Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 22. Juli 2016 - 2 O 49/14

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2016:0722.2O49.14.0A
bei uns veröffentlicht am22.07.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der selbständigen Beweisverfahren 2 OH 7/09 und 2 OH 18/09 zu tragen, soweit es die dort entstandenen Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie die durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten betrifft.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 713.255,69 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus zwei Werkvertragsverhältnissen auf Zahlung von Mängelbeseitigungskosten bzw. Vorschusszahlung in Anspruch.

2

Der Beklagte erhielt im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung am 27.02.2007 den Auftrag für Bodenbelagsarbeiten im Rahmen der Generalsanierung der Grund- und Sekundarschule Z. in D. mit einer Auftragssumme von 213.730,96 € brutto. Dem Vertragsverhältnis liegen unter anderem die VOB/B zugrunde. Im von der Nebenintervenientin zu 2. der selbständigen Beweisverfahren erarbeiteten, gem. Ziffer 1.3.1 im Wortlaut verbindlichen Leistungsverzeichnis vom 23.10.2006 ist in Ziffer 2.15. für eine Fläche von 4.850 m² ein heterogener Bodenbelag mit Glasvliesarmierung und Oberflächenvergütung ausgeschrieben, dessen technische Spezifikation mit der des von der Nebenintervenientin zu 3. der selbständigen Beweisverfahren hergestellten Belags D. XPS übereinstimmt. Der Beklagte gab daraufhin am 27./28.11.2006 als einer von insgesamt 19 Bietern ein Hauptangebot ab, das die Verwendung des vorgenannten Belags mit einem Preis von 16,50 €/m² vorsah, ferner zwei zugelassene Nebenangebote, darunter eines für einen homogenen Linoleumbelag DLW Marmorette eines anderen Herstellers, alternativ außerdem ein Angebot für einen ebenfalls heterogenen Belag D.-Liftec Comfort, jeweils mit Preisen von 15,95 €/m². Am 22.01.2007 fand bei der Klägerin ein protokolliertes Bietergespräch statt, in dem der Beklagte das Produktdatenblatt für den Belag D. XPS übergab und in dessen Ergebnis er den Zuschlag erhielt. Im vom zuständigen Hochbauamt der Klägerin am 24.01.1997 hausintern erarbeiteten Vergabevorschlag ist vorgeschlagen, dem Beklagten auf dessen Hauptangebot den Zuschlag zu erteilen. Die Nebenangebote seien aus technischer Sicht nicht zu werten. Nach Auftragserteilung schrieb der Architekt M. am 27.04.2007 an den Beklagten eine E-Mail mit folgendem Inhalt: "Für das o.g. Objekt kommt folgendes Fabrikat PVC Belag zur Anwendung: D. - compact XPS - 258 303". Die förmliche Abnahme der Werkleistung des Beklagten fand am 07.01.2008 unter Vorbehalt der Beseitigung geringfügiger, nicht streitgegenständlicher Mängel statt.

3

Ebenfalls im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung und wiederum unter Einbeziehung der VOB/B beauftragte die Klägerin den Beklagten am 31.01.2008 auf der Grundlage seines Angebots vom 10.12.2007 mit Bodenbelagsarbeiten für das Kulturzentrum in D. mit einer Auftragssumme von 17.571,90 €. In Ziffer 6. des Auftragsschreibens der Klägerin heißt es: "Verlegt wird das angebotene Fabrikat "COMPACT XPS" von D.". In Pos. 5.2.03.01 sowie den Folgepositionen des von der GmbH erstellten Leistungsverzeichnisses ist ebenfalls ein heterogener PVC-Belag mit integrierter Glasvliesarmierung und einer Belagstärke von 2 mm ausgeschrieben, den der Beklagte zu einem Preis von 12,99 €/m² anbot. Die Abnahme der Werkleistung erfolgte am 20.08.2008 ebenfalls unter Vorbehalt der Beseitigung nicht streitgegenständlicher Mängel.

4

Nach Abschluss der Generalsanierung der Schule klagten ab August 2008 Lehrer und Schüler über Geruchsbeeinträchtigungen und hiermit verbunden Brennen der Augen und Reizungen der Atemwege. Die Klägerin rügte dies gegenüber dem Beklagen erstmals im September 2008. Eine in der Folge gemeinsam betriebene Ursachenforschung führte zur Feststellung erhöhter Konzentrationen von Ethylhexanol, Phenolen und Kresolen in der Raumluft und der nicht abschließend feststellbaren Vermutung, diese stammten aus dem Fußbodenbereich.

5

Aufgrund der Auffälligkeiten in der Schule veranlasste die Klägerin auch im A. T. entsprechende Überprüfungen, die ähnliche Ergebnisse erbrachten, sodass die Klägerin den Beklagten auch für dieses Bauvorhaben im Juli 2009 zur Mängelbeseitigung aufforderte.

6

In der Folge war das Bauvorhaben Schule Gegenstand des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens 2 OH 7/09. In diesem Verfahren waren Antragsgegner neben dem Beklagten die B. und D. GmbH sowie die B. u. M. GbR.

7

Das Bauvorhaben A. T. war Gegenstand des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren 2 OH 18/09. In diesem Verfahren war Antragsgegnerin neben dem Beklagten die GmbH. Der Beklagte hat in beiden Verfahren den Nebenintervenientinnen zu 1. und 2. den Streit verkündet, die dem Verfahren auf Seiten des Beklagten beigetreten sind. Die Nebenintervenientin zu 1. hat ferner der Nebenintervenientin zu 3. den Streit verkündet, die dem Verfahren ebenfalls auf Seiten des Beklagten beigetreten ist.

8

Während des selbständigen Beweisverfahrens 2 OH 7/09 entfernte die Klägerin sukzessive den Bodenbelag, erneuert den Estrich und verlegte neuen Bodenbelag. Mängelbeseitigungsarbeiten im A. T. haben bislang nicht stattgefunden.

9

Die Klägerin meint, die durch phenolische Verbindungen in der Raumluft hervorgerufenen, krebsgefährdenden und auch sonst gesundheitsgefährdenden Geruchsbeeinträchtigungen stellten unabhängig von der Frage, ob im Zeitpunkt der Abnahme hierfür Richtwerte existierten und diese überschritten seien, einen nicht hinnehmbaren Mangel der Werkleistungen dar.

10

Für die zwischenzeitlich erfolgte Sanierung der Schule habe die Klägerin insgesamt 647.977,43 € aufwenden müssen. Wegen der Einzelheiten der Forderungszusammensetzung wird auf die Angaben in der Klageschrift vom 30.01.2014 Bezug genommen. Mit den Arbeiten sei die Klägerin den sachverständigen Sanierungsempfehlungen gefolgt. Die Kosten seien notwendig, ortsüblich und angemessen. Sämtliche Aufträge seien öffentlich vergeben worden. Hinsichtlich des Vorschusses für Mängelbeseitigungsarbeiten am A. T. nimmt die Beklagte Bezug auf die im selbständigen Beweisverfahren 2 OH 18/09 sachverständig ermittelten Kosten von 65.278,26 €.

11

Auch wenn die Mängel nicht auf Verlegefehler des Beklagten, sondern allein auf einen im Fußbodenbelag stattfindenden Zerfallsprozess zurückzuführen seien, sei der Beklagte hierfür einstandspflichtig. Er selbst habe die Fußbodenbeläge angeboten. Eine bindende Anordnung der Verlegung des Belags D. XPS habe sie für keines der beiden Bauvorhaben erteilt. Es gebe heterogene Beläge anderer Hersteller, die die Spezifikation im Leistungsverzeichnis für die Schule erfüllten bzw. gleichwertig seien. Dennoch habe der Beklagte im Hauptangebot von sich aus den Belag D. XPS angegeben. Überdies trage selbst derjenige Auftraggeber, der ein Produkt eines genau bezeichneten Herstellers vorschreibe, nur das Risiko der generellen Eignung, nicht aber das Risiko eines im Einzelfall auftretenden Fehlers (Ausreißer), von dem vorliegend auszugehen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 647.977,43 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.10.2009 bis zum 21.12.2012 und seit dem 21.01.2013 zu zahlen,

14

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.385,05 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2014 (Rechtshängigkeit) zu zahlen,

15

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie von sämtlichen rechtskräftig festgestellten Kostenerstattungsansprüchen, resultierend aus einer gerichtlichen Kostenfestsetzung von Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren Az.: 2 OH 7/09 des Landgerichts Dessau-Roßlau, der Firma B. H. T. und der B. u. M. GbR freizustellen,

16

4. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Kostenvorschuss für die Beseitigung der Geruchsmängel, Austausch Estrich und PVC-Belag der Fa. D., am BV Kulturzentrum "A. T.", Am A. T. in Höhe von 65.278,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2014 zu zahlen,

17

5. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie von sämtlichen rechtskräftig festgestellten Kostenerstattungsansprüchen, resultierend aus einer gerichtlichen Kostenfestsetzung von Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren Az.: 2 OH 18/09 des Landgerichts Dessau-Roßlau, der Firma, freizustellen,

18

6. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.403,21 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2014 (Rechtshängigkeit) zu zahlen,

19

7. festzustellen, dass die im Rahmen der Kostenfestsetzung für die Klägerin gegen die Beklagte festzusetzenden Kosten des Rechtsstreits abweichend von § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht erst mit Eingang des Festsetzungsantrags, sondern bereits ab dem Datum des für die Klägerin tatsächlich notwendigen Aufwands, zu verzinsen sind.

20

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Er meint, die Geruchsbeeinträchtigungen stellten bereits keinen Mangel dar, weil weder eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden sei, noch die Funktionstauglichkeit der Werkleistung des Beklagten aufgehoben oder herabgesetzt sei. Für Belastungen der Raumluft mit Phenolen und Kresolen hätten im Zeitpunkt der Abnahme noch keine verbindlichen Richtwerte existiert. Im Übrigen sei Ursache der Geruchsbeeinträchtigungen ein fehlerhaftes Be- und Entlüftungssystem.

23

Darüber hinaus sei der Beklagte für etwaige Mängel des Belags selbst nicht verantwortlich, weil dessen Verlegung von der Klägerin verlangt worden sei. Bereits das Leistungsverzeichnis für das Bauvorhaben Schule sei so konkret gefasst gewesen, dass der Beklagte ausschließlich den später auch verwendeten Belag habe anbieten können. Der Beklagte habe für das Bauvorhaben Schule bereits im Bietergespräch am 22.01.2007 auf Bedenken gegen die Qualität des Belags D. XPS und auf die bessere Eignung des im Nebenangebot angeführten homogenen Belags hingewiesen. Daraufhin habe die Zeugin St. sinngemäß erklärt, die Klägerin bestehe auf eine Verwendung des Belags D. XPS. Der Beklagte würde anderenfalls bei der Vergabe nicht berücksichtigt werden. In eine Bemusterung sei der Beklagte nicht eingebunden worden. Ähnlich seien die Vorgaben für das Bauvorhaben A. T. gewesen. Bereits im Mai 2006 habe ein Gespräch zwischen dem für die Klägerin tätigen Architekten B. und dem Zeugen Sch. gegeben, der Außendienstmitarbeiter des Herstellers sei und dessen Produkte "ins Gespräch" habe bringen wollen. Dabei habe der Architekt dem Zeugen gegenüber sinngemäß erklärt, dass ausschließlich D.-Beläge zum Einsatz kommen sollten.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

25

Das Gericht hat in den vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren 2 OH 7/09 und 2 OH 18/09, deren Akten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, wie folgt Beweis erhoben:

26

Im selbstständigen Beweisverfahren 2 OH 7/09 (Schule) ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschlüssen vom 24.04.2009 sowie vom 04.02.2011 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. rer.nat. G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 27.04.2010 sowie dessen Ergänzung vom 18.08.2011, ferner auf die mündliche Erläuterung vom 29.06.2012 Bezug genommen.

27

Im selbständigen Beweisverfahren 2 OH 18/09 (A. T.) ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschlüssen vom 22.09.2009 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. rer.nat. G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 05.08.2011, die mündliche Erläuterung vom 21.09.2012 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 10.10.2012 Bezug genommen. Darüber hinaus ist Beweis erhoben worden gem. Beweisbeschluss vom 22.09.2009, ergänzt durch Beschlüsse vom 23.11.2012 und 14.05.2013 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. K.. Insoweit wird auf das Gutachten vom 06.09.2013 und die ergänzende Stellungnahme vom 20.12.2013 Bezug genommen.

28

Ferner ist im Hauptsacheverfahren Beweis erhoben worden gemäß der prozessleitenden Verfügung vom 17.07.2015 durch Vernehmung der Zeugen St. und H., der prozessleitenden Verfügung vom 27.10.2015 durch Vernehmung des Zeugen Sch. sowie gemäß Beweisbeschluss vom 22.01.2016 durch Vernehmung des Beklagten als Partei von Amts wegen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 23.10.2015, 25.11.2015 sowie vom 18.05.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.

30

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten hinsichtlich des Bauvorhabens Schule, noch auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Beseitigung von Mängeln am Bauvorhaben A. T. zu. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die aufgetretenen Geruchsbeeinträchtigungen und hiermit etwa einhergehende Gesundheitsgefährdungen einen Mangel der Werkleistungen darstellen.

31

1. Die Beweisaufnahme in beiden selbständigen Beweisverfahren hat nicht den Nachweis erbracht, dass die infolge von Phenol- und Kresolausdünstungen aufgetretenen Geruchsbeeinträchtigungen auf eine fehlerhafte Verlegung der Fußböden durch den Beklagten zurückzuführen sind. Es verbleibt vielmehr die ernsthafte und sogar naheliegende Möglichkeit, dass etwaige Werkmängel allein auf die Beschaffenheit des von der Nebenintervenientin zu 3. hergestellten Fußbodenbelages zurückzuführen sind. Dies geht zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin.

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1.1 Im selbständigen Beweisverfahren 2 OH 7/09 hat der Sachverständige Dr. rer.nat. G. in seinem Ausgangsgutachten zwar zunächst festgestellt, dass die die Geruchsbeeinträchtigungen auslösenden chemischen Reaktionen mit großer Sicherheit während und nach Verlegung des Bodenbelages aufgetreten seien und mit großer Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen seien, dass die Beleguntergründe feucht oder noch nicht belegreif gewesen seien. Diese Einschätzung hat er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.08.2011 allerdings relativiert. Er hat zwar an seiner fachlichen Aussage festgehalten, dass die chemische Reaktion nur an der Unterseite des Bodenbelages stattgefunden haben könne. Er hat allerdings ausdrücklich nicht ausgeschlossen, dass auch die bei einer fachgerechten Fußbodenverlegung im Untergrund verbleibende Restfeuchte ausreichend gewesen sein könne, Phenole und Kresole freizusetzen. Insoweit enthielten auch die technischen Merkblätter des Herstellers keinen Hinweis darauf, dass bei der Verlegung besondere, von den üblichen Normen abweichende Bedingungen einzuhalten seien. Im Ergebnis handele es sich bei dem festgestellten Geruch nicht um einen PVC-typischen Geruch, sondern um eine außergewöhnliche Geruchsqualität, die auf eine spezifische chemische Reaktion von Komponenten des Bodenbelagwerkstoffs unter Einfluss von Feuchtigkeit zurückzuführen sei, die zu einer nicht vorhersehbaren Veränderung der Beschaffenheit des Bodenbelags und von Teilen des Verlegeuntergrundes geführt habe.

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Im Zuge der mündlichen Erläuterung des Gutachtens am 29.06.2012 haben die Klägerin, der Beklagte sowie die dortige Antragsgegnerin zu 3. ausdrücklich unstreitig gestellt, dass im Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den Beklagten Verlegereife vorgelegen hat. Auch im Hauptsacheverfahren hält die Klägerin dem Beklagten keinen Ausführungsfehler vor.

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1.2 Im selbständigen Beweisverfahren 2 OH 18/09 ist der Sachverständige Dr. rer.nat. G. zu ähnlichen Feststellungen gelangt. Auch insoweit lässt sich dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin eine Verlegung des Bodenbelags durch den Beklagten unter Verletzung der maßgeblichen technischen Regeln nicht entnehmen.

35

2. Für die Beschaffenheit des verlegten Fußbodenbelags hat der Beklagte bei beiden Bauvorhaben gem. § 13 Nr. 3 VOB/B nicht einzustehen. Danach wird der Werkunternehmer unter anderem von der Gewährleistung frei, wenn der Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile zurückzuführen ist, es sei denn, er hat die ihn gem. § 4 Nr. 3 VOB/B treffende Pflicht zur Bedenkenanzeige verletzt.

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Die Haftungsbefreiung setzt eine eindeutige Anordnung oder ein entsprechendes Vorschreiben durch den Auftraggeber voraus, das dem Auftragnehmer keine Wahl lässt, sondern unbedingt befolgt werden muss. An einer derart bindenden Anweisung fehlt es, wenn der Auftraggeber einen bestimmten Baustoff nur vorschlägt oder mit dessen Verwendung durch den Auftragnehmer lediglich einverstanden ist. Baustoffe, die auf Vorschlag des Auftragnehmers in das Leistungsverzeichnis aufgenommen worden sind, sind nicht in diesem Sinne vorgeschrieben. Gleiches gilt, wenn es sich bei der Leistungsbeschreibung, die dem Auftrag des Auftragsgebers beiliegt, um eine bloße Abschrift des Angebots des Auftragsnehmers handelt; der Auftragnehmer führt dann nur das aus, was er selbst angeboten bzw. vorgeschlagen hat (BGH, Urt. v. 12.05.2005 - VII ZR 45/04 m.w.N.; juris). Die Vorgabe muss absolute Befolgung erheischen (OLG Schleswig, Urt. v. 05.02.2013 - 2 U 46/12; juris). Von einer bindenden Vorgabe ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Auftraggeber eine ganz bestimmte Materialmarke, ein bestimmtes Fabrikat oder eine bestimmte Bezugsquelle eindeutig und ohne Einschränkung verlangt (OLG Hamm, Urt. v. 04.04.2002 - 34 U 132/01; juris).

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Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist für beide Bauvorhaben von einer Risikoverlagerung auf die Klägerin für die Eignung des Fußbodenbelags D. XPS auszugehen. Der Beklagte musste aus den Gesamtumständen den Schluss ziehen, dass er im Vergabeverfahren mit einem anderen Fußbodenbelag als dem D. XPS keine Berücksichtigung finden wird.

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2.1 Hinsichtlich des Bauvorhabens Schule ist zu berücksichtigen, dass der Text des Leistungsverzeichnisses vom 23.10.2006 inhaltlich und in der Reihenfolge der Angaben mit den Produktspezifikationen identisch ist, die sich aus dem Produktdatenblatt für den Belag D. XPS ergeben. Unabhängig davon, ob die Klägerin mit den detaillierten Angaben ohne den Zusatz "oder gleichwertig", ihre Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung verletzt hat, konnte der Beklagte, der nach seinen Angaben in der Vernehmung als Partei zudem darauf verwiesen hat, den Belag auch zuvor bereits in einem anderen Objekt der Klägerin verlegt zu haben, hieraus und aus der Verbindlichkeit des Leistungsverzeichnisses nur den Schluss ziehen, dass die Verwendung eines den Vorgaben entsprechenden Belages aus Sicht der Klägerin zwingend ist. Dementsprechend ergibt sich zwar nicht aus dem Protokoll des Bietergespräch selbst, jedoch aus dem von der Zeugin St. unmittelbar danach hausintern unterbreiteten Vergabevorschlag unmissverständlich, dass die vom Beklagten unterbreiteten Nebenangebote den engen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht entsprechen und daher trotz des günstigeren Preises nicht berücksichtigungsfähig sind. Dies steht im Einklang mit den Angaben des Beklagten in seiner Vernehmung als Partei, die Zeugin St. habe seinen Hinweis auf die bessere Eignung eines homogenen Belags regelrecht abgetan. Sie habe sinngemäß erklärt, das Gespräch habe sich von vornherein erledigt, wenn der Beklagte nicht an seinem Hauptangebot festhalte. Die Vernehmung des Beklagten hat ferner ergeben, dass er den entsprechenden Auszug aus dem Leistungsverzeichnis entsprechend der generellen Verfahrensweise seinem Großhändler, der Nebenintervenientin zu 3. der selbständigen Beweisverfahren, per Telefax übermittelt und dieser ihm gleichfalls sogleich ein Angebot für den Belag D. XPS unterbreitet habe, was auf ein gleiche Interpretation der Ausschreibung hindeutet. Das Gericht hat ungeachtet des nachhaltigen Eigeninteresses des Beklagten am Ausgang des Rechtsstreits im Ergebnis keine Bedenken, dessen Aussage seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Der Beklagte, der in der mündlichen Verhandlung einen um Sachlichkeit bemühten Eindruck hinterlassen hat, hat etwaige Erinnerungslücken unumwunden eingeräumt. So hat er nicht mehr mit letzter Sicherheit zu sagen vermocht, ob der Zeuge H. an dem Gespräch ununterbrochen teilgenommen hat und welcher der beiden von der Stadt beauftragten Architekten Gesprächsteilnehmer war. Er hat sich im Übrigen aufgrund des Zeitablaufs auf eine sinngemäße Wiedergabe der Äußerungen der Zeugin St. beschränkt.

39

Die Angaben des Beklagten zum Verlauf des Bietergesprächs und insbesondere zur sinngemäßen Äußerung der Zeugin St., die diese zwar für unwahrscheinlich gehalten, aber nicht kategorisch ausgeschlossen hat, lassen sich überdies ohne weiteres in Einklang bringen mit der Aussage des Zeugen Sch..

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Dieser hat ein Gespräch mit dem das Bauvorhaben Schule ausschreibenden Architekten B. im Frühjahr 2006 geschildert, das auf seine Initiative hin geführt worden sei, nachdem der Zeuge von der bevorstehenden Ausschreibung Kenntnis erlangt habe. Der Architekt habe bereits bei dieser Gelegenheit angedeutet, dass ein homogener Belag eines ortsansässigen Unternehmens verlegt werden solle.

41

Der Zeuge Sch. hat desweiteren bekundet, dass auch der Hersteller, für den er tätig sei, einen homogen Fußbodenbelag im Programm habe, dieser aber den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht in sämtlichen Punkten entspreche. Das Trittschallverbesserungsmaß bleibe mit lediglich vier dB hinter dem geforderten Maß von ca. 10 dB zurück und hätte deshalb nach Einschätzung des Zeugen im Hauptangebot keine Berücksichtigung finden können. Der Zeuge Sch. hat im Übrigen, gestützt auf seine langjährige berufliche Erfahrung, eingeschätzt, dass es bei dem ausgeschriebenen Trittschallverbesserungsmaß um ein für heterogene Beläge ungewöhnliches Zwischenmaß handele. Üblich seien Trittschallverbesserungsmaße von drei bis fünf dB sowie für deutlich teurere Spezialböden Maße von 14 bis 18 dB. Ob ein solch hohes Maß wirtschaftlich vernünftig sei, hänge von der Untergrundbeschaffenheit ab. Verfüge etwa bereits der Estrich über einen Trittschallschutz, bleibe ein höheres Trittschallverbesserungsmaß des Belages gegebenenfalls weitgehend ohne Wirkung. Zudem erscheine aus Sicht des Zeugen das Angebot eines wesentlich kostenintensiveren Spezialbelages im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens auch wenig aussichtsreich.

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Der Ansicht der Zeugin St., der Text des Leistungsverzeichnisses habe lediglich Mindestanforderungen vorgegeben, ist angesichts der Bekundungen des Zeugen Sch. nicht beizutreten. Auch wenn der Beklagte für die Haftungsbefreiung gem. § 13 Nr. 3 VOB/B die Darlegungs- und Beweislast trifft, hätte es insoweit der Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen darzutun, welche Beläge anderer Hersteller in einem vergleichbaren Preissegment die ausgeschriebenen Produktspezifikationen in jeder Hinsicht und ohne jedwede Abweichung erfüllen. Ihrem auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantritt ist in diesem Zusammenhang nicht nachzugehen, weil es auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet ist. Es würde dazu dienen, die von der Klägerin darzulegenden Umstände erst zu ermitteln.

43

Auch ansonsten enthielt die Schilderung der Zeugin St. im Kern die Aussage, das Bietergespräch habe sich auf den von ihr protokollierten Inhalt beschränkt, dem der Beklagte nicht widersprochen habe. Dass aber die vom Beklagten bekundete Äußerung der Zeugin nicht Gegenstand des Protokolls geworden ist, erscheint naheliegend.

44

Der früher bei der Klägerin angestellte Zeuge H. hatte zwar keine konkrete Erinnerung an den Verlauf des Bietergesprächs, an dem er nach seiner Schilderung zumindest zeitweilig teilgenommen hat, mehr. Er hat aber die nicht unübliche Praxis beschrieben, die zu verwendenden Baustoffe in den Leistungsverzeichnissen so detailliert anzugeben, dass für den Bieter offensichtlich wird, dass nur wenige oder unter Umständen nur ein Produkt die Kriterien erfüllt. Zudem hat der Zeuge - wie im Übrigen auch die Zeugin St. - zurückhaltend Gerüchte bestätigt, wonach einer der Geschäftsführer der Nebenintervenientin zu 3. im selbständigen Beweisverfahren als damaliges Stadtratsmitglied eine künftig stärkere Berücksichtigung seiner Produkte eingefordert habe.

45

Insgesamt verbleiben damit unter Berücksichtigung aller Umstände keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Verwendung des Belags d. XPS von der Klägerin gezielt gesteuert worden ist und aus Sicht des Beklagten eine bindende Anordnung darstellte, zumal der für die Klägerin tätige Architekt auf diesen Belag mit E-Mail vom 27.04.2007 erneut Bezug genommen hat. Auch wenn der Hinweis in erster Linie einer Mitteilung der zuvor noch offenen Farbauswahl gedient haben sollte, hätte es einer erneuten Erwähnung des konkreten, bereits in Auftrag gegebenen Produkts nicht zwingend bedurft. Der Beklagte durfte dies als ein weiteres Anzeichen für die Wichtigkeit der Verwendung genau dieses Belages werten. Der Belag ist von der Klägerin damit nicht lediglich auf Vorschlag des Beklagten gebilligt worden.

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2.2 Hinsichtlich des Bauvorhabens A. T. ist zwar davon auszugehen, dass der Beklagte den Belag D. XPS selbst angeboten hat. Dennoch liegt nach den Gesamtumständen auch insoweit eine bindende Anweisung der Klägerin vor.

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Das - nunmehr allerdings zweifelsfrei produktneutrale - Leistungsverzeichnis schreibt wiederum die Verwendung eines heterogenen Belags mit einer identischen Belagstärke von 2 mm und integrierter Glasvliesarmierung sowie einer Nutzungsklasse 34 gem. EN 685 vor. Damit war für den Beklagten offensichtlich, dass ein Angebot für einen homogenen Belag ebenso wenig in Betracht kommt wie bei der Schule. Nach seinen dortigen Erfahrungen im Rahmen der Vergabe der Leistungen musste er hieraus wiederum den Schluss ziehen, erfolgversprechend wiederum nur den Belag D. XPS anbieten zu können. In diesem Schluss ist er durch den ausdrücklichen Hinweis der Klägerin im Auftragsschreiben vom 31.01.2008 auf den zu verwendenden Belag auch bestärkt worden. Für diesen hätte angesichts der Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe den Belag von vornherein angeboten, keine Veranlassung bestanden, weil die Auftragserteilung bereits zuvor ausdrücklich auf der Grundlage seines Angebots erfolgt ist. Die zusätzliche Bekräftigung, für die keine Notwendigkeit bestand, war daher ein weiteres deutliches Anzeichen dafür, dass die Klägerin auf der Verlegung des Belags D. XPS bestand.

48

2.3 Der Haftungsbefreiung des Beklagten entfällt nicht deshalb, weil es sich bei dem verlegten Fußboden um einen sog. Ausreißer gehandelt hätte. Zwar wird nach § 13 Nr. 3 VOB/B die Haftung des Werkunternehmers nur ausnahmsweise und nur in dem Maße eingeschränkt, wie es bei wertender Betrachtung gerechtfertigt ist. Hieraus ergibt sich eine Abstufung in Abhängigkeit davon, ob der Auftraggeber eine spezielle oder nur eine generelle Anordnung trifft. Eine nur generelle Anordnung eines an sich geeigneten Baustoffes führt regelmäßig nicht zur Risikoverlagerung auf den Auftraggeber, wenn sich die Gefahr der ausnahmsweisen Fehlerhaftigkeit des Baustoffes für eine bestimmte Charge realisiert (BGH, Urt. v. 14.03.1996 - VII ZR 34/95; OLG Schleswig, aaO; juris).

49

Hiervon kann allerdings angesichts der zu unterschiedlichen Zeitpunkten verlegten Menge des Fußbodenbelages von 4.850 m² in der Schule und von insgesamt 650 m² im A. T., die sämtlich die vom Sachverständigen Dr. rer.nat. G. festgestellten Besonderheiten aufweisen, nicht ausgegangen werden.

50

2.4 Ebenso wenig hat der Beklagte eine Pflicht zur Bedenkenanzeige gem. § 4 Nr. 3 VOB/B verletzt. Den Beklagten traf die Pflicht zu prüfen und im Rahmen des Zumutbaren gegebenenfalls auch Erkundigungen einzuziehen, ob der von der Klägerin vorgeschriebene Fußbodenbelag eine geeignete Grundlage für sein Werk darstellt und keine Eigenschaften besitzt, die den Erfolg seiner Leistung in Frage stellen können. Was danach zu fordern ist, bestimmt sich nach dem vom Unternehmer zu erwartenden Fachwissen und nach den Umständen, die für ihn bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind (OLG Frankfurt, Urt. v. 04.08.2011 - 22 U 167/09; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.03.2013 - 23 U 87/12; juris).

51

Dabei kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der von der Klägerin vorgeschriebene Fußbodenbelag als heterogener Belag für die Verwendung in Räumen mit starkem Publikumsverkehr generell ungeeignet oder jedenfalls weniger geeignet ist als ein homogener Belag mit einer durchgängigen Nutzschicht, worauf sich der Bedenkenhinweis des Beklagten im Bietergespräch vom 22.01.2007 bezog, weil die Klägerin insoweit von vornherein keinen Mangel geltend macht.

52

Maßgeblich ist vielmehr allein, ob für den Beklagten im Rahmen einer ihm zumutbaren Prüfung erkennbar war, dass es trotz Einhaltung der technischen Regeln für die Verlegung des Fußbodens aufgrund der Zusammensetzung des Fußbodens zu chemischen Reaktionen kommen kann, die die Abgabe von Phenolen und Kresolen an die Raumluft zur Folge haben können. Angesichts des Umstandes, dass die vorgerichtlich hinzugezogenen Privatsachverständigen zu keiner genauen Ursachenfeststellung gelangt sind und sich auch in den selbständigen Beweisverfahren die Beschaffenheit des Fußbodens erst nach aufwendigen Untersuchungen als nächstliegende Ursache der Mängelerscheinungen erwiesen hat, ist diese Frage zu verneinen.

53

Dabei durfte der Beklagte angesichts der Produktzulassung des Fußbodenbelags auf dessen generelle Eignung bei fachgerechter Verlegung vertrauen. Die erst später durch aufwendige Untersuchungen festgestellten Eigenschaften hätten dem Beklagten allein durch weitergehende Untersuchungen etwa in Gestalt einer Laboranalyse oder durch Beauftragung von Sachverständigen bekannt werden können, wozu er in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte nicht verpflichtet war (vgl. auch OLG Jena, Urt. v. 02.04.2008 - 2 U 811/15; juris).

54

Im Ergebnis stehen der Klägerin damit in Bezug auf beide Bauvorhaben die mit den Ziffern 1. und 4. verfolgten Gewährleistungsansprüche nicht zu. Ebenso wenig hat sie Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die geltend gemachten Ansprüche auf Freistellung von Kostenerstattungsansprüchen der an den selbständigen Beweisverfahren weiter beteiligten Antragsgegnerinnen stellen sich als Schadensersatzansprüche dar, für die wegen fehlenden Verschuldens des Beklagten von vorherein kein Raum ist.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Dabei bilden das Beweis- und das Hauptsacheverfahren eine kostenrechtliche Einheit. Sind zumindest ein Teil des Streitgegenstandes und die Parteien identisch, umfassen die Kosten des Rechtsstreits stets auch die Kosten eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens (st. höchstr. Rspr.: zuletzt BGH, Beschl. v. 05.12.2013 - VII ZB 15/12 m.w.N.; juris). Soweit die Klägerin die Klage in der Hauptsache nicht gegen die weiteren Antragsgegnerinnen der selbständigen Beweisverfahren gerichtet hat, sind diese allerdings auf ein Vorgehen gem. § 494a ZPO verwiesen (OLG Frankfurt, Besch. v. 23.05.2014 - 15 W 33/14; juris).

56

Der Klägerin sind ferner analog § 101 Abs. 1 ZPO die durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten aufzuerlegen. Die Vorschrift findet auch dann entsprechende Anwendung, wenn der Nebenintervenient des selbständigen Beweisverfahrens dem Hauptsacheverfahren nicht beitritt, weil ein Beitritt allein mit dem Ziel, eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten herbeizuführen, reiner Formalismus wäre (BGH, a.a.O.; Beschl. v. 23.07.2009 - VII ZB 3/07; juris). Die Entscheidung ist angesichts der gem. § 72 Abs. 3 ZPO zulässigen Streitverkündung der Nebenintervenientin zu 1. zugleich auf die Kosten der Nebenintervenientin zu 3. zu erstrecken.

57

Einer vorherigen Anhörung der am Hauptsacheverfahren nicht beteiligten Nebenintervenientinnen bedarf es nicht, weil die Entscheidung Rechtswirkungen lediglich zu ihren Gunsten entfaltet.

58

Der Ausspruch über vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

59

Bei der Streitwertfestsetzung findet eine Addition lediglich der mit den Ziffern 1. und 4. geltend gemachten Forderungen statt. Sämtliche weiteren Anträge betreffen Nebenforderungen und lassen den Streitwert gem. § 43 Abs.1 GKG unberührt.


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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2I. 3Eingetragener Eigentümer der eingangs genannten landwirtschaftlichen Grundstücke war ursprünglich der Lan

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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 45/04 Verkündet am:
12. Mai 2005
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
VOB/B § 13 Nr. 1 A
Die Übernahme des Risikos einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers durch
den Auftraggeber setzt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus.
VOB/B § 13 Nr. 3 A
Ein Baustoff wird durch den Auftraggeber nicht vorgeschrieben, wenn seine Verwendung
auf Drängen des Auftragnehmers vertraglich vereinbart wird.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 45/04 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerinnen verlangen vom Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W.-GmbH Schadensersatz und Vorschuß für die Mängelbeseitigungskosten wegen einer mangelhaft errichteten Halle. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die W.-GmbH dafür einzustehen hat, daß als Füllmaterial unter der Bodenplatte Müllverbrennungsasche verwendet wurde. Die Klägerinnen, vertreten durch ihren Streithelfer zu 1 (im folgenden: Architekt), erteilten im Oktober 1994 der W.-GmbH den Auftrag, eine Produktions - und Lagerhalle zu errichten.
Die VOB/B war vereinbart. In dem vom Architekten erstellten Leistungsverzeichnis war als Füllmaterial unter der Bodenplatte Kies vorgesehen. Um die Baukosten zu senken, kam unter im einzelnen streitigen Umständen die Überlegung auf, statt des Kieses Müllverbrennungsasche zu verwenden. Am 1. Februar 1995 erteilte der Architekt der W.-GmbH schriftlich den Nachtragsauftrag , die Verfüllung "mit Recyclingmaterial, MV-Schlacke" auszuführen, wobei er hinzufügte: "Die Zulassung für die Verwendung des Materials hat der AN zu erbringen. Die Herkunft ist nachzuweisen". Die Müllverbrennungsasche wurde von der von der W.-GmbH als Subunternehmerin beauftragten B.-GmbH, der Streithelferin des Beklagten, eingebracht. Diese hatte das Material von der weiteren Streithelferin der Klägerinnen, der S. AG, bezogen. Die Müllverbrennungsasche war nicht raumbeständig; bei Feuchtigkeitszufuhr vergrößerte sich ihr Volumen. Aus diesem Grund traten an der Halle nach Errichtung erhebliche Schäden auf. Mit Schreiben vom 15. September 1998 führte die W.-GmbH gegenüber den Klägerinnen hierzu aus: "…bestätigen wir Ihnen hiermit wunschgemäß die Anerkennung aller Schäden an Ihrem Bauvorhaben , die durch die von uns erbrachten Leistungen entstanden sind. Die Schadensbeseitigung erfolgt durch uns aus der Gewährleistungsverpflichtung des Bau-Werkvertrages und wird gemäß Sanierungsvorschlag … ausgeführt. Mit den Arbeiten wird … nach Vorlage eines Kostenvoranschlags … und Einverständniserklärung der Versicherungsgesellschaft … begonnen. Der Leistungsumfang und die damit verbundenen Kosten werden durch ein Sachverständigengutachten , das von uns beauftragt wird, festgestellt." Die W.-GmbH führte keine Sanierungsmaßnahmen durch. Die Klägerinnen haben mit ihrer Klage Schadensersatz in Höhe von 52.781,09 DM (26.986,54 €), Kostenvorschuß für die Mängelbeseitigung in Höhe von 560.000 DM (286.323,45 €) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der
W.-GmbH hinsichtlich weiterer Schäden begehrt. Während des erstinstanzlichen Verfahrens ist über das Vermögen der W.-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Beklagten haben die Klägerinnen ihr Begehren gegen diesen im Wege der abgesonderten Befriedigung nach § 157 VVG weiterverfolgt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Klägerinnen zusätzlich den Klageantrag zu 4 gestellt, "die Forderung der Klägerinnen in Höhe von 313.310 € zur Insolvenztabelle … festzustellen, wenn und soweit die Klägerinnen aus dem Versicherungsvertrag … keine Entschädigung zur Befriedigung ihrer Forderung erlangen". Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerinnen, mit der sie ihre zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht hält den Klageantrag zu 4 für unzulässig, weil er eine Bedingung enthalte. Bedenkenfrei wäre nur der Antrag gewesen, die volle Forderung unter Geltendmachung des Absonderungsrechts zur Insolvenztabelle festzustellen.
Im übrigen ist das Berufungsgericht (IBR 2004, 196) der Meinung, die W.-GmbH sei gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B von der Gewährleistung frei. Durch den Nachtragsauftrag habe der Architekt im Namen der Klägerinnen die Verwendung von Müllverbrennungsasche vorgeschrieben; nur mit diesem Material hätte die W.-GmbH ihre Vertragspflicht erfüllen können. Dabei könne zugunsten der Klägerinnen unterstellt werden, daß der Vorschlag für die Verwendung von Müllverbrennungsasche von der W.-GmbH bzw. der B.-GmbH gekommen sei und die W.-GmbH auf Verwendung dieses Materials gedrängt habe. Nach dem Hauptvorbringen der Klägerinnen sei davon auszugehen , daß Müllverbrennungsasche für die Verfüllung unter Gebäuden generell ungeeignet sei und daß es sich bei dem verwendeten Material nicht um einen "Ausreißer" gehandelt habe. Die W.-GmbH habe ihre Prüfungs- und Hinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B nicht verletzt. Sie habe offengelegt, daß sie über keinerlei Spezialkenntnisse oder Erfahrungen mit Müllverbrennungsasche verfüge. Beiden Parteien sei klar gewesen, daß es keine allgemeine Zulassung der Müllverbrennungsasche für Hochbauzwecke gegeben habe und die Verwendung jedenfalls nicht risikolos gewesen sei. Die W.-GmbH habe die im Nachtragsauftrag enthaltenen Bedingungen erfüllt. Sie habe die Herkunft des Materials von der S. AG nachgewiesen. Deren Bescheinigung spreche ohne Einschränkung aus, daß die Müllverbrennungsasche volumenbeständig sei. Auch dem beigefügten Prüfzeugnis hätten insoweit keine Bedenken entnommen werden können. Dem Architekten sei ebenfalls bekannt gewesen, daß die öffentlich -rechtliche Zulässigkeit fraglich gewesen und daß lediglich eine Herstellerbescheinigung und keine Eignungsbestätigung einer unabhängigen Stelle vorgelegt worden sei. Er habe trotzdem die Ausführung freigegeben. Das alles könne nur so verstanden werden, daß er das verbleibende Risiko der Tauglichkeit für die Klägerinnen stillschweigend übernommen habe.
Das Hilfsvorbringen der Klägerinnen, die Müllverbrennungsasche sei nicht schlechthin ungeeignet gewesen, es habe sich bei dem konkret eingebauten Material um einen "Ausreißer" gehandelt, sei nicht zuzulassen. Es sei neu (§ 531 Abs. 2 ZPO) und weitgehend nach Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 296 a ZPO) vorgetragen worden. Eine Haftung der W.-GmbH ergebe sich auch nicht aus ihrem Schreiben vom 15. September 1998. Ein Angebot auf Abschluß eines konstitutiven Anerkenntnisvertrages im Sinne von § 781 BGB sei darin nicht zu sehen. Ob ein deklaratorisches Anerkenntnis oder lediglich eine der Beweiserleichterung dienende Erklärung vorliege, bedürfe keiner abschließenden Klärung. Auch die den Klägerinnen günstigste Auslegung würde es dem Beklagten nicht verwehren , sich darauf zu berufen, daß eine Gewährleistungsverpflichtung nicht bestehe. Die Revision sei zuzulassen, weil "die Auslegung des Begriffs des Vorschreibens nach § 13 Nr. 3 VOB/B und die Frage der Reichweite der Prüfungsund Hinweispflichten nach § 4 Nr. 3 VOB/B in solchen Fällen von grundsätzlicher Bedeutung" sei.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Zulassung der Revision ist nicht gerechtfertigt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fragen, ob der Auftraggeber einen Baustoff vorgeschrieben hat und wie weit die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers reicht, hängen von den Umständen im Einzelfall ab und können daher nicht für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen geklärt werden.
Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist der Senat an die Zulassung gebunden. 2. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zu 4 verfahrensfehlerhaft als unzulässig behandelt. Der Antrag enthält bei sachgerechter Auslegung keine Bedingung; seine Wirksamkeit wird nicht von einem außerprozessualen Ereignis abhängig gemacht. Die Klägerinnen haben die bezifferte Klageforderung von insgesamt 313.310 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Beklagte hat als Insolvenzverwalter die Forderung im Prüfungstermin bestritten. Die Klägerinnen haben den Antrag zu 4 damit begründet, wegen dieses Bestreitens müßten sie gemäß § 179 Abs. 1 InsO die Feststellung ihrer Forderung gegen den Insolvenzverwalter betreiben. Prozeßvortrag ist so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und interessengerecht ist (BGH, Urteil vom 23. November 2000 - VII ZR 242/99, BauR 2001, 425, 426 = NZBau 2001, 97 = ZfBR 2001, 106). Danach können Antrag und Vortrag der Klägerinnen nicht dahin verstanden werden, der Antrag zu 4 sollte nur unter der ihn unzulässig machenden Bedingung gestellt sein, daß sie ganz oder teilweise bei der abgesonderten Befriedigung ausfallen würden. Bei interessengerechter Auslegung beschreibt der Antrag unter Hinweis auf § 52 Satz 2 InsO lediglich die Umstände , die eine Feststellung zur Insolvenztabelle gebieten. Aber selbst von seinem unzutreffenden Standpunkt aus hätte das Berufungsgericht diesen Klageantrag nicht ohne weiteres abweisen dürfen. Es wäre gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehalten gewesen darauf hinzuwirken, daß der nach seiner Ansicht sachdienliche Antrag gestellt wird.
3. Die getroffenen Feststellungen tragen die Ansicht des Berufungsgerichts nicht, die W.-GmbH sei gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B von ihrer Gewährleistungspflicht frei geworden.
a) Gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B wird der Auftragnehmer unter anderem dann von der Gewährleistung frei, wenn ein Mangel seines Werks auf Anordnungen des Auftraggebers oder auf von diesem vorgeschriebene Stoffe zurückzuführen ist, außer wenn er die ihm nach § 4 Nr. 3 VOB/B obliegende Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat.
b) Unstreitig ist das Werk der Beklagten mangelhaft. Die von ihr errichtete Halle weist erhebliche Schäden auf, weil die unter der Bodenplatte eingebrachte Müllverbrennungsasche nicht volumenbeständig war. Nach dem Hauptvorbringen der Klägerinnen ist davon auszugehen, daß die fehlende Volumenbeständigkeit nicht nur das tatsächlich unter der Halle eingebrachte Material betraf, sondern daß Müllverbrennungsasche wegen dieser Eigenschaft generell ungeeignet für diesen Zweck ist. Die Klägerinnen haben das in der Berufungsinstanz vorgetragen. Der Beklagte hat sich diesem Vortrag angeschlossen. Die gegenteilige Behauptung der S. AG, der Streithelferin der Klägerinnen, war gemäß § 67 ZPO unbeachtlich.
c) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Klägerinnen, vertreten durch den Architekten, hätten die Verwendung der Müllverbrennungsasche vorgeschrieben. aa) Die Befreiung von der Gewährleistungspflicht nach § 13 Nr. 3 VOB/B setzt eine eindeutige Anordnung oder ein entsprechendes Vorschreiben durch den Auftraggeber voraus, das dem Auftragnehmer keine Wahl läßt, sondern unbedingt befolgt werden muß (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 214; st. Rspr.). Eine derartige bindende Anweisung liegt nicht
vor, wenn der Auftraggeber einen bestimmten Baustoff nur vorschlägt (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, aaO.) oder mit der Verwendung durch den Auftragnehmer lediglich einverstanden ist (BGH, Urteil vom 22. Mai 1975 - VII ZR 204/74, BauR 1975, 421). Baustoffe, die auf Vorschlag des Auftragnehmers in das Leistungsverzeichnis aufgenommen worden sind, sind nicht in diesem Sinne vorgeschrieben (Hdb. priv. BauR (Merl), 3. Aufl., § 12 Rdn. 123). Gleiches gilt, wenn es sich bei der Leistungsbeschreibung, die dem Auftrag des Auftraggebers beiliegt, um eine bloße Abschrift des Angebots des Auftragnehmers handelt; der Auftragnehmer führt dann nur das aus, was er selbst vorgeschlagen bzw. angeboten hat (BGH, Urteil vom 15. März 1971 - VII ZR 153/69, in Juris dokumentiert). bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Es stellt auf den unmaßgeblichen Gesichtspunkt ab, daß die W.-GmbH durch den Nachtragsauftrag verpflichtet war, Müllverbrennungsasche zu verwenden. Wie es zu dieser Vertragsänderung kam, läßt es offen. Danach ist auch offen, ob die Klägerinnen durch die Erteilung des Nachtragsauftrages über die Verwendung der Müllverbrennungsasche das Risiko der Verwendung dieses Materials in einer Weise übernommen haben, die es rechtfertigt, die W.-GmbH unter den Voraussetzungen des § 13 Nr. 3 i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B von der Gewährleistung freizustellen. Das kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die W.-GmbH auf die Verwendung von Müllverbrennungsasche gedrängt hat.
d) Aber auch dann, wenn die Klägerinnen die Verwendung von Müllverbrennungsasche vorgeschrieben haben, kommt eine Gewährleistungspflicht der W.-GmbH in Betracht. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Behauptung der Klägerinnen sei ohne Belang, wonach bereits 1995 bekannt gewesen sei, daß der Einsatz
von Müllverbrennungsasche als Füllmaterial schadensträchtig sei und ein Tiefbauunternehmen dies hätte wissen müssen. Denn die W.-GmbH habe offen gelegt, über Müllverbrennungsasche keine Kenntnisse und Erfahrungen zu haben. Der Auftragnehmer hat für die mangelhafte Herstellung des Werkes ohne Verschulden einzustehen. Von der Haftung wird er nur frei, wenn er die Prüfungs - und Hinweispflicht, wie sie der Regelung des § 13 Nr. 3 VOB/B zugrunde liegt, gewissenhaft erfüllt. Maßgeblich ist, ob dem Auftragnehmer bei der von ihm als Fachunternehmen zu erwartenden Prüfung Bedenken gegen die Eignung des verwendeten Stoffes hätten kommen müssen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 2001 - X ZR 192/00, BauR 2002, 945, 946 und vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, BauR 1986, 79 = ZfBR 1987, 32). In diesem Fall ist er verpflichtet , auf die Bedenken hinzuweisen. Dieser Verpflichtung kann er sich grundsätzlich nicht dadurch entziehen, daß er auf seine fehlenden Erfahrungen und Kenntnisse hinweist. Ein solcher Hinweis könnte Bedeutung nur im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen Risikoübernahme erlangen. Die W.-GmbH hat danach ihre Hinweispflicht verletzt, wenn sie bei der von einem Tiefbauunternehmen zu erwartenden gewissenhaften Prüfung die Gefährdung durch den Einbau der Müllverbrennungsasche hätte erkennen können. Nach dem in der Revision zu unterstellenden, von den Klägerinnen behaupteten Sachverhalt ist es möglich, daß die W.-GmbH ihre Hinweispflicht verletzt hat. 4. Die Feststellungen tragen ferner die Ansicht des Berufungsgerichts nicht, die W.-GmbH sei deshalb von der Mängelhaftung frei, weil der Architekt für die Klägerinnen das verbleibende Risiko der Tauglichkeit der Müllverbrennungsasche stillschweigend übernommen habe. Eine derartige, die gesetzliche
Risikoverteilung beim Werkvertrag abändernde Risikoübernahme setzt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den Parteien voraus (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 213). Allein der Umstand, daß das Einbringen von Müllverbrennungsasche Vertragsinhalt war und von dem Architekten freigegeben wurde, nachdem die W.-GmbH die von der S. AG überlassenen Unterlagen vorgelegt hatte, reicht für die Annahme einer derartigen Vereinbarung nicht aus. Bei der Würdigung sind maßgeblich die Umstände einzubeziehen, die zu der Erteilung des Nachtragsauftrags geführt haben.

III.

1. Sollte das Berufungsgericht eine Gewährleistungsverpflichtung der Beklagten verneinen, weist der Senat darauf hin, daß die Ansicht des Berufungsgerichts , die W.-GmbH könne sich trotz ihres Schreibens vom 15. September 1998 auf die fehlende Gewährleistungspflicht berufen, mit der bisherigen Begründung nicht haltbar ist. Das Berufungsgericht hält es für möglich , daß das Schreiben vom 15. September 1998 ein kausales Schuldanerkenntnis enthält. In diesem Fall kann sich die W.-GmbH nicht darauf berufen, sie sei nicht gewährleistungspflichtig.
2. Soweit das Berufungsgericht Hilfsvorbringen der Klägerinnen dahin, der aufgetretene Mangel beruhe auf einem Ausreißer, zurückgewiesen hat, sind die Voraussetzungen der von dem Berufungsgericht genannten Normen bisher nicht nachvollziehbar.
Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Bauner

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.

(2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.


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(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 3/07
vom
23. Juli 2009
in dem selbständigen Beweisverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO §§ 494 a Abs. 2, 101 Abs. 1

a) Eine Entscheidung über die durch eine Nebenintervention auf Seiten des
Antragsgegners verursachten Kosten ist in einem selbständigen Beweisverfahren
nicht möglich, wenn der Antragsteller Hauptsacheklage gegen den
Antragsgegner erhoben hat.

b) Bei einem Beitritt auf Seiten mehrerer Antragsgegner gilt dies schon dann,
wenn Klage gegen einen Antragsgegner erhoben worden ist.

c) Über die Kosten der Streithilfe ist im Hauptsacheverfahren in entsprechender
Anwendung von § 101 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.
BGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 3/07 - OLG Frankfurt in Darmstadt
LG Darmstadt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner,
Dr. Eick und Halfmeier

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2006 und der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 21. September 2006 aufgehoben. Der Antrag der Streithelferin zu 3, die ihr im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen , wird zurückgewiesen. Die Streithelferin zu 3 hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Beschwerdewert: 5.812,00 €

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass ihm gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO die der Streithelferin zu 3 im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt worden sind.
2
Der Antragsteller hat wegen aufgetretener Schäden in einer Turnhalle gegen insgesamt acht Antragsgegner ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. Die Rechtsbeschwerdegegnerin (im Folgenden: Streithelferin) ist neben anderen dem Verfahren auf Seiten der Antragsgegner beigetreten. Der Sachverständige H. hat ein Gutachten erstattet, in dem er u.a. dargelegt hat, dass die Streithelferin, die den Estrich in der Turnhalle gelegt hatte, für die aufgetretenen Mängel nicht verantwortlich sei.
3
Am 31. August 2005 hat der Antragsteller beim Landgericht D. Zahlungsklage gegen die Antragsgegner zu 1 und 3 des selbständigen Beweisverfahrens sowie gegen deren Streithelferin zu 2 erhoben.
4
Auf den Antrag der Streithelferin hat das Landgericht durch Beschluss vom 10. April 2006 dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung von einem Monat gesetzt und anschließend durch Beschluss vom 21. September 2006 antragsgemäß ausgesprochen, dass der Antragsteller die Kosten der Streithelferin im selbständigen Beweisverfahren zu tragen habe. Die gegen den letztgenannten Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller weiterhin die Zurückweisung des Antrags der Streithelferin erreichen.

II.

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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des Landgerichts und zur Zurückweisung des Kostenantrags.
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1. Das Beschwerdegericht führt aus: Die beim Landgericht D. eingereichte Klage sei nicht geeignet, eine Kostenentscheidung nach § 494 a ZPO zugunsten der Streithelferin zu verhindern. Zwar sei es rechtlich nicht möglich, dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung gegen die Streithelferin der Antragsgegner zu setzen, da nur Klageerhebung gegen die Antragsgegner selbst verlangt werden könne. Jedoch ändere dies nichts daran, dass das Kosteninteresse der Streithelferin, deren Nichtverantwortlichkeit für den Mangel sich im selbständigen Beweisverfahren herausgestellt habe, ohne einen Beschluss nach § 494 a ZPO in keiner Weise geschützt werde. Werde ein Antragsgegner eines selbständigen Beweisverfahrens, dessen Nichtverantwortlichkeit für vorhandene Mängel sich im Laufe dieses Verfahrens herausgestellt habe, nicht binnen der dem Antragsteller gesetzten Klagefrist verklagt, könne er einen Kostenausspruch nach § 494 a ZPO erlangen. Es sei nämlich Parteiidentität zwischen den Parteien des selbständigen Beweisverfahrens und des nachfolgenden Klageverfahrens erforderlich, um einen Kostenausspruch nach § 494 a Abs. 2 ZPO zu verhindern. Im Verhältnis zu einem Streithelfer, der eine Fristsetzung zur Klageerhebung gegen sich selbst aus Rechtsgründen nicht verlangen könne, könne nichts anderes gelten. § 494 a ZPO sei zugunsten des Streithelfers analog anwendbar. Seine Interessenlage in Bezug auf die Erstattung seiner im selbständigen Beweisverfahren aufgewandten Kosten entspreche derjenigen eines nicht verklagten Antragsgegners.
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2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass ein Streithelfer eines Antragsgegners in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 494 a Abs. 1 ZPO den Antrag stellen kann, dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Das folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 67 ZPO, wonach ein Nebenintervenient alle der Hauptpartei zustehenden Prozesshandlungen vornehmen kann. Voraussetzung ist nur, dass er sich hiermit nicht in Widerspruch zu dem Willen der von ihm unterstützten Partei, also des Antragsgegners, setzt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 85/06, NJW-RR 2008, 261). Richtig ist auch, dass dieser Antrag nur dahin gehen kann, den Antragsgegner zu verklagen und nicht ihn selbst, den Streithelfer (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 2007, 427; OLG Koblenz, NZBau 2003, 385). Denn ein Streithelfer hat keine weitergehenden Befugnisse als die von ihm unterstützte Partei. Für diese sieht das Gesetz aber nur vor, dass sie eine Anordnung dahin verlangen kann, selbst verklagt zu werden (vgl. Zöller/ Herget, ZPO, 27. Aufl., § 494 a Rdn. 2).
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Aus der entsprechenden Anwendung von § 67 ZPO folgt weiter, dass der Streithelfer - soweit er hiermit nicht im Widerspruch zu Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei steht - auch den Antrag stellen kann, dem Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens die dem Antragsgegner und seinem Streithelfer entstandenen Kosten aufzuerlegen, § 494 a Abs. 2 ZPO. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass er den Antrag darauf beschränkt, dem Antragsteller die dem Streithelfer entstandenen Kosten aufzuerlegen, weil der Antragsteller durch diese Einschränkung nicht beschwert wird.
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b) Das Beschwerdegericht verkennt jedoch, dass ein Kostenbeschluss nach § 494 a Abs. 2 ZPO auch hinsichtlich der Kosten des Streithelfers bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller Klage gegen den Antragsgegner erhoben hat.
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aa) Die grundsätzliche Anerkennung der Zulässigkeit von Streitverkündung und Streithilfe auch in einem selbständigen Beweisverfahren (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190) hat zur Folge, dass die entsprechenden Vorschriften analog anzuwenden sind. Über die Kosten einer (einfachen) Nebenintervention verhält sich § 101 Abs. 1 ZPO. Danach sind dem Gegner der vom Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei die durch die Nebenintervention verursachten Kosten insoweit aufzuerlegen, als er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; im Übrigen hat sie der Nebenintervenient zu tragen. Übertragen auf das selbständige Beweisverfahren bedeutet das, dass dem Antragsteller die durch die Nebenintervention auf Seiten des Antragsgegners verursachten Kosten insoweit aufzuerlegen sind, als er die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat.
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bb) Im selbständigen Beweisverfahren ergeht allerdings grundsätzlich keine Kostenentscheidung zugunsten oder zulasten der Hauptparteien. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind vielmehr Kosten des Hauptsacheverfahrens , über die grundsätzlich in diesem entschieden wird (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507; vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44; vom 22. Juli 2004 - VII ZB 9/03, BauR 2004, 1809 = ZfBR 2005, 53 = NZBau 2004, 674; vom 28. Juni 2007 - VII ZB 118/06, BauR 2007, 1606 = NZBau 2007, 642). Für den Streithelfer bedeutet das bei entsprechender Anwendung des Gedankens des § 101 Abs. 1 ZPO, dass auch über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich nicht befunden wird. Kommt es zu einem Hauptsacheverfahren, ist dort auch über die Kosten der Streithilfe zu entscheiden. Ob dies in jedem Fall (so Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 101 Rdn. 4; Kießling NJW 2001, 3668, 3669 f.; Jürgen Ulbrich, Selbständiges Beweisverfahren , IBR Reihe (www.ibr-online.de), Stand 03.03.2008, 5.14 Rdn. 232; OLG Celle, NJW-RR 2003, 1509) oder nur dann erfolgt, wenn der Streithelfer auch im Hauptsacheverfahren (erneut) beigetreten ist (so Zöller/ Herget, ZPO, 27. Aufl., § 101 Rdn. 2), braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden.
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cc) Nur wenn ausnahmsweise bereits im selbständigen Beweisverfahren über dessen Kosten zu entscheiden ist, umfasst diese Entscheidung nach dem Maßstab des § 101 Abs. 1 ZPO auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
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Einen solchen Fall regelt § 494 a Abs. 2 ZPO. Diese Vorschrift sieht einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch vor, um eine Lücke zu schließen, die sich ergeben kann, weil eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren im Regelfall nicht vorgesehen ist. Kommt es nicht zu einer Hauptsacheentscheidung , weil der Antragsteller nach Durchführung der Beweisaufnahme von der Einleitung des Hauptprozesses absieht, soll der Antragsgegner kostenrechtlich durch § 494 a ZPO so gestellt werden, als habe er obsiegt (BGH, Beschluss vom 23. August 2007 - VII ZB 79/06, BauR 2007, 1933 = NZBau 2007, 780 = ZfBR 2007, 786, m.w.N.). Dann hat der Antragsteller auch die Kosten des gegnerischen Streithelfers zu tragen (vgl. auch für den Fall einer Rücknahme des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, BauR 2005, 133 = NZBau 2005, 42 = ZfBR 2005, 174).
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Für die Anwendung dieser als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden Bestimmung (BGH, Beschluss vom 23. August 2007 - VII ZB 79/06, aaO) ist kein Raum, wenn es zu einem Hauptsacheverfahren gekommen ist, in dem eine Kostenentscheidung ergehen kann. Die dort zu treffende Kostenentscheidung zwischen den Parteien erfasst auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens. Da die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten entsprechend § 101 Abs. 1 ZPO in dem gleichen Maßstab zu verteilen sind wie die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zwischen den Parteien (Grundsatz der Kostenparallelität, vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 101 Rdn. 4), kann das nur in dem Hauptsacheverfahren, nicht dagegen im selbständigen Beweisverfahren geschehen. Denn der Inhalt der Entscheidung zugunsten oder zulasten des Streithelfers hängt von der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren unmittelbar ab.
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dd) Unzutreffend ist demgegenüber die Auffassung des Beschwerdegerichts , die Entscheidung über die Tragung der Kosten eines Nebenintervenienten hänge in irgendeiner Weise von der ihm gegenüber bestehenden materiellen Rechtslage ab. Entscheidend ist ausschließlich, ob die unterstützte Hauptpartei Kosten zu tragen hat oder nicht.
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c) Sofern ein Antragsteller das selbständige Beweisverfahren gegen mehrere Antragsgegner geführt hat, kommt allerdings eine Entscheidung über die Kosten derjenigen Antragsgegner, gegen die keine Klage erhoben wird, nach § 494 a Abs. 2 ZPO in Betracht. Denn insoweit besteht keine Parteiidentität zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem Hauptsacheverfahren , so dass die außergerichtlichen Kosten dieser Antragsgegner nicht als Kosten des Hauptsacheverfahrens anzusehen sind. Über sie kann auch getrennt im selbständigen Beweisverfahren entschieden werden, da die Entscheidung ohne Widerspruch zu der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren gegen andere Antragsgegner ergehen kann und in jedem Fall - ebenso wie bei einem vollständigen Obsiegen eines von mehreren Beklagten in einem Rechtsstreit - dahin zu lauten hat, dass der Antragsteller diese außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.
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aa) Ist ein Streithelfer nur einem oder mehreren Antragsgegnern beigetreten , gegen die keine Klage erhoben worden ist, kann auch er demzufolge nach den dargestellten Grundsätzen eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO erreichen. Insoweit gelten keine Besonderheiten.
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bb) Anders liegt es jedoch, wenn ein Streithelfer - wie hier - mehreren Antragsgegnern beigetreten ist, von denen mindestens einer vom Antragsteller verklagt worden ist, selbst wenn gegenüber anderen keine Klage erhoben worden ist. Bereits dies schließt eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Streithelfers nach § 494 a Abs. 2 ZPO aus.
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Eine solche Entscheidung ist nicht möglich, weil sie nicht trennbar von der Kostenentscheidung ist, die im Hauptsacheverfahren gegen die von ihm ebenfalls unterstützte(n) Partei(en) zu Lasten oder zu Gunsten des Streithelfers ergeht. Eine Aufteilung der im selbständigen Beweisverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten ist nicht möglich. Es fehlt an einem Maßstab hierfür. Nach § 101 Abs. 1 ZPO wären die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers mehrerer Beklagter grundsätzlich in Höhe der Quote dem Kläger aufzuerlegen, in der dieser die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätte. Eine solche Quote lässt sich ohne nachfolgendes Hauptsacheverfahren gegen alle Gegner des Beweisverfahrens nicht ermitteln. Insbesondere kann keine Quotelung nach Kopfteilen erfolgen, weil die Beteiligung aller Antragsgegner in wertmäßig gleicher Höhe weder zwingend noch auch nur zu vermuten ist. Aus dem Streitstoff des selbständigen Beweisverfahrens lässt sich ebenfalls nicht die Höhe der potenziellen Beteiligung verschiedener Antragsgegner an einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren hinreichend sicher bestimmen.
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Es bleibt deshalb nur die Möglichkeit, dass über die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers in dem Hauptsacheverfahren gegen einen (oder einige) der unterstützten Antragsgegner nach Maßgabe der dortigen Kostenentscheidung des Rechtsstreits entschieden wird. Dabei muss hingenommen werden, dass hierdurch ein Streithelfer kostenmäßig schlechter stehen kann als wenn alle von ihm unterstützten Gegner verklagt worden wären. Das ist ihm zumut- bar, weil zum einen eine prozessuale Kostenerstattung im selbständigen Beweisverfahren ohnehin eine Ausnahme darstellt und ihm zum anderen durch den Beitritt zu den weiteren, nicht verklagten Antragsgegnern regelmäßig keine besonderen Kosten entstanden sein werden.
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d) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass die Zahlungsklage beim Landgericht D. wegen des im selbständigen Beweisverfahren behandelten Lebenssachverhaltes erhoben worden ist. Die Streithelferin stellt das nicht in Abrede. Damit kann im selbständigen Beweisverfahren keine Kostenentscheidung zu ihren Gunsten ergehen. Der Antrag der Streithelferin ist zurückzuweisen.
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3. Nach allem kommt es auf die von der Rechtsbeschwerde ebenfalls aufgeworfene Frage, ob der Beschluss des Landgerichts, mit dem der Antragstellerin eine Frist zur Klageerhebung von 1 Monat gesetzt worden ist, ausreichend bestimmt und wirksam ist, nicht an. Hieran bestehen allerdings Zweifel. Gibt es in einem selbständigen Beweisverfahren auf der Gegenseite mehr als einen Beteiligten, muss der Antragsteller erkennen können, welchen Inhalt die Anordnung nach § 494 a Abs. 1 ZPO hat, also wem gegenüber er Klage zu erheben hat. Nach dem oben Ausgeführten können das nur Antragsgegner, jedoch keine Streithelfer sein. Bei mehreren Antragsgegnern kann deren Antrag nur dahin gehen, dass sie selbst, nicht dagegen andere Antragsgegner verklagt werden, weil (nur) hiervon die Möglichkeit der Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO abhängt. Ein Streithelfer hat nur die Antragsrechte der von ihm unterstützten Partei(en).
Kniffka Kuffer Bauner Eick Halfmeier

Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.09.2006 - 13 OH 9/01 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.12.2006 - 22 W 105/06 -

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.