Landgericht Düsseldorf Urteil, 10. Juli 2014 - 10a KLs 3/13
Tenor
Die Angeklagten sind des Betruges schuldig.
Der Angeklagte U1 wird deshalb zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten,
der Angeklagte U2 zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
und der Angeklagte T1 zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten U1 wegen eines Geldbetrages in Höhe von 256.219,00 Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, da Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB.
1
G r ü n d e :
2(bezüglich der Angeklagten U2 und T1
3abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
4Das Urteil beruht auf einer Verständigung nach § 257c StPO.
5I.
6Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Hauptverhandlung Folgendes ergeben:
71. Der Angeklagte U1 ist 77 Jahre alt und verheiratet. Er hat drei Töchter aus seiner ersten Ehe im Alter von 41, 39 und 37 Jahren sowie einen Sohn aus seiner jetzigen Ehe im Alter von 25 Jahren. Zu seinen Töchtern hat der Angeklagte U1 fast keinen Kontakt mehr. Der Kontakt zu seinem Sohn besteht jedoch weiterhin.
8Der Angeklagte U1 ist in P1, in der Nähe des heutigen D1, aufgewachsen. Seine Mutter verstarb bereits vor 43 Jahren, sein Vater vor acht Jahren. Der Angeklagte U1 hatte eine sechs Jahre jüngere Schwester, die vor fünf Jahren an Krebs gestorben ist.
9Als der Angeklagte fünf Jahre alt war, floh seine Familie aus der ehemaligen DDR und war zunächst in drei Flüchtlingslagern in C1 untergebracht. Anschließend wurde die Familie in ein Flüchtlingslager nach X1 verlegt, bevor ihr eine Wohnung in T2 zugewiesen wurde. Insgesamt verbrachte die Familie etwa ein bis zwei Jahre in Flüchtlingslagern.
10Im Alter von sieben Jahren wurde der Angeklagte U1 in T2 eingeschult und besuchte die evangelische Volksschule bis zum vierten Schuljahr. Anschließend wechselte er auf ein Gymnasium, welches er mit der mittleren Reife abschloss.
11Nach Verlassen der Schule machte der Angeklagte U1 eine dreijährige Lehre als Maschinenbauer und Schlosser bei E1 in L1. Im Anschluss absolvierte er einen Kurs für CNC-Technik.
12Mit 21 Jahren begann der Angeklagte U1 seine erste Tätigkeit als Dreher bei der Firma G1, die er 13 Jahre lang ausübte. Im Jahr 1981 wechselte der Angeklagte U1 zur D1 GmbH in J1, wo er als stellvertretender Betriebsleiter arbeitete. Im Jahr 1982 machte er sich im Bereich Stahlbau selbstständig.
13In seiner Freizeit betrieb der Angeklagte U1 Motorsport. Er besaß eine Fahrerlizenz für den professionellen Motorsport und nahm an nationalen und internationalen Autorennen teil. Er war zudem Vereinsvorsitzender des J2.
14Im Jahr 1986 erlitt der Angeklagte U1 bei einer Auto-Rallye einen schweren Unfall und lag drei Monate im künstlichen Koma. Bei dem Unfall erlitt er eine Schädel-Hirn-Fraktur, einen Milzriss, einen Leberriss sowie zahlreiche Brüche. Auch sein linkes Auge wurde schwer verletzt. Er wurde 1 ½ Jahre lang stationär im Krankenhaus behandelt. Im Jahr 1988 wurde er in eine Rehabilitationsmaßnahme entlassen.
15Da der Angeklagte U1 auf Grund seiner unfallbedingten Verletzungen im Bereich Stahlbau und auch im handwerklichen Bereich nicht mehr arbeiten konnte, begann er im Jahr 1988 erstmals eine Tätigkeit im Bereich der Finanzdienstleistungen. Von 1988 bis 1993 arbeitete er für die Firmen D3 aus W1 sowie Z1. Anschließend war er bei diversen Finanzdienstleisterfirmen als Angestellter tätig.
16Gegen Ende des Jahres 1988 hatte die erste Ehefrau des Angeklagten einen Autounfall, bei dem sie eine schwere Schädel-Hirn-Erschütterung erlitt. Auf Grund dieser ist sie seit diesem Zeitpunkt geistig behindert und verwirrt. Schließlich kam es zur Trennung des Angeklagten U1 von seiner ersten Ehefrau.
17Anfang 1989 lernte der Angeklagte U1 seine jetzige Ehefrau kennen, welche nach einigen Wochen der Beziehung schwanger wurde. Der Angeklagte U1 heiratete seine jetzige Ehefrau daraufhin noch im gleichen Jahr. Ebenfalls im Jahr 1989 kam der gemeinsame Sohn N1 zur Welt.
18Im Jahr 1991 zog die Familie nach L1 um, im Jahr 1992/1993 nach C2 und 1996 schließlich nach C3.
19Im September 2009 erlitt der Angeklagte U1 einen Schlaganfall und war bis zum Jahr 2011 arbeitsunfähig. Er lebte von Ersparnissen, welche im Jahr 2011 aufgebraucht waren.
20Seit dieser Zeit konsumierte der Angeklagte U1 teilweise Alkohol im Übermaß, ohne jedoch eine Sucht entwickelt zu haben.
21Der Angeklagte U1 ist nicht vorbestraft.
222. Der Angeklagte T1 ist 42 Jahre alt und ledig. Er ist jedoch seit zehn Jahren mit seiner Lebensgefährtin zusammen, mit der er seit sieben Jahren zusammenwohnt und einen fünfjährigen Sohn hat.
23Der Angeklagte T1 ist in N2 geboren und im Stadtteil S1 bis zu seinem 6. Lebensjahr aufgewachsen. Anschließend trennten sich seine Eltern und er zog mit seiner Mutter in die Stadtmitte. Zu seiner Mutter hat der Angeklagte T1 noch Kontakt, zu seinem Vater nur gelegentlich. Er hat zudem einen Bruder, zu dem er ebenfalls noch Kontakt hält. Seine Schwester ist bereits verstorben.
24Nach dem Besuch der Grundschule wechselte der Angeklagte T1 auf eine Realschule, welche er mit einem Abschluss beendete. Danach wechselte er auf ein Gymnasium, um das Abitur zu machen, was jedoch scheiterte. Daher besuchte er anschließend eine Fachhochschule, welche er mit dem Fach-Abitur abschloss. Anschließend leistete er seinen Grundwehrdienst ab.
25Nach dem Grundwehrdienst machte der Angeklagte T1 eine Ausbildung als Groß- und Einzelhandelskaufmann, blieb nach der Ausbildung jedoch nicht lange bei seiner Ausbildungsfirma.
26Im Anschluss arbeitete er teilweise in der Finanzbranche sowie im Internetmarketing-Bereich. Im Jahre 2009 fing er eine Tätigkeit bei der Firma G2 an, wo er einige Jahre arbeitete. Auf Grund der sinkenden Kurse der G2-Aktie lief diese Tätigkeit jedoch für ihn im Jahre 2011 aus.
27Im Anschluss machte der Angeklagte T1 eine Fortbildung bei der Industrie- und Handelskammer zum Immobilienmakler und ist seit dem Sommer 2013 in diesem Bereich selbstständig. Er verdient etwa 1.500,00 Euro bis 2.000,00 Euro netto im Monat.
28Gesundheitliche Probleme hat der Angeklagte T1 nicht.
29Der Angeklagte T1 ist wie folgt rechtskräftig vorbestraft:
30a) Am 17. Dezember 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht W2 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 50,00 Euro.
31b) Am 11. Februar 2005 verurteilte ihn das Amtsgericht L1 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.
32c) Am 16. Februar 2006 wurde er vom Amtsgericht N2 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt.
33d) Am 22. März 2010 verurteilte ihn das Amtsgericht N2 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70,00 Euro.
343. Der Angeklagte U2 ist 45 Jahre alt, ledig und hat eine Tochter im Alter von 2 ½ Jahren. Von der Mutter der gemeinsamen Tochter, mit der er fünf Jahre zusammen war, lebt der Angeklagte U2 seit September 2013 getrennt.
35Der Angeklagte U2 wurde im Alter von einem Jahr adoptiert und wuchs bei seinen Adoptiv-Eltern in C4 auf. Anschließend zog er mit seinen Adoptiv-Eltern nach C5, wo diese eine Gastronomie betrieben. Die Adoptiv-Mutter verließ die Familie jedoch, als der Angeklagte U2 neun Jahre alt war. Zu dieser hat er keinen Kontakt mehr. Seinen Adoptiv-Vater, der inzwischen 72 Jahre alt ist, besucht der Angeklagte U2 etwa ein bis zwei Mal in der Woche.
36Nach dem Besuch der Grundschule wechselte der Angeklagte U2 auf ein Gymnasium in X2. Dieses verließ er jedoch nach der 12. Klasse, ohne das Abitur zu machen.
37Im Alter von etwa 17 Jahren begann er, Betäubungsmittel, namentlich Amphetamin, Ecstasy und Kokain, zu konsumieren. Um seine Drogensucht zu finanzieren, handelte er zugleich mit Betäubungsmitteln. Er wurde deswegen im Jahr 1993 durch das Landgericht L1 wegen Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (s.u.). Der Angeklagte U2 hat drei Jahre und zwei Monate der Haftstrafe verbüßt. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
38Nach seiner Haftentlassung nahm der Angeklagte U2 verschiedene Gelegenheitsjobs an. Unter anderem war er eine Zeit lang im Straßenbau tätig.
39Im Jahr 1997 fing der Angeklagte U2 an, im Marketing- sowie Finanzdienstleistungsbereich zu arbeiten. Anschließend nahm er eine Tätigkeit bei der Firma G2 in E2 auf. Seit Februar 2014 ist er bei einer Firma für Internetmarketing angestellt. Dort verdient er etwa 1.000,00 Euro netto im Monat.
40Der Angeklagte U2 erkrankte im Jahr 2009. Er erlitt starke Panikattacken und Unruhezustände. Er ließ sich daraufhin im Juni 2009 in die Psychiatrie in T3 einweisen. Dort versuchte er, sich das Leben zu nehmen, wobei er sich beinahe die gesamte linke Hand dekonnektiert hätte und sich zudem tiefe Schnitte im Halsbereich beibrachte. Nachdem er wiederbelebt werden konnte, wurde er in T3 auf eine geschlossene Abteilung verlegt und medikamentös behandelt. Ende September 2009 wurde er entlassen. Er nahm jedoch weiterhin die ihm in der Klinik verordneten Medikamente ein und begab sich zudem für 1 ½ Jahre in eine ambulante Therapie in T4, die er alle zwei Wochen für zwei Stunden besuchte. Zur Zeit befindet er sich in psychiatrischer Behandlung bei Dr. L2, einem Arzt für Neurologie und Psychiatrie.
41Der Angeklagte U2 ist wie folgt rechtskräftig vorbestraft:
42a) Am 22. März 1993 verurteilte ihn das Landgericht L1 wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit im Folgenden verlängert und der Strafrest schließlich erlassen.
43b) Am 11. November 1997 verurteilte ihn das Amtsgericht N2 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde im Jahr 2001 erlassen.
44c) Am 27. Juli 2005 wurde er vom Amtsgericht W2 wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 35,00 Euro verurteilt.
45d) Mit Strafbefehl vom 20. Januar 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht N2 wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 235 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Das Amtsgericht N2 warf dem Angeklagten U2 dabei Folgendes vor:
46„Sie sind als Vermittler von Finanzanlagen tätig und erzielen hieraus Umsätze und Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für Steuerfahndung E2 (Prüfer: Herr G3) haben Sie diverse Zahlungen erhalten, die Sie bisher nicht versteuerten. Des Weiteren haben Sie zwei Scheinrechnungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer für nie erbrachte Leistungen erstellt. Sie haben somit den Rechnungsempfängern die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug gegeben. Sie sind verpflichtet, Steuererklärungen fristgerecht und vollständig abzugeben. Obwohl Sie von diesen Verpflichtungen wussten, sind Sie diesen nicht nachgekommen. Sie handelten daher vorsätzlich.
47Außerdem haben Sie dem gesondert verfolgten B1, zu dem Sie in freundschaftlicher Beziehung stehen, durch das Ausstellen der beiden Scheinrechnungen die Möglichkeit gegeben, Honorare für von ihm erbrachte Leistungen zu erzielen und die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen hieraus zu ziehen und leisteten somit vorsätzlich Beihilfe zur Einkommen- und Umsatzsteuerverkürzung 2009 des B1, indem Sie mit Rechnung vom 9.11.2009 i.H.v. 12.447,40 € (incl. 1.987,40 € offen ausgewiesene Umsatzsteuer) an die G4 GmbH sowie mit Rechnung vom 5.11.2009 i.H.v. 4.046,76 € (incl. 646 € offen ausgewiesene Umsatzsteuer) an die Firma N3, Dr. N4 & Dr. H1 Leistungen abrechneten und vereinnahmten, die nicht Sie, sondern tatsächlich Herr B1 erbracht hatte.
48Die strafbefangenen Mehrsteuern ermitteln sich wie folgt:
491. Einkommensteuer 2005, 2007 - 2009:
50
Jahr |
2005 |
2007 |
2008 |
2009 |
19.780 € |
82.076 € |
41.837 € |
35.970 € |
|
-- |
-- |
3.630 € |
-- |
|
Gesamtbetrag der Einkünfte |
19.780 € |
82.076 € |
45.467 € |
35.970 € |
abzgl. Sonderausgaben |
1.236 € |
36 € |
4.260 € |
4.058 € |
zu versteuerndes Einkommen |
18.544 € |
82.040 € |
41.207 € |
31.912 € |
festgesetzte ESt |
2.457 € |
23.527 € |
7.367 € |
4.796 € |
abzgl. bisherige Vorauszahlungen |
0 € |
0 € |
||
bzw. abzgl. bisherige Einkommensteuer |
0 € |
214 € |
||
strafbefangene Einkommensteuer |
2.457 € |
23.527 € |
7.367 € |
4.582 € |
2. Umsatzsteuer 2009:
52
Rechnung vom |
an die Firma |
Betrag |
incl. offen ausgewiesene USt |
9.11.2009 |
G4 |
12.447,40 € |
1.987,40 € |
5.11.2009 |
N3, Dr. N4 & Dr. H1 |
4.046,78 € |
646,00 € |
Summe
54strafbefangene Umsatzsteuer 2009 2.633 €
553. Beihilfe zur Steuerhinterziehung 2009 des B1:
56a) Einkommensteuer 2009 B1:
57Gewinn ohne Rechnung U2 10.115 €
58Gewinn mit Rechnung U2 26.608 €
59festgesetzte Einkommensteuer 4.639 €
60abzüglich Einkommensteuer bisher 0 €
61strafbefangene Einkommensteuer 4.639 €
62b) Umsatzsteuer 2009 B1:
63
Rechnung vom |
an die Firma |
Betrag |
incl. offen ausgewiesene USt |
9.11.2009 |
G4 |
12.447,40 € |
1.987,40 € |
5.11.2009 |
N3, Dr. N4 & Dr. H1 |
4.046,78 € |
646,00 € |
Summe
65strafbefangene Umsatzsteuer 2.633 €
66Datum der letzten Tat: 09.10.2010.“
67II.
68Die Angeklagten U1, T1 und U2 lernten sich spätestens im Sommer 2011 im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Firma G2 Industries Inc. kennen, die ihre Geschäftsräumlichkeiten auf der I1 in E2 betrieb. Die Angeklagten waren dort mit dem Vertrieb von Finanzprodukten befasst. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete auch der Zeuge I2 im Büro auf der I1. Er arbeitete jedoch nicht für die Firma G2, sondern vertrieb ein anderes Finanzprodukt.
69Spätestens im August 2011 fassten die Angeklagten den Entschluss, durch arbeitsteilige Begehung den Verkauf von wertlosen Aktien der Firma W3 unter bewusster Vorspiegelung ihrer Werthaltigkeit zu betreiben und so zu Geld zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu kommen. Der Angeklagte U1 präsentierte den Angeklagten T1 und U2 ein Konzept, das die Angeklagten sodann im arbeitsteiligen Zusammenwirken wie folgt umsetzten:
70Der Angeklagte U1 war bereits Inhaber einer Firma G5 mit Sitz in den USA, bei der es sich jedoch lediglich um einen wertlosen Firmenmantel handelte und die keinerlei eigene Geschäftstätigkeit entfaltete. Er ließ die Firma G5 durch die Servicegesellschaft V1 in „W3“ umbenennen und am 23. August 2011 in das Handelsregister des US-Bundesstaates P2 eintragen.
71Bei dem Unternehmen W3 handelt es sich gleichfalls um einen bloßen wertlosen Firmenmantel ohne eigene Geschäftstätigkeit mit Namensähnlichkeit zum börsennotierten Unternehmen W4, was den Angeklagten bewusst war. Bei dem tatsächlich existierenden Unternehmen W4 handelt es sich um ein US-amerikanisches Pharmaunternehmen mit Firmensitz in N5, das sich auf die Entwicklung von Medikamenten gegen die Krankheiten Hepatitis C, Epilepsie, zystische Fibrose und weitere lebensbedrohliche Krankheiten spezialisiert hat. Die Aktie der W4 ist an der Börse Frankfurt gelistet.
72Als eingetragene Präsidentin der W3 trat B2 in Erscheinung, die aber keinerlei Befugnisse über die Gesellschaft hatte. Den Angeklagten war hierbei bewusst, dass die B2 das Amt der Präsidentin nur auf dem Papier ausübte, tatsächlich aber der Angeklagte U1 in verantwortlicher Position als „President“ der W3 geschäftsführend tätig war.
73Als solcher eröffnete er auch am 19. September 2011 für die W3 ein Konto (Konto-Nr. ## ### ### ##) bei der Bank P3, welches zum überwiegenden Teil als Empfängerkonto für die infolge des Vertriebs der W3-Wertpapiere erwarteten Geldeingänge dienen sollte und später auch diente. Der Angeklagte T1 begleitete mit Wissen des Angeklagten U2 den Angeklagten U1 bei seiner Reise in die USA, um ihm bei der Gründung des Kontos behilflich zu sein; der Angeklagte T1 sollte hierbei insbesondere als Dolmetscher für den Angeklagten U1 tätig sein.
74Über diverse Schein-Vermittlungsfirmen – so unter anderem durch die Scheinfirmen T5AG, A1 AG, I3PLC und W5Ltd. – wurden sodann wertlose Aktien der Firma W3 vertrieben. Die Namen der vorgeblichen Vermittlungsfirmen wurden in enger Anlehnung an tatsächlich existierende Firmen gewählt, damit potentielle Kunden sich über diese – seriösen – Firmen informieren konnten. Der Name „T5AG“ etwa wurde in Anlehnung an die tatsächlich operierende Firma „T6 T5AG“ gewählt.
75Zumindest für die angebliche Vertriebsfirma T5AG betrieb der Angeklagte T1 unter der Aliaspersonalie „B3“ unter Inanspruchnahme der Dienste der Firma C6, T7 straße in C7 /Schweiz, die für die T5AG genutzte Schweizer Telefon- und Faxnummer. Diese Schweizer Telefonnummer wurde den potentiellen Anlegern bei Anrufen der von den Angeklagten vorgetäuschten Vermittlungsfirmen angezeigt und auch auf Schriftstücken und E-Mails verwendet. Die Dienstleistung der Firma C6 für die Angeklagten bestand darin, die auf der Schweizer Telefonnummer eingehenden Anrufe deutscher Anleger an das von den Angeklagten betriebene Callcenter weiterzuleiten. Die Anrufweiterleitung aus der Schweiz diente dazu, die tatsächliche Herkunft der Anrufe – nämlich Deutschland – gegenüber den Anlegern zu verschleiern, um einen Rückschluss auf die Angeklagten zu erschweren oder sogar unmöglich zu machen.
76Tatsächlich nämlich wurden die Aktien nicht aus der Schweiz, sondern ganz überwiegend ab September 2011 aus einem Callcenter auf der C8 straße in E2 vertrieben. Die Angeklagten T1 und U2 leiteten dieses Callcenter gemeinschaftlich in Absprache mit dem Angeklagten U1 jedenfalls bis zu einer Durchsuchung der Ermittlungsbehörden im April 2012. So sorgten sie für die Nutzung der Büroräume, stellten Telefonverkäufer ein und versorgten diese mit Adressen und Telefonnummern potentieller Anleger, waren maßgeblich bei der Preisgestaltung der Aktie sowie den weitergegebenen Informationen über das Unternehmen W4 beteiligt und bestimmten die Anwesenheitszeiten sowie Provisionshöhen der Telefonverkäufer. Auch zahlten die Angeklagten U2 und T1 den Telefonverkäufern das Gehalt in bar aus. Die Anmietung und Übernahme der Büroräume auf der C8 straße in E2 erfolgte ebenfalls über den Angeklagten U2.
77Die Kontakte zu den Anlegern erfolgten durch die von den Angeklagten T1 und U2 eingesetzten Telefonverkäufer im Wege des sogenannten „cold calling“, d.h. der unerwünschten telefonischen Werbung.
78Hierbei wurden in allen Fällen durch die Telefonverkäufer, die regelmäßig unter Aliaspersonalien agierten, unwahre Angaben zur Anlage gemacht. So wurde allen Anlegern stets suggeriert, Aktien des börsennotierten Unternehmens W4 erwerben zu können, und zwar zu einem günstigeren Kurs als demjenigen, mit dem die Aktien des Unternehmens tatsächlich börslich gehandelt wurden. Den Anlegern wurde auch erläutert, warum ihnen die Aktien zu einem günstigeren Preis angeboten würden. So teilten die Telefonverkäufer einigen Anlegern wahrheitswidrig mit, dass die Aktien so günstig seien, weil es sich noch um vorbörsliche Aktien handele, weil die Firma W4 ein neues Werk in Europa baue, für welches Kapital benötigt werde, weil ein neues Werk in der Schweiz gekauft worden sei und nunmehr neue Aktien herausgegeben werden sollten, weil ein Aktionär ein großes Kontingent verkauft habe oder weil die Vermittlerfirmen die Aktien günstig unmittelbar von der W4 erhalten hätten. In allen Fällen hatten die Wertpapiere eine Haltefrist von einem Jahr. Auf die Nachfrage einiger Anleger, denen der unterschiedliche Name der Firmen aufgefallen war, teilten die Telefonverkäufer mit, bei der W3 handele es sich um dieselbe Firma wie die W4 Die Aktien wurden unter dem Marktwert zu einem Stückpreis von 5,00 Euro bis 30,00 Euro angeboten und damit deutlich unter dem tatsächlichen Kurs. Zeigten die Anleger Interesse, so wurde ihnen schriftlich Informationsmaterial zur W4 – meistens gekoppelt mit einem Kaufauftrag für Aktien der W3 nebst Zahlungsauftrag – zugesandt. Diese administrative Aufgabe oblag vornehmlich den Angeklagten T1 und U2. Bei den zugesandten Informationen handelte es sich unter anderem um die Wertpapierkennnummer bzw. die International Securities Identification Number der W4, deren Internetpräsenz sowie Links zum Kursverlauf der Aktie und Neuigkeiten zu diesem US-amerikanischen Pharmaunternehmen.
79Die Angeklagten nutzten bewusst die Namensähnlichkeit der Gesellschaften wie auch – auf den Schreiben an die Anleger – das exakte Firmenlogo der W4, um bei den Anlegern eine Verwechslung herbeizuführen, damit diese glaubten, Wertpapiere der W4 zu erwerben, während sie tatsächlich lediglich Wertpapiere der W3 erwerben konnten und sollten. Das tatsächlich von der W4 genutzte Logo weist folgendes Erscheinungsbild auf:
80W4
81Die Angeklagten nutzten für die Firma W3 folgendes Logo:
82W3 Pharma Inc.
83Bedingt durch die Namensähnlichkeit und das identische Logo, die Erläuterungen der Telefonverkäufer, es würden Aktien der W4 verkauft, den Erhalt von Informationsmaterial zu der W4, den Hinweis auf die Internetseite der W4 und deren Wertpapierkennnummer sowie bei Nachfragen die Erklärung der Telefonverkäufer, zwischen der W4 und der W3 bestehe kein Unterschied, gingen die Anleger davon aus, Aktien der W4 und nicht Aktien der W3 zu erwerben, was die Angeklagten auch beabsichtigten.
84In dem durch die Angeklagten plangemäß hervorgerufenen Glauben, werthaltige Aktien der Firma W4 zu erwerben, zeichneten die Anleger sodann Aktien der Firma W3 und überwiesen die jeweiligen Beträge auf die in den Kaufaufträgen angegebenen Geschäfts- bzw. Treuhandkonten.
85Bevor der Angeklagte U1 das Konto bei der Bank P3 einrichtete, zahlten die Anleger auf das Konto des Zeugen I2, Konto-Nr. #########, IBAN #### #### #### #### #### #, bei der T8AG, O1 4, C7/Schweiz, der sich etwa im August 2011 bereit erklärt hatte, sein Konto gegen eine 3-prozentige Provision für Zahlungseingänge zur Verfügung zu stellen. Auf den Kaufaufträgen derjenigen Anleger, die auf das Konto des Zeugen I2 überweisen sollten, wurde dieser als „Rechtsanwalt“ bezeichnet, was nicht den Tatsachen entsprach.
86Der größte Anteil der Anlegergelder wurde danach auf das vom Angeklagten U1 eingerichtete Konto der W3, Konto-Nr. ## ### ### ##, bei der Bank P3 überwiesen.
87Nach Geldeingang erhielt der jeweilige Anleger eine Geldeingangsbestätigung und sodann die postalische Übersendung des Aktienzertifikats aus den USA. Arbeitsteilig wirkten die Angeklagten bei diesen administrativen Aufgaben mit. So waren die Angeklagten T1 und U2 vornehmlich für die Versendung von Informationen zur W4 sowie für die Order- und Geldeingangsbestätigungen der jeweiligen Vertriebsfirmen zuständig, während der Angeklagte U1 an der Fertigung und Versendung der Anschreiben der W3 nebst wertlosen Aktienzertifikaten an die V1 beteiligt war, welche die Papiere wiederum aus den USA an die Anleger versandte. Hierdurch wurde bei den Anlegern plangemäß der Eindruck erweckt, die Wertpapiere stammten aus den USA und damit von der W4
88Im Einzelnen kam es zumindest zu folgenden Investitionen in Aktien der Firma W3:
89
Name des Anlegers |
Betrag in Euro |
|
1 |
T9 |
15.000,00 Euro |
2 |
C9 |
100.000,00 Euro |
3 |
Dr. C10 |
5.000,00 Euro |
4 |
U3 |
25.000,00 Euro |
5 |
K1 |
6.100,00 Euro |
6 |
C11 |
164.910,00 Euro |
7 |
Dr. I4 |
8.000,00 Euro |
8 |
L3 |
3.000,00 Euro |
9 |
L4 |
5.000,00 Euro |
10 |
C12 |
49.875,00 Euro |
11 |
L5 |
17.000,00 Euro |
12 |
T10 |
46.450,00 Euro |
13 |
L6 |
6.000,00 Euro |
14 |
L7 |
3.000,00 Euro |
15 |
Dr. i-h und c I5 |
130.000,00 Euro |
16 |
C13 |
3.000,00 Euro |
17 |
T11 |
5.000,00 Euro |
18 |
Q1 |
7.500,00 Euro |
19 |
T12 |
35.700,00 Euro |
20 |
Q2 |
81.750,00 Euro |
21 |
X3 |
20.400,00 Euro |
22 |
L7 |
16.800,00 Euro |
23 |
C14 |
24.000,00 Euro |
24 |
E3 |
18.750,00 Euro |
25 |
U4 |
5.008,50 Euro |
26 |
K2 |
3.037,50 Euro |
27 |
N7 |
15.050,00 Euro |
28 |
X4 |
17.750,00 Euro |
29 |
Dr. T13 |
17.500,00 Euro |
30 |
X5 |
12.000,00 Euro |
31 |
X6 |
3.105,00 Euro |
32 |
I6 |
9.500,00 Euro |
33 |
F1 |
83.990,00 Euro |
34 |
E4 |
2.997,00 Euro |
35 |
Dr. I7 |
5.250,00 Euro |
36 |
I8 |
60.000,00 Euro |
37 |
H2 |
4.950,00 Euro |
38 |
F2 |
20.010,00 Euro |
39 |
Dr. M1 |
12.500,00 Euro |
40 |
M2 |
10.008,50 Euro |
41 |
S2 |
27.000,00 Euro |
42 |
M3 |
5.250,00 Euro |
43 |
Dr. C15 |
53.250,00 Euro |
44 |
H3 |
5.880,00 Euro |
45 |
L8 |
39.990,00 Euro |
46 |
Dr. I9 |
4.500,00 Euro |
47 |
T14 |
34.600,00 Euro |
48 |
E5 |
10.500,00 Euro |
49 |
I10 |
35.000,00 Euro |
50 |
N und K T15 |
960,00 Euro |
51 |
U5 |
49.500,00 Euro |
52 |
Graf v. X7 |
15.100,00 Euro |
53 |
C16 |
15.750,00 Euro |
54 |
C17 |
11.760,00 Euro |
55 |
X8 |
5.000,00 Euro |
56 |
I11 |
3.000,00 Euro |
57 |
H4 |
5.000,00 Euro |
58 |
X9 |
49.000,00 Euro |
59 |
I12 |
4.500,00 Euro |
60 |
X10 |
7.500,00 Euro |
61 |
T16 |
5.000,00 Euro |
62 |
D und F C18 |
12.000,00 Euro |
63 |
U6 |
9.000,00 Euro |
64 |
S3 |
4.000,00 Euro |
65 |
N8 |
15.000,00 Euro |
66 |
C19 |
35.625,00 Euro |
67 |
Dr. L9 |
60.000,00 Euro |
68 |
C20 |
2.025,00 Euro |
69 |
T17 |
3.010,50 Euro |
Die Geschädigten investierten – soweit nicht im Folgenden anders aufgeführt – auf das Konto der W3 mit der Kontonummer ## ### ### ## bei der Bank P3 im Einzelnen wie folgt:
91(1) Der Geschädigte T9 (Anleger 1, FA 27) unterzeichnete am 2. September 2011 einen Kaufvertrag über 1.000 Aktien der Firma W3 für 10.000,00 Euro. Den Betrag überwies er im Folgenden auf das o.g. Konto des Zeugen I2.
92Am 22. September 2011 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 500 Aktien der Firma W3 für 5.000,00 Euro. Auch dieses Mal überwies er den Betrag im Folgenden auf das Konto des Zeugen I2.
93(2) Der Zeuge C9 (Anleger 2, FA 73) unterzeichnete am 4. September 2011 einen Kaufvertrag über 5.000 Aktien der Firma W3 für 30.000,00 Euro. Er erteilte am 6. September 2011 einen Überweisungsauftrag. Das Geld wurde anschließend von seinem Konto abgebucht. Die Überweisung erfolgte im Gegensatz zu den übrigen Anlagen durch den Zeugen C9 auf das o.g. Konto des Zeugen I2 bei der T8AG.
94Am 22. Dezember 2011 unterzeichnete der Zeuge C9 einen Kaufvertrag über 8.000 Aktien für 40.000,00 Euro. Die Zahlung erfolgte im Januar 2012, diesmal auf das Konto der W3
95Ebenfalls am 22. Dezember 2011 unterzeichnete er einen Kaufvertrag für die Firma B&B, an der er zu 50 % beteiligt ist, über 6.000 Aktien für 30.000,00 Euro. Die Zahlung erfolgte ebenfalls im Januar 2012.
96(3) Der Zeuge Dr. C10 (Anleger 3, FA 44) unterzeichnete am 7. September 2011 einen Kaufvertrag über 700 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Das Geld wurde anschließend von seinem Konto abgebucht. Der Zeuge Dr. C10 überwies dabei das Geld auf das o.g. Konto des Zeugen I2 bei der T8AG .
97(4) Der Geschädigte U3 (Anleger 4, FA 63) kaufte im September 2011 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 21. September 2011. Die Überweisung erfolgte auf das o.g. Konto des Zeugen I2.
98Am 23. September 2011 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über weitere 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 4. Oktober 2011. Auch diese Überweisung erfolgte auf das Konto des Zeugen I2.
99Am 13. Oktober 2011 unterzeichnete der Geschädigte U3 einen weiteren Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er anschließend auf das Konto der W3
100Am 26. Oktober 2011 unterzeichnete er erneut einen Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 28. Oktober 2011.
101Am 21. Januar 2012 unterzeichnete er schließlich einen letzten Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 20. Februar 2012.
102(5) Der Geschädigte K1 (Anleger 5, FA 20) unterzeichnete im September 2011 einen Kaufvertrag über 400 Aktien der W3 für 4.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 22. September 2011 auf das bereits zuvor genannte Konto des Zeugen I2.
103Am 5. Juni 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 70 Aktien der W3 für 2.100,00 Euro. Der Betrag wurde am 12. Juni 2012 von seinem Konto abgebucht. Die Überweisung erfolgte in diesem Fall auf das Konto der W3
104(6) Der Geschädigte C11 (Anleger 6, FA 3) unterzeichnete am 4. Oktober 2011 einen Kaufvertrag über 333 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 13. Oktober 2011.
105Am 13. Oktober 2011 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 540 Aktien der W3 für 7.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 13. Oktober 2011.
106Am 20. Oktober 2011 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 430 Aktien der W3 für 5.160,00 Euro. Der Betrag wurde am 2. November 2011 von seinem Konto abgebucht.
107Am 21. Dezember 2011 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 700 Aktien der W3 für 7.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 21. Dezember 2011.
108Am 24. Januar 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 700 Aktien der W3 für 7.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 6. Februar 2012. Im Gegensatz zu den übrigen Fällen erfolgte die Überweisung hier auf das o.g. Konto des Zeugen I2 bei der T8AG.
109Am 12. März 2012 unterzeichnete der Zeuge C11 einen Kaufvertrag über 1.100 Aktien der W3 für 12.500,00 Euro. Den Betrag überwies er am 20. März 2012.
110Am 19. April 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 1.000 Aktien der W3 für 15.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 24. April 2012.
111Am 7. Mai 2012 unterzeichnete der Zeuge C11 einen Kaufvertrag über 3.750 Aktien der W3 für 37.500,00 Euro. Den Betrag überwies er am 14. Mai 2012.
112Am 11. Mai 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 1.450 Aktien der W3 für 15.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 15. Mai 2012.
113Am 5. Juni 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 1.000 Aktien der W3 für 25.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 13. Juni 2012.
114Am 13. Juni 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 2.500 Aktien der W3 für 28.750,00 Euro. Den Betrag überwies er am 5. Juli 2012.
115(7) Der Geschädigte Dr. I4 (Anleger 7, FA 14) unterzeichnete am 4. Oktober 2011 einen Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 5. Oktober 2011.
116Am 25. Oktober 2011 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 300 Aktien der W3 für 3.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 26. Oktober 2011.
117(8) Der Geschädigte L3 (Anleger 8, FA 50) unterzeichnete am 6. Oktober 2011 einen Kaufvertrag über 300 Aktien der W3 für 3.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 17. Oktober 2011.
118(9) Der Geschädigte L4 (Anleger 9, FA 21) unterzeichnete am 10. Oktober 2011 einen Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 17. Oktober 2011.
119(10) Der Geschädigte C12 (Anleger 10, FA 1) unterzeichnete am 13. Oktober 2011 einen Kaufvertrag über 2.850 Aktien der W3 für 49.875,00 Euro. Den Betrag überwies er am 14. Oktober 2011. Am 30. Januar 2012 wurde der Betrag jedoch wieder seinem Konto gutgeschrieben.
120(11) Der Geschädigte L5 (Anleger 11, FA 52) unterzeichnete im Oktober 2011 einen Kaufvertrag über 400 Aktien der W3 für 4.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 18. Oktober 2011 von seinem Konto abgebucht.
121Im April 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 400 Aktien der W3 für 6.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 15. Mai 2012 von seinem Konto abgebucht.
122Am 13. Dezember 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 700 Aktien der W3 für 7.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 20. Dezember 2012 von seinem Konto abgebucht.
123(12) Der Geschädigte T10 (Anleger 12, FA 49) unterzeichnete am 27. Oktober 2011 einen Kaufvertrag über 430 Aktien der W3 für 6.450,00 Euro. Den Betrag überwies er am 31. Oktober 2011.
124Am 11. Januar 2012 schloss er zwei Kaufverträge über jeweils 500 Aktien der W3 für jeweils 5.000,00 Euro. Die Beträge überwies er am 13. Januar 2012 und 9. Februar 2012.
125Am 10. März 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 12. März 2012 von seinem Konto abgebucht.
126Am 29. März 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 1.500 Aktien der W3 für 15.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 4. Mai 2012 von seinem Konto abgebucht.
127Am 21. August 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 10.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 22. Oktober 2012 von seinem Konto abgebucht.
128(13) Der Geschädigte L6 (Anleger 13, FA 65) unterzeichnete am 4. November 2011 einen Kaufvertrag über 400 Aktien der W3 für 6.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 22. November 2011.
129(14) Der Zeuge L7 (Anleger 14, FA 23) unterzeichnete am 8. November 2011 einen Kaufvertrag über 200 Aktien der W3 für 3.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 15. November 2011 von seinem Konto abgebucht.
130Am 12. Dezember 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 600 Aktien der W3 für 6.000,00 Euro. Der Zeuge L7 ließ den Überweisungsauftrag vom 13. Dezember 2012 jedoch nicht ausführen, nachdem er von seiner Bank auf Unregelmäßigkeiten bei der Überweisung hingewiesen wurde.
131(15) Der Zeuge Dr. I5 (Anleger 15, FA 17) unterzeichnete am 9. November 2011 einen Kaufvertrag über 1.000 Aktien der W3 für 10.000,00 Euro. Das Geld wurde anschließend von seinem Konto abgebucht.
132Am 23. Januar 2012 unterzeichnete die W6, deren Vorsitzender der Zeuge Dr. I5 ist, einen weiteren Kaufvertrag über 15.000 Aktien der W3 für 120.000,00 Euro. Der Betrag wurde anschließend ebenfalls auf das Konto der W3 in den USA überwiesen.
133Nachdem der Zeuge Dr. I5 jedoch auf Grund von Nachforschungen eines Bekannten erfahren hatte, dass es sich bei der Anlage um einen Betrug handele, forderte er das Geld von einem Mitarbeiter der T5, Herrn G6, zurück. Daraufhin wurden 10.000,00 Euro an den Zeugen Dr. I5 und 120.000 Euro an die W6 zurückgezahlt.
134(16) Der Geschädigte C13 (Anleger 16, FA 5) unterzeichnete am 9. November 2011 einen Kaufvertrag über 200 Aktien der W3 für 3.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 17. November 2011.
135(17) Der Geschädigte T11 (Anleger 17, FA 29) unterzeichnete am 12. Dezember 2011 einen Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er im Folgenden auf das Konto der W3
136(18) Der Geschädigte Q1 (Anleger 18, FA 25) unterzeichnete am 21. September 2011 einen Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 7.500,00 Euro. Den Betrag überwies er am 22. September 2011.
137(19) Der Geschädigte T12 (Anleger 19, FA 28) unterzeichnete im Dezember 2011 einen Kaufauftrag über Aktien der W3 für 9.700,00 Euro. Der Betrag ging am 16. Dezember 2011 auf dem Konto der W3 ein.
138Im Januar 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 2. Februar 2012 von seinem Konto abgebucht.
139Am 19. April 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 1.100 Aktien der W3 für 11.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 3. Mai 2012 von seinem Konto abgebucht.
140Am 4. Mai 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 1.000 Aktien der W3 für 10.000,00 Euro. Der Betrag ging am 23. Mai 2012 auf dem Konto der W3 ein.
141(20) Der Geschädigte Q2 (Anleger 20, FA 64) unterzeichnete am 5. Dezember 2011 einen Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 6.750,00 Euro. Der Betrag wurde am 8. Dezember 2011 von seinem Konto abgebucht.
142Am 9. Februar 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 1.000 Aktien der W3 für 10.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 16. Februar 2012 und 15. März 2012 in Teilbeträgen von jeweils 5.000,00 Euro von seinem Konto abgebucht.
143Am 3. Mai 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 1.500 Aktien der W3 für 15.000,00 Euro. Der Betrag wurde in Teilbeträgen am 21. Mai 2012 und 22. Mai 2012 von seinem Konto abgebucht.
144Schließlich unterzeichnete er am 15. August 2012 einen weiteren Kaufvertrag über 2.500 Aktien der W3 für 50.000,00 Euro. Der Betrag wurde in mehreren Teilbeträgen am 23. August, 14. September, 24. September, 17. Oktober, 30. Oktober, 15. November und 16. November 2012 von seinem Konto abgebucht.
145(21) Der Geschädigte X3 (Anleger 21, FA 51) unterzeichnete am 8. Dezember 2011 einen Kaufvertrag über 400 Aktien der W3 für 5.400,00 Euro. Die Überweisung wurde am 14. Dezember 2011 ausgeführt.
146Am 2. Februar 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 600 Aktien der W3 für 6.000,00 Euro. Die Überweisung wurde am 10. Februar 2012 ausgeführt.
147Am 7. Mai 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 600 Aktien der W3 für 9.000,00 Euro. Den Betrag überwies er erneut im Anschluss an die Übersendung des Kaufvertrages.
148(22) Der Geschädigte L7 (Anleger 22, FA 70) unterzeichnete am 9. Dezember 2011 einen Kaufvertrag über 440 Aktien der W3 für 5.400,00 Euro. Den Betrag überwies er im Anschluss.
149Am 4. Mai 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 360 Aktien der W3 für 5.400,00 Euro. Auch hier überwies er im Anschluss den Betrag.
150Am 27. Dezember 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 600 Aktien der W3 für 6.000,00 Euro. Den Betrag überwies er im Anschluss.
151(23) Der Geschädigte C14 (Anleger 23, FA 2) unterzeichnete am 13. Dezember 2011 einen Kaufvertrag über 2.000 Aktien der W3 für 24.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 14. Dezember 2011.
152(24) Der Geschädigte E3 (Anleger 24, FA 7) unterzeichnete am 14. Dezember 2011 einen Kaufvertrag über 650 Aktien der W3 für 9.750,00 Euro. Der Betrag wurde am 21. Dezember 2011 von seinem Konto abgebucht.
153Anschließend unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über Aktien der W3 für 9.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 11. Mai 2012 von seinem Konto abgebucht.
154(25) Der Geschädigte U4 (Anleger 25, FA 47) unterzeichnete am 16. Dezember 2011 einen Kaufvertrag über 371 Aktien der W3 für 5.008,50 Euro. Der Betrag wurde anschließend von seinem Konto abgebucht.
155(26) Der Geschädigte K2 (Anleger 26, FA 19) unterzeichnete am 11. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 225 Aktien der W3 für 3.037,50 Euro. Den Betrag überwies er am 12. Januar 2012.
156(27) Der Geschädigte N7 (Anleger 27, FA 76) überwies zunächst einen Betrag in Höhe von 4.050,00 Euro für den Kauf von 300 Aktien auf das Konto der W3 Das Geld ging am 10. Januar 2012 bei der W3 ein.
157Am 8. März 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 600 Aktien der W3 für 6.000,00 Euro. Den Betrag überwies er noch am gleichen Tag.
158Anschließend überwies er einen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro für den Kauf von 500 Aktien auf das Konto der W3 Das Geld ging am 9. Mai 2012 bei der W3 ein.
159(28) Der Geschädigte X4 (Anleger 28, FA 58) unterzeichnete am 12. Dezember 2011 einen Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 6.750,00 Euro. Den Betrag überwies er am 9. Januar 2012.
160Am 24. Februar 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 600 Aktien der W3 für 6.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 29. Februar 2012.
161Am 10. Januar 2013 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 15. Januar 2013.
162(29) Der Geschädigte T13 (Anleger 29, FA 43) unterzeichnete am 18. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 7.500,00 Euro. Den Betrag überwies er am 26. Januar 2012.
163Im Juni 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 1.000 Aktien der W3 für 10.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 21. Juni 2012.
164(30) Der Geschädigte X5 (Anleger 30, FA 32) unterzeichnete am 19. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 700 Aktien der W3 für 7.000,00 Euro. Die Überweisung wurde am 20. Januar 2012 ausgeführt.
165Am 7. Mai 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Die Überweisung wurde am 23. Mai 2012 ausgeführt.
166(31) Der Geschädigte X6 (Anleger 31, FA 56) unterzeichnete am 19. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 230 Aktien der W3 für 3.105,00 Euro. Den Betrag überwies er im Anschluss.
167(32) Der Geschädigte I6 (Anleger 32, FA 62) unterzeichnete am 20. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 300 Aktien der W3 für 4.500,00 Euro. Den Betrag überwies er am 31. Januar 2012.
168Am 14. März 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er im Anschluss.
169(33) Der Geschädigte F1 (Anleger 33, FA 8) kaufte in zwei Fällen Aktien der W3 im Gesamtwert von 83.990,00 Euro. Am 24. Januar 2012 wurde ein Betrag in Höhe von 9.990,00 Euro von seinem Konto abgebucht. Am 28. März 2012 erfolgte eine Abbuchung in Höhe von 74.000,00 Euro.
170(34) Der Geschädigte E4 (Anleger 34, FA 77) überwies für den Kauf von Aktien am 26. Januar 2012 einen Betrag in Höhe von 2.997,00 Euro auf das Konto der W3
171(35) Der Geschädigte Dr. I7 (Anleger 35, FA 12) unterzeichnete am 26. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 350 Aktien der W3 für 5.250,00 Euro. Den Betrag überwies er am 27. Januar 2012.
172(36) Der Geschädigte I8 (Anleger 36, FA 16) unterzeichnete am 26. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 15.000 Aktien der W3 für 120.000,00 Euro. Er überwies am 27. Januar 2012 jedoch zunächst nur einen Betrag in Höhe von 60.000,00 Euro. Die restlichen 60.000,00 Euro überwies er im Anschluss nicht mehr.
173(37) Der Geschädigte H2 (Anleger 37, FA 11) unterzeichnete am 31. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 330 Aktien der W3 für 4.950,00 Euro. Den Betrag überwies er am 1. Februar 2012.
174(38) Der Zeuge F2 (Anleger 38, FA 9) unterzeichnete am 2. Februar 2012 einen Kaufvertrag über 1.334 Aktien der W3 für 20.010,00 Euro. Den Betrag überwies er am gleichen Tag.
175Nachdem der Zeuge F2 einen Hinweis bekommen hatte, dass es sich bei dem getätigten Aktiengeschäft um einen Betrug handele, trat er vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückzahlung des überwiesenen Betrages. Das Geld wurde anschließend an ihn zurücküberwiesen.
176(39) Der Geschädigte Dr. M1 (Anleger 39, FA 57) unterzeichnete am 2. Februar 2012 einen Kaufvertrag über 1.000 Aktien der W3 für 12.500,00 Euro. Der Betrag wurde am 17. Februar 2012 von seinem Konto abgebucht.
177(40) Der Geschädigte M2 (Anleger 40, FA 55) unterzeichnete am 18. Februar 2012 einen Kaufvertrag über 371 Aktien der W3 für 5.008,50 Euro. Den Betrag überwies er am 22. Februar 2012.
178Am 24. April 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 27. April 2012 von seinem Konto abgebucht.
179(41) Der Geschädigte S2 (Anleger 41, FA 69) unterzeichnete am 22. Februar 2012 einen Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 6.750,00 Euro. Den Betrag überwies er am 29. Februar 2012.
180Am 15. März 2013 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 1.500 Aktien der W3 für 20.250,00 Euro. Den Betrag überwies er am 2. April 2013.
181(42) Der Geschädigte M3 (Anleger 42, FA 53) unterzeichnete am 28. Februar 2012 einen Kaufvertrag über 350 Aktien der W3 für 5.250,00 Euro. Die Überweisung wurde am 5. März 2012 ausgeführt.
182(43) Der Zeuge C15 (Anleger 43, FA 48) unterzeichnete am 7. März 2012 einen Kaufvertrag über 350 Aktien der W3 für insgesamt 5.250,00 Euro. Der Betrag wurde am 16. April 2012 von seinem Konto abgebucht.
183Am 29. Mai 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 2.000 Aktien der W3 für 24.000,00 Euro. Zunächst wurden Beträge in Höhe von 5.000,00 Euro sowie 9.500,00 Euro am 1. Juni 2012 von seinem Konto abgebucht. Den verbleibenden Betrag finanzierte der Zeuge C15 über ein Darlehen.
184Am 18. April 2013 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 2.000 Aktien der W3 für 24.000,00 Euro. Es wurde zunächst am 25. April 2013 ein Betrag in Höhe von 6.000,00 Euro, am 26. April 2013 ein Betrag in Höhe von 9.000,00 Euro und schließlich am 29. April 2013 der restliche Betrag in Höhe von 9.000,00 Euro von seinem Konto abgebucht.
185(44) Der Geschädigte H3 (Anleger 44, FA 61) unterzeichnete im März 2012 einen Kaufvertrag über 200 Aktien der W3 für 3.080,00 Euro. Den Betrag überwies er am 8. März 2012.
186Im folgenden Jahr unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 200 Aktien der W3 für 2.800,00 Euro. Den Betrag überwies er am 12. März 2013.
187(45) Der Zeuge L8 (Anleger 45, FA 22) unterzeichnete etwa im März 2012 einen Kaufauftrag über 666 Aktien der W3 für 9.990,00 Euro und überwies im Anschluss das Geld.
188Im Juni 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 2.500 Aktien der W3 für 30.000,00 Euro und überwies das Geld ebenfalls im Anschluss.
189(46) Der Geschädigte Dr. I9 (Anleger 46, FA 41) unterzeichnete am 20. März 2012 einen Kaufvertrag über 300 Aktien der W3 für 4.500,00 Euro. Den Betrag überwies er am 28. Mai 2012.
190(47) Der Zeuge T14 (Anleger 47, FA 26) unterzeichnete am 12. April 2012 einen Kaufvertrag über 300 Aktien der W3 für insgesamt 6.000,00 Euro. Am 13. April 2012 gab er der Sparkasse L10 einen entsprechenden Zahlungsauftrag. Der Betrag in Höhe von 6.000,00 Euro wurde am 16. April 2012 von seinem Konto abgebucht.
191Am 7. Mai 2012 unterzeichnete der Zeuge T14 einen Vertrag zum Kauf von 200 Aktien der W3 für insgesamt 3.600,00 Euro. Der Betrag wurde am 11. Mai 2012 von seinem Konto abgebucht.
192Am 8. August 2012 unterzeichnete er einen Vertrag über den Kauf von 800 Aktien der W3 für insgesamt 12.000,00 Euro. Den Zahlungsauftrag erteilte er am 9. August 2012, am 10. August 2012 wurde das Geld von seinem Konto abgebucht.
193Am 24. September 2012 unterzeichnete der Zeuge T14 einen Kaufauftrag zum Kauf von 1.000 Aktien der W3 für 13.000,00 Euro. Den Zahlungsauftrag an seine Bank erteilte er am 25. September 2012. Das Geld wurde am 26. September 2013 von seinem Konto abgebucht.
194Insgesamt überwies er einen Betrag in Höhe von 34.600,00 Euro für insgesamt 2.300 Aktien an die W3
195(48) Der Zeuge E5 (Anleger 48, FA 6) unterzeichnete am 12. April 2012 einen Kaufvertrag über 150 Aktien der W3 für 3.000,00 Euro. Das Geld wurde anschließend von seinem Konto abgebucht.
196Am 8. November 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 550 Aktien der W3 für 7.500,00 Euro. Das Geld wurde im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang von seinem Konto abgebucht.
197(49) Der Geschädigte I10 (Anleger 49, FA 18) erwarb 250 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro und überwies den entsprechenden Geldbetrag am 17. April 2012.
198Anschließend erwarb er weitere 250 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro und überwies den Betrag am 29. Mai 2012.
199Im November erwarb er 1.923 Aktien der W3 für 25.000,00 Euro und überwies den Betrag am 2. November 2012.
200(50) Der Geschädigte T15 (Anleger 50, FA 30) unterzeichnete am 20. April 2012 einen Kaufvertrag über 60 Aktien der W3 für 960,00 Euro. Den Betrag überwies er im Folgenden auf das Konto der W3
201(51) Der Zeuge U5 (Anleger 51, FA 42) unterzeichnete am 20. April 2012 einen Kaufvertrag über 250 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 23. April 2012 von seinem Konto abgebucht.
202Am 7. Mai 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 300 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Der Betrag wurde anschließend von seinem Konto abgebucht.
203Am 10. August 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 1.000 Aktien der W3 für 15.000,00 Euro. Der Betrag wurde anschließend von seinem Konto abgebucht.
204Am 23. September 2012 unterzeichnete er Kaufvertrag über 1.000 Aktien der W3 für 13.000,00 Euro. Der Betrag wurde im Weiteren von seinem Konto abgebucht.
205Schließlich unterzeichnete er am 12. November 2012 einen Kaufvertrag über weitere 1.000 Aktien der W3 für 11.500,00 Euro. Der Betrag wurde am 19. Dezember 2012 von seinem Konto abgebucht.
206(52) Der Zeuge Graf von X7 und H5 (Anleger 52, FA 60) unterzeichnete am 24. April 2012 einen Kaufvertrag über 250 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Das Geld wurde anschließend von seinem Konto abgebucht.
207Am 11. Januar 2013 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 250 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies der Zeuge am 29. Januar 2013 auf das Konto der W3
208Am 24. April 2013 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 170 Aktien der W3 für 5.100,00 Euro. Den Betrag überwies der Zeuge noch am gleichen Tag auf das Konto der W3
209(53) Der Geschädigte C16 (Anleger 53, FA 67) unterzeichnete am 27. April 2012 einen Kaufvertrag über 400 Aktien der W3 für 7.000,00 Euro. Den Betrag überwies er im Anschluss.
210Am 3. April 2013 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 8.750,00 Euro. Auch hier überwies er im Anschluss den Betrag.
211(54) Der Zeuge C17 (Anleger 54, FA 75) unterzeichnete im April 2012 einen Kaufvertrag über 172 Aktien der W3 für insgesamt 3.010,00 Euro. Am 25. April 2012 erteilte er seiner Bank einen entsprechenden Zahlungsauftrag. Der Betrag in Höhe von 3.010,00 Euro wurde am 27. April 2012 von seinem Konto abgebucht.
212Im April 2013 unterzeichnete der Zeuge C17 einen weiteren Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 8.750,00 Euro. Den Zahlungsauftrag an seine Bank erteilte er am 25. April 2013. Der Betrag in Höhe von 8.750,00 Euro wurde am 26. April 2013 von seinem Konto abgebucht.
213(55) Der Geschädigte X8 (Anleger 55, FA 74) unterzeichnete am 2. Mai 2012 einen Kaufvertrag über 250 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 7. Mai 2012.
214(56) Der Geschädigte I11 (Anleger 56, FA 13) unterzeichnete am 3. Mai 2012 einen Kaufvertrag über 200 Aktien der W3 für 3.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 4. Mai 2012.
215(57) Der Geschädigte H4 (Anleger 57, FA 46) unterzeichnete am 8. Mai 2012 einen Kaufvertrag über 250 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 10. Mai 2012 von seinem Konto abgebucht.
216(58) Der Geschädigte X9 (Anleger 58, FA 31) unterzeichnete am 10. Mai 2012 einen Kaufvertrag über 400 Aktien der W3 für 8.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 24. Mai 2012.
217Am 14. Juni 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 555 Aktien der W3 für 10.000,00 Euro. Den Betrag überwies er noch am gleichen Tag.
218Am 16. Juli 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 1.000 Aktien der W3 für 18.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 16. Juli 2012.
219Am 1. Oktober 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 1.000 Aktien der W3 für 13.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 4. Oktober 2012.
220(59) Der Geschädigte I12 (Anleger 59, FA 66) unterzeichnete am 7. Mai 2012 einen Kaufvertrag über 250 Aktien der W3 für 4.500,00 Euro. Den Betrag überwies er am 11. Mai 2012.
221(60) Der Geschädigte X10 (Anleger 60, FA 59) unterzeichnete am 22. Mai 2012 einen Kaufvertrag über 250 Aktien der W3 für 7.500,00 Euro. Den Betrag überwies er am 23. Mai 2012.
222(61) Der Geschädigte T16 (Anleger 61, FA 54) unterzeichnete am 24. Mai 2012 einen Kaufvertrag über 250 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 29. Mai 2012.
223(62) Die Geschädigten D und F C18 (Anleger 62, FA 72) unterzeichneten am 24. Mai 2012 einen Kaufvertrag über 400 Aktien der W3 für 8.000,00 Euro. Den Betrag überwiesen sie im Anschluss.
224Am 17. Juli 2012 unterzeichneten sie einen weiteren Kaufvertrag über 222 Aktien der W3 für 4.000,00 Euro. Auch hier überwiesen sie im Anschluss den Betrag.
225(63) Der Geschädigte U6 (Anleger 63, FA 78) unterzeichnete zwei Kaufverträge über Aktien der W3 für insgesamt 9.000,00 Euro.
226Am 29. Mai 2012 wurde ein Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro und am 12. Dezember 2012 ein Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro von seinem Konto abgebucht.
227(64) Der Geschädigte S3 (Anleger 64, FA 68) unterzeichnete zwei Kaufverträge über Aktien der W3 für jeweils 2.000,00 Euro. Die Beträge wurden am 18. Januar 2013 und 11. März 2013 von seinem Konto abgebucht.
228(65) Der Geschädigte N8 (Anleger 65, FA 80) unterzeichnete mehrere Kaufverträge über Aktien der W3 für insgesamt 15.000,00 Euro. Es wurden am 20. Oktober 2011 ein Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro, am 22. Dezember 2011 ein Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro, am 23. Dezember 2011 ein Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro, am 12. Dezember 2012 ein Betrag in Höhe von 4.500,00 Euro und am 13. Dezember 2012 ein Betrag in Höhe von 500,00 Euro von seinem Konto abgebucht.
229(66) Der Zeuge C19 (Anleger 66, FA 45) unterzeichnete im August 2012 einen Kaufvertrag über 750 Aktien der W3 für 20.625,00 Euro. Das Geld wurde anschließend von seinem Konto abgebucht.
230Am 7. März 2013 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 1.500 Aktien der W3 für 15.000,00 Euro. Den Betrag überwies der Zeuge am 10. März 2013 auf das Konto der W3
231(67) Der Geschädigte Dr. L9 (Anleger 67, FA 71) überwies einen Betrag in Höhe von 60.000,00 Euro auf das Konto der W3 Der Betrag in Höhe von 74.418,00 US-Dollar ging am 6. Juni 2012 auf dem Konto der W3 ein.
232(68) Der Geschädigte C20 (Anleger 68, FA 79) unterzeichnete am 4. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 150 Aktien der W3 für 2.025,00 Euro. Den Betrag überwies er am 17. Januar 2012.
233(69) Der Geschädigte T17 (Anleger 69, FA 81) unterzeichnete am 25. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 223 Aktien der W3 für 3.010,50 Euro. Den Betrag überwies er am 1. Februar 2012.
234Insgesamt zahlten die vorgenannten Geschädigten 1.608.592,00 Euro für den Erwerb von wertlosen Aktien der W3
235Die überwiegende Anzahl der Anleger erhielt ihr Geld nicht zurück, sondern erlitt einen Totalverlust. Lediglich die Anleger C12, I5, F2 und T9 erhielten – wie bereits im Einzelnen ausgeführt – auf Grund ihrer hartnäckigen Rückzahlungsforderungen ihre Anlagesummen zurück.
236Die Angeklagten wussten, dass durch die Namensähnlichkeit der Firmen, die Erläuterungen der Telefonverkäufer sowie die übersandten Informationsmaterialen die Kunden davon ausgehen würden, Aktien der Firma W4 zu erwerben. Gerade dies wollten die Angeklagten erreichen. Hierdurch wollten sie zudem ihre eigene Vermögenslage günstig gestalten.
237Alle drei Angeklagten hatten Zugriff auf das Konto der W3 Nach der Kontoeröffnung bei der Bank P3 im September 2011 wurden zunächst dem Angeklagten U1 drei Kreditkarten für das Konto der W3, ausgestellt auf seinen Namen, übersandt, mit welchen auch Bargeld an Bankautomaten abgehoben werden konnte. Etwa Ende des Jahres 2011 erhielten auch die Angeklagten T1 und U2 je eine Kreditkarte von dem Angeklagten U1, mit welcher sie in einem gewissen Rahmen selbstständig Gelder von dem Konto abheben konnten. Die Angeklagten T1 und U2 erhielten zudem eine 30-prozentige Umsatzbeteiligung. Sie nutzten die abgehobenen Gelder u.a. dazu, die Büromiete, die Provisionen der Telefonverkäufer sowie sonstige Nebenkosten zu begleichen. Im Übrigen behielten sie das Geld für sich und finanzierten sich hierdurch einen aufwendigen Lebensstil.
238Von dem Konto der W3 wurde dabei von Oktober 2011 bis Mai 2012 ein Betrag in Höhe von insgesamt 455.244,30 US-Dollar, was einem Betrag von etwa 341.155,00 Euro entspricht, alleine auf das Konto des Angeklagten U1 bei der C21S.A. in Spanien überwiesen. Lediglich ein Betrag in Höhe von 112.217,44 US-Dollar, umgerechnet etwa 84.936,00 Euro, wurde wieder auf das Konto der W3 bei der Bank P3 zurücküberwiesen.
239Das gesamte Handeln der Angeklagten war darauf ausgerichtet, aus den Anlagegeldern ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
240Sie führten bei den Anlegern Dr. I5 (Nr. 15), Q2 (Nr. 20), F1 (Nr. 33), I8 (Nr. 36) und Dr. L9 (Nr. 67) jeweils einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbei und wollten dies auch.
241Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aller drei Angeklagten war während der Tat weder erheblich vermindert noch aufgehoben.
242III.
2431. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten (oben I.) beruhen auf den unwiderlegten und glaubhaften Angaben der Angeklagten sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister, die mit den Angeklagten erörtert und von ihnen als richtig bestätigt wurden, hinsichtlich des Angeklagten U2 ferner aus dem verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts N2 vom 20. Januar 2014.
2442. Die Feststellungen zum Tatgeschehen (oben II.) beruhen auf den glaubhaft geständigen Angaben der Angeklagten und den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls herangezogenen Beweismitteln.
245a) Dem Urteil ist eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO vorausgegangen.
246b) Der Angeklagte T1 hat die zu seinen Lasten festgestellte Tat eingeräumt. Sein Geständnis ist glaubhaft und wird durch weitere Beweismittel – insbesondere die im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden – belegt. Von einer weiteren Darstellung der Beweiswürdigung wird gemäß § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO abgesehen.
247c) Der Angeklagte U2 hat die zu seinen Lasten festgestellte Tat ebenfalls eingeräumt. Sein Geständnis ist glaubhaft und wird ebenfalls durch weitere Beweismittel – insbesondere die im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden – belegt. Von einer weiteren Darstellung der Beweiswürdigung wird gemäß § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO abgesehen.
248d) Auch der Angeklagte U1 hat eingeräumt, die Tat wie oben unter II festgestellt begangen zu haben. Das Geständnis ist glaubhaft, zumal es durch zahlreiche weitere Beweismittel gestützt wird. So wurden bei der Durchsuchung der Büroräume auf der C8straße Gesprächsleitfäden, Kundenkarteikarten, Schriftverkehr mit den hier geschädigten Anlegern sowie Kaufverträge für Aktien der W3 sichergestellt. Weiterhin wurden in einem Hundekorb, welcher sich in dem Büro der drei Angeklagten befand, Unterlagen zu der Übersendung von Zertifikaten der W3 von der V1 an den Angeklagten U1 aufgefunden. Ebenfalls in diesem Hundekorb befand sich eine Siegelzange „W3“. Schließlich wurde in einem Mülleimer des Büros eine gültige VISA-Card der Bank P3 mit der Nr. #### #### #### ####, ausgestellt für "W3. U1“ aufgefunden.
249Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten U1 wurden im Arbeitszimmer und in einer Jacke Kontoauszüge zu dem Konto der W3 mit der Kontonummer ## ### ### ## aufgefunden.
250Dass die Anstellung der Telefonverkäufer durch die Angeklagten T1 und U2 erfolgte, ergibt sich aus den Aussagen der als Zeugen vernommenen Telefonverkäufer, den im Selbstleseverfahren eingeführten Arbeitsverträgen einiger Telefonverkäufer sowie der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung.
251Der Abschluss der Kaufverträge durch die Anleger und die Überweisung der entsprechenden Geldbeträge wird durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden der Fallakten sowie die Kontoauszüge zu dem Konto der W3 mit der Kontonummer ## ### ### ## belegt.
252Soweit der Angeklagte U1 im Rahmen seiner Einlassung behauptet, über die Firma I3PLC seien ausschließlich Aktien der W3 von Vermittlungsbüros in Spanien und Osteuropa (die er gleichfalls betrieben habe), nicht jedoch auch von dem Büro in der C8straße vertrieben worden, ist diese Einlassung widerlegt durch die Liste „Vorschuss 516.-stand 18.3.“ (SH 7, Bl. 26 - 28.), die dem Angeklagten U1 in der Hauptverhandlung im Rahmen seiner Einlassung vorgehalten wurde. In dieser Liste sind Anleger aufgeführt, die unter der Firma I3PLC kontaktiert wurden. Diese Liste war als Datei auf einem im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Computer abgespeichert, der sich in Raum 4 auf der C8straße 62 in E2, also in dem von den Angeklagten gemeinsam betriebenen Callcenter befand. Hieraus ergibt sich, dass die auf dieser Liste aufgeführten Anleger durch auf der C8straße tätige Telefonverkäufer kontaktiert wurden, zumal der Angeklagte U1 auch keine Erklärung dafür hatte, wie diese Liste sonst in den Räumlichkeiten auf der C8straße ## aufgefunden werden konnte, wenn sie nicht auf aus diesen Räumlichkeiten heraus durchgeführten Verkäufen beruhen sollte. Letztlich ist dies jedoch unerheblich, da er glaubhaft eingeräumt hat, auch für die im Namen der Firma I3PLC getätigten Verkäufe verantwortlich zu sein und diese initiiert zu haben.
253e) Die Feststellungen zu der erhalten gebliebenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten U1 beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N9 (Arzt für Neurologie und Psychiatrie).
254Der Sachverständige, der den Angeklagten U1 ausführlich exploriert und auch Krankenunterlagen, die von anderen Ärzten über den Angeklagten U1 geführt wurden, ausgewertet hat, hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten U1 zum Zeitpunkt der Tat kein Krankheits- oder Störungsbild vorgelegen habe, das zu einer Einschränkung oder gar zu einem Ausschluss seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit habe führen können.
255Im Einzelnen hat der Sachverständige Folgendes ausgeführt:
256Es böten sich, bezogen auf den Tatzeitraum, keine Hinweise auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, etwa im Sinne eines hochgradigen affektiven Ausnahmezustandes, noch eines Schwachsinns mit entsprechender Beeinträchtigung intellektueller Funktionen noch einer schweren anderen seelischen Abartigkeit, etwa im Sinne einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung. Lediglich das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung sei näher zu beleuchten.
257So habe der Angeklagte U1 dem Sachverständigen berichtet, dass der Konkurs seiner Firma D4 für ihn der härteste Schlag seines Lebens gewesen sei, da 30 Mitarbeiter ihren Job verloren hätten und der Angeklagte U1 anschließend seine Ehefrau und seinen Sohn nicht mehr adäquat habe versorgen können. Zudem habe er im Jahr 2009 einen Schlaganfall erlitten. Beides habe zu einer depressiven Phase mit entsprechender Inaktivität des Angeklagten U1 geführt.
258Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, nachvollziehbarer fremdanamnestischer Angaben sowie der eigenen Untersuchung liege bei dem Angeklagten U1 mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Anpassungsstörung depressiver Prägung auf dem Boden diverser, in wichtigen Teilbereichen offenbar inadäquat verarbeiteter Belastungssituationen vor, deren Auswirkungen durch organmedizinische Beeinträchtigungen – wie schmerzhafte Bewegungseinschränkungen als Folge seines Rallyeunfalls sowie kardiovaskuläre Beeinträchtigungen, u. a. mit der Folge eines etwa 4 ½ Jahre zurückliegenden Hirnstamminfarktes – verstärkt würden.
259Bei Anpassungsstörungen handelt es sich den Ausführungen des Sachverständigen nach laut ICD-10: F43.2 um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten würden. Die Belastung kann das soziale Netz, das weitere Umfeld sozialer Unterstützung oder soziale Werte des Betroffenen beschädigt haben. Sie kann auch in einem größeren Entwicklungsschritt oder einer Krise bestehen (wie etwa Misserfolg oder Ruhestand). Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst oder Sorge, oder eine Mischung von beiden. Außerdem kann ein Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen, diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können. Hervorstechendes Merkmal einer Anpassungsstörung kann eine kurze oder längere depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein.
260Eine solche Anpassungsstörung ist nach Auffassung des Sachverständigen bei dem Angeklagten U1 eingetreten.
261Während der Angeklagte U1 sich nach seinem schweren Autounfall vor 40 Jahren mit der Folge eines mehrmonatigen Krankenhausaufenthaltes und bleibender gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Aktivitäten im beruflichen und familiären Bereich wieder weitgehend habe stabilisieren können, sei der Konkurs der eigenen Firma mit der Folge des Arbeitsplatzverlustes von 30 Mitarbeitern und der aus Sicht des Angeklagten U1 inadäquaten Versorgung von Ehefrau und Sohn in psychischer Hinsicht weitgehend unverarbeitet geblieben mit der Folge eines depressiven Syndroms, das sich in Folge des hirnischämischen Infarktes vor 4 ½ Jahren möglicherweise noch verstärkt habe. Mit dem Nachlassen der psychophysischen Belastbarkeit sei auch das Spektrum der Kompensationsmöglichkeiten geringer geworden, sodass der Angeklagte U1 schließlich bestrebt gewesen sei, neue Wege zu beschreiten mit dem Ziel einer Verbesserung seiner psychischen Verfassung, seines Selbstwertgefühls und seiner finanziellen Gesamtsituation. Dabei habe er nach einer mehrjährigen möglicherweise depressiv getönten Phase der Inaktivität in der Beschäftigung mit Aktien eine Möglichkeit gesehen, sein Selbstvertrauen wieder zu festigen und die eingetretenen Verluste wieder auszugleichen, wobei er die damit verbundenen Risiken, auch bzgl. seines illegalen Handelns, weitgehend ausgeblendet habe.
262Bei der Auswertung des Freiburger Persönlichkeitsinventars seien in Übereinstimmung mit dem klinischen Befund keine Hinweise auf als im engeren Sinne als pathologisch einzustufende Persönlichkeitsmerkmale zu Tage getreten.
263Jedoch hätten sich bei dem Angeklagten U1 nach dem hirnischämischen Infarkt im Jahr 2009 Insuffizienzgefühle sowie Versagens- und Zukunftsängste vermehrt. Hierdurch habe sich bei dem im Vorfeld überaus aktiven und vitalen Probanden der nur eingeschränkt kontrollierbare Impuls eingestellt, die entstandenen Schäden durch finanzielle Erfolge – mit entsprechend günstiger Auswirkung auf das eigene Selbstwertgefühl – auszugleichen, und zwar ohne adäquate Bewertung der damit einhergehenden Risiken und des damit verbundenen kriminellen Handelns. Hierdurch könne die Hemmschwelle zur Begehung der Taten auf dem Boden der Vorgeschichte durchaus in gewisser Weise herabgesetzt gewesen sein. Dies sei jedoch nicht derart erheblich gewesen, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen sei.
264Die Kammer folgt den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und durchweg überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. N9 in Anwendung eigener Sachkunde und legt sie ihrer Beurteilung zu Grunde.
265Eine Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB scheidet danach aus.
266Auch eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB liegt nicht vor. Die Kammer ist sich bewusst, dass die Beurteilung der Frage der Erheblichkeit eine von ihr selbst zu beantwortende Rechtsfrage ist. Dass der Angeklagte U1 durch die Tat beabsichtigte, seine finanzielle Lage zu verbessern, führt nach den Ausführungen des Sachverständigen ersichtlich nicht zu einer erheblich eingeschränkten Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit. Gleiches gilt aber auch, sollte der Angeklagte U1 durch die Tat beabsichtigt haben, Minderwertigkeitsgefühle zu kompensieren.
267Der Sachverständige ist seit vielen Jahren als Gutachter in Strafverfahren tätig und mit medizinischen bzw. psychologischen Fragestellungen betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen befasst und bestens vertraut. Er hat die Befundtatsachen in einer Weise erhoben und bewertet, die methodisch anerkanntem Vorgehen seiner Fachdisziplin entspricht. Er hat die Befundtatsachen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen auch jeweils nachvollziehbar und plausibel vorgetragen und dabei insbesondere beachtet, wo die Grenze zu gerichtlichen Feststellungen und Bewertungen liegt.
268f) Die Feststellungen zu der erhalten gebliebenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten U2 beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q3 (Arzt für Neurologie und Psychiatrie) – soweit diesen gefolgt werden konnte – sowie den eigenen Feststellungen und Bewertungen der Kammer.
269Entgegen der Bewertung des Sachverständigen Dr. Q3 ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten U2 zum Zeitpunkt der Tatbegehung erheblich vermindert war.
270aa) Der Sachverständige hat ausgeführt, dass beim Angeklagten U2 eine graduelle Hirnleistungsminderung vorliege, was mit einem langjährigen Kokainkonsum erklärt werden könne. So sei seine Auffassungsgabe teilweise gestört und seine Merkfähigkeit beeinträchtigt. Der Angeklagte U2 unterliege gegenüber seinem intellektuellen Ausgangsniveau entsprechend einer überdurchschnittlichen Intelligenz im Bereich eines Intelligenz-Quotienten von etwa 122 im Bereich nicht sprachgebundener anschauungsgebundener höherer Denkleistungen wie kombinierendem und räumlich-konstruktivem Denken einem graduellen Abfall seiner Leistungsfähigkeit etwa entsprechend einem Intelligenz-Quotienten von 100. Daraus ergebe sich jedoch keine forensisch relevante Einschränkung. Der Angeklagte U2 liege auch bei diesen Ergebnissen noch auf dem Niveau eines durchschnittlich begabten Probanden. Ein Schwachsinn im Sinne des § 20 StGB liege daher nicht vor.
271bb) Dieser Abfall der Leistungsfähigkeit, der auch eine hirnorganische Störung darstelle, erfülle zudem nicht die Merkmale einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB.
272Zwar stelle auch die Depression des Angeklagten U2, die den Ausprägungsgrad einer biologisch verursachten endogenen Depression erreicht habe, nach normativen Eingangsmerkmalen eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB dar, aber es ergäben sich aus dieser Störung vorliegend keine forensischen Auswirkungen. Jedoch komme dieser affektiven Erkrankung als initiale Ausgangslage und als Reaktionsform in Zusammenhang mit einem polyvalenten Stimulantien- und Halluzinogenabusus entscheidende Bedeutung zu.
273cc) Der Sachverständige bejahte insoweit das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form des Suchtmittelmissbrauchs des Angeklagten U2.
274Der Angeklagte habe in der Tatzeit täglich nicht unter drei bis fünf Gramm Kokain konsumiert, unterbrochen von Zeitabschnitten von ein bis drei Tagen. In dieser Zeit habe der Angeklagte U2 Psychopharmaka sowie hormonell wirksame Substanzen eingenommen. Hierdurch habe sich der Angeklagte U2 über mehrere Tage in der Woche im Zustand eines dauerhaften Rauschzustandes befunden. Zwar klinge der akute Rauschzustand innerhalb von Stunden bis längstens 12 bis 24 Stunden nach der letzten Kokaineinnahme ab, jedoch würden bei einer vorausgegangenen hochdosierten Zufuhr des Kokains psychotrope zentrale Effekte als Folge der nachhaltigen und anhaltenden Intoxikation des Gehirns weiterhin zur Auswirkung kommen. Diese Phasen seien geprägt von einer Unruhe, Antriebssteigerung, Selbstüberschätzung, emotionalen Entkopplung bei der Wahrnehmung und Umsetzung von Vorgängen und Abläufen wie auch deren Planung und Umsetzung sowie einer erst allmählich abklingenden Derealisation und Unwirklichkeit. Der anhaltende Kokain-Rauschzustand habe zu einer psychoseartigen hochgradigen Einschränkung der Kritik- und Urteilsfähigkeit geführt. Der Angeklagte U2 habe eine Hypervigilianz empfunden und sei hierdurch in seiner tatsächlichen Wahrnehmungs- und Auffassungsfähigkeit hochgradig eingeschränkt gewesen. Zwar habe sich mit Unterbrechung des Konsums eine qualitative Bewusstseinsstörung zurückgebildet und der Angeklagte U2 sei für seine Umwelt wieder als handlungs- und kommunikationsfähig in Erscheinung getreten, jedoch werden sich nach Auffassung des Sachverständigen die toxisch induzierten Nachwirkungen des vorangegangenen Konsums mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin so weitreichend ausgewirkt haben, dass er in seiner Fähigkeit, Gefahren und Risiken realistisch einzuschätzen sowie eigene Fähigkeiten und Möglichkeiten situationsbezogen zu bemessen, erheblich beeinträchtigt gewesen sein wird. Hierdurch sei die Kritik- und Urteilsfähigkeit des Angeklagten U2 erheblich gestört gewesen. Er sei in diesen Phasen nur noch ausreichend handlungsfähig gewesen, Maßnahmen zur konkreten Gestaltung des Konsums zielgerichtet zu beeinflussen. Seine Steuerungsfähigkeit sei insoweit erheblich gestört gewesen.
275Soweit der Sachverständige die Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten U2 auf Grund des geschilderten Kokainkonsums als erheblich im Sinne von § 21 StGB ansieht, folgt die Kammer dem nicht. Die Beurteilung, wann eine Störung erheblich ist, obliegt alleine dem Gericht, da es sich bei der Frage der „Erheblichkeit“ um eine Rechtsfrage handelt. Über das Vorliegen der Voraussetzungen hat alleine das Gericht nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu entscheiden (vgl. Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 21 Rn. 7, 7a).
276Zwar kann die bloße Abhängigkeit von Drogen eine schwere andere seelische Abartigkeit sein, soweit sie nicht wegen körperlicher Abhängigkeit zu den krankhaften seelischen Störungen gehört. Die bloße Abhängigkeit beeinflusst für sich genommen die Steuerungsfähigkeit jedoch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12, zitiert nach juris). Dies ist nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn etwa die Angst des Abhängigen vor Entzugserscheinungen diesen unter ständigen Druck setzt und ihn zu Straftaten treibt, die unmittelbar oder mittelbar der Beschaffung des Suchtmittels dienen sollen. Begeht jedoch ein Abhängiger Vermögensdelikte unterschiedlichen Charakters, die nach seinen Angaben mittelbar der Befriedigung seiner Sucht dienen, liegt die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Täters jedenfalls bei langfristiger Planung zukünftigen Suchtmittelzugriffs eher fern (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2000 – 5 StR 326/00, zitiert nach juris). In diesen Fällen müssten die angestrebten Vermögensvorteile für den fortbestehenden Zugriff auf Suchtmittel aus Sicht des Täters unverzichtbar erscheinen und die Suchtmittel ausschließlich für diesen Zweck eingesetzt werden (BGH, a.a.O.). Dies war hier jedoch nicht der Fall. Der Angeklagte U2 hat weder selbst behauptet, die hiesige Tat alleine zur Finanzierung seines Drogenkonsums begangen zu haben, noch ergibt sich dies aus den weiteren in der Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. So hat die Zeugin H6 glaubhaft bekundet, der Angeklagte U2 habe einen „aufwendigen Lebensstil“ gepflegt und sehr viel Geld für Kleidung und Sport ausgegeben. Danach verwendete also der Angeklagte U2 den Erlös aus der Tat nicht alleine zur Finanzierung seines Drogenkonsums, sondern auch zur Finanzierung eines insgesamt hohen Lebensstandards.
277Bei der Beurteilung der Erheblichkeit ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zudem zu berücksichtigen, inwieweit der Betroffene im Übrigen in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war und ob es im Alltag zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Gegen eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sprechen dabei eine detaillierte Planung der Tat, vorbereitende Handlungen, ein kontrolliertes und zielgerichtetes Vorgehen sowie die Fähigkeit, situationsadäquat zu handeln und seine Impulse zu steuern (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, zitiert nach juris). Vorliegend war der Angeklagte U2 trotz des vom Sachverständigen beschriebenen Drogenkonsums in der Lage, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, eine Beziehung mit seiner damaligen Lebensgefährtin zu führen, seiner Aufgabe als Leiter des Büros auf der C8 straße nachzugehen und seine diesbezüglichen Verpflichtungen – wie die Bezahlung der Telefonverkäufer – zu erfüllen. Zudem traf der Angeklagte U2 auch Vorkehrungen, um nicht entdeckt zu werden, wie etwa das von der Zeugin H6 beschriebene Tragen von Handschuhen beim Umgang mit Unterlagen der W3 zeigt. Diese Vorgehensweisen bestätigen ein planvolles, zielgerichtetes Vorgehen des Angeklagten U2 über einen längeren Zeitraum. Von einer erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit ist im Hinblick hierauf nicht auszugehen.
278IV.
279Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wegen Betruges – gemeinschaftlich begangenen und im besonders schweren Fall – gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Sie handelten gewerbsmäßig (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) und führten zudem einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbei (§ 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB).
280Sie haben durch die Verwendung des Firmenlogos der echten W4, die Namensähnlichkeit, die Übersendung von Informationsmaterial zur echten W4 sowie unwahre Angaben zu der Anlage bei den Anlegern den Eindruck erweckt, Aktien der börsennotierten W4 zu erwerben. Bedingt durch diesen Irrtum schlossen die Anleger Kaufverträge über wertlose Aktien der W3 ab und überwiesen anschließend die entsprechenden Geldbeträge auf das Konto der W3 bzw. zunächst auf dasjenige des Zeugen I2, der das Geld wiederum an die Angeklagten weitergab. Hierdurch entstand den Anlegern ein entsprechender Vermögensschaden.
281Die Angeklagten wirkten dabei arbeitsteilig zusammen, indem der Angeklagte U1 neben der Gründung der W3 und des Kontos bei der Bank P3 auch für die Versendung der Anschreiben und Aktienzertifikate zuständig war, während die Angeklagten T1 und U2 bei den administrativen Aufgaben mitwirkten, Informationen zur W4 sowie Order- und Geldeingangsbestätigungen versandten und die Telefonverkäufer einstellten und bezahlten.
282Die Angeklagten handelten dabei, um sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle eines gewissen Umfangs und Gewichts zu verschaffen. Sie führten zudem einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbei. Bei fünf Anlegern (I5, Q2, F1, I8 und L9) entstand nämlich ein Vermögensschaden von jeweils über 50.000,00 Euro pro Einzelkaufauftrag.
283Die Angeklagten handelten dabei mit Wissen und Wollen, auch hinsichtlich der arbeitsteiligen Begehungsweise, sowie mit der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern. Ebenso war ihnen bewusst, dass sie durch die Tat Vermögensverluste großen Ausmaßes herbeiführen und sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle erheblichen Umfangs verschaffen würden. Dies wollten sie auch, wie sich aus dem langen Zeitraum ergibt, in dem die Angeklagten ihr „Geschäftsmodell“ aufrechterhielten. Es war gerade die Motivation ihres Handelns, auf einen längeren Zeitraum ihren Lebensunterhalt aus den nicht unerheblichen Anlagesummen zu finanzieren.
284Das Handeln der Angeklagten stellt sich dabei als eine einzige Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB dar. Die Tatbeiträge der Angeklagten bestanden in dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs. Diese sind daher als Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2008 – 5 StR 90/08 – zitiert nach juris).
285V.
286Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
287Bei allen Angeklagten war der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zu Grunde zu legen. Anhaltspunkte, die dazu Anlass geben könnten, die Indizwirkung der Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StGB entfallen zu lassen und somit nicht von einem besonders schweren Fall auszugehen, sind für keinen der Angeklagten gegeben.
2881. Die Indizwirkung der Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB entfällt für den Angeklagten U1 auch nicht in Ansehung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. N9. Dieser kam – wie dargestellt – in für die Kammer nachvollziehbarer und schlüssiger Weise zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten U1 die Hemmschwelle zur Tatbegehung allenfalls leicht gemindert war. Dem wird hier im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen (s.u.).
289Zu Gunsten des Angeklagten U1 war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist, die Tat bereits in einem frühen Verhandlungsstadium gestanden und glaubhafte und ehrliche Reue gezeigt hat. Die Kammer unterstellt ferner zu seinen Gunsten, dass seine Hemmschwelle zur Begehung der Tat durch seine Insuffizienzgefühle sowie Versagens- und Zukunftsängste nach dem hirnischämischen Infarkt im Jahr 2009 leicht herabgesetzt gewesen sein kann, wenn auch nicht so weit, dass von einer eine Strafrahmenverschiebung (§§ 21, 49 StGB) rechtfertigendenerheblichen Einschränkung seiner Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden könnte. Weiterhin war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt des Urteilserlasses bereits etwa ein Jahr und einen Monat Untersuchungshaft verbüßt hat und ihn sowohl die Untersuchungs- als auch die Strafhaft als Erstverbüßer und im Hinblick auf sein hohes Alter besonders hart trifft.
290Zu seinen Lasten war hingegen zu berücksichtigen, dass er nach seiner glaubhaften Einlassung Initiator der Tat war, das für die Tat erforderliche Wissen mitbrachte und gegenüber den Mitangeklagten T1 und U2 den größeren Anteil am Erlös erhielt. Zudem war der insgesamt hohe Schaden zu berücksichtigen. Der den oben aufgeführten Anlegern auf Grund ihrer Einzahlungen entstandene Schaden beträgt insgesamt 1.608.592,00 Euro. Insoweit war allerdings auch die Schadenswiedergutmachung zugunsten der Anleger T9, C12, Dr. I5 und F2 zu berücksichtigen, die nach Insistieren ihre angelegten Beträge von insgesamt 214.885,00 Euro zurückerhalten haben. Weiterhin war das Vorgehen des Angeklagten U1 professionell und zeugte von einem hohen Maß an krimineller Energie; der gesamte „Geschäftsbetrieb“ wurde auch nach seiner Einlassung nach seinen Vorgaben und seinem „Know-how“ aufgebaut und aufrechterhalten. Der Angeklagte U1 ging dabei sehr planvoll vor und hielt das Betrugsmodell zusammen mit den Mitangeklagten über einen langen Zeitraum aufrecht.
291Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten U1 sprechenden Umstände die Verhängung einer
292Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten
293für tat- und schuldangemessen.
2942. Zu Gunsten des Angeklagten T1 sprach sein Geständnis, wobei insoweit zu berücksichtigen war, dass es zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem seine Mittäterschaft bereits durch andere Beweismittel bewiesen war.
295Die Vorstrafen des Angeklagten T1 fielen nicht ins Gewicht, da diese teilweise bereits länger zurück lagen und nicht einschlägig waren.
296Zu seinen Lasten sprach jedoch, ebenso wie beim Angeklagten U1, die Höhe des Schadens, das planmäßige, professionelle Vorgehen sowie der lange Tatzeitraum.
297Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten T1 sprechenden Umstände hält das Gericht die Verhängung einer
298Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
299für tat- und schuldangemessen.
3003. Zu Gunsten des Angeklagten U2 sprach sein Geständnis, welches jedoch ebenso wie beim Angeklagten T1 erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem seine Mittäterschaft bereits durch andere Beweismittel bewiesen war. Zudem war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass seine Hemmschwelle zur Begehung der Tat durch seinen Drogenkonsum herabgesetzt war, wenn auch nicht in einem solchen Umfang, dass die Erheblichkeitsschwelle des § 21 StGB erreicht wäre.
301Auch die Vorstrafen des Angeklagten U2 fielen nicht ins Gewicht, da diese zum überwiegenden Teil bereits lange zurücklagen und nicht einschlägig waren.
302Zu seinen Lasten waren jedoch die Höhe des Schadens, das planmäßige, professionelle Vorgehen sowie der lange Tatzeitraum zu bewerten.
303Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten U2 sprechenden Umstände hält das Gericht die Verhängung einer
304Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
305für tat- und schuldangemessen.
306Die hiesige Verurteilung ist mit der durch das Amtsgericht N2 am 20. Januar 2014 abgeurteilten Tat gesamtstrafenfähig. Von der Bildung einer Gesamtstrafe wird jedoch gemäß §§ 55 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 StGB abgesehen, da es angemessen erscheint, den Angeklagten U2 zusätzlich auch mit einer Geldstrafe zu treffen. Die Verurteilung des Amtsgerichts N2 betrifft andere – fiskalische – Interessen, sodass eine gesonderte Bestrafung angebracht erscheint.
307VI.
308Von dem Konto der W3 wurde von Oktober 2011 bis Mai 2012 ein Betrag in Höhe von insgesamt 455.244,30 US-Dollar, was einem Betrag von etwa 341.155,00 Euro entspricht, auf das Konto des Angeklagten U1 bei der C21S.A. in Spanien überwiesen. Lediglich ein Betrag in Höhe von 112.217,44 US-Dollar, umgerechnet etwa 84.936,00 Euro, wurden wieder auf das Konto der W3 bei der Bank P3 zurücküberwiesen. Somit hat der Angeklagte U1 mindestens einen Betrag in Höhe von 343.026,86 US-Dollar, umgerechnet etwa 256.219,00 Euro, aus der Tat erlangt. In dieser Höhe ist mit Beschluss des Amtsgerichts E2 vom 25. Juni 2013, Az.: ### Gs ###/13, ein dinglicher Arrest in das Vermögen des Angeklagten U1 angeordnet worden.
309Da nicht davon auszugehen ist, dass das Erlangte bei dem Angeklagten U1 noch individuell vorhanden ist, wäre insoweit auf Verfall des Wertersatzes nach § 73a StGB zu erkennen gewesen. Es ist jedoch gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 StGB nicht auf Verfall erkannt worden, da den Verletzen aus der Tat Ansprüche erwachsen sind, deren Erfüllung dem Angeklagten U1 den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Gemäß § 111i Abs. 3 StPO war deshalb durch Beschluss die Aufrechterhaltung des angeordneten dinglichen Arrestes zu beschließen und festzustellen, welche Vermögenswerte gesichert wurden. Dies ist mit Kammerbeschluss vom 10. Juli 2014 erfolgt.
310VII.
311Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
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Urteil einreichenLandgericht Düsseldorf Urteil, 10. Juli 2014 - 10a KLs 3/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
- 1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; - 1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen; - 2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; - 3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers - a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen, - c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder - d)
in Form von Sanierungsgeldern;
- a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder - b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind
- 1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug - a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften, - b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
- 2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Jahr des Versorgungs- beginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag in Euro | |
---|---|---|---|
in % der Versorgungs- bezüge | Höchstbetrag in Euro | ||
bis 2005 | 40,0 | 3 000 | 900 |
ab 2006 | 38,4 | 2 880 | 864 |
2007 | 36,8 | 2 760 | 828 |
2008 | 35,2 | 2 640 | 792 |
2009 | 33,6 | 2 520 | 756 |
2010 | 32,0 | 2 400 | 720 |
2011 | 30,4 | 2 280 | 684 |
2012 | 28,8 | 2 160 | 648 |
2013 | 27,2 | 2 040 | 612 |
2014 | 25,6 | 1 920 | 576 |
2015 | 24,0 | 1 800 | 540 |
2016 | 22,4 | 1 680 | 504 |
2017 | 20,8 | 1 560 | 468 |
2018 | 19,2 | 1 440 | 432 |
2019 | 17,6 | 1 320 | 396 |
2020 | 16,0 | 1 200 | 360 |
2021 | 15,2 | 1 140 | 342 |
2022 | 14,4 | 1 080 | 324 |
2023 | 13,6 | 1 020 | 306 |
2024 | 12,8 | 960 | 288 |
2025 | 12,0 | 900 | 270 |
2026 | 11,2 | 840 | 252 |
2027 | 10,4 | 780 | 234 |
2028 | 9,6 | 720 | 216 |
2029 | 8,8 | 660 | 198 |
2030 | 8,0 | 600 | 180 |
2031 | 7,2 | 540 | 162 |
2032 | 6,4 | 480 | 144 |
2033 | 5,6 | 420 | 126 |
2034 | 4,8 | 360 | 108 |
2035 | 4,0 | 300 | 90 |
2036 | 3,2 | 240 | 72 |
2037 | 2,4 | 180 | 54 |
2038 | 1,6 | 120 | 36 |
2039 | 0,8 | 60 | 18 |
2040 | 0,0 | 0 | 0 |
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
- a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, - b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat die Strafkammer den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.500 € angeordnet.
- 2
- Der Strafzumessung hat die Strafkammer den gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zugrunde gelegt. Sie ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Begehung der Tat infolge einer akuten Intoxikation, die auf dem Konsum von Kokain beruhte, nicht ausschließbar erheblich vermindert war.
- 3
- Mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Anordnung des Verfalls auf Wertersatz beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere Rechtsfehler bei der Anwendung des § 21 StGB.
- 4
- Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
II.
- 5
- 1. Dem - rechtskräftigen - Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:
- 6
- Der durch „Drogenschulden“ belastete, nicht vorbestrafte Angeklagte, ließ sich in den Niederlanden - seiner Heimat - dazu überreden, gegen einen Kurierlohn in Höhe von 1.500 € fünf Kilogramm Marihuana ausden Niederlan- den nach Linz in Österreich zu transportieren. Der Kurierlohn wurde mit seinen Schulden verrechnet.
- 7
- Dementsprechend verbrachte der Angeklagte am 7. März 2011 im Laderaum seines Fahrzeugs 4.925,8 Gramm Marihuana aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland. Das Rauschgift hatte einen Wirkstoffgehalt von 14,50 %. Dies entspricht 714,2 Gramm Tetrahydrocannabinol. Zum Eigenkonsum führte er zudem 0,27 Gramm Haschisch und 0,82 Gramm Kokain mit. Bei einer Polizeikontrolle auf einem Parkplatz an der Autobahn München - Salzburg wurden die Betäubungsmittel gegen 19.30 Uhr entdeckt und sichergestellt. Der Angeklagte wurde festgenommen.
- 8
- 2. Die Entscheidung zur Frage der Schuldfähigkeit beruht auf folgenden Feststellungen und Erwägungen der Strafkammer:
- 9
- a) Zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation des Angeklagten:
- 10
- Der zur Tatzeit knapp 52-jährige Angeklagte, ein Heizungsinstallateur, wurde ab 1992 im Wertpapierhandelsgeschäft aktiv, zunächst im Angestelltenverhältnis , ehe er sich als Börsenmakler selbständig betätigte. Dies endete im Jahre 2004 mit seiner Privatinsolvenz bei Verbindlichkeiten in Höhe von 185.000 €. Danach wirkte er als Berater in Vermögensangelegenheiten. 2009 machte er sich mit einem Malerbetrieb selbständig, aus dem er bis zu seiner Festnahme monatliche Einkünfte in Höhe von 2.500 € erzielte. Aufgrund seines hohen Kokainverbrauchs hat er bei seinen Lieferanten Schulden in Höhe von ca. 5.000 bis 6.000 €.
- 11
- b) Das Konsumverhalten des Angeklagten:
- 12
- Nach seinen eigenen - vom Landgericht für glaubhaft erachteten - Angaben probierte der Angeklagte erstmals im Alter von zwölf bis vierzehn Jahren Alkohol, zunächst unregelmäßig. Infolge seines wirtschaftlichen Zusammenbruchs und des Scheiterns seiner Ehe - beides im Jahr 2004 - steigerte er sei- nen Alkoholkonsum bis zu seiner Inhaftierung auf bis zu zwei Flaschen Portwein täglich.
- 13
- Im Alter von 18 Jahren nahm der Angeklagte erstmals Kokain zu sich, zunächst regelmäßig an Wochenenden. Daneben konsumierte er Ecstasy. Im Jahre 2004 verzichtete er im Rahmen einer neuen Partnerschaft für die Dauer von sechs Monaten auf den Konsum von Betäubungsmitteln. Vor seiner Verhaftung rauchte er fünfmal pro Woche ca. 1,5 Gramm Kokain. Von Freitagabend bis Sonntagnachmittag, während er seinen Sohn bei sich hatte, verzichtete er auf den Konsum von Betäubungsmitteln. Im Rahmen von fünf bis sieben Hauspartys im Jahr nimmt er jeweils fünf bis sieben Tabletten Ecstasy zu sich. Letztmals konsumierte der Angeklagte vor seiner Inhaftierung auf einem Autobahnparkplatz Kokain.
- 14
- c) Zur Intoxikation und Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit:
- 15
- Der - sogleich geständige - Angeklagte wirkte bei seiner Festnahme gegenüber dem eingreifenden Polizeibeamten völlig unauffällig. Der Angeklagte erweckte nicht den Eindruck, unmittelbar vor der Kontrolle Betäubungsmittel zu sich genommen zu haben.
- 16
- Im Urin des Angeklagten fanden sich Kokain, Kokainstoffwechselprodukte (u.a. Ecgoninmethylester), Temazepam, Oxazepam, Hydroxyzin, Hydroxyzinstoffwechselprodukte , Paracetamol und Paracetamolstoffwechselprodukte. Im Blutplasma ließen sich die Werte hinsichtlich des Kokains und seiner Stoffwechselprodukte quantifizieren. Diese lagen in einem sehr hohen, einen zeitnahen Konsum belegenden Bereich. Durch das Auffinden der Werte von Cocaethylen und Ecgoninmethylester wird der Vortrag des Angeklagten zu sei- nem Alkoholkonsum bestätigt, da diese bei zeitnaher Aufnahme von Kokain und Alkohol gebildet werden. Durch eine ergänzende Untersuchung der Haare (zwei Zentimeter) des Angeklagten konnte eine Aufnahme der genannten Substanzen innerhalb der vorangegangenen zwei Monate nachgewiesen werden, die mit den Werten aufgrund der Blut- und Urinprobe in Einklang stehen. Die Konzentration der Werte für Kokainabbauprodukte zeigen einen regelmäßigen intensiven Konsum, der mit Alkoholaufnahme einhergeht.
- 17
- Aufgrund der festgestellten erheblichen Konsumwerte und des dennoch unauffälligen Eindrucks des Angeklagten, den dieser trotz des unmittelbar zuvor erfolgten Konsums auf den Ermittlungsbeamten bei der Festnahme machte, ist beim Angeklagten von einer erheblichen Gewöhnung auszugehen. Zudem liegt ständig ein erheblicher Konsumdruck vor.
- 18
- Zur Tatzeit lag eine akute Intoxikation vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der erhaltene Kurierlohn zur Begleichung von Geldschulden aus dem zurückliegenden Ankauf von Rauschgift zum eigenen Konsum gedient habe, ferner die Begleichung der Schulden die Voraussetzung für den weiteren Erwerb von Betäubungsmitteln gewesen sei, ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten gemäß § 21 StGB nicht auszuschließen.
- 19
- Die Strafkammer hat sich bei diesen Feststellungen und der hierauf beruhenden Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nach kritischer Prüfung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, eines erfahrenen, der Strafkammer seit vielen Jahren als zuverlässig bekannten Gutachters.
- 21
- Die Strafkammer hat die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt schon mangels Vorliegens eines Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, abgelehnt.
- 22
- Beim Angeklagten liege zwar ein langjähriger intensiver Kokainmissbrauch vor, zudem trinke er beträchtliche Mengen von Alkohol. Ein Hang im Sinne von § 64 StGB könne jedoch nicht festgestellt werden. Der Angeklagte habe keine Vorstrafen. Er sei gesund und in der Vergangenheit ständig einer geregelten Berufstätigkeit nachgegangen. Der Angeklagte lebe in einem sozial intakten Umfeld und kümmere sich regelmäßig jedes Wochenende um seinen Sohn; eine Depravation liege nicht vor. Der Angeklagte sei auch nicht sozial gefährdet.
III.
- 23
- Gegen die Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat bestehen durchgreifende sachlich-rechtliche Bedenken.
- 24
- a) Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren, ohne dass die Nichteinhaltung einzelner Schritte nach rechtlichen Maßstäben fehlerhaft sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 51 f.; Beschluss vom 12. Juni 2008 - 3 StR 154/08 Rn. 7; Boetticher/ Nedopil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57 ff.). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten zu untersuchen; es ist festzustellen, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang sie sich auf dessen Tatverhalten ausgewirkt haben.
- 25
- Zur Vermittlung der medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen im Hinblick auf die Diagnose einer psychischen Störung, deren Schweregrad und deren innerer Beziehung zur Tat wird der Richter auf sachverständige Hilfe angewiesen sein, sofern er hierzu nicht aufgrund eigener Sachkunde befinden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2003 - 1 StR 406/03, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 15, mwN). Dabei bedarf es der Darlegung der Störung anhand der vier Eingangsmerkmale und dazu, in welchem Ausmaß die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus fachwissenschaftlicher Sicht bei der Tat beeinträchtigt waren. Vom Sachverständigen wird keine juristisch normative Aussage erwartet, sondern eine empirisch vergleichende über das Ausmaß der Beeinträchtigung des Täters, etwa im Vergleich zum Durchschnittsmenschen oder anderen Straftätern. Denn bei der Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB und bei der Annahme verminderter Schuldfähigkeit - insbesondere der auch normativ geprägten Beurteilung der Erheblichkeit der Verminderung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221, 223 Rn. 15 ff.; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 172/11 Rn. 4) - handelt es sich um Rechtsfragen. Das abschließende Urteil über die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist ausschließlich Sache des Richters (BGH, Urteile vom 26. April 1955 - 5 StR 86/55, BGHSt 8, 113, 124; vom 10. September 2003 - 1 StR 147/03, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 14; vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53; SSW-StGB/Schöch § 20, Rn. 13). Der Tatrichter hat die Darlegungen des Sachverständigen daher zu überprüfen und rechtlich zu bewerten. Außerdem ist er verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen.
- 26
- Die bloße Abhängigkeit von Drogen kann eine (schwere) andere seelische Abartigkeit sein, soweit sie nicht wegen körperlicher Abhängigkeit zu den krankhaft seelischen Störungen gehört (exogene Psychosen). Die bloße Abhängigkeit beeinflusst für sich genommen die Steuerungsfähigkeit jedoch nicht. Dies ist erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 3 StR 276/95, BGHR StGB § 21 BtMAuswirkungen 12; SSW-StGB/Schöch § 20, Rn. 46). In diesen Fällen liegen regelmäßig zugleich ein organischer Befund und eine krankhafte seelische Störung vor. Auch beim akuten Rausch ist ein Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit möglich.
- 27
- Schwere Entzugserscheinungen können die Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungsdelikten nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. in Kombination mit Persönlichkeitsveränderungen, aufheben (BGH, Urteile vom 23. August 2000 - 3 StR 224/00; vom 19. September 2001 - 2 StR 240/01, V.1.). Entzugserscheinungen , welche erst bevorstehen, können mitunter den Drang zur Beschaffungskriminalität übermächtig werden lassen, wenn die Angst des Täters vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm („grausamst“ ) erlitten hat und die er als nahe bevorstehend einschätzt, sein Hem- mungsvermögen erheblich vermindert. Dies kann dann insbesondere bei Hero- inkonsum die Voraussetzungen des § 21 StGB begründen, ist jedoch trotz der bei den verschiedenen Drogen unterschiedlichen Entzugsfolgen auch bei Kokain nicht von vorneherein völlig ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2005 - 2 StR 389/05, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 16).
- 28
- Die Aussagekraft allein des - auch quantifizierten - Nachweises von Drogen und ihrer Abbauprodukte im Blut, im Urin und in den Haaren ist im Hinblick auf die Frage der Steuerungsfähigkeit eines Täters bei der Tat nur begrenzt (vgl. SSW-StGB/Schöch, § 20 Rn. 47). Im Rahmen einer Gesamtschau sind aufgrund der psychodiagnostischen Merkmale unter ergänzender Verwertung der Blut-, Urin- und Haarbefunde (hinsichtlich des Betäubungs- und hier auch Alkoholkonsums) Rückschlüsse auf die Tatzeitbefindlichkeit des Täters zu ziehen.
- 29
- b) Den danach an die Darlegungen zur Feststellung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu stellenden Anforderungen genügen die Urteilsgründe hier nicht.
- 30
- Das angefochtene Urteil beschränkt sich im Wesentlichen darauf, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu referieren und sich diesem pauschal anzuschließen, bis auf einen Punkt, ohne sich mit dieser Abweichung allerdings weiter auseinanderzusetzen. Dies genügt im vorliegenden Fall nicht.
- 31
- Die Anforderungen an die Darlegungen in einem Urteil zur Überprüfung und Bewertung sachverständiger Äußerungen durch das Gericht sind nicht immer gleich. Liegt ein in sich stimmiges, in seinen Feststellungen und Beurteilungen ohne weiteres nachvollziehbares Sachverständigengutachten vor, werden häufig nach dessen Darstellung knappe Ausführungen genügen, aus de- nen insbesondere folgt, dass sich das Gericht erkennbar bewusst war und danach entschieden hat, dass es allein seine Aufgabe ist, das abschließende normative Urteil über die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu treffen, auch wenn es dem Sachverständigen letztlich uneingeschränkt folgt. Unnötige Wiederholungen sind auch in diesem Bereich zu vermeiden.
- 32
- Anders ist es, wenn die sachverständigen Äußerungen zur Steuerungsfähigkeit nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind, Lücken aufweisen oder im Widerspruch zu sonstigen Feststellungen und Bewertungen der Strafkammer stehen. So liegt es - ausgehend von der Darstellung des Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen - hier.
- 33
- Dass sich der Angeklagte während der gesamten, sich über Stunden erstreckenden - jedenfalls hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zum Handeltreiben - Tathandlung in Folge akuter Intoxikation in einem Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit befunden hat, ist anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar und damit einer revisionsrechtlichen Überprüfung schon nicht zugänglich. Der zwar bedeutsame, aber kontrollierte - der Angeklagte kam am Wochenende, wenn sein Sohn bei ihm war, ohne Betäubungsmittel aus - Betäubungsmittelkonsum allein belegt dies nicht. Schwerste Persönlichkeitsveränderungen liegen, wie die Strafkammer zu § 64 StGB festgestellt hat, nicht vor.
- 34
- Dass der letzte Konsum vor der Festnahme des Angeklagten, der regelmäßig Kokain zu sich nahm, für ihn außergewöhnlich war und zu seiner Vergiftung in einem Grade geführt hätte, die zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führte, ist nicht belegt. Welchen Einfluss der Alkoholkonsum des Angeklagten (bis zur Tat schließlich zwei Flaschen Portwein am Tag) dabei hatte, wird nicht erörtert (zum Zusammenwirken von Kokain und Alkohol vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000 - 4 StR 131/00, BGHR StGB § 21 Ursachen , mehrere 15). Die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme wird schon nicht mitgeteilt. Auf die mögliche Bedeutung der sonstigen im Blutplasma festgestellten Wirkstoffe wird nicht eingegangen. Im Übrigen sprechen die Feststellungen der Strafkammer dafür, dass der letzte Konsum von Kokain vor der Festnahme des Angeklagten erst nach Antritt der Kurierfahrt und insbesondere nach Grenzübertritt (Einnahme vor der Festnahme auf einem Autobahnparkplatz) mit den Betäubungsmitteln stattfand, also wesentliche Teile der Tathandlung überhaupt nicht tangierte.
- 35
- Mit dem wesentlichen psychodiagnostischen Merkmal, nämlich dem unauffälligen Verhalten des Angeklagten bei seiner Festnahme hat sich der Sachverständige in diesem Zusammenhang nicht auseinandergesetzt. Er hat dies nur als Hinweis auf die Gewöhnung des Angeklagten an den Konsum von Betäubungsmitteln erwähnt.
- 36
- Der Sachverständige hat seine Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nicht allein auf eine akute Intoxikation sondern auch darauf gestützt , dass der erhaltene Kurierlohn zur Begleichung von Geldschulden aus dem zurückliegenden Ankauf von Rauschgift zum eigenen Konsum gedient habe und die Begleichung der Schulden die Voraussetzung für den weiteren Erwerb von Betäubungsmitteln gewesen sei. Dem hat sich die Strafkammer zwar ebenfalls pauschal angeschlossen (UA S. 12). Bei Feststellungen zum Tatgeschehen hat sich die Strafkammer dann jedoch auf die akute Intoxikation zur Begründung verminderter Steuerungsfähigkeit beschränkt (UA S. 7), ohne dies aber weiter zu begründen. Allerdings hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht in dem Ziel der Geldbeschaffung - für die Bezahlung von Schulden als Voraussetzung weiteren Betäubungsmittelerwerbs - keine Grundlage für die Annahme einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gesehen. Die bisherigen Feststellungen hierzu beschreiben allenfalls ein Tatmotiv aber keinen so intensiven Konsumdruck (Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen , die der Angeklagte schon einmal intensivst erlitten hatte), der in Ausnahmefällen die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindern kann. Ob ein Täter in einer solchen psychischen Ausnahmesituation (Angst vor Entzugsfolgen ) dann aber überhaupt noch zu einer mehrstündigen Kurierfahrt und einem völlig unauffälligen Verhalten bei seiner Festnahme in der Lage hätte sein können , wäre gegebenenfalls - bei Hinweisen auf einen derartigen Erwerbsdruck - zu erörtern gewesen.
- 37
- Die Abweichung der Strafkammer von den Darlegungen des Sachverständigen hätten jedenfalls für sie allein schon Anlass sein müssen, sich insgesamt kritischer mit den Äußerungen des Sachverständigen auseinanderzusetzen.
- 38
- c) Über die Strafzumessung und - schon wegen des engen Zusammenhangs - über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird daher neu zu befinden sein. Sollte eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommen, wird § 246a Satz 2 StPO zu berücksichtigen sein. Zu den Voraussetzungen eines Hangs im Sinne von § 64 StGB, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08, Rn. 8 ff. (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - 1 StR 542/00; vom 7. Februar 2012 - 5 StR 505/11, Rn. 8 ff., vom 9. Februar 2012 - 3 StR 2/12, Rn. 3). Nack Rothfuß Hebenstreit Elf Graf
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 224 Fällen, Urkundenfälschung in 47 Fällen, Steuerhinterziehung in drei Fällen, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und fahrlässigen Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Für die Betrugs- und Urkundsdelikte hat es Einzelstrafen zwischen drei und neun Monaten Freiheitsstrafe, im übrigen Geldstrafen verhängt. Mit ihrer Revision , die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die – jedenfalls unbegründeten – Verfahrensrügen nicht bedarf.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts litt der als Chirurg tätige Angeklagte nach einem schweren Unfall im Jahr 1988 unter stärksten Schmerzen, die mit einfachen Schmerzmitteln nicht zu lindern waren. Um seine Arbeitsfähigkeit – zunächst in einer Klinik, später in seiner unter hoher Verschuldung eingerichteten eigenen Praxis – zu erhalten, bekämpfte er die Schmerzen mit Morphium. Seine tägliche Dosis steigerte sich kontinuierlich bis auf siebzig Ampullen eines zur Bekämpfung stärkster Schmerzen bestimmten morphinhaltigen Schmerzmittels. Da er zur legalen Finanzierung seiner Sucht schließlich nicht mehr in der Lage war, beschaffte sich der Angeklagte die von ihm benötigten Ampullen von 1995 bis 1998 betrügerisch durch Praxisbedarfsrezepte. Daneben nahm er im Rahmen seiner Praxis weitere betrügerische Manipulationen zum Nachteil der Krankenkassen vor, die ihm zum Teil unmittelbare wirtschaftliche Vorteile brachten, zum überwiegenden Teil ohne unmittelbare eigene Bereicherung der Förderung des Ansehens der Praxis dienten. Weiterhin gab er in den Jahren 1994 bis 1996 unzutreffende Einkommensteuererklärungen ab, die zu Steuerverkürzungen führten.
2. Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, daß das Landgericht – mit Ausnahme des Waffendeliktes – bei allen Straftaten des Angeklagten von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist.
Zur Begründung seiner Überzeugung hat das sachverständig beratene Landgericht ausgeführt, im Tatzeitraum sei die Kontrolle des Angeklagten über das eigene Verhalten von dem alles beherrschenden Gedanken an das Suchtmittel und die Angst vor dem Entzug in starkem Maße in den Hintergrund gedrängt worden. Die erhebliche Herabsetzung seines Hemmungsvermögens sei auch bei den Betrugshandlungen, die nicht unmittelbar der Beschaffung von Morphium gedient hätten, sowie den Urkunds- und Steuerdelikten zum Tragen gekommen, weil diese “Beschaffungskriminalität im weiteren Sinne” zum Gegenstand gehabt hätten. Die ungestörte Befriedigung seiner Sucht sei für den Angeklagten zumindest subjektiv an den Fortbe- stand seiner Praxis, die den in der Vergangenheit eingespielten ungehinderten Zugriff auf Morphium gewährleistete, gebunden gewesen. Die einer finanziellen Bereicherung dienenden Straftaten habe der Angeklagte, der keine erkennbaren Vermögenswerte angehäuft habe, in erster Linie begangen, um sich seine mit Schulden belastete und jedenfalls keinen Reichtum abwerfende Praxis als “Existenzgrundlage” auch unter Suchtgesichtspunkten zu erhalten.
Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Zwar begegnet die vom Landgericht im Anschluß an die auf zutreffender Tatsachengrundlage aufbauenden Ausführungen des Sachverständigen getroffene Wertung, der Angeklagte sei im Tatzeitraum in hohem Maße morphinabhängig gewesen , für sich genommen keinen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Abhängigkeit von Suchtmitteln aber nur ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (vgl. nur BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12 m.w.N.). Eine solche Ausnahme wird unter anderem für den Fall angenommen, daß die Angst des Abhängigen vor Entzugserscheinungen diesen unter ständigen Druck setzt und ihn zu Straftaten treibt, die unmittelbar oder mittelbar der Beschaffung des Suchtmittels dienen sollte (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5).
Soweit das Landgericht diese Voraussetzungen im Tatkomplex II 1 der Urteilsgründe, der die unmittelbare Beschaffung des Morphiums mittels Praxisbedarfsrezepten betrifft, für gegeben erachtet hat, läßt dies Rechtsfehler nicht erkennen. Anders verhält es sich jedoch in den Tatkomplexen II 2-5. Begeht ein Abhängiger Vermögensdelikte unterschiedlichen Charakters, die nach seinen Angaben mittelbar der Befriedigung seiner Sucht dienen, liegt die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Täters jedenfalls bei langfristiger Planung zukünftigen Suchtmittelzugriffs – wie sie hier insbesondere in den vom Angeklagten begangenen Steuerdelikten zum Ausdruck kommt – eher fern. Jedenfalls bedarf es über die Einlassung eines Angeklagten hinaus weiterer aussagekräftiger Indizien dafür, daß die ange- strebten Vermögensvorteile für den fortbestehenden Zugriff auf Suchtmittel aus der Sicht des Täters unverzichtbar erscheinen und daß sie ausschließlich für diesen Zweck eingesetzt werden. Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat weder im einzelnen dargelegt, daß die Arztpraxis des Angeklagten in ihrer finanziellen Existenz akut bedroht war, noch hat es Feststellungen dazu getroffen, daß der Angeklagte Vermögensvorteile, die ihm aus seinen Straftaten zugeflossen sind, unmittelbar für den Fortbestand seiner Arztpraxis eingesetzt hat. Der Umstand, daß der Angeklagte “keine erkennbaren Vermögenswerte angehäuft” hat, reicht hierfür nicht aus, da er die Möglichkeit offen läßt, daß der Angeklagte den Erlös seiner Straftaten benutzt hat, um einen insgesamt hohen Lebensstandard zu finanzieren.
Auch soweit die abgeurteilten Taten von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht unmittelbar betroffen sind, hebt der Senat das Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch auf, da zwischen den Taten ein enger motivatorischer Zusammenhang besteht, der auch für die Festsetzung der Einzelstrafen im Verhältnis untereinander von Bedeutung sein kann. Der neue Tatrichter wird unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB in Bezug auf die einzelnen Fallgruppen die Persönlichkeit des Angeklagten , dessen schicksalhafte Suchtverstrickung und den Erfolg seiner Bemühungen, sich von der Sucht zu lösen, bei der Straffindung zu berücksichtigen haben. Schließlich wird auch der weitere Zeitablauf von Belang sein.
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen räuberischen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.I.
Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler ergeben.II.
Die Beschwerdeführerin deckt mit ihrem Revisionsvorbringen auch im Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf. Näherer Erörterung bedarf allerdings die Rüge, die Angeklagte leide unter einer schweren Persönlichkeitsstörungund habe sowohl bei dem verfahrensgegenständlichen räuberischen Diebstahl im Oktober 2001 als auch beim erpresserischen Menschenraub im Juli 2002 unter einem so starken Motivationsdruck gestanden, daß sie für beide Taten - anders als vom Landgericht angenommen - strafrechtlich nicht voll verantwortlich gewesen sei. 1. Die sachverständig beratene Strafkammer hat zur Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten und zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen :
a) Die Angeklagte, deren Eltern aus Kroatien stammen, wuchs in Deutschland gemeinsam mit einer Schwester auf. Sie hatte trotz durchschnittlicher Begabung bereits früh Probleme in der Grundschule. Nachdem sie die zweite Klasse wiederholen mußte, kam sie in die Sonderschule. Diese verließ sie im Jahre 1988 nach der 9. Klasse ohne Abschluß und besuchte danach ein Jahr eine Hauswirtschaftsschule. Die Kammer hat zu Gunsten der Angeklagten als wahr unterstellt, sie sei von ihrem Vater seit ihrem siebten Lebensjahr bis kurz vor ihrer Verhaftung immer wieder sexuell mißbraucht und regelmäßig geschlagen worden. Ab dem zehnten Lebensjahr unternahm sie mehrere Suizidversuche. Im Jugendalter wurde sie dreimal in stationäre psychiatrische Behandlung nach Kroatien gebracht, wurde allerdings nach wenigen Tagen wieder entlassen, ohne daß eine klare Diagnose gestellt werden konnte. Es wurden ihr Antidepressiva und regelmäßig ein Schmerzmittel verschrieben. Sie konsumierte außerdem seit dem 14. Lebensjahr in erheblichem Umfang Alkohol , ohne daß sich jedoch eine Suchtproblematik herausgebildet hätte. Gelegentlich konsumierte die Angeklagte auch Haschisch. Im Jahre 1991 heiratete die Angeklagte. Aus der Ehe gingen zwei Kinder im Alter von nunmehr elf und sechs Jahren hervor. Nach der Heirat arbeitete
sie halbtags als Textilverkäuferin; später übte sie verschiedene Tätigkeiten aus, zuletzt war sie in einem Fitneß-Studio tätig, wo sie rund 500 Euro im Monat verdiente. Etwa Mitte der neunziger Jahre spitzten sich ihre persönlichen Probleme zu. Sie praktizierte einen gehobenen Lebensstil, der nicht ihren bescheidenen finanziellen Verhältnissen entsprach, unter anderem mit häufigen Urlauben, teurer Kleidung für sich und ihre Kinder und häufigem Ausgehen mit Einladungen von Freunden. Diesen Lebensstil konnte sie nur durch zahlreiche Vermögensstraftaten finanzieren. Deshalb wurde sie am 24. Mai 1995 u. a. wegen Diebstahls in vier Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 104 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafe wurde 1999 erlassen. Am 23. Mai 2000 wurde sie wegen Betrugs in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde nochmals zur Bewährung ausgesetzt. Im Jahr 1999 lernte sie während eines Urlaubs in Tunesien einen Tunesier kennen, der Mitglied einer sektenartigen Bewegung war, in der sich die Angeklagte aufgehoben fühlte. Seit 2000 leben die Eheleute getrennt.
b) Der räuberische Diebstahl Im Oktober 2001 betrat die Angeklagte gegen Mittag ein Schreibwarengeschäft mit Lottoannahmestelle und ließ sich einschließen. Sie entnahm der Lottokasse Bargeld in Höhe von mindestens 1.200 DM und packte drei Plastiktüten mit rund 320 Schachteln Zigaretten ein. Als die Ladenbesitzerin nach der Pause das Geschäftslokal betrat, gab die Angeklagte vor, versehentlich eingeschlossen worden zu sein. Die Ladenbesitzerin wollte die Angeklagte einschließen und die Polizei benachrichtigen. Dies verhinderte die Angeklagte
mit einem kräftigen Stoß, bei der die Frau zu Boden ging. Sie forderte nach einem Faustschlag von ihr das Mobilteil des Telefons, das sie in die Tasche steckte. Dann flüchtete sie. Die Angeklagte konnte aufgrund von Fingerabdrükken ermittelt und am 12. März 2002 festgenommen werden. Nach einem über ihren Verteidiger abgegebenen Geständnis wurde sie am 26. März 2002 wieder auf freien Fuß gesetzt. Die Angeklagte rechnete wegen dieser Tat mit einer erheblichen Freiheitsstrafe ohne Bewährung und befürchtete den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung aus einer früheren Verurteilung. Außerdem hatte sie Probleme mit ihrem Vater, der sich im Jahre 2001 von ihrer Mutter getrennt hatte und seitdem bei ihr der Wohnung wohnte. Die Probleme trieben einem Höhepunkt zu, als der Vater den Wunsch äußerte, mit ihrer Tochter ein Wochenende allein im Schwarzwald zu verbringen. Die Kammer hat zu Gunsten der Angeklagten angenommen, sie habe befürchtet, der Vater könne sich auch an ihrer Tochter vergehen. Um den Problemen zu entgehen, faßte die Angeklagte den Plan, Deutschland zu verlassen und in Tunesien eine neue Existenz aufzubauen. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft feierte sie dort aufwendig die Verlobung mit dem Tunesier, obwohl sie noch verheiratet war. Sie versprach dem Verlobten, dem gegenüber sie sich als wohlhabend ausgab, daß sie im Juli 2002 mit ihren Kindern endgültig zu ihm nach Tunesien ziehen werde. Dabei werde sie einen großen Geldbetrag mitbringen, mit dem man dort gemeinsam ein Mietwagenunternehmen aufbauen könne.
c) Die Kindesentführung
Anfang Juli 2002 faßte die Angeklagte den Entschluß, sich die Mittel zur Durchführung ihrer Tunesien-Pläne durch eine Kindesentführung mit Lösegeldforderung zu beschaffen. Als Erpressungsopfer erschien ihr hierfür die als wohlhabend geltende Familie R. geeignet, die nach ihren Informationen in der Lage sein würde, einen größeren Geldbetrag auch kurzfristig besorgen zu können. Der Plan der Angeklagten ging dahin, die 7jährige Tochter J. auf dem Schulweg in ihre Gewalt zu bringen und für ihre Freilassung ein "Löse- ! " # %$ &' ( &' *)+ , - ' . 0/1& geld" von 250.000 dem Geld sofort nach Tunesien absetzen. Zur Vorbereitung der Tat observierte die Angeklagte ab Anfang Juli 2002 die Verhaltensgewohnheiten der Familie R. . Insbesondere erforschte sie durch zahlreiche Anrufe, bei denen sie sich nicht meldete, zu welchem Zeitpunkt sich die Mitglieder der Familie zu Hause aufhielten. Zur Durchführung der Tat, die zunächst für den 12. Juli 2002 geplant war, kaufte sie einen gebrauchten Pkw BMW der 7er-Klasse. Da sie das Fahrzeug mit nach Tunesien mitnehmen wollte, ließ sie das Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen zu. Am gleichen Tag buchte sie unter ihrem eigenen Namen zwei Flugreisen für den 12. Juli 2002 von Stuttgart nach Tunesien. Als Passagiere gab sie ihren Sohn und eine Person namens E. an. Sie war auf unbekannte Weise in Besitz eines Personalausweises mit diesem Namen gelangt und wollte unter diesem Namen nach Tunesien reisen. Am 10. Juli 2002 suchte sie ihre Cousine und deren Ehemann auf und teilte diesen mit, sie habe die Absicht nach Tunesien auszuwandern. Beide erklärten sich bereit, das Fahrzeug nach Tunesien zu überführen und die Tochter der Angeklagten mitzunehmen. Am 12. Juli 2002 gab sich die Angeklagte gegenüber der Sekretärin der Schule, in der J. in die erste Klasse ging, als deren Mutter aus und forderte sie auf, das Kind nach Hause zu schicken. Da J. jedoch krankheits-
bedingt nicht in der Schule war, brach die Angeklagte den Entführungsversuch an diesem Tag ab. Sie stornierte den geplanten Flug nach Tunesien und buchte den Flug auf den nächsten Tag um, in der Hoffnung die Tat an diesem Tag durchzuführen. Der Entführungsversuch fand aus nicht feststellbaren Gründen jedoch nicht statt.
Am 15. Juli 2002 überlegte die Angeklagte, wie sie auf anderer Weise Jasmin in ihre Gewalt bringen könnte. Sie wurde dabei gesehen, wie sie gegen 8.00 Uhr morgens aus ihrem Fahrzeug das Wohnhaus der Eheleute R. beobachtete. Die Angeklagte entschloß sich schließlich, die Entführung am 18. Juli 2002 durchzuführen. Sie buchte am 16. Juli 2002 für dieselben Personen einen Flug nach Tunesien für den 19. Juli 2002. Der Flug sollte jedoch von München stattfinden, wo sie die Nacht verbringen wollte. Sie buchte für sich und ihre Tochter eine Übernachtung im Hotel K. . Nachdem die Angeklagte am 18. Juli 2002 mehrere Kontrollanrufe bei der Familie R. getätigt hatte, fuhr sie mit ihrem Fahrzeug, in dem sie eine geladene Schreckschußpistole und ein Elektroschockgerät mit sich führte, gegen 8.00 Uhr zu der Schule. Gegen 9.00 Uhr sprach sie auf dem Schulgelände zwei 8jährige Schüler an und bat sie, J. aus dem Klassenzimmer zu holen ; sie solle zu der Sekretärin ins Rektorat kommen. Die Schüler, die die Angeklagte als Mutter von J. ansahen, holten J. mit Zustimmung der Klassenlehrerin heraus und begleiteten sie in Richtung Rektorat. Die Angeklagte paßte die beiden Schüler und J. zwischen dem Klassenraum und dem Rektorat ab. Die arglosen Jungen ließen J. mit der Angeklagten al-
lein. Sie vergewisserte sich, ob es sich bei dem Kind um J. handele und schüchterte es mit dem mitgebrachten Elektroschockgerät ein, indem sie dieses am Hals des Mädchens auslöste. Als J. zu schreien begann, drohte ihr die Angeklagte, sie werde sie töten, wenn sie nicht ruhig sei. Das Kind verhielt sich ruhig, weigerte sich aber, mit der Angeklagten zu gehen. Die Angeklagte nahm es unter den Arm und trug es zu ihrem Fahrzeug. J. wehrte sich dagegen mit Strampeln und verlor dabei ihre Sandalen und ihre Brille. Die Angeklagte setzte J. zunächst auf den Beifahrersitz und drückte das Kind nach unten, um zu verhindern, daß es bei der Abfahrt gesehen wurde. Um J. weiterhin gefügig zu machen, löste die Angeklagte das Elektroschockgerät nochmals an ihrer Wange aus, wodurch es zu einer leichten Verbrennung kam. Gegen 9.50 Uhr rief die Angeklagte J. s Vater an und forderte ihn auf nach Hause zu kommen, weil J. nach Hause gegangen sei. Er begab sich sofort nach Hause. Dort rief die Angeklagte den Vater erneut an und teilte ihm mit, daß sie J. in ihrer Gewalt habe. Er solle ruhig sein und keine Polizei rufen. Für den Fall, daß er sich nicht an ihre Anweisungen halte, drohte die Angeklagte, es würde für seine Tochter auf dem Markt einen guten Preis geben. Der Vater sollte die Befürchtung haben, sie wolle J. an einen Mädchenhändler verkaufen. Der Vater fuhr danach sofort in die Schule, wo inzwischen die Schuhe und die Brille des Kindes gefunden waren. Die Angeklagte fuhr mit dem Wagen ziellos im Raum L. herum. Da das Kind verängstigt und verzweifelt jammerte, verbrachte sie es spätestens gegen 11.00 Uhr in den Kofferraum des Fahrzeugs, wo es bis zu seiner Befreiung bis gegen 16.00 Uhr verblieb. Gegen 11.50 Uhr rief die Angeklagte den Vater J. s an und forderte ihn auf, binnen einer Stunde 250.000 243 die Freilassung seiner Tochter bereitzustellen. Nachdem der Vater einwandte, er benötige für die Beschaffung des Geldes Zeit bis 16.00 Uhr, erklärte sie sich
bereit, abzuwarten. In der Folgezeit rief sie mehrfach beim Vater an, um sich nach dem Stand der Vorbereitungen für die Geldübergabe zu erkundigen. Um 14.25 Uhr sprach die Angeklagte am Bahnhof in L. einen Taxifahrer an und forderte ihn auf, zum Haus der Familie R. zu fahren, dort ein Päckchen abzuholen und zu ihr zu bringen. Sie einigte sich mit dem Taxifahrer auf 50 Euro für die Fahrt. Um 14.40 Uhr teilte die Angeklagte dem Vater von J. mit, daß sie einen Boten schicken werde, der das Geld abholen werde. Um 14.50 Uhr rief sie den Vater erneut an und erklärte, er werde seine Tochter nicht wiedersehen, da er die Polizei eingeschaltet habe. In Absprache mit der inzwischen eingeschalteten Polizei gab der Vater gegenüber dem Taxifahrer an, daß das Paket noch nicht da sei, er möge noch etwas warten. Der Vater erfuhr dabei, daß der Taxifahrer das Paket zum Bahnhof nach L. bringen solle. Daraufhin begann die Polizei mit der Observation des Bahnhofsgebietes in L. . Dort entdeckte die Polizei die Angeklagte gegen 15.19 Uhr in ihrem Fahrzeug; bis zu ihrer Festnahme um 15.48 Uhr wurde sie lückenlos observiert. J. wurde im Kofferraum des Fahrzeugs in einem zwar erschöpften, jedoch insgesamt zufriedenstellenden Zustand aufgefunden.
2. Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei der Angeklagten verneint und sie für beide Taten für strafrechtlich voll verantwortlich gehalten. Die Kammer ist dem psychiatrischen Sachverständigen darin gefolgt, die Angeklagte leide an einer schweren gemischten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen, die weitgehend auf einem hochproblema-
tischen Verhältnis zum Vater beruhe. Dazu ist in den Urteilsgründen näher ausgeführt, die Störung äußere sich in einer unausgeglichenen Affektivität mit autoaggressiven Zügen, einer gestörten Beziehungsfähigkeit und einer Neigung , insbesondere problematische Dinge von sich abzuspalten. Die Persönlichkeitsstörung , die auch durch sexuelle Mißbrauchserlebnisse mitbedingt sein könne, sei deshalb so erheblich, daß Symptome vorlägen, die rechtlich als "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne des § 20 StGB eingeordnet würden. Die Strafkammer ist den Ausführungen des Sachverständigen auch insoweit gefolgt, als keine Anhaltspunkte dafür bestünden, daß sich die Persönlichkeitsstörung bei der konkreten Tat auf ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt habe. Die Angeklagte sei in der Lage, die Realität zu erkennen und richtig einzuschätzen. Angesichts der hohen Komplexität der Tatabläufe , insbesondere der umfänglichen Tatplanung und der Vorbereitungshandlungen , sowie der Tatsache, daß die Angeklagte längerfristige, zukunftsgerichtete Pläne verfolgt habe, lägen keine Hinweise dafür vor, daß sie ihr Verhalten nicht habe steuern können. Dagegen hat die die Revision eingewendet, die Beurteilung der Schuldfähigkeit sei in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer habe bezüglich des ersten Tatvorwurfs, dem räuberischen Diebstahl, die Frage der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit überhaupt nicht geprüft. Hinsichtlich der Kindesentführung habe sie sich zwar mit der Problematik auseinandergesetzt , jedoch schon verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes die Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zumindest nahe lege. Ein überlegtes, geplantes, logisches und zielgerichtetes Handeln schließe eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht aus, da auch "bei geplantem und geordnetem Vorgehen" die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein könne,
Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegen- einander abzuwägen und danach den Willensentschluß zu bilden. Deshalb habe die Kammer in erster Linie prüfen müssen, ob die Angeklagte infolge ihrer Persönlichkeitsstörung in der fraglichen Zeit einem zur Tat führenden starken Motivationsdruck ausgesetzt gewesen sei, wie er sonst in vergleichbaren Situationen bei anderen Straftätern nicht vorhanden sei, und ob dadurch ihre Fähigkeit , sich normgerecht zu verhalten, deutlich vermindert gewesen sei. Die Kammer sei zwar davon ausgegangen, daß die schwere Persönlichkeitsstörung möglicherweise auf dem hochproblematischen Verhältnis zum Vater beruhe , habe jedoch außer acht gelassen, daß die Angeklagte mit ihrer Tochter und ihrem Sohn Deutschland verlassen und nach Tunesien auswandern wollte, „weil ihr Vater - der bereits sie über Jahre sexuell mißbraucht und geschlagen hatte - den Wunsch äußerte, mit der Tochter der Angeklagten ein Wochenende allein im Schwarzwald verbringen zu wollen und die Angeklagte befürchtete, daß ihr Vater sich auch an ihrer Tochter vergehen würde“ (UA S. 5, 20). 3. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Angeklagte trotz der angenommenen Persönlichkeitsstörung für beide Taten als strafrechtlich voll verantwortlich angesehen hat.
a) Persönlichkeitsstörung als andere seelische Abartigkeit
aa) Ersichtlich ist der Sachverständige bei der Beurteilung der persönlichen Entwicklung der Angeklagten und ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach den Kriterien der in der forensischen Psychiatrie gebräuchlichen diagnostischen und statistischen Klassifikationssysteme vorgegangen (ICD-10 Kapitel V (F), Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Dil-
ling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 4. Aufl.; DSM-IV, Diagnostisches und Statisti- sches Manual Psychischer Störungen 2. Aufl., Saß/Wittchen/Zaudig [Hrsg.].).
bb) Bei der in ICD-10 F 60.0 (DSM-IV 301.0) genannten Störungsgruppe „Persönlichkeitsstörung“ handelt es sich um einen Oberbegriff. Es werden völlig unterschiedliche typologisch definierte Varianten beschrieben, die je nach Ausprägung als normal oder abnorm zugeordnet werden. Sie reichen von einer Vielzahl normalpsychologisch wirksamer Ausprägungen und Beeinträchtigungen des Empfindens und Verhaltens bis zu einer abnormen Persönlichkeit, die von ihrem Gewicht her durchaus Krankheitswert erreichen kann (Rasch, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 261 f.). Der Begriff der Persönlichkeitsstörung beschreibt abnorme Persönlichkeiten, deren Eigenschaften von einer nicht näher bezeichneten gesellschaftlichen Norm abweichen. Von psychopathischen Persönlichkeiten wird dann gesprochen, wenn die Person an ihrer Abnormität leidet oder wenn die Gesellschaft unter ihrer Abnormität leidet (vgl. Venzlaff und Pfäfflin in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 4. Aufl. S. 248, 250; Rasch, StV 1991, 126, 127; Nedopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 149, 152 f.; Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen S. 177, 180).
cc) Für die forensische Unterscheidung zwischen strafrechtlich nicht relevanten Auffälligkeiten in Charakter und Verhalten einer Persönlichkeit und einer psychopathologischen Persönlichkeitsstörung, die Symptome aufweist, die in einer Beziehung zu psychischen Erkrankungen im engeren Sinne bestehen , enthalten die Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV eine Vielzahl diagnostischer Kriterien, anhand derer der psychiatrische Sachverständige einzelne Persönlichkeitsstörungen spezifizieren und deren Ausprägungsgrad bewerten kann. Diagnostische Hilfsmittel bei psychischen Störungen sind ne-
ben technischen Untersuchungen (EEG, Laboruntersuchungen etc.) sowie den Selbst- und Fremdbeurteilungen vor allem strukturierte Checklisten und diagnostische Interviews (vgl. DSM-IV aaO S. XVII). Bei der forensischen Begut- achtung hat sich der Sachverständige methodischer Mittel zu bedienen, die dem jeweils aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand gerecht werden. Existieren mehrere anerkannte und indizierte Verfahren, so steht deren Auswahl in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei ist der Sachverständige – unbeschadet der Sachleitungsbefugnis durch das Gericht - frei, von welchen inhaltlichen Überlegungen und wissenschaftlichen Methoden er bei Erhebung der maßgeblichen Informationen ausgeht und welche Gesichtspunkte er für seine Bewertung des Ausprägungsgrades für maßgeblich hält. In seinem Gutachten hat er nach den Geboten der Nachvollziehbarkeit und der Transparenz für alle Verfahrensbeteiligten nach Möglichkeit darzulegen, aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen und auf welchem Weg er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt ist (vgl. BGHSt 44, 26, 33; 45, 164, 169; st. Rspr.).
dd) Der Senat hat der forensisch-psychiatrischen Literatur entnommen, daß sich nach dem bestehenden wissenschaftlichen Kenntnisstand für die forensische Schuldfähigkeitsbeurteilung von Persönlichkeitsstörungen folgende Vorgehensweise anbietet, ohne daß die Nichteinhaltung einzelner Schritte nach rechtlichen Maßstäben fehlerhaft sein muß. Dazu gehört, daß der Sachverständige die sozialen und biographischen Merkmale unter besonderer Berücksichtigung der zeitlichen Konstanz der pathologischen Auffälligkeiten erhebt. Darüber hinaus bedarf es der Darstellung der pathologischen Reaktionsweisen unter konflikthaften Belastungen und deren Veränderungen infolge der natürlichen Reifungs- und Entwicklungsschritte sowie der therapeutischen Maßnahmen (Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen, 2003, S. 177,
178). Weist die untersuchte Person Persönlichkeitszüge auf, die nur auf ein unangepaßtes Verhalten oder auf eine akzentuierte Persönlichkeit hindeuten und die Schwelle einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichen, wird schon aus psychiatrischer Sicht eine Zuordnung zum vierten Merkmal des § 20 StGB auszuschließen sein.
b) Schweregrad der Abartigkeit
Gelangt der Sachverständige – wie hier - zur Diagnose einer „dissozialen oder antisoziale Persönlichkeitsstörung“ (ICD-10 F 60.2 und DSM-IV 301.7: „Mißachtung sozialer Normen“) und einer „schizoiden Persönlichkeitsstörung“ (ICD-10 F 60.1. und DSM-IV 301.20: „Distanziertheit in sozialen Beziehungen, eingeschränkte emotionale Ausdrucksmöglichkeiten“), so ist diese psychiatrische Diagnose indes nicht mit der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ in § 20 StGB gleichzusetzen. Für die forensische Praxis ist mit der bloßen Feststellung, bei dem Angeklagten liege eine Persönlichkeitsstörung vor, nichts gewonnen. Vielmehr sind der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluß auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit (Rasch, Die psychiatrisch-psychologische Beurteilung der sogenannten schweren anderen seelischen Abartigkeit, StV 1991 S. 126, 127). Hierfür sind die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (etwa hinsichtlich der Wahrnehmung der eigenen und dritter Personen, der emotionalen Reaktionen, der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und der Impulskontrolle) durch die festgestellten pathologischen Verhaltensmuster im Vergleich mit jenen krankhaft seelischer Störungen zu untersuchen (vgl. Kröber NStZ 1998, 80 f.). Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Deliktes zu Einschränkungen des
beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (DSM-IV aaO S. 715, 716; Nedopil aaO S. 152). Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter in Erscheinung tritt, sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als viertes Merkmal des § 20 StGB, der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ angesehen werden.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ werden aus psychiatrischer Sicht genannt: Hervorgehen der Tat aus neurotischen Konflikten; konflikthafte Zuspitzung und emotionale Labilisierung in der Zeit vor der Tat; abrupter, impulshafter Tatablauf; aktuelle konstellative Faktoren wie z. B. Alkohol und andere Drogen, Ermüdung, affektive Erregung. Gegen das Vorliegen des vierten Merkmals des § 20 StGB können sprechen: Tatvorbereitung; planmäßiges Vorgehen bei der Tat; Fähigkeit zu warten; lang hingezogenes Tatgeschehen; komplexer Handlungsablauf in Etappen; Vorsorge gegen Entdeckung; Möglichkeit anderen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen; Hervorgehen des Delikts aus dissozialen Charakterzügen (Saß in Saß/Herpertz aaO S. 179, 180; Versuche einer empirischwissenschaftlichen Auswertung der am häufigsten in forensischen Gutachten vorkommenden Indikatoren bei Scholz/Schmidt, Schuldfähigkeit bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit, 2003).
c) Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat
Ob die Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Begehung der Tat "erheblich" im Sinne des § 21 StGB vermindert war, ist eine Rechtsfrage. Diese hat der Tatrichter ohne Bin-
dung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten. Hierbei fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (vgl. für den „berauschten Täter“ BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ-RR 1999, 295, 296 jew. m.w.N.). Diese Anforderungen sind um so höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist (BGH, Urt. v. 21. März 2001 - 1 StR 32/01).
Da Persönlichkeitsstörungen in der Regel die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit nicht vollständig aufheben, wird der Tatrichter Gesichtspunkte bewerten, die für oder gegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sprechen können, ohne daß es wegen der fließenden Übergänge zwischen Normalität sowie allen Schweregraden und Konstellationen abnormer Persönlichkeit feste skalierbare Regelungen gibt (Saß in Saß/Herpertz aaO S. 179).
aa) Zudem kommt es nach dem Gesetz nicht darauf an, ob die Steuerungsfähigkeit generell eingeschränkt ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie bei Begehung der Tat – und zwar erheblich – eingeschränkt war. Zur Beurteilung dieser Rechtsfrage wird der Tatrichter auf der Grundlage des Beweisergebnisses über den Ablauf der Tathandlung – auch unter Beachtung möglicher alternativer Tatvarianten - die vom Sachverständigen gestellte Diagnose, den Schweregrad der Störung und deren innere Beziehung zur Tat in eigener Verantwortung nachprüfen. Stellt er in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen fest, daß das Störungsbild die Merkmale eines oder mehrerer Muster oder einer Mischform die Klassifikationen in ICD-10 oder DSM-IV erfüllen, besagt dies rechtlich noch nichts über das Ausmaß psychischer Störungen (vgl. BGH NStZ 1997, 383). Eine solche Zuordnung hat eine Indizwirkung dafür, daß eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung vorliegt (vgl. zu bestimmten Fallgrup-
pen BGH StV 1998, 342; StV 2002, 17, 18; BGH, Urt. vom 27. August 2003 – 2 StR 267/03). Der Tatrichter wird in einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung bewerten, wobei auch Vorgeschichte , unmittelbarer Anlaß und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 397, 401 f.; BGH NStZ 1997, 485; BGH, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 10, 20, 23, 36; BGH NStZ 1996, 380; BGH StraFo 2001, 249; BGH StV 2002, 17, 18; vgl. in diesem Sinne auch Venzlaff und Pfäfflin in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung aaO S. 270 f.; Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen S. 177, 180).
bb) Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die mitgeteilte Diagnose des Sachverständigen zum Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung zutreffend war. Dagegen könnte sprechen, daß die in den Urteilsgründen mitgeteilte Tatsachengrundlage wenig tragfähig erscheint. Der Sachverständige hat seine Diagnose im wesentlichen auf die persönlichen Angaben der Angeklagten bei der Exploration gestützt und ausgeführt, „die Persönlichkeitsstörung die durchaus auch auf sexuelle Mißbrauchserlebnisse mitbedingt sein könne, sei auch so erheblich, daß eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB anzunehmen sei“. Auch die Strafkammer ist „ entsprechend ihren Angaben zu ihren Gunsten davon ausgegangen“, die Angeklagte sei vom Vater seit ihrem siebten Lebensjahr immer wieder sexuell mißbraucht worden. Konkrete Feststellungen oder objektivierbare Indizien, die die Behauptungen der Angeklagten stützen, enthalten die Urteilsgründe nicht. Die als Zeugen vernommenen Mutter und Schwester haben sogar ausgesagt, sie hätten zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte für einen sexuellen Mißbrauch der Angeklagten gehabt (UA S. 15).
Die Strafkammer hat zum räuberischen Diebstahl im Oktober 2001 keine näheren Ausführungen zu einer möglichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gemacht. Eine solche lag auch eher fern, denn hinsichtlich dieser Tat behauptet die Revision selbst nicht, daß die Angeklagte infolge ihrer Persönlichkeitsstörung schon zu diesem Zeitpunkt einem so starken Motivationsdruck ausgesetzt war, daß sie die Wegnahme des Geldes und dessen Sicherung durch Gewaltanwendung nicht habe steuern können.
Die Strafkammer hat auch hinsichtlich der im Juli 2002 begangenen Entführung der siebenjährigen J. nachvollziehbar einen erheblichen Einfluß der Persönlichkeitsstörung auf das komplexe Tatgeschehen ausgeschlossen. Die Angeklagte sei zwar aufgrund ihrer Lebensgeschichte, zu der auch die Mißbrauchsgeschichte gehören könne, in vieler Hinsicht kritikgemindert. Sie sei aber in der Lage, die Realität zu erkennen und richtig einzuschätzen. Ihre gelegentliche Impulsivität sei keine pathologisch überhöhte Erregbarkeit, insbesondere sei auch keine hirnorganisch begründete Affektlabilität festzustellen.
Als Beleg für eine vollständig erhaltene Steuerungsfähigkeit hat die Strafkammer herangezogen, daß es der Angeklagten bei ihrer Tat in erster Linie darum ging, sich mittels des erwarteten Lösegeldes die Basis für ihr zukünftiges Leben in Tunesien zu schaffen. Die Behauptung der Angeklagten, sie habe wegen eines möglichen Übergriffs des Vaters auf ihre Tochter unter einem schwer beherrschbaren Motivationsdruck gestanden, darf die Kammer als widerlegt ansehen. Sie hat ausgeführt, die Angeklagte habe diese Pläne schon seit ihrem Besuch und ihrer Verlobung in Tunesien im April 2002 verfolgt und
sich endgültig im Juli 2002 zu dieser Straftat entschlossen. Das Lösegeld sollte das ihrem neuen Lebensgefährten zugesagte Startkapital sein.
Gegen die erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat sprachen hier die bis ins einzelne gehende Planung der Entführung, die vorbereitende Beobachtung der Familie über mehrere Tage sowie das mehrmalige Umbuchen der Flüge nach Tunesien. Die Kammer hat mit Recht auch als überlegtes kriminelles Handeln angesehen, daß die Angeklagte dem Vater des Entführungsopfers jeweils nur kurze Fristen zur Geldbeschaffung setzte, um ihn aus Furcht um sein Kind unter Druck zu setzen. Die Strafkammer konnte schließlich als Belege für ein kontrolliertes und zielgerichtetes Handeln der Angeklagten auch die kaltblütige Durchführung der Entführung auf dem öffentlichen Schulgelände heranziehen. Sie hat ausgeführt, das Sichbemächtigen des Kindes auf dem Schulgelände zeige, in welchem Maße die Angeklagte in der Lage war, situationsadäquat zu handeln und ihre Impulse instrumental zu steuern. Obwohl sie auf dem Schulgelände mit Zeugen rechnen mußte, habe sie das Kind in der Nähe des Rektorats abgefangen und gezielt - und für das Kind J. äußerst schmerzhaft - das Elektroschockgerät einsetzte und das sich wehrende Kind in den bereitgestellten Pkw verbracht. Damit ist die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, daß bei der Angeklagten eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht vorlag.
Nack Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.
(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.