Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.694,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 449,70 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 4/5, die Klägerin zu 1/5.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil für die Beklagte vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der D.-Bank AG aufgrund Verschmelzung im Sinne des Umwandlungsgesetzes zum 11.05.2009 (Anlage B 1, As. 29).
Am 22.02.2006 fand in den Geschäftsräumen der D.-Bank AG in Eppelheim ein Gespräch zwischen der Zeugin B. und der Zeugin E., Mitarbeiterin der Beklagten, statt. Die Zeugin B. erkundigte sich sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Klägerin, ihrer Mutter, nach Möglichkeiten der Kapitalanlage. Der Inhalt des Gesprächs ist im Einzelnen streitig. Die damals 82-jährige Klägerin verfügte Anfang des Jahres 2006 unter anderem über einen Betrag von 57.000,00 EUR, der in einem Geldmarktfonds angelegt war. Die Zeugin B. beauftragte die Beklagte, im Namen der Klägerin 450 Zertifikate des Typs „D. Bank G. C.“ (WKN …) für insgesamt 45.000,00 EUR zu erwerben. Die Beklagte bestätigte den Kauf mit Schreiben vom 22.02.2006 (Anlage K 1). Das streitgegenständliche Zertifikat basiert auf den Aktienindizes Dow Jones EuroSTOXX 50, Standard & Poor’s 500 und Nikkei 225 (Vgl. zur Funktionsweise Anlage B 2, As. 81).
Am 08.10.2008 und am 09.10.2008 fanden Gespräche zwischen der Zeugin B. und dem Mitarbeiter der Beklagten M. hinsichtlich der Geldanlage statt, nachdem die Zertifikate zu diesem Zeitpunkt erheblich an Kurs-Wert verloren hatten. Am 10.10.2008 erteilte die Zeugin B. der Beklagten den Auftrag, die Zertifikate zu verkaufen. Hierbei wurde ein Erlös von 24.867,19 EUR erzielt. Die Klägerin erhielt zudem am 24.04.2007 und am 24.04.2008 den vorgesehenen Bonus in Höhe von jeweils 2.250,00 EUR
Die Klägerin trägt vor,
die Zeugin B. habe der Zeugin E. erklärt, dass die Klägerin ausschließlich an einer sicheren Anlageform interessiert sei. Da sie lediglich über eine geringe Rente verfüge, wolle sie ihre Ersparnisse liquide halten, um auch in unvorhergesehenen Fällen zeitnah über das Kapital verfügen zu können. Eine Investition in Aktien und vergleichbar riskante Anlagen komme nicht in Betracht. Die gesamte Familie verfüge nicht über Erfahrungen im Zusammenhang mit Anlagegeschäften. Die Zeugin E. habe das „G. C.“- Zertifikat als äußerst sichere Anlage dargestellt, bei der das Verlustrisiko sicher ausgeschlossen werden könne. Lediglich die Höhe der tatsächlichen Rendite stehe noch nicht fest und könne je nach Marktentwicklung unterschiedlich ausfallen. Es habe eine hausinterne Anweisung gegeben, hauseigene Zertifikate verstärkt zu empfehlen. Die Funktionsweise des Zertifikats sei der Zeugin B. erst durch Herrn M. bei dem Gespräch am 09.10.2008 erläutert worden. Die Beklagte habe ihr den Kaufpreis abzüglich des Verkaufserlöses als Schaden zu ersetzen. Die Klägerin hätte mit einer mündelsicheren Alternativanlage eine Rendite in Höhe von mindestens drei Prozent erwirtschaften können, was einem Betrag in Höhe von 3.570,81 EUR entspreche. Die Beklagte habe ihr vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 740,30 EUR zu ersetzen.
Die Klägerin hat die Klage in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2009 mit Zustimmung der Beklagten in Höhe von 4.500,00 EUR zurückgenommen.
Sie beantragt zuletzt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.183,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 740,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie trägt vor,
14 
die Zeugin B. habe nach einer steuerfreien Anlagemöglichkeit für die Klägerin gesucht, da deren Freistellungsauftrag ausgeschöpft sei. Die Zeugin E. habe der Zeugin B. umfassend die Funktionsweise und die Risiken des streitgegenständlichen Zertifikats anhand der schriftlichen Kurzbeschreibung (Anlage B 2, As. 81) erläutert. Die Kurzbeschreibung sei der Zeugin B. ausgehändigt worden, diese habe sie jedoch abgelehnt. Die Zeugin E. habe das Zertifikat nicht als äußerst sichere Geldanlage dargestellt.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen.
16 
Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der beigeladenen Zeuginnen B. und E. in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2009 (As. 143).

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
18 
1. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag.
19 
a. Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen.
20 
Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGHZ 123, 126, 128).
21 
Vom Abschluss eines stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrags ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Rat für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist, er ihn zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will und der Auskunftgeber über eine spezielle Sachkunde verfügt oder er ein eigenes wirtschaftliches Interesse erfolgt.
22 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Zeugin B. hat bei der Beklagten im Namen der Klägerin Rat hinsichtlich einer alternativen Anlagemöglichkeit für das in den Geldmarktfonds investierte Kapital eingeholt, nachdem die Zeugin E. an sie herangetreten war. Für die Beklagte war dabei erkennbar, dass diese Entscheidung bereits angesichts der Höhe des anzulegenden Geldbetrages für die Zeugin und damit auch für die Klägerin von erheblicher Bedeutung war. Zudem verfügte sie als große deutsche Geschäftsbank über die erforderliche Sachkunde.
23 
Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt.
24 
Den Beratenden trifft eine Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung. Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen ist es geboten, dass die Beratung speziell auf die Bedürfnisse, die Interessen, die Vermögensverhältnisse und das Anlageziel des Kunden zugeschnitten ist und sich darüber hinaus auf die Eigenschaften und Risiken der verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen erstreckt (BGHZ 123, 126)
25 
Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat (BGH WM 2000, 1441), muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH WM 2006, 851).
26 
Diese Pflichten hat die Beklagte verletzt.
27 
Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Beklagte auch ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt hat, indem sie die Zeugin B. nicht darüber aufgeklärt hat, dass die streitgegenständlichen Zertifikate weder unter den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der deutschen Banken e.V. noch unter das gesetzliche Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) fallen.
28 
Denn die Beklagte hat jedenfalls ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt.
29 
Die anlegergerechte Beratung bezieht sich auf die Person und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse dessen, der die Beratung in Anspruch nimmt. Entscheidend für die Pflichten der Bank sind insoweit die Wünsche und Vorstellungen des Kunden und Beratungsempfängers, ferner sein Informationsstand und Erfahrungshorizont sowie seine objektiven wirtschaftlichen Interessen und seine finanzielle Situation. Wichtig hierfür ist die Einordnung des Kunden entweder in die Kategorie des unerfahrenen Privatkunden oder des hinreichend erfahrenen professionellen Kunden. Eine anlegergerechte Beratung setzt demnach voraus, dass die Bank den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, seine Risikobereitschaft und seine Anlageziele berücksichtigt (BGH a.a.O.).
30 
Ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung hat die Beklagte dadurch verletzt, dass sie der Klägerin, vertreten durch die Zeugin B., ein Anlageprodukt empfohlen hat, welches weder unter den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der deutschen Banken e.V. noch unter den gesetzlichen Einlagensicherungsfonds nach § 4 Abs. 2 ESAEG fällt.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt es eine Pflichtverletzung der Bank dar, wenn die Bank einem erkennbar auf die Sicherheit seiner Anlage bedachten Kunden eine Anlage bei ihr selbst empfiehlt, obwohl sie nicht Mitglied des Bundesverbandes der deutschen Banken e.V. ist und die bei ihr angelegten Gelder nicht durch dessen Einlagensicherungsfonds geschützt werden (BGH NJW 2009, 3429).
32 
Nach Auffassung der Kammer führt die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit dazu, dass die Empfehlung der streitgegenständlichen Zertifikate durch die Beklagte gegenüber der Zeugin B. als Beratungsfehler anzusehen ist. Zwar nimmt die Beklagte am Schutz des Einlagensicherungsfonds der deutschen Banken teil, doch werden von diesem nicht alle Formen der Kapitalanlage, sondern lediglich „Einlagen" geschützt. Zertifikate sind jedoch keine Einlagen, weil es sich bei ihnen nicht um Bankguthaben handelt.
33 
Die Beklagte durfte der Klägerin die streitgegenständlichen Zertifikate nicht empfehlen, weil die Klägerin, vertreten durch die Zeugin B., erkennbar auf Sicherheit der Anlage bedacht war. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.
34 
Die Zeugin B. hat ausgeführt, sie habe die Zeugin E. darauf hingewiesen, dass ihre Mutter ihr Geld auf jeden Fall sicher anlegen wolle. Dies habe sie der Zeugin E. bereits erklärt, als diese sie erstmals wegen einer möglichen Anlagealternative zum Geldmarktfonds angerufen habe. Auch bei dem Gespräch in der Filiale habe sie dies noch einmal wiederholt.
35 
Demgegenüber hat die Zeugin E. bekundet, sie hätte der Zeugin B. die Zertifikate nicht empfohlen, wenn sie geäußert hätte, dass sie nur eine zu 100 Prozent sichere Anlage wolle. Sie hat jedoch zugleich auch erklärt, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob die Zeugin sie nach einer derart sicheren Anlageform gefragt hat.
36 
Die Aussage der Zeugin B. ist nach Auffassung der Kammer glaubhaft.
37 
Sie ist nachvollziehbar vor allem vor dem Hintergrund, dass das Geld bereits vorher sicher angelegt war. Nach unstreitigem Parteivortrag lag es zunächst auf einem Sparbuch und wurde dann in einen Geldmarktfonds umgeschichtet, bei dem es sich ebenfalls um eine sehr sichere Anlageform handelt. Die hochbetagte Klägerin verfügte auch vorher nicht über riskante Kapitalanlagen. Dass ihr zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbener Ehemann zu einem früheren Zeitpunkt einmal Anteile an einem Mischfonds erworben hatte, sagt über das Anlageverhalten der Klägerin nichts aus.
38 
Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Sie hat ihre Aussage unaufgeregt und ruhig getroffen. Sie wirkte vorbereitet, hat jedoch nicht den Eindruck erweckt, als habe sie sich ihre Aussage zurechtgelegt. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin wird auch nicht dadurch geschmälert, dass sie zunächst erklärt hat, das Geld sei einem Sparbuch entnommen worden, dann jedoch auf Nachfrage bestätigt hat, dass es aus einem Geldmarktfonds stammt. Die in Anlagefragen offenbar unbedarfte Zeugin hat zwischen diesen beiden Begrifflichkeiten ersichtlich keinen nennenswerten Unterschied gesehen und hat dies damit erklärt, die Bank habe ihr das Geldmarktkonto als die zeitgemäßere unter zwei sicheren Anlagen dargestellt. Dies erscheint der Kammer glaubhaft, nachdem seitens der Beklagtenseite auch nicht bestritten wurde, dass die Ersparnisse aus dem Sparbuch erst nach zahlreichen Anrufen seitens der Beklagten auf das Geldmarktkonto umgeschichtet worden sind.
39 
Das Interesse der Klägerin an einer „sicheren“ Anlage konnte von der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte (BGH NJW 2009, 3429). Dieses Anlageziel war mit der von der Zeugin E. empfohlenen Anlage nicht sicher zu erreichen. Hätte die Zeugin B., die die Klägerin vertrat, gleichwohl Interesse an den von der Beklagten empfohlenen Zertifikaten gezeigt, hätte die Beklagte die Zeugin unmissverständlich darauf hinweisen müssen, dass Zertifikate unter keinen Einlagensicherungsfonds fallen. Ein in den AGB enthaltener Hinweis ist hierfür in jedem Fall nicht ausreichend (BGH a.a.O.).
40 
Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, wobei das Verschulden kraft Gesetzes vermutet wird (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
41 
b. Die Klägerin kann im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals abzüglich der gezogenen Vorteile verlangen.
42 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Anleger, der auf Grund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bereits durch den Erwerb geschädigt (BGH NJW 2005, 1579). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden (§ 249 BGB) dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Der Anleger ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung vom Zeitpunkt des Erwerbs eines Wertpapiers an, das mit den von ihm verfolgten Anlageziele nicht in Einklang steht, nicht nur einem erhöhten Risiko ausgesetzt, sondern bereits geschädigt (BGH a.a.O.).
43 
Der Schaden ist auch kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen.
44 
Steht wie im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflichtverletzung fest, so streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Das bedeutet, dass der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dies wird von Beklagtenseite jedoch nicht behauptet
45 
Von den von der Klägerin eingesetzten 45.000,00 EUR ist im Wege der Vorteilsausgleichung der Betrag (24.887,19 EUR) in Abzug zu bringen, den die Klägerin durch den Verkauf der Zertifikate vereinnahmt hat. Anrechnen lassen muss sich die Klägerin zudem die erhaltenen Bonuszahlungen in Höhe von 4.500,00 EUR, so dass ihr ein Anspruch in Höhe von 15.612,81 EUR verbleibt.
46 
2. Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Ersatz der Rendite, die sie bei einer anderweitigen Anlage während des fraglichen Zeitraums erwirtschaftet hätte (§§ 249, 252 BGB). Die von der Klägerin geltend gemachten drei Prozent Rendite erscheinen der Kammer unter Berücksichtigung der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten „Effektivsätze Banken DE / Neugeschäft / Einlagen privater Haushalte, vereinbarte Laufzeit von über 2 Jahren“ als zu hoch. Nach dieser Statistik betrug der Marktzins im Zeitraum im Februar 2006 2,60 Prozent. Die Kammer schätzt (§ 287 ZPO) den Zinsertrag für den genannten Zeitraum auf dieser Grundlage auf einen Betrag von 3.081,19 EUR, der ebenfalls im Tenor Ziff. 1 enthalten ist.
47 
3. Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 449,70 EUR auf der Grundlage eines Streitwerts von 18.694,00 EUR.
48 
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer hälftigen 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie der Umsatzsteuer in Höhe von 19%.
49 
Die Klägerin kann lediglich Ersatz von 1,3 Geschäftsgebühren verlangen.
50 
Eine Gebühr über 1,3 kann wegen des Nachsatzes in Nr. 2400 VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist.
51 
Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem Vortrag, es sei keine Tätigkeit in erheblichem Umfang angefallen, um einen redaktionellen Fehler handelt, da anschließend ausgeführt wird, warum die Tätigkeit umfangreich und schwierig gewesen se. Die Klägerin legt jedoch nicht dar, inwiefern gerade die für sie entfaltete Tätigkeit überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich gewesen sei. Sie argumentiert lediglich generalisierend, was jedoch nicht ausreichend ist (vgl. BVerwGE 62, 196; BVerwG NJW 2006, 247). Wie sich aus dem in § 14 Abs. 1 RVG gebrachten Begriff „im Einzelfall“ ergibt, kann eine Erhöhung nicht mit Umständen begründet werden, die lediglich allgemeiner Natur und nicht auf den Einzelfall bezogen sind. Das Tätigwerden des Rechtsanwalts auf einem bestimmten Sachgebiet reicht deshalb nicht aus, solange es sich nicht um ein entlegenes Spezialgebiet handelt. Hierzu zählt das Schuldrecht (§§ 675, 280 BGB) jedoch nach Auffassung der Kammer nicht.
52 
4. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
II.
53 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO (Klägerin) bzw. auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (Beklagte).

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
18 
1. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag.
19 
a. Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen.
20 
Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGHZ 123, 126, 128).
21 
Vom Abschluss eines stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrags ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Rat für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist, er ihn zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will und der Auskunftgeber über eine spezielle Sachkunde verfügt oder er ein eigenes wirtschaftliches Interesse erfolgt.
22 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Zeugin B. hat bei der Beklagten im Namen der Klägerin Rat hinsichtlich einer alternativen Anlagemöglichkeit für das in den Geldmarktfonds investierte Kapital eingeholt, nachdem die Zeugin E. an sie herangetreten war. Für die Beklagte war dabei erkennbar, dass diese Entscheidung bereits angesichts der Höhe des anzulegenden Geldbetrages für die Zeugin und damit auch für die Klägerin von erheblicher Bedeutung war. Zudem verfügte sie als große deutsche Geschäftsbank über die erforderliche Sachkunde.
23 
Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt.
24 
Den Beratenden trifft eine Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung. Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen ist es geboten, dass die Beratung speziell auf die Bedürfnisse, die Interessen, die Vermögensverhältnisse und das Anlageziel des Kunden zugeschnitten ist und sich darüber hinaus auf die Eigenschaften und Risiken der verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen erstreckt (BGHZ 123, 126)
25 
Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat (BGH WM 2000, 1441), muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH WM 2006, 851).
26 
Diese Pflichten hat die Beklagte verletzt.
27 
Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Beklagte auch ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt hat, indem sie die Zeugin B. nicht darüber aufgeklärt hat, dass die streitgegenständlichen Zertifikate weder unter den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der deutschen Banken e.V. noch unter das gesetzliche Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) fallen.
28 
Denn die Beklagte hat jedenfalls ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt.
29 
Die anlegergerechte Beratung bezieht sich auf die Person und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse dessen, der die Beratung in Anspruch nimmt. Entscheidend für die Pflichten der Bank sind insoweit die Wünsche und Vorstellungen des Kunden und Beratungsempfängers, ferner sein Informationsstand und Erfahrungshorizont sowie seine objektiven wirtschaftlichen Interessen und seine finanzielle Situation. Wichtig hierfür ist die Einordnung des Kunden entweder in die Kategorie des unerfahrenen Privatkunden oder des hinreichend erfahrenen professionellen Kunden. Eine anlegergerechte Beratung setzt demnach voraus, dass die Bank den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, seine Risikobereitschaft und seine Anlageziele berücksichtigt (BGH a.a.O.).
30 
Ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung hat die Beklagte dadurch verletzt, dass sie der Klägerin, vertreten durch die Zeugin B., ein Anlageprodukt empfohlen hat, welches weder unter den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der deutschen Banken e.V. noch unter den gesetzlichen Einlagensicherungsfonds nach § 4 Abs. 2 ESAEG fällt.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt es eine Pflichtverletzung der Bank dar, wenn die Bank einem erkennbar auf die Sicherheit seiner Anlage bedachten Kunden eine Anlage bei ihr selbst empfiehlt, obwohl sie nicht Mitglied des Bundesverbandes der deutschen Banken e.V. ist und die bei ihr angelegten Gelder nicht durch dessen Einlagensicherungsfonds geschützt werden (BGH NJW 2009, 3429).
32 
Nach Auffassung der Kammer führt die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit dazu, dass die Empfehlung der streitgegenständlichen Zertifikate durch die Beklagte gegenüber der Zeugin B. als Beratungsfehler anzusehen ist. Zwar nimmt die Beklagte am Schutz des Einlagensicherungsfonds der deutschen Banken teil, doch werden von diesem nicht alle Formen der Kapitalanlage, sondern lediglich „Einlagen" geschützt. Zertifikate sind jedoch keine Einlagen, weil es sich bei ihnen nicht um Bankguthaben handelt.
33 
Die Beklagte durfte der Klägerin die streitgegenständlichen Zertifikate nicht empfehlen, weil die Klägerin, vertreten durch die Zeugin B., erkennbar auf Sicherheit der Anlage bedacht war. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.
34 
Die Zeugin B. hat ausgeführt, sie habe die Zeugin E. darauf hingewiesen, dass ihre Mutter ihr Geld auf jeden Fall sicher anlegen wolle. Dies habe sie der Zeugin E. bereits erklärt, als diese sie erstmals wegen einer möglichen Anlagealternative zum Geldmarktfonds angerufen habe. Auch bei dem Gespräch in der Filiale habe sie dies noch einmal wiederholt.
35 
Demgegenüber hat die Zeugin E. bekundet, sie hätte der Zeugin B. die Zertifikate nicht empfohlen, wenn sie geäußert hätte, dass sie nur eine zu 100 Prozent sichere Anlage wolle. Sie hat jedoch zugleich auch erklärt, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob die Zeugin sie nach einer derart sicheren Anlageform gefragt hat.
36 
Die Aussage der Zeugin B. ist nach Auffassung der Kammer glaubhaft.
37 
Sie ist nachvollziehbar vor allem vor dem Hintergrund, dass das Geld bereits vorher sicher angelegt war. Nach unstreitigem Parteivortrag lag es zunächst auf einem Sparbuch und wurde dann in einen Geldmarktfonds umgeschichtet, bei dem es sich ebenfalls um eine sehr sichere Anlageform handelt. Die hochbetagte Klägerin verfügte auch vorher nicht über riskante Kapitalanlagen. Dass ihr zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbener Ehemann zu einem früheren Zeitpunkt einmal Anteile an einem Mischfonds erworben hatte, sagt über das Anlageverhalten der Klägerin nichts aus.
38 
Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Sie hat ihre Aussage unaufgeregt und ruhig getroffen. Sie wirkte vorbereitet, hat jedoch nicht den Eindruck erweckt, als habe sie sich ihre Aussage zurechtgelegt. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin wird auch nicht dadurch geschmälert, dass sie zunächst erklärt hat, das Geld sei einem Sparbuch entnommen worden, dann jedoch auf Nachfrage bestätigt hat, dass es aus einem Geldmarktfonds stammt. Die in Anlagefragen offenbar unbedarfte Zeugin hat zwischen diesen beiden Begrifflichkeiten ersichtlich keinen nennenswerten Unterschied gesehen und hat dies damit erklärt, die Bank habe ihr das Geldmarktkonto als die zeitgemäßere unter zwei sicheren Anlagen dargestellt. Dies erscheint der Kammer glaubhaft, nachdem seitens der Beklagtenseite auch nicht bestritten wurde, dass die Ersparnisse aus dem Sparbuch erst nach zahlreichen Anrufen seitens der Beklagten auf das Geldmarktkonto umgeschichtet worden sind.
39 
Das Interesse der Klägerin an einer „sicheren“ Anlage konnte von der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte (BGH NJW 2009, 3429). Dieses Anlageziel war mit der von der Zeugin E. empfohlenen Anlage nicht sicher zu erreichen. Hätte die Zeugin B., die die Klägerin vertrat, gleichwohl Interesse an den von der Beklagten empfohlenen Zertifikaten gezeigt, hätte die Beklagte die Zeugin unmissverständlich darauf hinweisen müssen, dass Zertifikate unter keinen Einlagensicherungsfonds fallen. Ein in den AGB enthaltener Hinweis ist hierfür in jedem Fall nicht ausreichend (BGH a.a.O.).
40 
Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, wobei das Verschulden kraft Gesetzes vermutet wird (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
41 
b. Die Klägerin kann im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals abzüglich der gezogenen Vorteile verlangen.
42 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Anleger, der auf Grund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bereits durch den Erwerb geschädigt (BGH NJW 2005, 1579). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden (§ 249 BGB) dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Der Anleger ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung vom Zeitpunkt des Erwerbs eines Wertpapiers an, das mit den von ihm verfolgten Anlageziele nicht in Einklang steht, nicht nur einem erhöhten Risiko ausgesetzt, sondern bereits geschädigt (BGH a.a.O.).
43 
Der Schaden ist auch kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen.
44 
Steht wie im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflichtverletzung fest, so streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Das bedeutet, dass der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dies wird von Beklagtenseite jedoch nicht behauptet
45 
Von den von der Klägerin eingesetzten 45.000,00 EUR ist im Wege der Vorteilsausgleichung der Betrag (24.887,19 EUR) in Abzug zu bringen, den die Klägerin durch den Verkauf der Zertifikate vereinnahmt hat. Anrechnen lassen muss sich die Klägerin zudem die erhaltenen Bonuszahlungen in Höhe von 4.500,00 EUR, so dass ihr ein Anspruch in Höhe von 15.612,81 EUR verbleibt.
46 
2. Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Ersatz der Rendite, die sie bei einer anderweitigen Anlage während des fraglichen Zeitraums erwirtschaftet hätte (§§ 249, 252 BGB). Die von der Klägerin geltend gemachten drei Prozent Rendite erscheinen der Kammer unter Berücksichtigung der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten „Effektivsätze Banken DE / Neugeschäft / Einlagen privater Haushalte, vereinbarte Laufzeit von über 2 Jahren“ als zu hoch. Nach dieser Statistik betrug der Marktzins im Zeitraum im Februar 2006 2,60 Prozent. Die Kammer schätzt (§ 287 ZPO) den Zinsertrag für den genannten Zeitraum auf dieser Grundlage auf einen Betrag von 3.081,19 EUR, der ebenfalls im Tenor Ziff. 1 enthalten ist.
47 
3. Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 449,70 EUR auf der Grundlage eines Streitwerts von 18.694,00 EUR.
48 
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer hälftigen 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie der Umsatzsteuer in Höhe von 19%.
49 
Die Klägerin kann lediglich Ersatz von 1,3 Geschäftsgebühren verlangen.
50 
Eine Gebühr über 1,3 kann wegen des Nachsatzes in Nr. 2400 VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist.
51 
Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem Vortrag, es sei keine Tätigkeit in erheblichem Umfang angefallen, um einen redaktionellen Fehler handelt, da anschließend ausgeführt wird, warum die Tätigkeit umfangreich und schwierig gewesen se. Die Klägerin legt jedoch nicht dar, inwiefern gerade die für sie entfaltete Tätigkeit überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich gewesen sei. Sie argumentiert lediglich generalisierend, was jedoch nicht ausreichend ist (vgl. BVerwGE 62, 196; BVerwG NJW 2006, 247). Wie sich aus dem in § 14 Abs. 1 RVG gebrachten Begriff „im Einzelfall“ ergibt, kann eine Erhöhung nicht mit Umständen begründet werden, die lediglich allgemeiner Natur und nicht auf den Einzelfall bezogen sind. Das Tätigwerden des Rechtsanwalts auf einem bestimmten Sachgebiet reicht deshalb nicht aus, solange es sich nicht um ein entlegenes Spezialgebiet handelt. Hierzu zählt das Schuldrecht (§§ 675, 280 BGB) jedoch nach Auffassung der Kammer nicht.
52 
4. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
II.
53 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO (Klägerin) bzw. auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (Beklagte).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Heidelberg Urteil, 24. Feb. 2010 - 2 O 208/09

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Heidelberg Urteil, 24. Feb. 2010 - 2 O 208/09 zitiert 15 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

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Landgericht Heidelberg Urteil, 24. Feb. 2010 - 2 O 208/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Heidelberg Urteil, 24. Feb. 2010 - 2 O 208/09.

Landgericht Heidelberg Urteil, 30. März 2010 - 2 O 14/09

bei uns veröffentlicht am 30.03.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Referenzen

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.