Gericht

Landgericht Bamberg

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Bamberg vom 15.09.2016, Az. 101 C 888/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 751,78 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.05.2016 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 15% und die Beklagte zu 85%. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 668,78 € festgesetzt.

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 525, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel (Revision) gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist und auch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO dagegen nicht erhoben werden kann.

B. Die statthafte (§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO) und zulässige (§§ 517, 519, 520 Abs. 1, 2, 3 ZPO) Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten über die erstinstanzlich bereits zugesprochenen 83,00 EUR hinaus in Anbetracht der unstreitigen Haftungsquote von 100% gemäß §§ §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG die Zahlung von weiteren 688,78 EUR (Kosten für das von ihm am 18.04.2016 beauftragte und am 25.04.2016 vom Sachverständigen H. erstattete Schadensgutachten) verlangen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die Kosten dieses sog. Zweitgutachtens erstattungsfähig.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, 3 s 88/16 - Seite 3 die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Zum Ganzen zusammenfassend BGH, Urteil vom 19. Juli 2016, Az. VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363, bei juris Rn. 15 f. m. w. N., Hervorhebung nicht im Original).

Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Beauftragung eines Sachverständigen ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Diese Voraussetzungen ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so daß die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (BGH, Urteil vom 30. November 2004, Az. VI ZR 365/03, NJW 2005, 356, bei juris Rn. 17 m. w. N., Hervorhebung nicht im Original).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, unter welchen Umständen die Erforderlichkeit der Kosten eines vom Geschädigten erholten Zweitgutachtens eines anderen Sachverständigen zu bejahen ist. Zum Teil wird davon ausgegangen, die Kosten des Zweitgutachtens seien lediglich dann vom Schädiger zu ersetzen, wenn das Erstgutachten von ihm oder seinem Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben worden ist und aus der Sicht des Geschädigten begründete Zweifel an seiner Richtigkeit bestehen (so z. B. Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Auflage 2014, § 26 Rn. 8). Wohl überwiegend wird hingegen vertreten, der Geschädigte dürfe die Einholung eines zweiten -„eigenen“ - Gutachtens selbst dann für erforderlich halten, wenn Zweifel an der Objektivität oder Richtigkeit des vom Schädiger beauftragten Gutachtens nicht bestehen (z. B. OLG Stuttgart, NJW 1974, 951; KG, DAR 1976, 241; LG Mannheim, zfs 1980, 266; AG Oldenburg in Holstein, BeckRS 2008, 09416; Vuia, NJW 2013, 1197, 1199 m.w. N., auch zur Gegenauffassung). Verwiesen wird insoweit auf den Grundsatz der Waffengleichheit; bei der Beauftragung eines Sachverständigen durch den Unfallgegner bzw. dessen Versicherung müsse der Geschädigte das Recht behalten, das Gutachten eines Sachverständigen „seines Vertrauens“ einzuholen (so z. B. OLG Stuttgart, NJW 1974, 951, bei juris Rn. 37 a.E.).

Es bedarf im vorliegenden Fall keiner endgültigen Entscheidung, welcher der vorstehenden Auffassungen der Vorzug zu geben ist. Der Kläger durfte hier auch bei Anlegung des strengeren Maßstabs die Beauftragung des Sachverständigen als Zweitgutachter für erforderlich halten. Denn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls konnte und durfte der Kläger zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Sachverständigen berechtigte Zweifel sowohl an Sachkunde und Neutralität des beklagtenseits beauftragten Sachverständigen als auch an der Richtigkeit seiner Feststellungen haben: So war der Kläger am 12.04.2016 bei der Besichtigung seines beschädigten Pkw durch den Sachverständigen (von dem er wusste, dass er von der Beklagten beauftragt worden war) anwesend und bekam unmittelbar mit, dass dieser von einer zumindest nahe liegenden Untersuchung des Pkw auf der Hebebühne und einer Vermessung der Achsen absah, obgleich eine Beschädigung der Hinterachse im Raum stand. Nach Erhalt des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen vom 13.04.2016 (Anlage K 5, Bl. 18 ff. d.A.) musste der Kläger feststellen, dass ein falscher Fahrzeugtyp zugrunde gelegt worden war (wenn auch möglicherweise zu seinem Vorteil). Nachdem er bei seiner Werkstatt in Leesten vorstellig geworden war, teilte man ihm dort ferner mit, dass der Sachverständige die voraussichtlichen Reparaturkosten deutlich zu niedrig veranschlagt habe (wie es im weiteren Verlauf ja auch vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.04.2016, Anlage K 1, Bl. 6 ff. d.A., bestätigt wurde). Schließlich stellte es sich aus der Sicht des (anwaltlich beratenen) Klägers so dar, dass der Sachverständige den Restwert des verunfallten Pkw nicht unter Berücksichtigung der Vorgaben des BGH ermittelt hatte. All dies Umstände begründeten aus der Sicht des Klägers konkrete Zweifel an der Objektivität und Richtigkeit des von der Beklagten beauftragten Gutachtens, weshalb er die Einholung eines Zweitgutachtens für erforderlich erachten durfte.

Die Erwägung des Amtsgerichts, es sei nicht erkennbar, welches berechtigte Interesse der Kläger gehabt haben könnte, durch ein weiteres Gutachten Reparaturkosten ermitteln zu lassen, die außerhalb der Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts liegen, da in diesem Fall der Kläger den Unfallschaden ohnehin nur auf Totalschadensbasis hätte abrechnen können, verfängt nicht. Ausgehend von den dargestellten Zweifeln an der Richtigkeit des ihm übersandten Erstgutachtens der Beklagten konnte und durfte der anwaltlich beratene Kläger es ohne weiteres auch für fraglich erachten, ob der Wiederbeschaffungswert von 3.000,00 EUR vom Sachverständigen richtig bemessen worden war. Auch der Sicht des Klägers stand damit die Möglichkeit, dass die Frage des Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens abweichend zu beurteilen sein könnte, zwanglos im Raum. Richtig ist, dass sich hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts letztlich durch die Feststellungen des Sachverständigen …| nichts wesentlich Neues ergeben hat, dieser den Wiederbeschaffungswert vielmehr nur 100,00 EUR höher angesetzt hat. Maßgeblich ist insoweit aber - wie ausgeführt - allein eine ex-ante-Betrachtung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen.

Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass die Beklagte im vorliegenden Fall wertungsmäßig womöglich sogar „dankbar“ sein kann/muss, dass der Kläger ein eigenes Gutachten erholt hat. Denn der Kläger hätte - ausgehend von dem Erstgutachten des Sachverständigen -seinen Pkw auch ohne Rechtsverlust reparieren lassen können, da die voraussichtlichen Reparaturkosten (3.175,98 EUR brutto) unter 130% des Wiederbeschaffungswerts (3.000,00 EUR) lagen. Hätte er aber im Vertrauen auf die Richtigkeit des Erstgutachtens tatsächlich die erforderlichen Reparaturarbeiten beauftragt und wären deren Kosten deutlich höher ausgefallen (so wie vom Sachverständigen ausgeführt: 5.366,55 EUR brutto), hätte die Beklagte auch für diese Mehrkosten aufkommen müssen, nachdem von ihr das Werkstatt- und das Prognoserisiko zu tragen ist.

Nachdem dem Kläger durch das Amtsgericht bereits rechtskräftig 83,00 EUR zugesprochen worden waren und die für das Zweitgutachten entstandenen Kosten in Höhe von 668,78 EUR der Höhe nach unstreitig sind, ergibt sich insgesamt ein noch von der Beklagen zu zahlender Betrag von 751,78 EUR.

Die Nebenentscheidung zu den Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB. Die Beklagte befindet sich seit dem 21.05.2016 in Verzug, nachdem sie vorgerichtlich mit Schreiben vom 20.05.2016 (Bl. 30 d.A.) eine weitere Zahlung ablehnte.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO; im Berufungsverfahren obsiegt der Kläger vollständig, im ersten Rechtszug - nachdem dort insgesamt ein Betrag von 888,78 EUR eingeklagt worden war - nur zu 85%. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1, 713 ZPO.

D. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ergibt sich aus dem Umfang des klägerischen Berufungsangriffs.

E. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Kammer weicht von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung nicht ab. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Wahrung der Rechtseinheit eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.05.2016 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 91%, die Beklagte 9%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger wie auch die Beklagte können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am 31.03.2016 gegen 14.30 Uhr kam es auf der …-straße in … zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Pkw Marke Renault, amtl. Kennzeichen …, und dem Pkw VW Golf, amtl. Kennzeichen …, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist.

Die Haftung des Beklagtenfahrzeugs dem Grunde nach zu 100% ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nach dem Unfall ließ die Beklagte das Klägerfahrzeug durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen begutachten. Das Gutachten bezifferte die Reparaturkosten mit 3.175,98 € brutto, gab die Reparaturdauer mit 4 Arbeitstagen an, den Wiederbeschaffungswert mit 3.000,00 €, die Wiederbeschaffungsdauer mit 9 Kalendertagen und den Restwert mit 1.577,00 €. Zur Erlangung des Restwertes wurde ein verbindliches, bis 13.05.2016 gültiges Angebot eines Käufers aus England benannt mit dem Zusatz, dass die Abwicklung über eine Firma aus München erfolgen und für den Verkäufer kostenlos sein solle. Zur Kontaktaufnahme waren Telefonnummer und Fax der Firma in … genannt. Hinsichtlich der Reparaturkosten findet sich eine ausführliche Reparaturkostenkalkulation. Zur Verkehrssicherheit des Fahrzeugs finden sich keine Angaben. Im Übrigen weist das Gutachten auf Seite 4 darauf hin, dass wirtschaftlich ein Totalschaden eingetreten ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K5 (Bl 18 ff) Bezug genommen.

Nachdem der Kläger das Gutachten der … der Firma … in …, einem Opel-Vertragshändler mit angeschlossener Werkstatt, zur Kenntnis gebracht hatte, äußerte die Reparaturwerkstatt Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, weil sie die dort genannten Reparaturkosten für zu niedrig hielt.

Nach anwaltlicher Beratung gab der Kläger beim Sachverständigen … ein weiteres Gutachten in Auftrag. Anlässlich dieser Begutachtung fand eine Achsvermessung im … in … statt, für die dem Kläger 97,46 € brutto in Rechnung gestellt wurden (K3, Blatt 16 der Akten).

Das Gutachten des Sachverständigen … vom 25.04.2016 ermittelte den Wiederbeschaffungswert mit 3.100,00 €, die voraussichtlichen Reparaturkosten mit 5.366,55 €, den Restwert mit 800,00 €. Die Wiederbeschaffungsdauer ist mit 14 Kalendertagen angegeben. Im Übrigen weist das Gutachten darauf hin, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 (Blatt 6 ff. der Akten) Bezug genommen.

In der Folgezeit konnte der Kläger das Fahrzeug zu dem im Gutachten der … angegebenen Restwert veräußern.

Gemäß Schreiben vom 10.05.2016 (Blatt 29 der Akten) hatte die Beklagte dem Kläger zunächst den Fahrzeugschaden in Höhe von 1.423,00 € erstattet unter Berücksichtigung eines Wiederbeschaffungswertes von 3.000,00 €, wie er sich aus ihrem Gutachten ergibt, abzüglich des erzielten Restwertes. Weiterhin wurden 60,00 € Ab- und Anmeldekosten sowie eine Pauschale in Höhe von 26,00 € erstattet.

Mit Schreiben vom 18.05.2016 (K6, Blatt 41 der Akten) wurde die Erstattung weiterer 100 € als Wiederbeschaffungswert gefordert unter Zugrundelegung eines Wiederbeschaffungswertes von 3.100 €, wie er sich aus dem Gutachten des Sachverständigen … ergibt. Weiterhin wurde die Übernahme der Kosten für dieses Gutachten in Höhe von 668,78 € gefordert, sowie Nutzungsausfall von 580,00 € unter Zugrundelegung von 20 Tagen zu je 29 €, weiterhin weitere Ab- und Anmeldekosten in Höhe von insgesamt 115,48 € und Frist zur Zahlung bis 25.05.2016 gesetzt.

Gemäß Schreiben vom 20.05.2016 (Blatt 30 der Akten) wurden die anlässlich der Begutachtung durch den Sachverständigen … ausgelösten Kosten für die Achsvermessung in Höhe von 97,46 €, weitere 55,48 € Ab- und Anmeldekosten und schließlich ein Nutzungsausfall in Höhe von 460,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 € erstattet. Ein Ausgleich der Sachverständigenkosten erfolgte nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe ein weiteres Gutachten in Auftrag geben dürfen. Denn das Gutachten des Sachverständigen … zeige, dass die Reparaturkostenkalkulation des von der Beklagten eingeschalteten Gutachters grob falsch gewesen sei. Im Übrigen dürfe der Kläger aus Gründen der Waffengleichheit stets ein weiteres Gutachten in Auftrag geben, selbst wenn dieses genau zum selben Ergebnis käme. Denn der Geschädigte könne nicht beurteilen, ob ein Gutachten zutreffend sei. Deswegen seien die angefallenen Kosten für das zweite Gutachten in vollem Umfang erstattungsfähig.

Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, der Schaden berechne sich zutreffend aus dem höheren Wiederbeschaffungswert, den das Gutachten … ermittelt habe, so dass der Kläger weitere 100,00 € zu beanspruchen habe. Soweit die Beklagtenseite 97,46 € erstattet habe für die Achsvermessung, handle es sich hier um keine Reparaturkosten, sondern diese Kosten seien im Zusammenhang mit der Begutachtung angefallen und deswegen zu erstatten gewesen.

Der Kläger ist des Weiteren der Ansicht, das Gutachten der … sei eine bloße Reparaturkostenkalkulation und kein Gutachten. Im Übrigen seien die Reparaturkosten grob falsch gewesen. Zudem habe beim Restwert kein englischer Aufkäufer berücksichtigt werden dürfen. Im Übrigen sei die Wiederbeschaffungsdauer im Gutachten der Allianz mit 9 Tagen zu kurz bemessen gewesen.

Da der Kläger ein Ersatzfahrzeug angeschafft habe, sei sein Nutzungswille nachgewiesen. Da der Sachverständige H. die Wiederbeschaffungsdauer mit 14 Tagen angegeben habe und das Gutachten der Versicherung erst am 13.04.2016 vorgelegen habe, seien die verlangten 20 Tage nicht zu beanstanden. Denn bevor das Gutachten der … vom 13.04.2016 vorgelegen habe, habe der Kläger keine Kenntnis davon gehabt, dass wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei, so dass von ihm zuvor keine Entscheidung über die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges erwartet werden konnte. Da das Fahrzeug aufgrund seines Alters und seiner Laufleistung zwei Gruppen tiefer und somit in die Gruppe B der Sanden/Danner-Nutzungsausfalltabelle einzuordnen sei, seien 29,00 € pro Tag zu erstatten, somit 580,00 €, so dass abzüglich der bereits erstatteten 460,00 € weitere 120,00 € geschuldet seien.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 888,78 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.05.2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche, nicht anrechnungsfähige Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 78,89 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Kosten für ein weiteres Gutachten seien nicht erstattungsfähig. Denn der Wiederbeschaffungswert, den das vom Kläger beauftragte Gutachten ermittelt habe, liege nur um 100,00 € höher als der vom Gutachter der Beklagten ermittelte Wiederbeschaffungswert, so dass die Abweichung unter 3% betrage und deswegen Kosten für ein weiteres Gutachten nicht erstattungsfähig seien. Denn derartige Abweichungen lägen innerhalb der Fehlertoleranz.

Da auf Totalschadensbasis abgerechnet worden sei, sei es völlig unerheblich, dass das Gutachten des Sachverständigen … zu völlig anderen Reparaturkosten gekommen sei. Im Übrigen beruhe das auf unterschiedlichen Reparaturwegen. Im Übrigen habe das Gutachten der … das Angebot einer englischen Firma unterbreiten dürfen, da die Abwicklung über eine deutsche Firma habe erfolgen sollen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.08.2016 (Blatt 48 ff. der Akten) sowie die gewechselten Schriftsätze samt den zugehörigen Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Der Kläger hat zwar gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in einer Haftungsquote von 100%. Dieser Anspruch ist allerdings im Wesentlichen durch Erfüllung erloschen.

Da die Haftung der Beklagten dem Grund nach in Höhe von 100% zwischen den Parteien unstreitig ist, sind nur noch die Schadenspositionen zu klären, die gar nicht oder nicht in vollem Umfang erstattet wurden, nämlich der Fahrzeugschaden in Höhe von weiteren 100 €, der Nutzungsausfall in Höhe von weiteren 120 € und die vollständigen Kosten des vom Beklagten beauftragten Gutachtens.

1. Da die beiden streitgegenständlichen Gutachten von einem wirtschaftlichen Totalschaden ausgehen, berechnet sich der Fahrzeugschaden aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Vorliegend ist der Restwert unstreitig. Denn dem Kläger ist es gelungen, das Fahrzeug zu dem im Gutachten der Allianz angegebenen Restwert zu veräußern. Deswegen kann es dahingestellt bleiben, unter welchen Bedingungen ein Fahrzeugkäufer aus dem Ausland benannt werden darf, der das Auto zum genannten Restwert aufkaufen will.

Deswegen kommt es für die Ermittlung des Fahrzeugschadens nur noch darauf an, wie hoch der Wiederbeschaffungswert ist. Die beiden Gutachten kommen hier im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis, denn die Abweichung beträgt weniger als 3%. Deswegen war der von Klägerseite zur richtigen Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes angebotene Sachverständigenbeweis nicht zu erholen. Vielmehr ist der Schaden gemäß § 287 ZPO zu ermitteln. Da keines der beiden vorgelegten Gutachten für sich eine höhere Richtigkeitsgarantie hat, legt das Gericht den Mittelwert beider Gutachten zugrunde und geht von einem Wiederbeschaffungswert von 3.050,00 € aus, so dass dem Kläger weitere 50,00 € zustehen.

2. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Erstattung seines Nutzungsausfalls allerdings nur für die Dauer von 17 Tagen. Da er ein neues Fahrzeug erworben hat, steht sein Nutzungswille außer Frage.

Wie der Kläger informatorisch angegeben hat (Sitzungsniederschrift 23.08.2016, Seite 4, Blatt 51 der Akten), hatte er nach dem Unfall sein beschädigtes Fahrzeug unrepariert weiter genutzt für alle Fahrten, die er mit dem Auto unternehmen musste. Erst als er es nach dem Vorliegen des Gutachtens der Beklagten in die Werkstatt … in … gebracht hatte, hatte er es nicht mehr genutzt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug verkehrssicher war oder nicht. Da es der Kläger sogar noch nach Vorliegen des Gutachtens von der … tatsächlich weiterhin genutzt hat, ist ihm in dieser Zeit kein Nutzungsausfall entstanden. Da das Gutachten des Sachverständigen der …-Versicherung von wirtschaftlichem Totalschaden ausgegangen war, wusste der Kläger ab diesem Zeitpunkt sicher, dass er sich um ein Ersatzfahrzeug wird kümmern müssen. Zwar ist ihm ab dann noch eine Überlegungsfrist zuzubilligen, weil die Reparaturkosten unter 130% des Wiederbeschaffungswertes ermittelt wurden. Diese Frist bemisst das Gericht mit mit drei Tagen. Da die Wiederbeschaffungsdauer in den beiden Gutachten erheblich abweicht, geht das Gericht zu Gunsten des Klägers von 14 Tagen Wiederbeschaffungsdauer aus, so dass unter Hinzurechnung einer Überlegungsfrist von drei Tagen für 17 Tage ein Nutzungsausfall geschuldet ist.

Da der Kläger nach der Auskunft des Autohauses Hofmann davon ausgegangen war, dass die Reparaturkosten noch teurer sein könnten, als vom Gutachter der Beklagten angenommen, konnte er auch nach dieser Auskunft keinen Zweifel an einem wirtschaftlichen Totalschaden haben. Im Übrigen wusste er zumindest laienhaft, wie er bei seiner informatorischen Anhörung bestätigt hat (SN S. 4, Bl. 51), dass bei zu hohen Reparaturkosten nicht mehr repariert werden darf, sondern ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen ist. Deswegen bestand kein Anlass abzuwarten, ob die Reparaturkosten noch teurer werden könnten und sich eine Reparatur somit noch als deutlich unwirtschaftlicher darstellen würde.

Wie die Parteien unstreitig gestellt haben (Sitzungsniederschrift 23.08.2016, Seite 5, Blatt 52 der Akten), können pro Tag 29,00 € verlangt werden. Somit sind für 17 Tage 493,00 € geschuldet. Abzüglich der bereits erstatteten 460,00 € verbleiben weitere 33,00 €.

3. Da die Klägerseite mit Schreiben vom 18.05.2016 (K6, Blatt 41 der Akten) Forderungsausgleich bis 25.05.2016 verlangt hat, können ab 26.05.2016 aus den beiden noch zu erstattenden Beträgen somit aus insgesamt 83,00 € Verzugszinsen beansprucht werden.

4. Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das von ihm beauftragte weitere Sachverständigengutachten.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die Kosten der Erholung eines Sachverständigengutachtens zu den gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung die Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist.

Für die Frage der Erforderlich- und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, NJW RR 2013, 1365, Rand-Nr. 13 m. w. N.).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze durfte der Kläger vorliegend kein weiteres Gutachten in Auftrag geben. Auch wenn die Klägerseite das Gutachten vom 13.04.2016 (K5, Blatt 18 der Akten) als Reparaturkostenkalkulation bezeichnet und nicht als Gutachten, liegt ein vollständiges Gutachten vor. Genauso wie im Gutachten … sind die Daten des Fahrzeugs erfasst und sodann ist eine Reparaturkostenkalkulation durchgeführt worden.

Soweit der Kläger angibt, das Fahrzeug sei vom Fahrzeugtyp her im Gutachten der … falsch erfasst worden, geht das jedenfalls nicht zu seinem Nachteil, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er gehe davon aus, dass das Gutachten der … ein Fahrzeug zugrunde gelegt habe, das im Verhältnis zu seinem tatsächlich verunglückten größer sei (Sitzungsniederschrift Seite 5, Blatt 52 der Akten). Somit hat auch nach der Darstellung des Klägers das Gutachten ein im Verhältnis zum verunglückten Fahrzeug hochwertigeres Fahrzeug zugrunde gelegt, so dass sich die vom Kläger gerügte Fehleinordnung jedenfalls nicht nachteilig auf den Wiederbeschaffungswert auswirken konnte.

Vorliegend kam das Gutachten zum Ergebnis eines wirtschaftlichen Totalschadens. Allerdings sind die Reparaturkosten relativ niedrig angesetzt, so dass sie weniger als 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen und sich daher im Bereich des sogenannten Integritätszuschlages bewegen. Damit hatte der Kläger nach den Feststellungen des Gutachters der Beklagten die Wahlmöglichkeit, tatsächlich zu reparieren oder ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen.

Wie der Kläger informatorisch angegeben hat (Sitzungsniederschrift Seite 3, Blatt 50 der Akten), war er von der Werkstatt in … darauf hingewiesen worden, dass die Achse seines Fahrzeuges schwerer beschädigt sei als es im Gutachten der Allianz festgestellt worden sei. Demnach hatte die Werkstatt dem Kläger mitgeteilt, dass der Reparaturaufwand höher sein würde als im bereits vorliegenden Gutachten veranschlagt. Damit bestand die Gefahr, dass die Reparaturgrenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes nicht eingehalten werden konnte. Sofern der Kläger tatsächlich davon ausgegangen sein sollte, dass das Gutachten der … die Reparaturkosten extrem zu niedrig bewertete hatte und demnach in diesem Punkt ein völlig unbrauchbares Gutachten vorliegen sollte, wird nicht erkennbar, welches Interesse der Kläger unter Berücksichtigung der Belange eines verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten gehabt haben könnte, durch ein neues Gutachten Reparaturkosten ermitteln zu lassen, die außerhalb der Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen. Wenn die Reparaturkosten tatsächlich bedeutend höher gewesen sein sollten, blieb dem Kläger ohnehin nur der Weg, den Unfall auf Totalschadensbasis abzurechnen. Die genaue Höhe der Reparaturkosten war für den Kläger in diesem Fall zur Geltendmachung seines Schadens völlig unerheblich.

Wie der Klägervertreter klar gestellt hat (Sitzungsniederschrift Seite 5, Blatt 52 der Akten), möchte auch die Klägerseite gar nicht behaupten, dass der Wiederbeschaffungswert ein grob falscher Wert sei, sondern lediglich die Reparaturkosten im Gutachten seien grob falsch ermittelt worden. Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung vom 22.02.2013 (BGH NJW-RR 2013,1365 Rand-Nr. 16) klargestellt, dass ein offensichtlich fehlerhaftes Gutachten keine geeignete Grundlage für die Wiederherstellung darstellt, so dass ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch von der Notwendigkeit eines neuen Gutachtens ausgehen durfte. Denn dem Geschädigten muss es aufgrund eines Gutachtens möglich sein, seinen Schaden konkret vorzutragen und seine Ansprüche verlässlich zu beziffern (BGH a.a.O., Rand-Nr. 17).

Vorliegend konnte der Kläger den Wiederbeschaffungswert mit Hilfe des Gutachtens der Beklagten verlässlich höhenmäßig darlegen. Kein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage hätte zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben in der Hoffnung, dass der Wert vielleicht geringfügig, wie vorliegend tatsächlich erfolgt, um weniger als 3% nach oben steigen könnte. Zur Darlegung höherer Reparaturkosten gegenüber der Beklagten benötigte er dagegen wie bereits dargelegt, kein weiteres Gutachten, da er deutlich höhere Reparaturkosten von der Beklagten ohnehin nicht erstattet bekommen konnte, so dass es auf deren konkrete Höhe gerade nicht ankam.

Wie der BGH in seiner Grundsatzentscheidung (BGH 30.11.2004, NJW 2005, 356, dort Rand-Nr. 17) klar gestellt hat, kommt es für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Begutachtung auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung an. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder eine kostengünstigere Schätzung ausgereicht hätte (BGH a.a.O., Rand-Nr. 18).

Demnach bestand zum Zeitpunkt der Beauftragung eines weiteren Sachverständigen für den Kläger gerade kein Anlass, ein weiteres Gutachten zu erholen.

5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren. Unter Berücksichtigung des zugesprochenen weiteren Betrages von 83,00 € sind vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nur aus einem Gegenstandswert bis 3.000,00 € geschuldet, die die Beklagtenseite bereits erhalten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedi- gung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen , der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt , einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 365/03 Verkündet am:
30. November 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 823 Ha, 828 Abs. 2, 249 Hb

a) Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur ein, wenn sich bei
der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes
durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (vgl. Senatsurteil
vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ
bestimmt).

b) Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen
Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind,
kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte
Schadenshöhe berücksichtigt werden.
BGH, Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Am 17. September 2002 fuhren die damals neunjährige Beklagte und ihre Spielkameraden mit Fahrrädern auf einem Parkplatz zwischen parkenden Fahrzeugen hindurch. Dabei verlor die Beklagte das Gleichgewicht. Sie kippte mit ihrem Fahrrad um und stieß gegen den dort geparkten Pkw des Klägers. An dem Fahrzeug entstand ein Sachschaden von 727,37 €, den der Kläger ersetzt verlangt. Daneben macht er Gutachterkosten in Höhe von 192,18 € und eine Auslagenpauschale von 25,00 € geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB für gegeben. Es meint, die deliktische Verantwortlichkeit der Beklagten sei im Streitfall nicht gemäß § 828 Abs. 2 BGB n.F. ausgeschlossen. Zwar könne diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach auch die Ersatzpflicht für Schäden bei Unfällen im nicht fließenden Verkehr umfassen, doch werde die Beschädigung eines ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeugs vom Sinn und Zweck der Norm nicht erfaßt. Eine Anwendung auch auf solche Fälle würde zu unbilligen Ergebnissen führen, denn bei einem Zusammenstoß mit einer Mauer oder einem geparkten Anhänger sei die Verantwortlichkeit des Kindes nicht ausgeschlossen. Bei einem weiten Verständnis von § 828 Abs. 2 BGB n.F. bliebe auch nahezu unberücksichtigt, daß diese Vorschrift die intellektuellen Defizite von Kindern, nämlich deren Schwierigkeiten bei der Einschätzung von Entfernungen und Geschwindigkeiten, im Auge habe. Die Haftung sei auch nicht gemäß § 828 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, denn die Beklagte habe die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt. Sie habe auch fahrlässig gehandelt. Der zu ersetzende Schaden betrage 944,55 €. Der Kläger könne auch Ersatz der Gutachterkosten verlangen. Ein Bagatellschaden, bei dem die Hinzuziehung eines Sachverständigen entbehrlich sei, liege nicht vor.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem
Kläger den an seinem Pkw durch den Anstoß des Fahrrades entstandenen Schaden zu ersetzen. 1. Unter den Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Verantwortung der Beklagten nicht gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der §§ 823, 828 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrech tlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden nicht verantwortlich, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen fahrlässig zufügt (§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB).
a) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, könnte der hier zu beurteilende Sachverhalt nach dem Wortlaut des neugefaßten § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ohne weiteres unter das Haftungsprivileg für Minderjährige fallen. Aus seinem Wortlaut geht nicht hervor, daß das Haftungsprivileg davon abhängen soll, ob sich das an dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug im fließenden oder - wie der hier geschädigte parkende Pkw - im ruhenden Verkehr befindet. Auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber einen bestimmten Betriebszustand des Kraftfahrzeugs zugrunde legen wollte, zumal er bewußt nicht das Straßenverkehrsgesetz, sondern das allgemeine Deliktsrecht als Standort für die Regelung gewählt hat (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 26). Allein diese Auslegungsmethoden führten daher nicht zu dem Ergebnis, daß § 828 Abs. 2 BGB auf Fälle des fließenden Verkehrs von Kraftfahrzeugen begrenzt ist. Andererseits ist dem Wortlaut der Vorschrift auch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß sie sich ohne Ausnahme auf sämtliche Unfälle
beziehen soll, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, wie schon die seit ihrem Inkrafttreten dazu veröffentlichten kontroversen Meinungen im Schrifttum zeigen (vgl. für eine weite Auslegung: Cahn, Einführung in das neue Schadensrecht , 2003, Rn. 232 ff.; Elsner DAR 2004, 130, 132; Jaklin/Middendorf, VersR 2004, 1104 ff.; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 828, Rn. 6; Pardey, DAR 2004, 499, 501 ff.; für eine einschränkende Auslegung: Ady, ZGS 2002, 237, 238; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 828 Rn. 2a; Heß/Buller, ZfS 2003, 218, 220; Huber, Das neue Schadensersatzrecht, 2003, § 3 Rn. 48 ff.; Kilian, ZGS 2003, 168, 170; Lemcke, ZfS 2002, 318, 324; Ternig, VD 2004, 155, 157). Im Hinblick darauf würde bei einer einschränkenden Auslegung oder bei einer im Schrifttum und in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. LG Trier, r+s 2004, 172; LG Koblenz, NJW 2004, 858; AG Sinzheim, NJW 2004, 453) in Bezug auf parkende Fahrzeuge befürworteten teleologischen Reduktion der Vorschrift jedenfalls keine einschränkende Anwendung vorliegen, die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn verliehe oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmte und deshalb nicht zulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 2230).
b) Da der Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers mit Hilfe der weiteren Auslegungskriterien zu ermitteln, wobei im vorliegenden Fall insbesondere die Gesetzesmaterialien von Bedeutung sind. Aus ihnen ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, daß das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur eingreift, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.
Mit der Einführung der Ausnahmevorschrift in § 828 Abs. 2 BGB wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres imstande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 26). Allerdings wollte er die Deliktsfähigkeit nicht generell (vgl. dazu Wille/Bettge, VersR 1971, 878, 882; Kuhlen, JZ 1990, 273, 276; Scheffen, 29. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1991, Referat Nr. II/3, S. 97; dieselbe in Festschrift Steffen, 1995, S. 387, 388 ff.) und nicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen (vgl. Empfehlungen des Deutschen Verkehrsgerichtstages 1991, S. 9; Antrag von Abgeordneten und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18. Juli 1996, BT-Drucks. 13/5302, S. 1 ff.; Antrag von Abgeordneten und der SPD-Fraktion vom 11. Dezember 1996, BT-Drucks. 13/6535, S. 1, 5 ff.) erst mit Vollendung des zehnten Lebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit vielmehr auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich eintretende Schadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, regelmäßig zum Tragen kommen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 26). Für eine solche Begrenzung sprach, daß sich Kinder im motorisierten Verkehr durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation befinden. Gerade in diesem Umfeld wirken sich die Entwicklungsdefizite von Kindern besonders gravierend aus. Demgegenüber weisen der nicht motorisierte Straßenverkehr und das allgemeine Umfeld von Kindern gewöhnlich keine vergleichbare Gefahrenlage auf (vgl. Bollweg/Hellmann, Das neue Schadensersatzrecht, 2002, Teil 3, § 828 BGB, Rn. 11; BT-Drucks. 14/7752, S. 16 f., 26 f.). Diese Erwägungen zeigen, daß Kinder nach dem Willen des Gesetzgebers auch in dem hier maßgeblichen
Alter von sieben bis neun Jahren für einen Schaden haften sollen, wenn sich bei dem Schadensereignis nicht ein typischer Fall der Überforderung des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat und das Kind deshalb von der Haftung freigestellt werden soll. Dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber bei diesem Haftungsprivileg zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr unterscheiden wollte, wenn es auch im fließenden Verkehr häufiger als im sogenannten ruhenden Verkehr eingreifen mag. Das schließt jedoch nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen der Streitfall aber nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92). Der Gesetzgeber wollte vielmehr lediglich den Fällen einer typischen Überforderung der betroffenen Kinder durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs Rechnung tragen. Zwar wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, der neue § 828 Abs. 2 BGB lehne sich an die Terminologie der Haftungsnormen des Straßenverkehrsgesetzes an (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 26). Die danach folgende Erläuterung, im motorisierten Straßenverkehr sei das deliktsfähige Alter heraufzusetzen, weil bei dort plötzlich eintretenden Schadensereignissen in der Regel die altersbedingten Defizite eines Kindes beim Einschätzen von Geschwindigkeiten und Entfernungen zum Tragen kämen (vgl. BT-Drucks. aaO. S. 26 f.), zeigt aber deutlich, daß für den Gesetzgeber bei diesem Aspekt nicht das bloße Vorhandensein eines Motors im Fahrzeug ausschlaggebend war, sondern vielmehr der Umstand, daß die Motorkraft zu Geschwindigkeiten führt, die zusammen mit der Entfernung eines Kraftfahrzeugs von einem Kind vor Vollendung des zehnten Lebensjahres nur sehr schwer einzuschätzen sind (vgl. Bollweg/Hellmann, aaO).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß der Gesetzgeber nur dann, wenn sich bei einem Schadensfall eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat, eine Ausnahme von der Deliktsfähigkeit bei Kindern vor Vollendung des zehnten Lebensjahres schaffen wollte. Andere Schwierigkeiten für ein Kind, sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, sollten diese Ausnahme nicht rechtfertigen. Insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, daß Kinder in dem hier maßgeblichen Alter mit solchen Situationen nicht generell überfordert sind und die Deliktsfähigkeit daher grundsätzlich zu bejahen ist. Das wird auch deutlich bei der Begründung, weshalb das Haftungsprivileg in Fällen vorsätzlicher Schädigung nicht gilt. Hierzu heißt es, daß in diesen Fällen die Überforderungssituation als schadensursächlich auszuschließen sei und sich jedenfalls nicht ausgewirkt habe (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 27; Hentschel, NZV 2002, 433, 442). Allerdings kam es dem Gesetzgeber darauf an, die Rechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr umfassend zu verbessern. Sie sollte insbesondere nicht davon abhängen, ob das betroffene Kind im Einzelfall „Täter“ oder „Opfer“ eines Unfalls ist, denn welche dieser beiden Möglichkeiten sich verwirklicht, hängt oft vom Zufall ab (vgl. Medicus, Deutscher Verkehrsgerichtstag 2000, Referat Nr. III/4, S. 121; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 828 Rn. 4). Die Haftungsprivilegierung Minderjähriger erfaßt deshalb nicht nur die Schäden, die Kinder einem anderen zufügen. Da § 828 BGB auch für die Frage des Mitverschuldens nach § 254 BGB maßgeblich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 34, 355, 366), hat die Haftungsfreistellung Minderjähriger auch zur Folge, daß Kinder dieses Alters sich ihren eigenen Ansprüchen, gleichviel ob sie aus allgemeinem Deliktsrecht oder aus den Gefährdungshaftungstatbeständen des Straßenverkehrsgesetzes oder des Haftpflichtgesetzes hergeleitet werden, ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen müssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16; Bollweg/Hellmann, Das Neue Scha-
densersatzrecht, § 828 Teil 3, Rn. 5; Heß/Buller ZfS 2003, 218, 219). § 828 Abs. 2 BGB gilt deshalb unabhängig davon, ob das an einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug beteiligte Kind Schädiger oder Geschädigter ist. Diese Grundsätze können im Streitfall jedoch nicht eingreifen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter den Umständen des vorliegenden Falles das Schadensereignis nicht auf einer typischen Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs beruht, so daß das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Freistellung der Beklagten von der Haftung verneint hat. 2. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß § 828 Abs. 3 BGB einer haftungsrechtlichen Verantwortung nicht entgegensteht. Daß die Beklagte nicht die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB gehabt hätte, hat diese nicht dargetan. 3. Die Revision wendet sich auch nicht dagegen, daß das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten (§ 276 BGB) der Beklagten bejaht hat. Kinder in ihrer Altersgruppe wissen, daß sie sich so zu verhalten haben, daß ihr Fahrrad möglichst nicht gegen einen parkenden Pkw stößt und diesen beschädigt. Die danach gebotene Sorgfalt hat die Beklagte mißachtet, indem sie mit ihrem Fahrrad zwischen den parkenden Fahrzeugen hindurchfuhr, obwohl der Kläger sie zuvor aufgefordert hatte, dieses zu unterlassen. 4. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß sich unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen die Betriebsgefahr des parkenden Fahrzeugs ausgewirkt haben könnte, so daß auch nicht eine Mithaftung des Klägers nach den Grundsätzen des § 254 BGB in Betracht kommt.
5. Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Zuerkennung der Sachverständigenkosten wendet.
a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt).
b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111). Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so daß die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 351; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB, Rn. 7). Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustel-
len, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.).
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.; Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.