Landgericht Hamburg Urteil, 18. Jan. 2017 - 307 S 75/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 07.07.2015, Az. 532 C 455/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass im Rechtsverhältnis der Parteien bis zum 31.12.2028 (Ablauf der Bindungsfrist gemäß Abschnitt XII der Förderzusage vom 24.1.2012) von einer 91,52 qm großen Wohnfläche für die von den Klägern angemietete Wohnung im Haus H. Weg ..., ... H., 4. OG links, auszugehen ist und diese Fläche für die Berechnungen der Miete, Mieterhöhungen sowie Abrechnung der Betriebskosten maßgebend ist.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 511 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2014 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Stellplätze im Fahrradkeller im Haus H. Weg ..., ... H. zuzuweisen und ihnen diese Plätze kostenlos zu überlassen.
4. Der Beklagte wird verurteilt an die Kläger 503,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2014 als Nebenforderung für die außergerichtlichen Kosten der Geschäftsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 2300 VV, zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 56 % und der Beklagte zu 44 %.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.675,04 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
- 2
Das Amtsgericht hat neben der Feststellung, dass im Rechtsverhältnis der Parteien von einer 91,52 qm großen Wohnfläche auszugehen ist und diese Fläche für die Berechnungen der Miete, Mieterhöhungen sowie Abrechnung der Betriebskosten maßgebend ist, festgestellt, dass die in § 27 Abs. 2 des Mietvertrages aufgeführte Staffelmietvereinbarung unwirksam ist. Daneben hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von 711 € sowie dazu verurteilt, den Klägern Fahrradstellplätze kostenlos zur Verfügung zu stellen. Schließlich hat das Amtsgericht den Klägern den Ausgleich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die auf einen Streitwert von 5.000 € berechnet waren, zu gesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
- 3
Zur Begründung hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:
- 4
Zur Wohnfläche:
- 5
Zur Wohnfläche hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es dem Beklagten - selbst bei tatsächlich größerer Wohnfläche - im Verhältnis der Parteien verwehrt sei, sich hierauf zu berufen, da die Vereinbarung zwischen der IFB und dem Beklagten auf das Rechtsverhältnis der Parteien ausstrahle. Eine Differenzierung zwischen der förderfähigen und der tatsächlichen Wohnfläche widerspreche dem Sinn und Zweck der Förderbestimmungen, die dem Schutz des Mieters dienten. Dies folge auch aus § 17 HmbWoFG. Der Beklagte habe deshalb die für den Zeitraum Oktober 2013 - Oktober 2014 überzahlte Miete gemäß § 812 BGB in Höhe von 711 € an die Kläger zurück zu zahlen. Bei dem Rückzahlungsanspruch sei die Nettomiete maßgeblich und nicht die Bruttomiete. Etwaige Überzahlungen seien im Rahmen der Nebenkostenabrechnung zu berücksichtigen.
- 6
Dachterrasse:
- 7
Die Kläger seien aufgrund der eingeschränkten Nutzbarkeit der Dachterrasse im Zeitraum vom 9.9.2014 - 31.11.2014 zur Minderung der Miete berechtigt gewesen, da ihr Alleinnutzungsrecht durch die Verweigerung der Schlüsselherausgabe beeinträchtigt sei. Ihr Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB belaufe sich allerdings - nicht wie von den Klägern vorgetragen - auf 120 €, sondern lediglich auf 60 €, da der Mietgebrauch nicht so stark eingeschränkt sei.
- 8
Rückzahlungsanspruch wegen unzulässiger Koppelung:
- 9
Den Klägern stehe ein Anspruch in Höhe von 200 € zu. In dieser Höhe sei die Zahlung für den Stellplatz rechtsgrundlos erfolgt, da die Koppelung durch § 2 Abs. 2 MV gemäß § 134 BGB i.V.m. § 10 Abs. VI HmbWoBindG unzulässig gewesen sei. Die Öffnungsklausel des § 10 Abs. 6 S. 2 HmbWoBindG sei nicht einschlägig. Dies ergebe eine Auslegung der Norm unter Berücksichtigung der von den Parteien eingereichten Lichtbilder. Die Leistungen seien gemäß § 10 Abs. 7 WoBindG zurück zu erstatten.
- 10
Verpflichtung zur kostenlosen Überlassung eines Fahrradstellplatzes:
- 11
Hierzu hat das Amtsgericht ausgeführt, die Kläger hätten einen vertraglichen Nutzungsanspruch. Zwar sei der Fahrradkeller nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand des Mietvertrages, allerdings habe der Beklagte den Klägern einen Stellplatz über Monate vorbehaltlos zur Verfügung gestellt und ihnen ein Schlüssel ausgehändigt. Darüber hinaus folge ein Nutzungsanspruch der Kläger aus dem Verhältnis zwischen dem Beklagten und der IFB, da diese kostenfreie Fahrradstellplätze mitgefördert habe.
- 12
Staffelmietvereinbarung:
- 13
Die Staffelmietvereinbarung mit der vorgesehenen Mieterhöhung ab dem 1.1.2029 sei unwirksam, da die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch unterlaufen und der Zweck der Wohnraumförderung vereitelt werden würde, nicht zuletzt, weil finanziell schwächere Mieter nach Ablauf der Bindungsfrist zum Auszug gezwungen seien.
- 14
Kostenentscheidung bzgl. Teilvergleich Dachterrasse:
- 15
Die hälftige Kostentragung der Parteien beruhe auf der Erwägung, dass einerseits der Anspruch der Kläger auf Übergabe aller Schlüssel begründet gewesen sei, aber andererseits die von den Klägern begehrte Feststellung mangels Bestimmtheit und Rechtsschutzbedürfnis unzulässig gewesen sei.
- 16
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 14.7.2015 am 31.7.2015 und der Beklagte nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 13.7.2015 am 10.8.2015. Die Kläger haben die Berufung mit Schriftsatz vom 7.10.2015 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.10.2015 begründet.
- 17
Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Beschränkung der Rückzahlungsverpflichtung wegen überzahlter Miete auf die Berechnung anhand der Nettomiete. Die Miete reduziere sich auch bezüglich der Betriebskostenvorauszahlungen, da sich diese an der Wohnfläche orientiere. Zudem habe das Amtsgericht die Minderung bezüglich der Nutzungsbeeinträchtigung der Dachterrasse zu niedrig bemessen. Der Minderungsbetrag hätte mit 136.71 € bemessen werden müssen, da dies die Beeinträchtigung durch zu befürchtendes, plötzliches Auftauchen Dritter auf der Dachterrasse wiederspiegle. Zudem seien Minderungsquoten auch bei periodisch auftauchenden Mängeln durchweg anzusetzen. Schließlich seien den Klägern zu Unrecht die Kosten des Teilvergleichs zur Hälfte auferlegt worden. Die begehrte Feststellung sei zulässig gewesen. Ursprünglich wandten sich die Kläger auch gegen die Annahme des Amtsgerichts, die Feststellung der Anmietpflicht und der unwirksamen Miete von 80 € sei unzulässig. Insoweit haben die Kläger die Berufung allerdings zurückgenommen.
- 18
Die Kläger beantragen,
- 19
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger weitere 274,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus überzahlter Miete aufgrund der bestehenden Flächendifferenz zu zahlen.
- 20
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger weitere 76,71 € für die eingeschränkte Nutzung der Dachterrasse im Zeitraum vom 9.9.2014 bis zum 31.11.2014 zu zahlen.
- 21
3. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
- 22
Der Beklagte beantragt,
- 23
1. das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 24
2. die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
- 25
Der Beklagte meint, das Amtsgericht habe verkannt, dass eine Mietbindung nur hinsichtlich des Quadratmeterpreises nicht aber hinsichtlich der Wohnfläche bestanden habe. Daher sei zwischen den Parteien die tatsächliche Wohnfläche und nicht die in der Stockwerksliste angegebene Wohnfläche relevant. Dies ergebe sich auch aus der im Berufungsverfahren vorgelegten Förderzusage. Darüber hinaus habe das Amtsgericht zu Unrecht eine Minderung für die Dachterrasse gewährt. Soweit eine Beeinträchtigung vorgelegen habe, sei diese nicht erheblich gewesen. Hinsichtlich des Stellplatzes habe es sich um eine zulässige Koppelung gehandelt. Es handle sich bei dem streitgegenständlichen Stellplatz um einen offenen Stellplatz, so dass die Regelung des § 10 Abs. 6 Satz 2 HmbWoBindG Anwendung finde. Hinsichtlich des Fahrradstellplatzes hätten die Kläger entgegen der Annahme des Amtsgericht kein kostenloses Nutzungsrecht. Den Klägern sei es lediglich bis zur Fertigstellung der Transponder erlaubt gewesen, ihre Fahrräder kostenlos abzustellen. Nach § 13 Abs. 4 des Mietvertrages bedürfe es einer Genehmigung zum Abstellen von Fahrrädern. Zudem widerspreche die Entscheidung des Amtsgerichts zu der Staffelmietvereinbarung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Schließlich hätte das Amtsgericht den Klägern zu Unrecht die Erstattung von Rechtsanwaltskosten zuerkannt. Zum einen hätten die Kläger die Rechnung ihrer Anwälte bisher nicht gezahlt, so dass allenfalls Freistellung in Betracht käme, zudem sei die Gebührenentstehung nicht dargelegt und die Höhe des Gegenstandswertes sei nach der Entscheidung des Amtsgerichts ebenfalls nicht berechtigt.
II.
- 26
Die zulässige Berufung der Kläger bleibt in der Sache erfolglos. Die zulässige Berufung des Beklagten hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
- 27
1. Berufung der Kläger
- 28
Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Soweit das Urteil des Amtsgerichts durch die Kläger zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wurde, beruht es weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen etwaige nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.
a)
- 29
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht hinsichtlich der von den Klägern begehrten Rückzahlung überzahlter Miete auf eine Berechnung anhand der Nettokaltmiete abgestellt. Zum einen beziehen sich die Bestimmungen in der Förderzusage auf die Nettokaltmiete, so dass auch nur in dieser Hinsicht von einer Überzahlung ausgegangen werden kann. Zum anderen sieht der Mietvertrag eine angemessene Vorauszahlung von 245 € (Betriebskosten) und 98 € (Heizkosten) vor, über die im Rahmen der Nebenkostenabrechnung abzurechnen ist und deren Höhe gegebenenfalls anzupassen ist.
b)
- 30
Soweit das Amtsgericht hinsichtlich der zugestandenen Minderung bzgl. der Dachterrasse im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO eine Minderungsquote von 2,5 % angenommen hat, ist auch hier ein Rechtsfehler nicht erkennbar. Die von den Klägern vorgetragene Gebrauchsbeeinträchtigung hat das Amtsgericht im Rahmen der Ausübung tatrichterlichen Ermessens berücksichtigt. Bei Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips erscheint die konkrete Ausübung des tatrichterlichen Ermessens auch vertretbar, zumal die Grundlage der - zwar vorhandenen - latenten Gefahr aufgrund der Tatsache, dass ein unbefugter Zutritt im Minderungszeitraum nicht vorgetragen wurde, als gering zu bewerten ist.
c)
- 31
Auch die vom Amtsgericht vorgenommene Kostenverteilung bezüglich des Teilvergleichs ist nicht zu beanstanden. Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass die Feststellung eines Rechtsverhältnisses nicht erkennbar ist - gefordert wird vielmehr die Feststellung von Verhaltenspflichten -, gilt der Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage.
- 32
2. Berufung des Beklagten
- 33
Die Berufung des Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
a)
- 34
Soweit das Amtsgericht festgestellt hat, dass die Staffelmietvereinbarung mit der vorgesehenen Mieterhöhung ab dem 1.1.2029 unwirksam ist, ist die Berufung des Beklagten begründet. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 3.12.2003, Az.: VIII ZR 157/03) verwiesen. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit steht es den Parteien frei, Vereinbarungen über die Miete zu treffen, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Weder § 557a BGB noch andere Bestimmungen sehen vor, dass die Vereinbarung einer Staffelmiete nach Ablauf der Preisbindung unzulässig ist. Soweit das Amtsgericht mit den Klägern davon ausgeht, dass die Staffelmietvereinbarung den Zweck der Wohnraumförderung unterlaufe, ist zu berücksichtigen, dass der Zeitraum der Wohnraumförderung im Zeitpunkt der Geltung der Staffelmietvereinbarung bereits abgelaufen sein wird und die Parteien der Geltung dieser Vorschriften nicht mehr unterstehen. Sie müssen sich danach vielmehr an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - wie die Parteien jedes anderen Mietverhältnisses auch - orientieren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass beispielsweise die Kappungsgrenze im Rahmen der Vereinbarung einer Staffelmiete gerade nicht gilt. Insoweit ist es eine gesetzgeberische Entscheidung, dass die Parteien im Wege der vertraglichen Festlegung einer Miete freier sind als bei einseitigen Mieterhöhungsverlangen von Vermietern. Ob die Mieterhöhung am Ende des Förderzeitraums gegen gesetzliche Vorschriften wie etwa § 138 BGB verstoßen wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Insoweit fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für eine Entscheidung darüber, ob Leistung und Gegenleistung im Jahr 2029 in einem auffälligen Missverhältnis stehen werden.
b)
- 35
Hinsichtlich des Anspruches der Kläger auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten war folgerichtig zu berücksichtigen, dass die Kläger nur hinsichtlich ihrer berechtigten Interessen zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes (vgl. Anlage K 2) berechtigt gewesen sind. Insoweit haben die Kläger hinsichtlich eines Streitwertes von 4.706,87 € obsiegt, so dass auch nur eine 1,3 Geschäftsgebühr zu diesem Gegenstandswert zzgl. Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG, 7002 VV RVG und zzgl. Umsatzsteuer mithin 503,61 € erstattungsfähig ist. Dieser ursprüngliche Anspruch auf Freistellung ist gemäß § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 13.01.2004 - XI ZR 355/02).
c)
- 36
Soweit der Beklagte mit seiner Berufung die Entscheidung des Amtsgerichts im Übrigen angreift, bleibt er damit ohne Erfolg.
aa)
- 37
Insbesondere ist das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Parteien von einer Wohnfläche von 91,52 qm auszugehen ist.
- 38
Gemäß § 17 Abs. 2 HmbWoFG kann sich der Mieter gegenüber dem Vermieter auf die Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung im Mietvertrag berufen. Gemäß § 17 Abs. 3 HmbWoFG sind abweichende Vereinbarungen unwirksam.
- 39
Nach Auslegung der Förderzusage durch die Kammer enthält diese Bestimmungen über die Mietfläche, die im Zusammenhang mit der Mietbindung stehen und auf die die Kläger sich im Verhältnis zu dem Beklagten nach § 17 Abs. 2 HmbWoFG berufen können.
- 40
Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass die Förderzusage nach dem Wortlaut des Abschnitts XI. als Mietbindung lediglich eine Nettokaltmiete von 5,80 €/qm und nicht ausdrücklich die Gesamt-Nettokaltmiete vorsieht.
- 41
Insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Förderzusage ergibt sich allerdings, dass sich aus der Förderzusage die maximale Gesamtnettokaltmiete ergeben muss. Ziel einer Förderung öffentlichen Wohnraumes ist es, finanziell schwächeren Mietern bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Für die Frage des Bedarfs dieser Mieter spielt nicht nur der Quadratmeterpreis eine Rolle, sondern auch die Gesamtmiete, die sich an der Gesamtschau Quadratmeterpreis und Größe der Wohnung orientiert. Ziel der öffentlichen Förderung von Wohnraum ist es nicht, riesige Wohnungen zu einem zwar bezahlbaren Quadratmeterpreis, aber aufgrund der Größe unbezahlbaren Gesamtpreis zu fördern.
- 42
Die für die Ermittlung der Miete maßgebliche Wohnungsgröße ergibt sich aus dem Abschnitt X. der Förderzusage, der bezüglich der Belegungsbindungen auf die Wohnungsgröße und in diesem Zusammenhang auf die Stockwerksliste als Teil des Aufteilungsplanes abstellt. Die von dem Beklagten erstellte Stockwerksliste ist der Teil der Förderzusage, aus der sich in Zusammenschau mit Abschnitt XI. die Gesamtnettokaltmiete als Teil der Mietbindung ergibt.
- 43
Dass der Beklagte hinsichtlich der Ausgestaltung der Wohnungsgröße und damit hinsichtlich der Gesamtnettokaltmiete nicht frei sein sollte, ergibt sich auch aus der Festlegung der förderungsfähigen Fläche in Abschnitt IV. der Förderzusage, die mit der Wohnfläche identisch ist. Aus der Identität zwischen der Wohnfläche und der förderungsfähigen Fläche ergibt sich zudem, dass offensichtlich eine Abweichung dessen, was gefördert werden sollte und dessen, was tatsächlich vermietet wird, nicht gewollt gewesen ist.
- 44
Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die Quadratmeterzahl in Abschnitt IV. der Förderzusage und der Stockwerksliste nicht identisch ist, kann dies aus Sicht des Gerichts lediglich als offensichtliches Versehen gewertet werden. Im Übrigen würde sich auch bei Zugrundelegung der Zahlen in Abschnitt IV. nichts günstigeres für den Beklagten ergeben. So ist hiernach die Gesamtquadratmeterzahl der Wohnfläche sogar geringer als die in der Stockwerksliste.
- 45
Soweit der Beklagte vorträgt, maßgeblich für die Wohnungsgrößen im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter sei ausweislich des Abschnitts VIII. der Förderzusage eine aktualisierte Berechnung der Flächen nach der Wohnflächenverordnung, muss dem die Systematik der Förderzusage entgegengehalten werden. So ergibt sich aus dem Abschnitt VIII. und auch aus dem Abschnitt IX. deutlich, dass die Neuberechnung der Wohnflächen nur zum Nachweis darüber dienen, dass der Beklagte tatsächlich das gebaut hat, wozu er nach der Förderzusage verpflichtet gewesen ist. Keineswegs ergibt sich aus den Regelungen, dass der Beklagte berechtigt sein sollte etwas anderes - nämlich Größeres - zu bauen und sich hierauf im Verhältnis zu den Mietern berufen zu können.
- 46
Die Feststellung war allerdings bis zu Zeitpunkt des Ablauf der Bindungsfrist zum Ende des Jahres 2028 zu begrenzen. Nur in diesem Zeitraum können sich die Kläger gemäß § 17 Abs. 2 HmbWoFG auf den Inhalt der Förderzusage berufen. Dies war klarstellend in den Tenor mit aufzunehmen.
bb)
- 47
Ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht hinsichtlich des Stellplatzes von einer unzulässigen Koppelung gemäß § 10 HbgWoBindG ausgegangen. Ergänzend zu den ausführlichen Ausführungen des Amtsgericht zur Auslegung der streitgegenständlichen Norm des § 10 Abs. 6 HmbWoBindG unter Berücksichtigung der eingereichten Lichtbilder ist lediglich auszuführen, dass es unerheblich ist, ob das Gebäude zum Zeitpunkt der Überlassung des Stellplatzes bereits über Außenwände verfügte. So zeigt eine Auslegung anhand des Wortlautes des § 10 Abs. 6 HmbgWoBindG, dass es insbesondere auf die Überdachung und nicht die seitliche Abgrenzung ankommt. Ein offener Stellplatz ist danach auch ein Stellplatz auf dem Obergeschoss einer Parkpalette was im Umkehrschluss bedeutet, dass ein Stellplatz, welcher sich - wie hier - nicht auf dem Obergeschoss einer Parkpalette befindet, kein offener Stellplatz ist. Andernfalls wäre der Zusatz “auch auf dem Obergeschoss“ in § 10 Abs. 6 HmbWoBindG überflüssig gewesen.
cc)
- 48
Weiter zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht von einer Pflicht zur kostenlosen Überlassung eines Fahrradstellplatzes ausgegangen. Bei objektiver Auslegung durften die Kläger davon ausgehen, dass ein Fahrradstellplatz vom Mietvertrag umfasst ist. Dafür spricht neben den vom Amtsgericht ausgeführten Gründen auch der von dem Beklagten zitierte § 13 Abs. 4 des Mietvertrages. Danach bedarf der Mieter der Zustimmung des Vermieters, wenn er sein Fahrrad außerhalb vorgesehener Abstellplätze abstellt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Abstellplatz für ein Fahrrad im Mietvertrag vorgesehen ist.
3.
- 49
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Soweit der Klägervertreter den angekündigten Antrag hinsichtlich der Pflicht zur Stellplatzanmietung nicht gestellt hat, war dies als teilweise Berufungsrücknahme mit der einhergehenden Pflicht zur Kostentragung zu bewerten.
- 50
Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes wird auf die amtsgerichtliche Festsetzung verwiesen. Das Urteil wurde vollen Umfangs zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt.
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Annotations
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
| Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
|---|---|---|
| 2 000 | 500 | 39 |
| 10 000 | 1 000 | 56 |
| 25 000 | 3 000 | 52 |
| 50 000 | 5 000 | 81 |
| 200 000 | 15 000 | 94 |
| 500 000 | 30 000 | 132 |
| über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Behörden haben Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Zahlungen sind auch mitzuteilen, wenn zweifelhaft ist, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen der Haupttätigkeit gehandelt hat oder die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt. Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug durchgeführt wird.
(2) Die Finanzbehörden können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben.
(3) Absatz 1 gilt für die in § 93a Absatz 2 der Abgabenordnung bezeichneten öffentlichen Stellen erstmals für nach dem 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines niedrigeren als des nach diesem Gesetz zulässigen Entgelts verpflichtet, so kann der Vermieter dem Mieter gegenüber schriftlich erklären, dass das Entgelt um einen bestimmten Betrag, bei Umlagen um einen bestimmbaren Betrag, bis zur Höhe des zulässigen Entgelts erhöht werden soll. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert ist. Der Berechnung der Kostenmiete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Auszug daraus, der die Höhe der laufenden Aufwendungen erkennen lässt, beizufügen. An Stelle einer Wirtschaftlichkeitsberechnung kann auch eine Zusatzberechnung zu der letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder, wenn das zulässige Entgelt von der Bewilligungsstelle auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigt worden ist, eine Abschrift der Genehmigung beigefügt werden. Hat der Vermieter seine Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift.
(2) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, dass von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats an das erhöhte Entgelt an die Stelle des bisher zu entrichtenden Entgelts tritt; wird die Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung von dem Ersten des übernächsten Monats an ein. Wird die Erklärung bereits vor dem Zeitpunkt abgegeben, von dem an das erhöhte Entgelt nach den dafür maßgebenden Vorschriften zulässig ist, so wird sie frühestens von diesem Zeitpunkt an wirksam. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorangehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
(3) Ist der Erklärung ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung oder die Genehmigung der Bewilligungsstelle beigefügt, so hat der Vermieter dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberechnung zu gewähren.
(4) Dem Vermieter steht das Recht zur einseitigen Mieterhöhung nicht zu, soweit und solange eine Erhöhung der Miete durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Mieter oder einem Dritten ausgeschlossen ist oder der Ausschluss sich aus den Umständen ergibt.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.
(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
(4) Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache auf die Revision der Beklagten zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes - eines Rechtsanwalts und Notars - von der beklagten Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung und unzureichender Information im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem steuersparenden Bauherrenmodell. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im September 1996 suchte der Ehemann der Klägerin die vormalige G.Bank (nachfolgend: Beklagte) auf, um ein Darlehen für eine Steuernachzahlung aufzunehmen. Der Kundenberater schlug ihm vor, die Steuerschuld durch eine Beteiligung an einem Bauherrenmodell "wegzudrücken", empfahl ein Kaufgespräch mit der W. Immobilien GmbH (nachfolgend: Bauträgerin), einer zur "G.Bank-Gruppe" gehörenden Gesellschaft, und veranlaßte die Übersendung des Emissionsprospekts für ein Objekt in der Nähe von B.. In dem Prospekt mit der Aufschrift "Ein Angebot der G. Bank-Gruppe" wurden noch zu erstellende Eigentumswohnungen im ersten von insgesamt fünf Bauabschnitten zum Kauf angeboten. Nach den Prognoseberechnungen des Herausgebers war mit Mieten von durchschnittlich 14 DM/qm und einer Mieterhöhung auf 15 DM/qm ab 2001 sowie mit weiteren jährlichen Steigerungen von 3% zu rechnen, wobei auf mögliche Abweichungen hingewiesen wurde.
Am 10. September 1996 fand ein Gespräch des damaligen Geschäftsführers der Bauträgerin und des Kundenberaters der Beklagten mit dem Ehemann der Klägerin in dessen Kanzlei statt, bei dem das Bauobjekt entsprechend den Prospektangaben als ein über die Bauträ-
gerin vermarktetes Produkt der Beklagten bezeichnet wurde. Zu diesem Zeitpunkt war bereits einem ihrer Vorstandsmitglieder bekannt, daß von 153 im Jahr 1995 und 12 im ersten Halbjahr 1996 verkauften Wohnungen nur 138 vermietet waren und die durchschnittliche Miete entgegen den Prospektangaben lediglich 13 DM/qm betrug. Gleichwohl riet der Geschäftsführer der Bauträgerin dem Ehemann der Klägerin im Hinblick auf angeblich eine Vielzahl von Mietinteressenten vom Abschluß eines Mietgarantievertrages ab.
Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen am 23. September 1996 einen Kaufvertrag über zehn Eigentumswohnungen mit Pkw-Stellplätzen in dem Objekt zu einem Preis von 3.083.643 DM ab. Zur Finanzierung des Geschäfts erhielt der Ehemann der Klägerin, der alle mit dem Erwerb der Wohnungen verbundenen Kosten allein trug, von der Beklagten am 27. November/5. Dezember 1996 einen Realkredit über 2.740.000 DM und außerdem zur privaten Disposition Kontokorrentkredite von insgesamt 896.000 DM. Nach Zahlung des Kaufpreises übernahmen die Eheleute die Wohnungen ab Mai 1997, konnten sie aber erst im Laufe der nächsten drei Jahre zu Preisen zwischen 10 DM/qm und 13,04 DM/qm vermieten. Über das Vermögen der Bauträgerin wurde am 1. Oktober 1998 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.
Nach Ansicht der Klägerin ist die Beklagte für die falschen oder unvollständigen Prospektangaben über die Ertragsfähigkeit der erworbenen Eigentumswohnungen verantwortlich und aufgrund eines Beratungsund eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens verpflichtet, den gezahlten Kaufpreis einschließlich aller angefallenen Kosten sowie die
infolge der Rückabwicklung des Kaufvertrages zu erwartenden Steuernachzahlungen abzüglich der Mieteinnahmen zu ersetzen.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 2.292.870,50 Zinsen Zug-um-Zug gegen Übereignung der zehn Eigentumswohnungen und Abtretung sie betreffender Gewährleistungsansprüche gerichteten Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 1.841.497,50 en. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Klägerin mit der Anschlußrevision eine vollumfängliche Verurteilung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der Klägerin ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzhaftung der Beklagten bejaht und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Es könne offenbleiben, ob sie als Miterwerberin der Eigentumswohnungen aus eigenem Recht gegen die
Beklagte vorgehen könne, weil sie in jedem Fall aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 16. Dezember 1999 den ihrem Ehemann zustehenden Schadensersatzanspruch geltend machen könne. Das Abtretungsverbot des § 399 BGB finde keine Anwendung. Die Schadensersatzforderung des Ehemannes sei nicht auf Freistellung von der zur Finanzierung des Kaufpreises begründeten Darlehensverbindlichkeit, sondern auf Geld gerichtet. Nachdem die Zahlungsansprüche der Bauträgerin unstreitig unter Einsatz der Darlehensvaluta befriedigt worden seien, fehle es bereits an der erforderlichen tatsächlichen Beschwernis mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten. Die "Freistellung" von der Kreditverbindlichkeit diene nur der Vereinfachung, nämlich der Abkürzung des Zahlungswegs und der Miterfassung noch entstehender Kreditkosten. Dies ändere indessen nichts daran, daß der Zahlungsanspruch und der Anspruch auf Freistellung Ausprägungen ein und desselben Anspruchs auf Vermögensausgleich seien.
Unbeschadet der Frage, ob die Beklagte eine im Rahmen der Prospekthaftung relevante Garantenstellung innegehabt habe, führe ihr Engagement auf seiten der Bauträgerin zu einer Haftung wegen Aufklärungs - oder Beratungsverschuldens gegenüber dem Zedenten. Dadurch, daß der Anlageberater der Beklagten ihn auf das Anlageobjekt hingewiesen , das Prospektmaterial besorgt und die Vertragsverhandlungen mit der Bauträgerin begleitet habe, sei jedenfalls der Tatbestand einer Anlagevermittlung erfüllt. Der dadurch begründeten Pflicht zur richtigen und vollständigen Information über die für den Anlageentschluß bedeutsamen Umstände sei die Beklagte nicht nachgekommen. Vielmehr hätte ihr Kundenberater den aufklärungsbedürftigen Ehemann der Klägerin bei dem Gespräch vom 10. September 1996 - auch im Hinblick auf die beab-
sichtigte "Großinvestition" - darauf hinweisen müssen, daß von 160 verkauften Wohnungen nur 138 vermietet seien und die Durchschnittsmiete nicht wie im Prospekt angegeben 14 DM/qm, sondern lediglich 13 DM/qm betrage. Ferner sei er über Risiken für die Verwirklichung der weiteren Bauabschnitte und über die Liquiditätsprobleme der Bauträgerin zu informieren gewesen.
Die von der Beklagten zu verantwortenden Fehlvorstellungen des Ehemannes der Klägerin seien für die Anlageentscheidung auch ursächlich geworden. Im Wege des Schadensersatzes könne die Klägerin verlangen , so gestellt zu werden, wie sie und ihr Ehemann gestanden hätten , wenn die Anlageentscheidung nicht getroffen worden wäre. Die Beklagte habe daher den für das Anlageobjekt gezahlten Kaufpreis in Höhe von 3.083.643 DM, die im Zusammenhang mit der Investition angefallenen Nebenkosten über 70.772 DM, die Kreditkosten von insgesamt 636.731,23 DM und die Kosten der Bewirtschaftung von 104.612,76 DM zu ersetzen, was unter Abzug der Mieteinnahmen den ausgeurteilten Betrag von 3.601.656,10 DM (= 1.841.497,50 !
Die im Falle der Rückabwicklung des Bauträgervertrages auf die Klägerin und ihren Ehemann zukommenden Steuernachzahlungen über # +-, 546 451.373,06 " %$& ' ( ) * %. / '/ ( 0 213 / rden aus der Kapitalanlage erwachsene Vorteile ausgeglichen, die andernfalls schadensmindernd zu berücksichtigen wären. Nach § 252 BGB umfasse der Schadensersatzanspruch des Anlegers zwar grundsätzlich auch den entgangenen Gewinn, der ihm ohne das schädigende Ereignis zugeflossen wäre. Es gebe aber keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß die Beteiligung an einem Bauherrenmodell immer gewinn-
bringend sei. Daß sich der Ehemann der Klägerin an einem anderen - erfolgreichen - Bauobjekt beteiligt hätte und dort die angestrebten Steuervorteile realisiert worden wären, sei nicht substantiiert dargelegt.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im wesentlichen stand, berücksichtigen aber nicht alle für die Berechnung und Abwicklung des Schadens des Zedenten erheblichen Umstände.
A. Revision der Beklagten
1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin im Ergebnis zutreffend als berechtigt angesehen, die an sie abgetretenen Schadensersatzansprüche ihres Ehemannes geltend zu machen. Entgegen der Ansicht der Revision war die Abtretung nicht gemäß § 399 BGB ausgeschlossen. Danach kann zwar eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung seines Inhalts erfolgen kann. Eine auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtete Forderung ist daher im allgemeinen nicht abtretbar (BGHZ 12, 136, 141; 41, 203, 205; BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92, WM 1993, 1557, 1559 m.w.Nachw.). Daraus vermag die Revision aber nichts für sich herzuleiten. Dabei kann offenbleiben, ob der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, nach der der Schadensersatzanspruch des Ehemannes der Klägerin gegen die Beklagte in seiner Gesamtheit von vornherein auf Geld und nicht nach
§ 257 BGB auf Befreiung von der zur Finanzierung der Kapitalanlage begründeten Darlehensverbindlichkeiten gerichtet war. Darauf kommt es nicht entscheidend an, weil ein etwaiger Befreiungsanspruch gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Geldanspruch übergegangen ist.
Diese Vorschrift eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, unabhängig von den §§ 249 Abs. 2, 251 BGB zu einem Anspruch auf Geldersatz zu gelangen, wenn er dem Ersatzpflichtigen erfolglos eine Frist zur Herstellung, d.h. hier Haftungsfreistellung, mit Ablehnungsandrohung setzt. Dem steht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Dann wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH, Urteile vom 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63, WM 1965, 287, 289, vom 11. Juni 1986 - VIII ZR 153/85, WM 1986, 1115, 1117, vom 26. Februar 1991 - XI ZR 331/89, WM 1991, 1002, vom 29. April 1992 - VIII ZR 77/91, WM 1992, 1074, 1076, vom 12. März 1993 - V ZR 69/92, WM 1993, 1557, 1559 f., vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 243/94, WM 1996, 1282, 1283 und vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 70/98, WM 1999, 779, 781).
So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat von Anfang an nicht nur die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, sondern eine Schadensersatzverpflichtung insbesondere aus einem Beratungsverschulden schon dem Grunde nach strikt abgelehnt. Für die Klägerin und ihren Ehemann mußte sich daher der Eindruck aufdrängen, daß eine Nachfrist die Beklagte nicht umstimmen würde, sondern lediglich eine leere und sinnlose Förmelei wäre.
2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht ein Aufklärungs- und Beratungsverschulden der Beklagten gegenüber dem Zedenten zu Recht bejaht.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt zwischen der Bank und ihrem Kunden konkludent ein Beratungsvertrag zustande, wenn - gleichgültig ob auf Initiative des Kunden oder aber der Bank - im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsächlich eine Beratung stattfindet (Senat BGHZ 123, 126, 128, Urteile vom 28. Januar 1997 - XI ZR 22/96, WM 1997, 662 f. und vom 24. September 2002 - XI ZR 345/01, WM 2002, 2281, 2283, insoweit in BGHZ 152, 114 ff. nicht abgedruckt). Das war hier der Fall.
Die Beklagte hat dem Ehemann der Klägerin, der lediglich ein Darlehen zur Begleichung einer Steuernachzahlung aufnehmen wollte, von sich aus geraten, die Steuerschuld durch Beteiligung an einem Bauherrenmodell "wegzudrücken", dafür das Modell einer Bauträgerin, an der sie über eine Tochtergesellschaft maßgeblich beteiligt war, empfohlen , die Übersendung des Emissionsprospekts veranlaßt und sich außerdem auch noch an dem entscheidenden Verkaufsgespräch über zehn Eigentumswohnungen zu einem Preis von mehr als drei Millionen DM beteiligt.
b) Aufgrund des danach konkludent geschlossenen Beratungsvertrages war die Beklagte unter anderem zu einer zutreffenden, negative Fakten nicht verschweigenden, aktuellen Information über das Anlageobjekt , dessen Rentabilität und die damit verbundenen spezifischen Risi-
ken verpflichtet. Denn nur aufgrund von Informationen, die ein zutreffen- des aktuelles Bild über die empfohlene Anlage boten, war der Ehemann der Klägerin, der der Beklagten besonderes Vertrauen entgegenbrachte und erkennbar von deren besonderen Kenntnissen und Verbindungen hinsichtlich des Anlageobjekts profitieren wollte, in der Lage, eine sachgerechte Anlageentscheidung zu treffen.
Diese Pflichten hat die Beklagte entgegen der Ansicht der Revision zumindest hinsichtlich der Ertragsfähigkeit der von der Klägerin und ihrem Ehemann erworbenen Eigentumswohnungen verletzt. Als das Gespräch zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem damaligen Geschäftsführer der Bauträgerin in Gegenwart des Kundenberaters der Beklagten im September 1996 geführt wurde, stand ein erheblicher Teil der bereits erstellten Eigentumswohnungen mindestens seit einem halben Jahr leer. Gleichwohl erklärte der Geschäftsführer der Bauträgerin, ohne daß der Kundenbetreuer der Beklagten dem entgegentrat, angesichts der Vielzahl von Mietinteressenten sei der Abschluß eines Mietgarantievertrages nicht sinnvoll. Zudem betrug die tatsächlich erzielte Miete durchschnittlich nur 13 DM/qm und nicht wie im Prospekt prognostiziert 14 DM/qm. Darauf mußte der Kundenberater den Ehemann der Klägerin - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - ungefragt hinweisen.
Dem kann - anders als die Revision meint - nicht entgegengehalten werden, daß die Abweichung der Mieterträge von den Prospektangaben zu geringfügig gewesen sei, um eine Aufklärungspflicht der Beklagten zu begründen. Zwar mag die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Mietdifferenz in Höhe von rund 1 DM/qm auf den ersten Blick nicht sehr
bedeutsam erscheinen. Schon die Tatsache, daß die Vermietung der Eigentumswohnungen ins Stocken geraten war, konnte aber für sich genommen einen zur Vorsicht neigenden Anleger vom Kauf abhalten. Darüber hinaus war es nicht nur die aktuelle Mietdifferenz, die den Ertrag und damit den Verkehrswert der Immobilie herabminderte. Vielmehr mußten auch die im Prospekt prognostizierten Mietsteigerungen angesichts der im September 1996 in B. und im B. Umland bestehenden Marktverhältnisse und deren voraussichtlicher Entwicklung nach unten korrigiert werden. Von einer nur geringfügigen, die Bagatellgrenze nicht überschreitenden und für die Anlageentscheidung unbedeutenden Wertbeeinträchtigung kann unter solchen Umständen angesichts des beabsichtigten Kaufs von zehn Eigentumswohnungen keine Rede sein.
Ob die Ertragsangaben und prognostizierten Mietsteigerungen bei Erstellung des Prospektes realistisch waren, ist entgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung. Die Pflichtverletzung der Beklagten beruht nicht auf einem ihr zuzurechnenden Prospektfehler, sondern allein darauf , daß die zum Zeitpunkt der vertraglich geschuldeten Information bestehende Vermietungssituation und Ertragslage sowie deren voraussichtliche Entwicklung in den nächsten Jahren verschwiegen wurden.
c) Die Beklagte hat ihre Pflicht, über die Höhe der durchschnittlich erzielten Miete und die Vermietungssituation aktuell und richtig zu informieren , auch schuldhaft verletzt. Das gilt auch dann, wenn ihr tätig gewordener Kundenberater darüber nicht informiert gewesen sein sollte. Aufgrund des Projektstandsberichts von Mai 1996 steht fest, daß die aufklärungsbedürftigen Umstände einem Vorstandsmitglied der Klägerin bekannt waren. Dieses Wissen mußte bei ordnungsgemäßer Organisati-
on der Kommunikation zum Schutze des Ehemanns der Klägerin, der nicht allein deshalb schlechter gestellt werden darf, weil Vertragspartner nicht eine natürliche Person, sondern eine Bank mit organisationsbedingter Wissensaufspaltung ist, akten- oder EDV-mäßig dokumentiert, für alle mit der Vermarktung des Bauträgermodells befaßten Mitarbeiter verfügbar gehalten und von ihnen genutzt werden. Daß das über die erforderlichen Kenntnisse verfügende Vorstandsmitglied der Beklagten an dem Vertrag mit dem Ehemann der Klägerin nicht mitgewirkt und davon möglicherweise nichts gewußt hat, ist deshalb ohne Belang (vgl. BGHZ 109, 327, 331; 117, 104, 108; 132, 30, 35 ff.; 135, 202, 205; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99, WM 2000, 2515, 2516).
d) Die schuldhafte Beratungspflichtverletzung der Beklagten ist für die Anlageentscheidung des Ehemanns der Klägerin auch ursächlich geworden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe z.B. BGHZ 61, 118, 121 f.; 151, 5, 12; Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447 und vom 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2245) ist zu vermuten, daß die in einem wesentlichen Punkt falsche oder unvollständige Beratung für die Anlageentscheidung ursächlich war. Diese tatsächliche Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
e) Ebenso ist gegen die von der Klägerin gewählte Art der Schadensberechnung entgegen der Auffassung der Revision nichts einzuwenden.
aa) Bei schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages kann der Anleger von dem Schädiger nach dem in § 249 Satz 1 BGB normier-
ten Grundsatz der Naturalrestitution regelmäßig verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er sich an dem Anlagemodell nicht beteiligt (st.Rspr., siehe etwa BGH, Urteile vom 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, WM 1992, 143 f. und vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426, 429). Dabei genügt für den Nachweis eines Vermögensschadens, daß die Kaufsache den gezahlten Kaufpreis nicht wert ist oder wenn trotz Werthaltigkeit des Kaufgegenstandes die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2311). Daß die Klägerin und ihr Ehemann danach durch die Anlageentscheidung einen Schaden erlitten haben, liegt angesichts der Tatsache, daß der geminderte Ertragswert der Eigentumswohnungen für deren Verkaufswert von wesentlicher Bedeutung ist, auf der Hand.
bb) Anders als die Revision meint, gibt es auch keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigt, die Schadensersatzpflicht auf einen angemessenen Ausgleich des Minderwerts der Kaufsache zu beschränken. Da die Beklagte dem Ehemann der Klägerin eine umfassende Information über die Vor- und Nachteile der Anlage schuldete, ist eine derartige Art der Schadensabwicklung - wie auch das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat - aus dem Schutzzweck der verletzten Pflicht nicht herzuleiten (vgl. Senatsurteile, BGHZ 116, 209, 212, vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1357 und vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91, WM 1992, 1269, 1271). Eine andere Beurteilung entspräche auch nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe z.B. BGHZ 69, 53, 56; 111, 75, 82; BGH, Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1118, 1120 f.) im Rahmen der vorvertraglichen Verschuldenshaftung des Verkäufers entwickelten Grundsätzen, nach denen der Käu-
fer zwischen einer angemessenen Herabsetzung des überhöhten Kaufpreises und einer Rückgängigmachung des Kaufvertrages frei wählen kann.
f) Der Revision ist auch nicht zu folgen, soweit sie sich auf ein Mitverschulden des Ehemannes der Klägerin beruft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 65/96, NJW-RR 1998, 16 m.w.Nachw.) kann der Informationspflichtige dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich. Die gegenteilige Annahme stünde im Widerspruch zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht. Daß der Ehemann der Klägerin als Rechtsanwalt und Notar die allgemeinen Risiken einer derartigen Kapitalanlage kannte, macht ihn nicht weniger schutzwürdig als andere Personen, die auf die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Beratung vertrauen.
3. Indessen hat das Berufungsgericht nicht alle für die Schadensberechnung und -abwicklung erheblichen Umstände berücksichtigt.
a) Nach dem in § 249 Satz 1 BGB normierten Grundsatz der Naturalrestitution kann die Klägerin aus den dargelegten Gründen von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, wie sie und ihr Ehemann ohne die Anlageentscheidung stünden. Ihr sind daher - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - der für den Erwerb der zehn Eigentumswohnungen gezahlte Kaufpreis in Höhe von 3.083.643 DM, die im Zusammenhang mit der Investition angefallenen Nebenkosten über
70.772 DM, die auf die Finanzierungsdarlehen entfallenden Kreditkosten von insgesamt 636.731,23 DM und die Kosten der Bewirtschaftung von 104.612,76 DM unter Anrechnung der Mieteinnahmen zu ersetzen. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch nicht beachtet, daß auch die Darlehensverträge , die ohne das Beratungsverschulden der Beklagten nicht abgeschlossen worden wären, gemäß § 249 Satz 1 BGB rückabzuwikkeln sind. Bei der Schadensberechnung sind deshalb nicht nur die angefallenen Kreditkosten, sondern auch die aufgrund der Anlageentscheidung ausgereichten Darlehen zu berücksichtigen. Andernfalls würden die Klägerin und ihr Ehemann - wie die Revision vor allem in der mündlichen Verhandlung zu Recht geltend gemacht hat - wirtschaftlich wesentlich besser stehen als sie vor dem Kauf der Eigentumswohnungen standen. Da nicht festgestellt ist, in welcher Höhe die Finanzierungsdarlehen valutieren , ist dem erkennenden Senat eine eigene Entscheidung über die in Abzug zu bringenden Beträge nicht möglich. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat.
b) Ferner wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Klägerin und ihr Ehemann nicht nur abzutretende Gewährleistungsansprüche über 1.370.287,94 DM aus dem Kauf der Eigentumswohnungen im Gesamtvollstreckungsverfahren der W. Immobilien GmbH beim Amtsgericht C. unter Aktenzeichen ..., sondern ebensolche Ansprüche über 2.003.358 DM im Gesamtvollstreckungsverfahren der W. Verwaltungs GmbH unter Aktenzeichen ... angemeldet haben. Im Tenor des Berufungsurteils wurden indes nur die erst-
genannten Gewährleistungsansprüche berücksichtigt, obwohl die Anmeldung der Ansprüche über 2.003.358 DM im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich aufgeführt ist.
B. Anschlußrevision der Klägerin
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe der bei Rückabwicklung des Kaufvertrages zu erwartenden Steuernachzahlungen jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa BGHZ 74, 103, 114 ff.; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 288/00, WM 2001, 2262, 2264 m.w.Nachw.) stellen Steuernachforderungen , die nach Rückabwicklung eines steuersparenden Rechtsgeschäfts zu erwarten sind, grundsätzlich keinen Schaden gemäß § 249 BGB dar, weil durch sie die aus der Anlageentscheidung erwachsenen Steuervorteile kompensiert werden, die andernfalls zugunsten des Schädigers schadensmindernd zu berücksichtigen wären. Der Einwand der Anschlußrevision , die Klägerin habe die aus der Anlageentscheidung entstandenen Vorteile bereits vorab in Abzug gebracht, greift nicht. Zwar hat sie bei der Schadensberechnung die Mieteinnahmen berücksichtigt, nicht jedoch die finanziellen Vorteile die ihr und/oder ihrem Ehemann dadurch entstanden sind, daß sie als Eigentümer der Wohnungen steuerliche Sonderabschreibungen in Anspruch genommen haben.
2. Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision ist die Klage auf Ersatz entgangener Steuervorteile auch nicht gemäß § 252 BGB begrün-
det, weil die Klägerin und ihr Ehemann sich ohne die Pflichtverletzung der Beklagten an einem anderen Steuersparmodell beteiligt und dadurch erfolgreich Steuern gespart hätten. Zwar schließt die auf den Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) gestützte Inanspruchnahme der Beklagten die Geltendmachung eines Schadens wegen entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB nicht aus. Richtig ist auch, daß an die Darlegung des entgangenen Gewinns entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine strengen Anforderungen zu stellen sind, sondern der Klägerin nach dieser Vorschrift - wie bei § 287 ZPO - gewisse Erleichterungen bei der Darlegungslast zugute kommen. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung kann aber grundsätzlich nur mit Hilfe einer konkreten Berechnung festgestellt werden. Dazu reicht es nicht aus, daß ein positiver Aspekt des hypothetischen Geschäfts, hier steuerliche Abschreibungsvorteile , herausgegriffen wird, ohne ihm die Kosten und Nachteile gegenüberzustellen , die mit der Anlageentscheidung verbunden gewesen wären. Nur die Differenz ergibt den wahrscheinlich eingetretenen Gewinn im Sinne des § 252 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom 24. September 1999 - V ZR 71/99, WM 1999, 2510, 2512). Dazu fehlt ausreichendes Vorbringen der Klägerin.
Diese hat ohne jede Konkretisierung des Objekts, der damit verbundenen Aufwendungen und der Rendite lediglich behauptet, ihr Ehemann und sie hätten, wenn sie von der Beklagten richtig beraten worden wären, in ein anderes steuersparendes Bauherrenmodell investiert, dadurch ihre Steuerbelastung um 688.749,83 DM vermindert und Zinsen auf die jetzt zu erwartende Steuernachzahlung vermieden. Dieser Vortrag ist, worauf die Beklagte in den Vorinstanzen mehrfach hingewiesen
hat, ersichtlich unsubstantiiert. Die auf § 139 ZPO gestützte Rüge der Revision, auch das Berufungsgericht habe sie darauf hinweisen müssen, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
III.
Der Revision der Beklagten war daher stattzugeben und die Anschlußrevision der Klägerin zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
