Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wehrt sich gegen die Korrektur seiner Betriebsrentenmitteilung im Zusammenhang mit der Anwendung fremdrentenrechtlicher Regelungen.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Der 1933 geborene Kläger war, nachdem er zunächst in den 1950er bis 1970er Jahren Versicherungszeiten in einem Herkunftsland nach dem Fremdrentengesetz (im folgenden: FRG) zurückgelegt hatte (vgl. AH 117 f.), bei der Beklagten zusatzversichert und legte bei ihr 238 Umlagemonate zurück (AH 177/285).
Seit dem 01.10.1996 bezog der Kläger, wie ihm mit Bescheid vom 10.12.1996 (AH 111 ff.) mitgeteilt wurde, von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von zunächst monatlich 2.161,47 DM brutto = netto (AH 111 f.).
Daneben erhielt der Kläger, wie ihm unter dem 13.02.1997 (AH 281 ff.) mitgeteilt wurde, von der Beklagten eine monatliche Versorgungsrente für Versicherte nach § 37 VBLS a.F. in Höhe von zunächst 1.589,83 DM brutto = netto (AH 281/289). Zur Errechnung dieses Betrages ging die Beklagte von einer Gesamtversorgung in Höhe von 3.751,30 DM aus und zog davon eine gesetzliche Rente in Höhe von 2.161,47 DM (entsprechend 46,3139 Entgeltpunkten) ab (AH 289).
In dem Bescheid der BfA vom 10.12.1996 (AH 111 ff.) war das der Berechnung der Entgeltpunkte zugrunde liegende versicherte Einkommen des Klägers für „Zeiten in den Herkunftsländern nach dem FRG“ gemäß § 22 Abs. 4 FRG zwar mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt und berechnet worden, der Faktor „0,6“ war dabei aber nicht als solcher explizit ausgewiesen worden (vgl. AH 120 ff.); eine Berechnung der gesetzlichen Rente ohne Absenkung für die FRG-Versicherungszeiten erfolgte nicht.
Mit Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vom 26. Juli 2007 (AH 201 ff.) wurde die gesetzliche Rente des Klägers von Anbeginn - ab dem 01.10.1996 - neu festgestellt. Hintergrund dafür war, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a. (BVerfGE 116, 96 ff.) - den Gesetzgeber aufgefordert hatte, zugunsten der am 30. September 1996 rentennahen Jahrgänge bis zum 31. Dezember 2007 eine Übergangsregelung für die Absenkung der Entgeltpunkte (i.S. des § 22 Abs. 4 FRG) zu schaffen, welche mit dem Rentenversicherungs-Altersgrenzanpassungsgesetzes im April 2007 vorlag (vgl. insoweit ausdrücklich AH 202). Die darin vorgesehene Neuregelung des Artikel 6 § 4c Absatz 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (im folgenden: FANG) gewährt den Berechtigten einen einmaligen Ausgleichsbetrag zur Kompensation der früher fehlenden Übergangsregelung.
Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG lautet:
"(2) Für Berechtigte,
1. die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben,
2. deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und
3. Über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,
wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges
vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und
vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel
gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. ..."
10 
Entsprechend dieser Regelung berücksichtigte die DRV in ihrem Bescheid vom 26. Juli 2007 zugunsten des Klägers für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2000 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der stufenweise verringert wurde; ab dem 1. Juli 2000 wurde ein Zuschlag nicht mehr gezahlt. So wurden ab 01.10.1996 auf der Grundlage von 51,3044 Entgeltpunkten DM 2.394,38 brutto (zuzüglich Zuschüssen für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) gezahlt (AH 207). Die zusätzlichen Entgeltpunkte wurden, beginnend ab 01.07.1997 und vollständig ab 01.07.2000, auf tatsächliche 46,3139 abgeschmolzen (AH 210). Das für die Berechnung der Entgeltpunkte zugrunde liegende versicherte Einkommen des Klägers für ihre FRG-Versicherungszeiten war wiederum gemäß § 22 Abs. 4 FRG mit dem Faktor 0,6 multipliziert worden; der Faktor „0,6“ war dabei aber diesmal explizit als solcher kenntlich gemacht (vgl. AH 221 ff.). Außerdem war dem Rentenbescheid eine „Berechnung ohne Absenkung für die FRG-Zeiten“ beigefügt, nach der sich ohne Kürzung nach dem FRG eine Rente von 2.394,38 DM, das heißt dem Produkt aus 51,3044 Entgeltpunkten und dem Rentenwert von 1996 (46,67 DM; AH 235, 207), ergab (AH 235 ff.).
11 
Den vorgenannten Bescheid der DRV nahm auch die Beklagte zum Anlass, die Betriebsrente des Klägers rückwirkend zum 01.02.2008 neu - und erstmals unter Anwendung der Vorschrift des § 40 Abs. 1, Abs. 2 a) ee) VBLS in der Fassung bis zur 41. Satzungsänderung (im folgenden: a.F.) - zu berechnen.
12 
§ 40 Abs. 1, Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. lautet:
13 
„(1) Als Monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.
(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) geleistet wird oderzu leisten wäre, wenn
...
ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre ,
...“ (Unterstreichung durch das Gericht)
14 
Unter Heranziehung des nicht abgesenkten gesetzlichen Rentenbetrages (2.394,38 DM) gelangte die Beklagte in ihrer von dem Kläger angegriffenen Mitteilung vom 17.12.2007 zu dem Ergebnis, dass die Zusatzrente des Klägers für den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 31.01.2008 mit insgesamt 15.902,86 EUR überzahlt sei, und forderte diesen Betrag zunächst zurück (AH 161). Gleichzeitig teilte sie dem Kläger mit, dass die Rente in der bisherigen Höhe (956,16 EUR brutto - AH 2; 792,66 netto - AH 175) letztmalig für Januar 2008 gezahlt werde und in Zukunft (ab dem 01.02.2008) monatlich nur noch 833,07 EUR brutto bzw. 681,49 netto (AH 162/174) betragen werde.
15 
Zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt sah die Beklagte von einer Rückforderung des genannten Überzahlungsbetrages ab, hielt jedoch an der Reduktion der Betriebsrente zum 01.02.2008 fest (AS 73).
16 
Im Einzelnen lagen den Berechnungen der Beklagten die folgenden Daten zugrunde:
17 
        
Alte VBL-Mitteilung vom
13.02.1997 (AH 281 ff.)

Heranziehung der gesetzlichen
Rente mit Absenkung für die
FRG-Zeiten
Neue VBL-Mitteilung vom
17.12.2007 (AH 161 ff.)

Heranziehung der gesetzlichen
Rente ohne Absenkung für die
FRG-Zeiten
Gesamtversorgung
3.751,30 DM
(AH 289; AS 71)
3.751,30 DM
(AH 180)
Abgezogene ges. Rente
2.161,47 DM
(AH 289; AS 71)
2.394,38 DM
(AH 180)
VBL-Rente zum 01.10.1996
brutto = netto
(§ 40 I VBLS a.F.)
1.589,83 DM
(AH 281/289/ AS 71)
1.356,92 DM
(AH 170/180)
VBL-Rente zum 01.02.2008
956,16 EUR brutto (AH 2)
792,66 netto (AH 175)
822,07 EUR brutto (AH 174)
681,49 netto (AH 174)
Ges. Rente zum 01.02.2008
1.216,67 EUR brutto (AH 203)
1.096,83 EUR netto (AH 201)
1.216,67 EUR brutto (AH 203)
1.096,83 EUR netto (AH 201)
Rente gesamt zum 01.02.2008
2.172,83 EUR brutto
1.889,49 EUR netto
2.038,74 EUR brutto
1.778,32 EUR netto
18 
Die Parteien streiten nunmehr im Wesentlichen darum, ob die Kürzung der Rente des Klägers von 956,16 EUR brutto (AH 2)/ 792,66 netto (AH 175) auf 822,07 EUR brutto (AH 174)/681,49 EUR netto (AH 174) - also um 134,09 EUR brutto/ 111,17 EUR netto - mit Wirkung zum 01.02.2008 rechtens war oder nicht.
19 
Der Kläger trägt vor:
20 
Da die zu seinen Gunsten erfolgte Nachzahlung in der gesetzlichen Rente sich lediglich auf den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 30.06.2000 bezogen habe, sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte anlässlich des Bescheids der DRV vom 26.07.2007 die Kürzung der VBL-Rente über diesen Zeitraum hinaus vorgenommen habe. Die Beklagte berücksichtige die Einmaligkeit des Zuschlags nach § 4c FANG nicht hinreichend.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrentenberechnung für den Kläger ab dem 01.07.1997 neu vorzunehmen und bis zum Systemwechsel 2001/2002 die jeweils tatsächlich zustehende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Gesamtversorgung anzurechnen.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Sie trägt vor:
26 
Die Kürzung rechtfertige sich aus der Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 2 lit. a) ee) VBLS a.F.; diese sei rechtmäßig (BGH v. 12. März 2003 - IV ZR 56/02) und in der Vergangenheit seit Einführung mit der 25./30. Satzungsänderung von der Beklagten auch umgesetzt worden. Jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft sei die von der Beklagten vorgenommene Kürzung nicht zu beanstanden. Aus § 242 BGB ergebe sich nichts anderes: Es genüge dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass sie von der Rückforderung für die Vergangenheit abgesehen habe; hieraus sei auch zu ersehen, dass die Beklagte sehr wohl die Interessen des Klägers umfassend gewürdigt habe.
27 
Mit Beschluss vom 31.07.2008 hat das Amtsgericht Karlsruhe den Rechtstreit an das Landgericht Karlsruhe verwiesen (AS 23).
28 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.072009 (AS 107 f.) und die Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
30 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Betriebsrente seit dem 01.02.2008. Die Abänderung der ursprünglichen Rentenmitteilung vom 13.02.1997 für den Zeitraum ab dem 01.02.2008 ist rechtens. Erst recht kann der Kläger für den Überzahlungs-Zeitraum vor dem 01.02.2008, insbesondere ab 01.07.1997 keine weiteren (Über-) Zahlungen (nochmals) verlangen.
31 
1. Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen - unabhängig von den Voraussetzungen des § 40 VBLS n.F. - jederzeit zu korrigieren (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2006 - 6 O 2/06 - (nicht veröffentlicht); zuletzt Urteil v. 19. September 2008 - 6 S 48/07 - (veröffentlicht in Juris); kritisch: BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff., sub II.3; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4). Dass ein solches Korrekturrecht besteht, ist in §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. vorausgesetzt, denn die dort geregelte Rückforderung überzahlter Renten setzt die vorherige Korrektur der Rentenmitteilungen voraus. Anerkannt ist, dass §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. auch auf andere als die dort ausdrücklich geregelten Überzahlungstatbestände anwendbar sind (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 O 186/04 -; Gilbert/Hesse, aaO., Kap. B, § 70 Bl. 339e). Die Mitteilungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß auch nicht in Bestandskraft (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 05. November 2004 - 6 O 980/03 -; Urteil vom 16. Mai 2006 - 6 O 234/05).
32 
Hiervon ausgehend war die Neuberechnung der Versorgungsrente des Klägers (unter Berücksichtigung der nicht nach § 22 Abs. 4 FRG verminderten gesetzlichen Rente) in der Rentenmitteilung der Beklagten vom 17.12.2007 grundsätzlich gerechtfertigt, weil die Beklagte in ihrer ursprünglichen Rentenberechnung vom 13.02.1997 § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. fehlerhaft nicht angewandt hatte.
33 
Die Beklagte durfte § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. auch ohne Weiteres anwenden. Die Vorschrift ist wirksam, hält insbesondere einer Inhaltskontrolle stand. Die Beklagte muss nämlich die Kürzung der gesetzlichen Rente Fremdrentenberechtigter nicht durch eine entsprechende Erhöhung ihrer Zusatzrente ausgleichen; sie verspricht in ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten - hier § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. - näher bestimmte Zusatzversorgung (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 und IV ZR 57/02 -, VersR 2003, 719-722, im Anschluss an LG Karlsruhe, Urteile vom 18. August 2000 und vom 13. Oktober 2000 - 6 O 203/00 und 6 O 200/00).
34 
2. Gleichwohl müssen Versicherte nicht ohne Weiteres in jedem Fall korrigierte Neuberechnungen ihrer Rente durch die Beklagte hinnehmen. Das Gericht hat vielmehr im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Anlehnung an die Grundsätze des § 48 VwVfG eine Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 22. Mai 1985 zum Zusatzversorgungsrecht der Postangestellten (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff.) hervorgehoben, dass nach § 48 VwVfG bei Vorliegen besonderer Umstände die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung auch für die Zukunft ganz oder teilweise ausgeschlossen sein kann (vgl. Kopp, VwVfG, 3. Aufl., § 48 Rdnr. 76; Maurer, Allg. VerwR, 3. Aufl., S. 226). § 48 VwVfG normiere die ursprünglich nicht gesetzlich festgelegten allgemeinen Grundsätze, die das Rechtsstaatsprinzip für einen wesentlichen Teilbereich des Verwaltungsrechts verwirklichen und sichern (vgl. BVerfGE 59, 128 (166 f.) = NJW 1983, 103). Die im Verwaltungs- und Sozialrecht, hier insbesondere im Bereich der Beamtenversorgung, entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes seien, ungeachtet der privatrechtlichen Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses und unabhängig von der Rechtsnatur der Rentenmitteilung, entsprechend im Bereich der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst anzuwenden. Der Vertrauensgrundsatz erfordere eine Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalls; vorzunehmen sei eine Gesamtabwägung. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen zählten unter anderem das Alter des Begünstigten und die Erfahrungstatsache, dass älteren Menschen eine Umstellung auf veränderte Verhältnisse besonders schwer falle. Bedeutsam könne ferner sein, wie lange die zurückzunehmenden Leistungen schon erbracht wurden, und ob deren Entzug einschneidende Änderungen der Lebensführung mit sich bringen würden. Mit fortschreitender Dauer der Leistungen stiegen die Anforderungen für die Rücknahme. Bei bereits gewährten, überzahlten Renten seien insbesondere hinsichtlich vergangener Zeiträume unter dem Vertrauensgesichtspunkt u.U. Ausnahmen zu machen (vgl. BGH a.a.O.).
35 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer hier den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie gegenüber dem Kläger von der Rückforderung des überzahlten Betrags in Höhe von 15.902,86 EUR für den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 31.01.2008 Abstand nahm (vgl. insoweit auch LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2006 - Az. 6 O 2/06). Für die Zukunft - ab dem 01.02.2008 - benachteiligt die Entscheidung der Beklagten, es bei der Reduzierung der Zusatzrente um monatlich 134,09 EUR brutto/ 111,17 EUR netto gemäß ihrer Mitteilung vom 17.12.2007 zu belassen, hingegen den Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben letztlich nicht unangemessen.
36 
Insoweit waren hier einerseits das erhebliche Alter des Klägers zum Zeitpunkt der Abänderung (74 Jahre) und die lange Dauer der bisherigen (falsch berechneten) Leistungen (ca. 11 Jahre) zu berücksichtigen. Gleichfalls war zu sehen, dass der Beklagten bereits seit 1996 alle maßgeblichen Anknüpfungstatsachen - d.h. die FRG-Zeiten des Klägers mit entsprechender Berücksichtigung gem. § 22 Abs. 4 FRG bei der Berechnung der gesetzlichen Rente - vorlagen und dass die Beklagte - jedenfalls bei sorgfältiger Durchsicht des BfA-Rentenbescheids vom 18. August 1997 - jederzeit § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. anwenden hätte können. Von einer im Jahr 1996 bewusst erfolgten Außerachtlassung des § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. durch die Beklagte konnte das Gericht hingegen nicht ausgehen.
37 
Andererseits war zu sehen, dass die durch die Neuberechnung bedingte Reduktion der Gesamtrente des Klägers (EUR 111,17 netto), ausgehend von der Sollvorstellung des Klägers zum 01.02.2008, (nur) bei ca. 6 % des Gesamtbetrags liegt [2007 (Soll nach Klägervortrag): 1.889,49 EUR netto; 2007 (Ist): 1.778,32 EUR netto] und dass der Kläger im Interesse der Versichertengemeinschaft im Verhältnis zu anderen Versicherten nicht ungerechtfertigt besser dastehen soll, zumal sie in der Vergangenheit bereits von der fehlerhaften Berechnung der Beklagten erheblich profitiert hat, indem er fast 16.000,00 EUR mehr bekommen hat als ihm eigentlich zustanden. Nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, dass in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof (mit Urteil vom 22.05.1985 - IVa ZR 153/83 -, a.a.O.) aufgestellten Grundsätze, dass und inwiefern der Kläger „durch langandauernde Übung veranlasst war, seinen Lebensabend in einer bestimmten Weise auszugestalten, die nicht ohne weiteres geändert werden kann" (BGH a.a.O. - Juris Rn. 26). Erforderlich wäre es insoweit gewesen, die Vermögensverhältnisse insgesamt vor und nach der maßgeblichen Abänderungsmitteilung der Beklagten darzulegen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich zwar, dass ihm nunmehr weniger Rente verbleibt als vorher. Es ergibt sich aber nicht, dass er im Hinblick auf seine ursprünglich höhere Rente bestimmte Dispositionen getroffen hat und inwiefern er durch die Verringerung seiner Rente derart eingeschränkt ist, dass er nunmehr mit dem verbleibenden Rest nicht (gut) weiter sein Leben führen kann.
38 
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die von der Beklagten zuletzt ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01.02.2008 vorgenommene Rentenkürzung den Kläger nicht unangemessen benachteiligt.
39 
Die Klage war mithin abzuweisen.
III.
40 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
29 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
30 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Betriebsrente seit dem 01.02.2008. Die Abänderung der ursprünglichen Rentenmitteilung vom 13.02.1997 für den Zeitraum ab dem 01.02.2008 ist rechtens. Erst recht kann der Kläger für den Überzahlungs-Zeitraum vor dem 01.02.2008, insbesondere ab 01.07.1997 keine weiteren (Über-) Zahlungen (nochmals) verlangen.
31 
1. Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen - unabhängig von den Voraussetzungen des § 40 VBLS n.F. - jederzeit zu korrigieren (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2006 - 6 O 2/06 - (nicht veröffentlicht); zuletzt Urteil v. 19. September 2008 - 6 S 48/07 - (veröffentlicht in Juris); kritisch: BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff., sub II.3; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4). Dass ein solches Korrekturrecht besteht, ist in §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. vorausgesetzt, denn die dort geregelte Rückforderung überzahlter Renten setzt die vorherige Korrektur der Rentenmitteilungen voraus. Anerkannt ist, dass §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. auch auf andere als die dort ausdrücklich geregelten Überzahlungstatbestände anwendbar sind (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 O 186/04 -; Gilbert/Hesse, aaO., Kap. B, § 70 Bl. 339e). Die Mitteilungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß auch nicht in Bestandskraft (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 05. November 2004 - 6 O 980/03 -; Urteil vom 16. Mai 2006 - 6 O 234/05).
32 
Hiervon ausgehend war die Neuberechnung der Versorgungsrente des Klägers (unter Berücksichtigung der nicht nach § 22 Abs. 4 FRG verminderten gesetzlichen Rente) in der Rentenmitteilung der Beklagten vom 17.12.2007 grundsätzlich gerechtfertigt, weil die Beklagte in ihrer ursprünglichen Rentenberechnung vom 13.02.1997 § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. fehlerhaft nicht angewandt hatte.
33 
Die Beklagte durfte § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. auch ohne Weiteres anwenden. Die Vorschrift ist wirksam, hält insbesondere einer Inhaltskontrolle stand. Die Beklagte muss nämlich die Kürzung der gesetzlichen Rente Fremdrentenberechtigter nicht durch eine entsprechende Erhöhung ihrer Zusatzrente ausgleichen; sie verspricht in ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten - hier § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. - näher bestimmte Zusatzversorgung (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 und IV ZR 57/02 -, VersR 2003, 719-722, im Anschluss an LG Karlsruhe, Urteile vom 18. August 2000 und vom 13. Oktober 2000 - 6 O 203/00 und 6 O 200/00).
34 
2. Gleichwohl müssen Versicherte nicht ohne Weiteres in jedem Fall korrigierte Neuberechnungen ihrer Rente durch die Beklagte hinnehmen. Das Gericht hat vielmehr im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Anlehnung an die Grundsätze des § 48 VwVfG eine Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 22. Mai 1985 zum Zusatzversorgungsrecht der Postangestellten (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff.) hervorgehoben, dass nach § 48 VwVfG bei Vorliegen besonderer Umstände die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung auch für die Zukunft ganz oder teilweise ausgeschlossen sein kann (vgl. Kopp, VwVfG, 3. Aufl., § 48 Rdnr. 76; Maurer, Allg. VerwR, 3. Aufl., S. 226). § 48 VwVfG normiere die ursprünglich nicht gesetzlich festgelegten allgemeinen Grundsätze, die das Rechtsstaatsprinzip für einen wesentlichen Teilbereich des Verwaltungsrechts verwirklichen und sichern (vgl. BVerfGE 59, 128 (166 f.) = NJW 1983, 103). Die im Verwaltungs- und Sozialrecht, hier insbesondere im Bereich der Beamtenversorgung, entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes seien, ungeachtet der privatrechtlichen Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses und unabhängig von der Rechtsnatur der Rentenmitteilung, entsprechend im Bereich der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst anzuwenden. Der Vertrauensgrundsatz erfordere eine Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalls; vorzunehmen sei eine Gesamtabwägung. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen zählten unter anderem das Alter des Begünstigten und die Erfahrungstatsache, dass älteren Menschen eine Umstellung auf veränderte Verhältnisse besonders schwer falle. Bedeutsam könne ferner sein, wie lange die zurückzunehmenden Leistungen schon erbracht wurden, und ob deren Entzug einschneidende Änderungen der Lebensführung mit sich bringen würden. Mit fortschreitender Dauer der Leistungen stiegen die Anforderungen für die Rücknahme. Bei bereits gewährten, überzahlten Renten seien insbesondere hinsichtlich vergangener Zeiträume unter dem Vertrauensgesichtspunkt u.U. Ausnahmen zu machen (vgl. BGH a.a.O.).
35 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer hier den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie gegenüber dem Kläger von der Rückforderung des überzahlten Betrags in Höhe von 15.902,86 EUR für den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 31.01.2008 Abstand nahm (vgl. insoweit auch LG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2006 - Az. 6 O 2/06). Für die Zukunft - ab dem 01.02.2008 - benachteiligt die Entscheidung der Beklagten, es bei der Reduzierung der Zusatzrente um monatlich 134,09 EUR brutto/ 111,17 EUR netto gemäß ihrer Mitteilung vom 17.12.2007 zu belassen, hingegen den Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben letztlich nicht unangemessen.
36 
Insoweit waren hier einerseits das erhebliche Alter des Klägers zum Zeitpunkt der Abänderung (74 Jahre) und die lange Dauer der bisherigen (falsch berechneten) Leistungen (ca. 11 Jahre) zu berücksichtigen. Gleichfalls war zu sehen, dass der Beklagten bereits seit 1996 alle maßgeblichen Anknüpfungstatsachen - d.h. die FRG-Zeiten des Klägers mit entsprechender Berücksichtigung gem. § 22 Abs. 4 FRG bei der Berechnung der gesetzlichen Rente - vorlagen und dass die Beklagte - jedenfalls bei sorgfältiger Durchsicht des BfA-Rentenbescheids vom 18. August 1997 - jederzeit § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. anwenden hätte können. Von einer im Jahr 1996 bewusst erfolgten Außerachtlassung des § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. durch die Beklagte konnte das Gericht hingegen nicht ausgehen.
37 
Andererseits war zu sehen, dass die durch die Neuberechnung bedingte Reduktion der Gesamtrente des Klägers (EUR 111,17 netto), ausgehend von der Sollvorstellung des Klägers zum 01.02.2008, (nur) bei ca. 6 % des Gesamtbetrags liegt [2007 (Soll nach Klägervortrag): 1.889,49 EUR netto; 2007 (Ist): 1.778,32 EUR netto] und dass der Kläger im Interesse der Versichertengemeinschaft im Verhältnis zu anderen Versicherten nicht ungerechtfertigt besser dastehen soll, zumal sie in der Vergangenheit bereits von der fehlerhaften Berechnung der Beklagten erheblich profitiert hat, indem er fast 16.000,00 EUR mehr bekommen hat als ihm eigentlich zustanden. Nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, dass in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof (mit Urteil vom 22.05.1985 - IVa ZR 153/83 -, a.a.O.) aufgestellten Grundsätze, dass und inwiefern der Kläger „durch langandauernde Übung veranlasst war, seinen Lebensabend in einer bestimmten Weise auszugestalten, die nicht ohne weiteres geändert werden kann" (BGH a.a.O. - Juris Rn. 26). Erforderlich wäre es insoweit gewesen, die Vermögensverhältnisse insgesamt vor und nach der maßgeblichen Abänderungsmitteilung der Beklagten darzulegen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich zwar, dass ihm nunmehr weniger Rente verbleibt als vorher. Es ergibt sich aber nicht, dass er im Hinblick auf seine ursprünglich höhere Rente bestimmte Dispositionen getroffen hat und inwiefern er durch die Verringerung seiner Rente derart eingeschränkt ist, dass er nunmehr mit dem verbleibenden Rest nicht (gut) weiter sein Leben führen kann.
38 
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die von der Beklagten zuletzt ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01.02.2008 vorgenommene Rentenkürzung den Kläger nicht unangemessen benachteiligt.
39 
Die Klage war mithin abzuweisen.
III.
40 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Fremdrentengesetz - FRG | § 22


(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlag

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(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. (2) Renten wegen Alters sind 1. Regelaltersrente,2. Altersrente für langjährig Versicherte,3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,3a. Altersrent

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(1) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Fremdrentengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn hierdurch eine besondere Härte vermieden wird. Mögliche Leistungen eines fremden Trägers stehen den bereits anerkannten Ansprüchen für Berechtigte nach § 1 Buchstabe b des Frem

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(1) Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente das § 22 Abs. 3 des Fremdrentenge

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(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
5.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6.
Altersrente für Frauen.

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
3.
Rente für Bergleute.

(4) Renten wegen Todes sind

1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente,
2.
große Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Erziehungsrente,
4.
Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

(1) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Fremdrentengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn hierdurch eine besondere Härte vermieden wird. Mögliche Leistungen eines fremden Trägers stehen den bereits anerkannten Ansprüchen für Berechtigte nach § 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes nicht entgegen, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. § 31 des Fremdrentengesetzes bleibt unberührt.

(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die in Estland, Lettland oder Litauen zurückgelegt wurden, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Mai 2004 Ansprüche oder Anwartschaften nach dem Fremdrentengesetz erworben hat.

(2) Besteht vor dem 1. Juli 1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente, ist das Fremdrentengesetz in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend, wenn die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.

(3) Hat der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen, ohne in ein Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch vom 1. Juli 1990 an, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 5 anstelle von § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes gilt. Dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1995, ist das Fremdrentengesetz uneingeschränkt anzuwenden.

(3a) Für Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund einer neuen Rentenfeststellung nach dem 31. Dezember 1996 können Beschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegt wurden und die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.

(4) Hat der Berechtigte nach dem 30. Juni 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1992, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Zahlbetrag der Rente, der sich nach § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes für Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 ergibt, begrenzt wird auf den Betrag, der sich auf der Grundlage einer Berechnung der Rente nach § 5 ergeben würde. Der so ermittelte Rentenbetrag wird auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs zugrunde gelegt, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen.

(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des Fremdrentengesetzes maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt.

(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar 1992 sowie in der vom 7. Mai 1996 an geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben.

(6) Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die

a)
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben,
b)
nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben oder
c)
nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben,
werden für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost).

(7) (weggefallen)

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente das § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 5 und 7 in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Berechtigte,

1.
die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben,
2.
deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und
3.
über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,
wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges
vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und
vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel
gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 56/02 Verkündet am:
12. März 2003
Fritz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) § 40 Abs. 2
Buchst. a ee
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder muß die Kürzung der gesetzlichen
Rente von Fremdrentenberechtigten durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
vom 25. September 1996 nicht durch Erhöhung ihrer Zusatzrente
ausgleichen; vielmehr ist § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS in der Fassung
der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 wirksam.
BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius
und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 12. März 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. August 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Beklagten , weil er § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksam hält.

Der Kläger war vom 14. Oktober 1987 bis zum 30. November 1999 über seinen Arbeitgeber bei der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seit dem 1. Dezember 1999 eine Altersrente für Schwerbehinderte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (gesetzliche Rentenversicherung ). Für deren Berechnung sind beim Kläger Dienstzeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1. September 1959 bis zum 30. Juni 1982 berücksichtigt worden, in denen seine Pflichtbeiträge nicht an die heute verpflichteten Versicherungsträger im Bundesgebiet gezahlt worden sind. Grundlage dafür, daß auch diese Beitragszeiten berücksichtigt werden, ist das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (ursprünglich vom 7. August 1953, BGBl. I S. 848, im folgenden: FRG) mit seinen späteren Änderungen, insbesondere zur Gleichstellung der Vertriebenen durch Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten - Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93, im folgenden : FANG). Die dadurch eingeführte Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung wurde zunächst durch Art. 14 Nr. 20 Buchst. a und b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, im folgenden: RÜG) geändert, indem für Dienstzeiten, in denen keine Beiträge an die jetzigen Träger der Rentenversicherung bezahlt worden sind, die für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7 gekürzt wurden. Diese Kürzung betraf den Kläger allerdings nicht, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern hatte (Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG i. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst. e RÜG BGBl. I S. 1697). Insoweit trat auch durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) noch keine Änderung ein. Erst durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, 1471 f., im folgenden: WFG) wur-

den nicht nur der für Fremdrentenzeiten anzuwendende Kürzungsfaktor noch weiter auf 0,6 vermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, der § 22 Abs. 4 FRG ändert), sondern auch die bisher (nach Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG) bestehende Ausnahme für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten, gestrichen (Art. 4 Nr. 4 WFG, der in Art. 6 FANG einen neuen § 4 c einfügt). Diese den Kläger belastende Neuregelung trat bereits rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft (Art. 12 Abs. 2 WFG).
Daraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der Fassung der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 VBLS (mit Wirkung bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Änderungssatzung , Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):
Höhe der Versorgungsrente für Versicherte (1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt , um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. (2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn... ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre. .......

Danach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichen Zusatzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte (gekürzte ) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzter Höhe, wie sie der Kläger ohne die zum 7. Mai 1996 für ihn wirksam gewordenen Änderungen des FANG und des FRG zu erwarten gehabt hätte. Die Beklagte leistete mithin ab 1. Dezember 1999 eine monatliche Versorgungsrente von nur 1.021,78 DM (statt 1.523,36 DM).
Demgegenüber beansprucht der Kläger eine Versorgungsrente, die die volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung der Bezieher von Fremdrenten aufgrund der Änderungen des FANG und des FRG gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte , die sich in § 14 VBLS Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat, sei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche Beitragszahlungen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

durch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. Das sei den öffentlichen Arbeitgebern, die an der Beklagten beteiligt sind und sie finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatzversorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht verringert worden.
Die Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzung berufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 VBLS nicht eine Zusatzversorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Altersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. VBLS errechneten Gesamtversorgung. Im Zeitpunkt der 30. Satzungsänderung sei der Kläger bereits 10 Jahre bei der Beklagten versichert gewesen und habe das 55. Lebensjahr überschritten gehabt. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglich um ein Drittel kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärkt worden, daß die Beklagte auf die für andere Fremdrentenberechtigte schon vor Erlaß des WFG vom 25. September 1996 eingeführten Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Der Kläger sei 1997 zu alt gewesen, um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsorge auszugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in der Satzung der Beklagten.
2. Diesen auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten Erwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung.


a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtli- che Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln , Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versicherer ) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).

b) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an; für die Satzung der Beklagten als einer Gruppenversicherung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständnis zu fragen (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 unter II 2; BGHZ 103, 370, 383). Der Kläger kann dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 VBLS zunächst entnehmen, daß eine Versorgungsrente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente geleistet werden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar auf den Betrag an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nach der Satzung der Beklagten zu bestimmenden Gesamtversorgung zurückbleiben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zusatzrente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung dienende - Gesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtversorgung auf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1 VBLS auch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbezüge auf deren nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dort sind Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbetrag für

die Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondern nur unter Berücksichtigung zahlreicher, unter Doppelbuchstaben im einzelnen aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegt und durch die Versorgungsrente der Beklagten aufgestockt werde, wie der Kläger meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 VBLS also nicht entnehmen.
Für eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auch sonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für den Kläger bis zur 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der Beklagten nicht, daß eine Kürzung seiner gesetzlichen Rente etwa wegen der Fremdrentenanteile von der Beklagten nicht ausgeglichen werden würde. Für einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so lange dem Kläger eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. Umgekehrt fehlte jedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente eingeführt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhaltspunkt ließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß die Beklagte in ihrer Satzung für Personen wie den Kläger den Ausgleich der vollen Differenz zwischen seinem Anspruch auf die noch ungekürzte gesetzliche Rente und der Gesamtversorgung versprach.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß für andere, durch das FRG begünstigte Personengruppen schon aufgrund des RÜG vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichen Rente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächst reagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser Kürzung

bestehenden Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konnte der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er von diesen Kürzungen nicht betroffen war. Dem WFG vom 25. September 1996 hat die Beklagte bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch ihre 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der Kürzungen der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktion war zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie geschehen anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet werden.
Vor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie der Kläger redlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zugesagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der gesetzlichen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nicht zu vertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswirkungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt jedenfalls für die durch das FRG beabsichtigte Gleichstellung in der Bundesrepublik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit der einheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat nichts mit den Aufgaben der Beklagten zu tun, den in der Bundesrepublik tätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus eine zusätzliche Versorgung zu gewähren.
3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS einer Inhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG). Daß sich die Beklagte auf diese Neuregelung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Senatsurteil

vom 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versicherten nachteilige Satzungsänderung des von der Beklagten selbst zunächst zugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen Zeit ging. Die vom Kläger angegriffene Satzungsänderung verletzt auch seine Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hat mit ihrer Satzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf eine bestimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Rente und deren Fortbestand begründet.
4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente des Klägers wirksam ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesverfassungsgericht angerufen (vgl. Soziale Sicherheit 2000, 289 ff.). Sollte sich die Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte der Kläger möglicherweise

eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beanspruchen. An der Zusatzversorgung der Beklagten, die sich ohnehin an der ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichen Rente orientiert , würde sich dadurch nichts ändern.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags die Feststellung, dass die Beklagte zur Rückforderung zuviel gezahlter Beträge nicht berechtigt ist.
Der Kläger erhält gemäß Rentenmitteilung vom 20.02.1995 seit dem 01.06.1994 aus der Pflichtversicherung seiner verstorbenen Ehefrau von der Beklagten eine Versorgungsrente für Witwer (AH 195). Zunächst erhielt der Kläger gemäß § 49 Abs. 5, § 40 Abs. 4 VBLS a.F. eine monatliche Mindestrente in Höhe DM 69,43/brutto=netto (EUR 35,50; AH 195/201/215). Die Höhe dieses Zahlbetrages bestätigte die Beklagte in ihrer Mitteilung vom 27.11.1995 erneut (AH 227). Nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 09.07.1996 geendet hatte und er ab 10.07.1996 Arbeitslosengeld bezogen hatte, zahlte die Beklagte eine ungekürzte Zusatzrente ohne Anwendung der Ruhensvorschrift des § 65 Abs. 5 VBLS a.F. (AS 35). Ab 06.09.1999 befand sich der Kläger wieder in einem voll sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Dieser Umstand ergibt sich aus dem Rentenbescheid der BfA vom 01.03.2004 (AH 165/181), welcher am 08.03.2004 der Beklagte vorgelegt wurde (AS 37). Die Beklagte berücksichtigte die Arbeitsaufnahme nicht und zahlte beispielsweise für den Monat September 1999 eine Bruttorente in Höhe von DM 569,83 (EUR 291,35) (AH 57) und in den Folgemonaten ähnlich hohe Beträge.
In der Rentenmitteilung vom 08.09.2004 (AH 47) errechnete die Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis zum 31.12.2003 die zustehende monatliche Zusatzrente neu auf EUR 35,50 (zusätzlich Dynamisierungen um jeweils 1 % zum 01.07.2002 und 01.07.2003) (AH 59-81). Die Gesamtsumme der Überzahlung errechnete die Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis zum 31.12.2003 auf EUR 13.309,39 (AH 47) und forderte diesen Betrag bis zum 14.10.2004 zurück, stellte jedoch die Möglichkeit der ratenweisen Tilgung in Aussicht. Gegen das in dieser Mitteilung enthaltene Rückzahlungsverlangen richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor:
Er habe die Überzahlung nicht zu vertreten. Die Beschäftigungsaufnahme im September 1999 habe er der Beklagte Anfang des Jahres 2000 schriftlich mitgeteilt. Er könne durch die Benennung einer Zeugin die postalische Absendung des Schreibens beweisen, jedoch nicht dessen Zugang, da das Schreiben nicht per Einschreiben oder per Fax versandt worden sei. Der Kläger erhebt den Einwand der Entreicherung und die Einrede der Verjährung (AS 3). Die Forderung der Beklagte sei zwar rechnerisch nachvollziehbar. Da es sich bei den Überzahlungsbeträgen um Bruttobeträge inklusive Sozialversicherung und Steuern handele, könne insoweit deren Richtigkeit nicht überprüft werden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten L-Nr.: ... vom 08.09.2004 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte EUR 13.309,39 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Die Beklagte trägt vor:
11 
Sie habe niemals eine Mitteilung des Klägers über die Arbeitsaufnahme erhalten. Erst durch Vorlage des BfA-Rentenbescheids vom 01.03.2004 habe die Beklagte von laufendem Arbeitsentgelt ab September 1999 erfahren.
12 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet; sie war daher abzuweisen.
I.
14 
Der Kläger ist zur Rückzahlung überbezahlter Rentenbeträge in Höhe von EUR 13.309,39 verpflichtet.
15 
1. Die Beklagte hat die Witwerbetriebsrente des Klägers nach §§ 75 ff. VBLS n.F./ §§ 37 ff. VBLS a.F. ordnungsgemäß berechnet. Einwände gegen die Richtigkeit der Berechnung der Bruttobetriebsrente sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob die Beklagte die Nettobetriebsrente (nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) richtig ermittelt hat, kommt es eigentlich nicht an (vgl. unten I.2.d). Die Ermittlung der Nettobetriebsrente nach feststehender Bruttobetriebsrente ist im Übrigen denkbar einfach, da nur feste Prozentsätze abzuziehen sind (vgl. z.B. Mitteilung vom 05.12.2003, AH 281); diesbezügliche Fehler sind nicht im Entferntesten erkennbar. Dass die Beklagte Steuern aus der Summe der Bruttobetriebsrente zurückbehalten hätte, ist nicht ersichtlich.
16 
2. Die Beklagte ist auch berechtigt, den überbezahlten Betrag aus der Versorgungsrente in Höhe von EUR 13.309,39 entsprechend § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. zurückzufordern. Die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB sind auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
17 
a) Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. Januar 1998 (IV ZR 214/96 = NVersZ 1999, 45 - 46; VersR 1998, 477 - 478 = NJW - RR 1998, 1425/1426 = BGHR VBLS § 70 Rückzahlung 1, vgl auch Urteil vom 18.09.1991 - IV ZR 233/90 - NJW - RR 1992, 25) entschieden, dass wenn die Satzung einer Zusatzversorgungskasse unter Abänderung des gesetzlichen Bereicherungsrechts bestimmt, dass Beträge zurückzuzahlen sind, die aufgrund von Erhöhungen der gesetzlichen Rente zuviel geleistet wurden, diese Bestimmung auch anzuwenden ist, wenn die Überzahlung auf einer fehlerhaften EDV-Eingabe der gesetzlichen Rente durch die Versorgungskasse beruht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bestimmung im wesentlichen solche Fälle regelt, in denen es zur Überzahlung kam, weil eine Erhöhung der gesetzlichen Rente bei der Berechnung der Gesamtversorgung unberücksichtigt geblieben ist. In dem damals entschiedenen Fall hatte die Zusatzversorgungskasse den Betrag der Gesamtversorgung unzutreffend berechnet, weil sie fehlerhaft eine in Wahrheit schon bestehende höhere gesetzliche Rente mit einem niedrigeren Betrag in Rechnung gestellt hat. Die Zielsetzung der Satzungsregelung verlange aber eine Gleichbehandlung beider Fallgruppen. Auch wenn die Überzahlung auf einem Fehler der Zusatzversorgungskasse beruhe, sei es im Interesse der Gesamtheit der Versorgungsberechtigten und der Arbeitgeber erforderlich, dass auch solche Überzahlungen an die Versorgungskasse zurückfließen (vgl. BGH a. a. O.; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.3.2003, Az.: 6 0 101/02 und Urt. v. 01.03.2002, Az.: 6 0 293/01; vgl. auch Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand August 2002, § 70 Anm 2 Seite B 339 c)).
18 
Der vorliegende Fall ist vergleichbar. Die Beklagte hat festgestellt, dass der Kläger wegen unterlassener Anzeige der Änderung seines Arbeitseinkommens, wozu er nach § 64 VBLS a.F. / § 48 VBLS n.F. auch ohne gesonderten Hinweis der Beklagten verpflichtet ist, Zuvielzahlungen in Höhe von EUR EUR 13.309,39 erhalten hat. Auch auf diese Fallgruppe ist § 70 Abs. 1 - 3 VBLS entsprechend anzuwenden (Zur analogen Anwendbarkeit des § 70 VBLS a.F. auf andere Überzahlungstatbestände vgl. auch: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, Kap. B, § 70 Bl. 339e).
19 
b) Die unmittelbare wie die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a.F./ § 53 VBLS n.F. schließt die gesetzliche Regelung der §§ 812 ff. BGB nach dem Willen der Satzung aus, denn anderenfalls würde der mit der vertraglichen Regelung verfolgte Zweck nicht erreicht (BGH a.a. O.). Dementsprechend kann sich die Klägerin nicht auf eine Entreicherung berufen.
20 
c) Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder wegen einer unbilligen Härte (§ 70 Absatz 5 VBLS a.F./ § 53 Absatz 3 VBLS n.F). Der Kläger konnte schon deshalb nicht auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertrauen, da sich aus den Mitteilungen unzweifelhaft ergibt, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Versorgungsrente falsche Arbeitseinkünfte angesetzt hat. Zur Frage einer unbilligen Härte fehlt es an substantiiertem Vortrag des Klägers.
21 
d) Die Beklagte kann die die kompletten überzahlten Bruttobeträge zurückverlangen. Es sind nicht nur die überzahlten Nettobeträge (ohne die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge) zurückzuzahlen (vgl. AS. 49, 53, AH. 291).
22 
a. Im Krankenversicherungsrecht gelten Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als beitragspflichtige Einnahmen (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 228, § 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hatte der Kläger alleine die Krankenkassenbeiträge aus den VBL-Versorgungsbezügen zu tragen. Lediglich hinsichtlich der Abführung dieser Krankenkassenbeiträge galt gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Besonderheit, dass die Beklagte als bloße Zahlstelle der Versorgungsbezüge die Krankenkassenbeiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse auszuzahlen hatte. Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagte die einbehaltenen Krankenkassenbeiträge an die zuständige Krankenkasse zwar gezahlt, (selbst im bereicherungsrechtlichen Sinne) aber an den Kläger geleistet hat. Die Beklagte kann daher vom Kläger grundsätzlich auch die Rückzahlung in Höhe der Krankenkassenbeiträge verlangen und muss sich diesbezüglich nicht an die Krankenversicherung halten (eine ebensolche „Bereicherungskette“ sieht auch die gesetzliche Sonderregelung in § 231, § 237 Satz 2 SGB V vor). Im Übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung findet und darum erst recht keine Grundlage dafür besteht, die Beklagte hinsichtlich der zuviel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge auf einen etwaigen Rückerstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse zu verweisen.
23 
b. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt Entsprechendes (vgl. § 59 Abs. 1 S. 1, § 60 Abs. 1 S. 1 SGB XI).
24 
e) Im Rahmen der vorliegenden negativen Feststellungsklage spielt die Frage, ob das Gericht bei einem umgekehrten Prozessrechtsverhältnis unter Umständen daran gehindert wäre, den hiesigen Kläger zur Rückzahlung in einer Summe zu verurteilen, keine Rolle. Zweck zumindest des § 70 VBLS a.F. war es zwar, dem Empfänger von Überzahlungen durch Verrechnung von Teilbeträgen die Rückführung in wirtschaftlich erträglicher Weise zu ermöglichen. Das Gericht muss grundsätzlich auch die Frage prüfen, inwieweit der Kläger auf die Richtigkeit der früheren Rentenmitteilung vertrauen durfte (BGH NJW-RR 1998, 1425, 1426).
25 
Die Kammer hat jedoch bereits in einer Entscheidung vom 21.03.2003 (Az.: 6 O 101/02, sub I.2.d.) die seinerzeit erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen, obwohl auch dort die Beklagte den Überzahlungsbetrag zu Unrecht in Einem zurückverlangte. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer nach erneuter Überprüfung fest. In tatsächlicher Hinsicht erkennt das Gericht aus den vorgelegten Unterlagen (AS 77, AH 331-345) auch keine Härten im Falle der Verpflichtung zur Rückzahlung ohne Raten.
26 
f) Die Rückzahlungsverpflichtung ist nicht verjährt. Einschlägige Verjährungsvorschrift ist § 12 Abs. 1 VVG (BGH, Beschluss vom 09.03.1994, IV ZR 283/92, NJW-RR 1994, 859; BGH, Urteil vom 18.09.1991, IV ZR 233/90, NJW-RR 1992, 25 ff.; Römer/Langheid, VVB, 2. Aufl., 2003, § 12 VVG, Rnr. 7). Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt für die Forderung des beklagten Versicherers mit Kenntnis der die Forderung begründenden Umstände zu laufen (BGH, Urteil vom 19.01.1994, IV ZR 117/93, NJW-RR 1994, 410 ff.).
27 
Es ist der Vortrag der Beklagten zugrundezulegen, wonach diese aufgrund eines am 08.03.2004 vorgelegten Bescheides der BfA Berlin vom 01.03.2004 erstmals Kenntnis von der Erzielung laufenden Arbeitsentgeltes erhalten hat (AS. 37). Nach weiterer Korrespondenz erfolgte dann unter dem 08.09.2004 das Rückforderungsverlangen (vgl. AH. 47 f.). Die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2004 zu laufen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VVG). Die Verjährung tritt mithin nicht vor Ablauf des 31.12.2006 ein.
28 
Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, er habe bereits Anfang des Jahres 2000 ein Schreiben mit Hinweis auf die erhöhten Einkünfte an die Beklagte abgesandt. Der Kläger vermochte das Schreiben auch nicht als Kopie vorzulegen oder seinen Inhalt genau zu beschreiben, räumt aber selbst ein, dass mit der Absendung des Schreibens der Nachweis des Zugangs des Schreibens bei der Beklagten noch nicht geführt wäre. In der Rechtsprechung ist in der Tat anerkannt, dass aus der Absendung eines Briefes nicht per se auf dessen Zugang geschlossen werden kann (BGH, Urt.v. 27.05.1957, II ZR 132/56, BGHZ 24, 308 ff., sub I.2; Zöller, ZPO, vor § 284, Rn. 31 m.w.N.). Denn auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Indizien dafür, dass die Beklagte das angebliche Schreiben doch erhalten hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (Zum Indizienbeweis im Zusammenhang mit verlorengegangener Post: BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85, BFHE 156, 66 ff., sub II.3).
29 
Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen.
II.
30 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
31 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet; sie war daher abzuweisen.
I.
14 
Der Kläger ist zur Rückzahlung überbezahlter Rentenbeträge in Höhe von EUR 13.309,39 verpflichtet.
15 
1. Die Beklagte hat die Witwerbetriebsrente des Klägers nach §§ 75 ff. VBLS n.F./ §§ 37 ff. VBLS a.F. ordnungsgemäß berechnet. Einwände gegen die Richtigkeit der Berechnung der Bruttobetriebsrente sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob die Beklagte die Nettobetriebsrente (nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) richtig ermittelt hat, kommt es eigentlich nicht an (vgl. unten I.2.d). Die Ermittlung der Nettobetriebsrente nach feststehender Bruttobetriebsrente ist im Übrigen denkbar einfach, da nur feste Prozentsätze abzuziehen sind (vgl. z.B. Mitteilung vom 05.12.2003, AH 281); diesbezügliche Fehler sind nicht im Entferntesten erkennbar. Dass die Beklagte Steuern aus der Summe der Bruttobetriebsrente zurückbehalten hätte, ist nicht ersichtlich.
16 
2. Die Beklagte ist auch berechtigt, den überbezahlten Betrag aus der Versorgungsrente in Höhe von EUR 13.309,39 entsprechend § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. zurückzufordern. Die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB sind auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
17 
a) Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. Januar 1998 (IV ZR 214/96 = NVersZ 1999, 45 - 46; VersR 1998, 477 - 478 = NJW - RR 1998, 1425/1426 = BGHR VBLS § 70 Rückzahlung 1, vgl auch Urteil vom 18.09.1991 - IV ZR 233/90 - NJW - RR 1992, 25) entschieden, dass wenn die Satzung einer Zusatzversorgungskasse unter Abänderung des gesetzlichen Bereicherungsrechts bestimmt, dass Beträge zurückzuzahlen sind, die aufgrund von Erhöhungen der gesetzlichen Rente zuviel geleistet wurden, diese Bestimmung auch anzuwenden ist, wenn die Überzahlung auf einer fehlerhaften EDV-Eingabe der gesetzlichen Rente durch die Versorgungskasse beruht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bestimmung im wesentlichen solche Fälle regelt, in denen es zur Überzahlung kam, weil eine Erhöhung der gesetzlichen Rente bei der Berechnung der Gesamtversorgung unberücksichtigt geblieben ist. In dem damals entschiedenen Fall hatte die Zusatzversorgungskasse den Betrag der Gesamtversorgung unzutreffend berechnet, weil sie fehlerhaft eine in Wahrheit schon bestehende höhere gesetzliche Rente mit einem niedrigeren Betrag in Rechnung gestellt hat. Die Zielsetzung der Satzungsregelung verlange aber eine Gleichbehandlung beider Fallgruppen. Auch wenn die Überzahlung auf einem Fehler der Zusatzversorgungskasse beruhe, sei es im Interesse der Gesamtheit der Versorgungsberechtigten und der Arbeitgeber erforderlich, dass auch solche Überzahlungen an die Versorgungskasse zurückfließen (vgl. BGH a. a. O.; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.3.2003, Az.: 6 0 101/02 und Urt. v. 01.03.2002, Az.: 6 0 293/01; vgl. auch Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand August 2002, § 70 Anm 2 Seite B 339 c)).
18 
Der vorliegende Fall ist vergleichbar. Die Beklagte hat festgestellt, dass der Kläger wegen unterlassener Anzeige der Änderung seines Arbeitseinkommens, wozu er nach § 64 VBLS a.F. / § 48 VBLS n.F. auch ohne gesonderten Hinweis der Beklagten verpflichtet ist, Zuvielzahlungen in Höhe von EUR EUR 13.309,39 erhalten hat. Auch auf diese Fallgruppe ist § 70 Abs. 1 - 3 VBLS entsprechend anzuwenden (Zur analogen Anwendbarkeit des § 70 VBLS a.F. auf andere Überzahlungstatbestände vgl. auch: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, Kap. B, § 70 Bl. 339e).
19 
b) Die unmittelbare wie die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a.F./ § 53 VBLS n.F. schließt die gesetzliche Regelung der §§ 812 ff. BGB nach dem Willen der Satzung aus, denn anderenfalls würde der mit der vertraglichen Regelung verfolgte Zweck nicht erreicht (BGH a.a. O.). Dementsprechend kann sich die Klägerin nicht auf eine Entreicherung berufen.
20 
c) Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder wegen einer unbilligen Härte (§ 70 Absatz 5 VBLS a.F./ § 53 Absatz 3 VBLS n.F). Der Kläger konnte schon deshalb nicht auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertrauen, da sich aus den Mitteilungen unzweifelhaft ergibt, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Versorgungsrente falsche Arbeitseinkünfte angesetzt hat. Zur Frage einer unbilligen Härte fehlt es an substantiiertem Vortrag des Klägers.
21 
d) Die Beklagte kann die die kompletten überzahlten Bruttobeträge zurückverlangen. Es sind nicht nur die überzahlten Nettobeträge (ohne die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge) zurückzuzahlen (vgl. AS. 49, 53, AH. 291).
22 
a. Im Krankenversicherungsrecht gelten Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als beitragspflichtige Einnahmen (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 228, § 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hatte der Kläger alleine die Krankenkassenbeiträge aus den VBL-Versorgungsbezügen zu tragen. Lediglich hinsichtlich der Abführung dieser Krankenkassenbeiträge galt gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Besonderheit, dass die Beklagte als bloße Zahlstelle der Versorgungsbezüge die Krankenkassenbeiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse auszuzahlen hatte. Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagte die einbehaltenen Krankenkassenbeiträge an die zuständige Krankenkasse zwar gezahlt, (selbst im bereicherungsrechtlichen Sinne) aber an den Kläger geleistet hat. Die Beklagte kann daher vom Kläger grundsätzlich auch die Rückzahlung in Höhe der Krankenkassenbeiträge verlangen und muss sich diesbezüglich nicht an die Krankenversicherung halten (eine ebensolche „Bereicherungskette“ sieht auch die gesetzliche Sonderregelung in § 231, § 237 Satz 2 SGB V vor). Im Übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung findet und darum erst recht keine Grundlage dafür besteht, die Beklagte hinsichtlich der zuviel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge auf einen etwaigen Rückerstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse zu verweisen.
23 
b. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt Entsprechendes (vgl. § 59 Abs. 1 S. 1, § 60 Abs. 1 S. 1 SGB XI).
24 
e) Im Rahmen der vorliegenden negativen Feststellungsklage spielt die Frage, ob das Gericht bei einem umgekehrten Prozessrechtsverhältnis unter Umständen daran gehindert wäre, den hiesigen Kläger zur Rückzahlung in einer Summe zu verurteilen, keine Rolle. Zweck zumindest des § 70 VBLS a.F. war es zwar, dem Empfänger von Überzahlungen durch Verrechnung von Teilbeträgen die Rückführung in wirtschaftlich erträglicher Weise zu ermöglichen. Das Gericht muss grundsätzlich auch die Frage prüfen, inwieweit der Kläger auf die Richtigkeit der früheren Rentenmitteilung vertrauen durfte (BGH NJW-RR 1998, 1425, 1426).
25 
Die Kammer hat jedoch bereits in einer Entscheidung vom 21.03.2003 (Az.: 6 O 101/02, sub I.2.d.) die seinerzeit erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen, obwohl auch dort die Beklagte den Überzahlungsbetrag zu Unrecht in Einem zurückverlangte. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer nach erneuter Überprüfung fest. In tatsächlicher Hinsicht erkennt das Gericht aus den vorgelegten Unterlagen (AS 77, AH 331-345) auch keine Härten im Falle der Verpflichtung zur Rückzahlung ohne Raten.
26 
f) Die Rückzahlungsverpflichtung ist nicht verjährt. Einschlägige Verjährungsvorschrift ist § 12 Abs. 1 VVG (BGH, Beschluss vom 09.03.1994, IV ZR 283/92, NJW-RR 1994, 859; BGH, Urteil vom 18.09.1991, IV ZR 233/90, NJW-RR 1992, 25 ff.; Römer/Langheid, VVB, 2. Aufl., 2003, § 12 VVG, Rnr. 7). Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt für die Forderung des beklagten Versicherers mit Kenntnis der die Forderung begründenden Umstände zu laufen (BGH, Urteil vom 19.01.1994, IV ZR 117/93, NJW-RR 1994, 410 ff.).
27 
Es ist der Vortrag der Beklagten zugrundezulegen, wonach diese aufgrund eines am 08.03.2004 vorgelegten Bescheides der BfA Berlin vom 01.03.2004 erstmals Kenntnis von der Erzielung laufenden Arbeitsentgeltes erhalten hat (AS. 37). Nach weiterer Korrespondenz erfolgte dann unter dem 08.09.2004 das Rückforderungsverlangen (vgl. AH. 47 f.). Die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2004 zu laufen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VVG). Die Verjährung tritt mithin nicht vor Ablauf des 31.12.2006 ein.
28 
Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, er habe bereits Anfang des Jahres 2000 ein Schreiben mit Hinweis auf die erhöhten Einkünfte an die Beklagte abgesandt. Der Kläger vermochte das Schreiben auch nicht als Kopie vorzulegen oder seinen Inhalt genau zu beschreiben, räumt aber selbst ein, dass mit der Absendung des Schreibens der Nachweis des Zugangs des Schreibens bei der Beklagten noch nicht geführt wäre. In der Rechtsprechung ist in der Tat anerkannt, dass aus der Absendung eines Briefes nicht per se auf dessen Zugang geschlossen werden kann (BGH, Urt.v. 27.05.1957, II ZR 132/56, BGHZ 24, 308 ff., sub I.2; Zöller, ZPO, vor § 284, Rn. 31 m.w.N.). Denn auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Indizien dafür, dass die Beklagte das angebliche Schreiben doch erhalten hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (Zum Indizienbeweis im Zusammenhang mit verlorengegangener Post: BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85, BFHE 156, 66 ff., sub II.3).
29 
Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen.
II.
30 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
31 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 56/02 Verkündet am:
12. März 2003
Fritz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) § 40 Abs. 2
Buchst. a ee
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder muß die Kürzung der gesetzlichen
Rente von Fremdrentenberechtigten durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
vom 25. September 1996 nicht durch Erhöhung ihrer Zusatzrente
ausgleichen; vielmehr ist § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS in der Fassung
der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 wirksam.
BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius
und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 12. März 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. August 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Beklagten , weil er § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksam hält.

Der Kläger war vom 14. Oktober 1987 bis zum 30. November 1999 über seinen Arbeitgeber bei der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seit dem 1. Dezember 1999 eine Altersrente für Schwerbehinderte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (gesetzliche Rentenversicherung ). Für deren Berechnung sind beim Kläger Dienstzeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1. September 1959 bis zum 30. Juni 1982 berücksichtigt worden, in denen seine Pflichtbeiträge nicht an die heute verpflichteten Versicherungsträger im Bundesgebiet gezahlt worden sind. Grundlage dafür, daß auch diese Beitragszeiten berücksichtigt werden, ist das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (ursprünglich vom 7. August 1953, BGBl. I S. 848, im folgenden: FRG) mit seinen späteren Änderungen, insbesondere zur Gleichstellung der Vertriebenen durch Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten - Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93, im folgenden : FANG). Die dadurch eingeführte Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung wurde zunächst durch Art. 14 Nr. 20 Buchst. a und b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, im folgenden: RÜG) geändert, indem für Dienstzeiten, in denen keine Beiträge an die jetzigen Träger der Rentenversicherung bezahlt worden sind, die für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7 gekürzt wurden. Diese Kürzung betraf den Kläger allerdings nicht, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern hatte (Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG i. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst. e RÜG BGBl. I S. 1697). Insoweit trat auch durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) noch keine Änderung ein. Erst durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, 1471 f., im folgenden: WFG) wur-

den nicht nur der für Fremdrentenzeiten anzuwendende Kürzungsfaktor noch weiter auf 0,6 vermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, der § 22 Abs. 4 FRG ändert), sondern auch die bisher (nach Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG) bestehende Ausnahme für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten, gestrichen (Art. 4 Nr. 4 WFG, der in Art. 6 FANG einen neuen § 4 c einfügt). Diese den Kläger belastende Neuregelung trat bereits rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft (Art. 12 Abs. 2 WFG).
Daraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der Fassung der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 VBLS (mit Wirkung bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Änderungssatzung , Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):
Höhe der Versorgungsrente für Versicherte (1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt , um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. (2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn... ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre. .......

Danach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichen Zusatzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte (gekürzte ) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzter Höhe, wie sie der Kläger ohne die zum 7. Mai 1996 für ihn wirksam gewordenen Änderungen des FANG und des FRG zu erwarten gehabt hätte. Die Beklagte leistete mithin ab 1. Dezember 1999 eine monatliche Versorgungsrente von nur 1.021,78 DM (statt 1.523,36 DM).
Demgegenüber beansprucht der Kläger eine Versorgungsrente, die die volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung der Bezieher von Fremdrenten aufgrund der Änderungen des FANG und des FRG gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte , die sich in § 14 VBLS Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat, sei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche Beitragszahlungen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

durch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. Das sei den öffentlichen Arbeitgebern, die an der Beklagten beteiligt sind und sie finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatzversorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht verringert worden.
Die Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzung berufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 VBLS nicht eine Zusatzversorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Altersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. VBLS errechneten Gesamtversorgung. Im Zeitpunkt der 30. Satzungsänderung sei der Kläger bereits 10 Jahre bei der Beklagten versichert gewesen und habe das 55. Lebensjahr überschritten gehabt. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglich um ein Drittel kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärkt worden, daß die Beklagte auf die für andere Fremdrentenberechtigte schon vor Erlaß des WFG vom 25. September 1996 eingeführten Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Der Kläger sei 1997 zu alt gewesen, um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsorge auszugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in der Satzung der Beklagten.
2. Diesen auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten Erwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung.


a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtli- che Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln , Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versicherer ) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).

b) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an; für die Satzung der Beklagten als einer Gruppenversicherung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständnis zu fragen (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 unter II 2; BGHZ 103, 370, 383). Der Kläger kann dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 VBLS zunächst entnehmen, daß eine Versorgungsrente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente geleistet werden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar auf den Betrag an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nach der Satzung der Beklagten zu bestimmenden Gesamtversorgung zurückbleiben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zusatzrente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung dienende - Gesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtversorgung auf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1 VBLS auch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbezüge auf deren nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dort sind Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbetrag für

die Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondern nur unter Berücksichtigung zahlreicher, unter Doppelbuchstaben im einzelnen aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegt und durch die Versorgungsrente der Beklagten aufgestockt werde, wie der Kläger meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 VBLS also nicht entnehmen.
Für eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auch sonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für den Kläger bis zur 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der Beklagten nicht, daß eine Kürzung seiner gesetzlichen Rente etwa wegen der Fremdrentenanteile von der Beklagten nicht ausgeglichen werden würde. Für einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so lange dem Kläger eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. Umgekehrt fehlte jedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente eingeführt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhaltspunkt ließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß die Beklagte in ihrer Satzung für Personen wie den Kläger den Ausgleich der vollen Differenz zwischen seinem Anspruch auf die noch ungekürzte gesetzliche Rente und der Gesamtversorgung versprach.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß für andere, durch das FRG begünstigte Personengruppen schon aufgrund des RÜG vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichen Rente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächst reagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser Kürzung

bestehenden Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konnte der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er von diesen Kürzungen nicht betroffen war. Dem WFG vom 25. September 1996 hat die Beklagte bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch ihre 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der Kürzungen der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktion war zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie geschehen anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet werden.
Vor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie der Kläger redlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zugesagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der gesetzlichen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nicht zu vertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswirkungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt jedenfalls für die durch das FRG beabsichtigte Gleichstellung in der Bundesrepublik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit der einheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat nichts mit den Aufgaben der Beklagten zu tun, den in der Bundesrepublik tätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus eine zusätzliche Versorgung zu gewähren.
3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS einer Inhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG). Daß sich die Beklagte auf diese Neuregelung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Senatsurteil

vom 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versicherten nachteilige Satzungsänderung des von der Beklagten selbst zunächst zugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen Zeit ging. Die vom Kläger angegriffene Satzungsänderung verletzt auch seine Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hat mit ihrer Satzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf eine bestimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Rente und deren Fortbestand begründet.
4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente des Klägers wirksam ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesverfassungsgericht angerufen (vgl. Soziale Sicherheit 2000, 289 ff.). Sollte sich die Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte der Kläger möglicherweise

eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beanspruchen. An der Zusatzversorgung der Beklagten, die sich ohnehin an der ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichen Rente orientiert , würde sich dadurch nichts ändern.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 57/02 Verkündet am:
12. März 2003
Fritz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. März 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Beklagten , weil er § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksam hält.

Der Kläger war vom 25. August 1986 bis zum 31. August 1999 über seinen Arbeitgeber bei der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seit dem 1. September 1999 eine Altersrente für langjährig Versicherte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (gesetzliche Rentenversicherung ). Für deren Berechnung sind beim Kläger Dienstzeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1. September 1954 bis zum 21. August 1984 berücksichtigt worden, in denen seine Pflichtbeiträge nicht an die heute verpflichteten Versicherungsträger im Bundesgebiet gezahlt worden sind. Grundlage dafür, daß auch diese Beitragszeiten berücksichtigt werden, ist das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (ursprünglich vom 7. August 1953, BGBl. I S. 848, im folgenden : FRG) mit seinen späteren Änderungen, insbesondere zur Gleichstellung der Vertriebenen durch Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten - Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93, im folgenden: FANG). Die dadurch eingeführte Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung wurde zunächst durch Art. 14 Nr. 20 Buchst. a und b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, im folgenden: RÜG) geändert, indem für Dienstzeiten, in denen keine Beiträge an die jetzigen Träger der Rentenversicherung bezahlt worden sind, die für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7 gekürzt wurden. Diese Kürzung betraf den Kläger allerdings nicht, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern hatte (Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG i. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst. e RÜG BGBl. I S. 1697). Insoweit trat auch durch das Rentenüberleitungs -Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) noch keine Änderung ein. Erst durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, 1471 f., im fol-

genden: WFG) wurden nicht nur der für Fremdrentenzeiten anzuwendende Kürzungsfaktor noch weiter auf 0,6 vermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, der § 22 Abs. 4 FRG ändert), sondern auch die bisher (nach Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG) bestehende Ausnahme für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten, gestrichen (Art. 4 Nr. 4 WFG, der in Art. 6 FANG einen neuen § 4 c einfügt). Diese den Kläger belastende Neuregelung trat bereits rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft (Art. 12 Abs. 2 WFG).
Daraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der Fassung der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 VBLS (mit Wirkung bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Änderungssatzung , Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):
Höhe der Versorgungsrente für Versicherte (1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt , um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. (2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn... ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre. .......

Danach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichen Zusatzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte (gekürzte ) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzter Höhe, wie sie der Kläger ohne die zum 7. Mai 1996 für ihn wirksam gewordenen Änderungen des FANG und des FRG zu erwarten gehabt hätte. Die Beklagte leistet mithin eine monatliche Versorgungsrente von nur 340,87 DM (statt 696,10 DM).
Demgegenüber beansprucht der Kläger eine Versorgungsrente, die die volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung der Bezieher von Fremdrenten aufgrund der Änderungen des FANG und des FRG gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte , die sich in § 14 VBLS Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat, sei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche Beitragszahlun-

gen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. Das sei den öffentlichen Arbeitgebern, die an der Beklagten beteiligt sind und sie finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatzversorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht verringert worden.
Die Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzung berufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 VBLS nicht eine Zusatzversorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Altersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. VBLS errechneten Gesamtversorgung. Im Zeitpunkt der 30. Satzungsänderung sei der Kläger bereits 10 Jahre bei der Beklagten versichert gewesen und habe das 55. Lebensjahr überschritten gehabt. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglich erheblich kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärkt worden , daß die Beklagte auf die für andere Fremdrentenberechtigte schon vor Erlaß des WFG vom 25. September 1996 eingeführten Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Der Kläger sei 1997 zu alt gewesen, um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsorge auszugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in der Satzung der Beklagten.
2. Diesen auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten Erwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzli-

chen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung.

a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln , Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versicherer ) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).

b) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an; für die Satzung der Beklagten als einer Gruppenversicherung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständnis zu fragen (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 unter II 2; BGHZ 103, 370, 383). Der Kläger kann dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 VBLS zunächst entnehmen, daß eine Versorgungsrente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente geleistet werden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar auf den Betrag an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nach der Satzung der Beklagten zu bestimmenden Gesamtversorgung zurückbleiben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zusatzrente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung dienende - Gesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtversorgung auf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1 VBLS auch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbezüge auf

deren nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dort sind Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbetrag für die Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondern nur unter Berücksichtigung zahlreicher, unter Doppelbuchstaben im einzelnen aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegt und durch die Versorgungsrente der Beklagten aufgestockt werde, wie der Kläger meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 VBLS also nicht entnehmen.
Für eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auch sonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für den Kläger bis zur 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der Beklagten nicht, daß eine Kürzung seiner gesetzlichen Rente etwa wegen der Fremdrentenanteile von der Beklagten nicht ausgeglichen werden würde. Für einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so lange dem Kläger eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. Umgekehrt fehlte jedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente eingeführt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhaltspunkt ließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß die Beklagte in ihrer Satzung für Personen wie den Kläger den Ausgleich der vollen Differenz zwischen seinem Anspruch auf die noch ungekürzte gesetzliche Rente und der Gesamtversorgung versprach.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß für andere, durch das FRG begünstigte Personengruppen

schon aufgrund des RÜG vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichen Rente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächst reagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser Kürzung bestehenden Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konnte der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er von diesen Kürzungen nicht betroffen war. Dem WFG vom 25. September 1996 hat die Beklagte bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch ihre 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der Kürzungen der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktion war zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie geschehen anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet werden.
Vor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie der Kläger redlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zugesagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der gesetzlichen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nicht zu vertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswirkungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt jedenfalls für die durch das FRG beabsichtigte Gleichstellung in der Bundesrepublik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit der einheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat nichts mit den Aufgaben der Beklagten zu tun, den in der Bundesrepublik tätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus eine zusätzliche Versorgung zu gewähren.

3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS einer In- haltskontrolle stand (§ 9 AGBG). Daß sich die Beklagte auf diese Neuregelung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Senatsurteil vom 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versicherten nachteilige Satzungsänderung des von der Beklagten selbst zunächst zugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen Zeit ging. Die vom Kläger angegriffene Satzungsänderung verletzt auch seine Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hat mit ihrer Satzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf eine bestimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Rente und deren Fortbestand begründet.
4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente des Klägers wirksam ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesverfassungsgericht angerufen (vgl. Soziale Sicherheit 2000, 289 ff.). Sollte sich die Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte der Kläger möglicherweise

eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beanspruchen. An der Zusatzversorgung der Beklagten, die sich ohnehin an der ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichen Rente orientiert , würde sich dadurch nichts ändern.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags die Feststellung, dass die Beklagte zur Rückforderung zuviel gezahlter Beträge nicht berechtigt ist.
Der Kläger erhält gemäß Rentenmitteilung vom 20.02.1995 seit dem 01.06.1994 aus der Pflichtversicherung seiner verstorbenen Ehefrau von der Beklagten eine Versorgungsrente für Witwer (AH 195). Zunächst erhielt der Kläger gemäß § 49 Abs. 5, § 40 Abs. 4 VBLS a.F. eine monatliche Mindestrente in Höhe DM 69,43/brutto=netto (EUR 35,50; AH 195/201/215). Die Höhe dieses Zahlbetrages bestätigte die Beklagte in ihrer Mitteilung vom 27.11.1995 erneut (AH 227). Nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 09.07.1996 geendet hatte und er ab 10.07.1996 Arbeitslosengeld bezogen hatte, zahlte die Beklagte eine ungekürzte Zusatzrente ohne Anwendung der Ruhensvorschrift des § 65 Abs. 5 VBLS a.F. (AS 35). Ab 06.09.1999 befand sich der Kläger wieder in einem voll sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Dieser Umstand ergibt sich aus dem Rentenbescheid der BfA vom 01.03.2004 (AH 165/181), welcher am 08.03.2004 der Beklagte vorgelegt wurde (AS 37). Die Beklagte berücksichtigte die Arbeitsaufnahme nicht und zahlte beispielsweise für den Monat September 1999 eine Bruttorente in Höhe von DM 569,83 (EUR 291,35) (AH 57) und in den Folgemonaten ähnlich hohe Beträge.
In der Rentenmitteilung vom 08.09.2004 (AH 47) errechnete die Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis zum 31.12.2003 die zustehende monatliche Zusatzrente neu auf EUR 35,50 (zusätzlich Dynamisierungen um jeweils 1 % zum 01.07.2002 und 01.07.2003) (AH 59-81). Die Gesamtsumme der Überzahlung errechnete die Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis zum 31.12.2003 auf EUR 13.309,39 (AH 47) und forderte diesen Betrag bis zum 14.10.2004 zurück, stellte jedoch die Möglichkeit der ratenweisen Tilgung in Aussicht. Gegen das in dieser Mitteilung enthaltene Rückzahlungsverlangen richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor:
Er habe die Überzahlung nicht zu vertreten. Die Beschäftigungsaufnahme im September 1999 habe er der Beklagte Anfang des Jahres 2000 schriftlich mitgeteilt. Er könne durch die Benennung einer Zeugin die postalische Absendung des Schreibens beweisen, jedoch nicht dessen Zugang, da das Schreiben nicht per Einschreiben oder per Fax versandt worden sei. Der Kläger erhebt den Einwand der Entreicherung und die Einrede der Verjährung (AS 3). Die Forderung der Beklagte sei zwar rechnerisch nachvollziehbar. Da es sich bei den Überzahlungsbeträgen um Bruttobeträge inklusive Sozialversicherung und Steuern handele, könne insoweit deren Richtigkeit nicht überprüft werden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten L-Nr.: ... vom 08.09.2004 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte EUR 13.309,39 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Die Beklagte trägt vor:
11 
Sie habe niemals eine Mitteilung des Klägers über die Arbeitsaufnahme erhalten. Erst durch Vorlage des BfA-Rentenbescheids vom 01.03.2004 habe die Beklagte von laufendem Arbeitsentgelt ab September 1999 erfahren.
12 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet; sie war daher abzuweisen.
I.
14 
Der Kläger ist zur Rückzahlung überbezahlter Rentenbeträge in Höhe von EUR 13.309,39 verpflichtet.
15 
1. Die Beklagte hat die Witwerbetriebsrente des Klägers nach §§ 75 ff. VBLS n.F./ §§ 37 ff. VBLS a.F. ordnungsgemäß berechnet. Einwände gegen die Richtigkeit der Berechnung der Bruttobetriebsrente sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob die Beklagte die Nettobetriebsrente (nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) richtig ermittelt hat, kommt es eigentlich nicht an (vgl. unten I.2.d). Die Ermittlung der Nettobetriebsrente nach feststehender Bruttobetriebsrente ist im Übrigen denkbar einfach, da nur feste Prozentsätze abzuziehen sind (vgl. z.B. Mitteilung vom 05.12.2003, AH 281); diesbezügliche Fehler sind nicht im Entferntesten erkennbar. Dass die Beklagte Steuern aus der Summe der Bruttobetriebsrente zurückbehalten hätte, ist nicht ersichtlich.
16 
2. Die Beklagte ist auch berechtigt, den überbezahlten Betrag aus der Versorgungsrente in Höhe von EUR 13.309,39 entsprechend § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. zurückzufordern. Die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB sind auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
17 
a) Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. Januar 1998 (IV ZR 214/96 = NVersZ 1999, 45 - 46; VersR 1998, 477 - 478 = NJW - RR 1998, 1425/1426 = BGHR VBLS § 70 Rückzahlung 1, vgl auch Urteil vom 18.09.1991 - IV ZR 233/90 - NJW - RR 1992, 25) entschieden, dass wenn die Satzung einer Zusatzversorgungskasse unter Abänderung des gesetzlichen Bereicherungsrechts bestimmt, dass Beträge zurückzuzahlen sind, die aufgrund von Erhöhungen der gesetzlichen Rente zuviel geleistet wurden, diese Bestimmung auch anzuwenden ist, wenn die Überzahlung auf einer fehlerhaften EDV-Eingabe der gesetzlichen Rente durch die Versorgungskasse beruht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bestimmung im wesentlichen solche Fälle regelt, in denen es zur Überzahlung kam, weil eine Erhöhung der gesetzlichen Rente bei der Berechnung der Gesamtversorgung unberücksichtigt geblieben ist. In dem damals entschiedenen Fall hatte die Zusatzversorgungskasse den Betrag der Gesamtversorgung unzutreffend berechnet, weil sie fehlerhaft eine in Wahrheit schon bestehende höhere gesetzliche Rente mit einem niedrigeren Betrag in Rechnung gestellt hat. Die Zielsetzung der Satzungsregelung verlange aber eine Gleichbehandlung beider Fallgruppen. Auch wenn die Überzahlung auf einem Fehler der Zusatzversorgungskasse beruhe, sei es im Interesse der Gesamtheit der Versorgungsberechtigten und der Arbeitgeber erforderlich, dass auch solche Überzahlungen an die Versorgungskasse zurückfließen (vgl. BGH a. a. O.; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.3.2003, Az.: 6 0 101/02 und Urt. v. 01.03.2002, Az.: 6 0 293/01; vgl. auch Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand August 2002, § 70 Anm 2 Seite B 339 c)).
18 
Der vorliegende Fall ist vergleichbar. Die Beklagte hat festgestellt, dass der Kläger wegen unterlassener Anzeige der Änderung seines Arbeitseinkommens, wozu er nach § 64 VBLS a.F. / § 48 VBLS n.F. auch ohne gesonderten Hinweis der Beklagten verpflichtet ist, Zuvielzahlungen in Höhe von EUR EUR 13.309,39 erhalten hat. Auch auf diese Fallgruppe ist § 70 Abs. 1 - 3 VBLS entsprechend anzuwenden (Zur analogen Anwendbarkeit des § 70 VBLS a.F. auf andere Überzahlungstatbestände vgl. auch: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, Kap. B, § 70 Bl. 339e).
19 
b) Die unmittelbare wie die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a.F./ § 53 VBLS n.F. schließt die gesetzliche Regelung der §§ 812 ff. BGB nach dem Willen der Satzung aus, denn anderenfalls würde der mit der vertraglichen Regelung verfolgte Zweck nicht erreicht (BGH a.a. O.). Dementsprechend kann sich die Klägerin nicht auf eine Entreicherung berufen.
20 
c) Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder wegen einer unbilligen Härte (§ 70 Absatz 5 VBLS a.F./ § 53 Absatz 3 VBLS n.F). Der Kläger konnte schon deshalb nicht auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertrauen, da sich aus den Mitteilungen unzweifelhaft ergibt, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Versorgungsrente falsche Arbeitseinkünfte angesetzt hat. Zur Frage einer unbilligen Härte fehlt es an substantiiertem Vortrag des Klägers.
21 
d) Die Beklagte kann die die kompletten überzahlten Bruttobeträge zurückverlangen. Es sind nicht nur die überzahlten Nettobeträge (ohne die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge) zurückzuzahlen (vgl. AS. 49, 53, AH. 291).
22 
a. Im Krankenversicherungsrecht gelten Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als beitragspflichtige Einnahmen (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 228, § 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hatte der Kläger alleine die Krankenkassenbeiträge aus den VBL-Versorgungsbezügen zu tragen. Lediglich hinsichtlich der Abführung dieser Krankenkassenbeiträge galt gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Besonderheit, dass die Beklagte als bloße Zahlstelle der Versorgungsbezüge die Krankenkassenbeiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse auszuzahlen hatte. Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagte die einbehaltenen Krankenkassenbeiträge an die zuständige Krankenkasse zwar gezahlt, (selbst im bereicherungsrechtlichen Sinne) aber an den Kläger geleistet hat. Die Beklagte kann daher vom Kläger grundsätzlich auch die Rückzahlung in Höhe der Krankenkassenbeiträge verlangen und muss sich diesbezüglich nicht an die Krankenversicherung halten (eine ebensolche „Bereicherungskette“ sieht auch die gesetzliche Sonderregelung in § 231, § 237 Satz 2 SGB V vor). Im Übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung findet und darum erst recht keine Grundlage dafür besteht, die Beklagte hinsichtlich der zuviel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge auf einen etwaigen Rückerstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse zu verweisen.
23 
b. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt Entsprechendes (vgl. § 59 Abs. 1 S. 1, § 60 Abs. 1 S. 1 SGB XI).
24 
e) Im Rahmen der vorliegenden negativen Feststellungsklage spielt die Frage, ob das Gericht bei einem umgekehrten Prozessrechtsverhältnis unter Umständen daran gehindert wäre, den hiesigen Kläger zur Rückzahlung in einer Summe zu verurteilen, keine Rolle. Zweck zumindest des § 70 VBLS a.F. war es zwar, dem Empfänger von Überzahlungen durch Verrechnung von Teilbeträgen die Rückführung in wirtschaftlich erträglicher Weise zu ermöglichen. Das Gericht muss grundsätzlich auch die Frage prüfen, inwieweit der Kläger auf die Richtigkeit der früheren Rentenmitteilung vertrauen durfte (BGH NJW-RR 1998, 1425, 1426).
25 
Die Kammer hat jedoch bereits in einer Entscheidung vom 21.03.2003 (Az.: 6 O 101/02, sub I.2.d.) die seinerzeit erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen, obwohl auch dort die Beklagte den Überzahlungsbetrag zu Unrecht in Einem zurückverlangte. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer nach erneuter Überprüfung fest. In tatsächlicher Hinsicht erkennt das Gericht aus den vorgelegten Unterlagen (AS 77, AH 331-345) auch keine Härten im Falle der Verpflichtung zur Rückzahlung ohne Raten.
26 
f) Die Rückzahlungsverpflichtung ist nicht verjährt. Einschlägige Verjährungsvorschrift ist § 12 Abs. 1 VVG (BGH, Beschluss vom 09.03.1994, IV ZR 283/92, NJW-RR 1994, 859; BGH, Urteil vom 18.09.1991, IV ZR 233/90, NJW-RR 1992, 25 ff.; Römer/Langheid, VVB, 2. Aufl., 2003, § 12 VVG, Rnr. 7). Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt für die Forderung des beklagten Versicherers mit Kenntnis der die Forderung begründenden Umstände zu laufen (BGH, Urteil vom 19.01.1994, IV ZR 117/93, NJW-RR 1994, 410 ff.).
27 
Es ist der Vortrag der Beklagten zugrundezulegen, wonach diese aufgrund eines am 08.03.2004 vorgelegten Bescheides der BfA Berlin vom 01.03.2004 erstmals Kenntnis von der Erzielung laufenden Arbeitsentgeltes erhalten hat (AS. 37). Nach weiterer Korrespondenz erfolgte dann unter dem 08.09.2004 das Rückforderungsverlangen (vgl. AH. 47 f.). Die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2004 zu laufen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VVG). Die Verjährung tritt mithin nicht vor Ablauf des 31.12.2006 ein.
28 
Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, er habe bereits Anfang des Jahres 2000 ein Schreiben mit Hinweis auf die erhöhten Einkünfte an die Beklagte abgesandt. Der Kläger vermochte das Schreiben auch nicht als Kopie vorzulegen oder seinen Inhalt genau zu beschreiben, räumt aber selbst ein, dass mit der Absendung des Schreibens der Nachweis des Zugangs des Schreibens bei der Beklagten noch nicht geführt wäre. In der Rechtsprechung ist in der Tat anerkannt, dass aus der Absendung eines Briefes nicht per se auf dessen Zugang geschlossen werden kann (BGH, Urt.v. 27.05.1957, II ZR 132/56, BGHZ 24, 308 ff., sub I.2; Zöller, ZPO, vor § 284, Rn. 31 m.w.N.). Denn auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Indizien dafür, dass die Beklagte das angebliche Schreiben doch erhalten hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (Zum Indizienbeweis im Zusammenhang mit verlorengegangener Post: BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85, BFHE 156, 66 ff., sub II.3).
29 
Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen.
II.
30 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
31 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet; sie war daher abzuweisen.
I.
14 
Der Kläger ist zur Rückzahlung überbezahlter Rentenbeträge in Höhe von EUR 13.309,39 verpflichtet.
15 
1. Die Beklagte hat die Witwerbetriebsrente des Klägers nach §§ 75 ff. VBLS n.F./ §§ 37 ff. VBLS a.F. ordnungsgemäß berechnet. Einwände gegen die Richtigkeit der Berechnung der Bruttobetriebsrente sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob die Beklagte die Nettobetriebsrente (nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) richtig ermittelt hat, kommt es eigentlich nicht an (vgl. unten I.2.d). Die Ermittlung der Nettobetriebsrente nach feststehender Bruttobetriebsrente ist im Übrigen denkbar einfach, da nur feste Prozentsätze abzuziehen sind (vgl. z.B. Mitteilung vom 05.12.2003, AH 281); diesbezügliche Fehler sind nicht im Entferntesten erkennbar. Dass die Beklagte Steuern aus der Summe der Bruttobetriebsrente zurückbehalten hätte, ist nicht ersichtlich.
16 
2. Die Beklagte ist auch berechtigt, den überbezahlten Betrag aus der Versorgungsrente in Höhe von EUR 13.309,39 entsprechend § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. zurückzufordern. Die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB sind auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
17 
a) Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. Januar 1998 (IV ZR 214/96 = NVersZ 1999, 45 - 46; VersR 1998, 477 - 478 = NJW - RR 1998, 1425/1426 = BGHR VBLS § 70 Rückzahlung 1, vgl auch Urteil vom 18.09.1991 - IV ZR 233/90 - NJW - RR 1992, 25) entschieden, dass wenn die Satzung einer Zusatzversorgungskasse unter Abänderung des gesetzlichen Bereicherungsrechts bestimmt, dass Beträge zurückzuzahlen sind, die aufgrund von Erhöhungen der gesetzlichen Rente zuviel geleistet wurden, diese Bestimmung auch anzuwenden ist, wenn die Überzahlung auf einer fehlerhaften EDV-Eingabe der gesetzlichen Rente durch die Versorgungskasse beruht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bestimmung im wesentlichen solche Fälle regelt, in denen es zur Überzahlung kam, weil eine Erhöhung der gesetzlichen Rente bei der Berechnung der Gesamtversorgung unberücksichtigt geblieben ist. In dem damals entschiedenen Fall hatte die Zusatzversorgungskasse den Betrag der Gesamtversorgung unzutreffend berechnet, weil sie fehlerhaft eine in Wahrheit schon bestehende höhere gesetzliche Rente mit einem niedrigeren Betrag in Rechnung gestellt hat. Die Zielsetzung der Satzungsregelung verlange aber eine Gleichbehandlung beider Fallgruppen. Auch wenn die Überzahlung auf einem Fehler der Zusatzversorgungskasse beruhe, sei es im Interesse der Gesamtheit der Versorgungsberechtigten und der Arbeitgeber erforderlich, dass auch solche Überzahlungen an die Versorgungskasse zurückfließen (vgl. BGH a. a. O.; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.3.2003, Az.: 6 0 101/02 und Urt. v. 01.03.2002, Az.: 6 0 293/01; vgl. auch Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand August 2002, § 70 Anm 2 Seite B 339 c)).
18 
Der vorliegende Fall ist vergleichbar. Die Beklagte hat festgestellt, dass der Kläger wegen unterlassener Anzeige der Änderung seines Arbeitseinkommens, wozu er nach § 64 VBLS a.F. / § 48 VBLS n.F. auch ohne gesonderten Hinweis der Beklagten verpflichtet ist, Zuvielzahlungen in Höhe von EUR EUR 13.309,39 erhalten hat. Auch auf diese Fallgruppe ist § 70 Abs. 1 - 3 VBLS entsprechend anzuwenden (Zur analogen Anwendbarkeit des § 70 VBLS a.F. auf andere Überzahlungstatbestände vgl. auch: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, Kap. B, § 70 Bl. 339e).
19 
b) Die unmittelbare wie die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a.F./ § 53 VBLS n.F. schließt die gesetzliche Regelung der §§ 812 ff. BGB nach dem Willen der Satzung aus, denn anderenfalls würde der mit der vertraglichen Regelung verfolgte Zweck nicht erreicht (BGH a.a. O.). Dementsprechend kann sich die Klägerin nicht auf eine Entreicherung berufen.
20 
c) Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder wegen einer unbilligen Härte (§ 70 Absatz 5 VBLS a.F./ § 53 Absatz 3 VBLS n.F). Der Kläger konnte schon deshalb nicht auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertrauen, da sich aus den Mitteilungen unzweifelhaft ergibt, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Versorgungsrente falsche Arbeitseinkünfte angesetzt hat. Zur Frage einer unbilligen Härte fehlt es an substantiiertem Vortrag des Klägers.
21 
d) Die Beklagte kann die die kompletten überzahlten Bruttobeträge zurückverlangen. Es sind nicht nur die überzahlten Nettobeträge (ohne die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge) zurückzuzahlen (vgl. AS. 49, 53, AH. 291).
22 
a. Im Krankenversicherungsrecht gelten Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als beitragspflichtige Einnahmen (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 228, § 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hatte der Kläger alleine die Krankenkassenbeiträge aus den VBL-Versorgungsbezügen zu tragen. Lediglich hinsichtlich der Abführung dieser Krankenkassenbeiträge galt gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Besonderheit, dass die Beklagte als bloße Zahlstelle der Versorgungsbezüge die Krankenkassenbeiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse auszuzahlen hatte. Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagte die einbehaltenen Krankenkassenbeiträge an die zuständige Krankenkasse zwar gezahlt, (selbst im bereicherungsrechtlichen Sinne) aber an den Kläger geleistet hat. Die Beklagte kann daher vom Kläger grundsätzlich auch die Rückzahlung in Höhe der Krankenkassenbeiträge verlangen und muss sich diesbezüglich nicht an die Krankenversicherung halten (eine ebensolche „Bereicherungskette“ sieht auch die gesetzliche Sonderregelung in § 231, § 237 Satz 2 SGB V vor). Im Übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung findet und darum erst recht keine Grundlage dafür besteht, die Beklagte hinsichtlich der zuviel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge auf einen etwaigen Rückerstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse zu verweisen.
23 
b. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt Entsprechendes (vgl. § 59 Abs. 1 S. 1, § 60 Abs. 1 S. 1 SGB XI).
24 
e) Im Rahmen der vorliegenden negativen Feststellungsklage spielt die Frage, ob das Gericht bei einem umgekehrten Prozessrechtsverhältnis unter Umständen daran gehindert wäre, den hiesigen Kläger zur Rückzahlung in einer Summe zu verurteilen, keine Rolle. Zweck zumindest des § 70 VBLS a.F. war es zwar, dem Empfänger von Überzahlungen durch Verrechnung von Teilbeträgen die Rückführung in wirtschaftlich erträglicher Weise zu ermöglichen. Das Gericht muss grundsätzlich auch die Frage prüfen, inwieweit der Kläger auf die Richtigkeit der früheren Rentenmitteilung vertrauen durfte (BGH NJW-RR 1998, 1425, 1426).
25 
Die Kammer hat jedoch bereits in einer Entscheidung vom 21.03.2003 (Az.: 6 O 101/02, sub I.2.d.) die seinerzeit erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen, obwohl auch dort die Beklagte den Überzahlungsbetrag zu Unrecht in Einem zurückverlangte. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer nach erneuter Überprüfung fest. In tatsächlicher Hinsicht erkennt das Gericht aus den vorgelegten Unterlagen (AS 77, AH 331-345) auch keine Härten im Falle der Verpflichtung zur Rückzahlung ohne Raten.
26 
f) Die Rückzahlungsverpflichtung ist nicht verjährt. Einschlägige Verjährungsvorschrift ist § 12 Abs. 1 VVG (BGH, Beschluss vom 09.03.1994, IV ZR 283/92, NJW-RR 1994, 859; BGH, Urteil vom 18.09.1991, IV ZR 233/90, NJW-RR 1992, 25 ff.; Römer/Langheid, VVB, 2. Aufl., 2003, § 12 VVG, Rnr. 7). Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt für die Forderung des beklagten Versicherers mit Kenntnis der die Forderung begründenden Umstände zu laufen (BGH, Urteil vom 19.01.1994, IV ZR 117/93, NJW-RR 1994, 410 ff.).
27 
Es ist der Vortrag der Beklagten zugrundezulegen, wonach diese aufgrund eines am 08.03.2004 vorgelegten Bescheides der BfA Berlin vom 01.03.2004 erstmals Kenntnis von der Erzielung laufenden Arbeitsentgeltes erhalten hat (AS. 37). Nach weiterer Korrespondenz erfolgte dann unter dem 08.09.2004 das Rückforderungsverlangen (vgl. AH. 47 f.). Die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2004 zu laufen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VVG). Die Verjährung tritt mithin nicht vor Ablauf des 31.12.2006 ein.
28 
Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, er habe bereits Anfang des Jahres 2000 ein Schreiben mit Hinweis auf die erhöhten Einkünfte an die Beklagte abgesandt. Der Kläger vermochte das Schreiben auch nicht als Kopie vorzulegen oder seinen Inhalt genau zu beschreiben, räumt aber selbst ein, dass mit der Absendung des Schreibens der Nachweis des Zugangs des Schreibens bei der Beklagten noch nicht geführt wäre. In der Rechtsprechung ist in der Tat anerkannt, dass aus der Absendung eines Briefes nicht per se auf dessen Zugang geschlossen werden kann (BGH, Urt.v. 27.05.1957, II ZR 132/56, BGHZ 24, 308 ff., sub I.2; Zöller, ZPO, vor § 284, Rn. 31 m.w.N.). Denn auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Indizien dafür, dass die Beklagte das angebliche Schreiben doch erhalten hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (Zum Indizienbeweis im Zusammenhang mit verlorengegangener Post: BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85, BFHE 156, 66 ff., sub II.3).
29 
Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen.
II.
30 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
31 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 56/02 Verkündet am:
12. März 2003
Fritz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) § 40 Abs. 2
Buchst. a ee
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder muß die Kürzung der gesetzlichen
Rente von Fremdrentenberechtigten durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
vom 25. September 1996 nicht durch Erhöhung ihrer Zusatzrente
ausgleichen; vielmehr ist § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS in der Fassung
der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 wirksam.
BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius
und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 12. März 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. August 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Beklagten , weil er § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksam hält.

Der Kläger war vom 14. Oktober 1987 bis zum 30. November 1999 über seinen Arbeitgeber bei der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seit dem 1. Dezember 1999 eine Altersrente für Schwerbehinderte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (gesetzliche Rentenversicherung ). Für deren Berechnung sind beim Kläger Dienstzeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1. September 1959 bis zum 30. Juni 1982 berücksichtigt worden, in denen seine Pflichtbeiträge nicht an die heute verpflichteten Versicherungsträger im Bundesgebiet gezahlt worden sind. Grundlage dafür, daß auch diese Beitragszeiten berücksichtigt werden, ist das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (ursprünglich vom 7. August 1953, BGBl. I S. 848, im folgenden: FRG) mit seinen späteren Änderungen, insbesondere zur Gleichstellung der Vertriebenen durch Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten - Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93, im folgenden : FANG). Die dadurch eingeführte Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung wurde zunächst durch Art. 14 Nr. 20 Buchst. a und b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, im folgenden: RÜG) geändert, indem für Dienstzeiten, in denen keine Beiträge an die jetzigen Träger der Rentenversicherung bezahlt worden sind, die für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7 gekürzt wurden. Diese Kürzung betraf den Kläger allerdings nicht, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern hatte (Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG i. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst. e RÜG BGBl. I S. 1697). Insoweit trat auch durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) noch keine Änderung ein. Erst durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, 1471 f., im folgenden: WFG) wur-

den nicht nur der für Fremdrentenzeiten anzuwendende Kürzungsfaktor noch weiter auf 0,6 vermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, der § 22 Abs. 4 FRG ändert), sondern auch die bisher (nach Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG) bestehende Ausnahme für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten, gestrichen (Art. 4 Nr. 4 WFG, der in Art. 6 FANG einen neuen § 4 c einfügt). Diese den Kläger belastende Neuregelung trat bereits rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft (Art. 12 Abs. 2 WFG).
Daraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der Fassung der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 VBLS (mit Wirkung bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Änderungssatzung , Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):
Höhe der Versorgungsrente für Versicherte (1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt , um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. (2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn... ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre. .......

Danach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichen Zusatzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte (gekürzte ) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzter Höhe, wie sie der Kläger ohne die zum 7. Mai 1996 für ihn wirksam gewordenen Änderungen des FANG und des FRG zu erwarten gehabt hätte. Die Beklagte leistete mithin ab 1. Dezember 1999 eine monatliche Versorgungsrente von nur 1.021,78 DM (statt 1.523,36 DM).
Demgegenüber beansprucht der Kläger eine Versorgungsrente, die die volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung der Bezieher von Fremdrenten aufgrund der Änderungen des FANG und des FRG gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte , die sich in § 14 VBLS Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat, sei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche Beitragszahlungen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

durch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. Das sei den öffentlichen Arbeitgebern, die an der Beklagten beteiligt sind und sie finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatzversorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht verringert worden.
Die Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzung berufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 VBLS nicht eine Zusatzversorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Altersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. VBLS errechneten Gesamtversorgung. Im Zeitpunkt der 30. Satzungsänderung sei der Kläger bereits 10 Jahre bei der Beklagten versichert gewesen und habe das 55. Lebensjahr überschritten gehabt. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglich um ein Drittel kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärkt worden, daß die Beklagte auf die für andere Fremdrentenberechtigte schon vor Erlaß des WFG vom 25. September 1996 eingeführten Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Der Kläger sei 1997 zu alt gewesen, um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsorge auszugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in der Satzung der Beklagten.
2. Diesen auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten Erwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung.


a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtli- che Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln , Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versicherer ) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).

b) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an; für die Satzung der Beklagten als einer Gruppenversicherung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständnis zu fragen (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 unter II 2; BGHZ 103, 370, 383). Der Kläger kann dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 VBLS zunächst entnehmen, daß eine Versorgungsrente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente geleistet werden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar auf den Betrag an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nach der Satzung der Beklagten zu bestimmenden Gesamtversorgung zurückbleiben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zusatzrente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung dienende - Gesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtversorgung auf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1 VBLS auch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbezüge auf deren nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dort sind Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbetrag für

die Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondern nur unter Berücksichtigung zahlreicher, unter Doppelbuchstaben im einzelnen aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegt und durch die Versorgungsrente der Beklagten aufgestockt werde, wie der Kläger meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 VBLS also nicht entnehmen.
Für eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auch sonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für den Kläger bis zur 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der Beklagten nicht, daß eine Kürzung seiner gesetzlichen Rente etwa wegen der Fremdrentenanteile von der Beklagten nicht ausgeglichen werden würde. Für einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so lange dem Kläger eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. Umgekehrt fehlte jedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente eingeführt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhaltspunkt ließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß die Beklagte in ihrer Satzung für Personen wie den Kläger den Ausgleich der vollen Differenz zwischen seinem Anspruch auf die noch ungekürzte gesetzliche Rente und der Gesamtversorgung versprach.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß für andere, durch das FRG begünstigte Personengruppen schon aufgrund des RÜG vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichen Rente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächst reagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser Kürzung

bestehenden Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konnte der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er von diesen Kürzungen nicht betroffen war. Dem WFG vom 25. September 1996 hat die Beklagte bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch ihre 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der Kürzungen der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktion war zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie geschehen anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet werden.
Vor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie der Kläger redlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zugesagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der gesetzlichen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nicht zu vertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswirkungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt jedenfalls für die durch das FRG beabsichtigte Gleichstellung in der Bundesrepublik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit der einheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat nichts mit den Aufgaben der Beklagten zu tun, den in der Bundesrepublik tätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus eine zusätzliche Versorgung zu gewähren.
3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS einer Inhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG). Daß sich die Beklagte auf diese Neuregelung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Senatsurteil

vom 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versicherten nachteilige Satzungsänderung des von der Beklagten selbst zunächst zugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen Zeit ging. Die vom Kläger angegriffene Satzungsänderung verletzt auch seine Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hat mit ihrer Satzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf eine bestimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Rente und deren Fortbestand begründet.
4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente des Klägers wirksam ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesverfassungsgericht angerufen (vgl. Soziale Sicherheit 2000, 289 ff.). Sollte sich die Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte der Kläger möglicherweise

eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beanspruchen. An der Zusatzversorgung der Beklagten, die sich ohnehin an der ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichen Rente orientiert , würde sich dadurch nichts ändern.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 57/02 Verkündet am:
12. März 2003
Fritz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. März 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Beklagten , weil er § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksam hält.

Der Kläger war vom 25. August 1986 bis zum 31. August 1999 über seinen Arbeitgeber bei der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seit dem 1. September 1999 eine Altersrente für langjährig Versicherte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (gesetzliche Rentenversicherung ). Für deren Berechnung sind beim Kläger Dienstzeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1. September 1954 bis zum 21. August 1984 berücksichtigt worden, in denen seine Pflichtbeiträge nicht an die heute verpflichteten Versicherungsträger im Bundesgebiet gezahlt worden sind. Grundlage dafür, daß auch diese Beitragszeiten berücksichtigt werden, ist das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (ursprünglich vom 7. August 1953, BGBl. I S. 848, im folgenden : FRG) mit seinen späteren Änderungen, insbesondere zur Gleichstellung der Vertriebenen durch Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten - Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93, im folgenden: FANG). Die dadurch eingeführte Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung wurde zunächst durch Art. 14 Nr. 20 Buchst. a und b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, im folgenden: RÜG) geändert, indem für Dienstzeiten, in denen keine Beiträge an die jetzigen Träger der Rentenversicherung bezahlt worden sind, die für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7 gekürzt wurden. Diese Kürzung betraf den Kläger allerdings nicht, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern hatte (Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG i. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst. e RÜG BGBl. I S. 1697). Insoweit trat auch durch das Rentenüberleitungs -Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) noch keine Änderung ein. Erst durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, 1471 f., im fol-

genden: WFG) wurden nicht nur der für Fremdrentenzeiten anzuwendende Kürzungsfaktor noch weiter auf 0,6 vermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, der § 22 Abs. 4 FRG ändert), sondern auch die bisher (nach Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG) bestehende Ausnahme für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten, gestrichen (Art. 4 Nr. 4 WFG, der in Art. 6 FANG einen neuen § 4 c einfügt). Diese den Kläger belastende Neuregelung trat bereits rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft (Art. 12 Abs. 2 WFG).
Daraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der Fassung der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 VBLS (mit Wirkung bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Änderungssatzung , Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):
Höhe der Versorgungsrente für Versicherte (1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt , um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. (2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn... ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre. .......

Danach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichen Zusatzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte (gekürzte ) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzter Höhe, wie sie der Kläger ohne die zum 7. Mai 1996 für ihn wirksam gewordenen Änderungen des FANG und des FRG zu erwarten gehabt hätte. Die Beklagte leistet mithin eine monatliche Versorgungsrente von nur 340,87 DM (statt 696,10 DM).
Demgegenüber beansprucht der Kläger eine Versorgungsrente, die die volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung der Bezieher von Fremdrenten aufgrund der Änderungen des FANG und des FRG gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte , die sich in § 14 VBLS Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat, sei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche Beitragszahlun-

gen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. Das sei den öffentlichen Arbeitgebern, die an der Beklagten beteiligt sind und sie finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatzversorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht verringert worden.
Die Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzung berufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 VBLS nicht eine Zusatzversorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Altersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. VBLS errechneten Gesamtversorgung. Im Zeitpunkt der 30. Satzungsänderung sei der Kläger bereits 10 Jahre bei der Beklagten versichert gewesen und habe das 55. Lebensjahr überschritten gehabt. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglich erheblich kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärkt worden , daß die Beklagte auf die für andere Fremdrentenberechtigte schon vor Erlaß des WFG vom 25. September 1996 eingeführten Kürzungen der gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Der Kläger sei 1997 zu alt gewesen, um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsorge auszugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in der Satzung der Beklagten.
2. Diesen auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten Erwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzli-

chen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung.

a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln , Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versicherer ) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).

b) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an; für die Satzung der Beklagten als einer Gruppenversicherung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständnis zu fragen (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 unter II 2; BGHZ 103, 370, 383). Der Kläger kann dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 VBLS zunächst entnehmen, daß eine Versorgungsrente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente geleistet werden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar auf den Betrag an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nach der Satzung der Beklagten zu bestimmenden Gesamtversorgung zurückbleiben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zusatzrente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung dienende - Gesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtversorgung auf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1 VBLS auch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbezüge auf

deren nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dort sind Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbetrag für die Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondern nur unter Berücksichtigung zahlreicher, unter Doppelbuchstaben im einzelnen aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegt und durch die Versorgungsrente der Beklagten aufgestockt werde, wie der Kläger meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 VBLS also nicht entnehmen.
Für eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auch sonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für den Kläger bis zur 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der Beklagten nicht, daß eine Kürzung seiner gesetzlichen Rente etwa wegen der Fremdrentenanteile von der Beklagten nicht ausgeglichen werden würde. Für einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so lange dem Kläger eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. Umgekehrt fehlte jedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente eingeführt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhaltspunkt ließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß die Beklagte in ihrer Satzung für Personen wie den Kläger den Ausgleich der vollen Differenz zwischen seinem Anspruch auf die noch ungekürzte gesetzliche Rente und der Gesamtversorgung versprach.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß für andere, durch das FRG begünstigte Personengruppen

schon aufgrund des RÜG vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichen Rente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächst reagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser Kürzung bestehenden Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konnte der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er von diesen Kürzungen nicht betroffen war. Dem WFG vom 25. September 1996 hat die Beklagte bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch ihre 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der Kürzungen der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktion war zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie geschehen anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet werden.
Vor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie der Kläger redlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zugesagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der gesetzlichen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nicht zu vertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswirkungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt jedenfalls für die durch das FRG beabsichtigte Gleichstellung in der Bundesrepublik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit der einheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat nichts mit den Aufgaben der Beklagten zu tun, den in der Bundesrepublik tätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus eine zusätzliche Versorgung zu gewähren.

3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS einer In- haltskontrolle stand (§ 9 AGBG). Daß sich die Beklagte auf diese Neuregelung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Senatsurteil vom 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versicherten nachteilige Satzungsänderung des von der Beklagten selbst zunächst zugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen Zeit ging. Die vom Kläger angegriffene Satzungsänderung verletzt auch seine Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hat mit ihrer Satzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf eine bestimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Rente und deren Fortbestand begründet.
4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente des Klägers wirksam ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesverfassungsgericht angerufen (vgl. Soziale Sicherheit 2000, 289 ff.). Sollte sich die Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte der Kläger möglicherweise

eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beanspruchen. An der Zusatzversorgung der Beklagten, die sich ohnehin an der ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichen Rente orientiert , würde sich dadurch nichts ändern.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.