Landgericht Hamburg Urteil, 12. Sept. 2014 - 603 KLs 15/10

bei uns veröffentlicht am12.09.2014

Tenor

Der Angeklagte M. R. wird wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls und zur Ermöglichung einer Straftat in zwölf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, davon in zehn Fällen tateinheitlich mit Sachbeschädigung und in einem Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen Betruges in elf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen falscher Verdächtigung und uneidlicher Falschaussage zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren

verurteilt, wovon 1 (ein) Jahr als vollstreckt gilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte hat die Kosten zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Angewendete Vorschriften: §§ 153, 164 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 263 Abs. 1 und 2, 303 Abs. 1, 303c, 315 Abs. 3 Nr. 1 a und b, 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 3, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB.

Gründe

I.

1

Der Angeklagte M. R. ist am ...1982 in T./R. F. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger.

2

Der Angeklagte ist das fünfte von insgesamt fünf Geschwistern. Neben seinen Schwestern A. und N. R. hat der Angeklagte noch zwei Brüder. Die Familie lebte in T./R. F., wo der Angeklagte einen Kindergarten besuchte und im Alter von sechs oder sieben Jahren eingeschult wurde. Der Angeklagte und seine Familie litten unter seinem gewalttätigen Vater. Die Großeltern des Angeklagten waren im Zweiten Weltkrieg vertrieben worden. Als deutschstämmige Minderheit hatte die Familie Probleme, sich zu integrieren und wurde als „Nazis“ und „Faschisten“ beschimpft.

3

Am 07.03.1995, als der Angeklagte zwölf Jahre alt war, siedelte die Familie nach Deutschland um, wo sie zunächst für drei Wochen im Grenzdurchgangslager in F. und sodann in einem Lager in S./M.-V. unterbracht wurden. Da auch weitere Familienangehörige in H. lebten, zog die Familie des Angeklagten für eineinhalb Jahre in eine ehemalige Bundeswehrkaserne in H.-F.. In H.-R. besuchte der Angeklagte eine Vorbereitungsschule, wo er die deutsche Sprache lernte und absolvierte im Anschluss auf einer Haupt- und Realschule seinen Hauptschulabschluss.

4

Der Angeklagte schloss 2002 eine dreieinhalbjährige Ausbildung als Zimmermann ab und arbeitete bis 2004 in diesem Bereich. Der Angeklagte hatte dabei wenig Freude an seiner beruflichen Tätigkeit. Insbesondere wurde er - auch aufgrund seiner russischen Wurzeln - von seinen Arbeitskollegen ausgenutzt und z. B. zum Bierholen geschickt. Im Winter war der Angeklagte aufgrund der geringeren Auftragslage häufig arbeitslos.

5

Im November 2004 traf der Angeklagte auf den Zeugen A. G., ehemals A. W., von der D. V. AG. Die D. V. ist ein u. a. in Deutschland tätiger Finanzvertrieb. Das Unternehmen vermittelt insbesondere Versicherungsprodukte, darunter auch solche der A. AG, deren Alleinvertrieb sie innehat. In der Bundesrepublik sind über 30.000 Vermögensberater unter dem Dach der D. V. auf selbständiger Basis tätig. Eine entsprechende Ausbildung als Vermögensberater existiert nicht. Ein IHK-Zertifikat ist möglich, für die Tätigkeit als selbständiger Vermögensberater indes nicht erforderlich. Das Unternehmen ist pyramidenförmig aufgebaut. Jede Hierarchiestufe verdient an der untergeordneten direkt mit, weshalb die Vermittler in den unteren Rängen einen großen Teil ihrer Provisionen nach oben abgeben müssen. Ziel der Berater ist daher zum einen die aktive Akquise von Neukunden und Neugeschäft und zum anderen die Anwerbung von neuen Mitarbeitern: Jeder Vertrag des eigens geworbenen Mitarbeiters, sowie derjenigen, auf dritter Ebene vom Mitarbeiter geworbenen Mitarbeiter, wirft Provision ab und lässt den sogenannten Betreuer der Mitarbeiter in der Hierarchiestufe nach oben steigen. Nachwuchs wird insbesondere über sogenannte Berufsinformationsseminare (BIS) angeworben. Der Zeuge G. war später im Zeitraum 2006 bis 2008 Vermögensberater und Agenturleiter der Regionaldirektion der D. V. in H.-B., B. Str. ... . Mittlerweile ist er Leiter der seit 2010 am S. M. ... in H. ansässigen Geschäftsstelle der D. V..

6

Auf Anraten des Zeugen G. besuchte der Angeklagte ein entsprechendes Berufsinformationsseminar. Der Angeklagte war von der Tätigkeit als Vermögensberater begeistert, insbesondere aufgrund der ihm zuteilwerdenden Anerkennung. Er kündigte seinen Arbeitsvertrag bei der Zimmerei und bezog Sozialleistungen nach dem SGB II, um ein sechsmonatiges Praktikum bei der D. V. zu absolvieren. 2005 machte sich der Angeklagte kurzzeitig als Vermögensberater selbständig, meldete sich indes aus Angst vor intern zu bestehenden Prüfungen wieder ab. 2006 entschied er sich erneut, hauptberuflich als Vermögensberater tätig zu sein und absolvierte alle internen Prüfungen. Nach eigenen Angaben des Angeklagten handelte es sich bei seinem Verdienst zunächst noch um „Peanuts“.

7

Der Angeklagte war nach eigenen Angaben „wie besessen“ von der D. V.. Er investierte viel Zeit; arbeitete von morgens um 7.00 Uhr bis abends um 22.00 Uhr, um irgendwann Direktionsleiter zu werden. Im Laufe der Zeit verfügte er über einen großen Kundenstamm, der aufgrund seiner eigenen Herkunft überwiegend Spätaussiedler aus der r. F. umfasste. Da er viele Neukunden warb und über eine geringe Stornierungsrate verfügte, stieg er innerhalb der D. V. schnell auf. Er war sehr anerkannt und erhielt interne Auszeichnungen. Der Zeuge G., der Teamleiter des Angeklagten war, profitierte vom Angeklagten, der der Erfolgreichste seines Teams war.

8

Im September 2008 erwarb der Angeklagte einen BMW X 6 zum Kaufpreis von ca. 92.500 €. Er leistete eine Anzahlung von 5.000 € oder 10.000 € und finanzierte den restlichen Kaufpreis über die hauseigene B.-Bank. Die monatlichen Raten betrugen 1.300 €. Am 30.12.2008 wurde das Fahrzeug angeblich von unbekannten Tätern entwendet. Den Diebstahl meldete der Angeklagte gegenüber seiner Kfz-Versicherung als Versicherungsschaden, die die Regulierung verweigerte. Die daraufhin vom Angeklagten erhobene Zahlungsklage wies das Landgericht H. unter Hinweis auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Angeklagten im Hinblick auf das hiesige Strafverfahren zurück, da dieser den sogenannten „Minimalsachverhalt“ nicht bewiesen habe. Durch den Wegfall des sicherungsübereigneten BMW kündigte die B.-Bank den Darlehensvertrag. Eine Umschuldung der offenen Darlehenssumme von 115.000 € scheiterte.

9

Der Angeklagte wurde am 18.08.2010 festgenommen und befand sich bis zum 20.08.2010 zwei Tage in Polizei- und Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 13.08.2010 (603 KLs 15/10). Nachdem der Angeklagte die ihm von der Kammer auferlegten Weisungen erfüllt hatte, den Führerschein zur Akte zu geben und einen schriftlichen Banknachweis zum Beleg, dass ihm für die Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag mit der B.-Bank eine monatliche Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 1.000 € gewährt wurde, zur Akte zu reichen, wurde er mit Verschonungsbeschluss der Kammer vom 20.08.2010 entlassen. Zudem wurde dem Angeklagten untersagt, ein Kraftfahrzeug zu führen, zu besitzen oder zu versichern.

10

Im Zeitraum von 19.08.2010 bis zum 29.03.2012 war dem Angeklagten aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 01.12.2010 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden. Die Herausgabe des Führerscheins erfolgte am 29.03.202012 aufgrund des Aufhebungsbeschlusses der Kammer vom 27.03.2012. Seit März oder April 2012 steht dem Angeklagten R. wieder ein Pkw zur Verfügung, den er unfallfrei im Straßenverkehr nutzt.

11

Am 20.08.2010 wurde dem Angeklagten seitens der Zentrale der D. V. in F./M. die fristlose Kündigung ausgesprochen, da das Unternehmen aufgrund des in der Presse verbreiteten Vorwurfs der Unfallprovokation und der Verhaftung des Angeklagten um das Firmenimage besorgt war.

12

Der Angeklagte verdiente bei der D. V. wie folgt:

13

2006: 

Überweisungsbetrag 16.939,77 €

        

        

Gesamtsumme Geldleistungen:

17.786,68 €

2007: 

Überweisungsbetrag 22.976,24 €

        

        

Gesamtsumme Geldleistungen:

31.348,65 €

2008: 

Überweisungsbetrag 29.0555,46 €    

        

        

Gesamtsumme Geldleistungen:

36.359,92 €

2009: 

Überweisungsbetrag 30.752. 92 €

        

        

Gesamtsumme Geldleistungen:

51.003,14

2010: 

Überweisungsbetrag 21.105,43 €

        

(01-08)  

Gesamtsumme Geldleistungen:

21.187,35 €

14

Der Angeklagte war in der Zeit vom 15.03.2006 bis Mai 2012 mit der Zeugin V. C. (siehe unten Fälle 3 und 22) liiert. Im Jahr 2007 zogen sie gemeinsam in eine Wohnung in der K. Str. in H.. Die Zeugin C. hat einen Bruder, den Zeugen P. C. (Fälle 17.1 und 24 sowie ehemals Fall 20), ihr Vater ist der Zeuge W. C. (Fälle 10.1, 11, 13 und 24 sowie ehemals Fall 20).

15

Seit dem Jahr 2012 ist der Angeklagte als selbständiger Unternehmensberater für die Fa. M. E. GmbH in H. tätig. Dem Angeklagten steht ein Betriebsfahrzeug zur Verfügung. Im Dezember 2012 vermittelte der Angeklagte einem weiteren Unternehmen einen millionenschweren Auftrag, wofür er eine Provision in Höhe von 60.000 € erlangte. Der Angeklagte schloss mit der B.-Bank einen Vergleich in Höhe dieser 60.000 € zur Abgeltung der Darlehenssumme für den Pkw BMW X6, so dass der Angeklagte mittlerweile schuldenfrei ist. Ihm drohen hingegen umfangreiche Regressansprüche von Versicherungen, die bislang den Ausgang dieses Strafverfahrens abgewartet haben.

16

In Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für die Fa. M. lernte er seine jetzige Verlobte, die Zeugin L. kennen. Das Paar lebt seit März oder April 2013 zusammen. Am 05.02.2014 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Die Beziehung wird durch das anhängige Strafverfahren belastet.

17

Beim Angeklagten besteht eine Fehlsichtigkeit. Bei beiden Augen liegt ein objektiver Refraktionsfehler in Form eines Astigmatismus (Hornhautverkrümmung) und einer geringfügigen Myopie (Kurzsichtigkeit) vor (Refraktionsfehler rechts 3,7 Dioptrien/ links 3,2 Dioptrien). Aufgrund dessen trägt der Angeklagte seit dem 25.03.2014 eine Brille mit Korrekturgläsern (bestmögliche Korrekturwerte: -0,75 sph. -4,0 zyl./164° (rechts) und -0,5 sph. -3,75 zyl./174° (links)). Unter Umständen liegt eine Fehlsichtigkeit bereits seit der Kindheit des Angeklagten vor. Es ist zum einen möglich, dass sich die Fehlsichtigkeit im Laufe der Jahre verändert hat. Zudem anderen ist es aber auch möglich, durch Gewöhnung und Anpassungsleistung eine solche Fehlsichtigkeit jedenfalls teilweise zu kompensieren. Jedenfalls wurde vor dem 25.03.2014 weder eine Korrektur in Form von Brillengläsern oder Kontaktlinsen vorgenommen noch hielt der Angeklagte eine solche bis dahin für erforderlich.

18

Die Auszüge aus dem Bundeszentral- und Verkehrsregister vom 09.10.2013 enthalten keine Eintragungen.

19

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zur strafrechtlichen Vergangenheit des Angeklagten beruhen neben seinen eigenen, insoweit glaubhaften Angaben und den verlesenen Auszügen aus den Bundeszentral- und Verkehrsregistern, insbesondere auf den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen C., L., A. R. und G..

20

Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G., Arzt für Augenheilkunde und Direktor der Klinik für Augenheilkunde des Universitätsklinikums S.-H., C. L., der den Angeklagten am 28.03.2014 und 09.04.2014 untersucht hat und hierbei u. a. die objektiven Befunde zum Refraktionsfehler (Brechungsfehler der Linse) durch eine sogenannte Hornhauttopographie erhoben hat.

21

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen können die von ihm gemessenen Werte in der Vergangenheit einer graduellen Veränderung unterlegen haben. Eine genaue Bestimmung des Ausmaßes von Refraktionsfehlern für die Vergangenheit (z. B. in der Kindheit des Angeklagten und insbesondere in den Jahren 2006 bis 2008) war dem Sachverständigen retrospektiv nicht möglich.

II.

22

A. Gesamtschau

23

1. Verkehrsunfälle - Gesamtüberblick

24

Der Angeklagte war im Zeitraum der ihm vorgeworfenen Taten (Juni 2006 bis April 2010), mit Ausnahme des Verkehrsunfalls vom 03.11.2008, selbst nicht im Besitz eines Kraftfahrzeugs. Da er für seine Tätigkeit als Vermögensberater der D. V. eine Vielzahl von Kundenterminen wahrzunehmen hatte, nutzte er die Fahrzeuge von Familienangehörigen und Bekannten. So standen ihm die Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ... (Fälle 1 und 3), und Mercedes, amtliches Kennzeichen ... (Fall 8), deren Halterin und Leasingnehmerin seine Schwester N. R. war, der Pkw Chrysler, amtliches Kennzeichen ..., der Ehefrau des Zeugen O. J., der E. J. (Fall 6), der Pkw Audi, amtliches Kennzeichen ..., des Zeugen W. C. (Fälle 10.1, 11 und 13), die Pkw Audi, amtliches Kennzeichen ... (Fall 15), und VW, amtliches Kennzeichen ... (Fall 22), des gesondert Verfolgten D. B., die Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ... (Fälle 17.1. und 18) und VW, amtliches Kennzeichen ... (ehemals Fall 30; eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO) seiner Mutter, der Zeugin E. R. sowie der Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., seiner Schwester A. R. (ehemals Fall 20; eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO) zur Verfügung. Darüber hinaus führte der Angeklagte im Beisein des Eigentümers und Halters G. K. dessen Pkw Audi, amtliches Kennzeichen ... (Fall 24).

25

Die Kammer konnte in keinem der zur Entscheidung anstehenden zwölf Unfallgeschehen sicher feststellen, dass die jeweiligen Eigentümer ihre Fahrzeuge in Kenntnis und im Einverständnis mit dem Angeklagten zur Verursachung von Verkehrsunfällen und zur Ermöglichung anschließender Betrugstaten zur Verfügung gestellt haben.

26

Der Angeklagte war in den Jahren 2005 bis 2010 über die angeklagten 15 Verkehrsunfälle hinaus als Fahrzeugführer in mindestens sechzehn weitere Verkehrsunfälle verwickelt. Dabei war auffällig häufig der Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ..., (Halterin N. R.) betroffen. Für die Jahre 2005 bis 2010 haben die Feststellungen der Kammer ergeben, dass der Angeklagte jedenfalls an folgenden Verkehrsunfällen beteiligt war:

27

- Im Jahr 2005 in mindestens zwei Fällen: Verkehrsunfälle vom 01.07.2005 und 15.08.2005 (jeweils BMW, amtliches Kennzeichen ...).

28

- Neben den entscheidungsgegenständlichen Verkehrsunfällen vom 11.06.2006 und 25.07.2006 (Fälle 1 und 3) 2006 in sechs weiteren Fällen: Verkehrsunfälle vom 09.02.2006, 05.03.2006, 09.06.2006 und 16.07.2006 (jeweils BMW, amtliches Kennzeichen ...), 23.10.2006 sowie 30.12.2006 (bei Letzterem wieder BMW, amtliches Kennzeichen ...).

29

- Im Jahr 2007 in fünf Fällen: Verkehrsunfälle vom 13.04.2007, 06.05.2007, 15.09.2007, 01.12.2007 und 21.12.2007 (BMW, amtliches Kennzeichen ... in den drei letztgenannten Fällen).

30

- Neben den entscheidungsgegenständlichen Verkehrsunfällen im Jahr 2008 (Fälle 6, 8, 10.1, 11, 13, 15, 17.1, 18, 22 und 24) - jedenfalls ein weiterer Verkehrsunfall am 22.09.2008 (Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., seiner Schwester A. R.; ursprünglich Fall 20; eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO) ein weiterer Verkehrsunfall. Nach 2008 war die Serie der häufigen Verkehrsunfälle des Angeklagten fast beendet.

31

- 2009 war der Angeklagten an einem Verkehrsunfall vom 18.02.2009, ohne selbst Fahrer gewesen zu sein (ursprünglich Anklagefall 27, nicht eröffnet, Fahrer E. W.).

32

- Der letzte bekannte Verkehrsunfall ereignete sich am 12.04.2010 (Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., seiner Mutter E. R., ursprünglich Fall 30; eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO).

33

So wie bei den abgeurteilten Fällen mehrfach Freunde oder Bekannte des Angeklagten bei Unfällen zugegen waren und zum Teil auch für sie Ansprüche geltend gemacht wurden, gilt dies auch für drei der eben genannten Unfälle: Der Verkehrsunfall 05.03.2006 erfolgte im Beisein des Zeugen G., der Verkehrsunfall vom 30.12.2006 im Beisein der Zeugin C. sowie zweier weiterer Mitarbeiter der D. V., der Verkehrsunfall vom 21.12.2007 im Beisein der Zeugen P. und W. C. und der Zeuginnen C. und A. R.. Gegenüber der A.-Versicherung wurden im letztgenannten Fall für alle vier Mitfahrer Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Die erforderlichen Fragebögen zum Schmerzensgeld wurden vom Angeklagten ausgefüllt.

34

Den genannten Verkehrsunfällen lagen jeweils Konstellationen zugrunde, die eine Haftung des jeweiligen Unfallgegners nach den Regeln über den zivilrechtlichen Anscheinsbeweises nahelegten. Nach seinen eigenen Angaben verschuldete der Angeklagte lediglich im Jahr 2006 selbst einen einzigen Verkehrsunfall. Betreffend einen weiteren Verkehrsunfall traf ihn nach seiner Bewertung eine Teilschuld. Mit den von ihm im Übrigen genutzten Mietwagen war der Angeklagte seit dem Jahr 2006 nicht in Verkehrsunfälle verwickelt.

35

Vom 19.08.2010 bis zum 29.03.2012 war dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden. In dieser Zeit führte der Angeklagte keine Fahrzeuge im Straßenverkehr. Kurze Zeit nach Aushändigung des Führerscheins am 29.03.2012 nahm der Angeklagte wieder am Straßenverkehr teil. Im November 2012 absolvierte er auf Weisung der Landesbehörde für Verkehr erfolgreich eine Nachschulung, in deren Rahmen er am 13.10.2012 ohne Beanstandungen eine Fahrstunde bei dem als Fahrlehrer tätigen Zeugen Z. ablegte. Seit Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sind weder Beteiligungen an Verkehrsunfällen noch andere Verkehrsverstöße des Angeklagten bekannt geworden.

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2. Allgemeiner Ablauf der Schadensabwicklung

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Der Angeklagte führte in den abgeurteilten zwölf Fällen in der Zeit vom 11.06.2006 bis zum 03.11.2008 im Hamburger Stadtgebiet absichtlich Fahrzeugkollisionen herbei, in denen jeweils eine Situationen bestand, die zu einer 100%-Haftung oder jedenfalls zu einer überwiegenden Haftung des Unfallgegners führen konnte: sechs Auffahrunfälle (Fälle 6, 10.1, 13, 15, 17.1 und 22), vier Aus- bzw. Vorfahrtunfälle (Fälle 1, 3, 18 und 24) sowie einen Spurwechselfall (Fall 11). Der Angeklagte beabsichtigte, Haftpflichtversicherungen der jeweiligen Unfallgegner unter Täuschung über den wahren Sachverhalt in Anspruch nehmen zu können, um sich dadurch eine zusätzliche und regelmäßige Einnahmequelle zu verschaffen. Den betroffenen Versicherungen ist dadurch ein Gesamtschaden von ca. 130.000,00 € entstanden. Demgegenüber konnte dem Angeklagten allerdings nur die Erlangung eines vermögenswerten Vorteils in Höhe von insgesamt ca. 20.000,00 € für sich und Dritte sicher nachgewiesen werden. Der Angeklagte selbst erlangte von diesem Betrag jedenfalls ca. 6.000,00 € wegen ihm nicht zustehender Zahlungen von Schmerzensgeld und Verdienstausfall. Der sich aufdrängende Verdacht, dass der Gesamtschadensbetrag, insbesondere durch die Geltendmachung von Reparaturkosten, einer Bereicherung des Angeklagten oder Dritten dienen sollte, konnte von der Kammer in der überwiegenden Zahl der Fälle auch im Hinblick auf möglicherweise durchgeführte Reparaturen in Fachwerkstätten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit bestätigt werden.

38

Lediglich im Zusammenhang mit den Verkehrsunfällen vom 07.07.2008, 09.07.2008 und 10.07.2008 (Fälle 10.1, 11 und 13) sowie denjenigen vom 04.09.2008 und 11.09.2008 (Fälle 17.1 und 18), die für sich genommen bereits in auffälliger, unmittelbarer zeitlicher Abfolge erfolgten, sowie der Verkehrsunfall vom 19.06.2008 (Fall 8) kam es dazu, dass Vorschäden an dem verunfallten Fahrzeug verschwiegen und erneut abgerechnet wurden bzw. Unfallschäden an einem Fahrzeug, das durch einen Gutachter deswegen bereits als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft worden war, erneut auf Gutachtenbasis abgerechnet wurden (näheres vgl. unten II. 8./9., II. 13./14. und II. 18./19.).

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Neben den getäuschten Versicherungen gingen aufgrund der vom Angeklagten herbeigeführten Unfallsituationen auch Polizei und Unfallgegner zunächst davon aus, das Letztere die Unfälle allein oder zumindest überwiegend verschuldet hatten. Jedenfalls in sechs Fällen (Fälle 6, 8, 11, 13, 15 und 24) wurden gegen die Unfallgegner Verwarn- oder Bußgelder verhängt, die jeweils bezahlt wurden. Im Fall 3 wurde gegen den Unfallgegner, den Zeugen P., im Strafbefehlswege rechtskräftig eine Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Angeklagten verhängt, die der Zeuge ebenfalls bezahlt hat.

40

Die vom Angeklagten gewählten Tatzeiten und -orte sowie die anschließende Schadensabwicklung weisen bezüglich der abgeurteilten Fälle gewisse Regelmäßigkeiten auf:

41

Acht Unfälle (1, 3, 10.1, 11, 13, 15, 17.1, 18) fanden zur Mittagszeit statt. Vier der sechs Auffahrunfälle (Fälle 6, 13, 15 und 17.1) ereigneten sich im durchgehenden Straßenverlauf der B4 (L.-E.-Straße und W.-B.-Straße) und B5 (E. Str.). Am jeweiligen Unfallort gab es - mit Ausnahme des Unfallgeschehens vom 23.09.2008 (vgl. unten III. 22.) - in keinem der Fälle Streit oder Diskussionen mit den Unfallgegner oder Vorwürfe bzw. Schuldzuweisungen des Angeklagten.

42

In sieben Fällen (Fälle 1, 3, 10.1, 11, 13, 17.1 und 18) kümmerte sich der Angeklagte selbst um die Beauftragung von Kfz-Sachverständigen und Rechtsanwälten. Er unterzeichnete Abtretungserklärungen für die Sachverständigenkosten (Fälle 1, 3, 13, 17.1 und 18), Reparaturkostenübernahmeerklärungen für die Werkstätten (Fälle 1, 3 und 8) und die anwaltlichen Vollmachten der Zeugin E. R. (Fälle 17.2 und 19) und der Zeugin C. (Fall 23) zur Geltendmachung ihrer vermeintlichen Ansprüche. Während die Begutachtung der vom ihm geführten Fahrzeuge dabei überwiegend und im Falle der mehrfachen Beschädigung eines Fahrzeuges abwechselnd durch Dipl.-Ing. E. S. vom Kfz-Sachverständigenbüro S. (Fälle 1, 3, 15, 17.1, 22) oder dem Sachverständigen R. F. (Fälle 6, 8, 10.1, 11, 24) durchgeführt wurde, lief die Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche im Wesentlichen (in neun Fällen), über denselben Rechtsanwalt, nämlich Rechtsanwalt K. vom Rechtsanwaltsbüro v. d. M. und K. (Fälle 7, 9, 10.2, 12, 14, 16a, 17.2, 19, 23). Der sich aufdrängende Rückschluss auf eine Einbindung der Sachverständigen in die deliktischen Aktivitäten des Angeklagten konnte von der Kammer letztlich nicht gezogen werden. Gegen Rechtsanwalt K. ist wegen des Verdachts der Beteiligung an den Aktivitäten des Angeklagten ein Strafverfahren wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug anhängig (Az. ...).

43

Nach jedem Verkehrsunfall wurden Kosten für Reparatur, Gutachten sowie Rechtsanwaltsgebühren und aufgrund angeblich unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit in neun Fällen Schmerzensgeldansprüche (Fälle 1, 3, 6, 10.1, 13, 15, 17.1., 22 und 24) und in fünf Fällen Verdienstausfall für angeblich entgangene berufliche Prämien (Fälle 1, 3, 6, 10.1 und 24) geltend gemacht (siehe unten II. B.). Eine Nutzungsausfallentschädigung wurde in fünf Fällen (Fälle 7, 9, 14, 23 und 25) und Kosten für einen Mietwagen in zwei Fällen (Fälle 2 und 5) beansprucht.

44

Darüber hinaus waren in sechs Fällen (Fälle 3, 6, 11, 17.1, 22 und 24) Personen aus dem persönlichen Umfeld des Angeklagten (Partnerin, deren Verwandte, Arbeitskollegen) vom Unfallgeschehen betroffen und es wurde für sie nachfolgend Ansprüche geltend gemacht. Ebenso wenig wie die Kammer feststellen konnte, dass dem Angeklagten Fahrzeuge von den Haltern oder Eigentümern zur Verfügung gestellt wurden, um damit Unfälle absichtlich herbeizuführen, war es zwar naheliegend, aber letztlich nicht zu beweisen, dass auch die mitbetroffenen Personen aus dem Umfeld des Angeklagten in seine Planungen zu absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfällen eingebunden waren.

45

Die Sicherung und Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen der genannten Personen erfolgte wiederum überwiegend über den Angeklagten: Die Zeugen begaben sich aufgrund der angeblich erlittenen Verletzungen (insbesondere Halswirbeldistorsion) jeweils mit dem Angeklagten zu demselben Arzt, wobei der Angeklagte nach zeitlich schnell folgender Verkehrsunfälle verschiedene Ärzte aufsuchte, um so bereits bestehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wegen eines vorangegangenen Unfalls zu verschleiern. So begab sich der Angeklagte in den Fällen 1 und 10.1 zu Herrn W. K., in den Fällen 3, 13 und 22 zu Dr. M. S. bzw. S.-S., wobei ihn in den Fällen 3 und 22 die Zeugin C. begleitete, in den Fällen 6 und 17.1 zu Herrn A. L., wobei ihn im Fall 6 die Zeugin K. und im Fall 17.1 der Zeuge P. C. begleitete, im Fall 15 zu Herrn N.-C. und im Fall 24 wiederum mit dem Zeugen P. C. zu Dr. M. R..

46

Zum Zeitpunkt der Verkehrsunfälle vom 10.07.2008 (Fall 13) und 23.09.208 (Fall 22) war der Angeklagte bereits wegen der vorangegangenen Verkehrsunfälle vom 07.07.2008 (Fall 10.1) und vom 22.09.2009 (ursprünglich Fall 20) wegen einer Halswirbeldistorsion arbeitsunfähig krankgeschrieben. Ohne die sodann aufgesuchten Ärzte auf seine Vorerkrankung hinzuweisen, ließ sich der Angeklagte erneut wegen einer Halswirbeldistorsion arbeitsunfähig krankschreiben. Da der Angeklagte als selbständiger Vermögensberater tätig war, hätte er in keinem der Fälle eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei seinem damaligen Arbeitsgeber, der D. V., benötigt. Auch der insoweit bestehende Verdacht einer Beteiligung der konsultierten Ärzte an den deliktischen Planungen des Angeklagten hat sich in der Hauptverhandlung nicht geklärt. Jedenfalls in einem Fall (Verkehrsunfall vom 09.07.2008; Fall 11) hat der Angeklagte trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit anschließend Kundentermine bzw. Tätigkeiten für die D. V. wahrgenommen.

47

In den Fällen 1, 6, 10.1, 15, 17.1 und 24 haben der Angeklagte und die Zeugen K. und P. C. die jeweiligen Ärzte sogleich gegenüber den Versicherungen von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Die Kammer hat insoweit den sicheren Eindruck einer regelmäßig und mit Routine ausgeführten Vorgehensweise erlangt. So unterzeichnete der Angeklagte zu Fall 18 auch eine Schweigepflichtentbindung für den „behandelnden Arzt“, obwohl später von ihm keine Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht wurden.

48

Insgesamt erscheint es zweifelhaft, ob überhaupt die später behaupteten Verletzungen verschiedener Personen aus dem Umfeld des Angeklagten bestanden haben: Lediglich in einem Fall (Fall 24) war am Unfallort für einen Insassen des vom Angeklagten geführten Fahrzeuges ein Rettungswagen gerufen, jedoch nicht beansprucht worden. Nur in zwei weiteren Fällen waren auf unmittelbare Nachfrage der Unfallgegner seitens des Angeklagten (Verbrennungen an den Händen aufgrund des ausgelösten Airbags; Fall 18) und des Zeugen P. C. (Kopfschmerzen; Fall 17.1) Verletzungen bejaht worden. Auch insoweit hat die Kammer aber nicht sicher feststellen können, dass die betroffenen Personen aus dem Umfeld des Angeklagten unfallbedingte Verletzungen nur vorgetäuscht haben.

3. D. V.

49

Seit 2006 war der Zeuge G. der Teamleiter des Angeklagten, der der Erfolgreichste des Teams war. In dieser Funktion veranstaltete der Zeuge G. - wie innerhalb der D. V. nicht ausschließbar üblich - Wettbewerbe zur Motivation einzelner Mitarbeiter. Durch die Wettbewerbe sollten die sogenannten „Karriereeinheiten“ der Mitarbeiter, deren Anzahl für eine Beförderung maßgeblich ist, erhöht und Vertragsabschlüsse erzielt werden. Dabei fand zum Teil kein Wettbewerb im eigentlichen Sinn zwischen mehreren Mitarbeitern statt. Vielmehr wurden die Wettbewerbe auch für einen konkreten Vermögensberater ausgeschrieben, der, sofern er in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Anzahl erfolgreich vermittelter Kontakte, vereinbarter und durchgeführter Kundentermine sowie eingeladener BIS-Gäste (Teilnehmer am Berufsinformationsseminar), erbrachte eine Geldprämie, Gutscheine oder Reisen erhielt. Praktikanten war die Teilnahme verwehrt. Derartige Wettbewerbe wurden auch für den Angeklagten ausgeschrieben und erfolgreich von ihm durchgeführt. Die Kammer ist aber zu der Überzeugung gelangt, dass die Wettbewerbe vom 12.06.2006 bis zum 09.07.2006 (Fall 1), vom 24.07.2006 bis zum 11.08.2006 (Fall 3), vom 01.06.2008 bis zum 15.06.2008 (Fall 6), vom 01.07.2008 bis zum 03.08.2008 (Fall 10.1) und vom 03.11.2008 bis zum 01.12.2008 (Fall 24) für den Angeklagten sowie der Wettbewerb für die Zeugin K. vom 01.06.2008 bis zum 29.06.2008 (Fall 6) gezielt für die jeweiligen, fast identischen Zeiträume der unfallbedingten Krankschreibungen konstruiert wurden, um zusätzlich Verdienstausfall in Höhe der entgangenen Prämie zu fordern.

50

Neben dem Zeugen G. waren noch weitere Personen aus dem Bekanntenkreis des Angeklagten für die Fa. D. V. tätig oder waren Kunden des Angeklagten: Seine damalige Lebensgefährtin, die Zeugin C., war als seine Sekretärin und als Vermögensberaterin beschäftigt. Ihr Bruder P. C. absolvierte zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 03.11.2008 (Fall 24) ein sechsmonatiges Praktikum beim Angeklagten und begleitete diesen zu dessen Kundenterminen.

51

Auch die Zeugin S. K. (Fall 6) absolvierte 2008 ein Praktikum bei der D. V.. Der Zeuge O. J. (Fall 6) ist langjähriger Kunde des Angeklagten. Der Zeuge P. (Fall 11) ist seit 2006 ebenfalls Kunde des Angeklagten und mittlerweile nebenberuflich als Vermögensberater für die D. V. tätig. Zur Zeit des Verkehrsunfalls vom 09.07.2008 war er noch in der Kundenbetreuung des Angeklagten. Der Zeuge K. (Fall 24) war zur Zeit des Verkehrsunfalls vom 03.11.2008 ein Arbeitskollege des Zeugen W. C.. Auch er - der Zeuge K. - war Kunde des Angeklagten.

52

Auf Anregung des Zeugen G. suchten mehrere Mitarbeiter der D. V. im Jahr 2006 gemeinsam eine - so die unterschiedlichen Bezeichnungen der Zeugen G. und C. - Wahrsagerin bzw. Astrologin auf. Man ließ sich dort im Hinblick auf die geschäftlichen Aktivitäten beraten. Auch der Angeklagte suchte mit der Zeugin C. die Wahrsagerin auf, weil im persönlichen Umfeld des Angeklagten die Ursache für seine häufige Verwicklung in Verkehrsunfälle darin gesucht wurde, dass er Pech habe und von Unglückssituationen verfolgt sei. Es gab im Kollegenkreis des Angeklagten auch Gerüchte über möglicherweise provozierte Unfälle. Der Zeuge G. trat dem entgegen, die Gerüchte störten aber den Geschäftsbetrieb. Der Angeklagte berichtete den Zeugen C., G. und K., dass die Wahrsagerin bzw. Astrologin ihm gesagt habe, dass er negative Situationen anziehe und sich taufen lassen sollte. Der Angeklagte ließ sich tatsächlich am 25.11.2006 nach russisch-orthodoxem Ritus taufen.

53

Den vorherigen Vorschlag des Zeugen G., die Kundentermine wegen der auffälligen Unfallhäufigkeit im Büro abzuhalten, hat der Angeklagte nicht angenommen.

54

4. Gesondert Verfolgter B.

55

Der gesondert Verfolgte B., gegen den das Verfahren abgetrennt wurde (Vorwurf: Betrug im Fall 16a als Mittäter des Angeklagten) betreibt mit dem eben genannten Zeugen O. J. (siehe Fälle 6 und 7) die Kfz-Werkstatt B. im O. B. ... in H.. Die GbR wird von beiden als anteilsgleiche Geschäftsführer betrieben. Vor 2012, insbesondere während des gegenständlichen Tatzeitraumes 2006 bis 2008, war das Unternehmen in der A. Straße ansässig. Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 14.08.2008 (Fall 15) war der Angeklagte B. Eigentümer und Halter des Pkw Audi A6, amtliches Kennzeichen ..., zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 23.09.2008 (Fall 22) des Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen ... Beide Fahrzeuge wurden sowohl privat als auch geschäftlich genutzt, indem die Fahrzeuge Kunden der Kfz-Werkstatt, darunter auch dem Angeklagten, für die Zeit der Reparatur oder Inspektion der eigenen Fahrzeuge zur Verfügung gestellt wurden.

56

5. Ablauf des Ermittlungs- und Hauptverfahrens

57

Die A.-Versicherungs AG war aufgrund der auffälligen Häufung von Verkehrsunfällen auf die Person des Angeklagten aufmerksam geworden. Eine Rücksprache mit anderen Haftpflichtversicherungen ergab, dass der Angeklagte auch dort wiederholt als Anspruchssteller von Schadensersatzansprüchen in Erscheinung getreten war. Die A.-Versicherung erstatte daher Ende 2008 Strafanzeige gegen den Angeklagten und den gesondert Verfolgten B. wegen des Verdachts der absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfälle zur anschließenden Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen die Haftpflichtversicherungen der Unfallgegner. Durch Beiziehung von Versicherungsakten erstreckten sich die polizeilichen Ermittlungen auf Verkehrsunfälle, die bis in die Jahre 2005 und 2006 zurückreichten. Durch den Zeugen B., den polizeilichen Ermittlungsführer, wurden die jeweiligen Unfallgegner, - sofern vorhanden - die unbeteiligten Unfallzeugen sowie die Zeugen aus dem persönlichen Umfeld des Angeklagten zeugenschaftlich vorgeladen und vernommen.

58

Die polizeilichen Zeugenvernehmungen gestalteten sich schwierig. Insbesondere war den Unfallgegnern - im Falle der Hinzuziehung der Polizei - durch die am Unfallort eingesetzten Polizeibeamten (1, 3, 6, 8, 11, 13, 15, 22 und 24) und das Verhalten des Angeklagten sowie im weiteren Verlauf durch Verwarn- und Bußgeldbescheide (Fälle 6, 8, 11, 13, 15 und 24) und teilweise durch Gerichte (Fälle 3 und 8) der Eindruck vermittelt worden, dass sie den Unfall allein verschuldet hätten. Dies gilt vor allem für die Auffahrunfälle, in denen der Angeklagte das fehlerhafte Fahrverhalten der Unfallgegner (zu geringer Sicherheitsabstand) ausnutzte und die Zeugen von einer (Mit-)Schuld („Wer auffährt hat Schuld“) ausgingen. Die so geprägten Erinnerungen der Unfallgegner an das Unfallgeschehen wurden wegen des teilweise erheblichen Zeitablaufs zwischen Unfallgeschehen und polizeilicher Vernehmung eher gefestigt. Die Zeugen waren über die erneuten, zum Teil sogar erstmaligen Ladungen zur zeugenschaftlichen Vernehmung überrascht. Aus diesem Grund teilte der Zeuge B. den Zeugen im Rahmen der schriftlichen Zeugenvorladungen neben einer kurzen Schilderung des Unfallgeschehens und der Art ihrer Unfallbeteiligung mit, dass die Polizei im Rahmen eines Strafverfahrens wegen banden- und/oder gewerbsmäßigen Betruges (so bei den Zeugen S., P., K., E. J., S. H., I. und B. B., K., S., P., K., P., P. und W. C., M., F., H., T. und R.) ermittelte. Teilweise teilte er mit, dass gegen den Unfallgegner wegen des Verdachts der betrügerisch herbeigeführten Verkehrsunfälle zum Nachteil der Versicherungen (so bei den Zeugen P., K., P., H.) ermittelt werde bzw. dass sich die Ermittlungen gegen den Unfallgegner richteten (so bei den Zeugen S. und F.). Auch im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen erörterte der Zeuge B. mit einzelnen Zeugen vor und im Laufe der Vernehmung, dass der Angeklagte in eine Vielzahl von Verkehrsunfällen verwickelt sei und der Verdacht einer absichtlichen Herbeiführung bestehe.

59

Nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Hamburg am 26.07.2010 hat die Kammer das Verfahren wegen der Bearbeitung vorrangiger Haftsachen (insbesondere zwei Jahre andauerndes Großverfahren 603 KLs 17/10, sogenanntes „Piratenverfahren“) zeitweilig nicht fördern können. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde am 16.09.2013 beschlossen; die Hauptverhandlung begann am 04.11.2013.

60

B. Feststellungen zu den Fällen im Einzelnen:

61

Zur Sache hat die Kammer im Einzelnen die folgenden Feststellungen getroffen: Der Angeklagte hat in zwölf Fällen planmäßig Verkehrsunfälle herbeigeführt und anschließend die Abwicklung nicht bestehender Schadensersatzansprüche betrieben. Die Kammer schließt aus, dass die Verkehrsunfälle andere Ursachen als gezielt vorgenommenen Provokationen hatten. Insbesondere besteht kein Zusammenhang zwischen einer Sehschwäche des Angeklagten und den Unfällen.

62

Fall 1: Verkehrsunfall vom 11.06.2006

63

Am 11.06.2006 gegen 11.45 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem Pkw BMW 530 D, amtliches Kennzeichen ..., seiner Schwester N. R. die J. Straße in Richtung J. Allee. Im Bereich der J. Straße ... lenkte der Zeuge W. seinen Pkw Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen ..., aus der Ausfahrt seiner langjährigen Wohnanschrift in Richtung Fahrbahn. Als die Front seines Pkws ca. fünf bis zehn Zentimeter in die Fahrbahn hereinragte, legte der Zeuge - wie üblich - den Leerlauf ein, zog die Handbremse an, stieg aus und schloss das Tor zu seinem vor dem Wohnhaus liegenden Parkplatz. Anschließend begab er sich zu Fuß zur Fahrbahn, um an einem linksseitig auf dem dortigen Parkstreifen abgestellten Kleinbus mit Kastenaufbau vorbei die Fahrbahn einsehen zu können. Dort nahm er linksseitig in einer Entfernung von ca. 150 bis 200 Meter den vom Angeklagten geführten Pkw BMW wahr, der sich mit zügiger Geschwindigkeit näherte. Weitere Fahrzeuge befanden sich weder in Fahrtrichtung des Angeklagten noch in entgegengesetzter Richtung auf der Fahrbahn. Der Zeuge setzte sich - ohne die Handbremse zu lösen - wieder ans Steuer seines Pkw Ford, um seine Fahrt nach Vorbeifahren des Angeklagten fortzusetzen. Als der Angeklagte den leicht auf die Fahrbahn ragenden Pkw Ford erreichte, nutzte er diese Situation aus, indem er sein Fahrzeug nach rechts in den Pkw Ford des Zeugen W. hinein lenkte, wodurch er - wie von ihm beabsichtigt - einen Zusammenstoß zwischen dem vorderen rechten Kotflügel des Pkw BMW und dem linken vorderen Kotflügel des Pkw Ford herbeiführte. Bei Benutzung der Mitte seines Fahrstreifens wäre der Angeklagte nicht mit dem Fahrzeug des Zeugen W. kollidiert. Durch den Anstoß wurde der Pkw Ford gegen den rechtsseitig von der Ausfahrt ordnungsgemäß abgestellten Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen ..., des Zeugen C. gedrückt.

64

Nach dem Unfallgeschehen begab sich der Zeuge W. zum Angeklagten R.. Auf die wiederholte Nachfrage des Zeugen, ob er verletzt sei, reagierte der Angeklagte R. nicht, sondern telefonierte. Der Zeuge W. wurde nicht verletzt. Die verständigte Polizei nahm den Unfall auf, durch die Feuerwehr wurden die ausgelaufenen Betriebsstoffe mit Bindemitteln abgestreut, wodurch Kosten in Höhe von 76,75 € entstanden (Gebührenbescheid der FHH vom 12.01.2007). Ein Rettungswagen wurde nicht verständigt. Der nicht mehr fahrbereite Pkw BMW wurde durch die Fa. A. Kfz-Meister-Betrieb abgeschleppt.

65

Am Pkw Ford (W.) wurden u. a. vorne links Stoßfänger, Kotflügel, Scheinwerfer und Reifen (Schaden in Höhe von 5.992,45 €), am Pkw Golf (C.) hinten links u. a. Stoßfänger und Schlussleuchte (Schaden in Höhe von 1.512,64 €) und am Pkw BMW (N. R.) vorne rechts u. a. Stoßfänger, Scheinwerfer, Kotflügel und Radkasten beschädigt.

66

Im Auftrag und auf Rechnung des Angeklagten wurde der Pkw BMW am Folgetag des Unfalls, am 12.06.2006, durch den Kfz-Sachverständigen S. begutachtet. Das Gutachten des Sachverständigenbüros S. vom 14.06.2006 ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 10.937,16 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 13.500,00 € brutto und einen Restwert von 6.500,00 € brutto. Vorschäden wurden berücksichtigt. Der Angeklagte unterzeichnete am 12.06.2006 eine Abtretungserklärung hinsichtlich des Schadensersatzanspruches zur Erfüllung der Sachverständigenforderung und die Reparaturübernahmebestätigung der Fa. B.. Mit Rechnungen vom 02.08.2006 und 05.09.2006 machte die Fa. B. gegenüber der Zeugin N. R. 13.994,47 € und 1.045,75 € geltend. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass das Fahrzeug entsprechend repariert wurde.

67

Der Angeklagte begab sich zwei Tage nach dem Unfalltag, am 13.06.2006, in die Praxis des Arztes K. in H.. Er klagte über Bewegungseinschränkungen, die als Halswirbelsäulendistorsion diagnostiziert wurden. Des Weiteren stellte Herr K. mit ärztlichem Bericht vom 03.08.2006 einen Bluterguss an der Brust fest. Vorerkrankungen wurden seitens des Arztes verneint. Der Angeklagte wurde zunächst vom 12.06.2006 bis zum 19.06.2006 und später bis zum 04.07.2006 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Herr K. wurde durch den Angeklagten gegenüber der Versicherung von der Schweigepflicht entbunden.

68

Auf Rechnung der Zeugin N. R. mietete der Angeklagte über die Fa. F.-C. Autovermietung GmbH für den Zeitraum vom 11.06.2006 bis zum 26.06.2006 (Rechnung vom 26.06.2006 in Höhe von 1.855,28 €) sowie über die Fa. E. Autovermietung für die Zeiträume vom 23.06.2006 bis zum 07.07.2006 und vom 12.07.2006 bis zum 13.07.2006 (Rechnungen vom 07.07.2006 in Höhe von 1.624,00 € und vom 14.07.2006 in Höhe von 116,00 €) einen Mietwagen und unterzeichnete in diesem Rahmen am 11.06.2006 eine Abtretungserklärung für die Fa. F.-C. Autovermietung GmbH und am 23.06.2006 eine Abtretungserklärung für die Fa. E. Autovermietung GmbH.

69

Fall 2: Schadensregulierung zum Unfall vom 11.06.2006

70

Namens und im Auftrag des Angeklagten sowie der Zeugin N. R. zeigte Rechtsanwalt R. mit Schreiben vom 12.06.2006 den Unfall gegenüber der Haftpflichtversicherung des Zeugen W., der A.-Versicherung an. Im Rahmen der Schadensschilderung ließ der Angeklagte vortragen, dass der Zeuge W. plötzlich zwischen geparkten Fahrzeugen aus einer Hofausfahrt herausgefahren sei und quer auf der Fahrbahn gestanden habe. Er habe aufgrund des Gegenverkehrs nicht ausweichen können. Er habe gebremst, die Kollision der Fahrzeuge hingegen nicht mehr verhindern können. Durch den vom Zeugen W. verschuldeten Verkehrsunfall sei er leicht verletzt worden.

71

Insbesondere mit diesem und weiteren anwaltlichen Schreiben vom 16.06.2006, 06.07.2006, 20.11.2006 und 12.12.2006 forderte Rechtsanwalt R.:

72

- Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 15.049,22 € brutto (13.994,47 € plus 1.054,75 € für Felgen)
- Gutachterkosten in Höhe von 736,72 €
- Mietwagenkosten in Höhe von 3.595,28 €
- Schmerzensgeld in Höhe von 900,00 €
- Verdienstausfall in Höhe von 900,00 €
- Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 €
- sonstige Kosten für Nachbesichtigung, Straßenreinigung, Abschleppkosten, Hebebühne und Ausbau sowie Achsvermessung in Höhe von insgesamt 356,75 €
- Anwaltskosten in Höhe von 997,37 €

73

Für die Geltendmachung des Verdienstausfalls erstellte der Zeuge G. ein auf den 09.06.2006 datiertes Schreiben, das wahrheitswidrig einen Wettbewerb des Angeklagten für den Zeitraum vom 12.06.2006 bis zum 09.07.2006 und eine Prämie von 900,00 € bescheinigte.

74

Auf die Forderungen des Angeklagten leistete die A.-Versicherung folgende Zahlungen:

75

Schadensposition

Zahlungen

Forderung

Reparatur

15.049,22 €

15.049,22 €

Gutachten

736,72 €

736,72 €

Mietwagen

3.595,28 €

3.595,28 €

Schmerzensgeld

750,00 €

900,00 €

Verdienstausfall

700,00 €

900,00 €

Auslagen

20,00 €

25,00 €

sonstige Kosten

356,75 €

356,75 €

Krankenpflegepauschale

122,50 €

-

Anwaltskosten

997,37 €

997,37 €

Gesamtsumme

22.327,84 €

22.560,34 €

76

Der Angeklagte erlangte von dem angestrebten finanziellen Vorteil in Höhe von 1.800,00 € tatsächlich 1.450,00 € an Schmerzensgeld und Verdienstausfall, die ihm nicht zustanden.

77

Darüber hinaus zahlte die A.-Versicherung:

78

- Reparaturkosten in Höhe von 1.512,64 € an den Zeugen C.
- Mietwagenkosten in Höhe von 473,81 € an den Zeugen C.
- Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 5.692,45 € (abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €) an den Zeugen W..

79

Der Gesamtschaden der A.-Versicherung beträgt mindestens 30.006,74 €.

80

Der Zeuge W. musste eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € leisten.

81

Fall 3: Verkehrsunfall vom 25.07.2006

82

Am 25.07.2006 gegen 14.25 Uhr befuhren der Angeklagte als Fahrer und die Zeugin C. als Beifahrerin mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ..., die rechte von zwei Fahrspuren der Straße L. in Richtung W.. Der Zeuge S. fuhr mit seinem Fahrzeug in gleicher Fahrtrichtung hinter dem Angeklagten. Da der Angeklagte ohne verkehrsbedingten Anlass sehr langsam fuhr, überholte der Zeuge S. den Pkw BMW auf der linken Spur.

83

Zeitgleich befand sich der Zeuge P. mit dem Pkw Opel, amtliches Kennzeichen ..., der Geschädigten N. in Höhe der Hausnummer ... auf der dortigen Ausfahrt. Von dort tastete sich der Zeuge P. rückwärts in Richtung Fahrbahn. Als weitere außerhalb der Fahrbahn abgestellte Fahrzeuge ihm die Sicht auf die Fahrbahn versperrten, schlug der Zeuge P. das Lenkrad nach rechts ein und setzte den Pkw Opel ein Stück weiter rückwärts, so dass sich das linke Hinterrad auf der Fahrbahn befand. Dadurch ragte das Fahrzeug des Zeugen P. mit der linken hinteren Ecke ca. 50 Zentimeter in die Fahrbahn hinein. Der Angeklagte nutzte die Situation aus, indem er den Pkw BMW in den Pkw Opel des Zeugen P. hinein lenkte, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, an diesem im Geradeausverkehr vorbeizufahren. Wie von ihm beabsichtigt, kollidierte seine rechte Fahrzeugfront mit der linken Heckseite des Pkw Opel. Dabei ging der Angeklagte davon aus, dass es sich bei dem zwar älteren, aber äußerlich unbeschädigten Pkw Opel um ein Fahrzeug mit nicht unerheblichem Wert (jedenfalls über 750,00 €) handelte.

84

Der Pkw Opel wurde durch den Aufprall weder nach vorne geschoben noch im weiteren Verlauf bis zum Eintreffen der Polizei in seiner Position verändert. Der Zeuge S. hatte die Unfallstelle zum Zeitpunkt der Kollision bereits passiert. Erst durch das Aufprallgeräusch wurde er aufmerksam, sah die verunfallten Pkw im Rückspiegel, hielt an und begab sich zur Unfallstelle. Die Polizei wurde verständigt. Ein Rettungswagen wurde nicht gerufen.

85

Der Zeuge P. erlitt keine Verletzungen. Die Zeugin C. erlitt nicht ausschließbar Kopf- und Knieschmerzen und begab sich am Folgetag zusammen mit dem Angeklagten zur Praxis der Ärztin Dr. S.. Der Angeklagte wurde wegen Halswirbeldistorsion, beiderseitiger Knieprellung und Schädelprellung vom 26.07.2006 bis zum 11.08.2006 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Weitere Behandlungen erfolgten am 31.07.2006 und am 07.08.2006, bei denen der Angeklagte über Restschmerzen an der Halswirbelsäule und leichte, zeitweilige Kopfschmerzen klagte.

86

Der Pkw Opel (P.) war mit Kaufvertrag vom 26.09.2005 für 500,00 € erworben worden und hatte nach dem Unfall einen Restwert von 400,00 €. Das Fahrzeug wurde nicht repariert.

87

Im Auftrag und auf Rechnung des Angeklagten wurde der BMW am Folgetag des Unfalls, am 26.07.2006, durch den Kfz-Sachverständigen S. begutachtet. Das Gutachten des Sachverständigenbüros S. vom 28.07.2006 ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 14.592,83 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 13.300,00 € brutto und einen Restwert von 6.000,00 € brutto. Vorschäden wurden berücksichtigt. Der Angeklagte unterzeichnete am 26.07.2006 die Erklärung zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen zwecks Erfüllung der Sachverständigenforderung und die Reparaturübernahmebestätigung der Fa. B.. Am 05.09.2006 stellte die Fa. B. der Zeugin N. R. 15.464,66 € in Rechnung. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass das Fahrzeug entsprechend repariert wurde.

88

Fall 4: Falsche Verdächtigung vom 25.07.2006

89

Der Angeklagte stellte noch am Unfallort Strafantrag gegen den Zeugen P. wegen aller in Betracht kommenden Delikte. Auf Bitten der Ermittlungsbehörden ließ er zum Nachweis seiner Verletzungen mit Schreiben von Rechtsanwältin F. vom 31.10.2006 ein ärztliches Attest vom 30.08.2006 übersenden. Gegen den Zeugen P. wurde vom Amtsgericht H.-S. G. am 14.11.2006 ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Angeklagten erlassen (Az. ...; Rechtskraft am 02.12.2006). Aus Sorge vor Rechtsanwaltskosten und der Gerichtsverhandlung legte der Zeuge P. keinen Einspruch ein und zahlte die Geldstrafe in Höhe von 500 € (20 Tagessätze à 25,00 €) samt Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 536,34 €.

90

Der Angeklagte wusste, dass aufgrund seines Strafantrages gegen den Zeugen P. ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet werden würde. Ihm war dabei bewusst, dass er mit dem Strafantrag nicht nur seine eigene Unfallverursachung in Abrede stellte. Ferner wusste er aufgrund des erbetenen ärztlichen Attests vom 30.08.2006, das er mit Schreiben von Rechtsanwältin F. vom 31.10.2006 an die Ermittlungsbehörden übersenden ließ, dass der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gegen den Zeugen P. weiter verfolgt wurde.

91

Fall 5: Schadensregulierung zum Unfall vom 25.07.2006

92

Namens und im Auftrag des Angeklagten sowie der Zeuginnen N. R. und C. zeigte Rechtsanwältin F. mit Schreiben vom 26.07.2006 den Unfall gegenüber der Haftpflichtversicherung des Zeugen P., der H.-C.-Versicherung, an. Im Rahmen der Schadensschilderung ließ der Angeklagte vortragen, dass der Zeuge P. plötzlich rückwärts aus einer rechts gelegenen Hofausfahrt herausgefahren und mit der rechten Seite des Pkw BMW kollidiert sei. Die Kollision sei unvermeidbar gewesen, da für ihn keine Ausweichmöglichkeit bestanden habe. Das rückwärtsfahrende Fahrzeug des Zeugen P. sei für ihn völlig unerwartet erschienen, so dass er das Fahrzeug erst in dem Moment wahrgenommen habe, als der Zusammenstoß erfolgte. Durch den vom Zeugen P. verschuldeten Verkehrsunfall seien er und die Zeugin C. verletzt worden.

93

Insbesondere mit anwaltlichen Schreiben vom 30.08.2006, 04.09.2006 und 25.09.2006 wurden folgende Schadenspositionen geltend gemacht:

94

- Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 16.519,42 € brutto
- Gutachterkosten in Höhe von 586,18 €
- Mietwagenkosten in Höhe von 1.199,90 € und 1.031,25 € für die Firmen E. Autovermietung GmbH und F.-C. Autovermietung GmbH
- Schmerzensgeld für den Angeklagten und die Zeugin C. in Höhe von jeweils 600,00 €
- Verdienstausfall in Höhe von 1.300,00 €
- Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 €
- Praxisgebühr Dr. S. für den Angeklagten und die Zeugin C. in Höhe von jeweils 10,00 €
- Kosten Arztbericht in Höhe von 60,00 €

95

Für die Geltendmachung des Verdienstausfalls erstellte der Zeuge G. ein auf den 21.07.2006 datiertes Schreiben, das wahrheitswidrig einen Wettbewerb des Angeklagten für den Zeitraum vom 24.07.2006 bis zum 11.08.2006 und eine Prämie von 1.300,00 € bescheinigt.

96

Die H.-Versicherung leistete folgende Zahlungen:

97

        

Zahlung

Forderung

Reparaturkosten

15.725,74 €

16.519,42 €

Gutachterkosten

586,18 €

586,18 €

Mietwagenkosten

2.231,15 €

2.231,15 €

Auslagen

-

25,00 €

Schmerzensgeld Angeklagter

350,00 €

600,00 €

Schmerzensgeld V. C.

550,00 €

600,00 €

Verdienstausfall

-

1.300,00 €

Arztkosten, Praxisgebühr

60,00 €

80,00 €

Rechtsanwaltsgebühren

1.709,26 €

-

Insgesamt

21.212,33 €

21.941,75 €

98

Namens und in Vollmacht des Angeklagten und der Zeuginnen C. und N. R. unterzeichnete Rechtsanwältin F. am 25.09.2006 eine Abfindungserklärung über den Gesamtbetrag 19.553,07 €. Im Vorwege war bereits Schmerzensgeld in Höhe von 350,00 € für den Angeklagten und in Höhe von 550,00 € für die Zeugin C. geleistet worden.

99

Der Angeklagte erlangte von dem angestrebten Vermögensvorteil in Höhe von 2.500,00 € selbst einen Betrag in Höhe von 350,00 €. Die geleistete Zahlung in Höhe von 550,00 € für die Zeugin C. leitete er an die Zeugin weiter.

100

Der Gesamtschaden der H.-Versicherung beträgt mindestens 21.212,33 €.

101

Aufgrund des vermeintlich schuldhaft verursachten Verkehrsunfalls wurde der Zeuge P. in seinem Versicherungsbeitrag hochgestuft.

102

Fall 6: Verkehrsunfall vom 30.05.2008

103

Am Morgen des 30.05.2008 stellte der Zeuge J. dem Angeklagten den ansonsten ausschließlich privat genutzten Pkw Chrysler seiner Ehefrau, der E. J., amtliches Kennzeichen ..., zur Verfügung.

104

Gegen 10.10 Uhr befuhr der Angeklagte mit der Zeugin K. als Beifahrerin mit dem Pkw Chrysler die L.-E.-Straße in Richtung Zentrum. Hinter dem Anklagten lenkte der Zeuge M. H. den Lkw Volvo, amtliches Kennzeichen ..., der Fa. R. L. GmbH. Auf dem Beifahrersitz befand sich seine Ehefrau, die Zeugin S. H.. Als die Lichtzeichenanlage der Fußgängerampel an der Kreuzung Z. von Grünlicht auf Gelblicht umsprang, bremste der Angeklagte R. kurz ab. Der Zeuge H. bremste den Lkw ebenfalls ab, wodurch er und seine Ehefrau auf ihren Sitzen leicht nach vorne bewegt wurden. Um dem - den Sicherheitsabstand nicht einhaltenden - Zeugen H. vorzuspiegeln, er würde die Ampel noch überqueren, beschleunigte der Angeklagte den Pkw Chrysler zunächst und bremste sodann abrupt ab, so dass der Pkw Chrysler erst hinter dem Haltebalken, auf dem Fußgängerüberweg zum Stehen kam. Von diesen Manöver überrascht, fuhr der Zeuge H., obwohl er ebenfalls den Bremsvorgang einleitete und im Bereich der Haltelinie zum Stehen kam, - wie vom Angeklagten beabsichtigt - leicht mit der Fahrzeugfront des Lkw auf das Heck des Pkw Chrysler auf. Letzterer wurde durch den Aufprall nicht nach vorne geschoben.

105

Während die Zeugin S. H. im Lkw blieb, begab sich der Zeuge M. H. zum Angeklagten. Seine Nachfrage, ob jemand verletzt worden sei, verneinte der Angeklagte. Ein Rettungswagen wurde nicht gerufen. Auf die Frage nach dem eigenartigen Bremsverhalten, äußerte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen M. H., dass er von seinem Navigationsgerät abgelenkt gewesen sei. Als er von seinem Navigationsgerät hochgeschaut habe, habe er das Umschalten der Lichtzeichenanlage von Grün- auf Gelblicht gesehen und aufgrund dessen kurz gebremst. Sodann sei er weitergefahren, um den Kreuzungsbereich noch bei Gelblicht zu überqueren, habe letztendlich aber eingesehen müssen, dass er es nicht mehr schaffen würde und habe daher auf die Bremse getreten.

106

Die Polizei wurde verständigt. Die eingesetzten Beamten konfrontierten den Zeugen M. H. mit dem Vorwurf, den Unfall mangels Einhaltens des Sicherheitsabstandes verursacht zu haben.

107

Am Lkw Volvo wurde der Kühlergrill leicht eingedrückt (Schaden in Höhe von 3.747,00 €). Am Pkw Chrysler wurden am Fahrzeugheck insbesondere der Stoßfänger, das Bodenblech, der Querträger, die Längsträger, die Anhängerkupplung, die Heckklappe, die Heckscheibe und die Seitenwände beschädigt.

108

Die Zeugin K. erlitt nicht ausschließbar Verletzungen in Form von Nackenschmerzen. Zusammen mit dem Angeklagten begab sie sich am 02.06.2008 zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr zur Praxis des Arztes L.. Herr L. diagnostizierte bei beiden eine Halswirbelsäulen-Distorsion. Vorverletzungen wurden in beiden Fällen verneint. Der Angeklagte wurde vom 30.05.2008 bis zum 14.06.2008 und die Zeugin K. vom 30.05.2008 bis zum 28.06.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Herr L. wurde durch beide von der Schweigepflicht entbunden. Mit ärztlichen Berichten vom 09.07.2008 stellte Herr L. jeweils eine Gebühr von 50,00 € in Rechnung.

109

Im Auftrag und auf Rechnung der E. J. wurde der Pkw Chrysler noch am Unfalltag, den 30.05.2008, durch den Zeugen F. sachverständig begutachtet. Das Gutachten vom 03.06.2008 ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 7.732,19 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 16.900,00 € brutto und einen Restwert von 10.000,00 € brutto. Vorschäden wurden nicht festgehalten. Mit Rechnung vom 03.06.2008 stellte das Sachverständigenbüro F. Gutachterkosten in Höhe von 629,51 € in Rechnung.

110

Der Pkw Chrysler wurde von dem Zeugen O. J. selbst repariert. Für gebrauchte Ersatzteile und Lackierungsarbeiten wendete der Zeuge J. einen Betrag zwischen 3.500,00 und 4.000,00 € auf.

111

Gegen den Zeugen H. wurde als vermeintlicher Unfallverursacher ein Bußgeld von 30 € festgesetzt. Obwohl der Zeuge H. dieses als ungerechtfertigt empfand, bezahlte er das Bußgeld, um sich nicht weiter mit dem Geschehen auseinandersetzen zu müssen.

112

Fall 7: Schadensregulierung zum Unfall vom 30.05.2008

113

Namens und im Auftrag des Angeklagten, der Fahrzeugeigentümerin E. J. sowie der Zeugin K. machte Rechtsanwalt K. mit Schreiben vom 06.06.2008 Ansprüche aus dem Unfall vom 30.05.2008 gegenüber der K. Versicherungs AG geltend. Rechtsanwalt K. trug dabei fälschlicherweise auch vor, dass sich der Laptop des Angeklagten auf der Rückbank befunden habe, der durch die Kollision gegen den Vordersitz geschleudert und beschädigt worden sei. Zum Nachweis reichte Rechtsanwalt K. einen Kostenvoranschlag der Fa. G. C. GmbH vom 06.08.2008 ein. Der Kostenvoranschlag ist an den tatsächlichen Eigentümer, den Zeugen P. C., gerichtet und weist Reparaturkosten in Höhe von 327,25 € für eine defekte Grafikkarte aus.

114

Insbesondere mit diesem und weiteren Schreiben vom 28.07.2008, 30.07.2008, 12.08.2008 und 18.08.2008 forderte Rechtsanwalt K.:

115

- Netto-Reparaturkosten in Höhe von 6.497,64 €
- Gutachterkosten in Höhe von 629,51 €
- Auslagen in Höhe von 25,00 €
- Schmerzensgeld Angeklagter in Höhe von jedenfalls 700,00 €
- Schmerzensgeld K. in Höhe von 1.000,00 €
- Kosten ärztliche Berichte in Höhe von jeweils 50,00 €
- Verdienstausfall Angeklagter in Höhe von 750,00 €
- Verdienstausfall K. in Höhe von 1.500,00 €
- Schadensersatz für Laptop („alt-für-neu“) in Höhe von 200,00 €
- Rechtsanwaltskosten J. in Höhe von 507,99 €
- Rechtsanwaltskosten Angeklagter in Höhe von 137,09 €
- Rechtsanwaltskosten K. in Höhe von 137,09 €
- Nutzungsausfall für 6 Tage in Höhe von 354,00 €
- Kosten für Beiziehung der Ermittlungsakte in Höhe von 17,50 €

116

Für die Geltendmachung des Verdienstausfalls erstellte der Zeuge G. ein auf den 28.05.2008 datiertes Schreiben, das wahrheitswidrig einen Wettbewerb des Angeklagten für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis zum 15.06.2008 und eine Prämie von 750,00 € bescheinigte. Für die Zeugin K. erstellte der Zeuge G. ein entsprechendes, auf den 27.05.2008 datiertes Schreiben über einen Wettbewerb vom 01.06.2008 bis zum 29.06.2008 für eine Prämie von 1.500,00 €.

117

Der Angeklagte ließ Rechtsanwalt K. insoweit vortragen, dass die erforderlichen Termine durch ihn und die Zeugin K. bereits im Vorfelde mit den Kunden vereinbart gewesen wären.

118

Die K. zahlte nicht die geforderten Netto-Reparaturkosten in Höhe von 6.497,64 €, sondern zunächst nur den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 4.201,68 € (Wiederbeschaffungswert in Höhe von 14.201,68 € abzüglich des Restwertes von 10.000,00 €). Nach erfolgtem Reparaturnachweis leistete die K. einen weiteren Betrag in Höhe von 2.295,65 €. Im Übrigen regulierte die K. die Forderungen wie folgt:

119

        

Zahlung

Forderung

Reparaturkosten

6.497,33 €

6.497,64 €

Gutachterkosten

629,51 €

629,51 €

Auslagen

25,00 €

25,00 €

Laptop

0 €

200,00 €

Schmerzensgeld Angeklagter

400,00 €

700,00 €

Schmerzensgeld K.

550,00 €

1.000,00 €

Kosten für Arztberichte

100,00 €

100,00 €

Verdienstausfall Angeklagter

0 €

750,00 €

Verdienstausfall K.

0 €

1.500,00 €

Rechtsanwaltskosten insgesamt

953,89 €

953,89 €

Nutzungsausfall

354,00 €

354,00 €

Kosten Ermittlungsakte

17,50 €

17,50 €

Insgesamt

9.527,23 €

12.727,54 €

120

Der Angeklagte unterzeichnete am 29.07.2008 eine Abfindungserklärung in Höhe von 400,00 €; weitere Beträge erhielt der Angeklagte von dem jedenfalls angestrebten, rechtswidrigen Vermögensvorteil in Höhe von insgesamt 3.950,00 € (Schmerzensgeld R. sowie Verdienstausfall R. und K.) nicht. Die Zeugin K. erhielt 550,00 € aufgrund einer ebenfalls am 29.07.2008 unterzeichneten Abfindungserklärung.

121

Darüber hinaus leistete die K. im Rahmen der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung eine Zahlung in Höhe von 3.247,00 € (abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 €) an die Fa. R. L. GmbH.

122

Der Gesamtschaden der K. liegt jedenfalls bei 12.774,23 €.

123

Der Fa. R. L. GmbH ist ein Schaden in Höhe der Selbstbeteiligung von 500,00 € entstanden.

124

Fall 8: Verkehrsunfall vom 19.06.2008

125

Am 23.05.2008 erstattete die Zeugin N. R. bei der Polizei Hamburg Anzeige wegen Verkehrsunfallflucht gegen Unbekannt (Az. ...). Sie hätte ihr Fahrzeug Mercedes, amtliches Kennzeichen ..., am selbigen Tag zwischen 11.05 Uhr und 13.00 Uhr auf einem öffentlichen Stellplatz abgestellt, bei Rückkehr hätte sie Beschädigungen an der Beifahrertür entdeckt. Diese war im Bereich des Türschwellers eingedrückt. Oberhalb der Vertiefung hatte die Zeugin N. R. in einer Höhe von 47 bis 53 Zentimetern Kratzer festgestellt. Eine Reparatur der Seitenschäden erfolgte nicht.

126

Am 19.06.2008 gegen 07.50 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem - wie er wusste - unreparierten Pkw Mercedes, amtliches Kennzeichen ..., seiner Schwester N. R. auf der in seiner Richtung vierspurigen S. Str. die zweite Geradeausspur von rechts stadteinwärts. Der Zeuge B. B. befuhr mit seiner Ehefrau, der Zeugin I. B., mit dem Pkw Daimler Chrysler, amtliches Kennzeichen ..., der Fa. A. D. GmbH aus B. kommend in gleicher Richtung die äußerste rechte Geradeausspur. Zwischen A. Platz und H. Str. endete die rechte Geradeausspur aufgrund einer Baustelle vorzeitig, so dass sich der Zeuge B. nach links, in den vom Angeklagten benutzten Fahrstreifen einordnen musste. Hierfür wollte der Zeuge B. eine vor dem Fahrzeug des Angeklagten R. befindliche Lücke zum Einscheren nutzen und leitete den Spurwechsel ein. Diese Situation nutzte der Angeklagte dahingehend aus, dass er sein Fahrzeug beschleunigte und in dem Moment, als der Zeuge B. mit seinem Pkw etwa zur Hälfte in die Spur nach links gewechselt war, eine Kollision zwischen seiner Fahrzeugfront und dem linken hinteren Radlauf des Fahrzeuges des Zeugen B. herbeiführte. Das Fahrzeug des Zeugen B. wurde durch den Anstoß um fast 90 Grad gegen den Uhrzeigersinn gedreht, so dass die Fahrzeugfront des Angeklagten gegen die Fahrertür des Zeugen B. stieß. In dieser Position schob der Angeklagte mit seinem Fahrzeug das quer gestellte Fahrzeug des Zeugen B. mehrere Meter über die Fahrbahn. Das Fahrzeug des Zeugen B. kam im Bereich der Absperrbalken der Baustelle zum Stehen; es wurde dabei über einen der Balken seitlich hinweggeschoben.

127

Der Zeuge B. musste über die Beifahrerseite aussteigen, da die Fahrzeugfront des Angeklagten die Fahrertür blockierte. Der Zeuge B. begab sich zum Angeklagten, der auf Nachfrage entgegnete, keine Verletzungen erlitten zu haben. Darüber hinaus äußerte der Angeklagte, dass es ihm Leid täte. Er habe wohl nicht aufgepasst, da er sein Navigationsgerät eingestellt habe. Dies teilte der Zeuge B. den verständigten Polizeibeamten mit. Auf deren Rückfrage bestritt der Angeklagte eine entsprechende Äußerung.

128

Am Pkw Daimler Chrysler der Fa. A. wurden auf der Fahrerseite die Vorder- und Hintertür sowie der hintere Radlauf beschädigt (Schaden ca. 3.000,00 €). Am Pkw Mercedes der Zeugin N. R. wurden insbesondere der vordere Stoßfänger, der Scheinwerfer, der Kotflügel, die Radhausverkleidung und das vordere rechte Rad beschädigt.

129

Weder die Zeugen B. noch der Angeklagte wurden verletzt.

130

Im angeblichen Auftrag und auf Rechnung der Zeugin N. R. ließ der Angeklagte den Pkw Mercedes am 20.06.2008 durch den Kfz-Sachverständigen F. begutachten. Dabei verschwieg er dem Sachverständigen den unreparierten Seitenschaden (Anzeige gegen Unbekannt vom 23.05.2008), damit auch dieser als Unfallschaden vom 19.06.2008 in die Kalkulation einfließen konnte. Das Gutachten vom 23.06.2008 ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 5.386,40 € brutto, eine Wertminderung von 500,00 €, einen Wiederbeschaffungswert von 25.900,00 € brutto und einen Restwert von 20.00,00 brutto. Vorschäden wurden der Wertermittlung nicht zugrunde gelegt. Insbesondere wurde der unreparierte Seitenschaden als Unfallschaden mit einer Kostenkalkulation von 1.295,33 € (Arbeitslohn Türerneuerung 347,50 €, Tür vorne rechts 880,65 €, Zierleiste Tür 52,19 € und Dämpfung Tür 14,99 €) berücksichtigt. Mit Rechnung vom 23.06.2008 stellte das Sachverständigenbüro F. 570,01 € für das Gutachten in Rechnung. Der Angeklagte unterzeichnete im Auftrag der Zeugin N. R. („i. A. R.“) die Reparaturübernahmebestätigung der Fa. Mercedes-B.. Mit Rechnung vom 20.08.2008 machte die Fa. M.-B. bei der Zeugin N. R. 5.043,96 € geltend. Für die rechte Tür wurden dabei Kosten in Höhe von mindestens 1.389,54 € (Türerneuerung 350,00 €, Lackierung Tür 126,00 €, Tür-Rohbau 880,65, Zierblende 2,91 €, Dämpfung 29,98 €) angeführt. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Unfallschaden vom 19.06.2008 einschließlich des Vorschadens nicht repariert worden ist.

131

Gegen den Zeugen B. wurde ein Bußgeld in nicht festgestellter Höhe festgesetzt, das er bezahlte.

132

Fall 9: Schadensregulierung zum Unfall vom19.06.2008

133

Namens und im angeblichen Auftrag der Zeugin N. R. machte Rechtsanwalt K. auf Veranlassung des Angeklagten mit Schreiben vom 21.06.2008 Ansprüche aus dem Unfall vom 19.06.2008 gegenüber der H.-G. I. Versicherung AG (H.) geltend. Rechtsanwalt K. trug fälschlicherweise vor, dass der Zeuge B. plötzlich und unerwartet und ohne Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers auf die von dem Angeklagten genutzte Fahrspur gewechselt und es dadurch zur Kollision gekommen sei.

134

Rechtsanwalt K. forderte:

135

- Reparaturkosten in Höhe von 5.043,96 €
- Sachverständigenkosten in Höhe von 570,01 €
- Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €
- Nutzungsausfall für 13 Tage à 79,00 € in Höhe von 1.027,00 €
- Wertminderung in Höhe von 500,00 €
- Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 774,32 €

136

Der H. leistete unter Zugrundelegung einer Teilschuld des Angeklagten, die mit 33,33 % in Abzug gebracht wurde, eine Zahlung von 4.777,32 €. Eine weitergehende Regulierung lehnte die H.-Versicherung ab.

137

Aufgrund dessen erhob Rechtsanwalt K. für die Zeugin N. R. Klage gegen den H. und den Zeugen B. auf Zahlung des restlichen Schadensersatzes in Höhe von 2.388,65 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 272,87 € vor dem Amtsgericht H.-S. G. (Az. ...).

138

Im Zivilverfahren trug Rechtsanwalt K. fälschlicherweise vor, dass der Zeuge B. plötzlich und unerwartet beschleunigt habe, den Angeklagten überholt habe und dann ohne Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers und ohne Schulterblick auf die vom Angeklagten genutzte Spur gewechselt sei. Die Lücke zwischen dem vom Angeklagten geführten Fahrzeug und einem vor ihm fahrenden Fahrzeug habe lediglich eineinhalb Fahrzeuglänger betragen, so dass der Angeklagte nicht damit habe rechnen können, dass der Zeuge B. zwischen die Fahrzeuge einscherte.

139

Im Rahmen einer zeugenschaftlichen Vernehmung am 15.05.2009 vor dem Amtsgericht H.-S. G. behauptete der Angeklagte wahrheitswidrig, dass der Zeuge B. auf einmal auf seine Spur gewechselt sei, obwohl die Lücke lediglich eine bis eineinhalb Fahrzeuglängen betragen habe. Sein - des Angeklagten - Navigationsgerät sei zwar eingeschaltet gewesen. Er habe dieses im Unfallzeitpunkt aber weder bedient noch sei er abgelenkt gewesen oder habe eine entsprechende Äußerung gegenüber dem Zeugen B. getätigt.

140

Mit Urteil vom 17.07.2009 verurteilte das Amtsgericht H.-S. G. den H. und den Zeugen B. unter Annahme einer 100%igen-Haftungsquote gesamtschuldnerisch zur Zahlung der restlichen Summe von 2.388,65 € und zur Freihaltung betreffend die Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 159,71 €. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht ging von einer im Reißverschlussverfahren geltenden, besonderen Pflicht zur Rücksichtnahme des Zeugen B. als Spurwechselnder aus. Der Beweis des ersten Anscheins sei angesichts einer „Aussage-gegen-Aussage-Situation“ der Angaben des Angeklagten und des Zeugen B. nicht widerlegt. Der Zeuge B. habe die gebotene höchste Sorgfalt beim Spurwechsel nicht eingehalten.

141

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.08.2009 setzte das Amtsgericht die Kosten in Höhe von 621,24 € fest.

142

Der Versicherung ist ein Gesamtschaden von 9.131,93 € entstanden.

143

Dem Angeklagten ging es bei der Abwicklung des Unfallschadens vom 19.06.2008 jedenfalls darum, den vorherigen, unreparierten Vorschaden zu Unrecht mit abzurechnen und so der Zeugin N. R. einen ihr nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen.

144

Fall 10.1: Verkehrsunfall vom 07.07.2008

145

Am 07.07.2008 befuhr der Angeklagte R. mit dem Pkw Audi, amtliches Kennzeichen ..., des Zeugen W. C. den R. R. in Richtung Innenstadt. Hinter ihm befand sich der Zeuge K. mit seinem Pkw VW, amtliches Kennzeichen ... Kurz vor der Grünlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich M. Str. fuhr der Angeklagte ohne verkehrsbedingten Anlass bewusst (ca. 40 km/h) langsam, um das Umspringen der Lichtzeichenanlage auf Gelblicht abzuwarten. Als die Lichtzeichenanlage auf Gelblicht umschaltete, befand sich der Angeklagte unmittelbar vor der Lichtzeichenanlage. Der Zeuge K. war über das Fahrverhalten des Angeklagten verärgert. Angesichts eines dort geltenden Verbotes sah der Zeuge K. zwar davon ab, den Angeklagten zu überholen, fuhr allerdings ohne Einhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes auf. Der Angeklagte nutzte die Situation, indem er stark abbremste und noch vor dem Kreuzungsbereich zum Stehen kam. Wie von ihm beabsichtigt, ging der Zeuge K. davon aus, dass der Angeklagte die Kreuzung noch bei Gelblicht passieren würde. Der Zeuge K. konnte sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen und fuhr auf den Heckbereich des vom Angeklagten geführten Fahrzeuges auf. Durch den Aufprall schob der Pkw VW den vom Angeklagten geführten Pkw Audi etwas über die Haltelinie hinaus nach vorne.

146

Nach dem Unfallgeschehen begab sich der Zeuge K. zum Angeklagten und fragte diesen, warum er gebremst habe. Der Angeklagte entgegnete mit der Gegenfrage, warum der Zeuge so dicht aufgefahren sei. Weitergehende Vorwürfe machte der Angeklagte dem Zeugen K. nicht, insbesondere gab es keinen Streit am Unfallort. Sich seiner Mitschuld bewusst („Wer auffährt hat Schuld“), verständigte der Zeuge K. nicht die Polizei, um ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen sich wegen Nichteinhaltens des Sicherheitsabstandes zu vermeiden. Auch der Angeklagte verzichtete auf das Hinzuziehen der Polizei. Der Angeklagte klagte nicht über Verletzungen oder Schmerzen, ein Rettungswagen wurde nicht verständigt. Der Zeuge K. wurde nicht verletzt.

147

Am Pkw VW (K.) wurde die Front, insbesondere die Motorhaube, beschädigt. Der Zeuge K. ließ den Schaden nicht in einer Werkstatt reparieren, sondern erwarb selbständig - teilweise über einen Schrottplatz - Ersatzteile. Samt anschließender Reparatur beliefen sich die Kosten auf insgesamt 470,00 €.

148

Am Pkw Audi (R.) wurden der hintere Stoßfänger, die Sensoren der Einparkhilfe, die linke Rückleuchte, die Lackierung der linken Seitenwand, das Abschlussblech, der Auspuffendtopf und die Heckklappe zum Teil stark deformiert bzw. beschädigt. Der Pkw Audi wurde am 07.07.2008 im Auftrag und auf Rechnung des Angeklagten durch den Sachverständigen F. begutachtet. Mit Gutachten vom 09.07.2008 ermittelte der Sachverständige Reparaturkosten in Höhe von 3.739,43 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 7.900,00 € und einen Restwert von 3.500,00 €.

149

Der Angeklagte begab sich noch am Unfalltag zum Arzt K., der eine Halswirbeldistorsion, eine Thorax-Prellung und eine beiderseitige Knieprellung diagnostizierte. Vorverletzungen wurden nicht festgestellt. Der Angeklagte wurde vom 07.07.2008 bis zum 01.08.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Zudem erhielt er am 07.07.2008 und am 21.07.2008 die Medikamente Dexa und Diclo (wohl Dexamethason und Diclofenac) sowie Tramal injiziert.

150

Herr K. stellte mit ärztlichem Bericht vom 16.07.2008 an die C. Sachversicherung AG eine Gebühr in Höhe von 30,00 € in Rechnung.

151

Fall 10.2: Schadensregulierung zum Unfall vom 07.07.2008

152

Namens und im Auftrag des Angeklagten machte Rechtsanwalt K. mit Schreiben vom 10.07.2008 Ansprüche aus dem Unfall vom 07.07.2008 gegenüber der C. Versicherung AG geltend. Rechtsanwalt K. trug fälschlicherweise vor, dass der Angeklagte Eigentümer des Pkw Audi sei und an der Kreuzung R. R./M. Str. rotlichtbedingt gehalten habe. Der Zeuge K. habe das stehende Fahrzeug des Angeklagten und die Rotlicht zeigende Ampel übersehen und sei auf das stehende Fahrzeug aufgefahren.

153

Insbesondere mit diesem und weiteren Schreiben vom 24.07.2008, 08.10.2008, 21.10.2008, 28.11.2008 und 03.12.2008 forderte Rechtsanwalt K. für den Angeklagten jedenfalls:

154

- Netto-Reparaturkosten in Höhe von 3.142,38 €
- Gutachterkosten in Höhe von 471,83 €
- Auslagen in Höhe von 25,00 €
- Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 €
- Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 €
- Heilbehandlungskosten in Höhe von 142,20 €
- Verdienstausfall in Höhe von 1.450,00 €

155

Für die Geltendmachung des Verdienstausfalls erstellte der Zeuge G. ein auf den 03.07.2008 datiertes Schreiben, das wahrheitswidrig einen Wettbewerb des Angeklagten für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 03.08.2008 und eine Prämie von 1.450,00 € bescheinigte. Mit Schreiben vom 10.11.2008 bestätigte der Zeuge G. fälschlicherweise, dass der Angeklagte im Hinblick auf die geforderten Leistungen des Wettbewerbs bereits mehr als zwölf Kundentermine vereinbart und drei sogenannte BIS-Gäste eingeladen habe, die Kundentermine aufgrund der Verletzungen aber nicht habe wahrnehmen können. Tatsächlich gab es in diesem Zeitraum keinen Wettbewerb mit entsprechend ausgelobter Prämie.

156

Unter Annahme einer 100%-Haftung ihres Versicherungsnehmers, des Zeugen K., regulierte die C. Versicherungs AG die Forderungen wie folgt:

157

        

Zahlung

Forderung

Reparaturkosten

3.142,38 €

3.142,38 €

Gutachterkosten

471,83 €

471,83 €

Auslagen

25,00 €

25,00 €

Rechtsanwaltskosten

546,69 €

546,69 €

Schmerzensgeld

800,00 €

1.000,00 €

Kosten für Heilbehandlung

142,20 €

142,20 €

Verdienstausfall

800,00 €

1.450,00 €

Insgesamt

5.928,10 €

6.778,10 €

158

Der Angeklagte erlangte von dem jedenfalls angestrebten Vermögensvorteil in Höhe von insgesamt 2.450,00 € (Schmerzensgeld und Verdienstausfall) tatsächlich einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.600,00 €. Die geleisteten Zahlungen auf die geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 3.142,38 € leitete er - nicht ausschließbar - an den Zeugen W. C. weiter.

159

Der C. Versicherungs AG ist ein Gesamtschaden in Höhe von 5.928,10 € entstanden.

160

Aufgrund des gemeldeten Haftpflichtschadens wurde der Versicherungsbeitrag des Zeugen K. in unbekannter Höhe erhöht.

161

Fall 11: Verkehrsunfall vom 09.07.2008

162

Am 09.07.2008 gegen 14.30 Uhr befuhr der - aufgrund des Verkehrsunfalls vom 07.07.2008 noch arbeitsunfähig krankgeschriebene - Angeklagte mit dem - nach dem Unfall vom 07.07.2008 noch nicht reparierten - Pkw Audi, amtliches Kennzeichen ..., des Zeugen W. C. die mittlere Fahrbahn der in seiner Fahrtrichtung dreispurigen E. Str. bzw. des A. Platzes in Richtung Stadtmitte. Auf dem Beifahrersitz befand sich der Zeuge P.. Gemeinsam waren sie auf dem Weg zu einem Kundentermin im Rahmen ihrer Tätigkeit für die D. V.. Der Zeuge S. fuhr mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ..., der Fa. S. & F. schräg vor dem Angeklagten auf der linken Fahrspur. Der Zeuge S. war auf dem Weg zu den Büroräumen der Werbeagentur S. & F., um dort ein Meeting abzuhalten. Während der Fahrt telefonierte er über eine Freisprechvorrichtung. Ob er auch im Moment des Unfalls telefonierte, hat die Kammer nicht feststellen können. Im Kurvenbereich in Höhe der Einmündung B. Allee fuhr der Zeuge S. jedenfalls im äußeren, rechten Bereich seiner Fahrspur, ohne die Fahrspur wechseln zu wollen. Möglicherweise überfuhr der Zeuge auch geringfügig die Fahrstreifenbegrenzung zu der von dem Angeklagten genutzten mittleren Spur. Diese Situation ausnutzend lenkte der Angeklagte den Pkw Audi links in Richtung des weiterhin versetzt vor ihm fahrenden Pkw BMW, wodurch er - wie von ihm beabsichtigt - einen Zusammenstoß zwischen der rechten Heckseite des Pkw BMW und der linken Front des von ihm geführten Audi herbeiführte. Bei einer Fahrt unter Benutzung der Mitte seines Fahrstreifens wäre es nicht zu einem Unfall gekommen.

163

Um die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern, fuhren der Angeklagte und der Zeuge S. mit ihren Fahrzeugen an den rechten Straßenrand. Dort verständigten sie die Polizei. Streit gab es zwischen den Unfallbeteiligten nicht. Der Zeuge S. ging zu diesem Zeitpunkt - entsprechend dem Vorhalt des Angeklagten - davon aus, dass er zu weit rechts über die Fahrstreifenbegrenzung gekommen sei und der Angeklagte aufgrund weiterer Verkehrsteilnehmer auf der rechten Spur nicht habe ausweichen können. Der Angeklagte erhob keine Vorwürfe gegen den Zeugen S., berichtete vielmehr - für den Zeugen S. wider Erwarten - ruhig und gelassen, dass der Pkw Audi neu sei und seinem Schwiegervater gehöre. Den Vorschaden aufgrund des Auffahrunfalls vom 07.07.2008 erwähnte der Angeklagte nicht.

164

Keiner der Unfallbeteiligten wurde verletzt.

165

Auf Aufforderung der G. Versicherungs AG an den Zeugen P. fertigte der Angeklagte einen von dem Zeugen P. unterzeichneten und auf den 27.07.2008 datierten Zeugenbericht des Zeugen P., da dieser der deutschen Sprache nur bedingt mächtig, insbesondere nicht in der Lage ist, einen Brief in deutscher Sprache zu verfassen.

166

Der Pkw BMW (S.) wurde hinten rechts beschädigt. Insbesondere wurde die rechte hintere Felge beschädigt und die Stoßstange hinten rechts eingedrückt (Sachschaden in Höhe von 2.520,04 €). Am Pkw Audi (R.) wurden die linke Vorbauseite, insbesondere der Stoßfänger, die linke Beleuchtung, der Kotflügel und die Motorhaube stark deformiert und verschrammt.

167

Der Pkw Audi wurde am 09.07.2008 im Auftrag und auf Rechnung des Angeklagten wiederum durch den Sachverständigen F. begutachtet. Mit Gutachten vom 14.07.2008 ermittelte der Sachverständige unter Berücksichtigung des unreparierten Heckschadens Reparaturkosten in Höhe von 4.766,26 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 4.900,00 € und einen Restwert von 800,00 €. Eine von der Versicherung mit Schreiben vom 26.08.2008 begehrte Nachbesichtigung konnte nicht erfolgen, da das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits veräußert worden war.

168

Der Zeuge S. erhielt mit Bescheid vom 06.08.2008 ein Verwarngeld in Höhe von 35,00 € wegen Verursachung eines Unfalls bei einem Fahrstreifenwechsel. Der Zeuge S. zahlte das Verwarngeld, da er davon ausging, dass es sich um die Kosten für die polizeiliche Unfallaufnahme gehandelt hätte und daher auch der Angeklagte ein entsprechendes Verwarngeld habe zahlen müssen.

169

Fall 12: Schadensregulierung zum Unfall vom 09.07.008

170

Namens und im Auftrag des Angeklagten machte Rechtsanwalt K. mit Schreiben vom 17.07.2008 Ansprüche aus dem Unfall vom 09.07.2008 gegenüber der G. Versicherungs AG geltend. Rechtsanwalt K. trug fälschlicherweise vor, dass der Angeklagte Eigentümer des Pkw Audi sei und der Zeuge S. mit seinem Fahrzeug in der Linkskurve aus Unachtsamkeit von der von ihm genutzten Fahrspur auf die vom Angeklagten genutzte Fahrspur geraten sei. Der Angeklagte habe durch Bremsen erfolglos versucht, den Verkehrsunfall zu vermeiden.

171

Insbesondere mit diesem und weiterem Schreiben vom 27.08.2008 forderte Rechtsanwalt K.:

172

- Netto-Reparaturkosten in Höhe von 4.005,26 €
- Gutachterkosten in Höhe von 522,41 €
- Auslagen in Höhe von 25,00 €
- Rechtsanwaltskosten in Höhe von 505,61 €

173

Unter Annahme einer 100%-Haftung des Zeugen S. regulierte die G. Versicherungs AG die Forderungen wie folgt:

174

        

Zahlung

Forderung

Reparaturkosten

4.005,26 €

4.005,26 €

Gutachterkosten

522,41 €

522,41 €

Auslagen

25,00 €

25,00 €

Rechtsanwaltskosten

505,61 €

505,61 €

Kosten für Ermittlungsaktenauszug

35,11 €

-

Insgesamt

5.093,39 €

5.058,28 €

175

Darüber hinaus zahlte die G. Versicherungs AG Reparaturkosten in Höhe von 2.220,04 € an die Fa. S. & F. (Abzug Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €).

176

Der G. Versicherungs AG ist ein Gesamtschaden in Höhe von 7.313,43 € entstanden.

177

Die Fa. S. & F. leistete eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € im Rahmen der Geltendmachung ihres Kaskoschadens.

178

Ebenso wenig konnte die Kammer sicher feststellen, dass der Angeklagte einen eigenen Vermögensvorteil anstrebte, da er weder Verdienstausfall noch Schmerzensgeld geltend machte. Zahlungen an ihn erfolgten nicht. Die geleisteten Zahlungen auf die geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 4.005,26 € leitete der Angeklagte - nicht ausschließbar - an den Zeugen W. C. weiter, so dass der Angeklagte in diesem Fall mangels feststellbarer Bereicherungsabsicht bei der Schadensregulierung im Hinblick auf den angeklagten Betrugsvorwurf freizusprechen war (siehe bereits oben unter II. A. 2.: Nicht ausschließbar, dass Reparaturen tatsächlich durchgeführt wurden; daher keine Feststellungen einer Drittbereicherungsabsicht des Angeklagten).

179

Fall 13: Verkehrsunfall vom 10.07.2008

180

Einen Tag nach dem Unfall vom 09.07.2008 und drei Tage nach dem Unfall vom 07.07.2008, am 10.07.2008, befuhr der - aufgrund des Verkehrsunfalls vom 07.07.2008 noch immer arbeitsunfähig krankgeschriebene - Angeklagte mit dem - weiterhin unreparierten (Vorschäden am Heck und an der linken vorderen Seite) - Pkw Audi, amtliches Kennzeichen ..., des Zeugen W. C. die linke Fahrspur der in seiner Fahrtrichtung dreispurigen W.-B.-Straße (ehemals O.-W.-Straße) in Richtung Hauptbahnhof. Hinter ihm befand sich der Zeuge K. mit dem Lkw MAN, amtliches Kennzeichen ..., der Fa. E.. Als die Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich H. auf Gelblicht umschaltete, befand sich der Angeklagte ca. zehn bis fünfzehn Meter vor der Lichtzeichenanlage. Der Zeuge K. ging davon aus, dass der Angeklagte den Kreuzungsbereich noch bei Gelblicht passieren würde. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer drohte dadurch nicht; vor dem Angeklagten befanden sich in unmittelbarer Nähe keine weiteren Fahrzeuge. Der Zeuge K. leitete im Moment des Umspringens der Lichtzeichenanlage auf Gelblicht den Bremsvorgang ein, um an der Haltlinie oder maximal mit leichtem Überschreiten der Haltelinie zum Stehen zu kommen. Dabei hielt er nicht ausschließbar den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht ein. Der Angeklagte nutzte die Situation, indem er eine Vollbremsung einleitete und im Bereich der Haltelinie zum Stehen kam. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, konnte der Zeuge K. sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen und fuhr auf den - bereits beschädigten - Heckbereich des vom Angeklagten geführten Fahrzeuges auf. Durch den Aufprall schob der Lkw den Pkw Audi jedenfalls mit den Vorderrädern über die Haltelinie hinaus nach vorne.

181

Die Polizei wurde verständigt. Nach dem Unfallgeschehen erhob der Angeklagte weder Vorwürfe gegen den Zeugen K. noch gab es Streit am Unfallort. Ein Rettungswagen wurde nicht gerufen. Der Zeuge K. wurde nicht verletzt.

182

Am Lkw MAN wurde die Fahrzeugfront, insbesondere Stoßstange und Scheinwerfer beschädigt (Sachschaden in Höhe von ca. 3.000,00 €).

183

Der Pkw Audi wurde zusätzlich - neben den Altschäden vom Verkehrsunfall vom 07.07.2008: hinterer Stoßfänger, Sensoren der Einparkhilfe, linke Rückleuchte, Lackierung der linken Seitenwand, Abschlussblech, Auspuffendtopf und Heckklappe - am Reserveradblech und an einer Blende im Bereich des hinteren Stoßfängers beschädigt.

184

Der Angeklagte ließ den Pkw Audi in seinem Namen und auf seine Rechnung am 12.07.2008 durch den Sachverständigen O. vom Sachverständigenbüro O. begutachten. Dabei verschwieg er dem - aus diesem Grund ausgewählten - Sachverständigen den unreparierten Heckschaden vom Verkehrsunfall vom 07.07.2008. Mit Gutachten vom 17.07.2008 ermittelte der Sachverständige Reparaturkosten - wie vom Angeklagten beabsichtigt, lediglich unter Zugrundlegung von Vorschäden in Form eines eingedrückten Stoßfängers und Kotflügels vorne links sowie eines beschädigten Scheinwerfers vorne links (aus dem Verkehrsunfall vom 09.07.2008) - in Höhe von 5.023,01 € netto, einen Wiederbeschaffungswert von 6.750,00 € brutto und einen Restwert von 2.990,00 € brutto. Der Angeklagte unterzeichnete am 12.07.2008 die Abtretungserklärung für Schadensersatzansprüche zur Erfüllung der Sachverständigenforderung. Der Pkw Audi wurde unrepariert vom Angeklagten für den Zeugen C. verkauft und am 08.08.2008 durch den Angeklagten abgemeldet (Abmeldekosten in Höhe von 5,90 €). Der Angeklagte erwarb mit Kaufvertrag vom 26.07.2008 einen Pkw Audi Avant (amtliches Kennzeichen ... oder ...) für 7.500,00 €.

185

Der Angeklagte begab sich am Tag nach dem Unfall, dem 11.07.2008, zu Dr. S.. Er klagte über Kopfschmerzen, einmaliges Erbrechen, Übelkeit und Schmerzen im Halswirbel und Thoraxbereich. Er verschwieg, dass er aufgrund des Verkehrsunfalls vom 07.07.2008 bereits wegen diagnostizierter Halswirbeldistorsion, Thorax-Prellung und beiderseitiger Knieprellung am 07.07.2008 durch Herrn K. für die Zeit vom 07.07.2008 bis zum 01.08.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben worden war. Unter Berücksichtigung der ihr bekannten Vorverletzungen vom 16.04.2007 und 27.12.2007 (jeweils Halswirbelzerrung) stellte Dr. S. eine Halswirbeldistorsion und eine Thorax-Prellung fest. Der Angeklagte wurde erneut vom 11.07.2008 bis zum 25.07.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Zudem erhielt er am 11.07.2008 ein Rezept über 20 Ibuprofen-Tabletten (600er), die der Angeklagte am gleichen Tag bei einer Apotheke abholte.

186

Frau Dr. S. stellte mit ärztlichem Bericht vom 25.07.2008 an die K. Versicherung AG eine Gebühr in Höhe von 50,00 € in Rechnung und wurde vom Angeklagten von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden.

187

Sich seiner mutmaßlichen Mitschuld bewusst („Wer auffährt hat Schuld“), zahlte der Zeuge K. ein Verwarngeld in unbekannter Höhe. Mit Schadensanzeige vom 11.07.2008 gab der Zeuge K. gegenüber der E.-Versicherungsdienst Vermittlungs-GmbH an, dass er auf den vom Angeklagten geführten Pkw aufgefahren sei.

188

Fall 14: Schadensregulierung zum Unfall vom 10.07.2008

189

Namens und im Auftrag des Angeklagten machte Rechtsanwalt K. mit Schreiben vom 21.07.2008 Ansprüche aus dem Unfall vom 10.07.2008 gegenüber der K. Versicherungs AG geltend. Rechtsanwalt K. trug auch hier fälschlicherweise vor, dass der Angeklagte Eigentümer des Pkw Audi sei und an der - in H. nicht existierenden - Kreuzung „W.-B.-Straße/D. Str.“ rotlichtbedingt seine Geschwindigkeit verringert habe. Der Zeuge K. habe die Geschwindigkeitsreduzierung des Angeklagten nicht wahrgenommen und sei - auch aufgrund des geringen Sicherheitsabstandes - auf das Fahrzeug des Angeklagten aufgefahren. Der Angeklagte ließ das auf falschen wertbildenden Faktoren basierende Gutachten des Sachverständigenbüros O. vom 17.07.2008 einreichen, um den aus dem Verkehrsunfall vom 07.07.2008 herrührenden Heckschaden erneut abrechnen zu können.

190

Mit Schreiben vom 04.08.2008 trug Rechtsanwalt K. ferner vor, dass der Angeklagte am 26.07.2008 ein vergleichbares Fahrzeug erworben habe. Aufgrund des Verkehrsunfalls habe der Angeklagte das Fahrzeug für 16 Tage nicht nutzen können.

191

Insbesondere mit diesen und weiteren Schreiben vom 28.07.2008, 30.07.2008, 12.08.2008, 14.08.2008, 29.08.2008 und 02.09.2008 forderte Rechtsanwalt K.:

192

- Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.760,00 €
- Gutachterkosten in Höhe von 575,32 €
- Auslagen in Höhe von 25,00 €
- Rechtsanwaltskosten in Höhe von 605,48 € (489,45 € und 116,03 €)
- Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 €
- Heilbehandlungskosten in Höhe von 153,13 € (91,12 €, 50,00 € und 12,01 €)
- Nutzungsausfall in Höhe von 944,00 € (16 x 59,00 €)
- Abmeldungskosten in Höhe von 5,90 €
- Kopierkosten in Höhe von 14,50 €

193

Die K.-Versicherung ermittelte abweichend vom Gutachten des Sachverständigen F. vom 09.07.2008 einen Wiederbeschaffungswert von 6.588,00 € und einen Restwert in Höhe von 4.300,00 €. Dennoch wurden seitens der K.-Versicherung neben dem Differenzbetrag von 2,288,00 € weitere 1.310,00 € betreffend den Wiederbeschaffungsaufwand geleistet. Im Übrigen regulierte sie unter Annahme einer 100%-Haftung ihres Versicherungsnehmers die Forderungen wie folgt:

194

        

Zahlung

Forderung

Wiederbeschaffungsaufwand

3.598,00 €

3.760,00€

Gutachterkosten

575,32 €

575,32 €

Auslagen

25,00 €

25,00 €

Rechtsanwaltskosten

662,72 €

605,48 €

Schmerzensgeld

600,00 €

1.000,00 €

Kosten für Heilbehandlung

153,13 €

153,13 €

Nutzungsausfall

944,00 €

944,00 €

Kopierkosten

14,50 €

14,50 €

Abmeldekosten

5,90 €

5,90 €

Insgesamt

6.578,57 €

7.083,33 €

195

Der Angeklagte erlangte von dem jedenfalls für sich selbst angestrebten Vermögensvorteil einen Betrag in Höhe von 600,00 €. Die geleisteten Zahlungen für Wiederbeschaffungsaufwand und Nutzungsausfall in Höhe von 4.542,00 € leitete er - nicht ausschließbar - vollständig an den Zeugen W. C. weiter.

196

Der K.-Versicherung ist ein Gesamtschaden in Höhe von 6.578,57 € entstanden.

197

Fall 15: Verkehrsunfall vom 14.08.2008

198

Am Vormittag des 14.08.2008 war der Angeklagte in der Kfz-Werkstatt des gesondert Verfolgten B. erschienen. Da der vom Angeklagten genutzte Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., seiner Schwester A. R. nicht mehr fahrtüchtig war, stellte der gesondert Verfolgte B. dem Angeklagten seinen Pkw Audi, amtliches Kennzeichen ..., zur Verfügung. Den Pkw Audi, ..., hatte der gesondert Verfolgte B. mit Kaufvertrag vom 14.03.2005 von Herrn R. B., einem Taxiunternehmer, erworben. Dem Vorbesitzer B. war das Fahrzeug zwischen dem 19. und 20.11.2004 mit einem Kilometerstand von 160.000 km entwendet worden.

199

Das Fahrzeug wurde mit einem erheblichen Unfallschaden und einem um ca. 60.000 Kilometer zurückgedrehten Tacho in Polen aufgefunden und wieder nach Deutschland verbracht. Dort wurde es durch den Kfz-Sachverständigen P. vom Sachverständigenbüro H. B. + J. P. am 06.01.2005 begutachtet. Mit Gutachten vom 25.01.2005 stellte der Sachverständige P. Schäden am Pkw Audi, insbesondere an der Seitenwand hinten links, der Tür hinten rechts, der Schwellerverkleidung rechts, dem Stoßfänger vorn links und der Schallschutzwanne, fest. Der abgelesene Kilometerstand betrug entgegen der tatsächlichen Laufleistung von 166.000 km lediglich 100.313 km. Der gesondert Verfolgte B. kaufte das Fahrzeug in unrepariertem Zustand für 6.000,00 € brutto. Der Kaufvertrag vom 06.06.2006 verweist insbesondere auf eine gefahrene Kilometerleistung von 166.000 km, den Einbau eines neuen Getriebes bei einer Kilometerleistung von 155.000 km sowie auf den nicht behobenen Diebstahlsschaden. Insoweit verweist der Kaufvertrag auf das Gutachten des Sachverständigen P..

200

Gegen 13.15 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem Pkw Audi die linke Fahrspur der in seiner Fahrtrichtung zweispurigen E. Str. stadteinwärts. Hinter ihm befand sich die Zeugin S. mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ... Beide fuhren zügig mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h. Die Zeugin S. hielt den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht ein. Der Angeklagte nutzte die Situation, indem er kurz vor dem Kreuzungsbereich L. Str. trotz Grünlicht anzeigender Lichtzeichenanlage und ohne verkehrsbedingten Anlass eine Vollbremsung einleitete und hinter der Haltlinie zum Stehen kam. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, ging die Zeugin S. davon aus, dass der Angeklagte den Kreuzungsbereich angesichts der andauernden Grünphase und des dort geltenden Verbotes, links in den L. Str. einzubiegen, ohne Verringerung der Geschwindigkeit passieren würde. Von dem Bremsmanöver des Angeklagten überrascht, konnte die Zeugin S. ihr Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen und fuhr im Bereich der Haltelinie auf das vom Angeklagten geführten Fahrzeug auf. Durch den Aufprall wurde der Pkw Audi durch den Pkw BMW nicht weiter nach vorne geschoben.

201

Unter dem Eindruck des Unfallgeschehens stehend, begab sich die Zeugin S. zum Angeklagten. Auf Nachfrage verneinte dieser erlittene Verletzungen. Auf weitere Nachfrage der Zeugin, warum er gebremst habe, entgegnete der Angeklagte, dass er zu der linkseitig über die L. Str. erreichbaren Waschanlage habe fahren wollen. Die Zeugin S. hinterfragte die Angaben des Angeklagten trotz des ihr bekannten Linksabbiegeverbotes nicht. Der Angeklagte erhob weder Vorwürfe gegen die Zeugin S. noch gab es Streit am Unfallort. Die Polizei wurde verständigt. Die Polizeibeamten konfrontierten die Zeugin S. mit dem Vorwurf, den Unfall mangels Einhaltens des Sicherheitsabstandes verursacht zu haben, sie habe ein Bußgeld zu erwarten.

202

Ein Rettungswagen wurde nicht gerufen. Die Zeugin S. hat sich durch das Hochspringen der Kupplung den linken Fuß leicht verrenkt. Ansonsten wurde sie nicht verletzt.

203

Am Pkw BMW (S.) wurde die gesamte Fahrzeugfront eingedrückt, insbesondere wurden Stoßstange, Scheinwerfer und Motorhaube beschädigt (Sachschaden in Höhe von ca. 2.500,00 €). Am Heck des Pkw Audi (B./R.) wurden insbesondere Stoßfänger, Abschlussblech, Kofferraumboden, Bodenblech und Nachschalldämpfer beschädigt.

204

Im Auftrag und auf Rechnung des gesondert Verfolgten B. wurde der Pkw Audi am 14.08.2008 durch den Sachverständigen S. in der Kfz-Werkstatt B. und im Beisein des gesondert Verfolgten B. begutachtet. Der gesondert Verfolgte B. verschwieg dem Sachverständigen wissentlich Vorschäden aus einem Verkehrsunfall im Juli 2006 (Seitenschaden) und einem Einbruchschaden im Juni 2006 sowie die von der abzulesenden Kilometerzahl von 142.871 km abweichende Laufleistung in Höhe von tatsächlich mindestens 200.000 km. Mit Gutachten vom 15.08.2008 ermittelte der Sachverständige unter Zugrundlegung lediglich der sichtbaren Vorschäden in Form einer reparierten Tür und Seitenwand hinten rechts sowie Gebrauchsspuren und damit unter Zugrundlegung falscher wertbildender Faktoren Reparaturkosten in Höhe von 7.704,71 € netto (nach Abzügen), einen Wiederbeschaffungswert von 12.500,00 € brutto und einen Restwert von 4.500,00 € brutto. Der gesondert Verfolgte B. unterzeichnete am 14.08.2008 die Erklärung zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen zur Erfüllung der Sachverständigenforderung.

205

Der Angeklagte begab sich am Folgetag, den 15.08.2008, zur Arztpraxis des Herrn N.-C.. Er klagte über Kopf- und Knieschmerzen sowie Schmerzen im Halswirbel- und Thoraxbereich. Vorverletzungen aufgrund der vorangegangenen Verkehrsunfälle verschwieg der Angeklagte. Auf dieser Grundlage stellte Herr N.-C. eine Halswirbeldistorsion fest. Der Angeklagte wurde vom 15.08.2008 bis zum 22.08.2008 zu 100% und für den Zeitraum vom 22.08.2008 bis zum 30.08.2008 zu 80% arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der letzte Arztbesuch erfolgte am 27.08.2008. Dabei stellte Herr N.-C. einen normalen Gesundheitszustand des Angeklagten fest.

206

Herr N.-C. stellte mit ärztlichem Bericht vom 07.10.2008 an die A. Versicherungs AG eine Gebühr in Höhe von 60,00 € in Rechnung. Herr N.-C. wurde vom Angeklagten von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden.

207

Sich ihrer mutmaßlichen Mitschuld bewusst („Wer auffährt hat Schuld“), zahlte die Zeugin S. ein Verwarngeld in Höhe von 35,00 € wegen Auffahrens infolge zu geringen Abstandes.

208

Fall 16a: Schadensregulierung zum Unfall vom 14.08.2008

209

Namens und im Auftrag des Angeklagten sowie des gesondert verfolgten B. machte Rechtsanwalt K. mit Schreiben vom 21.08.2008 Ansprüche aus dem Unfall vom 14.08.2008 gegenüber der A. Versicherung AG geltend. Rechtsanwalt K. trug fälschlicherweise vor, dass der Angeklagte an der Kreuzung E. Str./L. Str. das Fahrzeug Pkw Audi rotlichtbedingt angehalten habe. Die Zeugin S. habe das Fahrzeug des Angeklagten aus Unachtsamkeit nicht wahrgenommen und sei ungebremst mit dem Fahrzeug des Angeklagten kollidiert. Mit weiterem Schreiben vom 08.10.2008 trug Rechtsanwalt K. ferner vor, dass der Angeklagte noch zehn Tage nach dem Verkehrsunfall unter starken Kopf-, Nacken-, Brustkorb- und Knieschmerzen sowie unter der schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit der Halsmuskulatur gelitten habe. Aufgrund der anhaltenden Schmerzen habe der Angeklagte bis zum 27.08.2008 mehrfach seinen Arzt, Herrn N.-C., aufsuchen müssen. Jeder Arztbesuch habe 100 Minuten in Anspruch genommen.

210

Insbesondere mit diesen beiden Schreiben forderte Rechtsanwalt K. für den Angeklagten Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 €.

211

Für den gesondert Verfolgten B. forderte Rechtsanwalt K. die Netto-Reparaturkosten in Höhe von 7.704,71 €, die Sachverständigenkosten in Höhe von 661,40 € sowie eine Kostenpauschale von 25,00 €.

212

Die A.-Versicherung verweigerte aufgrund der Unfallschilderung ihrer Versicherungsnehmerin, der Zeugin S., sowie der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Unfallhäufigkeit des Angeklagten jegliche Zahlung, da es sich nach Bewertung der Versicherung um einen im Einverständnis mit dem gesondert Verfolgten B. vom Angeklagten provozierten Verkehrsunfall gehandelt habe. Der vom Angeklagten jedenfalls erstrebte Vermögensvorteil in Höhe von 1.000,00 € blieb daher aus.

213

Eine Hochstufung des Versicherungsbeitrages der Zeugin S. schließt die Kammer aufgrund der verweigerten Zahlung seitens der A. aus.

214

Fall 16b: Falschaussage vom 20.05.2009

215

Aufgrund der verweigerten Zahlung seitens der Versicherung erhob Rechtsanwalt K. am 12.11.2008 für den gesondert verfolgten B. Zahlungsklage gegen die A. und die Zeugin S. vor dem Landgericht H. (Az. ...).

216

Mit Schriftsatz vom 26.0.2009 trug Rechtsanwalt K. auch im Klagverfahren vor der Zivilkammer... wahrheitswidrig vor, dass der Angeklagte an der Haltelinie zu Stehen gekommen sei und sich der Unfall - entgegen dem Vortrag der Beklagten - vor und nicht mittig auf der Kreuzung ereignet habe. Zum Beweis wurde das Zeugnis des Angeklagten angeboten. Der Pkw Audi sei erst durch die Kollision mit dem Pkw BMW in den Kreuzungsbereich hineingeschoben worden. Darüber hinaus behauptete Rechtsanwalt K., dass kurz vor der Kollision ein erheblicher Abstand zwischen den Fahrzeugen des Angeklagten und der Zeugin S. bestanden habe, ein provozierter Unfall daher abwegig sei. Der Vortrag der A., der Angeklagte habe gegenüber der Zeugin S. angegeben, dass er zu der am linken Straßenrand befindlichen Waschanlage habe fahren wollen, wurde bestritten; der Vernehmung der Zeugin S. als Partei wurde widersprochen. Der Angeklagte sei auf dem Weg zu einem Kundentermin gewesen und habe zwei Querstraßen weiter abbiegen wollen. Ein Eigeninteresse des Angeklagten habe nicht vorgelegen, da die Schadensabwicklung allein über den gesondert Verfolgten B. erfolgt sei.

217

In Kenntnis der unbegründeten Klage und des Vorwurfs der A. Versicherung, den Verkehrsunfall - neben einer Reihe weiterer - provoziert zu haben, behauptete der Angeklagte im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Landgericht H. am 20.05.2009 wahrheitswidrig, rotlichtbedingt gehalten zu haben. Er habe normal gebremst und keine Vollbremsung eingeleitet. Er habe bereits gestanden, als die Zeugin S. aufgefahren sei. Durch den Anstoß sei sein Fahrzeug drei bis vier Meter nach vorne gestoßen worden.

218

Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er sich angesichts der bei einer wahrheitsgemäßen Aussage drohenden Sanktionierung, nicht nur betreffend den Verkehrsunfall vom 14.08.2008, sondern auch hinsichtlich der übrigen provozierten Verkehrsunfälle samt anschließender Schadensregulierung, in einer Zwangssituation befunden hat.

219

Mit Urteil vom 15.07.2009 wies das Landgericht H., Zivilkammer..., die Klage als unbegründet ab, da der gesondert Verfolgte B. - ungeachtet des Einwands eines provozierten Verkehrsunfalls - den unfallbedingten Schaden trotz mehrmaliger Hinweise des Gerichts nicht hinreichend substantiiert dargetan hatte. Der genaue Zustand des Fahrzeugs wäre im Hinblick auf Vorschäden und Kilometerleistung anhand des klägerischen Vortrags nicht zu ermitteln gewesen. Die Berufung des gesondert Verfolgten B. nahm Rechtsanwalt K. nach Hinweisbeschluss des H. OLG vom 06.10.2009 (Az. ...) mit Schriftsatz vom 29.10.2009 zurück.

220

Fall 17.1: Verkehrsunfall vom 04.09.2008

221

Am 04.09.2008 gegen 12.20 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ..., der Zeugin E. R. die mittlere Fahrspur der in seiner Fahrtrichtung dreispurigen W.-B.-Straße (ehemals O.-W.-Straße) stadtauswärts in Richtung H.-S. P.. Auf dem Beifahrersitz befand sich der Zeuge P. C.. Hinter dem vom Angeklagten geführten Fahrzeug fuhr der Zeuge P. mit seinem Firmenfahrzeug Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ... Der Verkehr lief fließend bei ca. 60 km/h. Auf dem linken und rechten Fahrstreifen befanden sich auf der Höhe der vom Angeklagten und dem Zeugen P. geführten Fahrzeuge jeweils Lkws mit Anhänger oder Sattelschlepper. Als die Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich R. auf Gelblicht umschaltete, befand sich der Angeklagte ca. fünfzehn Meter vor der Lichtzeichenanlage. Der Zeuge P. ging davon aus, dass der Angeklagte den Kreuzungsbereich noch bei Gelblicht passieren würde. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer drohte dadurch nicht; vor dem Angeklagten befanden sich in unmittelbarer Nähe keine weiteren Fahrzeuge, die vom Umspringen der Lichtzeichenanlage betroffen gewesen wären. Zudem passierten die Lkw auf dem linken und rechten Fahrstreifen den Kreuzungsbereich bei Gelblicht, so dass nach Einschätzung des Zeugen P. sein Fahrzeug nicht von der dortigen Rotlichtblitzanlage erfasst werden würde. In Anbetracht dessen erhöhte der Zeuge P. seine Geschwindigkeit, um die Kreuzung ebenfalls noch bei Gelblicht überqueren zu können. Dabei hielt er mutmaßlich den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht ein. Der Angeklagte nutzte die Situation, indem er eine Vollbremsung einleitete und möglicherweise noch ordnungsgemäß an der Haltelinie zum Stehen kam während die Fahrzeuge in den anderen Fahrspuren die Lichtzeichenanlage passierten. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, konnte der Zeuge P. sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen und fuhr auf das vom Angeklagten geführte Fahrzeug auf. Durch den Aufprall schob der Pkw BMW des Zeugen P. das Fahrzeug des Angeklagten unter Umständen über die Haltelinie hinaus nach vorne.

222

Um den Kreuzungsbereich zu räumen, fuhren der Angeklagte und der Zeuge P. ihre Fahrzeuge in eine kleine Seitenstraße. Einvernehmlich wurde die Polizei nicht verständigt. Nach dem Unfallgeschehen erhob der Angeklagte weder Vorwürfe gegen den Zeugen P. noch gab es Streit am Unfallort. Vielmehr entgegnete der Angeklagte, dass er, hätte er gewusst, dass der Zeuge P. noch habe durchfahren wollen, nicht gebremst hätte. Des Weiteren gab der Angeklagte an, sich hinsichtlich des Verkehrsunfalls gegenüber seiner Mutter erklären zu müssen, da es sich um ihr Fahrzeug handle. Auf Nachfrage des Zeugen bestätigte der Angeklagte, keine Verletzungen erlitten zu haben. Der Zeuge P. C. klagte über Kopfschmerzen. Ein Rettungswagen wurde nicht gerufen. Der Zeuge P. wurde nicht verletzt.

223

Am Pkw BMW des Zeugen P. wurde die Fahrzeugfront, insbesondere Stoßstange, Seitenwände links und rechts, Frontklappe und die vorderen Scheinwerfer beschädigt (Sachschaden in Höhe von 4.699,28 € netto).

224

Am Pkw BMW der Zeugin E. R. wurden insbesondere der hintere Stoßfänger, die Einparkhilfe, Abschlussblech, Heckklappe, Heckleuchten links und rechts sowie der Gepäckraumboden beschädigt.

225

Auf Rechnung der Zeugin E. R. ließ der Angeklagte den Pkw BMW noch am Unfalltag des 04.09.2008 durch den Sachverständigen S. begutachten. Mit Gutachten vom 09.09.2008 ermittelte der Sachverständige unter Zugrundlegung nicht vorhandener Vorschäden Reparaturkosten in Höhe von 12.239,53 € brutto (nach Abzügen), einen Wiederbeschaffungswert von 17.500,00 € brutto und einen Restwert von 8.500,00 € brutto (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Angeklagte unterzeichnete am 04.09.2008 die Erklärung zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen zur Erfüllung der Sachverständigenforderung. Der Pkw BMW wurde nicht repariert.

226

Der Zeuge P. C. erlitt nicht ausschließbar Schmerzen im Halswirbelbereich und am rechten Ellenbogen. Zusammen mit dem Angeklagten begab er sich noch am Unfalltag zwischen 16.00 und 18.00 Uhr zu Herrn L.. Dieser stellte beim Zeugen P. C. eine Halswirbeldistorsion und eine Ellenbogenprellung und beim Angeklagten unter Berücksichtigung in der Vergangenheit diagnostizierter Halswirbeldistorsionen im April und Juni 2008 eine auf den Unfall vom 04.09.2008 zurückzuführende Halswirbeldistorsion mit Myalgie im Schulter-Nacken-Bereich, eine Thoraxprellung und eine beiderseitige Knieprellung fest. Der Angeklagte und der Zeuge P. C. wurden für die Zeit vom 04.09.2008 bis zum 20.09.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Zeuge P. C. zahlte am 04.09.2008 10,00 € Praxisgebühr i. S. d. § 28 Abs. 4 SGB V.

227

Mit Rechnung vom 07.10.2008 stellte Herr L. dem Angeklagten Behandlungskosten in Höhe von 63,01 € in Rechnung. Für den Arztbericht vom 16.09.2208 stellte Herr L. weitere 50,00 € in Rechnung. Er wurde vom Angeklagten von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden.

228

Fall 17.2: Schadensregulierung zum Unfall vom 04.09.2008

229

Im Namen der Zeugin E. R. unterzeichnete der Angeklagte eine anwaltliche Vollmacht vom 04.09.2008 mit „R.“, so dass Rechtsanwalt K. namens und im Auftrag des Angeklagten, der Zeugin E. R. und des Zeugen P. C. mit Schreiben vom 12.09.2008 Ansprüche aus dem Unfall vom 04.09.2008 gegenüber der C. Versicherungsgruppe geltend machte. Rechtsanwalt K. trug vor, dass der Angeklagte mit dem Zeugen P. C. die W.-B.-Straße in Richtung S. P. befahren und - insoweit unzutreffend vortragend - das Fahrzeug an der Kreuzung R. rotlichtbedingt bis zum Stillstand abgebremst habe. Der Zeuge P. habe weder die Rot anzeigende Lichtzeichenanlage noch das stehende Fahrzeug des Angeklagten wahrgenommen und sei ungebremst auf das Fahrzeug des Angeklagten aufgefahren. Rechtsanwalt K. wies unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen S. vom 09.09.2008 auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens hin und machte die Netto-Reparaturkosten geltend. Zudem verweigerte er ausdrücklich die Zustimmung zur Weiterleitung des Sachverständigengutachtens bzw. die Einstellung seines Fahrzeugs in eine Restwertbörse.

230

Insbesondere mit diesem und weiteren Schreiben vom 12.12.2008 und 27.10.2008 forderte Rechtsanwalt K.:

231

- Netto-Reparaturkosten in Höhe von 8.650,00 €
- Gutachterkosten in Höhe von 770,76 €
- Auslagen in Höhe von 25,00 €
- Schmerzensgeld für den Angeklagten in Höhe von 800,00 €
- Schmerzensgeld für P. C. in Höhe von 800,00 €
- Rechtsanwaltskosten für P. C. in Höhe von 137,09 €
- Kosten für Fehlerspeicherauslese der Fa. B. in Höhe von 110,08 €
- Heilbehandlungskosten des Angeklagten in Höhe von 63,01 €
- Praxisgebühr P. C. in Höhe von 10,00 €

232

Die C. Versicherungsgruppe zahlte zunächst ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 400,00 € an den Angeklagten und den Zeugen P. C.. Mit nicht datierter Abfindungserklärung des Zeugen P. C. zahlte die C. Versicherungsgruppe weitere 200,00 € Schmerzensgeld im Interesse einer abschließenden Erledigung und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage. Die C. Versicherungsgruppe regulierte die Forderungen wie folgt:

233

        

Zahlung

Forderung

Netto-Reparaturkosten

8.650,00 €

8.650,00 €

Gutachterkosten

770,76 €

770,76 €

Auslagen Angeklagter

20,00 €

25,00 €

Auslagen P. C.

20,00 €

-

Fehlerspeicherauslese

110,08 €

110,08 €

Schmerzensgeld Angeklagter

400,00 €

800,00 €

Schmerzensgeld P. C.

600,00 €

800,00 €

Kosten für Heilbehandlung Angeklagter

63,01 €

63,01 €

Praxisgebühr P. C.

10,00 €

10,00 €

Rechtsanwaltskosten P. C.

137,09 €

137,09 €

Insgesamt

10.780,94 €

11.365,94 €

234

Der Angeklagte erlangte von dem jedenfalls angestrebten Vermögensvorteil in Höhe von 1.600,00 € selbst einen Betrag in Höhe von 400,00 €. Die geleisteten Zahlungen für den Zeugen P. C. in Höhe von 600,00 € leitete er - nicht ausschließbar - an den Zeugen weiter.

235

Darüber hinaus zahlte die C. Versicherungsgruppe im Rahmen des Kaskoversicherungsschutzes Reparaturkosten in Höhe von 4.399,28 € an den Zeugen P. (nach Abzug einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €).

236

Der C. Versicherungsgruppe ist ein Gesamtschaden in Höhe von jedenfalls 15.180,22 € entstanden.

237

Der Versicherungsbeitrag des Zeugen P. wurde in unbekannter Höhe erhöht. Hinsichtlich seines Kaskoschadens musste er den Abzug der Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € hinnehmen.

238

Fall 18: Verkehrsunfall vom 11.09.2008

239

Am 11.09.2008 gegen 12.14 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem nach dem vorherigen Verkehrsunfall vom 04.09.2008 unreparierten Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ..., seiner Mutter E. R. den S. Weg in Richtung H.-B.. In Höhe der U-Bahnbrücke B. überholte der Angeklagte über den rechten Fahrstreifen mit seinem Fahrzeug den auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Zeugen M., um anschließend knapp vor dem Fahrzeug des Zeugen M. wieder auf den linken Fahrstreifen zu wechseln, so dass der Zeuge M. abbremsen musste, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Der Angeklagte setzte seine Fahrt auf dem linken Fahrstreifen fort. Der Zeuge M. folgte dem Angeklagten mit einigem Abstand.

240

Im Bereich der Hausnummer ... lenkte der Zeuge F. sowohl für den Angeklagten als auch für den Zeugen M. deutlich erkennbar - den Lkw Mercedes Vito, amtliches Kennzeichen ..., der Fa. X-T. aus der Ausfahrt des dortigen Parkplatzes der Fa. A. in Richtung Fahrbahn. Der Zeuge wollte nach rechts in den S. Weg einfahren. Auf dem Beifahrersitz befand sich der Zeuge N.. Als der Angeklagte sich der Ausfahrt in einer Entfernung von ca. 80 Metern auf dem linken Fahrstreifen näherte, lenkte der Zeuge F. sein Fahrzeug - aufgrund von Anfahrschwierigkeiten sehr langsam - nach rechts in den rechten Fahrstreifen des S. Wegs. Weitere Fahrzeuge in Fahrtrichtung des Angeklagten befanden sich bis zum einfahrenden Lkw Mercedes nicht auf den beiden Fahrstreifen. Als der Angeklagte den mittlerweile auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen, noch nicht vollständig eingebogenen Lkw Mercedes erreichte, nutzte der Angeklagte die Situation aus, indem er mit seinem Fahrzeug ohne verkehrsbedingten Anlass in Richtung des rechten Fahrstreifens wechselte, wodurch er - wie von ihm beabsichtigt - kurz bevor er den BMW vollständig auf den rechten Fahrstreifen gelenkt hatte, einen Zusammenstoß zwischen dem vorderen rechten Kotflügel des Pkw BMW und der Fahrertür des Lkw Mercedes herbeiführte. Bei einer Weiterfahrt auf dem linken Fahrstreifen wäre es nicht zu einer Kollision gekommen. Durch den starken Anstoß wurde der Lkw Mercedes nach rechts gedreht und mehrere Meter über den Fußweg geschleudert, wo er frontal mit einem rechtsseitig befindlichen Reklamemast der Fa. A. kollidierte. Beim Pkw BMW wurde aufgrund der Wucht des Aufpralls der Fahrer-Airbag ausgelöst.

241

Er nahm bei der absichtlich herbeigeführten Kollision zumindest billigend in Kauf, den Fahrer des Lkw Mercedes zu verletzen. Der Zeuge F. erlitt Schmerzen im Hals- und Nackenbereich; er begab sich zum Arzt und wurde zwei Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Zeuge N. wurde nicht verletzt, stand aber unter dem Eindruck des Unfallgeschehens.

242

Am Lkw Mercedes wurden aufgrund des Zusammenstoßes mit dem Pkw BMW u. a. die Fahrertür und der Türschweller links sowie aufgrund der Kollision mit dem Werbemast die Motorhaube und der rechte vordere Stoßfänger eingedrückt (Reparaturkalkulation in Höhe von 3.021,01 €; Restwert ca. 500,00 €). Der Mercedes Vito wurde verschrottet, da es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelte.

243

Am Pkw BMW wurden vorne rechts insbesondere Stoßfänger, Scheinwerfer, Kotflügel und Motorhaube beschädigt. Der nicht mehr fahrtüchtige Pkw BMW wurde durch den Abschleppdienst Fa. S. H. in die Werkstatt des gesondert Verfolgten B. verbracht (Kosten in Höhe von 201,71 €).

244

Nach dem Unfallgeschehen wurden die Polizei und ein Rettungswagen verständigt. Der Zeuge F. wurde ins Krankenhaus verbracht. Der Angeklagte verblieb zunächst in seinem Fahrzeug. Auf Nachfrage des Zeugen M. gab er an, aufgrund des ausgelösten Airbags eine Verbrennung an der Hand, im Übrigen aber keine Schmerzen erlitten zu haben.

245

Die Polizei leitete ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung sowohl gegen den Zeugen F. als auch gegen den Angeklagten ein.

246

Im Auftrag und auf Rechnung der Zeugin E. R. ließ der Angeklagte den Pkw BMW am 13.09.2008 durch den Kfz-Sachverständigen E. S. begutachten. Der Angeklagte verschwieg dem Sachverständigen S., dass der Pkw BMW ausweislich des ihm - dem Angeklagten - bekannten Gutachtens des Sachverständigen S. vom 09.09.2008 einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Das neue Gutachten vom 17.09.2008 ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 8.192,49 € brutto (6.884,45 € netto) und einen Wiederbeschaffungswert von 17.500,00 € brutto. Angaben zum Restwert fehlen. Unter Vorschäden wurden ein Heckschaden (Abschlussblech und Stoßfänger eingedrückt) und Lackschäden aufgeführt. Der Angeklagte unterzeichnete am 13.09.2008 die Abtretungserklärung hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs mit dem Namen „R.“ zur Erfüllung der Sachverständigenforderung.

247

Fall 19: Schadensregulierung zum Unfall vom 11.09.2008

248

Im Namen der Zeugin E. R., in deren Namen der Angeklagte auch die anwaltliche Vollmacht vom 12.09.2008 mit „R.“ unterzeichnete, machte Rechtsanwalt K. im Auftrag des Angeklagten mit Schreiben vom 30.09.2008 Ansprüche aus dem Unfall vom 11.09.2008 gegenüber der A.-Versicherung AG geltend. Rechtsanwalt K. trug wahrheitswidrig vor, der Angeklagte habe den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sei - nachdem er sich ordnungsgemäß vergewissert habe, dass er keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden würde - von dem linken in den rechten Fahrstreifen gewechselt. Der Zeuge F. habe das Fahrzeug des Angeklagten nicht wahrgenommen und sei auf den S. Weg eingebogen. Der Angeklagte habe noch versucht, den Verkehrsunfall durch Bremsen zu verhindern.

249

Ohne den mit dem vorherigen Gutachten des Sachverständigen S. vom 09.09.2008 festgestellten wirtschaftlichen Totalschaden zu erwähnen, machte Rechtsanwalt K. erneut die Netto-Reparaturkosten geltend. Zudem verweigerte er ausdrücklich die Zustimmung zur Weiterleitung des Sachverständigengutachtens bzw. die Einstellung des Fahrzeuges in eine Restwertbörse. Obwohl keine Schmerzensgeldansprüche für den Angeklagten geltend gemacht wurden, unterzeichnete der Angeklagte wie auch sonst in mehreren Fällen eine Schweigepflichtentbindung für „den behandelnden Arzt“ gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei v. d. M. und K. und der A. Versicherung vom 29.09.2008, die Rechtsanwalt K. an die Versicherung weiterleitete.

250

Insbesondere mit diesem und weiteren Schreiben vom 06.10.2008 forderte Rechtsanwalt K.:

251

- Netto-Reparaturkosten in Höhe von 6.884,45 €
- Gutachterkosten in Höhe von 717,57 €
- Auslagen in Höhe von 25,00 €
- Abschleppkosten in Höhe von 201,71 €

252

Die A. Versicherungs AG regulierte die Forderungen wie folgt:

253

        

Zahlung

Forderung

Netto-Reparaturkosten

6.884,45 €

6.884,45 €

Gutachterkosten

717,57 €

717,57 €

Auslagen

25,00 €

25,00 €

Abschleppkosten

-

201,71 €

Fahrbahnreinigung

237,56 €

-

Ermittlungsaktenauszüge

60,33 €

-

Insgesamt

7.924,91 €

7.828,73 €

254

Der Angeklagte erreichte damit, dass der von ihm für die Zeugin E. R. angestrebten Vermögensvorteil (Ersatz nicht zustehender Reparaturkosten) von 6.884,45 € in voller Höhe von der Versicherung gezahlt wurde.

255

Darüber hinaus zahlte die A. Versicherung im Rahmen der Kasko-Abwicklung Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.721,01 € an die Fa. X-T. (nach Abzug Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €). Hinsichtlich des Kaskoschadens musste die Fa. X-T. den Abzug der Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € hinnehmen.

256

Der A. Versicherung ist ein Gesamtschaden in Höhe von jedenfalls 10.645,92 € entstanden.

257

Fall 22: Verkehrsunfall vom 23.09.2008

258

Am 23.09.2008 gegen 21.15 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., des gesondert Verfolgten B. die J. Straße stadtauswärts. Auf dem Beifahrersitz befand sich die Zeugin C.. Hinter dem Fahrzeug des Angeklagten befand sich die Zeugin H. mit dem Pkw Opel, amtliches Kennzeichen ... Zeitgleich befuhr die Zeugin T. mit ihrem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen ..., die J. Straße in entgegengesetzter Richtung. Um aus ihrer Fahrtrichtung links in den S. Weg einzubiegen, setzte die Zeugin T. auf Höhe der versetzt zum S. Weg einmündenden K. Str., der damaligen Wohnanschrift des Angeklagten, ihren linken Fahrtrichtungsanzeiger. Um das Passieren des Angeklagten und der Zeugin H. im Gegenverkehr abzuwarten, bremste die Zeugin T. ihr Fahrzeug ab. Hinter der Zeugin T. befand sich möglicherweise noch ein weiteres Fahrzeug; jedenfalls war aber der Einmündungsbereich der K. Str. nicht versperrt. Der Angeklagte und die Zeugin H. befanden sich nach einem rotlichtbedingten Halten im Bereich der Kreuzung J. Allee in der Beschleunigungsphase. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, ging die Zeugin H. davon aus, dass der Angeklagte den Einmündungsbereich des S. Weges ohne Verringerung der Geschwindigkeit passieren würde. Die Zeugin H. hielt dabei nicht ausschließbar den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht ein. Der Angeklagte nutzte die Situation, indem er vor dem Einmündungsbereich S. Weg ohne verkehrsbedingten Anlass eine abrupte Bremsung einleitete und noch vor der Einmündung zum Stehen kam. Von dem Bremsmanöver des Angeklagten überrascht, konnte die Zeugin H. ihr Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen und fuhr auf den Heckbereich des vom Angeklagten geführten Fahrzeuges auf. Durch den Aufprall wurde der Pkw Audi nicht ausschließbar etwas weiter nach vorne geschoben.

259

Die Zeugin T. bog vor dem Fahrzeug des Angeklagten nach links in den S. Weg ab und stellte ihr Fahrzeug dort am Straßenrand ab.

260

Unmittelbar nach dem Unfallgeschehen begab sich die Zeugin C. zu Fuß zu ihrer damaligen Wohnanschrift in der K. Str., während der Angeklagte am Unfallort verblieb und telefonierte. Im Rahmen einer Diskussion über den Unfall entgegnete der Angeklagte den Zeuginnen H. und T., dass er hinter der Zeugin T. links in die K. Str. habe einbiegen wollen. Wahrheitswidrig behauptete er, aus diesem Grund seinen linken Fahrtrichtungsanzeiger sowie die Lichthupe betätigt zu haben, um der Zeugin T. zu bedeuten, dass er sie vorbeilassen wolle.

261

Noch während die Unfallbeteiligten auf das Eintreffen der verständigten Polizei warteten, kehrte die Zeugin C. mit einem unbekannt gebliebenen Mann und einer unbekannten Frau zurück zum Unfallort. Das Paar wurde den Zeuginnen T. und H. als angebliche Unfallzeugen für die Version des Angeklagten präsentiert.

262

Die eingetroffenen Polizeibeamten konfrontierten die Zeugin H. später mit dem Vorwurf, den Unfall mangels Einhaltens des Sicherheitsabstandes verursacht zu haben. Ein bei der Zeugin H. freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,33 Promille. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hatte die Zeugin H. nicht.

263

Ein Rettungswagen wurde nicht gerufen. Die Zeugin H. wurde nicht verletzt.

264

Am Pkw Opel (H.) wurde die Fahrzeugfront, insbesondere Stoßstange und Scheinwerfer beschädigt. Der Pkw wurde nicht repariert, da die Reparaturkosten den Wert des zwölf oder dreizehn Jahre alten Fahrzeuges überschritten hätten (geschätzter Restwert in Höhe von ca. 1.000,00 €).

265

Am Heck des Pkw VW (B./R.) wurden insbesondere Stoßfänger, Abschlussblech, Heckklappe, Schlussleuchten und die Rückfahrsensoren beschädigt.

266

Im Auftrag und auf Rechnung des gesondert Verfolgten B. wurde der Pkw VW am 24.09.2008 durch den Sachverständigen S. in der Kfz-Werkstatt B. und im Beisein des gesondert Verfolgten B. begutachtet. Mit Gutachten vom 26.09.2008 ermittelte der Sachverständige unter Zugrundlegung von Vorschäden an der Fahrzeugfront, der Heckklappe, dem hinteren linken Radhaus sowie Gebrauchsspuren Reparaturkosten in Höhe von 3.810,76 € netto (nach Abzügen). Der gesondert Verfolgte B. unterzeichnete am 29.09.2008 die Abtretungserklärung für Schadensersatzansprüche zur Erfüllung der Sachverständigenforderung.

267

Der Pkw VW wurde repariert und die Durchführung der Reparatur durch Schreiben des Sachverständigen F. vom 24.11.2008 bescheinigt. Ob die Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde, hat die Kammer nicht feststellen können.

268

Die Zeugin C. klagte über Kopf- und Knieschmerzen. Zusammen mit dem Angeklagten begab sie sich am Folgetag, den 24.09.2008, gegen 08.30 Uhr zur Praxis der Ärztin Dr. S.-S.. Die Zeugin C. leistete 10,00 € Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 SGB V.

269

Der Angeklagte verschwieg Dr. S.-S. Vorverletzungen aufgrund der vorangegangenen Verkehrsunfälle. Insbesondere gab der Angeklagte nicht an, dass er aufgrund des Verkehrsunfalls vom 22.09.2008 (ehemals Fall 20) bereits wegen einer Halswirbeldistorsion vom 22.09.2008 bis zum 03.10.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben worden war, so dass Vorverletzungen nicht Gegenstand der ärztlichen Berichte vom 13.11.2008 und 17.11.2008 geworden sind. Frau Dr. S.-S. stellte bei der Zeugin C. und beim Angeklagten jeweils eine Halswirbeldistorsion und eine beiderseitige Knieprellung fest. Beide wurden vom 24.09.2008 bis zum 28.09.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben.

270

Mit ärztlichen Berichten vom 13.11.2008 und 17.11.2008 an die V. D. Sachversicherung AG erhob Dr. S.-S. jeweils eine Gebühr in Höhe von 50,00 €. Dr. S.-S. wurden vom Angeklagten und der Zeugin C. von der Schweigepflicht entbunden.

271

Fall 23: Schadensregulierung zum Unfall vom 23.09.2008

272

Am 24.09.2008 unterzeichnete der Angeklagte ohne Wissen der Zeugin C. in ihrem Namen eine Vollmacht für Rechtsanwalt K. zur Geltendmachung ihrer Ansprüche aus dem Unfall vom 23.08.2008. Namens und im Auftrag des Angeklagten, des gesondert verfolgten B. und der Zeugin C. machte Rechtsanwalt K. mit Schreiben vom 29.09.2008 Ansprüche aus dem Unfall vom 23.09.2008 gegenüber der V. D. Sachversicherung AG geltend. Rechtsanwalt K. trug fälschlicherweise vor, dass der Angeklagte links in die K. Str. habe einbiegen wollen, auf der Gegenspur jedoch mehrere Fahrzeuge den Einfahrtsbereich versperrt hätten. Der Angeklagte habe daher seine Geschwindigkeit bis zum Stillstand verringert. Die Zeugin H. habe das bereits stehende Fahrzeug des Angeklagten nicht wahrgenommen und sei nahezu ungebremst mit dem Fahrzeug des Angeklagten kollidiert. Zudem sei - so die falsche Behauptung im anwaltlichen Schriftsatz - bei der Zeugin H. eine Blutalkoholkonzentration von 0,9 Promille festgestellt worden.

273

Insbesondere mit diesem und weiteren Schreiben vom 25.11.2008, 01.12.2008 forderte Rechtsanwalt K.:

274

- Netto-Reparaturkosten in Höhe von 3.810,76 €
- Gutachterkosten in Höhe von 457,20 €
- Auslagen in Höhe von 25,00 €
- Schmerzensgeld Angeklagter in Höhe von 500,00 €
- Schmerzensgeld C. in Höhe von 500,00 €
- Praxisgebühr C. in Höhe von 10,00 €

275

Die V.-Versicherung regulierte die Forderungen wie folgt:

276

        

Zahlung

Forderung

Netto-Reparaturkosten

3.810,76 €

3.810,76 €

Gutachterkosten

457,20 €

457,20 €

Auslagen

25,00 €

25,00 €

Schmerzensgeld Angeklagter

150,00 €

500,00 €

Schmerzensgeld C.

150,00 €

500,00 €

Kosten ärztliche Berichte

(2 x 50,00 €) 100,00 €

-

Praxisgebühr C.

10,00 €

10,00 €

Behandlungskosten Angeklagter

26,80 €

-

Nutzungsausfallentschädigung

175,00 €

-

Nachbesichtigungskosten

71,40 €

-

Rechtsanwaltsgebühren

597,25 €

-

Insgesamt

5.573,41 €

5.302,96 €

277

Der Angeklagte erlangte von dem jedenfalls angestrebten Vermögensvorteil selbst einen Betrag in Höhe von 150,00 €. Die geleisteten Zahlungen an die Zeugin C. in Höhe von 150,00 € leitete er - nicht ausschließbar - an die Zeugin C. weiter.

278

Die V.-Versicherung erlitt einen Gesamtschaden in Höhe von 5.573,41 €.

279

Die Zeugin H. wurde aufgrund des regulierten Haftpflichtschadens in unbekannter Höhe in ihren Versicherungsbeiträgen hochgestuft.

280

Fall 24: Verkehrsunfall vom 03.11.2008

281

Am 03.11.2008 gegen 18.45 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem Pkw Audi, amtliches Kennzeichen ..., des Zeugen K. im Kreuzungsbereich H. Weg den Geradeausstreifen der insgesamt vierspurigen S. Str. in Richtung Stadtmitte. Im Fahrzeug befanden sich der Zeuge K. auf dem Beifahrersitz und die Zeugen P. und W. C. auf der Rückbank. Der Zeuge R. befuhr die S. Str. mit dem Pkw Ford, amtliches Kennzeichen ..., in entgegengesetzter Richtung. Im Kreuzungsbereich H. Weg ordnete sich der Zeuge R. auf der Linksabbiegerspur ein, um links in den H. Weg abzubiegen. Als sich der Zeuge ca. 20 Meter vor der Kreuzung befand, nahm er den vom Angeklagten geführten, ihm im Gegenverkehr entgegen kommenden vorfahrtsberechtigten Pkw Audi wahr. Der Zeuge überlegte zunächst, noch vor dem Angeklagten nach links in den H. Weg abzubiegen. Da der Angeklagte den Pkw Audi beschleunigte, bremste der Zeuge R. sein Fahrzeug aber ab und schlug sein Lenkrad nach links ein. Zeitgleich verringerte auch der Angeklagte seine Geschwindigkeit. Als der Angeklagte mit dem Pkw Audi den Pkw Ford des Zeugen R. erreichte, befand sich der Pkw Ford noch in einer leichten Vorwärtsbewegung (ca. 5 km/h) und ragte über die Haltelinie hinaus - ca. 30 bis 50 Zentimeter in die vom Angeklagten genutzte Fahrspur. Diese Situation ausnutzend lenkte der Angeklagte den Pkw Audi mit einer Geschwindigkeit von ca. 10 km/h von der Mitte des Fahrstreifens nach links in Richtung des Pkw Ford, wodurch er - wie von ihm beabsichtigt - einen Zusammenstoß zwischen der Front des Pkw Ford und der linken Front des von ihm geführten Audi herbeiführte. Bei Benutzung der Mitte seines Fahrstreifens wäre der Angeklagte ohne Kollision am Pkw des Zeugen R. vorbeigefahren. Der Pkw Ford wurde durch den Zusammenstoß in den Bereich hinter der Haltelinie zurückgeschoben.

282

Die Unfallbeteiligten stiegen aus ihren Fahrzeugen und verständigten die Polizei. Streit gab es zwischen den Unfallbeteiligten nicht. Der Angeklagte berichtete dem Zeugen R. von seiner beruflichen Tätigkeit als Vermögensberater. Obwohl es dem Zeugen K. möglicherweise nicht gut ging, nahm er den verständigten Rettungswagen nicht in Anspruch. Die übrigen Unfallbeteiligten klagten nicht über Schmerzen oder Unfallfolgen. Die eingesetzten Polizeibeamten erhoben gegen den Zeugen R. den Vorwurf, als nicht vorfahrtberechtigter Linksabbieger den Verkehrsunfall verursacht zu haben. Der Zeuge R. machte von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch, hegte jedoch Zweifel an seiner Verantwortlichkeit für den Unfall. Diese Zweifel teilte er später Freunden und Familienangehörigen mit.

283

Am Pkw Ford (R.) wurden der vordere Stoßfänger beschädigt und das Kennzeichen abgerissen (Sachschaden in Höhe von ca. 2.000,00 bis 3.000,00 €). Am Pkw Audi wurden die linke Vorbauseite, insbesondere der Stoßfänger, die linke vordere Beleuchtung, der Kotflügel, der Wasserkühler, der Kondensator und die Motorhaube beschädigt. Der Pkw Audi (K./R.) wurde durch die Fa. M. B. GmbH von der S. Str. in die K. Str. verbracht.

284

Der Angeklagte ließ den Pkw Audi am 05.11.2008 im Auftrag und auf Rechnung des Zeugen K. durch den Sachverständigen F. begutachten. Mit Gutachten vom 06.11.2008 ermittelte der Sachverständige unter Berücksichtigung leichter Lackschäden Reparaturkosten in Höhe von 7.155,86 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 7.600,00 € und einen Restwert von 1.500,00 €. Auf Initiative des Angeklagten wurde das Fahrzeug in die nahe seiner damaligen Wohnung gelegenen Kfz-Werkstatt A. in der K. Str. verbracht. Die Reparatur wurde nicht fachmännisch durchgeführt, insbesondere wurden die Lackierungsarbeiten schlecht ausgeführt. Mit Schreiben vom 05.12.2008 bestätigte der Sachverständige F. im Rahmen einer Nachbesichtigung vom 02.12.2008, dass das Fahrzeug repariert wurde.

285

Der Zeuge K. erlitt nicht ausschließbar Kopf- und Nackenschmerzen. Er begab sich am Folgetag, den 04.11.2008, zur Arztpraxis von Dr. A., der den Zeugen wegen Gehirnerschütterung und Halswirbeldistorsion für den Zeitraum vom 04.11.2008 bis zum 16.11.2008 arbeitsunfähig krankschrieb. Der Zeuge W. C. begab sich am selben Tag wegen Kopf-, Nacken- und Knieschmerzen ebenfalls zu Dr. A., der eine Halswirbeldistorsion und eine Kniegelenksverstauchung feststellte. Das Vorliegen einer unfallbedingten Bewusstlosigkeit wurde seitens Dr. A. nicht bescheinigt. Der Zeuge W. C. wurde vom 04.11.2008 bis zum 18.11.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Weitere Behandlungen beider Zeugen erfolgten am 10.11.2008 und am 17.11.2008. Am 17.11.2008 litten beide Zeugen nach den ärztlichen Berichten noch unter (leichten) Schmerzen. Mit ärztlichen Berichten vom 06.02.2009 stellte Dr. A. der H.-C. jeweils 25,00 € in Rechnung.

286

Der Zeuge W. C. suchte darüber hinaus am 04.11.2008 die chirurgische Praxis von Dr. K. auf. Mit ärztlichem Bericht vom 31.03.2009 an die H.-C. wurde bescheinigt, dass der Zeuge W. C. aufgrund des Unfallgeschehens einige Minuten bewusstlos gewesen sei. Auch Dr. K. stellte durch Röntgenuntersuchung eine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule in alle Richtungen fest. Einen aufgrund angeblicher Schmerzen im linken Knie veranlassten Termin zur Kernspintomographie nahm der Zeuge W. C. nicht wahr. Eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte bis zum 21.11.2008. Der H.-C. wurden mit ärztlichem Bericht vom 31.03.2009 79,80 € in Rechnung gestellt.

287

Auch der Zeuge P. C. klagte später über Schmerzen im Nackenbereich. Zusammen mit dem Angeklagten begab er sich am Folgetag, den 04.11.2008, zur Arztpraxis von Frau Dr. R.. Diese stellte beim Zeugen P. C. und beim Angeklagten jeweils eine Halswirbeldistorsion fest. Anhaltspunkte für unfallfremde Vorerkrankungen, insbesondere aus früheren Unfällen wurden sowohl für den Zeugen P. C. als auch für den Angeklagten verneint. Beide wurden arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Zeuge P. C. für die Zeit vom 03.11.2008 bis zum 30.11.2008, der Angeklagte vom 04.11.2008 bis zum 30.11.2008. Beide begaben sich am 17.11.2008 erneut in die Arztpraxis von Frau Dr. R. und gaben an, noch unter Nackenschmerzen zu leiden.

288

Mit Rechnungen vom 04.12.2008 und 14.12.2008 stellte Dr. R. der H.-C. für die Befundberichte betreffend den Angeklagten und den Zeugen P. C. jeweils eine Gebühr in Höhe von 48,12 € in Rechnung. Dr. R. wurde von beiden von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden.

289

Gegen den Zeugen R. wurde mit Bescheid vom 28.01.2009 ein Verwarngeld in Höhe von 50,00 € wegen Verursachung eines Unfalls beim Abbiegevorgang festgesetzt. Angesichts der für ihn nicht erheblichen Höhe der Geldbuße und, um mit dem Unfallgeschehen abzuschließen, zahlte der Zeuge das Verwarngeld.

290

(Fall 25 wurde nicht eröffnet.)

291

Fall 26: Schadensregulierung zum Unfall vom 03.11.2008

292

Namens und im Auftrag des Angeklagten sowie der Zeugen K. und P. und W. C. machte Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 06.11.2008, 20.11.2008 und 27.11.2008 Ansprüche aus dem Unfall vom 03.11.2008 gegenüber der H.-C. geltend. Rechtsanwalt B. trug fälschlicherweise vor, dass der Zeuge R. die Vorfahrt des entgegenkommenden Fahrzeuges des Angeklagten nicht beachtet habe.

293

Ferner trug Rechtsanwalt B. vor, dass der Angeklagte bis zum Unfallereignis vom 03.11.2008 über keinerlei Beschwerden und Beeinträchtigungen im Bereich der Hals- und Nackenmuskulatur geklagt habe. Hierfür wurde das Zeugnis der Zeugin C. angeboten.

294

Insbesondere mit diesem und weiteren Schreiben vom 20.11.2008, 21.11.2008, 27.11.2008, 01.12.2008, 17.12.2008, 14.01.2009, 16.01.2009, 23.01.2009 und 16.02.2009 forderte Rechtsanwalt B.:

295

- Reparaturkosten in Höhe von 7.155,86 €
- Gutachterkosten in Höhe von 636,65 €
- Auslagen in Höhe von 25,00 €
- Nutzungsausfall für 7 Tage in Höhe von 413,00 €
- Nachbesichtigungskosten in Höhe 71,40 €
- Schmerzensgeld Angeklagter in Höhe von 1.000,00 €
- Schmerzensgeld P. C. in Höhe von 1.000,00 €
- Schmerzensgeld K. jedenfalls Vorschuss in Höhe von 300,00 €
- Schmerzensgeld W. C. in unbekannter Höhe
- Verdienstausfall Angeklagter in Höhe von 1.250,00 €
- Abschleppkosten in Höhe 157,08 €
- Rechtsanwaltskosten in Höhe von jedenfalls 183,86 €

296

Für die Geltendmachung des Verdienstausfalls erstellte der Zeuge G. ein auf den 28.10.2008 datiertes Schreiben, das wahrheitswidrig einen Wettbewerb des Angeklagten für den Zeitraum vom 03.11.2008 bis zum 01.12.2008 und eine Prämie von 1.250,00 € bescheinigte. Rechtsanwalt B. trug insoweit vor, dass der Angeklagte die erforderlichen Termine bereits verbindlich vereinbart gehabt habe.

297

Die H.-C. lehnte die Zahlung der geforderten Netto-Reparaturkosten ab. Da es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelte, leistete sie zunächst unter Zugrundlegung eines Restwerts in Höhe von 1.728,00 € lediglich eine Zahlung für die Kosten einer Ersatzbeschaffung in Höhe von 5.872,00 €. Ohne Präjudiz leistete die H.-C. einen weiteren Betrag in Höhe von 141,33 €, so dass insgesamt 6.013,33 € als fiktive Reparaturkosten ausbezahlt wurden. Die H.-C. regulierte die Forderungen wie folgt:

298

        

Zahlung

Forderung

Reparaturkosten

6.013,33 €

7.155,86 €

Gutachterkosten

636,65 €

636,65 €

Auslagen

20,00 €

25,00 €

Schmerzensgeld und
Verdienstausfall Angeklagter

insgesamt
1.200,00 €

1.000,00 €
1.250,00 €

Schmerzensgeld P. C.

400,00 €

1.000,00 €

Schmerzensgeld K.

jedenfalls
600,00 €

jedenfalls
300,00 €

Schmerzensgeld Wl. C.

-

unbekannte Höhe

Nutzungsausfallentschädigung

-

413,00 €

Nachbesichtigungskosten

71,40 €

71,40 €

Rechtsanwaltsgebühren

-

183,86 €

Abschleppkosten

157,08 €

157,08 €

Insgesamt

9.098,46 €

12.192,85 €

299

Der Angeklagte erlangte von dem jedenfalls angestrebten Vermögensvorteil selbst einen Betrag in Höhe von 1.200,00 €. Die geleisteten Zahlungen an den Zeugen P. C. in Höhe von 400,00 € leitete er - nicht ausschließbar - an diesen weiter. Das geleistete Schmerzensgeld in Höhe von jedenfalls 600,00 € erhielt der Zeuge K.. Die Kosten für die Billigreparatur des Pkw Audi lagen unter der geleisteten Entschädigungssumme, so dass der Zeuge K. einen Überschuss behielt. Mangels Feststellungen zu einem kollusiven Zusammenwirken konnte die Kammer hingegen nicht nachweisen, dass der Angeklagte den Zeugen K. entsprechend bereichern wollte.

300

Der Zeuge R. wurde aufgrund des regulierten Versicherungsschadens in Höhe von ca. 100,00 bis 150,00 € in seinen jährlichen Versicherungsbeiträgen hochgestuft. Der Zeuge R. meldete der H.-C. auch seinen Kaskoschäden in Höhe von 2.000,00 bis 3.000,00 €.

301

Unter Berücksichtigung des Kaskoschadens ist der H.-C.-Versicherung ein Gesamtschaden in Höhe von mindestens 11.098,46 € entstanden.

III.

302

Der Angeklagte hat sich nicht zu den einzelnen Anklagevorwürfen eingelassen. Im Zusammenhang mit den Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen hat er allerdings Angaben gemacht, die auch die Gesamtbewertung der angeklagten Fälle betreffen. So hat er sich zu seiner Sehleistung geäußert und außerdem dargelegt, dass er nach seiner Bewertung nur einmal einen - hier nicht angeklagten - Verkehrsunfall verschuldet habe und ihn in einem weiteren Fall nur eine Teilschuld getroffen habe. Die Feststellungen zu dem Gesamtgeschehen und den einzelnen Fällen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben des Zeugen B., des polizeilichen Ermittlungsführers, sowie den glaubhaften Zeugenaussagen der jeweiligen Unfallbeteiligten und der instruierten Vertreter der Haftpflichtversicherungen, den verlesenen polizeilichen Unfallanzeigen und Versicherungsunterlagen sowie den in Augenschein genommenen Unfallskizzen, Lichtbildern und Unterschriften auf anwaltlichen Vollmachten, Abtretungserklärungen von Sachverständigenkosten, Reparaturkostenübernahmeerklärungen und Schweigepflichtentbindungen (siehe hierzu jeweils im Einzelnen unter III. Fälle 1. bis 26.).

303

A. Gesamtschau

304

Die Gesamtwürdigung aller in der Beweisaufnahme untersuchten Umstände lässt den sicheren Schluss zu, dass der Angeklagte über mehrere Jahre gezielt und systematisch Verkehrsunfälle herbeigeführt hat, um im Rahmen der nachfolgenden Schadensregulierung davon zu profitieren. Die große Zahl von Verkehrsunfällen, in die der Angeklagte verstrickt war, hat sich nach Überzeugung der Kammer nicht durch Zufall ergeben. Es ist abwegig, die Ursache hierfür - wie im Verlaufe des Verfahrens geschehen - in metaphysischen Begründungen zu suchen („vom Pech verfolgt“; „Schicksal“).

305

1. Weitere Verkehrsunfälle über den Anklagegegenstand hinaus

306

Soweit die Kammer neben den angeklagten bzw. den am Ende der Beweisaufnahme zur Entscheidung anstehenden Fällen weitere Unfallgeschehen für erwiesen hält, in die der Angeklagte verstrickt war, beruht dies auf folgenden Beweismitteln:

307

a. Die Zeugin C. hat glaubhaft angegeben, bei vier Verkehrsunfällen mit dem Angeklagten dabei gewesen zu sein: Neben den entscheidungserheblichen Verkehrsunfällen vom 25.07.2006 (Fall 3) und 23.09.2008 (Fall 22) habe sich am 30.12.2006 im Beisein von zwei weiteren Mitarbeitern der D. V. in B. ein Verkehrsunfall ereignet. Sie sei Beifahrerin gewesen und habe Nackenschmerzen erlitten, für die sie über Rechtsanwalt R. oder Rechtsanwalt K. Schmerzensgeld eingefordert habe. Sie erinnere weder die eingeforderte Höhe noch, ob tatsächlich Zahlungen erfolgt seien, da sich der Angeklagte stets um ihren „Papierkram“ gekümmert habe.

308

Mit der Klagschrift des gesondert Verfolgten B. vom 12.11.2008 (im Verfahren... vor dem Landgericht H.) trug Rechtsanwalt K. diesbezüglich vor, dass sich jener Unfall mit dem BMW, amtliches Kennzeichen ..., der Zeugin N. R. ereignet habe.

309

Ein weiterer Auffahrunfall hätte sich nach den Angaben der Zeugen C. kurz vor Weihnachten 2007 ereignet. In dem vom Angeklagten geführte Fahrzeug hätte sich neben ihr als Beifahrerin die Zeugen A. R. sowie P. und W. C. befunden. Alle seien verletzt gewesen. Ein Rettungswagen sei hingegen nicht verständigt worden. Sie selbst hätte Knie- und Nackenschmerzen erlitten. Auch in diesem Fall wären Forderungen über einen Rechtsanwalt, möglicherweise Rechtsanwalt K., gestellt worden. Sie könne hingegen nicht sagen, ob und wenn in welcher Höhe Zahlungen erfolgt seien.

310

Die Zeugin R. bestätigte hierzu als instruierte Vertreterin der A.-Versicherung an, dass sich jener Unfall am 21.12.2007 mit dem BMW, amtliches Kennzeichen ..., der Zeugin N. R. ereignet hätte. Neben dem Angeklagten hätten die Zeugen C., A. R. und P. und W. C. einen Betrag von insgesamt ca. 23.000,00 € gefordert. Alle Insassen hätten Schmerzensgeld wegen Halswirbeldistorsion, die Zeugin C. zusätzlich wegen einer Prellung am linken Knie, gefordert. Hierfür seien Berichte der Ärztin Dr. S.-S., die alle am 11.04.2008 erstellt worden seien, eingereicht worden. Die A.-Versicherung habe die Zahlung verweigert und auch den anschließenden Zivilprozess für sich entschieden.

311

Mit der bereits genannten Klagschrift des gesondert Verfolgten B. vom 12.11.2008 (Az. ...) trug Rechtsanwalt K. diesbezüglich vor, dass der Angeklagte auf Anraten von Rechtsanwältin F. für jenen Unfall für die Zeugen C., A. R. und W. C. die Fragebögen für die Schmerzensgeldansprüche ausgefüllt habe. Die benannten Zeugen hätten die Fragebögen anschließend selbst unterzeichnet.

312

Die Zeugin C. hat weiter berichtet, dass während ihrer Partnerschaft mit dem Angeklagten dieser nach ihrer Kenntnis in mindestens zehn bis zwölf Verkehrsunfälle verwickelt gewesen sei. Neben dem Unfall vom 14.08.2008 (Fall 14) habe sich der letzte Unfall im Jahr 2010 mit einem Pkw VW Golf Plus ereignet (ehemals Fall 30). Der Angeklagte sei von einem anderen Verkehrsteilnehmer „geschnitten“ worden. Diese Angaben passen zu der polizeilichen Unfallanzeige vom 14.04.2010, nach der der Angeklagte mit dem Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., am 12.04.2010 im Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel in einen weiteren Unfall verwickelt gewesen ist.

313

Die Angaben der Zeugin C. zu weiteren Unfällen des Angeklagten werden somit auch durch andere Beweismittel bestätigt. Es haben sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Zeugin C. den Angeklagten im Hinblick auf weitere Unfälle zu Unrecht falsch belasten wollte.

314

Mit der bereits genannten Klagschrift des gesondert Verfolgten B. vom 12.11.2008 (Az. ...) trug Rechtsanwalt K. darüber hinaus vor, dass es zutreffend sei, dass der Angeklagte am 01.07.2005, 15.08.2005, 09.02.2006, 05.03.2006, 09.06.2006, 16.07.2006, 30.12.2006, 13.04.2007, 15.09.2007 und am 01.12.2007 in weitere Verkehrsunfälle verwickelt gewesen sei. Neben diesen Verkehrsunfällen ergeben sich auch aus dem Urteil des Landgerichts H. vom 15.07.2009 (Az. ...) weitere Verkehrsunfälle des Angeklagten vom 23.10.2006, 06.05.2007 und 22.09.2008 (ehemals Fall 20), die in jenem Zivilverfahren nicht in Abrede gestellt wurden.

315

b. Im Übrigen hat die Zeugin C. bekundet, dass es nach ihrer Einschätzung weder Vorfälle, in denen der Angeklagte eine Verkehrssituation falsch eingeschätzt habe, noch „brenzlige“, vom Angeklagten verursachte Gefahrsituationen gegeben habe. Der Angeklagte habe immer nur das Pech gehabt, dass andere Verkehrsteilnehmer die Unfälle verschuldet hätten. Auch die Zeugen L., G., A. R. und P. C. bezeichneten den Angeklagten überstimmend als „guten und sicheren bzw. vorsichtigen“ Autofahrer. Der Zeuge P. gab ebenfalls an, dass der Angeklagte in seinem Beisein nie falsch gefahren sei.

316

Die Zeugin C. hat zudem bekundet, dass der Angeklagte mit Mietwagen, die er während der Reparaturzeiten der von ihm genutzten Fahrzeuge teilweise in Anspruch genommen habe, zwar ebenfalls in „brenzlige“ Situationen geraten, aber nicht ein einziges Mal in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei. Gegenteiliges wurde weder von einem der Zeugen aus dem persönlichen Umfeld oder den instruierten Versicherungsvertretern berichtet noch sind Unfälle des Angeklagten mit Mietwagen aus den Versicherungsunterlagen ersichtlich.

317

Schließlich gab die Zeugin C. glaubhaft an, dass es bis zum Ende ihrer Partnerschaft mit dem Angeklagten im Jahr 2012 seit 2010 keine weiteren Unfälle mehr gegeben habe. Der Angeklagte habe im August 2010 seinen Führerschein abgeben müssen und sei nach ihrem Wissen in dieser Zeit nicht mit einem Kraftfahrzeug gefahren. Erst nachdem der Angeklagte im Jahr 2012 seinen Führerschein wiedererlangt habe, habe er ab März oder April 2012 wieder - ohne Unfälle - ein Fahrzeug geführt. Letzteres bekundete auch die Zeugin L.. Die Zeugin L. gab letztlich als instruierte Vertreterin der G.-, V.- und A.-Versicherungen glaubhaft an, dass den Versicherungen nach 2010 ebenfalls keine weiteren Verkehrsunfälle des Angeklagten bekannt geworden seien.

318

2. Absichtlich herbeigeführte Verkehrsunfälle zum Zwecke der rechtswidrigen Bereicherung

319

Die Kammer ist vor dem Hintergrund der auffallend großen Häufung von Verkehrsunfällen, in die der Angeklagte insbesondere in den Jahren 2006 bis 2008 verwickelt war, die sich hinsichtlich der zur Entscheidung stehenden, zwölf Verkehrsunfälle ausnahmslos in Situationen zugetragen haben, in denen der Beweis des ersten Anscheins für eine Alleinhaftung oder doch überwiegende Haftungsquote des jeweiligen Unfallgegners sprach, davon überzeugt, dass alle zur Entscheidung stehenden zwölf Verkehrsunfälle vom Angeklagten absichtlich herbeigeführt worden sind.

320

Neben den im Einzelfall festgestellten, verkehrsfeindlichen Verhaltensweisen des Angeklagten, insbesondere in Form von nicht erforderlichen Bremsmanövern oder absichtlich herbeigeführten Kollisionen, sprechen zahlreiche Indizien, die sich über eine Vielzahl der Einzelfälle erstrecken, für provozierte Verkehrsunfälle:

321

a. Die vom Angeklagten bei den Verkehrsunfällen genutzten Fahrzeuge stammten ausschließlich von Personen aus dem familiären und persönlichen Umfeld des Angeklagten. Die Zeugin C. gab insoweit glaubhaft an, dass der Angeklagte stets Fahrzeuge von Bekannten genutzt habe. Neben dem BMW, amtliches Kennzeichen ..., der Zeugin N. R., den der Angeklagte sehr häufig benutzt habe, sei dem Angeklagten ein silberner Audi Kombi mit Hamburger Kennzeichen, ein 7er BMW, ein schwarzer VW der Zeugin A. R., ein Jeep, ein Golf Plus, ein Mercedes-Geländewagen der Zeugin N. R. und ein VW des gesondert verfolgten B. zur Verfügung gestellt worden. Der Zeuge W. C. hat insoweit glaubhaft bekundet, dass der Pkw Audi, amtliches Kennzeichen ..., in seinem Eigentum gestanden habe. Aus steuerlichen Gründen sei das Fahrzeug auf den Angeklagten zugelassen gewesen. Der Angeklagte habe einen eigenen Schlüssel ausgehändigt erhalten und das Fahrzeug häufig genutzt, da der Angeklagte selbst nicht über ein Fahrzeug verfügt habe.

322

b. Der Umstand, dass sich acht der zwölf Unfälle (Fälle 1, 3, 10., 11, 13, 15, 17.1, 18) zur Mittagszeit und vier der sechs Auffahrunfälle (Fälle 6, 13, 15 und 17.1) im Straßenverlauf der B4 (L.-E.-Straße und W.-B.-Straße) und B5 (E. Str.) - eine der zentralen Verkehrsadern Hamburgs - ereigneten, ist nach Überzeugung der Kammer nicht mit dem Umstand zu erklären, dass der Angeklagte als selbständiger Vermögensberater eine Vielzahl an Kundenterminen an deren Wohnanschriften wahrgenommen hat. Auch vor dem Hintergrund, dass die meisten Kunden, die die Dienste eines Vermögensberaters in Anspruch nehmen, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und zur Mittagszeit nicht zuhause sein dürften, liegt es vielmehr nahe, dass der Angeklagte zur Mittagszeit, in der keine Kundentermine anstanden, die vielbefahrene Straße gezielt aufsuchte, um nach potentiellen Opfern Ausschau zu halten, deren Fahrverhalten er zur Herbeiführung eines provozierten Verkehrsunfalls ausnutzen konnte.

323

c. Die außergewöhnliche, unmittelbare zeitliche Abfolge der Verkehrsunfälle vom 07.07.2008, 09.07.2008 und 10.07.2008 (Fälle 10.1, 11 und 13), vom 04.09.2008 und 11.09.2008 (Fälle 17.1 und 18) sowie vom 22.09.2008 und 23.09.2008 (Fall 23 und ursprünglich Fall 22 (eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO), auch wenn im letztgenannten Fall keine Feststellungen zu einem provozierten Unfallereignis getroffen wurden), die sich hinsichtlich der ersten beiden Unfallserien jeweils mit demselben Fahrzeug ereigneten, spricht schon für sich gegen eine zufällige Verwicklung des Angeklagten in fremdverschuldete Unfälle. Noch deutlicher gegen eine derartig zufällige Häufung spricht jedoch die jeweils anschließende Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche: Hinsichtlich der ersten beiden Unfallserien wurden gegenüber den Versicherungen der Unfallgegner Vorschäden an dem verunfallten Fahrzeug verschwiegen, um diese bzw. Unfallschäden an einem Fahrzeug, das durch einen Gutachter bereits als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft worden war, erneut auf Gutachtenbasis abzurechnen (näheres vgl. unten III. 13. und III. 18). Das ruhige und geschäftsmäßige Verhalten des Angeklagten am Unfallort spricht dafür, dass der Angeklagte planmäßig handelte und vom Unfallgeschehen selbst weder überrascht noch in irgendeiner Form beeindruckt war. Trotz der wiederholten Verwicklung in Verkehrsunfälle erhob der Angeklagte keine Vorwürfe gegen die Unfallgegner. Wenn der Angeklagte selbst aber immer nur Opfer schlechter Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer geworden wäre und sich dies innerhalb von vier Tagen auch noch drei Mal wiederholt hätte, wobei der Angeklagte dem Zeugen W. C. immer wieder von einem neuen, fremdverschuldeten Schaden an seinem Fahrzeug hätte berichten müssen, wäre mit zunehmender Anzahl von Verkehrsunfällen zu erwarten gewesen, dass das Verständnis des Angeklagten für die Fehler der anderen Verkehrsteilnehmer irgendwann in Wut oder jedenfalls in Unverständnis umgeschlagen wäre.

324

d. Der Rückschluss, dass die Verkehrsunfälle planmäßig zur anschließenden Erlangung unberechtigter finanzieller Vorteile herbeigeführt wurden, beruht auch auf dem Ablauf der jeweils folgenden Unfallregulierung, die der Angeklagte in den überwiegenden Fällen selbständig für die jeweiligen Fahrzeuginhaber geschäftsmäßig und professionell abwickelte (Beauftragung von Kfz-Sachverständigen und Rechtsanwälten sowie umfangreiche Geltendmachung von verschiedenen Schadenspositionen in Form von Reparaturkosten, Gutachterkosten, Nutzungsausfall, Mietwagen, Schmerzensgeld, Verdienstausfall). Dass es sich bei den Unterschriften auf den Abtretungserklärungen vom 12.06.2006, 26.07.2006, 12.07.2008 und 04.09.2008 und 13.09.2008 für die Sachverständigenkosten und den undatierten Reparaturkostenübernahmeerklärungen in den Fällen 1 und 3 sowie der Reparaturkostenübernahmeerklärung vom 18.08.2008 um die Unterschriften des Angeklagten handelt, hat die Kammer durch Inaugenscheinnahme und Abgleich aller von ihm zur Verfügung stehenden Unterschriften festgestellt. Insbesondere der Vergleich der Unterschrift der Zeugin N. R. auf den anwaltlichen Vollmachten vom 12.06.2006 und 19.06.2008 und ihrer polizeilichen Vernehmung vom 23.04.1008 verdeutlicht, dass die Zeugin die Reparaturübernahmeerklärung vom 18.08.2008 nicht selbst unterzeichnet hat. Darüber hinaus hätte die Zeugin als Erklärende nicht selbst mit „i. A.“ unterzeichnet. Diese Unterschrift stimmt wiederum mit den Unterschriften auf den anwaltlichen Vollmachten vom 04.09.2008 und 12.09.2008 und auf der Abtretungserklärung vom 13.09.2008 überein, die alle im Namen der Zeugin E. R. erfolgten. Zudem haben sich der Kammer keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Zeuginnen N. und E. R. überhaupt in die jeweiligen Schadensabwicklungen einbezogen worden sind.

325

e. Der Umstand, dass in sechs Fällen (Fälle 3, 6, 11, 17.1, 22 und 24) Personen aus dem persönlichen Umfeld des Angeklagten bei Unfällen zugegen und in fünf Fällen (Fälle 3, 6, 17.1, 22 und 24) in die Schadensabwicklung mit eingebunden waren, spricht für eine auch angestrebte Bereicherung nahestehender Personen. Die Kammer konnte nicht sicher feststellen, dass die Insassen tatsächlich die jeweils behaupteten Halswirbel- und Knieschmerzen erlitten hatten oder solche Verletzungen unter Umständen wahrheitswidrig vorgetäuscht haben. Ebenso wenig konnte mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass diese Personen aus dem Umfeld des Angeklagten Kenntnis davon hatten, dass der Angeklagte die jeweiligen Unfälle provoziert hatte und ihnen daher gar keine Ansprüche gegen die jeweiligen Haftpflichtversicherungen zustanden. Jedenfalls zeigen die gemeinsamen Arztbesuche des Angeklagten mit den Zeugen C., K. und P. C. aber, dass die Konsultationen der Ärzte in allen Fällen vom Angeklagten veranlasst wurden:

326

Die Zeugin C. gab an, aufgrund des Verkehrsunfalls vom 25.07.2006 (Fall 3) an Kopf- und Knieschmerzen gelitten zu haben, weshalb sie krankgeschrieben worden sei. Zunächst erklärte sie, sich bei Herrn K. in Behandlung begeben zu haben. Auf Vorhalt des Schriftsatzes von Rechtsanwältin F. vom 04.09.2006, der auf einen ärztlichen Bericht von Dr. S. betreffend die Zeugin und eine in der Praxis von Dr. S. entrichtete Praxisgebühr hinweist, bekundete die Zeugin, dann wohl mit dem Angeklagten gemeinsam bei Dr. S. gewesen zu sein. Dieser hatte sich ausweislich des ärztlichen Berichts von Dr. S. am 26.07.2006 in deren Behandlung begeben.

327

Dass sich die Zeugin auch nach dem Verkehrsunfall vom 23.09.2008 (Fall 22) ebenso wie der Angeklagte am 24.09.2008 um 08.30 Uhr und damit gemeinsam mit diesem in die Behandlung von Dr. S. begeben hat, ergibt sich aus deren ärztlichen Berichten vom 13.11.2008 und 17.11.2008. Die Zeugin C. konnte sich allerdings auch auf den entsprechenden Vorhalt weder an einen gemeinsamen Arztbesuch mit dem Angeklagten noch an erlittene Schmerzen erinnern.

328

Der Zeuge P. C. gab zum Verkehrsunfall vom 04.09.2008 (Fall 17.1.) jedenfalls insoweit glaubhaft an, aufgrund des Aufpralls im Heckbereich von einer nach vorn gebeugten Haltung mit dem Kopf nach hinten gegen die Kopfstütze geprallt zu sein und aufgrund dessen Schmerzen im Halswirbel- und Nackenbereich erlitten zu haben. Die Schmerzen seien nicht unmittelbar nach der Kollision, sondern erst ein paar Stunden später oder am nächsten Tag eingetreten. Der Zeuge ging davon aus, er habe sich am nächsten Tag zu seinem Hausarzt, einem Allgemeinmediziner im Zentrum des Hamburger Stadtteils J., begeben. Auch auf Vorhalt, dass sowohl er - der Zeuge P. C. - als auch der Angeklagte nach den ärztlichen Berichten vom 06.11.2008 noch am Unfalltag zwischen 16.00 und 18.00 Uhr von Herrn L. behandelt worden sind, bekundete der Zeuge, dass er sich nicht an einen gemeinsamen Arztbesuch erinnere, dies aber möglich sei.

329

Hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 03.11.2008 (Fall 24) hatte der Zeuge zunächst angegeben, nicht zu erinnern, ob er Schmerzen erlitten habe. Schäden habe er jedenfalls nicht geltend gemacht. Dann erklärte der Zeuge, er habe sich am Knie verletzt, könne dies aber mit anderen Verkehrsunfällen verwechseln. Er könne sich nicht daran erinnern, einen Arzt aufgesucht zu haben. Ausweislich der ärztlichen Berichte vom 02.12.2008 und 08.12.2008 hat der Zeuge hingegen sowohl am 04.11.2008 als auch ein weiteres Mal, am 17.11.2008,- jeweils wegen anhaltender Schmerzen - zeitgleich mit dem Angeklagten die Praxis von Dr. R. aufgesucht.

330

Nach Überzeugung der Kammer erfolgten die gleichzeitigen Arztbesuche sowohl bei Herrn L. als auch bei Dr. R. nicht zufällig. Vielmehr hat sich der Angeklagte in beiden Fällen jeweils gemeinsam mit dem Zeugen P. C. in die Behandlung des entsprechenden Arztes begeben, um auf diese Weise die Kontrolle über die nachfolgende Geltendmachung von Ansprüchen zu behalten.

331

Die Zeugin K. gab zunächst an, sich aufgrund des Verkehrsunfalls vom 30.05.2008 (Fall 6) am Unfalltag oder am Folgetag alleine zum Arzt begeben zu haben. Auf Vorhalt der ärztlichen Berichte vom 09.07.2008 bestätigte die Zeugin dann, bei Herrn L. gewesen zu sein. Sie sei wegen einer Halswirbelzerrung vier Wochen lang krankgeschrieben gewesen und habe sich ein weiteres Mal für einen Kontrolltermin zu Herrn L. begeben. Auf Vorhalt, dass der Angeklagte am 02.06.2008 zeitgleich, zwischen 10.00 und 11.00 Uhr bei Herrn L. in Behandlung gewesen ist, gab die Zeugin insoweit glaubhaft an, mit dem Angeklagten telefoniert zu haben und mit ihm zusammen zum Arzt gefahren zu sein. Die Zeugin konnte aber nicht erinnern, ob sie auch den Kontrolltermin zusammen mit dem Angeklagten wahrgenommen habe.

332

In allen entsprechenden Fällen war es der Angeklagte, der dafür sorgte, dass zivilrechtliche Forderungen der Insassen gesichert und geltend gemacht wurden:

333

Nachdem die Zeugin C. im Rahmen ihrer Vernehmung vom 21.12.2013 zunächst erklärte hatte, dass sie lediglich in einem Fall einen ihr nicht in Erinnerung gebliebenen Betrag von Rechtsanwalt K. erhalten habe, gab sie am 16.01.2014 an, zwar nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeld verlangt, aber nicht erhalten zu haben. Auf Vorhalt ihrer eigenen Angaben vom 21.12.2013 bekundete die Zeugin dann, dass der Angeklagte im Laufe des Jahrs 2007 vom Schmerzensgeld der Zeugin eine Kamera für einen gemeinsamen Urlaub gekauft habe. Auf Vorhalt des Forderungsschreibens von Rechtsanwalt K. vom 25.11.2008, mit dem dieser Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € für die Zeugin einforderte sowie der entsprechenden anwaltlichen Vollmacht vom 24.09.2008, gab die Zeugin insoweit glaubhaft an, dass es sich nicht um ihre, sondern um die Handschrift des Angeklagten handeln würde. Sie sehe die Vollmacht zum ersten Mal und habe Rechtsanwalt K. weder selbst beauftragt noch davon gewusst, dass der Angeklagte entsprechende Forderungen in ihrem Namen geltend gemacht habe. Sie erinnere auch nicht, in diesem Zusammenhang einen Betrag in Höhe von 150,00 € vom Angeklagten ausgezahlt bekommen zu haben. Es habe aber mal eine Situation gegeben, in der der Angeklagte ihr Bargeld übergeben habe. Den Betrag erinnere sie nicht. Hiermit korrespondieren die Angaben der Zeugin, der Angeklagte habe sich um ihren „Papierkram“ gekümmert sowie der Vortrag von Rechtsanwalt K. im Rahmen der bereits angeführten Klagschrift vom 12.11.2008 (im Verfahren vor dem Landgericht H.; Az. ...), dass der Angeklagte auch in einem anderen Fall Schmerzensgeldfragebögen im Namen der Insassen ausgefüllt habe.

334

Die Zeugin K. hat im Übrigen und insoweit glaubhaft bekundet, dass sie sich hinsichtlich des Schmerzensgeldes gemeinsam mit dem Angeklagten einen Rechtsanwalt gesucht habe. Die Geltendmachung sei erfolgreich gewesen. Den genauen Betrag erinnere sie hingegen nicht.

335

Der Zeuge K. gab ebenfalls insoweit glaubhaft an, dass die Abwicklung seiner zivilrechtlichen Ansprüche aufgrund des Verkehrsunfalls vom 03.09.2008 (Fall 24) vollständig über den Angeklagten und Rechtsanwalt B. gelaufen sei, der ihm vom Angeklagten vermittelt worden sei. Er selbst habe nichts machen müssen. Er habe die Kosten der Reparatur seines Fahrzeuges ersetzt bekommen und Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 bis 900,00 € erhalten. Der Zeuge hat bekundet, dass ihm aufgrund des Unfalls nicht wohl gewesen sei. Er gab an, dass die Polizei einen Rettungswagen gerufen habe. Der Rettungswagen sei aber ohne ihn gefahren, da er mit dem Abschleppwagen sein Auto zur Werkstatt verbracht und sich später alleine zu seinem Arzt begeben habe. Er sei wegen einer „kleinen Erschütterung“ zunächst ein oder zwei Wochen lang krankgeschrieben gewesen. Nach einem weiteren Arztbesuch sei die Krankschreibung noch verlängert worden. Der Zeuge W. C. habe eine Verletzung am Knie oder am Bein erlitten und sei ebenfalls krankgeschrieben gewesen. Er erinnere hingegen nicht, dass sich der Angeklagte am Unfallort über Schmerzen beklagt habe.

336

Der Zeuge W. C. gab insoweit glaubhaft an, aufgrund des Verkehrsunfalls vom 03.11.2008 (Fall 24) am Knie verletzt worden zu sein. Er habe insgesamt nach zwei Verkehrsunfällen mit dem Angeklagten Schmerzensgeld gefordert. Mit Gewissheit könne er es aber nur hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 22.09.2008 (ehemals Fall 20) erinnern. Hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 03.11.2008 erinnere er nicht, Schmerzensgeld gefordert oder erlangt zu haben. Darüber hinaus bekundete der Zeuge, dass der Angeklagte die Schadensregulierung für die Verkehrsunfälle vom 07.07.2008, 09.07.2008 und 10.07.2008 - bei denen sein ehemaliges Fahrzeug beschädigt worden sei - vollkommen selbständig durchgeführt habe. Für die drei Verkehrsunfälle habe er insgesamt ein paar Tausend Euro erhalten. Der Zeuge habe dem Angeklagten vertraut und nicht überprüft, ob der Angeklagte ihm die vollständige Summe der Versicherungsleistungen übergeben habe.

337

f. Der Umstand, dass der Angeklagte unterschiedliche Ärzte aufgesucht hat, spricht nach Überzeugung der Kammer dafür, dass der Angeklagte attestierte Beeinträchtigungen an der Halswirbelsäule wegen - einer auffallenden Anzahl - vorangegangener Verkehrsunfälle und bereits bestehender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verschleiern wollte, um sich erneut wegen einer angeblichen Halswirbelverletzung arbeitsunfähig krankschreiben zu lassen und Schmerzensgeld einzufordern. In entsprechender Weise hat sich der Angeklagte auch in Fällen mehrfacher Beschädigung eines Fahrzeuges wechselnder Sachverständiger zum Verschleiern von Vorschäden bedient.

338

Für ein berechnendes, professionelles Vorgehen spricht weiter, dass die Ärzte vom Angeklagten sowie den Zeugen C., K. und P. C. immer gegenüber den Versicherungen von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden wurden. Wie der Angeklagte aus routinierter Erfahrung wusste, bedarf es regelmäßig der entsprechenden Erklärung gegenüber den Versicherungen. Im Übrigen ist bemerkenswert, dass der Angeklagte als selbständiger Vermögensberater jedenfalls nicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei seinem Arbeitsgeber, der D. V., verpflichtet gewesen wäre, sich dennoch aber entsprechende Bescheinigungen hat ausstellen lassen.

339

Auffällig ist im Übrigen auch, dass trotz einer ganzen Reihe von Schmerzensgeldforderungen am jeweiligen Unfallort zumeist keine Beeinträchtigungen beklagt wurden. Auch wenn sich eine Verstauchung der Halswirbelsäule mitunter nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis, sondern erst im Laufe der Zeit bemerkbar macht, ist insoweit auffällig, dass lediglich in einem Fall (Fall 24) für den Zeugen K. ein Rettungswagen gerufen wurde, wobei der Rettungswagen auch in diesem Fall nicht beansprucht wurde. Nur in zwei weiteren Fällen wurden auf Nachfrage der Unfallgegner seitens des Angeklagten (Verbrennung an der Hand aufgrund des ausgelösten Airbags (Fall 18) dort aber keine Schmerzensgeldforderung) und des Zeugen P. C. (Kopfschmerzen; Fall 17.1) Beeinträchtigungen bejaht.

340

Es ist im Übrigen zweifelhaft, ob der Angeklagte in den Fällen mit Schmerzensgeldforderungen überhaupt Verletzungen erlitten oder diese den attestierenden Ärzten bloß vorgespiegelt hat: Da der Angeklagte die Verkehrsunfälle in jedem Fall absichtlich herbeigeführt und den jeweiligen Zusammenstoß daher erwartet hat, konnte er seine Muskulatur entsprechend anspannen, um Verletzungen zu vermeiden. Auch der Umstand, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Verkehrsunfälle vom 10.07.2008 (Fall 13) und 23.09.208 (Fall 22) wieder ans Steuer eines Kraftfahrzeuges setzte, obwohl er wegen der vorangegangenen Verkehrsunfälle vom 07.07.2008 (Fall 10.1) und vom 22.09.2009 (ursprünglich Fall 20) noch wegen einer angeblichen Halswirbeldistorsion arbeitsunfähig krankgeschrieben war und jedenfalls in einem Fall (Verkehrsunfall vom 09.07.2008 (Fall 11)) trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit offenbar wieder Kundentermine bzw. Tätigkeiten für die D. V. wahrgenommen hat, spricht dafür, dass der Angeklagte - mit Ausnahme der Verbrennung durch den ausgelösten Airbag im Fall 18 - tatsächlich keine Verletzungen erlitten hat. Der Zeuge P. hat insoweit glaubhaft zum Verkehrsunfall vom 09.07.2008 (Fall 11) bekundet, dass er sich mit dem Angeklagten auf dem Weg zu einem Kundentermin der D. V. befunden habe. Bewegungseinschränkungen habe der Angeklagte nicht gehabt.

341

g. Nach Überzeugung der Kammer diente die Einbindung weiterer Insassen neben der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen und Verdienstausfall für die Zeugen C., K. und P. und W. C. auch dazu, gegenüber dem Unfallgegner einen weiteren Zeugen für die Unfallversion des Angeklagten zur Verfügung zu haben. Auch wenn keinem der Zeugen ein kollusives Zusammenwirken mit dem Angeklagten nachgewiesen werden konnte, haben insbesondere die Zeugen K. und P. C. Unfallabläufe geschildert, die - wenn sie zutreffend gewesen wären - den Angeklagten jeweils entlastet hätten (normales bzw. rotlichtbedingtes Bremsen). Die entsprechenden Angaben Zeugen K. und P. C. zu den Verkehrsunfälle vom 30.05.2008 und 04.09.2008 waren hingegen nicht glaubhaft (siehe unten III. 6. und III. 17.1.).

342

h. Die Überzeugung der Kammer, dass sich der Angeklagte durch absichtlich herbeigeführte Unfälle bereichern wollte, wird auch durch den Umstand bestärkt, dass der Angeklagte durch Vorlage inhaltlich falscher Dokumente Verdienstausfälle vorgetäuscht hat. Die Kammer ist - wie bereits dargelegt - überzeugt, dass die eingereichten Verdienstbescheinigungen des Zeugen G. über „Wettbewerbe“ bei der D. V. allein zur Geltendmachung von angeblichen, tatsächlich aber nicht entstandenen Verdienstausfall gegenüber den Versicherungen erstellt worden sind und damit einer Maximierung der angestrebten Bereicherung dienten.

343

Zwar geht die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen G., P., C., P. C. und K. davon aus, dass es bei der D. V., speziell durch den Zeugen G. und insbesondere für den Angeklagten sogenannte „Wettbewerbe“ gegeben hat. Der Zeuge G. hat angegeben, dass er im Zeitraum von 2006 bis 2008 der Agenturleiter der Niederlassung der D. V. in der B. Str. in H. und zugleich der Teamleiter des Angeklagten gewesen sei. In dieser Position habe er insbesondere in den umsatzschwachen Sommermonaten „klassische“ und „Einzelwettbewerbe“ veranstaltet, um die Mitarbeiter zu motivieren. Für den Angeklagten seien Einzelwettbewerbe als „Kampf gegen die eigene Faulheit“ am besten gewesen. Die Wettbewerbe seien teilweise an einem Schwarzen Brett ausgehängt worden. Der Angeklagte sei der Erfolgreichste in seinem Team gewesen und habe in kürzester Zeit einen großen Kundenstamm aufgebaut. Der Angeklagte habe die für ihn ausgeschriebenen Wettbewerbe stets erfüllt und die ausgelobten Prämien erhalten. Die Zeugin C. hat angegeben, dass sie seit dem Jahr 2006 ebenfalls bei der D. V. tätig gewesen sei. Sie habe sowohl für den Angeklagten als Sekretärin gearbeitet und nebenbei Kundentermine als Vermögensberaterin wahrgenommen. Übereinstimmend hat die Zeugin bekundet, dass der Zeuge G. Wettbewerbe ausgeschrieben hat, um weitere Vertragsabschlüsse zu erzielen und die Mitarbeiter zu motivieren. Es habe Reisen, Geldbeträge und Gutscheine als Prämien gegeben. Der Zeuge P. gab an, seit 2006 Kunde der D. V. gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang habe er den Angeklagten kennen gelernt und als selbständiger Vermögensberater bei der D. V. angefangen. Der Angeklagte sei sein Betreuer gewesen. In dieser Funktion habe der Angeklagte den Zeugen zu dessen Kundenterminen begleitet. Es habe sowohl Einzel- als auch klassische Wettbewerbe gegeben, die jedenfalls über ein Computersystem einsehbar gewesen seien. Als Prämien habe es insbesondere Reisen und elektronische Geräte gegeben. Der Zeuge G. habe auch Wettbewerbe für den Angeklagten ausgeschrieben.

344

Der Zeuge P. C. hat bekundet, dass er ab Sommer 2008 ein sechsmonatiges Praktikum bei der D. V. absolviert habe. In dieser Zeit habe er den Angeklagten bei dessen Kundenterminen begleitet. Es habe Wettbewerbe der D. V. mit unterschiedlichen Preisausschreibungen gegeben. Der Angeklagte habe insbesondere Pokale und Tankgutscheine gewonnen.

345

Gleichwohl ist die Kammer aufgrund der fast identischen Zeiträume der jeweiligen Wettbewerbe und der ärztlichen Krankschreibungen nach den Unfällen davon überzeugt, dass die betreffenden Wettbewerbe gezielt für die jeweiligen Zeiträume der Krankschreibungen konstruiert wurden, um zusätzlich Verdienstausfall in Höhe der angeblich entgangenen Prämie zu fordern. Die Zeiträume stellen sich wie folgt dar:

346

- Verkehrsunfall vom 11.06.2006 (Fall 1)
- Krankschreibung vom 12.06.2006 bis zum 04.07.2006
- Wettbewerb vom 12.06.2006 bis zum 09.07.2006 (Ausschreibung vom 09.06.2006)
- Der Verkehrsunfall vom 25.07.2006 (Fall 3)
- Arbeitsunfähigkeit vom 26.07.2006 bis zum 11.08.2006
- Wettbewerb vom 24.07.2006 bis zum 11.08.2006 (Ausschreibung vom 21.07.2006)
- Verkehrsunfall vom 30.05.2006 (Fall 6)
- Krankschreibung des Angeklagten vom 30.05.2008 bis zum 14.06.2008
- Wettbewerb vom 01.06.2008 bis zum 15.06.2008 (Ausschreibung vom 28.05.2008)
- Krankschreibung der Zeugin K. vom 30.05.2008 bis zum 28.06.2008
- Wettbewerb vom 01.06.2008 bis zum 29.06.2008 (Ausschreibung vom 27.05.2008 )
- Verkehrsunfall vom 07.07.2008 (Fall 10.1)
- Krankschreibung vom 07.07.2008 bis zum 01.08.2008
- Wettbewerb vom 01.07.2008 bis zum 03.08.2008 (Ausschreibung datiert jedoch auf den 03.07.2008, also zwei Tage nach dem angeblichen Beginn des Wettbewerbs. Die Kammer ist daher überzeugt, dass das Schreiben erst aufgrund des Verkehrsunfalls vom 07.07.2008 erstellt worden ist und damit rückdatiert wurde.)
- Verkehrsunfall vom 03.11.2008 (Fall 24)
- Krankschreibung vom 04.11.2008 bis zum 16.11.2008
- Wettbewerb vom 03.11.2008 bis zum 01.12.2008 (Ausschreibung vom 28.10.2008)

347

Die Zeugin K. hat Angaben zu Art und Umfang ihrer Tätigkeit für die D. V. - insbesondere zum Zeitpunkt des Unfalls vom 30.05.2008 (Fall 6) gemacht. Diese Angaben waren nicht glaubhaft und stehen der Überzeugung der Kammer (geltend gemachte Wettbewerbe haben gar nicht stattgefunden) nicht entgegen. So war sich die Zeugin sicher, dass die entsprechenden Wettbewerbe nur für Vermögensberater ausgeschrieben worden seien. Die Zeugin vermochte aber nicht sicher anzugeben, ob sie zum Zeitpunkt des Unfalls vom 30.05.2008 noch Praktikantin oder bereits selbständige Vermögensberaterin gewesen ist. Zunächst hatte sie erklärt, sie glaube, zu diesem Zeitpunkt schon selbständig gewesen zu sein. Auf Vorhalt, dass sie noch bei einer Vernehmung durch die Polizei ein Jahr nach dem Unfall angegeben haben soll, sie sei Praktikantin gewesen, erklärte sie, dann sei sie wohl zum Zeitpunkt des Unfalls Praktikantin gewesen, um schließlich zu erklären, sie erinnere sich nicht, bei der Polizei von einem Praktikum gesprochen zu haben, und könne sich auch nicht erinnern, worin der Unterschied zwischen Praktikanten und Vermögensberatern bestehe. Auf den Vorhalt, sie solle bei der polizeilichen Vernehmung im Jahre 2009 erklärt, sie werde bei der D. V. anfangen zu arbeiten, hat die Zeugin erklärt habe, es sei möglich, dass sie sich so geäußert habe. Vielleicht habe sie es so gesehen, dass sie bis dahin keine feste Arbeit gehabt habe, sondern selbständig gewesen sei. Diese Erklärung ist in keiner Weise nachvollziehbar, denn die Tätigkeit für die D. V. wird auf selbständiger Basis erbracht. Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass die Zeugin insoweit nicht die Wahrheit gesagt hat und für die Zeugin zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 30.05.2008 als Praktikantin keine entsprechenden Wettbewerbe ausgeschrieben worden sind. Die Wettbewerbsausschreibung des Zeugen G. vom 27.05.2008 ist wie auch diejenigen betreffend den Angeklagten konstruiert, so dass der Zeugin für die Zeit ihrer unfallbedingten Krankschreibung kein Verdienstausfall in Höhe einer angeblich entgangenen Prämie in Höhe von 1.500,00 €, zustand.

348

i. Dafür, dass alle zwölf abgeurteilten Verkehrsunfälle absichtlich herbeigeführt wurden, spricht auch das Abreißen der intensiven Unfallserie nach dem Jahr 2008 (in den Jahren 2009 und 2010 ereignete sich jeweils nur noch ein Verkehrsunfall). Diese Veränderung steht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Zivilverfahren vor dem Landgericht H. (Az. ...), in dem seitens der A.-Versicherung eine mögliche Unfallprovokation durch den Angeklagten umfassend thematisiert wurde. Zuvor hatte die A.-Versicherung die Zahlung der Netto-Reparaturkosten für den Unfall vom 14.08.2008 (Fall 15) verweigert, da von einer Unfallprovokation durch den Angeklagten im Einverständnis mit dem gesondert Verfolgten B. ausgegangen wurde (vgl. II. 16a. und 16b.). Zudem war Ende 2008 aufgrund der Strafanzeige der A.-Versicherung das hiesige Strafverfahren eingeleitet worden. Der Kammer ist dabei bewusst, dass dem Angeklagten durch den Beschluss der Kammer vom 20.08.2010 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und sein Führerschein eingezogen worden ist. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte in der nachfolgenden Zeit nicht als Führer eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilgenommen hat, also konnte er nicht in Verkehrsunfälle verwickelt werden. Bedeutsam ist hingegen, dass der Angeklagte nach Wiedererlangung seines Führerscheins am 29.03.2012 wieder aktiv am Straßenverkehr teilgenommen hat, ohne bis heute in einen weiteren Verkehrsunfall verwickelt worden zu sein.

349

j. Der Umstand, dass der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer nur von einem Teil der geforderten oder geleisteten Schadensersatzbeträgen profitieren sollte (insbesondere Schmerzensgeld und Verdienstausfall) spricht nicht dagegen, dass es sich um zu diesem Zwecke absichtlich herbeigeführten Unfällen gehandelt hat. Die vom Angeklagten jedenfalls für sich selbst geforderten Beträge (Schmerzensgeld und Verdienstausfall) stellten vor dem Hintergrund seines zur Tatzeit noch geringen Jahresbruttogehalts eine zusätzliche Einnahmequelle für ihn dar: Ausweislich der Verdienstübersichten der D. V. hat der Angeklagte zum Zeitpunkt der Verkehrsunfälle in den Jahren 2006 und 2008 lediglich über ein Jahresbruttogehalt zwischen ca. 18.000,00 € und ca. 37.0000,00 € verfügt. Die hierzu in Widerspruch stehenden Angaben der Zeugen C., die bekundet hat, dass der Angeklagte allein wegen der Folgeprovisionen über ein monatliches Grundgehalt von ca. 2.000,00 € und unter Berücksichtigung anfallender Prämien über ein monatliches Durchschnittsgehalt von ca. 5.000,00 € verfügt habe, mögen sich daher auf die Jahre 2009 und 2010 bezogen haben. Dass der Angeklagte jedenfalls im Jahr 2006 deutlich weniger verdient hat, hat er selbst angegeben: Er habe 2005 zunächst Sozialleistungen bezogen, sodann ein sechsmonatiges Praktikum bei der D. V. absolviert. Erst 2006 habe er sich als Vermögensberater selbständig gemacht und die internen Prüfungen der D. V. bestanden. Anfangs habe er lediglich „Peanuts“ verdient, seinen Umsatz aber schnell gesteigert.

350

3. Ausreichende Sehleistung des Angeklagten

351

Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass Schwächen in der Sehleistung des Angeklagten keinerlei Relevanz für die Ursachen der vom Angeklagten verursachten Verkehrsunfälle hatten. Die abgeurteilten Fälle sind allein darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte planmäßig Verkehrssituationen ausgenutzt hat, in denen er einen Unfall absichtlich herbeiführen konnte, bei dem nach erstem Anschein dem Unfallgegner die alleinige Schuld am Unfallgeschehen zugewiesen werden konnte.

352

Die Feststellungen zur Sehleistung beruhen dabei insbesondere auf den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G., denen sich die Kammer aus eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat. Zudem hat die Kammer aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen L., A. R., C., G. und P. C. festgestellt, dass der Angeklagte in den vergangenen Jahren im alltäglichen Leben keine erhebliche, für andere erkennbare Beeinträchtigung der Sehfähigkeit hatte.

353

Zur umfangreichen Beweiserhebung über die Sehleistung des Angeklagten ist es gekommen, nachdem die Beweisaufnahme über die einzelnen angeklagten Tatvorwürfe nahezu abgeschlossen und eine Verurteilung im Hinblick auf die provozierten Verkehrsunfälle zu erwarten war. Ab dem 18. Verhandlungstag erschien der Angeklagte erstmals regelmäßig mit einer Brille als Sehhilfe zur Hauptverhandlung nachdem unmittelbar zuvor die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu seiner angeblich mangelnden Sehfähigkeit beantragt worden war. Bis zu jenem Zeitpunkt hatte die Kammer vom Angeklagten in den überwiegend ganztägigen Hauptverhandlungsterminen nicht den Eindruck gewonnen, dass er eine Sehbehinderung hat. Er hatte sich jeweils unauffällig im Verhandlungssaal bewegt, sich insbesondere zu Augenscheinseinnahmen zum Richtertisch begeben und die in Augenschein genommenen Lichtbilder und Skizzen betrachtet. Weder hierbei, noch beim Anschauen des Bildschirms vom Laptop seiner Verteidigerin waren bis dahin Auffälligkeiten zu bemerken gewesen. Der Kammer ist bis zu jenem Zeitpunkt nicht aufgefallen, dass der Angeklagte Gegenstände im Raum oder Schriftstücke oder Skizzen und Bilder nicht wahrnehmen konnte oder versucht hat, zur Kompensation einer Sehschwäche Gegenstände dicht an die Augen heranzuführen oder sich bemüht hat, die Augen zusammenzukneifen.

354

Der Sachverständige Prof. Dr. G. (Direktor der Klinik für Augenheilkunde, Universitätsklinikum S.-H., C. L.), der als langjährig erfahrener Arzt für Augenheilkunde für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert war, hat den Angeklagten am 28.03.2014 und 09.04.2014 exploriert, ihn an mehreren Tagen in der Hauptverhandlung beobachtet und befragt sowie an der Vernehmung von Personen aus dem privaten und beruflichen Umfeld des Angeklagten teilgenommen.

355

Aufgrund der augenärztlichen Untersuchungen hat der Sachverständige insbesondere festgestellt, dass beim Angeklagten - neben einer geringfügigen Kurzsichtigkeit - ein Astigmatismus beider Augen festzustellen ist (Refraktionsfehler rechts 3,7 Dioptrien/links 3,2 Dioptrien). Insgesamt ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass unter Berücksichtigung von subjektiven Angaben des Angeklagten durch Korrekturgläser mit Werten von -0,75 sph. -4,0 zyl./164° (rechts) und -0,5 sph. -3,75 zyl./174° (links) die bestmöglich korrigierte Sehschärfe zu erreichen wäre, wobei der zylindrische Wert die Korrektur des Astigmatismus betrifft.

356

Astigmatismus (sog. Stabsichtigkeit) ist eine Fehlsichtigkeit des Auges, die zu unscharfem Sehen führt. Anders als bei normaler Kurz- oder Weitsichtigkeit ist die Ursache nicht eine Verformung des Augapfels, sondern eine Verformung oder „Verkrümmung“ der Hornhaut. Durch die unregelmäßige Wölbung der Hornhaut wird ein das Auge treffender Lichtstrahl nicht gleichmäßig gebrochen, weshalb er nicht in einem Punkt auf der Netzhaut fokussiert wird, sondern ein Lichtpunkt eher stabförmig auf der Netzhaut abgebildet wird. Eine Hornhautverkrümmung lässt sich objektiv messen und wurde vom Sachverständigen mittels einer „Hornhauttopographie“ festgestellt. Dabei hat der Sachverständige anhand von Lichtbildern eines Sehschärfensimulators überzeugend dargelegt, dass ein Astigmatismus mit dem Korrekturwert von - 4,0 Dioptrien (zyl.) wesentlich weniger die Sehschärfe beeinträchtigt als im Vergleich dazu eine Kurzsichtigkeit (Myopie), die mit einem Wert von - 4,0 Dioptrien (sph.) zu korrigieren ist.

357

Der Sachverständige hat zudem überzeugend ausgeführt, dass die Prüfung der Sehschärfe einer Person neben objektiv messbaren Werten in erheblichem Umfang aber auch auf - nicht immer nachprüfbaren - subjektiven Angaben der untersuchten Person beruht. So können gewisse Grade an Fehlsichtigkeit subjektiv als nicht korrekturbedürftig empfunden werden oder auch durch Anpassungsleistungen (z.B. Zusammenkneifen der Augen) in gewissem Ausmaß kompensiert werden. Durch bewusst fehlerhafte Angaben eines Probanden zum subjektiven Empfinden der Sehschärfe (z.B. beim Lesen von Zahlen- und Buchstabenreihen) können zusätzliche - objektiv nicht immer überprüfbare - Unsicherheiten entstehen.

358

Die Kammer ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte das Ergebnis der von der Kammer veranlassten Untersuchung auf verschiedene Weisen beeinflussen wollte. Er hat falsche Angaben zu seiner Sehschärfe gemacht hat, indem er versuchte, eine schwerwiegendere Sehschwäche vorzutäuschen (Aggravation), eine nicht bestehende Einschränkung des Gesichtsfeldes vorzutäuschen (Simulation) und er sich im Rahmen einzelner Untersuchungen zeitweilig nicht kooperativ verhalten hat (Malcompliance), indem er versucht hat, durch Augenzwinkern Testergebnisse zu beeinflussen.

359

Im Rahmen der Untersuchung der Sehschärfe hat der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen beim Lesen von Buchstaben- bzw. Zahlenreihen eine extrem schlechte Sehleistung (Sehleistung von nur 20 %) behauptet. Der Sachverständig hat im Rahmen der weiteren Untersuchung eine Lochblende (sog. stenopäische Lücke) eingesetzt, die durch die Eliminierung von störenden Randstrahlen eine höhere Sehleistung ermöglicht. Der Angeklagte war daraufhin in der Lage, eine Sehleistung von 50 % zu erreichen. Nach dem anschließenden Weglassen der Lochblende hätte sich dieser Wert wieder verschlechtern müssen. Stattdessen kam der Angeklagte aber auf den Wert von 70 % ohne Lochblende. Dieser Umstand ist nur erklärbar, wenn der Angeklagte bei seinen ursprünglichen Angaben absichtlich eine falsche, schwächere Sehleistung behauptet hat. Der Sachverständige hat durch Erläuterung von Lichtbildern eines Sehschärfensimulators überzeugend dargelegt, dass der Angeklagte mit der von ihm behaupteten schwachen Sehschärfe massive Einschränkungen in seiner Sehfähigkeit hinnehmen müsste, die unkorrigiert nicht zu beherrschen wären. Eine Teilnahme am Straßenverkehr, insbesondere mit der vom Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen behaupteten Fahrleistung von jährlich ca. 100.000 km, wäre unter diesen Umständen ohne Korrektur nicht möglich gewesen, da die Sehleistung mit der im Straßenverkehr erforderlichen Wahrnehmung von Abläufen, anderen Verkehrsteilnehmern und Objekten wie z. B. Straßenschildern nicht vereinbar gewesen wäre.

360

Bei der ebenfalls auf subjektiven Angaben beruhenden Untersuchung der Größe des Gesichtsfeldes hat der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen ein so enges Sichtfeld behauptet, das dieser es als „Sehen wie durch ein Schlüsselloch“ beschrieben hat. Bei der nachfolgenden Untersuchung des sogenannten „physiologischen Strahlenganges“ ist dann aber sicher nachgewiesen worden, dass Angeklagten falsche Angaben zur angeblichen Enge seines Gesichtsfeldes gemacht hat. Bei dieser Untersuchung wird durch eine Blende eine Gesichtsfeldeinschränkung herbeigeführt. Ein Objekt wird durch die Blende zunächst wie mit einer Distanz von einem Meter und sodann wie aus zwei Metern Entfernung betrachtet. Bei der Erhöhung der Distanz auf zwei Meter ist zu erwarten, dass sich das Sichtfeld in etwa verdoppelt. Die vom Angeklagten bei der Untersuchung angegebenen Werte hatten sich aber verkleinert (rechtes Auge) bzw. minimal vergrößert (linkes Auge). Solche Werte sind vom Verlauf des Strahlengangs physikalisch ausgeschlossen.

361

Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die drastische Verengung seines Gesichtsfeldes vorzutäuschen versucht hat, um eine Überführung zu den Verkehrsunfällen zu verhindern, bei denen das unfallgegnerische Fahrzeuge seitlich in sein Sichtfeld gelangt ist (Fälle 1, 3, 8, 11, 18, 24; insbesondere Spurwechsel- und Ausfahrtunfälle). Die vom Angeklagten ansonsten übertrieben schlecht dargestellte Sehleistung sollte ebenfalls dazu dienen, der Kammer zu suggerieren, schlechte Wahrnehmungen im laufenden Verkehrsgeschehen wären die Ursache für die dem Angeklagten vorgeworfenen Verkehrsunfälle gewesen.

362

Der Sachverständigen hat im Übrigen dargelegt, dass beim Angeklagten auch schon in den Jahren 2006 bis 2008 ein objektiver Refraktionsfehler in Form eines Astigmatismus bestanden haben dürfte. Genaue Werte sind retrospektiv aber nicht feststellbar. Aufgrund der Vernehmungen von Personen aus dem persönlichen Umfeld des Angeklagten, der Zeuginnen L., A. R., C., sowie der Zeugen G. und P. C. ist aber sicher festzustellen, dass der Angeklagte in dem genannten Zeitraum dennoch in der Lage war, ohne Einschränkungen am Straßenverkehr teilzunehmen. Eine sehschwächenbedingte Verursachung von Verkehrsunfällen für diesen Zeitraum scheidet aus. Vielmehr verfügte der Angeklagte über eine so ausreichende Sehleistung, dass er in der Lage war, Verkehrssituationen genau zu beobachten und adäquat einzuschätzen.

363

Die genannten Zeugen aus dem persönlichen Umfeld des Angeklagten sowie der Angeklagte selbst haben Angaben zur Sehleistung des Angeklagten im Beisein des Sachverständigen gemacht. Dabei wurden seitens des Gerichts und des Sachverständigen insbesondere Fragen zur Sehtüchtigkeit in speziellen Betätigungsfeldern in Gegenwart und Vergangenheit (Straßenverkehr, Alltag, Beruf und Freizeitaktivitäten wie Sport, Kino und Fernsehen) gestellt und durch die Zeugen und den Angeklagten beantwortet.

364

Angesichts der Bekundungen der Zeugen sowie der Angaben des Angeklagten selbst ist die Kammer - dem Sachverständigen folgend - davon überzeugt, dass der Angeklagte im Tatzeitraum 2006 bis 2008 über eine ausreichende Sehschärfe verfügt hat:

365

Die aktuelle Lebensgefährtin des Angeklagten, die Zeugin L., die ehemalige Lebensgefährtin, die Zeugin V. C., deren Bruder P. C., die Schwester des Angeklagten A. R., die mit ihm zusammen aufgewachsen ist, sowie der Zeuge G. haben übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte vor dem Jahr 2014 weder eine Brille noch Kontaktlinsen getragen habe. Alle fünf Zeugen haben den Angeklagten als guten Autofahrer bezeichnet, der weder Verkehrssituation falsch eingeschätzt noch brenzlige Situationen verursacht habe (vgl. oben unter III. A. 1. b.). Er sei zum Beispiel weder zu nahe an Bordsteine oder Fahrbahnbegrenzungen herangefahren, noch habe er beim Fahren nach Schildern und deren Bedeutung oder Beschriftung gefragt. Auch der Zeuge Z., der im Rahmen eines Aufbauseminars am 13.11.2012 eine Fahrstunde mit dem Angeklagten durchgeführt hat, bekundete glaubhaft, dass der Angeklagte die Fahrstunde ohne Auffälligkeiten bestanden habe. Erhebliche Schwierigkeiten bei der Bewältigung von Verkehrsvorgängen wären aber (insbesondere bei der vom Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen behaupteten, extrem geringen Sehleistung (20 % Sehschärfe)) zu erwarten gewesen. Eine ordentliche Teilnahme am Straßenverkehr, ohne dass die Zeugen als Mitfahrer massive Auffälligkeiten im Fahrverhalten des Angeklagten wahrgenommen hätten, ist nach der Darstellung des Sachverständigen auf der Grundlage der vom Angeklagten ihm gegenüber behaupteten massiven Einschränkung der Sehleistung nicht vorstellbar.

366

Die Zeuginnen L. und C. haben darüber hinaus bekundet, beim Fernsehen - jeweils - zusammen mit dem Angeklagten in einer Entfernung von ca. drei bzw. zwei bis zweieinhalb Metern zum Fernsehgerät gesessen zu haben. Die Zeugin L. hat das benutzte Fernsehgerät als für die heutige Zeit eher als klein bezeichnet. Jenes Fernsehgerät habe der Angeklagte bereits vor ihrem Zusammenleben genutzt. Nach den Bekundungen beider Zeuginnen haben sie - wiederum jeweils - mit dem Angeklagten bei Kinobesuchen immer in der letzten Reihe gesessen. Auffälligkeiten habe es bei solchen Freizeitaktivitäten nicht gegeben.

367

Der Sachverständige hat hierzu für die Kammer überzeugend ausgeführt, dass ab einem Meter die Fernsicht beginne. Ein Kinobesuch wäre bei der vom Angeklagten behaupteten Sehschwäche ohne Korrekturgläser sinnlos, weil er nicht in der Lage wäre, den Film zu verfolgen. Auch Schriften auf dem Fernsehbild wie z. B. ein eingeblendetes Fußballergebnis wären für den Angeklagten aus einer Entfernung von zwei Metern und mehr nicht erkennbar gewesen, wenn seine Angaben über seine Sehleistung richtig wären.

368

Weiter haben die Zeuginnen L., C. und R. bekundetet, dass ihnen lediglich aufgefallen sei, dass der Angeklagte beim Lesen Schriften oder elektronische Geräte dichter vor sein Gesicht gehalten und die Augen zusammen gekniffen habe. Darauf von den Zeuginnen L. und R. angesprochen, habe der Angeklagte entgegnet, dass er ansonsten gut sehen könne. Keine der Zeuginnen hat angegeben, sie habe dem Angeklagten wegen einer Sehschwäche jemals etwas vorlesen müssen. Im Übrigen seien ihnen keine Besonderheiten im alltäglichen Umgang aufgefallen, die mit einer mangelnden Sehfähigkeit des Angeklagten hätten zusammenhängen können.

369

Auch die Zeugenaussagen betreffend die erfolgreiche sportliche Betätigung des Angeklagten sind nicht mit schlechten Sehleistungen in Einklang zu bringen:

370

Die Zeugen L., C., R. und G. haben nach ihren Angaben regelmäßig mit der Familie bzw. im Rahmen von betrieblichen Veranstaltungen Volleyball und andere Ballsportarten mit dem Angeklagten gespielt. Der Angeklagte spiele gut, seine Mannschaft „gewinne immer“. Den Zeugen war zudem weder bekannt noch haben sie wahrgenommen, dass der Angeklagte bei den von ihm ausgeführten Marathonläufen bzw. dem vorhergehenden Training Schwierigkeiten gehabt habe, z.B. in Form von Verletzungen oder Stürzen.

371

Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, wäre dies aber bei der behaupteten schlechten Sehleistung zu erwarten gewesen, da der Angeklagte Unebenheiten oder Hindernisse auf unbekannten Strecken nicht hätte erkennen können.

372

Ferner sind die vom Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen behaupteten Einschränkungen seines Sehvermögens nicht mit den Bekundungen des Zeugen G. vereinbar. Der Zeuge gab an, der Angeklagte habe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für die D. V. am Arbeitsplatz über einen 22 Zoll-Monitor mit einer Anzeigeneinstellung auf 125 % verfügt sowie bei Seminaren immer in der ersten Reihe gesessen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte der Angeklagte bei den von ihm behaupteten Einschränkungen weder Texte lesen, noch Präsentationen verfolgen oder am PC schreiben können, ohne z. B. seinen Kopf auffällig nah zum Monitor zu bewegen. Entsprechendes gilt für die Fähigkeit des Angeklagten ein Navigationsgerät zu benutzen. Seine Angabe , er habe während der Autofahrten ein Navigationsgerät mit einem großen Display im DIN-A5-Format benutzt und er habe sich dabei insbesondere nach dem großen Pfeil auf dem Display gerichtet, wird bereits durch die Angaben der Zeugin C. widerlegt, die angab, dass es sich bei den vom Angeklagten genutzten Geräten um normale, kleinformatige Navigationsgeräte gehandelt habe, die entweder portabel oder im Fahrzeug eingebaut gewesen seien.

373

Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte in seiner Sehfähigkeit nicht entscheidend eingeschränkt war und im Übrigen auch unerwartete Ereignisse des Straßenverkehrs ausreichend wahrnehmen und entsprechend richtig reagieren konnte: Der Zeuge G. berichtete insoweit glaubhaft von einem Verkehrsunfall im Jahr 2007 oder 2008, bei dem der Angeklagte den Pkw BMW des Zeugen geführt und durch ein abruptes Bremsen eine Kollision mit einem Radfahrer vermieden habe, der ihnen plötzlich vor das Fahrzeug gefahren sei.

374

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hätte der Angeklagte im Übrigen bei der von ihm gegenüber dem Sachverständigen behaupteten, extrem schlechten Sehleistung z. B. ihm bekannte Personen auf einer gegenüberliegenden Straßenseite oder entgegenkommende Personen nicht erkennen können. Keiner der Zeugen konnte hingegen entsprechende Situationen des Alltags auf Nachfrage bekunden.

375

Die von den Zeugen bekundeten Wahrnehmungen und die Bewertungen des Sachverständigen entsprechen dem bereits oben wiedergegebenen eigenen Eindruck der Kammer, den sie im Rahmen der vieltägigen Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat: Der Angeklagte hat bis März 2014 keine Brille getragen; schwerwiegende Behinderungen seiner Sehfähigkeit hat es - trotz des sodann diagnostizierten Astigmatismus - bis dahin nicht gegeben.

376

B. Im Einzelnen:

377

Die Kammer hat hinsichtlich der einzelnen, vorgeworfenen Verkehrsunfälle die jeweiligen Unfallbeteiligten vernommen (bis auf Fall 1 hinsichtlich des verstorbenen Zeugen W.). Dabei haben die Unfallgegner und die unbeteiligten Unfallzeugen - trotz der mittlerweile vergangenen Zeit - authentische und glaubhafte Angaben gemacht. Alle diese Zeugen waren in der Lage, ihre Angaben kritisch zu überdenken und detaillierte Nachfragen zu beantworten. Insbesondere hat die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür finden können, dass diese Zeugen durch die Vorladungen und Vernehmungen seitens des Polizeibeamten B. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dahingehend beeinflusst worden sind, fehlerhafte belastende Angaben im Hinblick auf den Angeklagten zu machen. Dabei hat die Kammer bei der Beurteilung der jeweiligen Zeugenaussagen berücksichtigt, dass die Zeugen verschiedenen Einflüssen bei der Prägung ihres Erinnerungsbildes ausgesetzt waren. Zunächst betrafen die Unfälle Situationen, die der Angeklagte bewusst gewählt hatte, um den Eindruck zu erwecken, der jeweilige Unfallgegner habe den Unfall verschuldet (insbesondere Auffahrunfälle, Einfahrtsfälle, Spurwechselfälle). Durch die in den meisten Fällen nachfolgende polizeiliche Unfallaufnahme wurde dieser Eindruck verstärkt und den Unfallgegnern die Schuld zugewiesen. Danach kam es zu verschiedenen Ereignissen, die die Erinnerung und Bewertung einzelner Zeugen ebenfalls beeinflusst haben könnten, wie insbesondere Bußgeldbescheide und Hochstufungen der Versicherungsbeiträge.

378

Durch die Hinweise des Zeugen B. ist den Zeugen dann nach längerer Zeit der neue Anstoß gegeben worden, auch in Erwägung zu ziehen, dass ein Verschulden des Angeklagten beim Unfallgeschehen eine Rolle gespielt haben könnte.

379

Die Kammer hat bei keinem der Zeugen den Eindruck gewonnen, dass aufgrund der vorgenannten Einflüsse eine authentische Erinnerungsleistung in der Hauptverhandlung nicht mehr möglich gewesen ist. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die zeugen wegen des Zeitablaufs keinerlei Interesse daran gehabt haben, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten.

380

Fall 1: Verkehrsunfall vom 11.06.2006

381

Die Feststellungen zum Unfallgeschehen vom 11.06.2006 (oben Ziff. II. Fall 1.) beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen W. und C., der polizeilichen Unfallanzeige vom 11.06.2006 sowie der Schadensanzeige des Zeugen W. vom 12.06.2006. Hinsichtlich der Schäden an den Fahrzeugen BMW, Ford und VW basieren die Feststellungen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugen C. und R., der instruierten Vertreterin der A.-Versicherung, dem Kfz-Gutachten des Sachverständigen S. vom 14.06.2006, den Rechnungen der Fa. B. vom 02.08.2006 und 05.09.2006 sowie den Lichtbildern der Fahrzeuge BMW, Ford Fiesta sowie VW Golf und der polizeilichen Unfallskizze.

382

Die Feststellungen zu den vermeintlichen Verletzungen des Angeklagten beruhen vor allem auf den Arztberichten von Herrn K. vom 03.08.2006 und 27.10.2006.

383

Der zwischenzeitlich verstorbene Zeuge W. hat das Unfallgeschehen in seiner polizeilichen Vernehmung vom 20.05.2009, die die Kammer nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO durch Verlesung eingeführt hat, so wie oben festgestellt, geschildert. Er hat angegeben, er habe mit seinem Fahrzeug zwar fünf bis zehn Zentimeter in die Fahrbahn hineingeragt, sei aber nicht - wie vom Angeklagten über Rechtsanwalt K. vorgetragen - zum Zeitpunkt der Kollision plötzlich von der Auffahrt in die Fahrbahn gefahren, sondern habe bereits einige Zeit in dieser Position verweilt. Er habe 30 Jahre an der Wohnanschrift J. Straße ... gelebt und die Ausfahrt täglich benutzt. Der geschlossene Kleinbus mit Kastenaufbau stehe fast immer auf den linkseitigen, öffentlichen Parkplätzen und versperre dadurch die Sicht auf den Verkehr der J. Straße. Aus diesem Grund habe er sich stets - wie am Unfalltag - des von ihm geschilderten, routinierten Ablaufs (Heranfahren an den Fahrbahnrand, Anziehen der Handbremse, Leerlauf, Aussteigen, Tor schließen, Verkehr vom Fahrbahnrand beobachten, Einsteigen ins Fahrzeug und Abwarten des vorfahrtberechtigten Verkehrs) bedient, zumal er um die Gefährlichkeit der J. Straße gewusst habe. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben. Zwar konnte die Kammer aufgrund des zwischenzeitigen Ablebens des Zeugen keine persönliche Vernehmung durchführen. Die vom Zeugen im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung getätigten Angaben stehen aber im Einklang mit der polizeilichen Unfallaufnahme. Soweit der Zeuge im Rahmen seiner Unfallschilderung gegenüber der A.-Versicherung nicht erwähnt hat, im Zeitpunkt der Kollision die Handbremse angezogen gehabt zu haben, begründet dies angesichts der Kürze jener Unfallschilderung keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben gegenüber der Polizei. Zweifel an der Darstellung des Zeugen ergeben sich nach Überzeugung der Kammer auch nicht dadurch, dass der Zeuge W. in seiner polizeilichen Vernehmung vom 20.05.2009 einerseits angab, der Pkw BMW des Angeklagten habe sich auf der J. Straße in einer Entfernung von 150 bis 200 Meter mit zügiger Geschwindigkeit genähert, als der Zeuge das Fahrzeug vom Fahrbahnrand aus wahrgenommen habe. Danach wäre zu erwarten gewesen wäre, dass der Angeklagte mit dem Pkw BMW die kurze Strecke bis zur Auffahrt mit dem Fahrzeug des Zeugen W. zeitnah hätte erreichen müssen. Andererseits hat der Zeuge bekundet, dass er sich bereits - ohne die Handbremse zu lösen - wieder an das Steuer seines Fahrzeugs begeben hatte, um das Vorbeifahren des vom Angeklagten geführten Fahrzeugs abzuwarten, als es zur Kollision mit dem Pkw BMW des Angeklagten gekommen sei. Die Kammer schließt nicht aus, dass der Angeklagte, nachdem er das in die Fahrbahn ragende Fahrzeug des Zeugen W. erblickt hatte, seine Geschwindigkeit reduziert hat, da er für den beabsichtigten Zusammenstoß abwarten musste, bis der Zeuge W. sich wieder in seinem Fahrzeug befand. Möglich ist auch, dass der Zeuge W. Geschwindigkeit oder Entfernung nicht richtig eingeschätzt hat.

384

Dass der Zusammenstoß vom Angeklagten absichtlich herbeigeführt wurde, ergibt sich nach Überzeugung der Kammer - neben den oben unter III. A. dargestellten Erwägungen, insbesondere zur außergewöhnlichen Unfallhäufigkeit - aus dem vom Zeugen W. bekundeten Umstand, dass sich zum Unfallzeitpunkt keine weiteren Fahrzeug auf der Fahrbahn befunden hätten, die ein enges Vorbeifahren des Angeklagten am rechten Fahrbahnrand erfordert hätten. Vielmehr ist der Angeklagte angesichts des minimalen Hereinragens des Fahrzeuges des Zeugen W. von fünf bis zehn Zentimetern in die Fahrbahn nicht - was ihm möglich gewesen wäre - einfach an diesem vorbeigefahren, sondern hat sein Fahrzeug BMW gezielt nach rechts in das Fahrzeug des Zeugen W. hinein gelenkt.

385

Fall 2: Schadensregulierung zum Unfall vom 11.06.2006

386

Hinsichtlich der Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber der A.-Versicherung (oben II. B. Fall 2) beruhen die Feststellungen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin R. als instruierte Vertreterin der A.-Versicherung sowie den Versicherungsunterlagen, namentlich den Schriftsätzen von Rechtsanwalt R. vom 12.06.2006, 16.06.2006, 06.07.2006, 11.07.2006, 20.11.2006, 12.12.2006 und 20.12.2006, der Abtretungserklärung gegenüber dem Sachverständigenbüro S. vom 12.06.2006, der Rechnung des Sachverständigenbüros S. vom 14.06.2006, den Rechnungen der Fa. F.-C. Autovermietung GmbH vom 26.06.2006 und der Fa. E. Autovermietung D. GmbH vom 07.07.2006 und 14.07.2006, der Rechnung der Fa. R. H. GmbH vom 12.06.2006, der Quittung der Fa. A. Kfz-Meister-Betrieb vom 13.06.2006, der undatierten Reparaturkostenübernahmebestätigung der Fa. B., den Sicherungsabtretungen betreffend die Firmen E. Autovermietung GmbH und F.-C. Autovermietung GmbH vom 23.06.2006 und 11.06.2006, der Abrechnung der T. Krankenkasse vom 06.09.2006, des Kostenbescheids der Behörde für Inneres vom 11.12.2006, der Verdienstbescheinigung des Zeugen G. (ehemals W.) vom 09.06.2006 sowie und den Unterschriften auf der anwaltlichen Vollmacht vom 12.06.2006, der Abtretungserklärung des Sachverständigenbüros S. vom 12.06.2006, der undatierten Reparaturübernahmeerklärung der Fa. B., den Schweigepflichtentbindungen vom 30.06.2006 und 21.07.2006 und auf den Sicherungsabtretungen betreffend die Firmen E. Autovermietung D. GmbH und F.-C. Autovermietung GmbH vom 23.06.2006 und 11.06.2006.

387

Die eingeführten Versicherungsunterlagen zeigen, dass der Angeklagte die Schadensregulierung maßgeblich selbst durchgeführt hat. Unter Vortäuschung eines Unfallgeschehens zu seinem Nachteil (plötzliches Herausfahren des Zeugen W. zwischen geparkten Fahrzeugen, quer auf die Fahrbahn ohne Ausweichmöglichkeit des Angeklagten möglich wegen Gegenverkehrs), setzte er sich mit dem Kfz-Sachverständigen S. in Verbindung, ließ den Pkw BMW von diesem begutachten und unterzeichnete in diesem Zusammenhang eine Abtretungserklärung der vermeintlichen Ansprüche gegen die A.-Versicherung auf Ersatz der Sachverständigenkosten an das Sachverständigenbüro. Darüber hinaus unterzeichnete er eine Reparaturkostenübernahmebestätigung bezogen auf angebliche Ansprüche seiner Schwester N. R. gegenüber der A.-Versicherung.

388

Fall 3: Verkehrsunfall vom 25.07.2006

389

Die Feststellungen zum Unfallgeschehen vom 25.07.2006 (vgl. oben Ziff. II. B. Fall 3) beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen P. und S., der polizeilichen Unfallanzeige vom 25.07.2006, der Schadensanzeige des Zeugen P. vom 10.08.2006, den Lichtbildern des Unfallgeschehen und des Pkw BMW sowie den Unfallskizzen der Polizei und des Zeugen P.. Hinsichtlich der Unfallschäden hat die Kammer ihre Feststellungen insbesondere anhand der glaubhaften Angaben des Zeugen P. sowie des Zeugen M., dem instruierten Vertreter der H.-C.-Versicherung, dem Kfz-Gutachten des Sachverständigen S. vom 28.07.2006 und der Rechnung der Fa. B. vom 05.09.2006 treffen können.

390

Die Zeugen P. und S. haben das Unfallgeschehen wie oben festgestellt, glaubhaft bekundet. Insbesondere decken sich die Angaben des Zeugen P. mit seiner Unfallschilderung gegenüber der Versicherung und seinen Angaben im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bei der Polizei, dass er sein Fahrzeug wegen der durch parkende Fahrzeuge versperrten Sicht langsam und vorsichtig („3 km/h“, so gegenüber der Versicherung) zurückgesetzt habe. Als die linke hintere Ecke seines Fahrzeuges auf die Fahrbahn geragt habe, sei sein Fahrzeug von dem BMW des Angeklagten angestoßen worden.

391

Der Zeuge P. hatte in der Hauptverhandlung allerdings zunächst angegeben, sich zum Zeitpunkt der Kollision bereits mit allen vier Rädern auf dem vom Angeklagten genutzten Fahrstreifen befunden zu haben. Auf Vorhalt der Lichtbilder des Unfalls, die zeigen, dass sich lediglich das linke Hinterrad des Pkw Opel auf der Fahrbahn befunden hat, sowie der vom Zeugen selbst für die H. Versicherung gefertigten Unfallskizze bemerkte der Zeuge, dass er sich zwischenzeitlich offenbar selbst irrtümlich die Schuld am Unfallgeschehen gegeben habe. Er erinnerte, dass sein Fahrzeug weder durch den Anstoß des Pkw BMW nach vorne geschoben noch nach dem Zusammenstoß von ihm bewegt worden sei. Der Zeuge gab an, er sei zuletzt davon ausgegangen, dass das Amtsgericht H.-S. G. im Strafbefehlsverfahren gegen ihn festgestellt habe, dass er der Unfallverursacher gewesen sei. Der ergangene Strafbefehl habe ihn daher in dieser falschen Ansicht bestärkt. Angesichts seiner fehlerhaften Erinnerung habe er sich bis zur Vernehmung in der Hauptverhandlung gewundert, warum der Schaden an seinem Fahrzeug hinten links und nicht hinten rechts eingetreten sei.

392

Dies verdeutlicht, dass die Erinnerung des Zeugen P. nicht durch die polizeiliche Vernehmung des Zeugen B. in Richtung eines vom Angeklagten absichtlich herbeigeführten Unfallgeschehens gelenkt wurde. Vielmehr wurde seine Erinnerung, die er kurz nach dem Unfallgeschehen noch gegenüber der Versicherung richtig geschildert hat, auch durch den späteren Strafbefehl verfälscht. Aufgrund dessen ist der Zeuge fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er den Unfall selbst dadurch verursacht hatte, dass er - aus der Ausfahrt schräg rückwärts herausfahrend - bereits mit allen vier Rädern auf dem Fahrstreifen des Angeklagten gewesen wäre.

393

Die Angaben des Zeugen P. waren schlüssig und für die Kammer überzeugend. Seine Aussage war auch frei von Belastungstendenzen. Der Zeuge P. hatte sich selbst zeitweilig die Schuld am Unfall gegeben. Eine Motivation des Zeugen nach Abschluss des gegen ihn gerichteten Verfahrens nunmehr den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, war nicht erkennbar.

394

Zudem werden die Angaben des Zeugen P. - außer durch die Lichtbilder und seine Unfallskizze - auch durch die Angaben des Zeugen S. gestützt. Der Zeuge bestätigte, dass sich das Fahrzeug des Zeugen P. direkt nach dem Unfallgeschehen noch nicht auf der Fahrbahn, sondern ganz überwiegend noch auf dem Bürgersteig befunden habe. Aufgrund dessen hätte sich sogar eine Fußgängerin darüber beschwert, dass das Fahrzeug den Fußweg versperre.

395

Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge aufgrund der polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen B. zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist (siehe bereits oben II. B.). Der Zeuge S. gab an, über die spätere polizeiliche Vernehmung verwundert gewesen zu sein. Zwar habe er gewusst, dass es um Ermittlungen wegen des Vorwurfs des Betruges geht. Es sei ihm hingegen nicht bekannt gewesen, gegen wen sich die Ermittlungen gerichtet hätten.

396

Der Zeuge S. erklärte auf Vorhalt seiner angeblichen Angaben gegenüber der Polizei am Unfallort („…kam rückwärts ein Opel Kadett auf die Straße gefahren und rammte den BMW in die rechte Fahrzeugseite…“), dass diese nicht seinem Sprachgebrauch entsprechen würden. Die dort festgehaltene angebliche Äußerung, der Fahrer des BMW habe nicht bremsen können, erinnere er nicht. Vielmehr bekundete er, dass er sich heute sicher sei, dass der BMW ohne erkennbaren Grund deutlich langsamer als 50 km/h gefahren sei und dies seine Motivation gewesen sei, weshalb er den BMW auf der linken Spur überholt habe. Er würde die Geschwindigkeit sogar auf nur 30 km/h schätzen und habe den Pkw BMW als „Verkehrshindernis“ empfunden.

397

Er sei zum Zeitpunkt der Kollision bereits am Unfallgeschehen vorbei gewesen. Erst aufgrund des Aufprallgeräusches sei er auf das Unfallgeschehen aufmerksam geworden und habe in den Rückspiegel geschaut. Vielleicht habe die Polizei vor Ort ihn falsch verstanden. Es habe keinen erkennbaren Grund gegeben, der einem Ausweichen des Angeklagten entgegengestanden hätte.

398

Die Kammer kann insoweit nicht ausschließen, dass die ersten, des vom Zeugen S. stammenden polizeilich aufgenommenen Unfallangaben auch von einer voreiligen Bewertung der Situation durch die eingesetzten Polizeibeamten geprägt gewesen sein können. Die Kammer hat jedenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit dessen, was der Zeuge in der Hauptverhandlung zum Unfallgeschehen gesagt hat. Er war in der Lage, seine Erinnerung kritisch zu überprüfen und hat ohne erkennbare Belastungstendenz ausgesagt.

399

Demgegenüber hat die Zeugin C. keine verlässlichen Angaben zum Verlauf des Unfallgeschehens gemacht: Die Zeugin schilderte zunächst ausführlich und detailliert, dass sie zwar mit dem Angeklagten einen Termin bei einer Wahrsagerin wahrgenommen habe. Anlass für den Termin sei die unerklärliche Häufigkeit von Unfällen gewesen, in die der Angeklagte verwickelt gewesen sei. Es habe sich um einen heißen Sommertag gehandelt, weshalb sie und der Angeklagte beim Einsteigen in den Pkw BMW alle Fenster geöffnet hätten. Dann sei es zum Unfall gekommen. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, dass sie zum Ablauf keine näheren Angaben machen könne, da sie mit ihrem Mobiltelefon gespielt und sich mit dem Angeklagten über den Besuch bei der Wahrsagerin unterhalten habe. Nach dem Unfall habe sie unter Schock gestanden. Auf Vorhalt ihrer Angaben gegenüber den Polizeibeamten am Unfallort, denen sie erklärt haben soll, dass sie sich mit dem Angeklagten unterhalten und diesen angesehen habe, nicht aber, dass sie durch ihr Mobiltelefon abgelenkt worden sei, als es plötzlich zum Zusammenstoß gekommen sei, wiederholte die Zeugin ihre Angaben dahingehend, dass sie sie sich heute sicher sei, dass sie sich mit ihrem Mobiltelefon beschäftigt habe.

400

Die Zeugin gab aber an, sie könne sich erinnern, dass der Angeklagte zu ihr gesagt habe, dass der Unfallgegner - der Zeuge P. - derart schnell gewesen sei, dass der Angeklagte nicht mehr habe bremsen können. Auf den Vorhalt der Angaben des Zeugen S., dass der Angeklagte sehr langsam gefahren sein soll, gab die Zeugin an, sie könne keine Angaben zur Geschwindigkeit des Angeklagten machen.

401

Nach Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte den Zusammenstoß absichtlich herbeigeführt, indem er den Pkw BMW gezielt nach rechts in das Fahrzeug des Zeugen P. hinein lenkte, obwohl dieses lediglich ein Stück mit der linken Heckseite auf die Fahrbahn ragte. Ein Zusammenstoß wäre bei Benutzung der Mitte der Fahrspur nicht erfolgt. Im Übrigen wäre der Angeklagte angesichts seiner geringen Geschwindigkeit auch in der Lage gewesen, einen Zusammenstoß zu vermeiden.

402

Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungen des Angeklagten und der Zeugin C. beruhen die Feststellungen neben den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin C. (vgl. oben III. A.) insbesondere auf den ärztlichen Berichten vom 10.08.2006.

403

Die Kammer ist aufgrund der Lichtbilder des Fahrzeuges des Zeugen P. überzeugt, dass der Angeklagte davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Pkw Opel um ein Fahrzeug mit nicht unerheblichem Wert von mindestens 750,00 € handelte.

404

Fall 4: Falsche Verdächtigung vom 25.07.2006

405

Die Feststellungen hinsichtlich des Sachverhalts zu Ziff. II. B. Fall 4 beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen P., dem polizeilichen Unfallbericht vom 25.07.2006, dem anwaltlichen Schriftsatz vom 31.10.2006, dem ärztlichen Bericht vom 10.08.2006 und dem Strafbefehl des Amtsgerichts H.-S. G. vom 14.11.2006 (Az. ...). Da der Angeklagte bei der polizeilichen Unfallaufnahme nach dem ihm absichtlich herbeigeführten Unfall einen Strafantrag gegen den Zeugen P. stellte und zugleich über körperliche Beschwerde klagte, wusste er, dass gegen den Zeugen P. zu Unrecht ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden würde.

406

Fall 5: Schadensregulierung für den Unfall vom 25.07.2006

407

Die Feststellungen zum Sachverhalt zu Ziff. II. B. Fall 5 beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen M., dem instruierten Vertreter der H.-C.-Versicherung, der Zeugin C., den Versicherungsunterlagen, namentlich den Schriftsätzen von Rechtsanwältin F. vom 26.07.2006, 08.08.2006, 30.08.2006, 04.09.2006, 25.09.2006 und 31.10.2006, der Abtretungserklärung an das Sachverständigenbüro S. vom 26.07.2006, der Rechnung des Sachverständigenbüros S. vom 28.07.2006, der Reparaturkostenübernahmebestätigung (gefaxt am 15.08.2006), der Abfindungserklärung vom 25.09.2006, der Verdienstbescheinigung des Zeugen G. (ehemals W.) vom 21.07.2006 sowie den Unterschriften auf der anwaltlichen Vollmacht vom 26.07.2006, der Abtretungserklärung vom 26.07.2006 und der Reparaturübernahmeerklärung.

408

Die eingeführten Versicherungsunterlagen zeigen auch hier, dass der Angeklagte die Schadensregulierung maßgeblich selbst durchgeführt hat. Unter Vortäuschung eines Unfallgeschehens zu seinem Nachteil (Plötzliches Herausfahren des Zeugen P., keine Ausweichmöglichkeit des Angeklagten), setzte er sich mit dem Kfz-Sachverständigen E. S. in Verbindung und ließ den Pkw BMW von diesem begutachten. Obwohl dem Angeklagten bewusst war, dass weder er noch seine Schwester N. R. aufgrund des von ihm absichtlich herbeigeführten Unfalls überhaupt Ansprüche gegenüber der H.-C.-Versicherung hatten, unterzeichnete er die Abtretungserklärung betreffend den Ersatz der Sachverständigenkosten und die Reparaturkostenübernahmebestätigung. Insbesondere stand dem Angeklagten auch hier der geltend gemachte Verdienstausfall für einen angeblich wegen des Unfalls nicht durchgeführten Wettbewerbs nicht zu (vgl. oben III. A. 3.)

409

Aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin C. (siehe oben, III. A. 2.) geht die Kammer davon aus, dass der Betrag in Höhe von 550,00 €, von der H.-C.-Versicherung als Schmerzensgeld für die Zeugin geleistet wurde, der Zeugin entweder direkt ausgezahlt oder durch den Angeklagten weitergeleitet wurde.

410

Fall 6: Verkehrsunfall vom 30.05.2008

411

Die Feststellungen zum Unfallgeschehen vom 30.05.2008 (oben Ziff. II. B. Fall 6) beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen M. und S. H., der polizeilichen Unfallanzeige vom 30.05.2008 sowie der Schadensmeldung der Fa. R.-L. GmbH vom 09.06.2008. Hinsichtlich der Schäden an den Fahrzeugen Pkw Chrysler und Lkw Volvo basieren die Feststellungen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugen J., M. H., der Zeugin L., der instruierten Vertreterin der K.-Versicherung, dem Kfz-Gutachten des Sachverständigen F. vom 03.06.2008, dem Schreiben der Fa. S.-A. vom 19.08.2008 sowie den Lichtbildern der Fahrzeuge Pkw Chrysler und Lkw Volvo und der polizeilichen Unfallskizze.

412

Die Zeugen M. und S. H. haben das Unfallgeschehen so wie festgestellt, glaubhaft bekundet. Insbesondere ist die Kammer überzeugt, dass durch das Ermittlungsverfahren keine Beeinflussung der Zeugen zum Nachteil des Angeklagten stattgefunden hat: Der Zeuge M. H. gab an, sich schon am Unfallort über das willkürliche Bremsverhalten des Angeklagten geärgert und den Angeklagten darauf angesprochen zu haben. Als die Polizei ihn - den Zeugen H. - mit dem Vorwurf konfrontiert habe, dass er den Sicherheitsabstand nicht eingehalten und den Unfall verursacht habe, habe er sich „über den Tisch gezogen“ gefühlt. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen H. spricht im Übrigen, dass er die Behauptung des Angeklagten am Unfallort erinnerte, wonach der Angeklagte durch sein Navigationsgerät abgelenkt gewesen sein will. Auffällig ist im Übrigen, dass die vom Zeugen M. H. bekundete Ausrede des Angeklagten, er sei durch ein Navigationsgerät abgelenkt gewesen, auch vom Zeugen B. B. zum nachfolgenden Verkehrsunfall vom 19.06.2008 (Fall 8) berichtet worden ist (vgl. unten III. B. Fall 8).

413

Die Zeugin S. H. hat im Übrigen bekundet, dass der Zeuge B. vor ihrer polizeilichen Vernehmung erklärt habe, dass es Anhaltspunkte für einen provozierten Verkehrsunfall gäbe. Das habe aber zu ihren Erinnerungen an den Verkehrsunfall gepasst.

414

Demgegenüber waren die abweichenden Angaben der Zeugin K. nicht glaubhaft. Die Zeugin hat erklärt, der Angeklagte habe bei Gelblicht so gebremst, wie jeder andere Fahrer es auch machen würde; der Wagen des Angeklagten sei vor der Haltelinie zum Stehen gekommen und dann durch den auffahrenden, vom Zeugen H. geführten Lkw nach vorne in die Unfallendstellung gestoßen oder geschoben worden. Vor diesem Bremsmanöver habe der Angeklagte weder gebremst noch die Fahrt verlangsamt. Demgegenüber haben die Zeugen M. und S. H. bekundet, der Lkw sei nur mit einem leichten Anstoß aufgefahren und habe den Wagen des Angeklagten nicht nach vorne geschoben, so dass nach diesen Angaben der Angeklagte erst im allerletzten Moment gebremst haben kann und schließlich zum Stehen gekommen sein muss, als er sich mit dem ganzen Fahrzeug bereits jenseits der Halte-linie befunden hat.

415

Die Angaben der Zeugin K. zur Stärke des Anstoßes und dessen Auswirkungen waren nicht konstant und unschlüssig. Zunächst hat die Zeugin bekundet, sie erinnere kein Anstoßgeräusch, um dann zu erklären, es habe ein vernehmbares Geräusch („irgendetwas“) gegeben. Wenn der Wagen des Angeklagten durch den auffahrenden Lkw um eine ganze Fahrzeuglänge nach vorne gestoßen oder geschoben worden wäre, hätte es aber ein deutliches und intensives Aufprallgeräusch geben müssen.

416

Die Zeugin hat zudem entgegen den mechanischen Gesetzmäßigkeiten behauptet, sie sei durch den Anstoß nach vorne geschleudert worden, und hat sich auf einen entsprechenden Vorhalt (Anstoß von hinten führt zunächst zu Druck nach hinten) darauf zurückgezogen, sie erinnere sich nicht genau. Auf mehrfache Nachfragen und Vorhalte hat die Zeugin sich schließlich darauf zurückgezogen, sie erinnere jetzt nicht mehr, ob das Fahrzeug nach vorne geschoben oder gestoßen worden sei, nachdem sie zuvor noch darauf beharrt hatte, der Wagen sei nach vorne geschoben oder geschleudert worden, sie wisse nur nicht genau, wie weit.

417

Weiterhin hat die Zeugin davon gesprochen, zunächst habe das Grünlicht geblinkt, was als Ampelschaltung in Deutschland nicht vorgesehen ist, dann sei die Ampel auf Gelb umgeschaltet und der Angeklagte sei stehengeblieben, wie jeder Fahrer es machen würde. Schließlich äußerte sie aber auch, es habe sich um eine ganz natürliche Entscheidung des Angeklagten gehandelt, vor einer roten Ampel stehenzubleiben.

418

Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht auch, dass die Zeugin K. aus dem angeblichen Aussehen der Zeugen H. nicht nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Nach Angaben der Zeugin K. hätte die Zeugin H. lange zerwühlte Haare, verlaufene Schminke und ein ungepflegtes Äußeres gehabt. Die Zeugin K. zog daher in Erwägung, das Ehepaar H. sei unmittelbar vor dem Unfall durch intime Kontakte vom Straßenverkehr abgelenkt worden.

419

Schließlich waren auch die Angaben der Zeugin K. zu Art und Umfang ihrer Tätigkeit für die D. V. zum Zeitpunkt des Unfalls nicht glaubhaft (vgl. oben unter III. A.).

420

Nach Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte den Auffahrunfall durch sein unerwartetes Bremsmanöver absichtlich herbeigeführt, indem er den vom Zeugen H. nicht eingehaltenen Sicherheitsabstand ausnutzte.

421

Die Feststellungen zu den geltend gemachten Verletzungen des Angeklagten und der Zeugin K. beruhen vor allem auf den Arztberichten des Arztes L. vom 09.07.2008 und den insoweit nicht zu widerlegenden Angaben der Zeugin K. (vgl. oben unter III. A.).

422

Fall 7: Schadensregulierung für den Unfall vom 30.05.2008

423

Die Feststellungen zum Sachverhalt zu Ziff. II. B. Fall 7 beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin L., der instruierten Vertreter der K.-Versicherung, den Zeugen J., K. und P. C., den Versicherungsunterlagen, namentlich den Schriftsätzen von Rechtsanwalt K. vom 06.06.2008, 28.07.2008, 30.07.2008, 12.08.2008 und 18.08.2008, der Rechnung des Sachverständigenbüros F. vom 03.06.2008, dem Kostenvoranschlag der Fa. G. C. GmbH vom 06.08.2008, der Verdienstbescheinigungen des Zeugen G. vom 27.05.2008 und 28.05.2008 sowie den Unterschriften auf den Schweigepflichtentbindungen vom 03.06.2008 und 05.06.2008.

424

Unter der Annahme eines Unfallgeschehens zum Nachteil des Angeklagten wurde der Pkw Chrysler im Auftrag der Ehefrau des Zeugen O. J., der Fahrzeugeigentümerin E. J., vom Sachverständigen F. begutachten. Obwohl dem Angeklagten bewusst war, dass weder er noch die Zeugen J., K. oder P. C. aufgrund des von ihm absichtlich herbeigeführten Unfalls überhaupt Ansprüche gegenüber der K.-Versicherung hatten, ließ er Rechtsanwalt K. ein falsches Unfallgeschehen vortragen, aufgrund dessen Forderungen gestellt wurden. Neben der Geltendmachung von Schmerzensgeld für sich und die Zeugin K. forderte der Angeklagte insbesondere für sich und die Zeugin K. Verdienstausfall für jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt stattgefundene Wettbewerbe. Darüber hinaus machte er im eigenen Namen Schadensersatz für einen vermeintlich durch den Verkehrsunfall beschädigten Laptop geltend, obwohl dieser tatsächlich im Eigentum des Zeugen P. C. stand und - sofern sich der Laptop überhaupt in dem Fahrzeug befunden hat - ein Schaden an der Grafikkarte nach Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall gestanden haben dürfte.

425

Die Angaben des Zeugen P. C. waren insoweit nicht glaubhaft: Er gab zunächst an, dass sein Laptop aufgrund eines Verkehrsunfalls am Gehäuse beschädigt worden sei. Auf Vorhalt, dass sich der Kostenvoranschlag der Fa. G. C. GmbH auf eine defekte Grafikkarte beziehe, erklärte der Zeuge dann, dass auch die Grafikkarte beschädigt worden sein könne. Nachdem der Zeuge angegeben hatte, dass er dem Angeklagten seinen Laptop geliehen habe, gab er auf Nachfrage, warum sich ein selbständiger Vermögensberater einen Laptop von einem 18-jährigen Praktikanten leihen würde, an, dass er - der Zeuge - den Laptop möglicherweise auch irgendwo, direkt im Auto des Angeklagten oder bei seiner Schwester, vergessen habe. Sodann erklärte der Zeuge, seine Schwester habe den Laptop häufig benutzt, so dass möglicherweise gar nicht der Angeklagte, sondern seine Schwester - die Zeugin C. - seinen Laptop ausgeliehen haben könnte.

426

Jedenfalls habe er seinen Schaden nicht ersetzt bekommen und daraufhin einen neuen Laptop erworben.

427

Der Zeuge J. gab glaubhaft an, einen Betrag in Höhe von ca. 7.000,00 € von der Versicherung erhalten zu haben. Dies stimmt mit den Angaben der Zeugin L. überein, die glaubhaft angab, dass seitens der K. Reparaturkosten in Höhe von 6.497,33 € und Nutzungsausfall in Höhe von 354,00 ausgezahlt worden seien. Da die Kammer nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte davon ausgegangen ist, der Zeuge J. werde den Pkw Chrysler - wie tatsächlich erfolgt - selbst reparieren, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten angenommen, dass er dem Zeugen J. hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen Versicherungsleistung und tatsächlichem Aufwand (3.500 bis 4.000 €) keinen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen wollte.

428

Aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin K. (siehe oben, III. A. 2.) geht die Kammer davon aus, dass die Zeugin den Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 550,00 € selbst erhalten hat.

429

Die Zeugin L. gab weiter glaubhaft an, dass sich der Gesamtschaden der K.-Versicherung auf einen Betrag in Höhe von 9.564,67 € beläuft. Dies korrespondiert - wenn auch nicht exakt - mit der Summe der jedenfalls geleisteten Schadenspositionen in Höhe von 9.552,23 €, so dass sich unter Berücksichtigung des Kaskoschadens der Fa. R.-L. GmbH ein Gesamtschaden von jedenfalls 12.811,67 € ergibt.

430

Fall 8: Verkehrsunfall vom 19.06.2008

431

Die Feststellungen zum Unfallgeschehen vom 19.06.2008 (oben Ziff. II. B. Fall 8) beruhen ganz im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen I. und B. B., der polizeilichen Unfallanzeige vom 19.06.2008 sowie der Schadensanzeige der Fa. D. A.-M.-GmbH vom 19.06.2008 und dem Urteil des Amtsgerichts H.-S. G. vom 17.07.2009 (Az. ...). Hinsichtlich der unfallbedingten Schäden an den Fahrzeugen Pkw Mercedes der Zeugin N. R. und Daimler-Chrysler der Fa. A. D. basieren die Feststellungen insbesondere auf dem Kfz-Gutachten des Sachverständigen F. vom 20.06.2008, der Rechnung der Fa. M.-B. vom 20.08.2008 sowie den Lichtbildern der beiden beschädigten Fahrzeuge, der polizeilichen Unfallskizze und den Skizzen des Angeklagten und des Zeugen B. B..

432

Die Zeugen I. und B. B. haben das Unfallgeschehen wie oben dargelegt, glaubhaft bekundet. Insbesondere decken sich die Angaben des Zeugen B. B. in der Hauptverhandlung, wonach der von ihm geführte Pkw Daimler Chrysler sich zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits zur Hälfte auf der vom Angeklagten genutzten Spur befunden und der Angeklagte ihm gegenüber angegeben habe, durch sein Navigationsgerät abgelenkt gewesen zu sein, sowohl mit seiner Unfallschilderung gegenüber der Versicherung als auch seinen Angaben im Zivilverfahren vor dem Amtsgericht H.-S. G.. Die Zeugin I. B. bestätigte, dass das Fahrzeug ihres Mannes zum Zeitpunkt der Kollision bereits sehr weit auf der vom Angeklagten genutzten Spur gewesen sei und ihr von ihrem Mann eine entsprechende Äußerung des Angeklagten über sein Navigationsgerät berichtet worden sei.

433

Eine Beeinflussung der Eheleute B. durch das Ermittlungsverfahren schließt die Kammer bereits vor dem Hintergrund der Kontinuität und Plausibilität dieser Angaben aus. Darüber hinaus gab der Zeuge B. B. zwar an, dass im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung mit dem Zeugen B. erörtert worden sei, der Angeklagte sei in einem kurzen Zeitraum in eine Vielzahl von Verkehrsunfällen verwickelt gewesen und stünde im Verdacht, die Unfälle absichtlich herbeigeführt zu haben. Auch die Zeugin I. B. berichtete, dass der Vorwurf des Betruges und der provozierten Verkehrsunfälle thematisiert worden sei. Beide Zeugen wurden hingegen jeweils erst durch Schreiben vom 03.11.2009 vorgeladen und am 19.11.2009 polizeilich vernommen. Zwischenzeitlich hatte bereits das Zivilverfahren stattgefunden, welches mit dem Urteil des Amtsgerichts H.-S. G. vom 17.07.2009 (Az. ...) endete.

434

Im Übrigen stimmt das Schadensbild am Pkw Daimler Chrysler der Fa. A. D., der Beschädigungen am linken, hinteren Radlauf und an der Fahrertür aufweist, mit den Bekundungen des Ehepaars B. überein, sie hätten - als sich der vom Zeugen B. geführte Pkw Daimler Chrysler bereits zur Hälfte auf der vom Angeklagten genutzten Spur befunden hätte - zunächst einen Anstoß hinten links bemerkt. Erst dann habe sich ihr Fahrzeug gedreht und seitlich quer gestellt.

435

Hinsichtlich der Vorschäden an dem Fahrzeug Pkw Mercedes der Zeugin N. R. basieren die Feststellungen insbesondere auf der Unfallanzeige vom 23.05.2008 aus dem Verfahren ..., dem Kfz-Gutachten des Sachverständigen F. vom 20.06.2008, der Rechnung der Fa. M.-B. vom 20.08.2008 sowie den Lichtbildern des Pkw Mercedes der Zeugin N. R. vor und nach dem Unfallgeschehen.

436

Angesichts der übereinstimmenden Schadensbilder an der Beifahrertür unterhalb der Zierleiste, ist die Kammer überzeugt, dass der am 23.05.2008 vorhandene Vorschaden zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 19.06.2008 nicht repariert gewesen ist. In Kenntnis dieses deutlich erkennbaren Schadens führte der Angeklagte absichtlich einen Verkehrsunfall herbei, um seiner Schwester N. R. jedenfalls auch zu ermöglichen, den Vorschaden als Unfallschaden vom 19.06.2008 gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, hier der Fa. A. D., geltend machen zu können.

437

Fall 9: Schadensregulierung für den Unfall vom 19.06.2008

438

Die Feststellungen zum Sachverhalt zu Ziff. II. B. Fall 9 beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen I. und B. B., dem Urteil des Amtsgerichts H.-S. G. vom 17.07.2009, dem öffentlichen Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts H.-S. G. vom 15.05.2009 (Az. ...), dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts H.-S. G. vom 21.08.2009, den Versicherungsunterlagen, namentlich dem Schreiben der H.-G.-Versicherung vom 16.09.2009, dem Schriftsatz von Rechtsanwalt K. vom 21.06.2009, dem Gutachten und der Rechnung des Sachverständigenbüros F. vom 23.06.2008, der Rechnung der Fa. M.-B. vom 20.08.2008 sowie den Unterschriften auf der Reparaturübernahmebestätigung vom 18.08.2008, den anwaltlichen Vollmachten vom 12.06.2006 und 19.06.2008 und der polizeilichen Vernehmung vom 23.04.2008.

439

Die eingeführten Versicherungsunterlagen zeigen auch hier, dass der Angeklagte jedenfalls in die Schadensregulierung aktiv mit eingebunden war: Zwar erfolgte die Beauftragung des Sachverständigen im Namen und auf Rechnung der Zeugin N. R.. Eine Abtretungserklärung hinsichtlich der Sachverständigenkosten samt Unterschrift des tatsächlichen Auftraggebers lag der Kammer nicht vor. Die Kammer ist hingegen überzeugt, dass der Angeklagte jedenfalls die Reparaturkostenübernahmebestätigung unterzeichnete. Zum einen handelt es sich hierbei nicht um das typische Schriftbild der Zeugin N. R.. Zum anderen dürfte die Zeugin N. R. als Erklärende selbst nicht mit „i. A. R.“ unterschrieben haben.

440

Jedenfalls täuschte der Angeklagte gegenüber dem Kfz-Sachverständigen F. ein Unfallgeschehen zu seinem Nachteil vor und verschwieg dem Sachverständigen darüber hinaus, dass es sich bei den Beschädigungen der Beifahrertür um Altschäden handelte, um seiner Schwester N. R., die aufgrund des von ihm absichtlich herbeigeführten Unfalls ohnehin keine Ansprüche gegenüber der H.-G.-Versicherung hatte, durch das auf falschen wertbildenden Faktoren basierende Gutachten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Nachdem die Versicherung unter Annahme einer Teilschuld des Angeklagten zunächst lediglich eine Teilzahlung geleistet und die Zeugin N. R. über Rechtsanwalt K. mit dem vom Angeklagten behaupteten falschen Ablauf des Unfallgeschehens (keine ausreichende Lücke, keine Äußerung über die Ablenkung durch ein Navigationsgerät gegenüber dem Zeugen B.) Klage auf Restzahlung erhoben hatte, verhalf der Angeklagte der Zeugin N. R. letztlich durch Wiederholung seiner falschen Angaben als Zeuge vor dem Amtsgericht H.-S. G. den erstrebten Vermögensvorteil in voller Höhe zu erlangen.

441

Fall 10.1: Verkehrsunfall vom 07.07.2008

442

Die Feststellungen zum Unfallgeschehen vom 07.07.2008 (vgl. oben Ziff. II. B. Fall 10.1) beruhen neben den glaubhaften Aussagen des Zeugen K. im Wesentlichen auf dem Kfz-Gutachten des Sachverständigen F. vom 09.07.2008 und den Lichtbildern des Pkw Audi (W. C.).

443

Der Zeuge K. hat das Unfallgeschehen wie oben festgestellt, glaubhaft bekundet. Insbesondere stimmen sich die Angaben des Zeugen K. mit seinen Angaben im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bei der Polizei überein, wonach er den Eindruck gewonnen habe, dass der Angeklagte offenbar nur auf das Umschalten der Lichtzeichenanlage gewartet habe.

444

Der Zeuge räumte in der Hauptverhandlung ein, ein „leichtes Opfer“ gewesen zu sein, da er keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Auf Vorhalt, dass der Zeuge im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung noch angegeben haben soll, dass er genügend Abstand gehalten habe, gab er an, sich an eine entsprechende Aussage nicht zu erinnern. Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Übrigen folgen hieraus nicht. Vielmehr wird deutlich, dass die Aussage des Zeugen K. auch frei von Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten ist. Der Zeuge räumte selbst eine Teilschuld am Unfall ein, so dass ein Interesse des Zeugen als Unfallbeteiligter seine eigene Schuld zu schmälern und den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, nicht erkennbar war.

445

Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte den Auffahrunfall durch sein plötzliches Bremsmanöver absichtlich herbeigeführt hat, indem er den vom Zeugen K. nicht eingehaltenen Sicherheitsabstand ausnutzte.

446

Die Feststellungen zu den geltend gemachten Verletzungen des Angeklagten beruhen vor allem auf dem Arztbericht von Herrn K. vom 07.10.2008.

447

Fall 10.2: Schadensregulierung für den Unfall vom 07.07.2008

448

Hinsichtlich der Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber der C.-Versicherung (oben II. B. Fall 10.2) beruhen die Feststellung im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen D., dem instruierten Vertreter der C.-Versicherung, und des insoweit glaubhaften Zeugen W. C. sowie den Versicherungsunterlagen, namentlich den Schriftsätzen von Rechtsanwalt K. vom 10.07.2008, 24.07.2008, 08.10.2008, 21.10.2008, 28.11.2008 und 03.12.2008, den Kostennoten von Rechtsanwalt K. vom 08.10.2008 und 03.12.2008, der Rechnung des Sachverständigenbüros F. vom 09.07.2008, der Verdienstbescheinigung des Zeugen G. vom 03.07.2008 sowie den Unterschriften auf der anwaltlichen Vollmacht vom 07.07.2008 und der Schweigepflichtentbindung vom 11.07.2008.

449

Wie oben (vgl. III. A. 2.) bereits dargelegt, gab der Zeuge W. C. glaubhaft an, dass der Angeklagte die Schadensregulierung für die Verkehrsunfälle vom 07.07.2008, 09.07.2008 und 10.07.2008 vollkommen selbständig durchgeführt habe. Dies wird durch die eingeführten Versicherungsunterlagen bestätigt. Unter Vortäuschung eines Unfallgeschehens zu seinem Nachteil, ließ der Angeklagte den Pkw Audi durch den Kfz-Sachverständigen F. in seinem Namen und auf seine Rechnung begutachten und über Rechtsanwalt K. - unter der wahrheitswidrigen Behauptung, er sei Eigentümer des Fahrzeuges - Ansprüche gegenüber der C.-Versicherung geltend machen, obwohl ihm bewusst war, dass weder er noch der Zeuge W. C. aus dem absichtlich herbeigeführten Unfall überhaupt Ansprüche hatten.

450

Insbesondere forderte der Angeklagte mit der erfundenen Wettbewerbsausschreibung des Zeugen G., die - ungeachtet des provozierten Verkehrsunfalls - keinen Anspruch auf Zahlung gegen die Versicherung begründet hätte, und der wahrheitswidrigen Behauptung, die angeblich geforderten Leistungen bereits erfüllt zu haben, Verdienstausfall in Höhe von 1.450,00 €.

451

Fall 11: Verkehrsunfall vom 09.07.2008

452

Die Feststellungen zum Unfallgeschehen vom 09.07.2008 (oben Ziff. II. B. Fall 11) beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen S., der polizeilichen Unfallanzeige vom 09.07.2008 und des Verwarngeldschreibens vom 06.08.2008. Hinsichtlich der Schäden an den Fahrzeugen Pkw Audi und Pkw BMW basieren die Feststellungen insbesondere auf den glaubhaften Angaben des Zeugen S., der Zeugin L., der instruierten Vertreterin der G.-Versicherung, dem Kfz-Gutachten des Sachverständigen F. vom 14.07.2008, sowie den Lichtbildern des Fahrzeugs Pkw Audi und der polizeilichen Unfallskizze.

453

Der Zeuge S. hat das Unfallgeschehen so wie oben festgestellt, glaubhaft angegeben. Der Zeuge hatte in der Hauptverhandlung allerdings zunächst bekundet, auf dem Weg zu einem Meeting gewesen zu sein, über eine Freisprechanlage telefoniert zu haben und gestresst gewesen zu sein. Er könne nicht ausschließen, ein Stück auf die rechte, von dem Angeklagten genutzte Fahrspur gekommen zu sein. Er gehe daher davon aus, den Unfall aus Unaufmerksamkeit verursacht zu haben. Auf Vorhalt, dass der Zeuge sowohl im Rahmen seiner Unfallschilderung gegenüber der Versicherung als auch in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben haben soll, weder unkonzentriert gewesen zu sein, noch telefoniert zu haben, noch einen - möglicherweise auch unbeabsichtigten - Spurwechsel durchgeführt zu haben, gab er an, sich heute nicht mehr daran zu erinnern, ob er zum Zeitpunkt der Kollision telefoniert habe. Er telefoniere ständig während der Autofahrten, es wäre aber möglich, dass er lediglich unmittelbar vor dem Zusammenstoß telefoniert habe. Im Übrigen könne er heute nur sicher ausschließen, einen Spurwechsel beabsichtigt zu haben, nicht hingegen, entweder an oder leicht über die Fahrstreifenbegrenzung zu dem vom Angeklagten genutzten Fahrstreifen gekommen zu sein. Der Zeuge erklärte, dass seine Erinnerung zum Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung im Jahr 2008 insoweit zuverlässiger - weil zeitnäher - gewesen sein werde, insbesondere führte er aber aus, dass es keine Gründe gegeben habe, falsche Angaben gegenüber der Polizei zu machen. Er sei sich aber noch heute sicher, dass der Zusammenstoß nach seiner Bewertung für den Angeklagten vermeidbar gewesen wäre.

454

Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen S. folgen hieraus nicht. Vielmehr wird deutlich, dass der Zeuge sorgfältig seine Erinnerung geprüft hat und diese auch frei von Belastungstendenzen sind. Der Zeuge schließt eine Teilschuld am Unfall nicht aus, so dass ein Interesse des Zeugen, als Unfallbeteiligter seine eigene Schuld zu schmälern und den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, nicht erkennbar war. Insbesondere ist die Kammer überzeugt, dass der Zeuge nicht durch das Ermittlungsverfahren zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.

455

Soweit der Zeuge S. mit seinen Angaben gegenüber der Versicherung erklärt hat, dass der - vom Angeklagten geführte - Audi in die hintere linke Seite seines Fahrzeuges gefahren sei, beeinträchtigt dies nicht seine Glaubwürdigkeit. Auf Vorhalt dieser Angaben erklärte der Zeuge, dass der Zusammenstoß definitiv hinten rechts erfolgt sei. Dies entspricht sowohl der polizeilichen Unfallskizze als auch den vorstehenden Angaben des Zeugen gegenüber der Versicherung, dass er sich auf dem linken Fahrstreifen der dreispurigen Fahrbahn befunden habe und der Angeklagte in der Spur rechts daneben. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Zeuge bei seiner Schadensschilderung gegenüber der Versicherung versehentlich die Seiten des Fahrzeuges verwechselt hat.

456

Demgegenüber waren die Angaben des Zeugen P. zum Verlauf des Unfallgeschehens nicht glaubhaft: Der Zeuge hatte zunächst angegeben, dass das Fahrzeug des Zeugen S. bereits zur Hälfte über die Fahrstreifenbegrenzung zu dem vom Angeklagten genutzten Fahrstreifen gefahren sei, weshalb es im Fahrstreifen des Angeklagten zu einem Zusammenstoß gekommen sei. Nach dem Unfall habe man auf der Straße in Unfallendstellung angehalten und auf die verständigte Polizei gewartet. Auf Vorhalt der Angaben des Zeugen S., dass die Unfallbeteiligten nicht an der Unfallstelle selbst angehalten hätten, um den übrigen Verkehr nicht zu behindern, sondern zum rechten Fahrbahnrand weitergefahren seien und dort auf das Eintreffen der Polizei gewartet hätten, zog sich der Zeuge zunächst darauf zurück, sich nicht mehr genau zu erinnern, um sodann, auf Vorhalt, dass er zuvor die konkrete Unfallendstellung beschrieben habe, zu erklären, dass seine vorherigen Angaben seinen Erinnerungen entsprechen würden und er an diesen Angaben festhalte. Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen S. spricht hingegen, dass die Polizei nur eine Unfallskizze und keine Lichtbilder am Standort der Fahrzeuge gefertigt hat.

457

Auf Vorhalt seiner angeblichen Angaben gegenüber den Polizeibeamten am Unfallort, dass der andere - vom Zeugen S. geführte - Pkw „plötzlich“ nach rechts gezogen habe, gab der Zeuge P. an, sich an eine entsprechende Aussage nicht erinnern zu können. Er habe erst nach dem Zusammenstoß wahrgenommen, dass der Zeuge S. die Fahrstreifenbegrenzung überschritten habe. Auf Vorhalt des in seinem Namen unterzeichnete Zeugenberichts gegenüber der G.-Versicherung, in dem ebenfalls beschrieben wird, dass der Fahrer des Pkw BMW „auf einmal“ auf die vom Angeklagten genutzte Fahrspur geraten sei, nicht hingegen, wie weit der Zeuge S. die Fahrstreifenbegrenzung überschritten habe, erklärte der Zeuge zunächst, dass es sich sowohl um seine Unterschrift als auch seine Handschrift handle. Er habe den Text höchstwahrscheinlich über das Internet übersetzen lassen, da er keinen längeren Text in deutscher Sprache verfassen könne. Auf weitere Nachfrage erklärte der Zeuge dann, dass es auch möglich sei, dass ihm jemand geholfen und den Text für ihn geschrieben habe. Anschließend gab der Zeuge dann doch wieder an, dass es sich doch um seine Handschrift handeln würde, er den Text daher möglicherweise von jemand diktiert bekommen habe. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Ladung zur Zeugenaussage, auf der im Namen des Zeugen handschriftlich - vom Schriftbild der Schilderung gegenüber der Versicherung abweichend - in gebrochenem Deutsch notiert wurde, dass er den Termin aus familiären Gründen nicht wahrnehmen könne, bekundete der Zeuge schließlich, dass es sich bei der Schadensschilderung gegenüber der Versicherung doch nicht um seine Handschrift handeln würde. Es wäre möglich, dass es sich um die Handschrift des Angeklagten handelte, er könne sich aber weder an das Schreiben noch an dessen Entstehung erinnern.

458

Der Vergleich beider Schreiben zeigt, dass es sich bei dem für die G.-Versicherung nicht um ein vom Zeugen P. verfasstes Schreiben handelt. Insbesondere weist die Notiz des Zeugen P. auf dem polizeilichen Ladungsschreiben entgegen dem fehlerfreien Schreiben für die Versicherung mehrere Rechtsschreib- und Grammatikfehler auf. Der Zeuge P. ist der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, weshalb er vor der Kammer mithilfe eines Dolmetschers für die russische Sprache vernommen wurde. Die Kammer ist daher überzeugt, dass das fehlerhafte Schreiben an die Versicherung auf Veranlassung des Angeklagten gefertigt worden ist, um seine falsche Darstellung des Ablaufes des Unfallgeschehens zu untermauern.

459

Im Übrigen konnte der Zeuge P. auch keine Angaben machen, ob der Angeklagte in der angeblich vom Zeugen S. verschuldeten Unfallsituation nach rechts hätte ausweichen und den Zusammenstoß hätte vermeiden können.

460

Nach Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte auch diesen Zusammenstoß absichtlich herbeigeführt, indem er den Pkw Audi gezielt nach links in das Fahrzeug des Zeugen S. hinein lenkte, obwohl dieses - wenn überhaupt - lediglich ein Stück auf den vom Angeklagten genutzten Fahrstreifen ragte und ein Zusammenstoß beim weiteren Fahren in der Mitte der Fahrspur nicht erfolgt wäre.

461

Fall 12: Schadensregulierung für den Unfall vom 09.07.2008

462

Hinsichtlich der Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber der G.-Versicherung (oben II. B. Fall 12) beruhen die Feststellungen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin L., der instruierten Vertreterin der G.-Versicherung, und des insoweit glaubhaften Zeugen W. C. sowie den Versicherungsunterlagen, namentlich den Schreiben der G.-Versicherung vom 26.08.2008 und 03.09.208, den Schriftsätzen von Rechtsanwalt K. vom 17.07.2008 und 27.08.2008, der anwaltlichen Vollmacht vom 09.07.2008 sowie der Unterschrift auf der anwaltlichen Vollmacht vom 09.07.2008.

463

Die eingeführten Versicherungsunterlagen bestätigen auch in diesem Fall, die insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen W. C. (vgl. III. A. 3.), dass der Angeklagte die Schadensregulierung für die Verkehrsunfälle vom 07.07.2008, 09.07.2008 und 10.07.2008 eigenständig durchgeführt habe. Unter Vortäuschung eines Unfallgeschehens zu seinem Nachteil ließ der Angeklagte den Pkw Audi - wie bereits zwei Tage zuvor - durch den Kfz-Sachverständigen F. in seinem Namen und auf seine Rechnung begutachten und wie bereits sieben Tage zuvor über Rechtsanwalt K. - wieder unter der wahrheitswidrigen Behauptung, er sei Eigentümer des Fahrzeuges - Ansprüche gegenüber der G.-Versicherung geltend machen, obwohl ihm bewusst war, dass weder er noch der Zeuge W. C. aus dem absichtlich herbeigeführten Unfall überhaupt Ansprüche gegen die Versicherung hatten.

464

Mangels Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Verdienstausfallansprüchen konnte die Kammer hingegen nicht feststellen, dass dem Angeklagten ein eigener Vermögensvorteil zugekommen ist oder er diesen angestrebt hat. Auch hinsichtlich einer tatsächlich erfolgten Bereicherung des Zeugen W. C. konnten keine Feststellungen getroffen werden.

465

Fall 13: Verkehrsunfall vom 10.07.2008

466

Die Feststellungen zum Unfallgeschehen vom 10.07.2008 (vgl. oben Ziff. II. B. Fall 13) beruhen neben den glaubhaften Angaben des Zeugen K. im Wesentlichen auf der polizeilichen Unfallanzeige vom 10.07.2008, dem Kfz-Gutachten des Sachverständigenbüros O. vom 17.07.2008 und den Lichtbildern des Pkw Audi und der polizeilichen Unfallskizze.

467

Die Feststellungen zu den Schäden am Lkw MAN basieren auf dem Schreiben der K.-Versicherung vom 14.02.2014.

468

Der Zeuge K. hat das Unfallgeschehen wie oben festgestellt, glaubhaft bekundet. Insbesondere decken sich die Angaben des Zeugen mit seinen Angaben im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bei der Polizei, wonach der Angeklagte - trotz ausreichender Zeit zum Einfahren in den Kreuzungsbereich (Umspringen der Lichtzeichenanlage von Grün- auf Gelblicht) und daher für den Zeugen unerwartet - eine Vollbremsung („voll in die Eisen“) eingeleitet habe. Der Zeuge hat bekundet, ebenfalls den Bremsvorgang eingeleitet zu haben, um selbst an der Haltelinie oder leicht darüber zum Stehen zu kommen. Er sei aber auf den plötzlich haltenden Pkw des Angeklagten aufgefahren. Insbesondere hielt der Zeuge an seinen Angaben gegenüber der Polizei fest, dass die Lichtzeichenanlage entgegen der polizeilichen Unfallaufnahme - und dem späteren Vortrag des Angeklagten über Rechtsanwalt K. gegenüber der Versicherung - noch kein Rotlicht gezeigt habe.

469

Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen liegen nicht vor. Insbesondere gab der Zeuge an, sich zunächst für den Unfall verantwortlich gefühlt zu haben („Wer auffährt hat Schuld“, siehe hierzu die Erwägungen oben III. B.). Erst seit der polizeilichen Vernehmung denke er anders. Der Zeuge B. habe zwar den Verdacht eines provozierten Unfalls thematisiert, ihm, dem Zeugen, hingegen nicht von der Art der übrigen Unfälle berichtet. Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten waren bei der Aussage des Zeugen K. nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Zeuge sachliche Angaben gemacht und war in der Lage seine Erinnerung kritisch zu prüfen.

470

Die Kammer ist überzeugt, dass der Zeuge K. zwar zu dicht aufgefahren ist, der Angeklagte den Auffahrunfall hingegen unter Ausnutzung des vom Zeugen K. nicht eingehaltenen Sicherheitsabstandes durch sein unerwartetes Bremsmanöver absichtlich herbeigeführt hat.

471

Die Feststellungen zu den geltend gemachten Verletzungen des Angeklagten beruhen vor allem auf den ärztlichen Unterlagen von Dr. S. bzw. Dr. S.-S., namentlich dem ärztlichen Rezept vom 11.07.2008, der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11.07.2008 und dem ärztlichen Bericht vom 25.07.2008.

472

Fall 14: Schadensregulierung für den Unfall vom 10.07.2008

473

Hinsichtlich der Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber der K.-Versicherung (oben II. B. Fall 13) beruhen die Feststellungen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin L., der instruierten Vertreterin der K.-Versicherung, und des insoweit glaubhaften Zeugen W. C. sowie den Versicherungsunterlagen, namentlich den Schriftsätzen von Rechtsanwalt K. vom 21.07.2008, 22.07.2008, 28.07.2008, 30.07.2008 und 04.08.2008, 12.08.2008, 14.08.2008, 29.08.2008 und 02.09.2008, den Kostennoten von Rechtsanwalt K. vom 14.08.2008 und 28.08.2008, der Rechnung des Sachverständigenbüros O. vom 17.07.2008, der Abtretungserklärung für das Sachverständigenbüro O. vom 12.07.2008, dem Schreiben von Dr. S.-S. vom 23.07.2008, dem ärztlichen Rezept vom 11.07.2008, dem Kaufvertrag vom 26.07.2008 sowie den Unterschriften auf der anwaltlichen Vollmacht vom 14.07.2008, der Abtretungserklärung vom 21.07.2008 und dem Kaufvertrag vom 26.07.2008.

474

Hinsichtlich der Vorschäden am Pkw Audi aufgrund des vorangegangenen Verkehrsunfalls vom 07.07.2008 nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen zu III. B. Fall 10.1 und Fall 10.2.

475

Auch in diesem Fall bestätigen die eingeführten Versicherungsunterlagen die Angaben des Zeugen W. C. (vgl. III. A. 3.), dass der Angeklagte die Schadensregulierung eigenständig durchgeführt hat. Unter Vortäuschung eines Unfallgeschehens zu seinem Nachteil, ließ der Angeklagte den Pkw Audi durch das Kfz-Sachverständigenbüro O. in seinem Namen und auf seine Rechnung begutachten. Dabei wählte der Angeklagte bewusst einen anderen Gutachter als den Sachverständigen F. aus, damit unbemerkt blieb, dass der Pkw Audi bereits aufgrund des Verkehrsunfalls vom 07.07.2008 einen unreparierten Heckschaden erlitten hatte. Auf Grundlage des von falschen wertbildenden Faktoren ausgehenden Gutachtens wollte der Angeklagte dem Zeugen W. C., der aufgrund des von ihm absichtlich herbeigeführten Unfalls ohnehin keine Ansprüche gegenüber der K.-Versicherung hatte, einen weiteren Vermögensvorteil verschaffen. Obwohl seit dem 10.07.2008 die Schadensregulierung für den Verkehrsunfall vom 07.07.2008 und seit dem 17.07.2008 die Regulierung für den Unfall vom 09.07.2008 lief, ließ der Angeklagte ab dem 21.07.2008 über Rechtsanwalt K. - auch hier unter der wahrheitswidrigen Behauptung, er sei Eigentümer des Fahrzeuges - Ansprüche gegenüber der K.-Versicherung geltend machen.

476

Er machte für sich selbst Schmerzensgeld für angeblich erlittene Schmerzen im Halswirbelbereich geltend.

477

Die Zeugin L. gab glaubhaft an, dass sich der Gesamtschaden der K.-Versicherung auf einen Betrag in Höhe von 6.578,57 € beläuft.

478

Fall 15: Verkehrsunfall vom 14.08.2008

479

Die Feststellungen zum Unfallgeschehen vom 14.08.2008 (vgl. oben Ziff. II. B. Fall 15) beruhen neben den glaubhaften Angaben der Zeugin S. im Wesentlichen auf den Kfz-Gutachten des Sachverständigenbüros S. vom 15.08.2008 und des Kfz-Sachverständigen Helm der A.-Versicherung vom 13.01.2009, dem Verwarngeldschreiben vom 03.09.2008, den Lichtbildern der Fahrzeuge Pkw Audi und Pkw BMW sowie den Unfallskizzen der Polizei und der Zeugin S..

480

Die Feststellungen zu Vorschäden des Pkw Audi basieren insbesondere auf der polizeilichen Anzeige vom 20.11.2004, dem Kfz-Gutachten der Sachverständigenbüros H. B. und J. P. vom 25.01.2005, dem Kaufvertrag vom 14.03.2005, dem Kfz-Gutachten des Sachverständigenbüros A. vom 06.07.2007, dem Schriftsatz des Rechtsanwaltsbüros B. und P. vom 19.07.2006 sowie dem Kfz-Gutachten des Sachverständigen F. vom 08.07.2006.

481

Die Zeugin S. hat das Unfallgeschehen wie oben festgestellt, glaubhaft bekundet. Insbesondere decken sich die Angaben der Zeugin S. mit ihrer Unfallschilderung gegenüber der Versicherung, ihren Angaben im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung bei der Polizei und im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung als Partei vor der Zivilkammer... des Landgerichts H., nämlich dahingehend, dass der Angeklagte im fließenden Verkehr (so gegenüber der Versicherung) bzw. bei Grünlicht anzeigender Lichtzeichenanlage (so gegenüber der Polizei) eine plötzliche (so vor dem Zivilgericht) Vollbremsung durchgeführt und ihr gegenüber später angegeben habe, er habe - entgegen der dies verbietenden Beschilderung - links abbiegen wollen, um zur dortigen Waschanlage zu fahren. Auf Vorhalt, dass die polizeiliche Unfallschilderung davon ausgeht, die Zeugin sei bei Rotlicht wegen zu geringen Sicherheitsabstandes aufgefahren und habe die Ordnungswidrigkeit einräumt, gab die Zeugin an, dass sie eine entsprechende Aussage nur im Hinblick auf den nicht ausreichenden Sicherheitsabstand getätigt habe. Sie sei sicher, dass die Lichtzeichenanlage Grünlicht angezeigt habe, da sie die Strecke täglich auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte nutze und die „Grünphase“ der E. Str. kenne. Die Polizei am Unfallort habe ihre Unfallversion nicht hören wollen, sondern habe ihr Vorwürfe gemacht, den Abstand nicht eingehalten zu haben.

482

Dadurch wird deutlich, dass die Angaben der Zeugin S. frei von Belastungstendenzen sind. Die Zeugin räumt selbst eine aus ihrer Sicht bestehende Teilschuld am Unfall ein, so dass ein Interesse, als Unfallbeteiligte ihre eigene Schuld zu schmälern und den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, nicht erkennbar war. Eine Beeinflussung durch das Ermittlungsverfahren schließt die Kammer bereits vor dem Hintergrund der Kontinuität der Angaben aus. Bereits vor der polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen B. hat die Zeugin von der Äußerung des Angeklagten, er habe nach links in Richtung der Waschstraße abbiegen wollen, berichtet.

483

Darüber hinaus gab die Zeugin glaubhaft an, sie sei sicher, dass der vom Angeklagten geführte Audi in Unfallendstellung bereits in der Kreuzung gestanden habe und dieser durch den Aufprall nicht nach vorne geschoben worden sei. Dies entspricht den Lichtbildern der Unfallendstellung: Der Pkw Audi befindet sich vollständig hinter der Haltelinie. Zudem befindet sich der Pkw BMW der Zeugin S. unmittelbar hinter dem Pkw Audi und berührt diesen. Auch dieser Umstand spricht dagegen, dass der Pkw Audi nach vorne gestoßen worden ist.

484

Die Kammer ist daher überzeugt, dass der Angeklagte den Auffahrunfall durch sein unerwartetes Bremsmanöver absichtlich herbeigeführt hat, indem er den von der Zeugin S. nicht eingehaltenen Sicherheitsabstand ausnutzte.

485

Die Feststellungen zu den vermeintlichen Verletzungen des Angeklagten beruhen vor allem auf dem Arztbericht des Arztes N.-C. vom 07.10.2008.

486

Fall 16a: Schadensregulierung für den Unfall vom 14.08.2008

487

Die Feststellungen zum Sachverhalt zu Ziff. II. B. Fall 16a. beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin S., dem Urteil des Landgerichts H. vom 15.07.2009 (Az. ...), den Versicherungsunterlagen, namentlich den Schriftsätzen von Rechtsanwalt K. vom 21.08.2008 und 08.10.2008, dem Kfz-Gutachten vom 15.08.2008 nebst Abtretungserklärung vom 14.08.2008 und der Rechnung vom 15.08.2008 des Sachverständigenbüros S. sowie der Unterschrift auf der Abtretungserklärung vom 14.08.2008.

488

Zwar zeigen die eingeführten Versicherungsunterlagen, dass die Beauftragung des Sachverständigen im Namen und auf Rechnung des gesondert Verfolgten B. erfolgte, der auch die Abtretungserklärung bezogen auf Schadensersatzansprüche zur Erfüllung der Sachverständigenforderung unterzeichnet hat. Jedenfalls ließ der Angeklagte aber gegenüber der A.-Versicherung über Rechtanwalt K. ein Unfallgeschehen zu seinem Nachteil vortragen (rotlichtbedingtes Halten des Angeklagten, Auffahren der Zeugin S. auf das bereits stehende Fahrzeug), um für sich Schmerzensgeld geltend zu machen und dem gesondert Verfolgten B. zu ermöglichen, - aufgrund des provozierten Unfalls ebenfalls - unberechtigte Ansprüche geltend gemacht wurden.

489

Fall 16b: Falschaussage vom 20.05.2009

490

Die Feststellungen beruhen neben den glaubhaften - bereits oben wiedergegebenen - Angaben der Zeugin S. insbesondere auf dem Sitzungsprotokoll des Landgerichts H. vom 20.05.2009 (Az. ...).

491

Nachdem die A.-Versicherung Zahlungen verweigert und der gesondert Verfolgte B. über Rechtsanwalt K. mit dem vom Angeklagten behaupteten falschen Ablauf des Unfallgeschehens Zahlungsklage erhoben hatte, wiederholte der Angeklagte die wissentlich falsche Unfallschilderung auch gegenüber der Zivilkammer... des Landgerichts H., er habe bereits an der Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage gestanden, als die Zeugin S. aufgefahren sei. Auch seine abstreitenden Angaben, er habe gegenüber der Zeugin S. nicht behauptet, links in Richtung der Waschstraße abbiegen zu wollen, erfolgten bewusst wahrheitswidrig.

492

Fall 17.1: Verkehrsunfall vom 04.09.2008

493

Die Feststellungen zum Unfallgeschehen vom 04.09.2008 (vgl. oben Ziff. II. B. Fall 17.1) beruhen neben den glaubhaften Angaben des Zeugen P. im Wesentlichen auf der Schadensanzeige vom 04.09.2008, dem Kfz-Gutachten des Sachverständigenbüros S. vom 19.09.2008 und den Lichtbildern des Pkw BMW der Zeugin E. R.. Die Feststellungen zu den Schäden am Pkw BMW des Zeugen P. basieren auf dessen glaubhaften Angaben.

494

Der Zeuge P. hat das Unfallgeschehen wie oben festgestellt, glaubhaft bekundet. Insbesondere decken sich die Angaben des Zeugen mit seinen Angaben im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bei der Polizei dahingehend, dass der Angeklagte beim Umspringen der Lichtzeichenanlage von Grün- auf Gelblicht plötzlich gebremst habe und im Bereich des Haltebalkens zum Stehen gekommen sei, obwohl andere Verkehrsteilnehmer auf dem linken und rechten Fahrstreifen die Lichtzeichenanlage noch passiert hätten. Der Zeuge gab an, seine Geschwindigkeit nicht verringert, sondern erhöht zu haben, da er - in der Erwartung, dass der Angeklagte seine Fahrt ungebremst fortsetzen würde - den Kreuzungsbereich ebenfalls noch bei Gelblicht habe überqueren wollen. Der Zeuge gab an, er habe sich sicher gefühlt, da der in seiner Fahrtrichtung stadtauswärts in Richtung H.-S. P. befindliche Rotlichtblitzer durch einen Lkw verdeckt gewesen sei. Der Zeuge hat zudem glaubhaft bekundet, der Angeklagte haben nach dem Unfall zu ihm gesagt, hätte er - der Angeklagte - gewusst, dass er - der Zeuge - noch durchfahren wolle, hätte er nicht gebremst. Diese Äußerung verdeutlicht, dass der Angeklagte aufgrund des von ihm absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfalls nicht über das verkehrswidrige Verhalten des Zeugen P. verärgert war, sondern vielmehr bemüht war, eine verbale Auseinandersetzung mit dem Unfallgegner zu verhindern.

495

Auf Vorhalt seiner Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung, wonach die Lichtzeichenanlage auf Gelblicht umgesprungen sei als sich der Angeklagte ca. 15 Meter vor dem Kreuzungsbereich befunden habe, gab der Zeuge P. an, diesen Abstand heute nicht mehr zu erinnern. Er gehe aber davon aus, dass die Angaben seiner damaligen Erinnerung entsprochen hätten.

496

Auf den weiteren Vorhalt der Unfallschilderung gegenüber der C.-Versicherung, nach der der Zeuge aufgrund eines „plötzlichen Bremsmanövers (Ampelreg.)“ aufgefahren sei und die mit dem Zusatz „= 100%“ versehen ist, erklärte der Zeuge glaubhaft, die Schadensmeldung nicht selbst, sondern über einen Versicherungsmakler habe ausfüllen lassen. Tatsächlich ist die Schadensmeldung mit dem Absender „Versicherungsmakler J. A. R.“ versehen und trägt dessen Unterschrift, so dass sich hieraus kein Widerspruch zu den Angaben des Zeugen ergibt.

497

Die abweichenden Angaben des Zeugen P. C. sind demgegenüber nicht glaubhaft. Der Zeuge hat angegeben, der Angeklagte habe normal gebremst und, als er - der Zeuge P. C. - aufgeschaut habe, sei die Ampel auf Rotlicht geschaltet gewesen. Der Angeklagte habe das Fahrzeug zum Stillstand gebracht, bevor der Zeuge P. aufgefahren sei. Diese Schilderung steht jedoch im Gegensatz zu den Angaben des Zeugen P., wonach auf den anderen Spuren die Fahrzeuge noch bei Gelblicht noch weitergefahren seien.

498

Der Zeuge C. hat zudem erklärt, er sei wegen eines neu erworbenen MP3-Players nicht „ganz so auf der Straße dabei“ gewesen, da er sich mit dem Gerät beschäftigt habe. Allerdings erscheint auch diese Angabe, die schon die Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen infrage stellt, nicht glaubhaft. Denn der Zeuge hat erklärt, er habe das Gerät in H.-A. erworben, der Angeklagte habe ihn dorthin gefahren. Auf dem Rückweg nach Hause nach H.-J., also in Fahrtrichtung der Innenstadt, sei dann der Unfall passiert. Demgegenüber hat der Zeuge P. glaubhaft versichert, der Unfall sei in der entgegengesetzten Fahrtrichtung passiert. Dazu passt, dass der Zeuge darauf hingewiesen hat, er sei davon ausgegangen, von dem für die Fahrtrichtung stadtauswärts installierten Blitzgerät nicht erfasst werden zu können. Auch Rechtsanwalt K. hat mit Schriftsatz vom 12.09.2009 vorgetragen, dass sich der Unfall - anders als vom Zeugen P. C. geschildert - in Fahrtrichtung H.-S. P. ereignet habe.

499

Mit der fehlerhaften Angabe der Fahrtrichtung ist die Behauptung des Zeugen P. C., weitgehend durch seinen neu erworbenen MP3-Player abgelenkt gewesen zu sein, ebenso zweifelhaft wie seine Angaben zum angeblichen Zweck der Fahrt.

500

Die Feststellungen zu den geltend gemachten Verletzungen des Angeklagten und des Zeugen P. C. beruhen neben den insoweit nicht zu widerlegenden Angaben des Zeugen (vgl. oben III. A. 3.) auf den ärztlichen Berichten des Arztes L. vom 06.11.2008 sowie dessen Schreiben vom 06.11.2008.

501

Fall 17.2: Schadensregulierung für den Unfall vom 04.09.2008

502

Hinsichtlich der Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber der C.-Versicherung (oben II. B. Fall 17.2.) beruhen die Feststellungen im Wesentlichen auf den Schriftsätzen von Rechtsanwalt K. vom 12.09.2008, 27.10.2008, 25.11.2008 und 12.12.2008, dessen Kostennote vom 12.12.2008, der Abtretungserklärung gegenüber dem Sachverständigenbüro S. vom 04.09.2008, der Rechnung des Sachverständigenbüros S. vom 09.09.2008, den Schreiben der C.-Versicherung vom 16.09.2008, 31.10.2008, 18.11.2008, 02.12.2008 und 16.12.2008, der undatierten Abfindungserklärung des Zeugen P. C., dem Zahlungsbeleg nach § 28 Abs. 4 SGB V vom 04.09.2008, dem Schreiben des Arztes L. vom 31.10.2008 und dessen Rechnung vom 07.10.2008 sowie der Unterschrift auf der Abtretungserklärung des Sachverständigenbüros S. vom 04.09.2008.

503

Die eingeführten Versicherungsunterlagen zeigen auch hier, dass der Angeklagte die Schadensregulierung eigenständig, ohne Einbindung seiner Mutter E. R., durchgeführt hat. Unter Vortäuschung eines Unfallgeschehens zu seinem Nachteil, setzte er sich mit dem Kfz-Sachverständigen S. in Verbindung, ließ den Pkw BMW von diesem begutachten, unterzeichnete in diesem Zusammenhang routiniert die Abtretungserklärung auf Ersatz der Sachverständigenkosten und ließ über Rechtsanwalt K. Ansprüche, insbesondere Schmerzensgeld, gegenüber der Versicherung geltend machen. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass weder er noch seine Mutter E. R. aufgrund des von ihm absichtlich herbeigeführten Unfalls überhaupt Ansprüche gegenüber der C.-Versicherung hatten.

504

Der Zeuge P. C. gab insoweit glaubhaft an, aufgrund des Verkehrsunfalls vom 04.09.2008 Schmerzensgeld gefordert und einen zufriedenstellenden Betrag, möglicherweise im Bereich von 300,00 €, erhalten zu haben. Dass der Angeklagte über den an ihn selbst als Schmerzensgeld ausgezahlten Betrag hinaus einen weiteren Vermögensvorteil erstrebte oder erlangte, konnte die Kammer nicht feststellen.

505

Fall 18: Verkehrsunfall vom 11.09.2008

506

Die Feststellungen zum Unfallgeschehen vom 11.09.2008 (vgl. oben Ziff. II. B. Fall 18) beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen F., N. und M., der polizeilichen Unfallanzeige vom 11.09.2008, den Lichtbildern des Unfallortes und des Pkw BMW sowie der Unfallskizze der Polizei.

507

Hinsichtlich der Unfallschäden hat die Kammer ihre Feststellungen insbesondere aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin L., der instruierten Vertreterin der A.-Versicherung, und des Kfz-Gutachtens des Sachverständigen S. vom 17.09.2008 getroffen.

508

Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen F. beruhen auf dessen glaubhaften Angaben.

509

Die Zeugen F., N. und M. haben das Unfallgeschehen wie oben festgestellt, glaubhaft bekundet. Insbesondere decken sich die Angaben der Zeugen N. und M. dahingehend, dass der Angeklagte in dem Moment, als der Zeuge F. aus der Ausfahrt des A.-Parkplatzes auf die rechte Fahrspur des S. Wegs gefahren sei, grundlos von dem linken in den rechten Fahrstreifen gewechselt und es deswegen zur Kollision gekommen sei.

510

Der Zeuge F. hat bekundet, der von ihm gefahrene Transporter habe Anfahrschwierigkeiten gehabt, weshalb sich dieser erst langsam in Bewegung gesetzt habe. Er habe darauf geachtet, nicht in den linken Fahrstreifen zu kommen. Bis auf den rechten Hinterreifen habe sich der Transporter bereits auf dem rechten Fahrstreifen befunden, sei daher noch nicht in gerader Fahrtrichtung des S. Wegs ausgerichtet gewesen, als es zum Zusammenstoß gekommen sei.

511

Allerdings hat der Zeuge weiter angegeben, er habe vor dem Abbiegen in den rechten Fahrstreifen beide Fahrstreifen kontrolliert, diese seien leer gewesen. Auch auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung, in deren Rahmen der Zeuge angegeben haben soll, dass er den Pkw BMW kurz vor dem Zusammenstoß im Augenwinkel wahrgenommen habe, erklärte der Zeuge, nunmehr zu erinnern, dass er den Pkw BMW des Angeklagten nicht wahrgenommen habe und ausreichend Zeit gehabt habe, auf den S. Weg einzubiegen. Die Angaben des Zeugen F. gegenüber der Polizei sind jedoch plausibel und werden darüber hinaus durch die glaubhaften Angaben der Zeuge M. und N. gestützt:

512

Der Zeuge M. gab glaubhaft an, dass der Angeklagte ihn bereits kurz zuvor über den rechten Fahrtstreifen überholt und beim Einscheren auf die linke Spur geschnitten habe. Er habe abbremsen müssen, worüber er verärgert gewesen sei. Er habe anschließend wahrgenommen, wie der weiße Transporter des Zeugen F. am Rande der Ausfahrt des Parkplatzes gestanden habe, um auf die rechte Fahrspur einzubiegen. Obwohl der Transporter und dessen Fahrtrichtung nicht zu übersehen gewesen seien, sei der Angeklagte ohne verkehrsbedingten Anlass auf die rechte Spur gewechselt. Die Kollision habe sich ereignet, bevor der Pkw BMW vollständig auf den rechten Fahrstreifen gewechselt sei.

513

Der Zeuge N. als Beifahrer des Transporters gab übereinstimmend dazu an, dass der Zeuge F. vom Parkplatz langsam in Richtung Fahrbahn gefahren sei. Der Zeuge bekundete weiter, er habe den Pkw BMW des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt in einer Entfernung von ca. 80 Metern auf dem linken Fahrstreifen wahrgenommen. Der Transporter habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits am Fahrbahnrand der Ausfahrt befunden. Anschließend habe der Zeuge F. mit dem Abbiegevorgang begonnen. Einen Fahrstreifenwechsel des Pkw BMW habe er - der Zeuge N. - nicht wahrgenommen. Da der Zeuge F. nicht auf den linken Fahrstreifen gekommen sei, müsse der Pkw BMW vor der Kollision den Fahrstreifen gewechselt haben.

514

Die Aussagen der Zeugen sind frei von Belastungstendenzen. Die Zeugen F. und N. haben ihre Wahrnehmungen sachlich geschildert und keine Angaben gemacht, die für sich genommen ein absichtliches Herbeiführen des Verkehrsunfalls durch den Angeklagten nahe legen. Der Zeuge M. gab zwar an, dass der Zeuge B. ihm berichtet habe, dass es um Ermittlungen wegen des Vorwurfs des Versicherungsbetruges gegen den BMW-Fahrer gäbe. Die Kammer schließt aber aus, dass der Zeuge aufgrund der polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen B. zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist. Für den unbeteiligten Zeugen M. war - ebenso wie für den Zeugen N. - ohnehin kein Interesse erkennbar, den Angeklagten zu Unrecht belasten zu wollen.

515

Schließlich werden die Angaben der Zeugen, dass sich der Pkw BMW des Angeklagten zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht gänzlich im rechten Fahrstreifen befunden hat, durch die Lichtbilder der Pkws in der Unfallendstellung gestützt.

516

Fall 19: Schadensregulierung für den Unfall vom 11.09.2008

517

Die Feststellungen beruhen hinsichtlich der Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber der A.-Versicherung (oben II. B. Fall 19) neben den glaubhaften Angaben der Zeugin L., der instruierten Vertreterin der A., im Wesentlichen auf den Schriftsätzen von Rechtsanwalt K. vom 30.09.2008 und 06.10.2008, der Abtretungserklärung gegenüber dem Sachverständigenbüro S. vom 13.09.2008, der Rechnung des Sachverständigenbüros S. vom 17.09.2008, der Schweigepflichtentbindung vom 29.09.2009 sowie den Unterschriften auf der anwaltlichen Vollmacht vom 12.09.2008, der Schweigepflichtentbindung vom 29.09.2009 und der Abtretungserklärung des Sachverständigenbüros vom 17.09.2008.

518

Die eingeführten Versicherungsunterlagen zeigen auch hier, dass der Angeklagte die Schadensregulierung eigenständig, im Namen seiner Mutter E. R., durchgeführt hat. Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte sowohl die anwaltliche Vollmacht als auch die Abtretungserklärung selbst unterzeichnete (s. o. unter III. A. 3.). Zudem bestätigt die vom Angeklagten unterzeichnete Schweigepflichtentbindung, dass der Angeklagte mit Rechtsanwalt K. wegen der Schadensregulierung in Kontakt stand. Der Umstand, dass die Schweigepflichtentbindung pauschal für „den behandelnden Arzt“ ausgestellt wurde und in diesem Fall, obwohl sich der Angeklagte nach den Bekundungen des Zeugen M. tatsächlich Verbrennungen an den Händen zugezogen hat, verdeutlicht den routinierten, geschäftsmäßigen Ablauf der Schadensregulierung, auch wenn im Ergebnis in diesem Fall kein Schmerzensgeld gefordert wurde.

519

Auch gegenüber dem Kfz-Sachverständigen S. täuschte der Angeklagte ein Unfallgeschehen zu seinem Nachteil vor. Zudem setzte er gezielt nicht den Sachverständigen S. ein, um den von diesem mit Gutachten vom 09.09.2008 festgestellten wirtschaftlichen Totalschaden zu verschweigen und seiner Mutter E. R., die aufgrund des von ihm absichtlich herbeigeführten Unfalls ohnehin keine Ansprüche gegenüber der A.-Versicherung hatte, durch das auf falschen wertbildenden Faktoren basierende Gutachten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

520

Fall 22: Verkehrsunfall vom 23.09.2008

521

Die Feststellungen zum Unfallgeschehen vom 23.09.2008 (vgl. oben Ziff. II. B. Fall 22) beruhen neben den glaubhaften Angaben der Zeuginnen H. und T. im Wesentlichen auf der polizeilichen Unfallanzeige vom 23.09.2008, dem polizeilichen Ermittlungsvermerk vom 23.09.2008 sowie den Lichtbildern des Pkw VW Golf, der polizeilichen Unfallskizze, den Skizzen der Zeuginnen H. und T. sowie dem Google-Earth-Ausdruck der Unfallstelle.

522

Die Feststellungen zu den Schäden am Pkw VW Golf basieren auf dem Kfz-Gutachten des Sachverständigen S. vom 26.09.2008 und den Lichtbildern des Pkw VW. Hinsichtlich der Schäden am Pkw Opel beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin H..

523

Die Zeuginnen H. und T. haben das Unfallgeschehen, wie oben festgestellt, glaubhaft bekundet.

524

Die Zeugin H. gab an, sie sei hinter dem Fahrzeug des Angeklagten gefahren. Beide hätten sich in einer Beschleunigungsphase befunden, als der Angeklagte plötzlich und ohne ersichtlichen Grund abrupt gebremst habe. Die Beifahrerin des Angeklagten - die Zeugin C. - habe sich unmittelbar nach dem Zusammenstoß vom Unfallort entfernt und sei mit einem Pärchen zurückgekehrt. Auf Vorhalt, dass die Zeugin im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben haben soll, dass das Pärchen für den Fahrer des VW Golf als Zeugen habe aussagen sollen, erklärte die Zeugin, sich lediglich daran zu erinnern, dass das Erscheinen des Pärchens thematisiert worden sei. Sie könne sich aber nicht mehr an ihre Angaben erinnern. Sie habe sich aber sowohl über das Entfernen der Beifahrerin als auch das Erscheinen des Pärchens gewundert, insbesondere da sie das Pärchen vorher nicht in Unfallnähe wahrgenommen habe.

525

Zudem habe ihr die Zeugin T. berichtet, dass der Angeklagte zu ihr - der Zeugin T. - gesagt habe, er habe Blinker und Lichthupe betätigt, um der Zeugin T. anzudeuten, dass er sie - die Zeugin T. - durchlassen wolle, was die Zeugin T. verneint habe. Sie - die Zeugin H. - sei sich ebenfalls sicher, dass der Angeklagte keinen Blinker gesetzt habe. Die Zeugin T. habe ihr - der Zeugin H. - gesagt, dass der Angeklagte keinen Grund zum Bremsen gehabt habe. Auf Vorhalt ihrer Angaben in der polizeilichen Vernehmung, dass der Angeklagte behauptet haben soll, dass er in die K. Str. habe abbiegen wollen, gab die Zeugin an, sich zwar an ein Gespräch mit dem Angeklagten, nicht hingegen an dessen Inhalt erinnern zu können.

526

Die Angaben der Zeugin sind in sich plausibel und widerspruchsfrei. Belastungstendenzen, insbesondere ein Interesse der Zeugin, als Unfallbeteiligte ihre eigene Schuld zu schmälern und den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, waren nicht erkennbar.

527

Zudem werden die Angaben der Zeugin H. von den Angaben der unbeteiligten Zeugin T. gestützt. Diese hat ebenfalls bekundet, dass der Angeklagte ohne erkennbaren Grund gebremst habe. Auf Vorhalt ihrer Angaben gegenüber der Polizei erklärte die Zeugin, dass der Angeklagte ihr gegenüber behauptet habe, er hätte ihr - der Zeugin T. - durch Betätigen der Lichthupe angedeutet, sie durchlassen zu wollen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der Angeklagte habe weder die Lichthupe noch den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Zudem sei hinter ihr - der Zeugin T. - ausreichend Platz gewesen, so dass der Angeklagte ohne weiteres in die versetzt hinter dem S. Weg einmündende K. Str. hätte einbiegen können. Die Zeugin erklärte diesbezüglich, dass sich hinter ihr keine weiteren Fahrzeuge befunden hätten, die ein Einbiegen des Angeklagten in die K. Str. verhindert hätten. Auch auf Vorhalt ihrer Angaben gegenüber der Polizei, bei der sie angegeben haben soll, dass sich lediglich ein Fahrzeug hinter ihr befunden habe, blieb die Zeugin dabei, dass sich nach ihrer Erinnerung keine weiteren Fahrzeuge auf ihrer Fahrspur befunden hätten. Sowohl die Skizze der Zeugin T. als auch der Ausdruck Google-Maps „K. Str.“ zeigen jedenfalls, dass sich mindestens zwei weitere Fahrzeuge hinter dem Fahrzeug der Zeugin hätten befinden müssen, um die Einmündung zur K. Str. zu blockieren.

528

Darüber hinaus gab auch die Zeugin T. an, dass sich die Beifahrerin des silbernen Fahrzeugs - dem vom Angeklagten geführten VW Golf - zwischenzeitlich vom Unfallort entfernt habe. Ihre Frage, warum sich die Beifahrerin entfernt habe, habe der Fahrer des silberfarbenen Fahrzeugs nicht beantwortet. Die Beifahrerin sei anschließend mit einem Pärchen zum Unfallort zurückgekehrt, das für den Fahrer des silberfarbenen Fahrzeugs habe aussagen sollen. Es habe sich aber nicht um Unfallzeugen gehandelt.

529

Die weiteren Angaben der Zeugin T., dass der Angeklagte am Unfallort ausfallend gewesen sei und insbesondere der Zeugin H. Schläge angedroht haben soll, haben sich nicht bestätigt. Die Zeugin H. konnte auf Nachfrage keine solchen Äußerungen bestätigen, sondern erinnerte, dass es keinen Streit gegeben habe.

530

Demgegenüber hat die Zeugin C. keine verlässlichen Angaben zum Verlauf des Unfallgeschehens gemacht: Sie gab zunächst an, mit dem Angeklagten in dem Fahrzeug des gesondert Verfolgten B. unterwegs gewesen zu sein, als ihnen kurz vor ihrer damaligen Wohnung eine Frau hinten aufgefahren sei. Sie könne nicht erinnern, was dem Unfall vorausgegangen sei. Sodann bekundete die Zeugin, der Angeklagte habe ihr gegenüber aber angegeben, dass er nicht anders habe reagieren können, da ein Fahrzeug habe abbiegen wollen und er dieses habe durchlassen wollen. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, nicht erinnern zu können, ob sich der Angeklagte mit der Lichthupe o. ä. mit dem Gegenverkehr verständigt habe. Es hätten sich - so die Zeugin C. - im Gegenverkehr aber Fahrzeuge gesammelt.

531

Darüber hinaus erklärte die Zeugin, sich am Vortag ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten getroffen zu haben. Er habe ihr „Gedächtnis auffrischen“ wollen. Der Angeklagte habe der Zeugin erst zu diesem Zeitpunkt - also am Tag vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung - berichtet, dass bei dem Unfallgeschehen vom 23.09.2008 jemand habe abbiegen wollen, der Angeklagte den Gegenverkehr habe durchlassen und anschließend links abbiegen wollen. Die Zeugin gab sodann an, selbst nicht zu erinnern, wie das Verkehrsaufkommen im Gegenverkehr gewesen sei.

532

Auf Nachfrage erklärte die Zeugin weiter, den Unfallort in Richtung K. Str. verlassen zu haben. Sie könne hingegen nicht erinnern, was sie gemacht habe, insbesondere nicht, ob sie sich in ihre Wohnung begeben habe. Auf Vorhalt der Angaben der Zeuginnen H. und T., dass sie - die Zeugin C. - mit einem Pärchen zurückgekehrt sein soll, erklärte die Zeugin, sich weder an ein Pärchen noch daran erinnern zu können, jemanden hinzu geholt zu haben. Der Angeklagte habe ihr bei dem Treffen am Tag vor der Hauptverhandlung hingegen berichtet, dass ihr Bruder und ihr Vater - die Zeugen P. und W. C. - am Unfallort anwesend gewesen seien und sie ein Paar dorthin geholt haben soll. Sie selbst könne dies aber nicht erinnern. Sie habe ihren Vater - den Zeugen W. C. - gefragt, der ihr gegenüber bestätigt habe, dass er von ihr - der Zeugin C. - angerufen worden sei, sie vom Unfallgeschehen berichtet habe und er sich aufgrund dessen zum Unfallort begeben habe.

533

Der Zeuge W. C. bestätigte zwar, von jemandem, möglicherweise seiner Tochter verständigt worden zu sein und sich zum Unfallort begeben zu haben. Er könne sich aber nicht erinnern, ob ihn ein Sohn P. C. oder eine andere Person begleitet habe. Ihm sei am Unfallort aber berichtet worden, dass der Angeklagte wegen eines abbiegenden Fahrzeugs im Gegenverkehr gebremst habe und ihm der Hintermann aufgefahren sei. Weitere Angaben konnte der Zeuge nicht machen.

534

Der Zeuge P. C. gab an, nicht zu erinnern, am besagten Tag am Unfallort gewesen zu sein. Es habe keine Situation gegeben, in der der Zeuge von seiner Schwester - der Zeugin C. - angerufen worden sei und er sich mit seinem Vater zu einem Unfallort begeben habe.

535

Die Kammer ist daher überzeugt, dass der Angeklagte den Auffahrunfall durch sein unerwartetes Bremsmanöver absichtlich herbeigeführt hat, indem er den von der Zeugin H. nicht ausschließbar nicht eingehaltenen Sicherheitsabstand ausnutzte und sein Verhalten später dahingehend wahrheitswidrig rechtfertigte, gebremst zu haben, um die Zeugin T. passieren zu lassen. Ungeachtet dessen, ob sich der Zeuge W. C. aus Sorge um seine Tochter zum Unfallort begeben hat, geht die Kammer davon aus, dass das plötzlich aufgetauchte unbekannte Paar, von dem die Zeuginnen T. und H. glaubhaft berichtet haben, dazu dienen sollte, die Unfallversion des Angeklagte zu bekräftigen und somit der Aussage der unbeteiligten Zeugin T. entgegenzutreten, obwohl diese Personen tatsächlich gar keine Wahrnehmungen zum Unfallgeschehen gemacht hatten.

536

Ferner ist die Kammer überzeugt, dass das Unfallgeschehen gegen 21.15 Uhr nicht im Zusammenhang mit der Alkoholisierung der Zeugin H. stand: Die Zeugin gab diesbezüglich glaubhaft an, gegen 18.00 Uhr mit einer Freundin Sekt getrunken zu haben. Auf Nachfrage gab sie an, nicht mehr erinnern zu können, ob es zwei Gläser Sekt gewesen seien. Jedenfalls habe sie sich fahrtauglich gefühlt. Dies wird durch den polizeilichen Vermerk vom 23.09.2008 bestätigt, ausweislich dessen die Zeugin H. am Unfallort eine Atemalkoholkonzentration von 0,33 Promille und nach Ausspülen des Mundraums mit einem Glas Wasser auf dem Polizeirevier eine Atemalkoholkonzentration von 0,24 Promille aufgewiesen hat. Die Zeugin wurde ohne weitere Maßnahmen seitens der Polizei entlassen. Zudem hat keiner der übrigen Zeugen von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen berichtet.

537

Hinsichtlich der Schäden an ihrem Pkw Opel gab die Zeugin H. glaubhaft an, dass das Fahrzeug bereits zwölf oder dreizehn Jahre alt gewesen sei und sich eine Reparatur angesichts der den Wert des Fahrzeuges übersteigenden Reparaturkosten nicht gelohnt habe. Auf Vorhalt ihrer Angaben gegenüber der Polizei, dass die Reparaturkosten 4.500,00 € hätte betragen sollen, gab die Zeugin an, einen entsprechenden Betrag nicht zu erinnern.

538

Die Kammer geht daher davon aus, dass der Pkw Opel nach dem Unfallgeschehen einen Restwert von geschätzt 1.000,00 € hatte.

539

Die Feststellungen zu den geltend gemachten Verletzungen des Angeklagten und der Zeugin C. beruhen auf den Arztberichten vom 13.11.2008 und 17.11.2008, den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 24.09.2008 und dem Beleg über die Zahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V.

540

Die Zeugin C. konnte sich weder an Verletzungen noch an den gemeinsamen Arztbesuch mit dem Angeklagten erinnern (vgl. oben III. A. 3.).

541

Fall 23: Schadensregulierung für den Unfall vom 23.09.2008

542

Die Feststellungen zum Sachverhalt zu Ziff. II. B. Fall 23 beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin L., der instruierten Vertreterin der V.-Versicherung, den Versicherungsunterlagen, namentlich den Schriftsätzen von Rechtsanwalt K. vom 29.09.2008, 25.11.2008 und 01.12.2008, der Rechnung des Sachverständigenbüros S. vom 26.09.2008, dem Beleg über die Zahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V, den ärztlichen Berichten vom 13.11.2008 und 17.11.2008, den Schreiben der V.-Versicherung vom 27.11.2008, der Reparaturbestätigung des Sachverständigenbüros F. vom 24.11.2008 sowie den Unterschriften auf den anwaltlichen Vollmachten vom 24.09.2008 und der Abtretungserklärung vom 24.09.2008.

543

In der Annahme eines Unfallgeschehens zum Nachteil des Angeklagten, ließ der gesondert Verfolgte B. den Pkw VW Golf vom Sachverständigen S. begutachten. Obwohl die Abwicklung des Sachschadens am VW Golf nicht durch den Angeklagten, sondern den gesondert Verfolgten B. selbst erfolgte, zeigen die eingeführten Versicherungsunterlagen, dass der Angeklagte die übrige Geltendmachung in die Hand nahm: Er unterzeichnete im Namen der Zeugin C. deren anwaltliche Vollmacht (vgl. oben III. A. 3.). Obwohl dem Angeklagten bewusst war, dass weder er noch der gesondert verfolgte B. noch die Zeugin C. aufgrund des von ihm absichtlich herbeigeführten Unfalls überhaupt Ansprüche gegenüber der V.-Versicherung hatten, ließ er Rechtsanwalt K. nicht nur ein falsches Unfallgeschehen (mehrere Fahrzeuge versperrten dem Angeklagten die beabsichtigte Einfahrt in die K. Str.) vortragen, aufgrund dessen Forderungen gestellt wurden. Der Angeklagte ließ Rechtsanwalt K. darüber hinaus wahrheitswidrig vorbringen, die Zeugin H. habe eine Blutalkoholkonzentration von 0,9 Promille gehabt.

544

Aufgrund der jedenfalls insoweit nicht zu widerlegenden Angaben der Zeugin C. (siehe oben, III. A. 3.) geht die Kammer davon aus, dass die Zeugin den Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 150,00 € selbst erhalten hat.

545

Fall 24: Verkehrsunfall vom 03.11.2008

546

Die Feststellungen zum Unfallgeschehen vom 03.11.2008 (vgl. oben Ziff. II. B. Fall 24) beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Aussagen des Zeugen R., der polizeilichen Unfallanzeige vom 03.11.2008, dem Bericht zum Verkehrsunfall vom 04.11.2008, dem Bußgeldbescheid vom 28.01.2009, den Lichtbildern des Unfallendstellung und des Pkw Audi sowie der in Unfallskizze der Polizei. Hinsichtlich der Unfallschäden hat die Kammer insbesondere Feststellungen aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen R. und des Kfz-Gutachtens des Sachverständigen F. vom 06.11.2008 getroffen.

547

Der Zeuge R. hat das Unfallgeschehen wie oben festgestellt, glaubhaft bekundet. Insbesondere gab er an, anfangs überlegt zu haben, noch vor dem vom Angeklagten geführten Pkw Audi links abzubiegen. Da er aber das Gefühl gehabt habe, dass der Pkw Audi schneller werde, habe er abgebremst. Gleichzeitig habe er wiederum das Gefühl gehabt, auch der Pkw Audi verringere seine Geschwindigkeit. Zwar habe er mit der Front seines Fahrzeugs die Haltlinie überquert und sei leicht in die Gegenfahrbahn geraten. Der Pkw Audi sei hingegen aus unerklärlichem Grund nach links - in Richtung des Zeugen - gelenkt worden, so dass es zur Kollision gekommen sei, obwohl der Pkw Audi die Kreuzung ohne ein Ausweichmanöver geradeaus hätte passieren können. Insbesondere sei nach dem Unfall zwischen dem Pkw Audi und der den Fahrstreifen begrenzenden Verkehrsinsel eine Autobreite Platz gewesen, so dass der Verkehr such während der Unfallaufnahme dort habe weiter fließen können. Der Zeuge bekundete weiter, dass der Pkw Audi aufgrund der Lenkbewegung weiter nach links in den Gegenverkehr gekommen wäre, wenn er nicht mit seinem Fahrzeug kollidiert wäre. Eine Rückwärtsbewegung seines Fahrzeuges durch den Anstoß könne er nicht erinnern, halte dies aber für möglich. Auf Vorhalt der Lichtbilder, die zeigen, dass das Fahrzeug des Zeugen in Unfallendstellung mit den Vorderreifen direkt vor der Haltlinie steht und die Fahrzeugfront mit dem Haltbalken abschließt, schloss der Zeuge, dass sein Fahrzeug dann zurückgeschoben worden sein muss. Der Zusammenstoß sei aber nicht besonders stark gewesen. Insbesondere habe die Geschwindigkeit des Pkw Audi lediglich 10 km/h betragen.

548

Zunächst hatte der Zeuge angegeben, zum Zeitpunkt der Kollision eine Restgeschwindigkeit von ca. 5 km/h gehabt zu haben. Auf Vorhalt seiner Angaben gegenüber der Polizei, bei der er angegeben haben soll, er habe sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst und habe den Haltebalken um ca. 50 Zentimeter überschritten, erklärte der Zeuge, diese Angaben nicht zu erinnern. Heute würde er eine Bewegung erinnern. Es habe aber keinen Anlass gegeben, gegenüber der Polizei falsche Angaben zu machen. Zudem würde eine Geschwindigkeit von 5 km/h für ihn einem Stillstand fast gleichkommen.

549

Er habe am Unfallort den Eindruck gehabt, dass einige Abläufe nicht zusammen passten. Auch angesichts des Vorwurfs der Polizei, die Vorfahrt nicht beachtet zu haben, habe er das Gefühl gehabt, möglicherweise etwas - was für seine Verantwortung gesprochen hätte - übersehen zu haben. Seine Zweifel hätten aber nicht ausgereicht, um dem Unfallgegner die Schuld zuzuschreiben. Er habe aus diesem Grund von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Er habe aber auch im weiteren Verlauf - auch nach Erörterung des Unfallgeschehens mit seinen Eltern - nicht feststellen können, die Kollision selbst verursacht zu haben. Die polizeiliche Vernehmung habe ihn daher in seiner Annahme bestätigt. Der Zeuge B. habe ihm vor oder nach der Vernehmung mitgeteilt, dass es Ermittlungen wegen Betruges gäbe und es neben diesem weitere Verkehrsunfälle gegeben habe. Im Anschluss habe er sich bei seiner Versicherung erkundigt, ob er seinen Schaden bei der gegnerischen Versicherung geltend machen und insbesondere seine Hochstufung rückgängig gemacht werden könne. Seine Versicherung habe ihm hingegen mitgeteilt, dass die Erfolgsaussichten gering seien, so dass er von weiteren Schritten Abstand genommen habe. Das Verwarngeld habe er bezahlt, um mit dem Thema abzuschließen.

550

Die Angaben des Zeugen sind schlüssig und frei von Belastungstendenzen. Der Zeuge hatte bis zur polizeilichen Vernehmung Zweifel, ob er nicht selbst die Schuld am Unfall trägt. Ein Interesse des Zeugen als Unfallbeteiligter seine eigene Schuld zu schmälern und den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, war nicht erkennbar.

551

Insbesondere werden die Angaben des Zeugen durch die Lichtbilder gestützt, die zeigen, dass zwischen dem Pkw Audi (K./R.) und der Verkehrsinsel noch Platz für einen Streifenwagen der Polizei gewesen ist, der im Rahmen der Unfallaufnahme dort abgestellt wurde. Der vom Angeklagten genutzte Fahrstreifen war damit breit genug, um ohne Ausweichbewegung geradeaus die Kreuzung zu passieren. Auch der Zeuge P. C. bestätigte insoweit, dass weitere Fahrzeuge rechts zwischen dem Pkw Audi und der Verkehrsinsel durchgefahren seien. So zeigen zudem die Lichtbilder, dass sich der Pkw Audi in Unfallendstellung innerhalb des vom Angeklagten genutzten Fahrstreifens am äußersten linken Rand befunden hat: Zwischen dem linken Vorderreifen des Pkw Audi und der linken Fahrbahnbegrenzung betrug der Abstand weniger als eine Reifenbreite.

552

Demgegenüber konnten die Zeugen K. und P. und W. C. keine verlässlichen Angaben zum Verlauf des konkreten Unfallgeschehens machen:

553

Der Zeuge K. gab an, als Beifahrer nicht auf den Verkehr geachtet zu haben. Der Unfallgegner sei aber mit seinem Fahrzeug auf ihre Fahrbahn gekommen und es sei zu einem starken Zusammenstoß gekommen. Das Fahrzeug habe auf ihrer Spur gestanden; das habe auch die Polizei gesagt. Auf Vorhalt seiner Angaben gegenüber der Polizei, bei der er angegeben haben soll, dass er ein helles Licht gesehen habe und das Fahrzeug des Unfallgegner auf die Kreuzung geschossen sei, erklärte der Zeuge, dass dies möglich sei. Er könne weder die Situation noch eine entsprechende Äußerung gegenüber der Polizei erinnern, wolle sich aber darauf berufen. Auf Vorhalt der Angaben des Zeugen R. gab der Zeuge an, er könne nicht erinnern, ob der Angeklagte das Fahrzeug nach links bewegt oder die Geschwindigkeit verringert habe. Für ihn sei aber klar gewesen, wer die Schuld an dem Unfall trage.

554

Der Zeuge W. C. gab an, er habe nicht gesehen, wie es zu dem Unfall gekommen sei. Auch erinnere er weder die Geschwindigkeit des Angeklagten noch, ob der Angeklagte gebremst oder beschleunigt hat.

555

Der Zeuge P. C. bekundete zwar, dass der Zeuge R. als Linksabbieger zu weit aus seiner Fahrspur in den Gegenverkehr geraten und es dadurch zu einem Frontalzusammenstoß gekommen sei. Hierbei handelt es sich jedoch nur um einen Rückschluss des Zeugen, da er auf Nachfrage erklärte, erst durch das Bremsen des Angeklagten aufmerksam geworden zu sein und zuvor nicht nach vorne auf den Gegenverkehr gesehen zu haben. Seinen weiteren Angaben, er habe beim Aussteigen gesehen, dass sich das Fahrzeug des Zeugen R. noch in ihrer Fahrspur befunden habe, obwohl es durch den Anstoß noch weiter nach hinten geschoben worden sein müsse, lag eine falsche Erinnerung zugrunde: Auf Vorhalt der Lichtbilder der Unfallendstellung erklärte der Zeuge, der Pkw Ford des Zeugen R. habe in seiner Erinnerung weiter in ihre Fahrspur geragt.

556

Nach Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte den Zusammenstoß absichtlich herbeigeführt, indem er den Pkw Audi gezielt nach links in das Fahrzeug des Zeugen R. hinein lenkte, obwohl dieses maximal 50 Zentimeter in die Fahrspur des Angeklagten ragte und ein Zusammenstoß bei Benutzung der Mitte der Fahrspur zur Geradeausfahrt nicht erfolgt wäre.

557

Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungen des Angeklagten und der Zeugen K. und P. und W. C. beruhen die Feststellungen neben den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen K. und P. und W. C. (vgl. III. A. 3.) insbesondere auf den ärztlichen Berichten vom 06.02.2009, 08.12.2008, 02.12.2008, 08.02.2009 und 31.03.2009 sowie den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 04.11.2008, 10.11.2008 und 17.11.2008.

558

(Fall 25 entfällt.)

559

Fall 26: Schadensregulierung für den Unfall vom 03.11.2008

560

Die Feststellungen zum Sachverhalt zu Ziff. II. B. Fall 25 beruhen neben den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen K. und P. und W. C., im Wesentlichen auf den Versicherungsunterlagen, namentlich den Schriftsätzen von Rechtsanwalt B. vom 06.11.2008, 20.11.2008, 21.11.2008, 27.11.2008, 01.12.2008, 17.12.2008, 14.01.2009, 16.01.2009, 23.01.2009 und 16.02.2009, den anwaltlichen Vollmachten vom 10.11.2008, der Reparaturbestätigung des Sachverständigenbüros F. vom 05.12.2008, der Rechnung des Abschleppdienstes M. B. GmbH vom 03.11.2008, der Schreiben der H.-Versicherung vom 03.12.2008, 17.01.2009, 09.02.2009 und 17.02.2009, den Rechnungen von Dr. R. vom 04.12.2008 und 14.12.2008, der Verdienstbescheinigung des Zeugen G. vom 28.10.2008 sowie den in Augenschein genommenen Unterschriften auf den anwaltlichen Vollmachten vom 10.11.2008.

561

Zwar erfolgte die Beauftragung des Sachverständigen F. im Namen und auf Rechnung des Zeugen K.. Nach dessen glaubhaften Angaben (vgl. oben unter III. A. 3.), hat sich der Angeklagte hingegen vollständig um die Abwicklung der zivilrechtlichen Ansprüche des Zeugen gekümmert. Auch Rechtsanwalt B. wurde dem Zeugen vom Angeklagten vermittelt, so dass der Zeuge selbst nicht tätig geworden ist.

562

Der Zeuge P. C. gab zunächst an, er habe nach zwei Verkehrsunfällen mit dem Angeklagten Schmerzensgeld eingefordert, erinnere hingegen nicht, ob er hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 03.11.2008 Forderungen gestellt habe. Auf Vorhalt, dass er über Rechtsanwalt B. Forderungen geltend gemacht hat, bekundete der Zeuge, dass ihm dieser empfohlen worden sei, möglicherweise von seiner Schwester, der damaligen Lebensgefährtin des Angeklagten. Er habe die Vollmacht für Rechtsanwalt B. entweder per Post oder E-Mail erhalten, ausgedruckt und zurückgeschickt.

563

Obwohl dem Angeklagten bewusst war, dass weder er noch die Zeugen K. und P. und W. C. aufgrund des von ihm absichtlich herbeigeführten Unfalls überhaupt Ansprüche gegenüber der H.-C.-Versicherung hatten, ließ er Rechtsanwalt B. ein falsches Unfallgeschehen zu seinem Nachteil (Vorfahrtmissachtung durch den Zeugen R.) vortragen, aufgrund dessen neben den Reparaturkosten insbesondere für alle vier Insassen Schmerzensgeld und für den Angeklagten Verdienstausfall für einen vorgetäuschten Wettbewerb in Höhe von 1.250,00 € geltend gemacht wurden.

564

Der Zeuge P. C. gab an, er könne weder die Höhe des eingeforderten noch des ausbezahlten Betrages in Höhe von 400,00 € erinnern, meine aber zu erinnern, dass ihm Geld überweisen worden sei. Aufgrund der insoweit ebenfalls glaubhaften Angaben der Zeugen K. und W. C. (siehe oben, III. A.) konnte die Kammer nicht sicher ausschließen, dass die seitens der H.-C.-Versicherung als Schmerzensgeld für die Zeugen K. und P. und W. C. geleisteten Zahlungen an diese ausbezahlt worden sind.

IV.

565

A. Gesamtschau der Verkehrsunfälle

566

Rechtlich stellt sich das Verhalten des Angeklagten in allen Fällen (Fälle 1, 3 (als Versuch), 6, 8, 10.1, 11, 13, 15, 17.1, 18, 22 und 24) als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls und zur Ermöglichung einer Straftat § 315 b Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a und 1b StGB in Tateinheit mit Sachbeschädigung (in den Fällen 10.1 und 17.1 allerdings nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt) dar.

567

Der Angeklagte hat die Verkehrsunfälle jeweils absichtlich herbeigeführt, wodurch die Sicherheit des Straßenverkehrs entweder durch Hindernisbereiten (315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB; Auffahrunfälle: Fälle 6, 10.1, 13, 15, 17.1 und 22) oder durch einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB; Fälle 1, 3, 8, 11, 18 und 24) beeinträchtigt wurde. Obwohl sein Fahrverhalten, insbesondere hinsichtlich der Auffahrunfälle im Zusammenhang mit auf Gelblicht umspringenden Lichtzeichenanlagen, äußerlich verkehrsgerecht erschien, erfolgte es in der Absicht, das Fehlverhalten und die Unaufmerksamkeit der Unfallgegner (insbesondere das Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes) zur Herbeiführung eines Verkehrsunfalls auszunutzen. Dadurch setzte der Angeklagte die von ihm geführten Fahrzeuge bewusst zweckwidrig, nämlich in verkehrsfeindlicher Absicht, ein (vgl. BGHSt 41, 239; BGHSt 48, 233 (237 f.)). Der Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, dass hierdurch nicht nur die Fahrzeuge der Unfallgegner und damit - mit Ausnahme des Falles 3, bei dem es aufgrund des geringen Fahrzeugwertes insoweit lediglich zum Versuch kam - Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet wurden, sondern in einem Fall (Fall 18) auch die körperliche Integrität des Zeugen F..

568

Da der Angeklagte durch die Verkehrsunfälle jeweils einen Betrug zum Nachteil der Versicherung begehen wollte, handelte er in allen Fällen (Fälle 1, 3, 6, 8, 10.1, 11, 13, 15, 17.1, 18, 22 und 24) auch in der Absicht, eine Straftat zu ermöglichen (§ 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB i. V. m. § 315 b Abs. 1 und 3 StGB). Als Mittel zu diesem Zweck kam es dem Angeklagten ferner darauf an, die Verkehrsunfälle und somit jeweils einen Schaden und nicht lediglich eine Gefährdung herbeizuführen, so dass der Angeklagte zugleich auch in der Absicht der Herbeiführung eines Unglücksfalls handelte (§ 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB i. V. m. § 315 b Abs. 1 und 3 StGB).

569

Durch die Beschädigung der Fahrzeuge der Unfallgegner hat sich der Angeklagte - mit Ausnahme der Fälle 10.1 und 17.1 in denen die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft nach § 154a Abs. 1 StPO beschränkt worden war - tateinheitlich wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht.

570

Wie oben ausgeführt, hat die Kammer keine Feststellungen dazu treffen können, dass die jeweiligen Eigentümer der vom Angeklagten benutzten Fahrzeuge in seine Tatplanungen einbezogen waren. Insoweit kommt in Betracht, dass der Angeklagte in jedem der Fälle zugleich auch eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB am jeweils von ihm geführten Fahrzeug verschuldet hat. Die Kammer kann aber in Ermangelung sicherer Feststellungen hierzu auch nicht auszuschließen, dass jedenfalls in einzelnen Fällen die Fahrzeugeigentümer mit dem Angeklagten kooperiert haben und mit der Beschädigung ihrer Fahrzeuge einverstanden waren. Damit fehlt es in allen Fällen an ausreichenden Feststellungen dazu, ob der Angeklagte zugleich auch eine Sachbeschädigung zum Nachteil der Eigentümer der von ihm gefahrenen Fahrzeuge begangen hat.

571

B. Schadensregulierung

572

Die anschließende Schadensregulierung stellt - mit Ausnahme des Falles 12, in dem der Angeklagte freizusprechen war - rechtlich jeweils einen - im Fall 16 lediglich versuchten - Betrug dar. Aufgrund der vom Angeklagten absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfälle sind in keinem Fall zivilrechtliche Ansprüche des Angeklagten selbst, der Fahrzeuginhaber oder der Insassen gegen die Haftpflichtversicherung der jeweiligen Unfallgegner entstanden. Unter Vortäuschung eines Unfallgeschehens zu seinem Nachteil stellten der Angeklagte wissentlich und die Zeugen N. und E. R., C., J., P. und W. C., K., K. sowie der gesondert verfolgte B. nicht ausschließbar unwissentlich unberechtigte Forderungen gegen die Versicherungen. Die Versicherungen beglichen die Forderungen - mit Ausnahme des Falles 16 - unter irriger Annahme einer von der Haftpflicht umfassten Unfallverursachung ihrer Versicherungsnehmer. Dem Angeklagten selbst ist dadurch in den Fällen 1, 3, 6, 10.1, 13, 15, 17.1, 22 und 24 ein Vermögensvorteil in Form der Schmerzensgeld- und/ oder Verdienstausfallzahlungen zugekommen.

573

Eine Drittbereicherung kam hingegen nur in den Fällen 9, 14 und 19 in Betracht, in denen der Angeklagte bewusst Vorschäden bzw. Vorgutachten mit der Feststellung eines schon bestehenden wirtschaftlichen Totalschadens verschwieg, wodurch der Angeklagte den Fahrzeugeigentümern der Höhe nach ungerechtfertigte Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten verschaffte. Im Übrigen geht die Kammer hinsichtlich der Schadensregulierung mangels entsprechender Feststellungen zugunsten des Angeklagten davon aus, dass die Fahrzeuginhaber ihr Fahrzeug in Unkenntnis der Unfallprovokation durch den Angeklagten zur Verfügung stellten. Demzufolge machten die Fahrzeuginhaber ihre Ansprüche auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht ausschließbar in der irrigen Annahme eines Unfallgeschehens zum Nachteil des Angeklagten gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend.

574

C. Im Einzelnen:

575

Fall 1: Verkehrsunfall vom 11.06.2006

576

Die gezielte Kollision mit dem Pkw des Zeugen W. stellt einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ dar; die Strafbarkeit ergibt sich daher aus §§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 a und b, 303, 52 StGB.

577

Fall 2: Schadensregulierung für den Unfall vom 11.06.2006

578

Der Angeklagte hat sich unter Vortäuschung eines Unfallgeschehens zu seinem Nachteil durch die unberechtigte Forderung und Entgegennahme von Schmerzensgeld und Verdienstausfall wegen Betruges zum Nachteil der A.-Versicherung strafbar gemacht.

579

Fall 3: Verkehrsunfall vom 25.07.2006

580

Durch das gezielte Hineinlenken des von ihm geführten Fahrzeuges in den Pkw des Zeugen P. hat sich der Angeklagte wegen eines versuchten, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ in Tateinheit mit Sachbeschädigung strafbar gemacht, §§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 a und b, 303, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB.

581

Der vom Zeugen P. geführte Pkw Opel der Geschädigten N. hatte schon vor dem Unfall lediglich einen Wert von nicht mehr als 500,00 €, so dass keine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet worden ist (Wertgrenze 750,00 €; vgl. Fischer, 60. Auflage, § 315 b Rn. 16a). Der Angeklagte ging aber subjektiv davon aus, dass das zwar ältere, äußerlich aber unbeschädigte Fahrzeug einen Wert von mindestens 750,00 € hatte, so dass kein vollendeter, aber ein versuchter, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegt.

582

Fall 4: Falsche Verdächtigung vom 25.07.2006

583

Darüber hinaus hat sich der Angeklagte durch das Stellen eines Strafantrages gegen den Zeugen P. wegen falscher Verdächtigung i. S. d. § 164 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Hierdurch hat der Angeklagte nicht lediglich - in Ausübung seines Aussageverweigerungsrechts - eine eigene Verantwortlichkeit für den Verkehrsunfall geleugnet, sondern den Zeugen P. aktiv falsch verdächtigt.

584

Fall 5: Schadensregulierung für den Unfall vom 25.07.2006

585

Der Angeklagte hat sich unter Vortäuschung eines Unfallgeschehens zu seinem Nachteil durch die unberechtigte Forderung und den Erhalt von Schmerzensgeld und Verdienstausfall wegen Betruges zum Nachteil der H.-C.-Versicherung strafbar gemacht.

586

Fall 6: Verkehrsunfall vom 30.05.2008

587

Das scharfe Abbremsen bei Gelblicht zum Zwecke der Provokation eines Auffahrunfalls durch den Zeugen H. ist rechtlich als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten in Tateinheit mit Sachbeschädigung einzuordnen, §§ 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 a und b, 303, 52 StGB.

588

Fall 7: Schadensregulierung für den Unfall vom 30.05.2008

589

Der Angeklagte hat sich unter Vortäuschung eines Unfallgeschehens zu seinem Nachteil durch die unberechtigte Forderung und die Entgegennahme von Schmerzensgeld und Verdienstausfall wegen Betruges zum Nachteil der K.-Versicherung strafbar gemacht.

590

Fall 8: Verkehrsunfall vom 19.06.2008

591

Durch die gezielte Kollision mit dem Pkw Mercedes des Zeugen B. hat sich der Angeklagte wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ in Tateinheit mit Sachbeschädigung strafbar gemacht, §§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 a und b, 303, 52 StGB.

592

Fall 9: Schadensregulierung für den Unfall vom 19.06.2008

593

Der Angeklagte hat sich wegen Betruges zum Nachteil der H.-G.-Versicherung strafbar gemacht, indem er Rechtsanwalt K. zunächst gegenüber der H.-Versicherung und dann gegenüber dem Amtsgericht H.-S. G. ein falsches Unfallgeschehen vortragen sowie Vorschäden am Pkw Mercedes der Zeugin N. R. verschweigen ließ und das Unfallgeschehen schließlich auch als Zeuge vor dem Amtsgericht H.-S. G. falsch bekundete. Der hierdurch zugleich auch verwirklichte Tatbestand der uneidlichen Falschaussage nach § 153 StGB war hingegen nicht vom Anklagesatz umfasst, so dass insoweit keine Verurteilung erfolgen konnte. Aufgrund der zivilrechtlichen Verurteilung zahlte die H.-Versicherung auch die Reparaturkosten für den verschwiegenen Vorschaden.

594

Fall 10.1: Verkehrsunfall vom 07.07.2008

595

Das scharfe Abbremsen bei Gelblicht zum Zwecke der Provokation eines Auffahrunfalls durch den Zeugen K. ist rechtlich als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten einzuordnen, §§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 a und b StGB. Beim Fahrzeug des Zeugen K. ist durch den Auffahrunfall ein Schaden bedeutenden Ausmaßes eingetreten, der sich in den Reparaturkosten von 470,00 € lediglich deshalb nicht widerspiegelt, da der Zeuge den Schaden selbst behoben und nicht durch eine Werkstatt reparieren lassen hat. Der Tatbestand der Sachbeschädigung wurde zwar tateinheitlich verwirklicht. Eine Strafbarkeit kam angesichts der insoweit beschränkten Strafverfolgung seitens der Staatsanwaltschaft nicht in Betracht.

596

Fall 10.2: Schadensregulierung für den Unfall vom 07.07.2008

597

Der Angeklagte hat sich unter Vortäuschung eines Unfallgeschehens zu seinem Nachteil durch die unberechtigte Forderung und Entgegennahme von Schmerzensgeld und Verdienstausfall wegen Betruges zum Nachteil der C.-Versicherung strafbar gemacht.

598

Fall 11: Verkehrsunfall vom 09.07.2008

599

Durch das gezielte Hineinlenken des von ihm geführten Fahrzeuges in den Pkw des Zeugen S. hat sich der Angeklagte wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ in Tateinheit mit Sachbeschädigung strafbar gemacht, §§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 a und b, 303, 52 StGB.

600

Fall 12: Schadensregulierung für den Unfall vom 09.07.2008

601

Da nach den getroffenen Feststellungen der Angeklagte selbst keinen Vermögensvorteil in Form von Schmerzensgeld oder Verdienstausfall gefordert hat und der Zeuge W. C. durch die eingeforderten und gezahlten Reparaturkosten lediglich den ursprünglichen Zustand wiederhergestellt bekommen hat (der Vorschaden vom 07.07.2008 war dem Sachverständigengutachten zugrunde gelegt worden), kam mangels sicher feststellbarer Bereicherungsabsicht keine Strafbarkeit wegen Betruges in Betracht. Der Angeklagte war daher freizusprechen.

602

Fall 13: Verkehrsunfall vom 10.07.2008

603

Das scharfe Abbremsen bei Gelblicht zum Zwecke der Provokation eines Auffahrunfalls des Zeugen K. stellt sich rechtlich wiederum als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten in Tateinheit mit Sachbeschädigung dar, §§ 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 a und b, 303, 52 StGB.

604

Fall 14: Schadensregulierung für den Unfall vom 10.07.2008

605

Der Angeklagte hat sich unter Vortäuschung eines Unfallgeschehens zu seinem Nachteil wegen Betruges zum Nachteil der K.-Versicherung strafbar gemacht, indem er unberechtigt Schmerzensgeld einforderte und erlangte. Zudem ließ er ein auf falschen wertbildenden Faktoren (Verschweigen der Vorschäden am Pkw Audi aufgrund des Verkehrsunfalls vom 07.07.2008) basierendes und daher der Höhe nach unbegründetes Sachverständigengutachten vorlegen, um dem Zeugen W. C. jedenfalls einen in dieser Höhe nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen.

606

Fall 15: Verkehrsunfall vom 14.08.2008

607

Das ohne verkehrsbedingten Anlass erfolgte, abrupte Abbremsen zum Zwecke der Provokation eines Auffahrunfalls der Zeugin S. ist rechtlich als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten in Tateinheit mit Sachbeschädigung einzuordnen, §§ 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 a und b, 303, 52 StGB.

608

Fall 16a: Schadensregulierung für den Unfall vom 14.08.2008

609

Der Angeklagte hat sich unter Vortäuschung eines Unfallgeschehens zu seinem Nachteil wegen versuchten Betruges zum Nachteil der A.-Versicherung strafbar gemacht, indem er unberechtigt Schmerzensgeld einforderte. Der Versuch blieb erfolglos, da die A.-Versicherung den vom Angeklagten vorgetragenen Unfallhergang in Zweifel zog und eine Zahlung verweigerte.

610

Fall 16b: Falschaussage vom 20.05.2009

611

Durch seine zeugenschaftliche Aussage in dem Zivilprozess des gesondert verfolgten B. vor der Zivilkammer ... des Landgerichts H., mit der der Angeklagte das Unfallgeschehen bewusst wahrheitswidrig bekundete, hat er sich einer uneidlichen Falschaussage strafbar gemacht.

612

Fall 17.1: Verkehrsunfall vom 04.09.2008

613

Das scharfe Abbremsen bei Gelblicht zum Zwecke der Provokation eines Auffahrunfalls des Zeugen P. stellt sich rechtlich als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten dar, §§ 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 a und b StGB. Eine Strafbarkeit wegen tateinheitlich verwirklichter Sachbeschädigung kam aufgrund der seitens der Staatsanwaltschaft beschränkten Strafverfolgung nicht in Betracht.

614

Fall 17.2: Schadensregulierung für den Unfall vom 04.09.2008

615

Der Angeklagte hat sich unter Vortäuschung eines Unfallgeschehens zu seinem Nachteil durch die unberechtigte Forderung und Entgegennahme von Schmerzensgeld wegen Betruges zum Nachteil der C.-Versicherung strafbar gemacht.

616

Fall 18: Verkehrsunfall vom 11.09.2008

617

Das gezielte Zufahren und die absichtliche Kollision mit dem vom Zeugen F. geführten Lkw der Fa. X-T. durch Wechseln des Fahrstreifens stellt sich rechtlich als gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr durch einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung dar, §§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 a und b, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 303, 52 StGB.

618

Durch den absichtlich herbeigeführten Zusammenstoß ist nicht nur der Lkw Vito und damit eine fremde Sache von bedeutendem Wert, sondern auch Leib und Leben des Zeugen F. konkret gefährdet worden. Durch den erheblichen Anstoß des vom Angeklagten geführten Fahrzeuges, das er verkehrsfeindlich als gefährliches Werkzeug i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB einsetzte, wurde der Lkw Vito mehrere Meter über den Fußweg geschleudert, wo er frontal mit einem Mast kollidierte. Für den Zeugen F. bestand die Gefahr schwerwiegender Verletzungen, die sich in Form von Schmerzen im Hals- und Nackenbereich realisierten. Der Angeklagte hat die Gefährlichkeit seiner Handlung erkannt und Verletzungen zumindest billigend in Kauf genommen.

619

Fall 19: Schadensregulierung für den Unfall vom 11.09.2008

620

Der Angeklagte hat sich unter Vortäuschung eines Unfallgeschehens zu seinem Nachteil wegen Betruges zum Nachteil der A.-Versicherung strafbar gemacht, indem er ein auf falschen wertbildenden Faktoren (Vorgutachten des Sachverständigen S. vom 09.09.2008 hatte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 04.09.2008 bereits einen wirtschaftlichen Totalschaden festgestellt) basierendes und daher der Höhe nach unbegründetes Kfz-Gutachten des Sachverständigen S. vorlegen ließ, um der Zeugin E. R. einen in dieser Höhe nicht zustehenden Vermögensvorteil (erneute Abrechnung auf Gutachtenbasis) zu verschaffen.

621

Fall 22: Verkehrsunfall vom 23.09.2008

622

Das ohne verkehrsbedingten Anlass erfolgte, abrupte Abbremsen zum Zwecke der Provokation eines Auffahrunfalls der Zeugin H. ist rechtlich als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten in Tateinheit mit Sachbeschädigung einzuordnen, §§ 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 a und b, 303, 52 StGB.

623

Fall 23: Schadensregulierung für den Unfall vom 23.09.2008

624

Der Angeklagte hat sich unter Vortäuschung eines Unfallgeschehens zu seinem Nachteil durch die unberechtigte Forderung und Erhalt von Schmerzensgeld wegen Betruges zum Nachteil der V.-Versicherung strafbar gemacht.

625

Fall 24: Verkehrsunfall vom 03.11.2008

626

Durch das gezielte Hineinlenken des von ihm geführten Fahrzeuges in den Pkw des Zeugen R. hat sich der Angeklagte wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ in Tateinheit mit Sachbeschädigung strafbar gemacht, §§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 a und b, 303, 52 StGB.

627

Fall 26: Schadensregulierung für den Unfall vom 03.11.2008

628

Der Angeklagte hat sich unter Vortäuschung eines Unfallgeschehens zu seinem Nachteil durch die unberechtigte Forderung und Erlangung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall wegen Betruges zum Nachteil der H.-C.-Versicherung strafbar gemacht.

V.

629

A. Strafzumessungserwägungen übergreifend für alle Fälle

630

Die Kammer hat in allen Fällen erheblich strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte unbestraft ist, er zwei Tage Untersuchungshaft erlitten hat und ihm für einen Zeitraum von einem Jahr und sieben Monaten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Erheblich zugunsten des Angeklagten war auch die überlange Verfahrensdauer zu werten. Dabei hat die Kammer hinsichtlich der Einzelfälle sowohl die jeweilige Tatferne - zwischen den Taten und dem Urteil liegen sechs bis acht Jahre - als auch die mit der langen Verfahrensdauer verbundenen Belastungen für den Angeklagten berücksichtigt.

631

Mildernd war ebenfalls zu werten, dass dem Angeklagten erhebliche Regressansprüche der Versicherungen im Größenbereich von 130.000,00 € drohen und der Angeklagte aufgrund des hiesigen Strafverfahrens seine Tätigkeit bei der D. V. verloren hat.

632

Zudem hat die Kammer im Zusammenhang mit dem gestohlenen Pkw X6 berücksichtigt, dass das Landgericht H. (Zivilkammer...) aufgrund des hiesigen Strafverfahrens wegen mangelnder Glaubwürdigkeit des Angeklagten die von ihm erhobene Zahlungsklage gegen seine Kasko-Versicherung zurückgewiesen hat und der Angeklagte im Vergleichswege einen Betrag in Höhe von 60.000,00 € an die kreditgebende B.-Bank geleistet hat.

633

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es mit Ausnahme des Falles 18 neben Sachschäden zu keinen Verletzungen der Unfallgegner gekommen.

634

Strafschärfend war hingegen der den Versicherungen entstandene Gesamtschaden in Höhe von ca. 130.000,00 € zu berücksichtigen, der die jeweils nachgewiesene Bereicherungsabsicht des Angeklagten erheblich übersteigt.

635

Gegen den Angeklagten spricht auch, dass es sich jeweils nicht um Spontantaten gehandelt hat, der Angeklagte vielmehr Ausschau nach fehlerhaftem Verkehrsverhalten anderer Verkehrsteilnehmer gehalten hat. Auch die Schadensabwicklung erfolgte in professioneller Vorgehensweise. Darüber hinaus war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte einerseits als selbständiger Vermögensberater Versicherungsverträge, insbesondere der A.-Versicherung, vermittelt hat, die Versicherungen andererseits - unter Ausnutzung seiner beruflichen Kenntnisse - massiv getäuscht hat.

636

B. Strafzumessung im Einzelfall:

637

Fall 1: Verkehrsunfall vom 11.06.2006

638

Bei der Strafzumessung ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 315 b Abs. 3 StGB ausgegangen. Bei Abwägung sämtlicher bereits genannten und nachfolgender tat- und täterbezogenen Gesichtspunkte überwiegen nach Auffassung der Kammer hingegen die mildernden Faktoren insgesamt die strafschärfenden Momente, so dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erscheint:

639

Strafschärfend war zwar auch noch zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Gefahr eines Sachschadens in erheblicher Höhe und betreffend zwei Fahrzeuge (5.992,45 € am Fahrzeug des Zeugen W. und 1.512,64 € am Fahrzeug des Zeugen C.) realisiert und der Angeklagte zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat.

640

Demgegenüber überwiegen aber die im Rahmen der Gesamtschau aufgezeigten die mildernden Momente, insbesondere der Umstand, dass die Tat bereits über acht Jahre zurückliegt.

641

Innerhalb des gemilderten Strafrahmens nach § 315 Abs. 3 a. E. StGB und unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere des bisher straffreien Lebens des Angeklagten und des erheblichen Zeitablaufs einerseits, aber des hohen Sachschadens andererseits hält die Kammer, eine

Freiheitsstrafe von 10 Monaten


für tat- und schuldangemessen.

642

Fall 2: Schadensregulierung für den Unfall vom 11.06.2006

643

Die Kammer hat den Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Zwar handelte der Angeklagte in der Absicht, sich mit der fortgesetzten Begehung von Betrugsstraftaten zum Nachteil der Versicherungen eine zusätzliche, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen und daher gewerbsmäßig i. S. d. des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Abweichend von der Regelwirkung war eine Anwendung des erschwerenden Strafrahmens aber angesichts der Gesamtabwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nicht angebracht:

644

Für den Angeklagten spricht auch hier neben den oben genannten Erwägungen der erhebliche Zeitablauf von über acht Jahren. Zudem steht dem erheblichen Schaden der A.-Versicherung in Höhe von ca. 30.000,00 € ein nur geringer Vermögensvorteil des Angeklagten in Höhe von 1.450 € gegenüber.

645

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der fehlenden Vorstrafen und des erheblichen Zeitablaufs einerseits, aber des hohen Versicherungsschadens andererseits hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 6 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

646

Fall 3: Verkehrsunfall vom 25.07.2006

647

Auch in diesem Fall überwiegen nach Auffassung der Kammer bei Abwägung aller bereits genannten und nachfolgender tat- und täterbezogenen Gesichtspunkte die mildernden Faktoren insgesamt die strafschärfenden Momente, so dass die Anwendung des Normalstrafrahmens des § 315 b Abs. 3 StGB unangemessen hart erscheint:

648

Gegen den Angeklagten spricht zwar zusätzlich, dass er zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat.

649

Dagegen überwiegen aber im Rahmen der Gesamtschau die mildernden Momente, insbesondere, dass der Angeklagte unbestraft ist, die Tat über acht Jahre zurückliegt und lediglich ein geringer Sachschaden in Höhe von 100,00 € am Fahrzeug der Geschädigten N. eingetreten ist.

650

Den gemilderten Strafrahmen des § 315 Abs. 3 a. E. StGB hat die Kammer erneut nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Innerhalb dieses gemilderten Strafrahmens und unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere des bisher straffreien Lebens des Angeklagten und des erheblichen Zeitablaufs einerseits, aber der tateinheitlichen Begehung von zwei Tatbeständen andererseits hält die Kammer, eine

Freiheitsstrafe von 8 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

651

Fall 4: Falsche Verdächtigung vom 25.07.2006

652

Der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 164 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt.

653

Strafschärfend war neben den bereits oben genannten Aspekten insbesondere zu berücksichtigen, dass die falsche Verdächtigung durch den Angeklagten zu einer rechtskräftigen Verurteilung und einem finanziellen Schaden des Zeugen P. geführt hat, wobei die gegen den Zeugen P. verhängte Geldstrafe in Höhe von 500,00 € nicht allzu erheblich war.

654

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der fehlenden Vorstrafen und des erheblichen Zeitablaufs einerseits, aber der erheblichen Folgen für den Zeugen P. andererseits hält die Kammer eine

Geldstrafe von 90 Tagessätzen


für tat- und schuldangemessen.

655

Fall 5: Schadensregulierung für den Unfall vom 25.07.2006

656

Auch in diesem Fall hat die Kammer abweichend von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB trotz des gewerbsmäßigen Handels des Angeklagten den Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, da die Gesamtabwägung der bereits oben genannten und nachfolgenden, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegen die Regelwirkung spricht:

657

Strafschärfend war zu werten, dass es sich um eine wiederholte Begehungsweise handelt und der Zeuge P. aufgrund der Inanspruchnahme seiner Haftpflichtversicherung in seinem Versicherungsbeitrag hochgestuft worden ist.

658

Erheblich strafmildernd war aber der Zeitablauf von über acht Jahren zu berücksichtigen. Zudem steht dem erheblichen Schaden der H.-C.-Versicherung in Höhe von ca. 20.000,00 € ein geringer Vermögensvorteil des Angeklagten in Höhe von 350,00 € entgegen.

659

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der fehlenden Vorstrafen, des erheblichen Zeitablaufs und der geringen Bereicherung einerseits, aber des hohen Versicherungsschadens andererseits hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 6 Monaten


für tat- und schuldangemessen.

660

Fall 6: Verkehrsunfall vom 30.05.2008

661

Die Kammer hat den Strafrahmen des § 315 b Abs. 3 StGB zugrunde gelegt. Der im Gegensatz zu den Verkehrsunfällen vom 11.06.2006 und 25.07.2006 geringere, wenn auch immer noch erhebliche Zeitablauf ist zwar zu berücksichtigen, insgesamt überwiegen die strafmildernden Momente aber nicht mehr die strafschärfenden Gesichtspunkte, so dass der normale Strafrahmen des § 315 b Abs. 3 StGB angemessen erscheint und kein minder schwerer Fall vorliegt.

662

Neben den bereits oben erwähnten Gesichtspunkten war zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Verkehrsunfall nicht mehr um einen Einzelfall handelt, sondern der Angeklagte zum wiederholten Mal einen Verkehrsunfall zur anschließenden rechtswidrigen Bereicherung provoziert hat. Dieser zum einen strafschärfende Aspekt zeigt aber auch eine bereits eingeschliffene Handlungsweise mit abnehmender Hemmschwelle. Zudem ist ein nicht unerheblicher Sachschaden in Höhe von 3.247,00 € am Lkw der Fa. R. L. GmbH entstanden. Auch hier hat der Angeklagte zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht. Schließlich wurde gegen den Zeugen H. ein Bußgeld in Höhe von 30,00 € festgesetzt, das der Zeuge bezahlt hat.

663

Demgegenüber war mildernd zu werten, dass aufgrund der Art des provozierten Unfallgeschehens, einem Auffahrunfall, den der Unfallgegner auf sich zukommen sieht und entsprechend reagieren kann, und des vom Unfallgegner geführten Fahrzeuges, einem Lkw, die Gefahr von Verletzungen der Insassen, den Zeugen M. und S. H., gering war.

664

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere des bisher straffreien Lebens des Angeklagten und des erheblichen Zeitablaufs einerseits, aber des bereits zum Tatzeitpunkt eingeschliffenen Verhaltensmusters andererseits, hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten


für tat- und schuldangemessen.

665

Fall 7: Schadensregulierung für den Unfall vom 30.05.2008

666

Der Strafzumessung hat die Kammer entsprechend der Regelwirkung den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt. Der Angeklagte hat durch die wiederholt absichtlich herbeigeführten Unfälle und die nachfolgende Abwicklung mit den Versicherungen eine regelmäßige Einnahmequelle angestrebt. Aufgrund des geringeren Zeitablaufs zu den vorangegangenen Betrugsstraftaten und des zum Tatzeitpunkt bereits routinierte Verhaltensmusters kam eine Ausnahme der Regelwirkung vorliegend nicht mehr in Betracht.

667

Neben den bereits oben erwähnten Zumessungskriterien war strafschärfend zu werten, dass sich die wiederholte Begehungsweise des Angeklagten - bei zugleich herabgesetzter Hemmschwelle - eingeschliffen hat. Dem Schaden der K.-Versicherung in Höhe von ca. 12.000,00 € stand allerdings ein geringer Vermögensvorteil des Angeklagten in Höhe von 400,00 € gegenüber. Gegen den Angeklagten spricht zudem, dass er zusätzlich versucht hat, eine Reparatur des defekten Laptops des Zeugen P. C. als eigenen Schaden über die Versicherung abzurechnen.

668

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der fehlenden Vorstrafen, des erheblichen Zeitablaufs und der geringen Bereicherung einerseits, der Höhe des entstandenen Schadens andererseits, hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 9 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

669

Fall 8: Verkehrsunfall vom 19.06.2008

670

Die Kammer aus denselben Gründen wie im Fall 6 hat den Strafrahmen des §315 b Abs. 3 StGB zugrunde gelegt und keinen minder schweren Fall angenommen.

671

Neben den bereits dargelegten Zumessungserwägungen (allübergreifend und allgemeine Erwägungen in Fall 6) spricht gegen den Angeklagten vor allem, dass die Art des absichtlich herbeigeführten Unfallgeschehens (Querstellen des vom Zeugen B. B. geführten Pkw durch die Intensität des ersten Anstoßes, seitliches Schieben des Pkw über mehrere Meter über eine Baustellenbake hinweg) mit einer Gefährdung der Zeugen B. und I. B. verbunden war. Zudem ist am Pkw Mercedes der Fa. A. D. ein nicht unerheblicher Sachschaden in Höhe von ca. 3.000,00 € entstanden und der Angeklagte hat zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht. Schließlich hat auch der Zeuge B. B. ein Bußgeld unbekannter Höhe hinzunehmen gehabt und bezahlt.

672

Demgegenüber war mildernd zu werten, dass kein Personenschaden eingetreten ist.

673

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere des bisher straffreien Lebens des Angeklagten und des erheblichen Zeitablaufs einerseits, des erheblichen Gefährdungspotentials andererseits, hält die Kammer eine
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.

674

Fall 9: Schadensregulierung für den Unfall vom 19.06.2008

675

Der Strafzumessung hat die Kammer ausgeführt entsprechend der Regelwirkung den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt.

676

Neben den oben fallübergreifend dargelegten Gesichtspunkte sowie die in fall 7 dargestellten allgemeinen Erwägungen war strafschärfend zu werten, dass der Angeklagte die unberechtigten Forderungen gegen die H.-G.-Versicherung im Namen seiner Schwester N. R. auch im Klagewege vor dem Amtsgericht H.-S. G. einfordern ließ. Darüber hinaus machte er - wenn auch in einer Zwangssituation i. S. d. § 157 Abs. 1 StGB - als Zeuge im Zivilprozess wahrheitswidrige Angaben, auf deren Grundlage das Amtsgericht ein falsches Urteil sprach. Bei der Abwicklung der Unfallschäden verschwieg der Angeklagte zudem Vorschäden am Pkw Mercedes seiner Schwester N. R., um auch diese als Unfallschäden geltend zu machen.

677

Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass der H.-G.-Versicherung zwar ein Schaden im mittleren Bereich, in Höhe von ca. 9.000,00 €, entstanden ist, diesem aber eine Bereicherung der Zeugin N. R. in Höhe von nur ca. 1.200,00 € (mitbezahlte Kosten für Vorschadensreparatur) gegenüber.

678

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der fehlenden Vorstrafen, des erheblichen Zeitablaufs einerseits, andererseits der höheren kriminellen Energie durch Einschaltung des Amtsgerichts H.-S. G. zur Durchsetzung unberechtigter Forderungen, hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr

für tat- und schuldangemessen.

679

Fall 10.1: Verkehrsunfall vom 07.07.2008

680

Der Strafrahmen ergibt sich - ebenso wie im Fall 6 - aus § 315 b Abs. 3 StGB (kein minder schwerer Fall).

681

Neben den für alle Fälle relevanten Erwägungen zur Strafzumessung spricht für den Angeklagten, dass aufgrund der Art des absichtlich herbeigeführten Unfallgeschehens (eher leichter Auffahrunfall) die Gefahr einer Verletzung des Zeugen K. eher gering war und tatsächlich kein Personenschaden eingetreten ist. Darüber hinaus ist auch der dem Zeugen K. entstandene Sachschaden in Höhe von 470,00 € nicht allzu hoch.

682

Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Momente hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

683

Fall 10.2: Schadensregulierung für den Unfall vom 07.07.2008

684

Der Strafrahmen ergibt sich wiederum aus § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB (siehe bereits Fall 7).

685

Neben den genannten fallübergreifenden Aspekten hat die Kammer zusätzlich berücksichtigt, dass der Zeuge K. aufgrund der Inanspruchnahme seiner Haftpflichtversicherung in seiner Beitragspflicht in unbekannter Höhe hochgestuft worden ist.

686

Im Übrigen ist der C.-Versicherung ein Schaden von knapp unter 6.000,00 €, entstanden, der wiederum eine Bereicherung des Angeklagten in Höhe von ca. 1.600,00 € beinhaltet.

687

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 10 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

688

Fall 11: Verkehrsunfall vom 09.07.2008

689

Unter Zugrundelegung des normalen Strafrahmens des § 315 b Abs. 3 StGB (siehe oben Fall 6) spricht - neben den oben dargelegten Zumessungskriterien - die anwachsende Frequenz der Verkehrsunfälle und damit die steigende Schuldschwere bei allerdings zugleich verringerter Hemmschwelle erheblich gegen den Angeklagten. Der Angeklagte war aufgrund des Verkehrsunfalls vom 07.07.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Neben der laufenden Schadensregulierung aufgrund des vorangegangenen Unfalls vom 07.07.2008 provozierte er mit dem identischen Fahrzeug einen weiteren Unfall, um unter Vortäuschung eines falschen Unfallgeschehens entsprechende Forderungen gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu stellen (auch wenn dem Angeklagten letztlich keine persönliche oder Fremdbereicherungsabsicht nachgewiesen werden konnte).

690

Zudem ist ein mittlerer Sachschaden in Höhe von 2.520,04 € entstanden und der Angeklagte hat zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht. Schließlich wurde gegen den Zeugen S. ein Bußgeld in Höhe von 35,00 € festgesetzt, das der Zeuge bezahlt hat.

691

Demgegenüber war mildernd zu werten, dass das provozierte Unfallgeschehen in der Gesamtschau der vom Angeklagten verursachten Verkehrsunfälle von geringer Erheblichkeit ist und die Verletzungsgefahr geringer war.

692

Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

693

Fall 13: Verkehrsunfall vom 10.07.2008

694

Die Kammer hat wiederum den normalen Strafrahmen des § 315 b Abs. 3 StGB zugrunde gelegt und - wie bereits im Fall 6 dargelegt - keinen minder schweren Fall angenommen.

695

Neben den oben fallübergreifend dargelegten Gesichtspunkten sprechen gegen den Angeklagten zudem die zunehmende Frequenz der Verkehrsunfälle und die daraus folgende Schuldschwere (vgl. hierzu oben V. B. 11.). Darüber hinaus ist ein nicht unerheblicher Sachschaden in Höhe von 3.000,00 € entstanden, den die Fa. E. nicht als Kaskoschaden geltend gemacht hat. Zudem hat der Angeklagte zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht.

696

Strafschärfend war ebenso zu berücksichtigen, dass gegen den Zeugen K. ein Bußgeld in unbekannter Höhe festgesetzt wurde, das der Zeuge bezahlt hat.

697

Für den Angeklagten sprach, dass das Unfallgeschehen (Auffahrunfall eines Lkws) mit einer eher geringen Verletzungsgefahr für den Zeugen K. verbunden war.

698

Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

699

Fall 14: Schadensregulierung für den Unfall vom 10.07.2008

700

Der Strafrahmen ergibt sich aus § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB (siehe hierzu bereits die Erwägungen zu Fall 7).

701

Neben den oben fallübergreifend dargestellten Zumessungserwägungen hat die Kammer erheblich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht nur während der laufenden Schadensregulierung für die Verkehrsunfälle vom 07.07.2008 und 09.07.2008 weitere unberechtigte Ansprüche aufgrund eines vorgetäuschten Unfallgeschehens zu seinem Nachteil gegen die K.-Versicherung gestellt hat, sondern darüber hinaus Vorschäden am Fahrzeug (Heckschaden aus dem Verkehrsunfall vom 07.07.2008) und bereits attestierte Verletzungen (Halswirbeldistorsion, Thorax-Prellung und beiderseitige Knieprellung infolge des Verkehrsunfalls vom 07.07.2008) verschwieg und als angebliche Unfallfolgen gegenüber der K.-Versicherung erneut abrechnete.

702

Der K.-Versicherung ist dadurch ein Schaden von 6.500,00 €, entstanden, dem eine Bereicherung des Angeklagten und des Zeugen W. C. von über 4.000,00 € gegenüber.

703

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

704

Fall 15: Verkehrsunfall vom 14.08.2008

705

Unter Zugrundelegung des normalen Strafrahmens aus § 315 b Abs. 3 StGB (siehe oben die Erwägungen zu Fall 6) spricht neben den fallübergreifenden Aspekte zwar für den Angeklagten, dass aufgrund der Art des provozierten Unfallgeschehens (Auffahrunfall) die Gefahr einer Verletzung der Zeugin S. eher gering war und tatsächlich kein Personenschaden eingetreten ist. Erschwerend war aber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Gegensatz zu den gelblichtbedingten Auffahrunfällen ohne jeglichen Anlass im fließenden Verkehr in besonders überraschender Weise bremste.

706

Gegen den Angeklagten spricht auch, dass gegen die Zeugin S. ein Bußgeld in Höhe von 35,00 € festgesetzt wurde und sie dieses bezahlte. Darüber hinaus ist der Zeugin S. ein Sachschaden in Höhe von 2.500,00 € entstanden, den sie selber getragen hat.

707

Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Momente hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

708

Fall 16a: Schadensregulierung für den Unfall vom 14.08.2008

709

Der Strafrahmen ergibt sich zunächst aus § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Auch in diesem Fall ist die Kammer von der Gewerbsmäßigkeit des betrügerischen Vorgehens des Angeklagten ausgegangen (siehe oben Fall 7). Unter Berücksichtigung, dass lediglich eine Versuchsstrafbarkeit vorliegt, hat die Kammer den Strafrahmen aber nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert.

710

Innerhalb dieses gemilderten Strafrahmens und unter Abwägung der bereits oben genannten fallübergreifenden, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 10 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

711

Fall 16b: Falschaussage vom 20.05.2009

712

Die Kammer hat zunächst den Strafrahmen des § 153 StGB zugrunde gelegt, diesen hingegen nach §§ 157 Abs. 1, 49 Abs. 2 StGB gemildert.

713

Der Angeklagte befand sich in einer Zwangssituation: Hätte er im Zivilprozess des gesondert Verfolgten B. gegen die A.-Versicherung (Az. ...) wahrheitsgemäß ausgesagt, dass er nicht wie behauptet rotlichtbedingt, sondern allein zur Provozierung eines Auffahrunfalls gebremst hat, hätte ihm - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die A.-Versicherung den Verdacht der Provokation bereits aufgeworfen und Strafanzeige erstattet hatte, so dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war - nicht nur betreffend den Verkehrsunfall vom 14.08.2008, sondern auch hinsichtlich der übrigen provozierten Verkehrsunfälle samt anschließender Schadensregulierung eine weitere Strafverfolgung gedroht.

714

Gegen den Angeklagten spricht aber erheblich, dass er sich als Zeuge auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO hätte berufen können. Zudem hatte der Angeklagte gerade fünf Tage zuvor, am 15.05.2009, vor dem Amtsgericht H.-S. G., als Zeuge falsche Angaben gemacht (siehe Feststellungen zu Fall 9), so dass es sich um eine Wiederholungstat handelt. Andererseits war zu berücksichtigen, dass die Falschaussage des Angeklagten nicht zu einem falschen Urteil führte, da die Klage des gesondert verfolgten B. abgewiesen wurde.

715

Unter Abwägung aller - auch bereits fallübergreifend genannten - für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

716

Fall 17.1: Verkehrsunfall vom 04.09.2008

717

Der Strafrahmen ergibt sich aus § 315 b Abs. 3 StGB (kein minder schwerer Fall, siehe hierzu die Erwägungen zu Fall 6).

718

Neben den fallübergreifenden Zumessungserwägungen sprach für den Angeklagten wiederum, dass aufgrund der Art des provozierten Unfallgeschehens (Auffahrunfall) die Gefahr einer Verletzung des Zeugen P. eher gering war und tatsächlich kein Personenschaden eingetreten ist.

719

Allerdings ist am Fahrzeug des Zeugen P. ein erheblicher Sachschaden in Höhe von 4.699,28 € entstanden.

720

Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Momente hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

721

Fall 17.2: Schadensregulierung für den Unfall vom 04.09.2008

722

Der Strafrahmen ergibt sich auch hier aus § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB, da - wie oben zu Fall 7 dargelegt - eine gewerbsmäßige Vorgehensweise vorlag.

723

Strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Zeuge P. aufgrund der Inanspruchnahme seiner Haftpflichtversicherung in seiner Beitragspflicht in unbekannter Höhe hochgestuft worden ist. Zudem ist der C.-Versicherung ein hoher Schaden von ca. 15.000,00 € entstanden. Allerdings ist lediglich eine geringe Bereicherung des Angeklagten in Höhe von nur 400,00 € festzustellen.

724

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

725

Fall 18: Verkehrsunfall vom 11.09.2008

726

Die Kammer hat den normalen Strafrahmen des § 315 b Abs. 3 StGB zugrunde gelegt (kein minder schwerer Fall, siehe oben Fall 6).

727

Über die fallübergreifend relevanten Zumessungsgesichtspunkte hinaus spricht gegen den Angeklagten vor allem, dass die Art des provozierten Unfallgeschehens (erheblicher Anstoß im Bereich der Fahrertür und Schleudern des Lkw über mehrere Meter, so dass dieser frontal gegen einen Mast stieß) mit einem sehr hohen Verletzungspotential zum Nachteil der Zeugen F. und N. verbunden war, das sich hinsichtlich des Zeugen F. auch in Form von leichten Schmerzen im Hals- und Nackenbereich realisiert hat.

728

Im Übrigen ist am Lkw der Fa. X-T. ein nicht unerheblicher Sachschaden in Höhe von 3.021,01 € entstanden und der Angeklagte hat drei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht.

729

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere des bisher straffreien Lebens des Angeklagten und des erheblichen Zeitablaufs einerseits, aber der des erheblichen Gefährdungspotentials andererseits, hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

730

Fall 19: Schadensregulierung für den Unfall vom 11.09.2008

731

Der Strafrahmen ergibt sich aus § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Auch insoweit war von einem gewerbsmäßigen Handeln auszugehen (siehe bereits oben Fall 7), auch wenn der Angeklagte nicht für sich selbst Schmerzensgeld oder Verdienstausfall gefordert hat, sondern - wie auch in anderen Fällen - Reparaturkosten für fremde Fahrzeuge. Insoweit handelte er in Drittbereicherungsabsicht hinsichtlich der Zeugin E. R., da - trotz eines zwar bereits sachverständig festgestellten wirtschaftlichen Totalschadens - dennoch Reparaturkosten geltend gemacht wurden. Da der Angeklagte in allen Fällen die Abwicklung der behaupteten Ansprüche kontrolliert und beeinflusst hat, ist auch dieser Fall in der Reihe der zur Erzielung einer dauerhaften Einnahmequelle dienenden, absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfälle zu stellen.

732

Neben den bereits oben fallübergreifend angeführten Zumessungsgesichtspunkten hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht nur während der laufenden Schadensregulierung für den Verkehrsunfall vom 04.09.2008 weitere unberechtigte Ansprüche aufgrund eines neuen vorgetäuschten Unfallgeschehens gegen die A.-Versicherung gestellt hat, sondern darüber hinaus verschwieg, dass das Vorgutachten zum Verkehrsunfall vom 04.09.2008 den Pkw BMW der Zeugin E. R. bereits als wirtschaftlichen Totalschaden eingestuft hatte, um erneut auf Gutachtenbasis abrechnen zu können.

733

Der A.-Versicherung ist dadurch ein mittlerer Schaden von über 10.000,00 €, entstanden. Dabei verschaffte der Angeklagte der Zeugin E. R. einen Vermögensvorteil von fast 7.000,00 €.

734

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

735

Fall 22: Verkehrsunfall vom 23.09.2008

736

Die Kammer ist auch insoweit vom normalen Strafrahmen aus § 315 b Abs. 3 StGB ausgegangen und hat keinen minder schweren Fall angenommen. Neben den oben fallübergreifend erörterten Gesichtspunkten spricht zwar für den Angeklagten, dass aufgrund der Art des provozierten Unfallgeschehens (Auffahrunfall) die Gefahr einer Verletzung der Zeugin H. gering war (siehe bereits Fall 6) und tatsächlich kein Personenschaden eingetreten ist. Erschwerend war aber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Gegensatz zu den gelblichtbedingten Auffahrunfällen ohne jeglichen Anlass im fließenden Verkehr in besonders überraschender Weise bremste.

737

Im Übrigen ist der Zeugin H. lediglich ein Sachschaden in Höhe von 1.000,00 € entstanden, den sie selber getragen hat.

738

Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Momente hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

739

Fall 23: Schadensregulierung für den Unfall vom 23.09.2008

740

Der Strafrahmen ergibt sich auch hier aus § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB (siehe bereits Fall 7).

741

Neben den fallübergreifend dargelegten Zumessungskriterien hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht nur unberechtigte Ansprüche aufgrund eines vorgetäuschten Unfallgeschehens gegen die V.-Versicherung gestellt hat, sondern darüber hinaus bereits zuvor attestierte Verletzungen (Halswirbeldistorsion infolge des Verkehrsunfalls vom 22.09.2008), derentwegen er zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls bereits arbeitsunfähig krankgeschrieben war, verschwieg und den Eindruck erweckte, alle festgestellten Beeinträchtigungen wären Unfallfolgen. Zudem wurde die Zeugin H. aufgrund der Inanspruchnahme ihrer Haftpflichtversicherung in unbekannter Höhe in ihrer Beitragspflicht hochgestuft.

742

Der V.-Versicherung ist dadurch ein Schaden von etwas weniger als 6.000,00 € entstanden, die Bereicherung des Angeklagten betrug insoweit nur 150,00 €.

743

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

744

Fall 24: Verkehrsunfall vom 03.11.2008

745

Die Kammer hat auch hinsichtlich dieses Unfallgeschehens den Strafrahmen des § 315 b Abs. 3 StGB zugrunde gelegt (kein minder schwerer Fall, siehe oben Fall 6).

746

Neben den bereits dargestellten fallübergreifenden Erwägungen spricht zwar auch hier für den Angeklagten, dass aufgrund der Art des provozierten Unfallgeschehens (schräger Frontalzusammenstoß bei geringer Geschwindigkeit) die Gefahr einer Verletzung des Zeugen R. gering war und tatsächlich kein Personenschaden eingetreten ist. Der Zeuge hat die Kollision auf sich zukommen sehen und konnte sich darauf einstellen.

747

Erschwerend war aber zu berücksichtigen, dass gegen den Zeugen R. zudem ein Bußgeld in Höhe von 50,00 € festgesetzt wurde, das er bezahlte. Auch den an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschaden in Höhe von 2.000,00 € bis 3.000,00 € hat der Zeuge selbst getragen.

748

Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Momente hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 2 Jahren

für tat- und schuldangemessen.

749

(Fall 25 entfällt.)

750

Fall 26: Schadensregulierung für den Unfall vom 03.11.2008

751

Der Strafrahmen ergibt sich auch hier aus § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB (siehe oben Fall 7).

752

Neben den fallübergreifenden Aspekten hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass der Zeuge R. aufgrund der Inanspruchnahme seiner Haftpflichtversicherung in seiner jährlichen Beitragspflicht in Höhe von 100,00 bis 150,00 € hochgestuft worden ist. Zudem ist der H.-C.-Versicherung ein nicht unerheblicher Schaden von über 8.000,00 € entstanden. Die Bereicherung des Angeklagten betrug allerdings nur 1.200,00 €.

753

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

754

C. Gesamtstrafe

755

Innerhalb der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer noch einmal sämtliche vorgenannten Umstände gegeneinander abgewogen und dabei vor allem das bisher straffreie Leben des Angeklagten, die zweitägige Untersuchungshaft, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis von einem Jahr und sieben Monaten sowie die drohenden Regressansprüche berücksichtigt. Zudem war der enge zeitliche Zusammenhang zu bedenken: Die Taten 10.1, 11 und 13 erfolgten innerhalb von vier, die Taten 17.1 und 18 innerhalb von acht Tagen, insgesamt erfolgte die jeweilige Betrugshandlung im unmittelbaren zeitlichen und sachlichem Zusammenhang mit dem zuvor begangenen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Schließlich handelt es sich um gleichgelagerte Taten, die alle lange - zwischen sechs und acht Jahren - zurück liegen.

756

Mit der zu verhängenden Strafe soll dem Angeklagten eine ausreichende Perspektive für seine Zukunft offen bleiben. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist und mit seiner Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind hat.

757

Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer daher eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren

für tat- und schuldangemessen.

758

Trotz der bereits im Rahmen der Strafzumessung mildernd berücksichtigten überlagen Verfahrensdauer sowie den damit verbundenen Belastungen, denen der Angeklagte während des schwebenden Verfahrens ausgesetzt war, hat die Kammer zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen und damit außerhalb des Einflussbereichs des Angeklagten liegenden Verzögerung darauf erkannt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe 1 Jahr als vollstreckt gilt.

759

Der insgesamt unangemessen langen Verfahrensdauer liegt insbesondere eine erhebliche Verzögerung im Zwischenverfahren zugrunde. Das Strafverfahren war mit Anzeige der A.-Versicherung Ende 2008 eingeleitet worden. Trotz Abschlusses der umfangreichen polizeilichen Ermittlungen Ende 2009 (insbesondere Vielzahl der Verkehrsunfälle, Beiziehung der Versicherungsunterlagen und Vernehmung aller Zeugen) erfolgte die Anklageerhebung erst am 26.07.2010. Der anschließende Zeitraum von über drei Jahren zwischen Eingang der Anklageschrift beim Landgericht am 04.08.2010 und Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 16.09.2013 bzw. Beginn der Hauptverhandlung am 04.11.2013 ist hingegen allein auf ein Verschulden der Justizorgane zurückzuführen: Das Verfahren konnte von der Kammer aufgrund mehrerer vorrangiger Haftsachen und insbesondere einem umfangreichen Verfahren gegen zehn somalische Staatsangehörige, denen u. a. ein Angriff auf den Seeverkehr vorgeworfen wurde (über 100 Hauptverhandlungstage in einem Zeitraum von zwei Jahren; Az. 603 KLs 17/10) nicht ausreichend gefördert werden. Da die Kammer dem besonderen Beschleunigungsgebot nicht gerecht werden konnte, wurde mit Beschluss vom 03.11.2010 der Haftbefehl vom 13.08.2010 - der mit Verschonungsbeschluss vom 20.08.2010 bereits außer Vollzug gesetzt worden war - und mit Beschluss vom 27.03.2012 der Beschluss vom 01.12.2010, mit dem die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet worden war, von Amts wegen aufgehoben.

760

Trotz Aufhebung dieser Maßnahmen befand sich der Angeklagte - hinsichtlich dieses Zeitraums unverschuldet - in einem ungewissen Zustand. Insbesondere die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, der Zeugin L., aus der eine gemeinsame Tochter hervorgegangen ist, wurde nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten und der Zeugin L. von dem anhängigen Strafverfahren überschattet.

761

Die erhebliche Dauer der Hauptverhandlung (33 Hauptverhandlungstage vom 04.11.2013 bis zum 12.09.2014) hat der Angeklagte hingegen zu einem geringen Teil selbst durch sein Verteidigungsverhalten verursacht. Die erhebliche Anzahl von Beweisanträgen, denen die Kammer zum Teil nachgekommen ist, diente jedenfalls auch der Verfahrensverzögerung. Neben Beweisanträgen, mit denen u. a. metaphysische Ursachen für die Unfallhäufigkeit des Angeklagten vorgetragen wurden, hat der Angeklagte seit dem 18. Hauptverhandlungstag, als die Beweisaufnahme zu den einzelnen Verkehrsunfällen nahezu abgeschlossen war und den Vorwurf der Unfallprovokation bestärkt hatte, vorzutäuschen versucht, er leide unter einer so schwerwiegenden Sehstörung, dass ihm das sichere Autofahren nahezu unmöglich sei, um dem Vorwurf der absichtlichen Herbeiführung von Verkehrsunfällen entgehen zu können.

762

D. Entziehung der Fahrerlaubnis

763

Das in den Unfallgeschehen zum Ausdruck gekommene, rücksichtslose und verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten führt aus heutiger Sicht nicht (mehr) zu der Annahme, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist, weshalb dem Angeklagten nicht gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Vor dem Hintergrund, dass dem Angeklagten einerseits bereits ein Jahr und sieben Monate die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war und er andererseits - nach Aufhebung der vorläufigen Entziehung - seit März 2012 wieder beanstandungslos, insbesondere unfallfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, lässt sich nicht mehr mit der für die Verhängung einer Maßregel nach § 69 StGB erforderlichen Sicherheit darauf schließen, dass der Angeklagte aktuell noch charakterlich ungeeignet ist, am Straßenverkehr teilzunehmen.

VI.

764

1. Der Angeklagte hat hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht einen spätestens im Jahr 2000 bestandenen Sehtest des Angeklagten als Indiz für eine damals und auch später bestehende und für die Fahrtüchtigkeit ausreichende Sehtüchtigkeit (mindestens 70 %) heranziehen sollte und dies bei der Urteilsfindung zu Grunde legt, beantragt, den Zeugen M. P. vom L. V. (LBV) als Zeuge zum Beweis der Tatsachen zu vernehmen, dass

765

a. die Ausbildung zum Sehtester eine eintägige Schulung sei, bei der eine beliebige Person ohne jede Vorkenntnisse innerhalb eines Tages zum Sehtester geschult werde und die Absolventen einer solchen Schulung nach erfolgter Anerkennung durch die entsprechende Behörde amtlich anerkannte Sehtests annehmen dürfen,

766

b. eine Überprüfung der fachlichen Eignung der Person oder auch der späteren Prüfstelle, bei der die Person angestellt ist, mangels personeller Kapazitäten nicht stattgefunden habe bzw. stattfinde.

767

Dem Hilfsbeweisantrag des Angeklagten war nicht nachzugehen, weil die Bedingung nicht eingetreten ist. Die Kammer hat weder Feststellungen zu einem im Jahr 2000 - dem Jahr, als der Angeklagte seine Fahrerlaubnis erworben hat - bestandenen Sehtests noch zu einer konkreten Sehleistung in Prozentstärke (mindestens 70 %) getroffen.

768

2. Darüber hinaus hat der Angeklagte hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 19.06.2008 davon ausgehen sollte, dass dieser vom Angeklagten provoziert worden ist und dies bei der Urteilsfindung zu Grunde legt, beantragt, ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass sich der Verkehrsunfall vom 19.06.2008 im unmittelbaren Zusammenhang mit einem vom Zeugen B. eingeleiteten Fahrspurwechsels ereignet habe, indem der Zeuge B. beim Einleiten seines Fahrspurwechsels mit seiner linken hinteren Fahrzeugseite mit der rechten vorderen Seite des vom Angeklagten geführten Fahrzeuges kollidiert sei.

769

Insoweit war der zulässige Hilfsbeweisantrag, dessen Bedingung eingetreten ist, zurückzuweisen, da die Kollision im Rahmen eines Fahrspurwechsels Grundlage der Feststellungen geworden sind, die unter Beweis gestellte Tatsache daher bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 2 S. 2 3. Var. StPO), vgl. oben unter II. B. 8.

770

Soweit durch die beantragte sachverständige Begutachtung der Nachweis erbracht werden sollte, dass das Drehen des Fahrzeuges des Zeugen B. um 90-Grad sowie die Unfallendstellung (quer zur Fahrbahn) nur darauf zurückzuführen seien, dass sich das vom Angeklagten geführte Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision im sogenannten „toten Winkel“ des Zeuges B. befunden habe, der Zeuge B. den Zusammenstoß daher aus Unachtsamkeit verursacht habe, war der Antrag wegen Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 2 S. 2 4. Var. StPO) abzulehnen. Ein Sachverständiger ist ein objektiv ungeeignetes Beweismittel, wenn es an den notwendigen Grundlagen für eine Gutachtenerstellung mangelt, weil die erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlen, auf denen die sachverständige Beurteilung aufbauen muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anknüpfungstatsachen nach dem Gegenstand der Beweisbehauptung, wegen der verflossenen Zeit oder aus sonstigen Gründen nicht mehr rekonstruierbar sind (Löwe/Rosenberg-Becker, 26. Auflage, § 244 Rn. 238). Vorliegend fehlt es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen zur Erstellung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens: Es existieren zwar Lichtbilder, die die Unfallendstellung der Fahrzeuge und die Schäden an dem vom Angeklagten geführten Fahrzeug dokumentieren. Hinsichtlich des Schadensbildes an dem vom Zeugen B. geführten Fahrzeuges ist hingegen lediglich ein Lichtbild vorhanden, auf dem die Schäden aufgrund von Spieglungen im Lack schlecht zu erkennen sind. Die Fahrzeuge dürften für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stehen; im Übrigen wäre eine Begutachtung hinsichtlich der Schäden aus dem Jahr 2008 wegen Zeitablaufs nicht erfolgversprechend. Schließlich ist weder bekannt noch rekonstruierbar, mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte im Moment des Unfalls fuhr. Insbesondere aber ist ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten - ungeachtet des Umstands, ob sich das Fahrzeug des Angeklagten zum Zeitpunkt der Kollision im toten Winkel des Zeugen B. befunden hat - nicht geeignet auszuschließen, dass der Angeklagte den Zusammenstoß vorsätzlich herbeigeführt hat.

771

Darüber hinaus wäre dieser Umstand (Fahrzeug im „toten Winkel“) aber auch aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos (§ 244 Abs. 2 S. 2 2. Var. StPO). Bedeutungslos ist eine Tatsache insbesondere dann, wenn sie trotz eines bestehenden Zusammenhanges zur angeklagten Tat selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnte, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulässt und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will. Die Kammer ist vor dem Hintergrund der im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellten großen Häufung von Verkehrsunfällen des Angeklagten im Allgemeinen und der übrigen entscheidungserheblichen Verkehrsunfälle im Speziellen, die jeweils den Anschein einer 100%-Haftung des Unfallgegners bezweckten sowie zahlreicher weiterer Indizien (Ablauf der jeweiligen Schadensabwicklung, gezielte Einbindung und Wechsel von Sachverständigen und Ärzten, wiederholte Einbindung von Personen aus dem persönlichen Umfeld, zeitliche und örtliche Übereinstimmungen) überzeugt, dass auch der Verkehrsunfall vom 19.06.2008 durch den Angeklagten absichtlich herbeigeführt worden und nicht auf ein Versehen des Zeugen B. zurückzuführen ist.

VII.

772

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 StPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 12. Sept. 2014 - 603 KLs 15/10

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Hamburg Urteil, 12. Sept. 2014 - 603 KLs 15/10 zitiert 21 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafgesetzbuch - StGB | § 23 Strafbarkeit des Versuchs


(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Strafprozeßordnung - StPO | § 154a Beschränkung der Verfolgung


(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder2. neben einer Strafe oder Maß

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung


(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung

Strafprozeßordnung - StPO | § 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen


(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden, 1. wenn der Angeklagte einen Vert

Strafgesetzbuch - StGB | § 303 Sachbeschädigung


(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und n

Strafgesetzbuch - StGB | § 164 Falsche Verdächtigung


(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Abs

Strafgesetzbuch - StGB | § 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr


(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er 1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,2. Hindernisse bereitet,3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen


Das Zeugnis kann verweigert werden:1.über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;2.über

Strafgesetzbuch - StGB | § 153 Falsche uneidliche Aussage


Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Strafgesetzbuch - StGB | § 157 Aussagenotstand


(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe abse

Referenzen

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,

1.
wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;
2.
wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;
3.
wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;
4.
soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.

(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn

1.
dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;
2.
dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;
3.
der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.

(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.

(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.

(4) (weggefallen)

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet,
3.
falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
in der Absicht handelt,
a)
einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b)
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet,
3.
falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
in der Absicht handelt,
a)
einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b)
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.

(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.

(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.

Das Zeugnis kann verweigert werden:

1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.