| |
|
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Darlehensverträgen, die der Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds dienen sollten.
|
|
|
Die Klägerin klagt aus eigenem und abgetretenem Recht. Der Zedent ist ihr Ehemann. Gegenstand des Rechtsstreits sind zwei Darlehensverträge, die die T Treuhandgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in H namens und in Vollmacht der Klägerin und des Zedenten mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Sparkasse X, am 10.12.1993 geschlossen hat.
|
|
|
Der Ehemann der Klägerin wollte im September 1993 bei seinem Versicherungsberater, Herrn L. seine Lebensversicherung kündigen. Der Versicherungsberater riet ihm, eine gewinnbringende Anlage zu erwerben, die er durch die bestehende Lebensversicherung sowie durch Zahlung monatlicher Raten finanzieren könne. Am 10.09.1993 gaben die Klägerin und der Zedent ein Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages „Immobilienfonds X GdbR“ ab, welches notariell beurkundet wurde. Gegenstand dieses Angebotes ist u.a. eine Treuhandvollmacht gegenüber der T. Hierin bevollmächtigten die Klägerin und der Zedent die T. unwiderruflich, sie umfassend zu vertreten und für sie alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, welche die Beteiligung an dem Immobilienfonds betreffen. Die Vollmacht erstreckt sich auf die Durchführung, Abgabe und Entgegennahme aller zur Erreichung des Vertragszwecks nach Ansicht des Treuhänders notwendigen, nützlichen oder dienlichen Maßnahmen. Unter anderem umfasst ist der Abschluss von Kauf- und Darlehensverträgen, die Abgabe von Schuldanerkenntnissen, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in persönlicher und dinglicher Hinsicht, der Abschluss von Lebensversicherungsverträgen sowie die Eröffnung, Führung und Auflösung von Konten (Anlage K 4). Die T. nahm das Angebot an. Aufgrund der dadurch erteilten Vollmacht schloss die T. für die Klägerin und den Zedenten mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 10.12.1993 einen Darlehensvertrag über 32.667 DM und einen über 84.000 DM (Anlagen K 2 und K 3 sowie B 8 und B 9), die der Finanzierung des Erwerbs eines Anteils an dem Immobilienfonds X dienten. Die streitgegenständlichen Darlehensverträge enthielten eine Anlage mit „Ergänzenden Angaben und Vereinbarungen aufgrund des Verbraucherkreditgesetzes“. Auf den Inhalt dieser Anlagen (Anlagenheft Beklagte AS 83 und AS 91) wird verwiesen. Ebenfalls am 10.12.1993 wurden der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu Tilgungszwecken abgeschlossene Lebensversicherungen als Sicherheit für das Darlehen über 84.000 DM abgetreten. Als weitere Sicherheit sollte eine bereits im Grundbuch eingetragene Globalgrundschuld dienen. In der Folge erklärte die T. für die Klägerin und den Zedenten den Beitritt zu dem Immobilienfonds.
|
|
|
Mit Schreiben vom 03.06.2002 an die V. GmbH, Rechtsnachfolgerin der T., und an den Immobilienfonds X GdbR (Anlagen K 5 und K 8) kündigten die Klägerin und ihr Ehemann die Beteiligung an dem Immobilienfonds und widerriefen die der T. erteilte Vollmacht. Mit Schriftsatz vom 20.01.2003 (AS 179/205) sprach der Klägervertreter nochmals vorsorglich den Widerruf der seitens der T. für die Klägerin und den Zedenten mit Unterzeichnung der Kreditverträge abgegebenen Willenserklärungen aus. Die Beklagte hat die beiden Darlehen mit Schreiben vom 26.02.2003 gekündigt (Anlage W 6). Auf die Darlehensverträge haben die Klägerin und der Zedent insgesamt 20.557,02 EUR bezahlt.
|
|
|
|
|
der Versicherungsberater L. habe sie und ihren Ehemann ohne Terminsvereinbarung zu Hause aufgesucht und überredet, einen Immobilienanteil zu kaufen. Hierbei habe er wahrheitswidrig erklärt, dass dieser schon nach wenigen Jahren mit erheblichem Gewinn verkauft werden könne und bereits im ersten Jahr eine Steuerersparnis von 13.000,00 DM zu erwarten sei. Zwei Tage nach dem ersten Gespräch habe Herr L. ihren Ehemann und sie erneut angerufen und mitgeteilt, dass er kurz vorbeikomme, um etwas zu erledigen. Er habe sie sodann in sein Fahrzeug geladen und zu einem Notar gefahren, wo das Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages beurkundet worden sei. Hierbei habe er sie unter Druck gesetzt und ihnen erklärt, es müsse schnell gehandelt werden. Der Notar habe die Urkunde ebenso wenig vorgelesen wie die Bezugsurkunden.
|
|
|
Die Klägerin ist der Ansicht, die notariell beurkundete Vollmacht sei wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Aufgrund des Gesetzesverstoßes habe diese gegenüber der Beklagten auch keinen Rechtsschein entwickeln können. Zudem habe die Urkunde der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge nicht im Original vorgelegen.
|
|
|
Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 6 iVm § 4 Abs. 1 S. 5 Nr.1 b und 1 f VerbrKrG vor, da die nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Mindestangaben nicht in den der Klägerin und dem Zedenten übersandten Darlehensformularen (Anlagen K 2 und K 3) enthalten seien.
|
|
|
Die Nichtigkeit des Treuhandvertrages und die Unwirksamkeit der Darlehensverträge ergebe sich außerdem aus einem Verstoß gegen § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG, da sie von dem Notar nicht vorgelesen worden seien.
|
|
|
Die Darlehensverträge seien auch deshalb nicht wirksam zustande gekommen, weil sie nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen worden seien.
|
|
|
Außerdem sei ein wirksamer Widerruf gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG erfolgt.
|
|
|
Schließlich sei eine arglistige Täuschung im Sinne des § 9 VerbrKrG gegeben, weil die Klägerin und der Zedent durch den Vermittler L. arglistig über die Gewinnerwartung des Fonds getäuscht worden seien.
|
|
|
|
|
1. Es wird festgestellt, dass die mit der Sparkasse X geschlossenen Darlehensverträge Kt.-Nr. 50 982 362 und Kt.-Nr. 50 981 927, fortgeführt von der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin unter nunmehriger Kt.-Nr. 6070 98 1929 und Kt.-Nr. 6070 98 2364, unwirksam sind und die Klägerin sowie Herr Michael A. zu Zahlungen aufgrund dieser Darlehensverträge an die Beklagte nicht verpflichtet sind.
|
|
|
|
|
Es wird beantragt, seitens des LG gemäß Art. 234 Abs. 2 EG ein Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH zwecks Klärung folgender Fragen einzuleiten:
|
|
|
(1) Gemäß Erwägungsgrund (20) Satz 2 VerbRL 93/13/EWG muss ein Verbraucher die Möglichkeit haben, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Gilt dies nur bei Vertragsklauseln oder auch für Formularverträge?
|
|
|
(2) Wenn dies auch für Formularverträge gilt: Wird dem Erwägungsgrund (20) Satz 2 VerbRL 93/13/EWG auch dann entsprochen, wenn die Kenntnisnahmemöglichkeit durch den Gewerbetreibenden nicht dem Verbraucher sondern nur seinem Bevollmächtigten oder jemanden, der behauptet, Bevollmächtigter des Verbrauchers zu sein, eingeräumt wird?
|
|
|
(3) Bejahendenfalls: Wird Erwägungsgrund (20) Satz 2 VerbRL 93/13/EWG auch dann entsprochen, wenn ein Bevollmächtigter des Verbrauchers oder jemand, der behauptet, Bevollmächtigter des Verbrauchers zu sein, einen Vertrag geschlossen hat, ohne dass dieser vorab dem Verbraucher die Möglichkeit der Kenntnisnahme des abzuschließenden Vertrages eingeräumt hat und auch der Gewerbetreibende dem Verbraucher nicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt hat?
|
|
|
(4) Wird dem Verbraucher weder vom Gewerbetreibenden noch von dem (vermeintlichen) Bevollmächtigten entgegen Erwägungsgrund (20) Satz 2 VerbRL 93/13/EWG weder im Falle (2) noch im Falle (3) die Kenntnisnahmemöglichkeit eines abzuschließenden Vertrages vor Vertragsabschluss eingeräumt, ist dann ein gleichwohl für - nicht durch - den Verbraucher geschlossener Formularvertrag nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 3 und Anhang Nr. 1 lit. I) VerbRL 93/13/EWG, weil der Verbraucher dann vor Vertragsschluss von diesem Vertrag nicht tatsächlich Kenntnis nehmen kann?
|
|
|
(5) Kann ein Vertrauen des Gewerbetreibenden in eine notarielle Vollmacht eines Bevollmächtigten einen höheren Schutz in Anspruch nehmen, als ein mit Erwägungsgrund (20) Satz 2 Art. 3 Abs. 1 und 3, Anhang Nr. 1. lit. I) VerbRL 93/13/EWG verfolgter Verbraucherschutz?
|
|
|
(6) Falls ja: Gilt dies auch dann, wenn bei einer in Anwesenheit des Verbrauchers durchgeführten Beurkundung eines Vertrages, in welchem Vollmachten enthalten waren, der Verbraucher weder durch Vorlesen noch durch Belehrung seitens des Notars noch auf andere Weise vom Vorhandensein von Vollmachten informiert worden war?
|
|
|
|
|
(7) Werden von der Haustürwiderrufsrichtlinie RL 85/577/EWG auch Vertragsanbahnungen außerhalb von Geschäftsräumen von Gewerbetreibenden dann erfasst, wenn Vertragsanbahnungen in einer Wohnung eines Verbrauchers beginnt?
|
|
|
(8) Falls ja: Ist die Haustürwiderrufsrichtlinie RL 85/577/EWG auch dann anwendbar, wenn ein Verbraucher im Bereich seiner Privatwohnung von einem Vermittler veranlasst wird, einem Dritten (Treuhänder) Vollmachten zu erteilen, mit denen der Treuhänder für den Verbraucher im Rahmen eines Kapitalanlagemodells Darlehensverträge abschließt?
|
|
|
(9) Falls ja: Kommt es für ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach der Haustürwiderrufsrichtlinie RL 85/577/EWG darauf an, dieses gegenüber dem Darlehensgeber auszuüben oder ist dies gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, mit der Folge, dass die Willenserklärungen des Verbrauchers bezüglich des Darlehensvertrages widerrufen sind?
|
|
|
|
|
(10)Ist ein Mitgliedstaat berechtigt, den in der Richtlinie 85/577/EWG geregelten Mindestschutz des Verbraucherwiderrufsrechts dann wegfallen zu lassen, wenn die Willenserklärungen des Verbrauchers notariell beurkundet werden?
|
|
|
(11)Falls ja: Ist ein Mitgliedstaat berechtigt, den in der Richtlinie 85/577/EWG geregelten Mindestschutz des Verbraucherwiderrufsrechts dann wegfallen zu lassen, wenn die Willenserklärungen des Verbrauchers nur bezüglich einer in einem Treuhandvertrag enthaltenen Vollmacht notariell beurkundet wird, nicht aber der Verbrauchervertrag selbst (z.B. Darlehensvertrag) notariell beurkundet wird?
|
|
|
|
|
(12)Ist der in Art 5 Abs. 1, 4 Abs. 3 Richtlinie 85/577/EWG geregelten Mindestschutz des Verbraucherwiderrufsrechts auch dann gewährleistet, wenn Verbraucher Darlehensvaluten, die sie nicht selbst, sondern ein Dritter (hier Fonds-GbR), erhalten haben, in voller Höhe verzinst an die Bank zahlen müssen, sodass Verbraucher die ihr Widerrufsrecht ausüben, in Anbetracht einer solchen existentiellen Belastung schlechter stehen, als ohne Ausübung des Widerrufsrechts?
|
|
|
|
|
(13)Unterfällt ein Kreditvertrag, der der Finanzierung einer Einlage zwecks Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts dient, der Bereichsausnahme des Art. 2 Abs. 1 a) VerbrKRL 87/102/EWG?
|
|
|
(14)Falls nein: Ist der der deutsche Gesetzgeber befugt, einen solchen Kreditvertrag dann, wenn er von einer Grundpfandbesicherung abhängig gemacht worden ist, in seinen internationalen Rechtsfolgen (Art. 11 Abs. 1 VerbrKRL 87/102/EWG) zu Lasten eines Verbrauchers so auszugestalten, dass der Verbraucher die Rechtsfolgen nicht geltend machen kann, die einem Verbraucher eines Verbraucherkredites ohne Abhängigkeit von einer Grundpfandbesicherung ansonsten zur Verfügung stehen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG) und damit ein solcher Verbraucher im Ergebnis so gestellt wird, als ob ein grundpfandbesicherter Verbraucherkredit einer Beteiligungsfinanzierung doch unter die Bereichsausnahme des Art. 2 Abs. 1 a) VerbrKRL 87/102/EWG fallen würde?
|
|
|
Nachdem die Klägerin unter Ziffer 2 ursprünglich beantragt hat:
|
|
|
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 47.044,52 nebst 5,1% Zinsen p.a. auf EUR 617,38 seit 21.01.1994, auf EUR 14.414,39 und auf EUR 32.012,75 seit dem 02.09.1994 zu zahlen (hilfsweise: Zug um Zug gegen Abtretung der von der Klägerin und Herrn Michael A. gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Immobilienfonds X),
|
|
|
|
|
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 20.557,02 nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a. Zinsen seit dem 16.07.2002 zu zahlen (hilfsweise: Zug um Zug gegen Abtretung der vormals von der Klägerin und Herrn Michael A. gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Immobilienfonds X).
|
|
|
Im Übrigen nimmt sie den ursprünglich gestellten Klageantrag Ziff. 2 zurück.
|
|
|
Die Beklagte stimmt der teilweisen Klagerücknahme nicht zu und beantragt,
|
|
|
|
|
Widerklagend beantragt die Beklagte gegen die Klägerin und ihren Ehemann als Drittwiderbeklagten zuletzt:
|
|
|
1. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, 81.885,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 18. März 2003 zu zahlen.
|
|
|
|
|
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, 32.252,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu bezahlen.
|
|
|
|
|
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 33.499,76 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit der Hilfswiderklage zu zahlen.
|
|
|
|
|
Die dem Treuhänder erteilte Vollmacht sei wirksam. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz durch Abschluss des Treuhandvertrages sei nicht gegeben. Selbst eine etwaige Nichtigkeit des Treuhandvertrages umfasse nicht automatisch die darin enthaltene Vollmacht. Auch für den Fall der Nichtigkeit der Vollmacht seien die Darlehensverträge wirksam zustande gekommen. Der Rechtsvorgängerin der Beklagten habe bei deren Abschluss eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht vorgelegen. Die Rechtsscheinsgrundsätze fänden daher Anwendung.
|
|
|
Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 VerbrKrG liege ebenfalls nicht vor, da die dort geforderten Mindestangaben in den Anhängen der streitgegenständlichen Darlehensverträgen (Anlagen B 8 und B9) enthalten seien. Selbst wenn ein Verstoß gegen § 4 VerbrKrG vorliegen würde, würde dieser nicht zu einer Nichtigkeit der Verträge führen.
|
|
|
Ein Verstoß gegen das Beurkundungsgesetz sei nicht gegeben, da bei dem Notartermin alle relevanten Schriftstücke der Klägerin und ihrem Ehemann vorgelesen worden seien. Dies ergebe sich bereits aus dem Text der Urkunde.
|
|
|
Der Widerruf der Vollmacht und die Kündigung der Beteiligung an dem Immobilienfonds erzeugten keine Rechtswirkung. Der Zugang dieser Erklärungen werde bestritten. Der im Schriftsatz vom 20.10.2003 erklärte Widerruf sei verspätet. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen für einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht vor. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände des Vertragsschlusses und insbesondere das Vorliegen einer Haustürsituation bei der Klägerin und ihrem Ehemann würden bestritten. Unabhängig davon komme es nicht auf die Person des Vertretenen, sondern des Vertreters an.
|
|
|
Auch ein Widerrufsrecht nach § 7 Verbraucherkreditgesetz sei nicht gegeben.
|
|
|
Etwaige Zusicherungen des Vermittlers L. gegenüber der Klägerin und dem Zedenten würden mit Nichtwissen bestritten. Sie seien der Beklagten auch nicht zurechenbar.
|
|
|
Ihre Widerklage begründet die Beklagte damit, dass ihr in Höhe von 81.858,78 EUR rückständige Darlehensraten aus den beiden Darlehensverträgen zustünden. Mit dem unter Ziffer 2 der Widerklage hilfsweise gestellten Antrag macht die Beklagte rückständige Darlehensraten bis zum 17.02.2003 geltend. Mit dem unter Ziffer 3 höchst hilfsweise gestellten Antrag verlangt die Beklagte nach § 812 BGB rechtsgrundlos ausgekehrte Darlehensvaluta zurück, welche sie an den Immobilienfonds geleistet habe. Diesen Rückzahlungsanspruch könne sie gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als (ehemalige) Fondsbeteiligte gemäß § 128 HGB geltend machen.
|
|
|
Mit Schriftsatz vom 17.02.2003 hat die Beklagte dem Immobilienfonds X GdbR den Streit verkündet mit der Aufforderung, auf Seiten der Beklagten beizutreten. Diese Streitverkündung wurde in dem Schriftsatz vom 20.09.2004 erneut ausgesprochen. In diesem Schriftsatz wurde außerdem den Herren Karl S., Adrian V., René L. sowie der W. Vermittlungsgesellschaft mbH der Streit mit der Aufforderung verkündet, auf Seiten der Beklagten beizutreten. In der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2004 erklärte der Immobilienfonds X GdbR den Beitritt zu dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten.
|
|
|
Der Streithelfer beantragt,
|
|
|
|
|
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Rainer K. Auf die Sitzungsniederschrift vom 30.01.2003 (AS 245) wird Bezug genommen.
|
|
|
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 05.12.2002 (AS 111), 30.01.2003 (AS 245), 30.04.2003 (AS 369), 17.02.2004 (AS 693) und vom 05.10.2004 (AS 1003) Bezug genommen.
|
|
|
Das Landgericht Heidelberg hat am 21.02.2003 unter dem Az. 2 O 160/02 (AS 291 ff) auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2003 ein erstes Urteil in dieser Sache erlassen. Hiermit hat es die ursprüngliche Klage abgewiesen und über die mit Schriftsatz vom 18.02.2003 erhobene Widerklage nicht entschieden. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 17.09.2003 (Az. 1 U 41/03, dort AS 633 ff.) die Anschlussberufung als unzulässig verworfen und auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Heidelberg aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.
|
|