Landgericht Hagen Urteil, 05. Okt. 2016 - 3 S 46/16
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.06.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hagen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.104,43 € zu zahlen sowie die Klägerin freizustellen von ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € gegenüber der Sozietät X2 & L mbH,
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klägerin 5 % und der Beklagte 95 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nur für den Beklagten zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien waren Miteigentümer des Grundbesitzes X-Straße 17-19 in Köln- Nippes; die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.
4Der Grundbesitz wurde am 17.11.2011 versteigert. Nach Abzug der Kosten und aus dem Versteigerungserlös abzulösender Rechte verblieb ein zwischen den Miteigentümern zu verteilender Überschuss i.H.v. 138.981,84 €. Den auf die Klägerin entfallenden 1/5 Anteil, mithin 27.796,37 €, hinterlegte das Amtsgericht bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln unter dem Az. 31 HL 64/12, da der Beklagte der Auszahlung an die Klägerin nicht zustimmte.
5Mit Schreiben 23.08.2012 an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin diesen zur Freigabe des hinterlegten Betrages auf. Diese lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 10.09.2012 ab, da er auch den auf den Anteil der Klägerin entfallenden Betrag für sich beanspruchte.
6Die Klägerin verklagte den Beklagten auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages. Durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 03.02.2015 wurde der Beklagte verurteilt, seine Zustimmung zur Auszahlung an die Klägerin zu erteilen. Die Berufung des Beklagten wurde durch Beschluss des OLG Hamm vom 23.11.2015 zurückgewiesen.
7Das Urteil des Landgerichts Hagen wurde mit Ablauf des 28.12.2015 rechtskräftig. Der hinterlegte Betrag i.H.v. 27.796,37 € ging am 16.02.2016 bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein.
8Die Klägerin hat in 1. Instanz Verzugszinsen auf den hinterlegten Betrag für den Zeitraum vom 10.09.2012 bis zum 16.02.2016 i.H.v. 4.265,13 € geltend gemacht, ferner Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 4.173,64 €, mithin 492,54 € zzgl. Prozesszinsen.
9Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
10Das Amtsgericht hat der Klage i.H.v. 4.105,62 €, und zwar für einen Zinszeitraum vom 10.09.2012 bis zum 28.12.2015, stattgegeben, sowie den Anspruch auf Freistellung von Anwaltskosten i.H.v. 492,54 € nebst Zinsen ab dem 21.01.2016 zuerkannt.
11Gegen das Urteil des Amtsgerichts wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
12Er ist der Ansicht, der Umstand, dass die Hinterlegung nicht auf seine Veranlassung erfolgt sei, sondern von Amts wegen, stünde bereits der Annahme entgegen, er habe etwas im Sinne von § 812 BGB erlangt. Von daher bestehe auch ein entscheidender Unterschied zum Urteil des BGH v. 25.04.2006 – XI ZR 271/05, BGHZ 167, 268, der einen Anspruch auf Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB analog für die Freigabe hinterlegten Geldes angenommen hat. Weiter ist der Beklagte der Auffassung, weil sich der BGH im Leitsatz der nämlichen Entscheidung ausdrücklich auf § 288 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung bezogen habe, könne der BGH nur dahin verstanden werden, dass bei der Neufassung des § 288 Abs. 1 BGB eine Analogie nicht (mehr) möglich sei. Der Beklagte ist der Ansicht, der die Analogie begründende Regelungszweck von § 288 Abs. 1 BGB a.F. sei mit dessen Neufassung vollständig entfallen. Die Norm enthalte nicht mehr die gesetzliche Vermutung einer durch den Verzug eintretenden Zinseinbuße mangels Anlagemöglichkeit, sondern einen Strafzins.
13Der Höhe nach rügt der Beklagte, dass nach § 12 Abs. 1 S. 1 HintG NRW in der bis zum 14.03.2014 geltenden Fassung hinterlegtes Geld zu verzinsen war, wobei gemäß § 12a HintG NRW idF seit dem 15.03.2014 die unter Geltung des alten Rechts entstandenen Zinsansprüche bestehen blieben.
14Auch hinsichtlich des Freistellungsanspruches wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten wendet sich der Beklagte gegen eine Verzinsung. Nach § 291 S. 1 BGB seien nur Geldschulden zu verzinsen, nicht Freistellungsansprüche.
15Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
16unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hagen vom 15.06.2016 – 144 C 10/16 die Klage abzuweisen.
17Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der für den hinterlegten Betrag zuerkannte Zinsanspruch rechtfertige sich aus § 288 Abs. 1 BGB analog. Dass der Klägerin ein Anspruch auf Zustimmung zur Freigabe nach § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB zustand, stehe schon aufgrund der Rechtskraft des Ausgangsverfahrens fest. Der Regelungszweck des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 stehe einer Analogie auch in der Neufassung des § 288 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Der Hinweis des Beklagten auf die Hinterlegungszinsen gehe fehl, da § 288 Abs. 1 BGB dem Gläubiger den Nachweis eines geringeren Schadens nicht erlaube. Auch mit Blick auf den Freistellungsanspruch handele es sich um einen Geldwertsanspruch, der einer Verzinsungspflicht unterfalle.
20II.
21Die form- und fristgerecht eingelegte, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung ist in einem geringen Umfang begründet. Größtenteils ist sie unbegründet.
22Bis auf die Zuerkennung eines Tages Zinsen für den hinterlegten Betrag und bis auf die Zuerkennung von Prozesszinsen für den Freistellungsanspruch beruht die Entscheidung des Amtsgerichts weder auf einer Verletzung des Rechts (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 I ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
231.
24Das Amtsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem hinterlegten Betrag von 27.796,37 € gemäß § 288 Abs. 1 BGB analog zuerkannt.
25Lediglich der Höhe nach ist dieser unter Berücksichtigung eines um einen Tag späteren Zinsbeginns um 1,19 € geringer als erstinstanzlich zuerkannt, nämlich mit 4.104,43 € zu berechnen.
26a)
27Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach aus § 288 Abs. 1 BGB analog.
28aa)
29Zwar gilt § 288 Abs. 1 BGB nach seinem Wortlaut lediglich für Geldforderungen, also die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner auf Zahlung. Einen derartigen Zahlungsanspruch hatte die Klägerin gegen den Beklagten nicht.
30Allerdings findet die Vorschrift entsprechend Anwendung auf Ansprüche, die auf Zustimmung zur Auszahlung hinterlegten Geldes an den Gläubiger gerichtet sind (dazu unten (1)) und stand der Klägerin ein derartiger Anspruch auf Zustimmung gegenüber dem Beklagten zu (dazu (2)).
31(1)
32Die analoge Anwendbarkeit von § 288 Abs. 1 BGB auf andere Ansprüche als Geldforderungen ist nicht unbestritten.
33(a)
34Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.04.2006 die analoge Anwendbarkeit von § 288 Abs. 1 BGB auf den Anspruch auf eine Freigabeerklärung im Bezug auf hinterlegtes Geld angenommen (BGH, Urt. v. 25.04.2006 – XI ZR 271/05, BGHZ 167, 268 ff., juris Rn. 8 ff.), seine Entscheidung dabei allerdings ausdrücklich auf die Gesetzesfassung bis zum 30.04.2000 – also vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 330) zum 01.05.2000 und vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) zum 01.01.2002 – bezogen.
35In einer Entscheidung aus dem Jahr 1979 hatte der BGH § 288 Abs. 1 BGB bereits entsprechend auf den Anspruch auf Verschaffung eines zinslosen Darlehens (BGH, Urt. v. 26.04.1979 - VII ZR 188/78, NJW 1979, 1494) und mit Beschluss vom 15.09.2005 auf einen Geldherausgabeanspruch nach § 667, 2. Alt. BGB angewandt (BGH, Beschl. v. 15.09.2005 – III ZR 28/05, NJW 2005, 3709, 3710), hingegen mit Urteil vom 04.05.2005 eine Analogie für den Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung verneint (BGH, Urt. v. 04.05.2005 – VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310, 2312). Zuletzt hat er mit Urteil vom 05.12.2012 eine analoge Anwendung von § 288 Abs. 1 BGB auf den Anspruch auf Erstellung einer Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter abgelehnt (BGH, Urt. v. 05.12.2012 – XII ZR 44/11, BGHZ 196, 1 ff., juris Rn. 20 ff.).
36(b)
37Der Auffassung des Bundesgerichtshofs folgt der – soweit ersichtlich – überwiegende Teil der Literatur, ihrerseits allerdings überwiegend nur unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 288 Rn. 6; Alpmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 288 BGB, Rn. 11; MüKoBGB/Ernst, 7. Aufl. 2016, § 288 Rn. 13; BeckOK BGB/Lorenz, 40. Ed. 2015, § 288 Rn. 2; J. Hager in: Erman BGB, 14. Aufl. 2014, § 288 BGB, Rn. 6).
38(c)
39Nach der von Löwisch und Feldmann in der Kommentierung im Staudinger (2014) § 288, Rn. 13 vertretenen Auffassung, rechtfertigt allerdings der § 288 Abs. 1 BGB zugrunde liegende Gedanke, dass der Gläubiger Geld im Allgemeinen zu einem bestimmten Mindestzinssatz anlegen kann, nicht, der Vorschrift alle Fälle zu unterstellen, in denen die Nutzungsmöglichkeit von Geld vorenthalten wird. § 288 Abs. 1 BGB wolle die Gewährung von Verzugszinsen ohne Nachweis eines Schadens auf den Ausnahmefall der Geldschuld beschränken. Bei anderen Verpflichtungen bestehe auch dann, wenn sie mittelbar die Verschaffung von Geld zum Gegenstand haben, kein Grund, den Gläubiger vom Nachweis des Schadens zu befreien.
40(d)
41Nach Auffassung der Kammer ist der Ansicht des Bundesgerichtshofs zur analogen Anwendbarkeit des § 288 Abs. 1 BGB auf Ansprüche auf Zustimmung zur Auskehr hinterlegten Geldes auch für die Zeit seit dem 01.05.2000, also dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von Zahlungen, und auch über das Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 hinaus zu folgen.
42(aa)
43Der Bundesgerichtshof hat insoweit zur Rechtslage bis zum 30.04.2000 ausgeführt (BGH, Urt. v. 25.04.2006 – XI ZR 271/05, juris Rn. 9 - 10):
44„Die Regelung in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. entspringt der Annahme, dass es dem Gläubiger im Allgemeinen möglich ist, Geld jedenfalls zu einem bestimmten Mindestzinssatz anzulegen (vgl. Huber, Leistungsstörungen Band II S. 68). Der Gesetzgeber wollte für Verzugsschäden, die daraus entstehen, dass dem Gläubiger Geld vorenthalten wird, einen Durchschnittsbetrag festsetzen, von dem angenommen wird, dass ihn der Gläubiger jedenfalls hätte ziehen können und den er fordern darf, ohne eine Zinseinbuße oder einen sonstigen Schaden beweisen zu müssen (vgl. Motive II S. 62; auch BGHZ 74, 231, 235).
45Diesem Sinn und Zweck des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Rechnung tragend hat der Bundesgerichtshof die Vorschrift auf die Nichtverschaffung eines zinslosen Darlehens entsprechend angewandt, weil auch in diesem Fall der Entgang der mit dem Besitz von Geld verbundenen Nutzungsmöglichkeit zu entschädigen ist (BGHZ 74, 231, 235). Dieser Gedanke gilt in gleicher Weise für den Fall der verzögerten Freigabe eines Hinterlegungsbetrages, weil dem Gläubiger auch in dieser Fallkonstellation ein Geldbetrag, auf den er einen Anspruch hat, schuldhaft und rechtswidrig vorenthalten wird (vgl. auch Huber, Leistungsstörungen Band II S. 67; Erman/Hager, BGB 11. Aufl. § 288 Rdn. 6 a.E.). Der Schuldner schuldet zwar nicht das hinterlegte Geld, aber die Auszahlung des Geldes an den Gläubiger hängt allein von der Freigabeerklärung des Schuldners ab. Die Freigabeforderung hat einen Geldbetrag zum Gegenstand. Lediglich der äußeren Form nach, ist der Anspruch nicht auf Zahlung von Geld, sondern auf Einwilligung in die Auszahlung von Geld gerichtet…“
46(bb)
47Diese Erwägungen treffen auch auf die seit dem 01.05.2000 geltende Rechtslage zu.
48§ 288 Abs. 1 BGB weist insoweit unverändert eine – anfängliche – Regelungslücke auf.
49Der Gesetzentwurf der 1. Kommission zum BGB sah in seinem § 248 Abs. 3 vor, dass die Verzinsungspflicht für Geldforderungen (§ 248 Abs. 1 des Entwurfes) auch dann Anwendung finden sollte, wenn bestimmte Geldstücke zu leisten sind. Hierbei hat die 1. Kommission ausweislich der Motive zum ersten Entwurf insbesondere den Fall vor Augen gehabt, dass „dem Gläubiger durch den Verzug individuell bestimmtes Geld, zB. eine deponirte Menge Geldes vorenthalten wird“ (Mot. II. S. 62). Zwar ist die betreffende Regelung in § 248 Abs. 3 des ersten Entwurfes im weiteren Gesetzgebungsverfahren durch die 2. Kommission gestrichen worden. Jedoch geschah dies nach den Protokollen der 2. Kommission nur deshalb, „weil man annahm, daß der darin aufgestellte Rechtssatz sich zutreffenden Falles aus dem § 247 Abs. 1 und der entsprechenden Anwendung der Abs. 1 und 2 des § 248 ergebe.“ (Prot. II S. 653). Der Gesetzgeber ging daher davon aus, dass die Verzinsungspflicht für Geldforderungen ohne weiteres auch für Ansprüche auf Herausgabe deponierten Geldes gilt.
50Weder im Rahmen des Gesetzes zur Beschleunigung von Zahlungen (Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/1246 S. 4 und 5) noch im Rahmen der Schuldrechtsreform (Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/6040 S. 148) hat sich der Gesetzgeber mit der Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift auf die Freigabe hinterlegten Geldes befasst. Gleiches gilt für die jüngste Reform durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/1309 S. 19 und 20), welche § 288 Abs. 1 BGB unberührt gelassen und lediglich weitere Verschärfungen für Entgeltforderungen vorgesehen hat. Die bereits anfänglich vorliegende Regelungslücke wurde vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht gesehen. Dieser hat weder eine bewusste Entscheidung getroffen, die Lücke zu schließen, noch umgekehrt den Willen bekundet, dass abweichend von der Sicht des historischen Gesetzgebers eine Einbeziehung von Freigabeansprüchen nicht (mehr) gewollt ist. Am (Fort-)Bestehen der ursprünglichen Regelungslücke in § 288 Abs. 1 BGB hat sich mithin durch die späteren Gesetzesvorhaben nichts geändert.
51Im Falle eines Anspruches auf Freigabe hinterlegten Geldes liegt auch eine die Analogie rechtfertigende, vergleichbare Interessenlage vor.
52Soweit der Beklagte einwendet, der Gesetzeszweck des § 288 Abs. 1 BGB habe sich durch das Gesetz zur Beschleunigung von Zahlungen grundlegend gewandelt, so trifft es zwar zu, dass das Gesetzesvorhaben in erster Linie das Ansinnen verfolgte, die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen zu beschleunigen, wie schon die Gesetzesbezeichnung offenbart. Auch lässt die Gesetzesbegründung erkennen, dass der Gesetzgeber in den Verzugsfolgen ein gewisses Drohpotential und damit präventive Zwecke gegenüber säumigen Schuldnern erblickt hat. Allerdings sah sich der Gesetzgeber darin nicht in Abkehr vom bisherigen Gesetzeszweck, sondern vielmehr in dessen Tradition. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/1246 S. 5) heißt es dazu:
53„Die geltende Regelung hat die ihr zugedachte bewußtseinsprägende Wirkung im Laufe der Jahre verloren. Mit § 288 Abs. 1 sollte der Schuldner zur beschleunigten Begleichung fälliger Geldforderungen bewegt werden. Bei Schaffung des BGB war es auch ein gewisses Drohpotential, wenn der Schuldner im Verzugsfall nicht nur den tatsächlichen entstehenden Schaden, sondern unabhängig hiervon auf jeden Fall den gesetzlichen Zinssatz zu zahlen hatte, auch wenn der Gläubiger seiner Geldforderung tatsächlich gar keinen Zinsschaden hatte. Diese Wirkung hat sich im Laufe der Jahre verflüchtigt.“
54Ob der damalige Gesetzgeber die Motive des historischen Gesetzgebers dabei zutreffend beurteilt hat, kann zwar bezweifelt werden, denn diesem ging es zumindest primär darum, dem Gläubiger einer Geldsumme einen vereinfachten Schadensersatz zukommen zu lassen, wozu es in den Motiven der 1. Kommission (Mot. II S. 62) heißt:
55„Wenn der Schaden des Gläubigers darin besteht, daß er zeitweise eine Geldsumme nicht hat, so erheischt in der That das praktische Bedürfniß, daß das Gesetz dem Gläubiger bei der Schadensliquidation zu Hülfe kommt und einen Durchschnittsbetrag feststellt, von dem angenommen wird, daß ihn der Gläubiger jedenfalls hätte ziehen können, und den er fordern darf, ohne eine Zinseneinbuße oder einen sonstigen Schaden beweisen zu müssen.“
56Jedoch war auch für den Reformgesetzgeber bei der Bemessung der Höhe des Verzugszinses nicht ein etwaiger präventiver (Neben-)Zweck einer in den Verzugsfolgen liegenden „Strafe“ ausschlaggebend, sondern auch er orientierte die Höhe des Verzugszinses an der Pauschalierung des Schadens des Gläubigers und wählte einen variablen Zinssatz, der „auf den sehr günstigen Refinanzierungsbedingungen der Kreditwirtschaft [beruht] und […] erwarten [läßt], daß er sich dauerhaft mit dem tatsächlich entstandenen Verzugszinsschaden deckt“ (BT-Drs. 14/1246 S. 5). Hieran wurde durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sachlich nichts geändert (BT-Drs. 14/6040 S. 126 und 148).
57Im Übrigen stünde nach Ansicht der Kammer auch ein gesetzgeberischer Nebenzweck einer in den Verzugsfolgen liegenden Drohung gegenüber dem säumigen Schuldner einer Gleichsetzung von Geldforderungen und Ansprüchen auf Zustimmung zur Auszahlung hinterlegten Geldes nicht entgegen. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum der mit einer Freigabeerklärung säumige Schuldner nicht ebenfalls durch den geschuldeten Verzugszins (als Nebenzweck) zur Erbringung der von ihm bereits mit Fälligkeit – im Zweifel also nach § 271 Abs. 1 BGB sofort – geschuldeten und unter den Voraussetzungen des § 286 BGB verzugsbehafteten Leistung in Form der Zustimmungserklärung zur Auszahlung angehalten werden sollte.
58Eine Pauschalierung des Schadens ist dabei nicht nur im Falle eines Zahlungsanspruches gerechtfertigt, sondern auch bei einem Anspruch auf Freigabe von Geld. Denn für den aus der Vorenthaltung von Geld erwachsenden (Zins-)Schaden ist es gleichgültig, ob die Vorenthaltung von Geld darauf beruht, dass der Schuldner nicht zahlt, oder darauf, dass der Schuldner die Auszahlung des Geldes seitens einer Hinterlegungsstelle durch Nichterteilung seiner Zustimmung zur Auszahlung verhindert.
59(2)
60Ein derartiger Anspruch auf Zustimmung zur Freigabe hinterlegten Geldes stand der Klägerin zu.
61Dies steht bereits aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Hagen vom 03.02.2015 nach § 322 Abs. 1 ZPO bindend für den hier zu beurteilenden Zinsanspruch fest.
62Nach § 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils so weit, als über den erhobenen (prozessualen) Anspruch entschieden wurde. Sie bezieht sich auf den Streitgegenstand, der sich aus Klageantrag und Klagegrund (im Sinne des Lebenssachverhalts) zusammensetzt. Mithin beschränkt sich die Rechtskraft auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, d.h. auf die Rechtsfolge, die auf eine Klage aufgrund eines bestimmten Sachverhalts bei Schluss der mündlichen Verhandlung den Entscheidungssatz bildet. Einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut, werden dagegen von der Rechtskraft nicht erfasst (BGH, Urt. v. 17.02.1983 – III ZR 184/81, juris Rn. 14; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vorb. zu § 322, Rn. 30). Bildet der Streitgegenstand des Vorprozesses eine Vorfrage des Zweitprozesses, ist das Gericht des Zweitprozesses an das im Vorprozess ergangene Urteil gebunden (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vorb. zu § 322, Rn. 24, 26).
63So verhält es sich hier. Die Frage, ob der Klägerin ein (evtl. zu verzinsender) Hauptanspruch zustand, stellt eine Vorfrage für den Anspruch auf Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB dar. Der streitgegenständliche Zinsanspruch setzt das Bestehen einer Geldforderung (als Hauptanspruch) voraus. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Hagen vom 03.02.2015 stand der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erklärung der Zustimmung gegenüber der Hinterlegungsstelle zu, dass der hinterlegte Betrag von 27.796,37 € an die Klägerin ausgezahlt wird.
64Insoweit sieht sich die Kammer aber bei der Beurteilung der gesetzlichen Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Geldes als rein rechtliche Folgerung an die Beurteilung im Erstprozess nicht gebunden. Dabei erscheint es ihr zweifelhaft, diese in § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Fall BGB zu sehen. Denn die Stellung als Hinterlegungsberechtigter – selbst in dem Fall, dass ihm bei der Teilung des hinterlegten Betrages nichts mehr zustünde – findet bis zur (vollständigen) Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 749 ff. BGB) ihre Grundlage in dem Gemeinschaftsverhältnis, welches sich am Erlös fortsetzt. Nach § 753 Abs. 1 S. 1, 2. Fall BGB erfolgt die Teilung eines Grundstückes in Bruchteilsgemeinschaft durch Zwangsversteigerung und anschließende Teilung des Erlöses, weshalb mit der Versteigerung des Grundbesitzes der Erlös (im Wege dinglicher Surrogation) an die Stelle des Grundbesitzes tritt, und zwar nach den Beteiligungsverhältnissen der bisherigen Miteigentumsanteile am Grundstück (so auch: BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 124/06, juris Rn. 12). Mithin erlangt der frühere Miteigentümer durch die Stellung als Hinterlegungsberechtigter nichts auf Kosten des anderen Miteigentümers, sondern seine Stellung als Hinterlegungsberechtigter spiegelt lediglich seinen Anteil an der Gemeinschaft wider, den er bereits vorher innehatte. Für diese Stellung begründet zudem das sich aufgrund dinglicher Surrogation am Erlös fortbestehende Gemeinschaftsverhältnis bis zur Teilung den Rechtgrund. Nur wenn angenommen würde, dass die Gemeinschaft ipso jure mit der Versteigerung auseinanderfällt und den früheren Miteigentümern nicht im Wege dinglicher Surrogation ideelle Bruchteile iSv §§ 741 ff. BGB am Erlös zustünden, sondern der Erlös in selbständige Teilforderungen nach § 420 BGB zerfiele (so noch: BGH, Urt. v.17.11.1999 – XII ZR 281/97, juris Rn. 11; dies ausdr. einschr. aber: BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 124/06, juris Rn. 12), erhielte der Hinterlegungsberechtigte, dem wirtschaftlich nichts vom Erlös zustünde, bereits seine Stellung als Hinterlegungsberechtigter auf Kosten des anderen (früheren) Teilhabers und ohne Rechtsgrund. In der Konsequenz der Fortsetzung der Gemeinschaft am Erlös liegt es daher näher, die Anspruchsgrundlage für einen Freigabeanspruch desjenigen Teilhabers, der die Auskehr an sich verlangen kann, nach der Teilungsversteigerung und nach Hinterlegung des Erlöses im gemeinschaftsrechtlichen Aufhebungsanspruch nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 S. 1, 2. Fall, 752 BGB zu sehen.
65Allerdings kann für die – hier allein zu entscheidende – Frage nach der Einbeziehung des Anspruchs auf Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Geldes in den Anwendungsbereich des § 288 Abs. 1 BGB offenbleiben, auf welcher gesetzlichen Anspruchsgrundlage dieser letztlich beruht. Denn ihre Rechtfertigung findet die Analogie nicht in dessen Anspruchsvoraussetzungen, sondern in der Rechtsfolge, gerichtet auf Verschaffung von Geld. Auch für den Fall, dass der – rechtskräftig feststehende – Anspruch auf Abgabe der Freigabeerklärung rechtlich nicht aus § 812 Abs. 1 BGB, sondern als geschuldete Mitwirkungshandlung bei der Teilung aus §§ 749 ff. BGB folgt, liegt die aus derselben Rechtsfolge (Zustimmung zur Auszahlung) resultierende Vergleichbarkeit mit einem Anspruch auf Zahlung vor.
66bb)
67Die Voraussetzungen des für § 288 Abs. 1 BGB weiter erforderlichen Verzuges mit der Zustimmung zur Freigabe des Geldes an die Klägerin lagen, wie das Amtsgericht ohne Rechtsfehler und auch in tatsächlicher Hinsicht in berufungsrechtlich nicht zu beanstandener Weise festgestellt hat (§ 529 ZPO), spätestens am 10.09.2012 vor.
68Denn der Beklagte hat jedenfalls durch seine E-Mail vom 10.09.2012 die Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages ernsthaft und endgültig verweigert im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
69Der Beklagte hat auch keine konkreten Umstände dargelegt, aufgrund derer er die Nichtfreigabe des Geldes nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass sich der Beklagte auch nicht, wie er erstinstanzlich geltend gemacht hat, bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in einem unverschuldeten, verzugshindernden Rechtsirrtum befunden hat, sondern die streitigen Rechtsfragen lediglich das normale Prozessrisiko betrafen (Seite 6 des erstinstanzlichen Urteils). Dies greift der Beklagte in seiner Berufungsbegründung auch nicht mehr an und begegnet auch sonst weder rechtlichen, noch tatsächlichen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Bedenken.
70b)
71Lediglich hinsichtlich der Höhe des Anspruches ist abweichend von der rechtlichen Beurteilung des Amtsgerichts nicht ein Zinszeitraum vom 10.09.2012 bis zum 28.12.2015 zugrunde zu legen, sondern in Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem Tag nach Zugang (MüKoBGB/Ernst, 07., Aufl. 2016, § 286 Rn. 94, § 288 Rn. 16; Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 288 Rn. 5) des E-Mail-Schreibens vom 10.09.2012, also ab dem 11.09.2012.
72Zutreffend und ohne Angriffe der Klägerin hiergegen legt das Amtsgericht als Verzugsende den Zeitpunkt der nach den Feststellungen des Amtsgerichtes mit Ablauf des 28.12.2015 eingetretenen Rechtskraft des auf Abgabe der Zustimmungserklärung gerichteten Urteils des Landgerichts Hagen zu Grunde.
73Insoweit ergibt sich für den Zeitraum vom 11.09.2012 bis zum 28.12.2015 ein Betrag i.H.v. 4.104,43 €.
74c)
75Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass der Klägerin teilweise ein Anspruch auf Hinterlegungszinsen zugestanden habe, so ist dieser Einwand unerheblich, da der Nachweis eines geringeren Schadens vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen wurde (BT-Drs. 14/6040 S. 148; BGH, Urt. v. 20.07.2011 – IV ZR 75/09, juris Rn. 16), sondern gemäß § 288 Abs. 4 BGB ausdrücklich nur dem Gläubiger die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten ist. Im Übrigen hat das Amtsgericht festgestellt, dass lediglich ein Betrag in Höhe von 27.796,37 € - also der hinterlegte Erlösanteil aus der Versteigerung – an die Klägerin ausgekehrt wurde (S. 3 des Urteilstatbestandes). Da die Berufungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Feststellung aufzeigt, ist die Kammer auch an diese erstinstanzliche Feststellung gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. ZPO), weshalb auch in tatsächlicher Hinsicht keine Grundlage für die Anrechnung erhaltener Hinterlegungszinsen besteht.
762.
77Der Klägerin steht, wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, auch ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in geltend gemachter Höhe von 492,54 € aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu.
78Hierbei ist der Klageantrag, der auf Freistellung gerichtet ist, wie tenoriert auszulegen.
79Ein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen hinsichtlich des Freistellungsanspruches besteht indes nicht (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1994 – IV ZR 229/93, VersR 1994, 1058; OLG Hamm, Urt. v. 19.01.2012 – 24 U 32/11, juris Rn. 44; OLG Stuttgart, Urt. v. 04.10.2010 – 5 U 60/10, juris Rn. 92; Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 288 Rn. 6; J. Hager in: Erman BGB, 14. Aufl. 2014, § 288 BGB, Rn. 6).
80Auch eine Analogie kommt schon mangels Vergleichbarkeit eines Anspruchs des Gläubigers auf Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten mit einem Anspruch des Gläubigers auf Zahlung an sich selbst nicht in Betracht. Denn der Freistellungsanspruch ist gerade nicht auf Verschaffung von Geld gerichtet, weshalb dem Gläubiger nicht die Nutzungsmöglichkeit des geschuldeten Geldes vorenthalten, sondern lediglich die Befriedigung eines Dritten verzögert wird. Der mit §§ 288 Abs. 1, 291 BGB bezweckte pauschalierte Schadensausgleich für die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Geldes liefe beim Freistellungsanspruch auf eine Bereicherung des Gläubigers um hypothetische Nutzungen hinaus, die er auch bei sofortiger Leistung des Schuldners (an den Dritten) nicht hätte ziehen können. Von daher fehlt es an der Vergleichbarkeit mit einer Geldforderung oder eines Anspruches auf Verschaffung von Geld. Insoweit ist es gerechtfertigt, wenn der Gläubiger des Freistellungsanspruches einen konkreten Verzugsschaden darzulegen hat, indem er seinen Verzug gegenüber dem Dritten darlegt, und nur in diesem Fall der vom Gläubiger gegenüber dem Dritten geschuldete Verzugszins Teil seines auf Freistellung gerichteten Schadensersatzanspruches wird, was vorliegend weder dargetan, noch sonst ersichtlich ist.
81III.
82Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.
83IV.
84Hinsichtlich des Zinsanspruches nach § 288 Abs. 1 BGB wegen des Anspruchs auf Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Betrages wird für den Beklagten die Revision zugelassen.
85Die Frage, ob hinterlegtes Geld nach § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen ist, hat über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSv § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und wird insbesondere von der Kommentierung im Staudinger abgelehnt. In seiner Entscheidung vom 25.04.2006 – XI ZR 271/05 hat der Bundesgerichtshof betont, dass sich seine Rechtsprechung auf die bis zum 30.04.2000 geltende Rechtslage bezieht. Die Frage, ob angesichts der später erfolgten Reformen des § 288 BGB auch für die Zeit danach noch von einer Regelungslücke und einer die Analogie rechtfertigenden Vergleichbarkeit auszugehen ist, ist höchstrichterlich noch unbeantwortet.
86Für die Zulassung der Revision zugunsten der Klägerin sieht die Kammer hingegen keinen Anlass.
87Dr. X |
k |
Dr. L2 |
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.