Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2009 - VII ZB 3/07

bei uns veröffentlicht am23.07.2009
vorgehend
Landgericht Darmstadt, 13 OH 9/01, 21.09.2006
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 22 W 105/06, 21.12.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 3/07
vom
23. Juli 2009
in dem selbständigen Beweisverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO §§ 494 a Abs. 2, 101 Abs. 1

a) Eine Entscheidung über die durch eine Nebenintervention auf Seiten des
Antragsgegners verursachten Kosten ist in einem selbständigen Beweisverfahren
nicht möglich, wenn der Antragsteller Hauptsacheklage gegen den
Antragsgegner erhoben hat.

b) Bei einem Beitritt auf Seiten mehrerer Antragsgegner gilt dies schon dann,
wenn Klage gegen einen Antragsgegner erhoben worden ist.

c) Über die Kosten der Streithilfe ist im Hauptsacheverfahren in entsprechender
Anwendung von § 101 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.
BGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 3/07 - OLG Frankfurt in Darmstadt
LG Darmstadt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner,
Dr. Eick und Halfmeier

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2006 und der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 21. September 2006 aufgehoben. Der Antrag der Streithelferin zu 3, die ihr im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen , wird zurückgewiesen. Die Streithelferin zu 3 hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Beschwerdewert: 5.812,00 €

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass ihm gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO die der Streithelferin zu 3 im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt worden sind.
2
Der Antragsteller hat wegen aufgetretener Schäden in einer Turnhalle gegen insgesamt acht Antragsgegner ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. Die Rechtsbeschwerdegegnerin (im Folgenden: Streithelferin) ist neben anderen dem Verfahren auf Seiten der Antragsgegner beigetreten. Der Sachverständige H. hat ein Gutachten erstattet, in dem er u.a. dargelegt hat, dass die Streithelferin, die den Estrich in der Turnhalle gelegt hatte, für die aufgetretenen Mängel nicht verantwortlich sei.
3
Am 31. August 2005 hat der Antragsteller beim Landgericht D. Zahlungsklage gegen die Antragsgegner zu 1 und 3 des selbständigen Beweisverfahrens sowie gegen deren Streithelferin zu 2 erhoben.
4
Auf den Antrag der Streithelferin hat das Landgericht durch Beschluss vom 10. April 2006 dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung von einem Monat gesetzt und anschließend durch Beschluss vom 21. September 2006 antragsgemäß ausgesprochen, dass der Antragsteller die Kosten der Streithelferin im selbständigen Beweisverfahren zu tragen habe. Die gegen den letztgenannten Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller weiterhin die Zurückweisung des Antrags der Streithelferin erreichen.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des Landgerichts und zur Zurückweisung des Kostenantrags.
6
1. Das Beschwerdegericht führt aus: Die beim Landgericht D. eingereichte Klage sei nicht geeignet, eine Kostenentscheidung nach § 494 a ZPO zugunsten der Streithelferin zu verhindern. Zwar sei es rechtlich nicht möglich, dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung gegen die Streithelferin der Antragsgegner zu setzen, da nur Klageerhebung gegen die Antragsgegner selbst verlangt werden könne. Jedoch ändere dies nichts daran, dass das Kosteninteresse der Streithelferin, deren Nichtverantwortlichkeit für den Mangel sich im selbständigen Beweisverfahren herausgestellt habe, ohne einen Beschluss nach § 494 a ZPO in keiner Weise geschützt werde. Werde ein Antragsgegner eines selbständigen Beweisverfahrens, dessen Nichtverantwortlichkeit für vorhandene Mängel sich im Laufe dieses Verfahrens herausgestellt habe, nicht binnen der dem Antragsteller gesetzten Klagefrist verklagt, könne er einen Kostenausspruch nach § 494 a ZPO erlangen. Es sei nämlich Parteiidentität zwischen den Parteien des selbständigen Beweisverfahrens und des nachfolgenden Klageverfahrens erforderlich, um einen Kostenausspruch nach § 494 a Abs. 2 ZPO zu verhindern. Im Verhältnis zu einem Streithelfer, der eine Fristsetzung zur Klageerhebung gegen sich selbst aus Rechtsgründen nicht verlangen könne, könne nichts anderes gelten. § 494 a ZPO sei zugunsten des Streithelfers analog anwendbar. Seine Interessenlage in Bezug auf die Erstattung seiner im selbständigen Beweisverfahren aufgewandten Kosten entspreche derjenigen eines nicht verklagten Antragsgegners.
7
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
a) Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass ein Streithelfer eines Antragsgegners in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 494 a Abs. 1 ZPO den Antrag stellen kann, dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Das folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 67 ZPO, wonach ein Nebenintervenient alle der Hauptpartei zustehenden Prozesshandlungen vornehmen kann. Voraussetzung ist nur, dass er sich hiermit nicht in Widerspruch zu dem Willen der von ihm unterstützten Partei, also des Antragsgegners, setzt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 85/06, NJW-RR 2008, 261). Richtig ist auch, dass dieser Antrag nur dahin gehen kann, den Antragsgegner zu verklagen und nicht ihn selbst, den Streithelfer (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 2007, 427; OLG Koblenz, NZBau 2003, 385). Denn ein Streithelfer hat keine weitergehenden Befugnisse als die von ihm unterstützte Partei. Für diese sieht das Gesetz aber nur vor, dass sie eine Anordnung dahin verlangen kann, selbst verklagt zu werden (vgl. Zöller/ Herget, ZPO, 27. Aufl., § 494 a Rdn. 2).
9
Aus der entsprechenden Anwendung von § 67 ZPO folgt weiter, dass der Streithelfer - soweit er hiermit nicht im Widerspruch zu Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei steht - auch den Antrag stellen kann, dem Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens die dem Antragsgegner und seinem Streithelfer entstandenen Kosten aufzuerlegen, § 494 a Abs. 2 ZPO. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass er den Antrag darauf beschränkt, dem Antragsteller die dem Streithelfer entstandenen Kosten aufzuerlegen, weil der Antragsteller durch diese Einschränkung nicht beschwert wird.
10
b) Das Beschwerdegericht verkennt jedoch, dass ein Kostenbeschluss nach § 494 a Abs. 2 ZPO auch hinsichtlich der Kosten des Streithelfers bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller Klage gegen den Antragsgegner erhoben hat.
11
aa) Die grundsätzliche Anerkennung der Zulässigkeit von Streitverkündung und Streithilfe auch in einem selbständigen Beweisverfahren (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190) hat zur Folge, dass die entsprechenden Vorschriften analog anzuwenden sind. Über die Kosten einer (einfachen) Nebenintervention verhält sich § 101 Abs. 1 ZPO. Danach sind dem Gegner der vom Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei die durch die Nebenintervention verursachten Kosten insoweit aufzuerlegen, als er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; im Übrigen hat sie der Nebenintervenient zu tragen. Übertragen auf das selbständige Beweisverfahren bedeutet das, dass dem Antragsteller die durch die Nebenintervention auf Seiten des Antragsgegners verursachten Kosten insoweit aufzuerlegen sind, als er die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat.
12
bb) Im selbständigen Beweisverfahren ergeht allerdings grundsätzlich keine Kostenentscheidung zugunsten oder zulasten der Hauptparteien. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind vielmehr Kosten des Hauptsacheverfahrens , über die grundsätzlich in diesem entschieden wird (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507; vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44; vom 22. Juli 2004 - VII ZB 9/03, BauR 2004, 1809 = ZfBR 2005, 53 = NZBau 2004, 674; vom 28. Juni 2007 - VII ZB 118/06, BauR 2007, 1606 = NZBau 2007, 642). Für den Streithelfer bedeutet das bei entsprechender Anwendung des Gedankens des § 101 Abs. 1 ZPO, dass auch über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich nicht befunden wird. Kommt es zu einem Hauptsacheverfahren, ist dort auch über die Kosten der Streithilfe zu entscheiden. Ob dies in jedem Fall (so Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 101 Rdn. 4; Kießling NJW 2001, 3668, 3669 f.; Jürgen Ulbrich, Selbständiges Beweisverfahren , IBR Reihe (www.ibr-online.de), Stand 03.03.2008, 5.14 Rdn. 232; OLG Celle, NJW-RR 2003, 1509) oder nur dann erfolgt, wenn der Streithelfer auch im Hauptsacheverfahren (erneut) beigetreten ist (so Zöller/ Herget, ZPO, 27. Aufl., § 101 Rdn. 2), braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden.
13
cc) Nur wenn ausnahmsweise bereits im selbständigen Beweisverfahren über dessen Kosten zu entscheiden ist, umfasst diese Entscheidung nach dem Maßstab des § 101 Abs. 1 ZPO auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
14
Einen solchen Fall regelt § 494 a Abs. 2 ZPO. Diese Vorschrift sieht einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch vor, um eine Lücke zu schließen, die sich ergeben kann, weil eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren im Regelfall nicht vorgesehen ist. Kommt es nicht zu einer Hauptsacheentscheidung , weil der Antragsteller nach Durchführung der Beweisaufnahme von der Einleitung des Hauptprozesses absieht, soll der Antragsgegner kostenrechtlich durch § 494 a ZPO so gestellt werden, als habe er obsiegt (BGH, Beschluss vom 23. August 2007 - VII ZB 79/06, BauR 2007, 1933 = NZBau 2007, 780 = ZfBR 2007, 786, m.w.N.). Dann hat der Antragsteller auch die Kosten des gegnerischen Streithelfers zu tragen (vgl. auch für den Fall einer Rücknahme des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, BauR 2005, 133 = NZBau 2005, 42 = ZfBR 2005, 174).
15
Für die Anwendung dieser als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden Bestimmung (BGH, Beschluss vom 23. August 2007 - VII ZB 79/06, aaO) ist kein Raum, wenn es zu einem Hauptsacheverfahren gekommen ist, in dem eine Kostenentscheidung ergehen kann. Die dort zu treffende Kostenentscheidung zwischen den Parteien erfasst auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens. Da die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten entsprechend § 101 Abs. 1 ZPO in dem gleichen Maßstab zu verteilen sind wie die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zwischen den Parteien (Grundsatz der Kostenparallelität, vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 101 Rdn. 4), kann das nur in dem Hauptsacheverfahren, nicht dagegen im selbständigen Beweisverfahren geschehen. Denn der Inhalt der Entscheidung zugunsten oder zulasten des Streithelfers hängt von der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren unmittelbar ab.
16
dd) Unzutreffend ist demgegenüber die Auffassung des Beschwerdegerichts , die Entscheidung über die Tragung der Kosten eines Nebenintervenienten hänge in irgendeiner Weise von der ihm gegenüber bestehenden materiellen Rechtslage ab. Entscheidend ist ausschließlich, ob die unterstützte Hauptpartei Kosten zu tragen hat oder nicht.
17
c) Sofern ein Antragsteller das selbständige Beweisverfahren gegen mehrere Antragsgegner geführt hat, kommt allerdings eine Entscheidung über die Kosten derjenigen Antragsgegner, gegen die keine Klage erhoben wird, nach § 494 a Abs. 2 ZPO in Betracht. Denn insoweit besteht keine Parteiidentität zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem Hauptsacheverfahren , so dass die außergerichtlichen Kosten dieser Antragsgegner nicht als Kosten des Hauptsacheverfahrens anzusehen sind. Über sie kann auch getrennt im selbständigen Beweisverfahren entschieden werden, da die Entscheidung ohne Widerspruch zu der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren gegen andere Antragsgegner ergehen kann und in jedem Fall - ebenso wie bei einem vollständigen Obsiegen eines von mehreren Beklagten in einem Rechtsstreit - dahin zu lauten hat, dass der Antragsteller diese außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.
18
aa) Ist ein Streithelfer nur einem oder mehreren Antragsgegnern beigetreten , gegen die keine Klage erhoben worden ist, kann auch er demzufolge nach den dargestellten Grundsätzen eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO erreichen. Insoweit gelten keine Besonderheiten.
19
bb) Anders liegt es jedoch, wenn ein Streithelfer - wie hier - mehreren Antragsgegnern beigetreten ist, von denen mindestens einer vom Antragsteller verklagt worden ist, selbst wenn gegenüber anderen keine Klage erhoben worden ist. Bereits dies schließt eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Streithelfers nach § 494 a Abs. 2 ZPO aus.
20
Eine solche Entscheidung ist nicht möglich, weil sie nicht trennbar von der Kostenentscheidung ist, die im Hauptsacheverfahren gegen die von ihm ebenfalls unterstützte(n) Partei(en) zu Lasten oder zu Gunsten des Streithelfers ergeht. Eine Aufteilung der im selbständigen Beweisverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten ist nicht möglich. Es fehlt an einem Maßstab hierfür. Nach § 101 Abs. 1 ZPO wären die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers mehrerer Beklagter grundsätzlich in Höhe der Quote dem Kläger aufzuerlegen, in der dieser die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätte. Eine solche Quote lässt sich ohne nachfolgendes Hauptsacheverfahren gegen alle Gegner des Beweisverfahrens nicht ermitteln. Insbesondere kann keine Quotelung nach Kopfteilen erfolgen, weil die Beteiligung aller Antragsgegner in wertmäßig gleicher Höhe weder zwingend noch auch nur zu vermuten ist. Aus dem Streitstoff des selbständigen Beweisverfahrens lässt sich ebenfalls nicht die Höhe der potenziellen Beteiligung verschiedener Antragsgegner an einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren hinreichend sicher bestimmen.
21
Es bleibt deshalb nur die Möglichkeit, dass über die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers in dem Hauptsacheverfahren gegen einen (oder einige) der unterstützten Antragsgegner nach Maßgabe der dortigen Kostenentscheidung des Rechtsstreits entschieden wird. Dabei muss hingenommen werden, dass hierdurch ein Streithelfer kostenmäßig schlechter stehen kann als wenn alle von ihm unterstützten Gegner verklagt worden wären. Das ist ihm zumut- bar, weil zum einen eine prozessuale Kostenerstattung im selbständigen Beweisverfahren ohnehin eine Ausnahme darstellt und ihm zum anderen durch den Beitritt zu den weiteren, nicht verklagten Antragsgegnern regelmäßig keine besonderen Kosten entstanden sein werden.
22
d) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass die Zahlungsklage beim Landgericht D. wegen des im selbständigen Beweisverfahren behandelten Lebenssachverhaltes erhoben worden ist. Die Streithelferin stellt das nicht in Abrede. Damit kann im selbständigen Beweisverfahren keine Kostenentscheidung zu ihren Gunsten ergehen. Der Antrag der Streithelferin ist zurückzuweisen.
23
3. Nach allem kommt es auf die von der Rechtsbeschwerde ebenfalls aufgeworfene Frage, ob der Beschluss des Landgerichts, mit dem der Antragstellerin eine Frist zur Klageerhebung von 1 Monat gesetzt worden ist, ausreichend bestimmt und wirksam ist, nicht an. Hieran bestehen allerdings Zweifel. Gibt es in einem selbständigen Beweisverfahren auf der Gegenseite mehr als einen Beteiligten, muss der Antragsteller erkennen können, welchen Inhalt die Anordnung nach § 494 a Abs. 1 ZPO hat, also wem gegenüber er Klage zu erheben hat. Nach dem oben Ausgeführten können das nur Antragsgegner, jedoch keine Streithelfer sein. Bei mehreren Antragsgegnern kann deren Antrag nur dahin gehen, dass sie selbst, nicht dagegen andere Antragsgegner verklagt werden, weil (nur) hiervon die Möglichkeit der Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO abhängt. Ein Streithelfer hat nur die Antragsrechte der von ihm unterstützten Partei(en).
Kniffka Kuffer Bauner Eick Halfmeier

Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.09.2006 - 13 OH 9/01 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.12.2006 - 22 W 105/06 -

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(1) Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden außerstande sei, den Gegner zu bezeichnen.

(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

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vom
24. Juni 2004
in dem selbständigen Beweisverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Erhebt der Antragsteller eine Klage, deren Streitgegenstand hinter dem Verfahrensgegenstand
des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, ist eine Teilkostenentscheidung
nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich unzulässig.
BGH, Beschluß vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03 - OLG Bamberg
LG Coburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. April 2003 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin zu 2 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aus einem Beschwerdewert von 3.971,83 €.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin zu 2 (im folgenden: Antragsgegnerin) begehrt eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO. Die Antragsteller betrieben wegen Baumängeln ein selbständiges Beweisverfahren unter anderem gegen die Antragsgegnerin, eine Firma für Baustatik. Der Sachverständige bestätigte im wesentlichen das Vorliegen der Mängel. Die Kosten für die Beseitigung schätzte er auf 287.989,73 DM (= 147.195,68 €). Ob die Mängel ganz oder teilweise auch auf eine fehlerhafte Werkleistung der Antragsgegnerin zurückzuführen sind, blieb offen, da der Umfang des ihr erteilten Auftrags im selbständigen Beweisverfahren nicht geklärt war.
Auf Antrag der Antragsgegnerin hat das Landgericht den Antragstellern gemäß § 494a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung gesetzt. Die Antragsteller haben Klage auf Zahlung von 10.000 € erhoben. Daraufhin hat die Antragsgegnerin beantragt, den Antragstellern gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO 93,2% der ihr im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, auch wenn die Antragsteller nur wegen eines Teils des im selbständigen Beweisverfahren geschätzten Mängelbeseitigungsaufwands Klage erhoben hätten, sei eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO hinsichtlich des von der Klage nicht umfaßten Rests nicht zulässig. Dagegen sprächen Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 494a ZPO. Das Kosteninteresse der Antragsgegnerin werde nicht beeinträchtigt. Im Hauptsacheverfahren könne über die nicht von der Klage abgedeckten Teile in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO mitentschieden werden. Auf diese Weise würden auch Widersprüche zwischen einer Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO und der im Hauptsacheverfahren zu treffenden Kostenentscheidung vermieden. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO kann nicht ergehen.

a) Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens. Sie werden von der darin zu treffenden Kostenentscheidung mitumfaßt (BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - VII ZR 39/88, BauR 1989, 601, 603 = ZfBR 1989, 200, 202). Ob hinsichtlich der Kosten, die auf den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entfallen, eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ergehen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Für eine Teilkostenentscheidung sprechen sich aus Weise, Selbständiges Beweisverfahren im Baurecht, 2. Aufl., Rdn. 580; Hdb. priv. BauR (Oelmaier/Merl), 2. Aufl., § 17 Rdn. 327; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 494a Rdn. 4 a; OLG Köln, NJW-RR 2001, 1650; OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 68; OLG Düsseldorf (7. Zivilsenat), NJW-RR 1998, 210. Eine Teilkostenentscheidung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens wird abgelehnt von Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 10. Aufl., Rdn. 133; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 92 Rdn. 1; OLG Schleswig, MDR 2001, 836; OLG Düsseldorf (12. Zivilsenat), BauR 2001, 1950; OLG Celle, OLGR 2001, 157; OLG Düsseldorf (22. Zivilsenat), BauR 1998, 367.
b) Erhebt der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens auf Anordnung des Gerichts nach § 494a Abs. 1 ZPO eine Klage, deren Streitgegenstand hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, ist hinsichtlich des überschießenden Teils des selbständigen Beweisverfahrens für eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners kein Raum. aa) Gegen eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO sprechen der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung sowie Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Im selbständigen Beweisverfahren ist grundsätz-
lich kein Raum für eine Kostenentscheidung; über die Kosten ist im Hauptsacheprozeß mitzuentscheiden. § 494a ZPO soll die Lücke schließen, die entsteht , wenn der Antragsteller nach der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet. Der Antragsteller soll dadurch nicht der Kostenpflicht entgehen , die sich bei Abweisung einer solchen Klage ergeben würde (BGH, Beschluß vom 22. Mai 2003 - VII ZB 30/02, BauR 2003, 1255, 1256 = ZfBR 2003, 566, 567 = NZBau 2003, 500). Als Ausnahmevorschrift ist § 494a ZPO eng auszulegen. Er ist grundsätzlich auf die Fälle zu beschränken, in denen der Antragsteller keine Klage erhoben hat. Ein anderer Wille des Gesetzgebers läßt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 11/8283 S. 47, 48) entnehmen. bb) Die Zulässigkeit einer Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO würde die Gefahr widersprüchlicher gerichtlicher Entscheidungen begründen. Eine Teilkostenentscheidung würde regelmäßig kurz nach Erhebung der Klage und damit in der Regel vor der abschließenden Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren ergehen. In welchem Umfang die Klage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, steht bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter nicht endgültig fest. Änderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Klageerhebung können sich etwa ergeben durch eine Klageerweiterung oder durch eine gegenüber dem selbständigen Beweisverfahren andere Bewertung festgestellter Mängel und der Kosten für ihre Beseitigung. Dadurch würde die der Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO zugrunde gelegte Quote unrichtig. Eine nachträgliche Korrektur durch die Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens wäre nicht möglich. Entscheidungen nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO sind der formellen Rechtskraft fähig (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 494a Rdn. 4 a). Damit ist
die Möglichkeit einer Abänderung durch das Gericht der Hauptsache nicht vereinbar (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 494a Rdn. 26 Fn. 29; a.A. Ingenstau /Korbion-Joussen, VOB, 15. Aufl., Teil C Anhang 4 Rdn. 93). cc) Das durch § 494a ZPO geschützte Kosteninteresse des Antragsgegners wird dadurch, daß diesem die Möglichkeit einer Teilkostenentscheidung genommen wird, nicht unzumutbar beeinträchtigt. Bleibt die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurück, können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2002 - VIII ZB 97/02, NZBau 2003, 276, 278). Daß diese Entscheidung regelmäßig deutlich später ergehen wird als eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO, muß der Antragsgegner hinnehmen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dressler Thode Kuffer Kniffka Bauner

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 34/03
vom
24. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen gerichtliche
Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar.

b) Über diese Kosten kann gegebenenfalls gemäß § 96 ZPO gesondert entschieden
werden.

c) Die Erstattungsfähigkeit der gerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens
aufgrund des Kostenausspruchs im Urteil hängt nicht davon ab, ob das Beweisergebnis
verwertet worden ist.
BGH, Beschluß vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03 - LG Frankfurt am Main
AG Bad Homburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann,
Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gegenstandswert: € 607,16.

Gründe:

I.

Die Beklagte wendet sich dagegen, daß im Kostenfestsetzungsverfahren Auslagen für ein Gutachten des Sachverständigen M. (1.040,72 €) in den Kostenausgleich eingestellt und sie insoweit zu der im Kostenausspruch des Urteils des Amtsgerichts angegebenen Quote belastet worden ist. Die Beklagte war von der Klägerin mit der Reparatur eines Abwasserkanals auf deren Grundstück beauftragt. Die ursprünglich unter anderem angebotene Position "Pumpensumpf-Schacht neu erstellen" wurde einvernehmlich aus dem Auftrag herausgenommen. Nach Abschluß der Arbeiten drang Wasser in den Keller ein. Die Klägerin führte deshalb ein selbständiges Beweisverfahren
gegen die Beklagte durch. Ein in jenem Verfahren unter anderem vom Sachverständigen M. erstattetes Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, das Speichervolumen des Pumpensumpfes sei zu klein. Die Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses und Feststellung diesbezüglich weitergehender Zahlungspflicht war erfolglos, weil nach Ansicht des Amtsgerichts die Herstellung eines größeren Pumpensumpfes von der Beklagten vertraglich nicht geschuldet gewesen sei. Die Widerklage der Beklagten, mit der sie unter anderem die Feststellung begehrt hat, daß die Klägerin die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zumindest hinsichtlich der Kosten des Sachverständigen M. zu tragen habe, hat das Amtsgericht für unzulässig gehalten. Das Urteil, das der Klägerin 52,5% und der Beklagten 47,5% der Kosten auferlegt, ist rechtskräftig. Im Kostenfestsetzungsbeschluß hat das Amtsgericht die der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.781,52 € festgesetzt. Mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Beklagte gerügt, die von der Klägerin geltend gemachten Kosten seien um die Auslagen für das vom Sachverständigen M. erstattete Gutachten zu kürzen. Es handele sich insoweit nicht um notwendige Kosten des Rechtsstreits, nachdem diese Beweiserhebung für die Entscheidung unerheblich gewesen sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

1. Das Landgericht ist der Ansicht, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens seien bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen gewesen. Nach überwiegender Auffassung komme es nicht darauf an, ob die Beweiserhebung im Hauptprozeß verwertet worden sei. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Klägerin aus objektiver Sicht zu der Zeit, da sie ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet habe, dieses für notwendig habe halten dürfen. Nach Ansicht der Klägerin noch im Hauptsacheverfahren sei die Neuherstellung des Pumpensumpfes Gegenstand des Werkvertrages und die Werkleistung folglich mangelhaft gewesen. Auf die Sicherung der Beweise im selbständigen Beweisverfahren habe sie nicht deshalb verzichten müssen, weil die Möglichkeit bestanden habe, daß das Gericht der Hauptsache den Vertrag abweichend auslegen und ohne Verwertung der Beweiserhebung entscheiden könnte. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen gerichtlichen Kosten , also die Gebühren, aber auch die Auslagen wie diejenigen für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar. Voraussetzung hierfür ist, daß Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens wie des Hauptprozesses identisch sind (vgl. Beschluß vom 18. Dezember 2002 - VIII ZB 97/02, NZBau 2003, 276). Das Landgericht geht in Übereinstimmung mit den Parteien davon aus, daß es sich bei dem vor dem Amtsgericht B. geführten Rechtsstreit der Parteien um den Hauptprozeß gehandelt hat. Daher hat die im Urteil des Amtsgerichts getroffene Kostenentscheidung die gerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens mit umfaßt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - VII ZR 39/88, BauR 1989, 601). Von der Möglichkeit, bei der Kostenent-
scheidung in entsprechender Anwendung des § 96 ZPO gesondert über die Kosten des Beweisverfahrens zu befinden, hat das Amtsgericht keinen Gebrauch gemacht. Eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung scheidet aus. Die entstandenen gerichtlichen Kosten sind hiernach gemäß der im Kostenausspruch des Urteils angegebenen Quote von den Parteien anteilig zu tragen, ohne daß es darauf ankäme, ob das Beweisergebnis, soweit es sich im Gutachten des Sachverständigen M. niedergeschlagen hat, verwertet worden ist. Die Einbeziehung der gerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in den im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens der Hauptsache vorzunehmenden Kostenausgleich kann nicht mit der Begründung verneint werden, mangels Verwertung des Beweisergebnisses seien die Kosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Mai 2003 – VII ZB 30/02, BauR 2003, 1255 = ZfBR 2003, 566 = NZBau 2003, 500). Denn gerichtliche Kosten sind stets auch als notwendig zu erachten, wenn sie mit dem Kostenrecht übereinstimmen (vgl. MünchKommZPO-Belz, 2. Aufl., § 91, Rz. 21; Thomas/Putzo, 25. Aufl., § 91 ZPO, Rz. 14).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dressler Thode Hausmann Wiebel Kuffer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 9/03
vom
22. Juli 2004
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Leitet ein Auftraggeber zur Feststellung eines Mangels ein selbständiges Beweisverfahren
gegen zwei Antragsgegner ein und verklagt er alsdann einen der beiden als
den für den Mangel allein verantwortlichen Auftragnehmer, so sind die Gerichtskosten
des selbständigen Beweisverfahrens insgesamt notwendige Gerichtskosten des
Hauptsacheverfahrens (im Anschluß an BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - VII ZB
11/03 und 34/03, zur Veröffentlichung bestimmt).
Werden dem Beklagten die Kosten im Hauptsacheverfahren auferlegt, so hat er dem
Kläger die vollen Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens zu erstatten.
BGH, Beschluß vom 22. Juli 2004 - VII ZB 9/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. März 2003 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der Beklagte. Gegenstandswert: 578,27 €.

Gründe:

I.

1. Der Kläger wollte den Belag des Balkons seiner Wohnung neu beschichten lassen. Das von ihm und vom Beklagten unterzeichnete Auftragsformular enthielt einen Adressenaufkleber des Beklagten, während links daneben der Name "H., 63256" vermerkt war. Die Arbeiten führte eine Firma H. aus, deren Rechnung der Kläger zahlte.
Der Kläger, der die Beschichtung für mangelhaft hielt, beantragte beim Amtsgericht B.D. die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Er richtete seinen Antrag sowohl gegen den Beklagten als auch gegen die Firma H. Das in diesem Verfahren eingeholte Gutachten ist in dem allein gegen den Beklagten gerichteten Rechtsstreit verwertet worden. Das Landgericht hat den Beklagten, der sich u.a. darauf berufen hatte, er sei nicht Vertragspartner des Klägers geworden, zur Zahlung verurteilt. Es hat die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt. 2. Die Parteien streiten darüber, ob die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens in Höhe von 1.156,54 € in vollem Umfang oder nur zur Hälfte erstattungsfähig sind. Der Rechtspfleger, der sich zunächst auf den Standpunkt des Beklagten gestellt hatte, hat der sofortigen Beschwerde des Klägers abgeholfen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat, hat das Beschwerdegericht die ursprüngliche Entscheidung des Rechtspflegers wiederhergestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens seien im Kostenfestsetzungsverfahren nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Der Beklagte sei nur einer von zwei Antragsgegnern des selbständigen Beweisverfahrens gewesen, so daß nur eine teilweise Identität der Parteien zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem nachfolgenden Rechtsstreit bestanden habe. Die Frage, in welchem Umfang die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens festgesetzt werden können, wenn an diesem ein weiterer Antragsgegner beteiligt gewesen sei, der in dem nachfolgenden Rechtsstreit nicht Partei geworden sei, sei umstritten. Mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum seien die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nur anteilig erstattungsfähig. Maßgeblich hierfür sei der den §§ 91 ff. ZPO zugrundeliegende Grundsatz der Kostentragung nach Obsie-
gen und Unterliegen. Hätte der Kläger kein selbständiges Beweisverfahren beantragt , sondern die beiden dortigen Antragsgegner klageweise in Anspruch genommen und hätte sich in diesem Rechtsstreit herausgestellt, daß Vertragspartner des Klägers und damit Schuldner des eingeklagten Anspruchs allein einer der beiden Beklagten war, wären ihm die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Beweisaufnahme zur Hälfte aufzuerlegen gewesen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, die Kosten der Beweisaufnahme wären auch dann in voller Höhe angefallen, wenn er von vornherein nur den Beklagten in Anspruch genommen hätte, gegen den er letztlich Erfolg gehabt habe. Entsprechend habe der Kläger als Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens das Risiko zu tragen, daß er den Antrag auch gegen einen Antragsgegner gerichtet habe, dessen Verantwortlichkeit nicht festgestellt werden könne. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers hat Erfolg. Der Beklagte hat dem Kläger die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens in voller Höhe zu erstatten. Im Ansatz zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens gehören und von der darin getroffenen Kostenentscheidung mit umfaßt werden (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03
und 34/03, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt; Urteil vom 11. Mai 1989 - VII ZR 39/88, BauR 1989, 601, 603 = ZfBR 1989, 200). Voraussetzung hierfür ist, daß Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens identisch sind (vgl. zum Beispiel BGH, Beschluß vom 18.12.2002 – VIII ZR 97/02, NZBau 2003, 276, 278). Dies ist stets dann der Fall, wenn im Hauptsacherechtsstreit vom Antragsteller des Beweisverfahrens ein dortiger Antragsgegner nunmehr als Beklagter hinsichtlich eines Mangels in Anspruch genommen wird, wegen dessen sich auch das Beweisverfahren bereits gegen diesen Antragsgegner gerichtet hatte. Ob dem in einem solchen Falle obsiegenden Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens nur anteilig zu erstatten sind, sofern sich das Beweisverfahren gegen einen weiteren , später nicht mitverklagten Antragsgegner gerichtet hat, ist umstritten (vgl. zum Beispiel einerseits OLG München, Beschluß vom 24. Februar 2000 – 11 W 896/00, JurBüro 2000, 484, andererseits OLG Schleswig, Beschluß vom 17. Oktober 1994 – 9 W 162/94, AnwBl 1995, 270). Der Senat ist der Auffassung, daß die Beteiligung weiterer Antragsgegner grundsätzlich nicht zu einer nur anteiligen Erstattung führt. Die obsiegende Partei hat vielmehr Anspruch auf Erstattung der gesamten Gerichtskosten, so auch des Beweisverfahrens, wenn der in Anspruch genommene Gegner in der Hauptsache wegen des gesamten Gegenstandes des Beweisverfahrens unterliegt. Denn auch wenn am Beweisverfahren ein weiterer Antragsgegner beteiligt war, bleibt es doch im Hauptsacheverfahren im allein maßgeblichen Verhältnis des Antragstellers (Klägers) zum hier verklagten Antragsgegner bei der erforderlichen Parteiidentität; die dieses Prozeßrechtsverhältnis betreffenden Gerichtskosten einschließlich derjenigen des Beweisverfahrens wären nicht gerin-
ger, wenn der weitere Antragsgegner hinweggedacht würde. Soweit die Hauptsache hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens deshalb zurückbleibt, weil im selbständigen Beweisverfahren weitere Mängel untersucht wurden, die nur andere Verfahrensbeteiligte betrafen, umfaßt die Kostenentscheidung der Hauptsache mangels Parteiidentität die Kosten des Beweisverfahrens nicht vollständig. Der Kläger hat dann im Rahmen der Kostenfestsetzung nur Anspruch auf Erstattung der anteiligen Gerichtskosten des Beweisverfahrens, soweit sie den Gegenstand betreffen, an dem der verklagte Antragsgegner beteiligt war. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Sowohl im selbständigen Beweisverfahren als auch im Hauptsacheverfahren ging es um die Feststellung desselben Mangels zwischen denselben Parteien. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO.
Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Bauner

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 23/03
vom
14. Oktober 2004
in dem selbständigen Beweisverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Eine einseitige Erledigungserklärung ist im selbständigen Beweisverfahren nicht
zulässig. In ihr liegt regelmäßig eine Antragsrücknahme.

b) Nach der Antragsrücknahme hat der Antragsteller grundsätzlich die Kosten des
selbständigen Beweisverfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3
Satz 2 ZPO zu tragen. Dies gilt auch für die Kosten des Streithelfers des Antragsgegners
BGH, Beschluß vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Streithelferin des Antragsgegners wird der Beschluß des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Juli 2003 dahin abgeändert, daß die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 28. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 8. November 2002 zurückgewiesen wird. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 3.956,60 €

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die P. GmbH beantragt. Diese hat u.a. der beschwerdeführenden Streithelferin den Streit verkündet, die dem Beweisverfahren beigetreten ist. Mit Beschluß des Landgerichts vom 17. Mai 2002 ist die beantragte Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet worden. Bevor der Sachverständige die Begutachtung vornahm, teilte die Antragstellerin
mit, ihr Antrag habe sich erledigt, sie habe privat beauftragte Gutachten erstellen lassen. Die Antragstellerin hat beantragt, der P. GmbH sowie der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. Daraufhin hat die P. GmbH mitgeteilt, es sei ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Sie hat sich einer etwaigen Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diesem Antrag hat sich die Streithelferin unter Hinweis darauf angeschlossen, daß die Abstandnahme der Antragstellerin als Antragsrücknahme ausgelegt werden müsse. Die Antragstellerin hat dem widersprochen. Am 1. September 2002 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen P. GmbH eröffnet und der Antragsgegner als Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Antragstellerin hat ihre Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet, der Antragsgegner hat die Forderung bestritten. Das Landgericht hat der Antragstellerin mit Beschluß vom 8. November 2002 die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der P. GmbH und der Streithelferin auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und die Anträge der P. GmbH und ihrer Streithelferin als derzeit unbegründet zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Streithelferin hat Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die zugunsten der P. GmbH ergangene Kostengrundentscheidung entsprechend § 494 a Abs. 2 ZPO sei schon deshalb aufzuheben, weil ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P. GmbH in die Insolvenzmasse gefallen und die P. GmbH insoweit nicht mehr verfahrensbefugt sei. Der Antragsgegner habe mitgeteilt, sich zur Aufnahme des Verfahrens derzeit nicht erklären zu können und von einer Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens auszugehen. Ein Kostenantrag der P. GmbH sei derzeit nicht zulässig. Darüber hinaus sei für eine analoge Anwendung des § 494 a Abs. 2 ZPO zugunsten der Streithelferin kein Raum, weil eine Klageerhebung nicht in Betracht komme und auch kein entsprechender Antrag vorliege. Zwar sei eine Ausdehnung des § 494 a Abs. 2 ZPO auf andere Sachverhalte nicht ausgeschlossen , hier aber nicht geboten. Für die Antragstellerin lägen dem Fall vergleichbare Hinderungsgründe vor, daß die Mängel durch den Auftragnehmer nach Beweisaufnahme beseitigt wurden. Sie habe mitgeteilt, daß sich aus den Privatgutachten Mängelbeseitigungskosten von ca. 101.000 € ergäben. Eine Klageerhebung sei für sie sinnlos. Darauf hinzuweisen sei auch, daß ein anerkennenswerter Grund zur Abstandnahme vom Hauptsacheprozeß darin liegen könne, daß die Gegenseite vermögenslos und insolvent geworden sei.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dieser Antrag ist zulässig. Sie ist berechtigt, diejenigen Anträge zu stellen, die auch der Antragsgegner stellen könnte, denn sie führt als Streithelferin die Beschwerde des Antragsgegners. Dieser ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Stelle der P. GmbH getreten. Ein entgegenstehender Wille des Antragsgegners ist nicht erkennbar. Die Insolvenzmasse ist durch das Beschwerdeverfahren nicht nachteilig betroffen, weil das Kostenrisiko allein die Beschwerdeführerin trägt. Das Verfahren ist deshalb für die Insolvenzmasse nur günstig. Die Bedenken des Beschwerdegerichts gegen die Zulässigkeit des Kostenantrags im Hinblick auf die Insolvenz der P. GmbH sind schon deshalb unbegründet, weil das Insolvenzverfahren erst eröffnet worden ist, nachdem deren Prozeßbevollmächtigter den Antrag gestellt hatte, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Über diesen Antrag kann entschieden werden, weil das Insolvenzverfahren das selbständige Beweisverfahren nicht unterbricht (BGH, Beschluß vom 11. Dezember 2003 - VII ZB 14/03, BauR 2004, 531 = NZBau 2004, 156 = ZfBR 2004, 268). 2. Im Ergebnis zutreffend ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Antragsgegner und seine Streithelferin könnten keine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO beantragen. Diese Regelung setzt voraus, daß dem Antragsteller auf Antrag des Antragsgegners nach Beendigung der Beweiserhebung eine Frist zur Klageerhebung gesetzt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beweisaufnahme ist nicht durchgeführt und der Antragstellerin ist keine Frist zur Klageerhebung gesetzt worden.
3. Zu Unrecht prüft das Beschwerdegericht nicht, ob der Antragsgegner und seine Streithelferin Erstattung ihrer im Beweisverfahren entstandenen Kosten nach § 269 Abs. 3 ZPO verlangen können. Das ist, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, der Fall.
a) Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens mit Schriftsatz vom 20. Juli 2002 zurückgenommen. In diesem Schriftsatz hat sie mitgeteilt, ihr Antrag habe sich erledigt. Sie sei infolge der Verzögerung des Beweisverfahrens zur Wahrung ihrer Rechte und zur Schadensminderung gezwungen gewesen, private Sachverständige zu beauftragen. Mit deren Gutachten würden die Mängel belegt. Sie hat beantragt, der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen. Mit dieser Erklärung hat sie unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie eine Beweiserhebung durch das Gericht endgültig nicht mehr wünscht. Das kann nicht anders als eine Rücknahme ihres Antrags gesehen werden. Eine einseitige Erledigungserklärung, wie sie der Antragstellerin mit dem Ergebnis vorschwebt, daß einerseits das Verfahren beendet ist, andererseits der Antragsgegner die Kosten des Beweisverfahrens zu tragen hat, ist im selbständigen Beweisverfahren nicht zulässig. Es ist nicht möglich dem Antragsgegner, ohne ein Verfahren in der Hauptsache und ohne Zustimmung zur Erledigungserklärung die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen (BGH, Beschluß vom 12. Februar 2004 - V ZB 57/03, MDR 2004, 715). Eine mit diesem Ziel erklärte Erledigung des Verfahrens ist als Antragsrücknahme aufzufassen , wenn das Verfahren nach dem Willen des Antragstellers endgültig beendet sein soll (KG, BauR 2002, 1735, 1736).
b) Nimmt der Antragsteller seinen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor der Beweiserhebung zurück, hat er in entspre-
chender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Ist kein Hauptsacheverfahren anhängig, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen wird, und haben die Parteien sich über die Kosten nicht geeinigt, ergeht eine Kostenentscheidung auf Antrag im selbständigen Beweisverfahren (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2002, 350; OLG Köln, OLGR 2001, 355; OLG München, BauR 2001, 993; OLG Braunschweig, BauR 2001, 994; ZöllerHerget , ZPO, 24. Aufl., § 91 Rdn. 13; Musielak-Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rdn. 23; Ingenstau/Korbion-Joussen, VOB, 15. Aufl., Anh. 4 Rdn. 106; KleineMöller /Merl/Oelmaier, Handbuch des privaten Baurechts, 2. Aufl., § 17 Rz. 327). Der Kostenbeschluß umfaßt auch die durch einen Streithelfer des Antragsgegners verursachten Kosten, die gemäß §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 101 ZPO vom Antragsteller zu tragen sind (OLG München, BauR 1998, 592; Siegburg, Zur Kostengrundentscheidung im selbständigen Beweisverfahren und Hauptsacheprozeß , Festschrift für Jack Mantscheff zum 70. Geburtstag, S. 405, 407). Für die Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht ein Bedürfnis. Die Regelung des § 494 a Abs. 2 ZPO erfaßt den Fall der Antragsrücknahme vor der Beweiserhebung nicht. Ebenso wie in den Fällen des § 494 a Abs. 2 ZPO hat der Antragsgegner ein schützenswertes Interesse an einer sofortigen Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren (vgl. Notthoff, JurBüro 1998, 61, 62). Der Antragsgegner kann ein Hauptsacheverfahren nicht erzwingen. Es ist in aller Regel auch offen, ob ein solches Verfahren stattfindet. Es ist jedenfalls nach Einführung des § 494 a ZPO sachlich nicht zu rechtfertigen, den Antragsgegner auf einen möglichen materiellen Ausgleichsanspruch zu verweisen , zumal auch dieser sehr zweifelhaft ist und unter Umständen noch gerichtlich durchgesetzt werden müßte. Die gebotene Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO entspricht dem allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsatz, daß derjenige die Kosten eines Verfahrens zu tragen hat, der seinen Antrag zurücknimmt (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage bei Zurücknahme eines Antrags auf Gerichts-
standsbestimmung: BGH, Beschluß vom 5. Februar 1987 - I ARZ 703/86, MDR 1987, 735).
c) Vorstehende Erwägungen gelten jedenfalls in den Fällen, in denen die Rücknahme nicht auf einem Ereignis beruht, das das Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung entfallen läßt. Ob in diesen Fällen eine andere Beurteilung gerechtfertigt ist (vgl. dazu OLG Hamburg, MDR 1998, 242), kann dahin stehen. Denn die Antragstellerin hat ein Ereignis in diesem Sinn nicht geltend gemacht. Sie hat die Rücknahme damit begründet, daß sie private Gutachter eingeschaltet hat, weil das Beweisverfahren zu lange dauert. Damit entfiel nicht die Möglichkeit, den gerichtlichen Beweis zu erheben und auch nicht das rechtliche Interesse der Antragstellerin an der Durchführung eines derartigen Verfahrens. Das selbständige Beweisverfahren dient auch dem Zweck der Prozeßbeschleunigung durch Vorwegnahme der Beweisaufnahme in einem gerichtlichen Verfahren, dessen Ergebnisse gemäß § 493 ZPO im Hauptsacheverfahren verwertet werden. Dieser Zweck war nicht entfallen. Die Klärungsbedürftigkeit bestand fort. Die Antragstellerin hat Vertragserfüllungsbürgschaften in Anspruch genommen und ihre vom Antragsgegner bestrittene Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Im übrigen hat sie selbst darauf hingewiesen, daß
der Antragsgegner prüft, inwieweit noch Werklohnansprüche bestehen, denen gegenüber die Antragstellerin die Mängel geltend machen würde.
Dressler Thode Kuffer Kniffka Bauner

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.