Landgericht Bonn Urteil, 13. Okt. 2016 - 24 KLs - 664 Js 505/14 - 14/15
Gericht
Tenor
Der Angeklagte E ist schuldig des schweren Bandendiebstahls in 40 Fällen, wobei es in 8 Fällen beim Versuch geblieben ist, sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 3 weiteren Fällen.
Er wird deshalb zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
8 Jahren 9 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte Q3 ist schuldig des schweren Bandendiebstahls in 34 Fällen, wobei es in 8 Fällen beim Versuch geblieben ist, sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls in weiteren 2 Fällen.
Er wird deshalb zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
8 Jahren 6 Monaten
verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB
1
Gründe:
A Tatsachenfeststellungen
I. Lebensläufe
1. E
2( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten E)
3Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten E:
4Mit 19 Jahren wurde er in J wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt, von denen er den Großteil zwischen 2007 und 2010 verbüßte, bevor er – verbunden mit einem Wiedereinreiseverbot für den Schengen-Raum – nach B10 abgeschoben wurde.
5( Weitere diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten E)
6Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten E:
7Er verfiel deshalb auf die Idee, in Deutschland – wie auch in der T19 – Einbruchsdiebstähle zu begehen. Hierdurch kam er zu viel Geld, konnte sich ausgelassene Feiern samt gutem Essen, Alkohol und Drogen leisten und seine Familie in der Heimat unterstützen. Anfang des Jahres 2013 ging er wieder nach B10 und kehrte erst im Oktober 2013 mit Q3 zusammen zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach Deutschland zurück. Während dieser Zeit konsumierte der Angeklagte E Alkohol und Drogen – vor allem Kokain – nur unregelmäßig bei Gelegenheit von Feierlichkeiten.
2. Q3
8( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten Q3)
9Er wurde im Mai 2011 von der Polizei verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von denen er ein Jahr und acht Monate in der Justizvollzugsanstalt N5 verbüßt hatte, als er Anfang 2013 – ebenfalls verbunden mit einem Wiedereinreiseverbot für den Schengen-Raum – nach B10 abgeschoben wurde. Dort verblieb er zehn Monate, bevor er im Oktober 2013 nach Deutschland einreiste, um mit E zusammen Einbruchsdiebstähle zu begehen. Auch der Angeklagte Q3 konsumierte im Tatzeitraum Alkohol und Drogen lediglich bei Gelegenheit von Feierlichkeiten.
3. Vorbelastungen
10In Deutschland sind die Angeklagten bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
II. Tatgeschehen
1. Überblick
11Das Verfahren betrifft eine Vielzahl von Wohnungseinbrüchen, die die Angeklagten unter Beteiligung der im Verfahren LG Bonn 22 KLs 16/14 (BGH 2 StR 389/15) gesondert verfolgten Q5, N4, S6 und N6 in der Zeit vom 15.10.2013 bis zum 30.12.2013 in Nordrhein-Westfahlen begingen.
12Die Angeklagten waren hierfür am 08.10.2013 in die Bundesrepublik eingereist und nach I5 gekommen, von wo aus sie jeweils zu den Einbrüchen aufbrachen. Am 08.01.2014 verließen sie gemeinsam mit L9 I5 in Richtung Finnland, von wo aus sie Anfang des Jahres 2016 nach Deutschland ausgeliefert wurden.
13Der gesondert verfolgte N4 stammt aus dem L17, wohnt aber seit seiner Kindheit in I5, wo er E im Jahr 2012 kennengelernt hatte. An der hiesigen Tatserie nahm er bei den ersten drei Tattagen als Mittäter teil. Am 22.12. und 30.12.2013 leistete er durch Fahrdienste Hilfe.
14Der gesondert verfolgte S6 leistete dergestalt Beihilfe, dass er – vermittelt durch N4 – an den ersten drei Tattagen als Fahrer fungierte und später für einen weiteren Tattag seinen PKW zur Verfügung stellte. An diesem Tag holte er zudem die Angeklagten – nachdem die Polizei seinen Wagen sichergestellt hatte – gemeinsam mit N4 vom Tatort ab.
15Der gesondert verfolgte Q5 stammt aus derselben B10ischen Kleinstadt wie E und Q3 und kennt diese seit Jahren. Er kam am 07.11.2013 in die Bundesrepublik, um als Mittäter und Bandenmitglied dauerhaft mit E und Q3 Wohnungseinbrüche zu begehen, nachdem N4 – und damit auch S6 – aus der Gruppierung ausgeschieden waren.
16Der gesondert verfolgte N6 überließ E und Q3 während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik seine Wohnung.
2. Vortat- und Rahmengeschehen
17Die Angeklagten reisten am 08.10.2013 zur Begehung von Wohnungseinbruchsdiebstählen nach Deutschland ein. N4 wollte sie am Nachmittag vom E2er Flughafen abholen. Dem Angeklagten Q3 wurde die Einreise in die Bundesrepublik jedoch zunächst verweigert, da gegen ihn ein schengenweites Einreiseverbot bestand. Auch gegen den Angeklagten E bestand ein schengenweites Einreiseverbot, dieser nutzte jedoch den Pass seines Bruders G3 E und gelangte so ohne Schwierigkeiten ins Land. N4 hinterließ seine Telefonnummer bei der Bundespolizei am Flughafen E2 als Kontakt und fuhr gemeinsam mit E nach I5. Einige Stunden später wurde N4 von einem Beamten der Bundespolizei angerufen und erfuhr, dass Q3 – mit der Auflage Deutschland binnen einer Woche zu verlassen – nun doch einreisen könne. Da N4 es zu vermeiden versuchte, längere Strecken zu fahren, da er nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, rief er S6 an, mit dem er bereits seit mehreren Jahren eine Bekanntschaft pflegte, und bat ihn als Fahrer einzuspringen. Mit N4s Auto, einem B11 $ # mit dem amtlichen Kennzeichen I5-$$ #### fuhr S6 daraufhin N4 und E zum Flughafen E2, wo sie Q3 aufnahmen. Zu viert fuhren sie zurück nach I5. Während S6 in seine Wohnung zurückkehrte, nahm N4 die Angeklagten mit zu sich.
18In der Folge erzählten die Angeklagten N4, dass sie zur Begehung von Wohnungseinbruchdiebstählen gekommen seien. E, Q3 und N4 vereinbarten, dass N4 sich für die Dauer ihres Deutschlandaufenthaltes für zumindest mehrere Wochen an den Taten beteiligen sollte. Die Einbrüche selbst sollten von E und Q3 begangen werden, wohingegen N4 „Schmiere stehen“ und eine Vielzahl begleitender Tatbeiträge erbringen sollte.
19Da N4 sich als einziger der drei in Deutschland verständigen konnte, kam ihm als Erstes die wichtige Aufgabe zu, in Abstimmung mit den Angeklagten geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen. Denn um ihren Plan umsetzen zu können, benötigten sie zunächst vor allem zwei Dinge: Einen Ort, der den Angeklagten als Unterkunft und Ausgangsbasis für die Diebeszüge dienen sollte und an dem dabei erlangte Beute bis zu ihrem Absatz zwischengelagert werden konnte, und eine Transportmöglichkeit zu den Tatorten. Diese sollten nach der vereinbarten Vorgehensweise zur Verringerung des Entdeckungsrisikos jeweils in größerer Entfernung von der Unterkunft liegen.
20Hinsichtlich einer Unterkunft kam N4 schnell auf die Wohnung des N6. N4 wusste, dass sein Freund N6 über eine Wohnung in Bahnhofsnähe in I5 verfügte, die dieser kaum nutzte, da er sich überwiegend bei seiner Freundin aufhielt. N6, der aufgrund seiner eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten an einer Miete sehr interessiert war, stimmte dem Ansinnen N4s zu, den Angeklagten die Wohnung zur Verfügung zu stellen. In der Folge zogen die Angeklagten in die Wohnung mit der Anschrift B12 # in I5 ein, nachdem sie von N6 einen Wohnungsschlüssel erhalten hatten.
21Hinsichtlich des Transportes zu den Tatorten waren N4 und die Angeklagten überein gekommen, N4s Auto zu nutzen. Da sich N4 aber nicht dem Risiko aussetzen wollte, bei diesen Gelegenheiten dabei erwischt zu werden, ohne Fahrerlaubnis zu fahren, schlug er S6 als Fahrer vor und übermittelte ihm das Angebot. S6 erklärte sich bereit, bei den Taten gegen eine Beteiligung mitzuwirken. Zwischen N4 und den Angeklagten war vereinbart, dass der Erlös aus dem Verkauf der Beute durch vier geteilt werden sollte.
22Am 15.10., 16.10. und 18.10.2013 kam es entsprechend dieser Absprache zu drei Fahrten, bei denen die Angeklagten in Wohnungen einbrachen, während N4 Schmiere stand und S6 am Auto blieb. N4 kam dabei die Aufgabe zu, die anderen bei Auffälligkeiten zu warnen. Dies geschah über Handykontakte während der Taten. Nach dem Absatz der Beute erhielt N4 jeweils den Anteil für sich und S6. Ob er letzteren auch an diesen weitergab oder aber nur einen Bruchteil, konnte die Kammer nicht abschließend klären.
23Bereits nach drei Streifzügen wollte sich N4 aber zurückziehen. Er scheute auch angesichts seiner Vorstrafen – er stand unter Bewährung – das Entdeckungsrisiko und hatte Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen. S6, der von N4 lediglich als Fahrer hinzugeholt worden war, schied hierdurch auch aus.
24Die Angeklagten und N4 machten sich daher Gedanken über mögliche Alternativen. E und Q3 kauften zunächst unter Vermittlung des N4 von dessen Verwandtem N7 einen dunkelblauen PKW G4, Kennzeichen I5-$$ ###, den J2, ein Bekannter N4s, am 28.10.2013 auf seinen Namen anmeldete. Dieser Wagen fungierte an den folgenden Tattagen bis zur Sicherstellung am 13.12.2013 als Tatfahrzeug.
25Des Weiteren sollten E und Q3 einen weiteren Vertrauten nach Deutschland holen, der die Rolle von N4 und S6 bei der Tatausführung übernehmen sollte. Zu diesem Zweck kontaktierten die Angeklagten Q5. Alle drei stammen aus der B10ischen Kleinstadt S7. Q5, der über kaum Geldmittel verfügte aber seit langem von einem eigenen Auto träumte, ging auf das Angebot ein, nach Deutschland zu kommen, um E und Q3 bei den Einbrüchen zu begleiten. Er reiste am 07.11.2013 nach Deutschland ein und die Angeklagten holten ihn zusammen mit N4 vom Flughafen E2 ab. Gemeinsam kehrten sie nach I5 zurück in die Wohnung B12 #, wo auch Q5 in der Folge bis zu seiner Festnahme wohnte. Noch vor ihrer ersten gemeinsamen Fahrt am 09.11.2013 verabredeten die drei B10er, in Zukunft zusammen Wohnungseinbrüche zu begehen, um so ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
26Zwischen dem 09.11.2013 und dem 13.12.2013 begingen die drei an dreizehn Tagen eine Vielzahl von Einbrüchen nach gleichem Muster, wobei die Rollenverteilung anders als in den ersten drei Tatnächten variierte. Zwei Täter der Gruppierung brachen in das Objekt ein, während der dritte „Schmiere stand“ und das Auto samt der bereits erlangten Beute im Blick behielt. Letzterem fiel die Rolle zu, die im Einbruchsobjekt befindlichen Mittäter über Handy zu warnen, wenn Entdeckung drohte. E, Q3 und Q5 hielten jeweils neben ihrem privat genutzten Handy ein weiteres Handy für die Tatbegehung vor. Den Erlös aus dem Verkauf der Beute teilten E, Q3 und Q5 in allen Fällen gleichmäßig untereinander auf. Am 13.12.2013 wurde Q5 in C9 festgenommen und der G4 mit Stehlgut sichergestellt.
27Die Verhaftung Q5s hielt E und Q3 aber nicht davon ab, weitere Einbruchsdiebstähle zu begehen. Allerdings bemühten sie sich um einen Ersatz für den ausgefallenen Q5, den sie im gesondert verfolgten L9, einem weiteren B10er aus S7, fanden. Dieser kam Mitte Dezember nach I5, wo er ebenfalls in die Wohnung B12 # zog und sich jedenfalls am 22.12.2013 an der Tatbegehung beteiligte. Als Fahrzeug verwendete die Gruppe an diesem Tag den P3 des S6 mit dem amtlichen Kennzeichen I5-$$ ###, den sie auf der Flucht zurücklassen mussten. Er wurde mitsamt Stehlgut sichergestellt.
28In der letzten verfahrensgegenständlichen Tatnacht des 30.12.2013 agierten die Angeklagten spontan lediglich zu zweit und ließen sich in S8 von N4 absetzen, der mit dem Auto auf dem Weg nach L10 war. Als Q3 vor Ort vorläufig festgenommen wurde, ließ sich E von N4 auch wieder mit dem PKW abholen.
29Zum Absatz konnte die Kammer keine näheren Feststellungen treffen, möglicherweise war ihnen N4 auch noch nach Ausscheiden aus der Diebesbande in einzelnen Fällen hierbei behilflich.
3. modus operandi
30Die verfahrensgegenständlichen Einbruchsdiebstähle liefen regelmäßig nach einem vergleichbaren Schema ab.
31Es wurden Ziele außerhalb von I5 ausgewählt, um jegliche Verbindung nach I5 zu verschleiern. Die Fahrtstrecken betrugen in aller Regel zumindest eine halbe Stunde.
32Bei den ersten drei Taten griffen die Angeklagten bei der Auswahl auf die Ortskenntnis von N4 zurück, der ihnen - nach einem Austausch mit S6 - die später aufgesuchten Städte vorschlug. Innerhalb der Städte fuhren sie dann umher, bis sie in Wohngegenden kamen, die die Angeklagten zur Begehung der Einbrüche für geeignet hielten.
33Nach der Einreise Q5s recherchierten die Angeklagten gemeinsam mit diesem geeignete Städte und Gegenden im Vorfeld im Internet. Sie notierten Straßennamen auf Notizzetteln und gaben entsprechende Adressen in das Navigationssystem der Fahrzeuge ein.
34Die Gruppe machte sich regelmäßig so zu den ausgewählten Zielpunkten auf, dass sie dort etwa zum Einbruch der Dunkelheit, d.h. nach 16:00 Uhr, eintrafen. Die Taten begangen sie also zu einer Zeit, zu der – so die Wohnungen nicht erleuchtet waren – die Bewohner auch nicht zuhause waren. Spätestens um 22:00 Uhr machten sie sich auf den Rückweg nach I5.
35Vor Ort machten sich zwei Täter der Gruppe – nach der Einreise Q5s wie dargelegt in wechselnder Besetzung – mit Schraubenziehern ausgerüstet zu Fuß auf die Suche nach den konkreten Einbruchsobjekten. Sie achteten darauf, sich nur soweit vom Fahrzeug zu entfernen, dass sie im Fall einer Entdeckung rasch zu diesem flüchten konnten. Währenddessen blieb eine Person in der Nähe der Autos und beobachtete die weitere Umgebung, um die anderen mittels Handy warnen zu können. Um keinen Verdacht zu erregen, blieben sie jedoch nicht die gesamte Wartezeit im Fahrzeug sitzen, sondern bewegten sich zwischenzeitlich zu Fuß in dessen Nähe. Sie achteten dabei darauf, jederzeit sehr schnell zum Auto zurückkehren zu können und telefonisch erreichbar zu sein. Die Absicherung durch den Dritten erlaubte es zudem, größere Beute in dem Fahrzeug zu lagern und gegebenenfalls erneut von dort aus zu weiteren Wohnungseinbrüchen loszuziehen. Dies war alles jeweils im Vorfeld besprochen worden.
36Die Angeklagten und ihr jeweiliger Mittäter wählten ausschließlich Wohnhäuser, dabei weit überwiegend Mehrfamilienhäuser, aus. Sie versuchten zumeist, sich über die Gartenseite Zutritt zu den Wohnungen zu verschaffen, wobei sie in zahlreichen Fällen über Fallrohre oder sonstige Aufstiegshilfen auf Balkone kletterten, um auch in die höher gelegenen Wohnungen einzudringen. Soweit Bewegungsmelder vorhanden waren, wurden diese unschädlich gemacht. Um sich Zutritt zu verschaffen, hebelten sie mit den mitgeführten Schraubenziehern Terrassen-/Balkontüren oder Fenster auf. Sofern sich diese auch nach mehreren Hebelversuchen nicht öffnen ließen, stießen sie mit dem Schraubenzieher auf Höhe der Tür- bzw. Fenstergriffe ein Loch in die Scheibe oder den Kittfalz. Durch dieses Loch gelangten sie mit dem Schraubenzieher an den Öffnungshebel und legten diesen um.
37In den Wohnungen wurden die Wohnräume großflächig durchsucht. Verschlossene Behältnisse wurden aufgebrochen, im Übrigen aber Zerstörungen weitgehend vermieden.
38Zur Absicherung blockierten sie in vielen Fällen die Wohnungseingangstür mittels Stühlen oder anderen Gegenständen, um so im Falle zurückkehrender Bewohner durch die Geräusche gewarnt zu werden und sofort die Flucht antreten zu können.
39Aus den Wohnräumen entwendete die Gruppierung insbesondere Bargeld und Schmuck. Teilweise nahm sie auch Elektronikartikel und/oder Kleidung mit. Zum Transport größerer Beutestücke nahm sie Koffer oder Taschen mit. Bei der Auswahl von Schmuck zeigte sie sich wählerisch.
40Nach einem oder mehreren Einbrüchen kehrte sie zum Fahrzeug zurück bzw. ließ sich vom Fahrer wieder aufnehmen. Zumeist fuhr sie an einem Tattag in mehrere Wohngegenden, um verschiedene Objekte aufzusuchen.
41Bei den Taten trugen die Angeklagten oftmals Handschuhe. Um das Hinterlassen von DNA-Spuren zu vermeiden, trugen sie in den Objekten zudem regelmäßig Staubschutzmasken.
4. Taten
42Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten. Die Fallbezeichnung aus der Anklage wurde beibehalten, die Fälle wurden soweit möglich auch innerhalb der Tattage in eine chronologische Reihenfolge gebracht. Bei allen Objekten handelte es sich um Wohnungen oder Wohnhäuser.
43Die Kammer geht davon aus, dass die Angeklagten die Tatobjekte an den ersten drei Tattagen gemeinsam betreten haben und N4 die Umgebung unmittelbar vor dem Tatobjekt absicherte, während S6 am Auto blieb.
44Für die nachfolgenden dreizehn Tattage, an denen die Angeklagten bis zu dessen Festnahme am 13.12.2013 zusammen mit dem gesondert verfolgten Q5 unterwegs gewesen sind, geht die Kammer davon aus, dass jeweils zwei der drei Bandenmitglieder die Tatobjekte angegangen sind, während der Dritte die Umgebung und das Fahrzeug im Blick behalten hat. Die Kammer konnte nicht für jeden Fall sicher feststellen, welche Rolle jedem im Einzelfall zukam, da die Angeklagten und Q5 die Rollen – etwa nachdem Beute nach einer Tat im Fahrzeug abgeladen wurde – auch innerhalb einer Tatnacht wechselten. Soweit die Kammer aber die Rollenverteilung aufklären konnte, ist sie im Folgenden ebenfalls dargestellt.
45Nach der Festnahme Q5s waren die Angeklagten am 22.12.2013 zusammen mit L9 unterwegs und an einem weiteren Tatabend, dem 30.12.2013, lediglich zu zweit.
46a) Tattag 1: 15.10.2013
47Tatort: D2 (Fälle 1 bis 3 der Anklage)
48vor Ort: E und Q3 sowie N4 und S6
49Am Dienstag, dem 15.10.2013, trafen sich die Angeklagten gegen 18 Uhr mit N4 und S6, um mit ihnen entsprechend dem vorgefassten Tatplan zur Begehung von Wohnungseinbruchsdiebstählen in eine andere Stadt zu fahren. Auf Vorschlag von N4 entschieden sie sich, nach E2 zu fahren. Sie gingen davon aus, dort geeignete Objekte mit lohnenswertem Stehlgut zu finden.
50Vor Ort fuhren sie auf der Suche nach einer geeigneten Wohngegend umher, bis sie im Stadtteil E2-F3 gegen 20:00 Uhr anhielten. Während S6 in der Nähe des Wagens wartete und verabredungsgemäß die Umgebung beobachtete, begingen die Angeklagten gemeinsam folgende Einbrüche, während N4 in der Nähe des jeweiligen Tatobjekts die Umgebung beobachtete:
51Fall 1 In der W3 str. # in E2 verschafften sie sich Zutritt zur Hochparterrewohnung des M2, indem sie das auf Kipp stehende Schlafzimmerfenster aufhebelten und das Schlafzimmer durchsuchten. Da der Geschädigte die Schlafzimmertür von außen verschlossen hatte, damit seine Katze nicht hineingelangen konnte, konnten die Angeklagten nicht in die weiteren Räume vordringen. Als sie im Schlafzimmer nichts Stehlenswertes fanden, verließen sie die Wohnung ohne Beute auf demselben Weg, auf dem sie hineingekommen waren.
52Fall 2 In der T6 Str. ## in E2 hebelten sie die Balkontür zur Hochparterrewohnung von W auf. Bevor sie aber die Wohnung nach Stehlenswertem durchsuchen konnten, wurden sie von dem nach Hause kommenden Herrn W gestört und flüchteten ohne Beute.
53Nach diesen erfolglosen Versuchen kehrten N4 und die Angeklagten zum Auto zurück. Gemeinsam fuhren die vier Beteiligten einige Kilometer in südliche Richtung, bis es in E2-S9 zu einem erneuten Halt kam. Während S6 erneut in der Nähe beim Wagen wartete und N4 in der Nähe des Tatobjekts die Umgebung beobachtete, begingen die Angeklagten gemeinsam folgenden Einbruch:
54Fall 3 Kurz nach 21:00 Uhr hebelten sie das Schlafzimmerfenster zur Hochparterrewohnung der Frau H in der Q-Straße auf und durchsuchten das Schlafzimmer. Noch während des Durchsuchens wurden sie von H3, dem Sohn der Geschädigten, überrascht. Sie flüchteten durch das Schlafzimmerfenster, wobei sie eine Uhr, mehrere Schmucksets (jeweils Kette und Ohrringe) und zwei Ringe in einem Gesamtwert von mindestens 2.000,- € mitnahmen. Diesen Betrag erhielt die Geschädigte von ihrer Versicherung ersetzt.
55Anschließend fuhren die Vier zurück nach I5. Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 2.000,- €.
56b) Tattag 2: 16.10.2013
57Tatort: C10/M3 (Fälle 4 und 5 der Anklage)
58vor Ort: E und Q3 sowie N4 und S6
59Bereits am nächsten Tag fuhren die Vier gegen 18:00 Uhr erneut los, wobei sie sich diesmal darauf verständigten, zunächst nach C10 (Fall 4) zu fahren. Anschließend fuhren sie weiter nach M3 (Fall 5), bevor sie gegen 20:45 Uhr den Rückweg nach I5 antraten.
60Hierbei kam es bei gleichbleibender Arbeitsteilung zu folgenden Einbrüchen:
61Fall 4 In der L10er Str. ## in C10 schoben die Angeklagten die Rollläden der Terrassentür der Erdgeschosswohnung von W3 und A H9 hoch, hebelten die Tür auf und durchsuchten die Wohnung. Sie entwendeten 1.800,- € Bargeld, das die Geschädigten über einen längeren Zeitraum für eine Griechenlandreise angespart hatten, zwei Paar Ohrringe und ein Armband. Der Gesamtwert des Diebesgutes betrug mindestens 1.900,- €.
62Fall 5 In M3 begaben sie sich zur S10-Str. #, in der die damals 94jährige Geschädigte A2 eine Hochparterrewohnung bewohnte. Während diese sich im Wohnzimmer befand, begaben sich die Angeklagten auf den rückwärtigen Balkon, hebelten das dortige Schlafzimmerfenster auf und betraten die Wohnung. Sie durchsuchten das Schlafzimmer und anschließend die im Flur an der Garderobe hängenden Jacken und Mäntel. Von hier aus verließen sie die Wohnung über den von der Küche abgehenden Balkon an der Vorderseite des Hauses. Sie entwendeten 15,- € Bargeld und drei Ketten im Gesamtwert von 100,- €. Als durch den Luftzug gegen 20:40 Uhr eine Tür zufiel, entdeckte die Geschädigte das offenstehende Fenster bzw. die Tür und alarmierte die Polizei.
63Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 2.000,- €.
64c) Tattag 3: 18.10.2013
65Tatort: H10 (Fälle 6 und 7 der Anklage)
66vor Ort: E und Q3 sowie N4 und S6
67Am Freitag, dem 18.10.2013, fuhren die Vier zur Begehung weiterer Einbruchsdiebstähle gegen 18:00 Uhr nach H10, wo es bei gleichbleibender Arbeitsteilung zu folgenden Einbrüchen kam:
68Fall 6 Die Angeklagten hebelten die Balkontür zu der im Hochparterre gelegenen Wohnung des Herrn N3, C11 ##, auf, durchsuchten sämtliche Wohnräume und entwendeten 2.000,- € Bargeld, zwei Mäntel, eine Uhr, mehrere Parfums und diversen Schmuck (2 Ketten, 1 Paar Ohrringe, 1 Ring, 2 Armbänder, 1 Brosche) im Gesamtwert von 7.300,- €, die von der Versicherung erstattet wurden. Das Bargeld hatte der Geschädigte für die Beerdigung seiner vier Tage zuvor verstorbenen Ehefrau von der Bank abgehoben. Die Angeklagten verließen die Wohnung noch bevor Herr N3 gegen 19:30 Uhr nach Hause kam.
69Fall 7 Anschließend begaben sie sich zur wenige hundert Meter entfernt gelegenen Erdgeschosswohnung der Eheleute P4 in der Q6str. ##. Hier schalteten sie einen Bewegungsmelder durch Herausdrehen des Leuchtmittels aus und hebelten die Terrassentür auf. Sie durchsuchten sämtliche Wohnräume und entwendeten 1 Laptop nebst Tasche und die Verlobungsringe des Ehepaars sowie einen Kettenanhänger mit einem Gesamtwert von 800,- €. Die Ringe – mit eingravierten Namen und Verlobungsdatum – und der Kettenanhänger wurden im Schlafzimmer des Angeklagten N4 sichergestellt und den Geschädigten wieder ausgehändigt. Den übrigen Schaden erhielten die Geschädigten von ihrer Versicherung ersetzt.
70Insgesamt erbeuteten die Angeklagten an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 8.100,- €.
71d) Tattag 4: 09.11.2013
72Tatort: E3/P5 (Fälle 13 bis 16 der Anklage)
73vor Ort: E, Q3 und Q5
74Nachdem Q5 am Abend des 07.11.2013 zur Begehung von Wohnungseinbruchsdiebstählen nach Deutschland gekommen war, erfolgte am Samstag dem 09.11.2013 die erste gemeinsame Einbruchsfahrt mit den Angeklagten, nachdem sie die Vorgehensweise gemeinsam besprochen hatten. Mithilfe des Navigationsgerätes fuhren sie zunächst nach E3, wo sie spätestens gegen 18:45 Uhr eintrafen. Anders als N4 und S6 wollte Q5 auch an den eigentlichen Einbrüchen mitwirken. Für die Tatnacht des 09.11.2013 konnte die Kammer für keinen der Fälle feststellen, welcher der drei Täter in der Nähe des Wagens blieb und die Gegend im Blick behielt und welche zwei Täter die jeweiligen Tatobjekte angingen. Die Kammer ist zugunsten jedes Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser jeweils für den gesamten Tattag lediglich die Rolle desjenigen, der die Tat „absichert“, übernommen hat.
75Im Bereich der E3er Innenstadt verließen zwei Mitglieder der Gruppe das Fahrzeug und begingen folgende Taten:
76Fall 14 In der T7 #, dem von I B6 bewohnten Einfamilienhaus, versuchten sie die Balkontür im ersten Obergeschoss aufzuhebeln und auf Höhe des Türgriffs durchzustechen. Ein Zutritt gelang ihnen trotz massiven Angehens der Tür letztendlich nicht, sodass sie unverrichteter Dinge abziehen mussten.
77Fall 15 In der T7 #, einem leer stehenden Einfamilienhaus, in dem zuvor die Eltern von C12 gewohnt hatten, kletterten sie auf das Kellergeländer und hebelten ein darüber liegendes Fenster im ersten Obergeschoss auf. Sie durchsuchten das gesamte Haus, konnten jedoch nichts Stehlenswertes finden, weshalb sie es ohne Beute verließen.
78Nach diesen beiden erfolglosen Versuchen fuhren sie zum nächsten Tatort in etwa 1,6 km Entfernung:
79Fall 13 In der F-Straße, E3, zerstörten sie zunächst einen Bewegungsmelder, bevor sie auf den Balkon im ersten Stock kletterten. Nach vergeblichen Hebelversuchen durchstachen sie die Balkontür der Wohnung des T8 in Höhe des Türgriffs, legten den Öffnungshebel um und betraten die Wohnung. In der Wohnung blockierten sie die Wohnungstür mit einem Stuhl und durchsuchten alle Räume. Sie entwendeten einen Laptop nebst Tasche, eine Armbanduhr, mehrere Kleidungsstücke (4 Anzüge, 1 Jackett, 1 Pullover) und – zum Transport der Beute - eine Reisetasche, in einem Gesamtwert von 2.150,- €, die dem Geschädigten von der Versicherung erstattet wurden.
80Mit der Beute kehrten sie daraufhin zum Fahrzeug zurück, in dessen Nähe der dritte Täter gewartet und die Umgebung beobachtet hatte. Gemeinsam fuhren sie sodann ins etwa 10 km entfernte P5, wo sie spätestens um 20:30 Uhr eintrafen. Dort beging die Gruppe einen weiteren Einbruch, bevor sie nach I5 zurückkehrten:
81Fall 16 In der P-Straße kletterten sie auf den im ersten Obergeschoss befindlichen Balkon der Frau L2 und hebelten dort die Terrassentür auf. Sie durchsuchten alle Räume und entwendeten einen Laptop und diversen Mode- und Silberschmuck (mehrere Ohrringe und Anhänger, Ketten, Armbänder) im Gesamtwert von mindestens 1.000,- €. Die Geschädigte hat einen auffälligen Anhänger mit silbernem Löwenkopf und diverse Ringe und Ohrringe, die im Schlafzimmer des N4 sichergestellt worden waren, zurückerhalten.
82Insgesamt erbeuteten E, Q3 und Q5 an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 3.150,- €.
83e) Tattag 5: 10.11.2013
84Tatort: N8 (Fälle 91 und 93 der Anklage)
85vor Ort: E, Q3 und Q5
86Am Folgetag, dem 10.11.2013, begaben sich Q5, E und Q3 gegen 18:00 Uhr nach N8. Für die Tatnacht des 10.11.2013 konnte die Kammer nicht feststellen, in welcher Rollenverteilung die Gruppe agierte. Die Kammer ist zugunsten des jeweiligen Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser jeweils für den gesamten Tattag lediglich die Rolle desjenigen, der die Tat „absichert“, übernommen hat.
87Fall 91 Zwei Täter der Gruppe hebelten die Terrassentür zur Erdgeschosswohnung der Frau S, N9 Str. ##, auf und verschafften sich so Zutritt zur Wohnung. Hier stellten sie einen Stuhl hinter die Wohnungseingangstür und durchsuchten alle Räume. Sie entwendeten Elektronik (1 Laptop, 2 Kameras, 1 Funkmaus), zwei Uhren und Schmuck (4 Ringe, 1 Kette, diverse Modeschmuckteile). Die Versicherung zahlte für den Verlust 800,- € sowie weitere 800,- € für die Reparatur der Terrassentür.
88Fall 93 Anschließend begaben sie sich zur Wohnung der Frau T2, B13 ##. Dort zerrissen sie ein Katzennetz, hebelten die Balkontür auf und durchsuchten alle Räume. Die Wohnungstür sicherten sie, indem sie eine Stehlampe davor stellten. Sie entwendeten 50,- € Bargeld, Elektronik (1 Tablet PC, 1 externe Festplatte, 1 Laptop) und einen Ehering in einem Gesamtwert von mindestens 1.000,- €, den die Versicherung erstattete.
89Gegen 21:00 Uhr waren sie wieder in I5. Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 1.800,- €.
90f) Tattag 6: 17.11.2013
91Tatort: X4 (Fälle 22 bis 24 der Anklage)
92vor Ort: Q5, E und Q3
93Am Sonntag, dem 17.11.2013, begaben sich E, Q3 und Q5 nach X4. Für die Tatnacht des 17.11.2013 konnte die Kammer nicht feststellen, in welcher Rollenverteilung die Gruppe agierte. Die Kammer ist zugunsten des jeweiligen Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser jeweils für den gesamten Tattag lediglich die Rolle desjenigen, der die Tat „absichert“, übernommen hat. Es kam zu nachfolgenden Einbrüchen:
94Fall 22 Zwei Täter begaben sich zum Mehrfamilienhaus B14 # in X4. Dort kletterten sie entlang des Fallrohres zum Schlafzimmerfenster der im ersten Stock gelegenen Wohnung von T5 und X5. Dieses hebelten sie auf und durchsuchten die Wohnung. Sie entwendeten Elektronik (1 Playstation, 2 Kameras, 2 Objektive, 1 Laptop, 1 Handy nebst Kopfhörern, 4 Speicherkarten, 1 DVD 1 USB Stick), Kleidung (2 Jacken, 1 Pullover) und Schmuck (1 Kette, 1 Ring, 1 Paar Ohrringe) im Gesamtwert von mindestens 2.900,- €, die von der Versicherung erstattet wurden. Der entwendete USB-Stick mit privaten Fotos wurde im Wohnzimmer des N4 gefunden. Die Bilder auf diesem erhielt der Geschädigte von der Polizei auf eine CD gebrannt zurück.
95Fall 23 Am Nachbarhaus, B14 #, kletterten sie sodann auf den im ersten Stock gelegenen Balkon der Wohnung der Frau C. Sie hebelten dort ein Fenster auf und stiegen durch dieses in die Wohnung. Die Wohnungseingangstür blockierten sie mit einem Stuhl. Sie durchsuchten die Räume der Wohnung und entwendeten 900,- € Bargeld, Elektronik (1 Mobiltelefon, 1 MP3-Player, 2 Spielkonsolen nebst Zubehör, 1 Laptop, 2 Kameras, 1 Navigationsgerät), eine Uhr und Schmuck (9 Ketten, teilweise mit Anhänger, 2 Armbänder, 1 Ring, 2 Paar Ohrringe). Eine Kamera im Wert von etwa 100,- €, die im Wohnzimmer des N4 sichergestellt wurde, erhielt die Geschädigte zurück, nachdem anhand der Gerätenummer die Herkunft und das Eigentum der Kamera geklärt worden waren. Die Versicherung zahlte für den Verlust im Übrigen 7.100,- €.
96Fall 24 In der U3str. ## kletterten sie – vermutlich entlang des Fallrohres – zu einem Fenster der Hochparterrewohnung der Frau C4 und ihres Mannes, hebelten dieses auf und gelangten so in die Wohnung. Die Wohnungseingangstür sicherten sie mit einem Stuhl. Sie durchsuchten alle Räume und entwendeten 560,31 € Bargeld, ein Notebook und Schmuck (1 Armband, 1 Ring, 1 Kette, 1 Paar Ohrringe). Die Versicherung zahlte für den Verlust 1.400,- €.
97Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 11.500,- €.
98g) Tattag 7: 22.11.2013
99Tatort: E4/H11 (Fälle 33 bis 39 Anklage)
100vor Ort: E, Q3 und Q5
101Am Freitag, dem 22.11.2013, begaben sich E, Q3 und Q5 zunächst nach E4, wo es zu insgesamt fünf Wohnungseinbrüchen (Fälle 33 – 37) kam. Von dort aus fuhren sie weiter in das etwa 15 km entfernte H11, wo sie zwei weitere Einbrüche begingen. Für die Tatnacht des 22.11.2013 konnte die Kammer nicht feststellen, in welcher Rollenverteilung die Gruppe agierte. Die Kammer ist zugunsten des jeweiligen Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser jeweils für den gesamten Tattag lediglich die Rolle desjenigen, der die Tat „absichert“, übernommen hat. Es kam zu nachfolgenden Einbrüchen:
102Fall 33 Zwei Mitglieder der Gruppe verschafften sich Zutritt zum Einfamilienhaus des damals 81 Jahre alten Geschädigten I in der U4str. # in E4, indem sie ein Fenster des Wintergartens aufhebelten. Sie durchsuchten alle Wohnräume und entwendeten 500,- € Bargeld, Elektronik (1 Kamera, 1 Navigationsgerät, 1 iPod), eine Uhr, eine Kette und zwei Stangen Zigaretten im Gesamtwert von 1.500,- €. Als der Geschädigte, der das Haus erst gegen 16:35 Uhr verlassen hatte, um 17:55 Uhr zurückkehrte, stellte er den Einbruch fest und alarmierte die Polizei.
103Fall 34 In der S-Straße kletterten sie auf den Balkon zur Wohnung von Frau X2 im ersten Obergeschoss, wo sie die Balkontür aufhebelten und die Wohnung betraten. Die Wohnungseingangstür sicherten sie dadurch, dass sie einen im Flur befindlichen Schuhschrank unmittelbar vor die Tür rückten. Sie durchsuchten sämtliche Wohnräume und entwendeten (Mode-)Schmuck (2 Ketten, 2 Ringe, 1 Armband), für deren Verlust die Versicherung 150,-€ zahlte. Der Geschädigten machte der Einbruch stark zu schaffen. Sie litt unter Schlafstörungen und fühlte sich stark verunsichert. In der Hauptverhandlung kamen ihr die Tränen beim Anblick der Lichtbilder ihrer Wohnung nach dem Einbruch.
104Zwischen 17:45 und 18:45 Uhr verschafften sich zwei Täter der Gruppierung Zutritt zu insgesamt drei Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus in der H12 Str. ### in E4, wobei sie sich jeweils über den Balkon Zutritt verschafften. Zuvor drehten sie das Leuchtmittel einer Außenlampe am Haus heraus.
105Fall 35 Sie kletterten über das Regenfallrohr auf den im ersten Obergeschoss gelegenen Balkon der Wohnung des Herrn C5. Dort stachen sie die Balkontür auf, legten den Öffnungshebel um und durchsuchten alle Räume. Sie entwendeten Schmuck (2 Ringe und mehrere Ketten) und ein Paar Schuhe im Gesamtwert von mindestens 500,- €. Der Geschädigte war unversichert.
106Fall 36 Die Balkontür der Erdgeschoßwohnung der Frau Q hebelten sie ebenfalls auf. Anschließend sicherten sie die Wohnungstür mit einem Küchenstuhl und durchsuchten alle Räume. Sie entwendeten 235,- € Bargeld und einen Ring im Gesamtwert von mindestens 335,- €.
107Fall 37 Auch die Balkontür der Erdgeschosswohnung der Eheleute H8 versuchten sie aufzuhebeln, was ihnen jedoch misslang. Nachdem sich auch das danebengelegene Esszimmerfenster nicht aufhebeln ließ, stießen sie einen Schraubenzieher auf Griffhöhe durch das Fenster und legten auf diese Weise den Fenstergriff um. Sie durchsuchten alle Räume und entwendeten 70,- € und 200,- türkische Lira Bargeld, Elektronik (1 Laptop nebst Tasche, 1 Tablet nebst Tasche, 1 Digitalkamera, 1 externe Festplatte, 1 Speicherkarte, mehrere USB-Sticks, 1 CD), drei Parfums, neun Uhren und Schmuck (13 Ringe, 3 Armbänder, 3 Ohrringe, 9 Ketten, davon 6 mit Anhänger) im Gesamtwert von 5.500,- €, die von der Versicherung reguliert wurden. Die CD wurde nach der Sicherstellung des PKW G4, I5-$$ ###, am 13.12.2013 in diesem aufgefunden und der Geschädigten H8 wieder ausgehändigt. Die CD enthielt Fotos der Geschädigten H8, was eine eindeutige Zuordnung ermöglichte.
108Im Anschluss fuhren E, Q3 und Q5 weiter nach H11, wo sie spätestens gegen 19:00 Uhr eintrafen. Zwei Mitglieder verließen sodann den Wagen und begingen nachfolgende Einbrüche, während sich das dritte Mitglied in der Nähe des Wagens und in der Nähe der Beute aus E4 aufhielt.
109Fall 38 Auf der Rückseite des Mehrfamilienhauses in der U-Straße in H11 demontierten sie zunächst einen Bewegungsmelder. Anschließend kletterten sie über das Regenfallrohr auf den im ersten Obergeschoss gelegenen Balkon zur Wohnung von Frau T4, wo es ihnen gelang die Balkontür aufzuhebeln und so die Wohnung zu betreten. Sie durchsuchten die Wohnräume und entwendeten 200,- € Bargeld, zwei Schals, eine Uhr und sieben Ringe im Gesamtwert von 1.200,- €, die von der Versicherung erstattet wurden.
110Fall 39 Auch im Nachbarhaus in der Ustr. ## kletterten sie auf einen Balkon im ersten Obergeschoss der zur Wohnung des Herrn U gehört. Sie hebelten die Balkontür auf, sicherten die Wohnungstür mit einem Stuhl und durchsuchten die Wohnräume. Sie entwendeten 1.700,- € Bargeld, Elektronik (1 Fototasche mit Videokamera, Kamera, Blitz, Objektiv, 2 Ladegeräten und 2 Zusatzakkus, 1 Mobiltelefon) und zwei Ringe im Gesamtwert von 5.000,- €, die von der Versicherung erstattet wurden.
111Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 14.000,- €.
112Nach 20 Uhr waren E, Q3 und Q5 wieder in I5. Um 20:10 Uhr wurde der von Q5 gesteuerte PKW G4, I5-$$ ###, auf der A ## in I5 Fahrtrichtung G5 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt. Neben Q5 ist auf der Rückbank der Angeklagte Q3 zu erkennen.
113h) Tattag 8: 23.11.2013
114Tatort: C9 (Fälle 40 bis 43 der Anklage)
115vor Ort: E, Q3 und Q5
116Am Samstag, dem 23.11.2013, fuhren E, Q3 und Q5 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach C9. Sie begaben sich gegen 17.30 Uhr nach C9-E5.
117Fall 40 Die Angeklagten E und Q3 begaben sich zu einem Mehrfamilienhaus in der Bstr. ##. Hier kletterten sie auf den Balkon der Wohnung des Geschädigten C3 im ersten Obergeschoss und versuchten die Balkontür aufzuhebeln. Als sich T9, die mit ihrem Hund spazieren ging, dem Haus näherte, weil sie Stimmen gehört hatte, kletterten sie aus Angst vor Entdeckung vom Balkon. Frau T9 sah den zweiten Täter noch vom Balkon klettern, der eine Staubschutzmaske und Handschuhe trug. Sie alarmierte um 18:34 Uhr die Polizei.
118E und Q3 trafen sich mit dem Angeklagten Q5 und sie fuhren gemeinsam in den C9er Stadtteil U5, wo sich die Angeklagten erneut auf die Suche nach geeigneten Objekten machten.
119Fall 43 In der M-Straße kletterten die Angeklagten auf einen Gartenstuhl und hebelten das etwa 1,60 m hoch gelegene Wohnzimmerfenster der Wohnung der damals 86jährigen Geschädigten X auf. Sie durchsuchten die Räume und stießen dabei im Schlafzimmerschrank auf einen mit der Rückwand verschraubten Tresor. Sie rissen diesen gewaltsam heraus und nahmen ihn zunächst ungeöffnet mit. Insgesamt entwendeten sie aus der Wohnung 500,- € Bargeld (in dem Tresor), eine Uhr und Schmuck (1 Armband, 5 Goldketten, 5 Ringe, 5 Paar Ohrringe) im Gesamtwert von mindestens 1.000,- €. Zudem wurden sieben Sparbücher und verschiedene persönliche Papiere in dem Tresor mitgenommen.
120Als die Geschädigte in der Nacht gemeinsam mit ihrer Tochter B25 S5 nach Hause kam, reagierte sie geschockt und klagte über Kreislaufprobleme, weshalb ein RTW gerufen wurde. Das Geschehen nahm sie psychisch auch langfristig mit. So schlief sie in der ersten Zeit nur noch in der gegenüberliegenden Wohnung ihrer Tochter und war stark verunsichert. Noch heute muss ihre Tochter die Wohnung vor ihr betreten und zunächst überprüfen.
121E und Q3 schafften die Beute einschließlich des Tresors zum G4, in dem Q5 wartete. Während dieser auf die bis dahin erlangte Beute aufpasste und weiterhin das Umfeld der Tatorte sichernd beobachtete, entschlossen sich E und Q3 den Diebeszug fortzusetzen und begaben sich zur nahegelegenen G6 Str. ## in C9, wo sie in zwei weitere Wohnungen eindrangen.
122Fall 41 Sie kletterten – vermutlich über ein Vordach – auf den Balkon der Wohnung der C8 im ersten Obergeschoss. Nachdem Hebelversuche gescheitert waren, durchstachen sie die Balkontür mit dem Schraubendreher in Griffhöhe und legten dann den Türgriff um. Sie durchsuchten sämtliche Wohnräume und entwendeten eine Schatulle mit diversem (Mode-) Schmuck (Ketten, Ringe, Ohrringe) im Wert von mindestens 200,- €. Frau C8 hatte keine Versicherung.
123Fall 42 Auch zur Hochparterrewohnung von T10 verschafften sich die Angeklagten Zutritt, indem sie den etwa 3 Meter hoch gelegenen Balkon erkletterten und nach vergeblichen Hebelversuchen mit dem Schraubendreher auf Griffhöhe ein Loch in die Scheibe der Balkontür stachen und den Hebel umlegten. Sie durchsuchten die Wohnung und entwendeten 1.600,- € Bargeld, einen Laptop und Kleidung (2 Paar Schuhe, 3 Blazer) im Gesamtwert von mindestens 2.100,- €. Das Bargeld hatte die Geschädigte, die von BAföG und Kindergeld lebte, über Jahre angespart, um sich ein Auto kaufen zu können. Sie hatte keine Versicherung.
124Gegen 20:00 Uhr traten E, Q3 und Q5 die Rückreise nach I5 an. Diese unterbrachen sie auf der Höhe von M3 an der BAB 1, km 398,3. E und Q3 schleppten den Tresor aus dem Fahrzeug auf eine an der Autobahn gelegene Grünfläche. Dort öffneten sie diesen mittels Werkzeugs und entnahmen die 500,- € Bargeld. Die persönlichen Papiere und Sparbücher der Geschädigten ließen sie zurück. Sie wurden fünf Wochen später durchnässt aufgefunden.
125Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 3.300,- €.
126i) Tattag 9: 24.11.2013
127Tatort. E2/O4 (Fälle 45 und 46 der Anklage)
128vor Ort: E, Q3 und Q5
129Am Sonntag, dem 24.11.2013, fuhren E, Q3 und Q5 von I5 nach O4, wo sie spätestens gegen 17:30 Uhr eintrafen und sodann folgenden Einbruch begingen:
130Fall 46 Q3 und Q5 kletterten auf das Vordach des freistehenden Einfamilienhauses von Frau S2 in der G-Straße a in O4, während E beim Wagen blieb. Dort durchstachen sie das Fenster eines Badezimmers im ersten Stock in Griffhöhe und versuchten den Fensterhebel umzulegen. Als dies misslang, drückten sie die gesamte Fensterfüllung aus dem Rahmen, indem sie heftig zu zweit dagegen traten. Im Anschluss durchsuchten sie die gesamten Wohnräume. Hierbei lösten sie zwischen 17:59:16 und 18:43:37 Uhr mehrfach einen - über Bewegungsmelder im Erdgeschoss gesteuerten - lautlosen Alarm aus. Der Sicherheitsdienst reagierte, wohl aufgrund von internen Softwareproblemen, nicht auf die Alarmmeldung. Q3 und Q5 entwendeten Bargeld (360 $, 30 SFR und 55 GBP), Schmuck (2 Paar goldene Manschettenknöpfe, 3 Krawattennadeln und 2 Siegelringe), ein iPad und einen silbernen Becher im Gesamtwert von 10.000,- €, die zum Teil von der Versicherung der Geschädigten und zum Teil vom Versicherer der Überwachungsfirma erstattet wurden.
131Im Anschluss fuhren E, Q3 und Q5 gemeinsam nach E2, wo sich folgendes Geschehen ereignete:
132Fall 45 Zwei Täter der Gruppierung, die beide Staubmasken trugen, kletterten gegen 19:45 Uhr an den Fallrohren des Mehrfamilienhauses C13straße ## in E2 empor. Während sich einer der Täter – noch im Aufstieg begriffen – auf dem Balkon im ersten Obergeschoss befand, machte sich der zweite Täter bereits an der Balkontür des Geschädigten B2 im 2. Obergeschosses zu schaffen, indem er diese in Griffhöhe durchstach. Noch bevor er den Griff umlegen konnte, bemerkten die Täter M, der seinerseits die Täter von seiner gegenüberliegenden Erdgeschosswohnung aus gesehen hatte und durch Rufe auf sich aufmerksam machte, um den Einbruch zu verhindern. Daraufhin ließen sich die zwei Einbrecher aus Angst vor einer Ergreifung schnell an dem Fallrohr hinab und flüchteten – verfolgt von dem hinterher eilenden M - ohne Beute zu dem in unmittelbarer Nähe stehenden G4 und fuhren weg. Die Kammer konnte nicht feststellen, in welcher Rollenverteilung E, Q3 und Q5 diesen Einbruchsversuch begingen. Sie geht zugunsten jedes Angeklagten davon aus, dass er derjenige war, der in der Nähe des Fluchtfahrzeugs und bei der Beute aus Fall 46 geblieben war.
133Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 10.000,- €.
134j) Tattag 10 : 25.11.2013
135Tatort: C9 (Fälle 48 und 49 der Anklage)
136vor Ort: E, Q3 und Q5
137Am Montag, dem 25.11.2013, begaben sich E, Q3 und Q5 nach C9 I6 in die B15 Straße, wo sie die nachfolgenden Einbrüche begingen.
138Fall 48 E und Q5 verschafften sich Zutritt zur Erdgeschosswohnung von S11 in der B15 Str. ##, indem sie auf eine Mülltonne stiegen, das Rollo des Schlafzimmerfensters mit einem Ast hochhielten und das Fensters aufhebelten. Sie durchsuchten die gesamte Wohnung, konnten jedoch nichts Stehlenswertes finden, weshalb sie die Wohnung durch die Terrassentür ohne Beute verließen. Eine Katze der Geschädigten lief durch Tür oder Fenster weg und konnte erst nach einer Woche wieder eingefangen werden.
139Fall 49 Nachdem dieser Versuch gescheitert war, unternahm die Gruppe einen weiteren Einbruchsversuch an der Erdgeschosswohnung von M4, B15 Str. ##. Die Kammer konnte indes nicht ausschließen, dass E und Q5 zwischenzeitlich zum Wagen zurückgekehrt waren und die Gruppe nunmehr in geänderter Rollenverteilung agierte. Zwei Täter der Gruppe versuchten vergeblich die Terrassentür zum Wohnzimmer sowie die zum Arbeitszimmer aufzuhebeln, was ihnen jedoch trotz massiven Angehens nicht gelang. Die Kammer geht zugunsten jedes Angeklagten davon aus, dass er derjenige war, der die Umgebung sicherte und in der Nähe des Fluchtfahrzeugs geblieben war.
140Die Gruppe erlangte in dieser Nacht keine Beute.
141k) Tattag 11: 30.11.2013
142Tatort: E6 (Fall 55 der Anklage)
143vor Ort: E, Q3 und Q5
144Am 30.11.2013 fuhren E, Q3 und Q5 zur Begehung von Wohnungseinbruchsdiebstählen nach E6, wobei es an diesem Tag letztendlich bei einem Einbruchsversuch blieb:
145Fall 55 Sie begaben sich in die S12 Straße nach E6, wo alle drei gemeinsam das Fahrzeug verließen. Q5 und Q3 erlangten über die - möglicherweise unverschlossene - Kellertür Zutritt zum Hausflur des Mehrparteienhauses. In diesem hebelten sie die ins Schloss gezogene Wohnungstür zur Wohnung von I4 und P2 im 2. Obergeschoss der S12 Straße ##a gewaltsam auf und betraten hierdurch die Wohnung.
146Während sie das Schlafzimmer durchsuchten, wurden sie gegen 17:30 Uhr von den in die Wohnung zurückkehrenden Geschädigten gestört. Die Täter flüchteten aus Angst vor einer Ergreifung ohne Beute über den Balkon, während P2 durchs Treppenhaus nach unten lief, um sie zu stellen. Als er unten ankam, sah er den Zeugen Q5 und den Angeklagten E in den G4 steigen, wobei Q5 auf der Fahrerseite einstieg. P2 rannte zum Auto und öffnete die Fahrertür. Als er versuchte den Zündschlüssel abzuziehen, riss ihm Q5 den Arm weg, gab Gas und fuhr davon. Der Angeklagte Q3 flüchtete hingegen zu Fuß und verblieb in Tatortnähe.
147Q5 und E verließen den Tatortbereich und fuhren zunächst nach L11, von wo aus sie versuchten N4 zu erreichen. Als dies nicht gelang, beschlossen Q5 und E nach I5 zurückzufahren, wo sie gegen 19:15 Uhr eintrafen. Anschließend fuhren sie erneut nach E6 und nahmen Q3 dort gegen 21:30 Uhr auf, um mit ihm gemeinsam nach I5 zurückzukehren.
148Somit hat die Gruppe an diesem Tattag kein Diebesgut.
149l) Tattag 12: 03.12.2013
150Tatort: C9 (Fälle 56 bis 58 der Anklage)
151vor Ort: E, Q3 und Q5
152Bereits am 03.12.2013 kehrten E, Q3 und Q5 erneut nach C9 zurück. Für die Tatnacht des 03.12.2013 konnte die Kammer nicht feststellen, in welcher Rollenverteilung die Gruppe agierte. Die Kammer ist zugunsten des jeweiligen Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser für den gesamten Tattag lediglich die Rolle desjenigen, der die Tat „absichert“, übernommen hat. Die Gruppe beging zunächst in C9-D2 zwei Einbrüche, wobei die betroffenen Häuser nur gut 100 m auseinanderliegen.
153Fall 56 Zwei Täter der Gruppe kletterten auf den Balkon der Eigentumswohnung der Frau G2 im ersten Obergeschoss des Mehrparteienhauses B16 ##. Nach mehreren vergeblichen Versuchen, die Balkontür aufzuhebeln, stießen sie mit dem Schraubendreher auf Griffhöhe ein Loch in die Scheibe der Tür und legten durch dieses den Hebel um. Sie durchsuchten sämtliche Wohnräume und entwendeten 180,- € Bargeld und 24 Gedenkmünzen aus Silber im Wert von mindestens 450,- €. Eine 10 DM Gedenkmünze „800 Jahre Hamburger Hafen“, die mit Schmuck zusammen in einem Arbeitshandschuh im sichergestellten PKW G4, I5-$$ ###, am 13.12.2013 aufgefunden worden war, erhielt sie zurück.
154Fall 57 Auch am X6weg ## in C9 kletterten zwei Mitglieder der Gruppierung sodann auf einen Balkon im ersten Obergeschoss. Hier durchstachen sie erneut die Fensterscheibe der Balkontür in Griffhöhe und verschafften sich so durch Umlegen des Türhebels Zutritt zur Wohnung des Geschädigten I2. Um ungestört die Wohnung durchsuchen zu können, stellten sie einen Stuhl vor die Eingangstür. Sie entwendeten eine SRL Digitalkamera der Marke D nebst zahlreichem Zubehör (1 Objektiv, mehre Speicherkarten und Kabel, Sonnenblende, UV-Licht-Filter) im Gesamtwert von 950,- €. Der Geschädigte hatte keine Versicherung.
155Gegen 19:00 fuhren sie in die C9er Südstadt, wo zwei Täter der Gruppierung ein weiteres Objekt aufsuchten, während der Dritte beim Wagen und bei der Beute blieb und die Umgebung im Blick behielt.
156Fall 58 An dem freistehenden Einfamilienhaus von O5 und N10 S13 in der X-Str., das sie mit ihren erwachsenen Kindern bewohnen, schalteten die Täter zunächst zwei Bewegungsmelder aus, indem sie deren Leuchtmittel herausdrehten. Vermutlich über ein Regenfallrohr gelangten sie auf eine Hochterrasse im ersten Stock. Dort versuchten sie zunächst die Balkontür aufzuhebeln, was nicht gelang. Daraufhin stachen sie einen Schraubendreher auf Griffhöhe durch das Türglas und legten anschließend den Türgriff um. Im Haus durchsuchten sie die Wohnräume, wobei sie eine abgeschlossene Verbindungstür zwischen erstem und zweitem Obergeschoss aufhebelten. Sie entwendeten Elektronik (1 Mobiltelefon T11, 2 Tablets) und Goldschmuck (1 Paar Ohrringe, 4 Armbänder, 2 Ketten, 2 Siegelringe, 1 Paar Manschettenknöpfe) im Gesamtwert von mindestens 17.000,- €, die von der Versicherung erstattet wurden.
157Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 18.400,- €.
158m) Tattag 13: 07.12.2013
159Tatort: C9 (Fälle 72 bis 77 der Anklage)
160vor Ort: E, Q3 und Q5
161Am Freitag, dem 07.12.2013, kehrten E, Q3 und Q5 ein weiteres Mal nach C9 zurück, wo sie sechs Einbrüche begingen.
162Zunächst fuhren die drei nach C9-I7.
163Während E und Q5 hier nach geeigneten Objekten suchten, wartete der Angeklagte Q3 in der Nähe des G4 in der X7straße auf Höhe der Hausnummer ##. Er lief jedenfalls zeitweise vor dem Auto auf und ab, wobei er gegen 17:30 von L8 und F2 gesehen wurde. Als er die beiden Personen bemerkte, entfernte er sich zunächst vom Fahrzeug. Frau L8 und Herrn F2 kam das Verhalten des Angeklagten Q5 verdächtig vor, weshalb sie sich den Fahrzeugtyp, einen dunklen G4, merkten und das Kennzeichenfragment I5-$$-?? um 17:36 Uhr im Handy der Zeugin L8 speicherten.
164Derweil begingen E und Q5 folgende Einbrüche:
165Fall 72 Zwischen 17:00 und 19:00 Uhr erkletterten sie den Balkon der Wohnung von C14 im ersten Obergeschoss der X7str. ##. Sie hebelten die Balkontür auf, sicherten die Wohnungseingangstür mit einem Stuhl und durchsuchten alle Räume. An Stehlenswertem fanden sie jedoch nur einen Steckschlüsselkasten im Wert von 50,- €, den sie mitnahmen.
166Fall 73 Im gleichen Zeitraum hebelten sie die Terrassentür zur Erdgeschosswohnung der Frau A3 im Nachbarhaus, X7str. ##, auf. Auch hier sicherten sie die Wohnungseingangstür mit einem Stuhl und durchsuchten – mit Ausnahme der Küche - alle Räume. Sie entwendeten 20,- € Bargeld und Schmuck (1 Goldarmband, mehrere Gold- und Silberketten und -ringe) in einem Gesamtwert von mindestens 800,- €.
167Fall 74 Wenige hundert Meter entfernt hiervon befindet sich die Hochparterrewohnung des S14 in der H13str. ##. Nachdem mehrere Hebelversuche gescheitert waren, stachen E und Q5 ein Loch in die Scheibe des Schlafzimmerfensters, legten den Griff auf diese Weise um und stiegen in die Wohnung ein. Sie durchsuchten die Wohnräume und entwendeten 900,- € Bargeld, Elektronik (2 Tablets, 2 Mobiltelefone, 1 Kamera, 1 Scanner, 1 Drucker, 1 MP3 Player, 1 Navigationsgerät), zwei Uhren und Schmuck (1 Kette, 4 Manschettenknöpfe, 16 Paar Ohrringe, 1 Armband, 2 Ringe) im Gesamtwert von mindestens 5.000,- €.
168Im Anschluss fuhren E, Q3 und Q5 rund 10 km in den Stadtteil C9-B17. Q3 blieb abermals in der Nähe des G4 und der Beute.
169Fall 75 Hier kletterten E und Q5 über das Fallrohr auf den Balkon zur Wohnung von T12 im zweiten Obergeschoss der C15 Str. #. Nach mehreren Hebelversuchen stachen sie die Scheibe der Balkontür auf Griffhöhe ein und verschafften sich so Zutritt zur Wohnung. Sie durchsuchten die Wohnräume und entwendeten einige Euromünzen und eine Herrendaunenjacke im Wert von 40,- €, die ihm von der Versicherung erstattet wurden.
170Fall 76 Im gleichen Haus (C15 Str. #) brachen sie auch in die unmittelbar darunter liegende Wohnung des N11 im ersten Obergeschoss ein, indem sie die Tür nach mehreren erfolglosen Hebelansätzen mittels Scheibenstechens in Höhe des Türgriffs öffneten. Sie sicherten die Wohnungseingangstür durch Verkanten eines Stuhles und durchsuchten die Räume. Sie entwendeten 300,- € Bargeld, zwei Uhren, vier Ringe und eine Mundharmonika im Gesamtwert von 1.000,- €. Der Schaden wurde von der Versicherung ausgeglichen.
171Fall 77 In wenigen hundert Meter Entfernung befindet sich die Doppelhaushälfte der Eheleute T13 und B18 L in der X8 Str. ###. Hier zerstörten E und Q5 einen im Garten befindlichen Bewegungsmelder und hebelten die Terrassentür auf. Sie sicherten die Hauseingangstür durch Vorlegen eines Sicherungsriegels und durchsuchten sämtliche Räume. Sie entwendeten Bargeld (265,- € und 270 Schweizer Franken), eine Kamera, 1 Armbanduhr und Schmuck (10 Armbänder, 1 Anhänger, 16 Ringe, 4 Ketten, 7 Paar Ohrringe, 2 Broschen) mit einem Gesamtwert von 4.925,- €, der von der Versicherung ersetzt wurde.
172Als die Geschädigten gegen 19:50 Uhr nach Hause kamen und den Einbruch bemerkten, reagierte vor allem Frau L geschockt. Sie klagte in der ersten Zeit über Schlafstörungen. Mittlerweile sind sie – auch wegen des Einbruchs – ausgezogen. Seitdem hat sich die Situation verbessert, wobei die – erneute – Ladung als Zeugin sie nochmals deutlich aufgewühlt hat.
173Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 11.800,- €. Gegen 21:00 Uhr begaben sich E, Q3 und Q5 auf die Rückfahrt nach I5.
174n) Tattag 14: 08.12.2013
175Tatort: O4, E7 (Fälle 78 bis 80 der Anklage)
176vor Ort: E, Q3 und Q5
177Auch der folgende Samstag, der 08.12.2013, diente E, Q3 und Q5 zur Begehung von Einbrüchen, wobei sie sich zunächst erneut nach O4 und dann nach E7 begaben. Auch an diesem Tag gingen in sämtlichen Fällen E und Q5 die Tatobjekte an, während Q3 beim Wagen blieb und die Umgebung sicherte.
178In O4 steuerte die Gruppe das Stadionviertel an.
179Fall 78 J3 ##a, einem Reihenendhaus von N12, verschafften sich E und Q5 zwischen 17:00 und 18:30 Uhr Zutritt, indem sie die Scheibe der Terrassentür nach erfolglosem Hebeln mit einem Stein einwarfen. Sie durchsuchten das gesamte Haus und entwendeten 100,- € Bargeld und Schmuck (1 Armband, 1 Kette, 2 Ringe, 2 Ohrringe) sowie eine Daunenjacke im Gesamtwert von zumindest 1.000,- €, den die Versicherung erstattete. Die Reparaturkosten für die Tür betrugen rund 2.500,- €.
180Sodann fuhren E, Q3 und Q5 weiter in das rund 15 km entfernte E7.
181Fall 79 Hier kletterten E und Q5 auf den Balkon der Wohnung von Frau Q2 im ersten Obergeschoss des Hauses C16weg #. Sie hebelten das dortige Küchenfenster auf und stiegen in die Wohnung. Diese wurde vollständig durchsucht. Sie entwendeten insgesamt 800,- € Bargeld, eine Geldbörse, eine Kette mit Anhänger und eine Anstecknadel. Die Versicherung zahlte 800,- €, die die Kammer als Schaden zugrundelegt. Insbesondere der jüngere Sohn der Geschädigten, der zur Tatzeit acht Jahre alt war, litt unter dem Geschehen, zumal seine Geldbörse gestohlen wurde, in der er Geld für ein Fahrrad gespart hatte.
182Fall 80 An der Doppelhaushälfte des Herrn C2, U6weg #A, kletterten E und Q5 auf die Garage und hebelten ein Gaubenfenster auf. Sie durchsuchten das Haus nach stehlenswerten Gegenständen, fanden jedoch lediglich ein Paar halbhoher Turnschuhe (Typ „T14“) der Marke B9 im Wert von 130,- €, die Q5 für sich behalten wollte und bis zu seiner Festnahme am 13.12.2013 trug. Mittlerweile wurden sie dem Geschädigten, der die Schuhe an Gebrauchsspuren erkannte, wieder ausgehändigt.
183Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 1.930,- €.
184Gegen 20:30 Uhr trafen E, Q3 und Q5 wieder in I5 ein.
185o) Tattag 15: 11.12.2013
186Tatort: C9 (Fälle 95 und 97 bis 100 der Anklage)
187vor Ort: E, Q3 und Q5
188Am Mittwoch, dem 11.12.2013, kamen E, Q3 und Q5 abermals nach C9.
189Die Gruppe fuhr zunächst in den Stadtteil C17, wo sich zwei der Täter noch vor 19:00 Uhr Zutritt zu drei Wohnungen verschafften. Die Kammer konnte nicht feststellen, in welcher Rollenverteilung die Gruppe in diesen Fällen agierte. Sie ist zugunsten des jeweiligen Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser jeweils in den drei nachgenannten Fällen in C9 – C17 lediglich die Rolle desjenigen, der die Tat „absichert“, übernommen hat.
190Fall 95 Über Fallrohre und Balkone kletterten zwei Täter der Gruppe auf den Balkon der Wohnung von D3 im zweiten Obergeschoss in der B-Straße. Nach mehreren Hebelversuchen durchstachen sie die Scheibe der Balkontür in Griffhöhe und gelangten so in die Wohnung. Die Wohnungseingangstür sicherten sie mit einem Stuhl. Sie durchsuchten die Wohnräume und entwendeten Schmuck (8 Ketten, 1 Collieranhänger, 1 Strassanhänger, 1 Anhängekreuz, 8 Ringe, 5 Armbänder 5 Paar Ohrringe) im Gesamtwert von mindestens 11.000,- €, die von der Versicherung erstattet wurden. Einen Großteil der Beute hatte D3 als Goldschmiedin in der Ausbildung selbst gefertigt.
191Fall 98 Im gleichen Haus durchstachen sie nach erfolglosen Hebelversuchen auch die Scheibe der Balkontür zur Wohnung des C18 im ersten Obergeschoss in Griffhöhe und durchsuchten die Wohnung. Sie entwendeten Bargeld (110,- € und ca. 3000 tschechische Kronen) in einem Gesamtwert von rund 210,- €.
192Einen weiteren Einbruch beging die Gruppe in rund 50 m Entfernung in der I-Straße.
193Fall 99 Dort begaben sich zwei Täter zum Einfamilienhaus der N13, I-Straße. Nach vergeblichen Hebelversuchen durchstachen sie die Scheibe der Terrassentür in Griffhöhe. Sie sicherten die Hauseingangstür, indem sie einen Tisch dahinter stellten und durchsuchten die Wohnräume. Sie entwendeten 77,- € Bargeld und Schmuck (3 Ketten, 1 Anhänger, 1 Medaillon) im Gesamtwert von mindestens 5.000,- €.
194Von dort fuhren E, Q3 und Q5 in den Stadtteil C9-U5.
195Fall 100 Hier begaben sich zunächst zwei Täter der Gruppe in die M5 Str. ## und verschafften sich Zutritt zur Erdgeschosswohnung von H7, indem sie den Rollladen zur Terrassentür hochschoben, mit einer Gießkanne abstützten und sodann die Tür aufhebelten. Die Wohnungstür sicherten sie mit einem Stuhl. Sie durchsuchten sämtliche Wohnräume und entwendeten 500,- € Bargeld, eine Uhr, eine historische Geige und Schmuck (1 Kette, 4 Anhänger, 2 Armbänder, 6 Paar Ohrringe, 7 Ringe, 1 Brosche) im Gesamtwert von mindestens 3.600,- €, die die Versicherung erstattete.
196Die Kammer konnte nicht feststellen, welche beiden Mitglieder der Gruppe in der Wohnung der Frau H7 waren. Fest steht jedoch, dass der nachfolgende Einbruch im Haus der Familie B von Q3 verübt wurde, wenngleich nicht sicher ist, ob er in Begleitung von E oder Q5 war. Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten E davon aus, dass dieser sowohl im Fall 100 als auch im Fall 97 lediglich die Rolle desjenigen, der die Tat „absichert“, übernommen hat. Sie geht ferner zugunsten des Angeklagten Q3 davon aus, dass dieser im Fall 100 die Rolle desjenigen, der die Tat „absichert“, übernommen hatte und nachdem E und Q5 mit der Beute zum Wagen zurückgekehrt waren, sich im Folgenden erstmals in dieser Nacht zu einem Objekt Zutritt verschafft hat.
197Fall 97 Q3 und Q5 begaben sich zur X9str. ##, überstiegen den Zaun und gelangten so auf die Rückseite des Einfamilienhauses von B und seiner Frau, nachdem sie beobachtet hatten, wie diese das Haus verlassen hatten. Dort stachen sie – nachdem Hebeln nicht erfolgreich gewesen war – die Scheibe der Terrassentür in Griffhöhe auf. Im Anschluss sicherten sie die Eingangstür mit einem Stuhl und durchsuchten die Wohnräume. Sie entwendeten 6.000,- € Bargeld, Elektronik (2 Mobiltelefone, 2 Laptops, 1 Navigationsgerät, 1 MP3-Player), zwei Uhren und Goldschmuck (5 Ketten, 4 Armringe, 3 Ohrringe und 1 Ehering). Die Versicherung zahlte 8.000,- € für den Verlust, die die Kammer als Schaden zugrundelegt. Der Geschädigte selbst geht von einem deutlich höheren Wert des Goldschmuckes - dem Hochzeitsschmuck der Ehefrau – aus.
198Im Anschluss fuhr die Gruppe nach C9-Q7, wo Q3 und Q5 gegen 20:15 Uhr auf die Dachterrasse des Hauses F4straße # kletterten, von welcher man auch auf die Dachterrassen der Häuser # und # gelangt. Noch bevor sie eines dieser Objekte angehen konnten, wurden sie von T15 gestört und flüchteten über den Balkon und das Garagendach. Bei dem Sprung von der Garage verstauchte sich Q5 einen Fuß. Im Hinblick auf die frühe Störung, die ein unmittelbares Ansetzen in Frage stellt, hat die Kammer diesen als Fall 96 angeklagten Sachverhalt gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
199Im Anschluss an dieses Geschehen fuhren E, Q3 und Q5 zurück nach I5. Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 27.800,- €.
200p) Tattag 16: 13.12.2013
201Tatort: C9 (Fälle 107 bis 116 der Anklage)
202vor Ort: E, Q3 und Q5
203Auch am Freitag, dem 13.12.2013, fuhren E, Q3 und Q5 nach C9. Sie kamen gegen 18:00 Uhr nach C9-S15. Da Q5 nach wie vor Schmerzen im Fuß hatte, blieb er in der gesamten Tatnacht in der Nähe des Wagens und bei der Beute. Die Angeklagten E und Q3 gingen die Tatobjekte gemeinsam an.
204Fall 111 In der C19str. 1, einem freistehenden Mehrfamilienhaus, demontierten sie zunächst den Bewegungsmelder und kletterten auf den Balkon zur Wohnung der Frau O im ersten Stock. Nach vergeblichen Hebelversuchen stachen sie ein Loch in die Scheibe der Balkontür und legten den Hebel um. Sie durchsuchten die Wohnung und brachen eine Schlafzimmerkommode gewaltsam auf. Sie entwendeten 900 USD Bargeld, einen Beutel mit Münzen und Schmuck (5 Armreifen/-bänder, 17 Paar Ohrringe, 29 Goldringe, 17 Ketten/Halsbänder) im Gesamtwert von zumindest 20.000,- €. Den gesamten Schmuck erhielt die Geschädigte nach der Festnahme Q5s zurück. Das Bargeld wurde ihr von der Versicherung erstattet.
205Fall 114 Auf identische Weise verschafften sie sich Zutritt zur Erdgeschosswohnung von H14 und T16 im selben Haus, indem sie das Fenster der Terrassentür in Griffhöhe aufstachen. Obwohl sie alle Räume durchsuchten, konnten sie nichts Stehlenswertes finden und verließen die Wohnung ohne Beute.
206Fall 116 Ganz in der Nähe liegt das Mehrfamilienhaus L12str. ##. Hier versuchten die Angeklagten die Terrassentür zur Erdgeschosswohnung der Geschädigten H2 aufzuhebeln. Als dies misslang, stachen sie mit dem Schraubenzieher ein Loch in die Scheibe und konnten so den Hebel umlegen. Sie durchsuchten die Wohnräume und entwendeten eine Digitalkamera und Schmuck (2 Ketten, 1 Paar Ohringe, 1 Armband, 1 Ring) im Gesamtwert von 1.000,- €.
207Anschließend fuhren E, Q3 und Q5 nach C9-Q7.
208Fall 107 In der N14str. ## hebelten die Angeklagten die Balkontür zur Hochparterrewohnung von C20 und V auf, durchsuchten die Wohnräume und entwendeten Schmuck (2 Goldringe, 1 Armreif, 3 Silberketten) im Gesamtwert von rund 250,- €. Sie verließen die Wohnung sodann durch die Tür. Den Schmuck erhielten die Geschädigten nach der Festnahme Q5s wieder zurück.
209Fall 115 Zu dem Reihenhaus der Frau N in der B19straße # verschafften sie sich Zutritt, indem sie die Terrassentür aufhebelten. Sie sicherten die Eingangstür mit einem Stuhl und durchsuchten die Wohnräume. Aus dem Haus entwendeten sie 265,- € Bargeld, einen Krügerrand, eine Uhr und Schmuck (7 Ketten, 4 Ringe, 1 Armband, 3 Broschen, 1 Anhänger) sowie zum Transport der Beute einen auffälligen schwarzen Hartschalenkoffer mit weißen Punkten im Gesamtwert von mindestens 15.000,- €. Große Teile des Schmucks und den Koffer, die im Zusammenhang mit der Festnahme Q5s sichergestellt wurden, erhielt die Geschädigte zurück. Abhanden gekommen blieben der Krügerrand, das Bargeld und einige Schmuckstücke. Für den Verlust erstatte die Versicherung rund 1.500,- €.
210In der nahegelegenen H15straße ### verschafften sich die Angeklagten Zutritt zu insgesamt drei Wohnungen.
211Fall 108 Über das Dach der Garage des Mehrparteienhauses in der H15straße ### gelangten E und Q3 auf den Balkon zur Wohnung von P6 und seiner Frau im ersten Obergeschoss. Sie hebelten die Balkontür auf und durchsuchten die Wohnung. Sie entwendeten Elektronik (1 iPad, 1 B20 Macbook,), einen Kleidersack und Schmuck (3 Ringe, 1 Silberkette, 2 Paar Silberohrringe, 1 Silberanhänger) im Gesamtwert von mindestens 3.000,- €. Nach der Festnahme Q5s erhielten die Geschädigten fast den gesamten Schmuck zurück.
212Fall 112 Ebenfalls im ersten Obergeschoss des Hauses befindet sich die Wohnung von L8 und I8. Hier hebelten die Angeklagten die Balkontür auf und durchsuchten die Wohnung. Sie entwendeten 600,- € Bargeld, eine Sonnenbrille, Elektronik (1 Digitalkamera, 1 iPad) und Schmuck (9 Ringe, 4 Paar Ohrringe/Kreolen, 5 Armbänder, 4 Ketten, 1 Anstecknadel) im Gesamtwert von mindestens 3.000,- €. Nach der Festnahme Q5s erhielten die Geschädigten mit Ausnahme des Bargeldes und der Digitalkamera (Wert 200,- €) alles zurück. Im Übrigen erstattete die Versicherung den Verlust.
213Fall 113 Sie hebelten auch die Erdgeschosswohnung von L13 auf und durchsuchten die Wohnung, konnten jedoch nichts Stehlenswertes finden, weshalb sie die Wohnung ohne Beute verließen.
214Im Laufe des Tattages begingen die Angeklagten zudem im angrenzenden Stadtteil C9-G7 Einbrüche.
215Fall 109 In der A4r Str. # hebelten sie die Balkontür zur Hochparterrewohnung der 73jährigen Frau G auf und durchsuchten die Wohnung. Sie entwendeten 435,- € Bargeld, eine Uhr, Schmuck (1 Brosche, 3 Paar Ohrringe, 1 Kette, 2 Ringe, 1 Armreif, 2 Anhänger, 1 Anstecknadel, 1 Beutelchen mit Goldresten), Lederwaren (1 Handtasche, 1 Paar Handschuhe, 1 Gürtel) und zum Transport der Beute einen Rucksack im Gesamtwert von mindestens 3.000,- €. Mit Ausnahme des Bargeldes erhielt die Geschädigte das Stehlgut nach der Festnahme Q5s zurück.
216Fall 110 Zum letzten Einbruch des Tages kam es im S16weg ##, dem Einfamilienhaus der Frau Dr. B3. Die Angeklagten hebelten ein Fenster an der Frontseite des Hauses auf und stiegen durch dieses in das Haus. Die Eingangstür sicherten sie, indem sie eine Sicherungskette davor legten und einen Stuhl davor stellten. Sie entwendeten 200,- € Bargeld, zwei Münzen, Elektronik (2 Mobiltelefone, 2 Digitalkameras, 1 Laptop, 1 Beamer, 1 iPod), eine Taschenuhr und Schmuck (14 Ringe, 4 Paar Ohrringe, 8 Ketten, 2 Colliers, 4 Armbänder und Modeschmuck). Die Versicherung erstattete Frau Dr. B3 aufgrund des Erreichens der Deckungssumme für den Schmuck insgesamt 20.000,- €. Sie selbst geht von einem Wert von etwa 60.000,- € aus. Die Kammer legt zugunsten der Angeklagten nur den von der Versicherung gezahlten Betrag zugrunde.
217Der Geschädigten setzt die Tat bis heute schwer zu. Sie macht sich sehr große Vorwürfe, dass sie den Schmuck, bei dem es sich zum weit überwiegenden Teil um alte, wertvolle Familienerbstücke handelt, nicht in einem Bankschließfach verwahrt hat.
218Insgesamt erbeuteten E, Q3 und Q5 an diesem Tattag damit Diebesgut im Wert von mindestens 65.000,- €, wobei allerdings erhebliche Teile an Geschädigte zurückgelangt sind.
219Q5 wurde in unmittelbarer Nähe zum Tatort der letzten Tat festgenommen. Nachdem ein Anwohner, Herr L4, drei Personen in einem verdächtigen Fahrzeug mit I5er Kennzeichen in der Straße „J4“ gemeldet hatte, entdeckten die ausgesandten Polizeibeamten den mit Q5 besetzten G4, I5-$$ ###, geparkt im S16weg, schräg gegenüber auf der anderen Straßenseite des Tatortes des Falls 110. Als der Streifenwagen wendete, gab Q5 Gas und versuchte zu fliehen, konnte aber nach kurzer Fahrt gestoppt werden. Aufgrund seiner Fußverletzung konnte er nicht zu Fuß flüchten. Q5 führte in den Taschen seiner Kapuzenjacke zahlreiche Schmuckstücke mit sich. Eine Vielzahl weiterer Schmuckstücke befand sich im Wagen. Im Kofferraum befand sich der Koffer mit dem Schmuck aus Fall 115. Auch die CD aus Fall 37 wurde in dem PKW gefunden, zudem wurden Staubmasken, verschiedene Einbruchswerkzeuge und Handschuhe sichergestellt.
220E und Q3 standen nunmehr ohne Transportmöglichkeit in C9. Sie versuchten mehrfach, sowohl N4 als auch dessen Verwandten, N7, mit dem Handy anzurufen. Letztlich erreichten sie N7 und berichteten ihm von der Festnahme Q5s. N7 fuhr nach Rücksprache mit N4 nach C9, um E und Q3 „einzusammeln“. Da sein Akku zur Neige ging, nahm N7 auch das Handy von N4 mit.
221q) Tattag 17: 22.12.2013
222Tatort: S17, W4 (Fälle 123 und 125 der Anklage)
223vor Ort: L9, E und Q3
224Am 22.12.2013 fuhren E und Q3 mit dem zwischenzeitlich eingetroffenen L9 nach S17 und W4. L9 war kurz zuvor in Deutschland angekommen, nachdem E ihm am 17.12.2013 400,- € Reisekosten nach B10 überwiesen hatte. Als Tatfahrzeug nutzten die drei Täter den PKW P3 des S6 mit dem Kennzeichen I5-$$ ###.
225Fall 125 In S17 erkletterten E und L9 – Q3 blieb zur Sicherung beim Fahrzeug – den Balkon im ersten Obergeschoss der C21 Str. ##. Sie hebelten ein Fenster auf und verschafften sich so Zutritt zur Wohnung des Geschädigten T. Sie stellten einen Stuhl vor die Wohnungstür und durchsuchten im Anschluss die Wohnräume. E und L9 entwendeten 890,- € Bargeld, eine Lederjacke, Fahrradzubehör, zwei Uhren, mehrere Ketten, ein Fernglas, eine Sporttasche mit Sportsachen und Sportbrille in einem Gesamtwert von 3.200,- €, die Herr T von seiner Versicherung ersetzt erhielt.
226Anschließend fuhren E, Q3 und L9 nach W4.
227Fall 123 Gegen 19:45 kletterte einer der Angeklagten – der andere blieb beim Fahrzeug – in Begleitung von L9 auf den Balkon zur Wohnung von T7 im ersten Obergeschoss der C-Straße. Die Kammer ist zugunsten des jeweiligen Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser lediglich die Umgebung gesichert. Hier brachen sie – möglicherweise bei dem Versuch diese aufzustechen – ein großes Loch in der Scheibe der Balkontür, durch welches sie den Hebel umlegen konnten. Der gesondert verfolgte L9 zog sich hierbei allerdings eine blutende Verletzung zu. In der Wohnung durchsuchten die Täter die Wohnräume, was allerdings von einem Nachbar beobachtet wurde, der die Polizei informierte. Sie entwendeten eine Bohrmaschine und eine Stichsäge im Gesamtwert von mindestens 200,- €. Diese wurden im sichergestellten PKW I5-$$ ### aufgefunden und dem Geschädigten wieder ausgehändigt.
228Nach der Tat setzten sich die Angeklagten in den P3, I5-$$ ###, welcher in etwa 200 Metern Entfernung gegenüber der L-Straße abgestellt war. Als sie gegen 20:00 Uhr die nahende Polizei bemerkten – L9 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht wieder im Wagen –, versuchten die Angeklagten wegzufahren, wurden aber unmittelbar durch den Streifenwagen blockiert. E und Q3 verließen das Fahrzeug, welches in der Folge sichergestellt wurde, und liefen weg. Trotz abgegebener Warnschüsse gelang es den Polizeibeamten nicht, sie zu stellen. Auch L9 gelang es zu entkommen.
229Die Angeklagten riefen in der Folge mehrfach, erstmalig um 20:05 Uhr, N4 an und berichteten ihm von der Situation. N4 erklärte sich bereit, die drei aus W4 abzuholen. Da er nicht selbst fahren wollte, bezog er erneut S6 als Fahrer ein. Gemeinsam fuhren sie nach W4, wo sie E, Q3 und L9 nach telefonischer Vereinbarung samt dem Diebesgut aus Fall 125 aufnahmen und nach I5 fuhren.
230Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag (einschließlich des im P3 zurückgelassenen Werkzeuges aus Fall 123) Diebesgut im Wert von mindestens 3.400,- €.
231r) Tattag 18: 30.12.2013
232Tatort: S8 (Fall 127 der Anklage)
233vor Ort: N4 (Fahrer), E und Q3
234Zur letzten Tat kam es am 30.12.2013. N4 hatte etwas in L10 zu erledigen. Die Angeklagten baten ihn spontan, sie mitzunehmen und in S8 abzusetzen, was er auch tat. Nachdem N4 von der Autobahn abgefahren war und die Angeklagten raus gelassen hatte, verblieb er diesmal allerdings nicht in Tatortnähe, sondern fuhr weiter nach L10. Die Angeklagten suchten derweil ein geeignet erscheinendes Objekt.
235Fall 127 Kurz vor 18:00 Uhr kletterten sie auf den Balkon zur Hochparterrewohnung der beiden fast achtzigjährigen Geschädigten O6 und H16 W2 in der H17str. #. Sie hebelten ein Fenster auf, durchsuchten sämtliche Räume und entwendeten 150,- € Bargeld, eine Goldmünze, einen Silbertaler, drei Uhren und Schmuck (5 Ketten, 3 Ringe, 2 Broschen, 6 Anhänger, 7 Armbänder, 2 Paar Manschettenknöpfe, 3 Krawattennadeln, 1 Paar Ohrringe) im Gesamtwert von mindestens 3.000,- €.
236Kurz nach Verlassen der Wohnung trafen die Angeklagten allerdings auf die von einem Nachbarn alarmierte Polizei. Während E erneut die Flucht gelang, wurde Q3 – der sich mit einem B10ischen Pass als L14 auswies – vorläufig festgenommen und auf die Polizeiwache gebracht. Zwei Paar Manschettenknöpfe, eine Uhr und eine Krawattennadel wurden sichergestellt und den Geschädigten W2 wieder ausgehändigt.
237E kontaktierte um 18:45 Uhr per Handy den noch im Bereich L10 befindlichen N4 und berichtete ihm von der Festnahme Q3s. Sie vereinbarten einen Treffpunkt in S8, wo N4 E mit dem restlichen Diebesgut aufnahm und zurück nach I5 brachte. Am nächsten Morgen wurde Q3 wieder entlassen und kehrte nach I5 zurück.
238Insgesamt erbeuteten sie an diesem Tattag Diebesgut im Wert von mindestens 3.000,- €, wobei ein nicht unerheblicher Teil an die Geschädigten zurückgelangt ist.
5. Nachtatgeschehen
239Nachdem der Angeklagte Q3 am 31.12.2013 wieder freigelassen worden war, entschlossen sich L9 und die Angeklagten, Deutschland vorerst den Rücken zu kehren und nach Finnland weiterzureisen. Zu diesem Zweck fuhren sie mit N4 nach B21 und erwarben dort einen W5, Kennzeichen: I5-$$ ###. Dieser wurde am 04.01.2014 auf N4s Bekannte G8 angemeldet. Am 08.01.2014 verließen die Angeklagten und L9 Deutschland mit diesem Auto in Richtung Finnland, wo sie am 18.01.2014 wegen des Verdachts des Wohnungseinbruchsdiebstahls verhaftet wurden.
240Der silberne C22 ###$, den Q5 noch vor seiner Festnahme erworben und angemeldet hatte, blieb in I5 zurück. Die Papiere und einen Schlüsselsatz behielt N4. Kurz nach der Abreise der drei durchsuchte N4 das Fahrzeug und fand darin die Beutestücke, die später – wie dargelegt - bei ihm aufgefunden wurden (vgl. Fälle 16, 22 und 23). N4 nahm diese aus dem Auto und schenkte den Schmuck seiner Frau. Um eine Sicherstellung des Fahrzeuges zu verhindern, meldete er es am 14.01.2014 auf seine Ehefrau an.
241Am 26.03.2014 wurden N4, S6 und N15 vorläufig festgenommen. An dem Tag fanden zudem Durchsuchungen in den Wohnungen von N4, S6 und N15, einschließlich der Wohnung am Hauptbahnhof, statt. Hinsichtlich des hierbei aufgefunden Stehlgutes konnte teilweise über Gerätenummern oder ähnlichem eine direkte Zuordnung erfolgen. Im Übrigen wurde den Geschädigten eine CD mit Ablichtungen der Schmuckstücke übersandt, anhand derer bei einem Teil der Schmuckstücke eine Zuordnung erfolgte.
242Die gesondert Verfolgten Q5, N4, S6 und N15 wurden im Verfahren 22 KLs 16/14 vor der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Bonn am 10.03.2015 wegen ihrer Beteiligung an der hiesigen Tatserie wie folgt rechtskräftig (BGH, B. v. 15.03.2016, 2 StR 389/15) verurteilt: der gesondert Verfolgte Q5 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren, der gesondert Verfolgte N4 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten, der gesondert Verfolgte S6 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten und der gesondert Verfolgte N15 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung.
6. Verurteilung in Finnland
243Am 25.04.2014 wurden die Angeklagten E (unter dem Aliasnamen M6) und Q3 (unter dem Aliasnamen L14) sowie L9 vom Amtsgericht Tuusula/Finnland unter anderem wegen 31 in der Zeit vom 10.01.2014 bis 15.01.2014 begangener versuchter und vollendeter Wohnungseinbruchsdiebstähle verurteilt. Der Angeklagte E wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, der Angeklagte Q3 wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Der Angeklagte E wurde am 14.01.2016 nach Deutschland überstellt und befindet sich seit dem Folgetag in Untersuchungshaft in hiesiger Sache. Der Angeklagte Q3 wurde am 16.02.2016 nach Deutschland überstellt und befindet sich seit dem Folgetag in Untersuchungshaft in hiesiger Sache.
B Beweiswürdigung
I. Überblick
1. Feststellungen zur Person
244Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ebenso wie zu deren Vorstrafen aus J beruhen auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, an den zu zweifeln kein Anlass bestand.
2. Feststellungen zur Sache
245Die Feststellungen zur Sache beruhen auf einer Gesamtwürdigung der Einlassungen der Angeklagten und einer Vielzahl von erhobenen Beweisen. Zur besseren Übersichtlichkeit ist dies wie folgt gegliedert:
246- Einlassungen (siehe B. II.)
247Beide Angeklagte haben im Laufe des Prozesses die Vorgeschichte und das Rahmengeschehen ebenso wie den modus operandi der Einbruchsserie in Übereinstimmung mit den Feststellungen geschildert und die eigenen Tatbeiträge umfänglich eingeräumt (B. II.) Soweit sich die Angeklagten im Laufe der Hauptverhandlung anhand von Lichtbildern oder anderen Beweismitteln an Einzelheiten erinnern konnten, haben sie diese bekundet und den konkreten Fall gestanden. In Ergänzung hat die Kammer die gesondert Verfolgten Q5, N4, S6 und N15 vernommen, die – soweit sie sich erinnern konnten – gleichlautende Angaben zum modus operandi der Gruppierung gemacht haben. Soweit die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen gesondert Verfolgten N4, S6 und Q5 hinsichtlich ihres Tatbeitrags oder Anteils an der Beute von den Angaben der Angeklagten abwichen, hat die Kammer jeweils die Angaben der Angeklagten zugrunde gelegt. Dies gilt insbesondere für die anfängliche Behauptung des Zeugen Q5 (die sich insoweit mit seiner Einlassung im Verfahren 22 KLs 16/14 deckte), er sei an sämtlichen Tattagen lediglich als Fahrer und Absicherer eingesetzt gewesen.
248- Feststellungen zu den Einbrüchen (siehe B. IV.)
249Allerdings hat die Hauptverhandlung aufgrund der zwischenzeitlichen Inhaftierung der Angeklagten in Finnland erst zweieinhalb Jahre nach der Tatserie stattgefunden, weshalb die Angeklagten aus der Erinnerung zu den Einzelfällen nur wenige Angaben machen konnten. Die Kammer hat daher ca. 70 Geschädigte als Zeugen vernommen bzw. deren schriftliche Äußerungen in einigen wenigen Fällen verlesen.
250- Zuordnung zur Tätergruppe (siehe B. V.)
251Dass die einzelnen Einbrüche – unter der festgestellten Beteiligung von N4 und S6 bzw. Q5 und schließlich L9 – von den Angeklagten E und Q3 begangen wurden, beruht auf der Würdigung ihrer Einlassungen und den Angaben der gesondert Verfolgten sowie auf einer Vielzahl von Indizien. Die Kammer hat hierbei anhand von Stehlgutzuordnungen (B. V. 1.), DNA-Spuren (B. V. 2.) und einzelfallbezogenen Geständnissen sowie Identifizierungen des Fluchtfahrzeuges (B. V. 3.) 31 Einzeltaten der Tätergruppe zugeordnet (B. V. 4.). Anhand dieser Einzelfälle ist der modus operandi der Gruppe, den die Angeklagten auf Vorhalt auch eingestanden haben, zu erkennen (B. V. 5.). Dieser ist ebenso wie die Verbindungs- und Standortdaten der zugeordneten Rufnummern (B. V. 6.) und die von der Gruppe festgehaltenen Zielangaben (B. V. 7.) maßgeblich für die Überzeugung der Kammer, dass die jeweiligen Einzeltaten „auf das Konto“ der Angeklagten und ihrer Mittäter gehen. Dies wird bezogen auf die einzelnen Tattage dann im Einzelnen dargestellt (B. V. 8.), bevor eine zusammenhängende Würdigung erfolgt (B. V. 9.).
II. Einlassungen
252Die Angeklagten haben von Beginn der Hauptverhandlung an eingeräumt, im angeklagten Tatzeitraum – unter der festgestellten Beteiligung von zunächst N4 und S6 und später Q5 – Wohnungseinbrüche in Nordrhein-Westfalen begangen zu haben, ohne sich aber an Einzelfälle erinnern zu können. Letzteres ist aufgrund des Zeitablaufs und der Vielzahl der Taten durchaus nachvollziehbar, zumal die Angeklagten Ortsfremde sind.
253Die Angeklagten haben auf Vorhalt insbesondere auch ihre illegale Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sowie das Vortat- und Rahmengeschehen mit einer Ausnahme wie festgestellt und in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugen Q5, N4, S6 und N15 geschildert. So haben die Angeklagten bis zuletzt bestritten, dass der gesondert Verfolgte L9 an den Einbrüchen beteiligt gewesen ist. Sie erklärten, L9 lediglich nach Deutschland geholt zu haben, damit er mit ihnen ein Auto kaufen und nach T17 übersiedeln würde. Diese Einlassung ist für sich genommen schon wenig plausibel, denn die Angeklagten hatten auch nach ihrer Einlassung zuvor bereits den G4 erworben. Sie ist zudem durch die glaubhaften Angaben des Zeugen N4, der die Angeklagten und L9 nach eigenen Angaben am 22.12.2013 aus W4 abgeholt hat, als auch durch die am Tatort in Fall 123 festgestellte DNA des L9 widerlegt (siehe genauer hierzu unter B. V. 2c). Hierdurch wird auch nicht etwa die Glaubhaftigkeit der geständigen Einlassungen der Angeklagten im Übrigen in Frage gestellt, die den in Finnland verbliebenen und nicht zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland überstellten Mitbeschuldigten offenkundig zu schützen versuchten.
254Im Fortgang der Hauptverhandlung haben die Angeklagten auf Vorhalt auch die Einzelheiten des modus operandi ihrer Einbruchsserie – sie seien im Durchschnitt an drei Tagen in der Woche „unterwegs gewesen“ – eingeräumt und näher erläutert. Hierzu gehörten insbesondere das Erklettern von Balkonen, von wo aus Fenster oder Balkontüren mit einem Schraubenzieher aufgehebelt oder auch -gestochen worden sind. Während sie die Wohnung durchsucht hätten, habe ein Stuhl vor der Wohnungstür dazu gedient, sie im Fall der Rückkehr der Bewohner zu warnen. Zudem hätten die regelmäßig genutzten Staubmasken der Vermeidung von DNA-Spuren gedient. Auch Bewegungsmelder seien gelegentlich zerstört worden.
255Soweit die Angeklagten anfänglich behauptet haben, lediglich Schmuck und Bargeld gestohlen zu haben, haben sie auch diese Einlassung im Laufe der Hauptverhandlung relativiert und eingeräumt, darüber hinausgehend auch andere Gegenstände mitgenommen zu haben.
256Im Zuge der Beweisaufnahme haben die Angeklagten schließlich auch Einzelheiten an konkrete Fälle der Anklage und den betreffenden Tattag in Erinnerung rufen können und sich auch insoweit geständig eingelassen. Die Kammer hat sämtliche Angaben der Angeklagten auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft und ist ihnen nur insoweit gefolgt, als sie sich durch weitere Anhaltspunkte verifizieren ließen. Denn die Kammer konnte nicht ausschließen, dass die Angeklagten nach anfänglich zögerlichem Einlassungsverhalten lediglich keinen Zweifel an ihrer Kooperationsbereitschaft aufkommen lassen wollten und sich deshalb über ihre Erinnerung hinaus geständig eingelassen haben. So ließ sich die geständige Einlassung des Angeklagten E zum Tattag 13 (07.12.2013), in der er sämtliche Einbrüche gemeinsam mit Q5 begangen habe, während Q3 beim Wagen verblieben sei, durch die DNA-Spur Q3s am Tatort in Fall 74 objektivieren. Soweit die Angeklagten darüber hinaus aus der Erinnerung heraus geständige Angaben zu einzelnen Taten gemacht haben, werden diese im Rahmen der Zuordnung der Einzelfälle (B. V. 3.) dargestellt.
III. Feststellungen zum Rahmengeschehen
257Die das Rahmengeschehen umfassenden Geständnisse werden durch die umfänglich festgestellten Indizien bestätigt und ergänzt.
a) X10 Transaktionen
258Die Kammer hat den Angeklagten aus den Unterlagen von X10 die einzelnen Transaktionen vorgehalten und die Auswertevermerke der Polizei hierzu verlesen.
259Im Hinblick auf den hiesigen Tatzeitraum bestätigen die Überweisungen zum einen die zeitlichen Abläufe. Zum anderen geben sie einen Einblick in die von den Angeklagten und Q5 durch die Taten erzielten Geldmittel. Dabei handelt es sich insoweit naturgemäß nur um einen Teil der Gewinne, da sie auch Gelder für sich behalten oder ausgegeben haben.
260Hinsichtlich der zeitlichen Abläufe sind folgende Transaktionen besonders aussagekräftig:
261- Am 13.11.2013 überweist Q5 erstmals 600,- € an seinen Vater W6 Q5 in B10, verfügt inzwischen also offensichtlich bereits über Geldmittel, nachdem er erst am 07.11.2013 eingereist ist.
262- Am 17.12.2013 überweist E unter seinem Aliasnamen M6 400,- € an L9 in B10. Dies diente – auch nach Es Angaben – zur Finanzierung der Einreise L9s.
263- Am 23.12.2013 überweist L9 erstmals von I5 aus 400,- € an M7 L9 in B10, verfügt inzwischen also offensichtlich über Geldmittel
264Hinsichtlich der Taterlöse ergibt sich folgendes Bild:
265Der Angeklagte Q3 überwies unter seinem Aliasnamen L14 in der Zeit vom 06.11.2013 bis 07.01.2014 insgesamt 15.850,- € nach B10, H18 und J, wie er auf Vorhalt eingeräumt hat.
266In der Zeit vom 06.11. bis zum 30.12.2013 transferierte der Angeklagte E insgesamt 3.500,- € nach B10, wobei er überwiegend seinen Aliasnamen „M6“ verwandte, wie er auf Vorhalt eingeräumt hat.
267In der Zeit vom 13.11. bis zum 12.12.2013 transferierte der gesondert Verfolgte Q5 insgesamt 4.850,- € nach B10.
b) Fahrzeuge
268Die Angaben der Angeklagten zu den benutzten Fahrzeugen wurden bestätigt durch die Zeugen N4 und S6 sowie den Zeugen KHK K. Dieser bekundete an Hand einer Aufstellung, die verlesen wurde, wann und auf wen die tatrelevanten Fahrzeuge zugelassen wurden.
269Dies betrifft folgende Fahrzeuge:
270B11 $#, I5-$$ #### Halter: B22 N4 (Ehefrau des Angeklagten N4)
271G4, I5-$$ ### Halter bis 28.10.2013: N7 und anschließend J2, am 13.12.2013 sichergestellt
272P3, I5-$$ ### Halter: S6, am 22.12.2013 sichergestellt
273W5, I5-$$ ### Halter: ab 04.01.2014 G8, in Finnland sichergestellt
274C22 ### $, I5-$$ ### Halter bis 14.01.2014 Q5, anschließend B22 N4, in I5 sichergestellt
275Hinsichtlich der am 13.12.2013 und 22.12.2013 sichergestellten Fahrzeuge hat die Kammer die entsprechenden Sicherstellungs- und Durchsuchungsberichte und -protokolle sowie die weiteren Sichtungsvermerke (u.a. zu den Zielen in den Navigationsgeräten) verlesen und die Lichtbilder in Augenschein genommen. Auf die entsprechenden Ergebnisse wird im Rahmen der Zuordnung der Tattage und Fälle noch einzugehen sein.
276Im Übrigen wurden Bußgeldbescheide verlesen und Radarfotos in Augenschein genommen, die die Nutzung der Fahrzeuge im Sinne der Feststellungen belegen. Die Angeklagten haben sich selbst so wie Q5 auf dem Bildmaterial identifiziert. Soweit konkrete Tattage betroffen sind, wird hierauf noch eingegangen werden.
c) Sonstiges
277Desweiteren hat die Kammer eine Vielzahl von Beweismitteln eingeführt, die die Geständnisse der Angeklagten bestätigen und sich in das von ihnen Berichtete einfügen. Dass der Zeuge N4 sowohl die Angeklagten am 08.10.2013 sowie Q5 am 07.11.2013 vom Flughafen abgeholt hat, wird durch die Auswertung der Standort- und Verbindungsdaten seines Handys (zur Rufnummernzuordnung siehe B. V. 6.) gestützt.
IV. Feststellungen zu den Einbrüchen
278Dass sich die Einbrüche wie festgestellt ereignet haben, beruht maßgeblich auf den Angaben der Geschädigten. Die Kammer hat diese bis auf wenige Ausnahmen in der Hauptverhandlung vernommen. Die vernommenen Zeugen, die in den Feststellungen jeweils entsprechend bezeichnet sind, haben hierbei die Umstände und Zeiten der Tat, das entwendete Stehlgut und dessen Wert sowie die psychischen Folgen wie festgestellt geschildert.
279Die Kammer hat zudem in Anwesenheit der Zeugen Strafanzeigen, Tatortbefund- und Spurensicherungsberichte verlesen und die Lichtbilder in Augenschein genommen, wobei die Zeugen diese jeweils aus ihrer Sicht im Einzelnen erläutert haben. Die ebenfalls verlesenen Schadensmeldungen wurden von den Zeugen bestätigt und ergänzt.
280Hinsichtlich des Wertes des Stehlgutes hat die Kammer zugunsten der Angeklagten jeweils Mindestbeträge angenommen. Sofern Versicherungen vorhanden waren, hat die Kammer regelmäßig die Beträge zugrunde gelegt, die diese für das Stehlgut erstattet haben, auch wenn die Geschädigten teilweise von wesentlich höheren Werten ausgegangen sind.
281Auch zu den Folgen für sich und ggf. ihre Familie haben die Zeugen eingehend glaubhaft berichtet. Hierbei war allen gemein, dass sie durch die Tat verunsichert waren und sich in den ersten Tagen in der Wohnung unwohl gefühlt haben. Die Feststellungen wurden insoweit auf die Wiedergabe der darüberhinausgehenden besonderen Folgen beschränkt.
282Soweit die Täter bei den Taten durch Dritte beobachtet oder gestört worden sind, hat die Kammer auch diese als Zeugen vernommen. Auf ihren Angaben beruhen die entsprechenden Feststellungen, insbesondere zu Aussehen und Verhalten der Täter, wobei hierauf im Rahmen der einzelnen Tattage noch eingegangen wird.
283Die Geschädigten A2 (Fall 5), B6 (Fall 14), L2 (Fall 16), C4 (Fall 24), I (Fall 33), Q (Fall 36), B2 (Fall 45), V (Fall 107), L13 (Fall 113), H14 (Fall 114), H2 (Fall 116) sowie O6 und H16 W2 (Fall 127) wurden – überwiegend aufgrund ihres Alters oder Gesundheitsbeschwerden – in der Hauptverhandlung nicht vernommen. Die Kammer hat insoweit die Vernehmungsniederschriften und schriftlichen Erklärungen, wie sie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben, mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten verlesen. Die Kammer hat zudem die Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen (Strafanzeigen, Spurensicherungsberichte etc.) aus den jeweiligen Fallakten verlesen und die vorhandenen Lichtbilder in Augenschein genommen.
284Im Fall 43 hat die Kammer anstelle der Geschädigten X (geb. ##.##.1927) deren Tochter, die Zeugin S5, vernommen, die ihre Mutter bei der Rückkehr begleitet hat und die in das weitere Geschehen eingebunden war. Ähnlich verhält es sich im Fall 125. Die Kammer hat zudem anstelle des Geschädigten T3 (geb. ##.##.1937) dessen Nachbarin Q8 vernommen, die in der Urlaubsabwesenheit des Geschädigten die Wohnung beaufsichtigt und den Einbruch entdeckt hat.
285Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Einbrüche und Einbruchsversuche entsprechend der Feststellungen ereignet haben.
V. Zuordnung
286Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass die jeweiligen Einbrüche wie festgestellt von den Angeklagten unter Beteiligung von N4 und S6 bzw. Q5 und in einem Fall L9 begangen wurden. Die Kammer zieht diesen Schluss aus der Gesamtschau der Einlassungen und Indizien.
1. Stehlgutzuordnung
287Wie festgestellt wurde in mehreren Fällen Stehlgut in dem Bereich der Tätergruppe wiedergefunden. Die Angaben zum jeweiligen Fundort der zurückgewährten Gegenstände beruhen auf der Verlesung der entsprechenden Ermittlungsvermerke sowie Durchsuchungs- und Sicherstellungsberichte und -protokolle (nebst Inaugenscheinnahme der zugehörigen Lichtbilder) der Wohnanschrift des Zeugen N4, des am 13.12.2013 sichergestellten G4, I5-$$ ###, und des am 22.12.2013 sichergestellten P3, I5-$$ ###. Hinsichtlich der bei dem Zeugen Q5 am 13.12.2013 und bei dem Angeklagten Q3 am 30.12.2013 im Rahmen ihrer Festnahme aufgefundenen Gegenstände wurden Straf- und Festnahmeanzeigen, Sicherstellungsprotokolle und zugehörige Vermerke ebenfalls verlesen. Der Zeuge N4 hat hinsichtlich des in seiner Wohnung aufgefundenen Stehlguts bestätigt, dass es sich um im C22 Q5s zurückgelassenes Diebesgut der Tätergruppe um die Angeklagten handelte.
288Die Geschädigten haben geschildert, wie das Stehlgut zu ihnen zurückgelangt ist und an welchen Besonderheiten sie es als ihr Eigentum erkannt haben. Die Geschädigten haben in diesem Zusammenhang auch erklärt, woran sie ihr Eigentum wiedererkannt haben, so dass die Kammer ausschließen kann, dass es bei der Zuordnung des Stehlgutes zu Verwechslungen oder Fehlern gekommen ist. Die Zeugen KHK K und KHK I9 haben im Übrigen das Vorgehen bei der Zuordnung des Stehlgutes bestätigt und erklärt, dass – soweit Gegenstände ausgehändigt wurden – eine eindeutige Zuordnung möglich war.
289Hinsichtlich der Gegenstände, die die Geschädigte L2 (Fall 16) zurückerlangt hat, hat die Kammer den von der Zeugin ausgefüllten Fragebogen des PP C9 verlesen, aus dem sich ergibt, dass es sich bei dem wiedererkannten (Mode-)Schmuck um Stücke handelt, mit denen die Zeugin Erinnerungen verbindet. Die Kammer hat zudem die Lichtbilder der von der Zeugin wiedererkannten Asservate in Augenschein genommen. Es handelt sich hierbei um nach Form sowie Farb- und Oberflächenbeschaffenheit ungewöhnliche Stücke.
290Hinsichtlich der Gegenstände, die die Geschädigten W2 (Fall 127) zurückerlangt haben, hat die Kammer unter anderem die Zeugenvernehmung der H16 W2 und die Schadensmeldung verlesen. In dieser werden die entwendeten und die von ihr zurückerhaltenen Gegenstände eindeutig beschrieben (1 Paar Manschettenknöpfe in Knotenform, 1 Paar Manschettenknöpfe Gold flach, 1 U7 Herrenarmbanduhr, 1 Krawattennadel (Schieblehre)). Dies wird in der Schadensmeldung durch Skizzen der Manschettenknöpfe und weitere Beschreibungen noch präzisiert (Armbanduhr Gold 585 U7 mit aufgesetzten Ziffern (Striche) und schwarzem Krokoband. Krawattennadel Silber mit Schieblehre).
291Die Kammer hat daher keinen Zweifel, dass die aufgefundenen Gegenstände, wie dies in den Feststellungen niedergelegt ist, aus den Einbruchsdiebstählen zu Lasten der Geschädigten stammen. Es handelt sich um die Fälle: 7, 16, 22, 23, 37, 80, 107, 108, 109, 111, 112, 115, 123 und 127. Hinzu kommen einige Fälle, die zeitnah im gleichen Haus wie die soeben aufgezählten „Stehlgutfälle“ erfolgten: Fälle 35 und 36 (gleiches Haus wie Fall 37), Fall 113 (gleiches Haus wie Fälle 108 und 112) und Fall 114 (gleiches Haus wie Fall 111). Auch diese Fälle sind mittelbar über das Stehlgut der Tätergruppe zuzuordnen.
2. DNA
292In mehreren Fällen wurde DNA gefunden, die zur Überzeugung der Kammer Mitgliedern der Tätergruppe zuzuordnen ist.
293Es handelt sich um folgende Fälle: Fall 48 (E), Fall 74 (Q5), Fall 123 (L9) und Fall 125 (E).
294Aus der Zuordnung der DNA-Spuren zu Mitgliedern der hiesigen Tätergruppe, schließt die Kammer, dass die diesbezüglichen Einbrüche von dieser begangen wurden und der jeweilige Spurenleger einer der zwei Einbrecher gewesen ist.
295Hinsichtlich E, Q3 und L9 wurden die DNA-Profile mit den 15 in Europa standardisiert zur Analyse heran gezogenen Genorten aus Finnland übermittelt, wobei insoweit die dortigen Aliasnamen M6 (für E) und L14 (für Q3) verwendet wurden. Die Kammer hat den diesbezüglichen Vermerk ebenso verlesen, wie die Übersetzung der finnischen DNA-Profile. Hinsichtlich des Angeklagten Q3 decken sich die Ergebnisse mit denen der im Rahmen seiner Festnahme am 30.12.2013 (Fall 127) freiwillig abgegebenen DNA-Probe (wobei insoweit ergänzend auch der in Deutschland üblicherweise analysierte Bereich SE33 bestimmt wurde). Auch hinsichtlich des Zeugen Q5 erfolgte im Rahmen seiner Festnahme eine freiwillige DNA-Probe, anhand derer die in Deutschland üblichen 16 STR-Systeme bestimmt wurden.
296Folgende DNA Profile der Tätergruppe waren demnach Grundlage für die Vergleiche:
297Probe |
Q5 |
E (alias M6) |
Q3 (alias L14) |
L9 |
Amelogenin |
x/y |
x/y |
x/y |
x/y |
D3S1358 |
##/## |
##/## |
##/## |
##/## |
TH01 |
#/# |
#/#.# |
#/#.# |
#/# |
D21S11 |
##.#/##.# |
##/##.# |
##/##.# |
##/##.# |
D18S51 |
##/## |
##/## |
##/## |
##/## |
D10S1248 |
##/## |
##/## |
##/## |
##/## |
D1S1656 |
##/## |
##/##.# |
##/##.# |
##/##.# |
D2S1338 |
##/## |
##/## |
##/## |
##/## |
D16S539 |
##/## |
##/## |
##/## |
#/## |
D22S1045 |
##/## |
##/## |
##/## |
##/## |
VWA |
##/## |
##/## |
##/## |
##/## |
D8S1179 |
##/## |
##/## |
#/## |
##/## |
FGA (=Fibra) |
##/## |
##/## |
##/## |
##/## |
D2S441 |
##/## |
##.#/## |
##/## |
##/## |
D12S391 |
##.#/## |
##/## |
##.#/## |
##/## |
D19S433 |
##/## |
##/##.# |
##/## |
##/## |
ACTBP2 (=SE33) |
##/##.# |
##/##.# |
Diese wurden mit dem an den Tatorten sichergestelltem Spurenmaterial verglichen. Hierbei wurde der DNA-Gehalt der Proben jeweils mit Hilfe der PCR-Methode analysiert. Bei dieser Methode werden DNA-Abschnitte – sog. STR-Systeme („short tandem repeats“), die ungekoppelt sind, das heißt unabhängig voneinander vererbt werden, und bei allen Menschen vorkommen, sich aber durch ihre jeweilige Länge unterscheiden können – millionenfach vervielfältigt, mittels Elektrophorese der Länge nach aufgetrennt und anschließend typisiert. Die biostatistischen Berechnungen erfolgten jeweils unter Verwendung der Produktregel auf Basis einer repräsentativen Referenzpopulation von in Deutschland lebenden Personen. Die zugrunde gelegten Populationsdaten sind folglich repräsentativ für die Bevölkerung der Region, in der die Straftat begangen wurde und welche somit bei einer spurenkundlich unabhängigen biostatistischen Würdigung zu berücksichtigen ist.
299Die Kammer hat die Sachverständige des LKA (NRW) Dr. N16 zu den Fällen 74 und 123 in der Hauptverhandlung gehört und die Spurensicherungsberichte sowie die der Gutachtenerstattung zugrundeliegenden Anträge verlesen. Hinsichtlich der an Privatinstitute vom LKA (NRW) fremdvergebenen Analysen haben die Sachverständigen Dr. U2 (zu Fall 48) und Dr. I10 (zu Fall 125) ihre Gutachten ebenfalls mündlich erstattet, wobei auch insoweit die Spurensicherungsberichte, die der Gutachtenerstattung zugrundeliegenden Anträge und die Fremdvergabevermerke verlesen wurden.
a) Fall 48
300Aufgrund der am Tatort aufgefundenen DNA-Spuren des Angeklagten E ist zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass die hiesige Tätergruppe am Tatort war.
301Zu Fall 48 hat die Sachverständige Dr. U2 insoweit ausgeführt, dass zwei Proben analysiert wurden und hierbei jeweils eine Mischspur detektiert wurde, die für direkte Abgleiche geeignet ist.
302Es handelt sich ausweislich des verlesenen Spurensicherungsberichtes um folgende Spuren:
3033.1 Kontaktspuren Einstieg/Glaseinsatz
304Außenseitig waren auf dem Glaseinsatz des angegangenen Fensterflügels mehrere Kontaktspuren erkennbar.
3053.2 Bruchstück Ast
306Durch die Täter wurde der Rollladen linksseitig mit einem Astbruchstück verkeilt.
307Die Analyse erbrachte folgende Ergebnisse:
308Probe |
Kontaktspuren Einstieg |
Bruchstück/Ast |
DNA |
0,0## |
0,0## |
Amelogenin |
x/y |
x/y |
D3S1358 |
##/##/##/## |
##/##/##/##/ZB |
TH01 |
#/#.#/ZB |
#/#/#.# |
D21S11 |
##/##/##.#/ZB |
##/##/##.# |
D18S51 |
##/##/ZB |
##/##/##/##/ZB |
D10S1248 |
##/##/##/ZB |
##/##/##/## |
D1S1656 |
##/##/##/##.#/ZB |
##/##/##.#/ZB |
D2S1338 |
##/##/ZB |
##/##/##/##/ZB |
D16S539 |
##/##/##/ZB |
#/##/## |
D22S1045 |
##/##/##/ZB |
##/##/##/## |
VWA |
##/##/ZB |
##/##/##/ZB |
D8S1179 |
##/ZB |
##/##/ZB |
FGA (=Fibra) |
##/ZB |
##/##/##/ZB |
D2S441 |
##/##.#/##/ZB |
##.#/## |
D12S391 |
##/##/##/ZB |
##/##/##/ZB |
D19S433 |
##/##.#/ZB |
##/##/##/##.# |
ACTBP2 (=SE33) |
ZB |
##/##/##/##.#/ZB |
(ZB = nicht reproduzierbarer schwach ausgeprägter Zusatzbefund)
310Die Befunde sind nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen dahingehend zu bewerten, dass der Zeuge Q5 und der Angeklagte Q3 (L9 insoweit nicht untersucht) als Mitverursacher der Spuren 1 und 2 ausgeschlossen werden können.
311Für E gilt dies nicht. ln der Spur 1 (Kontaktspur Einstieg) fanden sich nahezu alle Allele, die auch E aufweist. Dieser kann somit als Spurenmitverursacher nicht ausgeschlossen werden. Wie die Sachverständige ausführte, war eine biostatistische Berechnung nach den Empfehlungen der Spurenkommission nicht indiziert, da nicht durchgängig alle DNA-Merkmale, die der Beschuldigte aufweist, in dieser Spur nachgewiesen wurden. Das Allel 24 im System FGA wurde nicht reproduzierbar nachgewiesen. Diese Konstellation wird somit nicht als Ausschluss gewertet.
312ln der Spur 2 (Bruchstück/Ast) fanden sich jedoch in den 15 STR-Systemen, in denen Allelwerte für E bekannt sind, alle Allele, die auch er aufweist. Die biostatistische Berechnung, die auf der Kombination der Häufigkeit aller in dieser Spur nachgewiesenen Allele (mit Ausnahme des STR-Systems SE 33, für das im finnischen Datensatz keine Allelwerte angegeben sind) beruht, ergibt nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen einen Wert für die Ausschluss-Chance P(E) von 0,99999993. Die Sachverständige erläuterte hierzu, dass dies der Erwartung, dass 99,999993 % einer Gruppe beliebiger Personen aus der europäischen Bevölkerung als Spurenleger ausgeschlossen werden können, entspricht. ln anderen Worten: Dies entspricht der Erwartung, dass 0,000007 % einer Gruppe beliebiger Personen als Spurenverursacher in Betracht kommen, d.h. eine von ca. 15 Millionen beliebig ausgewählten Personen.
313Die Kammer zieht hieraus wie auch die Sachverständige Dr. U2 den Schluss, dass die Mischspur an dem Bruchstück Ast (auch) E zuzuordnen ist.
a) Fall 74
314Aufgrund der am Tatort aufgefundenen DNA-Spuren des Angeklagten Q3 und des Zeugen Q5 ist nach Überzeugung der Kammer bewiesen, dass die hiesige Tätergruppe als Einbrecher am Tatort war.
315Zu Fall 74 hat die Sachverständige Dr. N16 vom LKA NRW insoweit ausgeführt, dass eine Probe analysiert wurde, die für Abgleiche geeignet ist.
316Es handelt sich ausweislich des verlesenen Spurensicherungsberichtes um folgende Spur: Abrieb Fensterbank. Hierzu heißt es im Spurensicherungsbericht:
317„Außen befindet sich am Einstiegfenster eine Fensterbank. An der linken Ecke der Fensterbank ist eine Wischspur zu erkennen.“
318Die Analyse erbrachte folgende Ergebnisse:
319Probe |
Fensterbank |
Amelogenin |
x/y |
D3S1358 |
##/##/ ## |
TH01 |
#/#.# |
D21S11 |
##/##.#/ ##.#/##.#/ ##/## |
D18S51 |
##/ ##/## /… |
D10S1248 |
##/##/ ## |
D1S1656 |
##/##.#/ ## /… |
D2S1338 |
##/## ##/## |
D16S539 |
##/##/##/## |
D22S1045 |
##/##/ ## |
VWA |
##/##/ ## |
D8S1179 |
#/##/ ## /… |
FGA (=Fibra) |
##/##/ ##/## |
D2S441 |
##/## |
D12S391 |
##.#/##/ ## |
D19S433 |
##/## |
ACTBP2 (=SE33) |
##/##.#/ ##/##.# |
… = DNA-Merkmale solch geringer Intensität, dass sie hier nicht aufgeführt wurden.
321Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. N16 lassen sich die Befunde wie folgt bewerten:
322Das DNA-Identifizierungsmuster des Zeugen Q5 kommt in der in Deutschland lebenden Bevölkerung – statistisch gesehen – jeweils unter 358,9 Trilliarden [= 3,6E+23] zufällig ausgewählten Personen kein zweites Mal vor. Das DNA-Identifizierungsmuster des gesondert verfolgten Q3 kommt in der in Deutschland lebenden Bevölkerung – statistisch gesehen – jeweils unter 66,5 Trilliarden [= 6,6E+22] zufällig ausgewählten Personen kein zweites Mal vor.
323Bei der biostatistischen Mischspurenberechnung der Resultate der Spur wurde das STR-System D21S11 in die Berechnung nicht mit einbezogen, da kein eindeutig erkennbarer Hauptspurenverursacher in den Analyse-Daten zu erkennen war. Somit erfolgte die Berechnung anhand der übrigen 15 STR-Systeme. Danach ist von 8,89 Milliarden [8,89E+09] zufällig ausgewählten Personen statistisch gesehen nur eine zu erwarten, die hier als Mitspurenleger in Betracht kommt. Sowohl Q5 als auch Q3 sind solche Personen. Daher sind diese beiden Personen jeweils mit einem biostatistischen Wert von 1 zu 8,89 Milliarden als Spurenleger zu betrachten.
324Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass die Mischspur an der Fensterbank dem Zeugen Q5 und dem Angeklagten Q3 zuzuordnen ist.
b) Fall 123
325Hinsichtlich des Falles 123 ist es aus Sicht der Kammer erwiesen, dass der gesondert verfolgte L9 unmittelbarer Spurenleger und damit einer der Einbrecher ist.
326Zu Fall 123 hat die Sachverständige Dr. N16 vom LKA NRW insoweit ausgeführt, dass drei für Abgleiche geeignete DNA-Spuren detektiert und mit der Tätergruppe abgeglichen worden sind.
327Ausweislich des verlesenen Spurensicherungsberichtes handelt es sich um folgende (Blut-) Spuren:
3281) fünf, noch feuchte Tropfen, einer roten Flüssigkeit auf Briefen links neben dem Bett.
3292) eine rötliche Anhaftung auf der linken Ecke des Fußteils des Doppelbettes (im Schlafzimmer) auf dem Spannbettlaken.
3303) eine rötliche Anhaftung am Schließblech der Haustür zum Mehrfamilienhaus.
331Die Analyse erbrachte nach dem verlesenen Gutachten folgende Ergebnisse:
332Probe |
Briefumschlag |
Bettlaken |
Haustür |
Amelogenin |
x/y |
x/y |
x/y |
D3S1358 |
##/## |
##/## |
##/## |
TH01 |
#/# |
#/# |
#/# |
D21S11 |
##/##.# |
##/##.# |
##/##.# |
D18S51 |
##/## |
##/## |
##/## |
D10S1248 |
##/## |
||
D1S1656 |
##/##.# |
||
D2S1338 |
##/## |
||
D16S539 |
#/## |
||
D22S1045 |
##/## |
||
VWA |
##/## |
##/## |
##/## |
D8S1179 |
##/## |
##/## |
##/## |
FGA (=Fibra) |
##/## |
##/## |
##/## |
D2S441 |
##/## |
||
D12S391 |
##/## |
||
D19S433 |
##/## |
||
ACTBP2 (=SE33) |
##/## |
##/## |
##/## |
Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. N16, die ihr Gutachten in der Hauptverhandlung mündlich erstattet hat, lassen sich die Befunde wie folgt bewerten:
334Bei der ersten Analyse der drei Blutspuren (1 - 3) wurde in den acht analysierten STR-Systemen eine vollständige Übereinstimmung zwischen allen drei Spuren detektiert. Dieses 8-STR-DNA-Muster kommt in der in Deutschland lebenden Bevölkerung unter 81,4 Milliarden zufällig ausgewählten Personen nur ein Mal vor. Demnach stammen diese drei Spuren mit einem biostatistischen Wert von 1 zu 81,4 Milliarden von ein und derselben Person. Eine dieser Spuren wurde exemplarisch in 16 STR-Systemen untersucht. Das 16-STR-DNA-Muster kommt in der in Deutschland lebenden Bevölkerung unter 102,8 Trilliarden zufällig ausgewählten Personen nur ein Mal vor.
335ln dem finnischen DNA-Identifizierungsmuster des L6 waren keine DNA-Werte für das STR-System SE33 enthalten. Deshalb können für den Abgleich mit der Spur (1) nur 15 bzw. bei den Spuren (2) und (3) nur sieben STR-Systeme berechnet werden.
336Das zwischen der Spur (1) und L9 in 15 STR-Systemen übereinstimmende DNA-Identifizierungsmuster kommt in der in Deutschland lebenden Bevölkerung unter 405,1 Trillionen zufällig ausgewählten Personen nur ein Mal vor. Demnach ist diese Spur L9 mit einem biostatistischen Wert von 1 zu 405,1 Trillionen zuzuordnen.
337Das zwischen den Spuren (2) und (3) und L9 in sieben STR-Systemen übereinstimmende DNA-Identifizierungsmuster kommt in der in Deutschland lebenden Bevölkerung unter 320,8 Millionen zufällig ausgewählten Personen nur ein Mal vor. Demnach sind diese beiden Blutspuren L9 mit einem biostatistischen Wert von 1 zu 320,8 Millionen zuzuordnen.
338Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass die Spuren am Tatort L9 zuzuordnen sind.
c) Fall 125
339Aufgrund der am Tatort aufgefundenen DNA-Spuren des Angeklagten E ist nach Überzeugung der Kammer bewiesen, dass die hiesige Tätergruppe am Tatort war.
340Zu Fall 125 hat die Sachverständige Dr. I10 ausgeführt, dass bei der Analyse der Spuren eine Mischspur detektiert worden sei, die für direkte Abgleiche geeignet ist. Es handelt sich ausweislich des verlesenen Spurensicherungsberichtes um folgende Spur:
341Glasscheibe Einstiegsfenster außen, gesichert durch Abriebe
342Die Analyse erbrachte folgende Ergebnisse:
343Probe |
Glasscheibe |
Amelogenin |
x/y |
D3S1358 |
##/##/## |
TH01 |
#/#/#/#.# |
D21S11 |
##/##/##.# |
D18S51 |
##/## |
D10S1248 |
##/##/##/##/##.# |
D1S1656 |
##/##/##/## |
D2S1338 |
##/## |
D16S539 |
##/## |
D22S1045 |
##/##/##/## |
VWA |
##/##/## |
D8S1179 |
##/ * |
FGA (=Fibra) |
##/##/## |
D2S441 |
##/##.#/##/## |
D12S391 |
##/##/##/##/## |
D19S433 |
##/##.#/## |
ACTBP2 (=SE33) |
##/##.#/ZB |
* Verdacht auf weitere Merkmale unter der Nachweisgrenze.
345Die Befunde sind nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. I10 dahingehend zu bewerten, dass Q3 aufgrund unterschiedlicher DNA-Merkmale als Mitverursacher der Spur ausgeschlossen ist.
346Für E gilt dies nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nicht. Nach Häufigkeitsberechnungen auf der Grundlage von Frequenztabellen für die 15 vergleichbaren Merkmale (SE 33 ist im finnischen DNA-Profil nicht enthalten) in der europäischen Bevölkerung würde nur eine von 978 Millionen unverwandten Personen zufällig in die dargestellte Mischung passen.
347Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass die Mischspur an der Scheibe (auch) dem Angeklagten E zuzuordnen ist.
3. sonstige Einzelfallzuordnungen
348Schließlich ermöglichten auch die Angaben der Angeklagten E und Q3 selbst als auch die des gesondert Verfolgten Q5 Einzelfallzuordnungen. Die gesondert Verfolgten N4 und S6 haben glaubhaft eingeräumt, an den ersten drei Tatnächten in der festgestellten Rollenverteilung mitgewirkt zu haben, wobei sie sich naturgemäß nicht an Einzelfälle erinnern konnten, da sie lediglich die Tatausführung durch Beobachtung des näheren Umfelds gesichert haben. Schließlich vermochte die Kammer Einzelfälle der Tätergruppe durch Angaben von Zeugen zuzuordnen, die den Pkw der operierenden Gruppe in Tatortnähe gesehen haben.
a) Einzelfallbezogene Geständnisse und Zeugenangaben
349In den Fällen 3, 43, 46, 55, 79, 97, 110, 123 und 127 beruht die fallbezogene Zuordnung auf den Geständnissen der Angeklagten bzw. den Angaben der als Zeugen vernommenen gesondert Verfolgten Mittäter.
350Der Angeklagte E hat glaubhaft geschildert, sich an die Begegnung mit dem Zeugen H3, den er als „Jungen“ beschrieb, erinnern zu können (Fall 3). Er sei mit dem Angeklagten Q3 in der Wohnung gewesen, während N4 in der Nähe und S6 am Wagen die Umgebung gesichert haben.
351Darüber hinaus konnten sich die Angeklagten E und Q3 ebenso wie der Zeuge Q5 an die Entwendung des Tresors im Fall 43 und vor allem daran erinnern, wie sie in der Nähe der Autobahn auf dem Rückweg nach I5 diesen mit viel Mühe geöffnet haben. Die Angeklagten haben übereinstimmend angegeben, in dieser Nacht sämtliche Tatobjekte gemeinsam angegangen zu sein, während Q5 die Umgebung und die Beute gesichert habe.
352Bei Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom Tatort im Fall 46 erinnerte sich der Angeklagte Q3 daran, wie er gemeinsam mit Q5 die gesamte Fensterfüllung aus dem Rahmen des Badfensters getreten hat, nachdem es ihnen nicht gelungen war, dieses aufzuhebeln. E habe währenddessen in der Nähe des Wagens die Umgebung im Blick behalten.
353Die Angeklagten konnten zudem den Fall 55 insoweit erinnern, als dass es der Angeklagte Q3 und der Zeuge Q5 waren, die vom Balkon der Zeugen I4 und P2 gesprungen und von letzterem verfolgt worden sind. E konnte erinnern, wie der Zeuge das Fahrzeug noch erreichte und Q5 und er im letzten Moment mit dem Auto, Q3 aber nur noch zu Fuß fliehen konnten. Auch der Angeklagte Q3 erinnerte sich lebhaft an die Verfolgung. Das Gleiche gilt für den Zeugen Q5.
354Im Fall 79 hat der Angeklagte E auf den Lichtbildern den Tatort wiedererkannt und konnte so Erinnerung an den Tattag wachrufen, nämlich dass er in dieser Nacht ebenso wie in der zuvor mit Q5 gemeinsam die Tatobjekte angegangen ist und Q3 in der Nähe des Wagens geblieben ist.
355Der Angeklagte Q3 hat den Geschädigten B (Fall 97) in der Hauptverhandlung wiedererkannt, als dieser als Zeuge vernommen wurde. Der Angeklagte Q3 erinnerte sich, wie er diesen dabei beobachtet habe, als dieser gemeinsam mit seiner Frau das Haus verließ, bevor er und E oder Q5 – hieran konnte er sich nicht erinnern – das Haus betraten. Ebenso erinnerte er sich an die bunten Spardosen mit Bargeld, von denen der Zeuge berichtete.
356Die Angeklagten konnten sich zudem an den Tag, an dem Q5 festgenommen wurde, insoweit erinnern, als dass sie es waren, die sämtliche Tatobjekte in dieser Nacht angegangen sind. Denn Q5 hatte sich zwei Tage zuvor beim Sprung von einem Garagendach in der F4straße in C9 den Fuß verstaucht. Die Angeklagten konnten sich konkret auch an den Tatort im Fall 110 erinnern: E beschrieb das Spitzdach des Wohnhauses der Zeugin Dr. B3, indem er in der Hauptverhandlung spontan die Arme zu einer Spitze formte. Die Angeklagten erklärten, aus dem Fenster dieses Hauses die Polizei erkannt zu haben, weshalb sie über die zur Gartenseite gelegene Terrasse geflohen seien.
357Zudem konnten sich beide Angeklagte lebhaft an die Verfolgungsjagd mit der Polizei im Fall 123 erinnern. E war es nach eigenen Angaben, den die weibliche Polizistin – er konnte sich an einen Mann und eine Frau erinnern – verfolgt und bei der Gelegenheit auch einen Warnschuss abgegeben habe. Der gesondert Verfolgte N4 hat darüber hinaus glaubhaft angegeben, zusammen mit S6 die Angeklagten und L9 nach der Verfolgungsjagd in W4 abgeholt zu haben.
358Schließlich konnten sich auch beide Angeklagte an Q3s Festnahme im Fall 127 erinnern. E erklärte außerdem, wie er im Nachgang von N4 in S8 abgeholt worden sei, was dieser übereinstimmend berichtete.
b) sonstige Zeugenangaben
359In Fall 45 sah der Zeuge M die Täter zu einem dunklen G4 mit I5er Kennzeichen flüchten.
360Dieses Fahrzeug beobachteten die Zeugen L8 und F2 auch in den Fällen 72 und 73, wobei sie sich das Kennzeichenfragment I5-$$ notierten. Die Zeugen haben beide übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass sie gegen 17:30 Uhr an dem geparkten Fahrzeug – einem dunklen G4 – einen nervös auf und ab gehenden Mann auf Höhe der X7straße ## gesehen hätten. Dieser sei ihnen komisch vorgekommen. Der Mann sei schlank, mittelgroß und kurzhaarig gewesen und habe ein osteuropäisches Aussehen gehabt. Sie seien aber zunächst zu den Eltern des Zeugen F2, die in der X7straße ## wohnen, weitergefahren. Als sie dann wenige Minuten später erneut an dem Auto und dem Mann vorbei gekommen seien, hätten sie die Buchstaben des Kennzeichens im Handy der Zeugin L8 gespeichert. Das sei um 17:36 Uhr gewesen. Erst später hätten sie dann erfahren, dass im gleichen Zeitraum in den Häusern X7straße 25 (Fall 72) und 27 (Fall 73) eingebrochen worden sei, woraufhin sie sich bei der Polizei gemeldet hätten.
361Die Kammer ordnet auch diese Fälle der Tätergruppe um die Angeklagten zu.
4. Zwischenergebnis
362Somit ergibt sich das Folgende als Ausgangspunkt für die weitere Würdigung:
363Tattag |
Fälle |
Stehlgut (Auffindeort/ Zuordnung) |
DNA |
Täter/ Kfz gesehen |
einzelfall-bezogenes Geständnis |
Zeugen-aussage |
|
1. |
15.10. |
1-3 |
E (Fall 3) |
||||
2. |
16.10. |
4-5 |
|||||
3. |
18.10. |
6-7 |
Fall 7 (N4) |
||||
4. |
09.11. |
13-17 |
Fall 16 (N4) |
||||
5. |
10.11. |
91, 93 |
|||||
6. |
17.11. |
22-24 |
Fälle 22, 23 (N4) |
||||
7. |
22.11. |
33-39 |
Fall 37 (G4) Fälle 35 und 36 im selben Haus |
||||
8. |
23.11. |
40-44 |
E und Q3 (Fall 43) |
Q5 (Fall 43) |
|||
9. |
24.11. |
45-46 |
Fall 45 |
Q3 (Fall 46) |
|||
10. |
25.11. |
48, 49 |
E (Fall 48) |
||||
11. |
30.11. |
55 |
Fall 55 |
E und Q3 (Fall 55) |
Q5 (Fall 55) |
||
12. |
03.12. |
56-58 |
|||||
13. |
07.12. |
72-77 |
Fall 74 (Q5 und Q3) |
Fall 72 und 73 |
|||
14. |
08.12. |
78-80 |
Fall 80 (Q5) |
E (Fall 79) |
|||
15. |
11.12. |
95 und 97-100 |
Q3 (Fall 97) |
||||
16. |
13.12. |
107-116 |
Fälle 107-109, 111, 112, 115 (G4 und Q5) Fall 114 (gleiches Haus wie 111) Fall 113 (gleiches Haus wie 112) |
Fall 110 |
Fall 110 (E und Q3) |
||
17. |
22.12. |
123, 125 |
Fall 123 (P3) |
Fall 123 (L9) Fall 125 (E) |
Fall 123 |
Fall 123 (E und Q3) |
N4 (Täter in W4 abgeholt) |
18. |
30.12. |
127 |
Fall 127 (Q3) |
Fall 127 (E und Q3) |
N4 (Täter abgesetzt und abgeholt) |
5. modus operandi
364Aus den so zugeordneten 31 Einzeltaten ergeben sich Erkenntnisse über den modus operandi der Tätergruppe, der von den Angeklagten auch eingeräumt worden ist.
365Fall |
Durchstechen |
Klettern |
Tür blockieren |
Bewegungsmelder ausgeschaltet |
Mehrfamilienhaus |
Fall 3 |
x |
||||
Fall 7 |
x |
x |
|||
Fall 16 |
x |
x |
|||
Fall 22 |
x |
x |
|||
Fall 23 |
x |
x |
x |
||
Fall 35 |
x |
x |
x |
x |
|
Fall 36 |
x |
x |
x |
||
Fall 37 |
x |
x |
x |
||
Fall 43 |
x |
x |
|||
Fall 45 |
x |
x |
x |
||
Fall 46 |
x |
x |
|||
Fall 48 |
x |
||||
Fall 55 |
x |
||||
Fall 72 |
x |
x |
x |
||
Fall 73 |
x |
x |
x |
||
Fall 74 |
x |
x |
|||
Fall 79 |
x |
x |
|||
Fall 80 |
x |
||||
Fall 97 |
x |
x |
|||
Fall 107 |
x |
||||
Fall 108 |
x |
x |
|||
Fall 109 |
x |
x |
|||
Fall 110 |
x |
||||
Fall 111 |
x |
x |
x |
x |
|
Fall 112 |
x |
x |
|||
Fall 113 |
x |
x |
|||
Fall 114 |
x |
x |
|||
Fall 115 |
|||||
Fall 123 |
x |
x |
|||
Fall 125 |
x |
x |
x |
||
Fall 127 |
x |
x |
Bedeutsam ist insoweit das Durchstechen der Balkontüren als auch das Blockieren der Eingangstür mittels Stühlen und anderer Gegenstände ebenso wie das Erklettern höhergeschossiger Balkone. Hierbei handelt es sich nach dem glaubhaften Bekunden des regelmäßig mit Einbruchsdiebstählen befassten Zeugen KHK K um eine ungewöhnliche Vorgehensweise.
367Soweit in manchen Fällen Täter mit Staubmasken gesehen wurden, handelt es sich ebenfalls um ein ungewöhnliches Detail. Die Verbindung zur hiesigen Tätergruppe basiert zum einen auf den Einlassungen der Angeklagten. Auch im sichergestellten G4, I5-$$ ###, sowie dem sichergestellten P3, I5-$$ ###, wurden Staubmasken aufgefunden.
368Insgesamt sind für die Kammer das Durchstechen von Türfenstern, das Erklettern von höher gelegenen Balkonen, das Blockieren der Wohnungseingangstür, das Ausschalten von Bewegungsmeldern, die Nutzung von Staubmasken und die Objektauswahl Indizien, die bei einer Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung der Verbindungsdaten (dazu sogleich), den Schluss darauf zulassen, dass diese Taten von der hiesigen Tätergruppe begangen worden sind.
6. Rufnummernzuordnung
369Ein maßgebliches Indiz für die Zuordnung der Tattage und Einzeltaten sind die in der Hauptverhandlung jeweils durch Verlesung aus den Fallakten eingeführten Standort- und Verbindungsdaten der von der hiesigen Tätergruppe an den Tattagen genutzten Mobiltelefone.
370Für jeden Tattag hat die Kammer die Auswertevermerke verlesen, die die Verbindungs- und Standortdaten (sowie weitere Daten wie Navigationsziele etc.) sowie die jeweiligen Tatorte wiedergeben und diese durch Entfernungsmessungen geographisch zueinander in Beziehung setzen. Die in den Vermerken enthaltenen Kartenausschnitte wurden zudem in Augenschein genommen. Ergänzend wurde hierzu auch der Zeuge KHK K vernommen, der die Vermerke anhand der von den Providern und Netzwerkbetreibern übermittelten Daten und den Funkzellenauswertungen für die jeweiligen Fälle bzw. Tattage erstellt und der Kammer erläutert hat. Aus diesen lässt sich zum einen die jeweilige Anwesenheit zur Tatzeit im Bereich der Tatorte feststellen und zum anderen die Bewegungen der Täter an den Tattagen nachvollziehen. Danach liegen für sämtliche Tattage Daten zu der Tätergruppe zuzuordnenden Telefonen vor, aus denen sich die räumliche und zeitliche Nähe zu den Einbrüchen ergibt.
371Dabei musste sich die Kammer zunächst die Überzeugung verschaffen, welche Telefone der Tätergruppe und gegebenenfalls welchem konkreten Mitglied zuzuordnen sind.
372Bei der Festnahme der Angeklagten E und Q3 und des gesondert verfolgten L9 in Finnland wurden mehrere Telefone sichergestellt, die auch in der hiesigen Tatserie verwendet worden sind, wobei die SIM-Karten häufiger gewechselt wurden.
373Bei der Festnahme Q5s führte dieser ein Handy der Marke O3 mit. Noch während der Anzeigenaufnahme riefen die Nummern ####/#######1 (gespeichert unter „U8“) und ####/######2 (gespeichert unter „L15“) an. Die Angeklagten haben glaubhaft angegeben, mit ihren während der Tatbegehung genutzten Mobiltelefonen Q5 auf seinem „Tathandy“ angerufen zu haben, wobei sie davon ausgingen, dass es sich bei „L15“ um E und bei „U8“ um Q3 handele. Sie erklärten der Kammer, alle Mitglieder der Gruppe hätten ein „Tathandy“ neben dem im Übrigen privat genutzten Handy vorgehalten, wobei sie die SIM Karten auch wechselten. Ein weiteres Mobiltelefon konnte in der Mittelkonsole des am 13.12.2013 sichergestellten G4 aufgefunden werden. Der Zeuge Q5 hat eingeräumt, dass es sich bei den beiden Telefonen um die von ihm privat und bei der Tatausführung genutzten Handys handele.
374Der Zeuge N4 nutzte – seinen glaubhaften Angaben zufolge – im Tatzeitraum ausschließlich die Nummer #####/#######, wobei er die Geräte häufig wechselte.
375Der Zeuge S6 nutzte – seinen glaubhaften Angaben zufolge – im Tatzeitraum ausschließlich die Nummer ####/########.
376Soweit eine genaue Zuordnung zu einzelnen Tätern möglich ist (s.u. „Zuordnungsgrund“), beruht diese neben den glaubhaften Angaben der Angeklagten E und Q3 und den als Zeugen vernommenen, gesondert Verfolgten N4, Q5 und S6 auf den Auswertungen der in Deutschland sichergestellten Telefone, insbesondere den dortigen Telefonbucheinträgen und gespeicherten SMS sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Sicherstellungsprotokollen und Ermittlungsvermerken.
377Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer folgende Rufnummernzuordnung, wobei im Folgenden zur Übersichtlichkeit jeweils nur die letzten drei Endziffern der Nummern angegeben werden:
378Rufnummer (IMEIs) |
Zuordnung |
Zuordnungsgrund |
vor Ort |
#####/####### (IMEIs: ############## ############## ############## ##############) |
N4 |
- Zeugenaussage N4 |
15.10., 16.10., 18.10., 22.12., 30.12. |
####/######## |
S6 |
- Zeugenaussage S6 |
15.10., 16.10. |
#####/####### (IMEIs: ############### ##############) |
E/Q3 |
- Gerät später in Finnland sichergestellt bei L9 |
17.11., 22.11., 23.11., 24.11. |
#####/####### (IMEI: ###############) |
E/Q3 |
- gleiche IMEI wie die von E später genutzte #####/####### (s.u.) |
17.11., 23.11., 24.11., 25.11., 30.11. |
#####/###### (IMEI: ###############) |
Q3 |
- Gerät später bei Q3 in Finnland sichergestellt - in einem von Q5s Telefonen gespeichert unter „U9 Gjermani“ (laut der geständigen Einlassung Q3s sei er damit gemeint) |
30.11. |
############ (IMEI: ##############) |
Q3 |
- in Q5s Handy unter „U8“ gespeichert (laut der geständigen Einlassung Q3s sei er damit gemeint) |
03.12., 07.12., 08.12., 11.12., 13.12. |
#####/####### (IMEI: ###############) |
Q3 |
- Gerät sichergestellt bei der Festnahme Q3s am 30.12. |
30.12. |
#####/####### (IMEI: ##############) |
E |
- in Q5s Handy unter „L15“ gespeichert (laut der geständigen Einlassung E´s sei er damit gemeint) gespeichert |
03.12., 07.12., 08.12., 13.12. |
#####/####### (IMEI: ###############) |
E |
- Gerät sichergestellt in Finnland bei E - geständige Einlassung E´s |
30.12. |
#####/####### (IMEI: ###############) |
Q5 |
- Gerät und SIM bei Q5 sichergestellt am 13.12. |
07.12., 08.12., 11.12., 13.12. |
#####/####### (IMEI: ###############) |
Q5 |
- Gerät bei Q5 sichergestellt am 13.12. - gleiche IMEI wie von Q5 später genutzte #####/####### |
09.11., 10.11., 22.11., 23.11., 24.11., 25.11., |
#####/####### (IMEI: ###############) |
Q5 |
- Gerät und SIM im G4 sichergestellt am 13.12. - von Q5 genutzt |
23.11., 30.11., 11.12. |
7. Ziele im Navigationsgerät, auf Notizzetteln und im Handy Q5
379Die Kammer hat auch die Straßennamen und Adressen aus den sichergestellten Navigationsgeräten und mehrere, im PKW G4, I5-$$ ###, und im PKW P3, I5-$$ ###, sichergestellte Notizzettel verlesen und in Augenschein genommen. Auch im privat genutzten Handy des Zeugen Q5 waren einige Ziele als SMS gespeichert, die ebenfalls verlesen wurden. Es handelt sich hierbei jeweils um Straßennamen und Ortsangaben.
380Die Angeklagten haben eingeräumt, dass es sich bei den notierten Orten und Straßennamen jeweils um das Ergebnis einer Internetrecherche im Vorfeld der Einbrüche handelt. Die Zettel dienten der Fixierung dieser Ergebnisse. Von diesen Zetteln wurden die Ziele in das Navigationsgerät eingegeben.
381Die Nennung eines Ortes oder Straßennamens auf einem Zettel ist daher für die Kammer bei einer Gesamtschau ein weiteres Indiz dafür, dass die Tätergruppe für den Einbruch in der Nähe eines solchen Zieles verantwortlich ist.
8. Tattage
382Zur Beweiswürdigung im Einzelfall ist Folgendes auszuführen:
383a) Tattag 1: 15.10.2013
384Tatort: E2 (Fälle 1 bis 3 der Anklage)
385vor Ort: E und Q3 sowie N4 und S6
386Die Angeklagten haben glaubhaft eingeräumt, im Herbst 2013 an drei Abenden mit den Zeugen N4 und S6 zur Begehung von Wohnungseinbruchsdiebstählen unterwegs gewesen zu sein, wobei sie es gewesen seien, die die Tatobjekte angegangen seien. Dass sie am 15.10.2013 nach E2 gefahren sind, haben die Zeugen N4 und S6 glaubhaft berichtet. Zudem erinnerte sich der Angeklagte E im Zuge der Beweisaufnahme an die Begebenheiten im Fall 3 und gestand die Beteiligung hieran ein. Der Angeklagte Q3 konnte keine Erinnerung wachrufen, widersprach dem aber auch nicht.
387Diese Angaben werden durch Folgendes gestützt und ergänzt:
388Nach den Verbindungsdaten waren der Zeuge S6 (Endziffer -###) um 19:24 Uhr und 19:41 Uhr und der Zeuge N4 (-###) um 20:02 Uhr in einem Funkmast in rund 170 Metern Entfernung vom Tatort des Falls 1 eingeloggt. Zwischen den Tatorten der Fälle 1 und 2 liegen rund 200 Meter. Um 21:07 Uhr war der Angeklagte N4 in einem Funkmast in rund 200 Metern Entfernung vom Tatort des Falls 3 eingeloggt.
389Im Fall 3 überraschte der Zeuge H3 – wie er glaubhaft bekundet hat – kurz nach 21.00 Uhr zwei Täter in der Wohnung, von denen jedenfalls einer eine Staubmaske trug. Den anderen konnte der Zeuge nicht sehen, da er hinter der Zimmertür stand und versuchte, diese gegen den Widerstand des Zeugen zuzudrücken.
390Die Begehungsweise war jedenfalls insoweit typisch, dass es sich jeweils um Mehrfamilienhäuser handelte, wobei die Wohnungen im Hochparterre bzw. der ersten Etage liegen.
391b) Tattag 2: 16.10.2013
392Tatort: C10/M3 (Fälle 4 und 5 der Anklage)
393vor Ort: E und Q3 sowie N4 und S6
394Die Angeklagten haben glaubhaft eingeräumt, im Herbst 2013 an drei Abenden mit den Zeugen N4 und S6 zur Begehung von Wohnungseinbruchsdiebstählen unterwegs gewesen zu sein, wobei sie es gewesen seien, die in die Tatobjekte eingebrochen seien. Dass sie am 16.10.2013 nach C10 und M3 gefahren sind, haben die Zeugen N4 und S6 glaubhaft bekundet.
395Diese Angaben werden durch folgendes gestützt und ergänzt:
396Nach den Verbindungsdaten waren der Zeuge S6 (-###) um 19:19 Uhr und der Zeuge N4 (-###) um 19:24 Uhr in einem Funkmast mit rund 500 Metern Entfernung vom Tatort des Falls 4 eingeloggt. Um 20:11 und 20:34 Uhr war der Zeuge N4 in rund 500 Metern Entfernung zum Tatort des Falls 5 eingeloggt. Für den Zeugen S6 existieren Verbindungs- und Standortdaten um 20:12 Uhr, 20:14 Uhr und 20:18 Uhr bei Funkmasten mit einer Entfernung von etwa 1000 Metern zum Tatort des Falls 5.
397Hier entdeckte die Geschädigte A2 gegen 20:40 Uhr die Tat, nachdem durch den Zug der beiden von den Tätern geöffneten Balkontüren eine Tür zugefallen war.
398Zur Begehungsweise ist auszuführen, dass im Fall 4 die Tür mit einem Gegenstand blockiert wurde. Im Fall 5 handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, wobei die Wohnung der Geschädigten A2 im Hochparterre liegt.
399c) Tattag 3: 18.10.2013
400Tatort: H10 (Fälle 6 und 7 der Anklage)
401vor Ort: E und Q3 sowie N4 und S6
402Die Angeklagten haben glaubhaft eingeräumt, im Herbst 2013 an drei Abenden mit den Zeugen N4 und S6 zur Begehung von Wohnungseinbruchsdiebstählen unterwegs gewesen zu sein, wobei sie es gewesen seien, die die Tatobjekte angegangen seien. Dass sie am 18.10.2013 nach H10 gefahren sind, haben die Zeugen N4 und S6 glaubhaft bekundet.
403Diese Angaben werden durch folgendes gestützt und ergänzt:
404Nach den Verbindungsdaten war der Zeuge N4 (-###) um 19:26 Uhr und 20:02 Uhr in einem Funkmast in rund 400 Metern Entfernung vom Tatort des Falls 6 eingeloggt. Zwischen den Tatorten der Fälle 6 und 7 liegen nur rund 450 Meter.
405Bei der Durchsuchung am 26.03.2014 wurden im Schlafzimmer des Zeugen N4 – dort im Schmuckkästchen seiner Frau – zwei Verlobungsringe und ein Kettenanhänger der Geschädigten P4 (Fall 7) gefunden.
406In beiden Fällen handelt es sich um Mehrfamilienhäuser, die Wohnung im Fall 6 ist im Hochparterre gelegen. Im Fall 7 ist ein Bewegungsmelder ausgeschaltet worden.
407d) Tattag 4: 09.11.2013
408Tatort: E3/P5 (Fälle 13 bis 16 der Anklage)
409vor Ort: E, Q3 und Q5
410Dass E, Q3 und Q5 am 09.11.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach E3/P5 gefahren sind, beruht zunächst auf den Standort- und Verbindungsdaten der Mobiltelefone.
411Denn im Laufe des Tattages waren sowohl ein Q5 zugeordnetes Handy (-###), als auch das Handy, welches der Tätergruppe zuzuordnen ist (-###), in Tatortnähe eingeloggt. Auch wenn in diesem Fall kein weiteres der Tätergruppe zuzuordnendes Handy in Tatortnähe eingeloggt war, hat die Kammer keinen Zweifel, dass diese drei am Tatort waren. Nach der geständigen Einlassung der Angeklagten waren sie seit der Einreise Q5s bis zu seiner Festnahme bei jeder Fahrt zu dritt unterwegs, wobei zwei von ihnen in die Tatobjekte einbrachen und der dritte Mann die Umgebung sicherte.
412Um 18:42 Uhr war das Handy mit den Endziffern -### in einem Funkmast mit rund 1000 Metern Entfernung von den Tatorten der Fälle 14 und 15 eingeloggt. Um 19:36 Uhr war es, ebenso wie das Handy Q5s (-###) um 20:04 Uhr, in rund 600 Metern Entfernung vom Tatort des Falls 13 eingeloggt. Um 20:30 Uhr war das Handy Q5s in Rund 800 Metern Entfernung zum Tatort des Fall 16 eingeloggt.
413Bei der Durchsuchung am 26.03.2014 wurden im Schlafzimmer des Zeugen N4 – dort im Schmuckkästchen seiner Frau – ein Anhänger mit Löwenkopf, fünf Ringe und sieben Ohrringe der Geschädigten L2 (Fall 16) gefunden.
414Auch die Begehungsweise der Taten spricht dafür, dass diese von der hiesigen Tätergruppe begangen wurden. So kletterten sie in den Fällen 13, 14, 15 und 16 ins erste Obergeschoss. Die Fälle 13 und 16 betreffen Mehrfamilienhäuser. Im Fall 13 stachen sie das Fenster der Terrassentür auf und versuchten dies im Fall 14. Im Fall 13 schlugen sie zudem einen Bewegungsmelder aus der Verankerung und sicherten die Wohnungseingangstür mit einem Stuhl.
415e) Tattag 5: 10.11.2013
416Tatort: N8 (Fälle 91 und 93 der Anklage)
417vor Ort: E, Q3 und Q5
418Dass Q5, E und Q3 am 10.11.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach N8 gefahren sind, beruht zunächst auf den Standort- und Verbindungsdaten der Mobiltelefone.
419Nach den Verbindungsdaten war Q5 (-###) um 18:26 Uhr in einem Funkmast in rund 700 Metern Entfernung vom Tatort des Falls 91 eingeloggt. Um 18:51 Uhr befand er sich in einem Funkmast mit weniger als 500 Metern Entfernung zum Tatort des Falls 93.
420Zudem wurde ein Radarfoto, welches um 21:04 Uhr in I5 aufgenommen wurde, in Augenschein genommen, auf welchem Q5 als Fahrer und E als Beifahrer zu sehen sind.
421Hinzu kommt, dass auch die Begehungsweise dem modus operandi der Gruppe entspricht. Beide Fälle betreffen Mehrfamilienhäuser und in beiden Fällen wurde die Wohnungstür gesichert, indem sie im Fall 91 einen Stuhl und im Fall 93 eine Stehlampe davor stellten.
422f) Tattag 6: 17.11.2013
423Tatort: X4 (Fälle 22 bis 24 der Anklage)
424vor Ort: E, Q3 und Q5
425Dass E, Q3 und Q5 am 17.11.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach X4 gefahren sind, beruht zunächst auf den Standort- und Verbindungsdaten der Mobiltelefone.
426Die der Tätergruppe zugeordneten Telefonnummern mit den Endziffern – ### (18:54 und 19:34 Uhr) und mit den Endziffern – ### (19:08 Uhr) waren in erweiterter Tatortnähe von 2,5 bis 3 km Entfernung eingeloggt.
427In zwei Fällen konnte Stehlgut bei der Durchsuchung der Wohnung des Zeugen N4 am 26.03.2014 sichergestellt werden: ein USB Stick des Geschädigten T5 (Fall 22) und eine Kamera der Geschädigten C (Fall 23).
428Es handelt sich jeweils um Mehrfamilienhäuser, wobei sie in den Fällen 22 und 23 ins erste Obergeschoss und im Fall 24 ins Hochparterre kletterten. In den Fällen 23 und 24 sicherten sie die Wohnungstür jeweils mit einem Stuhl.
429g) Tattag 7: 22.11.2013
430Tatort: E4/H11 (Fälle 33 bis 39 Anklage)
431vor Ort: E, Q3 und Q5
432Dass E, Q3 und Q5 am 22.11.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach E4 und H11 gefahren sind, beruht zunächst auf den Standort- und Verbindungsdaten der Mobiltelefone.
433Nach den Verbindungsdaten war Q5 (-###) um 17:29 Uhr in einem Funkmast mit rund 650 Metern Entfernung zum Tatorts des Falls 34 eingeloggt, der seinerseits nur rund 350 Meter vom Tatort des Falls 33 mit seiner engen Tatzeit (16:35 bis 17:55 Uhr) entfernt liegt. In etwa 2,5 km Entfernung hiervon befindet sich der Tatort zu den Fällen 35-37, zu denen keine weiteren Verbindungsdaten vorliegen. Um 19:08 Uhr war Q5 in rund 750 Metern Entfernung zu den Tatorten der Fälle 38 und 39 eingeloggt. Um 19:46 und 19:48 Uhr ist das der Tätergruppe zugeordnete Telefon mit den Endziffern -### östlich der Tatorte entlang der A# eingeloggt.
434In dem am 13.12.2013 sichergestellten G4, I5-$$ ###, wurde eine CD der Geschädigten H8 (Fall 37) gefunden. Im gleichen Haus erfolgten die Fälle 35 und 36.
435Zudem wurde ein Radarfoto, welches um 20:10 Uhr in I5 aufgenommen wurde, in Augenschein genommen, auf welchem Q5 als Fahrer und Q3 auf der Rückbank zu sehen sind.
436Auch die Begehungsweise spricht für die hiesige Tätergruppe. Im Fall 35 und 37 wurde die Tür durchstochen. In den Fällen 36, 38 und 39 sicherten sie die Wohnungseingangstür mit einem Stuhl, im Fall 34 mit einem Schuhschrank. In den Fällen 34, 35, 38 und 39 wurde das erste Obergeschoss erklettert. Im Haus der Fälle 35-37 ebenso wie in Fall 38 wurde ein Bewegungsmelder ausgeschaltet. In den Fällen 34 bis 39 handelte es sich um Mehrfamilienhäuser.
437h) Tattag 8: 23.11.2013
438Tatort: C9 (Fälle 40 bis 43 der Anklage)
439vor Ort: E, Q3 und Q5
440Dass E, Q3 und Q5 am 23.11.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach C9 gefahren sind, beruht auf der geständigen Einlassung der Angeklagten und den glaubhaften Angaben des Zeugen Q5. Alle drei Mitglieder der Gruppe konnten sich an die Vorkommnisse rund um die Entwendung des Tresors (Fall 43) im Einzelnen erinnern. Die Angeklagten waren sich zudem sicher, die gesamte Tatnacht zu zweit die Wohnungen angegangen zu sein, während Q5 beim Wagen und der Beute geblieben ist sowie die Umgebung gesichert hat. Diese Angaben werden durch Folgendes gestützt und ergänzt:
441Nach den Verbindungsdaten war das Handy des Zeugen Q5 (-###) um 17:24 Uhr ebenso wie ein weiteres Handy der Tätergruppe (-###) um 18:31 Uhr, in einen etwa 1,5 Kilometer westlich des Tatortes des Falls 40 entfernten Funkmast eingeloggt. Um 18:31 Uhr und 18:30 Uhr ist Q5s Handy rund 2 Kilometer östlich des Tatortes des Falls 40 eingeloggt. Um 18:44 Uhr, 19:03 Uhr und 19:07 Uhr ist das Handy Q5s in rund 600 Metern Entfernung zum Tatort des Falls 43 in C9-U5 eingeloggt. Im Anschluss ist das Handy mit den Endziffern -### um 19:36 Uhr und 19:50 Uhr in rund 250 Metern Entfernung vom Tatort der Fälle 41 und 42 eingeloggt. Um 20:20 Uhr war das Telefon mit den Endziffern – ### im Bereich L10-P7 in unmittelbarer Nähe der A3 eingeloggt. In unmittelbarer Nähe zum Ablageort des Tresors an der A# – die Kammer hat hierzu den Auffindevermerk verlesen – war der gesondert Verfolgte Q5 mit seinem privat genutzten Handy (-###) um 20:36 Uhr eingeloggt.
442Im Fall 40 beobachtete die Zeugin T3, nachdem sie zuvor bereits Stimmen gehört hatte, gegen 18:30 Uhr einen mit Staubmaske bekleideten Täter, der den Balkon hinunter kletterte und sich entfernte.
443Der Tatort befindet sich zudem in unmittelbarer Nähe zur Straße C23, die als gespeichertes Ziel in das Navigationsgerät eingegeben war, welches im G4 sichergestellt wurde. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt versandte der gesondert Verfolgte Q5 zudem von seinem privat genutzten Handy (-###) eine SMS mit dem Inhalt „C9-C23“.
444Auch die Begehungsweise spricht für die hiesige Tätergruppe. In den Fällen 41 und 42 wurde die Scheibe der Balkontür durchstochen. In sämtlichen Fällen erkletterten die Angeklagten höher gelegene Balkone. Zudem handelte es sich ausnahmslos um Mehrfamilienhäuser.
445i) Tattag 9: 24.11.2013
446Tatort: E2/O4 (Fälle 45 und 46 der Anklage)
447vor Ort: E, Q3 und Q5
448Dass E, Q3 und Q5 am 24.11.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach O4 und E2 gefahren sind, beruht zunächst auf den Verbindungsdaten und – soweit es den Fall 46 anbelangt – auf dem glaubhaften Geständnis Q3s, der sich bei Inaugenscheinnahme der Lichtbildmappe daran erinnern konnte, wie er gemeinsam mit Q5 das Badezimmerfenster eingetreten hat.
449Im Laufe des Tattages waren sowohl das Handy Q5s (-###), als auch zwei weitere Handys, die E und Q3 zuzuordnen sind (-### und - ###), in Tatortnähe eingeloggt. Nach den Verbindungsdaten war das Handy des gesondert Verfolgten Q5 (-166) am 17:48, ebenso wie das Handy von E/Q3 (-###) um 17:32 Uhr, in einem Funkmast mit rund 750 Metern Entfernung vom Tatort des Falls 46 eingeloggt. Das der Tätergruppe zugeordnete Handy mit den Endziffern -### war um 17:40 Uhr und 18:42 Uhr in etwa 650 Metern Entfernung zu diesem Tatort eingeloggt. Um 19:27 Uhr war das Handy mit den Endziffern -### in rund 300 Metern Entfernung vom Tatort des Falls 45 eingeloggt.
450Passend zu den Verbindungsdaten wurde im Fall 46 zwischen 17:59:16 und 18:43:37 Uhr mehrfach der über Bewegungsmelder im Erdgeschoss gesteuerte lautlose Alarm ausgelöst, was auf den glaubhaften Bekundungen der Geschädigten S beruht. Im Fall 45 wurden um 19:45 Uhr mehrere Täter mit Staubmasken durch den Zeugen M beobachtet. Dieser sah auch, wie sie zu einem dunklen G4 flüchteten.
451Auch die Begehungsweise entspricht dem üblichen modus operandi. Denn in beiden Fällen wurden höher gelegene Fenster bzw. Balkone erklettert und zur Zutrittsverschaffung Scheiben durchstochen.
452j) Tattag 10 : 25.11.2013
453Tatort: C9 (Fälle 48 und 49 der Anklage)
454vor Ort: E, Q3 und Q5
455Dass E, Q3 und Q5 am 25.11.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach C9 gefahren sind, beruht zunächst auf den Verbindungsdaten. Nach den Verbindungsdaten befanden sich Q5s Handy (-###) um 19:55 und 20:03 Uhr und das der Tätergruppe zugeordnete Handy mit den Endziffern -### um 19:54 und 20:01 Uhr in rund 400 Metern Entfernung zu den Tatorten der Fälle 48 und 49.
456Die Begehungsweise ist insoweit passend, als dass sowohl im Fall 48 als auch im Fall 49 Mehrfamilienhäuser ausgewählt wurden.
457In Fall 48 wurde zudem – wie dargelegt – an dem Ast, mit dem der Rollladen am Einstiegsfenster hochgehalten worden ist, eine DNA-Spur gefunden, die E zuzuordnen ist. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass der Angeklagte E in diesem Fall einer der beiden Einbrecher gewesen ist.
458k) Tattag 11: 30.11.2013
459Tatort: E6 (Fall 55 der Anklage)
460vor Ort: Q5, E und Q3
461Dass Q5 und die Angeklagten am 30.11.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach E6 gefahren sind, beruht auf dem glaubhaften Geständnis der Angeklagten, die sich – ebenso wie der als Zeuge vernommene gesondert Verfolgte Q5 – an den Fall aufgrund seiner Besonderheiten noch im Einzelnen erinnern konnten.
462Das Geständnis wird durch folgendes gestützt und ergänzt:
463Nach den Verbindungsdaten war das den Angeklagten zugeordnete Handy mit den Endziffern – ### um 17:25 Uhr und 17:32 Uhr in einem Funkmast mit rund 100 Metern Entfernung zum Tatort eingeloggt. Im selben Funkmast war Q3 (-###) um 18:21 Uhr, dass heißt rund 50 Minuten nach der Entdeckung durch den Zeugen P2, eingeloggt. Der Zeuge Q5 kontaktierte derweil mit seinem Privathandy (-###) aus L11 den gesondert Verfolgten N4 (-###), wobei es um 17:53 Uhr, 18:21 Uhr und 18:36 Uhr zu Verbindungen und Verbindungsversuchen kam. Um 19:30 Uhr war er, nachdem er um 19:16 Uhr in I5 geblitzt worden war, in der I5er Innenstadt eingeloggt. Um 21:18 Uhr war Q5 wieder im Bereich N16 bei E6 eingeloggt. Gegen 21:50 Uhr befanden sich sowohl das Handy Q5s, als auch das Q3s in E6, bevor um 23:12 Uhr (Q3) und 23:21 Uhr (Q5) wieder Verbindungsdaten aus I5 vorliegen.
464Passend zu den Verbindungsdaten hat der Zeuge P2 – wie dargelegt – glaubhaft berichtet, wie er die Täter gesehen und sodann zu einem G4 mit I5er Kennzeichen verfolgt hat. Hier habe er versucht den Zündschlüssel abziehen, was jedoch durch den Fahrer unterbunden worden sei. Als das Auto wegfuhr, habe er den dritten Täter zu Fuß flüchten sehen.
465l) Tattag 12: 03.12.2013
466Tatort: C9 (Fälle 56 bis 58 der Anklage)
467vor Ort: E, Q3 und Q5
468Dass E, Q3 und Q5 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen am 03.12.2013 nach C9 gefahren sind, beruht zunächst auf den Standort- und Verbindungsdaten der Mobiltelefone.
469Betreffend die Fälle 56 und 57 waren Q3 (-###) um 17:54 Uhr und E (-###) um 18:53 Uhr in einem rund 500 Metern von den Tatorten entfernten Funkmast eingeloggt. Sodann waren Q3 um 19:12 Uhr und E um 19:48 Uhr und 20:18 Uhr in einem rund 300 Meter vom Tatort des Falls 58 entfernten Funkmast eingeloggt.
470In dem im G4, I5-$$ ###, sichergestellten Navigationsgerät war als Ziel die H-Straße verzeichnet, die keine 2 Kilometer von den Tatorten der Fälle 56 und 57 entfernt liegt.
471In dem sichergestellten G4, I5-$$ ###, wurde zudem eine Gedenkmünze „800 Jahre Hamburger Hafen“ gefunden, wie sie der Geschädigten G2 (Fall 56) entwendet wurde.
472Auch die Begehungsweise spricht für die hiesige Tätergruppe. In allen drei Fällen wurden die Balkontüren, die jeweils im ersten Obergeschoss lagen, durchstochen. Im Fall 58 wurden Bewegungsmelder ausgeschaltet, in den Fällen 56 und 57 handelte es sich um Mehrfamilienhäuser. Im Fall 57 stellten die Täter zudem einen Stuhl vor die Eingangstür.
473m) Tattag 13: 07.12.2013
474Tatort: C9 (Fälle 72 bis 77 der Anklage)
475vor Ort: E, Q3 und Q5
476Dass E, Q3 und Q5 am 07.12.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach C9 gefahren sind, beruht zunächst auf den Standort- und Verbindungsdaten der Mobiltelefone.
477Hiernach waren Q5 (-###) um 17:12 Uhr, Q3 (-###) um 17:22 Uhr und E (-###) um 18:03 Uhr in ca. 1,3 Kilometern Entfernung der unmittelbar beieinanderliegenden Tatorte der Fälle 72 bis 74 entfernt eingeloggt. Anschließend waren E um 19:29 Uhr, 19:37 Uhr und 19:44 Uhr und Q3 um 19:34 Uhr in etwa 500 Metern Entfernung zu den Tatorten der Fälle 75 bis 77 eingeloggt. Zudem haben die Zeugen L8 und F2 glaubhaft geschildert, einen dunklen G4 mit dem Kennzeichen I5-$$… und eine Person in der Nähe des Wagens unweit der Tatorte der Fälle 72 und 73 gesehen zu haben.
478Die Begehungsweise der Taten entspricht dem üblichen modus operandi. In den Fällen 74, 75 und 76 wurden die Scheiben durchstochen, in den Fällen 72, 73 und 76 blockierten die Täter die Eingangstür mit einem Stuhl und im Fall 77, in dem auch ein Bewegungsmelder ausgeschaltet wurde, mit einem Sicherungsriegel. In den Fällen 72, 75 und 76 erkletterten sie Balkone im ersten Obergeschoss oder höher. Die Fälle 72 bis 76 betreffen Mehrfamilienhäuser.
479Die Feststellungen zur Rollenverteilung an diesem Tattag beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten E, der im Zuge der Beweisaufnahme glaubhaft Erinnerung wachrufen konnte und angegeben hat, dass er gemeinsam mit Q5 in die Wohnungen eingebrochen sei, während Q3 die Beute und die Umgebung gesichert habe. Diese Angaben werden gestützt durch die am Einstiegsfenster festgestellte Mischspur mit der DNA von Q5. Soweit hierin auch Q3s DNA festgestellt worden ist, wertet die Kammer dies vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen als Drittantragung.
480n) Tattag 14: 08.12.2013
481Tatort: O4, E7 (Fälle 78 bis 80 der Anklage)
482vor Ort: E, Q3 und Q5
483Dass Q5, E und Q3 am 08.12.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach O4 und E7 gefahren sind, beruht zunächst auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten E, der sich bei Inaugenscheinnahme der Lichtbilder im Fall 79 an den Tatort erinnern konnte. Spontan äußerte er hierzu, dass er an jenem Tag die Einbrüche mit Q5 begangen habe. Zwar konnte der Angeklagte Q3 keine Erinnerung an jene Tatnacht wachrufen. Doch haben beide Angeklagte übereinstimmend geschildert, bis zu Q5s Festnahme sämtliche Fahrten zu dritt unternommen zu haben.
484Das Geständnis des Angeklagten E wird durch Folgendes gestützt und ergänzt:
485Nach den Verbindungsdaten waren der gesondert Verfolgte Q5 (-###) um 17:05 Uhr und 17:27 Uhr und der Angeklagte Q3 (-###) um 18:01 Uhr in rund 120 Metern Entfernung vom Tatort des Falls 78 in einen Funkmast eingeloggt. In rund 800 Metern Entfernung vom Tatort des Falls 80, der nur rund 350 Meter von dem des Falls 79 entfernt liegt, waren Q5 um 18:58 Uhr und E (-###) um 18:45 Uhr und 18:51 Uhr eingeloggt.
486Im Fall 80 wurden dem Geschädigten C2 Schuhe entwendet, die bei dem gesondert Verfolgten Q5 bei seiner Verhaftung am 13.12.2013 sichergestellt worden sind. Der Zeuge konnte glaubhaft bekunden, dass er diese ohne Zweifel identifizieren könne.
487Hinsichtlich der Begehungsweise ist festzuhalten, dass in den Fällen 79 – der Tatort liegt hier in einem Mehrfamilienhaus – und 80 in den ersten Stock oder höher geklettert wurde.
488o) Tattag 15: 11.12.2013
489Tatort: C9 (Fälle 95 und 97 bis 100 der Anklage)
490vor Ort: E, Q3 und Q5
491Dass E, Q3 und Q5 am 11.12.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach C9 gefahren sind, beruht zunächst auf dem tatbezogenen Geständnis des Angeklagten Q3 betreffend Fall 97. Denn die Angeklagten haben glaubhaft angegeben, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis zu Q5s Festnahme sämtliche Taten zu dritt begangen zu haben. Dies wird gestützt durch die Standort- und Verbindungsdaten der Mobiltelefone.
492Nach den Verbindungsdaten war der gesondert Verfolgte Q5 (-###) um 18:00 Uhr in etwa 1,5 Kilometern Entfernung (nordwestlicher Richtung) von den Tatorten der Fälle 95, 98 und 99 eingeloggt. In etwa einem Kilometer Entfernung (nordöstlicher Richtung) zu den Tatorten der Fälle 95, 98 und 99 waren Q5 um 18:48 Uhr und Q3 (-###) um 17:43 und 18:33 Uhr eingeloggt. Hinsichtlich des Tatortes des Falls 97 waren Q5 um 19:08 Uhr und Q3 um 19:31 in rund 500 Metern Entfernung und hinsichtlich des Falles 100 in rund 1,2 Kilometern Entfernung eingeloggt. Auch hinsichtlich des eingestellten Falles 96 liegen Verbindungsdaten vor, nach denen Q3 um 20:14 Uhr und Q5 um 20:08 Uhr (-###) und 20:13 Uhr (-###) in rund 300 Metern Entfernung eingeloggt waren.
493Die Fälle 95, 98 und 99 erfolgten wiederum in großer Nähe zu der Adresse C23, die im Navigationsgerät des G4 gespeichert war und von Q5 als SMS versandt wurde. Insoweit ist auf die Ausführungen zum Tattag vom 23.11.2013 zu verweisen. Auch hinsichtlich der Tatorte 97 und 100 gibt es nahegelegene Ziele im Navigationssystem. Die dort verzeichnete T-Straße liegt vom Tatort des Falls 97 knapp einen Kilometer entfernt. Zwischen dem Ziel N-Straße und dem Tatort des eingestellten Falls 96 liegen gerade 100 Meter.
494Auf einem im G4 sichergestellten Notizzettel finden sich die handschriftlichen Angaben: „C19S18; F5weg; 1-T18: U5“. Die T18straße in C9-U5 mündet in die X9straße ein, dem Tatort des Falls 97.
495Auch die Begehungsweise deckt sich mit der üblichen Vorgehensweise der Tätergruppe. In den Fällen 95, 97, 98 und 99 wurden Scheiben durchstochen. In den Fällen 95, 97 und 100 wurden die Eingangstüren mit Stühlen und im Fall 99 mit einem Tisch blockiert. In den Fällen 95 und 98 kletterten sie in höhere Geschosse, wobei diese und der Fall 100 Mehrfamilienhäuser betrafen.
496p) Tattag 16: 13.12.2013
497Tatort: C9 (Fälle 107 bis 116 der Anklage)
498vor Ort: E, Q3 und Q5
499Dass E, Q3 und Q5 am 13.12.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach C9 gefahren sind, beruht auf den Geständnissen der Angeklagten, die sich an die Nacht, in der Q5 festgenommen worden ist, erinnern konnten. Sie gaben übereinstimmend an, dass Q5 aufgrund seiner zwei Tage alten Verletzung am Fuß an diesem Abend gänzlich beim Wagen geblieben sei und die Angeklagten in allen Fällen gemeinsam die Tatobjekte angegangen seien. Konkrete Erinnerungen konnten die Angeklagten an Fall 110 wachrufen, da sie die Festnahme Q5s aus einem Fenster des Hauses der Geschädigten Dr. B3 beobachtet haben.
500Nach den Verbindungsdaten waren der Zeuge Q5 (-###) um 18:31 Uhr und 18:42 Uhr und der Angeklagte Q3 (-###) um 18:42 Uhr in einem Funkmast mit rund 500 Metern Entfernung zum Tatort des Falls 116 eingeloggt. Dem gegenüber liegt der Tatort der Fälle 111 und 114. Um 19:24 Uhr war der Angeklagte Q3 (-###) in rund 110 Metern Entfernung zu dem Tatort der Fälle 108, 112 und 113 eingeloggt.
501In den Fällen 107-109, 111, 112 und 115 wurde Stehlgut bei dem gesondert Verfolgten Q5 bzw. im sichergestellten G4 aufgefunden, welches von den Geschädigten identifiziert und ihnen wieder ausgehändigt wurde. Diese haben dabei ihr Eigentum jeweils identifizieren können. Die Kammer hat – wie bereits ausgeführt – keinen Zweifel daran, dass die Identifizierung des Stehlgutes zutreffend ist.
502Im Navigationsgerät des G4 waren mehrere Ziele gespeichert. Passend zum Eintrag „C19str. 12“, wurden die Fälle 111 und 114 in dieser Straße begangen. Das Ziel „N-Straße“ liegt nur rund 300 Meter von den Tatorten der Fälle 107 und 115 entfernt.
503Auf einem im G4 sichergestellten Notizzettel finden sich die handschriftlichen Angaben: „C19/S18; F5weg; 1-T18: U5“. Der „F5weg“ führt auf den S16weg in dem sich der Fall 110 ereignet hat.
504Hinsichtlich der Festnahme Q5s hat die Kammer ergänzend zur Einlassung der Angeklagten und der Vernehmung des Zeugen Q5 selbst die Strafanzeige, Festnahmeanzeige und das Sicherstellungsprotokoll verlesen; hinsichtlich des Pkws G4 die Sichtungsvermerke und Durchsuchungsberichte, wobei die jeweils zugehörigen Lichtbilder in Augenschein genommen wurden.
505Zur Begehungsweise ist festzuhalten, dass in den Fällen 111, 114 und 116 Scheiben durchstochen wurden. In den Fällen 111, 108 und 112 wurden Balkone im ersten Obergeschoss erklettert. Im Fall 110 wurde die Eingangstür mit einer Sicherungskette blockiert. Im Fall 111 (und 114 im gleichen Haus) wurde ein Bewegungsmelder ausgeschaltet. Mit Ausnahme der Fälle 115 und 110 betrafen alle Fälle des Tages Mehrfamilienhäuser.
506q) Tattag 17: 22.12.2013
507Tatort: S17, W4 (Fälle 123 und 125 der Anklage)
508vor Ort: L9, E und Q3
509Dass E, Q3 und L9 am 22.12.2013 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach S17 und W4 gefahren sind, beruht betreffend die Angeklagten zunächst auf deren geständigen Einlassungen sowie auf den glaubhaften Angaben des Zeugen N4. Dieser hat entsprechend den Feststellungen berichtet, wie er kontaktiert wurde, und dass er daraufhin mit S6 nach W4 gefahren sei und die drei aufgenommen habe.
510In dem Navigationsgerät des an diesem Tag sichergestellten PKW P3, I5-$$ ###, war als Ziel die E-Straße in S17 gespeichert, die sich nur wenige hundert Meter vom Tatort des Falls 125 entfernt befindet.
511Der Festnahmeversuch und die Sicherstellung des PKW P3, I5-$$ ###, erfolgte in rund 200 Metern Entfernung vom Tatort des Falles 123. Hierzu wurden die Vermerke und Berichte zu Festnahmeversuch und Fahrzeugsichtung und Fahrzeugdurchsuchung verlesen und die Lichtbilder in Augenschein genommen. Verbindungsdaten haben nur zur Nachtatphase vorgelegen.
512Im PKW wurde das Stehlgut aus dem Fall 123 aufgefunden, das der Geschädigte T7 zurückerhalten hat. Die Kammer hat hierzu den Vermerk der Polizei verlesen, was von dem Zeugen bestätigt wurde.
513In der Mittelkonsole des PKW wurde ein handgeschriebener Zettel mit der Aufschrift: „M8 B23; I11 Eer; L16 I12“ aufgefunden. Die Estraße, die auch als Ziel im Navigationsgerät gespeichert war, liegt im S17 Stadtteil I11 und in unmittelbarer Nähe zum Tatort des Falls 125.
514Wie dargestellt wurden im Fall 123 DNA-/ Blut-Spuren des gesondert Verfolgten L9 in der betroffenen Wohnung und im Fall 125 eine DNA Spur des Angeklagten E an der Glasscheibe des Einstiegsfensters gefunden. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass der gesondert Verfolgte L9 und einer der Angeklagten im Fall 123 in die Wohnung des Geschädigten T7 eingebrochen sind. Im Fall 125 ist der Angeklagte E einer der Einbrecher gewesen.
515Hinsichtlich der Begehungsweise ist anzumerken, dass in beiden Fällen die Täter in den ersten Stock der Mehrfamilienhäuser kletterten, um sich Zutritt zu den Wohnungen zu verschaffen.
516r) Tattag 18: 30.12.2013
517Tatort: S8 (Fall 127 der Anklage)
518vor Ort: N4 (Fahrer), E und Q3
519Dass sich E und Q3 am 30.12.2013 von N4 zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach S8 haben fahren bzw. sich dort haben absetzen lassen, beruht auf der geständigen Einlassung der Angeklagten, die dies entsprechend den Feststellungen geschildert haben. Q3 hat auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung vom Tattag eingeräumt, nach der Festnahme unter falschen Personalien falsche Angaben gemacht zu haben. Er sei an dem Abend mit E unterwegs gewesen, nachdem N4 beide abgesetzt hatte. Nachdem ihn die Polizei habe gehen lassen, sei er mit einem Taxi nach I5 zurückgekehrt. Der Angeklagte E hat den Sachverhalt ebenso wie festgestellt geschildert. Ihm sei es gelungen, der Polizei zu entwischen. Er habe hiernach N4 angerufen und sich bis zu dessen Eintreffen versteckt gehalten.
520Die Verbindungsdaten bestätigen zudem die Bekundungen des Zeugen N4 (-###), wonach dieser sich um 17:32 Uhr und 17:37 Uhr im Bereich S8 – etwa 2 Kilometer nördlich des späteren Tatortes – befand, bevor er über M3 (17:50 Uhr) nach L10 (18:08 Uhr) fuhr. Aus der Funkzelle, die den Tatort des Falles 127 abdeckt, kontaktierte ihn um 18:45 Uhr E (-###). Um 19:21 Uhr kam es zu einem weiteren Kontakt zwischen E und N4, die sich zu dieser Zeit beide in der vorgenannten Funkzelle befanden, bevor es gemeinsam zurück nach I5 ging, wo um 20:33 Uhr ein weiteres Gespräch zwischen ihnen erfolgte.
521Zur Festnahme Q3s wurden die entsprechenden Vermerke und Berichte aus der Fallakte verlesen und die Lichtbilder in Augenschein genommen. Danach wurde Q3 in unmittelbarer Tatortnähe festgenommen, während dem anderen Täter (E) die Flucht gelang. Q3 führte hierbei neben diversem Stehlgut auch eine Staubmaske mit sich. Aus den verlesenen Vermerken und Berichten ergibt sich auch, dass das sichergestellte Stehlgut den Geschädigten W2 wieder ausgehändigt werden konnte. Zudem hat die Kammer – wie dargelegt – auch die schriftlichen Erklärungen und die Schadensmeldung der Geschädigten verlesen, aus denen sich eine eindeutige Zuordnung der sichergestellten und ausgehändigten Schmuckstücke (u.a. die Krawattennadel in Schieblehrenform) ergibt.
522Zur Begehungsweise ist festzuhalten, dass es sich erneut um ein Mehrfamilienhaus handelt und die Angeklagten den Balkon der Hochparterrewohnung erkletterten. Jedenfalls Q3 trug eine Staubmaske.
9. Ergebnis/ Einstellungen
523Die Kammer ist unter Betrachtung der vorgenannten Beweislage davon überzeugt, dass die einzelnen Wohnungseinbrüche von den jeweils genannten Mitgliedern der Tätergruppe entsprechend der Feststellungen begangen wurden.
524Ausgehend von den geständigen Einlassungen der Angeklagten und den übrigen (über Stehlgut, DNA-Spuren etc.) zugeordneten Einzelfällen beruht die Überzeugung der Kammer auf einer Gesamtschau der jeweiligen Indizien, wobei den engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhängen zwischen den Taten untereinander, den Zeugenbeobachtungen und den Verbindungsdaten besondere Bedeutung zukommt. Hierbei war auch zu beachten, dass häufig an einem Standort mehrere Verbindungsdaten von einem oder mehreren Mitgliedern der Gruppe über einen gewissen Zeitraum vorliegen, was Rückschlüsse auf die (Mindest-) Aufenthaltsdauer vor Ort zulässt. Weitere räumliche Zuordnungen wie Eintragungen in Navigationsgeräten, auf den Notizzetteln und im Handy des Zeugen Q5 wurden ebenso ergänzend berücksichtigt wie die Spurenlage und die aufgeführten charakteristischen Merkmale der Begehungsweise.
525Die Kammer war sich hierbei bewusst, dass es insbesondere in dichter besiedelten städtischen Bereichen durchaus möglich ist, dass verschiedene Tätergruppen am gleichen Tag Einbrüche in einer Gegend begehen, weshalb die bloße Anwesenheit in Tatortnähe – gerade bei Entfernungen zwischen Funkmast und Tatort im Kilometerbereich – für sich genommen nur bedingt Schlüsse auf die Täterschaft der hiesigen Tätergruppe zulässt. Sie hat daher ausschließlich Fälle zum Gegenstand der Verurteilung gemacht, in dem sich die Täterschaft aus den dargestellten weiteren Indizien, einschließlich der Gesamtabläufe, ergibt. Auch hierbei waren die räumlichen und zeitlichen Zusammenhänge bedeutsam, da dem Erfordernis weiterer gewichtiger Indizien umso mehr Bedeutung zukommt, umso weniger eng diese Verbindungen sind.
526Wann immer es an solchen Indizien fehlte oder sonstige Einschränkungen bestanden, beispielsweise bei sehr langen möglichen Tatzeiträumen, wurde, um jeder Unsicherheit Rechnung zu tragen, eine Einstellung der Einzeltaten gem. § 154 Abs. 2 StPO vorgenommen. Dies betrifft die Fälle 17, 44, 47, 50, 92, 94, 96, 124 und 126. Im Übrigen hat die Kammer sämtliche Fälle mehrerer Tattage aus prozessökonomischen Gründen und um den Fall justiziabel zu halten ohne Beweisaufnahme gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies betrifft die Tattage des 19.10. (Fälle 8-10), 21.10. (Fälle 11, 12), 16.11. (Fälle 18-21), 20.11. (Fälle 25-29), 21.11. (Fälle 30-32), 29.11. (Fälle 51-54), 05.12. (Fälle 59-62), 09.12. (Fälle 81-84), 10.12. (Fälle 85-90), 12.12. (Fälle 101-106), 16.12. (Fälle 117-121) und 17.12.2013 (Fall 122). Im Hinblick auf die verbleibenden Taten fielen auch die für diese zu erwartenden Einzelstrafen neben diesen nicht beträchtlich ins Gewicht.
527Soweit der Verteidiger des Angeklagten Q3, Herr Rechtsanwalt L7, der Verwertung des Aktenvermerks der Kreispolizeibehörde N17 vom 03.02.2014 (Bl. ## ff. FA 74) sowie der Strafanzeige der Bundespolizeidirektion B24 vom 08.10.2013 (Bl. # ff. SB Beiakte ## Js ####-## StA E2) widersprochen hat, sind diese Urkunden nicht Grundlage der Feststellungen geworden. Bei der erstgenannten Urkunde handelt es sich um einen Zwischenbericht, der lediglich den Verfahrensstand zum Tattag des 22.12.2013 zusammenfasst. Letztgenannte Urkunde betrifft die Einreise Q3s am 08.10.2013, die vom Angeklagten selbst wie festgestellt eingeräumt worden ist.
C Rechtliche Würdigung
I. Rechtliche Erwägungen
528Erläuternd ist zur rechtlichen Würdigung Folgendes auszuführen:
1. Täterschaft/Teilnahme
529Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein.
530Gemessen hieran waren die Angeklagten bei allen Taten Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB. Dies gilt ohne weiteres für die Taten, in denen sie gemeinsam das jeweilige Tatobjekt angegangen sind, wie es der Tatplan für die Tatnächte 1 bis 3 vorsah, in denen N4 „Schmiere stand“ und S6 beim Auto blieb, als auch für die Tatnacht 18, in der sie nur zu zweit unterwegs waren und gemeinsam in die Wohnung der Familie W2 eingebrochen sind. Aber auch in den Tatnächten 4 bis 17, in denen sie mit Q5 bzw. L9 unterwegs waren, agierten die Angeklagten in allen Fällen als Mittäter – und zwar unabhängig davon, ob sie selbst in die Wohnung einbrachen bzw. dies versuchten oder ob sie die Rolle desjenigen ausfüllten, der beim Wagen geblieben ist und die Beute und die Gegend im Blick behalten hat.
531Denn auch das dritte Mitglied der Gruppe – zwei Täter sind jeweils die Objekte angegangen - hatte ein sehr hohes eigenes Interesse am Taterfolg, da der Erlös aus dem Verkauf der Beute immer durch die Anzahl der vor Ort agierenden Köpfe geteilt worden ist. Zudem war auch der Tatbeitrag desjenigen, der „Schmiere stand“ und den Wagen im Auge behielt, nicht unerheblich, denn ihm kam die Rolle des Absicherers zu. Dieser hielt hierfür ein Tathandy vor, um die beiden Mittäter, die die Objekte angingen, bei Auffälligkeiten warnen zu können. Zudem hatte er ständig in Bereitschaft zu sein, um sie wieder aufzunehmen. Wenn zwischenzeitlich Beute im PKW abgeladen worden war, hatte der Absicherer auf diese aufzupassen. Es stellt den typischen Fall arbeitsteiligen Vorgehens in einer Gruppierung dar, die Einbrüche begeht.
532Einer Einordnung als Mittäterschaft steht nicht entgegen, dass demjenigen, der „Schmiere stand“ im Vorfeld bzw. während der Taten nicht genau bekannt war, in wie viele Objekte die anderen beiden einbrechen würden. Denn der gemeinsame Tatplan sah vor, dass zwei Täter sich an einem Tag zu mehreren Objekten Zutritt verschaffen und diese nach Stehlgut durchsuchen, um – auch im Hinblick auf die zurückgelegte Wegstrecke – eine optimale Ausbeute zu erreichen. Hierzu wurden Adressen und Ortangaben vorgehalten und regelmäßig mehrere Standorte angefahren. Teilweise kamen die Einbrecher auch zwischenzeitlich vorbei, um Beute abzuladen. Damit waren alle Beteiligten nicht nur über die Art, sondern auch über den Umfang der geplanten Tat, sowie die jeweiligen Tatbeiträge im Wesentlichen unterrichtet. Genauere Einzelheiten brauchen die jeweiligen Mittäter nicht zu kennen.
2. Bande
533Die Angeklagten und N4 haben sich noch vor der ersten gemeinsamen Tat zu einer Bande zusammengeschlossen. S6 und N15 waren lediglich ihre Gehilfen. N4 ist nach der dritten Tatnacht aus der Bande ausgestiegen und hat fortan zum Teil als Gehilfe der Gruppierung gewirkt. Nach Q5s Einreise haben sich die Angeklagten mit diesem zu einer Diebesbande zusammengeschlossen.
a) N4
534N4 und die Angeklagten haben sich nach der Ankunft derselben in Deutschland und vor der ersten Tat zu einer Bande verbunden. Denn sie haben ausdrücklich vereinbart, zukünftig regelmäßig gemeinsam Einbrüche in Wohnungen und -häuser zu begehen, um ihren Finanzbedarf zu decken. Sie haben dies anschließend entsprechend umgesetzt. Hierbei wurden die Vorgehensweise und die Rollenverteilung im Einzelnen besprochen. Während die Angeklagten für die „eigentlichen“ Einbrüche verantwortlich waren, kam N4 nach der ursprünglichen Abrede die Rolle als Begleiter und Absicherer zu, der sich in der Nähe der Tatobjekte aufhielt. Daneben gehörte es zu seinen Aufgaben, geeignete Rahmenbedingungen für die geplante und durchgeführte Serie zu schaffen, indem er zunächst die Wohnung besorgt und sein Auto als Tatmittel zur Verfügung gestellt hat.
535Diese Vereinbarung ist rechtlich auch als Bandenabrede iSd §§ 244, 244a StGB zu qualifizieren. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung der für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände sind die zielgerichtete Ausrichtung auf Wohnungen (und Wohnhäuser), die regelmäßige Begehung, die ausdrücklich vereinbarte Rollenverteilung und eingespielte Vorgehensweise hervorzuheben. Zudem wurde der Erlös aus der Beute zu gleichen Teilen zwischen den Beteiligten aufgeteilt. Die Kammer hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob N4 auch nachdem er nicht mehr mit zu den Tatorten gefahren ist, Bandenmitglied geblieben ist. Soweit N4 in Einzelfällen Fahrerdienste geleistet hat und möglicherweise gelegentlich auch beim Absatz der Beute behilflich war, konnte hierzu eine Bandenabrede nicht festgestellt werden
b) Q5
536Q5 und die Angeklagten haben sich vor seiner ersten Beteiligung am 09.11.2013 (Tattag 4) zu einer Bande verbunden. Denn sie haben ausdrücklich vereinbart, zukünftig regelmäßig gemeinsam Einbrüche in Wohnungen und -häuser zu begehen, um ihren Finanzbedarf zu decken. Bereits Q5s Einreise erfolgte allein unter der Prämisse, dass er hier die Rolle des „dritten Mannes vor Ort“ übernehmen sollte, wobei er anders als N4 (und S6) nicht nur die Rolle des Fahrers und Absicherers ausfüllen sollte. Vielmehr ist er in einer Vielzahl von Fällen in die Wohnungen und Wohnhäuser gemeinsam mit einem der Angeklagten eingebrochen. Gemeinsam haben sie die Tatobjekte im Internet recherchiert und dergestalt angegangen, dass jeweils zwei Mitglieder der Gruppe in das ausgewählte Objekt einbrechen, während das dritte Gruppenmitglied in der Nähe des Wagens und bei der zwischenzeitlich dorthin gebrachten Beute bleibt und die nähere Umgebung „absichert“. Zur Durchführung der Taten haben alle Mitglieder der Gruppe ein „Tathandy“ vorgehalten, damit der „Absicherer“ die anderen bei Problemen warnen konnte. Q5 und die Angeklagten haben die Beute bzw. den Erlös aus dem Verkauf derselben abredegemäß gleichmäßig aufgeteilt. Sie bildeten daher bis zu Q5s Festnahme in Tatnacht 16 am 13.12.2013 eine Bande iSd §§ 244, 244a StGB.
c) L9
537Ob auch der gesondert verfolgte L9 sich mit den Angeklagten zur fortgesetzten Begehung von Wohnungseinbruchsdiebstählen zusammengeschlossen hatte, konnte die Kammer nicht feststellen. Allein die mittäterschaftliche Mitwirkung an den Fällen 123 und 125 in der Tatnacht 17 (22.12.2013) lässt noch keinen Rückschluss hierauf zu. Die Angeklagten haben seine Anwesenheit am Tatort wie auch seine Beteiligung an den in Finnland verübten Einbrüchen bestritten, wohl um den nicht aus Finnland nach Deutschland überstellten L9 aus dem hiesigen Verfahren herauszuhalten. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob die Angeklagten mit L9 derart überein gekommen waren, dass er über die Beteiligung am 22.12.2013 hinaus eine mit der Tätigkeit des Q5 vergleichbare Rolle einnehmen und fortan eine Vielzahl von Einbruchsdiebstählen zusammen mit ihnen verüben sollte.
d) Ergebnis
538Bei den zwischen dem 15.10.2013 und 13.12.2013 (Tattage 1 bis 16) begangenen vollendeten und versuchten Einbrüchen in Wohnhäuser/ Wohnungen handelte es sich für die Angeklagten stets um als Mittäter begangene Bandentaten zur Bestreitung des Lebensunterhalts, da diese auf einer gemeinsamen Bandenabrede beruhten und ihr auch hinsichtlich der Einzelheiten entsprachen. Die an den ersten drei Tattagen verübten Einbrüche erfolgten hierbei exakt nach der ursprünglichen Bandenabrede zwischen N4 und den Angeklagten, die an den weiteren Tattagen 4 bis 16 verübten Einbrüche nach der mit Q5 getroffenen Bandenabrede.
539Bei den am 22.12.2013 (Tattag 17) und 30.12.2013 (Tattag 18) verübten Taten handelt es sich hingegen nicht um Bandentaten. Denn Q5 war durch seine Festnahme am 13.12.2013 aus der Bande ausgeschieden und die Kammer konnte nicht sicher feststellen, dass sich die Angeklagten hiernach erneut mit einer dritten Person zur wiederholten Begehung von Einbruchsdiebstählen zusammengeschlossen hatten.
540S6 und N15 sind nicht Teil der Bande gewesen. Beide waren deutlich weniger eng in die Strukturen eingebunden und aufgrund der Sprachbarriere nicht in der Lage, sich mit den B10ern näher zu verständigen.
3. kein Rücktritt
541Soweit die Einbrüche lediglich versucht wurden, liegt in keinem Fall ein strafbefreiender Rücktritt gem. § 24 Abs. 1, 2 StGB vor.
542In den Fällen 1, 14, 15, 48, 49, 113 und 114 der Anklage sind die Versuche fehlgeschlagen. In den Fällen 14 und 49 gelang es den Täter nicht, sich Zutritt zum Haus zu verschaffen. In den Fällen 1, 15, 48, 113 und 114 war in der Wohnung bzw. dem Haus nichts Stehlenswertes zu finden.
543In den Fällen 2, 40, 45 und 55 haben die Täter jeweils die weitere Ausführung der Tat nicht aufgrund eines freiwilligen Entschlusses aufgegeben, sondern weil sie sich jeweils bei der Tatausführung gestört fühlten und sich aus Angst vor Entdeckung zum Abbruch ihres Vorhabens gezwungen sahen.
4. Konkurrenzen
544Sind an einer Deliktserie mehrere Personen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Leistet ein Mittäter für bestimmte Einzeltaten einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten –soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es hingegen an einer solchen individuellen Tatförderung und erbringt der Täter im Vorfeld oder während des Laufes der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich zuzurechnen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, B. v. 31. August 2016 – 4 StR 160/16 –, Rn. 6 – zitiert nach juris).
a) Tattage 1 – 3 (15.10., 16.10. und 18.10.2013)
545Ausgehend hiervon sind für beide Angeklagte die in den ersten drei Tatnächten begangenen Taten tatmehrheitlich verwirklicht worden. Denn nach den Feststellungen der Kammer sind die Angeklagten E und Q3 gemeinsam in die Wohnungen bzw. Häuser eingebrochen oder haben dies versucht, während N4 den Tatortbereich und S6 den Wagen gesichert hat. Indem sich die Angeklagten aber gemeinsam zu verschiedenen Wohnungen bzw. Häusern Zutritt verschafften und unter anderem Geld, Schmuck und Elektronik entwendeten bzw. dies versuchten, leisteten sie bei jeder Wohnung und mithin bei jedem der an diesen Tagen festgestellten Fälle der Anklage einen individuellen – nur diese Tat fördernden – Tatbeitrag.
b) Tattage 8 (23.11.2013) und 16 (13.12.2013)
546Gleiches gilt für die Tattage 8 (23.11.2013) und 16 (13.12.2013). Denn wenngleich die Angeklagten seit dem 09.11.2013 gemeinsam mit Q5 in wechselnder Rollenverteilung Wohnungseinbrüche begingen, konnte die Kammer für diese beiden Tatnächte feststellen, dass es in allen verfahrensgegenständlichen Fällen E und Q3 waren, die die Tatobjekte aufsuchten, während Q5 die Umgebung und die zwischenzeitlich zum Wagen gebrachte Tatbeute sicherte. Die Angeklagten erbrachten jeweils einen individuell – den Einzelfall – fördernden Tatbeitrag, weshalb die Taten zueinander in Tatmehrheit stehen. Dies gilt auch soweit sie in einem Mehrfamilienhaus in mehrere Wohnungen einbrachen. Denn es war keineswegs die Regel, dass die Gruppe etwa in ein Mehrfamilienhaus einbrach und sodann mehrere Wohnungen vom Treppenaus gesehen systematisch öffnete, sodass ein auf das Haus gerichteter Gesamtvorsatz in Betracht käme. Vielmehr setzten die Angeklagten den – vom konkreten Einzelfall abhängigen – Entschluss, in eine Wohnung einzubrechen, jeweils vom Balkon aus in die Tat um. Eine natürliche Handlungseinheit liegt nach Auffassung der Kammer fern.
c) Tattage 11 (30.11.2013) und 18 (30.12.2013)
547In der Tatnacht 11 (30.11.2013) hat die Gruppe lediglich einen Einbruchsversuch im Fall 55 der Anklage unternommen. Sowohl Q3, der gemeinsam mit Q5 in die Wohnung gelangt war, als auch E, der beim Wagen gewartet und die Umgebung gesichert hatte, haben somit eine Tat begangen. Gleiches gilt für Fall 127 in der Tatnacht 18 (30.12.2013), in der beide Angeklagte gemeinsam in die Wohnung der Geschädigten W2 einbrachen und unter anderem Schmuck entwendeten.
d) Tattage 4 bis 7 (09.11., 10.11., 17.11. und 22.11.2013) und 12 (03.12.2013)
548Für die Tattage 4 (09.11.2013), 5 (10.11.2013), 6 (17.11.2013), 7 (22.11.2013) und 12 (03.12.2013) hat die Kammer für keinen der Fälle feststellen können, welche Mitglieder der Gruppe die Wohnungen bzw. Häuser angegangen sind. Die Kammer ist deshalb zugunsten jedes Angeklagten davon ausgegangen, dass er an den von seinen Mittätern ausgeführten Einbrüchen durch das Absichern der Umgebung und der bereits im Fahrzeug zwischengelagerten Beute tatübergreifend mitwirkte. Die einzelnen Fälle der jeweiligen Tatnacht stehen zueinander in (gleichartiger) Tateinheit. Denn der Tatbeitrag desjenigen, der die Tatausführung durch die beiden Mittäter absichert, kann konkreten Einzelfällen nicht zugeordnet werden. Er hat die Wohnungen und Häuser selbst nicht betreten und die Mittäter (in der Regel) auch nicht bis unmittelbar vor die Objekte begleitet. Auch eine denkbare Aufspaltung auf die verschiedenen Haltepunkte (z.B. am 09.11.2013 erst E3 und dann P5) wäre angesichts des Gesamtgeschehens, insbesondere der langen gemeinsamen Wegstrecke „von und nach I5“, aus Sicht der Kammer unnatürlich.
e) Tattage 13 und 14 (07.12. und 08.12.2013)
549Für die Tattage 13 und 14 vom 07.12. und 08.12.2013 gilt das oben Gesagte mit der Maßgabe, dass die einzelnen Fälle für E als tatmehrheitlich begangene Bandentaten zu werten sind, da er in sämtlichen Fällen die Tatobjekte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Q5 angegangen ist. Q3 hat an diesen Tattagen hingegen die tatübergreifende Rolle desjenigen, der die Umgebung absichert übernommen. Für ihn stehen die einzelnen Fälle der jeweiligen Tatnacht in gleichartiger Tateinheit zueinander.
f) Tattage 9, 10, 15 und 17 (24.11., 25.11., 11.12. und 22.12.2013)
550Einer differenzierten Betrachtung bedürfen schließlich die Tattage 9, 10, 15 und 17, bei denen die Kammer nur für Einzelfälle – und nicht für den gesamten Tattag – die Rollenverteilung am Tatort aufklären konnte.
551Für den 24.11.2013 (Tattag 9) steht fest, dass Q3 gemeinsam mit Q5 im Fall 46 der Anklage in das Haus der Geschädigten S in E2 eingebrochen ist. Zu seinen Gunsten hat die Kammer unterstellt, dass er im Fall 45 der Anklage in derselben Tatnacht lediglich die Aufgabe des Absicherns übernommen hat. Hinsichtlich des Angeklagten Q3 stehen die Fälle 45 und 46 mithin in Tatmehrheit, da er für beide Fälle verschiedene und individualisierbare Tatbeiträge erbracht hat. Da die Kammer zudem zugunsten des Angeklagten E unterstellt, dass dieser im Fall 45 der Anklage – ebenso wie im Fall 46 der Anklage – die unmittelbare Tatausführung durch Q3 und Q5 abgesichert hat, hat E in dieser Tatnacht lediglich einen beide Taten fördernden – nicht individualisierbaren – Tatbeitrag erbracht und die Fälle 45 und 46 der Anklage tateinheitlich begangen.
552Für den 25.11.2013 (Tattag 10) steht fest, dass E im Fall 48 der Anklage versucht hat, Stehlenswertes aus der Wohnung der Geschädigten S11 zu entwenden. Zu seinen Gunsten geht die Kammer davon aus, dass er die Tatausführung im Fall 49 der Anklage lediglich durch Beobachtung des Umfeldes gesichert hat. E hat die Taten in den Fällen 48 und 49 der Anklage mithin tatmehrheitlich begangen. Da die Kammer zugunsten des Q3 unterstellt, dass dieser sowohl im Fall 48 der Anklage als auch im Fall 49 der Anklage lediglich die Tatausführung durch Beobachtung des Umfelds gesichert hat, hat er die Fälle nach Maßgabe des oben Gesagten tateinheitlich verwirklicht.
553Für den 11.12.2013 (Tattag 15) steht fest, dass Q3 im Fall 97 der Anklage in das Haus der Familie B eingebrochen ist. Zu seinen Gunsten geht die Kammer davon aus, dass er in den weiter von der Kammer festgestellten Fällen 95 und 98 bis 100 der Anklage lediglich die Tatausführung durch Beobachtung des Umfeldes abgesichert hat. Da die Kammer ferner nicht ausschließen kann, dass es sich bei Fall 97 der Anklage (abgesehen von dem zeitlich nachfolgenden nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fall 96) um den letzten Fall der Tatnacht handelt, ist das vorangegangene Absichern des Tatorts als ein einheitlicher Tatbeitrag zu werten, die Fälle 95 und 98 bis 100 der Anklage stehen bezüglichQ3 mithin in (gleichartiger) Tateinheit, tatmehrheitlich hierzu hat er Fall 97 der Anklage verwirklicht. Da die Kammer zugunsten des E unterstellt, dass er in sämtlichen Fällen des 11.12.2013 lediglich die Tatausführung durch Beobachtung des Umfelds und der Tatbeute gesichert hat, stehen die Fälle 95, 97 und 98 bis 100 der Anklage in (gleichartiger) Tateinheit.
554Für den 22.12.2013 (Tattag 17) steht fest, dass E im Fall 125 der Anklage gemeinsam mit einem Mittäter in die Wohnung des Geschädigten T eingebrochen ist. Zu seinen Gunsten geht die Kammer davon aus, dass er im Fall 123 der Anklage in W4 lediglich den Tatortbereich beobachtet und so abgesichert hat. Er hat die ihm zurechenbaren Einbrüche des 22.12.2013 mithin tatmehrheitlich begangen. Da die Kammer zugunsten des Q3 unterstellt, dass dieser sowohl im Fall 125 als auch im Fall 123 der Anklage lediglich die Tatausführung durch Beobachtung des Umfelds gesichert hat, wurden die Fälle nach Maßgabe des oben Gesagten durch ihn tateinheitlich verwirklicht.
II. E
555Nach den getroffenen Feststellungen und nach Maßgabe des unter C. I. Ausgeführten hat sich der Angeklagte E wie folgt strafbar gemacht:
556- am 15.10.2013 (Fälle 1-3) des schweren Bandendiebstahls in drei (tatmehrheitlichen) Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch;
557- am 16.10.2013 (Fälle 4-5) des schweren Bandendiebstahls in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen;
558- am 18.10.2013 (Fälle 6-7) des schweren Bandendiebstahls in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen;
559- am 09.11.2013 (Fälle 13-16) des schweren Bandendiebstahls in vier tateinheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch;
560- am 10.11.2013 (Fälle 91 und 93) des schweren Bandendiebstahls in zwei tateinheitlichen Fällen;
561- am 17.11.2013 (Fälle 22-24) des schweren Bandendiebstahls in drei tateinheitlichen Fällen;
562- am 22.11.2013 (Fälle 33-39) des schweren Bandendiebstahls in sieben tateinheitlichen Fällen;
563- am 23.11.2013 (Fälle 40-43) des schweren Bandendiebstahls in vier (tatmehrheitlichen) Fällen, davon in einem Fall im Versuch;
564- am 24.11.2013 (Fälle 45-46) des schweren Bandendiebstahls in zwei tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall im Versuch;
565- am 25.11.2013 (Fälle 48-49) des schweren Bandendiebstahls in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen, jeweils im Versuch;
566- am 30.11.2013 (Fall 55) des versuchten schweren Bandendiebstahls;
567- am 03.12.2013 (Fälle 56-58) des schweren Bandendiebstahls in drei tateinheitlichen Fällen;
568- am 07.12.2013 (Fälle 72-77) des schweren Bandendiebstahls in sechs (tatmehrheitlichen) Fällen;
569- am 08.12.2013 (Fälle 78-80) des schweren Bandendiebstahls in drei (tatmehrheitlichen) Fällen;
570- am 11.12.2013 (95 und 97-100) des schweren Bandendiebstahls in fünf tateinheitlichen Fällen;
571- am 13.12.2013 (Fälle 107-116) des schweren Bandendiebstahls in zehn (tatmehrheitlichen) Fällen, hiervon in zwei Fällen im Versuch;
572- am 22.12.2013 (Fälle 123 und 125) des Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen;
573- am 30.12.2013 (Fall 127) des Wohnungseinbruchsdiebstahls.
574Ohne Kenntlichmachung der gleichartigen Tateinheit ergibt sich daraus folgende Strafbarkeit:
575Der Angeklagte E ist schuldig des schweren Bandendiebstahls in 40 Fällen, wobei es in 8 Fällen beim Versuch geblieben ist, sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 3 weiteren Fällen.
576Die Kammer hat im Tenor die rechtliche Bezeichnung der Tat(en) vorgenommen und hierbei gem. § 260 Abs. IV S. 5 StPO jeweils von einer Kenntlichmachung der gleichartigen Tateinheit abgesehen. Zwar empfiehlt sich dies grundsätzlich. Davon kann aber abgesehen werden, wenn - wie hier - der Tenor unübersichtlich und unverständlich würde; dies entspräche nicht dem auch zu berücksichtigenden Gebot der Klarheit und Verständlichkeit der Urteilsformel (vgl. BGH NStZ 2006, 493 m.w.N.).
III. Q3
577Der Angeklagte Q3 hat sich nach den getroffenen Feststellungen und nach dem unter C. I. Ausgeführten wie folgt strafbar gemacht:
578- am 15.10.2013 (Fälle 1-3) des schweren Bandendiebstahls in drei (tatmehrheitlichen) Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch;
579- am 16.10.2013 (Fälle 4-5) des schweren Bandendiebstahls in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen;
580- am 18.10.2013 (Fälle 6-7) des schweren Bandendiebstahls in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen;
581- am 09.11.2013 (Fälle 13-16) des schweren Bandendiebstahls in vier tateinheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch;
582- am 10.11.2013 (Fälle 91 und 93) des schweren Bandendiebstahls in zwei tateinheitlichen Fällen;
583- am 17.11.2013 (Fälle 22-24) des schweren Bandendiebstahls in drei tateinheitlichen Fällen;
584- am 22.11.2013 (Fälle 33-39) des schweren Bandendiebstahls in sieben tateinheitlichen Fällen;
585- am 23.11.2013 (Fälle 40-43) des schweren Bandendiebstahls in vier (tatmehrheitlichen) Fällen, davon in einem Fall im Versuch;
586- am 24.11.2013 (Fälle 45-46) des schweren Bandendiebstahls in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen, davon in einem Fall im Versuch;
587- am 25.11.2013 (Fälle 48-49) des schweren Bandendiebstahls in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils im Versuch;
588- am 30.11.2013 (Fall 55) des versuchten schweren Bandendiebstahls;
589- am 03.12.2013 (Fälle 56-58) des schweren Bandendiebstahls in drei tateinheitlichen Fällen
590- am 07.12.2013 (Fälle 72-77) des schweren Bandendiebstahls in sechs tateinheitlichen Fällen;
591- am 08.12.2013 (Fälle 78-78) des schweren Bandendiebstahls in drei tateinheitlichen Fällen;
592- am 11.12.2013 (95 und 97-100) des schweren Bandendiebstahls in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen, hiervon in einem Fall in vier tateinheitlichen Fällen (Fälle 95 und 98-100);
593- am 13.12.2013 (Fälle 107-116) des schweren Bandendiebstahls in zehn (tatmehrheitlichen) Fällen, hiervon in zwei Fällen im Versuch;
594- am 22.12.2013 (Fälle 123 und 125) des Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei tateinheitlichen Fällen;
595- am 30.12.2013 (Fall 127) des Wohnungseinbruchsdiebstahls.
596Ohne Kenntlichmachung der gleichartigen Tateinheit ergibt sich daraus folgende Strafbarkeit:
597Der Angeklagte Q3 ist schuldig des schweren Bandendiebstahls in 34 Fällen, wobei es in 8 Fällen beim Versuch geblieben ist, sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls in weiteren 2 Fällen.
598Die Kammer hat im Tenor die rechtliche Bezeichnung der Tat(en) vorgenommen und hierbei gem. § 260 Abs. IV S. 5 StPO jeweils von einer Kenntlichmachung der gleichartigen Tateinheit abgesehen.
D Strafzumessung
599Der Strafzumessung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
I. Strafrahmen
1. Strafrahmen
600Das Gesetz droht für Wohnungseinbruchsdiebstahl eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB), in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 244 Abs. 3 StGB)
601Der Strafrahmen für schweren Bandendiebstahl beträgt ein Jahr bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe (§ 244a Abs. 1 StGB), in minder schweren Fällen sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 244a Abs. 3 StGB).
2. kein minder schwerer Fall
602Die Kammer hatte zunächst zu entscheiden, ob – für den jeweiligen Angeklagten im jeweiligen Fall – ein minder schwerer Fall gegeben ist.
603Für die Entscheidung, ob jeweils ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist.
604Die Kammer hat zunächst geprüft, ob aufgrund der Gesamtumstände ohne vertypte Milderungsgründe ein minder schwerer Fall angenommen werden kann. Dies ist bei keiner der Taten der Fall.
605Die Kammer hat hierbei tatübergreifend zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass
606- 607
sie geständig waren;
- 608
sie in Deutschland nicht vorbestraft sind;
- 609
sie als Ausländer ohne Sprachkenntnisse erhöht haftempfindlich sind;
- 610
die finanziellen Lebensumstände in B10 schwierig waren;
- 611
die Hemmschwelle im Laufe der Tatserie sukzessive gesunken ist;
- 612
sie zum Teil nicht selbst in die Wohnungen eingebrochen sind, sondern lediglich die Rolle des Absicherers innehatten, wenngleich dies ein notwendiger Bestandteil arbeitsteiligen Vorgehens ist und in diesen Fällen zumeist mehrere Fälle tateinheitlich verwirklicht worden sind;
- 613
in den Fällen 7, 16, 22, 23, 37, 56, 80, 107, 108, 109, 111, 112, 115, 123 und 127 Stehlgut (zumindest teilweise) an die Geschädigten zurückgelangt ist;
- 614
sie bei Tatausführung unnütze Verwüstung der Wohnungen vermieden haben;
- 615
sie Begegnungen mit den Tatopfern weitestgehend vermieden haben und
- 616
die Angeklagten zwischenzeitlich in Finnland verurteilt und inhaftiert worden sind.
Zu Lasten der Angeklagten war hingegen tatübergreifend zu werten, dass
618- 619
in den Taten eine hohe Professionalität und erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck gekommen ist,
- 620
sie nur zur Begehung von Einbruchsdiebstählen nach Deutschland eingereist sind und nachdem das Entdeckungsrisiko mit Q5s und Q3s Festnahme gestiegen war, nach Finnland zur Begehung von Einbruchsdiebstählen weitergezogen sind;
- 621
die Begehungsweise auf eine Vielzahl von Taten und eine hohe Beute ausgerichtet war, wobei teilweise auch tatsächlich deutlich fünfstellige Stehlschäden verursacht wurden;
- 622
die Angeklagten in J bereits – wenn auch nicht wegen Eigentumsdelikten – zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden sind und Haft verbüßt haben.
Unter Abwägung dieser für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer es in keinem der Fälle für angebracht, einen minder schweren Fall anzunehmen.
3. Strafrahmenverschiebung
624Hinsichtlich derjenigen Bandentaten, in denen lediglich ein Versuch vorliegt, hat die Kammer sodann auch geprüft, ob die zusätzliche Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt, dies jedoch nach erneuter Gesamtwürdigung im Ergebnis ebenfalls verneint. Die Strafbarkeit des Angeklagten E betrifft dies in acht Fällen (Fälle 1, 2, 40, 48, 49, 55, 113 und 114 der Anklage). Die Strafbarkeit des Angeklagten Q3 betrifft dies ebenfalls in acht Fällen (Fälle 1, 2, 40, 45, 48, 49, 55, 113 und 114 der Anklage, wobei die Fälle 48 und 49 der Anklage von Q3 tateinheitlich begangen wurden). Die Kammer hat jedoch in all diesen Fällen von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, woraus sich für diese Taten ein Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe ergibt. Da die Strafe in diesen Fällen dem unteren Bereich des Strafrahmens zu entnehmen war, stellt sich dieser aufgrund des geringeren Mindestmaßes im Vergleich zum minder schweren Fall auch nicht als ungünstiger dar.
625In den übrigen Fällen der als Bandenmitglied verübten Taten verblieb es beim Regelstrafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB. Soweit in den Fällen 123, 125 und 127 eine Strafbarkeit wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu finden war, kam eine Strafrahmenverschiebung nicht in Betracht, da keine der Taten im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Die Kammer hat auch insoweit den Regelstrafrahmen angewendet.
II. Strafzumessung
626Innerhalb der genannten Strafrahmen sieht die Kammer unter Abwägung aller bereits genannten für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände – sowie unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rolle am Tatort („Einbrecher“ oder „Absicherer“) sowie des Wertes der jeweils erlangten Beute – folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen an:
1. E
627Die Kammer hat hinsichtlich des Angeklagten E im Einzelnen auf folgende Freiheitsstrafen erkannt:
628- Fall 1 der Anklage 1 Jahr
629- Fall 2 der Anklage 1 Jahr
630- Fall 3 der Anklage 2 Jahre 6 Monate
631- Fall 4 der Anklage 2 Jahre 6 Monate
632- Fall 5 der Anklage 1 Jahr 6 Monate
633- Fall 6 der Anklage 3 Jahre 3 Monate
634- Fall 7 der Anklage 1 Jahr 9 Monate
635- Fälle 13 bis 16 der Anklage 2 Jahre 9 Monate
636- Fälle 91 und 93 der Anklage 2 Jahre 6 Monate
637- Fälle 22 bis 24 der Anklage 3 Jahre 6 Monate
638- Fälle 33 bis 39 der Anklage 4 Jahre
639- Fall 40 der Anklage 1 Jahr
640- Fall 41 der Anklage 1 Jahr 6 Monate
641- Fall 42 der Anklage 2 Jahre 6 Monate
642- Fall 43 der Anklage 2 Jahre 3 Monate
643- Fälle 45 und 46 der Anklage 3 Jahre 6 Monate
644- Fall 48 der Anklage 1 Jahr
645- Fall 49 der Anklage 9 Monate
646- Fall 55 der Anklage 9 Monate
647- Fälle 56 bis 58 der Anklage 4 Jahre 3 Monate
648- Fall 72 der Anklage 1 Jahr 6 Monate
649- Fall 73 der Anklage 1 Jahr 9 Monate
650- Fall 74 der Anklage 3 Jahre
651- Fall 75 der Anklage 1 Jahr 6 Monate
652- Fall 76 der Anklage 2 Jahre
653- Fall 77 der Anklage 3 Jahre
654- Fall 78 der Anklage 2 Jahre
655- Fall 79 der Anklage 1 Jahr 9 Monate
656- Fall 80 der Anklage 1 Jahr 6 Monate
657- Fälle 95 und 97 bis 100 der Anklage 4 Jahre 6 Monate
658- Fall 107 der Anklage 1 Jahr 6 Monate
659- Fall 108 der Anklage 2 Jahre 9 Monate
660- Fall 109 der Anklage 2 Jahre 9 Monate
661- Fall 110 der Anklage 4 Jahre 6 Monate
662- Fall 111 der Anklage 4 Jahre 6 Monate
663- Fall 112 der Anklage 2 Jahre 9 Monate
664- Fall 113 der Anklage 1 Jahr
665- Fall 114 der Anklage 1 Jahr
666- Fall 115 der Anklage 4 Jahre
667- Fall 116 der Anklage 2 Jahre
668- Fall 123 der Anklage 9 Monate
669- Fall 125 der Anklage 2 Jahre
670- Fall 127 der Anklage 2 Jahre
2. Q3
671Die Kammer hat hinsichtlich des Angeklagten Q3 im Einzelnen auf folgende Freiheitsstrafen erkannt:
672- Fall 1 der Anklage 1 Jahr
673- Fall 2 der Anklage 1 Jahr
674- Fall 3 der Anklage 2 Jahre 6 Monate
675- Fall 4 der Anklage 2 Jahre 6 Monate
676- Fall 5 der Anklage 1 Jahr 6 Monate
677- Fall 6 der Anklage 3 Jahre 3 Monate
678- Fall 7 der Anklage 1 Jahr 9 Monate
679- Fälle 13 bis 16 der Anklage 2 Jahre 9 Monate
680- Fälle 91 und 93 der Anklage 2 Jahre 6 Monate
681- Fälle 22 bis 24 der Anklage 3 Jahre 6 Monate
682- Fälle 33 bis 39 der Anklage 4 Jahre
683- Fall 40 der Anklage 1 Jahr
684- Fall 41 der Anklage 1 Jahr 6 Monate
685- Fall 42 der Anklage 2 Jahre 6 Monate
686- Fall 43 der Anklage 2 Jahre 3 Monate
687- Fall 45 der Anklage 9 Monate
688- Fall 46 der Anklage 3 Jahre 6 Monate
689- Fälle 48 und 49 der Anklage 1 Jahr 3 Monate
690- Fall 55 der Anklage 1 Jahr
691- Fälle 56 bis 58 der Anklage 4 Jahre 3 Monate
692- Fälle 72 bis 77 der Anklage 3 Jahre 9 Monate
693- Fälle 78 bis 80 der Anklage 2 Jahre 6 Monate
694- Fälle 95 und 98 bis 100 der Anklage 4 Jahre 3 Monate
695- Fall 97 der Anklage 3 Jahre 3 Monate
696- Fall 107 der Anklage 1 Jahr 6 Monate
697- Fall 108 der Anklage 2 Jahre 9 Monate
698- Fall 109 der Anklage 2 Jahre 9 Monate
699- Fall 110 der Anklage 4 Jahre 6 Monate
700- Fall 111 der Anklage 4 Jahre 6 Monate
701- Fall 112 der Anklage 2 Jahre 9 Monate
702- Fall 113 der Anklage 1 Jahr
703- Fall 114 der Anklage 1 Jahr
704- Fall 115 der Anklage 4 Jahre
705- Fall 116 der Anklage 2 Jahre
706- Fälle 123 und 125 der Anklage 2 Jahre
707- Fall 127 der Anklage 2 Jahre
III. Gesamtstrafen
708Aus diesen Einzelstrafen ergibt sich für beide Angeklagte ein Rahmen von 4 Jahren 7 Monaten bis zu 15 Jahren, in dem die Gesamtstrafe zu bemessen ist. In Ausfüllung dieses Strafrahmens hat die Kammer nochmals die angeführten Umstände gewichtet und hierbei auch gesehen, dass es sich bei den Diebstahlstaten um eine Vielzahl serienmäßig begangener Einzeltaten gehandelt hat, bei denen der Seriencharakter bereits in die Findung der Einzelstrafen Eingang gefunden hat, und daher bei der Gesamtstrafenfindung lediglich eine maßvolle Erhöhung geboten war. Ferner hat die Kammer die Auswirkungen der Strafe auf das zukünftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft berücksichtigt (§ 46 StGB).
709Die nach der hiesigen Tatserie erfolgte Verurteilung und Inhaftierung der Angeklagten in Finnland ist im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe nach § 46 StGB berücksichtigt worden. Eine darüber hinausgehender Berücksichtigung im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung oder eines Härteausgleichs kam nicht in Betracht. Letzteres kam vorliegend jedenfalls deshalb nicht in Betracht, da für die von den Angeklagten in Finnland begangenen und abgeurteilten Taten in Deutschland kein Gerichtsstand gegeben war.
710Auf Grundlage dieser zusammenfassenden Würdigung hat die Kammer für den Angeklagten E eine Gesamtfreiheitsstrafe von
711acht Jahren neun Monaten
712und für den Angeklagten Q3 eine Gesamtfreiheitsstrafe von
713acht Jahren sechs Monaten
714jeweils für tat- und schuldangemessen erachtet.
E. Kosten
715Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.