Landgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Okt. 2010 - 3 Qs 61/10 KO

published on 21/10/2010 00:00
Landgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Okt. 2010 - 3 Qs 61/10 KO
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23.07.2010 – 14 Cs 540 Js 44030/06 – dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer weitere 14,28 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2010 zu erstatten sind.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

2. Der Freigesprochene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Mit Schreiben des Rechtsanwalts W. vom 23.06.2004 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen W. M. wegen des Verdachts des Betrugs und der Unterschlagung zum Nachteil der R. GmbH, deren Geschäftsführer der Anzeigeerstatter war. Das Verfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 540 Js 1698/05 geführt.
Nach Durchführung der polizeilichen Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit Verfügung vom 12.05.2006 dieses Verfahren im Wesentlichen gemäß § 170 Abs. 2 StPO, im Übrigen gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Auf die Beschwerde des Anzeigeerstatters nahm sie die Ermittlungen bezüglich eines Teils der Vorwürfe mit Verfügung vom 09.08.2006 wieder auf, um sie letztlich mit Verfügung vom 14.08.2007 erneut einzustellen. Hiergegen gerichtete Beschwerden des Anzeigeerstatters blieb der Erfolg versagt.
Anlässlich der polizeilichen Ermittlungen gegen W. M. ergab sich auch ein Tatverdacht gegen den Anzeigeerstatter als faktischem Geschäftsführer der M. GmbH wegen Insolvenzverschleppung. Die Kriminalpolizei legte die Akten insoweit der Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit Schlussbericht vom 30.08.2006 vor. Der Vorgang erhielt das Aktenzeichen 540 Js 44030/06. Im Rahmen der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung meldete sich Rechtsanwalt W. als Verteidiger des Beschwerdeführers. Nach Gewährung von Akteneinsicht und Eingang einer Stellungnahme des Verteidigers vom 13.10.2006 stellte die Staatsanwaltschaft in einem Vermerk vom 16.10.2006 fest, dass eine Förderung des Verfahrens mangels Besetzung des Dezernats bis zum 01.11.2006 nicht möglich sei.
Unter dem 26.07.2007 erstattete W. M. seinerseits Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer, unter anderem wegen falscher Verdächtigung mit Blick auf dessen Strafanzeige vom 23.06.2004. Dieses unter dem Aktenzeichen 540 Js 26960/07 erfasste Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20.09.2007 zu dem führenden Verfahren 540 Js 44030/06 hinzuverbunden.
Nach nochmaliger Gewährung von Akteneinsicht am 14.11.2007 an Rechtsanwalt W. und dessen weiterer Stellungnahme vom 06.12.2007 stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21.12.2007 das Verfahren wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein und beantragte am selben Tag beim Amtsgericht Karlsruhe den Erlass eines Strafbefehls wegen falscher Verdächtigung über eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht am 21.10.2009. Auf den Einspruch erfolgte nach mündlicher Hauptverhandlung am 27.05.2010 Freispruch des Angeklagten mit Kostenentscheidung gemäß § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Mit Schreiben vom 31.05.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren:
Grundgebühr VV Nr. 4100 RVG
165,00 EUR
Verfahrensgebühr VV Nr. 4106 RVG
140,00 EUR
Terminsgebühr VV Nr. 4108 RVG
230,00 EUR
Auslagenpauschale
 20,00 EUR
24 Kopien
 12,00 EUR
19% Umsatzsteuer
107,73 EUR
Summe  
674,73 EUR
Mit Beschluss vom 23.07.2010 setzte das Amtsgericht Karlsruhe 440,30 EUR fest. Die geltend gemachte Grundgebühr sowie die geltend gemachten Auslagen erkannte es nicht an, da mit Blick auf die Teileinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO diese auch entstanden wären, wenn das Verfahren nur wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung geführt worden wäre.
Mit der am 03.08.2010 bei Gericht eingegangenen, sofortigen Beschwerde gegen den am 27.07.2010 zugestellten Beschluss begehrt der Beschwerdeführer weiterhin Kostenfestsetzung in geltend gemachter Höhe. Die Vorwürfe der Insolvenzverschleppung und der falschen Verdächtigung beträfen absolut getrennte Vorgänge. Es sei nicht der Verteidigung anzulasten, dass die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO nicht zeitnah erfolgt sei. Wäre dies geschehen, so hätte die Strafanzeige des W. M. mit einem neuen Aktenzeichen versehen werden müssen, eine Verbindung wäre nicht mehr möglich gewesen. Darüber hinaus habe nach Zustellung des Strafbefehls im Oktober 2009 – mithin fast zwei Jahre später – eine völlig neue Einarbeitung in den Verfahrensstoff erfolgen müssen.
II.
10 
Die gemäß §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und gemäß §§ 311 Abs. 2, 304 Abs. 3 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat nur in geringem Umfang Erfolg.
11 
1. Zu Recht hat das Amtsgericht den zu erstattenden Betrag nach der Differenztheorie bestimmt.
12 
a. Diese ist seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.01.1973 (BGHSt 25, 109 ff.) allgemein anerkannt. Auch nach Einfügung der Vorschrift des § 464d StPO ist sie in der Rechtswirklichkeit gegenüber der nun grundsätzlich möglichen Kostenquotelung – wegen deren Starre zu Recht – vorherrschend geblieben.
13 
b. Die Differenztheorie kommt dabei immer dann zum tragen, wenn unterschiedliche Entscheidungen innerhalb eines Verfahrens unterschiedliche Kostenträger nach sich ziehen. Hauptanwendungsfall ist dabei der Teilfreispruch, wo sich die Kostengrundentscheidungen des § 465 Abs. 1 StPO einerseits und des § 467 Abs. 1 StPO andererseits gegenüberstehen. Nichts anderes kann jedoch mit Blick auf die notwendigen Auslagen gelten, wenn hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts ein umfassender Freispruch erfolgt, weitere Tatvorwürfe jedoch vor Erhebung der Anklage bereits nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden (für den umgekehrten Fall der Verurteilung und Kostenentscheidung nach § 467a StPO: OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 294, 295). Denn bezüglich letzterem fehlt es an einer Vorschrift, die der Staatskasse die Auslagen des Beschuldigten aufbürdet, gegen den letztlich erfolglos ein Ermittlungsverfahren geführt wurde. In begrenztem Umfang und losgelöst von dem Kostenfestsetzungsverfahren besteht eine Erstattungsmöglichkeit lediglich in der Form eines Schadensersatzanspruchs nach den Vorschriften des StrEG.
14 
c. Die erforderliche Differenzierung hat jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen, insbesondere sind die Art und Schwere der einzelnen Schuldvorwürfe, auch in ihrer Bedeutung für den Angeklagten zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass die Verteidigerkosten insgesamt von der Staatskasse zu tragen sind, aber auch dazu, dass Erstattungsansprüche insgesamt entfallen (vgl. L/R-Hilger, StPO, 25. Auflage, § 465, Rdnr. 42).
15 
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze wurden die geltend gemachten Grundgebühr und Auslagenpauschale zu Recht versagt.
16 
a. Die Grundgebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchen Verfahrensabschnitt sie erfolgt, Nr. 4100 Abs. 1 VV RVG. Dabei ist unter Rechtsfall die gesamte Strafsache von Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum Ende der Revisionsinstanz zu verstehen (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, Nr. 4100 VV RVG, Rdnr. 5). Diese Gebühr war mithin mit Beantragung der ersten Einsicht in die Akten durch den Verteidiger und mit der Einarbeitung in diese entstanden, mithin vor dem 13.10.2006. Zu diesem Zeitpunkt behandelte das Strafverfahren jedoch allein den Vorwurf der Insolvenzverschleppung, der letztlich durch Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit der Folge der Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers aus dem Verfahren ausgeschieden wurde.
17 
Die spätere Ausweitung des Rechtsfalls auf den Vorwurf der falschen Verdächtigung ändert nichts daran, dass die erstmalige Einarbeitung abgeschlossen ist und vermag demnach eine nachträgliche Erhöhung der bereits entstandenen Grundgebühr mit der Folge, dass zumindest ein Differenzbetrag geltend gemacht werden könnte, nicht auszulösen. Solange das Verfahren wegen der falschen Verdächtigung isoliert geführt wurde, hätte zwar grundsätzlich eine Grundgebühr entstehen können, die bei späterer Verbindung beider Verfahren nicht etwa entfallen wäre. Vorliegend ist der Verteidiger aber erst nach Verbindung erweiternd tätig geworden, zu diesem Zeitpunkt handelte es sich jedoch bereits um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG (vgl. Hartmann, a.a.O., § 15, Rdnr. 16).
18 
Die Tatsache, dass eine Verbindung nur möglich wurde, weil das Verfahren wegen Insolvenzverschleppung zuvor etwa acht Monate nicht gefördert worden war, kann an dem nach dem Wortlaut der Gebührenvorschriften eindeutigen Ergebnis nichts ändern. Allein maßgebend kann sein, ob die Verbindung überhaupt erfolgen durfte, wozu über den geregelten Fall des § 2 Abs. 1 StPO hinaus die Staatsanwaltschaft stets befugt ist, wenn – wie vorliegend – ein Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO gegeben ist (Vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 2, Rdnr. 3).
19 
Soweit damit das Entstehen weiterer Gebühren bisweilen von zeitlichen Zufälligkeiten abhängen kann, liegt dies in der Ausgestaltung der Vorschriften begründet und kommt in zahlreichen Konstellationen vor. Wenn der Verteidiger darauf verweist, dass durch den langen Zeitablauf eine völlig neue Einarbeitung in den Verfahrensstoff erforderlich gewesen sei, bleibt darauf hinzuweisen, dass ein solcher Aspekt im Rahmen der Bestimmung derjenigen Gebühren gemäß § 14 RVG berücksichtigungsfähig ist, die Tätigkeiten innerhalb eines ganzen Verfahrensabschnitts abgelten sollen. Hierzu gehört die Grundgebühr gerade nicht. Auch die Erforderlichkeit einer zweiten, durch den Vorwurf der falschen Verdächtigung ausgelösten Stellungnahme vom 06.12.2007 innerhalb des Ermittlungsverfahrens kann Auswirkungen auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4104 VV RVG haben, so dass insoweit eine positive Differenz zugunsten des Beschwerdeführers entstehen könnte. Eine solche wurde jedoch (bislang) nicht geltend gemacht, so dass eine Festsetzung auch nicht erfolgen konnte.
20 
b. Entsprechendes gilt für die Pauschale der Nr. 7002 VV RVG. Ein Strafverfahren bestehend aus Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren stellt regelmäßig eine Angelegenheit dar (vgl. Hartmann, a.a.O., § 15, Rdnr. 44 m.w.N.), auch wenn die entsprechenden Gebühren bzw. Auslagen in jedem Rechtszug des Hauptverfahrens gefordert werden dürfen, § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG. Demnach kann der Beschwerdeführer für das gesamte, gegen ihn geführte und mit dem erstinstanzlichen Urteil abgeschlossene Verfahren die Pauschale Nr. 7002 VV RVG nur einmal geltend machen. Nachdem diese jedoch auch dann angefallen wäre, wenn das Verfahren nur wegen der Insolvenzverschleppung geführt worden wäre, kann ein Erstattungsanspruch insoweit nicht bestehen.
21 
3. Dagegen besteht ein Erstattungsanspruch bezüglich der geltend gemachten Kopierkosten gemäß Nr. 7000 Nr. 1 a) VV RVG.
22 
Bereits aus deren geringen Anzahl folgt angesichts einer zweibändigen Akte, dass es sich dabei um solche Kopien handelt, die anlässlich der Strafanzeige des W. M. gegen den Beschwerdeführer gefertigt wurden. Sie sind mithin durch den Vorwurf der falschen Verdächtigung bedingt gewesen und damit von der Kostenentscheidung gemäß § 467 Abs. 1 StPO umfasst.
23 
4. Angesichts des geringen Erfolgs des Rechtsmittels, das zur Überzeugung der Kammer auch bei richtiger Behandlung der Kopierauslagen durch das Amtsgericht eingelegt worden wäre, ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten aufzuerlegen, § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.

(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.

(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.