Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wehrt sich gegen die Korrektur seiner Betriebsrentenmitteilung im Zusammenhang mit der Anwendung fremdrentenrechtlicher Regelungen und macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung einer höheren monatlichen Betriebsrente, rückwirkend zum 1. März 2008, geltend.
Der 1935 geborene Kläger war, nachdem er zunächst in den 1950er bis 1970er Jahren Versicherungszeiten in einem Herkunftsland nach dem Fremdrentengesetz (im folgenden: FRG) - zurückgelegt hatte (vgl. AH 101 ff., hier: AH 163), seit dem 01. Juli 1979 bei der Beklagten zusatzversichert und hatte bei ihr insgesamt 234 Umlagemonate zurückgelegt (vgl. AH 9, 63).
Seit dem 1. Januar 1999 bezog der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine gesetzliche Altersrente. Daneben erhielt der Kläger, wie ihm unter dem 29. März 1999 (AH 61 ff.) mitgeteilt wurde, ebenfalls seit dem 01. Januar 1999 von der Beklagten eine Versorgungsrente für Versicherte nach § 37 VBLS a.F. in Höhe von zunächst monatlich 1.245,55 DM brutto. Zur Errechnung der Versorgungsrente ging die Beklagte von einer Gesamtversorgung in Höhe von 3.646,40 DM aus und zog davon eine gesetzliche Rente in Höhe von 2.400,85 DM ab (AH 73).
Mit Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vom 21. August 2007 (AH 101 ff.) wurde die gesetzliche Rente des Klägers von Anbeginn - ab dem 1. Januar 1999 - neu festgestellt. Hintergrund dafür war, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a. (BVerfGE 116, 96 ff.) - den Gesetzgeber aufgefordert hatte, zugunsten der am 30. September 1996 rentennahen Jahrgänge bis zum 31. Dezember 2007 eine Übergangsregelung für die Absenkung der Entgeltpunkte (i.S. des § 22 Abs. 4 FRG) zu schaffen, welche mit dem Rentenversicherungs-Altersgrenzanpassungsgesetzes im April 2007 vorlag. Die darin vorgesehene Neuregelung des Artikel 6 § 4c Absatz 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (im folgenden: FANG) gewährt den Berechtigten einen einmaligen Ausgleichsbetrag zur Kompensation der früher fehlenden Übergangsregelung.
Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG lautet:
"(2) Für Berechtigte,
        
1. die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben,
        
2. deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und
        
3. über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,
        
wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges
        
vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und
vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel
        
gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. ..."
Entsprechend dieser Regelung berücksichtigte die DRV in ihrem Bescheid vom 21. August 2007 zugunsten des Klägers für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2000 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der stufenweise verringert wurde. Ab dem 1. Juli 2000 entfiel der Zuschlag. So wurde ab dem 1. Januar 1999 auf der Grundlage von 54,5083 Entgeltpunkten (AH 115/151/153) monatlich eine gesetzliche Rente von DM 2.597,32 brutto = EUR 1.327,99 (zuzüglich Zuschüssen für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge), insgesamt somit DM 2.787,90 brutto = EUR 1.425,43 gezahlt (AH 115, 117).
Die zusätzlichen Entgeltpunkte wurden, beginnend ab 1. Januar 1999 und vollständig ab 1. Juli 2000, auf tatsächliche 50,3851 abgeschmolzen. Daraus ergab sich ab dem 01. Juli 2000 eine monatliche gesetzliche Rente von brutto DM 2.447,71 = EUR 1.251,49, bzw. zuzüglich Zuschüssen für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein Betrag von DM 2.633,74 = EUR 1.346,61 (AH 17).
Zum 1. Oktober 2007 wurde für den Kläger eine gesetzliche Rente von monatlich 1.323,62 EUR brutto/1.193,25 netto festgesetzt (AH 101/105).
10 
Das für die Berechnung der Entgeltpunkte zugrunde liegende versicherte Einkommen des Klägers für seine FRG-Versicherungszeiten war in dem Rentenbescheid der DRV vom 21. August 2007 gemäß § 22 Abs. 4 FRG mit dem Faktor 0,6 multipliziert worden (vgl. AH 135). Außerdem war dem Rentenbescheid eine „Berechnung ohne Absenkung für die FRG-Zeiten“ beigefügt, nach der sich ohne Kürzung nach dem FRG bei 58,6315 Entgeltpunkten und einem Rentenwert (zum 1. Januar 1999) von 47,65 DM eine gesetzliche Rente von 2.793,79 DM ergab (AH 159 ff.).
11 
Den vorgenannten Bescheid der DRV nahm die Beklagte zum Anlass, auch die Betriebsrente des Klägers rückwirkend zum 1. Januar 1999 neu - und erstmals unter Anwendung der Vorschrift des § 40 Abs. 1, Abs. 2 a) ee) VBLS in der Fassung bis zur 41. Satzungsänderung (im folgenden: a.F.) - zu berechnen.
12 
§ 40 Abs. 1, Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. lautet:
13 
„(1) Als Monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.
        
(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
        
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) geleistet wird oderzu leisten wäre, wenn
...
ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre ,
...“ (Unterstreichung durch das Gericht)
14 
Unter Heranziehung der nicht abgesenkten gesetzlichen Rente (2.793,79 DM - AH 19) gelangte die Beklagte in ihrer von dem Kläger angegriffenen Mitteilung vom 14. Februar 2008 zu dem Ergebnis, dass die Zusatzrente des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 29. Februar 2008 mit insgesamt 21.085,80 EUR überzahlt sei, forderte diesen Betrag jedoch nicht zurück (AH 1, 59). Gleichzeitig teilte sie dem Kläger mit, dass die Betriebsrente in der bisherigen Höhe von 611,70 EUR netto (AH 59) letztmalig für Februar 2008 gezahlt werde und in Zukunft (ab dem 1. März 2008) monatlich nur noch 516,29 EUR brutto/428,00 EUR netto betrage (AH 1 ff., 57).
15 
Im Einzelnen lagen den Berechnungen der Beklagten die folgenden Daten zugrunde:
16 
In der Mitteilung vom 29. März 1999 ergab sich zum 01. Januar 1999 bei einer Gesamtversorgung von DM 3.646,40 DM unter Berücksichtigung einer gesetzlichen Rente von DM 2.400,85 (mit Absenkung für die FRG-Zeiten) eine Versorgungsrente von DM 1.245,55 (AH 61, 71, 73). In der neuen Mitteilung vom 14. Februar 2008 errechnete sich zum 01. Januar 1999 aus einer Gesamtversorgung von DM 3.646,40 unter Berücksichtigung einer gesetzlichen Rente von DM 2.793,79 (ohne Absenkung für die FRG-Zeiten) eine Versorgungsrente von DM 852,61 (AH 1, 17, 19, 51).
17 
Die Parteien streiten nunmehr darum, ob die Kürzung der Zusatzrente des Klägers von 611,70 EUR netto (vgl. AH 59) auf 516,29 EUR brutto/ 428,00 EUR netto (vgl. AH 1, 57) - also um 183,70 EUR - mit Wirkung zum 1. März 2008 rechtens war oder nicht.
18 
Der Kläger trägt vor:
19 
Die vorgenommene Kürzung verstoße gegen Treu und Glauben. Zum Zeitpunkt der Rentenkürzung sei er bereits 72 Jahre alt gewesen und habe darauf vertrauen dürfen, dass er die errechnete Rente künftig behalten und verbrauchen dürfe. Er sei nicht mehr in der Lage, sich auf einen niedrigeren Lebensstandard einzustellen; vielmehr habe er seinen Lebenszuschnitt entsprechend ausgerichtet. Der Gedanke des § 48 VwVfG komme zum Tragen. Die Beklagte lasse unberücksichtigt, dass die Neuberechnung unter Berücksichtigung des Art. 6 ¤ 4c Abs. 2 FANG n.F. nur die Rentenbezugszeit bis zum 30. Juni 2000 betreffe.
20 
Die Beklagte habe in ihrer Verwaltungspraxis grundsätzlich bzw. bis Sommer 1999 die Abschläge nach § 22 Abs. 4 FRG trotz § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. berücksichtigt, um sich einen erheblichen technischen Aufwand infolge umfangreicher Vergleichsberechnungen zu ersparen. Sie habe sehenden Auges in zahlreichen Fällen Berechnungen vorgenommen, von denen sie gewusst habe, dass sie unzutreffend waren; dies zeigten auch die beim Landgericht Karlsruhe anhängigen Parallelverfahren (Az. 6 O 189/08, 6 O 214/08 und 6 O 46/09). Wenn die Beklagte dies bestreite, möge sie ihre Verwaltungspraxis offen legen.
21 
Jedenfalls gebe es keine Rechtfertigung dafür, dass die Beklagte § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. erst mehr als neun Jahre später anwende. Den Kläger treffe zudem keinerlei Verschulden. Die streitgegenständliche Rentenkürzung stelle bei dieser Sachlage einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar. Es sei willkürlich, wenn man lediglich in Einzelfällen anlässlich der Neuberechnung der DRV-Rente nunmehr diese Vorschrift berücksichtige. Der Kläger werde in gewisser Weise für sein Engagement bestraft.
22 
Die finanziellen Mittel des Klägers und seiner Ehefrau bezogen auf das insgesamt zur Verfügung stehende Einkommen seien wesentlich (über 10 %) abgesunken, was angesichts der erheblichen und langfristigen Verpflichtungen wie laufender Kreditverbindlichkeiten für Haus und Grundstück zu einem wesentlichen Absinken des aus den verbleibenden Mitteln zu finanzierenden Lebensstandards führe (vgl. Anl. K 6, AH 99).
23 
Standen nach Abzug der monatlichen Ausgaben für Darlehen, Steuer, Strom, Gas, Wasser, Schornsteinfeger, sämtlicher Versicherungen, Abfallgebühren, Radio- du Fernsehgebühren, Medikamente und Arztgebühren, und eines jährlichen Heimflugs in die ungarische Heimat ihm und seiner Ehefrau noch zusammen vorher EUR 1.632,76 bzw. einzeln EUR 816,38 zur Verfügung, so verringere sich der Betrag nunmehr auf zusammen EUR 1.308,69 bzw. einzeln EUR 654,35. Dies sei nicht zumutbar.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. März 2008 eine Rente zu gewähren, bei der die Versorgungsrente mit den um die Abschläge nach § 22 Abs. 4 FRG verminderten Bezügen ermittelt wird.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
Sie trägt vor:
29 
Die Kürzung rechtfertige sich aus der Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 2 lit. a) ee) VBLS a.F.; diese sei rechtmäßig (vgl. BGH v. 12. März 2003 - IV ZR 56/02) und in der Vergangenheit seit Einführung mit der 25./30. Satzungsänderung von der Beklagten auch umgesetzt worden, so dass von einer willkürlichen Verfahrensweise der Beklagten keine Rede sein könne. Jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft sei die von der Beklagten vorgenommene Kürzung nicht zu beanstanden.
30 
Die Beklagte sei im Interesse der Gesamtheit der Versicherten und Arbeitsgeber grundsätzlich verpflichtet, überzahlte Rentenleistungen zu berücksichtigen - auch dann, wenn die Überzahlung auf einer fehlerhaften EDV-Angabe beruhen sollte. Sie habe im Rentenbescheid der BfA vom 16. November 1998 den Hinweis auf die Zeiten nach dem FRG übersehen; eine Bindungswirkung zu Gunsten des Klägers auch für die Zukunft rechtfertige dieses Versehen nicht. Aus § 242 BGB ergebe sich nichts anderes: Es genüge dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass sie von der Rückforderung in Höhe von 21.085,80 EUR (für die Vergangenheit) abgesehen habe; hieraus sei auch zu ersehen, dass die Beklagte sehr wohl die Interessen der Klägers umfassend gewürdigt habe. Die Einkommensverhältnisse des Klägers rechtfertigten kein anderes Ergebnis: Vor der Neuberechnung habe dem Kläger zum Rentenbeginn eine Gesamtrente von 1.864,38 EUR brutto (aus gesetzlicher Rentenversicherung: EUR 1.227,54 + Versorgungsrente: 636,84 EUR) zur Verfügung gestanden, nach der Neuberechnung seien es 1.763,92 EUR brutto (1.327,99 EUR + 435,93 EUR). Damit ergäben sich nach der Neuberechnung zum Rentenbeginn insgesamt Leistungen, die auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht unzumutbar seien. Der Beweisantritt des Klägers bzgl. der angeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten durch Benennung eines externen Rentenberaters sei ungeeignet; im übrigen sei der entsprechende Vortrag ohne jede Grundlage.
31 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2009 (AS 97 f.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
33 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Betriebsrente seit dem 1. März 2008. Die Abänderung der ursprünglichen Rentenmitteilung vom 29. März 1999 für den Zeitraum ab dem 1. März 2008 ist rechtens.
34 
1. Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen - unabhängig von den Voraussetzungen des § 40 VBLS n.F. - jederzeit zu korrigieren (vgl. LG Karlsruhe, Urteil v. 17. Juli 2009 - 6 O 186/09 - (veröffentlicht in Juris); kritisch: BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff., sub II.3; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4). Dass ein solches Korrekturrecht besteht, ist in §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. vorausgesetzt, denn die dort geregelte Rückforderung überzahlter Renten setzt die vorherige Korrektur der Rentenmitteilungen voraus. Anerkannt ist, dass §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. auch auf andere als die dort ausdrücklich geregelten Überzahlungstatbestände anwendbar sind (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 O 186/04 -; Gilbert/Hesse, aaO., Kap. B, § 70 Bl. 339e). Die Entscheidung der Anstalt und die Mitteilung ihrer Leistungen oder deren Ablehnung haben keine rechtsbegründende Wirkung. Weder die Entscheidung, noch die Mitteilung stellt einen Verwaltungsakt dar, da die Anstalt nicht hoheitlich tätig wird. Bei den Mitteilungen der Beklagten handelt es sich nicht um Akte öffentlicher Gewalt oder um verwaltungsaktähnliche Akte, sondern um eine Information, der eine Rechtsverbindlichkeit nicht zukommt. Sie erwachsen demnach auch nicht in Bestandskraft.
35 
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen hierzu ausgeführt:
36 
„Die Mitteilung der VBL und deren Satzungsbestimmungen stellen keinen Akt öffentlicher Gewalt dar. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 103, 370 (378)) ordnet die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem Privatrecht zu. Diese Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats des BVG vom 06. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, BB 1991, Seite 2531 und vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 744/94 -, NVwZ-RR 1995, Seite 232). Die VBL tritt der Beschwerdeführerin somit hier nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber“.
(BVG 2. Kammer des 1. Senats 1 BvR 1136/96 B. vom 22. März 2000 in NVwZ 2000, 1409 = VersR 2000, 835 - 838; NJW 2000, 3341 - 3344; 2. Kammer des 1. Senats B. vom 25.08.1999, 1 BvR 1246/95 in FamRZ 1999, 1575 - 1577 = VersR 1999, 1518 - 1520).
37 
Die Mitteilung der Beklagten dient dem Zweck, dem Berechtigten die Höhe der Leistungen und die Art ihrer Berechnung ohne Gründe für die Leistungsablehnung mitzuteilen, um die Nachprüfung zu erleichtern. Anders als beim Verwaltungsakt werden keine Rechte und Pflichten mit verbindlicher Wirkung konkretisiert. Die Mitteilung fasst lediglich die nach der Satzung bestehenden Ansprüche in einem technisch notwendigen und für die Überprüfung zweckmäßigen Verfahren zusammen, ohne eine neue Rechtslage zu schaffen. Die Anstalt ist deshalb ebenso wenig, wie die Versicherten und Leistungsberechtigten an die Mitteilung gebunden. Die Beklagte ist deshalb auch nicht gehindert, die Rentenberechnung richtig zu stellen. Ist sie bei der Berechnung von Leistungen von unrichtigen Daten ausgegangen, ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die ursprüngliche Berechnung abzuändern und die Leistung erneut zu berechnen (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 5. Oktober 2007 - 6 O 295/06 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Kammer u.a. Urteil vom 24. November 2000 - 6 O 313/00).
38 
Hiervon ausgehend war die Neuberechnung der Versorgungsrente des Klägers (unter Berücksichtigung der nicht nach § 22 Abs. 4 FRG verminderten gesetzlichen Rente) in der Rentenmitteilung der Beklagten vom 14. Februar 2008 grundsätzlich gerechtfertigt, weil die Beklagte in ihrer ursprünglichen Rentenberechnung vom 29. März 1999 § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. fehlerhaft nicht angewandt hatte.
39 
2. Die Beklagte durfte § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. auch ohne Weiteres anwenden. Die Vorschrift ist wirksam, hält insbesondere einer Inhaltskontrolle stand. Die Beklagte muss nämlich die Kürzung der gesetzlichen Rente Fremdrentenberechtigter nicht durch eine entsprechende Erhöhung ihrer Zusatzrente ausgleichen; sie verspricht in ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten - hier § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. - näher bestimmte Zusatzversorgung (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 und IV ZR 57/02 -, VersR 2003, 719-722, im Anschluss an LG Karlsruhe, Urteile vom 18. August 2000 - 6 O 203/00 und vom 13. Oktober 2000 - 6 O 200/00).
40 
3. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ist die Beklagte nicht gehindert, die Berechnung der Versorgungsrente des Klägers für die Zukunft, d.h. ab dem 01. März 2008, in korrekter Weise nach den Satzungsbestimmungen vorzunehmen.
41 
Versicherte müssen nicht ohne Weiteres in jedem Fall korrigierte Neuberechnungen ihrer Rente durch die Beklagte hinnehmen. Das Gericht hat vielmehr im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Anlehnung an die Grundsätze des § 48 VwVfG eine Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 22. Mai 1985 zum Zusatzversorgungsrecht der Postangestellten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff.) hervorgehoben, dass nach § 48 VwVfG bei Vorliegen besonderer Umstände die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung auch für die Zukunft ganz oder teilweise ausgeschlossen sein kann. § 48 VwVfG normiere die ursprünglich nicht gesetzlich festgelegten allgemeinen Grundsätze, die das Rechtsstaatsprinzip für einen wesentlichen Teilbereich des Verwaltungsrechts verwirklichen und sichern (vgl. BVerfGE 59, 128 (166 f.) = NJW 1983, 103). Die im Verwaltungs- und Sozialrecht, hier insbesondere im Bereich der Beamtenversorgung, entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes seien, ungeachtet der privatrechtlichen Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses und unabhängig von der Rechtsnatur der Rentenmitteilung, entsprechend im Bereich der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst anzuwenden. Der Vertrauensgrundsatz erfordere eine Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalls; vorzunehmen sei eine Gesamtabwägung. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen zählten unter anderem das Alter des Begünstigten und die Erfahrungstatsache, dass älteren Menschen eine Umstellung auf veränderte Verhältnisse besonders schwer falle. Bedeutsam könne ferner sein, wie lange die zurückzunehmenden Leistungen schon erbracht wurden, und ob deren Entzug einschneidende Änderungen der Lebensführung mit sich bringen würden. Mit fortschreitender Dauer der Leistungen stiegen die Anforderungen für die Rücknahme. Bei bereits gewährten, überzahlten Renten seien insbesondere hinsichtlich vergangener Zeiträume unter dem Vertrauensgesichtspunkt u.U. Ausnahmen zu machen (vgl. BGH a.a.O.).
42 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer hier den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie gegenüber dem Kläger von der Rückforderung des überzahlten Betrags in Höhe von 21.085,80 für den Zeitraum bis zum 29. Februar 2008 Abstand nahm (vgl. insoweit auch LG Karlsruhe, Urteile vom 19. Juni 2009 - 6 O 169/08 - und vom 17. Juli 2009 - 6 O 186/08 (letzteres veröffentlicht in Juris) und Urteil vom 21. Juli 2006 - 6 O 2/06 - (veröffentlicht in Juris)). Für die Zukunft - ab dem 1. März 2008 - benachteiligt die Entscheidung der Beklagten, es bei der Reduzierung der Zusatzrente um monatlich 183,70 EUR gemäß ihrer Mitteilung vom 14. Februar 2008 (AH 1 ff.) zu belassen, hingegen den Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben letztlich nicht unangemessen.
43 
a) Insoweit waren hier zu Gunsten des Klägers sein erhebliches Alter zum Zeitpunkt der Abänderung (72 Jahre) und die lange Dauer der bisherigen (falsch berechneten) Leistungen von ca. 9 Jahren zu berücksichtigen. Gleichfalls war zu sehen, dass der Beklagten bereits seit 1999 alle maßgeblichen Anknüpfungstatsachen - d.h. die FRG-Zeiten des Klägers mit entsprechender Berücksichtigung gem. § 22 Abs. 4 FRG bei der Berechnung der gesetzlichen Rente - vorlagen und dass die Beklagte - jedenfalls bei sorgfältiger Durchsicht des BfA-Rentenbescheids vom 16. November 1998 - jederzeit § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. anwenden hätte können. Dem Kläger ist eine Verursachung oder gar ein Verschulden an der Falschberechnung der Versorgungsrente durch die Beklagte in keiner Weise anzulasten.
44 
b) Gegen eine Fortzahlung der im Jahr 1999 fehlerhaft berechneten Versorgungsrente über den 01. März 2008 hinaus, sprechen folgende Erwägungen:
45 
aa) Selbst wenn man die Behauptung des Klägers unterstellt, dass die Beklagte, bewusst und „sehenden Auges“ „in ständiger Verwaltungspraxis“ bis 1999 von der richtigen Anwendung des § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. abgesehen hat, weil sie jahrelang nicht über die technischen Voraussetzungen zur Berechnung der gesetzlichen Rente ohne FRG-Abzug verfügte, führt dies nicht dazu, dass die Beklagte von vornherein und ungeachtet aller übrigen Umstände des Einzelfalls für alle Zukunft an einer Korrektur ihrer Berechnungen gehindert wäre.
46 
Im Verwaltungsrecht kann die „verwaltungsinterne Nichtbeachtung“ von Verwaltungsvorschriften bzw. von verwaltungsinternen Anweisungen und Vorgaben oder einer ständig geübten Verwaltungspraxis einen unmittelbaren Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) darstellen und zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts führen. Die Verwaltung ist jedoch auch grundsätzlich befugt, ihre Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2009 - 10 S 1578/08, in DVBl. 2009, 797 (veröffentlicht in Juris) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 08. April 1997 - 3 C 6/95). Diese Grundsätze auf die Verfahren der Beklagten zur Berechnung der Versorgungsrente übertragen, ergibt, dass bei einer - unterstellten - internen Verwaltungspraxis der Beklagten, wie sie der Kläger für den Zeitraum bis 1999 behauptet, diese Praxis danach jederzeit aus sachlichen Gründen geändert werden konnte. Solche Gründe können vorliegen in der mittlerweile, nach 1999 bestehenden technischen Ausstattung der Beklagten zur Durchführung von Vergleichsberechnungen, oder in der Entwicklung der Rechtsprechung zur Anwendung des Fremdrentengesetzes durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 (veröffentlicht in juris), bzw. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00, in BVerfGE 116, 96 - 135), oder durch die gesetzliche Übergangsregelung für die Absenkung der Entgeltpunkte (i.S. des § 22 Abs. 4 FRG) durch das Rentenversicherungs-Altersgrenzanpassungsgesetzes vom April 2007 und die darin getroffene Neuregelung des Artikel 6 § 4c Absatz 2 FANG.
47 
Über die Behauptung des Klägers, es habe früher bei der Beklagten grundsätzlich bzw. bis ins Jahr 1999 andauernd eine ständige Verwaltungspraxis zur Nichtanwendbarkeit des FRG gegeben, brauchte aus oben dargelegten Gründen kein Beweis erhoben zu werden. Auch müsste eine solche Verwaltungspraxis - sollte sie tatsächlich bestanden haben - nicht zwangsläufig mit einer bewussten Missachtung der Satzungsbestimmungen einhergehen. So ist nachvollziehbar, wenn die Beklagte wegen des ursprünglich in zahlreichen Rentenbescheiden der BfA nicht ausdrücklich ausgewiesenen Multiplikationsfaktors von „0,6“ (ebenso in den Verfahren LG Karlsruhe 6 O 169/08, 6 O 186/08, 6 O 189/08, 6 O 214/08) versehentlich die Anwendung des § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. unterlassen hat, weil davon ausgegangen wurde, dass die Zahlen in dem Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung die nicht abgesenkten Werte enthielten. Die bei der Kammer anhängige Anzahl von parallel gelagerten Verfahren (insgesamt sechs: 6 O 169/08, 6 O 186/08, 6 O 189/98, 6 O 190/08, 6 O 214/08, 6O 46/09) rechtfertigt es zudem - bei der mutmaßlichen Anzahl potentiell betroffener Personen - für sich genommen noch nicht, hier eine generelle frühere Verwaltungspraxis der Beklagten anzunehmen.
48 
bb) m Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung hinsichtlich einer bei dem Kläger ab dem 01. März 2008 nach den Satzungsbestimmungen richtig berechneten Versorgungsrente sind auch die Grundsätze aus dem Beamtenrecht bei der Überzahlung von Versorgungsbezügen zu berücksichtigen, worauf auch der Kläger abstellt (vgl. Schriftsatz vom 28. August 2009, Seite 8, AS. 117 - vgl. zur Orientierung der Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst an der Beamtenversorgung BGH, Urteil vom 16. März 1988 - IV a ZR 154/87, in VersR 1988, 575 ff und BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 a.a.O.).
49 
Das Bundesverwaltungsgericht misst nach seiner ständigen Rechtsprechung dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines mangelhaften (mangelhaft gewordenen) begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft in der Regel gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsaktes das Übergewicht bei, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat.
50 
Der Vorrang des Interesses an einer Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts in der Beamtenbesoldung ergibt sich zunächst aus § 2 Abs. 2 BBesG. Die Vorschrift ist Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie soll verhindern, dass haushalts- und besoldungsrechtliche Vorgaben umgangen und so fiskalische Interessen missachtet werden. Für die Interessenabwägung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist in diesen Fällen kein Raum mehr. Hinzu kommt das haushaltsrechtliche Gebot zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Auch wenn die Überzahlung (nur) in Verkennung der Rechtslage erfolgt ist, überwiegt in der Beamtenbesoldung das allgemeine fiskalische Interesse an der Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben und Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 - 5 C 11/78, in BVerwGE 60, 208, 211). Der Beamte ist nämlich aufgrund des bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses der Beklagten in besonderer Weise verpflichtet. Ein prägender Rechtsgedanke des Besoldungsrechts, der etwa in § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, ist, dass der Beamte ausschließlich die ihm gesetzlich zustehende Besoldung erhalten soll. Bei Irrtümern der Verwaltung, die zur Gewährung von ihm an sich nicht zustehenden Leistungen führen, ist der Beamte wegen der besonderen Beziehung zu seinem Dienstherrn gehalten, dessen - fiskalische - Interessen in stärkerem Maße als andere (mit) zu berücksichtigen. Er darf sich Belangen der Allgemeinheit, die der Dienstherr wahrzunehmen hat, nicht gänzlich verschließen. Während im Normalfall des § 48 Abs. 2 VwVfG der Begünstigte seine individuellen Belange ohne weiteres dem öffentlichen Interesse zunächst entgegensetzen kann, ist der Beamte aus dem öffentlich rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis dem Gemeinwohl stärker verbunden. Mit anderen Worten: Im Beamtenverhältnis überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Aufhebung eines eine überhöhte Besoldung gewährenden Verwaltungsakts das Vertrauen des Beamten auf den Bestand des rechtswidrigen Verwaltungsakts, der ihm überobligationsmäßige Leistungen gewährt. Insoweit liegt für die Beamtenbesoldung eine Ausnahme vom Regelfall des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vor (vgl. dazu VG Bayreuth, Urteil vom 24. Juli 1996 - B 5 K 96.89, veröffentlicht in juris).
51 
Von dieser Regel hat das Bundesverwaltungsgericht Ausnahmen nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände zugelassen. Einen solchen Ausnahmefall hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall angenommen, in dem der Begünstigte im Vertrauen auf die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes eine einschneidende und dauernde - nämlich praktisch unabänderliche - Umstellung seiner Lebensverhältnisse vorgenommen hat. Außerdem kann nach der Rechtsprechung ein solcher Ausnahmefall auch in einem ähnlich folgenschweren Unterlassen einer Disposition gesehen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 1982 - 6 C 92/78, in BVerwGE 66, 65 - 69 = NVwZ 1983, 157 - 159 m.w.N.).
52 
Diese Voraussetzungen sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. In der Mitteilung der Beklagten vom 29. März 1999 ergab sich zum 01. Januar 1999 bei einer Gesamtversorgung von DM 3.646,40 unter Berücksichtigung einer gesetzlichen Rente von DM 2.400,85 (mit Absenkung für die FRG-Zeiten) eine Versorgungsrente von DM 1.245,55 (AH 61, 71, 73); in der neuen Mitteilung vom 14. Februar 2008 errechnet sich zum 01. Januar 1999 aus einer Gesamtversorgung von DM 3.646,40 unter Berücksichtigung einer gesetzlichen Rente von DM 2.793,79 (ohne Absenkung für die FRG-Zeiten) eine Versorgungsrente von DM 852,61 (AH 1, 17, 19, 51). Mit Wirkung zum 1. März 2008 wird nunmehr für die Zukunft die Zusatzrente des Klägers von 611,70 EUR netto (vgl. AH 59) auf 516,29 EUR brutto/ 428,00 EUR netto (vgl. AH 1, 57) - also um 183,70 EUR - gekürzt. Jedenfalls nach diesen Verhältnissen ist die Existenzgrundlage des Klägers nicht beeinträchtigt.
53 
cc) In diesem Zusammenhang greift der Einwand des Klägers, eine Änderung der Bewilligungspraxis durch die Beklagte sei wegen der wie im Beamtenrecht zu berücksichtigenden Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG im Jahr 2008 nicht mehr möglich, nicht.
54 
Unterstellt, der Gedanke des § 48 Abs. 4 VwVfG sei auch bei der Änderung von Versorgungsrenten durch die Beklagte entsprechend zu berücksichtigen, liegt eine entsprechende Verfristung im vorliegenden Fall nicht vor.
55 
Für § 48 VwVfG gilt: Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG findet Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalts unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 -, in BVerwGE 70, 356, 362 f.) Die Vorschrift erfasst damit jeden Rechtsanwendungsfehler. Sie unterwirft die zuständige Behörde einer Jahresfrist, weil der Behörde die Notwendigkeit einer Entscheidung über die Rücknahme bewusst und diese Entscheidung infolge vollständiger Kenntnis des hierfür erheblichen Sachverhalts auch möglich geworden ist. Die Behörde soll in angemessener Frist - längstens bis zum Ablauf eines Jahres seit Erlangung der hierfür erforderlichen Kenntnis - entscheiden, ob und inwieweit der begünstigende Verwaltungsakt nach Maßgabe der die Rücknahme näher regelnden Vorschriften zurückgenommen werden oder bestehen bleiben soll. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. VG Bayreuth, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2008 - 13 K 2072/07, veröffentlicht in juris).
56 
Im vorliegenden Fall lag eine solche Entscheidungsreife erst nach der Änderung des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vom 21. August 2007 (AH 101 ff.) vor, als die gesetzliche Rente des Klägers von Anbeginn - ab dem 1. Januar 1999 - neu festgestellt wurde, weil der Gesetzgeber mit dem Rentenversicherungs-Altersgrenzanpassungsgesetz eine Übergangsregelung für die Absenkung der Entgeltpunkte (i.S. des § 22 Abs. 4 FRG) geschaffen hatte. Unterstellt, dieser DRV-Rentenbescheid hätte der Beklagten bereits am Tage der Bekanntgabe vorgelegen, so konnte die Beklagte ohne Verstoß gegen die Grundsätze des § 48 Abs. 4 VwVfG die Versorgungsrente des Klägers bis zum 21. August 2008 korrigieren. Die - angefochtene - Änderungsmitteilung stammt jedoch bereits vom 14. Februar 2008 (AH 1 ff.) und ist damit nicht verfristet.
57 
dd) Gegen die fortgesetzte, zukünftige Gewährung einer fehlerhaft berechneten Versorgungsrente des Klägers spricht auch das System der Zusatzversorgung.
58 
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Das seit 1967 geltende Leistungssystem der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gestand den Arbeitnehmern eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zu. Die jeweilige - zumeist aus der gesetzlichen Rente bestehende - Grundversorgung wird durch die Zusatzrente (Versorgungsrente) zu einer Gesamtversorgung aufgestockt, die sich nach dem Vorbild der Beamtenversorgung nach einem von der gesamtversorgungsfähigen Zeit abhängigen Prozentsatz des durchschnittlichen Entgelts während der letzten Einkommensperiode bemisst (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1988, a.a.O.). Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
59 
Das System der gesetzliche Rentenversicherung basiert - ebenso wie die Zusatzversorgung - in ihrem gedanklichen Ansatz auf der Solidarität (sog "Generationenvertrag"). Was zur Verteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung ansteht, muss stets von der derzeit aktiven Generation produziert werden. Diese hat demgemäß gleichermaßen die Mittel bereitzustellen, um der nicht mehr produktiven Generation den ihr zukommenden Anteil am laufenden Sozialprodukt zukommen zu lassen und zusätzlich eine nachwachsende Generation heranzuziehen in der Erwartung, diese werde sie nach Eintritt in das Erwerbsleben ihrerseits am aktuell Erwirtschafteten ebenso teilhaben lassen, wie sie selbst dies gegenüber der vorangegangenen Generation getan hatte. Sachlich und organisatorisch beschränkt sich das Rechtssystem der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Transfer (nur) des Erwerbseinkommens eines Teils der gegenwärtig Erwerbstätigen auf einen größeren Teil der nicht (mehr) erwerbstätigen Generation im Wege des sog Umlageverfahrens. Eine "Rentenkasse" im Sinne über längere Zeit angesparter und für den Bedarfsfall zur Auszahlung mit Zins und Zinseszins bereitstehender Vermögenswerte gibt es damit nicht. Die beitragsrelevant versicherte Generation "zahlt" stets fremde, nie ihre eigenen Renten (vgl. BSG, Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R, veröffentlich in juris, u.a. unter Hinweis auf BVerfGE 54, 11, 28).
60 
Ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde und wird die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst durch ein Umlagesystem finanziert (vgl. §§ 75 ff VBLS a.F./ §§ 60 ff VBLS n.F.). Dies hat zur Konsequenz, dass je mehr für Versorgungsrenten ausgezahlt wird, desto mehr auch von den Arbeitnehmern in das Versorgungssystem eingezahlt werden muss.
61 
Der "Konsumverzicht" zugunsten der vorangegangenen Generation wie das Vertrauen, künftig selbst in den Genuss einer derartigen Umverteilung zu kommen, gebieten es zur Sicherung des Gedankens der Solidarität, die Finanzierung der Zusatzversorgung nicht mit der Gewährung von Renten zu belasten, auf die nach den Satzungsbestimmungen kein Anspruch besteht. Solidarität ist keine Einbahnstraße. Auf eine fehlerhaft gewährte Zusatzrente kann daher nur in außerordentlichen Ausnahmesituationen Anspruch auch in die Zukunft bestehen.
62 
ee) Im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung ist hier wesentlich, dass die durch die Neuberechnung bedingte Verringerung der Gesamtrente des Klägers, ausgehend von der Sollvorstellung des Klägers, zum 1. März 2008 mit 183,70 EUR (nur) bei ca. 11 % des Gesamtbetrags liegt (Soll nach Klägervortrag: 1.193,25 EUR + 611,70 EUR = 1.804,95 EUR netto; Ist: 1.193,25 EUR + 428,00 EUR = 1.621,25 EUR netto) und, dass der Kläger im Interesse der Versichertengemeinschaft im Verhältnis zu anderen Versicherten nicht ungerechtfertigt besser dastehen soll, zumal er in der Vergangenheit bereits von der fehlerhaften Berechnung der Beklagten erheblich profitiert hat, indem er 21.085,80 EUR mehr bekommen hat als ihm eigentlich zustanden. Zudem hat der Kläger dafür, dass und inwiefern die angegriffene Rentenkürzung einschneidende Änderungen in seine Lebensführung bringt oder schon gebracht hat, nichts Überzeugendes vorgetragen. Er hat zwar einen Jahresfinanzplan für sich und für seine Ehefrau (Anl. K 6, AH 99) vorgelegt. Aus ihm lässt sich jedoch entnehmen, dass dem Kläger und seiner Ehefrau unter Vorwegberücksichtigung diverser bereits einkalkulierter monatlicher Belastungen (Darlehensverpflichtungen, Versicherungen, Kosten für Medikamente, Kururlaub in Ungarn, etc.) trotz der Rentenkürzung monatlich noch ein Restbetrag von 654,35 EUR pro Person (anstatt wie bisher: 816,38 EUR) zur freien Verfügung verbleibt. Die Aufstellung legt demnach gerade nahe, dass die Rentenkürzung durch die Beklagte für den Kläger keine einschneidende Änderung der Lebensführung mit sich bringt.
63 
ff) An dieser Einschätzung ändert sich auch dadurch nichts, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 28. August 2009 auf den Hinweis in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt hat, dass er und seine Ehefrau (welche übrigens das Parallelverfahren vor der erkennenden Kammer, Az. 6 O 189/08, betrifft) - weil sie altersbedingt in zunehmendem Maße auf fremde Hilfe angewiesen seien - bereits Erkundigungen für die Kosten eines Alten- und Pflegeheims eingeholt hätten (vgl. Anl. K 8 und K 9, AH 187 f.), wonach sie sich unter Berücksichtigung der Rentenkürzung nicht einmal mehr das billigste 2-Zimmer-Appartement in der Residenz „pro seniore“ in Freiburg gemeinsam teilen könnten. Auch diese zuletzt von dem Kläger vorgetragenen Tatsachen und Belege reichen nämlich in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof (mit Urteil vom 22.05.1985 - IVa ZR 153/83 -, a.a.O.) aufgestellten Grundsätze nicht aus um darzulegen, dass und inwiefern der Kläger (und seine Ehefrau) „durch langandauernde Übung veranlasst war(en), ihren Lebensabend in einer bestimmten Weise auszugestalten, die nicht ohne weiteres geändert werden kann" (BGH a.a.O. - Juris Rn. 26). Nicht zu verkennen ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger und seine Ehefrau sich offensichtlich zunächst mal lediglich unverbindlich über die Kosten eines Alten- oder Pflegeheimplatzes erkundigt haben, und dass dies erst im Juli 2009, also im Rahmen des laufenden Verfahrens und nicht etwa schon vor der Mitteilung der Beklagten vom 14. Februar 2008, geschehen ist. Endgültige Dispositionen oder Planungen, die durch die Rentenkürzung zunichte gemacht wurden, waren und sind somit nicht vorhanden.
64 
Soweit der Kläger mit seiner Ehefrau im weiteren Lebensabschnitt tatsächlich zum Pflegefall werden sollte und sie in einem Pflegeheim untergebracht werden müssten, entfielen übrigens die in der Auflistung des Klägers aufgeführten Ausgaben für Hausdarlehen, Haussteuer, Erbpachtzins, Schornsteinfegerkosten, Gebäudeversicherung, Leitungswasserversicherung. Denn es wäre den Eheleuten zuzumuten, das dann nicht mehr selbstgenutzte Anwesen für die Pflegekosten einzusetzen. Auch ist des Weiteren davon auszugehen, dass bei einer Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit die Kururlaube in Ungarn entfallen. Bei Hinzurechnung dieser derzeit nach wie vor anfallenden Aufwendungen von EUR 1.028,69 zu den von dem Kläger zum verbliebenen Lebensunterhalt errechneten EUR 1.308,69 bzw. EUR 654,35 ergibt sich vielmehr ein Betrag von EUR 2.337,38 für die Eheleute gemeinsam, bzw. von EUR 1.168,69 für jeden einzeln.
65 
gg) Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nach all dem zwar, dass ihm und seiner Ehefrau nunmehr weniger Rente verbleibt als vorher; indes ergibt sich nach wie vor nicht, inwiefern sie durch die Verringerung ihrer Rente(n) derart eingeschränkt sind, dass sie nunmehr mit dem verbleibenden Rest nicht (gut) weiter ihr Leben führen können. Andererseits haben der Kläger und seine Ehefrau von der fehlerhaften Berechnung der Beklagten - zulasten der Versichertengemeinschaft - in der Vergangenheit erheblich profitiert, was ihnen auch nicht mehr genommen werden soll.
66 
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die von der Beklagten zuletzt ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft ab dem 1. März 2008 vorgenommene Rentenkürzung um 183,70 EUR den Kläger nicht unangemessen benachteiligt.
67 
Aus den vorgenannten Gründen war im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 28. August 2009 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. §§ 156, 296a ZPO nicht veranlasst.
68 
Die Klage war mithin abzuweisen.
III.
69 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
32 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
33 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Betriebsrente seit dem 1. März 2008. Die Abänderung der ursprünglichen Rentenmitteilung vom 29. März 1999 für den Zeitraum ab dem 1. März 2008 ist rechtens.
34 
1. Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen - unabhängig von den Voraussetzungen des § 40 VBLS n.F. - jederzeit zu korrigieren (vgl. LG Karlsruhe, Urteil v. 17. Juli 2009 - 6 O 186/09 - (veröffentlicht in Juris); kritisch: BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff., sub II.3; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4). Dass ein solches Korrekturrecht besteht, ist in §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. vorausgesetzt, denn die dort geregelte Rückforderung überzahlter Renten setzt die vorherige Korrektur der Rentenmitteilungen voraus. Anerkannt ist, dass §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. auch auf andere als die dort ausdrücklich geregelten Überzahlungstatbestände anwendbar sind (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 O 186/04 -; Gilbert/Hesse, aaO., Kap. B, § 70 Bl. 339e). Die Entscheidung der Anstalt und die Mitteilung ihrer Leistungen oder deren Ablehnung haben keine rechtsbegründende Wirkung. Weder die Entscheidung, noch die Mitteilung stellt einen Verwaltungsakt dar, da die Anstalt nicht hoheitlich tätig wird. Bei den Mitteilungen der Beklagten handelt es sich nicht um Akte öffentlicher Gewalt oder um verwaltungsaktähnliche Akte, sondern um eine Information, der eine Rechtsverbindlichkeit nicht zukommt. Sie erwachsen demnach auch nicht in Bestandskraft.
35 
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen hierzu ausgeführt:
36 
„Die Mitteilung der VBL und deren Satzungsbestimmungen stellen keinen Akt öffentlicher Gewalt dar. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 103, 370 (378)) ordnet die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem Privatrecht zu. Diese Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats des BVG vom 06. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, BB 1991, Seite 2531 und vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 744/94 -, NVwZ-RR 1995, Seite 232). Die VBL tritt der Beschwerdeführerin somit hier nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber“.
(BVG 2. Kammer des 1. Senats 1 BvR 1136/96 B. vom 22. März 2000 in NVwZ 2000, 1409 = VersR 2000, 835 - 838; NJW 2000, 3341 - 3344; 2. Kammer des 1. Senats B. vom 25.08.1999, 1 BvR 1246/95 in FamRZ 1999, 1575 - 1577 = VersR 1999, 1518 - 1520).
37 
Die Mitteilung der Beklagten dient dem Zweck, dem Berechtigten die Höhe der Leistungen und die Art ihrer Berechnung ohne Gründe für die Leistungsablehnung mitzuteilen, um die Nachprüfung zu erleichtern. Anders als beim Verwaltungsakt werden keine Rechte und Pflichten mit verbindlicher Wirkung konkretisiert. Die Mitteilung fasst lediglich die nach der Satzung bestehenden Ansprüche in einem technisch notwendigen und für die Überprüfung zweckmäßigen Verfahren zusammen, ohne eine neue Rechtslage zu schaffen. Die Anstalt ist deshalb ebenso wenig, wie die Versicherten und Leistungsberechtigten an die Mitteilung gebunden. Die Beklagte ist deshalb auch nicht gehindert, die Rentenberechnung richtig zu stellen. Ist sie bei der Berechnung von Leistungen von unrichtigen Daten ausgegangen, ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die ursprüngliche Berechnung abzuändern und die Leistung erneut zu berechnen (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 5. Oktober 2007 - 6 O 295/06 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Kammer u.a. Urteil vom 24. November 2000 - 6 O 313/00).
38 
Hiervon ausgehend war die Neuberechnung der Versorgungsrente des Klägers (unter Berücksichtigung der nicht nach § 22 Abs. 4 FRG verminderten gesetzlichen Rente) in der Rentenmitteilung der Beklagten vom 14. Februar 2008 grundsätzlich gerechtfertigt, weil die Beklagte in ihrer ursprünglichen Rentenberechnung vom 29. März 1999 § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. fehlerhaft nicht angewandt hatte.
39 
2. Die Beklagte durfte § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. auch ohne Weiteres anwenden. Die Vorschrift ist wirksam, hält insbesondere einer Inhaltskontrolle stand. Die Beklagte muss nämlich die Kürzung der gesetzlichen Rente Fremdrentenberechtigter nicht durch eine entsprechende Erhöhung ihrer Zusatzrente ausgleichen; sie verspricht in ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten - hier § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. - näher bestimmte Zusatzversorgung (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 und IV ZR 57/02 -, VersR 2003, 719-722, im Anschluss an LG Karlsruhe, Urteile vom 18. August 2000 - 6 O 203/00 und vom 13. Oktober 2000 - 6 O 200/00).
40 
3. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ist die Beklagte nicht gehindert, die Berechnung der Versorgungsrente des Klägers für die Zukunft, d.h. ab dem 01. März 2008, in korrekter Weise nach den Satzungsbestimmungen vorzunehmen.
41 
Versicherte müssen nicht ohne Weiteres in jedem Fall korrigierte Neuberechnungen ihrer Rente durch die Beklagte hinnehmen. Das Gericht hat vielmehr im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Anlehnung an die Grundsätze des § 48 VwVfG eine Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 22. Mai 1985 zum Zusatzversorgungsrecht der Postangestellten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff.) hervorgehoben, dass nach § 48 VwVfG bei Vorliegen besonderer Umstände die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung auch für die Zukunft ganz oder teilweise ausgeschlossen sein kann. § 48 VwVfG normiere die ursprünglich nicht gesetzlich festgelegten allgemeinen Grundsätze, die das Rechtsstaatsprinzip für einen wesentlichen Teilbereich des Verwaltungsrechts verwirklichen und sichern (vgl. BVerfGE 59, 128 (166 f.) = NJW 1983, 103). Die im Verwaltungs- und Sozialrecht, hier insbesondere im Bereich der Beamtenversorgung, entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes seien, ungeachtet der privatrechtlichen Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses und unabhängig von der Rechtsnatur der Rentenmitteilung, entsprechend im Bereich der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst anzuwenden. Der Vertrauensgrundsatz erfordere eine Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalls; vorzunehmen sei eine Gesamtabwägung. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen zählten unter anderem das Alter des Begünstigten und die Erfahrungstatsache, dass älteren Menschen eine Umstellung auf veränderte Verhältnisse besonders schwer falle. Bedeutsam könne ferner sein, wie lange die zurückzunehmenden Leistungen schon erbracht wurden, und ob deren Entzug einschneidende Änderungen der Lebensführung mit sich bringen würden. Mit fortschreitender Dauer der Leistungen stiegen die Anforderungen für die Rücknahme. Bei bereits gewährten, überzahlten Renten seien insbesondere hinsichtlich vergangener Zeiträume unter dem Vertrauensgesichtspunkt u.U. Ausnahmen zu machen (vgl. BGH a.a.O.).
42 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer hier den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie gegenüber dem Kläger von der Rückforderung des überzahlten Betrags in Höhe von 21.085,80 für den Zeitraum bis zum 29. Februar 2008 Abstand nahm (vgl. insoweit auch LG Karlsruhe, Urteile vom 19. Juni 2009 - 6 O 169/08 - und vom 17. Juli 2009 - 6 O 186/08 (letzteres veröffentlicht in Juris) und Urteil vom 21. Juli 2006 - 6 O 2/06 - (veröffentlicht in Juris)). Für die Zukunft - ab dem 1. März 2008 - benachteiligt die Entscheidung der Beklagten, es bei der Reduzierung der Zusatzrente um monatlich 183,70 EUR gemäß ihrer Mitteilung vom 14. Februar 2008 (AH 1 ff.) zu belassen, hingegen den Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben letztlich nicht unangemessen.
43 
a) Insoweit waren hier zu Gunsten des Klägers sein erhebliches Alter zum Zeitpunkt der Abänderung (72 Jahre) und die lange Dauer der bisherigen (falsch berechneten) Leistungen von ca. 9 Jahren zu berücksichtigen. Gleichfalls war zu sehen, dass der Beklagten bereits seit 1999 alle maßgeblichen Anknüpfungstatsachen - d.h. die FRG-Zeiten des Klägers mit entsprechender Berücksichtigung gem. § 22 Abs. 4 FRG bei der Berechnung der gesetzlichen Rente - vorlagen und dass die Beklagte - jedenfalls bei sorgfältiger Durchsicht des BfA-Rentenbescheids vom 16. November 1998 - jederzeit § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. anwenden hätte können. Dem Kläger ist eine Verursachung oder gar ein Verschulden an der Falschberechnung der Versorgungsrente durch die Beklagte in keiner Weise anzulasten.
44 
b) Gegen eine Fortzahlung der im Jahr 1999 fehlerhaft berechneten Versorgungsrente über den 01. März 2008 hinaus, sprechen folgende Erwägungen:
45 
aa) Selbst wenn man die Behauptung des Klägers unterstellt, dass die Beklagte, bewusst und „sehenden Auges“ „in ständiger Verwaltungspraxis“ bis 1999 von der richtigen Anwendung des § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. abgesehen hat, weil sie jahrelang nicht über die technischen Voraussetzungen zur Berechnung der gesetzlichen Rente ohne FRG-Abzug verfügte, führt dies nicht dazu, dass die Beklagte von vornherein und ungeachtet aller übrigen Umstände des Einzelfalls für alle Zukunft an einer Korrektur ihrer Berechnungen gehindert wäre.
46 
Im Verwaltungsrecht kann die „verwaltungsinterne Nichtbeachtung“ von Verwaltungsvorschriften bzw. von verwaltungsinternen Anweisungen und Vorgaben oder einer ständig geübten Verwaltungspraxis einen unmittelbaren Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) darstellen und zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts führen. Die Verwaltung ist jedoch auch grundsätzlich befugt, ihre Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2009 - 10 S 1578/08, in DVBl. 2009, 797 (veröffentlicht in Juris) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 08. April 1997 - 3 C 6/95). Diese Grundsätze auf die Verfahren der Beklagten zur Berechnung der Versorgungsrente übertragen, ergibt, dass bei einer - unterstellten - internen Verwaltungspraxis der Beklagten, wie sie der Kläger für den Zeitraum bis 1999 behauptet, diese Praxis danach jederzeit aus sachlichen Gründen geändert werden konnte. Solche Gründe können vorliegen in der mittlerweile, nach 1999 bestehenden technischen Ausstattung der Beklagten zur Durchführung von Vergleichsberechnungen, oder in der Entwicklung der Rechtsprechung zur Anwendung des Fremdrentengesetzes durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 (veröffentlicht in juris), bzw. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00, in BVerfGE 116, 96 - 135), oder durch die gesetzliche Übergangsregelung für die Absenkung der Entgeltpunkte (i.S. des § 22 Abs. 4 FRG) durch das Rentenversicherungs-Altersgrenzanpassungsgesetzes vom April 2007 und die darin getroffene Neuregelung des Artikel 6 § 4c Absatz 2 FANG.
47 
Über die Behauptung des Klägers, es habe früher bei der Beklagten grundsätzlich bzw. bis ins Jahr 1999 andauernd eine ständige Verwaltungspraxis zur Nichtanwendbarkeit des FRG gegeben, brauchte aus oben dargelegten Gründen kein Beweis erhoben zu werden. Auch müsste eine solche Verwaltungspraxis - sollte sie tatsächlich bestanden haben - nicht zwangsläufig mit einer bewussten Missachtung der Satzungsbestimmungen einhergehen. So ist nachvollziehbar, wenn die Beklagte wegen des ursprünglich in zahlreichen Rentenbescheiden der BfA nicht ausdrücklich ausgewiesenen Multiplikationsfaktors von „0,6“ (ebenso in den Verfahren LG Karlsruhe 6 O 169/08, 6 O 186/08, 6 O 189/08, 6 O 214/08) versehentlich die Anwendung des § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. unterlassen hat, weil davon ausgegangen wurde, dass die Zahlen in dem Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung die nicht abgesenkten Werte enthielten. Die bei der Kammer anhängige Anzahl von parallel gelagerten Verfahren (insgesamt sechs: 6 O 169/08, 6 O 186/08, 6 O 189/98, 6 O 190/08, 6 O 214/08, 6O 46/09) rechtfertigt es zudem - bei der mutmaßlichen Anzahl potentiell betroffener Personen - für sich genommen noch nicht, hier eine generelle frühere Verwaltungspraxis der Beklagten anzunehmen.
48 
bb) m Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung hinsichtlich einer bei dem Kläger ab dem 01. März 2008 nach den Satzungsbestimmungen richtig berechneten Versorgungsrente sind auch die Grundsätze aus dem Beamtenrecht bei der Überzahlung von Versorgungsbezügen zu berücksichtigen, worauf auch der Kläger abstellt (vgl. Schriftsatz vom 28. August 2009, Seite 8, AS. 117 - vgl. zur Orientierung der Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst an der Beamtenversorgung BGH, Urteil vom 16. März 1988 - IV a ZR 154/87, in VersR 1988, 575 ff und BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 a.a.O.).
49 
Das Bundesverwaltungsgericht misst nach seiner ständigen Rechtsprechung dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines mangelhaften (mangelhaft gewordenen) begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft in der Regel gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsaktes das Übergewicht bei, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat.
50 
Der Vorrang des Interesses an einer Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts in der Beamtenbesoldung ergibt sich zunächst aus § 2 Abs. 2 BBesG. Die Vorschrift ist Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie soll verhindern, dass haushalts- und besoldungsrechtliche Vorgaben umgangen und so fiskalische Interessen missachtet werden. Für die Interessenabwägung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist in diesen Fällen kein Raum mehr. Hinzu kommt das haushaltsrechtliche Gebot zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Auch wenn die Überzahlung (nur) in Verkennung der Rechtslage erfolgt ist, überwiegt in der Beamtenbesoldung das allgemeine fiskalische Interesse an der Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben und Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 - 5 C 11/78, in BVerwGE 60, 208, 211). Der Beamte ist nämlich aufgrund des bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses der Beklagten in besonderer Weise verpflichtet. Ein prägender Rechtsgedanke des Besoldungsrechts, der etwa in § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, ist, dass der Beamte ausschließlich die ihm gesetzlich zustehende Besoldung erhalten soll. Bei Irrtümern der Verwaltung, die zur Gewährung von ihm an sich nicht zustehenden Leistungen führen, ist der Beamte wegen der besonderen Beziehung zu seinem Dienstherrn gehalten, dessen - fiskalische - Interessen in stärkerem Maße als andere (mit) zu berücksichtigen. Er darf sich Belangen der Allgemeinheit, die der Dienstherr wahrzunehmen hat, nicht gänzlich verschließen. Während im Normalfall des § 48 Abs. 2 VwVfG der Begünstigte seine individuellen Belange ohne weiteres dem öffentlichen Interesse zunächst entgegensetzen kann, ist der Beamte aus dem öffentlich rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis dem Gemeinwohl stärker verbunden. Mit anderen Worten: Im Beamtenverhältnis überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Aufhebung eines eine überhöhte Besoldung gewährenden Verwaltungsakts das Vertrauen des Beamten auf den Bestand des rechtswidrigen Verwaltungsakts, der ihm überobligationsmäßige Leistungen gewährt. Insoweit liegt für die Beamtenbesoldung eine Ausnahme vom Regelfall des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vor (vgl. dazu VG Bayreuth, Urteil vom 24. Juli 1996 - B 5 K 96.89, veröffentlicht in juris).
51 
Von dieser Regel hat das Bundesverwaltungsgericht Ausnahmen nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände zugelassen. Einen solchen Ausnahmefall hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall angenommen, in dem der Begünstigte im Vertrauen auf die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes eine einschneidende und dauernde - nämlich praktisch unabänderliche - Umstellung seiner Lebensverhältnisse vorgenommen hat. Außerdem kann nach der Rechtsprechung ein solcher Ausnahmefall auch in einem ähnlich folgenschweren Unterlassen einer Disposition gesehen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 1982 - 6 C 92/78, in BVerwGE 66, 65 - 69 = NVwZ 1983, 157 - 159 m.w.N.).
52 
Diese Voraussetzungen sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. In der Mitteilung der Beklagten vom 29. März 1999 ergab sich zum 01. Januar 1999 bei einer Gesamtversorgung von DM 3.646,40 unter Berücksichtigung einer gesetzlichen Rente von DM 2.400,85 (mit Absenkung für die FRG-Zeiten) eine Versorgungsrente von DM 1.245,55 (AH 61, 71, 73); in der neuen Mitteilung vom 14. Februar 2008 errechnet sich zum 01. Januar 1999 aus einer Gesamtversorgung von DM 3.646,40 unter Berücksichtigung einer gesetzlichen Rente von DM 2.793,79 (ohne Absenkung für die FRG-Zeiten) eine Versorgungsrente von DM 852,61 (AH 1, 17, 19, 51). Mit Wirkung zum 1. März 2008 wird nunmehr für die Zukunft die Zusatzrente des Klägers von 611,70 EUR netto (vgl. AH 59) auf 516,29 EUR brutto/ 428,00 EUR netto (vgl. AH 1, 57) - also um 183,70 EUR - gekürzt. Jedenfalls nach diesen Verhältnissen ist die Existenzgrundlage des Klägers nicht beeinträchtigt.
53 
cc) In diesem Zusammenhang greift der Einwand des Klägers, eine Änderung der Bewilligungspraxis durch die Beklagte sei wegen der wie im Beamtenrecht zu berücksichtigenden Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG im Jahr 2008 nicht mehr möglich, nicht.
54 
Unterstellt, der Gedanke des § 48 Abs. 4 VwVfG sei auch bei der Änderung von Versorgungsrenten durch die Beklagte entsprechend zu berücksichtigen, liegt eine entsprechende Verfristung im vorliegenden Fall nicht vor.
55 
Für § 48 VwVfG gilt: Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG findet Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalts unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 -, in BVerwGE 70, 356, 362 f.) Die Vorschrift erfasst damit jeden Rechtsanwendungsfehler. Sie unterwirft die zuständige Behörde einer Jahresfrist, weil der Behörde die Notwendigkeit einer Entscheidung über die Rücknahme bewusst und diese Entscheidung infolge vollständiger Kenntnis des hierfür erheblichen Sachverhalts auch möglich geworden ist. Die Behörde soll in angemessener Frist - längstens bis zum Ablauf eines Jahres seit Erlangung der hierfür erforderlichen Kenntnis - entscheiden, ob und inwieweit der begünstigende Verwaltungsakt nach Maßgabe der die Rücknahme näher regelnden Vorschriften zurückgenommen werden oder bestehen bleiben soll. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. VG Bayreuth, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2008 - 13 K 2072/07, veröffentlicht in juris).
56 
Im vorliegenden Fall lag eine solche Entscheidungsreife erst nach der Änderung des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vom 21. August 2007 (AH 101 ff.) vor, als die gesetzliche Rente des Klägers von Anbeginn - ab dem 1. Januar 1999 - neu festgestellt wurde, weil der Gesetzgeber mit dem Rentenversicherungs-Altersgrenzanpassungsgesetz eine Übergangsregelung für die Absenkung der Entgeltpunkte (i.S. des § 22 Abs. 4 FRG) geschaffen hatte. Unterstellt, dieser DRV-Rentenbescheid hätte der Beklagten bereits am Tage der Bekanntgabe vorgelegen, so konnte die Beklagte ohne Verstoß gegen die Grundsätze des § 48 Abs. 4 VwVfG die Versorgungsrente des Klägers bis zum 21. August 2008 korrigieren. Die - angefochtene - Änderungsmitteilung stammt jedoch bereits vom 14. Februar 2008 (AH 1 ff.) und ist damit nicht verfristet.
57 
dd) Gegen die fortgesetzte, zukünftige Gewährung einer fehlerhaft berechneten Versorgungsrente des Klägers spricht auch das System der Zusatzversorgung.
58 
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Das seit 1967 geltende Leistungssystem der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gestand den Arbeitnehmern eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zu. Die jeweilige - zumeist aus der gesetzlichen Rente bestehende - Grundversorgung wird durch die Zusatzrente (Versorgungsrente) zu einer Gesamtversorgung aufgestockt, die sich nach dem Vorbild der Beamtenversorgung nach einem von der gesamtversorgungsfähigen Zeit abhängigen Prozentsatz des durchschnittlichen Entgelts während der letzten Einkommensperiode bemisst (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1988, a.a.O.). Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
59 
Das System der gesetzliche Rentenversicherung basiert - ebenso wie die Zusatzversorgung - in ihrem gedanklichen Ansatz auf der Solidarität (sog "Generationenvertrag"). Was zur Verteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung ansteht, muss stets von der derzeit aktiven Generation produziert werden. Diese hat demgemäß gleichermaßen die Mittel bereitzustellen, um der nicht mehr produktiven Generation den ihr zukommenden Anteil am laufenden Sozialprodukt zukommen zu lassen und zusätzlich eine nachwachsende Generation heranzuziehen in der Erwartung, diese werde sie nach Eintritt in das Erwerbsleben ihrerseits am aktuell Erwirtschafteten ebenso teilhaben lassen, wie sie selbst dies gegenüber der vorangegangenen Generation getan hatte. Sachlich und organisatorisch beschränkt sich das Rechtssystem der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Transfer (nur) des Erwerbseinkommens eines Teils der gegenwärtig Erwerbstätigen auf einen größeren Teil der nicht (mehr) erwerbstätigen Generation im Wege des sog Umlageverfahrens. Eine "Rentenkasse" im Sinne über längere Zeit angesparter und für den Bedarfsfall zur Auszahlung mit Zins und Zinseszins bereitstehender Vermögenswerte gibt es damit nicht. Die beitragsrelevant versicherte Generation "zahlt" stets fremde, nie ihre eigenen Renten (vgl. BSG, Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R, veröffentlich in juris, u.a. unter Hinweis auf BVerfGE 54, 11, 28).
60 
Ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde und wird die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst durch ein Umlagesystem finanziert (vgl. §§ 75 ff VBLS a.F./ §§ 60 ff VBLS n.F.). Dies hat zur Konsequenz, dass je mehr für Versorgungsrenten ausgezahlt wird, desto mehr auch von den Arbeitnehmern in das Versorgungssystem eingezahlt werden muss.
61 
Der "Konsumverzicht" zugunsten der vorangegangenen Generation wie das Vertrauen, künftig selbst in den Genuss einer derartigen Umverteilung zu kommen, gebieten es zur Sicherung des Gedankens der Solidarität, die Finanzierung der Zusatzversorgung nicht mit der Gewährung von Renten zu belasten, auf die nach den Satzungsbestimmungen kein Anspruch besteht. Solidarität ist keine Einbahnstraße. Auf eine fehlerhaft gewährte Zusatzrente kann daher nur in außerordentlichen Ausnahmesituationen Anspruch auch in die Zukunft bestehen.
62 
ee) Im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung ist hier wesentlich, dass die durch die Neuberechnung bedingte Verringerung der Gesamtrente des Klägers, ausgehend von der Sollvorstellung des Klägers, zum 1. März 2008 mit 183,70 EUR (nur) bei ca. 11 % des Gesamtbetrags liegt (Soll nach Klägervortrag: 1.193,25 EUR + 611,70 EUR = 1.804,95 EUR netto; Ist: 1.193,25 EUR + 428,00 EUR = 1.621,25 EUR netto) und, dass der Kläger im Interesse der Versichertengemeinschaft im Verhältnis zu anderen Versicherten nicht ungerechtfertigt besser dastehen soll, zumal er in der Vergangenheit bereits von der fehlerhaften Berechnung der Beklagten erheblich profitiert hat, indem er 21.085,80 EUR mehr bekommen hat als ihm eigentlich zustanden. Zudem hat der Kläger dafür, dass und inwiefern die angegriffene Rentenkürzung einschneidende Änderungen in seine Lebensführung bringt oder schon gebracht hat, nichts Überzeugendes vorgetragen. Er hat zwar einen Jahresfinanzplan für sich und für seine Ehefrau (Anl. K 6, AH 99) vorgelegt. Aus ihm lässt sich jedoch entnehmen, dass dem Kläger und seiner Ehefrau unter Vorwegberücksichtigung diverser bereits einkalkulierter monatlicher Belastungen (Darlehensverpflichtungen, Versicherungen, Kosten für Medikamente, Kururlaub in Ungarn, etc.) trotz der Rentenkürzung monatlich noch ein Restbetrag von 654,35 EUR pro Person (anstatt wie bisher: 816,38 EUR) zur freien Verfügung verbleibt. Die Aufstellung legt demnach gerade nahe, dass die Rentenkürzung durch die Beklagte für den Kläger keine einschneidende Änderung der Lebensführung mit sich bringt.
63 
ff) An dieser Einschätzung ändert sich auch dadurch nichts, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 28. August 2009 auf den Hinweis in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt hat, dass er und seine Ehefrau (welche übrigens das Parallelverfahren vor der erkennenden Kammer, Az. 6 O 189/08, betrifft) - weil sie altersbedingt in zunehmendem Maße auf fremde Hilfe angewiesen seien - bereits Erkundigungen für die Kosten eines Alten- und Pflegeheims eingeholt hätten (vgl. Anl. K 8 und K 9, AH 187 f.), wonach sie sich unter Berücksichtigung der Rentenkürzung nicht einmal mehr das billigste 2-Zimmer-Appartement in der Residenz „pro seniore“ in Freiburg gemeinsam teilen könnten. Auch diese zuletzt von dem Kläger vorgetragenen Tatsachen und Belege reichen nämlich in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof (mit Urteil vom 22.05.1985 - IVa ZR 153/83 -, a.a.O.) aufgestellten Grundsätze nicht aus um darzulegen, dass und inwiefern der Kläger (und seine Ehefrau) „durch langandauernde Übung veranlasst war(en), ihren Lebensabend in einer bestimmten Weise auszugestalten, die nicht ohne weiteres geändert werden kann" (BGH a.a.O. - Juris Rn. 26). Nicht zu verkennen ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger und seine Ehefrau sich offensichtlich zunächst mal lediglich unverbindlich über die Kosten eines Alten- oder Pflegeheimplatzes erkundigt haben, und dass dies erst im Juli 2009, also im Rahmen des laufenden Verfahrens und nicht etwa schon vor der Mitteilung der Beklagten vom 14. Februar 2008, geschehen ist. Endgültige Dispositionen oder Planungen, die durch die Rentenkürzung zunichte gemacht wurden, waren und sind somit nicht vorhanden.
64 
Soweit der Kläger mit seiner Ehefrau im weiteren Lebensabschnitt tatsächlich zum Pflegefall werden sollte und sie in einem Pflegeheim untergebracht werden müssten, entfielen übrigens die in der Auflistung des Klägers aufgeführten Ausgaben für Hausdarlehen, Haussteuer, Erbpachtzins, Schornsteinfegerkosten, Gebäudeversicherung, Leitungswasserversicherung. Denn es wäre den Eheleuten zuzumuten, das dann nicht mehr selbstgenutzte Anwesen für die Pflegekosten einzusetzen. Auch ist des Weiteren davon auszugehen, dass bei einer Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit die Kururlaube in Ungarn entfallen. Bei Hinzurechnung dieser derzeit nach wie vor anfallenden Aufwendungen von EUR 1.028,69 zu den von dem Kläger zum verbliebenen Lebensunterhalt errechneten EUR 1.308,69 bzw. EUR 654,35 ergibt sich vielmehr ein Betrag von EUR 2.337,38 für die Eheleute gemeinsam, bzw. von EUR 1.168,69 für jeden einzeln.
65 
gg) Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nach all dem zwar, dass ihm und seiner Ehefrau nunmehr weniger Rente verbleibt als vorher; indes ergibt sich nach wie vor nicht, inwiefern sie durch die Verringerung ihrer Rente(n) derart eingeschränkt sind, dass sie nunmehr mit dem verbleibenden Rest nicht (gut) weiter ihr Leben führen können. Andererseits haben der Kläger und seine Ehefrau von der fehlerhaften Berechnung der Beklagten - zulasten der Versichertengemeinschaft - in der Vergangenheit erheblich profitiert, was ihnen auch nicht mehr genommen werden soll.
66 
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die von der Beklagten zuletzt ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft ab dem 1. März 2008 vorgenommene Rentenkürzung um 183,70 EUR den Kläger nicht unangemessen benachteiligt.
67 
Aus den vorgenannten Gründen war im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 28. August 2009 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. §§ 156, 296a ZPO nicht veranlasst.
68 
Die Klage war mithin abzuweisen.
III.
69 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 2 Regelung durch Gesetz


(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind

Fremdrentengesetz - FRG | § 22


(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlag

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 3 Anspruch auf Besoldung


(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit and

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 33 Rentenarten


(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. (2) Renten wegen Alters sind 1. Regelaltersrente,2. Altersrente für langjährig Versicherte,3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,3a. Altersrent

Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG | § 4


(1) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Fremdrentengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn hierdurch eine besondere Härte vermieden wird. Mögliche Leistungen eines fremden Trägers stehen den bereits anerkannten Ansprüchen für Berechtigte nach § 1 Buchstabe b des Frem

Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG | § 4c


(1) Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente das § 22 Abs. 3 des Fremdrentenge

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(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
5.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6.
Altersrente für Frauen.

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
3.
Rente für Bergleute.

(4) Renten wegen Todes sind

1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente,
2.
große Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Erziehungsrente,
4.
Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

(1) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Fremdrentengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn hierdurch eine besondere Härte vermieden wird. Mögliche Leistungen eines fremden Trägers stehen den bereits anerkannten Ansprüchen für Berechtigte nach § 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes nicht entgegen, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. § 31 des Fremdrentengesetzes bleibt unberührt.

(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die in Estland, Lettland oder Litauen zurückgelegt wurden, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Mai 2004 Ansprüche oder Anwartschaften nach dem Fremdrentengesetz erworben hat.

(2) Besteht vor dem 1. Juli 1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente, ist das Fremdrentengesetz in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend, wenn die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.

(3) Hat der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen, ohne in ein Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch vom 1. Juli 1990 an, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 5 anstelle von § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes gilt. Dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1995, ist das Fremdrentengesetz uneingeschränkt anzuwenden.

(3a) Für Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund einer neuen Rentenfeststellung nach dem 31. Dezember 1996 können Beschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegt wurden und die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.

(4) Hat der Berechtigte nach dem 30. Juni 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1992, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Zahlbetrag der Rente, der sich nach § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes für Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 ergibt, begrenzt wird auf den Betrag, der sich auf der Grundlage einer Berechnung der Rente nach § 5 ergeben würde. Der so ermittelte Rentenbetrag wird auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs zugrunde gelegt, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen.

(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des Fremdrentengesetzes maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt.

(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar 1992 sowie in der vom 7. Mai 1996 an geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben.

(6) Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die

a)
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben,
b)
nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben oder
c)
nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben,
werden für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost).

(7) (weggefallen)

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 56/02 Verkündet am:
12. März 2003
Fritz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) § 40 Abs. 2
Buchst. a ee
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder muß die Kürzung der gesetzlichen
Rente von Fremdrentenberechtigten durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
vom 25. September 1996 nicht durch Erhöhung ihrer Zusatzrente
ausgleichen; vielmehr ist § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS in der Fassung
der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 wirksam.
BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius
und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 12. März 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. August 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Beklagten , weil er § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksam hält.

Der Kläger war vom 14. Oktober 1987 bis zum 30. November 1999 über seinen Arbeitgeber bei der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seit dem 1. Dezember 1999 eine Altersrente für Schwerbehinderte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (gesetzliche Rentenversicherung ). Für deren Berechnung sind beim Kläger Dienstzeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1. September 1959 bis zum 30. Juni 1982 berücksichtigt worden, in denen seine Pflichtbeiträge nicht an die heute verpflichteten Versicherungsträger im Bundesgebiet gezahlt worden sind. Grundlage dafür, daß auch diese Beitragszeiten berücksichtigt werden, ist das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (ursprünglich vom 7. August 1953, BGBl. I S. 848, im folgenden: FRG) mit seinen späteren Änderungen, insbesondere zur Gleichstellung der Vertriebenen durch Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten - Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93, im folgenden : FANG). Die dadurch eingeführte Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung wurde zunächst durch Art. 14 Nr. 20 Buchst. a und b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, im folgenden: RÜG) geändert, indem für Dienstzeiten, in denen keine Beiträge an die jetzigen Träger der Rentenversicherung bezahlt worden sind, die für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7 gekürzt wurden. Diese Kürzung betraf den Kläger allerdings nicht, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern hatte (Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG i. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst. e RÜG BGBl. I S. 1697). Insoweit trat auch durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) noch keine Änderung ein. Erst durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, 1471 f., im folgenden: WFG) wur-

den nicht nur der für Fremdrentenzeiten anzuwendende Kürzungsfaktor noch weiter auf 0,6 vermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, der § 22 Abs. 4 FRG ändert), sondern auch die bisher (nach Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG) bestehende Ausnahme für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten, gestrichen (Art. 4 Nr. 4 WFG, der in Art. 6 FANG einen neuen § 4 c einfügt). Diese den Kläger belastende Neuregelung trat bereits rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft (Art. 12 Abs. 2 WFG).
Daraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der Fassung der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 VBLS (mit Wirkung bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Änderungssatzung , Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):
Höhe der Versorgungsrente für Versicherte (1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt , um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. (2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn... ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre. .......

Danach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichen Zusatzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte (gekürzte ) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzter Höhe, wie sie der Kläger ohne die zum 7. Mai 1996 für ihn wirksam gewordenen Änderungen des FANG und des FRG zu erwarten gehabt hätte. Die Beklagte leistete mithin ab 1. Dezember 1999 eine monatliche Versorgungsrente von nur 1.021,78 DM (statt 1.523,36 DM).
Demgegenüber beansprucht der Kläger eine Versorgungsrente, die die volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung der Bezieher von Fremdrenten aufgrund der Änderungen des FANG und des FRG gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte , die sich in § 14 VBLS Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat, sei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche Beitragszahlungen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

durch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. Das sei den öffentlichen Arbeitgebern, die an der Beklagten beteiligt sind und sie finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatzversorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht verringert worden.
Die Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzung berufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 VBLS nicht eine Zusatzversorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Altersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. VBLS errechneten Gesamtversorgung. Im Zeitpunkt der 30. Satzungsänderung sei der Kläger bereits 10 Jahre bei der Beklagten versichert gewesen und habe das 55. Lebensjahr überschritten gehabt. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglich um ein Drittel kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärkt worden, daß die Beklagte auf die für andere Fremdrentenberechtigte schon vor Erlaß des WFG vom 25. September 1996 eingeführten Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Der Kläger sei 1997 zu alt gewesen, um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsorge auszugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in der Satzung der Beklagten.
2. Diesen auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten Erwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung.


a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtli- che Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln , Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versicherer ) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).

b) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an; für die Satzung der Beklagten als einer Gruppenversicherung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständnis zu fragen (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 unter II 2; BGHZ 103, 370, 383). Der Kläger kann dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 VBLS zunächst entnehmen, daß eine Versorgungsrente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente geleistet werden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar auf den Betrag an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nach der Satzung der Beklagten zu bestimmenden Gesamtversorgung zurückbleiben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zusatzrente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung dienende - Gesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtversorgung auf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1 VBLS auch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbezüge auf deren nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dort sind Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbetrag für

die Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondern nur unter Berücksichtigung zahlreicher, unter Doppelbuchstaben im einzelnen aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegt und durch die Versorgungsrente der Beklagten aufgestockt werde, wie der Kläger meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 VBLS also nicht entnehmen.
Für eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auch sonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für den Kläger bis zur 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der Beklagten nicht, daß eine Kürzung seiner gesetzlichen Rente etwa wegen der Fremdrentenanteile von der Beklagten nicht ausgeglichen werden würde. Für einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so lange dem Kläger eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. Umgekehrt fehlte jedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente eingeführt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhaltspunkt ließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß die Beklagte in ihrer Satzung für Personen wie den Kläger den Ausgleich der vollen Differenz zwischen seinem Anspruch auf die noch ungekürzte gesetzliche Rente und der Gesamtversorgung versprach.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß für andere, durch das FRG begünstigte Personengruppen schon aufgrund des RÜG vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichen Rente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächst reagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser Kürzung

bestehenden Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konnte der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er von diesen Kürzungen nicht betroffen war. Dem WFG vom 25. September 1996 hat die Beklagte bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch ihre 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der Kürzungen der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktion war zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie geschehen anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet werden.
Vor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie der Kläger redlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zugesagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der gesetzlichen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nicht zu vertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswirkungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt jedenfalls für die durch das FRG beabsichtigte Gleichstellung in der Bundesrepublik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit der einheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat nichts mit den Aufgaben der Beklagten zu tun, den in der Bundesrepublik tätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus eine zusätzliche Versorgung zu gewähren.
3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS einer Inhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG). Daß sich die Beklagte auf diese Neuregelung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Senatsurteil

vom 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versicherten nachteilige Satzungsänderung des von der Beklagten selbst zunächst zugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen Zeit ging. Die vom Kläger angegriffene Satzungsänderung verletzt auch seine Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hat mit ihrer Satzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf eine bestimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Rente und deren Fortbestand begründet.
4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente des Klägers wirksam ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesverfassungsgericht angerufen (vgl. Soziale Sicherheit 2000, 289 ff.). Sollte sich die Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte der Kläger möglicherweise

eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beanspruchen. An der Zusatzversorgung der Beklagten, die sich ohnehin an der ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichen Rente orientiert , würde sich dadurch nichts ändern.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags die Feststellung, dass die Beklagte zur Rückforderung zuviel gezahlter Beträge nicht berechtigt ist.
Der Kläger erhält gemäß Rentenmitteilung vom 20.02.1995 seit dem 01.06.1994 aus der Pflichtversicherung seiner verstorbenen Ehefrau von der Beklagten eine Versorgungsrente für Witwer (AH 195). Zunächst erhielt der Kläger gemäß § 49 Abs. 5, § 40 Abs. 4 VBLS a.F. eine monatliche Mindestrente in Höhe DM 69,43/brutto=netto (EUR 35,50; AH 195/201/215). Die Höhe dieses Zahlbetrages bestätigte die Beklagte in ihrer Mitteilung vom 27.11.1995 erneut (AH 227). Nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 09.07.1996 geendet hatte und er ab 10.07.1996 Arbeitslosengeld bezogen hatte, zahlte die Beklagte eine ungekürzte Zusatzrente ohne Anwendung der Ruhensvorschrift des § 65 Abs. 5 VBLS a.F. (AS 35). Ab 06.09.1999 befand sich der Kläger wieder in einem voll sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Dieser Umstand ergibt sich aus dem Rentenbescheid der BfA vom 01.03.2004 (AH 165/181), welcher am 08.03.2004 der Beklagte vorgelegt wurde (AS 37). Die Beklagte berücksichtigte die Arbeitsaufnahme nicht und zahlte beispielsweise für den Monat September 1999 eine Bruttorente in Höhe von DM 569,83 (EUR 291,35) (AH 57) und in den Folgemonaten ähnlich hohe Beträge.
In der Rentenmitteilung vom 08.09.2004 (AH 47) errechnete die Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis zum 31.12.2003 die zustehende monatliche Zusatzrente neu auf EUR 35,50 (zusätzlich Dynamisierungen um jeweils 1 % zum 01.07.2002 und 01.07.2003) (AH 59-81). Die Gesamtsumme der Überzahlung errechnete die Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis zum 31.12.2003 auf EUR 13.309,39 (AH 47) und forderte diesen Betrag bis zum 14.10.2004 zurück, stellte jedoch die Möglichkeit der ratenweisen Tilgung in Aussicht. Gegen das in dieser Mitteilung enthaltene Rückzahlungsverlangen richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor:
Er habe die Überzahlung nicht zu vertreten. Die Beschäftigungsaufnahme im September 1999 habe er der Beklagte Anfang des Jahres 2000 schriftlich mitgeteilt. Er könne durch die Benennung einer Zeugin die postalische Absendung des Schreibens beweisen, jedoch nicht dessen Zugang, da das Schreiben nicht per Einschreiben oder per Fax versandt worden sei. Der Kläger erhebt den Einwand der Entreicherung und die Einrede der Verjährung (AS 3). Die Forderung der Beklagte sei zwar rechnerisch nachvollziehbar. Da es sich bei den Überzahlungsbeträgen um Bruttobeträge inklusive Sozialversicherung und Steuern handele, könne insoweit deren Richtigkeit nicht überprüft werden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten L-Nr.: ... vom 08.09.2004 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte EUR 13.309,39 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Die Beklagte trägt vor:
11 
Sie habe niemals eine Mitteilung des Klägers über die Arbeitsaufnahme erhalten. Erst durch Vorlage des BfA-Rentenbescheids vom 01.03.2004 habe die Beklagte von laufendem Arbeitsentgelt ab September 1999 erfahren.
12 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet; sie war daher abzuweisen.
I.
14 
Der Kläger ist zur Rückzahlung überbezahlter Rentenbeträge in Höhe von EUR 13.309,39 verpflichtet.
15 
1. Die Beklagte hat die Witwerbetriebsrente des Klägers nach §§ 75 ff. VBLS n.F./ §§ 37 ff. VBLS a.F. ordnungsgemäß berechnet. Einwände gegen die Richtigkeit der Berechnung der Bruttobetriebsrente sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob die Beklagte die Nettobetriebsrente (nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) richtig ermittelt hat, kommt es eigentlich nicht an (vgl. unten I.2.d). Die Ermittlung der Nettobetriebsrente nach feststehender Bruttobetriebsrente ist im Übrigen denkbar einfach, da nur feste Prozentsätze abzuziehen sind (vgl. z.B. Mitteilung vom 05.12.2003, AH 281); diesbezügliche Fehler sind nicht im Entferntesten erkennbar. Dass die Beklagte Steuern aus der Summe der Bruttobetriebsrente zurückbehalten hätte, ist nicht ersichtlich.
16 
2. Die Beklagte ist auch berechtigt, den überbezahlten Betrag aus der Versorgungsrente in Höhe von EUR 13.309,39 entsprechend § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. zurückzufordern. Die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB sind auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
17 
a) Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. Januar 1998 (IV ZR 214/96 = NVersZ 1999, 45 - 46; VersR 1998, 477 - 478 = NJW - RR 1998, 1425/1426 = BGHR VBLS § 70 Rückzahlung 1, vgl auch Urteil vom 18.09.1991 - IV ZR 233/90 - NJW - RR 1992, 25) entschieden, dass wenn die Satzung einer Zusatzversorgungskasse unter Abänderung des gesetzlichen Bereicherungsrechts bestimmt, dass Beträge zurückzuzahlen sind, die aufgrund von Erhöhungen der gesetzlichen Rente zuviel geleistet wurden, diese Bestimmung auch anzuwenden ist, wenn die Überzahlung auf einer fehlerhaften EDV-Eingabe der gesetzlichen Rente durch die Versorgungskasse beruht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bestimmung im wesentlichen solche Fälle regelt, in denen es zur Überzahlung kam, weil eine Erhöhung der gesetzlichen Rente bei der Berechnung der Gesamtversorgung unberücksichtigt geblieben ist. In dem damals entschiedenen Fall hatte die Zusatzversorgungskasse den Betrag der Gesamtversorgung unzutreffend berechnet, weil sie fehlerhaft eine in Wahrheit schon bestehende höhere gesetzliche Rente mit einem niedrigeren Betrag in Rechnung gestellt hat. Die Zielsetzung der Satzungsregelung verlange aber eine Gleichbehandlung beider Fallgruppen. Auch wenn die Überzahlung auf einem Fehler der Zusatzversorgungskasse beruhe, sei es im Interesse der Gesamtheit der Versorgungsberechtigten und der Arbeitgeber erforderlich, dass auch solche Überzahlungen an die Versorgungskasse zurückfließen (vgl. BGH a. a. O.; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.3.2003, Az.: 6 0 101/02 und Urt. v. 01.03.2002, Az.: 6 0 293/01; vgl. auch Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand August 2002, § 70 Anm 2 Seite B 339 c)).
18 
Der vorliegende Fall ist vergleichbar. Die Beklagte hat festgestellt, dass der Kläger wegen unterlassener Anzeige der Änderung seines Arbeitseinkommens, wozu er nach § 64 VBLS a.F. / § 48 VBLS n.F. auch ohne gesonderten Hinweis der Beklagten verpflichtet ist, Zuvielzahlungen in Höhe von EUR EUR 13.309,39 erhalten hat. Auch auf diese Fallgruppe ist § 70 Abs. 1 - 3 VBLS entsprechend anzuwenden (Zur analogen Anwendbarkeit des § 70 VBLS a.F. auf andere Überzahlungstatbestände vgl. auch: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, Kap. B, § 70 Bl. 339e).
19 
b) Die unmittelbare wie die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a.F./ § 53 VBLS n.F. schließt die gesetzliche Regelung der §§ 812 ff. BGB nach dem Willen der Satzung aus, denn anderenfalls würde der mit der vertraglichen Regelung verfolgte Zweck nicht erreicht (BGH a.a. O.). Dementsprechend kann sich die Klägerin nicht auf eine Entreicherung berufen.
20 
c) Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder wegen einer unbilligen Härte (§ 70 Absatz 5 VBLS a.F./ § 53 Absatz 3 VBLS n.F). Der Kläger konnte schon deshalb nicht auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertrauen, da sich aus den Mitteilungen unzweifelhaft ergibt, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Versorgungsrente falsche Arbeitseinkünfte angesetzt hat. Zur Frage einer unbilligen Härte fehlt es an substantiiertem Vortrag des Klägers.
21 
d) Die Beklagte kann die die kompletten überzahlten Bruttobeträge zurückverlangen. Es sind nicht nur die überzahlten Nettobeträge (ohne die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge) zurückzuzahlen (vgl. AS. 49, 53, AH. 291).
22 
a. Im Krankenversicherungsrecht gelten Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als beitragspflichtige Einnahmen (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 228, § 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hatte der Kläger alleine die Krankenkassenbeiträge aus den VBL-Versorgungsbezügen zu tragen. Lediglich hinsichtlich der Abführung dieser Krankenkassenbeiträge galt gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Besonderheit, dass die Beklagte als bloße Zahlstelle der Versorgungsbezüge die Krankenkassenbeiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse auszuzahlen hatte. Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagte die einbehaltenen Krankenkassenbeiträge an die zuständige Krankenkasse zwar gezahlt, (selbst im bereicherungsrechtlichen Sinne) aber an den Kläger geleistet hat. Die Beklagte kann daher vom Kläger grundsätzlich auch die Rückzahlung in Höhe der Krankenkassenbeiträge verlangen und muss sich diesbezüglich nicht an die Krankenversicherung halten (eine ebensolche „Bereicherungskette“ sieht auch die gesetzliche Sonderregelung in § 231, § 237 Satz 2 SGB V vor). Im Übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung findet und darum erst recht keine Grundlage dafür besteht, die Beklagte hinsichtlich der zuviel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge auf einen etwaigen Rückerstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse zu verweisen.
23 
b. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt Entsprechendes (vgl. § 59 Abs. 1 S. 1, § 60 Abs. 1 S. 1 SGB XI).
24 
e) Im Rahmen der vorliegenden negativen Feststellungsklage spielt die Frage, ob das Gericht bei einem umgekehrten Prozessrechtsverhältnis unter Umständen daran gehindert wäre, den hiesigen Kläger zur Rückzahlung in einer Summe zu verurteilen, keine Rolle. Zweck zumindest des § 70 VBLS a.F. war es zwar, dem Empfänger von Überzahlungen durch Verrechnung von Teilbeträgen die Rückführung in wirtschaftlich erträglicher Weise zu ermöglichen. Das Gericht muss grundsätzlich auch die Frage prüfen, inwieweit der Kläger auf die Richtigkeit der früheren Rentenmitteilung vertrauen durfte (BGH NJW-RR 1998, 1425, 1426).
25 
Die Kammer hat jedoch bereits in einer Entscheidung vom 21.03.2003 (Az.: 6 O 101/02, sub I.2.d.) die seinerzeit erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen, obwohl auch dort die Beklagte den Überzahlungsbetrag zu Unrecht in Einem zurückverlangte. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer nach erneuter Überprüfung fest. In tatsächlicher Hinsicht erkennt das Gericht aus den vorgelegten Unterlagen (AS 77, AH 331-345) auch keine Härten im Falle der Verpflichtung zur Rückzahlung ohne Raten.
26 
f) Die Rückzahlungsverpflichtung ist nicht verjährt. Einschlägige Verjährungsvorschrift ist § 12 Abs. 1 VVG (BGH, Beschluss vom 09.03.1994, IV ZR 283/92, NJW-RR 1994, 859; BGH, Urteil vom 18.09.1991, IV ZR 233/90, NJW-RR 1992, 25 ff.; Römer/Langheid, VVB, 2. Aufl., 2003, § 12 VVG, Rnr. 7). Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt für die Forderung des beklagten Versicherers mit Kenntnis der die Forderung begründenden Umstände zu laufen (BGH, Urteil vom 19.01.1994, IV ZR 117/93, NJW-RR 1994, 410 ff.).
27 
Es ist der Vortrag der Beklagten zugrundezulegen, wonach diese aufgrund eines am 08.03.2004 vorgelegten Bescheides der BfA Berlin vom 01.03.2004 erstmals Kenntnis von der Erzielung laufenden Arbeitsentgeltes erhalten hat (AS. 37). Nach weiterer Korrespondenz erfolgte dann unter dem 08.09.2004 das Rückforderungsverlangen (vgl. AH. 47 f.). Die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2004 zu laufen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VVG). Die Verjährung tritt mithin nicht vor Ablauf des 31.12.2006 ein.
28 
Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, er habe bereits Anfang des Jahres 2000 ein Schreiben mit Hinweis auf die erhöhten Einkünfte an die Beklagte abgesandt. Der Kläger vermochte das Schreiben auch nicht als Kopie vorzulegen oder seinen Inhalt genau zu beschreiben, räumt aber selbst ein, dass mit der Absendung des Schreibens der Nachweis des Zugangs des Schreibens bei der Beklagten noch nicht geführt wäre. In der Rechtsprechung ist in der Tat anerkannt, dass aus der Absendung eines Briefes nicht per se auf dessen Zugang geschlossen werden kann (BGH, Urt.v. 27.05.1957, II ZR 132/56, BGHZ 24, 308 ff., sub I.2; Zöller, ZPO, vor § 284, Rn. 31 m.w.N.). Denn auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Indizien dafür, dass die Beklagte das angebliche Schreiben doch erhalten hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (Zum Indizienbeweis im Zusammenhang mit verlorengegangener Post: BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85, BFHE 156, 66 ff., sub II.3).
29 
Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen.
II.
30 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
31 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet; sie war daher abzuweisen.
I.
14 
Der Kläger ist zur Rückzahlung überbezahlter Rentenbeträge in Höhe von EUR 13.309,39 verpflichtet.
15 
1. Die Beklagte hat die Witwerbetriebsrente des Klägers nach §§ 75 ff. VBLS n.F./ §§ 37 ff. VBLS a.F. ordnungsgemäß berechnet. Einwände gegen die Richtigkeit der Berechnung der Bruttobetriebsrente sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob die Beklagte die Nettobetriebsrente (nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) richtig ermittelt hat, kommt es eigentlich nicht an (vgl. unten I.2.d). Die Ermittlung der Nettobetriebsrente nach feststehender Bruttobetriebsrente ist im Übrigen denkbar einfach, da nur feste Prozentsätze abzuziehen sind (vgl. z.B. Mitteilung vom 05.12.2003, AH 281); diesbezügliche Fehler sind nicht im Entferntesten erkennbar. Dass die Beklagte Steuern aus der Summe der Bruttobetriebsrente zurückbehalten hätte, ist nicht ersichtlich.
16 
2. Die Beklagte ist auch berechtigt, den überbezahlten Betrag aus der Versorgungsrente in Höhe von EUR 13.309,39 entsprechend § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. zurückzufordern. Die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB sind auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
17 
a) Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. Januar 1998 (IV ZR 214/96 = NVersZ 1999, 45 - 46; VersR 1998, 477 - 478 = NJW - RR 1998, 1425/1426 = BGHR VBLS § 70 Rückzahlung 1, vgl auch Urteil vom 18.09.1991 - IV ZR 233/90 - NJW - RR 1992, 25) entschieden, dass wenn die Satzung einer Zusatzversorgungskasse unter Abänderung des gesetzlichen Bereicherungsrechts bestimmt, dass Beträge zurückzuzahlen sind, die aufgrund von Erhöhungen der gesetzlichen Rente zuviel geleistet wurden, diese Bestimmung auch anzuwenden ist, wenn die Überzahlung auf einer fehlerhaften EDV-Eingabe der gesetzlichen Rente durch die Versorgungskasse beruht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bestimmung im wesentlichen solche Fälle regelt, in denen es zur Überzahlung kam, weil eine Erhöhung der gesetzlichen Rente bei der Berechnung der Gesamtversorgung unberücksichtigt geblieben ist. In dem damals entschiedenen Fall hatte die Zusatzversorgungskasse den Betrag der Gesamtversorgung unzutreffend berechnet, weil sie fehlerhaft eine in Wahrheit schon bestehende höhere gesetzliche Rente mit einem niedrigeren Betrag in Rechnung gestellt hat. Die Zielsetzung der Satzungsregelung verlange aber eine Gleichbehandlung beider Fallgruppen. Auch wenn die Überzahlung auf einem Fehler der Zusatzversorgungskasse beruhe, sei es im Interesse der Gesamtheit der Versorgungsberechtigten und der Arbeitgeber erforderlich, dass auch solche Überzahlungen an die Versorgungskasse zurückfließen (vgl. BGH a. a. O.; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.3.2003, Az.: 6 0 101/02 und Urt. v. 01.03.2002, Az.: 6 0 293/01; vgl. auch Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand August 2002, § 70 Anm 2 Seite B 339 c)).
18 
Der vorliegende Fall ist vergleichbar. Die Beklagte hat festgestellt, dass der Kläger wegen unterlassener Anzeige der Änderung seines Arbeitseinkommens, wozu er nach § 64 VBLS a.F. / § 48 VBLS n.F. auch ohne gesonderten Hinweis der Beklagten verpflichtet ist, Zuvielzahlungen in Höhe von EUR EUR 13.309,39 erhalten hat. Auch auf diese Fallgruppe ist § 70 Abs. 1 - 3 VBLS entsprechend anzuwenden (Zur analogen Anwendbarkeit des § 70 VBLS a.F. auf andere Überzahlungstatbestände vgl. auch: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, Kap. B, § 70 Bl. 339e).
19 
b) Die unmittelbare wie die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a.F./ § 53 VBLS n.F. schließt die gesetzliche Regelung der §§ 812 ff. BGB nach dem Willen der Satzung aus, denn anderenfalls würde der mit der vertraglichen Regelung verfolgte Zweck nicht erreicht (BGH a.a. O.). Dementsprechend kann sich die Klägerin nicht auf eine Entreicherung berufen.
20 
c) Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder wegen einer unbilligen Härte (§ 70 Absatz 5 VBLS a.F./ § 53 Absatz 3 VBLS n.F). Der Kläger konnte schon deshalb nicht auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertrauen, da sich aus den Mitteilungen unzweifelhaft ergibt, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Versorgungsrente falsche Arbeitseinkünfte angesetzt hat. Zur Frage einer unbilligen Härte fehlt es an substantiiertem Vortrag des Klägers.
21 
d) Die Beklagte kann die die kompletten überzahlten Bruttobeträge zurückverlangen. Es sind nicht nur die überzahlten Nettobeträge (ohne die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge) zurückzuzahlen (vgl. AS. 49, 53, AH. 291).
22 
a. Im Krankenversicherungsrecht gelten Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als beitragspflichtige Einnahmen (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 228, § 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hatte der Kläger alleine die Krankenkassenbeiträge aus den VBL-Versorgungsbezügen zu tragen. Lediglich hinsichtlich der Abführung dieser Krankenkassenbeiträge galt gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Besonderheit, dass die Beklagte als bloße Zahlstelle der Versorgungsbezüge die Krankenkassenbeiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse auszuzahlen hatte. Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagte die einbehaltenen Krankenkassenbeiträge an die zuständige Krankenkasse zwar gezahlt, (selbst im bereicherungsrechtlichen Sinne) aber an den Kläger geleistet hat. Die Beklagte kann daher vom Kläger grundsätzlich auch die Rückzahlung in Höhe der Krankenkassenbeiträge verlangen und muss sich diesbezüglich nicht an die Krankenversicherung halten (eine ebensolche „Bereicherungskette“ sieht auch die gesetzliche Sonderregelung in § 231, § 237 Satz 2 SGB V vor). Im Übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung findet und darum erst recht keine Grundlage dafür besteht, die Beklagte hinsichtlich der zuviel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge auf einen etwaigen Rückerstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse zu verweisen.
23 
b. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt Entsprechendes (vgl. § 59 Abs. 1 S. 1, § 60 Abs. 1 S. 1 SGB XI).
24 
e) Im Rahmen der vorliegenden negativen Feststellungsklage spielt die Frage, ob das Gericht bei einem umgekehrten Prozessrechtsverhältnis unter Umständen daran gehindert wäre, den hiesigen Kläger zur Rückzahlung in einer Summe zu verurteilen, keine Rolle. Zweck zumindest des § 70 VBLS a.F. war es zwar, dem Empfänger von Überzahlungen durch Verrechnung von Teilbeträgen die Rückführung in wirtschaftlich erträglicher Weise zu ermöglichen. Das Gericht muss grundsätzlich auch die Frage prüfen, inwieweit der Kläger auf die Richtigkeit der früheren Rentenmitteilung vertrauen durfte (BGH NJW-RR 1998, 1425, 1426).
25 
Die Kammer hat jedoch bereits in einer Entscheidung vom 21.03.2003 (Az.: 6 O 101/02, sub I.2.d.) die seinerzeit erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen, obwohl auch dort die Beklagte den Überzahlungsbetrag zu Unrecht in Einem zurückverlangte. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer nach erneuter Überprüfung fest. In tatsächlicher Hinsicht erkennt das Gericht aus den vorgelegten Unterlagen (AS 77, AH 331-345) auch keine Härten im Falle der Verpflichtung zur Rückzahlung ohne Raten.
26 
f) Die Rückzahlungsverpflichtung ist nicht verjährt. Einschlägige Verjährungsvorschrift ist § 12 Abs. 1 VVG (BGH, Beschluss vom 09.03.1994, IV ZR 283/92, NJW-RR 1994, 859; BGH, Urteil vom 18.09.1991, IV ZR 233/90, NJW-RR 1992, 25 ff.; Römer/Langheid, VVB, 2. Aufl., 2003, § 12 VVG, Rnr. 7). Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt für die Forderung des beklagten Versicherers mit Kenntnis der die Forderung begründenden Umstände zu laufen (BGH, Urteil vom 19.01.1994, IV ZR 117/93, NJW-RR 1994, 410 ff.).
27 
Es ist der Vortrag der Beklagten zugrundezulegen, wonach diese aufgrund eines am 08.03.2004 vorgelegten Bescheides der BfA Berlin vom 01.03.2004 erstmals Kenntnis von der Erzielung laufenden Arbeitsentgeltes erhalten hat (AS. 37). Nach weiterer Korrespondenz erfolgte dann unter dem 08.09.2004 das Rückforderungsverlangen (vgl. AH. 47 f.). Die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2004 zu laufen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VVG). Die Verjährung tritt mithin nicht vor Ablauf des 31.12.2006 ein.
28 
Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, er habe bereits Anfang des Jahres 2000 ein Schreiben mit Hinweis auf die erhöhten Einkünfte an die Beklagte abgesandt. Der Kläger vermochte das Schreiben auch nicht als Kopie vorzulegen oder seinen Inhalt genau zu beschreiben, räumt aber selbst ein, dass mit der Absendung des Schreibens der Nachweis des Zugangs des Schreibens bei der Beklagten noch nicht geführt wäre. In der Rechtsprechung ist in der Tat anerkannt, dass aus der Absendung eines Briefes nicht per se auf dessen Zugang geschlossen werden kann (BGH, Urt.v. 27.05.1957, II ZR 132/56, BGHZ 24, 308 ff., sub I.2; Zöller, ZPO, vor § 284, Rn. 31 m.w.N.). Denn auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Indizien dafür, dass die Beklagte das angebliche Schreiben doch erhalten hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (Zum Indizienbeweis im Zusammenhang mit verlorengegangener Post: BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85, BFHE 156, 66 ff., sub II.3).
29 
Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen.
II.
30 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
31 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine höhere Betriebsrente.
Die 1943 geborene Klägerin war bei der Beklagten pflichtversichert. Bis zum 31.12.2001 hat sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst 288 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 67). Ihre Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 221 Monate (AH 67). Seit dem 01.08.2001 arbeitete die Klägerin in Altersteilzeit.
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 20.02.2004 die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf EUR 556,48 errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 139,12 Punkten erteilt (AH 1, 25 ff, 67 ff). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.).
Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde für das gesamte Jahr 2001 Altersteilzeit berücksichtigt, woraus sich bei einem Beschäftigungsquotienten  im Abschnitt 2001 von 10,80 ein Gesamtbeschäftigungsquotient von 1,00 errechnete (AH 33). Das Vollbeschäftigungsentgelt wurde dabei für die Jahre 1999 mit EUR 35.284,29, für 2000 mit EUR 35.807,19 und für 2001 mit EUR 57.068,48 berücksichtigt (AH 37).
In drei Versicherungsnachweisen nach § 51 VBLS n.F. vom 20.09.2004, vom 1.2.2005 (AH 3/5) und vom 2.6.2006 (AH 7) wurde noch von den Versorgungspunkten aus der Startgutschrift ausgegangen.
Mit Mitteilung vom 13.07.2006 wurde der Klägerin eine Neuberechnung der Startgutschrift übersandt, wonach die Startgutschrift zum 31.12.2001 insgesamt 78,14 Versorgungspunkte beträgt, was einer Rentenanwartschaft von EUR 312,56 entspricht (AH 9-15, 89 - 123). Das Vollbeschäftigungsentgelt wurde dabei für die Jahre 1999 mit EUR 35.284,29, für 2000 mit EUR 35.807,19 und für 2001 nunmehr statt zuvor mit EUR 57.068,48 mit EUR 37.392,87 berücksichtigt (AH 97).
Seit dem 01.08.2006 erhält die Klägerin Altersrente für Schwerbehinderte (AH 125 ff) in Höhe von brutto EUR 1.503,75 (AH 129). Von der Beklagten erhält sie seit dem 01.08.2006 eine Betriebsrente für Versicherte in Höhe von netto EUR 297,85 (AH 15 ff).
Die Klägerin ist der Auffassung,
sie müsse entsprechend der ursprünglichen Mitteilung vom 20.02.2004 und den nachfolgenden Versicherungsnachweisen ihre Betriebsrente aus der höheren Startgutschrift erhalten. Diese Mitteilungen seien verbindlich und es bestehe für die Klägerin insoweit Vertrauensschutz.
10 
Sie beantragt,
11 
die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 19.07.2006 der Klägerin eine Betriebsrente ab 01.08.2006 unter Zugrundelegung einer Startgutschrift zum 31.12.2001 von 139,12 Versorgungspunkten, was einer monatlichen Rentenanwartschaft derzeit in Höhe von EUR 588,64 entspricht, zu zahlen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Das Gericht hat verhandelt am 05.10.2007.
15 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
17 
Der Klägerin steht keine höhere Betriebsrente auf der Grundlage einer Startgutschrift der Beklagten vom 20.02.2004 zu.
18 
1. Die von der Beklagten in der geänderten Startgutschrift vom 13.07.2006 ermittelten 78,14 Versorgungspunkte sind richtig berechnet. Die Mitteilung vom 20.02.2004, auf die die Klägerin ihr Begehren stützt, ist fehlerhaft gewesen.
19 
Die Klägerin arbeitete seit dem 01.08.2001 in Teilzeit. Bei der Ermittlung der Versorgungspunkte in der Mitteilung vom 20.02.2004 ging die Beklagte ersichtlich von einer Teilzeitbeschäftigung über das gesamte Jahr hinweg aus, weshalb sie bei der Hochrechnung der Entgelte auf die eines entsprechenden Vollbeschäftigten statt den durchschnittlichen Beträgen von ca. EUR 35.000,- aus den Jahren 1999/2000 nunmehr für 2001 ein Vollbeschäftigteneinkommen von EUR 57.068,48 errechnete (AH 37). Tatsächlich hat die Klägerin nur ein hochgerechnetes Vollbeschäftigtenentgelt von EUR 37.392,87 (AS 115/AH 97). Dieser Wert entspricht dem vorherigen Verdienst der Klägerin und wird auch von ihr nicht substantiiert angegriffen. Da die Klägerin kein wesentlich höheres Gehalt in der Teilzeitbeschäftigung erhielt, hätte ihr dieser Fehler sofort auffallen müssen. Dass er erst in der Mitteilung vom 13.07.2006 korrigiert wurde, ist der Beklagten, die auf die Informationen durch den Arbeitgeber angewiesen ist, nicht anzulasten. Der Fehler in der Ermittlung des Entgelts setzt sich bei den weiteren Berechnungen  fort, da sich aus diesen Werten sodann das gesamtversorgungsfähige Entgelt (§ 43 VBLS a.F. - AS 89), die Gesamtversorgung (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F. - AS 91) und daraus wieder die Anwartschaft auf Versorgungsrente (§ 41 Abs. 1 VBLS - AS. 93) errechnet.
20 
2. Die Mitteilung vom 20.02.2004 und die nachfolgenden Versicherungsnachweise nach § 51 VBLS sind auch - wovon die Klägerin ausgeht - nicht „verbindlich“ geworden.
21 
Die Entscheidung der Anstalt und die Mitteilung ihrer Leistungen oder deren Ablehnung haben keine rechtsbegründende Wirkung. Weder die Entscheidung, noch die Mitteilung stellt einen Verwaltungsakt dar, da die Anstalt nicht hoheitlich tätig wird. Bei den Mitteilungen der Beklagten handelt es sich nicht um Akte öffentlicher Gewalt oder um verwaltungsaktähnliche Akte, sondern um eine Information, der eine Rechtsverbindlichkeit nicht zukommt.
22 
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen hierzu ausgeführt:
23 
„Die Mitteilung der VBL und deren Satzungsbestimmungen stellen keinen Akt öffentlicher Gewalt dar. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 103, 370 (378)) ordnet die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem Privatrecht zu. Diese Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats des BVG vom 06. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, BB 1991, Seite 2531 und vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 744/94 -, NVwZ-RR 1995, Seite 232). Die VBL tritt der Beschwerdeführerin somit hier nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber“. (BVG 2. Kammer des 1. Senats 1 BvR 1136/96 B. vom 22. März 2000 in NVwZ 2000, 1409 = VersR 2000, 835 - 838; NJW 2000, 3341 - 3344; 2. Kammer des 1. Senats  B. vom 25.08.1999, 1 BvR 1246/95 in FamRZ 1999, 1575 - 1577 = VersR 1999, 1518 - 1520).
24 
Die Mitteilung der Beklagten dient dem Zweck, dem Berechtigten die Höhe der Leistungen und die Art ihrer Berechnung ohne Gründe für die Leistungsablehnung mitzuteilen, um die Nachprüfung zu erleichtern. Anders als beim Verwaltungsakt werden keine Rechte und Pflichten mit verbindlicher Wirkung konkretisiert. Die Mitteilung fasst lediglich die nach der Satzung bestehenden Ansprüche in einem technisch notwendigen und für die Überprüfung zweckmäßigen Verfahren zusammen, ohne eine neue Rechtslage zu schaffen. Die Anstalt ist deshalb ebenso wenig, wie die Versicherten und Leistungsberechtigten an die Mitteilung gebunden. Die Beklagte ist deshalb auch nicht gehindert, die Rentenberechnung richtig zu stellen. Ist sie bei der Berechnung von Leistungen von unrichtigen Daten ausgegangen, ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die ursprüngliche Berechnung abzuändern und die Leistung erneut zu berechnen (st. Rechtsprechung der Kammer u.a. Urt. vom 24.11.2000, Az.: 6 O 313/00; vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand Januar 2000, Rn. 4 zu § 61 m. w. N. der Rechtsprechung).
25 
3. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines erhöhten Betrages ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
26 
Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt -  über den reinen Wortlaut des § 242 BGB hinaus - als die Rechtsordnung beherrschendes Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr und hat zur Folge, dass sich jeder in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Vorstellungen zu verhalten hat, und verpflichtet deshalb zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer, sowie zum eigenen redlichen und loyalen Verhalten. Seine Ausprägung hat der Grundsatz unter anderem gerade auch in dem Institut der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsmissbrauchs gefunden, wonach die Ausübung eines individuellen Rechts im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung durch das Gebot der Redlichkeit und einem an Treu und Glauben zu messenden Verhalten beschränkt und ausgeschlossen sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 15.2.2001, Az.: 12 U 206/00, Seite 7 und LG Karlsruhe, Urt. vom 25.1.2006 - Az.: 6 O 183/05).
27 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte von sich aus keinen Umstand gesetzt, der die Klägerin in ihrer Entscheidung zur Altersteilzeitarbeit beeinflusst haben könnte. Die Klägerin hat von der Beklagten auch keinerlei erhöhte Zahlungen, die sie mit der Klage begehrt, erhalten. Somit ist auch kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Die Mitteilung allein reicht - wie oben bereits dargelegt - für einen solchen Vertrauenstatbestand nicht aus. Die Frage, ob die Beklagte möglicherweise überbezahlte Beträge durch Änderung einer ursprünglich fehlerhaften Mitteilung ohne weiteres zurückverlangen kann, braucht das Gericht hier nicht zu entscheiden.
28 
4. Schadensersatzansprüche für eine fehlerhafte Mitteilung oder Auskunft hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Im übrigen ist nicht ersichtlich, welcher Schaden ihr bei der im Ergebnis richtigen Berechnung der Startgutschrift vom 13.07.2006 durch die Beklagte entstanden sein sollte (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urt. vom 28.10.2004 - 12 U 199/04 in OLGR 2005, 7 ff = NJW 2005, 77 ff).
29 
Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher insgesamt abzuweisen.
II.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
17 
Der Klägerin steht keine höhere Betriebsrente auf der Grundlage einer Startgutschrift der Beklagten vom 20.02.2004 zu.
18 
1. Die von der Beklagten in der geänderten Startgutschrift vom 13.07.2006 ermittelten 78,14 Versorgungspunkte sind richtig berechnet. Die Mitteilung vom 20.02.2004, auf die die Klägerin ihr Begehren stützt, ist fehlerhaft gewesen.
19 
Die Klägerin arbeitete seit dem 01.08.2001 in Teilzeit. Bei der Ermittlung der Versorgungspunkte in der Mitteilung vom 20.02.2004 ging die Beklagte ersichtlich von einer Teilzeitbeschäftigung über das gesamte Jahr hinweg aus, weshalb sie bei der Hochrechnung der Entgelte auf die eines entsprechenden Vollbeschäftigten statt den durchschnittlichen Beträgen von ca. EUR 35.000,- aus den Jahren 1999/2000 nunmehr für 2001 ein Vollbeschäftigteneinkommen von EUR 57.068,48 errechnete (AH 37). Tatsächlich hat die Klägerin nur ein hochgerechnetes Vollbeschäftigtenentgelt von EUR 37.392,87 (AS 115/AH 97). Dieser Wert entspricht dem vorherigen Verdienst der Klägerin und wird auch von ihr nicht substantiiert angegriffen. Da die Klägerin kein wesentlich höheres Gehalt in der Teilzeitbeschäftigung erhielt, hätte ihr dieser Fehler sofort auffallen müssen. Dass er erst in der Mitteilung vom 13.07.2006 korrigiert wurde, ist der Beklagten, die auf die Informationen durch den Arbeitgeber angewiesen ist, nicht anzulasten. Der Fehler in der Ermittlung des Entgelts setzt sich bei den weiteren Berechnungen  fort, da sich aus diesen Werten sodann das gesamtversorgungsfähige Entgelt (§ 43 VBLS a.F. - AS 89), die Gesamtversorgung (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F. - AS 91) und daraus wieder die Anwartschaft auf Versorgungsrente (§ 41 Abs. 1 VBLS - AS. 93) errechnet.
20 
2. Die Mitteilung vom 20.02.2004 und die nachfolgenden Versicherungsnachweise nach § 51 VBLS sind auch - wovon die Klägerin ausgeht - nicht „verbindlich“ geworden.
21 
Die Entscheidung der Anstalt und die Mitteilung ihrer Leistungen oder deren Ablehnung haben keine rechtsbegründende Wirkung. Weder die Entscheidung, noch die Mitteilung stellt einen Verwaltungsakt dar, da die Anstalt nicht hoheitlich tätig wird. Bei den Mitteilungen der Beklagten handelt es sich nicht um Akte öffentlicher Gewalt oder um verwaltungsaktähnliche Akte, sondern um eine Information, der eine Rechtsverbindlichkeit nicht zukommt.
22 
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen hierzu ausgeführt:
23 
„Die Mitteilung der VBL und deren Satzungsbestimmungen stellen keinen Akt öffentlicher Gewalt dar. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 103, 370 (378)) ordnet die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem Privatrecht zu. Diese Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats des BVG vom 06. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, BB 1991, Seite 2531 und vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 744/94 -, NVwZ-RR 1995, Seite 232). Die VBL tritt der Beschwerdeführerin somit hier nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber“. (BVG 2. Kammer des 1. Senats 1 BvR 1136/96 B. vom 22. März 2000 in NVwZ 2000, 1409 = VersR 2000, 835 - 838; NJW 2000, 3341 - 3344; 2. Kammer des 1. Senats  B. vom 25.08.1999, 1 BvR 1246/95 in FamRZ 1999, 1575 - 1577 = VersR 1999, 1518 - 1520).
24 
Die Mitteilung der Beklagten dient dem Zweck, dem Berechtigten die Höhe der Leistungen und die Art ihrer Berechnung ohne Gründe für die Leistungsablehnung mitzuteilen, um die Nachprüfung zu erleichtern. Anders als beim Verwaltungsakt werden keine Rechte und Pflichten mit verbindlicher Wirkung konkretisiert. Die Mitteilung fasst lediglich die nach der Satzung bestehenden Ansprüche in einem technisch notwendigen und für die Überprüfung zweckmäßigen Verfahren zusammen, ohne eine neue Rechtslage zu schaffen. Die Anstalt ist deshalb ebenso wenig, wie die Versicherten und Leistungsberechtigten an die Mitteilung gebunden. Die Beklagte ist deshalb auch nicht gehindert, die Rentenberechnung richtig zu stellen. Ist sie bei der Berechnung von Leistungen von unrichtigen Daten ausgegangen, ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die ursprüngliche Berechnung abzuändern und die Leistung erneut zu berechnen (st. Rechtsprechung der Kammer u.a. Urt. vom 24.11.2000, Az.: 6 O 313/00; vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand Januar 2000, Rn. 4 zu § 61 m. w. N. der Rechtsprechung).
25 
3. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines erhöhten Betrages ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
26 
Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt -  über den reinen Wortlaut des § 242 BGB hinaus - als die Rechtsordnung beherrschendes Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr und hat zur Folge, dass sich jeder in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Vorstellungen zu verhalten hat, und verpflichtet deshalb zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer, sowie zum eigenen redlichen und loyalen Verhalten. Seine Ausprägung hat der Grundsatz unter anderem gerade auch in dem Institut der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsmissbrauchs gefunden, wonach die Ausübung eines individuellen Rechts im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung durch das Gebot der Redlichkeit und einem an Treu und Glauben zu messenden Verhalten beschränkt und ausgeschlossen sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 15.2.2001, Az.: 12 U 206/00, Seite 7 und LG Karlsruhe, Urt. vom 25.1.2006 - Az.: 6 O 183/05).
27 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte von sich aus keinen Umstand gesetzt, der die Klägerin in ihrer Entscheidung zur Altersteilzeitarbeit beeinflusst haben könnte. Die Klägerin hat von der Beklagten auch keinerlei erhöhte Zahlungen, die sie mit der Klage begehrt, erhalten. Somit ist auch kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Die Mitteilung allein reicht - wie oben bereits dargelegt - für einen solchen Vertrauenstatbestand nicht aus. Die Frage, ob die Beklagte möglicherweise überbezahlte Beträge durch Änderung einer ursprünglich fehlerhaften Mitteilung ohne weiteres zurückverlangen kann, braucht das Gericht hier nicht zu entscheiden.
28 
4. Schadensersatzansprüche für eine fehlerhafte Mitteilung oder Auskunft hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Im übrigen ist nicht ersichtlich, welcher Schaden ihr bei der im Ergebnis richtigen Berechnung der Startgutschrift vom 13.07.2006 durch die Beklagte entstanden sein sollte (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urt. vom 28.10.2004 - 12 U 199/04 in OLGR 2005, 7 ff = NJW 2005, 77 ff).
29 
Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher insgesamt abzuweisen.
II.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 56/02 Verkündet am:
12. März 2003
Fritz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) § 40 Abs. 2
Buchst. a ee
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder muß die Kürzung der gesetzlichen
Rente von Fremdrentenberechtigten durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
vom 25. September 1996 nicht durch Erhöhung ihrer Zusatzrente
ausgleichen; vielmehr ist § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS in der Fassung
der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 wirksam.
BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius
und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 12. März 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. August 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Beklagten , weil er § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksam hält.

Der Kläger war vom 14. Oktober 1987 bis zum 30. November 1999 über seinen Arbeitgeber bei der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seit dem 1. Dezember 1999 eine Altersrente für Schwerbehinderte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (gesetzliche Rentenversicherung ). Für deren Berechnung sind beim Kläger Dienstzeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1. September 1959 bis zum 30. Juni 1982 berücksichtigt worden, in denen seine Pflichtbeiträge nicht an die heute verpflichteten Versicherungsträger im Bundesgebiet gezahlt worden sind. Grundlage dafür, daß auch diese Beitragszeiten berücksichtigt werden, ist das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (ursprünglich vom 7. August 1953, BGBl. I S. 848, im folgenden: FRG) mit seinen späteren Änderungen, insbesondere zur Gleichstellung der Vertriebenen durch Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten - Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93, im folgenden : FANG). Die dadurch eingeführte Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung wurde zunächst durch Art. 14 Nr. 20 Buchst. a und b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, im folgenden: RÜG) geändert, indem für Dienstzeiten, in denen keine Beiträge an die jetzigen Träger der Rentenversicherung bezahlt worden sind, die für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7 gekürzt wurden. Diese Kürzung betraf den Kläger allerdings nicht, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern hatte (Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG i. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst. e RÜG BGBl. I S. 1697). Insoweit trat auch durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) noch keine Änderung ein. Erst durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, 1471 f., im folgenden: WFG) wur-

den nicht nur der für Fremdrentenzeiten anzuwendende Kürzungsfaktor noch weiter auf 0,6 vermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, der § 22 Abs. 4 FRG ändert), sondern auch die bisher (nach Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG) bestehende Ausnahme für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten, gestrichen (Art. 4 Nr. 4 WFG, der in Art. 6 FANG einen neuen § 4 c einfügt). Diese den Kläger belastende Neuregelung trat bereits rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft (Art. 12 Abs. 2 WFG).
Daraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der Fassung der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 VBLS (mit Wirkung bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Änderungssatzung , Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):
Höhe der Versorgungsrente für Versicherte (1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt , um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. (2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn... ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre. .......

Danach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichen Zusatzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte (gekürzte ) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzter Höhe, wie sie der Kläger ohne die zum 7. Mai 1996 für ihn wirksam gewordenen Änderungen des FANG und des FRG zu erwarten gehabt hätte. Die Beklagte leistete mithin ab 1. Dezember 1999 eine monatliche Versorgungsrente von nur 1.021,78 DM (statt 1.523,36 DM).
Demgegenüber beansprucht der Kläger eine Versorgungsrente, die die volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung der Bezieher von Fremdrenten aufgrund der Änderungen des FANG und des FRG gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte , die sich in § 14 VBLS Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat, sei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche Beitragszahlungen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

durch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. Das sei den öffentlichen Arbeitgebern, die an der Beklagten beteiligt sind und sie finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatzversorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht verringert worden.
Die Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzung berufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 VBLS nicht eine Zusatzversorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Altersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. VBLS errechneten Gesamtversorgung. Im Zeitpunkt der 30. Satzungsänderung sei der Kläger bereits 10 Jahre bei der Beklagten versichert gewesen und habe das 55. Lebensjahr überschritten gehabt. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglich um ein Drittel kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärkt worden, daß die Beklagte auf die für andere Fremdrentenberechtigte schon vor Erlaß des WFG vom 25. September 1996 eingeführten Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Der Kläger sei 1997 zu alt gewesen, um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsorge auszugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in der Satzung der Beklagten.
2. Diesen auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten Erwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung.


a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtli- che Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln , Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versicherer ) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).

b) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an; für die Satzung der Beklagten als einer Gruppenversicherung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständnis zu fragen (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 unter II 2; BGHZ 103, 370, 383). Der Kläger kann dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 VBLS zunächst entnehmen, daß eine Versorgungsrente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente geleistet werden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar auf den Betrag an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nach der Satzung der Beklagten zu bestimmenden Gesamtversorgung zurückbleiben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zusatzrente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung dienende - Gesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtversorgung auf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1 VBLS auch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbezüge auf deren nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dort sind Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbetrag für

die Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondern nur unter Berücksichtigung zahlreicher, unter Doppelbuchstaben im einzelnen aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegt und durch die Versorgungsrente der Beklagten aufgestockt werde, wie der Kläger meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 VBLS also nicht entnehmen.
Für eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auch sonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für den Kläger bis zur 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der Beklagten nicht, daß eine Kürzung seiner gesetzlichen Rente etwa wegen der Fremdrentenanteile von der Beklagten nicht ausgeglichen werden würde. Für einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so lange dem Kläger eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. Umgekehrt fehlte jedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente eingeführt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhaltspunkt ließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß die Beklagte in ihrer Satzung für Personen wie den Kläger den Ausgleich der vollen Differenz zwischen seinem Anspruch auf die noch ungekürzte gesetzliche Rente und der Gesamtversorgung versprach.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß für andere, durch das FRG begünstigte Personengruppen schon aufgrund des RÜG vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichen Rente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächst reagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser Kürzung

bestehenden Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konnte der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er von diesen Kürzungen nicht betroffen war. Dem WFG vom 25. September 1996 hat die Beklagte bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch ihre 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der Kürzungen der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktion war zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie geschehen anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet werden.
Vor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie der Kläger redlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zugesagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der gesetzlichen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nicht zu vertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswirkungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt jedenfalls für die durch das FRG beabsichtigte Gleichstellung in der Bundesrepublik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit der einheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat nichts mit den Aufgaben der Beklagten zu tun, den in der Bundesrepublik tätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus eine zusätzliche Versorgung zu gewähren.
3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS einer Inhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG). Daß sich die Beklagte auf diese Neuregelung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Senatsurteil

vom 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versicherten nachteilige Satzungsänderung des von der Beklagten selbst zunächst zugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen Zeit ging. Die vom Kläger angegriffene Satzungsänderung verletzt auch seine Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hat mit ihrer Satzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf eine bestimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Rente und deren Fortbestand begründet.
4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente des Klägers wirksam ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesverfassungsgericht angerufen (vgl. Soziale Sicherheit 2000, 289 ff.). Sollte sich die Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte der Kläger möglicherweise

eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beanspruchen. An der Zusatzversorgung der Beklagten, die sich ohnehin an der ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichen Rente orientiert , würde sich dadurch nichts ändern.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 57/02 Verkündet am:
12. März 2003
Fritz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. März 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Beklagten , weil er § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksam hält.

Der Kläger war vom 25. August 1986 bis zum 31. August 1999 über seinen Arbeitgeber bei der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seit dem 1. September 1999 eine Altersrente für langjährig Versicherte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (gesetzliche Rentenversicherung ). Für deren Berechnung sind beim Kläger Dienstzeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1. September 1954 bis zum 21. August 1984 berücksichtigt worden, in denen seine Pflichtbeiträge nicht an die heute verpflichteten Versicherungsträger im Bundesgebiet gezahlt worden sind. Grundlage dafür, daß auch diese Beitragszeiten berücksichtigt werden, ist das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (ursprünglich vom 7. August 1953, BGBl. I S. 848, im folgenden : FRG) mit seinen späteren Änderungen, insbesondere zur Gleichstellung der Vertriebenen durch Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten - Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93, im folgenden: FANG). Die dadurch eingeführte Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung wurde zunächst durch Art. 14 Nr. 20 Buchst. a und b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, im folgenden: RÜG) geändert, indem für Dienstzeiten, in denen keine Beiträge an die jetzigen Träger der Rentenversicherung bezahlt worden sind, die für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7 gekürzt wurden. Diese Kürzung betraf den Kläger allerdings nicht, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern hatte (Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG i. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst. e RÜG BGBl. I S. 1697). Insoweit trat auch durch das Rentenüberleitungs -Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) noch keine Änderung ein. Erst durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, 1471 f., im fol-

genden: WFG) wurden nicht nur der für Fremdrentenzeiten anzuwendende Kürzungsfaktor noch weiter auf 0,6 vermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, der § 22 Abs. 4 FRG ändert), sondern auch die bisher (nach Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG) bestehende Ausnahme für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten, gestrichen (Art. 4 Nr. 4 WFG, der in Art. 6 FANG einen neuen § 4 c einfügt). Diese den Kläger belastende Neuregelung trat bereits rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft (Art. 12 Abs. 2 WFG).
Daraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der Fassung der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 VBLS (mit Wirkung bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Änderungssatzung , Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):
Höhe der Versorgungsrente für Versicherte (1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt , um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. (2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn... ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre. .......

Danach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichen Zusatzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte (gekürzte ) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzter Höhe, wie sie der Kläger ohne die zum 7. Mai 1996 für ihn wirksam gewordenen Änderungen des FANG und des FRG zu erwarten gehabt hätte. Die Beklagte leistet mithin eine monatliche Versorgungsrente von nur 340,87 DM (statt 696,10 DM).
Demgegenüber beansprucht der Kläger eine Versorgungsrente, die die volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung der Bezieher von Fremdrenten aufgrund der Änderungen des FANG und des FRG gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte , die sich in § 14 VBLS Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat, sei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche Beitragszahlun-

gen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. Das sei den öffentlichen Arbeitgebern, die an der Beklagten beteiligt sind und sie finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatzversorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht verringert worden.
Die Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzung berufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 VBLS nicht eine Zusatzversorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Altersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. VBLS errechneten Gesamtversorgung. Im Zeitpunkt der 30. Satzungsänderung sei der Kläger bereits 10 Jahre bei der Beklagten versichert gewesen und habe das 55. Lebensjahr überschritten gehabt. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglich erheblich kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärkt worden , daß die Beklagte auf die für andere Fremdrentenberechtigte schon vor Erlaß des WFG vom 25. September 1996 eingeführten Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Der Kläger sei 1997 zu alt gewesen, um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsorge auszugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in der Satzung der Beklagten.
2. Diesen auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten Erwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzli-

chen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung.

a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln , Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versicherer ) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).

b) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an; für die Satzung der Beklagten als einer Gruppenversicherung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständnis zu fragen (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 unter II 2; BGHZ 103, 370, 383). Der Kläger kann dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 VBLS zunächst entnehmen, daß eine Versorgungsrente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente geleistet werden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar auf den Betrag an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nach der Satzung der Beklagten zu bestimmenden Gesamtversorgung zurückbleiben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zusatzrente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung dienende - Gesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtversorgung auf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1 VBLS auch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbezüge auf

deren nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dort sind Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbetrag für die Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondern nur unter Berücksichtigung zahlreicher, unter Doppelbuchstaben im einzelnen aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegt und durch die Versorgungsrente der Beklagten aufgestockt werde, wie der Kläger meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 VBLS also nicht entnehmen.
Für eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auch sonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für den Kläger bis zur 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der Beklagten nicht, daß eine Kürzung seiner gesetzlichen Rente etwa wegen der Fremdrentenanteile von der Beklagten nicht ausgeglichen werden würde. Für einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so lange dem Kläger eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. Umgekehrt fehlte jedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente eingeführt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhaltspunkt ließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß die Beklagte in ihrer Satzung für Personen wie den Kläger den Ausgleich der vollen Differenz zwischen seinem Anspruch auf die noch ungekürzte gesetzliche Rente und der Gesamtversorgung versprach.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß für andere, durch das FRG begünstigte Personengruppen

schon aufgrund des RÜG vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichen Rente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächst reagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser Kürzung bestehenden Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konnte der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er von diesen Kürzungen nicht betroffen war. Dem WFG vom 25. September 1996 hat die Beklagte bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch ihre 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der Kürzungen der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktion war zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie geschehen anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet werden.
Vor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie der Kläger redlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zugesagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der gesetzlichen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nicht zu vertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswirkungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt jedenfalls für die durch das FRG beabsichtigte Gleichstellung in der Bundesrepublik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit der einheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat nichts mit den Aufgaben der Beklagten zu tun, den in der Bundesrepublik tätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus eine zusätzliche Versorgung zu gewähren.

3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS einer In- haltskontrolle stand (§ 9 AGBG). Daß sich die Beklagte auf diese Neuregelung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Senatsurteil vom 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versicherten nachteilige Satzungsänderung des von der Beklagten selbst zunächst zugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen Zeit ging. Die vom Kläger angegriffene Satzungsänderung verletzt auch seine Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hat mit ihrer Satzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf eine bestimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Rente und deren Fortbestand begründet.
4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente des Klägers wirksam ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesverfassungsgericht angerufen (vgl. Soziale Sicherheit 2000, 289 ff.). Sollte sich die Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte der Kläger möglicherweise

eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beanspruchen. An der Zusatzversorgung der Beklagten, die sich ohnehin an der ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichen Rente orientiert , würde sich dadurch nichts ändern.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wehrt sich gegen die Korrektur seiner Betriebsrentenmitteilung im Zusammenhang mit der Anwendung fremdrentenrechtlicher Regelungen.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Der 1933 geborene Kläger war, nachdem er zunächst in den 1950er bis 1970er Jahren Versicherungszeiten in einem Herkunftsland nach dem Fremdrentengesetz (im folgenden: FRG) zurückgelegt hatte (vgl. AH 117 f.), bei der Beklagten zusatzversichert und legte bei ihr 238 Umlagemonate zurück (AH 177/285).
Seit dem 01.10.1996 bezog der Kläger, wie ihm mit Bescheid vom 10.12.1996 (AH 111 ff.) mitgeteilt wurde, von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von zunächst monatlich 2.161,47 DM brutto = netto (AH 111 f.).
Daneben erhielt der Kläger, wie ihm unter dem 13.02.1997 (AH 281 ff.) mitgeteilt wurde, von der Beklagten eine monatliche Versorgungsrente für Versicherte nach § 37 VBLS a.F. in Höhe von zunächst 1.589,83 DM brutto = netto (AH 281/289). Zur Errechnung dieses Betrages ging die Beklagte von einer Gesamtversorgung in Höhe von 3.751,30 DM aus und zog davon eine gesetzliche Rente in Höhe von 2.161,47 DM (entsprechend 46,3139 Entgeltpunkten) ab (AH 289).
In dem Bescheid der BfA vom 10.12.1996 (AH 111 ff.) war das der Berechnung der Entgeltpunkte zugrunde liegende versicherte Einkommen des Klägers für „Zeiten in den Herkunftsländern nach dem FRG“ gemäß § 22 Abs. 4 FRG zwar mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt und berechnet worden, der Faktor „0,6“ war dabei aber nicht als solcher explizit ausgewiesen worden (vgl. AH 120 ff.); eine Berechnung der gesetzlichen Rente ohne Absenkung für die FRG-Versicherungszeiten erfolgte nicht.
Mit Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vom 26. Juli 2007 (AH 201 ff.) wurde die gesetzliche Rente des Klägers von Anbeginn - ab dem 01.10.1996 - neu festgestellt. Hintergrund dafür war, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a. (BVerfGE 116, 96 ff.) - den Gesetzgeber aufgefordert hatte, zugunsten der am 30. September 1996 rentennahen Jahrgänge bis zum 31. Dezember 2007 eine Übergangsregelung für die Absenkung der Entgeltpunkte (i.S. des § 22 Abs. 4 FRG) zu schaffen, welche mit dem Rentenversicherungs-Altersgrenzanpassungsgesetzes im April 2007 vorlag (vgl. insoweit ausdrücklich AH 202). Die darin vorgesehene Neuregelung des Artikel 6 § 4c Absatz 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (im folgenden: FANG) gewährt den Berechtigten einen einmaligen Ausgleichsbetrag zur Kompensation der früher fehlenden Übergangsregelung.
Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG lautet:
"(2) Für Berechtigte,
1. die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben,
2. deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und
3. Über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,
wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges
vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und
vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel
gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. ..."
10 
Entsprechend dieser Regelung berücksichtigte die DRV in ihrem Bescheid vom 26. Juli 2007 zugunsten des Klägers für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2000 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der stufenweise verringert wurde; ab dem 1. Juli 2000 wurde ein Zuschlag nicht mehr gezahlt. So wurden ab 01.10.1996 auf der Grundlage von 51,3044 Entgeltpunkten DM 2.394,38 brutto (zuzüglich Zuschüssen für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) gezahlt (AH 207). Die zusätzlichen Entgeltpunkte wurden, beginnend ab 01.07.1997 und vollständig ab 01.07.2000, auf tatsächliche 46,3139 abgeschmolzen (AH 210). Das für die Berechnung der Entgeltpunkte zugrunde liegende versicherte Einkommen des Klägers für ihre FRG-Versicherungszeiten war wiederum gemäß § 22 Abs. 4 FRG mit dem Faktor 0,6 multipliziert worden; der Faktor „0,6“ war dabei aber diesmal explizit als solcher kenntlich gemacht (vgl. AH 221 ff.). Außerdem war dem Rentenbescheid eine „Berechnung ohne Absenkung für die FRG-Zeiten“ beigefügt, nach der sich ohne Kürzung nach dem FRG eine Rente von 2.394,38 DM, das heißt dem Produkt aus 51,3044 Entgeltpunkten und dem Rentenwert von 1996 (46,67 DM; AH 235, 207), ergab (AH 235 ff.).
11 
Den vorgenannten Bescheid der DRV nahm auch die Beklagte zum Anlass, die Betriebsrente des Klägers rückwirkend zum 01.02.2008 neu - und erstmals unter Anwendung der Vorschrift des § 40 Abs. 1, Abs. 2 a) ee) VBLS in der Fassung bis zur 41. Satzungsänderung (im folgenden: a.F.) - zu berechnen.
12 
§ 40 Abs. 1, Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. lautet:
13 
„(1) Als Monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.
(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) geleistet wird oderzu leisten wäre, wenn
...
ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre ,
...“ (Unterstreichung durch das Gericht)
14 
Unter Heranziehung des nicht abgesenkten gesetzlichen Rentenbetrages (2.394,38 DM) gelangte die Beklagte in ihrer von dem Kläger angegriffenen Mitteilung vom 17.12.2007 zu dem Ergebnis, dass die Zusatzrente des Klägers für den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 31.01.2008 mit insgesamt 15.902,86 EUR überzahlt sei, und forderte diesen Betrag zunächst zurück (AH 161). Gleichzeitig teilte sie dem Kläger mit, dass die Rente in der bisherigen Höhe (956,16 EUR brutto - AH 2; 792,66 netto - AH 175) letztmalig für Januar 2008 gezahlt werde und in Zukunft (ab dem 01.02.2008) monatlich nur noch 833,07 EUR brutto bzw. 681,49 netto (AH 162/174) betragen werde.
15 
Zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt sah die Beklagte von einer Rückforderung des genannten Überzahlungsbetrages ab, hielt jedoch an der Reduktion der Betriebsrente zum 01.02.2008 fest (AS 73).
16 
Im Einzelnen lagen den Berechnungen der Beklagten die folgenden Daten zugrunde:
17 
        
Alte VBL-Mitteilung vom
13.02.1997 (AH 281 ff.)

Heranziehung der gesetzlichen
Rente mit Absenkung für die
FRG-Zeiten
Neue VBL-Mitteilung vom
17.12.2007 (AH 161 ff.)

Heranziehung der gesetzlichen
Rente ohne Absenkung für die
FRG-Zeiten
Gesamtversorgung
3.751,30 DM
(AH 289; AS 71)
3.751,30 DM
(AH 180)
Abgezogene ges. Rente
2.161,47 DM
(AH 289; AS 71)
2.394,38 DM
(AH 180)
VBL-Rente zum 01.10.1996
brutto = netto
(§ 40 I VBLS a.F.)
1.589,83 DM
(AH 281/289/ AS 71)
1.356,92 DM
(AH 170/180)
VBL-Rente zum 01.02.2008
956,16 EUR brutto (AH 2)
792,66 netto (AH 175)
822,07 EUR brutto (AH 174)
681,49 netto (AH 174)
Ges. Rente zum 01.02.2008
1.216,67 EUR brutto (AH 203)
1.096,83 EUR netto (AH 201)
1.216,67 EUR brutto (AH 203)
1.096,83 EUR netto (AH 201)
Rente gesamt zum 01.02.2008
2.172,83 EUR brutto
1.889,49 EUR netto
2.038,74 EUR brutto
1.778,32 EUR netto
18 
Die Parteien streiten nunmehr im Wesentlichen darum, ob die Kürzung der Rente des Klägers von 956,16 EUR brutto (AH 2)/ 792,66 netto (AH 175) auf 822,07 EUR brutto (AH 174)/681,49 EUR netto (AH 174) - also um 134,09 EUR brutto/ 111,17 EUR netto - mit Wirkung zum 01.02.2008 rechtens war oder nicht.
19 
Der Kläger trägt vor:
20 
Da die zu seinen Gunsten erfolgte Nachzahlung in der gesetzlichen Rente sich lediglich auf den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 30.06.2000 bezogen habe, sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte anlässlich des Bescheids der DRV vom 26.07.2007 die Kürzung der VBL-Rente über diesen Zeitraum hinaus vorgenommen habe. Die Beklagte berücksichtige die Einmaligkeit des Zuschlags nach § 4c FANG nicht hinreichend.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrentenberechnung für den Kläger ab dem 01.07.1997 neu vorzunehmen und bis zum Systemwechsel 2001/2002 die jeweils tatsächlich zustehende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Gesamtversorgung anzurechnen.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Sie trägt vor:
26 
Die Kürzung rechtfertige sich aus der Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 2 lit. a) ee) VBLS a.F.; diese sei rechtmäßig (BGH v. 12. März 2003 - IV ZR 56/02) und in der Vergangenheit seit Einführung mit der 25./30. Satzungsänderung von der Beklagten auch umgesetzt worden. Jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft sei die von der Beklagten vorgenommene Kürzung nicht zu beanstanden. Aus § 242 BGB ergebe sich nichts anderes: Es genüge dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass sie von der Rückforderung für die Vergangenheit abgesehen habe; hieraus sei auch zu ersehen, dass die Beklagte sehr wohl die Interessen des Klägers umfassend gewürdigt habe.
27 
Mit Beschluss vom 31.07.2008 hat das Amtsgericht Karlsruhe den Rechtstreit an das Landgericht Karlsruhe verwiesen (AS 23).
28 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.072009 (AS 107 f.) und die Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
30 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Betriebsrente seit dem 01.02.2008. Die Abänderung der ursprünglichen Rentenmitteilung vom 13.02.1997 für den Zeitraum ab dem 01.02.2008 ist rechtens. Erst recht kann der Kläger für den Überzahlungs-Zeitraum vor dem 01.02.2008, insbesondere ab 01.07.1997 keine weiteren (Über-) Zahlungen (nochmals) verlangen.
31 
1. Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen - unabhängig von den Voraussetzungen des § 40 VBLS n.F. - jederzeit zu korrigieren (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2006 - 6 O 2/06 - (nicht veröffentlicht); zuletzt Urteil v. 19. September 2008 - 6 S 48/07 - (veröffentlicht in Juris); kritisch: BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff., sub II.3; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4). Dass ein solches Korrekturrecht besteht, ist in §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. vorausgesetzt, denn die dort geregelte Rückforderung überzahlter Renten setzt die vorherige Korrektur der Rentenmitteilungen voraus. Anerkannt ist, dass §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. auch auf andere als die dort ausdrücklich geregelten Überzahlungstatbestände anwendbar sind (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 O 186/04 -; Gilbert/Hesse, aaO., Kap. B, § 70 Bl. 339e). Die Mitteilungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß auch nicht in Bestandskraft (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 05. November 2004 - 6 O 980/03 -; Urteil vom 16. Mai 2006 - 6 O 234/05).
32 
Hiervon ausgehend war die Neuberechnung der Versorgungsrente des Klägers (unter Berücksichtigung der nicht nach § 22 Abs. 4 FRG verminderten gesetzlichen Rente) in der Rentenmitteilung der Beklagten vom 17.12.2007 grundsätzlich gerechtfertigt, weil die Beklagte in ihrer ursprünglichen Rentenberechnung vom 13.02.1997 § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. fehlerhaft nicht angewandt hatte.
33 
Die Beklagte durfte § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. auch ohne Weiteres anwenden. Die Vorschrift ist wirksam, hält insbesondere einer Inhaltskontrolle stand. Die Beklagte muss nämlich die Kürzung der gesetzlichen Rente Fremdrentenberechtigter nicht durch eine entsprechende Erhöhung ihrer Zusatzrente ausgleichen; sie verspricht in ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten - hier § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. - näher bestimmte Zusatzversorgung (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 und IV ZR 57/02 -, VersR 2003, 719-722, im Anschluss an LG Karlsruhe, Urteile vom 18. August 2000 und vom 13. Oktober 2000 - 6 O 203/00 und 6 O 200/00).
34 
2. Gleichwohl müssen Versicherte nicht ohne Weiteres in jedem Fall korrigierte Neuberechnungen ihrer Rente durch die Beklagte hinnehmen. Das Gericht hat vielmehr im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Anlehnung an die Grundsätze des § 48 VwVfG eine Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 22. Mai 1985 zum Zusatzversorgungsrecht der Postangestellten (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff.) hervorgehoben, dass nach § 48 VwVfG bei Vorliegen besonderer Umstände die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung auch für die Zukunft ganz oder teilweise ausgeschlossen sein kann (vgl. Kopp, VwVfG, 3. Aufl., § 48 Rdnr. 76; Maurer, Allg. VerwR, 3. Aufl., S. 226). § 48 VwVfG normiere die ursprünglich nicht gesetzlich festgelegten allgemeinen Grundsätze, die das Rechtsstaatsprinzip für einen wesentlichen Teilbereich des Verwaltungsrechts verwirklichen und sichern (vgl. BVerfGE 59, 128 (166 f.) = NJW 1983, 103). Die im Verwaltungs- und Sozialrecht, hier insbesondere im Bereich der Beamtenversorgung, entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes seien, ungeachtet der privatrechtlichen Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses und unabhängig von der Rechtsnatur der Rentenmitteilung, entsprechend im Bereich der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst anzuwenden. Der Vertrauensgrundsatz erfordere eine Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalls; vorzunehmen sei eine Gesamtabwägung. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen zählten unter anderem das Alter des Begünstigten und die Erfahrungstatsache, dass älteren Menschen eine Umstellung auf veränderte Verhältnisse besonders schwer falle. Bedeutsam könne ferner sein, wie lange die zurückzunehmenden Leistungen schon erbracht wurden, und ob deren Entzug einschneidende Änderungen der Lebensführung mit sich bringen würden. Mit fortschreitender Dauer der Leistungen stiegen die Anforderungen für die Rücknahme. Bei bereits gewährten, überzahlten Renten seien insbesondere hinsichtlich vergangener Zeiträume unter dem Vertrauensgesichtspunkt u.U. Ausnahmen zu machen (vgl. BGH a.a.O.).
35 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer hier den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie gegenüber dem Kläger von der Rückforderung des überzahlten Betrags in Höhe von 15.902,86 EUR für den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 31.01.2008 Abstand nahm (vgl. insoweit auch LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2006 - Az. 6 O 2/06). Für die Zukunft - ab dem 01.02.2008 - benachteiligt die Entscheidung der Beklagten, es bei der Reduzierung der Zusatzrente um monatlich 134,09 EUR brutto/ 111,17 EUR netto gemäß ihrer Mitteilung vom 17.12.2007 zu belassen, hingegen den Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben letztlich nicht unangemessen.
36 
Insoweit waren hier einerseits das erhebliche Alter des Klägers zum Zeitpunkt der Abänderung (74 Jahre) und die lange Dauer der bisherigen (falsch berechneten) Leistungen (ca. 11 Jahre) zu berücksichtigen. Gleichfalls war zu sehen, dass der Beklagten bereits seit 1996 alle maßgeblichen Anknüpfungstatsachen - d.h. die FRG-Zeiten des Klägers mit entsprechender Berücksichtigung gem. § 22 Abs. 4 FRG bei der Berechnung der gesetzlichen Rente - vorlagen und dass die Beklagte - jedenfalls bei sorgfältiger Durchsicht des BfA-Rentenbescheids vom 18. August 1997 - jederzeit § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. anwenden hätte können. Von einer im Jahr 1996 bewusst erfolgten Außerachtlassung des § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. durch die Beklagte konnte das Gericht hingegen nicht ausgehen.
37 
Andererseits war zu sehen, dass die durch die Neuberechnung bedingte Reduktion der Gesamtrente des Klägers (EUR 111,17 netto), ausgehend von der Sollvorstellung des Klägers zum 01.02.2008, (nur) bei ca. 6 % des Gesamtbetrags liegt [2007 (Soll nach Klägervortrag): 1.889,49 EUR netto; 2007 (Ist): 1.778,32 EUR netto] und dass der Kläger im Interesse der Versichertengemeinschaft im Verhältnis zu anderen Versicherten nicht ungerechtfertigt besser dastehen soll, zumal sie in der Vergangenheit bereits von der fehlerhaften Berechnung der Beklagten erheblich profitiert hat, indem er fast 16.000,00 EUR mehr bekommen hat als ihm eigentlich zustanden. Nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, dass in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof (mit Urteil vom 22.05.1985 - IVa ZR 153/83 -, a.a.O.) aufgestellten Grundsätze, dass und inwiefern der Kläger „durch langandauernde Übung veranlasst war, seinen Lebensabend in einer bestimmten Weise auszugestalten, die nicht ohne weiteres geändert werden kann" (BGH a.a.O. - Juris Rn. 26). Erforderlich wäre es insoweit gewesen, die Vermögensverhältnisse insgesamt vor und nach der maßgeblichen Abänderungsmitteilung der Beklagten darzulegen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich zwar, dass ihm nunmehr weniger Rente verbleibt als vorher. Es ergibt sich aber nicht, dass er im Hinblick auf seine ursprünglich höhere Rente bestimmte Dispositionen getroffen hat und inwiefern er durch die Verringerung seiner Rente derart eingeschränkt ist, dass er nunmehr mit dem verbleibenden Rest nicht (gut) weiter sein Leben führen kann.
38 
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die von der Beklagten zuletzt ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01.02.2008 vorgenommene Rentenkürzung den Kläger nicht unangemessen benachteiligt.
39 
Die Klage war mithin abzuweisen.
III.
40 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
29 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
30 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Betriebsrente seit dem 01.02.2008. Die Abänderung der ursprünglichen Rentenmitteilung vom 13.02.1997 für den Zeitraum ab dem 01.02.2008 ist rechtens. Erst recht kann der Kläger für den Überzahlungs-Zeitraum vor dem 01.02.2008, insbesondere ab 01.07.1997 keine weiteren (Über-) Zahlungen (nochmals) verlangen.
31 
1. Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen - unabhängig von den Voraussetzungen des § 40 VBLS n.F. - jederzeit zu korrigieren (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2006 - 6 O 2/06 - (nicht veröffentlicht); zuletzt Urteil v. 19. September 2008 - 6 S 48/07 - (veröffentlicht in Juris); kritisch: BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff., sub II.3; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4). Dass ein solches Korrekturrecht besteht, ist in §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. vorausgesetzt, denn die dort geregelte Rückforderung überzahlter Renten setzt die vorherige Korrektur der Rentenmitteilungen voraus. Anerkannt ist, dass §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. auch auf andere als die dort ausdrücklich geregelten Überzahlungstatbestände anwendbar sind (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 O 186/04 -; Gilbert/Hesse, aaO., Kap. B, § 70 Bl. 339e). Die Mitteilungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß auch nicht in Bestandskraft (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 05. November 2004 - 6 O 980/03 -; Urteil vom 16. Mai 2006 - 6 O 234/05).
32 
Hiervon ausgehend war die Neuberechnung der Versorgungsrente des Klägers (unter Berücksichtigung der nicht nach § 22 Abs. 4 FRG verminderten gesetzlichen Rente) in der Rentenmitteilung der Beklagten vom 17.12.2007 grundsätzlich gerechtfertigt, weil die Beklagte in ihrer ursprünglichen Rentenberechnung vom 13.02.1997 § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. fehlerhaft nicht angewandt hatte.
33 
Die Beklagte durfte § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. auch ohne Weiteres anwenden. Die Vorschrift ist wirksam, hält insbesondere einer Inhaltskontrolle stand. Die Beklagte muss nämlich die Kürzung der gesetzlichen Rente Fremdrentenberechtigter nicht durch eine entsprechende Erhöhung ihrer Zusatzrente ausgleichen; sie verspricht in ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten - hier § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. - näher bestimmte Zusatzversorgung (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 und IV ZR 57/02 -, VersR 2003, 719-722, im Anschluss an LG Karlsruhe, Urteile vom 18. August 2000 und vom 13. Oktober 2000 - 6 O 203/00 und 6 O 200/00).
34 
2. Gleichwohl müssen Versicherte nicht ohne Weiteres in jedem Fall korrigierte Neuberechnungen ihrer Rente durch die Beklagte hinnehmen. Das Gericht hat vielmehr im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Anlehnung an die Grundsätze des § 48 VwVfG eine Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 22. Mai 1985 zum Zusatzversorgungsrecht der Postangestellten (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff.) hervorgehoben, dass nach § 48 VwVfG bei Vorliegen besonderer Umstände die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung auch für die Zukunft ganz oder teilweise ausgeschlossen sein kann (vgl. Kopp, VwVfG, 3. Aufl., § 48 Rdnr. 76; Maurer, Allg. VerwR, 3. Aufl., S. 226). § 48 VwVfG normiere die ursprünglich nicht gesetzlich festgelegten allgemeinen Grundsätze, die das Rechtsstaatsprinzip für einen wesentlichen Teilbereich des Verwaltungsrechts verwirklichen und sichern (vgl. BVerfGE 59, 128 (166 f.) = NJW 1983, 103). Die im Verwaltungs- und Sozialrecht, hier insbesondere im Bereich der Beamtenversorgung, entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes seien, ungeachtet der privatrechtlichen Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses und unabhängig von der Rechtsnatur der Rentenmitteilung, entsprechend im Bereich der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst anzuwenden. Der Vertrauensgrundsatz erfordere eine Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalls; vorzunehmen sei eine Gesamtabwägung. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen zählten unter anderem das Alter des Begünstigten und die Erfahrungstatsache, dass älteren Menschen eine Umstellung auf veränderte Verhältnisse besonders schwer falle. Bedeutsam könne ferner sein, wie lange die zurückzunehmenden Leistungen schon erbracht wurden, und ob deren Entzug einschneidende Änderungen der Lebensführung mit sich bringen würden. Mit fortschreitender Dauer der Leistungen stiegen die Anforderungen für die Rücknahme. Bei bereits gewährten, überzahlten Renten seien insbesondere hinsichtlich vergangener Zeiträume unter dem Vertrauensgesichtspunkt u.U. Ausnahmen zu machen (vgl. BGH a.a.O.).
35 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer hier den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie gegenüber dem Kläger von der Rückforderung des überzahlten Betrags in Höhe von 15.902,86 EUR für den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 31.01.2008 Abstand nahm (vgl. insoweit auch LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2006 - Az. 6 O 2/06). Für die Zukunft - ab dem 01.02.2008 - benachteiligt die Entscheidung der Beklagten, es bei der Reduzierung der Zusatzrente um monatlich 134,09 EUR brutto/ 111,17 EUR netto gemäß ihrer Mitteilung vom 17.12.2007 zu belassen, hingegen den Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben letztlich nicht unangemessen.
36 
Insoweit waren hier einerseits das erhebliche Alter des Klägers zum Zeitpunkt der Abänderung (74 Jahre) und die lange Dauer der bisherigen (falsch berechneten) Leistungen (ca. 11 Jahre) zu berücksichtigen. Gleichfalls war zu sehen, dass der Beklagten bereits seit 1996 alle maßgeblichen Anknüpfungstatsachen - d.h. die FRG-Zeiten des Klägers mit entsprechender Berücksichtigung gem. § 22 Abs. 4 FRG bei der Berechnung der gesetzlichen Rente - vorlagen und dass die Beklagte - jedenfalls bei sorgfältiger Durchsicht des BfA-Rentenbescheids vom 18. August 1997 - jederzeit § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. anwenden hätte können. Von einer im Jahr 1996 bewusst erfolgten Außerachtlassung des § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. durch die Beklagte konnte das Gericht hingegen nicht ausgehen.
37 
Andererseits war zu sehen, dass die durch die Neuberechnung bedingte Reduktion der Gesamtrente des Klägers (EUR 111,17 netto), ausgehend von der Sollvorstellung des Klägers zum 01.02.2008, (nur) bei ca. 6 % des Gesamtbetrags liegt [2007 (Soll nach Klägervortrag): 1.889,49 EUR netto; 2007 (Ist): 1.778,32 EUR netto] und dass der Kläger im Interesse der Versichertengemeinschaft im Verhältnis zu anderen Versicherten nicht ungerechtfertigt besser dastehen soll, zumal sie in der Vergangenheit bereits von der fehlerhaften Berechnung der Beklagten erheblich profitiert hat, indem er fast 16.000,00 EUR mehr bekommen hat als ihm eigentlich zustanden. Nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, dass in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof (mit Urteil vom 22.05.1985 - IVa ZR 153/83 -, a.a.O.) aufgestellten Grundsätze, dass und inwiefern der Kläger „durch langandauernde Übung veranlasst war, seinen Lebensabend in einer bestimmten Weise auszugestalten, die nicht ohne weiteres geändert werden kann" (BGH a.a.O. - Juris Rn. 26). Erforderlich wäre es insoweit gewesen, die Vermögensverhältnisse insgesamt vor und nach der maßgeblichen Abänderungsmitteilung der Beklagten darzulegen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich zwar, dass ihm nunmehr weniger Rente verbleibt als vorher. Es ergibt sich aber nicht, dass er im Hinblick auf seine ursprünglich höhere Rente bestimmte Dispositionen getroffen hat und inwiefern er durch die Verringerung seiner Rente derart eingeschränkt ist, dass er nunmehr mit dem verbleibenden Rest nicht (gut) weiter sein Leben führen kann.
38 
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die von der Beklagten zuletzt ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01.02.2008 vorgenommene Rentenkürzung den Kläger nicht unangemessen benachteiligt.
39 
Die Klage war mithin abzuweisen.
III.
40 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird.

Im Übrigen wird die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA II).
Der Kläger beantragte am 26.03.2001 für das Antragsjahr 2001 sowie am 25.02.2002 für das Antragsjahr 2002 Leistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492). Mit Bewilligungsbescheid vom 15.03.2002 bewilligte das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (ALLB) Sinsheim dem Kläger für das Antragsjahr 2001 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.861,70 EUR. Davon entfielen Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,00 EUR auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ für eine Fläche von 7,80 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden eine Hauptfutterfläche (HFF) von 11,14 ha, ein Viehbestand von 11 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen und ein RGV - Besatz (Rauhfutter fressende Großvieheinheit) von 1,05 RGV/ ha Hauptfutterfläche (HFF) genannt. Mit Bescheid vom 30.09.2002 bewilligte das ALLB dem Kläger für das Antragsjahr 2002 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.558,40 EUR, die mit Bescheid vom 28.04.2003 auf 3.953,90 EUR erhöht wurde. Hiervon entfielen auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ Ausgleichsleistungen in Höhe von 990,60 EUR für eine Grünlandfläche von 7,62 ha, sowie 68,80 EUR auf die Maßnahme G 2.1 „Pflege von Landschaftselementen“ für eine Fläche von 0,45 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden im Bescheid ein Viehbestand von 12 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen, eine Hauptfutterfläche von 11,26 ha sowie ein RGV - Besatz von 1,13 RGV/ ha HFF genannt. Die Bewilligungsbescheide enthielten jeweils die Erläuterung „Für Rauhfutterflächen von Pferden kann beim Ökologischen Landbau bzw. Völligen Verzicht im MEKA II keine Ausgleichsleistung gewährt werden“.
Mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Bescheid vom 15.03.2002 (Antragsjahr 2001) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.014,- EUR herab und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 12.03.2002 zurück. Mit weiterem Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis seinen Bescheid vom 28.04.2003 (Antragsjahr 2002) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.059,40 EUR herab (990,60 EUR bzgl. Maßnahme D 2 und 68, 80 EUR bzgl. Maßnahme G 2.1) und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 20.09.2002 zurück.
Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, er habe auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide vertrauen dürfen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 31.05.2006 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Nach Ziff. 3 der Richtlinie MEKA II könne eine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 „ökologischer Landbau für Gründlandflächen“ u.a. nicht gewährt werden für Rauhfutterflächen für Pferde, soweit sie nicht der Stutenmilcherzeugung dienen, sowie für Grünland in Unternehmen mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF. Die Pferdehaltung des Klägers diene nicht der Stutenmilcherzeugung. Deshalb sei das Grünland, das für die Ernährung seiner Pferde verwendet werde, nicht förderfähig. Aufgrund der Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum werde in diesem Fall pauschal 0,3 ha Grünland/Pferdegroßvieheinheit angerechnet. Für das verbleibende Grünland werde der Mindestbesatz von 0,3 RGV/ha HFF unterschritten, weil die angegebenen 12 bzw. 11 Pferde nicht in die Ermittlung des RGV-Besatzes einbezogen werden könnten. Nach Abzug der Hauptfutterfläche für Pferde und der allein anrechenbaren RGV für Schafe ergebe sich jeweils ein Besatz von 0,1 RGV/ha HFF. Dem Kläger könne daher keine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 gewährt werden. Nach Art. 73 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 796/2004 sei der Betriebsinhaber bei zu Unrecht erhaltenen Beträgen zur Rückzahlung nebst Zinsen verpflichtet, es sei denn, die Zahlung sei auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Die Zahlung sei zwar auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, weil nicht erkannt worden sei, dass der RGV Besatz ohne Pferde unter dem die Förderung erforderlichen Viehbesatz von 0,3 RGV/ha HFF liege. Der Kläger habe diesen Irrtum aber aus den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag entnehmen können. Dort seien die zuwendungsfähigen Maßnahmen beschrieben und ein Umrechnungsschlüssel enthalten. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, vor Antragstellung vorab eine Hilfsrechnung zu erstellen, um zu prüfen, ob er den Mindestbesatz erreiche. Er habe mit seiner Unterschrift im Antragsteil A 5 bestätigt, dass er die Rechtsgrundlagen und Erläuterungen der Förderung zur Kenntnis genommen habe. Er könne sich auch nicht auf eine falsche Beratung durch das ALLB Sinsheim berufen. Bei der Antragsannahme werde lediglich die formale Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags überprüft; die Behörde sei weder verpflichtet noch aufgrund der Vielzahl der Anträge in der Lage, die beihilferelevanten Berechnungen näher zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen liege beim Antragsteller.
Der Kläger hat am 30.06.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er macht geltend, er habe den Irrtum der Behörde billigerweise nicht erkennen können. Er habe in tatsächlicher Hinsicht vollständige und richtige Angaben gemacht. Die Rechtsanwendung obliege der Behörde und könne von ihm nicht überprüft werden, zumal es sich offensichtlich um einen Programmierfehler gehandelt habe. Die Behörde habe einen Vertrauenstatbestand gesetzt, weil sie ihm die Antragstellung empfohlen und mit ihm gemeinsam den Antrag bearbeitet habe. Aufgrund des umfangreichen Schriftwechsels und der zahlreichen Nachfragen habe er davon ausgehen können, dass ihm die letztlich bewilligte Leistung auch zustehe. Es sei widersprüchlich, wenn von ihm verlangt werde, dass er die der Bewilligung zugrunde gelegte Berechnung im vorhinein überprüfe, obwohl sich die Behörde selbst hierzu nicht in der Lage sehe. Für einen Landwirt sei es nicht möglich gewesen, den Berechnungsfehler der Behörde zu erkennen. Die unterschiedliche Behandlung von Pferden und Schafen und der Umstand, dass ohne die Berücksichtigung der Pferde auch der Großteil seiner Hauptfutterflächen nicht der Berechnung zugrunde gelegt würden, sei ihm nicht bekannt gewesen. Selbst wenn er aufgrund der Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag hätte erkennen müssen, dass die Pferdehaltung nicht im Rahmen der Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“ förderfähig gewesen sei, habe er nicht erkennen können, dass der Mindest-Besatz von 0,3 RGV/ha HFF nicht erreicht werde. Die Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum, wonach pro Pferd pauschal 0,3 ha Grünland einzusetzen seien, seien ihm nicht bekannt gewesen und hätten ihm auch nicht bekannt sein müssen. Bei einer derart komplizierten Materie habe er vielmehr davon ausgehen dürfen, dass ihm die ausdrücklich seitens der fachkundigen Mitarbeiter der zuständigen Behörde zur Antragstellung empfohlene Leistung zu Recht gewährt werde, zumal er tatsächlich ökologischen Landbau betreibe und ihm die bewilligte Förderung daher grundsätzlich zustehe. Es handele sich somit nicht um eine Situation, in der es sich ohne weiteres aufgedrängt habe, dass ihm die gewährte Förderung nicht zustehe. Der Kläger hat beantragt, die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 aufzuheben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er führt aus, die Überzahlung der Behörde sei nicht durch einen Programmierfehler entstanden; vielmehr sei eine Fehlermeldung bei der Bearbeitung des Antrags vom Landwirtschaftsamt Sinsheim zu unrecht so interpretiert worden, dass die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II von der EDV ohne weiteres Zutun des Sachbearbeiters umgesetzt werde. Daher sei die Frage, ob der erforderliche Tierbesatz vom 0,3 RGV/ha HFF gegeben sei, nicht weiter geprüft worden. Seit dem Antragsjahr 2003 sei eine neue EDV-Fehlermeldung bezüglich des Viehbesatzes eingeführt worden, die so programmiert sei, dass sie, um den Antrag bewilligen und auszahlen zu können, stets manuell bearbeitet werden müsse.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 48 LVwVfG. Die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig, weil im Fall des Klägers der in Ziff. 3 Abschnitt D 2 MEKA II Richtlinie vorgesehene Ausschluss eingreife. Die Vorgehensweise im Falle des Klägers entspreche der in Baden-Württemberg üblichen Verwaltungspraxis. Werde ein Pferdebetrieb wegen fehlender zusätzlicher Rauhfutter fressender Tiere oder ungenügendem Viehbesatz zur Erreichung der Verpflichtung von mindestens 0,3 RGV/ha HFF als sog. reiner Pferdehaltungsbetrieb von der Gründlandförderung ausgeschlossen, werde dies durch den Bearbeitungscode 19178 „keine Förderung von Grünlandflächen beim ökologischen Landbau/völligen Verzicht im MEKA II, weil reiner Pferdebetrieb“ zum Ausdruck gebracht. Im Antragsjahr 2001 seien 357 Anträge von Betrieben mit Pferdehaltung gestellt worden; bei 28 Betrieben sei der Bearbeitungscode 19178 erschienen. Im Jahre 2002 seien bei 431 Anträgen von Betrieben mit Pferdehaltung 33 mal der Code 19178 eingegeben worden. Die Vergabepraxis sei auch nicht willkürlich oder zweckwidrig. Die Begründung für den Ausschluss der Leistungen liege darin, dass für die in der Regel sehr extensiv bewirtschafteten Rauhfutterflächen für Pferde sowie für Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF durch die ökologische Wirtschaftsweise keine nennenswerten Nachteile entstünden, die eine Ausgleichsleistung rechtfertigten. Darüber hinaus verstoße die richtlinienwidrige Ausgleichsleistung sowohl gegen EU-Recht als auch gegen Haushaltsrecht. Die Aufhebungsbescheide litten auch nicht unter einem Ermessensfehler. Nach der Rechtsprechung des EuGH überwiege bei gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebener Rückforderung in der Regel das Rücknahmeinteresse bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen. Die Rückzahlungsverpflichtung sei gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben. Zudem zwängen haushaltsrechtliche Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Rückforderung, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorlägen. In diesem Fall bedürfe es keiner weiteren besonderen Ermessenserwägungen, da das Ermessen nur durch eine Entscheidung für die Aufhebung fehlerfrei ausgeübt werden könne. Vertrauensschutz stehe dem Kläger nicht zu, weil er sich vor der Beantragung staatlicher Leistungen hätte kundig machen müssen, ob er die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlagen erfülle. Aus den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag gehe eindeutig hervor, dass Rauhfutterflächen für Pferde und Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht förderfähig seien. Auch ohne den Flächenabzug für Pferde hätte er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der erforderliche Viehbesatz (erst recht) nicht erreicht werde. Spätestens nach dem Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte ihm klar werden müssen, dass die Bewilligungen irrtümlich ergangen seien. Der Kläger trage die Verantwortung dafür, dass die Fördervoraussetzungen eingehalten würden und habe die Bewilligungsbescheide inhaltlich vollständig zur Kenntnis zu nehmen und zu überprüfen. Hieran ändere auch die Beratung durch das Amt für Landwirtschaft nichts.
Mit Urteil vom 12.03.2008 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt: Der hier allein einschlägige § 48 LVwVfG komme als Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme nicht in Betracht, weil die Zuwendungsbescheide nicht rechtswidrig seien. Allein ein Verstoß gegen Subventionsrichtlinien mache einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Auswertung der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 2001 und 2002 habe ergeben, dass im Antragsjahr 2001 bei 23 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen habe, so dass nach den Verwaltungsvorschriften diesen Betrieben keine Ausgleichsleistungen für Grünflächen im Rahmen des ökologischen Landbaus zugestanden hätten. Gleichwohl seien bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags an 18 dieser Betriebe solche Mittel bewilligt worden. Im Antragsjahr 2002 hätte bei 31 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen. Bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags seien an 25 dieser Betriebe dennoch Mittel bewilligt worden. Es lasse sich nicht feststellen, ob die nicht erfolgte Bewilligung bei den übrigen Betrieben auf der Umsetzung der MEKA II - Richtlinie oder auf dem Fehlen eines entsprechenden Antrags beruht habe. Es genüge auch nicht, dass der Beklagte eine richtlinienkonforme Vergabepraxis durch teilweise Rücknahme der Bescheide nachträglich herstellen wolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG das Vorhandensein einer bestehenden und nicht einer künftigen richtlinienkonformen Praxis voraus (Hinweis auf Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris). Auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots seien die Bewilligungsbescheide nicht rechtswidrig. Zwar könne sich ein Rechtsverstoß auch ohne Feststellung einer entgegenstehenden Praxis aus der Verletzung einer absolut eindeutigen und unmissverständlichen Richtlinienbestimmung ergeben, die für unterschiedliche Interpretationen keinen Raum lasse. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die Berechnung setze mehrere Rechenschritte und die Kenntnis der nicht veröffentlichten Vorgaben des Ministeriums Ländlicher Raum voraus. Auch soweit die Ausgleichsleistungen für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR für das Antragsjahr 2002 zurückgefordert würden, sei der Änderungsbescheid rechtswidrig, weil es insoweit an der erforderlichen Ermessensausübung fehle. Keiner der angefochtenen Bescheide verhalte sich zu diesem Punkt.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 14.04.2008 zugestellt. Auf seinen am 05.05.2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 16.06.2008 - zugestellt am 20.06.2008 - die Berufung zugelassen.
10 
Am 17.07.2008 hat der Beklagte die Berufung unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren und Stellung eines Antrags wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebiete der Gleichheitsgrundsatz die Rückforderung der nicht richtlinienkonform gewährten Ausgleichsleistungen. Im Zeitpunkt der Bewilligung sei von dem in der Richtlinie vorgesehenen Entscheidungsmaßstab auszugehen, weil es noch keine Vergleichsfälle gegeben habe. Das Verwaltungsgericht sei ferner von falschen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Eine Überprüfung habe ergeben, dass von den Betrieben, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen der Vorgabe D 2 Ausgleichsleistungen erhalten hätten, sieben Betrieben im Antragsjahr 2001 und sechs Betrieben im Antragsjahr 2002 richtlinienkonform Mittel bewilligt worden seien, etwa wegen Stutenmilcherzeugung. Für die übrigen Betriebe seien Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Im Übrigen müssten auch die Jahre 2003 bis 2006 als Vergleichsmaßstab einbezogen werden. Ab dem Jahr 2003 habe sich eine einheitlich richtlinienkonforme Vergabepraxis entwickelt, weil durch eine Änderung der Programmierung sichergestellt worden sei, dass eine Ausgleichsleistungen für Betriebe mit einem Besatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht mehr bewilligt werden könne. Schließlich ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide auch aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV und gegen Landeshaushaltsrecht, da das Programm MEKA II von der EU bis zu 60 % mitfinanziert werde und im Haushaltsplan eingestellt worden sei.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, der Beklagte habe eine richtliniengeleitete Praxis für die Jahre 2001 und 2002 nach wie vor nicht dargelegt; insbesondere die Einstufung von Betrieben als Stutenmilcherzeuger sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen könne es von ihm billigerweise nicht erwartet werden, dass er Einzelheiten der europäischen Normsetzung bemerke, die auch von den damit befassten Behörden nicht erkannt worden und bei der Gestaltung ihrer EDV-Programme nicht berücksichtigt worden seien.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die dem Senat vorliegenden einschlägigen Akten des Beklagten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 58/02 Verkündet am:
12. März 2003
Heinekamp,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. März 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Beklagten , weil sie § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksam hält.

Die Klägerin war seit 1. Januar 1986 über ihren Arbeitgeber bei der Beklagten pflichtversichert. Sie erhält seit dem 23. Februar 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (gesetzliche Rentenversicherung). Für deren Berechnung sind bei der Klägerin Dienstzeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 20. August 1962 bis zum 31. Mai 1983 berücksichtigt worden, in denen ihre Pflichtbeiträge nicht an die heute verpflichteten Versicherungsträger im Bundesgebiet gezahlt worden sind. Grundlage dafür, daß auch diese Beitragszeiten berücksichtigt werden, ist das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (ursprünglich vom 7. August 1953, BGBl. I S. 848, im folgenden: FRG) mit seinen späteren Änderungen, insbesondere zur Gleichstellung der Vertriebenen durch Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten - Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93, im folgenden: FANG). Die dadurch eingeführte Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung wurde zunächst durch Art. 14 Nr. 20 Buchst. a und b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, im folgenden: RÜG) geändert , indem für Dienstzeiten, in denen keine Beiträge an die jetzigen Träger der Rentenversicherung bezahlt worden sind, die für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7 gekürzt wurden. Diese Kürzung betraf die Klägerin allerdings nicht, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern hatte (Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG i. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst. e RÜG BGBl. I S. 1697). Insoweit trat auch durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) noch keine Änderung ein. Erst durch das Wachstums - und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, 1471 f., im folgenden: WFG) wurden nicht nur der für

Fremdrentenzeiten anzuwendende Kürzungsfaktor noch weiter auf 0,6 vermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, der § 22 Abs. 4 FRG ändert), sondern auch die bisher (nach Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG) bestehende Ausnahme für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten, gestrichen (Art. 4 Nr. 4 WFG, der in Art. 6 FANG einen neuen § 4 c einfügt). Diese die Klägerin belastende Neuregelung trat bereits rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft (Art. 12 Abs. 2 WFG).
Daraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der Fassung der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 VBLS (mit Wirkung bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Änderungssatzung , Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):
Höhe der Versorgungsrente für Versicherte (1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt , um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. (2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn... ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre. .......

Danach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichen Zusatzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte (gekürzte ) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzter Höhe, wie sie die Klägerin ohne die zum 7. Mai 1996 für sie wirksam gewordenen Änderungen des FANG und des FRG zu erwarten gehabt hätte. Die Beklagte leistet eine monatliche Versorgungsrente von nur 442,72 DM (statt 723, 36 DM).
Demgegenüber beansprucht die Klägerin eine Versorgungsrente, die die volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung der Bezieher von Fremdrenten aufgrund der Änderungen des FANG und des FRG gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte , die sich in § 14 VBLS Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat, sei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche Beitragszahlungen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

durch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. Das sei den öffentlichen Arbeitgebern, die an der Beklagten beteiligt sind und sie finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatzversorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht verringert worden.
Die Beklagte könne sich der Klägerin gegenüber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzung berufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 VBLS nicht eine Zusatzversorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Altersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. VBLS errechneten Gesamtversorgung. Im Zeitpunkt der 30. Satzungsänderung sei die Klägerin bereits 10 Jahre bei der Beklagten versichert gewesen und habe das 55. Lebensjahr überschritten gehabt. Sie habe deshalb darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglich erheblich kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärkt worden, daß die Beklagte auf die für andere Fremdrentenberechtigte schon vor Erlaß des WFG vom 25. September 1996 eingeführten Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Die Klägerin sei 1997 zu alt gewesen, um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsorge auszugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in der Satzung der Beklagten.
2. Diesen auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten Erwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung.


a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtli- che Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln , Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versicherer ) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).

b) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an; für die Satzung der Beklagten als einer Gruppenversicherung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständnis zu fragen (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 unter II 2; BGHZ 103, 370, 383). Die Klägerin kann dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 VBLS zunächst entnehmen, daß eine Versorgungsrente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente geleistet werden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar auf den Betrag an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nach der Satzung der Beklagten zu bestimmenden Gesamtversorgung zurückbleiben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zusatzrente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung dienende - Gesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtversorgung auf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1 VBLS auch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbezüge auf deren nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dort sind Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbe-

trag für die Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondern nur unter Berücksichtigung zahlreicher, unter Doppelbuchstaben im einzelnen aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegt und durch die Versorgungsrente der Beklagten aufgestockt werde, wie die Klägerin meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 VBLS also nicht entnehmen.
Für eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auch sonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für die Klägerin bis zur 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der Beklagten nicht, daß eine Kürzung ihrer gesetzlichen Rente etwa wegen der Fremdrentenanteile von der Beklagten nicht ausgeglichen werden würde. Für einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so lange der Klägerin eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. Umgekehrt fehlte jedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente eingeführt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhaltspunkt ließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß die Beklagte in ihrer Satzung für Personen wie die Klägerin den Ausgleich der vollen Differenz zwischen ihrem Anspruch auf die noch ungekürzte gesetzliche Rente und der Gesamtversorgung versprach.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß für andere, durch das FRG begünstigte Personengruppen schon aufgrund des RÜG vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichen Rente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächst reagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser Kürzung

bestehenden Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konnte die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sie von diesen Kürzungen nicht betroffen war. Dem WFG vom 25. September 1996 hat die Beklagte bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch ihre 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der Kürzungen der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktion war zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie geschehen anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet werden.
Vor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie die Klägerin redlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zugesagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der gesetzlichen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nicht zu vertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswirkungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt jedenfalls für die durch das FRG beabsichtigte Gleichstellung in der Bundesrepublik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit der einheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat nichts mit den Aufgaben der Beklagten zu tun, den in der Bundesrepublik tätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus eine zusätzliche Versorgung zu gewähren.
3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS einer Inhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG). Daß sich die Beklagte auf diese Neuregelung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Senatsurteil

vom 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versicherten nachteilige Satzungsänderung des von der Beklagten selbst zunächst zugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen Zeit ging. Die von der Klägerin angegriffene Satzungsänderung verletzt auch ihre Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hat mit ihrer Satzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf eine bestimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Rente und deren Fortbestand begründet.
4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente der Klägerin wirksam ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesverfassungsgericht angerufen (vgl. Soziale Sicherheit 2000, 289 ff.). Sollte sich die Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte die Klägerin möglicherweise eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

zu beanspruchen. An der Zusatzversorgung der Beklagten, die sich oh- nehin an der ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichen Rente orientiert, würde sich dadurch nichts ändern.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente das § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 5 und 7 in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Berechtigte,

1.
die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben,
2.
deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und
3.
über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,
wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges
vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und
vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel
gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wehrt sich gegen die Korrektur seiner Betriebsrentenmitteilung im Zusammenhang mit der Anwendung fremdrentenrechtlicher Regelungen.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Der 1933 geborene Kläger war, nachdem er zunächst in den 1950er bis 1970er Jahren Versicherungszeiten in einem Herkunftsland nach dem Fremdrentengesetz (im folgenden: FRG) zurückgelegt hatte (vgl. AH 117 f.), bei der Beklagten zusatzversichert und legte bei ihr 238 Umlagemonate zurück (AH 177/285).
Seit dem 01.10.1996 bezog der Kläger, wie ihm mit Bescheid vom 10.12.1996 (AH 111 ff.) mitgeteilt wurde, von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von zunächst monatlich 2.161,47 DM brutto = netto (AH 111 f.).
Daneben erhielt der Kläger, wie ihm unter dem 13.02.1997 (AH 281 ff.) mitgeteilt wurde, von der Beklagten eine monatliche Versorgungsrente für Versicherte nach § 37 VBLS a.F. in Höhe von zunächst 1.589,83 DM brutto = netto (AH 281/289). Zur Errechnung dieses Betrages ging die Beklagte von einer Gesamtversorgung in Höhe von 3.751,30 DM aus und zog davon eine gesetzliche Rente in Höhe von 2.161,47 DM (entsprechend 46,3139 Entgeltpunkten) ab (AH 289).
In dem Bescheid der BfA vom 10.12.1996 (AH 111 ff.) war das der Berechnung der Entgeltpunkte zugrunde liegende versicherte Einkommen des Klägers für „Zeiten in den Herkunftsländern nach dem FRG“ gemäß § 22 Abs. 4 FRG zwar mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt und berechnet worden, der Faktor „0,6“ war dabei aber nicht als solcher explizit ausgewiesen worden (vgl. AH 120 ff.); eine Berechnung der gesetzlichen Rente ohne Absenkung für die FRG-Versicherungszeiten erfolgte nicht.
Mit Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vom 26. Juli 2007 (AH 201 ff.) wurde die gesetzliche Rente des Klägers von Anbeginn - ab dem 01.10.1996 - neu festgestellt. Hintergrund dafür war, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a. (BVerfGE 116, 96 ff.) - den Gesetzgeber aufgefordert hatte, zugunsten der am 30. September 1996 rentennahen Jahrgänge bis zum 31. Dezember 2007 eine Übergangsregelung für die Absenkung der Entgeltpunkte (i.S. des § 22 Abs. 4 FRG) zu schaffen, welche mit dem Rentenversicherungs-Altersgrenzanpassungsgesetzes im April 2007 vorlag (vgl. insoweit ausdrücklich AH 202). Die darin vorgesehene Neuregelung des Artikel 6 § 4c Absatz 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (im folgenden: FANG) gewährt den Berechtigten einen einmaligen Ausgleichsbetrag zur Kompensation der früher fehlenden Übergangsregelung.
Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG lautet:
"(2) Für Berechtigte,
1. die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben,
2. deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und
3. Über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,
wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges
vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und
vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel
gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. ..."
10 
Entsprechend dieser Regelung berücksichtigte die DRV in ihrem Bescheid vom 26. Juli 2007 zugunsten des Klägers für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2000 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der stufenweise verringert wurde; ab dem 1. Juli 2000 wurde ein Zuschlag nicht mehr gezahlt. So wurden ab 01.10.1996 auf der Grundlage von 51,3044 Entgeltpunkten DM 2.394,38 brutto (zuzüglich Zuschüssen für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) gezahlt (AH 207). Die zusätzlichen Entgeltpunkte wurden, beginnend ab 01.07.1997 und vollständig ab 01.07.2000, auf tatsächliche 46,3139 abgeschmolzen (AH 210). Das für die Berechnung der Entgeltpunkte zugrunde liegende versicherte Einkommen des Klägers für ihre FRG-Versicherungszeiten war wiederum gemäß § 22 Abs. 4 FRG mit dem Faktor 0,6 multipliziert worden; der Faktor „0,6“ war dabei aber diesmal explizit als solcher kenntlich gemacht (vgl. AH 221 ff.). Außerdem war dem Rentenbescheid eine „Berechnung ohne Absenkung für die FRG-Zeiten“ beigefügt, nach der sich ohne Kürzung nach dem FRG eine Rente von 2.394,38 DM, das heißt dem Produkt aus 51,3044 Entgeltpunkten und dem Rentenwert von 1996 (46,67 DM; AH 235, 207), ergab (AH 235 ff.).
11 
Den vorgenannten Bescheid der DRV nahm auch die Beklagte zum Anlass, die Betriebsrente des Klägers rückwirkend zum 01.02.2008 neu - und erstmals unter Anwendung der Vorschrift des § 40 Abs. 1, Abs. 2 a) ee) VBLS in der Fassung bis zur 41. Satzungsänderung (im folgenden: a.F.) - zu berechnen.
12 
§ 40 Abs. 1, Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. lautet:
13 
„(1) Als Monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.
(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) geleistet wird oderzu leisten wäre, wenn
...
ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre ,
...“ (Unterstreichung durch das Gericht)
14 
Unter Heranziehung des nicht abgesenkten gesetzlichen Rentenbetrages (2.394,38 DM) gelangte die Beklagte in ihrer von dem Kläger angegriffenen Mitteilung vom 17.12.2007 zu dem Ergebnis, dass die Zusatzrente des Klägers für den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 31.01.2008 mit insgesamt 15.902,86 EUR überzahlt sei, und forderte diesen Betrag zunächst zurück (AH 161). Gleichzeitig teilte sie dem Kläger mit, dass die Rente in der bisherigen Höhe (956,16 EUR brutto - AH 2; 792,66 netto - AH 175) letztmalig für Januar 2008 gezahlt werde und in Zukunft (ab dem 01.02.2008) monatlich nur noch 833,07 EUR brutto bzw. 681,49 netto (AH 162/174) betragen werde.
15 
Zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt sah die Beklagte von einer Rückforderung des genannten Überzahlungsbetrages ab, hielt jedoch an der Reduktion der Betriebsrente zum 01.02.2008 fest (AS 73).
16 
Im Einzelnen lagen den Berechnungen der Beklagten die folgenden Daten zugrunde:
17 
        
Alte VBL-Mitteilung vom
13.02.1997 (AH 281 ff.)

Heranziehung der gesetzlichen
Rente mit Absenkung für die
FRG-Zeiten
Neue VBL-Mitteilung vom
17.12.2007 (AH 161 ff.)

Heranziehung der gesetzlichen
Rente ohne Absenkung für die
FRG-Zeiten
Gesamtversorgung
3.751,30 DM
(AH 289; AS 71)
3.751,30 DM
(AH 180)
Abgezogene ges. Rente
2.161,47 DM
(AH 289; AS 71)
2.394,38 DM
(AH 180)
VBL-Rente zum 01.10.1996
brutto = netto
(§ 40 I VBLS a.F.)
1.589,83 DM
(AH 281/289/ AS 71)
1.356,92 DM
(AH 170/180)
VBL-Rente zum 01.02.2008
956,16 EUR brutto (AH 2)
792,66 netto (AH 175)
822,07 EUR brutto (AH 174)
681,49 netto (AH 174)
Ges. Rente zum 01.02.2008
1.216,67 EUR brutto (AH 203)
1.096,83 EUR netto (AH 201)
1.216,67 EUR brutto (AH 203)
1.096,83 EUR netto (AH 201)
Rente gesamt zum 01.02.2008
2.172,83 EUR brutto
1.889,49 EUR netto
2.038,74 EUR brutto
1.778,32 EUR netto
18 
Die Parteien streiten nunmehr im Wesentlichen darum, ob die Kürzung der Rente des Klägers von 956,16 EUR brutto (AH 2)/ 792,66 netto (AH 175) auf 822,07 EUR brutto (AH 174)/681,49 EUR netto (AH 174) - also um 134,09 EUR brutto/ 111,17 EUR netto - mit Wirkung zum 01.02.2008 rechtens war oder nicht.
19 
Der Kläger trägt vor:
20 
Da die zu seinen Gunsten erfolgte Nachzahlung in der gesetzlichen Rente sich lediglich auf den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 30.06.2000 bezogen habe, sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte anlässlich des Bescheids der DRV vom 26.07.2007 die Kürzung der VBL-Rente über diesen Zeitraum hinaus vorgenommen habe. Die Beklagte berücksichtige die Einmaligkeit des Zuschlags nach § 4c FANG nicht hinreichend.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrentenberechnung für den Kläger ab dem 01.07.1997 neu vorzunehmen und bis zum Systemwechsel 2001/2002 die jeweils tatsächlich zustehende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Gesamtversorgung anzurechnen.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Sie trägt vor:
26 
Die Kürzung rechtfertige sich aus der Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 2 lit. a) ee) VBLS a.F.; diese sei rechtmäßig (BGH v. 12. März 2003 - IV ZR 56/02) und in der Vergangenheit seit Einführung mit der 25./30. Satzungsänderung von der Beklagten auch umgesetzt worden. Jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft sei die von der Beklagten vorgenommene Kürzung nicht zu beanstanden. Aus § 242 BGB ergebe sich nichts anderes: Es genüge dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass sie von der Rückforderung für die Vergangenheit abgesehen habe; hieraus sei auch zu ersehen, dass die Beklagte sehr wohl die Interessen des Klägers umfassend gewürdigt habe.
27 
Mit Beschluss vom 31.07.2008 hat das Amtsgericht Karlsruhe den Rechtstreit an das Landgericht Karlsruhe verwiesen (AS 23).
28 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.072009 (AS 107 f.) und die Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
30 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Betriebsrente seit dem 01.02.2008. Die Abänderung der ursprünglichen Rentenmitteilung vom 13.02.1997 für den Zeitraum ab dem 01.02.2008 ist rechtens. Erst recht kann der Kläger für den Überzahlungs-Zeitraum vor dem 01.02.2008, insbesondere ab 01.07.1997 keine weiteren (Über-) Zahlungen (nochmals) verlangen.
31 
1. Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen - unabhängig von den Voraussetzungen des § 40 VBLS n.F. - jederzeit zu korrigieren (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2006 - 6 O 2/06 - (nicht veröffentlicht); zuletzt Urteil v. 19. September 2008 - 6 S 48/07 - (veröffentlicht in Juris); kritisch: BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff., sub II.3; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4). Dass ein solches Korrekturrecht besteht, ist in §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. vorausgesetzt, denn die dort geregelte Rückforderung überzahlter Renten setzt die vorherige Korrektur der Rentenmitteilungen voraus. Anerkannt ist, dass §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. auch auf andere als die dort ausdrücklich geregelten Überzahlungstatbestände anwendbar sind (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 O 186/04 -; Gilbert/Hesse, aaO., Kap. B, § 70 Bl. 339e). Die Mitteilungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß auch nicht in Bestandskraft (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 05. November 2004 - 6 O 980/03 -; Urteil vom 16. Mai 2006 - 6 O 234/05).
32 
Hiervon ausgehend war die Neuberechnung der Versorgungsrente des Klägers (unter Berücksichtigung der nicht nach § 22 Abs. 4 FRG verminderten gesetzlichen Rente) in der Rentenmitteilung der Beklagten vom 17.12.2007 grundsätzlich gerechtfertigt, weil die Beklagte in ihrer ursprünglichen Rentenberechnung vom 13.02.1997 § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. fehlerhaft nicht angewandt hatte.
33 
Die Beklagte durfte § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. auch ohne Weiteres anwenden. Die Vorschrift ist wirksam, hält insbesondere einer Inhaltskontrolle stand. Die Beklagte muss nämlich die Kürzung der gesetzlichen Rente Fremdrentenberechtigter nicht durch eine entsprechende Erhöhung ihrer Zusatzrente ausgleichen; sie verspricht in ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten - hier § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. - näher bestimmte Zusatzversorgung (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 und IV ZR 57/02 -, VersR 2003, 719-722, im Anschluss an LG Karlsruhe, Urteile vom 18. August 2000 und vom 13. Oktober 2000 - 6 O 203/00 und 6 O 200/00).
34 
2. Gleichwohl müssen Versicherte nicht ohne Weiteres in jedem Fall korrigierte Neuberechnungen ihrer Rente durch die Beklagte hinnehmen. Das Gericht hat vielmehr im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Anlehnung an die Grundsätze des § 48 VwVfG eine Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 22. Mai 1985 zum Zusatzversorgungsrecht der Postangestellten (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff.) hervorgehoben, dass nach § 48 VwVfG bei Vorliegen besonderer Umstände die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung auch für die Zukunft ganz oder teilweise ausgeschlossen sein kann (vgl. Kopp, VwVfG, 3. Aufl., § 48 Rdnr. 76; Maurer, Allg. VerwR, 3. Aufl., S. 226). § 48 VwVfG normiere die ursprünglich nicht gesetzlich festgelegten allgemeinen Grundsätze, die das Rechtsstaatsprinzip für einen wesentlichen Teilbereich des Verwaltungsrechts verwirklichen und sichern (vgl. BVerfGE 59, 128 (166 f.) = NJW 1983, 103). Die im Verwaltungs- und Sozialrecht, hier insbesondere im Bereich der Beamtenversorgung, entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes seien, ungeachtet der privatrechtlichen Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses und unabhängig von der Rechtsnatur der Rentenmitteilung, entsprechend im Bereich der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst anzuwenden. Der Vertrauensgrundsatz erfordere eine Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalls; vorzunehmen sei eine Gesamtabwägung. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen zählten unter anderem das Alter des Begünstigten und die Erfahrungstatsache, dass älteren Menschen eine Umstellung auf veränderte Verhältnisse besonders schwer falle. Bedeutsam könne ferner sein, wie lange die zurückzunehmenden Leistungen schon erbracht wurden, und ob deren Entzug einschneidende Änderungen der Lebensführung mit sich bringen würden. Mit fortschreitender Dauer der Leistungen stiegen die Anforderungen für die Rücknahme. Bei bereits gewährten, überzahlten Renten seien insbesondere hinsichtlich vergangener Zeiträume unter dem Vertrauensgesichtspunkt u.U. Ausnahmen zu machen (vgl. BGH a.a.O.).
35 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer hier den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie gegenüber dem Kläger von der Rückforderung des überzahlten Betrags in Höhe von 15.902,86 EUR für den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 31.01.2008 Abstand nahm (vgl. insoweit auch LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2006 - Az. 6 O 2/06). Für die Zukunft - ab dem 01.02.2008 - benachteiligt die Entscheidung der Beklagten, es bei der Reduzierung der Zusatzrente um monatlich 134,09 EUR brutto/ 111,17 EUR netto gemäß ihrer Mitteilung vom 17.12.2007 zu belassen, hingegen den Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben letztlich nicht unangemessen.
36 
Insoweit waren hier einerseits das erhebliche Alter des Klägers zum Zeitpunkt der Abänderung (74 Jahre) und die lange Dauer der bisherigen (falsch berechneten) Leistungen (ca. 11 Jahre) zu berücksichtigen. Gleichfalls war zu sehen, dass der Beklagten bereits seit 1996 alle maßgeblichen Anknüpfungstatsachen - d.h. die FRG-Zeiten des Klägers mit entsprechender Berücksichtigung gem. § 22 Abs. 4 FRG bei der Berechnung der gesetzlichen Rente - vorlagen und dass die Beklagte - jedenfalls bei sorgfältiger Durchsicht des BfA-Rentenbescheids vom 18. August 1997 - jederzeit § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. anwenden hätte können. Von einer im Jahr 1996 bewusst erfolgten Außerachtlassung des § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. durch die Beklagte konnte das Gericht hingegen nicht ausgehen.
37 
Andererseits war zu sehen, dass die durch die Neuberechnung bedingte Reduktion der Gesamtrente des Klägers (EUR 111,17 netto), ausgehend von der Sollvorstellung des Klägers zum 01.02.2008, (nur) bei ca. 6 % des Gesamtbetrags liegt [2007 (Soll nach Klägervortrag): 1.889,49 EUR netto; 2007 (Ist): 1.778,32 EUR netto] und dass der Kläger im Interesse der Versichertengemeinschaft im Verhältnis zu anderen Versicherten nicht ungerechtfertigt besser dastehen soll, zumal sie in der Vergangenheit bereits von der fehlerhaften Berechnung der Beklagten erheblich profitiert hat, indem er fast 16.000,00 EUR mehr bekommen hat als ihm eigentlich zustanden. Nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, dass in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof (mit Urteil vom 22.05.1985 - IVa ZR 153/83 -, a.a.O.) aufgestellten Grundsätze, dass und inwiefern der Kläger „durch langandauernde Übung veranlasst war, seinen Lebensabend in einer bestimmten Weise auszugestalten, die nicht ohne weiteres geändert werden kann" (BGH a.a.O. - Juris Rn. 26). Erforderlich wäre es insoweit gewesen, die Vermögensverhältnisse insgesamt vor und nach der maßgeblichen Abänderungsmitteilung der Beklagten darzulegen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich zwar, dass ihm nunmehr weniger Rente verbleibt als vorher. Es ergibt sich aber nicht, dass er im Hinblick auf seine ursprünglich höhere Rente bestimmte Dispositionen getroffen hat und inwiefern er durch die Verringerung seiner Rente derart eingeschränkt ist, dass er nunmehr mit dem verbleibenden Rest nicht (gut) weiter sein Leben führen kann.
38 
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die von der Beklagten zuletzt ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01.02.2008 vorgenommene Rentenkürzung den Kläger nicht unangemessen benachteiligt.
39 
Die Klage war mithin abzuweisen.
III.
40 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
29 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
30 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Betriebsrente seit dem 01.02.2008. Die Abänderung der ursprünglichen Rentenmitteilung vom 13.02.1997 für den Zeitraum ab dem 01.02.2008 ist rechtens. Erst recht kann der Kläger für den Überzahlungs-Zeitraum vor dem 01.02.2008, insbesondere ab 01.07.1997 keine weiteren (Über-) Zahlungen (nochmals) verlangen.
31 
1. Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen - unabhängig von den Voraussetzungen des § 40 VBLS n.F. - jederzeit zu korrigieren (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2006 - 6 O 2/06 - (nicht veröffentlicht); zuletzt Urteil v. 19. September 2008 - 6 S 48/07 - (veröffentlicht in Juris); kritisch: BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff., sub II.3; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4). Dass ein solches Korrekturrecht besteht, ist in §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. vorausgesetzt, denn die dort geregelte Rückforderung überzahlter Renten setzt die vorherige Korrektur der Rentenmitteilungen voraus. Anerkannt ist, dass §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. auch auf andere als die dort ausdrücklich geregelten Überzahlungstatbestände anwendbar sind (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 O 186/04 -; Gilbert/Hesse, aaO., Kap. B, § 70 Bl. 339e). Die Mitteilungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß auch nicht in Bestandskraft (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 05. November 2004 - 6 O 980/03 -; Urteil vom 16. Mai 2006 - 6 O 234/05).
32 
Hiervon ausgehend war die Neuberechnung der Versorgungsrente des Klägers (unter Berücksichtigung der nicht nach § 22 Abs. 4 FRG verminderten gesetzlichen Rente) in der Rentenmitteilung der Beklagten vom 17.12.2007 grundsätzlich gerechtfertigt, weil die Beklagte in ihrer ursprünglichen Rentenberechnung vom 13.02.1997 § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. fehlerhaft nicht angewandt hatte.
33 
Die Beklagte durfte § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. auch ohne Weiteres anwenden. Die Vorschrift ist wirksam, hält insbesondere einer Inhaltskontrolle stand. Die Beklagte muss nämlich die Kürzung der gesetzlichen Rente Fremdrentenberechtigter nicht durch eine entsprechende Erhöhung ihrer Zusatzrente ausgleichen; sie verspricht in ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten - hier § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. - näher bestimmte Zusatzversorgung (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 und IV ZR 57/02 -, VersR 2003, 719-722, im Anschluss an LG Karlsruhe, Urteile vom 18. August 2000 und vom 13. Oktober 2000 - 6 O 203/00 und 6 O 200/00).
34 
2. Gleichwohl müssen Versicherte nicht ohne Weiteres in jedem Fall korrigierte Neuberechnungen ihrer Rente durch die Beklagte hinnehmen. Das Gericht hat vielmehr im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Anlehnung an die Grundsätze des § 48 VwVfG eine Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 22. Mai 1985 zum Zusatzversorgungsrecht der Postangestellten (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff.) hervorgehoben, dass nach § 48 VwVfG bei Vorliegen besonderer Umstände die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung auch für die Zukunft ganz oder teilweise ausgeschlossen sein kann (vgl. Kopp, VwVfG, 3. Aufl., § 48 Rdnr. 76; Maurer, Allg. VerwR, 3. Aufl., S. 226). § 48 VwVfG normiere die ursprünglich nicht gesetzlich festgelegten allgemeinen Grundsätze, die das Rechtsstaatsprinzip für einen wesentlichen Teilbereich des Verwaltungsrechts verwirklichen und sichern (vgl. BVerfGE 59, 128 (166 f.) = NJW 1983, 103). Die im Verwaltungs- und Sozialrecht, hier insbesondere im Bereich der Beamtenversorgung, entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes seien, ungeachtet der privatrechtlichen Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses und unabhängig von der Rechtsnatur der Rentenmitteilung, entsprechend im Bereich der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst anzuwenden. Der Vertrauensgrundsatz erfordere eine Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalls; vorzunehmen sei eine Gesamtabwägung. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen zählten unter anderem das Alter des Begünstigten und die Erfahrungstatsache, dass älteren Menschen eine Umstellung auf veränderte Verhältnisse besonders schwer falle. Bedeutsam könne ferner sein, wie lange die zurückzunehmenden Leistungen schon erbracht wurden, und ob deren Entzug einschneidende Änderungen der Lebensführung mit sich bringen würden. Mit fortschreitender Dauer der Leistungen stiegen die Anforderungen für die Rücknahme. Bei bereits gewährten, überzahlten Renten seien insbesondere hinsichtlich vergangener Zeiträume unter dem Vertrauensgesichtspunkt u.U. Ausnahmen zu machen (vgl. BGH a.a.O.).
35 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer hier den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie gegenüber dem Kläger von der Rückforderung des überzahlten Betrags in Höhe von 15.902,86 EUR für den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 31.01.2008 Abstand nahm (vgl. insoweit auch LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2006 - Az. 6 O 2/06). Für die Zukunft - ab dem 01.02.2008 - benachteiligt die Entscheidung der Beklagten, es bei der Reduzierung der Zusatzrente um monatlich 134,09 EUR brutto/ 111,17 EUR netto gemäß ihrer Mitteilung vom 17.12.2007 zu belassen, hingegen den Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben letztlich nicht unangemessen.
36 
Insoweit waren hier einerseits das erhebliche Alter des Klägers zum Zeitpunkt der Abänderung (74 Jahre) und die lange Dauer der bisherigen (falsch berechneten) Leistungen (ca. 11 Jahre) zu berücksichtigen. Gleichfalls war zu sehen, dass der Beklagten bereits seit 1996 alle maßgeblichen Anknüpfungstatsachen - d.h. die FRG-Zeiten des Klägers mit entsprechender Berücksichtigung gem. § 22 Abs. 4 FRG bei der Berechnung der gesetzlichen Rente - vorlagen und dass die Beklagte - jedenfalls bei sorgfältiger Durchsicht des BfA-Rentenbescheids vom 18. August 1997 - jederzeit § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. anwenden hätte können. Von einer im Jahr 1996 bewusst erfolgten Außerachtlassung des § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. durch die Beklagte konnte das Gericht hingegen nicht ausgehen.
37 
Andererseits war zu sehen, dass die durch die Neuberechnung bedingte Reduktion der Gesamtrente des Klägers (EUR 111,17 netto), ausgehend von der Sollvorstellung des Klägers zum 01.02.2008, (nur) bei ca. 6 % des Gesamtbetrags liegt [2007 (Soll nach Klägervortrag): 1.889,49 EUR netto; 2007 (Ist): 1.778,32 EUR netto] und dass der Kläger im Interesse der Versichertengemeinschaft im Verhältnis zu anderen Versicherten nicht ungerechtfertigt besser dastehen soll, zumal sie in der Vergangenheit bereits von der fehlerhaften Berechnung der Beklagten erheblich profitiert hat, indem er fast 16.000,00 EUR mehr bekommen hat als ihm eigentlich zustanden. Nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, dass in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof (mit Urteil vom 22.05.1985 - IVa ZR 153/83 -, a.a.O.) aufgestellten Grundsätze, dass und inwiefern der Kläger „durch langandauernde Übung veranlasst war, seinen Lebensabend in einer bestimmten Weise auszugestalten, die nicht ohne weiteres geändert werden kann" (BGH a.a.O. - Juris Rn. 26). Erforderlich wäre es insoweit gewesen, die Vermögensverhältnisse insgesamt vor und nach der maßgeblichen Abänderungsmitteilung der Beklagten darzulegen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich zwar, dass ihm nunmehr weniger Rente verbleibt als vorher. Es ergibt sich aber nicht, dass er im Hinblick auf seine ursprünglich höhere Rente bestimmte Dispositionen getroffen hat und inwiefern er durch die Verringerung seiner Rente derart eingeschränkt ist, dass er nunmehr mit dem verbleibenden Rest nicht (gut) weiter sein Leben führen kann.
38 
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die von der Beklagten zuletzt ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01.02.2008 vorgenommene Rentenkürzung den Kläger nicht unangemessen benachteiligt.
39 
Die Klage war mithin abzuweisen.
III.
40 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags die Feststellung, dass die Beklagte zur Rückforderung zuviel gezahlter Beträge nicht berechtigt ist.
Der Kläger erhält gemäß Rentenmitteilung vom 20.02.1995 seit dem 01.06.1994 aus der Pflichtversicherung seiner verstorbenen Ehefrau von der Beklagten eine Versorgungsrente für Witwer (AH 195). Zunächst erhielt der Kläger gemäß § 49 Abs. 5, § 40 Abs. 4 VBLS a.F. eine monatliche Mindestrente in Höhe DM 69,43/brutto=netto (EUR 35,50; AH 195/201/215). Die Höhe dieses Zahlbetrages bestätigte die Beklagte in ihrer Mitteilung vom 27.11.1995 erneut (AH 227). Nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 09.07.1996 geendet hatte und er ab 10.07.1996 Arbeitslosengeld bezogen hatte, zahlte die Beklagte eine ungekürzte Zusatzrente ohne Anwendung der Ruhensvorschrift des § 65 Abs. 5 VBLS a.F. (AS 35). Ab 06.09.1999 befand sich der Kläger wieder in einem voll sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Dieser Umstand ergibt sich aus dem Rentenbescheid der BfA vom 01.03.2004 (AH 165/181), welcher am 08.03.2004 der Beklagte vorgelegt wurde (AS 37). Die Beklagte berücksichtigte die Arbeitsaufnahme nicht und zahlte beispielsweise für den Monat September 1999 eine Bruttorente in Höhe von DM 569,83 (EUR 291,35) (AH 57) und in den Folgemonaten ähnlich hohe Beträge.
In der Rentenmitteilung vom 08.09.2004 (AH 47) errechnete die Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis zum 31.12.2003 die zustehende monatliche Zusatzrente neu auf EUR 35,50 (zusätzlich Dynamisierungen um jeweils 1 % zum 01.07.2002 und 01.07.2003) (AH 59-81). Die Gesamtsumme der Überzahlung errechnete die Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis zum 31.12.2003 auf EUR 13.309,39 (AH 47) und forderte diesen Betrag bis zum 14.10.2004 zurück, stellte jedoch die Möglichkeit der ratenweisen Tilgung in Aussicht. Gegen das in dieser Mitteilung enthaltene Rückzahlungsverlangen richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor:
Er habe die Überzahlung nicht zu vertreten. Die Beschäftigungsaufnahme im September 1999 habe er der Beklagte Anfang des Jahres 2000 schriftlich mitgeteilt. Er könne durch die Benennung einer Zeugin die postalische Absendung des Schreibens beweisen, jedoch nicht dessen Zugang, da das Schreiben nicht per Einschreiben oder per Fax versandt worden sei. Der Kläger erhebt den Einwand der Entreicherung und die Einrede der Verjährung (AS 3). Die Forderung der Beklagte sei zwar rechnerisch nachvollziehbar. Da es sich bei den Überzahlungsbeträgen um Bruttobeträge inklusive Sozialversicherung und Steuern handele, könne insoweit deren Richtigkeit nicht überprüft werden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten L-Nr.: ... vom 08.09.2004 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte EUR 13.309,39 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Die Beklagte trägt vor:
11 
Sie habe niemals eine Mitteilung des Klägers über die Arbeitsaufnahme erhalten. Erst durch Vorlage des BfA-Rentenbescheids vom 01.03.2004 habe die Beklagte von laufendem Arbeitsentgelt ab September 1999 erfahren.
12 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet; sie war daher abzuweisen.
I.
14 
Der Kläger ist zur Rückzahlung überbezahlter Rentenbeträge in Höhe von EUR 13.309,39 verpflichtet.
15 
1. Die Beklagte hat die Witwerbetriebsrente des Klägers nach §§ 75 ff. VBLS n.F./ §§ 37 ff. VBLS a.F. ordnungsgemäß berechnet. Einwände gegen die Richtigkeit der Berechnung der Bruttobetriebsrente sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob die Beklagte die Nettobetriebsrente (nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) richtig ermittelt hat, kommt es eigentlich nicht an (vgl. unten I.2.d). Die Ermittlung der Nettobetriebsrente nach feststehender Bruttobetriebsrente ist im Übrigen denkbar einfach, da nur feste Prozentsätze abzuziehen sind (vgl. z.B. Mitteilung vom 05.12.2003, AH 281); diesbezügliche Fehler sind nicht im Entferntesten erkennbar. Dass die Beklagte Steuern aus der Summe der Bruttobetriebsrente zurückbehalten hätte, ist nicht ersichtlich.
16 
2. Die Beklagte ist auch berechtigt, den überbezahlten Betrag aus der Versorgungsrente in Höhe von EUR 13.309,39 entsprechend § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. zurückzufordern. Die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB sind auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
17 
a) Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. Januar 1998 (IV ZR 214/96 = NVersZ 1999, 45 - 46; VersR 1998, 477 - 478 = NJW - RR 1998, 1425/1426 = BGHR VBLS § 70 Rückzahlung 1, vgl auch Urteil vom 18.09.1991 - IV ZR 233/90 - NJW - RR 1992, 25) entschieden, dass wenn die Satzung einer Zusatzversorgungskasse unter Abänderung des gesetzlichen Bereicherungsrechts bestimmt, dass Beträge zurückzuzahlen sind, die aufgrund von Erhöhungen der gesetzlichen Rente zuviel geleistet wurden, diese Bestimmung auch anzuwenden ist, wenn die Überzahlung auf einer fehlerhaften EDV-Eingabe der gesetzlichen Rente durch die Versorgungskasse beruht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bestimmung im wesentlichen solche Fälle regelt, in denen es zur Überzahlung kam, weil eine Erhöhung der gesetzlichen Rente bei der Berechnung der Gesamtversorgung unberücksichtigt geblieben ist. In dem damals entschiedenen Fall hatte die Zusatzversorgungskasse den Betrag der Gesamtversorgung unzutreffend berechnet, weil sie fehlerhaft eine in Wahrheit schon bestehende höhere gesetzliche Rente mit einem niedrigeren Betrag in Rechnung gestellt hat. Die Zielsetzung der Satzungsregelung verlange aber eine Gleichbehandlung beider Fallgruppen. Auch wenn die Überzahlung auf einem Fehler der Zusatzversorgungskasse beruhe, sei es im Interesse der Gesamtheit der Versorgungsberechtigten und der Arbeitgeber erforderlich, dass auch solche Überzahlungen an die Versorgungskasse zurückfließen (vgl. BGH a. a. O.; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.3.2003, Az.: 6 0 101/02 und Urt. v. 01.03.2002, Az.: 6 0 293/01; vgl. auch Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand August 2002, § 70 Anm 2 Seite B 339 c)).
18 
Der vorliegende Fall ist vergleichbar. Die Beklagte hat festgestellt, dass der Kläger wegen unterlassener Anzeige der Änderung seines Arbeitseinkommens, wozu er nach § 64 VBLS a.F. / § 48 VBLS n.F. auch ohne gesonderten Hinweis der Beklagten verpflichtet ist, Zuvielzahlungen in Höhe von EUR EUR 13.309,39 erhalten hat. Auch auf diese Fallgruppe ist § 70 Abs. 1 - 3 VBLS entsprechend anzuwenden (Zur analogen Anwendbarkeit des § 70 VBLS a.F. auf andere Überzahlungstatbestände vgl. auch: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, Kap. B, § 70 Bl. 339e).
19 
b) Die unmittelbare wie die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a.F./ § 53 VBLS n.F. schließt die gesetzliche Regelung der §§ 812 ff. BGB nach dem Willen der Satzung aus, denn anderenfalls würde der mit der vertraglichen Regelung verfolgte Zweck nicht erreicht (BGH a.a. O.). Dementsprechend kann sich die Klägerin nicht auf eine Entreicherung berufen.
20 
c) Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder wegen einer unbilligen Härte (§ 70 Absatz 5 VBLS a.F./ § 53 Absatz 3 VBLS n.F). Der Kläger konnte schon deshalb nicht auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertrauen, da sich aus den Mitteilungen unzweifelhaft ergibt, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Versorgungsrente falsche Arbeitseinkünfte angesetzt hat. Zur Frage einer unbilligen Härte fehlt es an substantiiertem Vortrag des Klägers.
21 
d) Die Beklagte kann die die kompletten überzahlten Bruttobeträge zurückverlangen. Es sind nicht nur die überzahlten Nettobeträge (ohne die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge) zurückzuzahlen (vgl. AS. 49, 53, AH. 291).
22 
a. Im Krankenversicherungsrecht gelten Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als beitragspflichtige Einnahmen (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 228, § 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hatte der Kläger alleine die Krankenkassenbeiträge aus den VBL-Versorgungsbezügen zu tragen. Lediglich hinsichtlich der Abführung dieser Krankenkassenbeiträge galt gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Besonderheit, dass die Beklagte als bloße Zahlstelle der Versorgungsbezüge die Krankenkassenbeiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse auszuzahlen hatte. Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagte die einbehaltenen Krankenkassenbeiträge an die zuständige Krankenkasse zwar gezahlt, (selbst im bereicherungsrechtlichen Sinne) aber an den Kläger geleistet hat. Die Beklagte kann daher vom Kläger grundsätzlich auch die Rückzahlung in Höhe der Krankenkassenbeiträge verlangen und muss sich diesbezüglich nicht an die Krankenversicherung halten (eine ebensolche „Bereicherungskette“ sieht auch die gesetzliche Sonderregelung in § 231, § 237 Satz 2 SGB V vor). Im Übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung findet und darum erst recht keine Grundlage dafür besteht, die Beklagte hinsichtlich der zuviel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge auf einen etwaigen Rückerstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse zu verweisen.
23 
b. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt Entsprechendes (vgl. § 59 Abs. 1 S. 1, § 60 Abs. 1 S. 1 SGB XI).
24 
e) Im Rahmen der vorliegenden negativen Feststellungsklage spielt die Frage, ob das Gericht bei einem umgekehrten Prozessrechtsverhältnis unter Umständen daran gehindert wäre, den hiesigen Kläger zur Rückzahlung in einer Summe zu verurteilen, keine Rolle. Zweck zumindest des § 70 VBLS a.F. war es zwar, dem Empfänger von Überzahlungen durch Verrechnung von Teilbeträgen die Rückführung in wirtschaftlich erträglicher Weise zu ermöglichen. Das Gericht muss grundsätzlich auch die Frage prüfen, inwieweit der Kläger auf die Richtigkeit der früheren Rentenmitteilung vertrauen durfte (BGH NJW-RR 1998, 1425, 1426).
25 
Die Kammer hat jedoch bereits in einer Entscheidung vom 21.03.2003 (Az.: 6 O 101/02, sub I.2.d.) die seinerzeit erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen, obwohl auch dort die Beklagte den Überzahlungsbetrag zu Unrecht in Einem zurückverlangte. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer nach erneuter Überprüfung fest. In tatsächlicher Hinsicht erkennt das Gericht aus den vorgelegten Unterlagen (AS 77, AH 331-345) auch keine Härten im Falle der Verpflichtung zur Rückzahlung ohne Raten.
26 
f) Die Rückzahlungsverpflichtung ist nicht verjährt. Einschlägige Verjährungsvorschrift ist § 12 Abs. 1 VVG (BGH, Beschluss vom 09.03.1994, IV ZR 283/92, NJW-RR 1994, 859; BGH, Urteil vom 18.09.1991, IV ZR 233/90, NJW-RR 1992, 25 ff.; Römer/Langheid, VVB, 2. Aufl., 2003, § 12 VVG, Rnr. 7). Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt für die Forderung des beklagten Versicherers mit Kenntnis der die Forderung begründenden Umstände zu laufen (BGH, Urteil vom 19.01.1994, IV ZR 117/93, NJW-RR 1994, 410 ff.).
27 
Es ist der Vortrag der Beklagten zugrundezulegen, wonach diese aufgrund eines am 08.03.2004 vorgelegten Bescheides der BfA Berlin vom 01.03.2004 erstmals Kenntnis von der Erzielung laufenden Arbeitsentgeltes erhalten hat (AS. 37). Nach weiterer Korrespondenz erfolgte dann unter dem 08.09.2004 das Rückforderungsverlangen (vgl. AH. 47 f.). Die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2004 zu laufen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VVG). Die Verjährung tritt mithin nicht vor Ablauf des 31.12.2006 ein.
28 
Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, er habe bereits Anfang des Jahres 2000 ein Schreiben mit Hinweis auf die erhöhten Einkünfte an die Beklagte abgesandt. Der Kläger vermochte das Schreiben auch nicht als Kopie vorzulegen oder seinen Inhalt genau zu beschreiben, räumt aber selbst ein, dass mit der Absendung des Schreibens der Nachweis des Zugangs des Schreibens bei der Beklagten noch nicht geführt wäre. In der Rechtsprechung ist in der Tat anerkannt, dass aus der Absendung eines Briefes nicht per se auf dessen Zugang geschlossen werden kann (BGH, Urt.v. 27.05.1957, II ZR 132/56, BGHZ 24, 308 ff., sub I.2; Zöller, ZPO, vor § 284, Rn. 31 m.w.N.). Denn auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Indizien dafür, dass die Beklagte das angebliche Schreiben doch erhalten hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (Zum Indizienbeweis im Zusammenhang mit verlorengegangener Post: BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85, BFHE 156, 66 ff., sub II.3).
29 
Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen.
II.
30 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
31 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet; sie war daher abzuweisen.
I.
14 
Der Kläger ist zur Rückzahlung überbezahlter Rentenbeträge in Höhe von EUR 13.309,39 verpflichtet.
15 
1. Die Beklagte hat die Witwerbetriebsrente des Klägers nach §§ 75 ff. VBLS n.F./ §§ 37 ff. VBLS a.F. ordnungsgemäß berechnet. Einwände gegen die Richtigkeit der Berechnung der Bruttobetriebsrente sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob die Beklagte die Nettobetriebsrente (nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) richtig ermittelt hat, kommt es eigentlich nicht an (vgl. unten I.2.d). Die Ermittlung der Nettobetriebsrente nach feststehender Bruttobetriebsrente ist im Übrigen denkbar einfach, da nur feste Prozentsätze abzuziehen sind (vgl. z.B. Mitteilung vom 05.12.2003, AH 281); diesbezügliche Fehler sind nicht im Entferntesten erkennbar. Dass die Beklagte Steuern aus der Summe der Bruttobetriebsrente zurückbehalten hätte, ist nicht ersichtlich.
16 
2. Die Beklagte ist auch berechtigt, den überbezahlten Betrag aus der Versorgungsrente in Höhe von EUR 13.309,39 entsprechend § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. zurückzufordern. Die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB sind auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
17 
a) Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. Januar 1998 (IV ZR 214/96 = NVersZ 1999, 45 - 46; VersR 1998, 477 - 478 = NJW - RR 1998, 1425/1426 = BGHR VBLS § 70 Rückzahlung 1, vgl auch Urteil vom 18.09.1991 - IV ZR 233/90 - NJW - RR 1992, 25) entschieden, dass wenn die Satzung einer Zusatzversorgungskasse unter Abänderung des gesetzlichen Bereicherungsrechts bestimmt, dass Beträge zurückzuzahlen sind, die aufgrund von Erhöhungen der gesetzlichen Rente zuviel geleistet wurden, diese Bestimmung auch anzuwenden ist, wenn die Überzahlung auf einer fehlerhaften EDV-Eingabe der gesetzlichen Rente durch die Versorgungskasse beruht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bestimmung im wesentlichen solche Fälle regelt, in denen es zur Überzahlung kam, weil eine Erhöhung der gesetzlichen Rente bei der Berechnung der Gesamtversorgung unberücksichtigt geblieben ist. In dem damals entschiedenen Fall hatte die Zusatzversorgungskasse den Betrag der Gesamtversorgung unzutreffend berechnet, weil sie fehlerhaft eine in Wahrheit schon bestehende höhere gesetzliche Rente mit einem niedrigeren Betrag in Rechnung gestellt hat. Die Zielsetzung der Satzungsregelung verlange aber eine Gleichbehandlung beider Fallgruppen. Auch wenn die Überzahlung auf einem Fehler der Zusatzversorgungskasse beruhe, sei es im Interesse der Gesamtheit der Versorgungsberechtigten und der Arbeitgeber erforderlich, dass auch solche Überzahlungen an die Versorgungskasse zurückfließen (vgl. BGH a. a. O.; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.3.2003, Az.: 6 0 101/02 und Urt. v. 01.03.2002, Az.: 6 0 293/01; vgl. auch Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand August 2002, § 70 Anm 2 Seite B 339 c)).
18 
Der vorliegende Fall ist vergleichbar. Die Beklagte hat festgestellt, dass der Kläger wegen unterlassener Anzeige der Änderung seines Arbeitseinkommens, wozu er nach § 64 VBLS a.F. / § 48 VBLS n.F. auch ohne gesonderten Hinweis der Beklagten verpflichtet ist, Zuvielzahlungen in Höhe von EUR EUR 13.309,39 erhalten hat. Auch auf diese Fallgruppe ist § 70 Abs. 1 - 3 VBLS entsprechend anzuwenden (Zur analogen Anwendbarkeit des § 70 VBLS a.F. auf andere Überzahlungstatbestände vgl. auch: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, Kap. B, § 70 Bl. 339e).
19 
b) Die unmittelbare wie die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a.F./ § 53 VBLS n.F. schließt die gesetzliche Regelung der §§ 812 ff. BGB nach dem Willen der Satzung aus, denn anderenfalls würde der mit der vertraglichen Regelung verfolgte Zweck nicht erreicht (BGH a.a. O.). Dementsprechend kann sich die Klägerin nicht auf eine Entreicherung berufen.
20 
c) Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder wegen einer unbilligen Härte (§ 70 Absatz 5 VBLS a.F./ § 53 Absatz 3 VBLS n.F). Der Kläger konnte schon deshalb nicht auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertrauen, da sich aus den Mitteilungen unzweifelhaft ergibt, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Versorgungsrente falsche Arbeitseinkünfte angesetzt hat. Zur Frage einer unbilligen Härte fehlt es an substantiiertem Vortrag des Klägers.
21 
d) Die Beklagte kann die die kompletten überzahlten Bruttobeträge zurückverlangen. Es sind nicht nur die überzahlten Nettobeträge (ohne die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge) zurückzuzahlen (vgl. AS. 49, 53, AH. 291).
22 
a. Im Krankenversicherungsrecht gelten Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als beitragspflichtige Einnahmen (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 228, § 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hatte der Kläger alleine die Krankenkassenbeiträge aus den VBL-Versorgungsbezügen zu tragen. Lediglich hinsichtlich der Abführung dieser Krankenkassenbeiträge galt gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Besonderheit, dass die Beklagte als bloße Zahlstelle der Versorgungsbezüge die Krankenkassenbeiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse auszuzahlen hatte. Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagte die einbehaltenen Krankenkassenbeiträge an die zuständige Krankenkasse zwar gezahlt, (selbst im bereicherungsrechtlichen Sinne) aber an den Kläger geleistet hat. Die Beklagte kann daher vom Kläger grundsätzlich auch die Rückzahlung in Höhe der Krankenkassenbeiträge verlangen und muss sich diesbezüglich nicht an die Krankenversicherung halten (eine ebensolche „Bereicherungskette“ sieht auch die gesetzliche Sonderregelung in § 231, § 237 Satz 2 SGB V vor). Im Übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung findet und darum erst recht keine Grundlage dafür besteht, die Beklagte hinsichtlich der zuviel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge auf einen etwaigen Rückerstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse zu verweisen.
23 
b. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt Entsprechendes (vgl. § 59 Abs. 1 S. 1, § 60 Abs. 1 S. 1 SGB XI).
24 
e) Im Rahmen der vorliegenden negativen Feststellungsklage spielt die Frage, ob das Gericht bei einem umgekehrten Prozessrechtsverhältnis unter Umständen daran gehindert wäre, den hiesigen Kläger zur Rückzahlung in einer Summe zu verurteilen, keine Rolle. Zweck zumindest des § 70 VBLS a.F. war es zwar, dem Empfänger von Überzahlungen durch Verrechnung von Teilbeträgen die Rückführung in wirtschaftlich erträglicher Weise zu ermöglichen. Das Gericht muss grundsätzlich auch die Frage prüfen, inwieweit der Kläger auf die Richtigkeit der früheren Rentenmitteilung vertrauen durfte (BGH NJW-RR 1998, 1425, 1426).
25 
Die Kammer hat jedoch bereits in einer Entscheidung vom 21.03.2003 (Az.: 6 O 101/02, sub I.2.d.) die seinerzeit erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen, obwohl auch dort die Beklagte den Überzahlungsbetrag zu Unrecht in Einem zurückverlangte. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer nach erneuter Überprüfung fest. In tatsächlicher Hinsicht erkennt das Gericht aus den vorgelegten Unterlagen (AS 77, AH 331-345) auch keine Härten im Falle der Verpflichtung zur Rückzahlung ohne Raten.
26 
f) Die Rückzahlungsverpflichtung ist nicht verjährt. Einschlägige Verjährungsvorschrift ist § 12 Abs. 1 VVG (BGH, Beschluss vom 09.03.1994, IV ZR 283/92, NJW-RR 1994, 859; BGH, Urteil vom 18.09.1991, IV ZR 233/90, NJW-RR 1992, 25 ff.; Römer/Langheid, VVB, 2. Aufl., 2003, § 12 VVG, Rnr. 7). Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt für die Forderung des beklagten Versicherers mit Kenntnis der die Forderung begründenden Umstände zu laufen (BGH, Urteil vom 19.01.1994, IV ZR 117/93, NJW-RR 1994, 410 ff.).
27 
Es ist der Vortrag der Beklagten zugrundezulegen, wonach diese aufgrund eines am 08.03.2004 vorgelegten Bescheides der BfA Berlin vom 01.03.2004 erstmals Kenntnis von der Erzielung laufenden Arbeitsentgeltes erhalten hat (AS. 37). Nach weiterer Korrespondenz erfolgte dann unter dem 08.09.2004 das Rückforderungsverlangen (vgl. AH. 47 f.). Die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2004 zu laufen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VVG). Die Verjährung tritt mithin nicht vor Ablauf des 31.12.2006 ein.
28 
Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, er habe bereits Anfang des Jahres 2000 ein Schreiben mit Hinweis auf die erhöhten Einkünfte an die Beklagte abgesandt. Der Kläger vermochte das Schreiben auch nicht als Kopie vorzulegen oder seinen Inhalt genau zu beschreiben, räumt aber selbst ein, dass mit der Absendung des Schreibens der Nachweis des Zugangs des Schreibens bei der Beklagten noch nicht geführt wäre. In der Rechtsprechung ist in der Tat anerkannt, dass aus der Absendung eines Briefes nicht per se auf dessen Zugang geschlossen werden kann (BGH, Urt.v. 27.05.1957, II ZR 132/56, BGHZ 24, 308 ff., sub I.2; Zöller, ZPO, vor § 284, Rn. 31 m.w.N.). Denn auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Indizien dafür, dass die Beklagte das angebliche Schreiben doch erhalten hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (Zum Indizienbeweis im Zusammenhang mit verlorengegangener Post: BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85, BFHE 156, 66 ff., sub II.3).
29 
Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen.
II.
30 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
31 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine höhere Betriebsrente.
Die 1943 geborene Klägerin war bei der Beklagten pflichtversichert. Bis zum 31.12.2001 hat sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst 288 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 67). Ihre Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 221 Monate (AH 67). Seit dem 01.08.2001 arbeitete die Klägerin in Altersteilzeit.
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 20.02.2004 die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf EUR 556,48 errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 139,12 Punkten erteilt (AH 1, 25 ff, 67 ff). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.).
Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde für das gesamte Jahr 2001 Altersteilzeit berücksichtigt, woraus sich bei einem Beschäftigungsquotienten  im Abschnitt 2001 von 10,80 ein Gesamtbeschäftigungsquotient von 1,00 errechnete (AH 33). Das Vollbeschäftigungsentgelt wurde dabei für die Jahre 1999 mit EUR 35.284,29, für 2000 mit EUR 35.807,19 und für 2001 mit EUR 57.068,48 berücksichtigt (AH 37).
In drei Versicherungsnachweisen nach § 51 VBLS n.F. vom 20.09.2004, vom 1.2.2005 (AH 3/5) und vom 2.6.2006 (AH 7) wurde noch von den Versorgungspunkten aus der Startgutschrift ausgegangen.
Mit Mitteilung vom 13.07.2006 wurde der Klägerin eine Neuberechnung der Startgutschrift übersandt, wonach die Startgutschrift zum 31.12.2001 insgesamt 78,14 Versorgungspunkte beträgt, was einer Rentenanwartschaft von EUR 312,56 entspricht (AH 9-15, 89 - 123). Das Vollbeschäftigungsentgelt wurde dabei für die Jahre 1999 mit EUR 35.284,29, für 2000 mit EUR 35.807,19 und für 2001 nunmehr statt zuvor mit EUR 57.068,48 mit EUR 37.392,87 berücksichtigt (AH 97).
Seit dem 01.08.2006 erhält die Klägerin Altersrente für Schwerbehinderte (AH 125 ff) in Höhe von brutto EUR 1.503,75 (AH 129). Von der Beklagten erhält sie seit dem 01.08.2006 eine Betriebsrente für Versicherte in Höhe von netto EUR 297,85 (AH 15 ff).
Die Klägerin ist der Auffassung,
sie müsse entsprechend der ursprünglichen Mitteilung vom 20.02.2004 und den nachfolgenden Versicherungsnachweisen ihre Betriebsrente aus der höheren Startgutschrift erhalten. Diese Mitteilungen seien verbindlich und es bestehe für die Klägerin insoweit Vertrauensschutz.
10 
Sie beantragt,
11 
die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 19.07.2006 der Klägerin eine Betriebsrente ab 01.08.2006 unter Zugrundelegung einer Startgutschrift zum 31.12.2001 von 139,12 Versorgungspunkten, was einer monatlichen Rentenanwartschaft derzeit in Höhe von EUR 588,64 entspricht, zu zahlen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Das Gericht hat verhandelt am 05.10.2007.
15 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
17 
Der Klägerin steht keine höhere Betriebsrente auf der Grundlage einer Startgutschrift der Beklagten vom 20.02.2004 zu.
18 
1. Die von der Beklagten in der geänderten Startgutschrift vom 13.07.2006 ermittelten 78,14 Versorgungspunkte sind richtig berechnet. Die Mitteilung vom 20.02.2004, auf die die Klägerin ihr Begehren stützt, ist fehlerhaft gewesen.
19 
Die Klägerin arbeitete seit dem 01.08.2001 in Teilzeit. Bei der Ermittlung der Versorgungspunkte in der Mitteilung vom 20.02.2004 ging die Beklagte ersichtlich von einer Teilzeitbeschäftigung über das gesamte Jahr hinweg aus, weshalb sie bei der Hochrechnung der Entgelte auf die eines entsprechenden Vollbeschäftigten statt den durchschnittlichen Beträgen von ca. EUR 35.000,- aus den Jahren 1999/2000 nunmehr für 2001 ein Vollbeschäftigteneinkommen von EUR 57.068,48 errechnete (AH 37). Tatsächlich hat die Klägerin nur ein hochgerechnetes Vollbeschäftigtenentgelt von EUR 37.392,87 (AS 115/AH 97). Dieser Wert entspricht dem vorherigen Verdienst der Klägerin und wird auch von ihr nicht substantiiert angegriffen. Da die Klägerin kein wesentlich höheres Gehalt in der Teilzeitbeschäftigung erhielt, hätte ihr dieser Fehler sofort auffallen müssen. Dass er erst in der Mitteilung vom 13.07.2006 korrigiert wurde, ist der Beklagten, die auf die Informationen durch den Arbeitgeber angewiesen ist, nicht anzulasten. Der Fehler in der Ermittlung des Entgelts setzt sich bei den weiteren Berechnungen  fort, da sich aus diesen Werten sodann das gesamtversorgungsfähige Entgelt (§ 43 VBLS a.F. - AS 89), die Gesamtversorgung (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F. - AS 91) und daraus wieder die Anwartschaft auf Versorgungsrente (§ 41 Abs. 1 VBLS - AS. 93) errechnet.
20 
2. Die Mitteilung vom 20.02.2004 und die nachfolgenden Versicherungsnachweise nach § 51 VBLS sind auch - wovon die Klägerin ausgeht - nicht „verbindlich“ geworden.
21 
Die Entscheidung der Anstalt und die Mitteilung ihrer Leistungen oder deren Ablehnung haben keine rechtsbegründende Wirkung. Weder die Entscheidung, noch die Mitteilung stellt einen Verwaltungsakt dar, da die Anstalt nicht hoheitlich tätig wird. Bei den Mitteilungen der Beklagten handelt es sich nicht um Akte öffentlicher Gewalt oder um verwaltungsaktähnliche Akte, sondern um eine Information, der eine Rechtsverbindlichkeit nicht zukommt.
22 
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen hierzu ausgeführt:
23 
„Die Mitteilung der VBL und deren Satzungsbestimmungen stellen keinen Akt öffentlicher Gewalt dar. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 103, 370 (378)) ordnet die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem Privatrecht zu. Diese Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats des BVG vom 06. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, BB 1991, Seite 2531 und vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 744/94 -, NVwZ-RR 1995, Seite 232). Die VBL tritt der Beschwerdeführerin somit hier nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber“. (BVG 2. Kammer des 1. Senats 1 BvR 1136/96 B. vom 22. März 2000 in NVwZ 2000, 1409 = VersR 2000, 835 - 838; NJW 2000, 3341 - 3344; 2. Kammer des 1. Senats  B. vom 25.08.1999, 1 BvR 1246/95 in FamRZ 1999, 1575 - 1577 = VersR 1999, 1518 - 1520).
24 
Die Mitteilung der Beklagten dient dem Zweck, dem Berechtigten die Höhe der Leistungen und die Art ihrer Berechnung ohne Gründe für die Leistungsablehnung mitzuteilen, um die Nachprüfung zu erleichtern. Anders als beim Verwaltungsakt werden keine Rechte und Pflichten mit verbindlicher Wirkung konkretisiert. Die Mitteilung fasst lediglich die nach der Satzung bestehenden Ansprüche in einem technisch notwendigen und für die Überprüfung zweckmäßigen Verfahren zusammen, ohne eine neue Rechtslage zu schaffen. Die Anstalt ist deshalb ebenso wenig, wie die Versicherten und Leistungsberechtigten an die Mitteilung gebunden. Die Beklagte ist deshalb auch nicht gehindert, die Rentenberechnung richtig zu stellen. Ist sie bei der Berechnung von Leistungen von unrichtigen Daten ausgegangen, ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die ursprüngliche Berechnung abzuändern und die Leistung erneut zu berechnen (st. Rechtsprechung der Kammer u.a. Urt. vom 24.11.2000, Az.: 6 O 313/00; vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand Januar 2000, Rn. 4 zu § 61 m. w. N. der Rechtsprechung).
25 
3. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines erhöhten Betrages ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
26 
Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt -  über den reinen Wortlaut des § 242 BGB hinaus - als die Rechtsordnung beherrschendes Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr und hat zur Folge, dass sich jeder in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Vorstellungen zu verhalten hat, und verpflichtet deshalb zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer, sowie zum eigenen redlichen und loyalen Verhalten. Seine Ausprägung hat der Grundsatz unter anderem gerade auch in dem Institut der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsmissbrauchs gefunden, wonach die Ausübung eines individuellen Rechts im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung durch das Gebot der Redlichkeit und einem an Treu und Glauben zu messenden Verhalten beschränkt und ausgeschlossen sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 15.2.2001, Az.: 12 U 206/00, Seite 7 und LG Karlsruhe, Urt. vom 25.1.2006 - Az.: 6 O 183/05).
27 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte von sich aus keinen Umstand gesetzt, der die Klägerin in ihrer Entscheidung zur Altersteilzeitarbeit beeinflusst haben könnte. Die Klägerin hat von der Beklagten auch keinerlei erhöhte Zahlungen, die sie mit der Klage begehrt, erhalten. Somit ist auch kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Die Mitteilung allein reicht - wie oben bereits dargelegt - für einen solchen Vertrauenstatbestand nicht aus. Die Frage, ob die Beklagte möglicherweise überbezahlte Beträge durch Änderung einer ursprünglich fehlerhaften Mitteilung ohne weiteres zurückverlangen kann, braucht das Gericht hier nicht zu entscheiden.
28 
4. Schadensersatzansprüche für eine fehlerhafte Mitteilung oder Auskunft hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Im übrigen ist nicht ersichtlich, welcher Schaden ihr bei der im Ergebnis richtigen Berechnung der Startgutschrift vom 13.07.2006 durch die Beklagte entstanden sein sollte (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urt. vom 28.10.2004 - 12 U 199/04 in OLGR 2005, 7 ff = NJW 2005, 77 ff).
29 
Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher insgesamt abzuweisen.
II.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
17 
Der Klägerin steht keine höhere Betriebsrente auf der Grundlage einer Startgutschrift der Beklagten vom 20.02.2004 zu.
18 
1. Die von der Beklagten in der geänderten Startgutschrift vom 13.07.2006 ermittelten 78,14 Versorgungspunkte sind richtig berechnet. Die Mitteilung vom 20.02.2004, auf die die Klägerin ihr Begehren stützt, ist fehlerhaft gewesen.
19 
Die Klägerin arbeitete seit dem 01.08.2001 in Teilzeit. Bei der Ermittlung der Versorgungspunkte in der Mitteilung vom 20.02.2004 ging die Beklagte ersichtlich von einer Teilzeitbeschäftigung über das gesamte Jahr hinweg aus, weshalb sie bei der Hochrechnung der Entgelte auf die eines entsprechenden Vollbeschäftigten statt den durchschnittlichen Beträgen von ca. EUR 35.000,- aus den Jahren 1999/2000 nunmehr für 2001 ein Vollbeschäftigteneinkommen von EUR 57.068,48 errechnete (AH 37). Tatsächlich hat die Klägerin nur ein hochgerechnetes Vollbeschäftigtenentgelt von EUR 37.392,87 (AS 115/AH 97). Dieser Wert entspricht dem vorherigen Verdienst der Klägerin und wird auch von ihr nicht substantiiert angegriffen. Da die Klägerin kein wesentlich höheres Gehalt in der Teilzeitbeschäftigung erhielt, hätte ihr dieser Fehler sofort auffallen müssen. Dass er erst in der Mitteilung vom 13.07.2006 korrigiert wurde, ist der Beklagten, die auf die Informationen durch den Arbeitgeber angewiesen ist, nicht anzulasten. Der Fehler in der Ermittlung des Entgelts setzt sich bei den weiteren Berechnungen  fort, da sich aus diesen Werten sodann das gesamtversorgungsfähige Entgelt (§ 43 VBLS a.F. - AS 89), die Gesamtversorgung (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F. - AS 91) und daraus wieder die Anwartschaft auf Versorgungsrente (§ 41 Abs. 1 VBLS - AS. 93) errechnet.
20 
2. Die Mitteilung vom 20.02.2004 und die nachfolgenden Versicherungsnachweise nach § 51 VBLS sind auch - wovon die Klägerin ausgeht - nicht „verbindlich“ geworden.
21 
Die Entscheidung der Anstalt und die Mitteilung ihrer Leistungen oder deren Ablehnung haben keine rechtsbegründende Wirkung. Weder die Entscheidung, noch die Mitteilung stellt einen Verwaltungsakt dar, da die Anstalt nicht hoheitlich tätig wird. Bei den Mitteilungen der Beklagten handelt es sich nicht um Akte öffentlicher Gewalt oder um verwaltungsaktähnliche Akte, sondern um eine Information, der eine Rechtsverbindlichkeit nicht zukommt.
22 
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen hierzu ausgeführt:
23 
„Die Mitteilung der VBL und deren Satzungsbestimmungen stellen keinen Akt öffentlicher Gewalt dar. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 103, 370 (378)) ordnet die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem Privatrecht zu. Diese Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats des BVG vom 06. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, BB 1991, Seite 2531 und vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 744/94 -, NVwZ-RR 1995, Seite 232). Die VBL tritt der Beschwerdeführerin somit hier nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber“. (BVG 2. Kammer des 1. Senats 1 BvR 1136/96 B. vom 22. März 2000 in NVwZ 2000, 1409 = VersR 2000, 835 - 838; NJW 2000, 3341 - 3344; 2. Kammer des 1. Senats  B. vom 25.08.1999, 1 BvR 1246/95 in FamRZ 1999, 1575 - 1577 = VersR 1999, 1518 - 1520).
24 
Die Mitteilung der Beklagten dient dem Zweck, dem Berechtigten die Höhe der Leistungen und die Art ihrer Berechnung ohne Gründe für die Leistungsablehnung mitzuteilen, um die Nachprüfung zu erleichtern. Anders als beim Verwaltungsakt werden keine Rechte und Pflichten mit verbindlicher Wirkung konkretisiert. Die Mitteilung fasst lediglich die nach der Satzung bestehenden Ansprüche in einem technisch notwendigen und für die Überprüfung zweckmäßigen Verfahren zusammen, ohne eine neue Rechtslage zu schaffen. Die Anstalt ist deshalb ebenso wenig, wie die Versicherten und Leistungsberechtigten an die Mitteilung gebunden. Die Beklagte ist deshalb auch nicht gehindert, die Rentenberechnung richtig zu stellen. Ist sie bei der Berechnung von Leistungen von unrichtigen Daten ausgegangen, ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die ursprüngliche Berechnung abzuändern und die Leistung erneut zu berechnen (st. Rechtsprechung der Kammer u.a. Urt. vom 24.11.2000, Az.: 6 O 313/00; vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand Januar 2000, Rn. 4 zu § 61 m. w. N. der Rechtsprechung).
25 
3. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines erhöhten Betrages ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
26 
Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt -  über den reinen Wortlaut des § 242 BGB hinaus - als die Rechtsordnung beherrschendes Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr und hat zur Folge, dass sich jeder in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Vorstellungen zu verhalten hat, und verpflichtet deshalb zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer, sowie zum eigenen redlichen und loyalen Verhalten. Seine Ausprägung hat der Grundsatz unter anderem gerade auch in dem Institut der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsmissbrauchs gefunden, wonach die Ausübung eines individuellen Rechts im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung durch das Gebot der Redlichkeit und einem an Treu und Glauben zu messenden Verhalten beschränkt und ausgeschlossen sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 15.2.2001, Az.: 12 U 206/00, Seite 7 und LG Karlsruhe, Urt. vom 25.1.2006 - Az.: 6 O 183/05).
27 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte von sich aus keinen Umstand gesetzt, der die Klägerin in ihrer Entscheidung zur Altersteilzeitarbeit beeinflusst haben könnte. Die Klägerin hat von der Beklagten auch keinerlei erhöhte Zahlungen, die sie mit der Klage begehrt, erhalten. Somit ist auch kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Die Mitteilung allein reicht - wie oben bereits dargelegt - für einen solchen Vertrauenstatbestand nicht aus. Die Frage, ob die Beklagte möglicherweise überbezahlte Beträge durch Änderung einer ursprünglich fehlerhaften Mitteilung ohne weiteres zurückverlangen kann, braucht das Gericht hier nicht zu entscheiden.
28 
4. Schadensersatzansprüche für eine fehlerhafte Mitteilung oder Auskunft hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Im übrigen ist nicht ersichtlich, welcher Schaden ihr bei der im Ergebnis richtigen Berechnung der Startgutschrift vom 13.07.2006 durch die Beklagte entstanden sein sollte (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urt. vom 28.10.2004 - 12 U 199/04 in OLGR 2005, 7 ff = NJW 2005, 77 ff).
29 
Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher insgesamt abzuweisen.
II.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 56/02 Verkündet am:
12. März 2003
Fritz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) § 40 Abs. 2
Buchst. a ee
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder muß die Kürzung der gesetzlichen
Rente von Fremdrentenberechtigten durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
vom 25. September 1996 nicht durch Erhöhung ihrer Zusatzrente
ausgleichen; vielmehr ist § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS in der Fassung
der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 wirksam.
BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius
und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 12. März 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. August 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Beklagten , weil er § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksam hält.

Der Kläger war vom 14. Oktober 1987 bis zum 30. November 1999 über seinen Arbeitgeber bei der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seit dem 1. Dezember 1999 eine Altersrente für Schwerbehinderte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (gesetzliche Rentenversicherung ). Für deren Berechnung sind beim Kläger Dienstzeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1. September 1959 bis zum 30. Juni 1982 berücksichtigt worden, in denen seine Pflichtbeiträge nicht an die heute verpflichteten Versicherungsträger im Bundesgebiet gezahlt worden sind. Grundlage dafür, daß auch diese Beitragszeiten berücksichtigt werden, ist das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (ursprünglich vom 7. August 1953, BGBl. I S. 848, im folgenden: FRG) mit seinen späteren Änderungen, insbesondere zur Gleichstellung der Vertriebenen durch Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten - Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93, im folgenden : FANG). Die dadurch eingeführte Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung wurde zunächst durch Art. 14 Nr. 20 Buchst. a und b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, im folgenden: RÜG) geändert, indem für Dienstzeiten, in denen keine Beiträge an die jetzigen Träger der Rentenversicherung bezahlt worden sind, die für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7 gekürzt wurden. Diese Kürzung betraf den Kläger allerdings nicht, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern hatte (Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG i. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst. e RÜG BGBl. I S. 1697). Insoweit trat auch durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) noch keine Änderung ein. Erst durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, 1471 f., im folgenden: WFG) wur-

den nicht nur der für Fremdrentenzeiten anzuwendende Kürzungsfaktor noch weiter auf 0,6 vermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, der § 22 Abs. 4 FRG ändert), sondern auch die bisher (nach Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG) bestehende Ausnahme für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten, gestrichen (Art. 4 Nr. 4 WFG, der in Art. 6 FANG einen neuen § 4 c einfügt). Diese den Kläger belastende Neuregelung trat bereits rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft (Art. 12 Abs. 2 WFG).
Daraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der Fassung der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 VBLS (mit Wirkung bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Änderungssatzung , Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):
Höhe der Versorgungsrente für Versicherte (1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt , um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. (2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn... ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre. .......

Danach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichen Zusatzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte (gekürzte ) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzter Höhe, wie sie der Kläger ohne die zum 7. Mai 1996 für ihn wirksam gewordenen Änderungen des FANG und des FRG zu erwarten gehabt hätte. Die Beklagte leistete mithin ab 1. Dezember 1999 eine monatliche Versorgungsrente von nur 1.021,78 DM (statt 1.523,36 DM).
Demgegenüber beansprucht der Kläger eine Versorgungsrente, die die volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung der Bezieher von Fremdrenten aufgrund der Änderungen des FANG und des FRG gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte , die sich in § 14 VBLS Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat, sei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche Beitragszahlungen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

durch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. Das sei den öffentlichen Arbeitgebern, die an der Beklagten beteiligt sind und sie finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatzversorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht verringert worden.
Die Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzung berufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 VBLS nicht eine Zusatzversorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Altersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. VBLS errechneten Gesamtversorgung. Im Zeitpunkt der 30. Satzungsänderung sei der Kläger bereits 10 Jahre bei der Beklagten versichert gewesen und habe das 55. Lebensjahr überschritten gehabt. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglich um ein Drittel kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärkt worden, daß die Beklagte auf die für andere Fremdrentenberechtigte schon vor Erlaß des WFG vom 25. September 1996 eingeführten Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Der Kläger sei 1997 zu alt gewesen, um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsorge auszugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in der Satzung der Beklagten.
2. Diesen auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten Erwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung.


a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtli- che Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln , Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versicherer ) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).

b) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an; für die Satzung der Beklagten als einer Gruppenversicherung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständnis zu fragen (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 unter II 2; BGHZ 103, 370, 383). Der Kläger kann dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 VBLS zunächst entnehmen, daß eine Versorgungsrente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente geleistet werden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar auf den Betrag an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nach der Satzung der Beklagten zu bestimmenden Gesamtversorgung zurückbleiben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zusatzrente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung dienende - Gesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtversorgung auf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1 VBLS auch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbezüge auf deren nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dort sind Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbetrag für

die Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondern nur unter Berücksichtigung zahlreicher, unter Doppelbuchstaben im einzelnen aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegt und durch die Versorgungsrente der Beklagten aufgestockt werde, wie der Kläger meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 VBLS also nicht entnehmen.
Für eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auch sonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für den Kläger bis zur 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der Beklagten nicht, daß eine Kürzung seiner gesetzlichen Rente etwa wegen der Fremdrentenanteile von der Beklagten nicht ausgeglichen werden würde. Für einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so lange dem Kläger eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. Umgekehrt fehlte jedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente eingeführt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhaltspunkt ließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß die Beklagte in ihrer Satzung für Personen wie den Kläger den Ausgleich der vollen Differenz zwischen seinem Anspruch auf die noch ungekürzte gesetzliche Rente und der Gesamtversorgung versprach.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß für andere, durch das FRG begünstigte Personengruppen schon aufgrund des RÜG vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichen Rente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächst reagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser Kürzung

bestehenden Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konnte der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er von diesen Kürzungen nicht betroffen war. Dem WFG vom 25. September 1996 hat die Beklagte bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch ihre 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der Kürzungen der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktion war zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie geschehen anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet werden.
Vor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie der Kläger redlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zugesagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der gesetzlichen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nicht zu vertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswirkungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt jedenfalls für die durch das FRG beabsichtigte Gleichstellung in der Bundesrepublik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit der einheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat nichts mit den Aufgaben der Beklagten zu tun, den in der Bundesrepublik tätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus eine zusätzliche Versorgung zu gewähren.
3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS einer Inhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG). Daß sich die Beklagte auf diese Neuregelung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Senatsurteil

vom 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versicherten nachteilige Satzungsänderung des von der Beklagten selbst zunächst zugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen Zeit ging. Die vom Kläger angegriffene Satzungsänderung verletzt auch seine Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hat mit ihrer Satzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf eine bestimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Rente und deren Fortbestand begründet.
4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente des Klägers wirksam ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesverfassungsgericht angerufen (vgl. Soziale Sicherheit 2000, 289 ff.). Sollte sich die Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte der Kläger möglicherweise

eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beanspruchen. An der Zusatzversorgung der Beklagten, die sich ohnehin an der ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichen Rente orientiert , würde sich dadurch nichts ändern.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 57/02 Verkündet am:
12. März 2003
Fritz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. März 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Beklagten , weil er § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksam hält.

Der Kläger war vom 25. August 1986 bis zum 31. August 1999 über seinen Arbeitgeber bei der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seit dem 1. September 1999 eine Altersrente für langjährig Versicherte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (gesetzliche Rentenversicherung ). Für deren Berechnung sind beim Kläger Dienstzeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1. September 1954 bis zum 21. August 1984 berücksichtigt worden, in denen seine Pflichtbeiträge nicht an die heute verpflichteten Versicherungsträger im Bundesgebiet gezahlt worden sind. Grundlage dafür, daß auch diese Beitragszeiten berücksichtigt werden, ist das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (ursprünglich vom 7. August 1953, BGBl. I S. 848, im folgenden : FRG) mit seinen späteren Änderungen, insbesondere zur Gleichstellung der Vertriebenen durch Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten - Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93, im folgenden: FANG). Die dadurch eingeführte Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung wurde zunächst durch Art. 14 Nr. 20 Buchst. a und b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, im folgenden: RÜG) geändert, indem für Dienstzeiten, in denen keine Beiträge an die jetzigen Träger der Rentenversicherung bezahlt worden sind, die für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7 gekürzt wurden. Diese Kürzung betraf den Kläger allerdings nicht, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern hatte (Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG i. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst. e RÜG BGBl. I S. 1697). Insoweit trat auch durch das Rentenüberleitungs -Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) noch keine Änderung ein. Erst durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, 1471 f., im fol-

genden: WFG) wurden nicht nur der für Fremdrentenzeiten anzuwendende Kürzungsfaktor noch weiter auf 0,6 vermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, der § 22 Abs. 4 FRG ändert), sondern auch die bisher (nach Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG) bestehende Ausnahme für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten, gestrichen (Art. 4 Nr. 4 WFG, der in Art. 6 FANG einen neuen § 4 c einfügt). Diese den Kläger belastende Neuregelung trat bereits rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft (Art. 12 Abs. 2 WFG).
Daraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der Fassung der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 VBLS (mit Wirkung bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Änderungssatzung , Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):
Höhe der Versorgungsrente für Versicherte (1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt , um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. (2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn... ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre. .......

Danach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichen Zusatzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte (gekürzte ) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzter Höhe, wie sie der Kläger ohne die zum 7. Mai 1996 für ihn wirksam gewordenen Änderungen des FANG und des FRG zu erwarten gehabt hätte. Die Beklagte leistet mithin eine monatliche Versorgungsrente von nur 340,87 DM (statt 696,10 DM).
Demgegenüber beansprucht der Kläger eine Versorgungsrente, die die volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung der Bezieher von Fremdrenten aufgrund der Änderungen des FANG und des FRG gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte , die sich in § 14 VBLS Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat, sei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche Beitragszahlun-

gen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. Das sei den öffentlichen Arbeitgebern, die an der Beklagten beteiligt sind und sie finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatzversorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht verringert worden.
Die Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzung berufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 VBLS nicht eine Zusatzversorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Altersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. VBLS errechneten Gesamtversorgung. Im Zeitpunkt der 30. Satzungsänderung sei der Kläger bereits 10 Jahre bei der Beklagten versichert gewesen und habe das 55. Lebensjahr überschritten gehabt. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglich erheblich kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärkt worden , daß die Beklagte auf die für andere Fremdrentenberechtigte schon vor Erlaß des WFG vom 25. September 1996 eingeführten Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Der Kläger sei 1997 zu alt gewesen, um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsorge auszugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in der Satzung der Beklagten.
2. Diesen auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten Erwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzli-

chen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung.

a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln , Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versicherer ) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).

b) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an; für die Satzung der Beklagten als einer Gruppenversicherung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständnis zu fragen (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 unter II 2; BGHZ 103, 370, 383). Der Kläger kann dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 VBLS zunächst entnehmen, daß eine Versorgungsrente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente geleistet werden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar auf den Betrag an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nach der Satzung der Beklagten zu bestimmenden Gesamtversorgung zurückbleiben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zusatzrente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung dienende - Gesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtversorgung auf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1 VBLS auch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbezüge auf

deren nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dort sind Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbetrag für die Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondern nur unter Berücksichtigung zahlreicher, unter Doppelbuchstaben im einzelnen aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegt und durch die Versorgungsrente der Beklagten aufgestockt werde, wie der Kläger meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 VBLS also nicht entnehmen.
Für eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auch sonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für den Kläger bis zur 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der Beklagten nicht, daß eine Kürzung seiner gesetzlichen Rente etwa wegen der Fremdrentenanteile von der Beklagten nicht ausgeglichen werden würde. Für einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so lange dem Kläger eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. Umgekehrt fehlte jedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente eingeführt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhaltspunkt ließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß die Beklagte in ihrer Satzung für Personen wie den Kläger den Ausgleich der vollen Differenz zwischen seinem Anspruch auf die noch ungekürzte gesetzliche Rente und der Gesamtversorgung versprach.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß für andere, durch das FRG begünstigte Personengruppen

schon aufgrund des RÜG vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichen Rente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächst reagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser Kürzung bestehenden Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konnte der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er von diesen Kürzungen nicht betroffen war. Dem WFG vom 25. September 1996 hat die Beklagte bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch ihre 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der Kürzungen der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktion war zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie geschehen anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet werden.
Vor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie der Kläger redlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zugesagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der gesetzlichen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nicht zu vertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswirkungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt jedenfalls für die durch das FRG beabsichtigte Gleichstellung in der Bundesrepublik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit der einheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat nichts mit den Aufgaben der Beklagten zu tun, den in der Bundesrepublik tätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus eine zusätzliche Versorgung zu gewähren.

3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS einer In- haltskontrolle stand (§ 9 AGBG). Daß sich die Beklagte auf diese Neuregelung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Senatsurteil vom 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versicherten nachteilige Satzungsänderung des von der Beklagten selbst zunächst zugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen Zeit ging. Die vom Kläger angegriffene Satzungsänderung verletzt auch seine Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hat mit ihrer Satzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf eine bestimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Rente und deren Fortbestand begründet.
4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente des Klägers wirksam ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesverfassungsgericht angerufen (vgl. Soziale Sicherheit 2000, 289 ff.). Sollte sich die Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte der Kläger möglicherweise

eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beanspruchen. An der Zusatzversorgung der Beklagten, die sich ohnehin an der ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichen Rente orientiert , würde sich dadurch nichts ändern.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wehrt sich gegen die Korrektur seiner Betriebsrentenmitteilung im Zusammenhang mit der Anwendung fremdrentenrechtlicher Regelungen.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Der 1933 geborene Kläger war, nachdem er zunächst in den 1950er bis 1970er Jahren Versicherungszeiten in einem Herkunftsland nach dem Fremdrentengesetz (im folgenden: FRG) zurückgelegt hatte (vgl. AH 117 f.), bei der Beklagten zusatzversichert und legte bei ihr 238 Umlagemonate zurück (AH 177/285).
Seit dem 01.10.1996 bezog der Kläger, wie ihm mit Bescheid vom 10.12.1996 (AH 111 ff.) mitgeteilt wurde, von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von zunächst monatlich 2.161,47 DM brutto = netto (AH 111 f.).
Daneben erhielt der Kläger, wie ihm unter dem 13.02.1997 (AH 281 ff.) mitgeteilt wurde, von der Beklagten eine monatliche Versorgungsrente für Versicherte nach § 37 VBLS a.F. in Höhe von zunächst 1.589,83 DM brutto = netto (AH 281/289). Zur Errechnung dieses Betrages ging die Beklagte von einer Gesamtversorgung in Höhe von 3.751,30 DM aus und zog davon eine gesetzliche Rente in Höhe von 2.161,47 DM (entsprechend 46,3139 Entgeltpunkten) ab (AH 289).
In dem Bescheid der BfA vom 10.12.1996 (AH 111 ff.) war das der Berechnung der Entgeltpunkte zugrunde liegende versicherte Einkommen des Klägers für „Zeiten in den Herkunftsländern nach dem FRG“ gemäß § 22 Abs. 4 FRG zwar mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt und berechnet worden, der Faktor „0,6“ war dabei aber nicht als solcher explizit ausgewiesen worden (vgl. AH 120 ff.); eine Berechnung der gesetzlichen Rente ohne Absenkung für die FRG-Versicherungszeiten erfolgte nicht.
Mit Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vom 26. Juli 2007 (AH 201 ff.) wurde die gesetzliche Rente des Klägers von Anbeginn - ab dem 01.10.1996 - neu festgestellt. Hintergrund dafür war, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a. (BVerfGE 116, 96 ff.) - den Gesetzgeber aufgefordert hatte, zugunsten der am 30. September 1996 rentennahen Jahrgänge bis zum 31. Dezember 2007 eine Übergangsregelung für die Absenkung der Entgeltpunkte (i.S. des § 22 Abs. 4 FRG) zu schaffen, welche mit dem Rentenversicherungs-Altersgrenzanpassungsgesetzes im April 2007 vorlag (vgl. insoweit ausdrücklich AH 202). Die darin vorgesehene Neuregelung des Artikel 6 § 4c Absatz 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (im folgenden: FANG) gewährt den Berechtigten einen einmaligen Ausgleichsbetrag zur Kompensation der früher fehlenden Übergangsregelung.
Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG lautet:
"(2) Für Berechtigte,
1. die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben,
2. deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und
3. Über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,
wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges
vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und
vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel
gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. ..."
10 
Entsprechend dieser Regelung berücksichtigte die DRV in ihrem Bescheid vom 26. Juli 2007 zugunsten des Klägers für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2000 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der stufenweise verringert wurde; ab dem 1. Juli 2000 wurde ein Zuschlag nicht mehr gezahlt. So wurden ab 01.10.1996 auf der Grundlage von 51,3044 Entgeltpunkten DM 2.394,38 brutto (zuzüglich Zuschüssen für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) gezahlt (AH 207). Die zusätzlichen Entgeltpunkte wurden, beginnend ab 01.07.1997 und vollständig ab 01.07.2000, auf tatsächliche 46,3139 abgeschmolzen (AH 210). Das für die Berechnung der Entgeltpunkte zugrunde liegende versicherte Einkommen des Klägers für ihre FRG-Versicherungszeiten war wiederum gemäß § 22 Abs. 4 FRG mit dem Faktor 0,6 multipliziert worden; der Faktor „0,6“ war dabei aber diesmal explizit als solcher kenntlich gemacht (vgl. AH 221 ff.). Außerdem war dem Rentenbescheid eine „Berechnung ohne Absenkung für die FRG-Zeiten“ beigefügt, nach der sich ohne Kürzung nach dem FRG eine Rente von 2.394,38 DM, das heißt dem Produkt aus 51,3044 Entgeltpunkten und dem Rentenwert von 1996 (46,67 DM; AH 235, 207), ergab (AH 235 ff.).
11 
Den vorgenannten Bescheid der DRV nahm auch die Beklagte zum Anlass, die Betriebsrente des Klägers rückwirkend zum 01.02.2008 neu - und erstmals unter Anwendung der Vorschrift des § 40 Abs. 1, Abs. 2 a) ee) VBLS in der Fassung bis zur 41. Satzungsänderung (im folgenden: a.F.) - zu berechnen.
12 
§ 40 Abs. 1, Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. lautet:
13 
„(1) Als Monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.
(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) geleistet wird oderzu leisten wäre, wenn
...
ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre ,
...“ (Unterstreichung durch das Gericht)
14 
Unter Heranziehung des nicht abgesenkten gesetzlichen Rentenbetrages (2.394,38 DM) gelangte die Beklagte in ihrer von dem Kläger angegriffenen Mitteilung vom 17.12.2007 zu dem Ergebnis, dass die Zusatzrente des Klägers für den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 31.01.2008 mit insgesamt 15.902,86 EUR überzahlt sei, und forderte diesen Betrag zunächst zurück (AH 161). Gleichzeitig teilte sie dem Kläger mit, dass die Rente in der bisherigen Höhe (956,16 EUR brutto - AH 2; 792,66 netto - AH 175) letztmalig für Januar 2008 gezahlt werde und in Zukunft (ab dem 01.02.2008) monatlich nur noch 833,07 EUR brutto bzw. 681,49 netto (AH 162/174) betragen werde.
15 
Zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt sah die Beklagte von einer Rückforderung des genannten Überzahlungsbetrages ab, hielt jedoch an der Reduktion der Betriebsrente zum 01.02.2008 fest (AS 73).
16 
Im Einzelnen lagen den Berechnungen der Beklagten die folgenden Daten zugrunde:
17 
        
Alte VBL-Mitteilung vom
13.02.1997 (AH 281 ff.)

Heranziehung der gesetzlichen
Rente mit Absenkung für die
FRG-Zeiten
Neue VBL-Mitteilung vom
17.12.2007 (AH 161 ff.)

Heranziehung der gesetzlichen
Rente ohne Absenkung für die
FRG-Zeiten
Gesamtversorgung
3.751,30 DM
(AH 289; AS 71)
3.751,30 DM
(AH 180)
Abgezogene ges. Rente
2.161,47 DM
(AH 289; AS 71)
2.394,38 DM
(AH 180)
VBL-Rente zum 01.10.1996
brutto = netto
(§ 40 I VBLS a.F.)
1.589,83 DM
(AH 281/289/ AS 71)
1.356,92 DM
(AH 170/180)
VBL-Rente zum 01.02.2008
956,16 EUR brutto (AH 2)
792,66 netto (AH 175)
822,07 EUR brutto (AH 174)
681,49 netto (AH 174)
Ges. Rente zum 01.02.2008
1.216,67 EUR brutto (AH 203)
1.096,83 EUR netto (AH 201)
1.216,67 EUR brutto (AH 203)
1.096,83 EUR netto (AH 201)
Rente gesamt zum 01.02.2008
2.172,83 EUR brutto
1.889,49 EUR netto
2.038,74 EUR brutto
1.778,32 EUR netto
18 
Die Parteien streiten nunmehr im Wesentlichen darum, ob die Kürzung der Rente des Klägers von 956,16 EUR brutto (AH 2)/ 792,66 netto (AH 175) auf 822,07 EUR brutto (AH 174)/681,49 EUR netto (AH 174) - also um 134,09 EUR brutto/ 111,17 EUR netto - mit Wirkung zum 01.02.2008 rechtens war oder nicht.
19 
Der Kläger trägt vor:
20 
Da die zu seinen Gunsten erfolgte Nachzahlung in der gesetzlichen Rente sich lediglich auf den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 30.06.2000 bezogen habe, sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte anlässlich des Bescheids der DRV vom 26.07.2007 die Kürzung der VBL-Rente über diesen Zeitraum hinaus vorgenommen habe. Die Beklagte berücksichtige die Einmaligkeit des Zuschlags nach § 4c FANG nicht hinreichend.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrentenberechnung für den Kläger ab dem 01.07.1997 neu vorzunehmen und bis zum Systemwechsel 2001/2002 die jeweils tatsächlich zustehende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Gesamtversorgung anzurechnen.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Sie trägt vor:
26 
Die Kürzung rechtfertige sich aus der Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 2 lit. a) ee) VBLS a.F.; diese sei rechtmäßig (BGH v. 12. März 2003 - IV ZR 56/02) und in der Vergangenheit seit Einführung mit der 25./30. Satzungsänderung von der Beklagten auch umgesetzt worden. Jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft sei die von der Beklagten vorgenommene Kürzung nicht zu beanstanden. Aus § 242 BGB ergebe sich nichts anderes: Es genüge dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass sie von der Rückforderung für die Vergangenheit abgesehen habe; hieraus sei auch zu ersehen, dass die Beklagte sehr wohl die Interessen des Klägers umfassend gewürdigt habe.
27 
Mit Beschluss vom 31.07.2008 hat das Amtsgericht Karlsruhe den Rechtstreit an das Landgericht Karlsruhe verwiesen (AS 23).
28 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.072009 (AS 107 f.) und die Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
30 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Betriebsrente seit dem 01.02.2008. Die Abänderung der ursprünglichen Rentenmitteilung vom 13.02.1997 für den Zeitraum ab dem 01.02.2008 ist rechtens. Erst recht kann der Kläger für den Überzahlungs-Zeitraum vor dem 01.02.2008, insbesondere ab 01.07.1997 keine weiteren (Über-) Zahlungen (nochmals) verlangen.
31 
1. Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen - unabhängig von den Voraussetzungen des § 40 VBLS n.F. - jederzeit zu korrigieren (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2006 - 6 O 2/06 - (nicht veröffentlicht); zuletzt Urteil v. 19. September 2008 - 6 S 48/07 - (veröffentlicht in Juris); kritisch: BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff., sub II.3; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4). Dass ein solches Korrekturrecht besteht, ist in §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. vorausgesetzt, denn die dort geregelte Rückforderung überzahlter Renten setzt die vorherige Korrektur der Rentenmitteilungen voraus. Anerkannt ist, dass §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. auch auf andere als die dort ausdrücklich geregelten Überzahlungstatbestände anwendbar sind (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 O 186/04 -; Gilbert/Hesse, aaO., Kap. B, § 70 Bl. 339e). Die Mitteilungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß auch nicht in Bestandskraft (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 05. November 2004 - 6 O 980/03 -; Urteil vom 16. Mai 2006 - 6 O 234/05).
32 
Hiervon ausgehend war die Neuberechnung der Versorgungsrente des Klägers (unter Berücksichtigung der nicht nach § 22 Abs. 4 FRG verminderten gesetzlichen Rente) in der Rentenmitteilung der Beklagten vom 17.12.2007 grundsätzlich gerechtfertigt, weil die Beklagte in ihrer ursprünglichen Rentenberechnung vom 13.02.1997 § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. fehlerhaft nicht angewandt hatte.
33 
Die Beklagte durfte § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. auch ohne Weiteres anwenden. Die Vorschrift ist wirksam, hält insbesondere einer Inhaltskontrolle stand. Die Beklagte muss nämlich die Kürzung der gesetzlichen Rente Fremdrentenberechtigter nicht durch eine entsprechende Erhöhung ihrer Zusatzrente ausgleichen; sie verspricht in ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten - hier § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. - näher bestimmte Zusatzversorgung (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 und IV ZR 57/02 -, VersR 2003, 719-722, im Anschluss an LG Karlsruhe, Urteile vom 18. August 2000 und vom 13. Oktober 2000 - 6 O 203/00 und 6 O 200/00).
34 
2. Gleichwohl müssen Versicherte nicht ohne Weiteres in jedem Fall korrigierte Neuberechnungen ihrer Rente durch die Beklagte hinnehmen. Das Gericht hat vielmehr im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Anlehnung an die Grundsätze des § 48 VwVfG eine Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 22. Mai 1985 zum Zusatzversorgungsrecht der Postangestellten (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff.) hervorgehoben, dass nach § 48 VwVfG bei Vorliegen besonderer Umstände die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung auch für die Zukunft ganz oder teilweise ausgeschlossen sein kann (vgl. Kopp, VwVfG, 3. Aufl., § 48 Rdnr. 76; Maurer, Allg. VerwR, 3. Aufl., S. 226). § 48 VwVfG normiere die ursprünglich nicht gesetzlich festgelegten allgemeinen Grundsätze, die das Rechtsstaatsprinzip für einen wesentlichen Teilbereich des Verwaltungsrechts verwirklichen und sichern (vgl. BVerfGE 59, 128 (166 f.) = NJW 1983, 103). Die im Verwaltungs- und Sozialrecht, hier insbesondere im Bereich der Beamtenversorgung, entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes seien, ungeachtet der privatrechtlichen Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses und unabhängig von der Rechtsnatur der Rentenmitteilung, entsprechend im Bereich der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst anzuwenden. Der Vertrauensgrundsatz erfordere eine Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalls; vorzunehmen sei eine Gesamtabwägung. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen zählten unter anderem das Alter des Begünstigten und die Erfahrungstatsache, dass älteren Menschen eine Umstellung auf veränderte Verhältnisse besonders schwer falle. Bedeutsam könne ferner sein, wie lange die zurückzunehmenden Leistungen schon erbracht wurden, und ob deren Entzug einschneidende Änderungen der Lebensführung mit sich bringen würden. Mit fortschreitender Dauer der Leistungen stiegen die Anforderungen für die Rücknahme. Bei bereits gewährten, überzahlten Renten seien insbesondere hinsichtlich vergangener Zeiträume unter dem Vertrauensgesichtspunkt u.U. Ausnahmen zu machen (vgl. BGH a.a.O.).
35 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer hier den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie gegenüber dem Kläger von der Rückforderung des überzahlten Betrags in Höhe von 15.902,86 EUR für den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 31.01.2008 Abstand nahm (vgl. insoweit auch LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2006 - Az. 6 O 2/06). Für die Zukunft - ab dem 01.02.2008 - benachteiligt die Entscheidung der Beklagten, es bei der Reduzierung der Zusatzrente um monatlich 134,09 EUR brutto/ 111,17 EUR netto gemäß ihrer Mitteilung vom 17.12.2007 zu belassen, hingegen den Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben letztlich nicht unangemessen.
36 
Insoweit waren hier einerseits das erhebliche Alter des Klägers zum Zeitpunkt der Abänderung (74 Jahre) und die lange Dauer der bisherigen (falsch berechneten) Leistungen (ca. 11 Jahre) zu berücksichtigen. Gleichfalls war zu sehen, dass der Beklagten bereits seit 1996 alle maßgeblichen Anknüpfungstatsachen - d.h. die FRG-Zeiten des Klägers mit entsprechender Berücksichtigung gem. § 22 Abs. 4 FRG bei der Berechnung der gesetzlichen Rente - vorlagen und dass die Beklagte - jedenfalls bei sorgfältiger Durchsicht des BfA-Rentenbescheids vom 18. August 1997 - jederzeit § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. anwenden hätte können. Von einer im Jahr 1996 bewusst erfolgten Außerachtlassung des § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. durch die Beklagte konnte das Gericht hingegen nicht ausgehen.
37 
Andererseits war zu sehen, dass die durch die Neuberechnung bedingte Reduktion der Gesamtrente des Klägers (EUR 111,17 netto), ausgehend von der Sollvorstellung des Klägers zum 01.02.2008, (nur) bei ca. 6 % des Gesamtbetrags liegt [2007 (Soll nach Klägervortrag): 1.889,49 EUR netto; 2007 (Ist): 1.778,32 EUR netto] und dass der Kläger im Interesse der Versichertengemeinschaft im Verhältnis zu anderen Versicherten nicht ungerechtfertigt besser dastehen soll, zumal sie in der Vergangenheit bereits von der fehlerhaften Berechnung der Beklagten erheblich profitiert hat, indem er fast 16.000,00 EUR mehr bekommen hat als ihm eigentlich zustanden. Nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, dass in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof (mit Urteil vom 22.05.1985 - IVa ZR 153/83 -, a.a.O.) aufgestellten Grundsätze, dass und inwiefern der Kläger „durch langandauernde Übung veranlasst war, seinen Lebensabend in einer bestimmten Weise auszugestalten, die nicht ohne weiteres geändert werden kann" (BGH a.a.O. - Juris Rn. 26). Erforderlich wäre es insoweit gewesen, die Vermögensverhältnisse insgesamt vor und nach der maßgeblichen Abänderungsmitteilung der Beklagten darzulegen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich zwar, dass ihm nunmehr weniger Rente verbleibt als vorher. Es ergibt sich aber nicht, dass er im Hinblick auf seine ursprünglich höhere Rente bestimmte Dispositionen getroffen hat und inwiefern er durch die Verringerung seiner Rente derart eingeschränkt ist, dass er nunmehr mit dem verbleibenden Rest nicht (gut) weiter sein Leben führen kann.
38 
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die von der Beklagten zuletzt ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01.02.2008 vorgenommene Rentenkürzung den Kläger nicht unangemessen benachteiligt.
39 
Die Klage war mithin abzuweisen.
III.
40 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
29 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
30 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Betriebsrente seit dem 01.02.2008. Die Abänderung der ursprünglichen Rentenmitteilung vom 13.02.1997 für den Zeitraum ab dem 01.02.2008 ist rechtens. Erst recht kann der Kläger für den Überzahlungs-Zeitraum vor dem 01.02.2008, insbesondere ab 01.07.1997 keine weiteren (Über-) Zahlungen (nochmals) verlangen.
31 
1. Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen - unabhängig von den Voraussetzungen des § 40 VBLS n.F. - jederzeit zu korrigieren (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2006 - 6 O 2/06 - (nicht veröffentlicht); zuletzt Urteil v. 19. September 2008 - 6 S 48/07 - (veröffentlicht in Juris); kritisch: BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff., sub II.3; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4). Dass ein solches Korrekturrecht besteht, ist in §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. vorausgesetzt, denn die dort geregelte Rückforderung überzahlter Renten setzt die vorherige Korrektur der Rentenmitteilungen voraus. Anerkannt ist, dass §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. auch auf andere als die dort ausdrücklich geregelten Überzahlungstatbestände anwendbar sind (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 O 186/04 -; Gilbert/Hesse, aaO., Kap. B, § 70 Bl. 339e). Die Mitteilungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß auch nicht in Bestandskraft (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 05. November 2004 - 6 O 980/03 -; Urteil vom 16. Mai 2006 - 6 O 234/05).
32 
Hiervon ausgehend war die Neuberechnung der Versorgungsrente des Klägers (unter Berücksichtigung der nicht nach § 22 Abs. 4 FRG verminderten gesetzlichen Rente) in der Rentenmitteilung der Beklagten vom 17.12.2007 grundsätzlich gerechtfertigt, weil die Beklagte in ihrer ursprünglichen Rentenberechnung vom 13.02.1997 § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. fehlerhaft nicht angewandt hatte.
33 
Die Beklagte durfte § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. auch ohne Weiteres anwenden. Die Vorschrift ist wirksam, hält insbesondere einer Inhaltskontrolle stand. Die Beklagte muss nämlich die Kürzung der gesetzlichen Rente Fremdrentenberechtigter nicht durch eine entsprechende Erhöhung ihrer Zusatzrente ausgleichen; sie verspricht in ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten - hier § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. - näher bestimmte Zusatzversorgung (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 und IV ZR 57/02 -, VersR 2003, 719-722, im Anschluss an LG Karlsruhe, Urteile vom 18. August 2000 und vom 13. Oktober 2000 - 6 O 203/00 und 6 O 200/00).
34 
2. Gleichwohl müssen Versicherte nicht ohne Weiteres in jedem Fall korrigierte Neuberechnungen ihrer Rente durch die Beklagte hinnehmen. Das Gericht hat vielmehr im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Anlehnung an die Grundsätze des § 48 VwVfG eine Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 22. Mai 1985 zum Zusatzversorgungsrecht der Postangestellten (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff.) hervorgehoben, dass nach § 48 VwVfG bei Vorliegen besonderer Umstände die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung auch für die Zukunft ganz oder teilweise ausgeschlossen sein kann (vgl. Kopp, VwVfG, 3. Aufl., § 48 Rdnr. 76; Maurer, Allg. VerwR, 3. Aufl., S. 226). § 48 VwVfG normiere die ursprünglich nicht gesetzlich festgelegten allgemeinen Grundsätze, die das Rechtsstaatsprinzip für einen wesentlichen Teilbereich des Verwaltungsrechts verwirklichen und sichern (vgl. BVerfGE 59, 128 (166 f.) = NJW 1983, 103). Die im Verwaltungs- und Sozialrecht, hier insbesondere im Bereich der Beamtenversorgung, entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes seien, ungeachtet der privatrechtlichen Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses und unabhängig von der Rechtsnatur der Rentenmitteilung, entsprechend im Bereich der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst anzuwenden. Der Vertrauensgrundsatz erfordere eine Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalls; vorzunehmen sei eine Gesamtabwägung. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen zählten unter anderem das Alter des Begünstigten und die Erfahrungstatsache, dass älteren Menschen eine Umstellung auf veränderte Verhältnisse besonders schwer falle. Bedeutsam könne ferner sein, wie lange die zurückzunehmenden Leistungen schon erbracht wurden, und ob deren Entzug einschneidende Änderungen der Lebensführung mit sich bringen würden. Mit fortschreitender Dauer der Leistungen stiegen die Anforderungen für die Rücknahme. Bei bereits gewährten, überzahlten Renten seien insbesondere hinsichtlich vergangener Zeiträume unter dem Vertrauensgesichtspunkt u.U. Ausnahmen zu machen (vgl. BGH a.a.O.).
35 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer hier den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie gegenüber dem Kläger von der Rückforderung des überzahlten Betrags in Höhe von 15.902,86 EUR für den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 31.01.2008 Abstand nahm (vgl. insoweit auch LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2006 - Az. 6 O 2/06). Für die Zukunft - ab dem 01.02.2008 - benachteiligt die Entscheidung der Beklagten, es bei der Reduzierung der Zusatzrente um monatlich 134,09 EUR brutto/ 111,17 EUR netto gemäß ihrer Mitteilung vom 17.12.2007 zu belassen, hingegen den Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben letztlich nicht unangemessen.
36 
Insoweit waren hier einerseits das erhebliche Alter des Klägers zum Zeitpunkt der Abänderung (74 Jahre) und die lange Dauer der bisherigen (falsch berechneten) Leistungen (ca. 11 Jahre) zu berücksichtigen. Gleichfalls war zu sehen, dass der Beklagten bereits seit 1996 alle maßgeblichen Anknüpfungstatsachen - d.h. die FRG-Zeiten des Klägers mit entsprechender Berücksichtigung gem. § 22 Abs. 4 FRG bei der Berechnung der gesetzlichen Rente - vorlagen und dass die Beklagte - jedenfalls bei sorgfältiger Durchsicht des BfA-Rentenbescheids vom 18. August 1997 - jederzeit § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. anwenden hätte können. Von einer im Jahr 1996 bewusst erfolgten Außerachtlassung des § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. durch die Beklagte konnte das Gericht hingegen nicht ausgehen.
37 
Andererseits war zu sehen, dass die durch die Neuberechnung bedingte Reduktion der Gesamtrente des Klägers (EUR 111,17 netto), ausgehend von der Sollvorstellung des Klägers zum 01.02.2008, (nur) bei ca. 6 % des Gesamtbetrags liegt [2007 (Soll nach Klägervortrag): 1.889,49 EUR netto; 2007 (Ist): 1.778,32 EUR netto] und dass der Kläger im Interesse der Versichertengemeinschaft im Verhältnis zu anderen Versicherten nicht ungerechtfertigt besser dastehen soll, zumal sie in der Vergangenheit bereits von der fehlerhaften Berechnung der Beklagten erheblich profitiert hat, indem er fast 16.000,00 EUR mehr bekommen hat als ihm eigentlich zustanden. Nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, dass in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof (mit Urteil vom 22.05.1985 - IVa ZR 153/83 -, a.a.O.) aufgestellten Grundsätze, dass und inwiefern der Kläger „durch langandauernde Übung veranlasst war, seinen Lebensabend in einer bestimmten Weise auszugestalten, die nicht ohne weiteres geändert werden kann" (BGH a.a.O. - Juris Rn. 26). Erforderlich wäre es insoweit gewesen, die Vermögensverhältnisse insgesamt vor und nach der maßgeblichen Abänderungsmitteilung der Beklagten darzulegen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich zwar, dass ihm nunmehr weniger Rente verbleibt als vorher. Es ergibt sich aber nicht, dass er im Hinblick auf seine ursprünglich höhere Rente bestimmte Dispositionen getroffen hat und inwiefern er durch die Verringerung seiner Rente derart eingeschränkt ist, dass er nunmehr mit dem verbleibenden Rest nicht (gut) weiter sein Leben führen kann.
38 
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die von der Beklagten zuletzt ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01.02.2008 vorgenommene Rentenkürzung den Kläger nicht unangemessen benachteiligt.
39 
Die Klage war mithin abzuweisen.
III.
40 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird.

Im Übrigen wird die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA II).
Der Kläger beantragte am 26.03.2001 für das Antragsjahr 2001 sowie am 25.02.2002 für das Antragsjahr 2002 Leistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492). Mit Bewilligungsbescheid vom 15.03.2002 bewilligte das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (ALLB) Sinsheim dem Kläger für das Antragsjahr 2001 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.861,70 EUR. Davon entfielen Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,00 EUR auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ für eine Fläche von 7,80 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden eine Hauptfutterfläche (HFF) von 11,14 ha, ein Viehbestand von 11 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen und ein RGV - Besatz (Rauhfutter fressende Großvieheinheit) von 1,05 RGV/ ha Hauptfutterfläche (HFF) genannt. Mit Bescheid vom 30.09.2002 bewilligte das ALLB dem Kläger für das Antragsjahr 2002 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.558,40 EUR, die mit Bescheid vom 28.04.2003 auf 3.953,90 EUR erhöht wurde. Hiervon entfielen auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ Ausgleichsleistungen in Höhe von 990,60 EUR für eine Grünlandfläche von 7,62 ha, sowie 68,80 EUR auf die Maßnahme G 2.1 „Pflege von Landschaftselementen“ für eine Fläche von 0,45 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden im Bescheid ein Viehbestand von 12 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen, eine Hauptfutterfläche von 11,26 ha sowie ein RGV - Besatz von 1,13 RGV/ ha HFF genannt. Die Bewilligungsbescheide enthielten jeweils die Erläuterung „Für Rauhfutterflächen von Pferden kann beim Ökologischen Landbau bzw. Völligen Verzicht im MEKA II keine Ausgleichsleistung gewährt werden“.
Mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Bescheid vom 15.03.2002 (Antragsjahr 2001) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.014,- EUR herab und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 12.03.2002 zurück. Mit weiterem Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis seinen Bescheid vom 28.04.2003 (Antragsjahr 2002) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.059,40 EUR herab (990,60 EUR bzgl. Maßnahme D 2 und 68, 80 EUR bzgl. Maßnahme G 2.1) und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 20.09.2002 zurück.
Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, er habe auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide vertrauen dürfen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 31.05.2006 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Nach Ziff. 3 der Richtlinie MEKA II könne eine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 „ökologischer Landbau für Gründlandflächen“ u.a. nicht gewährt werden für Rauhfutterflächen für Pferde, soweit sie nicht der Stutenmilcherzeugung dienen, sowie für Grünland in Unternehmen mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF. Die Pferdehaltung des Klägers diene nicht der Stutenmilcherzeugung. Deshalb sei das Grünland, das für die Ernährung seiner Pferde verwendet werde, nicht förderfähig. Aufgrund der Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum werde in diesem Fall pauschal 0,3 ha Grünland/Pferdegroßvieheinheit angerechnet. Für das verbleibende Grünland werde der Mindestbesatz von 0,3 RGV/ha HFF unterschritten, weil die angegebenen 12 bzw. 11 Pferde nicht in die Ermittlung des RGV-Besatzes einbezogen werden könnten. Nach Abzug der Hauptfutterfläche für Pferde und der allein anrechenbaren RGV für Schafe ergebe sich jeweils ein Besatz von 0,1 RGV/ha HFF. Dem Kläger könne daher keine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 gewährt werden. Nach Art. 73 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 796/2004 sei der Betriebsinhaber bei zu Unrecht erhaltenen Beträgen zur Rückzahlung nebst Zinsen verpflichtet, es sei denn, die Zahlung sei auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Die Zahlung sei zwar auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, weil nicht erkannt worden sei, dass der RGV Besatz ohne Pferde unter dem die Förderung erforderlichen Viehbesatz von 0,3 RGV/ha HFF liege. Der Kläger habe diesen Irrtum aber aus den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag entnehmen können. Dort seien die zuwendungsfähigen Maßnahmen beschrieben und ein Umrechnungsschlüssel enthalten. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, vor Antragstellung vorab eine Hilfsrechnung zu erstellen, um zu prüfen, ob er den Mindestbesatz erreiche. Er habe mit seiner Unterschrift im Antragsteil A 5 bestätigt, dass er die Rechtsgrundlagen und Erläuterungen der Förderung zur Kenntnis genommen habe. Er könne sich auch nicht auf eine falsche Beratung durch das ALLB Sinsheim berufen. Bei der Antragsannahme werde lediglich die formale Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags überprüft; die Behörde sei weder verpflichtet noch aufgrund der Vielzahl der Anträge in der Lage, die beihilferelevanten Berechnungen näher zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen liege beim Antragsteller.
Der Kläger hat am 30.06.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er macht geltend, er habe den Irrtum der Behörde billigerweise nicht erkennen können. Er habe in tatsächlicher Hinsicht vollständige und richtige Angaben gemacht. Die Rechtsanwendung obliege der Behörde und könne von ihm nicht überprüft werden, zumal es sich offensichtlich um einen Programmierfehler gehandelt habe. Die Behörde habe einen Vertrauenstatbestand gesetzt, weil sie ihm die Antragstellung empfohlen und mit ihm gemeinsam den Antrag bearbeitet habe. Aufgrund des umfangreichen Schriftwechsels und der zahlreichen Nachfragen habe er davon ausgehen können, dass ihm die letztlich bewilligte Leistung auch zustehe. Es sei widersprüchlich, wenn von ihm verlangt werde, dass er die der Bewilligung zugrunde gelegte Berechnung im vorhinein überprüfe, obwohl sich die Behörde selbst hierzu nicht in der Lage sehe. Für einen Landwirt sei es nicht möglich gewesen, den Berechnungsfehler der Behörde zu erkennen. Die unterschiedliche Behandlung von Pferden und Schafen und der Umstand, dass ohne die Berücksichtigung der Pferde auch der Großteil seiner Hauptfutterflächen nicht der Berechnung zugrunde gelegt würden, sei ihm nicht bekannt gewesen. Selbst wenn er aufgrund der Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag hätte erkennen müssen, dass die Pferdehaltung nicht im Rahmen der Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“ förderfähig gewesen sei, habe er nicht erkennen können, dass der Mindest-Besatz von 0,3 RGV/ha HFF nicht erreicht werde. Die Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum, wonach pro Pferd pauschal 0,3 ha Grünland einzusetzen seien, seien ihm nicht bekannt gewesen und hätten ihm auch nicht bekannt sein müssen. Bei einer derart komplizierten Materie habe er vielmehr davon ausgehen dürfen, dass ihm die ausdrücklich seitens der fachkundigen Mitarbeiter der zuständigen Behörde zur Antragstellung empfohlene Leistung zu Recht gewährt werde, zumal er tatsächlich ökologischen Landbau betreibe und ihm die bewilligte Förderung daher grundsätzlich zustehe. Es handele sich somit nicht um eine Situation, in der es sich ohne weiteres aufgedrängt habe, dass ihm die gewährte Förderung nicht zustehe. Der Kläger hat beantragt, die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 aufzuheben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er führt aus, die Überzahlung der Behörde sei nicht durch einen Programmierfehler entstanden; vielmehr sei eine Fehlermeldung bei der Bearbeitung des Antrags vom Landwirtschaftsamt Sinsheim zu unrecht so interpretiert worden, dass die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II von der EDV ohne weiteres Zutun des Sachbearbeiters umgesetzt werde. Daher sei die Frage, ob der erforderliche Tierbesatz vom 0,3 RGV/ha HFF gegeben sei, nicht weiter geprüft worden. Seit dem Antragsjahr 2003 sei eine neue EDV-Fehlermeldung bezüglich des Viehbesatzes eingeführt worden, die so programmiert sei, dass sie, um den Antrag bewilligen und auszahlen zu können, stets manuell bearbeitet werden müsse.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 48 LVwVfG. Die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig, weil im Fall des Klägers der in Ziff. 3 Abschnitt D 2 MEKA II Richtlinie vorgesehene Ausschluss eingreife. Die Vorgehensweise im Falle des Klägers entspreche der in Baden-Württemberg üblichen Verwaltungspraxis. Werde ein Pferdebetrieb wegen fehlender zusätzlicher Rauhfutter fressender Tiere oder ungenügendem Viehbesatz zur Erreichung der Verpflichtung von mindestens 0,3 RGV/ha HFF als sog. reiner Pferdehaltungsbetrieb von der Gründlandförderung ausgeschlossen, werde dies durch den Bearbeitungscode 19178 „keine Förderung von Grünlandflächen beim ökologischen Landbau/völligen Verzicht im MEKA II, weil reiner Pferdebetrieb“ zum Ausdruck gebracht. Im Antragsjahr 2001 seien 357 Anträge von Betrieben mit Pferdehaltung gestellt worden; bei 28 Betrieben sei der Bearbeitungscode 19178 erschienen. Im Jahre 2002 seien bei 431 Anträgen von Betrieben mit Pferdehaltung 33 mal der Code 19178 eingegeben worden. Die Vergabepraxis sei auch nicht willkürlich oder zweckwidrig. Die Begründung für den Ausschluss der Leistungen liege darin, dass für die in der Regel sehr extensiv bewirtschafteten Rauhfutterflächen für Pferde sowie für Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF durch die ökologische Wirtschaftsweise keine nennenswerten Nachteile entstünden, die eine Ausgleichsleistung rechtfertigten. Darüber hinaus verstoße die richtlinienwidrige Ausgleichsleistung sowohl gegen EU-Recht als auch gegen Haushaltsrecht. Die Aufhebungsbescheide litten auch nicht unter einem Ermessensfehler. Nach der Rechtsprechung des EuGH überwiege bei gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebener Rückforderung in der Regel das Rücknahmeinteresse bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen. Die Rückzahlungsverpflichtung sei gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben. Zudem zwängen haushaltsrechtliche Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Rückforderung, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorlägen. In diesem Fall bedürfe es keiner weiteren besonderen Ermessenserwägungen, da das Ermessen nur durch eine Entscheidung für die Aufhebung fehlerfrei ausgeübt werden könne. Vertrauensschutz stehe dem Kläger nicht zu, weil er sich vor der Beantragung staatlicher Leistungen hätte kundig machen müssen, ob er die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlagen erfülle. Aus den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag gehe eindeutig hervor, dass Rauhfutterflächen für Pferde und Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht förderfähig seien. Auch ohne den Flächenabzug für Pferde hätte er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der erforderliche Viehbesatz (erst recht) nicht erreicht werde. Spätestens nach dem Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte ihm klar werden müssen, dass die Bewilligungen irrtümlich ergangen seien. Der Kläger trage die Verantwortung dafür, dass die Fördervoraussetzungen eingehalten würden und habe die Bewilligungsbescheide inhaltlich vollständig zur Kenntnis zu nehmen und zu überprüfen. Hieran ändere auch die Beratung durch das Amt für Landwirtschaft nichts.
Mit Urteil vom 12.03.2008 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt: Der hier allein einschlägige § 48 LVwVfG komme als Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme nicht in Betracht, weil die Zuwendungsbescheide nicht rechtswidrig seien. Allein ein Verstoß gegen Subventionsrichtlinien mache einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Auswertung der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 2001 und 2002 habe ergeben, dass im Antragsjahr 2001 bei 23 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen habe, so dass nach den Verwaltungsvorschriften diesen Betrieben keine Ausgleichsleistungen für Grünflächen im Rahmen des ökologischen Landbaus zugestanden hätten. Gleichwohl seien bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags an 18 dieser Betriebe solche Mittel bewilligt worden. Im Antragsjahr 2002 hätte bei 31 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen. Bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags seien an 25 dieser Betriebe dennoch Mittel bewilligt worden. Es lasse sich nicht feststellen, ob die nicht erfolgte Bewilligung bei den übrigen Betrieben auf der Umsetzung der MEKA II - Richtlinie oder auf dem Fehlen eines entsprechenden Antrags beruht habe. Es genüge auch nicht, dass der Beklagte eine richtlinienkonforme Vergabepraxis durch teilweise Rücknahme der Bescheide nachträglich herstellen wolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG das Vorhandensein einer bestehenden und nicht einer künftigen richtlinienkonformen Praxis voraus (Hinweis auf Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris). Auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots seien die Bewilligungsbescheide nicht rechtswidrig. Zwar könne sich ein Rechtsverstoß auch ohne Feststellung einer entgegenstehenden Praxis aus der Verletzung einer absolut eindeutigen und unmissverständlichen Richtlinienbestimmung ergeben, die für unterschiedliche Interpretationen keinen Raum lasse. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die Berechnung setze mehrere Rechenschritte und die Kenntnis der nicht veröffentlichten Vorgaben des Ministeriums Ländlicher Raum voraus. Auch soweit die Ausgleichsleistungen für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR für das Antragsjahr 2002 zurückgefordert würden, sei der Änderungsbescheid rechtswidrig, weil es insoweit an der erforderlichen Ermessensausübung fehle. Keiner der angefochtenen Bescheide verhalte sich zu diesem Punkt.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 14.04.2008 zugestellt. Auf seinen am 05.05.2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 16.06.2008 - zugestellt am 20.06.2008 - die Berufung zugelassen.
10 
Am 17.07.2008 hat der Beklagte die Berufung unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren und Stellung eines Antrags wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebiete der Gleichheitsgrundsatz die Rückforderung der nicht richtlinienkonform gewährten Ausgleichsleistungen. Im Zeitpunkt der Bewilligung sei von dem in der Richtlinie vorgesehenen Entscheidungsmaßstab auszugehen, weil es noch keine Vergleichsfälle gegeben habe. Das Verwaltungsgericht sei ferner von falschen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Eine Überprüfung habe ergeben, dass von den Betrieben, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen der Vorgabe D 2 Ausgleichsleistungen erhalten hätten, sieben Betrieben im Antragsjahr 2001 und sechs Betrieben im Antragsjahr 2002 richtlinienkonform Mittel bewilligt worden seien, etwa wegen Stutenmilcherzeugung. Für die übrigen Betriebe seien Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Im Übrigen müssten auch die Jahre 2003 bis 2006 als Vergleichsmaßstab einbezogen werden. Ab dem Jahr 2003 habe sich eine einheitlich richtlinienkonforme Vergabepraxis entwickelt, weil durch eine Änderung der Programmierung sichergestellt worden sei, dass eine Ausgleichsleistungen für Betriebe mit einem Besatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht mehr bewilligt werden könne. Schließlich ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide auch aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV und gegen Landeshaushaltsrecht, da das Programm MEKA II von der EU bis zu 60 % mitfinanziert werde und im Haushaltsplan eingestellt worden sei.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, der Beklagte habe eine richtliniengeleitete Praxis für die Jahre 2001 und 2002 nach wie vor nicht dargelegt; insbesondere die Einstufung von Betrieben als Stutenmilcherzeuger sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen könne es von ihm billigerweise nicht erwartet werden, dass er Einzelheiten der europäischen Normsetzung bemerke, die auch von den damit befassten Behörden nicht erkannt worden und bei der Gestaltung ihrer EDV-Programme nicht berücksichtigt worden seien.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die dem Senat vorliegenden einschlägigen Akten des Beklagten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 58/02 Verkündet am:
12. März 2003
Heinekamp,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. März 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Beklagten , weil sie § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksam hält.

Die Klägerin war seit 1. Januar 1986 über ihren Arbeitgeber bei der Beklagten pflichtversichert. Sie erhält seit dem 23. Februar 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (gesetzliche Rentenversicherung). Für deren Berechnung sind bei der Klägerin Dienstzeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 20. August 1962 bis zum 31. Mai 1983 berücksichtigt worden, in denen ihre Pflichtbeiträge nicht an die heute verpflichteten Versicherungsträger im Bundesgebiet gezahlt worden sind. Grundlage dafür, daß auch diese Beitragszeiten berücksichtigt werden, ist das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (ursprünglich vom 7. August 1953, BGBl. I S. 848, im folgenden: FRG) mit seinen späteren Änderungen, insbesondere zur Gleichstellung der Vertriebenen durch Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten - Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93, im folgenden: FANG). Die dadurch eingeführte Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung wurde zunächst durch Art. 14 Nr. 20 Buchst. a und b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, im folgenden: RÜG) geändert , indem für Dienstzeiten, in denen keine Beiträge an die jetzigen Träger der Rentenversicherung bezahlt worden sind, die für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7 gekürzt wurden. Diese Kürzung betraf die Klägerin allerdings nicht, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern hatte (Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG i. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst. e RÜG BGBl. I S. 1697). Insoweit trat auch durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) noch keine Änderung ein. Erst durch das Wachstums - und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, 1471 f., im folgenden: WFG) wurden nicht nur der für

Fremdrentenzeiten anzuwendende Kürzungsfaktor noch weiter auf 0,6 vermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, der § 22 Abs. 4 FRG ändert), sondern auch die bisher (nach Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG) bestehende Ausnahme für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten, gestrichen (Art. 4 Nr. 4 WFG, der in Art. 6 FANG einen neuen § 4 c einfügt). Diese die Klägerin belastende Neuregelung trat bereits rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft (Art. 12 Abs. 2 WFG).
Daraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der Fassung der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 VBLS (mit Wirkung bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Änderungssatzung , Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):
Höhe der Versorgungsrente für Versicherte (1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt , um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. (2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn... ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre. .......

Danach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichen Zusatzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte (gekürzte ) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzter Höhe, wie sie die Klägerin ohne die zum 7. Mai 1996 für sie wirksam gewordenen Änderungen des FANG und des FRG zu erwarten gehabt hätte. Die Beklagte leistet eine monatliche Versorgungsrente von nur 442,72 DM (statt 723, 36 DM).
Demgegenüber beansprucht die Klägerin eine Versorgungsrente, die die volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung der Bezieher von Fremdrenten aufgrund der Änderungen des FANG und des FRG gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte , die sich in § 14 VBLS Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat, sei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche Beitragszahlungen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

durch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. Das sei den öffentlichen Arbeitgebern, die an der Beklagten beteiligt sind und sie finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatzversorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht verringert worden.
Die Beklagte könne sich der Klägerin gegenüber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzung berufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 VBLS nicht eine Zusatzversorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Altersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. VBLS errechneten Gesamtversorgung. Im Zeitpunkt der 30. Satzungsänderung sei die Klägerin bereits 10 Jahre bei der Beklagten versichert gewesen und habe das 55. Lebensjahr überschritten gehabt. Sie habe deshalb darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglich erheblich kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärkt worden, daß die Beklagte auf die für andere Fremdrentenberechtigte schon vor Erlaß des WFG vom 25. September 1996 eingeführten Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Die Klägerin sei 1997 zu alt gewesen, um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsorge auszugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in der Satzung der Beklagten.
2. Diesen auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten Erwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung.


a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtli- che Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln , Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versicherer ) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).

b) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an; für die Satzung der Beklagten als einer Gruppenversicherung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständnis zu fragen (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 unter II 2; BGHZ 103, 370, 383). Die Klägerin kann dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 VBLS zunächst entnehmen, daß eine Versorgungsrente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente geleistet werden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar auf den Betrag an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nach der Satzung der Beklagten zu bestimmenden Gesamtversorgung zurückbleiben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zusatzrente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung dienende - Gesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtversorgung auf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1 VBLS auch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbezüge auf deren nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dort sind Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbe-

trag für die Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondern nur unter Berücksichtigung zahlreicher, unter Doppelbuchstaben im einzelnen aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegt und durch die Versorgungsrente der Beklagten aufgestockt werde, wie die Klägerin meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 VBLS also nicht entnehmen.
Für eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auch sonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für die Klägerin bis zur 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der Beklagten nicht, daß eine Kürzung ihrer gesetzlichen Rente etwa wegen der Fremdrentenanteile von der Beklagten nicht ausgeglichen werden würde. Für einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so lange der Klägerin eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. Umgekehrt fehlte jedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente eingeführt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhaltspunkt ließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß die Beklagte in ihrer Satzung für Personen wie die Klägerin den Ausgleich der vollen Differenz zwischen ihrem Anspruch auf die noch ungekürzte gesetzliche Rente und der Gesamtversorgung versprach.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß für andere, durch das FRG begünstigte Personengruppen schon aufgrund des RÜG vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichen Rente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächst reagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser Kürzung

bestehenden Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konnte die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sie von diesen Kürzungen nicht betroffen war. Dem WFG vom 25. September 1996 hat die Beklagte bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch ihre 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der Kürzungen der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktion war zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie geschehen anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet werden.
Vor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie die Klägerin redlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zugesagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der gesetzlichen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nicht zu vertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswirkungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt jedenfalls für die durch das FRG beabsichtigte Gleichstellung in der Bundesrepublik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit der einheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat nichts mit den Aufgaben der Beklagten zu tun, den in der Bundesrepublik tätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus eine zusätzliche Versorgung zu gewähren.
3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS einer Inhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG). Daß sich die Beklagte auf diese Neuregelung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Senatsurteil

vom 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versicherten nachteilige Satzungsänderung des von der Beklagten selbst zunächst zugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen Zeit ging. Die von der Klägerin angegriffene Satzungsänderung verletzt auch ihre Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hat mit ihrer Satzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf eine bestimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Rente und deren Fortbestand begründet.
4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente der Klägerin wirksam ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesverfassungsgericht angerufen (vgl. Soziale Sicherheit 2000, 289 ff.). Sollte sich die Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte die Klägerin möglicherweise eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

zu beanspruchen. An der Zusatzversorgung der Beklagten, die sich oh- nehin an der ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichen Rente orientiert, würde sich dadurch nichts ändern.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente das § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 5 und 7 in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Berechtigte,

1.
die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben,
2.
deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und
3.
über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,
wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges
vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und
vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel
gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wehrt sich gegen die Korrektur seiner Betriebsrentenmitteilung im Zusammenhang mit der Anwendung fremdrentenrechtlicher Regelungen.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Der 1933 geborene Kläger war, nachdem er zunächst in den 1950er bis 1970er Jahren Versicherungszeiten in einem Herkunftsland nach dem Fremdrentengesetz (im folgenden: FRG) zurückgelegt hatte (vgl. AH 117 f.), bei der Beklagten zusatzversichert und legte bei ihr 238 Umlagemonate zurück (AH 177/285).
Seit dem 01.10.1996 bezog der Kläger, wie ihm mit Bescheid vom 10.12.1996 (AH 111 ff.) mitgeteilt wurde, von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von zunächst monatlich 2.161,47 DM brutto = netto (AH 111 f.).
Daneben erhielt der Kläger, wie ihm unter dem 13.02.1997 (AH 281 ff.) mitgeteilt wurde, von der Beklagten eine monatliche Versorgungsrente für Versicherte nach § 37 VBLS a.F. in Höhe von zunächst 1.589,83 DM brutto = netto (AH 281/289). Zur Errechnung dieses Betrages ging die Beklagte von einer Gesamtversorgung in Höhe von 3.751,30 DM aus und zog davon eine gesetzliche Rente in Höhe von 2.161,47 DM (entsprechend 46,3139 Entgeltpunkten) ab (AH 289).
In dem Bescheid der BfA vom 10.12.1996 (AH 111 ff.) war das der Berechnung der Entgeltpunkte zugrunde liegende versicherte Einkommen des Klägers für „Zeiten in den Herkunftsländern nach dem FRG“ gemäß § 22 Abs. 4 FRG zwar mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt und berechnet worden, der Faktor „0,6“ war dabei aber nicht als solcher explizit ausgewiesen worden (vgl. AH 120 ff.); eine Berechnung der gesetzlichen Rente ohne Absenkung für die FRG-Versicherungszeiten erfolgte nicht.
Mit Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vom 26. Juli 2007 (AH 201 ff.) wurde die gesetzliche Rente des Klägers von Anbeginn - ab dem 01.10.1996 - neu festgestellt. Hintergrund dafür war, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a. (BVerfGE 116, 96 ff.) - den Gesetzgeber aufgefordert hatte, zugunsten der am 30. September 1996 rentennahen Jahrgänge bis zum 31. Dezember 2007 eine Übergangsregelung für die Absenkung der Entgeltpunkte (i.S. des § 22 Abs. 4 FRG) zu schaffen, welche mit dem Rentenversicherungs-Altersgrenzanpassungsgesetzes im April 2007 vorlag (vgl. insoweit ausdrücklich AH 202). Die darin vorgesehene Neuregelung des Artikel 6 § 4c Absatz 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (im folgenden: FANG) gewährt den Berechtigten einen einmaligen Ausgleichsbetrag zur Kompensation der früher fehlenden Übergangsregelung.
Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG lautet:
"(2) Für Berechtigte,
1. die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben,
2. deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und
3. Über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,
wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges
vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und
vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel
gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. ..."
10 
Entsprechend dieser Regelung berücksichtigte die DRV in ihrem Bescheid vom 26. Juli 2007 zugunsten des Klägers für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2000 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der stufenweise verringert wurde; ab dem 1. Juli 2000 wurde ein Zuschlag nicht mehr gezahlt. So wurden ab 01.10.1996 auf der Grundlage von 51,3044 Entgeltpunkten DM 2.394,38 brutto (zuzüglich Zuschüssen für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) gezahlt (AH 207). Die zusätzlichen Entgeltpunkte wurden, beginnend ab 01.07.1997 und vollständig ab 01.07.2000, auf tatsächliche 46,3139 abgeschmolzen (AH 210). Das für die Berechnung der Entgeltpunkte zugrunde liegende versicherte Einkommen des Klägers für ihre FRG-Versicherungszeiten war wiederum gemäß § 22 Abs. 4 FRG mit dem Faktor 0,6 multipliziert worden; der Faktor „0,6“ war dabei aber diesmal explizit als solcher kenntlich gemacht (vgl. AH 221 ff.). Außerdem war dem Rentenbescheid eine „Berechnung ohne Absenkung für die FRG-Zeiten“ beigefügt, nach der sich ohne Kürzung nach dem FRG eine Rente von 2.394,38 DM, das heißt dem Produkt aus 51,3044 Entgeltpunkten und dem Rentenwert von 1996 (46,67 DM; AH 235, 207), ergab (AH 235 ff.).
11 
Den vorgenannten Bescheid der DRV nahm auch die Beklagte zum Anlass, die Betriebsrente des Klägers rückwirkend zum 01.02.2008 neu - und erstmals unter Anwendung der Vorschrift des § 40 Abs. 1, Abs. 2 a) ee) VBLS in der Fassung bis zur 41. Satzungsänderung (im folgenden: a.F.) - zu berechnen.
12 
§ 40 Abs. 1, Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. lautet:
13 
„(1) Als Monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.
(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) geleistet wird oderzu leisten wäre, wenn
...
ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre ,
...“ (Unterstreichung durch das Gericht)
14 
Unter Heranziehung des nicht abgesenkten gesetzlichen Rentenbetrages (2.394,38 DM) gelangte die Beklagte in ihrer von dem Kläger angegriffenen Mitteilung vom 17.12.2007 zu dem Ergebnis, dass die Zusatzrente des Klägers für den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 31.01.2008 mit insgesamt 15.902,86 EUR überzahlt sei, und forderte diesen Betrag zunächst zurück (AH 161). Gleichzeitig teilte sie dem Kläger mit, dass die Rente in der bisherigen Höhe (956,16 EUR brutto - AH 2; 792,66 netto - AH 175) letztmalig für Januar 2008 gezahlt werde und in Zukunft (ab dem 01.02.2008) monatlich nur noch 833,07 EUR brutto bzw. 681,49 netto (AH 162/174) betragen werde.
15 
Zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt sah die Beklagte von einer Rückforderung des genannten Überzahlungsbetrages ab, hielt jedoch an der Reduktion der Betriebsrente zum 01.02.2008 fest (AS 73).
16 
Im Einzelnen lagen den Berechnungen der Beklagten die folgenden Daten zugrunde:
17 
        
Alte VBL-Mitteilung vom
13.02.1997 (AH 281 ff.)

Heranziehung der gesetzlichen
Rente mit Absenkung für die
FRG-Zeiten
Neue VBL-Mitteilung vom
17.12.2007 (AH 161 ff.)

Heranziehung der gesetzlichen
Rente ohne Absenkung für die
FRG-Zeiten
Gesamtversorgung
3.751,30 DM
(AH 289; AS 71)
3.751,30 DM
(AH 180)
Abgezogene ges. Rente
2.161,47 DM
(AH 289; AS 71)
2.394,38 DM
(AH 180)
VBL-Rente zum 01.10.1996
brutto = netto
(§ 40 I VBLS a.F.)
1.589,83 DM
(AH 281/289/ AS 71)
1.356,92 DM
(AH 170/180)
VBL-Rente zum 01.02.2008
956,16 EUR brutto (AH 2)
792,66 netto (AH 175)
822,07 EUR brutto (AH 174)
681,49 netto (AH 174)
Ges. Rente zum 01.02.2008
1.216,67 EUR brutto (AH 203)
1.096,83 EUR netto (AH 201)
1.216,67 EUR brutto (AH 203)
1.096,83 EUR netto (AH 201)
Rente gesamt zum 01.02.2008
2.172,83 EUR brutto
1.889,49 EUR netto
2.038,74 EUR brutto
1.778,32 EUR netto
18 
Die Parteien streiten nunmehr im Wesentlichen darum, ob die Kürzung der Rente des Klägers von 956,16 EUR brutto (AH 2)/ 792,66 netto (AH 175) auf 822,07 EUR brutto (AH 174)/681,49 EUR netto (AH 174) - also um 134,09 EUR brutto/ 111,17 EUR netto - mit Wirkung zum 01.02.2008 rechtens war oder nicht.
19 
Der Kläger trägt vor:
20 
Da die zu seinen Gunsten erfolgte Nachzahlung in der gesetzlichen Rente sich lediglich auf den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 30.06.2000 bezogen habe, sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte anlässlich des Bescheids der DRV vom 26.07.2007 die Kürzung der VBL-Rente über diesen Zeitraum hinaus vorgenommen habe. Die Beklagte berücksichtige die Einmaligkeit des Zuschlags nach § 4c FANG nicht hinreichend.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrentenberechnung für den Kläger ab dem 01.07.1997 neu vorzunehmen und bis zum Systemwechsel 2001/2002 die jeweils tatsächlich zustehende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Gesamtversorgung anzurechnen.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Sie trägt vor:
26 
Die Kürzung rechtfertige sich aus der Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 2 lit. a) ee) VBLS a.F.; diese sei rechtmäßig (BGH v. 12. März 2003 - IV ZR 56/02) und in der Vergangenheit seit Einführung mit der 25./30. Satzungsänderung von der Beklagten auch umgesetzt worden. Jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft sei die von der Beklagten vorgenommene Kürzung nicht zu beanstanden. Aus § 242 BGB ergebe sich nichts anderes: Es genüge dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass sie von der Rückforderung für die Vergangenheit abgesehen habe; hieraus sei auch zu ersehen, dass die Beklagte sehr wohl die Interessen des Klägers umfassend gewürdigt habe.
27 
Mit Beschluss vom 31.07.2008 hat das Amtsgericht Karlsruhe den Rechtstreit an das Landgericht Karlsruhe verwiesen (AS 23).
28 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.072009 (AS 107 f.) und die Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
30 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Betriebsrente seit dem 01.02.2008. Die Abänderung der ursprünglichen Rentenmitteilung vom 13.02.1997 für den Zeitraum ab dem 01.02.2008 ist rechtens. Erst recht kann der Kläger für den Überzahlungs-Zeitraum vor dem 01.02.2008, insbesondere ab 01.07.1997 keine weiteren (Über-) Zahlungen (nochmals) verlangen.
31 
1. Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen - unabhängig von den Voraussetzungen des § 40 VBLS n.F. - jederzeit zu korrigieren (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2006 - 6 O 2/06 - (nicht veröffentlicht); zuletzt Urteil v. 19. September 2008 - 6 S 48/07 - (veröffentlicht in Juris); kritisch: BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff., sub II.3; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4). Dass ein solches Korrekturrecht besteht, ist in §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. vorausgesetzt, denn die dort geregelte Rückforderung überzahlter Renten setzt die vorherige Korrektur der Rentenmitteilungen voraus. Anerkannt ist, dass §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. auch auf andere als die dort ausdrücklich geregelten Überzahlungstatbestände anwendbar sind (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 O 186/04 -; Gilbert/Hesse, aaO., Kap. B, § 70 Bl. 339e). Die Mitteilungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß auch nicht in Bestandskraft (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 05. November 2004 - 6 O 980/03 -; Urteil vom 16. Mai 2006 - 6 O 234/05).
32 
Hiervon ausgehend war die Neuberechnung der Versorgungsrente des Klägers (unter Berücksichtigung der nicht nach § 22 Abs. 4 FRG verminderten gesetzlichen Rente) in der Rentenmitteilung der Beklagten vom 17.12.2007 grundsätzlich gerechtfertigt, weil die Beklagte in ihrer ursprünglichen Rentenberechnung vom 13.02.1997 § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. fehlerhaft nicht angewandt hatte.
33 
Die Beklagte durfte § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. auch ohne Weiteres anwenden. Die Vorschrift ist wirksam, hält insbesondere einer Inhaltskontrolle stand. Die Beklagte muss nämlich die Kürzung der gesetzlichen Rente Fremdrentenberechtigter nicht durch eine entsprechende Erhöhung ihrer Zusatzrente ausgleichen; sie verspricht in ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten - hier § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. - näher bestimmte Zusatzversorgung (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 und IV ZR 57/02 -, VersR 2003, 719-722, im Anschluss an LG Karlsruhe, Urteile vom 18. August 2000 und vom 13. Oktober 2000 - 6 O 203/00 und 6 O 200/00).
34 
2. Gleichwohl müssen Versicherte nicht ohne Weiteres in jedem Fall korrigierte Neuberechnungen ihrer Rente durch die Beklagte hinnehmen. Das Gericht hat vielmehr im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Anlehnung an die Grundsätze des § 48 VwVfG eine Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 22. Mai 1985 zum Zusatzversorgungsrecht der Postangestellten (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff.) hervorgehoben, dass nach § 48 VwVfG bei Vorliegen besonderer Umstände die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung auch für die Zukunft ganz oder teilweise ausgeschlossen sein kann (vgl. Kopp, VwVfG, 3. Aufl., § 48 Rdnr. 76; Maurer, Allg. VerwR, 3. Aufl., S. 226). § 48 VwVfG normiere die ursprünglich nicht gesetzlich festgelegten allgemeinen Grundsätze, die das Rechtsstaatsprinzip für einen wesentlichen Teilbereich des Verwaltungsrechts verwirklichen und sichern (vgl. BVerfGE 59, 128 (166 f.) = NJW 1983, 103). Die im Verwaltungs- und Sozialrecht, hier insbesondere im Bereich der Beamtenversorgung, entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes seien, ungeachtet der privatrechtlichen Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses und unabhängig von der Rechtsnatur der Rentenmitteilung, entsprechend im Bereich der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst anzuwenden. Der Vertrauensgrundsatz erfordere eine Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalls; vorzunehmen sei eine Gesamtabwägung. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen zählten unter anderem das Alter des Begünstigten und die Erfahrungstatsache, dass älteren Menschen eine Umstellung auf veränderte Verhältnisse besonders schwer falle. Bedeutsam könne ferner sein, wie lange die zurückzunehmenden Leistungen schon erbracht wurden, und ob deren Entzug einschneidende Änderungen der Lebensführung mit sich bringen würden. Mit fortschreitender Dauer der Leistungen stiegen die Anforderungen für die Rücknahme. Bei bereits gewährten, überzahlten Renten seien insbesondere hinsichtlich vergangener Zeiträume unter dem Vertrauensgesichtspunkt u.U. Ausnahmen zu machen (vgl. BGH a.a.O.).
35 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer hier den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie gegenüber dem Kläger von der Rückforderung des überzahlten Betrags in Höhe von 15.902,86 EUR für den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 31.01.2008 Abstand nahm (vgl. insoweit auch LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2006 - Az. 6 O 2/06). Für die Zukunft - ab dem 01.02.2008 - benachteiligt die Entscheidung der Beklagten, es bei der Reduzierung der Zusatzrente um monatlich 134,09 EUR brutto/ 111,17 EUR netto gemäß ihrer Mitteilung vom 17.12.2007 zu belassen, hingegen den Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben letztlich nicht unangemessen.
36 
Insoweit waren hier einerseits das erhebliche Alter des Klägers zum Zeitpunkt der Abänderung (74 Jahre) und die lange Dauer der bisherigen (falsch berechneten) Leistungen (ca. 11 Jahre) zu berücksichtigen. Gleichfalls war zu sehen, dass der Beklagten bereits seit 1996 alle maßgeblichen Anknüpfungstatsachen - d.h. die FRG-Zeiten des Klägers mit entsprechender Berücksichtigung gem. § 22 Abs. 4 FRG bei der Berechnung der gesetzlichen Rente - vorlagen und dass die Beklagte - jedenfalls bei sorgfältiger Durchsicht des BfA-Rentenbescheids vom 18. August 1997 - jederzeit § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. anwenden hätte können. Von einer im Jahr 1996 bewusst erfolgten Außerachtlassung des § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. durch die Beklagte konnte das Gericht hingegen nicht ausgehen.
37 
Andererseits war zu sehen, dass die durch die Neuberechnung bedingte Reduktion der Gesamtrente des Klägers (EUR 111,17 netto), ausgehend von der Sollvorstellung des Klägers zum 01.02.2008, (nur) bei ca. 6 % des Gesamtbetrags liegt [2007 (Soll nach Klägervortrag): 1.889,49 EUR netto; 2007 (Ist): 1.778,32 EUR netto] und dass der Kläger im Interesse der Versichertengemeinschaft im Verhältnis zu anderen Versicherten nicht ungerechtfertigt besser dastehen soll, zumal sie in der Vergangenheit bereits von der fehlerhaften Berechnung der Beklagten erheblich profitiert hat, indem er fast 16.000,00 EUR mehr bekommen hat als ihm eigentlich zustanden. Nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, dass in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof (mit Urteil vom 22.05.1985 - IVa ZR 153/83 -, a.a.O.) aufgestellten Grundsätze, dass und inwiefern der Kläger „durch langandauernde Übung veranlasst war, seinen Lebensabend in einer bestimmten Weise auszugestalten, die nicht ohne weiteres geändert werden kann" (BGH a.a.O. - Juris Rn. 26). Erforderlich wäre es insoweit gewesen, die Vermögensverhältnisse insgesamt vor und nach der maßgeblichen Abänderungsmitteilung der Beklagten darzulegen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich zwar, dass ihm nunmehr weniger Rente verbleibt als vorher. Es ergibt sich aber nicht, dass er im Hinblick auf seine ursprünglich höhere Rente bestimmte Dispositionen getroffen hat und inwiefern er durch die Verringerung seiner Rente derart eingeschränkt ist, dass er nunmehr mit dem verbleibenden Rest nicht (gut) weiter sein Leben führen kann.
38 
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die von der Beklagten zuletzt ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01.02.2008 vorgenommene Rentenkürzung den Kläger nicht unangemessen benachteiligt.
39 
Die Klage war mithin abzuweisen.
III.
40 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
29 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
30 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Betriebsrente seit dem 01.02.2008. Die Abänderung der ursprünglichen Rentenmitteilung vom 13.02.1997 für den Zeitraum ab dem 01.02.2008 ist rechtens. Erst recht kann der Kläger für den Überzahlungs-Zeitraum vor dem 01.02.2008, insbesondere ab 01.07.1997 keine weiteren (Über-) Zahlungen (nochmals) verlangen.
31 
1. Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen - unabhängig von den Voraussetzungen des § 40 VBLS n.F. - jederzeit zu korrigieren (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2006 - 6 O 2/06 - (nicht veröffentlicht); zuletzt Urteil v. 19. September 2008 - 6 S 48/07 - (veröffentlicht in Juris); kritisch: BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff., sub II.3; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4). Dass ein solches Korrekturrecht besteht, ist in §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. vorausgesetzt, denn die dort geregelte Rückforderung überzahlter Renten setzt die vorherige Korrektur der Rentenmitteilungen voraus. Anerkannt ist, dass §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. auch auf andere als die dort ausdrücklich geregelten Überzahlungstatbestände anwendbar sind (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 O 186/04 -; Gilbert/Hesse, aaO., Kap. B, § 70 Bl. 339e). Die Mitteilungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß auch nicht in Bestandskraft (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 05. November 2004 - 6 O 980/03 -; Urteil vom 16. Mai 2006 - 6 O 234/05).
32 
Hiervon ausgehend war die Neuberechnung der Versorgungsrente des Klägers (unter Berücksichtigung der nicht nach § 22 Abs. 4 FRG verminderten gesetzlichen Rente) in der Rentenmitteilung der Beklagten vom 17.12.2007 grundsätzlich gerechtfertigt, weil die Beklagte in ihrer ursprünglichen Rentenberechnung vom 13.02.1997 § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. fehlerhaft nicht angewandt hatte.
33 
Die Beklagte durfte § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. auch ohne Weiteres anwenden. Die Vorschrift ist wirksam, hält insbesondere einer Inhaltskontrolle stand. Die Beklagte muss nämlich die Kürzung der gesetzlichen Rente Fremdrentenberechtigter nicht durch eine entsprechende Erhöhung ihrer Zusatzrente ausgleichen; sie verspricht in ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten - hier § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. - näher bestimmte Zusatzversorgung (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 und IV ZR 57/02 -, VersR 2003, 719-722, im Anschluss an LG Karlsruhe, Urteile vom 18. August 2000 und vom 13. Oktober 2000 - 6 O 203/00 und 6 O 200/00).
34 
2. Gleichwohl müssen Versicherte nicht ohne Weiteres in jedem Fall korrigierte Neuberechnungen ihrer Rente durch die Beklagte hinnehmen. Das Gericht hat vielmehr im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Anlehnung an die Grundsätze des § 48 VwVfG eine Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 22. Mai 1985 zum Zusatzversorgungsrecht der Postangestellten (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff.) hervorgehoben, dass nach § 48 VwVfG bei Vorliegen besonderer Umstände die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung auch für die Zukunft ganz oder teilweise ausgeschlossen sein kann (vgl. Kopp, VwVfG, 3. Aufl., § 48 Rdnr. 76; Maurer, Allg. VerwR, 3. Aufl., S. 226). § 48 VwVfG normiere die ursprünglich nicht gesetzlich festgelegten allgemeinen Grundsätze, die das Rechtsstaatsprinzip für einen wesentlichen Teilbereich des Verwaltungsrechts verwirklichen und sichern (vgl. BVerfGE 59, 128 (166 f.) = NJW 1983, 103). Die im Verwaltungs- und Sozialrecht, hier insbesondere im Bereich der Beamtenversorgung, entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes seien, ungeachtet der privatrechtlichen Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses und unabhängig von der Rechtsnatur der Rentenmitteilung, entsprechend im Bereich der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst anzuwenden. Der Vertrauensgrundsatz erfordere eine Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalls; vorzunehmen sei eine Gesamtabwägung. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen zählten unter anderem das Alter des Begünstigten und die Erfahrungstatsache, dass älteren Menschen eine Umstellung auf veränderte Verhältnisse besonders schwer falle. Bedeutsam könne ferner sein, wie lange die zurückzunehmenden Leistungen schon erbracht wurden, und ob deren Entzug einschneidende Änderungen der Lebensführung mit sich bringen würden. Mit fortschreitender Dauer der Leistungen stiegen die Anforderungen für die Rücknahme. Bei bereits gewährten, überzahlten Renten seien insbesondere hinsichtlich vergangener Zeiträume unter dem Vertrauensgesichtspunkt u.U. Ausnahmen zu machen (vgl. BGH a.a.O.).
35 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer hier den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie gegenüber dem Kläger von der Rückforderung des überzahlten Betrags in Höhe von 15.902,86 EUR für den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 31.01.2008 Abstand nahm (vgl. insoweit auch LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2006 - Az. 6 O 2/06). Für die Zukunft - ab dem 01.02.2008 - benachteiligt die Entscheidung der Beklagten, es bei der Reduzierung der Zusatzrente um monatlich 134,09 EUR brutto/ 111,17 EUR netto gemäß ihrer Mitteilung vom 17.12.2007 zu belassen, hingegen den Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben letztlich nicht unangemessen.
36 
Insoweit waren hier einerseits das erhebliche Alter des Klägers zum Zeitpunkt der Abänderung (74 Jahre) und die lange Dauer der bisherigen (falsch berechneten) Leistungen (ca. 11 Jahre) zu berücksichtigen. Gleichfalls war zu sehen, dass der Beklagten bereits seit 1996 alle maßgeblichen Anknüpfungstatsachen - d.h. die FRG-Zeiten des Klägers mit entsprechender Berücksichtigung gem. § 22 Abs. 4 FRG bei der Berechnung der gesetzlichen Rente - vorlagen und dass die Beklagte - jedenfalls bei sorgfältiger Durchsicht des BfA-Rentenbescheids vom 18. August 1997 - jederzeit § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. anwenden hätte können. Von einer im Jahr 1996 bewusst erfolgten Außerachtlassung des § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. durch die Beklagte konnte das Gericht hingegen nicht ausgehen.
37 
Andererseits war zu sehen, dass die durch die Neuberechnung bedingte Reduktion der Gesamtrente des Klägers (EUR 111,17 netto), ausgehend von der Sollvorstellung des Klägers zum 01.02.2008, (nur) bei ca. 6 % des Gesamtbetrags liegt [2007 (Soll nach Klägervortrag): 1.889,49 EUR netto; 2007 (Ist): 1.778,32 EUR netto] und dass der Kläger im Interesse der Versichertengemeinschaft im Verhältnis zu anderen Versicherten nicht ungerechtfertigt besser dastehen soll, zumal sie in der Vergangenheit bereits von der fehlerhaften Berechnung der Beklagten erheblich profitiert hat, indem er fast 16.000,00 EUR mehr bekommen hat als ihm eigentlich zustanden. Nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, dass in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof (mit Urteil vom 22.05.1985 - IVa ZR 153/83 -, a.a.O.) aufgestellten Grundsätze, dass und inwiefern der Kläger „durch langandauernde Übung veranlasst war, seinen Lebensabend in einer bestimmten Weise auszugestalten, die nicht ohne weiteres geändert werden kann" (BGH a.a.O. - Juris Rn. 26). Erforderlich wäre es insoweit gewesen, die Vermögensverhältnisse insgesamt vor und nach der maßgeblichen Abänderungsmitteilung der Beklagten darzulegen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich zwar, dass ihm nunmehr weniger Rente verbleibt als vorher. Es ergibt sich aber nicht, dass er im Hinblick auf seine ursprünglich höhere Rente bestimmte Dispositionen getroffen hat und inwiefern er durch die Verringerung seiner Rente derart eingeschränkt ist, dass er nunmehr mit dem verbleibenden Rest nicht (gut) weiter sein Leben führen kann.
38 
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die von der Beklagten zuletzt ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01.02.2008 vorgenommene Rentenkürzung den Kläger nicht unangemessen benachteiligt.
39 
Die Klage war mithin abzuweisen.
III.
40 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.