Landgericht Hamburg Urteil, 20. Sept. 2016 - 312 O 587/15

20.09.2016

Tenor

I.1 Den Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „C.“ für diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische Zwecke zu benutzen, insbesondere die Bezeichnung „C.“ auf den vorgenannten Waren und deren Verpackungen anzubringen, diese Waren unter der vorgenannten Bezeichnung anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

I.2 Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang Handlungen gemäß Ziffer I.1. vorgenommen wurden und zwar unter Angabe

- der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Waren bestimmt waren,

- der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für diese bezahlt wurden,

- der damit erzielten Umsätze, der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns sowie

- der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung.

I.3 Die Beklagten werden verurteilt, alle sich noch bei ihnen im Besitz befindlichen, in Ziffer I.1. bezeichneten Waren zu vernichten.

I.4 Den Beklagten wird aufgegeben, die in Ziffer I.1. bezeichneten Waren aus den Vertriebswegen zurückzurufen und endgültig zu entfernen.

I.5 Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

I.6 Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 1.531,90 € an die Klägerin zu zahlen.

I.7. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 1.531,90 € an die Klägerin zu zahlen.

II.1 Der Beklagten zu 1. wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „C.“ für

pharmazeutische Erzeugnisse; veterinärmedizinische Erzeugnisse; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; diätetische Nahrungsmittel für nichtmedizinische Zwecke

zu benutzen.

II.2 Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, in die Löschung der deutschen Marke Nr. 3...1 „C.“ einzuwilligen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) 70 % und die Beklagte zu 2) 30 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I.1 bis I.4, II.1 und II.2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 195.000,00 und hinsichtlich Ziff. I.6, I.7 und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagten markenrechtliche Unterlassungs-, Löschungs- und Annexansprüche geltend.

2

Die Klägerin ist eine nach s. Recht eingerichtete Gesellschaft, die pharmazeutische Präparate entwickelt, herstellt und vertreibt. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. 3...2 „Ca.“, die am 23. Juli 2008 angemeldet worden ist und Schutz für „pharmazeutische Erzeugnisse, Arzneimittel“ in Klasse 5 beansprucht (Anlage K 1). Diese Marke wird mit Zustimmung der Klägerin von einer ihrer Tochtergesellschaften, der T. P. GmbH in C., für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel zur Behandlung von Hypertonie (Bluthochdruck) benutzt, das in Deutschland in verschiedenen Packungsgrößen und Darreichungsformen erhältlich ist.

3

Die Beklagte zu 1) ist Herstellerin von Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln. Die Beklagte zu 2) ist mit der Beklagten zu 1) gesellschafterlich oder wirtschaftlich verbunden. Beide Beklagten haben dieselbe Geschäftsanschrift und denselben Geschäftsführer.

4

Am 27. März 2015 meldete die Beklagte zu 1) die deutsche Marke Nr. 3...1 „C.“ für Waren der Klassen 5 und 29 an. Wegen der Einzelheiten der Markenanmeldung, insbesondere der Waren, für die Schutz beansprucht wird, wird auf den als Anlage K3 vorgelegten Registerauszug Bezug genommen.

5

Unter der Bezeichnung „C.“ wird ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in den Verkehr gebracht. Auf der Verpackung wird die Beklagte zu 2) als Herstellerin angegeben.

6

Das Anwendungsgebiet von C. wird auf der Verpackung wie folgt beschrieben: „Ergänzende bilanzierte Diät zur diätetischen Behandlung von erhöhtem Homocysteinspiegel und dadurch bedingten Schädigungen der Blutgefäße, wie bei Diabetes mellitus, Bluthochdruck und erektiler Dysfunktion“ (vgl. die Abbildungen der Produktverpackung auf S. 5 der Klageschrift).

7

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 und vom 12. November 2015 (Anlagenkonvolut K 5) mahnte die Klägerin die Beklagten erfolglos wegen Verstoßes gegen ihr Recht an der Marke „Ca.“ ab.

8

Die Klägerin trägt vor,
das diätetische Lebensmittel C. werde von der Beklagten zu 1) in Verkehr gebracht. Aus dem als Anlage K 4 vorgelegten Internetauszug ergebe sich jedoch, dass beide Beklagten für den Vertrieb in Deutschland verantwortlich seien. Jedenfalls seien die beiden Beklagten so miteinander verflochten, dass beiden jeweils für sich gesehen der Vertrieb zuzurechnen sei. Das Produkt C. sei ausweislich der Verpackung u.a. für Bluthochdruck indiziert.

9

Sie ist der Auffassung,
sie habe, gestützt auf die deutsche Marke Nr. 3...2 „Ca.“, gegen beide Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung „C.“ gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG. Es bestehe Verwechslungsgefahr: Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, wie das mit der beanstandeten Bezeichnung „C.“ gekennzeichnete Präparat, seien hochgradig ähnlich zu pharmazeutischen Erzeugnissen bzw. Arzneimitteln in Klasse 5. Hinsichtlich der Indikation bestehe sogar Identität, da es sich bei dem klägerischen Präparat Ca. um ein solches zur Behandlung von Bluthochdruck handele und auch das diätetische Lebensmittel der Beklagten der Behandlung von Bluthochdruck diene. Auch die gegenüberstehenden Zeichen „Ca.“ und „C.“ seien hochgradig ähnlich. Die Marke „Ca.“ habe für die angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere für die Endverbraucher, auch keinen Bedeutungsgehalt.

10

Neben dem Unterlassungsanspruch stünden ihr gegen die Beklagten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, Vernichtungs- und Rückrufansprüche sowie Schadensersatzansprüche und Ersatzansprüche wegen der Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 50.000 € zu.

11

Zudem habe sie gegen die Beklagte zu 1) einen gesonderten Unterlassungsanspruch aufgrund Erstbegehungsgefahr wegen der Anmeldung der deutschen Marke „C.“ sowie einen Anspruch auf Löschung dieser Marke.

12

Die Klägerin hat zunächst die folgenden Anträge angekündigt:

13

I.1. Den Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

14

verboten,

15

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „C.“ für diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische Zwecke zu benutzen, insbesondere die Bezeichnung „C.“ auf den vorgenannten Waren und deren Verpackungen anzubringen, diese Waren unter der vorgenannten Bezeichnung anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;

16

I.2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang Handlungen gemäß Ziffer I.1. vorgenommen wurden und zwar unter Angabe

17

- der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Waren bestimmt waren,
- der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für diese bezahlt wurden,
- der damit erzielten Umsätze, der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns sowie
- der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung;

18

I.3. Die Beklagten werden verurteilt, alle sich noch bei ihnen im Besitz befindlichen, in Ziffer I.1. bezeichneten Waren zu vernichten;

19

I.4. Den Beklagten wird aufgegeben, die in Ziffer I.1. bezeichneten Waren aus den Vertriebswegen zurückzurufen und endgültig zu entfernen;

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I.5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

21

I.6. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die durch die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Anwaltskosten in Höhe von € 1.531,90,-- an die Klägerin zu zahlen;

22

I.7. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, die durch die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Anwaltskosten in Höhe von € 1.531,90,-- an die Klägerin zu zahlen;

23

II.1.Der Beklagten zu 1. wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

24

verboten

25

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „C.“ für

26

Pharmazeutische Erzeugnisse; veterinärmedizinische Erzeugnisse; diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für veterinärmedizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; diätetische Nahrungsmittel für nichtmedizinische Zwecke

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zu benutzen;

28

II.2.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, in die Löschung der deutschen Marke Nr. 3...1 „C.“ einzuwilligen.

29

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die vorstehenden Anträge mit der Maßgabe gestellt, dass in dem Antrag zu II.1 die Begriffe „diätetische Lebensmittel“ sowie „Erzeugnisse für veterinärmedizinische Zwecke“ gestrichen werden.

30

Die Beklagten beantragen,

31

die Klage abzuweisen.

32

Sie tragen vor,
das diätetische Lebensmittel C. werde durch die Beklagte zu 2) in Verkehr gebracht. Es habe keinesfalls das Anwendungsgebiet Bluthochdruck, sondern das Anwendungsgebiet „zur diätetischen Behandlung von erhöhtem Homocysteinspiegel und der dadurch bedingten Schädigung der Blutgefäße, wie bei Diabetes mellitus, Bluthochdruck und erektiler Dysfunktion“.

33

Die Beklagten sind der Auffassung,
die Klägerin könne keine Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Verwendung des Zeichens „C.“ geltend machen, da es an einer Verwechslungsgefahr fehle. Die gegenüberstehenden Zeichen seien nicht ähnlich. Der Bestandteil „cor“ sei nicht prägend, da er den maßgeblichen Fachkreisen der Ärzte und Apotheker als Zusatz für ein blutdrucksenkendes Mittel mit einer Leistung im Bereich des Herzens bekannt sei. Den Begriff „Cande“ kennten sie wiederum als Abkürzung für den in zahlreichen Arzneimitteln enthaltenen Hauptwirkstoff Candesartancilexetil. Beide Bestandteile der Marke der Klägerin seien daher als kennzeichnungsschwach anzusehen. Die Klagemarke „Ca.“ verstünden die angesprochenen Verkehrskreise, die verschreibenden Ärzte und Apotheker, als Mittel für das Herzsystem mit dem Inhaltsstoff Candesartancilexetil. Bei einer Gegenüberstellung der Marken bleibe den angesprochenen Verkehrskreisen allein die Phantasiebezeichnung „Canea“ als Herkunftsidentifikation in Erinnerung. Die fachkundigen Verkehrskreise gingen erfahrungsgemäß auch sorgfältig mit Arzneimitteln, insbesondere mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, um, so dass eine Verwechslungsgefahr hier ausgeschlossen sei. Zwar seien bei den angesprochenen Verkehrskreisen auch, aber nicht nur die Endverbraucher zu berücksichtigen. Es genüge, dass Fachkreise wie Ärzte, Apotheker und pharmazeutischer Großhandel die Begriffszusammensetzung „Ca.“ als reine Sachinformation verstünden. Insofern verfüge die Klagemarke auch über keine Kennzeichnungskraft. Zudem seien die jeweiligen Produktgattungen und Indikationen unterschiedlich, da es sich bei Ca. um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit dem Anwendungsgebiet „Behandlung der essenziellen Hypertonie bei Erwachsenen“ handele und bei C. um ein frei verkäufliches diätetisches Lebensmittel zur diätetischen Behandlung von erhöhtem Homocysteinspiegel.

34

Zudem handele es sich bei der Bezeichnung „Canea“ um eine Marke mit Verkehrsgeltung, die über prioritätsältere Rechte verfüge als die Klagemarke. Innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise, hier der Apotheker, habe die Bezeichnung „Canea“ Verkehrsgeltung erlangt, weil sie in den letzten Jahrzehnten für Süßwaren, Kosmetikartikel und andere apothekenexklusive Produkte benutzt worden sei.

35

Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz könne die Klägerin auch deshalb nicht verlangen, da sie keinen Schaden erlitten habe. Nach ihren eigenen Angaben habe sie während der Vermarktung des Produktes der Beklagten exorbitante Umsatzsprünge erzielt.

36

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 haben die Beklagten die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Wegen des genauen Wortlauts und der Begründung wird auf S. 3 f. des Schriftsatzes (Bl. 56 f. d.A.) Bezug genommen.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2016 verwiesen.

38

In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Beklagten einen Schriftsatznachlass hinsichtlich des Schriftsatzes der Klägerin vom 11. Juli 2016 gewährt, soweit dieser neuen Vortrag enthielt. In dem nachgelassenen Schriftsatz haben die Beklagten insbesondere ausgeführt, die Klägerin habe die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke nicht hinreichend dargelegt und bewiesen. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 4. August 2016 (Bl. 66 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

40

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen Verletzung der deutschen Wortmarke Nr. 3...2 „Ca.“ (im Folgenden auch: „Klagemarke“) zu.

41

Die Beklagten verwenden zur Kennzeichnung eines in Deutschland vertriebenen diätetischen Lebensmittels das Zeichen „C.“ (hierzu 1.). Die Klägerin kann demgegenüber Rechte aus der Klagemarke „Ca.“ geltend machen, die sie nach dem zu berücksichtigenden Parteivortrag im vorliegenden Verfahren rechtserhaltend im Sinne von § 26 MarkenG benutzt (hierzu 2.) und die gegenüber dem Zeichen „C.“ der Beklagten prioritätsälter ist (hierzu 3.). Insofern besteht auch eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (hierzu 4.).

1.

42

Die Beklagten sind hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aus § 14 Abs. 5 MarkenG passivlegitimiert. Nach dem beiderseitigen Parteivortrag im vorliegenden Verfahren vertreiben beide Beklagten das diätetische Lebensmittel „C.“ in Deutschland.

43

Die Beklagte zu 2) bringt nach dem eigenen, unstreitigen Vortrag der Beklagten ein diätetisches Lebensmittel unter der Bezeichnung „C.“ in Verkehr. Dementsprechend ist sie auch auf der Produktverpackung als Vertreiberin ausgewiesen.

44

Die Beklagte zu 1) ist nach dem Parteivortrag im vorliegenden Verfahren ebenfalls für den Vertrieb des Produktes unter der Bezeichnung „C.“ in Deutschland verantwortlich. Dem Vortrag der Klägerin, wonach die Beklagte zu 1) ein diätetisches Lebensmittel unter der Bezeichnung „C.“ in den Verkehr bringe, sind die Beklagten nicht explizit entgegengetreten. Unstreitig ist auch, dass die Beklagte zu 1) mit der Beklagten zu 2) gesellschafterlich oder wirtschaftlich verbunden ist sowie denselben Geschäftsführer und dieselbe Geschäftsanschrift hat wie die Beklagte zu 1). Obendrein ist die Beklagte zu 1) Inhaberin der Marke „C.“ (Anlage K3), und auf ihrem Internetauftritt (Anlage K 4) wird das Logo der Beklagten zu 2) verwendet. Nach alledem ist auszuschließen, dass der Vertrieb des diätetischen Lebensmittels und der Bezeichnung „C.“ in Deutschland nicht auch der Beklagten zu 1) zuzurechnen ist.

2.

45

Die Beklagten können dem Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht mit Erfolg die mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 (Bl. 54 ff. d.A.) erhobene Einrede der Nichtbenutzung (§ 25 Abs. 2 MarkenG) entgegenhalten. Aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien im vorliegenden Verfahren ergibt sich eine hinreichende rechtserhaltende Benutzung (§ 26 MarkenG) der Klagemarke „Ca.“ für Arzneimittel.

a.

46

Gemäß § 25 Abs. 5 MarkenG hat der Kläger, der einen Unterlassungsanspruch gemäß § 14 MarkenG im Wege der Klage geltend macht, auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt – was vorliegend der Fall ist – seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Dabei gilt auch die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Markeninhabers als Benutzung durch diesen (vgl. § 26 Abs. 2 MarkenG). Eine zur Rechtserhaltung geeignete Benutzung liegt allerdings nach allgemeiner Meinung nicht bei glatt beschreibenden Angaben vor, wenn also als Marken eingetragene Zeichen, die einen beschreibenden Sinngehalt vermitteln, durch die Art und Weise ihrer Wiedergabe oder durch Verbindung mit anderen Angaben als ausschließlich glatt beschreibende Angabe wirken (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 26 Rn. 87 und 91, m.w.N.).

47

Gegebenenfalls hat der Kläger im Verletzungsprozess auf die Einrede der Nichtbenutzung hin den Beweis der rechtserhaltenden Benutzung durch die für den Strengbeweis zulässigen Beweismittel der ZPO zu führen (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 25 Rn. 20). Einer Beweiserhebung bedarf es allerdings nur insoweit, als substantiiert behauptete Benutzungshandlungen von dem Beklagten bestritten werden (Ingerl/Rohnke, a.a.O.). Vom Kläger behauptete konkrete Benutzungshandlungen kann der Beklagte zugestehen (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 25 Rn. 18). Gemäß § 138 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

b.

48

Unter Anwendung der vorstehenden Maßstäbe folgt die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke nach Auffassung der Kammer aus den von der Klägerin bereits in der Klageschrift substantiiert vorgetragenen und gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehenden Tatsachen.

aa.

49

In der Klageschrift hat die Klägerin zunächst vorgetragen, dass die Klagemarke „Ca.“ von ihrer Tochtergesellschaft T. P. GmbH in C. umfangreich in Deutschland benutzt werde. Zum Beleg hat sie als Anlagenkonvolut K2 Auszüge aus der „Roten Liste“, dem Arzneimittelverzeichnis für Deutschland, für die Jahre 2013 und 2014 vorgelegt, in denen „Ca.®“ jeweils mit dem Hinweis auf „T. P.“ gelistet ist. Zugleich hat die Klägerin vorgetragen, „Ca.“-Präparate seien in Deutschland in verschiedenen Packungsgrößen und Darreichungsformen erhältlich. Auch dieser Vortrag wird durch die Angaben zu Ca. in der „Roten Liste“ (Anlagenkonvolut K 2) belegt. Ihren diesbezüglichen Vortrag hat die Klägerin sodann dahingehend weiter substantiiert, dass „Ca.“-Präparate in Deutschland in zwei Varianten auf dem Markt seien, nämlich zum Einen unter der Bezeichnung „Ca.®“ mit dem Wirkstoff Candesartan und zum Anderen unter der Bezeichnung „Ca.® comp.“ mit einer Wirkstoffkombination aus Candesartan und Hydrochlorothiazid. Schließlich hat die Klägerin für diese Präparate Verkaufszahlen und Marktanteile in Deutschland für die Jahre 2012 bis 2015 (für 2015 für den Zeitraum von Januar bis September) genannt und für diese Zahlen Zeugenbeweis angeboten.

50

Sämtlicher vorstehender Tatsachenvortrag wurde bereits in der Klageschrift geführt und ist von den Beklagten nicht ausdrücklich bestritten worden, so dass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Im Gegenteil haben die Beklagten eingangs der Klageerwiderung selbst festgestellt: „Benutzt wird die Marke ‚Ca. ‘ für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel“ (Bl. 24 d.A.). Sodann berechnen die Beklagten auf S. 7 der Klageerwiderung sogar auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin zu ihren Umsatzzahlen, dass die Produkte unter der Bezeichnung „Ca.“ „allenfalls“ einen Absatz nach Packungen von insgesamt 1,8 Millionen (seit 2012) erreichen dürften (Bl. 30 d.A.).

51

Auch bei Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung, mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 (Bl. 57 d.A.), haben die Beklagten den vorgenannten Tatsachenvortrag der Klägerin nicht ausdrücklich bestritten, und ein solches Bestreiten – geschweige denn ein substantiiertes Bestreiten – ergibt sich auch nicht aus ihren übrigen Erklärungen, namentlich aus ihrer Begründung für die Einrede der Nichtbenutzung. Diese stützen sie vielmehr darauf, „dass die Angabe 'cande' und 'cor' für die angesprochenen Verkehrskreise die Sachinformation liefern 'candesartancilexetil fürs Herz'“. Aufgrund dieser Tatsache könne mit der Bezeichnung „ca.“ eine rechtserhaltende Benutzung nicht erfolgen, denn einer Sachinformation fehle jegliche Unterscheidungskraft, so dass mit der Sachinformation eine markenmäßige Benutzung nicht vorliege. Aus diesem Grunde – nicht aber, weil sie den Vortrag der Klägerin zu ihren Benutzungshandlungen bzw. derjenigen durch die T. P. GmbH bestritten – erheben die Beklagten sodann ausdrücklich die Einrede der Nichtbenutzung und verweisen auf die oben zitierte Fundstelle in der Kommentierung von Ingerl/Rohnke (§ 26, Rn. 87), wonach eine beschreibende Angabe keine geeignete Benutzungshandlung darstellt.

52

Nach alledem haben die Beklagten den Tatsachenvortrag der Klägerin zur Benutzung der Marke „ca.“ für ein Arzneimittel bis zur mündlichen Verhandlung nicht bestritten, sondern halten diese Form der Benutzung lediglich für ungeeignet, eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG zu begründen. Insofern kommt es dann aber auf den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 11. Juli 2016 und auf die in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2016 vorgelegten Originalverpackungen des Produktes Ca. und die diesbezügliche Verspätungsrüge durch die Beklagten nicht an.

53

Soweit die Beklagten sodann nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nachgelassenem Schriftsatz vom 4. August 2016 die von der Klägerin vorgelegten Nachweise der rechtserhaltenden Benutzung als unzureichend rügen, ist dieser Vortrag, sollte er nunmehr als Bestreiten des in der Klageschrift geführten Vortrags zur Benutzung des Zeichens „Ca.“ für ein Arzneimittel zu verstehen sein, seinerseits nach § 296a Satz 1 ZPO verspätet. Der Schriftsatznachlass bezog sich nämlich lediglich auf neuen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 11. Juli 2016, nicht aber auf ihren Vortrag in der Klageschrift. Für eine Widereröffnung der Verhandlung gemäß § 296a Satz 2 i.V.m. § 156 ZPO bestand kein Anlass.

bb.

54

Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die mit Zustimmung der Klägerin als Markeninhaberin erfolgende Benutzung des Zeichens Ca. durch die T. P. GmbH eine geeignete rechtserhaltende Benutzungshandlung im Sinne des § 26 MarkenG dar. Insbesondere handelt es sich bei dem Zeichen „Ca.“ nicht um eine bloß beschreibende Angabe für das damit gekennzeichnete Arzneimittel.

55

Voraussetzung für die Annahme einer rein beschreibenden, als Benutzungshandlung im Sinne des § 26 MarkenG ungeeigneten Angabe ist die sichere Feststellung, dass nicht einmal mehr ein Teil des Verkehrs eine nicht glatt beschreibende Verwendung annimmt (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 26 Rn. 88). Zudem ist auch aus normativen Gründen große Zurückhaltung bei der Annahme einer solchen glatt beschreibenden Angabe geboten, da die grundsätzliche Eignung des Zeichens für eine kennzeichenmäßigen Verwendung durch seine Eintragung als Marke anerkannt worden ist. Es ist nicht Aufgabe des Benutzungszwangs, die Eintragungsentscheidung dadurch zu korrigieren, dass ein Zeichen allein wegen seines Sinngehalts als nicht rechtserhaltend benutzt und damit überhaupt nicht rechtserhaltend benutzbar eingestuft wird. Vielmehr müssen ganz besondere, zusätzliche Umstände der konkreten Verwendungsweise hinzukommen, um der Marke ausnahmsweise den Rechtserhalt versagen zu können (zum Ganzen Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rn. 89).

56

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Zeichen Ca. keine glatt beschreibende Angabe für das damit gekennzeichnete, bei Hypertonie indizierte Arzneimittel. Es kann keineswegs sicher festgestellt werden, dass nicht einmal mehr ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine nicht glatt beschreibende Verwendung annimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die angesprochenen Verkehrskreise nicht allein aus Ärzten und Apothekern bestehen, sondern auch aus Endverbrauchern, die das (verschreibungspflichtige) Arzneimittel „Ca.“ der Klägerin anwenden. Wenigstens relevante Teilen dieser Endverbraucherkreise werden selbst etwaige beschreibende Anklänge des Zeichens „Ca.“, nämlich an den lateinischen Begriff „cor“ für Herz und in verkürzender Weise an den Wirkstoff Candesartan, nicht erkennen. Jedenfalls werden sie das Zeichen „Ca.“ an sich nicht als glatt beschreibend verstehen.

3.

57

Die Klagemarke verfügt über eine Priorität vom 23. Juli 2008 (Anlage K 1) und ist somit gegenüber den Kennzeichenrechten, auf die sich die Beklagten im vorliegenden Verfahren berufen können, prioritätsälter.

58

Das Zeichen „C.“ verfügt aufgrund seiner Eintragung als Marke für die Beklagte zu 1) lediglich über eine Priorität vom 27. März 2015 (Anlage K 3). Dass es als solches über eine ältere Priorität verfügen könnte, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Soweit sie sich stattdessen darauf berufen, die Bezeichnung „Canea“ sei eine prioritätsältere Marke mit Verkehrsgeltung, weil sie seit Jahren für Süßwaren, Kosmetikartikel und andere apothekenexklusive Produkte benutzt worden sei, ist dieser Vortrag schon deshalb unbeachtlich, weil es an einer hinreichenden Substantiierung der Verkehrsgeltung fehlt, etwa durch Darlegung der erzielten Marktanteile. Für eine Verkehrsgeltung unzureichend und daher unerheblich ist, ob von der Produktgruppe „Canea Sweets“, wie von den Beklagten vorgetragen, mehr Packungen verkauft worden sind als von dem Produkt „Ca.“ der Klägerin.

4.

59

Das Zeichen „C.“ wird von den Beklagten in markenmäßiger Weise für diätetische Lebensmittel verwendet, wodurch auch eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mit der Klagemarke begründet wird.

60

Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und Dienstleistungen, eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft des Klagezeichens oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898, 899 „defacto“; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 „CompuNet/ComNet“). Bei Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze besteht zwischen der Klagemarke „Ca.“ einerseits und dem angegriffenen Zeichen „C.“ anderseits eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen:

a.

61

Die Klagemarke „Ca.“ verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

aa.

62

Die Marke „Ca.“ verfügt von Haus aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Es handelt sich zwar um ein sprechendes Zeichen, das sich zum Einen an den in dem Präparat enthaltenen Wirkstoff („Candesartan“) und zum Anderen an den lateinischen Begriff „cor“ für Herz anlehnt. Einen rein beschreibenden, unmittelbar aus dem Zeichen zu erschließenden Sinngehalt hat es jedoch nicht. Es handelt sich vielmehr um eine eigenartige, zumindest mäßig phantasievolle Zusammensetzung dieser beiden Bestandteile, die der Verkehr als individuellen Herkunftshinweis auffassen wird. Dies gilt umso mehr, als nach obigen Ausführungen selbst die beschreibenden Anklänge des Zeichens „Ca.“ zumindest relevanten Anteilen der angesprochenen Verkehrskreise, namentlich der ebenfalls angesprochenen Endverbraucher, entgehen werden. Für diese stellt sich das Zeichen „Ca.“ als reiner Phantasiebegriff dar, der allein eine herkunftshinweisende Funktion haben kann.

bb.

63

Für eine nachträgliche Erhöhung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Insbesondere ergeben sich diese nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass die Produkte „Ca.“ und „Ca. comp“ in den vergangenen Jahren stetig wachsende Marktanteile in Deutschland erzielt haben. Die genannten Zahlen beziehen sich lediglich auf einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend 2012 mit einem Marktanteil von lediglich 2 %, der erst für 2015 mit 35 % angesetzt wird. Allerdings beziehen sich diese Quoten nicht einmal auf den Markt für Präparate zur Behandlung von Bluthochdruck, sondern lediglich auf den Markt für Präparate mit dem Wirkstoff Candesartan. Dieser ist derweil ausweislich der absoluten Verkaufszahlen im gleichen Zeitraum erheblich geschrumpft, nämlich von über 260 Mio. € 2012 auf unter 175 Mio. € im Jahre 2014 und unter 115 Mio. € in den ersten drei Quartalen 2015. Insofern – und mangels Vortrags zum Gesamtmarkt für Bluthochdruckpräparate – ist weder nach Dauer noch nach Umfang eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des Zeichens „Ca.“ hinreichend substantiiert dargelegt worden.

b.

64

Zwischen den streitgegenständlichen Produkten besteht eine hochgradige Warenähnlichkeit.

65

Bei beiden Produkten handelt es sich um Gesundheitsprodukte, die in den gleichen Verkaufsräumen vertrieben werden, nämlich in Apotheken. Darüber hinaus sind beide Produkte zur Anwendung bei kardiovaskulären Risikofaktoren indiziert: Das Arzneimittel Ca. der Klägerin ist zur Behandlung von Hypertonie (Bluthochdruck) indiziert, während das diätetische Lebensmittel C. der Beklagten ausweislich der Produktverpackung zur Behandlung von erhöhtem Homocysteinspiegel und dadurch bedingten Schädigungen der Blutgefäße dient. Sodann wird bereits auf der Verpackung von C. ein – im Einzelnen nicht ganz eindeutiger – Bezug auch zu Bluthochdruck hergestellt, wenn es weiter heißt „wie bei Diabetes mellitus, Bluthochdruck und erektiler Dysfunktion“.

66

Tatsächlich besteht nach dem Parteivortrag und den im vorliegenden Verfahren eingereichten medizinischen Publikationen zumindest insofern ein Zusammenhang zwischen einem erhöhten Homocysteinspiegel und Bluthochdruck, als es sich jeweils um Risikofaktoren einer kardiovaskulären Erkrankung handelt, die bei den gleichen Patienten auftreten und zusammenwirken können. So hat die Klägerin vorgetragen, dass Patienten mit Homocysteinämie erwiesenermaßen meist noch weitere mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen im Zusammenhang stehende Risikofaktoren hätten, wie z.B. arterielle Hypertonie, und dass das Risiko einer Herz-Kreislauf-Erkrankung durch Homocystein verstärkt werden könne – was die Beklagte jeweils nicht bestritten hat. Tatsächlich ergibt sich aus S. 451 der von der Beklagten als Anlage B 5 vorgelegten wissenschaftlichen Publikation zu Homocystein, dass diskutiert wird, ob Homocystein in die Pathogenese bereits induzierter Gefäßschädigungen eingreift und deren Progression fördert, wobei die primären Schädigungen im Gefäßsystem z.B. durch Bluthochdruck ausgelöst würden.

67

Vor diesem Hintergrund richten sich die Präparate der Parteien aber zumindest in dem Fall an die gleichen Patienten, in denen ein erhöhter Homocysteinspiegel mit Bluthochdruck zusammentrifft – wobei die Produktverpackung von C. selbst auf diese Konstellation hinzuweisen scheint und insofern gerade auch Bluthochdruckpatienten ansprechen wird. Dann führt aber auch nicht aus dem Bereich der hochgradigen Warenähnlichkeit hinaus, dass die Präparate ihre risikovermindernde Wirkung im Bereich der Herz-Kreislauf-Erkrankungen in unterschiedlicher Weise, nämlich als verschreibungspflichtiges Arzneimittel einerseits und als diätetisches Lebensmittel andererseits, sowie unter Verwendung unterschiedlicher Wirkstoffe entfalten.

c.

68

Es besteht auch eine hochgradige Zeichenähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen.

69

Schriftbildlich sind die Zeichen „Ca.“ und „C.“ nahezu identisch. Mit jeweils acht Buchstaben sind sie gleich lang, zudem stimmen sie in der Buchstabenfolge weitgehend überein. So sind die jeweils ersten und letzten drei Buchstaben „c-a-n“ bzw. „c-o-r“ der beiden Zeichen identisch. Hinzu kommt, dass sich in den allein abweichenden Mittelteilen „d-e“ bzw. „e-a“ jeweils der Buchstabe „e“ findet, so dass beide Zeichen letztlich in sieben von acht Buchstaben übereinstimmen, mit nur einer geringfügigen Verschiebung in der Position des Buchstabens „e“ in der Wortmitte.

70

In klanglicher Hinsicht ist den Beklagten zunächst zuzugeben, dass sich die gegenüberstehenden Zeichen insofern unterscheiden, als die Klagemarke dreisilbig ist, während das angegriffene Zeichen „C.“ viersilbig ist. Der Argumentation der Klägerin, dass die Buchstaben „ea“ bei üblicher Aussprache zu einer einzigen Silbe zusammengezogen werden, vermag die Kammer nicht zu folgen. Sodann unterscheiden sich die beiden Zeichen auch dadurch, dass bei üblicher Aussprache die Betonung des Klagezeichens „Ca.“ auf der ersten Silbe und mithin auf dem Vokal „a“ liegt und diejenige des angegriffenen Zeichens auf der zweiten Silbe und dem Vokal „e“. Allerdings wirken sich diese Unterschiede unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Buchstabenkombinationen an Anfang und Ende der Zeichen nur begrenzt aus. Auch ist die Viersilbigkeit des angegriffenen Zeichens „C.“ darauf zurückzuführen, dass sich in der Wortmitte mit dem Buchstaben „a“ ein zusätzlicher Vokal findet, der allein eine – insofern denkbar kurze – Silbe darstellt und zudem unbetont ist. Für eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit sorgt derweil die ansonsten gleiche Vokalfolge „a-e-o“. Keinen hörbaren Unterschied macht derweil der von den Beklagten betonte Umstand, dass der Buchstabe „n“ im Klagezeichen Teil der ersten Silbe („can-de-cor“) und im angegriffenen Zeichen Teil der zweiten Silbe („ca-ne-a-cor“) ist.

71

Begrifflich sind die miteinander zu vergleichenden Zeichen weder geeignet, eine Verwechslungsgefahr zu begründen, noch eine solche zu mindern. In ihrer Gesamtheit sind beide Zeichen jeweils kreative Wortschöpfungen mit zumindest einem gewissen Phantasiegehalt. Zwar enthalten beide Zeichen die Endung „cor“, die in Fachkreisen als Hinweis auf den lateinischen Begriff für Herz erkannt werden mag. Zumindest relevante Anteile der ebenfalls angesprochenen Endverbraucherkreise werden dieser begrifflichen Anlehnung indes nicht gewärtig sein. Ebenso wird relevanten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise nicht geläufig sein, dass den ersten beiden Silben der Klagemarke „Ca.“ ein Anklang an den Wirkstoff Candesartan entnommen werden kann (s.o.). Auf Seiten der Beklagten handelt es sich bei dem weiteren Bestandteil „Canea“ unstreitig um einen Phantasiebegriff. Für eine derart hochgradige Bekanntheit des Zeichenbestandteils „Canea“, dass dieser verwechslungsmindernd wirken könnte, vermag die Kammer aufgrund des Vortrags der Parteien keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erkennen. Selbst wenn die von den Beklagten vorgetragene – von der Klägerin bestrittene – Verkaufszahl von jährlich 460.000 Packungen des Produktes „Canea Sweets“ zutreffen sollte, fehlt es bereits an Angaben zur Größe des Gesamtmarktes und der unter Verwendung des Zeichens „Canea“ erzielten Marktanteile.

d.

72

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Faktoren und ihrer Wechselwirkung besteht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke „Ca.“ und dem angegriffenen Zeichen „C.“. Insbesondere mit Blick auf die minimalen Unterschiede im Schriftbild besteht die Gefahr, dass – was ausreichend ist – relevante Anteile der angesprochenen Verkehrskreise das diätetische Lebensmittel C. zumindest gedanklich mit dem Präparat Ca. in Verbindung bringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie die beiden Zeichen „Ca.“ und „C.“ regelmäßig nicht nebeneinander wahrnehmen werden. Insofern besteht zumindest die Gefahr, dass relevante Anteile der angesprochenen Verkehrskreise, die das Zeichen „Ca.“ nur aus dem Erinnerungsbild dem Produkt der Beklagten „C.“ gegenüberstellen, von einer Identität der Zeichen ausgehen oder wenigstens eine gedankliche Verbindung zwischen beiden Zeichen herstellen.

II.

73

Die mit den Anträgen zu I.2 bis I.7 geltend gemachten Annexansprüche folgen dem vorstehenden Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung des Zeichens „C.“ und sind ebenfalls begründet.

1.

74

Der mit dem Antrag zu I.2 geltend gemachte Auskunftsanspruch ist gemäß § 19 MarkenG sowie § 242 BGB begründet, da die Klägerin ohne die Auskunft ihre Schadensersatzansprüche nicht beziffern kann. Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin könne keinen Schadensersatz beanspruchen, da ihre Umsätze nach ihrem eigenen Vortrag während der Vermarktung des Produktes C. exorbitant angestiegen seien. Nach der Methode der dreifachen Schadensberechnung steht dem Verletzten nämlich im Markenrecht ein Wahlrecht zwischen drei Berechnungsarten zu, so dass er nicht darauf angewiesen ist, einen tatsächlich entstandenen Schaden nachzuweisen und ersetzt zu verlangen, sondern stattdessen auch Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie oder aber Herausgabe des Verletzergewinns verlangen kann.

2.

75

Die mit den Anträgen zu I.3 und I.4 geltend gemachten Vernichtungs- und Rückrufansprüche folgen aus § 18 MarkenG.

3.

76

Der mit dem Klageantrag zu I.5 geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsanspruch ist gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG begründet. Die Beklagten haben die aus dem Tenor zu 1. ersichtlichen Verletzungshandlungen wenigstens fahrlässig begangen. Sie hätten sich vor Aufnahme der Verwendung des Zeichens „C.“ vergewissern müssen, dass dieses einen hinreichenden Abstand zu prioritätsälteren Markenrechten, insbesondere im Bereich der Gesundheitsprodukte, einhält.

4.

77

Die Beklagten sind der Klägerin auch gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG und §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB zur Erstattung der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung verpflichtet. Die Klägerin kann daher von den Beklagten, wie mit den Anträgen zu I.6 und I.7 geschehen, die für die Abmahnungen vom 22. Oktober 2015 (Beklagte zu 1) bzw. vom 12. November 2015 (Beklagte zu 2) angefallenen Rechtsanwaltsgebühren erstattet bekommen. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche von 1.531,90 € sind auch der Höhe nach begründet, insbesondere ist der zugrunde gelegte Gegenstandwert von 50.000,00 € angemessen.

III.

78

Der weitere Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1), den die Klägerin mit dem Antrag zu I.2 in seiner in der mündlichen Verhandlung gestellten Form geltend macht, ist ebenfalls gemäß § 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet.

79

Mit der Anmeldung der deutschen Marke Nr. 3...1, „C.“ für die Warengruppen „Pharmazeutische Erzeugnisse“, „veterinärmedizinische Erzeugnisse“ und „Nahrungsergänzungsmittel für Menschen“ (Klasse 5) sowie für „diätetische Nahrungsmittel für nichtmedizinische Zwecke“ (Klasse 29) hat die Beklagte zu 1) eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Verwendung der Marke auch für diese Waren gesetzt (§ 14 Abs. 5 Satz 2 MarkenG).

80

Es besteht auch insofern eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen dem Zeichen „C.“ und der Klagemarke „Ca.“. Insbesondere liegt nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der hochgradigen Zeichenähnlichkeit und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft (s.o.) eine hinreichende Warenähnlichkeit vor, da es sich jeweils um Warengruppen handelt, die den medizinischen oder veterinärmedizinischen Bereich bzw. zumindest den Vertrieb von Gesundheitsprodukten im weiteren Sinne betreffen. Unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren besteht zumindest die Gefahr, dass relevante Teile der angesprochenen Endverbraucherkreise bei Produkten dieser Warengruppen in dem Kennzeichen „C.“ einen Herkunftshinweis auf den Hersteller des Produktes Ca. sehen.

IV.

81

Der mit dem Antrag zu II.2 geltend gemachte Löschungsanspruch ergibt sich aus §§ 51 Abs. 1 und 55 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Hinsichtlich der nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG erforderlichen Verwechslungsgefahr wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

V.

82

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den zunächst angekündigten Antrag zu II.1 lediglich mit der Maßgabe gestellt hat, dass die Begriffe „diätetische Lebensmittel“ und „Erzeugnisse für veterinärmedizinische Zwecke“ gestrichen werden, handelt es sich um keine nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kostenauslösende Klagerücknahme, sondern lediglich um eine Einschränkung des beantragten Unterlassungstenors zur überschneidungsfreien Abgrenzung zu dem mit dem Antrag zu I.1 begehrten Unterlassungstenor.

83

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

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(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

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(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

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(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

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(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eing

Markengesetz - MarkenG | § 19 Auskunftsanspruch


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

Markengesetz - MarkenG | § 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse


(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, 1. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleis

Markengesetz - MarkenG | § 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen.

Markengesetz - MarkenG | § 25 Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung


(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, au

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(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.

(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.

(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,

1.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
2.
wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder
3.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Schutzhindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.

(3) Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBl. 1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation) erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.