Landgericht Düsseldorf Urteil, 10. Juni 2015 - 25 S 118/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. August 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann - 26 C 4/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens: 10.000,-- €
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft D. deren Verwalterin die E. ist.
4Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 12 Wohnungen (Anlage 1 zur Teilungserklärung vom 6. August 1997, Bl. 12 GA), 7 Tiefgarageneinstellplätzen (Anlage 1a zur Teilungserklärung, Bl. 13R GA) und 1 Teileigentum (Anlage 1bzur Teilungserklärung, Bl. 13 GA). In der Gemeinschaftsordnung vom 6. August 1997 (Anlage 2 zur Teilungserklärung, Bl. 14 ff. GA) heißt es:
53. Nutzungsrecht
6…
73.5 Art und Weise der Ausübung der dem Sondereigentümer zustehenden Rechte zur Nutzung des Sondereigentums und zur Mitbenutzung des gemeinschaftlichen Eigentums werden durch die vom Verwalter aufzustellende Haus-, Garagen- und Benutzungsordnung geregelt. Diese Bestimmungen können durch die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.
8Die Mitbenutzung der Einrichtungen im Kellergeschoss, wie Sauna/Solarium/Fitness, wird auch durch Eigentümer oder Bewohner benachbarter von der F. GmbH erstellter Wohnobjekte gestattet. Sollte diese Regelung im Grundbuch nicht eintragungsfähig sein, hat sie lediglich schuldrechtliche Bedeutung.
911. Lasten und Kosten
10…
1111.3 Die auf die Wohnungen und Teileigentumseinheiten entfallenden Kosten werden wie folgt auf die Eigentümer umgelegt:
12a) Die Verwaltergebühren werden nach Vereinbarung mit dem Verwalter festgesetzt und auf die einzelnen Sondereigentumseinheiten verteilt,
13b) die Betriebskosten, wie öffentliche Abgaben, die Müllabfuhrgebühr bei Gemeinschaftstonnen, Kosten der Straßenreinigung, Schornsteinfegergebühren, Versicherungskosten, die Kosten Hausmeister, Gartenpflege, Flur- und Treppenreinigung, Flur- und Kellerbeleuchtung, Wasserverbrauch und Kanalbetriebsgebühren, Gemeinschaftsantennenanlage/Kabelfernsehen sowie die Instandhaltungskosten und die Verwaltungsnebenkosten (ausgenommen die monatliche Verwaltergebühr) werden grundsätzlich nach dem Verhältnis der in der Teilungserklärung festgelegten Nettoflächen (ohne Loggien, Balkone, Terrassen) umgelegt. Räume für Sauna/Solarium/Fitness sind an vorstehenden Kosten nicht zu beteiligen. Die den einzelnen Sondereigentumseinheiten direkt zuzuordnenden Betriebskosten sind deren Eigentümern unmittelbar zu belasten.
14…
1511.6 Die Schlüssel zur Kostenverteilung unter Ziffern 11.2 bis 11.4 können durch Beschluss der Eigentümerversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden. …
1616. Änderung der Gemeinschaftsordnung
17Soweit nicht zwingende Bestimmungen des WEG entgegenstehen, können die entsprechenden Regelungen dieser Gemeinschaftsordnung durch einen Beschluss, der einer Mehrheit von 2/3 bedarf, geändert werden.
18Zum Zeitpunkt der Teilung war Eigentümerin des Grundbesitzes die F. GmbH. Die Wohneinheiten wurden im Folgenden veräußert und die Ersterwerber in den Jahren 1998 und 1999 im jeweiligen Grundbuch eingetragen (G. ). Am 22. November 2005 wurden H. und I. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts – J. GbR- als Eigentümer der Einheit Nr. 13 eingetragen (K. ). Am 19. April 2011 wurde die L. , bestehend aus den Gesellschaftern I. und M. als Eigentümerin der Einheit Nr. 13 eingetragen (K. ).
19Die zu dieser Einheit gehörenden Räume standen früher zumindest als Sauna mit Dusche sämtlichen Miteigentümern zur Mitbenutzung zur Verfügung.
20In Ausführung des Beschlusses zu TOP 9 der Eigentümerversammlung vom 5. Oktober 2006 erklärte die Verwalterin unter dem 27. September 2006 die Kündigung des Nutzungsvertrages mit der N. . Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 (Bl. 49 GA) weist die damalige Sondereigentümerin der Einheit Nr. 13 das von der Wohnungseigentümergemeinschaft begehrte Beseitigungsverlagen von Feuchtigkeitserscheinungen in der Einheit zurück, da Ursache der Schäden die Nutzung der Räume durch die Wohnungseigentümer als Sauna und Dusche sei. Die Wohnungseigentümer hätten die Räume mangelbehaftet an die Sondereigentümerin zurückgegeben. Sie kündigte an, den Mehrzweckraum künftig als Lager- und Abstellfläche zu vermieten. In Umsetzung dieses Schreibens wurden die Räumlichkeiten Nr. 13 seit 2007 als Lager und Abstellflächen genutzt.
21Die Abrechnung 2007 wurde unter dem 2. September 2008 in der Weise erstellt (Bl. 155ff GA), dass die Einheit Nr. 13 bis auf die Müllbeseitigung und die Antennen-Kabelgebühr mit den jeweils anteiligen Kosten auch bezüglich der Positionen, nach denen die Sauna/Solarium/Fitness nach Abschnitt 11.3b der Gemeinschaftsordnung befreit sein sollte, anteilig belastet wurde. In dem folgenden Rechtsstreit AG Mettmann 26 C 104/08 wurde der Beschluss über die Jahresabrechnung für ungültig erklärt, da diese Räume nach der Gemeinschaftsordnung mit den entsprechenden Kostenpositionen nicht zu belasten seien.
22In der Eigentümerversammlung vom 10. Dezember 2009 wurde unter TOP 8 bestandskräftig beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2010 die Einheit Nr. 13 gemäß Wohnfläche an den Kosten für Müllbeseitigung, Straßenreinigung, sonstigen Kosten, Strom, Garten, Hausmeister, Versicherung und Rücklage zu beteiligen ist.
23Auf dieser Grundlage wurde die Jahresabrechnung 2010 erstellt. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage wies das AG Mettmann durch Urteil vom 15. Februar 2012 ab (26 C 89/11), da ein sachlicher Grund für die Beteiligung der Einheit Nr. 13 bestehe, da seit 2007 andere Miteigentümer von der Nutzung ausgeschlossen und die Räumlichkeiten als Lager und Abstellfläche genutzt werden.
24In dem Rechtsstreit AG Mettmann 26 C 77/12 wurden durch Urteil vom 20. Februar 2013 die Beschlüsse zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 27. September 2012 (Abrechnung 2011) und TOP 3 (Wirtschaftsplan 2012) für ungültig erklärt. Die Amtsrichterin führte aus, dass der Beschluss zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 10. Dezember 2009 mangels Beschlusskompetenz nichtig sei. Unabhängig von der Bestandskraft des Beschlusses sei dessen Nichtigkeit zu beachten.
25Mit Schriftsatz vom 27. November 2013 ist die Beklagte aufgefordert worden, der mit der vorliegenden Klage verfolgten Änderung der Gemeinschaftsordnung zuzustimmen.
26Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
27Durch das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 12. August 2014 ist die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden, einer Änderung der Gemeinschaftsordnung zur Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft D. gemäß Anlage 2 zur Teilungserklärung gemäß Urkundenrollennummer 1569/1997 F des Notars Dr. O. aus P. vom 6. August 1997 zuzustimmen, dass Satz 2 aus Ziffer 11.3.b dieser Gemeinschaftsordnung entfällt und durch folgende Regelung ersetzt wird: „Die Räume für Sauna/Solarium/Fitness sind an vorstehenden Kosten nicht zu beteiligen, wenn, solange und soweit die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Sondereigentum sie stehen, sie der Gemeinschaft auch tatsächlich zur Nutzung für diese Zwecke zur Verfügung stellen.“
28Der Amtsrichter hat ausgeführt:
29Die Klage ist zulässig.
30Aus der Klageschrift vom 15.01.2014 ergibt sich, dass die Klage von der Eigentümergemeinschaft gegen die Beklagte erhoben wurde. Dabei wurde gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG anstelle einer namentlichen Bezeichnung aller Wohnungseigentümer die vereinfachende Kurzbezeichnung gewählt. Aus der Sammelbezeichnung der Kläger („Mitglieder der Eigentümergemeinschaft“) lässt sich daher entnehmen, dass Kläger des Rechtsstreits im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörende Wohnungseigentümer sind. Gemäß §§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG in Verbindung mit § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO müssen jedoch die nur mit einer Kurzbezeichnung benannten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich bezeichnet werden. Eine Eigentümerliste, die nicht dem aktuellen Stand im Zeitpunkt der Klageerhebung entspricht, genügt diesen Angaben jedoch nicht, so dass, sollten die Angaben nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz korrigiert werden, die Klage als unzulässig abzuweisen ist (BGH, Urteil vom 08.07.2011 – V ZR 34/11). Eine aktuelle Eigentümerliste ist jedoch durch Beklagtenseite mit dem Hinweis, dass die mit Klageschrift vorgelegte Eigentümerliste veraltet ist, vorgelegt worden. Da aufgrund des Schriftsatzes der Beklagtenseite die mündliche Verhandlung daraufhin wieder eröffnet wurde, erfolgte demnach die Vorlage der aktuellen Eigentümerliste auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung.
31Das Nachreichen der aktuellen Eigentümerlisten stellt dabei keine Klageänderung in Form eines Parteiwechsels dar. Denn klagende Parteien waren von Anfang an alle im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Beklagten. Insoweit kommt der Eigentümerliste lediglich deklaratorische Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 08.07.2011 – V ZR 34/11). Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil die Kläger keine notwendigen Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO sind.
32Die Kläger haben auch ein Rechtsschutzinteresse, da sich für die begehrte Zustimmung zur Änderung der Gemeinschaftsordnung keine Beschlusskompetenz aus § 16 Abs. 3 WEG ergibt. Denn § 16 Abs. 3 WEG räumt nur die Kompetenz ein, im Rahmen einer im Grunde nach bereits bestehenden Kostentragungsverpflichtung einen anderen Verteilungsmaßstab zu wählen, nicht jedoch einen Wohnungs- bzw. Teileigentümer erstmals mit Kosten zu belasten.
33Die Klage ist auch begründet.
34Die Kläger haben einen Anspruch auf Zustimmung zur beantragten Änderung, da ein Festhalten an der bisherigen Regelung, dass die Einheit „Sauna/Solarium/Fitness“ von den Betriebskosten ausgenommen ist, für die Kläger unbillig ist.
35…
36Soweit nach obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich bei einer Änderung der Kostenverteilung ein Anpassungsanspruch nur dann verlangt werden kann, wenn die bisherige Kostenverteilung und die Beibehaltung der jetzigen Regelung zu einer Kostenmehrbelastung von mehr als 25 % führt, so sind die den dortigen Entscheidungen zugrunde liegenden Fälle nicht mit dem vorliegenden vergleichbar.
37Zwar geht es vorliegend auch um die Kostenbeteiligung. Anders als in den vorgenannten Entscheidungen, ist hier jedoch nicht die Frage der Kostenmehrbelastung aufgrund einer Veränderung der Wohnfläche oder der Kostenbelastung nach Miteigentumsanteilen oder Wohn- bzw. Nutzfläche zu entscheiden. Vielmehr geht es im vorliegenden Fall um die grundsätzliche Entscheidung, ob die Beklagteneinheit überhaupt anteilig mit Betriebskosten zu belasten ist oder nicht. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts in erster Linie die gewollte Regelung in der Gemeinschaftsordnung bzw. deren Auslegung maßgeblich.
38Unstreitig wird die Einheit Nr. 13 der Beklagten, die in der Gemeinschaftsordnung unter 11 Nr. 3b als „Sauna/Solarium/Fitness“ bezeichnet wird, nicht mehr von der Gemeinschaft als solches genutzt.
39…
40Die Auslegung der streitigen Regelung der Gemeinschaftsordnung zeigt jedoch nach Auffassung des Gerichts, dass eine Kostenbefreiung hinsichtlich der Betriebskosten nicht für die Einheit Nr. 13 als solche gewährt werden sollte, sondern nur für die Einheit „Sauna/Solarium/Fitness“ sprich, wenn diese Einheit auch als solche genutzt wird.
41Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
42Die Beklagte beantragt,
43unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage abzuweisen.
44Die Kläger beantragen,
45die Berufung zurückzuweisen.
46Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
47II.
48Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
49Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung des Amtsgerichts, die als zutreffend unterstellt rechtserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts seien die Voraussetzungen eines Änderungsanspruchs nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG nicht gegeben.
50III.
51Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
52Die Kammer verweist bezüglich der Zulässigkeit der Klage auf die Ausführungen des Amtsgerichts, welchen sie sich vollumfänglich anschließt.
53Zwar müssen die Wohnungseigentümer auch dann namentlich bezeichnet werden, wenn sie selbst den Prozess unter einer Sammelbezeichnung als Kläger führen. Insofern reicht jedoch eine Bezeichnung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Ausreichend ist, dass die aktuelle Eigentümerliste aktenkundig gemacht worden ist, unabhängig davon, ob von den Wohnungseigentümern oder vom Gegner; dies ist zumindest immer dann der Fall, wenn die Kläger – wie vorliegend - auf diese Liste Bezug nehmen.
54Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Zustimmung zu der begehrten und von dem Amtsgericht zugesprochenen Änderung der Gemeinschaftsordnung ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG.
55Der Anspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist seinem Gegenstand nach nicht auf Regelungen zur Bestimmung des Kostenverteilungsschlüssels beschränkt. Grundsätzlich können alle „das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander“ betreffenden Regelungen Gegenstand eines Anspruchs auf eine Vereinbarung sein (vgl. Landgericht München I, Urteil vom 13. Juni 2013, - 36 S 10305/12). Wie der Wortlaut und die systematische Stellung der Regelung zeigen, gilt § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG nur für Vereinbarungen i.e.S. (Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 157), nicht dagegen für die Eigentumsverhältnisse, wie z.B. die Miteigentumsanteile oder die Umwandlung von Sondernutzungsrechten in Sondereigentum.
56Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
57Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
58Schwerwiegende Gründe sind gegeben, da die auf die Einheit Nr. 13 entfallenden Kosten bezüglich der Positionen Betriebskosten, wie öffentliche Abgaben, die Müllabfuhrgebühr bei Gemeinschaftstonnen, Kosten der Straßenreinigung, Schornsteinfegergebühren, Versicherungskosten, die Kosten Hausmeister, Gartenpflege, Flur- und Treppenreinigung, Flur- und Kellerbeleuchtung, Wasserverbrauch und Kanalbetriebsgebühren, Gemeinschaftsantennenanlage/Kabelfernsehen sowie die Instandhaltungskosten und die Verwaltungsnebenkosten (ausgenommen die monatliche Verwaltergebühr) von den übrigen Miteigentümern getragen werden, die Eigentümer der Einheit Nr. 13 diese jedoch unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer nutzen. Im Gegensatz zu jedem anderen Miteigentümer wird die Einheit Nr. 13 von der Kostentragung befreit. Diese Ungleichbehandlung kann durch den von den Klägern begehrten Zusatz zur Gemeinschaftsordnung mit geringem und vertretbarem Aufwand behoben werden.
59Bei der erforderlichen Abwägung aller Umstände des Einzelfalles können Gesichtspunkte wie Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer, Sachgerechtigkeit der Regelung, Veränderung der der Regelung zugrunde liegenden maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, ihrer Vorhersehbarkeit oder das Vertrauen in den Bestand der Vereinbarung eine maßgebliche Rolle spielen.
60Der Beklagten ist zuzustimmen, dass die Gemeinschaftsordnung keine ausdrückliche Regelung dergestalt enthält, dass die Einheit Nr. 13 den übrigen Miteigentümern als Sauna/Solarium/Fitness zur Verfügung zu stellen ist. Das Teileigentum Nr. 13 ist vielmehr als „474/10.000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 8013 bezeichneten nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen“ im Grundbuch eingetragen worden und kann demnach von dem jeweiligem Eigentümer nach Belieben genutzt werden.
61Jedoch ist Hintergrund der Ausnahmeregelung in 11. 3b) der Gemeinschaftsordnung, dass die Aufteilerin – F. GmbH – die Räumlichkeiten im Keller den Eigentümern der anderen Einheiten dieser Anlage als auch benachbarter Wohnungseigentümergemeinschaften zur Verfügung stellen wollte und tatsächlich stellte.
62Die Gemeinschaftsordnung enthält mehrere Passagen zu den Räumen im Kellergeschoss:
63Abschnitt 3.2: … Im Kellergeschoss befinden sich Räume für „Sauna/Solarium/Fitness“. …
64Abschnitt 3.5: … Die Mitbenutzung der Einrichtungen im Kellergeschoss, wie Sauna/Solarium/Fitness, wird auch durch Eigentümer oder Bewohner benachbarter von der F. GmbH erstellter Wohnobjekte gestattet.
65Abschnitt 11.3b): die Betriebskosten, wie öffentliche Abgaben, die Müllabfuhrgebühr bei Gemeinschaftstonnen, Kosten der Straßenreinigung, Schornsteinfegergebühren, Versicherungskosten, die Kosten Hausmeister, Gartenpflege, Flur- und Treppenreinigung, Flur- und Kellerbeleuchtung, Wasserverbrauch und Kanalbetriebsgebühren, Gemeinschaftsantennenanlage/Kabelfernsehen sowie die Instandhaltungskosten und die Verwaltungsnebenkosten (ausgenommen die monatliche Verwaltergebühr) werden grundsätzlich nach dem Verhältnis der in der Teilungserklärung festgelegten Nettoflächen (ohne Loggien, Balkone, Terrassen) umgelegt. Räume für Sauna/Solarium/Fitness sind an vorstehenden Kosten nicht zu beteiligen.
66Abschnitt 11.5: …Zur Ansammlung der Instandhaltungsrücklage haben die Miteigentümer einen angemessenen jährlichen Betrag zu entrichten. Die Höhe des jährlichen Gesamtbetrages ist vom Verwalter im Wirtschaftsplan festzulegen und nach dem gleichen Verhältnis wie die Bewirtschaftungskosten entsprechend Ziffer 11.3b und 11.4 von den Miteigentümern aufzubringen. …
67In der Zusammenschau wird hinreichend verdeutlicht, dass die Kostenbefreiung allein dem Umstand der Zurverfügungstellung der im Eigentum der Aufteilerin stehenden Räumlichkeiten an die übrigen Wohnungseigentümer sowie sogar Außenstehenden Rechnung trug. Das wird insbesondere durch die Wortwahl „Sauna/Solarium/Fitness“ und nicht Einheit Nr. 13 signifikant herausgestellt.
68Der Grund für die Befreiung der Einheit Nr. 13 von bestimmten Kosten ist somit durch die Aufkündigung der über Jahre praktizierten Zurverfügungstellung entfallen.
69Die übrigen Wohnungseigentümer haben somit einen Anspruch darauf, dass die Kostenbefreiung nur greift, wenn die Räumlichkeiten von den anderen Miteigentümern genutzt werden können.
70Die Kammer vertritt die Auffassung, dass die Kostenmehrbelastung in Bezug auf die Abgrenzung Kostenfreistellung bzw. nach dem gültigen Kostenverteilungsschlüssel vorzunehmende Umlegung im Gegensatz zu der Frage, ob der Kostenverteilungsschlüssel für bestimmte Positionen zu ändern ist, keine ausschlaggebende Bedeutung hat. Vielmehr wäre allein in Fällen, in denen eine ins Gewicht fallende Kostenmehrbelastung für keine Konstellation denkbar wäre, ein Änderungsanspruch ausgeschlossen.
71Für den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bezogen auf eine begehrte Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels allein die Kostenmehrbelastung desjenigen Wohnungseigentümers maßgebend, der die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 – V ZR 174/09 –, BGHZ 186, 34-41 m.w.N.). Der Zweck des Anspruchs aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG sei nicht die Vermeidung der durch den bisherigen Kostenverteilungsschlüssel bei einem anderen Wohnungseigentümer entstehenden Vorteile, sondern die Beseitigung unbilliger Härten bei dem die Änderung verlangenden Wohnungseigentümer, die diesem bei einem Festhalten an dem bisherigen Kostenverteilungsschlüssel entstünden (vgl. M. Schmid, ZMR 2010, 259). Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG seien nämlich auch die Rechte und die Interessen der Wohnungseigentümer zu berücksichtigen, welche die bisherige Regelung beibehalten wollen. Das Änderungsverlangen müsse auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt sein. Schwerwiegende Gründe, aufgrund derer das von anderen Miteigentümern gewollte Festhalten an der bisherigen Regelung unbillig erscheint, liegen auf Seiten des die Änderung verlangenden Wohnungseigentümers aber nur dann vor, wenn die Beibehaltung der bisherigen Kostenverteilung für ihn zu einer - einen gewissen Schwellenwert überschreitenden - Kostenmehrbelastung führte.
72Aufgrund der zur Akte gereichten Jahresabrechnung 2007 vom 2. September 2008 ergibt sich für das Jahr 2007 folgende Berechnung.
73Kostenposition |
Gesamt |
Anteil der Einheit Nr. 13 bzgl. Kosten, von denen sie nach der Gemeinschaftsordnung befreit ist |
Anteil der Einheit Nr. 13, die sie nach der Gemeinschaftsordnung zu tragen hat |
Rest |
Heizkosten |
7.721,10 |
0 |
343,67 |
7.377,43 |
Müllabfuhrgebühr bei Gemeinschaftstonnen |
1.703,76 |
0 |
1.703,76 |
|
Straßenreinigung |
114,70 |
5,72 |
108,98 |
|
Schornsteinfeger |
0 |
0 |
0 |
|
Versicherung |
1.630,66 |
81,36 |
1.549,30 |
|
Hausmeister |
4.117,08 |
205,41 |
3.911,67 |
|
Gartenpflege |
788,52 |
39,34 |
749,18 |
|
Flur- und Treppenreinigung |
0 |
0 |
0 |
|
Flur- und Kellerbeleuchtung |
326,96 |
16,31 |
310,65 |
|
Wasserverbrauch und Kanalbetriebsgebühren |
0 |
0 |
0 |
|
Gemeinschaftsantennenanlage/Kabelfernsehen |
2.020,44 |
0 |
2.020,44 |
|
Instandhaltung |
467,84 2.309,66 |
23,34 115,23 |
444,50 2.194,43 |
|
Verwaltungsnebenkosten |
134,11 |
6,69 |
127,42 |
|
sonstige Kosten |
478,01 |
23,85 |
454,16 |
|
Kosten Sauna |
186,13 |
0 |
9,29 |
176,84 |
Garagenkosten |
353,01 |
0 |
353,01 |
|
Rücklage Wohnungen |
3.728,49 |
186,02 |
3.542,47 |
|
Rücklage Garagen |
107,37 |
0 |
107,37 |
|
Verwaltergebühr WE |
2.628,45 |
0 |
202,19 |
2.426,26 |
Verwaltergebühr GE |
255,54 |
0 |
255,54 |
|
Kosten einzelne Eigentümer |
106,65 |
0 |
106,65 |
|
zusammen |
29.178,48 |
703,27 |
555,15 |
27.920,06 |
Es ergibt sich für dieses Jahr eine Mehrbelastung von ca. 2,5 %, wenn der Betrag von 703,27 € ins Verhältnis zu der Gesamtbelastung von 29.178,48 € abzüglich der auch nach der jetzigen Gemeinschaftsordnung von der Einheit Nr. 13 zu tragenden Kosten gesetzt wird.
75Es ergibt sich eine Mehrbelastung von 5 vom Hundert unter Beibehaltung der Kostenfreistellung der Einheit Nr. 13 von bestimmten Kostenpositionen, wenn allein auf das Verhältnis der 703,27 € zu dem Gesamtbetrag dieser Positionen in Höhe von 14.096,03 € abgestellt wird.
76Die jeweilige Kostenmehrbelastung liegt zwar weit unter dem - wenn auch nicht als feste Grenze, aber als Orientierungsgröße dienenden - Schwellenwert von 25 vom Hundert bei der Frage des Anspruchs auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels. Jedoch hält die Kammer, wie bereits ausgeführt, die Kostenmehrbelastung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht für ausschlaggebend. Eine Kostenmehrbelastung auf Seiten der übrigen Wohnungseigentümer von 2,5 % bzw. 5 % ist auch nicht derart marginal, dass sie zu vernachlässigen ist. In Jahren, in denen Instandhaltungsmaßnahmen größeren Ausmaßes, wie Dachsanierungen oder die Erneuerung der Heizungsanlage, durchgeführt werden, können weitere Kosten in Höhe von 30.000,-- € anfallen, an denen sich die Einheit Nr. 13 mit 41,18 qm, bzw. 1.496,48 € zu beteiligen hätte.
77Selbst in einem Jahr ohne erhebliche Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung werden die übrigen Miteigentümer mit Kosten von 703,27 € mehr belastet, in Jahren mit erheblichen Instandhaltungsaufwendungen kann sich leicht ein Betrag im Rahmen von 2.000,-- € ergeben. Insofern handelt es sich nicht um zu vernachlässigende Beträge, bei denen die übrigen Miteigentümer eine Regelung der Gemeinschaftsordnung hinzunehmen haben.
78Zugunsten der Beklagten ist auch nicht die Erkennbarkeit der nicht sachgerechten Kostenbefreiung der Einheit Nr. 13 bereits bei dem Erwerb der jeweiligen Wohnungen gegeben, da die Gemeinschaftsordnung die Räume „Sauna/Solarium/Fitness“ freistellt, die nach der Gemeinschaftsordnung durch die anderen Miteigentümer genutzt werden können sollen. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Einheiten von der F. GmbH war nicht vorhersehbar, dass die Räume im Keller in der Zukunft nicht mehr als Sauna/Solarium/Fitness zur Verfügung stehen würden. Insofern ist die vorliegende Fallgestaltung nicht mit einem Sachverhalt vergleichbar, in dem bereits bei den ersten Veräußerungen für jeden Erwerber offenkundig ist, dass bestimmte Regelungen der Gemeinschaftsordnung aufgrund der tatsächlichen Handhabung ins Leere laufen.
79Aufgrund der tatsächlich und auf Dauer angelegten Veränderung der Nutzung der Räumlichkeiten seit 2007 hat sich die Regelung der Gemeinschaftsordnung als verfehlt herausgestellt, da sie nicht der Möglichkeit Rechnung trägt, dass die Räumlichkeiten der Einheit Nr. 13 nicht als Sauna, Solarium und/ oder Fitness zur Verfügung gestellt werden. Es ist jedoch der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung kein weiterer Anhaltspunkt zu entnehmen, der eine Kostenfreistellung der Einheit Nr. 13 rechtfertigen würde. Vielmehr werden die unterschiedlichen Interessen der Beklagten einerseits und der Kläger andererseits durch die vorgesehene Änderung/Ergänzung der Gemeinschaftsordnung angemessen berücksichtigt.
80IV.
81Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
82Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 23. März 2015 besteht eine Vielzahl gleichartiger Gemeinschaftsordnungen, in denen jeweils Unstimmigkeiten über die Kostenbefreiung einzelner Räumlichkeiten herrschen.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).
(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.
(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 16. Mai 2009 wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Mit ihrer gegen "die übrigen Wohnungseigentümer der WEG …" ge- richteten und der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft zugestellten Klage vom 16. Juni 2009 hat die Klägerin die Ungültigerklärung aller zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 1 bis 6 und zu TOP 9 gefassten Beschlüsse beantragt. Auf Aufforderung des Amtsgerichts hat sie eine auf den 21. September 2006 datierende Eigentümerliste vorgelegt. Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Gegen die Abweisung ihrer Klage hinsichtlich der Beschlussfassungen zu TOP 2, TOP 3 und TOP 9 hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat das Landgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass die von ihr eingereichte Liste nicht aktuell sei; dies sei dem Gericht aus einem anderen Verfahren bekannt. Innerhalb der ihr gewährten Schriftsatzfrist zur Korrektur der Eigentümerliste hat die Klägerin eine aktualisierte Liste nachgereicht. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe:
I.
- 2
- Das Berufungsgericht meint, die Klage sei unzulässig, da sie nicht rechtzeitig (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) gegen alle übrigen Eigentümer erhoben worden sei. Zwar habe die Klägerin ersichtlich von vornherein die aktuellen Eigentümer verklagen wollen. Diese seien jedoch nicht alle Partei geworden, da die Klägerin eine veraltete Wohnungseigentümerliste vorgelegt und diese auch nicht in der ersten Instanz korrigiert habe. Die Aktualisierung der Eigentümerliste erst in der Berufungsinstanz stelle eine Klageänderung hinsichtlich der bisher nicht verklagten Wohnungseigentümer dar. Eine solche sei nicht sachdienlich, weil die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG bezüglich dieser Eigentümer nicht mehr eingehalten sei.
II.
- 3
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 4
- 1. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, dass die Nachreichung einer aktuellen Eigentümerliste in der Berufungsinstanz eine Klageänderung darstelle.
- 5
- a) Die Klägerin hat die Anfechtungsklage unter Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks gegen "die übrigen Wohnungseigentümer" gerichtet und damit die von § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG - anstelle einer namentlichen Bezeichnung aller Wohnungseigentümer - gestattete vereinfachende Kurzbezeichnung gewählt. Mit der Zustellung der Klage an den Verwalter, der gemäß § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ist, ist die Klage wirksam erhoben worden. Das dadurch entstandene Prozessrechtsverhältnis ist auf einen ausreichend abgrenzten Personenkreis eingeschränkt. Aus der Sammelbezeichnung der Beklagten lässt sich entnehmen, dass Beklagte des Rechtsstreits die im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer sind (vgl. Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 44 Rn. 16).
- 6
- b) Allerdings verlangt § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO, dass die in der Klage zunächst nur mit einer Kurzbezeichnung benannten beklagten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu bezeichnen sind. Diesen Anforderungen genügt eine Eigentümerliste nicht, die nicht dem aktuellen Stand im Zeitpunkt der Klageerhebung entspricht , da eine solche Liste die beklagten Wohnungseigentümer nicht vollständig erfasst und daher nicht alle beklagten Eigentümer namentlich bezeichnet werden. Werden die Angaben nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz korrigiert, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. Senat , Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, Rn. 8, juris).
- 7
- c) Die fehlende Angabe der Namen und Anschriften bisher nicht benannter Wohnungseigentümer kann indessen im Berufungsrechtszug nachgeholt werden mit der Folge, dass der Mangel der Zulässigkeit der Klage geheilt wird (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, Rn. 9, juris). Dies gilt nicht nur bei Fehlen ladungsfähiger Anschriften, sondern auch im Falle fehlender Angaben zu den Namen der beklagten Wohnungseigentümer. So liegt es hier. Die Klägerin hat nach entsprechendem Hinweis des Berufungsgerichts eine aktuelle Eigentümerliste vorgelegt und damit alle beklagten Wohnungseigentümer namentlich benannt.
- 8
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Nachreichung einer aktuellen Eigentümerliste erst im Berufungsrechtszug nicht eine Klageänderung in Form eines Parteiwechsels dar. Beklagte Partei waren von Anfang an alle im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Klägerin. Die Parteien des Rechtsstreits haben auf Seiten der Beklagten nicht etwa dadurch einen Wechsel erfahren, dass die Klägerin erstinstanzlich nachträglich eine nicht aktuelle Eigentümerliste eingereicht hatte. Durch die nachträgliche Einreichung einer veralteten Eigentümerliste ändert sich die Stellung der verklagten Wohnungseigentümer als Partei des Prozesses nicht; sie führt nicht zu einer (teilweisen) Auswechslung der Prozessparteien. Insoweit kommt der Eigentümerliste lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Ein in der Liste versehentlich nicht aufgeführter Wohnungseigentümer bleibt gleichwohl Partei (Suilmann, in Jennißen, aaO, § 44 Rn. 16; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 44 Rn. 17; Niedenführ in Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 44 Rn. 11; vgl. auch LG München I, NJW 2011, 1974, 1975; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2011, 242, 243). Stellt die Einreichung einer nicht aktuellen Eigentümerliste keinen Parteiwechsel dar, so kann auch in ihrer nachträglichen Korrektur keine Parteiänderung liegen, unabhängig davon, ob die Aktualisierung in erster Instanz oder erst in der Berufungsinstanz erfolgt. Vielmehr betrifft dies allein die Frage, ob und wann den Anforderungen des § 253 ZPO Genüge getan ist.
- 9
- 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wahrt die Klage auch die materiell-rechtliche Ausschlussfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WEG (grundlegend zur Rechtsnatur Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 233 ff.). Dass eine aktuelle Namensliste der beklagten Wohnungseigentümer erst im Berufungsrechtszug beigebracht worden ist, ist für die Wahrung dieser Frist ohne Bedeutung. Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 WEG wird bereits durch die Erhebung der Klage, also durch deren Zustellung an den Verwalter (§ 45 Abs. 1 WEG), gewahrt. Die nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO erforderliche Bezeichnung der Parteien ist Bestimmtheits -, nicht aber Zustellungserfordernis. Sie hat Bedeutung lediglich für die verfahrensrechtliche Frage, ob die Klage durch Prozessurteil abzuweisen ist. Daher kommt es für die Einhaltung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG allein auf die fristgerechte Einreichung und Zustellung der Klage an, nicht aber darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt die beklagten Wohnungseigentümer in einer § 253 ZPO genügenden Weise bezeichnet worden sind (Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, Rn. 11 ff., juris).
- 10
- 3. Da die Klägerin die materiell-rechtliche Ausschlussfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt hat, kommt es für die Begründetheit der Klage darauf an, ob die geltend gemachten Beschlussmängel durchgreifen. Diese Frage hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - nicht geprüft. Die Sache ist daher zurückzuverweisen, damit die für eine Endent- scheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland
AG Münsingen, Entscheidung vom 18.03.2010 - 2 C 139/09 WEG -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.01.2011 - 19 S 15/10 -
(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in einem Wohnhaus, das in sechs Sondereigentumseinheiten aufgeteilt ist.
- 2
- Das Grundstück wurde durch einen Bauträger zwecks Errichtung des Hauses und Verkaufs der einzelnen Wohnungen aufgeteilt. In der Teilungserklärung sind die Miteigentumsanteile für die sechs Einheiten bestimmt und allen Wohnungen je ein Kellerraum, ein Tiefgaragenstellplatz und den beiden Wohnungen im Dachgeschoss (Nr. 5 und Nr. 6) zusätzlich ein Spitzboden zugeordnet worden, der in den Aufteilungsplänen als nicht ausgebauter Raum über den beiden Wohnungen dargestellt ist.
- 3
- Die Gemeinschaftsordnung sieht in § 14 Abs. 3 Nr. 2 a eine Umlage der Betriebs-, Instandhaltungs- und aller mit der Bewirtschaftung des Gemein- schaftseigentums zusammenhängenden Kosten im Verhältnis der Miteigentumsanteile vor. § 23 Abs. 2 bestimmt, dass die Gemeinschaftsordnung durch einfache Mehrheit abgeändert werden kann, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen und der einzelne Eigentümer dadurch gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt wird.
- 4
- Die Beklagten zu 1 (Eigentümer der Wohnung Nr. 6) bauten den Spitzboden mit einer Größe von ca. 70 m2 als Wohnraum aus. Gegen diese Nutzung erging eine behördliche Untersagungsverfügung; die Genehmigung zur Nutzung als Wohnraum wurde später jedoch erteilt.
- 5
- In einer Eigentümerversammlung im September 2008 wurde der Antrag des Klägers zur Abstimmung gestellt, einen neuen Kostenverteilungsschlüssel nach dem Verhältnis der Wohnflächen zu beschließen. Der Antrag wurde bei Stimmengleichheit (3:3) abgelehnt.
- 6
- Mit der gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Beschlussanfechtungsklage hat der Kläger beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären und die Beklagten zu verurteilen, ihre Zustimmung zu erklären, dass für die Verteilung der Kosten nunmehr das Verhältnis der Wohnflächen gelte. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen.
Entscheidungsgründe:
I.
- 7
- Das Berufungsgericht (dessen Urteil in ZWE 2010, 145 ff. veröffentlicht ist) meint, der angefochtene Beschluss entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Kläger könne eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels weder auf Grund ergänzender Auslegung der Gemeinschaftsordnung noch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG verlangen.
- 8
- Eine ergänzende Auslegung komme nicht in Betracht, weil ein Parteiwille , die Kostenverteilung allein nach dem Kriterium der Wohnfläche festzulegen und bei Änderungen entsprechend anzupassen, nicht ermittelbar sei.
- 9
- Eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels könne der Kläger auch nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG verlangen. Die Vorschrift setze einen schwerwiegenden Grund voraus, der das Festhalten an der bisherigen Regelung unbillig erscheinen lasse. Daran fehle es hier, weil der Kläger nach dem jetzigen Verteilungsschlüssel nur 13 vom Hundert mehr zahlen müsse, als es bei einer Neuberechnung nach den Wohnflächen der Fall wäre. Das liege weit unter einer Mehrbelastung von 25 vom Hundert. Diese müsse nach allgemeiner Ansicht erreicht sein, um einen schwerwiegenden Grund nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG zu bejahen. Unerheblich für den Änderungsanspruch sei es dagegen , dass ein anderer Wohnungseigentümer von der Beibehaltung des Kostenverteilungsschlüssels in weit größerem Umfange profitiere.
II.
- 10
- Das hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen stand.
- 11
- 1. a) Die mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Anfechtungsklage nach § 46 WEG gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach Wohnflächen abgelehnt wurde (Negativbeschluss), ist von dem Berufungsgericht zu Recht als zulässig angesehen worden (dazu: Senat , Urt. v. 15. Januar 2010, V ZR 114/09, WM 2010, 812, 813 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
- 12
- b) Der Klageantrag zu 2 hätte zwar nicht auf Zustimmung zum Abschluss einer die Gemeinschaftsordnung verändernden Vereinbarung, sondern wegen der durch eine Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung begründeten Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung gemäß §§ 21 Abs. 4, Abs. 8 WEG auf abändernde Beschlussfassung durch gerichtliche Entscheidung lauten müssen (Senat, Urt. v. 15. Januar 2010, V ZR 114/09, WM 2010, 812, 814). Da dieser Punkt in den Tatsacheninstanzen keine Rolle gespielt hat, eine Umdeutung des Klageantrags aber nicht in Betracht kommt (vgl. Senat, BGHZ 156, 192, 204), müsste die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, wenn das Begehren in der Sache Aussicht auf Erfolg hätte. Daran fehlt es jedoch.
- 13
- 2. Die Revision ist nämlich unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die anderen Miteigentümer auf Änderung des in der Gemeinschaftsordnung bestimmten Verteilungsschlüssels für die nicht verbrauchsabhängigen Kosten nicht zu.
- 14
- a) Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung einen Anspruch des Klägers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG verneint.
- 15
- aa) Nach dieser Vorschrift kann jeder Wohnungseigentümer die Anpassung der Vereinbarung verlangen, wenn ein Festhalten an der geltenden Rege- lung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer , unbillig erscheint.
- 16
- Der Gesetzgeber hat mit der Normierung des bisher aus § 242 BGB abgeleiteten Anspruchs eines Wohnungseigentümers auf Anpassung einer Vereinbarung (Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007, BGBl. I, S. 370) auch den Schwellenwert herabgesetzt, bei dessen Überschreiten ein solcher Anspruch begründet ist (BT-Drucks. 16/887, S. 18, 19). Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs soll bei den Kosten eine Orientierung an einer Entscheidung des Kammergerichts (NZM 2004, 549 ff.) nahe liegen (BTDrucks. 16/887, aaO), das einen Änderungsanspruch für gegeben hält, wenn die Wohn- oder Nutzfläche von dem für die Kostenverteilung maßgeblichen Miteigentumsanteil um mehr als 25 vom Hundert abweicht (KG, aaO, 550; ebenso jetzt OLG Köln FGPrax 2008, 57).
- 17
- Dieser Schwellenwert ist hier nicht überschritten. Für den Kläger ergäbe sich bei einer Neuverteilung der (verbrauchsunabhängigen) Kosten nach Wohnflächen lediglich eine um 13 vom Hundert ermäßigte Belastung.
- 18
- bb) Soweit die Revision meint, dass es nicht allein auf die Mehrbelastung des Klägers ankomme, sondern diese Belastung stets in Relation zu dem Vorteil des anderen Wohnungseigentümers zu sehen sei, den der nachteilig Betroffene gleichsam mitbezahle, ist ihr nicht zu folgen.
- 19
- Zutreffend ist vielmehr die Auffassung des Berufungsgerichts. Für den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist allein die Kostenmehrbelastung desjenigen Wohnungseigentümers maßgebend, der die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangt (vgl. OLG München NZM 2008, 407, 408; Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 10 Rdn. 158; Kümmel in Niedenführ /Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 10 Rdn. 41; Riecke /Schmid/Elzer, Fachanwaltskommentar - Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., WEG, § 10 Rdn. 194). Der Zweck des Anspruchs aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist nicht die Vermeidung der durch den bisherigen Kostenverteilungsschlüssel bei einem anderen Wohnungseigentümer entstehenden Vorteile, sondern die Beseitigung unbilliger Härten bei dem die Änderung verlangenden Wohnungseigentümer , die diesem bei einem Festhalten an dem bisherigen Kostenverteilungsschlüssel entstünden (vgl. M. Schmid, ZMR 2010, 259). Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG sind nämlich auch die Rechte und die Interessen der Wohnungseigentümer zu berücksichtigen, welche die bisherige Regelung beibehalten wollen. Das Änderungsverlangen muss auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt sein. Schwerwiegende Gründe, aufgrund derer das von anderen Miteigentümern gewollte Festhalten an der bisherigen Regelung unbillig erscheint, liegen auf Seiten des die Änderung verlangenden Wohnungseigentümers aber nur dann vor, wenn die Beibehaltung der bisherigen Kostenverteilung für ihn zu einer - einen gewissen Schwellenwert überschreitenden - Kostenmehrbelastung führte.
- 20
- cc) Gemessen daran hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei einen Anpassungsanspruch des Klägers nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG verneint. Eine Mehrbelastung von 13 vom Hundert unter Beibehaltung des bisherigen, nach den Miteigentumsanteilen bemessenen Kostenverteilungsschlüssels bei den verbrauchsunabhängigen Kosten liegt weit unter dem - wenn auch nicht als feste Grenze, aber als Orientierungsgröße dienenden - Schwellenwert von 25 vom Hundert (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 18, 19), bei dessen Überschreiten ein Wohnungseigentümer eine abweichende Kostenverteilung nach den Wohn- oder Nutzflächen der Sondereigentumseinheiten verlangen könnte.
- 21
- dd) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, dass das Berufungsgericht keine umfassende Würdigung aller Umstände im Einzelfall für die Feststellung schwerwiegender Gründe und die Unbilligkeit eines Festhaltens an der bisherigen Regelung vorgenommen habe.
- 22
- Richtig daran ist allein, dass das Maß der Kostenmehrbelastung nicht das alleinige Kriterium bei der Entscheidung ist, ob das Festhalten an der geltenden Regelung unbillig ist. Abzuwägen sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalls (vgl. Senat, BGHZ 160, 354, 359 – zur frühren Rechtslage und zum neuen Recht: Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 10 Rdn. 158; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 10 Rdn. 43 bis 45; Riecke /Schmid/Elzer, Fachanwaltskommentar – Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., WEG, § 10 Rdn. 196). Die auf dieser Grundlage vorzunehmende Würdigung , ob nach den in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG genannten Kriterien das Festhalten an der bisherigen Kostenverteilung unbillig erscheint, ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Die Nachprüfung seiner Entscheidung in einem Revisionsverfahren beschränkt sich im allgemeinen darauf, ob er die in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG bestimmten Rechtsbegriffe zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Senat, BGHZ 160, 354, 360).
- 23
- Diesem Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil stand. Das Berufungsgericht hat eine Abwägung anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen und dabei berücksichtigt, dass die Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen nicht für die verbrauchsabhängigen Kosten gilt, die Auswirkungen eines Ausbaus des Spitzbodens auf Grund der Ausweisung als ausbaufähige Nutzfläche jedenfalls bei der Änderung der Teilungserklärung in einem gewissen Umfange berücksichtigt wurden (vgl. zu diesen Gesichtspunkten: Senat, BGHZ 160, 354, 359) und in diesem Fall auf Grund der Öffnungsklausel eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels jederzeit erreicht werden kann, wenn die anderen Miteigentümer, die durch den Ausbau des Dachgeschosses keinen Vorteil haben, einem solchen Antrag zustimmen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.
- 24
- b) Der Kläger kann eine Änderung des Verteilungsschlüssels auch nicht aufgrund der Gemeinschaftsordnung beanspruchen.
- 25
- aa) Diese enthält keine Bestimmung, nach der ein Wohnungseigentümer eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zur Anpassung an das durch den (nunmehr genehmigten) Ausbau des Dachgeschosses veränderte Verhältnis der Wohnungsflächen der Sondereigentumseinheiten verlangen kann.
- 26
- bb) Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht im Wege ergänzender Auslegung der Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung über die Kostenverteilung. Hierfür ist auf Grund der Gesetzesänderung (Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007, BGBl. I, S. 370) in der Regel kein Raum mehr, nach der nunmehr jeder Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels an veränderte Verhältnisse verlangen kann, wenn das Festhalten an der geltenden Regelung unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen unbillig erscheint.
- 27
- Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist nämlich stets eine Regelungslücke , die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (Senat, Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 209/03, NJW-RR 2005, 205, 206; BGH, Urt. v. 18. Juni 2008, VIII ZR 154/06, NJW-RR 2008, 1371, 1372). Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Gemeinschaftsordnung eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihr zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne deren Ergänzung eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGHZ 170, 311, 322).
- 28
- Vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung ist eine Gemeinschaftsordnung jedoch nicht unvollständig, wenn sie keine Bestimmung dazu trifft, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungseigentümer eine Änderung oder Anpassung des vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels an veränderte Umstände verlangen kann. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass - wenn sich die Wohnungseigentümer über eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nicht verständigen können - der gesetzliche Anspruch jedes Wohnungseigentümers in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine angemessene Lösung der gegenläufigen Interessen der Wohnungseigentümer an der Beibehaltung oder der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bereitstellt.
- 29
- cc) Dies gilt erst recht, wenn die Gemeinschaftsordnung - wie hier - eine Änderung des Lasten- und Kostenverteilungsschlüssels durch einfache Mehrheit zulässt. Die Regelung der Kostenverteilung wird dadurch der Entscheidung der Wohnungseigentümer überlassen, in dem der Eigentümerversammlung eine Beschlusskompetenz zur Änderung der Gemeinschaftsordnung eingeräumt wird (dazu Senat BGHZ 95, 137, 142). Eine der Mehrheit eingeräumte Entscheidungsbefugnis über den Kostenverteilungsschlüssel lässt keinen Raum für die Annahme, die Gemeinschaftsordnung könne ergänzend dahin ausgelegt werden, dass dem einzelnen Wohnungseigentümer ein - gegen den Willen der Mehrheit durchsetzbarer - Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels unterhalb der sich aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ergebenden Eingriffsschwelle zusteht.
III.
- 30
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 25.03.2009 - 30 C 40415/08 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.08.2009 - 14 S 3582/09 -
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.