Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 11. Mai 2017 - 5 O 41/16

ECLI:ECLI:DE:LGFRAPF:2017:0511.5O41.16.0A
bei uns veröffentlicht am11.05.2017

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist zu Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines von dem sog. „VW-Abgasskandal" betroffenen PKW.

2

Der als Verbraucher handelnde Kläger erwarb im Juli 2012 bei der Beklagten zu 1), einer Vertragshändlerin der Beklagten zu 2), einen PKW des Typs VW Passat CC Blue Motion 2.0 TDI 4Motion zum Preis von 32.690,00 €. Das Fahrzeug war am 08.06.2011 erstmals zugelassen worden und wies eine Laufleistung von seinerzeit 11.800 km auf. Der Kaufpreis wurde teilweise über die Beklagte zu 2 Bank GmbH finanziert und das Auto deshalb an die Bank sicherungsübereignet.

3

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.04.2016 an die Beklagte zu 1), wegen dessen näherem Inhalt auf die Anlage K 2 (Bl. 139 - 145 d.A.) Bezug genommen wird, erklärte der Kläger ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Beklagten zu 1) unter Bezugnahme auf die Mitteilung der US-Umweltbehörde EPA vom 18.09.2015, wonach die Beklagte zu 2) Abgastests zur Messung des Schadstoffausstoßes durch die Verwendung einer speziellen Software manipuliert habe, die Anfechtung des Kaufvertrages der Parteien wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise, für den Fall, dass die Anfechtung unwirksam sei, den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung i.S.d. § 440 BGB und forderte zu dessen Rückabwicklung bis zum 26.04.2016 auf.

4

Die Beklagte zu 1) antwortete darauf mit Schreiben vom 18.04.2016 wegen dessen näherem Inhalt auf die Anlage K 39 Bezug genommen wird. Eine Rücknahme des Fahrzeuges lehnte sie ab und verwies auf die von der Beklagten zu 2) geplanten technischen Maßnahmen zur „Behebung der Unregelmäßigkeiten". Im Sommer 2016 informierte sie den Kläger darüber, dass die von der Beklagten zu 2) entwickelte Software-Updatelösung, freigegeben vom Kraftfahrt-Bundesamt, zur Verfügung stehe. Tatsächlich hat das Kraftfahrt-Bundesamt mit Wirkung vom 21 .Juli 2016 die von der Beklagten zu 2) entwickelte technische Lösung für u.a. das Modell des Klägers freigegeben, die darin bestand, auf Kosten der Beklagten zu 2) in einer ihrer Vertragswerkstätten ein Software-Update im Fahrzeug zu installieren.

5

Der Kläger ließ bisher diese Maßnahme an dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht durchführen.

6

Vorliegend verlangt er die Feststellung, dass sich das Kaufvertragsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 1) ihr durch seine Anfechtung und die Rücktrittserklärung in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat und die Feststellung, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des PKW im Annahmeverzug befindet. Ferner verlangt er in Bezug auf die Beklagte zu 2) die Feststellung, dass sie zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Daneben begeht er den Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten.

7

Der Kläger bringt dazu im Wesentlichen vor,
vor Abschluss des Kaufvertrages mit der Beklagten zu 1) sei er auf der Suche nach einem umweltfreundlichen und wertstabilen Fahrzeug gewesen, das die Voraussetzungen für eine „grüne Plakette" erfülle, damit jederzeit auch Städte befahren werden könnten, die für ihre Umweltzonen eine grüne Umweltplakette erfordern. Aus diesem Grund habe er sich vor dem Kauf eingehend über Fahrzeuge informiert, die diese Anforderungen erfüllen, wobei seine Wahl schlussendlich auf den erworbenen PKW gefallen sei. Gerade der Umweltaspekt habe für ihn ein wichtiges Kaufargument dargestellt auch in Bezug auf den Wiederverkaufswert. Er sei bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig getäuscht und somit zum Kauf veranlasst worden. Die Beklagte zu 1) müsse sich insoweit als Vertragshändlerin der Beklagten zu 2) deren falsche Angaben und Lügen zurechnen lassen. Zudem sei er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit Sachmängeln behaftet gewesen sei. Es weise weder die vereinbarte Beschaffenheit hinsichtlich der Einhaltung der Abgasnorm Euro 5 noch die zulassungsrelevante Gesetzeskonformität im Hinblick auf gesetzliche Schadstoffgrenzen auf und se im aktuellen Zustand nicht zulassungsfähig. Er habe vom Kaufvertrag auch ohne die im Gesetz vorgesehene Fristsetzung zu Mangelbeseitigung zurücktreten können. Eine Fristsetzung sei deshalb entbehrlich gewesen, weil es sich um einen unbehebbaren Mangel handle. Auf dem Markt werde, selbst wenn eine Nachbesserung durchgeführt werde, der PKW immer als manipuliertes Fahrzeug des VW-Konzerns angesehen. Außerdem sei die Nachbesserung unzumutbar, weil die begründete Befürchtung bestehe, das Fahrzeug werde weiterhin mangelhaft sein. Die Beklagte zu 2) sei ihm gegenüber schadensersatzpflichtig gem. §§ 823 Abs.2 BGB, 263 StGB. Sie habe auf sein Vorstellungsbild durch die Erstellung falscher Prospekte und Herstellerangaben eingewirkt.

8

Der Kläger beantragt,

9

1. Es wird festgestellt, dass sich das Kaufvertragsverhältnis zwischen der Klagepartei und der Beklagtenpartei zu 1) gemäß Kaufvertrag über den PKW VW Passat, FIN: WVW... durch die Rücktrittserklärung und durch Anfechtung der Klägerpartei in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat.

10

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des im Klageantrag Ziffer 1 genannten PKW durch die Beklagtenpartei zu 2) resultieren.

11

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. Bezeichneten PKW im Annahmeverzug befindet.

12

4. Die Beklagten werden verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.419,07 freizustellen.

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Die Beklagten beantragen,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte zu 1) bringt dazu im Wesentlichen vor, der Klageantrag Ziff. 1 sei unzulässig, weil unklar sei, welches Rechtsverhältnis der Kläger festgestellt wissen wolle. Ihm fehle auch ein Rechtsschutzinteresse angesichts der bevorstehenden technischen Überarbeitung seines Fahrzeuges, die ihm zugemutet werden könne. Der Kläger sei nicht arglistig getäuscht worden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass er vor Abschluss des Kaufvertrages auf der Suche nach einem umweltfreundlichen und wertstabilen Fahrzeug gewesen sei. Im Rahmen der Verhandlungen habe er dies jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht. Das Fahrzeug des Klägers sei nicht mangelbehaftet, da uneingeschränkt gebrauchstauglich, und das dafür vorgesehene Software-Update habe keine negativen Auswirkungen, weshalb er auch zum Rücktritt vom Vertrag nicht berechtigt gewesen sei. Über diese sei eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht entbehrlich gewesen.

16

Die Beklagte zu 2) bringt im Wesentlichen vor,
das angerufene Gericht sei für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig. Die Feststellungsklage sei wegen einer möglichen Leistungsklage unzulässig. Eine Vertrauenshaftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung komme nicht in Betracht. In Bezug auf deliktische Ansprüche gegen sie fehle es schon an einer kausalen Täuschung des Klägers, und auch auf die Vorschriften des UWG könne sich der Kläger nicht berufen.

17

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.03.2017 (Bl. 2002 - 2006 d.A.) und zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist - auch in Bezug auf die Beklagte zu 2) - zwar zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

19

Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

20

Der Klageantrag Ziffer 1 ist zulässig, insbesondere liegt das gem. § 256 Abs.1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Da der Kläger aufgrund der gegenüber das streitgegenständliche Fahrzeug finanzierenden Bank vorgenommenen Sicherungsübereignung nicht zu dessen Rückübereignung in der Lage ist, kann ihm nicht zugemutet werden, dass er eine Klage auf Zug um Zug gerichtete Leistungsgewährung erhebt, weil er die Gegenleistung nicht erfüllen kann (so auch LG Ellwangen, Urteil vom 18.01.2017 - Az.: 5 O 291/16, vorgelegt als Anlage R 4 = Bl. 1744 - 1775 d.A.).

21

Der Klageantrag Ziffer 2 ist zulässig, da der vom Kläger behauptete Schaden noch nicht abschließend beziffert werden kann.

22

Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung über die Klage auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) örtlich zuständig gem. § 32 ZPO. Unter diese Bestimmung fallen - u.a. - die Tatbestände der §§ 823 - 826 BGB (vgl. dazu Zöller, ZPO, 31 .Aufl., Rdnr. 5 zu § 32). Zur Begründung der Zuständigkeit ist es erforderlich, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (BGHZ 124, 241). Dies hat der Kläger im Streitfall in Bezug auf die Beklagte zu 2) getan. Er behauptet einen Anspruch aus §§ 823 Abs.2 BGB, 263 StGB mit der Begründung, auf sein Vorstellungsbild sei von der Beklagten zu 2) durch Manipulation der Software und darauf basierend der Erstellung falscher Prospekte und Herstellerangaben eingewirkt worden. Die Angabe des Schadstoffausstoßes sei wahrheitswidrig gewesen, und infolge der Täuschungshandlung sei sein Gesamtvermögen deshalb gemindert worden, weil er aufgrund der verschwiegenen Manipulation keine gleichwertige Gegenleistung für den von ihm gezahlten Kaufpreis erhalten habe. Außerdem hält der Kläger den Einbau illegaler Abschaltsoftware durch die Beklagte für sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB, weil aus Profitgier vorgenommen.

23

Damit ist eine unerlaubte Handlung der Beklagten zu 2), begangen auch im hiesigen Gerichtsbezirk, in dem der Kläger das mit manipulierter Software ausgestattete Fahrzeug gekauft hat, von ihm schlüssig dargetan und das angerufene Gericht somit für die Entscheidung des Rechtsstreits insgesamt örtlich zuständig.

24

Die Klage ist allerdings gegenüber beiden Beklagten unbegründet.

25

In Bezug auf die Beklagte zu 1) gilt dabei:

26

Der Kläger ist nicht gemäß §§ 437 Nr.2, 323 Abs.1 BGB wirksam von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten und hat diesen auch nicht wirksam angefochten, und er kann deshalb auch nicht die Feststellung verlangen, dass sich das Kaufvertragsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 1) durch seine Rücktrittserklärung und durch Anfechtung in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat.

27

Dabei kann zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Tatsache, dass das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig vom sog. VW-Abgasskandal betroffen ist, also mit einer Software ausgestattet ist, die den Schadstoffausstoß im Testbetrieb manipuliert und es die geltenden Abgasgrenzen deshalb nur scheinbar einhält, als Fahrzeugmangel anzusehen ist. Dies folgt im Grunde genommen schon daraus, dass das Fahrzeug auch nach dem Vorbringen der Beklagten einem SoftwareUpdate unterzogen werden muss, um den entsprechenden Auflagen des Kraftfahrtbundesamtes zu genügen und nicht den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren. Wenn es also dem Kläger nicht freisteht, dem Rückruf seines Fahrzeuges Folge zu leisten und dessen Zulassung zum Straßenverkehr damit zu erhalten, dann kann aus dem derzeitigen Fehlen des aufzuspielenden SoftwareUpdates auch auf die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges des Klägers geschlossen werden (vgl. dazu LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2016 - 8 O 208/15 - juris).

28

Ein wirksamer Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1) scheitert daran, dass er der Beklagten vor seiner Rücktrittserklärung keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte.

29

Gem. §§ 437 Nr.3, 323 Abs.1 BGB setzt der Rücktritt des Käufers wegen eines behebbaren Mangels voraus, dass der Mangel nicht nur erheblich ist (§ 323 Abs.4 S.2 BGB), sondern dass der Käufer dem Verkäufer vor dem Rücktritt erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

30

Eine derartige Fristsetzung war entgegen der Auffassung des Klägers nicht entbehrlich, weil die Beklagte den streitgegenständlichen Mangel arglistig verschwiegen hätte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, die Beklagte zu 1) müsse sich ein arglistiges Verhalten der Beklagten zu 2) zurechnen lassen, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine rechtlich selbständige Vertragshändlerin, die als solche Produkte aus dem VW-Konzern vertreibt, was aber nichts daran ändert, dass sie eine rechtlich selbständige Verkäuferin dieser Produkte, die sie nicht selbst hergestellt hat, ist. Eine Haftung des Vertragshändlers entsprechend § 31 BGB scheidet aus, da er nicht verfassungsmäßig berufener Vertreter des Herstellers - und umgekehrt ist. Im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller findet keine Wissenszurechnung entsprechend § 166 BGB statt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt vielmehr der Vorlieferant des Verkäufers nicht als dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer und ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft. Deshalb haftet der Verkäufer auch nicht dafür, dass sein Lieferant ein mit Mängeln behaftetes Produkt in den Verkehr bringt und dies arglistig verschweigt (vgl. dazu Frankenthal, a.a.O. m.w.N.).

31

Etwas anderes kann nur gelten, wenn dies dem Verkäufer - im Streitfall also der Beklagten zu 1) - bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt oder zumindest erkennbar war, wofür allerdings nichts ersichtlich ist und was vom Kläger auch nicht behauptet wird.

32

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war im Streitfall auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Beklagte innerhalb angemessener Frist den streitgegenständlichen Mangel ohnehin nicht hätte beheben können, weil erst im Lauf des Jahres 2016 das hierzu erforderliche Software-Update von der Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellt werden sollte.

33

Allerdings ergibt sich aus der Wertung des § 440 BGB und dem Grundsatz, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen, die auf eine reine Förmelei hinauslaufen würden, zur Vorbereitung eines Gestaltungsrechts nicht verlangt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18.September 2014 - VII ZR 58/13 - , Rn 29, juris) sowie letztlich auch aus § 275 BGB, dass vom Käufer eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht verlangt werden kann, wenn von vornherein feststeht, dass der Verkäufer den Mangel innerhalb der gesetzten - angemessenen Frist nicht wird beseitigen können. Dies wäre im Streitfall etwa anzunehmen, wenn man dem Kläger entgegenhalten würde, er habe der Beklagten zu 1) vor der - hilfsweisen - Erklärung seines Rücktritts am 12.04.2016 noch eine Frist zur Nacherfüllung von jedenfalls 4 oder 6 Wochen setzen müssen, denn die Beklagte hätte ohnehin keine Möglichkeit gehabt, innerhalb einer solchen Frist das Software-Update aufzuspielen, da ihr diese seinerzeit nicht zur Verfügung stand sondern erst nach der Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt im Juli 2016.

34

Eine Frist zur Mangelbeseitigung von 4 oder 6 Wochen wäre im Streitfall indes nicht angemessen gewesen im Sinn von § 323 Abs.1 BGB.

35

Zwar beurteilt sich die Angemessenheit der Frist vorrangig nach dem Interesse des Käufers, der gerade bei Alltagsgeschäften die kurzfristige Reparatur oder den sofortigen Austausch der mangelhaften Sache beanspruchen kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Käufer dem Verkäufer die Zeit zugestehen muss, die dieser für die geforderte Art der Nacherfüllung bei objektiver Betrachtung benötigt, weshalb letztendlich die Frage der Angemessenheit der Frist nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden kann. Anders ausgedrückt bestimmt sich die Angemessenheit der Frist nach den Umständen des konkreten Vertrags, wobei die Interessen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen sind. Einerseits hat der Gläubiger ein Interesse an alsbaldiger Klarheit darüber, ob der Schuldner die Leistung erbringen wird; andererseits soll dem Schuldner die letzte Möglichkeit gegeben werden die Leistung tatsächlich noch zu erbringen. Die Frist muss daher so lang bemessen sein, dass der Schuldner in der Lage ist, die bereits begonnene Erfüllung zu beschleunigen und zu vollenden. Sie braucht jedoch nicht so lang zu sein, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, erst jetzt mit der Leistungsvorbereitung, z.B. der Beschaffung von Gattungssachen, zu beginnen (vgl. dazu LG Frankenthal, a.a.O. m.w.N.).

36

Nach diesen Grundsätzen muss davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger zuzumuten gewesen wäre, der Beklagten zu 1) Gelegenheit zu Nachbesserung entsprechend dem von der Beklagten zu 2) bereits im Spätjahr 2015 öffentlich verkündeten Nachbesserungskonzept zu bieten. Dem klägerischen Schreiben vom 12.04.2016 ist zu entnehmen, dass ihm bekannt war, dass eine Nachbesserung beabsichtigt war, von der er allerdings annahm, sie werde „neue Mängel mit sich bringen" und werde „durch den VW-Konzern zur Verfügung" gestellt, der ihn „bereits einmal arglistig getäuscht" habe, weshalb er „keiner durch VW veranlassten Maßnahme" traue. Das „streitgegenständliche Auto" werde „unabhängig von einer Nachbesserung immer ein „Skandalauto" sein und einen merkantilen Minderwert aufweisen, der durch keine Nachbesserung beseitigt werden" könne.

37

Angesichts des Umstandes, dass die von dem „Skandal" betroffenen Fahrzeuge trotz der Abgasproblematik technisch sicher und fahrbereit waren und uneingeschränkt im Straßenverkehr genutzt werden konnten und auch gegenwärtig noch genutzt werden, wie es auch der Kläger ungeachtet der bislang von ihm verweigerten Nachrüstung mit seinem PKW tut, war es ihm nach Auffassung des Gerichts auch zuzumuten, es der Beklagten zu 1) zu ermöglichen, die vom VW-Konzern geplanten technischen Maßnahmen zunächst umzusetzen. Auch wenn diesbezüglich mit einem längeren Zeitraum zu rechnen war bis zur Umsetzung und dem Kläger als Käufer damit ein ungewöhnlich langes Zuwarten zugemutet wird, das deutlich über demjenigen liegt, das Käufer von Kraftfahrzeugen sonst hinnehmen müssen, ist entscheidend, dass der Kläger sein Fahrzeug uneingeschränkt nutzen konnte. Es war nämlich, abgesehen von seiner „Verwicklung" in den VW-Abgasskandal offenkundig völlig mangelfrei war und ohne die öffentlichen Diskussionen über den Skandal wäre der Kläger offenkundig nicht auf die Idee gekommen, von der Beklagten zu 2) Nacherfüllung zu verlangen oder über einen Rücktritt vom Kaufvertrag nachzudenken.

38

Der Kläger kann ein objektives Interesse an einer sofortigen Loslösung vom Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1) auch nicht dartun. Zum Zeitpunkt seines Rückabwicklungsbegehrens war er mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug nahezu vier Jahre lang offenbar beanstandungsfrei gefahren, und er hatte sich offensichtlich auch nicht mit der Absicht eines Verkaufs getragen, so dass ein wegen des „Skandals" möglicherweise zu erzielender geringerer Kaufpreis keine Rolle bei der Frage gespielt haben kann, ob ihm nur eine innerhalb kurzer Frist zu bewirkende Nacherfüllung zumutbar gewesen wäre.

39

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) muss nach alledem erfolglos bleiben.

40

Der Kläger kann von der Beklagten zu 2) auch keinen Schadensersatz verlangen.

41

Ein Anspruch gem. § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheidet aus.

42

Nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung des Klägers ist bereits äußerst zweifelhaft, ob er im Sinne des § 263 StGB getäuscht wurde. Seiner eigenen Darstellung zufolge wollte er ein optisch ansprechendes Fahrzeug mit üppiger Motorisierung, das einen guten Fahrkomfort bieten, im Kraftstoffverbrauch moderat sein und ihm Zugang zu allen Umweltzonen ermöglichen sollte. Demgegenüber hat entgegen seinem schriftsätzlichen Vorbringen offenkundig bei der Kaufentscheidung des Klägers die Umweltproblematik nur insoweit eine Rolle gespielt als das zu erwerbende Fahrzeug zu Umweltzonen zugangsberechtigt sein sollte, was unstreitig bei dem streitgegenständlichen PKW der Fall ist.

43

Hinzu kommt, dass eine Haftung der Beklagten zu 2) aufgrund der genannten Vorschriften schon deshalb ausscheidet, weil das Vorbringen des Klägers in Bezug auf eine Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des § 263 StGB durch einen oder mehrere ihrer im Sinne von § 31 BGB verfassungsmäßig berufenen Vertreter nicht hinreichend substantiiert und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist. So reicht es nicht aus, wenn er vorbringt, „hochrangige Manager des Konzerns, die mehrere 10.000 Mitarbeiter zu überwachen hatten", hätten die fraglichen Manipulationen vorgenommen und insoweit im Interesse der Beklagten zu 2) gehandelt. Aus diesem Vortrag lassen sich keine Rückschlüsse darauf ziehen, dass es sich bei den hochrangigen Managern um Organe der Beklagten zu 2) gehandelt hätte.

44

Auch das in das Wissen des Zeugen Zeuge 1 gestellte Vorbringen des Klägers, die Ausführungen der Beklagten zu 2), ihr ehemaliger Vorstandsvorsitzender Zeuge 2 habe erst im September 2015 „von den Manipulationen" erfahren, sei falsch, weil der Zeuge bereits im Februar 2015 von dem israelischen Geheimdienst Mossad darüber informiert worden sei, dass dem Geheimdienst ein Schreiben der Behörden aus den USA an Zeuge 2 vorliege, in dem er über den Betrug informiert worden sei, hilft dem Kläger nicht weiter.

45

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes durch Organe der Beklagten zu 2) in Bezug auf den Kläger ist der Zeitpunkt des Kaufs des streitgegenständlichen PKW, und dieser fand bereits im Juli 2012 statt. Dass die gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 2) seinerzeit die subjektiven Voraussetzungen des Betruges erfüllt hätten, behauptet der Kläger aber selbst nicht.

46

Aus den vorstehend aufgeführten Gründen scheidet auch eine Haftung der Beklagten zu 2) aus § 823 Abs.2 BGB i.V. m. § 16 UWG bzw. § 4 Nr.11 UWG a.F. aus.

47

Ein Anspruch des Klägers gem. § 826 BGB gegen die Beklagte zu 2) ist nicht gegeben, weil ihr Verhalten nicht als sittenwidrig einzustufen ist.

48

Das erkennende Gericht folgt insoweit der umfangreich und überzeugend begründeten Auffassung des Landgerichts Ellwangen in seinem Urteil vom 18.01.2017 (a.a.O.), der auch das Landgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 16.02.2017, Az.: 8 O 628/16; Anlage R 7 = Bl. 1795 - 1802 d.A.) gefolgt ist und schließt sich den Erwägungen der genannten Gerichte an, wonach ein Verstoß gegen Art. Nr. 10, 5 Abs.2 EUVO 715/2007 - nach dieser Verordnung ist unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkungen von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig - , zwar gesetzeswidrig aber nicht besonders verwerflich ist und der Einbau und das Verschweigen der - unterstellt - unzulässigen Abschalteinrichtung kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu 2) darstellt.

49

Nach alledem schuldet die Beklagte zu 2) dem Kläger keinen Schadensersatz, so dass sein Feststellungantrag erfolglos bleiben muss.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.


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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 23.490,-- € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages im Zusammenhang mit dem sog. „VW-Abgasskandal“.

2

Bei der Beklagten, die in Bad D. eine Niederlassung betreibt, handelt es sich um eine Vertragshändlerin u.a. der Audi AG. Der Kläger, ein Arzt, erwarb dort durch Kaufvertrag vom 21.12.2012 einen PKW des Typs Audi A3 2,0 TDI zum Preis von 23.490,-- €. Das am 23.04.2012 erstzugelassene Fahrzeug hatte damals eine Laufleistung von 26.500 km und ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgerüstet. Die Auslieferung des Fahrzeuges erfolgte am 09.01.2013. Der Kläger legte mit dem Fahrzeug bis zum 08.02.2016 rund 90.000 km zurück.

3

Nachdem die US-Umweltbehörde im September 2015 den sog. „VW-Abgasskandal“ publik gemacht und der Kläger festgestellt hatte, dass sein Fahrzeug hiervon betroffen war, wandte er sich durch Anwaltsschreiben vom 13.10.2015 an die Beklagte und machte im Hinblick auf „das nunmehr bekannt gewordene Problem der Abgaswerte“ Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche geltend und bat hierzu um Stellungnahme. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. In einem weiteren Anwaltsschreiben vom 16.11.2015, dessen Zugang die Beklagte in Abrede stellt, ließ der Kläger die Beklagte auffordern, den Kaufvertrag im Wege der Nacherfüllung bis spätestens 27.11.2015 vollständig und mangelfrei zu erfüllen. Mit Anwaltsschreiben vom 28.12.2015 ließ er sodann die Wandelung des mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages erklären und diese auffordern, den gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe des Kfz zurück zu erstatten (GA 27).

4

Mit seiner am 30.12.2015 eingegangenen Klage fordert der Kläger die vollständige Rückzahlung des an die Beklagte gezahlten Kaufpreises.

5

Hierzu trägt er vor:

6

Das streitgegenständliche Fahrzeug sei mangelhaft, denn es sei - insoweit unstreitig - vom „VW-Abgasskandal" betroffen und erfülle damit nicht die Normen, die ihm, dem Kläger, seinerzeit zugesichert worden seien. Das Fahrzeug verfüge über eine Software, die erkenne, wenn es sich im Testbetrieb befinde und verschiebe dann das Motorenkennfeld zum Zwecke der Reduzierung der gemessenen Stickoxide. Da diese Software bereits beim Verkauf des Fahrzeugs installiert gewesen sei, verstoße es gegen die geltenden Normen zur Belastung der Umwelt mit derartigen Abgasen und befinde sich damit nicht in einem Zustand wie konkludent zugesichert (Beweis: Sachverständigengutachten).

7

Die den Mangel begründende Software sei vom VW-Konzern zu Manipulationszwecken bewusst eingesetzt worden und den Kunden, also auch ihm, dem Kläger, gegenüber arglistig verschwiegen worden. Da die Beklagte auf ihrer Homepage damit werbe, eine Audi-Zweigniederlassung zu sein und sie auch sonst eng mit diesem Hersteller verknüpft sei, müsse sie sich dessen arglistiges Verhalten zurechnen lassen. Da die Beklagte somit rechtlich gesehen selbst den Mangel arglistig verschwiegen habe, könne sie sich nicht auf das Recht des Verkäufers zur Nachbesserung berufen. Erschwerend komme hinzu, dass die Beklagte seinen, des Klägers, Aufforderungen zur Nacherfüllung vor Erklärung der Wandelung nicht nachgekommen sei.

8

Die Arglist der Beklagten führte auch dazu, dass er, der Kläger, sich keinen Abzug für die von ihm gezogenen Nutzungen gefallen lassen müsse, sodass er den vollen Kaufpreis zurückverlangen könne.

9

Der Kläger beantragt,

10

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.490,-- € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi A3 Sportback 2,0 TDI DPF, Fahrzeug-Identnummer: ...;

11

2. festzustellen, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befindet.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte trägt vor:

15

Das streitgegenständliche Fahrzeug weise schon keinen Mangel auf, jedenfalls habe der Kläger einen solchen nicht substantiiert und damit einlassungsfähig vorgetragen. Der Kläger trage weder vor, dass und wodurch „Normen“ zugesichert worden seien, noch, inwieweit das Fahrzeug hinter diesen Normen zurückbleibe. Jedenfalls sei das Fahrzeug technisch sicher und in seiner Fahreigenschaft in keiner Weise eingeschränkt. Es besitze die erforderliche EG-Typengenehmigung, die auch unverändert wirksam und nicht etwa aufgehoben worden sei und könne deshalb vom Kläger uneingeschränkt im Straßenverkehr genutzt werden.

16

Hieran ändere auch nichts die Tatsache, dass bei dem fraglichen Fahrzeug nach den Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes ein Software-Update erforderlich sei. Dies beruhe auf einer freiwilligen Maßnahme des VW-Konzerns, woraus nicht das Eingeständnis eines Mangels geschlossen werden könne. Vielmehr werde der VW-Konzern bzw. die Audi AG mit dem beabsichtigten Software-Update ihrer unternehmenspolitischen Verantwortung gerecht.

17

Gehe man von einem Mangel aus, so sei dieser jedenfalls geringfügig. Das SoftwareUpdate sei mit einem Aufwand von voraussichtlich deutlich unter 100,-- € pro Fahrzeug zu installieren, womit sich die Kosten der Mangelbeseitigung auf weniger als 0,5 % des Kaufpreises beliefen, was nach der Rechtsprechung des BGH einem wirksamen Rücktritt in jedem Fall entgegenstehe.

18

Jedenfalls habe der Kläger ihr, der Beklagten, auch keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Im Schreiben vom 13.10.2015 sei keine Frist gesetzt worden, das Schreiben vom 16.11.2015 sei ihr nicht zugegangen. Unabhängig hiervon sei die dort gesetzte Frist viel zu knapp bemessen, da sie, die Beklagte, abwarten müsse, bis das erforderliche Software-Update vom VW-Konzern zur Verfügung gestellt werde, um dann in einem mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten Zeit- und Maßnahmenplan installiert werden zu können. Es sei dem Kläger zumutbar, diesen Zeit- und Maßnahmenplan abzuwarten, denn er könne sein Fahrzeug bis dahin ohne Einschränkungen nutzen.

19

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage unbegründet. Der Kläger ist nicht gem. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB wirksam von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten und hat deshalb auch nicht gem. § 346 Abs. 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises.

21

1. Dabei kann zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Tatsache, dass das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig vom sog. VW-Abgasskandal betroffen ist, also mit einer Software ausgestattet ist, die den Schadstoffausstoß im Testbetrieb manipuliert und es die geltenden Abgasgrenzen deshalb nur scheinbar einhält, als Fahrzeugmangel anzusehen ist. Dies folgt im Grunde genommen schon daraus, dass das Fahrzeug auch nach dem Vorbringen der Beklagten im Laufe des Jahres 2016 einem Software-Update unterzogen werden muss, um den entsprechenden Auflagen des Kraftfahrtbundesamtes zu genügen und nicht den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren. Wenn es dem Kläger m.a.W. nicht freisteht, dem Rückruf seines Fahrzeugs im Laufe des Jahres 2016 Folge zu leisten und dessen Zulassung zum Straßenverkehr damit zu erhalten, dann kann aus dem derzeitigen Fehlen des beim Rückruf aufzuspielenden Software-Updates auch auf die Mangelhaftigkeit des klägerischen Fahrzeugs geschlossen werden. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in den von der Beklagten zitierten Urteilen des Landgerichts Münster vom 14. März 2016 (- 11 O 341/15, 011 O 3011 O 341/15 -, Rn. 18, juris) und des Landgerichts Bochum vom 16. März 2016 (- 2 O 425/15, I-2 O 4252 O 425/15 -, Rn. 17, juris) Bezug genommen.

22

2. Ein wirksamer Rücktritt des Klägers wegen dieses Mangels scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger der Beklagten vor Erklärung seiner „Wandelung“, die als Rücktritt auszulegen ist (§§ 133, 157 BGB), keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat bzw. eine solche weder bei Klageerhebung noch zum gem. § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt abgelaufen gewesen wäre. Gem. §§ 437 Nr. 3, 323 Abs. 1 BGB setzt der Rücktritt des Käufers wegen eines behebbaren Mangels voraus, dass der Mangel nicht nur erheblich ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB), sondern dass der Käufer dem Verkäufer vor dem Rücktritt erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

23

a) Eine derartige Fristsetzung war entgegen der Auffassung des Klägers nicht entbehrlich, weil die Beklagte den streitgegenständlichen Mangel arglistig verschwiegen habe. Zwar ist richtig, dass der Bundesgerichtshof insbesondere in Fällen, in denen der Verkäufer den Käufer bei Vertragsschluss über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes getäuscht hat, regelmäßig ein berechtigtes Interesse des Käufers annimmt, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu nehmen, um sich vor eventuellen neuerlichen Täuschungsversuchen zu schützen, und deshalb dem Verkäufer gem. § 440, § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB eine Fortsetzung der Vertragsbeziehungen durch Nachbesserung zugunsten eines sofortigen Schadensersatz- oder Rücktrittsrechts des Käufers versagt (BGH, Urteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 182/08 -, Rn. 19, juris). Ein arglistiges Verhalten kann der Beklagten indes nicht vorgehalten werden.

24

Der Kläger teilt schon nicht mit, wer aus dem VW-Konzern für die Entwicklung und den Einsatz der fraglichen Software verantwortlich war und wer hiervon Kenntnis hatte. Damit können bereits die Voraussetzungen für eine etwaige Haftung des VW-Konzerns nach § 31 BGB nicht festgestellt werden.

25

Abgesehen hiervon müsste sich die Beklagte aber auch ein etwaiges arglistiges Verhalten des VW-Konzerns nicht zurechnen lassen. Bei der Beklagten handelt es sich um eine rechtlich selbstständige Vertragshändlerin, die als solche Produkte aus dem VW-Konzern vertreibt, was aber nichts daran ändert, dass die Beklagte eine rechtlich selbstständige Verkäuferin dieser Produkte, die sie nicht selbst hergestellt, ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Homepage der Beklagten (http://www.audi-m....de/) verweist, wo davon die Rede ist, dass „es hier zu unseren Audi Zweigniederlassungen geht", belegt dies nicht eine „enge Verflechtung" der Beklagten zum VW-Konzern, die eine Repräsentantenhaftung nach § 31 BGB begründen würde. Der fragliche Passus auf der Homepage der Beklagten stellt lediglich diejenigen Niederlassungen der Beklagten vor, in denen der Kunde Audi-Fahrzeuge erwerben kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte rechtlich selbstständiger Vertragshändler der Audi AG ist. Der Kläger muss sich darauf verweisen lassen, dass ein Vertragshändler kein Handelsvertreter, sondern ein sonstiger Absatzmittler ist, für den der Geschäftsherr schon nicht nach § 31 BGB haftet (vgl. MüKoBGB/Arnold BGB § 31 Rn. 22). Noch weniger haftet umgekehrt der Vertragshändler für ein etwaiges Verschulden des Herstellers, dessen Produkte er vertreibt. Auch findet im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller keine Wissenszurechnung in entsprechender Anwendung von § 166 BGB statt (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 03. Februar 2010 - 3 O 222/09 -, Rn. 25, juris).

26

Vielmehr gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer ist; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (BGH, Urteil vom 02. April 2014 - VIII ZR 46/13 -, BGHZ 200, 337-350, Rn. 31 m.w.N.). Deshalb haftet der Verkäufer auch nicht dafür, dass sein Lieferant ein mit Mängeln behaftetes Produkt in den Verkehr bringt und dies arglistig verschweigt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn dies dem Verkäufer (hier also der Beklagten) bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt oder für diesen zumindest erkennbar war, wofür jedoch im Streitfall nichts ersichtlich ist.

27

b) Der Kläger hat der Beklagten vor seine „Wandelungserklärung" keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass das Schreiben des Klägervertreters vom 13.10.2015 keine Fristsetzung enthält. Zwar bedarf es insoweit nicht der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins. Für eine Fristsetzung im Sinne der vorgenannten Vorschriften genügt es vielmehr, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Dem Schuldner soll mit der Fristsetzung vor Augen geführt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken kann, sondern dass ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt ist. Dieser Zweck wird durch eine Aufforderung, sofort, unverzüglich oder umgehend zu leisten, hinreichend erfüllt (BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 176/14 -, Rn. 11, juris). Indes hat der Kläger die Beklagte im Schreiben vom 13.10.2015 gerade nicht zu einer bestimmten Leistung aufgefordert, sondern lediglich allgemein „Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht“ und um Stellungnahme hierzu gebeten. Dies genügt auch bei großzügiger Auslegung nicht den Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung, was wohl auch der Klägervertreter selbst so gesehen hat, da er dann im Schreiben vom 16.11.2015 eine derartige Fristsetzung ausdrücklich erklärt hat (GA 28). Den Zugang dieser Aufforderung hat die Beklagte indes in Abrede gestellt. Da der Kläger die Beweislast für den Zugang der Fristsetzung trägt (BeckOK BGB/H. Schmidt BGB § 323 Rn. 12-12b, beck-online) und er keinen Beweis für den Zugang anbietet, ist zu seinen Lasten davon auszugehen, dass die Fristsetzung vom 16.11.2015 der Beklagten nicht zugegangen ist, so dass es vor der als Rücktrittserklärung auszulegenden „Wandelung“ vom 28.12.2015 an einer Fristsetzung zur Nacherfüllung fehlt.

28

c) Eine solche war hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Beklagte innerhalb angemessener Frist den streitgegenständlichen Mangel ohnehin nicht hätte beheben können, weil ihr nach ihrem eigenen Vorbringen das hierzu erforderliche Software-Update erst im Laufe des Jahres 2016 von der Herstellerfirma bzw. dem VW-Konzern zur Verfügung gestellt werden wird, nachdem es vom Kraftfahrtbundesamt freigegeben sein wird.

29

aa) Allerdings ergibt sich aus der Wertung des § 440 BGB und dem Grundsatz, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen, die auf eine reine Förmelei hinauslaufen würden, zur Vorbereitung eines Gestaltungsrechts nicht verlangt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - VII ZR 58/13 -, Rn. 29, juris) sowie letztendlich auch aus § 275 BGB, dass vom Käufer eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht verlangt werden kann, wenn von vornherein feststeht, dass der Verkäufer den Mangel innerhalb der gesetzten - angemessenen - Frist nicht wird beseitigen können. Dies wäre hier etwa der Fall, wenn man dem Kläger entgegenhalten würde, er habe der Beklagten vor der Erklärung seines Rücktritts am 28.12.2015 noch eine Frist zur Nacherfüllung von jedenfalls 4 oder 6 Wochen setzen müssen, denn die Beklagte hätte ohnehin keine Möglichkeit gehabt, innerhalb einer solchen Frist das SoftwareUpdate aufzuspielen, da ihr dieses nicht zur Verfügung stand und sie als Händlerin auch nicht befugt gewesen wäre, einseitig, also ohne die erforderliche Zulassung durch das Kraftfahrtbundesamt, Eingriffe in die Motorsteuerung des fraglichen Fahrzeugs zu nehmen.

30

bb) Aus dem gleichen Grund, nämlich dem der faktischen Unmöglichkeit einer kurzfristigen Mangelbeseitigung, verfängt auch der Einwand der Beklagten nicht, der Kläger könne deshalb nicht vom Vertrag zurücktreten, weil die Nacherfüllung im Sinne der Installation des Software-Updates für sie, die Beklagte, nur mit Kosten von maximal 100,-- €, also weniger als einem Prozent des Kaufpreises, verbunden sein werde, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13 -, BGHZ 201, 290-310, Rn. 19; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10 -, Rn. 19, juris) in jedem Fall von einem nur unerheblichen Mangel auszugehen sei, bei dem ein Rücktritt nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen sei. Die Beklagte übersieht dabei, dass für die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist und es dem erklärten Rücktritt deshalb nicht die Wirksamkeit nimmt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der zum Zeitpunkt des Rücktritts nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand behebbare Mangel mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand korrigiert werden kann (BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09 -, Rn. 9, juris). Für den Streitfall bedeutet das, dass man dann, wenn man dem Kläger das Recht zubilligen wollte, von der Beklagten am 28.12.2015 eine Mangelbeseitigung innerhalb einer Frist von 4 oder 6 Wochen zu verlangen, nicht von einem nur unerheblichen Mangel ausgegangen werden könnte, weil die Beklagte innerhalb dieser Frist gerade nicht Möglichkeit gehabt hätte, den Mangel mit einem geringfügigen Kostenaufwand zu beheben. Vielmehr war es der Beklagten innerhalb einer solchen Frist unmöglich, den Mangel zu beheben, da ihr das hierzu erforderliche Software-Update nicht zur Verfügung stand und sie auch nicht Möglichkeit gehabt hätte, ein solches zu entwickeln und dessen Zulassung zum Straßenverkehr zu erreichen. Dies hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2016 auch bestätigt (GA 77).

31

d) Indes wäre eine Frist zur Mangelbeseitigung von 4 oder 6 Wochen nicht angemessen i.S. v. § 323 Abs. 1 BGB; vielmehr wäre eine angemessene Frist noch immer nicht abgelaufen.

32

aa) Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich zwar vorrangig nach dem Interesse des Käufers, der gerade bei den Alltagsgeschäften die kurzfristige Reparatur oder den sofortigen Austausch der mangelhaften Sache beanspruchen kann (vgl. BT-Drucks. 10/6040, S. 234). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Verkäufer dem Käufer die Zeit zugestehen muss, die dieser für die geforderte Art der Nacherfüllung bei objektiver Betrachtung benötigt, weshalb letztendlich die Frage der Angemessenheit der Frist nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden kann (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rn. 902f). Anders ausgedrückt bestimmt sich die Angemessenheit der Frist nach den Umständen des konkreten Vertrags, wobei die Interessen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen sind. Einerseits hat der Gläubiger ein Interesse an alsbaldiger Klarheit darüber, ob der Schuldner die Leistung erbringen wird; andererseits soll dem Schuldner die letzte Möglichkeit gegeben werden, die Leistung tatsächlich noch zu erbringen. Die Frist muss daher so lang bemessen sein, dass der Schuldner in der Lage ist, die bereits begonnene Erfüllung zu beschleunigen und zu vollenden. Sie braucht jedoch nicht so lang zu sein, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, erst jetzt mit der Leistungsvorbereitung, z.B. der Beschaffung von Gattungssachen, zu beginnen (vgl. Alpmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 323 BGB, Rn. 24).

33

bb) Nach diesen Grundsätzen kann, bezogen auf den Zeitpunkt 28.04.2016 (§ 128 Abs. 2 S. 2 ZPO), nicht davon ausgegangen werden, dass eine vom Kläger der Beklagten zuzugestehende Frist zur Nacherfüllung bereits abgelaufen wäre.

34

Aus der von der Beklagten vorgelegten Pressemitteilung der Volkswagen AG vom 25.11.2015 (GA 93), die auch dem Kläger bei Erklärung seines Rücktritts zugänglich war, ergibt sich, dass für die Umrüstung der betroffenen Fahrzeuge in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamt und in Abstimmung mit diesem ein ServiceKonzept erarbeitet werden soll, dessen Umsetzung sich für alle Motorvarianten über das Jahr 2016 erstrecken wird. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die betroffenen Fahrzeuge auch bis zu ihrer Umrüstung weiterhin technisch sicher und fahrbereit sind und deshalb uneingeschränkt im Straßenverkehr genutzt werden können. Letzteres wird auch vom Kläger, der selbst keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Benutzbarkeit seines Fahrzeugs geltend macht, nicht in Zweifel gezogen.

35

Bei dieser Sachlage war es dem Kläger aus Sicht des Gerichts aber zumutbar, es der Beklagten zu ermöglichen, das „Service-Konzept" des VW-Konzerns auch an seinem Fahrzeug zunächst einmal umzusetzen, anstatt der Beklagten eine so kurze Frist zur Nacherfüllung zu setzen, die ihm, dem Kläger, ermöglichte, sich von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zu lösen, bevor das Software-Update für sein Fahrzeug überhaupt zur Verfügung stand. Es trifft zwar durchaus zu, dass im Hinblick darauf, dass diese Frist nach der zitierten Pressemitteilung ein Jahr betragen kann, dem Kläger als Käufer damit ein ungewöhnlich langes Zuwarten zugemutet wird, das deutlich über demjenigen liegt, das Käufer von Kraftfahrzeugen sonst hinnehmen müssen. Andererseits gilt aber auch, dass - anders als in sonstigen Mängelfällen - der Kläger sein Fahrzeug bis zum Aufspielen des Software-Updates uneingeschränkt nutzen kann. Der Kläger muss sich in diesem Zusammenhang darauf verweisen lassen, dass dann, wenn der „VW-Abgaskanal" nicht aufgedeckt worden wäre, er überhaupt keine Veranlassung gehabt hätte, über eine Nacherfüllung oder über einen mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag auch nur nachzudenken.

36

Ein objektiv erkennbares Interesse, dass das fragliche Software-Update vor Ende des Jahres 2016 aufgespielt wird, macht der Kläger auch nicht geltend. Für den Kläger stellt sich die Situation, jedenfalls was die Nutzung des fraglichen Fahrzeugs anbelangt, derzeit nicht anders dar als in den über 2% Jahren vor Aufdeckung des „VW - Abgaskanals", in denen er - jedenfalls soweit ersichtlich - keinerlei Beanstandungen hinsichtlich des fraglichen Fahrzeugs hatte. Sonstige denkbare Einwände gegen eine „Stillhalten" bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug des Klägers mit dem Software-Update „an der Reihe ist", werden vom Kläger nicht einmal geltend gemacht.

37

So macht der Kläger nicht geltend, er habe sein Fahrzeug unabhängig vom Auftreten des „VW-Abgaskanals" veräußern wollen und sei nunmehr hieran gehindert, weil er nicht mehr den ansonsten zu erwartenden Verkaufserlös erzielen könne. Es kann deshalb dahinstehen, ob dies ein Gesichtspunkt wäre, der dem Kläger die Möglichkeit geben könnte, sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zu lösen.

38

cc) Hinzu kommt, dass es dem Kläger im Ergebnis auch nicht darum geht, im Wege der Nacherfüllung ein Kraftfahrzeug zu erhalten, das den geltenden Normen entspricht, sondern dass er offenbar beabsichtigt, aus dem „VW-Abgaskanal" Profit zu schlagen, was sich insbesondere daraus erschließt, dass der Kläger den vollen Kaufpreis für das Fahrzeug zurück verlangt, obwohl er mit diesem bereits eine Fahrstrecke von 90.000 km beanstandungsfrei zurückgelegt hat. Der Kläger muss sich insoweit darauf verweisen lassen, dass er diese - für ihn äußerst lukrative - „Problemlösung" selbst dann nicht einfordern könnte, wenn er bei Abschluss des Kaufbetrages arglistig getäuscht worden wäre, da er auch dann im Rahmen des Vorteilsausgleichs sich die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen müsste (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 06. November 2014 - 8 U 163/13 -, Rn. 99, juris).

39

Für den vorliegenden Fall würden sich diese wie folgt berechnen: Da es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Dieselfahrzeug eines namhaften Herstellers handelt, kann von einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 250.000 km ausgegangen werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02. Oktober 2015 - 17 U 43/15 -, Rn. 48, juris), sodass sich bei einer Laufleistung von 26.500 km bei Übergabe eine Restlaufleistung von 223.500 km ergibt. Hiervon hat der Kläger mit gefahrenen 90.000 km ca. 40,2 % „verbraucht", so dass er sich einen entsprechenden Abzug vom gezahlten Kaufpreis, hier also von ca. 9.443,-- €, gefallen lassen müsste, weshalb seine Klage in dieser Höhe selbst bei Erfolg seiner Rücktrittsverlangens unbegründet wäre.

40

dd) Letztendlich gilt aber, dass dem Kläger im derzeitigen Zeitpunkt überhaupt kein Rücktrittsrecht zuzugestehen ist, weil er aus den dargelegten Gründen zunächst einmal den Erfolg der noch ausstehenden Nacherfüllung abzuwarten hat.

41

Wie das Landgericht Münster in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 14. März 2016 zutreffend ausgeführt hat, ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Kläger gerügten Mangelhaftigkeit nicht um einen Einzelfall handelt, sondern dass vielmehr allein in Deutschland bekanntermaßen Millionen von Fahrzeugen betroffen sind, weshalb insofern dem VW-Konzern und auch seinen Vertragshändlern zuzugestehen war und ist, zunächst eine Problemlösung zu entwickeln und eine Strategie zur Umsetzung derselben zu entwerfen, insbesondere auch unter Einbeziehung der beteiligten Behörden (LG Münster, Urteil vom 14. März 2016 - 11 O 341/15, 011 O 3011 O 341/15 -, Rn. 20, juris).

42

ee) Ein Zuwarten, ggfls. bis zum Ende des Jahres 2016, ist für den Kläger schließlich auch nicht deshalb unzumutbar, weil er ansonsten die Verjährung seiner Gewährleistungsrechte befürchten müsste. Soweit der Kläger sich insoweit - allerdings zu Unrecht, s. O. - auf eine arglistige Täuschung seitens der Beklagten beruft, ist im Hinblick darauf, dass der „VW-Abgasskandal“ erst im Lauf des Jahres 2015 bekannt wurde, eine Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs nicht vor Ende des Jahres 2018 zu besorgen (§ 438 Abs. 3 BGB i. V. m. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die „gewöhnlichen“, kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte des Klägers, für die gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB eine zweijährige Verjährungsfrist, beginnend mit der Ablieferung der Kaufsache, gilt, waren im Hinblick darauf, dass die Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 09.01.2013 erfolgt ist, bei Aufdeckung des „VW-Abgasskandals“ im September 2015 bereits verjährt, sodass auch insoweit ein Rechtsnachteil durch Vollendung der Verjährung nicht zu besorgen war.

43

Auch unter dem Gesichtspunkt der drohenden Verjährung ist es dem Kläger also zuzumuten, noch so lange zuzuwarten, bis sein Fahrzeug nach dem zwischen dem VW-Konzern und dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten bzw. abzustimmenden Maßnahmenplan „an der Reihe ist“, denn ein besonderes, anerkennenswertes Interesse an einem sofortigen Rücktritt macht der Kläger nicht geltend und versucht dies noch nicht einmal. Zum gem. § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO im Streitfall maßgeblichen Zeitpunkt des 28. April 2016 ist die der Beklagten zuzugestehende Frist zur Nacherfüllung somit noch nicht abgelaufen.

44

3. Ob dann, wenn das erforderliche Software-Update für das Fahrzeug des Klägers zur Verfügung stehen wird, durch dieses eine ordnungsgemäße Nacherfüllung gewährleistet sein wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt ebenso wie die Frage, ob dann der Geringfügigkeitseinwand der Beklagten durchgreifen wird, dahinstehen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage jedenfalls verfrüht erhoben und deshalb als unbegründet abzuweisen.

45

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 ZPO.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 58/13 Verkündet am:
18. September 2014
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 326 Abs. 1 a.F. Dc; EuInsVO Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. k, Art. 28

a) Eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Unternehmer während
der vorprozessualen umfassenden Auseinandersetzung nachhaltig und beharrlich
das Vorliegen von Mängeln verneint und eine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin
bestreitet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR
373/99, BauR 2002, 310 = NZBau 2002, 89).

b) Eine in einem englischen Hauptinsolvenzverfahren eingetretene Restschuldbefreiung
(discharge) hindert einen Gläubiger nicht, seine Forderung in einem vor Eintritt
der Restschuldbefreiung im Inland eröffneten und noch nicht abgeschlossenen
Sekundärinsolvenzverfahren anzumelden und in diesem Rahmen zu verfolgen.
BGH, Urteil vom 18. September 2014 - VII ZR 58/13 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. September 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens VII ZR 2/09 und des Revisionsverfahrens VII ZR 58/13 (früher VII ZR 171/10), an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger erwarb 1998 von dem ursprünglichen Beklagten und späteren Insolvenzschuldner (im Folgenden: Insolvenzschuldner) sechs zu sanierende, im Inland belegene Eigentumswohnungen. Wegen Mängeln lehnte der Kläger die Abnahme der Wohnungen ab. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung über diese Mängel, die der Insolvenzschuldner nur teilweise beseitigte.
2
Mit der gegen den Insolvenzschuldner gerichteten Klage hat der Kläger im Hauptantrag Zahlung von 435.607,98 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Wohnungen verlangt. Hilfsweise hat er Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht. Das Landgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und den Insolvenzschuldner auf den Hilfsantrag verurteilt, an den Kläger 28.371,43 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Beru- fung des Klägers im ersten Berufungsurteil mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Insolvenzschuldner auf den Hilfsantrag des Klägers weitere 10.373,86 € nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen hat. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der der Hauptantrag und der Hilfsantrag auf Zahlung weiterer 27.814,28 € (wegen Kellerfeuchtigkeit) nebst Zinsen weiterverfolgt worden sind, hat der Senat das erste Berufungsurteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben, soweit die Klage im Hauptantrag ganz und im Hilfsantrag in Höhe von 27.814,28 € zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZR 2/09, BauR 2010, 246 = NZBau 2010, 251). Nach der Zurückverweisung hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen, soweit über sie nicht bereits mit dem ersten Berufungsurteil rechtskräftig entschieden worden ist. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zweiten Berufungsurteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Revision durch Beschluss vom 23. Februar 2012 - VII ZR 171/10 zugelassen.
3
Mit Entscheidung des Central London County Court vom 31. Mai 2012 ist über das Vermögen des Insolvenzschuldners das bankruptcy-Verfahren eröffnet worden.
4
Das Amtsgericht E. hat am 29. Mai 2013 über das inländische Vermögen des Insolvenzschuldners das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet und den Beklagten zum Verwalter dieses Verfahrens ernannt.
5
Der Central London County Court hat am 20. Juni 2013 bescheinigt, dass der Insolvenzschuldner am 31. Mai 2013 von seiner Restschuld befreit (discharged) worden ist.
6
Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 hat der Kläger das Revisionsverfahren gegen den Beklagten als Verwalter in dem Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Insolvenzschuldners unter Umstellung der Anträge aufgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klageforde- rung in Höhe von 435.607,98 € nebst Zinsen hilfsweise in Höhe von 27.814,28 € nebst Zinsen zur Insolvenztabelle festzustellen, 2. weiter hilfsweise: den Bestand der Klageforderung gemäß Haupt- und Hilfsantrag in Ziffer 1 festzustellen.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.

I.

8
1. Die Aufnahme des unterbrochenen Revisionsverfahrens gegen den Beklagten ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig.
9
a) Die Voraussetzungen der Aufnahme des unterbrochenen Revisionsverfahrens gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter in dem Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Insolvenzschuldners richten sich nach deutschem Recht, wobei hier dahinstehen kann, ob deutsches Recht als Recht des Sekundärinsolvenzeröffnungsstaates oder als Recht des Staates, in dem die verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnungen belegen sind, oder als Recht des Staates, in dem der aufzunehmende Rechtsstreit anhängig ist, anwendbar ist (vgl. auch BGH, Zwischenurteil vom 23. April 2013 - X ZR 169/12, BGHZ 197, 177 Rn. 6 - Aufnahme des Patentnichtigkeitsverfahrens

).

10
Die im Streitfall anwendbare Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30. Juni 2000, S. 1; fortan: Europäische Insolvenzverordnung [EuInsVO]), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 1), sieht neben dem Hauptinsolvenzverfahren auch Sekundärinsolvenzverfahren vor. Wird in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen , in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, ein Sekundärinsolvenzverfahren (vgl. Art. 27 Satz 2 EuInsVO) eröffnet, so beschränken sich dessen Wirkungen auf das Vermögen des Schuldners, das im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaates belegen ist (vgl. Art. 27 Satz 3 EuInsVO; EuGH, NZI 2012, 147 Rn. 15 m.w.N.). Soweit die Wirkungen des Sekundärinsolvenzverfahrens reichen, werden die an sich unionsweit-universellen Wirkungen des Hauptinsolvenzverfahrens suspendiert (vgl. Smid in Leonhardt/Smid/Zeuner, Internationales Insolvenzrecht, 2. Aufl., Art. 17 EuInsVO Rn. 12; Duursma-Kepplinger/Chalupsky in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzverordnung, Art. 17 Rn. 16; Pannen/Riedemann in Pannen , Europäische Insolvenzverordnung, Art. 17 Rn.15; Renger, Wege zur Restschuldbefreiung nach dem Insolvency Act 1986, S. 209). Auf das Sekundärinsolvenzverfahren finden, soweit die Europäische Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Anwendung, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl. Art. 28 EuInsVO; EuGH, ZIP 2012, 1815 Rn. 38 ff.). Das sind hier die Vorschriften des deutschen Rechts.
11
Deutsches Recht ist auch als Recht des Mitgliedstaates, in dem die verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnungen belegen sind (vgl. Art. 8 EuInsVO), sowie als Recht des Mitgliedstaats, in dem der aufzunehmende Rechtsstreit anhängig ist (vgl. Art. 15 EuInsVO), anwendbar, weshalb eine nähere Abgrenzung der Reichweite der jeweiligen Rechtsanwendungsbefehle im Streitfall unterbleiben kann.
12
b) Die etwaige zwischenzeitliche Beendigung des in England eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens (bankruptcy-Verfahren) infolge Restschuldbefreiung (discharge; fortan: Restschuldbefreiung) steht im Hinblick auf den Suspensiveffekt , der mit der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens verbunden ist, der Aufnahme des unterbrochenen Revisionsverfahrens gegen den Beklagten nicht entgegen. Das Sekundärinsolvenzverfahren, das im Inland bereits am 29. Mai 2013 eröffnet worden ist, bevor in dem englischen Hauptinsolvenzverfahren am 31. Mai 2013 Restschuldbefreiung eingetreten ist, ist noch nicht abgeschlossen.
13
c) Die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Revisionsverfahrens liegen hinsichtlich des Hauptantrags nach § 180 Abs. 2 InsO vor.
14
aa) Ist in einem Insolvenzverfahren eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es gemäß § 179 Abs. 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung gemäß § 180 Abs. 2 InsO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Die Aufnahme des Rechtsstreits ist auch möglich, wenn dieser, wie im Streitfall, zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Revisionsinstanz anhängig war (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 8 m.w.N.; Beschluss vom 29. April 2004 - IX ZR 265/03, ZVI 2004, 530). Wie der Kläger mit den Anlagen 1 und 2 zum Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 belegt hat, ist die mit dem Hauptantrag verfolgte Klageforderung, gerichtet auf Zahlung (Schadensersatz) in Höhe von 435.607,98 € nebst Zinsen, im Sekundärinsolvenzverfahren angemeldet und vom Beklagten bestritten worden.
15
bb) Die in der Revisionsinstanz hinsichtlich des Hauptantrags vorgenommene Antragsumstellung ist zulässig. Nach der Aufnahme des Rechtstreits gemäß § 180 Abs. 2 InsO sind die Anträge der veränderten Verfahrenslage anzupassen. Der Antrag ist auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle umzustellen, wobei die durch die §§ 45, 46 InsO gebotenen Änderungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 1/52, LM Nr. 5 zu § 146 KO; Gerhardt in Jaeger, Insolvenzordnung, § 180 Rn. 72). Deshalb ist es zulässig, dass der Kläger beim Hauptantrag die bisher enthaltene Zug-um-Zug-Einschränkung fallengelassen hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anmeldung einer Geldforderung mit einer derartigen Zug-um-Zug-Einschränkung im Insolvenzverfahren aus insolvenzrechtli- chen Gründen im Hinblick auf die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus der Masse nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - II ZR 263/10, NZG 2011, 750 Rn. 7; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 Rn. 14; Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 226/13, juris Rn. 18).

II.

16
Auf das Schuldverhältnis ist mit Ausnahme der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB.

III.

17
Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger sei berechtigt gewesen, nach § 326 Abs. 1 BGB a.F. vorzugehen. Er habe die nach Werkvertragsrecht zu beurteilende Leistung des Insolvenzschuldners nicht abgenommen und dieser habe sich mit von ihm zu erbringenden Leistungen, so z.B. mit der Auswechslung der Innentüren, der Beseitigung der Höhenunterschiede der Fußböden und der Unebenheiten an Wänden und Decken in Verzug befunden. Dem Hauptantrag sei jedoch deshalb nicht stattzugeben, weil der Kläger nicht in der notwendigen eindeutigen und unmissverständlichen Weise eine Frist zur Bewirkung der Leistung mit der Erklärung bestimmt habe, dass er die Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Mit seinem Schreiben vom 17. Juni 2000 habe er angekündigt, im Falle des erfolglosen Fristablaufs die Mängelbeseitigung durch den Insolvenzschuldner abzulehnen. Er habe die Ersatzvornahme sowie die Kündigung "des in dem Kaufvertrag erteilten Bauvertrages" ange- droht. Diese Erklärung habe der Insolvenzschuldner nicht dahin verstehen müssen, dass der gesamte Bauträgervertrag rückabgewickelt werden solle. Der Kläger habe die behaupteten Umstände für dieses Verständnis der Erklärung nicht bewiesen.
18
Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sei nicht entbehrlich gewesen. Nicht ausreichend seien Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Vertrags und die Weigerung mit der Begründung, die erbrachte Leistung sei ordnungsgemäß. So liege es hier. Der Insolvenzschuldner habe einzelne Arbeiten vorgenommen und auch Muster für den Bodenbelag zur Auswahl übersandt und hiermit deutlich gemacht, dass er die insoweit noch ausstehenden Leistungen nachholen wolle. Im Übrigen habe er sich auf den Standpunkt gestellt, die von ihm nach dem Vertrag geschuldeten Bauleistungen erbracht zu haben. Bis zur Entscheidung des Landgerichts sei streitig gewesen, ob der Beklagte die vom Kläger geforderte Sanierung schulde.
19
Der Kläger sei auf den Vorschussanspruch beschränkt. Weiteren Vorschuss für die Sanierung des feuchten Kellers könne er jedoch nicht verlangen, weil der Insolvenzschuldner nicht verpflichtet sei, die Feuchtigkeit zu beseitigen.

IV.

20
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit der Hauptantrag abgewiesen worden ist. Zu Unrecht vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, das Verlangen nach großem Schadensersatz scheitere daran, dass der Kläger dem Insolvenzschuldner keine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt habe und dass diese auch nicht entbehrlich sei.
21
1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger unter der Voraussetzung des § 326 Abs. 1 BGB a.F. einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des mit dem Insolvenzschuldner geschlossenen Vertrags hat, weil dieser die geschuldeten Leistungen nicht vollständig erbracht hat. Es sieht auch, dass eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich ist, wenn der Schuldner die Erfüllung des Vertrags endgültig verweigert hat. Ferner geht es zutreffend davon aus, dass an die Annahme einer Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Schuldner muss eindeutig zum Ausdruck bringen, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen und es damit ausgeschlossen erscheinen lassen, dass er sich von einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung umstimmen ließe (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87, BGHZ 104, 6, 13; Urteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 14).
22
2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht jedoch der Auffassung, der Insolvenzschuldner habe die Erfüllung des Vertrags nicht endgültig verweigert. Das Gegenteil ist der Fall.
23
a) Ob ein Unternehmer nach Mängelrügen des Bestellers deren Beseitigung und damit die Erfüllung des Vertrags ernsthaft und endgültig verweigert hat, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87, BGHZ 104, 6, 14). Diese ist jedoch revisionsrechtlich dahin überprüfbar, ob der Tatrichter von den zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und alle Umstände, insbesondere das gesamte Verhalten des Unternehmers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausreichend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1998 - X ZR 90/96, NJW-RR 1999, 560).
24
b) Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat eine punktuelle Betrachtung vorgenommen und auf einzelne Umstände abgestellt, die lediglich für sich genommen Indizien dafür sein könnten, dass der Insolvenzschuldner die Erfüllung des Vertrags nicht endgültig verweigert hat. Es hat die gebotene Würdigung des gesamten Verhaltens des Insolvenzschuldners von der ersten Mängelrüge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vermissen lassen. Diese Gesamtwürdigung ergibt, dass der Insolvenzschuldner die vom Kläger geforderte Mängelbeseitigung vor dem Verlangen nach Schadensersatz endgültig verweigert hat, so dass eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung reine Förmelei wäre. Der Insolvenzschuldner hätte sich auch durch eine solche, im Prozess grundsätzlich nachholbare Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 360/01, BauR 2003, 386, 387 = NZBau 2003, 149) nicht von seiner vor und im Prozess zum Ausdruck gebrachten Haltung abbringen lassen, keine (weitere) Mängelbeseitigung mehr vornehmen zu wollen.
25
aa) Bei der Gesamtwürdigung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits im September 1999 die Abnahme wegen der Mängel verweigert und eine Mängelbeseitigung gefordert hat. Dabei hat er bereits frühzeitig auch die Rückgabe der Wohnungen angedroht. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 hat der Kläger erneut schriftlich zur Beseitigung der Mängel aufgefordert, die er in einem Schreiben vom 28. Juli 1999 bezeichnet hatte. Auf dieses Schreiben hat der Anwalt des Insolvenzschuldners, obwohl die Mängelrügen lange bekannt waren, lediglich hinhaltend mit Schreiben vom 29. Januar 2000 reagiert. Im Schreiben vom 18. April 2000 ist mitgeteilt worden, dass die Kanalisationsarbeiten ausgeführt worden seien, die Beseitigung anderer Mängel hat der Insolvenzschuldner mit dem Hinweis abgelehnt, er fühle sich "100%ig im Recht", werde dem Wunsch des Klägers, "zusätzliche Einnahmen zu meinen Lasten zu akquirieren", nicht nachkommen und wünsche ihm "bei der nun wohl anstehen- den juristischen Auseinandersetzung" "viel Erfolg". Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2000 eine Frist zur Beseitigung der Mängel bis zum 25. Juni 2000 gesetzt und erklärt, eine Mängelbeseitigung durch den Insolvenzschuldner danach abzulehnen.
26
Es kann dahinstehen, ob dieses Schreiben - wie das Berufungsgericht meint - deshalb keine ausreichende Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des § 326 Abs. 1 BGB a.F. ist, weil der Kläger angedroht hat, er werde (lediglich) den Bauvertrag kündigen. Darauf kommt es nicht an. Der Insolvenzschuldner hat sich durch dieses Schreiben nicht bewegen lassen, die jetzt noch bestehenden Mängel zu beseitigen. Der Kläger stellte im September 2000 einen Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens, in dem er nochmals auf die bereits erfolgte Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung hinwies , jedoch seiner Hoffnung Ausdruck verlieh, der Insolvenzschuldner werde die Gespräche wieder aufnehmen. Das gab dem Insolvenzschuldner ebenfalls keine Veranlassung, die Mängel zu beseitigen oder jedenfalls eine Bereitschaft zu zeigen, dies nach Vorlage eines für ihn negativen Gutachtens zu tun. Auch nach der Vorlage des im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachtens vom 8. Juni 2001, in dem die im Revisionsverfahren geltend gemachten Mängel im Wesentlichen bestätigt worden waren, erfolgte keine Mängelbeseitigung.
27
In einem Gespräch am 5. November 2001 kündigte der Kläger an, er werde nun Schadensersatz geltend machen, und er forderte den Insolvenzschuldner mit Schreiben vom 16. November 2001 auf, sich zu erklären. Der Insolvenzschuldner antwortete am 20. Februar 2002 mit einem Vergleichsvorschlag , ohne eine Mängelbeseitigung anzubieten. In dem im Jahr 2003 eingeleiteten Prozess, in dem der Kläger später hilfsweise Vorschuss auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht hat, wurde die Mängelbeseitigungspflicht ganz überwiegend weiter bestritten. Der Insolvenzschuldner vertrat die Auffassung, der große Schadensersatz, den der Kläger begehre, sei durch die Vertragsbestimmungen ausgeschlossen, ein Verschulden falle ihm überwiegend nicht zur Last.
28
bb) Bei dieser Sachlage war es ausgeschlossen, dass der Insolvenzschuldner noch bereit ist, die Mängel zu beseitigen, so dass eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht mehr Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass der Insolvenzschuldner einzelne Mängel zwischendurch beseitigt hat. Darauf kommt es, worauf der Senat schon in dem Beschluss hingewiesen hat, der zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils geführt hat (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZR 2/09, BauR 2010, 246 Rn. 8 = NZBau 2010, 251), nicht an. Der Insolvenzschuldner war ersichtlich nicht bereit, die noch vorliegenden Mängel zu beseitigen.
29
Der Senat hat bereits in einem ähnlich gelagerten Fall eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung für entbehrlich gehalten, weil sie reine Förmelei wäre (BGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 373/99, BauR 2002, 310, 311 = NZBau 2002, 89). Auch in anderen Fällen hat er die kategorische, teilweise mit rechtlichen Argumenten wie der Einrede der Verjährung untermauerte Weigerung , vorliegende Mängel zu beseitigen, als endgültige Erfüllungsverweigerung beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 360/01, BauR 2003, 386, 387 = NZBau 2003, 149) und auch auf den langen Zeitablauf abgestellt, in dem eine Mängelbeseitigung nicht vorgenommen wurde (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 82/09, BauR 2011, 263 Rn. 13). Selbst in einem Klageabweisungsantrag des auf Erfüllung in Anspruch genommenen Schuldners kann eine ernsthafte Erfüllungsverweigerung gesehen werden, wenn alle Streitpunkte in einer vorherigen längeren Auseinandersetzung bereits ausgetragen waren und mit dem Antrag zum Ausdruck gebracht wird, dass auch eine Frist- setzung mit Ablehnungsandrohung ihn nicht mehr umstimmen könnte (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983 - VII ZR 139/82, BauR 1984, 181, 182).

V.

30
Das Berufungsurteil stellt sich hinsichtlich des Hauptantrags auch nicht aus anderen Gründen im Hinblick auf die am 31. Mai 2013 im englischen Hauptinsolvenzverfahren eingetretene Restschuldbefreiung als richtig dar.
31
Die Frage, ob eine Klageforderung von einer in England eingetretenen Restschuldbefreiung erfasst wird, ist von den deutschen Gerichten grundsätzlich nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. k EuInsVO unter Anwendung des englischen Rechts zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13, NJW 2014, 1244 Rn. 12; Dornblüth, ZIP 2014, 712 f. m.w.N.; zu den Rechtsfolgen der Restschuldbefreiung nach dem englischen Insolvency Act 1986 vgl. Renger, aaO, S. 111 ff.). Im Streitfall kann indes dahinstehen, ob sich die am 31. Mai 2013 im englischen Hauptinsolvenzverfahren eingetretene Restschuldbefreiung nach englischem Recht auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Klageforderung erstreckt. Wäre die Restschuldbefreiung in einem inländischen Insolvenzverfahren vor dessen Aufhebung erteilt worden, müssten angemeldete und festgestellte Insolvenzforderungen im Verfahren weiterhin berücksichtigt werden und an einer Verteilung des bis zum Ablauf der Abtretungsfrist in die Masse gefallenen Vermögens und Neuerwerbs teilnehmen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 22; Beschluss vom 23. Januar 2014 - IX ZB 33/13, WM 2014, 359 Rn. 9, Rn. 13 ff.). Wird die Restschuldbefreiung im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens erreicht, kann sich an dieser Bewertung nichts ändern , wenn ein im Inland eröffnetes, aber noch nicht abgeschlossenes Sekun- därinsolvenzverfahren läuft. Auch ein inländisches Territorialverfahren, auf welches gemäß Art. 4, Art. 28 EuInsVO das deutsche Insolvenzrecht Anwendung findet, dient nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InsO dem Zweck, die Gläubiger durch eine gemeinsame Verteilung des Verwertungserlöses zu befriedigen. Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn ein Gläubiger wegen einer bereits erlangten Restschuldbefreiung an einer Durchsetzung seiner Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens gehindert wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2014, aaO, Rn. 14).
32
Bezüglich dieser im Einklang mit den Regeln der Europäischen Insolvenzverordnung folgenden Begrenzung der Wirkungen einer in einem Hauptinsolvenzverfahren eingetretenen Restschuldbefreiung besteht keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.), weshalb der Senat ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Europäischen Insolvenzverordnung im Streitfall nicht für erforderlich erachtet.

VI.

33
1. Der Senat kann bezüglich des Hauptantrags in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die erforderlichen Feststellungen zu dem Schadensersatzanspruch fehlen. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
34
2. Der Senat weist vorsorglich auf Folgendes hin:
35
a) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verlangen nach großem Schadensersatz treu- widrig ist. Schon die festgestellten Mängel im Sondereigentum, deren Beseitigung voraussichtlich 28.371,43 € kostet, sind nicht so geringfügig, dass die Ablehnung der Übernahme des Werks gegen Treu und Glauben verstoßen würde (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1958 - VII ZR 139/57, BGHZ 27, 215, 220). Die Mängel wirken sich erheblich auf die Vermietbarkeit aus, weil sie den qualitativen Eindruck der Wohnungen nachhaltig beeinträchtigen. Auf die Frage, ob auch die Feuchtigkeit des Kellers eine Schlechterfüllung darstellt, kommt es insoweit nicht an.
36
b) Soweit der Kläger die Feststellung der mit 435.607,98 € bezifferten Schadensersatzforderung zur Insolvenztabelle begehrt, hängt die Entscheidung gegebenenfalls von dem Wert der in den Vorinstanzen in den Antrag des Klägers aufgenommenen, nunmehr aber fallengelassenen Zug-um-ZugEinschränkung ab, bei der es sich nach den Ausführungen in der Klageschrift vom 1. Juli 2003, Seite 23 um einen Anwendungsfall der Vorteilsausgleichung handelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 Rn. 16). Insoweit kommt in Betracht, den Wert der Zug-um-ZugEinschränkung in entsprechender Anwendung des § 45 Satz 1 InsO gegebenenfalls auf einen Geldbetrag zu schätzen und, falls die Zug-um-Zug- Einschränkung nicht wertlos ist, von dem Schadensersatzbetrag abzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 Rn. 17; Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 226/13, juris Rn. 18). Kniffka Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 14.05.2008 - 10 O 19/08 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 08.09.2010 - 5 U 89/08 -

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.