Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 28. Jan. 2016 - 7 O 504/13

ECLI:ECLI:DE:LGFRAPF:2016:0128.7O504.13.00
bei uns veröffentlicht am28.01.2016

Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch haftend verurteilt, an den Kläger 5.531,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2013 zu bezahlen.

II. Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheit, die den beizutreibenden Betrag um 10 % übersteigt, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt - nachdem bis zur Insolvenzeröffnung die darlehensgewährende Bank auf Klägerseite stand - als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 1 GdbR“ die beklagte Partei als Gesellschafter auf anteilige Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.

2

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein vom 12.03.2014 (Az.: 3 b IN 447/13 LU) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fondsgesellschaft bestellt. Bei der Insolvenzschuldnerin handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds, dessen Gründungsgesellschafterinnen die Firma A GmbH mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein und die Firma B GmbH mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein waren. Der Gesellschaftsvertrag wurde in notarieller Urkunde vom 29.03.1993 (Urkunde des Notars K, UR-Nr. 545/93K) geschlossen.

3

Nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages war Zweck der Gesellschaft der Erwerb und die Verwaltung bebauten oder noch zu bebauenden Immobiliengrundvermögens. Nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages war die Firma A GmbH zur Geschäftsführung und Vertretung eines jeden Gesellschafters bestellt. Der alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer der A GmbH war der Kaufmann C.

4

In § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages war bestimmt:

5

„…Darüber hinaus wird sich die Gesellschaft selbst die Mittel beschaffen durch Darlehen in Höhe von 14.400.000,00 DM zuzüglich Disagio, für die die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften.“

6

Ferner regelte § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages:

7

„Mit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung von   17.428 DM
ist verbunden ein weiterer Aufwand von         572 DM
und ergibt sich eine anteilige Darlehensrückzahlungsverpflichtung
gemäß Absatz 1 Satz 2 dieses Paragraphen von  12.000 DM
zzgl. Disagio auf 12.000 DM     1.333 DM.“

8

Die Kapitalbeteiligung je Anteil von 17.428,00 DM repräsentiert einen Betrag von 30.000,00 DM am Gesellschaftsvermögen.

9

Nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages war die A-GmbH unter Ausschluss der übrigen Mitgesellschafter zur Geschäftsführung berufen. Diese firmierte 2001 um in D mbH, deren Geschäftsführer der Kaufmann C war.

10

Am 15.12.1993 unterzeichnete der alleinvertretungsberechtigte Kaufmann C als Geschäftsführer für die Firma A GmbH Darlehensurkunden über die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 3.720.000,00 DM und eines Darlehens in Höhe von 2.180.000,00 DM bei der Rechtsvorgängerin der Landesbank Baden-Württemberg, der Südwestdeutschen Landesbank. Die Darlehen dienten der Finanzierung der Fondsimmobilie „S“. Der Fonds kam den ihm aus den Darlehensverträgen nebst Nachträgen vom 19.12.2003 obliegenden Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht nach und geriet mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug. Nach Kündigungsandrohung und Fristsetzung von zwei Wochen kündigte die Landesbank Baden-Württemberg beide Darlehen mit Schreiben vom 01.07.2010 zum Ablauf des 09.07.2010.

11

Die Beklagten hatten sich im Jahre 1993 als Gesellschafter mit 3 Anteilen, also einer Anlage-/Zeichnungssumme von (3 x 17.428,-- DM =) 52.284,-- DM an der Fondsgesellschaft beteiligt. Sie waren dabei vertreten durch einen Treuhänder, dem sie zu notarieller Urkunde Treuhandauftrag und Vollmacht erteilt hatten. Diese Beteiligung haben sie mit Anwaltsschreiben vom 05.11.2004 außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Mit Schreiben vom 30.12.2011 haben sie die Kündigung nochmals wiederholt.

12

Der Kläger vertritt die Auffassung,

13

der Beitritt der Beklagten zur Fondsgesellschaft sei wirksam erfolgt, da die notarielle Vollmachtsurkunde zum Zeitpunkt der Beitrittsbeurkundung vorgelegen habe. Die Beklagten hafteten quotal für die Gesellschaftsschuld. Dabei legt er den Nominalbetrag der Darlehen von 5.900.000,00 DM (entsprechend 3.016.622,10 €) zugrunde. Zur Insolvenztabelle festgestellt wurden Forderungen der Bank in Höhe von 2.792.061,22 €. Der Haftungsquote zugrunde legt der Kläger zunächst die aus der Gesellschafterliste per 31.12.1998 ersichtliche Anteilszahl von 1.636 und hieraus folgend bei drei Anteilen eine Haftungsquote von 0,18337 %. Selbst wenn sich die Anteilszahl jedoch auf 1.712 belaufen sollte, wie sich aus einem Bericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Jahre 1993 und 1994 ergibt, und sich hieraus eine Haftungsquote von 3/1.712 errechne, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Hierzu stellt der Kläger nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 24.11.2015 hilfsweise weitere Berechnungen an. Verwertbares Fondvermögen ist nicht vorhanden. Die letzte aus dem ursprünglich drei Objekte umfassenden Immobilienbesitz des Fonds bei Insolvenzeröffnung noch verbliebene Immobilie in Sangerhausen ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im März 2015 zu einem Kaufpreis von 50.000,00 € veräußert worden. Der daraus an die Landesbank Baden-Württemberg geflossene Betrag deckt nicht deren Ansprüche auf nach Insolvenzeröffnung aus den offenen Beträgen entstandene Zinsen und Kosten, auf die er verrechnet wurde.

14

Der Kläger beantragt,

15

zu erkennen wie erkannt.

16

Die beklagte Partei beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

und trägt vor,

19

sie sei der Gesellschaft nicht wirksam beigetreten, da die den Treuhändern erteilte Vollmacht aufgrund Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetzes nichtig gewesen sei. Selbst wenn man die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwenden würde, stünde dies der Möglichkeit einer Kündigung nicht entgegen, so dass man die Beteiligung jedenfalls wirksam gekündigt habe. Die Nachhaftungsfrist sei abgelaufen. Auch die Forderungsberechnung sei zu bestreiten.

20

Die Beklagten haben zudem mit Schriftsatz vom 24.01.2014 eine (isolierte) Drittwiderklage gegen die E GmbH (Straße, Ort) erhoben (zugestellt am 31.01.2014). Mit Beschluss vom 27.01.2015 hat das Amtsgericht Leipzig das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Drittwiderbeklagten eröffnet. Die Kammer hat sodann mit Beschluss vom 23.12.2015 das Verfahren über die (isolierte) Drittwiderklage gemäß § 145 Absatz 1 ZPO abgetrennt.

21

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage erweist sich als begründet.

I.

23

Die Klage ist zulässig.

24

1. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig. Die beklagte Partei kann im Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO in Anspruch genommen werden. Dieser befindet sich im Bezirk des angerufenen Landgerichts; denn er ist mit dem Erfüllungsort der Gesellschaft, die ihren Sitz in Ludwigshafen am Rhein hat, identisch (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.09.2002, 1 Z AR 116/02, juris).

25

2. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter zur Geltendmachung der Ansprüche befugt nach § 93 InsO. Er konnte das durch die Insolvenzeröffnung analog § 17 I 1 AnfG unterbrochene Verfahren analog § 17 I 2 AnfG aufnehmen (vgl. Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 93 Rnr 44).

26

Da über das Vermögen der Gesellschaft mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein vom 12.03.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist allein der Kläger berechtigt, Forderungen der Gesellschaftsgläubiger, die ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, gegen die Gesellschafter geltend zu machen.
Im vorliegenden Fall hat die Insolvenzgläubigerin Landesbank Baden-Württemberg die aus dem Tatbestand ersichtlichen Forderungen zur Tabelle angemeldet, die in dem dort geschilderten Umfange zur Tabelle festgestellt worden sind.

27

Die Ermächtigungswirkung des § 93 InsO verleiht dem Insolvenzverwalter die treuhänderische Befugnis, Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gebündelt einzuziehen. Gleichzeitig entfaltet § 93 InsO eine Sperrwirkung dahingehend, dass die Gläubiger ihrerseits nicht mehr gegen persönlich haftende Gesellschafter vorgehen können (vgl. BGHZ 178, 171 ff.). Dabei handelt es sich nicht um einen gesetzlichen Forderungsübergang, sondern der Kläger ist als Insolvenzverwalter Prozessstandschafter der Gläubigerin und somit für die Rechtsnachfolgerin der Darlehensgeberin, die Insolvenzgläubigerin Landesbank Baden-Württemberg, zur Klage befugt. Diese Ermächtigung des Klägers erstreckt sich nicht nur auf Ansprüche aus der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung, sondern auch auf solche, die sich bei einer analogen Anwendung von § 128 HGB ergeben (vgl. BGHZ 165, 85 ff.).

28

3. Der Klageantrag auf Zahlung ist zulässig.

29

Der Kläger nimmt die beklagte Partei auf anteilige Haftung für die Rückzahlung des Darlehens einer Insolvenzgläubigerin in Anspruch. Mit der ihm durch § 93 InsO verliehenen Einziehungsbefugnis verfolgt er einen Zahlungsanspruch dieser Gläubigerin (BGH, Urt. v. 09.10.2006, II ZR 193/05, juris). Im Rahmen seiner Verpflichtungen als Treuhänder der Gesellschaftsgläubigerin ist er zur gesonderten Verwaltung und Verwahrung der auf die Forderung der konkreten Gläubigerin eingehenden Gelder verpflichtet, verbunden mit der Pflicht zur Auskehrung eines möglichen Übererlöses nach § 199 S. 2 InsO.

II.

30

Die Klage ist begründet.

31

Der Kläger kann als Insolvenzverwalter über das Vermögen der „Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 1 GdbR“ gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 93 InsO, §§ 128 S. 1, 130 HGB analog iVm mit dem Darlehensvertrag die beklagte Partei für die Darlehensverbindlichkeit der Fondsgesellschaft gegenüber der Insolvenzgläubigerin Landesbank Baden-Württemberg in Anspruch nehmen.

32


1. Die Fondsgesellschaft ist Darlehensnehmerin des der Klageforderung zu Grunde liegenden Darlehens. Sie schloss mit der Südwestdeutschen Landesbank als Rechtsvorgängerin der Landesbank Baden-Württemberg zur Finanzierung des Erwerbs einer Geschäftsimmobilie die beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 5.900.000,00 DM. Die Darlehen wurden an die Fondsgesellschaft ausgezahlt.

33

Die Darlehen wurden wirksam nach der in beiden Verträgen identisch gefassten Ziffer 6 Abs. 2 der Darlehensverträge gekündigt und sind zur Rückzahlung fällig.

34


2. Die Fondsgesellschaft wurde bei Abschluss der Darlehensverträge von der A GmbH als Gesellschafter-Geschäftsführerin wirksam vertreten. Die Gründungsgesellschafter haben die A GmbH durch den Gesellschaftsvertrag wirksam bevollmächtigt. Die Berufung der A GmbH zur Geschäftsführerin und Vertreterin der Fondsgesellschaft gemäß § 6 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages verstößt nicht gegen das RBerG und ist damit nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der A GmbH als geschäftsführende Person des Fonds gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages und der ihr als solcher im Außenverhältnis eingeräumten Vollmacht liegt nicht auf rechtlichem, sondern auf wirtschaftlichem Gebiet. Verträge, durch die ein in der Form einer GdbR betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend einer Gesellschaft überträgt, die keine Erlaubnis nach dem RBerG besitzt und die dem Geschäftsbesorger umfassend besorgte Vollmacht fallen - anders als Geschäftsbesorgungsverträge, die ein Anlagegesellschafter mit einer Anlagegesellschaft nicht angehörendem Treuhänder schließt - grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG (Nobbe, WM 2007, Sonderbeilage Nr. 1, Seite 9, rechte Spalte; BGH, Urt. v. 18.07.2006 - XI ZR 143/05, Rn 20 f. m. w. N., juris).

35

Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgungen von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Maßgeblich ist, ob mit der Tätigkeit überwiegend die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt ist oder ob es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. In dem Zusammenhang ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Auftraggeber eine besondere rechtliche Prüfung von Geschäftsinhalten oder Geschäftsrisiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet (BGH a. a. O., Rn. 22). Gemessen an diesen Kriterien ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der A GmbH in ihrer Eigenschaft als geschäftsführende und vertretungsberechtigte Person der Fondsgesellschaft in der Prüfung und Besorgung von Rechtsangelegenheiten liegt. Die A GmbH ist durch den Gesellschaftsvertrag im Wesentlichen mit der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange beauftragt worden. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages gehört zu den Aufgaben der geschäftsführenden Person im Kern die laufende Geschäftsführung aller Geschäfte der Gesellschaft mit Bezug auf den in § 2 des Gesellschaftsvertrages niedergelegten Gesellschaftszweck, nämlich den Erwerb und die Verwaltung bebauten oder noch zu bebauenden Immobilienvermögens. Die laufende Geschäftsführung umfasst den Abschluss sämtlicher Verträge, die für den Erwerb und die Finanzierung dieses Vermögens erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist der Geschäftsführung gemäß § 6 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages ein Mittelverwendungsplan vorgegeben worden. Bereits daraus lässt sich der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit der A GmbH ableiten.

36

Darüber hinaus ist in § 6 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass die laufende Geschäftsführung der A GmbH auch den Abschluss von Verträgen umfasst, die auf die steuerliche Beratung (1. Spiegelstrich) und die rechtliche Beratung (4. Spiegelstrich) der Gesellschaft gerichtet sind. Dementsprechend liegt der Schwerpunkt der Aufgaben der A GmbH als geschäftsführende Gesellschafterin nicht in der Klärung rechtlicher Verhältnisse oder in der Prüfung, der mit den von ihr abgeschlossenen Verträgen verbundenen rechtlichen Risiken. Hierzu soll sich die A GmbH allenfalls externen Rat einholen. Ihre Aufgabe besteht vielmehr darin, aus Sicht der Fondsgesellschaft unter Bindung an den Mittelverwendungsplan wirtschaftlich zweckmäßige Verträge zu schließen. Allein zu diesem Zweck ist ihr eine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht eingeräumt worden (§ 6 Abs. 11 Gesellschaftsvertrag).

37

Die Ablösung des RBerG durch das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) zum 01.08.2008 hat vorliegend keine Auswirkungen, da das RBerG für Altfälle anwendbar bleibt (BGH WM 2008, 1609).

38

3. Mag auch die von der beklagten Partei der Treuhänderin (Firma F mbH) erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig gewesen sein, so ist die beklagte Partei jedenfalls nach den Grundsätzen zur sog. „fehlerhaften Gesellschaft“ Gesellschafter der Fondsgesellschaft geworden (vgl. eingehend OLG Zweibrücken, Urt. vom 25.06.2012, Az. 7 U 20/11, Rn. 66, juris).

39

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft sowohl dann, wenn der Beitritt über einen Treuhänder als Vertreter erfolgte, dessen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (vgl. BGH, Urt. vom 17.06.2008, Az.: XI ZR 112/07, Rn. 22 m.w.N, juris.), als auch dann, wenn der Anleger durch eine arglistige Täuschung zum Beitritt bewegt wurde (vgl. BGH, Urt. vom 7.12.2010, Az.: XI ZR 53/08, Rn. 22 m.w.N., juris). Wenn es auf die Wirksamkeit der Vollmacht somit nicht ankommt, kann es auch auf das – streitige – körperliche Vorliegen der Vollmachtsurkunde bei Eingehung der Beteiligung nicht ankommen.

40

Gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter schutzwürdiger Personen stehen der Anwendung der Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen. Allein der Umstand, dass die vom Gesellschafter der Treuhänderin erteilte Vollmacht unwirksam ist, genügt nicht (BGH in NJW 2005, 1784; OLG Zweibrücken, Urt. vom 27.05.2013, Az. 7 U 19/12; juris). Solange der Gesellschaftsvertrag nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und keine sittenwidrige Zwecke verfolgt, kann dahinstehen, ob die beitretenden Gesellschafter durch Täuschung oder mangelhafte Aufklärung zum Beitritt veranlasst wurden. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kommen selbst dann zur Anwendung, wenn tatsächlich eine arglistige Täuschung vorliegt  (BGH Urt. vom 21.11.2006, XI ZR 347/05, Rn. 18, juris).

41

b) Die Gesellschaft ist auch in Vollzug gesetzt worden. Sie nahm am Rechtsleben teil, indem sie Fondsimmobilien erworben hat und als Vermieterin in Mietverträge eingetreten ist. Sie hat Gesellschafterversammlungen abgehalten, Zahlungen auf die Darlehen geleistet, Ausschüttungen und steuerliche Verlustzuweisungen an die Gesellschafter vorgenommen und damit auch in der Außendarstellung alle Funktionen einer Gesellschaft in der von den Initiatoren geplanten Form erfüllt.

42

c) Für eine Haftung der beklagten Partei ist nicht entscheidend, ob zum Zeitpunkt ihres Beitritts die Darlehen durch die Fondsgesellschaft schon aufgenommen waren oder erst danach aufgenommen wurden. Ein nachträglich eingetretener Gesellschafter haftet nämlich auch für "Altschulden", wenn er mit dem Bestehen solcher Schulden rechnen musste. Letzteres ist bei dem Beitritt zu einer Immobilienfondsgesellschaft immer der Fall. Der durchschnittliche Anleger muss hier grundsätzlich damit rechnen, dass die Fondsgesellschaft bereits Kredite zum Erwerb der Grundstücke aufgenommen hat und insoweit entsprechende Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft bestehen (vgl. BGH Urteil vom 17.10.2006, Az.: XI ZR 195/05, Rn. 19, juris).

43

Aus dem Fondsprospekt ergibt sich ferner, dass erhebliche Kredite benötigt wurden. § 3 des Gesellschaftsvertrages weist beispielsweise darauf hin, dass die Gesellschaft sich Mittel durch Darlehen beschaffen wird (vgl. auch OLG Zweibrücken, Urt. vom 25.06.2012, Az. 7 U 20/11, juris). Dabei steht einer Haftung nicht entgegen, dass der Gesellschaftsvertrag keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass diese Haftungsübernahme nicht nur für neue Darlehensverbindlichkeiten, sondern auch für die vor dem Beitritt eingegangenen Verbindlichkeiten greifen sollte. Die allgemeinen Verkehrserwartungen, die insoweit offenen Regelungen im Gesellschaftsvertrag, der Umstand, dass die neu eintretenden Gesellschafter auch von der Vermögenssituation der Gesellschaft aufgrund bereits aufgenommener Fremdkredite partizipierten und die Tatsache, dass das Haftungsrisiko ganz generell einzugehen war, um die mit der Beteiligung erstrebten Vorteile zu erlangen, lassen dies zu (BGH, Urt. vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08, Rn.42, juris). In der Übernahmevereinbarung der Beklagten war in § 1 Abs. 2 am Ende die Übernahme der teilschuldnerischen Haftung aus der Inanspruchnahme von Darlehen durch die Gesellschaft sogar eigens erwähnt.

44

4. Auch kann sich die beklagte Partei vorliegend nicht mit Erfolg auf die mit Schreiben vom 05.11.2004 erklärte Kündigung berufen. Als ordentliche Kündigung war die Erklärung in jedem Falle unwirksam, da eine solche ausweislich § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages frühestens zum 31.12.2014 möglich gewesen wäre. Aber auch ein eventuelles Ausscheiden der Gesellschafter aus der Fondsgesellschaft durch außerordentliche Kündigung führt im Ergebnis nicht zu einer Enthaftung der beklagten Partei. Grundsätzlich ist der Gesellschafter zur außerordentlichen Kündigung seiner Beteiligung gemäß § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Hierdurch wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern im Sinne des § 736 Abs. 1 BGB fortgeführt, wie aus der Fortsetzungsklausel des § 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages folgt. Ob die außerordentliche Kündigung wirksam war, mag vorliegend jedoch dahinstehen. Eine außerordentliche Kündigung führt nämlich nicht zu einer sofortigen, generellen Enthaftung des kündigenden Gesellschafters. Vielmehr unterliegt ein Gesellschafter bürgerlichen Rechts der Nachhaftung analog §§ 159, 160 HGB (vgl. § 736 Abs. 2 BGB). Die Gläubiger vertrauen beim Abschluss eines Geschäfts mit einer Gesellschaft darauf, auf das Privatvermögen der Gesellschafter zurückgreifen zu können. Diese Möglichkeit muss ihnen erhalten bleiben, wenn ein Gesellschafter ausscheidet. Für die Nachhaftung kommt es maßgeblich auf die Entstehung der (primären) Gesellschaftsverbindlichkeit an. Altverbindlichkeiten sind alle Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden gelegt war; auf den Zeitpunkt der (möglicherweise erst später liegenden) Fälligkeit kommt es hingegen nicht an. Bei Forderungen gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens ist maßgeblich damit der Zeitpunkt der Darlehensgewährung (vgl. BGH, Urt. vom 17.01.2012, Az. II ZR 197/10, Rn. 14, juris). Die Darlehensgewährung war jedoch lange vor der in Rede stehenden Kündigung. Durch § 160 Abs. 1 HGB wird die Nachhaftung grundsätzlich auf einen Zeitraum von 5 Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens begrenzt, um den Ausgeschiedenen gegen eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen zu schützen. Bis zu diesem Fristablauf nicht fällig gewordene oder nicht in bestimmter Weise geltend gemachte oder anerkannte Ansprüche erlöschen. Da die Nachhaftungsfrist kraft gesetzlicher Anordnung zudem den Regeln der Verjährung unterliegt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 HGB), hemmt bereits die Anmeldung zur Insolvenztabelle den Ablauf der Nachhaftungsfrist (§ 204 Nr. 10 BGB). Die Forderungsanmeldung erfolgte zum 05.05.2014, so dass alle nach dem 04.05.2009 erklärten und der Fondsgesellschaft zugegangenen Kündigungen für die Nachhaftung ohne Relevanz bleiben. Aber auch die in vorliegendem Falle vor dem 04.05.2009 erklärte Kündigung führt nicht zur Beseitigung der Nachhaftung. Da die Fondsgesellschaft – anders als die Personenhandelsgesellschaften – keiner Registerpublizität unterliegt, beginnt die Enthaftungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Gläubiger – hier die Landesbank Baden-Württemberg – positive Kenntnis von dem Ausscheiden des Gesellschafters erlangen (BGH, Urt. vom 24.09.2007, Az. II ZR 284/05, Rn. 17, juris). Von einem Zugang der Kündigung bei Fondsverwaltung ist ausweislich des Schreibens der Fondsverwaltung vom 06.12.2014 (Bl. 182 d. A.) zwar auszugehen. Dass aber – und allein dies ist vorliegend relevant – die Mitarbeiter oder Bevollmächtigten der darlehensgewährenden Bank vor dem 04.05.2009 von der Kündigung der beklagten Partei und dem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft positive Kenntnis erlangt haben, wurde beklagtenseits – trotz ausdrücklichen Hinweises der Klägerin auf diesen Punkt – weder behauptet, noch unter Beweis gestellt.

45

5. Die beklagte Partei haftet dem Kläger der Höhe nach in dem ausgeurteilten Umfang.

46

a) Als Bemessungsgrundlage für die Haftung der beklagten Partei bei ausgereichten Darlehen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Nominalbeträge der Darlehensverbindlichkeiten abzustellen (BGH in GWR 2012, 269). Grundsätzlich sind hierbei auch Zinsen und Kosten zu berücksichtigen (vgl. BGH II ZR 300/08, Rn.44, juris), auch wenn der Kläger vorliegend seiner Anspruchsbegründung in der vorrangigen Berechnung als Bemessungsgrundlage der Haftung – lediglich – den ursprünglichen Nominalbetrag in Höhe von 5.900.000,00 DM zugrunde legt (anders als in seinen hilfsweisen Berechnungswegen).

47

Für den persönlichen Haftungsbetrag der beklagten Partei sind die Anzahl ihrer Gesellschaftsanteile in das Verhältnis zu den ursprünglich insgesamt ausgegebenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 1 GdbR von 1.712 Anteilen zu setzen.

48

Die persönliche Haftung der Gesellschafter entspricht dem Wesen einer Personengesellschaft und stellt die wesentliche Grundlage für die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft dar, weil die Gesellschaft kein eigenes Haftkapital zugunsten ihrer Gläubiger besitzt. Jeder Kreditgeber weiß, dass er neben einem Gesellschaftsvermögen die einzelnen Gesellschafter mit ihrem privaten Vermögen für Forderungen gegen die Gesellschaft in Anspruch nehmen kann, wobei die gesamtschuldnerische Haftung jedes einzelnen Gesellschafters den in § 128 HGB vorgesehenen gesetzlichen Regelfall darstellt. Wenn sich der Kreditgeber jedoch abweichend mit einer teilschuldnerischen Haftung der Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen begnügt, wie in der gleichlautenden Ziffer 14 der beiden Darlehensverträge geschehen, kann dies allein nicht die Annahme rechtfertigen, dass er in weiterem Umfang auf seine Sicherung verzichten will und Zahlungen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen die vom ursprünglichen Darlehen berechneten Haftungsbeträge der Gesellschafter vermindern sollen. Damit müsste der Kreditgeber auch in weitem Umfang das Insolvenzrisiko der Gesellschaft tragen, so dass eine eindeutige Vereinbarung zur Herabsetzung der teilschuldnerischen Haftung der Gesellschafter erforderlich ist (vgl. auch OLG Koblenz NZI 2014, 509, 511). In jedem Einzelfall muss anhand der Vereinbarungen mit dem Kreditgeber geprüft werden, ob Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen auch die Verpflichtungen der quotal mithaftenden Gesellschafter reduzieren sollen. Wenn sich eine Anrechnungsvereinbarung nicht feststellen lässt, bemisst sich die quotale Haftung des Gesellschafters nicht nach dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der noch offenen Darlehensschuld, sondern weiterhin nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten. Die nach der Verwertung des Gesellschaftsvermögens verbleibende Darlehensschuld bildet dann lediglich die Obergrenze der Haftung des Gesellschafters.

49

Vorliegend sind aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen keine Vereinbarungen dahingehend zu entnehmen, dass Leistungen auf Forderungen auch die Verpflichtungen der quotal mithaftenden Gesellschafter reduzieren sollen.

50

Eine abweichende Beurteilung der quotalen Haftung der beklagten Partei ergibt sich ferner weder aus dem Fondsprospekt noch aus dem Gesellschaftsvertrag.

51

Die Frage, ob und in welchem Umfang die Haftung der Gesellschafter gegenüber der gesetzlichen Haftung nach § 128 HGB beschränkt wurde, richtet sich zwar grundsätzlich ausschließlich nach den darlehensvertraglichen Vereinbarungen. Gesellschafter, die der Fondsgesellschaft vor Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beigetreten sind, könnten ihrer Inanspruchnahme durch den Kläger für die vor diesem Zeitpunkt begründete Darlehensverbindlichkeit der Fondsgesellschaft jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch eine im Gesellschaftsvertrag oder im Fondsprospekt vorgesehene Haftungsbeschränkung entgegenhalten, sofern diese für die Bank mindestens erkennbar war (vgl. BGH II ZR 2/00, Urt. vom 21. 01. 2002; BGHZ 150, 1, 5; BGH II ZR 300/08, a.a.O.; BGH in ZIP 2011, 1657 Rn. 56; juris).

52

Ungeachtet dieser Voraussetzung kann weder dem Prospekt noch dem Gesellschaftsvertrag entnommen werden, dass etwaige Erlöse aus der Verwertung der Fondsimmobilien oder sonstige Zahlungen die jeweiligen Haftungsanteile der Gesellschafter verringern sollten. In § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt, dass die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften. Allein aus dem Begriff „teilschuldnerisch“ lässt sich aber regelmäßig nicht herleiten, dass mit der Übernahme dieser Beschränkung in den mit einem Kreditgeber der Gesellschaft geschlossenen Darlehensvertrag die Haftung stets auf den offenen Restbetrag des Darlehens bezogen sein soll (BGHZ 188, 233 ff.; BGH in ZIP 2011, 914 ff.; BGH II ZR 300/08  Rn. 47, juris; BGH, Urt. vom 27. 09. 2011 - II ZR 221/09, Rn. 30, juris).

53

Wenn – wie vorliegend – vereinbart ist, dass die Gesellschafter für das von der Gesellschaft aufgenommene Darlehen nur quotal haften, bedeutet dies lediglich, dass ihre Haftung auf den jeweiligen Anteil ihrer Beteiligung beschränkt ist. Damit ist nicht festgelegt, von welchem Bezugswert sich ihre Quote berechnet.

54

b) Die an den Nominalbetrag anknüpfende quotale Haftung der Gesellschafter kann allerdings nicht weiter gehen als die Restschuld der Gesellschaft. Dies folgt aus der Akzessorietät der Gesellschafter- und der Gesellschaftsschuld, § 129 HGB. Vorliegend besteht jedoch angesichts der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung der Landesbank Baden-Württemberg und der mit Vollstreckungsbescheid geltend gemachten Summe nicht die Gefahr, dass die beklagte Partei für eine Verbindlichkeit in Anspruch genommen wird, obwohl die Gesellschaftsschuld bereits erloschen ist.

55

Gemäß § 178 Abs. 1 InsO gilt eine gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldete Forderung eines Gläubigers gegen den Insolvenzschuldner, soweit kein Widerspruch gegen sie erhoben wird, als festgestellt. Die Tabelleneintragung durch das Insolvenzgericht wirkt für die angemeldete Forderung – ihrem Betrag und ihrem Rang nach – wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO). Einwendungen die (nur) in Person der Insolvenzschuldnerin bestanden und die nunmehr zu deren Lasten ausgeschlossen sind, können grundsätzlich nicht mehr in Person der verklagten Gesellschafter geltend gemacht werden (§ 129 Abs. 1 HGB analog; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.07.2011 - II ZR 300/08, Rn. 31, juris). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die beklagte Partei aus dem von der Insolvenzgläubigerin gegen sie geführten Klageverfahren und dessen Unterbrechung durch die Insolvenzeröffnung Kenntnis vom laufenden Insolvenzverfahren hatte und für eine eigene Beteiligung am Insolvenzverfahren hätte sorgen können.

56

c)Es ergibt sich auch kein Anhaltspunkt für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers. Zwar müssen sich die Gesellschafter nicht darauf verweisen lassen, dass der Kläger nach Ende der Schlussverteilung einen verbleibenden Überschuss nach § 199 S. 2 InsO an sie auskehren muss („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“). Vielmehr beschränkt sich die Forderung des Klägers auf den Betrag, der für die Befriedigung der Gläubigerin als erforderlich angesehen werden kann (vgl. Brandes/Gehrlein in Münchener Kommentar zur InsO, § 93 Rn. 25). Jedoch ist vorliegend unstreitig, dass kein Fondsvermögen für die Befriedigung der Forderung zur Verfügung steht.

57

d)Ob der Kläger parallel weitere Gesellschafter in Anspruch nimmt, kann dahinstehen. Selbst wenn die Summe der Haftbeträge aller in Anspruch genommenen Gesellschafter die Darlehenssumme überschreiten würde, stünde dies dem Erfolg der einzelnen Klage nicht entgegen. Sobald die Restforderung durch Zahlung auf einzelne Haftungsanteile unter den Betrag des Haftungsanteils eines Gesellschafters sinkt oder ganz erlischt, kann dies analog § 129 HGB der weiteren Vollstreckung entgegengehalten werden (BGH, Urteil vom 17.04.2012 zum Aktenzeichen II ZR 95/10, zitiert nach Juris).

58

e)Aus dem Darlehensbetrag von 3.016.622,10 Euro (entsprechend 5.900.000,00 DM) ergibt sich danach ein Haftungsanteil von 3/1.712, mithin 5.286,14 Euro. Der zum Klagebetrag fehlende Betrag füllt sich nach der Hilfsberechnung des Klägers auf aus der Haftung für die zum Kündigungszeitpunkt bereits aufgelaufene Zinsrückstände in Höhe von 227.332,41 Euro, die einen weiteren Haftbetrag von 398,36 Euro begründen.

59

Soweit die beklagte Partei den Vortrag des Klägers zur Darlehensforderung (ohne nähere Substantiierung und damit faktisch mit Nichtwissen) bestreiten möchte, ist dies unzulässig und damit unerheblich. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Hierbei stellt die Rechtsprechung Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich einer Partei den „eigenen” Handlungen oder Wahrnehmungen“ i.S. von § 138 Abs. 4 ZPO gleich. Die Partei hat eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen zumindest auch den Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Dies hat zur Folge, dass eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht (BGH, Urteil vom 19.04. 2001 - I ZR 238/98, m.w.N., juris).

60

Vorliegend hätte die beklagte Partei bei der Fondsgesellschaft Erkundigungen über die bestrittenen Tatsachen einholen können. Dass dies erfolgt wäre, hat sie nicht behauptet. Die beklagte Partei wird von dem Kläger im Wege der Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB analog in Anspruch genommen. Die Darlegungs- und Beweislast ist in diesem Verhältnis dieselbe wie im Verhältnis der Insolvenzgläubigerin zur Gesellschaft. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bestimmung des § 129 HGB, nach der der Gesellschafter solche Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur geltend machen kann, als sie auch von der Gesellschaft erhoben werden können. Da die Gesellschaft aber die von der beklagten Partei behauptete Tatsache nicht in zulässiger Weise „mit Nichtwissen“ bestreiten kann, ist das Bestreiten vorliegend unerheblich (OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.01.2011 - 7 U 17/10, juris).

61

6.Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

62

7.Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 28. Jan. 2016 - 7 O 504/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 28. Jan. 2016 - 7 O 504/13

Referenzen - Gesetze

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 28. Jan. 2016 - 7 O 504/13 zitiert 23 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Handelsgesetzbuch - HGB | § 128


Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

Insolvenzordnung - InsO | § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung


(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch bes

Zivilprozessordnung - ZPO | § 145 Prozesstrennung


(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. (2) Das Gl

Handelsgesetzbuch - HGB | § 129


(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2

Handelsgesetzbuch - HGB | § 160


(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis

Insolvenzordnung - InsO | § 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter


Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung


(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem E

Handelsgesetzbuch - HGB | § 159


(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. (2) Die Verjä

Insolvenzordnung - InsO | § 199 Überschuß bei der Schlußverteilung


Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 28. Jan. 2016 - 7 O 504/13 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 28. Jan. 2016 - 7 O 504/13 zitiert 11 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2011 - II ZR 300/08

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL UND TEIL-VERSÄUMNISURTEIL II ZR 300/08 Verkündet am: 19. Juli 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2011 - II ZR 221/09

bei uns veröffentlicht am 27.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 221/09 Verkündet am: 27. September 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2002 - II ZR 2/00

bei uns veröffentlicht am 21.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 2/00 Verkündet am: 21. Januar 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja, bis

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2012 - II ZR 197/10

bei uns veröffentlicht am 17.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 197/10 Verkündet am: 17. Januar 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2007 - II ZR 284/05

bei uns veröffentlicht am 24.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 284/05 Verkündet am: 24. September 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2001 - I ZR 238/98

bei uns veröffentlicht am 19.04.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 238/98 Verkündet am: 19. April 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05

bei uns veröffentlicht am 18.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 143/05 Verkündet am: 18. Juli 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2010 - XI ZR 53/08

bei uns veröffentlicht am 07.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 53/08 Verkündet am: 7. Dezember 2010 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07

bei uns veröffentlicht am 17.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 112/07 Verkündet am: 17. Juni 2008 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HGB § 12

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2006 - II ZR 193/05

bei uns veröffentlicht am 09.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 193/05 Verkündet am: 9. Oktober 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 25. Juni 2012 - 7 U 20/11

bei uns veröffentlicht am 25.06.2012

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2011 wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an

Referenzen

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 193/05 Verkündet am:
9. Oktober 2006
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
§ 93 InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters.
Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 InsO die
persönliche Haftung eines Gesellschafters geltend macht, in treuhänderischer
Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen
Gesellschaftsgläubiger tätig.
Nimmt der Insolvenzverwalter einen nachträglich der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts beigetretenen Gesellschafter wegen einer Vielzahl von Gesellschaftsverbindlichkeiten
in Anspruch, so hat er die einzelnen Verbindlichkeiten
nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund darzulegen, weil der Gesellschafter
für Neuverbindlichkeiten uneingeschränkt, aber nur für solche
Altverbindlichkeiten haftet, die er kannte oder die für ihn erkennbar waren
(vgl. Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82).
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05 - OLG Bremen
LG Bremen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. Mai 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 11. Januar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Malereibetriebes H. GbR (im folgenden GbR). Der Beklagte ist der GbR nach dem Tod des Gesellschafters M. durch mit den verbliebenen Gesellschaftern R. H. und Ha. B. vereinbarten Gesellschaftsvertrag vom 7. Juli 1999 mit Wirkung zum 1. August 1999 beigetreten. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Verbindlichkeiten der GbR belaufen sich auf 297.702,57 DM.
2
Mit der Teilklage nimmt der Kläger, gestützt auf § 93 InsO, den Beklagten als Gesellschafter der GbR auf Zahlung in Höhe von 50.000,00 € in Anspruch. Er hat dabei darauf verzichtet, die einzelnen Gläubigerforderungen näher darzulegen oder zu bestimmen, wie sie auf die Teilklageforderung verteilt werden sollen; er ist der Ansicht, in Höhe der geltend gemachten Forderung bestehe eine pauschale Ausfallhaftung. Das Landgericht hat die Klage mangels hinreichender Substantiierung als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
4
I. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Kläger gemäß § 93 InsO berechtigt, Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen den Beklagten als Gesellschafter geltend zu machen. Forderungen in Höhe von insgesamt 297.702,57 DM seien infolge der Eintragung in die Insolvenztabelle gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch mit Wirkung gegen den Beklagten rechtskräftig festgestellt. Einer näheren Darlegung der Gesellschaftsverbindlichkeiten bedürfe es nicht, weil der Insolvenzverwalter einen nach Abschluss des Verfahrens verbleibenden Überschuss gemäß § 199 Satz 2 InsO an die Gesellschafter auszukehren habe. Eine Substantiierung nach Schuldgrund und Entstehungs- zeitpunkt sei auch aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht geboten, weil der Gesellschafter für sämtliche Verbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft einzustehen habe.
5
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.
6
Mit Recht rügt die Revision, dass die von dem Kläger erhobene Teilklage der notwendigen Substantiierung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entbehrt.
7
1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, ist es unabdingbar genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Anderenfalls ergeben sich unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft sowie der Verjährung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist die Klage unzulässig (BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, NJW 1990, 2068 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 253 Rdn. 15).
8
2. Die danach notwendige Konkretisierung hat der Kläger versäumt, weil er einen Teilbetrag einer sich aus einer Vielzahl von Einzelforderungen zusammensetzenden Gesamtforderung einklagt, aber offen lässt, welche der Einzelforderungen den Gegenstand der Teilklage bilden.
9
a) Verfehlt ist die Würdigung des Berufungsgerichts, der Insolvenzverwalter verfolge auf der Grundlage des § 93 InsO keine bestimmten Einzelforde- rungen der Gesellschaftsgläubiger, sondern einen einheitlichen Anspruch auf Zahlung der offenen Insolvenzverbindlichkeiten. Da die Gesellschaftsgläubiger materiell-rechtlich Anspruchsinhaber bleiben (Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 93 Rdn. 16), bildet § 93 InsO keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters (Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 93 Rdn. 4). Vielmehr wird der Insolvenzverwalter - wie bei der Geltendmachung der Kommanditistenhaftung nach § 171 Abs. 2 HGB - lediglich in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, so dass der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlung an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 93 Rdn. 1; Kübler/Prütting/Lüke aaO § 93 Rdn. 16; Weis aaO § 93 Rdn. 4; Blersch/v. Olshausen in Breutigam/Blersch/ Goetsch, Insolvenzrecht § 93 Rdn. 4; MünchKommInsO/Brandes § 93 Rdn. 14; vgl. auch BGHZ 42, 192, 193 f.; 27, 51, 56 betreffend § 171 Abs. 2 HGB). Infolge ihrer durch das Insolvenzverfahren unangetasteten Selbständigkeit sind die mit Hilfe des § 93 InsO geltend gemachten Einzelforderungen - wie auch der erkennende Senat des Oberlandesgerichts in einem der Klage vorgelagerten PKH-Verfahren (Beschl. v. 6. August 2001 - 3 W 28/01, ZIP 2002, 679) zutreffend angenommen hat - substantiiert darzulegen.
10
b) Eine nähere Konkretisierung der geltend gemachten Forderungen ist auch aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen unabweisbar. Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Neugesellschafter hat nach der - dem Berufungsgericht bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht bekannten - Leitentscheidung des Senats vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370) für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll diese Haftung - freilich ohne den Neuge- sellschafter gänzlich von jeder Haftung zu entbinden - erst auf künftige, dem Urteilserlass nachfolgende Beitrittsfälle Anwendung finden. Wie der Senat zwischenzeitlich klargestellt hat, haftet der Neugesellschafter jedoch mangels insofern bestehender Schutzbedürftigkeit für solche Altverbindlichkeiten, die er bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder die er bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können (Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82, 84 Tz. 16). Da der Beklagte der seit längerem bestehenden GbR mit Wirkung vom 1. August 1999 beigetreten ist und bereits am 11. Januar 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, liegt es nahe, dass noch vor Eintritt des Beklagten begründete und ihn daher nicht ohne weiteres treffende Altverbindlichkeiten den Gegenstand des Insolvenzverfahrens und damit der vorliegenden Klage bilden. Ob der Beklagte für solche Altforderungen einzustehen hat, kann erst nach Darlegung des für die jeweilige Einzelforderung maßgeblichen Verpflichtungsgrundes beurteilt werden.
11
III. Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt dem Kläger Gelegenheit , die Klageforderung in der gebotenen Weise nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund zu konkretisieren. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht in die Prüfung einzutreten, ob Gegenstand der Klage haftungsrechtlich unproblematische Neuforderungen und/oder Altforderungen bilden, für die der Beklagte nur haftet, wenn er sie kannte oder wenn sie für ihn ohne weiteres erkennbar waren. Der Beklagte kann gegen die Wirksamkeit der einzelnen zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen (§§ 178 Abs. 3, 201 Abs. 2 InsO) grundsätzlich alle in Betracht kommenden Einwendungen erheben, ist jedoch auf die ihm persönlich zustehenden Einwendungen (§ 129 Abs. 1, 3 HGB) beschränkt , falls er, was mangels näherer Feststellungen im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht beurteilt werden kann, an dem Feststellungsverfahren beteiligt war und Gelegenheit hatte, der Forderungsanmeldung für seine persönli- che Haftung zu widersprechen (Sen.Urt. v. 14. November 2005 - II ZR 178/03, ZIP 2006, 467, 470 Tz. 23 m.w.Nachw.).
Goette Kurzwelly Gehrlein
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 25.09.2002 - 4 O 2240/01 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 13.05.2003 - 3 U 106/02 -

Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 143/05 Verkündet am:
18. Juli 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
RBerG Art. 1 § 1
Ein Vertrag, durch den ein in der Form einer GbR betriebener Immobilienfonds die
Führung seiner Geschäfte umfassend einer GmbH überträgt, die nicht Gesellschafterin
der GbR ist, und die der GmbH erteilte Vollmacht fallen grundsätzlich
nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05 - KG Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. April 2005 wird auf Kosten des Klägers zu 5) zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger zu 5) (im Folgenden: der Kläger) der beklagten Bank aus einem Darlehensvertrag mit einem Immobilienfonds, an dem er beteiligt ist, verpflichtet ist.
2
Der Kläger, ein damals 30-jähriger Geschäftsführer, beteiligte sich 1993 nach Werbung durch die Vertriebsorganisation der Ä.Gruppe an einem in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Immobilienfonds. Die "P. Grundstücksgesellschaft b.R." war durch Gesellschaftsvertrag vom 16. November 1992 von den Herren K. , E. und F. gegründet worden. Ihr Zweck war auf die Errichtung, Nutzung und Bewirtschaftung ei- nes Mehrfamilienhauses in B. gerichtet. Das Objekt sollte zum Teil mit Einlagen noch zu werbender Gesellschafter, im Übrigen mit Bankkrediten finanziert werden. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die zu werbenden Gesellschafter Gläubigern der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft, in der Höhe jedoch unbegrenzt hafteten. Die Geschäftsführung wurde den Gründungsgesellschaftern übertragen, die Teile ihrer Aufgaben Dritten übertragen und zur Durchführung ihrer Aufgaben einen Geschäftsbesorger beauftragen konnten, der nach ihren Weisungen tätig werden sollte. Die unterschriftsreife Ausarbeitung aller zur Realisierung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Verträge war Aufgabe des Gründungsgesellschafters K. , der dafür eine besondere Vergütung erhielt.
3
Ebenfalls am 16. November 1992 schloss die GbR mit der I.GmbH (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin), vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Gründungsgesellschafter K. , einen Geschäftsbesorgungsvertrag , in dem sie ihr umfassend die Aufgaben der Geschäftsführung, allerdings nicht die Erarbeitung der von der GbR abzuschließenden Verträge, übertrug. Die Geschäftsbesorgerin war an die Weisungen der geschäftsführenden Gesellschafter gebunden. Die Gründungsgesellschafter erteilten der Geschäftsbesorgerin, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, Vollmacht, sie in allen die GbR betreffenden Angelegenheiten zu vertreten.
4
Die GbR, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin, diese vertreten durch den Geschäftsführer K. , schloss am 1./2. Dezember 1992 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Realkreditvertrag über zwei Darlehen in Höhe von 1.815.000 DM und 1.210.300 DM zur Finanzierung ihres Bauvorhabens, die in der Folgezeit valutiert wurden. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lag keine Ausfertigung der der Geschäftsbesorgerin erteilten Vollmacht vor.
5
Durch privatschriftliche Erklärung vom 19. Mai 1993, von der GbR, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin, am 4. Juni 1993 angenommen, trat der Kläger der GbR unter Übernahme eines Gesellschaftsanteils in Höhe von 384.000 DM (7,679% des Eigen- und Fremdkapitals der Gesellschaft ) bei. Nach dem Inhalt der am 7. Juni 1993 notariell beurkundeten Beitrittserklärung waren ihm der Inhalt des Gesellschaftsvertrages und des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 16. November 1992 bekannt. Er erkannte den Gesellschaftsvertrag als verbindlich an und erteilte den Gründungsgesellschaftern sowie der Geschäftsbesorgerin eine umfassende Vollmacht, die diese unter anderem dazu berechtigte, Darlehensverträge abzuschließen und ihn der Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermögen zu unterwerfen.
6
Kläger Der ist der Auffassung, dass der Darlehensvertrag vom 1./2. Dezember 1992 unwirksam sei. Er verstoße gegen § 4 VerbrKrG. Außerdem sei die Vollmacht, die die GbR der Geschäftsbesorgerin erteilt habe, gemäß Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Zudem hafte er nicht als Gesellschafter der GbR gemäß § 130 HGB.
7
Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung, dass der Kläger der Beklagten aufgrund des Darlehensvertrages nicht verpflichtet sei, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision ist unbegründet.

I.


9
Der XI. Zivilsenat ist, anders als die Revision meint, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs (A I, XI. Zivilsenat, Nr. 3) für die Entscheidung dieses Rechtsstreits zuständig. Eine Zuständigkeit des II. Zivilsenats (A VI Nr. 2 a) ist nicht gegeben, weil für die Entscheidung , insbesondere über die Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes , nicht überwiegend gesellschaftsrechtliche Fragen in Betracht kommen. Die Erteilung umfassender Vollmachten an einen Nichtgesellschafter einer GbR ist nach ständiger Rechtsprechung des II. Zivilsenats zulässig (BGH, Urteil vom 20. September 1993 - II ZR 204/92, WM 1994, 237, 238 m.w.Nachw.). Ob der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Geschäftsbesorgers auf rechtlichem oder auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und welche rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind, ist nicht überwiegend eine gesellschaftsrechtliche Frage, sondern durch Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes zu beantworten. Die von der Revision angesprochene Haftung von Gesellschaftern für Altschulden der GbR ist spätestens durch das Urteil des II. Zivilsenats vom 12. Dezember 2005 (II ZR 283/03, WM 2006, 187, 188) geklärt, so dass eine Abgabe der Sache an den II. Zivilsenat nicht zweckmäßig erscheint (GVPl. A VI Nr. 2 a).

II.


10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
11
Der Kläger hafte analog §§ 128, 130 HGB akzessorisch für die Altverbindlichkeiten der GbR aus dem Darlehensvertrag vom 1./2. Dezember 1992. Die GbR sei bei Abschluss des Vertrages wirksam vertreten gewesen. Ihr Gründungsgesellschafter K. sei bei Vertragsschluss allerdings nicht als ihr Gesellschafter, sondern als gesetzlicher Vertreter der Geschäftsbesorgerin aufgetreten. Die dieser von der GbR erteilte Vollmacht sei nicht gemäß § 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG nichtig gewesen. Die Gründungsgesellschafter der GbR hätten die Geschäftsbesorgerin als umfassend bevollmächtigte Mitgeschäftsführerin der GbR eingesetzt. Als solche habe sie keine fremden, sondern eigene Rechtsangelegenheiten der nur über ihre Geschäftsführung handlungsfähigen GbR besorgt. Die Tätigkeit der Geschäftsbesorgerin liege außerhalb des Anwendungsbereiches des Rechtsberatungsgesetzes, das letztlich verbraucherschützenden Charakter habe und die nach § 14 BGB unternehmerisch tätige GbR nicht erfasse. Unerheblich sei, dass die Vertretung der GbR durch die Geschäftsbesorgerin keine organschaftliche, sondern eine von den organschaftlichen Vertretern der GbR abgeleitete Befugnis sei.
12
Für die Verbindlichkeiten der GbR hafteten die Gesellschafter kraft Gesetzes persönlich mit ihrem Privatvermögen. Dass die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der GbR hafteten, werde von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Ein weitergehender Vertrauensschutz, demzufolge der Kläger für vor seinem Beitritt begründete Gesellschaftsverbindlichkeiten überhaupt nicht hafte, bestehe nicht. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 7. April 2003 zwar ausgeführt, dass der Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine GbR Eintretenden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft aus Gründen des Vertrauensschutzes erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden sei. Dies bedeute aber kein generelles Rückwirkungsverbot der neueren, auf die Akzessoritätslehre gestützten Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall sei kein Vertrauensschutz zugunsten des Klägers geboten , weil er dem Gesellschaftsvertrag seine quotale persönliche Haftung habe entnehmen können und im Rahmen der Beitrittserklärung die Gründungsgesellschafter und die Geschäftsbesorgerin ermächtigt habe, Darlehen aufzunehmen, seine persönliche Haftung zu übernehmen und ihn der Zwangsvollstreckung auch in sein persönliches Vermögen zu unterwerfen.
13
Ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 VerbrKrG oder § 242 BGB komme nicht in Betracht. Das Darlehen habe nicht den Beitritt des Klägers , sondern ein Geschäft der unternehmerisch tätigen GbR finanzieren sollen. Die Haftung des Klägers sei eine gesetzliche Folge, nicht aber Folge einer durch Vertrag begründeten Darlehensschuld. Außerdem sei § 9 VerbrKrG gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar.

III.


14
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
15
Der Kläger ist der Beklagten aufgrund des Darlehensvertrages vom 1./2. Dezember 1992 in entsprechender Anwendung des § 130 HGB verpflichtet.
16
Zwischen 1. der GbR und der Beklagten ist am 1./2. Dezember 1992 ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen.
17
a) Die GbR wurde bei Abschluss dieses Vertrages wirksam durch die Geschäftsbesorgerin vertreten. Die dieser erteilte Vollmacht und der mit ihr geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag sind wirksam.
18
Die aa) Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben durch schuldrechtlichen Vertrag und die Erteilung umfassender Vollmachten an einen Nichtgesellschafter begegnen keinen rechtlichen Bedenken, wenn Gründungsgesellschafter selbst - wie hier - die organschaftliche Geschäftsführungs - und Vertretungsbefugnis behalten (BGHZ 36, 292, 293 f.; BGH, Urteile vom 5. Oktober 1981 - II ZR 203/80, WM 1982, 394, 396 f. und vom 20. September 1993 - II ZR 204/92, WM 1994, 237, 238). Davon ist auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Februar 2005 (XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700) ausdrücklich ausgegangen. Er hat dort ausgeführt, dass eine BGB-Gesellschaft, deren Geschäfte ein nicht zum Kreis der Gesellschafter zählender Dritter führt, zwar nicht dem gesetzlichen Regeltyp entspreche, aber rechtlich zulässig (BGH, Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 74/81, WM 1982, 583) und bei Publikumsgesellschaften wie der vorliegenden GbR allgemein üblich sei. Die umfassende Vollmacht eines solchen Geschäftsbesorgers verstoße nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Die Kritik von Ulmer (ZIP 2005, 1341, 1343), der Senat habe den für Personengesellschaften zwingenden Grundsatz der Selbstorganschaft außer Acht gelassen und die Geschäftsbesorgerin als Gesellschaftsorgan angesehen, entbehrt danach jeder Grundlage (s. auch Habersack BB 2005, 1695, 1696; Schimansky WM 2005, 2209; Altmeppen ZIP 2006, 1, 4; Jungmann WuB VIII D. Art. 1 § 1 RBerG 8.05).
19
bb)DerGeschäftsbesorgungsvertr ag und die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht sind nicht gemäß § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig.
20
Verträge, durch die ein in der Form einer GbR betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend einer GmbH, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, überträgt, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG (Senat, Urteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375, vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700 f. und vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 402/03, WM 2006, 177, 179; Schimansky WM 2005, 2209, 2211; Lehleiter/Hoppe WM 2005, 2213, 2214 f.; Altmeppen ZIP 2006, 1, 5 ff.; Jungmann WuB VIII D. Art. 1 § 1 RBerG 8.05; ders. EWiR 2006, 201, 202; Aigner EWiR 2005, 417, 418). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der in der Literatur (Ulmer ZIP 2005, 1341, 1343 f.; s. auch Habersack BB 2005, 1695, 1697) vereinzelt geäußerten Kritik fest.

21
Anders als der Geschäftsbesorgungsvertrag, den ein Anlagegesellschafter mit einem der Anlagegesellschaft nicht angehörenden Treuhänder schließt, und die Vollmacht, die er ihm zum Abschluss aller mit dem Erwerb und der Finanzierung des Fondsanteils im Rahmen eines Steuersparmodells zusammenhängenden Verträge erteilt - diese verstoßen gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1061 m.w.Nachw.) -, ist der Vertrag, durch den eine GbR einem Nichtgesellschafter umfassend die Aufgaben der Geschäftsführung überträgt, was von Ulmer (aaO) außer Acht gelassen wird, im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung von Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Belange gerichtet (Schimansky WM 2005, 2209, 2211; s. auch Goette DStR 2006, 337).
22
Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2001 - I ZR 316/98, WM 2002, 2017, 2021 und I ZR 101/99, WM 2002, 2030, 2032, vom 13. März 2003 - I ZR 143/00, WM 2003, 2000, 2002 und vom 11. November 2004 - I ZR 213/01, WM 2005, 412, 414). Dabei spielt es eine Rolle, ob es um eine Tätigkeit geht, die auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne dass die Qualität der Dienstleis- tung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR 316/98, WM 2002, 2017, 2021 m.w.Nachw.). Von wesentlicher Bedeutung ist weiter, ob der Auftraggeber eine besondere rechtliche Prüfung von Geschäftsinhalt oder Geschäftsrisiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet (BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97, WM 2000, 1466, 1467).
23
Gemessen hieran kann keine Rede davon sein, dass es sich bei der Tätigkeit der Geschäftsbesorgerin im Schwerpunkt um die Prüfung und Besorgung von Rechtsangelegenheiten handelt. Die Geschäftsbesorgerin ist durch den Vertrag vom 16. November 1992 vielmehr im Wesentlichen mit der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange beauftragt worden. Mit Abschluss dieses Vertrages waren alle wesentlichen Grundlagen der GbR geschaffen und die Rechtsverhältnisse der künftigen Gesellschafter festgelegt. Die an Weisungen der Geschäftsführer gebundene Geschäftsbesorgerin hatte die geschlossenen Verträge rechtlich nicht zu prüfen, sondern hinzunehmen. Nach der Regelung des § 9 des Gesellschaftsvertrages gehörte die Ausarbeitung der abzuschließenden Verträge nicht zu ihren Aufgaben, sondern war ausdrücklich von dem geschäftsführenden Gesellschafter K. zu leisten, der dafür eine besondere Vergütung erhielt.
24
Geschäftsbesorgerin Der obliegen nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks und der Verwaltung der Gesellschaft. Dazu gehören mit der kaufmännischen Projektsteuerung und der Bewirtschaftung der Wohnanlage einschließlich der Verwaltung der eingehenden Mietzah- lungen eindeutig wirtschaftliche Belange. Auch beim Abschluss der der Höhe nach bereits im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Darlehensverträge und der Bestellung der damit in Zusammenhang stehenden banküblichen Sicherheiten stehen nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Belange ganz im Vordergrund. Nichts spricht insoweit dafür, dass ein Rechtsanwalt diese Aufgaben besser erledigen könnte als eine auf die Verwaltung von Immobilienfondsgesellschaften spezialisierte Geschäftsbesorgerin , oder dass die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege auch nur ansatzweise berührt wird, wenn die Erledigung der vorgenannten Aufgaben nicht Rechtsanwälten vorbehalten wird.
25
Gleiches gilt, soweit es der Geschäftsbesorgerin obliegt, die GbR insbesondere gegenüber den Gesellschaftern zu vertreten, Beitritterklärungen und Kündigungen entgegenzunehmen sowie Gesellschafterversammlungen einzuberufen und zu organisieren. Insoweit ist wesentlich zu berücksichtigen, dass diese Erklärungen und Tätigkeiten weitgehend durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt sind. Der Schwerpunkt der Geschäftsbesorgung liegt insoweit im organisatorischen und administrativen , nicht im rechtlichen Bereich. Hintergrund für die Übertragung dieser Aufgaben ist auch nicht etwa, dass der GbR an der Besorgung von Rechtsangelegenheiten oder an der Rechtsberatung durch eine insoweit kompetente Geschäftsbesorgerin gelegen gewesen wäre, sondern dass die GbR ihre eigene Tätigkeit insoweit steuerlich nicht ertragswirksam geltend machen konnte. Die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes würde den Anlagegesellschaftern, denen es vor allem um steuerliche Vorteile geht, danach nichts nützen, sondern schaden. Dass dies nicht dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes entspricht, sondern diesen geradezu in sein Gegenteil verkehrt (vgl. Altmeppen ZIP 2006, 1, 5), steht außer Frage.
26
Das Rechtsberatungsgesetz ist danach nach seinem auf Individualrechtsschutz , Erleichterung der Abwicklung des Rechtsverkehrs mit Gerichten und Behörden und auf den Schutz von Rechtsanwälten abzielenden Regelungszweck auf Geschäftsbesorgungsverträge einer Immobilienfonds -GbR mit einem Geschäftsbesorger, dem vor allem Tätigkeiten zur Realisierung des Gesellschaftszwecks und die Verwaltung der Gesellschaft und ihres Vermögens übertragen werden, grundsätzlich nicht anwendbar. Das gilt erst recht, wenn einer der geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter der GbR, wie hier der Gesellschafter K. , gleichzeitig Geschäftsführer der Geschäftsbesorgerin ist. Die Ansicht, die Tätigkeit von K. als Geschäftsführer der Geschäftsbesorgerin, verstoße zum Schutze der von ihm als Geschäftsführer vertretenen GbR und auch zu seinem eigenen Schutze gegen das Rechtsberatungsgesetz, ist, wie Altmeppen (ZIP 2006, 1, 5) zutreffend ausgeführt hat, fernliegend.
27
Die Frage, ob die Geschäftsbesorgerin mit der Geschäftsführung eigene oder fremde Angelegenheiten besorgt hat (vgl. hierzu einerseits Lehleiter/Hoppe WM 2005, 2213, 2214 f.; andererseits Ulmer ZIP 2005, 1341, 1343 f.; Habersack BB 2005, 1695, 1697), bedarf mithin keiner Entscheidung. Da die Vollmacht von einer Personengesellschaft erteilt worden ist, kann es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht darauf ankommen, ob sie in der Satzung der Gesellschaft enthalten ist. § 9 des Gesellschaftsvertrages vom 16. November 1992 sieht die Beauftragung und Bevollmächtigung eines Geschäftsbesorgers ausdrücklich vor.

28
Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die Vollmacht, die eine GbR einem Geschäftsbesorger erteile, müsse ebenso wie die Vollmacht des einzelnen Anlagegesellschafters dem Rechtsberatungsgesetz unterfallen, weil die Willenserklärungen des Geschäftsbesorgers auch zu Lasten der einzelnen Gesellschafter wirkten und Anteils- und Objektfinanzierung austauschbare bzw. kumulative Finanzierungsformen seien (vgl. Habersack BB 2005, 1695, 1697). Die übereinstimmende Finanzierungsfunktion von Darlehensverträgen, die ein Geschäftsbesorger für einen Immobilienfonds und für einzelne Anlagegesellschafter abschließt, ändert nichts daran, dass seine Tätigkeit für die Anlagegesellschafter, insgesamt betrachtet, die Wahrung rechtlicher Belange zum Gegenstand hat, während die Führung der Geschäfte einer GbR überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und deshalb dem Rechtsberatungsgesetz nicht unterfällt. Die akzessorische Haftung der Gesellschafter analog §§ 128 ff. HGB rechtfertigt die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes auf die von der GbR erteilte Vollmacht ebenfalls nicht.
29
Mit der Annahme eines wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der GbR und der Geschäftsbesorgerin und einer ebensolchen Vollmacht weicht der erkennende Senat nicht von der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294, 299 f.) oder den Senatsurteilen vom 2. Dezember 2003 (XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 374 f.) und vom 15. Februar 2005 (XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700) ab. Soweit in diesen Urteilen die von der Geschäftsbesorgerin namens der Fondsgesellschafter abgegebenen vollstreckbaren notariellen Schuldanerkenntnisse mangels wirksamer Vollmacht für nichtig erachtet worden sind, hatte die Geschäftsbesorgerin nach dem Inhalt des mit den einzelnen Fondsgesellschaftern geschlossenen umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages nicht nur deren wirtschaftliche Belange wahrzunehmen, sondern auch die für den Beteiligungserwerb erforderlichen Verträge abzuschließen. Eine Parallele zu dem vorliegenden Streitfall, in dem die Geschäftsbesorgerin im Schwerpunkt mit der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der GbR beauftragt war, lässt sich daher nicht ziehen.
30
Der b) Darlehensvertrag ist nicht gemäß § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 VerbrKrG unwirksam. Verbraucher im Sinne dieser Vorschriften kann zwar auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein (Senat BGHZ 149, 80, 83 ff.). Der Darlehensvertrag vom 1./2. Dezember 1992 fällt aber nicht in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes, weil der Kredit für die gewerbliche Tätigkeit der GbR bestimmt war (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG).
31
2. Der Kläger haftet der Beklagten analog § 130 Abs. 1 HGB für die Verbindlichkeiten der GbR aus dem Darlehensvertrag vom 1./2. Dezember 1992 quotal entsprechend seiner kapitalmäßigen Beteiligung an der GbR.
32
a) Der Kläger ist der GbR wirksam beigetreten. Er macht ohne Erfolg erstmals im Revisionsverfahren geltend, er habe seine Beteiligung an der GbR wegen arglistiger Täuschung angefochten. Ihm sei vor dem Beitritt vorgetäuscht worden, die Beklagte müsse bei Zahlungsunfähigkeit einzelner Gesellschafter zunächst das Grundstück verwerten und könne erst danach auf sein Privatvermögen zugreifen. Tatsächlich hätten der Darlehensvertrag und die Grundschuldbestellungsurkunde der Be- klagten aber die Möglichkeit eröffnet, sich in diesem Fall am Privatvermögen zahlungsfähiger Mitgesellschafter schadlos zu halten, ohne zuvor auf das Grundstück zugreifen zu müssen. Außerdem sei mit der Beklagten nicht vereinbart worden, dass seine quotalen Haftanteile in Prozentsätzen des jeweiligen Restdarlehens ausgedrückt würden. Stattdessen seien ihm Festbeträge der ursprünglichen Darlehen zugeordnet worden.
33
Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil die Behauptung einer arglistigen Täuschung neuer Tatsachenvortrag ist, der gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. Zwar können Tatsachen, die sich erst während des Revisionsverfahrens ereignen, in die Urteilsfindung einfließen, sofern sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGHZ 139, 214, 221 m.w.Nachw.). Die arglistige Täuschung soll aber nach dem Vortrag des Klägers bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erfolgt sein. Dass er sie in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen hat, räumt der Kläger ausdrücklich ein. Außerdem ergibt sich aus seinen Anfechtungserklärungen, dass sein Rechtsanwalt ihn erst vor kurzem auf die Passagen des Prospekts der GbR hingewiesen hat, in denen er die arglistige Täuschung sieht. Die Ursächlichkeit der angeblichen Täuschung für seine Beitrittserklärung ist deshalb nicht dargetan.
34
b) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373 ff.) hat der in eine GbR eintretende Gesellschafter auch für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich in vollem Umfang persönlich einzustehen (§ 130 HGB analog). Dass der Kläger der GbR bereits vor dem Urteil vom 7. April 2003 beigetreten war, steht seiner persönlichen Haftung nicht entgegen. Ein Neugesellschafter ist in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der vor der Publikation des Urteils vom 7. April 2003 bestehenden Rechtslage nicht geschützt, sondern haftet analog § 130 HGB, wenn er die Altverbindlichkeiten, für die er in Anspruch genommen wird, bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, WM 2006, 187, 188). So liegt es hier.
35
Der Kläger hat in seiner Beitrittserklärung vom 19. Mai 1993 ausdrücklich erklärt, dass ihm der Gesellschaftsvertrag vom 16. November 1992 bekannt sei und dass er ihn als verbindlich anerkenne. In dem Gesellschaftsvertrag ist die Finanzierung des Wohnungsbauvorhabens durch Bankkredite und die quotale Haftung der Anlagegesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausdrücklich vorgesehen. Außerdem hat der Kläger bei seinem Beitritt die Gründungsgesellschafter und die Geschäftsbesorgerin bevollmächtigt, Darlehen zur Vor-, Zwischenund Endfinanzierung aufzunehmen.
36
Ob der Kläger sich auf die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen kann (vgl. hierzu BGHZ 150, 1, 5 f.), ist nicht entscheidungserheblich. Dass die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung an der GbR haften, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
37
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist § 4 VerbrKrG, auch unter Berücksichtigung des § 18 Satz 2 VerbrKrG, auf die Haftung des Klägers analog § 130 HGB nicht anwendbar. Einer unmittelbaren Anwendung steht entgegen, dass die Haftung des Klägers für die Verbindlichkeiten der GbR nicht durch vertragliche Übernahme, sondern kraft Gesetzes akzessorisch begründet worden ist. Eine entsprechende Anwendung kommt angesichts des Regelungszwecks des § 4 VerbrKrG nicht in Betracht. Da der Darlehensvertrag von der gewerblich handelnden GbR, nicht aber von den lediglich akzessorisch haftenden Anlagegesellschaftern geschlossen worden ist, mussten diesen die für einen Konditionenvergleich erforderlichen Informationen nicht gegeben werden.
38
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist entgegen der Auffassung der Revision nicht veranlasst. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl. L 42/48) findet die Richtlinie auf Kreditverträge, die - wie hier - hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an Grundstücken und zur Errichtung eines Gebäudes dienen, überhaupt keine Anwendung. Abgesehen davon ist Art. 4 der Richtlinie, auf den sich die Revision beruft, nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie auf Realkreditverträge nicht anwendbar.
39
d) Anders als die Revision meint, findet auch § 9 VerbrKrG auf die akzessorische Haftung des Klägers nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung. Die Darlehen wurden von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt (vgl. Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1066 m.w.Nachw. und dem Hinweis, dass der II. Zivilsenat an seiner abweichenden Auffassung nicht festhält). Eine unmittelbare Anwendung des § 9 VerbrKrG käme überdies auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht zwei Verträge geschlossen hat. Er ist lediglich der GbR beigetreten. Dies hat kraft Gesetzes seine akzessorische Haftung für das von der GbR aufgenommene Objektfinanzierungsdarlehen zur Folge. Für eine Anwendung des § 9 VerbrKrG fehlt danach jede Grundlage.

IV.


40
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres Mayen Schmitt Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.09.2004 - 10 O 241/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2005 - 13 U 74/04 -

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2011 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.870,96 € zu zahlen.

II. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Klägerin insgesamt aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesellschafter des in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "Einkaufs- und Gewerbezentrum H… GdbR" quotal auf die Rückzahlung eines von ihrer Rechtsvorgängerin, der Deutschen C... AG, dem Fonds gewährten Darlehens in Anspruch.

2

Die Klage war zunächst beim Landgericht Frankenthal unter dem Az. 7 O 435/09 als einheitliche Klage gegen 775 Gesellschafter mit 447 verschiedenen Anträgen eingereicht worden. Mit Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Oktober 2009 (unter dem Aktenzeichen 7 O 435/09) ist das vorliegende Verfahren aus dem ursprünglichen Verfahren abgetrennt worden.

3

Die in Ludwigshafen/Rhein ansässige Fondsgesellschaft wurde gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom 23. September 1992 durch die Gründungsgesellschafterinnen Firma G...-W... Immobilien- und Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: G...-W...) sowie die Firma G...-W... Vermietungs- und Verwaltungs-GmbH gemäß der notariellen Urkunde des Notars K…, URNr. 2301/92, gegründet. Geschäftsführer der Gründungsgesellschaften war Herr E... P..., Mehrheitsgesellschafter Herr J... A... G....

4

Die Fondsgesellschaft erwarb im September 1992 die Fondsimmobilie für 23.794.000,00 DM von der Fa. G... Bauträger- und Betreuungsgesellschaft mbH. Mehrheitsgesellschafter dieser Firma war ebenfalls Herr J... A... G..., Geschäftsführer ebenfalls Herr E... P.... Die Fa. G... hatte das Grundstück 3 Tage vor der Veräußerung an die Fondsgesellschaft (von Dritten) zum Preis von 18.579.442,50 DM erworben. Das Objekt war bereits vor den Veräußerungsgeschäften fertig bebaut und auch vermietet.

5

Zur Finanzierung des Erwerbs der Fondsimmobilie nahm die Fondsgesellschaft vertreten durch die nach Maßgabe des § 6 des Gesellschaftsvertrages zur Führung der laufenden Geschäfte sowie zur laufenden Vertretung berufene Gründungsgesellschafterin G...-W... am 20. November 1992 bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Darlehen über insgesamt 13.626.667,00 DM mit einer zehnjährigen Zinsfestschreibung auf. Insoweit ist in § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages u. a. folgendes bestimmt:

6

"... wird die Gesellschaft selbst sich Mittel beschaffen durch Darlehen in Höhe von 12.240.000,00 DM zzgl. Disagio, für die die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften."

7

Die Zinsfestschreibung für das Darlehen wurde durch eine Prolongationsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Fondsgesellschaft vom 13./16. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Die Fondsgesellschaft wurde bei Abschluss dieser Vereinbarung durch ihre Gesellschaftergeschäftsführerin vertreten, die zu diesem Zeitpunkt unter dem Namen "A... Immobilienverwaltungs GmbH" firmierte.

8

Die Beklagten traten der Gesellschaft bei. Insoweit hatten sie gemäß der im Fondsprospekt vorgesehenen Konzeption der Firma H... K...Steuerberatungsgesellschaft mbH einen Treuhandauftrag erteilt und der Treuhänderin dabei umfassende Vollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zum Erwerb des Fondsanteils und dessen Finanzierung notwendig waren, erteilt. Zur Finanzierung des Erwerbs des Anteils schloss die Treuhänderin für die Beklagten mit einer dritten Bank einen Darlehensvertrag ab. Die Beklagten erwarben einen Gesellschaftsanteil.

9

Der Geschäftsbericht der A... Immobilienverwaltungs GmbH weist für die Fondsgesellschaft im Kalenderjahr 2006 eine Unterdeckung von 81.758,82 € aus. Die Klägerin sah deshalb auch nach in der Folgezeit aufgenommenen Verhandlungen die Kapitaldienstfähigkeit der Fondsgesellschaft gefährdet und kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 zum 31. Oktober 2008 aus wichtigem Grund. Dem Kündigungsschreiben beigefügt war eine mit dem Saldo von 5.806.374,62 € schließende Forderungsaufstellung. Dieser Saldo hat sich nach Vortrag der Klägerin durch bis zum 15. Mai 2009 eingegangene Zahlungen von Gesellschaftern auf 4.506.543,53 € reduziert. Weiter gehen monatliche Mietauskehrungen in Höhe von 20.000,00 € bei der Klägerin ein, die die Klägerin auf anfallende Verzugszinsen verrechnet.

10

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen:

11

Sie könne die Beklagten jedenfalls entsprechend der von diesen übernommenen quotalen Haftung im Wege einer Teilklage auf einen erstrangigen Teilbetrag analog §§ 128, 130 HGB auf Zahlung in Anspruch nehmen. Die Beklagten seien der Fondsgesellschaft zumindest unter Rechtsscheinsgesichtspunkten oder jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wirksam beigetreten. Der mit der Fondsgesellschaft geschlossene Darlehensvertrag einschließlich der Prolongationsvereinbarung sei wirksam. Dieser sei von Seiten der Fondsgesellschaft durch den alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter der Gründungsgesellschafterin im Rahmen der durch den Gesellschaftsvertrag wirksam eingeräumten Vertretungsvollmacht unterzeichnet worden. Das Darlehen sei gemäß den vorgelegten schriftlichen Auszahlungsanweisungen auch ordnungsgemäß und weisungsgemäß valutiert worden. Sie habe den Darlehensvertrag zu Recht wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Fondsgesellschaft gekündigt. Zudem hätten sich die Rückstände per 1. Oktober 2008 auch auf mehr als ¼ der im Jahr geschuldeten Leistungen belaufen, so dass sie auch entsprechend den Vereinbarungen im Darlehensvertrag zur Kündigung berechtigt gewesen sei. Einer vorhergehenden Mahnung habe es nicht bedurft, da die Gesellschafterin ohnehin nicht zahlungsfähig gewesen sei.

12

Zum Zeitpunkt der Kündigung habe sich ein Kündigungssaldo von insgesamt 5.806.374,62 € errechnet, der sich aus rückständigen Leistungsraten (156.618,96 € + 44.996,53 €), dem Restkapital per 31. Januar 2008 (5.333.057,03 €), der Vorfälligkeitsentschädigung (290.403,77 €) und den bis zum 31. Oktober 2008 angefallenen Verzugszinsen (2.298,33 €) zusammensetze. Die Fondsgesellschaft selbst habe die Restforderung akzeptiert und zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Forderungshöhe erhoben. Die Beklagten hätten entsprechend der von ihnen übernommenen Beteiligungsquote für den Kündigungssaldo einzustehen. Die freiwilligen Zahlungen anderer Gesellschafter kämen den Beklagten nicht zugute. Gleiches gelte für die monatlichen Mietüberschüsse von 20.000,00 €, die die Klägerin erhalte. Der für die Restforderung fällige Verzugszins übersteige nämlich diesen Betrag.

13

Schadensersatzansprüche stünden den Gesellschaftern schon aus Rechtsgründen weder unter dem Gesichtspunkt des Einwendungsdurchgriffs noch wegen Aufklärungspflichtverletzung zu. Auch liege keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor, an der sich die Klägerin beteiligt habe. Bereits eine Täuschungshandlung der Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Fondsgeschäftsführer oder sonstige Personen sei mit Nichtwissen zu bestreiten. Zudem sei ihr eine eventuelle Täuschungsabsicht eines Haupttäters nicht bekannt gewesen, so dass sich die Klägerin in keiner Weise an einer solchen beteiligt habe.

14

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

15

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.870,96 € zu zahlen.

16

Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie haben erstinstanzlich vorgetragen:

19

Mit Nichtwissen sei zu bestreiten, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Deutschen C... AG (der ursprünglichen Darlehensgeberin) sei sowie dass diese den Darlehensvertrag gekündigt habe und diese Kündigung der Fondsgesellschaft zugegangen sei.

20

Eine Haftung nach §§ 128, 130 HGB analog scheide schon deshalb aus, weil die der Fondsgesellschaft beitretenden Gesellschafter darauf hätten vertrauen können, dass sie aus der Innenfinanzierung nicht in Anspruch genommen würden.

21

Der zwischen den beitretenden Gesellschaftern und der Gesellschaft abgeschlossene Gesellschaftsvertrag räume der Geschäftsführung gemäß § 6 weitreichende Befugnisse ein und sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft fänden in dieser Konstellation keine Anwendung.

22

Auch der zur Finanzierung des Beitritts abgeschlossene Darlehensvertrag sei unwirksam, da die Treuhänderin nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt hätte (letzteres unstreitig). Deshalb sei die Fondsbeteiligung zu Recht gekündigt worden. Auch insoweit kämen weder Rechtsscheinsgrundsätze noch die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zum Tragen.

23

Im Übrigen sei der Beitritt durch Täuschung verursacht worden. Insoweit stehe den Fondsgesellschaftern und damit auch den Beklagten ein Schadenersatzanspruch zu. Ihnen sei verschwiegen worden, dass beim Zwischenerwerb der Immobilie durch die Fa. G... und dem anschließenden Weiterverkauf an die Fondsgesellschaft ein Aufschlag von 28 % auf den Kaufpreis vorgenommen worden sei. Dieser Preisaufschlag - gleichbedeutend mit einem entsprechenden Zwischengewinn der Fa. G... - sei im Prospekt der Fondsgesellschaft nicht ausgewiesen gewesen. Hierauf seien die Anleger auch nicht in sonstiger Weise hingewiesen worden. Hieraus sei zu folgern, dass den Anlegern ein Kaufpreis für die Immobilie vorgetäuscht werden sollte, der weit über dem werthaltigen und realistischen gelegen habe. Der Klägerin sei diese Täuschung bekannt gewesen, da ihr beide Grundstückskaufverträge und der Fondsprospekt vorgelegen hätten. Sie habe an der Täuschung mitgewirkt.

24

Durch das angefochtene Urteil vom 27. Januar 2011 (Bl. 276 ff. d.A.), auf das im Übrigen zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes und auch wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung Bezug genommen wird, hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage deswegen unbegründet sei, weil die Beklagten dem Anspruch der Klägerin einen Schadenersatzanspruch wegen der Beteiligung der Klägerin an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Beklagten durch die Initiatoren bzw. sonstige maßgeblich am Anlagemodell Beteiligte entgegensetzen könnten.

25

Die Beklagten hafteten zwar grundsätzlich für die Verbindlichkeiten des Fonds, da diese Verbindlichkeiten wirksam begründet und die Beklagten zumindest nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft auch Gesellschafter des Fonds geworden seien. Die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters ergebe sich aus § 736 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 160 HGB.

26

Der Darlehensvertrag sei durch den Fonds wirksam abgeschlossen worden. Insoweit sei die Vertragsurkunde vorgelegt worden, deren inhaltliche Richtigkeit nicht bestritten sei. Die Klägerin habe auch urkundlich belegt zur Valutierung vorgetragen. Bei Abschluss des Darlehensvertrages sei die Fondsgesellschaft wirksam durch die G...-W... vertreten worden. Deren Berufung als Geschäftsführerin und Vertreterin der Fondsgesellschaft sei in § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages wirksam erfolgt. Es liege kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, da der Schwerpunkt der Tätigkeit auf wirtschaftlichem und nicht auf rechtlichem Gebiet liege. Verträge, durch die eine Fondsgesellschaft des bürgerlichen Rechts die Geschäftsführung auf eine Gesellschaft übertrage, unterfielen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich von Art. 1, §1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz. Nach dem Gesellschaftsvertrag sei die Mittelverwendung vorgegeben gewesen, so dass die Aufgabe der Geschäftsführung in dem Abschluss wirtschaftlich zweckmäßiger Verträge und nicht in der Klärung rechtlicher Verhältnisse oder der Prüfung von rechtlichen Risiken bestanden habe.

27

Die Beklagten seien zumindest auch faktische Gesellschafter der Fondsgesellschaft geworden. Die Erklärung des Beitritts durch die Treuhänderin sei unstreitig. Auch bei Nichtigkeit der dem Treuhänder erteilten Vollmacht sei der Beitritt nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft wirksam, denn die Gesellschaft sei in Vollzug gesetzt worden. Die Gesellschafter hätten die Geschäftsführung unwidersprochen handeln lassen. Dies sei unstreitig und ausreichend, um eine Invollzugsetzung anzunehmen. Ob die Gesellschaftereinlage wirksam geleistet worden sei, sei dagegen unerheblich. Der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stünden auch keine gewichtigen Interessen der Allgemeinheit oder besonders schutzwürdiger Personen entgegen.

28

Die Beklagten hafteten für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft unabhängig davon, ob sie vor oder nach Begründung der Verbindlichkeiten beigetreten seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hafte ein Gesellschafter nämlich auch dann für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn der Beitritt bereits vor Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsnatur der BGB-Gesellschaft erfolgt sei. Ein Vertrauensschutz für den beitretenden Gesellschafter sei nicht gegeben, wenn er Altverbindlichkeiten gekannt habe oder das Bestehen solcher Altverbindlichkeiten mit nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Bei einer Fondsgesellschaft müsse der beitretende Gesellschafter immer damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Fondsobjekts erforderlichen Kredite bereits aufgenommen worden seien. Ein Haftungsausschluss bestehe nur für Bereicherungsansprüche gegen den Fonds wegen der Unwirksamkeit aufgrund Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben.

29

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2009 sei indes anerkannt, dass der die Fondsgesellschaft finanzierenden Bank ein Anspruch gegen die einzelnen Gesellschafter nach den §§ 128, 130 HGB (analog) nicht zustehe, wenn ein Vertreiber von Kapitalanlagen den Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täusche und deren Schädigung zumindest billigend in Kauf nehme und die Bank sich an dieser Täuschung bewusst beteilige, indem sie in Kenntnis des geplanten Vorgehens die Objektfinanzierung durchführe und dadurch die Täuschung des Anlageinteressenten erst ermöglicht oder gewollt habe.

30

Zwar hätten keine vertraglichen Aufklärungspflichten bestanden, da zwischen den Parteien keine vertraglichen Abreden bestünden. Die Klägerin habe nicht die Beteiligung der Beklagten an der Fondsgesellschaft finanziert. Bei Abschluss des Kreditvertrages zwischen der Klägerin und der Fondsgesellschaft habe die Geschäftsführerin des Fonds gehandelt, die nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei. Aus dem Kreditvertrag folgten auch keine weiteren Aufklärungspflichten der Klägerin gegenüber den Beklagten.

31

Die Kammer sei jedoch überzeugt davon, dass die Fondsanleger im Rahmen ihres Fondsbeitritts von den Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschaftern und sonstigen Personen, die hinter der Gesellschaft standen und ihr Geschäftsgebaren und die Gestaltung des Anlagemodells mitverantwortet hätten, arglistig getäuscht worden seien. In dem Anlageprospekt sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Fa. G... bei der Veräußerung des Grundstücks an den Fonds einen um 28 % höheren Kaufpreis erhalten habe als sie selbst 3 Tage vorher aufwenden musste. Dieser Zwischengewinn sei nicht offen erkennbar gewesen und sei den Anlegern auch sonst nicht offenbart worden, obwohl damit einer personell eng verflochtenen Firma ein Sondervorteil gewährt worden sei. Nachdem im Prospekt auch weitere "weiche Kosten" und auch ein zusätzliches Agio ausgewiesen worden seien, habe ein Anleger davon ausgehen können, dass der Kaufpreis dem Wert der Immobilie entspreche und darin nicht noch weitere "weiche Kosten" versteckt seien. Das Konzept habe offensichtlich von Anfang an darauf abgezielt, das Vertriebssystem durch einen substantiellen Aufschlag auf den Kaufpreis zu finanzieren, ohne diese Kosten als Vertriebskosten auszuweisen. Motiv hierfür könne nur gewesen sein, dass noch zu werbende Anleger nicht gezeichnet hätten, wenn diesen bewusst gewesen wäre, dass sich erhebliche Aufschläge nicht im Wert der Immobilie niedergeschlagen hätten und im Falle der Verwertung damit auch nicht realisiert werden könnten. Da eine solche Vorgehensweise - gerichtsbekannt - planmäßig und in einer Mehrzahl von Fällen erfolgt sei, hätten die Vertreiber der Kapitalanlage systematisch und deshalb vorsätzlich gehandelt. Sie hätten dabei eine Schädigung der Anleger durch die Belastung mit einer ungewollten Kapitalanlage zumindest billigend in Kauf genommen und hafteten daher nach § 826 BGB auf Schadensersatz.

32

An diesem Verhalten der Fondsinitiatoren habe sich die Klägerin im Sinne von § 830 BGB beteiligt. Denn durch die Darlehensgewährung habe sie am Gesamtvorgang fördernd mitgewirkt, was als objektiver Gehilfenbeitrag ausreiche.

33

Auch die subjektiven Voraussetzungen seien gegeben. Insoweit reiche die Erkennbarkeit der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände aus, wenn sich diese einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Falles aufdrängen musste. Der Klägerin hätten beide Kaufverträge und der Prospekt vorgelegen, so dass sie die auffällige "Wertentwicklung" habe erkennen können. Die enge personelle Verflechtung der beteiligten Gesellschaften und das Fehlen des Hinweises auf den Zwischengewinn habe den Bankmitarbeitern nicht verborgen bleiben können. Wenn sie unter diesen Umständen die Innenfinanzierung durchgeführt habe, habe sich die Klägerin mit dem Eintritt des Erfolges (Belastung der Anleger mit einer ungewollten Kapitalanlage) abgefunden und es dem Zufall überlassen, ob dieser Erfolg eintrete. Damit habe sie sich an der sittenwidrigen Schädigung der Beklagten beteiligt.

34

Rechtsfolge hieraus sei, dass die Klägerin die Beklagten so stellen müsse, wie diese stünden, wenn sie der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wären. Da in diesem Falle die Beklagten nicht für die Innenfinanzierung haften würden, stehe der Klägerin im Ergebnis kein Anspruch gegen die Beklagten zu.

35

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.

36

Sie trägt vor:

37

Gerügt werde die Verletzung materiellen Rechts.

38

Das Landgericht gehe zu Unrecht von einen Schadensersatzanspruch der Anleger gegen die Klägerin wegen der Beteiligung der (Rechtsvorgängerin der) Klägerin an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch die Initiatoren der Fonds-GdbR aus. Das Landgericht verkenne, dass der Bundesgerichtshof bei dem von ihm entwickelten Haftungssystem sehr genau unterscheide zwischen der Haftung der Prospektverantwortlichen, der Haftung der beitritts- bzw. ankaufsfinanzierenden Bank und der Haftung der objektfinanzierenden Bank. Am weitest gehenden sei dabei die Haftung der Prospektverantwortlichen ausgestaltet, während die Haftung der objektfinanzierenden Bank im geringsten Umfang anzunehmen sei. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin aber nur objektfinanzierende Bank gewesen.

39

Selbst eine beitritts- bzw. ankaufsfinanzierende Bank hafte bei einem überhöhten Kaufpreis nur unter besonderen Voraussetzungen, wenn nämlich der Kaufpreis sittenwidrig überteuert sei. Eine solche sittenwidrige Überteuerung sei im vorliegenden Fall aber weder vorgetragen noch vom Landgericht festgestellt worden.

40

Der Kaufpreis sei mit dem sechzehnfachen Wert der Jahresnettomiete angesetzt worden. Ein solcher Vervielfältiger sei bei Gewerbeimmobilien üblich und angemessen und jedenfalls aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden gewesen. Somit habe selbst eine anteils- oder ankaufsfinanzierende Bank nicht über die unterschiedlichen Kaufpreise aufklären müssen. Erst recht habe eine solche Aufklärungspflicht für die Klägerin als objektfinanzierende Bank nicht bestanden. Denn insoweit bestünden keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen der objektfinanzierenden Bank zum einzelnen Anleger. Der Bundesgerichtshof habe es auch ausdrücklich abgelehnt, den Darlehensvertrag zwischen der objektfinanzierenden Bank und der Fondsgesellschaft als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der einzelnen Anleger zu behandeln.

41

Die Klägerin habe sich aber auch nicht an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch die Initiatoren der Fondsgesellschaft beteiligt. Insoweit fehle es schon zunächst an einer Haupttat, da eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Fondsinitiatoren nicht zu erkennen sei. Der Kaufpreis, den die Fondsgesellschaft an die Firma G... bezahlt habe, sei im Prospekt zutreffend dargestellt worden und ebenso dessen Berechnung. Dem Prospekt sei auch zu entnehmen gewesen, dass die Firma G... die Fondsimmobilie erst kurz vorher selbst erworben habe. Damit habe der Fondsprospekt ausreichend aufgeklärt, so dass es schon an einer Haupttat fehle. Des Weiteren habe die Klägerin auch keine Unterstützungshandlung erbracht. Sie habe lediglich das Darlehen an die Fondsgesellschaft ausgezahlt. Dies sei aber keine Handlung, die eine mögliche arglistige Täuschung irgendwie gefördert habe.

42

Schließlich fehle es auch an einem Beihilfevorsatz. Insoweit habe das Landgericht zur Begründung des arglistigen Handelns der Initiatoren ausgeführt, dass diese regelmäßig bei anderen Fonds einen solchen Gewinn durch einen Zwischenankauf und -verkauf nicht im Prospekt aufgeführt hätten und deswegen von einem systematischen Handeln auszugehen sei. Dies sei für die Klägerin schon deswegen nicht zuerkennen gewesen, weil sie nur ein einziges Projekt des Initiatorenkreises finanziert haben, nämlich das vorliegende Projekt. Von daher habe sie schon gar nicht erkennen können, dass hier ein systematisches Vorgehen des Initiatorenkreises vorliege. Zum anderen habe sie eine Haupttat auch deswegen nicht erkennen können, weil der Kaufpreis, den die Fondsgesellschaft zahlen musste, im Prospekt zutreffend angegeben worden sei und ebenso, wie es zu dessen Ansatz gekommen sei. Schließlich habe die Klägerin auch nicht den Willen gehabt, in irgendeiner Weise eine unerlaubte Handlung des Initiatorenkreises zu fördern.

43

Die Fondsgesellschaft sei letztlich deswegen nicht mehr in der Lage, das Darlehen vollständige zu bedienen, weil die Hauptmieterin nach Ablauf ihrer 15-jährigen Bindung das Mietverhältnis nicht mehr zu den bisherigen Bedingungen verlängert habe. Damit habe sich letztlich allein das unternehmerische Risiko realisiert. Dieses unternehmerische Risiko trage aber der Anleger. Im Übrigen seien mögliche Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt.

44

Die Klägerin beantragt,

45

das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2011 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.870,96 € zu zahlen.

46

Die Beklagten beantragen,

47

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

48

Die Beklagten tragen vor:

49

Das Urteil des Landgerichts sei im Ergebnis zutreffend. Die Beklagten seien aber weiterhin der Auffassung, dass schon die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im vorliegenden Fall keine Anwendung fänden.

50

Das Landgericht habe aber letztlich zu Recht Schadenersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin bejaht. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe das Landgericht dabei die Haftungsunterschiede zwischen einer objektfinanzierenden Bank einerseits und einer beitrittsfinanzierenden Bank andererseits nicht übersehen. Das Landgericht habe die Haftung des Objektfinanzierers nicht erweitert, sondern die Haftung der Klägerin auf eine Beteiligung an einer sittenwidrigen Schädigung der Beklagten gestützt. Der Bundesgerichtshof habe ausdrücklich ausgeführt, dass eine solche Haftung der objektfinanzierenden Bank in Betracht komme.

51

Die Voraussetzungen einer solchen Haftung seien vorliegend gegeben. In objektiver Hinsicht sei dabei bereits die Valutierung des Darlehens ausreichend. Darüber hinaus komme auch noch die Zahlung an den Erstverkäufer in Betracht.

52

Der Klägerin sei der Kaufpreisaufschlag bekannt gewesen und damit auch die Täuschung der Anleger. An dieser Täuschung habe sie auch mitgewirkt. Aus dem Darlehensvertrag ergebe sich, dass im Rahmen der Beleihungsunterlagen beide Kaufverträge und der Fondsprospekt bei der Klägerin vorgelegen hätten. Auch aus den Zahlungsanweisungen ergebe sich, dass der Klägerin der Erstverkäufer und auch der Kaufpreis bekannt gewesen seien. Die Klägerin habe sich an dieser Täuschung durch die Durchführung der Objektfinanzierung beteiligt, durch die der Kauf der Immobilie erst möglich geworden sei.

53

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sittenwidrigen Überteuerung hier nicht anwendbar, da es nicht um ein eigenes Aufklärungsverschulden der Bank gehe.

54

Für das Landgericht sei aus Prozessen gegen die Fondsgesellschaft gerichtsbekannt, dass Vertriebsprovisionen an die Vertriebsgesellschaft zu einem wesentlichen Teil aus den Erlösen der Fa. G... aus den Grundstücksverkäufen gezahlt worden seien. Dies sei in den dortigen Prozessen von der Fondsgesellschaft vorgetragen worden. Nach dem Prospekt habe es lediglich eine Vertriebsprovision von 5% gegeben, die der Anleger direkt an die Vertriebsgesellschaft zahlen musste. Tatsächlich habe es mindestens 18% Provision gegeben. Dieser Umstand sei sehr wohl für eine Anlageentscheidung bedeutsam und nicht nur der ausgewiesene Endpreis. Denn der Anleger müsse wissen, welcher Anteil von seinem Geld für den Kaufpreis aufgewendet werde und was an Provisionen zu zahlen sei. Hierin liege eine Täuschung über die Werthaltigkeit des Objekts.

55

Die Angabe der verschiedenen Urkundennummern in den Verträgen sei nicht geeignet, die Haupttat entfallen zu lassen. Soweit die Klägerin ausführe, dass ihr von den Hintergründen nichts bekannt gewesen sei, könne sie damit nicht gehört werden. Denn im Urteil sei ausdrücklich festgestellt, dass der Klägerin beide Kaufverträge und der Prospekt im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vorgelegen hätten. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag habe die Klägerin nicht gestellt.

56

Auch eine Beteiligung/Beihilfehandlung der Klägerin sei gegeben. Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Finanzierungsbank liege auch dann vor, wenn die Bank Kenntnis habe, dass der Kreditnehmer durch seinen Geschäftspartner oder den Fondsprospekt arglistig getäuscht werde. Die Klägerin bestreite eine Täuschung der Anlieger mit Nichtwissen. Dies sei unzureichend. Der Klägerin seien alle Fakten bekannt gewesen. Durch das Verschweigen ihres Wissensvorsprungs und die Ausreichung der Fondsfinanzierung habe sie die offensichtliche Täuschung der Anleger erst ermöglicht. Die Klägerin könne sich nicht auf die Position des reinen Objektfinanzierers zurückziehen, da sie über Sonderwissen verfügt habe. Sie habe gewusst, dass der zweite Kaufpreis den Anlegern als werthaltiger Kaufpreis für das Objekt offeriert worden sei, was aber offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen habe. Sie habe das Objekt im Rahmen der Darlehensgewährung ja auch bewerten müssen.

57

Daher bestünde ein Schadenersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin, so gestellt zu werden, als ob sie nicht beigetreten wären.

II.

58

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.

59

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine fällige Darlehensrückzahlungsforderung der Klägerin gegen die Fondsgesellschaft besteht, für die die Beklagten in der eingeklagten Höhe haften.

60

Dass ein Darlehensvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossen worden ist, ergibt sich insoweit aus der vorgelegten Darlehensurkunde.

61

Bei Abschluss dieses Darlehensvertrages war die Fondsgesellschaft auch wirksam durch die Firma G... W... vertreten worden. Die insoweit der Firma G... W... im Gesellschaftsvertrag bereits erteilte Vollmacht ist nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Zum einen folgt dies schon daraus, dass die Firma G... W... selbst Gesellschafter der Fondsgesellschaft war und damit im Rahmen der Geschäftsführung keine fremden sondern vielmehr eigene Geschäfte besorgt hat (vgl. BGH, ZIP 2010, 319, 321 m.w.N.). Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar Verträge, durch die eine Fonds-GdbR die Führung ihrer Geschäfte einem Nichtgesellschafter unter Beachtung des Grundsatzes der Selbstorganschaft überträgt, nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes fallen, weil solche Verträge ihrem Inhalt nach im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der GdbR und ihrer Gesellschafter gerichtet sind (vgl. BGH, aaO, m.w.N.).

62

Das Darlehen ist auch zur Rückzahlung fällig, nachdem die Klägerin das Darlehen gegenüber der Fondsgesellschaft wirksam gekündigt hat. Die Kündigung ist mit dem vorgelegten Schreiben vom 21. Oktober 2008 ausgesprochen worden. Dass diese Kündigung auch bei der Firma A... als geschäftsführender Gesellschafter der Fonds GmbH zugegangen ist, ergibt aus den vorgelegten Schreiben der Firma A..., die danach an die Gesellschafter versandt wurden.

63

Die Klägerin war insoweit auch zur Kündigung berechtigt. Ausweislich des Kündigungsschreibens hat sie aus wichtigem Grund gekündigt und dabei insbesondere die mangelnde Kapitaldienstfähigkeit des Beleihungsobjektes und die steigenden Rückstände angeführt. Damit beruft sie sich letztlich auf § 490 Abs. 1 BGB. Diese Sonderregelung geht der allgemeinen Regelung des § 314 BGB vor. Sie ist auch nicht durch die allgemeinen Darlehensbedingungen, die dem Darlehensvertrag zugrunde liegen, ausgeschlossen gewesen, da in diesen Darlehensbedingungen ausdrücklich eine Kündigung der Bank aus wichtigem Grund vorgesehen ist. Soweit darin dann konkret ausgeführt wird, was ein wichtiger Grund sein kann, handelt es sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung, sondern nur um Beispiele für einen wichtigen Grund, was sich daraus ergibt, dass dies dann mit "insbesondere ..." eingeleitet wird (vgl. Ziffer 8.2 der allgemeinen Darlehensbedingen des Kreditvertrages - Anlage K3).

64

Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten nach §§ 128, 130 HGB analog für die Darlehensschuld der Fondsgesellschaft haften.

65

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Fonds-GdbR im Außenverhältnis rechts- und parteifähig mit der Folge, dass sich die persönliche Einstandspflicht ihrer Mitglieder für die Gesellschaftsverbindlichkeiten aus der entsprechenden Anwendung der für die OHG und KG geltenden Vorschriften der §§ 128, 130 HGB ergibt (vgl. BGH, ZIP 2010, 319, 321 m. w. N.).

66

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese auch wirksam Mitglieder der Fondsgesellschaft geworden, weil jedenfalls die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft auf ihren Beitritt anzuwenden sind, denn die Gesellschaft ist in Vollzug gesetzt worden. Sie nahm am Rechtsleben teil, indem sie die Fondsimmobilie erworben hat und als Vermieterin in die Mietverträge eingetreten ist. Sie hat Gesellschafterversammlungen abgehalten und Zahlungen auf das Darlehen geleistet und vieles mehr. Die Beklagten haben Ausschüttungen und steuerliche Verlustzuweisungen der Gesellschaft entgegengenommen.

67

Die Beklagten können sich gegenüber der Anwendung der Regeln der fehlerhaften Gesellschaft auch nicht darauf berufen, dass die von ihnen der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam wäre und sie durch eine arglistige Täuschung zum Beitritt zur Gesellschaft bestimmt worden seien. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft sowohl dann, wenn der Beitritt über einen Treuhänder als Vertreter erfolgte, dessen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2008, Az.: XI ZR 112/07, bei Juris Rn. 22 m.w.N.), als auch dann, wenn der Anleger durch eine arglistige Täuschung zum Beitritt bewegt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010, Az.: XI ZR 53/08, bei Juris Rn. 22 m.w.N.).

68

Darauf, ob zum Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten das Darlehen durch die Fondsgesellschaft schon aufgenommen war oder erst danach aufgenommen wurde, kommt es nicht an, da auch ein nachträglich eingetretener Gesellschafter für "Altschulden" haftet, wenn er mit dem Bestehen solcher Altschulden rechnen musste. Letzteres ist bei dem Beitritt zu einer Immobilienfondsgesellschaft immer der Fall ist. Zudem ist hier im Prospekt ausdrücklich ausgeführt, dass die Fondsgesellschaft ein solches Darlehen aufnehmen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az.: II ZR 300/08, bei Juris Rn. 41 m.w.N.).

69

Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, als Gesellschafter aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden zu sein. Denn insoweit besteht nach § 736 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 160 HGB eine fünfjährige Nachhaftungsfrist des ausgeschiedenen Gesellschafters, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung unstreitig noch nicht abgelaufen war. Die Klageerhebung hemmt aber den Ablauf der Nachhaftungsfrist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Auflage, § 736 Rn. 15).

70

Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass in dem Gesellschaftsvertrag nur eine teilschuldnerische Haftung der Gesellschafter vorgesehen war.

71

Grundsätzlich haftet der Gesellschafter nach §§ 128, 130 HGB analog - zusammen mit den anderen Gesellschaftern der Gesellschaft als Gesamtschuldner - auf den vollen Betrag der Gesellschaftsschuld (vgl. BGH, aaO., Rn. 34). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kann sich der Gesellschafter aber unter Umständen auf eine Haftungsbeschränkung berufen, wenn entweder eine solche Haftungsbeschränkung unmittelbar in dem Darlehensvertrag zwischen der Bank und der Fondsgesellschaft vereinbart war oder aber im Rahmen des Gesellschaftsvertrages eine solche quotale Haftungsbeschränkung für den Gesellschafter vorgesehen und dies auch der Bank bekannt war (vgl. BGH, aaO., Rn. 39). Im letzteren Falle muss sich die Bank so behandeln lassen, als ob die Haftungsbeschränkung auch im Darlehensvertrag vereinbart war, wenn sie nicht ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass sie sich an dieser Haftungsbeschränkung nicht festhalten lassen will.

72

Dass eine solche Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter im Darlehensvertrag vereinbart worden wäre, lässt sich dem vorgelegten Darlehensvertrag nicht entnehmen. Dies ist auch nicht vorgetragen.

73

Jedoch ist in § 7 des Gesellschaftsvertrages ein Ausschluss der gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschaft normiert.

74

Dort heißt es:

75

"§ 7

76

Keine gesamtschuldnerische Haftung

77

1. Die laufende Geschäftsführung und die Treuhandgeschäftsführung sind verpflichtet bei sämtlichen abzuschließenden Verträgen und abzugebenden Erklärungen dafür Sorge zu tragen, dass der Gesellschafter persönlich lediglich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Gesellschaftsanteils zum Gesellschaftskapital verpflichtet wird, soweit dies gesetzlich zulässig oder möglich ist; hiervon unberührt bleibt die Begründung von Nebenverpflichtungen. Beim Abschluss von im Mittelverwendungsplan genannten Verträgen sowie bei Darlehensverträgen darf der einzelne Gesellschafter ausschließlich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Anteils zum gesamten Fondsvermögen verpflichtet werden.
..."

78

Somit war nach dieser Bestimmung des Gesellschaftsvertrages gerade vorgesehen, dass die Gesellschafter nicht gesamtschuldnerisch auf den vollen Schuldbetrag einer möglichen Darlehensschuld, sondern nur teilschuldnerisch entsprechend ihrem Anteil am Fondsvermögen haften sollten. Insoweit ist dann in § 3 des Gesellschaftsvertrages ausgeführt:

79

"§ 3

80

Gesellschafter und Gesellschaftsbeteiligungen, Mittelherkunft

81

1. Das Kapital der Gesellschaft beträgt vorbehaltlich der Bestimmung in § 6 dieses Vertrages 17.812.438,00 DM und wird der Gesellschaft durch die Summe aller Beteiligungen zugeführt. Darüber hinaus wird die Gesellschaft selbst sich Mittel beschaffen durch Darlehen in Höhe von 12.264.000,00 DM zzgl. Disagio, für die die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften.
....

82

5. Fa. G...-W... Immobilien- und Verwaltungs-GmbH kann in Ausübung der Befugnisse der Gesellschaft als bevollmächtigte Geschäftsführerin weitere Gesellschafter bis zur Vollzeichnung des Kapitals der Gesellschaft aufnehmen. Jede Einlage eines weiteren Gesellschafters muss sich auf wenigstens 17.429,00 DM belaufen oder durch 17.429,00 DM ohne Rest teilbar sein.
..."

83

Hieraus ergibt sich, dass ein Gesellschaftsanteil deswegen für das Darlehen mit einer Haftungsquote von 1/1022 oder mit 0,09784 % haftet.

84

Zwar geht die Klägerin von einer Haftungsquote eines Gesellschaftsanteils von 0,10111 % aus, jedoch macht sie ausdrücklich einen erstrangigen Teilbetrag aus einem ihr nach ihrer Ansicht zustehenden höheren Gesamtbetrag geltend. Der von ihr geltend gemachte Betrag für einen Anteil von 5.870,96 € ist aber jedenfalls auch unter Zugrundelegung einer Quote von 1/1022 gerechtfertigt. Denn die Haftungsquote bemisst sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an dem Bestand der Restschuld sondern an dem ursprünglichen Nettodarlehensbetrag zzgl. Zinsen und Kosten. Reguläre Zahlungen des Fonds auf die Verbindlichkeiten sowie Erlöse aus verwerteten Sicherheiten und Zahlungen anderer Gesellschafter kommen dem einzelnen Gesellschafter erst dann zugute, wenn dadurch die Gesellschaftsschuld soweit sinkt, dass der ursprüngliche Haftungsanteil des einzelnen Gesellschafters unterschritten wird (vgl. BGH, aaO., Rn 44 m.w.N.). Da der anteilige Nettodarlehensrückzahlungsbetrag (noch ohne Zinsen und Kosten) für einen Geschäftsanteil sich aber bei einer Quote von 1/1022 auf 12.000,00 DM beläuft, wie dies auch in § 3 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages dargestellt ist, und dieser Betrag einem Betrag von 6.135,50 € entspricht, liegt der von der Klägerin geltend gemachte Betrag pro Geschäftsanteil noch unter diesem Betrag.

85

Dass die Darlehensschuld der Fondsgesellschaft insgesamt unter den eingeklagten Betrag gesunken wäre, wird von den dafür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht vorgetragen.

86

Entgegen der Ansicht des Landgerichts können die Beklagten der Klägerin jedoch nicht entgegenhalten, dass ihnen Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zustünden, die im Ergebnis dazu führten, dass sie doch nicht für die Darlehensschuld der Fondsgesellschaft einzustehen hätten.

87

Solche Schadenersatzansprüche sind insbesondere nicht aus der Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Klägerin gegenüber den Beklagten begründet. Denn der Darlehensvertrag ist allein zwischen der Klägerin und der Fondsgesellschaft, die insoweit als rechtsfähig anzusehen ist, zustande gekommen. Vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und den Beklagten als einzelne Mitglieder der BGB-Gesellschaft sind dadurch nicht begründet worden. Bezüglich der Fondsgesellschaft war die Klägerin aber nicht aufklärungspflichtig, da die gesamten Umstände des Zwischenverkaufs und der unterschiedlichen Kaufpreise der für die Fondsgesellschaft handelnden Gesellschaftergeschäftsführerin vollumfänglich bekannt waren (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009, Az.: XI ZR 179/07, bei Juris Rn. 18).

88

Insoweit bestanden auch keine Aufklärungspflichten der Klägerin gegenüber den einzelnen Anlegern unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Denn im Rahmen dieses Institutes werden keine zusätzlichen Vertragspflichten begründet. Es werden lediglich im Rahmen des Vertragsverhältnisses bestehende Pflichten über die Person des Vertragspartners hinaus auf Dritte erstreckt. Bestand aber gegenüber der Fondsgesellschaft als Vertragspartner keine Aufklärungspflicht, so kann damit auch keine Aufklärungspflicht gegenüber den einzelnen Anlegern als "Dritte" bestanden haben.

89

Bestehen somit keine vertraglichen bzw. vorvertraglichen Schadensersatzansprüche der einzelnen Anleger gegen die Klägerin, so bedeutet dies nicht, dass damit jegliche Schadenersatzansprüche der Anleger gegenüber einer objektfinanzierenden Bank ausgeschlossen wären. Denn deliktische Ansprüche sind unabhängig vom Bestehen vertraglicher oder vorvertraglicher Schadenersatzansprüche möglich (vgl. BGH, aaO, Rn. 19; siehe auch BGH, WM 2010,1590 Textziffer 50).

90

Aber auch deliktische Ansprüche sind nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben.

91

Als solche deliktische Ansprüche kämen hier Ansprüche nach §§ 826, 830 BGB wegen der Beihilfe der Klägerin zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Beklagten durch die Vertreiber der Fondsanlage in Betracht. Denn ein Vertreiber von Kapitalanlagen, der Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täuscht und die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesen gegenüber wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009, Az.: XI ZR 179/07, bei Juris Rn. 20 m. w. N.).

92

Eine solche vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten durch die Fondsinitiatoren ist hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kaufpreis, zu dem die Fondsgesellschaft die Fondsimmobilie angekauft hat, im Prospekt zutreffend angegeben ist und ebenso wie es zum Ansatz dieses Kaufpreises gekommen ist. In dem Prospekt ist gerade nicht eindeutig ersichtlich, dass die Verkäuferfirma, die zum Firmenkreis der Fondsinitiatoren gehört, dieselbe Immobilie in demselben Zustand drei Tage vorher zu einem rund 5 Mio. DM geringeren Kaufpreis erworben hat. Dieser wesentliche Zwischengewinn ist aus dem Prospekt indes nicht zu entnehmen. Da der von der Fondsgesellschaft gezahlte Kaufpreis für die Immobilie um 28% über dem Kaufpreis lag, den die Zwischenerwerbergesellschaft an die Erstverkäufer bezahlen musste, liegt dieser Zwischengewinn auch eindeutig in dem Bereich, in dem von Seiten der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflicht hinsichtlich von Innenprovisionen bejaht wird. Somit ist von einer Pflichtverletzung der Fondsinitiatoren und Vertreiber auszugehen (vgl. auch Pfälz.OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.02.2010, Az.: 4 U 130/08).

93

Das Landgericht hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass für die Qualifikation dieses pflichtwidrigen Handelns der Fondsinitiatoren als arglistiges Handeln weiterhin spricht, dass gleichartige Zwischengewinne nicht nur bei dem vorliegenden Fonds sondern bei einer Mehrzahl von Fonds, die durch die Initiatorengruppe aufgelegt wurden, erzielt wurden und auch dort auf diesen Zwischengewinn nicht im Prospekt hingewiesen wurde. Dies lässt den Rückschluss zu, dass die Initiatorengruppe insoweit planmäßig gehandelt hat und diese Zwischengewinne deswegen nicht offenbaren wollte, weil sie davon ausgegangen ist, dass die Anleger dann sich nicht an dem Fonds beteiligt hätten, da ein bereits gezogener Gewinn in dieser Größenordnung die Renditeerwartung für das Objekt deutlich in Frage stellt.

94

Entgegen der Ansicht der Klägerin wird man auch eine Unterstützungshandlung der Kläger nicht verneinen können. Denn insoweit hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. September 2009, Az.: XI ZR 179/07, die objektive Förderungshandlung bereits in der Gewährung des Darlehens der objektfinanzierenden Bank an die Fondsgesellschaft gesehen, weil die Bank in Kenntnis des geplanten Vorgehens der Initiatoren die Objektfinanzierung durchgeführt und dadurch die Täuschung der Anleger durch die Initiatoren erst ermöglicht und auch gewollt habe (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009, XI ZR 119/07, bei Juris Rn. 22).

95

Indes reicht die bloße objektive Förderungshandlung für die Bejahung einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 BGB nicht aus. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 BGB richten sich vielmehr nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Demgemäß muss für den einzelnen Teilnehmer ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. BGH WM 2010, 749 Textziffer 34; WM 2010, 1590 Textziffer 43; WM 2011, 543, Textziffer 26 jeweils mit weiteren Nachweisen).

96

Eine solche Kenntnis der Tatumstände und ein auf die Rechtsgutverletzung gerichteter Wille kann nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Denn wesentlich für die Bejahung eines arglistigen Handelns der Fondsinitiatoren ist das planmäßige Vorgehen mit der Erzielung eines Zwischengewinns und das Verschweigen dieses Zwischengewinns im Prospekt gegenüber den Anlegern. Die Kenntnis hiervon kann aber bei der Klägerin nicht angenommen werden, da die Klägerin - unstreitig - nur ein Fondsobjekt des Initiatorenkreises finanziert hat. Insoweit musste sie aus dem einmaligen Auseinanderfallen von Ersterwerbskaufpreis und Weiterverkaufspreis an die Fondsgesellschaft nicht den Schluss ziehen, dass hier eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Fondsinitiatoren vorlag. Die Tatsache, dass ein Kaufpreis ggf. vom "Verkehrswert" einer Immobilie abweicht, begründet insoweit noch keine Kenntnis von einer arglistigen Täuschung. Insoweit kann auch kein auf die Rechtsgutverletzung gerichteter Wille der Klägerin festgestellt werden.

97

Der vorliegende Fall unterscheidet sich im tatsächlichen insoweit erheblich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2009 zugrunde lag. Denn nach dem dort im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt war in dem Fondsprospekt die Aussage getroffen worden, dass die objektfinanzierende Bank vor einer Inanspruchnahme der einzelnen Gesellschafter für die Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft zunächst die Fondsimmobilie verwerten würde. Die objektfinanzierende Bank hatte in dem dortigen Verfahren eine solche Regelung in dem Darlehensvertrag aber nicht treffen wollen. Die abweichende Aussage in dem Prospekt war im dortigen Fall der objektfinanzierten Bank bekannt und auch Gegenstand der Verhandlung zwischen der Bank und den Fondsinitiatoren.

98

Dies ist aber ein wesentlicher Unterschied, da die täuschende Aussage im Fondsprospekt dort gerade einen Umstand betraf, der im "Einflussbereich" der objektfinanzierenden Bank lag. Dagegen liegt die Erzielung eines Zwischengewinns im vorliegenden Fall nicht unmittelbar im Einflussbereich der objektfinanzierenden Bank.

99

Daher vermag der Senat die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin wegen der Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch die Fondsinitiatoren im vorliegenden Fall nicht festzustellen.

100

Die Beklagten können daher dem Anspruch der Klägerin auf (quotale) Rückzahlung des Fondsdarlehens keine Schadenersatzansprüche entgegensetzen.

101

Nachdem die Klägerin mit ihrer Klage ausdrücklich einen erstrangigen Teilbetrag eines höheren Haftungsbetrages geltend macht, kommt es auf die konkrete Höhe des Haftungsanteils nicht an, da der geltend gemachte Haftungsbetrag - wie oben ausgeführt - in jedem Falle unter dem Haftungsbetrag liegt, für den die Beklagten einzustehen haben.

102

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

103

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

104

Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO geboten. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Haftung der ersten Anleger einer Fondsgesellschaft für Darlehen des Fonds Gegenstand einer Vielzahl von Rechtsstreiten ist. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine objektfinanzierende Bank insoweit gegenüber dem einzelnen Anleger schadensersatzpflichtig ist, ist bisher nicht abschließend geklärt. In der Entscheidung vom 29. September 2009 hat der Bundesgerichtshof die Sache zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht (dort KG) zurückgewiesen. Das Kammergericht hat in seinem anschließenden Urteil dann Schadenersatzansprüche der dortigen Anleger verneint, wobei allerdings auch tatbestandlich andere Feststellungen getroffen wurden, als sie der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen (vgl. KG, Urteil vom 1.12.2010, Az.: 24 U 185/09, bei Juris). Das Urteil des Kammergerichts ist rechtskräftig geworden, so dass eine abschließende Prüfung durch den Bundesgerichtshof nicht mehr stattgefunden hat. Daher erscheint die Zulassung der Revision auch unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt.

22
a) Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind zwar anwendbar , wenn ein Gesellschafter bei seinem Beitritt durch einen Treuhänder vertreten wird, dessen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (BGHZ 153, 214, 221 f.; Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1064 Tz. 33). Dies kann auch grundsätzlich die Haftung des fehlerhaft Beigetretenen entsprechend § 128 HGB nach sich ziehen (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 105 Rdn. 87). Damit ist aber noch nicht entschieden, ob der Beigetretene für eine bestimmte, gegen ihn geltend gemachte Gesellschaftsverbindlichkeit haftet. Er kann gegen seine Inanspruchnahme vielmehr wie jeder Gesellschafter in seiner Person begründete Einwendungen erheben (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 129 Rdn. 6; MünchKomm/Ulmer, BGB 4. Aufl. § 714 Rdn. 49; MünchKomm/ K. Schmidt, HGB 2. Aufl. § 129 Rdn. 2; Staub/Habersack, HGB 4. Aufl. § 128 Rdn. 17, § 129 Rdn. 2 und 17 ff.).
22
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Regeln über fehlerhafte Gesellschaften auch auf den Beitritt zu Publikumsgesellschaften der vorliegenden Art anwendbar mit der Folge, dass der Beitritt des durch den Einsatz unzulässiger Mittel geworbenen Anlegers gewöhnlich als wirksam zu behandeln ist, wenn dieser in Vollzug gesetzt wurde. Lediglich für die Zukunft kann sich der Betroffene von der Gesellschaftsbeteiligung lösen (BGH, Urteile vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207, vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 221, vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52 f.; Hinweisbeschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523 f.; Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 465/07, WM 2010, 1555 Rn. 35, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2011 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.870,96 € zu zahlen.

II. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Klägerin insgesamt aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesellschafter des in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "Einkaufs- und Gewerbezentrum H… GdbR" quotal auf die Rückzahlung eines von ihrer Rechtsvorgängerin, der Deutschen C... AG, dem Fonds gewährten Darlehens in Anspruch.

2

Die Klage war zunächst beim Landgericht Frankenthal unter dem Az. 7 O 435/09 als einheitliche Klage gegen 775 Gesellschafter mit 447 verschiedenen Anträgen eingereicht worden. Mit Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Oktober 2009 (unter dem Aktenzeichen 7 O 435/09) ist das vorliegende Verfahren aus dem ursprünglichen Verfahren abgetrennt worden.

3

Die in Ludwigshafen/Rhein ansässige Fondsgesellschaft wurde gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom 23. September 1992 durch die Gründungsgesellschafterinnen Firma G...-W... Immobilien- und Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: G...-W...) sowie die Firma G...-W... Vermietungs- und Verwaltungs-GmbH gemäß der notariellen Urkunde des Notars K…, URNr. 2301/92, gegründet. Geschäftsführer der Gründungsgesellschaften war Herr E... P..., Mehrheitsgesellschafter Herr J... A... G....

4

Die Fondsgesellschaft erwarb im September 1992 die Fondsimmobilie für 23.794.000,00 DM von der Fa. G... Bauträger- und Betreuungsgesellschaft mbH. Mehrheitsgesellschafter dieser Firma war ebenfalls Herr J... A... G..., Geschäftsführer ebenfalls Herr E... P.... Die Fa. G... hatte das Grundstück 3 Tage vor der Veräußerung an die Fondsgesellschaft (von Dritten) zum Preis von 18.579.442,50 DM erworben. Das Objekt war bereits vor den Veräußerungsgeschäften fertig bebaut und auch vermietet.

5

Zur Finanzierung des Erwerbs der Fondsimmobilie nahm die Fondsgesellschaft vertreten durch die nach Maßgabe des § 6 des Gesellschaftsvertrages zur Führung der laufenden Geschäfte sowie zur laufenden Vertretung berufene Gründungsgesellschafterin G...-W... am 20. November 1992 bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Darlehen über insgesamt 13.626.667,00 DM mit einer zehnjährigen Zinsfestschreibung auf. Insoweit ist in § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages u. a. folgendes bestimmt:

6

"... wird die Gesellschaft selbst sich Mittel beschaffen durch Darlehen in Höhe von 12.240.000,00 DM zzgl. Disagio, für die die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften."

7

Die Zinsfestschreibung für das Darlehen wurde durch eine Prolongationsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Fondsgesellschaft vom 13./16. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Die Fondsgesellschaft wurde bei Abschluss dieser Vereinbarung durch ihre Gesellschaftergeschäftsführerin vertreten, die zu diesem Zeitpunkt unter dem Namen "A... Immobilienverwaltungs GmbH" firmierte.

8

Die Beklagten traten der Gesellschaft bei. Insoweit hatten sie gemäß der im Fondsprospekt vorgesehenen Konzeption der Firma H... K...Steuerberatungsgesellschaft mbH einen Treuhandauftrag erteilt und der Treuhänderin dabei umfassende Vollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zum Erwerb des Fondsanteils und dessen Finanzierung notwendig waren, erteilt. Zur Finanzierung des Erwerbs des Anteils schloss die Treuhänderin für die Beklagten mit einer dritten Bank einen Darlehensvertrag ab. Die Beklagten erwarben einen Gesellschaftsanteil.

9

Der Geschäftsbericht der A... Immobilienverwaltungs GmbH weist für die Fondsgesellschaft im Kalenderjahr 2006 eine Unterdeckung von 81.758,82 € aus. Die Klägerin sah deshalb auch nach in der Folgezeit aufgenommenen Verhandlungen die Kapitaldienstfähigkeit der Fondsgesellschaft gefährdet und kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 zum 31. Oktober 2008 aus wichtigem Grund. Dem Kündigungsschreiben beigefügt war eine mit dem Saldo von 5.806.374,62 € schließende Forderungsaufstellung. Dieser Saldo hat sich nach Vortrag der Klägerin durch bis zum 15. Mai 2009 eingegangene Zahlungen von Gesellschaftern auf 4.506.543,53 € reduziert. Weiter gehen monatliche Mietauskehrungen in Höhe von 20.000,00 € bei der Klägerin ein, die die Klägerin auf anfallende Verzugszinsen verrechnet.

10

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen:

11

Sie könne die Beklagten jedenfalls entsprechend der von diesen übernommenen quotalen Haftung im Wege einer Teilklage auf einen erstrangigen Teilbetrag analog §§ 128, 130 HGB auf Zahlung in Anspruch nehmen. Die Beklagten seien der Fondsgesellschaft zumindest unter Rechtsscheinsgesichtspunkten oder jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wirksam beigetreten. Der mit der Fondsgesellschaft geschlossene Darlehensvertrag einschließlich der Prolongationsvereinbarung sei wirksam. Dieser sei von Seiten der Fondsgesellschaft durch den alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter der Gründungsgesellschafterin im Rahmen der durch den Gesellschaftsvertrag wirksam eingeräumten Vertretungsvollmacht unterzeichnet worden. Das Darlehen sei gemäß den vorgelegten schriftlichen Auszahlungsanweisungen auch ordnungsgemäß und weisungsgemäß valutiert worden. Sie habe den Darlehensvertrag zu Recht wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Fondsgesellschaft gekündigt. Zudem hätten sich die Rückstände per 1. Oktober 2008 auch auf mehr als ¼ der im Jahr geschuldeten Leistungen belaufen, so dass sie auch entsprechend den Vereinbarungen im Darlehensvertrag zur Kündigung berechtigt gewesen sei. Einer vorhergehenden Mahnung habe es nicht bedurft, da die Gesellschafterin ohnehin nicht zahlungsfähig gewesen sei.

12

Zum Zeitpunkt der Kündigung habe sich ein Kündigungssaldo von insgesamt 5.806.374,62 € errechnet, der sich aus rückständigen Leistungsraten (156.618,96 € + 44.996,53 €), dem Restkapital per 31. Januar 2008 (5.333.057,03 €), der Vorfälligkeitsentschädigung (290.403,77 €) und den bis zum 31. Oktober 2008 angefallenen Verzugszinsen (2.298,33 €) zusammensetze. Die Fondsgesellschaft selbst habe die Restforderung akzeptiert und zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Forderungshöhe erhoben. Die Beklagten hätten entsprechend der von ihnen übernommenen Beteiligungsquote für den Kündigungssaldo einzustehen. Die freiwilligen Zahlungen anderer Gesellschafter kämen den Beklagten nicht zugute. Gleiches gelte für die monatlichen Mietüberschüsse von 20.000,00 €, die die Klägerin erhalte. Der für die Restforderung fällige Verzugszins übersteige nämlich diesen Betrag.

13

Schadensersatzansprüche stünden den Gesellschaftern schon aus Rechtsgründen weder unter dem Gesichtspunkt des Einwendungsdurchgriffs noch wegen Aufklärungspflichtverletzung zu. Auch liege keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor, an der sich die Klägerin beteiligt habe. Bereits eine Täuschungshandlung der Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Fondsgeschäftsführer oder sonstige Personen sei mit Nichtwissen zu bestreiten. Zudem sei ihr eine eventuelle Täuschungsabsicht eines Haupttäters nicht bekannt gewesen, so dass sich die Klägerin in keiner Weise an einer solchen beteiligt habe.

14

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

15

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.870,96 € zu zahlen.

16

Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie haben erstinstanzlich vorgetragen:

19

Mit Nichtwissen sei zu bestreiten, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Deutschen C... AG (der ursprünglichen Darlehensgeberin) sei sowie dass diese den Darlehensvertrag gekündigt habe und diese Kündigung der Fondsgesellschaft zugegangen sei.

20

Eine Haftung nach §§ 128, 130 HGB analog scheide schon deshalb aus, weil die der Fondsgesellschaft beitretenden Gesellschafter darauf hätten vertrauen können, dass sie aus der Innenfinanzierung nicht in Anspruch genommen würden.

21

Der zwischen den beitretenden Gesellschaftern und der Gesellschaft abgeschlossene Gesellschaftsvertrag räume der Geschäftsführung gemäß § 6 weitreichende Befugnisse ein und sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft fänden in dieser Konstellation keine Anwendung.

22

Auch der zur Finanzierung des Beitritts abgeschlossene Darlehensvertrag sei unwirksam, da die Treuhänderin nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt hätte (letzteres unstreitig). Deshalb sei die Fondsbeteiligung zu Recht gekündigt worden. Auch insoweit kämen weder Rechtsscheinsgrundsätze noch die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zum Tragen.

23

Im Übrigen sei der Beitritt durch Täuschung verursacht worden. Insoweit stehe den Fondsgesellschaftern und damit auch den Beklagten ein Schadenersatzanspruch zu. Ihnen sei verschwiegen worden, dass beim Zwischenerwerb der Immobilie durch die Fa. G... und dem anschließenden Weiterverkauf an die Fondsgesellschaft ein Aufschlag von 28 % auf den Kaufpreis vorgenommen worden sei. Dieser Preisaufschlag - gleichbedeutend mit einem entsprechenden Zwischengewinn der Fa. G... - sei im Prospekt der Fondsgesellschaft nicht ausgewiesen gewesen. Hierauf seien die Anleger auch nicht in sonstiger Weise hingewiesen worden. Hieraus sei zu folgern, dass den Anlegern ein Kaufpreis für die Immobilie vorgetäuscht werden sollte, der weit über dem werthaltigen und realistischen gelegen habe. Der Klägerin sei diese Täuschung bekannt gewesen, da ihr beide Grundstückskaufverträge und der Fondsprospekt vorgelegen hätten. Sie habe an der Täuschung mitgewirkt.

24

Durch das angefochtene Urteil vom 27. Januar 2011 (Bl. 276 ff. d.A.), auf das im Übrigen zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes und auch wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung Bezug genommen wird, hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage deswegen unbegründet sei, weil die Beklagten dem Anspruch der Klägerin einen Schadenersatzanspruch wegen der Beteiligung der Klägerin an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Beklagten durch die Initiatoren bzw. sonstige maßgeblich am Anlagemodell Beteiligte entgegensetzen könnten.

25

Die Beklagten hafteten zwar grundsätzlich für die Verbindlichkeiten des Fonds, da diese Verbindlichkeiten wirksam begründet und die Beklagten zumindest nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft auch Gesellschafter des Fonds geworden seien. Die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters ergebe sich aus § 736 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 160 HGB.

26

Der Darlehensvertrag sei durch den Fonds wirksam abgeschlossen worden. Insoweit sei die Vertragsurkunde vorgelegt worden, deren inhaltliche Richtigkeit nicht bestritten sei. Die Klägerin habe auch urkundlich belegt zur Valutierung vorgetragen. Bei Abschluss des Darlehensvertrages sei die Fondsgesellschaft wirksam durch die G...-W... vertreten worden. Deren Berufung als Geschäftsführerin und Vertreterin der Fondsgesellschaft sei in § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages wirksam erfolgt. Es liege kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, da der Schwerpunkt der Tätigkeit auf wirtschaftlichem und nicht auf rechtlichem Gebiet liege. Verträge, durch die eine Fondsgesellschaft des bürgerlichen Rechts die Geschäftsführung auf eine Gesellschaft übertrage, unterfielen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich von Art. 1, §1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz. Nach dem Gesellschaftsvertrag sei die Mittelverwendung vorgegeben gewesen, so dass die Aufgabe der Geschäftsführung in dem Abschluss wirtschaftlich zweckmäßiger Verträge und nicht in der Klärung rechtlicher Verhältnisse oder der Prüfung von rechtlichen Risiken bestanden habe.

27

Die Beklagten seien zumindest auch faktische Gesellschafter der Fondsgesellschaft geworden. Die Erklärung des Beitritts durch die Treuhänderin sei unstreitig. Auch bei Nichtigkeit der dem Treuhänder erteilten Vollmacht sei der Beitritt nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft wirksam, denn die Gesellschaft sei in Vollzug gesetzt worden. Die Gesellschafter hätten die Geschäftsführung unwidersprochen handeln lassen. Dies sei unstreitig und ausreichend, um eine Invollzugsetzung anzunehmen. Ob die Gesellschaftereinlage wirksam geleistet worden sei, sei dagegen unerheblich. Der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stünden auch keine gewichtigen Interessen der Allgemeinheit oder besonders schutzwürdiger Personen entgegen.

28

Die Beklagten hafteten für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft unabhängig davon, ob sie vor oder nach Begründung der Verbindlichkeiten beigetreten seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hafte ein Gesellschafter nämlich auch dann für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn der Beitritt bereits vor Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsnatur der BGB-Gesellschaft erfolgt sei. Ein Vertrauensschutz für den beitretenden Gesellschafter sei nicht gegeben, wenn er Altverbindlichkeiten gekannt habe oder das Bestehen solcher Altverbindlichkeiten mit nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Bei einer Fondsgesellschaft müsse der beitretende Gesellschafter immer damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Fondsobjekts erforderlichen Kredite bereits aufgenommen worden seien. Ein Haftungsausschluss bestehe nur für Bereicherungsansprüche gegen den Fonds wegen der Unwirksamkeit aufgrund Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben.

29

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2009 sei indes anerkannt, dass der die Fondsgesellschaft finanzierenden Bank ein Anspruch gegen die einzelnen Gesellschafter nach den §§ 128, 130 HGB (analog) nicht zustehe, wenn ein Vertreiber von Kapitalanlagen den Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täusche und deren Schädigung zumindest billigend in Kauf nehme und die Bank sich an dieser Täuschung bewusst beteilige, indem sie in Kenntnis des geplanten Vorgehens die Objektfinanzierung durchführe und dadurch die Täuschung des Anlageinteressenten erst ermöglicht oder gewollt habe.

30

Zwar hätten keine vertraglichen Aufklärungspflichten bestanden, da zwischen den Parteien keine vertraglichen Abreden bestünden. Die Klägerin habe nicht die Beteiligung der Beklagten an der Fondsgesellschaft finanziert. Bei Abschluss des Kreditvertrages zwischen der Klägerin und der Fondsgesellschaft habe die Geschäftsführerin des Fonds gehandelt, die nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei. Aus dem Kreditvertrag folgten auch keine weiteren Aufklärungspflichten der Klägerin gegenüber den Beklagten.

31

Die Kammer sei jedoch überzeugt davon, dass die Fondsanleger im Rahmen ihres Fondsbeitritts von den Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschaftern und sonstigen Personen, die hinter der Gesellschaft standen und ihr Geschäftsgebaren und die Gestaltung des Anlagemodells mitverantwortet hätten, arglistig getäuscht worden seien. In dem Anlageprospekt sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Fa. G... bei der Veräußerung des Grundstücks an den Fonds einen um 28 % höheren Kaufpreis erhalten habe als sie selbst 3 Tage vorher aufwenden musste. Dieser Zwischengewinn sei nicht offen erkennbar gewesen und sei den Anlegern auch sonst nicht offenbart worden, obwohl damit einer personell eng verflochtenen Firma ein Sondervorteil gewährt worden sei. Nachdem im Prospekt auch weitere "weiche Kosten" und auch ein zusätzliches Agio ausgewiesen worden seien, habe ein Anleger davon ausgehen können, dass der Kaufpreis dem Wert der Immobilie entspreche und darin nicht noch weitere "weiche Kosten" versteckt seien. Das Konzept habe offensichtlich von Anfang an darauf abgezielt, das Vertriebssystem durch einen substantiellen Aufschlag auf den Kaufpreis zu finanzieren, ohne diese Kosten als Vertriebskosten auszuweisen. Motiv hierfür könne nur gewesen sein, dass noch zu werbende Anleger nicht gezeichnet hätten, wenn diesen bewusst gewesen wäre, dass sich erhebliche Aufschläge nicht im Wert der Immobilie niedergeschlagen hätten und im Falle der Verwertung damit auch nicht realisiert werden könnten. Da eine solche Vorgehensweise - gerichtsbekannt - planmäßig und in einer Mehrzahl von Fällen erfolgt sei, hätten die Vertreiber der Kapitalanlage systematisch und deshalb vorsätzlich gehandelt. Sie hätten dabei eine Schädigung der Anleger durch die Belastung mit einer ungewollten Kapitalanlage zumindest billigend in Kauf genommen und hafteten daher nach § 826 BGB auf Schadensersatz.

32

An diesem Verhalten der Fondsinitiatoren habe sich die Klägerin im Sinne von § 830 BGB beteiligt. Denn durch die Darlehensgewährung habe sie am Gesamtvorgang fördernd mitgewirkt, was als objektiver Gehilfenbeitrag ausreiche.

33

Auch die subjektiven Voraussetzungen seien gegeben. Insoweit reiche die Erkennbarkeit der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände aus, wenn sich diese einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Falles aufdrängen musste. Der Klägerin hätten beide Kaufverträge und der Prospekt vorgelegen, so dass sie die auffällige "Wertentwicklung" habe erkennen können. Die enge personelle Verflechtung der beteiligten Gesellschaften und das Fehlen des Hinweises auf den Zwischengewinn habe den Bankmitarbeitern nicht verborgen bleiben können. Wenn sie unter diesen Umständen die Innenfinanzierung durchgeführt habe, habe sich die Klägerin mit dem Eintritt des Erfolges (Belastung der Anleger mit einer ungewollten Kapitalanlage) abgefunden und es dem Zufall überlassen, ob dieser Erfolg eintrete. Damit habe sie sich an der sittenwidrigen Schädigung der Beklagten beteiligt.

34

Rechtsfolge hieraus sei, dass die Klägerin die Beklagten so stellen müsse, wie diese stünden, wenn sie der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wären. Da in diesem Falle die Beklagten nicht für die Innenfinanzierung haften würden, stehe der Klägerin im Ergebnis kein Anspruch gegen die Beklagten zu.

35

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.

36

Sie trägt vor:

37

Gerügt werde die Verletzung materiellen Rechts.

38

Das Landgericht gehe zu Unrecht von einen Schadensersatzanspruch der Anleger gegen die Klägerin wegen der Beteiligung der (Rechtsvorgängerin der) Klägerin an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch die Initiatoren der Fonds-GdbR aus. Das Landgericht verkenne, dass der Bundesgerichtshof bei dem von ihm entwickelten Haftungssystem sehr genau unterscheide zwischen der Haftung der Prospektverantwortlichen, der Haftung der beitritts- bzw. ankaufsfinanzierenden Bank und der Haftung der objektfinanzierenden Bank. Am weitest gehenden sei dabei die Haftung der Prospektverantwortlichen ausgestaltet, während die Haftung der objektfinanzierenden Bank im geringsten Umfang anzunehmen sei. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin aber nur objektfinanzierende Bank gewesen.

39

Selbst eine beitritts- bzw. ankaufsfinanzierende Bank hafte bei einem überhöhten Kaufpreis nur unter besonderen Voraussetzungen, wenn nämlich der Kaufpreis sittenwidrig überteuert sei. Eine solche sittenwidrige Überteuerung sei im vorliegenden Fall aber weder vorgetragen noch vom Landgericht festgestellt worden.

40

Der Kaufpreis sei mit dem sechzehnfachen Wert der Jahresnettomiete angesetzt worden. Ein solcher Vervielfältiger sei bei Gewerbeimmobilien üblich und angemessen und jedenfalls aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden gewesen. Somit habe selbst eine anteils- oder ankaufsfinanzierende Bank nicht über die unterschiedlichen Kaufpreise aufklären müssen. Erst recht habe eine solche Aufklärungspflicht für die Klägerin als objektfinanzierende Bank nicht bestanden. Denn insoweit bestünden keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen der objektfinanzierenden Bank zum einzelnen Anleger. Der Bundesgerichtshof habe es auch ausdrücklich abgelehnt, den Darlehensvertrag zwischen der objektfinanzierenden Bank und der Fondsgesellschaft als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der einzelnen Anleger zu behandeln.

41

Die Klägerin habe sich aber auch nicht an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch die Initiatoren der Fondsgesellschaft beteiligt. Insoweit fehle es schon zunächst an einer Haupttat, da eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Fondsinitiatoren nicht zu erkennen sei. Der Kaufpreis, den die Fondsgesellschaft an die Firma G... bezahlt habe, sei im Prospekt zutreffend dargestellt worden und ebenso dessen Berechnung. Dem Prospekt sei auch zu entnehmen gewesen, dass die Firma G... die Fondsimmobilie erst kurz vorher selbst erworben habe. Damit habe der Fondsprospekt ausreichend aufgeklärt, so dass es schon an einer Haupttat fehle. Des Weiteren habe die Klägerin auch keine Unterstützungshandlung erbracht. Sie habe lediglich das Darlehen an die Fondsgesellschaft ausgezahlt. Dies sei aber keine Handlung, die eine mögliche arglistige Täuschung irgendwie gefördert habe.

42

Schließlich fehle es auch an einem Beihilfevorsatz. Insoweit habe das Landgericht zur Begründung des arglistigen Handelns der Initiatoren ausgeführt, dass diese regelmäßig bei anderen Fonds einen solchen Gewinn durch einen Zwischenankauf und -verkauf nicht im Prospekt aufgeführt hätten und deswegen von einem systematischen Handeln auszugehen sei. Dies sei für die Klägerin schon deswegen nicht zuerkennen gewesen, weil sie nur ein einziges Projekt des Initiatorenkreises finanziert haben, nämlich das vorliegende Projekt. Von daher habe sie schon gar nicht erkennen können, dass hier ein systematisches Vorgehen des Initiatorenkreises vorliege. Zum anderen habe sie eine Haupttat auch deswegen nicht erkennen können, weil der Kaufpreis, den die Fondsgesellschaft zahlen musste, im Prospekt zutreffend angegeben worden sei und ebenso, wie es zu dessen Ansatz gekommen sei. Schließlich habe die Klägerin auch nicht den Willen gehabt, in irgendeiner Weise eine unerlaubte Handlung des Initiatorenkreises zu fördern.

43

Die Fondsgesellschaft sei letztlich deswegen nicht mehr in der Lage, das Darlehen vollständige zu bedienen, weil die Hauptmieterin nach Ablauf ihrer 15-jährigen Bindung das Mietverhältnis nicht mehr zu den bisherigen Bedingungen verlängert habe. Damit habe sich letztlich allein das unternehmerische Risiko realisiert. Dieses unternehmerische Risiko trage aber der Anleger. Im Übrigen seien mögliche Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt.

44

Die Klägerin beantragt,

45

das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2011 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.870,96 € zu zahlen.

46

Die Beklagten beantragen,

47

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

48

Die Beklagten tragen vor:

49

Das Urteil des Landgerichts sei im Ergebnis zutreffend. Die Beklagten seien aber weiterhin der Auffassung, dass schon die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im vorliegenden Fall keine Anwendung fänden.

50

Das Landgericht habe aber letztlich zu Recht Schadenersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin bejaht. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe das Landgericht dabei die Haftungsunterschiede zwischen einer objektfinanzierenden Bank einerseits und einer beitrittsfinanzierenden Bank andererseits nicht übersehen. Das Landgericht habe die Haftung des Objektfinanzierers nicht erweitert, sondern die Haftung der Klägerin auf eine Beteiligung an einer sittenwidrigen Schädigung der Beklagten gestützt. Der Bundesgerichtshof habe ausdrücklich ausgeführt, dass eine solche Haftung der objektfinanzierenden Bank in Betracht komme.

51

Die Voraussetzungen einer solchen Haftung seien vorliegend gegeben. In objektiver Hinsicht sei dabei bereits die Valutierung des Darlehens ausreichend. Darüber hinaus komme auch noch die Zahlung an den Erstverkäufer in Betracht.

52

Der Klägerin sei der Kaufpreisaufschlag bekannt gewesen und damit auch die Täuschung der Anleger. An dieser Täuschung habe sie auch mitgewirkt. Aus dem Darlehensvertrag ergebe sich, dass im Rahmen der Beleihungsunterlagen beide Kaufverträge und der Fondsprospekt bei der Klägerin vorgelegen hätten. Auch aus den Zahlungsanweisungen ergebe sich, dass der Klägerin der Erstverkäufer und auch der Kaufpreis bekannt gewesen seien. Die Klägerin habe sich an dieser Täuschung durch die Durchführung der Objektfinanzierung beteiligt, durch die der Kauf der Immobilie erst möglich geworden sei.

53

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sittenwidrigen Überteuerung hier nicht anwendbar, da es nicht um ein eigenes Aufklärungsverschulden der Bank gehe.

54

Für das Landgericht sei aus Prozessen gegen die Fondsgesellschaft gerichtsbekannt, dass Vertriebsprovisionen an die Vertriebsgesellschaft zu einem wesentlichen Teil aus den Erlösen der Fa. G... aus den Grundstücksverkäufen gezahlt worden seien. Dies sei in den dortigen Prozessen von der Fondsgesellschaft vorgetragen worden. Nach dem Prospekt habe es lediglich eine Vertriebsprovision von 5% gegeben, die der Anleger direkt an die Vertriebsgesellschaft zahlen musste. Tatsächlich habe es mindestens 18% Provision gegeben. Dieser Umstand sei sehr wohl für eine Anlageentscheidung bedeutsam und nicht nur der ausgewiesene Endpreis. Denn der Anleger müsse wissen, welcher Anteil von seinem Geld für den Kaufpreis aufgewendet werde und was an Provisionen zu zahlen sei. Hierin liege eine Täuschung über die Werthaltigkeit des Objekts.

55

Die Angabe der verschiedenen Urkundennummern in den Verträgen sei nicht geeignet, die Haupttat entfallen zu lassen. Soweit die Klägerin ausführe, dass ihr von den Hintergründen nichts bekannt gewesen sei, könne sie damit nicht gehört werden. Denn im Urteil sei ausdrücklich festgestellt, dass der Klägerin beide Kaufverträge und der Prospekt im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vorgelegen hätten. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag habe die Klägerin nicht gestellt.

56

Auch eine Beteiligung/Beihilfehandlung der Klägerin sei gegeben. Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Finanzierungsbank liege auch dann vor, wenn die Bank Kenntnis habe, dass der Kreditnehmer durch seinen Geschäftspartner oder den Fondsprospekt arglistig getäuscht werde. Die Klägerin bestreite eine Täuschung der Anlieger mit Nichtwissen. Dies sei unzureichend. Der Klägerin seien alle Fakten bekannt gewesen. Durch das Verschweigen ihres Wissensvorsprungs und die Ausreichung der Fondsfinanzierung habe sie die offensichtliche Täuschung der Anleger erst ermöglicht. Die Klägerin könne sich nicht auf die Position des reinen Objektfinanzierers zurückziehen, da sie über Sonderwissen verfügt habe. Sie habe gewusst, dass der zweite Kaufpreis den Anlegern als werthaltiger Kaufpreis für das Objekt offeriert worden sei, was aber offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen habe. Sie habe das Objekt im Rahmen der Darlehensgewährung ja auch bewerten müssen.

57

Daher bestünde ein Schadenersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin, so gestellt zu werden, als ob sie nicht beigetreten wären.

II.

58

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.

59

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine fällige Darlehensrückzahlungsforderung der Klägerin gegen die Fondsgesellschaft besteht, für die die Beklagten in der eingeklagten Höhe haften.

60

Dass ein Darlehensvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossen worden ist, ergibt sich insoweit aus der vorgelegten Darlehensurkunde.

61

Bei Abschluss dieses Darlehensvertrages war die Fondsgesellschaft auch wirksam durch die Firma G... W... vertreten worden. Die insoweit der Firma G... W... im Gesellschaftsvertrag bereits erteilte Vollmacht ist nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Zum einen folgt dies schon daraus, dass die Firma G... W... selbst Gesellschafter der Fondsgesellschaft war und damit im Rahmen der Geschäftsführung keine fremden sondern vielmehr eigene Geschäfte besorgt hat (vgl. BGH, ZIP 2010, 319, 321 m.w.N.). Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar Verträge, durch die eine Fonds-GdbR die Führung ihrer Geschäfte einem Nichtgesellschafter unter Beachtung des Grundsatzes der Selbstorganschaft überträgt, nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes fallen, weil solche Verträge ihrem Inhalt nach im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der GdbR und ihrer Gesellschafter gerichtet sind (vgl. BGH, aaO, m.w.N.).

62

Das Darlehen ist auch zur Rückzahlung fällig, nachdem die Klägerin das Darlehen gegenüber der Fondsgesellschaft wirksam gekündigt hat. Die Kündigung ist mit dem vorgelegten Schreiben vom 21. Oktober 2008 ausgesprochen worden. Dass diese Kündigung auch bei der Firma A... als geschäftsführender Gesellschafter der Fonds GmbH zugegangen ist, ergibt aus den vorgelegten Schreiben der Firma A..., die danach an die Gesellschafter versandt wurden.

63

Die Klägerin war insoweit auch zur Kündigung berechtigt. Ausweislich des Kündigungsschreibens hat sie aus wichtigem Grund gekündigt und dabei insbesondere die mangelnde Kapitaldienstfähigkeit des Beleihungsobjektes und die steigenden Rückstände angeführt. Damit beruft sie sich letztlich auf § 490 Abs. 1 BGB. Diese Sonderregelung geht der allgemeinen Regelung des § 314 BGB vor. Sie ist auch nicht durch die allgemeinen Darlehensbedingungen, die dem Darlehensvertrag zugrunde liegen, ausgeschlossen gewesen, da in diesen Darlehensbedingungen ausdrücklich eine Kündigung der Bank aus wichtigem Grund vorgesehen ist. Soweit darin dann konkret ausgeführt wird, was ein wichtiger Grund sein kann, handelt es sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung, sondern nur um Beispiele für einen wichtigen Grund, was sich daraus ergibt, dass dies dann mit "insbesondere ..." eingeleitet wird (vgl. Ziffer 8.2 der allgemeinen Darlehensbedingen des Kreditvertrages - Anlage K3).

64

Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten nach §§ 128, 130 HGB analog für die Darlehensschuld der Fondsgesellschaft haften.

65

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Fonds-GdbR im Außenverhältnis rechts- und parteifähig mit der Folge, dass sich die persönliche Einstandspflicht ihrer Mitglieder für die Gesellschaftsverbindlichkeiten aus der entsprechenden Anwendung der für die OHG und KG geltenden Vorschriften der §§ 128, 130 HGB ergibt (vgl. BGH, ZIP 2010, 319, 321 m. w. N.).

66

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese auch wirksam Mitglieder der Fondsgesellschaft geworden, weil jedenfalls die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft auf ihren Beitritt anzuwenden sind, denn die Gesellschaft ist in Vollzug gesetzt worden. Sie nahm am Rechtsleben teil, indem sie die Fondsimmobilie erworben hat und als Vermieterin in die Mietverträge eingetreten ist. Sie hat Gesellschafterversammlungen abgehalten und Zahlungen auf das Darlehen geleistet und vieles mehr. Die Beklagten haben Ausschüttungen und steuerliche Verlustzuweisungen der Gesellschaft entgegengenommen.

67

Die Beklagten können sich gegenüber der Anwendung der Regeln der fehlerhaften Gesellschaft auch nicht darauf berufen, dass die von ihnen der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam wäre und sie durch eine arglistige Täuschung zum Beitritt zur Gesellschaft bestimmt worden seien. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft sowohl dann, wenn der Beitritt über einen Treuhänder als Vertreter erfolgte, dessen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2008, Az.: XI ZR 112/07, bei Juris Rn. 22 m.w.N.), als auch dann, wenn der Anleger durch eine arglistige Täuschung zum Beitritt bewegt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010, Az.: XI ZR 53/08, bei Juris Rn. 22 m.w.N.).

68

Darauf, ob zum Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten das Darlehen durch die Fondsgesellschaft schon aufgenommen war oder erst danach aufgenommen wurde, kommt es nicht an, da auch ein nachträglich eingetretener Gesellschafter für "Altschulden" haftet, wenn er mit dem Bestehen solcher Altschulden rechnen musste. Letzteres ist bei dem Beitritt zu einer Immobilienfondsgesellschaft immer der Fall ist. Zudem ist hier im Prospekt ausdrücklich ausgeführt, dass die Fondsgesellschaft ein solches Darlehen aufnehmen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az.: II ZR 300/08, bei Juris Rn. 41 m.w.N.).

69

Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, als Gesellschafter aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden zu sein. Denn insoweit besteht nach § 736 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 160 HGB eine fünfjährige Nachhaftungsfrist des ausgeschiedenen Gesellschafters, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung unstreitig noch nicht abgelaufen war. Die Klageerhebung hemmt aber den Ablauf der Nachhaftungsfrist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Auflage, § 736 Rn. 15).

70

Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass in dem Gesellschaftsvertrag nur eine teilschuldnerische Haftung der Gesellschafter vorgesehen war.

71

Grundsätzlich haftet der Gesellschafter nach §§ 128, 130 HGB analog - zusammen mit den anderen Gesellschaftern der Gesellschaft als Gesamtschuldner - auf den vollen Betrag der Gesellschaftsschuld (vgl. BGH, aaO., Rn. 34). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kann sich der Gesellschafter aber unter Umständen auf eine Haftungsbeschränkung berufen, wenn entweder eine solche Haftungsbeschränkung unmittelbar in dem Darlehensvertrag zwischen der Bank und der Fondsgesellschaft vereinbart war oder aber im Rahmen des Gesellschaftsvertrages eine solche quotale Haftungsbeschränkung für den Gesellschafter vorgesehen und dies auch der Bank bekannt war (vgl. BGH, aaO., Rn. 39). Im letzteren Falle muss sich die Bank so behandeln lassen, als ob die Haftungsbeschränkung auch im Darlehensvertrag vereinbart war, wenn sie nicht ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass sie sich an dieser Haftungsbeschränkung nicht festhalten lassen will.

72

Dass eine solche Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter im Darlehensvertrag vereinbart worden wäre, lässt sich dem vorgelegten Darlehensvertrag nicht entnehmen. Dies ist auch nicht vorgetragen.

73

Jedoch ist in § 7 des Gesellschaftsvertrages ein Ausschluss der gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschaft normiert.

74

Dort heißt es:

75

"§ 7

76

Keine gesamtschuldnerische Haftung

77

1. Die laufende Geschäftsführung und die Treuhandgeschäftsführung sind verpflichtet bei sämtlichen abzuschließenden Verträgen und abzugebenden Erklärungen dafür Sorge zu tragen, dass der Gesellschafter persönlich lediglich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Gesellschaftsanteils zum Gesellschaftskapital verpflichtet wird, soweit dies gesetzlich zulässig oder möglich ist; hiervon unberührt bleibt die Begründung von Nebenverpflichtungen. Beim Abschluss von im Mittelverwendungsplan genannten Verträgen sowie bei Darlehensverträgen darf der einzelne Gesellschafter ausschließlich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Anteils zum gesamten Fondsvermögen verpflichtet werden.
..."

78

Somit war nach dieser Bestimmung des Gesellschaftsvertrages gerade vorgesehen, dass die Gesellschafter nicht gesamtschuldnerisch auf den vollen Schuldbetrag einer möglichen Darlehensschuld, sondern nur teilschuldnerisch entsprechend ihrem Anteil am Fondsvermögen haften sollten. Insoweit ist dann in § 3 des Gesellschaftsvertrages ausgeführt:

79

"§ 3

80

Gesellschafter und Gesellschaftsbeteiligungen, Mittelherkunft

81

1. Das Kapital der Gesellschaft beträgt vorbehaltlich der Bestimmung in § 6 dieses Vertrages 17.812.438,00 DM und wird der Gesellschaft durch die Summe aller Beteiligungen zugeführt. Darüber hinaus wird die Gesellschaft selbst sich Mittel beschaffen durch Darlehen in Höhe von 12.264.000,00 DM zzgl. Disagio, für die die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften.
....

82

5. Fa. G...-W... Immobilien- und Verwaltungs-GmbH kann in Ausübung der Befugnisse der Gesellschaft als bevollmächtigte Geschäftsführerin weitere Gesellschafter bis zur Vollzeichnung des Kapitals der Gesellschaft aufnehmen. Jede Einlage eines weiteren Gesellschafters muss sich auf wenigstens 17.429,00 DM belaufen oder durch 17.429,00 DM ohne Rest teilbar sein.
..."

83

Hieraus ergibt sich, dass ein Gesellschaftsanteil deswegen für das Darlehen mit einer Haftungsquote von 1/1022 oder mit 0,09784 % haftet.

84

Zwar geht die Klägerin von einer Haftungsquote eines Gesellschaftsanteils von 0,10111 % aus, jedoch macht sie ausdrücklich einen erstrangigen Teilbetrag aus einem ihr nach ihrer Ansicht zustehenden höheren Gesamtbetrag geltend. Der von ihr geltend gemachte Betrag für einen Anteil von 5.870,96 € ist aber jedenfalls auch unter Zugrundelegung einer Quote von 1/1022 gerechtfertigt. Denn die Haftungsquote bemisst sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an dem Bestand der Restschuld sondern an dem ursprünglichen Nettodarlehensbetrag zzgl. Zinsen und Kosten. Reguläre Zahlungen des Fonds auf die Verbindlichkeiten sowie Erlöse aus verwerteten Sicherheiten und Zahlungen anderer Gesellschafter kommen dem einzelnen Gesellschafter erst dann zugute, wenn dadurch die Gesellschaftsschuld soweit sinkt, dass der ursprüngliche Haftungsanteil des einzelnen Gesellschafters unterschritten wird (vgl. BGH, aaO., Rn 44 m.w.N.). Da der anteilige Nettodarlehensrückzahlungsbetrag (noch ohne Zinsen und Kosten) für einen Geschäftsanteil sich aber bei einer Quote von 1/1022 auf 12.000,00 DM beläuft, wie dies auch in § 3 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages dargestellt ist, und dieser Betrag einem Betrag von 6.135,50 € entspricht, liegt der von der Klägerin geltend gemachte Betrag pro Geschäftsanteil noch unter diesem Betrag.

85

Dass die Darlehensschuld der Fondsgesellschaft insgesamt unter den eingeklagten Betrag gesunken wäre, wird von den dafür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht vorgetragen.

86

Entgegen der Ansicht des Landgerichts können die Beklagten der Klägerin jedoch nicht entgegenhalten, dass ihnen Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zustünden, die im Ergebnis dazu führten, dass sie doch nicht für die Darlehensschuld der Fondsgesellschaft einzustehen hätten.

87

Solche Schadenersatzansprüche sind insbesondere nicht aus der Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Klägerin gegenüber den Beklagten begründet. Denn der Darlehensvertrag ist allein zwischen der Klägerin und der Fondsgesellschaft, die insoweit als rechtsfähig anzusehen ist, zustande gekommen. Vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und den Beklagten als einzelne Mitglieder der BGB-Gesellschaft sind dadurch nicht begründet worden. Bezüglich der Fondsgesellschaft war die Klägerin aber nicht aufklärungspflichtig, da die gesamten Umstände des Zwischenverkaufs und der unterschiedlichen Kaufpreise der für die Fondsgesellschaft handelnden Gesellschaftergeschäftsführerin vollumfänglich bekannt waren (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009, Az.: XI ZR 179/07, bei Juris Rn. 18).

88

Insoweit bestanden auch keine Aufklärungspflichten der Klägerin gegenüber den einzelnen Anlegern unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Denn im Rahmen dieses Institutes werden keine zusätzlichen Vertragspflichten begründet. Es werden lediglich im Rahmen des Vertragsverhältnisses bestehende Pflichten über die Person des Vertragspartners hinaus auf Dritte erstreckt. Bestand aber gegenüber der Fondsgesellschaft als Vertragspartner keine Aufklärungspflicht, so kann damit auch keine Aufklärungspflicht gegenüber den einzelnen Anlegern als "Dritte" bestanden haben.

89

Bestehen somit keine vertraglichen bzw. vorvertraglichen Schadensersatzansprüche der einzelnen Anleger gegen die Klägerin, so bedeutet dies nicht, dass damit jegliche Schadenersatzansprüche der Anleger gegenüber einer objektfinanzierenden Bank ausgeschlossen wären. Denn deliktische Ansprüche sind unabhängig vom Bestehen vertraglicher oder vorvertraglicher Schadenersatzansprüche möglich (vgl. BGH, aaO, Rn. 19; siehe auch BGH, WM 2010,1590 Textziffer 50).

90

Aber auch deliktische Ansprüche sind nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben.

91

Als solche deliktische Ansprüche kämen hier Ansprüche nach §§ 826, 830 BGB wegen der Beihilfe der Klägerin zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Beklagten durch die Vertreiber der Fondsanlage in Betracht. Denn ein Vertreiber von Kapitalanlagen, der Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täuscht und die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesen gegenüber wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009, Az.: XI ZR 179/07, bei Juris Rn. 20 m. w. N.).

92

Eine solche vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten durch die Fondsinitiatoren ist hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kaufpreis, zu dem die Fondsgesellschaft die Fondsimmobilie angekauft hat, im Prospekt zutreffend angegeben ist und ebenso wie es zum Ansatz dieses Kaufpreises gekommen ist. In dem Prospekt ist gerade nicht eindeutig ersichtlich, dass die Verkäuferfirma, die zum Firmenkreis der Fondsinitiatoren gehört, dieselbe Immobilie in demselben Zustand drei Tage vorher zu einem rund 5 Mio. DM geringeren Kaufpreis erworben hat. Dieser wesentliche Zwischengewinn ist aus dem Prospekt indes nicht zu entnehmen. Da der von der Fondsgesellschaft gezahlte Kaufpreis für die Immobilie um 28% über dem Kaufpreis lag, den die Zwischenerwerbergesellschaft an die Erstverkäufer bezahlen musste, liegt dieser Zwischengewinn auch eindeutig in dem Bereich, in dem von Seiten der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflicht hinsichtlich von Innenprovisionen bejaht wird. Somit ist von einer Pflichtverletzung der Fondsinitiatoren und Vertreiber auszugehen (vgl. auch Pfälz.OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.02.2010, Az.: 4 U 130/08).

93

Das Landgericht hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass für die Qualifikation dieses pflichtwidrigen Handelns der Fondsinitiatoren als arglistiges Handeln weiterhin spricht, dass gleichartige Zwischengewinne nicht nur bei dem vorliegenden Fonds sondern bei einer Mehrzahl von Fonds, die durch die Initiatorengruppe aufgelegt wurden, erzielt wurden und auch dort auf diesen Zwischengewinn nicht im Prospekt hingewiesen wurde. Dies lässt den Rückschluss zu, dass die Initiatorengruppe insoweit planmäßig gehandelt hat und diese Zwischengewinne deswegen nicht offenbaren wollte, weil sie davon ausgegangen ist, dass die Anleger dann sich nicht an dem Fonds beteiligt hätten, da ein bereits gezogener Gewinn in dieser Größenordnung die Renditeerwartung für das Objekt deutlich in Frage stellt.

94

Entgegen der Ansicht der Klägerin wird man auch eine Unterstützungshandlung der Kläger nicht verneinen können. Denn insoweit hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. September 2009, Az.: XI ZR 179/07, die objektive Förderungshandlung bereits in der Gewährung des Darlehens der objektfinanzierenden Bank an die Fondsgesellschaft gesehen, weil die Bank in Kenntnis des geplanten Vorgehens der Initiatoren die Objektfinanzierung durchgeführt und dadurch die Täuschung der Anleger durch die Initiatoren erst ermöglicht und auch gewollt habe (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009, XI ZR 119/07, bei Juris Rn. 22).

95

Indes reicht die bloße objektive Förderungshandlung für die Bejahung einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 BGB nicht aus. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 BGB richten sich vielmehr nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Demgemäß muss für den einzelnen Teilnehmer ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. BGH WM 2010, 749 Textziffer 34; WM 2010, 1590 Textziffer 43; WM 2011, 543, Textziffer 26 jeweils mit weiteren Nachweisen).

96

Eine solche Kenntnis der Tatumstände und ein auf die Rechtsgutverletzung gerichteter Wille kann nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Denn wesentlich für die Bejahung eines arglistigen Handelns der Fondsinitiatoren ist das planmäßige Vorgehen mit der Erzielung eines Zwischengewinns und das Verschweigen dieses Zwischengewinns im Prospekt gegenüber den Anlegern. Die Kenntnis hiervon kann aber bei der Klägerin nicht angenommen werden, da die Klägerin - unstreitig - nur ein Fondsobjekt des Initiatorenkreises finanziert hat. Insoweit musste sie aus dem einmaligen Auseinanderfallen von Ersterwerbskaufpreis und Weiterverkaufspreis an die Fondsgesellschaft nicht den Schluss ziehen, dass hier eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Fondsinitiatoren vorlag. Die Tatsache, dass ein Kaufpreis ggf. vom "Verkehrswert" einer Immobilie abweicht, begründet insoweit noch keine Kenntnis von einer arglistigen Täuschung. Insoweit kann auch kein auf die Rechtsgutverletzung gerichteter Wille der Klägerin festgestellt werden.

97

Der vorliegende Fall unterscheidet sich im tatsächlichen insoweit erheblich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2009 zugrunde lag. Denn nach dem dort im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt war in dem Fondsprospekt die Aussage getroffen worden, dass die objektfinanzierende Bank vor einer Inanspruchnahme der einzelnen Gesellschafter für die Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft zunächst die Fondsimmobilie verwerten würde. Die objektfinanzierende Bank hatte in dem dortigen Verfahren eine solche Regelung in dem Darlehensvertrag aber nicht treffen wollen. Die abweichende Aussage in dem Prospekt war im dortigen Fall der objektfinanzierten Bank bekannt und auch Gegenstand der Verhandlung zwischen der Bank und den Fondsinitiatoren.

98

Dies ist aber ein wesentlicher Unterschied, da die täuschende Aussage im Fondsprospekt dort gerade einen Umstand betraf, der im "Einflussbereich" der objektfinanzierenden Bank lag. Dagegen liegt die Erzielung eines Zwischengewinns im vorliegenden Fall nicht unmittelbar im Einflussbereich der objektfinanzierenden Bank.

99

Daher vermag der Senat die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin wegen der Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch die Fondsinitiatoren im vorliegenden Fall nicht festzustellen.

100

Die Beklagten können daher dem Anspruch der Klägerin auf (quotale) Rückzahlung des Fondsdarlehens keine Schadenersatzansprüche entgegensetzen.

101

Nachdem die Klägerin mit ihrer Klage ausdrücklich einen erstrangigen Teilbetrag eines höheren Haftungsbetrages geltend macht, kommt es auf die konkrete Höhe des Haftungsanteils nicht an, da der geltend gemachte Haftungsbetrag - wie oben ausgeführt - in jedem Falle unter dem Haftungsbetrag liegt, für den die Beklagten einzustehen haben.

102

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

103

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

104

Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO geboten. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Haftung der ersten Anleger einer Fondsgesellschaft für Darlehen des Fonds Gegenstand einer Vielzahl von Rechtsstreiten ist. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine objektfinanzierende Bank insoweit gegenüber dem einzelnen Anleger schadensersatzpflichtig ist, ist bisher nicht abschließend geklärt. In der Entscheidung vom 29. September 2009 hat der Bundesgerichtshof die Sache zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht (dort KG) zurückgewiesen. Das Kammergericht hat in seinem anschließenden Urteil dann Schadenersatzansprüche der dortigen Anleger verneint, wobei allerdings auch tatbestandlich andere Feststellungen getroffen wurden, als sie der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen (vgl. KG, Urteil vom 1.12.2010, Az.: 24 U 185/09, bei Juris). Das Urteil des Kammergerichts ist rechtskräftig geworden, so dass eine abschließende Prüfung durch den Bundesgerichtshof nicht mehr stattgefunden hat. Daher erscheint die Zulassung der Revision auch unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt.

47
aa) Zwar haften die Kläger nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung nur quotal. Allein aus dem Begriff „quotal“ lässt sich aber regelmäßig nicht her- leiten, dass mit der Übernahme dieser Beschränkung in den mit einem Kreditgeber der Gesellschaft geschlossenen Darlehensvertrag die Haftung stets auf den offenen Restbetrag des Darlehens bezogen sein soll (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, ZIP 2011, 909 Rn. 32; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 25). Ist vereinbart, dass die Gesellschafter für das von der Gesellschaft aufgenommene Darlehen nur quotal haften , bedeutet dies lediglich, dass ihre Haftung auf den jeweiligen Anteil ihrer Beteiligung beschränkt ist. Damit ist nicht festgelegt, von welchem Betrag sich ihre Quote berechnet. Begnügt sich der Kreditgeber abweichend von der nach dem Gesetz (§ 128 HGB analog) eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter mit einer teilschuldnerischen Haftung bezogen auf den Darlehensbetrag , rechtfertigt dies nicht ohne weiteres den Schluss, dass die in diesem Sinn beschränkte Haftung der Gesellschafter mit jeder Verringerung des Darlehenssaldos, hier durch den Erlös aus der Zwangsverwaltung des Grundstücks , geringer werden und der Kreditgeber damit über die ausdrücklich vereinbarte (quotale) Haftungsbeschränkung hinaus weitergehend das Risiko der Insolvenz der Gesellschafter tragen soll.

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.

14
bb) Die Rückzahlungsverbindlichkeit der Gesellschaft aufgrund der Doppelzahlungen auf die Verwaltervergütung war keine Altverbindlichkeit. Altverbindlichkeiten sind alle Schuldverpflichtungen, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden gelegt worden ist, auch wenn die einzelnen Verpflichtungen erst später fällig werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2002 - II ZR 330/00, BGHZ 150, 373, 376).

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

17
aa) Hinsichtlich der GbR entspricht es der ganz herrschenden Meinung, dass die Fünfjahresfrist in der in § 736 Abs. 2 BGB geregelten sinngemäßen Anwendung des § 160 Abs. 1 n.F. HGB mit der - durch die Kundgabe seitens des Gesellschafters erlangten - positiven Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft beginnt, da man insoweit - anders als bei einer Personenhandelsgesellschaft - nicht an die Publizität durch Registereintragung des Ausscheidens anknüpfen kann (vgl. nur Staudinger/Habermeier, BGB [2003] § 736 Rdn. 18; MünchKommBGB/ Ulmer 4. Aufl. § 736 Rdn. 27 jew. m.w.Nachw.; ebenso schon BGHZ 117, 168, 178 f. zu § 159 a.F. HGB).
47
aa) Zwar haften die Kläger nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung nur quotal. Allein aus dem Begriff „quotal“ lässt sich aber regelmäßig nicht her- leiten, dass mit der Übernahme dieser Beschränkung in den mit einem Kreditgeber der Gesellschaft geschlossenen Darlehensvertrag die Haftung stets auf den offenen Restbetrag des Darlehens bezogen sein soll (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, ZIP 2011, 909 Rn. 32; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 25). Ist vereinbart, dass die Gesellschafter für das von der Gesellschaft aufgenommene Darlehen nur quotal haften , bedeutet dies lediglich, dass ihre Haftung auf den jeweiligen Anteil ihrer Beteiligung beschränkt ist. Damit ist nicht festgelegt, von welchem Betrag sich ihre Quote berechnet. Begnügt sich der Kreditgeber abweichend von der nach dem Gesetz (§ 128 HGB analog) eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter mit einer teilschuldnerischen Haftung bezogen auf den Darlehensbetrag , rechtfertigt dies nicht ohne weiteres den Schluss, dass die in diesem Sinn beschränkte Haftung der Gesellschafter mit jeder Verringerung des Darlehenssaldos, hier durch den Erlös aus der Zwangsverwaltung des Grundstücks , geringer werden und der Kreditgeber damit über die ausdrücklich vereinbarte (quotale) Haftungsbeschränkung hinaus weitergehend das Risiko der Insolvenz der Gesellschafter tragen soll.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 2/00 Verkündet am:
21. Januar 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja, bis Abschn. II 2 b) einschl.
BGHR: ja

a) Aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfen sich Anlagegesellschafter bereits
existierender geschlossener Immobilienfonds, die als Gesellschaften
bürgerlichen Rechts ausgestaltet sind, auch nach der durch die Entscheidungen
BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341 eingetretenen Änderung der
Rechtsprechung des Senats für die davor abgeschlossenen Verträge weiterhin
auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung
unter der nach der früheren Rechtsprechung maßgebenden Voraussetzung
berufen, daß die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner mindestens
erkennbar war.

b) Für nach der Änderung der Rechtsprechung abgeschlossene Verträge von
geschlossenen Immobilienfonds in der Form der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts gilt als Ausnahme von den Grundsätzen der Senatsurteile BGHZ
142, 315 und BGHZ 146, 341, daû die persönliche Haftung der Anlagegesellschafter
für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten des Immobilienfonds
wegen der Eigenart derartiger Fonds als reine Kapitalanlagegesellschaften
auch durch wirksam in den Vertrag einbezogene formularmäûige
Vereinbarungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, ohne
daû darin grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners
im Sinne von § 307 BGB n.F. (§ 9 AGB-Gesetz) gesehen werden
kann.

c) Künftige Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnungseigentumsanlage
errichten ("Bauherrengemeinschaften") haften für die Herstellungskosten
("Aufbauschulden") auch weiterhin grundsätzlich nur anteilig
nach den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen, auch wenn sie im Verkehr
als Auûengesellschaften bürgerlichen Rechts auftreten.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00 - OLG Bamberg
LG Coburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Oktober 1999 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 10. März 1999 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin gegenüber der B. Bausparkasse AG, L.straûe 2, H., von der Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag Nr. vom 31. August / 6. September 1995, Hypothekendarlehen über 247.000,00 DM, Zinssatz p.a. 6,325 %, anfänglicher effektiver Jahreszins 8,09 %, einschlieûlich der Zinsen freizustellen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Freistellung von einer Darlehensverbindlichkeit gegenüber der B. Bausparkasse AG (im folgenden: Bausparkasse) in Höhe von 247.000,00 DM in Anspruch.
Die Beklagten sind neben etwa 150 weiteren Personen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der "Miteigentümergemeinschaft S./ T., Sch.str. 7" (im folgenden: Gesellschaft), die Eigentümerin des Grundstücks Sch.str. 7 ist. Dieses Anwesen sollte, als Grundlage eines geschlossenen Immobilienfonds, für ca. 2,4 Mio. DM saniert und anschlieûend vermietet werden. Die Sanierung ist inzwischen durchgeführt worden. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, daû die Gesellschafter gegenüber Gesellschaftsgläubigern nur mit dem Gesellschaftsvermögen hafteten, und schloû eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter aus.
Vertreten durch ihre Geschäftsführerin, die C. GmbH, an der die Klägerin zu 50 % beteiligt ist, nahm die BGB-Gesellschaft im August 1995 bei der B. Bausparkasse AG u.a. ein Darlehen über 247.000,00 DM auf. Die Klägerin, die C. GmbH und deren Geschäftsführerin übernahmen die gesamtschuldnerische Mithaftung für diesen Kredit; zur weiteren Absicherung des Darlehens bestellte die Klägerin der Kreditgeberin eine Grundschuld an ihrem Grundstück in U.. Weil die Gesellschaft ihre Zahlungspflichten aus dem Darlehensvertrag nicht erfüllte, erwirkte die Bausparkasse im März 1998 die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Klägerin. Mit Rücksicht hierauf verlangt die Klägerin von den Beklagten, sie von der Verbindlichkeit aus dem Kredit freizustellen.

Das Begehren der Klägerin blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Freistellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin ist zulässig und führt zur antragsgemäûen Verurteilung der Beklagten.
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daû der geltend gemachte Freistellungsanspruch der Klägerin zwar gegen die Gesellschaft "Miteigentümergemeinschaft S. ..." zustehe, nicht jedoch gegen deren einzelne Gesellschafter - und damit die Beklagten - als Gesamtschuldner. Die Haftung der einzelnen Gesellschafter sei im Gesellschaftsvertrag und in dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der C. GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, eine gesamtschuldnerische Haftung ausgeschlossen worden. Diese Haftungsbeschränkung sei im Verhältnis zur Klägerin wirksam, weil sie für die Klägerin auf Grund ihrer Beteiligung an der GmbH jedenfalls erkennbar gewesen sei.
II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Nach den Grundsatzentscheidungen des Senats vom 27. September 1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315, 318 ff. und vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358, haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Regelfall für die rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft in ihrem jeweiligen Bestand persönlich und
der Höhe nach unbeschränkt. Ein einseitiger Ausschluû oder eine Beschränkung dieser gesetzlichen Haftung durch eine dahingehende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ist - auch wenn sie mit einer entsprechenden Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Gesellschaft verbunden ist - grundsätzlich ausgeschlossen. Die persönlich unbeschränkte Haftung der Gesellschafter kann grundsätzlich nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Die danach für eine Beschränkung der Haftung der Beklagten auf das Gesellschaftsvermögen erforderliche Vereinbarung ist mit der Klägerin nicht getroffen worden. Sie ist auch von den Beklagten, die sich lediglich auf die in § 7 des Gesellschaftsvertrages der "Miteigentümergemeinschaft" enthaltene Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen und die entsprechende Bestimmung in § 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der C. GmbH berufen, nicht behauptet worden. Auch das Berufungsgericht stützt die Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung nicht auf eine dahingehende von der Gesellschaft mit der Klägerin getroffene, der Übernahme der Mithaftung und der Bestellung der grundpfandrechtlichen Sicherung zugrunde gelegte individualvertragliche Vereinbarung, sondern in Verkennung der von ihm zitierten Senatsentscheidung vom 27. September 1999 (aaO), nach der bloûe Erkennbarkeit gerade nicht genügt, allein darauf, daû der Wille der Gesellschafter zur Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen und ihren jeweiligen Beteiligungsbetrag und die entsprechende Regelung in § 2 des Vertrages mit der C. GmbH der Klägerin auf Grund ihrer Beteiligung an dieser Gesellschaft erkennbar gewesen sei.
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht wegen der für den engen Bereich der geschlossenen Immobilienfonds und der auf die Schaffung von Wohnungseigentum gerichteten Bauherrengemeinschaften in der Form von Gesellschaften bürgerlichen Rechts gebotenen Ausnahmen von den oben genannten Grundsätzen im Ergebnis als richtig.

a) Geschlossene Immobilienfonds sind Kapitalanlagegesellschaften, "deren Geschäftszweck auf die Errichtung, den Erwerb und die Verwaltung einer oder mehrerer Immobilienobjekte mit einem im voraus feststehenden Investitionsvolumen ausgerichtet ist, und die, sobald das Eigenkapital plaziert ist, mit einem festen Kreis von Anlegern geschlossen" werden (King, Real Estate Investment Trusts, offene und geschlossene deutsche Immobilienfonds Dissertation 1999, S. 144 m.w.N.). Um das bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den einzelnen Anleger kaum einzuschätzende, ihn möglicherweise wirtschaftlich völlig überfordernde Haftungsrisiko zu begrenzen, enthalten die Gesellschaftsverträge geschlossener Immobilienfonds, wenn sie ihrer Rechtsform nach Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind, üblicherweise Haftungsbeschränkungen , nach denen entweder die Haftung für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf das Fondsvermögen beschränkt ist und die Gesellschafter nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen haften oder die Gesellschafter nur quotal, d.h. mit einem ihrer Gesellschaftsbeteiligung entsprechenden Anteil, haften.
Aus Gründen des insoweit gebotenen Vertrauensschutzes hält der Senat es für angezeigt, Anlegern bereits existierender Immobilienfonds für die von ihnen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Verträge die Berufung auf eine derartige gesellschaftsvertragliche Haftungsbeschränkung auch weiterhin
unter der bis zur Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung maûgebenden Voraussetzung zu gestatten, daû die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner der Gesellschaft mindestens erkennbar war (vgl. Sen.Urt. v. 12. Mai 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716 m.w.N.).
Für nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge geschlossener Immobilienfonds in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist angesichts der Eigenart dieser Gesellschaften eine Ausnahme von dem in der Senatsentscheidung vom 27. September 1999 (aaO) ausgesprochenen Grundsatz geboten, daû die gesamtschuldnerische persönliche Haftung der Gesellschafter für aus Rechtsgeschäften herrührende Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur durch eine Individualvereinbarung ausgeschlossen werden kann. Wenn der Gesellschaftsvertrag des Fonds eine Haftungsbeschränkung der oben bezeichneten Art vorsieht, bedarf es keiner Individualvereinbarung mit dem Vertragspartner, um ihr Geltung zu verschaffen. Bei typisierter Betrachtung stellt der Erwerb einer Fondsbeteiligung eine reine Kapitalanlage dar. Die Übernahme der persönlichen Haftung für das gesamte Investitionsvolumen ist weder dem einzelnen Anleger zumutbar noch kann sie vernünftigerweise vom Rechtsverkehr erwartet werden. Wenn der Gesellschaftsvertrag des Fonds wie üblich eine Haftungsbeschränkung der oben bezeichneten Art vorsieht, bedarf es deshalb keiner Individualvereinbarung mit dem Vertragspartner, um ihr Geltung zu verschaffen. Es genügt vielmehr in der Regel auch die formularmäûige Abbedingung der unbeschränkten gesamtschuldnerischen Haftung, wenn die Haftungsbeschränkung wirksam in den Vertrag einbezogen wird. Ein Verstoû gegen § 307 BGB n.F. (§ 9 AGB-Gesetz) wird hierin im allgemeinen nicht liegen. Die Beschränkung der persönlichen Haftung kann, da durch die Eigenart des Immobilienfonds als reine Kapitalanlagegesellschaft gerechtfertigt, im
Regelfall nicht als Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners angesehen werden.

b) Künftige Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnungseigentumsanlage errichten ("Bauherrengemeinschaft"), haften für die Herstellungskosten ("Aufbauschulden") auch weiterhin grundsätzlich nur anteilig nach den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen (s. dazu grundlegend BGHZ 75, 26). Dies gilt auch dann, wenn eine solche Bauherrengemeinschaft im Verkehr als Auûengesellschaft bürgerlichen Rechts auftritt.
3. Einen derartigen nach den vorstehenden Grundsätzen zu gewährenden Vertrauensschutz können die Beklagten jedoch auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht für sich in Anspruch nehmen. Als Gesellschafter der "Miteigentümergemeinschaft" haften sie der Klägerin gegenüber als Gesamtschuldner, auch wenn ihre Haftung anderen Gläubigern der Gesellschaft gegenüber wirksam beschränkt wäre.
Die Klägerin hat gegen die "Miteigentümergemeinschaft" auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einen vertraglichen Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit aus dem Darlehen über 247.000,00 DM, § 670 BGB. Die Übernahme der Mithaftung für den von der Gesellschaft in Anspruch genommenen Kredit und dessen Besicherung auf dem privaten Grundstück der Klägerin ist nach Sachlage nur mit einem zumindest durch das Einverständnis der Gesellschaft mit der Entgegennahme dieser beträchtlichen Finanzierungshilfe konkludent erteilten Auftrag erklärbar. Die Klägerin war zu dieser für den Erfolg des Gesellschaftsprojekts wesentlichen Hilfsleistung nicht verpflichtet. Sie war nicht einmal an der Gesellschaft beteiligt. Auch ihre hälftige Beteiligung an der
C. GmbH wiegt nicht so schwer, daû dies die Annahme rechtfertigen könnte, die Klägerin habe die Sicherheiten auf Grund eines ins Gewicht fallenden Eigeninteresses einseitig ohne Auftrag und unter Verzicht auf Freistellung durch die Gesellschafter der "Miteigentümergemeinschaft" stellen wollen.
Unter den gegebenen Umständen beinhaltete dieser Auftrag deshalb auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede die Zusage einer umfassenden , zudem jederzeit herbeizuführenden Freistellung der Klägerin. Dabei ist es selbstverständlich, daû die Klägerin im Gegenzug für ihre aus Gefälligkeit gezeigte Bereitschaft, den Kredit abzusichern, nicht das Risiko eines Scheiterns des Projekts mittragen sollte, ohne dafür eine Vergütung oder Risikoprämie zu erhalten. Die Möglichkeit einer derartigen Freistellung war auch aus damaliger Sicht mit der notwendigen Sicherheit nur zu gewährleisten, wenn der Klägerin neben der Gesellschaft auch deren Gesellschafter als Gesamtschuldner hafteten. Deshalb ist davon auszugehen, daû der Auftrag stillschweigend eine entsprechende Vereinbarung umfaûte. Hierauf kann sich die Klägerin ohne Verstoû gegen den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, weil nicht festgestellt ist und nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweis-
aufnahme auch nicht festgestellt werden kann, daû ihr die eine Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter vorsehenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages bekannt waren.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke
47
aa) Zwar haften die Kläger nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung nur quotal. Allein aus dem Begriff „quotal“ lässt sich aber regelmäßig nicht her- leiten, dass mit der Übernahme dieser Beschränkung in den mit einem Kreditgeber der Gesellschaft geschlossenen Darlehensvertrag die Haftung stets auf den offenen Restbetrag des Darlehens bezogen sein soll (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, ZIP 2011, 909 Rn. 32; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 25). Ist vereinbart, dass die Gesellschafter für das von der Gesellschaft aufgenommene Darlehen nur quotal haften , bedeutet dies lediglich, dass ihre Haftung auf den jeweiligen Anteil ihrer Beteiligung beschränkt ist. Damit ist nicht festgelegt, von welchem Betrag sich ihre Quote berechnet. Begnügt sich der Kreditgeber abweichend von der nach dem Gesetz (§ 128 HGB analog) eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter mit einer teilschuldnerischen Haftung bezogen auf den Darlehensbetrag , rechtfertigt dies nicht ohne weiteres den Schluss, dass die in diesem Sinn beschränkte Haftung der Gesellschafter mit jeder Verringerung des Darlehenssaldos, hier durch den Erlös aus der Zwangsverwaltung des Grundstücks , geringer werden und der Kreditgeber damit über die ausdrücklich vereinbarte (quotale) Haftungsbeschränkung hinaus weitergehend das Risiko der Insolvenz der Gesellschafter tragen soll.
30
Die Auslegung des Berufungsgerichts berücksichtigt die anerkannten Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157). Sie steht entgegen der Auffassung der Revision mit dem Wortlaut der Darlehensverträge in Einklang. Die Formulierung , dass die Gesellschafter als Teilschuldner entsprechend der gesellschaftlichen Beteiligung für die Darlehensbeträge haften, besagt ebenso wenig wie der Begriff der quotalen Haftung etwas darüber, ob sich die anteilige Haftung auf das ursprüngliche Darlehen oder auf die nach Verrechnung der Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Gesellschaftsgrundstücks verbleibende Darlehensschuld beziehen soll. Die wortgleiche Regelung in allen drei Darle- hensverträgen unter der Überschrift „Erfüllung“, mit der § 366 BGB abbedungen wird, stützt die Auslegung des Berufungsgerichts. Dabei kann dahin stehen, ob diese Klausel gem. § 9 AGBG aF (§ 307 Abs. 1 BGB) nichtig ist, weil sie, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, den Vertrags- partner unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1999 - XI ZR 155/98, ZIP 1999, 744, 745; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 366 Rn. 8). Jedenfalls schließt sie einen übereinstimmenden Willen der vertragsschließenden Parteien aus, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter ohne weiteres vermindern sollten. Denn nach der beabsichtigten Regelung sollte allein die finanzierende Bank entscheiden können, worauf Zahlungen angerechnet werden.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

47
aa) Zwar haften die Kläger nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung nur quotal. Allein aus dem Begriff „quotal“ lässt sich aber regelmäßig nicht her- leiten, dass mit der Übernahme dieser Beschränkung in den mit einem Kreditgeber der Gesellschaft geschlossenen Darlehensvertrag die Haftung stets auf den offenen Restbetrag des Darlehens bezogen sein soll (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, ZIP 2011, 909 Rn. 32; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 25). Ist vereinbart, dass die Gesellschafter für das von der Gesellschaft aufgenommene Darlehen nur quotal haften , bedeutet dies lediglich, dass ihre Haftung auf den jeweiligen Anteil ihrer Beteiligung beschränkt ist. Damit ist nicht festgelegt, von welchem Betrag sich ihre Quote berechnet. Begnügt sich der Kreditgeber abweichend von der nach dem Gesetz (§ 128 HGB analog) eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter mit einer teilschuldnerischen Haftung bezogen auf den Darlehensbetrag , rechtfertigt dies nicht ohne weiteres den Schluss, dass die in diesem Sinn beschränkte Haftung der Gesellschafter mit jeder Verringerung des Darlehenssaldos, hier durch den Erlös aus der Zwangsverwaltung des Grundstücks , geringer werden und der Kreditgeber damit über die ausdrücklich vereinbarte (quotale) Haftungsbeschränkung hinaus weitergehend das Risiko der Insolvenz der Gesellschafter tragen soll.

Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 238/98 Verkündet am:
19. April 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
DIE PROFIS
Für die Beurteilung, ob ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist, kommt es
grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem sich die Partei im Prozeß zu erklären
hat. Dabei ist sie verpflichtet, die ihr zugänglichen Informationen in ihrem
Unternehmen und von denjenigen Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung
, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind.
BGH, Urt. v. 19. April 2001 - I ZR 238/98 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Unternehmen, die Spezialeinrichtungen für den gewerblichen Bedarf herstellen und vertreiben sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringen.
Die Klägerin ist Inhaberin der für "Beleuchtungs- und Trockengeräte, sanitäre Anlagen; Möbel, Stühle, Spiegel und Rahmen" am 14. August 1989 unter Nr. 1 144 615 eingetragenen nachstehend wiedergegebenen Wort /Bildmarke:

Nach Darstellung der Beklagten hatte die Klägerin die Marke beim Deutschen Patentamt auf Veranlassung der Mitglieder einer Werbegemeinschaft angemeldet, zu der die Parteien zusammen mit weiteren Gesellschaften gehörten. Die beteiligten Gesellschaften, die die Kosten der Markeneintragung übernahmen, sahen es als zu schwierig an, die Eintragung für sämtliche Mitglieder vornehmen zu lassen.
Als im Jahre 1990 die Werbegemeinschaft um eine weitere Gesellschaft erweitert wurde, gründeten die Beteiligten die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "DIE PROFIS" C. E.-D.. Zweck der Gesellschaft war es u.a., durch eine einheitliche Werbekonzeption und überregionale Werbemaßnahmen die Geschäfte ihrer Gesellschafter zu fördern, die auch die für die Klägerin eingetragene Marke benutzen durften.
Nachdem die Gesellschafter am 17. Februar 1995 die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beschlossen hatten, erteilte die Klägerin einem Teil der früheren Gesellschafter Lizenzen zur Nutzung der Marke. Die Beklagte , die keine Lizenz erhalten hatte, warb Mitte 1995 unter Verwendung der Marke für ihren Geschäftsbetrieb.
Die Klägerin hat eine Verletzung ihres Markenrechts geltend gemacht. Hierzu hat sie vorgetragen, sämtlichen Gesellschaftern sei anläßlich der Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts klar gewesen, daß ihnen keine Rechte mehr an der Marke zuständen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
I. es zu unterlassen,
1. die nachstehend wiedergegebene Wort-/Bildmarke "DIE PROFIS"

auf Möbeln und Spezialeinrichtungsgegenständen, insbesondere auf Spezialmöbeln bzw. Einrichtungsgegenständen für den gewerblichen Bedarf, oder deren Aufmachung oder Verpackung anzubringen;
2. unter der Marke gemäû Ziffer 1 Möbel und Einrichtungsgegenstände gemäû Ziffer 1 anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;
3. unter der Marke gemäû Ziffer 1 Dienstleistungen jedweder Art auf dem Gebiet der Inneneinrichtung, insbesondere der Spezial -Inneneinrichtung für gewerbliche Zwecke anzubieten oder zu erbringen;
4. unter der Marke gemäû Ziffer 1 Waren einzuführen oder auszuführen ;
5. die Marke gemäû Ziffer 1 im Zusammenhang mit Handlungen gemäû vorstehenden Ziffern 1 bis 4 in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen;
II. der Klägerin gegenüber eine im einzelnen bezeichnete Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäû Ziffer I seit dem 18. Februar 1995;
III.der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäû Ziffer I seit dem 18. Februar 1995 entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat in Abrede gestellt, daû zwischen den Gesellschaftern anläûlich der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Einigkeit über eine ausschlieûliche Berechtigung der Klägerin zur Nutzung der Marke erzielt worden sei.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche für unbegründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Klägerin habe die Marke treuhänderisch für die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "DIE PROFIS" C. E.-D. gehalten, die deshalb zu einer Benutzung der Marke berechtigt gewesen seien. Die Klägerin habe keine anläûlich der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 17. Februar 1995 getroffene Vereinbarung bewiesen, nach der die weitere Nutzung der Marke ihr allein habe zustehen sollen. Der Auflösungsbeschluû enthalte
keine Regelung über die Weiterbenutzung der Marke. Aufgrund der Bekundungen der Zeugen hat das Berufungsgericht es nicht als erwiesen erachtet, daû eine entsprechende Vereinbarung zugunsten der Klägerin zustande gekommen ist.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Der Klägerin stehen die begehrten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 und Abs. 6 MarkenG nur zu, wenn die Beklagte die Marke nach der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Zustimmung der Klägerin benutzt hat.
1. Mit Recht beanstandet die Revision, daû das Berufungsgericht von einer Zustimmung der Klägerin zur Nutzung der Marke durch die Beklagte aufgrund eines Treuhandverhältnisses zwischen der Klägerin und u.a. der Beklagten ausgegangen ist.
Nach der Vermutungsregelung des § 28 Abs. 1 MarkenG gilt die Klägerin aufgrund ihrer Eintragung als Markeninhaberin im Register bis zum Nachweis des Gegenteils als alleinige materiell berechtigte Inhaberin (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 113/95, GRUR 1998, 699, 701 = WRP 1998, 600 - SAM; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 28 Rdn. 5; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 28 Rdn. 5). Die Beklagte hat diese Vermutung zu entkräften. Sie hat hierzu geltend gemacht, daû die Klägerin die Marke aufgrund einer Vereinbarung mit den Mitgliedern der Werbegemeinschaft bei der Markenanmeldung 1989 nur treuhänderisch für diese hielt und die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts "DIE PROFIS" C. E.-D., zu denen die Beklagte ebenfalls gehörte, seit der Gründung dieser Gesellschaft 1990 berechtigt waren, die Marke zu benutzen.
Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daû das Berufungsgericht diesen Vortrag seiner Entscheidung als unstreitig zugrunde gelegt hat. Die Klägerin hat eine entsprechende Vereinbarung mit den Mitgliedern der vor der Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehenden Werbegemeinschaft 1989 und später mit den Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Nichtwissen bestritten. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen sei unzulässig gewesen, weil es sich um Vorgänge gehandelt habe, an denen die Klägerin beteiligt gewesen sei.
Nach der Vorschrift des § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Diesen entsprechen bei juristischen Personen Handlungen und Wahrnehmungen ihrer gesetzlichen Vertreter (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.1987 - III ZR 229/85, ZIP 1987, 1102, 1104; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 138 Rdn. 34; Baumbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 138 Rdn. 52). Für die Beurteilung, ob ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem sich die Partei im Prozeû zu erklären hat. Vermag sie sich etwa an einen lange zurückliegenden (Alltags-)Vorgang - nach der Lebenserfahrung glaubhaft - nicht mehr zu erinnern, ist es zulässig, daû sie diesen gemäû § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreitet (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131; MünchKommZPO/Peters, 2. Aufl., § 138 Rdn. 27; Zöller /Greger, ZPO, 22. Aufl., § 138 Rdn. 14; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rdn. 20).

Das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. September 1995 vorgetragene Treuhandverhältnis hat die Klägerin im Schriftsatz vom 13. Dezember 1995 mit Nichtwissen bestritten. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin weder auf eigene Handlungen noch Wahrnehmungen ihres gesetzlichen Vertreters W. zurückgreifen. W. war erst 1992 zum Geschäftsführer bestellt worden und kannte die von der Beklagten behaupteten Vorgänge der Jahre 1989/1990 nicht.
Allerdings trifft die Klägerin in diesem Zusammenhang eine Informationspflicht (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1998 - VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, 54 m.w.N.; Baumbach/Hartmann aaO § 138 Rdn. 54; Thomas/Putzo/Reichold aaO § 138 Rdn. 20; Musielak/Stadler, ZPO, 2. Aufl., § 138 Rdn. 17; Stein/Jonas/Leipold aaO § 138 Rdn. 34a; einschränkend: MünchKommZPO/Peters aaO § 138 Rdn. 29). Sie ist verpflichtet, die ihr zugänglichen Informationen in ihrem Unternehmen und von denjenigen Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (vgl. BGH NJW 1999, 53, 54 m.w.N.; Stein/Jonas/Leipold aaO § 138 Rdn. 34a). Dazu, ob die Klägerin dieser Pflicht nachgekommen ist, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Zu Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, daû 1989/1990, als nach der Behauptung der Beklagten die Vereinbarungen über ein Treuhandverhältnis der Parteien getroffen worden sein sollen, und auch noch bei Eingang des Schriftsatzes der Beklagten Anfang September 1995, der sich über die Treuhandvereinbarungen zur Benutzung der Marke verhielt, Geschäftsführer der Klägerin auch der Zeuge Wa. war. Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Klägerin die ihr obliegende Erkundigungspflicht bei ihrem (früheren) Geschäftsführer Wa. dadurch verletzt hat, daû sie sich nicht zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Au-
gust 1995 und bei Eingang der Klageentgegnung Anfang September 1995 sowie nach dem Ausscheiden des Zeugen Wa. als Geschäftsführer bei der Klägerin am 27. September 1995 über eine Treuhandvereinbarung der Parteien erkundigte.
2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf einen Rückgabeanspruch nach § 732 Satz 1 BGB i.V. mit § 730 Abs. 1, § 731 BGB. Die Revision meint, auch ohne besondere Beschluûfassung bei der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts seien die Gesellschafter zu einer Nutzung des Klagezeichens nicht mehr berechtigt.
Gemäû § 732 Satz 1 BGB sind nach Auflösung der Gesellschaft im Rahmen der Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern die von einem Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassenen Gegenstände zurückzugeben. Daraus folgt jedoch nicht, daû die Beklagte nach Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht mehr zur Nutzung der Marke berechtigt wäre. Denn diese Berechtigung ergibt sich nach dem Vortrag der Beklagten nicht aus einer Überlassung der Nutzung der Marke der Klägerin an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern aus dem Treuhandverhältnis, nach dem die Klägerin die Marke zunächst für die Mitglieder der Werbegemeinschaft, später für die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hielt und diese berechtigt waren, die Marke zu benutzen. Sollte das Berufungsgericht im erneut eröffneten Berufungsrechtszug wiederum das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zwischen den Parteien feststellen, so blieb dieses, wovon das Berufungsgericht – ohne dies ausdrücklich anzuführen – zu Recht ausgegangen ist, durch die bloûe Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unberührt.
3. Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daû das Berufungsgericht eine Vereinbarung über die alleinige Nutzung der Marke durch die Klägerin anläûlich der Beschluûfassung über die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 17. Februar 1995 verneint hat. Das Berufungsgericht hat sich unter Verstoû gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) keinen persönlichen Eindruck von den Zeugen S., K. und B. verschafft.
Soweit es um die Glaubwürdigkeit von Zeugen geht, muû das erkennende Gericht in seiner Spruchbesetzung einen persönlichen Eindruck von den Zeugen gewonnen haben oder auf eine aktenkundige und der Stellungnahme durch die Parteien zugängliche Beurteilung zurückgreifen können (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1992 - I ZR 300/90, GRUR 1993, 472, 474 - Filmhersteller, m.w.N., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 120, 67).
Das Berufungsgericht hat den Zeugen Wa., der eine Vereinbarung über die ausschlieûliche Nutzung der Marke durch die Klägerin anläûlich der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verneint hat, als einzigen Zeugen vernommen und als glaubwürdig angesehen. Zutreffend macht die Revision geltend, daû dem die Aussagen der weiteren, im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugen entgegenstehen. Der Zeuge S. hat eine entsprechende Vereinbarung der an der Versammlung über die Auflösung der Gesellschaft Beteiligten bestätigt, nachdem von dem Geschäftsführer der Beklagten die Frage aufgeworfen worden war, wem die Marke zustehen solle. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Zeuge S. habe sich an Einzelheiten nicht erinnern können, hat es rechtsfehlerhaft die Aussage des Zeugen nicht vollständig gewürdigt. Dieser hat bekundet, der an der Auflösungsversammlung Beteiligte H. habe erklärt, die Marke solle der Klägerin zustehen. Es
sei auch über Aufbrauchsfristen gesprochen und hierüber ebenfalls unter Vereinbarung einer kurzen Frist von vier Wochen oder vier Monaten Einigkeit erzielt worden. Mit Ausnahme der Beklagten hätten die übrigen ehemaligen Mitgliedsfirmen mit der Klägerin Lizenzverträge geschlossen.
Diese Angaben des Zeugen S. haben die ebenfalls im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugen K. und B. im Kern bestätigt. Sie stehen in einem auch vom Berufungsgericht nicht aufgelösten Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen Wa., wonach auf der Versammlung vom 17. Februar 1995 nicht besprochen worden ist, wem nach der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Marke zustehen sollte. Danach konnte das Berufungsgericht nicht von der Glaubwürdigkeit des Zeugen Wa. ausgehen, ohne sich einen unmittelbaren Eindruck auch von den Zeugen S., K. und B. zu verschaffen , woran es vorliegend fehlt.
4. Im erneuten Berufungsverfahren werden die Zeugen zu einer Vereinbarung über ein ausschlieûliches Recht der Klägerin zur Benutzung der Marke nach Auflösung der BGB-Gesellschaft unmittelbar vor dem Berufungsgericht zu vernehmen sein.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.