Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags die Feststellung, dass die Beklagte zur Rückforderung zuviel gezahlter Beträge nicht berechtigt ist.
Der Kläger erhält gemäß Rentenmitteilung vom 20.02.1995 seit dem 01.06.1994 aus der Pflichtversicherung seiner verstorbenen Ehefrau von der Beklagten eine Versorgungsrente für Witwer (AH 195). Zunächst erhielt der Kläger gemäß § 49 Abs. 5, § 40 Abs. 4 VBLS a.F. eine monatliche Mindestrente in Höhe DM 69,43/brutto=netto (EUR 35,50; AH 195/201/215). Die Höhe dieses Zahlbetrages bestätigte die Beklagte in ihrer Mitteilung vom 27.11.1995 erneut (AH 227). Nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 09.07.1996 geendet hatte und er ab 10.07.1996 Arbeitslosengeld bezogen hatte, zahlte die Beklagte eine ungekürzte Zusatzrente ohne Anwendung der Ruhensvorschrift des § 65 Abs. 5 VBLS a.F. (AS 35). Ab 06.09.1999 befand sich der Kläger wieder in einem voll sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Dieser Umstand ergibt sich aus dem Rentenbescheid der BfA vom 01.03.2004 (AH 165/181), welcher am 08.03.2004 der Beklagte vorgelegt wurde (AS 37). Die Beklagte berücksichtigte die Arbeitsaufnahme nicht und zahlte beispielsweise für den Monat September 1999 eine Bruttorente in Höhe von DM 569,83 (EUR 291,35) (AH 57) und in den Folgemonaten ähnlich hohe Beträge.
In der Rentenmitteilung vom 08.09.2004 (AH 47) errechnete die Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis zum 31.12.2003 die zustehende monatliche Zusatzrente neu auf EUR 35,50 (zusätzlich Dynamisierungen um jeweils 1 % zum 01.07.2002 und 01.07.2003) (AH 59-81). Die Gesamtsumme der Überzahlung errechnete die Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis zum 31.12.2003 auf EUR 13.309,39 (AH 47) und forderte diesen Betrag bis zum 14.10.2004 zurück, stellte jedoch die Möglichkeit der ratenweisen Tilgung in Aussicht. Gegen das in dieser Mitteilung enthaltene Rückzahlungsverlangen richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor:
Er habe die Überzahlung nicht zu vertreten. Die Beschäftigungsaufnahme im September 1999 habe er der Beklagte Anfang des Jahres 2000 schriftlich mitgeteilt. Er könne durch die Benennung einer Zeugin die postalische Absendung des Schreibens beweisen, jedoch nicht dessen Zugang, da das Schreiben nicht per Einschreiben oder per Fax versandt worden sei. Der Kläger erhebt den Einwand der Entreicherung und die Einrede der Verjährung (AS 3). Die Forderung der Beklagte sei zwar rechnerisch nachvollziehbar. Da es sich bei den Überzahlungsbeträgen um Bruttobeträge inklusive Sozialversicherung und Steuern handele, könne insoweit deren Richtigkeit nicht überprüft werden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten L-Nr.: ... vom 08.09.2004 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte EUR 13.309,39 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Die Beklagte trägt vor:
11 
Sie habe niemals eine Mitteilung des Klägers über die Arbeitsaufnahme erhalten. Erst durch Vorlage des BfA-Rentenbescheids vom 01.03.2004 habe die Beklagte von laufendem Arbeitsentgelt ab September 1999 erfahren.
12 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet; sie war daher abzuweisen.
I.
14 
Der Kläger ist zur Rückzahlung überbezahlter Rentenbeträge in Höhe von EUR 13.309,39 verpflichtet.
15 
1. Die Beklagte hat die Witwerbetriebsrente des Klägers nach §§ 75 ff. VBLS n.F./ §§ 37 ff. VBLS a.F. ordnungsgemäß berechnet. Einwände gegen die Richtigkeit der Berechnung der Bruttobetriebsrente sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob die Beklagte die Nettobetriebsrente (nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) richtig ermittelt hat, kommt es eigentlich nicht an (vgl. unten I.2.d). Die Ermittlung der Nettobetriebsrente nach feststehender Bruttobetriebsrente ist im Übrigen denkbar einfach, da nur feste Prozentsätze abzuziehen sind (vgl. z.B. Mitteilung vom 05.12.2003, AH 281); diesbezügliche Fehler sind nicht im Entferntesten erkennbar. Dass die Beklagte Steuern aus der Summe der Bruttobetriebsrente zurückbehalten hätte, ist nicht ersichtlich.
16 
2. Die Beklagte ist auch berechtigt, den überbezahlten Betrag aus der Versorgungsrente in Höhe von EUR 13.309,39 entsprechend § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. zurückzufordern. Die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB sind auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
17 
a) Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. Januar 1998 (IV ZR 214/96 = NVersZ 1999, 45 - 46; VersR 1998, 477 - 478 = NJW - RR 1998, 1425/1426 = BGHR VBLS § 70 Rückzahlung 1, vgl auch Urteil vom 18.09.1991 - IV ZR 233/90 - NJW - RR 1992, 25) entschieden, dass wenn die Satzung einer Zusatzversorgungskasse unter Abänderung des gesetzlichen Bereicherungsrechts bestimmt, dass Beträge zurückzuzahlen sind, die aufgrund von Erhöhungen der gesetzlichen Rente zuviel geleistet wurden, diese Bestimmung auch anzuwenden ist, wenn die Überzahlung auf einer fehlerhaften EDV-Eingabe der gesetzlichen Rente durch die Versorgungskasse beruht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bestimmung im wesentlichen solche Fälle regelt, in denen es zur Überzahlung kam, weil eine Erhöhung der gesetzlichen Rente bei der Berechnung der Gesamtversorgung unberücksichtigt geblieben ist. In dem damals entschiedenen Fall hatte die Zusatzversorgungskasse den Betrag der Gesamtversorgung unzutreffend berechnet, weil sie fehlerhaft eine in Wahrheit schon bestehende höhere gesetzliche Rente mit einem niedrigeren Betrag in Rechnung gestellt hat. Die Zielsetzung der Satzungsregelung verlange aber eine Gleichbehandlung beider Fallgruppen. Auch wenn die Überzahlung auf einem Fehler der Zusatzversorgungskasse beruhe, sei es im Interesse der Gesamtheit der Versorgungsberechtigten und der Arbeitgeber erforderlich, dass auch solche Überzahlungen an die Versorgungskasse zurückfließen (vgl. BGH a. a. O.; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.3.2003, Az.: 6 0 101/02 und Urt. v. 01.03.2002, Az.: 6 0 293/01; vgl. auch Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand August 2002, § 70 Anm 2 Seite B 339 c)).
18 
Der vorliegende Fall ist vergleichbar. Die Beklagte hat festgestellt, dass der Kläger wegen unterlassener Anzeige der Änderung seines Arbeitseinkommens, wozu er nach § 64 VBLS a.F. / § 48 VBLS n.F. auch ohne gesonderten Hinweis der Beklagten verpflichtet ist, Zuvielzahlungen in Höhe von EUR EUR 13.309,39 erhalten hat. Auch auf diese Fallgruppe ist § 70 Abs. 1 - 3 VBLS entsprechend anzuwenden (Zur analogen Anwendbarkeit des § 70 VBLS a.F. auf andere Überzahlungstatbestände vgl. auch: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, Kap. B, § 70 Bl. 339e).
19 
b) Die unmittelbare wie die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a.F./ § 53 VBLS n.F. schließt die gesetzliche Regelung der §§ 812 ff. BGB nach dem Willen der Satzung aus, denn anderenfalls würde der mit der vertraglichen Regelung verfolgte Zweck nicht erreicht (BGH a.a. O.). Dementsprechend kann sich die Klägerin nicht auf eine Entreicherung berufen.
20 
c) Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder wegen einer unbilligen Härte (§ 70 Absatz 5 VBLS a.F./ § 53 Absatz 3 VBLS n.F). Der Kläger konnte schon deshalb nicht auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertrauen, da sich aus den Mitteilungen unzweifelhaft ergibt, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Versorgungsrente falsche Arbeitseinkünfte angesetzt hat. Zur Frage einer unbilligen Härte fehlt es an substantiiertem Vortrag des Klägers.
21 
d) Die Beklagte kann die die kompletten überzahlten Bruttobeträge zurückverlangen. Es sind nicht nur die überzahlten Nettobeträge (ohne die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge) zurückzuzahlen (vgl. AS. 49, 53, AH. 291).
22 
a. Im Krankenversicherungsrecht gelten Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als beitragspflichtige Einnahmen (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 228, § 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hatte der Kläger alleine die Krankenkassenbeiträge aus den VBL-Versorgungsbezügen zu tragen. Lediglich hinsichtlich der Abführung dieser Krankenkassenbeiträge galt gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Besonderheit, dass die Beklagte als bloße Zahlstelle der Versorgungsbezüge die Krankenkassenbeiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse auszuzahlen hatte. Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagte die einbehaltenen Krankenkassenbeiträge an die zuständige Krankenkasse zwar gezahlt, (selbst im bereicherungsrechtlichen Sinne) aber an den Kläger geleistet hat. Die Beklagte kann daher vom Kläger grundsätzlich auch die Rückzahlung in Höhe der Krankenkassenbeiträge verlangen und muss sich diesbezüglich nicht an die Krankenversicherung halten (eine ebensolche „Bereicherungskette“ sieht auch die gesetzliche Sonderregelung in § 231, § 237 Satz 2 SGB V vor). Im Übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung findet und darum erst recht keine Grundlage dafür besteht, die Beklagte hinsichtlich der zuviel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge auf einen etwaigen Rückerstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse zu verweisen.
23 
b. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt Entsprechendes (vgl. § 59 Abs. 1 S. 1, § 60 Abs. 1 S. 1 SGB XI).
24 
e) Im Rahmen der vorliegenden negativen Feststellungsklage spielt die Frage, ob das Gericht bei einem umgekehrten Prozessrechtsverhältnis unter Umständen daran gehindert wäre, den hiesigen Kläger zur Rückzahlung in einer Summe zu verurteilen, keine Rolle. Zweck zumindest des § 70 VBLS a.F. war es zwar, dem Empfänger von Überzahlungen durch Verrechnung von Teilbeträgen die Rückführung in wirtschaftlich erträglicher Weise zu ermöglichen. Das Gericht muss grundsätzlich auch die Frage prüfen, inwieweit der Kläger auf die Richtigkeit der früheren Rentenmitteilung vertrauen durfte (BGH NJW-RR 1998, 1425, 1426).
25 
Die Kammer hat jedoch bereits in einer Entscheidung vom 21.03.2003 (Az.: 6 O 101/02, sub I.2.d.) die seinerzeit erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen, obwohl auch dort die Beklagte den Überzahlungsbetrag zu Unrecht in Einem zurückverlangte. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer nach erneuter Überprüfung fest. In tatsächlicher Hinsicht erkennt das Gericht aus den vorgelegten Unterlagen (AS 77, AH 331-345) auch keine Härten im Falle der Verpflichtung zur Rückzahlung ohne Raten.
26 
f) Die Rückzahlungsverpflichtung ist nicht verjährt. Einschlägige Verjährungsvorschrift ist § 12 Abs. 1 VVG (BGH, Beschluss vom 09.03.1994, IV ZR 283/92, NJW-RR 1994, 859; BGH, Urteil vom 18.09.1991, IV ZR 233/90, NJW-RR 1992, 25 ff.; Römer/Langheid, VVB, 2. Aufl., 2003, § 12 VVG, Rnr. 7). Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt für die Forderung des beklagten Versicherers mit Kenntnis der die Forderung begründenden Umstände zu laufen (BGH, Urteil vom 19.01.1994, IV ZR 117/93, NJW-RR 1994, 410 ff.).
27 
Es ist der Vortrag der Beklagten zugrundezulegen, wonach diese aufgrund eines am 08.03.2004 vorgelegten Bescheides der BfA Berlin vom 01.03.2004 erstmals Kenntnis von der Erzielung laufenden Arbeitsentgeltes erhalten hat (AS. 37). Nach weiterer Korrespondenz erfolgte dann unter dem 08.09.2004 das Rückforderungsverlangen (vgl. AH. 47 f.). Die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2004 zu laufen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VVG). Die Verjährung tritt mithin nicht vor Ablauf des 31.12.2006 ein.
28 
Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, er habe bereits Anfang des Jahres 2000 ein Schreiben mit Hinweis auf die erhöhten Einkünfte an die Beklagte abgesandt. Der Kläger vermochte das Schreiben auch nicht als Kopie vorzulegen oder seinen Inhalt genau zu beschreiben, räumt aber selbst ein, dass mit der Absendung des Schreibens der Nachweis des Zugangs des Schreibens bei der Beklagten noch nicht geführt wäre. In der Rechtsprechung ist in der Tat anerkannt, dass aus der Absendung eines Briefes nicht per se auf dessen Zugang geschlossen werden kann (BGH, Urt.v. 27.05.1957, II ZR 132/56, BGHZ 24, 308 ff., sub I.2; Zöller, ZPO, vor § 284, Rn. 31 m.w.N.). Denn auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Indizien dafür, dass die Beklagte das angebliche Schreiben doch erhalten hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (Zum Indizienbeweis im Zusammenhang mit verlorengegangener Post: BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85, BFHE 156, 66 ff., sub II.3).
29 
Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen.
II.
30 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
31 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet; sie war daher abzuweisen.
I.
14 
Der Kläger ist zur Rückzahlung überbezahlter Rentenbeträge in Höhe von EUR 13.309,39 verpflichtet.
15 
1. Die Beklagte hat die Witwerbetriebsrente des Klägers nach §§ 75 ff. VBLS n.F./ §§ 37 ff. VBLS a.F. ordnungsgemäß berechnet. Einwände gegen die Richtigkeit der Berechnung der Bruttobetriebsrente sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob die Beklagte die Nettobetriebsrente (nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) richtig ermittelt hat, kommt es eigentlich nicht an (vgl. unten I.2.d). Die Ermittlung der Nettobetriebsrente nach feststehender Bruttobetriebsrente ist im Übrigen denkbar einfach, da nur feste Prozentsätze abzuziehen sind (vgl. z.B. Mitteilung vom 05.12.2003, AH 281); diesbezügliche Fehler sind nicht im Entferntesten erkennbar. Dass die Beklagte Steuern aus der Summe der Bruttobetriebsrente zurückbehalten hätte, ist nicht ersichtlich.
16 
2. Die Beklagte ist auch berechtigt, den überbezahlten Betrag aus der Versorgungsrente in Höhe von EUR 13.309,39 entsprechend § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. zurückzufordern. Die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB sind auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
17 
a) Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. Januar 1998 (IV ZR 214/96 = NVersZ 1999, 45 - 46; VersR 1998, 477 - 478 = NJW - RR 1998, 1425/1426 = BGHR VBLS § 70 Rückzahlung 1, vgl auch Urteil vom 18.09.1991 - IV ZR 233/90 - NJW - RR 1992, 25) entschieden, dass wenn die Satzung einer Zusatzversorgungskasse unter Abänderung des gesetzlichen Bereicherungsrechts bestimmt, dass Beträge zurückzuzahlen sind, die aufgrund von Erhöhungen der gesetzlichen Rente zuviel geleistet wurden, diese Bestimmung auch anzuwenden ist, wenn die Überzahlung auf einer fehlerhaften EDV-Eingabe der gesetzlichen Rente durch die Versorgungskasse beruht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bestimmung im wesentlichen solche Fälle regelt, in denen es zur Überzahlung kam, weil eine Erhöhung der gesetzlichen Rente bei der Berechnung der Gesamtversorgung unberücksichtigt geblieben ist. In dem damals entschiedenen Fall hatte die Zusatzversorgungskasse den Betrag der Gesamtversorgung unzutreffend berechnet, weil sie fehlerhaft eine in Wahrheit schon bestehende höhere gesetzliche Rente mit einem niedrigeren Betrag in Rechnung gestellt hat. Die Zielsetzung der Satzungsregelung verlange aber eine Gleichbehandlung beider Fallgruppen. Auch wenn die Überzahlung auf einem Fehler der Zusatzversorgungskasse beruhe, sei es im Interesse der Gesamtheit der Versorgungsberechtigten und der Arbeitgeber erforderlich, dass auch solche Überzahlungen an die Versorgungskasse zurückfließen (vgl. BGH a. a. O.; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.3.2003, Az.: 6 0 101/02 und Urt. v. 01.03.2002, Az.: 6 0 293/01; vgl. auch Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand August 2002, § 70 Anm 2 Seite B 339 c)).
18 
Der vorliegende Fall ist vergleichbar. Die Beklagte hat festgestellt, dass der Kläger wegen unterlassener Anzeige der Änderung seines Arbeitseinkommens, wozu er nach § 64 VBLS a.F. / § 48 VBLS n.F. auch ohne gesonderten Hinweis der Beklagten verpflichtet ist, Zuvielzahlungen in Höhe von EUR EUR 13.309,39 erhalten hat. Auch auf diese Fallgruppe ist § 70 Abs. 1 - 3 VBLS entsprechend anzuwenden (Zur analogen Anwendbarkeit des § 70 VBLS a.F. auf andere Überzahlungstatbestände vgl. auch: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, Kap. B, § 70 Bl. 339e).
19 
b) Die unmittelbare wie die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a.F./ § 53 VBLS n.F. schließt die gesetzliche Regelung der §§ 812 ff. BGB nach dem Willen der Satzung aus, denn anderenfalls würde der mit der vertraglichen Regelung verfolgte Zweck nicht erreicht (BGH a.a. O.). Dementsprechend kann sich die Klägerin nicht auf eine Entreicherung berufen.
20 
c) Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder wegen einer unbilligen Härte (§ 70 Absatz 5 VBLS a.F./ § 53 Absatz 3 VBLS n.F). Der Kläger konnte schon deshalb nicht auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertrauen, da sich aus den Mitteilungen unzweifelhaft ergibt, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Versorgungsrente falsche Arbeitseinkünfte angesetzt hat. Zur Frage einer unbilligen Härte fehlt es an substantiiertem Vortrag des Klägers.
21 
d) Die Beklagte kann die die kompletten überzahlten Bruttobeträge zurückverlangen. Es sind nicht nur die überzahlten Nettobeträge (ohne die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge) zurückzuzahlen (vgl. AS. 49, 53, AH. 291).
22 
a. Im Krankenversicherungsrecht gelten Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als beitragspflichtige Einnahmen (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 228, § 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hatte der Kläger alleine die Krankenkassenbeiträge aus den VBL-Versorgungsbezügen zu tragen. Lediglich hinsichtlich der Abführung dieser Krankenkassenbeiträge galt gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Besonderheit, dass die Beklagte als bloße Zahlstelle der Versorgungsbezüge die Krankenkassenbeiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse auszuzahlen hatte. Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagte die einbehaltenen Krankenkassenbeiträge an die zuständige Krankenkasse zwar gezahlt, (selbst im bereicherungsrechtlichen Sinne) aber an den Kläger geleistet hat. Die Beklagte kann daher vom Kläger grundsätzlich auch die Rückzahlung in Höhe der Krankenkassenbeiträge verlangen und muss sich diesbezüglich nicht an die Krankenversicherung halten (eine ebensolche „Bereicherungskette“ sieht auch die gesetzliche Sonderregelung in § 231, § 237 Satz 2 SGB V vor). Im Übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung findet und darum erst recht keine Grundlage dafür besteht, die Beklagte hinsichtlich der zuviel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge auf einen etwaigen Rückerstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse zu verweisen.
23 
b. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt Entsprechendes (vgl. § 59 Abs. 1 S. 1, § 60 Abs. 1 S. 1 SGB XI).
24 
e) Im Rahmen der vorliegenden negativen Feststellungsklage spielt die Frage, ob das Gericht bei einem umgekehrten Prozessrechtsverhältnis unter Umständen daran gehindert wäre, den hiesigen Kläger zur Rückzahlung in einer Summe zu verurteilen, keine Rolle. Zweck zumindest des § 70 VBLS a.F. war es zwar, dem Empfänger von Überzahlungen durch Verrechnung von Teilbeträgen die Rückführung in wirtschaftlich erträglicher Weise zu ermöglichen. Das Gericht muss grundsätzlich auch die Frage prüfen, inwieweit der Kläger auf die Richtigkeit der früheren Rentenmitteilung vertrauen durfte (BGH NJW-RR 1998, 1425, 1426).
25 
Die Kammer hat jedoch bereits in einer Entscheidung vom 21.03.2003 (Az.: 6 O 101/02, sub I.2.d.) die seinerzeit erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen, obwohl auch dort die Beklagte den Überzahlungsbetrag zu Unrecht in Einem zurückverlangte. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer nach erneuter Überprüfung fest. In tatsächlicher Hinsicht erkennt das Gericht aus den vorgelegten Unterlagen (AS 77, AH 331-345) auch keine Härten im Falle der Verpflichtung zur Rückzahlung ohne Raten.
26 
f) Die Rückzahlungsverpflichtung ist nicht verjährt. Einschlägige Verjährungsvorschrift ist § 12 Abs. 1 VVG (BGH, Beschluss vom 09.03.1994, IV ZR 283/92, NJW-RR 1994, 859; BGH, Urteil vom 18.09.1991, IV ZR 233/90, NJW-RR 1992, 25 ff.; Römer/Langheid, VVB, 2. Aufl., 2003, § 12 VVG, Rnr. 7). Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt für die Forderung des beklagten Versicherers mit Kenntnis der die Forderung begründenden Umstände zu laufen (BGH, Urteil vom 19.01.1994, IV ZR 117/93, NJW-RR 1994, 410 ff.).
27 
Es ist der Vortrag der Beklagten zugrundezulegen, wonach diese aufgrund eines am 08.03.2004 vorgelegten Bescheides der BfA Berlin vom 01.03.2004 erstmals Kenntnis von der Erzielung laufenden Arbeitsentgeltes erhalten hat (AS. 37). Nach weiterer Korrespondenz erfolgte dann unter dem 08.09.2004 das Rückforderungsverlangen (vgl. AH. 47 f.). Die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2004 zu laufen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VVG). Die Verjährung tritt mithin nicht vor Ablauf des 31.12.2006 ein.
28 
Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, er habe bereits Anfang des Jahres 2000 ein Schreiben mit Hinweis auf die erhöhten Einkünfte an die Beklagte abgesandt. Der Kläger vermochte das Schreiben auch nicht als Kopie vorzulegen oder seinen Inhalt genau zu beschreiben, räumt aber selbst ein, dass mit der Absendung des Schreibens der Nachweis des Zugangs des Schreibens bei der Beklagten noch nicht geführt wäre. In der Rechtsprechung ist in der Tat anerkannt, dass aus der Absendung eines Briefes nicht per se auf dessen Zugang geschlossen werden kann (BGH, Urt.v. 27.05.1957, II ZR 132/56, BGHZ 24, 308 ff., sub I.2; Zöller, ZPO, vor § 284, Rn. 31 m.w.N.). Denn auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Indizien dafür, dass die Beklagte das angebliche Schreiben doch erhalten hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (Zum Indizienbeweis im Zusammenhang mit verlorengegangener Post: BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85, BFHE 156, 66 ff., sub II.3).
29 
Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen.
II.
30 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
31 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 14. Juni 2005 - 6 O 186/04

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 14. Juni 2005 - 6 O 186/04 zitiert 16 §§.

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(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2, die §§ 50 und 50a des Zweiten Gesetzes über die Kr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied


(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus1.den Versorgungsbezügen,2.dem Arbeitseinkommen,3.den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1allein. (2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, de

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern


(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 256 Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen


(1) Für Versicherungspflichtige haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die zu zahlenden Beiträge werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung der Ver

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 231 Erstattung von Beiträgen


(1) Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschl

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 14. Juni 2005 - 6 O 186/04 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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bei uns veröffentlicht am 25.09.2009

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstre

Landgericht Karlsruhe Urteil, 17. Juli 2009 - 6 O 186/08

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 19. Sept. 2008 - 6 S 48/07

bei uns veröffentlicht am 19.09.2008

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 07.09.2007- AZ.: 2 C 159/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berecht

Landgericht Karlsruhe Urteil, 23. Feb. 2007 - 6 S 38/06

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Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 02.06.2006- AZ.: 2 C 30/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus

1.
den Versorgungsbezügen,
2.
dem Arbeitseinkommen,
3.
den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1
allein.

(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.

(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.

(1) Für Versicherungspflichtige haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die zu zahlenden Beiträge werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig. Die Zahlstellen haben der Krankenkasse die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen; § 28f Absatz 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. Die Beitragsnachweise sind von den Zahlstellen durch Datenübertragung zu übermitteln; § 202 Absatz 2 gilt entsprechend. Bezieht das Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen und übersteigen die Versorgungsbezüge zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, verteilt die Krankenkasse auf Antrag des Mitglieds oder einer der Zahlstellen die Beiträge.

(2) § 255 Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zieht die Beiträge aus nachgezahlten Versorgungsbezügen ein. Dies gilt nicht für Beiträge aus Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung. Die Erstattung von Beiträgen obliegt der zuständigen Krankenkasse. Die Krankenkassen können mit den Zahlstellen der Versorgungsbezüge Abweichendes vereinbaren.

(3) Die Krankenkasse überwacht die Beitragszahlung. Sind für die Überwachung der Beitragszahlung durch eine Zahlstelle mehrere Krankenkassen zuständig, haben sie zu vereinbaren, daß eine dieser Krankenkassen die Überwachung für die beteiligten Krankenkassen übernimmt. § 98 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 überschritten haben. Die Krankenkasse informiert das Mitglied, wenn es zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze gekommen ist.

(2) Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Mitglied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. Die Satzung der Krankenkasse kann Näheres über die Durchführung der Erstattung bestimmen. Wenn dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene Beitragsanteile nach Satz 1 erstattet werden, werden dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die von diesem insoweit getragenen Beitragsanteile erstattet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Weist ein Mitglied, dessen Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 6 festgesetzt wurden, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu zahlen waren, beitragspflichtige Einnahmen nach, die für den Kalendertag unterhalb des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird dem Mitglied der Anteil der gezahlten Beiträge erstattet, der die Beiträge übersteigt, die das Mitglied auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 hätte zahlen müssen.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413 des Fünften Buches des Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen. Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit versichert sind, werden die Beiträge aus diesen Leistungen von den Beziehern der Leistung allein getragen.

(2) Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den Krankenkassen; die Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen getragen, wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches oder für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle zu tragen, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.

(3) Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versicherten Leistungsempfänger werden vom jeweiligen Leistungsträger getragen. Beiträge auf Grund des Leistungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelten als Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge.

(4) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 erhalten bleibt oder nach den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten Soldaten auf Zeit sowie die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 versicherten Mitglieder von Solidargemeinschaften tragen den Beitrag allein. Abweichend von Satz 1 werden

1.
die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
2.
die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterversicherung nach § 26 von der Gemeinschaft
allein getragen.

(5) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 trägt das Mitglied.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2, die §§ 50 und 50a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gelten entsprechend. Die aus einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und einer laufenden Geldleistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu entrichtenden Beiträge werden von der Alterskasse gezahlt; § 28g Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Krankenkassen die Beiträge; für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. Die zur Tragung der Beiträge für die in § 21 Nr. 1 bis 5 genannten Mitglieder Verpflichteten können einen Dritten mit der Zahlung der Beiträge beauftragen und mit den Pflegekassen Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren.

(3) Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zahlen; in den in § 252 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches geregelten Fällen sind sie an den Gesundheitsfonds zu zahlen, der sie unverzüglich an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat. Die nach Satz 1 eingegangenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der Krankenkasse unverzüglich an die Pflegekasse weiterzuleiten. In den Fällen des § 252 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches ist das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds, im Übrigen sind die Pflegekassen zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt; § 251 Absatz 5 Satz 3 bis 7 des Fünften Buches gilt entsprechend. § 24 Abs. 1 des Vierten Buches gilt. § 252 Abs. 3 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung den Beiträgen zur Krankenversicherung gleichstehen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet alle Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen der allgemeinen Rentenversicherung am fünften Arbeitstag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Rente fällig war, an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) weiter. Werden Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden (§ 272a des Sechsten Buches), leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die darauf entfallenden Pflegeversicherungsbeiträge am fünften Arbeitstag des laufenden Monats an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung weiter.

(5) Der Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 1 ist von demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat. Wird der Pflegeversicherungsbeitrag von einem Dritten gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mitglied auf den von dem Mitglied zu tragenden Beitragszuschlag. Dieser Anspruch kann von dem Dritten durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend gemacht werden.

(6) Wenn kein Abzug nach Absatz 5 möglich ist, weil der Dritte keine laufende Geldleistung an das Mitglied erbringen muss, hat das Mitglied den sich aus dem Beitragszuschlag ergebenden Betrag an die Pflegekasse zu zahlen.

(7) Die Beitragszuschläge für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und Kurzarbeitergeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch werden von der Bundesagentur für Arbeit pauschal in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hinsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den genannten Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres zur Zahlung der Pauschale vereinbaren.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus

1.
den Versorgungsbezügen,
2.
dem Arbeitseinkommen,
3.
den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1
allein.

(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.

(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.

(1) Für Versicherungspflichtige haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die zu zahlenden Beiträge werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig. Die Zahlstellen haben der Krankenkasse die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen; § 28f Absatz 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. Die Beitragsnachweise sind von den Zahlstellen durch Datenübertragung zu übermitteln; § 202 Absatz 2 gilt entsprechend. Bezieht das Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen und übersteigen die Versorgungsbezüge zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, verteilt die Krankenkasse auf Antrag des Mitglieds oder einer der Zahlstellen die Beiträge.

(2) § 255 Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zieht die Beiträge aus nachgezahlten Versorgungsbezügen ein. Dies gilt nicht für Beiträge aus Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung. Die Erstattung von Beiträgen obliegt der zuständigen Krankenkasse. Die Krankenkassen können mit den Zahlstellen der Versorgungsbezüge Abweichendes vereinbaren.

(3) Die Krankenkasse überwacht die Beitragszahlung. Sind für die Überwachung der Beitragszahlung durch eine Zahlstelle mehrere Krankenkassen zuständig, haben sie zu vereinbaren, daß eine dieser Krankenkassen die Überwachung für die beteiligten Krankenkassen übernimmt. § 98 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 überschritten haben. Die Krankenkasse informiert das Mitglied, wenn es zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze gekommen ist.

(2) Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Mitglied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. Die Satzung der Krankenkasse kann Näheres über die Durchführung der Erstattung bestimmen. Wenn dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene Beitragsanteile nach Satz 1 erstattet werden, werden dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die von diesem insoweit getragenen Beitragsanteile erstattet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Weist ein Mitglied, dessen Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 6 festgesetzt wurden, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu zahlen waren, beitragspflichtige Einnahmen nach, die für den Kalendertag unterhalb des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird dem Mitglied der Anteil der gezahlten Beiträge erstattet, der die Beiträge übersteigt, die das Mitglied auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 hätte zahlen müssen.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413 des Fünften Buches des Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen. Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit versichert sind, werden die Beiträge aus diesen Leistungen von den Beziehern der Leistung allein getragen.

(2) Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den Krankenkassen; die Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen getragen, wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches oder für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle zu tragen, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.

(3) Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versicherten Leistungsempfänger werden vom jeweiligen Leistungsträger getragen. Beiträge auf Grund des Leistungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelten als Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge.

(4) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 erhalten bleibt oder nach den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten Soldaten auf Zeit sowie die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 versicherten Mitglieder von Solidargemeinschaften tragen den Beitrag allein. Abweichend von Satz 1 werden

1.
die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
2.
die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterversicherung nach § 26 von der Gemeinschaft
allein getragen.

(5) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 trägt das Mitglied.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2, die §§ 50 und 50a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gelten entsprechend. Die aus einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und einer laufenden Geldleistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu entrichtenden Beiträge werden von der Alterskasse gezahlt; § 28g Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Krankenkassen die Beiträge; für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. Die zur Tragung der Beiträge für die in § 21 Nr. 1 bis 5 genannten Mitglieder Verpflichteten können einen Dritten mit der Zahlung der Beiträge beauftragen und mit den Pflegekassen Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren.

(3) Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zahlen; in den in § 252 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches geregelten Fällen sind sie an den Gesundheitsfonds zu zahlen, der sie unverzüglich an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat. Die nach Satz 1 eingegangenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der Krankenkasse unverzüglich an die Pflegekasse weiterzuleiten. In den Fällen des § 252 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches ist das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds, im Übrigen sind die Pflegekassen zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt; § 251 Absatz 5 Satz 3 bis 7 des Fünften Buches gilt entsprechend. § 24 Abs. 1 des Vierten Buches gilt. § 252 Abs. 3 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung den Beiträgen zur Krankenversicherung gleichstehen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet alle Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen der allgemeinen Rentenversicherung am fünften Arbeitstag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Rente fällig war, an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) weiter. Werden Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden (§ 272a des Sechsten Buches), leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die darauf entfallenden Pflegeversicherungsbeiträge am fünften Arbeitstag des laufenden Monats an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung weiter.

(5) Der Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 1 ist von demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat. Wird der Pflegeversicherungsbeitrag von einem Dritten gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mitglied auf den von dem Mitglied zu tragenden Beitragszuschlag. Dieser Anspruch kann von dem Dritten durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend gemacht werden.

(6) Wenn kein Abzug nach Absatz 5 möglich ist, weil der Dritte keine laufende Geldleistung an das Mitglied erbringen muss, hat das Mitglied den sich aus dem Beitragszuschlag ergebenden Betrag an die Pflegekasse zu zahlen.

(7) Die Beitragszuschläge für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und Kurzarbeitergeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch werden von der Bundesagentur für Arbeit pauschal in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hinsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den genannten Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres zur Zahlung der Pauschale vereinbaren.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.