Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um den Schadensersatz wegen nachteiliger Anlagegeschäfte.
Der Kläger unterhält gemeinsam mit seiner Ehefrau M. G. bei der Beklagten ein Wertpapierdepot unter der Nummer. Am 12.01.1998 wurde ein sogenannter persönlicher Beratungsbogen für den Kläger und seine Ehefrau bei der damals noch als D. Bank firmierenden Beklagten aufgenommen (Anlage K 8). Demnach sollte für den Vermögensaufbau ein DT.Rentenfonds mit monatlichen 100,00 DM Beitrag sowie eine Vermögensanlage in Investmentfonds, Rentenpapiere und Sondersparformen wie Extra-Sparen erfolgen.
Seit dem Jahr 2002 war bei der D. Bank die Beraterin W. für den Kläger und seine Ehefrau zuständig.
Die D. Bank Aktiengesellschaft wurde im Jahre 2009 auf die Beklagte verschmolzen.
Der Kläger hielt sich zusammen mit seiner Ehefrau Ende des Jahres 2006 bis zum 12.04.2007 in Spanien auf.
Am 30.01.2007 wurde bei der Beklagten ein Auftrag zum Erwerb von 79 Stücken des Zertifikats Dresdner Bank Global Champion III festgehalten. Sie erteilte dem Kläger hierüber eine Wertpapierabrechnung vom 01.02.2007 über einen Kurswert zu 7.900,00 EUR, welche dem Konto des Klägers belastet wurden (Anlage K 2). Am 31.01.2007 waren mit Buchungsdatum 01.02.2007 110,062 Stücke des Allianz DIT Flexi Rentenfonds A veräußert worden, wofür ein Erlös in Höhe von 7.902,45 EUR gutgeschrieben wurde (Anlage K 1, AS. 15).
Mit Wertstellung vom 21.02.2007 wurde bei der Beklagten ein Kaufauftrag zum Erwerb von vier Stück Lehman Brothers Securities NV Zertifikaten Express Bonus III gemäß einem Auftrag vom 19.02.2007 ausgeführt worden. Der Kauf mit einem Kurswert von 4.072,40 EUR zu Lasten des Kontos des Klägers wurde durch Abrechnung vom selben Tage dem Kläger bestätigt (Anlage K 4, AS. 21).
Am 20.02.2007 wurden mit Buchungsdatum 22.02.2007 209 Stück des Aktienfonds JPM-Europe-Strategic-Value mit einem Wert von 4.062,96 EUR aus dem Depot des Klägers veräußert (Anlage K 3, AS. 19).
Am 03.04.2007 führte der Kläger von Spanien aus ein Telefongespräch mit der Mitarbeiterin der Beklagten W.. Dabei ging es um den Erwerb weiterer Anlageprodukte. Der Inhalt und die Dauer des Telefongesprächs sind zwischen den Parteien streitig.
10 
Mit Handelsdatum 04.04. und Buchungsdatum 10.04.2007 erfolgte ein Verkauf weiterer 228 Anteile des JPM-Europe-Strategic-Value-Fonds mit einem Gegenwert von 4.370,76 EUR (Anlage K 3, AS. 19). Die Beklagte rechnete mit Handelsdatum 04.04. und Buchungsdatum 05.04.2007 für das Depot des Klägers den Kauf von 43 Stück des Dresdner Bank Alpha Express Zertifikats mit einem Gegenwert von 4.284,52 EUR ab (Anlage K 5, AS. 23).
11 
Die Wertpapierabrechnungen wurden jeweils an den Kläger verschickt und sind bei diesem auch eingegangen.
12 
Im Januar 2008 kam es zu ersten Beschwerden des Klägers gegenüber der Beklagten wegen des Erwerbs eines Dresdner Bank Alpha Express Zertifikats. Am 15.01.2008 wurde der Bestand von 43 Stücken dieses Dresdner Bank Alpha Express Zertifikats aus dem Depot des Klägers mit einem Erlös von 2.882,32 EUR veräußert (Anlage K 5, AS. 23).
13 
Mit Schreiben vom 22.01.2008 (Anlage K 12) bat der Kläger die Beklagte um Zusendung eines Prospekts oder einer Unterlage über das Zertifikat Alpha Express. Am 28.01.2008 sandte der Kläger erneut ein Schreiben an die Beklagte und beschwerte sich über den Erwerb des Papiers nach dem Anruf vom 03.04.2007 (Anlage K 14).
14 
Am 14.03.2008 kam es zu einem Gespräch des Klägers und seiner Ehefrau mit dem Mitarbeiter der Beklagten, B..
15 
Am 07.04.2008 erhielt der Kläger auf das Dresdner Bank Global Champion Zertifikat eine Bonuszahlung in Höhe von 679,40 EUR.
16 
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.11.2008 (Anlage K 6, AS. 25) machten der Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten wegen des Erwerbs der Zertifikate Schadensersatzansprüche wegen eines Vermögensverlustes in Höhe von 5.961,64 EUR geltend.
17 
Der Kläger behauptet, hinsichtlich des Kaufs der Zertifikate Dresdner Bank Global Champion und Lehman Brothers im Januar und Februar 2007 habe es keinerlei Telefongespräche zwischen dem Kläger und der Mitarbeiterin der Beklagten, W., gegeben. Die Beklagte habe diese Transaktionen eigenmächtig ausgeführt.
18 
Am 03.04.2007 habe zwar ein Telefongespräch stattgefunden, die Mitarbeiterin W. der Beklagten habe dem Kläger jedoch in hektischem Ton lediglich mitgeteilt, dass sie ein gutes Wertpapier mit 17 % Rendite habe, welches sie empfehle. Außerdem habe sie zur Finanzierung die Veräußerung von Anteilen des Aktienfonds JPM-Europe empfohlen. Das Gespräch sei in derart raschem Tempo von statten gegangen, dass der Kläger sich heute nicht mehr erinnern könne, ob er dem Kauf des neuen Wertpapiers sofort ausdrücklich zugestimmt habe oder darum gebeten habe, bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland abzuwarten.
19 
Die zunächst unterbliebene Reklamation des Klägers wegen des Kaufs der Wertpapiere könne nicht als Genehmigung dieses Kaufs angesehen werden. Der Kläger habe nach Rückkehr aus Spanien die Kaufabrechnungen ungeöffnet sorglos zur Seite gelegt. Er habe zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Post der Beklagten erwartet.
20 
Der Kläger und seine Ehefrau seien bei der Beklagten als konservative Anleger bekannt gewesen. Diesen hätten daher die Zertifikate, die eine Wette auf bestimmte Indizes seien, als spekulatives Papier nicht veräußert werden dürfen.
21 
Selbst wenn man die Behauptung der Beklagten als wahr unterstelle, dass der Kläger einen Kaufauftrag erteilt habe, so sei der Kläger jedenfalls pflichtwidrig falsch beraten worden, da die spekulativen Papiere nicht zum Anlegerhorizont des Klägers und seiner Ehefrau gepasst hätten. Dem Kläger sei auch keine Kurzbeschreibung oder ein Verkaufsprospekt zugesandt oder überlassen worden. Dieser habe auch auf diese Zusendung nicht verzichtet. Über ein Risiko eines teilweise oder vollständigen Verlustes und das Fehlen eines Einlagensicherungssystems sei der Kläger nicht aufgeklärt worden.
22 
Eine Beratung am Telefon habe schon deshalb nicht hinreichend erfolgen können, da der Kläger in Spanien lediglich ein sogenanntes „Prepaid Mobiltelefon“ benutzt habe, dessen Guthaben mit regelmäßig lediglich 5,00 EUR ein Beratungsgespräch gar nicht zugelassen habe, da der im Ausland Angerufene ebenfalls die Gesprächsgebühren mit bezahlen müsse.
23 
Eine objektgerechte Beratung würde nach den Ausführungen der Zeugin W. nicht vorliegen, da diese die Kurzbeschreibungen beziehungsweise Verkaufsprospekte allenfalls nachträglich dem Kläger übersandt haben will.
24 
Die Beklagte hätte dem Kläger als Anleger mit hervorgehobenem Sicherheitsbedürfnis die Zertifikate ohnehin nicht empfehlen dürfen.
25 
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung trägt der Kläger vor,
26 
dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag auch deshalb verletzt habe, da sie weder über eine Innenprovision beziehungsweise eine Gewinnmarge bei Veräußerung der Lehman Zertifikate aufgeklärt habe.
27 
Der Kläger beantragt:
28 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.374,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2008 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 79 Zertifikaten Dresdner Bank Global Champion III ZT 07 (WKN: DR3WE5) und von 4 Zertifikaten Lehman Brothers Securities NV (WKN: A0MHVV),
29 
hilfsweise:
30 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.402,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2008 zu zahlen sowie dem Wertpapierdepot der Eheleute M. und H. D. G. bei der D. Bank AG (Depotkonto-Nr.: …, Geldkonto-Nr.: …), 110,062 Stück des Allianz Flexi Rentenfonds (WKN 847192) und 437 Stück des JPM Europe Strategic Value Fund (WKN 933913) gutzuschreiben, Zug um Zug gegen Übertragung von 79 Zertifikaten Dresdner Bank Global Champion III ZT 07 (WKN: DR3WE5) und von 4 Zertifikaten Lehman Brothers Securities NV (WKN: A0MHVV).
31 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
32 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der im Klageantrag Ziff .1 bezeichneten Zertifikate in Annahmeverzug befindet.
33 
Die Beklagte beantragt
34 
Klagabweisung.
35 
Sie behauptet , dass der Kläger einen Kaufauftrag für die drei erworbenen Zertifikate jeweils telefonisch gegenüber der Mitarbeiterin W. erteilt habe. Der Kläger sei dabei in ausführlichen Telefonaten anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen eingehend und umfassend entsprechend seiner Anlageziele und Erfahrungen beraten worden. Im Anschluss an die Telefongespräche habe die Beklagte die Verkaufsunterlagen an den Kläger versandt oder dies zumindest angeboten. Der Kläger und seine Ehefrau seien nicht konservativ, sondern als Anleger chancenorientiert gewesen. Sie seien im Umgang mit Aktien, Aktienfonds und Mischfonds erfahren gewesen, was die Depotzusammensetzung der letzten Jahre verdeutliche. Auch einen Zertifikate Fonds der Allianz habe der Kläger zuvor gekauft gehabt. Zu den drei Telefongesprächen am 30.01., 19.02. und 03.04.2007 sei es gekommen, da sich der Kläger mit seiner Ehefrau überwiegend in den Wintermonaten an seinem Zweitwohnsitz in Spanien aufhalte. Deshalb hätten der Kläger und seine Ehefrau der Mitarbeiterin W. der Beklagten die Mobiltelefonnummer mitgeteilt.
36 
Im Rahmen der Kaufaufträge habe sich der Kläger auch zur Veräußerung der Beteiligungen an dem Allianz Flexi Rentenfonds und dem JP Morgan Strategic Value Fund entschlossen, um den Erwerb der Zertifikate zu finanzieren. Wäre kein Kaufauftrag durch den Kläger erteilt worden, wäre auch der Verkauf dieser Anteile unterblieben.
37 
Dadurch, dass der Kläger auch nach Übersendung der Wertpapierabrechnungen keine Einwendungen erhoben habe, habe er die Transaktionen genehmigt. Auch in einem Beschwerdegespräch am 14.03.2008 habe er lediglich eine vermeintliche Falschberatung im Zusammenhang mit dem Alpha Express Zertifikat gerügt, nicht jedoch eine fehlende Beauftragung.
38 
Der Kläger habe auch schon am 19.07.2005 und am 17.01.2007 telefonisch Kaufaufträge für einen Aktien- und einen Geldmarktfonds erteilt. Dies sei so üblich gewesen.
39 
Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass die Zertifikate keiner Einlagensicherung unterliegen. Das Fehlen eines solchen Hinweises sei auch nicht kausal für die Entscheidung zum Erwerb der Zertifikate gewesen. Die Beklagte treffe diesbezüglich jedenfalls kein Verschulden.
40 
Soweit der Kläger seine Klage hilfsweise auf die Angaben der Zeugin W. stützen wolle, sei dies unzulässig.
41 
Die Kammer hat gemäß Verfügung vom 04.05.2009 (AS. 145) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. G. und W.. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung ausführlich informatorisch angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 18.08.2009 (AS. 223) wird Bezug genommen.
42 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
43 
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB wegen einer Pflichtverletzung eines Beratungsvertrages mit der Beklagten nachgewiesen.
44 
1. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die drei hier streitgegenständlichen Zertifikate jeweils ohne ausdrücklichen Auftrag des Klägers durch die Beklagte für dessen Depot erworben worden sind.
45 
Die Beweislast für die fehlende Erteilung eines Kaufauftrages hinsichtlich der Zertifikate liegt beim Kläger.
46 
Der Depotvertrag mit der Beklagten ist als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zu qualifizieren (Palandt-Sprau, 69.A., § 675 Randnr. 11, m.w.N.). Bei einem solchen Geschäftsbesorgungsvertrag hat jedoch der Auftraggeber, der Schadensersatz wegen weisungswidriger Auftragsdurchführung beansprucht, Erteilung und Inhalt der Weisung zu beweisen. Er trägt damit auch die Beweislast für die Behauptung, die Beklagte habe ohne Weisung beziehungsweise Absprache die Kaufaufträge ausgeführt (OLG Dresden, NJOZ 2004, 2266 [2269] m.w.N.). Jedenfalls durfte die Beklagte die widerspruchslose Entgegennahme der Wertpapierabrechnungen über Monate hinweg als Genehmigung des Ankaufs der Papiere ansehen (vgl. OLG Oldenburg, WM 1996, 255).
47 
Die Beweisaufnahme hat keinen Nachweis zur Überzeugung der Kammer erbracht, dass die Beklagte ohne entsprechenden mündlichen Auftrag des Klägers die drei Zertifikate für dessen Depot erworben hat. So hat die Zeugin G. zwar bestätigt, dass sie das Telefongespräch Anfang April 2007 mit der Zeugin W. mitgehört habe und dass es sonst kein Telefonat mit Frau W. gegeben habe. Dieses hat die Zeugin auf den gesamten Zeitraum von Oktober 2006 bis 12. April 2007 bezogen. Sie hat auch angegeben, dass ihr Mann nicht darüber berichtet habe, dass er ein Telefongespräch dieser Art geführt habe.
48 
Demgegenüber hat die Zeugin W. bestätigt, dass sie nach ihren Unterlagen einen Kaufauftrag per Telefon vom Kläger gehabt haben muss. Diese Daten sind im sogenannten Kontaktmanager bei der D. Bank festgehalten gewesen. Die Zeugin hat bestätigt, dass sie in jedem Fall nicht ohne Kaufauftrag entsprechende Transaktion ausgeführt hätte. Sie hat auch angegeben, dass sie Verständnis dafür gehabt hätte, wenn der Kläger die Entscheidung über die Anlage nicht am Telefon hätte treffen wollen. Sie hätte dann mitgeteilt, dass es vermutlich Folgeprodukte geben würde, die noch später erworben werden könnten.
49 
Es steht daher die Aussage der Zeugin G. gegen die Aussage der Zeugin W.. Bei der Würdigung dieser Aussagen ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Zeugin G. als Ehefrau des Klägers und Mitinhaberin des Wertpapierdepots als auch die Zeugin W. als Mitarbeiterin der Beklagten ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits haben dürften.
50 
Anhaltspunkte, dass der einen Zeugin eine größere Glaubwürdigkeit zukommen würde als der anderen, sind jedoch nicht ersichtlich. So sind in beiden Aussagen weder Anhaltspunkte für besondere Realitätskriterien noch gegen solche Kriterien enthalten. Sowohl die Zeugin G. als auch die Zeugin W. haben teilweise Punkte eingeräumt, die auch zum Nachteil der jeweiligen Partei gereichen könnten. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin W. spricht immerhin, dass sie angegeben hatte, den konkreten Gesprächsinhalt der Anrufe nicht mehr angeben zu können, da sie seit Anfang des Jahres 2007 zahlreiche ähnliche Telefongespräche geführt hatte. Für die Angaben der Zeugin spricht auch, dass der Kläger eingeräumt hat, immerhin mindestens einen Kaufauftrag per Telefon erteilt zu haben. Der Kläger räumt auch immerhin das Telefongespräch vom 04.03.2007 ein, welches er in seinem Schreiben vom 28.01.2008 an die Beklagte bereits genannt hatte (Anlage K 14), so dass ein Bestreiten dieses Telefongesprächs praktisch unmöglich war, während die anderen Telefonate in den vorgelegten Unterlagen keine Erwähnung fanden.
51 
Zu berücksichtigen ist aber auch, dass letztlich unstreitig geblieben ist, dass die Veräußerungen des Allianz Flexi Rentenfonds sowie der beiden Tranchen des JPM Europe Strategic Fund im Sinne und wohl auch im Auftrag des Klägers erfolgt sind, wobei nicht ersichtlich ist, wann und wie diese Verkaufsaufträge erteilt worden sein sollen, wenn nicht bei den genannten Telefongesprächen. Die Beträge, welche durch diese Verkaufsaufträge erlöst wurden, stimmen jedoch sehr genau mit den Beträgen überein, die für den Erwerb der drei Zertifikate jeweils eingesetzt werden mussten, so dass diese in der von der Zeugin W. vorgelegten Gesamtübersicht des Dokumentationssystems der D. Bank als Cross-Selling (Seite 4 des Ausdrucks vom 12.08.2009) bezeichnet wurden. Es ist daher für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie diese Verkaufsaufträge an die Beklagte gelangt sein sollen, die augenscheinlich mit dem Erwerb der Zertifikate in Zusammenhang standen, ohne dass der Kläger auch einen Kaufauftrag für die Zertifikate erteilt hätte.
52 
Nach alledem mag zwar zweifelhaft bleiben, ob die eine oder andere Version zutreffend geschildert wurde, doch spricht jedenfalls mehr gegen die Version des Klägers als für sie, so dass eine Überzeugungsbildung im Sinne des Klagvortrags der Kammer nicht möglich ist.
53 
2. Der Kläger hat aber auch eine Pflichtverletzung aus einem Beratungsvertrag mit der Beklagten nicht nachgewiesen, sofern die Angaben der Zeugin W., welche sich der Kläger hilfsweise zu eigen gemacht hat, zugrunde gelegt werden.
54 
Dieser hilfsweise Sachvortrag zur Unterlegung des Klagantrags ist nach Auffassung der Kammer zulässig.
55 
Zwar ist in der Literatur die Frage umstritten, ob solcher hilfsweiser Sachvortrag unter verschiedenen Aspekten rechtlich zulässig sein kann, doch geht die Kammer mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass dies in der vorliegenden Form als zulässig anzusehen ist. Demnach darf die Verurteilung eines Beklagten auf dessen eigenen Vortrag nur dann gestützt werden, wenn der Kläger sich diesen zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat (NJW 1989, 2756, m.w.N.). Die Kammer geht auch davon aus, dass der Kläger sich den Vortrag der Beklagten, wie er in den Angaben der Zeugin W. seine Ausprägung gefunden hat, jedenfalls mit Schriftsatz vom 01.09.2009 (AS. 245) hilfsweise zu eigen gemacht hat.
56 
Der Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung eines Beratungsvertrages vorliegt, ist daher der Inhalt der Aussage der Zeugin W. zugrundezulegen. Eigenen Sachvortrag, welchen Inhalt die Telefongespräche gehabt haben, bringt der Kläger konsequenterweise nicht.
57 
Es ist dabei vorliegend vom jedenfalls stillschweigenden Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen den Parteien auszugehen. Sowohl der Beklagtenvortrag als auch die Angaben der Zeugin W. sprechen dafür, dass auch die Beklagte davon ausging, dass der Kläger Beratungsbedarf hinsichtlich des Erwerbs der drei Zertifikate hatte und diese Beratung durch die Zeugin W. erbracht worden sein soll. Macht ein Bankkunde als Anlageinteressent der Bank gegenüber deutlich, dass er auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen der Bank in Anspruch nehmen will, dann lieg darin sein Angebot auf Abschluss eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages. Dieses Angebot nimmt die Bank stillschweigend jedenfalls dadurch an, dass sie die gewünschte Tätigkeit beginnt. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits mit dem Kunden eine vertragliche Beziehung zur Bank zuvor bestand (BGH NJW 1987, 1815 = BGHZ 100, 117).
58 
Bei einer solchen Anlageberatung hat eine Bank den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass das von ihr danach empfohlene Anlageobjekt diesen Kriterien Rechnung trägt (anlagegerechte und objektgerechte Beratung, BGH NJW 1993, 2433 - Bond-Entscheidung).
59 
Den Angaben der Zeugin W. ist jedoch nicht zu entnehmen, dass gegen diese Grundsätze verstoßen worden wäre.
60 
Unstreitig war die Zeugin W. bereits seit dem Jahre 2002 die Vermögensberaterin des Klägers und seiner Ehefrau. Dadurch war der Beklagten bekannt, welche Anlagestrategie und welchen Anlagehorizont der Kläger verfolgte. Dieses war auch in der EDV der Beklagten entsprechend erfasst. Die Zeugin W. hat auch eingeräumt, dass der Kläger als konservativer Anleger behandelt worden ist. Demnach wurde der Kläger in der EDV der Beklagten auch mit einer niedrigen Risikobereitschaft und zuletzt mit einem Anlagehorizont von fünf bis zehn Jahren bei einem Aktienanteil im Depot von 25 bis maximal 40 % geführt (Seite 11 des Ausdrucks vom 12.08.2009). So hatte der Kläger bereits vor Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate einen Aktienwert (EADS), Aktienfonds, Rentenfonds und Mischfonds sowie auch Immobilienfonds in erheblichem Umfang in seinem Depot (Anlage K 10, Depotauszug zum 31.12.2006). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger zwar eine relativ geringe Risikobereitschaft zeigte, durchaus aber bereit war, die Beimischung von riskanten bis erheblich riskanten Papieren wie Aktien hinzunehmen.
61 
Die Kammer glaubt der Zeugin W., soweit sie den Kläger als gewissenhaften Anleger darstellte, der diese Anlagen hinterfragte und auch immer Aufzeichnungen und Tabellen fertigte, wie die Anlagen sich entwickelten. Der Kläger hat hierzu immerhin eingeräumt, seine Unterlagen entsprechend akribisch zu verwalten. Eine Ahnungs- und Sorglosigkeit hinsichtlich des Depotbestands seit dem Jahre 2002 bezüglich dessen Zusammensetzung und Risikoneigung nimmt die Kammer dem Kläger nicht ab, zumal die Erholung von dem Crash im Jahre 2002 erst ab dem Jahre 2003 allmählich einsetzte, so dass der Beratungszeitraum, den die Zeugin W. abzudecken hatte, auch den Zeitraum dieser großen Krise umfasste. Die Auswirkungen auf Aktienfonds und Aktien insbesondere konnten dem Kläger daher nicht verborgen geblieben sein. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger als Anleger anzusehen war, der allein völlig risikolose Anlageformen wählte.
62 
In dieser Hinsicht stellt die Empfehlung zum Erwerb von Zertifikaten der D. Bank und der Lehman Brothers Bank in dem Umfang, wie sie letztlich vom Kläger erworben wurden, keine Pflichtverletzung dar. Diese Zertifikate sind, anders als nach Auffassung des Klägers, nicht als spekulative Papiere einzuordnen. Aus der damaligen Sicht waren sie als strukturiertes Produkt mit einer attraktiven Renditechance bei überschaubarem Risiko einzustufen. Anfang des Jahres 2007 konnte keiner der Beteiligten davon ausgehen, dass sich ein Emittentenrisiko hinsichtlich der Beklagten oder der Lehman Brothers Bank verwirklichen würde oder eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Reißen der Barriere der jeweiligen Indizes bestand. Es war daher nicht schon grundsätzlich fehlerhaft, dem Kläger überhaupt den Erwerb solcher Zertifikate zu empfehlen.
63 
Mit der Aussage der Zeugin W. ist aber auch davon auszugehen, dass der Kläger bei den Telefongesprächen anhand einer kursorischen Erläuterung nach den vorliegenden Kurzübersichten (sogenannten Fact-Sheets) hinreichend über die Funktionsweise und die Risiken der Zertifikate informiert worden ist. Diese Produktinformationen (Anlagen K 13, K 16 und B 5) enthalten eine straffe aber zutreffende Zusammenfassung der Funktionsweise und der Bedeutung der Indizes sowie der Barriere. Auch auf die Risiken eines teilweise oder völligen Verlustes des Kapitals bei ungünstigem Verlauf der Indizes wird dort hingewiesen. Ebenso ist das Emittentenrisiko als jedenfalls theoretisches Risikoszenario dort erwähnt. Nach den Angaben der Zeugin W. ist davon auszugehen, dass diese Angaben insbesondere hinsichtlich der Chancen und Risiken und der Funktionsweise der Zertifikate dem Kläger erläutert worden sind. Einen Nachweis, dass dieses nicht geschehen ist, hat der Kläger nicht erbracht.
64 
Zwar ist unstreitig geblieben, dass die Zeugin W. den Kläger bei den Gesprächen nicht auf das Fehlen einer Einlagensicherung bezüglich der drei Zertifikate hingewiesen hat, doch führt dies nicht zur Annahme einer Pflichtverletzung. Die Kammer geht, wie oben ausgeführt, davon aus, dass die Risiken und die Funktionsweisen dem Kläger im Rahmen eines Telefongesprächs hinreichend erklärt worden sind. Ein zusätzlicher Hinweis auf das Fehlen eines Einlagensicherungsfonds oder ähnlichem kann jedoch nur dann als Pflichtverletzung angesehen werden, wenn die Bank einem erkennbar auf die vollständige Sicherheit seiner Anlage bedachten Kunden eine Anlage empfiehlt, die nicht einer solchen Einlagensicherung unterfällt (vgl. BGH NJW 2009, 3429; Landgericht Heidelberg vom 24.02.2010, Az.: 2 O 208/09 nach Juris). Der Kläger hat aber nicht nachgewiesen, dass er gegenüber der Beklagten ein Interesse an einer vollständig sicheren mithin risikolosen Anlage dargetan hätte. Nur dann hätte die Beklagte davon ausgehen müssen, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital in jedem Fall erhalten bleiben sollte (BGH a.a.O.). Weder hat der Kläger vorgetragen, dass er der Beklagten erkennbar mitgeteilt hätte, nur risikolose Anlagen zu akzeptieren noch ist dies aus den sonstigen Umständen zu entnehmen. Wie bereits oben ausgeführt, befanden sich im Depot des Klägers durchaus auch riskante bis höchst riskante Wertpapiere, so dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass der Kläger ausschließlich vollständig sichere Anlagen wünschen würde.
65 
Darüber hinaus wurde der Erwerb der Zertifikate durch die Veräußerung eines Renten/Aktienmischfonds, nämlich des Allianz Flexi Rentenfonds sowie eines reinen Aktienfonds, nämlich des JP Morgan Europe Strategic Fund finanziert. Solche Misch- bzw. Aktienfonds sind jedoch mit erheblich höheren Risiken belastet als die hier betroffenen Zertifikate. Es mag zwar dem Kläger einzuräumen sein, dass solche Fonds gesonderte Vermögen darstellen, die nicht von einem Emittentenrisiko der Bank betroffen sind, doch unterliegen sie dem Risiko der erheblichen Volatilität mit dem Risiko eines erheblichen bis totalen Verlusts des Kapitals als auch dem Risiko der Insolvenz der Fondsgesellschaft selbst. Das Kursrisiko ist bei den Zertifikaten jedenfalls deutlich niedriger gewesen, da erst bei dem Reißen der Barriere der Wert zum Tag der Rückzahlung sich nach dem Verlauf des schlechtesten Kurses oder ähnlichem gerichtet hätte.
66 
Ein Hinweis auf eine fehlende Einlagensicherung oder ein ähnliches Sicherungssystem beim Wechsel von Misch- bzw. Aktienfonds in Zertifikate ist daher nicht erforderlich gewesen.
67 
Soweit der Kläger nunmehr im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.02.2010 vorträgt, dass der Beklagten jedenfalls eine Pflichtverletzung in der Weise vorzuwerfen sei, dass sie über die Zahlung einer Innenprovision bzw. die Erzielung einer Gewinnmarge bei der Veräußerung der Lehman Zertifikate nicht aufgeklärt habe, ist der Kläger mit diesem Vortrag ausgeschlossen, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt, § 296 a ZPO.
68 
Zwar könnte aus dem Vortrag des Klägers entnommen werden, wenn die Aussage der Zeugin W. zugrunde gelegt wird, dass über die Zahlung von Provisionen oder ähnlichem nicht gesprochen wurde, doch ist die Behauptung, dass die Beklagte solche Provisionen bzw. eine Gewinnmarge erzielt hätte, neuer Vortrag, zu dem die Beklagte rechtliches Gehör bekommen müsste und der möglicherweise zu einer weiteren Beweisaufnahme, jedenfalls aber zu einem weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung führen würde. Es handelt sich daher um neuen Sachvortrag, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr zulässig gebracht werden kann.
69 
Die mündliche Verhandlung ist auch nicht gemäß § 156 Abs. 2 ZPO wieder zu eröffnen, da die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
II.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
I.
43 
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB wegen einer Pflichtverletzung eines Beratungsvertrages mit der Beklagten nachgewiesen.
44 
1. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die drei hier streitgegenständlichen Zertifikate jeweils ohne ausdrücklichen Auftrag des Klägers durch die Beklagte für dessen Depot erworben worden sind.
45 
Die Beweislast für die fehlende Erteilung eines Kaufauftrages hinsichtlich der Zertifikate liegt beim Kläger.
46 
Der Depotvertrag mit der Beklagten ist als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zu qualifizieren (Palandt-Sprau, 69.A., § 675 Randnr. 11, m.w.N.). Bei einem solchen Geschäftsbesorgungsvertrag hat jedoch der Auftraggeber, der Schadensersatz wegen weisungswidriger Auftragsdurchführung beansprucht, Erteilung und Inhalt der Weisung zu beweisen. Er trägt damit auch die Beweislast für die Behauptung, die Beklagte habe ohne Weisung beziehungsweise Absprache die Kaufaufträge ausgeführt (OLG Dresden, NJOZ 2004, 2266 [2269] m.w.N.). Jedenfalls durfte die Beklagte die widerspruchslose Entgegennahme der Wertpapierabrechnungen über Monate hinweg als Genehmigung des Ankaufs der Papiere ansehen (vgl. OLG Oldenburg, WM 1996, 255).
47 
Die Beweisaufnahme hat keinen Nachweis zur Überzeugung der Kammer erbracht, dass die Beklagte ohne entsprechenden mündlichen Auftrag des Klägers die drei Zertifikate für dessen Depot erworben hat. So hat die Zeugin G. zwar bestätigt, dass sie das Telefongespräch Anfang April 2007 mit der Zeugin W. mitgehört habe und dass es sonst kein Telefonat mit Frau W. gegeben habe. Dieses hat die Zeugin auf den gesamten Zeitraum von Oktober 2006 bis 12. April 2007 bezogen. Sie hat auch angegeben, dass ihr Mann nicht darüber berichtet habe, dass er ein Telefongespräch dieser Art geführt habe.
48 
Demgegenüber hat die Zeugin W. bestätigt, dass sie nach ihren Unterlagen einen Kaufauftrag per Telefon vom Kläger gehabt haben muss. Diese Daten sind im sogenannten Kontaktmanager bei der D. Bank festgehalten gewesen. Die Zeugin hat bestätigt, dass sie in jedem Fall nicht ohne Kaufauftrag entsprechende Transaktion ausgeführt hätte. Sie hat auch angegeben, dass sie Verständnis dafür gehabt hätte, wenn der Kläger die Entscheidung über die Anlage nicht am Telefon hätte treffen wollen. Sie hätte dann mitgeteilt, dass es vermutlich Folgeprodukte geben würde, die noch später erworben werden könnten.
49 
Es steht daher die Aussage der Zeugin G. gegen die Aussage der Zeugin W.. Bei der Würdigung dieser Aussagen ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Zeugin G. als Ehefrau des Klägers und Mitinhaberin des Wertpapierdepots als auch die Zeugin W. als Mitarbeiterin der Beklagten ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits haben dürften.
50 
Anhaltspunkte, dass der einen Zeugin eine größere Glaubwürdigkeit zukommen würde als der anderen, sind jedoch nicht ersichtlich. So sind in beiden Aussagen weder Anhaltspunkte für besondere Realitätskriterien noch gegen solche Kriterien enthalten. Sowohl die Zeugin G. als auch die Zeugin W. haben teilweise Punkte eingeräumt, die auch zum Nachteil der jeweiligen Partei gereichen könnten. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin W. spricht immerhin, dass sie angegeben hatte, den konkreten Gesprächsinhalt der Anrufe nicht mehr angeben zu können, da sie seit Anfang des Jahres 2007 zahlreiche ähnliche Telefongespräche geführt hatte. Für die Angaben der Zeugin spricht auch, dass der Kläger eingeräumt hat, immerhin mindestens einen Kaufauftrag per Telefon erteilt zu haben. Der Kläger räumt auch immerhin das Telefongespräch vom 04.03.2007 ein, welches er in seinem Schreiben vom 28.01.2008 an die Beklagte bereits genannt hatte (Anlage K 14), so dass ein Bestreiten dieses Telefongesprächs praktisch unmöglich war, während die anderen Telefonate in den vorgelegten Unterlagen keine Erwähnung fanden.
51 
Zu berücksichtigen ist aber auch, dass letztlich unstreitig geblieben ist, dass die Veräußerungen des Allianz Flexi Rentenfonds sowie der beiden Tranchen des JPM Europe Strategic Fund im Sinne und wohl auch im Auftrag des Klägers erfolgt sind, wobei nicht ersichtlich ist, wann und wie diese Verkaufsaufträge erteilt worden sein sollen, wenn nicht bei den genannten Telefongesprächen. Die Beträge, welche durch diese Verkaufsaufträge erlöst wurden, stimmen jedoch sehr genau mit den Beträgen überein, die für den Erwerb der drei Zertifikate jeweils eingesetzt werden mussten, so dass diese in der von der Zeugin W. vorgelegten Gesamtübersicht des Dokumentationssystems der D. Bank als Cross-Selling (Seite 4 des Ausdrucks vom 12.08.2009) bezeichnet wurden. Es ist daher für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie diese Verkaufsaufträge an die Beklagte gelangt sein sollen, die augenscheinlich mit dem Erwerb der Zertifikate in Zusammenhang standen, ohne dass der Kläger auch einen Kaufauftrag für die Zertifikate erteilt hätte.
52 
Nach alledem mag zwar zweifelhaft bleiben, ob die eine oder andere Version zutreffend geschildert wurde, doch spricht jedenfalls mehr gegen die Version des Klägers als für sie, so dass eine Überzeugungsbildung im Sinne des Klagvortrags der Kammer nicht möglich ist.
53 
2. Der Kläger hat aber auch eine Pflichtverletzung aus einem Beratungsvertrag mit der Beklagten nicht nachgewiesen, sofern die Angaben der Zeugin W., welche sich der Kläger hilfsweise zu eigen gemacht hat, zugrunde gelegt werden.
54 
Dieser hilfsweise Sachvortrag zur Unterlegung des Klagantrags ist nach Auffassung der Kammer zulässig.
55 
Zwar ist in der Literatur die Frage umstritten, ob solcher hilfsweiser Sachvortrag unter verschiedenen Aspekten rechtlich zulässig sein kann, doch geht die Kammer mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass dies in der vorliegenden Form als zulässig anzusehen ist. Demnach darf die Verurteilung eines Beklagten auf dessen eigenen Vortrag nur dann gestützt werden, wenn der Kläger sich diesen zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat (NJW 1989, 2756, m.w.N.). Die Kammer geht auch davon aus, dass der Kläger sich den Vortrag der Beklagten, wie er in den Angaben der Zeugin W. seine Ausprägung gefunden hat, jedenfalls mit Schriftsatz vom 01.09.2009 (AS. 245) hilfsweise zu eigen gemacht hat.
56 
Der Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung eines Beratungsvertrages vorliegt, ist daher der Inhalt der Aussage der Zeugin W. zugrundezulegen. Eigenen Sachvortrag, welchen Inhalt die Telefongespräche gehabt haben, bringt der Kläger konsequenterweise nicht.
57 
Es ist dabei vorliegend vom jedenfalls stillschweigenden Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen den Parteien auszugehen. Sowohl der Beklagtenvortrag als auch die Angaben der Zeugin W. sprechen dafür, dass auch die Beklagte davon ausging, dass der Kläger Beratungsbedarf hinsichtlich des Erwerbs der drei Zertifikate hatte und diese Beratung durch die Zeugin W. erbracht worden sein soll. Macht ein Bankkunde als Anlageinteressent der Bank gegenüber deutlich, dass er auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen der Bank in Anspruch nehmen will, dann lieg darin sein Angebot auf Abschluss eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages. Dieses Angebot nimmt die Bank stillschweigend jedenfalls dadurch an, dass sie die gewünschte Tätigkeit beginnt. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits mit dem Kunden eine vertragliche Beziehung zur Bank zuvor bestand (BGH NJW 1987, 1815 = BGHZ 100, 117).
58 
Bei einer solchen Anlageberatung hat eine Bank den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass das von ihr danach empfohlene Anlageobjekt diesen Kriterien Rechnung trägt (anlagegerechte und objektgerechte Beratung, BGH NJW 1993, 2433 - Bond-Entscheidung).
59 
Den Angaben der Zeugin W. ist jedoch nicht zu entnehmen, dass gegen diese Grundsätze verstoßen worden wäre.
60 
Unstreitig war die Zeugin W. bereits seit dem Jahre 2002 die Vermögensberaterin des Klägers und seiner Ehefrau. Dadurch war der Beklagten bekannt, welche Anlagestrategie und welchen Anlagehorizont der Kläger verfolgte. Dieses war auch in der EDV der Beklagten entsprechend erfasst. Die Zeugin W. hat auch eingeräumt, dass der Kläger als konservativer Anleger behandelt worden ist. Demnach wurde der Kläger in der EDV der Beklagten auch mit einer niedrigen Risikobereitschaft und zuletzt mit einem Anlagehorizont von fünf bis zehn Jahren bei einem Aktienanteil im Depot von 25 bis maximal 40 % geführt (Seite 11 des Ausdrucks vom 12.08.2009). So hatte der Kläger bereits vor Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate einen Aktienwert (EADS), Aktienfonds, Rentenfonds und Mischfonds sowie auch Immobilienfonds in erheblichem Umfang in seinem Depot (Anlage K 10, Depotauszug zum 31.12.2006). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger zwar eine relativ geringe Risikobereitschaft zeigte, durchaus aber bereit war, die Beimischung von riskanten bis erheblich riskanten Papieren wie Aktien hinzunehmen.
61 
Die Kammer glaubt der Zeugin W., soweit sie den Kläger als gewissenhaften Anleger darstellte, der diese Anlagen hinterfragte und auch immer Aufzeichnungen und Tabellen fertigte, wie die Anlagen sich entwickelten. Der Kläger hat hierzu immerhin eingeräumt, seine Unterlagen entsprechend akribisch zu verwalten. Eine Ahnungs- und Sorglosigkeit hinsichtlich des Depotbestands seit dem Jahre 2002 bezüglich dessen Zusammensetzung und Risikoneigung nimmt die Kammer dem Kläger nicht ab, zumal die Erholung von dem Crash im Jahre 2002 erst ab dem Jahre 2003 allmählich einsetzte, so dass der Beratungszeitraum, den die Zeugin W. abzudecken hatte, auch den Zeitraum dieser großen Krise umfasste. Die Auswirkungen auf Aktienfonds und Aktien insbesondere konnten dem Kläger daher nicht verborgen geblieben sein. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger als Anleger anzusehen war, der allein völlig risikolose Anlageformen wählte.
62 
In dieser Hinsicht stellt die Empfehlung zum Erwerb von Zertifikaten der D. Bank und der Lehman Brothers Bank in dem Umfang, wie sie letztlich vom Kläger erworben wurden, keine Pflichtverletzung dar. Diese Zertifikate sind, anders als nach Auffassung des Klägers, nicht als spekulative Papiere einzuordnen. Aus der damaligen Sicht waren sie als strukturiertes Produkt mit einer attraktiven Renditechance bei überschaubarem Risiko einzustufen. Anfang des Jahres 2007 konnte keiner der Beteiligten davon ausgehen, dass sich ein Emittentenrisiko hinsichtlich der Beklagten oder der Lehman Brothers Bank verwirklichen würde oder eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Reißen der Barriere der jeweiligen Indizes bestand. Es war daher nicht schon grundsätzlich fehlerhaft, dem Kläger überhaupt den Erwerb solcher Zertifikate zu empfehlen.
63 
Mit der Aussage der Zeugin W. ist aber auch davon auszugehen, dass der Kläger bei den Telefongesprächen anhand einer kursorischen Erläuterung nach den vorliegenden Kurzübersichten (sogenannten Fact-Sheets) hinreichend über die Funktionsweise und die Risiken der Zertifikate informiert worden ist. Diese Produktinformationen (Anlagen K 13, K 16 und B 5) enthalten eine straffe aber zutreffende Zusammenfassung der Funktionsweise und der Bedeutung der Indizes sowie der Barriere. Auch auf die Risiken eines teilweise oder völligen Verlustes des Kapitals bei ungünstigem Verlauf der Indizes wird dort hingewiesen. Ebenso ist das Emittentenrisiko als jedenfalls theoretisches Risikoszenario dort erwähnt. Nach den Angaben der Zeugin W. ist davon auszugehen, dass diese Angaben insbesondere hinsichtlich der Chancen und Risiken und der Funktionsweise der Zertifikate dem Kläger erläutert worden sind. Einen Nachweis, dass dieses nicht geschehen ist, hat der Kläger nicht erbracht.
64 
Zwar ist unstreitig geblieben, dass die Zeugin W. den Kläger bei den Gesprächen nicht auf das Fehlen einer Einlagensicherung bezüglich der drei Zertifikate hingewiesen hat, doch führt dies nicht zur Annahme einer Pflichtverletzung. Die Kammer geht, wie oben ausgeführt, davon aus, dass die Risiken und die Funktionsweisen dem Kläger im Rahmen eines Telefongesprächs hinreichend erklärt worden sind. Ein zusätzlicher Hinweis auf das Fehlen eines Einlagensicherungsfonds oder ähnlichem kann jedoch nur dann als Pflichtverletzung angesehen werden, wenn die Bank einem erkennbar auf die vollständige Sicherheit seiner Anlage bedachten Kunden eine Anlage empfiehlt, die nicht einer solchen Einlagensicherung unterfällt (vgl. BGH NJW 2009, 3429; Landgericht Heidelberg vom 24.02.2010, Az.: 2 O 208/09 nach Juris). Der Kläger hat aber nicht nachgewiesen, dass er gegenüber der Beklagten ein Interesse an einer vollständig sicheren mithin risikolosen Anlage dargetan hätte. Nur dann hätte die Beklagte davon ausgehen müssen, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital in jedem Fall erhalten bleiben sollte (BGH a.a.O.). Weder hat der Kläger vorgetragen, dass er der Beklagten erkennbar mitgeteilt hätte, nur risikolose Anlagen zu akzeptieren noch ist dies aus den sonstigen Umständen zu entnehmen. Wie bereits oben ausgeführt, befanden sich im Depot des Klägers durchaus auch riskante bis höchst riskante Wertpapiere, so dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass der Kläger ausschließlich vollständig sichere Anlagen wünschen würde.
65 
Darüber hinaus wurde der Erwerb der Zertifikate durch die Veräußerung eines Renten/Aktienmischfonds, nämlich des Allianz Flexi Rentenfonds sowie eines reinen Aktienfonds, nämlich des JP Morgan Europe Strategic Fund finanziert. Solche Misch- bzw. Aktienfonds sind jedoch mit erheblich höheren Risiken belastet als die hier betroffenen Zertifikate. Es mag zwar dem Kläger einzuräumen sein, dass solche Fonds gesonderte Vermögen darstellen, die nicht von einem Emittentenrisiko der Bank betroffen sind, doch unterliegen sie dem Risiko der erheblichen Volatilität mit dem Risiko eines erheblichen bis totalen Verlusts des Kapitals als auch dem Risiko der Insolvenz der Fondsgesellschaft selbst. Das Kursrisiko ist bei den Zertifikaten jedenfalls deutlich niedriger gewesen, da erst bei dem Reißen der Barriere der Wert zum Tag der Rückzahlung sich nach dem Verlauf des schlechtesten Kurses oder ähnlichem gerichtet hätte.
66 
Ein Hinweis auf eine fehlende Einlagensicherung oder ein ähnliches Sicherungssystem beim Wechsel von Misch- bzw. Aktienfonds in Zertifikate ist daher nicht erforderlich gewesen.
67 
Soweit der Kläger nunmehr im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.02.2010 vorträgt, dass der Beklagten jedenfalls eine Pflichtverletzung in der Weise vorzuwerfen sei, dass sie über die Zahlung einer Innenprovision bzw. die Erzielung einer Gewinnmarge bei der Veräußerung der Lehman Zertifikate nicht aufgeklärt habe, ist der Kläger mit diesem Vortrag ausgeschlossen, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt, § 296 a ZPO.
68 
Zwar könnte aus dem Vortrag des Klägers entnommen werden, wenn die Aussage der Zeugin W. zugrunde gelegt wird, dass über die Zahlung von Provisionen oder ähnlichem nicht gesprochen wurde, doch ist die Behauptung, dass die Beklagte solche Provisionen bzw. eine Gewinnmarge erzielt hätte, neuer Vortrag, zu dem die Beklagte rechtliches Gehör bekommen müsste und der möglicherweise zu einer weiteren Beweisaufnahme, jedenfalls aber zu einem weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung führen würde. Es handelt sich daher um neuen Sachvortrag, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr zulässig gebracht werden kann.
69 
Die mündliche Verhandlung ist auch nicht gemäß § 156 Abs. 2 ZPO wieder zu eröffnen, da die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
II.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Landgericht Heidelberg Urteil, 30. März 2010 - 2 O 14/09 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

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Landgericht Heidelberg Urteil, 24. Feb. 2010 - 2 O 208/09

bei uns veröffentlicht am 24.02.2010

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.694,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 449,70 EUR an

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.694,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 449,70 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 4/5, die Klägerin zu 1/5.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil für die Beklagte vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der D.-Bank AG aufgrund Verschmelzung im Sinne des Umwandlungsgesetzes zum 11.05.2009 (Anlage B 1, As. 29).
Am 22.02.2006 fand in den Geschäftsräumen der D.-Bank AG in Eppelheim ein Gespräch zwischen der Zeugin B. und der Zeugin E., Mitarbeiterin der Beklagten, statt. Die Zeugin B. erkundigte sich sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Klägerin, ihrer Mutter, nach Möglichkeiten der Kapitalanlage. Der Inhalt des Gesprächs ist im Einzelnen streitig. Die damals 82-jährige Klägerin verfügte Anfang des Jahres 2006 unter anderem über einen Betrag von 57.000,00 EUR, der in einem Geldmarktfonds angelegt war. Die Zeugin B. beauftragte die Beklagte, im Namen der Klägerin 450 Zertifikate des Typs „D. Bank G. C.“ (WKN …) für insgesamt 45.000,00 EUR zu erwerben. Die Beklagte bestätigte den Kauf mit Schreiben vom 22.02.2006 (Anlage K 1). Das streitgegenständliche Zertifikat basiert auf den Aktienindizes Dow Jones EuroSTOXX 50, Standard & Poor’s 500 und Nikkei 225 (Vgl. zur Funktionsweise Anlage B 2, As. 81).
Am 08.10.2008 und am 09.10.2008 fanden Gespräche zwischen der Zeugin B. und dem Mitarbeiter der Beklagten M. hinsichtlich der Geldanlage statt, nachdem die Zertifikate zu diesem Zeitpunkt erheblich an Kurs-Wert verloren hatten. Am 10.10.2008 erteilte die Zeugin B. der Beklagten den Auftrag, die Zertifikate zu verkaufen. Hierbei wurde ein Erlös von 24.867,19 EUR erzielt. Die Klägerin erhielt zudem am 24.04.2007 und am 24.04.2008 den vorgesehenen Bonus in Höhe von jeweils 2.250,00 EUR
Die Klägerin trägt vor,
die Zeugin B. habe der Zeugin E. erklärt, dass die Klägerin ausschließlich an einer sicheren Anlageform interessiert sei. Da sie lediglich über eine geringe Rente verfüge, wolle sie ihre Ersparnisse liquide halten, um auch in unvorhergesehenen Fällen zeitnah über das Kapital verfügen zu können. Eine Investition in Aktien und vergleichbar riskante Anlagen komme nicht in Betracht. Die gesamte Familie verfüge nicht über Erfahrungen im Zusammenhang mit Anlagegeschäften. Die Zeugin E. habe das „G. C.“- Zertifikat als äußerst sichere Anlage dargestellt, bei der das Verlustrisiko sicher ausgeschlossen werden könne. Lediglich die Höhe der tatsächlichen Rendite stehe noch nicht fest und könne je nach Marktentwicklung unterschiedlich ausfallen. Es habe eine hausinterne Anweisung gegeben, hauseigene Zertifikate verstärkt zu empfehlen. Die Funktionsweise des Zertifikats sei der Zeugin B. erst durch Herrn M. bei dem Gespräch am 09.10.2008 erläutert worden. Die Beklagte habe ihr den Kaufpreis abzüglich des Verkaufserlöses als Schaden zu ersetzen. Die Klägerin hätte mit einer mündelsicheren Alternativanlage eine Rendite in Höhe von mindestens drei Prozent erwirtschaften können, was einem Betrag in Höhe von 3.570,81 EUR entspreche. Die Beklagte habe ihr vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 740,30 EUR zu ersetzen.
Die Klägerin hat die Klage in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2009 mit Zustimmung der Beklagten in Höhe von 4.500,00 EUR zurückgenommen.
Sie beantragt zuletzt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.183,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 740,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie trägt vor,
14 
die Zeugin B. habe nach einer steuerfreien Anlagemöglichkeit für die Klägerin gesucht, da deren Freistellungsauftrag ausgeschöpft sei. Die Zeugin E. habe der Zeugin B. umfassend die Funktionsweise und die Risiken des streitgegenständlichen Zertifikats anhand der schriftlichen Kurzbeschreibung (Anlage B 2, As. 81) erläutert. Die Kurzbeschreibung sei der Zeugin B. ausgehändigt worden, diese habe sie jedoch abgelehnt. Die Zeugin E. habe das Zertifikat nicht als äußerst sichere Geldanlage dargestellt.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen.
16 
Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der beigeladenen Zeuginnen B. und E. in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2009 (As. 143).

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
18 
1. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag.
19 
a. Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen.
20 
Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGHZ 123, 126, 128).
21 
Vom Abschluss eines stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrags ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Rat für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist, er ihn zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will und der Auskunftgeber über eine spezielle Sachkunde verfügt oder er ein eigenes wirtschaftliches Interesse erfolgt.
22 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Zeugin B. hat bei der Beklagten im Namen der Klägerin Rat hinsichtlich einer alternativen Anlagemöglichkeit für das in den Geldmarktfonds investierte Kapital eingeholt, nachdem die Zeugin E. an sie herangetreten war. Für die Beklagte war dabei erkennbar, dass diese Entscheidung bereits angesichts der Höhe des anzulegenden Geldbetrages für die Zeugin und damit auch für die Klägerin von erheblicher Bedeutung war. Zudem verfügte sie als große deutsche Geschäftsbank über die erforderliche Sachkunde.
23 
Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt.
24 
Den Beratenden trifft eine Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung. Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen ist es geboten, dass die Beratung speziell auf die Bedürfnisse, die Interessen, die Vermögensverhältnisse und das Anlageziel des Kunden zugeschnitten ist und sich darüber hinaus auf die Eigenschaften und Risiken der verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen erstreckt (BGHZ 123, 126)
25 
Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat (BGH WM 2000, 1441), muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH WM 2006, 851).
26 
Diese Pflichten hat die Beklagte verletzt.
27 
Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Beklagte auch ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt hat, indem sie die Zeugin B. nicht darüber aufgeklärt hat, dass die streitgegenständlichen Zertifikate weder unter den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der deutschen Banken e.V. noch unter das gesetzliche Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) fallen.
28 
Denn die Beklagte hat jedenfalls ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt.
29 
Die anlegergerechte Beratung bezieht sich auf die Person und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse dessen, der die Beratung in Anspruch nimmt. Entscheidend für die Pflichten der Bank sind insoweit die Wünsche und Vorstellungen des Kunden und Beratungsempfängers, ferner sein Informationsstand und Erfahrungshorizont sowie seine objektiven wirtschaftlichen Interessen und seine finanzielle Situation. Wichtig hierfür ist die Einordnung des Kunden entweder in die Kategorie des unerfahrenen Privatkunden oder des hinreichend erfahrenen professionellen Kunden. Eine anlegergerechte Beratung setzt demnach voraus, dass die Bank den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, seine Risikobereitschaft und seine Anlageziele berücksichtigt (BGH a.a.O.).
30 
Ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung hat die Beklagte dadurch verletzt, dass sie der Klägerin, vertreten durch die Zeugin B., ein Anlageprodukt empfohlen hat, welches weder unter den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der deutschen Banken e.V. noch unter den gesetzlichen Einlagensicherungsfonds nach § 4 Abs. 2 ESAEG fällt.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt es eine Pflichtverletzung der Bank dar, wenn die Bank einem erkennbar auf die Sicherheit seiner Anlage bedachten Kunden eine Anlage bei ihr selbst empfiehlt, obwohl sie nicht Mitglied des Bundesverbandes der deutschen Banken e.V. ist und die bei ihr angelegten Gelder nicht durch dessen Einlagensicherungsfonds geschützt werden (BGH NJW 2009, 3429).
32 
Nach Auffassung der Kammer führt die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit dazu, dass die Empfehlung der streitgegenständlichen Zertifikate durch die Beklagte gegenüber der Zeugin B. als Beratungsfehler anzusehen ist. Zwar nimmt die Beklagte am Schutz des Einlagensicherungsfonds der deutschen Banken teil, doch werden von diesem nicht alle Formen der Kapitalanlage, sondern lediglich „Einlagen" geschützt. Zertifikate sind jedoch keine Einlagen, weil es sich bei ihnen nicht um Bankguthaben handelt.
33 
Die Beklagte durfte der Klägerin die streitgegenständlichen Zertifikate nicht empfehlen, weil die Klägerin, vertreten durch die Zeugin B., erkennbar auf Sicherheit der Anlage bedacht war. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.
34 
Die Zeugin B. hat ausgeführt, sie habe die Zeugin E. darauf hingewiesen, dass ihre Mutter ihr Geld auf jeden Fall sicher anlegen wolle. Dies habe sie der Zeugin E. bereits erklärt, als diese sie erstmals wegen einer möglichen Anlagealternative zum Geldmarktfonds angerufen habe. Auch bei dem Gespräch in der Filiale habe sie dies noch einmal wiederholt.
35 
Demgegenüber hat die Zeugin E. bekundet, sie hätte der Zeugin B. die Zertifikate nicht empfohlen, wenn sie geäußert hätte, dass sie nur eine zu 100 Prozent sichere Anlage wolle. Sie hat jedoch zugleich auch erklärt, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob die Zeugin sie nach einer derart sicheren Anlageform gefragt hat.
36 
Die Aussage der Zeugin B. ist nach Auffassung der Kammer glaubhaft.
37 
Sie ist nachvollziehbar vor allem vor dem Hintergrund, dass das Geld bereits vorher sicher angelegt war. Nach unstreitigem Parteivortrag lag es zunächst auf einem Sparbuch und wurde dann in einen Geldmarktfonds umgeschichtet, bei dem es sich ebenfalls um eine sehr sichere Anlageform handelt. Die hochbetagte Klägerin verfügte auch vorher nicht über riskante Kapitalanlagen. Dass ihr zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbener Ehemann zu einem früheren Zeitpunkt einmal Anteile an einem Mischfonds erworben hatte, sagt über das Anlageverhalten der Klägerin nichts aus.
38 
Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Sie hat ihre Aussage unaufgeregt und ruhig getroffen. Sie wirkte vorbereitet, hat jedoch nicht den Eindruck erweckt, als habe sie sich ihre Aussage zurechtgelegt. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin wird auch nicht dadurch geschmälert, dass sie zunächst erklärt hat, das Geld sei einem Sparbuch entnommen worden, dann jedoch auf Nachfrage bestätigt hat, dass es aus einem Geldmarktfonds stammt. Die in Anlagefragen offenbar unbedarfte Zeugin hat zwischen diesen beiden Begrifflichkeiten ersichtlich keinen nennenswerten Unterschied gesehen und hat dies damit erklärt, die Bank habe ihr das Geldmarktkonto als die zeitgemäßere unter zwei sicheren Anlagen dargestellt. Dies erscheint der Kammer glaubhaft, nachdem seitens der Beklagtenseite auch nicht bestritten wurde, dass die Ersparnisse aus dem Sparbuch erst nach zahlreichen Anrufen seitens der Beklagten auf das Geldmarktkonto umgeschichtet worden sind.
39 
Das Interesse der Klägerin an einer „sicheren“ Anlage konnte von der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte (BGH NJW 2009, 3429). Dieses Anlageziel war mit der von der Zeugin E. empfohlenen Anlage nicht sicher zu erreichen. Hätte die Zeugin B., die die Klägerin vertrat, gleichwohl Interesse an den von der Beklagten empfohlenen Zertifikaten gezeigt, hätte die Beklagte die Zeugin unmissverständlich darauf hinweisen müssen, dass Zertifikate unter keinen Einlagensicherungsfonds fallen. Ein in den AGB enthaltener Hinweis ist hierfür in jedem Fall nicht ausreichend (BGH a.a.O.).
40 
Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, wobei das Verschulden kraft Gesetzes vermutet wird (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
41 
b. Die Klägerin kann im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals abzüglich der gezogenen Vorteile verlangen.
42 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Anleger, der auf Grund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bereits durch den Erwerb geschädigt (BGH NJW 2005, 1579). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden (§ 249 BGB) dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Der Anleger ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung vom Zeitpunkt des Erwerbs eines Wertpapiers an, das mit den von ihm verfolgten Anlageziele nicht in Einklang steht, nicht nur einem erhöhten Risiko ausgesetzt, sondern bereits geschädigt (BGH a.a.O.).
43 
Der Schaden ist auch kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen.
44 
Steht wie im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflichtverletzung fest, so streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Das bedeutet, dass der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dies wird von Beklagtenseite jedoch nicht behauptet
45 
Von den von der Klägerin eingesetzten 45.000,00 EUR ist im Wege der Vorteilsausgleichung der Betrag (24.887,19 EUR) in Abzug zu bringen, den die Klägerin durch den Verkauf der Zertifikate vereinnahmt hat. Anrechnen lassen muss sich die Klägerin zudem die erhaltenen Bonuszahlungen in Höhe von 4.500,00 EUR, so dass ihr ein Anspruch in Höhe von 15.612,81 EUR verbleibt.
46 
2. Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Ersatz der Rendite, die sie bei einer anderweitigen Anlage während des fraglichen Zeitraums erwirtschaftet hätte (§§ 249, 252 BGB). Die von der Klägerin geltend gemachten drei Prozent Rendite erscheinen der Kammer unter Berücksichtigung der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten „Effektivsätze Banken DE / Neugeschäft / Einlagen privater Haushalte, vereinbarte Laufzeit von über 2 Jahren“ als zu hoch. Nach dieser Statistik betrug der Marktzins im Zeitraum im Februar 2006 2,60 Prozent. Die Kammer schätzt (§ 287 ZPO) den Zinsertrag für den genannten Zeitraum auf dieser Grundlage auf einen Betrag von 3.081,19 EUR, der ebenfalls im Tenor Ziff. 1 enthalten ist.
47 
3. Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 449,70 EUR auf der Grundlage eines Streitwerts von 18.694,00 EUR.
48 
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer hälftigen 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie der Umsatzsteuer in Höhe von 19%.
49 
Die Klägerin kann lediglich Ersatz von 1,3 Geschäftsgebühren verlangen.
50 
Eine Gebühr über 1,3 kann wegen des Nachsatzes in Nr. 2400 VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist.
51 
Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem Vortrag, es sei keine Tätigkeit in erheblichem Umfang angefallen, um einen redaktionellen Fehler handelt, da anschließend ausgeführt wird, warum die Tätigkeit umfangreich und schwierig gewesen se. Die Klägerin legt jedoch nicht dar, inwiefern gerade die für sie entfaltete Tätigkeit überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich gewesen sei. Sie argumentiert lediglich generalisierend, was jedoch nicht ausreichend ist (vgl. BVerwGE 62, 196; BVerwG NJW 2006, 247). Wie sich aus dem in § 14 Abs. 1 RVG gebrachten Begriff „im Einzelfall“ ergibt, kann eine Erhöhung nicht mit Umständen begründet werden, die lediglich allgemeiner Natur und nicht auf den Einzelfall bezogen sind. Das Tätigwerden des Rechtsanwalts auf einem bestimmten Sachgebiet reicht deshalb nicht aus, solange es sich nicht um ein entlegenes Spezialgebiet handelt. Hierzu zählt das Schuldrecht (§§ 675, 280 BGB) jedoch nach Auffassung der Kammer nicht.
52 
4. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
II.
53 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO (Klägerin) bzw. auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (Beklagte).

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
18 
1. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag.
19 
a. Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen.
20 
Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGHZ 123, 126, 128).
21 
Vom Abschluss eines stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrags ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Rat für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist, er ihn zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will und der Auskunftgeber über eine spezielle Sachkunde verfügt oder er ein eigenes wirtschaftliches Interesse erfolgt.
22 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Zeugin B. hat bei der Beklagten im Namen der Klägerin Rat hinsichtlich einer alternativen Anlagemöglichkeit für das in den Geldmarktfonds investierte Kapital eingeholt, nachdem die Zeugin E. an sie herangetreten war. Für die Beklagte war dabei erkennbar, dass diese Entscheidung bereits angesichts der Höhe des anzulegenden Geldbetrages für die Zeugin und damit auch für die Klägerin von erheblicher Bedeutung war. Zudem verfügte sie als große deutsche Geschäftsbank über die erforderliche Sachkunde.
23 
Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt.
24 
Den Beratenden trifft eine Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung. Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen ist es geboten, dass die Beratung speziell auf die Bedürfnisse, die Interessen, die Vermögensverhältnisse und das Anlageziel des Kunden zugeschnitten ist und sich darüber hinaus auf die Eigenschaften und Risiken der verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen erstreckt (BGHZ 123, 126)
25 
Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat (BGH WM 2000, 1441), muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH WM 2006, 851).
26 
Diese Pflichten hat die Beklagte verletzt.
27 
Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Beklagte auch ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt hat, indem sie die Zeugin B. nicht darüber aufgeklärt hat, dass die streitgegenständlichen Zertifikate weder unter den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der deutschen Banken e.V. noch unter das gesetzliche Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) fallen.
28 
Denn die Beklagte hat jedenfalls ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt.
29 
Die anlegergerechte Beratung bezieht sich auf die Person und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse dessen, der die Beratung in Anspruch nimmt. Entscheidend für die Pflichten der Bank sind insoweit die Wünsche und Vorstellungen des Kunden und Beratungsempfängers, ferner sein Informationsstand und Erfahrungshorizont sowie seine objektiven wirtschaftlichen Interessen und seine finanzielle Situation. Wichtig hierfür ist die Einordnung des Kunden entweder in die Kategorie des unerfahrenen Privatkunden oder des hinreichend erfahrenen professionellen Kunden. Eine anlegergerechte Beratung setzt demnach voraus, dass die Bank den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, seine Risikobereitschaft und seine Anlageziele berücksichtigt (BGH a.a.O.).
30 
Ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung hat die Beklagte dadurch verletzt, dass sie der Klägerin, vertreten durch die Zeugin B., ein Anlageprodukt empfohlen hat, welches weder unter den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der deutschen Banken e.V. noch unter den gesetzlichen Einlagensicherungsfonds nach § 4 Abs. 2 ESAEG fällt.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt es eine Pflichtverletzung der Bank dar, wenn die Bank einem erkennbar auf die Sicherheit seiner Anlage bedachten Kunden eine Anlage bei ihr selbst empfiehlt, obwohl sie nicht Mitglied des Bundesverbandes der deutschen Banken e.V. ist und die bei ihr angelegten Gelder nicht durch dessen Einlagensicherungsfonds geschützt werden (BGH NJW 2009, 3429).
32 
Nach Auffassung der Kammer führt die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit dazu, dass die Empfehlung der streitgegenständlichen Zertifikate durch die Beklagte gegenüber der Zeugin B. als Beratungsfehler anzusehen ist. Zwar nimmt die Beklagte am Schutz des Einlagensicherungsfonds der deutschen Banken teil, doch werden von diesem nicht alle Formen der Kapitalanlage, sondern lediglich „Einlagen" geschützt. Zertifikate sind jedoch keine Einlagen, weil es sich bei ihnen nicht um Bankguthaben handelt.
33 
Die Beklagte durfte der Klägerin die streitgegenständlichen Zertifikate nicht empfehlen, weil die Klägerin, vertreten durch die Zeugin B., erkennbar auf Sicherheit der Anlage bedacht war. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.
34 
Die Zeugin B. hat ausgeführt, sie habe die Zeugin E. darauf hingewiesen, dass ihre Mutter ihr Geld auf jeden Fall sicher anlegen wolle. Dies habe sie der Zeugin E. bereits erklärt, als diese sie erstmals wegen einer möglichen Anlagealternative zum Geldmarktfonds angerufen habe. Auch bei dem Gespräch in der Filiale habe sie dies noch einmal wiederholt.
35 
Demgegenüber hat die Zeugin E. bekundet, sie hätte der Zeugin B. die Zertifikate nicht empfohlen, wenn sie geäußert hätte, dass sie nur eine zu 100 Prozent sichere Anlage wolle. Sie hat jedoch zugleich auch erklärt, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob die Zeugin sie nach einer derart sicheren Anlageform gefragt hat.
36 
Die Aussage der Zeugin B. ist nach Auffassung der Kammer glaubhaft.
37 
Sie ist nachvollziehbar vor allem vor dem Hintergrund, dass das Geld bereits vorher sicher angelegt war. Nach unstreitigem Parteivortrag lag es zunächst auf einem Sparbuch und wurde dann in einen Geldmarktfonds umgeschichtet, bei dem es sich ebenfalls um eine sehr sichere Anlageform handelt. Die hochbetagte Klägerin verfügte auch vorher nicht über riskante Kapitalanlagen. Dass ihr zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbener Ehemann zu einem früheren Zeitpunkt einmal Anteile an einem Mischfonds erworben hatte, sagt über das Anlageverhalten der Klägerin nichts aus.
38 
Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Sie hat ihre Aussage unaufgeregt und ruhig getroffen. Sie wirkte vorbereitet, hat jedoch nicht den Eindruck erweckt, als habe sie sich ihre Aussage zurechtgelegt. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin wird auch nicht dadurch geschmälert, dass sie zunächst erklärt hat, das Geld sei einem Sparbuch entnommen worden, dann jedoch auf Nachfrage bestätigt hat, dass es aus einem Geldmarktfonds stammt. Die in Anlagefragen offenbar unbedarfte Zeugin hat zwischen diesen beiden Begrifflichkeiten ersichtlich keinen nennenswerten Unterschied gesehen und hat dies damit erklärt, die Bank habe ihr das Geldmarktkonto als die zeitgemäßere unter zwei sicheren Anlagen dargestellt. Dies erscheint der Kammer glaubhaft, nachdem seitens der Beklagtenseite auch nicht bestritten wurde, dass die Ersparnisse aus dem Sparbuch erst nach zahlreichen Anrufen seitens der Beklagten auf das Geldmarktkonto umgeschichtet worden sind.
39 
Das Interesse der Klägerin an einer „sicheren“ Anlage konnte von der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte (BGH NJW 2009, 3429). Dieses Anlageziel war mit der von der Zeugin E. empfohlenen Anlage nicht sicher zu erreichen. Hätte die Zeugin B., die die Klägerin vertrat, gleichwohl Interesse an den von der Beklagten empfohlenen Zertifikaten gezeigt, hätte die Beklagte die Zeugin unmissverständlich darauf hinweisen müssen, dass Zertifikate unter keinen Einlagensicherungsfonds fallen. Ein in den AGB enthaltener Hinweis ist hierfür in jedem Fall nicht ausreichend (BGH a.a.O.).
40 
Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, wobei das Verschulden kraft Gesetzes vermutet wird (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
41 
b. Die Klägerin kann im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals abzüglich der gezogenen Vorteile verlangen.
42 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Anleger, der auf Grund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bereits durch den Erwerb geschädigt (BGH NJW 2005, 1579). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden (§ 249 BGB) dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Der Anleger ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung vom Zeitpunkt des Erwerbs eines Wertpapiers an, das mit den von ihm verfolgten Anlageziele nicht in Einklang steht, nicht nur einem erhöhten Risiko ausgesetzt, sondern bereits geschädigt (BGH a.a.O.).
43 
Der Schaden ist auch kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen.
44 
Steht wie im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflichtverletzung fest, so streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Das bedeutet, dass der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dies wird von Beklagtenseite jedoch nicht behauptet
45 
Von den von der Klägerin eingesetzten 45.000,00 EUR ist im Wege der Vorteilsausgleichung der Betrag (24.887,19 EUR) in Abzug zu bringen, den die Klägerin durch den Verkauf der Zertifikate vereinnahmt hat. Anrechnen lassen muss sich die Klägerin zudem die erhaltenen Bonuszahlungen in Höhe von 4.500,00 EUR, so dass ihr ein Anspruch in Höhe von 15.612,81 EUR verbleibt.
46 
2. Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Ersatz der Rendite, die sie bei einer anderweitigen Anlage während des fraglichen Zeitraums erwirtschaftet hätte (§§ 249, 252 BGB). Die von der Klägerin geltend gemachten drei Prozent Rendite erscheinen der Kammer unter Berücksichtigung der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten „Effektivsätze Banken DE / Neugeschäft / Einlagen privater Haushalte, vereinbarte Laufzeit von über 2 Jahren“ als zu hoch. Nach dieser Statistik betrug der Marktzins im Zeitraum im Februar 2006 2,60 Prozent. Die Kammer schätzt (§ 287 ZPO) den Zinsertrag für den genannten Zeitraum auf dieser Grundlage auf einen Betrag von 3.081,19 EUR, der ebenfalls im Tenor Ziff. 1 enthalten ist.
47 
3. Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 449,70 EUR auf der Grundlage eines Streitwerts von 18.694,00 EUR.
48 
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer hälftigen 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie der Umsatzsteuer in Höhe von 19%.
49 
Die Klägerin kann lediglich Ersatz von 1,3 Geschäftsgebühren verlangen.
50 
Eine Gebühr über 1,3 kann wegen des Nachsatzes in Nr. 2400 VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist.
51 
Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem Vortrag, es sei keine Tätigkeit in erheblichem Umfang angefallen, um einen redaktionellen Fehler handelt, da anschließend ausgeführt wird, warum die Tätigkeit umfangreich und schwierig gewesen se. Die Klägerin legt jedoch nicht dar, inwiefern gerade die für sie entfaltete Tätigkeit überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich gewesen sei. Sie argumentiert lediglich generalisierend, was jedoch nicht ausreichend ist (vgl. BVerwGE 62, 196; BVerwG NJW 2006, 247). Wie sich aus dem in § 14 Abs. 1 RVG gebrachten Begriff „im Einzelfall“ ergibt, kann eine Erhöhung nicht mit Umständen begründet werden, die lediglich allgemeiner Natur und nicht auf den Einzelfall bezogen sind. Das Tätigwerden des Rechtsanwalts auf einem bestimmten Sachgebiet reicht deshalb nicht aus, solange es sich nicht um ein entlegenes Spezialgebiet handelt. Hierzu zählt das Schuldrecht (§§ 675, 280 BGB) jedoch nach Auffassung der Kammer nicht.
52 
4. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
II.
53 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO (Klägerin) bzw. auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (Beklagte).

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.694,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 449,70 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 4/5, die Klägerin zu 1/5.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil für die Beklagte vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der D.-Bank AG aufgrund Verschmelzung im Sinne des Umwandlungsgesetzes zum 11.05.2009 (Anlage B 1, As. 29).
Am 22.02.2006 fand in den Geschäftsräumen der D.-Bank AG in Eppelheim ein Gespräch zwischen der Zeugin B. und der Zeugin E., Mitarbeiterin der Beklagten, statt. Die Zeugin B. erkundigte sich sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Klägerin, ihrer Mutter, nach Möglichkeiten der Kapitalanlage. Der Inhalt des Gesprächs ist im Einzelnen streitig. Die damals 82-jährige Klägerin verfügte Anfang des Jahres 2006 unter anderem über einen Betrag von 57.000,00 EUR, der in einem Geldmarktfonds angelegt war. Die Zeugin B. beauftragte die Beklagte, im Namen der Klägerin 450 Zertifikate des Typs „D. Bank G. C.“ (WKN …) für insgesamt 45.000,00 EUR zu erwerben. Die Beklagte bestätigte den Kauf mit Schreiben vom 22.02.2006 (Anlage K 1). Das streitgegenständliche Zertifikat basiert auf den Aktienindizes Dow Jones EuroSTOXX 50, Standard & Poor’s 500 und Nikkei 225 (Vgl. zur Funktionsweise Anlage B 2, As. 81).
Am 08.10.2008 und am 09.10.2008 fanden Gespräche zwischen der Zeugin B. und dem Mitarbeiter der Beklagten M. hinsichtlich der Geldanlage statt, nachdem die Zertifikate zu diesem Zeitpunkt erheblich an Kurs-Wert verloren hatten. Am 10.10.2008 erteilte die Zeugin B. der Beklagten den Auftrag, die Zertifikate zu verkaufen. Hierbei wurde ein Erlös von 24.867,19 EUR erzielt. Die Klägerin erhielt zudem am 24.04.2007 und am 24.04.2008 den vorgesehenen Bonus in Höhe von jeweils 2.250,00 EUR
Die Klägerin trägt vor,
die Zeugin B. habe der Zeugin E. erklärt, dass die Klägerin ausschließlich an einer sicheren Anlageform interessiert sei. Da sie lediglich über eine geringe Rente verfüge, wolle sie ihre Ersparnisse liquide halten, um auch in unvorhergesehenen Fällen zeitnah über das Kapital verfügen zu können. Eine Investition in Aktien und vergleichbar riskante Anlagen komme nicht in Betracht. Die gesamte Familie verfüge nicht über Erfahrungen im Zusammenhang mit Anlagegeschäften. Die Zeugin E. habe das „G. C.“- Zertifikat als äußerst sichere Anlage dargestellt, bei der das Verlustrisiko sicher ausgeschlossen werden könne. Lediglich die Höhe der tatsächlichen Rendite stehe noch nicht fest und könne je nach Marktentwicklung unterschiedlich ausfallen. Es habe eine hausinterne Anweisung gegeben, hauseigene Zertifikate verstärkt zu empfehlen. Die Funktionsweise des Zertifikats sei der Zeugin B. erst durch Herrn M. bei dem Gespräch am 09.10.2008 erläutert worden. Die Beklagte habe ihr den Kaufpreis abzüglich des Verkaufserlöses als Schaden zu ersetzen. Die Klägerin hätte mit einer mündelsicheren Alternativanlage eine Rendite in Höhe von mindestens drei Prozent erwirtschaften können, was einem Betrag in Höhe von 3.570,81 EUR entspreche. Die Beklagte habe ihr vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 740,30 EUR zu ersetzen.
Die Klägerin hat die Klage in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2009 mit Zustimmung der Beklagten in Höhe von 4.500,00 EUR zurückgenommen.
Sie beantragt zuletzt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.183,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 740,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie trägt vor,
14 
die Zeugin B. habe nach einer steuerfreien Anlagemöglichkeit für die Klägerin gesucht, da deren Freistellungsauftrag ausgeschöpft sei. Die Zeugin E. habe der Zeugin B. umfassend die Funktionsweise und die Risiken des streitgegenständlichen Zertifikats anhand der schriftlichen Kurzbeschreibung (Anlage B 2, As. 81) erläutert. Die Kurzbeschreibung sei der Zeugin B. ausgehändigt worden, diese habe sie jedoch abgelehnt. Die Zeugin E. habe das Zertifikat nicht als äußerst sichere Geldanlage dargestellt.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen.
16 
Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der beigeladenen Zeuginnen B. und E. in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2009 (As. 143).

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
18 
1. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag.
19 
a. Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen.
20 
Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGHZ 123, 126, 128).
21 
Vom Abschluss eines stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrags ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Rat für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist, er ihn zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will und der Auskunftgeber über eine spezielle Sachkunde verfügt oder er ein eigenes wirtschaftliches Interesse erfolgt.
22 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Zeugin B. hat bei der Beklagten im Namen der Klägerin Rat hinsichtlich einer alternativen Anlagemöglichkeit für das in den Geldmarktfonds investierte Kapital eingeholt, nachdem die Zeugin E. an sie herangetreten war. Für die Beklagte war dabei erkennbar, dass diese Entscheidung bereits angesichts der Höhe des anzulegenden Geldbetrages für die Zeugin und damit auch für die Klägerin von erheblicher Bedeutung war. Zudem verfügte sie als große deutsche Geschäftsbank über die erforderliche Sachkunde.
23 
Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt.
24 
Den Beratenden trifft eine Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung. Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen ist es geboten, dass die Beratung speziell auf die Bedürfnisse, die Interessen, die Vermögensverhältnisse und das Anlageziel des Kunden zugeschnitten ist und sich darüber hinaus auf die Eigenschaften und Risiken der verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen erstreckt (BGHZ 123, 126)
25 
Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat (BGH WM 2000, 1441), muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH WM 2006, 851).
26 
Diese Pflichten hat die Beklagte verletzt.
27 
Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Beklagte auch ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt hat, indem sie die Zeugin B. nicht darüber aufgeklärt hat, dass die streitgegenständlichen Zertifikate weder unter den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der deutschen Banken e.V. noch unter das gesetzliche Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) fallen.
28 
Denn die Beklagte hat jedenfalls ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt.
29 
Die anlegergerechte Beratung bezieht sich auf die Person und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse dessen, der die Beratung in Anspruch nimmt. Entscheidend für die Pflichten der Bank sind insoweit die Wünsche und Vorstellungen des Kunden und Beratungsempfängers, ferner sein Informationsstand und Erfahrungshorizont sowie seine objektiven wirtschaftlichen Interessen und seine finanzielle Situation. Wichtig hierfür ist die Einordnung des Kunden entweder in die Kategorie des unerfahrenen Privatkunden oder des hinreichend erfahrenen professionellen Kunden. Eine anlegergerechte Beratung setzt demnach voraus, dass die Bank den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, seine Risikobereitschaft und seine Anlageziele berücksichtigt (BGH a.a.O.).
30 
Ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung hat die Beklagte dadurch verletzt, dass sie der Klägerin, vertreten durch die Zeugin B., ein Anlageprodukt empfohlen hat, welches weder unter den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der deutschen Banken e.V. noch unter den gesetzlichen Einlagensicherungsfonds nach § 4 Abs. 2 ESAEG fällt.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt es eine Pflichtverletzung der Bank dar, wenn die Bank einem erkennbar auf die Sicherheit seiner Anlage bedachten Kunden eine Anlage bei ihr selbst empfiehlt, obwohl sie nicht Mitglied des Bundesverbandes der deutschen Banken e.V. ist und die bei ihr angelegten Gelder nicht durch dessen Einlagensicherungsfonds geschützt werden (BGH NJW 2009, 3429).
32 
Nach Auffassung der Kammer führt die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit dazu, dass die Empfehlung der streitgegenständlichen Zertifikate durch die Beklagte gegenüber der Zeugin B. als Beratungsfehler anzusehen ist. Zwar nimmt die Beklagte am Schutz des Einlagensicherungsfonds der deutschen Banken teil, doch werden von diesem nicht alle Formen der Kapitalanlage, sondern lediglich „Einlagen" geschützt. Zertifikate sind jedoch keine Einlagen, weil es sich bei ihnen nicht um Bankguthaben handelt.
33 
Die Beklagte durfte der Klägerin die streitgegenständlichen Zertifikate nicht empfehlen, weil die Klägerin, vertreten durch die Zeugin B., erkennbar auf Sicherheit der Anlage bedacht war. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.
34 
Die Zeugin B. hat ausgeführt, sie habe die Zeugin E. darauf hingewiesen, dass ihre Mutter ihr Geld auf jeden Fall sicher anlegen wolle. Dies habe sie der Zeugin E. bereits erklärt, als diese sie erstmals wegen einer möglichen Anlagealternative zum Geldmarktfonds angerufen habe. Auch bei dem Gespräch in der Filiale habe sie dies noch einmal wiederholt.
35 
Demgegenüber hat die Zeugin E. bekundet, sie hätte der Zeugin B. die Zertifikate nicht empfohlen, wenn sie geäußert hätte, dass sie nur eine zu 100 Prozent sichere Anlage wolle. Sie hat jedoch zugleich auch erklärt, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob die Zeugin sie nach einer derart sicheren Anlageform gefragt hat.
36 
Die Aussage der Zeugin B. ist nach Auffassung der Kammer glaubhaft.
37 
Sie ist nachvollziehbar vor allem vor dem Hintergrund, dass das Geld bereits vorher sicher angelegt war. Nach unstreitigem Parteivortrag lag es zunächst auf einem Sparbuch und wurde dann in einen Geldmarktfonds umgeschichtet, bei dem es sich ebenfalls um eine sehr sichere Anlageform handelt. Die hochbetagte Klägerin verfügte auch vorher nicht über riskante Kapitalanlagen. Dass ihr zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbener Ehemann zu einem früheren Zeitpunkt einmal Anteile an einem Mischfonds erworben hatte, sagt über das Anlageverhalten der Klägerin nichts aus.
38 
Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Sie hat ihre Aussage unaufgeregt und ruhig getroffen. Sie wirkte vorbereitet, hat jedoch nicht den Eindruck erweckt, als habe sie sich ihre Aussage zurechtgelegt. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin wird auch nicht dadurch geschmälert, dass sie zunächst erklärt hat, das Geld sei einem Sparbuch entnommen worden, dann jedoch auf Nachfrage bestätigt hat, dass es aus einem Geldmarktfonds stammt. Die in Anlagefragen offenbar unbedarfte Zeugin hat zwischen diesen beiden Begrifflichkeiten ersichtlich keinen nennenswerten Unterschied gesehen und hat dies damit erklärt, die Bank habe ihr das Geldmarktkonto als die zeitgemäßere unter zwei sicheren Anlagen dargestellt. Dies erscheint der Kammer glaubhaft, nachdem seitens der Beklagtenseite auch nicht bestritten wurde, dass die Ersparnisse aus dem Sparbuch erst nach zahlreichen Anrufen seitens der Beklagten auf das Geldmarktkonto umgeschichtet worden sind.
39 
Das Interesse der Klägerin an einer „sicheren“ Anlage konnte von der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte (BGH NJW 2009, 3429). Dieses Anlageziel war mit der von der Zeugin E. empfohlenen Anlage nicht sicher zu erreichen. Hätte die Zeugin B., die die Klägerin vertrat, gleichwohl Interesse an den von der Beklagten empfohlenen Zertifikaten gezeigt, hätte die Beklagte die Zeugin unmissverständlich darauf hinweisen müssen, dass Zertifikate unter keinen Einlagensicherungsfonds fallen. Ein in den AGB enthaltener Hinweis ist hierfür in jedem Fall nicht ausreichend (BGH a.a.O.).
40 
Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, wobei das Verschulden kraft Gesetzes vermutet wird (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
41 
b. Die Klägerin kann im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals abzüglich der gezogenen Vorteile verlangen.
42 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Anleger, der auf Grund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bereits durch den Erwerb geschädigt (BGH NJW 2005, 1579). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden (§ 249 BGB) dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Der Anleger ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung vom Zeitpunkt des Erwerbs eines Wertpapiers an, das mit den von ihm verfolgten Anlageziele nicht in Einklang steht, nicht nur einem erhöhten Risiko ausgesetzt, sondern bereits geschädigt (BGH a.a.O.).
43 
Der Schaden ist auch kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen.
44 
Steht wie im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflichtverletzung fest, so streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Das bedeutet, dass der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dies wird von Beklagtenseite jedoch nicht behauptet
45 
Von den von der Klägerin eingesetzten 45.000,00 EUR ist im Wege der Vorteilsausgleichung der Betrag (24.887,19 EUR) in Abzug zu bringen, den die Klägerin durch den Verkauf der Zertifikate vereinnahmt hat. Anrechnen lassen muss sich die Klägerin zudem die erhaltenen Bonuszahlungen in Höhe von 4.500,00 EUR, so dass ihr ein Anspruch in Höhe von 15.612,81 EUR verbleibt.
46 
2. Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Ersatz der Rendite, die sie bei einer anderweitigen Anlage während des fraglichen Zeitraums erwirtschaftet hätte (§§ 249, 252 BGB). Die von der Klägerin geltend gemachten drei Prozent Rendite erscheinen der Kammer unter Berücksichtigung der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten „Effektivsätze Banken DE / Neugeschäft / Einlagen privater Haushalte, vereinbarte Laufzeit von über 2 Jahren“ als zu hoch. Nach dieser Statistik betrug der Marktzins im Zeitraum im Februar 2006 2,60 Prozent. Die Kammer schätzt (§ 287 ZPO) den Zinsertrag für den genannten Zeitraum auf dieser Grundlage auf einen Betrag von 3.081,19 EUR, der ebenfalls im Tenor Ziff. 1 enthalten ist.
47 
3. Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 449,70 EUR auf der Grundlage eines Streitwerts von 18.694,00 EUR.
48 
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer hälftigen 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie der Umsatzsteuer in Höhe von 19%.
49 
Die Klägerin kann lediglich Ersatz von 1,3 Geschäftsgebühren verlangen.
50 
Eine Gebühr über 1,3 kann wegen des Nachsatzes in Nr. 2400 VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist.
51 
Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem Vortrag, es sei keine Tätigkeit in erheblichem Umfang angefallen, um einen redaktionellen Fehler handelt, da anschließend ausgeführt wird, warum die Tätigkeit umfangreich und schwierig gewesen se. Die Klägerin legt jedoch nicht dar, inwiefern gerade die für sie entfaltete Tätigkeit überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich gewesen sei. Sie argumentiert lediglich generalisierend, was jedoch nicht ausreichend ist (vgl. BVerwGE 62, 196; BVerwG NJW 2006, 247). Wie sich aus dem in § 14 Abs. 1 RVG gebrachten Begriff „im Einzelfall“ ergibt, kann eine Erhöhung nicht mit Umständen begründet werden, die lediglich allgemeiner Natur und nicht auf den Einzelfall bezogen sind. Das Tätigwerden des Rechtsanwalts auf einem bestimmten Sachgebiet reicht deshalb nicht aus, solange es sich nicht um ein entlegenes Spezialgebiet handelt. Hierzu zählt das Schuldrecht (§§ 675, 280 BGB) jedoch nach Auffassung der Kammer nicht.
52 
4. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
II.
53 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO (Klägerin) bzw. auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (Beklagte).

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
18 
1. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag.
19 
a. Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen.
20 
Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGHZ 123, 126, 128).
21 
Vom Abschluss eines stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrags ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Rat für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist, er ihn zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will und der Auskunftgeber über eine spezielle Sachkunde verfügt oder er ein eigenes wirtschaftliches Interesse erfolgt.
22 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Zeugin B. hat bei der Beklagten im Namen der Klägerin Rat hinsichtlich einer alternativen Anlagemöglichkeit für das in den Geldmarktfonds investierte Kapital eingeholt, nachdem die Zeugin E. an sie herangetreten war. Für die Beklagte war dabei erkennbar, dass diese Entscheidung bereits angesichts der Höhe des anzulegenden Geldbetrages für die Zeugin und damit auch für die Klägerin von erheblicher Bedeutung war. Zudem verfügte sie als große deutsche Geschäftsbank über die erforderliche Sachkunde.
23 
Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt.
24 
Den Beratenden trifft eine Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung. Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen ist es geboten, dass die Beratung speziell auf die Bedürfnisse, die Interessen, die Vermögensverhältnisse und das Anlageziel des Kunden zugeschnitten ist und sich darüber hinaus auf die Eigenschaften und Risiken der verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen erstreckt (BGHZ 123, 126)
25 
Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat (BGH WM 2000, 1441), muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH WM 2006, 851).
26 
Diese Pflichten hat die Beklagte verletzt.
27 
Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Beklagte auch ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt hat, indem sie die Zeugin B. nicht darüber aufgeklärt hat, dass die streitgegenständlichen Zertifikate weder unter den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der deutschen Banken e.V. noch unter das gesetzliche Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) fallen.
28 
Denn die Beklagte hat jedenfalls ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt.
29 
Die anlegergerechte Beratung bezieht sich auf die Person und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse dessen, der die Beratung in Anspruch nimmt. Entscheidend für die Pflichten der Bank sind insoweit die Wünsche und Vorstellungen des Kunden und Beratungsempfängers, ferner sein Informationsstand und Erfahrungshorizont sowie seine objektiven wirtschaftlichen Interessen und seine finanzielle Situation. Wichtig hierfür ist die Einordnung des Kunden entweder in die Kategorie des unerfahrenen Privatkunden oder des hinreichend erfahrenen professionellen Kunden. Eine anlegergerechte Beratung setzt demnach voraus, dass die Bank den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, seine Risikobereitschaft und seine Anlageziele berücksichtigt (BGH a.a.O.).
30 
Ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung hat die Beklagte dadurch verletzt, dass sie der Klägerin, vertreten durch die Zeugin B., ein Anlageprodukt empfohlen hat, welches weder unter den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der deutschen Banken e.V. noch unter den gesetzlichen Einlagensicherungsfonds nach § 4 Abs. 2 ESAEG fällt.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt es eine Pflichtverletzung der Bank dar, wenn die Bank einem erkennbar auf die Sicherheit seiner Anlage bedachten Kunden eine Anlage bei ihr selbst empfiehlt, obwohl sie nicht Mitglied des Bundesverbandes der deutschen Banken e.V. ist und die bei ihr angelegten Gelder nicht durch dessen Einlagensicherungsfonds geschützt werden (BGH NJW 2009, 3429).
32 
Nach Auffassung der Kammer führt die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit dazu, dass die Empfehlung der streitgegenständlichen Zertifikate durch die Beklagte gegenüber der Zeugin B. als Beratungsfehler anzusehen ist. Zwar nimmt die Beklagte am Schutz des Einlagensicherungsfonds der deutschen Banken teil, doch werden von diesem nicht alle Formen der Kapitalanlage, sondern lediglich „Einlagen" geschützt. Zertifikate sind jedoch keine Einlagen, weil es sich bei ihnen nicht um Bankguthaben handelt.
33 
Die Beklagte durfte der Klägerin die streitgegenständlichen Zertifikate nicht empfehlen, weil die Klägerin, vertreten durch die Zeugin B., erkennbar auf Sicherheit der Anlage bedacht war. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.
34 
Die Zeugin B. hat ausgeführt, sie habe die Zeugin E. darauf hingewiesen, dass ihre Mutter ihr Geld auf jeden Fall sicher anlegen wolle. Dies habe sie der Zeugin E. bereits erklärt, als diese sie erstmals wegen einer möglichen Anlagealternative zum Geldmarktfonds angerufen habe. Auch bei dem Gespräch in der Filiale habe sie dies noch einmal wiederholt.
35 
Demgegenüber hat die Zeugin E. bekundet, sie hätte der Zeugin B. die Zertifikate nicht empfohlen, wenn sie geäußert hätte, dass sie nur eine zu 100 Prozent sichere Anlage wolle. Sie hat jedoch zugleich auch erklärt, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob die Zeugin sie nach einer derart sicheren Anlageform gefragt hat.
36 
Die Aussage der Zeugin B. ist nach Auffassung der Kammer glaubhaft.
37 
Sie ist nachvollziehbar vor allem vor dem Hintergrund, dass das Geld bereits vorher sicher angelegt war. Nach unstreitigem Parteivortrag lag es zunächst auf einem Sparbuch und wurde dann in einen Geldmarktfonds umgeschichtet, bei dem es sich ebenfalls um eine sehr sichere Anlageform handelt. Die hochbetagte Klägerin verfügte auch vorher nicht über riskante Kapitalanlagen. Dass ihr zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbener Ehemann zu einem früheren Zeitpunkt einmal Anteile an einem Mischfonds erworben hatte, sagt über das Anlageverhalten der Klägerin nichts aus.
38 
Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Sie hat ihre Aussage unaufgeregt und ruhig getroffen. Sie wirkte vorbereitet, hat jedoch nicht den Eindruck erweckt, als habe sie sich ihre Aussage zurechtgelegt. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin wird auch nicht dadurch geschmälert, dass sie zunächst erklärt hat, das Geld sei einem Sparbuch entnommen worden, dann jedoch auf Nachfrage bestätigt hat, dass es aus einem Geldmarktfonds stammt. Die in Anlagefragen offenbar unbedarfte Zeugin hat zwischen diesen beiden Begrifflichkeiten ersichtlich keinen nennenswerten Unterschied gesehen und hat dies damit erklärt, die Bank habe ihr das Geldmarktkonto als die zeitgemäßere unter zwei sicheren Anlagen dargestellt. Dies erscheint der Kammer glaubhaft, nachdem seitens der Beklagtenseite auch nicht bestritten wurde, dass die Ersparnisse aus dem Sparbuch erst nach zahlreichen Anrufen seitens der Beklagten auf das Geldmarktkonto umgeschichtet worden sind.
39 
Das Interesse der Klägerin an einer „sicheren“ Anlage konnte von der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte (BGH NJW 2009, 3429). Dieses Anlageziel war mit der von der Zeugin E. empfohlenen Anlage nicht sicher zu erreichen. Hätte die Zeugin B., die die Klägerin vertrat, gleichwohl Interesse an den von der Beklagten empfohlenen Zertifikaten gezeigt, hätte die Beklagte die Zeugin unmissverständlich darauf hinweisen müssen, dass Zertifikate unter keinen Einlagensicherungsfonds fallen. Ein in den AGB enthaltener Hinweis ist hierfür in jedem Fall nicht ausreichend (BGH a.a.O.).
40 
Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, wobei das Verschulden kraft Gesetzes vermutet wird (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
41 
b. Die Klägerin kann im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals abzüglich der gezogenen Vorteile verlangen.
42 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Anleger, der auf Grund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bereits durch den Erwerb geschädigt (BGH NJW 2005, 1579). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden (§ 249 BGB) dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Der Anleger ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung vom Zeitpunkt des Erwerbs eines Wertpapiers an, das mit den von ihm verfolgten Anlageziele nicht in Einklang steht, nicht nur einem erhöhten Risiko ausgesetzt, sondern bereits geschädigt (BGH a.a.O.).
43 
Der Schaden ist auch kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen.
44 
Steht wie im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflichtverletzung fest, so streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Das bedeutet, dass der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dies wird von Beklagtenseite jedoch nicht behauptet
45 
Von den von der Klägerin eingesetzten 45.000,00 EUR ist im Wege der Vorteilsausgleichung der Betrag (24.887,19 EUR) in Abzug zu bringen, den die Klägerin durch den Verkauf der Zertifikate vereinnahmt hat. Anrechnen lassen muss sich die Klägerin zudem die erhaltenen Bonuszahlungen in Höhe von 4.500,00 EUR, so dass ihr ein Anspruch in Höhe von 15.612,81 EUR verbleibt.
46 
2. Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Ersatz der Rendite, die sie bei einer anderweitigen Anlage während des fraglichen Zeitraums erwirtschaftet hätte (§§ 249, 252 BGB). Die von der Klägerin geltend gemachten drei Prozent Rendite erscheinen der Kammer unter Berücksichtigung der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten „Effektivsätze Banken DE / Neugeschäft / Einlagen privater Haushalte, vereinbarte Laufzeit von über 2 Jahren“ als zu hoch. Nach dieser Statistik betrug der Marktzins im Zeitraum im Februar 2006 2,60 Prozent. Die Kammer schätzt (§ 287 ZPO) den Zinsertrag für den genannten Zeitraum auf dieser Grundlage auf einen Betrag von 3.081,19 EUR, der ebenfalls im Tenor Ziff. 1 enthalten ist.
47 
3. Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 449,70 EUR auf der Grundlage eines Streitwerts von 18.694,00 EUR.
48 
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer hälftigen 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie der Umsatzsteuer in Höhe von 19%.
49 
Die Klägerin kann lediglich Ersatz von 1,3 Geschäftsgebühren verlangen.
50 
Eine Gebühr über 1,3 kann wegen des Nachsatzes in Nr. 2400 VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist.
51 
Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem Vortrag, es sei keine Tätigkeit in erheblichem Umfang angefallen, um einen redaktionellen Fehler handelt, da anschließend ausgeführt wird, warum die Tätigkeit umfangreich und schwierig gewesen se. Die Klägerin legt jedoch nicht dar, inwiefern gerade die für sie entfaltete Tätigkeit überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich gewesen sei. Sie argumentiert lediglich generalisierend, was jedoch nicht ausreichend ist (vgl. BVerwGE 62, 196; BVerwG NJW 2006, 247). Wie sich aus dem in § 14 Abs. 1 RVG gebrachten Begriff „im Einzelfall“ ergibt, kann eine Erhöhung nicht mit Umständen begründet werden, die lediglich allgemeiner Natur und nicht auf den Einzelfall bezogen sind. Das Tätigwerden des Rechtsanwalts auf einem bestimmten Sachgebiet reicht deshalb nicht aus, solange es sich nicht um ein entlegenes Spezialgebiet handelt. Hierzu zählt das Schuldrecht (§§ 675, 280 BGB) jedoch nach Auffassung der Kammer nicht.
52 
4. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
II.
53 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO (Klägerin) bzw. auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (Beklagte).

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.