Landgericht Bielefeld Urteil, 27. März 2014 - 6 O 545/12

Gericht
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger (geboren am xx.xx.1962) tritt in Prozessstandschaft für seine Mutter, D. L., auf und macht erbrechtliche Ansprüche anlässlich der Todesfälle F. A. (verstorben am 01.07.1961) und L. A. (verstorben am 27.09.2002) geltend (Anl. A 78). D. L. hat neben dem Kläger als leibliches Kind noch drei Adoptivkinder, die 1992 allesamt Erb- und Pflichtteilsverzichtserklärungen abgegeben haben.
3F. A. war Sohn eines der Mitbegründer der N.-Werke und selber dort lange unternehmerisch tätig. In erster Ehe war er mit einer Frau K. C. verheiratet. Zusammen mit ihr hatte er zwei Kinder, D. L. (geborene A., Mutter des Klägers, geboren xx.xx.1940) und J. F. (geborene A., geschiedene M., geboren xx.xx.1942). Im Jahr 1946 kam es zur Scheidung. Frau K. C. verstarb zwischen 1961 und 2002.
4Am 15.10.1946 heiratete F. A. Frau L. A. (geborene Lenzen, verwitwete T.). F. A. wählte durch einseitige, notariell beurkundete Erklärung mit Wirkung zum 01.07.1958 den Güterstand der Gütertrennung.
5Im Jahr 1949 fanden die ersten Beratungen des F. A. und des Notars Dr. I. bezüglich eines Testaments statt. In den Jahren 1949 und 1950 gab es zwei Entwürfe für ein Testament. Ein Testament vom 03.08.1949 (Anl. A 203) wurde in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichts Bremen gegeben. Am 21.08.1953 nahm F. A. das Testament aus der amtlichen Verwahrung zurück. Er errichtete am gleichen Tag (21.08.1953) vor dem Notar Dr. I. ein notarielles Testament (Anl. A 7).
6In dem Testament vom 21.08.1953 setzte F. A. seine Ehefrau L. A. als alleinige Erbin ein. Ersatzerben sollten die ehelichen Kinder (D. L. und J. F.) stammweise und zu gleichen Teilen sein. Für diese waren noch weitere Ersatzerben benannt. Die ehelichen Kinder waren auch stammweise zu gleichen Teilen Nacherben der Ehefrauen auf den Überrest. Auch hier sind weitere Ersatznacherben benannt. Alle Erben und Nacherben sollten nicht letztwillig über ihren (Nach-)Erbteil letztwillig verfügen können, vielmehr sollten diese Teile unter Ausschluss des Ehegatten auf den gesetzlichen Erben übergehen. Hintergrund dieser Anordnung war, dass nur direkte Abkömmlinge des Gründers von N. an diesem Unternehmen beteiligt werden sollten. Weiter ordnete der Erblasser an, dass keiner seiner Erben bzw. Nacherben im Sinne von §§ 2136, 2137 BGB befreit ist, mit Ausnahme der Ehefrau. Weiter heißt es in dem Testament:
7„Besonders bestimme ich, dass meine Ehefrau wie eine leibliche Mutter meinen Kindern gegenüber verpflichtet ist, die für deren standesgemäße Ausbildung erforderlichen Beträge aus ihren Auskünften zur Verfügung zu stellen und ebenso ihnen aus ihren Auskünften bzw. Vermögen im Heiratsfalle eine Aussteuer zu gewähren und sie überhaupt standesgemäß fortlaufend auszustatten mit der Maßgabe, daß unter Ausschluss jeglichen Rechtswegs mein Testamentsvollstrecker über die Art und Höhe dieser Verpflichtungen bestimmt.“
8Unter Ziffer 2) wird ausgeführt:
9„Der Teil meines Vermögens, der aus Beteiligungen bei der Firma N. & Cie., N.werke AG oder deren etwaigen Tochtergesellschaften besteht, soll sofort auf meine Kinder stammweise zu gleichen Teilen als Erben bzw. Vermächtnisnehmer mit folgender Einschränkung bzw. Belastung übergehen, wobei ich betone, daß meine Anordnungen unter Ziffer 1 Abs. 3 [betrifft die letztwilligen Verfügungen der Erben/Nacherben hinsichtlich der Beteiligungen an dem Unternehmen] auch hier gelten. Unter Beteiligungen sind nur die Einlagekonten (Kapitalkonten), ferner Aktien bzw. GmbH-Anteile an Unternehmungen, nicht jedoch die sonstigen Guthaben im Geschäft zu verstehen.
10Dieser Erwerb meiner Kinder (Kindeskinder) ist damit beschwert, daß sie unverzüglich auf Aufforderung des Testamentsvollstreckers ihre Rechte auf die Auskünfte aus den erwähnten Beteiligungen sowie ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens (für den Fall, dass solche entstehen) abtreten an meine Ehefrau, und zwar dergestalt, daß diese Abtretung hinfällig wird, wenn meine Ehefrau in einer neuen Ehe Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft mit ihrem Ehemann vereinbart. Die Abtretung ist unverzüglich den erwähnten Gesellschaften anzuzeigen. Die Aktien der N.werke AG sind bei Testamentsvollstrecker unverzüglich zu hinterlegen, wobei das Stimmrecht – ebenso wie bei den sonstigen Beteiligungen – den Kindern verbleibt.“
11Weiter traf der Erblasser noch Regelungen bezüglich der Vormundschaft über die Kinder, die keinesfalls der leiblichen Mutter zukommen soll. Die leibliche Mutter sollte des Weiteren auch nicht beschenkt werden. Darüber hinaus sollten bei allen Differenzen zwischen den Kindern und der leiblichen Mutter zwei Schiedsrichter entscheiden. Als Testamentsvollstrecker bestimmte der Erblasser den jeweiligen Leiter der Steuerabteilung bei N.. Diese sollten nach der Anordnung des Erblassers nur auf Vorsatz haften. Für sie traf der Erblasser folgende Anordnung:
12„Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die gesamten Auskünfte aus dem Nachlass – einschließlich derjenigen aus Ziffer 2) vorgesehenen Abtretungen [s.o.] – zu verwenden
13a) in erster Linie zur Erhaltung eines angemessenen Lebensstandards meiner Ehefrau;
14b) zur Ausbildung und Ausstattung meiner leiblichen Kinder, so dass diese – je nach ihrem Alter – in ihrer Lebenshalte nicht schlechter gestellt sind als der Durchschnitt der ungefähr gleichaltrigen Enkelkinder meines verstorbenen Vaters, ferner selbstverständlich zur Erhaltung eines angemessenen Lebensstandards für sie.“
15Die Zahlung der Erbschaftssteuern sollte aus Versicherungen erfolgen, danach aus dem den Kindern vermachten Geschäftsvermögen ohne Erstattungsanspruch gegenüber der Ehefrau. Soweit das nicht möglich war, war der Rest dem der Ehefrau vererbten Vermögen zu entnehmen, wiederum ohne Erstattungsanspruch gegenüber den Kindern. Unter Berücksichtigung der verschiedenen steuerlichen Belastungen sollte der Testamentsvollstrecker aus den verbleibenden Auskünften an drei Verwandte der Ehefrau (Vater und zwei Schwestern) noch lebenslange monatliche Renten zahlen. Diese Renten sollen verhältnismäßig gekürzt werden, wenn die bevorzugt zu befriedigenden Bedürfnisse der Ehefrau und der Kinder aus den Auskünften nicht erfüllt werden können.
16Bezüglich der Testamentsvollstreckung wurde weiter angeordnet, dass diese besteht, solange die Ehefrau und die leiblichen Kinder leben.
17Weiter ordnete der Erblasser an:
18„Derjenige meiner Erben bzw. der jeweils berufenen Nacherben, welcher nicht auf Aufforderung meiner Ehefrau hin innerhalb von sechs Wochen schriftlich meine letztwillige Verfügung anerkennt, sowie derjenige, welcher in irgendeiner Weise diese letztwillige Verfügung anficht oder meine Anordnungen nicht erfüllt, wird hierdurch von der Erbschaft (Vermächtnis) ausgeschlossen bzw. auf den Pflichtteil gesetzt.“
19Weiter heißt es:
20„Sollten die nach diesem Testament meiner Ehefrau zugewendeten Auskünfte – nach Abzug der Steuern und ähnlicher Abgaben – meiner Ehefrau nicht erlauben, in etwa denselben Lebensstandard der Ehefrauen meiner Geschwister zu führen, so sind meine Kinder verpflichtet, ihr die Differenz zu zahlen, als wenn sie als leibliche Kinder gesetzlich ihr unterhaltspflichtig wären, soweit dies alles nicht aus dem meiner Frau vererbten Vermögen gedeckt werden kann.“
21Am 01.07.1961 starb F. A.. Am 09.08.1961 eröffnete das Amtsgericht Bremen das Testament. Testamentsvollstrecker waren die jeweiligen Leiter der Steuerabteilung bei N.. Davon sind die ersten beiden inzwischen verstorben, in der Folgezeit waren dies die Beklagten zu 4) und 5). Am 10.01.1963 beantragte der erste Testamentsvollstrecker E. einen Alleinerbschein zugunsten von L. A.. Der Notar Dr. I. wurde am 18. und 19.01.1963 als Zeuge im Erbscheinverfahren vernommen (Anl. A 13). Auf Hinweis des Nachlassgerichts beantragte der Testamentsvollstrecker E. mit Schreiben vom 25.03.1963 einen Erbschein, der L. A. als Erbin zu 14/37 und die Töchter als Miterbinnen zu je 11,5/37 ausweisen sollte. Nach einer Auseinandersetzung des Testamentsvollstreckers mit dem Amtsgericht Bielefeld als Nachlassgericht über die weitere Auslegung des Testaments und einem Beschluss des Landgerichts Bielefeld (Anl. A 18), erteilte das Amtsgericht Bielefeld am 20.09.1963 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der L. A. als Erbin zu 14/37 und die Töchter als Miterbinnen zu je 11,5/37 ausweist. Ferner enthält der Erbschein einen Nacherbenvermerk (einschließlich weiterer Nacherben) sowie einen Testamentsvollstreckervermerk bezüglich einer Dauervollstreckung (Anl. A 19).
22Ungefähr ein Jahr nach dem Erbfall gab es erste Differenzen bezüglich der Auslegung des Testaments. Der Notar Dr. I. schrieb daraufhin am 04.09.1962 an den damaligen Testamentsvollstrecker E. (Anl. A 8). Am 07.09.1962 schrieb der Notar erneut an den Testamentsvollstrecker (Anl. A 9).
23Am 29.11.1963 beurkundete der Notar Dr. I. nach zwei vorherigen Entwürfen einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag. Hierin wurde vor allem die Überführung verschiedener Grundstücke in das Alleineigentum der L. A. geregelt (Anl. A 30).
24Am 25.05.1964 kam es zu einem Treffen der L. A., ihres Rechtsanwalts Dr. L. und des J. D. A. (Bruder des F. A.). Über dieses Treffen fertigte J. D. A. eine Aktennotiz (Anl. A 67). Danach ging es in dem Gespräch um einen nicht näher bezeichneten Vorschlag der L. A. sowie die mögliche Abberufung des damaligen Testamentsvollstreckers E.. Auch ging es um die Auslegung des Testaments von F. A. im Hinblick auf den angemessenen Lebensstandard der L. A.. Dabei wurde auch die Bedeutung des Begriffs „leibliche Mutter“ bezüglich des Unterhalts der L. A. angesprochen. Weiter wurde über die Kontrolle der Einkünfte gesprochen, wobei auch die Genehmigungsbedürftigkeit seitens des Vormundschaftsgerichts für Abmachungen hinsichtlich des Rechts des Klägers (damals zwei Jahre alt).
25Kurz darauf, am 05.06.1964, schrieb L. A. einen Brief an J. D. A. (Anl. A 68). Hierin legte sie ihre Sicht hinsichtlich der Auslegung des Testaments von F. A. dar und stellt sich auf den Standpunkt, dass danach ihr die Einkünfte aus dem gesamten Vermögen zustehen würden. Hiervon seien lediglich genau umrissene Aufwendungen für die Stieftöchter sowie weitere Legate ausgenommen. Die Testamentsvollstreckung würde dies nicht betreffen. Ein lediglich standesgemäßer Unterhalt für sie sei nicht beabsichtigt gewesen. Sollten die gesamten Einkünfte nicht ausreichen, um den Lebensstandard weiterer Ehefrauen zu halten, so würde dies lediglich die Einkünfte der Stieftöchter mindern, nicht aber ihre. Die einzige Einschränkung der Totalauskehrungsverpflichtung sei es, dass der Testamentsvollstrecker ihr angemessene Zahlungen zu leisten hätte. Zur Abwendung eines Prozesses gab L. A. in dem Schreiben noch an, inwiefern sie zu einem Vergleich bereit sei. Unter anderem schlug sie einen Erbvertrag in der Form vor, dass den Stieftöchtern die Hälfte dessen zukommen soll, was aus der Masse des F. A. bei ihrem Tod noch vorhanden ist.
26In der Folgezeit kam es zu einer Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt Dr. L. und dem Testamentsvollstrecker E. (Anl. A 69).
27L. A. schloss am 19.10.1965 vor dem Notar Dr. L. einen Erbvertrag mit ihren Stieftöchtern D. L. und J. F. (Anl. A 66). Hierin vermachte L. A. den Stieftöchtern zu gleichen Teilen dasjenige, was bei ihrem Tod aus den Auskehrungen noch vorhanden ist, welche sie aus den N.-Beteiligungen und aus den Auskünften aus dem übrigen von F. A. ererbten Vermögensmassen erhalten hat. Nicht angerechnet werden sollen Ersparnisse aus den durch die Testamentsvollstrecker ausgekehrten Unterhaltsbeiträgen sowie das Vermögen, das sich am Todestag des F. A. im Vermögen der L. A. befand. Auch die Einkünfte aus diesen jeweiligen Vermögenswerten sollten nicht angerechnet werden. Dem Erbvertrag war eine notariell beglaubigte Bevollmächtigung der D. L. an ihren Ehemann, Dr. R. L. sen. beigefügt. Ferner war eine Liste über das Vermögen der L. A. im Todeszeitpunkt ihres Ehemannes beigefügt. Auf einer Seite findet sich der handschriftliche Zusatz „Einfamilienhaus Fichtestr. E.“. Diese Liste wurde von Notar nur auf einer Seite gestempelt. Die weiteren Seiten sind nicht gestempelt und weisen ein etwas anderes Schriftbild auf.
28Ebenfalls am 19.10.1965 wurde ein weiterer Erbauseinandersetzungsvertrag beurkundet, der bislang nicht vorgelegt wurde. Durch anwaltliches Schreiben vom 01.03.1967 (Anl. A 33) an die Eltern des Klägers (Dr. R. L. sen. und B. L.) erklärte L. A. die Anfechtung des Vertrags vom 19.10.1965.
29Am 24.08.1967 schlossen L. A., B. L., J. F. und der damalige Testamentsvollstrecker P. eine Aufteilungsvereinbarung ab (Anl. A 40). Hierin wurde vereinbart, dass die Auskünfte aus den N.-Beteiligungen im Verhältnis 50(L. A.):25:25 auf verschiedene N.-Konten gebucht werden sollten. Solche Buchungen fanden in der Folgezeit auch statt.
30Im Jahr 1985 gründete L. A. die Beklagte zu 1) als Stiftung (Anerkennung laut Stiftungsverzeichnis am 15.03.1985) und stattete sie mit Grundstücken und weiteren Vermögenswerten aus.
31Am 14.06.1985 errichtete L. A. ein Testament (Anl. A 70). Darin setzte sie die Beklagte zu 1) als Alleinerbin ein. Außerdem ordnete sie verschiedene Vermächtnisse zugunsten ihrer Schwester H. G., ihrer Haushälterin, ihrer Nichte Dr. L. A. (geborene S.), einer Frau Z. I. und des Q. e.V. sowie eine Testamentsvollstreckung an. Vermächtnisse zugunsten der Stieftöchter ordnete sie nicht an.
32Am 24.09.1985 kam es zu einer Besprechung zwischen dem Beklagten zu 4) als damaligem Testamentsvollstrecker, L. A., den Eheleuten N. (Vermögensberater der L. A.) und Rechtsanwalt J. (damaliger Rechtsanwalt der L. A.). Diese Besprechung betraf verschiedene Konten bei N., die auf den Namen der L. A. geführt wurden. Dabei handelt es sich um die Konten mit den Nummern 19011A und 19011B (Anl. A 41). In der Folgezeit gab es weitere Treffen und Vereinbarungen.
33L. A. starb am 27.09.2002. Ihr Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker war der Beklagte zu 2) und 3), bei dem es sich um ein und dieselbe natürliche Person handelt.
34Das Amtsgericht Bielefeld zog den ursprünglichen Erbschein bezüglich des Erbfalls F. A. als unrichtig ein und erließ am 04.03.2004 einen neuen Erbschein, der einen jeweils hälftigen Anteil der D. L. und der J. F. sowie einen Testamentsvollstreckervermerk enthielt. Der Beklagte zu 5) als damaliger Testamentsvollstrecker des F. A. schrieb am 02.07.2004 an das Amtsgericht Bielefeld und teilte mit, dass sein Amt als Testamentsvollstrecker beendet sei und er sein Testamentsvollstreckerzeugnis zurückgebe. Ferner bat er um Einziehung des neuen Erbscheins und Erteilung eines weiteren neuen Erbscheins, der keinen Testamentsvollstreckervermerk mehr enthalte (Anl. A 22). Nach Hinweis auf die mangelnde Aktivlegitimation wegen des nicht mehr bestehenden Amtes als Testamentsvollstrecker stellte J. F. einen inhaltsgleichen Antrag, woraufhin das Amtsgericht Bielefeld am 08.09.2004 einen neuen Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk (Anl. A 23) erteilte.
35Im Jahr 2010 machte D. L. gegenüber dem Beklagten zu 5) einen Anspruch auf Herausgabe der Testamentsvollstreckerunterlagen geltend.
36Der Kläger schloss mit seiner Mutter am 12.03.2012 eine „Ermächtigung zur Einziehung und Prozessführung“ (Anl. K 78). Am 09.09.2013 kam es zu einer Klarstellung zwischen dem Kläger und seiner Mutter hinsichtlich der Ermächtigung und einer Abtretung (Anl. K 188).
37Der Kläger behauptet, es sei im Jahr 2010 zu einer Teilabtretung zwischen dem Kläger und seiner Mutter B. L. gekommen, wonach ihm vom Nettoerlös aus der erbrechtlichen Auseinandersetzung nach Abzug aller Kosten die Hälfte verbleiben solle. Diese Abtretung sei am 09.09.2013 schriftlich fixiert und präzisiert worden (Anl. K 188). Er habe bezüglich seiner Verzichtserklärung hinsichtlich des Nacherbenanwartschaftsrechts mehrfach und zuletzt am 14.08.2013 die Anfechtung erklärt.
38Der Kläger ist der Ansicht, er könne wählen, ob er eine Leistung an sich selbst oder an seine Mutter oder auch an J. F. (Tante des Klägers) verlangen könne. Er habe ein erhebliches Eigeninteresse hinsichtlich der Prozessstandschaft, da hierfür schon ein rein wirtschaftliches Interesse ausreiche. Als einziger leiblicher Abkömmling seiner Mutter werde er früher oder später am Vermögen der Mutter teilhaben.
39Das schutzwürdige Eigeninteresse der ermächtigenden Partei sei bei einer Prozessstandschaftsvereinbarung regelmäßig nicht zu prüfen. Die Mutter des Klägers sei wegen ihres Alters von 72 Jahren, des enormen Rechercheaufwands und der damit verbundenen technischen Kommunikation sowie der physischen und psychischen Belastung nicht in der Lage, den Rechtsstreit selbst zu führen. Durch die Vereinbarung komme es nicht zu ungerechtfertigten Nachteilen bei den Beklagten.
40Die Mutter des Klägers und ihre Schwester J. F. seien Begünstigte zweier jeweils selbständiger Vermächtnisse, es gebe kein gemeinschaftliches Vermächtnis. Sie seien beide aktivlegitimiert, da entweder separate Einzelvermächtnisse vorlägen oder ein teilbares gemeinschaftliches Vermächtnis.
41Die Testamentsvollstreckung nach dem Testament des F. A. sei mit dem Tod der L. A. beendet. Mit Ausnahme der Klageanträge zu A. 23 bis 24 bezögen sich die Klageanträge auf Nachvermächtnisansprüche und seien mangels testamentarischer Anordnung ohnehin nicht von der Testamentsvollstreckung erfasst bzw. stützten sich zusätzlich auf den Erbvertrag von 1965. Da im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 12.03.2012 kein Testamentsvollstrecker im Amt gewesen sei, habe eine Berechtigung der Mutter des Klägers bestanden, diesen zur Prozessführung zu bevollmächtigen.
42Der Kläger sei berechtigt, gemeinsame Rechtspositionen seiner Mutter und deren Schwester im Wege der Leistung an die Gemeinschaft seiner Mutter mit deren Schwester geltend zu machen.
43Das Gericht hat mit Beschluss vom 23.01.2014 angeordnet, dass über die Zulässigkeit der Klage gemäß § 280 Abs. 1 ZPO abgesondert verhandelt wird. Mit Beschluss vom 17.02.2014 hat das Gericht nach Zustimmung aller Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Klage angeordnet.
44Der Kläger beantragt sinngemäß,
45die Klage für zulässig zu erklären.
46Die Beklagten beantragen sinngemäß,
47die Klage als unzulässig abzuweisen.
48Die Beklagten behaupten, die Mutter des Klägers und deren Schwester wünschten überhaupt keine gerichtliche Auseinandersetzung. Die Mutter des Klägers habe die Bedeutung der Erklärung vom 12.03.2012 nicht erkannt oder sei mit falschen Versprechungen zur Unterzeichnung veranlasst worden. Auch wisse sie nichts von diesem Rechtsstreit.
49Die Beklagten sind der Ansicht, die Testamentsvollstreckung nach dem Testament des F. A. sei noch nicht beendet, da dessen Kinder noch lebten. Deswegen sei die Mutter nicht berechtigt gewesen, den Kläger zur Prozessführung zu ermächtigen. Die ungewöhnlich lange Dauer habe dem Willen des F. A. entsprochen und sei auch zulässig. Das Schreiben des Beklagten zu 5) vom 02.07.2004 sei hinsichtlich der Testamentsvollstreckung an sich unbeachtlich und stelle höchstens eine Kündigung gemäß § 2226 BGB dar. Die Aufgaben der Testamentsvollstreckung seien erst erledigt, wenn die zuletzt berufenen Nacherben unbeschränkte Vollerben geworden seien. Auch unterläge eine Geige „Stradivari“ im Wert von ca. 800.000,00 EUR der Testamentsvollstreckung. Ein Testamentsvollstreckungsvermerk im Grundbuch hinsichtlich eines Grundstücks in der S.straße in M. sei zu Unrecht gelöscht. Ausgekehrte Erlöse aus dem Verkauf zweier Immobilien in Bielefeld müssten noch zurückgefordert werden. Die unterlassene Bestellung eines neuen Testamentsvollstreckers könne keine neue Prozessführungsbefugnis der Mutter des Klägers begründen.
50Sofern es im Jahr 2010 zu einer Teilabtretung gekommen sei, so hätte der Kläger die Klage insoweit im eigenen Namen erheben müssen. Es sei unklar, worauf sich der abgetretene Betrag beziehen solle.
51Es sei kein schutzwürdiges Interesse bezüglich der Prozessstandschaft bei dem Kläger oder seiner Mutter gegeben. Der Kläger habe höchstens als Nacherbe oder Nachvermächtnisnehmer einen Anspruch. Es sei jedoch unklar, ob der Nacherbfall überhaupt eintrete. Auch habe der Kläger mit notariellem Vertrag vom 22.01.2004 auf sein Nacherbenanwartschaftsrecht verzichtet. Eine wirksame Anfechtung des Verzichts sei nicht erfolgt. Es sei nicht nur ein wirtschaftliches, sondern ein rechtlich schützenswertes Interesse des Klägers an der Prozessstandschaft nötig, da die Entscheidung die eigene Rechtslage des Prozessführenden beeinflussen müsse. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Rechtsstreit den Kläger als Sohn der Anspruchstellerin beeinflussen würde. Der Kläger verhalte sich wegen der Teilabtretung einerseits und der Ermächtigung andererseits widersprüchlich, da beides nicht gleichzeitig möglich sei.
52Ein schutzwürdiges Interesse der Mutter des Klägers an der Vereinbarung der Prozessstandschaft sei nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Gründe könnten keine Rolle spielen, da es nach dem Tod der L. A. zu einem erheblichen Vermögenszuwachs bei ihr gekommen sei.
53Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche stünden allenfalls seiner Mutter und deren Schwester gemeinsam zu. Eine Ermächtigung des Klägers hätte von beiden Rechteinhaberinnen erteilt werden müssen.
54Die Mutter des Klägers habe bei Unterzeichnung der Vereinbarung vom 12.03.2012 kein Erklärungsbewusstsein und keinen Rechtsbindungswillen gehabt.
55Entscheidungsgründe:
56I. Der Antrag des Klägers, die Klage für zulässig zu erklären, ergibt sich aus der Anregung in dem Schriftsatz vom 16.01.2014, über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO zu entscheiden. Er ist so auszulegen, dass der Kläger anstelle seiner Sachanträge aus dem Schriftsatz vom 12.12.2013 nunmehr lediglich im Rahmen des § 280 Abs. 1 ZPO eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage begehrte (vgl. insoweit LG Göttingen, Zwischenurt. v. 26.07.2011, 2 O 1096/11).
57II. Die Klage ist unzulässig.
58Der Kläger ist nicht prozessführungsbefugt. Der Kläger kann die Ansprüche seiner Mutter nicht im Rahmen gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend machen.
59Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, über das behauptete Recht einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen, ohne dass eine eigene materiell-rechtliche Beziehung zum Streitgegenstand vorzuliegen braucht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, vor § 50, Rn. 18f). Für die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, vor § 50, Rn. 44):
601. Es muss eine Ermächtigung des tatsächlichen Rechteinhabers (hier: B. L.) an den Kläger erfolgt sein.
612. Es muss ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers vorhanden sein.
623. Es muss ein schutzwürdiges Eigeninteresse des ermächtigenden Rechteinhabers gegeben sein.
634. Es dürfen keine ungerechtfertigten Nachteile beim Prozessgegner bestehen.
64Diese Voraussetzungen sind nötig, um eine freie Disposition über die Parteirollen und die Möglichkeit der willkürlichen Verschiebbarkeit zu verhindern (Zöller/Vollkommer, 30. Auflage 2014, vor § 50, Rn. 5, 42, 44).
65III. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Rechte seiner Mutter B. L. im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft.
66Ein schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft ist gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (BGH NJW 2009, 1213, 1215). Überwiegend wird auch das bloße Bestehen eines wirtschaftlichen Interesses für ausreichend gehalten, um ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen (Zöller/Vollkommer, 30. Auflage 2014, vor § 50, Rn. 44; tlw. aA Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 71. Auflage 2013, Grdz § 50, Rn. 30: Wirtschaftliches Interesse darf man nur bei Prüfung des rechtlichen Interesses heranziehen).
671. Vorliegend hat der Kläger kein wirtschaftliches Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen. Der Kläger trägt insoweit vor, dass er als einziger leiblicher Abkömmling seiner Mutter früher oder später an deren Vermögen teilhaben würde. Schon zuvor würde er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge aus steuerlichen Gründen Vermögenswerte übertragen bekommen.
68Dieser Umstand reicht nicht aus, um ein wirtschaftliches Interesse bejahen zu können. So ist zunächst unsicher, ob der Kläger tatsächlich der Erbe seiner Mutter wird. Es ist möglich, dass er vor ihr verstirbt und er somit gar nicht an den eingeklagten Vermögenswerten teilhaben würde. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass der Kläger infolge von Erbunwürdigkeit (§ 2339 BGB), Erbverzicht (§ 2346 BGB) oder Ausschlagung der Erbschaft (§ 1942 BGB) an diesen Gegenständen auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht teilhaben wird, da er tatsächlich nicht Erbe wird. Dies würde bei einem Obsiegen in diesem Rechtsstreit dazu führen, dass der Kläger im eigenen Namen ein Recht geltend gemacht hätte, an dem er überhaupt nicht partizipiert hätte. Eine solche mögliche Losgelöstheit des in Prozessstandschaft auftretenden Klägers von dem geltend gemachten Recht ist mit den Anforderungen an eine wirksame Prozessstandschaft nicht zu vereinbaren.
692. Auch wenn der Kläger nicht vor seiner Mutter versterben sollte, würde kein ausreichendes wirtschaftliches Interesse beim Kläger bestehen. Die bloße Erwerbsaussicht hinsichtlich einer möglichen Erbschaft oder einer möglichen vorweggenommenen Erbfolge ist nicht ausreichend, um ein solches Interesse begründen zu können.
70a) Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er mit seiner Mutter im Wege eines Erbvertrags gemäß §§ 2274 ff. BGB verbunden oder in einem gemeinschaftlichen Testament seiner beiden Eltern als begünstigter Dritter im Sinne der §§ 2269 Abs. 1, 2270, 2271 Abs. 2 S. 1 BGB genannt ist. Nur in diesen Fällen bestünde eine erbrechtliche Bindung, die von der Mutter des Klägers nicht einseitig beseitigt werden könnte.
71b) Ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Klägers besteht auch nicht darin, dass er gegenüber seiner Mutter zumindest gemäß § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB pflichtteilsberechtigt ist. Auch hier besteht zunächst die Möglichkeit, dass der Kläger aus den zuvor genannten Gründen (Erbunwürdigkeit gemäß §§ 2339, 2345 BGB Abs. 2; Erbverzicht § 2346 BGB) den Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen könnte. Das Pflichtteilsrecht begründet zwar schon zu Lebzeiten des Erblassers ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Pflichtteilsberechtigten (Palandt/Weidlich, BGB, 73. Auflage 2014, § 2303, Rn. 6). Dieses Rechtsverhältnis wird jedoch in einzelnen Normen abschließend geregelt (vgl. §§ 311b Abs. 5, 1643, 1822 Nr. 1, 2281, 2346 BGB) und kann nicht zur Bejahung eines rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesses bei einer gewillkürten Prozessstandschaft herangezogen werden. Dies würde letztlich dazu führen, dass jeder Pflichtteilsberechtigte für den noch lebenden Erblasser im Rahmen der Prozessstandschaft Ansprüche geltend machen könnte, was das Kriterium des eigenen schutzwürdigen Interesses aushöhlen und dem Ausnahmecharakter der gewillkürten Prozessstandschaft nicht mehr entsprechen würde.
72c) Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem in der vom Kläger vorgetragenen Entscheidung des BGH vom 02.10.1987 (Az. V ZR 182/86 = NJW-RR 1988, 126) insofern, als in dem dortigen Verfahren der Pflichtteilsanspruch der Klägerin nach ihrem zuvor verstorbenen Vater bereits entstanden war. In dem hiesigen Verfahren ist ein Pflichtteilsanspruch dagegen noch nicht entstanden.
73d) Der Kläger kann auch unter Berücksichtigung des Urteils des OLG Jena vom 20.04.1994 (Az. 4 U 452/93 = OLG-NL 1994, 135) kein ausreichendes rechtliches Interesse für sich beanspruchen. In diesem Rechtsstreit klagte der Sohn eines 86jährigen Mannes dessen Rechte im eigenen Namen ein. Der Vater war aufgrund vorgelegter ärztlicher Zeugnisse nicht in der Lage, das Verfahren selbst zu führen. Der vom OLG Jena angenommene grenzwertige Ausnahmefall für das Vorliegen einer zulässigen Prozessstandschaft ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben. Zunächst ist die Mutter des Klägers nach seinem eigenen Vortrag nicht derart gebrechlich, dass sie an dem Rechtsstreit nicht selber teilnehmen könnte. Eine mögliche Überforderung mit dem Prozessstoff und der Kommunikation reicht dafür nicht aus (vgl. insoweit BGH NJW 1980, 2461, 2462; NJW 1988, 1210). Auch trifft das Urteil des OLG Jena keine ausdrückliche Entscheidung über das Interesse des Ermächtigten, sondern lediglich über das des Ermächtigenden.
743. Der Kläger hat auch aufgrund eines Anwartschaftsrechts als Nacherbe kein ausreichendes rechtliches Interesse hinsichtlich der gewillkürten Prozessstandschaft. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass auch hier unklar ist, ob der Nacherbfall überhaupt eintreten wird, da es möglich ist, dass der Kläger vor seiner Mutter verstirbt.
75a) Darüber hinaus hat der Kläger durch den notariellen Vertrag vom 22.01.2004 auf dieses Recht verzichtet (Bl. 667ff d. A.). Der Kläger erklärte damals, dass er unwiderruflich und vorbehaltlos auf sein Nacherbenanwartschaftsrecht hinsichtlich des Nachlasses des F. A. zugunsten seiner Mutter verzichte. Auch war er damit einverstanden, dass zu ihren Gunsten ein Erbschein erteilt werde, der sie als unbeschränkte Miterbin zu hälftigem Anteil nach dem Erblasser ausweise. Eine Beschränkung des Verzichts auf den „privaten“ Nacherbteil im Umfang von 7/37 im Gegensatz zum unternehmerischen Nacherbteil im Umfang von 11,5/37, wie mit Schriftsatz vom 10.12.2013 (Bl. 735 d. A.) vorgetragen, ist darin nicht ersichtlich. Auch aus dem Wortlaut des „Vorspanns“ zu der Verzichtserklärung (vgl. Anl. K 202, Anhang S. 1) ergibt sich nicht, dass sich der Verzicht nur auf den Vorerbteil der Mutter des Klägers bezog, der infolge des Versterbens der L. A. an sie gelangte. In dem Vertrag vom 22.01.2004 gibt es keine Differenzierung zwischen der Vorerbschaft, die der Mutter des Klägers unmittelbar mit dem Tod von F. A. zukam, und der Vorerbschaft, die ihr infolge des Todes von L. A. zufiel. Hätte sich der Verzicht des Klägers nur auf die Vorerbschaft infolge des Versterbens der L. A. beziehen sollen, so hätte der Kläger dies in dem Verzichtsvertrag ausdrücklich darstellen müssen. Aus der Erklärung, er verzichte auf sein Nacherbenanwartschaftsrecht hinsichtlich des Nachlasses des F. A., hat der Kläger im Sinne von §§ 133, 157 BGB objektiv zum Ausdruck gebracht, dass er auf alle Ansprüche als Nacherbe hinsichtlich des F. A. verzichtet und nicht nur auf Teile davon. Auch für die angebliche Motivation, mit dem Verzicht auf die Nacherbfolge die Testamentsvollstreckung zu beseitigen, ist in dem Vertrag vom 22.01.2004 nichts ersichtlich. Der Verzicht auf eine Gegenleistung spricht ebenfalls nicht zwingend dafür, dass der Kläger lediglich auf die Nacherbfolge für den Restnachlass und nicht auf die Nacherbfolge hinsichtlich der Gesellschaftsanteile verzichten wollte. Auch der Restnachlass stellt einen erheblichen Vermögenswert dar, für dessen Verzicht letztlich keine Gegenleistung erbracht wurde.
76b) Der Verzicht auf das Nacherbenanwartschaftsrecht ist als Übertragung des Rechts auf die Mutter als Vorerbin zu bewerten. Eine solche ist unter Beachtung der Form des § 2033 BGB möglich (Palandt/Weidlich, BGB, 73. Auflage 2014, § 2100, Rn. 14). Die gemäß § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche notarielle Beurkundung wurde durch den Vertrag vom 22.01.2004 auch gewahrt.
77c) Der Kläger trägt weiter vor, dass der Verzichtsvertrag insgesamt vier Mal (am 18.01.2010, 19.11.2010, 04.07.2011 und 14.08.2013, Anl. K 189-192) angefochten wurde.
78Die Anfechtungen sind jedoch wirkungslos, da kein Anfechtungsrecht im Sinne der §§ 119, 120, 123 BGB bestanden hat. Ein Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1, 1. Var. BGB (Inhaltsirrtum) kann nicht angenommen werden. Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende sich über die Bedeutung oder die Tragweite der Erklärung irrt. Er ist zu bejahen, wenn das Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen erzeugt. Dagegen ist er abzulehnen, wenn das Geschäft außer der erstrebten Wirkung nicht erkannte oder gewollte Nebenwirkungen hat (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014, § 119, Rn. 15 mwN; BGHZ 134, 152, Rn. 9 – zitiert nach juris). Vorliegend hat der Verzicht auch nach dem Vortrag des Klägers zumindest den angestrebten Erfolg des Verzichts auf einen Teil des Nacherbenanwartschaftsrechts erzielt. Eine wesentlich verschiedene Rechtsfolge ist nicht eingetreten. Sofern über den angestrebten Erfolg hinaus noch die weitere Nebenwirkung des Verzichts auch auf das weitere Nacherbenanwartschaftsrecht eintrat, ist dies nach den dargestellten Grundsätzen nicht ausreichend, um einen Inhaltsirrtum anzunehmen (vgl. hierzu BGH NJW 1997, 653). Überdies ist angesichts des Wortlauts in dem Vertrag vom 22.01.2004 ohnehin nicht ersichtlich, dass sich der Kläger geirrt haben könnte, da dieser Wortlaut gerade einen vollständigen Verzicht (bzw. Übertragung des Rechts auf die Mutter) zum Gegenstand hat und dieser Erfolg auch erzielt wurde.
79aa) Soweit in der ersten Anfechtungserklärung vom 18.10.2010 (Anl. K 189, Bl. 739 d. A.) auf den alleinigen Zweck abgestellt wird, nach dem Tod der L. A. die von F. A. verfügte Testamentsvollstreckung zu beenden, so ist dieser Zweck aus dem Vertrag vom 22.01.2004 nicht ersichtlich. Dies ist insofern auch nicht überzeugend, da der Kläger nunmehr vorträgt, die Testamentsvollstreckung sei ohnehin bereits mit dem Tod der L. A. im Jahr 2002 beendet gewesen.
80bb) Auch die zweite Anfechtungserklärung vom 19.11.2010 (Anl. K 190, Bl. 743) beruht nicht auf einem Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1, 1. Var. BGB. Es liegt darüber hinaus auch kein Eigenschaftsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB vor. Ein solcher liegt bei einem Irrtum über die Eigenschaften des Geschäftsgegenstandes und damit über die außerhalb der Erklärung liegende Wirklichkeit vor (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014, § 119, Rn. 23 mwN). Verkehrswesentliche Eigenschaften sind dabei alle wertbildenden Merkmale. Ein Irrtum über die Größe des Nachlasses berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 12, 13 mwN). Der Verzicht auf ein Nacherbenanwartschaftsrecht kann danach nicht mit der Begründung angefochten werden, dass der Verzichtende später erfährt, dass noch weitere Ansprüche möglicherweise zu dem Nachlass gehören. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen – ohne dass es darauf ankommt –, dass das Gericht deutliche Zweifel an der klägerseitigen Auslegung des Testaments von F. A. hat, wonach L. A. dazu verpflichtet gewesen wäre, nicht verbrauchte Auskünfte zu horten. Der Begriff des Hortungsvermächtnisses ist – soweit ersichtlich – in Rechtsprechung und Literatur nicht bekannt und ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Testaments von F. A..
81cc) Der Verzichtsvertrag vom 22.01.2004 wurde auch nicht durch die dritte Anfechtungserklärung vom 04.07.2011 (Anl. K 191, Bl. 746 d. A.) wirksam angefochten. Diese wurde von der Mutter des Klägers bezüglich ihrer Annahmeerklärung in dem Vertrag vom 22.01.2004 vorgenommen. Ein Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1, 1. Var. BGB ist auch hier nicht gegeben. Auch diese Annahmeerklärung hat keine wesentlich andere Rechtsfolge als die beabsichtigte gehabt, sondern lediglich weitere, möglicherweise unerwünschte Rechtsfolgen erzielt.
82dd) Die vierte Anfechtung vom 14.08.2013 (Anl. K 192, Bl. 750 d. A.) war ebenfalls ohne Wirkung, da kein Anfechtungsgrund bestand. Auch hierbei ist kein Inhaltsirrtum des Klägers zu erkennen, da auch hier die Anfechtung nicht wegen einer wesentlich anderen Rechtsfolge erklärt wurde, sondern lediglich wegen des weiteren, nicht beabsichtigten Verzichts auf den N.-Nachlass. Ein Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft des übertragenen Gegenstandes im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Die Frage einer möglichen weiteren Nacherbschaft oder eines Fortbestehens der Testamentsvollstreckung ist kein wertbildender Faktor des in Form des Verzichtsvertrages vom 22.01.2004 übertragenen Nacherbenanwartschaftsrechts des Klägers. Die in der gleichen Urkunde ebenfalls erklärte Anfechtung seitens der Mutter war mangels eines Anfechtungsgrundes ebenfalls nicht erfolgreich. Auch bei ihr lag letztlich nur ein Irrtum über die Rechtsfolgen der Vereinbarung vom 22.01.2004 vor, was keinen Eigenschaftsirrtum darstellt.
834. Eine Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer Teilabtretung im Jahr 2010. Diese Teilabtretung ist mangels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit unwirksam.
84a) Hierbei ist zunächst unklar und wird von den Beklagten bestritten, ob diese tatsächlich stattgefunden hat. Auch ist dabei unklar, welchen Umfang diese Abtretung genau gehabt hat. Im Jahr 2013 kam es zwischen dem Kläger und seiner Mutter zu einer Klarstellung der Abtretung (Anl. K 188, Bl. 586 d. A.). Es kann dabei dahinstehen, ob die Mutter des Klägers überhaupt zur Abtretung befugt war oder sie dies bezüglich dieser Ansprüche gemäß § 2211 Abs. 1 BGB wegen der andauernden Testamentsvollstreckung nicht war. Es ist unklar, welche Ansprüche der Kläger nun aufgrund der Abtretung als eigenes Recht und welche er im Wege der Prozessstandschaft zugunsten seiner Mutter geltend macht. Die zuletzt gestellten Sachanträge wären damit gar nicht vollstreckungsfähig, da nicht klar ist, ob die Leistung an den Kläger oder seine Mutter erfolgen soll. Dabei ist auch unerheblich, dass der Kläger auch hilfsweise Leistung an seine Mutter beantragt hat, da bezüglich der beantragten Leistungen nicht zwischen den eigenen Ansprüchen des Klägers und denen der Mutter differenziert wird.
85b) Auch ist die Klarstellung der Abtretung nicht hinreichend deutlich. Zunächst sollen Ansprüche aus § 2174 BGB, § 2288 BGB und gegenüber den Testamentsvollstreckern bis zur Hälfte des wirtschaftlichen Gesamterfolgs bei der Mutter des Klägers verbleiben. Hierbei ist unklar, in welcher Höhe genau die Forderung abgetreten werden soll, da der Begriff des wirtschaftlichen Gesamterfolgs auslegungsbedürftig ist. Die Teilabtretung ist damit unbestimmt und auch nicht bestimmbar, da der Schuldner der abgetretenen Forderung nicht weiß, welche Beträge er an den Kläger oder an dessen Mutter zu leisten verpflichtet wäre (vgl. BGH NJW 1965, 2197, 2198). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Berechnung des wirtschaftlichen Gesamterfolgs, wie dies unter Punkt 1.6 c) der Anl. K 188 dargestellt ist. Hiernach soll es je nach dem Grad des Obsiegens zu einer Art Verrechnung der Ansprüche aus den verschiedenen geltend gemachten Anspruchsgruppen kommen. Anhand dessen soll dann der wirtschaftliche Gesamterfolg berechnet werden. Dies führt dazu, dass der Umfang der Abtretung erst nach Feststellung des Grad des Obsiegens in diesem Rechtsstreit festgestellt werden könnte, also nachdem der Kläger die Rechte tatsächlich schon geltend gemacht hat. Während des Rechtsstreits wäre es damit unklar, ob dem Kläger oder dessen Mutter die geltend gemachten Rechte zustehen.
86c) Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger zur Einziehung der Forderungen ermächtigt wurde, da dies gerade keine Pflicht des jeweiligen Schuldners begründet, nur an ihn zu leisten. Den Beklagten als mögliche Schuldner muss es im Rahmen des § 362 Abs. 1 BGB immer noch möglich sein, an die Mutter des Klägers als Gläubigerin leisten zu können. Dies ist den Beklagten aufgrund der Abtretungskonstruktion und der unklaren Inhaberschaft der Forderungen nicht möglich.
87IV. Ohne dass es für die Frage der Zulässigkeit noch darauf ankommt, ist festzuhalten, dass die Ermächtigung der Mutter des Klägers zur Prozessführung vom 12.03.2012 auch selbst unwirksam ist.
881. Aufgrund ihres späteren Verhaltens, insbesondere der weiteren notariell beurkundeten Erklärungen, wie zuletzt der mit Schriftsatz vom 16.01.2014 vorgelegten öffentlichen Urkunde des Schweizer Notars Dr. X. (Anl. K 201), ist zwar von ihrer Zustimmung zur Aufnahme dieses Rechtsstreits durch den Kläger auszugehen.
892. Diese Zustimmungserklärung ist auch nicht gemäß §§ 134, 138 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BORA bzw. § 43a Abs. 4 BRAO nichtig. Die Willenserklärungen des Klägers und seiner Mutter sind durch ein etwaiges rechts- oder sittenwidriges Handeln des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht betroffen. Auch ist nach der Rechtsprechung des BGH noch nicht einmal klar, ob eine standeswidrige Wahrnehmung widerstreitender Interessen durch einen Rechtsanwalt zu einer Unwirksamkeit der von dem Anwalt selbst vorgenommenen Handlungen führt (BGH NJW-RR 2010, 67 mwN).
903. Nach Auffassung des Gerichts war die Mutter des Klägers jedoch nicht dazu berechtigt, den Kläger zur Geltendmachung seiner Rechte zu ermächtigen. Die Testamentsvollstreckung nach dem Testament des F. A. dauert immer noch an. Entgegen der Auffassung des Klägers spricht der Wortlaut des Testaments vom 21.08.1953 dafür, dass die Testamentsvollstreckung andauert, solange eine der dort benannten Personen (L. A., leibliches Kind des Erblassers) noch lebt. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der Erblasser das Wort „und“ in dem Testament an späterer Stelle präziser verwendet, als er dies hinsichtlich der Anordnung der Testamentsvollstreckung getan hat. Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung des Testaments jedoch der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht lediglich am Wortlaut des Testaments festzuhalten. Nach Ansicht des Gerichts entspricht es dem Willen des Erblassers F. A., die Testamentsvollstreckung auch noch nach so langer Zeit anzuordnen. Dafür spricht zunächst, dass er als Testamentsvollstrecker keine konkrete Person bezeichnet hat, sondern den jeweiligen Leiter der Steuerabteilung seines Unternehmens. Weiter spricht für die Tatsache, dass die Testamentsvollstreckung zu Lebzeiten sämtlicher diesbezüglich benannter Personen andauern sollte, dass ansonsten die Testamentsvollstreckung sehr früh hätte beendet werden müssen. Dies wäre beispielsweise der Fall gewesen, wenn eines der leiblichen Kinder kurz nach dem Erblasser verstorben wäre, da in diesem Fall die Testamentsvollstreckung nach der Lesart des Klägers beendet gewesen wäre. Die dann aufgetretenen Probleme hinsichtlich der Verteilung des Nachlasses wären fast die gleichen gewesen, wie dies bei dem alleinigen Versterben des F. A. gewesen wäre, weswegen er ja gerade die Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Insbesondere könnte dies dazu führen, dass bei einem wiederum späteren Versterben der Ehefrau des Erblassers (was beispielsweise durch einen gemeinsamen Verkehrsunfall bei lebensnaher Betrachtung möglich wäre) eines der leiblichen Kinder als letzte benannte Person verbleiben würde und eine Testamentsvollstreckung für ein möglicherweise noch minderjähriges Kind weggefallen wäre. Eine solche Folge war von dem Erblasser gerade nicht gewollt, da er hinsichtlich seiner Kinder als Nacherben seiner Ehefrau angeordnet hat, dass eine Testamentsvollstreckung zumindest bis zu deren Volljährigkeit bestehen sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Erblasser für den Fall des frühen Versterbens eines seiner Kinder ein vollständiges Ende der Testamentsvollstreckung auch bezüglich der noch lebenden Ehefrau und des noch lebenden Kindes gewollt hätte. Dies führt zwar zu einer ungewöhnlich langen Dauer der Testamentsvollstreckung, dies ist jedoch gemäß § 2210 S. 2 BGB nicht ausgeschlossen.
91V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.
92Der Streitwert wird auf 44.862.213,54 EUR festgesetzt.

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Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.
(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet.
(2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.
(1) Erbunwürdig ist:
- 1.
wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, - 2.
wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, - 3.
wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, - 4.
wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
(2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.
(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(1) Erbunwürdig ist:
- 1.
wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, - 2.
wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, - 3.
wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, - 4.
wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
(2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.
(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.
(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.
(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.
(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.
(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.
(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.
(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.