Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62.185,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.05.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 62.185,87 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 110 HGB geltend.

2

Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten mit einer Einlage von 300.000,- DM.

3

Seit dem 02.09.1993 hält die Beklagte eine Immobilie in der S.str.... in B.. Der Ankauf und die Errichtung dieser Immobilie wurden durch ein Darlehen der S. Bank finanziert. Das Objekt S.str.... war bis zum 30.9.2003 vermietet. Ein unmittelbarer Nachfolger fand sich nicht. Dies führte zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten. Ein bei der Hauptgläubigerin, der S. Bank AG, aufgenommenes Darlehen konnte demzufolge nicht mehr ordnungsgemäß bedient werden. Die Beklagte führte im Jahre 2008 mit der S. Bank AG Gespräche, um den Bestand des Fonds zu sichern und eine geregelte Liquidation durchzuführen, bei der u.a. auch die Immobilie veräußert werden sollte. Da der Verkauf jedoch nicht zustande kam, trat die Beklagte erneut in Verhandlungen mit der S. Bank AG ein. Die S. Bank AG bot in diesem Rahmen den Kommanditisten an, dass sie insgesamt einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 23,25 % der Beteiligung an die Beklagte zurückzahlen, die das Geld sodann an die S. Bank AG weiterleitet, und im Gegenzug die S. Bank AG gegenüber den zahlenden Kommanditisten auf weitergehende Ansprüche gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB verzichtet.

4

Der Kläger unterzeichnete die Freistellungsvereinbarung nicht. Daraufhin wurde er von der S. Bank AG gerichtlich gemäß § 172 Abs. 4 HGB in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen (dem Klagebetrag) in Anspruch genommen (vgl. Urteil des LG Braunschweig, Anlage K 1). Der Kläger zahlte sodann die von der Beklagten erhaltenen Ausschüttungen an die Beklagte - freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter Vorbehalt der Rückforderung (vgl. Schreiben vom 14.11.2013, Anlage K 2) - zurück. Anschließend wurde das Verfahren zwischen der S. Bank AG und dem Kläger erledigt.

5

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 06.05.2014 unter Fristsetzung zum 26.05.2014 vergeblich zur Rückzahlung auf (Anlage K 3).

6

Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in der geltend gemachten Höhe gemäß §§ 161 Abs. 2, 110 HGB. Die Rückzahlung von Ausschüttungsbeträgen zur teilweisen Tilgung des Darlehens der Beklagten bei der S. Bank AG sei ein freiwilliges Sonderopfer des Klägers gewesen. Es sei ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt, insbesondere finde sich im Gesellschaftsvertrag (Anlage B 1) keine entsprechende Grundlage.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 62.185,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2014 zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie trägt vor, das Landgericht Hamburg sei örtlich unzuständig. Des Weiteren habe der Kläger die Zahlungen nicht als freiwilliges Vermögensopfer und im Interessenkreis der Beklagten zu einer Gesellschaftsangelegenheit, sondern allein zu dem Zweck vorgenommen, der Klage der S. AG gegen ihn die Grundlage zu entziehen. Im Übrigen sei die Zahlung nicht erforderlich im Sinne von § 110 HGB gewesen. Darüber hinaus sei ein Anspruch aus § 110 HGB nicht fällig bzw. seine Geltendmachung rechtsmissbräuchlich und ein Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten. Hierzu behauptet sie, dass eine geordnete Abwicklung, die das erstrebte Ziel sei, bei Rückforderung der Beträge gefährdet sei, da dann u.a. die zur Bedienung der fälligen Forderungen der S. AG benötigten Mittel fehlten (21 ff). Auch würde eine Inanspruchnahme der Beklagten nur dazu führen, dass der Kläger erneut von der S. AG in Anspruch genommen würde. Es käme zu einem „Zahlungs-Karussell“.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

13

Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig (§ 17 ZPO), weil der Sitz der Beklagten nach § 1 des Gesellschaftsvertrages (Anlage B 1) in Hamburg ist. Die Berücksichtigung der von der Beklagten angeführte Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 16.4.2012, 25 W 39/12) führt zu keinem anderen Ergebnis (eingehend Urteil des LG Hamburg vom 01.12.2015 - 328 O 75/15, 56/58 f; siehe ferner etwa Urteil des LG Hamburg zu 305 O 147/15). Auf den Ort der Verwaltungsführung kommt es hier nicht an. Maßgebend ist, dass im Handelsregister als Sitz der Beklagten Hamburg eingetragen ist.

II.

14

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 62.185,87 € gemäß §§ 161 Abs. 2, 110 Abs. 1 HGB.

1.

15

Nach § 110 HGB, der gemäß § 161 Abs. 2 HGB auch für die Kommanditgesellschaft gilt, ist die Gesellschaft dem Gesellschafter zum Ersatz verpflichtet, wenn er in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen macht, die er nach den Umständen für erforderlich halten darf. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a)

16

Die Zahlungen des Klägers an die Beklagte stellten Aufwendungen in einer Gesellschaftsangelegenheit dar. Sie erfolgten - freiwillig - zur teilweisen Tilgung einer Gesellschaftsverbindlichkeit. Der Kläger war gegenüber der Beklagten zu diesen Zahlungen nicht - weder auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages, wirksamer Beschlüsse der Gesellschafterversammlung noch aus sonstigen Gründen - verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 20.6.2005, II ZR 252/03, juris Rz. 9; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil von 4.4.2014, 11 U 310/13; LG Hamburg, Urteil vom 1.11.2013, 328 O 108/13). Es fehlt insbesondere an einer Regelung im Gesellschaftsvertrag (Anlage B 1), die eine entsprechende Erstattung vorsieht. Dass der Kläger infolge der wieder aufgelebten Außenhaftung gemäß §§ 171 Abs. 1 Halbs. 1, 172 Abs. 4 HGB gegenüber der S. Bank AG möglicherweise zur Zahlung verpflichtet war, ist unerheblich (BGH aaO und Urteil vom 8.10.2013, II ZR 310/12).

b)

17

Der Kläger durfte die Aufwendungen den Umständen nach auch für erforderlich halten, weil er der Gesellschaft in einer wirtschaftlich schlechten Situation geholfen hat.

2.

18

Der Anspruch aus § 110 HGB ist fällig; seine Geltendmachung ist weder rechtsmissbräuchlich noch liegt ein Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten vor (siehe bereits LG Hamburg, Urteil vom 01.12.2015 - 328 O 75/15, 56/59 und Urteil vom 30.10.2015 - 305 O 147/15).

19

Nach § 271 BGB kann der Gläubiger eine Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für eine Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Hier fehlt es an einer bestimmten Zeit für die Leistung, so dass die Beklagte als Schuldnerin Vereinbarungen oder Umstände darlegen und ggf. nachweisen muss, aus denen sich eine spätere Leistungszeit ergibt. Dies hat die Beklagte nicht in ausreichendem Maße getan.

20

Die Beklagte behauptet hierzu u.a., dass der Zweck der Freistellungsvereinbarungen nicht erfüllt sei und die Beklagte für eine geordnete Abwicklung noch Zeit brauche. Dem ist der Kläger substantiiert entgegen getreten. Insbesondere hat er dezidierte Ausführungen im Hinblick auf die Fälligkeit und Höhe der Klagforderung gemacht.

21

Hinreichende durch die Beklagte vorgetragene Umstände, die darauf schließen lassen, dass die finanzielle Situation der Beklagten nach wie vor ungeordnet sei, der verfolgte Zweck der Vereinbarung nicht erreicht würde und die Gesellschaft bei Rückforderung des geltend gemachten Betrages gefährdet sein könnte, liegen nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass eine sofortige Geltendmachung der Klagesumme durch den Kläger eine maßgebliche Verschlechterung der finanziellen Situation der Beklagten nach sich ziehen würde. Dem dahingehenden Vortrag des Klägers ist die Beklagte auch nicht entgegengetreten. Von daher sind in der Geltendmachung der Forderung keine Rechtsmissbräuchlichkeit und kein Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten zu erkennen.

22

Ergänzend wird etwa auf die Ausführungen im Urteil der Zivilkammer 28 zu 328 O 75/15 verwiesen:

23

„Angesichts der Höhe der Klageforderung ist nicht ersichtlich, dass die begehrte Zahlung die wirtschaftliche Existenz der Beklagten gefährden würde. Soweit die Beklagte geltend macht, dass bei Rückzahlung der Klageforderung das derzeitige Stillhalten der S. AG gefährdet wäre, legt sie schon nicht nachvollziehbar dar, warum sie bei Begleichung der Klageforderung nicht mehr in der Lage sein könnte, die fällig gestellten Zinsforderungen der S. AG zu bedienen oder warum die S. AG gleichwohl nicht mehr zu der bisherigen Stundung bereit sein sollte. Dass vor dem Jahr 2012 eine Rückzahlung von Ausschüttungen in einem größeren Umfang angestrebt worden sein mag, als sie tatsächlich stattgefunden hat, genügt hierfür schon wegen des erheblichen Zeitablaufs seitdem nicht.

24

Ebenso wenig trägt die Beklagte schlüssig vor, dass die Erstattung an den Kläger sie an einer ordnungsgemäßen Liquidation hindern würde. Zum einen kann aus ihrem Vortrag nicht nachvollzogen werden, dass sie an der Durchsetzung des ihrer Auffassung nach wirksamen Kaufvertrags über die Fondsimmobilie infolge der Zahlung an den Kläger gehindert wäre. Im Übrigen fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass eine Abwicklung überhaupt wirksam beschlossen worden sei.

25

Schließlich kann die Rückforderung nicht als selbstwidersprüchlich angesehen werden. Ob dies anders zu beurteilen wäre, hätte der Kläger dem Angebot der S. AG entsprochen, erhaltene Ausschüttungen zur Überwindung der Krise an die Beklagte zurückzuzahlen, und die Beklagte unmittelbar danach auf Erstattung in Anspruch genommen, muss hier nicht entschieden werden. Denn der Kläger hat erst zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem er erfolgreich durch die S. AG in Anspruch genommen worden war, an die Beklagte gezahlt. Vor diesem Hintergrund führt auch das von der Beklagten befürchtete „Inanspruchnahme-Karussell“ nicht dazu, dass der Kläger an der Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs gehindert wäre (vgl. Hanseatisches OLG, Beschluss vom 3.6.2015, 11 U 25/15). Es trifft zwar zu, dass durch die Rückzahlung seine Außenhaftung nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben und die S. AG ihn in der Folge wie bereits in dem zwischen ihr und dem Kläger geführten Rechtsstreit erneut in Anspruch nehmen könnte. Anschließend könnte er erneut Erstattung von der Beklagten verlangen. Indes erscheint es schon nicht sicher, dass die S. AG infolge der Erfüllung der Klageforderung tatsächlich erneut an den Kläger herantreten wird, und die Kammer vermag nicht zu erkennen, warum der bloßen Möglichkeit, dass es zu dem beschriebenen „Karussell“ kommt, bereits im vorliegenden Rechtsstreit Rechnung getragen werden müsste. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum es nicht dem Kläger überlassen bleiben sollte, sich zu entscheiden, ob er die Erstattung auch auf die Gefahr einer Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger verlangt oder dieses Risiko vermeiden will. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, dass er auf ihre Inanspruchnahme verzichtet, um nicht anschließend von der Darlehensgeberin in Anspruch genommen zu werden, ist nicht anzuerkennen, zumal auch die Beklagte selbst das „Karussell“ zum Stillstand bringen könnte, indem sie ihre Schuld gegenüber der S. AG erfüllt.“

II.

26

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

III.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

29

Berichtigungbeschluss vom 17. März 2016

30

Das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 11 - vom 16.02.2016 wird entsprechend der Verfügung vom 03.03.2016 im Tenor (Ziffer 1) wie folgt berichtigt:

31

Die Beklagte wird verurteilt, ... nebst Zinsen ... seit 27.05.2014 zu zahlen.

32

Gründe

33

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

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(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.883,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.05.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.883,70 € festgesetzt, §§ 48 GKG, 3, 4 ZPO.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Aufwendungsersatz auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in Anspruch.

2

Der Kläger ist mit einer Einlage im Nominalwert von 100.000 DM kommanditistisch an der Beklagten, einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft beteiligt. Die Beklagte, als deren Sitz im Gesellschaftsvertrag und im Handelsregister H. angegeben ist, wo auch die persönlich haftende Gesellschafterin ihren Sitz hat, hält seit 1993 eine Immobilie in B., wo auch die geschäftsführende Kommanditistin der Beklagten und die Hausverwaltung geschäftsansässig sind. Ankauf und Errichtung der Immobilie waren durch die S. AG finanziert worden. Nachdem das Objekt zwischenzeitlich unvermietet war und das Darlehen daher nicht mehr ordnungsgemäß bedient wurde und auch eine Veräußerung der Immobilie trotz von der Beklagten für wirksam gehaltenen Kaufvertrags nicht zustande gekommen war, unterbreitete die S. AG den Kommanditisten der Beklagten das Angebot, wonach sie einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 23,25 % der Beteiligung an die Beklagte zurückzahlen sollten, die das Geld dann an die S. AG weiterleiten würde, und im Gegenzug die S. AG gegenüber den zahlenden Kommanditisten auf weitergehende Ansprüche aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB verzichten würde. Der Gesellschaftsvertrag sieht eine Verpflichtung, erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen, nicht vor.

3

Der Kläger ist dem Angebot nicht nachgekommen. In der Folge wurde er von der S. AG gerichtlich auf der Grundlage des § 172 Abs. 4 HGB in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen, die dem Betrag der Klageforderung entspricht, in Anspruch genommen. Nachdem der Kläger im Jahr 2012 zweitinstanzlich zur Zahlung verurteilt worden war, entschloss er sich, die erhaltenen Ausschüttungen an die Beklagte zurückzuzahlen, um das in der Revisionsinstanz anhängige Verfahren zu beenden.

4

Mit vorgerichtlichem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7.5.2014 forderte der Kläger die Beklagte anschließend zur Erstattung des Zahlbetrages bis zum 19.5.2014 auf.

5

Die S. AG stundet der Beklagten derzeit die Darlehensrückführung mit Ausnahme eines Teils der Zinsen.

6

Ein Liquidationsbeschluss wurde von der Gesellschafterversammlung der Beklagten nicht gefasst.

7

Der Kläger behauptet, eine Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen sei im Gesellschaftsvertrag explizit ausgeschlossen. Er meint, ihm stehe ein fälliger Rückzahlungsanspruch aus §§ 161 Abs. 2, 110 HGB zu.

8

Der Kläger beantragt:

9

I. Die beklagte Partei zu verurteilen, an den Kläger € 8.883,70 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.5.2014 zu bezahlen.

10

II. Die beklagte Partei wird verurteilt, an den Kläger € 808,13 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie rügt die sachliche Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts, weil Sitz der Beklagten B. sei. Des Weiteren trägt sie vor, ein Aufwendungsersatzanspruch bestehe nicht, jedenfalls sei er nicht fällig oder seine Geltendmachung treuwidrig. Dies ergebe sich daraus, dass die Rückzahlung einer geordneten Abwicklung der Beklagten durch freihändigen Verkauf der Fondsimmobilie im Wege stünde. Im Übrigen würde durch die Durchsetzung des eingeklagten Anspruchs ein „Inanspruchnahmekarussel“ im Verhältnis der Parteien und der S. AG ausgelöst werden.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

1. Die Klage ist zulässig (u. a) und überwiegend begründet (b).

16

a) Die Klage ist zulässig. Entgegen der Rüge der Beklagten ist das Landgericht Hamburg örtlich zuständig. Dabei kann offenbleiben, ob der gem. § 17 ZPO maßgebliche Sitz der Beklagten H. ist oder - wie die Beklagte meint -B..

17

Die Antwort auf diese Frage hängt in rechtlicher Hinsicht allerdings davon ab, ob der Sitz einer Personengesellschaft ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen, nämlich nach dem Ort bestimmt wird, von dem aus tatsächlich die Geschäfte geleitet werden und an dem sich der Schwerpunkt der unternehmerischen Betätigung befindet, oder ob auch Personengesellschaften das Recht zugestanden werden muss, ihren Sitz frei zu wählen, was hier durch die Bestimmung des Sitzes im Gesellschaftsvertrag geschehen ist. Die erstere Auffassung, auf die sich die Beklagte stützt, ist in Literatur und Rechtsprechung herrschend (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Born, HGB, § 106 Rn. 8 - 19 m.w.N.), die zweite wird von einer Mindermeinung mit starken Argumenten vertreten (vgl. Staub-Schäfer, § 106 Rn. 19 m.w.N.). Die Kammer neigt dazu, im Hinblick auf die zunehmend anerkannte rechtliche Angleichung der Personengesellschaften an juristische Personen der Mindermeinung den Vorzug zu geben. Sie muss sich insoweit aber nicht festlegen.

18

Die Frage kann hier vielmehr deshalb offenbleiben, weil die örtliche Zuständigkeit unabhängig von ihr zu bejahen ist. Selbst wenn es auf den tatsächlichen Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten ankommen und dieser in B. liegen sollte, wäre hier nämlich H. als Sitzort zugrunde zu legen. Denn dann wäre das Handelsregister, wo als Sitz H. eingetragen ist, falsch. Gemäß § 15 Abs. 3 HGB, der auch im Prozessrecht anwendbar ist (BGH, NJW 1979, 42), könnte sich der Kläger in diesem Fall auf die Eintragung berufen. Dass der Kläger positive Kenntnis von der Unrichtigkeit der Eintragung gehabt habe (§ 15 Abs. 3, 2. Hs. HGB), hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht vorgetragen. Angesichts der Sitzbestimmung im Gesellschaftsvertrag und des Sitzes der Komplementärin genügt der - dem Kläger sicher bekannte - Umstand, dass die Fondsimmobilie in B. belegen ist, hierfür nicht. Dass eine Fondsgesellschaft ihre Geschäftstätigkeit überwiegend am Ort des Anlageobjekts ausübt, erscheint nicht zwingend, wie sich bereits aus der Überlegung ergibt, dass Immobilien an verschiedenen Orten zu einem Fondsvermögen zusammengefasst werden können, ohne dass deshalb notwendigerweise mehrere Gesellschaftssitze vorhanden sein müssten.

19

b) Die Klage ist auch überwiegend begründet.

20

aa) Der Kläger kann die Erstattung des an die Beklagte geleisteten Betrages in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe aus §§ 161 Abs. 2, 110 HGB beanspruchen.

21

(1) Die Zahlung stellt eine freiwillige Aufwendung in einer Gesellschaftsangelegenheit dar. Die Zahlung geschah im Verhältnis zu der Beklagten freiwillig, denn unstreitig ist in dem Gesellschaftsvertrag der Parteien eine Rückzahlungspflicht hinsichtlich erhaltener Ausschüttungen nicht vorgesehen. Ob sie vertraglich sogar explizit ausgeschlossen ist, ist demgegenüber unerheblich.

22

(2) Die Zahlung betraf auch eine Gesellschaftsangelegenheit. Da sie im Verhältnis des Klägers als Gesellschafter zu der Beklagten als Gesellschaft erfolgte, ist dies an sich nicht weiter begründungsbedürftig. Soweit allerdings die Beklagte den Tatbestand des § 110 HGB hier deshalb verneinen will, weil der Kläger mit der Zahlung (auch) das Ziel verfolgte, von der Haftung im Verhältnis zur S. AG frei zu werden, vermag die Kammer ihr nicht zu folgen. Sie schließt sich vielmehr der gegenteiligen Auffassung des Bundesgerichtshofs (ZIP 2005, 1552) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 13.8.2015, 11 U 25/15) an.

23

(3) Schließlich durfte der Kläger die Zahlung auch i.S.d. § 110 HGB für erforderlich halten, nachdem ihm zuvor ein Angebot unterbreitet worden war, zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen freiwillig an diese zurück zu zahlen.

24

(4) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch auch fällig und seine Geltendmachung verstößt - wofür dieselben Erwägungen maßgeblich sind - auch nicht gegen Treu und Glauben. Gemäß § 271 BGB ist eine Forderung grundsätzlich sofort fällig. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass eine gesellschaftsvertragliche Treuepflicht des Klägers gegenüber der Beklagten der sofortigen Geltendmachung des Aufwendungserstattungsanspruchs entgegenstünde. Angesichts der Höhe der Klageforderung ist nicht ersichtlich, dass die begehrte Zahlung die wirtschaftliche Existenz der Beklagten gefährden würde. Soweit die Beklagte geltend macht, dass bei Rückzahlung der Klageforderung das derzeitige Stillhalten der S. AG gefährdet wäre, legt sie schon nicht nachvollziehbar dar, warum sie bei Begleichung der Klageforderung nicht mehr in der Lage sein könnte, die fällig gestellten Zinsforderungen der S. AG zu bedienen oder warum die S. AG gleichwohl nicht mehr zu der bisherigen Stundung bereit sein sollte. Dass vor dem Jahr 2012 eine Rückzahlung von Ausschüttungen in einem größeren Umfang angestrebt worden sein mag, als sie tatsächlich stattgefunden hat, genügt hierfür schon wegen des erheblichen Zeitablaufs seitdem nicht.

25

Ebenso wenig trägt die Beklagte schlüssig vor, dass die Erstattung an den Kläger sie an einer ordnungsgemäßen Liquidation hindern würde. Zum einen kann aus ihrem Vortrag nicht nachvollzogen werden, dass sie an der Durchsetzung des ihrer Auffassung nach wirksamen Kaufvertrags über die Fondsimmobilie infolge der Zahlung an den Kläger gehindert wäre. Im Übrigen fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass eine Abwicklung überhaupt wirksam beschlossen worden sei.

26

Schließlich kann die Rückforderung nicht als selbstwidersprüchlich angesehen werden. Ob dies anders zu beurteilen wäre, hätte der Kläger dem Angebot der S. AG entsprochen, erhaltene Ausschüttungen zur Überwindung der Krise an die Beklagte zurückzuzahlen, und die Beklagte unmittelbar danach auf Erstattung in Anspruch genommen, muss hier nicht entschieden werden. Denn der Kläger hat erst zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem er erfolgreich durch die S. AG in Anspruch genommen worden war, an die Beklagte gezahlt. Vor diesem Hintergrund führt auch das von der Beklagten befürchtete „Inanspruchnahme-Karussel“ nicht dazu, dass der Kläger an der Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs gehindert wäre (vgl. HansOLG, Beschluss vom 3.6.2015, 11 U 25/15). Es trifft zwar zu, dass durch die Rückzahlung seine Außenhaftung nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben und die S. AG ihn in der Folge wie bereits in dem zwischen ihr und dem Kläger geführten Rechtsstreit erneut in Anspruch nehmen könnte. Anschließend könnte er erneut Erstattung von der Beklagten verlangen. Indes erscheint es schon nicht sicher, dass die S. AG infolge der Erfüllung der Klageforderung tatsächlich erneut an den Kläger herantreten wird, und die Kammer vermag nicht zu erkennen, warum der bloßen Möglichkeit, dass es zu dem beschriebenen „Karussell“ kommt, bereits im vorliegenden Rechtsstreit Rechnung getragen werden müsste. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum es nicht dem Kläger überlassen bleiben sollte, sich zu entscheiden, ob er die Erstattung auch auf die Gefahr einer Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger verlangt oder dieses Risiko vermeiden will. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, dass er auf ihre Inanspruchnahme verzichtet, um nicht anschließend von der Darlehensgeberin in Anspruch genommen zu werden, ist nicht anzuerkennen, zumal auch die Beklagte selbst das „Karussell“ zum Stillstand bringen könnte, indem sie ihre Schuld gegenüber der S. AG erfüllt.

27

bb) Der tenorierte Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs begründet, §§ 286, 288 BGB. Infolge des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7.5.2014 befand sich die Beklagte mit Ablauf der darin gesetzten Frist, also am 20.5.2014 in Verzug.

28

cc) Unbegründet ist die Klage hingegen insoweit, als der Kläger Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten begehrt. Ein Anspruch hierauf ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB), denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte sich im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten bereits in Verzug befand. Die Kosten einer den Verzug erst begründenden Mahnung sind hingegen nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig.

29

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 252/03 Verkündet am:
20. Juni 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Kommanditisten, deren Kapitalkonto durch gesellschaftsvertraglich zugelassene
Ausschüttungen negativ geworden ist und die zur Abwendung einer Krisensituation
der Gesellschaft ohne rechtliche Verpflichtung die Entnahmen an die
Kommanditgesellschaft zurückzahlen, erbringen auch dann ein die Erstattungspflicht
der Gesellschaft nach § 110 HGB auslösendes Sonderopfer, wenn sie
mit der Zahlung zugleich dafür sorgen, daß sie in einem etwaigen späteren
Insolvenzverfahren im Außenverhältnis nicht nach § 172 Abs. 4 HGB in
Anspruch genommen werden können.
BGH, Versäumnisurteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juli 2003 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. August 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist einer von zahlreichen Kommanditisten der in Liquidation befindlichen Beklagten. Gegenstand des Unternehmens war der Kauf eines größeren Gebäudekomplexes in D. und dessen gewerbliche Nutzung. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Gesellschafter zu Nachschüssen nicht verpflichtet; sie haben Anspruch auf Ausschüttung der Einnahmen der Gesellschaft , die "nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt werden"; dies gilt auch dann, wenn das Kapitalkonto durch vorherige Entnahmen negativ geworden war. Auf diese Weise sind an alle An-
leger zwischen 1983 und 1994 19,5 % ihrer Hafteinlagen zurückgezahlt worden.
Die Gesellschaft geriet ab 1996 wegen Schwierigkeiten bei der Vermietung des Gesellschaftsgrundstücks in eine finanzielle Lage, in der sie die bei der Hauptkreditgeberin, der H.bank, aufgenommenen Darlehen nicht mehr vertragsmäßig bedienen konnte. Da die Kündigung der Kredite drohte, forderte der Komplementär der Beklagten die Kommanditisten auf, von den bezogenen Ausschüttungen einen Teilbetrag wieder einzuzahlen, wobei eine Verzinsung dieses Betrages in Aussicht gestellt wurde. Anders als der Kläger kamen dieser Aufforderung eine Reihe von Gesellschaftern nach. Mit dem auf diese Weise auf einem für die KG bei ihr geführten Konto eingegangenen Betrag von 1,3 Mio. DM gab sich die Bank indessen nicht zufrieden, sondern forderte die Einzahlung weiterer Mittel, wenn sie weiterhin stillhalten sollte. Daraufhin kam es am 23. Juni 1998 zu einer Gesellschafterversammlung, an der auch Vertreter des Kreditinstituts teilnahmen. Sie wiesen darauf hin, daß im Falle einer Kreditkündigung die Stellung eines Konkursantrags unausweichlich werde und die Kommanditisten dann an den Konkursverwalter die bezogenen Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB ohnehin zurückzahlen müßten; diese Haftung entfalle bei einer freiwilligen Rückzahlung der Ausschüttungen, außerdem bestehe bei einem günstigen Verkauf der Immobilie die Chance eines an die Gesellschafter zu verteilenden Überschusses. Daraufhin wurde mehrheitlich die Rückzahlung der Ausschüttungen beschlossen. Auch diesmal leistete der Kläger - anders als die meisten anderen Kommanditisten - nicht.
In der Folgezeit ist es gelungen, den Konkurs abzuwenden, weil das Grundstück verkauft werden konnte. Da der Haupt-Kommanditist und die Bank ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichtet haben, ist ein geringer Ü-
berschuß entstanden, um dessen Vorab-Verteilung im Rahmen der laufenden Liquidation Streit besteht. Die Liquidatoren vertreten die Auffassung, daß nach Befriedigung aller außenstehenden Gläubiger zunächst diejenigen Kommanditisten wegen ihrer Forderungen bedient werden müssen, die in der Notsituation die früher bezogenen Ausschüttungen zurückgezahlt haben. Der Kläger - er ginge angesichts des nicht sehr großen Überschusses weitgehend leer aus, wenn die Liquidatoren entsprechend verfahren - sieht für die beabsichtigte Form der Verteilung keine Grundlage, weil eine entsprechende Verpflichtung der Kommanditisten zur Wiedereinzahlung der Ausschüttungen nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bestanden habe und auch durch den Gesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 nicht wirksam begründet worden sei und weil seine Mitgesellschafter obendrein in Kenntnis dieses Umstandes (§ 814 BGB) geleistet hätten.
Mit seiner Klage will er erreichen, daß die Unzulässigkeit des beschriebenen Vorgehens der Liquidatoren festgestellt, hilfsweise die Auszahlung entsprechender Beträge untersagt wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers hingegen entsprochen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGHZ 37, 79, 81).
II. Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Kommanditisten, welche in der Notsituation der Gesellschaft mit ihren Einzahlungen zur Seite gestanden haben , könnten Rückzahlung dieses Betrages nicht verlangen, da ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen sei, Bereicherungsansprüche nicht bestünden und ein Erstattungsanspruch nach § 110 HGB stillschweigend durch den Gesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 abbedungen worden sei.
2. Dies hält - ohne daß der Senat auf sämtliche Erwägungen des Berufungsgerichts und die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwände eingehen müßte - in einem entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen ergibt sich nämlich aus § 110 HGB; die Annahme des Berufungsgerichts, die zahlenden Kommanditisten hätten auf diesen Anspruch stillschweigend verzichtet, ist das Ergebnis einer rechtsfehlerhaften, die beteiligten Interessen nicht sachgerecht einbeziehenden und den Vortrag der Parteien nur unvollständig verwertenden Auslegung.

a) Die zahlenden Kommanditisten haben - wie der Kläger zutreffend annimmt - der KG ohne rechtliche Verpflichtung die in der Vergangenheit empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt. Im Innenverhältnis waren sie hierzu nicht verpflichtet, weil der Gesellschaftsvertrag auch für den Fall des Entstehens eines negativen Kapitalkontos eine solche Erstattungspflicht ausschließt und der mit nur einfacher Mehrheit gefaßte Beschluß vom 23. Juni 1998 den Gesellschaftsvertrag schon aus formalen Gründen nicht hat ändern können. Auch inhaltlich zielt diese Entschließung der Gesellschafterversammlung nicht auf
eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, sondern enthält nicht mehr als einen Appell an die Gesellschafter, die gebotene Chance zu ergreifen und die sonst unmittelbar drohende Stellung des Konkursantrages abzuwenden.

b) Durch ihre Überweisungen haben die Kommanditisten gleichzeitig die empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt, die Schulden der Gesellschaft gegenüber der H.bank teilweise getilgt und schließlich dafür vorgesorgt , daß sie bei einem etwa doch noch notwendigen Insolvenzverfahren von dem Verwalter nach § 172 Abs. 4 HGB nicht mehr belangt werden konnten. Haben sie danach ohne Verpflichtung im Innenverhältnis geleistet, handelt es sich um das die Anwendbarkeit des § 110 HGB auslösende Sonderopfer (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394). Daß die Gesellschafter damit zugleich eigene - zu dieser Zeit nicht fällige, sondern von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einer individuellen Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger abhängige - Verbindlichkeiten getilgt haben, steht der Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht entgegen (allg.M. s. Ebenroth/ Boujong/Joost, HGB § 110 Rdn. 12 m.w.Nachw. in Fn. 47).

c) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Kommanditisten auf diesen Erstattungsanspruch verzichtet haben. Dem Beschluß vom 23. Juni 1998 ist dies nicht zu entnehmen. Nach der Vorgeschichte des - nur zu freiwilligen Zahlungen auffordernden - Beschlusses waren die zahlenden Gesellschafter allerdings gehindert, sofort Erstattung von der Gesellschaft für ihr Sonderopfer zu fordern, weil anders der Zweck der Zahlung, die finanzielle Stärkung der Gesellschaft, die Abwendung der Kreditkündigung durch die H.bank und des dann sofort zu stellenden Insolvenzantrags und der dadurch erstrebte Zeitgewinn für eine freihändige Veräußerung des Gesellschaftsgrundstücks , nicht erreicht werden konnte. Das bedeutet indessen nicht,
daß die zahlenden Gesellschafter auf Dauer, insbesondere für den Fall eines Gelingens des von der Geschäftsführung vorgestellten Vorhabens - im wirtschaftlichen Ergebnis: zugunsten der Gesellschafter, die sich wie der Kläger einer Hilfeleistung an die KG verweigerten - auf die Geltendmachung ihrer Forderungen verzichten wollten. Dieser nach der Interessenlage der Beteiligten sich aufdrängende Wille, nur vorübergehend die Gesellschaft zu stützen, kommt in der dem genannten Beschluß vorangehenden Diskussion nicht nur in der wiederholt angesprochenen Zielsetzung der Aktion, sondern vor allem dadurch deutlich zum Ausdruck, daß die freiwillige Rückzahlung mit der Hoffnung auf einen "Teilrückfluß ... nach erfolgreicher freihändiger Verwertung des Objekts" verbunden wurde.
Goette Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 310/12
Verkündet am:
8. Oktober 2013
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der eine Drittgläubigerforderung
gegen einen Mitgesellschafter geltend macht, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zunächst
die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. Eine generell nur subsidiäre Haftung
der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften mit
anderen Gesellschaftern lässt sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht
ableiten.
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - II ZR 310/12 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Oktober 2013 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn
als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher,
Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. September 2012 insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 14. Juli 2011 bis zum 19. September 2011 verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2011 zurückgewiesen. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Initiatorin und Gründungsgesell- schafterin sowie Darlehensgeberin der im Jahr 1992 gegründeten „E. KG (GmbH & Co.)“ (im Folgenden: KG), einer Publikumsgesellschaft, deren Zweck die Vermietung einer von ihr erworbenen Immobilie ist. Der Beklagte ist an der KG seit 1993 als Kommanditist beteiligt. Nach Gründung des Fonds erhielten die Kommanditisten zunächst Verlustzuweisungen und in den Jahren 1995 bis 2000 gewinnunabhängige Ausschüttungen. Die Klägerin nimmt in einer Vielzahl von Verfahren Kommanditisten in Höhe der jeweils erhaltenen Ausschüttungen wegen Darlehenszinsverbindlichkeiten der KG in Anspruch.
2
Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält in § 3 Nr. 7 folgende Regelung: „DieKommanditisten übernehmen weder gegenüber Gesellschaftern noch gegenüber Dritten irgendwelche Zahlungsverpflichtungen, Haftungen oder irgendwelche Nachschussverpflichtungen, die über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung gezeichneten Kommanditbeteiligung zuzüglich Agio hinausgehen. Dies gilt auch für den Fall der Liquidation. Der vertragliche Ausschluss einer Nachschusspflicht lässt die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß §§ 171 ff. HGB unberührt.“
3
Auf Seite 24 des Emissionsprospekts finden sich unter der Rubrik „Rechtsform und Haftung“ folgende Hinweise: „…Soweit die Haftung beschränkt ist, besteht keine Nachschusspflicht, was insbesondere für die Fremdfinanzierung gilt. Die geplanten Auszahlungen übersteigen die im selben Zeitraum erwirtschafteten Gewinne und führen gemäß § 172 Abs. 4 HGB zu einem Wiederaufleben der beschränkten Kommanditistenhaftung in Höhe der vorgenommenen Auszahlungen.“
4
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der KG ursprünglich für den Erwerb der Gewerbeimmobilie ein Darlehen in Höhe von 200 Mio. DM. Da die Immobilie sich ab September 2003 nicht mehr in der gewünschten Weise vermieten ließ, geriet die KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten und konnte das Darlehen nicht länger bedienen. Die Klägerin gewährte der KG zur Vermeidung der Insolvenz mit Vertrag vom 22. März/15. Juni 2004 ein Folgedarlehen in Hö- he von 35 Mio. €, mit dem die noch offene Teilforderung aus dem ersten Darlehen abgelöst wurde. Die fälligen Tilgungs- und Zinsraten stundete die Klägerin immer wieder zu großen Teilen. Parallel dazu forderte die KG ihre Kommanditisten auf, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, um die wirtschaftliche Situation zu verbessern. Die Klägerin erstattete ihre als Kommanditistin erhaltenen Auszahlungen. Der Beklagte kam der Aufforderung nicht nach.
5
Der KG liegt für die Immobilie ein bindendes Kaufangebot der zweiten Initiatorin des Fonds zu einem Preis von 30 Mio. € vor, das sie jedoch erst in der Zeit vom 15. November bis zum 31. Dezember 2013 annehmen kann und das im Falle der Insolvenz der KG erlischt.
6
Zunächst hatte die Klägerin eine von den Stundungsvereinbarungen ausgenommene Zinsverbindlichkeit der KG in Höhe von 300.000 € aus dem Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis 13. Dezember 2004 anteilig gegen die Kommanditisten geltend gemacht. Am 7. September 2011 traf die Klägerin mit der KG eine neue Vereinbarung, der zufolge die Hauptforderung in Höhe von damals noch über 25 Mio. € sowie Zinsen in Höhe von 8 Mio. € gestundet wurden. Zinsen in Höhe von 500.000 € für den Zeitraum 2. Juli 2010 bis 30. August 2011 waren hiervon ausgenommen. Die Klägerin änderte dementsprechend ihren Klagevortrag und stützt ihren Anspruch seither auf diesen fällig gestellten Zinsbetrag abzüglich zwischenzeitlich erfolgter Zahlungen anderer Kommanditisten.
7
Die KG leistete auf die Zinsforderung von 500.000 € keine Zahlungen und teilte der Klägerin auf deren Nachfrage mit Schreiben vom 3. Januar 2012 mit, dass sie die fällige Zinsforderung weiterhin nicht erfüllen werde, da sie die entsprechenden Mittel als Rücklagen für eventuelle Sanierungsmaßnahmen an der Immobilie benötige. Die Klägerin forderte die KG mit Schreiben vom 6. Februar 2012 gleichwohl zur Zahlung auf.
8
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 17.767,39 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision hat nur bezüglich der Nebenforderung teilweise Erfolg. Im Übrigen hat das Berufungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben.
10
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Hauptforderung im Wesentlichen ausgeführt:
11
Der Beklagte hafte als Kommanditist gemäß § 171 Abs. 1 Satz 1, § 172 Abs. 4 HGB für die Zinsverbindlichkeit der KG gegenüber der Klägerin, weil er seine Einlage teilweise durch gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückerhalten habe.
12
In § 3 Nr. 7 Satz 1 GV sei kein Haftungsausschluss der Gesellschafter für Drittansprüche von Gesellschafter-Gläubigern zu sehen. Die Klausel habe lediglich klarstellende Bedeutung. Es werde bestätigt, dass der Kommanditist nur in Höhe seiner übernommenen Einlageverpflichtung hafte und keine Nachschusspflicht vereinbart worden sei.
13
Die Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatzrecht stünden dem klägerischen Anspruch nicht entgegen, da diese nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 (MoMiG, BGBl. I S. 2026) lediglich noch für die Fälle Anwendung fänden, in denen am 1. November 2008 ein Insolvenzverfahren schon eröffnet gewesen sei.
14
Da die Klägerin nicht nur Gläubigerin, sondern auch selbst Gesellschafterin sei, sei sie zwar aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich gehalten, sich zunächst an die KG zu wenden und die Mitgesellschafter lediglich subsidiär in Anspruch zu nehmen. Gleichwohl seien die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Kommanditisten gegeben, da die KG die Leistung verweigert habe.
15
Die Inanspruchnahme der Mitkommanditisten durch die Klägerin sei auch nicht deshalb treuwidrig, weil ihre Rechtsvorgängerin Initiatorin und Gründungsgesellschafterin der KG sei. Es sei damit zu rechnen, dass die Klägerin mit einem Teil ihrer Forderung gegen die KG ausfalle, da das im Raum stehende Kaufangebot für die Immobilie nicht genüge, um Darlehenshauptforderung und aufgelaufene Zinsen zu tilgen. Die Inanspruchnahme der Mitkommanditisten zur Reduktion der eigenen Verluste sei deshalb sachgerecht. Eine Benachteiligung der Anleger im Vergleich zur Situation im Fall der Insolvenz der KG liege darin nicht, da die Anleger auch dann zur Rückzahlung der ausgeschütteten Einlagen verpflichtet wären.
16
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
17
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe der ihm gewährten Ausschüttungen von 17.767,39 € gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB zu, weil seine Einlage teilweise zurückbezahlt worden ist, so dass seine persönliche Haftung gegenüber Gläubigern der KG in diesem Umfang wiederaufgelebt ist. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin unter Berücksichtigung eingegangener Zahlungen anderer Kommanditisten gegen die KG eine Zinsforderung von zuletzt noch über 300.000 €.
18
1. Bei dem Darlehen, welches die Rechtsvorgängerin der Klägerin der KG gewährt hat, handelt es sich um ein Drittgeschäft. Für Verbindlichkeiten der KG aus einem Drittgeschäft haften Kommanditisten gemäß §§ 128, 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 40/67, WM 1970, 280; Urteil vom 1. Dezember 1982 - VIII ZR 206/81, WM 1983, 30, 32). Ein Drittgeschäft ist jedes Geschäft, das seinen Rechtsgrund nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern in einem davon zu unterscheidenden Rechtsverhältnis hat. Aus einem solchen Drittgeschäft kann ein Gesellschafter grundsätzlich gegen seine Mitgesellschafter Ansprüche geltend machen. Ein Drittgeschäft kann - wie vorliegend - auch ein Darlehen sein, welches ein Gesellschafter der Gesellschaft gewährt hat. Eine Ausnahme ist dann denkbar, wenn der Gesellschafter aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelung zur Gewährung der Leistung verpflichtet ist und deshalb das Darlehen nicht vorzeitig kündigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1977 - II ZR 235/75, BGHZ 70, 61, 63 f.). Eine solche Ausnahme scheidet bei dem hier maßgeblichen Folgedarlehen über 35 Mio. € aus, weil die Klägerin zu dessen Gewährung gesellschaftsvertraglich nicht verpflichtet war.
19
2. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Anspruch der Klägerin nicht durch die Regelung in § 3 Nr. 7 Satz 1 GV ausgeschlossen.
20
a) Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften objektiv auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 18; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 8; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 11; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13 mwN). Dabei unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14 mwN). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14).
21
b) Danach ist § 3 Nr. 7 Satz 1 GV (nur) im Sinne einer Klarstellung auszulegen , dass die Kommanditisten lediglich in Höhe ihrer Einlagen haften und keine von § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB abweichende Vereinbarung einer Nachschusspflicht getroffen wurde. Ansprüche eines GesellschafterGläubigers gegen seine Mitgesellschafter aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB sind durch die Regelung dagegen nicht ausgeschlossen, ohne dass insoweit Zweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB bestehen würden.
22
Zu Unrecht meint die Revision, die Worte „irgendwelche Zahlungsver- pflichtungen“ und „Haftungen“ sprächen dafür, dass die Haftung der Kommandi- tisten soweit wie möglich eingeschränkt werden sollte und damit jegliche Ansprüche der Gesellschafter untereinander ausgeschlossen sein sollten, auch wenn es sich um die Haftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter handelt, die von der Gesellschafterstellung des Gläubigers an sich unabhängig ist und ebenso gegenüber einem Dritten hätte bestehen können.
23
Mit dieser Auslegung vernachlässigt die Revision den Zusammenhang, in dem die von ihr herangezogenen Begriffe gebraucht werden. Ein solcher möglichst weitreichender Haftungsausschluss der Kommanditisten lässt sich schon deshalb der Klausel nicht entnehmen, weil § 3 Nr. 7 Satz 1 GV Zah- lungsverpflichtungen und Haftungen nur insoweit ausschließt, als sie „über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung gezeichneten Komman- ditbeteiligung zuzüglich Agio hinausgehen“. Die Bestimmung könnte deshalb selbst bei dem von der Revision vertretenen Verständnis nur dann zu dem gewünschten Erfolg führen, wenn man zugleich annimmt, dass die anfängliche Leistung der Einlage zum Ausschluss sämtlicher Ansprüche ausreiche und eine spätere Rückgewähr der Einlage oder Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, unschädlich seien. Anderenfalls würde die Privilegierung erheblich relativiert und könnte den Anlegern des fraglichen Immobilienfonds gerade nicht nützen, da es von vornherein geplant war, dass sie Verlustzuweisungen und gewinnunabhängige Ausschüttungen erhalten. Eine solche Auslegung würde aber der gesetzlichen Systematik in § 172 Abs. 4 HGB widersprechen, welche die anfängliche Nichtleistung und die nachträgliche Rückzahlung gleichstellt. Es spricht deshalb einiges dafür, dass auch in der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung mit „Verpflichtung zur Leistung der … Kommanditbeteiligung“ die dauerhafte Leistung der Einlage gemeint ist.
24
Außerdem wäre es wenig zweckmäßig im Interesse einer möglichst umfassenden Privilegierung der Kommanditisten, die Haftung gegenüber jeglichen Dritten im Gesellschaftsvertrag zu verneinen, da ein solcher Ausschluss ohne Billigung des Dritten im Außenverhältnis nicht wirksam sein kann. Der Ausschluss hätte daher alleinige Bedeutung gegenüber einem GesellschafterGläubiger und hätte dann sogleich auf diesen, namentlich die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin als von Anfang an bekannte Hauptgläubigerin, zugeschnitten formuliert werden können.
25
Zudem enthält die Bestimmung in Satz 1 den Begriff „Ausschluss“ nicht. Vielmehr heißt es, dass Kommanditisten keine Verpflichtungen „übernehmen“. Dies spricht schon vom Wortlaut her dafür, dass es nicht darum geht, Ansprüche auszuschließen, die ohne eine entsprechende Vereinbarung kraft Gesetzes bestehen, sondern lediglich klarzustellen, dass über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus keine zusätzlichen Ansprüche begründet werden. Dies passt wiederum dazu, dass die Nachschusspflicht gegenüber der Gesellschaft na- mentlich genannt wird, die nur gilt, wenn sie in Abweichung zu § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB vereinbart wird.
26
Der Hinweis auf die weiterhin geltende gesetzliche Haftung nach §§ 171 ff. HGB gegenüber Gesellschaftsgläubigern in Satz 3 würde bei der von der Revision vertretenen Auslegung nur für dritte Gläubiger Bedeutung haben, nicht aber für Gesellschafter-Gläubiger. Dem Wortlaut lässt sich das jedoch nicht entnehmen. Eine Unterscheidung der beiden Gruppen von Gläubigern wäre naheliegend gewesen, zumal in Satz 1 Gesellschafter und Dritte gesondert genannt werden.
27
Nimmt man bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergänzend die Ausführungen im Emissionsprospekt in den Blick, wird deutlich, dass mit Satz 1 der Bestimmung lediglich bestätigt wird, dass die Kommanditisten nur in Höhe ihrer Einlagen haften und keine von § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB abweichende Nachschusspflicht vereinbart wurde. Wäre stattdessen eine so weitgehende Privilegierung der Kommanditisten beabsichtigt gewesen, wie sie die Revision annimmt, wäre es naheliegend gewesen, dies im Prospekt zu erwähnen. Die Revision sieht den Grund für die behauptete Privilegierung darin, Anleger für den Fonds zu interessieren. Diese sollten durch möglichst günstige Bedingungen für eine Beteiligung gewonnen werden. Dann aber wären diese Vorzüge im Prospekt hervorgehoben worden. Der Prospekt weist dagegen auf Seite 24 lediglich darauf hin, dass keine Nachschusspflicht besteht, soweit die Haftung beschränkt ist. Dies soll insbesondere auch für die Fremdfinanzierung gelten. Die Ausführungen stehen im Zusammenhang mit vorherigen Hinweisen zur unbeschränkten Haftung vor Eintragung im Handelsregister. Im nächsten Absatz wird darauf hingewiesen, dass die Auszahlungen die Gewinne übersteigen werden und die beschränkte Kommanditistenhaftung deshalb gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt. Dass dies gerade im Verhältnis zur Rechtsvorgängerin der Klägerin als größter Gläubigerin der KG, die auch von Anfang an fest- stand, nicht gelten und die Haftung hier nicht wieder aufleben sollte, wird im Prospekt an keiner Stelle erwähnt, obwohl dies für die Anleger eine erhebliche Verbesserung ihrer Stellung bedeutet hätte.
28
3. Der Durchsetzung des Anspruchs stehen auch nicht die von der Rechtsprechung auf der Grundlage der §§ 30, 31 GmbHG a.F. entwickelten Grundsätze zum Eigenkapitalersatzrecht entgegen.
29
Die Revision macht zwar geltend, die Klägerin habe mit den Stundungsvereinbarungen während einer Zeit, in der die KG bereits zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei, ein Darlehen in der Krise stehen gelassen. Die Klägerin habe über eine konzernrechtliche Verbindung an der Komplementärin maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG genommen. Die Klägerin könne deshalb ihren Darlehensrückzahlungsanspruch und auch die Zinsansprüche nicht gegen die KG geltend machen und damit in der Folge auch nicht gegenüber den akzessorisch haftenden Kommanditisten.
30
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des Eigenkapitalersatzrechts aber zu Recht dahinstehen lassen, da die Rechtsprechungsregeln und die hieraus resultierende Durchsetzungssperre mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen aufgehoben sind (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG). In Fällen, bei denen am 1. November 2008 noch kein Insolvenzverfahren eröffnet war, können Darlehen deshalb unabhängig davon, ob sie in einer Krise gewährt oder stehengelassen wurden, zurückgefordert werden (BGH, Beschluss vom 15. November 2011 - II ZR 6/11, ZIP 2012, 86 Rn. 11; Urteil vom 9. Oktober 2012 - II ZR 298/11, BGHZ 195, 42 Rn. 15). Auch bei der GmbH & Co KG sind die §§ 30, 31 GmbHG analog nicht mehr anwendbar (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 172a Rn. 1; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 172a a.F. Rn. 9 f.).
31
4. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, zunächst die KG in Anspruch zu nehmen, bevor sie ihre Drittgläubigerforderung gegen die Kommanditisten geltend macht.
32
Im Schrifttum wird teilweise vertreten, dass persönlich haftende Gesellschafter und damit auch Kommanditisten, die Ausschüttungen im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB erhalten haben, einem Gesellschafter-Gläubiger lediglich subsidiär haften und sich der Gläubiger zunächst an die Gesellschaft halten muss. Der Gesellschafter-Gläubiger werde zwar grundsätzlich wie jeder dritte Gläubiger behandelt, wenn es sich um ein Drittgeschäft handele. Die unbeschränkte Haftung werde aber von der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht überlagert, die gebiete, dass der Mitgesellschafter - in der Regel - nur dann in Anspruch genommen werden dürfe, wenn eine Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen nicht zu erwarten sei (vgl. Habersack in Staub, Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 128 Rn. 13, 26; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rn. 10; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 128 Rn. 24; Steitz in Henssler/Strohn, GesellschaftsR, § 128 HGB Rn. 10; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 49 I 2, S. 1412; K. Schmidt in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 128 Rn. 12, 20; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 128 Rn. 12, 20; Boesche in Oetker, HGB, 2. Aufl., § 128 Rn. 21; Walter, JZ 1983, 258, 260; a.A. MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 203, 220; Westermann in Ermann, BGB, 13. Aufl., § 705 Rn. 61; Habermeier in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2003, § 705 Rn. 43; Hadding/ Kießling in Soergel, BGB, Stand 2011, § 705 Rn. 57; Prediger, BB 1971, 245, 248 f.).
33
Das Reichsgericht hat stattdessen angenommen, dass der Gesellschafter -Gläubiger einem Dritten vollständig gleichgestellt sei und sich deshalb nicht zunächst an die Gesellschaft halten müsse. Es sei lediglich darauf zu achten, dass der Anteil abgezogen werde, der seiner eigenen Mithaftung entspreche.
Anderenfalls erhalte der Gesellschafter-Gläubiger etwas, das er unter Umständen zurückgewähren müsse und was damit die dolo agit-Einrede begründe (RG, Urteil vom 16. Juni 1914 - III 37/13, RGZ 85, 157, 162 f.; Urteil vom 5. Januar 1937 - II 182/36, RGZ 153, 305, 313 f.; dem folgend BGH, Urteil vom 1. Dezember 1982 - VIII ZR 206/81, WM 1983, 30, 32; Urteil vom 15. Januar 1988 - V ZR 183/86, BGHZ 103, 72, 76).
34
Der erkennende Senat hat die Frage in einer Entscheidung vom 10. November 1969 (II ZR 40/67, WM 1970, 280) offen gelassen. Sie ist im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu entscheiden. Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der eine Drittgläubigerforderung gegen einen persönlich haftenden Mitgesellschafter geltend macht, muss nicht zunächst die Gesellschaft in Anspruch nehmen. Eine generell nur subsidiäre Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften mit anderen Gesellschaftern lässt sich aus der Treuepflicht mangels Schutzbedürftigkeit der Mitgesellschafter nicht ableiten. Zwar ist anzuerkennen, dass ein Gesellschafter , wenn möglich, nicht sein eigenes Vermögen einsetzen soll, vielmehr Gesellschaftsschulden vor allem aus dem Gesellschaftsvermögen beglichen werden sollen. Der Mitgesellschafter, der von dem Gesellschafter-Gläubiger in Anspruch genommen wird, hat jedoch in der Regel nicht nur einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft gemäß § 110 HGB, wenn er die Gesellschaftsschuld begleicht. Er kann auch bereits aufgrund der drohenden Inanspruchnahme Freistellung verlangen (Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 110 Rn. 33; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 128 Rn. 35 mwN). Ist die Gesellschaft zur Zahlung bereit und in der Lage, sollte es somit gar nicht dazu kommen, dass der Mitgesellschafter auf sein privates Vermögen zurückgreifen muss, selbst wenn sich der Gesellschafter-Gläubiger direkt an ihn wendet. Kann oder will die Gesellschaft ihre Schuld dagegen nicht tilgen, würde der Gesellschafter auch unter grundsätzlicher Annahme der Subsidiarität haften.
35
Aus der Rechtsprechung des Senats zum Innenausgleich zwischen Gesellschaftern , nachdem ein Gesellschafter einen (dritten) Gesellschaftsgläubiger befriedigt hat, lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Diese Fallgestaltung ist mit der Geltendmachung einer Drittgläubigerforderung durch den Gesellschafter nicht vergleichbar. Obwohl der Aufwendungsersatzanspruch des leistenden Gesellschafters gegen die Gesellschaft aus § 110 HGB ein Sozialanspruch ist und Sozialansprüche während des Bestehens der Gesellschaft grundsätzlich nicht gegen die Gesellschafter geltend gemacht werden können, ist eine Regressmöglichkeit des leistenden Gesellschafters nach § 426 BGB bei Leistungsunfähigkeit der Gesellschaft anerkannt. Diese Ausnahme ist geboten, da es mehr oder weniger vom Zufall abhängen kann, welcher Gesellschafter von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen wird. Insoweit reicht aber eine Haftung in den Fällen aus, in denen von der Gesellschaft keine Befriedigung zu erlangen ist. Diese Besonderheit schlägt auf den gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergehenden Anspruch durch (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1962 - II ZR 204/60, BGHZ 37, 299, 302 f.; Urteil vom 15. Januar 1988 - V ZR 183/86, BGHZ 103, 72, 76 ff.; Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394, 396; Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313, 2314 Rn. 17), so dass auch dieser nicht mit der hier vorliegenden Konstellation eines Anspruchs eines Gesellschafter-Gläubigers aus einem Drittgeschäft vergleichbar ist.
36
5. Mit der Inanspruchnahme der Kommanditisten verstößt die Klägerin auch sonst nicht gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht.
37
a) Treuepflichten bestehen nicht nur zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, sondern obliegen auch den Gesellschaftern untereinander.
Diese müssen auf die Belange ihrer Mitgesellschafter Rücksicht nehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1975 - II ZR 16/73, BGHZ 64, 253, 257; Urteil vom 9. September 2002 - II ZR 198/00, ZIP 2003, 73, 74). Das kann im Einzelfall dazu führen, dass aufgrund überwiegender schutzwürdiger Interessen der Mitgesellschafter auch die Wahrnehmung außergesellschaftsrechtlicher Befugnisse und damit die Geltendmachung von Ansprüchen aus Drittgeschäften eingeschränkt ist (Servatius in Henssler/Strohn, GesellschaftsR, § 705 BGB Rn. 42; Schäfer in Staub, Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 214; Wiedemann, WM Sonderbeilage 7/1992 S. 11). Eine solche Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor.
38
b) Zwar ist die Klägerin nicht nur einfache Kommanditistin mit einem Anspruch gegen die Gesellschaft, sondern Rechtsnachfolgerin einer Gründungsgesellschafterin und Initiatorin des Fonds. Ferner hat sie bewusst lediglich einen geringeren Teil der Zinsen fällig gestellt und die Forderungen gegen die KG im Übrigen immer wieder gestundet. Hätte sie dies nicht getan, wäre die KG bereits insolvent. Es ist mit der Revision anzunehmen, dass die Klägerin die KG so lange am Leben halten möchte, bis diese Ende 2013 das Kaufangebot bezüglich der Immobilie annehmen und sich im Anschluss liquidieren kann. Es gibt auch zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die Fälligstellung des Zinsanspruchs durch die Klägerin und die Weigerung der KG, diese Forderung zu erfüllen , absprachegemäß hauptsächlich deshalb erfolgte, um die Inanspruchnahme der nicht zahlungsbereiten Kommanditisten durch die Klägerin zu ermöglichen , da der Kaufpreis, der im Falle eines Verkaufs Ende 2013 im Raum steht, nicht ausreichen dürfte, um die Forderungen der Klägerin zu erfüllen.
39
Diese Vorgehensweise ist aber nicht treuwidrig, da keine schutzwürdigen gegenläufigen Interessen der Kommanditisten ersichtlich sind. Von der Klägerin kann dagegen nicht verlangt werden, dass sie auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen die Mitkommanditisten dauerhaft verzichtet. Sie hat ein be- rechtigtes Interesse daran, ihre drohenden Verluste durch Inanspruchnahme der Mitgesellschafter zu reduzieren. Die Revision hält es zwar für reine Spekulation , ob und zu welchem Preis die Immobilie veräußert werden kann. Außer dem bindenden Kaufangebot zum Preis von 30 Mio. €, das deutlich unter der Summe der Verbindlichkeiten in Form der Darlehenshauptforderung in Höhe von über 25 Mio. € und der aufgelaufenen Zinsen von über 8 Mio. € liegt, ist jedoch keine bessere Verkaufsmöglichkeit ersichtlich. Auch die Revision trägt nicht vor, dass mit einem Verkaufspreis zu rechnen ist, der die Forderungen der Klägerin vollständig decken könnte.
40
Die Klägerin muss entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb gegenüber den Kommanditisten auf ihre Forderung verzichten, weil anderenfalls das wirtschaftliche Risiko des Fonds auf diese abgewälzt würde. Die Kommanditisten durften nicht darauf vertrauen, ihre Ausschüttungen endgültig behalten zu dürfen. Sie sind im Emissionsprospekt auf ihr Haftungsrisiko nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen worden. Dass die Bank, die einen solchen Fonds auflegt, nicht uneigennützig handelt und ein gewährtes Darlehen zurückfordern wird, ist zudem für den Anleger offensichtlich. Naheliegend ist auch, dass die Bank dabei alle ihr zur Verfügung stehenden Schuldner in Anspruch nehmen wird. Der Prospekt enthält keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin anders zu behandeln wäre als andere Drittgläubiger und nicht frei entscheiden dürfte, wen sie in Anspruch nimmt.
41
c) Der Umstand, dass die Gesellschafter-Gläubigerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin als Gründungsgesellschafterin und Initiatorin des Fonds für eine ordnungsgemäße Ausgestaltung des Fonds und eine Aufklärung der Anleger über die Risiken verantwortlich war, ist ebenso wenig ein Grund, die Anleger von ihrer Verbindlichkeit nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB zu entlasten. Eine fehlerhafte Aufklärung könnte Ansprüche der Anleger aus Prospekthaftung begründen. Solche stehen, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, vorliegend aber schon deshalb nicht im Raum, weil eine entsprechende Klage, an der auch der Beklagte beteiligt war, vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 4. Februar 2009 rechtskräftig abgewiesen wurde.
42
d) Im Falle der ansonsten drohenden Insolvenz der KG würden die Anleger nicht besser stehen. Auch insoweit ist deshalb nicht zu erkennen, warum es treuwidrig sein soll, dass die Klägerin ihre Ansprüche außerhalb der Insolvenz verfolgt. Die Klägerin behält ihren Anspruch aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB auch in der Insolvenz. Zwar können Gläubiger ihre Ansprüche gegen die Kommanditisten in der Insolvenz nicht mehr selbst durchsetzen. Dies geschieht indes gemäß § 171 Abs. 2 HGB durch den Insolvenzverwalter. Eine Schlechterstellung der Kommanditisten im Vergleich zur sofortigen Insolvenz könnte allenfalls darin liegen, dass sich durch die spätere Inanspruchnahme die Gesellschaftsschulden vergrößern könnten. Da die Kommanditisten jedoch im Außenverhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern lediglich in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen haften und auch im Innenverhältnis zur Gesellschaft nach § 3 Nr. 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags nicht weitergehend haften, wirkt sich ein weiteres Anwachsen offener Darlehenszinsen nicht auf ihre Haftung aus.
43
III. Das Urteil des Berufungsgerichts ist im Nebenanspruch zu korrigieren. Das Berufungsgericht hat Zinsen auf die Hauptforderung aus Verzug ab Rechtshängigkeit der Klage zugesprochen. Da die Klägerin ihren Anspruch gegen den Beklagten jedoch erstmals in dem späteren Schriftsatz vom 16. September 2011 auf den Zinsanspruch in Höhe von 500.000 € für den Zeitraum 2. Juli 2010 bis 30. August 2011 gestützt hat, nachdem der bis dahin geltend gemachte Zinsanspruch gestundet worden war, ist der Beklagte erst mit Zugang dieses Schriftsatzes in Verzug geraten. Die Klägerin hat erst ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, §§ 286, 289 Satz 2 BGB.
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Mit der schriftsätzlichen Geltendmachung ist der Anspruch fällig geworden und das Schreiben ist zugleich als Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen. Der Schriftsatz wurde ausweislich der Akten vom Klägervertreter direkt an den Beklagtenvertreter versandt. Daher kann vom Zugang des Schreibens am zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post (vgl. § 270 Satz 2 ZPO), mithin am 19. September 2011, einem Montag, ausgegangen werden. Verzug trat damit am 20. September 2011 ein. Gegen die Höhe des geltend gemachten Verzugsschadens hat der Beklagte keine Einwände erhoben.
Strohn Reichart Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2011 - 14e O 122/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.09.2012 - I-1 U 43/12 -

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.883,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.05.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.883,70 € festgesetzt, §§ 48 GKG, 3, 4 ZPO.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Aufwendungsersatz auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in Anspruch.

2

Der Kläger ist mit einer Einlage im Nominalwert von 100.000 DM kommanditistisch an der Beklagten, einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft beteiligt. Die Beklagte, als deren Sitz im Gesellschaftsvertrag und im Handelsregister H. angegeben ist, wo auch die persönlich haftende Gesellschafterin ihren Sitz hat, hält seit 1993 eine Immobilie in B., wo auch die geschäftsführende Kommanditistin der Beklagten und die Hausverwaltung geschäftsansässig sind. Ankauf und Errichtung der Immobilie waren durch die S. AG finanziert worden. Nachdem das Objekt zwischenzeitlich unvermietet war und das Darlehen daher nicht mehr ordnungsgemäß bedient wurde und auch eine Veräußerung der Immobilie trotz von der Beklagten für wirksam gehaltenen Kaufvertrags nicht zustande gekommen war, unterbreitete die S. AG den Kommanditisten der Beklagten das Angebot, wonach sie einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 23,25 % der Beteiligung an die Beklagte zurückzahlen sollten, die das Geld dann an die S. AG weiterleiten würde, und im Gegenzug die S. AG gegenüber den zahlenden Kommanditisten auf weitergehende Ansprüche aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB verzichten würde. Der Gesellschaftsvertrag sieht eine Verpflichtung, erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen, nicht vor.

3

Der Kläger ist dem Angebot nicht nachgekommen. In der Folge wurde er von der S. AG gerichtlich auf der Grundlage des § 172 Abs. 4 HGB in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen, die dem Betrag der Klageforderung entspricht, in Anspruch genommen. Nachdem der Kläger im Jahr 2012 zweitinstanzlich zur Zahlung verurteilt worden war, entschloss er sich, die erhaltenen Ausschüttungen an die Beklagte zurückzuzahlen, um das in der Revisionsinstanz anhängige Verfahren zu beenden.

4

Mit vorgerichtlichem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7.5.2014 forderte der Kläger die Beklagte anschließend zur Erstattung des Zahlbetrages bis zum 19.5.2014 auf.

5

Die S. AG stundet der Beklagten derzeit die Darlehensrückführung mit Ausnahme eines Teils der Zinsen.

6

Ein Liquidationsbeschluss wurde von der Gesellschafterversammlung der Beklagten nicht gefasst.

7

Der Kläger behauptet, eine Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen sei im Gesellschaftsvertrag explizit ausgeschlossen. Er meint, ihm stehe ein fälliger Rückzahlungsanspruch aus §§ 161 Abs. 2, 110 HGB zu.

8

Der Kläger beantragt:

9

I. Die beklagte Partei zu verurteilen, an den Kläger € 8.883,70 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.5.2014 zu bezahlen.

10

II. Die beklagte Partei wird verurteilt, an den Kläger € 808,13 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie rügt die sachliche Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts, weil Sitz der Beklagten B. sei. Des Weiteren trägt sie vor, ein Aufwendungsersatzanspruch bestehe nicht, jedenfalls sei er nicht fällig oder seine Geltendmachung treuwidrig. Dies ergebe sich daraus, dass die Rückzahlung einer geordneten Abwicklung der Beklagten durch freihändigen Verkauf der Fondsimmobilie im Wege stünde. Im Übrigen würde durch die Durchsetzung des eingeklagten Anspruchs ein „Inanspruchnahmekarussel“ im Verhältnis der Parteien und der S. AG ausgelöst werden.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

1. Die Klage ist zulässig (u. a) und überwiegend begründet (b).

16

a) Die Klage ist zulässig. Entgegen der Rüge der Beklagten ist das Landgericht Hamburg örtlich zuständig. Dabei kann offenbleiben, ob der gem. § 17 ZPO maßgebliche Sitz der Beklagten H. ist oder - wie die Beklagte meint -B..

17

Die Antwort auf diese Frage hängt in rechtlicher Hinsicht allerdings davon ab, ob der Sitz einer Personengesellschaft ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen, nämlich nach dem Ort bestimmt wird, von dem aus tatsächlich die Geschäfte geleitet werden und an dem sich der Schwerpunkt der unternehmerischen Betätigung befindet, oder ob auch Personengesellschaften das Recht zugestanden werden muss, ihren Sitz frei zu wählen, was hier durch die Bestimmung des Sitzes im Gesellschaftsvertrag geschehen ist. Die erstere Auffassung, auf die sich die Beklagte stützt, ist in Literatur und Rechtsprechung herrschend (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Born, HGB, § 106 Rn. 8 - 19 m.w.N.), die zweite wird von einer Mindermeinung mit starken Argumenten vertreten (vgl. Staub-Schäfer, § 106 Rn. 19 m.w.N.). Die Kammer neigt dazu, im Hinblick auf die zunehmend anerkannte rechtliche Angleichung der Personengesellschaften an juristische Personen der Mindermeinung den Vorzug zu geben. Sie muss sich insoweit aber nicht festlegen.

18

Die Frage kann hier vielmehr deshalb offenbleiben, weil die örtliche Zuständigkeit unabhängig von ihr zu bejahen ist. Selbst wenn es auf den tatsächlichen Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten ankommen und dieser in B. liegen sollte, wäre hier nämlich H. als Sitzort zugrunde zu legen. Denn dann wäre das Handelsregister, wo als Sitz H. eingetragen ist, falsch. Gemäß § 15 Abs. 3 HGB, der auch im Prozessrecht anwendbar ist (BGH, NJW 1979, 42), könnte sich der Kläger in diesem Fall auf die Eintragung berufen. Dass der Kläger positive Kenntnis von der Unrichtigkeit der Eintragung gehabt habe (§ 15 Abs. 3, 2. Hs. HGB), hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht vorgetragen. Angesichts der Sitzbestimmung im Gesellschaftsvertrag und des Sitzes der Komplementärin genügt der - dem Kläger sicher bekannte - Umstand, dass die Fondsimmobilie in B. belegen ist, hierfür nicht. Dass eine Fondsgesellschaft ihre Geschäftstätigkeit überwiegend am Ort des Anlageobjekts ausübt, erscheint nicht zwingend, wie sich bereits aus der Überlegung ergibt, dass Immobilien an verschiedenen Orten zu einem Fondsvermögen zusammengefasst werden können, ohne dass deshalb notwendigerweise mehrere Gesellschaftssitze vorhanden sein müssten.

19

b) Die Klage ist auch überwiegend begründet.

20

aa) Der Kläger kann die Erstattung des an die Beklagte geleisteten Betrages in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe aus §§ 161 Abs. 2, 110 HGB beanspruchen.

21

(1) Die Zahlung stellt eine freiwillige Aufwendung in einer Gesellschaftsangelegenheit dar. Die Zahlung geschah im Verhältnis zu der Beklagten freiwillig, denn unstreitig ist in dem Gesellschaftsvertrag der Parteien eine Rückzahlungspflicht hinsichtlich erhaltener Ausschüttungen nicht vorgesehen. Ob sie vertraglich sogar explizit ausgeschlossen ist, ist demgegenüber unerheblich.

22

(2) Die Zahlung betraf auch eine Gesellschaftsangelegenheit. Da sie im Verhältnis des Klägers als Gesellschafter zu der Beklagten als Gesellschaft erfolgte, ist dies an sich nicht weiter begründungsbedürftig. Soweit allerdings die Beklagte den Tatbestand des § 110 HGB hier deshalb verneinen will, weil der Kläger mit der Zahlung (auch) das Ziel verfolgte, von der Haftung im Verhältnis zur S. AG frei zu werden, vermag die Kammer ihr nicht zu folgen. Sie schließt sich vielmehr der gegenteiligen Auffassung des Bundesgerichtshofs (ZIP 2005, 1552) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 13.8.2015, 11 U 25/15) an.

23

(3) Schließlich durfte der Kläger die Zahlung auch i.S.d. § 110 HGB für erforderlich halten, nachdem ihm zuvor ein Angebot unterbreitet worden war, zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen freiwillig an diese zurück zu zahlen.

24

(4) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch auch fällig und seine Geltendmachung verstößt - wofür dieselben Erwägungen maßgeblich sind - auch nicht gegen Treu und Glauben. Gemäß § 271 BGB ist eine Forderung grundsätzlich sofort fällig. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass eine gesellschaftsvertragliche Treuepflicht des Klägers gegenüber der Beklagten der sofortigen Geltendmachung des Aufwendungserstattungsanspruchs entgegenstünde. Angesichts der Höhe der Klageforderung ist nicht ersichtlich, dass die begehrte Zahlung die wirtschaftliche Existenz der Beklagten gefährden würde. Soweit die Beklagte geltend macht, dass bei Rückzahlung der Klageforderung das derzeitige Stillhalten der S. AG gefährdet wäre, legt sie schon nicht nachvollziehbar dar, warum sie bei Begleichung der Klageforderung nicht mehr in der Lage sein könnte, die fällig gestellten Zinsforderungen der S. AG zu bedienen oder warum die S. AG gleichwohl nicht mehr zu der bisherigen Stundung bereit sein sollte. Dass vor dem Jahr 2012 eine Rückzahlung von Ausschüttungen in einem größeren Umfang angestrebt worden sein mag, als sie tatsächlich stattgefunden hat, genügt hierfür schon wegen des erheblichen Zeitablaufs seitdem nicht.

25

Ebenso wenig trägt die Beklagte schlüssig vor, dass die Erstattung an den Kläger sie an einer ordnungsgemäßen Liquidation hindern würde. Zum einen kann aus ihrem Vortrag nicht nachvollzogen werden, dass sie an der Durchsetzung des ihrer Auffassung nach wirksamen Kaufvertrags über die Fondsimmobilie infolge der Zahlung an den Kläger gehindert wäre. Im Übrigen fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass eine Abwicklung überhaupt wirksam beschlossen worden sei.

26

Schließlich kann die Rückforderung nicht als selbstwidersprüchlich angesehen werden. Ob dies anders zu beurteilen wäre, hätte der Kläger dem Angebot der S. AG entsprochen, erhaltene Ausschüttungen zur Überwindung der Krise an die Beklagte zurückzuzahlen, und die Beklagte unmittelbar danach auf Erstattung in Anspruch genommen, muss hier nicht entschieden werden. Denn der Kläger hat erst zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem er erfolgreich durch die S. AG in Anspruch genommen worden war, an die Beklagte gezahlt. Vor diesem Hintergrund führt auch das von der Beklagten befürchtete „Inanspruchnahme-Karussel“ nicht dazu, dass der Kläger an der Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs gehindert wäre (vgl. HansOLG, Beschluss vom 3.6.2015, 11 U 25/15). Es trifft zwar zu, dass durch die Rückzahlung seine Außenhaftung nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben und die S. AG ihn in der Folge wie bereits in dem zwischen ihr und dem Kläger geführten Rechtsstreit erneut in Anspruch nehmen könnte. Anschließend könnte er erneut Erstattung von der Beklagten verlangen. Indes erscheint es schon nicht sicher, dass die S. AG infolge der Erfüllung der Klageforderung tatsächlich erneut an den Kläger herantreten wird, und die Kammer vermag nicht zu erkennen, warum der bloßen Möglichkeit, dass es zu dem beschriebenen „Karussell“ kommt, bereits im vorliegenden Rechtsstreit Rechnung getragen werden müsste. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum es nicht dem Kläger überlassen bleiben sollte, sich zu entscheiden, ob er die Erstattung auch auf die Gefahr einer Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger verlangt oder dieses Risiko vermeiden will. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, dass er auf ihre Inanspruchnahme verzichtet, um nicht anschließend von der Darlehensgeberin in Anspruch genommen zu werden, ist nicht anzuerkennen, zumal auch die Beklagte selbst das „Karussell“ zum Stillstand bringen könnte, indem sie ihre Schuld gegenüber der S. AG erfüllt.

27

bb) Der tenorierte Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs begründet, §§ 286, 288 BGB. Infolge des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7.5.2014 befand sich die Beklagte mit Ablauf der darin gesetzten Frist, also am 20.5.2014 in Verzug.

28

cc) Unbegründet ist die Klage hingegen insoweit, als der Kläger Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten begehrt. Ein Anspruch hierauf ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB), denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte sich im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten bereits in Verzug befand. Die Kosten einer den Verzug erst begründenden Mahnung sind hingegen nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig.

29

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.943,77 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen auf die vorgenannten Beträge in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.02.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung zuvor an sie geleisteter Beträge.

2

Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten mit einer Einlage von 50.000,- DM. Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft. Seit dem 2.9.1993 hält die Beklagte eine Immobilie in der S.str. in B.. Der Ankauf und die Errichtung dieser Immobilie wurden durch ein Darlehen der S. Bank finanziert. Das Objekt S.str. war bis zum 30.9.2003 vermietet, ein unmittelbarer Nachfolger fand sich nicht, was zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten führte. Ein bei der Hauptgläubigerin, der S. Bank AG, aufgenommenes Darlehen konnte demzufolge nicht mehr ordnungsgemäß bedient werden. Die Beklagte führte im Jahre 2008 mit der S. Bank AG Gespräche, um den Bestand des Fonds zu sichern und eine geregelte Liquidation durchzuführen, bei der u.a. auch die Immobilie veräußert werden sollte. Da der Verkauf jedoch nicht zustande kam, trat die Beklagte erneut in Verhandlungen mit der S. Bank AG ein. Die S. Bank AG bot in diesem Rahmen den Kommanditisten an, dass sie insgesamt einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 23,25 % der Beteiligung an die Beklagte zurückzahlen, die das Geld sodann an die S. Bank AG weiterleitet, und im Gegenzug die S. Bank AG gegenüber den zahlenden Kommanditisten auf weitergehende Ansprüche gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB verzichtet.

3

Der Kläger unterzeichnete die beiden Freiststellungsvereinbarungen vom 21./31.1.2009 (Anl. K 1) und 22.3.2010 (Anl. K 2). In der 2. Freistellungsvereinbarung verpflichtete der Kläger sich unter Ziff. 1.1., von den erhaltenen Ausschüttungsbeträgen bis zum 31.3.2010 23,25 % bezogen auf seine Einlage, insgesamt 5943,77 €, zurückzuzahlen. Im Übrigen wird auf die Freistellungsvereinbarungen inhaltlich ausdrücklich Bezug genommen. An den Tagen, an der Kläger die Vereinbarungen unterzeichnete, leistete er Zahlungen in Höhe von 2876,02 € und 3047,64 € auf das in der Freistellungsvereinbarung benannte Treuhandkonto der Beklagten zur sofortigen Weiterleitung an die S. Bank AG.

4

Mit Geschäftsbericht 2015 ließ die geschäftsführende Kommanditistin mitteilen, dass der geplante Verkauf der Immobilie an die N. V. final gescheitert war. Eine Beschlusslage über ein alternatives Vorgehen bestand nicht.

5

Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in der geltend gemachten Höhe gem. §§ 161 Abs. 2, 110 HGB. Die Rückzahlung von Ausschüttungsbeträgen zur teilweisen Tilgung des Darlehens der Beklagten bei der S. Bank AG sei ein freiwilliges Sonderopfer des Klägers gewesen. Es sei ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt, insbesondere habe sich aus dem Gesellschaftsvertrag (Anl. B 1) keine derartige Verpflichtung ergeben. Der Anspruch sei gem. § 271 BGB auch fällig. Eine Verjährung der Ansprüche sei nicht eingetreten, denn der Lauf der Verjährung sei auf der Grundlage der beiden Freistellungsvereinbarungen gemäß § 205 BGB gehemmt gewesen. Zudem verstoße die Geltendmachung der Verjährungseinrede gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.943,77 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.02.2015 zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie trägt vor, das Landgericht Hamburg sei örtlich unzuständig. Im Übrigen habe der Kläger die Zahlungen nicht freiwillig und im Geschäftskreis der Beklagten, sondern aufgrund der Freistellungsvereinbarungen und überwiegend aus Eigeninteresse geleistet. Ein Anspruch aus § 110 HGB sei nicht fällig bzw. seine Geltenmachung rechtsmißbräuchlich und ein Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten. Hierzu behauptet sie, dass eine geordnete Abwicklung, die das erstrebte Ziel sei, bei Rückforderung der Beträge gefährdet sei. Die Beklagte beruft sich zudem auf die Einrede der Verjährung und meint, der Wortlaut der Freistellungsvereinbarungen gebe nichts für ein „verjährungshemmendes Stillhalteabkommen“ her.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist zulässig und begründet.

12

I. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 16.4.2012, 25 W 39/12) enthält nichts Maßgebliches über eine anderweitige örtliche Zuständigkeit als die des Landgerichts Hamburg gem. § 17 ZPO, weil der Sitz der Beklagten nach § 1 des Gesellschaftsvertrages (Anl. B 1) in Hamburg ist.

13

II. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte in der geltend gemachten Höhe aus §§ 161 Abs. 2, 110 Abs. 1 HGB.

14

Nach § 110 HGB, der gem. § 161 Abs. 2 HGB auch für die Kommanditgesellschaft gilt, ist die Gesellschaft dem Gesellschafter zum Ersatz verpflichtet, wenn er in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen macht, die er nach den Umständen für erforderlich halten darf.

15

1. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Zahlungen des Klägers an die S. Bank AG als Gläubigerin der Beklagten stellten Aufwendungen in einer Gesellschaftsangelegenheit dar. Sie erfolgten zur teilweisen Tilgung einer Gesellschaftsverbindlichkeit und auch freiwillig, denn der Kläger war gegenüber der Beklagten zu diesen Zahlungen nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 20.6.2005, II ZR 252/03, juris Rz. 9; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil von 4.4.2014, 11 U 310/13; LG Hamburg, Urteil vom 1.11.2013, 328 O 108/13).

16

Eine Verpflichtung des Klägers ergab sich nicht daraus, dass ihm die Beklagte einen Teil der Kommanditeinlage durch gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzahlte. Es fehlt an einer Regelung im Gesellschaftsvertrag (Anl. B 1), die eine entsprechende Erstattung vorsieht. Dass der Kläger infolge der wieder aufgelebten Außenhaftung gem. §§ 171 Abs. 1 Hs. 1, 172 Abs. 4 HGB gegenüber der S. Bank AG möglicherweise zur Zahlung verpflichtet war, ist unerheblich (BGH aaO und Urteil vom 8.10.2013, II ZR 310/12).

17

Auch aus den Freistellungsvereinbarungen (Anl. K 1 und K 2) kann keine rechtliche Bindung des Klägers entnommen werden, weil er diese freiwillig geschlossen hat, ohne in Bezug auf die Beklagte dazu verpflichtet gewesen zu sein. Er war weder vertraglich verpflichtet, die empfangenen Ausschüttungen zurückzuzahlen noch musste er sich mit den Freistellungsvereinbarungen dazu verpflichten.

18

Der Kläger durfte die Aufwendungen den Umständen nach auch für erforderlich halten, weil er der Gesellschaft in einer wirtschaftlich schlechten Situation geholfen hat.

19

2. Der Anspruch aus § 110 HGB ist auch fällig und seine Geltendmachung ist weder rechtsmißbräuchlich noch verstößt er gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten.

20

Nach § 271 BGB kann der Gläubiger eine Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für eine Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Hier fehlt es an einer bestimmten Zeit für die Leistung, so dass die Beklagte als Schuldnerin Vereinbarungen oder Umstände darlegen und ggf. nachweisen muss, aus denen sich eine spätere Leistungszeit ergibt. Dies hat die Beklagte nicht in ausreichendem Maße getan. Die Beklagte behauptet hierzu u.a., dass der Zweck der Freistellungsvereinbarungen nicht erfüllt sei und die Beklagte für eine geordnete Abwicklung noch Zeit brauche. Dem tritt der Kläger entgegen und macht insbesondere im Schriftsatz vom 11.6.2015 auf S. 6 ff. dezidierte Ausführungen im Hinblick auf die Fälligkeit und Höhe der Klagforderung. Hinreichende durch die Beklagte vorgetragene Umstände, die darauf schließen lassen, dass die finanzielle Situation der Beklagten nach wie vor ungeordnet sei, der verfolgte Zweck der Vereinbarung nicht erreicht würde und die Gesellschaft bei Rückforderung des geltend gemachten Betrages gefährdet wäre, liegen nicht vor. Es kann nicht erkannt werden, dass eine sofortige Geltendmachung der Summe von 5.943,77 € durch den Kläger eine maßgebliche Verschlechterung der finanziellen Situation der Beklagten nach sich ziehen würde. Von daher ist auch in der Geltendmachung der Forderung keine Rechtsmißbräuchlichkeit und kein Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten zu erkennen.

21

3. Die Forderung des Klägers ist auch nicht verjährt, so dass die Beklagte die Leistung nicht gem. § 214 BGB verweigern darf. Grundsätzlich gilt mangels anderweitiger Regelungen auch für Ansprüche aus § 110 HGB gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hatte. Verjährungsbeginn war mithin zum Ende der Jahre 2009 und 2010, in denen die Freistellungsvereinbarungen abgeschlossen und das Geld vom Kläger ausgezahlt wurde.

22

Jedoch ist - wie von Klägerseite mit Schriftsatz vom 25.9.2015 richtig ausgeführt - die Verjährung zunächst gem. § 205 BGB gehemmt gewesen. Sodann verstößt die Geltendmachung der Verjährungseinrede gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung der Klägerseite an.

23

Es war zunächst so, dass der Kläger nach Unterzeichnung der Freistellungsvereinbarungen in den Jahren 2009 und 2010 und der Auszahlung der Beträge diese Forderungen nicht sofort wieder hätte geltend machen bzw. die Beklagte die Leistung vorübergehend hätte verweigern dürfen. Eine andere Sichtweise hätte offensichtlich und für beide Parteien erkennbar und gewollt dem Zweck der Freistellungsvereinbarungen widersprochen, eine geordnete Abwicklung des Kreditverhältnisses mit der S. Bank AG zu ermöglichen, wozu auch der Verkauf der Immobilie gehören sollte. Zunächst war also die Verjährung durch ein zwischen den Parteien stillschweigend abgeschlossenes und so auszulegendes Stillhalteabkommen gem. § 205 BGB gehemmt, wobei aber nicht eindeutig festzustellen ist, wie lange dies genau dauerte.

24

Die genaue Dauer der Hemmung der Verjährung kann aber auch dahinstehen, weil die Geltendmachung der Verjährungseinrede durch die Beklagte vorliegend gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung verstößt. Die Beklagte hatte mit Abschluss der Freistellungsvereinbarungen dem Kläger gegenüber einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der - wie zuvor ausgeführt - dahin ging, dass zunächst im Sinne einer geordneten Abwicklung des Kreditverhältnisses mit der S. Bank AG u.a. auch die Immobilie veräußert werden sollte. Hiervon konnte der Kläger nach den Vereinbarungen ausgehen, so dass er von der Rückforderung der geleisteten Zahlungen während der Verjährungsfrist abgehalten wurde. Der Kläger durfte ebenfalls davon ausgehen und sich darauf verlassen, dass sich die Beklagte für diesen Zeitraum auch im Falle der Geltendmachung von Rückzahlungsforderungen nicht auf die Einrede der Verjährung berufen würde. Unstreitig hat die geschäftsführende Kommanditistin in ihrem Geschäftsbericht 2015 mitteilen lassen, dass der geplante Verkauf der Fondsimmobilie an die N. V. final gescheitert sei und eine Beschlusslage für ein alternatives Vorgehen nicht existiere. Wenn der Kläger sodann mit dieser Klage aus März 2015 - kurz nachdem also das Scheitern des Verkaufs durch den Geschäftsbericht mitgeteilt worden ist - seinen Anspruch auf Rückzahlung der Beträge einklagt, so kann die Beklagte ihm nicht mit Erfolg diese Einrede der Verjährung entgegen halten. Der Kläger hat kurz nach Wegfall des Vertrauenstatbestandes, also der Mitteilung des Scheiterns des Verkaufs, Klage erhoben, was rechtzeitig ist. Die hiergegen erhobene Verjährungseinrede erfolgt unter Verstoß gegen Treu und Glauben, weil sich die Beklagte die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen damit einseitig und rechtsmißbräuchlich zu Nutze macht und den Kläger als Gesellschafter, der der Gesellschaft in Krisenzeiten durch Zahlungen geholfen hat, damit versucht, um seinen berechtigten Rückzahlungsanspruch zu bringen.

25

III. Der Kläger hat ebenfalls einen Anspruch auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren und die geltend gemachten Zinsen gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 und 4 BGB. Der Kläger hat die Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten zur Zahlung bis zum 20.2.2015 aufgefordert, nachdem er bereits zuvor selbst erfolglos Zahlung von der Beklagten verlangt hatte. Die Beklagte befand sich mithin seit dem 21.2.2015 in Verzug und hat demgemäß dem Kläger den geltend gemachten, richtig berechneten Verzugsschaden zu ersetzen.

26

IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 2 ZPO.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.883,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.05.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.883,70 € festgesetzt, §§ 48 GKG, 3, 4 ZPO.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Aufwendungsersatz auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in Anspruch.

2

Der Kläger ist mit einer Einlage im Nominalwert von 100.000 DM kommanditistisch an der Beklagten, einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft beteiligt. Die Beklagte, als deren Sitz im Gesellschaftsvertrag und im Handelsregister H. angegeben ist, wo auch die persönlich haftende Gesellschafterin ihren Sitz hat, hält seit 1993 eine Immobilie in B., wo auch die geschäftsführende Kommanditistin der Beklagten und die Hausverwaltung geschäftsansässig sind. Ankauf und Errichtung der Immobilie waren durch die S. AG finanziert worden. Nachdem das Objekt zwischenzeitlich unvermietet war und das Darlehen daher nicht mehr ordnungsgemäß bedient wurde und auch eine Veräußerung der Immobilie trotz von der Beklagten für wirksam gehaltenen Kaufvertrags nicht zustande gekommen war, unterbreitete die S. AG den Kommanditisten der Beklagten das Angebot, wonach sie einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 23,25 % der Beteiligung an die Beklagte zurückzahlen sollten, die das Geld dann an die S. AG weiterleiten würde, und im Gegenzug die S. AG gegenüber den zahlenden Kommanditisten auf weitergehende Ansprüche aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB verzichten würde. Der Gesellschaftsvertrag sieht eine Verpflichtung, erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen, nicht vor.

3

Der Kläger ist dem Angebot nicht nachgekommen. In der Folge wurde er von der S. AG gerichtlich auf der Grundlage des § 172 Abs. 4 HGB in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen, die dem Betrag der Klageforderung entspricht, in Anspruch genommen. Nachdem der Kläger im Jahr 2012 zweitinstanzlich zur Zahlung verurteilt worden war, entschloss er sich, die erhaltenen Ausschüttungen an die Beklagte zurückzuzahlen, um das in der Revisionsinstanz anhängige Verfahren zu beenden.

4

Mit vorgerichtlichem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7.5.2014 forderte der Kläger die Beklagte anschließend zur Erstattung des Zahlbetrages bis zum 19.5.2014 auf.

5

Die S. AG stundet der Beklagten derzeit die Darlehensrückführung mit Ausnahme eines Teils der Zinsen.

6

Ein Liquidationsbeschluss wurde von der Gesellschafterversammlung der Beklagten nicht gefasst.

7

Der Kläger behauptet, eine Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen sei im Gesellschaftsvertrag explizit ausgeschlossen. Er meint, ihm stehe ein fälliger Rückzahlungsanspruch aus §§ 161 Abs. 2, 110 HGB zu.

8

Der Kläger beantragt:

9

I. Die beklagte Partei zu verurteilen, an den Kläger € 8.883,70 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.5.2014 zu bezahlen.

10

II. Die beklagte Partei wird verurteilt, an den Kläger € 808,13 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie rügt die sachliche Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts, weil Sitz der Beklagten B. sei. Des Weiteren trägt sie vor, ein Aufwendungsersatzanspruch bestehe nicht, jedenfalls sei er nicht fällig oder seine Geltendmachung treuwidrig. Dies ergebe sich daraus, dass die Rückzahlung einer geordneten Abwicklung der Beklagten durch freihändigen Verkauf der Fondsimmobilie im Wege stünde. Im Übrigen würde durch die Durchsetzung des eingeklagten Anspruchs ein „Inanspruchnahmekarussel“ im Verhältnis der Parteien und der S. AG ausgelöst werden.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

1. Die Klage ist zulässig (u. a) und überwiegend begründet (b).

16

a) Die Klage ist zulässig. Entgegen der Rüge der Beklagten ist das Landgericht Hamburg örtlich zuständig. Dabei kann offenbleiben, ob der gem. § 17 ZPO maßgebliche Sitz der Beklagten H. ist oder - wie die Beklagte meint -B..

17

Die Antwort auf diese Frage hängt in rechtlicher Hinsicht allerdings davon ab, ob der Sitz einer Personengesellschaft ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen, nämlich nach dem Ort bestimmt wird, von dem aus tatsächlich die Geschäfte geleitet werden und an dem sich der Schwerpunkt der unternehmerischen Betätigung befindet, oder ob auch Personengesellschaften das Recht zugestanden werden muss, ihren Sitz frei zu wählen, was hier durch die Bestimmung des Sitzes im Gesellschaftsvertrag geschehen ist. Die erstere Auffassung, auf die sich die Beklagte stützt, ist in Literatur und Rechtsprechung herrschend (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Born, HGB, § 106 Rn. 8 - 19 m.w.N.), die zweite wird von einer Mindermeinung mit starken Argumenten vertreten (vgl. Staub-Schäfer, § 106 Rn. 19 m.w.N.). Die Kammer neigt dazu, im Hinblick auf die zunehmend anerkannte rechtliche Angleichung der Personengesellschaften an juristische Personen der Mindermeinung den Vorzug zu geben. Sie muss sich insoweit aber nicht festlegen.

18

Die Frage kann hier vielmehr deshalb offenbleiben, weil die örtliche Zuständigkeit unabhängig von ihr zu bejahen ist. Selbst wenn es auf den tatsächlichen Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten ankommen und dieser in B. liegen sollte, wäre hier nämlich H. als Sitzort zugrunde zu legen. Denn dann wäre das Handelsregister, wo als Sitz H. eingetragen ist, falsch. Gemäß § 15 Abs. 3 HGB, der auch im Prozessrecht anwendbar ist (BGH, NJW 1979, 42), könnte sich der Kläger in diesem Fall auf die Eintragung berufen. Dass der Kläger positive Kenntnis von der Unrichtigkeit der Eintragung gehabt habe (§ 15 Abs. 3, 2. Hs. HGB), hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht vorgetragen. Angesichts der Sitzbestimmung im Gesellschaftsvertrag und des Sitzes der Komplementärin genügt der - dem Kläger sicher bekannte - Umstand, dass die Fondsimmobilie in B. belegen ist, hierfür nicht. Dass eine Fondsgesellschaft ihre Geschäftstätigkeit überwiegend am Ort des Anlageobjekts ausübt, erscheint nicht zwingend, wie sich bereits aus der Überlegung ergibt, dass Immobilien an verschiedenen Orten zu einem Fondsvermögen zusammengefasst werden können, ohne dass deshalb notwendigerweise mehrere Gesellschaftssitze vorhanden sein müssten.

19

b) Die Klage ist auch überwiegend begründet.

20

aa) Der Kläger kann die Erstattung des an die Beklagte geleisteten Betrages in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe aus §§ 161 Abs. 2, 110 HGB beanspruchen.

21

(1) Die Zahlung stellt eine freiwillige Aufwendung in einer Gesellschaftsangelegenheit dar. Die Zahlung geschah im Verhältnis zu der Beklagten freiwillig, denn unstreitig ist in dem Gesellschaftsvertrag der Parteien eine Rückzahlungspflicht hinsichtlich erhaltener Ausschüttungen nicht vorgesehen. Ob sie vertraglich sogar explizit ausgeschlossen ist, ist demgegenüber unerheblich.

22

(2) Die Zahlung betraf auch eine Gesellschaftsangelegenheit. Da sie im Verhältnis des Klägers als Gesellschafter zu der Beklagten als Gesellschaft erfolgte, ist dies an sich nicht weiter begründungsbedürftig. Soweit allerdings die Beklagte den Tatbestand des § 110 HGB hier deshalb verneinen will, weil der Kläger mit der Zahlung (auch) das Ziel verfolgte, von der Haftung im Verhältnis zur S. AG frei zu werden, vermag die Kammer ihr nicht zu folgen. Sie schließt sich vielmehr der gegenteiligen Auffassung des Bundesgerichtshofs (ZIP 2005, 1552) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 13.8.2015, 11 U 25/15) an.

23

(3) Schließlich durfte der Kläger die Zahlung auch i.S.d. § 110 HGB für erforderlich halten, nachdem ihm zuvor ein Angebot unterbreitet worden war, zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen freiwillig an diese zurück zu zahlen.

24

(4) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch auch fällig und seine Geltendmachung verstößt - wofür dieselben Erwägungen maßgeblich sind - auch nicht gegen Treu und Glauben. Gemäß § 271 BGB ist eine Forderung grundsätzlich sofort fällig. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass eine gesellschaftsvertragliche Treuepflicht des Klägers gegenüber der Beklagten der sofortigen Geltendmachung des Aufwendungserstattungsanspruchs entgegenstünde. Angesichts der Höhe der Klageforderung ist nicht ersichtlich, dass die begehrte Zahlung die wirtschaftliche Existenz der Beklagten gefährden würde. Soweit die Beklagte geltend macht, dass bei Rückzahlung der Klageforderung das derzeitige Stillhalten der S. AG gefährdet wäre, legt sie schon nicht nachvollziehbar dar, warum sie bei Begleichung der Klageforderung nicht mehr in der Lage sein könnte, die fällig gestellten Zinsforderungen der S. AG zu bedienen oder warum die S. AG gleichwohl nicht mehr zu der bisherigen Stundung bereit sein sollte. Dass vor dem Jahr 2012 eine Rückzahlung von Ausschüttungen in einem größeren Umfang angestrebt worden sein mag, als sie tatsächlich stattgefunden hat, genügt hierfür schon wegen des erheblichen Zeitablaufs seitdem nicht.

25

Ebenso wenig trägt die Beklagte schlüssig vor, dass die Erstattung an den Kläger sie an einer ordnungsgemäßen Liquidation hindern würde. Zum einen kann aus ihrem Vortrag nicht nachvollzogen werden, dass sie an der Durchsetzung des ihrer Auffassung nach wirksamen Kaufvertrags über die Fondsimmobilie infolge der Zahlung an den Kläger gehindert wäre. Im Übrigen fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass eine Abwicklung überhaupt wirksam beschlossen worden sei.

26

Schließlich kann die Rückforderung nicht als selbstwidersprüchlich angesehen werden. Ob dies anders zu beurteilen wäre, hätte der Kläger dem Angebot der S. AG entsprochen, erhaltene Ausschüttungen zur Überwindung der Krise an die Beklagte zurückzuzahlen, und die Beklagte unmittelbar danach auf Erstattung in Anspruch genommen, muss hier nicht entschieden werden. Denn der Kläger hat erst zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem er erfolgreich durch die S. AG in Anspruch genommen worden war, an die Beklagte gezahlt. Vor diesem Hintergrund führt auch das von der Beklagten befürchtete „Inanspruchnahme-Karussel“ nicht dazu, dass der Kläger an der Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs gehindert wäre (vgl. HansOLG, Beschluss vom 3.6.2015, 11 U 25/15). Es trifft zwar zu, dass durch die Rückzahlung seine Außenhaftung nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben und die S. AG ihn in der Folge wie bereits in dem zwischen ihr und dem Kläger geführten Rechtsstreit erneut in Anspruch nehmen könnte. Anschließend könnte er erneut Erstattung von der Beklagten verlangen. Indes erscheint es schon nicht sicher, dass die S. AG infolge der Erfüllung der Klageforderung tatsächlich erneut an den Kläger herantreten wird, und die Kammer vermag nicht zu erkennen, warum der bloßen Möglichkeit, dass es zu dem beschriebenen „Karussell“ kommt, bereits im vorliegenden Rechtsstreit Rechnung getragen werden müsste. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum es nicht dem Kläger überlassen bleiben sollte, sich zu entscheiden, ob er die Erstattung auch auf die Gefahr einer Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger verlangt oder dieses Risiko vermeiden will. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, dass er auf ihre Inanspruchnahme verzichtet, um nicht anschließend von der Darlehensgeberin in Anspruch genommen zu werden, ist nicht anzuerkennen, zumal auch die Beklagte selbst das „Karussell“ zum Stillstand bringen könnte, indem sie ihre Schuld gegenüber der S. AG erfüllt.

27

bb) Der tenorierte Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs begründet, §§ 286, 288 BGB. Infolge des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7.5.2014 befand sich die Beklagte mit Ablauf der darin gesetzten Frist, also am 20.5.2014 in Verzug.

28

cc) Unbegründet ist die Klage hingegen insoweit, als der Kläger Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten begehrt. Ein Anspruch hierauf ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB), denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte sich im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten bereits in Verzug befand. Die Kosten einer den Verzug erst begründenden Mahnung sind hingegen nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig.

29

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.