Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. März 2015 - 4c O 40/14

Gericht
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
ein mischfarbiges Licht abstrahlendes Bauelement mit einem blaues Licht aussendenden Halbleiterkörper, der elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereichs mit einem Intensitätsmaximum bei einer Wellenlänge λ ≤ 520 nm aussendet, und einem Lumineszenzkonversionenelement, das einen lumineszierenden Leuchtstoff aufweist, der einen Teil des vom Halbleiterkörper ausgesandten blauen Lichts absorbiert und sichtbares Licht eines längerwelligen zweiten Wellenlängenbereichs emittiert, wobei das Lumineszenzkonversionselement anorganische Leuchtstoffpartikel enthält, sowohl für die Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs als auch für die Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs zumindest teilweise durchlässig ist, zumindest zum Teil dem Halbleiterkörper in Abstrahlrichtung des Bauelements nachgeordnet ist, von dem Halbleiterkörper abgestrahltes sichtbares Licht des ersten Wellenlängenbereichs mit lumineszenzkonvertiertem sichtbarem Licht des zweiten Wellenlängenbereichs mischt, und der Leuchtstoff einen oder mehrere Stoffe aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate ausgenommen Granate aufweist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 2. Mai 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und-preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,
wobei die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 29. Januar 2012 zu machen sind,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 29. Januar 2012 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE A erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 2) zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird;
4. nur die Beklagte zu 2): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben.
II. Es wird festgestellt, dass
1. die Beklagten verpflichtet sind, an die Klägerin für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. Mai 1998 bis zum 28. Januar 2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten seit dem 29. Januar 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
IV. Das Urteil ist bezüglich des Tenors zu Ziffer I.1, I.3 und I. 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000,00 €, bezüglich des Tenors zu Ziffer I.2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d:
3Die Klägerin gehört zur B-Gruppe, einer weltweit führenden Herstellerin von Leuchtmitteln, u.a. LED. Sie ist eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des deutschen Patents DE A (Anlage rop 1, im Folgenden: „Klagepatent“) betreffend ein mischfarbiges, insbesondere weißes Licht abstrahlendes Halbleiterelement. Das Klagepatent wurde am 20. September 1996 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 2. April 1998, die Erteilung des Klagepatents wurde am 29. Dezember 2011 bekanntgemacht. Eine Berichtigung der Patentschrift ist am 1. März 2012 veröffentlicht worden. Das Klagepatent steht in Kraft.
4Die bis zum 24. Juni 2011 im Register als Inhaberin des Klagepatents eingetragene B hat der Klägerin die ihr bis zum Inhaberwechsel entstandenen Entschädigungsansprüche mit Erklärung vom 27. Juni 2014 abgetreten, die Klägerin hat die Abtretung mit Erklärung vom gleichen Tage angenommen (Anlage rop 3).
5Das Klagepatent hat ein Einspruchsverfahren durchlaufen, in dessen Verlauf die Einsprechenden C., D und E ihre Einsprüche zurückgenommen haben. Das DPMA hat das Einspruchsverfahren nach Rücknahme der Einsprüche von Amts wegen ohne Beteiligung der Einsprechenden fortgeführt und mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 (Anlage rop 10) das Klagepatent in vollem Umfang aufrechterhalten.
6Gegen das Klagepatent hat die F. beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben (Az. 2 Ni 17/14), über die noch nicht entschieden worden ist.
7Der maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
8„Mischfarbiges Licht abstrahlendes Bauelement mit einem blaues Licht aussendenden Halbleiterkörper, der elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereichs mit einem Intensitätsmaximum bei einer Wellenlänge λ ≤ 520 nm aussendet, und einem Lumineszenzkonversionenelement, das einen lumineszierenden Leuchtstoff aufweist, der einen Teil des vom Halbleiterkörper ausgesandten blauen Lichts absorbiert und sichtbares Licht eines längerwelligen zweiten Wellenlängenbereichs emittiert, wobei das Lumineszenzkonversionselement anorganische Leuchtstoffpartikel enhällt, sowohl für die Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs als auch für die Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs zumindest teilweise durchlässig ist, zumindest zum Teil dem Halbleiterkörper in Abstrahlrichtung des Bauelements nachgeordnet ist, von dem Halbleiterkörper abgestrahltes sichtbares Licht des ersten Wellenlängenbereichs mit lumineszenzkonvertiertem sichtbarem Licht des zweiten Wellenlängenbereichs mischt, und der Leuchtstoff einen oder mehrere Stoffe aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate ausgenommen Granate aufweist.“
9Hinsichtlich der lediglich „insbesondere“ geltend gemachten Unteransprüche 6, 7, 12, 14, 15, 19, 21 und 25 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.
10Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und zeigen erfindungsgemäße Ausführungsbeispiele jeweils in einer schematischen Schnittansicht:
11Die Beklagte zu 1) vertreibt über den Einzelhandel, u.a. über die Elektronikmärkte der G, aber auch direkt über ihre Internetseite H Tabletcomputer des Typs I, deren Bildschirme mit LED als Hintergrundbeleuchtung versehen sind (im Folgenden „angegriffene Ausführungsform“). Die Beklagte zu 2) unterstützt die Beklagte zu 1) bei dem Vertrieb der Tablets I und ist unter anderem für die Bearbeitung von Gewährleistungs- und Servicefällen verantwortlich. Darüber hinaus vertreibt sie auch selbst überholte Tablet-Geräte, die die angegriffene Ausführungsform enthalten. Auf der Rückseite der Tablets sind sowohl die Beklagte zu 1), als auch die Beklagte zu 2) mit Namen und Anschrift aufgeführt.
14Die Klägerin hat im Bundesgebiet mehrere Geräte des Typs I erworben, sie zerlegt, die LED isoliert und das von den LED emittierende Licht gemessen. Die Dokumentation dieser Messungen ist als Anlage rop 6 vorgelegt worden. Die Klägerin hat sodann die J damit beauftragt, die einem Tablet mit der Seriennummer X entnommene angegriffene Ausführungsform zu untersuchen. Die J hat die LED mit optischen und Rasterelektronenmikroskopen, mittels Röntgenbeugung (XRD) und energiedispersiver Röntgenspektroskopie untersucht und die Ergebnisse dieser Untersuchungen in Anlage rop 7 zusammengefasst.
15Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 4. September 2014 (Bl. 32 d.A.) der K, von der die Beklagte zu 1) die angegriffenen LED bezieht, den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 (Bl. 109 d.A.) haben die Beklagten zudem der L, die LCD-Panels für die angegriffene Ausführungsform herstellt und an die Beklagte zu 1) liefert, den Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten, verkündet. Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
16Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform werde sich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen.
17Nachdem die Klägerin den Klageantrag auf Vernichtung in Bezug auf die Beklagte zu 1) mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, beantragt sie,
18zu erkennen, wie geschehen.
19Die Beklagten beantragen,
20die Klage abzuweisen;
21hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die anhängige Nichtigkeitsklage (Az. 2 Ni 17/14) gegen das Klagepatent auszusetzen.
22Die Beklagten sind der Auffassung, das Klagepatent werde auf die von der F. erhobene Nichtigkeitsklage hin vernichtet werden. Insbesondere stehe die Druckschrift KR X (Anlage HE 2) dem Klagepatent neuheitsschädlich entgegen. Darüber hinaus mangele es Anspruch 1 des Klagepatents auch an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf die Druckschrift JP M, da diese Druckschrift bereits vor dem Anmeldetag des Klagepatents eine Struktur offenbart habe, welche ein Mischlicht aus einer Primärstrahlung und einer Sekundärstrahlung zusammenfasse. Schließlich berufen sich die Beklagten auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Ausführbarkeit.
23In Bezug auf den Streitwert des Rechtsstreits tragen die Beklagten vor, dieser müsse erheblich niedriger als der von der Klägerin vorgeschlagene vorläufige Streitwert von 1.000.000,00 € angesetzt werden. Die Klägerin habe das I-Tablet der ersten Generation angegriffen. Dieses Produkt sei in Deutschland lediglich in dem Zeitraum vom 2. Quartal 2012 bis Ende 2013 in einer Gesamtstückzahl von 151.000 verkauft worden. In jedem Tablet seien 18 LED’s verbaut, deren Preis insgesamt pro Tablet zwischen 0,36 – 1,62 US$ betrage, so dass sich ein überschaubarer Schaden der Klägerin ergebe, zumal eine Wiederaufnahme des Vertriebs dieses ITablets aufgrund der sich ständig verbessernden technischen Spezifikation für die Zukunft ausgeschlossen sei.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
26Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie gegen die Beklage zu 2) einen Anspruch auf Vernichtung.
27Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.
28I.
29Das Klagepatent betrifft ein Halbleiterbauelement, das mischfarbiges, insbesondere weißes Licht, abstrahlt.
30Zum Hintergrund der Erfindung führt die Klagepatentschrift zunächst aus, dass in vielen potentiellen Anwendungsgebieten für Leuchtdioden, wie zum Beispiel bei Anzeigeelementen im Kfz-Armaturenbrett, Beleuchtung in Flugzeugen und Autos und bei vollfarbtauglichen LED-Displays verstärkt die Forderung nach Leuchtdiodenanordnungen auftrete, mit denen sich mischfarbiges Licht, insbesondere weißes Licht erzeugen lässt. Aus dem Stand der Technik sei es bekannt, weißes „LED“-Licht mit sogenannten Multi-LED’s zu erzeugen, bei denen drei verschiedenfarbige Leuchtdioden (eine rote, eine grüne und eine blaue) oder zwei komplementärfarbige Leuchtdioden (z.B. eine blaue und eine gelbe) verwendet werden. Neben einem erhöhten Montageaufwand seien für solche Multi-LED’s jedoch auch aufwendige Ansteuerelektroniken erforderlich, da die verschiedenen Diodentypen unterschiedliche Ansteuerspannungen benötigten. Außerdem werde die Langzeitstabilität – so die Klagepatentschrift – hinsichtlich Wellenlänge und Intensität durch unterschiedliche Alterungserscheinungen der verschiedenen Leuchtdioden und auch aufgrund der unterschiedlichen Ansteuerspannungen und den daraus resultierenden unterschiedlichen Betriebsströmen beeinträchtigt. Als zusätzlichen Nachteil solcher Multi-LED‘s nennt die Klagepatentschrift zudem den Umstand, dass die Möglichkeiten, die Bauteile zu miniaturisieren, stark begrenzt seien. Das Klagepatent führt sodann einige vorbekannte Druckschriften im Zusammenhang mit LED’s auf, jedoch ohne hieran Kritik zu üben.
31Das Klagepatent formuliert dann die Aufgabe (Abs. [0009]), ein Halbleiterbauelement zu entwickeln, mit dem auf technisch einfache Weise, mit einem möglichst geringen Bauteileaufwand, mischfarbiges Licht, insbesondere weißes Licht erzeugt werden kann.
32Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
33- 34
1. Mischfarbiges Licht abstrahlendes Bauelement mit
1.1 einem blaues Licht aussendenden Halbleiterkörper (1)
361.1.1 der elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereichs mit einem Intensitätsmaximum bei einer Wellenlänge λ ≤ 520 nm aussendet,
371.2 und einem Lumineszenzkonversionenelement (4, 5),
381.2.1 das einen lumineszierenden Leuchtstoff aufweist, der einen Teil des vom Halbleiterkörper (1) ausgesandten blauen Lichts absorbiert und sichtbares Licht eines längerwelligen zweiten Wellenlängenbereichs emittiert.
39- 40
2. Das Lumineszenzkonversionselement (4, 5)
2.1 enthält anorganische Leuchtstoffpartikel (6) und
422.2 ist sowohl für die Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs als auch für die Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs zumindest teilweise durchlässig,
432.3 ist zumindest zum Teil dem Halbleiterkörper (1) in Abstrahlrichtung des Bauelements nachgeordnet,
442.4 mischt von dem Halbleiterkörper abgestrahltes sichtbares Licht des ersten Wellenlängenbereichs mit lumineszenzkonvertiertem sichtbarem Licht des zweiten Wellenlängenbereichs.
45- 46
3. Der Leuchtstoff weist einen oder mehrere Stoffe aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate ausgenommen Granate auf.
II.
48Die angegriffene Ausführungsform – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – verwirklicht sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents.
49Aus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die zuerkannten Klageansprüche. Die Beklagten sind der Klägerin gem. § 139 Abs. 1 PatG im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet.
50Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Als Fachunternehmen hätten sie bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Patents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen entstanden ist und noch entstehen wird, § 139 Abs. 2 PatG. Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für den Zeitraum ab einem Monat nach Offenlegung der Patentanmeldung folgt aus § 33 Abs. 1 PatG.
51Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten und ihre Pflicht zur Leistung einer Entschädigung dem Grunde nach festgestellt werden. Entschädigungsansprüche, die den Zeitraum betreffen, bevor die Klägerin Inhaberin des Klagepatentes geworden ist, hat die vormalige Inhaberin des Klagepatents mit Vereinbarung vom 27. Juni 2014 (Anlage rop 3) an die Klägerin abgetreten.
52Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist im Übrigen auf die zugesprochen Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Hinsichtlich der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176, - Glasscheiben-Befestiger).
53Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1) und 2) auch ein Anspruch auf Vernichtung aus § 140a Abs. 1 PatG und gegen die Beklagte zu 2) überdies ein Anspruch auf Rückruf gem. § 140a Abs. 3 PatG zu. Eine Unverhältnismäßigkeit von Rückruf und Vernichtung ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar.
54III.
55Eine Veranlassung, den Rechtsstreit gem. § 148 ZPO im Hinblick auf die von der F. erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen, besteht nicht.
56Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 - Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. - Kurznachrichten) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.
57Die Entscheidung des für die Entscheidung über den Verletzungsvorwurf zuständigen Gerichts über eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einschätzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelmäßig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf prüfen, ob sie – allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts – einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatentes wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
58In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Aussetzung des Rechtsstreits, wie von den Beklagten hilfsweise beantragt, nicht geboten. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der F. vernichtet werden wird, ist nicht feststellbar.
591.
60Dass die koreanische Druckschrift KR M, Veröffentlichungsnummer KR X (Anlage HE 2, englische Übersetzung vorgelegt als Anlage HE 2a) die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents neuheitsschädlich vorwegnimmt, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
61Denn die Entgegenhaltung offenbart kein teilweise transparentes bzw. durchlässiges und damit teilweise konvertierendes Lumineszenzkonversionselement im Sinne der Merkmale 1.2.1, 2.2 und 2.4 des Anspruchs 1 des Klagepatents, so dass der Druckschrift auch nicht entnommen werden kann, dass eine Verschiebung einer elektromagnetischen Strahlung eines ersten Wellenlängenbereichs in einen längerwelligen zweiten Wellenlängenbereich stattfindet.
62Die Entgegenhaltung enthält keinerlei Angaben dazu, dass das Lumineszenzkonversionselement für tiefblaue (Primär-)Strahlung teiltransparent ist, diese nur teilweise absorbiert und im Übrigen in Sekundärlicht konvertiert. Soweit die Beklagten vorgetragen haben, der Fluoreszenzfilm sei nicht in der Lage, 100% des Primärlichts aufzunehmen, findet dieser Vortrag in der Entgegenhaltung keine Stütze. Die Entgegenhaltung enthält weder Angaben zum Trägermaterial, noch finden sich Aussagen über die Dicke der Trägerschicht oder die Dichte der auf die Trägerschicht aufgebrachten Leuchtstoffpartikel. Dementsprechend kann der Fachmann der Entgegenhaltung auch nicht entnehmen, dass Trägerschicht und Leuchtstoffpartikel des Fluoreszenzfilms derart durchlässig auszugestalten sind, dass nur ein Teil der Strahlung absorbiert wird. Auch die in der Druckschrift enthaltenen Angaben zum Anregungsmaximum des Leuchtstoffs geben keinen Aufschluss darüber, dass nur ein Teil der Strahlung absorbiert wird.
63Entsprechend einer der Aufgaben der Entgegenhaltung, eine energieeffiziente Lösung bereitzustellen, dürfte der Fachmann – im Gegenteil – vielmehr davon ausgehen, dass das gesamte ausgestrahlte Licht der LED konvertiert wird.
64Schließlich spricht auch die Tatsache, dass die Entgegenhaltung ein Display betrifft, das als LCD-Ersatz dienen soll, gegen die Annahme, die Druckschrift offenbare dem Fachmann die Teildurchlässigkeit und –konversion. Insoweit hat die Klägerin vorgetragen, dem Fachmann sei bekannt, dass die Farborte der einzelnen Lichtquellen für rotes, blaues und grünes Licht möglichst nahe am Rand der CIE-Farbtafel liegen, d.h. möglichst „rein“ sein müssten, um einen großen Farbraum für das gewünschte Display zu ermöglichen. Um mit tiefblauen LED’s die für ein solches Display notwendigen reinen Farben zu erhalten, sei gerade eine Vollkonversion der direkt vom Halbleiterkörper erzeugten Strahlung in die Farben blau, grün und rot erforderlich. Dieser Argumentation sind die Beklagten nicht entgegen getreten.
65Soweit die Beklagten darauf abgestellt haben, die Entgegenhaltung offenbare, dass der Abschnitt „blau“ des Displayelements ein mischfarbiges Licht im Sinne des Klagepatents aussende, ist hiervon zum einen mangels Offenbarung einer Teilkonversion, zum anderen auch deshalb nicht auszugehen, weil nur eine Mischung aus blauem Licht mit einem ersten Wellenlängenbereich bis 520 nm und einem blauen Licht oberhalb von 520 nm entstehen würde, nicht jedoch mischfarbiges Licht, d.h. aus mindestens zwei verschiedenen Farben zusammengesetztes Licht, wie vom Klagepatent gerade vorausgesetzt.
662.
67Dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf mangelnde erfinderische Tätigkeit vernichten wird, kann ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
68Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist es maßgeblich, ob der Stand der Technik am Prioritätstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann durch seine Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage gewesen sein muss, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Darüber hinaus muss der Fachmann einen konkreten Grund gehabt haben, den Weg zur Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH GRUR 2012, 378, 379 – Installiereinrichtung II; BGH GRUR 2010, 407 – einteilige Öse).
69a.
70Es lässt sich nicht feststellen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Klagepatent wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit im Hinblick auf die japanischen Druckschrift JP M (Anlage NK 7 zur Nichtigkeitsklage) in Kombination mit der Druckschrift EP N (Anlage NK 21 zur Nichtigkeitsklage) vernichtet werden wird. Die Beklagten haben nicht ausgeführt, welches technische Problem der Fachmann ausgehend von der JP M zu lösen versucht hat und warum er zur Lösung die Druckschrift EP N heranziehen würde.
71Ein solcher Anlass ist im Übrigen auch schon deshalb nicht erkennbar, weil die JP M die Erzeugung weißen Licht bereits ausgehend von nur einem Leuchtstoff offenbart, während sich die EP N auf eine Quecksilberlampe mit drei Leuchtstoffen (blau, rot und gelb) zur Erzielung mischfarbigen, weißen Lichts bezieht.
72b.
73Dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf eine Kombination der JP M mit dem Aufsatz von W. Rossner et. al. mit dem Titel „The conversion of high energy radiation to visible light by luminescent ceramics“ (Anlage NK 10) für nicht erfinderisch halten wird, kann ebenfalls nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, weil wiederum weder vorgetragen, noch erkennbar ist, aus welchem Grund für den Fachmann eine Kombination beider Druckschriften nahegelegen haben soll
74c.
75Gleiches gilt für die lediglich kursorisch geltend gemachte Kombination der Lehre der JP O mit dem allgemeinen Fachwissen. Soweit die Beklagten pauschal vorgetragen haben, die Elemente der sog. seltenen Erden seien seit langer Zeit als Komponenten für Leuchtstoffe bekannt, vermag dieser Vortrag zum einen mangels Substantiierung, zum anderen mangels Darlegung der Umstände, die eine Kombination als für den Fachmann naheliegend erscheinen lassen, die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Anspruchs 1 des Klagepatents aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht zu begründen.
762.
77Dass das Klagepatent bzw. Anspruch 1 des Klagepatents wegen unzulässiger Erweiterung oder aufgrund mangelnder Ausführbarkeit vom Bundespatentgericht vernichtet werden wird, ist ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich.
78a.
79Der Vortrag der Beklagten, der Ausschluss von Granaten („… ausgenommen Granate“) in Anspruch 1 des Klagepatents sei weitergehender als es eine Abgrenzung zur EP P erfordert habe, weil von Anspruch 1 aus dem Schutzbereich von Anspruch 1 des Klagepatents auch Granate auf Basis von Orthosilikaten ausgenommen seien, die in der EP ´Q gar nicht offenbart worden seien, führt nicht zur Annahme, dass Anspruch 1 des Klagepatents wegen unzulässiger Erweiterung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vernichtet werden wird. Denn eine unzulässige Erweiterung käme nur dann in Betracht, wenn es einen durch die Formulierung „ausgenommen Granate“ weggefallenen Leuchtstoff gäbe, der sowohl Orthosilikat, als auch Granat ist. Einen solchen Leuchtstoff haben die Beklagten – auch auf den Einwand der Klägerin hin – nicht zu benennen vermocht.
80b.
81Soweit die Beklagten geltend gemacht haben, das Klagepatent sei nicht in seiner gesamten beanspruchten Breite ausführbar, weil das in Abs. [0013] des Klagepatents genannte Y2SiO5:Ce3+ nicht in der Lage sei, als Leuchtstoff blaues Licht in längerwelliges Licht umzuwandeln, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagten über eine Bezugnahme auf den Inhalt der Nichtigkeitsklage selbst im Rahmen der Diskussion des Aufsatzes von Rossner et al. (Anlage NK 10) zugestehen, dass es sich bei Y2SiO5:Ce um ein geeignetes mit Seltenen Erden dotiertes Orthosilikat handelt. Darüber hinaus ergibt sich aus Abs. [0013] des Klagepatents, der Bezug nimmt auf „mit Seltenen Erden dotierte Orthosilikate M2SiO5:Ce (M:Sc, Y, Sc) wie z.B. Y2SiO5:Ce.“, dass das Klagepatent auch von einer Kombination von Orthosilikaten ausgehen kann, die lediglich in der Kombination (u.a. Y2SiO5:Ce) mit zur Umwandlung von blauem Licht in längerwelliges Licht in der Lage sind.
82IV.
83Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Streitwert des zurückgenommenen Klageantrags ist verhältnismäßig geringfügig im Verhältnis zum Gesamtstreitwert und hat nur geringfügig höhere Kosten veranlasst, so dass die Kosten des Rechtsstreits insgesamt den Beklagten aufzuerlegen waren.
84Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 ZPO.
85Der Streitwert wird auf 750.000,00 € festgesetzt.
86Für die Streitwertbemessung ist das Angriffsinteresse der Klägerin ist maßgeblich. Für dieses Interesse stellt ihre Angabe bei Klageerhebung ein gewichtiges Indiz dar. Ein weiteres Indiz zur Streitwertbemessung kann der Nichtigkeitsklage der F. entnommen werden, die den Streitwert der Nichtigkeitsklage mit 500.000,00 € beziffert hat, jedoch nach eigenen Angaben nur einen Bruchteil der angegriffenen LED’s an die Beklagten liefert, welche diese in ihre Elektronikgeräte mit LED-Hintergrundbeleuchtung einbaut. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage alle patentverletzenden LED’s angreift, die die Beklagten in ihren Elektronikgeräten verwenden. Dass sich die angegriffenen LED’s nur in dem Tablet Ider ersten Generation der Beklagten befinden, in andere Elektronikgeräte der Beklagten jedoch nicht eingebaut worden sind, haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Sie haben lediglich behauptet, dass in dem Tablet Ider zweiten Generation die angegriffene Ausführungsform nicht mehr verwendet werde, haben aber diesbezüglich keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so dass weiterhin von dem Bestehen einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass die angegriffenen LED’s auch in anderen Elektronikgeräten der Beklagten Verwendung gefunden haben oder aktuell noch Verwendung finden.
87Der Gesamtstreitwert in Höhe von 750.000,00 € teilt sich auf die Klageanträge wie folgt auf, wobei im Übrigen ein Teilstreitwert in Höhe von 18.750,00 € auf den zurückgenommenen Klageantrag entfällt:
88Unterlassung: 450.000,00 €
89Auskunft, Rechnungslegung: 150.000,00 €
90Rückruf: 37.500,00 €
91Vernichtung (bezgl. Bekl. zu 2): 18.750,00 €
92Feststellung Entschädigung: 37.500,00 €
93Feststellung Schadensersatz: 37.500,00 €
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(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5 an kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist.
(3) Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens ein Jahr nach Erteilung des Patents eintritt. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.
(2) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten (§ 32 Abs. 5) zurückgenommen oder zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach § 33 Abs. 1 als nicht eingetreten.
(3) Wird bis zum Ablauf der in § 44 Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.