Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt mit S. O. unter der Internetpräsenz www.s....de eine führende Nachrichtenseite im deutschsprachigen Internet. Seit 2015 betreibt die Klägerin zusätzlich unter der Internetpräsenz www.b....de einen Nachrichtendienst für junge Leute. Für mobile Endgeräte ist das Angebot der Klägerin auch über die Internetseiten in Mobilformat abrufbar. Mit aktuell über 225 Millionen monatlichen Besuchern (sog. Visits) und 996 Millionen Einzelseiten-Aufrufen (sog. Page Impressions) befindet sich die Hauptseite der Klägerin auf Platz 5 der meistbesuchten Webseiten in Deutschland.

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Das Online-Angebot der Klägerin ist frei zugänglich und finanziert sich fast ausschließlich durch Werbeeinnahmen. Im Online-Bereich gibt es zahlreiche Möglichkeiten zur Erzielung solcher Einnahmen. Die Klägerin generiert ihre Werbeeinnahmen mittels Schaltung von Werbung in Form von Display Ads. Als Display Ad wird die Einblendung von Werbeanzeigen auf Internetseiten bezeichnet. Diese können in Textform, in Bildform oder als Video an unterschiedlichen Stellen vorkommen. Die Klägerin bietet diesbezüglich verschiedene Varianten an. Beim sogenannten Wallpaper wird beispielsweise der obere und rechte Teil der Webseite für Werbung genutzt. Diese Werbeform stellt mit zirka 45 Prozent der Formatanteile im Jahr 2014 auch die mit Abstand meist genutzte Werbeform durch die Klägerin dar.

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Zur Schaltung dieser Werbung werden sogenannte Adserver eingesetzt. Diese Adserver werden verwendet, um die Auslieferung von Werbung zu steuern sowie Kontakte zu messen und auszuwerten. Die journalistischen Beiträge der Klägerin befinden sich hingegen auf einem anderen Server. Zur Schaltung der Werbung im Zusammenhang zu den Beiträgen wird beim Aufrufen der Webseite durch einen Internetnutzer eine Anfrage an den Adserver geschickt, einen Werbebanner aus dem Pool der vorhandenen Anzeigen zu versenden. Der Adserver schickt dann die entsprechenden Elemente an den Browser des Benutzers, wo ein Werbebanner an der vorgesehenen Stelle eingeblendet wird. Klickt der Nutzer auf die Werbung, um diese anzusehen, wird dieser zunächst wieder an den Adserver weitergeleitet, der diesen Vorgang aufzeichnet und den Nutzer auf die hinterlegte Seite des Werbetreibenden weiterleitet. Der Werbeerfolg wird somit protokolliert und kann anhand von sogenannten Ad Impressions (Anzahl der Anzeige der Werbung) und sogenannten Ad Clicks (Anzahl der Klicks auf eine Werbefläche) ausgewertet werden.

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Die Preise für die Anzeigenschaltung können nach verschiedenen Modellen berechnet werden. Möglich ist eine Abrechnung nach Page Impressions und Visits sowie nach Klicks und Verkäufen. Alle Bezahlmodelle haben gemeinsam, dass diese nur dann funktionieren, wenn die vom Werbetreibenden gebuchten Anzeigen auch tatsächlich über die Adserver ausgeliefert und von den Adressaten wahrgenommen werden können.

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Die Beklagte ist das im Jahr 2011 gegründete Softwareunternehmen E.. Das Ziel des Unternehmens ist die Art und Weise von Werbung im Internet zu verändern. Dazu bietet die Beklagte einen sogenannten Werbeblocker an.

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Onlinewerbung wird von manchen Internetnutzern als störend oder sogar als Belästigung empfunden. Werbung im Internet kann darüber hinaus ein Sicherheitsrisiko sein. Hinter der Werbung kann sich Schadsoftware in Form von beispielsweise Computerviren oder Trojanern verbergen. Diese sogenannte Malware kann über Sicherheitslücken in Werbebannern auf die Computer von Internetnutzern zugreifen. Lediglich der Besuch der jeweiligen Webseite ist dafür ausreichend. Solche Schadsoftware kann auf jeder Webseite vorkommen. Zudem haben einige Internetnutzer Datenschutzbedenken bei Onlinewerbung. Angezeigte Werbung im Internet kann beispielsweise sogenannte Cookies auf den Computern der Nutzer hinterlassen. Diese Cookies können dann dazu genutzt werden, auch nach dem Verlassen der jeweiligen Webseite das Nutzerverhalten aufzuzeichnen und dadurch Nutzerprofile zu erstellen. Zusätzlich wird die Übermittlung von Werbung im Internet auf die heruntergeladene Datenmenge angerechnet. Dies ist unter anderem dann relevant, wenn im Vertrag, der den Zugang zum Internet regelt, bestimmte Beschränkungen vereinbart wurden, so dass beispielsweise für das Abrufen größerer Datenmengen Zusatzkosten anfallen oder ab Erreichen einer bestimmten Datenmenge die Geschwindigkeit des Herunterladens reduziert wird. Programme zum Blockieren von Werbung dienen somit neben ihrer primären Funktion auch dem Zweck Malware abzuwehren, das Erstellen eines Benutzerprofils zu verhindern und die Menge der heruntergeladenen Daten zu reduzieren. Trotz dieser Argumente gegen Onlinewerbung erkennen einige Internetnutzer aber auch an, dass sich viele Webseiten durch Schaltung von Werbung finanzieren und die Inhalte nur dadurch kostenlos zur Verfügung gestellt werden können.

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Die Beklagte vertreibt vor diesem Hintergrund seit dem Jahr 2011 das im Jahr 2006 entwickelte Programm „A. P.“ kostenlos im Internet. Dieses Programm unterbindet unter anderem die Einblendung von störender Werbung. Das Programm ist als Add-on für alle gängigen Internetbrowser verfügbar und funktioniert unter nahezu jedem Betriebssystem. Die Installation von A. P. dauert inklusive Download nur wenige Sekunden und erfordert vom Nutzer lediglich einzelne wenige Klicks. Ferner ist das Softwareprogramm der Beklagten auch als App für mobile Endgeräte mit dem Betriebssystem A. von G. und i. von A. verfügbar. Nach der Installation verhindert A. P. unter anderem die Auslieferung der beschriebenen Display Ads auf Webseiten. Aus technischer Perspektive fordert der Browser beim Besuch einer Webseite zuerst die entsprechende HTML-Datei, die eine Art Inhaltsverzeichnis enthält, an. Anschließend werden die darin aufgeführten Elemente einzeln heruntergeladen. Wenn nun das Programm der Beklagten eines dieser Elemente als Werbung erkennt, wird die Anforderung blockiert und dadurch im Ergebnis die Werbung auch nicht im Browser angezeigt. Bei A. P. sind für diesen Vorgang standardmäßig eine auf die Nutzersprache abgestimmte Blockierliste (sog. Blacklist) sowie eine Ausnahmeliste (sog. Whitelist), die akzeptable Werbung enthält, integriert. Beide Listen können vom Nutzer ergänzt und modifiziert werden. Mit diesen Filtern kann das Programm dann die Auslieferung von unerwünschter Werbung verhindern und von akzeptabler Werbung erlauben. Das Besondere an A. P. ist dieses Zusammenspiel von Black- und Whitelist.

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Die Blacklist gewährleistet eine Blockierung von Werbung durch eine Auflistung der entsprechenden Internetseiten. Diese landesspezifischen Blacklists sind Filterlisten, die von freiwilligen Autoren manuell gepflegt werden. Zu diesen Listen gehört beispielsweise die E. L. G., die speziell die Werbung blockiert, die von Adservern auf deutschsprachige Webseiten ausgeliefert wird. Diese Blacklists werden somit nicht unmittelbar von der Beklagten erstellt, sondern lediglich in das eigene Programm integriert. In Deutschland ist die E. L. G. standardmäßig aktiviert. Der Nutzer des A. P. hat aber auch die Möglichkeit innerhalb des Programms weitere oder auch andere Filterlisten zu verwenden.

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Die Whitelist beinhaltet nicht störende Werbung, welche nicht blockiert wird. Diese Whitelist ist standardmäßig voreingestellt, kann aber ebenfalls modifiziert oder vollständig deaktiviert werden, sodass Werbung komplett blockiert wird. Über diese Möglichkeiten werden die Nutzer transparent informiert. Zirka 75 Prozent der Nutzer von A. P. lassen die Whitelist allerdings in ihrer Standardeinstellung aktiviert. Die Voraussetzung für die Aufnahme auf diese von der Beklagten manuell erstellte Whitelist ist, dass die Webseitenbetreiber die von der Beklagten aufgestellten Anforderungen an akzeptable Werbung erfüllen, ein entsprechendes Freischaltungsverfahren durchlaufen und eine Vereinbarung mit der Beklagten - teilweise gegen Vergütung - abschließen.

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Die Anforderungen, welche die Beklagte an akzeptable Werbung zur Aufnahme in die Whitelist stellt, sind vielfältig. Es soll unter anderem statische Werbung sein und keine Animationen oder Töne enthalten. Nach Möglichkeit soll nur Text und keine aufmerksamkeitserregenden Bilder verwendet werden. Zudem sollte die Werbung den Inhalt auf den Webseiten nicht verdecken. Auf Webseiten mit Text sollte Werbung nicht zwischen dem Text platziert werden, wo der Lesefluss beeinträchtigt werden könnte. Werbung sollte deutlich durch das Wort „Werbung“ oder vergleichbare Bezeichnungen als solche gekennzeichnet sein und klar vom Inhalt der Webseite unterschieden werden können.

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Das Freischaltverfahren zur Aufnahme in die Whitelist beginnt durch das Ausfüllen eines Formulars im Internet durch den Webseitenbetreiber. Nach der Prüfung durch die Beklagte, ob die Kriterien eingehalten sind, wird eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Webseitenbetreiber und der Beklagten unterzeichnet. Anschließend erfolgen die Freischaltung und eine entsprechende Information innerhalb des Forums der Beklagten im Internet. In diesem offenen Forum können sich Nutzer dauerhaft über die Freischaltung und deren Berechtigung austauschen. Ein ausdrückliches Zustimmungserfordernis ist nicht vorgesehen. Vielmehr wird die Freischaltung erst widerrufen, wenn im Forum berechtigte Einwände gegen die Freischaltung der Werbung vorgetragen werden. Mittlerweile sind zirka 3.500 Webseiten durch die Aufnahme in die Whitelist freigeschaltet worden.

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Die Beklagte verlangt von Betreibern größerer Webseiten eine Vergütung für die Aufnahme in die Whitelist. Dabei wird ein erfolgsbezogenes Vergütungsmodell angewendet. Die Beklagte wird an den Mehreinnahmen beteiligt. Dabei verlangt die Beklagte in der Regel ein Entgelt in Höhe von 30 Prozent derjenigen Werbeeinnahmen, die der Betreiber der Webseite durch die Aufnahme in die Whitelist zusätzlich generiert. Die Beklagte verlangt nicht, an den Werbeeinnahmen beteiligt zu werden, die durch den Besuch von Nutzern ohne aktivierten A. P. oder von Nutzern mit selbst hinzugefügten Ausnahmen von der Blacklist generiert werden. Die Betreiber von kleinen und mittleren Webseiten, wobei es sich um zirka 90 Prozent der Whitelisting-Partner handelt, müssen diese Vergütung nicht entrichten. In welche Kategorie eine Webseite diesbezüglich fällt und ob demnach eine Vergütung verlangt werden würde, ermittelt die Beklagte anhand einer testweisen Whitelist-Freischaltung. Die von der Beklagten festgelegte Grenze liegt bei durch das Whitelisting zusätzlich generierten 10 Millionen Ad Impressions pro Monat.

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Die Verbreitung von A. P. ist nicht unerheblich. Die Beklagte verzeichnet weltweit über 1 Milliarde Downloads ihres Programms. Das Programm der Beklagten ist dabei auch bei deutschsprachigen Internetnutzern beliebt, welche knapp 20 Prozent der Nutzer von A. P. ausmachen. Der konkrete Verbreitungsgrad des Programms der Beklagten in Deutschland sowie die geeignete Berechnungsmethode sind allerdings zwischen den Parteien umstritten.

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Zum Angebot der Beklagten in Form des Softwareprogramms A. P. gibt es mehrere Konkurrenzprodukte. Viele dieser Programme funktionieren ebenfalls unter Verwendung von Blacklists. Hierbei greifen die verschiedenen Werbeblocker in der Regel auf die identischen Listen, beispielsweise die E. L. G., zurück. Diese Konkurrenzprodukte haben aber in der Regel nicht die Funktion einer Whitelist, sondern blockieren jede als solche erkannte Werbung. Die Konkurrenzprodukte, die eine Whitelist-Funktion haben, verwenden dafür teilweise die bestehende Whitelist der Beklagten. Ansonsten kann durch die Konfiguration des Routers, die Modifikation der sogenannten Host-Datei des Betriebssystems oder über die Browsereinstellungen das Blockieren von Werbung im Internet ebenfalls erreicht werden.

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Der Einsatz von Werbeblockern hat wirtschaftliche Folgen für die Klägerin. Die von der Klägerin verwendete Werbung im Display-Format fällt unter die von der Beklagten nicht akzeptierte Werbung. Durch das Programm A. P. wird somit nahezu jede Werbung auf den Webseiten der Klägerin unterdrückt. Der Einsatz des von der Beklagten vertriebenen Werbeblockers führt dazu, dass die Werbung auf den Internetseiten der Klägerin nicht mehr von den jeweiligen Adservern, die in der Blacklist des Programms aufgeführt sind, geladen wird. Diese Adserver können somit mangels Auslieferung der Werbung weder Ad Impressionen noch Ad Clicks protokollieren. Das Programm der Beklagten hat demnach faktische Auswirkungen auf die Werbe- und damit auf die Finanzierungsmöglichkeiten der Klägerin.

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Der Klägerin stehen grundsätzlich mehrere direkte Reaktionsmöglichkeiten in Bezug auf Werbeblocker zur Verfügung. Die Betreiber von Webseiten sind in der Lage, denjenigen Nutzern, welche Werbeblocker verwenden, zu zeigen, dass dies nicht in ihrem Interesse ist. Diesen Weg sind beispielsweise die Betreiber der Webseite www.prosieben.de gegangen, die den entsprechenden Nutzern einen Aufklärungsclip mit Stromberg zeigen, in dem dieser erläutert, warum Werbung als Finanzierungsgrundlage für kostenlose Inhalte im Netz unerlässlich sei. Zudem besteht die Möglichkeit die Nutzbarkeit der Webseite einzuschränken. Das Expandieren von Videos auf Vollbild könnte beispielsweise blockiert oder die Qualität des Videos herabgesetzt werden. Darüber hinaus könnten Nutzer von Werbeblockern auch vollständig vom Besuch einer Webseite aussperrt werden. Schließlich besteht die technische Möglichkeit, Werbung trotz der Verwendung von A. P. oder anderen Werbeblockern und somit gegen den Willen des Nutzers auszuspielen. Das Programm A. täuscht und umgeht beispielsweise Werbeblocker, indem die Werbung in einer Art und Weise ausgespielt wird, dass die entsprechende Herkunftsadresse der Werbung (sog. Uniform Resource Locator/URL) nicht wie üblich auf einen Adserver hinweist, sondern auf die gegenwärtig besuchte Webseite.

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Der Klägerin stehen grundsätzlich auch alternative Finanzierungsmodelle zur Verfügung. Die Klägerin könnte sich beispielsweise zumindest auch durch Bezahlangebote finanzieren. Andere Anbieter von journalistischen Inhalten haben bereits mit solchen Bezahlschranken experimentiert. Die Annahmebereitschaft solcher Modelle durch die Internetnutzer ist allerdings zwischen den Parteien umstritten.

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Die Klägerin behauptet, dass die von ihr konzipierte Webseite aus redaktionellen Inhalten und werbenden Beiträgen eine Angebotseinheit darstelle. Zudem ist die Klägerin der Auffassung, dass diese Angebotseinheit in ihrer Gesamtheit unter den Schutzbereich der Medienfreiheit des Art. 5 GG falle. Weiterhin ist die Klägerin der Auffassung, dass die negative Informationsfreiheit der Internetnutzer lediglich die Freiheit umfasse, dieses Gesamtangebot der Klägerin nicht abzurufen, aber nicht einzelne integrale Bestandteile zu blockieren und dadurch das Gesamtangebot zu zerlegen, um nur die redaktionellen Inhalte zu konsumieren, während die Werbung herausgefiltert werde.

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Die Klägerin behauptet, dass die dargelegten Reaktionsmöglichkeiten keine angemessene Vorgehensweise gegen den Einsatz von A. P. seien, da dies zu deutlich sinkenden Nutzerzahlen auf den Webseiten der Klägerin führen würde. Zudem gäbe es auch bei der Anwendung dieser Möglichkeiten wiederum verschiedene Umgehungsstrategien. Dies wäre somit keine langfristige Lösung, sondern würde einen fortwährenden Wettlauf nach sich ziehen.

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Die Klägerin behauptet zudem, dass das Geschäftsmodell der Beklagten ihre Existenz gefährde. Dies gelte insbesondere wegen der mangelnden Bereitschaft für redaktionelle Beiträge im Internet zu zahlen, so dass ein Ausweichen auf dieses Geschäftsmodell für die Klägerin wirtschaftlich nicht umsetzbar sei. Die Klägerin behauptet diesbezüglich, dass die Beklagte diesen Umstand ausnutze, indem sie mit A. P. ein Geschäftsmodell auf die Beine gestellt habe, welches die Anbieter von Journalismus von ihrer derzeit einzig nennenswerten Einnahmequelle abschneide und diese so zu zwingen versuche, für eine Freischaltung der für die Finanzierung überlebensnotwendigen Werbung in Form von der Aufnahme in die Whitelist Geld an die Beklagte zu zahlen.

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Die Klägerin hat durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 09.07.2015 Klage gegen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbs- und das Kartellrecht erhoben. Die Klägerin hat mit Zustimmung der Beklagten den Klageantrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die App von S. O. zurückgenommen.

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Die Klägerin beantragt,

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I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, ein Softwareprogramm anzubieten, zu bewerben, zu pflegen, zu vertreiben und/oder anbieten, bewerben, pflegen oder vertreiben zu lassen, welches das Ausstrahlen von Werbeinhalten

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1. über das Internet-Angebot
a) www.s....de und/oder
b) www.b....de und/oder
2. auf den mobilen Internetseiten
S. O.

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unterdrückt oder auf sonstige Weise verhindert oder beeinträchtigt; wenn dies geschieht wie aus der Anlage ersichtlich.

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II. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Anzahl der Downloads für das Softwareprogramm gemäß Ziffer I. für den Zeitraum von 6 Monaten vor Rechtshängigkeit, jeweils gegliedert nach Monaten, zu erteilen.

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III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die durch die von Ziffer I. Erfassten Handlungen entstanden sind oder noch entstehen werden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dadurch, dass die Klägerin keine technischen Schutzmaßnahmen, beispielsweise die Kopplung der Werbung an die HTML-Datei der Webseite oder eine Zugangssperre bei aktiviertem Werbeblocker, eingerichtet habe, habe die Klägerin gerade nicht ihren Willen zum Ausdruck gebracht, alle Elemente ihrer Webseite ausschließlich gemeinsam anbieten zu wollen. Die Beklagte ist deshalb der Auffassung, dass bei fehlendem Einsatz solcher technischen Sicherungen die Rechte der Klägerin auch nicht verletzt sein können.

31

Die Beklagte behauptet, dass die Begründung für die Privilegierung von kleinen und mittleren Webseiten in dem unterschiedlichen Kosten-Nutzen-Verhältnis liege. Der Prüfungsaufwand von diesen Webseiten mit nur wenigen Unterseiten sei verhältnismäßig gering. Umgekehrt wäre der Verwaltungsaufwand der Beklagten bei kleinen und mittleren Webseiten allein für die Rechnungsstellung, bei der jeweils die zusätzlich generierten Werbeeinnahmen ermittelt und abgerechnet werden müssten, angesichts der geringen zusätzlichen Einnahmen pro Webseite verhältnismäßig groß. Dagegen haben größere Webseiten teilweise mehrere Millionen Unterseiten, deren erstmalige Überprüfung und stichprobenartige Kontrolle einen erhöhten Aufwand erfordere. Die Beklagte behauptet diesbezüglich weiter, dass diese Kontrollen zur Einhaltung der Kriterien einen nicht unerheblichen Aufwand verursachen würden. Diese Prüfung sei ein menschlicher Bewertungsvorgang. Es gebe keinen zuverlässigen Algorithmus, der automatisiert prüfen könne, ob ein Werbeformat den Kriterien für akzeptable Werbung entspreche. Diese Überwachung der Einhaltung der Kriterien für akzeptable Werbung sei auch essentiell für das Geschäftsmodell der Beklagten, da anderseits die Nutzer an der Funktionsfähigkeit der Software zweifeln und zu einem Konkurrenzprodukt wechseln würden.

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Die Beklagte behauptet, dass im August 2015 ihr Programm A. P. auf zirka 9,55 Millionen Browsern mit deutscher IP-Adresse installiert gewesen sei. Dies entspreche zirka 5 Prozent der Computer, die in Deutschland zur Nutzung des Internets verwendet werden.

33

Die Beklagte behauptet, dass, wenn ihr Produkt nicht mehr zur Verfügung stehen würde, die Internetnutzer auf andere Werbeblocker umsteigen würden, die - bis auf das Whitelisting - identische Funktionen aufwiesen. Je mehr Internetnutzer aber den Werbeblocker der Beklagten und nicht den eines Drittanbieters nutzen würden, umso mehr potenzielle Kunden wären wieder für akzeptable Werbung zugänglich. Ohne das Angebot eines differenzierenden Werbeblockers durch die Beklagte würde nach der Installation eines Werbeblockers ohne Whitelist hingegen sämtliche Werbung vollständig geblockt werden.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zur Akte gereichten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

I.

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Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zulässigkeit ergibt sich aus § 14 II UWG, wonach der Gerichtsstand an dem Ort begründet ist, an dem der Wettbewerbsverstoß begangen wurde. Da es sich vorliegend um ein Programm handelt, welches bundesweit heruntergeladen werden kann, ist dies auch in Hamburg der Fall.

II.

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Der Anspruch auf Unterlassung kann im Ergebnis nicht auf das Verbot der gezielten Behinderung nach §§ 8, 3, 4 Nr. 4 UWG gestützt werden.

38

1. Es kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht und ob das streitgegenständliche Verhalten der Beklagten eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 I Nr.1 UWG ist.

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2. Jedenfalls stellt die Zurverfügungstellung des Werbeblockers A. P. durch die Beklagte keine gezielte Behinderung der Klägerin dar. Eine individuelle Behinderung setzt die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers voraus. Damit diese Beeinträchtigung als unlauter eingestuft wird, müssen allerdings weitere Umstände hinzukommen (BGH GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale.de; GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker). Zu diesen weiteren Umständen zählt unter anderem das Handeln in Schädigungsabsicht sowie die übermäßige Beeinträchtigung der Möglichkeiten eines Wettbewerbers, seine Leistungen am Markt angemessen zu platzieren.

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a. Die Beklagte handelt nicht in Schädigungsabsicht. Ein Handeln mit unmittelbarer Schädigungsabsicht kann nicht allein deswegen angenommen werden, weil das Angebot der Beklagten auf die Umsätze der Klägerin auf dem Werbemarkt einwirkt. Wirtschaftliche Schäden, die einem Mitbewerber durch Angebote von Konkurrenten zugefügt werden, weil sich Umsätze verringern oder abgezogen werden, sind dem Wettbewerb immanent. Wenn die Schädigungsabsicht nicht feststeht, darf auf ihr Vorliegen nicht ohne weiteres geschlossen werden. Lediglich in den Konstellationen, in denen das Handeln eines Unternehmens betriebswirtschaftlich keinen Sinn ergibt, also ohne eigenen unternehmerischen Nutzen nur den Konkurrenten schädigt, kann eine Schädigungsabsicht angenommen werden. Entsprechende Anhaltspunkte sind vorliegend nicht gegeben.

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b. Die Beklagte beeinträchtigt nicht die Möglichkeiten der Klägerin, ihr Angebot am Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Das Vorliegen einer solchen übermäßigen Beeinträchtigung wird durch eine Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt, bei der die sich gegenüberstehenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen sind (BGH GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale.de; GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker; GRUR 2010, 346 Rn. 12 - Rufumleitung).

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Zuerst ist diesbezüglich festzustellen, dass die vorliegende Konstellation nicht mit solchen Verhaltensweisen zu vergleichen ist, durch die unmittelbar oder mittelbar auf die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers eingewirkt wird. Es handelt sich demnach nicht um eine produktbezogene Behinderung (A.A. LG Berlin, Urteil vom 08.12.2015 - 16 O 449/15; LG Hamburg, Urteil vom 03.05.2016 - 308 O 46/16). Dafür fehlt insbesondere eine körperliche Einwirkung in Form einer Vernichtung oder Veränderung. Das Verhalten ist ebenso wenig vergleichbar mit Fällen der virtuellen Veränderung einer Ware oder Dienstleistung (Vgl. BGH GRUR 2010, 346 Rn. 13 - Rufumleitung). Diese Fälle haben alle die Gemeinsamkeit, dass entweder physische Einwirkungen auf das Produkt erfolgen oder eine bereits konkret adressierte Leistung den Adressaten unbemerkt oder ohne seinen Einfluss nicht mehr erreicht. Daran fehlt es vorliegend. Insbesondere geht es nicht um einen Eingriff in Form einer Veränderung von Software oder um sonstige Einwirkungen auf Vorgänge im betrieblichen Bereich der Klägerin oder für diese tätig werdender Dritter. Vielmehr erhält der Internetnutzer beim Aufsuchen einer Webseite in technischer Hinsicht zunächst eine Art Inhaltsverzeichnis. Werbung und journalistische Beiträge der Klägerin befinden sich auf unterschiedlichen Servern. Diese Inhalte werden dann von den verschiedenen Servern geladen oder unter Verwendung des Programms der Beklagten eben teilweise nicht. Die Klägerin hat ihre Webseite diesbezüglich gerade nicht durch technische Maßnahmen in der Form verknüpft, dass das Herunterladen der Beiträge nur dann erfolgen kann, wenn auch die vorgesehene Werbung mit rezipiert wird. Dadurch hat die Klägerin gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie alle Elemente ihrer Webseite ausschließlich gemeinsam anbieten will. Eine solche Webseite ist demnach keine körperlich integrale Datei, sondern wird erst im Browser des Nutzers zusammengeführt. Das Programm der Beklagten sorgt diesbezüglich insbesondere nicht dafür, dass die Absendung der Datenströme gestört wird, sondern dafür, dass einzelne Datenpakete gar nicht erst abgerufen werden. Es werden demnach gerade keine technischen Schutzmaßnahmen überwunden. Dies alles passiert zudem aufgrund einer eigenständigen Entscheidung und in der Sphäre des Internetnutzers.

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Im Ergebnis überwiegen unter Berücksichtigung der mittelbar geltenden Grundrechte die Interessen der Internetnutzer und der Beklagten gegenüber den Interessen der Klägerin. Die Internetnutzer haben ein schutzwürdiges Interesse an der Abwehr unerwünschter Werbung, an Schutz vor Schadprogrammen sowie an der Kontrolle über ihre Daten. Diese Interessen haben durch den Gesetzgeber diverse Ausformungen in unterschiedlichen Gesetzen erfahren. Der § 4 BDSG verlangt beispielsweise die Einwilligung des Betroffenen in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten und § 7 UWG schützt gegen unerwünschte und aufdringliche Werbung. Konkret hebt § 7 I 2 UWG diejenige Werbung als unzumutbare Belästigung hervor, die erfolgt, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Die Nutzung eines Werbeblockers ermöglicht es den Internetnutzern zudem, personalisierte Werbung zu unterdrücken und das Aufzeichnen ihres Verhaltens zu verhindern. Als Ausprägung des grundrechtlich geschützten informationellen Selbstbestimmungsrechts können Internetnutzer allein darüber entscheiden, welche Daten sie von sich preisgeben. Zudem erfolgt die Blockierung der Werbung ausschließlich in der Sphäre des Internetnutzers. Dieser kann in seiner Sphäre selbst bestimmen, welche Inhalte er wahrnehmen will. Dies ist über die negative Informationsfreiheit durch Art. 5 I 1 GG geschützt. Das Programm der Beklagten stellt somit ein Instrument dar, um die Privatautonomie der Internetnutzer zu stärken. Die Beklagte hat zudem ein Interesse daran, ihr erfolgreiches Geschäftsmodell fortzuführen. Dies ist durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG geschützt.

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Diesem Ergebnis widerspricht auch nicht der Umstand, dass die Verbreitung von Presseerzeugnissen einschließlich der Akquise von mittelbarer Finanzierung durch Werbung durch Art. 5 I 2 GG geschützt ist (BVerfGE 21, 272, 278). Die Klägerin kann ihrer Tätigkeit als Anbieterin von journalistischen Inhalten im Internet weiterhin nachkommen. Die Möglichkeit zur Schaltung von Werbung wird durch das Programm der Beklagten ebenfalls nicht verhindert. Zudem wird die Medienfreiheit des Art. 5 I 2 GG nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Schranken unter anderem in kollidierenden Grundrechten und den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Die Medienfreiheit vermittelt demnach nicht die Befugnis, dem Internetnutzer unerwünschte Werbung oder sonstige Inhalte aufzudrängen (OLG Köln GRUR 2016, 1082, 1086 Rn. 46 -A. P.). Es besteht keine Pflicht des Internetnutzers, Werbung zu rezipieren. Eine solche Pflicht besteht weder bei werbefinanzierten und somit für den Konsumenten kostenlosen Inhalten, noch wenn die Werbung der Finanzierung wichtiger Informationsmedien dient. Zudem ist die Schutzwürdigkeit der Klägerin von vornherein eingeschränkt. Die Klägerin kann Internetnutzer, die einen Werbeblocker aktiviert haben, vom Besuch ihrer Webseite ausschließen. Da die Klägerin die Wahrnehmung ihrer Inhalte nicht durch technische Schutzmaßnahmen absichert, sondern ohne Einschränkung frei zugänglich ins Internet stellt, muss die Klägerin auch solche Nutzungshandlungen dulden, welche die von ihr beabsichtigte Finanzierung durch Werbung unterlaufen (BGH GRUR 2011, 1018, 2024 Rn. 69 - Automobil-Onlinebörse; GRUR 2003, 958, 961 - Paperboy).

45

Diese Konstellation entspricht im Ergebnis den Erwägungen des Bundesgerichtshofs im Fall zur Fernseh-Fee (BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker). Sowohl bei Werbeblockern für das Fernsehen als auch bei solchen für das Internet geht es nicht um unmittelbare Einwirkungen auf ein Produkt. Solange eine Abwehrmaßnahme gegen Werbung vom Nutzer selbst initiiert wird, fehlt es an einer gezielten Behinderung desjenigen, der lediglich ein entsprechendes technisches Hilfsmittel zur Verfügung stellt. Trotz Voreinstellungen verbleibt die eigenständige Entscheidung, was unter welchen Voraussetzungen geblockt werden soll, beim Internetnutzer. Dabei kommt es auch nicht darauf an, welcher Anteil der Nutzer tatsächlich Änderungen an den Voreinstellungen vornimmt. Maßgeblich ist lediglich die ausreichend transparent dargestellte Möglichkeit, diese Einstellungen auch verändern zu können.

46

Diesem Ergebnis widerspricht ebenfalls nicht, dass die Beklagte eine teilweise kostenpflichtige Aufnahme in ihre Whitelist und dadurch eine Freischaltung der Werbung anbietet. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass in diesem Verhalten eine gezielte Behinderung der Klägerin liegt.

III.

47

Der Anspruch auf Unterlassung folgt auch nicht aus §§ 8, 3, 4a I UWG. Unzulässig sind nach § 4a I UWG, welcher auf Art. 8, 9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) basiert, aggressive geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn diese im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung erheblich zu beeinträchtigen. Der § 4a I UWG setzt somit voraus, dass das Unternehmen eines dieser drei abschließend aufgezählten Aggressionsmittel einsetzt.

48

1. Als Aggressionsmittel kommt weder die Belästigung noch die Nötigung in Betracht. Belästigungen sind hartnäckige Ansprachen, die in die Privat- oder Geschäftssphäre des Angesprochenen hineinragen. Als Nötigung gilt die In-Aussicht-Stellung eines empfindlichen Übels. Beide Aggressionsstufen werden im Hinblick auf das Programm der Beklagten nicht erreicht. Es fehlt sowohl die gezielte Einwirkung auf die innere Sphäre der Klägerin als auch die Unterwerfung des Werbetreibenden unter den Willen des Nötigenden. Beim Whitelisting wird zwar ein erheblicher Anreiz ausgeübt, für die Freischaltung der Werbung zu zahlen. Dieses Verhalten ist aber nicht unausweichlich. Die Klägerin ist gerade nicht gezwungen, die Vereinbarung abzuschließen und die Vergütung zu entrichten. Zudem ist das Verlangen einer Vergütung rechtlich zulässig. Dieses Verlangen wird auch nicht dadurch unzulässig, dass die Vergütung nur anfällt, weil zuvor die Aufnahme in die Blacklist stattgefunden hat. Das Vertreiben von nicht differenzierenden Werbeblockern ist rechtlich zulässig.

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2. Ebenfalls kommt vorliegend eine unzulässige Beeinflussung (Englisch: undue influence; Französisch: influence injustifiée) nicht in Betracht. Eine unzulässige Beeinflussung ist anzunehmen, wenn das Unternehmen eine Machtposition gegenüber einem Verbraucher oder einem sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Das bloße Anbieten von Vorteilen stellt dabei keine Ausübung von Druck dar. Die Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung wird dann eingeschränkt, wenn das Verhalten des Unternehmens die Möglichkeiten entscheidungsrelevante Informationen zu erlangen oder zu nutzen beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung kann auch dadurch erfolgen, dass das Unternehmen irrationale Beweggründe für die von ihm angestrebte geschäftliche Entscheidung in den Vordergrund rückt. Eine wesentliche Einschränkung liegt zudem vor, wenn die geschäftliche Handlung das Urteilsvermögen, also die Fähigkeit, die Vor- und Nachteile einer geschäftlichen Entscheidung zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, beeinträchtigt. Es kann diesbezüglich dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt eine ausreichende Machtposition innehat. Jedenfalls hat die Beklagte ihre Position nicht in einer Weise ausgenutzt, die die Fähigkeit der Klägerin zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt (A.A OLG Köln GRUR 2016, 1082, 1088 Rn. 61 -A. P.). Weder wurde die Klägerin zu einem irrationalen Verhalten verleitet noch wird ihr Urteilsvermögen beeinträchtigt. Die Rationalität der Entscheidung der Klägerin tritt durch die Ausübung der Position der Beklagten nicht vollständig in den Hintergrund. Im Gegenteil hat sich die Klägerin gerade dem Druck der Beklagten entzogen und die Aufnahme in die Whitelist nicht beantragt. Zudem kann die Klägerin der gegebenen Situation mit einer Vielzahl von verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten begegnen. Die Klägerin kann unter anderem Internetnutzer mit aktiviertem Werbeblocker vollständig vom Besuch ihrer Internetpräsenz ausschließen oder zumindest deren Nutzbarkeit in unterschiedlicher Weise einschränken. Das einige dieser Möglichkeiten eventuell wirtschaftlich unattraktiv sind, ist in Bezug auf das Vorliegen einer Entscheidungsfreiheit grundsätzlich nicht beachtlich.

50

Hinzu kommt, dass das Angebot zur Freischaltung durch die Aufnahme in die Whitelist auch deshalb nicht geeignet ist, Druck auf die Klägerin auszuüben, da die Beklagte der Klägerin nur eine weitere Möglichkeit der Verbreitung von Werbung eröffnet und diese im Gegensatz gerade nicht einschränkt. Eröffnet die Beklagte einem Werbetreibenden, gegenüber dem rechtmäßigen Zustand eines Werbeblockers ohne Whitelist, die zusätzliche Möglichkeit der Generierung weiterer Werbeeinnahmen durch die Freischaltung, so stellt dies keine Ausübung von Druck dar. Die Beklagte bietet vielmehr eine Lösung an, durch die der Werbetreibende im Ergebnis mehr Einnahmen erzielen kann als vorher. Die Klägerin ist durch das Angebot der Aufnahme in die Whitelist wirtschaftlich besser gestellt als bei vollständiger Blockierung der Werbung durch das Programm der Beklagten.

IV.

51

Der Unterlassungsanspruch kann nicht auf das Vorliegen einer allgemeinen Marktstörung gestützt werden. Tatbestandlich ist ein Verhalten dann eine allgemeine Marktbehinderung, wenn es nicht nur einen individuellen Unternehmer, sondern eine Vielzahl von Unternehmen gleichermaßen in ihrer Entfaltung beeinträchtigt. Eine Marktstörung liegt allerdings erst vor, wenn ein Wettbewerbsverhalten die ernstliche Gefahr begründet, dass der auf der unternehmerischen Leistung beruhende Wettbewerb in erheblichem Maße eingeschränkt wird. Im Ergebnis muss das Verhalten damit geeignet sein, eine bestimmte Angebotsform vom Markt zu verdrängen (OLG Köln GRUR 2016, 1082, 1087 Rn. 48 - Werbeblocker). Dies ist vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass durch das Programm der Beklagten journalistische Beiträge im Internet verdrängt werden. Zwar beeinträchtigt A. P. das herkömmliche Finanzierungsmodell der Klägerin. Es fehlt aber an Anhaltspunkten dafür, dass dadurch journalistische Angebote im Internet nicht mehr realisierbar sind. Die Klägerin kann beispielsweise auf technischem Weg den Besuch ihrer Webseite durch solche Internetnutzer ausschließen, welche einen Werbeblocker aktiviert haben. Zudem sind auch Bezahlangebote im Internet denkbar und bereits am Markt vorhanden. Ferner ist das Programm der Beklagten bereits seit 2006 verfügbar und ausreichende Veränderungen im Wettbewerbsbestand sind seitdem noch nicht eingetreten. Das Verbot der allgemeinen Marktstörung sichert diesbezüglich weder den Status Quo noch einen Besitzstand in der Form, dass ein bislang erfolgreiches Entgeltmodell erhalten bleibt. Sofern keine besonderen Unlauterkeitsgründe vorliegen, ist es dem freien Wettbewerb immanent, dass sich bestehende Strukturen wandeln und Unternehmen auf neues Nutzerverhalten und geänderte Marktbedingungen reagieren müssen. Nicht die Zulässigkeit einer neuen geschäftlichen Handlung ist dabei begründungsbedürftig, sondern dessen Verbot.

V.

52

Der Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus §§ 33, 18, 19 GWB. Nach § 19 I GWB ist das missbräuchliche Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung verboten. Dieses kartellrechtliche Missbrauchsverbot ist neben dem § 4 Nr. 4 UWG anwendbar. Es kann vorliegend dahinstehen, wie der relevante Markt abzugrenzen ist und ob die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung auf diesem Markt inne hat. Jedenfalls nutzt die Beklagte ihre Stellung nicht missbräuchlich aus.

53

1. Es liegt keine unbillige Behinderung im Sinne des § 19 II Nr.1 Alt.1 GWB vor. Unter Behinderung anderer Unternehmen ist in einem objektiven Sinne jede Beeinträchtigung ihrer Betätigungsmöglichkeiten im Wettbewerb zu verstehen. Nicht jeder wirtschaftliche Nachteil, den ein Unternehmen am Markt erfährt, kann aber ohne weiteres auch als kartellrechtlich relevante unbillige Beeinträchtigung der Betätigungsmöglichkeiten im Wettbewerb angesehen werden. Diesbezüglich sind keine Aspekte ersichtlich, die das Programm der Beklagten als unbillig erscheinen lassen. Vielmehr ist der Vertrieb eines Werbeblockers rechtlich grundsätzlich zulässig.

54

2. Es liegt keine Diskriminierung im Sinne des § 19 II Nr.1 Alt.2 GWB vor. Die Klägerin wird nicht ohne sachlichen Grund anders behandelt als gleichartige Unternehmen. Die Kriterien für akzeptable Werbung gelten für alle Werbetreibenden einheitlich. Zudem stellt weder die variable Vergütung noch die Privilegierung von Betreibern kleinerer Webseiten eine solche Diskriminierung dar. Das erfolgsbezogene Entgeltmodell der Beklagten führt dazu, dass unterschiedliche Geschäftspartner in verschiedenen Abrechnungsmonaten unterschiedliche Zahlungen entrichten müssen. Zwischen der Klägerin und den privilegierten Webseiten besteht schon keine Gleichartigkeit. Zudem wäre die unterschiedliche Behandlung auch durch den unterschiedlichen Aufwand und den unterschiedlichen Ertrag gerechtfertigt.

55

3. Es liegt auch kein Ausbeutungsmissbrauch im Sinne des § 19 II Nr.2 GWB vor. Ein solcher Ausbeutungsmissbrauch ist gegeben, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Es ist nicht ersichtlich, dass die erfolgsbezogene Beteiligung an den zusätzlichen Werbeeinnahmen in Höhe von 30 Prozent eine überhöhte Entgeltforderung darstellt. Dieses Abrechnungsmodell ist im Internet durchaus verbreitet.

56

4. Eine Veranlassung zur Vorteilsgewährung nach § 19 II Nr.5 GWB oder ein missbräuchliches Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne der Generalklausel des § 19 I GWB ist ebenfalls nicht ersichtlich.

VI.

57

Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 823 BGB. Für einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs fehlt es vorliegend an einem unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff. Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus § 826 BGB. Es sind keine ausreichenden Aspekte ersichtlich, dass das Verhalten der Beklagten eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Klägerin darstellt.

VII.

58

Mangels Rechtsverletzung durch die Beklagte steht der Klägerin kein Auskunftsanspruch oder Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht zu.

VIII.

59

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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bei uns veröffentlicht am 03.05.2016

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld n

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

ein Softwareprogramm anzubieten, zu bewerben, zu pflegen oder zu vertreiben oder anbieten, bewerben, pflegen oder vertreiben zu lassen, das Werbeinhalte auf den Seiten www. w..de einschließlich deren mobiler Ausgabe unterdrückt.

2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Kostenausspruch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung das Verbot, die von der Antragsgegnerin angebotene Software mit der Bezeichnung „A.“ zu vertreiben, solange diese es ermöglicht, Werbeinhalte auf den unter der Domain www.w..de abrufbaren Internetseiten zu unterdrücken.

2

Die Antragstellerin ist eine Tochtergesellschaft des Verlagshauses A. S. SE, die unter der Domain www.w....de das online-Angebot der Tageszeitung „D. W.“ betreibt. Dieses Angebot hält aktuelle Nachrichten und Berichte unter anderem aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Finanzen, Sport, Kultur, Wissenschaft bereit und wird monatlich von über 13 Millionen Lesern besucht. Unter der URL m. w....de hält die Antragstellerin ein für mobile Endgeräte optimiertes Angebot bereit. Die Nutzung dieses online-Angebots ist für die Leser unentgeltlich. Die Antragstellerin bietet darüber hinaus auch eine entgeltpflichtige Abonnementsversion an, wobei der Preis zwischen monatlich 4,99 € und 12,99 € liegt. Von den Erlösen, die die Antragstellerin mit dem Vertrieb ihrer Inhalte über die Browser-Version erzielt, entfallen weniger als 5 % auf den Verkauf von Abonnements. Die übrigen Erlöse werden überwiegend durch die Vermarktung von Werbeflächen erzielt. Die Höhe der von der Antragstellerin durch Online-Werbung erzielten Werbeerlöse richtet sich zum einen, wie im klassischen Anzeigengeschäft, nach der Reichweite des Mediums. Diese wird in 1.000-Kontakt-Preisen (TKP) bemessen. Ein Kontakt, der auch „AdImpression“ genannt wird, wird dabei erst dann erzielt, wenn die Werbung auf der Webseite des Nutzers geladen und dadurch für den Seitenbesucher wahrnehmbar gemacht wird. Das bedeutet, dass die Antragstellerin erst dann eine Vergütung erhält, wenn die Werbefläche auf dem Endgerät des Nutzers angezeigt wird. Jeder einzelne Abruf einer Werbung wird dabei gezählt und vergütet. Daneben kann die Antragstellerin über so genannte Affiliate-Werbung weitere Erlöse generieren. In diesem Fällen erhält sie eine Vergütung dafür, dass ein potentieller Käufer über einen auf ihrer Seite befindlichen Link zu dem beworbenen Verkaufsangebot gelangt. Die Vergütung erfolgt dann entweder in Form einer Umsatzbeteiligung oder als fixer Werbekontakt.

3

Die von der Antragstellerin angebotenen redaktionellen Inhalte bestehen aus einer Vielzahl von urheberrechtlich geschützten Bild- und Textdateien, die von unterschiedlichen Content-Servern stammen können und die von dem vom Nutzer verwendeten Browser zu einer einheitlichen Website zusammengefügt werden. Werbung auf Webseiten der Antragstellerin wird nahezu ausnahmslos von sogenannten Ad-Servern „ausgespielt“, welche eine andere Adresse haben als die Content-Server und anhand derer sie zumeist problemlos als Ad-Server erkannt werden können. Diese Ad-Server stellen eine vom Content-Server des Webseitenbetreibers unabhängige Quelle dar. Für das Zusammenfügen der unterschiedlichen Inhalte nutz die Antragstellerin eine JavaScript-Programmierung, die Mitarbeiter der Antragsteller entwickelt haben.

4

Die Antragsgegnerin vertreibt unter der Bezeichnung „A.“ eine Software, die es den Nutzern von (mobilen) Endgeräten der Marke Apple ermöglicht, die Darstellung von Werbeinhalten im mobilen Apple-Browser („Safari“) zu blockieren. Daneben ermöglicht das Programm auch Tracking-, Bilder- und Social-Media-Blockaden. Die Antragsgegnerin bietet ihre Software über den von Apple betriebenen „AppStore“ zu einem Preis von 1,99 € zum Download an. In der Produktbeschreibung heißt es: „Surf without Ads – Browse without Ads with the simplest and most efficient ad blocker in the App Store”. Die von der Antragsgegnerin vertriebene Software bedient sich spezieller Schnittstellen, welche der Safari-Browser von Apple bereitstellt. Eine Blockier-Funktion enthält der Browser allerdings selbst nicht. Die von der Antragsgegnerin angebotene Software verändert den Zugriff des Browsers auf einzelne Elemente einer Webseite, wobei das Programm verhindert, dass werbebezogene Dateien von den jeweiligen Servern heruntergeladen und beim Nutzer angezeigt werden. Die Software greift dabei auf sogenannten Filterregeln zu, welche in umfangreichen Sammlungen (Filterlisten, auch Black-Lists genannt) im Netz verfügbar sind und dauerhaft – zum Teil als open-source-Projekt von Nutzern - gepflegt werden. Die verbreitetste und umfassendste solcher Listen ist die sogenannte Easylist, die vom Anbieter des w.weit marktführenden Internet-Werbeblocker AdBlockPlus gehostet und gepflegt wird. Die Software der Antragsgegnerin greift auf eine für das Apple-Betriebssystem abgewandelte Form der sogenannten Easy-List Germany zu. Diese Sammlung enthält zum einen spezifische Serverpfade bestimmter online-Anbieter, darunter auch die Angebote der Antragstellerin. Zum anderen enthalten die Filterlisten globale Dateimerkmale, mit denen eine Vielzahl von Werbeinhalten aufgrund von Gemeinsamkeiten im Pfad- und Dateinamen blockiert werden können. So unterdrückt beispielsweise die Regel „.de/ads“ sämtliche Inhalte, die von einer deutschen Top-Level-Domain mit dem Unterordner „Ads“ abgerufen werden sollen. Die Software der Antragsgegnerin verhindert auf diese Weise, dass das in dem Angebot der Antragstellerin implementierte und im jeweiligen Browser des Lesers zur Anwendung gelangende JavaScript bestimmte und für jede Situation individuell generierte Abrufbefehle an den jeweiligen AdServer ausführt. Ein Vergleich der Darstellung des Angebots der Antragstellerin ohne Werbeblocker (links) und mit aktivierter Software der Antragsgegnerin (rechts) ist den nachfolgenden Abbildungen zu entnehmen:

Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

5

Die Software der Antragsgegnerin verhindert, dass die Seite der Antragstellerin so geladen wird, wie sie die Antragstellerin programmiert hat. Daraus folgt, dass die Zahl an sogenannten Ad-Impressions auf diesen Seiten sinkt. Da die Werbung durch Unterdrücken der entsprechenden Steuerbefehle gar nicht erst abgerufen wird, erhält die Antragstellerin dafür auch keine Vergütung. Gleiches gilt für die sogenannte Affiliate-Werbung. Zudem blendet die Software der Antragsgegnerin auch die Eigenwerbung der Antragstellerin (hier für ihr kostenpflichtiges digitales Angebot) aus. Allerdings enthält die beanstandete Software auch eine sogenannte White-List, die es ihren Nutzern ermöglicht, bestimmte Internetangebote von der Werbeblockade durch manuelle Eingabe auszunehmen. Diese White-List ist nicht voreingestellt, sondern muss vom Nutzer erst durch mehrere Schritte aktiviert und manuell konfiguriert werden.

6

Derzeit verwenden ca. 25 % der Internetnutzer Werbeblocker. Dabei sind deutliche Zuwachsraten, insbesondere bei jüngeren Nutzern, zu verzeichnen. Im Jahr 2015 wurden 28,94 % der auf dem Angebot der Antragstellerin geschalteten Werbung auf diese Weise blockiert. Um die Funktionen der Software der Antragsgegnerin zu umgehen, kann die Antragstellerin die Nutzer dieser Software durch Hinweise dazu bewegen, die Werbeblocker auszuschalten oder das eigene Angebot in die verfügbare Whitelist aufzunehmen. Darüber hinaus hat sie die Möglichkeit, ihren Lesern, die die Software der Antragsgegnerin verwenden, den kostenlosen Zugang zu verwehren. Sobald ein Nutzer allerdings erst einmal den Zugriff zum Angebot der Antragstellerin erhalten hat, besteht technische keine Möglichkeit mehr, die der von der beanstandeten Software aktivierten Blockierregeln zu umgehen. Eine Schwestergesellschaft der Antragstellerin, die das Angebot bild.de betreibt, gewährt den Lesern, die eine Werbeblocker-Software nutzten, den kostenlosen Zugang nur unter Bedingung, dass sie den Werbeblocker ausschalteten. Sind sie dazu nicht bereit, müssen sie entweder das kostenpflichtige Abonnement erwerben oder vom Besuch des Angebots Abstand nehmen. 50 % der Leser von bild.de, die den gängigsten Werbeblockers AdBlockPlus nutzten, schalteten nach Einführung dieser Maßnahme ihren Werbeblocker jedoch nicht aus.

7

Die Antragstellerin macht geltend, ihr unter w..de abrufbares Produkt bestehe aus redaktionellen Inhalten und Werbung. Es könne nicht auf das Angebot redaktioneller Inhalte reduziert werden. Es sei nicht der Nutzer, sondern die Software des Seitenbetreibers im Zusammenspiel mit dem Browser, die den Aufbau und die Inhalte der besuchten Seite steuere. Kein gewöhnlicher Nutzer sei in der Lage, die Funktionalitäten der von der Antragsgegnerin vertriebenen Software durch eigene Programmierung zu erreichen. Den Nutzern fehlten die dafür erforderlichen Kenntnisse. Dies gelte insbesondere für die Identifizierung von Blockadebefehlen für bestimmte Ad-Server oder allgemeine Filterregeln. Durch den Einsatz von Werbeblockern seien den Verlagen im Jahr 2015 Verluste in Höhe von 22 Mill. US-$ entstanden, für das Jahr 2016 werde mit Einbußen in Höhe von rund 41 Mill. US-$ gerechnet. Es sei für die Antragstellerin faktisch keine Option, die Nutzer von Werbeblockern vom Besuch ihrer Seite auszuschließen. Folge eines solchen Ausschlusses wäre, dass diese Nutzer die Werbung erst recht nicht sähen, was zu einem Verlust von Reichweite und in der Folge von Werbeeinnahmen führe. Durch den Einsatz von Werbeblockern seien der Antragstellerin Millionenverlusten entstanden. Der Einsatz des Modells „Bild Smart“ habe bei einer Schwestergesellschaft der Antragstellerin zu massiven Reichweiteverlusten geführt. Bezahlschranken oder Registrierungsvorgänge würden im Bereich redaktioneller Inhalte nur von sehr wenigen Nutzern akzeptiert. Auch andere Möglichkeiten stünden der Antragstellerin nicht zur Verfügung: Das Angebot etwa des Dienstleisters Pagefair arbeite nur mit kleinen Werbepools zusammen mit, die sehr viel niedrigere TKP als die gängigen wie Google AdSense garantierten.

8

Der Umstand, dass die Funktionalität der beanstandeten Software erst dadurch ermöglicht werde, dass Apple für den Safari-Browser eine entsprechende Schnittstelle bereitstellt, beseitige die Verantwortung der Antragsgegnerin für das von ihr vertriebene Produkt nicht. Webseitenbetreiber wie die Antragstellerin hätten keine Möglichkeit, die Blockier-Regeln der beanstandeten Software zu umgehen. Demgegenüber habe die Antragsgegnerin jederzeit die Möglichkeit, auf Veränderung des Angebots zu regieren und die Filterlisten entsprechend zu ergänzen. Es sei im Übrigen jedem Leser zumutbar, die redaktionellen Inhalte der Antragstellerin nur in Verbindung mit der Werbung zu betrachten. Kostenlose Angebote beeinträchtigten die Verbraucherrechte nicht. Jeder Leser habe es selbst in Hand, das Angebot der Antragstellerin wahrzunehmen und, wenn es ihm nicht gefalle, die Seite zu verlassen. Die durch die Software unverfälschte Nutzerakzeptanz sei das maßgebliche Regulativ auf dem Markt. Die von der Antragsgegnerin angebotene White-List-Funktion sei kompliziert und unbequem; es finde sich insbesondere keine spezielle Schaltfläche mit der Bezeichnung „White-List“. Diese Funktion spiele auch keine praktische Rolle.

9

Die Antragstellerin, die ihren Antrag in erster Linie auf die Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Computerprogramm, einem Datenbankwerk und einem Multimediawerk, in zweiter Linie auf einen Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG wegen gezielter Behinderung stützt, ist der Auffassung, ihre Webseite genieße Urheberrechtsschutz als Computerprogramm im Sinne des § 69a UrhG, weil sie zahlreiche und komplexe Steuerbefehle in JavaScript enthalte. Der Eingriff in den Programmablauf, der nicht für eine individuelle Anpassung durch die Nutzer vorgesehen sei, stelle eine Umarbeitung dar. Diese Umarbeitung entspreche auch nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung und sei daher nicht gemäß § 69d UrhG erlaubt. Für diese Rechtsverletzung hafte die Antragsgegnerin als Teilnehmerin. Zudem liege eine rechtswidrige Vervielfältigung des Programms durch den Nutzer im Arbeitsspeicher des Nutzers vor, weil die Nutzung des Programms unter Einsatz von Werbeblockern nicht von der Zustimmung der Antragstellerin gedeckt sei. Die Schrankenbestimmung des § 44a UrhG sei im Rahmen des § 69a ff. UrhG nicht anwendbar, jedenfalls setze das Veränderungsverbot des § 62 UrhG der Privilegierung nach § 44a UrhG die Grenze.

10

Darüber hinaus genieße die Webseite der Antragstellerin Schutz als Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG, weil die Auswahl und Anordnung der einzelnen Inhalte einem inhaltlichen Gesamtkonzept folge. Diese Elemente seien auch einzeln über eine Suchfunktion abrufbar. Durch das Unterdrücken der Werbeinhalte werde das Werk unerlaubt im Sinne von §§ 23, 16 UrhG umgestaltet und vervielfältigt, weil die Antragstellerin eine Vervielfältigung unter Verwendung von A. nicht zugestimmt habe. Die Webseite der Antragstellerin sei auch als Multimediawerk geschützt, dessen Vervielfältigung im Arbeitsspeicher des Nutzers unter Verwendung der streitgegenständlichen Software unrechtmäßig sei.

11

Hilfsweise stehe der Antragstellerin ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen gezielter Behinderung nach §§ 8, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG zu. Es liege nicht nur ein mittelbarer Eingriff vor. Vielmehr greife die Software unmittelbar in die Integrität des Online-Angebots der Antragstellerin und damit in die ihres Produkts ein. Die Handlungen ihrer Nutzer seien der Antragsgegnerin als eigene zuzurechnen, weil diese handelten, wie die Antragsgegnerin es beabsichtige. Der Umstand, dass die Nutzer diese Dienstleistungen nachfragten, unterbreche die Kausalität nicht. Jedenfalls sei aber bei Annahme eines nur mittelbaren Eingriffs im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Software der Antragstellerin das Produkt direkt beeinträchtige. Die Aussperrung der Nutzer von Werbeblockern verkürze die Reichweite des eigenen Angebots. Alternative Bezahlmodelle würden die dadurch hervorgerufenen Verluste nicht kompensieren. Die Software sei zudem sehr preiswert und leicht zu installieren und führe auf der anderen Seite zu massiven Einnahmeverlusten. Kein Nutzer habe einen Anspruch darauf, die redaktionellen Inhalte ohne die Werbung wahrzunehmen; ebenso wie kein Leser Anspruch darauf habe, eine Werbezeitung ohne Werbebeilage zugestellt zu bekommen. Das verlegerische Geschäftsmodell der Antragstellerin - kostenloses Angebot gegen Wahrnehmung der ausgespielten Werbung - sei von der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, weil der Bestand der Presse dessen finanzielle Unabhängigkeit voraussetze. Die negative Kommunikationsfreiheit des Nutzers gebe ihm lediglich das Recht, bestimmte Kommunikationswege und –mittel nicht zu nutzen, mithin sich mit unverlangter Werbung nicht auseinandersetzen zu müssen. Es sei der Nutzer selbst, der sich entscheide, die Webseiten der Antragstellerin zu besuchen, bei der er damit rechnen müsse, werblichen Inhalten ausgesetzt zu sein.

12

Die Antragstellerin beantragt,

13

es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsmitteln zu untersagen, ein Softwareprogramm anzubieten, zu bewerben, zu pflegen oder zu vertreiben oder an, bewerben, pflegen oder vertreiben zu lassen, dass Werbeinhalte auf den Seiten www. w..de einschließlich deren mobiler Ausgabe unterdrückt.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

16

Sie ist der Auffassung, dass Vertrieb und Anwendung der Software keine Urheberrechtsverletzungen begründeten. Die maßgebliche Programmierung erfülle nicht die Schutzanforderungen des § 69a UrhG. A. nehme auch keine Umarbeitung von Programmen der Antragstellerin im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG vor. Ein Eingriff in die Programmsubstanz liege nicht vor. Der bloße Eingriff in den Programmablauf stelle keine Umarbeitung dar. Jedenfalls aber handele es sich um eine zulässige Nutzung im Sinne des § 69 d Abs. 1 UrhG, weil auch die Wahrnehmung der redaktionellen Inhalte ohne Werbung als bestimmungsgemäße Verwendung des Programms der Antragsgegnerin anzusehen sei. Es liege auch keine Vervielfältigung im Sinne des § 69 c Abs. 1 UrhG vor. Eine Verletzung von Rechten an einem Datenbankwerk sei ebenfalls nicht gegeben, weil die Webseite der Antragstellerin bereits kein Datenbankwerk sei. Die erforderliche Schöpfungshöhe sei nicht erreicht. Zudem seien die Werbeelemente auf der Webseite der Antragstellerin gerade nicht einzeln zugänglich. Die Unterdrückung der Werbeinhalte sei auch keine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG, weil dadurch nicht die Struktur der Datenbank berührt werde. Im Übrigen fehle es an einer eigenen Handlung der Antragsgegnerin. Ein Fall der mittelbaren Täterschaft liege ebenso wenig vor wie eine Teilnahme an einer fremden Urheberrechtsverletzung.

17

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche stünden der Antragstellerin ebenfalls nicht zu. Es sei bereits in der Struktur des Internets angelegt, dass der Nutzer den abrufbaren Content verändere. Damit habe er es mit Hilfe seiner Browsereinstellungen in der Hand, wie der abgerufene Inhalt auf seinem Bildschirm dargestellt werde. Zudem konfiguriere A. nur die bereits von Apple vorgehaltene Schnittstelle zur Blockierung von Inhalten. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die Software nicht durch die Antragsgegnerin, sondern durch die jeweiligen Nutzer zur Anwendung gebracht werde. Der Nutzer müsse das Programm erst selbst durch Veränderung der Einstellungen im Betriebssystem iOS aktivieren. Auch ohne das Programm der Antragstellerin könne man über eine individuelle Veränderung der Einstellungen im Betriebssystem bestimmte Inhalte blockieren.

18

Die Software der Antragsgegnerin greife im Übrigen nicht in die redaktionellen Inhalte der Antragstellerin ein. Nur diese Inhalte stellten das Produkt dar. Die mit den redaktionellen Angeboten ausgespielten Werbeinhalte könnten hingegen nicht dazu gezählt werden, da die Antragstellerin lediglich Dritten erlaube, Werbung als deren Produkt auf ihrer eigenen Internetpräsenz zu präsentieren. Insofern liege auch kein Substanzeingriff in das Produkt der Antragstellerin vor.

19

Den Nutzern sei im Übrigen die freie Wahlmöglichkeit zuzugestehen, die von der Antragstellerin angebotenen Inhalte auch ohne die Werbung zu rezipieren. Ein Zwang, die Inhalte samt Werbung anzuschauen, bestehe nicht. Diese freie Wahlmöglichkeit entspreche dem Grundprinzip und der Architektur des freien Internets. Die Einstellungen der beanstandeten Software ließen dem Nutzer im Übrigen auch die freie Wahl, über die sogenannte White-List das redaktionelle Angebot der Antragstellerin auch mit Werbung wahrzunehmen. Der Antragstellerin stünden im Übrigen zahlreiche Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Sie könne, wie bereits beim Angebot bild.de geschehen, Nutzer aussperren, die einen Werbeblocker verwenden. Solche Werbeblockersperren nutzten auch viele andere Internetseitenbetreiber. Mittlerweile existierten bereits zahlreiche Unternehmen, die darauf spezialisiert seien, Techniken zu entwickeln, um Werbeblock zu blockieren oder sogar umgehen. Die Antragstellerin könne ihre Nutzer wie andere Anbieter auch durch einen Hinweis über die Auswirkungen von Werbeblockern sensibilisieren, um Abschaltung derselben bitten und danach freien Zugang zum Angebot gewähren. Darüber hinaus stehe es ihr frei, die Art und Weise der Werbung so verändern, dass sie auf eine Akzeptanz der Nutzer stößt. Schließlich könne die Antragstellerin auch ein Bezahlsystem einführen. Eine damit möglicherweise einhergehende Schmälerung der Werbeeinnahmen der Antragstellerin entspreche dem marktwirtschaftlichen Prinzip. Die Antragstellerin müsse akzeptieren, dass bestimmte Nutzer nicht bereit sein, die von ihr ausgespielte Werbung wahrzunehmen.

20

Die von der Antragstellerin ausgespielte Werbung gehöre schließlich zu den aggressivsten in der Bundesrepublik. Diese Werbung sei nicht nur visuell eine Belästigung für die Nutzer, sondern beeinträchtige diese auch in datenschutzrechtlicher Perspektive. Mithilfe des sogenannten Tracking würde das Verhalten der Nutzer umfassend überwacht, verfolgt und dokumentiert, um es anschließend in entsprechend individualisierten Angeboten umzuformen. Die Antragstellerin nutze 26 verschiedene Tracker, mehr als jeder andere Anbieter. Es stelle insofern ein legitimes Interesse der Nutzer dar, sich gegen aufdringliche und datenschutzrechtlich problematische Werbung zu schützen. Dieses Bedürfnis bediene die Software der Antragsgegnerin.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur nach dem Hilfsantrag begründet. Es liegt sowohl ein Verfügungsanspruch (dazu A.) als auch ein Verfügungsgrund (dazu B.) vor.

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A. Ein Verfügungsanspruch ist gegeben. Er folgt zwar nicht aus § 97 Abs. 1 UrhG (dazu I.), jedoch aus §§ 8, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG (dazu II.).

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I. Der Antragstellerin steht der vorrangig geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG nicht zu. Mit dem Vertrieb ihrer Software verletzt die Antragsgegnerin weder die Rechte der Antragstellerin aus § 69c UrhG an einem Computerprogramm (dazu 1.), aus §§ 23, 16 UrhG an einem Datenbankwerk (dazu 2.), noch die Rechte der Antragstellerin aus § 16 UrhG an einem Multimediawerk (dazu 3.)

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1. Der Antragstellerin steht kein Anspruch aus §§ 97 Abs.1, 69c UrhG zu.

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a) Es dürfte es sich bei der von der Antragstellerin für den Aufbau ihrer Webseite verwendeten Software um ein Computerprogramm im Sinne des § 69a UrhG handeln. Ein Computerprogramm ist eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt (vgl. § 1 (i) Mustervorschriften WIPO, in diesem Sinne auch Hans. OLG CR 1998, 332, 333; Dreier in Dreier/Schulze § 69a Rn. 12, Grützmacher in Wandte/Bullinger, § 69a Rn. 3; ähnlich auch der Wortlaut der DIN 44300: „eine nach den Regeln der verwendeten Sprache festgelegte syntaktische Einheit aus Anweisungen und Vereinbarungen, welche die zur Lösung einer Aufgabe notwendigen Elemente umfasst“). Es liegt nahe, dass es sich bei der dynamischen html-Programmierung unter Verwendung von JavaScripts, die den bei jedem Abruf individuell erstellten Aufbau der Webseite der Antragstellerin bestimmen, um ablauffähige und interpretierbare Steuerbefehle handelt, die auch hinreichend komplex sind und insofern die nach § 69a Abs. 3 UrhG erforderliche Individualität erreichen (BGH GRUR 2013, 509 Rn. 24 – UniBasic-IDOS). Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen.

27

b) Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die angegriffene Software das Computerprogramm der Antragstellerin umarbeitet im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG.

28

aa) Nach dieser Vorschrift hat der Rechteinhaber das ausschließliche Recht, die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse zu gestatten. Der Begriff der Umarbeitung ist weit zu verstehen und umfasst jede Abänderung eines Computerprogramms; es ist keine schöpferische Leistung erforderlich. Auch Änderungen zur Anpassung an individuelle Benutzerwünsche, Programmverbesserungen und Erweiterungen des Funktionsumfangs sind Umarbeitungen im Sinn des § 69 c Nr. 2 UrhG, denn hierdurch soll dem Urheber das Recht zur Fortentwicklung und Anpassung seiner Software an unterschiedliche Nachfragerwünsche gegeben werden (Hans. OLG GRUR-RR 2013, 13 - Replay PSP). Allerdings erfordert der Begriff der Umarbeitung einen Eingriff in die Programmsubstanz, mithin eine Einwirkung auf den Code (vgl. Grützmacher in Wandtke/Bullinger § 69c Rn. 20; Czychowski in Fromm/Nordemann § 69c Rn. 21; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 69c Rn. 11; Spindler CR 2012, 417, 418 ff; LG München MMR 2015, 660, 668; a.A. Hans. OLG GRUR-RR 2013, 13, 15 - Replay PSP). Dies folgt aus dem Umstand, dass Schutzgegenstand des § 69a UrhG die im Quellcode verkörperte Folge von Befehlen ist, während die bloße Funktion des Programms als Idee nach dem eindeutigen Wortlaut des § 69a Abs. 2 UrhG hingegen außerhalb des Urheberrechtsschutzes steht. Insofern wird in dem Programmablauf in aller Regel auch keine Vervielfältigung des Programms erblickt (vgl. Grützmacher in Wandtke/Bullinger, § 69c Rn. 7 mwN; Loewenheim in Schricker/Loewenheim § 69c Rn. 8). Wäre die bloße Veränderung des Programmablaufs als Umarbeitung zu bewerten, so würde die Anwendung der Weiterentwicklung von Programmen auf der Grundlage von offenen Schnittstellen, die keinen Eingriff in die Programmsubstanz erfordern, den Tatbestand der Umarbeitung erfüllen. Ein solches Verständnis widerspräche jedoch dem in Erwägungsgrund 15 niedergelegten Ziel der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, der Interoperabilität zwischen selbständigen Programmen Rechnung zu tragen.

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bb) Einen Eingriff in die Substanz des Programms hat die Antragstellerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Zwar erscheint es durchaus möglich, dass die hier streitgegenständliche Veränderung im Programmablauf des JavaScripts auf einer Veränderung des Programmcode beruht. Nähere Erläuterung dazu lässt der Vortrag der Antragstellerin jedoch nicht erkennen. Vielmehr legt sie, möglicherweise aufgrund fehlender Kenntnisse über die genaue Funktionsweise der Software der Antragsgegnerin, lediglich pauschal dar, dass letztere in die Steuerbefehle des Programms eingreife. Daraus ergibt sich indes nicht, inwieweit dies zu einer Substanzveränderung des Programmcodes führt.

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2. Die Antragsgegnerin ist auch nicht Teilnehmerin einer unerlaubten Vervielfältigung der Software der Antragstellerin im Sinne des § 69c Nr. 1 UrhG.

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a) Die von den Kunden der Antragsgegnerin beim Abruf der Webseite der Antragstellerin erstellte Kopie im Arbeitsspeicher ihrer Rechner sind Vervielfältigungen im Sinne des § 69a Nr. 1 UrhG. Der Begriff der Vervielfältigung des § 69a Nr. 1 UrhG entspricht dem des § 16 UrhG (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann, § 69c Rn. 7). Es genügt damit jede körperliche Festlegung ungeachtet der Frage, ob sie dauerhaft oder nur vorübergehender Natur ist. Auch die Vervielfältigung im Arbeitsspeicher eines Rechners fällt darunter (vgl. BGH GRUR 2011, 418 Rn. 13 - Used Soft; Grützmacher in Wandtke/Bullinger, § 69c Rn. 15; Dreier in Dreier/Schulze, § 69c Rn. 8).

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b) Die Vervielfältigung ist jedoch nicht rechtswidrig. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Schrankenbestimmung des § 44a UrhG auf die Rechte des Softwareherstellers aus § 69c UrhG anwendbar ist und, wenn ja, ob der durch die Software der Antragsgegnerin veränderte Programmablauf des JavaScripts eine Änderung im Sinne des § 62 UrhG darstellt. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Vervielfältigung im Arbeitsspeicher ihrer Nutzer durch das Angebot ihrer Webseite ohne weitere Einschränkungen gestattet hat. Ihren möglicherweise entgegenstehenden Willen, mit einem Abruf ihrer Seite und der damit verbundenen Software bei eingeschaltetem Werbeblocker nicht einverstanden zu sein, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht (ebenso LG München MMR 2015, 660, 666).

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3. Es liegt auch keine Verletzung von Rechten der Antragstellerin an einem Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG vor. Gegenstand des Schutzrechts an einem Datenbankwerk, einem Unterfall des Sammelwerks (§ 4 I UrhG), ist die Struktur der Datenbank als persönliche geistige Schöpfung, die auch in der Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente bestehen kann (BGH GRUR 2007, 685 Rn. 16 – Gedichttitelliste mwN). Die Antragstellerin hat schon nicht dargelegt, inwiefern die Auswahl und Anordnung der Webseite der Antragstellerin eine persönlich-geistige Schöpfung darstellt. Insofern trägt sie lediglich abstrakt vor, die Auswahl der einzelnen Inhalte folge einem inhaltlichen Gesamtkonzept (bspw. der Relevanz tagesaktueller Informationen), die Anordnung ergebe sich nach von der Antragstellerin frei gewählten Schwerpunkten. Diese Ausführungen lassen eine schöpferische Leistung von Mitarbeitern der Antragsteller nicht hinreichend konkret erkennen.

34

4. Schließlich liegt auch kein Eingriff in die Rechte der Antragstellerin an einem Multimedia-Werk im Sinne eines Sammelwerkes gemäß § 4 Abs. 1 UrhG vor. Auch insoweit lässt sich dem Vortrag der Antragstellerin nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit entnehmen, inwiefern die Kombination von Texte, Bildern, Grafiken und Videos eine persönlich-geistige Schöpfung darstellt. Soweit die Antragstellerin auf die intuitive Benutzbarkeit der Seite abstellt, handelt es sich im Ansatz um eine funktionsbedingte Vorgaben, die als solche einem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich ist. Aus dem als Anlage K 14 vorgelegten Screenshot lässt sich, ohne dass der schöpferische Abstand zu durchschnittlich gestalteten Angeboten und der entsprechende Gestaltungsspielraum dargelegt wird, eine über handwerklich gut aufbereitete Art der Informationsvermittlung hinaus gehende schöpferische Gestaltung nicht entnehmen.

35

Aber selbst wenn das Angebot der Antragstellerin als Sammelwerk urheberrechtlichen Schutz beanspruchen könnte, fehlt es vorliegend an einem rechtswidrigen Eingriff. Wie bereits oben ausgeführt, gestattet die Antragstellerin ihren Nutzern uneingeschränkt die durch den Abruf hervorgerufene Vervielfältigung der von ihr angebotenen Inhalte. Einen Vorbehalt oder eine Bedingung dergestalt, dass die Antragstellerin den Abruf nur ohne Verwendung eines Werbeblocker gestattet, lässt sich dem Angebot der Antragstellerin nicht entnehmen (ebenso LG München MMR 2015, 660, 667). Im Übrigen unterfällt die kurzzeitige Zwischenspeicherung auch der Schrankenregelung des § 44a UrhG. Wie sich aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, den § 44a UrhG in das nationale Recht umsetzt, sind die Vervielfältigungsvorgänge beim Betrachten einer Webseite lediglich flüchtig und begleitend und stellen auch einen integralen und wesentlichen Bestandteil eines technisches Verfahrens dar, dessen alleiniger Zweck es ist eine rechtmäßige Nutzung zu ermöglichen (vgl. EuGH GRUR 2014, 654 Rn. 25 ff. – PRACA/NLA).

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Der Privilegierung dieser Vervielfältigungshandlungen durch § 44a UrhG steht auch nicht das Änderungsverbot des § 62 Abs.1 UrhG entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen bei einer aufgrund einer Schrankenbestimmung erlaubten Nutzung Änderungen am Werk nicht vorgenommen werden. Das Unterdrücken der Werbung durch die Software der Antragstellerin führt zu keiner Änderung an dem Werk, da die werblichen Elemente für sich genommen sowie deren Kombination mit den übrigen Elementen nicht am Schutz des Sammelwerks gemäß § 4 Abs. 1 UrhG teilhaben. Wie die Antragstellerin selbst vorträgt, wird die Werbung in aller Regel von Dritten und nicht von der Antragstellerin selbst „ausgespielt“. Die Antragsteller stellt lediglich die Werbefläche zur Verfügung. Insoweit fehlt es mithin an einer eigenen schöpferischen Leistung der Antragstellerin in Bezug auf die blockierten Elemente.

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II. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin jedoch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 4 UWG zu. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Dies ist vorliegend der Fall. Es liegt eine geschäftliche Handlung (dazu 1.), ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (dazu 2.) sowie eine gezielte unlautere Behinderung (dazu 3.) vor.

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1. Der Vertrieb der angegriffenen Programms stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Von einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist dann auszugehen, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient (vgl. BGH, GRUR 2013, 945 Rn. 17 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; GRUR 2015, 694 Rn. 21 f. - Bezugsquellen für Bachblüten; GRUR 2016, 710 Rn. 12 – Im Immobiliensumpf, mwN). Bei den beanstandeten Handlungen handelt es sich ohne Zweifel um eine geschäftliche Handlung, da sie darauf gerichtet sind, den entgeltlichen Absatz des eigenen Produkts der Antragsgegnerin zu fördern (ebenso Köhler WRP 2014, 1017, 1020; LG München MMR 2015, 660, 662; LG Hamburg CR 2016, 122 jeweils zum unentgeltlichen Absatz eines Werbeblockers mit entgeltlicher White-List-Funktion).

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2. Die beanstandete Handlung richtet sich auch gegen einen Mitbewerber. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren und Dienstleitungen vertreiben.

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a) Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Dieser Begriff ist im weitesten Sinne und funktional in Bezug auf den jeweils betroffenen Verbotstatbestand auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. nur BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 24 - nickelfrei mwN). Es setzt zwar nicht voraus, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind. Voraussetzung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist aber auch bei auf unterschiedlichen Vertriebsstufen tätigen Parteien im Regelfall, dass diese versuchen, gleichartige Waren oder Dienstleistungen (letztlich) innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen (BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 27 - nickelfrei). Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch diese Wettbewerbshandlung begründet worden ist, auch wenn die Parteien unterschiedlichen Branchen angehören. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in solchen Fällen erforderlich ist, dass die unterschiedlichen Branchen angehörenden Parteien mit der konkret beanstandeten Wettbewerbshandlung versuchen, gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen (BGH, GRUR 2012, 1053 Rn. 12 - Marktführer Sport), so gelten für den Behinderungstatbestand allerdings Besonderheiten. In diesen Fällen reicht es aus, wenn sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH GRUR 1985, 550 - DIMPLE; GRUR 2014, 1114, Rn. 32 - nickelfrei). Es genügt mithin, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei). Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft (vgl. BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 21 - Werbung für Fremdprodukte).

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b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Parteien um Mitbewerber. Zwischen dem Produkt der Antragstellerin und dem der Antragsgegnerin besteht zwar keine Gleichartigkeit, offensichtlich jedoch eine die Antragstellerin beeinträchtigende Wechselwirkung. Dadurch, dass ein Browser mit aktvierter Software der Antragsgegnerin die Werbung, die sich im Angebot der Antragstellerin befindet, nicht mehr abruft, verringert die Antragsgegnerin unmittelbar die Reichweite der von der Antragsgegnerin vertriebenen Werbung. Folge dessen ist, dass das Angebot der Antragstellerin eine geringere Zahl an sogenannten AdImpressions erreicht und die Antragstellerin mithin geringere Werbeeinnahmen erzielt (vgl. ähnlich BGH GRUR 2004, 877, 878 f. - Werbeblocker). Je größer der Absatz des Produkts der Antragsgegnerin ist, desto geringer fällt die Reichweite der von der Antragstellerin vertriebenen Werbung aus. Zwischen dem wirtschaftlichen Erfolg der Antragsgegnerin und dem Wert der von der Antragstellerin für Werbung vorbehaltenen Flächen besteht mithin eine für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ausreichende Korrelation. Diese Korrelation reflektiert die Überschneidungen zwischen dem Lesermarkt der Antragstellerin und dem Absatzmarkt der Antragsgegnerin.

42

3. Der Vertrieb der beanstandeten Software durch die Antragsgegnerin stellt auch eine unlautere gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine solche nach § 3 Abs. 1 UWG verbotene Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. nur BGH GRUR 2015, 607 Rn. 16 - Uhrenkauf im Internet; GRUR 2014, 393 Rn. 28 – wetteronline.de, jeweils mwN). Dabei hat sich die Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen zu orientieren (BGH GRUR 2010, 346 Rn. 12 – Rufumleitung).

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a) Die Software der Antragsgegnerin behindert unmittelbar den Absatz des Angebots der Antragstellerin, indem sie den von der Antragstellerin intendierten Seitenaufbau technisch so verändert, dass nur redaktionelle Inhalte abgerufen werden. Es liegt mithin ein Fall der produktbezogenen Absatzbehinderung vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht das Produkt der Antragstellerin nicht allein aus den von ihr verbreiteten redaktionellen Elementen, sondern vielmehr aus der Kombination dieser Inhalten mit der über die Domain ausgespielte Werbung. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Werbeinhalte von Dritten „ausgeliefert“ werden. Die Antragstellerin ist es, die die Verfügungsmacht über die bereitgestellten Werbeflächen besitzt und insofern auch unmittelbar von deren Vermarktung profitiert. Insoweit ist kein wesentlicher Unterschied zu physischen Presseprodukten gegeben. Dass es sich auch bei den werblichen Elementen um das Produkt der Antragstellerin handelt, wird im Übrigen schon daran deutlich, dass die Antragstellerin auch Eigenwerbung in ihrem Angebot platziert, die von der Beklagten ebenfalls blockiert wird. Die Behinderung der Antragstellerin beim Absatz ihres Produkts liegt angesichts des von der Antragstellerin gewählten Geschäftsmodells auf der Hand. Ihren Lesern stellt sie die redaktionellen Inhalte – ganz überwiegend – unentgeltlich zum Abruf zur Verfügung. Einnahmen erzielt sie hingegen ganz überwiegend mit der Vermarktung von freien Werbeflächen, die sich auf ihren Webseiten befinden.

44

Zwar greift die von dem Programm der Antragsgegnerin hervorgerufene Blockade nicht in die Programmsubstanz der von der Antragstellerin verwendeten Software, wohl aber in den von der Antragstellerin geplanten Ablauf des Programms und damit in die inhaltliche Zusammensetzung des Produkts ein. Ein solcher Eingriff in die Integrität des Produktes genügt für die Annahme eines im Sinne des Behinderungstagbestandes erheblichen Eingriffs (a.A. OLG Köln WRP 2016, 1022 Rn. 40 ff.). Dass der Herstellungsprozess erst im Browser des Nutzers durch den Abruf und Aufbau einzelner Dateien und insofern räumlich außerhalb der Verfügungsmacht der Antragstellerin erfolgt, ist den technischen Voraussetzungen des online-Vertriebs geschuldet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch die Software der Antragsgegnerin eine gegenüber dem Normalbetrieb des Safari-Browsers ohne die Software der Antragstellerin veränderte, um die Werbeinhalte amputierte Darstellung der Webseite der Antragstellerin hervorgerufen wird. Die Software der Antragstellerin löst die von der Antragstellerin vorgenommene technische Verknüpfung des Abrufs ihrer redaktionellen Inhalte mit dem der werblichen Inhalte auf. Eine solche technische Einwirkung auf den Herstellungsprozess steht einer physischen Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers gleich.

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b) Die Behinderung ist nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen auch gezielt. Das Tatbestandsmerkmal der Zielgerichtetheit einer Behinderung dient der Beschränkung des Verbotstatbestandes auf solche Wettbewerbshandlungen, die besondere Unlauterkeitsmerkmale aufweisen. Dies ist erforderlich, weil dem System des Wettbewerbs Wirkungen immanent sind, die die Marktstellung eines Markteilnehmers behindern. Insofern stellt es für sich genommenen kein unlauteres Verhalten dar, mit wettbewerbseigenen Marktanteile auf Kosten eines Wettbewerbers zu gewinnen. Aus diesem Grund unterfällt eine Behinderung dann nicht dem Verbotstatbestand des § 4 Nr. 4 UWG, wenn sie sich als bloße Folge der Förderung des eigenen Wettbewerbs darstellt. Unlauter kann eine Wettbewerbshandlung hingegen sein, wenn sie sich zwar auch als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit (BGH GRUR 2015, 607 Rn. 29 – Uhrenankauf im Internet; BGH GRUR 2007, 800 Rn. 22 – Außendienstmitarbeiter mwN). Dies ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu prüfen. Nach diesen Grundsätzen kann der Vertrieb eines behindernden Produkts nur bei Vorliegen besonderer unlauterer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen. Eine auf die Behinderung gerichtete Absicht ist allerdings in keinem Fall erforderlich (BGH GRUR 2007, 800 Rn. 22 – Außendienstmitarbeiter; GRUR 2009, 685 Rn. 41 – ahd.de). Bei der danach vorzunehmenden umfassenden Abwägung sind die gesetzlichen Wertungen, insbesondere der Schutz eines unverfälschten Wettbewerbs sowie die Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen (GRUR 2004, 877, 879 – Werbeblocker). Dabei ist auch prüfen, welche alternative Handlungsmöglichkeiten den Beteiligten zur Verfügung stehen. Eine unlautere produktbezogene Behinderung kommt beispielsweise bei einer unmittelbaren Einwirkung auf das Produkt des Mitbewerbers - etwa dadurch, dass dieses vernichtet oder beschädigt wird - in Betracht. In diesen Fällen wird die Unlauterkeit in aller Regel geben sein (Köhler in Köhler/Bornkamm, 34. Aufl., § 4 Rn. 4.48; a:A. Ohly in Ohly/Sosnitza § 4 Rn. 4/59). Darüber hinaus können auch mittelbare Einwirkungen auf die Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers unlauter sein (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker).

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aa) Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Antragsgegnerin mit dem Vertrieb ihres Produkts eine allgemeine Verdrängungsabsicht verfolgt. Jedenfalls aber besteht eine Verdrängungsabsicht der Antragsgegnerin im Hinblick auf das Angebot einer werbefinanzierten Verbreitung redaktioneller Inhalte im Internet. Die von der Antragsgegnerin vertriebene Software richtet sich unmittelbar gegen sämtliche werbefinanzierten Produkte im Internet und damit auch gegen das Produkt der Antragstellerin. Zwar handelt es sich bei der angegriffenen Software im Ausgangspunkt um ein neutrales Produkt, das sich nicht gegen bestimmte Markteilnehmer richtet, sondern um ein allgemeines Handwerkszeug für das Unterdrücken von Werbung und anderen Inhalten im Internet. Eine gezielte Behinderung gerade des Angebots der Antragsgegnerin folgt aber daraus, dass die Software eine für das Apple-Betriebssystem bearbeitete Form der Easylist als Referenz für die abzurufenden Filterbefehle verwendet. Diese Liste enthält Befehle, die das Ausspielen von Werbung gerade auf der Webseite der Antragstellerin verhindert. Insofern dient die Software unmittelbar einer inhaltlich beschränkten Blockade gerade auch des Produkts der Antragstellerin. Auch wenn der Vertrieb der Software der Förderung des eigenen Absatzes dient und das Angebot desselben insofern zweifelsohne die Wahrnehmung eigener Wettbewerbschancen der Antragsgegnerin darstellt, handelt es sich doch nicht um eine bloß mittelbare, reflexartige Nebenfolge ihres eigenen geschäftlichen Handels. Das Produkt der Antragsgegnerin ist vielmehr gerade dazu bestimmt, die Integrität des Produkts der Antragsteller und anderer Anbietern von Online-Werbeflächen zu beeinträchtigen. Insoweit stehen Behinderung des fremden und Förderung des eigenen Absatzes in einem untrennbaren und direkten Zusammenhang. Auch wenn die Antragsgegnerin möglicherweise nicht die vollständige Verdrängung von Anbietern redaktioneller Inhalte beabsichtigt, so ist die Behinderung einer bestimmten Finanzierungsform redaktioneller Inhalte zwingende und unmittelbare Folge ihres Handelns, die das Kerngeschäft der Antragstellerin im Online-Vertrieb bildet.

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bb) Diese Behinderung ist auch unlauter. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt im vorliegenden Fall das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Interesse der Antragsteller an der Integrität ihres Produkts. Dem sind das Interesse der Antragsgegnerin an der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung sowie das Interesse der Nutzer, Werbung nicht wahrnehmen zu müssen, das die Antragsgegnerin mit ihrem Produkt bedient, unterzuordnen.

48

(1) Sinn und Zweck des lauterkeitsrechtlichen Mitbewerberschutzes ist der Schutz der wettbewerblichen Entfaltungsfreiheit. Dieser Schutz verwirklicht sich in erster Linie darin, das eigene Angebot am Markt - ungehindert durch wettbewerbsfremde Mittel der Mitbewerber - zur Geltung bringen zu können (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 879 – Werbeblocker). Die Frage, wie weit dieser Schutz reicht, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern hängt von den im Einzelfall betroffenen Interessen ab. Einerseits müssen sich Medienunternehmen alle anderen Wettbewerber, den Herausforderungen des Marktes stellen, der von der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und von der Kraft der Innovation lebt (ebd.). Andererseits kann meinungsbildenden Organen nicht ohne Weiteres zugemutet werden, durch den Einsatz von Mitteln, die Integrität des angebotenen Produkt berühren, auf Geschäftsmodelle auszuweichen, die nur möglicherweise eine wirtschaftlich tragbare Alternative darstellen.

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(2) Die Antragstellerin verfolgt ein Geschäftsmodell, das unter einem besonderen Schutz der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht der Funktion der freien Presse im demokratischen Staat ihre Rechtsstellung nach der Verfassung. Wird mit der Pressefreiheit nach Art. 5 GG zunächst ein subjektives Grundrecht für die im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen gewährt, das seinen Trägern Freiheit gegenüber staatlichem Zwang verbürgt und ihnen in gewissen Zusammenhängen eine bevorzugte Rechtstellung sichert und insoweit keine drittschützende Dimension hat (vgl. Sachs/Bethge, GG, 6. Aufl., Art. 5 Rn. 74), so hat die Bestimmung zugleich auch eine objektiv-rechtliche Seite. Sie garantiert das Institut der „Freie Presse”. Der Staat ist unabhängig von subjektiven Berechtigungen einzelner verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. Freie Gründung von Presseorganen, freier Zugang zu den Presseberufen, Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden sind prinzipielle Folgerungen daraus. Auch kann Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine Pflicht des Staates begründen, Gefahren abzuwehren, die einem freien Pressewesen aus der Bildung von Meinungsmonopolen erwachsen könnten (vgl. BVerfG NJW 1966, 1603, 1604). Eine solche aus der institutionellen Garantie der Pressefreiheit erwachsende Schutzpflicht des Staates muss ihren Niederschlag deshalb auch in der Anwendung und Auslegung von lauterkeitsrechtlichen Generalklauseln finden, die dem Schutz des unverfälschten Wettbewerbs dienen (vgl. BVerfG NJW 2001, 3403, 3404 f.; BVerfG NJW 2003, 1303; BGH GRUR 2004, 877, 879 – Werbeblocker). Auf diese Weise wird der konstitutiven Bedeutung der Pressefreiheit für die demokratische Gesellschaft im Lichte der privatrechtlichen Organisation und der privatwirtschaftlichen Arbeitsweise der Presse (vgl. BVerfG NJW 1966, 1603, 1604) Rechnung getragen. Die privatwirtschaftliche Arbeitsweise konkretisiert sich vorliegend darin, dass die Antragstellerin ihr für die Leser unentgeltliches Angebot durch den Verkauf von Werbeflächen finanziert. Darüber hinaus umfasst die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die wirtschaftliche Betätigung der Presseunternehmen auf dem Anzeigenmarkt aber auch deshalb, weil die Einnahmen aus dem Anzeigenteil die unentbehrliche wirtschaftliche Voraussetzung für das Bestehen einer vom Staat unabhängigen Presse sind und auch aus diesem Grunde unter der besonderen Schutzpflicht des Staates stehen (offen gelassen von BVerfGE 21, 271, 278 f.). Insofern ist der Anzeigenteil eines Pressemediums auch unabhängig davon geschützt, dass in der Veröffentlichung von Anzeigen auch die Verbreitung von Nachrichten, insbesondere bei Eigenwerbung, liegen kann. Darüber hinaus ist in den Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch der Akt der Verbreitung der Presseprodukte einbezogen, auch wenn es sich dabei im Kern nicht um eine inhaltsbezogene Tätigkeit handelt (vgl. BVerfGE 77, 346 = NJW 1983, 1833, zum Presse-Grosso). Dieser Schutz tritt neben die Grundrechtsgewährleistung aus Art. 12 Abs. 1 GG.

50

Auch die Antragsgegnerin kann sich auf ihre von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Position berufen. Mit dem Vertrieb ihrer Software macht sie allerdings nicht nur von ihrer eigenen wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit Gebrauch. Sie bedient damit zudem ein Interesse ihrer Kunden, bestimmte Inhalte, insbesondere Werbung, nicht wahrnehmen zu wollen. Dieses Interesse ist unter dem Gesichtspunkt einer negativen Kommunikationsfreiheit gemäß Art. 5 GG allerdings bereits deshalb nicht schutzwürdig, weil es sich beim Angebot der Antragstellerin von vornherein nicht um eine aufgedrängte Form von Werbung handelt. Der Leser entscheidet selbst, ob er das Angebot der Antragstellerin wahrnimmt oder nicht. In keinem Fall schutzwürdig ist vor dem Hintergrund der zentralen Funktion der Presse für ein demokratisch verfasstes Gemeinwesen jedenfalls das Interesse des Nutzers, einerseits die (hochwertigen) redaktionellen Inhalte der Antragstellerin aufzurufen, hingegen die der Finanzierung dieser Inhalte dienenden Werbung auszublenden. Auf diese Weise wird der Antragstellerin und der privatwirtschaftlich organisierten Presse schlechthin in erheblichem Umfang eine ihrer maßgeblichen wirtschaftlichen Grundlagen entzogen, diese jedenfalls mit unabsehbaren Folgen für die Qualität der Presseberichterstattung erheblich geschwächt. Wie die Antragstellerin unbestritten vorgetragen hat, nutzten 28,94 % der monatlich mehr als 13 Mio. Leser von w..de einen Werbeblocker. Berücksichtigt man, dass die Antragstellerin von ihren Umsätzen, die sie mit dem unter w..de abrufbaren Angebot erzielt, nur 5 % auf kostenpflichtige Abonnements, der Rest ganz überwiegend auf Werbeerlöse entfällt, wird deutlich, dass eine Blockierrate von fast 30 % nicht nur gravierende wirtschaftliche Verluste nach sich zieht - die die Antragstellerin mit mehreren Millionen beziffert und glaubhaft gemacht hat – sondern auch den Bestand des Angebots hochwertiger meinungsbildender Angebote im Netz gefährdet. Berücksichtigt man zudem die Zuwachsraten beim Absatz von Werbeblockern, insbesondere unter jungen Internetnutzern, sowie die gerichtsbekannt sinkenden Auflagezahlen der Pressorgane im klassischen Printbereich und die damit verbundenen Einnahmeverluste, so erschließt sich ohne weiteres, dass eine erhebliche und vorliegend hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass die Antragstellerin ihre Leistung am Markt, jedenfalls im Bereich des online-Vertriebs, nicht mehr in angemessener Weise mit eigenen Anstrengungen zur Geltung bringen kann. Angesichts des mit 5 % äußerst geringen Deckungsbeitrags der zahlungspflichtigen Abonnements, stellt es jedenfalls zurzeit keine wirtschaftlich tragbare Alternative dar, das Angebot ausschließlich entgeltpflichtig anzubieten. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass im Internet entgeltpflichtige Angebote nur schwer durchsetzbar sind, weil Zahlungsschranken und Registriervorgänge im Internet jedenfalls im Hinblick auf redaktionelle Inhalte, wie die Antragstellerin unbestritten vorgetragen hat, nur von sehr wenigen Nutzern akzeptiert werden. Ungeachtet der damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen würde die Einführung von Bezahlschranken die unter dem Blickwinkel des Art. 5 Abs. 1 GG bedenkliche Konsequenz nach sich ziehen, den durch das Internet erst ermöglichten grenzen- und schrankenlosen und damit niederschwelligen Zugang zu redaktionellen Inhalten in sein Gegenteil zu verkehren. Die Antragstellerin braucht sich vor diesem Hintergrund auch nicht darauf verweisen zu lassen, ihre Leser zunächst durch eine technisch mögliche Werbeblocker-Sperre auszusperren, sie sodann darauf hinzuweisen, dass sie nur mit ausgeschaltetem Werbeblocker Zugriff auf die redaktionellen Inhalte erhalten und den Zugang erst dann zu gewähren, wenn der Leser tatsächlich seinen Werbeblocker ausschaltet. Wie die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat, schalteten trotz dieses bedingten Zugriffsrechts bei einer Schwestergesellschaft der Antragstellerin, die das Angebot bild.de betreibt, 50 % der Benutzer eines beliebten Werbeblocker ihre Software nicht aus, sondern verließen die Seite. Zwar werden die Nutzer auf diese Weise gezwungen, ihre Nutzenpräferenzen in Bezug auf das Verhältnis zwischen unentgeltlichen verbreiteten redaktionellen Inhalten und Online-Werbung offenzulegen. Allerdings erfolgt dies nur um den Preis einer Zugangsbeschränkung, die Leser möglicherweise auch deswegen von einem Besuch der Seite abhält, weil sie anderenfalls zusätzliche Einstellungen an ihrer Software vornehmen müssen, die nach dem Besuch des Angebots der Antragsgegnerin wieder rückgängig gemacht werden müssen und daher allein aufgrund der dadurch verursachten Unbequemlichkeit abschreckend wirkt.

51

Im Übrigen besteht auch kein Bedürfnis, den Nutzerpräferenzen der Leser durch zusätzliche technische Maßnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen. Jedem Nutzer steht es von vornherein frei, ein werbefinanziertes Angebot zu besuchen oder freiwillig deshalb davon Abstand zu nehmen, weil ihn die dort geschaltete Werbung belästigt. Solange er das werbefinanzierte, unentgeltliche Angebot wahrnimmt, handelt es sich nicht um einen Akt aufgedrängter Werbung seitens des Inhalteanbieters, sondern um eine aktive Entscheidung gegen die bei der Antragstellerin auch verfügbare Abonnementsversion. Diese Wahlmöglichkeit zwischen einer werbefinanzierten und einer entgeltpflichtigen Abonnementversion auf der einen Seite und der Ausweichmöglichkeit auf konkurrierende, weniger aufdringliche Angebote auf der anderen Seite reflektiert für den Nutzer bereits erkennbar den Umstand, dass die gewünschten Inhalte zwar unentgeltlich, aber keineswegs kostenlos sind. Dagegen spiegelt die Software der Antragsgegnerin den Lesern entgegen allen ökonomischen Prinzipien vor, hochwertige redaktionelle Inhalte seien kostenlos und ohne jegliche Gegenleistung zu haben. Die Antragstellerin kann angesichts der von einem solchen Zerrbild ausgehenden Sogwirkung auch nicht darauf verwiesen werden, zu hoffen, dass ihre Leser dieses Zerrbild erkennen und allein aufgrund schlichter Appelle den Werbeblocker abschalten oder die in der angegriffenen Software befindliche White-List-Funktion für das Angebot der Antragstellerin nutzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den Standardeinstellungen die White-List deaktiviert ist und erst in mehreren, nicht ohne weiteres selbsterklärenden Schritten aktiviert werden muss.

52

Die langfristigen Kosten einer durch die Funktion der angegriffenen Software hervorgerufenen Störung des marktlichen Austauschprozesses bei fehlenden wirtschaftlich gleichwertigen Alternativen liegen auf der Hand. In Funktion und Wirkung weist die Software der Antragsgegnerin zudem keinen wesentlichen Unterschied zu Angeboten auf, die eine Bezahlschranke umgehen und die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Weiteres als unlauter zu bewerten sind (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 879 – Werbeblocker). In beiden Fällen wird die Gegenleistung (in einem Fall die Zahlung eines Entgelt, im anderen Fall die Aufmerksamkeit des Lesers für Werbung) durch Einsatz technischer Mittel unter unmittelbarer Einwirkung auf das Produkt umgangen. Eine solche technische Einwirkung auf die Verknüpfung von redaktionellen und werblichen Inhalt stellt kein marktgerechtes Mittel dar.

53

(3) Das Interesse der Nutzer, von besonders aufdringlicher Werbung nicht behelligt zu werden, ist aber nicht nur deswegen nicht schutzwürdig, weil ein Besuch des Angebots der Antragstellerin nicht verpflichtend ist, sondern vorliegend bereits deswegen, weil schon nicht ersichtlich ist, dass das Angebot der Antragstellerin – wie die Antragsgegnerin geltend macht – eine besonders aggressive Werbung enthält. Dass die von der Antragstellerin ausgespielte Werbung datenschutzrechtlich unzulässig ist, hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht dargelegt. Insofern sind datenschutzrechtlichen Belange der Nutzer vorliegend nicht berührt. Auch der Umstand, dass die Software der Antragsgegnerin Schutz gegen das sogenannte Tracking bietet, steht dem Anspruch der Antragstellerin nicht entgegen. Der Tracking-Schutz kann in der Software der Antragsgegnerin unabhängig von der Werbeblocker-Funktion aktiviert werden. Dem sehr wohl berechtigten, datenschutzrechtlich relevanten Interesse der Nutzer, sich vor der Nachverfolgung ihrer Aktivitäten im Netz zu schützen, kann daher auch ohne die Werbeblocker-Funktion Rechnung getragen werden. Dass auch Werbung existiert, die das Verhalten der Leser im Netz aufzeichnet, mag zutreffen. Dass die Antragstellerin solche Werbung ausspielt oder ausspielen lässt, legt die Antragsgegnerin jedoch nicht dar.

54

(4) Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt vor dem Hintergrund des besonderen grundrechtlichen Schutzes der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG das Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung ihres bestehenden Geschäftsmodells. Die der Antragstellerin zur Verfügung stehenden wettbewerblichen Reaktionsmöglichkeiten können die von der Funktion der angegriffenen Software ausgehende hinreichend konkrete Gefahr, dass die Antragstellerin ihre Leistung nicht mehr angemessen am Markt erbringen kann, nicht mit der erforderlichen Sicherheit entgegenwirken. Demgegenüber wirkt sich das ausgesprochene Verbot für das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin auch deutlich weniger einschneidend aus als eine uneingeschränkte Werbeblocker-Funktion für das Geschäftsmodell der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin kann der Verfügung durch Aufnahme des Angebots der Antragstellerin in eine voreingestellte White-List entsprechen, ohne dabei Werbung bei anderen Anbietern passieren zu lassen. Auf diese Weise kann dem gerade durch den besonderen Schutz der Pressefreiheit begründeten Interesse der Antragstellerin und vergleichbarer Anbieter individuell Rechnung getragen werden. Andererseits verbleibt der Software der Antragsgegnerin ein weitreichender Anwendungsbereich gegenüber Werbung von Anbietern, die nicht im gleichen Maße wie die Antragstellerin schutzwürdige und verfassungsrechtlich besonders abgesicherte Interessen für sich geltend machen können. Auch die Leser haben geeignete Ausweichmöglichkeiten, indem sie entweder von einem Besuch des Angebots der Antragstellerin Abstand nehmen und auf kostenpflichtige Angebote mit weniger oder gar keiner Werbung ausweichen.

55

Dies führt im Ergebnis zwar zu einem Schutz eines konkreten Geschäftsmodells. Das ist vorliegend aber deshalb hinzunehmen, weil es sich bei den sich gegenüber stehenden Angeboten nicht um unmittelbare Konkurrenzprodukte handelt und insofern der Wettbewerb um das bessere redaktionelle Angebot nicht unmittelbar berührt ist. In einer solchen Situation kann die Garantie der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, anders als bei dem Wettbewerb zweier Presseorgane mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen untereinander (vgl. BGH GRUR 2004, 602, 603 f. - Anzeigenblätter), bereits in einem Stadium einsetzen, in dem eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass ein meinungsbildendes Blatt, das sich redaktionell vor allem mit allgemein interessierenden politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegenständen befasst und dabei informierend und kommentierend an der Bildung der öffentlichen Meinung mitwirkt (vgl. BGH GRUR 1985, 881, 882 – Bliestal-Spiegel) seine Leistung am Markt nicht mehr angemessen erbringen kann (vgl. in diesem Sinne Ladeur in Hamburger Kommentar zum Medienrecht, 3. Aufl., 4 Abschnitt Rn. 56). Eine Gefährdung des Bestandes ist dann nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung eines (hochwertigen) redaktionellen online-Angebots einer Tageszeitung und den bestehenden Schwierigkeiten, entgeltpflichtige Angebote mit (hochwertigen) redaktionellen Angeboten am Markt durchzusetzen, erweist es sich als unverhältnismäßig, ein Presseorgan wie das vorliegende auf ein anderes, wirtschaftlich unsicheres Geschäftsmodell zu verweisen.

56

(5) Diesem aufgrund der Interessenabwägung gewonnenen Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass es zunächst einer Entscheidung des Nutzers bedarf, die angegriffene Software auf seinem Endgerät zu installieren. Darin verwirklicht sich lediglich der bestimmungsgemäße, von der Antragsgegnerin intendierte Gebrauch ihres Produktes. Insofern ist es auch unerheblich, dass der Nutzer die Software nach der Installation auf dem eigenen Rechner selbständig, unter Umständen durch eine Veränderung der Einstellung im Betriebssystem, aktivieren muss. Soweit dieser Umstand in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Werbeblockern für Fernsehsender eine maßgebliche Rolle spielte (BGH GRUR 2004, 877, 879 – Werbeblocker), können diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Während bei der sogenannten Fernsehfee die ohnehin für jeden Nutzer gegebene Möglichkeit des Umschaltens von einem auf das andere Programm automatisiert wurde, kann schon ein durchschnittlicher Internetnutzer seinen Browser nicht ohne technische Hilfsmittel so programmieren, dass er zwar redaktionelle Inhalte, aber keine Werbung aufruft. Dies gelingt schon deshalb nicht, weil jeder einzelne durchschnittliche Nutzer für sich nicht über die Summe der in der Easylist hinterlegten Filterbehelfe verfügt, jedenfalls aber nicht in der Lage ist, diese Filterbefehle in den eigenen Browser zu integrieren. Anderes legt auch die Antragsgegnerin nicht dar. Insoweit sind die Wirkungen dieser unterschiedlichen Arten von Werbeblockern qualitativ nicht vergleichbar. Zum anderen besteht zu dem Sachverhalt, der der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, auch der gravierende Unterschied, dass die Software der Antragsgegnerin im Gegensatz zur Fernsehfee unmittelbar die Integrität des Angebots der Antragstellerin beeinträchtigt. Dies stellt kein wettbewerbseigenes Mittel dar.

57

(6) Eine Spürbarkeit setzt der Behinderungstatbestand nicht voraus (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, § 4 Rn. 4.1). Die nach den vorstehenden Erwägungen gegebene Eignung zur Beeinträchtigung der Interessen der Antragsgegnerin genügt. Insofern kommt es vorliegend nicht darauf an, dass die Software der Antragsgegnerin bislang nur über einen geringen Marktanteil verfügt.

58

III. Das Verbot war auch auf die Pflege und Wartung von bereits ausgelieferten Produkten zu erstrecken, da nur auf diese Weise die Fortdauer der von diesen Produkten ausgehenden Blockade-Wirkungen erfasst werden kann (vgl. im Ergebnis ebenso OLG Köln WRP 2016, 1022).

59

B. Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Nach § 12 Abs. 2 UWG wird die Dringlichkeit der Sache vermutet.

60

C. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Da die Antragstellerin mit dem vorrangig geltend gemachten urheberrechtlichen Anspruch unterliegt, war ihr die Hälfte der Kosten aufzuerlegen. Die urheberrechtlichen und die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche sind gleichwertig.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt

1.
ohne Wettbewerber ist,
2.
keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
3.
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.

(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.
sein Marktanteil,
2.
seine Finanzkraft,
3.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
4.
sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten,
5.
Verflechtungen mit anderen Unternehmen,
6.
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen,
7.
der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind,
8.
die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie
9.
die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.

(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:

1.
direkte und indirekte Netzwerkeffekte,
2.
die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer,
3.
seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten,
4.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
5.
innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.

(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.

(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.

(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit

1.
zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und
2.
sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie

1.
aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder
2.
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.

(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass

1.
die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder
2.
die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.