Landgericht Karlsruhe Urteil, 23. Feb. 2007 - 6 S 38/06

bei uns veröffentlicht am23.02.2007

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 02.06.2006- AZ.: 2 C 30/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von der Klägerin für die Zeit vom 01.09.1998 bis zum 31.08.2005 bereits bezahlte Betriebsrente in Höhe von EUR 4.419,40 zurückzufordern.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang begründet. Das Urteil des Amtsgerichts ist wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Lediglich zur Ergänzung sei hinsichtlich des Sachverhalts noch folgendes angemerkt:
Die Klägerin erhält wegen eines am 04.02.1998 (I/93, I/105) eingetretenen Versicherungsfalls seit dem 01.03.1998 aufgrund des BfA-Bescheides vom 19.12.2003 (I/91) eine gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von zunächst EUR 434,34/brutto (I/95).
Aufgrund des BfA-Bescheides vom 20.01.2004 (I/103) erhält die Klägerin seit dem 01.09.1998 eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von zunächst EUR 662,96/brutto (I/107), welche zunächst bis zum 31.08.2004 befristet war.
Am 13.02.2004 ging bei der Beklagten ein aus zwei Teilen bestehender, nämlich teils vom Versicherten selbst und teils von dessen Arbeitgeber auszufüllender Rentenantrag ein (I/261-279). Dieser Rentenantrag enthielt bei Eingang bei der Beklagten als Anlage lediglich den Bescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers über die Berufsunfähigkeitsrente (I/261). Der Arbeitgeber der Klägerin, welcher mit der Weiterleitung des Rentenantrags an die Beklagte befasst war, räumte in einem Schreiben vom 31.01.2006 (I/265) ein, dass von dort aus nicht mehr beurteilt werden könne, ob die Klägerin tatsächlich beide gesetzlichen Rentenbescheide eingereicht habe und ob seitens des Arbeitgebers lediglich der erste Rentenbescheid weitergeleitet worden sei.
Im besagten Rentenantrag sind auf Seite 2 (I/281) sowohl hinsichtlich der Frage, ob eine „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ gezahlt werde, als auch bei der Frage, ob eine „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ gezahlt werde, jeweils Kreuze angebracht. Auch die Frage, ob „der Rentenbescheid mit sämtlichen Anlagen“ beiliege, ist mit einem Kreuz bejaht, wobei das Formular keine Möglichkeit vorsieht, an dieser Stelle auch den Plural zu verwenden.
Aufgrund der Mitteilung vom 11.06.2004 (I/157) gewährte die Beklagte für die Zeit ab 01.04.1998 eine Zusatzrente in Höhe von zunächst EUR 135,67/brutto (I/261, 181). Bei der Berechnung dieser Zusatzrente legte die Beklagte lediglich die gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit zugrunde (I/179, 185).
Aufgrund des Bescheids vom 27.07.2004 (I/261) wurde die gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den ursprünglichen Befristungszeitpunkt hinaus anerkannt. Diesen verlängernden gesetzlichen Rentenbescheid erhielt die Beklagte am 25.11.2004. Am 23.12.2004 übermittelte die Klägerin der Beklagten das Deckblatt des ursprünglichen gesetzlichen Rentenbescheids vom 20.01.2004 über die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente (I/261).
Mit der angegriffenen Mitteilung vom 25.07.2005 (I/15) berechnete die Beklagte die Zusatzrente der Klägerin ab dem 01.09.1998 auf der Basis der Erwerbsunfähigkeitsrente neu und kam zu einem monatlichen Rentenbetrag in Höhe von zunächst EUR 84,40/brutto (I/39). Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.09.1998 bis zum 31.08.2005 errechnete die Beklagte einen Überzahlungsbetrag in Höhe von EUR 4.419,40 und forderte die Klägerin zur Rückzahlung dieses Betrages auf (I/15).
10 
Die Klägerin wendet sich mit der erhobenen negativen Feststellungsklage zu Recht gegen das Zurückzahlungsverlangen der Beklagten.
11 
Mit Wirkung für die Vergangenheit hätte die Beklagte ihre ursprüngliche Rentenmitteilung schon nicht zurücknehmen dürfen (sub 1.), jedenfalls besteht insoweit kein Rückerstattungsanspruch (sub 2.; vgl. zur dogmatischen Unterscheidung zwischen Rücknahme und Rückerstattung: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 11, Rdn. 36).
12 
1. Die Abänderung der ursprünglichen Rentenmitteilung für den Zeitraum vom 01.09.1998 bis zum 31.08.2005 ist nicht rechtens.
13 
a) Die Beklagte ist zwar grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 40 VBLS n.F. jederzeit zu korrigieren (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2006, Az. 6 O 2/06; kritisch: BGH, Urt.v. 22.05.1985, IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 334-355, sub II.3). Dass ein solches Korrekturrecht besteht, ist auch in §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. vorausgesetzt, denn die dort geregelte Rückforderung überzahlter Renten setzt die vorherige Korrektur der Rentenmitteilungen voraus. Anerkannt ist, dass §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. auch auf andere als die dort ausdrücklich geregelten Überzahlungstatbestände anwendbar ist (s. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, Kap. B, § 70 Bl. 339e; LG Karlsruhe, Urt. v. 14.06.2005; Az. 6 O 186/04). Die Mitteilungen der Beklagten sind auch keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß auch nicht in Bestandskraft (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, Az. 6 O 980/03; Urt. v. 980/03; Urteil vom 16.05.2006, Az. 6 O 234/05).
14 
Das Gericht hat jedoch im Rahmen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung der bereits zitierten BGH-Entscheidung in Anlehnung an die Grundsätze des § 48 VwVfG eine Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände vorzunehmen.
15 
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 22.05.1985 (IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 334-355, sub II.3.c; vgl. dazu: Gilbert/Hesse, Kap. B § 61, Blatt B 290a) zum Zusatzversorgungsrecht der Postangestellten ausgeführt, dass insbesondere das Alter des Begünstigten und die Erfahrungstatsache, dass älteren Menschen eine Umstellung auf veränderte Verhältnisse besonders schwer falle, zu berücksichtigen seien. Ferner sei bedeutsam, wie lange die zurückzunehmenden Leistungen schon erbracht worden seien und ob deren Entzug einschneidende Änderungen der Lebensführung mit sich brächten.
16 
Das Vertrauen des Versicherten, eine bereits gewährte Rente behalten zu dürfen, ist in der Regel schutzwürdig, wenn er die gewährten Leistungen bereits verbraucht hat (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Bei der Gewährung von geringfügigen Leistungen wie im vorliegenden Fall kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Geld für eine Verbesserung der Lebensführung ausgegeben wurde und mithin ein Verbrauch vorliegt (vgl. OVG Münster, NWVBL 1988, 147; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., 2001, § 48, Rdn. 147).
17 
In anderen Fällen hat die Beklagte den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips schon von sich aus Genüge getan, indem sie von der Rückforderung für die Vergangenheit Abstand genommen hat (s. LG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2006, Az. 6 O 2/06). Dass die Beklagte im konkreten Fall anders entschieden hat, erscheint nicht nachvollziehbar.
18 
b) Denn die Gründe, die zu einer fehlerhaften Ausgangsmitteilung geführt haben, liegen jedenfalls nicht bei der Versicherten, sondern möglicherweise bei deren Arbeitgeber und - sicher feststehend - bei der Beklagten selbst.
19 
Es kann insoweit dahinstehen, ob sich die Klägerin etwaiges Verschulden ihres Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Antragstellung zurechnen lassen müsste. Denn bei genauer Lektüre des klägerischen Rentenantrags hätte der Beklagten auffallen müssen, dass die Klägerin zutreffend angegeben hat, dass sie zwei verschiedene Renten in Anspruch nimmt. Dass die von der Beklagten verwendeten Formulare dabei nicht den Fall berücksichtigen, dass noch eine Berufsunfähigkeitsrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente nach altem Sozialversicherungsrecht gewährt wird, ist ein Versäumnis allein der Beklagten.
20 
Der Beklagten hätte es offengestanden, bei der Klägerin nachzufragen, warum dort vom Bezug zweier Renten ausgegangen wird und warum der Bescheid über eine Berufsunfähigkeitsrente beigelegt wurde, wo doch im Rentenantrag von einer Erwerbsminderungsrente die Rede ist. Angesichts des langen Zeitraums, der zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung (04.02.1998) und dem Datum des auch der Beklagten vorliegenden Rentenbescheids (19.12.2003) liegt, und des vorläufigen Charakters einer Berufsunfähigkeitsrente lag die Möglichkeit der Veränderung beim Sozialrentenbezug auch durchaus nahe.
21 
Bei offensichtlichen Widersprüchlichkeiten und Unvollständigkeiten der vom Versicherten bzw. dessen Arbeitgeber übermittelten Daten ist die Beklagte zur Rückfrage verpflichtet (Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2003, Az. 6 S 2/03).
22 
c) Das Gericht hat nicht übersehen, dass es auch dann, wenn die Überzahlung auf einem Fehler der Zusatzversorgungskasse beruht, im Interesse der Gesamtheit der Versorgungsberechtigten und Arbeitgeber erforderlich sein kann, dass auch solche Überzahlungen an die Versorgungskasse zurückfließen (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1998, Az. IV ZR 214/96, VersR. 1998, 477-478).
23 
Bei der anzustellenden Gesamtabwägung ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte bewusste Kenntnis über die Ursachen der Fehlberechnung bereits im Dezember 2004 hatte und dennoch noch bis einschließlich August 2005 weiter zahlte (I/265). Die Beklagte hätte für die anzustellenden Korrekturen sich kein halbes Jahr Zeit lassen dürfen und hätte nicht durch den langen Zeitablauf den Eindruck aufkommen lassen dürfen, dass eine Korrektur gar nicht vorgenommen werde. Der Arbeitgeber der Klägerin bezeichnete dieses Verhalten der Beklagten als „unverständlich“ (I/265).
24 
2. Aber selbst wenn die ursprüngliche Rentenmitteilung mit Wirkung auch für die Vergangenheit hätte abgeändert werden dürfen, lägen die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch der Beklagten gemäß § 70 Abs. 1 bis 3 VBLS a. F./§ 53 VBLS n. F. nicht vor.
25 
Das Gericht hat zwar insoweit nicht verkannt, dass diese vertraglichen Rückzahlungsanspruchsgrundlagen die gesetzliche Regelung der §§ 812 ff. BGB ausschließen und damit vom Grundkonzept her in besonderem Maße versichererfreundlich sind. Allerdings ist mit der Kommentierung bei Gilbert/Hesse (a.a.O., Blatt B 339 e bis B 339 e 1 ) davon auszugehen, dass insoweit auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Anwendung findet und dass insoweit insbesondere das eigene Verhalten der Beklagten Beachtung finden muss. Es wurde aber bereits oben ausgeführt, dass ein Verschulden der Beklagten zu der Überzahlung führte und dass auch nach Bekanntwerden der Überzahlung für lange Zeit alles darauf hindeutete, dass die Beklagte zumindest für die Vergangenheit die Überzahlungsbeträge nicht zurückverlangen werde.
26 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 ZPO.
27 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
28 
Die Revision ist nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags die Feststellung, dass die Beklagte zur Rückforderung zuviel gezahlter Beträge nicht berechtigt ist.
Der Kläger erhält gemäß Rentenmitteilung vom 20.02.1995 seit dem 01.06.1994 aus der Pflichtversicherung seiner verstorbenen Ehefrau von der Beklagten eine Versorgungsrente für Witwer (AH 195). Zunächst erhielt der Kläger gemäß § 49 Abs. 5, § 40 Abs. 4 VBLS a.F. eine monatliche Mindestrente in Höhe DM 69,43/brutto=netto (EUR 35,50; AH 195/201/215). Die Höhe dieses Zahlbetrages bestätigte die Beklagte in ihrer Mitteilung vom 27.11.1995 erneut (AH 227). Nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 09.07.1996 geendet hatte und er ab 10.07.1996 Arbeitslosengeld bezogen hatte, zahlte die Beklagte eine ungekürzte Zusatzrente ohne Anwendung der Ruhensvorschrift des § 65 Abs. 5 VBLS a.F. (AS 35). Ab 06.09.1999 befand sich der Kläger wieder in einem voll sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Dieser Umstand ergibt sich aus dem Rentenbescheid der BfA vom 01.03.2004 (AH 165/181), welcher am 08.03.2004 der Beklagte vorgelegt wurde (AS 37). Die Beklagte berücksichtigte die Arbeitsaufnahme nicht und zahlte beispielsweise für den Monat September 1999 eine Bruttorente in Höhe von DM 569,83 (EUR 291,35) (AH 57) und in den Folgemonaten ähnlich hohe Beträge.
In der Rentenmitteilung vom 08.09.2004 (AH 47) errechnete die Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis zum 31.12.2003 die zustehende monatliche Zusatzrente neu auf EUR 35,50 (zusätzlich Dynamisierungen um jeweils 1 % zum 01.07.2002 und 01.07.2003) (AH 59-81). Die Gesamtsumme der Überzahlung errechnete die Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis zum 31.12.2003 auf EUR 13.309,39 (AH 47) und forderte diesen Betrag bis zum 14.10.2004 zurück, stellte jedoch die Möglichkeit der ratenweisen Tilgung in Aussicht. Gegen das in dieser Mitteilung enthaltene Rückzahlungsverlangen richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor:
Er habe die Überzahlung nicht zu vertreten. Die Beschäftigungsaufnahme im September 1999 habe er der Beklagte Anfang des Jahres 2000 schriftlich mitgeteilt. Er könne durch die Benennung einer Zeugin die postalische Absendung des Schreibens beweisen, jedoch nicht dessen Zugang, da das Schreiben nicht per Einschreiben oder per Fax versandt worden sei. Der Kläger erhebt den Einwand der Entreicherung und die Einrede der Verjährung (AS 3). Die Forderung der Beklagte sei zwar rechnerisch nachvollziehbar. Da es sich bei den Überzahlungsbeträgen um Bruttobeträge inklusive Sozialversicherung und Steuern handele, könne insoweit deren Richtigkeit nicht überprüft werden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten L-Nr.: ... vom 08.09.2004 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte EUR 13.309,39 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Die Beklagte trägt vor:
11 
Sie habe niemals eine Mitteilung des Klägers über die Arbeitsaufnahme erhalten. Erst durch Vorlage des BfA-Rentenbescheids vom 01.03.2004 habe die Beklagte von laufendem Arbeitsentgelt ab September 1999 erfahren.
12 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet; sie war daher abzuweisen.
I.
14 
Der Kläger ist zur Rückzahlung überbezahlter Rentenbeträge in Höhe von EUR 13.309,39 verpflichtet.
15 
1. Die Beklagte hat die Witwerbetriebsrente des Klägers nach §§ 75 ff. VBLS n.F./ §§ 37 ff. VBLS a.F. ordnungsgemäß berechnet. Einwände gegen die Richtigkeit der Berechnung der Bruttobetriebsrente sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob die Beklagte die Nettobetriebsrente (nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) richtig ermittelt hat, kommt es eigentlich nicht an (vgl. unten I.2.d). Die Ermittlung der Nettobetriebsrente nach feststehender Bruttobetriebsrente ist im Übrigen denkbar einfach, da nur feste Prozentsätze abzuziehen sind (vgl. z.B. Mitteilung vom 05.12.2003, AH 281); diesbezügliche Fehler sind nicht im Entferntesten erkennbar. Dass die Beklagte Steuern aus der Summe der Bruttobetriebsrente zurückbehalten hätte, ist nicht ersichtlich.
16 
2. Die Beklagte ist auch berechtigt, den überbezahlten Betrag aus der Versorgungsrente in Höhe von EUR 13.309,39 entsprechend § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. zurückzufordern. Die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB sind auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
17 
a) Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. Januar 1998 (IV ZR 214/96 = NVersZ 1999, 45 - 46; VersR 1998, 477 - 478 = NJW - RR 1998, 1425/1426 = BGHR VBLS § 70 Rückzahlung 1, vgl auch Urteil vom 18.09.1991 - IV ZR 233/90 - NJW - RR 1992, 25) entschieden, dass wenn die Satzung einer Zusatzversorgungskasse unter Abänderung des gesetzlichen Bereicherungsrechts bestimmt, dass Beträge zurückzuzahlen sind, die aufgrund von Erhöhungen der gesetzlichen Rente zuviel geleistet wurden, diese Bestimmung auch anzuwenden ist, wenn die Überzahlung auf einer fehlerhaften EDV-Eingabe der gesetzlichen Rente durch die Versorgungskasse beruht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bestimmung im wesentlichen solche Fälle regelt, in denen es zur Überzahlung kam, weil eine Erhöhung der gesetzlichen Rente bei der Berechnung der Gesamtversorgung unberücksichtigt geblieben ist. In dem damals entschiedenen Fall hatte die Zusatzversorgungskasse den Betrag der Gesamtversorgung unzutreffend berechnet, weil sie fehlerhaft eine in Wahrheit schon bestehende höhere gesetzliche Rente mit einem niedrigeren Betrag in Rechnung gestellt hat. Die Zielsetzung der Satzungsregelung verlange aber eine Gleichbehandlung beider Fallgruppen. Auch wenn die Überzahlung auf einem Fehler der Zusatzversorgungskasse beruhe, sei es im Interesse der Gesamtheit der Versorgungsberechtigten und der Arbeitgeber erforderlich, dass auch solche Überzahlungen an die Versorgungskasse zurückfließen (vgl. BGH a. a. O.; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.3.2003, Az.: 6 0 101/02 und Urt. v. 01.03.2002, Az.: 6 0 293/01; vgl. auch Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand August 2002, § 70 Anm 2 Seite B 339 c)).
18 
Der vorliegende Fall ist vergleichbar. Die Beklagte hat festgestellt, dass der Kläger wegen unterlassener Anzeige der Änderung seines Arbeitseinkommens, wozu er nach § 64 VBLS a.F. / § 48 VBLS n.F. auch ohne gesonderten Hinweis der Beklagten verpflichtet ist, Zuvielzahlungen in Höhe von EUR EUR 13.309,39 erhalten hat. Auch auf diese Fallgruppe ist § 70 Abs. 1 - 3 VBLS entsprechend anzuwenden (Zur analogen Anwendbarkeit des § 70 VBLS a.F. auf andere Überzahlungstatbestände vgl. auch: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, Kap. B, § 70 Bl. 339e).
19 
b) Die unmittelbare wie die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a.F./ § 53 VBLS n.F. schließt die gesetzliche Regelung der §§ 812 ff. BGB nach dem Willen der Satzung aus, denn anderenfalls würde der mit der vertraglichen Regelung verfolgte Zweck nicht erreicht (BGH a.a. O.). Dementsprechend kann sich die Klägerin nicht auf eine Entreicherung berufen.
20 
c) Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder wegen einer unbilligen Härte (§ 70 Absatz 5 VBLS a.F./ § 53 Absatz 3 VBLS n.F). Der Kläger konnte schon deshalb nicht auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertrauen, da sich aus den Mitteilungen unzweifelhaft ergibt, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Versorgungsrente falsche Arbeitseinkünfte angesetzt hat. Zur Frage einer unbilligen Härte fehlt es an substantiiertem Vortrag des Klägers.
21 
d) Die Beklagte kann die die kompletten überzahlten Bruttobeträge zurückverlangen. Es sind nicht nur die überzahlten Nettobeträge (ohne die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge) zurückzuzahlen (vgl. AS. 49, 53, AH. 291).
22 
a. Im Krankenversicherungsrecht gelten Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als beitragspflichtige Einnahmen (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 228, § 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hatte der Kläger alleine die Krankenkassenbeiträge aus den VBL-Versorgungsbezügen zu tragen. Lediglich hinsichtlich der Abführung dieser Krankenkassenbeiträge galt gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Besonderheit, dass die Beklagte als bloße Zahlstelle der Versorgungsbezüge die Krankenkassenbeiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse auszuzahlen hatte. Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagte die einbehaltenen Krankenkassenbeiträge an die zuständige Krankenkasse zwar gezahlt, (selbst im bereicherungsrechtlichen Sinne) aber an den Kläger geleistet hat. Die Beklagte kann daher vom Kläger grundsätzlich auch die Rückzahlung in Höhe der Krankenkassenbeiträge verlangen und muss sich diesbezüglich nicht an die Krankenversicherung halten (eine ebensolche „Bereicherungskette“ sieht auch die gesetzliche Sonderregelung in § 231, § 237 Satz 2 SGB V vor). Im Übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung findet und darum erst recht keine Grundlage dafür besteht, die Beklagte hinsichtlich der zuviel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge auf einen etwaigen Rückerstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse zu verweisen.
23 
b. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt Entsprechendes (vgl. § 59 Abs. 1 S. 1, § 60 Abs. 1 S. 1 SGB XI).
24 
e) Im Rahmen der vorliegenden negativen Feststellungsklage spielt die Frage, ob das Gericht bei einem umgekehrten Prozessrechtsverhältnis unter Umständen daran gehindert wäre, den hiesigen Kläger zur Rückzahlung in einer Summe zu verurteilen, keine Rolle. Zweck zumindest des § 70 VBLS a.F. war es zwar, dem Empfänger von Überzahlungen durch Verrechnung von Teilbeträgen die Rückführung in wirtschaftlich erträglicher Weise zu ermöglichen. Das Gericht muss grundsätzlich auch die Frage prüfen, inwieweit der Kläger auf die Richtigkeit der früheren Rentenmitteilung vertrauen durfte (BGH NJW-RR 1998, 1425, 1426).
25 
Die Kammer hat jedoch bereits in einer Entscheidung vom 21.03.2003 (Az.: 6 O 101/02, sub I.2.d.) die seinerzeit erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen, obwohl auch dort die Beklagte den Überzahlungsbetrag zu Unrecht in Einem zurückverlangte. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer nach erneuter Überprüfung fest. In tatsächlicher Hinsicht erkennt das Gericht aus den vorgelegten Unterlagen (AS 77, AH 331-345) auch keine Härten im Falle der Verpflichtung zur Rückzahlung ohne Raten.
26 
f) Die Rückzahlungsverpflichtung ist nicht verjährt. Einschlägige Verjährungsvorschrift ist § 12 Abs. 1 VVG (BGH, Beschluss vom 09.03.1994, IV ZR 283/92, NJW-RR 1994, 859; BGH, Urteil vom 18.09.1991, IV ZR 233/90, NJW-RR 1992, 25 ff.; Römer/Langheid, VVB, 2. Aufl., 2003, § 12 VVG, Rnr. 7). Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt für die Forderung des beklagten Versicherers mit Kenntnis der die Forderung begründenden Umstände zu laufen (BGH, Urteil vom 19.01.1994, IV ZR 117/93, NJW-RR 1994, 410 ff.).
27 
Es ist der Vortrag der Beklagten zugrundezulegen, wonach diese aufgrund eines am 08.03.2004 vorgelegten Bescheides der BfA Berlin vom 01.03.2004 erstmals Kenntnis von der Erzielung laufenden Arbeitsentgeltes erhalten hat (AS. 37). Nach weiterer Korrespondenz erfolgte dann unter dem 08.09.2004 das Rückforderungsverlangen (vgl. AH. 47 f.). Die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2004 zu laufen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VVG). Die Verjährung tritt mithin nicht vor Ablauf des 31.12.2006 ein.
28 
Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, er habe bereits Anfang des Jahres 2000 ein Schreiben mit Hinweis auf die erhöhten Einkünfte an die Beklagte abgesandt. Der Kläger vermochte das Schreiben auch nicht als Kopie vorzulegen oder seinen Inhalt genau zu beschreiben, räumt aber selbst ein, dass mit der Absendung des Schreibens der Nachweis des Zugangs des Schreibens bei der Beklagten noch nicht geführt wäre. In der Rechtsprechung ist in der Tat anerkannt, dass aus der Absendung eines Briefes nicht per se auf dessen Zugang geschlossen werden kann (BGH, Urt.v. 27.05.1957, II ZR 132/56, BGHZ 24, 308 ff., sub I.2; Zöller, ZPO, vor § 284, Rn. 31 m.w.N.). Denn auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Indizien dafür, dass die Beklagte das angebliche Schreiben doch erhalten hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (Zum Indizienbeweis im Zusammenhang mit verlorengegangener Post: BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85, BFHE 156, 66 ff., sub II.3).
29 
Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen.
II.
30 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
31 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet; sie war daher abzuweisen.
I.
14 
Der Kläger ist zur Rückzahlung überbezahlter Rentenbeträge in Höhe von EUR 13.309,39 verpflichtet.
15 
1. Die Beklagte hat die Witwerbetriebsrente des Klägers nach §§ 75 ff. VBLS n.F./ §§ 37 ff. VBLS a.F. ordnungsgemäß berechnet. Einwände gegen die Richtigkeit der Berechnung der Bruttobetriebsrente sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob die Beklagte die Nettobetriebsrente (nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) richtig ermittelt hat, kommt es eigentlich nicht an (vgl. unten I.2.d). Die Ermittlung der Nettobetriebsrente nach feststehender Bruttobetriebsrente ist im Übrigen denkbar einfach, da nur feste Prozentsätze abzuziehen sind (vgl. z.B. Mitteilung vom 05.12.2003, AH 281); diesbezügliche Fehler sind nicht im Entferntesten erkennbar. Dass die Beklagte Steuern aus der Summe der Bruttobetriebsrente zurückbehalten hätte, ist nicht ersichtlich.
16 
2. Die Beklagte ist auch berechtigt, den überbezahlten Betrag aus der Versorgungsrente in Höhe von EUR 13.309,39 entsprechend § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. zurückzufordern. Die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB sind auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
17 
a) Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. Januar 1998 (IV ZR 214/96 = NVersZ 1999, 45 - 46; VersR 1998, 477 - 478 = NJW - RR 1998, 1425/1426 = BGHR VBLS § 70 Rückzahlung 1, vgl auch Urteil vom 18.09.1991 - IV ZR 233/90 - NJW - RR 1992, 25) entschieden, dass wenn die Satzung einer Zusatzversorgungskasse unter Abänderung des gesetzlichen Bereicherungsrechts bestimmt, dass Beträge zurückzuzahlen sind, die aufgrund von Erhöhungen der gesetzlichen Rente zuviel geleistet wurden, diese Bestimmung auch anzuwenden ist, wenn die Überzahlung auf einer fehlerhaften EDV-Eingabe der gesetzlichen Rente durch die Versorgungskasse beruht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bestimmung im wesentlichen solche Fälle regelt, in denen es zur Überzahlung kam, weil eine Erhöhung der gesetzlichen Rente bei der Berechnung der Gesamtversorgung unberücksichtigt geblieben ist. In dem damals entschiedenen Fall hatte die Zusatzversorgungskasse den Betrag der Gesamtversorgung unzutreffend berechnet, weil sie fehlerhaft eine in Wahrheit schon bestehende höhere gesetzliche Rente mit einem niedrigeren Betrag in Rechnung gestellt hat. Die Zielsetzung der Satzungsregelung verlange aber eine Gleichbehandlung beider Fallgruppen. Auch wenn die Überzahlung auf einem Fehler der Zusatzversorgungskasse beruhe, sei es im Interesse der Gesamtheit der Versorgungsberechtigten und der Arbeitgeber erforderlich, dass auch solche Überzahlungen an die Versorgungskasse zurückfließen (vgl. BGH a. a. O.; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.3.2003, Az.: 6 0 101/02 und Urt. v. 01.03.2002, Az.: 6 0 293/01; vgl. auch Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand August 2002, § 70 Anm 2 Seite B 339 c)).
18 
Der vorliegende Fall ist vergleichbar. Die Beklagte hat festgestellt, dass der Kläger wegen unterlassener Anzeige der Änderung seines Arbeitseinkommens, wozu er nach § 64 VBLS a.F. / § 48 VBLS n.F. auch ohne gesonderten Hinweis der Beklagten verpflichtet ist, Zuvielzahlungen in Höhe von EUR EUR 13.309,39 erhalten hat. Auch auf diese Fallgruppe ist § 70 Abs. 1 - 3 VBLS entsprechend anzuwenden (Zur analogen Anwendbarkeit des § 70 VBLS a.F. auf andere Überzahlungstatbestände vgl. auch: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, Kap. B, § 70 Bl. 339e).
19 
b) Die unmittelbare wie die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a.F./ § 53 VBLS n.F. schließt die gesetzliche Regelung der §§ 812 ff. BGB nach dem Willen der Satzung aus, denn anderenfalls würde der mit der vertraglichen Regelung verfolgte Zweck nicht erreicht (BGH a.a. O.). Dementsprechend kann sich die Klägerin nicht auf eine Entreicherung berufen.
20 
c) Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder wegen einer unbilligen Härte (§ 70 Absatz 5 VBLS a.F./ § 53 Absatz 3 VBLS n.F). Der Kläger konnte schon deshalb nicht auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertrauen, da sich aus den Mitteilungen unzweifelhaft ergibt, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Versorgungsrente falsche Arbeitseinkünfte angesetzt hat. Zur Frage einer unbilligen Härte fehlt es an substantiiertem Vortrag des Klägers.
21 
d) Die Beklagte kann die die kompletten überzahlten Bruttobeträge zurückverlangen. Es sind nicht nur die überzahlten Nettobeträge (ohne die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge) zurückzuzahlen (vgl. AS. 49, 53, AH. 291).
22 
a. Im Krankenversicherungsrecht gelten Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als beitragspflichtige Einnahmen (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 228, § 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hatte der Kläger alleine die Krankenkassenbeiträge aus den VBL-Versorgungsbezügen zu tragen. Lediglich hinsichtlich der Abführung dieser Krankenkassenbeiträge galt gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Besonderheit, dass die Beklagte als bloße Zahlstelle der Versorgungsbezüge die Krankenkassenbeiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse auszuzahlen hatte. Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagte die einbehaltenen Krankenkassenbeiträge an die zuständige Krankenkasse zwar gezahlt, (selbst im bereicherungsrechtlichen Sinne) aber an den Kläger geleistet hat. Die Beklagte kann daher vom Kläger grundsätzlich auch die Rückzahlung in Höhe der Krankenkassenbeiträge verlangen und muss sich diesbezüglich nicht an die Krankenversicherung halten (eine ebensolche „Bereicherungskette“ sieht auch die gesetzliche Sonderregelung in § 231, § 237 Satz 2 SGB V vor). Im Übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung findet und darum erst recht keine Grundlage dafür besteht, die Beklagte hinsichtlich der zuviel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge auf einen etwaigen Rückerstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse zu verweisen.
23 
b. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt Entsprechendes (vgl. § 59 Abs. 1 S. 1, § 60 Abs. 1 S. 1 SGB XI).
24 
e) Im Rahmen der vorliegenden negativen Feststellungsklage spielt die Frage, ob das Gericht bei einem umgekehrten Prozessrechtsverhältnis unter Umständen daran gehindert wäre, den hiesigen Kläger zur Rückzahlung in einer Summe zu verurteilen, keine Rolle. Zweck zumindest des § 70 VBLS a.F. war es zwar, dem Empfänger von Überzahlungen durch Verrechnung von Teilbeträgen die Rückführung in wirtschaftlich erträglicher Weise zu ermöglichen. Das Gericht muss grundsätzlich auch die Frage prüfen, inwieweit der Kläger auf die Richtigkeit der früheren Rentenmitteilung vertrauen durfte (BGH NJW-RR 1998, 1425, 1426).
25 
Die Kammer hat jedoch bereits in einer Entscheidung vom 21.03.2003 (Az.: 6 O 101/02, sub I.2.d.) die seinerzeit erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen, obwohl auch dort die Beklagte den Überzahlungsbetrag zu Unrecht in Einem zurückverlangte. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer nach erneuter Überprüfung fest. In tatsächlicher Hinsicht erkennt das Gericht aus den vorgelegten Unterlagen (AS 77, AH 331-345) auch keine Härten im Falle der Verpflichtung zur Rückzahlung ohne Raten.
26 
f) Die Rückzahlungsverpflichtung ist nicht verjährt. Einschlägige Verjährungsvorschrift ist § 12 Abs. 1 VVG (BGH, Beschluss vom 09.03.1994, IV ZR 283/92, NJW-RR 1994, 859; BGH, Urteil vom 18.09.1991, IV ZR 233/90, NJW-RR 1992, 25 ff.; Römer/Langheid, VVB, 2. Aufl., 2003, § 12 VVG, Rnr. 7). Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt für die Forderung des beklagten Versicherers mit Kenntnis der die Forderung begründenden Umstände zu laufen (BGH, Urteil vom 19.01.1994, IV ZR 117/93, NJW-RR 1994, 410 ff.).
27 
Es ist der Vortrag der Beklagten zugrundezulegen, wonach diese aufgrund eines am 08.03.2004 vorgelegten Bescheides der BfA Berlin vom 01.03.2004 erstmals Kenntnis von der Erzielung laufenden Arbeitsentgeltes erhalten hat (AS. 37). Nach weiterer Korrespondenz erfolgte dann unter dem 08.09.2004 das Rückforderungsverlangen (vgl. AH. 47 f.). Die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2004 zu laufen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VVG). Die Verjährung tritt mithin nicht vor Ablauf des 31.12.2006 ein.
28 
Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, er habe bereits Anfang des Jahres 2000 ein Schreiben mit Hinweis auf die erhöhten Einkünfte an die Beklagte abgesandt. Der Kläger vermochte das Schreiben auch nicht als Kopie vorzulegen oder seinen Inhalt genau zu beschreiben, räumt aber selbst ein, dass mit der Absendung des Schreibens der Nachweis des Zugangs des Schreibens bei der Beklagten noch nicht geführt wäre. In der Rechtsprechung ist in der Tat anerkannt, dass aus der Absendung eines Briefes nicht per se auf dessen Zugang geschlossen werden kann (BGH, Urt.v. 27.05.1957, II ZR 132/56, BGHZ 24, 308 ff., sub I.2; Zöller, ZPO, vor § 284, Rn. 31 m.w.N.). Denn auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Indizien dafür, dass die Beklagte das angebliche Schreiben doch erhalten hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (Zum Indizienbeweis im Zusammenhang mit verlorengegangener Post: BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85, BFHE 156, 66 ff., sub II.3).
29 
Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen.
II.
30 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
31 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.