Landgericht Düsseldorf Urteil, 23. Okt. 2015 - 22 O 289/14
Gericht
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 20.03.2015 (22 O 289/14) wird aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über Maklerlohnansprüche.
3Die D (haftungsbeschränkt), vertreten durch die Geschäftsführerin Frau E, beauftragte im August 2014 den Kläger mit der Suche nach einem neuen Mieter für die Gewerberäumlichkeiten im Erdgeschoss, Souterrain und Hochparterre des Objekts F in Düsseldorf.
4In den Räumlichkeiten darüber im selben Gebäude wurde zuvor seit dem Jahr 2006 das Bordell „G“ betrieben. Der Geschäftsbetrieb wurde im Juli 2014 aufgegeben. Die Betreibergesellschaft des Bordells, die H GmbH, wurde im November 2014 aufgelöst.
5Der Kläger bewarb die Räumlichkeiten daraufhin auf dem Internet-Immobilienportal „immobilienscout24.de“ als „aufwendig saniertes Loft-Atelier – Arbeiten und Wohnen perfekt kombiniert“ für eine monatliche Kaltmiete i. H. v. 2.500 EUR. In der Anzeige befand sich unterhalb der Kontaktdaten des Klägers – jedenfalls unstreitig – folgender Hinweis:
6„Provision: 2,38 Kaltmieten“.
7Darunter befand sich der Hinweis:
8„Bei einer Staffelmiete berechnen wir den Durchschnitt der vereinbarten Vertragslaufzeit und stellen davon 2,38 Kaltmieten inkl. MwSt. in Rechnung“.
9Hinsichtlich der Einzelheiten des Inserats wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
10Am 11.08.2014 nahm die Geschäftsführerin der Beklagten, Frau I , über das Immobilienportal „immobilienscout24.de“ Kontakt zum Kläger auf und bat um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins für das Loft-Atelier.
11Daraufhin vereinbarten die Parteien einen Besichtigungstermin für den 13.08.2015. Der Besichtigungstermin wurde aufseiten der Beklagten von dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten, Herrn J , wahrgenommen. Da Herr J im Besichtigungstermin Interesse an der Anmietung der Räumlichkeiten äußerte, schloss man eine Reservierungsvereinbarung, wonach die Immobilie für vierzehn Tage für die Beklagte reserviert werden sollte.
12Die Geschäftsführerin der Beklagten und ihr Ehemann, die Eheleute I und J sind strenggläubige Muslime.
13Am 01.09.2014 kam es zu einem zweiten Besichtigungstermin in den Räumlichkeiten. An diesem Termin nahmen aufseiten der Beklagten wiederum Herr J teil sowie der Kläger und ein Vertreter der Vermieterin, der D (haftungsbeschränkt), Herr K. Herr J bat im Termin um eine Verlängerung der Reservierungsfrist.
14Am 10.10.2014 schlossen die Parteien einen befristeten Mietvertrag über die Räumlichkeiten in der F Straße in Düsseldorf beginnend ab dem 01.12.2014 mit einer fünfjährigen Laufzeit bis zum 01.12.2019. Es wurde eine Staffelmiete vereinbart.
15Hinsichtlich der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.
16Der Kläger stellte der Beklagten daraufhin unter dem 10.10.2014 eine Maklerprovision i. H. v. 2,38 Durchschnitts-Nettokaltmieten aus dem fünfjährigen Zeitraum, mithin einen Gesamtbetrag i. H. v. 5.902,40 EUR inklusive Umsatzsteuer in Rechnung.
17Da die Beklagte den Rechnungsbetrag nicht bezahlte, mahnte der Kläger den rückständigen Betrag mit Mahnschreiben vom 23.10.2014, 29.10.2014 und letztmalig mit anwaltlichem Schreiben vom 12.11.2014 erfolglos an.
18Mit Schreiben vom 19.02.2015 hat die Beklagte die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung gegenüber dem Kläger erklärt.
19Der Kläger leitete gegen die Beklagte unter dem 28.11.2014 das Mahnverfahren ein. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 03.12.2014 zugestellt. Auf Widerspruch der Beklagten vom 10.12.2014 wurde das Verfahren am 22.12.2014 an das hiesige Streitgericht abgegeben.
20Mit Schreiben vom 25.08.2015 hat die Beklagte den Mietvertrag erneut wegen arglistiger Täuschung angefochten, diesmal gegenüber der Vermieterin der Immobilie, der Firma D (haftungsbeschränkt).
21Der Kläger behauptet, der Provisionshinweis auf dem Immobilienportal „immobilienscout24.de“ habe den Zusatz „für Mieter“ enthalten. Der Zusatz „für Mieter“ sei im Übrigen auf dem Immobilienportal voreingestellt und könne durch den Portalnutzer nicht abgeändert werden.
22Er habe zudem Herrn J anlässlich des ersten Besichtigungstermins am 13.08.2014 noch einmal ein ausführliches Exposé des Objekts in Papierform überreicht, welches einen Hinweis auf die vom Mieter zu zahlende Provision i. H. v. 2,38 Kaltmieten enthalten habe.
23Der Kläger habe Herrn J anlässlich des ersten Besichtigungstermins am 13.08.2014 mitgeteilt, dass in der Etage über der streitgegenständlichen Immobilie ein Rotlichtgeschäft betrieben worden sei, dessen Betrieb ca. ein Jahr zuvor eingestellt worden sei. Dies sei aber für Herrn J bedeutungslos gewesen.
24Die Kammer hat am 20.03.2015 antragsgemäß Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen, mit welchem die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 5.902,40 EUR nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 480,20 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2014 zu zahlen. Gegen dieses Versäumnisurteil, welches dem Kläger am 29.03.2015 und der Beklagten am 26.03.2015 zugestellt wurde, hat die Beklagte mit Schreiben vom 26.03.2015, beim Landgericht eingegangen am 27.03.2015, Einspruch eingelegt.
25Nunmehr beantragt der Kläger,
26das Versäumnisurteil der Kammer vom 20.03.2015 aufrechtzuerhalten.
27Die Beklagte beantragt,
28das Versäumnisurteil der Kammer vom 20.03.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen und Dokumente Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
31I.
32Der Rechtsstreit ist gem. § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in welcher er sich vor dem Eintritt der Säumnis befand. Der eingelegte Einspruch ist gem. § 338 ZPO statthaft und form- und fristgerecht i. S. v. §§ 339, 340 Abs. 1, 2 ZPO eingelegt worden.
33II.
34Die zulässige Klage ist begründet.
35Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Maklerlohn gem. § 652 Abs. 1 BGB i. H. v. 5.902,40 EUR zu.
361.
37Zwischen den Parteien ist ein Maklervertrag i. S. v. § 652 Abs. 1 BGB zustande gekommen.
38a.
39Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, gibt ein Mietinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens eines Maklers, beispielsweise in einem ihm übersandten Objektnachweis oder Exposé, die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen will (st. Rspr.: vgl. BGH, NJW 2012, S. 2268, 2269, Rz. 10; NJW-RR 2007, S. 400, 401 Rz. 13; NJW 2002, S. 817).
40Ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags ist grundsätzlich noch nicht in einer Zeitungs- oder Internetanzeige des Maklers, wie hier des Klägers im Internetportal „ImmobilienScout24“, zu sehen. Ein Vertragsschluss kommt deshalb regelmäßig noch nicht dadurch zu Stande, dass ein Makler mit Zeitungs- oder Internetanzeigen werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt und sich der Interessent daraufhin von sich aus an ihn wendet. Es handelt sich bei solchen Inseraten lediglich um eine invitatio ad offerendum, denn damit wendet sich der Makler an einen unbestimmten Kreis von potenziellen Interessenten. Eine dadurch veranlasste Kontaktaufnahme des Interessenten mit dem Makler kann aber dann zum Abschluss eines Maklervertrags führen, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Weist er in einem Zeitungs- oder im Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen kann, und erhält dieser auf seine daraufhin erfolgte Anfrage Maklerleistungen, löst dies den Anspruch auf Zahlung der Provision aus. Die Bezugnahme des Interessenten auf diese Anzeige bestimmt dabei den Inhalt des Nachweis- oder Vermittlungsersuchens so, dass der Makler von einem Angebot auf Abschluss eines solchen Maklervertrags ausgehen kann, nachdem er sein Provisionsverlangen zunächst ohne Preisgabe der Vertragsgelegenheit in seinem Inserat hinreichend deutlich geäußert hatte. Der Inhalt des vom Interessenten angegeben Angebots auf Abschluss eines Maklervertrages ist also durch die Bezugnahme auf das Inserat durch den Inhalt der Anzeige vorformuliert (vgl. BGH, NJW 2012, S. 2268, 2269, Rz. 11).
41Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, enthält der Hinweis in einem Internet-Inserat auf eine betragsmäßig bestimmte Provision auch ohne den Hinweis darauf, dass die Provision vom Mieter zu zahlen ist und nicht vom Vermieter, eine hinreichend deutliches und bestimmtes Provisionsverlangen an den Mieter, sodass ein Interessent, welcher sich auf eine solche Anzeige meldet und Maklerleistungen entgegen nimmt, einen konkludenten Maklervertrag abschließt (vgl. BGH, NJW 2012, S. 2268, 2269, Rz. 12 f.). Ein solcher Hinweis kann vom Interessenten auch nicht dahingehend missverstanden werden, dass sich der Hinweis auf eine vom Vermieter zu zahlende Maklerprovision bezieht, denn es ist nicht erkennbar, warum der Makler ein Interesse daran haben sollte, den Mieter über ein vom Vermieter an ihn zu zahlendes Entgelt zu informieren (vgl. BGH, a. a. O.).
42b.
43So liegt der Fall auch hier. Es kann dahinstehen, ob die Internet-Annonce auf www.immobilienscout.de wie der Kläger behauptet, einen Hinweis darauf enthielt, dass die angegebene Provision vom Mieter zu zahlen sei und ob der Kläger Herrn J anlässlich des ersten Besichtigungstermin am 13.08.2014 ein Exposé in Papierform mit Provisionsverlangen aushändigte. Unstreitig enthielt die Anzeige jedenfalls den Hinweis: „Provision: 2,38 Kaltmonatsmieten“. Hierin liegt ein eindeutiges Provisionsverlangen an den Mieter. Anders als die Beklagte meint, war der Hinweis auch nicht dahingehend zu verstehen, dass sich dieser auf eine vom Vermieter zu zahlende Maklerprovision bezog, denn es ist nicht erkennbar, warum der Kläger ein Interesse daran haben sollte, die Beklagte als Mieterin über ein vom Vermieter an ihn zu zahlendes Entgelt zu informieren. Da die Beklagte anschließend in Kenntnis dieses Provisionsverlangens Maklerleistungen entgegengenommen hat, insbesondere zwei Besichtigungstermine mit dem Kläger am 13.08.2015 und am 01.09.2014 durchgeführt hat, hat sie einen konkludenten Maklervertrag mit dem Kläger zu einer Provision i. H. v. 2,38 Kaltmieten abgeschlossen.
442.
45Der Maklerlohnanspruch ist schließlich auch entstanden, weil die Beklagte mit der Vermieterin des Objekts F in Düsseldorf, der D (haftungsbeschränkt), aufgrund der Vermittlungstätigkeit des Klägers unter dem 10.10.2014 einen wirksamen Mietvertrag über das vorbenannte Objekt geschlossen hat.
463.
47Der Vergütungsanspruch ist auch nicht nachträglich durch Anfechtung erloschen.
48a.
49Zwar erlischt ein Maklerlohnanspruch, wenn der wirksam zustande gekommene Hauptvertrag (hier: Mietvertrag vom 10.10.2014) nachträglich vom Interessenten gem. §§ 119, 123 Abs. 1 BGB angefochten wird und hierdurch gem. § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist (sog. anfängliche Unvollkommenheit; vgl. BGH, NJW 1980, S. 2460).
50b.
51Es liegt eine wirksame Anfechtungserklärung i. S. v. § 143 Abs. 1 BGB vor. Die ursprüngliche Anfechtungserklärung vom 19.02.2015 war gegenüber dem Kläger und nicht dem Vertragspartner des Mietvertrages, der W73 UG (haftungsbeschränkt), erklärt worden und somit gegenüber dem falschen Anfechtungsgegner. Die Beklagte hat aber mit Schreiben vom 25.08.2015 erneut die Anfechtung des Mietvertrages erklärt, diesmal gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner, der D (haftungsbeschränkt). Diese zweite Anfechtungserklärung war auch noch fristgerecht. Gem. § 124 Abs. 1, 2 BGB ist die Anfechtung binnen einer Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung zu erklären. Der Mietvertrag wurde am 10.10.2014 geschlossen, die Anfechtung am 25.08.2015 erfolgte also in jedem Fall noch rechtzeitig binnen Jahresfrist.
52c.
53Der Beklagten steht aber – selbst wenn man ihre Behauptung der fehlenden Aufklärung über die frühere Nutzung der Gewerbeimmobilie als stadtbekanntes Bordell als zutreffend unterstellt – ein Anfechtungsrecht gem. § 123 Abs. 1, Alt. 1 BGB nicht zu.
54Eine Täuschung kann auch durch Unterlassen über offenbarungspflichtige Umstände erfolgen. Den Vermieter kann eine Aufklärungspflicht treffen. Er muss den Mieter hinsichtlich derjenigen Eigenschaften und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache aufklären, die erkennbar von besonderer Bedeutung für den anderen Teil sind und deren Mitteilung er deshalb nach Treu und Glauben erwarten kann. Das gilt insbesondere für solche besonderen und zusätzlichen Umstände, die allein der einen Partei bekannt sind und von denen sie zudem weiß oder doch wissen muss, dass die Entscheidung der anderen von deren Kenntnis beeinflusst werden kann, vor allem, weil durch die fraglichen Umstände der Vertragszweck der anderen Partei vereitelt werden kann, sofern diese außerdem nach der Verkehrsauffassung tatsächlich eine Information hierüber erwarten kann. Maßgebend sind letztlich die Umstände des Einzelfalls. Die Annahme einer Aufklärungspflicht bedarf danach auch bei den Mietvertragsparteien stets einer besonderen Begründung, weil es zunächst einmal die Sache jeder Partei selbst ist, sich über alle für sie relevanten Umstände zu informieren; eine allgemeine Aufklärungspflicht der Parteien gegeneinander ist dem deutschen Recht fremd (vgl. ausführlich Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearbeitung 2014, Vor. §§ 535 ff. Rn. 62).
55aa.
56Die Beklagte konnte nach Auffassung der Kammer eine Aufklärung hierüber im vorliegenden Fall unter Abwägung aller Einzelfallumstände nicht erwarten. Sie beruft sich im Kern darauf, dass den angemieteten Räumlichkeiten in den Augen der mit ihrem Friseurgeschäft angesprochenen Kundenkreise aufgrund der früheren langjährigen Nutzung der Räumlichkeiten über dem Salon als Bordellbetrieb ein „Makel“ anhaften würde, welcher den Betrieb eines Friseurladens an dieser Stelle unmöglich machen würde. Zudem widerspreche es ihrem Glauben als strenggläubiger Muslimin, einen Friseurladen in einem Gebäude zu betreiben, in dem sich ehemals auch Räumlichkeiten eines Bordells befanden. Die Beklagte ist Gewerbetreibende. Von ihr kann verlangt werden, dass sie sich vor Abschluss eines Mietvertrages über ein Geschäftslokal selbständig über die Lage und die Verhältnisse des Lokals vor Ort informiert. Hierzu gehört es auch, dass man Erkundigungen über die frühere Nutzung der Immobilie einholt. Solche Auskünfte kann man auch mit relativ geringem Aufwand, durch Rückfrage beim Vermieter oder Makler, einholen. Ebenso wäre es Aufgabe eines potentiellen Mieterinteressenten, welchem daran gelegen ist, dass die Historie der Immobilie mit dem eigenen religiösen Glauben in Einklang steht, dies ausdrücklich bei den Vertragsverhandlungen zu thematisieren und entsprechende Erkundigungen einzuholen.
57Es kommt hinzu, dass sich die gesellschaftlichen Moralvorstellungen in Deutschland in den letzten Jahrzehnten rapide hin zu einem liberaleren Umgang mit Prostitution in der Gesellschaft gewandelt haben. Mit dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes, welches insbesondere in § 1 eine rechtswirksame Entgeltforderung der Prostituierten statuiert, hat der Gesetzgeber diese gewandelten Moralvorstellungen zum Ausdruck gebracht und das Unwerturteil betreffend die Prostitution beseitigt (vgl. hierzu Sack/Fischinger, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 138 Rn. 93 und Anhang zu § 138 Rn. 11 m. w. N.).
58Die Beklagte als juristische Person (GmbH) kann sich auch nicht auf die Wertungen des Grundgesetztes, insbesondere der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG berufen, welche über die unbestimmten Rechtsbegriffe des Zivilrechts in dieses grundsätzlich Eingang finden. Denn gem. Art. 19 Abs. 3 GG stehen die Grundrechte den juristischen Personen nur insoweit zu, als die Grundrechte ihrem Wesen nach auf die juristischen Personen anwendbar sind. Juristische Personen des Privatrechts können sich grundsätzlich nicht auf die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG berufen (BVerfGE 44, S. 103, 104).
594.
60Aus den selben Gründen ist der Vergütungsanspruch auch nicht entsprechend § 654 BGB ausgeschlossen. Der Vergütungsanspruch kann entsprechend § 654 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Makler es unterlässt, den Vertragspartner über ihm bekannte Umstände aufzuklären, die sich auf den Vertragsschluss beziehen und für den Willensentschluss des Kunden erkennbar von erheblicher Bedeutung sind, sodass dieser nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB eine Aufklärung erwarten darf. Ebenso wenn der Makler eine grob fehlerhafte Information erteilt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage 2015, § 654 Rn. 6).
61Die frühere Nutzung der vermittelten Gewerbeimmobilie als Bordell war dem Kläger unstreitig bekannt. Der Kläger behauptet selbst, dass er Herrn J anlässlich des ersten Besichtigungstermins am 13.08.2014 über die frühere Nutzung der Immobilie als Bordell aufgeklärt habe, was denklogisch Kenntnis des Klägers über diese Umstände voraussetzt. Der Kläger hat zunächst pauschal bestritten, dass die Immobilie zuvor „jahrelang als Bordell benutzt worden sei“. Nachdem die Beklagte ihren Vortrag dahingehen substantiiert hat, dass in den Räumlichkeiten zuvor seit dem Jahr 2006 das Bordell „G“ betrieben worden sei und der Geschäftsbetrieb im Juli 2014 aufgegeben und die Betreibergesellschaft des Bordells, die H GmbH, im November 2014 aufgelöst worden sei, hat der Kläger hierzu nicht mehr vorgetragen. Die diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten gelten daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
62Eine ungefragte Offenbarung der früheren Nutzung der Immobilie als Bordell konnte aber aus den obigen Gründen von der Beklagten nicht erwartet werden, weil es grundsätzlich in ihren Verantwortungsbereich fällt, sich über die Vorgeschichte der Immobilie zu erkundigen.
63III.
64Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung folgt aus § 288 Abs. 2 BGB. Der Zinsanspruch in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Gem. § 696 Abs. 3 ZPO ist mit Zustellung des Mahnbescheids am 03.12.2014 Rechtshängigkeit eingetreten, weil die Rechtssache „alsbald“, nämlich ohne eine mehr als zweiwöchige Verzögerung durch den Kläger, nach Widerspruch der Beklagten vom 10.12.2014 bereits am 22.12.2014 an das hiesige Streitgericht abgegeben wurde.
65IV.
66Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2, 3 ZPO.
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Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.
(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.