Landgericht Coburg Endurteil, 11. Jan. 2018 - 1 HK O 24/17

published on 11/01/2018 00:00
Landgericht Coburg Endurteil, 11. Jan. 2018 - 1 HK O 24/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der MS „S.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG die Rückzahlung von Ausschüttungen, welche der Beklagte als Kommanditist der Insolvenzschuldnerin erhalten hat.

Die MS „S.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin) wurde am 21. Dezember 1998 errichtet und im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg zur Registernummer HRA ... eingetragen. Die Insolvenzschuldnerin betrieb das Containerschiff MS „S.“. Der Schiffserwerb wurde mittels eines Schiffshypothekdarlehens der ... N. AG in Höhe von USD 17,5 Mio. und den Einlagen der Kommanditisten finanziert. Der Beklagte ist mit einer Hafteinlage in Höhe von 85.000,00 € als Kommanditist in die Gesellschaft eingetreten. Im Zusammenhang mit Erwerb der Beteiligung leistete der Beklagte eine Zahlung in Höhe von 85.000,00 € (Einlage) sowie 6.225,60 € (Agio). Die Jahresabschlüsse der Schuldnerin weisen für die Jahre 2002 bis 2012 durchweg nicht durch die Kommanditeinlagen gedeckte Verluste aus. Im Zeitraum von 2002 bis 2007 erhielt der Beklagte Ausschüttungen. Die Klagepartei führt hierzu folgende Ausschüttungen aus:

Jahr: Ausschüttung in EUR:

2002 5.100,00

2003 5.100,00

2004 5.100,00

2005 5.100,00 (strittig) 2006 10.200,00

2007 5.100,00 Summe: 35.700,00.

Im Rahmen eines Sanierungsverfahrens, das die Insolvenzschuldnerin im Jahre 2010 durchführte, hat der Beklagte Zahlungen in Höhe von 8.500,00 € an die Insolvenzschuldnerin zurückgeführt.

Auf Eigenantrag der Insolvenzschuldnerin vom 22. August 2013 wurde am 06.09.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K 1).

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin haben 25 Gläubiger Insolvenzforderungen in einer Gesamthöhe von 8.455.264,12 € zur Tabelle angemeldet (Insolvenztabelle Stand 07.02.2017 Anlage K 2).

Gegenstand der Anmeldung waren u.a. Forderungen des Finanzamts H. M. (laufende Nr. 5.) wegen Gewerbesteuer 2013 in Höhe von 2.105.402,60 € und der ... N. AG (laufende Nr. 18.) über 5.466.661,43 €.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung mit Schriftsatz vom 9. März 2017 wiesen die Insolvenzanderkonten Beträge in Höhe von 2.067.855,70 € sowie USD 493.930,42 auf (Anlagen K 3/K 4).

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkaufte die Insolvenzschuldnerin das Containerschiff. Dabei wurde ein Verkaufserlös von 4,6 Mio € erzielt. Auf Grundlage eines Urteils des BFH vom 27. Oktober 2016, IV B 119/15, beansprucht das Finanzamt H. M. die ursprünglich angemeldete Gewerbesteuer - nach Rücknahme der Forderungsanmeldung im Übrigen - in Höhe von 1.064,677,10 € als vorrangig zu bedienende Masseforderung gemäß § 55 InsO. Aus diesem Grund zeigte der Kläger dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO an (vgl. Schreiben vom 17.11.2017, Anlage K 16).

Mit Schreiben vom 19.12.2017 nahm die insoweit absonderungsberechtigte ... N. AG unter Berücksichtigung des Verkaufserlöses aus der Schiffsverwertung eine Forderungskorrektur auf 1.708.225,00 € vor (Anlage K 21).

Der Kläger trägt zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nunmehr wie folgt vor:

Anderkontobestand (Stand 29.12.2017) EUR 3.469.588,49

./. Masseforderung Finanzamt EUR 1.064.667,10

./. festgestellte Insolvenzforderungen EUR 684.241,00

./. Insolvenzforderungen der ... N. AG EUR 1.708.225,00

, ./. bestrittene Insolvenzforderungen EUR 152.804,70 Unterdeckung (ohne Verfahrenskosten) EUR -140.349,39.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte die geltend gemachten Ausschüttungen abzüglich der im Rahmen des Sanierungsverfahrens geleisteten Zahlung an die Schuldnerin auf Grundlage des Außenhaftungsanspruches der Gesellschaftsgläubiger gemäß §§ 171 Abs. 2,172 Abs. 4 HGB zurückzuführen habe, da die Ausschüttungen jeweils erfolgt seien, obwohl der Kapitalanteil des Beklagten durch Verlust unter dem Betrag der Einlage herabgemindert gewesen sei. Er meint, dass er seiner Darlegungslast durch Vorlage der Insolvenztabellen genügt habe und der Beklagte im Gegenzug die Darlegungs- und Beweislast habe, dass die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt werde. Angesichts der gegebenen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin sei dies jedoch der Fall.

Der Kläger beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht zunächst geltend, dass in Höhe von insgesamt 6.265,60 € Ausschüttungen haftungsunschädlich gewesen seien. Er meint, dass angesichts der Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Klage abzuweisen sei. Die Klage sei auch nicht schlüssig. So habe der Insolvenzverwalter sämtliche Forderungen, - die der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet - die zur Tabelle angemeldet wurden, in der Klage,unter Angabe des Schuldgrundes und der Höhe und des Entstehungszeitpunktes vorzutragen. Eine Bezugnahme auf Anlagen reiche nicht, in einem Klageverfahren sei der Vortrag zu substantiieren. Insbesondere genüge die Bezugnahme auf eine Insolvenztabelle nicht den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag. Der Insolvenzverwalter habe auch zum Stand der Insolvenzmasse/Aktivmasse unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beklagten zu berichten und dabei die Rückzahlung anderer Gesellschafter zu berücksichtigen. Soweit der Kläger auf die Insolvenztabelle Bezug nehme, genüge dies insbesondere hier nicht den Anforderungen an einem substantiierten Parteivortrag, da in der Tabelle, die der Forderungsanmeldung zugrundeliegenden Lebenssachverhalte nur abstrakt und rudimentär bezeichnet worden seien. Wenn überhaupt, habe der Kläger lediglich Forderungen in Höhe von 113.336,73 € schlüssig dargelegt. Forderungen des Finanzamtes seien im Übrigen Masseverbindlichkeiten, für die der Beklagte nicht hafte. Weiterhin beruft sich der Beklagte auf Verjährung und rechnet hilfsweise mit einem anteiligen Anspruch auf Zahlung vom Rücklagenkonto der Kommanditisten in Höhe von 6.265,60 € auf.

Hinsichtlich des übrigen Parteivortrages wird auf alle gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

A. Hauptsache

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Zulässigkeit

1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben, obwohl Gegenstand der Klage auch eine Gewerbesteuerforderung ist. § 171 Abs, 2 HGB bündelt die Forderungen der Gläubiger gegen die Kommanditisten in der Hand des Insolvenzverwalters, damit dieser einen geordneten Forderungsausgleich zwischen Gläubigern und den Kommanditisten herbeiführen kann. Dies ist nur möglich, wenn der Insolvenzverwalter sämtliche Forderungen in einem einheitlichen gerichtlichen Verfahren geltend machen kann. Dies gilt erst Recht, wenn man bedenkt, dass der Insolvenzverwalter die eingezogenen Beträge treuhänderisch - ggf. in den jeweiligen Sondermassen für die an diesen beteiligten Gläubiger - für die Gläubiger zu verwalten und an sie gemäß § 187 ff. InsO (quotal) auszuschütten hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.1989 - 6 U 218/88).

2. Einziehungsbefugnis/Prozessführungsbefugnis

Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Der Kläger ist dem Grunde nach berechtigt, einen Haftungsanspruch nach § 171 Abs. 1 HGB geltend zu machen.

Wird über das Vermögen einer KG das Insolvenzverfahren eröffnet, so können die den Gläubigern zustehenden Haftungsansprüche gegen die Kommanditisten allein vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, § 171 Abs. 2 HGB. Die Zusammenfassung in einer Hand dient der, gleichmäßigen Berücksichtigung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und damit der Vermeidung des Wettlaufs der Gläubiger um die Haftungsinanspruchnahme des Kommanditisten (vgl. Haas/Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 171 Rn. 61). § 171 Abs. 2 HGB bildet dabei keine eigene Anspruchsgrundlage noch wird dadurch ein Forderungsübergang begründet. Vielmehr wird der Insolvenzverwalter mit treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozesstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig (BGH Urteil vom 17.12.2015 - IX ZR 143/13). Er macht also fremde Rechte im eigenen Namen geltend.

II. Begründetheit

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 171 Abs. 1, 2 i.V.m. § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB auf Zahlung von 27.200,00 € zu.

Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das Gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird, § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB.

1. Umfang 

Bereits auf Grundlage des Vortrages des Klägers ist davon auszugehen, dass der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 7.299,15 € jedenfalls unbegründet ist.

Die vorgenommene Ausschüttung in dieser Höhe hat die Haftung des Kommanditisten insoweit nicht wieder aufleben lassen. Der Umfang, in dem die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ist in dreifacher Hinsicht, nämlich durch die Haftsumme, die Höhe des ausgezahlten Betrages und durch das Ausmaß der dadurch gegebenenfalls entstehendenHaftsummenunterdeckung begrenzt. Die von dem Kläger geltend gemachte Ausschüttung für das Jahr 2002 in Höhe von 5.100,00 € hat jedoch gerade noch nicht zu einer Unterdeckung des Kapitalkontos geführt. Dies ergibt sich schon aus dem von dem Kläger selbst vorgelegten Verlauf des Kapitalkontos des Beklagten (Anlage K 18). Auch die im Jahre 2003 erfolgte Ausschüttung von weiteren 5.100,00 € hat nur zu einer Unterdeckung von 2.900,85 € geführt. Dementsprechend ist die Ausschüttung in Höhe von weiteren 2.199,15 € ebenfalls haftungsunschädlich gewesen (Gesamtsumme: 7.299,15 €).

2. Einwendungen im Übrigen

In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis für eine Ausschüttung im Jahre 2005 in Höhe von 5.100,00 € geführt hat. Allein aus dem Vorbringen des Klägers ist ersichtlich, dass die Einwendung des Beklagten, dass die Einforderung der Haftsumme für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht mehr erforderlich sei, durchgreift.

Der Gesellschafter kann grundsätzlich geltend machen, dass die Einforderung der Haftsumme für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht mehr erforderlich ist (vgl. Haas/Mock, a.a.O., Rz. 74 zu § 171 m.w.N.). Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der letzten mündliehen Verhandlung.

Die Beweislast hierfür trägt der Kommanditist - der Insolvenzverwalter hat jedoch im Rahmen des ihm Möglichen, die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen (BGH, Urteil vom 11.12.1989 - II ZR 78/89). Ein Anspruch kann demgemäß nur insoweit begründet sein, als die Leistung zur Befriedigung derjenigen Gesellschaftsgläubiger, denen der Kommanditist haftet, erforderlich ist (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, Rz. 96 zu § 171; BGH NJW 2011, 2351 Rn. 18). Eine Haftung des Kommanditisten ist jedoch in Bezug auf die durch den Insolvenzverwalter begründeten Masseverbindlichkeiten nicht gegeben (vgl. Haas/Mock a.a.O., Rz. 62 zu § 171 HGB; (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn a.a.O. Rz. 94 zu § 171 HGB; BGH, Teil-Urteil vom 24.09.2009 - IX ZR 234/07 -, Juris). Gleiches gilt auch für die Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 InsO (vgl. BGH a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die von dem Kläger geltend gemachte Gläubigerforderung des Finanzamtes (Insolvenztabelle Nr. 5.) in Höhe von 1.064.667,10 € für die Bewertung, ob die Haftsumme für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich ist, außer Betracht zu bleiben, da es sich insoweit um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und nicht um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO handelt.

Insolvenzforderungen nach § 38 der Insolvenzordnung sind solche Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet waren. Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderung und sonstigen Masseverbindlichkeiten richtet sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung. Auf die steuerliche Entstehung der Forderung und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an. Entscheidend ist, wann der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt wurde. Der Rechtsgrund für einen abstrakten Steueranspruch ist gelegt, wenn der gesetzliche Besteuerungstatbestand verwirklicht wird. Ob und wann ein Besteuerungstatbestand nach seiner Art und Höhe tatbestandlich verwirklicht und damit insolvenzrechtlich begründet ist, richtet sich auch im Anschluss an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich nach steuerrechtlichen Grundsätzen. Im Fall der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes durch den Insolvenzverwalter wird der Besteuerungstatbestand mithin durch diese Handlung nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit insolvenzrechtlich begründet, weshalb die aus der Gewinnrealisierung resultierende Einkommenssteuer als sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu qualifizieren ist (BFHE 241, 233). Diese Rechtsprechung gilt gleichermaßen für eine aus dem Verkauf resultierende Gewerbesteuerforderung. Auch diesbezüglich kommt es darauf an, wann der Besteuerungstatbestand nach seiner Art und Höhe tatbestandlich verwirklicht und damit insolvenzrechtlich begründet ist. Die Gewerbesteuer wird gemäß § 16 des Gewerbesteuergesetzes aufgrund des Steuermessbetrages festgesetzt, der sich gemäß § 11 Gewerbesteuergesetz unter Anwendung einer Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag ermittelt. Der Gewerbeertrag seinerseits ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftssteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz bezeichneten Beträge. Aus der Anknüpfung an die Gewinnermittlung nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes folgt, dass die Begründung der Gewerbesteuerforderung nicht anders beurteilt werden kann als die der Einkommenssteuerforderung.

Dementsprechend ist bei der Prüfung, ob die Einforderung der Haftsumme für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich ist - wenn überhaupt - lediglich auf folgende Gläubigerforderungen abzustellen:

Festgestellte Insolvenzforderungen EUR 684.241,00 zzgl. Insolvenzforderungen der ... N. AG EUR 1.708.225,00 zzgl. bestrittene Insolvenzforderungen EUR 152.804.70 Gesamtgläubigerforderungen: EUR 2.545.270.70.

Die vorhandene Masse ist jedoch ausreichend, um diese Gläubigerforderungen in Gänze zu bedienen. Zwar kann in diesem Zusammenhang nicht auf den gesamten Anderkontobestand abgestellt werden, da aus diesem dem Grunde nach vorrangig die Masseverbindlichkeiten gemäß § 209 InsO zu begleichen sind. Dies gilt allerdings nicht für die Beträge, die sich rechnerisch aus den nach § 171 Abs. 2 HGB eingeforderten Leistungen von Kommanditisten ergeben. Diese Leistungen sind rechnerisch als Sondermasse zu verwalten und entsprechend zu verteilen, also ausschließlich auf die bestehenden „Altverbindlichkeiten“ (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn a.a.O. Rz. 95 zu § 171; Haas/Mock a.a.O. Rz. 86 zu § 176 HGB; BGH vom 10.05.1978 - VIII ZR 32/77).

Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat dieser jedoch bereits einen Betrag in Höhe von 2.987.649.44 € eingezogen (vgl. Anlage K 16).

Dieser - ausschließlich für die sogen. Altgläubiger - zu verwendende Betrag deckt jedoch die oben vom Kläger selbst dargestellten Forderungen.

B. Nebenentscheidungen

Die Nebenentscheidungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 24/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL IX ZR 234/07 Verkündet am: 24. September 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 54, 55 Abs
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 143/13 Verkündet am: 17. Dezember 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 93; BGB
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Annotations

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.

(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.

(3)1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4)1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein.2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.

(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus § 2 oder § 105 Abs. 2 ein anderes ergibt.

(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.