Landgericht Hamburg Urteil, 26. Apr. 2016 - 416 HKO 169/15
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre,)
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben und hierbei die Identität (vollständige Firmierung inklusiver Rechtsformzusatz) und die Anschrift des Unternehmens (Sitz des Unternehmens) dem Verbraucher vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben;
2. an den Kläger € 178,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 22.01.2016 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 24.000,- vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf € 20.000,- festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung einer Werbeanzeige unter Vorenthaltung ihrer Identität und Anschrift sowie den Ersatz von Abmahnkosten.
- 2
Bei dem Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, gehört.
- 3
Die Beklagte ist eine Geschäftsbank und betreibt Bankgeschäfte jeder Art. Sie wirbt in der „B. Z.” vom .../ ... November 2015 für die Kapitalanlage „S. B.” mit einer Laufzeit von 3 Jahren, für einzulegende Beträge ab 500,- € und einem Zinssatz von 1,15 % p.a. (K 3). Die Werbeanzeige enthält zudem die Anschrift einer Filiale der Beklagten in B. sowie deren E-Mail-Adresse.
- 4
Da der Kläger diese Werbeanzeige als unlauter ansah, mahnte er die Beklagte mit Schreiben vom 19.11.2015 ab und forderte sie im Ergebnis erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (K 4).
- 5
Der Kläger ist der Ansicht, die Anzeige verletze Informationspflichten aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Sie stelle ein hinreichend konkretes Angebot der beworbenen Kapitalanlage dar, ohne dass Identität sowie Anschrift der Beklagten in ausreichendem Maße angegeben sei.
- 6
Der Kläger beantragt,
- 7
wie erkannt.
- 8
Die Beklagte beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Sie ist der Meinung, es fehle an einem Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG, da in der Anzeige wesentliche, für den Kaufentschluss des Verbrauchers notwendige Angaben fehlen würden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden zudem davon ausgehen, dass bei höheren einzulegenden Beträgen auch höhere Zinsen gezahlt werden könnten. Des Weiteren müssten vor einem etwaigen Geschäftsabschluss noch Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes der Einzahlung der Anlagebeträge, der Kontoführungsgebühren, einer etwaigen Kündigungsmöglichkeit, etc. ergänzt werden.
Entscheidungsgründe
- 11
Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet.
- 12
1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 2, § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.
- 13
a) Die erforderliche Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
- 14
b) Die Beklagte hat im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG unlauter gehandelt, da die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers dadurch beeinflusst wird, dass ihm die Beklagte als Unternehmerin in der beanstandeten Werbeanzeige Informationen vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkung des Kommunikationsmittels wesentlich sind, vgl. § 5a Abs. 2 UWG. Aus § 5a Abs. 3 UWG ergibt sich die unwiderlegliche Vermutung der Wesentlichkeit von konkreten Informationen, sofern diese nicht unmittelbar aus den Umständen folgen. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, ist nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Identität und Anschrift des Unternehmers anzugeben.
- 15
aa) Die Werbeanzeige stellt entgegen der Ansicht der Beklagten ein Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWGdar.
- 16
(1) Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (UGP-Richtlinie) und ist daher unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie auszulegen. Die UGP-Richtlinie regelt in Art. 7 die Irreführung durch Unterlassen, wie die Vorenthaltung von wesentlichen Informationen. Gemäß Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie gelten „im Falle der Aufforderung zum Kauf“ auch die Informationen zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname, als wesentlich. Eine solche „Aufforderung zum Kauf“ definiert die UGP-Richtlinie in Art. 2 lit. i als „eine kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen“.
- 17
Die in der deutschen Rechtssprache mit dem Begriff „Kauf“ verbundene Beschränkung auf Kaufverträge ist vom Richtliniengeber nicht gewollt. Der deutsche Gesetzgeber spricht daher von einem Angebot „in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessene Weise“, das den durchschnittlichen Verbraucher in die Lage versetzt, das Geschäft abzuschließen. Ein solches Angebot erfasst nicht nur Anträge des Unternehmers im Sinne des § 145 BGB, sondern jegliche Kommunikation des Unternehmers, auf Grund derer sich der Verbraucher zum Erwerb einer bestimmten Ware oder zur Inanspruchnahme einer bestimmten Dienstleistung entschließen kann. Dies beinhaltet die invitatio ad offerendum, d.h. die Aufforderung an den Verbraucher, ein Kaufangebot abzugeben, sowie die bloße Produktwerbung und Anpreisung (BT-Drucks. 16/10145, S. 25; BGH WRP 2016, 450).
- 18
Der Begriff der Aufforderung zum Kauf ist dahingehend auszulegen, dass eine solche Aufforderung vorliegt, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH GRUR 2011, 930 Tz. 33 – Ving Sverige AB).
- 19
(2) Die beanstandete Werbeanzeige informiert den Verbraucher in diesem Sinne ausreichend über den beworbenen „S. B.”, sodass er in die Lage versetzt wird, eine geschäftliche Entscheidung hierüber zu treffen. Die Kapitalanlage ist in der Anzeige hinsichtlich ihrer wesentlichen Bestandteile (mindestens geforderte Einlagesumme, Zinssatz, Laufzeit) so konkret bezeichnet, dass es dem Verbraucher möglich ist, unmittelbar in einer Filiale der Beklagten nach dem „S. B.” zu fragen und so einen Geschäftsabschluss herbeizuführen. Die angesprochenen Leser können auf Grund der in der Anzeige enthaltenen Informationen ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Geschäft unter den genannten Bedingungen stattfinden kann.
- 20
Der Einwand der Beklagten, die angegriffene Werbung würde nicht unter den Angebotsbegriff des § 5a Abs. 3 UWG fallen, da in der Anzeige nicht alle Konditionen der Kapitalanlage genannt und vor dem Geschäftsabschluss noch ergänzende Angaben nötig seien, verfängt nicht. Es ist gerade nicht erforderlich, dass dem Verbraucher alle essentialia negotii bekannt sind, sondern es genügt, dass er - wie bei hiesiger Anzeige geschehen - ausreichend informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können (OLG Hamburg, Beschl. v. 14.09.2012 - 3 W 76/12).
- 21
bb) Weiterhin werden dem Verbraucher wesentliche Informationen nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG vorenthalten, da dem Angebot in Form der Werbeanzeige weder die vollständige Identität noch die Anschrift der Beklagten zu entnehmen ist.
- 22
Die Beklagte gibt nicht ihre vollständige Firma mitsamt der Rechtsform an, sondern identifiziert sich nur als “ H. B.”. Diese Angabe genügt nicht, da der Verbraucher die Beklagte im Falle einer Auseinandersetzung nicht unmittelbar und ohne weitere Nachforschungen erreichen kann, sondern erst gezwungen ist, die genaue Identität seines Vertragspartners zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2013, 1169, 1170; BGH GRUR 2014, 580, 582).
- 23
Auch die Anschrift der Beklagten ist nicht hinreichend angeführt, da alleine eine von ihr betriebene Filiale mitgeteilt wird, nicht hingegen die Geschäftsanschrift der Beklagten, mithin die Anschrift ihres Geschäftssitzes. Die Angabe einer Filialanschrift genügt nicht, da nur durch die Angabe der inländischen Geschäftsanschrift der von § 5a Abs. 3 UWG verfolgte Zweck, es dem Verbraucher zu ermöglichen, die Identität des Unternehmers unmittelbar festzustellen, hinreichend gewährleistet wird (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.06.2012 - 6 W 72/12; OLG Saarbrücken, WRP 2013, 940; Thüringer OLG, Beschl. v. 16.07.2013 - 2 W 319/13).
- 24
Diese Informationen ergeben sich ferner weder aus den Umständen i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG noch kann angenommen werden, dass die vollständige Angabe von Identität und Anschrift der Unternehmen aufgrund des Kommunikationsmittels nicht möglich oder zumutbar ist (vgl. dazu BGH GRUR 2013, 1169 Tz. 19 – Brandneu von der Ifa).
- 25
cc) Der Verbraucher benötigt diese wesentliche Informationen auch, um im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.
- 26
Der Begriff der „informierten geschäftlichen Entscheidung” ist richtlinienkonform am Maßstab des Art. 2 lit. k UGP und damit weit auszulegen (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, Rn. 3.37). Erst die Mitteilung der Identität unter Angabe der Rechtsform ermöglicht es dem Verbraucher, den Ruf der Beklagten im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihr angebotenen Waren und Dienstleistungen, aber auch ihrer wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen (BGH GRUR 2013, 1169, 1170 – Brandneu von der Ifa). Auch die Mitteilung der Geschäftsanschrift benötigt der Verbraucher im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG, da es ihm im Streitfall nur dadurch ermöglich wird, seine Klage gem. §§ 12, 17 ZPO bei dem Gericht des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten zu erheben (vgl. OLG Hamm GRUR-RR 2013, 121, 122).
- 27
Darüber hinaus müssen die Informationen bezüglich Identität und Anschrift für die Entscheidung des Verbrauchers nicht ursächlich werden, dem Verbraucher soll lediglich eine geschäftliche Entscheidung in Kenntnis aller für eine rationale Entscheidung relevanten Informationen ermöglicht werden (vgl. EuGH GRUR 600, 601 - UCP). Ob der Verbraucher sich bei seiner Entscheidung tatsächlich von der Information leiten ließe, ist daher ebenso unerheblich wie die Frage, ob dem Verbraucher das Fehlen der Information bewusst war oder nicht.
- 28
dd) Das Vorenthalten der Informationen ist ferner im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Zwar kann durch die Neufassung des § 5a Abs. 3 UWG nicht mehr per se auf die geschäftliche Relevanz geschlossen werden, jedoch ist diese auch unter der neuen Rechtslage im Regelfall nach der Lebenserfahrung zu bejahen. Besondere Umstände, für welche die Beklagte beweis- und darlegungspflichtig ist, liegen nicht vor (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, Rn. 3.44).
- 29
2. Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung von im Rahmen der Abmahnung angefallenen Kosten. Dieser Anspruch ergibt sich sowohl aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG als auch den §§ 683, 670, 679 BGB. Der Kläger muss aufgrund der ihm nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zustehenden Prozessführungsführungsbefugnis grundsätzlich in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße auch ohne anwaltlichen Rat zu erkennen und abzumahnen (BGHZ 123, 145, 147 – Verbandsausstattung II). Insofern steht ihm ein Erstattungsanspruch wegen der entstandenen Eigenkosten zu.
- 30
In der Höhe ist die geltend gemachte Abmahnkostenpauschale von 178,50 Euro zu gewähren. Die einem Verband zustehende Kostenpauschale richtet sich nach den Kosten des Verbandes (BGH GRUR 2010, 744 Tz. 51 – Sondernewsletter). Die anteilige Berechnung an den Gesamtkosten von gerundeten 150,00 Euro ist hinreichend nachvollziehbar.
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(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 07.08.2012 (Az. 2 O 178/12) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Zur Ermöglichung der Beweisanordnung im Verfahren LG Mannheim 2 OH 1/12 / OLG Karlsruhe 6 W 71/12 werden gegenüber den Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 im Wege der einstweiligen Verfügung – aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit sowie zur Sicherstellung der Effektivität der Beweisaufnahme ohne vorherige Ladung und Anhörung der Antragsgegnerinnen – die folgenden Anordnungen getroffen:
1. Neben dem Sachverständigen haben die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 folgenden anwaltlichen Vertretern der Antragstellerin die Anwesenheit während der Begutachtung zu gestatten:
- Rechtsanwalt Dr. M. oder Dr. K., Sozietät XXX,
sowie
- einen Patentanwalt der Sozietät XXX.
2. Die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Personen werden verpflichtet, Tatsachen, die im Zuge des selbständigen Beweisverfahrens zu ihrer Kenntnis gelangen und den Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerinnen betreffen, geheim zu halten, und zwar auch gegenüber der Antragstellerin und deren Mitarbeitern.
3. Den Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 wird – mit sofortiger Wirkung und für die Dauer der Begutachtung – untersagt,
eigenmächtig Veränderungen an den in ihrem Besitz stehenden, zum Zwecke der Mikroperforation für das Unternehmen Y und/oder ein mit diesem verbundenes Unternehmen zum Zwecke der Herstellung der Produkte A1, A2, A3 und A4 (nachstehend: angegriffene Ausführungsformen) eingesetzten Maschinen, an den damit zusammenhängenden Vorrichtungen, Werkzeugen und sonstigen Materialien sowie den zugehörigen Konstruktionszeichnungen, Bedienungsanleitungen und sonstigen technischen Daten vorzunehmen, insbesondere vorhandene Nadelwalzen oder Nadelbretter zu entfernen und/oder zu verändern.
4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter I.3. bezeichnete Verbot wird den Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft jeweils an den Geschäftsführern der Antragsgegnerinnen zu vollstrecken ist.
5. Die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 haben es zu dulden, dass der Sachverständige – sofern er dies für erforderlich hält –
a. das Betriebsgelände sowie Betriebs- und Geschäftsräume der Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 betritt;
b. zur Mikroperforation bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen geeignete Maschinen sowie damit zusammenhängende Vorrichtungen, Werkzeuge und sonstige Materialien, Konstruktionszeichnungen, Bedienungsanleitungen, Stücklisten und sonstige technische Daten oder Unterlagen mit Bezug auf diese Maschinen in Augenschein nimmt und dies detailliert schriftlich, elektronisch, fotografisch, filmisch und auf sonstige Weise dokumentiert, insbesondere hierzu Ton- und Bildmaterialien (Tonaufnahmen, Fotografien, Filmaufnahmen, Fotokopien, Scans, Screenshots etc.) anfertigt und hierfür geeignete technische Vorrichtungen (Fotoapparate, Filmkameras, Fotokopierer, Scanner, etc.) verwendet, sich Notizen macht und hierfür ein Diktiergerät verwendet;
c. zur Mikroperforation bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen geeignete Maschinen sowie damit zusammenhängende Vorrichtungen, Werkzeuge und sonstige Materialien unter Zuhilfenahme der vorhandenen und/oder mitgebrachten Hilfsmittel in Gang setzt, damit Mikroperforationen durchführt und sie im laufenden Betrieb untersucht, um festzustellen, auf welche Weise und mit welchen technischen Mitteln die Mikroperforation erreicht wird und welcher Spannung die Folie hierbei ausgesetzt ist, und dies auf unter Ziffer I.5.b. genannte Weise dokumentiert;
d. zur Mikroperforation bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen geeignete Maschinen sowie damit zusammenhängende Vorrichtungen, Werkzeuge und sonstige Materialien zerlegt, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, auf welche Weise und mit welchen technischen Mitteln die Mikroperforation erreicht wird und welcher Spannung die Folie hierbei ausgesetzt ist, und dies auf unter Ziffer I.5.b. genannte Weise detailliert dokumentiert; die Duldungspflicht steht unter dem Vorbehalt dass die Antragstellerin für den Ausgleich etwaiger Schäden, die den Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 durch die Ausführung der dort vorgesehenen Maßnahmen entstehen, Sicherheit durch Bankbürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts in Höhe von EUR 100.000,00 leistet;
e. Maschinen, Vorrichtungen, Energiequellen, Werkzeuge, Ausrüstungen, logistische Mittel und sonstige Materialien mitbringt und/oder verwendet, die zur Ingangsetzung und/oder dem Auseinanderbau von zur Mikroperforation geeigneten Maschinen sowie damit zusammenhängenden Vorrichtungen, Werkzeugen und sonstigen Materialien erforderlich sind, insbesondere Polymerfolie, und dies auf unter Ziffer I.5.b. genannte Weise detailliert dokumentiert;
f. zur Durchführung der vorgenannten Ingangsetzung und/oder des vorgenannten Ingangsetzung Auskünfte von sachkundigem Personal der Antragsgerinnen zu 1 und 2 einholt;
g. die unter Ziffern I.5.b, I.6.c und I.6.e genannten Konstruktionszeichnungen, Bedienungsanleitungen, Stücklisten und sonstigen technischen Daten der zur Mikroperforation geeigneten Maschinen und andere Unterlagen in Bezug auf diese Maschinen kopiert und die angefertigten Kopien mitnimmt;
h. vorgefundene mikroperforierte Polymerfolien in Augenschein nimmt, ein Bestandsverzeichnis darüber aufstellt, mindestens 9 (neun) Proben davon zieht und diese mitnimmt sowie dies auf unter Ziffer I.5.b. genannte Weise detailliert dokumentiert; die Duldungspflicht steht unter dem Vorbehalt, dass die Antragstellerin Sicherheit in Höhe von 500,00 Euro (in bar gegen Empfangsquittung oder durch Bankbürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts) leistet;
i. Ausdrucke von den unter Ziffern I.5.b, I.6.c und I.6.e genannten, auf Datenträgern gespeicherten Daten und Dokumenten anfertigt und die angefertigten Ausdrucke mitnimmt und dies auf unter Ziffer I.5.b. genannte Weise detailliert dokumentiert; ab einem Volumen des einzelnen Dokuments von mehr als 150 Druckseiten können alternativ elektronische Kopien gefertigt und mitgenommen werden; auch dies ist in der unter Ziffer I.5.b. genannten Weise zu dokumentieren;
j. zur Ausführung der vorgenannten Anfertigung von Ausdrucken und Fotokopien mitgebrachte Computer (einschließlich Druckern, Plottern und sonstigen Ausgabegeräten) und/oder mitgebrachte Fotokopierer verwendet; die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 können stattdessen den Ausdruck auf ihren Computern, Ausgabegeräten oder Fotokopierern gestatten;
l. Räume, Möbel, Behältnisse und Fahrzeuge öffnet, um den zur Ausführung der unter Ziffern I.5. und I.6. beschriebenen Vorgänge erforderlichen Zugang zu erhalten.
6. Die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 werden verpflichtet,
a. dem Sachverständigen Zugang zu dem Betriebsgelände sowie zu Betriebs- und Geschäftsräumen der Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 zu gewähren, soweit dies für die Durchführung der Besichtigung erforderlich ist;
b. dem Sachverständigen sämtliche Vorrichtungen auf dem Betriebsgelände sowie in den Betriebs- und Geschäftsräumen der Antragsgegnerinnen zu benennen, die von den Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 zur Mikroperforation bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen eingesetzt werden oder wurden, und den Sachverständigen an den jeweiligen Standort der Vorrichtungen zu führen;
c. dem Sachverständigen Zugang zu Korrespondenz (einschließlich Verträgen) zu gewähren, welche die Antragsgegnerinnen mit dem oben genannten Unternehmen Y geführt haben, soweit diese Korrespondenz technische Informationen über die auszuführende Mikroperforation enthält;
d. den Zugang zu den in Ziffern I.5.b, I.6.c und I.6.e genannten Dokumenten, soweit sie in elektronischer Form vorliegen, zum Zwecke des Ausdrucks oder ggf. der Fertigung einer elektronischen Kopie zu gewähren und dazu ggf. erforderliche Zugangsinformationen wie Passwörter etc. verdeckt einzugeben;
e. dem Sachverständigen die im Rahmen der Nadelung für das genannte Unternehmen Y verwendeten Programmeinstellungen und Nadelungsprotokolle auszuhändigen oder zugänglich zu machen,
f. Räume, Möbel, Behältnisse und Fahrzeuge aufzuschließen oder dem Sachverständigen den jeweiligen Schlüssel auszuhändigen, um den zur Ausführung der vorgenannten Vorgänge erforderlichen Zugang zu ermöglichen;
g. dem Sachverständigen bei Bedarf eine ausreichende Menge an Betriebsmaterialien (Treibstoff, Schmiermittel, Kühlmittel, Folie usw.) zur Verfügung zu stellen, um die unter Ziffern II.5. beschriebenen Vorgänge auszuführen, und den Verbrauch insoweit zu dulden; die Verpflichtung steht unter dem Vorbehalt, dass die Antragstellerin zuvor eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500,00 (bar gegen Empfangsquittung oder Bankbürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts) erbringt;
h. dem Sachverständigen die zur vorgenannten Ingangsetzung und/oder zum Auseinanderbau der genannten Maschinen sowie damit zusammenhängenden Vorrichtungen, Werkzeuge und sonstigen Materialien erforderlichen Informationen zu geben und sich jeglicher Behinderung der genannten Arbeiten zu enthalten.
II. Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfügungsverfahrens tragen die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch 2/3, die Antragstellerin 1/3.
V. Der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens wird auf EUR 100.000,00 festgesetzt.
Gründe
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(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.