Landgericht Hamburg Urteil, 18. Jan. 2017 - 307 S 75/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 07.07.2015, Az. 532 C 455/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass im Rechtsverhältnis der Parteien bis zum 31.12.2028 (Ablauf der Bindungsfrist gemäß Abschnitt XII der Förderzusage vom 24.1.2012) von einer 91,52 qm großen Wohnfläche für die von den Klägern angemietete Wohnung im Haus H. Weg ..., ... H., 4. OG links, auszugehen ist und diese Fläche für die Berechnungen der Miete, Mieterhöhungen sowie Abrechnung der Betriebskosten maßgebend ist.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 511 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2014 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Stellplätze im Fahrradkeller im Haus H. Weg ..., ... H. zuzuweisen und ihnen diese Plätze kostenlos zu überlassen.
4. Der Beklagte wird verurteilt an die Kläger 503,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2014 als Nebenforderung für die außergerichtlichen Kosten der Geschäftsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 2300 VV, zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 56 % und der Beklagte zu 44 %.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.675,04 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
- 2
Das Amtsgericht hat neben der Feststellung, dass im Rechtsverhältnis der Parteien von einer 91,52 qm großen Wohnfläche auszugehen ist und diese Fläche für die Berechnungen der Miete, Mieterhöhungen sowie Abrechnung der Betriebskosten maßgebend ist, festgestellt, dass die in § 27 Abs. 2 des Mietvertrages aufgeführte Staffelmietvereinbarung unwirksam ist. Daneben hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von 711 € sowie dazu verurteilt, den Klägern Fahrradstellplätze kostenlos zur Verfügung zu stellen. Schließlich hat das Amtsgericht den Klägern den Ausgleich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die auf einen Streitwert von 5.000 € berechnet waren, zu gesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
- 3
Zur Begründung hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:
- 4
Zur Wohnfläche:
- 5
Zur Wohnfläche hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es dem Beklagten - selbst bei tatsächlich größerer Wohnfläche - im Verhältnis der Parteien verwehrt sei, sich hierauf zu berufen, da die Vereinbarung zwischen der IFB und dem Beklagten auf das Rechtsverhältnis der Parteien ausstrahle. Eine Differenzierung zwischen der förderfähigen und der tatsächlichen Wohnfläche widerspreche dem Sinn und Zweck der Förderbestimmungen, die dem Schutz des Mieters dienten. Dies folge auch aus § 17 HmbWoFG. Der Beklagte habe deshalb die für den Zeitraum Oktober 2013 - Oktober 2014 überzahlte Miete gemäß § 812 BGB in Höhe von 711 € an die Kläger zurück zu zahlen. Bei dem Rückzahlungsanspruch sei die Nettomiete maßgeblich und nicht die Bruttomiete. Etwaige Überzahlungen seien im Rahmen der Nebenkostenabrechnung zu berücksichtigen.
- 6
Dachterrasse:
- 7
Die Kläger seien aufgrund der eingeschränkten Nutzbarkeit der Dachterrasse im Zeitraum vom 9.9.2014 - 31.11.2014 zur Minderung der Miete berechtigt gewesen, da ihr Alleinnutzungsrecht durch die Verweigerung der Schlüsselherausgabe beeinträchtigt sei. Ihr Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB belaufe sich allerdings - nicht wie von den Klägern vorgetragen - auf 120 €, sondern lediglich auf 60 €, da der Mietgebrauch nicht so stark eingeschränkt sei.
- 8
Rückzahlungsanspruch wegen unzulässiger Koppelung:
- 9
Den Klägern stehe ein Anspruch in Höhe von 200 € zu. In dieser Höhe sei die Zahlung für den Stellplatz rechtsgrundlos erfolgt, da die Koppelung durch § 2 Abs. 2 MV gemäß § 134 BGB i.V.m. § 10 Abs. VI HmbWoBindG unzulässig gewesen sei. Die Öffnungsklausel des § 10 Abs. 6 S. 2 HmbWoBindG sei nicht einschlägig. Dies ergebe eine Auslegung der Norm unter Berücksichtigung der von den Parteien eingereichten Lichtbilder. Die Leistungen seien gemäß § 10 Abs. 7 WoBindG zurück zu erstatten.
- 10
Verpflichtung zur kostenlosen Überlassung eines Fahrradstellplatzes:
- 11
Hierzu hat das Amtsgericht ausgeführt, die Kläger hätten einen vertraglichen Nutzungsanspruch. Zwar sei der Fahrradkeller nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand des Mietvertrages, allerdings habe der Beklagte den Klägern einen Stellplatz über Monate vorbehaltlos zur Verfügung gestellt und ihnen ein Schlüssel ausgehändigt. Darüber hinaus folge ein Nutzungsanspruch der Kläger aus dem Verhältnis zwischen dem Beklagten und der IFB, da diese kostenfreie Fahrradstellplätze mitgefördert habe.
- 12
Staffelmietvereinbarung:
- 13
Die Staffelmietvereinbarung mit der vorgesehenen Mieterhöhung ab dem 1.1.2029 sei unwirksam, da die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch unterlaufen und der Zweck der Wohnraumförderung vereitelt werden würde, nicht zuletzt, weil finanziell schwächere Mieter nach Ablauf der Bindungsfrist zum Auszug gezwungen seien.
- 14
Kostenentscheidung bzgl. Teilvergleich Dachterrasse:
- 15
Die hälftige Kostentragung der Parteien beruhe auf der Erwägung, dass einerseits der Anspruch der Kläger auf Übergabe aller Schlüssel begründet gewesen sei, aber andererseits die von den Klägern begehrte Feststellung mangels Bestimmtheit und Rechtsschutzbedürfnis unzulässig gewesen sei.
- 16
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 14.7.2015 am 31.7.2015 und der Beklagte nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 13.7.2015 am 10.8.2015. Die Kläger haben die Berufung mit Schriftsatz vom 7.10.2015 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.10.2015 begründet.
- 17
Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Beschränkung der Rückzahlungsverpflichtung wegen überzahlter Miete auf die Berechnung anhand der Nettomiete. Die Miete reduziere sich auch bezüglich der Betriebskostenvorauszahlungen, da sich diese an der Wohnfläche orientiere. Zudem habe das Amtsgericht die Minderung bezüglich der Nutzungsbeeinträchtigung der Dachterrasse zu niedrig bemessen. Der Minderungsbetrag hätte mit 136.71 € bemessen werden müssen, da dies die Beeinträchtigung durch zu befürchtendes, plötzliches Auftauchen Dritter auf der Dachterrasse wiederspiegle. Zudem seien Minderungsquoten auch bei periodisch auftauchenden Mängeln durchweg anzusetzen. Schließlich seien den Klägern zu Unrecht die Kosten des Teilvergleichs zur Hälfte auferlegt worden. Die begehrte Feststellung sei zulässig gewesen. Ursprünglich wandten sich die Kläger auch gegen die Annahme des Amtsgerichts, die Feststellung der Anmietpflicht und der unwirksamen Miete von 80 € sei unzulässig. Insoweit haben die Kläger die Berufung allerdings zurückgenommen.
- 18
Die Kläger beantragen,
- 19
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger weitere 274,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus überzahlter Miete aufgrund der bestehenden Flächendifferenz zu zahlen.
- 20
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger weitere 76,71 € für die eingeschränkte Nutzung der Dachterrasse im Zeitraum vom 9.9.2014 bis zum 31.11.2014 zu zahlen.
- 21
3. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
- 22
Der Beklagte beantragt,
- 23
1. das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 24
2. die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
- 25
Der Beklagte meint, das Amtsgericht habe verkannt, dass eine Mietbindung nur hinsichtlich des Quadratmeterpreises nicht aber hinsichtlich der Wohnfläche bestanden habe. Daher sei zwischen den Parteien die tatsächliche Wohnfläche und nicht die in der Stockwerksliste angegebene Wohnfläche relevant. Dies ergebe sich auch aus der im Berufungsverfahren vorgelegten Förderzusage. Darüber hinaus habe das Amtsgericht zu Unrecht eine Minderung für die Dachterrasse gewährt. Soweit eine Beeinträchtigung vorgelegen habe, sei diese nicht erheblich gewesen. Hinsichtlich des Stellplatzes habe es sich um eine zulässige Koppelung gehandelt. Es handle sich bei dem streitgegenständlichen Stellplatz um einen offenen Stellplatz, so dass die Regelung des § 10 Abs. 6 Satz 2 HmbWoBindG Anwendung finde. Hinsichtlich des Fahrradstellplatzes hätten die Kläger entgegen der Annahme des Amtsgericht kein kostenloses Nutzungsrecht. Den Klägern sei es lediglich bis zur Fertigstellung der Transponder erlaubt gewesen, ihre Fahrräder kostenlos abzustellen. Nach § 13 Abs. 4 des Mietvertrages bedürfe es einer Genehmigung zum Abstellen von Fahrrädern. Zudem widerspreche die Entscheidung des Amtsgerichts zu der Staffelmietvereinbarung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Schließlich hätte das Amtsgericht den Klägern zu Unrecht die Erstattung von Rechtsanwaltskosten zuerkannt. Zum einen hätten die Kläger die Rechnung ihrer Anwälte bisher nicht gezahlt, so dass allenfalls Freistellung in Betracht käme, zudem sei die Gebührenentstehung nicht dargelegt und die Höhe des Gegenstandswertes sei nach der Entscheidung des Amtsgerichts ebenfalls nicht berechtigt.
II.
- 26
Die zulässige Berufung der Kläger bleibt in der Sache erfolglos. Die zulässige Berufung des Beklagten hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
- 27
1. Berufung der Kläger
- 28
Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Soweit das Urteil des Amtsgerichts durch die Kläger zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wurde, beruht es weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen etwaige nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.
a)
- 29
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht hinsichtlich der von den Klägern begehrten Rückzahlung überzahlter Miete auf eine Berechnung anhand der Nettokaltmiete abgestellt. Zum einen beziehen sich die Bestimmungen in der Förderzusage auf die Nettokaltmiete, so dass auch nur in dieser Hinsicht von einer Überzahlung ausgegangen werden kann. Zum anderen sieht der Mietvertrag eine angemessene Vorauszahlung von 245 € (Betriebskosten) und 98 € (Heizkosten) vor, über die im Rahmen der Nebenkostenabrechnung abzurechnen ist und deren Höhe gegebenenfalls anzupassen ist.
b)
- 30
Soweit das Amtsgericht hinsichtlich der zugestandenen Minderung bzgl. der Dachterrasse im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO eine Minderungsquote von 2,5 % angenommen hat, ist auch hier ein Rechtsfehler nicht erkennbar. Die von den Klägern vorgetragene Gebrauchsbeeinträchtigung hat das Amtsgericht im Rahmen der Ausübung tatrichterlichen Ermessens berücksichtigt. Bei Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips erscheint die konkrete Ausübung des tatrichterlichen Ermessens auch vertretbar, zumal die Grundlage der - zwar vorhandenen - latenten Gefahr aufgrund der Tatsache, dass ein unbefugter Zutritt im Minderungszeitraum nicht vorgetragen wurde, als gering zu bewerten ist.
c)
- 31
Auch die vom Amtsgericht vorgenommene Kostenverteilung bezüglich des Teilvergleichs ist nicht zu beanstanden. Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass die Feststellung eines Rechtsverhältnisses nicht erkennbar ist - gefordert wird vielmehr die Feststellung von Verhaltenspflichten -, gilt der Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage.
- 32
2. Berufung des Beklagten
- 33
Die Berufung des Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
a)
- 34
Soweit das Amtsgericht festgestellt hat, dass die Staffelmietvereinbarung mit der vorgesehenen Mieterhöhung ab dem 1.1.2029 unwirksam ist, ist die Berufung des Beklagten begründet. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 3.12.2003, Az.: VIII ZR 157/03) verwiesen. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit steht es den Parteien frei, Vereinbarungen über die Miete zu treffen, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Weder § 557a BGB noch andere Bestimmungen sehen vor, dass die Vereinbarung einer Staffelmiete nach Ablauf der Preisbindung unzulässig ist. Soweit das Amtsgericht mit den Klägern davon ausgeht, dass die Staffelmietvereinbarung den Zweck der Wohnraumförderung unterlaufe, ist zu berücksichtigen, dass der Zeitraum der Wohnraumförderung im Zeitpunkt der Geltung der Staffelmietvereinbarung bereits abgelaufen sein wird und die Parteien der Geltung dieser Vorschriften nicht mehr unterstehen. Sie müssen sich danach vielmehr an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - wie die Parteien jedes anderen Mietverhältnisses auch - orientieren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass beispielsweise die Kappungsgrenze im Rahmen der Vereinbarung einer Staffelmiete gerade nicht gilt. Insoweit ist es eine gesetzgeberische Entscheidung, dass die Parteien im Wege der vertraglichen Festlegung einer Miete freier sind als bei einseitigen Mieterhöhungsverlangen von Vermietern. Ob die Mieterhöhung am Ende des Förderzeitraums gegen gesetzliche Vorschriften wie etwa § 138 BGB verstoßen wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Insoweit fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für eine Entscheidung darüber, ob Leistung und Gegenleistung im Jahr 2029 in einem auffälligen Missverhältnis stehen werden.
b)
- 35
Hinsichtlich des Anspruches der Kläger auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten war folgerichtig zu berücksichtigen, dass die Kläger nur hinsichtlich ihrer berechtigten Interessen zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes (vgl. Anlage K 2) berechtigt gewesen sind. Insoweit haben die Kläger hinsichtlich eines Streitwertes von 4.706,87 € obsiegt, so dass auch nur eine 1,3 Geschäftsgebühr zu diesem Gegenstandswert zzgl. Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG, 7002 VV RVG und zzgl. Umsatzsteuer mithin 503,61 € erstattungsfähig ist. Dieser ursprüngliche Anspruch auf Freistellung ist gemäß § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 13.01.2004 - XI ZR 355/02).
c)
- 36
Soweit der Beklagte mit seiner Berufung die Entscheidung des Amtsgerichts im Übrigen angreift, bleibt er damit ohne Erfolg.
aa)
- 37
Insbesondere ist das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Parteien von einer Wohnfläche von 91,52 qm auszugehen ist.
- 38
Gemäß § 17 Abs. 2 HmbWoFG kann sich der Mieter gegenüber dem Vermieter auf die Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung im Mietvertrag berufen. Gemäß § 17 Abs. 3 HmbWoFG sind abweichende Vereinbarungen unwirksam.
- 39
Nach Auslegung der Förderzusage durch die Kammer enthält diese Bestimmungen über die Mietfläche, die im Zusammenhang mit der Mietbindung stehen und auf die die Kläger sich im Verhältnis zu dem Beklagten nach § 17 Abs. 2 HmbWoFG berufen können.
- 40
Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass die Förderzusage nach dem Wortlaut des Abschnitts XI. als Mietbindung lediglich eine Nettokaltmiete von 5,80 €/qm und nicht ausdrücklich die Gesamt-Nettokaltmiete vorsieht.
- 41
Insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Förderzusage ergibt sich allerdings, dass sich aus der Förderzusage die maximale Gesamtnettokaltmiete ergeben muss. Ziel einer Förderung öffentlichen Wohnraumes ist es, finanziell schwächeren Mietern bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Für die Frage des Bedarfs dieser Mieter spielt nicht nur der Quadratmeterpreis eine Rolle, sondern auch die Gesamtmiete, die sich an der Gesamtschau Quadratmeterpreis und Größe der Wohnung orientiert. Ziel der öffentlichen Förderung von Wohnraum ist es nicht, riesige Wohnungen zu einem zwar bezahlbaren Quadratmeterpreis, aber aufgrund der Größe unbezahlbaren Gesamtpreis zu fördern.
- 42
Die für die Ermittlung der Miete maßgebliche Wohnungsgröße ergibt sich aus dem Abschnitt X. der Förderzusage, der bezüglich der Belegungsbindungen auf die Wohnungsgröße und in diesem Zusammenhang auf die Stockwerksliste als Teil des Aufteilungsplanes abstellt. Die von dem Beklagten erstellte Stockwerksliste ist der Teil der Förderzusage, aus der sich in Zusammenschau mit Abschnitt XI. die Gesamtnettokaltmiete als Teil der Mietbindung ergibt.
- 43
Dass der Beklagte hinsichtlich der Ausgestaltung der Wohnungsgröße und damit hinsichtlich der Gesamtnettokaltmiete nicht frei sein sollte, ergibt sich auch aus der Festlegung der förderungsfähigen Fläche in Abschnitt IV. der Förderzusage, die mit der Wohnfläche identisch ist. Aus der Identität zwischen der Wohnfläche und der förderungsfähigen Fläche ergibt sich zudem, dass offensichtlich eine Abweichung dessen, was gefördert werden sollte und dessen, was tatsächlich vermietet wird, nicht gewollt gewesen ist.
- 44
Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die Quadratmeterzahl in Abschnitt IV. der Förderzusage und der Stockwerksliste nicht identisch ist, kann dies aus Sicht des Gerichts lediglich als offensichtliches Versehen gewertet werden. Im Übrigen würde sich auch bei Zugrundelegung der Zahlen in Abschnitt IV. nichts günstigeres für den Beklagten ergeben. So ist hiernach die Gesamtquadratmeterzahl der Wohnfläche sogar geringer als die in der Stockwerksliste.
- 45
Soweit der Beklagte vorträgt, maßgeblich für die Wohnungsgrößen im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter sei ausweislich des Abschnitts VIII. der Förderzusage eine aktualisierte Berechnung der Flächen nach der Wohnflächenverordnung, muss dem die Systematik der Förderzusage entgegengehalten werden. So ergibt sich aus dem Abschnitt VIII. und auch aus dem Abschnitt IX. deutlich, dass die Neuberechnung der Wohnflächen nur zum Nachweis darüber dienen, dass der Beklagte tatsächlich das gebaut hat, wozu er nach der Förderzusage verpflichtet gewesen ist. Keineswegs ergibt sich aus den Regelungen, dass der Beklagte berechtigt sein sollte etwas anderes - nämlich Größeres - zu bauen und sich hierauf im Verhältnis zu den Mietern berufen zu können.
- 46
Die Feststellung war allerdings bis zu Zeitpunkt des Ablauf der Bindungsfrist zum Ende des Jahres 2028 zu begrenzen. Nur in diesem Zeitraum können sich die Kläger gemäß § 17 Abs. 2 HmbWoFG auf den Inhalt der Förderzusage berufen. Dies war klarstellend in den Tenor mit aufzunehmen.
bb)
- 47
Ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht hinsichtlich des Stellplatzes von einer unzulässigen Koppelung gemäß § 10 HbgWoBindG ausgegangen. Ergänzend zu den ausführlichen Ausführungen des Amtsgericht zur Auslegung der streitgegenständlichen Norm des § 10 Abs. 6 HmbWoBindG unter Berücksichtigung der eingereichten Lichtbilder ist lediglich auszuführen, dass es unerheblich ist, ob das Gebäude zum Zeitpunkt der Überlassung des Stellplatzes bereits über Außenwände verfügte. So zeigt eine Auslegung anhand des Wortlautes des § 10 Abs. 6 HmbgWoBindG, dass es insbesondere auf die Überdachung und nicht die seitliche Abgrenzung ankommt. Ein offener Stellplatz ist danach auch ein Stellplatz auf dem Obergeschoss einer Parkpalette was im Umkehrschluss bedeutet, dass ein Stellplatz, welcher sich - wie hier - nicht auf dem Obergeschoss einer Parkpalette befindet, kein offener Stellplatz ist. Andernfalls wäre der Zusatz “auch auf dem Obergeschoss“ in § 10 Abs. 6 HmbWoBindG überflüssig gewesen.
cc)
- 48
Weiter zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht von einer Pflicht zur kostenlosen Überlassung eines Fahrradstellplatzes ausgegangen. Bei objektiver Auslegung durften die Kläger davon ausgehen, dass ein Fahrradstellplatz vom Mietvertrag umfasst ist. Dafür spricht neben den vom Amtsgericht ausgeführten Gründen auch der von dem Beklagten zitierte § 13 Abs. 4 des Mietvertrages. Danach bedarf der Mieter der Zustimmung des Vermieters, wenn er sein Fahrrad außerhalb vorgesehener Abstellplätze abstellt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Abstellplatz für ein Fahrrad im Mietvertrag vorgesehen ist.
3.
- 49
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Soweit der Klägervertreter den angekündigten Antrag hinsichtlich der Pflicht zur Stellplatzanmietung nicht gestellt hat, war dies als teilweise Berufungsrücknahme mit der einhergehenden Pflicht zur Kostentragung zu bewerten.
- 50
Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes wird auf die amtsgerichtliche Festsetzung verwiesen. Das Urteil wurde vollen Umfangs zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt.
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Annotations
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Behörden haben Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Zahlungen sind auch mitzuteilen, wenn zweifelhaft ist, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen der Haupttätigkeit gehandelt hat oder die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt. Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug durchgeführt wird.
(2) Die Finanzbehörden können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben.
(3) Absatz 1 gilt für die in § 93a Absatz 2 der Abgabenordnung bezeichneten öffentlichen Stellen erstmals für nach dem 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines niedrigeren als des nach diesem Gesetz zulässigen Entgelts verpflichtet, so kann der Vermieter dem Mieter gegenüber schriftlich erklären, dass das Entgelt um einen bestimmten Betrag, bei Umlagen um einen bestimmbaren Betrag, bis zur Höhe des zulässigen Entgelts erhöht werden soll. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert ist. Der Berechnung der Kostenmiete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Auszug daraus, der die Höhe der laufenden Aufwendungen erkennen lässt, beizufügen. An Stelle einer Wirtschaftlichkeitsberechnung kann auch eine Zusatzberechnung zu der letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder, wenn das zulässige Entgelt von der Bewilligungsstelle auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigt worden ist, eine Abschrift der Genehmigung beigefügt werden. Hat der Vermieter seine Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift.
(2) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, dass von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats an das erhöhte Entgelt an die Stelle des bisher zu entrichtenden Entgelts tritt; wird die Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung von dem Ersten des übernächsten Monats an ein. Wird die Erklärung bereits vor dem Zeitpunkt abgegeben, von dem an das erhöhte Entgelt nach den dafür maßgebenden Vorschriften zulässig ist, so wird sie frühestens von diesem Zeitpunkt an wirksam. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorangehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
(3) Ist der Erklärung ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung oder die Genehmigung der Bewilligungsstelle beigefügt, so hat der Vermieter dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberechnung zu gewähren.
(4) Dem Vermieter steht das Recht zur einseitigen Mieterhöhung nicht zu, soweit und solange eine Erhöhung der Miete durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Mieter oder einem Dritten ausgeschlossen ist oder der Ausschluss sich aus den Umständen ergibt.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.
(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
(4) Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.