Landgericht Düsseldorf Urteil, 10. Juni 2015 - 25 S 118/14

ECLI:ECLI:DE:LGD:2015:0610.25S118.14.00
bei uns veröffentlicht am10.06.2015

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. August 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann  - 26 C 4/14  -  wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens:  10.000,-- €


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82

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Landgericht Düsseldorf Urteil, 10. Juni 2015 - 25 S 118/14 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 10 Allgemeine Grundsätze


(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerl

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 16 Nutzungen und Kosten


(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 130 Inhalt der Schriftsätze


Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlag

Zivilprozessordnung - ZPO | § 62 Notwendige Streitgenossenschaft


(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Strei

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 44 Beschlussklagen


(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines W

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juli 2011 - V ZR 34/11

bei uns veröffentlicht am 08.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 34/11 Verkündet am: 8. Juli 2011 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2010 - V ZR 174/09

bei uns veröffentlicht am 11.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 174/09 Verkündet am: 11. Juni 2010 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 34/11 Verkündet am:
8. Juli 2011
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und
Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 16. Mai 2009 wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Mit ihrer gegen "die übrigen Wohnungseigentümer der WEG …" ge- richteten und der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft zugestellten Klage vom 16. Juni 2009 hat die Klägerin die Ungültigerklärung aller zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 1 bis 6 und zu TOP 9 gefassten Beschlüsse beantragt. Auf Aufforderung des Amtsgerichts hat sie eine auf den 21. September 2006 datierende Eigentümerliste vorgelegt. Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Gegen die Abweisung ihrer Klage hinsichtlich der Beschlussfassungen zu TOP 2, TOP 3 und TOP 9 hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat das Landgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass die von ihr eingereichte Liste nicht aktuell sei; dies sei dem Gericht aus einem anderen Verfahren bekannt. Innerhalb der ihr gewährten Schriftsatzfrist zur Korrektur der Eigentümerliste hat die Klägerin eine aktualisierte Liste nachgereicht. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Das Berufungsgericht meint, die Klage sei unzulässig, da sie nicht rechtzeitig (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) gegen alle übrigen Eigentümer erhoben worden sei. Zwar habe die Klägerin ersichtlich von vornherein die aktuellen Eigentümer verklagen wollen. Diese seien jedoch nicht alle Partei geworden, da die Klägerin eine veraltete Wohnungseigentümerliste vorgelegt und diese auch nicht in der ersten Instanz korrigiert habe. Die Aktualisierung der Eigentümerliste erst in der Berufungsinstanz stelle eine Klageänderung hinsichtlich der bisher nicht verklagten Wohnungseigentümer dar. Eine solche sei nicht sachdienlich, weil die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG bezüglich dieser Eigentümer nicht mehr eingehalten sei.

II.

3
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
4
1. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, dass die Nachreichung einer aktuellen Eigentümerliste in der Berufungsinstanz eine Klageänderung darstelle.
5
a) Die Klägerin hat die Anfechtungsklage unter Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks gegen "die übrigen Wohnungseigentümer" gerichtet und damit die von § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG - anstelle einer namentlichen Bezeichnung aller Wohnungseigentümer - gestattete vereinfachende Kurzbezeichnung gewählt. Mit der Zustellung der Klage an den Verwalter, der gemäß § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ist, ist die Klage wirksam erhoben worden. Das dadurch entstandene Prozessrechtsverhältnis ist auf einen ausreichend abgrenzten Personenkreis eingeschränkt. Aus der Sammelbezeichnung der Beklagten lässt sich entnehmen, dass Beklagte des Rechtsstreits die im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer sind (vgl. Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 44 Rn. 16).
6
b) Allerdings verlangt § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO, dass die in der Klage zunächst nur mit einer Kurzbezeichnung benannten beklagten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu bezeichnen sind. Diesen Anforderungen genügt eine Eigentümerliste nicht, die nicht dem aktuellen Stand im Zeitpunkt der Klageerhebung entspricht , da eine solche Liste die beklagten Wohnungseigentümer nicht vollständig erfasst und daher nicht alle beklagten Eigentümer namentlich bezeichnet werden. Werden die Angaben nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz korrigiert, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. Senat , Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, Rn. 8, juris).
7
c) Die fehlende Angabe der Namen und Anschriften bisher nicht benannter Wohnungseigentümer kann indessen im Berufungsrechtszug nachgeholt werden mit der Folge, dass der Mangel der Zulässigkeit der Klage geheilt wird (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, Rn. 9, juris). Dies gilt nicht nur bei Fehlen ladungsfähiger Anschriften, sondern auch im Falle fehlender Angaben zu den Namen der beklagten Wohnungseigentümer. So liegt es hier. Die Klägerin hat nach entsprechendem Hinweis des Berufungsgerichts eine aktuelle Eigentümerliste vorgelegt und damit alle beklagten Wohnungseigentümer namentlich benannt.
8
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Nachreichung einer aktuellen Eigentümerliste erst im Berufungsrechtszug nicht eine Klageänderung in Form eines Parteiwechsels dar. Beklagte Partei waren von Anfang an alle im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Klägerin. Die Parteien des Rechtsstreits haben auf Seiten der Beklagten nicht etwa dadurch einen Wechsel erfahren, dass die Klägerin erstinstanzlich nachträglich eine nicht aktuelle Eigentümerliste eingereicht hatte. Durch die nachträgliche Einreichung einer veralteten Eigentümerliste ändert sich die Stellung der verklagten Wohnungseigentümer als Partei des Prozesses nicht; sie führt nicht zu einer (teilweisen) Auswechslung der Prozessparteien. Insoweit kommt der Eigentümerliste lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Ein in der Liste versehentlich nicht aufgeführter Wohnungseigentümer bleibt gleichwohl Partei (Suilmann, in Jennißen, aaO, § 44 Rn. 16; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 44 Rn. 17; Niedenführ in Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 44 Rn. 11; vgl. auch LG München I, NJW 2011, 1974, 1975; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2011, 242, 243). Stellt die Einreichung einer nicht aktuellen Eigentümerliste keinen Parteiwechsel dar, so kann auch in ihrer nachträglichen Korrektur keine Parteiänderung liegen, unabhängig davon, ob die Aktualisierung in erster Instanz oder erst in der Berufungsinstanz erfolgt. Vielmehr betrifft dies allein die Frage, ob und wann den Anforderungen des § 253 ZPO Genüge getan ist.
9
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wahrt die Klage auch die materiell-rechtliche Ausschlussfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WEG (grundlegend zur Rechtsnatur Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 233 ff.). Dass eine aktuelle Namensliste der beklagten Wohnungseigentümer erst im Berufungsrechtszug beigebracht worden ist, ist für die Wahrung dieser Frist ohne Bedeutung. Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 WEG wird bereits durch die Erhebung der Klage, also durch deren Zustellung an den Verwalter (§ 45 Abs. 1 WEG), gewahrt. Die nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO erforderliche Bezeichnung der Parteien ist Bestimmtheits -, nicht aber Zustellungserfordernis. Sie hat Bedeutung lediglich für die verfahrensrechtliche Frage, ob die Klage durch Prozessurteil abzuweisen ist. Daher kommt es für die Einhaltung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG allein auf die fristgerechte Einreichung und Zustellung der Klage an, nicht aber darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt die beklagten Wohnungseigentümer in einer § 253 ZPO genügenden Weise bezeichnet worden sind (Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, Rn. 11 ff., juris).
10
3. Da die Klägerin die materiell-rechtliche Ausschlussfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt hat, kommt es für die Begründetheit der Klage darauf an, ob die geltend gemachten Beschlussmängel durchgreifen. Diese Frage hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - nicht geprüft. Die Sache ist daher zurückzuverweisen, damit die für eine Endent- scheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Münsingen, Entscheidung vom 18.03.2010 - 2 C 139/09 WEG -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.01.2011 - 19 S 15/10 -

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 174/09 Verkündet am:
11. Juni 2010
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Für den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist die Kostenmehrbelastung
des Wohnungseigentümers maßgebend, der eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
verlangt.

b) An einer durch ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung zu schließenden
Regelungslücke zur Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels an veränderte
Verhältnisse fehlt es in der Regel, weil - abweichend zur früheren Rechtslage
(zu dieser Senat, BGHZ 160, 354 ff.) - der gesetzliche Anspruch jedes Wohnungseigentümers
auf Änderung des vereinbarten Kostenschlüssels nach § 10
Abs. 2 Satz 3 WEG eine angemessene und interessengerechte Regelung für diese
Fälle bereitstellt.
BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09 - LG Nürnberg-Fürth
AG Nürnberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. August 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in einem Wohnhaus, das in sechs Sondereigentumseinheiten aufgeteilt ist.
2
Das Grundstück wurde durch einen Bauträger zwecks Errichtung des Hauses und Verkaufs der einzelnen Wohnungen aufgeteilt. In der Teilungserklärung sind die Miteigentumsanteile für die sechs Einheiten bestimmt und allen Wohnungen je ein Kellerraum, ein Tiefgaragenstellplatz und den beiden Wohnungen im Dachgeschoss (Nr. 5 und Nr. 6) zusätzlich ein Spitzboden zugeordnet worden, der in den Aufteilungsplänen als nicht ausgebauter Raum über den beiden Wohnungen dargestellt ist.
3
Die Gemeinschaftsordnung sieht in § 14 Abs. 3 Nr. 2 a eine Umlage der Betriebs-, Instandhaltungs- und aller mit der Bewirtschaftung des Gemein- schaftseigentums zusammenhängenden Kosten im Verhältnis der Miteigentumsanteile vor. § 23 Abs. 2 bestimmt, dass die Gemeinschaftsordnung durch einfache Mehrheit abgeändert werden kann, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen und der einzelne Eigentümer dadurch gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt wird.
4
Die Beklagten zu 1 (Eigentümer der Wohnung Nr. 6) bauten den Spitzboden mit einer Größe von ca. 70 m2 als Wohnraum aus. Gegen diese Nutzung erging eine behördliche Untersagungsverfügung; die Genehmigung zur Nutzung als Wohnraum wurde später jedoch erteilt.
5
In einer Eigentümerversammlung im September 2008 wurde der Antrag des Klägers zur Abstimmung gestellt, einen neuen Kostenverteilungsschlüssel nach dem Verhältnis der Wohnflächen zu beschließen. Der Antrag wurde bei Stimmengleichheit (3:3) abgelehnt.
6
Mit der gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Beschlussanfechtungsklage hat der Kläger beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären und die Beklagten zu verurteilen, ihre Zustimmung zu erklären, dass für die Verteilung der Kosten nunmehr das Verhältnis der Wohnflächen gelte. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht (dessen Urteil in ZWE 2010, 145 ff. veröffentlicht ist) meint, der angefochtene Beschluss entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Kläger könne eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels weder auf Grund ergänzender Auslegung der Gemeinschaftsordnung noch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG verlangen.
8
Eine ergänzende Auslegung komme nicht in Betracht, weil ein Parteiwille , die Kostenverteilung allein nach dem Kriterium der Wohnfläche festzulegen und bei Änderungen entsprechend anzupassen, nicht ermittelbar sei.
9
Eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels könne der Kläger auch nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG verlangen. Die Vorschrift setze einen schwerwiegenden Grund voraus, der das Festhalten an der bisherigen Regelung unbillig erscheinen lasse. Daran fehle es hier, weil der Kläger nach dem jetzigen Verteilungsschlüssel nur 13 vom Hundert mehr zahlen müsse, als es bei einer Neuberechnung nach den Wohnflächen der Fall wäre. Das liege weit unter einer Mehrbelastung von 25 vom Hundert. Diese müsse nach allgemeiner Ansicht erreicht sein, um einen schwerwiegenden Grund nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG zu bejahen. Unerheblich für den Änderungsanspruch sei es dagegen , dass ein anderer Wohnungseigentümer von der Beibehaltung des Kostenverteilungsschlüssels in weit größerem Umfange profitiere.

II.

10
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen stand.
11
1. a) Die mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Anfechtungsklage nach § 46 WEG gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach Wohnflächen abgelehnt wurde (Negativbeschluss), ist von dem Berufungsgericht zu Recht als zulässig angesehen worden (dazu: Senat , Urt. v. 15. Januar 2010, V ZR 114/09, WM 2010, 812, 813 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
12
b) Der Klageantrag zu 2 hätte zwar nicht auf Zustimmung zum Abschluss einer die Gemeinschaftsordnung verändernden Vereinbarung, sondern wegen der durch eine Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung begründeten Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung gemäß §§ 21 Abs. 4, Abs. 8 WEG auf abändernde Beschlussfassung durch gerichtliche Entscheidung lauten müssen (Senat, Urt. v. 15. Januar 2010, V ZR 114/09, WM 2010, 812, 814). Da dieser Punkt in den Tatsacheninstanzen keine Rolle gespielt hat, eine Umdeutung des Klageantrags aber nicht in Betracht kommt (vgl. Senat, BGHZ 156, 192, 204), müsste die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, wenn das Begehren in der Sache Aussicht auf Erfolg hätte. Daran fehlt es jedoch.
13
2. Die Revision ist nämlich unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die anderen Miteigentümer auf Änderung des in der Gemeinschaftsordnung bestimmten Verteilungsschlüssels für die nicht verbrauchsabhängigen Kosten nicht zu.
14
a) Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung einen Anspruch des Klägers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG verneint.
15
aa) Nach dieser Vorschrift kann jeder Wohnungseigentümer die Anpassung der Vereinbarung verlangen, wenn ein Festhalten an der geltenden Rege- lung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer , unbillig erscheint.
16
Der Gesetzgeber hat mit der Normierung des bisher aus § 242 BGB abgeleiteten Anspruchs eines Wohnungseigentümers auf Anpassung einer Vereinbarung (Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007, BGBl. I, S. 370) auch den Schwellenwert herabgesetzt, bei dessen Überschreiten ein solcher Anspruch begründet ist (BT-Drucks. 16/887, S. 18, 19). Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs soll bei den Kosten eine Orientierung an einer Entscheidung des Kammergerichts (NZM 2004, 549 ff.) nahe liegen (BTDrucks. 16/887, aaO), das einen Änderungsanspruch für gegeben hält, wenn die Wohn- oder Nutzfläche von dem für die Kostenverteilung maßgeblichen Miteigentumsanteil um mehr als 25 vom Hundert abweicht (KG, aaO, 550; ebenso jetzt OLG Köln FGPrax 2008, 57).
17
Dieser Schwellenwert ist hier nicht überschritten. Für den Kläger ergäbe sich bei einer Neuverteilung der (verbrauchsunabhängigen) Kosten nach Wohnflächen lediglich eine um 13 vom Hundert ermäßigte Belastung.
18
bb) Soweit die Revision meint, dass es nicht allein auf die Mehrbelastung des Klägers ankomme, sondern diese Belastung stets in Relation zu dem Vorteil des anderen Wohnungseigentümers zu sehen sei, den der nachteilig Betroffene gleichsam mitbezahle, ist ihr nicht zu folgen.
19
Zutreffend ist vielmehr die Auffassung des Berufungsgerichts. Für den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist allein die Kostenmehrbelastung desjenigen Wohnungseigentümers maßgebend, der die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangt (vgl. OLG München NZM 2008, 407, 408; Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 10 Rdn. 158; Kümmel in Niedenführ /Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 10 Rdn. 41; Riecke /Schmid/Elzer, Fachanwaltskommentar - Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., WEG, § 10 Rdn. 194). Der Zweck des Anspruchs aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist nicht die Vermeidung der durch den bisherigen Kostenverteilungsschlüssel bei einem anderen Wohnungseigentümer entstehenden Vorteile, sondern die Beseitigung unbilliger Härten bei dem die Änderung verlangenden Wohnungseigentümer , die diesem bei einem Festhalten an dem bisherigen Kostenverteilungsschlüssel entstünden (vgl. M. Schmid, ZMR 2010, 259). Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG sind nämlich auch die Rechte und die Interessen der Wohnungseigentümer zu berücksichtigen, welche die bisherige Regelung beibehalten wollen. Das Änderungsverlangen muss auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt sein. Schwerwiegende Gründe, aufgrund derer das von anderen Miteigentümern gewollte Festhalten an der bisherigen Regelung unbillig erscheint, liegen auf Seiten des die Änderung verlangenden Wohnungseigentümers aber nur dann vor, wenn die Beibehaltung der bisherigen Kostenverteilung für ihn zu einer - einen gewissen Schwellenwert überschreitenden - Kostenmehrbelastung führte.
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cc) Gemessen daran hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei einen Anpassungsanspruch des Klägers nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG verneint. Eine Mehrbelastung von 13 vom Hundert unter Beibehaltung des bisherigen, nach den Miteigentumsanteilen bemessenen Kostenverteilungsschlüssels bei den verbrauchsunabhängigen Kosten liegt weit unter dem - wenn auch nicht als feste Grenze, aber als Orientierungsgröße dienenden - Schwellenwert von 25 vom Hundert (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 18, 19), bei dessen Überschreiten ein Wohnungseigentümer eine abweichende Kostenverteilung nach den Wohn- oder Nutzflächen der Sondereigentumseinheiten verlangen könnte.
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dd) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, dass das Berufungsgericht keine umfassende Würdigung aller Umstände im Einzelfall für die Feststellung schwerwiegender Gründe und die Unbilligkeit eines Festhaltens an der bisherigen Regelung vorgenommen habe.
22
Richtig daran ist allein, dass das Maß der Kostenmehrbelastung nicht das alleinige Kriterium bei der Entscheidung ist, ob das Festhalten an der geltenden Regelung unbillig ist. Abzuwägen sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalls (vgl. Senat, BGHZ 160, 354, 359 – zur frühren Rechtslage und zum neuen Recht: Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 10 Rdn. 158; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 10 Rdn. 43 bis 45; Riecke /Schmid/Elzer, Fachanwaltskommentar – Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., WEG, § 10 Rdn. 196). Die auf dieser Grundlage vorzunehmende Würdigung , ob nach den in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG genannten Kriterien das Festhalten an der bisherigen Kostenverteilung unbillig erscheint, ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Die Nachprüfung seiner Entscheidung in einem Revisionsverfahren beschränkt sich im allgemeinen darauf, ob er die in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG bestimmten Rechtsbegriffe zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Senat, BGHZ 160, 354, 360).
23
Diesem Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil stand. Das Berufungsgericht hat eine Abwägung anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen und dabei berücksichtigt, dass die Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen nicht für die verbrauchsabhängigen Kosten gilt, die Auswirkungen eines Ausbaus des Spitzbodens auf Grund der Ausweisung als ausbaufähige Nutzfläche jedenfalls bei der Änderung der Teilungserklärung in einem gewissen Umfange berücksichtigt wurden (vgl. zu diesen Gesichtspunkten: Senat, BGHZ 160, 354, 359) und in diesem Fall auf Grund der Öffnungsklausel eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels jederzeit erreicht werden kann, wenn die anderen Miteigentümer, die durch den Ausbau des Dachgeschosses keinen Vorteil haben, einem solchen Antrag zustimmen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.
24
b) Der Kläger kann eine Änderung des Verteilungsschlüssels auch nicht aufgrund der Gemeinschaftsordnung beanspruchen.
25
aa) Diese enthält keine Bestimmung, nach der ein Wohnungseigentümer eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zur Anpassung an das durch den (nunmehr genehmigten) Ausbau des Dachgeschosses veränderte Verhältnis der Wohnungsflächen der Sondereigentumseinheiten verlangen kann.
26
bb) Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht im Wege ergänzender Auslegung der Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung über die Kostenverteilung. Hierfür ist auf Grund der Gesetzesänderung (Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007, BGBl. I, S. 370) in der Regel kein Raum mehr, nach der nunmehr jeder Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels an veränderte Verhältnisse verlangen kann, wenn das Festhalten an der geltenden Regelung unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen unbillig erscheint.
27
Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist nämlich stets eine Regelungslücke , die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (Senat, Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 209/03, NJW-RR 2005, 205, 206; BGH, Urt. v. 18. Juni 2008, VIII ZR 154/06, NJW-RR 2008, 1371, 1372). Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Gemeinschaftsordnung eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihr zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne deren Ergänzung eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGHZ 170, 311, 322).
28
Vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung ist eine Gemeinschaftsordnung jedoch nicht unvollständig, wenn sie keine Bestimmung dazu trifft, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungseigentümer eine Änderung oder Anpassung des vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels an veränderte Umstände verlangen kann. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass - wenn sich die Wohnungseigentümer über eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nicht verständigen können - der gesetzliche Anspruch jedes Wohnungseigentümers in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine angemessene Lösung der gegenläufigen Interessen der Wohnungseigentümer an der Beibehaltung oder der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bereitstellt.
29
cc) Dies gilt erst recht, wenn die Gemeinschaftsordnung - wie hier - eine Änderung des Lasten- und Kostenverteilungsschlüssels durch einfache Mehrheit zulässt. Die Regelung der Kostenverteilung wird dadurch der Entscheidung der Wohnungseigentümer überlassen, in dem der Eigentümerversammlung eine Beschlusskompetenz zur Änderung der Gemeinschaftsordnung eingeräumt wird (dazu Senat BGHZ 95, 137, 142). Eine der Mehrheit eingeräumte Entscheidungsbefugnis über den Kostenverteilungsschlüssel lässt keinen Raum für die Annahme, die Gemeinschaftsordnung könne ergänzend dahin ausgelegt werden, dass dem einzelnen Wohnungseigentümer ein - gegen den Willen der Mehrheit durchsetzbarer - Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels unterhalb der sich aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ergebenden Eingriffsschwelle zusteht.

III.

30
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub

Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 25.03.2009 - 30 C 40415/08 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.08.2009 - 14 S 3582/09 -

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.