerte nicht in gleicher Weise erreichen können. Eine die erdiente Dynamik vollumfänglich absichernde Besitzstandsregelung hätte die im bisherigen System bestehenden Unsicherheiten einschließlich der Abhängigkeit der Rentenhöhe von externen Bezugsfaktoren in Bezug auf die Bewertung der erdienten Anwartschaften gleichsam fortgeschrieben und die konkrete Ermittlung erst bei Eintritt des Versicherungsfalles ermöglicht. Sie wäre folglich nicht geeignet gewesen, das von den Tarifpartnern angestrebte Ziel einer verlässlicheren Kalkulierbarkeit und damit auch Finanzierbarkeit der Versorgungsaufwendungen ebenso wirksam zu erreichen wie das beschlossene „Transfermodell“. Zudem wären unterschiedliche Rentenberechnungen notwendig geworden und damit ein erhöhter Bearbeitungsaufwand.
163 
f. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn
164 
aa. Die mit der angegriffenen Startgutschriftenregelung verbundenen Eingriffe in die erdienten Besitzstände der rentennahen Pflichtversicherten stehen - anders als bei den rentenfernen Jahrgängen - noch in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen der Beklagten bzw. der Tarifpartner.
165 
Die Einschränkung von eigentumsrechtlich geschützten oder dem Vertrauensschutz unterliegenden Rechten ist angemessen, wenn sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAGE 101, 186 unter B II 1 e). Es bedarf hinreichend gewichtiger Gründe für den Eingriff.
166 
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegen, wenn nicht nur in künftige Zuwächse, sondern auch in die erdiente Dynamik eingegriffen werden soll, hinreichend „triftige“ Gründe vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen ist dies dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht (BAGE 100, 76 unter II 3 b aa m.w.N.). Besonderheiten gelten dann, wenn der Versorgungsträger nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist und ihm lediglich Beiträge seiner Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung stehen. Im Falle eines gewerkschaftlichen Dachverbandes hat das Bundesarbeitsgericht (aaO) entscheidend darauf abgestellt, ob das künftige Aufkommen der Beiträge der Mitgliedsgewerkschaften als dessen wesentliche Einkommensquelle ausgereicht hätte, die künftigen Versorgungsverbindlichkeiten ohne Eingriff in die Substanz zu erfüllen. Die Situation der Beklagten ist - soweit hier von Interesse - vergleichbar. Zwar beschränken sich ihre Aufgaben, anders als bei einem gewerkschaftlichen Dachverband, auf die Erbringung von Versorgungsleistungen. Die Beklagte steht jedoch als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß ihrer Zweckbestimmung ebenfalls nicht im Wettbewerb mit anderen Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VBLS a.F., § 2 Abs. 2 VBLS) und ihre Mittel werden vorrangig aus Umlagen der ihr angeschlossenen Arbeitgeber als Beteiligte aufgebracht (vgl. §§ 75 Abs. 1 VBLS a.F., 60 Abs. 1 VBLS). Zum Beleg hinreichend triftiger Gründe bedarf es einer sachkundig erstellten Prognose auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag (BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d aa; BAG 100, 76 unter II 3 b aa).
167 
Darüber hinaus kann die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in einen bereits erdienten Besitzstand nur abschließend gewürdigt werden, wenn hinreichend deutlich wird, warum ein etwaiges Sanierungsziel nicht auch unter Schonung der besonders geschützten Rechtsposition der erdienten Besitzstände durch die Festlegung geringerer Steigerungssätze für die Zukunft oder auf andere Weise hätte erreicht werden können (BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d bb).
168 
bb. Damit kam es für die Rechtfertigung der Besitzstandseingriffe wesentlich darauf an, ob bei unveränderter Fortführung des bisherigen Systems die künftigen Umlagen der Beteiligten nicht ausgereicht hätten, die künftigen Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten ohne langfristige Substanzgefährdung zu erfüllen. Gegebenenfalls musste zumindest geprüft und nachvollziehbar verneint werden, ob bzw. dass das Sanierungsziel unter (vollständiger) Schonung der besonders geschützten erdienten Besitzstände der rentennahen Versicherten zu erreichen war. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
169 
cc. Die Tarifpartner gingen unzweifelhaft davon aus, dass bei Fortführung des bisherigen Gesamtversorgungssystems eine Substanzgefährdung bzw. Substanzaufzehrung eintreten werde. Anlass und wesentlicher Grund sowohl für die Aufnahme von Tarifverhandlungen als auch die spätere Einigung auf die Systemumstellung und die Besitzstandsregelungen war, dass die dauerhafte Finanzierbarkeit der Zusatzversorgungssysteme des öffentlichen Dienstes - insbesondere desjenigen der Beklagten, aber auch der anderen Versorgungsträger - nicht mehr gewährleistet erschien. Hierfür waren, wie insbesondere in der von der Beklagten am 14.08.2000 vorgelegten Untersuchung zur „Zukunft der Zusatzversorgung“ detailliert beschrieben, mehrere Ursachen festgestellt worden. Hautgrund im Tarifgebiet West war die auf mehreren Ursachen (Stellenabbau, Privatisierungen, Frühverrentungen, höhere Lebenserwartung, Altersstruktur des Versichertenbestandes) beruhende zunehmende Verschlechterung des Verhältnisses von Pflichtversicherten zu Rentenempfängern. Weitere Gründe waren anstehende Änderungen in den so genannten Bezugssystemen der Gesamtversorgung, nämlich im Einkommensteuerrecht, im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und im Beamtenversorgungsrecht. Schließlich sah man die Erforderlichkeit erheblicher Mehraufwendungen aufgrund von Rechtsanpassungen, die bei Beibehaltung des bisherigen Systems nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - vor allem zur Halbanrechnung von Vordienstzeiten - notwendig werden würden. Die als wesentlich angesehenen Ursachen für den erheblichen Kostenanstieg bei Beibehaltung des bisherigen Systems sind nicht nur von der Beklagten dargelegt, sondern auch in mehreren Veröffentlichungen dargestellt worden. Beispielhaft wird auf den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19.10.2001 zur Tarifrunde 2000 (Bundestags-Drucks. 14/7220 S. 86 f) sowie die Aufsätze von Stephan ZTR 2002, 49 ff; Fieberg ZTR 2002, 230 ff; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234; Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Rn. 6 ff und in der Kommentierung von Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Einl. 10 Rn. 51, sowie Clemens/Scheuring/ Steinig/Wiese, BAT-Kommentar, Teil VII Vorbem. zum ATV Erl. 1 ff) verwiesen.
170 
Angesichts der Zahlen, die den Gutachten der Sachverständigen Dr. B. und Partner u.a. vom 14.12.1999 und 30.10.2000 zu entnehmen waren, ergab sich für die Tarifpartner bei unveränderter Fortführung der Gesamtversorgung bereits mittelfristig eine Gefährdung des gesamten Zusatzversorgungssystems der Beklagten durch Substanzauszehrung, die die Beklagte nicht ohne Grund als drohenden Kollaps bezeichnet hat. Auch die Arbeitnehmervertreter gingen davon aus, dass das bisherige System nicht mehr finanzierbar sei und allein das bei Fortführung bis zum Jahr 2008 drohende Defizit die Existenz des gesamten Versorgungssystems in Frage gestellt hätte (vgl. etwa die von der Beklagten vorgelegte Pressemeldung der Tarifgewerkschaft ver.di vom 14.11.2001 zum Tarifergebnis). Im Vergleich zum Jahr 1994 hätte der Umlagesatz von damals noch 4,5 % im kommenden Deckungsabschnitt ungefähr verdreifacht werden müssen. Diese Entwicklung musste nicht hingenommen werden. Sie gefährdete nach den Erfahrungen in der jüngeren Vergangenheit offenkundig schon insoweit den Fortbestand des Zusatzversorgungssystems, als bei weiteren starken Umlagesatzerhöhungen mit vermehrten Beteiligungskündigungen und damit einem weiteren Pflichtversichertenschwund hätte gerechnet werden müssen. Der außerordentliche Anstieg der Anstaltslasten und der dadurch notwendig werdenden Umlagesatzsteigerungen, ohne dass mittelfristig mit einer Situationsverbesserung gerechnet werden konnte, rechtfertigten es nicht nur, einen Systemwechsel herbeizuführen und damit für Rentenanwärter weitere Zuwächse nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem auszuschließen, sondern darüber hinaus auch, Eingriffe in die erdiente Dynamik zu erwägen. Dass der Möglichkeit eines Ausgleichs durch Erhöhung der Umlagesätze der Beteiligten nicht näher getreten wurde, ist in Anbetracht des drohenden Ausmaßes nicht zu beanstanden. Es kommt hinzu, dass sowohl die an der Beklagten beteiligten Körperschaften und Unternehmen des öffentlichen Dienstes als auch die Beklagte selbst als öffentliche Anstalt, die ihre Aufgaben durch Beiträge dieser Beteiligten finanziert, an die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden sind (BAG DB 2006, 166 unter B II 1 b aa (2); BAG DB 2005, 1801 unter B I 4 b bb (3), B II 1 e aa und 2).
171 
dd. Entgegen der Auffassung der Klägerin sowie anderer Kläger in den teilweise gemeinsam verhandelten Parallelverfahren beruhen die Entscheidungen der Tarifpartner auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Für die Feststellung hinreichender Gründe bedarf es sachkundig erstellter Prognosen auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag. Sichere Voraussagen über die künftige Entwicklung von Beitragsaufkommen und Versorgungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich nicht möglich. Es reicht aus, wenn die Prognose auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung und unter vertretbaren und nachvollziehbaren Annahmen für die Zukunft erstellt worden ist (BAGE 100, 76 unter II 3 b bb (1); BAGE 100, 105 unter I 3 b aa). Die Tarifpartner haben aufgrund der Tarifautonomie einen erweiterten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Sie müssen sich nach Auffassung des Senats auf die Feststellungen eines in dem einschlägigen Fachbereich tätigen unabhängigen Sachverständigenbüros grundsätzlich verlassen dürfen, soweit dieses nicht offensichtliche und ergebnisrelevante Fehler enthält (vgl. auch BAGE 99, 75 unter II 2 c bb(2) (a)). Letzteres war hier nicht der Fall.
172 
(1) Die Tarifpartner hatten die gemeinsame Expertengruppe beauftragt, „die Zahlen einvernehmlich unstreitig zu stellen“. Bezüglich der Beklagten wurden hierzu die dort gemäß § 76 VBLS a.F. fortlaufend - auch für den kommenden fünfjährigen Deckungsabschnitt - zu ermittelnden Zahlen zugrunde gelegt. Die erforderlichen versicherungsmathematischen Berechnungen für den Abrechnungsverband West hatte das Büro der unabhängigen Sachverständigen für Altersversorgung und Vergütung Dr. B. und Partner im Auftrag der Beklagten durchgeführt. Die bei Beauftragung der gemeinsamen Expertengruppe aktuellsten Prognosen für den laufenden Deckungsabschnitt 1999-2003 sowie den kommenden Abschnitt 2004-2008 sind im Gutachten vom 30.10.2000 dargestellt.
173 
(2) Offensichtliche und ergebnisrelevante Fehler des Gutachtens, die der Zugrundelegung durch die Tarifpartner entgegenstehen konnten, sind nicht ersichtlich. Das beauftrage Sachverständigenbüro verfügte über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Altersvorsorge und war insbesondere mit der Situation der Beklagten vertraut. Die Umlageberechnungen wurden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Beachtung der neuesten Satzungsrechtslage und des aufsichtsbehördlich genehmigten Technischen Geschäftsplans der Versorgungsanstalt durchgeführt. Die in den Berechnungsunterlagen ausgewiesenen Teilergebnisse wurden durch „zahlreiche Stichproben und geeignete globale Schätzverfahren“ überprüft. Die der Begutachtung zugrunde gelegten Daten, insbesondere zu den Beständen der Versicherten und Rentenempfänger, basierten auf den Meldungen der Beklagten zum Stichtag 31.12.1999. Auftragsgemäß wurden mehrere Alternativberechnungen durchgeführt. So wurde eine Neufestsetzung des Umlagesatzes bereits während des laufenden Deckungsabschnitts zum 01.01.2001 unterstellt sowie alternativ die Beibehaltung des Umlagesatzes von 7,7 %. Alternativ dargestellt wurden auch die erwarteten Auswirkungen der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei künftiger Nichtanrechnung oder bei Vollanrechnung von Vordienstzeiten. Zudem wurden die Auswirkungen einer ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht geforderten künftigen Dynamisierung der Mindestversorgungsrenten errechnet, wobei auftragsgemäß, beginnend zum 01.07.2001, von einer jährlichen Erhöhung um 1 % ausgegangen wurde. Zugrunde gelegt wurden jeweils drei Rechnungsvarianten hinsichtlich des Rechnungszinses aus den Netto-Vermögenserträgen (6 %, 6,5 %, 7 %), der jährlichen Steigerung der Entgelte (ab 2002 um 2 %, 2,5 %, 3 %) sowie der jährlichen Veränderung der Pflichtversichertenbestände ab 2001 (- 2 %, - 1 %, 0 %).
174 
Die zugrunde gelegten Rechnungsvarianten waren zum damaligen Zeitpunkt, wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Übersichten, insbesondere der Tabelle zu den „ausgewählten Kennzahlen der Pensionskassen 2000“ ergibt, realistisch. Soweit sich die damaligen Annahmen, etwa hinsichtlich des Rechnungszinses aus den Netto-Vermögenserträgen oder der Steigerung der Entgelte, in der Folgezeit nach Systemumstellung nicht erfüllt haben, stellt dies die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der zu einem früheren Zeitpunkt erstellten Prognose nicht in Frage (BAGE 100, 76 unter II 3 b bb (1); siehe auch BVerfGE 50, 290 unter C I 1 b).
175 
(3) Für die von mehreren Klägern in den verschiedenen Verfahren erhobenen Vorwürfe, die Tarifpartner und die Beklagte seien in wesentlichen Bereichen von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen, indem sie bei den erhobenen Prognosen zur finanziellen Entwicklung ab dem Jahr 2000 entlastende Faktoren wie Rentenabschläge bei vorzeitiger Verrentung, die Heraufsetzung von Renteneintrittsaltersgrenzen, die Linearisierung des Versorgungssatzes von 35 auf 40 Jahre gemäß § 98 Abs. 5 VBLS a.F., die Erschwerung der Frühverrentung, den Wegfall von Ausbildungszeiten oder die erhöhte Einkommensanrechnung auf gesetzliche Renten nicht berücksichtigt hätten, bestehen keine Anhaltspunkte. Auf Blatt 5 des Gutachtens wird ausdrücklich ausgeführt, die Berechnungen der Anstaltsleistungen basiertem „auf dem derzeitigen Satzungsrecht der VBL in der Fassung der 37. Satzungsänderung“, wobei die „angestrebten gesetzlichen Veränderungen des § 18 BetrAVG“ (betreffend Ausscheidende und Mindestversorgungsrenten) bereits berücksichtigt seien. Demnach durften die Tarifpartner davon ausgehen, dass auch wesentliche die Beklagten entlastende Faktoren wie etwa Abschläge bei vorzeitiger Verrentung oder die Linearisierung des Versorgungssatzes gemäß § 98 Abs. 5 VBLS a.F. in die Berechnungen eingeflossen sind. Erst später eingetretene Entwicklungen wie z.B. eine damals allenfalls zu vermutende Heraufsetzung von Renteneintrittsaltersgrenzen mussten nicht berücksichtigt werden.
176 
(4) Nicht nachvollziehbar ist insbesondere der Einwand, hinsichtlich bereits ausgeschiedener Beteiligter habe die den Prognosen zugrunde gelegte ansteigende Zahl der Rentenempfänger reduziert werden müssen, weil insofern ein vollständiger Gegenwert vorliege. Zwar soll der von einem ausgeschiedenen Arbeitgeber gemäß § 23 Abs. 2 VBLS a.F. zu leistende, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnende Gegenwert die von der Beklagten zu erfüllenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus bestehenden Pflichtversicherungen abdecken, die über den Beteiligten zustande gekommen sind. Im Idealfall sind diese Leistungen daher „ausfinanziert“. Das ändert jedoch nichts daran, dass auch die Rentenempfänger aus solchen Pflichtversicherungen bei der Zahl der Rentenempfänger, denen gegenüber die Beklagte leistungspflichtig ist, mit zu berücksichtigen sind. Inwieweit die Gegenwerte selbst angemessen festgelegt wurden, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu beurteilen.
177 
(5) Ein offensichtlicher Fehler liegt auch nicht darin, dass das Gutachten das Anstaltsvermögen der Beklagten mit dem zum 31.12.1999 bilanzierten Wert von rund 11.055 Millionen DM berücksichtigt und etwaige stille Reserven in Form von Immobilien nicht gesondert bewertet wurden. Die Beklagte bewertet ihre Vermögensanlagen nach handelsbilanziellen Grundsätzen (§ 76 Abs. 3 VBLS a.F., § 61 Abs. 3 VBLS). Das ist nicht zu beanstanden. Bei der Prüfung, inwieweit das Vermögen eines Versorgungsschuldners geeignet ist, künftige Versorgungsverbindlichkeiten aufzufangen, ohne dass dessen Substanz beeinträchtigt wird, geht es um ein realistisches Bild seiner Vermögenslage. Hierfür ist eine nach den einschlägigen handelsrechtlichen Bestimmungen erstellte Bilanz unabhängig davon am besten in der Lage, ob es hierfür eine handels- oder steuerrechtliche Pflicht gibt (BAGE 100, 76 unter II 3 d cc (1)). Es war daher sachgerecht, das Bilanzergebnis der Prognose für die künftige Entwicklung zugrunde zu legen. Ob etwaige stille Reserven auch deshalb keiner gesonderten Bewertung bedurften, weil das Anstaltsvermögen gemäß § 76 Abs. 2 VBLS a.F. vorrangig zur Erfüllung von Ansprüchen aus den dort genannten beitragsfinanzierten Anwartschaften verwendet werden muss, bedarf keiner näheren Erörterung. Abgesehen davon erscheint unwahrscheinlich, dass eine Höherbewertung des Immobilienvermögens durch Aufdeckung etwaiger stiller Reserven geeignet gewesen wäre, das Ergebnis des Gutachtens - nämlich die Notwendigkeit einer weiteren starken Anhebung der Umlagesätze - wesentlich zu beeinflussen.
178 
(6) Letztendlich ist darauf zu verweisen, dass die Tarifpartner selbst sich ausweislich des Berichts der gemeinsamen Expertengruppe vom Juli 2001 der Unterstützung des Sachverständigenbüros Dr. H. bedient hatten. Es ist nicht ersichtlich, dass von dieser Seite Zweifel bezüglich der zugrunde gelegten Prognosen angemeldet worden sind.
179 
(7) Nach allem kann nicht beanstandet werden, dass die Tarifpartner die wesentlichen Eckdaten (gemäß dem Auftrag an die gemeinsame Expertengruppe) „einvernehmlich unstreitig gestellt“ haben und Grund zu der Annahme sahen, dass das künftige Umlageaufkommen der Beklagten als deren wesentliche Einkommensquelle nicht ausreichen würde, die künftigen Versorgungsverbindlichkeiten nach Maßgabe des bisherigen Versorgungssystems ohne Eingriff in die Substanz zu erfüllen.
180 
cc. Die Bestimmungen zum Systemwechsel und die Besitzstandsregelungen für die rentennahen Jahrgänge beruhen auch nicht auf einem erheblichen Abwägungsdefizit.
181 
(1) Gemäß dem Bericht der Expertengruppe wurden im Zuge der Tarifverhandlungen verschiedene Einschnitte in das bestehende Gesamtversorgungssystem erwogen und die mutmaßlichen Einsparvolumina berechnet. Dazu merkte die gemeinsame Expertengruppe an, dass eine Realisierung der Maßnahmen zu einem stark gekürzten Versorgungsniveau führe, ohne dass dadurch die dauerhafte Finanzierung der Zusatzversorgung kurz- und mittelfristig sicher zu stellen sei. Daher wurden mehrere Alternativen zum gegenwärtigen Gesamtversorgungssystem mit den entsprechenden Auswirkungen geprüft. Bereits die von der Beklagten am 14.08.2000 vorgelegte Untersuchung zur „Zukunft der Zusatzversorgung“ enthielt hierzu Einzelheiten. Damit wurden die wesentlichen Grundlagen erhoben, um die Entscheidung über einen Systemwechsel treffen zu können.
182 
(2) Hinsichtlich der Ausgestaltung der Startgutschriftenregelungen der rentenfernen Pflichtversicherten hat der Senat allerdings ein erhebliches Abwägungsdefizit festgestellt. Dem Besitzstandsschutz rentenferner Pflichtversicherter wurde keine gesteigerte Bedeutung zugemessen. Es wurde verkannt, dass mit der auf den neu gefassten § 18 Abs. 2 BetrAVG für Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Versicherter zurückgreifenden Neuregelung überhaupt in geschützte Besitzstände eingegriffen wurde und mit welcher Intensität. Auf dieser Grundlage war eine sachgerechte Abwägung der Eingriffsgründe mit den schutzwürdigen Belangen der rentenfernen Pflichtversicherten unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes nicht möglich. Dementsprechend fehlte in den entschiedenen Verfahren jeglicher Vortrag der Beklagten zu Erwägungen der Tarifpartner, angesichts der vorhandenen finanziellen Möglichkeiten gerade diese Besitzstände im Rahmen der Systemumstellung besonders zu gewichten und nach Möglichkeit auch zu schützen (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 c).
183 
(3) Demgegenüber haben die Tarifpartner und die Beklagte die besondere Schutzbedürftigkeit der rentennahen Jahrgänge von vornherein erkannt und geprüft, wie der Schutz der von diesen erdienten Anwartschaften umgesetzt werden könne. Dies ergibt sich etwa aus der von der Beklagten vorgelegten Tarifinformation der Gewerkschaftsverbände DAG und ÖTV vom März 2001 sowie aus den Erörterungen der eingesetzten gemeinsamen Expertengruppe zu der Frage, in welcher Höhe insbesondere Rentenansprüche und Anwartschaften rentennaher Jahrgänge bestandsgeschützt seien (vgl. oben 4 c bb (5)).
184 
Ein erhebliches Prüfungsdefizit hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen eines umfassenden Besitzstandsschutzes ist nicht festzustellen. Allerdings wurden keine Berechnungen angestellt, welche Kosten voraussichtlich bei einer Gewährleistung des zeitanteilig erdienten Teilbetrages und der zeitanteilig erdienten Dynamik in dem oben dargelegten Sinne entstehen können bzw. welches Einsparvolumen sich bei Eingriffen etwa in die erdiente Dynamik ergeben könnte. Dies ist jedoch im Ergebnis unschädlich. Zwar musste davon ausgegangen werden, dass sich der Wert von Anwartschaften betriebstreuer Versicherter in einem Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes möglichst eng nach den Regeln des bisherigen Versorgungsversprechens bestimmt (vgl. oben 2 f). In Ermangelung einer eindeutigen gesetzlichen Regelung oder einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand jedoch zum damaligen Zeitpunkt (wie auch noch heute) keine Rechtssicherheit, wie weit dieser Schutz reicht bzw. im Detail auszugestalten ist (vgl. auch Clemens/Scheuring/Steinig/Wiese, BAT-Kommentar, Teil VII Vorbem. zum ATV Erl. 4 und 4.2.4.). Offensichtlich war lediglich, dass eine vollständige Besitzstandswahrung für bestimmte Versichertengruppen jedenfalls dadurch gewährleistet werden konnte, dass man das bisherige Versorgungssystem bis zum Versicherungsfall unter Gewährleistung einer bereits erdienten Dynamik und künftiger Zuwächse fortführte. Die im Falle eines solchen „maximalen“ Schutzes für die rentennahen Jahrgänge zu erwartenden Kostensteigerungen und Umlagesatzerhöhungen waren jedoch Entscheidungsgrundlage der Tarifpartner. Sie ergaben sich (für den Zeitraum bis zum Ende des kommenden Deckungsabschnitts am 31.12.2008) aus dem Gutachten des Büros Dr. B. und Partner vom 30.10.2000. Die dort unter Zugrundelegung mehrerer Berechnungsalternativen ausgewiesenen Steigerungen beruhten zu einem wesentlichen Teil auf dem Anstieg der Rentenempfänger im Prognosezeitraum gerade durch den Renteneintritt der am Umstellungsstichtag rentennahen Versicherten. Die Tarifpartner und die Beklagte haben den Bestandsschutzinteressen der rentennahen Versicherten im Ergebnis auch wesentlich besser Rechnung getragen als bei den rentenfernen Jahrgängen, indem die Startgutschrift nach den Regeln der alten Satzung unter Hochrechnung der Versorgungssätze bis zu einem mutmaßlichen späteren Versicherungsfall – wenn auch auf der Basis einer Fortschreibung der Rechengrößen vom 31.12.2001 – ermittelt wurde (vgl. oben 3 b aa). Bei dieser Sachlage war das zugrunde gelegte Datenmaterial jedoch (noch) ausreichend.
185 
(4) Von Klägerseite kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, die Beklagte hätte die drohende Substanzaufzehrung durch geeignete Maßnahmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt abwenden können. Es kann dahin stehen, ob der Beklagten und ihren Verantwortlichen vorzuwerfen ist, sie hätten den Systemwechsel oder andere Maßnahmen schon früher herbeiführen müssen. Die Frage ist im Streitfall nicht ausschlaggebend. Für die Legitimation des Systemwechsels und die Eingriffe in Versorgungsbesitzstände ist allein entscheidend, inwieweit die derzeitige Situation den Handlungsbedarf begründet. Dabei ist neben der eingetretenen Entwicklung bei den Versicherten- und Rentnerbeständen auch die Erzwingung nicht vorgesehener Versorgungsleistungen durch gerichtliche Entscheidungen wie etwa zur Anrechnung von Vordienstzeiten ein wesentlicher Grund für die Rechtfertigung von Eingriffen in Versorgungsbesitzstände (vgl. BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d bb).
186 
dd. § 79 Abs. 2 ff VBLS führt bei den betroffenen rentennahen Versicherten im Regelfall auch nicht zu unzumutbaren Einschnitten in die erdienten Besitzstände.
187 
(1) In den entschiedenen Verfahren rentenferner Jahrgänge, bei denen die Startgutschriften meist spürbar unter dem jeweils erdienten Teilbetrag lagen und über verhältnismäßig lange Zeiträume hinweg erhebliche Steigerungen in Abhängigkeit vom Endgehalt eintreten können, hat die Beklagte die erheblichen Eingriffe nicht zu rechtfertigen vermocht. Sie hat auch nicht nachvollziehbar darlegen können, inwieweit die Zuwächse, die ein Versicherter im neuen Punktemodell erwerben konnte, geeignet erscheinen, die wahrscheinlichen Nachteile durch die Festlegung der Anwartschaftswerte zu kompensieren (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 unter B IV 9 c).
188 
(2) Die Besitzstandsregelung für die rentennahen Jahrgänge wahrt die erdienten Rechte typischerweise wesentlich besser als § 79 Abs. 1 VBLS bei den rentenfernen Jahrgängen. Wie festgestellt, wird durch die enge Anlehnung an die Berechnung der Versorgungsrente nach der alten Satzung unter Hinzurechnung fiktiver Umlagemonate bis zum Versicherungsfall in der Regel gewährleistet, dass der bis zum Umstellungsstichtag erdiente Teilbetrag gewahrt oder sogar deutlich überschritten wird (oben B IV 3 b). Außerdem können die Versicherten bis zum Versicherungsfall Zuwächse nach der neuen Ordnung erlangen. Zwar erhöhen diese nicht den Wert der Anwartschaft im Sinne einer Anpassung der festgeschriebenen Beträge, weshalb insoweit zunächst ein gegenwärtiger Eingriff in eine (zum Umstellungszeitpunkt wahrscheinliche) Dynamik festzustellen ist. Zuwächsen nach der neuen Ordnung kommt jedoch bei der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 100, 105 unter II 2 a, b) gebotenen ergebnisbezogenen Betrachtung eine dieser Dynamik vergleichbare Wirkung zu. Ob eine erdiente Dynamik letztendlich gewährt oder vorenthalten wird, kann erst bei Eintritt des Versicherungsfalles festgestellt werden (BAG aaO unter II 2 a; oben B IV 3 c). Im Ergebnis ist der erdiente Besitzstand dann gewahrt, wenn die Summe aus Startgutschrift und den Versorgungspunkten, die ein Versicherter im neuen Punktemodell bis zum Versicherungsfall erwirbt, dem Wert des bis zur Systemumstellung erdienten dynamisierten Zeitanteils entspricht. Dieser Zusammenhang bzw. die kompensierende Wirkung etwaiger Zuwächse nach der neuen Ordnung ist auch bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Besitzstandsregelungen zu berücksichtigen.
189 
Das Punktemodell geht von einer fiktiven Beitragsleistung in Höhe von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts eines Versicherten aus (§ 36 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Bei einer jährlichen Verzinsung von 3,25 % in der Anwartschafts- und 5,25 % in der Rentenbezugsphase (§ 35 Abs. 3 VBLS) ergibt sich eine durchschnittliche Gesamtverzinsung von etwa 4 % (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rn. 61; Clemens/Scheuring/Steinig/Wiese aaO Vorbem. zum ATV Erl. 3.5.4.). Die Vereinbarung dieses Modells ist nicht zu beanstanden. Es gewährleistet, gemessen an den in Abhängigkeit vom Beschäftigungszeitraum und dem erhaltenen Entgelt (fiktiv) geleisteten Beiträgen einen angemessenen Gegenwert. Zudem besteht die Möglichkeit der Vergabe von Bonuspunkten, wenn in der jährlich zu erstellenden versicherungstechnischen Bilanz ein Zinsüberschuss festgestellt wird (§ 68 VBLS, vgl. oben 3c).
190 
(3) Insgesamt greift die Besitzstandsregelung nicht unzumutbar in die Rechte der rentennahen Versicherten ein. Angesichts der regelmäßigen Wahrung des erdienten Teilbetrages und der von der Höhe des Entgelts abhängigen Hinzurechnung nicht unerheblicher Zuwächse nach der neuen Ordnung bestand aus der maßgeblichen Sicht bei Systemumstellung die Wahrscheinlichkeit, dass die bis zum Stichtag erdienten Anwartschaften erheblich geringer bewertet werden würden, nicht in gleicher Weise wie bei den rentenfernen Jahrgängen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im öffentlichen Dienst außergewöhnliche Gehaltssteigerungen infolge eines beruflichen Aufstiegs bei Angehörigen rentennaher Jahrgänge vergleichsweise selten sind. Der einem rentennahen Versicherten verbleibende Zeitraum bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ist mit höchstens zehn Jahren wesentlich geringer als bei den rentenfernen Jahrgängen, die Anwartschaft wegen des relativ kurze Zeit bevorstehenden Versicherungsfalles also besser konkretisierbar. Es war daher schon im Ausgangspunkt eher vertretbar, bereits zum Umstellungsstichtag Anwartschaftswerte festzuschreiben, die - jedenfalls zusammen mit den nach dem neuen System zu erwartenden Zuwächsen - dazu dienen sollten, einen angemessenen, der existenzsichernden Bedeutung der Zusatzrente hinreichend Rechnung tragenden Gegenwert für die bereits zurückgelegte Zeit zu bieten.
191 
Im Übrigen ist das Ziel, die aufrechtzuerhaltende Anwartschaft zeitnah und abschließend zu ermitteln, nicht zu beanstanden. Die Festschreibung bringt einen erheblichen Gewinn an Planungs- und Rechtssicherheit, die nicht nur der beklagten Versorgungsanstalt und den angeschlossenen Arbeitgebern, sondern in gleicher Weise den Versicherten selbst im Hinblick auf ihre Altersvorsorge zugute kommt. Sie dient insoweit einem übergreifenden, allgemeinen Interesse aller Beteiligten. Im Hinblick auf die Systemumstellung erscheint das so genannte Transfermodell auch folgerichtig. Nur so wurde ermöglicht, das Gesamtversorgungssystem zeitnah vollständig zu schließen und den Systemwechsel für die große Zahl der bestehenden Versicherungsverhältnisse zu vollziehen. Der Gefahr, wegen künftiger Entwicklungen außerhalb des bestehenden Systems, also insbesondere in den vormaligen Bezugssystemen der Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung und des Einkommensteuerrechts, nachsteuern und Versorgungsversprechen anpassen zu müssen, wurde wirksam begegnet. Diese Gefahr wollte auch der Gesetzgeber bei der Bestimmung der unverfallbaren Anwartschaft beim Ausscheiden von Arbeitnehmern aus einer betrieblichen Altersversorgung gemäß den §§ 2, 18 BetrAVG vermeiden (vgl. Höfer, BetrAVG, § 2 Rn. 3454; BAGE 69, 19 unter II 3 b). Da die konsequente Umstellung zum Stichtag 31.12.2001 die künftige Fortführung eines einheitlichen und in seiner konkreten Ausgestaltung für die Versicherten wesentlich leichter überschaubaren Systems ermöglicht, wird auch die vom Bundesverfassungsgericht (VersR 2000, 835 a.E.) geforderte Vereinfachung erreicht. Schließlich erlaubt das Transfermodell, künftig ausreichende Mittel vorzusehen, um auch neu zu versichernden Arbeitnehmern eine verlässlich kalkulierbare Zusatzversorgung versprechen zu können. Dies dient in erheblichem Maße der Gleichbehandlung der verschiedenen Arbeitnehmergruppen im bestehenden System.
192 
Letztendlich ist zu berücksichtigen, dass die Festschreibung der Anwartschaftswerte für die rentennahen Versicherten nicht nur, bei künftig starker positiver Entgeltdynamik, die Gefahr einer Geringerbewertung mit sich bringt, sondern ebenso die Chance auf eine Besserstellung bei eher geringer Gehaltsentwicklung beinhaltet. In dem seit der Systemumstellung bis heute vergangenen Zeitraum waren, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, erhebliche Entgeltsteigerungen bei den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht zu verzeichnen. Versicherte, bei denen der Versicherungsfall zwischenzeitlich bereits eingetreten ist, dürften daher im Regelfall eine höhere Betriebsrente erhalten als bis zum 31.12.2001 erdient. Dies bestätigen auch die Berechnungen, die der Senat der Beklagten in den bisher zur Entscheidung anstehenden Fällen aufgegeben hat.
193 
Selbstverständlich war und ist auch für zukünftige Renteneintrittsfälle eine andere Entwicklung mit einer unvorhergesehen hohen Steigerung der Durchschnittsverdienste denkbar. Ob gegebenenfalls eine nachträgliche Korrektur erforderlich werden kann, muss im Streitfall nicht entschieden werden.
194 
g. Gleichbehandlung
195 
Die Besitzstandsregelungen für die rentennahen Pflichtversicherten verstoßen – anders als die Bestimmungen für die Rentenfernen (siehe Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 g) - auch nicht gegen den von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie bei der Regelung der komplizierten Materie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind die Tarifpartner zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG VersR 2000, 835, 837 unter 1 c aa m.w.N.). Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (BVerfGE 98, 365 unter C I 1 m.w.N.).
196 
aa. Entgegen der Auffassung vieler Kläger werden die rentennahen Versicherten nicht dadurch gleichheitswidrig benachteiligt, dass bei Ermittlung ihrer Anwartschaft nach § 79 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS auf die Steuertabelle, die Sozialversicherungsbeiträge und den Familienstand am Stichtag 31.12.2001 abgestellt wird. Die genannten Rechengrößen sind gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. für die Bestimmung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts notwendig. Das fiktive Nettoarbeitsentgelt diente nach dem bisherigem Recht (seit dem Jahr 1985) der Vermeidung einer Überversorgung. Deshalb wurden anhand der genannten Rechengrößen, jedoch bezogen auf den Tag des Beginns der Versorgungsrente, pauschal fiktive Abzüge vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt vorgenommen und die Gesamtversorgung auf den Nettoversorgungssatz begrenzt (§ 41 Abs. 2b Satz 1 VBLS a.F.).
197 
Die Gefahr, dass das fiktive Nettoarbeitsentgelt eines Versicherten zur Ermittlung der Startgutschrift aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse am 31.12.2001 (z.B. unverheiratet und ohne Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende kindbezogene Leistung) anhand der Lohnsteuerklasse I/0 zu berechnen ist, während der Berechnung der Versorgungsrente gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. z.B. wegen späterer Eheschließung die günstigere Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde gelegt werden müsste, ist hinzunehmen. § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS enthält eine Stichtagsregelung. Stichtagsregelungen sind vielfach üblich und nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führen. Bei der Wahl des Stichtags besteht ein weiter Ermessensspielraum. Der Zeitpunkt muss aber sachlich vertretbar sein (vgl. BAGE 99, 53 unter 2 b m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die Tarifpartner durften angesichts des wie festgestellt berechtigten Sanierungsziels und im Interesse einer künftigen verlässlichen Kostenkalkulation den Systemwechsel zum Punktemodell herbeiführen und hierzu eine Festschreibung der Anwartschaften zum Umstellungsstichtag vorsehen, wenn und soweit damit nicht unverhältnismäßig in erdiente Besitzstände eingegriffen wurde. Hierzu war die Festlegung eines bestimmten Stichtages unerlässlich. § 79 Abs. 2 ff VBLS führt, wie ebenfalls festgestellt, im Regelfall nicht zu übermäßigen Eingriffen. Die Wahl des 31.12.2001 war, nachdem das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 15.07.1998 zu § 18 BetrAVG a.F. sowie vom 22.03.2000 zur Halbanrechnung von Vordienstzeiten bereits bis zum Ende des Jahres 2000 grundlegende Satzungsänderungen angemahnt hatte und im Jahr 2000 die Aufnahme von Tarifverhandlungen zu einer grundlegenden Reform des Zusatzversorgungsrechts öffentlich bekannt gemacht worden waren, nicht zu beanstanden. Das Vertrauen eines Versicherten darauf, auch künftig ungeschmälert Zuwächse nach dem bisherigen System erwerben zu können, war insoweit nicht mehr schutzwürdig (vgl. BAG 100, 76 unter III). Das Abstellen auf den Umstellungsstichtag war auch insofern folgerichtig, als schon die im bisherigen System maßgebliche Bestimmung des § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. eine Stichtagsregelung – für den Zeitpunkt des Beginns der Versorgungsrente - enthielt und damit die Höhe des Rentenanspruchs in gleicher Weise von mehr oder weniger zufälligen Entwicklungen in den persönlichen Verhältnissen abhängig machte und mit entsprechenden Härten verbunden war. Im Übrigen war davon auszugehen, dass eine „Verbesserung“ bezüglich der gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. zugrunde zu legenden Lohnsteuerklasse infolge Eheschließung oder der Erlangung von Ansprüchen auf eine kindbezogene Leistung erfahrungsgemäß in vergleichsweise wenigen Ausnahmefällen zu erwarten war. Weitaus überwiegend ändern sich in diesem Abschnitt der Erwerbsbiografie die maßgeblichen persönlichen Verhältnisse entweder nicht oder dahingehend, dass gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. die günstigere Lohnsteuerklasse III zwar zum Umstellungsstichtag, nicht aber mehr zum Zeitpunkt des Renteneintritts anzuwenden ist.
198 
Damit muss ein Versicherter etwaige Härten, die sich daraus ergeben können, dass aufgrund einer Änderung der genannten persönlichen Verhältnisse in der Zeit nach dem Umstellungsstichtag bis zum Rentenbeginn am 31.12.2001 der nach den Regeln des bisherigen Systems erdiente Zeitanteil einer besonderen Dynamik unterliegt, grundsätzlich - das heißt abgesehen von einer besonderen Härte im Einzelfall (vgl. oben 1 c) - hinnehmen.
199 
bb. Nicht zu beanstanden ist auch, dass gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS (§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV) für die Berechnung des Ausgangswertes der erdienten Anwartschaft im Regelfall der Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres (ohne Berücksichtigung eines Abschlags wegen vorzeitiger Inanspruchnahme) zugrunde gelegt wurde. Auch insoweit haben die Tarifpartner eine pauschalierende Regelung getroffen, die den ihnen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Ein Abstellen auf das 65. Lebensjahr als den im Sozialversicherungsrecht und dementsprechend im alten Satzungsrecht vorgesehenen Fall der Regelaltersrente (§ 39 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F.) war schon deshalb nicht zwingend, weil die Versicherten tatsächlich in vielen Fällen – z.B. durch Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen als Vollrente, wegen Arbeitslosigkeit, vereinbarter Altersteilzeit oder Erwerbsminderung - zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand eintraten. Außerdem wurde erwogen, dass die Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr für einen großen Teil der Versicherten vergleichsweise ungünstig sei, weil bei ihnen die höchstmögliche Gesamtversorgung bereits vorher erreicht und sich daher durch das weitere Ansteigen der gesetzlichen Rente Verminderungen ergeben würden. Andererseits hätte die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, z.B. auf das 60. Lebensjahr, viele Versicherte schlechter gestellt, weil sie zu wenig Pflichtversicherungsjahre erreicht hätten und/oder die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung nicht mehr hätten erfüllen können (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.3). Insofern ist das Abstellen auf das 63. Lebensjahr als Mittellösung nicht zu beanstanden.
200 
cc. Dass bei Anwendung der genannten Hochrechnungsbestimmungen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS auch die Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBLS a.F.) und einer etwaigen qualifizierten Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente (§§ 41 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) in Bezug auf den Hochrechnungszeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt sein müssen, erscheint folgerichtig und muss grundsätzlich auch in denjenigen Fällen hingenommen werden, in denen ausnahmsweise die Voraussetzungen erst zwischen dem 63. und 65. Lebensjahr erfüllt worden wären und dadurch eine höhere Bewertung des erdienten Zeitanteils zur Folge gehabt hätten.
201 
dd. Soweit die Tarifpartner und die Beklagte bei am Umstellungsstichtag schwerbehinderten Menschen sowie in den Fällen eines vor dem 14.11.2001 vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses oder Vorruhestandes von der pauschalen Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr abgesehen haben und stattdessen auf einen nach den konkreten Verhältnissen näher liegenden Zeitpunkt für den Renteneintritt (frühestmögliche Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen, vereinbartes Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, Rentenbeginn nach der Vorruhestandsvereinbarung) abgestellt haben, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, da hierfür ein sachlicher Grund besteht. Die Regelungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 f und Abs. 5 VBLS tragen ersichtlich dem Umstand Rechnung, dass bei den genannten Versichertengruppen jeweils ein konkreter Anhaltspunkt für den voraussichtlichen Rentenbeginn vorliegt. Die Hochrechnung auf diesen Zeitpunkt entspricht somit eher dem, womit im Gesamtversorgungssystem gerechnet werden konnte (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.3). Es besteht daher unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten auch dann kein Anlass für eine abweichende Berechnung, wenn im Einzelfall eine Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr für den Versicherten günstiger gewesen wäre. Entsprechendes gilt für die Anwendung von Mindestregelungen.
202 
ee. Nach den Feststellungen des Landgerichts zeigte sich in mehreren Einzelfällen, dass die einem Versicherten nach den Regeln des § 79 Abs. 2 ff VBLS erteilte Startgutschrift für Rentennahe niedriger ausfiel, als wenn dieselbe Person bei gleicher Erwerbsbiografie eine Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG erhalten hätte (z.B. Urteil des Landgerichts vom 14.01.2005 – 6 O 4/04 – unter III der Entscheidungsgründe, Aktenzeichen des Berufungsverfahrens vor dem Senat: 12 U 64/05). Das Landgericht hat hierin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gesehen und die Beklagte für verpflichtet gehalten, dem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, wie sie ihm bei Berechnung der Startgutschrift nach § 79 Abs.1 VBLS zustünde. Dem folgt der Senat nicht.
203 
Dass die Berechnung nach § 79 Abs.1 VBLS in einzelnen Fällen günstiger ausfiel, konnte insbesondere auf der Anwendung des Näherungsverfahrens beruhen. Die bei den rentenfernen Jahrgängen zwingend vorgeschriebene pauschalierte Hochrechnung nach dem Näherungsverfahren (§ 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1f BetrAVG) führte häufig zu einer geringeren Bewertung der anzurechnenden gesetzlichen Rente mit der Folge, dass der Unterschied zur Gesamtversorgung höher war und damit auch die der Startgutschrift gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 zugrunde zu legende Voll-Leistung. In anderen Fällen war es gerade umgekehrt (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 g aa). Bei den rentennahen Versicherten ist zwar nach § 79 Abs. 4 Satz 1 VBLS für die Berechnung der anzurechnenden gesetzlichen Rente grundsätzlich die von dem Versicherten vorzulegende Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers maßgebend. Wird diese jedoch aus von dem Versicherten zu vertretenden Gründen nicht beigebracht, wird nach der Bestimmung des § 79 Abs. 4 Satz 3 VBLS die Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS berechnet (unter Anwendung des Näherungsverfahrens). Diese Regelung hat das Landgericht als gleichheitswidrig beanstandet. Damit sei es nicht vereinbar, dass ein Versicherter, der seiner Obliegenheit zur Rentenauskunft nachgekommen sei, im Einzelfall schlechter gestellt werde als wenn er diese Obliegenheit nicht erfüllt hätte und ihm bei Anwendung von § 79 Abs. 1 VBLS – insbesondere aufgrund der Anwendung des Näherungsverfahrens – eine höhere Startgutschrift hätte erteilt werden müssen.
204 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Ansicht des Landgerichts gefolgt werden könnte. Das kommt nur in Betracht, wenn eine von der Beklagten nach § 79 Abs. 1 VBLS erteilte Startgutschrift überhaupt verbindlich ist. Letzteres ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht der Fall (vgl. nur Urteil vom 24.11.2005 – 12 U 102/04). Der Senat geht davon aus, dass die Besitzstandsregelung für rentenferne Jahrgänge gegen höherrangiges Recht verstößt und daher unwirksam ist. Eine hierauf gestützte Startgutschrift legt den Wert der bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich fest. Dabei hat der Senat nicht nur den mit der Regelung typischerweise verbundenen Gesamteingriff in die erdienten Rechte als unverhältnismäßig und gleichheitswidrig angesehen. Ein Gleichheitsverstoß ergibt sich gerade auch aus der generellen Anwendung des Näherungsverfahrens. Es führt dazu, dass je nach Einzelfall eine erhebliche Höher- oder Geringerbewertung der anzurechnenden gesetzlichen Rente im Vergleich zu einer konkreten Ermittlung wie bei § 79 Abs. 4 Satz 1 VBLS erfolgt (Senatsurteil aaO unter B IV 11 g aa).
205 
5. Unwirksamkeit des § 79 Abs. 1 VBLS
206 
Der Wirksamkeit der Satzungsregelungen des § 79 Abs. 2 ff (i.V.m. § 78) VBLS steht nicht entgegen, dass der Senat die für die rentenfernen Versicherten geltende Bestimmung des § 79 Abs. 1 (i.V.m. § 78) VBLS als unwirksam angesehen hat. Die Regelungen beziehen sich jeweils auf eine andere Versichertengruppe und sind sowohl sprachlich als auch inhaltlich zu trennen. Die Gültigkeit der Besitzstandsregelungen für die rentennahen Versicherten trotz Unwirksamkeit der Regelung für die Rentenfernen entspricht auch dem mutmaßlichen Willen der Tarifpartner und der Beklagten. Ihr Interesse geht weniger dahin, eine vollständige Neuregelung auszuhandeln, als vielmehr dahin, unter Beachtung der gültigen Regelungen für die rentennahen Jahrgänge auch für die rentenfernen Versicherten eine Lösung zu finden, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
207 
6. Besondere Härte
208 
Das Festhalten an der Besitzstandsregelung für die rentennahen Versicherten bringt für die Klägerin, bei dem der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, keine besondere Härte mit sich, weshalb die Beklagte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten sein könnte, sich hierauf nicht (vollumfänglich) zu berufen (vgl. oben 1 c). Nach den von der Beklagten auf Hinweis des Senats vorgelegten Berechnungen übersteigt die ihr mitgeteilte Betriebsrente (216,64 Euro) die bis zum 31.12.2001 erdiente Anwartschaft (200,32 Euro).
209 
7. Keine sonstigen Ansprüche auf Höherbewertung der Anwartschaft
210 
Der Klägerin stehen auch nicht aus anderen Gründen Ansprüche auf eine Höherbewertung ihrer Anwartschaft zu. Insbesondere können die Versicherten in der Situation der Klägerin nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte – bei Anwendung der Besitzstandsregelungen der §§ 78, 79 Abs. 2 ff VBLS - zur Berücksichtigung der Vordienstzeiten der Versicherten in vollem Umfang verpflichtet sei. Eine solche Verpflichtung besteht nicht. Unter dem Gesichtspunkt des Eigentums- und Vertrauensschutzes kann die Vollanrechnung schon deshalb nicht verlangt werden, weil die alte Satzung in der einschlägigen Bestimmung des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich die hälftige Berücksichtigung vorsah. Auch Gründe der Gleichbehandlung gebieten die Vollanrechnung bei Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2005, 210), der der Senat folgt, nicht. Danach können auch Versicherte, die erst nach dem vom Bundesfassungsgericht in der so genannten Halbanrechnungsentscheidung vom 22.03.2000 bestimmten Stichtag 31.12.2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind und damit zu einer Rentnergeneration gehören, bei der die beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, keine volle Berücksichtigung ihrer außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Vordienstzeiten verlangen. Sie kommen durch die neue Satzung (§§ 75 bis 77 VBLS) bereits in den Genuss einer zeitlich begrenzten Übergangsregelung, die ihnen die Vorteile belässt, die sich für sie aus dem am 31.12.2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit 01.01.2001 geltenden Neuregelung ergaben (BGH aaO unter 2 c). Steht jedoch selbst diesen Rentenberechtigten keine volle Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten zu, können die Rentenanwärter in der Situation der Klägerin, deren Betriebsrente sich grundsätzlich nach dem neuen Satzungsrecht richtet, nicht beanspruchen, bei Ermittlung der im alten System erdienten Anwartschaften hinsichtlich der Berücksichtigung von Vordienstzeiten besser gestellt zu werden. Eine Ungleichbehandlung ist insoweit nicht festzustellen.
211 
8. Rentendynamisierung
212 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine von § 39 VBLS abweichende Anpassung ihrer Betriebsrente, etwa nach Maßgabe des § 56 VBLS der bisherigen Satzung in der Fassung bis zur 40. Satzungsänderung. § 39 VBLS, der ab dem Jahr 2002 eine jährliche Anpassung von 1 % jeweils zum 01.07. eines Jahres vorsieht, verstößt jedenfalls derzeit nicht gegen höherrangiges Recht. Dies hat der Senat in Renteneintrittsfällen wiederholt entschieden (vgl. Senatsurteile vom 06.07.2006 - 12 U 193/05 - und vom 26.07.2005 ZTR 2005, 533 = OLGR Karlsruhe 2005, 698). Der Bundesgerichtshof hat die Regelung in einem die Gewährung einer Versicherungsrente betreffenden Fall ebenfalls nicht beanstandet (BGH VersR 2004, 453 unter 2 c cc).
213 
Die Neugestaltung des Anpassungsmaßstabes beruht auf denselben Sachgründen wie die Umstrukturierung des gesamten Zusatzversorgungssystems der Beklagten und ist daher durch hinreichend gewichtige Belange gerechtfertigt. Sie verletzt weder einen erdienten Besitzstand noch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Jedenfalls derzeit hat die Klägerin keine übermäßigen oder gar die existenzsichernde Funktion ihrer Zusatzversorgung gefährdenden Einbußen. Die Tarifpartner und die Beklagte als Satzungsgeberin haben insoweit den ihnen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten (Senatsurteil vom 06.07.2006 aaO).
214 
9. Nebenentscheidungen
215 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
216 
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Rechtsstreit wirft mehrere entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen auf, die sich bereits jetzt in einer Vielzahl gleichartiger Fälle stellen und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 134/07 Verkündetam:
24.September2008
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GG Artt. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3; ATV §§ 32 Abs. 1 und 4
Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff.; VBLS §§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff.
Die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes (hier: Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder)
getroffene Übergangsregelung für so genannte rentennahe Versicherte (§§ 32
Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV; 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2,
4 ff. VBLS) ist wirksam.
BGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2008

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die I. beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen.
3
Die Übergangsregelung der VBLS lautet - im Wesentlichen übereinstimmend mit den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV - auszugsweise wie folgt: "§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung (1) Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt (…). (2) Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge , Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung ) vom 31. Dezember 2001 maßgebend ; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses (…) aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt (…).

§ 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte (…) (2) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte , für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen , den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts - unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten - gezahlt würden (…). (4) Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend (…). Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2. (5) Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember
2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht (…). (7) Für die Dynamisierung der Startgutschrift gilt § 68."
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Anwartschaften Die der übrigen ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergangsregelung Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.).
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II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung , die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 148,31 Versorgungspunkten (das entspricht einer monatlichen Rentenanwartschaft von 593,24 €).
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Der am 24.Oktober 1941 geborene Kläger war seit dem 1. April 1968 bei der Beklagten, deren Angestellter er war, pflichtversichert. Er bezieht seit dem 1. Dezember 2004 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine gesetzliche Altersrente; daneben erhält er von der Beklagten eine Betriebsrente, die die Beklagte zunächst auf 593,42 € und ab dem 1. Juli 2005 auf 599,42 € errechnete, wobei wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente ein Abschlag von 6,90% (vgl. § 35 Abs. 3 VBLS) berücksichtigt ist.
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Der Kläger meint, die der Betriebsrente zugrunde liegende Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungs- stichtag in mehr als 33 Jahren (405 Umlagemonaten) und einer voll anzurechnenden Vordienstzeit von 107 Monaten aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwartschaft im Wert von monatlich 753,90 € erreichen müsse, erstrebt er unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen.
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Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klageabweisung unter anderem darauf, dass die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung für rentennahe Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe. Diese halte der mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.
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Unter Klageabweisung im Übrigen hat das Landgericht festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der 41. Änderung) entweder zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles errechneten Zusatzrente entspricht. Während die Berufung des Klägers ohne Erfolg geblieben ist, hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision hat keinen Erfolg.
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A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 24. November 2005 (12 U 102/04) und 7. Dezember 2006 (12 U 91/05 = ZTR 2007, 317 ff.) - ausgeführt:
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I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbehalt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar.
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II. Die für den Schutz des Besitzstandes der rentennahen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung der §§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2 ff. VBLS sei verfassungsrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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1. Durch die Übergangsregelung werde zwar in geschützte Rentenanwartschaften der rentennahen Versicherten eingegriffen. Die Eingriffe seien aber gerechtfertigt.
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a) Die als Eigentum sowie nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der rentennahen Versicherten sei anhand des bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung zu bestimmen. Versicherten in der Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zusage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS a.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jedenfalls zur Bestimmung des besonders geschützten Besitzstandes der Versicherten herangezogen werden könnten, genieße der bis zum Umstellungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert bestimme sich nach der auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegenden ratierlichen Berechnungsmethode.
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Teilleistungsgedanke Der schütze auch den Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endgehalts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten. Ferner seien noch nicht erdiente künftige Zuwächse geschützt, die nach der bisherigen Satzung bei fortdauernder Betriebstreue entstanden wären.
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b) Obwohl die Berechnung der Startgutschriften rentennaher Versicherter unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versorgungsrente gemäß der früheren Satzung der Beklagten erfolge, führe die Übergangsregelung nach der für die Satzungskontrolle gebotenen generalisierenden Betrachtung zu Eingriffen in geschützte Rentenanwartschaften.
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Zwar werde hier - anders als bei den rentenfernen Versicherten - nicht in den erdienten Teilbetrag eingegriffen. Die den rentennahen Ver- sicherten erteilten Startgutschriften überstiegen vielmehr regelmäßig - so auch im Streitfall - die erdienten Teilbeträge.
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Übergangsregelung Die führe aber zu Eingriffen in die erdiente Dynamik. Da die Startgutschriftberechnung nach den §§ 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS allein auf die Arbeitsentgelte der letzten Jahre vor dem Umstellungsstichtag - und nicht dem Versicherungsfall - abstelle, werde in Abweichung vom früheren, endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem der zeitanteilig erdiente Ausgleich für einen steigenden Versorgungsbedarf nicht mehr gewährt. Dieser Ausgleich werde auch nicht dadurch erreicht, dass im neuen Punktemodell zusätzlich Bonuspunkte aus etwaigen Überschussanteilen erworben werden können. Die Festschreibung der weiteren Rechengrößen auf den Umstellungsstichtag bewirke überdies einen Eingriff in noch nicht erdiente künftige Zuwächse.
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c) Diese Eingriffe in geschützte Besitzstände seien aber gerechtfertigt. Die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte halte einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stand. Das Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu sichern, sei nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenregelung sei auch geeignet, dieses Ziel zu fördern. Das Gebot der Erforderlichkeit sei nicht verletzt. Die mit der Übergangsregelung verbundenen Eingriffe stünden in einem noch angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Die Entscheidungen der Tarifpartner beruhten auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Ein erhebliches Abwägungsdefizit sei nicht zu erkennen. Die Eingriffe in die geschützten Besitzstände seien in der Regel auch nicht unzumutbar.
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2. Auch der bei der Satzungskontrolle zu beachtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) werde durch die Übergangsregelung nicht verletzt. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Ausgangswert für die zu übertragenden Anwartschaften diejenige Versorgungsrente sei, die sich durch Hochrechnung auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergebe. Die alleinige Maßgeblichkeit der zum Umstellungsstichtag geltenden Rechengrößen führe ebenfalls nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung. Eine solche folge im Übrigen auch nicht daraus, dass in einzelnen Fällen die Startgutschriften rentennaher Versicherter höher ausgefallen wären, wenn die Berechnung nach den für rentenferne Versicherte geltenden Regeln erfolgt wäre. Schließlich müssten bei Errechnung der Startgutschriften rentennaher Versicherter deren Vordienstzeiten nicht voll berücksichtigt werden.
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III. Nach allem sei die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte - ungeachtet einer vom Berufungsgericht anderweitig angenommenen Unwirksamkeit der Übergangsbestimmung für rentenferne Versicherte - wirksam und darauf beruhende Startgutschriften mithin verbindlich.
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B. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die für die rentennahen Versicherten in den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS getroffene Übergangsregelung ist wirksam. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine anderweitige Berechnung der ihm erteilten Startgutschrift.
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I. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 unter Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert werden konnte. Die Beklagte schließt seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (vgl. BGHZ 103, 370, 378 ff. zu bereits vorher Pflichtversicherten ; 142, 103, 106 und ständig). Zudem enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigt (BGHZ 174 aaO unter Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ aaO unter Tz. 25 m.w.N.).
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II. Die gerichtliche Kontrolle der Satzungsbestimmungen der Beklagten , die als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind, darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103 aaO 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836).

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Dabei kommt ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition aus den im Senatsurteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174 aaO unter Tz. 40-52) dargelegten Gründen auch hier nicht in Betracht. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten sind aber insbesondere an den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu BAGE 118, 326, 337 m.w.N.; BAG NZA 2006, 1285, 1288), ferner dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; BGHZ 103 aaO; BVerfG ZTR 2008, 374) zu messen. Auch für die Überprüfung der Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten gilt insoweit der im Senatsurteil vom 14. November 2007 (aaO unter Tz. 28-62) dargestellte Maßstab. Zu berücksichtigen ist danach insbesondere auch, dass den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zustehen (vgl. BAGE 118, 326, 337; BAG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 AZR 735/05 - veröffentlicht in juris Tz. 33). Dieser Spielraum trägt der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung (vgl. BAG ZTR 2005, 263, 264). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste , vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Daran gemessen hält die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte einer Prüfung stand.
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Für III. den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (BGHZ aaO unter Tz. 26). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KALU300004774&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KALU300008794&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 13 - der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (BGHZ aaO). Dies beruhte zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung und auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit). Zum anderen vergrößerten Veränderungen in den externen Bezugssystemen (gesetzliche Rentenversicherung , Steuerrecht, Beamtenversorgung) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lücken (BGHZ aaO; vgl. auch BAG ZTR 2008, 34, 36). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung , in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg, BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer, ZTR 2004, 231, 234). Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG aaO). Sie konnten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie gingen davon aus, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beurteilung ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitigt durch seine bei- tragsorientierte Ausgestaltung (vgl. § 8 ATV; § 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit.
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Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte konkret in einer günstigen wirtschaftlichen Lage befand. Den entsprechenden Vortrag hat der Senat berücksichtigt, jedoch für nicht entscheidungserheblich erachtet. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzierungslasten nicht reagieren durften und von einer Systemänderung absehen mussten. Die Tarifvertragsparteien können einschreiten, wenn sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den ursprünglichen Vorstellungen bei Einführung des Versorgungswerks so stark geändert hat, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage (sog. Äquivalenzstörung ) vorliegt. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Über die Art und Weise der Beseitigung einer derartigen Störung entscheiden die Tarifvertragsparteien eigenverantwortlich. Insoweit verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. BAG aaO). Er umfasst den vorliegenden Systemwechsel (BGHZ aaO).
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IV. Für die Berechnung der Startgutschriften gilt Folgendes:
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1. Während für die Startgutschriften der rentenfernen Versicherten nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zurückgegriffen wird, bleibt den rentennahen Versicherten mit der Startgutschrift im Grundsatz die Versorgungs- rente erhalten, die sie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem bezogen hätten, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr im öffentlichen Dienst tätig gewesen und dann in Rente gegangen wären (vgl. Langenbrinck/ Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. Rdn. 129; Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand September 2006 ATV § 33 Erl. 4). Der Startgutschrift liegt insoweit eine fiktive Versorgungsrente zum 63. Lebensjahr zugrunde, die sich im Grundsatz - allerdings nach Maßgabe der §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS - nach dem bisherigen Zusatzversorgungsrecht berechnet (Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII-ATV Stand Juni 2003 Erl. 33.3.2 S. 271). Die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten beschränkt sich daher - anders als die für die rentenfernen Versicherten - nicht auf den Schutz des nach den Berechnungsregeln des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu bestimmenden erdienten Teilbetrages, sondern zielt auf die Übertragung eines darüber hinausgehenden Besitzstandes ab. Das ist Ausdruck eines erhöhten Vertrauensschutzes (Furtmayer/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Rengier, NZA 2004, 817, 819; Stebel, BAV 2004, 333, 340; Preis/Temming, ZTR 2003, 262, 264), der den rentennahen Versicherten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zukommt (vgl. BAGE 36, 327, 339; 53, 42, 70). Anders als rentenferne Versicherte können sie wegen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstellen oder haben jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit, Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen - beispielsweise mittels einer freiwilligen Höherversicherung - auszugleichen (vgl. BAGE 36 aaO; Furtmayer/Wagner aaO; Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Diesem erhöhten Schutzbedürfnis haben die Tarifvertragsparteien, die unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln haben, in welchem Umfang die Konsolidierungslasten von Arbeitgebern, Versorgungsanwärtern und Betriebsrentnern zu tragen sind (vgl. BAG DB 2007, 2850, 2852), bei der Übergangsregelung Rechnung getragen (vgl. Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Dagegen ist - insbesondere auch mit Blick auf die insoweit anders behandelten rentenfernen Versicherten - rechtlich nichts zu erinnern.
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2. Im Einzelnen sieht die Übergangsregelung - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise vor, wobei nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS für die Berechnung der Rentenanwartschaften die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend sind:
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a) Zunächst ist eine fiktive Gesamtversorgung zum 63. Lebensjahr zu berechnen (§§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Für die hierfür erforderliche Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts ist auf die letzten drei bzw. zehn Kalenderjahre vor der Umstellung des Versorgungssystems zum 1. Januar 2002 (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VBLS) und - anders als bei § 43 VBLS a.F. - nicht auf die entsprechenden Jahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles abzustellen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). Die Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit richtet sich nach den bisherigen Grundsätzen (vgl. § 42 VBLS a.F.), wobei die Umlagemonate hinzugerechnet werden, die ein Versicherter bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch ableisten könnte (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 132).
33
Die sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien nach einem von der gesamtversorgungsfähigen Zeit abhängigen Prozentsatz ergebende Bruttogesamtversorgung, das sind höchstens 75% des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.), ist - wie nach bisherigem Zusatzversorgungsrecht - der so genannten Nettogesamtversorgung , das sind höchstens 91,75% des korrespondierenden Nettoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenüberzustellen (Langenbrinck /Mühlstädt aaO Rdn. 133). Das Nettoarbeitsentgelt wird mit Hilfe pauschalierter Annahmen - wie bisher - fiktiv errechnet, indem von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt Beträge abgezogen werden, die einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt waren (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). Der nach diesem Vergleich geringere Betrag ist für die weitere Berechnung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.).
34
b) Von diesem Gesamtversorgungsbetrag ist zur Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente - wie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem (vgl. § 40 Abs. 1 und 2 VBLS a.F.) - die voraussichtliche Grundversorgung in Abzug zu bringen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 134). Die gesetzliche Rente wird grundsätzlich individuell nach einer Rentenauskunft oder einem Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 33 Abs. 4 Satz 1 und 5 ATV; 79 Abs. 4 Satz 1 und 5 VBLS) und deren Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr des Versicherten ermittelt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.4 S. 275 f.). Dabei wird der jährliche Durchschnitt der in den Jahren 1999 bis 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Ansatz gebracht (§§ 33 Abs. 5 Satz 1 ATV, 79 Abs. 5 Satz 1 VBLS) und den tatsächlichen bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO; Kiefer/Langenbrinck aaO Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.2).
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c) Bei der Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente ist ferner ein Abgleich mit den so genannten Mindestleistungen vorzunehmen, die den rentennahen Versicherten nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS wenigstens zustehen sollen (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 136; Kiefer/Langenbrinck aaO Erl. 4.3). Berücksichtigung finden hierbei die einfache und die qualifizierte Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) und die Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. (Langenbrinck/Mühlstädt aaO).
36
d) Von der so ermittelten Versorgungsrente ist die Betriebsrente, die sich nach dem neuen Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem zum Umstellungsstichtag ermittelten gesamtversorgungsfähigen Entgelt noch ergeben könnte, abzuziehen (§§ 33 Abs. 2 Satz 2 ATV, 79 Abs. 2 Satz 2 VBLS).
37
e) Der daraus resultierende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Messbetrag von 4 € geteilt (§§ 32 Abs. 1 Satz 2 ATV, 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS).
38
3. Die den vorgenannten Regeln folgende Bestimmung der Startgutschriften der rentennahen Versicherten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
39
a) Dass bei der Ermittlung der Startgutschriften nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS als Ausgangswert die fiktive Versorgungsrente zu Grunde zu legen ist, die sich zum Zeitpunkt der Vollen- dung des 63. Lebensjahres ergeben würde, begegnet entgegen dem Angriff der Revision keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Um aa) die zu übertragenden Anwartschaften der rentennahen Versicherten errechnen zu können, bedurfte es der Bestimmung des voraussichtlichen Rentenbeginns. Diesen Zeitpunkt haben die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte in ihrer Satzung pauschal auf das 63. Lebensjahr festgelegt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.3 S. 272), ohne dabei einen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente vorzunehmen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Soweit die Revision ohne nähere Begründung geltend macht, es hätte stattdessen zwingend auf die Vollendung des 65. Lebensjahres als dem früher maßgebenden Zeitpunkt für den Beginn der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI a.F.) und den Eintritt des Versicherungsfalles nach der bisherigen Satzung der Beklagten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 a VBLS a.F.) abgestellt werden müssen, ist dem nicht zu folgen.
41
bb) Die von den §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS geforderte Hochrechnung erfasst - wie dargestellt - die bei der Berechnung der Gesamtversorgung zu berücksichtigende gesamtversorgungsfähige Zeit, die anzurechnenden Bezüge (vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und die Betriebsrente, die bei einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst im neuen Punktemodell noch erworben werden könnte (Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese aaO). Sind Mindestleistungen in Betracht zu ziehen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS), ist es ausreichend, dass deren Voraussetzungen - sofern sie nicht zum Umstellungsstichtag oder zum Zeitpunkt der Berechnung der Startgutschrift erfüllt sind - bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch erfüllt werden könnten (Langenbrinck/Mühlstädt aaO).

42
Das cc) Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren ausgeführt, dass die Hochrechnung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres als "Mittellösung" nicht zu beanstanden sei:
43
Auf das vollendete 65. Lebensjahr abzustellen sei schon deshalb nicht zwingend, weil der tatsächliche Rentenzugang bei vielen Versicherten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolge. Ferner erreiche ein großer Teil der Versicherten die höchstmögliche Gesamtversorgung bereits vorher. Für sie müsste sich die vom Kläger geforderte Berechnung nachteilig auswirken. Denn wenn die anzurechnende gesetzliche Rente bei diesen Versicherten auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochzurechnen wäre, ergäbe sich vielfach eine Verringerung der Startgutschriften.
44
Andererseits hätte aber auch die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. Lebensjahres , viele Versicherte schlechter gestellt; so wären in vielen Fällen die Voraussetzungen für eine Mindestgesamtversorgung noch nicht erfüllt.
45
dd) Diesen Erwägungen stimmt der Senat zu (vgl. dazu auch Kiefer /Langenbrinck aaO Stand Juni 2003 Erl. 4.2; Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese aaO 272 f.). Die Tarifvertragsparteien haben mit der Festlegung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres einen pauschalen aber sachgerechten Interessenausgleich gefunden (vgl. Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO S. 273) und dabei den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Die getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Tarifvertragsparteien damit auch die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben, ist von den Gerichten nicht zu prüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Soweit die Revision darauf verweist, dass einzelne Versicherte dadurch benachteiligt würden, dass sie die Voraussetzungen für Mindestleistungen erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen könnten, ist dies als Folge einer hier zulässigen typisierenden und generalisierenden Betrachtung hinzunehmen.
46
Durchgreifende b) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsregelung ergeben sich auch nicht daraus, dass bei Errechnung der Startgutschriften nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS allein auf die am Umstellungsstichtag geltenden Rechengrößen abzustellen ist. Hier ist dem Berufungsgericht , das insoweit einen ungerechtfertigten Eingriff in geschützte Besitzstände der Versicherten verneint hat, jedenfalls im Ergebnis zu folgen.
47
Das aa) maßgebliche gesamtversorgungsfähige Entgelt ist allein anhand der Einkünfte des Versicherten in den letzten Kalenderjahren vor dem Umstellungsstichtag zu ermitteln (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Damit entfällt zwar die nach der früheren Versorgungszusage in Aussicht gestellte Anknüpfung an das spätere Endgehalt der letzten Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. § 43 VBLS a.F.). Dass hierdurch aber - wie das Berufungsgericht und die Revision annehmen - bereits in die geschützte so genannte lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik eingegriffen wird, steht allein damit noch nicht fest.
48
(1) Die nach der bisherigen Versorgungszusage gewährte Dynamisierung ist nicht vollständig entfallen, sondern wurde lediglich verändert. Die zum Umstellungsstichtag ermittelten Startgutschriften sind nicht statisch , sondern werden insoweit dynamisiert, als sie nach §§ 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS an der Zuteilung von Bonuspunkten teilnehmen , die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellen. Neben dem Umstand, dass im neuen Punktemodell zusätzliche Versorgungspunkte erworben werden können, sieht die Neuregelung daher Möglichkeiten vor, weitere Steigerungssätze zu erwerben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in solchen Fällen gebotene ergebnisbezogene Betrachtung kann dazu führen, dass ein Eingriff in die erdiente Dynamik ausscheidet (vgl. BAGE 100, 77, 91 f.; BAG DB 2003, 1525, 1527). Da die Zuteilung von Bonuspunkten vor allem von der weiteren Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits abhängt, steht erst bei Eintritt des Versicherungsbzw. Versorgungsfalles fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte (BGHZ 174, 127 unter Tz. 80).
49
(2) Ob im Falle des Klägers, bei dem zwischenzeitlich der Versicherungs - bzw. Versorgungsfall eingetreten ist, die erdiente Dynamik in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, bedarf indes keiner Entscheidung. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wäre ein etwaiger Eingriff jedenfalls gerechtfertigt.
50
Bereits (3) im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter Tz. 81) hat der Senat entschieden, dass, soweit durch die Übergangsre- gelung für die rentenfernen Versicherten in eine erdiente Dynamik eingegriffen sein sollte, ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit im Ergebnis ausscheidet. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihre Satzung übernommene Form der Dynamisierung durch Zuteilung möglicher Bonuspunkte nach §§ 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS ist zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufrechterhaltung der Dynamisierung nach den bisherigen Grundsätzen hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln, dabei eine langjährige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme zu vermeiden und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Ob daneben andere, für die Versicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären, haben die Gerichte - wie erwähnt - nicht zu überprüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Nach diesen Kriterien ist auch die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten - auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht zu beanstanden und ein etwaiger mit der Regelung verbundener Eingriff in die erdiente Dynamik im Ergebnis als gerechtfertigt anzusehen. Im Übrigen werden die rentennahen Versicherten im Hinblick auf den zu berücksichtigenden erhöhten Vertrauensschutz im Vergleich zu den rentenfernen Versicherten dadurch begünstigt, dass ihnen mit der Startgutschrift im Grundsatz eine nach dem früheren Zusatzversorgungsrecht auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete Versorgungsrentenanwartschaft erhalten bleibt.

51
bb) Dieselben Erwägungen gelten, soweit nach den §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS die dort genannten weiteren Rechengrößen, insbesondere auch die Steuerklasse des Versicherten, festgeschrieben werden (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 78 ff.). Zudem kann sich die Festschreibung der Steuerklasse für die Versicherten je nach Lage des Einzelfalles sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken. Insoweit ist entsprechend der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gegeben.
52
cc) Verfassungsrechtlich ist insbesondere auch nicht zu beanstanden , dass zur Bestimmung der Startgutschriften für ein zu ermittelndes fiktives Nettoarbeitsentgelt nach dem gemäß §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS hier weiterhin maßgebenden früheren Zusatzversorgungsrecht (nur) zwischen den Lohnsteuerklassen I/0 und III/0 zu unterscheiden ist.
53
Die frühere Satzung legte bei einem Versorgungsrentenberechtigten , der im Zeitpunkt des Beginns der Rente nicht dauernd getrennt lebend verheiratet war oder einen Anspruch auf Kindergeld bzw. eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hatte, die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach der Steuerklasse III/0, bei allen übrigen Versicherten die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer ) nach Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde (vgl. § 41 Abs. 2c VBLS a.F.). Eine Differenzierung nach weiteren Steuerklassen oder individuellen Besonderheiten erfolgte nicht. Der Senat hat diese - jedenfalls vertretbare - Regelung gebilligt und als zulässige Generalisierung und Typi- sierung eingestuft (BGHZ 103, 370, 385; vgl. auch Senat, Urteil vom 30. November 1988 - IVa ZR 201/87 - veröffentlicht in juris Tz. 24; BAG ZTR 2008, 34, 38). Für die hier in Rede stehende Übergangsregelung gilt nichts anderes.
54
c) Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden , dass für die Startgutschriften der rentennahen Versicherten nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS so genannte Vordienstzeiten weiterhin zur Hälfte (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden (vgl. dazu BVerfG ZTR 2008, 374, 376).
55
aa) Anders als die Revision meint, zwingen die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) dargelegten Grundsätze nicht dazu, diese Vordienstzeiten vollen Umfangs auf die gesamtversorgungsfähige Zeit rentennaher Versicherter anzurechnen.
56
(1) Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war die hälftige Berücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie anzusehen. Über diesen Zeitpunkt hinaus durfte die Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr aufrechterhalten werden (BVerfG aaO 837 f.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Versichertengeneration abgestellt (BVerfG ZTR 2008 aaO; VersR 2000 aaO 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 b, c).
Daraus folgt, dass lediglich bei solchen Versicherten, die bis zum Ablauf des Jahres 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil aaO unter 2 c). Im Rahmen der Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten sind Vordienstzeiten indes gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit noch hälftig zu berücksichtigen. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung wird dies der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (VersR 2000 aaO) nicht gerecht (vgl. Furtmayr/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Kühn/Kontusch, ZTR 2004, 181, 184 f.; Preis/Temming , ZTR 2003, 262, 264).
57
(2) Dem ist nicht zuzustimmen. In seinem Urteil vom 10. November 2004 (IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210 f.) hat der Senat dargelegt, dass die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes auch für solche Versicherte , die erst nach dem vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Stichtag, aber noch im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002), Rentenempfänger geworden sind, insoweit nicht unwirksam ist, als die auf dieser Grundlage berechnete Zusatzrente als Besitzstandsrente für eine Übergangszeit gewährt wird. Die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung von Versicherten ist mit der Neuregelung der Satzung der Beklagten, bei der es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr ankommt, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 (vgl. § 86 VBLS) entfallen (Senatsurteil aaO unter 2 b, c). Der oben genannten Gruppe von Versicherten sind lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 7577 VBLS) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen worden, die sich aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergeben (Senatsurteile aaO unter 2 c; vom 19. Januar 2005 - IV ZR 219/02 - unter 2 e i.V. mit BVerfG ZTR 2008 aaO).
58
Für die Übergangsregelung der rentennahen Versicherten gilt jedenfalls im Ergebnis nicht anderes. Auch bei ihnen wird nicht etwa das alte System als solches noch aufrechterhalten. Den rentennahen Versicherten werden lediglich - anders als den rentenfernen Versicherten, bei denen Vordienstzeiten keinen Eingang mehr in die Startgutschriften finden (vgl. BGHZ 174, 127 unter Tz. 96) - die Vorteile der hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten zur Wahrung eines vor der Systemumstellung erworbenen Besitzstandes belassen.
59
bb) Soweit die Revision meint, vorhandene Vordienstzeiten seien bei der Berechnung der Startgutschriften in vollem Umfang zu berücksichtigen , kann dem nicht gefolgt werden. Ein schützenswertes Vertrauen der Versicherten auf eine solche Vollanrechnung ist zu keiner Zeit begründet worden. Es kann sich auch nicht in Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000 aaO) gebildet haben. Dass die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung allein durch eine Vollanrechnung von Vordienstzeiten beseitigt werde, konnten die Versicherten nicht erwarten. Das Bundesverfassungsgericht hatte vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus Verfassungsgründen nicht zwingend geboten ist (aaO 837).
60
d) Soweit der Kläger einen Günstigkeitsvergleich dahingehend beansprucht , dass den rentennahen Versicherten zumindest eine Startgut- schrift in der Höhe zu erteilen sei, die sich bei Anwendung der Übergangsregelungen für die rentenfernen Versicherten ergäbe, deckt seine Revision keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) auf.
61
Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausginge, dass es in einzelnen Fällen für rentennahe Versicherte günstiger gewesen wäre , eine Startgutschrift nach den Berechnungsregeln für rentenferne Versicherte zu erhalten, kann dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht begründen. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen beruhen auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung (vgl. Clemens /Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - Vorbem. zum ATV Stand Juni 2002 Erl. 4.2.5 S. 30), die im Grundsatz das Ziel verfolgt, den rentennahen Versicherten einen weiter gehenden Schutz ihres Besitzstandes zu gewährleisten. Dennoch mit der Übergangsregelung verbundene Härten und Ungerechtigkeiten sind hinzunehmen, solange sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 61; BVerfGE 100, 59, 90; BVerfG ZTR 2008, 374, 375; VersR 2000 aaO). Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist daher nicht, dass sie in einzelnen Fällen möglicherweise zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383). Insoweit gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht auf die vom Kläger vermisste Meistbegünstigungsregelung zu einer Überschreitung der von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen geführt hätte. Die Tarifvertragsparteien haben sich vielmehr auch insoweit im Rahmen des ihnen zustehenden Handlungsspielraums bewegt, zumal sie bei der Ermittlung der Startgutschriften rentennaher Versicherter einen Abgleich mit den Mindestleistungen nach dem früheren Satzungsrecht vorgesehen haben. Hinzu kommt, dass die vom Kläger geforderten Vergleichsberechnungen bei sämtlichen rentennahen Versicherten einen Berechnungsaufwand mit sich gebracht hätten, der dem Ziel der Tarifvertragsparteien, den Systemwechsel zeitnah zu vollziehen, zuwidergelaufen wäre (vgl. Kiefer /Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.6).
62
4. Soweit der Senat im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter Tz. 141) die für rentenferne Versicherte in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG getroffene Übergangsregelung für unwirksam erachtet hat, wirkt sich dies auf die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte nicht aus. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist letztere nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und kann sinnvoll von der beanstandeten Übergangsregelung für rentenferne Versicherte getrennt werden. Ihre Aufrechterhaltung ist mithin rechtlich unbedenklich (vgl. BGHZ 106, 19, 25 f.; Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04 - VersR 2005, 976 unter 1 d; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.07.2004 - 6 O 1000/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2007 - 12 U 286/04 -

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 186/02 Verkündet am:
26. November 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VBLS a.F. § 42 Abs. 2
Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente
verstößt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt
geworden sind, auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG, §§ 9 AGBG, 307 BGB.
BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
26. November 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Er ist 1934 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Seit 1. Oktober 1991 bezieht der Kläger eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die

Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 seine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-

dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be- rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-

gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Der Kläger bezieht bereits seit 1. Oktober 1991 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.


d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger – bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-

sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 391/02 Verkündet am:
10. November 2004
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VBLS §§ 75 ff. n.F.
Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes ist auch für Versicherte, die erst nach
dem 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, insoweit nicht
unwirksam, wie die auf dieser Grundlage berechnete Zusatzrente als (gegenüber der
ab 1. Januar 2001 geltenden Satzung günstigere) Besitzstandsrente für eine Übergangszeit
gewährt wird.
BGH, Urteil vom 10. November 2004 - IV ZR 391/02 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2002 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Z usatzrente.
Er ist 1938 geboren und war wegen seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1. September 2001 bezieht der Kläger eine monatliche Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung

berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten , in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Beklagte von den 567 Monaten, die der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, zunächst die 185 Monate abgezogen, in denen sein Arbeitgeber Umlagen an die Beklagte gezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden 382 Monate sowie den 185 Umlagemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit von 376 Monaten zusammen.
Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Sat zung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).
Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. September 2001 eine Versorgungsrente auf

der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 567 Monaten zu gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung de r Klage.
1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitier te Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und hält deshalb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange die Beklagte auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu zahlende Versorgungsrente anrechne.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, w ie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) entschieden hat.


a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Besc hluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt.
Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-

men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.
Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin , daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

b) Bei dem Kläger des vorliegenden Verfahrens ist der Versicherungsfall , der seinen Anspruch auf eine von der Beklagten zu erbringende Altersrente begründet hat, jedoch erst nach diesem Stichtag eingetreten. Er gehört also zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bundes-

verfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren Auswirkungen nicht länger hingenommen werden kann. Ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat jedoch auch in Fällen der hier vorliegenden Art weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vorgesehen war. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt , für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter

3).



c) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Ar-

beitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der Beklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten Kernbereich eingegriffen hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.
Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzu ng berechnete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklagten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Satzung vorgesehen, daß die sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Regelung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe.
Diese Übergangsregelung hält nicht etwa, wie das B erufungsgericht meint, das alte System noch für das Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung

durch die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Dem Kläger und anderen Versicherten, die im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt geworden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht, wie der Kläger im Hinblick auf den letzten Absatz der dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan meint, die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt.

d) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, die der Kläger bezieht. Damit wird der Kläger gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie dem Kläger über

die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 219/02 Verkündet am:
19. Januar 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Z usatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Er ist am 5. Oktober 1948 geboren und war wegen se iner Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1. November 2000 bezieht der Kläger eine Versorgungsrente für Versicherte von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen

an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Beklagte von den Monaten, die der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat bzw. dort zugerechnet erhält, zunächst die Monate abgezogen, in denen sein Arbeitgeber Umlagen an die Beklagte gezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden Monate sowie den Umlagemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit zusammen.
Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Sat zung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).
Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der Grundlage einer auch sämtliche Vordienst- und Zurechnungszeiten voll berücksichtigenden gesamtversorgungsfähigen Zeit zu

gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf di e Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören B erechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Aus-

wirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vo r dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vordienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) entschieden hat.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Sat zung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung vom Jahr 2002 an jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrech-

nung der Vordienst- und Zurechnungszeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Besc hluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt.
Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts

dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts m ag bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Die Entscheidung bezieht sich aber nicht auf Rentenberechtigungen , die - wie hier - bereits vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnun g trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden

kann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bundesverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht seit 1. November 2000 Versorgungsrente für Versicherte von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgeric ht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengenerationen hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.

d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht da rin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 rentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch ein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB liegt nicht vor. Dabei kann auf sich beru-

hen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler , ZTR 2000, 337 ff. und Schantl, VersR 2004, 1226, 1230 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten , eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere , die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, de ren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der von der Beklagten in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Renten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente , die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersicht-

lich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie etwa dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch in der Übergangszeit nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

f) Schließlich haben sich die Tarifvertragsparteie n auch nicht durch die Vereinbarung, eine bundesgerichtliche Entscheidung zugunsten einer höheren als der in der Übergangsregelung der neuen Satzung vorgesehenen Rente zugunsten aller davon Betroffenen umzusetzen, darauf verständigt , die Entscheidung über Halb- oder Vollanrechnung den Gerichten vorzubehalten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß einer solchen Entscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 25/04 Verkündet am:
11. Mai 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Cl; AVB Kreditversicherung, hier Arbeitslosigkeitsversicherung
für Kraftfahrzeugfinanzierungskredite
Zur Intransparenz der Klausel einer sogenannten Arbeitslosigkeitsversicherung (Kreditversicherung
für Kraftfahrzeugfinanzierungsverträge für den Versicherungsfall der
Arbeitslosigkeit des versicherten Darlehensnehmers), in welcher die bedingungsgemäße
Arbeitslosigkeit unter anderem davon abhängig gemacht wird, daß der Darlehensnehmer
zum einen nicht gegen Entgelt tätig ist und außerdem Arbeitslosengeld
oder -hilfe bezieht.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2005- IV ZR 25/04 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch die Richter
Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger fordert Leistungen aus einer von der Be klagten so bezeichneten "Arbeitslosigkeitsversicherung".
Zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises für ei nen … M. nahm der Kläger im Oktober 2002 bei der V. GmbH ein Darlehen über 31.666,56 € auf, das in der Zeit vom 21. November 2002 bis zum 21. Oktober 2003 in 12 Raten über je 2.638,88 € zurückgezahlt werden sollte.

Die Bank unterhält als Versicherungsnehmerin bei d er Beklagten einen Gruppenversicherungsvertrag, aufgrund dessen alle natürlichen Personen, die bei ihr einen Darlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung mit fest vereinbarten Raten abgeschlossen haben, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert werden können. Hiervon machte die Bank zugunsten des Klägers Gebrauch. Zusammen mit der Darlehensbestätigung übersandte sie ihm namens der Beklagten eine Versicherungsbestätigung, der zufolge ihm in Verbindung mit dem Fahrzeugfinanzierungsdarlehen als versicherter Person Versicherungsschutz im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Arbeitslosigkeitsversicherung (im folgenden: AVB-AL) gewährt werde. Diese lauten auszugsweise: § 1 Begriffsbestimmungen … 2. Arbeitnehmer Arbeitnehmer ist ein Versicherter, der … bei Beginn des Versicherungsschutzes mindestens 12 Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber mindestens 15 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Er darf weder … Kurzarbeiter, Saisonarbeiter noch bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt sein. 3. Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte als Arbeitnehmer aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus unverschuldet arbeitslos wird und nicht gegen Entgelt tätig ist. Die Arbeitslosigkeit muß Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Während der Arbeitslosigkeit muß der Versicherte außerdem Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten und aktiv Arbeit suchen. Erhält der Versicherte wegen fehlender Bedürftigkeit

keine Arbeitslosenhilfe, hindert dies den Leistungsanspruch nicht. … § 3 Versicherungsleistung Während der Arbeitslosigkeit des Versicherten werden die in dieser Zeit gegenüber dem Versicherungsnehmer fällig werdenden ursprünglich vereinbarten monatlichen Raten des Versicherten unter Berücksichtigung der Karenzzeit bezahlt, wenn die Arbeitslosigkeit während der Dauer des Versicherungsschutzes begonnen hat. … § 4 Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht Arbeitslosigkeit, die innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt oder bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits bestand, ist nicht versichert (Wartezeit). … Bei Abschluß des Darlehensvertrages war der Kläger als Elektromeister bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beschäftigt , an der er zu 25% und seine als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin eingesetzte Ehefrau zu 75% beteiligt ist. Mit Schreiben vom 3. Januar 2003 kündigte die GmbH, vertreten durch die Ehefrau des Klägers, das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Januar 2003. Der Kläger ist seither arbeitslos gemeldet und erhält gemäß Bescheid des zuständigen Arbeitsamtes vom 17. März 2003 wöchentlich 245,21 € Arbeitslosengeld. Zugleich ist er seit Februar 2003 weiterhin bei der von seiner Ehefrau geführten Gesellschaft für monatlich 160 € beschäftigt.
Der Kläger meint, diese geringfügige Beschäftigung stehe der Annahme , er sei bedingungsgemäß arbeitslos, nicht entgegen, wie sich insbesondere daran zeige, daß ihm Arbeitslosengeld bewilligt sei. Er begehrt von der Beklagten Ersatz für die von ihm in der Zeit von Februar

bis April 2003 an die V. gezahlten drei Darlehensraten in Höhe von insgesamt 7.916,64 €, ferner die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, die ab Mai 2003 bis einschließlich Oktober 2003 fälligen restlichen Darlehensraten zu zahlen, sofern seine Arbeitslosigkeit andauert.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil hie r ein Beschäftigungsverhältnis bei der Ehefrau des Klägers im Sinne von § 1 Nr. 2 AVB-AL zugrunde liege, die Arbeitslosigkeit nicht unverschuldet im Sinne von § 1 Nr. 3 AVB-AL eingetreten und der Kläger weiterhin gegen Entgelt für die frühere Arbeitgeberin tätig sei.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Ers atzes für die noch in die Karenzzeit fallende Darlehensrate für den Monat Februar 2003 stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefocht enen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspr uch auf Versicherungsleistungen versagt, weil er entgegen § 1 Nr. 3 Satz 1 der Versicherungsbedingungen weiterhin gegen Entgelt, nämlich für 160 € monat-

lich, bei seiner früheren Arbeitgeberin tätig ist. Daß er arbeitslos gemeldet sei und Arbeitslosengeld beziehe, besage nur, daß er sozialrechtlich als arbeitslos angesehen werde, sei aber für das privatrechtliche Versicherungsverhältnis , in welchem der Begriff der Arbeitslosigkeit in zulässiger Weise abweichend von den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs definiert sei, ohne Bedeutung. Nach § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL setze der Leistungsanspruch voraus, daß der Versicherte überhaupt keine entgeltliche Tätigkeit mehr ausübe; der Empfang von Arbeitslosengeld oder -hilfe sei, wie das Wort "außerdem" zeige, eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung. Die so verstandene Regelung sei interessengerecht und transparent. Der vom Kläger nunmehr noch erzielte Verdienst von monatlich 160 € sei nicht so gering, daß es unbillig erscheine, darin ein Entgelt im Sinne von § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL zu sehen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die in § 1 Nr. 3 Satz 1 der Versicherungsbeding ungen (AVB-AL) getroffene Regelung zur Beschreibung bedingungsgemäßer Arbeitslosigkeit ist intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit sie zur Voraussetzung hat, daß der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist.

a) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß § 1 Nr. 3 AVB-AL eine eigenständige vertragliche Beschreibung bedingungsgemäßer Arbeitslosigkeit enthält, die unabhängig ist vom sozialrechtlichen Begriff der Arbeitslosigkeit. Zunächst setzt bedingungsgemäße Arbeitslosigkeit voraus, daß - nach ihrem unverschuldeten Eintritt - der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist. Damit will sich der Versicherer gegen

Mißbrauch schützen. Er möchte verhindern, daß der Versicherte seinen Lebensunterhalt für die Dauer der Kraftfahrzeugfinanzierung durch Leistungen aus der öffentlichen Arbeitslosigkeitsversicherung und Zusatzeinkünfte in einer Art und Weise bestreitet, die ihm keinen ausreichenden Anreiz für die rasche Beendigung seiner Arbeitslosigkeit gibt.

b) Daß diese Entgeltklausel in der Auslegung des B erufungsgerichts die Versicherungsnehmerin oder die einzelnen Versicherten gemessen an den gesetzlichen Konkretisierungen des § 307 Abs. 2 BGB inhaltlich unangemessen benachteiligt, läßt sich nicht feststellen.
aa) Bei der Beurteilung, ob die Bestimmung von ein em wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) über Arbeitsförderung außer Betracht zu lassen. Private Versicherungen sind nach ihren eigenen privatrechtlichen Regelungen und ihrem eigenen Vertragszweck zu beurteilen. Die Gesetze zur Sozialversicherung geben wegen ihrer Andersartigkeit und ihrer anderen Leistungsvoraussetzungen insoweit keinen tauglichen Maßstab für die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers einer privaten Arbeitslosigkeitsversicherung (vgl. BGHZ 141, 137, 142 f.). Auch im übrigen ist ein gesetzliches Leitbild, von dem mit der Bestimmung des § 1 Nr. 3 AVB-AL abgewichen würde, nicht ersichtlich.
bb) Eine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist mit der Entgeltklausel ebenfalls nicht verbunden. Der Versicherungsvertrag soll die finanzierende Bank als Versicherungsnehmerin davor schützen, daß es infolge von Arbeitslosigkeit ihrer Kreditnehmer zu

Ausfällen bei der Zahlung von Kreditraten kommt. Mit der Voraussetzung , daß der Versicherte während seiner Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld oder - sofern er bedürftig ist - Arbeitslosenhilfe bezieht, gewährleistet § 1 Nr. 3 AVB-AL, daß dem Versicherten Mittel zur Verfügung stehen, um seinen Lebensunterhalt - wenn auch eingeschränkt - während der Arbeitslosigkeit weiterhin zu bestreiten, selbst wenn er keine sonstigen Einkünfte erzielen darf. Zugleich wird der Versicherte durch die Versicherungsleistung in einem Umfang von monatlich wiederkehrenden Verpflichtungen freigestellt, die die nach den §§ 118, 141 f. SGB III zulässigen Nebeneinkünfte häufig übersteigen werden, und ist das schon erwähnte Interesse des Versicherers daran, sich vor einem Mißbrauch zu schützen, anzuerkennen. Will der Versicherer deshalb den Versicherungsschutz auf Fälle der Arbeitslosigkeit beschränken, in denen der Versicherte neben Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe kein sonstiges Entgelt erhält, so ist dies grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung überlassen (vgl. dazu BGHZ aaO). Er muß die genannte Einschränkung allerdings der Versicherungsnehmerin und den Versicherten klar und unmißverständlich vor Augen führen.

c) Nur daran fehlt es hier mit der Folge, daß die Entgeltklausel in § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL die Versicherungsnehmerin und auch die Versicherten wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzgebot unangemessen benachteiligt.
aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Al lgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muß nicht nur in

ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 136, 394, 401; 141, 137, 143). Diesen Erfordernissen entspricht die Entgeltklausel in § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL nicht.
bb) Maßgebend hierfür sind die Verständnismöglichk eiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGHZ 106, 42, 49). Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist. Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann und muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Liegt - wie hier - ein Gruppenversicherungsvertrag zugrunde, so ist auch auf das Verständnis und die Interessen der Gruppe der betroffenen Versicherten abzustellen (BGHZ 103, 370, 383; BGH, Urteile vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - veröffentlicht in juris, unter 2 b; 14. Mai 2003 - IV ZR 50/02 - veröffentlicht in juris, unter II 1 a).
cc) Sowohl die Überschriften des § 1 AVB-AL ("Begr iffsbestimmungen" ) und seiner Nr. 3 ("Arbeitslosigkeit") als auch die im Satz 1 der Klausel enthaltene Bedingung, daß der Versicherte "nicht gegen Entgelt tätig ist", geben zunächst einen Hinweis darauf, daß eine eigenständige, vom sozialrechtlichen Rechtsbegriff der Arbeitslosigkeit abweichende Definition des Begriffs der bedingungsgemäßen Arbeitslosigkeit aufge-

stellt werden soll. Das legt es nahe, die Klausel so zu verstehen, wie das Berufungsgericht sie ausgelegt hat. In Satz 3 der Klausel wird aber die weitere Bedingung aufgestellt, der Versicherte müsse während der Arbeitslosigkeit außerdem Arbeitslosengeld oder -hilfe erhalten und aktiv Arbeit suchen. Damit wird der Versicherte in die sozialversicherungsrechtliche Begriffswelt der Arbeitslosigkeit geleitet. Selbst wenn er nicht mit allen Einzelheiten dieses Rechtsgebiets bewandert sein mag und noch nie mit der Arbeitsverwaltung zu tun hatte, weiß er darüber doch in den Grundzügen Bescheid, zumal angesichts der seit Jahren hohen Arbeitslosigkeit der Informationsstand in den davon betroffenen oder bedrohten Arbeitnehmerkreisen gewachsen ist. Insoweit ist auch weithin bekannt, daß ein geringer Hinzuverdienst den sozialrechtlichen Leistungsanspruch nicht ausschließt. Der Versicherte kann deshalb dem Irrtum erliegen, Satz 3 der Klausel beinhalte eine Konkretisierung der Voraussetzungen des Satzes 1. Das liegt schon deshalb nicht fern, weil sich bei der Voraussetzung, daß der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist, die Frage nach einer Erheblichkeits- oder Geringfügigkeitsgrenze aufdrängt. Der Versicherte kann die Regelung des Satzes 3 dahin mißverstehen , daß § 1 Nr. 3 AVB-AL insgesamt gesehen an das Sozialversicherungsrecht anknüpft und im Sinne der Versicherungsbedingungen arbeitslos ist, wer von der Arbeitsverwaltung als arbeitslos behandelt wird und infolgedessen Leistungen erhält. Darin kann er sich auch dadurch bestärkt sehen, daß die Beklagte den Vertrag, der die von der Versicherungsnehmerin vergebenen Kredite sichern soll, als "Arbeitslosigkeitsversicherung" bezeichnet und damit einen Begriff verwendet, der gemeinhin mit der sozialrechtlichen Versicherung assoziiert wird, während private Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit weniger bekannt sind. Durch das Nebeneinander des vertraglich festgelegten und des sozial-

rechtlichen Vorgaben folgenden Begriffs der Arbeitslosigkeit wird dem Versicherten in § 1 Nr. 3 AVB-AL nicht ausreichend deutlich vor Augen geführt, daß - selbst sehr geringe - Nebeneinkünfte dem Anspruch auf Versicherungsleistungen auch dann entgegenstehen, wenn diese Einkünfte für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe unschädlich sind.

d) Wegen dieser Intransparenz ist die Bestimmung, wonach Arbeitslosigkeit nur vorliegt, wenn der Versicherte "nicht gegen Entgelt tätig ist", nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und entfällt - bei Fortbestand des Versicherungsvertrages im übrigen - gemäß § 306 Abs. 1 BGB ersatzlos. Danach bleibt bei Unwirksamkeit eines Teils Allgemeiner Geschäftsbedingungen der übrige Teil wirksam. Das entspricht der früheren Rechtslage nach § 6 Abs. 1 AGBG (vgl. dazu BGHZ 106, 19, 25 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e). Ist eine einzelne Bestimmung der Bedingungen - hier § 1 Nr. 3 AVB-AL - nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll trennbar in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil , hier die intransparente Entgeltklausel, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich; allein die sprachliche Verbindung mit den weiteren Regelungen des § 1 Nr. 3 AVB-AL in einem Satz oder unter derselben Nummer steht der Abtrennbarkeit der Entgeltklausel nicht entgegen (vgl. dazu BGH aaO).
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderem Grunde als im Ergebnis richtig.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf den Leistu ngsausschluß aus § 1 Nr. 2 Satz 2 AVB-AL, wonach der versicherte Arbeitnehmer nicht bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt sein darf. Die Arbeitgeberin des Klägers ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Anteile die als alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin eingesetzte Ehefrau des Klägers zu 75% und der Kläger zu 25% halten. Diese im Geschäftsleben nicht seltene Form des Betriebs eines Handwerks- oder Handelsunternehmens wird vom Wortlaut der Ehegatten- und Verwandtenklausel nicht erfaßt.
Die Klausel ist als Risikobegrenzungsklausel grund sätzlich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer - und im vorliegenden Fall einer Gruppenversicherung auch der Versicherte - braucht nicht damit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 2003 - IV ZR 19/03 - VersR 2003, 1389 unter II 2 b; vom 27. November 2002 - IV ZR 159/01 - VersR 2003, 187 unter III 2 a und vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 1, jeweils m.w.N.). Dabei wird der Versicherte zunächst vom Wortlaut der Klausel ausgehen.
Ein allein am Zweck der Klausel orientiertes, ausd ehnendes Verständnis , wonach auch andere Arbeitgeber, insbesondere juristische Personen, oder Beschäftigungsverhältnisse erfaßt sein sollen, ist damit nicht zu vereinbaren. Zwar mag ein verständiger Versicherter bei Lektüre der Klausel erkennen, daß sie einem Mißbrauch vorbeugen und Schein-

kündigungen unter Ehegatten oder Verwandten begegnen will. Auch ist der Beklagten zuzugeben, daß die Kündigungsmöglichkeiten der Ehefrau des Klägers im vorliegenden Fall faktisch nicht hinter denen einer Einzelkauffrau zurückstehen, so daß die Mißbrauchsgefahr hier ähnlich groß ist, wie wenn der Versicherte bei seiner Ehefrau beschäftigt gewesen wäre. Dennoch verlöre die Risikobeschränkung bei einer zweckorientierten erweiternden Auslegung jegliche Kontur. Das liegt daran, daß faktische Einflußmöglichkeiten eines Ehegatten auf die Beschäftigung des anderen in vielfältiger Form denkbar sind. Wollte man die Klausel über ihren Wortlaut hinaus auf vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse erstrecken, bliebe letztlich völlig offen, ob allein das Halten von Anteilen an einer GmbH oder aber erst eine alleinige oder schon die zusammen mit Dritten ausgeübte Geschäftsführerstellung des Ehegatten der Arbeitnehmereigenschaft des Versicherten entgegenstünde, ob neben der GmbH auch andere Gesellschaften, etwa die offene Handelsgesellschaft, von der Leistungseinschränkung erfaßt sein sollten und ob jeweils schon eine Mitgesellschafterstellung, eine Mehrheitsbeteiligung oder erst eine Alleingesellschafterstellung des Ehegatten erforderlich wäre, um den Versicherungsschutz entfallen zu lassen. Die genannten Unwägbarkeiten auszuschließen ist aber allein Sache der Beklagten als Verwenderin einer solchen Klausel. Wollte sie sich weitergehend als in der Ehegattenund Verwandtenklausel geregelt vor Mißbrauch schützen, so hätte sie die Möglichkeit gehabt, entsprechende weitere Sachverhalte in die Klausel aufzunehmen.
3. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nich t möglich; die Sache bedarf vielmehr neuer Verhandlung. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher nicht geprüft, ob

eine unverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL eingetreten ist. Die Beklagte hat dazu behauptet, der Kläger habe im Zusammenwirken mit seiner Ehefrau eine "Scheinkündigung" inszeniert , um in den Genuß der Versicherungsleistungen zu kommen. Diese hier nicht fernliegende Behauptung aufzuklären, ist allein Sache des Tatrichters, der dafür die gesamten Umstände des Falles im Rahmen einer umfassenden Würdigung zu prüfen und zu bewerten haben wird. Zu diesen Umständen zählen insbesondere die Gestaltung des KfzFinanzierungsvertrages mit der Beschränkung auf zwölf ungewöhnlich hohe Monatsraten (nach dem Versicherungsvertrag ist die Versicherungsleistung je Versicherungsfall auf zwölf Monatsraten beschränkt), der Umstand, daß der Kläger als angestellter Arbeitnehmer persönlich ein möglicherweise später vorwiegend als Geschäftsfahrzeug der GmbH genutztes Fahrzeug erworben hat (nach dem Versicherungsvertrag können nur natürliche Personen versichert werden), der zeitliche Ablauf des Geschehens, insbesondere der Zeitpunkt der Kündigung unter Berücksichtigung der nach dem Versicherungsvertrag für die Versicherungsleistung maßgeblichen Wartezeit, die besonderen Einflußmöglichkeiten des Klägers und seiner Ehefrau auf die Kündigung, die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft der Eheleute im Zeitpunkt der Kündigung sowie Art und Umfang der Weiterbeschäftigung des Klägers (bei einem auffälligen

Mißverhältnis zwischen den behaupteten, weiterhin ausgeübten Tätigkeiten und einer Entlohnung von nur 160 € pro Monat) und anderer Arbeitnehmer der Gesellschaft nach der Kündigung.
Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2003 - 6 O 43/03 - im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird hinsichtlich der Berufung des Klägers zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzversorgungsrente.
Der Kläger ist im Jahr 1924 geboren. Er war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, dessen Arbeitnehmer bei der beklagten Zusatzversorgungsanstalt pflichtversichert wurden. Zuvor hatte der Kläger in einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Der Kläger bezieht seit 01.04.1986 eine Zusatzversorgungsrente (nachfolgend: Versorgungsrente) von der Beklagten. Er hat in ihrem Versorgungssystem 166 Umlagemonate sowie in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt 460 Monate zurückgelegt. Die Beklagte hat gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im Folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden alten Fassung (a. F.) für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe der Versorgungsrente abhängt, die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht zugleich Umlagemonate sind, lediglich zur Hälfte berücksichtigt (sogenannter Halbanrechnungsgrundsatz). Dies ergab eine gesamtversorgungsfähige Zeit von 313 Monaten. Andererseits war bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a. F. durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung in dem Umfang aufgestockt, in dem die gesetzliche Rente hinter der berechneten Gesamtversorgung zurückblieb. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22. März 2000 (VersR 2000,835 = NJW 2000, 3341) in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente eine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber denjenigen Versicherten gesehen, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben. Diese Ungleichbehandlung könne nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Der Kläger ist der Ansicht, dass danach die Zusatzversorgung auf der Grundlage einer Vollanrechnung der Vordienstzeiten zu gewähren sei. In diesem Falle würde sich seine Rente für die Zeit ab 01.07.2002 - unstreitig - um monatlich EUR 284,55 erhöhen.
Mit Schreiben vom 23.08.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Rentensystems durch Neufassung ihrer Satzung zum 01.01.2001 künftig eine Betriebsrente auf der Grundlage der bisherigen Versorgungsrente erhalten werde, allerdings mit einer Dynamisierung von 1 % jährlich jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres, beginnend ab 2002. (§§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n. F.). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die Rente des Klägers für die Zeit ab 01.07.2002 neu berechnet. Hiergegen wendet er sich ebenfalls. Er ist der Auffassung, die geänderte Anpassungsregelung greife zu Unrecht in seine Besitzstandsrechte ein.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. seine Versorgungsrente ab 01.07.2002 im Rahmen des § 75 VBLS n.F. zum 31.12.2001 auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 460 Monaten zu errechnen und zu dynamisieren
2. die jährliche Rentenanpassung entsprechend der bisherigen Regelung in § 56 VBLS a.F. vorzunehmen, soweit der dadurch berechnete Betrag die Höhe von 1 % übersteigt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, zumindest seit Inkrafttreten der neuen Satzung mit Rückwirkung ab 01.01.2001 bestünden keine Bedenken mehr gegen die Halbanrechnung der Vordienstzeiten. Die Neuregelung der Rentenanpassungen sei wirksam und greife in Besitzstandsrechte des Klägers nicht ein.
10 
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2002 eine Besitzstandsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 460 Monaten zu gewähren.
11 
Zur Begründung seiner Auffassung zur gebotenen Vollanrechnung der Vordienstzeiten hat das Landgericht auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen und weiterhin festgestellt, dass die Beklagte durch die neue Satzung die aufgetretene Lücke in den Bestimmungen zu den Vordienstzeiten trotz der Regelung des rückwirkenden Inkrafttretens (§ 86 Abs. 1 VBLS n. F.) nicht geschlossen habe. Bis zu einer nach wie vor möglichen verfassungskonformen Satzungsregelung zu den Vordienstzeiten sei sie gegenüber dem Kläger weiterhin verpflichtet. Entgegen ihrer Auffassung sei die Satzung der Beklagten auch nicht durch § 310 Abs. 4 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I 3138) der richterlichen Kontrolle entzogen. Nicht zu beanstanden seien jedoch die Streichung der bisherigen Rentenanpassungsregelung des § 56 VBLS a. F. mit der 40. Änderung der Satzung der Beklagten vom 20.12.2001 sowie die in der neuen Satzung vorgesehene jährliche Erhöhung um 1 %.
12 
Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Parteien im Umfang ihrer jeweiligen Beschwer Berufung eingelegt und beantragt, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.
13 
Der Kläger stellt folgenden Antrag:
14 
Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26.06.2003, Az. 6 O 43/03, wird dahingehend abgeändert, dass zusätzlich festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jährliche Rentenanpassung entsprechend der bisherigen Regelung des § 56 VBLS vorzunehmen, soweit der dadurch berechnete Betrag die Höhe von 1 % übersteigt.
15 
Der Kläger trägt ergänzend vor, die geänderte Anpassungsregelung verstoße gegen das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Da er zum Zeitpunkt der Änderung bereits Rentner gewesen sei, habe er keine Möglichkeit mehr, eine zusätzliche private Rentenversicherung zum Ausgleich der entstehenden finanziellen Nachteile aufzubauen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage (vollständig) abzuweisen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
19 
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die der dem Kläger gewährten Rente zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen der Beklagten halten einer gerichtlichen Kontrolle stand. Bei ihnen handelt es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).
20 
1. Zu Recht wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht ihre Halbanrechnungsregelung beanstandet und sie durch den Feststellungsausspruch verpflichtet hat, dem Kläger ab 01.07.2002 eine Besitzstandsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 460 Monaten zu gewähren.
21 
a) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. November 2003 (VersR 2004, 183), auf das verwiesen wird, ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht sei in seinem Beschluss vom 22. März 2000 davon ausgegangen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden könne, weshalb für diese Jahrgänge die Halbanrechnung der Vordienstzeiten gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. noch als verfassungsgemäß hinzunehmen sei. Dies gelte nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen sei. Damit liege auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBGB, 307 BGB vor.
22 
b) Dieser Beurteilung schließt sich der erkennende Senat - der bereits in dem dem Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof vorausgegangenen Berufungsurteil vom 2. Mai 2002 (12 U 268/01) zum selben Ergebnis gekommen war - an. Der Kläger bezieht bereits seit 01.04.1986 eine Zusatzrente. Er muss die Halbanrechnung daher hinnehmen. Die Generation, der er angehört, wird auch nicht gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, ungerechtfertigt benachteiligt. Das Niveau der von der Beklagten künftig aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten ist generell niedriger als bisher. Dass der Kläger mit der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter steht als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen, wie der Bundesgerichtshof Ende seines Urteils vom 26. November 2003 klargestellt hat, Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
23 
b) Da § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. im Streitfalle einer Inhaltskontrolle auch nach dem neuen, zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (307 BGB) standhält, bedarf es keiner Entscheidung, ob hier § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, wonach Tarifverträge Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB gleich stehen, einer einfachrechtlichen Kontrolle der angegriffenen Satzungsbestimmung entgegensteht. In jedem Falle ist das Begehren des Klägers unbegründet. Die Berufung der Beklagten hat daher Erfolg.
24 
2. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seines Feststellungsantrages zur Rentenanpassung nach Maßgabe der bisherigen Regelung des § 56 VBLS a.F., mindestens aber in Höhe von 1 %, ist unbegründet.
25 
Die grundsätzliche Befugnis der Beklagten, ihre Satzung zu ändern und damit auch neu zu fassen, ergibt sich aus § 14 VBLS a.F. (ebenso § 14 n.F.). Nach Absatz 3 der Bestimmung wirken beschlossene Satzungsänderungen auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse und die bereits bewilligten Renten. Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam; auf die Zustimmung des Versicherten zu einer Änderung kommt es nicht an (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 1 m.w.N.).
26 
Ob die §§ 310 Abs. 4 Satz 3, § 307 Abs. 3 BGB einer Überprüfung der - ihrem Regelungsgehalt nach grundsätzlich kontrollfähigen (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 2) - Satzungsänderungen zur Anpassung der Renten nach den Vorschriften der §§ 305 ff BGB entgegenstehen, ist nicht entscheidungserheblich.
27 
aa) Allerdings nimmt § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB durch die Gleichstellung von Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB nach seinem klaren Wortlaut und Zweck (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung, Anlage 3 der Bundestagsdrucksache 14/6857 S. 53 zu Nummer 50) solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB aus, die mit einer tarifvertraglichen Regelung übereinstimmen. Die Satzungsänderungen der Beklagten zur Anpassung der Versorgungsrenten (Streichung des § 56 VBLS a.F. durch § 1 Nr. 3 der 40. Änderung der alten Satzung vom 20.12.2001 sowie § 39 i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.) entsprechen den Vereinbarungen der Tarifpartner unter Nr. 3.3 des Altersvorsorgeplans 2001 und der §§ 11 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV). Damit scheidet eine Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB - abgesehen von einer hier nicht in Frage stehenden Intransparenz, vgl. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB - an sich aus.
28 
bb) Die nunmehr vorgesehene Dynamisierung entspricht auch der neueren Gesetzeslage bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst vor Erreichen der Altersgrenze geendet hat. Für sie sieht § 18 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I 1914 - BetrAVG) mit Wirkung ab 1.1.2001 eine Erhöhung der bei Eintritt des Versorgungsfalles von der Beklagten gewährten Rentenleistungen jährlich zum 1. Juli um 1 vom Hundert vor, soweit in diesem Jahr eine allgemeine Erhöhung der Versorgungsrenten erfolgt. Dieser Satz gilt auch für die Mindestanpassung von in der betrieblichen Altersversorgung erlangten Rentenansprüchen gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.
29 
cc) Nach der Rechtsprechung des BGH ist jedoch auch eine (vermeintlich) rein deklaratorische AGB-Klausel der Inhaltskontrolle nur entzogen, wenn sie die Rechtslage zutreffend wiedergibt (BGHZ 105, 160 unter II 2). Damit ist letztlich entscheidend, ob die Anpassungsregelungen Grundrechte oder sonstige verfassungsmäßige Rechte des Klägers verletzen. Dies ist jedoch, wie sogleich darzulegen ist, nicht der Fall. Eine Prüfung nach dem einfachrechtlichen Maßstab der §§ 307 ff BGB - bei der im Übrigen die Grundrechte und objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes zugunsten der bei der Beklagten Versicherten zu berücksichtigen wären (BGHZ 155, 132 unter 2 b m.w.N.) - findet deshalb nicht statt.
30 
Eine Verletzung von Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten des Klägers setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei ihrer mit den hier zu überprüfenden Satzungsbestimmungen inhaltsgleichen Normsetzung überhaupt hieran gebunden sind. Zwar sind Tarifverträge keine staatlichen Maßnahmen. In Betracht kommt jedoch zumindest eine mittelbare Bindung. Gerade die Schutzfunktion von Grundrechten kann sich gemäß Art. 1 Abs. 3 GG jedenfalls mittelbar auf die gerichtliche Behandlung von Tarifverträgen und damit auch auf tarifvertragliche Versorgungsregelungen auswirken (vgl. BAG VersR 2002, 44 unter II 2 m.w.N.). Auch wenn man von einer Bindung der Tarifpartner ausgeht, sind die verfassungsmäßigen Rechte des Klägers - jedenfalls derzeit - nicht verletzt.
31 
Der durch die Streichung des § 56 VBLS a.F. bewirkte Wegfall der Anpassung der Renten nach Maßgabe der Veränderungen bei der Beamtenversorgung des Bundes ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Ein schützenswertes Vertrauen der Versicherten darauf, die Zusatzversorgung in jeder Weise so auszugestalten, daß sie eine beamtengleiche Versorgung gewährleistet, wurde nicht begründet. Es kann auch nicht auf den in § 2 Satz 1 VBLS a.F. zum Ausdruck gekommenen Zweck der Beklagten, den Arbeitnehmern im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, gegründet werden, da eine beamtengleiche Versorgung damit nicht versprochen wurde. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem Konsens der Sozialpartner überlassen, in welchem Maße die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384). Bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Entscheidung kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dabei können die grundsätzlichen Unterschiede zur Beamtenversorgung nicht unberücksichtigt bleiben, die ihrer Natur nach eine Vollversorgung darstellt, während den Leistungen der Zusatzversorgung nur ergänzender Charakter zukommt. Die schlichte Übernahme von Regelungen des Beamtenrechts kann sich deshalb im Einzelfall sogar als systemwidrig darstellen (BGH VersR 1986, 259 unter II). Gilt das schon für den Anspruch auf Zusatzversorgung an sich, so gilt das erst recht für die Frage der Dynamisierung einer bereits zu gewährenden Versorgungsrente. Jedenfalls wird der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages nicht schon dadurch gefährdet, daß die Dynamisierung der Versorgungsrenten nach einem anderen Maßstab erfolgt als in Anknüpfung an Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes (BGHZ 155, 132 unter II 2 d).
32 
Die mit dem Inkrafttreten der §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. erfolgte Neugestaltung des Anpassungsmaßstabes verletzt auch nicht den aus dem Eigentumsgrundrecht fließenden Anspruch des Klägers auf Bestandsschutz seiner Versorgungsrente (Art. 14 Abs. 1 GG).
33 
aa) Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Ansprüche auf eine Zusatzversorgungsrente im System der Beklagten Eigentumsschutz genießen (vgl. BVerfGE 100, 1, 32; BGHZ 155,132 unter II 2 f). In diese Ansprüche oder Anwartschaften greift die angegriffene Dynamisierungsregelung jedoch naturgemäß nicht ein, soweit es um den bis zum 31.12.2001 erworbenen Rentenwert oder Besitzstand des Klägers geht. Vielmehr werden die Versorgungsrenten gemäß der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 VBLS n.F. zu diesem Zeitpunkt nach altem Satzungsrecht festgestellt.
34 
bb) Dass auch der Anspruch auf Rentenanpassung unter Eigentumsschutz stehe, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht festgestellt (vgl. BVerfGE 100, 1, 44; BGHZ 155, 132 unter II 2 f). Das Bundessozialgericht (NJW 2003, 1474) will bei der gesetzlichen Rentenversicherung einer lohn- und gehaltsorientierten Rentenanpassung auch insoweit Eigentumsschutz zumessen, als sie den Schutz erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwertes des Rechts auf Rente zu dienen bestimmt ist (aaO unter 3 c). Selbst wenn man dem folgt, ist der Kläger durch die Anwendung der Dynamisierungsregelung der Beklagten nach Auffassung des Senats nicht in seinem Eigentum verletzt. Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Diese obliegt nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetz- oder Satzungsgeber. Er genießt dabei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine völlige Freiheit. Vielmehr muss er die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehören, achten und darf diese nicht unverhältnismäßig einschränken. Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken von Rentenanwartschaften in einem Zusatzversorgungssystem wie dem der Beklagten ist dem Satzungsgeber (bzw. den Tarifpartnern) dabei eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zuzubilligen, sofern dies hinreichend gewichtigen Belangen des Gemeinwohls, wozu auch das Interesse aller Versicherten an der Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems gehört, dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Gestaltungsfreiheit angesichts der privatrechtlichen Ausgestaltung des Systems grundsätzlich so weit gehen kann wie die des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung rentenversicherungsrechtlicher Positionen. Ihm ist mit Rücksicht auf den starken sozialen Bezug der gesetzlichen Rente gegebenenfalls auch die Befugnis verliehen, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten (vgl. BVerfGE 100, 1, 37 f). Im Streitfall ist jedenfalls die Anpassung von jährlich 1 % der Versorgungsbezüge - derzeit - als mit dem Eigentumsrecht vereinbar hinzunehmen.
35 
cc) Die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung dient - ebenso wie die gesetzliche Rente - der Existenzsicherung im Alter. Das erfordert grundsätzlich ihre Dynamisierung, das heißt eine wiederkehrende Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Nur so kann verhindert werden, daß inflationsbedingt ein fortlaufender Wertverlust der Renten mit der Folge eintritt, daß diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 2 e sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung BVerfGE 100, 1, 42). Nicht zu beanstanden ist deshalb eine Anpassung, die unmittelbar an die Veränderung der Lebenshaltungskosten gekoppelt ist (BGHZ 155, 132). Aber auch die tarifvertraglich abgesicherten Anpassungsbestimmungen der §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. tragen dem Existenzsicherungszweck Rechnung.
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 Allerdings besteht bei einer Dynamisierung von lediglich 1 % pro Jahr die Gefahr, dass die Rentenanpassung hinter der jährlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten zurückbleibt und daher die Versorgungsrente auf Dauer entwertet wird. Diese Gefahr besteht seit dem vorgesehenen erstmaligen Eingreifen der neuen Satzungsregelungen zum 01.07.2002 jedoch nur in verhältnismäßig geringem Maße. Im Jahr 2002 betrug die Teuerungsrate im Durchschnitt 1,4 % sowie im Jahr 2003 1,1 %; für das laufende Jahr 2004 wird nach einer aktuellen Veröffentlichung des Bundesverbands Deutscher Banken von einer durchschnittlichen Steigerung der Verbraucherpreise um 1,6 % ausgegangen. Gemessen daran hat der Kläger aufgrund der Neuregelung unverhältnismäßige oder gar die existenzsichernde Funktion seiner Zusatzversorgung gefährdende Einbußen jedenfalls derzeit noch nicht zu befürchten.
37 
Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn auch in den kommenden Jahren eine Dynamisierung von 1 % jährlich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gering wäre, um die Steigerung der Lebenshaltungskosten auszugleichen, kann dahinstehen. Gegenwärtig kann nicht festgestellt werden, dass den Versicherten in der Situation des Klägers durch die Anpassungsregelung auf Dauer Realwerteinbußen drohen. Vielmehr erscheint auch die gegenteilige Entwicklung nicht ausgeschlossen. Steigen die Lebenshaltungskosten in geringerem Maße oder sinken sie - etwa bei einer deflationären Entwicklung - sogar, führt der davon abgekoppelte Anpassungsmaßstab zu einer realen Wertsteigerung der Besitzstandsrente. Zwar ist eine solche rückläufige Entwicklung der Kosten in der jüngeren Vergangenheit nicht eingetreten. In der derzeitigen wirtschaftlichen Lage kann sie jedoch, insbesondere bei verschärften Einschnitten in weiten Bereichen der Arbeitsentgelte und Besoldungen, für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. So sind bereits mehrere Fälle bekannt, in denen auch große privatwirtschaftliche Arbeitgeber mit Erfolg eine Senkung der Lohnkosten in den Betrieben durchgesetzt haben; ebenso wurden die Beamtenbezüge durch die Streichung von Teilen des Weihnachts- und des Urlaubsgeldes sowie teilweise auch die Ausweitung der Arbeitszeit effektiven Kürzungen unterworfen.
38 
Selbst wenn auch vor dem Hintergrund verbreiteter Realwerteinbußen bei den Arbeitsentgelten mit einer weiteren nachhaltigen Steigerung der Lebenshaltungskosten zu rechnen ist, würde eine etwa eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition der Versicherten in der Situation des Klägers durch die neue Anpassungsregelung - jedenfalls gegenwärtig - nicht verletzt. Sie können nicht erwarten, besser gestellt zu werden als die aktiven Erwerbstätigen, insbesondere im Bereich des öffentlichen Dienstes. Müssen diese aber sogar Gehaltseinbußen hinnehmen, die auch durch einen etwaigen tarifvertraglich ausgehandelten Inflationsausgleich der gekürzten Bezüge nicht kompensiert werden oder zumindest zu einer Anhebung lediglich unterhalb einer 1 %igen Nominalwertsteigerung führen, können die Besitzstandsrentner keinen vollen Realwerterhalt beanspruchen. Denn auch die Beklagte, die - unter anderem - Besitzstandsrenten gemäß § 64 VBLS n.F., § 16 ATV durch Umlagen einschließlich eines Eigenanteils der aktiv beschäftigten Pflichtversicherten finanzieren muss (vgl. Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Bearb. Dezember 2003, Einl. Rn. 53 f), muss einer solchen Entwicklung Rechnung tragen.
39 
Abgesehen davon ist, wie das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, die Änderung der Anpassungsvorschriften im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des gesamten Zusatzversorgungssystems der Beklagten zu sehen. Die Tarifvertragsparteien und die Beklagte waren, wie bekannt ist und die Beklagte auch näher dargelegt hat, zu einer grundlegenden Systemänderung mit erheblichen Leistungseinschnitten gezwungen, um die Leistungsfähigkeit und Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu erhalten. Dies beruhte unter anderem auf einer erheblichen Schmälerung ihrer finanziellen Basis aufgrund eines stark zunehmenden Personalabbaus bei den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, aber auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 BetrAVG (BVerfGE 98, 365) sowie zur Anrechnung von Vordienstzeiten, die ohne Systemänderung zu praktisch nicht mehr finanzierbaren Leistungssteigerungen hätte führen müssen (vgl. zur Entwicklung insgesamt Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Bearbeitung 11/2003, Einführung A 4.8; Gilbert/Hesse/Bischoff, aaO, Einl. 10 Rn. 51). Auch vor diesem Hintergrund erscheint die geänderte Anpassungsregelung gegenüber den Versicherten in der Situation des Klägers - jedenfalls derzeit - vertretbar, selbst wenn sie, wovon im Normalfall auszugehen ist, keine zusätzliche private Altersabsicherung mehr aufbauen können. Ein wichtiger, auch Eingriffe in einen erlangten Besitzstand rechtfertigender Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde (vgl. BAG DB 2003, 214 unter I 3 b aa).
40 
Schließlich ermöglicht die (auch) mit der geänderten Dynamisierungsregelung verbundene Abkoppelung der Rentenentwicklung von externen Bezugssystemen wie der Beamtenversorgung, der Sozialversicherung und dem Steuerrecht eine bessere Kalkulierbarkeit der Versorgungsleistungen für die Zukunft, was einer dauerhaften Substanzerhaltung des Systems ebenfalls zugute kommen dürfte.
41 
Damit haben die Versicherten in der Situation des Klägers die geänderte Rentenanpassungsregelung als - jedenfalls derzeit - noch verhältnismäßigen, durch hinreichend gewichtige Belange des Gemeinwohls und der Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems gerechtfertigte Einschränkung ihres geschützten Besitzstandes hinzunehmen. Die Tarifpartner und die Beklagte als Satzungsgeberin haben den ihnen unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
42 
Die Neugestaltung des Anpassungsmaßstabes benachteiligt den Kläger auch nicht entgegen dem Gleichbehandlungsgebot, Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere gilt die Dynamisierung von 1 % jährlich tarifvertrags- und satzungsgemäß (§§ 11 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 1 ATV, §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.) nicht nur für die Besitzstandsrenten, sondern ebenso für die Neurenten.
43 
Weitere Verstöße gegen verfassungsmäßige Rechte des Klägers sind nicht ersichtlich. Seine Berufung hat daher keinen Erfolg.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stütz sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Der Rechtsstreit zur Wirksamkeit der geänderten Rentenanpassungsregelung wirft eine entscheidungserhebliche und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage ist auch noch - im Unterschied zur Halbanrechnungsproblematik für die Versicherten in der Situation des Klägers - höchstrichterlich klärungsbedürftig. Die Revision wird daher hinsichtlich der Berufung des Klägers gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 191/05 Verkündetam:
17.September2008
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VBLS (n.F.) §§ 75, 39; BGB § 307 Bk
Die Umstellung der Dynamisierung von der Anpassung des gesamtversorgungsfähigen
Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger
des Bundes auf eine jährliche Anpassung um 1% ihres Betrages
jeweils zum 1. Juli ist wirksam (im Anschluss an BAG ZTR 2008, 34 und ZTR 2008,
377).
BGH, Urteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren
gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 22. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2005 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Berufungsantrags zu
1) richtet, und als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie die Zurückweisung des Berufungsantrags zu 2) betrifft.
Streitwert: bis 8.000 € Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
beklagte Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) stellte sie ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2
Bei der im Jahre 1948 geborenen Klägerin ist der Versorgungsfall bereits eingetreten. Sie bezieht seit dem 1. Dezember 2001 von der Beklagten eine Versorgungsrente wegen voller Erwerbsminderung. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält dazu Übergangsregelungen zum Erhalt der bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenansprüche. Als sog. Besitzstandsrentnerin fällt die Klägerin unter die Bestimmungen der §§ 75, 39 VBLS. Diese lauten in ihrem hier maßgeblichen Teil wie folgt: § 75 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte (1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben , und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt. (2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Absatzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 dynamisiert. … § 39 Anpassung Die Betriebsrente wird jeweils zum 1. Juli - erstmals ab dem Jahr 2002 - um 1 Prozent ihres Betrages erhöht.
3
Die Klägerin hat zum einen die volle Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes bei der Berechnung ihrer Versorgungsrente verlangt und die Feststellung erstrebt , dass ihr eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 398 Monaten zu gewähren ist (Antrag zu 1). Zum anderen hat sie die Dynamisierung ihrer Rente gemäß § 39 VBLS beanstandet und begehrt, dass die Anpassung weiterhin auf der Grundlage des § 56 VBLS in der bisherigen Fassung zu erfolgen hat (Antrag zu 2). Diese Bestimmung sah eine Anpassung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes vor.
4
Damit ist sie vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit der Antrag zu 2) abgewiesen worden ist, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, eine jährliche Rentenanpassung entsprechend der bisherigen Regelung nach § 56 VBLS a.F. vorzunehmen, soweit der dadurch berechnete Betrag die Höhe von 1% übersteigt.
5
Dagegenwendetsich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie hält die Beschränkung der Revision für unwirksam, greift das Berufungsurteil in vollem Umfang an und begehrt hilfsweise die Feststellung, dass die von der Beklagten gemäß ihrer neuen Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von ihr erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
7
I. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Sie ist deshalb statthaft, weil die Klaganträge für sich betrachtet verschiedene Streitgegenstände und damit tatsächlich und rechtlich selbständige, abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs darstellen, die auch Gegenstand eines Teilurteils sein könnten (Senatsurteil vom 22. März 2006 - IV ZR 6/04 - NJW-RR 2006, 1091 unter II 1; BGHZ 161, 15, 17 f.; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03 - BGH-Report 2005, 393 unter II 2; vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - BGH-Report 2004, 262 unter II). Es geht nicht um eine - dann unzulässige - Beschränkung auf bestimmte Rechtsfragen innerhalb eines Anspruchs, etwa um einzelne Positionen innerhalb der Rentenberechnung, sondern um die (künftige) Dynamisierung der zum Stichtag festgestellten Besitzstandsrente. Deren Berechnung ist allein vom insoweit selbständigen Antrag zu 1) erfasst, der auf die volle Berücksichtigung der Vordienstzeiten bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit abzielt; sie bleibt vom Antrag zu 2) unberührt.
8
Dem Senat ist daher das Berufungsurteil nicht in vollem Umfang zur rechtlichen Nachprüfung angefallen. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit sie sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts bezieht, die zum Antrag zu 1) ergangen ist. Der hilfsweise Feststellungsantrag der Klägerin, der sich seinem Inhalt nach allenfalls auf den Antrag zu 1) beziehen und zu diesem in einem Eventualverhältnis stehen kann, geht schon deshalb ins Leere.
9
II. Soweit sich die Revision gegen die Zurückweisung des Berufungsantrags zu 2) richtet, ist sie unbegründet.
10
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, dass die Bestimmungen der §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. weder gegen höherrangiges Recht noch - bei unterstellter Anwendbarkeit dieser Vorschriften - gegen die §§ 307 ff. BGB verstoßen.
11
2. Es befindet sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat sich in seiner Entscheidung vom 27. März 2007 (ZTR 2008, 34 Tz. 64 ff.; bestätigt durch Urteil vom 29. Januar 2008 ZTR 2008, 377) mit den Bestimmungen der §§ 37, 69 des Statuts der Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen (EZVKS) befasst. Diese Regelungen sind inhaltsgleich mit den hier entscheidungserheblichen §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.
12
DasBundesarbeitsgeric ht hat in seinem Urteil vom 27. März 2007 aaO dazu ausgeführt:
13
"[e)] Die Umstellung der Dynamik von einer Anpassung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts entsprechend der Entwicklung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge (§ 47 EZVKS aF) auf eine jährliche Anpassung der Renten um 1 % jeweils zum 1. Juli (§ 37 EZVKS nF, der nach § 69 Abs. 2 Satz 1 EZVKS nF auch für Besitzstandsrenten gilt) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
14
aa) Auch bei der Überprüfung der Neuregelung der Rentenanpassung durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des EZVKS kommt es nicht darauf an, ob eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stattfindet oder nach § 307 Abs. 3 iVm. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB ausgeschlossen ist. Die Änderung der Dynamisierungsvorschriften genügt den Anforderungen des § 307 BGB.
15
(1) Der Schutz des § 307 BGB kommt der Klägerin zugute, obwohl sie nicht Partnerin des Versicherungsvertrages mit dem Beklagten ist. § 307 BGB schützt auch die Interessen Dritter, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - BGHZ 155, 132, zu II 2 a der Gründe). Dazu gehören die nach den EZVKS versicherten rentenberechtigten Arbeitnehmer.
16
(2) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt , dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Da der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen schon deshalb die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte , insbesondere der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) zu berücksichtigen (vgl. BGH 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505, zu 1 c der Gründe). Einer solchen Inhaltskontrolle hält § 37 EZVKS nF iVm. § 69 Abs. 2 Satz 1 EZVKS nF stand.
17
Die bisherige Regelung in § 47 Abs. 1 EZVKS a.F. knüpfte an die Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes an und verlangte bei einer entsprechenden Veränderung eine Neuberechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts. Die Neuregelung sieht eine eigenständige Anpassung um 1 vH in jedem Jahr vor. Diese Regelung ist jedenfalls derzeit ungünstiger als die bisherige.
18
Gleichwohl ist die Änderung des Anpassungsmaßstabes zumindest derzeit gerechtfertigt. Der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages , durch eine vom Beklagten zu zahlende Rente zur Existenzsicherung des Versicherten im Alter ergänzend beizutragen, wird durch die Änderung des Anpassungsmaßstabes nicht beeinträchtigt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung kommt dem Beklagten eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Der Vertragszweck des Versicherungsvertrages wird nicht schon dadurch gefährdet, dass die Dynamisierung der Versorgungsrenten nicht mehr an die Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes anknüpft. Da die vom Beklagten gewährte Zusatzversorgung der Existenzsicherung im Alter dient, bedarf es grundsätzlich einer wiederkehrenden Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Nur so kann verhindert werden, dass auf Grund der Kaufkraftentwicklung ein fortlaufender Wertverlust der Renten eintritt und diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - BGHZ 155, 132, zu II 2 e der Gründe).
19
Diesen Anforderungen genügen die Regelungen in § 11 Abs. 1 ATV-K und § 37 EZVKS nF. Die existenzsichernde Funktion der Zusatzversorgung ist derzeit in ausreichendem Umfang sichergestellt. Die Teuerungsrate wurde nahezu ausgeglichen. Die Neuregelung ist nicht deshalb unangemessen, weil die Beamtenpensionen stärker stiegen und über die Erhaltung der Kaufkraft hinausgingen (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - aaO, zu II 2 e der Gründe). Angesichts ausgebliebener Erhöhungen der Beamtenpensionen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Neuregelung in Zukunft für die Rentner sogar günstiger ist als § 47 EZVKS aF. Auch der Gesetzgeber hat die Anpassung in Höhe von 1 vH im öffentlichen Dienst für sachgerecht angesehen (§ 18 Abs. 4 BetrAVG). Vor allem ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des EZVKS auf einer tariflichen Bestimmung der Tarifvertragsparteien beruht und mit dieser inhaltsgleich ist. Jedenfalls derzeit überschreiten sie bei der zu verzeichnenden Teuerung ihren Beurteilungs - und Gestaltungsspielraum nicht. Auf eine Änderung der Verhältnisse, insbesondere steigende Kaufkraftverluste, können die Tarifvertragsparteien angemessen reagieren. § 39 Abs. 2 Satz 2 ATV-K ermöglicht es ihnen, die Dynamisierungsregelung des § 11 Abs. 1 ATV-K "gesondert ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich" zu kündigen.
20
bb) § 37 EZVKS nF iVm. § 69 Abs. 2 Satz 1 EZVKS verstößt nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.
21
(1) Der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich auf Renten aus der Sozialversicherung (vgl. ua. BVerfG 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 - u.a. BVerfGE 58, 81, zu C I der Gründe). Eine Dynamisierung gehört zu den Wesensmerkmalen der gesetzlichen Rentenversicherung und schützt vor unverhältnismäßigen Verminderungen der Versorgungsleistungen (BVerfG 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 -, - 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, zu C II 2 d der Gründe; 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 - NJ 2006, 553, zu III 2 a cc der Gründe). Ohne die Einbeziehung der gesetzlich intendierten Wertsicherungsfunktion würde der dem Recht auf Rente zuerkannte Eigentumsschutz entwertet. Die zwangsweise Einbindung in die gesetzliche Rentenversicherung begründet einen erhöhten Schutzbedarf (vgl. BSG 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R - BSGE 90, 11, zu 3 c der Gründe).
22
Die gesetzliche Rentenversicherung und die in sie überführten Zusatz - und Sonderversorgungssysteme der DDR weisen erhebliche Unterschiede zu einer tarifvertraglichen Zusatzversorgung auf. Selbst wenn eine Dynamisierung tarifvertraglicher Zusatzversorgungsansprüche den gleichen Eigentumsschutz genießen würde wie die Dynamisierung der gesetzlichen Rentenversicherung, würde dies nicht bedeuten, dass eine bestimmte Dynamisierung verfassungsrechtlich geschützt ist. Lediglich eine unverhältnismäßige Verschlechterung des einmal erreichten Leistungsniveaus wird verhindert (vgl. BVerfG 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 -, - 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, zu C II 2 d der Gründe; 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 - NJ 2006, 553, zu III 2 a cc der Gründe). Ein derartiger Eingriff liegt nicht vor.
23
Auf Grund des Änderungsvorbehalts in § 2 EZVKS und wegen des tarifvertraglichen Ablöseprinzips musste die Klägerin mit einer Änderung der Zusatzversorgung einschließlich des Anpassungssatzes auch nach Eintritt des Versicherungsfalles rechnen. Die Änderung der Dynamisierung ist jedenfalls derzeit nicht unverhältnismäßig. Die Tarifvertragsparteien durften für den gesamten öffentlichen Dienst einen einheitlichen Anpassungssatz festlegen, ohne auf die Verhältnisse des einzelnen Arbeitgebers oder der jeweiligen Zusatzversorgungskasse abzustellen. Dies entspricht der Funktion eines Flächentarifvertrages.
24
(2) Ein weitergehender Schutz lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten herleiten. Diese Bestimmung erfasst unter Umständen zwar auch den auf Beschäftigung beruhenden Pensionsanspruch, garantiert jedoch keine Rente in einer bestimmten Höhe. Zulässig sind Eingriffe im öffentlichen Interesse, wobei auch insoweit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist (EGMR 27. September 2001 - 40862/98 - NJW 2003, 2441; 2. Februar 2006 - 51466/99 -, - 70130/01 - NVwZ 2006, 1274). Diesen Anforderungen ist, wie ausgeführt, genügt."
25
3. Der Senat tritt diesen Erwägungen mit Blick auf die hier in Rede stehenden Regelungen der §§ 75 Abs. 2, 39 VBLS in vollem Umfang bei. Sie gründen sich nicht zuletzt auf die umfassend berücksichtigte Rechtsprechung des Senats, die im Einzelnen angeführt worden ist; ihnen ist deshalb nichts hinzuzufügen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2005 - 6 O 149/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.07.2005 - 12 U 67/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 158/02 Verkündet am:
11. Juni 2003
Heinkamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
VAPS § 54 (1); AGBG § 9 Bk, Cl; BGB § 307 Bk, Cl; GG Art. 14 Abs. 1 A
Bei der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP)
ist die Auswechslung des Anpassungsmaßstabes für die Versorgungsrenten von den
Beamtenpensionen zu den Lebenshaltungskosten wirksam.
BGH, Urteil vom 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius
und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Juni 2003

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der mit der 53. und 54. Satzungsänderung der beklagten Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost vorgenommenen Änderung des § 54 ihrer Satzung (VAPS), durch die mit Wirkung ab 1. Januar 2000 die Anpassung der Versorgungsrenten , und zwar auch der bereits bewilligten, an die Veränderung der Lebenshaltungskosten gekoppelt worden ist.
Die Erstberechnung der Versorgungsrenten beruht bei der Beklagten auf dem Grundgedanken einer aus einer Grundrente, die meist aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammt, und einer zusätzlichen Versorgungsrente zusammengesetzten Gesamtversorgung, die in einem angemessenen Prozentsatz des zuletzt erzielten Nettoeinkommens be-

steht. Zur Ermittlung der Versorgungsrente wird zunächst auf der Grundlage der gesamtversorgungsfähigen Zeit und des gesamtversorgungsfähigen Entgelts die Gesamtversorgung berechnet und werden sodann von dieser die anrechnungsfähigen Bezüge, insbesondere die gesetzliche Rente, abgezogen. Die verbleibende Differenz ergibt die Versorgungsrente (§§ 37 ff. VAPS). Bis zum 31. Dezember 1999 war auch die Anpassung (Dynamisierung) der Versorgungsrenten zweistufig geregelt. Sowohl bei einer Änderung der als Maßstab für die Gesamtversorgung gewählten Versorgungsbezüge der Beamten des Bundes als auch bei einer Änderung der von der Gesamtversorgung abzuziehenden gesetzlichen Renten war die Versorgungsrente jeweils neu zu errechnen.
§ 54 (1) und (2) VAPS a.F. hatte folgenden Wortlaut: "(1) Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 61) die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes infolge von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse... allgemein erhöht oder vermindert , wird das der Berechnung der Gesamtversorgung zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß angepaßt. Die Gesamtversorgung und die Versorgungsrente sind alsdann neu zu errechnen ... (2) Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 61) die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 65, 254 c SGB VI angepaßt, sind die nach § 37 Abs. 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 4 und § 66 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigten Bezüge zu demselben Zeitpunkt unter Anwendung des neuen aktuellen Rentenwertes... anzupassen. Die Versorgungsrente ist unter Zugrundelegung der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Gesamtversorgung neu zu errechnen." Demgegenüber lautet die geänderte Fassung des § 54 (1):

"Die nach §§ 37 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 47 Abs. 1 errechnete Versorgungsrente wird jeweils am 01. Juli eines jeden Jahres entsprechend den Veränderungen der Lebenshaltungskosten im vorangegangenen Kalenderjahr auf der Grundlage des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Index für alle Haushalte der Bundesrepublik Deutschland angepaßt ..." Der Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 1992 von der Bundesknappschaft B. eine Altersrente (gesetzliche Rente) und von der Beklagten eine Versorgungsrente. Die Beklagte führte erstmals zum 1. Juli 2000 eine Anpassung der Versorgungsrente auf der Grundlage des § 54 VAPS durch, die auf der Basis eines Erhöhungssatzes von 1,3% ein Anwachsen der Rente von 1.868,35 DM auf 1.892,64 DM bewirkte.
Der Kläger hält die Änderung der Anpassungsregelung für unwirksam. Er meint, die Lösung der Dynamisierung der Versorgungsrenten von der Nettolohnentwicklung und ihre Reduzierung auf einen bloßen Teuerungsausgleich stellten eine so tiefgreifende Systemveränderung dar, daß dies gegen Treu und Glauben verstoße und rechtswidrig in den Besitzstand der Versicherten eingreife. Es sei davon auszugehen, daß die Neuregelung zumindest langfristig zu einer geringeren jährlichen Rentenerhöhung führen werde. Auch würden die Versicherten der Beklagten gegenüber den Beamten benachteiligt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seine Versorgungsrente ab dem 1. Juli 2000 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden alten Anpassungsregelung zu berechnen, und hat außerdem die Feststellung begehrt , daß die Neufassung unwirksam ist.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Änderung halte der richterlichen Inhaltskontrolle stand. Die Neuregelung greife nicht in unverhältnismäßiger Weise in die nach Art. 14 geschützten Versorgungsansprüche des Klägers ein und führe auch nicht zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung (Art. 3 GG), so daß weder Verfassungsrecht Vorschriften noch der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt seien. Die Dynamisierung der Versorgungsrenten entsprechend den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sei sachgerecht. Auch das Ziel der Beklagten, die Anpassung der Versorgungsrenten von der ungewissen Entwicklung der Versorgungsbezüge der Beamten und der gesetzlichen Rente zu lösen, sei legitim und vermeide Nachteile der bisherigen Regelung. Möglicherweise unterbleibende Erhöhungen und mögliche Verringerungen der Beamtenversorgung könnten sich nicht mehr nachteilig auf die Versorgungsrente auswirken, ebensowenig wie eine Erhöhung der gesetzlichen Rente oder überproportionale Erhöhungen der fiktiven Abzüge zur Ermittlung des für die Gesamtversorgung erheblichen fiktiven Nettoarbeitsentgeltes. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet , die Anpassung an der Beamtenversorgung zu orientieren. Zwar

sei es das Ziel der Gesamtversorgung, den Versicherten eine der Beamtenversorgung vergleichbare Alterssicherung zu verschaffen. We- gen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der von der Beklagten gewährten Zusatzversorgung und der eine Vollversorgung bildenden Beamtenversorgung stehe die Art und Weise der Dynamisierung jedoch im Ermessen des Satzungsgebers. Die Versicherten würden durch die Neuregelung auch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Selbst wenn, was sich nicht vorhersagen lasse, ein nachteiliger Effekt eintreten sollte, werde dieser nicht unverhältnismäßig sein, weil die Kaufkraft der Rente erhalten bleibe, so daß die Versicherten in ihrer Lebensführung nicht beeinträchtigt würden. Auch ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes liege wegen des weiten Gestaltungsspielraums der Beklagten bei der Anpassung nicht vor. Schließlich sei auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG ersichtlich. Mit der Beamtenversorgung als Vollversorgung sei die von der Beklagten geleistete bloß ergänzende Versorgung nicht vergleichbar.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedenfalls im Ergebnis richtig.
1. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln, als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind. Jedenfalls seit der 1969 gültigen Satzung schließt die Beklagte - als Versicherer - Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer sondern die beteiligten Arbeitgeber (§ 2 VAPS) Versicherungsnehmer sind; bezugsberechtigt ist nach § 20 Abs. 2 Satz 3 VAPS der Versicher-

te, also der einzelne Arbeitnehmer (BGH, Urteil vom 30. November 1988 - IVa ZR 68/88 - ZTR 1989, 123).
Die grundsätzliche Befugnis der Beklagten zu Änderungen ihrer Satzung ergibt sich aus § 16 VAPS. Nach § 16 Abs. 1 VAPS beschlossene Satzungsänderungen wirken gemäß Abs. 4 der Bestimmung auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse und die bereits bewilligten Renten. Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam (BGH, Urteil vom 30. November 1988, aaO); auf die Zustimmung des Versicherten zu einer Änderung kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ 1996, 94; vgl. auch BGHZ 103, 370, 381 zur VBLSatzung

).


2. Der Inhalt der streitigen Änderung hält der richterlichen Inhaltskontrolle stand.

a) Die Anpassungsregelung des § 54 VAPS unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG und § 307 BGB. Sie gehört nicht zu dem nach §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 BGB kontrollfreien engen Bereich der Leistungsbeschreibungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, sondern zu den kontrollfähigen Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern , ausgestalten oder modifizieren. Auf den Schutz der demnach anwendbaren §§ 9 AGBG, 307 Abs. 3 BGB darf sich der Kläger berufen, obwohl er nicht Partner des Versicherungsvertrages mit der Beklagten ist. Grundsätzlich sind in den Schutz der §§ 9 AGBG, 307 BGB auch die Interessen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag her-

leiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (BGHZ 142, 103, 107); dazu gehören hier die bei der Beklagten Versicherten.

b) Nach §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 AGBG, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Ziff. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen ; dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben , so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 VAPS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BGH, Urteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c). Unter Anlegung dieses Maßstabs führt die Neufassung des § 54 VAPS zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Versicherten.

c) Der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages, durch eine Versorgungsrente zur Existenzsicherung im Alter ergänzend beizutragen, wird durch die Änderung des Anpassungsmaßstabs nicht beeinträchtigt. Denn auch der geänderte Maßstab (Lebenshaltungskosten) gewährleistet , daß die Versicherten ihre bisherige Lebensführung aufrechterhalten können. Der reale Geldwert, die Kaufkraft der gewährten Versorgungsrente , bleibt erhalten.


d) Der Wegfall der Anpassung der Renten nach Maßgabe der Veränderungen bei der Beamtenversorgung des Bundes führt nicht zu einer Vertragszweckgefährdung.
Bei der Gründung der Beklagten im Jahre 1926 war es zwar ein Hauptmotiv für die Einführung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung , daß im öffentlichen Dienst eine Personalvermehrung durch Einstellung von Arbeitern und Angestellten stattgefunden hatte, die zum Teil dieselben Aufgaben erfüllten wie die Beamten, deren Altersversorgung nur durch die Sozialversicherungsrente sich jedoch wesentlich von der Beamtenpension unterschied; diese ungleiche Behandlung sollte ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Teil A S. 2). Diese Zielsetzung liegt der Tätigkeit der Beklagten auch weiterhin zugrunde. Aus dieser Zielsetzung folgt aber kein Anspruch des Versicherten , die Zusatzversorgung in jeder Weise so auszugestalten, daß sie eine beamtengleiche Versorgung gewährleistet. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem Konsens der Sozialpartner überlassen, in welchem Maße die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384). Bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Entscheidung kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dabei können die grundsätzlichen Unterschiede zur Beamtenversorgung nicht unberücksichtigt bleiben, die ihrer Natur nach eine Vollversorgung darstellt, während den Leistungen der Zusatzversorgung nur ergänzender Charakter zukommt; die schlichte Übernahme von Regelungen des Beamtenrechts kann sich deshalb im Einzelfall sogar als sy-

stemwidrig darstellen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II). Gilt das schon für den Anspruch auf Zusatzversorgung an sich, so gilt das erst recht für die Frage der Dynamisierung einer bereits zu gewährenden Versorgungsrente. Jedenfalls wird der Vertragszweck des Gruppenversicherungsvertrages nicht schon dadurch gefährdet, daß die Dynamisierung der Versorgungsrenten nach einem anderen Maßstab erfolgt als in Anknüpfung an Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes.

e) Der Vertragszweck verbietet es auch nicht, bei der Anpassung der Versorgungsrenten auf die Veränderungen bei den Lebenshaltungskosten abzustellen. Das gilt selbst dann, wenn die Versorgung der Beamten des Bundes - die ihrerseits an die Gehälter der aktiven Beamten anknüpft (§ 70 Abs. 1 BeamtVG) - Steigerungen erfährt, die über die Erhaltung der Kaufkraft hinausgehen.
Die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung, der ebenso wie der gesetzlichen Grundrente eine Lohnersatzfunktion zukommt, dient der Existenzsicherung im Alter. Das erfordert grundsätzlich ihre Dynamisierung , d.h. eine wiederkehrende Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Denn nur so kann verhindert werden, daß inflationsbedingt ein fortlaufender Wertverlust der Renten mit der Folge eintritt, daß diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß die Dynamisierung zu den Wesensmerkmalen der gesetzlichen Rentenversicherung gehört (BVerfGE 100, 1, 42).

Für die von der Beklagten zu gewährende Versorgungsrente gilt grundsätzlich nichts anderes. Indessen trägt die Satzung der Beklagten dem mit § 54 VBLS auch Rechnung. Denn die Anpassung - die Dynamisierung - der Versorgungsrenten in Anknüpfung an die Lebenshaltungskosten verhindert eine Auszehrung der Zusatzrente und gewährleistet durch den Erhalt ihrer Kaufkraft deren Funktion, neben der gesetzlichen Renten zur Existenzsicherung beizutragen.
Es kann offenbleiben, ob die Löhne und Gehälter der aktiven Beschäftigten ein sachgerechter bzw. sozialpolitisch wünschenswerter Anpassungsmaßstab sind (so für die gesetzliche Rentenversicherung Maunz/Dürig/Papier, GG Art. 14 Rdn. 147 f. m.w.N.; Kasseler Kommentar /Polster, Sozialversicherungsrecht Bd. I § 65 SGB VI Rdn. 2; a.A. Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung § 16 Rdn. 3455 ff., der den Preisindex für einen sachgerechten Anpassungsmaßstab hält). Denn es gibt für die Beklagte jedenfalls keine rechtliche Verpflichtung, etwa die Einkommensentwicklung zum alleinigen Maßstab der Dynamisierung zu machen. Dementsprechend haben die hinter ihr stehenden Tarifpartner auch von einer Festlegung des Dynamisierungsmaßstabs abgesehen. Für die betriebliche Altersversorgung hat der Gesetzgeber in § 16 BetrAVG sogar ausdrücklich bestimmt, daß über die Anpassung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu entscheiden ist, und die Anpassungspflicht für erfüllt erklärt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg entweder des Preisindexes oder der Nettolöhne.


f) Der mit der Neufassung des § 54 VAPS vorgenommene Austausch des Anpassungsmaßstabes verletzt auch nicht den aus dem Eigentumsgrundrecht fließenden, von der Beklagten zu beachtenden Anspruch des Klägers auf Bestandsschutz seiner Versorgungsrente (Art. 14 Abs. 1 GG).
Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die unter dem Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, genießen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Eigentumsschutz (BVerfGE 100, 1, 32). In solche Ansprüche oder Anwartschaften greift die Regelung des § 54 VAPS indessen auch nicht ein; sie läßt die Erstberechnung der Rente vielmehr unangetastet und beschränkt sich auf eine Anpassungsregelung, welche die Kaufkraft der so berechneten Rente sichern soll. Daß der Anspruch auf Anpassung unter Eigentumsschutz stehe, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht ausgesprochen (BVerfGE 100, 1, 44).
Das Bundessozialgericht (NJW 2003, 1474) will - weitergehend - für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung einer lohn- und gehaltsorientierten Rentenanpassung auch insoweit Eigentumsschutz zumessen , als sie den Schutz erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwertes des Rechts auf Rente zu dienen bestimmt ist (aaO S. 1476); die weitergehende Chance auf Beteiligung an steigenden Realeinkünften der aktiven Beitragszahler erachtet dagegen auch das Bundessozialgericht nicht für eigentumsgeschützt. Auch wenn man dem folgt, scheidet eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG aus, weil § 54 VAPS mit einer Anpassung der Versorgungsrenten nach Maßgabe der Veränderungen der Lebenshal-

tungskosten gerade darauf angelegt ist, den Geldwert des Rentenrechts zu sichern.

g) Aus all dem ergibt sich zugleich, daß die mit der Änderung des § 54 VAPS für den Versicherten - wenn überhaupt - verbundenen Belastungen als gering einzustufen sind; sie verwirklichen sich zudem erst dann, wenn die Steigerungen in der Beamtenversorgung des Bundes über den Erhalt der Kaufkraft hinaus gehen. Dieser von der grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers getragene, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Eingriff beruht auf sachlich nachvollziehbaren Erwägungen. Denn er dient erkennbar der Sicherung der Leistungsfähigkeit des umlagefinanzierten Zusatzversorgungsträgers für die Zukunft.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen,

1.
ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird,
2.
wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich sein wird,
3.
wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und
4.
wie sich die Anwartschaft nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.

(2) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer oder dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 4 Absatz 3 der Übertragungswert ist. Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung bestehen würde und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.

(3) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist und wie sich die Anwartschaft künftig entwickeln wird. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene im Versorgungsfall.

(4) Die Auskunft muss verständlich, in Textform und in angemessener Frist erteilt werden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. März 2005 – 6 O 29/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
A.
Die Klägerin beanstandet die ihr von der Beklagten gemäß ihrer neu gefassten Satzung mitgeteilte Startgutschrift und die auf dieser Grundlage ergangene Rentenmitteilung.
Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte. Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen.
Im Altersvorsorgeplan 2001 hatten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes am 13.11.2001 auf den Systemwechsel geeinigt. Die Einzelheiten wurden im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 vereinbart. Der ATV liegt der neuen Satzung der Beklagten (VBLS) zugrunde, die von ihrem Verwaltungsrat am 09.09.2002 mit Wirkung ab dem 01.01.2001 beschlossen worden und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 03.01.2003 nach vorheriger Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen in Kraft getreten ist.
Die Übergangsregelungen der neuen Satzung betreffen neben den bereits Rentenberechtigten (vgl. §§ 75 - 77 VBLS) vor allem die Inhaber von Rentenanwartschaften (Rentenanwärter). Bei den Rentenanwärtern wird zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen unterschieden. Eine Startgutschrift für rentennahe Pflichtversicherte erhalten diejenigen, die
- im Tarifgebiet West beschäftigt sind oder für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 S. 4 VBLS) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 01. Januar 1997 haben, und die am 01. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (§ 79 Abs. 2 S. 1 VBLS);
- am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen für eine Rente für schwerbehinderte Menschen erfüllen würden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hätten (§ 79 Abs. 2 S. 4 VBLS) sowie
- die Pflichtversicherten, die vor dem 14. November 2001 (also dem Zeitpunkt, an dem sich die Tarifpartner im so genannten Altersvorsorgeplan 2001 auf den Systemwechsel geeinigt hatten) Altersteilzeit oder Vorruhestand vereinbart haben, sofern sie im Tarifgebiet West beschäftigt waren oder für sie der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich war (§ 64 Abs. 2 S. 4 VBLS) oder die Pflichtversicherungszeiten der Zusatzversorgung vor dem 01.01.1997 haben (§ 79 Abs. 3 VBLS).
Die Regelungen für rentennahe Pflichtversicherte gelten für insgesamt ca. 200.000 Personen. Bei ihnen werden die Anwartschaften zum Stichtag 31.12.2001 weitgehend unter Rückgriff auf das alte Satzungsrecht (VBLS a.F.) ermittelt, wobei das gesamtversorgungsfähige Entgelt zum Umstellungsstichtag zugrunde gelegt wird (vgl. §§ 79 Abs. 2 - 7 VBLS). Für die größte Gruppe der rentenfernen Jahrgänge mit ca. 1,7 Millionen Versicherten berechnen sich gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS die Anwartschaften nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). § 18 Abs. 2 BetrAVG in der hier maßgeblichen, am 01. 01. 2001 in Kraft getretenen Fassung enthält Regelungen zur Höhe unverfallbar gewordener betrieblicher Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalles aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden sind.
Die 1941 geborene Klägerin gehört zu den rentennahen Jahrgängen. In der Mitteilung vom 26.09.2003 hat die Beklagte die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf 191,56 EUR beziffert und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 47,89 Versorgungspunkten erteilt. Seit dem 01.01.2004 erhält die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Altersrente für Frauen. Gemäß Mitteilung der Beklagten vom 30.03.2004 erhält sie außerdem ab dem 01.01.2004 eine Betriebsrente von monatlich 216,64 EUR brutto.
10 
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, insbesondere auch zur näheren Ausgestaltung des alten und des neuen Versorgungssystems und der Übergangsvorschriften, wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
11 
Das Landgericht hat die Klaganträge der Klägerin bei Klagabweisung im Übrigen wie folgt verbeschieden:
12 
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:
13 
a) 31.12.2001
14 
b) Eintritt des Versicherungsfalles.
15 
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie folgt zu erkennen:
16 
1. s wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Versorgungsrente nach dem Versorgungstarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder vom 04.11.1966 und die ihn ausfüllenden Satzungsregelungen der Beklagten zu gewähren.
17 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit zu gewähren, bei der die Vordienstzeiten in vollem Umfang berücksichtigt werden.
18 
3. Hilfsweise zu Antrag Ziff. 1.: Es wird festgestellt, dass bei der Berechnung der der Klägerin zum 31.12.2001 zustehenden Anwartschaft die auf die Gesamtversorgung anzurechnende gesetzliche Rente gem. § 79 Abs. 4 und 5 VBLS nicht so berechnet wird, dass fiktive Zuschläge bis zum Erreichen des 63. Lebensjahres angesetzt werden, sondern so, dass bei der Errechnung der Vollversorgung nach alter Satzung in § 40 Abs. 1 VBLS von der Gesamtversorgung nur die in einer Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung zum Stichtag 31.12.2001 ermittelte tatsächliche Rente abgezogen wird.
19 
4. Hilfsweise zu Antrag Ziff. 1.: Es wird festgestellt, dass der Klägerin per 31.12.2001 eine von der Beklagten zu erfüllende Rentenanwartschaft in derjenigen Höhe zusteht, die sich ergibt, wenn bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts in der der Klägerin erteilten Stargutschrift die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt wird.
20 
5. Es wird festgestellt, dass der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente zu gewähren ist, bei deren Berechnung eine Startgutschrift mindestens in Höhe des nach § 79 Abs. 1 VBLS errechneten Betrages zugrunde gelegt wird.
21 
Ferner stellt die Klägerin folgenden Hilfsantrag:
22 
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:
23 
a) 31.12.2001
24 
b) Eintritt des Versicherungsfalles.
25 
7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, beim maßgebenden Zeitraum für den Vomhundertsatz die Zeiten gemäß § 42 Abs. 2 a VBLS in der Fassung der 41. Satzungsänderung in vollem Umfang, hilfsweise zur Hälfte zu berücksichtigen.
26 
Im zweiten Rechtszug stellt die Klägerin außerdem folgende Hilfsanträge:
27 
8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mindestens eine Betriebsrente in Höhe einer Versorgungsrente zu gewähren, die nach der VBLS a. F. (in der Fassung der 41. Satzungsänderung) bei Eintritt des Versicherungsfalles zum 31.12.2001 zu leisten wäre zuzüglich des bis zum 31.12.2001 erlangten Zeitanteils eines etwaigen bei Fortgeltung der VBLS a. F. im Versicherungsfall zu leistenden Steigerungsbetrages.
28 
9. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
29 
Die Beklagte hat ebenfalls Berufung eingelegt und beantragt,
30 
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
31 
Beide Parteien beantragen,
32 
die Berufung des Gegners zurückzuweisen.
33 
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
34 
Die Klägerin ist der Auffassung, die Ermittlung der Startgutschrift nach den Regeln für die rentennahen Versicherten verletze ihren unter Geltung der alten Satzung erdienten Besitzstand, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe dargetan und nachgewiesen seien.Die Tarifpartner und die Beklagte seien bei ihrer Entscheidung für den Systemwechsel und die Regelungen zur Übertragung der Anwartschaften in wesentlichen Bereichen von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen.
35 
Die Beklagte hält ihre Verurteilung durch das Landgericht für rechtsfehlerhaft. Ihre Begründung befasst sich auch mit den Einwänden der anderen Kläger. Die Beklagte ist der Ansicht, die neu gefasste Satzung einschließlich der Übergangsregelungen seien als Grundentscheidungen der Tarifpartner einer Kontrolle durch die Zivilgerichte weitgehend entzogen. Der Systemwechsel und die damit verbundenen Änderungen seien aufgrund der finanziellen Mehrbelastungen gerechtfertigt, die im Falle einer Beibehaltung des Gesamtversorgungssystems gedroht und letztlich zum finanziellen Kollaps geführt hätten. Einer gesetzlichen Grundlage für die Systemumstellung habe es nicht bedurft. Bei der der Klägerin erteilten Startgutschrift liege ein Eingriff in ihren erdienten Besitzstand, der nach den Regeln für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften im Sinne des BetrAVG zu bestimmen sei, nicht vor. Das Landgericht habe die Besonderheiten der Startgutschriften nach den Regeln der rentennahen Pflichtversicherten gemäß § 79 Abs. 2 ff VBLS verkannt. Die geschützten Besitzstände der rentennahen Jahrgänge hätten nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien erhalten werden sollen. Die Anwartschaften seien in enger Anlehnung an die Berechnung der Versorgungsrente nach dem bisherigen Gesamtversorgungsmodell errechnet worden. Ein maximaler Schutz sei dadurch erreicht worden, dass die nach der VBLS a.F. zu erwartende Zusatzrente auf der Grundlage der „echten“ Werte (also nicht unter Heranziehung des Näherungsverfahrens) durch Hochrechnung zu ermitteln und von dem hochgerechneten Betrag nur dasjenige in Abzug zu bringen sei, was der jeweilige Versicherte nach dem Systemwechsel im neuen Betriebsrentensystem erwerbe. Die Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr sei eine von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung, die einen pauschalen, aber sachgerechten Interessenausgleich darstelle. Die Ermittlung sei auf Basis der Entgelte zum 31.12.2001 erfolgt, weil sich die vielfältigen Parameter des Gesamtversorgungssystems nicht 1:1 fortführen ließen, zumal die Entwicklung der Ansprüche auf der Grundlage der VBLS a.F. jeweils auch von dem nicht vorherzusagenden Ergebnis künftiger Tarifverhandlungen abhängig gewesen sei. Außerdem habe nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien das bisherige System in keinem Fall fiktiv fortgeführt werden, sondern vielmehr der zum Umstellungsstichtag ermittelte geschützte Besitzstand im neuen System abgebildet werden sollen (sog. Transfermodell). Die Fortführung des alten Gesamtversorgungssystems hätten insbesondere die Arbeitnehmervertreter nicht gewollt, um nicht die Möglichkeit zu eröffnen, über externe Faktoren wie steuerliche Parameter, die Entwicklung der Entgelte oder der Sozialversicherungsrenten steuernd einzuwirken. Statt dessen habe eine Dynamisierung innerhalb des neuen System gewährleistet werden sollen, die von keiner Seite beeinflusst werden könne. Insgesamt sei den Belangen derjenigen, die sich in zeitlicher Nähe zum üblichen Versicherungsfall der Altersrente befänden und anders als jüngere Jahrgänge etwaige Versorgungslücken nicht mehr so leicht schließen könnten, uneingeschränkt Rechnung getragen. Für die Gruppe der schwer behinderten Menschen im Sinne des § 79 Abs. 2 S. 4 VBLS sowie für die Altersteilzeit- und Vorruhestandsfälle im Sinne des § 79 Abs. 3 VBLS gebe es lediglich im Hinblick auf den Hochrechnungszeitpunkt Ausnahmen. Bei diesen Sonderfällen finde in noch geringerem Maße eine Pauschalierung statt als bei den sonstigen rentennahen Jahrgängen. Die Anwartschaften entsprächen damit noch eher den Beträgen, mit denen im bisherigen System hätte gerechnet werden können.
36 
Einen Besitzstandsschutz in Form eines erdienten Teilbetrages, berechnet in Anlehnung an die für den privatwirtschaftlichen Bereich geltende Regelung des § 2 BetrAVG, zuzüglich einer erdienten Dynamik im Sinne der Dynamisierung des Teilbetrages in Abhängigkeit vom Endgehalt bis zum Eintritts des Versicherungsfalles könne es entgegen der von dem erkennenden Senat geäußerten Ansicht nicht geben. Nach dem bisherigen Leistungsrecht (§ 44 VBLS a.F.) sei allein der Anspruch auf eine einfache Versicherungsrente geschützt gewesen. Ein Versicherter habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass seine Ansprüche gegenüber der Beklagten immer steigen würden. Angesichts der zu erwartenden künftigen Entwicklung wäre es bei den rentennahen Jahrgängen auch im Falle einer Beibehaltung des bisherigen Gesamtversorgungssystems nicht zu einer positiven Dynamik gekommen. Die Nettogesamtversorgung hätte sich reduziert, Gehaltssteigerungen im öffentlichen Dienst seien seit dem 01.01.2002 nicht erfolgt und auch in Zukunft nicht zu erwarten. Selbst bei grundsätzlicher Fortführung des Gesamtversorgungssystems hätte das bisherige Leistungsrecht in einer Form angepasst werden müssen, die zu tiefen Einschnitten geführt hätte.
37 
Die Dynamisierung der Startgutschriften im Versorgungspunktemodell finde ausschließlich über die Bonuspunkteregelung in §§ 79 Abs. 7, 68 VBLS statt. Dies hätten die Tarifvertragsparteien ebenfalls ausdrücklich im Rahmen der genannten Grundentscheidung klargestellt. Sie hätten von der endgehaltsbezogenen Betrachtung gerade abgehen wollen, um die damit verbundenen Ungerechtigkeiten (keine Abbildung des gesamten Erwerbslebens) auszuräumen. Aus der Sicht bei Umstellung seien die Regelungen als gleichwertig erschienen, sodass ein Eingriff in die zeitanteilig erdiente endgehaltsabhängige Dynamik unterblieben sei. Externen Einflüssen sei das Punktemodell einschließlich der Besitzstandsregelung nicht ausgeliefert. Das Leistungsrecht sei damit für den Berechtigten transparenter und verlässlicher geworden. Die Festlegungen des Rechnungszinses seien vor dem Hintergrund eines Zinsniveaus am Kapitalmarkt erfolgt, das seinerzeit mit mindestens 6,25 % p. a. habe in Ansatz gebracht werden können. Ausgehend von diesen damaligen Erfahrungswerten hätten Rentner einen jährlichen Zinsüberschuss von 6.25 % minus 5,25 % = 1 % sowie Rentenanwärter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Kapitalzins und dem Rechnungszins von 3,25 %, also mindestens 3 % p.a. erwarten dürfen. Soweit der Zinsüberschuss nicht zur Deckung der sozialen Komponenten des Leistungsrechts benötigt würde, habe er zur Finanzierung der Bonuspunkte zur Verfügung stehen sollen. Demnach stelle das Punktemodell aus der Perspektive der Kapitalmarkverhältnisse im Zeitpunkt der Einführung des neuen Systems ein in der Anwartschafts- und Rentenphase dynamisches Betriebsrentenmodell dar. Zwar habe sich der zum damaligen Entscheidungszeitpunkt zu erwartende Mindestertrag am Kapitalmarkt in der Folgezeit nicht realisieren lassen. Daher sei es bislang auch nicht zur Verteilung von Bonuspunkten gekommen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die damalige Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien nicht als gerechtfertigt angesehen werden könne. Der Hinzuerwerb an Versorgungsanwartschaften im neuen Punktemodell übersteige in aller Regel eine unterstellte erdiente Dynamik. Auch finde eine Steigerung der Gesamtversorgung durch Hinzurechnung fiktiver Umlagemonate gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS statt.
38 
Eine Erhöhung der Startgutschriften durch Multiplikation mit dem jeweiligen Altersfaktor komme entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in Betracht. Sie sei ausdrücklich durch § 78 Abs. 1 S. 2 VBLS (vgl. § 32 Abs. 1 S. 2 ATV) ausgeschlossen, wonach die Ermittlung der Startgutschriften „ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren erfolgt“. Die Tarifvertragsparteien hätten diese Grundentscheidung nochmals ausdrücklich in § 1 Nr. 12 des zweiten Änderungstarifvertrages vom 12.03.2003 klargestellt.
39 
Vordienstzeiten könnten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechend der Sonderregelung für den öffentlichen Dienst in § 18 BetrAVG beim Besitzstandsschutz keinerlei Berücksichtigung finden.
40 
Selbst wenn ein Eingriff in einen geschützten Besitzstand vorläge, sei dieser jedenfalls durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Die von der Beklagten zur Berechnung der Umlagesätze für die Deckungsabschnitte fortlaufend eingeholten Gutachten des unabhängigen Sachverständigenbüros Dr. B. und Partner hätten ergeben, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem nicht mehr ohne Gefährdung des Bestandes hätte fortgeführt werden können. Der vormalige Umlagesatz im Abrechnungsverband West von 7,7 % hätte ab 2004 auf ca. 10,5 % sowie bis zum Jahr 2008 auf bis zu 15,4 % angehoben werden müssen, wovon die Versicherten statt derzeit 1,41 % bis zu 5,1 % (entsprechend der Hälfte der über 5,2 % hinausgehenden Differenz) hätten tragen müssen. Dies hätte Mehraufwendungen bis zu 3,9 Milliarden DM jährlich bedeutet, bezogen auf die im Jahr 2000 erbrachten Leistungen in Höhe von 6,8 Milliarden DM also einen Anstieg um bis zu 58 %. Die prognostizierten finanziellen Folgen beruhten insbesondere auf dem durch mehrere Faktoren bedingten Versichertenrückgang bei gleichzeitig zunehmender Zahl der Leistungsempfänger, auf gesetzlichen Änderungen im Sozialversicherungsrecht sowie auf Änderungen im Leistungsrecht des Gesamtversorgungssystems, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vor allem zur Halbanrechnung von Vordienstzeiten und zu § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F., erzwungen worden seien. Soweit das Landgericht die Auswirkungen des Systemwechsels auf die Anwartschaften der Versicherten als von den Tarifvertragsparteien nicht gewollte, unbewusste Eingriffe angesehen habe, treffe dies nicht zu. Eine Ergänzung oder Lückenschließung der Satzungsregelungen, wie sie das Landgericht vorgenommen habe, greife unzulässig in die Tarifautonomie und in die Befugnisse der Beklagten als Satzungsgeber ein und komme daher nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht in Betracht.
41 
Entgegen der Behauptung vieler Kläger seien die Tarifvertragsparteien bzw. die Beklagte bei ihren Entscheidungen nicht in wesentlichen Bereichen von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen. Ausweislich der versicherungsmathematischen Sachverständigengutachten aus 1999 und 2000 (Anlagen Bekl. 27 und Bekl. 28) seien sehr wohl auch entlastende Faktoren berücksichtigt worden, soweit diese bereits in der bisherigen Satzung sicher angelegt gewesen seien, wie z. B. Abschläge bei vorzeitiger Verrentung oder die Linearisierung des Versorgungssatzes von 35 auf 40 Jahre gem. § 98 Abs. 5 VBLS a. F..
42 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
43 
Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits auf gerichtliches Anfordern mehrere Berechnungen zur Ermittlung des Werts der Anwartschaft der Klägerin vorgelegt. Die Kläger der verschiedenen Verfahren haben sich mit der Verwertung ihrer Daten auch in den Parallelverfahren einverstanden erklärt.
B.
44 
Die Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
45 
I. Entscheidung des Landgerichts
46 
Das Landgericht hat unter anderem ausgeführt:
47 
Die Tarifvertragsparteien und die Beklagte in ihrer Satzung hätten den Systemwechsel ohne Zustimmung der Versicherten umsetzen und die bisher erdienten Anwartschaften in das neue System transferieren dürfen. Jedoch werde - auch bei den rentennahen Versicherten - in unzulässiger Weise in bestehende Rentenanwartschaften eingegriffen. Inwieweit Eingriffe in Versorgungsanwartschaften zulässig seien, beurteile sich nach der in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entwickelten Dreistufentheorie. Bei einem Gesamtversorgungssystem bereite die Ermittlung der in den einzelnen Stufen erdienten oder erdienbaren Teile der künftigen Betriebsrente wegen der Abhängigkeit von externen Faktoren (Belastung mit Steuern und Sozialabgaben, gesetzliche Rente) Schwierigkeiten. Zum erdienten Besitzstand einer Versorgungsrentenanwartschaft gehöre auch eine künftige Wertsteigerung infolge eines ansteigenden Versorgungsbedarfs, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfalle. Bei der Frage, ob ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft vorliege, könne nicht unbeachtet bleiben, welche Leistungen der Versicherte kurz vor dem Wirksamwerden des Systemwechsels bzw. kurz danach zu erwarten gehabt hätte. Soweit sich ergebe, dass ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Systemwechsels nach altem Recht eine wesentlich höhere Leistung erhalten hätte, stelle dies einen Eingriff dar. Durch Auswertung mehrerer Fiktivberechnungen, die die Beklagte für verschiedene Versicherte mit jeweils verschiedenen Versicherungsbiografien vorgelegt hat, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass typischerweise erhebliche Eingriffe in die erdienten Anwartschaften der Versicherten vorlägen. In vielen Fällen lägen die Startgutschriften sogar noch unter der nach altem Recht errechneten Versicherungsrente. Auch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff in die erdiente Anwartschaft des Versicherten festzustellen.
48 
Es könne nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff beabsichtigt hätten. Die Beklagte sei offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des ATV abgewichen. Es komme deshalb nicht darauf an, ob der Vortrag zu ihrer finanziellen Situation bzw. zur Finanzierbarkeit der Leistungen zutreffe. Der ungewollte und unzulässige Eingriff unterbleibe im Ergebnis nur dann, wenn die Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles als Betriebsrente mindestens den Betrag erhalten würden, der sich zum 31.12. 2001 als Versorgungsrente ergeben hätte; allerdings müssten sie eine Minderung dieses Betrages hinnehmen, soweit diese sich bei Fortbestand der Satzung in der alten Fassung ergebe. Ebenso sei hinzunehmen, dass nach altem Recht nur eine Versicherungsrente gezahlt worden wäre, wenn beispielsweise wegen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst bei Eintritt des Versicherungsfalles keine Pflichtversicherung mehr bestanden hätte.
49 
Weiter gehende unzulässige Eingriffe seien nicht zu erkennen. Soweit den Versicherten als Betriebsrente jedenfalls der geringere Betrag gezahlt werde, der sich bei Anwendung der alten Satzung zum 31.12.2001 oder zum Eintritt des Versicherungsfalles ergebe, liege - auch wenn die fiktive Versorgungsrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht steige - ein Eingriff in eine erdiente Dynamik oder in noch nicht erdiente Steigerungsraten nicht vor.
50 
Der unbeabsichtigte Eingriff stehe einer unbewussten Regelungslücke gleich. Diese könne nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung geschlossen werden, wenn sich unter Berücksichtung von Treu und Glauben ausreichend Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergäben oder wenn eine bestimmte Regelung nach objektiver Betrachtung dringend geboten sei. Hier sei nahe liegend, dass die Vertragsparteien die Lücke mit der aus dem Tenor ersichtlichen Regelung geschlossen hätten, wenn sie den Eingriff in die Anwartschaft erkannt hätten. Die Regelung sei auch zwingend geboten, damit der unzulässige Eingriff in die Anwartschaft des Versicherten unterbleibe. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB stehe der Lückenschließung durch ergänzende Vertragsauslegung nicht entgegen.
51 
In mehreren Fällen sei die nach den Regeln für rentennahe Jahrgänge erteilte Startgutschrift niedriger, als wenn dieselbe Person bei gleicher Erwerbsbiografie eine Startgutschrift für rentenferne erhalten hätte. Dies sei gleichheitswidrig. Die Beklagte sei daher verpflichtet, dem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, wie sie ihm bei Berechnung der Startgutschrift nach § 79 Abs.1 VBLS zustünde
52 
Die weiter gehenden Klageanträge hat das Landgericht, soweit es sie sachlich verbeschieden hat, abgewiesen, weil die Ermittlung der Startgutschrift insoweit - unter der Voraussetzung, dass der gemäß dem Urteilstenor berechnete Mindestbetrag gewährleistet sei - nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte sei nicht gezwungen gewesen, entsprechend den alten Satzungsbestimmungen Vordienstzeiten zumindest zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit zu berücksichtigen.
53 
II. Rechtsweg
54 
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) auch für Streitigkeiten nach der neuen Satzung der Beklagten eröffnet ist. Das entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (ZTR 2004, 603 unter II), ist jedoch im Berufungsverfahren - nachdem im ersten Rechtszug eine Rüge nicht erhoben wurde - keiner Überprüfung mehr zugänglich (§ 17a Abs. 5 GVG).
55 
III. Zulässigkeit der Klagebegehren
56 
Die Klaganträge sind zulässig. Für Feststellungsanträge gelten die besonderen Voraussetzungen des § 256 ZPO. Diese sind erfüllt.
57 
1. Nach § 256 ZPO kann nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden; bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses werden grundsätzlich nicht als zulässiger Streitgegenstand eines Feststellungsbegehrens angesehen (BGHZ 22, 43, 48; BGHZ 68, 331 unter II 1 u. 3 m.w.N.; BGH NJW 1995,1097 unter 1). Ein Rechtsverhältnis wird zwischen den streitenden Parteien nicht erst im Versicherungsfall begründet, sondern bereits mit dem Entstehen einer - rechtlich geschützten - Rentenanwartschaft (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; BAGE 100, 105 unter I 2 b aa; BGH ZIP 2005, 42 unter II 3). Auch einzelne Berechnungselemente der Rentenanwartschaft (Startgutschrift) sind einer gerichtlichen Klärung zugänglich. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken, sie kann vielmehr auch einzelne Beziehungen oder Folgen daraus betreffen, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG ZTR 2004, 377 unter I 1 und 2 m.w.N.).
58 
2. Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse. Die Beklagte möchte, wie sich aus § 78 Abs. 1 u. 3 VBLS sowie den Hinweisen in den darauf beruhenden Mitteilungen an die Versicherten ergibt, die im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften im neuen Punktemodell als Startgutschriften festschreiben und einer späteren Überprüfungsmöglichkeit entziehen. Die insoweit aus dem Versicherungsverhältnis herrührenden Rechte der Klägerin sind daher durch eine erhebliche tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Vom Inhalt des Anwartschaftsrechts hängt es ab, in welchem Umfang dem Versicherten möglicherweise Versorgungslücken entstehen. Er muss jedoch im Hinblick auf seine Altersversorgung Vorsorge treffen können (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; zum Beamtenversorgungsrecht BVerwGE 48, 346).
59 
Die Klägerin ist auch nicht vorrangig auf eine Leistungsklage zu verweisen. Es kann erwartet werden, dass die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts auch auf der Grundlage einer nur feststellenden gerichtlichen Entscheidung eine Neubewertung der Rentenanwartschaft vornehmen wird (vgl. BAG DB 2003, 1525 unter III 3 c).
60 
3. Soweit die Anträge erstmals in zweiter Instanz gestellt wurden, steht dies einer Sachentscheidung nicht entgegen. Es kann dahin stehen, ob das Begehren eine Klageänderung enthält oder bereits in den erstinstanzlich gestellten Anträgen (als Minus) enthalten ist. Als Klageänderung genügt es jedenfalls den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 533 ZPO. Es ist sachdienlich und beruht auf der gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachenlage.
61 
IV. Begründetheit
62 
Die Klageanträge sind unbegründet. Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff. VBLS) sind für das Versicherungsverhältnis der Klägerin wirksam. Ansprüche der Klägerin auf eine höhere Bewertung ihrer Anwartschaft und ihrer Betriebsrente durch zusätzliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten oder in anderer Weise bestehen nicht. Ebenso wenig besteht derzeit ein Anspruch auf eine höhere Dynamisierung der Rente als im neuen Satzungsrecht (§ 39 VBLS) vorgesehen.
63 
1. Maßstab der Satzungskontrolle
64 
a. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten unterliegen als Allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des AGB-Rechts (jetzt §§ 305 ff BGB). Auf den Schutz dieser Vorschriften dürfen sich auch die Versicherten berufen, obwohl sie nicht Partner des Versicherungsvertrages mit der Beklagten sind. Denn sie können aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber unmittelbar Rechte herleiten (st. Rspr.: BGHZ 155, 132 unter II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c).
65 
b. Allerdings beruhen sämtliche im Streitfall relevanten Bestimmungen der neuen Satzung zur Systemumstellung und zur Ermittlung und Übertragung der Rentenanwartschaften in das neue Punktemodell auf wort- oder zumindest sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen. Diese sind vor allem in den §§ 32 f ATV sowie hierzu von den Tarifpartnern beschlossenen Änderungen, insbesondere im Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12.03.2003, niedergelegt. Die Besitzstandsregelungen der §§ 78, 79 VBLS beruhen damit auf maßgebenden Grundentscheidungen der Tarifpartner, die als solche bewusst nicht den Trägern der Zusatzversorgung überlassen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Grundentscheidungen der beteiligen Sozialpartner grundsätzlich hinzunehmen, weil die Ausgestaltung der Zusatzversorgung vor allem deren Konsens vorbehalten ist (vgl. BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Dies kann für das Satzungsrecht der Beklagten allerdings nur insoweit gelten, als die zugrunde liegenden tarifrechtlichen Regelungen ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Daher gelten für die Rechtskontrolle der Satzungsregelungen, wie der Senat im Urteil vom 24.11.2005 unter B IV 2 näher ausgeführt hat, letztlich die für Tarifverträge eingreifenden Maßstäbe.
66 
c. Grundsätzlich gilt: Den Tarifpartnern steht bei der Abänderung von Versorgungszusagen, die auf Tarifrecht beruhen, mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Sie sind jedoch an das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden und haben bezüglich vorhandener Besitzstände die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, gegebenenfalls auch im Rahmen des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG), zu beachten. Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein (Senatsurteil vom 24.11.2005 - 12 U 102/04 - in anonymisierter Form veröffentlicht unter den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf der Webseite www.olgkarlsruhe.de, unter B IV 2).
67 
Für die gerichtliche Überprüfung von Tarifrecht und darauf beruhendem Satzungsrecht ist wegen des überindividuellen Regelungsgehalts ein generalisierender Maßstab anzulegen (vgl. BGHZ 110, 241 unter II 2 b; BGH VersR 1994, 549 unter 1 d; BAGE 84, 38 unter IV 2 a m.w.N.; Höfer , Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung, ART Rn. 627 ff m.w.N.). Soweit die Satzungsänderungen danach einer Kontrolle standhalten, kann die Beklagte allenfalls wegen besonderer Härte im Einzelfall gehalten sein, sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hierauf nicht (vollumfänglich) zu berufen (vgl. BGH VersR 2000, 1530 unter II; BGHZ 94, 334 unter II; BAG DB 2002, 1459 unter III; BAGE 84, 38 unter V; BAGE 54, 261 unter III).
68 
2. Geschützte Rentenanwartschaft
69 
a. Wie im Senatsurteil vom 24.11.2005 (aaO unter B IV 6) näher ausgeführt, haben die Pflichtversicherten in der Situation der Klägerin im Zusatzversorgungssystem der Beklagten eine als Eigentum sowie nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützte Rechtsposition erlangt. Maßgeblich ist insoweit das jeweilige Leistungsversprechen. Den Versicherten war nach der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien gemäß § 4 Abs. 1 VTV 66 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt und damit der Ausgleich eines steigenden Versorgungsbedarfs in Aussicht gestellt. Diese Zusage hat die Beklagte gemäß den §§ 37 Abs. 1a, 40 – 43b VBLS a.F. in ihrer Satzung umgesetzt. Hierfür haben die Versicherten ihre Gegenleistung - durch die vom Arbeitgeber für sie an die Beklagte gezahlten Umlagen - für die Zeit bis zum Umstellungsstichtag erbracht. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Entgelt für die vom Arbeitnehmer geleistete Betriebstreue (BGH, Urteil vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04 - unter II 3 b). Bei aktiven Beschäftigten ist das Vertrauen, bei fortbestehender Betriebstreue und Verbleib in der Pflichtversicherung im Versicherungsfall eine entsprechende Leistung von der Beklagten zu erhalten, grundsätzlich schutzwürdig. Das gilt unabhängig davon, wie die Renten finanziert werden. Darüber muss sich der Versicherte keine Gedanken machen. Es kann deshalb insbesondere keine Rolle spielen, ob die Beklagte sie – wie etwa ein rein privatrechtlich organisierter Rentenversicherer - aus angespartem Kapital bezahlt oder im Wege eines Umlage- oder Abschnittsdeckungsverfahrens (wohl a.A. Ackermann, BetrAV 2006, 247). Entscheidend ist vielmehr, dass die in Aussicht gestellten Leistungen nach der Ausgestaltung des bisherigen Systems maßgeblich auf Beiträgen beruhen, die als Eigenleistungen der Versicherten anzusehen sind.
70 
b. Wie der Senat ebenfalls im Urteil vom 24.11.2005 näher dargelegt hat, ist hinsichtlich des Besitzstandsschutzes bei der Einschränkung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung für betriebstreue Arbeitnehmer von dem so genannten Dreistufenmodell auszugehen, welches nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im privatwirtschaftlichen Bereich Anwendung findet. Ausgangspunkt sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und das Verhältnismäßigkeitsgebot. Danach bedürfen Eingriffe in Versorgungsordnungen um so gewichtigerer Rechtfertigungsgründe, je schützenswerter das Vertrauen in die bisher erreichte Rechtsposition ist (BAGE 100, 76 unter II 1 m.w.N.).
71 
Ein Arbeitnehmer, dem im Falle eines späteren altersbedingten Ausscheidens als Versicherungsleistung pro Jahr der Beschäftigung ein bestimmter Prozentsatz seines Endgehalts zugesagt ist, hat bei einer grundlegenden Änderung des Versorgungssystems den sich bis zum Zeitpunkt des Systemwechsels ergebenden Prozentsatz nicht nur des Gehalts zum Ablösungsstichtag, sondern des Endgehalts beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erdient (BAGE 100, 76 unter II 1). Entsprechendes gilt - hinsichtlich der Versorgungsrentenleistung - bei Gesamtversorgungssystemen. Auch bei diesen sollen die Versorgungsberechtigten für die geleistete Betriebstreue nicht nur feste Steigerungsbeträge erhalten, sondern dürfen erwarten, dass ihre Anwartschaften den geänderten Verhältnissen angepasst werden, und zwar dem Anwachsen einer Versorgungslücke als Folge der Entwicklung ihrer Rentenbiografie und der Sozialgesetzgebung. Die entsprechende Wertsteigerung der Anwartschaften, die sich aus dem ansteigenden Versorgungsbedarf ergibt, gehört zum erdienten Besitzstand, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfällt (BAGE 54, 261 unter II 3 a; vgl. auch Höfer, BetrAVG, ART Rn. 607 ff; BVerfGE 98, 365 unter C I 3 c). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte auch bereits eine nach den Regelungen des BetrAVG (§§ 1b, 30 f) unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens erlangt hat (BAG aaO unter II 2). Denn der betriebstreue Beschäftigte hat seine Gegenleistung erbracht und erbringt sie weiterhin.
72 
c. Auch das Landgericht geht von der Anwendbarkeit des Dreistufenmodells aus. Es leitet daraus allerdings ab, dass sich der Inhalt der von einem Pflichtversicherten zum Stichtag erlangten Rechtsposition nach dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente zum Stichtag der Satzungsumstellung (31.12.2001) oder dem Eintritt des Versicherungsfalles richten soll. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Auffassung des Landgerichts stellt zwar auf den Wert bei Eintritt des Versicherungsfalles ab, wenn dieser hinter dem Wert zum Stichtag zurückbleibt. Jedoch wird der Stichtagswert nicht nur nach dem Zeitanteil der zurückgelegten Versicherungszeit zur Gesamtzeit bestimmt, sondern nach dem - meist höheren - Wert einer gedachten Versorgungsrente, wenn der Versicherungsfall bereits zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre. Damit wird jedoch übersehen, dass der versicherte Arbeitnehmer bis dahin nur eine Teilleistung erbracht hat und daher redlicherweise auch nur eine dem erbrachten Zeitanteil entsprechende Versorgungsleistung beanspruchen kann. Ihm ist eine Rente zu sichern, die dem Verhältnis der erbrachten Betriebstreue zu der rechtlich möglichen Betriebstreue entspricht. Diese Berechnung ist auch dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer nach dem Leistungsrecht der Versorgungseinrichtung zum maßgeblichen Stichtag den Höchstversorgungssatz bereits erlangt hatte. Denn die Betriebsrente wird für die rechtlich mögliche Gesamtdauer der Beschäftigungs- oder Pflichtversicherungszeit geleistet (vgl. - zu § 2 BetrAVG - etwa BAG DB 1985, 1948 unter II 3 a m.w.N. sowie Höfer, aaO Rn. 3088). Eine Versorgungsrente nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt einer etwaigen Satzungsänderung hat die Beklagte hingegen nie zugesagt; ein schutzwürdiges Vertrauen der Pflichtversicherten auf eine Bewertung so, als ob der Versicherungsfall vorzeitig eingetreten wäre, wurde nicht begründet.
73 
d. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht für den privatwirtschaftlichen Bereich wird die erdiente Anwartschaft wie folgt geschützt:
74 
aa. Der als erste Stufe am stärksten geschützte erdiente Teilbetrag bestimmt sich - in Anlehnung an die für die Privatwirtschaft geltende Regelung des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG - nach dem Zeitanteil der Versorgungsleistung, die sich im Verhältnis der tatsächlichen Versicherungszugehörigkeit zur möglichen Versicherungszugehörigkeit ergibt (so genanntes Quotierungsprinzip). Ausgangspunkt der Berechnung ist grundsätzlich die Höhe der Betriebsrente, die erreicht würde, wenn das Versicherungsverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fortbestünde. Dieser - fiktive - Betrag wird durch die mögliche Gesamtarbeitszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres geteilt und mit der Zeit der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit multipliziert. Maßgeblich sind die Bemessungsgrundlagen am Umstellungsstichtag (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG). Insbesondere wird ein gleich bleibendes Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Der erdiente Teilbetrag stellt den nicht dynamisierten Zeitanteil der Anwartschaft dar. Seine Höhe ist demnach von der zukünftigen Entgeltentwicklung unabhängig und kann folglich auch bei einem Gesamtversorgungssystem wie dem der Beklagten bereits zum maßgeblichen Stichtag errechnet werden.
75 
bb. Über den erdienten Teilbetrag hinaus geschützt ist gemäß dem Teilleistungsgedanken der Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich nach der bisherigen Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles der Regelaltersrente (nach der Höhe der Berechnungsfaktoren zu diesem Zeitpunkt, insbesondere durch die Steigerung des Endgehalts) ergeben. Der nach den Verhältnissen bei Satzungsumstellung erdiente Teil ist dem Versicherten danach bei bis zum Versicherungsfall fortbestehender Betriebstreue grundsätzlich (das heißt vorbehaltlich einer hinreichenden Rechtfertigung von Eingriffen) sicher. Jedoch müssen - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Dreistufentheorie - etwaige Zuwächse bei unveränderter Fortgeltung des bisherigen Gesamtversorgungssystems bis zum Eintritt des Versicherungsfalls mit Zuwächsen nach der neuen Satzung verrechnet werden. Danach bedeutet Besitzstandswahrung nicht, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf beides hat, den dynamisch bis zum Ausscheiden fortgeschriebenen Besitzstand im Ablösungszeitpunkt und die Zuwächse nach der neuen Versorgungsordnung. Der Besitzstand aus einer über den sicheren Teilbetrag hinaus erdienten Dynamik ist vielmehr bereits dann aufrechterhalten, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest den Betrag oder Rentenwert erhält, den er zu einem bestimmten Stichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik der betreffenden Bemessungsfaktoren erreicht hatte. Verbleibt dem Arbeitnehmer in jedem Falle das, worauf er zum Ablösungsstichtag vertrauen durfte, verletzt eine verschlechternde Neuordnung schützenswertes Vertrauen nicht (BAG 100, 105 unter I 2 c).
76 
Der Wert der dynamisierten Anwartschaft kann bei einem Gesamtversorgungssystem wie dem der Beklagten - im Unterschied zu Versorgungsordnungen mit zeitabhängig feststehenden Leistungsbeträgen (z.B. 10 EUR pro Dienstjahr) - erst bei Eintritt des Versicherungsfalles festgestellt werden. Erst dann steht die Höhe der maßgeblichen Faktoren fest (z.B. gesamtversorgungsfähiges Entgelt, Lohnsteuer und Sozialabgabe beim fiktiven Nettoarbeitsentgelt, anzurechnende gesetzliche Rente).
77 
cc. Als dritte Besitzstandsstufe sind nach der BAG-Rechtsprechung grundsätzlich auch im Zeitpunkt der Änderung noch nicht erdiente künftige Zuwächse geschützt, die nach der bisherigen Versorgungsordnung bei Betriebstreue entstanden wären.
78 
dd. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Eingriffe in den am stärksten geschützten erdienten Teilbetrag nur ganz ausnahmsweise gestattet bei zwingenden, dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gleichkommenden Gründen. Eingriffe in eine zeitanteilig erdiente Dynamik sind nur aus triftigen, der Vermeidung einer langfristigen Substanzgefährdung des Versorgungsträgers dienenden Gründen möglich. In noch nicht erdiente künftige Zuwächse kann aus sachlich-proportionalen Gründen eingegriffen werden; d.h., die Eingriffe dürfen nicht willkürlich sein und müssen erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben (st. Rspr., vgl. BAGE 83, 293 unter II 2 b und BAGE 100, 76 unter II 1, BAG DB 2003, 1525 unter II 1, jeweils m.w.N.). Inwieweit diese Grundsätze im Streitfall auf die auf Tarifrecht beruhenden Satzungsregelungen anzuwenden sind, ist noch zu erörtern (unten 4 b).
79 
e. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der teilweise geäußerten Kritik (etwa Ackermann BetrAV 2006, 247, 249; Konrad ZTR 2006, 356, 363 ff) daran fest, dass die durch Richterrecht für die Privatwirtschaft entwickelten Grundsätze zur Bestimmung des an sich geschützten Besitzstandes für die in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Versicherten entsprechend heranzuziehen sind (vgl. Senat aaO unter B IV 6).
80 
Der Schutz der erdienten Anwartschaften betriebstreuer Arbeitnehmer beruht auf deren Entgeltcharakter sowie Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Das gilt im öffentlichen Dienst wie in der Privatwirtschaft gleichermaßen und kann auch nicht deshalb wesentlich anders beurteilt werden, weil die Versorgungsleistung über die Beklagte als selbständige Trägerin eines Versorgungssystems erbracht wird. Denn die Beklagte setzt in ihrer Satzung im Wesentlichen Tarifrecht um. Nicht verständlich wäre auch, den in diesem Sinne erdienten Besitzstand im Ausgangspunkt abweichend zu bestimmen je nachdem, ob eine Versorgungszusage auf einem „einseitigen“ Versprechen des Arbeitgebers beruht oder auf tarifvertraglicher Vereinbarung. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob bei Eingriffen durch Tarifpartner aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie ein größerer Entscheidungsspielraum besteht (vgl. unten 4 b).
81 
f. Es ist auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, den Schutzbereich wesentlich abweichend zu bestimmen je nachdem, ob ein Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft oder in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Anwartschaften erworben hat.
82 
aa. Allerdings hat der Gesetzgeber für die Fälle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst mit § 18 BetrAVG in der durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1914) in Kraft getretenen Fassung eine Sonderregelung zur Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften vorzeitig aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedener Versicherter geschaffen. Würde man diese Regelung jedoch zur Ermittlung der erdienten Anwartschaften betriebstreuer Pflichtversicherter entsprechend heranziehen, wären die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nach Überzeugung des Senats gegenüber privatwirtschaftlich Beschäftigten ohne nachvollziehbaren Grund erheblich benachteiligt. Die nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ermittelte Leistung bleibt im Regelfall, wie der Senat im Urteil vom 24.11.2005 (unter B IV 9) im Zusammenhang mit der darauf verweisenden Regelung des § 79 Abs. 1 VBLS näher dargelegt hat, deutlich hinter einem Besitzstandsschutz entsprechend § 2 BetrAVG zurück. Bei der zeitratierlichen Berechnung gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG wird die fiktive Vollrente nicht individuell berechnet nach den beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltenden Versorgungsregelungen, sondern nach der Leistung, die dem Arbeitnehmer bei dem - nach dem jeweiligen Zusatzversorgungssystem - generell erreichbaren höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte. Nach der VBLS a.F. waren die Versorgungssätze auf der Basis von lediglich 40 für die Höchstleistung notwendigen Pflichtversicherungsjahren zu ermitteln (§ 41 Abs. 2, 2b VBLS a.F.) Hiervon abweichend wird gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der jährliche Anteilssatz der aufgrund eines Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung auf 2,25 vom Hundert festgelegt. Die Voll-Leistung kann folglich erst nach 44,44 Jahren erreicht werden. Nach der alten Satzung waren abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen (§ 42 Abs. 2 VBLS a.F. bzw. § 4 Abs. 1 c VTV 66). Die im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende gesetzliche Rente wurde individuell nach der Versicherungsbiografie im Einzelfall und nicht gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 f BetrAVG ausschließlich pauschaliert nach dem Näherungsverfahren festgestellt.
83 
bb. Es bedarf keiner Erörterung, ob § 18 Abs. 2 BetrAVG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält. Nach Auffassung des Senats kann die erdiente Anwartschaft eines im Zeitpunkt der Systemumstellung bei der Beklagten pflichtversicherten bzw. betriebstreuen Arbeitnehmers jedenfalls nicht abschließend in entsprechender Heranziehung dieser Vorschrift ermittelt werden. Andernfalls würden, wie sich aus den eben skizzierten Abweichungen ergibt, wichtige Berechnungselemente des von der Beklagten erteilten Leistungsversprechens zum Nachteil der Versicherten schon im Ansatz außer Acht gelassen. Das wäre weder mit dem Entgeltcharakter der Zusatzrente noch mit dem Vertrauensschutzgedanken vereinbar. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso die Besonderheiten des Zusatzversorgungssystems der Beklagten eine derart nachteilige Abweichung rechtfertigen sollten. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 24.11.2005 (unter B IV 6) näher dargelegt hat, gibt es keinen hinreichenden Grund, den so genannten erdienten Teilbetrag als die am stärksten geschützte Besitzstandsstufe wesentlich abweichend von § 2 BetrAVG zu bestimmen. Kraft Richterrechts sind die Grundsätze des Dreistufenmodells - mit den bei Tarifverträgen zu beachtenden Einschränkungen - entsprechend heranzuziehen, soweit die Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht entgegen stehen. Nur so können sachlich nicht zu rechtfertigende Unterschiede beim Besitzstandsschutz vermieden werden (vgl. auch zur Rechtslage bei Bewertung der Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer BVerfGE 98, 365 unter C II 3).
84 
g. Eine wesentliche Besonderheit des bisherigen Gesamtversorgungssystems der Beklagten bestand darin, dass es für die Berechnung der Versicherungsleistung nicht auf die Beschäftigungszeiten bei einem einzelnen oder dem letzten Arbeitgeber ankommt, sondern auf die Zeiten der Pflichtversicherung insgesamt, also gegebenenfalls auch aufgrund wiederholter Beschäftigungsverhältnisse beim selben Arbeitgeber oder mehrerer Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern. Deshalb kann abweichend von § 2 Abs. 1 BetrAVG als Bezugsgröße für den erdienten Zeitanteil nach dem Dreistufenmodell bzw. den im Einzelfall maßgeblichen Unverfallbarkeitsfaktor nicht auf die Beschäftigungszeiten bei einem bestimmten Arbeitgeber abgestellt werden. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Pflichtversicherungszeiten (vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 18 BetrAVG, Btags-Drucks. 14/4363, S. 9). Entspricht allein dieser Ermittlungsweg dem Versorgungsversprechen der Beklagten im bisherigen System, so muss sie sich hieran auch insoweit festhalten lassen, als damit im Einzelfall Verbesserungen gegenüber einer Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG verbunden sein können. Es findet jedoch keine Privilegierung von Versicherten statt im Falle eines (theoretisch möglichen) Erreichens mehrerer Mindestversorgungssätze (§ 41 Abs. 2 Satz 4, Abs. 2b Satz 4 a.F.) oder Mindestgesamtversorgungen (§ 41 Abs. 4 VBLS a.F.), wenn Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern im öffentlichen Dienst zurückgelegt wurden. Denn im System der Beklagten gibt es nur „eine“ Versorgung, die sich aus den gesamten Pflichtversicherungszeiten ergibt.
85 
h. In den bisherigen Verfahren betreffend rentenferne Jahrgänge hat der Senat offen gelassen, ob bei der zeitanteiligen Ermittlung der bis zum 31.12.2001 erdienten Anwartschaften der so genannte Unverfallbarkeitsquotient, also das Verhältnis zwischen der bereits zurückgelegten Dienstzeit und der bis zum 65. Lebensjahr fortgeschriebenen Gesamtdienstzeit, unter Einbeziehung von Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu ermitteln ist oder ohne diese (vgl. etwa Senatsurteil vom 20.06.2006 - 12 U 42/05 - unter B IV 3 b). Die Entscheidung hängt davon ab, ob sich nach der Versorgungsregelung die Anrechnung der Vordienstzeiten - wie regelmäßig - lediglich auf die Höhe des Versorgungsanspruchs bezieht oder gerade auch im Hinblick auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit gewollt ist (vgl. Senatsurteil vom 20.06.2006 aaO unter B IV 2; Blomeyer/Otto aaO § 2 BetrAVG Rn. 48; Höfer aaO § 2 BetrAVG Rn. 3089 f). Für letzteres finden sich jedoch in der VBLS a.F. keine Anhaltspunkte (vgl. auch BAG VersR 2006, 530 unter II 1). Die Fiktion von Vordienstzeiten als gesamtversorgungsfähige Zeit in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. betrifft lediglich die Ermittlung der Höhe der Versorgungsleistung (Gesamtversorgung gemäß § 41 Abs. 1 als Rechengröße für die Versorgungsrente gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Insoweit, das heißt bei der Ermittlung der fiktiven vollen Versorgungsrente bei Erreichen des 65. Lebensjahres, fließen sie auch in die Berechnung der zeitanteilig erdienten Anwartschaft ein. Eine generelle Gleichstellung mit Pflichtversicherungszeiten bzw. Umlagemonaten war in der alten Satzung jedoch erkennbar nicht gewollt. Das zeigt sich - abgesehen davon, dass selbst im Rahmen des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich eine Anrechnung zur Hälfte vorgesehen ist - etwa bei der Wartezeit, die gemäß § 38 Abs. 1 VBLS a.F. grundsätzlich nur durch zurückgelegte Umlagemonate erfüllt werden kann. Der Senat entscheidet deshalb nunmehr, dass beim Unverfallbarkeitsquotienten Vordienstzeiten im Sinne von § 42 Abs. 2 VBLS a.F. nicht zu berücksichtigen sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG ist insoweit allein die tatsächlich im öffentlichen Dienst zurückgelegte Pflichtversicherungszeit maßgebend. Entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG kommt es im Rahmen der Bestimmung des Unverfallbarkeitsfaktors allein auf die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Beschäftigungszeit an; eine frühere feste Altersgrenze enthielt die VBLS a.F. nicht (BAG VersR 2006, 530 unter II 2). Die Ermittlung des erdienten Teilbetrages hat daher zu erfolgen nach der Formel
86 
Fiktive volle Versorgungsrente bei Erreichen des
65. Lebensjahrs nach den am 31.12.2001
maßgebenden Bemessungswerten
  X  
Umlagemonate zum Stichtag 31.12.2001
--------------------------------------------
Mögliche Umlagemonate bis zum Erreichen
des 65.Lebensjahrs
87 
Die zeitanteilig erdiente Dynamik ergibt sich bei Eintritt des Versicherungsfalls, indem man die (hypothetisch) nach der alten Satzung gemäß den nunmehr bekannten Bemessungswerten zu ermittelnde Versorgungsrente durch Multiplikation mit dem Unverfallbarkeitsquotienten kürzt.
88 
3. Eingriff in die erdiente Rentenanwartschaft
89 
Die Satzungsbestimmungen der Beklagten zu den Startgutschriften der rentennahen Pflichtversicherten (§§ 79 Abs. 2 ff i.V.m. § 78 VBLS) greifen in die erdienten Anwartschaften ein. Sie gewährleisten keine vollumfängliche Besitzstandswahrung.
90 
a. Rentenferne
91 
In den bisher entschiedenen Berufungsverfahren mit Klägern rentenferner Jahrgänge hat der Senat festgestellt, dass die Beklagte durch Anwendung der §§ 79 Abs. 1 i.V.m. 78 Abs. 2 VBLS in erheblichem Maße in die Rentenanwartschaften der Pflichtversicherten eingreift. Meist ist die in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 2 BetrAVG ermittelte Startgutschrift erheblich niedriger als der nach den dargelegten Grundsätzen bis zum 31.12.2001 erdiente Teilbetrag. Darüber hinaus wurde durch die Festschreibung der Anwartschaften auf einen bestimmten Wert zum Stichtag in allen Fällen die Teilhabe an der erdienten Dynamik im Sinne des Zeitanteils an etwaigen Wertzuwächsen, die sich nach dem bisherigen System bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ergeben würden, nicht vorgesehen. Die erheblichen Eingriffe in die erdienten Rechte beruhen nach den Feststellungen des Senats auf der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren, die die Regelung der §§ 79 Abs. 1, 78 Abs. 2 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG gegenüber dem bisherigen Versorgungsversprechen enthält. Die Maßgeblichkeit der letzten Arbeitsentgelte vor dem Umstellungsstichtag, die Verringerung des jährlichen Anteilssatzes auf 2,25 % der Voll-Leistung, die ausschließliche Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten, die fehlende Anwendung von Mindestleistungsregelungen, die ausschließliche Berechnung der gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren sowie die Maßgeblichkeit der Lohnsteuerklasse I/0 zum Umstellungsstichtag führen in ihrer Gesamtwirkung typischerweise zu einer erheblichen Schlechterstellung der Versicherten.
92 
b. Erdienter Teilbetrag
93 
Bei den Startgutschriften gemäß den §§ 78, 79 Abs. 2 ff VBLS für rentennahe Versicherte ist ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag als die am stärksten geschützte Besitzstandsstufe entsprechend § 2 Abs. 1, 5 BetrAVG in aller Regel nicht festzustellen.
94 
aa. Anders als bei den rentenfernen Jahrgängen erfolgt die Ermittlung der Startgutschriften der rentennahen Pflichtversicherten unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versorgungsrente nach der alten, bis zum Systemwechsel gültigen Satzung. Die Versicherten sollen als Startgutschrift den Wert erhalten, den sie bekommen hätten, wenn sie bei Fortbestehen des Gesamtversorgungsrechts mit dem 63. Lebensjahr in Rente gegangen wären und eine Versorgungsrente erhalten hätten. Ein Abschlag für vorzeitige Inanspruchnahme (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2b Satz 3 VBLS a.F.) wird ausdrücklich nicht gemacht. Es wird jedoch gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 VBLS von dem Ausgangswert der Betrag abgezogen, den der Versicherte aus dem neuen Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs auf der Grundlage eines gesamtversorgungsfähigen Entgelts erhalten würde (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Auflage 2003, Rn. 129 und 138). Das gesamtversorgungsfähige Entgelt wird jedoch nicht wie bei der Versorgungsrente nach den Entgelten der letzten Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet, sondern aufgrund der Entgelte der letzten Jahre vor der Umstellung des Versorgungssystems zum 01. Januar 2002 (§ 78 Abs. 2 S. 1 VBLS). Die gesamtversorgungsfähige Zeit wird entsprechend § 42 VBLS a.F. ermittelt; hinzugerechnet werden jedoch die Umlagemonate, die der Versicherte erworben hätte, wenn er bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres im öffentlichen Dienst arbeiten würde. War der Versicherte zum 31.12.2001 bereits 63 Jahre alt, werden nur die bis dahin tatsächlich erworbenen Umlagemonate berücksichtigt (§ 79 Abs. 2 S. 1 VBLS). Hinsichtlich der gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F. anzurechnenden gesetzlichen Rente erfolgt grundsätzlich keine pauschale Berechnung unter Anwendung des Näherungsverfahrens wie bei den rentenfernen Jahrgängen (§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 f BetrAVG sowie § 78 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Die Rentenhöhe wird vielmehr bis zum 63. Lebensjahr hochgerechnet nach den individuellen Verhältnissen auf der Basis einer Rentenauskunft des Rentenversicherungsträgers gemäß § 79 Abs. 4 VBLS. Hierzu wird der jährliche Durchschnitt der in dem Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte ermittelt, für die Zeit bis zum 63. Lebensjahr als Berechnungsgrundlage herangezogen und den tatsächlichen bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet (§ 79 Abs. 5 S. 1 VBLS). Mindestleistungen in Form der einfachen und qualifizierten Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) sowie der Mindestgesamtversorgung (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) werden berücksichtigt, wobei es ausreicht, dass die Voraussetzungen noch bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt werden (§ 79 Abs. 2 S. 1 VBLS; Langenbrinck/Mühlstädt a. a. O. Rn. 136). Bei am Umstellungsstichtag schwerbehinderten Menschen sowie in den Fällen eines vor dem 14.11.2001 vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses oder Vorruhestandes erfolgt gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 f und Abs. 5 VBLS anstelle der pauschalen Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr eine Hochrechnung auf einen nach den konkreten Verhältnissen näher liegenden Zeitpunkt für den Renteneintritt (frühestmögliche Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Rentenbeginn nach der Vorruhestandsvereinbarung).
95 
bb. Die Anwendung des § 79 Abs. 2 ff VBLS führt anders als die Ermittlung nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der Regel zu einer Startgutschrift, die den von dem Versicherten erdienten Teilbetrag übersteigt. Die Besitzstandsregelung für die rentennahen Versicherten vermeidet die bei den Rentenfernen in mehrfacher Hinsicht festzustellende Verschlechterung der im bisherigen System vorgesehenen Bemessungsfaktoren (vgl. oben a). Die Anwartschaft wird wie dargestellt unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versorgungsrente nach der VBLS a.F. ermittelt. Dabei werden nicht nur die bis zum Umstellungsstichtag erreichten Versorgungssätze zugrunde gelegt, sondern die Versorgungsrentenleistung bis zu einem unterstellten Versicherungsfall mit Erreichen des 63. Lebensjahres hochgerechnet. Dieser Berechnungsmodus wirkt sich für die Versicherten - trotz der gegenläufigen Anrechnung weiterer Entgeltpunkte bei der Ermittlung der gesetzlichen Rente und dem Abzug der mutmaßlichen Zuwächse nach der VBLS n.F. - im Regelfall günstig aus. Im Ergebnis übersteigen die von der Beklagten nach den Regeln für rentennahe Jahrgänge erteilten Startgutschriften regelmäßig den jeweils nach der obigen Formel (unter 2 g) ermittelten erdienten Teilbetrag. Meist ist die Startgutschrift sogar deutlich höher. Beispielhaft wird auf die Ergebnisse der nachvollziehbaren Berechnungen der Beklagten in den folgenden, zuletzt am 21.09.2006 vor dem Senat verhandelten Fällen verwiesen:
96 
Aktenzeichen
Fiktive Versorgungsrente mit 65
Startgutschrift  (§ 79 Abs. 2 ff VBLS)
Teilbetrag (31.12.2001)
12 U 214/05
580,31
439,52
388,18 = + 51,34
12 U 158/04
541,42
562,32
368,63 = + 193,69
12 U 125/05
159,18
158,96
131,01 = + 27,95
12 U 90/05
443,36
436,92
300,75 = + 136,17
12 U 91/05
190,56
191,56
144,10 = +47,46
12 U 75/05
638,17
608,52
516,90 = + 91,62
12 U 80/05
438,69
391,68
371,60 = + 20,08
12 U 129/05
1.641,54
1.850,28
1.351,06 = + 499,22
12 U 87/05
358,03
358,92
284,61 = + 74,31
12 U 256/04
263,77
222,60
166,15 = + 56,45
12 U 64/05
698,48
569,84
576,62 = - 6,78
12 U 60/05
112,06
73,92
67,54 = + 6,38
12 U 183/05
677,59
529,93
474,96 = + 54,97
97 
Im Streitfall (AZ 12 U 91/05) beträgt die Startgutschrift der am 01.12.1941 geborenen Versicherten zum 31.12.2001 191,56 Euro. Sie ergibt aus einer bis zum 63. Lebensjahr hochgerechneten Versorgungsrente von 226,36 Euro abzüglich des bis dahin im Punktemodell erreichbaren Betrages von 34,80 Euro. Die entsprechend dem Regelrenteneintrittsalter bis zum 65. Lebensjahr hochgerechnete Versorgungsrente beläuft sich auf 190,56 Euro. Der erdiente Teilbetrag beträgt bei einem Quotienten von 183 bis zur Satzungsumstellung zurückgelegten zu 242 insgesamt möglichen Umlagemonaten 144,10 Euro.
98 
Die aufgeführten Fälle einschließlich dem Streitfall betreffen durchaus typische Versicherungsbiografien. Bei ihnen ist die Startgutschrift meist deutlich höher als der erdiente Teilbetrag. Lediglich im Fall 12 U 64/05 wird der errechnete Teilbetrag um 6,78 EUR unterschritten. Diese Unterschreitung fällt jedoch angesichts eines errechneten Zeitanteilswertes von 576,62 EUR nicht spürbar ins Gewicht. Im Ergebnis ist auch in diesem Fall ein wesentlicher Eingriff in den erdienten Teilbetrag nicht festzustellen.
99 
c. Erdiente Dynamik
100 
Die Besitzstandsregelungen gemäß § 79 Abs. 2 ff VBLS gewährleisten jedoch nicht die Teilhabe an der erdienten Dynamik im Sinne des Zeitanteils an etwaigen Wertzuwächsen, die sich nach dem bisherigen Satzungsrecht bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ergeben würden. Insbesondere wird gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS (§ 32 Abs. 4 ATV) - insoweit nicht anders als bei den rentenfernen Jahrgängen - allein auf die Arbeitsentgelte in den Jahren vor dem Umstellungsstichtag 31.12.2001 abgestellt. In Abweichung von dem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem wird der (zeitanteilig erdiente) Ausgleich eines steigenden Versorgungsbedarfs somit nicht gewährt. Darüber hinaus werden durch die vorgesehene sechsmonatige Ausschlussfrist (§§ 78 Abs. 3 VBLS, 32 Abs. 5 ATV) die Startgutschriften einer späteren Überprüfungsmöglichkeit entzogen. Den (allen) Versicherten wird verwehrt, eine erst bei Eintritt des Versorgungsfalles feststellbare wirtschaftliche Schlechterstellung dann noch geltend zu machen. Damit greift die Besitzstandsregelung nach der für die Satzungskontrolle gebotenen generalisierenden Betrachtung in die Rechte der Versicherten ein.
101 
Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die erdiente Dynamik nicht dadurch gewährleistet, dass die Pflichtversicherten im neuen Punktemodell für die Startgutschrift noch Bonuspunkte aus etwaigen Überschussanteilen (§§ 78 Abs. 1 Satz 3, 79 Abs. 7 i.V.m. § 68 VBLS, § 33 Abs. 7 i.V.m. § 19 ATV) erwerben können (vgl. auch Clemens/Scheuring/Steinig/Wiese, BAT-Kommentar, Teil VII Erl. 33.3.3 a.E. und 33.6.). Die Vergabe von Bonuspunkten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 VBLS erfolgt nach Kapitalverzinsungsgrundsätzen und unterscheidet sich daher schon im Ansatz von einer endgehaltsabhängigen Steigerung einer im bisherigen Gesamtversorgungssystem erdienten Anwartschaft. Die Vergabe von Bonuspunkten ist nur möglich, soweit sich aus der von der Beklagten jährlich aufzustellenden fiktiven versicherungstechnischen Bilanz (gemäß der durchschnittlichen laufenden Verzinsung der zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen) hinreichende Zinsüberschüsse ergeben. Dabei werden bilanzielle Überschüsse erheblichen Umfangs vorausgesetzt, da vorrangig die zugesagte Verzinsung der Beiträge gemäß § 36 Abs. 3 VBLS sowie der Aufwand für soziale Komponenten (§ 37 VBLS) und Verwaltungskosten (einschließlich eines etwaigen Unterdeckungsvortrags, § 68 Abs. 3 Satz 2 VBLS) erwirtschaftet werden müssen (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rn. 61). Im Übrigen sieht die Satzung hinsichtlich etwaiger Bonuspunkte - jedenfalls ausdrücklich - keinen Rechtsanspruch der „in Betracht“ kommenden Versicherten vor. Über die Zuteilung entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 und 6 VBLS).
102 
d. Spätere dienstzeitabhängige Zuwächse
103 
Soweit man mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch noch nicht erdiente künftige Zuwächse, die nach der bisherigen Versorgungsordnung bei Betriebstreue entstanden wären, als geschützt ansieht, erstreckt sich der Eingriff auch hierauf. Den Versicherten werden künftige Zuwächse nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem - zumindest teilweise - vorenthalten. Zwar werden gemäß § 79 Abs. 2 ff VBLS die Versorgungssätze bis zu einem mutmaßlichen späteren Versicherungsfall bei gleichzeitigem Abzug der fortgeschriebenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hochgerechnet. Auch diese Hochrechnung erfolgt jedoch gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 78 Abs. 2 VBLS durch Fortschreibung der Rechengrößen vom 31.12.2001. Insofern wird jedenfalls eine auf etwaige künftige Zuwächse nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem entfallende Dynamik nicht gewährt.
104 
e. Gegenwärtiger Eingriff
105 
Zur Feststellung eines gegenwärtigen Eingriffs genügt bereits, dass aufgrund der abweichenden Berechnungsfaktoren eine erhebliche Verschlechterung des erlangten Anwartschaftsbesitzstandes ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BAGE 100, 105 unter I 2 c aa). So liegt es hier. Mit Festschreibung der Startgutschrift am Umstellungsstichtag entsteht die Gefahr, dass die Versicherten in der Situation der Klägerin im Versicherungsfall für die erdienten Anwartschaften keinen ausreichenden Gegenwert erhalten. Wegen der von der Beklagten und den Tarifpartnern vorgesehenen Ausschlussfrist (§ 78 Abs. 1 u. 3 VBLS, § 32 Abs. 1 u. 5 ATV) können sie auch nicht zuwarten, bis der konkrete Wert ihrer eigentumsgeschützten Anwartschaft feststellbar ist und mit dem von der Beklagten nach den Regeln des neuen Satzungsrechts zu leistenden Betrag verglichen werden kann. Die Möglichkeit, diesen Wert später ermitteln zu können und einen entsprechenden Betrag für den bis zum Umstellungsstichtag zurückgelegten Zeitraum auch ausgezahlt zu bekommen, gehört zum Inhalt der erlangten Rechtsposition. Das durch die Regelung des § 79 Abs. 2 VBLS nicht kompensierte Nachteilsrisiko belastet die Anwartschaft daher gegenwärtig; es greift in sie ein.
106 
4. Rechtfertigung des Eingriffs
107 
Die Eingriffe in die Besitzstände der rentennahen Pflichtversicherten, bei denen § 79 Abs. 2 ff VBLS Anwendung findet, sind rechtlich nicht zu beanstanden und der Klägerin gegenüber wirksam.
108 
Allerdings hat der Senat in den entschiedenen Verfahren die Eingriffe in die Anwartschaften der rentenfernen Pflichtversicherten als nicht gerechtfertigt angesehen (vgl. etwa das Urteil vom 24.11.2005 aaO). Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: Die Beklagte und die Tarifpartner verletzten die als Eigentum und nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützten Besitzstände der Versicherten sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Übergangsregelungen beruhten auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch die Tarifpartner. Diese hätten, anders als bei den Bestandsrentnern und den rentennahen Jahrgängen, die mutmaßlichen finanziellen Auswirkungen eines erhöhten Besitzstandsschutzes nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Eine sachgerechte Abwägung der Eingriffsgründe mit den schutzwürdigen Belangen der Versicherten sei so nicht möglich gewesen. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Ziels der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zusatzversorgungssystems erforderlich gewesen seien. Die Eingriffe stünden in ihrer Gesamtwirkung außer Verhältnis zum Regelungsziel. Auch durch die ausschließlich vorgeschriebene pauschale Ermittlung der anzurechnenden gesetzlichen Renten nach dem Näherungsverfahren würden die Versicherten in Anbetracht des vergleichsweise geringen Verwaltungsmehraufwandes einer konkreten Rentenberechnung im Übermaß und gleichheitswidrig benachteiligt. Da die Besitzstandsregelungen zum Nachteil der betroffenen Kläger gegen höherrangiges Recht verstießen, hat der Senat sie als für ihr Versicherungsverhältnis unwirksam angesehen und die darauf beruhenden Startgutschriften für unverbindlich. Es sei Sache der Tarifpartner, die Besitzstände der rentenfernen Versicherten unter Beachtung des höherrangigen Rechts neu auszugestalten.
109 
Demgegenüber verstoßen die angegriffenen Besitzstandsregelungen für die rentennahen Jahrgänge nicht gegen höherrangiges Recht. Sie verletzen nicht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und sind mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
110 
a. Gesetzliche Grundlage
111 
Soweit unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.07.2004 (BVerfGE 111, 191) vertreten wird, die satzungsgemäßen Besitzstandseingriffe bedürften einer gesetzlichen Grundlage, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zweck der Beklagten ist die Gewährung einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung im Wege privatrechtlicher Versicherung (vgl. § 2 VBLS a.F. und n.F.). Die Ausgestaltung ihres Leistungsversprechens ist rein privatrechtlicher Natur und keine vom Gesetzgeber delegierte Aufgabe. Schon aus diesem Grund sind die erhöhten Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss vom 13.07.2004 hinsichtlich der Delegierung berufsrechtlicher Aufgaben an öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten als Organe der Selbstverwaltung gestellt hat, auf die angegriffenen Versicherungsbedingungen nicht anwendbar. Abgesehen davon beruhen die Besitzstandsregelungen auf Tarifrecht und unterstehen damit dem Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG. Soweit Einzelheiten der von den Tarifpartnern ausgehandelten Versorgung der Beklagten zur Ausgestaltung durch ihre Satzung überlassen sind, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2005 - 10 Sa 319/05 B - A III 2 a aa).
112 
b. Verhältnismäßigkeit und Dreistufenmodell
113 
Die Eingriffsvoraussetzungen des Dreistufenmodells (oben IV 2 c dd) sind auf Tarifverträge nicht „unbesehen“ bzw. ohne Einschränkung anwendbar. Die Tarifautonomie ist als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt. Den Tarifvertragsparteien steht daher bei der Ausgestaltung ihrer Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Aus § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ergibt sich, dass bei auf Tarifrecht beruhenden Eingriffen in unverfallbare Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer auch der Gesetzgeber von einem größeren Spielraum ausgeht. Hinsichtlich der erdienten Anwartschaften betriebstreuer Beschäftigter ist dies ebenfalls anerkannt. Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Dabei sind die Tarifvertragsparteien aber insbesondere an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG DB 2006, 166 unter II 1 a m.w.N.; Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 3 m.w.N.). Gleiches gilt für die Beklagte bei der Umsetzung oder inhaltlichen Ausgestaltung von Grundentscheidungen der Tarifpartner in ihrer Satzung (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1988 - IVA ZR 142/87 - AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen unter II 2 b m.w.N.).
114 
Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein muss. Unabhängig davon, ob mit den Eingriffen eine „echte“ oder „unechte“ Rückwirkung im Sinne der Regelung eines bereits abgewickelten oder noch nicht abgeschlossenen Tatbestandes zu sehen ist (vgl. BVerfGE 101, 239 unter B II 1 c cc; BGH VersR 2004, 453 unter II 1 d), sind an die Rechtfertigung von Eingriffen in Rentenanwartschaften, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für eigene Beiträge in Aussicht gestellt und erwirtschaftet worden sind, keine geringen Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch angesichts der erheblichen Bedeutung der privaten Altersversorgung für die Existenzsicherung und Lebensführung im Alter. Bei den älteren, rentennahen Jahrgängen muss beachtet werden, dass diese nicht mehr so gut wie jüngere Arbeitnehmer in der Lage sind, anderweit Vorsorge zu treffen. Insgesamt gilt: Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein. Dabei sind die Tarifpartner und die Beklagte - auch im Rahmen der Eigentumsinhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 74, 203 unter I 3) - an den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Zu beachten ist auch das rechtsstaatliche Gebot einer sachgerechten Abwägung der wesentlichen Belange (Maunz/Papier, GG, Art. 14 Rn. 314). Danach muss, jedenfalls soweit grundrechtlich geschützte Rechtspositionen betroffen sind, ein Eingriff auf einem annähernd vollständigen und von zutreffenden tatsächlichen Annahmen getragenen Abwägungsvorgang beruhen. Auf der Grundlage von fehlerhaften Annahmen und unvollständigen Erwägungen kann eine Abwägung zwischen den verschiedenen Gesichtspunkten einschließlich einer Prüfung schonenderer Maßnahmen nicht sachgemäß erfolgen (vgl. BVerfGE 36, 47 unter B II; Maunz/Papier aaO Art. 14 GG Rn. 314 m.w.N.).
115 
c. Entscheidungsgrundlagen der Tarifpartner
116 
Demnach ist von wesentlicher Bedeutung, auf welche Entscheidungsgrundlagen die Tarifpartner ihre Vereinbarungen gestützt haben.
117 
aa. Nach dem Wortlaut der Präambel des ATV haben die Tarifvertragsparteien „sich - auch in Ausfüllung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03. 2000 - auf eine grundlegende Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geeinigt, um deren Zukunftsfähigkeit zu sichern“. Näher sind die Gründe für die Neuregelung weder im ATV selbst noch in dem in Bezug genommenen Altersvorsorgeplan 2001 (Anlage 5 zum ATV) dargelegt. In der Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan findet sich lediglich der Hinweis, es habe seit dem Ergebnis der Tarifrunde 2000 niemand auf den Fortbestand des bisherigen Versorgungssystems vertrauen und deshalb davon ausgehen dürfen, dass dieses unverändert bestehen bleiben werde.
118 
bb. Der Senat hat die Beklagte - unter anderem - aufgefordert, die Entscheidungsgrundlagen der Tarifpartner und ihres Verwaltungsrates für die Regelungen zu den Startgutschriften möglichst vollständig darzulegen. Dies ist nach den schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten geschehen. Es wurden Ablauf und Gegenstand der Tarifverhandlungen unter Bezugnahme auf zahlreiche Anlagen in Form von Untersuchungsberichten, Arbeitspapieren, Pressemitteilungen der Tarifpartner und Stellungnahmen der eingesetzten gemeinsamen Expertengruppe dargestellt.
119 
(1) Ein Handlungsbedarf zur Sicherung der „Zukunft der Zusatzversorgung“ ist bereits in der gleichnamigen, von der Beklagten vorgelegten Entschließung der Großen Tarifkommission vom 15.12.1999 dokumentiert. Darin wird die enge Anbindung des Zusatzversorgungsrechts an die beiden Bezugssysteme Rentenversicherung und Beamtenversorgung als zunehmendes Problem für die tarifvertragliche Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bezeichnet. Mit an die Verhandlungsführer der Tarifvertragsparteien gerichtetem Schreiben vom 24.01.2000 wies der Vorstand der Beklagten auf die erheblichen finanziellen Auswirkungen der Steuerreform 2000 für das Zusatzversorgungssystem und die Notwendigkeit einer Satzungsänderung zur Vermeidung einer erheblichen Unterdeckung hin. Nachdem die Tarifvertragsparteien sich in der Lohnrunde 2000 darauf geeinigt hatten, unverzüglich weitere Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, unter Vermeidung von Umlagesatzerhöhungen die dauerhafte Finanzierbarkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sicherzustellen, legte die Beklagte am 14.08.2000 eine Untersuchung zur „Zukunft der Zusatzversorgung“ vor. Dargestellt wurden zunächst die Ursachen und Hintergründe der aktuellen Situation in der Zusatzversorgung. Danach liegt einer der Hauptgründe für den deutlichen Anstieg des Umlagesatzes in der Verschlechterung der sogenannten Rentnerquote, also dem Verhältnis von Pflichtversicherten zu Versorgungsrentenbeziehern. Diese habe im Jahre 1990 noch bei 2,49 : 1 gelegen; zum 31.12.1999 entfielen auf einen Versorgungsrentner hingegen nur noch 1,88 Pflichtversicherte. Der Trend einer zuvor regelmäßigen jährlichen Zunahme von Pflichtversicherungen sei seit 1994 rückläufig. Insgesamt sei die Zahl der Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West seit 1993 um rund 150.000 oder 8,9 % zurückgegangen. Im selben Zeitraum habe sich die Anzahl der Versorgungsrenten für Versicherte und Hinterbliebene um 20,0 % erhöht. Dabei sei insbesondere der Anteil der Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit überproportional angestiegen. Als Ursachen für die dargestellte Entwicklung seien zu nennen:
120 
- allgemeiner Stellenabbau im öffentlichen Dienst
121 
- Versichertenrückgang als Folge von Privatisierungen öffentlicher Einrichtungen
122 
- Zunahme der sogenannten Frühverrentung
123 
- höhere Lebenserwartung der Rentner, d. h. durchschnittlich längere Rentenbezugsdauer
124 
- Altersstruktur des Bestandes der VBL.
125 
Als weiterer Schwachpunkt des derzeitigen Gesamtversorgungssystems wird die Abhängigkeit von Änderungen in den Bezugssystemen genannt, die je nach Entwicklung zu einem plötzlichen Anstieg der Ausgaben führen könne. Es handele sich dabei um
126 
- die Abzüge aufgrund veränderter Steuer- und Abgabensätze im Rahmen der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts,
127 
- die Anpassung bei den gesetzlichen Renten, welche auf die ermittelte Gesamtversorgung anzurechnen sind und
128 
- die jeweiligen Veränderungen der Bezüge der Versorgungsempfänger des Bundes
129 
Die im Dezember 1999 durchschnittlich gezahlte Versorgungsrente von DM 723,75 entspreche einer Erhöhung um 5,4 % gegenüber dem Vorjahr. Allein die Auswirkungen der Steuerreform und die Senkung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung hätten zu einer Erhöhung der Gesamtversorgung um durchschnittlich 3,5 % geführt. Gleichzeitig sei die Anpassung der anzurechnenden gesetzlichen Rente mit 1,34 % deutlich hinter der Erhöhung der Versorgungsbezüge der Beamten um 2,9 % zurückgeblieben. Eine weitere wesentliche Änderung im einem der Bezugssysteme stehe bevor: Die vorgesehene Absenkung des Versorgungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung sei nach dem Prinzip der Gesamtversorgung grundsätzlich durch eine entsprechend höhere Versorgungsrente auszugleichen. Der Bericht verweist weiterhin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000, wonach die Halbanrechnung der Zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 42 Abs. 2 der VBLS a.F. bei gleichzeitiger Vollanrechnung der entsprechenden Leistungen aus der Grundversorgung aus verfassungsrechtlicher Sicht nur noch bis zum 31.12.2000 hingenommen werden könne. Schließlich wird angeführt, unter den Versicherten der VBL sei eine deutliche Unsicherheit zu erkennen, inwieweit die ihnen zugesagte Versorgung bis zum Zeitpunkt ihrer Verrentung noch eine ausreichende Absicherung bieten könne. Die Versicherten erwarteten bereits frühzeitig Informationen über die Höhe und die künftige Entwicklung ihrer Versorgungsleistungen. Aufgrund der Komplexität des Leistungsrechts und der Abhängigkeit von verschiedenen Bezugssystemen könne eine solche Auskunft im Rahmen des derzeitigen Leistungsrechts in der Regel aber nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit erteilt werden.
130 
In einem zweiten Teil beschreibt der Bericht Lösungsansätze. Die Konzeption einer Neuordnung solle sich an folgenden Vorgaben orientieren:
131 
- Abkehr von der engen Anknüpfung des Versorgungssystems an verschiedene Bezugssysteme (Beamtenrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht)
132 
- Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000
133 
- bessere Kalkulierbarkeit der Leistungen
134 
- mehr Transparenz durch Vereinfachung der Regelungen
135 
Mögliche Einsparungen auf der Leistungsseite könnten sich erst mittel- bis langfristig auf die Finanzierung auswirken. Im Hinblick auf die auch aus rechtlichen Gründen erforderlichen Übergangsregelungen für Bestandsfälle und rentennahe Jahrgänge sei hier ein kurzfristiges Einsparpotential nicht erkennbar. Zugleich notwendige Verbesserungen auf der Finanzierungsseite könnten durch eine Erhaltung / Stärkung der Versichertenbasis, eine gerechtere Verteilung der Belastungen innerhalb der Solidargemeinschaft sowie die Abmilderung von Umlagesprüngen durch verstärkte Rücklagenbildung / Verlängerung des Deckungsabschnitts erreicht werden.
136 
Bei den Überlegungen zur Neuordnung des Leistungsrechts stehe zunächst die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 im Vordergrund. Der Bericht verweist auf 5 verschiedene Grundmodelle, die gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft kommunale Altersversorgung ausgearbeitet worden seien:
137 
- Modell 1: Bruttogesamtversorgung ohne Halbanrechnung
138 
- Modell 2: Nettogesamtversorgung ohne Halbanrechnung
139 
- Modell 3: Betriebsrentenmodell in Anlehnung an den Gesetzentwurf zu § 18 Abs. 2 BetrAVG
140 
- Modell 4: Betriebsrentenmodell in Anlehnung an das 2. Hamburger
141 
-  Ruhegeldgesetz
142 
- Modell 5: Punktemodell
143 
Für alle vorgestellten Modelle gelte, dass sich ein mögliches Einsparungspotential gegenüber dem bisherigen Leistungsrecht über die Festlegung der jeweils maßgebenden Vomhundertsätze regeln lasse. Im Hinblick auf Übergangs- und Bestandsschutzregelungen, die sich nach Erfahrungen in der Vergangenheit über Jahrzehnte erstreckten, könnten mögliche Einspareffekte jedoch erst nach einem längeren Übergangszeitraum wirksam werden. Schließlich verweist der Bericht noch zur Verbesserung der Finanzierung der Zusatzversorgung auf Möglichkeiten einer Verbreiterung der Versichertenbasis oder der Umlage-Bemessungsgrundlage durch Einbeziehung nicht nur der Entgelte der aktiven Versicherten, sondern auch der Versorgungsleistungen.
144 
(2) Bereits im Mai 2000 hatten die Beklagte und die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Alterversorgung (AKA) e. V. eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, die unter dem 24.08.2000 ein gemeinsames Papier „Zukunft der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Modellüberlegungen“ erarbeitete. In dem Papier werden die im Bericht der Beklagten vom 14.08.2000 aufgeführten 5 Modelle näher dargelegt und verglichen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Einsparungspotential bei allen Modellen von den Vorgaben der Tarifpartner abhänge, insbesondere aber von rechtlichen Bindungen bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen. Bei tiefergreifenden Rechtsänderungen hätten Übergangsregelungen erfahrungsgemäß in der Regel Auswirkungen für Jahrzehnte. Sie müssten deswegen äußerst sorgsam erwogen werden.
145 
(3) Aus dem Auftrag an die gemeinsame Expertengruppe geht hervor, dass den Tarifpartnern zu diesem Zeitpunkt die folgenden, von der Beklagten dargelegten Informationen über die finanzielle Entwicklung der Beklagten vorlagen. Die Finanzierung des bisherigen Gesamtversorgungssystems wurde in fünfjährigen Deckungsabschnitten betrachtet (§ 76 Abs. 1 VBLS a.F). Innerhalb eines Deckungsabschnittes musste der Umlagesatz so bemessen sein, dass die zu entrichtende Umlage zusammen mit den zu erwartenden Einnahmen voraussichtlich ausreichte, um die Ausgaben des Deckungsabschnittes zuzüglich einer sechsmonatigen Schwankungsreserve zu bestreiten. Die entsprechenden Berechnungen hat die Beklagte jeweils unter Einschaltung des Sachverständigenbüros B., G., Be. und Partner durchführen lassen. Außerdem überprüfte sie selbst durch ihre Abteilung Rechnungswesen nach jedem Jahresabschluss die Einhaltung des Finanzierungsziels in Form einer „Übersicht über die Finanzierung“ und veranlasste nötigenfalls weitere versicherungsmathematische Gutachten.
146 
Im Jahr 1994 betrug der von den beteiligten Arbeitgebern zu leistende Umlagesatz 4,5 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. Nach plangemäßem Anstieg auf 4,8 % ab 01.01.1995 musste der Satz noch vor Ablauf des Deckungsabschnitts 1994 - 1998 außerplanmäßig ab 01.07.1998 auf 5,2 % angehoben werden. Dennoch bestand zum Abschnittsende eine Unterdeckung von rund 2,3 Milliarden DM. Dies beruhte hauptsächlich darauf, dass die Versichertenzahl nicht wie angenommen um 1 % jährlich gestiegen, sondern um durchschnittlich 1,6 % gesunken war (Spalten 2 und 3 der Übersicht, Anlage B 8). Als Gründe nennt die Beklagte einen starken Personalabbau beim Bund und der Bundeswehr sowie Kündigungen von Beteiligten. Ab 01.01.1999 wurde - aufgrund der neusten Berechnungen des Versicherungsmathematikerbüros - der Umlagesatz auf 7,7 % angehoben, also um nahezu 50 %. Nachdem aufgrund der gesetzlichen Maßnahmen zur Steuerentlastung und der Absenkung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Rechtsprechung zu erhöhten Leistungen bei Teilzeitbeschäftigten ein weiterer außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf drohte, wurde noch im selben Jahr ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten vom 14.12.1999 ergab bei mittleren Annahmen ein Defizit bis zum Ende des Deckungsabschnitts 2003 in Höhe von rund 3,6 Milliarden DM, das mit einem Umlagesatz von über 9,4 % hätte ausgeglichen werden müssen (S. 10). In einem weiteren Gutachten des Versicherungsmathematikers vom 30.10.2000 wird bei unveränderter Fortführung des Gesamtversorgungssystems ab 01.01.2004 ein Umlagesatz von 10,5 % prognostiziert. Außerdem werden in dem Gutachten die mutmaßlichen Auswirkungen der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 berechnet. Ausgehend von zwei Möglichkeiten einer Anpassung des geltenden Leistungsrechts ergibt sich eine Steigerung von über 11 % (bei Vollanrechnung der Vordienstzeiten) bis hin zu mehr als 15 % (bei Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten).
147 
(4) Die ersten Tarifverhandlungen zur Zukunft der Zusatzversorgung fanden am 07.03.2001 statt. Gemäß einem gemeinsamen Papier vom 08.03.2001 verständigten sich die Tarifpartner auf die Einsetzung einer gemeinsamen Expertengruppe. Diese hatte „unter Hinzuziehung versicherungsmathematischen (Büro H. u. a.) und sonstigen Sachverstandes (z. B. AKA, VBL)“ den Auftrag:
148 
- die Zahlen einvernehmlich unstreitig zu stellen,
149 
- die Auswirkung von Stellschrauben darzustellen,
150 
- Alternativen aufzuzeigen,
151 
- Vor- und Nachteile bestimmter Modellkomponenten darzustellen
152 
- Ursachen für die Finanzierungsdefizite aufzuzeigen.
153 
Zur Vorbereitung der nächsten Verhandlungsrunde der Tarifpartner wurde ein Aufgaben- bzw. Fragenkatalog erstellt. Unter anderem wurde nach Alternativen zum gegenwärtigen Leistungssystem, nach denkbaren Bestandsschutzregelungen sowie danach gefragt, in welcher Höhe insbesondere Rentenansprüche und Anwartschaften rentennaher Jahrgänge bestandsgeschützt seien. In einer Tarifinformation der Gewerkschaften DAG und ÖTV vom März 2001 ist unter anderem ausgeführt, dass an eine Neu- oder Umgestaltung nur gedacht werden könne, wenn „der Vertrauensschutz für die Versorgungsrentner / - innen und die rentennahen Jahrgänge sichergestellt ist“. Gleiches geht aus der Mitteilung der Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di über den Beschluss der Bundestarifkommission vom 12.06.2001 in Kassel hervor.
154 
(5) Die abgestimmte Stellungnahme der von den Tarifvertragsparteien eingesetzten gemeinsamen Expertengruppe lag im Juli 2001 vor. Die Stellungnahme bestätigt zunächst die wesentlichen Eckdaten der von der Beklagten dargelegten finanziellen Entwicklung. Für die VBL ergebe sich bei Beibehaltung des Umlagesatzes von 7,7 % bis zum Ende des laufenden Deckungsabschnitts (31.12.2003) ein Defizit von 3,6 Milliarden DM bei einem gesamten Finanzvolumen von 37,7 Milliarden DM. Im Deckungsabschnitt 2004 bis 2008 sei ein Finanzvolumen von 47,9 Milliarden DM aufzubringen. Der erforderliche Umlagesatz läge dann bei 10,48 %. Über das Jahr 2008 hinausgehende Berechnungen lägen noch nicht vor. Bei diesen Berechnungen seien Mehrkosten im Falle einer Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Halbanrechnung nicht berücksichtigt. Bei einer Vollanrechnung der Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe sich ab 2002 ein Umlagesatz von rund 12 %, bei Wegfall der Halbanrechnung unter anteiliger Anrechnung der gesetzlichen Rente sogar ein Umlagesatz von über 15 %. Als mögliche Finanzierung werden verschiedene Einschnitte in das bestehende Gesamtversorgungssystem nebst einer Berechnung der mutmaßlichen Einsparvolumina erwogen. Dazu merkt die gemeinsame Expertengruppe jedoch an, dass eine Realisierung der Maßnahmen zu einem stark gekürzten Versorgungsniveau führe, ohne dass dadurch die dauerhafte Finanzierung der Zusatzversorgung kurz- und mittelfristig sicher zu stellen sei. Zu prüfende Alternativen zum gegenwärtigen Gesamtversorgungssystem stellten sowohl der Endgehaltsplan als auch das Punktemodell dar. Konkretisierungen hierzu einschließlich von Vorschlägen zu den Bestandsschutzregelungen würden vom Büro Dr. H. erwartet. Zur Frage, in welcher Höhe insbesondere Rentenansprüche und Anwartschaften rentennaher Jahrgänge bestandsgeschützt seien, verweist die Expertengruppe auch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH, des Bundesverfassungsgerichts und des BAG. Sodann wird ausgeführt: „Nach Hinweis der VBL seien grundsätzlich die zum Stichtag der Änderung erdienten Ansprüche und Anwartschaften zu schützen. Dies erfolge über eine Wertberechnung entsprechend BetrAVG. Für rentennahe Jahrgänge werde eine besondere Schutzwürdigkeit angenommen. In diesen Fällen könne es gerechtfertigt sein, dass die vorgesehene Kürzung völlig unterbleibt oder nur in einem geringeren Umfang eingreifen dürfe, als bei einem weniger schutzwürdigen Arbeitnehmer.“ Außerdem heißt es: „Die Grundsätze der BAG - Rechtssprechung zur Einschränkung von Versorgungszusagen sollen nach VBL auch für eine Änderung der Satzungsbestimmung gelten. (§ 14 Abs. 3 VBL-S. enthält einen umfassenden Änderungsvorbehalt für bestehende Beteiligungen, bestehende Versicherungen und bereits bewilligte Leistungen).“
155 
(6) Auf dieser Grundlage sowie nach dem Vortrag der Beklagten nach in Ziffer 9 der Stellungnahme der Expertengruppe angesprochenen weiteren Konkretisierungen des Büros Dr. H. zu möglichen Alternativen zum gegenwärtigen Gesamtversorgungssystem wurde von den Tarifparteien am 13.11.2001 der sogenannte Altersvorsorgeplan beschlossen und damit die Ablösung des Gesamtversorgungssystems durch das Punktemodell (Anlage 5 zum ATV). Auf der Grundlage des Altersvorsorgeplans wurde schließlich mit dem ATV vom 01. 03. 2002 das Versorgungspunktemodell eingeführt, auf dem wiederum die Neufassung der Satzung der Beklagten beruht.
156 
cc. Es besteht für den Senat kein Anlass, an der Richtigkeit der wesentlichen Darlegungen der Beklagten zum Hergang der Tarifverhandlungen und den tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen der Tarifvertragsparteien zu zweifeln. Von ihnen ist daher auszugehen (§ 286 ZPO). Auch ist anzunehmen, dass die Tarifpartner die von der gemeinsamen Expertengruppe ermittelten Eckdaten gemäß deren Beauftragung vom 08.03.2001 „einvernehmlich unstreitig gestellt“ haben.
157 
d. Eignung zum Erreichen des Regelungsziels
158 
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setzt voraus, dass mit dem Eingriff ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Regelungsziel verfolgt wird. Das Ziel der Tarifpartner, mit den neuen Satzungsregelungen einschließlich der Bestimmungen zu den Startgutschriften die Planbarkeit und Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems auch in Zukunft zu sichern, ist nicht zu beanstanden (vgl. BAGE 101, 186 unter II 1 d aa). Die Startgutschriftenregelung für rentennahe Jahrgänge erscheint auch geeignet, diese Ziele zu fördern. Die Festschreibung der Anwartschaftswerte zum Umstellungsstichtag ermöglicht eine wesentlich bessere Kalkulierbarkeit der notwendigen Versorgungsaufwendungen als beim bisherigen Gesamtversorgungssystem. Soweit mit der Besitzstandsregelung die Gefahr einer geringeren Bewertung der erdienten Anwartschaften in Kauf genommen wird, werden die Versorgungsaufwendungen der Beklagten im Versicherungsfall begrenzt.
159 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte ungewollt von den Zielvorgaben des ATV abgewichen ist. Gerade die Übergangsregelungen der §§ 32 ff für die Anwartschaften der Versicherten in Abschnitt III des ATV enthalten keineswegs allgemeine Zielvorgaben, sondern regeln detailliert den Berechnungsweg für die Höhe der Startgutschriften. Diese Regelungen hat die Beklagte in §§ 78 ff VBLS - weitgehend wortgetreu - umgesetzt. Demnach ist davon auszugehen, dass die Tarifpartner wie die Beklagte sowohl den Regelungsinhalt als auch die wesentlichen konkreten Auswirkungen für die Berechnung der Startgutschriften sehr wohl gekannt und als solche auch gewollt oder jedenfalls bewusst in Kauf genommen haben. Das gilt umso mehr, als die Tarifpartner unter Ziff. II. 1. der Gemeinsamen Niederschriftserklärung zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12.03.2003 ausdrücklich festgehalten haben, die betroffenen Fallkonstellationen seien umfassend erörtert worden und die Tarifvertragsparteien sich einig, dass kein weiterer Änderungsbedarf bestehe.
160 
e. Erforderlichkeit
161 
Im Unterschied zu der an § 18 Abs. 2 BetrAVG orientierten Besitzstandsregelung für die rentenfernen Versicherten verletzen die für die rentennahen Jahrgänge geschaffenen Bestimmungen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS, vgl. auch §§ 32 Abs. 1 bis 4, 33 Abs. 2 ff ATV) das Gebot der Erforderlichkeit nicht. Das Gebot der Erforderlichkeit wäre verletzt, wenn das verfolgte Ziel auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel hätte erreicht werden können, das die Grundrechte der Versicherten nicht oder weniger fühlbar einschränkt (BVerfGE 92, 262 unter B I 3 b; BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAG-Urteil vom 28.05.2002 - 3 AZR 464/01 - unter II 1 d bb). Das kann jedoch nicht festgestellt werden.
162 
Allerdings hätten die Tarifpartner anstelle oder ergänzend zu der vereinbarten Festschreibung bestimmter Anwartschaftswerte und deren Übertragung in das neue Punktemodell regeln können, dass einem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens der von ihm bis zum 31.12.2001 erdiente Zeitanteil der nach den Bestimmungen der VBLS a.F. zu berechnenden Versorgungsrente als Betriebsrente zu zahlen sei. Eine solche Regelung hätte die rechtssichere Wahrung des im Gesamtversorgungssystem erdienten Besitzstandes besser gewährleistet als die beschlossenen Regelungen. Mit ihr hätten die Tarifpartner jedoch das Ziel einer besonders „planungssicheren“ Feststellung der Anwartschaftswerte nicht in gleicher Weise erreichen können. Eine die erdiente Dynamik vollumfänglich absichernde Besitzstandsregelung hätte die im bisherigen System bestehenden Unsicherheiten einschließlich der Abhängigkeit der Rentenhöhe von externen Bezugsfaktoren in Bezug auf die Bewertung der erdienten Anwartschaften gleichsam fortgeschrieben und die konkrete Ermittlung erst bei Eintritt des Versicherungsfalles ermöglicht. Sie wäre folglich nicht geeignet gewesen, das von den Tarifpartnern angestrebte Ziel einer verlässlicheren Kalkulierbarkeit und damit auch Finanzierbarkeit der Versorgungsaufwendungen ebenso wirksam zu erreichen wie das beschlossene „Transfermodell“. Zudem wären unterschiedliche Rentenberechnungen notwendig geworden und damit ein erhöhter Bearbeitungsaufwand.
163 
f. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn
164 
aa. Die mit der angegriffenen Startgutschriftenregelung verbundenen Eingriffe in die erdienten Besitzstände der rentennahen Pflichtversicherten stehen - anders als bei den rentenfernen Jahrgängen - noch in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen der Beklagten bzw. der Tarifpartner.
165 
Die Einschränkung von eigentumsrechtlich geschützten oder dem Vertrauensschutz unterliegenden Rechten ist angemessen, wenn sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAGE 101, 186 unter B II 1 e). Es bedarf hinreichend gewichtiger Gründe für den Eingriff.
166 
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegen, wenn nicht nur in künftige Zuwächse, sondern auch in die erdiente Dynamik eingegriffen werden soll, hinreichend „triftige“ Gründe vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen ist dies dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht (BAGE 100, 76 unter II 3 b aa m.w.N.). Besonderheiten gelten dann, wenn der Versorgungsträger nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist und ihm lediglich Beiträge seiner Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung stehen. Im Falle eines gewerkschaftlichen Dachverbandes hat das Bundesarbeitsgericht (aaO) entscheidend darauf abgestellt, ob das künftige Aufkommen der Beiträge der Mitgliedsgewerkschaften als dessen wesentliche Einkommensquelle ausgereicht hätte, die künftigen Versorgungsverbindlichkeiten ohne Eingriff in die Substanz zu erfüllen. Die Situation der Beklagten ist - soweit hier von Interesse - vergleichbar. Zwar beschränken sich ihre Aufgaben, anders als bei einem gewerkschaftlichen Dachverband, auf die Erbringung von Versorgungsleistungen. Die Beklagte steht jedoch als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß ihrer Zweckbestimmung ebenfalls nicht im Wettbewerb mit anderen Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VBLS a.F., § 2 Abs. 2 VBLS) und ihre Mittel werden vorrangig aus Umlagen der ihr angeschlossenen Arbeitgeber als Beteiligte aufgebracht (vgl. §§ 75 Abs. 1 VBLS a.F., 60 Abs. 1 VBLS). Zum Beleg hinreichend triftiger Gründe bedarf es einer sachkundig erstellten Prognose auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag (BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d aa; BAG 100, 76 unter II 3 b aa).
167 
Darüber hinaus kann die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in einen bereits erdienten Besitzstand nur abschließend gewürdigt werden, wenn hinreichend deutlich wird, warum ein etwaiges Sanierungsziel nicht auch unter Schonung der besonders geschützten Rechtsposition der erdienten Besitzstände durch die Festlegung geringerer Steigerungssätze für die Zukunft oder auf andere Weise hätte erreicht werden können (BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d bb).
168 
bb. Damit kam es für die Rechtfertigung der Besitzstandseingriffe wesentlich darauf an, ob bei unveränderter Fortführung des bisherigen Systems die künftigen Umlagen der Beteiligten nicht ausgereicht hätten, die künftigen Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten ohne langfristige Substanzgefährdung zu erfüllen. Gegebenenfalls musste zumindest geprüft und nachvollziehbar verneint werden, ob bzw. dass das Sanierungsziel unter (vollständiger) Schonung der besonders geschützten erdienten Besitzstände der rentennahen Versicherten zu erreichen war. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
169 
cc. Die Tarifpartner gingen unzweifelhaft davon aus, dass bei Fortführung des bisherigen Gesamtversorgungssystems eine Substanzgefährdung bzw. Substanzaufzehrung eintreten werde. Anlass und wesentlicher Grund sowohl für die Aufnahme von Tarifverhandlungen als auch die spätere Einigung auf die Systemumstellung und die Besitzstandsregelungen war, dass die dauerhafte Finanzierbarkeit der Zusatzversorgungssysteme des öffentlichen Dienstes - insbesondere desjenigen der Beklagten, aber auch der anderen Versorgungsträger - nicht mehr gewährleistet erschien. Hierfür waren, wie insbesondere in der von der Beklagten am 14.08.2000 vorgelegten Untersuchung zur „Zukunft der Zusatzversorgung“ detailliert beschrieben, mehrere Ursachen festgestellt worden. Hautgrund im Tarifgebiet West war die auf mehreren Ursachen (Stellenabbau, Privatisierungen, Frühverrentungen, höhere Lebenserwartung, Altersstruktur des Versichertenbestandes) beruhende zunehmende Verschlechterung des Verhältnisses von Pflichtversicherten zu Rentenempfängern. Weitere Gründe waren anstehende Änderungen in den so genannten Bezugssystemen der Gesamtversorgung, nämlich im Einkommensteuerrecht, im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und im Beamtenversorgungsrecht. Schließlich sah man die Erforderlichkeit erheblicher Mehraufwendungen aufgrund von Rechtsanpassungen, die bei Beibehaltung des bisherigen Systems nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - vor allem zur Halbanrechnung von Vordienstzeiten - notwendig werden würden. Die als wesentlich angesehenen Ursachen für den erheblichen Kostenanstieg bei Beibehaltung des bisherigen Systems sind nicht nur von der Beklagten dargelegt, sondern auch in mehreren Veröffentlichungen dargestellt worden. Beispielhaft wird auf den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19.10.2001 zur Tarifrunde 2000 (Bundestags-Drucks. 14/7220 S. 86 f) sowie die Aufsätze von Stephan ZTR 2002, 49 ff; Fieberg ZTR 2002, 230 ff; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234; Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Rn. 6 ff und in der Kommentierung von Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Einl. 10 Rn. 51, sowie Clemens/Scheuring/ Steinig/Wiese, BAT-Kommentar, Teil VII Vorbem. zum ATV Erl. 1 ff) verwiesen.
170 
Angesichts der Zahlen, die den Gutachten der Sachverständigen Dr. B. und Partner u.a. vom 14.12.1999 und 30.10.2000 zu entnehmen waren, ergab sich für die Tarifpartner bei unveränderter Fortführung der Gesamtversorgung bereits mittelfristig eine Gefährdung des gesamten Zusatzversorgungssystems der Beklagten durch Substanzauszehrung, die die Beklagte nicht ohne Grund als drohenden Kollaps bezeichnet hat. Auch die Arbeitnehmervertreter gingen davon aus, dass das bisherige System nicht mehr finanzierbar sei und allein das bei Fortführung bis zum Jahr 2008 drohende Defizit die Existenz des gesamten Versorgungssystems in Frage gestellt hätte (vgl. etwa die von der Beklagten vorgelegte Pressemeldung der Tarifgewerkschaft ver.di vom 14.11.2001 zum Tarifergebnis). Im Vergleich zum Jahr 1994 hätte der Umlagesatz von damals noch 4,5 % im kommenden Deckungsabschnitt ungefähr verdreifacht werden müssen. Diese Entwicklung musste nicht hingenommen werden. Sie gefährdete nach den Erfahrungen in der jüngeren Vergangenheit offenkundig schon insoweit den Fortbestand des Zusatzversorgungssystems, als bei weiteren starken Umlagesatzerhöhungen mit vermehrten Beteiligungskündigungen und damit einem weiteren Pflichtversichertenschwund hätte gerechnet werden müssen. Der außerordentliche Anstieg der Anstaltslasten und der dadurch notwendig werdenden Umlagesatzsteigerungen, ohne dass mittelfristig mit einer Situationsverbesserung gerechnet werden konnte, rechtfertigten es nicht nur, einen Systemwechsel herbeizuführen und damit für Rentenanwärter weitere Zuwächse nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem auszuschließen, sondern darüber hinaus auch, Eingriffe in die erdiente Dynamik zu erwägen. Dass der Möglichkeit eines Ausgleichs durch Erhöhung der Umlagesätze der Beteiligten nicht näher getreten wurde, ist in Anbetracht des drohenden Ausmaßes nicht zu beanstanden. Es kommt hinzu, dass sowohl die an der Beklagten beteiligten Körperschaften und Unternehmen des öffentlichen Dienstes als auch die Beklagte selbst als öffentliche Anstalt, die ihre Aufgaben durch Beiträge dieser Beteiligten finanziert, an die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden sind (BAG DB 2006, 166 unter B II 1 b aa (2); BAG DB 2005, 1801 unter B I 4 b bb (3), B II 1 e aa und 2).
171 
dd. Entgegen der Auffassung der Klägerin sowie anderer Kläger in den teilweise gemeinsam verhandelten Parallelverfahren beruhen die Entscheidungen der Tarifpartner auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Für die Feststellung hinreichender Gründe bedarf es sachkundig erstellter Prognosen auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag. Sichere Voraussagen über die künftige Entwicklung von Beitragsaufkommen und Versorgungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich nicht möglich. Es reicht aus, wenn die Prognose auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung und unter vertretbaren und nachvollziehbaren Annahmen für die Zukunft erstellt worden ist (BAGE 100, 76 unter II 3 b bb (1); BAGE 100, 105 unter I 3 b aa). Die Tarifpartner haben aufgrund der Tarifautonomie einen erweiterten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Sie müssen sich nach Auffassung des Senats auf die Feststellungen eines in dem einschlägigen Fachbereich tätigen unabhängigen Sachverständigenbüros grundsätzlich verlassen dürfen, soweit dieses nicht offensichtliche und ergebnisrelevante Fehler enthält (vgl. auch BAGE 99, 75 unter II 2 c bb(2) (a)). Letzteres war hier nicht der Fall.
172 
(1) Die Tarifpartner hatten die gemeinsame Expertengruppe beauftragt, „die Zahlen einvernehmlich unstreitig zu stellen“. Bezüglich der Beklagten wurden hierzu die dort gemäß § 76 VBLS a.F. fortlaufend - auch für den kommenden fünfjährigen Deckungsabschnitt - zu ermittelnden Zahlen zugrunde gelegt. Die erforderlichen versicherungsmathematischen Berechnungen für den Abrechnungsverband West hatte das Büro der unabhängigen Sachverständigen für Altersversorgung und Vergütung Dr. B. und Partner im Auftrag der Beklagten durchgeführt. Die bei Beauftragung der gemeinsamen Expertengruppe aktuellsten Prognosen für den laufenden Deckungsabschnitt 1999-2003 sowie den kommenden Abschnitt 2004-2008 sind im Gutachten vom 30.10.2000 dargestellt.
173 
(2) Offensichtliche und ergebnisrelevante Fehler des Gutachtens, die der Zugrundelegung durch die Tarifpartner entgegenstehen konnten, sind nicht ersichtlich. Das beauftrage Sachverständigenbüro verfügte über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Altersvorsorge und war insbesondere mit der Situation der Beklagten vertraut. Die Umlageberechnungen wurden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Beachtung der neuesten Satzungsrechtslage und des aufsichtsbehördlich genehmigten Technischen Geschäftsplans der Versorgungsanstalt durchgeführt. Die in den Berechnungsunterlagen ausgewiesenen Teilergebnisse wurden durch „zahlreiche Stichproben und geeignete globale Schätzverfahren“ überprüft. Die der Begutachtung zugrunde gelegten Daten, insbesondere zu den Beständen der Versicherten und Rentenempfänger, basierten auf den Meldungen der Beklagten zum Stichtag 31.12.1999. Auftragsgemäß wurden mehrere Alternativberechnungen durchgeführt. So wurde eine Neufestsetzung des Umlagesatzes bereits während des laufenden Deckungsabschnitts zum 01.01.2001 unterstellt sowie alternativ die Beibehaltung des Umlagesatzes von 7,7 %. Alternativ dargestellt wurden auch die erwarteten Auswirkungen der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei künftiger Nichtanrechnung oder bei Vollanrechnung von Vordienstzeiten. Zudem wurden die Auswirkungen einer ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht geforderten künftigen Dynamisierung der Mindestversorgungsrenten errechnet, wobei auftragsgemäß, beginnend zum 01.07.2001, von einer jährlichen Erhöhung um 1 % ausgegangen wurde. Zugrunde gelegt wurden jeweils drei Rechnungsvarianten hinsichtlich des Rechnungszinses aus den Netto-Vermögenserträgen (6 %, 6,5 %, 7 %), der jährlichen Steigerung der Entgelte (ab 2002 um 2 %, 2,5 %, 3 %) sowie der jährlichen Veränderung der Pflichtversichertenbestände ab 2001 (- 2 %, - 1 %, 0 %).
174 
Die zugrunde gelegten Rechnungsvarianten waren zum damaligen Zeitpunkt, wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Übersichten, insbesondere der Tabelle zu den „ausgewählten Kennzahlen der Pensionskassen 2000“ ergibt, realistisch. Soweit sich die damaligen Annahmen, etwa hinsichtlich des Rechnungszinses aus den Netto-Vermögenserträgen oder der Steigerung der Entgelte, in der Folgezeit nach Systemumstellung nicht erfüllt haben, stellt dies die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der zu einem früheren Zeitpunkt erstellten Prognose nicht in Frage (BAGE 100, 76 unter II 3 b bb (1); siehe auch BVerfGE 50, 290 unter C I 1 b).
175 
(3) Für die von mehreren Klägern in den verschiedenen Verfahren erhobenen Vorwürfe, die Tarifpartner und die Beklagte seien in wesentlichen Bereichen von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen, indem sie bei den erhobenen Prognosen zur finanziellen Entwicklung ab dem Jahr 2000 entlastende Faktoren wie Rentenabschläge bei vorzeitiger Verrentung, die Heraufsetzung von Renteneintrittsaltersgrenzen, die Linearisierung des Versorgungssatzes von 35 auf 40 Jahre gemäß § 98 Abs. 5 VBLS a.F., die Erschwerung der Frühverrentung, den Wegfall von Ausbildungszeiten oder die erhöhte Einkommensanrechnung auf gesetzliche Renten nicht berücksichtigt hätten, bestehen keine Anhaltspunkte. Auf Blatt 5 des Gutachtens wird ausdrücklich ausgeführt, die Berechnungen der Anstaltsleistungen basiertem „auf dem derzeitigen Satzungsrecht der VBL in der Fassung der 37. Satzungsänderung“, wobei die „angestrebten gesetzlichen Veränderungen des § 18 BetrAVG“ (betreffend Ausscheidende und Mindestversorgungsrenten) bereits berücksichtigt seien. Demnach durften die Tarifpartner davon ausgehen, dass auch wesentliche die Beklagten entlastende Faktoren wie etwa Abschläge bei vorzeitiger Verrentung oder die Linearisierung des Versorgungssatzes gemäß § 98 Abs. 5 VBLS a.F. in die Berechnungen eingeflossen sind. Erst später eingetretene Entwicklungen wie z.B. eine damals allenfalls zu vermutende Heraufsetzung von Renteneintrittsaltersgrenzen mussten nicht berücksichtigt werden.
176 
(4) Nicht nachvollziehbar ist insbesondere der Einwand, hinsichtlich bereits ausgeschiedener Beteiligter habe die den Prognosen zugrunde gelegte ansteigende Zahl der Rentenempfänger reduziert werden müssen, weil insofern ein vollständiger Gegenwert vorliege. Zwar soll der von einem ausgeschiedenen Arbeitgeber gemäß § 23 Abs. 2 VBLS a.F. zu leistende, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnende Gegenwert die von der Beklagten zu erfüllenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus bestehenden Pflichtversicherungen abdecken, die über den Beteiligten zustande gekommen sind. Im Idealfall sind diese Leistungen daher „ausfinanziert“. Das ändert jedoch nichts daran, dass auch die Rentenempfänger aus solchen Pflichtversicherungen bei der Zahl der Rentenempfänger, denen gegenüber die Beklagte leistungspflichtig ist, mit zu berücksichtigen sind. Inwieweit die Gegenwerte selbst angemessen festgelegt wurden, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu beurteilen.
177 
(5) Ein offensichtlicher Fehler liegt auch nicht darin, dass das Gutachten das Anstaltsvermögen der Beklagten mit dem zum 31.12.1999 bilanzierten Wert von rund 11.055 Millionen DM berücksichtigt und etwaige stille Reserven in Form von Immobilien nicht gesondert bewertet wurden. Die Beklagte bewertet ihre Vermögensanlagen nach handelsbilanziellen Grundsätzen (§ 76 Abs. 3 VBLS a.F., § 61 Abs. 3 VBLS). Das ist nicht zu beanstanden. Bei der Prüfung, inwieweit das Vermögen eines Versorgungsschuldners geeignet ist, künftige Versorgungsverbindlichkeiten aufzufangen, ohne dass dessen Substanz beeinträchtigt wird, geht es um ein realistisches Bild seiner Vermögenslage. Hierfür ist eine nach den einschlägigen handelsrechtlichen Bestimmungen erstellte Bilanz unabhängig davon am besten in der Lage, ob es hierfür eine handels- oder steuerrechtliche Pflicht gibt (BAGE 100, 76 unter II 3 d cc (1)). Es war daher sachgerecht, das Bilanzergebnis der Prognose für die künftige Entwicklung zugrunde zu legen. Ob etwaige stille Reserven auch deshalb keiner gesonderten Bewertung bedurften, weil das Anstaltsvermögen gemäß § 76 Abs. 2 VBLS a.F. vorrangig zur Erfüllung von Ansprüchen aus den dort genannten beitragsfinanzierten Anwartschaften verwendet werden muss, bedarf keiner näheren Erörterung. Abgesehen davon erscheint unwahrscheinlich, dass eine Höherbewertung des Immobilienvermögens durch Aufdeckung etwaiger stiller Reserven geeignet gewesen wäre, das Ergebnis des Gutachtens - nämlich die Notwendigkeit einer weiteren starken Anhebung der Umlagesätze - wesentlich zu beeinflussen.
178 
(6) Letztendlich ist darauf zu verweisen, dass die Tarifpartner selbst sich ausweislich des Berichts der gemeinsamen Expertengruppe vom Juli 2001 der Unterstützung des Sachverständigenbüros Dr. H. bedient hatten. Es ist nicht ersichtlich, dass von dieser Seite Zweifel bezüglich der zugrunde gelegten Prognosen angemeldet worden sind.
179 
(7) Nach allem kann nicht beanstandet werden, dass die Tarifpartner die wesentlichen Eckdaten (gemäß dem Auftrag an die gemeinsame Expertengruppe) „einvernehmlich unstreitig gestellt“ haben und Grund zu der Annahme sahen, dass das künftige Umlageaufkommen der Beklagten als deren wesentliche Einkommensquelle nicht ausreichen würde, die künftigen Versorgungsverbindlichkeiten nach Maßgabe des bisherigen Versorgungssystems ohne Eingriff in die Substanz zu erfüllen.
180 
cc. Die Bestimmungen zum Systemwechsel und die Besitzstandsregelungen für die rentennahen Jahrgänge beruhen auch nicht auf einem erheblichen Abwägungsdefizit.
181 
(1) Gemäß dem Bericht der Expertengruppe wurden im Zuge der Tarifverhandlungen verschiedene Einschnitte in das bestehende Gesamtversorgungssystem erwogen und die mutmaßlichen Einsparvolumina berechnet. Dazu merkte die gemeinsame Expertengruppe an, dass eine Realisierung der Maßnahmen zu einem stark gekürzten Versorgungsniveau führe, ohne dass dadurch die dauerhafte Finanzierung der Zusatzversorgung kurz- und mittelfristig sicher zu stellen sei. Daher wurden mehrere Alternativen zum gegenwärtigen Gesamtversorgungssystem mit den entsprechenden Auswirkungen geprüft. Bereits die von der Beklagten am 14.08.2000 vorgelegte Untersuchung zur „Zukunft der Zusatzversorgung“ enthielt hierzu Einzelheiten. Damit wurden die wesentlichen Grundlagen erhoben, um die Entscheidung über einen Systemwechsel treffen zu können.
182 
(2) Hinsichtlich der Ausgestaltung der Startgutschriftenregelungen der rentenfernen Pflichtversicherten hat der Senat allerdings ein erhebliches Abwägungsdefizit festgestellt. Dem Besitzstandsschutz rentenferner Pflichtversicherter wurde keine gesteigerte Bedeutung zugemessen. Es wurde verkannt, dass mit der auf den neu gefassten § 18 Abs. 2 BetrAVG für Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Versicherter zurückgreifenden Neuregelung überhaupt in geschützte Besitzstände eingegriffen wurde und mit welcher Intensität. Auf dieser Grundlage war eine sachgerechte Abwägung der Eingriffsgründe mit den schutzwürdigen Belangen der rentenfernen Pflichtversicherten unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes nicht möglich. Dementsprechend fehlte in den entschiedenen Verfahren jeglicher Vortrag der Beklagten zu Erwägungen der Tarifpartner, angesichts der vorhandenen finanziellen Möglichkeiten gerade diese Besitzstände im Rahmen der Systemumstellung besonders zu gewichten und nach Möglichkeit auch zu schützen (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 c).
183 
(3) Demgegenüber haben die Tarifpartner und die Beklagte die besondere Schutzbedürftigkeit der rentennahen Jahrgänge von vornherein erkannt und geprüft, wie der Schutz der von diesen erdienten Anwartschaften umgesetzt werden könne. Dies ergibt sich etwa aus der von der Beklagten vorgelegten Tarifinformation der Gewerkschaftsverbände DAG und ÖTV vom März 2001 sowie aus den Erörterungen der eingesetzten gemeinsamen Expertengruppe zu der Frage, in welcher Höhe insbesondere Rentenansprüche und Anwartschaften rentennaher Jahrgänge bestandsgeschützt seien (vgl. oben 4 c bb (5)).
184 
Ein erhebliches Prüfungsdefizit hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen eines umfassenden Besitzstandsschutzes ist nicht festzustellen. Allerdings wurden keine Berechnungen angestellt, welche Kosten voraussichtlich bei einer Gewährleistung des zeitanteilig erdienten Teilbetrages und der zeitanteilig erdienten Dynamik in dem oben dargelegten Sinne entstehen können bzw. welches Einsparvolumen sich bei Eingriffen etwa in die erdiente Dynamik ergeben könnte. Dies ist jedoch im Ergebnis unschädlich. Zwar musste davon ausgegangen werden, dass sich der Wert von Anwartschaften betriebstreuer Versicherter in einem Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes möglichst eng nach den Regeln des bisherigen Versorgungsversprechens bestimmt (vgl. oben 2 f). In Ermangelung einer eindeutigen gesetzlichen Regelung oder einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand jedoch zum damaligen Zeitpunkt (wie auch noch heute) keine Rechtssicherheit, wie weit dieser Schutz reicht bzw. im Detail auszugestalten ist (vgl. auch Clemens/Scheuring/Steinig/Wiese, BAT-Kommentar, Teil VII Vorbem. zum ATV Erl. 4 und 4.2.4.). Offensichtlich war lediglich, dass eine vollständige Besitzstandswahrung für bestimmte Versichertengruppen jedenfalls dadurch gewährleistet werden konnte, dass man das bisherige Versorgungssystem bis zum Versicherungsfall unter Gewährleistung einer bereits erdienten Dynamik und künftiger Zuwächse fortführte. Die im Falle eines solchen „maximalen“ Schutzes für die rentennahen Jahrgänge zu erwartenden Kostensteigerungen und Umlagesatzerhöhungen waren jedoch Entscheidungsgrundlage der Tarifpartner. Sie ergaben sich (für den Zeitraum bis zum Ende des kommenden Deckungsabschnitts am 31.12.2008) aus dem Gutachten des Büros Dr. B. und Partner vom 30.10.2000. Die dort unter Zugrundelegung mehrerer Berechnungsalternativen ausgewiesenen Steigerungen beruhten zu einem wesentlichen Teil auf dem Anstieg der Rentenempfänger im Prognosezeitraum gerade durch den Renteneintritt der am Umstellungsstichtag rentennahen Versicherten. Die Tarifpartner und die Beklagte haben den Bestandsschutzinteressen der rentennahen Versicherten im Ergebnis auch wesentlich besser Rechnung getragen als bei den rentenfernen Jahrgängen, indem die Startgutschrift nach den Regeln der alten Satzung unter Hochrechnung der Versorgungssätze bis zu einem mutmaßlichen späteren Versicherungsfall – wenn auch auf der Basis einer Fortschreibung der Rechengrößen vom 31.12.2001 – ermittelt wurde (vgl. oben 3 b aa). Bei dieser Sachlage war das zugrunde gelegte Datenmaterial jedoch (noch) ausreichend.
185 
(4) Von Klägerseite kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, die Beklagte hätte die drohende Substanzaufzehrung durch geeignete Maßnahmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt abwenden können. Es kann dahin stehen, ob der Beklagten und ihren Verantwortlichen vorzuwerfen ist, sie hätten den Systemwechsel oder andere Maßnahmen schon früher herbeiführen müssen. Die Frage ist im Streitfall nicht ausschlaggebend. Für die Legitimation des Systemwechsels und die Eingriffe in Versorgungsbesitzstände ist allein entscheidend, inwieweit die derzeitige Situation den Handlungsbedarf begründet. Dabei ist neben der eingetretenen Entwicklung bei den Versicherten- und Rentnerbeständen auch die Erzwingung nicht vorgesehener Versorgungsleistungen durch gerichtliche Entscheidungen wie etwa zur Anrechnung von Vordienstzeiten ein wesentlicher Grund für die Rechtfertigung von Eingriffen in Versorgungsbesitzstände (vgl. BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d bb).
186 
dd. § 79 Abs. 2 ff VBLS führt bei den betroffenen rentennahen Versicherten im Regelfall auch nicht zu unzumutbaren Einschnitten in die erdienten Besitzstände.
187 
(1) In den entschiedenen Verfahren rentenferner Jahrgänge, bei denen die Startgutschriften meist spürbar unter dem jeweils erdienten Teilbetrag lagen und über verhältnismäßig lange Zeiträume hinweg erhebliche Steigerungen in Abhängigkeit vom Endgehalt eintreten können, hat die Beklagte die erheblichen Eingriffe nicht zu rechtfertigen vermocht. Sie hat auch nicht nachvollziehbar darlegen können, inwieweit die Zuwächse, die ein Versicherter im neuen Punktemodell erwerben konnte, geeignet erscheinen, die wahrscheinlichen Nachteile durch die Festlegung der Anwartschaftswerte zu kompensieren (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 unter B IV 9 c).
188 
(2) Die Besitzstandsregelung für die rentennahen Jahrgänge wahrt die erdienten Rechte typischerweise wesentlich besser als § 79 Abs. 1 VBLS bei den rentenfernen Jahrgängen. Wie festgestellt, wird durch die enge Anlehnung an die Berechnung der Versorgungsrente nach der alten Satzung unter Hinzurechnung fiktiver Umlagemonate bis zum Versicherungsfall in der Regel gewährleistet, dass der bis zum Umstellungsstichtag erdiente Teilbetrag gewahrt oder sogar deutlich überschritten wird (oben B IV 3 b). Außerdem können die Versicherten bis zum Versicherungsfall Zuwächse nach der neuen Ordnung erlangen. Zwar erhöhen diese nicht den Wert der Anwartschaft im Sinne einer Anpassung der festgeschriebenen Beträge, weshalb insoweit zunächst ein gegenwärtiger Eingriff in eine (zum Umstellungszeitpunkt wahrscheinliche) Dynamik festzustellen ist. Zuwächsen nach der neuen Ordnung kommt jedoch bei der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 100, 105 unter II 2 a, b) gebotenen ergebnisbezogenen Betrachtung eine dieser Dynamik vergleichbare Wirkung zu. Ob eine erdiente Dynamik letztendlich gewährt oder vorenthalten wird, kann erst bei Eintritt des Versicherungsfalles festgestellt werden (BAG aaO unter II 2 a; oben B IV 3 c). Im Ergebnis ist der erdiente Besitzstand dann gewahrt, wenn die Summe aus Startgutschrift und den Versorgungspunkten, die ein Versicherter im neuen Punktemodell bis zum Versicherungsfall erwirbt, dem Wert des bis zur Systemumstellung erdienten dynamisierten Zeitanteils entspricht. Dieser Zusammenhang bzw. die kompensierende Wirkung etwaiger Zuwächse nach der neuen Ordnung ist auch bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Besitzstandsregelungen zu berücksichtigen.
189 
Das Punktemodell geht von einer fiktiven Beitragsleistung in Höhe von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts eines Versicherten aus (§ 36 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Bei einer jährlichen Verzinsung von 3,25 % in der Anwartschafts- und 5,25 % in der Rentenbezugsphase (§ 35 Abs. 3 VBLS) ergibt sich eine durchschnittliche Gesamtverzinsung von etwa 4 % (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rn. 61; Clemens/Scheuring/Steinig/Wiese aaO Vorbem. zum ATV Erl. 3.5.4.). Die Vereinbarung dieses Modells ist nicht zu beanstanden. Es gewährleistet, gemessen an den in Abhängigkeit vom Beschäftigungszeitraum und dem erhaltenen Entgelt (fiktiv) geleisteten Beiträgen einen angemessenen Gegenwert. Zudem besteht die Möglichkeit der Vergabe von Bonuspunkten, wenn in der jährlich zu erstellenden versicherungstechnischen Bilanz ein Zinsüberschuss festgestellt wird (§ 68 VBLS, vgl. oben 3c).
190 
(3) Insgesamt greift die Besitzstandsregelung nicht unzumutbar in die Rechte der rentennahen Versicherten ein. Angesichts der regelmäßigen Wahrung des erdienten Teilbetrages und der von der Höhe des Entgelts abhängigen Hinzurechnung nicht unerheblicher Zuwächse nach der neuen Ordnung bestand aus der maßgeblichen Sicht bei Systemumstellung die Wahrscheinlichkeit, dass die bis zum Stichtag erdienten Anwartschaften erheblich geringer bewertet werden würden, nicht in gleicher Weise wie bei den rentenfernen Jahrgängen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im öffentlichen Dienst außergewöhnliche Gehaltssteigerungen infolge eines beruflichen Aufstiegs bei Angehörigen rentennaher Jahrgänge vergleichsweise selten sind. Der einem rentennahen Versicherten verbleibende Zeitraum bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ist mit höchstens zehn Jahren wesentlich geringer als bei den rentenfernen Jahrgängen, die Anwartschaft wegen des relativ kurze Zeit bevorstehenden Versicherungsfalles also besser konkretisierbar. Es war daher schon im Ausgangspunkt eher vertretbar, bereits zum Umstellungsstichtag Anwartschaftswerte festzuschreiben, die - jedenfalls zusammen mit den nach dem neuen System zu erwartenden Zuwächsen - dazu dienen sollten, einen angemessenen, der existenzsichernden Bedeutung der Zusatzrente hinreichend Rechnung tragenden Gegenwert für die bereits zurückgelegte Zeit zu bieten.
191 
Im Übrigen ist das Ziel, die aufrechtzuerhaltende Anwartschaft zeitnah und abschließend zu ermitteln, nicht zu beanstanden. Die Festschreibung bringt einen erheblichen Gewinn an Planungs- und Rechtssicherheit, die nicht nur der beklagten Versorgungsanstalt und den angeschlossenen Arbeitgebern, sondern in gleicher Weise den Versicherten selbst im Hinblick auf ihre Altersvorsorge zugute kommt. Sie dient insoweit einem übergreifenden, allgemeinen Interesse aller Beteiligten. Im Hinblick auf die Systemumstellung erscheint das so genannte Transfermodell auch folgerichtig. Nur so wurde ermöglicht, das Gesamtversorgungssystem zeitnah vollständig zu schließen und den Systemwechsel für die große Zahl der bestehenden Versicherungsverhältnisse zu vollziehen. Der Gefahr, wegen künftiger Entwicklungen außerhalb des bestehenden Systems, also insbesondere in den vormaligen Bezugssystemen der Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung und des Einkommensteuerrechts, nachsteuern und Versorgungsversprechen anpassen zu müssen, wurde wirksam begegnet. Diese Gefahr wollte auch der Gesetzgeber bei der Bestimmung der unverfallbaren Anwartschaft beim Ausscheiden von Arbeitnehmern aus einer betrieblichen Altersversorgung gemäß den §§ 2, 18 BetrAVG vermeiden (vgl. Höfer, BetrAVG, § 2 Rn. 3454; BAGE 69, 19 unter II 3 b). Da die konsequente Umstellung zum Stichtag 31.12.2001 die künftige Fortführung eines einheitlichen und in seiner konkreten Ausgestaltung für die Versicherten wesentlich leichter überschaubaren Systems ermöglicht, wird auch die vom Bundesverfassungsgericht (VersR 2000, 835 a.E.) geforderte Vereinfachung erreicht. Schließlich erlaubt das Transfermodell, künftig ausreichende Mittel vorzusehen, um auch neu zu versichernden Arbeitnehmern eine verlässlich kalkulierbare Zusatzversorgung versprechen zu können. Dies dient in erheblichem Maße der Gleichbehandlung der verschiedenen Arbeitnehmergruppen im bestehenden System.
192 
Letztendlich ist zu berücksichtigen, dass die Festschreibung der Anwartschaftswerte für die rentennahen Versicherten nicht nur, bei künftig starker positiver Entgeltdynamik, die Gefahr einer Geringerbewertung mit sich bringt, sondern ebenso die Chance auf eine Besserstellung bei eher geringer Gehaltsentwicklung beinhaltet. In dem seit der Systemumstellung bis heute vergangenen Zeitraum waren, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, erhebliche Entgeltsteigerungen bei den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht zu verzeichnen. Versicherte, bei denen der Versicherungsfall zwischenzeitlich bereits eingetreten ist, dürften daher im Regelfall eine höhere Betriebsrente erhalten als bis zum 31.12.2001 erdient. Dies bestätigen auch die Berechnungen, die der Senat der Beklagten in den bisher zur Entscheidung anstehenden Fällen aufgegeben hat.
193 
Selbstverständlich war und ist auch für zukünftige Renteneintrittsfälle eine andere Entwicklung mit einer unvorhergesehen hohen Steigerung der Durchschnittsverdienste denkbar. Ob gegebenenfalls eine nachträgliche Korrektur erforderlich werden kann, muss im Streitfall nicht entschieden werden.
194 
g. Gleichbehandlung
195 
Die Besitzstandsregelungen für die rentennahen Pflichtversicherten verstoßen – anders als die Bestimmungen für die Rentenfernen (siehe Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 g) - auch nicht gegen den von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie bei der Regelung der komplizierten Materie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind die Tarifpartner zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG VersR 2000, 835, 837 unter 1 c aa m.w.N.). Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (BVerfGE 98, 365 unter C I 1 m.w.N.).
196 
aa. Entgegen der Auffassung vieler Kläger werden die rentennahen Versicherten nicht dadurch gleichheitswidrig benachteiligt, dass bei Ermittlung ihrer Anwartschaft nach § 79 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS auf die Steuertabelle, die Sozialversicherungsbeiträge und den Familienstand am Stichtag 31.12.2001 abgestellt wird. Die genannten Rechengrößen sind gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. für die Bestimmung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts notwendig. Das fiktive Nettoarbeitsentgelt diente nach dem bisherigem Recht (seit dem Jahr 1985) der Vermeidung einer Überversorgung. Deshalb wurden anhand der genannten Rechengrößen, jedoch bezogen auf den Tag des Beginns der Versorgungsrente, pauschal fiktive Abzüge vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt vorgenommen und die Gesamtversorgung auf den Nettoversorgungssatz begrenzt (§ 41 Abs. 2b Satz 1 VBLS a.F.).
197 
Die Gefahr, dass das fiktive Nettoarbeitsentgelt eines Versicherten zur Ermittlung der Startgutschrift aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse am 31.12.2001 (z.B. unverheiratet und ohne Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende kindbezogene Leistung) anhand der Lohnsteuerklasse I/0 zu berechnen ist, während der Berechnung der Versorgungsrente gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. z.B. wegen späterer Eheschließung die günstigere Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde gelegt werden müsste, ist hinzunehmen. § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS enthält eine Stichtagsregelung. Stichtagsregelungen sind vielfach üblich und nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führen. Bei der Wahl des Stichtags besteht ein weiter Ermessensspielraum. Der Zeitpunkt muss aber sachlich vertretbar sein (vgl. BAGE 99, 53 unter 2 b m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die Tarifpartner durften angesichts des wie festgestellt berechtigten Sanierungsziels und im Interesse einer künftigen verlässlichen Kostenkalkulation den Systemwechsel zum Punktemodell herbeiführen und hierzu eine Festschreibung der Anwartschaften zum Umstellungsstichtag vorsehen, wenn und soweit damit nicht unverhältnismäßig in erdiente Besitzstände eingegriffen wurde. Hierzu war die Festlegung eines bestimmten Stichtages unerlässlich. § 79 Abs. 2 ff VBLS führt, wie ebenfalls festgestellt, im Regelfall nicht zu übermäßigen Eingriffen. Die Wahl des 31.12.2001 war, nachdem das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 15.07.1998 zu § 18 BetrAVG a.F. sowie vom 22.03.2000 zur Halbanrechnung von Vordienstzeiten bereits bis zum Ende des Jahres 2000 grundlegende Satzungsänderungen angemahnt hatte und im Jahr 2000 die Aufnahme von Tarifverhandlungen zu einer grundlegenden Reform des Zusatzversorgungsrechts öffentlich bekannt gemacht worden waren, nicht zu beanstanden. Das Vertrauen eines Versicherten darauf, auch künftig ungeschmälert Zuwächse nach dem bisherigen System erwerben zu können, war insoweit nicht mehr schutzwürdig (vgl. BAG 100, 76 unter III). Das Abstellen auf den Umstellungsstichtag war auch insofern folgerichtig, als schon die im bisherigen System maßgebliche Bestimmung des § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. eine Stichtagsregelung – für den Zeitpunkt des Beginns der Versorgungsrente - enthielt und damit die Höhe des Rentenanspruchs in gleicher Weise von mehr oder weniger zufälligen Entwicklungen in den persönlichen Verhältnissen abhängig machte und mit entsprechenden Härten verbunden war. Im Übrigen war davon auszugehen, dass eine „Verbesserung“ bezüglich der gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. zugrunde zu legenden Lohnsteuerklasse infolge Eheschließung oder der Erlangung von Ansprüchen auf eine kindbezogene Leistung erfahrungsgemäß in vergleichsweise wenigen Ausnahmefällen zu erwarten war. Weitaus überwiegend ändern sich in diesem Abschnitt der Erwerbsbiografie die maßgeblichen persönlichen Verhältnisse entweder nicht oder dahingehend, dass gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. die günstigere Lohnsteuerklasse III zwar zum Umstellungsstichtag, nicht aber mehr zum Zeitpunkt des Renteneintritts anzuwenden ist.
198 
Damit muss ein Versicherter etwaige Härten, die sich daraus ergeben können, dass aufgrund einer Änderung der genannten persönlichen Verhältnisse in der Zeit nach dem Umstellungsstichtag bis zum Rentenbeginn am 31.12.2001 der nach den Regeln des bisherigen Systems erdiente Zeitanteil einer besonderen Dynamik unterliegt, grundsätzlich - das heißt abgesehen von einer besonderen Härte im Einzelfall (vgl. oben 1 c) - hinnehmen.
199 
bb. Nicht zu beanstanden ist auch, dass gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS (§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV) für die Berechnung des Ausgangswertes der erdienten Anwartschaft im Regelfall der Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres (ohne Berücksichtigung eines Abschlags wegen vorzeitiger Inanspruchnahme) zugrunde gelegt wurde. Auch insoweit haben die Tarifpartner eine pauschalierende Regelung getroffen, die den ihnen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Ein Abstellen auf das 65. Lebensjahr als den im Sozialversicherungsrecht und dementsprechend im alten Satzungsrecht vorgesehenen Fall der Regelaltersrente (§ 39 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F.) war schon deshalb nicht zwingend, weil die Versicherten tatsächlich in vielen Fällen – z.B. durch Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen als Vollrente, wegen Arbeitslosigkeit, vereinbarter Altersteilzeit oder Erwerbsminderung - zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand eintraten. Außerdem wurde erwogen, dass die Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr für einen großen Teil der Versicherten vergleichsweise ungünstig sei, weil bei ihnen die höchstmögliche Gesamtversorgung bereits vorher erreicht und sich daher durch das weitere Ansteigen der gesetzlichen Rente Verminderungen ergeben würden. Andererseits hätte die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, z.B. auf das 60. Lebensjahr, viele Versicherte schlechter gestellt, weil sie zu wenig Pflichtversicherungsjahre erreicht hätten und/oder die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung nicht mehr hätten erfüllen können (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.3). Insofern ist das Abstellen auf das 63. Lebensjahr als Mittellösung nicht zu beanstanden.
200 
cc. Dass bei Anwendung der genannten Hochrechnungsbestimmungen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS auch die Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBLS a.F.) und einer etwaigen qualifizierten Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente (§§ 41 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) in Bezug auf den Hochrechnungszeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt sein müssen, erscheint folgerichtig und muss grundsätzlich auch in denjenigen Fällen hingenommen werden, in denen ausnahmsweise die Voraussetzungen erst zwischen dem 63. und 65. Lebensjahr erfüllt worden wären und dadurch eine höhere Bewertung des erdienten Zeitanteils zur Folge gehabt hätten.
201 
dd. Soweit die Tarifpartner und die Beklagte bei am Umstellungsstichtag schwerbehinderten Menschen sowie in den Fällen eines vor dem 14.11.2001 vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses oder Vorruhestandes von der pauschalen Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr abgesehen haben und stattdessen auf einen nach den konkreten Verhältnissen näher liegenden Zeitpunkt für den Renteneintritt (frühestmögliche Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen, vereinbartes Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, Rentenbeginn nach der Vorruhestandsvereinbarung) abgestellt haben, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, da hierfür ein sachlicher Grund besteht. Die Regelungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 f und Abs. 5 VBLS tragen ersichtlich dem Umstand Rechnung, dass bei den genannten Versichertengruppen jeweils ein konkreter Anhaltspunkt für den voraussichtlichen Rentenbeginn vorliegt. Die Hochrechnung auf diesen Zeitpunkt entspricht somit eher dem, womit im Gesamtversorgungssystem gerechnet werden konnte (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.3). Es besteht daher unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten auch dann kein Anlass für eine abweichende Berechnung, wenn im Einzelfall eine Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr für den Versicherten günstiger gewesen wäre. Entsprechendes gilt für die Anwendung von Mindestregelungen.
202 
ee. Nach den Feststellungen des Landgerichts zeigte sich in mehreren Einzelfällen, dass die einem Versicherten nach den Regeln des § 79 Abs. 2 ff VBLS erteilte Startgutschrift für Rentennahe niedriger ausfiel, als wenn dieselbe Person bei gleicher Erwerbsbiografie eine Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG erhalten hätte (z.B. Urteil des Landgerichts vom 14.01.2005 – 6 O 4/04 – unter III der Entscheidungsgründe, Aktenzeichen des Berufungsverfahrens vor dem Senat: 12 U 64/05). Das Landgericht hat hierin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gesehen und die Beklagte für verpflichtet gehalten, dem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, wie sie ihm bei Berechnung der Startgutschrift nach § 79 Abs.1 VBLS zustünde. Dem folgt der Senat nicht.
203 
Dass die Berechnung nach § 79 Abs.1 VBLS in einzelnen Fällen günstiger ausfiel, konnte insbesondere auf der Anwendung des Näherungsverfahrens beruhen. Die bei den rentenfernen Jahrgängen zwingend vorgeschriebene pauschalierte Hochrechnung nach dem Näherungsverfahren (§ 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1f BetrAVG) führte häufig zu einer geringeren Bewertung der anzurechnenden gesetzlichen Rente mit der Folge, dass der Unterschied zur Gesamtversorgung höher war und damit auch die der Startgutschrift gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 zugrunde zu legende Voll-Leistung. In anderen Fällen war es gerade umgekehrt (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 g aa). Bei den rentennahen Versicherten ist zwar nach § 79 Abs. 4 Satz 1 VBLS für die Berechnung der anzurechnenden gesetzlichen Rente grundsätzlich die von dem Versicherten vorzulegende Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers maßgebend. Wird diese jedoch aus von dem Versicherten zu vertretenden Gründen nicht beigebracht, wird nach der Bestimmung des § 79 Abs. 4 Satz 3 VBLS die Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS berechnet (unter Anwendung des Näherungsverfahrens). Diese Regelung hat das Landgericht als gleichheitswidrig beanstandet. Damit sei es nicht vereinbar, dass ein Versicherter, der seiner Obliegenheit zur Rentenauskunft nachgekommen sei, im Einzelfall schlechter gestellt werde als wenn er diese Obliegenheit nicht erfüllt hätte und ihm bei Anwendung von § 79 Abs. 1 VBLS – insbesondere aufgrund der Anwendung des Näherungsverfahrens – eine höhere Startgutschrift hätte erteilt werden müssen.
204 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Ansicht des Landgerichts gefolgt werden könnte. Das kommt nur in Betracht, wenn eine von der Beklagten nach § 79 Abs. 1 VBLS erteilte Startgutschrift überhaupt verbindlich ist. Letzteres ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht der Fall (vgl. nur Urteil vom 24.11.2005 – 12 U 102/04). Der Senat geht davon aus, dass die Besitzstandsregelung für rentenferne Jahrgänge gegen höherrangiges Recht verstößt und daher unwirksam ist. Eine hierauf gestützte Startgutschrift legt den Wert der bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich fest. Dabei hat der Senat nicht nur den mit der Regelung typischerweise verbundenen Gesamteingriff in die erdienten Rechte als unverhältnismäßig und gleichheitswidrig angesehen. Ein Gleichheitsverstoß ergibt sich gerade auch aus der generellen Anwendung des Näherungsverfahrens. Es führt dazu, dass je nach Einzelfall eine erhebliche Höher- oder Geringerbewertung der anzurechnenden gesetzlichen Rente im Vergleich zu einer konkreten Ermittlung wie bei § 79 Abs. 4 Satz 1 VBLS erfolgt (Senatsurteil aaO unter B IV 11 g aa).
205 
5. Unwirksamkeit des § 79 Abs. 1 VBLS
206 
Der Wirksamkeit der Satzungsregelungen des § 79 Abs. 2 ff (i.V.m. § 78) VBLS steht nicht entgegen, dass der Senat die für die rentenfernen Versicherten geltende Bestimmung des § 79 Abs. 1 (i.V.m. § 78) VBLS als unwirksam angesehen hat. Die Regelungen beziehen sich jeweils auf eine andere Versichertengruppe und sind sowohl sprachlich als auch inhaltlich zu trennen. Die Gültigkeit der Besitzstandsregelungen für die rentennahen Versicherten trotz Unwirksamkeit der Regelung für die Rentenfernen entspricht auch dem mutmaßlichen Willen der Tarifpartner und der Beklagten. Ihr Interesse geht weniger dahin, eine vollständige Neuregelung auszuhandeln, als vielmehr dahin, unter Beachtung der gültigen Regelungen für die rentennahen Jahrgänge auch für die rentenfernen Versicherten eine Lösung zu finden, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
207 
6. Besondere Härte
208 
Das Festhalten an der Besitzstandsregelung für die rentennahen Versicherten bringt für die Klägerin, bei dem der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, keine besondere Härte mit sich, weshalb die Beklagte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten sein könnte, sich hierauf nicht (vollumfänglich) zu berufen (vgl. oben 1 c). Nach den von der Beklagten auf Hinweis des Senats vorgelegten Berechnungen übersteigt die ihr mitgeteilte Betriebsrente (216,64 Euro) die bis zum 31.12.2001 erdiente Anwartschaft (200,32 Euro).
209 
7. Keine sonstigen Ansprüche auf Höherbewertung der Anwartschaft
210 
Der Klägerin stehen auch nicht aus anderen Gründen Ansprüche auf eine Höherbewertung ihrer Anwartschaft zu. Insbesondere können die Versicherten in der Situation der Klägerin nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte – bei Anwendung der Besitzstandsregelungen der §§ 78, 79 Abs. 2 ff VBLS - zur Berücksichtigung der Vordienstzeiten der Versicherten in vollem Umfang verpflichtet sei. Eine solche Verpflichtung besteht nicht. Unter dem Gesichtspunkt des Eigentums- und Vertrauensschutzes kann die Vollanrechnung schon deshalb nicht verlangt werden, weil die alte Satzung in der einschlägigen Bestimmung des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich die hälftige Berücksichtigung vorsah. Auch Gründe der Gleichbehandlung gebieten die Vollanrechnung bei Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2005, 210), der der Senat folgt, nicht. Danach können auch Versicherte, die erst nach dem vom Bundesfassungsgericht in der so genannten Halbanrechnungsentscheidung vom 22.03.2000 bestimmten Stichtag 31.12.2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind und damit zu einer Rentnergeneration gehören, bei der die beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, keine volle Berücksichtigung ihrer außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Vordienstzeiten verlangen. Sie kommen durch die neue Satzung (§§ 75 bis 77 VBLS) bereits in den Genuss einer zeitlich begrenzten Übergangsregelung, die ihnen die Vorteile belässt, die sich für sie aus dem am 31.12.2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit 01.01.2001 geltenden Neuregelung ergaben (BGH aaO unter 2 c). Steht jedoch selbst diesen Rentenberechtigten keine volle Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten zu, können die Rentenanwärter in der Situation der Klägerin, deren Betriebsrente sich grundsätzlich nach dem neuen Satzungsrecht richtet, nicht beanspruchen, bei Ermittlung der im alten System erdienten Anwartschaften hinsichtlich der Berücksichtigung von Vordienstzeiten besser gestellt zu werden. Eine Ungleichbehandlung ist insoweit nicht festzustellen.
211 
8. Rentendynamisierung
212 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine von § 39 VBLS abweichende Anpassung ihrer Betriebsrente, etwa nach Maßgabe des § 56 VBLS der bisherigen Satzung in der Fassung bis zur 40. Satzungsänderung. § 39 VBLS, der ab dem Jahr 2002 eine jährliche Anpassung von 1 % jeweils zum 01.07. eines Jahres vorsieht, verstößt jedenfalls derzeit nicht gegen höherrangiges Recht. Dies hat der Senat in Renteneintrittsfällen wiederholt entschieden (vgl. Senatsurteile vom 06.07.2006 - 12 U 193/05 - und vom 26.07.2005 ZTR 2005, 533 = OLGR Karlsruhe 2005, 698). Der Bundesgerichtshof hat die Regelung in einem die Gewährung einer Versicherungsrente betreffenden Fall ebenfalls nicht beanstandet (BGH VersR 2004, 453 unter 2 c cc).
213 
Die Neugestaltung des Anpassungsmaßstabes beruht auf denselben Sachgründen wie die Umstrukturierung des gesamten Zusatzversorgungssystems der Beklagten und ist daher durch hinreichend gewichtige Belange gerechtfertigt. Sie verletzt weder einen erdienten Besitzstand noch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Jedenfalls derzeit hat die Klägerin keine übermäßigen oder gar die existenzsichernde Funktion ihrer Zusatzversorgung gefährdenden Einbußen. Die Tarifpartner und die Beklagte als Satzungsgeberin haben insoweit den ihnen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten (Senatsurteil vom 06.07.2006 aaO).
214 
9. Nebenentscheidungen
215 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
216 
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Rechtsstreit wirft mehrere entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen auf, die sich bereits jetzt in einer Vielzahl gleichartiger Fälle stellen und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 134/07 Verkündetam:
24.September2008
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GG Artt. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3; ATV §§ 32 Abs. 1 und 4
Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff.; VBLS §§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff.
Die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes (hier: Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder)
getroffene Übergangsregelung für so genannte rentennahe Versicherte (§§ 32
Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV; 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2,
4 ff. VBLS) ist wirksam.
BGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2008

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die I. beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen.
3
Die Übergangsregelung der VBLS lautet - im Wesentlichen übereinstimmend mit den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV - auszugsweise wie folgt: "§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung (1) Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt (…). (2) Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge , Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung ) vom 31. Dezember 2001 maßgebend ; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses (…) aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt (…).

§ 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte (…) (2) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte , für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen , den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts - unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten - gezahlt würden (…). (4) Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend (…). Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2. (5) Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember
2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht (…). (7) Für die Dynamisierung der Startgutschrift gilt § 68."
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Anwartschaften Die der übrigen ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergangsregelung Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.).
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II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung , die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 148,31 Versorgungspunkten (das entspricht einer monatlichen Rentenanwartschaft von 593,24 €).
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Der am 24.Oktober 1941 geborene Kläger war seit dem 1. April 1968 bei der Beklagten, deren Angestellter er war, pflichtversichert. Er bezieht seit dem 1. Dezember 2004 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine gesetzliche Altersrente; daneben erhält er von der Beklagten eine Betriebsrente, die die Beklagte zunächst auf 593,42 € und ab dem 1. Juli 2005 auf 599,42 € errechnete, wobei wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente ein Abschlag von 6,90% (vgl. § 35 Abs. 3 VBLS) berücksichtigt ist.
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Der Kläger meint, die der Betriebsrente zugrunde liegende Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungs- stichtag in mehr als 33 Jahren (405 Umlagemonaten) und einer voll anzurechnenden Vordienstzeit von 107 Monaten aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwartschaft im Wert von monatlich 753,90 € erreichen müsse, erstrebt er unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen.
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Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klageabweisung unter anderem darauf, dass die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung für rentennahe Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe. Diese halte der mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.
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Unter Klageabweisung im Übrigen hat das Landgericht festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der 41. Änderung) entweder zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles errechneten Zusatzrente entspricht. Während die Berufung des Klägers ohne Erfolg geblieben ist, hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision hat keinen Erfolg.
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A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 24. November 2005 (12 U 102/04) und 7. Dezember 2006 (12 U 91/05 = ZTR 2007, 317 ff.) - ausgeführt:
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I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbehalt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar.
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II. Die für den Schutz des Besitzstandes der rentennahen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung der §§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2 ff. VBLS sei verfassungsrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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1. Durch die Übergangsregelung werde zwar in geschützte Rentenanwartschaften der rentennahen Versicherten eingegriffen. Die Eingriffe seien aber gerechtfertigt.
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a) Die als Eigentum sowie nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der rentennahen Versicherten sei anhand des bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung zu bestimmen. Versicherten in der Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zusage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS a.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jedenfalls zur Bestimmung des besonders geschützten Besitzstandes der Versicherten herangezogen werden könnten, genieße der bis zum Umstellungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert bestimme sich nach der auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegenden ratierlichen Berechnungsmethode.
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Teilleistungsgedanke Der schütze auch den Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endgehalts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten. Ferner seien noch nicht erdiente künftige Zuwächse geschützt, die nach der bisherigen Satzung bei fortdauernder Betriebstreue entstanden wären.
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b) Obwohl die Berechnung der Startgutschriften rentennaher Versicherter unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versorgungsrente gemäß der früheren Satzung der Beklagten erfolge, führe die Übergangsregelung nach der für die Satzungskontrolle gebotenen generalisierenden Betrachtung zu Eingriffen in geschützte Rentenanwartschaften.
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Zwar werde hier - anders als bei den rentenfernen Versicherten - nicht in den erdienten Teilbetrag eingegriffen. Die den rentennahen Ver- sicherten erteilten Startgutschriften überstiegen vielmehr regelmäßig - so auch im Streitfall - die erdienten Teilbeträge.
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Übergangsregelung Die führe aber zu Eingriffen in die erdiente Dynamik. Da die Startgutschriftberechnung nach den §§ 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS allein auf die Arbeitsentgelte der letzten Jahre vor dem Umstellungsstichtag - und nicht dem Versicherungsfall - abstelle, werde in Abweichung vom früheren, endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem der zeitanteilig erdiente Ausgleich für einen steigenden Versorgungsbedarf nicht mehr gewährt. Dieser Ausgleich werde auch nicht dadurch erreicht, dass im neuen Punktemodell zusätzlich Bonuspunkte aus etwaigen Überschussanteilen erworben werden können. Die Festschreibung der weiteren Rechengrößen auf den Umstellungsstichtag bewirke überdies einen Eingriff in noch nicht erdiente künftige Zuwächse.
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c) Diese Eingriffe in geschützte Besitzstände seien aber gerechtfertigt. Die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte halte einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stand. Das Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu sichern, sei nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenregelung sei auch geeignet, dieses Ziel zu fördern. Das Gebot der Erforderlichkeit sei nicht verletzt. Die mit der Übergangsregelung verbundenen Eingriffe stünden in einem noch angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Die Entscheidungen der Tarifpartner beruhten auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Ein erhebliches Abwägungsdefizit sei nicht zu erkennen. Die Eingriffe in die geschützten Besitzstände seien in der Regel auch nicht unzumutbar.
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2. Auch der bei der Satzungskontrolle zu beachtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) werde durch die Übergangsregelung nicht verletzt. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Ausgangswert für die zu übertragenden Anwartschaften diejenige Versorgungsrente sei, die sich durch Hochrechnung auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergebe. Die alleinige Maßgeblichkeit der zum Umstellungsstichtag geltenden Rechengrößen führe ebenfalls nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung. Eine solche folge im Übrigen auch nicht daraus, dass in einzelnen Fällen die Startgutschriften rentennaher Versicherter höher ausgefallen wären, wenn die Berechnung nach den für rentenferne Versicherte geltenden Regeln erfolgt wäre. Schließlich müssten bei Errechnung der Startgutschriften rentennaher Versicherter deren Vordienstzeiten nicht voll berücksichtigt werden.
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III. Nach allem sei die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte - ungeachtet einer vom Berufungsgericht anderweitig angenommenen Unwirksamkeit der Übergangsbestimmung für rentenferne Versicherte - wirksam und darauf beruhende Startgutschriften mithin verbindlich.
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B. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die für die rentennahen Versicherten in den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS getroffene Übergangsregelung ist wirksam. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine anderweitige Berechnung der ihm erteilten Startgutschrift.
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I. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 unter Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert werden konnte. Die Beklagte schließt seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (vgl. BGHZ 103, 370, 378 ff. zu bereits vorher Pflichtversicherten ; 142, 103, 106 und ständig). Zudem enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigt (BGHZ 174 aaO unter Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ aaO unter Tz. 25 m.w.N.).
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II. Die gerichtliche Kontrolle der Satzungsbestimmungen der Beklagten , die als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind, darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103 aaO 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836).

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Dabei kommt ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition aus den im Senatsurteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174 aaO unter Tz. 40-52) dargelegten Gründen auch hier nicht in Betracht. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten sind aber insbesondere an den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu BAGE 118, 326, 337 m.w.N.; BAG NZA 2006, 1285, 1288), ferner dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; BGHZ 103 aaO; BVerfG ZTR 2008, 374) zu messen. Auch für die Überprüfung der Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten gilt insoweit der im Senatsurteil vom 14. November 2007 (aaO unter Tz. 28-62) dargestellte Maßstab. Zu berücksichtigen ist danach insbesondere auch, dass den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zustehen (vgl. BAGE 118, 326, 337; BAG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 AZR 735/05 - veröffentlicht in juris Tz. 33). Dieser Spielraum trägt der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung (vgl. BAG ZTR 2005, 263, 264). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste , vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Daran gemessen hält die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte einer Prüfung stand.
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Für III. den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (BGHZ aaO unter Tz. 26). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KALU300004774&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KALU300008794&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 13 - der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (BGHZ aaO). Dies beruhte zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung und auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit). Zum anderen vergrößerten Veränderungen in den externen Bezugssystemen (gesetzliche Rentenversicherung , Steuerrecht, Beamtenversorgung) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lücken (BGHZ aaO; vgl. auch BAG ZTR 2008, 34, 36). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung , in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg, BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer, ZTR 2004, 231, 234). Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG aaO). Sie konnten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie gingen davon aus, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beurteilung ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitigt durch seine bei- tragsorientierte Ausgestaltung (vgl. § 8 ATV; § 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit.
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Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte konkret in einer günstigen wirtschaftlichen Lage befand. Den entsprechenden Vortrag hat der Senat berücksichtigt, jedoch für nicht entscheidungserheblich erachtet. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzierungslasten nicht reagieren durften und von einer Systemänderung absehen mussten. Die Tarifvertragsparteien können einschreiten, wenn sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den ursprünglichen Vorstellungen bei Einführung des Versorgungswerks so stark geändert hat, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage (sog. Äquivalenzstörung ) vorliegt. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Über die Art und Weise der Beseitigung einer derartigen Störung entscheiden die Tarifvertragsparteien eigenverantwortlich. Insoweit verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. BAG aaO). Er umfasst den vorliegenden Systemwechsel (BGHZ aaO).
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IV. Für die Berechnung der Startgutschriften gilt Folgendes:
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1. Während für die Startgutschriften der rentenfernen Versicherten nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zurückgegriffen wird, bleibt den rentennahen Versicherten mit der Startgutschrift im Grundsatz die Versorgungs- rente erhalten, die sie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem bezogen hätten, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr im öffentlichen Dienst tätig gewesen und dann in Rente gegangen wären (vgl. Langenbrinck/ Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. Rdn. 129; Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand September 2006 ATV § 33 Erl. 4). Der Startgutschrift liegt insoweit eine fiktive Versorgungsrente zum 63. Lebensjahr zugrunde, die sich im Grundsatz - allerdings nach Maßgabe der §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS - nach dem bisherigen Zusatzversorgungsrecht berechnet (Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII-ATV Stand Juni 2003 Erl. 33.3.2 S. 271). Die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten beschränkt sich daher - anders als die für die rentenfernen Versicherten - nicht auf den Schutz des nach den Berechnungsregeln des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu bestimmenden erdienten Teilbetrages, sondern zielt auf die Übertragung eines darüber hinausgehenden Besitzstandes ab. Das ist Ausdruck eines erhöhten Vertrauensschutzes (Furtmayer/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Rengier, NZA 2004, 817, 819; Stebel, BAV 2004, 333, 340; Preis/Temming, ZTR 2003, 262, 264), der den rentennahen Versicherten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zukommt (vgl. BAGE 36, 327, 339; 53, 42, 70). Anders als rentenferne Versicherte können sie wegen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstellen oder haben jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit, Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen - beispielsweise mittels einer freiwilligen Höherversicherung - auszugleichen (vgl. BAGE 36 aaO; Furtmayer/Wagner aaO; Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Diesem erhöhten Schutzbedürfnis haben die Tarifvertragsparteien, die unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln haben, in welchem Umfang die Konsolidierungslasten von Arbeitgebern, Versorgungsanwärtern und Betriebsrentnern zu tragen sind (vgl. BAG DB 2007, 2850, 2852), bei der Übergangsregelung Rechnung getragen (vgl. Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Dagegen ist - insbesondere auch mit Blick auf die insoweit anders behandelten rentenfernen Versicherten - rechtlich nichts zu erinnern.
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2. Im Einzelnen sieht die Übergangsregelung - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise vor, wobei nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS für die Berechnung der Rentenanwartschaften die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend sind:
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a) Zunächst ist eine fiktive Gesamtversorgung zum 63. Lebensjahr zu berechnen (§§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Für die hierfür erforderliche Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts ist auf die letzten drei bzw. zehn Kalenderjahre vor der Umstellung des Versorgungssystems zum 1. Januar 2002 (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VBLS) und - anders als bei § 43 VBLS a.F. - nicht auf die entsprechenden Jahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles abzustellen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). Die Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit richtet sich nach den bisherigen Grundsätzen (vgl. § 42 VBLS a.F.), wobei die Umlagemonate hinzugerechnet werden, die ein Versicherter bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch ableisten könnte (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 132).
33
Die sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien nach einem von der gesamtversorgungsfähigen Zeit abhängigen Prozentsatz ergebende Bruttogesamtversorgung, das sind höchstens 75% des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.), ist - wie nach bisherigem Zusatzversorgungsrecht - der so genannten Nettogesamtversorgung , das sind höchstens 91,75% des korrespondierenden Nettoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenüberzustellen (Langenbrinck /Mühlstädt aaO Rdn. 133). Das Nettoarbeitsentgelt wird mit Hilfe pauschalierter Annahmen - wie bisher - fiktiv errechnet, indem von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt Beträge abgezogen werden, die einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt waren (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). Der nach diesem Vergleich geringere Betrag ist für die weitere Berechnung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.).
34
b) Von diesem Gesamtversorgungsbetrag ist zur Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente - wie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem (vgl. § 40 Abs. 1 und 2 VBLS a.F.) - die voraussichtliche Grundversorgung in Abzug zu bringen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 134). Die gesetzliche Rente wird grundsätzlich individuell nach einer Rentenauskunft oder einem Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 33 Abs. 4 Satz 1 und 5 ATV; 79 Abs. 4 Satz 1 und 5 VBLS) und deren Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr des Versicherten ermittelt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.4 S. 275 f.). Dabei wird der jährliche Durchschnitt der in den Jahren 1999 bis 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Ansatz gebracht (§§ 33 Abs. 5 Satz 1 ATV, 79 Abs. 5 Satz 1 VBLS) und den tatsächlichen bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO; Kiefer/Langenbrinck aaO Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.2).
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c) Bei der Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente ist ferner ein Abgleich mit den so genannten Mindestleistungen vorzunehmen, die den rentennahen Versicherten nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS wenigstens zustehen sollen (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 136; Kiefer/Langenbrinck aaO Erl. 4.3). Berücksichtigung finden hierbei die einfache und die qualifizierte Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) und die Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. (Langenbrinck/Mühlstädt aaO).
36
d) Von der so ermittelten Versorgungsrente ist die Betriebsrente, die sich nach dem neuen Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem zum Umstellungsstichtag ermittelten gesamtversorgungsfähigen Entgelt noch ergeben könnte, abzuziehen (§§ 33 Abs. 2 Satz 2 ATV, 79 Abs. 2 Satz 2 VBLS).
37
e) Der daraus resultierende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Messbetrag von 4 € geteilt (§§ 32 Abs. 1 Satz 2 ATV, 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS).
38
3. Die den vorgenannten Regeln folgende Bestimmung der Startgutschriften der rentennahen Versicherten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
39
a) Dass bei der Ermittlung der Startgutschriften nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS als Ausgangswert die fiktive Versorgungsrente zu Grunde zu legen ist, die sich zum Zeitpunkt der Vollen- dung des 63. Lebensjahres ergeben würde, begegnet entgegen dem Angriff der Revision keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Um aa) die zu übertragenden Anwartschaften der rentennahen Versicherten errechnen zu können, bedurfte es der Bestimmung des voraussichtlichen Rentenbeginns. Diesen Zeitpunkt haben die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte in ihrer Satzung pauschal auf das 63. Lebensjahr festgelegt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.3 S. 272), ohne dabei einen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente vorzunehmen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Soweit die Revision ohne nähere Begründung geltend macht, es hätte stattdessen zwingend auf die Vollendung des 65. Lebensjahres als dem früher maßgebenden Zeitpunkt für den Beginn der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI a.F.) und den Eintritt des Versicherungsfalles nach der bisherigen Satzung der Beklagten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 a VBLS a.F.) abgestellt werden müssen, ist dem nicht zu folgen.
41
bb) Die von den §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS geforderte Hochrechnung erfasst - wie dargestellt - die bei der Berechnung der Gesamtversorgung zu berücksichtigende gesamtversorgungsfähige Zeit, die anzurechnenden Bezüge (vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und die Betriebsrente, die bei einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst im neuen Punktemodell noch erworben werden könnte (Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese aaO). Sind Mindestleistungen in Betracht zu ziehen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS), ist es ausreichend, dass deren Voraussetzungen - sofern sie nicht zum Umstellungsstichtag oder zum Zeitpunkt der Berechnung der Startgutschrift erfüllt sind - bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch erfüllt werden könnten (Langenbrinck/Mühlstädt aaO).

42
Das cc) Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren ausgeführt, dass die Hochrechnung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres als "Mittellösung" nicht zu beanstanden sei:
43
Auf das vollendete 65. Lebensjahr abzustellen sei schon deshalb nicht zwingend, weil der tatsächliche Rentenzugang bei vielen Versicherten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolge. Ferner erreiche ein großer Teil der Versicherten die höchstmögliche Gesamtversorgung bereits vorher. Für sie müsste sich die vom Kläger geforderte Berechnung nachteilig auswirken. Denn wenn die anzurechnende gesetzliche Rente bei diesen Versicherten auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochzurechnen wäre, ergäbe sich vielfach eine Verringerung der Startgutschriften.
44
Andererseits hätte aber auch die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. Lebensjahres , viele Versicherte schlechter gestellt; so wären in vielen Fällen die Voraussetzungen für eine Mindestgesamtversorgung noch nicht erfüllt.
45
dd) Diesen Erwägungen stimmt der Senat zu (vgl. dazu auch Kiefer /Langenbrinck aaO Stand Juni 2003 Erl. 4.2; Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese aaO 272 f.). Die Tarifvertragsparteien haben mit der Festlegung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres einen pauschalen aber sachgerechten Interessenausgleich gefunden (vgl. Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO S. 273) und dabei den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Die getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Tarifvertragsparteien damit auch die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben, ist von den Gerichten nicht zu prüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Soweit die Revision darauf verweist, dass einzelne Versicherte dadurch benachteiligt würden, dass sie die Voraussetzungen für Mindestleistungen erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen könnten, ist dies als Folge einer hier zulässigen typisierenden und generalisierenden Betrachtung hinzunehmen.
46
Durchgreifende b) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsregelung ergeben sich auch nicht daraus, dass bei Errechnung der Startgutschriften nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS allein auf die am Umstellungsstichtag geltenden Rechengrößen abzustellen ist. Hier ist dem Berufungsgericht , das insoweit einen ungerechtfertigten Eingriff in geschützte Besitzstände der Versicherten verneint hat, jedenfalls im Ergebnis zu folgen.
47
Das aa) maßgebliche gesamtversorgungsfähige Entgelt ist allein anhand der Einkünfte des Versicherten in den letzten Kalenderjahren vor dem Umstellungsstichtag zu ermitteln (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Damit entfällt zwar die nach der früheren Versorgungszusage in Aussicht gestellte Anknüpfung an das spätere Endgehalt der letzten Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. § 43 VBLS a.F.). Dass hierdurch aber - wie das Berufungsgericht und die Revision annehmen - bereits in die geschützte so genannte lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik eingegriffen wird, steht allein damit noch nicht fest.
48
(1) Die nach der bisherigen Versorgungszusage gewährte Dynamisierung ist nicht vollständig entfallen, sondern wurde lediglich verändert. Die zum Umstellungsstichtag ermittelten Startgutschriften sind nicht statisch , sondern werden insoweit dynamisiert, als sie nach §§ 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS an der Zuteilung von Bonuspunkten teilnehmen , die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellen. Neben dem Umstand, dass im neuen Punktemodell zusätzliche Versorgungspunkte erworben werden können, sieht die Neuregelung daher Möglichkeiten vor, weitere Steigerungssätze zu erwerben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in solchen Fällen gebotene ergebnisbezogene Betrachtung kann dazu führen, dass ein Eingriff in die erdiente Dynamik ausscheidet (vgl. BAGE 100, 77, 91 f.; BAG DB 2003, 1525, 1527). Da die Zuteilung von Bonuspunkten vor allem von der weiteren Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits abhängt, steht erst bei Eintritt des Versicherungsbzw. Versorgungsfalles fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte (BGHZ 174, 127 unter Tz. 80).
49
(2) Ob im Falle des Klägers, bei dem zwischenzeitlich der Versicherungs - bzw. Versorgungsfall eingetreten ist, die erdiente Dynamik in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, bedarf indes keiner Entscheidung. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wäre ein etwaiger Eingriff jedenfalls gerechtfertigt.
50
Bereits (3) im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter Tz. 81) hat der Senat entschieden, dass, soweit durch die Übergangsre- gelung für die rentenfernen Versicherten in eine erdiente Dynamik eingegriffen sein sollte, ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit im Ergebnis ausscheidet. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihre Satzung übernommene Form der Dynamisierung durch Zuteilung möglicher Bonuspunkte nach §§ 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS ist zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufrechterhaltung der Dynamisierung nach den bisherigen Grundsätzen hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln, dabei eine langjährige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme zu vermeiden und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Ob daneben andere, für die Versicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären, haben die Gerichte - wie erwähnt - nicht zu überprüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Nach diesen Kriterien ist auch die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten - auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht zu beanstanden und ein etwaiger mit der Regelung verbundener Eingriff in die erdiente Dynamik im Ergebnis als gerechtfertigt anzusehen. Im Übrigen werden die rentennahen Versicherten im Hinblick auf den zu berücksichtigenden erhöhten Vertrauensschutz im Vergleich zu den rentenfernen Versicherten dadurch begünstigt, dass ihnen mit der Startgutschrift im Grundsatz eine nach dem früheren Zusatzversorgungsrecht auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete Versorgungsrentenanwartschaft erhalten bleibt.

51
bb) Dieselben Erwägungen gelten, soweit nach den §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS die dort genannten weiteren Rechengrößen, insbesondere auch die Steuerklasse des Versicherten, festgeschrieben werden (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 78 ff.). Zudem kann sich die Festschreibung der Steuerklasse für die Versicherten je nach Lage des Einzelfalles sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken. Insoweit ist entsprechend der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gegeben.
52
cc) Verfassungsrechtlich ist insbesondere auch nicht zu beanstanden , dass zur Bestimmung der Startgutschriften für ein zu ermittelndes fiktives Nettoarbeitsentgelt nach dem gemäß §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS hier weiterhin maßgebenden früheren Zusatzversorgungsrecht (nur) zwischen den Lohnsteuerklassen I/0 und III/0 zu unterscheiden ist.
53
Die frühere Satzung legte bei einem Versorgungsrentenberechtigten , der im Zeitpunkt des Beginns der Rente nicht dauernd getrennt lebend verheiratet war oder einen Anspruch auf Kindergeld bzw. eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hatte, die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach der Steuerklasse III/0, bei allen übrigen Versicherten die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer ) nach Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde (vgl. § 41 Abs. 2c VBLS a.F.). Eine Differenzierung nach weiteren Steuerklassen oder individuellen Besonderheiten erfolgte nicht. Der Senat hat diese - jedenfalls vertretbare - Regelung gebilligt und als zulässige Generalisierung und Typi- sierung eingestuft (BGHZ 103, 370, 385; vgl. auch Senat, Urteil vom 30. November 1988 - IVa ZR 201/87 - veröffentlicht in juris Tz. 24; BAG ZTR 2008, 34, 38). Für die hier in Rede stehende Übergangsregelung gilt nichts anderes.
54
c) Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden , dass für die Startgutschriften der rentennahen Versicherten nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS so genannte Vordienstzeiten weiterhin zur Hälfte (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden (vgl. dazu BVerfG ZTR 2008, 374, 376).
55
aa) Anders als die Revision meint, zwingen die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) dargelegten Grundsätze nicht dazu, diese Vordienstzeiten vollen Umfangs auf die gesamtversorgungsfähige Zeit rentennaher Versicherter anzurechnen.
56
(1) Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war die hälftige Berücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie anzusehen. Über diesen Zeitpunkt hinaus durfte die Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr aufrechterhalten werden (BVerfG aaO 837 f.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Versichertengeneration abgestellt (BVerfG ZTR 2008 aaO; VersR 2000 aaO 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 b, c).
Daraus folgt, dass lediglich bei solchen Versicherten, die bis zum Ablauf des Jahres 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil aaO unter 2 c). Im Rahmen der Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten sind Vordienstzeiten indes gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit noch hälftig zu berücksichtigen. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung wird dies der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (VersR 2000 aaO) nicht gerecht (vgl. Furtmayr/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Kühn/Kontusch, ZTR 2004, 181, 184 f.; Preis/Temming , ZTR 2003, 262, 264).
57
(2) Dem ist nicht zuzustimmen. In seinem Urteil vom 10. November 2004 (IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210 f.) hat der Senat dargelegt, dass die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes auch für solche Versicherte , die erst nach dem vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Stichtag, aber noch im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002), Rentenempfänger geworden sind, insoweit nicht unwirksam ist, als die auf dieser Grundlage berechnete Zusatzrente als Besitzstandsrente für eine Übergangszeit gewährt wird. Die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung von Versicherten ist mit der Neuregelung der Satzung der Beklagten, bei der es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr ankommt, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 (vgl. § 86 VBLS) entfallen (Senatsurteil aaO unter 2 b, c). Der oben genannten Gruppe von Versicherten sind lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 7577 VBLS) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen worden, die sich aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergeben (Senatsurteile aaO unter 2 c; vom 19. Januar 2005 - IV ZR 219/02 - unter 2 e i.V. mit BVerfG ZTR 2008 aaO).
58
Für die Übergangsregelung der rentennahen Versicherten gilt jedenfalls im Ergebnis nicht anderes. Auch bei ihnen wird nicht etwa das alte System als solches noch aufrechterhalten. Den rentennahen Versicherten werden lediglich - anders als den rentenfernen Versicherten, bei denen Vordienstzeiten keinen Eingang mehr in die Startgutschriften finden (vgl. BGHZ 174, 127 unter Tz. 96) - die Vorteile der hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten zur Wahrung eines vor der Systemumstellung erworbenen Besitzstandes belassen.
59
bb) Soweit die Revision meint, vorhandene Vordienstzeiten seien bei der Berechnung der Startgutschriften in vollem Umfang zu berücksichtigen , kann dem nicht gefolgt werden. Ein schützenswertes Vertrauen der Versicherten auf eine solche Vollanrechnung ist zu keiner Zeit begründet worden. Es kann sich auch nicht in Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000 aaO) gebildet haben. Dass die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung allein durch eine Vollanrechnung von Vordienstzeiten beseitigt werde, konnten die Versicherten nicht erwarten. Das Bundesverfassungsgericht hatte vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus Verfassungsgründen nicht zwingend geboten ist (aaO 837).
60
d) Soweit der Kläger einen Günstigkeitsvergleich dahingehend beansprucht , dass den rentennahen Versicherten zumindest eine Startgut- schrift in der Höhe zu erteilen sei, die sich bei Anwendung der Übergangsregelungen für die rentenfernen Versicherten ergäbe, deckt seine Revision keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) auf.
61
Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausginge, dass es in einzelnen Fällen für rentennahe Versicherte günstiger gewesen wäre , eine Startgutschrift nach den Berechnungsregeln für rentenferne Versicherte zu erhalten, kann dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht begründen. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen beruhen auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung (vgl. Clemens /Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - Vorbem. zum ATV Stand Juni 2002 Erl. 4.2.5 S. 30), die im Grundsatz das Ziel verfolgt, den rentennahen Versicherten einen weiter gehenden Schutz ihres Besitzstandes zu gewährleisten. Dennoch mit der Übergangsregelung verbundene Härten und Ungerechtigkeiten sind hinzunehmen, solange sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 61; BVerfGE 100, 59, 90; BVerfG ZTR 2008, 374, 375; VersR 2000 aaO). Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist daher nicht, dass sie in einzelnen Fällen möglicherweise zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383). Insoweit gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht auf die vom Kläger vermisste Meistbegünstigungsregelung zu einer Überschreitung der von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen geführt hätte. Die Tarifvertragsparteien haben sich vielmehr auch insoweit im Rahmen des ihnen zustehenden Handlungsspielraums bewegt, zumal sie bei der Ermittlung der Startgutschriften rentennaher Versicherter einen Abgleich mit den Mindestleistungen nach dem früheren Satzungsrecht vorgesehen haben. Hinzu kommt, dass die vom Kläger geforderten Vergleichsberechnungen bei sämtlichen rentennahen Versicherten einen Berechnungsaufwand mit sich gebracht hätten, der dem Ziel der Tarifvertragsparteien, den Systemwechsel zeitnah zu vollziehen, zuwidergelaufen wäre (vgl. Kiefer /Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.6).
62
4. Soweit der Senat im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter Tz. 141) die für rentenferne Versicherte in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG getroffene Übergangsregelung für unwirksam erachtet hat, wirkt sich dies auf die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte nicht aus. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist letztere nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und kann sinnvoll von der beanstandeten Übergangsregelung für rentenferne Versicherte getrennt werden. Ihre Aufrechterhaltung ist mithin rechtlich unbedenklich (vgl. BGHZ 106, 19, 25 f.; Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04 - VersR 2005, 976 unter 1 d; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.07.2004 - 6 O 1000/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2007 - 12 U 286/04 -

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 186/02 Verkündet am:
26. November 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VBLS a.F. § 42 Abs. 2
Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente
verstößt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt
geworden sind, auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG, §§ 9 AGBG, 307 BGB.
BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
26. November 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Er ist 1934 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Seit 1. Oktober 1991 bezieht der Kläger eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die

Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 seine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-

dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be- rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-

gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Der Kläger bezieht bereits seit 1. Oktober 1991 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.


d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger – bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-

sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 391/02 Verkündet am:
10. November 2004
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VBLS §§ 75 ff. n.F.
Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes ist auch für Versicherte, die erst nach
dem 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, insoweit nicht
unwirksam, wie die auf dieser Grundlage berechnete Zusatzrente als (gegenüber der
ab 1. Januar 2001 geltenden Satzung günstigere) Besitzstandsrente für eine Übergangszeit
gewährt wird.
BGH, Urteil vom 10. November 2004 - IV ZR 391/02 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2002 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Z usatzrente.
Er ist 1938 geboren und war wegen seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1. September 2001 bezieht der Kläger eine monatliche Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung

berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten , in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Beklagte von den 567 Monaten, die der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, zunächst die 185 Monate abgezogen, in denen sein Arbeitgeber Umlagen an die Beklagte gezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden 382 Monate sowie den 185 Umlagemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit von 376 Monaten zusammen.
Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Sat zung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).
Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. September 2001 eine Versorgungsrente auf

der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 567 Monaten zu gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung de r Klage.
1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitier te Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und hält deshalb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange die Beklagte auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu zahlende Versorgungsrente anrechne.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, w ie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) entschieden hat.


a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Besc hluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt.
Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-

men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.
Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin , daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

b) Bei dem Kläger des vorliegenden Verfahrens ist der Versicherungsfall , der seinen Anspruch auf eine von der Beklagten zu erbringende Altersrente begründet hat, jedoch erst nach diesem Stichtag eingetreten. Er gehört also zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bundes-

verfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren Auswirkungen nicht länger hingenommen werden kann. Ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat jedoch auch in Fällen der hier vorliegenden Art weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vorgesehen war. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt , für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter

3).



c) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Ar-

beitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der Beklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten Kernbereich eingegriffen hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.
Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzu ng berechnete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklagten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Satzung vorgesehen, daß die sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Regelung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe.
Diese Übergangsregelung hält nicht etwa, wie das B erufungsgericht meint, das alte System noch für das Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung

durch die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Dem Kläger und anderen Versicherten, die im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt geworden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht, wie der Kläger im Hinblick auf den letzten Absatz der dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan meint, die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt.

d) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, die der Kläger bezieht. Damit wird der Kläger gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie dem Kläger über

die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 219/02 Verkündet am:
19. Januar 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Z usatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Er ist am 5. Oktober 1948 geboren und war wegen se iner Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1. November 2000 bezieht der Kläger eine Versorgungsrente für Versicherte von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen

an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Beklagte von den Monaten, die der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat bzw. dort zugerechnet erhält, zunächst die Monate abgezogen, in denen sein Arbeitgeber Umlagen an die Beklagte gezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden Monate sowie den Umlagemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit zusammen.
Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Sat zung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).
Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der Grundlage einer auch sämtliche Vordienst- und Zurechnungszeiten voll berücksichtigenden gesamtversorgungsfähigen Zeit zu

gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf di e Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören B erechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Aus-

wirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vo r dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vordienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) entschieden hat.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Sat zung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung vom Jahr 2002 an jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrech-

nung der Vordienst- und Zurechnungszeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Besc hluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt.
Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts

dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts m ag bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Die Entscheidung bezieht sich aber nicht auf Rentenberechtigungen , die - wie hier - bereits vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnun g trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden

kann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bundesverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht seit 1. November 2000 Versorgungsrente für Versicherte von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgeric ht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengenerationen hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.

d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht da rin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 rentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch ein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB liegt nicht vor. Dabei kann auf sich beru-

hen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler , ZTR 2000, 337 ff. und Schantl, VersR 2004, 1226, 1230 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten , eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere , die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, de ren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der von der Beklagten in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Renten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente , die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersicht-

lich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie etwa dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch in der Übergangszeit nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

f) Schließlich haben sich die Tarifvertragsparteie n auch nicht durch die Vereinbarung, eine bundesgerichtliche Entscheidung zugunsten einer höheren als der in der Übergangsregelung der neuen Satzung vorgesehenen Rente zugunsten aller davon Betroffenen umzusetzen, darauf verständigt , die Entscheidung über Halb- oder Vollanrechnung den Gerichten vorzubehalten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß einer solchen Entscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 25/04 Verkündet am:
11. Mai 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Cl; AVB Kreditversicherung, hier Arbeitslosigkeitsversicherung
für Kraftfahrzeugfinanzierungskredite
Zur Intransparenz der Klausel einer sogenannten Arbeitslosigkeitsversicherung (Kreditversicherung
für Kraftfahrzeugfinanzierungsverträge für den Versicherungsfall der
Arbeitslosigkeit des versicherten Darlehensnehmers), in welcher die bedingungsgemäße
Arbeitslosigkeit unter anderem davon abhängig gemacht wird, daß der Darlehensnehmer
zum einen nicht gegen Entgelt tätig ist und außerdem Arbeitslosengeld
oder -hilfe bezieht.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2005- IV ZR 25/04 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch die Richter
Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger fordert Leistungen aus einer von der Be klagten so bezeichneten "Arbeitslosigkeitsversicherung".
Zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises für ei nen … M. nahm der Kläger im Oktober 2002 bei der V. GmbH ein Darlehen über 31.666,56 € auf, das in der Zeit vom 21. November 2002 bis zum 21. Oktober 2003 in 12 Raten über je 2.638,88 € zurückgezahlt werden sollte.

Die Bank unterhält als Versicherungsnehmerin bei d er Beklagten einen Gruppenversicherungsvertrag, aufgrund dessen alle natürlichen Personen, die bei ihr einen Darlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung mit fest vereinbarten Raten abgeschlossen haben, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert werden können. Hiervon machte die Bank zugunsten des Klägers Gebrauch. Zusammen mit der Darlehensbestätigung übersandte sie ihm namens der Beklagten eine Versicherungsbestätigung, der zufolge ihm in Verbindung mit dem Fahrzeugfinanzierungsdarlehen als versicherter Person Versicherungsschutz im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Arbeitslosigkeitsversicherung (im folgenden: AVB-AL) gewährt werde. Diese lauten auszugsweise: § 1 Begriffsbestimmungen … 2. Arbeitnehmer Arbeitnehmer ist ein Versicherter, der … bei Beginn des Versicherungsschutzes mindestens 12 Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber mindestens 15 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Er darf weder … Kurzarbeiter, Saisonarbeiter noch bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt sein. 3. Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte als Arbeitnehmer aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus unverschuldet arbeitslos wird und nicht gegen Entgelt tätig ist. Die Arbeitslosigkeit muß Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Während der Arbeitslosigkeit muß der Versicherte außerdem Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten und aktiv Arbeit suchen. Erhält der Versicherte wegen fehlender Bedürftigkeit

keine Arbeitslosenhilfe, hindert dies den Leistungsanspruch nicht. … § 3 Versicherungsleistung Während der Arbeitslosigkeit des Versicherten werden die in dieser Zeit gegenüber dem Versicherungsnehmer fällig werdenden ursprünglich vereinbarten monatlichen Raten des Versicherten unter Berücksichtigung der Karenzzeit bezahlt, wenn die Arbeitslosigkeit während der Dauer des Versicherungsschutzes begonnen hat. … § 4 Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht Arbeitslosigkeit, die innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt oder bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits bestand, ist nicht versichert (Wartezeit). … Bei Abschluß des Darlehensvertrages war der Kläger als Elektromeister bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beschäftigt , an der er zu 25% und seine als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin eingesetzte Ehefrau zu 75% beteiligt ist. Mit Schreiben vom 3. Januar 2003 kündigte die GmbH, vertreten durch die Ehefrau des Klägers, das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Januar 2003. Der Kläger ist seither arbeitslos gemeldet und erhält gemäß Bescheid des zuständigen Arbeitsamtes vom 17. März 2003 wöchentlich 245,21 € Arbeitslosengeld. Zugleich ist er seit Februar 2003 weiterhin bei der von seiner Ehefrau geführten Gesellschaft für monatlich 160 € beschäftigt.
Der Kläger meint, diese geringfügige Beschäftigung stehe der Annahme , er sei bedingungsgemäß arbeitslos, nicht entgegen, wie sich insbesondere daran zeige, daß ihm Arbeitslosengeld bewilligt sei. Er begehrt von der Beklagten Ersatz für die von ihm in der Zeit von Februar

bis April 2003 an die V. gezahlten drei Darlehensraten in Höhe von insgesamt 7.916,64 €, ferner die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, die ab Mai 2003 bis einschließlich Oktober 2003 fälligen restlichen Darlehensraten zu zahlen, sofern seine Arbeitslosigkeit andauert.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil hie r ein Beschäftigungsverhältnis bei der Ehefrau des Klägers im Sinne von § 1 Nr. 2 AVB-AL zugrunde liege, die Arbeitslosigkeit nicht unverschuldet im Sinne von § 1 Nr. 3 AVB-AL eingetreten und der Kläger weiterhin gegen Entgelt für die frühere Arbeitgeberin tätig sei.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Ers atzes für die noch in die Karenzzeit fallende Darlehensrate für den Monat Februar 2003 stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefocht enen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspr uch auf Versicherungsleistungen versagt, weil er entgegen § 1 Nr. 3 Satz 1 der Versicherungsbedingungen weiterhin gegen Entgelt, nämlich für 160 € monat-

lich, bei seiner früheren Arbeitgeberin tätig ist. Daß er arbeitslos gemeldet sei und Arbeitslosengeld beziehe, besage nur, daß er sozialrechtlich als arbeitslos angesehen werde, sei aber für das privatrechtliche Versicherungsverhältnis , in welchem der Begriff der Arbeitslosigkeit in zulässiger Weise abweichend von den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs definiert sei, ohne Bedeutung. Nach § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL setze der Leistungsanspruch voraus, daß der Versicherte überhaupt keine entgeltliche Tätigkeit mehr ausübe; der Empfang von Arbeitslosengeld oder -hilfe sei, wie das Wort "außerdem" zeige, eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung. Die so verstandene Regelung sei interessengerecht und transparent. Der vom Kläger nunmehr noch erzielte Verdienst von monatlich 160 € sei nicht so gering, daß es unbillig erscheine, darin ein Entgelt im Sinne von § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL zu sehen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die in § 1 Nr. 3 Satz 1 der Versicherungsbeding ungen (AVB-AL) getroffene Regelung zur Beschreibung bedingungsgemäßer Arbeitslosigkeit ist intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit sie zur Voraussetzung hat, daß der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist.

a) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß § 1 Nr. 3 AVB-AL eine eigenständige vertragliche Beschreibung bedingungsgemäßer Arbeitslosigkeit enthält, die unabhängig ist vom sozialrechtlichen Begriff der Arbeitslosigkeit. Zunächst setzt bedingungsgemäße Arbeitslosigkeit voraus, daß - nach ihrem unverschuldeten Eintritt - der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist. Damit will sich der Versicherer gegen

Mißbrauch schützen. Er möchte verhindern, daß der Versicherte seinen Lebensunterhalt für die Dauer der Kraftfahrzeugfinanzierung durch Leistungen aus der öffentlichen Arbeitslosigkeitsversicherung und Zusatzeinkünfte in einer Art und Weise bestreitet, die ihm keinen ausreichenden Anreiz für die rasche Beendigung seiner Arbeitslosigkeit gibt.

b) Daß diese Entgeltklausel in der Auslegung des B erufungsgerichts die Versicherungsnehmerin oder die einzelnen Versicherten gemessen an den gesetzlichen Konkretisierungen des § 307 Abs. 2 BGB inhaltlich unangemessen benachteiligt, läßt sich nicht feststellen.
aa) Bei der Beurteilung, ob die Bestimmung von ein em wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) über Arbeitsförderung außer Betracht zu lassen. Private Versicherungen sind nach ihren eigenen privatrechtlichen Regelungen und ihrem eigenen Vertragszweck zu beurteilen. Die Gesetze zur Sozialversicherung geben wegen ihrer Andersartigkeit und ihrer anderen Leistungsvoraussetzungen insoweit keinen tauglichen Maßstab für die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers einer privaten Arbeitslosigkeitsversicherung (vgl. BGHZ 141, 137, 142 f.). Auch im übrigen ist ein gesetzliches Leitbild, von dem mit der Bestimmung des § 1 Nr. 3 AVB-AL abgewichen würde, nicht ersichtlich.
bb) Eine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist mit der Entgeltklausel ebenfalls nicht verbunden. Der Versicherungsvertrag soll die finanzierende Bank als Versicherungsnehmerin davor schützen, daß es infolge von Arbeitslosigkeit ihrer Kreditnehmer zu

Ausfällen bei der Zahlung von Kreditraten kommt. Mit der Voraussetzung , daß der Versicherte während seiner Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld oder - sofern er bedürftig ist - Arbeitslosenhilfe bezieht, gewährleistet § 1 Nr. 3 AVB-AL, daß dem Versicherten Mittel zur Verfügung stehen, um seinen Lebensunterhalt - wenn auch eingeschränkt - während der Arbeitslosigkeit weiterhin zu bestreiten, selbst wenn er keine sonstigen Einkünfte erzielen darf. Zugleich wird der Versicherte durch die Versicherungsleistung in einem Umfang von monatlich wiederkehrenden Verpflichtungen freigestellt, die die nach den §§ 118, 141 f. SGB III zulässigen Nebeneinkünfte häufig übersteigen werden, und ist das schon erwähnte Interesse des Versicherers daran, sich vor einem Mißbrauch zu schützen, anzuerkennen. Will der Versicherer deshalb den Versicherungsschutz auf Fälle der Arbeitslosigkeit beschränken, in denen der Versicherte neben Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe kein sonstiges Entgelt erhält, so ist dies grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung überlassen (vgl. dazu BGHZ aaO). Er muß die genannte Einschränkung allerdings der Versicherungsnehmerin und den Versicherten klar und unmißverständlich vor Augen führen.

c) Nur daran fehlt es hier mit der Folge, daß die Entgeltklausel in § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL die Versicherungsnehmerin und auch die Versicherten wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzgebot unangemessen benachteiligt.
aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Al lgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muß nicht nur in

ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 136, 394, 401; 141, 137, 143). Diesen Erfordernissen entspricht die Entgeltklausel in § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL nicht.
bb) Maßgebend hierfür sind die Verständnismöglichk eiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGHZ 106, 42, 49). Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist. Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann und muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Liegt - wie hier - ein Gruppenversicherungsvertrag zugrunde, so ist auch auf das Verständnis und die Interessen der Gruppe der betroffenen Versicherten abzustellen (BGHZ 103, 370, 383; BGH, Urteile vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - veröffentlicht in juris, unter 2 b; 14. Mai 2003 - IV ZR 50/02 - veröffentlicht in juris, unter II 1 a).
cc) Sowohl die Überschriften des § 1 AVB-AL ("Begr iffsbestimmungen" ) und seiner Nr. 3 ("Arbeitslosigkeit") als auch die im Satz 1 der Klausel enthaltene Bedingung, daß der Versicherte "nicht gegen Entgelt tätig ist", geben zunächst einen Hinweis darauf, daß eine eigenständige, vom sozialrechtlichen Rechtsbegriff der Arbeitslosigkeit abweichende Definition des Begriffs der bedingungsgemäßen Arbeitslosigkeit aufge-

stellt werden soll. Das legt es nahe, die Klausel so zu verstehen, wie das Berufungsgericht sie ausgelegt hat. In Satz 3 der Klausel wird aber die weitere Bedingung aufgestellt, der Versicherte müsse während der Arbeitslosigkeit außerdem Arbeitslosengeld oder -hilfe erhalten und aktiv Arbeit suchen. Damit wird der Versicherte in die sozialversicherungsrechtliche Begriffswelt der Arbeitslosigkeit geleitet. Selbst wenn er nicht mit allen Einzelheiten dieses Rechtsgebiets bewandert sein mag und noch nie mit der Arbeitsverwaltung zu tun hatte, weiß er darüber doch in den Grundzügen Bescheid, zumal angesichts der seit Jahren hohen Arbeitslosigkeit der Informationsstand in den davon betroffenen oder bedrohten Arbeitnehmerkreisen gewachsen ist. Insoweit ist auch weithin bekannt, daß ein geringer Hinzuverdienst den sozialrechtlichen Leistungsanspruch nicht ausschließt. Der Versicherte kann deshalb dem Irrtum erliegen, Satz 3 der Klausel beinhalte eine Konkretisierung der Voraussetzungen des Satzes 1. Das liegt schon deshalb nicht fern, weil sich bei der Voraussetzung, daß der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist, die Frage nach einer Erheblichkeits- oder Geringfügigkeitsgrenze aufdrängt. Der Versicherte kann die Regelung des Satzes 3 dahin mißverstehen , daß § 1 Nr. 3 AVB-AL insgesamt gesehen an das Sozialversicherungsrecht anknüpft und im Sinne der Versicherungsbedingungen arbeitslos ist, wer von der Arbeitsverwaltung als arbeitslos behandelt wird und infolgedessen Leistungen erhält. Darin kann er sich auch dadurch bestärkt sehen, daß die Beklagte den Vertrag, der die von der Versicherungsnehmerin vergebenen Kredite sichern soll, als "Arbeitslosigkeitsversicherung" bezeichnet und damit einen Begriff verwendet, der gemeinhin mit der sozialrechtlichen Versicherung assoziiert wird, während private Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit weniger bekannt sind. Durch das Nebeneinander des vertraglich festgelegten und des sozial-

rechtlichen Vorgaben folgenden Begriffs der Arbeitslosigkeit wird dem Versicherten in § 1 Nr. 3 AVB-AL nicht ausreichend deutlich vor Augen geführt, daß - selbst sehr geringe - Nebeneinkünfte dem Anspruch auf Versicherungsleistungen auch dann entgegenstehen, wenn diese Einkünfte für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe unschädlich sind.

d) Wegen dieser Intransparenz ist die Bestimmung, wonach Arbeitslosigkeit nur vorliegt, wenn der Versicherte "nicht gegen Entgelt tätig ist", nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und entfällt - bei Fortbestand des Versicherungsvertrages im übrigen - gemäß § 306 Abs. 1 BGB ersatzlos. Danach bleibt bei Unwirksamkeit eines Teils Allgemeiner Geschäftsbedingungen der übrige Teil wirksam. Das entspricht der früheren Rechtslage nach § 6 Abs. 1 AGBG (vgl. dazu BGHZ 106, 19, 25 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e). Ist eine einzelne Bestimmung der Bedingungen - hier § 1 Nr. 3 AVB-AL - nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll trennbar in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil , hier die intransparente Entgeltklausel, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich; allein die sprachliche Verbindung mit den weiteren Regelungen des § 1 Nr. 3 AVB-AL in einem Satz oder unter derselben Nummer steht der Abtrennbarkeit der Entgeltklausel nicht entgegen (vgl. dazu BGH aaO).
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderem Grunde als im Ergebnis richtig.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf den Leistu ngsausschluß aus § 1 Nr. 2 Satz 2 AVB-AL, wonach der versicherte Arbeitnehmer nicht bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt sein darf. Die Arbeitgeberin des Klägers ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Anteile die als alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin eingesetzte Ehefrau des Klägers zu 75% und der Kläger zu 25% halten. Diese im Geschäftsleben nicht seltene Form des Betriebs eines Handwerks- oder Handelsunternehmens wird vom Wortlaut der Ehegatten- und Verwandtenklausel nicht erfaßt.
Die Klausel ist als Risikobegrenzungsklausel grund sätzlich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer - und im vorliegenden Fall einer Gruppenversicherung auch der Versicherte - braucht nicht damit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 2003 - IV ZR 19/03 - VersR 2003, 1389 unter II 2 b; vom 27. November 2002 - IV ZR 159/01 - VersR 2003, 187 unter III 2 a und vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 1, jeweils m.w.N.). Dabei wird der Versicherte zunächst vom Wortlaut der Klausel ausgehen.
Ein allein am Zweck der Klausel orientiertes, ausd ehnendes Verständnis , wonach auch andere Arbeitgeber, insbesondere juristische Personen, oder Beschäftigungsverhältnisse erfaßt sein sollen, ist damit nicht zu vereinbaren. Zwar mag ein verständiger Versicherter bei Lektüre der Klausel erkennen, daß sie einem Mißbrauch vorbeugen und Schein-

kündigungen unter Ehegatten oder Verwandten begegnen will. Auch ist der Beklagten zuzugeben, daß die Kündigungsmöglichkeiten der Ehefrau des Klägers im vorliegenden Fall faktisch nicht hinter denen einer Einzelkauffrau zurückstehen, so daß die Mißbrauchsgefahr hier ähnlich groß ist, wie wenn der Versicherte bei seiner Ehefrau beschäftigt gewesen wäre. Dennoch verlöre die Risikobeschränkung bei einer zweckorientierten erweiternden Auslegung jegliche Kontur. Das liegt daran, daß faktische Einflußmöglichkeiten eines Ehegatten auf die Beschäftigung des anderen in vielfältiger Form denkbar sind. Wollte man die Klausel über ihren Wortlaut hinaus auf vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse erstrecken, bliebe letztlich völlig offen, ob allein das Halten von Anteilen an einer GmbH oder aber erst eine alleinige oder schon die zusammen mit Dritten ausgeübte Geschäftsführerstellung des Ehegatten der Arbeitnehmereigenschaft des Versicherten entgegenstünde, ob neben der GmbH auch andere Gesellschaften, etwa die offene Handelsgesellschaft, von der Leistungseinschränkung erfaßt sein sollten und ob jeweils schon eine Mitgesellschafterstellung, eine Mehrheitsbeteiligung oder erst eine Alleingesellschafterstellung des Ehegatten erforderlich wäre, um den Versicherungsschutz entfallen zu lassen. Die genannten Unwägbarkeiten auszuschließen ist aber allein Sache der Beklagten als Verwenderin einer solchen Klausel. Wollte sie sich weitergehend als in der Ehegattenund Verwandtenklausel geregelt vor Mißbrauch schützen, so hätte sie die Möglichkeit gehabt, entsprechende weitere Sachverhalte in die Klausel aufzunehmen.
3. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nich t möglich; die Sache bedarf vielmehr neuer Verhandlung. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher nicht geprüft, ob

eine unverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL eingetreten ist. Die Beklagte hat dazu behauptet, der Kläger habe im Zusammenwirken mit seiner Ehefrau eine "Scheinkündigung" inszeniert , um in den Genuß der Versicherungsleistungen zu kommen. Diese hier nicht fernliegende Behauptung aufzuklären, ist allein Sache des Tatrichters, der dafür die gesamten Umstände des Falles im Rahmen einer umfassenden Würdigung zu prüfen und zu bewerten haben wird. Zu diesen Umständen zählen insbesondere die Gestaltung des KfzFinanzierungsvertrages mit der Beschränkung auf zwölf ungewöhnlich hohe Monatsraten (nach dem Versicherungsvertrag ist die Versicherungsleistung je Versicherungsfall auf zwölf Monatsraten beschränkt), der Umstand, daß der Kläger als angestellter Arbeitnehmer persönlich ein möglicherweise später vorwiegend als Geschäftsfahrzeug der GmbH genutztes Fahrzeug erworben hat (nach dem Versicherungsvertrag können nur natürliche Personen versichert werden), der zeitliche Ablauf des Geschehens, insbesondere der Zeitpunkt der Kündigung unter Berücksichtigung der nach dem Versicherungsvertrag für die Versicherungsleistung maßgeblichen Wartezeit, die besonderen Einflußmöglichkeiten des Klägers und seiner Ehefrau auf die Kündigung, die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft der Eheleute im Zeitpunkt der Kündigung sowie Art und Umfang der Weiterbeschäftigung des Klägers (bei einem auffälligen

Mißverhältnis zwischen den behaupteten, weiterhin ausgeübten Tätigkeiten und einer Entlohnung von nur 160 € pro Monat) und anderer Arbeitnehmer der Gesellschaft nach der Kündigung.
Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2003 - 6 O 43/03 - im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird hinsichtlich der Berufung des Klägers zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzversorgungsrente.
Der Kläger ist im Jahr 1924 geboren. Er war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, dessen Arbeitnehmer bei der beklagten Zusatzversorgungsanstalt pflichtversichert wurden. Zuvor hatte der Kläger in einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Der Kläger bezieht seit 01.04.1986 eine Zusatzversorgungsrente (nachfolgend: Versorgungsrente) von der Beklagten. Er hat in ihrem Versorgungssystem 166 Umlagemonate sowie in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt 460 Monate zurückgelegt. Die Beklagte hat gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im Folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden alten Fassung (a. F.) für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe der Versorgungsrente abhängt, die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht zugleich Umlagemonate sind, lediglich zur Hälfte berücksichtigt (sogenannter Halbanrechnungsgrundsatz). Dies ergab eine gesamtversorgungsfähige Zeit von 313 Monaten. Andererseits war bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a. F. durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung in dem Umfang aufgestockt, in dem die gesetzliche Rente hinter der berechneten Gesamtversorgung zurückblieb. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22. März 2000 (VersR 2000,835 = NJW 2000, 3341) in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente eine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber denjenigen Versicherten gesehen, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben. Diese Ungleichbehandlung könne nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Der Kläger ist der Ansicht, dass danach die Zusatzversorgung auf der Grundlage einer Vollanrechnung der Vordienstzeiten zu gewähren sei. In diesem Falle würde sich seine Rente für die Zeit ab 01.07.2002 - unstreitig - um monatlich EUR 284,55 erhöhen.
Mit Schreiben vom 23.08.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Rentensystems durch Neufassung ihrer Satzung zum 01.01.2001 künftig eine Betriebsrente auf der Grundlage der bisherigen Versorgungsrente erhalten werde, allerdings mit einer Dynamisierung von 1 % jährlich jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres, beginnend ab 2002. (§§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n. F.). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die Rente des Klägers für die Zeit ab 01.07.2002 neu berechnet. Hiergegen wendet er sich ebenfalls. Er ist der Auffassung, die geänderte Anpassungsregelung greife zu Unrecht in seine Besitzstandsrechte ein.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. seine Versorgungsrente ab 01.07.2002 im Rahmen des § 75 VBLS n.F. zum 31.12.2001 auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 460 Monaten zu errechnen und zu dynamisieren
2. die jährliche Rentenanpassung entsprechend der bisherigen Regelung in § 56 VBLS a.F. vorzunehmen, soweit der dadurch berechnete Betrag die Höhe von 1 % übersteigt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, zumindest seit Inkrafttreten der neuen Satzung mit Rückwirkung ab 01.01.2001 bestünden keine Bedenken mehr gegen die Halbanrechnung der Vordienstzeiten. Die Neuregelung der Rentenanpassungen sei wirksam und greife in Besitzstandsrechte des Klägers nicht ein.
10 
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2002 eine Besitzstandsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 460 Monaten zu gewähren.
11 
Zur Begründung seiner Auffassung zur gebotenen Vollanrechnung der Vordienstzeiten hat das Landgericht auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen und weiterhin festgestellt, dass die Beklagte durch die neue Satzung die aufgetretene Lücke in den Bestimmungen zu den Vordienstzeiten trotz der Regelung des rückwirkenden Inkrafttretens (§ 86 Abs. 1 VBLS n. F.) nicht geschlossen habe. Bis zu einer nach wie vor möglichen verfassungskonformen Satzungsregelung zu den Vordienstzeiten sei sie gegenüber dem Kläger weiterhin verpflichtet. Entgegen ihrer Auffassung sei die Satzung der Beklagten auch nicht durch § 310 Abs. 4 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I 3138) der richterlichen Kontrolle entzogen. Nicht zu beanstanden seien jedoch die Streichung der bisherigen Rentenanpassungsregelung des § 56 VBLS a. F. mit der 40. Änderung der Satzung der Beklagten vom 20.12.2001 sowie die in der neuen Satzung vorgesehene jährliche Erhöhung um 1 %.
12 
Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Parteien im Umfang ihrer jeweiligen Beschwer Berufung eingelegt und beantragt, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.
13 
Der Kläger stellt folgenden Antrag:
14 
Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26.06.2003, Az. 6 O 43/03, wird dahingehend abgeändert, dass zusätzlich festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jährliche Rentenanpassung entsprechend der bisherigen Regelung des § 56 VBLS vorzunehmen, soweit der dadurch berechnete Betrag die Höhe von 1 % übersteigt.
15 
Der Kläger trägt ergänzend vor, die geänderte Anpassungsregelung verstoße gegen das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Da er zum Zeitpunkt der Änderung bereits Rentner gewesen sei, habe er keine Möglichkeit mehr, eine zusätzliche private Rentenversicherung zum Ausgleich der entstehenden finanziellen Nachteile aufzubauen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage (vollständig) abzuweisen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
19 
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die der dem Kläger gewährten Rente zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen der Beklagten halten einer gerichtlichen Kontrolle stand. Bei ihnen handelt es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).
20 
1. Zu Recht wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht ihre Halbanrechnungsregelung beanstandet und sie durch den Feststellungsausspruch verpflichtet hat, dem Kläger ab 01.07.2002 eine Besitzstandsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 460 Monaten zu gewähren.
21 
a) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. November 2003 (VersR 2004, 183), auf das verwiesen wird, ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht sei in seinem Beschluss vom 22. März 2000 davon ausgegangen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden könne, weshalb für diese Jahrgänge die Halbanrechnung der Vordienstzeiten gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. noch als verfassungsgemäß hinzunehmen sei. Dies gelte nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen sei. Damit liege auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBGB, 307 BGB vor.
22 
b) Dieser Beurteilung schließt sich der erkennende Senat - der bereits in dem dem Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof vorausgegangenen Berufungsurteil vom 2. Mai 2002 (12 U 268/01) zum selben Ergebnis gekommen war - an. Der Kläger bezieht bereits seit 01.04.1986 eine Zusatzrente. Er muss die Halbanrechnung daher hinnehmen. Die Generation, der er angehört, wird auch nicht gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, ungerechtfertigt benachteiligt. Das Niveau der von der Beklagten künftig aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten ist generell niedriger als bisher. Dass der Kläger mit der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter steht als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen, wie der Bundesgerichtshof Ende seines Urteils vom 26. November 2003 klargestellt hat, Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
23 
b) Da § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. im Streitfalle einer Inhaltskontrolle auch nach dem neuen, zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (307 BGB) standhält, bedarf es keiner Entscheidung, ob hier § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, wonach Tarifverträge Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB gleich stehen, einer einfachrechtlichen Kontrolle der angegriffenen Satzungsbestimmung entgegensteht. In jedem Falle ist das Begehren des Klägers unbegründet. Die Berufung der Beklagten hat daher Erfolg.
24 
2. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seines Feststellungsantrages zur Rentenanpassung nach Maßgabe der bisherigen Regelung des § 56 VBLS a.F., mindestens aber in Höhe von 1 %, ist unbegründet.
25 
Die grundsätzliche Befugnis der Beklagten, ihre Satzung zu ändern und damit auch neu zu fassen, ergibt sich aus § 14 VBLS a.F. (ebenso § 14 n.F.). Nach Absatz 3 der Bestimmung wirken beschlossene Satzungsänderungen auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse und die bereits bewilligten Renten. Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam; auf die Zustimmung des Versicherten zu einer Änderung kommt es nicht an (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 1 m.w.N.).
26 
Ob die §§ 310 Abs. 4 Satz 3, § 307 Abs. 3 BGB einer Überprüfung der - ihrem Regelungsgehalt nach grundsätzlich kontrollfähigen (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 2) - Satzungsänderungen zur Anpassung der Renten nach den Vorschriften der §§ 305 ff BGB entgegenstehen, ist nicht entscheidungserheblich.
27 
aa) Allerdings nimmt § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB durch die Gleichstellung von Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB nach seinem klaren Wortlaut und Zweck (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung, Anlage 3 der Bundestagsdrucksache 14/6857 S. 53 zu Nummer 50) solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB aus, die mit einer tarifvertraglichen Regelung übereinstimmen. Die Satzungsänderungen der Beklagten zur Anpassung der Versorgungsrenten (Streichung des § 56 VBLS a.F. durch § 1 Nr. 3 der 40. Änderung der alten Satzung vom 20.12.2001 sowie § 39 i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.) entsprechen den Vereinbarungen der Tarifpartner unter Nr. 3.3 des Altersvorsorgeplans 2001 und der §§ 11 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV). Damit scheidet eine Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB - abgesehen von einer hier nicht in Frage stehenden Intransparenz, vgl. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB - an sich aus.
28 
bb) Die nunmehr vorgesehene Dynamisierung entspricht auch der neueren Gesetzeslage bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst vor Erreichen der Altersgrenze geendet hat. Für sie sieht § 18 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I 1914 - BetrAVG) mit Wirkung ab 1.1.2001 eine Erhöhung der bei Eintritt des Versorgungsfalles von der Beklagten gewährten Rentenleistungen jährlich zum 1. Juli um 1 vom Hundert vor, soweit in diesem Jahr eine allgemeine Erhöhung der Versorgungsrenten erfolgt. Dieser Satz gilt auch für die Mindestanpassung von in der betrieblichen Altersversorgung erlangten Rentenansprüchen gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.
29 
cc) Nach der Rechtsprechung des BGH ist jedoch auch eine (vermeintlich) rein deklaratorische AGB-Klausel der Inhaltskontrolle nur entzogen, wenn sie die Rechtslage zutreffend wiedergibt (BGHZ 105, 160 unter II 2). Damit ist letztlich entscheidend, ob die Anpassungsregelungen Grundrechte oder sonstige verfassungsmäßige Rechte des Klägers verletzen. Dies ist jedoch, wie sogleich darzulegen ist, nicht der Fall. Eine Prüfung nach dem einfachrechtlichen Maßstab der §§ 307 ff BGB - bei der im Übrigen die Grundrechte und objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes zugunsten der bei der Beklagten Versicherten zu berücksichtigen wären (BGHZ 155, 132 unter 2 b m.w.N.) - findet deshalb nicht statt.
30 
Eine Verletzung von Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten des Klägers setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei ihrer mit den hier zu überprüfenden Satzungsbestimmungen inhaltsgleichen Normsetzung überhaupt hieran gebunden sind. Zwar sind Tarifverträge keine staatlichen Maßnahmen. In Betracht kommt jedoch zumindest eine mittelbare Bindung. Gerade die Schutzfunktion von Grundrechten kann sich gemäß Art. 1 Abs. 3 GG jedenfalls mittelbar auf die gerichtliche Behandlung von Tarifverträgen und damit auch auf tarifvertragliche Versorgungsregelungen auswirken (vgl. BAG VersR 2002, 44 unter II 2 m.w.N.). Auch wenn man von einer Bindung der Tarifpartner ausgeht, sind die verfassungsmäßigen Rechte des Klägers - jedenfalls derzeit - nicht verletzt.
31 
Der durch die Streichung des § 56 VBLS a.F. bewirkte Wegfall der Anpassung der Renten nach Maßgabe der Veränderungen bei der Beamtenversorgung des Bundes ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Ein schützenswertes Vertrauen der Versicherten darauf, die Zusatzversorgung in jeder Weise so auszugestalten, daß sie eine beamtengleiche Versorgung gewährleistet, wurde nicht begründet. Es kann auch nicht auf den in § 2 Satz 1 VBLS a.F. zum Ausdruck gekommenen Zweck der Beklagten, den Arbeitnehmern im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, gegründet werden, da eine beamtengleiche Versorgung damit nicht versprochen wurde. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem Konsens der Sozialpartner überlassen, in welchem Maße die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384). Bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Entscheidung kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dabei können die grundsätzlichen Unterschiede zur Beamtenversorgung nicht unberücksichtigt bleiben, die ihrer Natur nach eine Vollversorgung darstellt, während den Leistungen der Zusatzversorgung nur ergänzender Charakter zukommt. Die schlichte Übernahme von Regelungen des Beamtenrechts kann sich deshalb im Einzelfall sogar als systemwidrig darstellen (BGH VersR 1986, 259 unter II). Gilt das schon für den Anspruch auf Zusatzversorgung an sich, so gilt das erst recht für die Frage der Dynamisierung einer bereits zu gewährenden Versorgungsrente. Jedenfalls wird der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages nicht schon dadurch gefährdet, daß die Dynamisierung der Versorgungsrenten nach einem anderen Maßstab erfolgt als in Anknüpfung an Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes (BGHZ 155, 132 unter II 2 d).
32 
Die mit dem Inkrafttreten der §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. erfolgte Neugestaltung des Anpassungsmaßstabes verletzt auch nicht den aus dem Eigentumsgrundrecht fließenden Anspruch des Klägers auf Bestandsschutz seiner Versorgungsrente (Art. 14 Abs. 1 GG).
33 
aa) Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Ansprüche auf eine Zusatzversorgungsrente im System der Beklagten Eigentumsschutz genießen (vgl. BVerfGE 100, 1, 32; BGHZ 155,132 unter II 2 f). In diese Ansprüche oder Anwartschaften greift die angegriffene Dynamisierungsregelung jedoch naturgemäß nicht ein, soweit es um den bis zum 31.12.2001 erworbenen Rentenwert oder Besitzstand des Klägers geht. Vielmehr werden die Versorgungsrenten gemäß der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 VBLS n.F. zu diesem Zeitpunkt nach altem Satzungsrecht festgestellt.
34 
bb) Dass auch der Anspruch auf Rentenanpassung unter Eigentumsschutz stehe, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht festgestellt (vgl. BVerfGE 100, 1, 44; BGHZ 155, 132 unter II 2 f). Das Bundessozialgericht (NJW 2003, 1474) will bei der gesetzlichen Rentenversicherung einer lohn- und gehaltsorientierten Rentenanpassung auch insoweit Eigentumsschutz zumessen, als sie den Schutz erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwertes des Rechts auf Rente zu dienen bestimmt ist (aaO unter 3 c). Selbst wenn man dem folgt, ist der Kläger durch die Anwendung der Dynamisierungsregelung der Beklagten nach Auffassung des Senats nicht in seinem Eigentum verletzt. Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Diese obliegt nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetz- oder Satzungsgeber. Er genießt dabei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine völlige Freiheit. Vielmehr muss er die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehören, achten und darf diese nicht unverhältnismäßig einschränken. Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken von Rentenanwartschaften in einem Zusatzversorgungssystem wie dem der Beklagten ist dem Satzungsgeber (bzw. den Tarifpartnern) dabei eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zuzubilligen, sofern dies hinreichend gewichtigen Belangen des Gemeinwohls, wozu auch das Interesse aller Versicherten an der Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems gehört, dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Gestaltungsfreiheit angesichts der privatrechtlichen Ausgestaltung des Systems grundsätzlich so weit gehen kann wie die des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung rentenversicherungsrechtlicher Positionen. Ihm ist mit Rücksicht auf den starken sozialen Bezug der gesetzlichen Rente gegebenenfalls auch die Befugnis verliehen, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten (vgl. BVerfGE 100, 1, 37 f). Im Streitfall ist jedenfalls die Anpassung von jährlich 1 % der Versorgungsbezüge - derzeit - als mit dem Eigentumsrecht vereinbar hinzunehmen.
35 
cc) Die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung dient - ebenso wie die gesetzliche Rente - der Existenzsicherung im Alter. Das erfordert grundsätzlich ihre Dynamisierung, das heißt eine wiederkehrende Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Nur so kann verhindert werden, daß inflationsbedingt ein fortlaufender Wertverlust der Renten mit der Folge eintritt, daß diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 2 e sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung BVerfGE 100, 1, 42). Nicht zu beanstanden ist deshalb eine Anpassung, die unmittelbar an die Veränderung der Lebenshaltungskosten gekoppelt ist (BGHZ 155, 132). Aber auch die tarifvertraglich abgesicherten Anpassungsbestimmungen der §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. tragen dem Existenzsicherungszweck Rechnung.
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 Allerdings besteht bei einer Dynamisierung von lediglich 1 % pro Jahr die Gefahr, dass die Rentenanpassung hinter der jährlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten zurückbleibt und daher die Versorgungsrente auf Dauer entwertet wird. Diese Gefahr besteht seit dem vorgesehenen erstmaligen Eingreifen der neuen Satzungsregelungen zum 01.07.2002 jedoch nur in verhältnismäßig geringem Maße. Im Jahr 2002 betrug die Teuerungsrate im Durchschnitt 1,4 % sowie im Jahr 2003 1,1 %; für das laufende Jahr 2004 wird nach einer aktuellen Veröffentlichung des Bundesverbands Deutscher Banken von einer durchschnittlichen Steigerung der Verbraucherpreise um 1,6 % ausgegangen. Gemessen daran hat der Kläger aufgrund der Neuregelung unverhältnismäßige oder gar die existenzsichernde Funktion seiner Zusatzversorgung gefährdende Einbußen jedenfalls derzeit noch nicht zu befürchten.
37 
Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn auch in den kommenden Jahren eine Dynamisierung von 1 % jährlich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gering wäre, um die Steigerung der Lebenshaltungskosten auszugleichen, kann dahinstehen. Gegenwärtig kann nicht festgestellt werden, dass den Versicherten in der Situation des Klägers durch die Anpassungsregelung auf Dauer Realwerteinbußen drohen. Vielmehr erscheint auch die gegenteilige Entwicklung nicht ausgeschlossen. Steigen die Lebenshaltungskosten in geringerem Maße oder sinken sie - etwa bei einer deflationären Entwicklung - sogar, führt der davon abgekoppelte Anpassungsmaßstab zu einer realen Wertsteigerung der Besitzstandsrente. Zwar ist eine solche rückläufige Entwicklung der Kosten in der jüngeren Vergangenheit nicht eingetreten. In der derzeitigen wirtschaftlichen Lage kann sie jedoch, insbesondere bei verschärften Einschnitten in weiten Bereichen der Arbeitsentgelte und Besoldungen, für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. So sind bereits mehrere Fälle bekannt, in denen auch große privatwirtschaftliche Arbeitgeber mit Erfolg eine Senkung der Lohnkosten in den Betrieben durchgesetzt haben; ebenso wurden die Beamtenbezüge durch die Streichung von Teilen des Weihnachts- und des Urlaubsgeldes sowie teilweise auch die Ausweitung der Arbeitszeit effektiven Kürzungen unterworfen.
38 
Selbst wenn auch vor dem Hintergrund verbreiteter Realwerteinbußen bei den Arbeitsentgelten mit einer weiteren nachhaltigen Steigerung der Lebenshaltungskosten zu rechnen ist, würde eine etwa eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition der Versicherten in der Situation des Klägers durch die neue Anpassungsregelung - jedenfalls gegenwärtig - nicht verletzt. Sie können nicht erwarten, besser gestellt zu werden als die aktiven Erwerbstätigen, insbesondere im Bereich des öffentlichen Dienstes. Müssen diese aber sogar Gehaltseinbußen hinnehmen, die auch durch einen etwaigen tarifvertraglich ausgehandelten Inflationsausgleich der gekürzten Bezüge nicht kompensiert werden oder zumindest zu einer Anhebung lediglich unterhalb einer 1 %igen Nominalwertsteigerung führen, können die Besitzstandsrentner keinen vollen Realwerterhalt beanspruchen. Denn auch die Beklagte, die - unter anderem - Besitzstandsrenten gemäß § 64 VBLS n.F., § 16 ATV durch Umlagen einschließlich eines Eigenanteils der aktiv beschäftigten Pflichtversicherten finanzieren muss (vgl. Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Bearb. Dezember 2003, Einl. Rn. 53 f), muss einer solchen Entwicklung Rechnung tragen.
39 
Abgesehen davon ist, wie das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, die Änderung der Anpassungsvorschriften im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des gesamten Zusatzversorgungssystems der Beklagten zu sehen. Die Tarifvertragsparteien und die Beklagte waren, wie bekannt ist und die Beklagte auch näher dargelegt hat, zu einer grundlegenden Systemänderung mit erheblichen Leistungseinschnitten gezwungen, um die Leistungsfähigkeit und Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu erhalten. Dies beruhte unter anderem auf einer erheblichen Schmälerung ihrer finanziellen Basis aufgrund eines stark zunehmenden Personalabbaus bei den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, aber auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 BetrAVG (BVerfGE 98, 365) sowie zur Anrechnung von Vordienstzeiten, die ohne Systemänderung zu praktisch nicht mehr finanzierbaren Leistungssteigerungen hätte führen müssen (vgl. zur Entwicklung insgesamt Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Bearbeitung 11/2003, Einführung A 4.8; Gilbert/Hesse/Bischoff, aaO, Einl. 10 Rn. 51). Auch vor diesem Hintergrund erscheint die geänderte Anpassungsregelung gegenüber den Versicherten in der Situation des Klägers - jedenfalls derzeit - vertretbar, selbst wenn sie, wovon im Normalfall auszugehen ist, keine zusätzliche private Altersabsicherung mehr aufbauen können. Ein wichtiger, auch Eingriffe in einen erlangten Besitzstand rechtfertigender Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde (vgl. BAG DB 2003, 214 unter I 3 b aa).
40 
Schließlich ermöglicht die (auch) mit der geänderten Dynamisierungsregelung verbundene Abkoppelung der Rentenentwicklung von externen Bezugssystemen wie der Beamtenversorgung, der Sozialversicherung und dem Steuerrecht eine bessere Kalkulierbarkeit der Versorgungsleistungen für die Zukunft, was einer dauerhaften Substanzerhaltung des Systems ebenfalls zugute kommen dürfte.
41 
Damit haben die Versicherten in der Situation des Klägers die geänderte Rentenanpassungsregelung als - jedenfalls derzeit - noch verhältnismäßigen, durch hinreichend gewichtige Belange des Gemeinwohls und der Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems gerechtfertigte Einschränkung ihres geschützten Besitzstandes hinzunehmen. Die Tarifpartner und die Beklagte als Satzungsgeberin haben den ihnen unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
42 
Die Neugestaltung des Anpassungsmaßstabes benachteiligt den Kläger auch nicht entgegen dem Gleichbehandlungsgebot, Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere gilt die Dynamisierung von 1 % jährlich tarifvertrags- und satzungsgemäß (§§ 11 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 1 ATV, §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.) nicht nur für die Besitzstandsrenten, sondern ebenso für die Neurenten.
43 
Weitere Verstöße gegen verfassungsmäßige Rechte des Klägers sind nicht ersichtlich. Seine Berufung hat daher keinen Erfolg.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stütz sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Der Rechtsstreit zur Wirksamkeit der geänderten Rentenanpassungsregelung wirft eine entscheidungserhebliche und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage ist auch noch - im Unterschied zur Halbanrechnungsproblematik für die Versicherten in der Situation des Klägers - höchstrichterlich klärungsbedürftig. Die Revision wird daher hinsichtlich der Berufung des Klägers gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 191/05 Verkündetam:
17.September2008
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VBLS (n.F.) §§ 75, 39; BGB § 307 Bk
Die Umstellung der Dynamisierung von der Anpassung des gesamtversorgungsfähigen
Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger
des Bundes auf eine jährliche Anpassung um 1% ihres Betrages
jeweils zum 1. Juli ist wirksam (im Anschluss an BAG ZTR 2008, 34 und ZTR 2008,
377).
BGH, Urteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren
gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 22. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2005 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Berufungsantrags zu
1) richtet, und als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie die Zurückweisung des Berufungsantrags zu 2) betrifft.
Streitwert: bis 8.000 € Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
beklagte Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) stellte sie ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2
Bei der im Jahre 1948 geborenen Klägerin ist der Versorgungsfall bereits eingetreten. Sie bezieht seit dem 1. Dezember 2001 von der Beklagten eine Versorgungsrente wegen voller Erwerbsminderung. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält dazu Übergangsregelungen zum Erhalt der bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenansprüche. Als sog. Besitzstandsrentnerin fällt die Klägerin unter die Bestimmungen der §§ 75, 39 VBLS. Diese lauten in ihrem hier maßgeblichen Teil wie folgt: § 75 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte (1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben , und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt. (2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Absatzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 dynamisiert. … § 39 Anpassung Die Betriebsrente wird jeweils zum 1. Juli - erstmals ab dem Jahr 2002 - um 1 Prozent ihres Betrages erhöht.
3
Die Klägerin hat zum einen die volle Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes bei der Berechnung ihrer Versorgungsrente verlangt und die Feststellung erstrebt , dass ihr eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 398 Monaten zu gewähren ist (Antrag zu 1). Zum anderen hat sie die Dynamisierung ihrer Rente gemäß § 39 VBLS beanstandet und begehrt, dass die Anpassung weiterhin auf der Grundlage des § 56 VBLS in der bisherigen Fassung zu erfolgen hat (Antrag zu 2). Diese Bestimmung sah eine Anpassung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes vor.
4
Damit ist sie vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit der Antrag zu 2) abgewiesen worden ist, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, eine jährliche Rentenanpassung entsprechend der bisherigen Regelung nach § 56 VBLS a.F. vorzunehmen, soweit der dadurch berechnete Betrag die Höhe von 1% übersteigt.
5
Dagegenwendetsich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie hält die Beschränkung der Revision für unwirksam, greift das Berufungsurteil in vollem Umfang an und begehrt hilfsweise die Feststellung, dass die von der Beklagten gemäß ihrer neuen Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von ihr erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
7
I. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Sie ist deshalb statthaft, weil die Klaganträge für sich betrachtet verschiedene Streitgegenstände und damit tatsächlich und rechtlich selbständige, abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs darstellen, die auch Gegenstand eines Teilurteils sein könnten (Senatsurteil vom 22. März 2006 - IV ZR 6/04 - NJW-RR 2006, 1091 unter II 1; BGHZ 161, 15, 17 f.; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03 - BGH-Report 2005, 393 unter II 2; vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - BGH-Report 2004, 262 unter II). Es geht nicht um eine - dann unzulässige - Beschränkung auf bestimmte Rechtsfragen innerhalb eines Anspruchs, etwa um einzelne Positionen innerhalb der Rentenberechnung, sondern um die (künftige) Dynamisierung der zum Stichtag festgestellten Besitzstandsrente. Deren Berechnung ist allein vom insoweit selbständigen Antrag zu 1) erfasst, der auf die volle Berücksichtigung der Vordienstzeiten bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit abzielt; sie bleibt vom Antrag zu 2) unberührt.
8
Dem Senat ist daher das Berufungsurteil nicht in vollem Umfang zur rechtlichen Nachprüfung angefallen. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit sie sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts bezieht, die zum Antrag zu 1) ergangen ist. Der hilfsweise Feststellungsantrag der Klägerin, der sich seinem Inhalt nach allenfalls auf den Antrag zu 1) beziehen und zu diesem in einem Eventualverhältnis stehen kann, geht schon deshalb ins Leere.
9
II. Soweit sich die Revision gegen die Zurückweisung des Berufungsantrags zu 2) richtet, ist sie unbegründet.
10
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, dass die Bestimmungen der §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. weder gegen höherrangiges Recht noch - bei unterstellter Anwendbarkeit dieser Vorschriften - gegen die §§ 307 ff. BGB verstoßen.
11
2. Es befindet sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat sich in seiner Entscheidung vom 27. März 2007 (ZTR 2008, 34 Tz. 64 ff.; bestätigt durch Urteil vom 29. Januar 2008 ZTR 2008, 377) mit den Bestimmungen der §§ 37, 69 des Statuts der Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen (EZVKS) befasst. Diese Regelungen sind inhaltsgleich mit den hier entscheidungserheblichen §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.
12
DasBundesarbeitsgeric ht hat in seinem Urteil vom 27. März 2007 aaO dazu ausgeführt:
13
"[e)] Die Umstellung der Dynamik von einer Anpassung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts entsprechend der Entwicklung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge (§ 47 EZVKS aF) auf eine jährliche Anpassung der Renten um 1 % jeweils zum 1. Juli (§ 37 EZVKS nF, der nach § 69 Abs. 2 Satz 1 EZVKS nF auch für Besitzstandsrenten gilt) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
14
aa) Auch bei der Überprüfung der Neuregelung der Rentenanpassung durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des EZVKS kommt es nicht darauf an, ob eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stattfindet oder nach § 307 Abs. 3 iVm. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB ausgeschlossen ist. Die Änderung der Dynamisierungsvorschriften genügt den Anforderungen des § 307 BGB.
15
(1) Der Schutz des § 307 BGB kommt der Klägerin zugute, obwohl sie nicht Partnerin des Versicherungsvertrages mit dem Beklagten ist. § 307 BGB schützt auch die Interessen Dritter, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - BGHZ 155, 132, zu II 2 a der Gründe). Dazu gehören die nach den EZVKS versicherten rentenberechtigten Arbeitnehmer.
16
(2) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt , dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Da der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen schon deshalb die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte , insbesondere der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) zu berücksichtigen (vgl. BGH 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505, zu 1 c der Gründe). Einer solchen Inhaltskontrolle hält § 37 EZVKS nF iVm. § 69 Abs. 2 Satz 1 EZVKS nF stand.
17
Die bisherige Regelung in § 47 Abs. 1 EZVKS a.F. knüpfte an die Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes an und verlangte bei einer entsprechenden Veränderung eine Neuberechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts. Die Neuregelung sieht eine eigenständige Anpassung um 1 vH in jedem Jahr vor. Diese Regelung ist jedenfalls derzeit ungünstiger als die bisherige.
18
Gleichwohl ist die Änderung des Anpassungsmaßstabes zumindest derzeit gerechtfertigt. Der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages , durch eine vom Beklagten zu zahlende Rente zur Existenzsicherung des Versicherten im Alter ergänzend beizutragen, wird durch die Änderung des Anpassungsmaßstabes nicht beeinträchtigt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung kommt dem Beklagten eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Der Vertragszweck des Versicherungsvertrages wird nicht schon dadurch gefährdet, dass die Dynamisierung der Versorgungsrenten nicht mehr an die Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes anknüpft. Da die vom Beklagten gewährte Zusatzversorgung der Existenzsicherung im Alter dient, bedarf es grundsätzlich einer wiederkehrenden Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Nur so kann verhindert werden, dass auf Grund der Kaufkraftentwicklung ein fortlaufender Wertverlust der Renten eintritt und diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - BGHZ 155, 132, zu II 2 e der Gründe).
19
Diesen Anforderungen genügen die Regelungen in § 11 Abs. 1 ATV-K und § 37 EZVKS nF. Die existenzsichernde Funktion der Zusatzversorgung ist derzeit in ausreichendem Umfang sichergestellt. Die Teuerungsrate wurde nahezu ausgeglichen. Die Neuregelung ist nicht deshalb unangemessen, weil die Beamtenpensionen stärker stiegen und über die Erhaltung der Kaufkraft hinausgingen (BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - aaO, zu II 2 e der Gründe). Angesichts ausgebliebener Erhöhungen der Beamtenpensionen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Neuregelung in Zukunft für die Rentner sogar günstiger ist als § 47 EZVKS aF. Auch der Gesetzgeber hat die Anpassung in Höhe von 1 vH im öffentlichen Dienst für sachgerecht angesehen (§ 18 Abs. 4 BetrAVG). Vor allem ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des EZVKS auf einer tariflichen Bestimmung der Tarifvertragsparteien beruht und mit dieser inhaltsgleich ist. Jedenfalls derzeit überschreiten sie bei der zu verzeichnenden Teuerung ihren Beurteilungs - und Gestaltungsspielraum nicht. Auf eine Änderung der Verhältnisse, insbesondere steigende Kaufkraftverluste, können die Tarifvertragsparteien angemessen reagieren. § 39 Abs. 2 Satz 2 ATV-K ermöglicht es ihnen, die Dynamisierungsregelung des § 11 Abs. 1 ATV-K "gesondert ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich" zu kündigen.
20
bb) § 37 EZVKS nF iVm. § 69 Abs. 2 Satz 1 EZVKS verstößt nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.
21
(1) Der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich auf Renten aus der Sozialversicherung (vgl. ua. BVerfG 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 - u.a. BVerfGE 58, 81, zu C I der Gründe). Eine Dynamisierung gehört zu den Wesensmerkmalen der gesetzlichen Rentenversicherung und schützt vor unverhältnismäßigen Verminderungen der Versorgungsleistungen (BVerfG 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 -, - 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, zu C II 2 d der Gründe; 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 - NJ 2006, 553, zu III 2 a cc der Gründe). Ohne die Einbeziehung der gesetzlich intendierten Wertsicherungsfunktion würde der dem Recht auf Rente zuerkannte Eigentumsschutz entwertet. Die zwangsweise Einbindung in die gesetzliche Rentenversicherung begründet einen erhöhten Schutzbedarf (vgl. BSG 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R - BSGE 90, 11, zu 3 c der Gründe).
22
Die gesetzliche Rentenversicherung und die in sie überführten Zusatz - und Sonderversorgungssysteme der DDR weisen erhebliche Unterschiede zu einer tarifvertraglichen Zusatzversorgung auf. Selbst wenn eine Dynamisierung tarifvertraglicher Zusatzversorgungsansprüche den gleichen Eigentumsschutz genießen würde wie die Dynamisierung der gesetzlichen Rentenversicherung, würde dies nicht bedeuten, dass eine bestimmte Dynamisierung verfassungsrechtlich geschützt ist. Lediglich eine unverhältnismäßige Verschlechterung des einmal erreichten Leistungsniveaus wird verhindert (vgl. BVerfG 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 -, - 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, zu C II 2 d der Gründe; 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 - NJ 2006, 553, zu III 2 a cc der Gründe). Ein derartiger Eingriff liegt nicht vor.
23
Auf Grund des Änderungsvorbehalts in § 2 EZVKS und wegen des tarifvertraglichen Ablöseprinzips musste die Klägerin mit einer Änderung der Zusatzversorgung einschließlich des Anpassungssatzes auch nach Eintritt des Versicherungsfalles rechnen. Die Änderung der Dynamisierung ist jedenfalls derzeit nicht unverhältnismäßig. Die Tarifvertragsparteien durften für den gesamten öffentlichen Dienst einen einheitlichen Anpassungssatz festlegen, ohne auf die Verhältnisse des einzelnen Arbeitgebers oder der jeweiligen Zusatzversorgungskasse abzustellen. Dies entspricht der Funktion eines Flächentarifvertrages.
24
(2) Ein weitergehender Schutz lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten herleiten. Diese Bestimmung erfasst unter Umständen zwar auch den auf Beschäftigung beruhenden Pensionsanspruch, garantiert jedoch keine Rente in einer bestimmten Höhe. Zulässig sind Eingriffe im öffentlichen Interesse, wobei auch insoweit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist (EGMR 27. September 2001 - 40862/98 - NJW 2003, 2441; 2. Februar 2006 - 51466/99 -, - 70130/01 - NVwZ 2006, 1274). Diesen Anforderungen ist, wie ausgeführt, genügt."
25
3. Der Senat tritt diesen Erwägungen mit Blick auf die hier in Rede stehenden Regelungen der §§ 75 Abs. 2, 39 VBLS in vollem Umfang bei. Sie gründen sich nicht zuletzt auf die umfassend berücksichtigte Rechtsprechung des Senats, die im Einzelnen angeführt worden ist; ihnen ist deshalb nichts hinzuzufügen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2005 - 6 O 149/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.07.2005 - 12 U 67/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 158/02 Verkündet am:
11. Juni 2003
Heinkamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
VAPS § 54 (1); AGBG § 9 Bk, Cl; BGB § 307 Bk, Cl; GG Art. 14 Abs. 1 A
Bei der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP)
ist die Auswechslung des Anpassungsmaßstabes für die Versorgungsrenten von den
Beamtenpensionen zu den Lebenshaltungskosten wirksam.
BGH, Urteil vom 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius
und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Juni 2003

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der mit der 53. und 54. Satzungsänderung der beklagten Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost vorgenommenen Änderung des § 54 ihrer Satzung (VAPS), durch die mit Wirkung ab 1. Januar 2000 die Anpassung der Versorgungsrenten , und zwar auch der bereits bewilligten, an die Veränderung der Lebenshaltungskosten gekoppelt worden ist.
Die Erstberechnung der Versorgungsrenten beruht bei der Beklagten auf dem Grundgedanken einer aus einer Grundrente, die meist aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammt, und einer zusätzlichen Versorgungsrente zusammengesetzten Gesamtversorgung, die in einem angemessenen Prozentsatz des zuletzt erzielten Nettoeinkommens be-

steht. Zur Ermittlung der Versorgungsrente wird zunächst auf der Grundlage der gesamtversorgungsfähigen Zeit und des gesamtversorgungsfähigen Entgelts die Gesamtversorgung berechnet und werden sodann von dieser die anrechnungsfähigen Bezüge, insbesondere die gesetzliche Rente, abgezogen. Die verbleibende Differenz ergibt die Versorgungsrente (§§ 37 ff. VAPS). Bis zum 31. Dezember 1999 war auch die Anpassung (Dynamisierung) der Versorgungsrenten zweistufig geregelt. Sowohl bei einer Änderung der als Maßstab für die Gesamtversorgung gewählten Versorgungsbezüge der Beamten des Bundes als auch bei einer Änderung der von der Gesamtversorgung abzuziehenden gesetzlichen Renten war die Versorgungsrente jeweils neu zu errechnen.
§ 54 (1) und (2) VAPS a.F. hatte folgenden Wortlaut: "(1) Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 61) die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes infolge von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse... allgemein erhöht oder vermindert , wird das der Berechnung der Gesamtversorgung zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß angepaßt. Die Gesamtversorgung und die Versorgungsrente sind alsdann neu zu errechnen ... (2) Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 61) die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 65, 254 c SGB VI angepaßt, sind die nach § 37 Abs. 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 4 und § 66 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigten Bezüge zu demselben Zeitpunkt unter Anwendung des neuen aktuellen Rentenwertes... anzupassen. Die Versorgungsrente ist unter Zugrundelegung der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Gesamtversorgung neu zu errechnen." Demgegenüber lautet die geänderte Fassung des § 54 (1):

"Die nach §§ 37 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 47 Abs. 1 errechnete Versorgungsrente wird jeweils am 01. Juli eines jeden Jahres entsprechend den Veränderungen der Lebenshaltungskosten im vorangegangenen Kalenderjahr auf der Grundlage des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Index für alle Haushalte der Bundesrepublik Deutschland angepaßt ..." Der Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 1992 von der Bundesknappschaft B. eine Altersrente (gesetzliche Rente) und von der Beklagten eine Versorgungsrente. Die Beklagte führte erstmals zum 1. Juli 2000 eine Anpassung der Versorgungsrente auf der Grundlage des § 54 VAPS durch, die auf der Basis eines Erhöhungssatzes von 1,3% ein Anwachsen der Rente von 1.868,35 DM auf 1.892,64 DM bewirkte.
Der Kläger hält die Änderung der Anpassungsregelung für unwirksam. Er meint, die Lösung der Dynamisierung der Versorgungsrenten von der Nettolohnentwicklung und ihre Reduzierung auf einen bloßen Teuerungsausgleich stellten eine so tiefgreifende Systemveränderung dar, daß dies gegen Treu und Glauben verstoße und rechtswidrig in den Besitzstand der Versicherten eingreife. Es sei davon auszugehen, daß die Neuregelung zumindest langfristig zu einer geringeren jährlichen Rentenerhöhung führen werde. Auch würden die Versicherten der Beklagten gegenüber den Beamten benachteiligt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seine Versorgungsrente ab dem 1. Juli 2000 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden alten Anpassungsregelung zu berechnen, und hat außerdem die Feststellung begehrt , daß die Neufassung unwirksam ist.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Änderung halte der richterlichen Inhaltskontrolle stand. Die Neuregelung greife nicht in unverhältnismäßiger Weise in die nach Art. 14 geschützten Versorgungsansprüche des Klägers ein und führe auch nicht zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung (Art. 3 GG), so daß weder Verfassungsrecht Vorschriften noch der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt seien. Die Dynamisierung der Versorgungsrenten entsprechend den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sei sachgerecht. Auch das Ziel der Beklagten, die Anpassung der Versorgungsrenten von der ungewissen Entwicklung der Versorgungsbezüge der Beamten und der gesetzlichen Rente zu lösen, sei legitim und vermeide Nachteile der bisherigen Regelung. Möglicherweise unterbleibende Erhöhungen und mögliche Verringerungen der Beamtenversorgung könnten sich nicht mehr nachteilig auf die Versorgungsrente auswirken, ebensowenig wie eine Erhöhung der gesetzlichen Rente oder überproportionale Erhöhungen der fiktiven Abzüge zur Ermittlung des für die Gesamtversorgung erheblichen fiktiven Nettoarbeitsentgeltes. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet , die Anpassung an der Beamtenversorgung zu orientieren. Zwar

sei es das Ziel der Gesamtversorgung, den Versicherten eine der Beamtenversorgung vergleichbare Alterssicherung zu verschaffen. We- gen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der von der Beklagten gewährten Zusatzversorgung und der eine Vollversorgung bildenden Beamtenversorgung stehe die Art und Weise der Dynamisierung jedoch im Ermessen des Satzungsgebers. Die Versicherten würden durch die Neuregelung auch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Selbst wenn, was sich nicht vorhersagen lasse, ein nachteiliger Effekt eintreten sollte, werde dieser nicht unverhältnismäßig sein, weil die Kaufkraft der Rente erhalten bleibe, so daß die Versicherten in ihrer Lebensführung nicht beeinträchtigt würden. Auch ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes liege wegen des weiten Gestaltungsspielraums der Beklagten bei der Anpassung nicht vor. Schließlich sei auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG ersichtlich. Mit der Beamtenversorgung als Vollversorgung sei die von der Beklagten geleistete bloß ergänzende Versorgung nicht vergleichbar.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedenfalls im Ergebnis richtig.
1. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln, als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind. Jedenfalls seit der 1969 gültigen Satzung schließt die Beklagte - als Versicherer - Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer sondern die beteiligten Arbeitgeber (§ 2 VAPS) Versicherungsnehmer sind; bezugsberechtigt ist nach § 20 Abs. 2 Satz 3 VAPS der Versicher-

te, also der einzelne Arbeitnehmer (BGH, Urteil vom 30. November 1988 - IVa ZR 68/88 - ZTR 1989, 123).
Die grundsätzliche Befugnis der Beklagten zu Änderungen ihrer Satzung ergibt sich aus § 16 VAPS. Nach § 16 Abs. 1 VAPS beschlossene Satzungsänderungen wirken gemäß Abs. 4 der Bestimmung auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse und die bereits bewilligten Renten. Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam (BGH, Urteil vom 30. November 1988, aaO); auf die Zustimmung des Versicherten zu einer Änderung kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ 1996, 94; vgl. auch BGHZ 103, 370, 381 zur VBLSatzung

).


2. Der Inhalt der streitigen Änderung hält der richterlichen Inhaltskontrolle stand.

a) Die Anpassungsregelung des § 54 VAPS unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG und § 307 BGB. Sie gehört nicht zu dem nach §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 BGB kontrollfreien engen Bereich der Leistungsbeschreibungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, sondern zu den kontrollfähigen Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern , ausgestalten oder modifizieren. Auf den Schutz der demnach anwendbaren §§ 9 AGBG, 307 Abs. 3 BGB darf sich der Kläger berufen, obwohl er nicht Partner des Versicherungsvertrages mit der Beklagten ist. Grundsätzlich sind in den Schutz der §§ 9 AGBG, 307 BGB auch die Interessen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag her-

leiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (BGHZ 142, 103, 107); dazu gehören hier die bei der Beklagten Versicherten.

b) Nach §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 AGBG, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Ziff. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen ; dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben , so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 VAPS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BGH, Urteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c). Unter Anlegung dieses Maßstabs führt die Neufassung des § 54 VAPS zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Versicherten.

c) Der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages, durch eine Versorgungsrente zur Existenzsicherung im Alter ergänzend beizutragen, wird durch die Änderung des Anpassungsmaßstabs nicht beeinträchtigt. Denn auch der geänderte Maßstab (Lebenshaltungskosten) gewährleistet , daß die Versicherten ihre bisherige Lebensführung aufrechterhalten können. Der reale Geldwert, die Kaufkraft der gewährten Versorgungsrente , bleibt erhalten.


d) Der Wegfall der Anpassung der Renten nach Maßgabe der Veränderungen bei der Beamtenversorgung des Bundes führt nicht zu einer Vertragszweckgefährdung.
Bei der Gründung der Beklagten im Jahre 1926 war es zwar ein Hauptmotiv für die Einführung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung , daß im öffentlichen Dienst eine Personalvermehrung durch Einstellung von Arbeitern und Angestellten stattgefunden hatte, die zum Teil dieselben Aufgaben erfüllten wie die Beamten, deren Altersversorgung nur durch die Sozialversicherungsrente sich jedoch wesentlich von der Beamtenpension unterschied; diese ungleiche Behandlung sollte ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Teil A S. 2). Diese Zielsetzung liegt der Tätigkeit der Beklagten auch weiterhin zugrunde. Aus dieser Zielsetzung folgt aber kein Anspruch des Versicherten , die Zusatzversorgung in jeder Weise so auszugestalten, daß sie eine beamtengleiche Versorgung gewährleistet. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem Konsens der Sozialpartner überlassen, in welchem Maße die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384). Bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Entscheidung kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dabei können die grundsätzlichen Unterschiede zur Beamtenversorgung nicht unberücksichtigt bleiben, die ihrer Natur nach eine Vollversorgung darstellt, während den Leistungen der Zusatzversorgung nur ergänzender Charakter zukommt; die schlichte Übernahme von Regelungen des Beamtenrechts kann sich deshalb im Einzelfall sogar als sy-

stemwidrig darstellen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II). Gilt das schon für den Anspruch auf Zusatzversorgung an sich, so gilt das erst recht für die Frage der Dynamisierung einer bereits zu gewährenden Versorgungsrente. Jedenfalls wird der Vertragszweck des Gruppenversicherungsvertrages nicht schon dadurch gefährdet, daß die Dynamisierung der Versorgungsrenten nach einem anderen Maßstab erfolgt als in Anknüpfung an Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes.

e) Der Vertragszweck verbietet es auch nicht, bei der Anpassung der Versorgungsrenten auf die Veränderungen bei den Lebenshaltungskosten abzustellen. Das gilt selbst dann, wenn die Versorgung der Beamten des Bundes - die ihrerseits an die Gehälter der aktiven Beamten anknüpft (§ 70 Abs. 1 BeamtVG) - Steigerungen erfährt, die über die Erhaltung der Kaufkraft hinausgehen.
Die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung, der ebenso wie der gesetzlichen Grundrente eine Lohnersatzfunktion zukommt, dient der Existenzsicherung im Alter. Das erfordert grundsätzlich ihre Dynamisierung , d.h. eine wiederkehrende Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Denn nur so kann verhindert werden, daß inflationsbedingt ein fortlaufender Wertverlust der Renten mit der Folge eintritt, daß diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß die Dynamisierung zu den Wesensmerkmalen der gesetzlichen Rentenversicherung gehört (BVerfGE 100, 1, 42).

Für die von der Beklagten zu gewährende Versorgungsrente gilt grundsätzlich nichts anderes. Indessen trägt die Satzung der Beklagten dem mit § 54 VBLS auch Rechnung. Denn die Anpassung - die Dynamisierung - der Versorgungsrenten in Anknüpfung an die Lebenshaltungskosten verhindert eine Auszehrung der Zusatzrente und gewährleistet durch den Erhalt ihrer Kaufkraft deren Funktion, neben der gesetzlichen Renten zur Existenzsicherung beizutragen.
Es kann offenbleiben, ob die Löhne und Gehälter der aktiven Beschäftigten ein sachgerechter bzw. sozialpolitisch wünschenswerter Anpassungsmaßstab sind (so für die gesetzliche Rentenversicherung Maunz/Dürig/Papier, GG Art. 14 Rdn. 147 f. m.w.N.; Kasseler Kommentar /Polster, Sozialversicherungsrecht Bd. I § 65 SGB VI Rdn. 2; a.A. Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung § 16 Rdn. 3455 ff., der den Preisindex für einen sachgerechten Anpassungsmaßstab hält). Denn es gibt für die Beklagte jedenfalls keine rechtliche Verpflichtung, etwa die Einkommensentwicklung zum alleinigen Maßstab der Dynamisierung zu machen. Dementsprechend haben die hinter ihr stehenden Tarifpartner auch von einer Festlegung des Dynamisierungsmaßstabs abgesehen. Für die betriebliche Altersversorgung hat der Gesetzgeber in § 16 BetrAVG sogar ausdrücklich bestimmt, daß über die Anpassung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu entscheiden ist, und die Anpassungspflicht für erfüllt erklärt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg entweder des Preisindexes oder der Nettolöhne.


f) Der mit der Neufassung des § 54 VAPS vorgenommene Austausch des Anpassungsmaßstabes verletzt auch nicht den aus dem Eigentumsgrundrecht fließenden, von der Beklagten zu beachtenden Anspruch des Klägers auf Bestandsschutz seiner Versorgungsrente (Art. 14 Abs. 1 GG).
Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die unter dem Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, genießen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Eigentumsschutz (BVerfGE 100, 1, 32). In solche Ansprüche oder Anwartschaften greift die Regelung des § 54 VAPS indessen auch nicht ein; sie läßt die Erstberechnung der Rente vielmehr unangetastet und beschränkt sich auf eine Anpassungsregelung, welche die Kaufkraft der so berechneten Rente sichern soll. Daß der Anspruch auf Anpassung unter Eigentumsschutz stehe, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht ausgesprochen (BVerfGE 100, 1, 44).
Das Bundessozialgericht (NJW 2003, 1474) will - weitergehend - für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung einer lohn- und gehaltsorientierten Rentenanpassung auch insoweit Eigentumsschutz zumessen , als sie den Schutz erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwertes des Rechts auf Rente zu dienen bestimmt ist (aaO S. 1476); die weitergehende Chance auf Beteiligung an steigenden Realeinkünften der aktiven Beitragszahler erachtet dagegen auch das Bundessozialgericht nicht für eigentumsgeschützt. Auch wenn man dem folgt, scheidet eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG aus, weil § 54 VAPS mit einer Anpassung der Versorgungsrenten nach Maßgabe der Veränderungen der Lebenshal-

tungskosten gerade darauf angelegt ist, den Geldwert des Rentenrechts zu sichern.

g) Aus all dem ergibt sich zugleich, daß die mit der Änderung des § 54 VAPS für den Versicherten - wenn überhaupt - verbundenen Belastungen als gering einzustufen sind; sie verwirklichen sich zudem erst dann, wenn die Steigerungen in der Beamtenversorgung des Bundes über den Erhalt der Kaufkraft hinaus gehen. Dieser von der grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers getragene, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Eingriff beruht auf sachlich nachvollziehbaren Erwägungen. Denn er dient erkennbar der Sicherung der Leistungsfähigkeit des umlagefinanzierten Zusatzversorgungsträgers für die Zukunft.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen,

1.
ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird,
2.
wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich sein wird,
3.
wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und
4.
wie sich die Anwartschaft nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.

(2) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer oder dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 4 Absatz 3 der Übertragungswert ist. Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung bestehen würde und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.

(3) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist und wie sich die Anwartschaft künftig entwickeln wird. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene im Versorgungsfall.

(4) Die Auskunft muss verständlich, in Textform und in angemessener Frist erteilt werden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.