Landgericht Bochum Urteil, 02. März 2015 - II-2 KLs-35 Js 4/11-17/14
Tenor
Der Angeklagte wird kosten- und auslagenpflichtig wegen Bankrotts in Tateinheit mit Insolvenzverschleppung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten
verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Angewendete Vorschriften: §§ 283 I Ziff. 6 und 8, 52, 53, 56 StGB, 15 a IV Inso i.d.F. vom 01.11.2008, § 84 I Nr. 2 GmbHG a.F.
1
G r ü n d e :
2(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
3- I.4
Prozessgeschichte
Mit Anklage vom 18.09.2014 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Ziff. 8 StGB in 19 Fällen, tateinheitlich dazu in 12 Fällen Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Ziff. 6 StGB sowie in 15 Fällen Insolvenzverschleppung gemäß § 15 a Inso und tatmehrheitlich dazu fünf Fälle der Steuerhinterziehung vorgeworfen.
6Die Kammer hat das Verfahren in der Hauptverhandlung auf die Bankrott- und Insolvenztaten zu Ziffer I 1., 2., 6., 18. und 19. beschränkt und das Verfahren im Hinblick auf die übrigen angeklagten Taten (Ziff. I., 3.-5., 7.-17., II. 1.-5). zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt.
7Dem Urteil liegt eine Verständigung im Sinne des § 257 c StPO zugrunde.
8- II.9
Feststellungen zur Person
Der Angeklagte wurde ### in C geboren. Seine Mutter war Schauspielerin. An den Vater, der Jude war, hat der Angeklagte nur verschwommene Erinnerungen, er soll im Konzentrationslager ums Leben gekommen sein.
11Im Alter von acht Jahren kam der Angeklagte in ein Kinderheim der Anstalt I, einer Einrichtung für psychisch kranke Kinder. Er selbst war nicht erkrankt, nach Einschätzung des Angeklagten erfolgte die Unterbringung allein auf Grund seiner Herkunft. Der Mutter gelang es, 1944 die Freilassung des Angeklagten aus der Klinik zu erreichen, sie floh danach mit ihm in die Schweiz.
12Nach dem Ende des 2. Weltkrieges kam der Angeklagte in G im Schwarzwald auf ein Internat, das er nach Besuch der höheren Handelsschule mit dem Abitur abschloss. Er entschloss sich gegen ein Studium und fing 1958 bei einer Filmfirma an. Der Angeklagte beschäftigte sich ab 1961 mit der Organisation großer Filmveranstaltungen und gründete 1972 schließlich die bundesweit bekannte Diskothek „T“ in C. Als seinerzeitiges Novum stattete der Angeklagte die Diskothek mit verschiedenen Unterhaltungsbereichen aus, die eine große Bandbreite an Publikum anzogen.
13Die Diskothek betrieb der Angeklagte bis 1980, bis Ende der ´80er Jahre noch andere Diskotheken.
14Ab 1989 beriet das Unternehmen des Angeklagten den G bei der Gestaltung und Vermarktung von Fernsehproduktionen. Der Angeklagte, der den damaligen Intendanten kannte, war angesprochen worden, ob er seine vielfältigen Kontakte aus der Filmbranche nicht hierzu einsetzen könne. Diese Tätigkeit übte der Angeklagten bis ungefähr 1992 aus.
15Auf Anregung aus seinem Bekanntenkreis beschäftigte sich der Angeklagte ab Mitte der ´90 er Jahre mit der Unternehmensberatung. Er gründete nacheinander verschiedene GmbHs, deren Geschäftsführer er war, dabei u.a. die K und die hier relevante B Wirtschaftsdienste GmbH.
16Der Angeklagte war und ist nicht verheiratet, er hat keine Kinder. In seiner Freizeit interessiert er sich für Musik jeder Stilrichtung. Er berät derzeit ein Unternehmen bei der Gestaltung einer Partnerschaftsvermittlungs-App. Diese Tätigkeit betrachtet er neben dem finanziellen Aspekt auch als notwendige Beschäftigung, er „müsse etwas tun, sonst gehe er kaputt.“
17Eine Rentenabsicherung hat der Angeklagte nicht, ebenso keine Krankenversicherung. Er besitzt keine Immobilien.
18Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
19In dieser Sache war der Angeklagte vom 29.11.2012 inhaftiert aufgrund Haftbefehls des AG Bochum vom 27.11.2012 (64 Gs 4074/12) im Justizvollzugskrankenhaus C1 bis zur Haftverschonung am 17.12.2012 (Beschluss des AG Bochum vom 17.12.2012, Akz. 64 Gs 4073/12). Der Haftbefehl ist mit Beschluss vom 24.04.2013 aufgehoben worden (AG Bochum, 64 Gs 1509/13).
20- III.21
Feststellungen zur Sache
- 1.23
Zu den Taten hinführendes Geschehen
Der Angeklagte hatte sich ab Mitte der ´90 er Jahre mit der Unternehmensberatung selbständig gemacht. Hierzu hatte er verschiedene GmbHs gegründet, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter er jeweils war und über die er vor allem sog. „Firmenbestattungen“ anbot.
25Der Angeklagte war auf diese Idee gekommen, nachdem ihn verschiedene Personen, die ihn um Beratung fragten, Hilfe bei der Abwicklung ihrer in finanzielle Schieflage geratenen Unternehmen suchten. Der Angeklagte entwickelte und verfeinerte dabei zunehmend die Methoden, durch die insolvente oder kurz vor der Insolvenz stehende Unternehmen „bestattet“ wurden. Die möglichen Kunden wurden über Mundpropaganda, bundesweit geschaltete Zeitungsannoncen oder die Internetseite der B Wirtschaftsdienste auf das Unternehmen des Angeklagten aufmerksam.
26Die im Handelsregister des AG Charlottenburg eingetragene B Wirtschaftsdienste GmbH (im Folgenden: B) führte der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten O, der die Stellung eines Prokuristen inne hatte und als Stellvertreter des Angeklagten auftrat. Tatsächlich hatte jedoch der Angeklagte das jeweils letzte Wort bei der B.
27Ziel der Tätigkeit des Angeklagten und der B, die offiziell den Unternehmenszweck der Erstellung von Unternehmenskonzepten, Wirtschaftsanalysen und Firmenrepräsentanzen hatte, war tatsächlich die besagte „Firmenbestattung“. Dazu bot der Angeklagte gegen Bezahlung alle Dienstleistungen an, die einerseits die Gesellschaften aus dem Geschäftsleben entfernten, andererseits aber durch die Erschwerung oder Vereitelung eines regulären Insolvenzverfahrens den Gläubigern des Unternehmens eine Durchsetzung ihrer Ansprüche und einen Rückgriff auf die Gesellschafter und Geschäftsführer unmöglich machen sollte.
28Um insbesondere das reguläre Insolvenzverfahren zu erschweren oder zu verhindern und damit eine gesellschafts- oder insolvenzrechtliche Inanspruchnahme der Alt-Geschäftsführer zu verhindern, wurden die Unternehmensanteile jeweils für den Nominalbetrag von 1 Euro zunächst an Strohgesellschafter, später an englische Limiteds mit Sitz in England verkauft und mit diesen verschmolzen. Es handelte sich jeweils um Briefkastenfirmen ohne wirklichen Geschäftssitz. Die Firmenunterlagen wurden an den Angeklagten übergeben und in Lagerräumen der B eingelagert, um so einen Zugriff möglicher Insolvenzverwalter auf die Unterlagen zu erschweren. Die eingesetzten Strohgesellschafter bzw. –geschäftsführer waren zu einer echten Geschäftstätigkeit nicht in der Lage und setzten lediglich ihre Unterschriften auf vom Angeklagten gefertigte Papiere. Der Angeklagte selbst hatte an der Fortführung der Unternehmen keinerlei Interesse. Die Verkäufer der Firmen zahlten an den Angeklagten für seine Tätigkeit verschieden hohe Entgelte von bis zu 6.000,- €, die regelmäßig direkt anlässlich der Unterzeichnung der Notarverträge in bar übergeben wurden. Die Strohgeschäftsführer erhielten ihrerseits ein geringes Entgelt von bis zu 600,- €.
29Dem Tatplan entsprechend entfalteten die Gesellschaften im Folgenden keinerlei Geschäftstätigkeit mehr; die Strohgeschäftsführer reichten vielmehr nach einiger Zeit – durch den Angeklagten vorbereitete und von den Geschäftsführern lediglich unterschriebene –Insolvenzanträge bei den früheren Unternehmenssitz-Gerichten ein. Diese Schreiben enthielten in vielen Fällen keinerlei substanzielle Angaben zur Vermögenslage der Gesellschaft, vielmehr wurde häufig darin die Auffassung vertreten, dass eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Übertragung der Anteile nach England nicht mehr gegeben sei. Gegenüber der englischen Gesellschaft legten die Strohgeschäftsführer – auch insofern durch den Angeklagten initiiert – ihre Geschäftsführertätigkeit nieder.
30Sofern nach Unterzeichnung des Notarvertrages noch Post bei den alten oder den neuen Geschäftsführern einging, gaben diese die Unterlagen an den Angeklagten weiter. Die Post wurde in den Räumen der B aufbewahrt, eine sachgemäße Behandlung erfolgte nicht mehr. Anfragen durch Insolvenzverwalter oder –gutachter wurden durch die Strohgeschäftsführer, die insofern ebenfalls durch den Angeklagten angewiesen wurden, dahingehend beschieden, dass Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft nicht gemacht werden könnten und auch keine Unterlagen vorhanden seien.
31Tatsächlich wurden anlässlich einer Durchsuchung der Geschäfts- und Lagerräume der B Wirtschaftsdienste am 29.11.2012 zahlreiche Geschäftsunterlagen der verschiedenen Unternehmen sowohl aus der Zeit vor der notariellen Übertragung als auch Post aus der Zeit danach gefunden, insofern befanden sich die Unterlagen teilweise lediglich unsortiert in Kartons.
32- 2.33
Die Taten im Einzelnen
a) Tat 1 F Immobilien M GmbH (Ziffer I 1. der Anklage, Fallakte 246)
35Die Fa. F Immobilien M GmbH aus M war seit spätestens dem 13.12.2007 nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Nach späteren Feststellungen des durch das Insolvenzgericht eingesetzten Gutachters Dr. G lag zu diesem Zeitpunkt Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit vor. Aus diesem Grund entschlossen sich die Gesellschafter F und F, die Gesellschaftsanteile zu verkaufen.
36Mit notariellem Vertrag des Notars G vom 06.05.2008 (Urk.Nr. ### veräußerten die Gesellschafter ihre Anteile zum Preis von 1,-€ an den gesondert verfolgten X. Dieser wurde auch als neuer Geschäftsführer eingesetzt und löste F als Geschäftsführerin ab. Tatsächlich für die Belange und Entscheidungen verantwortlich war jedoch der Angeklagte, der gesondert verfolgte X diente nur als Strohmann und war weder willens noch in der Lage, die Unternehmenstätigkeit tatsächlich fortzuführen. Auch der Angeklagte, der das Vorgehen ausgearbeitet und die Beteiligten ausgewählt hatte, beabsichtigte eine Fortführung des Unternehmens nicht; beabsichtigt war lediglich die „Entsorgung“ des Unternehmens und nach Möglichkeit Vermeidung eines regulären Insolvenzverfahrens mit potentiellen Rückgriffen auf die früheren Gesellschafter.
37Entsprechend dem Tatplan erhielt der Angeklagte durch die frühere Geschäftsführerin sämtliche Unterlagen betreffend das Unternehmen, u.a. die Buchhaltung der letzten Jahre. Diese lagerte er in durch die B angemieteten Räumlichkeiten ein, wo sie – zumindest teilweise – anlässlich der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft am 29.11.2012 aufgefunden wurden. Eine Weitergabe an den gerichtlich bestellten Insolvenzgutachter Dr. G erfolgte nur teilweise, insbesondere die aktuellen Buchführungsunterlagen wurden nicht herausgegeben. Der Strohgeschäftsführer X erklärte vielmehr auf Anweisung des Angeklagten gegenüber dem Gutachter, keine Angaben machen zu können. Auch insofern beabsichtigte der Angeklagte, die Durchführung eines Insolvenzverfahrens zu behindern und dem Gutachter einen Überblick über die wahre Finanzlage der Gesellschaft unmöglich zu machen.
38Am 10.06.2008 und somit über einen Monat nach Übertragung der bereits insolventen Firma stellte der gesondert verfolgte X – tatsächlich verfasste der Angeklagte dieses Schreiben - beim Amtsgericht M einen Insolvenzantrag; eine Insolvenzeröffnung wurde am 14.01.2009 mangels Masse abgelehnt. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gesellschaft bereits bei Übertragung der Anteile vorgelegen hatte, dennoch erfolgte keine fristgerechte Insolvenzantragstellung.
39b) Tat 2 N GmbH (Ziffer I 2. der Anklage, Fallakte 391)
40Auch die E GmbH aus C1 befand sich 2008 in finanziellen Schwierigkeiten. Der alleinige Gesellschafter der N J verkaufte daher mit notariellem Vertrag des Notars C vom 08.10.2008 (Urkunden-Nr. ###) alle Geschäftsanteile an den gesondert verfolgten X. X wurde am selben Tag als Geschäftsführer eingesetzt, der bisherige Geschäftsführer J abgelöst. Auch in diesem Fall war der gesondert verfolgte X tatsächlich weder willens noch in der Lage, die Gesellschaft tatsächlich weiter zu führen. Er war vielmehr durch den Angeklagten eingesetzt worden, um als Strohgeschäftsführer zu dienen. Tatsächlich traf im Folgenden allein der Angeklagte alle Entscheidungen betreffend die Gesellschaft. Auch der Angeklagte beabsichtigte jedoch keine Weiterführung der Gesellschaft, sondern allein deren Liquidation, wobei die Durchführung eines regulären Insolvenzverfahrens vermieden und verhindert werden sollte, dass ein möglicher Insolvenzverwalter Zugriff auf die Unterlagen der Gesellschaft erhalten und für mögliche Gläubiger Ansprüche gegen den früheren Gesellschafter geltend machen können sollte.
41Der gesondert verfolgte X erhielt zudem Geschäftsunterlagen aus den Jahren 2003 bis 2007 sowie eine CD mit der Buchhaltung des Jahres 2008. Wie von vornherein vereinbart, reichte er diese Unterlagen an den Angeklagten weiter, der alles in den Lagerräumen der B verwahrte.
42Erst am 11.11.2008 stellte der gesondert verfolgte X – auch in diesem Fall hatte tatsächlich der Angeklagte das Schreiben verfasst – einen Insolvenzantrag an das Amtsgericht D. Tatsächlich war die N GmbH bereits seit Februar 2008 überschuldet und zahlungsunfähig, was dem Angeklagten bewusst war. Der durch das Amtsgericht D eingesetzte Gutachter Rechtsanwalt Dr. C kam in seinem Gutachten vom 09.04.2009 zu dem Ergebnis, dass ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht zu befürworten sei. Auf die Nachforschungen des Gutachters waren ihm durch die Mitarbeiter des Angeklagten lediglich die Unterlagen für das Jahr 2007 ausgehändigt worden, die Unterlagen aus dem Jahr 2008, die dem gesondert verfolgten X durch J ebenfalls übergeben worden waren, wurden auf Veranlassung des Angeklagten nicht ausgehändigt. Der Angeklagte verfolgte hiermit den Zweck, dem Insolvenzgutachter einen genauen Überblick über die Finanzlage und mögliche Rückgriffe auf den Geschäftsführer und Gesellschafter zu erschweren bzw. unmöglich zu machen.
43c) Tat 3 B GmbH (Ziffer I 6. der Anklage, Fallakte 126)
44Der Angeklagte veränderte das „Geschäftsmodell“ im Folgenden dahingehend, dass nunmehr Firmenaufkäufe nicht mehr durch Strohgeschäftsleute direkt, sondern vielmehr durch Übertragungen an britische Limiteds erfolgten. Die damit einhergehende Sitzverlegung sollte zum einen eine Weiterverfolgung durch Insolvenzgerichte, Gutachter und Gläubiger erschweren, das „Verschwinden“ von Unterlagen erklären und zudem die Behauptung einer Nichtzuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte ermöglichen.
45Dementsprechend verkaufte der Geschäftsführer und Gesellschafter der seit Ende 2008 zahlungsunfähigen B GmbH, M, der gesondert verfolgte C, seine Geschäftsanteile mit notariellem Vertrag des Notars C vom 31.07.2009 (Urk.-Nr. ###) an die C, die im Notartermin von der Q Limited vertreten wurde, die wiederum durch den gesondert verfolgte O vertreten wurde.
46Gleichzeitig wurde der Geschäftsführer C durch den gesondert verfolgten I, einen durch den Angeklagten ausgesuchten Strohgeschäftsführer, ersetzt und die Sitzverlegung der Gesellschaft nach England vereinbart. Als inländische Adresse wurde der Sitz der B angegeben. Ziel des Angeklagten, der dieses Vorgehen ausgearbeitet hatte, war dabei, ein reguläres Insolvenzverfahren im Inland zu verhindern oder zumindest zu erschweren und damit einen Rückgriff möglicher Gläubiger auf frühere Geschäftsführer und Gesellschafter auszuschließen.
47Wie von Anfang an beabsichtigt, führte der Strohgeschäftsführer I, der hierzu auch gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Geschäfte der Gesellschaft nicht weiter. Er stellte vielmehr erst am 24.08.2009 einen Antrag auf Insolvenzeröffnung zum Amtsgericht M, wobei erneut das Schreiben letztlich vom Angeklagten stammte. Die Antragstellung erfolgte erst zu diesem Zeitpunkt, obwohl die Gesellschaft schon spätestens bei Übertragung zahlungsunfähig und überschuldet gewesen war, was der Angeklagte wusste. Der von dem Angeklagten formulierte Antrag enthielt dabei keine Angaben zu Insolvenzgründen, sondern führte lediglich aus, dass das Amtsgericht M aufgrund der Übertragung der Gesellschaft nicht mehr zuständig sei. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 10.11.2009 wegen mangelnder Angaben zu den Insolvenzgründen als unzulässig zurückgewiesen.
48In der Folgezeit legte der Strohgeschäftsführer I sein Amt – wie mit dem Angeklagten abgesprochen – nieder.
49Dem durch das Gericht später eingesetzten Sachverständigen Dr. T gegenüber konnte der Geschäftsführer I keinerlei Angaben zur Gesellschaft machen, er erklärte vielmehr gemäß der Vereinbarung mit dem Angeklagten, alle Geschäftsunterlagen nach England versandt zu haben. Dies entsprach nicht der Wahrheit, die Unterlagen waren vielmehr in den Lagerräumen der B eingelagert worden, wo sie anlässlich der Durchsuchung vom 29.11.2012 aufgefunden wurden. Der Angeklagte beabsichtigte mit diesem Vorgehen, einen Rückgriff auf frühere Gesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH zu erschweren und die Durchführung eines Insolvenzverfahrens unmöglich zu machen.
50Tatsächlich wurde ein Fremdantrag auf Insolvenzeröffnung schließlich mangels Masse zurückgewiesen.
51d) Tat 4 L (Ziffer I. 18. der Anklage, Fallakte 92)
52Die in Bochum ansässige L GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der P war, war seit spätestens Dezember 2010 zahlungsunfähig. Um ein geordnetes Insolvenzverfahren nach Möglichkeit zu verhindern, wandten sich die Beteiligten ebenfalls an den Angeklagten und die B.
53Entsprechend der Vereinbarung der Parteien übertrug der Gesellschafter P, vertreten durch einen D, am 09.12.2010 durch notariellen Vertrag des Notars N (Urk.-Nr. ###) sämtliche Anteile auf die I Limited mit Sitz in England. Diese wurde im Termin durch den gesondert verfolgten Q vertreten, der auch in Abberufung des alten Geschäftsführers P zum neuen Geschäftsführer bestellt wurde.
54Bei der Gesellschaft handelte es sich erneut um eine Briefkastenfirma ohne eigene wirtschaftliche Betätigung. Der Strohgeschäftsführer Q wurde auf Veranlassung des Angeklagten tätig. Als inländischer Sitz der Gesellschaft wurde der Sitz der B in B angegeben und im Handelsregister eingetragen. Eine Weiterführung der Geschäftstätigkeit der L GmbH war dabei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, der durch den Angeklagten eingesetzte Strohgeschäftsführer war hierzu auch gar nicht in der Lage. Ziel des Angeklagten, der dieses Vorgehen ausgearbeitet hatte, war auch hier, ein reguläres Insolvenzverfahren im Inland zu verhindern oder zumindest zu erschweren und damit einen Rückgriff möglicher Gläubiger auf frühere Geschäftsführer und Gesellschafter auszuschließen.
55Mit einem durch den Angeklagten formulierten Schreiben stellte der Strohgeschäftsführer O erst am 10.01.2011 Insolvenzantrag an das Amtsgericht C, obwohl die Gesellschaft schon seit spätestens Anfang Dezember 2010 zahlungsunfähig und überschuldet war, was auch der Angeklagte wusste. Dem durch das Gericht eingesetzten Gutachter, dem Rechtsanwalt Dr. B, gegenüber erklärte der gesondert verfolgte Q, er könne keinerlei Auskünfte über die Gesellschaft gegeben und verfüge auch über keinerlei Unterlagen. Auch dieses Vorgehen war mit dem Angeklagten abgestimmt und entsprach dem Plan, ein Insolvenzverfahren im Inland möglichst zu verhindern. Tatsächlich waren die Unterlagen an den Sitz der B verbracht worden, wo sie im Rahmen der Durchsuchung vom 29.11.2012 aufgefunden wurden.
56Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde schließlich mangels Masse abgelehnt.
57e) Tat 5 U Logistik GmbH (Ziffer I. 19 der Anklage, Fallakte 90)
58Auch im Fall der insolventen U Logistik GmbH wurde der Angeklagte tätig.
59Die Inhaber der seit Ende Oktober 2010 zahlungsunfähigen Gesellschaft mit Sitz in H wandten sich an den Angeklagten, um die Durchführung eines Insolvenzverfahrens im Inland zu verhindern und damit möglichen Rückgriffsansprüchen der Gläubiger zu entgehen.
60Entsprechend der Vereinbarung verkaufte der Gesellschafter Q, handelnd auch im Namen seiner Frau und Mitgesellschafterin Q, mit notariellem Vertrag des Notars N aus C vom 28.02.2011 (Urk.-Nr. ####) die Gesellschaftsanteile an die I Limited, England. Die Gesellschaft, bei der es sich um eine durch den Angeklagten „organisierte“ Briefkastenfirma handelte, wurde im Termin durch den ebenfalls durch den Angeklagten ausgesuchten, gesondert verfolgten I vertreten. Dieser wurde in einer Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum neuen Geschäftsführer bestellt und löste die bisherige Geschäftsführerin Q ab.
61Mit der Übertragung der Anteile wurde der Firmensitz nach England verlegt, als inländische Anschrift wurde erneut die Adresse der B angegeben. Alle Firmenunterlagen wurden dem Angeklagten übergeben und in Räumen der B eingelagert, wo sie anlässlich der Durchsuchung vom 29.11.2012 aufgefunden wurden.
62Ziel des Angeklagten, der dieses Vorgehen ausgearbeitet hatte, war dabei, ein reguläres Insolvenzverfahren im Inland zu verhindern oder zumindest zu erschweren und damit einen Rückgriff möglicher Gläubiger auf frühere Geschäftsführer und Gesellschafter auszuschließen. Dem Angeklagten war bewusst, dass die übernommene Gesellschaft bereits spätestens zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung zahlungsunfähig und überschuldet war. Eine Weiterführung des Unternehmens war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, der Strohgeschäftsführer I war hierzu auch gar nicht in der Lage.
63Dennoch ließ der Angeklagte den Strohgeschäftsführer I erst mit Schreiben vom 25.03.2011 Insolvenzantrag zum Amtsgericht Stuttgart stellen. Dieser enthielt keine substantiellen Angaben zu den Insolvenzgründen. Nach Verweisung an das zuständige Amtsgericht I machte der gesondert verfolgte I gegenüber dem von dort eingesetzten Gutachter, dem Rechtsanwalt Dr. L, keinerlei Angaben zur Gesellschaft und übergab auch keine Unterlagen. Dies war mit dem Angeklagten so abgestimmt und sollte ebenfalls der Verschleierung dienen.
64Der Gutachter Dr. L befürwortete schließlich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die zahlungsunfähige und überschuldete Gesellschaft.
65- IV.66
Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den weiteren in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln.
68Der Angeklagte hat sich im Sinne der getroffenen Feststellungen geständig eingelassen. Er hat teilweise selbst ausgeführt, teilweise durch seinen Verteidiger ausführen lassen, die Vorwürfe der Anklage seien zutreffend. Mit der Änderung der Insolvenzordnung habe es ein Bedürfnis für frühere Geschäftsführer und Gesellschafter gegeben, einem rufschädigenden Insolvenzverfahren zu entgehen, um das eigene Ansehen zu schützen. Die übernommenen Gesellschaften seien zu dem Zeitpunkt alle bereits nicht mehr zu retten gewesen. In aller Regel hätten auch die Unternehmensführer bereits ihr Privatvermögen in die Gesellschaften investiert gehabt. Ihm sei klar gewesen, dass er die Gesellschaften nicht weiterführen konnte, dies gelte erst recht für die von ihm eingesetzten Geschäftsführer. Er habe bei seiner Tätigkeit darauf geachtet, dass die an ihn zu zahlenden Beratungshonorare nicht aus dem Firmenvermögen, sondern anderen Finanzquellen der früheren Firmeninhaber gestammt hätten.
69An der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten zu zweifeln, bestand kein Anlass. Er hat die Beweggründe für sein Handeln in sich schlüssig und widerspruchsfrei zu den weiteren Ermittlungsergebnissen geschildert. Anzunehmen, dass sich der Angeklagte zu Unrecht selbst belastet haben könnte, besteht kein Anlass.
70Die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden stützen die geständige Einlassung des Angeklagten. Die notariellen Urkunden zeigen die jeweiligen Veräußerungen der Anteile, die Sitzverlegungen und Geschäftsführerwechsel. Auch der Wechsel in der Vorgehensweise mit einer Übertragung auf eine englische Limited wird hierin deutlich.
71Die Feststellungen zur Insolvenzreife ergeben sich – neben der geständigen Erklärung des Angeklagten insofern – aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. G (Fall a)), Dr. C (Fall b)), Dr. T (Fall c)), Dr. B (Fall d)) und Dr. L (Fall e)). Alle Sachverständigen sind in ihren Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die jeweiligen Unternehmen zahlungsunfähig und überschuldet waren. Dieser Zustand bestand auch bereits mindestens im Zeitpunkt der Übertragung der Gesellschaftsanteile. Dass dem Angeklagten dies bewusst war, ergibt sich aus seiner geständigen Einlassung.
72Dass das Vorgehen des Angeklagten darauf abzielte, sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaften zu verschleiern als auch die jeweiligen Geschäfts- und Buchführungsunterlagen beiseite zu schaffen und damit einen Überblick über die Vermögenslagen zu erschweren, ergibt sich ebenfalls aus der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie aus den Berichten der Insolvenzgutachter. Danach waren Auskünfte durch die Strohgeschäftsführer nicht zu erlangen; Unterlagen wurden nicht herausgegeben. Dass die Unterlagen bei der B lagerten, ergibt sich aus den durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Asservatenverzeichnissen der Durchsuchung vom 29.11.2012.
73- V.74
Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich damit des Bankrotts in fünf Fällen schuldig gemacht, wobei die Varianten des § 283 Abs. 1 Ziff. 6 und Ziff. 8 StGB jeweils tateinheitlich verwirklicht wurden.
76Die Handlungen des Angeklagten sind als Bankrott im Sinne des § 283 Abs. 1 Ziff. 8 StGB strafbar. Mit dem Ankauf der Geschäftsanteile, der Abberufung des Altgeschäftsführers und Einsetzung eines neuen Geschäftsführers, in den Fällen c) bis e) zudem der Sitzverlegung nach England und Umfirmierung verschleierte der Angeklagte dabei in einer der ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise die Vermögensverhältnisse der beteiligten Gesellschaften.
77Der Angeklagte war in allen Fällen der tatsächlich Handelnde; die von ihm eingesetzten Neugeschäftsführer waren lediglich Strohleute, die keine eigenständigen Entscheidungen trafen und hierzu auch nicht in der Lage waren.
78Mit der Übertragung der Geschäftsanteile und Einsetzung eines Neugeschäftsführers wurden die wahren Vermögensverhältnisse der Gesellschaften verschleiert. Tatsächlich waren sämtliche Gesellschaften zum Zeitpunkt der Übertragung bereits überschuldet, so dass tatsächlich die Stellung eines Insolvenzantrages und die Einleitung der Liquidierung der Gesellschaften zu veranlassen gewesen wäre. Mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile und Einsetzung eines neuen Geschäftsführers wurde der Anschein erweckt, es bestehe die Absicht der wirtschaftlichen Fortführung der Gesellschaft (vgl. grundsätzlich zur Problematik: Kümmel, Zur strafrechtlichen Einordnung der „Firmenbestattung“, x 2012 Bl. 165 ff.). Tatsächlich bestand diese Absicht weder beim Angeklagten noch bei den von ihm eingesetzten Strohgeschäftsführern. Beabsichtigt war vielmehr, die jeweiligen Gläubiger der Gesellschaften und spätere mögliche Insolvenzgutachter und – verwalter über Zugriffsmöglichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen und mögliche Rückgriffe auf frühere Handelnde in Unkenntnis zu halten. Dass eine Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse beabsichtigt war, zeigt sich auch jeweils in der Einsetzung von Strohgeschäftsführern, die von wirtschaftlichen Belangen sowie den jeweiligen Unternehmen keinerlei Kenntnis hatten, die auf Nachfragen von Behörden und Insolvenzverwaltern keine Auskunft geben konnten und die auch die Geschäftsunterlagen nicht erhielten bzw. diese umgehend an den Angeklagten weiterleiteten.
79In den Fällen c) bis e) kommt als weitere Maßnahme der Verschleierung die Sitzverlegung nach England und die mit der Übertragung einhergehende Umfirmierung hinzu. Auch hierdurch sollte den Gläubigern und Insolvenzverwaltern die Zugriffsmöglichkeit und Durchführung eines geordneten Insolvenzverfahrens erschwert bzw. verhindert werden.
80Der Angeklagte war dabei als faktischer Liquidator der Gesellschaften verantwortlich nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Er war für die Entscheidung der Anteilsübertragung verantwortlich, er entschied über die jeweilig einzusetzenden „Geschäftsführer“ und fällte auch im Weiteren alle Entscheidungen. Einzureichende Anträge und Schreiben wurden durch ihn aufgesetzt bzw. veranlasst; die Strohgeschäftsführer unterschrieben die jeweils vorgefertigten Schreiben nur. Dem Angeklagten war – auch ohne dass er selbst eine wirtschaftliche Prüfung der Unternehmen vornahm – die finanzielle Lage der Gesellschaften bekannt, er wusste um die jeweilige Insolvenzreife. Sein Ziel bestand auch nach eigener Einlassung in der Verschleierung der wahren wirtschaftlichen Verhältnisse und der Verhinderung eines geordneten Insolvenzverfahrens.
81Tateinheitlich verwirklichte der Angeklagte fünf Fälle des Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Ziff. 6 StGB. In allen Fällen erhielten die Strohgeschäftsführer Geschäftsunterlagen der jeweils übernommenen Gesellschaften. Diese wurden jeweils dem Angeklagten übergeben und in von der B angemieteten Räumen aufbewahrt. Die Strohgeschäftsführer erklärten vereinbarungsgemäß gegenüber Insolvenzverwaltern und Behörden, keinerlei Unterlagen mehr zu besitzen. Auch über die B war ein Herankommen an die Unterlagen nicht möglich. Verantwortlich für dieses Vorgehen war erneut der Angeklagte. Auch in diesem Fall war Ziel des Angeklagten, die Übersicht über die Vermögenslage der Gesellschaften zu erschweren bzw. unmöglich zu machen und damit einen Rückgriff auf frühere Gesellschafter und Geschäftsführer zu verhindern.
82Der Angeklagte hat sich weiter tateinheitlich dazu der Insolvenzverschleppung gemäß § 15 a Abs. 4 Inso, im Fall III 2) a) gemäß § 84 I Nr. 2 GmbHG a.F. strafbar gemacht. Es kann dabei dahinstehen, ob sich aufgrund der Tatsache, dass die Gesellschaften teilweise weit vor der Anteilsübertragung insolvent waren, eine Antragsfrist in einem kürzeren als dem in § 15a genannten Drei-Wochen-Zeitraum ergeben würde. Auch kann dahinstehen, ob die jeweils durch den Angeklagten formulierten Anträge, die keinerlei oder unzureichende Angaben zum Insolvenzgrund enthielten und die damit unzulässig waren, geeignet waren, die Drei-Wochenfrist zu wahren. Denn der Angeklagte ließ in allen fünf Fällen trotz ihm positiv bekannter Insolvenzreife der Unternehmen die Anträge erst nach Ablauf der Frist des § 15a InsO stellen.
83- VI.84
Strafzumessung
- 86
1. Strafrahmen
Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
88Die Insolvenzverschleppung gemäß § 15 a Abs. 4 Inso in der Fassung vom 1.11.2008 ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe gestellt. § 84 I Nr. 2 GmbHG a.F. ist gleichlautend.
89- 90
2. Einzelstrafen
Bei der Zumessung der Einzelstrafen innerhalb des Strafrahmens spricht für den Angeklagten, dass er sich in der Hauptverhandlung geständig zur Sache eingelassen hat. Er hat die Taten eingeräumt und Bedauern über die Begehung geäußert.
92Zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft und bereits im fortgeschrittenen Alter ist. Auch seine angegriffene Gesundheit war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
93Für den Angeklagten spricht, dass die Grundidee der Beratung wirtschaftlich angeschlagener Unternehmen für sich genommen nicht verwerflich ist. Die wirtschaftliche Schieflage bestand auch bereits zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zum Angeklagten; sie wurde von ihm - soweit ersichtlich - nicht vertieft.
94Die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten liegen bereits einige Zeit zurück, dem Angeklagten war auch seit längerem bekannt, dass gegen ihn ermittelt wurde. Die sich hieraus ergebende Drucksituation für den Angeklagten war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zur Gesamtdauer des Verfahrens war jedoch auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein ungewöhnlich komplexes Verfahren insbesondere mit einer sehr großen Menge an Unterlagen handelt und ein Teil der Verfahrensdauer auf das Verhalten des Angeklagten selbst zurück zu führen ist.
95Der Angeklagte hat sich in dieser Angelegenheit rund drei Wochen in Untersuchungshaft im Justizvollzugskrankenhaus C befunden. Dabei ist die erhöhte Haftempfindlichkeit des Angeklagten aufgrund seiner Lebensgeschichte, seines Alters und seines Gesundheitszustandes zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
96Zu Lasten des Angeklagten spricht, dass es sich um eine Mehrzahl von Taten handelt, bei der das erkennbar immer ausgefeilter werdende Vorgehen ein hohes Maß an krimineller Energie erkennen lässt. Auch ist der Angeklagte dabei über einen längeren Zeitraum tätig gewesen.
97Unter Abwägung aller Umstände sind daher Einzelfreiheitsstrafen von
98jeweils sechs Monaten
99ein gerechter Schuldausgleich (§ 46 StGB).
100- 101
3. Gesamtstrafenbildung
Auf dieser Grundlage beläuft sich das Mindestmaß der Gesamtfreiheitsstrafe, auf welche die verwirkten Einzelstrafen zurückzuführen sind (§ 53 Abs. 1 StGB) auf sieben Monate; ihr Höchstmaß beträgt zwei Jahre und fünf Monate (§§ 39, 54 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 StGB).
103Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist eine straffe Strafzusammenziehung angezeigt, da es sich bei den Taten um gleichartige Taten handelt, die im Rahmen eines „eingespielten Systems“ begangen wurden (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB). Zu berücksichtigen ist auch die gerichtsbekannt nach erfolgreicher Erstbegehung sinkende Hemmschwelle. Nach nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist danach eine Gesamtfreiheitsstrafe von
104einem Jahr und drei Monaten
105ein gerechter Schuldausgleich (§ 46 StGB).
106- VII.107
Strafaussetzung zur Bewährung
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden (§§ 56, 58 StGB).
109Die Kammer geht nach dem gewonnenen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten davon aus, dass dieser sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Zudem liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vor, die über die positive Sozialprognose hinaus zusätzlich einen Verzicht auf die in der Strafvollstreckung liegende Reaktion auf das Fehlverhalten des Angeklagten zulassen.
110Der Angeklagte ist geständig und sozial eingegliedert. Er ist fortgeschrittenen Alters, bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und kann auf ein erfolgreiches Berufsleben zurückblicken. Die Taten liegen lange zurück; der Angeklagte hat sich inzwischen aus dem Geschäftszweig der Unternehmensberatung und „Firmenbestattung“ vollständig zurückgezogen.
111Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht (§§56 Abs. 3, 58 Abs. 1 StGB).
112- VIII.113
Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bochum Urteil, 02. März 2015 - II-2 KLs-35 Js 4/11-17/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Bochum Urteil, 02. März 2015 - II-2 KLs-35 Js 4/11-17/14
Referenzen - Gesetze
Gesetz über den Lastenausgleich
Strafgesetzbuch
Insolvenzordnung
Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung
Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe
Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung
Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit
Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten
Strafgesetzbuch - StGB | § 54 Bildung der Gesamtstrafe
Insolvenzordnung - InsO | § 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
Strafgesetzbuch - StGB | § 14 Handeln für einen anderen
Strafgesetzbuch - StGB | § 39 Bemessung der Freiheitsstrafe
Strafgesetzbuch - StGB | § 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Handelt jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder - 3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
- 1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder - 2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.
(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.
(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.