Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 11. Juni 2014 - 1 U 8/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6.12.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (2 O 345/11) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Klage und Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 8 %; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.226,49 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Kläger kaufte mit Kaufvertrag vom 29.12.2010 (Bl. 6) vom Beklagten einen gebrauchten Mercedes Benz V 220 CDI. Dass es sich insoweit um einen privaten Direktverkauf handelt, hat der Kläger im Schriftsatz vom 23.4.2014 bestritten (Bl. 204). In der Rubrik nächste HU ist handschriftlich eingetragen NEU. Weiter findet sich in dem Vertrag der handschriftliche Eintrag Verkauf ohne Gewährleistung. Der Beklagte veranlasste am 3.1.2011 eine Hauptuntersuchung durch die ..., die mit dem Ergebnis endete: ohne festgestellte Mängel (Bl. 7). In der Folgezeit traten an dem Fahrzeug verschiedene Mängel auf, die den Kläger veranlassten, eine erneute Hauptuntersuchung vornehmen zu lassen. Die am 3.3.2011 durchgeführte Hauptuntersuchung (erneut durch die ... ) gelangte zu dem Ergebnis, dass an dem Fahrzeug im Prüfungszeitpunkt erhebliche Mängel vorlagen (Bl. 8), die die Erteilung der Prüfplakette ausschlossen. Mit Anwaltsschreiben vom 9.3.2011 (Bl. 17/18) hat der Kläger den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Der Beklagte ist dem ebenfalls mit Anwaltsschreiben vom 30.3.2011 entgegengetreten und hat vom Kläger die Erklärung verlangt, dass dieser am Vertrag festhält und im Übrigen eine negative Feststellungsklage angedroht.
- 2
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises (unter Berücksichtigung der gezogenen Nutzungen) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges.
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Der Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der er Zahlung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 Euro geltend macht.
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Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
- 5
Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten zu den vom Kläger behaupteten Mängeln eingeholt und den Beklagten sodann antragsgemäß verurteilt: In der Vereinbarung HU NEU liege die Zusicherung, dass der Käufer ein den Vorschriften der Hauptuntersuchung tatsächlich entsprechendes Fahrzeug erhalte (unter Hinweis auf BGH Urteil vom 24.2.1988 - VIII ZR 145/87 - [z.B. BGHZ 103, 275]; hier: zitiert nach juris). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit den vom Kläger behaupteten Mängeln behaftet gewesen sei, und daher die Erteilung einer Prüfplakette ausscheiden müsse.
- 6
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er seine Anträge zu Klage und Widerklage weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, dass in der Vereinbarung HU NEU jedenfalls beim privaten Direktverkauf keine Zusicherung gesehen werden könne (unter Hinweis auf Brandenburgisches OLG Urteil vom 2.10.2007 - 11 U 177/06 -; hier: zitiert nach juris) und die Klage daher im Hinblick auf den Gewährleistungsausschluss unbegründet sei. Im Übrigen bestreitet der Beklagte weiter, dass die behaupteten Mängel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (u.a. unter Beweisantritt des Zeugnisses des Prüfingenieurs der ..., der die Hauptuntersuchung am 3.1.2011 vorgenommen hat) vorlagen.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Der Senat hat den Parteien mit der Ladungsverfügung einen schriftlichen rechtlichen Hinweis erteilt (Bl. 195).
II.
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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Klageforderung wendet (1). Die Widerklage hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend abgewiesen (2).
- 10
(1) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann in der Vereinbarung HU NEU keine Beschaffenheitszusicherung gesehen werden. Die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O.; Urteil vom 13.3.2013 - VIII ZR 172/12 - [z.B. VersR 2013, 913]; hier: zitiert nach juris) betrafen gewerbliche Händler oder Vermittler. In der Literatur (Reinking/ Eggert Der Autokauf, 14. Auf., Rn. 3058) wird darauf hingewiesen, dass es gerade zum privaten Direktgeschäft eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht gibt und die vorliegende Rechtsprechung (a.a.O.) an die berufliche Sachkunde des Händlers und dessen Ausstattung mit technischen Prüfeinrichtungen anknüpfe (vgl. dazu im Urteil vom 24.2.1988 Rn. 19 in der Zitierung nach juris). Die obergerichtliche Rechtsprechung lehnt beim privaten Direktverkauf die Annahme einer Beschaffenheitszusicherung einhellig ab (neben der bereits zitierten Entscheidung des Brandenburgischen OLG [a.a.O.] auch OLG Hamm Urteil vom 14.4.1992 - 28 U 267/91 - [OLGR 1992, 290]; hier: zitiert nach juris; OLG München Urteil vom 16.5.1997 - 14 U 934/96 - [NJW-RR 1998, 845]). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an mit der Folge, dass Ansprüche des Klägers im Hinblick auf den Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag nicht in Betracht kommen. Der Hinweis im Schriftsatz vom 11.6.2014 auf die Entscheidung des BGH (Urteil vom 24.2.1988 - VIII ZR 145/87 - [z.B: BGHZ 103, 275]; hier: zitiert nach juris) führt schon deshalb zu keinem abweichenden Ergebnis, weil dort - wenn auch nur als Vermittler - ein Autohändler gegenüber dem Kunden tätig wurde. Daran fehlt es vorliegend doch gerade, wenn der Beklagte als Privatperson als Verkäufer auftritt. Dabei handelt es sich um den in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Gesichtspunkt der Trennung zwischen geschäftlicher und privater Sphäre.
- 11
Damit kann auch der Ansicht des Klägers aus dem Schriftsatz vom 23.4.2014 nicht gefolgt werden, dass kein privates Direktgeschäft vorliegt, weil ein Kaufvertragsformular der Firma M. verwendet wurde. Entscheidend ist, wer nach dem Kaufvertrag der Verkäufer des Fahrzeuges war und dies war ausweislich der Kaufvertragsurkunde nicht eine Firma M., sondern der Beklagte als natürliche Person. Dass die Voraussetzungen von § 13 BGB in Bezug auf die Person des Beklagten im Hinblick auf den konkreten Kaufvertragsabschluss nicht vorlagen, folgt jedenfalls nicht zwingend aus der Verwendung eines Formulars der M. .
- 12
Auf die Frage, ob die Mängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben (insoweit scheint der Inhalt des Gutachtens vom 30.3.2012 [dort S. 21] dem protokollierten Inhalt der mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 14.11.2013 zu widersprechen), kommt es somit nicht mehr an.
- 13
(2) Die Widerklage ist unbegründet. Zwar kann die Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs eine Pflichtverletzung i.S.v. § 280 Abs. 1 ZPO darstellen, wenn zwischen den Parteien - wie vorliegend - ein Vertragsverhältnis besteht (Palandt/Grüneberg BGB, 73. Aufl., § 280, Rn. 27). Zu vertreten gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB hat eine Vertragspartei eine solche Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst dann, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte (BGH Urteil vom 16.1.2009 - V ZR 133/08 - [z.B. BGHZ 179, 238]; hier: zitiert nach juris [R. 20]). Davon kann im Ergebnis aber überhaupt keine Rede sein, wenn ein Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers in erster Instanz teilt und die Rechtsfrage (bezogen auf ein privates Direktgeschäft) nicht höchstrichterlich geklärt ist.
- 14
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
- 15
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
- 17
Streitwert:
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Zu berücksichtigen ist die Klageforderung in Höhe von 7.450,-- Euro (Zöller/Herget ZPO, 30. Aufl., § 3, Rn. 16 [Zug-um-Zug-Leistung]) und die Widerklageforderung (§ 45 Abs.1 S. 1 GKG). Zwar werden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten grundsätzlich nur bei der Kostenentscheidung, nicht aber beim Streitwert berücksichtigt. Dies gilt aber dann nicht, wenn diese Kosten - wie vorliegend - im Wege des Schadensersatzes als Hauptanspruch geltend gemacht werden.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.