Landgericht Duisburg Beschluss, 09. Okt. 2015 - 3 O 389/14
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 09.12.2014 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2A:
3Die Antragsgegnerin zu 1. veranstaltete am ########## auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs in E die M, in deren Verlauf zahlreiche Menschen verletzt wurden und 21 Menschen starben. Die damaligen Geschehnisse sind Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Duisburg, das in die mit der Klageschrift größtenteils wörtlich wiedergegebene Anklageerhebung gegen Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1. und Bedienstete der Antragsgegnerin zu 2. mündete (Az.: 112 Js 23/11).
4Der Antragsteller war dienstlich während der M für die Firma D als Sicherheitskraft tätig und war dort am Osteinlass eingeteilt.
5Der Antragsteller macht geltend:
6Gegen 16:00 Uhr habe ein Polizeiwagen per Lautsprecher gewarnt, dass die Besucher der M wegen Überfüllung nicht mehr auf das Gelände kommen sollten. Gegen 16:30 Uhr hätten die Ordner eine Blockade bauen müssen, um ein weiteres Eindringen von Personen zu verhindern. Der Osteingang habe sich gelehrt, Rettungswagen seien durchgekommen. Gegen 17:15 Uhr habe der Einsatzleiter die Ordner aufgefordert mitzukommen und habe ihnen unterwegs erklärt, dass der Tunnel geräumt werden müsse, es gebe schon zehn Tote. Ab diesem Zeitpunkt habe er – der Antragsteller – seine ganze Kraft zusammen nehmen müssen. Im Tunnel habe er Massenpanik gesehen. Er sei mit seinen Kollegen hinein gegangen, um die Besucher in Richtung Osteingang zu bringen, ab diesem Zeitpunkt habe er jegliches Zeitgefühl verloren. Er habe die Menschen angeschrien, sie sollen sich in Richtung Osteingang bewegen, und habe auch in diese Richtung gezeigt, da ein hoher Lärmpegel geherrscht habe. Er habe versucht, Menschen zu helfen. Besucher seien aus Menschenknäueln herausgezogen und zur Seite gebracht worden. Er selbst habe immer wieder versucht, Verletzte aus den Knäueln herauszuziehen, was er auch geschafft habe. Als der Tunnel leer gewesen sei, sei seine Gruppe ca. 100 m weiter postiert worden. In einer ruhigen Minute habe er seiner Lebensgefährtin telefonisch mitgeteilt, dass es ihm gut gehe. Um 22:00 Uhr sei sein Dienst beendet gewesen.
7Seit diesem Zeitpunkt leide er – der Antragsteller – unter erheblichen Schlafstörungen, hebe immer wieder Angst- und Panikzustände, die mit körperlichen Symptomen (Händezittern und Weinen) einhergingen. Er habe Existenzangst sowie Angst in engen Räumen, beim Besteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln, auch beim Anlegen der Berufskleidung, die ihn an die Ereignisse der M erinnere. Er habe auch Angst in menschengefüllten Räumen wie z.B. ärztlichen Wartezimmern. Er habe Albträume und Flashbacks, werde mit einem Brechgefühl wach und müsse sich übergeben.
8Am 04.08.2010 habe er im Rahmen einer psychologischen Akutintervention den Wunsch nach einer ambulanten Psychotherapie geäußert. Seit diesem Zeitpunkt leide er unter außergewöhnlich ausgeprägten Belastungssymptomen. Er sei medikamentenpflichtig und aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen bis heute nicht mehr in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Im Jahre 2013 habe er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation einen Arbeitsplatz wieder verloren.
9Er müsse aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden immer wieder stationär behandelt werden.
10Er leide unter folgenden gesundheitlichen Störungen:
11- 12
posttraumatische Belastungsstörung vom depressiven Verlaufstyp bei ängstlich-vermiedenem Kontrollstil
- 13
mittelgradige dpressive Episode
- 14
gemischte Angststörung
- 15
Adipositas
- 16
reine Hypercholesterinämie
- 17
essentielle Hypertonie ohne hypertensive Krise
- 18
chronische Rückenschmerzen nicht näher bezeichnete Lokalisation
Zu berücksichtigen sei, dass er aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung voraussichtlich lebenslänglich gesundheitlich geschädigt sei. Er müsse immer wieder ärztliche und therapeuthische Behandlung, teilweise auch stationär, in Anspruch nehmen.
20An Sachschäden (insg. 368,02 €) seien ihm entstanden:
21- 22
20 € Kosten für Medikamente (Anlage 11)
- 23
22,82 € Eigenanteilszahlung bei der Orthopädietechnik T (Anlage 12)
- 24
13,20 €, 48,00 €, 144,00 €, 120,00 € Fahrtkosten zu Ärzten pp.
Darüber hinaus sei ihm für das Jahr 2014 ein Erwerbsschaden in Höhe von insgesamt 32.072,00 € entstanden (vgl. im Einzelnen Seite 389 f. der Klageschrift). Im Hinblick auf seine psychische Situation der damit verbundenen Belastung am Arbeitsplatz habe er einen Auflösungsvertrag mit Wirkung zum 31.12.2013 unterschrieben. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung werde er in naher Zukunft, ggfls. auch auf Dauer nicht in der Lage sein, eine weitere Erwerbstätigkeit auszuüben.
26Da der Heilungsverlauf zum jetzigen Zeitpunkt ungewiss sei, jedoch nicht damit gerechnet werden müsse, dass der Zustand des Antragstellers sich nicht weiter verbessere und der Antragsteller auch in Zukunft nur eingeschränkt erwerbstätig sein könne, seien Dauerfolgen mit der Möglichkeit nachteiliger Veränderungen nicht zu übersehen. Für die Zukunft, d.h. derzeit für weitere fünf Jahre sei ein Erwerbsschaden von niedrig geschätzt 30.000,00 € zu erwarten. Darüber hinaus seien weitere Kosten für Behandlungen, Fahrten zu Therapeuten und Eigenanteile in Höhe von 10.000,00 € zu erwarten. Es sei daher ein Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag gegeben, wobei von einem vorläufigen Wert in Höhe von 40.000,00 € ausgegangen werde.
27Zum Ausgleich der erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hält der Antragsteller die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 50.000,00 € für angemessen. Ferner macht er materielle Schäden in Höhe von 32.440,42 € (darunter Erwerbsschaden i.H.v. 32.072,40 €) gemäß näherer Darstellung in der Klageschrift (dort Seite 388 bis 390) geltend und begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für folgende Anträge:
281. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld aus dem Ereignis am ########## im Rahmen der M zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen;
292. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 32.440,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
303. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der noch anlässlich des Ereignisses am 24.07.2010 im Rahmen der M entstehen wird, soweit kein Forderungsübergang stattgefunden hat.
31Die Antragsgegner beantragen Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs.
32Sie bestreiten die seitens der Antragsteller behaupteten psychischen sowie materiellen Schäden, insbesondere den geltend gemachten Erwerbsschaden, ferner die Ursächlichkeit der Ereignisse der M für die behaupteten Schäden.
33Die Antragsgegner zu 1. bis 3. erheben die Einrede der Verjährung und machen überdies - auch unter Bezugnahme auf den als Anlage E 2 zur Akte gereichten Bericht zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Antragsgegnerin zu 2. anlässlich der M am ########## - im Wesentlichen geltend, dass die von der Antragsgegnerin zu 1. vorgelegten Bauunterlagen vollständig gewesen seien und den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten; die Antragsgegnerin zu 1. habe ihre Verkehrssicherungspflichten weder bei der Planung noch bei der Durchführung der Veranstaltung verletzt.
34Der Antragsgegner zu 4. behauptet im Wesentlichen, dass polizeiliche Handlungen oder Unterlassungen weder bei der Planung noch in der Vorgefährdungsphase oder während der Gefährdung ursächlich für die eingetretenen Schäden geworden seien.
35Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
36B:
37Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
38I.
39Erfolgsaussichten bzgl. der Antragsgegner zu 2. und 4.:
40Die Rechtsverfolgung gegenüber den Antragsgegnern zu 2. und 4. ist insgesamt nicht erfolgversprechend. Soweit der Antragsteller sich ihnen gegenüber auf Amtspflichtverletzungen beruft (andere Anspruchsgrundlagen kommen ohnehin nicht in Betracht), wäre die Zuständigkeit des Landgerichts gemäß Art. 34 S. 3 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG gegeben. Die Antragsgegner zu 2. und 4. würden insoweit aber nur subsidiär haften. Gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG hat ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wobei die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft trifft, in deren Dienst er steht; fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf eine andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
41Diese anderweitige Ersatzmöglichkeit setzt voraus, dass der Geschädigte im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis eine Möglichkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art erwirbt, sich schadlos zu halten; sie fehlt, wenn aus der Sicht einer verständigen Person im Zeitpunkt der Erhebung der Amtshaftungsklage der Anspruch rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzbar oder dem Verletzten die Verweisung auf die Möglichkeit aus anderen Gründen nicht zumutbar ist (Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage 2015, § 839 Rn. 58 m.w.N.).
42Der Anspruchsteller trägt im Prozess für das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden negativen Anspruchsvoraussetzung die Darlegungs- und Beweislast, wobei zunächst die schlüssige Widerlegung der sich aus dem Sachverhalt ergebenden Ersatzmöglichkeit, d.h. die Darlegung genügt, dass und weshalb die Inanspruchnahme eines Dritten keinen Erfolg verspricht (Palandt/Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 62 m.w.N.). Diese Darlegung ist der Antragsteller nicht gelungen. sie zieht zwar in Zweifel, ob die den Antragsgegnern zu 1. und 3. zur Verfügung stehenden Mittel bzw. der von ihrer Haftpflichtversicherung gedeckte Betrag ausreichen, um die Ansprüche aller Geschädigten zu befriedigen. Dass dies tatsächlich nicht der Fall und deren Inanspruchnahme nicht erfolgversprechend sei, behauptet sie jedoch nicht (die mit Schriftsatz vom 24.08.2015 kommentarlos vorgelegten Jahresabschlüsse verschiedener Firmen, an denen der Antragsgegner zu 3. beteiligt ist, reichen dazu nicht aus); damit würde sie sich auch dazu in Widerspruch setzen, dass sie gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für deren klageweise Inanspruchnahme beantragt, die als nicht erfolgversprechend bzw. mutwillig anzusehen wäre, wenn feststünde, dass ein ggfls. erwirktes Urteil wegen Vermögenslosigkeit des Anspruchsgegners ohnehin nicht vollstreckt werden kann (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 114 Rn. 29 und 31, jeweils m.w.N.).
43Dass sie Prozesskostenhilfe für deren Inanspruchnahme beantragt, macht zudem deutlich, dass sie diese Inanspruchnahme selbst auch im Übrigen nicht für unzumutbar hält.
44Dass sie somit ggfls. einen zweiten Prozess führen müsste, falls sich erst im Nachhinein herausstellt, dass ein anderweitiger Anspruch tatsächlich nicht durchsetzbar ist, begründet keine Unzumutbarkeit einer vorrangigen Inanspruchnahme der Antragsgegner zu 1. und 3., sondern ist regelmäßige Folge der vom Gesetzgeber vorgesehenen Subsidiarität der Ansprüche wegen einer Amtspflichtverletzung. Die Verjährung der Ansprüche droht infolgedessen nicht, weil das Nichtbestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit einen Teil des Anspruchstatbestandes des § 839 BGB darstellt, so dass schon die Entstehung eines solchen Anspruchs ausgeschlossen ist, solange eine Ersatzmöglichkeit gegen einen Dritten in Betracht kommt (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2012, 191). Die Entstehung des Anspruchs ist gemäß § 199 Abs. 1 BGB jedoch Voraussetzung dafür, dass die Verjährungsfrist überhaupt zu laufen beginnt.
45II.
46Erfolgsaussichten bzgl. der Antragsgegner zu 1. und 3.:
471.
48Antragsgegner zu 3.:
49Die Rechtsverfolgung gegenüber dem Antragsgegner zu 3. ist schon dem Grunde nach nicht erfolgversprechend. Der Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet, eine Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. zu begründen.
50Das stellt keinen Widerspruch zu dem o.g. Ausführungen (I.) zur subsidiären Haftung der Antragsgegner zu 2. und 4. dar, da jedenfalls (s.u.) eine Haftung der Antragsgegnerin zu 1. in Betracht kommt, den bestrittenen Sachvortrag des Antragstellers insoweit einmal als zutreffend unterstellt.
51a)
52Eine (vor-)vertragliche Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB nach § 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB kommt nicht in Betracht (vgl. allgemein zur vertraglichen Eigenhaftung eines GmbH-Geschäftsführer Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 60 ff.).
53Dabei kann für eine Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. dahinstehen, ob zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1. vertragliche Beziehungen bestehen, etwa in Gestalt eines – vom Antragsteller bislang nicht dargelegten – unentgeltlichen Veranstaltungsbesuchsvertrags oder dergestalt, dass der Antragsteller in den Schutzbereich von Verträgen zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und den mitwirkenden Künstlern einbezogen wäre (zum Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, dessen Voraussetzungen vom Antragsteller ebenfalls nicht aufgezeigt sind: Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 328 Rn. 13 ff).
54Jedenfalls fehlen die Voraussetzungen für eine vertraglichen Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. Weder hat er sich wie ein „Quasipartner“ des Antragstellers geriert noch persönliches Vertrauen des Antragstellers in besonderem Maße in Anspruch genommen, wie sich bereits daran zeigt, dass sich der Antragsteller und Antragsgegner zu 3. überhaupt nicht kennen.
55b)
56Auch eine deliktische Haftung des Antragsgegners zu 3. gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus.
57Deliktische Ansprüche stützt der Antragsteller vor allem auf ein Organisationsverschulden des Antragsgegners zu 3. Veranstalterin der M war allerdings die Antragsgegnerin zu 1., so dass eine Haftung primär auch diese als GmbH trifft. Soweit eine Eigenhaftung des Geschäftsführers daneben überhaupt in Betracht kommt, kann diese nicht allein aufgrund der Organstellung des Geschäftsführers und seiner allgemeinen Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründet werden (BGH NZG 2014, 991, 993). Die nach § 43 GmbHG dem Geschäftsführer obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung umfasst zwar auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (BGH NJW 2012, 3439). Auch soweit es um ein Versagen des Geschäftsführers bei der Erfüllung von Pflichten geht, die die GmbH gegenüber Dritten zu erfüllen hat, trifft die Einstandspflicht hierfür gegenüber den betroffenen Dritten prinzipiell nur die Gesellschaft und nicht ihr Organ. Anderes gilt nur dann, wenn der Geschäftsführer nicht nur Pflichten aus seiner Organstellung erfüllt, sondern ihn Pflichten aus besonderen Gründen persönlich gegenüber Dritten treffen, etwa aus einer ihm als Aufgabe zugewiesenen oder von ihm jedenfalls in Anspruch genommenen Garantenstellung zum Schutz fremder Rechtsgüter. Hier kann über die Organstellung hinaus eine mit der Zuständigkeit für die Organisation und Leitung und der daraus erwachsenden persönlichen Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr bzw. –steuerung verbundene persönliche Verantwortung des Organs zum Tragen kommen (BGH NJW 1990, 976; OLG Karlsruhe GmbHR 2013, 267).
58Derartige besondere Umstände für eine persönliche Verantwortung des Antragsgegners zu 3. gegenüber den betroffenen Außenstehenden hat die Antragsteller hier nicht dargelegt. Soweit sie auf eine „allgemeine Garantenpflicht“ aufgrund seiner Geschäftsführeraufgabe verweist, ist diese nach dem oben Dargestellten gerade nicht ausreichend zur Begründung einer Eigenhaftung.
59Die in einem Interview geäußerte Bereitschaft, auch mit seinem Privatvermögen zu helfen, begründet ebenfalls keine Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. Aus verständiger Sicht (§§ 133, 157 BGB) kann diese Erklärung nicht als Angebot auf Abschluss einer rechtsgeschäftlichen Schuldbeitrittsvereinbarung verstanden werden. Wer lediglich seine Hilfsbereitschaft erklärt, will damit zum einen erkennbar keine vom Gläubiger einklagbare rechtsgeschäftliche Verpflichtung eingehen. Zum anderen hat die Erklärung des Antragsgegners zu 3. keine bestimmte oder auch nur bestimmbare Forderung eines bestimmten oder bestimmbaren Gläubigers zum Gegenstand.
602.
61Antragsgegnerin zu 1.:
62a)
63Bezüglich der Antragsgegnerin zu 1. kommt zwar - den Vortrag des Antragstellers einmal als zutreffend unterstellt - dem Grunde nach gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen einer schuldhaften Verletzung des Rahmenvertrags zur Durchführung der M, in dessen Schutzbereich der Antragsteller ggfls. einbezogen wäre, oder gemäß § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1 Satz 1, § 843 Abs. 1 BGB wegen einer die Gesundheit des Antragstellers schädigenden eigenen Verkehrssicherungspflichtverletzung oder einer solchen Verletzung durch einen Verrichtungsgehilfen ein Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden (insoweit i.V.m. § 253 Abs.2 BGB) in Betracht. Im Ergebnis besteht jedoch (siehe die nachfolgenden Ausführungen) weder ein Anspruch auf Ersatz immaterieller noch ein solcher auf Ersatz materieller Schäden.
64aa)
65Schmerzensgeld:
66Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann, wenn wegen einer Verletzung des Körpers und der Gesundheit Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
67Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind je nach den Umständen des Einzelfalles u.a. das Ausmaß und die Schwere der psychischen und physischen Störungen, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, der Grad des Verschuldens sowie ein etwaiges Mitverschulden einzubeziehen (Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 253 Rn. 15 ff.). Da vorliegend lediglich fahrlässige Pflichtverletzungen behauptet sind und damit die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgelds ganz im Vordergrund steht, während der Genugtuungsfunktion keine besondere Bedeutung zukommt, ist auf Art und Umfang der unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen, insbesondere die Heftigkeit und Dauer von Schmerzen, die in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfen, den voraussichtlichen weiteren Krankheitsverlauf, die zu befürchtenden Dauerschäden und die Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des Verletzten abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2011, 1152 m.w.N.).
68aaa)
69Unmittelbare Körperschäden aufgrund seines dienstlichen Einsatzes macht der Antragsteller selbst nicht geltend, sodass der als Anlage 10 vorgelegte Kurzbericht des Zentrums für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 26.11.2014 betreffend einen stationären Krankenhausaufenthalt des Antragstellers vom 24.11. bis zum 26.11.2014, bei dem es um eine arthroskopische Operation des linken Kniegelenkes ging, dem Einsatz des Klägers im Rahmen der M nicht zuzuordnen ist. Dies insbesondere deshalb, weil laut dem Arztbrief der B GmbH (Anlage 8) erstmalig Anfang Juli 2014 Schmerzen im rechten Knie des Antragstellers aufgetreten sind. Ein Ursachenzusammenhang mit der M ist nicht ersichtlich, sodass die Kniebeschwerden und deren ärztliche Behandlung sich auf ein eventuelles Schmerzensgeld nicht auswirken können.
70bbb)
71(1)
72Es bestehen schon Zweifel daran, ob das Vorbringen des Antragstellers zu der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung, unabhängig von fehlenden geeigneten Beweisantritten, hinreichend substantiiert ist.
73(2)
74Aber selbst wenn man das Vorbringen zu der angeblich vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung einmal als wahr unterstellt, würde ein Anspruch des Antragstellers bzgl. dieser Beeinträchtigung - und das betrifft alle Antragsgegner - jedenfalls deshalb ausscheiden, weil eine unterstellte Belastungsstörung einem unterstellten Fehlverhalten der Antragsgegner nicht zugerechnet werden könnte.
75Dies hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg jüngst (Urteil vom 28.09.2015 – 8 O 361/15) in überzeugender Weise damit begründet, dass der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden (posttraumatische Belastungsstörung) und Schadensereignis fehlt. Die Kammer schließt sich dem in vollem Umfang an.
76Jede Schadensersatzpflicht setzt nämlich voraus, dass der Schaden durch das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis verursacht worden ist. Dabei geht es vorliegend um die Frage, ob zwischen dem Verhalten des Schädigers – hier: unterstelltes Fehlverhalten der Antragsgegner – und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung – hier: Gesundheitsschaden des Klägers in Gestalt der unterstellten Belastungsstörung – ein Ursachenzusammenhang gegeben ist. Dieser Ursachenzusammenhang fehlt hier.
77Der Ursachenzusammenhang (vgl. eingehend etwa Palandt/Grüneberg, 74. Aufl., Vorb v § 249 BGB Rn. 24 ff und BGH NJW 2011, 2960 Tz. 35, 39, 40 f.) setzt neben einer rein naturwissenschaftlichen Betrachtung (Äquivalenz: Welche Ursache kann nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfällt?) und einer Einschränkung durch eine nachträgliche objektive Prognose (Adäquanz: Welcher Schadenseintritt liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit? vgl. BGH NJW-RR 2001, 887) auch eine juristisch wertende Betrachtung voraus, um eine andernfalls allzu ausufernde Haftung sinnvoll zu begrenzen. Danach ist ein - äquivalenter und adäquater - Schaden nur dann zu ersetzen, wenn er in den Schutzbereich der verletzten Vorschrift fällt. Dies gilt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unabhängig davon, auf welche Bestimmung die Haftung gestützt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (BGH NJW 2014, 2190 [2191 Tz. 10] mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Schadensersatzpflicht hängt dabei zum Einen davon ab, ob die verletzte Bestimmung überhaupt den Schutz Einzelner bezweckt und der Verletzte zu dem geschützten Personenkreis gehört. Zum Anderen muss geprüft werden, ob die Bestimmung das verletzte Rechtsgut schützen soll. Darüber hinaus muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen (BGH aaO m.w.N.).
78Im Hinblick auf den geschützten Personenkreis gilt dabei im Grundsatz, dass nur „der andere“ (vgl. nur § 823 Abs. 1, 2, §§ 824, 825, 826, 827, 831 BGB) bzw. eine konkret benannte Person - wie „der (von der Amtspflicht geschützte) Dritte“ (vgl. § 839 Abs. 1 BGB) - Schadensersatz beanspruchen kann, also derjenige, dessen Rechtsgüterunmittelbar vom Schädiger schuldhaft und widerrechtlich verletzt worden sind. Das geltende Recht sieht deshalb grundsätzlich keine Ersatzansprüche für lediglich mittelbar erlittene Gesundheitsschäden vor. Eine Haftung des Schädigers kommt insbesondere dann regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte an einem Unfallgeschehen selbst nicht unmittelbar beteiligt war, sondern eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückführt (ständige Rechtsprechung BGH NJW 1989, 2317 (2317 f. m.w.N.); BGHZ 172, 263 = NJW 2007, 2764).
79Hierbei ist die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Beteiligung nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass jede – noch so geringe – körperliche Beteiligung ausreichen würde, um jede mögliche psychische Schädigung ersatzpflichtig werden zu lassen. Es kommt vielmehr darauf an, ob die psychische Schädigung – den Vortrag des Antragstellers zugrunde gelegt – auf die unmittelbare körperliche Beteiligung am Unfallgeschehen zurückzuführen ist. Vorliegend hat der Antragsteller selbst nach seinem Vortrag keine körperlichen Beeinträchtigungen erlitten. Die psychischen Folgen speisen sich daher bereits nach dem Vortrag des Antragstellers nicht aus körperlichen Beeinträchtigungen, sondern vielmehr aus dem Erleben der katastrophalen Ereignisse, die insbesondere anderen Personen widerfahren sind. Jedenfalls mangelt es hierzu an nachvollziehbarem Vortrag. Eine unmittelbare Beteiligung, die die posttraumatische Belastungsstörung verursacht hätte, ist darin nicht zu erkennen.
80Mittelbar geschädigte Dritte können folgerichtig nur ausnahmsweise eigene Ersatzansprüche gegen den Schädiger haben. Dies ist neben den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (§ 844 Abs. 1, Abs. 2, § 845 BGB) aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung bei bestimmten Schockschäden der Fall, die wegen des Todes oder einer schweren Verletzung naher Angehöriger erlitten werden (hierzu ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen Diederichsen NJW 2013, 641 (647 ff)).
81Vom Schutzzweck der Norm sind darüber hinaus solche Gefahren nicht erfasst, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen sind. Der Schädiger kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2014, 2190 (2191 Tz. 10) m.w.N.); hierunter fällt wiederum insbesondere das Risiko des Geschädigten, ein dramatisches Ereignis mitzuerleben und seelisch nicht zu verkraften, bei dem ein anderer verletzt wird.
82Vom Schutzzweck der Norm sind schließlich nach den vorgenannten Grundsätzen auch solche Gefahren nicht erfasst, mit denen der Geschädigte aufgrund seines Berufs typischerweise konfrontiert wird. Gerade für Rettungskräfte (Polizeibeamte, Feuerwehrleute, Notärzte) gehört es zu Ausbildung und Beruf, im Rahmen von Einsätzen mit dramatischen Ereignissen konfrontiert zu werden, etwa mit Explosionen, Großbränden, Naturkatastrophen und anderen schweren Unglücken, bei denen Menschen bereits zu Schaden gekommen oder gestorben sind (hierzu auch Luckey VersR 2011, 938 (941)). Können diese Rettungskräfte das Erlebte nicht (mehr) verarbeiten und erkranken psychisch, etwa an einer posttraumtischen Belastungsstörung, hat sich gerade eine Gefahr aus ihrem beruflichen Risikobereich verwirklicht. Diese Gefahr ist dann nicht demjenigen zuzurechnen, der den Einsatz überhaupt erst ausgelöst hat (LG Duisburg a.a.O.). Nichts anderes kann wegen der vergleichbaren Situation für im Rahmen einer Großveranstaltung eingesetzte Security-Fachkräfte gelten.
83Rechtskräftig entschieden ist das zum einen im Fall eines Polizeibeamten, der einen schweren Unfall im Dienst aufnehmen musste, bei dem ein Geisterfahrer frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, bei dem dann beide Pkw aus- und alle Insassen verbrannten. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 172, 263 = NJW 2007, 2764) hat insoweit ausgeführt, dass die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen durch ein posttraumatisches Belastungssyndrom „nicht auf einer Handlung zur Vermeidung einer Kollision mit dem falsch fahrenden Fahrzeug beruhen“, (sondern) auf eine psychisch vermittelte Schädigung zurückzuführen sind, die (…) dadurch entstanden ist, dass die Polizeibeamten mit ansehen mussten, wie die Insassen (…) verbrannten.“ Unter diesen Umständen könne ein solcher Gesundheitsschaden nicht zugerechnet werden.
84Entgegen den Anmerkungen von Luckey (VersR 2011, 940 [941]) und Stöhr (NZV 2009, 161 [164]) ging es in diesem Fall nicht nur um den Polizeibeamten T, der außerhalb seines Dienstes dem Geisterfahrer ausweichen musste und dann Zeuge des Unfalls wurde, sondern gerade auch um Ansprüche des Polizeibeamten D, der zur Unfallaufnahme hinzukam, sich mithin im Dienst befand.
85Hervorzuheben ist außerdem, dass in dieser Entscheidung der Bundesgerichtshof gerade zwischen zurechenbaren, erstattungsfähigen unmittelbaren Körperschäden (dort: ein erlittenes HWS-Syndrom des Polizeibeamten T) und den nicht zurechenbaren, nicht erstattungsfähigen mittelbaren Gesundheitsschäden (dort: Belastungsstörungen wegen der psychischen Fehlverarbeitung des Geschehens durch die Polizeibeamen T und D) differenziert hat.
86Mit der fehlenden Zurechenbarkeit von mittelbaren Gesundheitsschäden aufgrund eines Rettungseinsatzes hat sich zum anderen das Oberlandesgericht Celle befasst. Im dortigen Fall wurde ein Bundesgrenzschutzbeamte zu einem Unfalleinsatz gerufen, nachdem zwei Güterzüge kollidiert waren, was eine schwere Explosion eines mit giftigen Chemikalien beladenen Kesselwagens zur Folge hatte; der Beamte machte geltend, aufgrund dieses Einsatzes an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt zu sein (VersR 2006, 1376 mit Nichtzulassungsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 – VI ZR 108/05). In diesem Urteil heißt es auszugsweise:
87„Der mittelbar Geschädigte hat in aller Regel keinen Schadensersatzanspruch. Er muss also seinen Schaden selbst tragen, weil andernfalls uferlose Ersatzansprüche bestünden. (…) Der Kläger musste sich darüber hinaus von Berufs wegen zu dem Unfall begeben, wo er aber lediglich – wie gesagt – Zeuge einer bereits geschehenen Rechtsgutsverletzung war. So weit reicht aber der Schutzzweck etwa verletzter Normen nicht. Es hat sich vielmehr eine Gefahr verwirklicht, die dem Berufsrisiko des Klägers zuzuordnen ist. Dafür muss gegebenenfalls sein Dienstherr nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einstehen.“
88Nach dem Vorbingen des Antragstellers steht für die behauptete Belastungsstörung offensichtlich im Vordergrund, dass das Wahrnehmen ständige Wiederaufkeimen der Situation im Wege der Erinnerung zu der geltend gemachten psychischen Belastung geführt haben soll.
89Eine solche Belastungsstörung würde bei der gebotenen wertenden Betrachtung anhand der dargestellten Grundsätze nicht auf einer Handlung oder Unterlassung der Antragsgegner, sondern auf einer psychisch vermittelten Schädigung beruhen, die dadurch entstanden wäre, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Dienstgeschäfte bei Veranstaltung das von ihm erlebte Verhalten von Flüchtenden und Verletzten miterleben musste und überdies erfahren hat, dass auf der M Menschen ums Leben gekommen waren.
90Anders ausgedrückt bezweckten die von den Antragsgegnern bei Planung, Organisation, Durchführung und Überwachung der M zu beachtenden Verkehrssicherungs- bzw. Amtspflichten (u.a.) den Schutz der Besucher vor körperlichen Gesundheitsschäden, nicht aber den Schutz davor, dass sie Erlebnisse im Rahmen des Veranstaltungsbesuchs psychisch nicht würden verarbeiten können.
91Ein Fall, in dem ausnahmsweise ein nur mittelbar Geschädigter Schadensersatz verlangen kann, liegt eindeutig nicht vor: Es geht hier weder um den Wegfall gesetzlicher Unterhaltsansprüche bei Tod eines nahen Angehörigen (§ 844 Abs. 2 BGB) noch um den Ersatz entgangener Dienste eines hierzu gesetzlich verpflichteten Angehörigen (§ 845 BGB), noch um einen Schockschaden wegen einer schweren Verletzung naher Angehöriger.
92Nach alledem fehlt der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen einem Tun der Antragsgegner und der – unterstellten – Belastungsstörung des Antragstellers: Diese ist weder durch etwa verletzte Verkehrssicherungs- bzw. Amtspflichten geschützt, noch sollten solche Pflichten davor schützen, im Rahmen seiner dienstlichen Anwesenheit bei der M mittelbar an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erkranken.
93Bei der Bemessung eines etwaigen Schmerzensgeldes muss nach alledem die seitens des Antragstellers behauptete posttraumatische Belastungsstörung außer Betracht bleiben mit der Folge, dass ein Anspruch auf das geltend gemachte Schmerzensgeld nicht gegeben ist.
94bb)
95Das gilt entsprechend für den geltend gemachten Erwerbsschaden, den der Antragsteller wiederum mittelbar auf die bei ihm angeblich vorhandene posttraumatische Belastungsstörung zurückführt, und ebenso für die übrigen geltend gemachten materiellen Schäden.
96Die dafür vorgelegten Belege lassen - ohne dass es nach dem Vorausgehenden noch darauf ankommt - z.T. schon nicht erkennen, dass die dortigen Aufwendungen überhaupt im Zusammenhang mit der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung stehen. Das bezieht sich sowohl auf die Zuzahlungen für orthopädische (!) Hilfsmittel (22,82 €; Anlage 12), als auch für die Zuzahlung für Medikamente (20,00 €; Anlage 11).
97Was den geltend gemachten Erwerbsschaden betrifft, kann - ohne dass es nach dem Vorausgehenden noch darauf ankommt - überdies schon die Behauptung eines durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienstes von 3.540,00 € nicht zutreffen, denn die vorgelegten Lohnabrechnungen aus dem Jahre 2013 (März bis Dezember) weisen monatlich schwankende Bruttoverdienste von 836,60 € bis höchstens 3.039,64 € aus, was im Durchschnitt für die belegten zehn Monate 2.277,32 € entspricht. Zieht man für das der Berechnung des Erwerbsschadens zugrunde gelegte Kalenderjahr 2014 monatliche Leistungen der C in Höhe von 867,30 € ab, verblieben statt der wahrheitswidrig behaupteten monatlichen Einbußen von 2.672,70 € nur 1.805,40 €. Auf die entsprechenden Hinweise in der Verfügung vom 01.04.2015 hat der Antragsteller trotz bewilligter Fristverlängerung (bis 20.08.2015) bis heute nicht reagiert.
98b)
99Was den Feststellungsantrag betrifft, ist dieser nach dem Vorausgehenden, soweit er überhaupt zulässig wäre, jedenfalls unbegründet. Bedenken bestehen hinsichtlich zukünftiger materieller und immaterieller Schäden, die sich nach dem Vorausgehenden allenfalls auf derzeit noch nicht vorhersehbare Zukunftsschäden im Hinblick auf die nach dem Vorausgehenden schon keine aktuellen Schadensersatzansprüche auslösende angebliche posttraumatische Belastungsstörung beziehen könnten.
100Besteht bereits gegenwärtig wegen fehlenden Zurechnungszusammenhangs kein Schadensersatzanspruch für Gegenwart und Vergangenheit, dann gilt dies erst Recht für die seitens des Antragsstellers befürchteten Zukunftsschäden.
101Nach alledem ist auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine gegen die Antragsgegnerin zu 1. (die gleichen Erwägungen beträfen auch den Antragsgegner zu 3.) gerichtete Klage insgesamt abzulehnen.
102Rechtsbehelfsbelehrung:
103Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
1041. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
1052. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
1063. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
107Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Duisburg oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
108Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
109Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
110LVorsitzender Richter am Landgericht |
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als Einzelrichter |
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ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Duisburg Beschluss, 09. Okt. 2015 - 3 O 389/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; - 2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; - 3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden; - 4.
für Verfahren nach - a)
(weggefallen) - b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes, - e)
dem Spruchverfahrensgesetz, - f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
- 5.
in Streitigkeiten - a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.