vorgehend
Amtsgericht Bamberg, 101 C 1847/13, 14.03.2014

Gericht

Landgericht Bamberg

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 14.03.2014 (Az.: 101 C 1847/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, es im Rahmen des Protestes gegen die Errichtung des Funkmastes zu unterlassen, die Klägerin als Eigentümer des Flurgrundstücks ..., Bamberg, namentlich mit Adresse und Telefonnummer öffentlich, insbesondere durch Flyer und Flugblätter, bekannt zu geben.

2.

Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu 2.500,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin jeweils 65,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.01.2014 zu zahlen.

4.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, die Klägerin von der Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Erstellung des Abschlussschreibens in Höhe von jeweils 79,76 € freizustellen.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des ersten Rechtszugs und des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 525, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel (Revision) gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist und auch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO dagegen nicht erhoben werden kann.

Gründe

I.

Die Berufung ist statthaft (§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§§ 517, 519, 520 Abs. 1, 2, 3 ZPO).

In der Sache hat sie jedoch nur in geringem Umfang Erfolg.

1. Zulässigkeit der Klage

Eine Unzulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ist für die Kammer nicht ersichtlich.

Der Klägerin steht es nach ihrem Belieben offen ihre Ansprüche in einem oder in getrennten Prozessen zu verfolgen - gegenteiliges folgt auch nicht aus den von Beklagtenseite zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2012 (Az.: VI ZB 60/11) und 21.11.2013 (Az.: III ZA 28/13).

2. Unterlassungsanspruch

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe von Namen, Adresse und Telefonnummer bejaht (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. Art. 1, 2 GG), wobei die Kammer den Unterlassungsanspruch jedoch bereits im Tenor insoweit eingeschränkt hat, als die Unterlassung im Rahmen des Protestes gegen die Errichtung des Funkmastes und insbesondere in Form von Flyern und Flugblätter zu unterbleiben hat.

Die Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. Art. 1, 2 GG - wonach bei rechtswidrigen und schuldhaften Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Unterlassung des Eingriffs verlangt werden kann, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind - liegen hier vor.

a)

Die öffentliche Bekanntgabe von Namen, Adresse und Telefonnummer der Klägerin im Zusammenhang mit dem Protest gegen die Errichtung des Funkmastes durch Veröffentlichung in einem Flugblatt stellt einen Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.

Schutzgegenstand des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie Entfaltung und Entwicklung seiner individuellen Persönlichkeit. Der Schutz umfasst dabei die Persönlichkeit in all ihren Ausprägungen, z. B. dem Erscheinungsbild, der Darstellung nach außen, der sozialen Geltung, aber auch dem bloßen Schutz der persönlichen Daten und vollzieht sich einerseits statisch im Sinne einer Abwehr (dem Recht in Ruhe gelassen zu werden) und zum anderen dynamisch im Sinne des Rechts auf selbstbestimmtes Handeln, der freien Entfaltung und aktiven Entschließungs- und Handlungsfreiheit.

Geschützte Sphären sind dabei die Sozialsphäre (Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht), die Privatsphäre (Bereich, zu dem andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur mit Zustimmung des Betroffenen Zugang haben sollen - insb. das Privatleben im eigenen häuslichen Bereich) und die Intimsphäre (Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung). Soweit eine dieser Sphären beeinträchtigt ist, liegt eine Verletzungshandlung im Sinne der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog vor (vgl. zum Ganzen insb. Palandt - Sprau, BGB - Kommentar, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 86, 87, 94 mit umfangreichen Nachweisen).

Hier haben die Beklagten durch Veröffentlichung von Name, Adresse und privater Telefonnummer der Klägerin mittels Flugblatt in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung insoweit eingegriffen, als einerseits die Sozialsphäre der Klägerin berührt wurde - da diese sich nun in verstärktem Maße der öffentlichen Diskussion über das Für und Wider des auf ihrem Grundstück errichteten Mobilfunkmast gegenüber sieht - und andererseits auch die Privatsphäre der Klägerin tangiert ist, da diese nun zumindest befürchten muss auch in ihrem eigenen häuslichen Rückzugsbereich angerufen und mit den Bedenken Dritter bzgl. des Funkmastes konfrontiert zu werden.

b)

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist auch rechtswidrig.

(1)

Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ist hierbei Abwehrvoraussetzung, wobei es sich um einen sog. „offenen Tatbestand“ handelt, d. h. die Tatbestandsmäßigkeit nicht auch die Rechtswidrigkeit indiziert.

Vielmehr bedarf es in jedem Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände einer Güter- und Interessenabwägung. Rechtswidrigkeit ist nur dann gegeben, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Stehen sich dabei Grundrechte gegenüber - wie hier auf Beklagtenseite die Meinungsfreiheit - gilt das Abwägungsgebot auf doppelter (zivilrechtlicher und verfassungsrechtlicher) Grundlage, d. h. die Abwägung ist sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwerts der betroffenen Grundrechtspositionen sowie der Gewährleistungen der EMRK als auch unter Berücksichtigung der Intensität ihrer Beeinträchtigung im konkreten Fall vorzunehmen (vgl. zum Ganzen wiederum Palandt - Sprau, a. a. O., § 823 Rn. 95).

Auf Seiten des Verletzten ist dabei insbesondere relevant, in welche der oben genannten Sphären seiner Persönlichkeit eingegriffen wurde und welcher Bereich dieser Sphäre (personenrechtlich oder nur vermögensrechtlich) betroffen ist. Weiter sind die Schwere des Eingriffs und seiner Folgen sowie ein etwaig dem Eingriff vorausgegangenes eigenes Verhalten des Verletzten zu berücksichtigen (vgl. Palandt - Sprau, a. a. O., § 823 Rn. 96 - 98).

Auf Seiten des Schädigers sind Motiv und Zweck der Eingriffs ausschlaggebend, wobei unter Beachtung des Schutzbereiches der betroffenen Grundrechte und der Funktion des Schädigers zu prüfen ist, ob ein vertretbares Verhältnis zwischen dem erstrebten Zweck und der Beeinträchtigung des Betroffenen besteht. Auch Art und Weise des Eingriffs sowie seine Intensität sind relevant. (vgl. Palandt - Sprau, a. a. O., § 823 Rn. 99).

(2)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze - denen die Kammer folgt - ist der Eingriff der Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin hier als rechtswidrig anzusehen.

Auf Seiten der Klägerin zu bei der Interessenabwägung zu beachten, dass nicht nur die (weniger geschützte) Sozialsphäre betroffen ist, sondern auch die Privatsphäre, weil es durch die Veröffentlichung von Adresse und Telefonnummer möglich ist, jederzeit problemlos mit der Klägerin auch in deren Rückzugsmöglichkeit - dem eigenen häuslichen Bereich - Kontakt aufzunehmen und diese mit Bedenken gegen die Errichtung des Funkmastes zu konfrontieren. Der Eingriff betrifft auch nicht nur vermögensrechtliche Aspekte der verletzten Sphäre, sondern personenrechtliche.

Zudem wiegt der Eingriff auch deshalb besonders schwer, weil durch die Veröffentlichung der Kontaktdaten jedem beliebigen Dritten - sowohl tatsächlich Betroffenen, als auch Menschen, die nicht selbst betroffen sind, aber meinen sich zu Sachwaltern fremder Interessen machen zu müssen - problemlos ein jederzeitiger Kontakt zur Klägerin ermöglicht wird. Gerade im Bereich ungewollter Anrufe von Protestlern ist dies z. B. auch nachts oder ansonsten zur Unzeit denkbar und von der Klägerin zumindest zu befürchten.

Das vorangegangene Verhalten der Klägerin - welche ihr Grundstück zum Zwecke der Errichtung des Funkmastes vermietet hat - spielt insoweit nur eine untergeordnete Rolle, weil es der Klägerin unbenommen ist, ihr Vermögen nach ihren Vorstellungen wirtschaftlich sinnvoll (in diesem Fall durch Vermietung) einzusetzen. Das Verhalten der Klägerin ist weder verwerflich noch sonst tadelbar und auch nicht darauf gerichtet sich der öffentlichen Diskussion zu entziehen oder „geheim“ zu bleiben. Zudem kann die Klägerin auch darauf vertrauen, dass bei Errichtung des Funkmastes im Rahmen der gültigen Gesetzeslage auf die gesundheitlichen Belange der umliegenden Bevölkerung in den hierfür vorgesehenen Verfahren hinreichend Rücksicht genommen wird.

Demgegenüber steht auf Beklagtenseite - welche sich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG stützen können - zwar der durchaus nachvollziehbare und billigenswerte Zweck, die Errichtung des Funkmastes in ihrer direkten Nachbarschaft nicht unkommentiert zu lassen, sondern auf die damit möglicherweise verbundenen Gesundheitsgefahren für die Nachbarschaft aufmerksam zu machen und gegebenenfalls durch entsprechenden Protest ein Umdenken bei der Klägerin zu bewirken.

Dieser Zweck kann aber auch auf andere Art und Weise als durch die Nennung sämtlicher Kontaktdaten der Klägerin erreicht werden - nämlich durch eine Auseinandersetzung mit der Sache. Den dann tatsächlich hieran interessierten Personen wäre es z. B. auch bei bloßer Nennung des relevanten Grundstücks möglich, über das Grundbuchamt die Adresse der Klägerin sowie anschließend über die Auskunft der Telekom auch deren Telefonnummer zu ermitteln, um dann eine inhaltliche Diskussion mit dieser zu führen.

Die Nennung sämtlicher Kontaktdaten in dem ausgeteilten Flugblatt zielt aus Sicht der Kammer hingegen ausdrücklich darauf ab - wie oben bereits ausgeführt - jedem beliebigen Dritten, sowohl den tatsächlich Betroffenen und auch sonstigen Personen, die meinen die Interessen anderer vertreten zu müssen - eine sofortige, völlig problemlose Kontaktaufnahme zur Klägerin zu ermöglichen. Sie dient damit letztlich dem Zweck nicht die Sache (Errichtung eines Funkmastes und daraus etwaig resultierende Gesundheitsgefahren), sondern die Person der Klägerin zum Mittelpunkt der Kritik und des Protestes zu machen - möglichst durch eine Vielzahl von Protestanrufen (gegebenenfalls auch anonym mit den dann zu erwartenden Ausartungen) und persönlichen Kontaktaufnahmen in ihrer Wohnung. Hiermit soll dann im Ergebnis aber kein „Umdenken“ bei der Klägerin - weil diese die Argumente der Beklagten und damit letztlich deren Meinung teilt und ihr Verhalten ändert -, sondern ein „Einknicken“ - weil diese den Protest gerade als Eingriff in ihr Leben empfindet und diesen leid ist - erreicht werden. Eine solche Zielsetzung des Durchsetzens der eigenen Meinung nicht durch Argumente, sondern durch Belästigung ist jedoch auch nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr schützenswert.

Im Ergebnis tritt die Kammer damit der Auffassung sowohl des Amtsgerichts in den Gründen des Urteils vom 14.03.2014 (Bl. 297 f. d. A.), des Landgerichts Bamberg in den Gründen des Urteils vom 29.05.2013 (Az.: 2 O 186/13) (Anlage K 3) und des Oberlandesgerichts Bamberg in den Gründen der Beschlüsse vom 24.06.2013 und 05.08.2013 (Az.: 3 U 103/13) (Anlagen K 6 und K 12) an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug (§ 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 ZPO).

(3)

Die Beklagten haben auch schuldhaft (§ 276 Abs. 1 BGB) gehandelt, weil sie nach sorgfältiger Abwägung der oben genannten Gesichtspunkte die Rechtswidrigkeit ihres Tuns hätten erkennen können und deshalb zumindest leicht fahrlässig gehandelt haben.

(4)

Es besteht schließlich auch die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen, da diese durch die Verletzungshandlung indiziert wird.

Zudem haben die Beklagten die Abschlusserklärung nicht unterzeichnet, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 05.08.2013 Verfassungsbeschwerde eingelegt und - soweit sie sich bereit erklärt haben, die Telefonnummer der Mutter der Klägerin nicht mehr zu verwenden - klargestellt, dass sie dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht tun. Das gesamte Verhalten der Beklagten zeigt, dass sie die Veröffentlichung von Namen, Adresse und Telefonnummer der Klägerin weiterhin als zulässiges Protestmittel ansehen und von diesem auch zukünftig Gebrauch machen wollen.

(5)

Die Beklagten haften bezüglich des Unterlassungsanspruchs nicht als Gesamtschuldner, sondern sind jeweils selbstständige Schuldner des Unterlassungsanspruchs (vgl. u. a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.04.2009 - 14 W 53/08 = VersR 2009, 948).

(6)

Die Kammer hat den Unterlassungsanspruch jedoch inhaltlich eingeschränkt (auf Veröffentlichungen im Rahmen des Protestes gegen die Errichtung des Funkmastes), weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass während einer Dauer von 30 Jahren (Dauer der Vollstreckbarkeit des Titels) sich Konstellationen ergeben, in denen den Beklagten eine Veröffentlichung von Name, Adresse und Telefonnummer der Klägerin - außerhalb ihres Protestes gegen die Errichtung des Funkmastes - erlaubt sind.

Zudem hat die Kammer durch einen mit „insbesondere“ eingeleiteten Zusatz die Art und Weise der untersagten Veröffentlichungen konkretisiert (hierzu: Zöller - Greger, ZPO - Kommentar, 30. Aufl. 2014, § 253 Rn. 13 b).

3. Zahlungsanspruch Rechtsanwaltsgebühren (Unterlassungserklärung)

Der Klägerin steht gegen die Beklagten dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG i. V. m. § 249 ff. BGB zu, weil es sich bei den durch die Unterlassungsaufforderung entstandenen Rechtsanwaltskosten um erforderliche Rechtsverfolgungskosten handelt.

Bezüglich der Höhe Kosten teilt die Kammer die Erwägungen des Amtsgerichts jedoch nicht, wobei ausschlaggebend ist, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägervertreters gegenüber sämtlichen Unterzeichnern des Flugblattes um eine einheitliche Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG handelt. Insoweit kann auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2010 - VI ZR 152/09 = NJW 2011, 782 Bezug genommen werden, wo u. a. folgendes ausgeführt ist:

„Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, a. a. O.; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 f.; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, a. a. O., S. 1271 f.; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, a. a. O. Rn. 16 vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, a. a. O. Rn. 17 jeweils m. w. N.).

Dementsprechend kann auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger eine Angelegenheit sein. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, a. a. O. Rn. 19). Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten der in Anspruch Genommenen ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928 vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045).“

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen - denen sich die Kammer anschließt - ist hier von einer einheitlichen Angelegenheit gegenüber sämtlichen Urhebern des Flugblattes auszugehen, da es sich um eine gleichgerichtete Verletzungshandlung (einheitliches Flugblatt) handelt und die versandten Abmahnungen inhaltlich identisch waren. Da die Reaktionen der Abgemahnten gleichgerichtet geblieben sind, hat sich die ursprünglich einheitliche Angelegenheit auch nicht auf mehrere Angelegenheiten erweitert.

Die Gebührenhöhe ergibt sich danach aus einem Gesamtgegenstandswert, bei dem sämtliche Einzelstreitwerte der Unterlassungsansprüche zusammenzurechnen sind (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - VI ZB 60/11 = AnwBl. 2012, 1008, der ausdrücklich auf § 22 Abs. 1 RVG abstellt; sowie auch Zöller - Herget, ZPO - Kommentar, 30. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16 Stichwort Unterlassung).

Die Argumentation der Beklagtenseite - es handele „sich nicht um verschiedene Streitgegenstände, sondern um eine Angelegenheit“ - geht schon deshalb fehl, weil § 22 Abs. 1 RVG ausdrücklich klarstellt, dass auch bei Vorliegen derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände vorliegen können. Nichts anderes ist aber hier der Fall, da einzelne Unterlassungsanträge gegen mehrere Gegner innerhalb einer Angelegenheit geltend gemacht werden - wie in der zitierten BGH - Entscheidung.

Der Gesamtgegenstandswert beträgt nach der (von der Kammer als richtig angesehenen) Festsetzung des Landgerichts Bamberg im Verfahren 2 O 186/13 pro Unterlassungsanspruch 6.000,- € - mithin bei 15 Störern ein Gesamtgegenstandswert von 90.000,- €.

Die von Klägerseite geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten berechnen sich danach wie folgt:

0,65 Geschäftsgebühr 830,05 €

zzgl. 19% USt.

GESAMT: 987,76 €

Hierbei entfallen auf jeden einzelnen Störer (die insoweit - wie auch in Bezug auf den Unterlassungsanspruch - nicht als Gesamtschuldner haften) ein Betrag von 65,85 €.

Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass die Klägerin selbst keine Leistungen erbracht hat (sondern die ...), ändert dies am bestehenden Schadensersatzanspruch nichts. Die freiwillige Übernahme der Anwaltskosten von dritter Seite dient nicht der Entlastung der Mitglieder der Bürgerinitiative sondern der Unterstützung der Klägerin, so dass der Schaden nicht entfällt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB - Kommentar, 73. Aufl. 2014, Vorb v § 249 Rn. 82).

Schließlich hat die mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21.07.2014 erklärte Aufrechnung durch die Beklagten mit überzahlten Kostenerstattungsansprüchen (wohl Ansprüche nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB) keine Auswirkung, da die dort erbrachten Zahlungen ihren Rechtsgrund gerade in den vorgelegten rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlüssen finden.

Soweit diese - nach den obigen Ausführungen zur Ermittlung der Kostenerstattungsansprüche - fehlerhaft waren, hätte in den dortigen Verfahren Rechtsmittel geführt werden müssen.

4. Freistellungsanspruch Rechtsanwaltskosten (Abschlussschreiben)

Insoweit kann im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen zu den Rechtsanwaltskosten bzgl. der Unterlassungserklärungen Bezug genommen werden.

Es ergibt sich bei einem Einzelstreitwert von 2.000,- € ein Gesamtgegenstandswert von 30.000,- € und erstattungsfähige Kosten wie folgt:

1,3 Geschäftsgebühr 985,40 €

Postpauschale 20,00 €

zzgl. 19% USt.

GESAMT: 1.196,43 €

Hierbei entfallen auf jeden der 15 Störer - die auch insoweit wieder nicht als Gesamtschuldner haften - anteilige Kosten in Höhe von 79,76 € von denen freizustellen ist.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus §§ 92 Abs. 2 Ziff. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 ZPO nicht vorliegen.

V.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren richtet sich nach dem Wert der angegriffenen Hauptsache von 3.000,- € (Unterlassungsanspruch) (§§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 GKG).

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

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Tenor 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Konstanz in der Fassung des Beschlusses vom 03.07.2008 dahin abgeändert, daß der Streitwert für die erste Instanz wie folgt festgesetzt wird:

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 60/11
vom
11. September 2012
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die
Richterin von Pentz

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. September 2011 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2011 dahingehend abgeändert, dass die nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 12. Mai 2011 von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.226,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2011 festgesetzt werden. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Antragstellerin zu tragen. Beschwerdewert: 444,70 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4. April 2011 im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung folgender, auf der Titelseite der Zeitschrift "die aktuelle" abgedruckter Behauptung in Anspruch: "G. J. Kinder Drama! Die bittere Wahrheit über die Herkunft seiner Töchter". Nachdem das Landgericht den Antrag zurückgewiesen hatte, erließ das Kammergericht auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin die begehrte einstweilige Verfügung und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Die Schwester der Antragstellerin, die von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, erwirkte wegen derselben Berichterstattung in einem gesonderten Verfahren eine gleichlautende Unterlassungsverfügung. Vorprozessual hatten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Antragsgegnerin mit einheitlichem Schreiben vom 17. März 2011 im Namen beider Schwestern abgemahnt.
2
In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragstellerin eine Vergütung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3100 sowie einer 0,5-fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3500 nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.671,24 € zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche der Schwestern in getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursachten Mehrkosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Antragstellerinnen müssten sich so behandeln lassen, als hätten sie gemeinsam ein Verfahren durchgeführt. In diesem Fall wären Anwaltskosten in Höhe von lediglich 2.453,10 € entstanden, so dass zugunsten der Antragstelle- rinnen nur ein Betrag in Höhe von jeweils 1.226,50 € festgesetzt werden könne. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter.

II.

3
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das Kostenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht getroffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und der Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei gegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Partei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiell-rechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Prozessrichters gehöre.

III.

4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen , dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6).
6
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, die Antragstellerin und ihre Schwester hätten durch das Erwirken von gleichlautenden und auf dieselbe Berichterstattung gestützten Unterlassungsverfügungen in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Der Einwand greift auch durch.
7
a) Es erscheint allerdings fraglich, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09, NJW-RR 2011, 230 Rn. 14 für den Fall einer Anfechtungsklage mehrerer Kläger gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer ; OLG Köln, JurBüro 2011, 536; OLG Hamburg, MDR 2003, 1381, 1382; OLG Düsseldorf, MDR 1972, 522, 523; Jaspersen/Wache in Vorwerk /Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 119 (Stand: April 2012)). Denn die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 35; vom 26. April 2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 - V ZB 50/02, juris Rn. 6; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN; BAG, NJW 2005, 1301, 1302; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 47; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 22, jeweils mwN). Diese Frage kann indes offen bleiben.
8
b) Denn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen.
9
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG, NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschlüsse vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, aaO Rn. 12 ff.; KG, KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105; MünchKommZPO /Giebel, aaO Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO, § 91 Rn. 152 (Stand: April 2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140; von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch Senatsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184).
10
bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; KG, KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; OLG Stuttgart, OLGReport 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevoll- mächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; KG, KG-Report 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; MünchKommZPO/Giebel, aaO Rn. 110; Musielak/Lackmann, aaO; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)).
11
c) Nach diesen Grundsätzen ist das Festsetzungsverlangen der Antragstellerin , soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Antragstellerin und ihre Schwester haben die Antragsgegnerin mit gleichlautenden Antragsbegründungen vom selben Tag beim Landgericht Berlin auf Unterlassung derselben Behauptung in Anspruch genommen, wobei sie von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin die weitere Verbreitung der angegriffenen Behauptung in jeweils gleichlautenden Unterlassungsverfügungen vom selben Tag untersagt. Zuvor hatten die Prozessbevollmächtigten ein einheitliches Abmahnschreiben im Namen beider Schwestern an die Antragsgegnerin der Verfahren gerichtet. Sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der jeweiligen Unterlassungsansprüche sind weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere begründet die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem zwei Antragsteller gleichgerichtete Ansprüche aus einem identischen Lebenssachverhalt gegen eine Antragsgegnerin verfolgen, keine erhöhten Anforderungen, die eine getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474, 476).

12
Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht deshalb geboten, weil die Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz nicht die Verbindung der Verfahren gemäß § 147 ZPO angeregt hatte. Eine Verbindung mehrerer Prozesse kommt ausweislich des klaren Wortlauts des § 147 ZPO nur zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung in Betracht. Eine Verbindung entscheidungsreifer Sachen ist dagegen unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55, NJW 1957, 183; MünchKommZPO /Wagner, 3. Aufl., § 147 Rn. 1; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 147 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 147 Rn. 5; Musielak /Stadler, aaO, § 147 Rn. 1; Dörr in Prütting/Gehrlein/Dörr, ZPO, 4. Aufl., § 147 Rn. 1). Abgesehen davon hätte eine nachträgliche Verbindung die bereits entstandenen Verfahrensgebühren unberührt gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474, 476).
13
Die Antragstellerin muss sich deshalb kostenrechtlich so behandeln lassen , als hätten sie und ihre Schwester ein einziges Verfahren als Streitgenossen geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, juris Rn. 6 f. (insoweit nicht in NJW 2007, 565 abgedruckt); KG, KG-Report 2000, 414, 416; 2002, 172, 174; OLG München, OLG - Report 2001, 105; MünchKommZPO /Giebel, aaO, § 91 Rn. 110; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 25 (Stand: April 2012)). Sie kann die Kosten der Rechtsverfolgung nicht in voller Höhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig unter Berücksichtigung der Kosten des Parallelverfahrens, d.h. ihr steht ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte der bei Führung eines Verfahrens entstandenen (fiktiven) Kosten zu (vgl. KG, KGReport 2002, 172, 174).
14
Hätten die Antragstellerin und ihre Schwester nur ein einziges Verfahren als Streitgenossen geführt, wären Gesamtkosten in Höhe von 2.453,10 € ent- standen. Die Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen wären gemäß § 22 Abs. 1 RVG nach einem Gesamtgegenstandswert von 60.000 € zu berechnen gewesen, der sich aus einer Addition der auf die einzelnen Unterlassungsanträge entfallenden Gegenstandswerte in Höhe von jeweils 30.000 € ergibt. Entstanden wären mithin Kosten in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. RVG-VV Nr. 3100 von 1.459,90 €, einer 0,5-fachen Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. RVG-VV Nr. 3500 von 561,50 € sowie Post- und Telekommunikationspauschalen für jede Instanz gemäß RVG-VV Nr. 7002 in Höhe von jeweils 20 €, also insgesamt 2.061,40 € netto = 2.453,07 € brutto. Ein Mehrvertretungszuschlag gemäß RVG-VV Nr. 1008 wäre dagegen nicht angefallen, da der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der einzelnen Antragsteller nicht derselbe war (Nr. 1008 Abs. 1 RVG-VV; vgl. auch BVerfG NJW 1997, 3431; KG, KG-Report 2002, 172, 174; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., VV 1008 Rn. 3). Auf jede der beiden Antragstellerinnen wäre damit ein Kostenanteil von 1.226,54 € entfallen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2011 - 27 O 223/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.09.2011 - 2 W 115/11 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Konstanz in der Fassung des Beschlusses vom 03.07.2008 dahin abgeändert, daß der Streitwert für die erste Instanz wie folgt festgesetzt wird:

a) für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers:         
   - bis zur Klagerücknahme (10.04.2008) hinsichtlich der Anträge Ziff. 1-4     EUR 120.000,00
   - ab Klagerücknahme EUR   20.000,00
                 
b) für die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 1:         
   - bis zur Klagerücknahme (10.04.2008) EUR   30.000,00
   - ab Klagerücknahme EUR   20.000,00
                 
c) für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 2 und 3 EUR   60.000,00
                 
d) für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 4 EUR   30.000,00

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Mit Beschlüssen vom 30.04.2008 und vom 03.07.2008 hat das Landgericht den Streitwert hinsichtlich des Beklagten 1 auf EUR 100.000 und ab Rücknahme der Klaganträge auf Unterlassung und Beseitigung (ursprüngliche Klaganträge Nr. 1-4) auf EUR 80.000 und hinsichtlich der Beklagten 2 bis 4 auf jeweils EUR 80.000 festgesetzt.
Mit der (befristeten) Beschwerde wendet der Kläger sich gegen die Wertfestsetzung. Er hält einen Streitwert hinsichtlich des Beklagten 1 von EUR 40.000 und ab Klagerücknahme von EUR 20.000 und hinsichtlich der Beklagten 2 bis 4 von EUR 20.000 für jeden der Beklagten für zutreffend (AS 493).
II.
Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
1. Bei der Bemessung des Streitwerts war von folgenden Grundsätzen auszugehen:
a) Nimmt ein Kläger mehrere Verletzer auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen in Anspruch, so sind die Unterlassungsschuldner nicht Gesamtschuldner. Denn der Kläger kann von jedem Verletzer eigenständig Unterlassung verlangen, auch wenn die materiellen Ansprüche inhaltsgleich sind, also dieselbe Verletzungshandlung betreffen (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rn 2390, 3441; OLG Koblenz JurBüro 85, 257). Deshalb sind für die einzelnen Unterlassungsanträge gegen die Schuldner die Einzelwerte zu bestimmen und diese für die Gerichtsgebühren und die außergerichtlichen Gebühren des Klägers zusammenzurechnen und für die außergerichtlichen Kosten der Streitgenossen entsprechend ihrer Beteiligung zu bemessen (Schneider/Herget aaO Rn 3441).
b) Soweit der Kläger neben den Unterlassungsansprüchen auch Beseitigungsansprüche geltend machte, kommt diesen kein eigenständiger Wert zu, da es sich um denselben Gegenstand (vgl § 45 Abs. 1 S. 3 GKG) handelt. Zwar werden verschiedene Gegen-stände etwa dann angenommen, wenn mit dem Unterlassungsbegehren auch der Widerruf einer ehrverletzenden Behauptung verlangt wird, weil der Widerruf auf Beseitigung einer bereits eingetretenen Rechtsbeeinträchtigung zielt, während das Unterlassungsgebot der Vermeidung künftiger Beeinträchtigungen dient (Schneider/Herget aaO Rn 1441, 3437 1. Spiegelstrich). Diesen Wirkungen des Widerrufs kann das Beseitigungsverlangen im vorliegenden Falle jedoch nicht gleichgesetzt werden, da es wie das Unterlassungsbegehren auf die Vermeidung künftiger Rechtsbeeinträchtigungen gerichtet ist und die Verpflichtung zur Beseitigung der Interneteinträge bereits aus der Verurteilung zur Unterlassung folgen würde.
c) Hinsichtlich des Beklagten 1 sind die Werte für den (später zurückgenommenen) Unterlassungsantrag (Klageantrag Ziff. 1) und den Zahlungsantrag (Vertragsstrafe, Klageantrag Ziff. 5) nicht zusammenzurechnen. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, so ist nach § 48 Abs. 4 GKG nur der höhere Anspruch maßgebend. Diese Voraussetzungen sind etwa bei einem Anspruch auf Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen und einem daraus hergeleiteten Schmerzensgeldanspruch gegeben (OLG Köln JurBüro 94, 491; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 48 Rn 46; Schneider/Herget aaO Rn 1437, 4175). So liegt der Fall auch hier, wo Unterlassungsanspruch und Vertragsstrafe aus demselben Sachverhalt abgeleitet werden.
d) Den Wert des Unterlassungsbegehrens des Klägers bemißt der Senat auf EUR 30.000.-. Ausgangspunkt für die Wertbestimmung nach § 48 Abs. 2 GKG ist das Interesse des Klägers an der begehrten Unterlassung. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache für den Kläger und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien einzubeziehen. Vorliegend war neben den zu unterstellenden überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien insbesondere zu berücksichtigen, daß der Kläger als Universitätsprofessor und Inhaber eines Lehrstuhls eine herausgehobene Stellung einnimmt und er durch die deutliche Kritik an seiner Habilitationsschrift in besonderer Weise in seinem beruflichen Ansehen und seiner wissenschaftlichen Reputation beeinträchtigt wurde, auch wenn sich die Kritik nicht auf das Hauptwerk und dessen inhaltliche Aussagen bezog, sondern auf die Zusammenstellung und Präsentation von Dokumenten in einem Anlagenband. Daß damit auch wirtschaftliche Nachteile etwa hinsichtlich des Absatzes des Werkes und des beruflichen Fortkommens des Klägers verbunden sein können, wie der Kläger geltend gemacht hat, liegt nicht fern, wenngleich das Hauptgewicht des Interesses des Klägers in der Ehrverletzung begründet ist. Auch hat der Kläger selbst die Vertragsstrafe mit EUR 20.000.- für angemessen gehalten. Der Senat ist der Auffassung, daß das Interesse des Klägers an dem Unterlassungsgebot, das nicht nur einen Verstoß in der Vergangenheit sanktioniert, sondern auf lange Sicht in die Zukunft wirken soll, höher einzustufen ist (vgl OLG München JurBüro 54, 181) und hält einen Wert von EUR 30.000.- für angemessen.
2. Damit ergeben sich die im Beschlußtenor aufgeführten Werte wie folgt:
10 
a) Hinsichtlich des Beklagten 1 ist zu differenzieren: Bis zur Klagerücknahme tritt nach § 48 Abs. 4 GKG der Vertragsstrafenantrag gegenüber dem mit EUR 30.000.- höheren Unterlassungsantrag zurück, danach ist der allein verbliebene Vertragsstrafenanspruch (EUR 20.000.-) maßgebend.
11 
b) Bei den Beklagten 2 und 3 hat der Beseitigungsantrag gegenüber dem jeweiligen Unterlassungsantrag keinen eigenen Wert. Die gegen die beiden Beklagten gerichteten Unterlassungsanträge mit je EUR 30.000.- sind zusammen zu rechnen, da sie von denselben Prozeßbevollmächtigten vertreten wurden (OLG Koblenz JurBüro 85, 257), somit EUR 60.000.-.
12 
c) Bei der Beklagten 4 bleibt es bei dem Wert von EUR 30.000.- für den Unterlassungsanspruch, der Beseitigungsanspruch bleibt außer Betracht.
13 
d) Für die Gerichtsgebühren und die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind die Einzelstreitwerte zusammenzurechnen, somit EUR 120.000.-. Ab Klagrücknahme hinsichtlich der Anträge Ziff. 1 bis 4 bestimmt sich der Wert nach dem allein verbliebenen Vertragsstrafenanspruch in Höhe von EUR 20.000.-.
14 
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei ( § 68 Abs. 3 S.1 GKG), Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 S.2 GKG).

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 277/06 Verkündet am:
4. Dezember 2007
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAGO §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1
Zur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des Allgemeinen
Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung gebührenrechtlich
dieselbe Angelegenheit betreffen.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 9. November 2006 aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Zahlung von mehr als den anerkannten 421,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 29. April 2004 verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren , welche ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung wegen einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten "Abendzeitung" entstanden sind.
2
Mit zwei Schreiben vom 21. April 2004 forderten die anwaltlichen Vertreter des Klägers die Beklagte auf, zwei strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungen hinsichtlich eines bebilderten Artikels mit der Überschrift "Rosenkrieg bei Otto: Ehefrau will Millionen" zu erklären, und zwar je eine Erklärung über die Wort- und die Bildberichterstattung. Mit Schreiben vom 22. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die beiden unterzeichneten Erklärungen. Mit Schreiben vom 23. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers zwei Rechnungen. Die Rechnung Nr. 0400488 in Höhe von 993,89 € betraf die Wortberichterstattung und berechnete eine 8/10 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Rechnung Nr. 0400489 berechnete für die Bildberichterstattung in gleicher Weise eine 8/10 Gebühr nebst Nebenkosten aus einem Streitwert von 30.000 €.
3
Mit der Klage machte der Kläger den Betrag von 993,89 € aus der erstgenannten Rechnung geltend. Das Amtsgericht hat über ein Anerkenntnis der Beklagten und einen im Wege der Widerklage erhobenen negativen Feststellungsantrag hinausgehende Kostenerstattungsansprüche des Klägers bejaht. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts zu Ziff. 1 der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 933,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29. April 2005 verurteilt, die weitergehende Berufung zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche für Text- und Bildveröffentlichung sei zulässig. Eine getrennte Geltendmachung sei nicht rechtsmissbräuchlich, sondern zweckmäßig. Das Risiko einer durch die Zusammenfassung erschwerten Durchsetzung des Rechts müsse nicht der Verletzte tragen. Der Kläger sei, wie seine Klage zeige, mit der getrennten Abrechnung der Angelegenheit einverstanden. Für die Schadensersatzpflicht der Beklagten sei es unerheblich, ob der Kläger gegenüber seinen Anwälten nur zur Zahlung der Kosten für einen einheitlichen Gesamtauftrag verpflichtet sei, wenn eine Belehrung über die Folgen getrennter Abrechnung unterblieben sei. Er habe das Vorgehen seiner Anwälte gebilligt und damit auf einen Ersatzanspruch gegen seine Anwälte verzichtet. Ein Mitverschulden falle ihm nicht zur Last. Die berechneten Kosten seien lediglich zur Höhe des Gebührensatzes zu beanstanden. Der Kläger könne keine 8/10 -, sondern nur eine 7,5/10 - Gebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verlangen, weil besondere, eine Erhöhung über die Mittelgebühr rechtfertigende Umstände nicht nachvollziehbar dargetan seien.

II.

5
Die Revision hat Erfolg, da das Berufungsurteil nicht erkennen lässt, welches Ziel die Beklagte mit ihrer Berufung, insbesondere im Hinblick auf die Widerklage verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1, 546 ZPO).
6
Lässt ein Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen.
7
Nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO enthält das Urteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes reicht die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle des Tatbestandes aus (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine solche Verweisung kann sich jedoch nicht auf den in der zweiten Instanz gestellten Berufungsantrag der beklagten Partei erstrecken, wenn und soweit dieser eine Widerklage umfasst. Eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist auch nach neuem Recht, das eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht entbehrlich (vgl. MeyerSeitz in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 540 Rn. 7; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 540 Rn. 3).
8
Das gilt für das Begehren des Beklagten jedenfalls dann, wenn er sich als Berufungsführer gegen seine Verurteilung wendet und zuvor eine Widerklage erhoben oder sich nur eingeschränkt - etwa nach einem (Teil-) Anerkenntnis - gegen die Klage gewehrt hatte. Der Antrag des Berufungsklägers, der eine Widerklage erhoben hat, braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muss aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was er mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei der Berufung des Beklagten mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen Abweisungsantrages gegen ein der Klage stattgebendes Urteil möglicherweise die Erwähnung dieser Tatsache genügen; bei nur teilweiser Anfechtung muss aber der Umfang des in die Berufung gelangten Streitgegenstandes deutlich werden (vgl. BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.; Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04 - NJW-RR 2005, 716, 717; vom 23. November 2006 - I ZR 276/03 - WM 2007, 1192, 1193 - Abmahnaktion; vom 29. März 2007 - I ZR 152/04 - NJW 2007, 2334, 2335 - Fachanwälte; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 540 Rn. 8).
9
Mangelt es an diesen Erfordernissen, fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
10
Im hier zu entscheidenden Fall ist eine Aufhebung des Berufungsurteils bereits deswegen geboten, weil es die Berufungsanträge des widerklagenden Beklagten, der zudem die Klageforderung zum Teil anerkannt hat, nicht wiedergibt. Die verschiedenen Andeutungen in dem Berufungsurteil, aus denen sich Rückschlüsse zu den Anträgen entnehmen lassen könnten, genügen nicht den Anforderungen, die an eine zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge zu stellen sind. Mag bei großzügiger Betrachtung ein mit der Berufung verfolgter Klageabweisungsantrag der Beklagten noch zu vermuten sein, sind hinsichtlich eines Anerkenntnisses der Beklagten dem Berufungsurteil keinerlei nähere Angaben zu entnehmen. Auch zu der ebenfalls im dritten Absatz der Gründe des angefochtenen Urteils erwähnten negativen Feststellungsklage sind einigermaßen verlässliche Rückschlüsse auf das Widerklagebegehren der Beklagten nicht möglich (vgl. BGH, BGHZ aaO; Urteile vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04 - aaO; vom 23. November 2006 - I ZR 276/03 - aaO; vom 29. März 2007 - I ZR 152/04 - aaO).
11
Da nach allem das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (vgl. BGHZ aaO, 101). Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

III.

12
In der neuen Berufungsverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, sich mit den Argumenten der Revisionsbegründung auseinanderzusetzen.
13
1. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichung zum Schadensersatz verpflichtet ist, dass zu den wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Kosten auch die Kosten der Rechtsverfolgung gehören und dass deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts ersatzfähig sein können , soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - VersR 2007, 505; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506; BGH, BGHZ 30, 154, 156; Urteile vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - NJW 1986, 2243, 2244; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - NJW 2004, 444, 446). Auch ein möglicher Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. dazu BGH, BGHZ 52, 393, 400; Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - NJW 2004, 2448) um- fasst nur die Erstattung solcher Rechtsverfolgungskosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, also erforderlich waren. Voraussetzung ist hierfür, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (was hier nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu beurteilen sein wird, § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG) und dass diese Kosten ganz oder teilweise vom Schädiger zu erstatten sind (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145; Jahnke VersR 1991, 264, 265 f.).
14
a) Im Innenverhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Rechtsanwalt setzt die Entstehung von zwei rechtlich eigenständigen, aus Gegenstandswerten von 50.000 € bzw. 30.000 € zu berechnenden Ansprüchen auf Zahlung je einer Geschäftsgebühr nach §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer voraus, dass sich die anwaltliche Tätigkeit nicht auf dieselbe Angelegenheit (§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) bezogen hat, bei der mehrere Gegenstände zusammenzuzählen sind, die Gebühr aber nur einmal verlangt werden darf. Mehrere Aufträge betreffen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1972 - III ZR 27/70 - JurBüro 1972, 684 f.; vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 24. November 1994 - IX ZR 222/93 - NJW-RR 1995, 758, 761). Zu der dem Tatrichter obliegenden Feststellung des Auftrags und der Abgrenzung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteile vom 5. April 1976 - III ZR 95/74 - JurBüro 1976, 749, 750; vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - NJW 1995, 1431; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045) fehlt es an jeglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil.
15
Je nach Sachlage können die anwaltlichen Vertreter des Klägers schließlich Hinweispflichten getroffen haben (vgl. BGH, BGHZ 77, 27, 29 f.; Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045; Jahnke aaO 265 f.), bei deren Verletzung der Kläger seinen Anwälten nur zur Zahlung der Kosten verpflichtet wäre, die bei gemeinsamer Verfolgung der getrennt verfolgten Ansprüche entstanden wären.
16
Das Berufungsgericht wird ferner Gelegenheit haben, auf den Vortrag der Parteien zum Gegenstandswert für die Wort- sowie für die Bildberichterstattung einzugehen und die sein Ermessen hierzu tragenden Erwägungen darzulegen. Ferner wird es gegebenenfalls darzulegen haben, aus welchen Gründen die zum Gebührensatz gemäß §§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO getroffene Bestimmung der Billigkeit (§ 315 Abs. 3 BGB) nicht entspricht, zumal die von ihm vorgenommene Korrektur nur geringfügig ist.
17
b) Das Berufungsgericht wird für das Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu beachten haben, dass ein Schädiger nach ständiger Rechtsprechung selbst dann nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen hat, wenn entsprechende Honoraransprüche des Anwalts gegen den von diesem vertretenen Geschädigten bestehen. Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs ist vielmehr, dass die anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - aaO; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - aaO; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - aaO; BGH, BGHZ 30, aaO; Ur- teile vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - aaO; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - aaO). Hierzu hätte das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien beachten müssen, weshalb in derartigen Fällen eine getrennte Verfolgung zweckmäßig und sogar geboten sein könne; es hätte prüfen müssen, ob vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung bestanden haben oder ob lediglich Mehrkosten verursacht worden sind. Es wird bei seiner Entscheidung ferner berücksichtigen müssen, dass die Beurteilung dieser Fragen für das Abmahnverfahren und für einen späteren eventuellen Rechtsstreit unterschiedlich sein kann.
18
2. Schließlich könnte eine negative Feststellungswiderklage nur begründet sein, soweit sie sich gegen einen mit der Zahlungsklage - einschließlich des Anerkenntnisses - geltend gemachten, diese aber übersteigenden Anspruch richtet und dieser nicht besteht. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, welches Begehren die Beklagte mit ihrer Widerklage letztlich verfolgt hat; dazu enthält das Berufungsurteil bislang keine Feststellungen.
19
3. Bei der dem Berufungsgericht übertragenen Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens wird zu beachten sein, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils insgesamt aufzuheben war, obwohl die gegen die Kostenentscheidung nach einem (Teil-) Anerkenntnisurteil gerichtete Revision insoweit nicht zulässig war und damit die Überbürdung der auf den anerkannten Teil entfallenden Kosten auf die Beklagte Bestand hat, weil die das Anerkenntnis betreffenden Kosten nicht quotenmäßig bestimmt worden sind. Für diesen Teil wird das Berufungsgericht die bisherige Kostenentscheidung beizubehalten haben (vgl. BGH, BGHZ 58, 341, 342; 107, 315, 321 f.; Beschluss vom 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 - JurBüro 1984, 1505, 1506 f.). Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.10.2005 - 25 C 40/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2006 - 27 S 5/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 176/07 Verkündet am:
4. März 2008
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf
Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner
dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch
sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich
der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr
zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner
die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell
-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.
BGH, Urteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - LG Hamburg
AG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 18. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren , welche ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung wegen einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten Zeitung entstanden sind. Mit Schreiben vom 15. März 2006 forderten die anwaltlichen Vertreter der Klägerin die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich eines von der Beklagten in der "taz"-Ausgabe vom 6. März 2006 publizierten Artikels "Diese Woche wird wichtig für J. Sch." abzugeben. Nachdem die Beklagte hierauf nicht reagierte, erwirkte die Klägerin eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung. Drei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung forderte die Klägerin mit anwaltlichem Abschlussschreiben die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung und Erstattung der Kosten der Abmahnung und des Abschlussschreibens auf. Die Beklagte gab die Abschlusserklärung ab, die geltend gemachten Kosten zahlte sie jedoch nicht.
2
Mit der Klage machte die Klägerin aus einem Gegenstandswert von 20.000 € die Hälfte der Abmahnkosten in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr nach RVG VV 2300 und die Kosten des Abschlussschreibens in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach RVG VV 2300 sowie jeweils eine Auslagenpauschale nach RVG VV 7002 und die auf die Gebühren entfallende gesetzliche Umsatzsteuer von 16 % (RVG VV 7008) geltend. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Berufung hat sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung der Kosten für das Abschlussschreiben gewandt. Auf Hinweis des Gerichts nahm die Klägerin die Klage insoweit in Höhe einer 0,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zurück, hielt aber ihr Begehren auf Erstattung einer 0,8 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer aufrecht. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Antrag auf Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass Abmahnung und Abschlussschreiben verschiedene Angelegenheiten beträfen. Das Abschlussschreiben gehöre zum Hauptsacheverfahren , wohingegen das Abmahnschreiben dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuzurechnen und gemäß § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG eine eigene Angelegenheit sei. Zwar stehe zum Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht fest, ob der Abmahnende im Falle der Nichtabgabe der verlangten Unterlassungsverpflichtung ein Eilverfahren oder das Hauptsacheverfahren einleiten oder gar nichts veranlassen werde. Mit Stellung des Antrags auf eine einstweilige Verfügung ordne er aber die Abmahnung dem Verfügungsverfahren zu. Dass sowohl die Abmahnung als auch das Abschlussschreiben dem Ziel dienten, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs eine endgültige Streitbeilegung herbeizuführen, stehe dem nicht entgegen. Es gelte nichts anderes, als wenn zur Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs zunächst das Mahnverfahren gemäß den §§ 688 ff. ZPO und sodann das Hauptsacheverfahren betrieben werde. Nach § 17 Nr. 2 RVG seien auch "das Mahnverfahren und das streitige Verfahren" gebührenrechtlich als verschiedene Angelegenheiten anzusehen. Beide Vorgänge seien in gebührenrechtlicher Hinsicht durchweg vergleichbar.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision Stand. Das Berufungsgericht hat den Erstattungsanspruch der Klägerin für die anwaltlichen Kosten des Abschlussschreibens vom 28. April 2006 mit Recht bejaht.
5
1. Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - z.V.b. Rn. 13, m.w.N.). Dementsprechend wird von den Parteien auch nicht weiter in Frage gestellt, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichung zum Ersatz der notwendigen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist, die die Klägerin dem für sie tätigen Rechtsanwalt zu zahlen hat. Fraglich ist lediglich, ob im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsanwalt zwei rechtlich eigenständige Ansprüche auf Zahlung einer Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer jeweils für die Abmahnung und das Abschlussschreiben entstanden sind. Hierfür ist Voraussetzung, dass sich die Tätigkeit des Anwalts der Klägerin nicht auf dieselbe Angelegenheit bezogen hat, bei der mehrere Gegenstände zusammenzuzählen sind, die Gebühr aber nur einmal verlangt werden darf (§§ 15 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 RVG).
6
Zu Recht geht das Berufungsgericht von der Regelung in § 17 Nr. 4 b RVG aus, wonach das Verfahren in der Hauptsache und das Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten sind. Anhaltspunkte für die Auffassung der Revision , dass die Vorschrift lediglich für die Verfahrensgebühren gelten solle, nicht jedoch für Geschäftsgebühren, sind nicht gegeben. Demzufolge ist § 17 Nr. 4 b RVG auch für die Geschäftsgebühren des Rechtsanwalts heranzuziehen.
7
2. Nach allgemeiner Auffassung gehört das Abschlussschreiben zum Hauptsacheverfahren und stellt sich im Verhältnis zum Eilverfahren, dem die Abmahnung zuzuordnen ist, als eigenständige Angelegenheit dar (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506; BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - NJW 1973, 901, 902 "Goldene Armbänder"; Hess in Ullmann juris Praxiskommentar UWG § 12 Rn. 120; Hefermehl /Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 26. Aufl. § 12 Rn. 3.73; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess 5. Aufl. Kap. 58 Rn. 40; Büscher in Fezer, Lauterkeitsrecht § 12 Rn. 154). Dies hat seinen Grund in der das Hauptsacheverfahren vorbereitenden Funktion des Abschlussschreibens.
8
Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung eines Individualanspruchs oder der einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses (§§ 935, 940 ZPO). Insoweit deckt sie sich mit einem der Unterlassungsklage stattgebenden Urteil des Hauptprozesses und ermöglicht bereits die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 936, 928, 890 ZPO). Sie bleibt aber auch in diesen Fällen nur eine vorläufige Regelung. Wird sie wie im Streitfall ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen (§ 937 Abs. 2 ZPO), kann sie mit dem Widerspruch angegriffen werden und ist aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil aufzuheben, wenn sich ihr Erlass als nicht oder nicht mehr gerechtfertigt erweist (§ 925 ZPO). Aber auch dann, wenn sie aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil erlassen oder nach Erhebung eines Widerspruchs durch Urteil formell rechtskräftig bestätigt worden ist, bleibt sie eine nur vorläufige Regelung. Dies folgt insbesondere daraus, dass dem Antragsteller (Verfügungskläger) auf Antrag des Antragsgegners (Verfügungsbeklagten) eine Frist zur Klageerhebung gesetzt werden kann, wenn die Hauptsache noch nicht anhängig ist (§ 926 ZPO). Führt der Hauptprozess zur Abweisung der Klage, ist die einstweilige Verfügung auf Antrag des Antragsgegners wegen veränderter Umstände aufzuheben. Aus diesem Grund ist das Rechtsschutzinteresse für eine Unterlassungsklage nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger bereits im Besitz einer gleichlautenden , formell rechtskräftigen einstweiligen Verfügung ist.
9
Dieser Zusammenhang zwischen Verfügungs- und Hauptsacheklage zeigt, dass der Rechtsanwalt, der im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung der durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auffordert, auf Widerspruch hiergegen und auf die Stellung eines Antrages nach § 926 ZPO zu verzichten, nicht mehr nur im Rahmen des Verfügungsverfahrens tätig wird. Denn er will auf diese Weise die Klaglosstellung seines Auftraggebers und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptprozess erreicht werden kann. Damit gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptprozess. Sie stellt eine Abmahnung vor Erhebung der Hauptsacheklage dar, wie sie von der Rechtsprechung zur Vermeidung von Kostennachteilen für den Fall eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Gegner im Hinblick auf § 93 ZPO auch nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gefordert wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - und BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - jeweils aaO). Der Umstand, dass ein derartiges Aufforderungsschreiben aus nahe liegenden Gründen an die ergangene einstweilige Verfügung anknüpft und die Klaglosstellung des Anspruchsberechtigten durch einen Verzicht auf die gegen die einstweilige Verfügung möglichen Rechtsbehelfe zu erreichen versucht, nimmt ihm nicht die Bedeutung einer den Hauptprozess vorbereitenden Abmahnung. Wird wie im Streitfall die Hauptsacheklage ausdrücklich angedroht, ist schon daraus ersichtlich , was mit einer solchen Anfrage erstrebt wird, nämlich die Klaglosstellung des Anspruchsberechtigten.
10
Voraussetzung für die Vergütungspflicht des Auftraggebers und damit auch den Erstattungsanspruch gegen den Antragsgegner ist allerdings, dass dem Rechtsanwalt ein entsprechender, über die Vertretung im Verfügungsverfahren hinausgehender Auftrag erteilt worden ist. Beschränkt sich der Auftrag nur auf die Abmahnung und die Herbeiführung einer endgültigen Regelung im Verfügungsverfahren, betrifft die Tätigkeit des Rechtsanwalts nur eine Angelegenheit , denn sie wird bestimmt durch den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, und der sich nach dem erteilten Auftrag richtet.
11
3. Dass im Streitfall die Klägerin ihren anwaltlichen Vertreter lediglich mit der außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit beauftragt hätte, ist in den Tatsacheninstanzen von keiner Partei vorgetragen worden. Dies liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die sich die Revision nicht wendet , auch nicht nahe.
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Nachdem sich aber die Beklagte nach der Abmahnung nicht geäußert und sodann auf die einstweilige Verfügung hin innerhalb angemessener Frist keine Erklärung abgegeben hat, lag es im Rahmen zweckentsprechender Rechtsverfolgung, dass der Anwalt der Klägerin drei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung die Beklagte zur Erklärung darüber aufforderte, ob sie die einstweilige Verfügung als verbindlich anerkenne. Für den Fall fruchtlosen Fristablaufs müsse er der Mandantin empfehlen, ihre Ansprüche im Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Dass die Klägerin bei einem Schweigen der Beklagten auf das Abschlussschreiben auf die Erhebung der Hauptklage verzichten und sich mit dem einstweiligen Rechtsschutz begnügen wollte, liegt unter diesen Umständen nicht nahe. Die Revision zeigt insoweit auch keinen Tatsachenvortrag auf, den das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hätte (§ 286 ZPO). Das Abschlussschreiben war im übrigen auch erforderlich, um die Kostenfolge des § 93 ZPO nach Erhebung der Hauptsacheklage zu vermeiden , zumal die Erfolglosigkeit der Abmahnung vor Beginn des Verfügungsverfahrens grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür bietet, wie sich der Antragsgegner nach Erlass der einstweiligen Verfügung verhalten wird (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 2003, 192, 193).

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4. Nachdem die Beklagte gegen die nach der Klagerücknahme gegebene Höhe des Gebührenansatzes keine Einwendungen erhoben hat und dagegen auch keine rechtlichen Bedenken bestehen, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 17.10.2006 - 36A C 193/06 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2007 - 324 S 6/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 174/08 Verkündet am:
26. Mai 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAGO §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1
Zur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des
Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung gebührenrechtlich
dieselbe Angelegenheit betreffen (Rückläufer zum Senatsurteil
vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06).
BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner,
Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Widerklage zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Teils der Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch, die ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten "Abendzeitung" entstanden sind. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass dem Kläger wegen der abgemahnten Veröffentlichung kein weitergehender Kostenerstattungsanspruch zusteht.
2
Mit zwei Schreiben vom 21. April 2004 forderten die anwaltlichen Vertreter des Klägers die Beklagte auf, zwei strafbewehrte Unterlassungserklärungen hinsichtlich eines bebilderten Artikels mit der Überschrift "Rosenkrieg bei O.: Ehefrau will Millionen" abzugeben, und zwar je eine Erklärung über die Wortund die Bildberichterstattung. Mit Schreiben vom 22. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die beiden unterzeichneten Erklärungen. Mit Schreiben vom 23. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten zwei Rechnungen. Die Rechnung Nr. 0400488 in Höhe von 993,89 € betraf die Wortberichterstattung und berechnete eine 8/10 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Rechnung Nr. 0400489 in Höhe von 726,62 € berechnete für die Bildberichterstattung eine 8/10 Gebühr nebst Nebenkosten aus einem Streitwert von 30.000 €.
3
Mit der Klage hat der Kläger den Betrag von 993,89 € aus der erstgenannten Rechnung geltend gemacht. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 421,08 € anerkannt und begehrt widerklagend die Feststellung, dass der Kläger aus der streitgegenständlichen Berichterstattung in der "Abendzeitung" vom 6. April 2004 mit dem Titel "O. V. - 750 Millionen Euro für zehn Ehejahre" inklusive der damit verbundenen Bildveröffentlichungen nur noch weitere 125,28 € Schadensersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen kann. Sie hat geltend gemacht, dem Kläger stehe wegen der beiden Abmahnungen lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 546,36 € zu. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Wortberichterstattung sei lediglich mit einem Gegenstandswert von 25.000 € und der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bildberichterstattung mit einem Gegenstandswert von 15.000 € zu bewerten. Da die beiden Unterlassungsansprüche eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne beträfen, sei lediglich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 5/10 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer entstanden und von ihr zu ersetzen.
4
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67 € abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413) wegen Fehlens einer der Bestimmung des § 540 ZPO entsprechenden Darstellung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 22. Mai 2008 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts erneut auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67 € abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es erneut zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage , ob Unterlassungsansprüche wegen Text- und Bildberichterstattung getrennt geltend gemacht werden können. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche für die Text- und die Bildveröffentlichung sei zulässig. Bei der Verfolgung der Unterlassungsansprüche wegen der Bild- und Wortberichterstattung handle es sich um verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne. Eine Angelegenheit könne nur dann angenommen werden, wenn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung so weitgehend parallel laufe, dass nicht mehr von zwei getrennten Prüfungsaufgaben des Rechtsanwalts gesprochen werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da zwei unterschiedliche Arten der Berichterstattung vorlägen, deren Rechtmäßigkeit der Rechtsanwalt in zwei getrennten Überprüfungen feststellen müsse. Es komme noch hinzu, dass die Berichterstattung über das Scheidungsverfahren mit einem kontextfernen Foto bebildert worden und ein innerer Zusammenhang zwischen Text und Foto nicht gegeben sei. Der Kläger sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen, Bild- und Textberichterstattung bei der außergerichtlichen Verfolgung zusammenzufassen. Die getrennte Verfolgung der Ansprüche sei zweckmäßig. Für sie spreche als sachlicher Grund eine größere Übersichtlichkeit. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse daran, durch die getrennte Geltendmachung einen Überblick über einerseits die anerkannten und andererseits die noch zu verfolgenden Ansprüche zu haben. Dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers stehe nicht der Einwand der Beklagten entgegen, der Rechtsanwalt des Klägers habe in seiner Berechnung den Gegenstandswert bzw. den Gebührensatzrahmen zu hoch angesetzt. Ein insoweit möglicherweise gegebenes Fehlverhalten des mit der Geltendmachung der Rechte beauftragten Anwalts müsse sich der Kläger nicht zurechnen lassen. Der Geschädigte könne in jedem Fall den Schädiger auf vollen Ersatz der ihm in Rechnung gestellten Kosten in Anspruch nehmen und sei lediglich zur Abtretung seiner Ansprüche auf Rückgewähr einer etwaigen Zuvielzahlung gegen seinen Rechtsanwalt verpflichtet. Aus diesem Grund seien sowohl die vom Kläger angesetzten Gegenstandswerte als auch die Rahmengebühren nicht zu beanstanden. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 557 ZPO) stehe aber einer Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils entgegen. Die Widerklage sei, sollte der Senat das Urteil der Kammer entgegen dem anders lautenden Tenor auch insoweit aufgehoben haben, unbegründet, weil die außergerichtliche Schadensberechnung des Klägers nicht zu beanstanden sei.

II.

6
1. Die Revision ist zulässig, soweit sich die Beklagte gegen die Abweisung ihrer Widerklage wendet. Die Abweisung der Widerklage ist insbesondere nicht in Rechtskraft erwachsen. Dem steht nicht entgegen, dass das erste Urteil des Berufungsgerichts im Tenor des Senatsurteils vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413) lediglich insoweit aufgehoben worden ist, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 421,08 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Denn der Tenor des Senatsurteils ist offensichtlich lückenhaft. Er trifft keinen Ausspruch zur Widerklageforderung. Den Entscheidungsgründen des Senatsurteils , die zur Auslegung des unvollständigen Tenors heranzuziehen sind, ist dagegen zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Aufhebung das erste Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang, d.h. auch insoweit umfassen sollte, als das Berufungsgericht die gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat. Der erkennende Senat hat das erste Berufungsurteil aufgehoben, weil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß §§ 545, 559 ZPO erforderliche Beurteilungsgrundlage fehlte, insbesondere weil es die Berufungsanträge der widerklagenden Beklagten nicht wiedergibt. Unter II. 2. hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht in der neuen Berufungsverhandlung zu berücksichtigen haben werde, welches Begehren die Beklagte mit ihrer Widerklage verfolgt habe. Bei dieser Sachlage verbietet sich die Annahme, das erste Berufungsurteil sei lediglich insoweit aufgehoben worden , als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist.
7
2. Die Revision ist dagegen unzulässig, soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 933,22 € nebst Zinsen wendet. Sie ist nicht statthaft, da das Berufungsgericht die Revision in dem angefochtenen Urteil insoweit nicht zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
8
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 86; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06 - VersR 2007, 1230, 1231, jeweils m.w.N.). Jedenfalls die zuletzt genannte Alternative liegt hier vor, weil die Beklagte ihre Verurteilung zur Zahlung von 933,22 € hätte hinnehmen und ihr Rechtsmittel auf die Widerklage hätte beschränken können.
9
b) Der Annahme einer beschränkten Revisionszulassung steht nicht entgegen , dass die Entscheidungsformel des Berufungsgerichts keine Einschränkung enthält. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffes stellt (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06 - aaO, jeweils m.w.N.).
10
Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nur im Hinblick auf die Frage bejaht hat, ob der Kläger die ihm zustehenden Unterlassungsansprüche wegen der Wort- und der Bildberichterstattung getrennt verfolgen durfte und ob die aus einer getrennten Geltendmachung entstehenden Rechtsanwaltskosten in vollem Umfang vom Schädiger zu erstatten sind. Diese Rechtsfrage war aber entscheidungserheblich allein für die Abweisung der Widerklage. Für die Zahlungsklage hingegen war sie bedeutungslos. Der Zahlungsklage hat das Berufungsgericht bereits deshalb in vollem Umfang stattgegeben, weil es sich an die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellte Rechnung Nr. 0400488, insbesondere an den darin zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 50.000 € und die Rahmengebühr von 8/10 gebunden gehalten hat. Den Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 933,22 € hat das Berufungsgericht bereits allein auf der Grundlage dieser Parameter bejaht. Die Frage, ob dem Rechtsanwalt des Klägers wegen der Abmahnung auch der Bildberichterstattung weitergehende Gebührenansprüche zustanden und wie diese zu berechnen waren, insbesondere ob für diese eine oder zwei Gebühren anfielen, stellte sich in diesem Zusammenhang für das Berufungsgericht nicht.
11
3. In dem zugelassenen Umfang hat die Revision auch in der Sache Erfolg. Die Abweisung der Widerklage hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
12
a) Die Widerklage ist zulässig. Der missverständlich gefasste Widerklageantrag ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte die Feststellung begehrt , dass dem Kläger wegen der Wort- und Bildberichterstattung in der "Abendzeitung" vom 6. April 2004 kein über den mit der Zahlungsklage geltend gemachten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zusteht.
13
Der Gegenstand einer Klage ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für die Auslegung von Prozesserklärungen, die der erkennende Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann, ist nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, der in erster Linie unter Heranziehung der Klagebegründung zu ermitteln ist. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07 - VersR 2009, 121 m.w.N.).
14
Die Beklagte hat in der Begründung der Widerklage zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass dem Kläger ihrer Auffassung nach wegen der abgemahnten Wort- und Bildberichterstattung lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 546,36 € zustehe, und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung geltend gemacht, dass der Kläger keinen über diesen Betrag hinausgehenden Schadensersatzanspruch gegen sie habe. Da der Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm infolge der abgemahnten Wort- und Bildberichterstattung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 993,89 € bereits Gegenstand der Zahlungsklage war und es deshalb hinsichtlich der Differenz zwischen dem von der Beklagten zugestandenen Schaden des Klägers und dem eingeklagten Betrag an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 17/03 - NJW 2006, 515, 516 m.w.N.), ist das Widerklagebegehren dahingehend auszulegen, dass Gegenstand der Widerklage lediglich die den mit der Leistungsklage bereits geltend gemachten Betrag übersteigende und vom Kläger außergerichtlich behauptete Schadensersatzforderung ist. Eine andere Auslegung wäre nach den Maßstäben der Rechtsordnung offensichtlich unvernünftig und stände im Widerspruch zur recht verstandenen Interessenlage der Beklagten, die keine mangels Feststellungsinteresses teilweise unzulässige Widerklage erheben wollte.
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b) In der Sache hält die Abweisung der Widerklage einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Annahme rechtfertigen, dem Kläger stehe ein über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag von 993,89 € hinausgehender Schadensersatzanspruch zu.
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aa) Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts , dass dem Kläger wegen der abgemahnten Veröffentlichung dem Grunde nach ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zusteht und die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers grundsätzlich notwendig war. Diese Annahme des Berufungsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
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bb) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht einen Schaden des Klägers in einen Betrag von 993,89 € übersteigender Höhe angenommen und die gesamten vom Kläger außergerichtlich geltend gemach- ten Rechtsanwaltskosten als ersatzfähig angesehen hat. Diese Annahme ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst.
18
(1) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409).
19
(2) Dies ist hier aber der Fall. Das Berufungsgericht hat in mehrfacher Hinsicht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt.
20
Wie der Senat bereits im Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413, 414) ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit - hier der Ausspruch getrennter Abmahnungen für die Wortberichterstattung einerseits und die Bildberichterstattung andererseits - im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - VersR 2008, 985 m.w.N.).
21
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sowohl zum Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt als auch zum Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst.
22
(a) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Abmahnung von Wortund Bildberichterstattung lägen verschiedene Angelegenheiten im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vor, weil der Anwalt die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung in getrennten Überprüfungen feststellen müsse, beruht auf einem grundlegend fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.
23
(aa) Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen , dass weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; BGH, Urteile vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - NJW 2005, 2927, 2728).
24
(bb) Es hat aber verkannt, dass sich die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten lässt und dabei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; BGH, Urteile vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - NJW 1995, 1431 und vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045). Dementsprechend hat es insoweit nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen.
25
(cc) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus verkannt, dass die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nicht voraussetzt, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. - wie das Berufungsgericht formuliert hat - mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen , das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 1972 - III ZR 27/70 - JurBüro 1972, 684; vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - aaO ; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO). Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - z.B. in einem Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - aaO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO; N. Schneider in AnwK RVG 4. Aufl., § 15 RVG, Rn. 31 f.). Dementsprechend ist anerkannt, dass die Verfolgung der prozessual selbstständigen und an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpften Ansprüche auf Ersatz des Sachschadens und auf Zahlung von Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis dieselbe Angelegenheit betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - aaO).
26
(dd) Das Berufungsgericht hat auch den Begriff des - für die Annahme einer Angelegenheit erforderlichen - inneren Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit verkannt. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - aaO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO, jeweils m.w.N.; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung , 8. Aufl. § 13 Rn. 24). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft lediglich geprüft, ob zwischen der Wort- und der Bildberichterstattung ein Zusammenhang besteht; das mit den anwaltlichen Leistungen verfolgte Ziel hat es dagegen außer Betracht gelassen und es dementsprechend unterlassen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
27
Abgesehen davon ist die nicht mit einer Begründung versehene Annahme des Berufungsgerichts, die Berichterstattung über das Scheidungsverfahren sei mit einem "kontextfernen" Foto bebildert worden und ein innerer Zusammenhang zwischen Text und Bild sei nicht gegeben, schon angesichts des Umstands nicht nachvollziehbar, dass das Bild mit dem Untertitel "Lassen sich scheiden: A. und C. O." versehen und damit offensichtlich in einen Zusammenhang mit der Wortberichterstattung gestellt worden ist.
28
(b) Bei der Beurteilung des Außenverhältnisses hat das Berufungsgericht schon im Ausgangspunkt einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt. Es hat verkannt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit - hier die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche wegen der Wortberichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits - aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO, jeweils m.w.N.). Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchvoraussetzung und nicht lediglich - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen hat - um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand.
29
Das Berufungsgericht hat darüber hinaus nicht ausreichend berücksichtigt , dass sich die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten lässt, und die Feststellung der insoweit maßgeblichen Tatsachen, insbesondere zu der Frage unterlassen, ob im Streitfall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche bestanden haben oder ob hierdurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind.
30
Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben und der Rechtsstreit ein weiteres Mal an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen und die Umstände des Streitfalls umfassend würdigen kann. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
31
Bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils insgesamt aufzuheben war, obwohl die gegen die Verurteilung zur Zahlung und gegen die Kostenentscheidung nach einem (Teil-)Anerkenntnisurteil gerichtete Revision nicht zulässig war. Für diesen Teil wird das Berufungsgericht die bisherige Kostenentscheidung beizubehalten haben (vgl. BGH, BGHZ 58, 341, 342; 107, 315, 321 f.; Beschluss vom 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 - JurBüro 1984, 1505, 1506 f.). Müller Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.10.2005 - 25 C 40/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2008 - 27 S 5/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 261/09 Verkündet am:
27. Juli 2010
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gegen eine unrichtige Presseberichterstattung
vorzugehen, so kann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch
dann vorliegen, wenn durch die unrichtigen Äußerungen sowohl eine GmbH
als auch deren Geschäftsführer betroffen sind und sich die für die Betroffenen
ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt
verantwortlichen Verlag als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung
im Internet Verantwortlichen richten.

b) Sind durch eine falsche Berichterstattung eine GmbH und ihre Geschäftsführer
in gleicher Weise betroffen und sollen sich die Abmahnungen wegen der
wortgleichen Berichterstattung an den Verlag der Printausgabe, an die Do-
maininhaberin sowie an die Betreiberin des Online-Angebots richten, wird die
Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer getrennten Beauftragung derselben
Anwaltssozietät und einer getrennten anwaltlichen Bearbeitung in der
Regel jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn die Abmahnungen ohne weiteren
Aufwand zu Unterlassungserklärungen der für die Berichterstattung
Verantwortlichen führen und die Sache bis dahin ohne weiteres als eine Angelegenheit
bearbeitet werden kann.
BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09 - LG Berlin
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die
Richter Zoll und Wellner sowie die Richterinnen Diederichsen und von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, neben H. Geschäftsführer der N-GmbH, beansprucht von der beklagten Verlagsgruppe die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Diese sind nach Ansicht des Klägers im Hinblick auf eine von mehreren Abmahnungen wegen einer Berichterstattung über die N-GmbH, in der auch die beiden Geschäftsführer namentlich genannt sind, entstanden. Die Berichterstattung betraf die angebliche Beteiligung der N-GmbH und ihrer Ge- schäftsführer an der Sammlung der Telefonverbindungsdaten von Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Konzernbetriebsrats eines großen Unternehmens und am Abgleich mit Telefonverbindungsdaten von Journalisten. Sie erfolgte in der von der Beklagten verlegten H-Zeitung und auf mehreren Internetseiten, die von der E-GmbH, einem Tochterunternehmen der Beklagten, angeboten wurden. Unstreitig war die Berichterstattung unzutreffend. Der Kläger ließ die Beklagte und die E-GmbH durch seine Rechtsanwälte abmahnen. Entsprechende Abmahnungen erfolgten durch dieselbe Anwaltskanzlei namens des Mitgeschäftsführers und der N-GmbH.
2
Die Beklagte sagte auch namens der E-GmbH zu, die beanstandeten Äußerungen nicht mehr zu verbreiten. Sie errechnete wegen der Abmahnungen und wegen eines zusätzlichen Abmahnschreibens der N-GmbH gegenüber dem Verlag der Printausgabe die vorgerichtlichen Abmahnkosten auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr nach dem kumulierten Gegenstandswert von 140.000 € (7 x 20.000 €) mit 2.356,20 €. Dieser Betrag wurde bezahlt und teilweise mit dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch verrechnet. Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich um sieben selbstständige Angelegenheiten, für die jeweils eine Gebühr nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 € entstanden sei. Er hat von der Beklagten deshalb mit der Klage Freistellung von der Inanspruchnahme durch seine Rechtsanwälte in Höhe von restlichen 686,56 € verlangt.
3
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche auf Rückgewähr zu viel gezahlten Anwaltshonorars gegen die Rechtsanwälte des Klägers zu zahlen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

4
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung bei Juris veröffentlicht ist (Urteil vom 7. Juli 2009 - 27 S 16/08), führt aus:
5
Aufgrund der Verletzungshandlung der Beklagten stehe dem Kläger ein Freistellungsanspruch für die Abfassung eines hierfür durch seine außergerichtlich beauftragten Rechtsanwälte verfassten Abmahnschreibens zu. Es hätten insgesamt sieben individuelle Unterlassungsansprüche bestanden. Ein Anspruch auf Schadensersatz in Form vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehe allerdings nur insoweit, als diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Danach komme es auch darauf an, ob die geltend gemachten Kosten vom Geschädigten im Innenverhältnis an den für ihn tätigen Rechtsanwalt zu zahlen seien. Dies sei vorliegend der Fall. Der Gebührenforderung der Anwälte stehe nicht der Einwand entgegen, bei der außergerichtlichen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche habe es sich um nur eine Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) gehandelt.
6
Mehrere Aufträge beträfen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang bestehe und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmten, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden könne und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden könnten, also die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung so weitgehend parallel laufe, dass nicht mehr von zwei getrennten Prüfungsaufgaben des Rechtsanwalts gesprochen werden könne. Bei der Verfolgung der Ansprüche verschiedener Personen handele es sich auch im Rahmen einer einheitlichen Veröffentlichung nach ständiger Rechtsprechung der Kammer um verschiedene Angelegenheiten. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Textberichterstattung bezüglich einer natürlichen Person hänge nicht ohne weiteres von den weiteren, in dem Artikel genannten natürlichen und/oder juristischen Personen ab. Selbst wenn sich im Ergebnis herausstelle , dass die Textberichterstattung aus den gleichen Gründen rechtswidrig gewesen sei, müsse der Rechtsanwalt dies in getrennten Überprüfungen, und zwar unter Beachtung der Besonderheiten der jeweils betroffenen Personen, feststellen.
7
Zwar beruhten sämtliche Abmahnungen auf derselben Ausgangsmitteilung in der H-Zeitung, in der sämtliche Unterlassungsgläubiger erwähnt worden seien. Alle Abmahnschreiben seien zudem von einem Rechtsanwaltsbüro, den Prozessbevollmächtigten des Klägers, bearbeitet worden. Der Annahme eines inneren Zusammenhanges stehe aber zunächst entgegen, dass es sich vorliegend um drei verschiedene Auftraggeber gehandelt habe. Zwar schließe dies die Annahme einer Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG nicht zwangsläufig aus, wie sich aus § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG ergebe. Doch bestünden vorliegend sachliche Gründe, warum neben der N-GmbH deren Geschäftsführer gesondert abgemahnt hätten. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei ein höchstpersönlicher Anspruch. Die Berichterstattung sei zudem geeignet, den Kläger nicht nur in seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer , sondern auch als Privatperson zu beeinträchtigen. Auf den ähnlichen Wortlaut der übrigen Abmahnungen könne danach nicht abgestellt werden.
8
Auch die Tatsache, dass sich die Abmahnungen gegen verschiedene Unterlassungsschuldner, nämlich die Verantwortliche der Online-Ausgabe, die Beklagte als Domaininhaberin der Internetseite und die Verlegerin der PrintAusgabe , gerichtet hätten, stehe der Anwendung von § 15 Abs. 2 RVG vorliegend entgegen. Zwar seien die betroffenen Gesellschaften konzernrechtlich verflochten. Doch sei unstreitig, dass der Entschluss, auch gegen die Beklagte vorzugehen, erst erfolgt sei, nachdem sich die bis dato erteilten und durchgeführten Aufträge als unzureichend erwiesen hätten, die Störung - also: Veröffentlichung des Artikels - zu beenden, obwohl die Beklagte auch an der Beantwortung der anderen Unterlassungsbegehren beteiligt gewesen sei.
9
Schließlich sei der mit den Abmahnschreiben befasste Rechtsanwalt auch zu verschiedenen Zeiten beauftragt worden. Zwar stehe auch dies der Annahme einer Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG nicht grundsätzlich entgegen. Es müsse aber Einigkeit bestehen, dass die Ansprüche gemeinsam behandelt werden sollten. Hiervon sei vorliegend aufgrund der individuellen Interessenlage der Unterlassungsgläubiger nicht auszugehen. Auch habe der Kläger den Rechtsanwalt erst zwei Tage nach der Abmahnung im Namen der N-GmbH nunmehr für sich selbst beauftragt.
10
Darauf, der Rechtsanwalt des Klägers habe diesen nicht ausreichend über die verschiedenen möglichen Vorgehensweisen, insbesondere die kostengünstigste , belehrt, könne sich die Beklagte im vorliegenden Fall nicht berufen.

II.

11
Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen hat das Berufungsgericht einen Freistellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte mit der Begründung, die von ihm veranlasste Abmahnung betreffe nicht dieselbe Angelegenheitim Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG wie die weiteren Abmahnungen, rechtsfehlerhaft bejaht.
12
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichungen zum Schadensersatz verpflichtet ist, und dass die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts ersatzfähig sein können, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. dazu Senat , BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521, 522; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - VersR 2007, 505; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506 f.; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413, 414; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - VersR 2008, 985; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269, 1271).
13
2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO). Derartige Fehler des Berufungsgerichts liegen hier vor.
14
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO).
15
b) Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei im Innenverhältnis zu sei- nen Anwälten zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten, berechnet auf der Grundlage von sieben selbstständigen Angelegenheiten, verpflichtet. Dem kann, jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, nicht gefolgt werden.
16
aa) Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten , wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen , innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (vgl. zu allem Vorstehenden Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO, S. 985 f.; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, S. 1271 f., jeweils m.w.N.).
17
bb) Der Annahme einer Angelegenheit steht nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll und dass ein Vorgehen gegen mehrere Schädiger erforderlich ist.
18
(1) Ein einheitlicher Auftrag kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird; gegebenenfalls muss durch Auslegung ermittelt werden, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber ge- meinsam oder ob er für jeden von ihnen gesondert tätig werden sollte (LG Hamburg, AfP 2010, 185, 187; AG Hamburg, AfP 2008, 233, 234; RVGAnwaltkommentar /N. Schneider, 5. Aufl., § 15 Rn. 27 f.; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 15 Rn. 8; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 4. Aufl., § 15 Rn. 46; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 15 RVG Rn. 15).
19
(2) Auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine Angelegenheit sein. Dies kommt in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen. Mit Recht wird das Vorliegen einer Angelegenheit bejaht, wenn Unterlassungsansprüche die gleiche Berichterstattung betreffen, an deren Verbreitung die in Anspruch Genommenen in unterschiedlicher Funktion mitwirken (AG Hamburg, AfP 2009, 92, 94 f.; AG Tempelhof-Kreuzberg, AfP 2009, 90 f.; vgl. auch OLG Düsseldorf, AnwBl. 1983, 31 zur Fertigung gleichlautender Abmahnungen wegen einer gleichartigen Wettbewerbsverletzung an viele rechtlich selbstständige Unternehmen eines Konzerns; zustimmend RVG-Anwaltkommentar/N. Schneider, aaO, Rn. 75). Abweichendes mag gelten, wenn es um - auch unternehmerisch - eigenständige Publikationen geht (vgl. LG Hamburg, AfP 2010, 197, 198).
20
In der Regel kommt es nicht darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten gegenüber jedem Schädiger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - NJW 2005, 2927, Rn. 13 bei Juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, Rn. 33 bei Juris).
21
Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht entgegen, dass die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in Anspruch zu nehmender Personen - etwa des Autors des Artikels und des Verlags aufgrund der Verbreiterhaftung - getrennt zu prüfen ist (LG Frankfurt am Main, AfP 2009, 77, 78; a.A. LG Berlin, JurBüro 2009, 421, 422; AfP 2009, 86, 87). Insofern mag es sich um verschiedene Gegenstände handeln (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 52/04 - NJW 2005, 3786, 3787; vom 15. April 2008 - X ZB 12/06 - AnwBl. 2008, 638; OLG Stuttgart, JurBüro 1998, 302 f.). In einer Angelegenheit können indes mehrere Gegenstände bzw. Prüfungsaufgaben behandelt werden (Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, S. 1272, Rn. 25 bei Juris; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, Rn. 6, 8).
22
cc) Eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird (Gerold /Schmidt/Mayer, aaO, Rn. 7; RVG-Anwaltkommentar/N. Schneider, aaO, Rn. 24). Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.
23
dd) Diesen vom Berufungsgericht zum Teil verkannten Grundsätzen wird seine Beurteilung auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht gerecht.
24
Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass die Beklagte unter Vorlage der Abmahnschreiben vorgetragen habe, alle Abmahnungen trügen dasselbe Aktenzeichen des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers und seien allesamt am 28. Mai 2008 im Minutentakt ausgeführt worden. Sie weist ferner ins Einzel- ne gehend darauf hin, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers zur Beauftragung seiner Rechtsanwälte durch ihn, den Mitgeschäftsführer und die N-GmbH bestritten und unter Hinweis auf die Zeugenaussage einer Rechtsanwältin der vom Kläger beauftragten Kanzlei in einem anderen Rechtsstreit geltend gemacht hat, es habe einen pauschalen Auftrag gegeben, das Internet insgesamt von dem Beitrag zu bereinigen. Zu dem danach streitigen Vortrag des für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs beweispflichtigen Klägers hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
25
c) Hinsichtlich der Beurteilung des Außenverhältnisses hat das Berufungsgericht einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt. Es geht davon aus, ein Verletzter müsse sich ein im Hinblick auf die anfallenden Gebühren möglicherweise gegebenes Fehlverhalten des mit der Geltendmachung der Rechte beauftragten Rechtsanwaltes nicht zurechnen lassen. Ein solches Fehlverhalten unterbreche den Zurechnungszusammenhang zwischen schädigender Handlung und Schaden grundsätzlich nicht. Der Zurechnungszusammenhang entfalle nur bei ungewöhnlich grobem Fehlverhalten des Dritten, was hier jedenfalls zu verneinen sei.
26
Diese Argumentation verkennt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand (vgl. Senatsur- teile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, jeweils m.w.N.).
27
Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO). Insoweit muss festgestellt werden, ob im Streitfall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Beauftragung der mit den diversen Abmahnungen befassten Anwaltskanzlei bestanden haben. Dies bedarf in einem Fall wie dem vorliegenden eines näheren Vortrags. Sind durch eine falsche Berichterstattung eine Kapitalgesellschaft und ihre Geschäftsführer in gleicher Weise betroffen und sollen sich die Abmahnungen wegen der wortgleichen Berichterstattung an den Verlag der Printausgabe, an die Domaininhaberin sowie an die Betreiberin des OnlineAngebots richten, wird die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer getrennten Beauftragung derselben Anwaltssozietät und einer getrennten anwaltlichen Bearbeitung in der Regel zu verneinen sein, da die Sache, jedenfalls dann, wenn die Abmahnungen ohne weiteren Aufwand zu Unterlassungserklärungen der Schädiger führen, ohne weiteres als eine Angelegenheit bearbeitet werden kann.

III.

28
Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Sachverhalt unter Beachtung der vorstehenden Rechtsgrundsätze neu zu würdigen und, soweit erforderlich, dem zum Teil streitigen und gegebenenfalls ergänzungsbedürftigen Sachvortrag der Parteien nachzugehen. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 28.10.2008 - 9 C 113/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2009 - 27 S 16/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 113/09
Verkündet am:
3. August 2010
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, ob die außergerichtliche Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs
- und Richtigstellungsansprüchen dieselbe Angelegenheit im
Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG betrifft.
BGH, Urteil vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09 - LG Berlin
AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis 6. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll und Wellner und die Richterinnen Diederichsen und von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 3. März 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung einen Teil der Rechtsanwaltsgebühren, die ihm im Zusammenhang mit der Geltendmachung presserechtlicher Ansprüche wegen Veröffentlichungen in der von der Beklagten verlegten "taz" und in dem von ihr betriebenen Internetportal www.taz.de entstanden sind. In den beanstandeten Meldungen vom 25. bzw. 26. Oktober 2007, in denen über die Deutschlandpremiere des Films "Von Löwen und Lämmern" berichtet wurde, hieß es über den Kläger unter voller Namensnennung :
2
"… und sogar PR-Pappnase M. H. ist da, unermüdlich Visitenkarten verteilend."
3
Tatsächlich hatte der Kläger an der Veranstaltung nicht teilgenommen. Der Kläger beauftragte daraufhin seine Anwälte, Ansprüche auf Gegendarstellung , Unterlassung und Richtigstellung wegen des Artikels in der gedruckten Ausgabe sowie auf Gegendarstellung wegen der im Internet zum Abruf bereit gehaltenen Meldung gegen die Beklagte geltend zu machen; hierfür unterzeichnete er unter dem 26. Oktober 2007 vier einzelne Vollmachtsurkunden. Die Rechtsanwälte machten die Ansprüche sodann mit vier getrennten Schreiben gegenüber der Beklagten geltend. Nachdem die Beklagte in der Druckausgabe der "taz" vom 1. November 2007 die von den Anwälten des Klägers formulierte Gegendarstellung abgedruckt und mit dem Zusatz: "M. H. hat Recht. Die Redaktion" versehen hatte, teilten die Rechtsanwälte des Klägers der Beklagten mit Schreiben vom 20. November 2007 mit, dass sie den Unterlassungsanspruch nicht weiterverfolgten, und verlangten die Begleichung der dem Kläger für die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in Rechnung gestellten Anwaltskosten in Höhe von 775,64 €.
4
Die auf Ersatz dieser Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg, vor dem Berufungsgericht allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers auf Rückgewähr zuviel gezahlten Anwaltshonorars. Das Landgericht hat die Revision zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob es sich bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen um eine Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG handelt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte - die in gesonderten Verfahren auch zur Zahlung der dem Kläger für die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche auf Richtigstellung und Gegendarstellung berechneten Anwaltskosten verurteilt worden ist - ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kläger durch die beanstandeten Meldungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Ihm stehe zusätzlich zu den gesondert geltend gemachten Anwaltskosten für die Gegendarstellungs- und Richtigstellungsverlangen auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Da die einzelnen presserechtlichen Ansprüche unterschiedlich gerichtlich geltend zu machen seien sowie unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und Ausschlussfristen zu beachten seien, fehle es an dem für die Annahme einer Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG erforderlichen inneren Zusammenhang der anwaltlichen Leistungen. Die getrennte Geltendmachung der Ansprüche sei aus Sicht des Klägers auch zweckmäßig gewesen; für ein solches Vorgehen spreche jedenfalls die größere Übersichtlichkeit als sachlicher Grund.

II.

6
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Rahmen des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung stand.
7
1. Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Bejahung eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach richtet, unstatthaft und damit unzulässig, weil die Revision insoweit nicht zugelassen ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Höhe des zuerkannten Schadensersatzanspruchs zugelassen.
8
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 86; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269, 1270; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06 - VersR 2007, 1230, 1231, jeweils m.w.N.). Insbesondere kann bei einem nach Grund und Betrag streitigen Klageanspruch wie im vorliegenden Fall die Zulassung der Revision auf Fragen beschränkt werden, die allein die Höhe der geltend gemachten Forderung berühren, da in solchem Fall der Rechtsstreit vom Tatrichter durch ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO in ein Grund- und ein Höheverfahren zerlegt werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 397, 399; vom 30. September 1980 - VI ZR 213/79 - VersR 1981, 57, 58; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246).
9
b) Der Annahme einer beschränkten Revisionszulassung steht nicht entgegen , dass die Entscheidungsformel des Berufungsgerichts keine Einschränkung enthält. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffes stellt (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO; BGH, Urteile vom 30. März 2007 - V ZR 179/06 - aaO; vom 21. Januar 2010 - I ZR 215/07 - MDR 2010, 510; Beschlüsse vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03 - NJW-RR 2004, 1365, 1366; vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08 - MDR 2010, 705, jeweils m.w.N.).
10
Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nur im Hinblick auf die Frage bejaht hat, ob es sich bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen um eine oder um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG handelt. Diese Rechtsfrage ist aber entscheidungserheblich allein für die Höhe des Schadensersatzanspruchs. Für den Grund ist sie hingegen bedeutungslos.
11
2. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der dem Kläger gegen die Beklagte zustehende Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB umfasse auch die streitgegenständlichen Rechtsverfolgungskosten in voller Höhe.
12
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteile vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 – aaO, S. 1271; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09 - z.V.b.).
13
b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht gegen Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verstoßen.
14
aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413, 414; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, S. 1271; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09 - z.V.b.).
15
bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet.
16
(1) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Kläger im Innenverhältnis zu seinen Anwälten für verpflichtet gehalten hat, die ihm in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren zu bezahlen. Das Berufungsgericht hat insbesondere den Begriff der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nicht verkannt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätig- keit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; BGH, Urteile vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - NJW 2005, 2927, 2928). Seine Beurteilung, es fehle unter den Umständen des Streitfalles an dem erforderlichen inneren Zusammenhang und einer übereinstimmenden Zielsetzung der anwaltlichen Leistungen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
17
(a) Zwar setzt die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen , der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 1972 - III ZR 27/70 - JurBüro 1972, 684; vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO ). Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es aber grundsätzlich erforderlich, dass die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, S. 1272; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - aaO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO; OLG Frankfurt, VersR 1978, 573; Gerold /Schmidt/Mayer, RVG, 19. Auflage, § 15, Rn. 9; Göttlich/Mümmler/Feller, RVG, 3. Auflage, "Angelegenheit", S. 31; Mayer/Kroiß/Winkler, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz , 4. Aufl., § 15 Rn. 20; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 15 RVG Rn. 15; N. Schneider in AnwK RVG, 5. Aufl., § 15 RVG, Rn 31 f.). Ein innerer Zusammenhang zwischen verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit setzt voraus, dass die Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des nach dem Inhalt des Auftrags mit der anwaltlichen Tätigkeit erstrebten Erfolgs innerlich zusammengehören (Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09 - z.V.b.; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 9. Aufl., § 15 Rn. 24).
18
(b) Nach diesen Grundsätzen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls angenommen hat, die Aufforderung der Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung betreffe gebührenrechtlich eine andere Angelegenheit als die Verfolgung der Ansprüche auf Richtigstellung und Gegendarstellung. Wie das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht ergänzend Bezug genommen hat, zutreffend ausgeführt hat, unterscheiden sich die von den Anwälten des Klägers im Rahmen der Geltendmachung der verschiedenen presserechtlichen Ansprüche erbrachten anwaltlichen Leistungen sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung maßgeblich. Gegendarstellungs- und Berichtigungsbegehren sind gegenüber dem Unterlassungsbegehren ihrem Wesen nach verschieden (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1, 8; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175, 180). Während der Unterlassungsanspruch der Abwehr zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens dient, zielt der Berichtigungsanspruch auf die Beseitigung ei- ner rechtswidrigen Störung durch den Verletzer. Er räumt dem Betroffenen das Recht ein, die Richtigstellung einer unwahren Tatsachenbehauptung zu verlangen , um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175). Demgegenüber gewährt der Gegendarstellungsanspruch dem Betroffenen ein Entgegnungsrecht in dem Medium, das über ihn berichtet hat. Sein Zweck besteht darin , den Verletzten ohne Prüfung der Wahrheit seiner Erklärungen selbst zu Wort kommen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1, 8; BVerfGE 97, 125, 147). Die Presse muss eine Gegendarstellung auch dann abdrucken, wenn sie von der Richtigkeit der Erstmitteilung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 97, 125, 148).
19
Hinzu kommt, dass die verschiedenen Ansprüche verfahrensrechtliche Besonderheiten sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht aufweisen, denen der Anwalt schon außergerichtlich Rechnung zu tragen hat und die von ihm ein unterschiedliches Vorgehen verlangen. So setzt der Anspruch auf Gegendarstellung in einem Druckerzeugnis voraus, dass dem Anspruchsverpflichteten unverzüglich im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 4 Berliner PresseG (GVBl. Berlin 1965, 744) und innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten eine Gegendarstellung zugeleitet wird, die sowohl formell als auch inhaltlich allen Anforderungen entspricht (vgl. OLG Hamburg, AfP 1981, 410; OLG Hamburg, AfP 1985, 216; OLG Stuttgart ZUM 2000, 773; OLG Dresden, ZUM-RD 2007, 117; KG, ZUM-RD 2008, 229; zu Gegendarstellungen in Telemedien vgl. § 56 Abs. 3 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (HmbGVBl. 1991, 425)). Der Betroffene darf nur den in der Erstmitteilung enthaltenen Tatsachen widersprechen und muss dabei einen angemessenen Rahmen wahren, der regelmäßig durch den Umfang des beanstandeten Textes bestimmt wird (vgl. BVerfGE 97, 125, 147). Um die Au- thentizität der persönlichen Erklärung sicherzustellen, muss die Gegendarstellung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 Berliner PresseG schriftlich abgegeben, d.h. vom Aussteller eigenhändig unterschrieben werden (vgl. KG, ZUM-RD 2008, 229). Die vom Anwalt im Rahmen der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu formulierende Unterlassungsverpflichtungserklärung bzw. das Berichtigungsbegehren weichen inhaltlich maßgebend sowohl vom Gegendarstellungsverlangen als auch voneinander ab.
20
Auch die gerichtliche Geltendmachung der verschiedenen Ansprüche kann sinnvoll nicht einheitlich erfolgen. Der Gegendarstellungsanspruch ist in einem spezifischen presserechtlichen Verfahren durchzusetzen, auf das die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden sind; ein Hauptsacheverfahren findet nicht statt (vgl. § 10 Abs. 4 Berliner PresseG, § 56 Abs. 3 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien). Der Unterlassungsanspruch kann zwar - wie es zur vorläufigen Sicherung der Rechte des von einer rechtswidrigen Veröffentlichung Betroffenen regelmäßig geschieht - im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden. Eine prozessuale Verbindung mit dem Gegendarstellungsanspruch ist jedoch aufgrund der Besonderheiten dieses spezifischen presserechtlichen Verfahrens grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Löffler/Sedelmeier, Presserecht, 4. Aufl., § 11 LPG Rn. 189; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 29.42). Der Berichtigungsanspruch kann grundsätzlich nur im Wege der Hauptsacheklage geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich geltenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache sowie daraus, dass eine Verurteilung der Medien zur Veröffentlichung der Berichtigung nur zulässig ist, wenn die Unwahrheit der Erstmitteilung feststeht (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175, 183; BVerfGE 97, 125, 149; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 900; Göt- ting/Schertz/Seitz/Kamps, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 49 Rn. 77 f.; Löffler/Steffen, aaO, § 6 LPG Rn. 302; Soehring, aaO, Rn. 31.17 ff.).
21
(2) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die entstandenen Anwaltskosten im Außenverhältnis des Klägers zur Beklagten für erstattungsfähig gehalten hat.
22
(a) Es begegnet zunächst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers für notwendig gehalten hat. Eigene Sachkunde des Klägers, die es ihm ermöglicht hätte, die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs - gerade auch in Abgrenzung zu den weiteren möglichen Ansprüchen auf Widerruf und Gegendarstellung - eigenständig zu erkennen und seine Erkenntnisse in einem Anspruchsschreiben an die Beklagte umzusetzen , ist weder ersichtlich noch dargetan. Angesichts der unterschiedlichen in Betracht kommenden Rechte mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen handelte es sich zudem nicht um einen so einfach gelagerten Fall, dass der Kläger von einer unproblematischen Abwicklung hätte ausgehen und deshalb für die erstmalige Geltendmachung seiner Ansprüche keinen Rechtsanwalt hinzuziehen dürfen (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 348, 351 f.). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte bis zuletzt die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichungen bestritten hat.
23
(b) Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, die getrennte Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung einerseits und der Ansprüche auf Gegendarstellung und Berichtigung andererseits sei aus Sicht des Klägers erforderlich und zweckmäßig gewesen, hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens (§ 287 ZPO). Unter den Umständen des Streitfalls, in dem die im Rahmen der Geltendmachung der verschiedenen presserechtlichen Ansprüche erbrachten anwaltlichen Leistungen weder inhaltlich noch in der Zielsetzung übereinstimmen, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen für das getrennte Vorgehen sprechenden sachlichen Grund in der größeren Übersichtlichkeit der getrennten Anspruchsverfolgung gesehen hat.
24
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 16.09.2008 - 13 C 169/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2009 - 27 S 11/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 261/09 Verkündet am:
27. Juli 2010
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gegen eine unrichtige Presseberichterstattung
vorzugehen, so kann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch
dann vorliegen, wenn durch die unrichtigen Äußerungen sowohl eine GmbH
als auch deren Geschäftsführer betroffen sind und sich die für die Betroffenen
ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt
verantwortlichen Verlag als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung
im Internet Verantwortlichen richten.

b) Sind durch eine falsche Berichterstattung eine GmbH und ihre Geschäftsführer
in gleicher Weise betroffen und sollen sich die Abmahnungen wegen der
wortgleichen Berichterstattung an den Verlag der Printausgabe, an die Do-
maininhaberin sowie an die Betreiberin des Online-Angebots richten, wird die
Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer getrennten Beauftragung derselben
Anwaltssozietät und einer getrennten anwaltlichen Bearbeitung in der
Regel jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn die Abmahnungen ohne weiteren
Aufwand zu Unterlassungserklärungen der für die Berichterstattung
Verantwortlichen führen und die Sache bis dahin ohne weiteres als eine Angelegenheit
bearbeitet werden kann.
BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09 - LG Berlin
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die
Richter Zoll und Wellner sowie die Richterinnen Diederichsen und von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, neben H. Geschäftsführer der N-GmbH, beansprucht von der beklagten Verlagsgruppe die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Diese sind nach Ansicht des Klägers im Hinblick auf eine von mehreren Abmahnungen wegen einer Berichterstattung über die N-GmbH, in der auch die beiden Geschäftsführer namentlich genannt sind, entstanden. Die Berichterstattung betraf die angebliche Beteiligung der N-GmbH und ihrer Ge- schäftsführer an der Sammlung der Telefonverbindungsdaten von Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Konzernbetriebsrats eines großen Unternehmens und am Abgleich mit Telefonverbindungsdaten von Journalisten. Sie erfolgte in der von der Beklagten verlegten H-Zeitung und auf mehreren Internetseiten, die von der E-GmbH, einem Tochterunternehmen der Beklagten, angeboten wurden. Unstreitig war die Berichterstattung unzutreffend. Der Kläger ließ die Beklagte und die E-GmbH durch seine Rechtsanwälte abmahnen. Entsprechende Abmahnungen erfolgten durch dieselbe Anwaltskanzlei namens des Mitgeschäftsführers und der N-GmbH.
2
Die Beklagte sagte auch namens der E-GmbH zu, die beanstandeten Äußerungen nicht mehr zu verbreiten. Sie errechnete wegen der Abmahnungen und wegen eines zusätzlichen Abmahnschreibens der N-GmbH gegenüber dem Verlag der Printausgabe die vorgerichtlichen Abmahnkosten auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr nach dem kumulierten Gegenstandswert von 140.000 € (7 x 20.000 €) mit 2.356,20 €. Dieser Betrag wurde bezahlt und teilweise mit dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch verrechnet. Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich um sieben selbstständige Angelegenheiten, für die jeweils eine Gebühr nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 € entstanden sei. Er hat von der Beklagten deshalb mit der Klage Freistellung von der Inanspruchnahme durch seine Rechtsanwälte in Höhe von restlichen 686,56 € verlangt.
3
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche auf Rückgewähr zu viel gezahlten Anwaltshonorars gegen die Rechtsanwälte des Klägers zu zahlen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

4
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung bei Juris veröffentlicht ist (Urteil vom 7. Juli 2009 - 27 S 16/08), führt aus:
5
Aufgrund der Verletzungshandlung der Beklagten stehe dem Kläger ein Freistellungsanspruch für die Abfassung eines hierfür durch seine außergerichtlich beauftragten Rechtsanwälte verfassten Abmahnschreibens zu. Es hätten insgesamt sieben individuelle Unterlassungsansprüche bestanden. Ein Anspruch auf Schadensersatz in Form vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehe allerdings nur insoweit, als diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Danach komme es auch darauf an, ob die geltend gemachten Kosten vom Geschädigten im Innenverhältnis an den für ihn tätigen Rechtsanwalt zu zahlen seien. Dies sei vorliegend der Fall. Der Gebührenforderung der Anwälte stehe nicht der Einwand entgegen, bei der außergerichtlichen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche habe es sich um nur eine Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) gehandelt.
6
Mehrere Aufträge beträfen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang bestehe und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmten, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden könne und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden könnten, also die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung so weitgehend parallel laufe, dass nicht mehr von zwei getrennten Prüfungsaufgaben des Rechtsanwalts gesprochen werden könne. Bei der Verfolgung der Ansprüche verschiedener Personen handele es sich auch im Rahmen einer einheitlichen Veröffentlichung nach ständiger Rechtsprechung der Kammer um verschiedene Angelegenheiten. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Textberichterstattung bezüglich einer natürlichen Person hänge nicht ohne weiteres von den weiteren, in dem Artikel genannten natürlichen und/oder juristischen Personen ab. Selbst wenn sich im Ergebnis herausstelle , dass die Textberichterstattung aus den gleichen Gründen rechtswidrig gewesen sei, müsse der Rechtsanwalt dies in getrennten Überprüfungen, und zwar unter Beachtung der Besonderheiten der jeweils betroffenen Personen, feststellen.
7
Zwar beruhten sämtliche Abmahnungen auf derselben Ausgangsmitteilung in der H-Zeitung, in der sämtliche Unterlassungsgläubiger erwähnt worden seien. Alle Abmahnschreiben seien zudem von einem Rechtsanwaltsbüro, den Prozessbevollmächtigten des Klägers, bearbeitet worden. Der Annahme eines inneren Zusammenhanges stehe aber zunächst entgegen, dass es sich vorliegend um drei verschiedene Auftraggeber gehandelt habe. Zwar schließe dies die Annahme einer Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG nicht zwangsläufig aus, wie sich aus § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG ergebe. Doch bestünden vorliegend sachliche Gründe, warum neben der N-GmbH deren Geschäftsführer gesondert abgemahnt hätten. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei ein höchstpersönlicher Anspruch. Die Berichterstattung sei zudem geeignet, den Kläger nicht nur in seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer , sondern auch als Privatperson zu beeinträchtigen. Auf den ähnlichen Wortlaut der übrigen Abmahnungen könne danach nicht abgestellt werden.
8
Auch die Tatsache, dass sich die Abmahnungen gegen verschiedene Unterlassungsschuldner, nämlich die Verantwortliche der Online-Ausgabe, die Beklagte als Domaininhaberin der Internetseite und die Verlegerin der PrintAusgabe , gerichtet hätten, stehe der Anwendung von § 15 Abs. 2 RVG vorliegend entgegen. Zwar seien die betroffenen Gesellschaften konzernrechtlich verflochten. Doch sei unstreitig, dass der Entschluss, auch gegen die Beklagte vorzugehen, erst erfolgt sei, nachdem sich die bis dato erteilten und durchgeführten Aufträge als unzureichend erwiesen hätten, die Störung - also: Veröffentlichung des Artikels - zu beenden, obwohl die Beklagte auch an der Beantwortung der anderen Unterlassungsbegehren beteiligt gewesen sei.
9
Schließlich sei der mit den Abmahnschreiben befasste Rechtsanwalt auch zu verschiedenen Zeiten beauftragt worden. Zwar stehe auch dies der Annahme einer Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG nicht grundsätzlich entgegen. Es müsse aber Einigkeit bestehen, dass die Ansprüche gemeinsam behandelt werden sollten. Hiervon sei vorliegend aufgrund der individuellen Interessenlage der Unterlassungsgläubiger nicht auszugehen. Auch habe der Kläger den Rechtsanwalt erst zwei Tage nach der Abmahnung im Namen der N-GmbH nunmehr für sich selbst beauftragt.
10
Darauf, der Rechtsanwalt des Klägers habe diesen nicht ausreichend über die verschiedenen möglichen Vorgehensweisen, insbesondere die kostengünstigste , belehrt, könne sich die Beklagte im vorliegenden Fall nicht berufen.

II.

11
Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen hat das Berufungsgericht einen Freistellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte mit der Begründung, die von ihm veranlasste Abmahnung betreffe nicht dieselbe Angelegenheitim Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG wie die weiteren Abmahnungen, rechtsfehlerhaft bejaht.
12
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichungen zum Schadensersatz verpflichtet ist, und dass die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts ersatzfähig sein können, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. dazu Senat , BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521, 522; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - VersR 2007, 505; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506 f.; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413, 414; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - VersR 2008, 985; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269, 1271).
13
2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO). Derartige Fehler des Berufungsgerichts liegen hier vor.
14
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO).
15
b) Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei im Innenverhältnis zu sei- nen Anwälten zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten, berechnet auf der Grundlage von sieben selbstständigen Angelegenheiten, verpflichtet. Dem kann, jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, nicht gefolgt werden.
16
aa) Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten , wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen , innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (vgl. zu allem Vorstehenden Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO, S. 985 f.; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, S. 1271 f., jeweils m.w.N.).
17
bb) Der Annahme einer Angelegenheit steht nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll und dass ein Vorgehen gegen mehrere Schädiger erforderlich ist.
18
(1) Ein einheitlicher Auftrag kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird; gegebenenfalls muss durch Auslegung ermittelt werden, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber ge- meinsam oder ob er für jeden von ihnen gesondert tätig werden sollte (LG Hamburg, AfP 2010, 185, 187; AG Hamburg, AfP 2008, 233, 234; RVGAnwaltkommentar /N. Schneider, 5. Aufl., § 15 Rn. 27 f.; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 15 Rn. 8; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 4. Aufl., § 15 Rn. 46; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 15 RVG Rn. 15).
19
(2) Auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine Angelegenheit sein. Dies kommt in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen. Mit Recht wird das Vorliegen einer Angelegenheit bejaht, wenn Unterlassungsansprüche die gleiche Berichterstattung betreffen, an deren Verbreitung die in Anspruch Genommenen in unterschiedlicher Funktion mitwirken (AG Hamburg, AfP 2009, 92, 94 f.; AG Tempelhof-Kreuzberg, AfP 2009, 90 f.; vgl. auch OLG Düsseldorf, AnwBl. 1983, 31 zur Fertigung gleichlautender Abmahnungen wegen einer gleichartigen Wettbewerbsverletzung an viele rechtlich selbstständige Unternehmen eines Konzerns; zustimmend RVG-Anwaltkommentar/N. Schneider, aaO, Rn. 75). Abweichendes mag gelten, wenn es um - auch unternehmerisch - eigenständige Publikationen geht (vgl. LG Hamburg, AfP 2010, 197, 198).
20
In der Regel kommt es nicht darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten gegenüber jedem Schädiger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - NJW 2005, 2927, Rn. 13 bei Juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, Rn. 33 bei Juris).
21
Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht entgegen, dass die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in Anspruch zu nehmender Personen - etwa des Autors des Artikels und des Verlags aufgrund der Verbreiterhaftung - getrennt zu prüfen ist (LG Frankfurt am Main, AfP 2009, 77, 78; a.A. LG Berlin, JurBüro 2009, 421, 422; AfP 2009, 86, 87). Insofern mag es sich um verschiedene Gegenstände handeln (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 52/04 - NJW 2005, 3786, 3787; vom 15. April 2008 - X ZB 12/06 - AnwBl. 2008, 638; OLG Stuttgart, JurBüro 1998, 302 f.). In einer Angelegenheit können indes mehrere Gegenstände bzw. Prüfungsaufgaben behandelt werden (Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, S. 1272, Rn. 25 bei Juris; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, Rn. 6, 8).
22
cc) Eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird (Gerold /Schmidt/Mayer, aaO, Rn. 7; RVG-Anwaltkommentar/N. Schneider, aaO, Rn. 24). Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.
23
dd) Diesen vom Berufungsgericht zum Teil verkannten Grundsätzen wird seine Beurteilung auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht gerecht.
24
Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass die Beklagte unter Vorlage der Abmahnschreiben vorgetragen habe, alle Abmahnungen trügen dasselbe Aktenzeichen des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers und seien allesamt am 28. Mai 2008 im Minutentakt ausgeführt worden. Sie weist ferner ins Einzel- ne gehend darauf hin, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers zur Beauftragung seiner Rechtsanwälte durch ihn, den Mitgeschäftsführer und die N-GmbH bestritten und unter Hinweis auf die Zeugenaussage einer Rechtsanwältin der vom Kläger beauftragten Kanzlei in einem anderen Rechtsstreit geltend gemacht hat, es habe einen pauschalen Auftrag gegeben, das Internet insgesamt von dem Beitrag zu bereinigen. Zu dem danach streitigen Vortrag des für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs beweispflichtigen Klägers hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
25
c) Hinsichtlich der Beurteilung des Außenverhältnisses hat das Berufungsgericht einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt. Es geht davon aus, ein Verletzter müsse sich ein im Hinblick auf die anfallenden Gebühren möglicherweise gegebenes Fehlverhalten des mit der Geltendmachung der Rechte beauftragten Rechtsanwaltes nicht zurechnen lassen. Ein solches Fehlverhalten unterbreche den Zurechnungszusammenhang zwischen schädigender Handlung und Schaden grundsätzlich nicht. Der Zurechnungszusammenhang entfalle nur bei ungewöhnlich grobem Fehlverhalten des Dritten, was hier jedenfalls zu verneinen sei.
26
Diese Argumentation verkennt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand (vgl. Senatsur- teile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, jeweils m.w.N.).
27
Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO). Insoweit muss festgestellt werden, ob im Streitfall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Beauftragung der mit den diversen Abmahnungen befassten Anwaltskanzlei bestanden haben. Dies bedarf in einem Fall wie dem vorliegenden eines näheren Vortrags. Sind durch eine falsche Berichterstattung eine Kapitalgesellschaft und ihre Geschäftsführer in gleicher Weise betroffen und sollen sich die Abmahnungen wegen der wortgleichen Berichterstattung an den Verlag der Printausgabe, an die Domaininhaberin sowie an die Betreiberin des OnlineAngebots richten, wird die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer getrennten Beauftragung derselben Anwaltssozietät und einer getrennten anwaltlichen Bearbeitung in der Regel zu verneinen sein, da die Sache, jedenfalls dann, wenn die Abmahnungen ohne weiteren Aufwand zu Unterlassungserklärungen der Schädiger führen, ohne weiteres als eine Angelegenheit bearbeitet werden kann.

III.

28
Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Sachverhalt unter Beachtung der vorstehenden Rechtsgrundsätze neu zu würdigen und, soweit erforderlich, dem zum Teil streitigen und gegebenenfalls ergänzungsbedürftigen Sachvortrag der Parteien nachzugehen. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 28.10.2008 - 9 C 113/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2009 - 27 S 16/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
IX ZR 401/00
Verkündet am:
3. Mai 2005
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BRAGO § 13
Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, mit den Gläubigern eines Unternehmens zum
Zwecke der Sanierung Forderungsverzichte auszuhandeln, so entsteht für den Auftrag
jedem Gläubiger gegenüber eine Gebührenangelegenheit, sobald der Rechtsanwalt
sich mit diesem gesondert auseinandersetzen muß. Wird an bestimmte
Gläubiger ohne weitere Tätigkeit ein einheitliches Rundschreiben versandt, handelt
es sich dagegen in der Regel nur um eine einzige Gebührenangelegenheit mit mehreren
Gegenständen.
Läßt der Tatrichter in der mündlichen Verhandlung die Bezugnahme einer Partei auf
unübersichtliche Anlagen bestimmender oder vorbereitender Schriftsätze zu, darf er
nicht ohne Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Vortrags Teile des Verhandlungsstoffes
bei der Entscheidung außer Betracht lassen.
BGH, Versäumnisurteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2005 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Vill und
die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2000 im Kostenpunkt (ausgenommen die Kosten der Wiedereinsetzung ) und insoweit aufgehoben, als er zur Zahlung von 104.266,46 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 10. April 1997 e röffneten Konkursverfahren über das Vermögen der M. C. E. GmbH & Co. KG (i.F.: Gemeinschuldnerin). Er nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Her-
ausgabe empfangener Gelder in Höhe von 168.712,60 DM nebst Zinsen in Anspruch.
Der Beklagte wurde im Januar 1994 von der Gemeinschuldn erin beauftragt , sie durch einen freiwilligen Vergleich mit ihren Gläubigern zu entschulden und die Vergleichsbeträge auszuzahlen. Zu diesem Zweck empfing er in Höhe von insgesamt 276.150 DM Gelder von der Gemeinschuldnerin und - nach seinem Vortrag - auch von der ihr verbundenen Co. Ma. Co. GmbH & Co. KG (i.F.: CoMaCo). Einen Betrag von 154.680,26 DM verwendete der Beklagte zur Gläubigerbefriedigung; 81.625,64 DM entnahm er als Gebührenabschlag für das Vergleichsmandat. Hiervon beanspruchte der Beklagte zuletzt noch 50.228,79 DM, die er gegen die Klageforderung aufrechnete. Des weiteren rechnete der Beklagte mit Anwaltshonoraren für 21 andere Mandate in der Zeit vom 15. Dezember 1993 bis zum 26. November 1996 im Gesamtbetrag von 86.470,50 DM auf.
Zur Rechtfertigung der Klageforderung von 168.712,60 DM hat der Kläger behauptet, für das Vergleichsmandat sei zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten eine Vergütung einschließlich Ersatz von Auslagen und Umsatzsteuern in Höhe von lediglich 17.150 DM vereinbart worden. Insoweit hat der Kläger die Zahlung des von dem Beklagten zunächst geltend gemachten Mehrbetrages von 37.242,10 DM begehrt. Weitere 86.470,50 DM hat der Kläger mit der Begründung gefordert, daß die Zweckbestimmung des Vergleichsmandates und der hierfür empfangenen Gelder der vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit den Vergütungen für andere Mandate entgegenstehe. Schließlich hat der Kläger die Rückzahlung von 45.000 DM verlangt, die dem
Beklagten ebenfalls zur Ablösung von Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin - somit zweckgebunden - zur Verfügung gestellt worden seien.
Soweit der Beklagte die Leistung der empfangenen Gel der für den außergerichtlichen Vergleich durch die Gemeinschuldnerin bestritten hat, beruft sich der Kläger hilfsweise auf die mit ihm im April 1998 vereinbarte Abtretung entsprechender Forderungen der CoMaCo.
Der Beklagte hat sich auch im übrigen gegen das Forderu ngsrecht des Klägers gewendet und dazu den Inhalt eines ihm am 25. März 1995 zugestellten Beschlusses vorgetragen, mit dem zugunsten des Gläubigers S. die Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegen den Beklagten aus dem Treuhandauftrag in Höhe von 155.000 DM gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden sind.
Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat unter Klageabweisung im übrigen die Verurteilung auf den zweitinstanzlichen Hilfsantrag des Klägers in Höhe von 104.266,46 DM nebst Zinsen, zahlbar an den Pfändungspfandgläubiger, beschränkt. Mit der angenommenen Revision verfolgt der Beklagte seinen hiergegen gerichteten Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet, soweit das Berufungsgericht d ie Verurteilung des Beklagten zur Zahlung aufrecht erhalten hat. Die Entscheidung ergeht
durch Versäumnisurteil, jedoch nach § 557 ZPO a.F., § 331 ZPO aufgrund sachlicher Prüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff, st. Rspr.).

I.


Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufung sgericht den zweitinstanzlichen Hilfsantrag des Klägers trotz Widerspruchs gegen die Klageänderung zugelassen hat. Dies ist gemäß § 268 ZPO, § 557 ZPO a.F. im Revisionsverfahren nicht nachzuprüfen. Im übrigen war der nachgeschobene Hilfsantrag sachdienlich (vgl. BGHZ 114, 138, 141; 147, 225, 229).

II.


Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den Beklagten für das Vergleichsmandat, innerhalb dessen er unstreitig zur Verrechnung der insoweit anfallenden Gebühren- und Auslagenerstattungsansprüche befugt war, lediglich solche in Höhe von 17.150 DM zugebilligt hat.
1. Das Berufungsgericht hat keine entsprechende Gebühren vereinbarung , die zwischen den Parteien streitig ist, festgestellt. Die Aktennotiz des Beklagten , in welcher er unter anderem Gebühren in Höhe von 17.150 DM ermittelt hat (Anlage K 3/2), ist ohne eine solche Rechtsgrundlage für den aufgerechneten Vergütungsanspruch des Vergleichsmandates nicht entscheidend, zumal sie nach dem eigenen Vortrag des Klägers erst im Dezember 1994, also lange nach der Auftragserteilung, gefertigt worden sein soll.
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft das Verglei chsmandat des Beklagten als eine einzige Gebührenangelegenheit aufgefaßt. Die Abgrenzung der Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 2 BRAGO, die mehrere Auftragsge-
genstände umfassen kann (vgl. § 7 Abs. 2 BRAGO), ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Denn hierbei ist insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend (BGH, Urt. v. 29. Juni 1978 - III ZR 49/77, LM BRAGebO § 6 Nr. 1; v. 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431; v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, WM 2004, 1792, 1793 f). Auch eine übereinstimmende Annahme der Auftraggeberin und des Beklagten, das Mandat umfasse gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, hätte als reine Geschäftsgrundlage nicht die Wirkung, den gesetzlichen Begriff der Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 2 BRAGO für das streitige Mandatsverhältnis abzubedingen.
In der Regel betrifft ein Auftrag dieselbe Angelege nheit, wenn zwischen mehreren Auftragsgegenständen, hier dem angestrebten Vergleich mit einer Vielzahl von Gläubigern der späteren Gemeinschuldnerin, ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen äußeren Tätigkeitsrahmen wahrt (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003, aaO; BVerwG NJW 2000, 2289 a.E. f). Innerhalb eines solchen Rahmens kann auch die außergerichtliche Einigung mit allen oder den hauptsächlichen Gläubigern eines Schuldnerunternehmens zum Zweck der Sanierung aufgrund der verbindenden Zielsetzung für den beauftragten Anwalt eine einzige Gebührenangelegenheit sein (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung 8. Aufl. § 13 Rn. 24 a.E.).
Der Senat hat in der Vergangenheit bei der Prüfung eines einheitlichen äußeren Rahmens der entfalteten Anwaltstätigkeit unter anderem darauf abgestellt , ob mehrere Restitutionsansprüche in einem Verwaltungsverfahren ver-
folgt werden können; soweit dies nicht möglich sei, werde der einheitliche Tätigkeitsrahmen gesprengt (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003, aaO). Im Schrifttum wird das Beispiel der anwaltlichen Korrespondenz für mehrere Unfallgeschädigte mit demselben Versicherer erörtert, wobei der getrennte Schriftverkehr auch mehrere Gebührenangelegenheiten zur Folge haben soll (vgl. Schmidt, AnwBl. 1973, 333, 334). Unter Berücksichtigung dieses äußeren Handlungsrahmens muß auch die Tätigkeit des Beklagten innerhalb des Vergleichsmandates im Streitfall abgegrenzt werden. Wegen der Gleichförmigkeit des Vorgehens handelte es sich bei der Regulierung derjenigen Forderungen um eine Angelegenheit mit mehreren Gegenständen, bei denen der Beklagte lediglich Rundschreiben versandte und auch die Gläubiger in gleicher Weise reagierten, sei es, daß sie in einen Vergleich mit teilweisem Forderungsverzicht einwilligten, sei es, daß sie Entgegenkommen endgültig ablehnten. Der einheitliche Tätigkeitsrahmen wurde indes in den Fällen verlassen, in denen der Beklagte differenziert vorgehen mußte. Dies ist in den Fällen anzunehmen, in denen er sich mit Gläubigern gesondert auseinandersetzen mußte, mit ihnen einzeln Besprechungen führte und unterschiedliche Verhandlungsergebnisse erzielte (vgl. Döser, AnwBl. 1989, 664, 665). Hier sind - ähnlich einer Abtrennung einzelner Verfahren durch das Prozeßgericht - nachträglich aus derselben Ursprungsangelegenheit in den äußerlich verselbständigten Teilen mehrere neue Gebührenangelegenheiten entstanden. Das hat das Berufungsgericht nicht beachtet.
Berechtigt ist ferner die Rüge der Revision, das Berufu ngsgericht habe sich nicht mit der Behauptung des Beklagten auseinandergesetzt, daß der Vertreter der Auftraggeberin (Dr. K. ) später ausdrücklich auf einer "Einzelabrechnung" aller Fälle bestanden habe. Für sich allein spricht dieser Umstand
zwar nicht zwingend dafür, daß die Mandatsbeteiligten sich darauf geeinigt haben , die Regulierungsversuche gegenüber jedem Gläubiger vergütungsrechtlich als gesonderte Angelegenheit zu behandeln. Die Auftraggeberin könnte auch im Auge gehabt haben, daß die Geschäfts-, Besprechungs- und Vergleichsgebühren nach unterschiedlichen Gegenstandswerten zu berechnen waren. Eine Gebührenberechnung des Beklagten, welche für die Auftraggeberin durchschaubar sein sollte, mußte daher in eine gruppenweise Aufstellung der Einzelforderungen gegliedert sein. Andererseits konnte die übergangene Behauptung jedoch auch als Indiz dafür gewertet werden, daß die Parteien gerade nicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - "wie selbstverständlich davon ausgingen, die treuhänderische Tätigkeit und sämtliche Verhandlungen seien als einheitliche Angelegenheit zu würdigen". Wegen der Ambivalenz der Behauptung des Beklagten wäre sie tatrichterlich entsprechend zu würdigen gewesen.
Über die Folgen einer gebührenrechtlichen Vereinzelun g aller Vergleichsversuche nach Anzahl der Gläubiger hätte der Beklagte überdies die Auftraggeberin aufklären müssen und sich bei entsprechendem Versäumnis schadensersatzpflichtig machen können (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003, aaO S. 1794 unter II. 1. b). Auch dies wird das Berufungsgericht im vorstehenden Zusammenhang zu würdigen haben.
3. Selbst wenn von einer einzigen Angelegenheit im Si nne des § 13 Abs. 2 BRAGO auszugehen wäre, könnte für das Vergleichsmandat nicht - wie es das Berufungsgericht in Anlehnung an den Klägervortrag und die Besprechungsnotiz des Beklagten (Anlage K 3/2) angenommen hat - ein Streitwert von 670.000 DM zugrunde gelegt werden. Auch insoweit gilt, daß tatsächliche
Übereinstimmungen ohne rechtsgeschäftliche Vereinbarung den Wert des Geschäftsgegenstandes und die anzuwendenden Gebührensätze unter den Beteiligten nicht bindend festlegen konnten.
Das Berufungsgericht hat in diesem Punkt überdies den Gr undsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weil es Sachvortrag des Beklagten prozeßordnungswidrig außer Betracht gelassen hat. Es hat sich davon leiten lassen, nach § 137 Abs. 3 ZPO nicht verpflichtet zu sein, aus umfangreichen Anlagen zu den Schriftsätzen des Beklagten die einzelnen Forderungspositionen herauszusuchen und deren Gesamtwert aufzuaddieren. Darum geht es hier nicht. Das Berufungsgericht hat selbst in seinem Urteilstatbestand die fraglichen Forderungen unter Angabe der Gläubiger und der vom Beklagten angesetzten Gebührenhöhe aufgezählt. Die zugehörigen Gegenstandswerte waren der vom Beklagten gefertigten, zweitinstanzlich nochmals vorgelegten Gläubiger- und Forderungsliste (GA IV 928 bis 932 - vor Doppelheftung) unschwer zu entnehmen. Die Bezugnahme auf diese Liste in der mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht dem Beklagten nicht nach § 137 Abs. 3 ZPO verwehrt. Dann durfte es nicht ohne rechtlichen Hinweis Teile des Verhandlungsstoffes, dessen Rekonstruktion aus den vorbereitenden Schriftsätzen nebst Anlagen ihm zu mühevoll erschien, bei seiner Entscheidungsfindung außer Betracht lassen. In der Zurückweisung der Bezugnahme zum Zweck des mündlichen Sachvortrags lag das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Oktober 1956 (IV ZR 58/56, LM ZPO § 137 Nr. 1) schon im Ausgangspunkt anders.

III.



Soweit es um die Aufrechnung mit weiteren Vergütungsa nsprüchen des Beklagten in Höhe von 86.470,50 DM geht, hat das Berufungsgericht gemeint, von einer Klärung der streitigen Frage absehen zu können, inwieweit der Kläger den Beklagten aus einem in der Person der Gemeinschuldnerin entstandenen oder aus dem abgetretenen Recht der CoMaCo auf Herausgabe der zur Geschäftsbesorgung erhaltenen Gelder (§ 675 Abs. 1, § 667 BGB) in Anspruch nehmen kann. Diese Frage durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen.
Der erst 1998 an den Kläger abgetretene Anspruch der CoMaCo wurde von der bereits im März 1995 ausgebrachten Pfändung bei der Gemeinschuldnerin nicht ergriffen. Über die fortdauernde Zweckbindung etwaiger Gelder der Zedentin, die sich noch in der Hand des Beklagten befinden, hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Diese Bindung dauerte nur bis zur Erreichung oder bis zum Fortfall des Auftragszwecks. Sie ist von einer Abrechnung des Beauftragten nicht abhängig; denn der Auftraggeber kann die Geschäftsbesorgung auch selbst abrechnen und danach die Herausgabe seines Guthabens fordern. Der abgetretene Anspruch auf Herausgabe des zur Ausführung des Auftrags Erhaltenen war im Gegensatz zu den empfangenen Geldern selbst durch den Auftragszweck nicht mehr gebunden. Die Fälligkeit dieses Anspruchs setzte vielmehr die Erledigung des Auftragszwecks voraus. Dann konnte der Beklagte gegen den abgetretenen Anspruch aber auch - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - grundsätzlich mit den außerhalb des Vergleichsmandates geltend gemachten weiteren Vergütungsansprüchen aufrechnen (vgl. BGH, Urt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1426 unter 1.); entgegenstehende Treuepflichten sind nicht ersichtlich. Das
Berufungsurteil ist deshalb rechtsfehlerhaft, soweit es die Aufrechnung des Beklagten mit Gegenansprüchen nicht zugelassen hat.

IV.


Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 Z PO a.F.). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F.).
1. Das Berufungsgericht wird zunächst prüfen müssen, inwie weit der Klageanspruch in der Person der Gemeinschuldnerin oder der Zedentin entstanden ist. Für den Fall, daß der Klageanspruch sich ausschließlich aus dem ursprünglichen Recht der Gemeinschuldnerin ergibt und von der nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht gehinderten Pfändung daher vollen Umfangs ergriffen worden ist, wird das Berufungsgericht in Anwendung von § 392 BGB zu unterscheiden haben: Die Vergütungsansprüche der zwischen dem 15. Dezember 1993 und 20. Dezember 1994 erstellten Honorarnoten Nr. 1 bis 12 dürften entstanden und nach § 16 BRAGO fällig geworden sein, bevor der Pfändungsbeschlag gemäß § 829 Abs. 3 ZPO bewirkt worden ist. Zu den Vergütungsansprüchen der Honorarnoten 13 bis 21, deren früheste vom 30. Oktober 1995 datiert, sind entsprechende Feststellungen nachzuholen.
Nach Zurückverweisung kann der Beklagte seinen Vortrag zur zeitlichen Entstehung und Fälligkeit der aufgerechneten Ansprüche ergänzen. Zur Forderungsentstehung beim Schutz einer Aufrechnungslage nach den §§ 392, 406 BGB wird auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1972 (BGHZ 58, 327, 331) und vom 22. November 1979 (VII ZR 322/78, NJW 1980, 584 f) hingewiesen; hiernach genügt die Entstehung der aufgerechneten Ansprüche dem Rechtsgrunde nach.
2. Die Zurückverweisung gibt dem Beklagten außerdem Gel egenheit, seinen Vergütungsanspruch aus dem Vergleichsmandat unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Vereinzelung der Angelegenheiten neu abzurechnen. Nach anderweitiger Abgrenzung der Angelegenheiten kann sich auch die Frage ergeben, inwieweit dem Beklagten für seine Tätigkeit jeweils die im bisherigen Zusammenhang unangegriffene Mittelgebühr zusteht.
3. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus die Gege nseitigkeit oder den Bestand der aufgerechneten weiteren Vergütungsansprüche des Beklagten zu den Positionen 7, 20 und 21 seiner Honorarnoten verneint hat, wird es sich auch mit dem Vorbringen der Revision auseinanderzusetzen haben, sofern dies nach seinen weiteren Feststellungen im zweiten Berufungsdurchgang entscheidungserheblich werden sollte.
Ganter Raebel Kayser
Vill Lohmann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 60/11
vom
11. September 2012
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die
Richterin von Pentz

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. September 2011 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2011 dahingehend abgeändert, dass die nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 12. Mai 2011 von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.226,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2011 festgesetzt werden. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Antragstellerin zu tragen. Beschwerdewert: 444,70 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4. April 2011 im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung folgender, auf der Titelseite der Zeitschrift "die aktuelle" abgedruckter Behauptung in Anspruch: "G. J. Kinder Drama! Die bittere Wahrheit über die Herkunft seiner Töchter". Nachdem das Landgericht den Antrag zurückgewiesen hatte, erließ das Kammergericht auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin die begehrte einstweilige Verfügung und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Die Schwester der Antragstellerin, die von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, erwirkte wegen derselben Berichterstattung in einem gesonderten Verfahren eine gleichlautende Unterlassungsverfügung. Vorprozessual hatten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Antragsgegnerin mit einheitlichem Schreiben vom 17. März 2011 im Namen beider Schwestern abgemahnt.
2
In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragstellerin eine Vergütung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3100 sowie einer 0,5-fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3500 nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.671,24 € zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche der Schwestern in getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursachten Mehrkosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Antragstellerinnen müssten sich so behandeln lassen, als hätten sie gemeinsam ein Verfahren durchgeführt. In diesem Fall wären Anwaltskosten in Höhe von lediglich 2.453,10 € entstanden, so dass zugunsten der Antragstelle- rinnen nur ein Betrag in Höhe von jeweils 1.226,50 € festgesetzt werden könne. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter.

II.

3
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das Kostenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht getroffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und der Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei gegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Partei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiell-rechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Prozessrichters gehöre.

III.

4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen , dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6).
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2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, die Antragstellerin und ihre Schwester hätten durch das Erwirken von gleichlautenden und auf dieselbe Berichterstattung gestützten Unterlassungsverfügungen in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Der Einwand greift auch durch.
7
a) Es erscheint allerdings fraglich, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09, NJW-RR 2011, 230 Rn. 14 für den Fall einer Anfechtungsklage mehrerer Kläger gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer ; OLG Köln, JurBüro 2011, 536; OLG Hamburg, MDR 2003, 1381, 1382; OLG Düsseldorf, MDR 1972, 522, 523; Jaspersen/Wache in Vorwerk /Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 119 (Stand: April 2012)). Denn die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 35; vom 26. April 2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 - V ZB 50/02, juris Rn. 6; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN; BAG, NJW 2005, 1301, 1302; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 47; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 22, jeweils mwN). Diese Frage kann indes offen bleiben.
8
b) Denn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen.
9
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG, NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschlüsse vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, aaO Rn. 12 ff.; KG, KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105; MünchKommZPO /Giebel, aaO Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO, § 91 Rn. 152 (Stand: April 2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140; von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch Senatsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184).
10
bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; KG, KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; OLG Stuttgart, OLGReport 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevoll- mächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; KG, KG-Report 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; MünchKommZPO/Giebel, aaO Rn. 110; Musielak/Lackmann, aaO; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)).
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c) Nach diesen Grundsätzen ist das Festsetzungsverlangen der Antragstellerin , soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Antragstellerin und ihre Schwester haben die Antragsgegnerin mit gleichlautenden Antragsbegründungen vom selben Tag beim Landgericht Berlin auf Unterlassung derselben Behauptung in Anspruch genommen, wobei sie von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin die weitere Verbreitung der angegriffenen Behauptung in jeweils gleichlautenden Unterlassungsverfügungen vom selben Tag untersagt. Zuvor hatten die Prozessbevollmächtigten ein einheitliches Abmahnschreiben im Namen beider Schwestern an die Antragsgegnerin der Verfahren gerichtet. Sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der jeweiligen Unterlassungsansprüche sind weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere begründet die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem zwei Antragsteller gleichgerichtete Ansprüche aus einem identischen Lebenssachverhalt gegen eine Antragsgegnerin verfolgen, keine erhöhten Anforderungen, die eine getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474, 476).

12
Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht deshalb geboten, weil die Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz nicht die Verbindung der Verfahren gemäß § 147 ZPO angeregt hatte. Eine Verbindung mehrerer Prozesse kommt ausweislich des klaren Wortlauts des § 147 ZPO nur zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung in Betracht. Eine Verbindung entscheidungsreifer Sachen ist dagegen unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55, NJW 1957, 183; MünchKommZPO /Wagner, 3. Aufl., § 147 Rn. 1; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 147 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 147 Rn. 5; Musielak /Stadler, aaO, § 147 Rn. 1; Dörr in Prütting/Gehrlein/Dörr, ZPO, 4. Aufl., § 147 Rn. 1). Abgesehen davon hätte eine nachträgliche Verbindung die bereits entstandenen Verfahrensgebühren unberührt gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474, 476).
13
Die Antragstellerin muss sich deshalb kostenrechtlich so behandeln lassen , als hätten sie und ihre Schwester ein einziges Verfahren als Streitgenossen geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, juris Rn. 6 f. (insoweit nicht in NJW 2007, 565 abgedruckt); KG, KG-Report 2000, 414, 416; 2002, 172, 174; OLG München, OLG - Report 2001, 105; MünchKommZPO /Giebel, aaO, § 91 Rn. 110; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 25 (Stand: April 2012)). Sie kann die Kosten der Rechtsverfolgung nicht in voller Höhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig unter Berücksichtigung der Kosten des Parallelverfahrens, d.h. ihr steht ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte der bei Führung eines Verfahrens entstandenen (fiktiven) Kosten zu (vgl. KG, KGReport 2002, 172, 174).
14
Hätten die Antragstellerin und ihre Schwester nur ein einziges Verfahren als Streitgenossen geführt, wären Gesamtkosten in Höhe von 2.453,10 € ent- standen. Die Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen wären gemäß § 22 Abs. 1 RVG nach einem Gesamtgegenstandswert von 60.000 € zu berechnen gewesen, der sich aus einer Addition der auf die einzelnen Unterlassungsanträge entfallenden Gegenstandswerte in Höhe von jeweils 30.000 € ergibt. Entstanden wären mithin Kosten in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. RVG-VV Nr. 3100 von 1.459,90 €, einer 0,5-fachen Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. RVG-VV Nr. 3500 von 561,50 € sowie Post- und Telekommunikationspauschalen für jede Instanz gemäß RVG-VV Nr. 7002 in Höhe von jeweils 20 €, also insgesamt 2.061,40 € netto = 2.453,07 € brutto. Ein Mehrvertretungszuschlag gemäß RVG-VV Nr. 1008 wäre dagegen nicht angefallen, da der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der einzelnen Antragsteller nicht derselbe war (Nr. 1008 Abs. 1 RVG-VV; vgl. auch BVerfG NJW 1997, 3431; KG, KG-Report 2002, 172, 174; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., VV 1008 Rn. 3). Auf jede der beiden Antragstellerinnen wäre damit ein Kostenanteil von 1.226,54 € entfallen.
15
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2011 - 27 O 223/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.09.2011 - 2 W 115/11 -

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.