Landgericht Bad Kreuznach Urteil, 21. Juni 2017 - 1 S 132/16

ECLI:ECLI:DE:LGBDKRE:2017:0621.1S132.16.00
21.06.2017

Gericht

Landgericht Bad Kreuznach

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil-Anerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts S. vom 16.11.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt,

dass zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin Gemarkung E., Flur 16 Nr. 20 eine Dienstbarkeit mit der Berechtigung zur Begehung und zur Überfahrt für Fahrzeuge zu Lasten des Grundstückstücks Gemarkung E. Flur 16 Nr. 21 besteht im räumlichen Umfang gemäß der Zuteilungskarte der Landeskulturverwaltung vom 01.12.1961 zum Flurbereinigungsplan über die Flurbereinigung E., AZ.: ___ des Kulturamtes S. als Flurbereinigungsbehörde vom 16.05.1995

und

dass der Beklagte die Ausübung der Rechte aus dieser Dienstbarkeit zu dulden hat.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert wird für die erste und zweite Instanz auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Klägerin ist seit 2016 Eigentümerin des Hinterliegergrundstücks Gemarkung E., Flur 16, Nr. 20; der Beklagte hat das Grundstück Gemarkung E. Flur 16 Nr. 21 im Jahre 2008 im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Grundstück der Klägerin kann nur über das Grundstück des Beklagten erreicht werden. Auf dem Grundstück der Klägerin befindet sich ein Wohnhaus und ehemals landwirtschaftlich genutztes Gebäude.

2

Für E. wurde in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt, das auch die Grundstücke der Parteien erfasste.

3

In dem am 16.05.1955 aufgestellten Flurbereinigungsplan des Kulturamtes S. als Flurbereinigungsbehörde über die Flurbereinigung E. (___) heißt es unter § 16 II.:

4

In das Grundbuch neu einzutragende Belastungen:

5

(3) Die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten neuen Belastungen sind im Grundbuch mit dem Range vor allen in den Abteilungen II. und III. bereits bestehenden Eintragungen einzutragen. Die neuen Belastungen sind in der Zuteilungskarte eingetragen, soweit dies nach Art der Belastung möglich ist.

6

In dem genannten Verzeichnis ist für das Grundstück Flur 16 Flurstück 21 als belastetes Grundstück und für das Grundstück Flur 16 Flurstück 20 als berechtigtes Grundstück vermerkt, dass das in Spalte 2 bezeichnete Grundstück (Flur 16 Flurstück 21) zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des in Spalte 3 genannten Grundstücks (Flurstück 16 Flur 20) in der Weise belastet wird, dass diese berechtigt sind, über den in der Zuteilungskarte eingetragenen Dienstbarkeitsweg zu gehen, zu fahren und Vieh zu treiben. In der Zuteilungskarte ist auf dem Grundstück des Beklagten ein entsprechender Dienstbarkeitsweg eingezeichnet. Wegen der Lage des Dienstbarkeitswegs wird auf die Abzeichnung aus der Zuteilungskarte vom 01.12.1961, die mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 30.06.2016 vorgelegt wurde, Bezug genommen.

7

Die Flurbereinigungsbehörde hat das Amtsgericht S. - Grundbuchamt - ersucht, die oben genannten Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin und zu Lasten des Grundstücks des Beklagten einzutragen; die Eintragung ist jedoch unterblieben.

8

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen:

9

Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens sei durch den Flurbereinigungsplan mittels eines öffentlich-rechtlichen Hoheitsaktes zu Gunsten ihres Grundstücks eine Dienstbarkeit im begehrten Umfang begründet worden, auch wenn diese nicht eingetragen worden sei.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

festzustellen,

12

dass zu Gunsten ihres Grundstücks Gemarkung E., Flur 16, Nr. 20 eine Dienstbarkeit mit der Berechtigung zur Begehung und zur Überfahrt für Fahrzeuge zu Lasten des Grundstücks Gemarkung E., Flur 16, Nr. 21 bestehe im räumlichen Umfang gemäß der Zuteilungskarte der Landeskulturverwaltung vom 01.12.1961 als Anlage zum Flurbereinigungsplan über die Flurbereinigung E., Az.: ___, des Kulturamtes S. als Flurbereinigungsbehörde vom 16.05.1955 und

13

dass der Beklagte die Ausübung der Rechte aus dieser Dienstbarkeit zu dulden habe,

14

hilfsweise, für den Fall, dass das im Feststellungsantrag bezeichnete Recht nicht bestehen sollte, den Beklagten zu verurteilen, zu Gunsten ihres Grundstücks Gemarkung E., Flur 16, Nr. 20 ein Notwegerecht mit der Berechtigung zur Begehung und der Berechtigung zur reinen Überfahrt für Fahrzeuge jeder Art über das Grundstück Gemarkung E., Flur 16, Nr. 21 zu allen Tages- und Nachtzeiten zu dulden und zwar in der Breite von 3 m parallel zur Grenze des belasteten Grundstücks zum Grundstück Gemarkung E., Flur 16, Nr. 22, Zug um Zug gegen Zahlung einer angemessenen Geldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist.

15

Der Beklagte hat den Klageantrag insofern anerkannt, als die Berechtigung zur Begehung des Grundstücks des Beklagten zur Duldung beantragt sei und im Übrigen beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen:

18

Da im Grundbuch keine Dienstbarkeit eingetragen gewesen sei, habe er das Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren lastenfrei erworben.

19

Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Teil-Anerkenntnis- und Endurteil den Beklagten auf den Hilfsantrag der Klägerin verurteilt, zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin ein Notwegerecht mit der Berechtigung zur Begehung und der Berechtigung zur reinen Überfahrt für Fahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3.500 kg über sein Grundstück zu allen Tages- und Nachtzeiten gegen Zahlung einer im Voraus zu leistenden jährlichen Geldrente in Höhe von 480,00 EUR zu dulden.

20

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren Hauptantrag weiter verfolgt sowie die Berufung des Beklagten, mit der dieser die Abweisung der Klage insoweit verfolgt, als der Klägerin ein Notwegerecht auch für die Berechtigung zur Überfahrt zur Überfahrt zugesprochen wurde.

21

Beide Parteien haben in der Berufungsinstanz ihren erstinstanzlichen Vortrag ergänzt und vertieft.

22

Auf die weitergehende Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. ZPO).

II.

23

Die form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

24

Der mit der Berufung primär verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig.

25

Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) folgt schon daraus, dass die Parteien darüber streiten, ob die oben genannte Dienstbarkeit besteht oder - wie der Beklagte meint - spätestens durch den Zuschlag des Grundstücks Gemarkung E., Flur 16, Nr. 21, an ihn im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens im Jahre 2008 erloschen ist (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012; 5 S 134/12, BeckRS 2012, 22397; OLG München, Urteil vom 17.02.2016 - 15 U 3001/14; NOJZ 2016, 560; MünchKommZPO-Becker-Eberhard, § 256 Rn. 11).

26

Der Feststellungsantrag ist auch begründet.

27

Zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin und zu Lasten des Grundstücks des Beklagten besteht eine Dienstbarkeit, nach der der Begünstigte, das ist der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks Gemarkung E., Flur 16, Nr. 20, berechtigt ist, „über den in der Zuteilungskarte eingetragenen Dienstbarkeitsweg zu gehen, zu fahren und Vieh zu treiben“.

28

Diese Dienstbarkeit ist entstanden. In einem Flurbereinigungsverfahren, das hier auch für die Grundstücke der Parteien in E. durchgeführt wurde, können beschränkte dingliche Rechte, wie die streitgegenständliche Dienstbarkeit auf der Grundlage des § 37 Abs. 1 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) begründet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1970, - IV C.61.67 - RdL 1971, 43; Urteil vom 10.02.1967 - IV C 43.65 - BVerwG 26, 173).

29

Das Recht entsteht dabei gemäß § 61 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit §§ 62 ff. FlurbG zum Zeitpunkt, der in der Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan vorgesehen ist, die die Flurbereinigungsbehörde, nachdem der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden ist, erlässt.

30

Dass der Flurbereinigungsplan, der bereits 1955 aufgestellt wurde, unanfechtbar geworden ist und die Flurbereinigungsbehörde eine Ausführungsanordnung nach § 61 Satz 2 FlurbG erlassen hat, ist zwischen den Parteien unstreitig, ergibt sich aber auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Dienstleistungszentrums ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe Hunsrück vom 26.08.2016 und vom 21.10.2016.

31

Dass die Dienstbarkeit mit dem oben dargestellten Inhalt in den Flurbereinigungsplan aufgenommen wurde, folgt aus der in dem textlichen Teil des Flurbereinigungsplan unter § 16 enthaltenen Verzeichnis der neuen Belastungen, den die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.09.2016 vorgelegt hat.

32

Die Grunddienstbarkeit ist demzufolge, wie auch die sonstigen im Flurbereinigungsverfahren begründeten Rechtsänderungen außerhalb des Grundstücks entstanden. Das Grundbuch ist hierdurch zum in der Ausführungsanordnung genannten Zeitpunkt unrichtig geworden und bedurfte der Berichtigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.1976 - V 82.14; juris).

33

Diese Berichtigung geschieht auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde gemäß § 79 FlurbG.

34

Die wirksam begründete Grunddienstbarkeit an dem Grundstück Gemarkung E., Flur 16, Nr. 21 ist nicht dadurch erloschen, dass der Kläger das Grundstück durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren im Jahre 2008 zum Eigentum erworben hat und zu diesem Zeitpunkt die Grunddienstbarkeit nach wie vor nicht im Grundbuch eingetragen war.

35

Ein gutgläubig lastenfreier Erwerb gemäß § 892 BGB kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil § 892 BGB einen rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb voraussetzt und auf den Erwerb des Eigentums durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren, einem staatlichen Hoheitsakt, nicht anwendbar ist.

36

Durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erlöschen grundsätzlich diejenigen Rechte, die nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen. Zu den Rechten, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen, gehören diejenigen, die in das geringste Gebot aufgenommen sind (§§ 91, 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG).

37

Dies war hinsichtlich der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit zwar nicht der Fall. § 52 Abs 1. ZVG enthält jedoch keine abschließende Regelung. Aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen können auch Rechte und Lasten, die nicht unter § 52 ZVG fallen, bestehen bleiben, wenn dies für den Einzelfall vorgesehen ist (Stöber: Zwangsversteigerungsgesetz, 20. Auflage, § 52 Anmerkung 8). Zu diesen gesetzlichen Regelungen gehört § 15 FlurbG. Diese Vorschrift bewirkt, dass der Erwerber eines Grundstücks im Flurbereinigungsgebiet das bis zu seiner, des Erwerbers, Eintragung im Grundbuch durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen muss. Dies gilt unabhängig von der Art des Erwerbs und umfasst auch den Erwerb durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.03.1967 - 7 W 339/66 - RPfl. 1967, 417; Schwantag/Wingerter: Flurbereinigungsgesetz, 8. Auflage, § 15 Rn. 2.). Zu dem von dem Erwerber hinzunehmenden Flurbereinigungsverfahren gehören auch diejenigen Teile des Verfahrens, die hinsichtlich seines Rechtsvorgängers rechtskräftig geworden sind (BVerwG, Beschluss vom 01.11.1976 - V B 82.74 - BeckRS 1976, 31295463; Schwantag/Wingerter, a. a. O., Rn. 2).

38

Das ist im vorliegenden Fall die oben dargestellte Entstehung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit. Das gilt auch bei fehlender Kenntnis von dem Flurbereinigungsverfahren. Ein gutgläubiger (lastenfreier) Erwerb kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. Schwantag/Wingerter aaO Rn.2).

39

Denn § 15 FlurbG will gerade die Berufung auf die Unkenntnis von Flurbereinigungsverfahren, seinen Stand und seine Wirkung ausschließen (Schwantag/Wingerter, a. a. O., Rn. 3).

40

Soweit § 15 FlurbG voraussetzt, dass ein im Flurbereinigungsgebiet liegendes Grundstück erworben wird, steht dieser Voraussetzung nicht entgegen, dass - unstreitig - die Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG lange vor dem Erwerb des Grundstücks durch den Beklagten erfolgt ist und bestandskräftig geworden ist.

41

Denn das Flurbereinigungsverfahren wird zwar durch die Feststellung (Schlussfeststellung) seitens der Flurbereinigungsbehörde, dass die Ausführungen nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen, abgeschlossen (§ 149 Abs. 1 FlurbG); mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Verfahren beendet (§ 149 Abs. 2 Satz 1 FlurbG).

42

Dies bedeutet aber nicht, dass der Beklagte im vorliegenden Fall kein Grundstück, dass im Flurbereinigungsgebiet liegt, erworben hätte.

43

Denn erst mit der Eintragung eines durch die Planausführung entstandenen dinglichen Rechts ist dieses Recht aus dem Flurbereinigungsverfahren in das Privatrecht entlassen (vg. BVerwG, Urteil vom 25.04.1989 - 5 C 41/85 - NVwZ-RR 1990, 443; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.1991 - 7 S 2151/90 - NJW-RR 1992, 345).

44

Demnach gehört die in §§ 79 bis 82 Flurbereinigungsgesetz geregelte Berichtigung der öffentlichen Bücher, die aufgrund des Entstehens des neuen Rechtszustandes im Flurbereinigungsverfahren außerhalb des Grundbuchs erforderlich wird, noch zum Flurbereinigungsverfahren. Es handelt sich um die Schlussphase des Flurbereinigungsverfahrens, in der der Flurbereinigungsplan ausgeführt wird. Die Berichtigung der öffentlichen Bücher stellt die formelle Seite der durch die Ausführungsanordnung getroffenen materiellen Entscheidung dar (BVerwG a. a. O.).

45

Hieraus folgt wiederum, dass das von dem Beklagten im Jahr 2008 erworbene Grundstück zu diesem Zeitpunkt noch im Sinne des § 15 FlurbG im Flurbereinigungsgebiet lag, da aufgrund der unterbliebenen Eintragung, der im Flurbereinigungsverfahren entstandenen Dienstbarkeit, die in der Berichtigung der öffentlichen Bücher liegende formelle Seite der durch die Ausführungsplanung getroffenen materiell-rechtlichen Entscheidung noch nicht erledigt war. Der Beklagte musste demzufolge die vor seiner Eintragung im Grundbuch im Flurbereinigungsverfahren entstandene Dienstbarkeit, unabhängig davon, ob ihm das Flurbereinigungsverfahren bekannt war oder nicht, gegen sich gelten lassen.

46

Die entstandene Grunddienstbarkeit ist auch hinreichend bestimmt. Die Ausübung der Grunddienstbarkeit wurde auf einen Teil des dienenden Grundstücks örtlich begrenzt. Eine solche Begrenzung ist möglich, wenn die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich festgelegt wurde und ihre Bezeichnung in die Eintragung mit aufgenommen wurde (Mohr in MünchKom BGB, 7. Auflage, 2017, § 1018 Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen. Die Festlegung ist in dem Flurbereinigungsplan, der seinerseits auf die Zuteilungskarte Bezug nimmt, in dem die Ausübungsstelle der Grunddienstbarkeit eingezeichnet ist, erfolgt.

47

Die Berufung des Beklagten ist der Kammer aufgrund seiner nunmehr erfolgten Verurteilung nach dem Hauptantrag nicht zur Entscheidung angefallen. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung lediglich gegen die auf den Hilfsantrag erfolgte Verurteilung zur Duldung eines Notwegerechts, soweit er darin darauf verurteilt wurde, auch das Befahren der streitgegenständlichen Grundstücksfläche zu dulden.

48

Die Rechtshängigkeit dieses Antrags der Klägerin, der hilfsweise gestellt wurde, stand unter der auflösenden Bedingung, dass eine Sachentscheidung über den Hilfsantrag nur für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags erfolgen sollte. Mit der durch das vorliegende Urteil erfolgte Entscheidung über den Hauptantrag ist die Rechtshängigkeit des Hilfsantrages mithin rückwirkend entfallen, das den Hilfsantrag teilweise zusprechende Urteil des Amtsgerichts S. ist dadurch wirkungslos geworden, ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs hierüber bedurft hätte (vgl. BAG, Urteil vom 12.08.2008 - 9 AZR 620/07 - MDR 2009, 164; BGH, Urteil vom 14.06.2002 - V ZR 79/01 - NJW 2002, 3478, 3479).

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

51

Die Kammer hat die Revision zugelassen, da, soweit ersichtlich, bislang obergerichtlich nicht entschieden ist, ob eine im Flurbereinigungsverfahren entstandene Grunddienstbarkeit, deren Eintragung in das Grundbuch unterblieben ist, bei einem Erwerb des Grundstücks durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren weiter besteht oder wegfällt.

52

Für den Streitwert beider Instanzen war nur noch der Wert des Hauptantrags maßgeblich, den die Kammer auf 3.000,00 EUR geschätzt hat.

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(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 09.12.2011 - 26 C 373/11 (08) - wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass an der Parzelle des Beklagten, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., zugunsten der Parzellen der Klägerin, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. .., eine Grunddienstbarkeit besteht und zwar ein Gehrecht für die Eigentümer der vorgenannten Parzellen, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ..., welches auf dem Grundstücksteil des Grundstücks, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., zwischen den aufstehenden Häusern lastet und auf dem dort befindlichen Gässchen das Gehen erlaubt.

2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, seine Parzelle ..., ..., Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., dergestalt einzufrieden oder zuzustellen, dass die lichte Breite des Gässchens, welches sich zwischen den Häusern der Parteien befindet, derart verringert wird, dass es nicht mehr in beiden Richtungen gemäß des unter Ziffer 1. festgestellten Inhalts der Dienstbarkeit begangen werden kann.

3. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 2. titulierte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

4. Der Beklagte wird verurteilt, der Eintragung der Dienstbarkeit mit dem unter Ziffer 1. festgestellten Inhalt in das Grundbuch zuzustimmen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Kosten (Ziffer III.) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Verurteilung gemäß Ziffer I.2 und I.4. darf der Beklagte die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von jeweils 1.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in der ... in ... Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur ... Nr. ..., das mit einem vor 1900 errichteten Wohnhaus bebaut ist, sowie des Grundstücks Nr. ..., auf dem sich ein ebenfalls vor 1900 errichteter Schuppen befindet. Der Beklagte ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Nr. ... Zwischen den Wohnhäusern verläuft ein befestigter Weg, der die ... mit der Straße ... verbindet und der von den Anwohnern sowohl als Fußweg als auch zum Befahren genutzt wird. Der Weg führt unter anderem über das Grundstück des Beklagten. Die Klägerin nutzt diesen Weg, um zu ihrem gleichfalls an dem Weg gelegenen Schuppen zu gelangen, in dem sie Fahrräder, Motorräder und Mülltonnen abgestellt hat.

Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 28.12.2010 (Bl. 24 d.A.) an, dass er beabsichtige, seine Parzelle dergestalt einzufrieden, dass der Weg aus Richtung ... nicht mehr betreten oder befahren werden kann.

Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin die Feststellung, dass an dem Grundstücksteil des Beklagten, welcher als Weg befestigt ist, eine altrechtliche Dienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts zu Gunsten ihres Grundstücks besteht.

Die Klägerin hat behauptet, die Anwohner hätten den Weg schon seit dem Bau der Häuser im 19. Jahrhundert zum Gehen und Fahren sowohl mit motorgetriebenen Fahrzeugen als auch mit geschobenen und gezogenen Fahrzeugen genutzt. Diese Nutzung sei seit 1898 im Wesentlichen gleich geblieben. Zudem hätten auch die Voreigentümer des jetzt im Eigentum des Beklagten befindlichen Grundstücks das Begehen und Befahren des Weges durch die Eigentümer ihres Grundstücks ausdrücklich gestattet. Entsprechend habe sie in Absprache mit dem letzten Eigentümer den Wegbelag auf ihre Kosten erneuert. Sie sei auch deshalb darauf angewiesen, über den Weg zu ihrem Schuppen zu gelangen, weil sich darin ein Lager für einen Fliesenlegerbetrieb befinde.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass an der Parzelle des Beklagten, Grundbuch von..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., zugunsten der Parzellen der Klägerin, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ..., eine Grunddienstbarkeit besteht und zwar ein Geh- und Fahrrecht für die Eigentümer der vorgenannten Parzellen, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ..., welches auf dem Grundstücksteil des Grundstücks, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., zwischen den aufstehenden Häusern lastet und auf dem dort befindlichen Gässchen das Gehen und Fahren, sowohl mit Zweirädern als auch mit PKW erlaubt, verbunden mit dem Recht für den jeweiligen Eigentümer der Parzellen, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ..., Wegebefestigungsmaßnahmen durchzuführen;

2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, seine Parzelle ..., ..., Grundbuch von ..., Flur ... Nr. ..., dergestalt einzufrieden oder zuzustellen, dass die lichte Breite des Gässchens, welches sich zwischen den Häusern der Parteien befindet, derart verringert wird, dass es nicht mehr in beiderlei Richtungen gemäß des festgestellten Inhalts der Dienstbarkeit begangen oder befahren werden kann;

3. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Klageantrag zu 2. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird;

4. den Beklagten zu verurteilen, der Eintragung der Dienstbarkeit mit dem festgestellten Inhalt ins Grundbuch zuzustimmen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, der Weg sei von den Anrainern, insbesondere der Klägerin und ihrer Familie, eigenmächtig zu einer Durchfahrt ausgestaltet worden. Die Klägerin könne ihren Schuppen ohne weiteres über die Straße ... erreichen. Zudem habe sie die Möglichkeit, sich durch die Umgestaltung der rückseitigen Hauswand einen Zugang zu dem Schuppen zu verschaffen. Der letzte Eigentümer seines Grundstücks habe mehrfach zu verstehen gegeben, dass eine fortdauernde Nutzung des Weges nicht mehr geduldet werde. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass eine altrechtliche Dienstbarkeit nicht begründet worden sei, jedenfalls aber heute keinen Bestand mehr haben könne, da sich die Verhältnisse - im Hinblick darauf, dass die angrenzenden Grundstücke nicht mehr gewerblich oder landwirtschaftlich genutzt würden - grundlegend geändert hätten.

Das Amtsgericht hat durch sein am 09.12.2011 verkündetes Urteil (Bl 133 d.A.), auf dessen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung lassen sich die Voraussetzungen, unter denen eine altrechtliche Dienstbarkeit nach den - hier maßgeblichen - Vorschriften des Code Civil von 1804 entstehen konnte, nicht feststellen. Dass die vormaligen Eigentümer der Grundstücke vor dem Jahr 1900 ein Wegerecht vereinbart hätten, sei nicht nachgewiesen. Darüber hinaus sei auch nicht anzunehmen, dass der Voreigentümer des Beklagten - was für die Begründung einer Dienstbarkeit nach dem Code Civil ausreichend gewesen sei - das Wegerecht anerkannt habe. Zwar könne aufgrund der Beweisaufnahme in einem in den Jahren 1954/55 vor dem Amtsgericht Merzig (3 C 42/54) und nachfolgend dem Landgericht Saarbrücken (2 S 278/54) geführten Rechtsstreit, dessen Parteien Eigentümer zweier am anderen Ende des Weges gelegener Grundstücke gewesen seien, davon ausgegangen werden, dass der Weg schon vor 1900 durch die Anlieger genutzt worden sei, ohne dass sich die damaligen Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke dagegen gewehrt hätten. Diese tatsächlichen Umstände ließen jedoch keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass eine Dienstbarkeit durch ein Anerkenntnis begründet worden sei. Ob die Voraussetzungen eines Notwegerechts nach § 917 BGB gegeben seien, könne dahin stehen, da sich die Klägerin auf ein solches nicht berufen habe.

Gegen das ihr am 20.12.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.01.2012 Berufung eingelegt, die sie am 20.02.2012 begründet hat.

Die Klägerin macht geltend, der Voreigentümer des Beklagtengrundstücks habe das Wegerecht vor 1900 dadurch faktisch genehmigt, dass er der Nutzung seines Grundstücks durch die Anlieger widerspruchslos zugesehen und zudem selbst die Grundstücke der übrigen Anlieger genutzt habe, um zum unteren Ende der Gasse zu gelangen. Indem die Anwohner vor 1900 ihre Häuser an dem gemeinsam angelegten Weg errichtet hätten, hätten sie zudem den kollektiven Entschluss gefasst, den Weg gemeinschaftlich zu nutzen, woran auch der Beklagte gebunden sei. Die Klägerin macht weiterhin geltend, dass eine - nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bereits vorgenommene - Sperrung des Weges durch den Beklagten für sie mit erheblichen Nachteilen verbunden sei, da sie ihren Schuppen nur noch über den anderen - zudem über Treppenstufen führenden - Eingang der Gasse erreichen könne, was einen Umweg von 250 Metern bedeute. Die dadurch entstehende Situation könne auch nicht zufriedenstellend über ein Notwegerecht gelöst werden.

Die Klägerin hält zudem die Entscheidung des Amtsgerichts für überraschend, da das Amtsgericht das Gehrecht nicht problematisiert und auch ein mögliches Notwegerecht der Klägerin nicht angesprochen habe

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 09.12.2011 verkündeten und am 20.12.2011 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Merzig, Az.: 26 C 373/11 (08)

1. festzustellen, dass an der Parzelle des Beklagten, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., zugunsten der Parzelle der Klägerin, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ..., eine Grunddienstbarkeit besteht und zwar ein Geh- und Fahrrecht für die Eigentümer der vorgenannten Parzellen, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ..., welches auf dem Grundstücksteil des Grundstücks, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., zwischen den aufstehenden Häusern lastet und auf dem dort befindlichen Gässchen das Gehen und Fahren, sowohl mit Zweirädern als auch mit PKW erlaubt, verbunden mit dem Recht für den jeweiligen Eigentümer der Parzellen, Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ..., Wegebefestigungsmaßnahmen durchzuführen;

hilfsweise festzustellen, dass ein Geh- bzw. Fahrrecht besteht zwischen den beiden Häusern der Parteien in einer Breite von zwei Metern, gemessen entlang der gemeinschaftlichen Grundstücksgrenze der Parteien, von der ... aus betrachtet;

2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, seine Parzelle ..., ..., Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur ... Nr. ..., dergestalt einzufrieden oder zuzustellen, dass die lichte Breite des Gässchens, welches sich zwischen den Häusern der Parteien befindet, derart verringert wird, dass es nicht mehr in beiderlei Richtungen gemäß des festgestellten Inhalts der Dienstbarkeit begangen oder befahren werden kann;

3. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Klageantrag zu 2. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird;

4. den Beklagten zu verurteilen, der Eintragung der Dienstbarkeit mit dem festgestellten Inhalt ins Grundbuch zuzustimmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Durchgang sei bei dem Einzug der Klägerin in den 1990er Jahren gesperrt gewesen und in den Folgejahren - während einer Erkrankung des letzten Voreigentümers des Beklagtengrundstücks ... - durch den Ehemann der Klägerin ausgebaut worden. Auch der weitere Voreigentümer ... habe bereits vor Jahrzehnten ein Verbotsschild und einen Absperrpfosten angebracht. Die Annahme eines kollektiven Entschlusses der Anlieger, den Weg gemeinschaftlich zu nutzen, scheitere daran, dass die Anlieger den Standort der von ihnen jeweils errichteten Gebäude nach eigenen Vorstellungen und ohne Absprache mit den übrigen Anliegern gewählt hätten. Die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch die Klägerin, wie durch andere Anlieger, erfolge lediglich aus Gründen der Bequemlichkeit, ohne dass hierzu eine sachliche Notwendigkeit bestehe. Auch die Voraussetzungen eines Notwegerechts seien nicht gegeben, zumal die Klägerin durch bauliche Veränderungen an ihrem Hausgrundstück einen Zugang zu ihrem Schuppen schaffen könne.

Ergänzend wird auf die in dem Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2012 (Bl. 246 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Ohne Erfolg bleibt der verfahrensrechtliche Einwand der Klägerin, die Entscheidung des Amtsgerichts sei überraschend, weil nach dem erstinstanzlichen Verfahrensverlauf zumindest von dem Bestehen eines altrechtlichen Gehrechts habe ausgegangen werden können und zudem ein zugunsten der Klägerin etwa bestehendes Notwegerecht nicht erörtert worden sei. Dass das Amtsgericht in seiner Entscheidung von einer zuvor geäußerten Rechtsansicht, was die Voraussetzungen eines Gehrechts anbelangt, abgewichen ist, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Darauf, ob die Voraussetzungen eines Notwegerechts gemäß § 917 BGB erfüllt sind, kam es schon deshalb nicht an, weil die Klägerin sich zur Begründung der Klage ausschließlich auf eine auf dem Grundstück des Beklagten lastende altrechtliche Dienstbarkeit berufen hat.

2. Der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1.), mit dem die Klägerin das Bestehen einer altrechtlichen Dienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts an dem heute in dem Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks Nr. ... zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Nr. ... und Nr. ... festgestellt wissen will, ist teilweise begründet.

a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, dass sich das Entstehen eines altrechtlichen Wegerechts, auf das die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche stützt, nach den Vorschriften des Code Civil von 1804 als dem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1.1.1900 in dem damaligen Bezirk Trier geltenden Recht beurteilt (Art. 184 EGBGB i.V.m. Art. 686 ff. CC; vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 104, 105). Danach konnte ein Wegerecht, bei dem es sich um ein nicht fortwährendes Servitut im Sinne von Art. 688 Abs. 3 CC handelt, grundsätzlich nur rechtsgeschäftlich durch einen Titel („par titre“), d.h. einen durch jedes Beweismittel beweislichen Vertrag, erworben werden. Daneben konnte, sofern ein solcher Titel fehlte, ein Wegerecht auch durch besondere Anerkennung von Seiten des Eigentümers des belasteten Grundstücks entstehen („titre recognitif“); einer besonderen Form bedurfte das Anerkenntnis nicht, es konnte sogar aus konkludenten Handlungen gefolgert werden (OLG Saarbrücken, aaO, mwN).

b) Davon ausgehend hat das Amtsgericht die Entstehung eines Fahrrechts zutreffend verneint. Die für die Entstehung einer altrechtlichen Dienstbarkeit beweisbelastete Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass nach den Vorschriften des Code Civil zugunsten der heute in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke und zu Lasten des Grundstücks des Beklagten ein Wegerecht in Form eines Fahrrechts bestellt worden war.

aa) Ein Erwerb „par titre“ wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Sie hat lediglich behauptet, es habe einen „kollektiven Entschluss“ aller Anlieger des Weges gegeben, diesen (auch) zum Befahren mit Fahrzeugen zu benutzen. Dafür ergeben sich indes keine Anhaltspunkte.

bb) Auch von einem „titre recognitif“ kann nicht ausgegangen werden, da es an den Voraussetzungen eines - konkludenten - Anerkenntnisses des Voreigentümers des Beklagtengrundstücks fehlt.

(1) Zwar haben die in dem Rechtsstreit 3 C 42/54 des Amtsgerichts Merzig vernommenen - zu dem Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Jahr 1954 allesamt bereits in vorgerücktem Alter stehenden - Zeugen, deren damalige Aussagen die Erstrichterin im Wege des Urkundsbeweises verwertet hat, teilweise eine Nutzung des Weges mit Fahrzeugen bestätigt. So hat etwa der Zeuge ... bekundet, die vier an dem Gässchen wohnenden Familien seien schon früher „von der einen Seite in das Gässchen hineingefahren und von der andern herausgefahren“. Der Zeuge ... hat ausgesagt, er sei mit seinen Feldfrüchten „schon mal von oben [gemeint ist wohl: von der ... aus] eingefahren“ und mit dem Dung „immer nach oben rausgefahren“. Der Zeuge ..., einer der Voreigentümer des Beklagten, und die Zeugin ... haben bekundet, der damalige Kläger habe seine Kartoffeln durch den oberen Eingang zu seinem Kellerloch gefahren. Nach den Bekundungen des Zeugen ... wurde die Gasse „zum Einfahren der Feldfrüchte, Dung, Holz und Kohlen“ benutzt.

(2) Diese Aussagen rechtfertigen aber nicht die Annahme, der Voreigentümer des Grundstücks Nr. ... habe bereits vor 1900 den Anliegern des Weges ein Recht zum Befahren seiner Parzelle eingeräumt. Es erscheint nämlich durchaus denkbar, dass lediglich im Einzelfall die Durchfahrt gestattet wurde, ohne dass zugleich ein allgemeines Recht zum Befahren der Parzelle mit den damals üblichen Fahrgeräten (Fuhrwerken, Handkarren usw.) eingeräumt werden sollte. Dafür spricht zum einen, dass der Verkehr mit Fahrzeugen in der Zeit vor 1900 um ein Vielfaches geringer war als heute. Zum anderen deuten auch die von den Zeugen erwähnten Anlässe, zu denen die Gasse seinerzeit befahren wurde (Einbringen von Kartoffeln, Kohle usw.) auf eine nur gelegentliche Inanspruchnahme durch Fahrzeuge gleich welcher Art.

c) Demgegenüber sind die Voraussetzungen für ein Gehrecht erfüllt.

aa) Alle in dem früheren Prozess vernommenen Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, die Gasse sei „schon immer“ zum Gehen benutzt worden. Das kann im Hinblick auf das Alter der Zeugen - der jüngste Zeuge war bei seiner Vernehmung im Jahr 1954 60 Jahre alt, die älteste Zeugin 85 Jahre alt - nur so verstanden werden, dass der Weg bereits vor 1900 als Durchgang genutzt wurde. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass dabei auch die heute im Eigentum des Beklagten stehende, am oberen Ende des Weges zu der ... hin gelegene Parzelle überquert wurde. Zwar betraf der damalige Rechtsstreit zwei am anderen Ende des Weges zu der Straße ... hin gelegene Grundstücke. Den Aussagen der Zeugen lassen sich aber keine Einschränkungen dahingehend entnehmen, dass der Weg von der ... her nicht betreten werden durfte. Der Zeuge ... hat sogar ausdrücklich ausgesagt, es seien immer „beide Ausgänge“ offen gewesen.

bb) Wurde der Weg aber tatsächlich schon vor 1900 ständig zum Durchgang benutzt, so ist zugleich von einem „titre recognitif“ im Sinne des Art. 695 CC auszugehen, durch den der Voreigentümer des Beklagtengrundstücks (auch) zugunsten der jeweiligen Eigentümer der heute im Eigentum der Klägerin stehenden Parzellen ein Gehrecht bestellt hat. Denn bei lebensnaher Betrachtung ist anzunehmen, dass dem Voreigentümer des Beklagten die fortlaufende Benutzung seines Grundstücks nicht verborgen geblieben ist. Dass er nicht eingeschritten und sich gegen die Benutzung verwahrt hat, kann bei verständiger Würdigung nur als Anerkenntnis eines Gehrechts - zumindest - zugunsten der übrigen Anlieger des Weges und damit auch zugunsten der jeweiligen Eigentümer der heute der Klägerin gehörenden Parzellen Nr. ... und Nr. ... verstanden werden.

cc) Der Vortrag des Beklagten, der Voreigentümer ... habe „schon vor Jahrzehnten“ ein Verbotsschild auf seiner Parzelle aufgestellt und diese durch einen Findling und einen Pfosten abgesperrt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass dies bereits vor 1900 der Fall war, behauptet der Beklagte nicht. Zudem ist er dem Vorbringen der Klägerin, die Absperrung sei erst in den 1960er Jahren - und auch nur für kurze Zeit - erfolgt, nicht entgegen getreten (§ 138 Abs. 3 ZPO).

dd) Inhaltlich erstreckt sich das Gehrecht - wie von der Klägerin in dem Hauptantrag beantragt - auf den gesamten Bereich zwischen den auf den Grundstücken der Parteien aufstehenden Häusern. Dass sich die Benutzung vor 1900 nur auf einen begrenzten Bereich der freien Fläche des Weges erstreckt hat, ergibt sich aus der Beweisaufnahme in dem früheren Rechtsstreit nicht. Ob eine Benutzung der gesamten Breite des Weges durch die Klägerin erforderlich ist, kann dahinstehen, da sich der Umfang des Gehrechts nach dem Inhalt der altrechtlichen Dienstbarkeit und nicht nach einem zugunsten der Klägerin etwa bestehenden - mit der Klage aber nicht geltend gemachten - Notwegerecht gemäß § 917 BGB richtet. Über den in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag, mit dem die Klägerin das Bestehen eines auf eine Breite von zwei Metern begrenzten Gehrechts festgestellt wissen will, musste daher nicht entschieden werden.

ee) Dass das nach den Vorschriften des Code Civil entstandene Gehrecht nicht als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen wurde, steht seiner Wirksamkeit nicht entgegen. Rechte, mit denen eine Sache zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs belastet war, sind nach Art. 184 Satz 1 EGBGB mit dem sich aus den damaligen Gesetzen ergebenen Inhalt und Rang bestehen geblieben, soweit sich nicht aus den Art. 192 bis 195 EGBGB ein anderes ergibt. Für altrechtliche Grunddienstbarkeiten bestimmt Art. 187 Satz 1 EGBGB, dass sie auch zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedürfen. Etwas anderes gilt gemäß Art. 187 Abs. 2 EGBGB nur, wenn das Landesrecht eine Eintragung vorschreibt, was hier nicht der Fall ist (vgl. OLG Saarbrücken, aaO).

d) Soweit der Klageantrag zu 1 zudem auf die Feststellung gerichtet ist, dass der jeweilige Eigentümer der Parzellen Nr. ... und Nr. ... zur Durchführung von Wegebefestigungsmaßnahmen berechtigt ist, fehlt es dagegen an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Nach den bei der Akte befindlichen Lichtbildern (vgl. Bl. 168 d.A.) ist der Weg derart befestigt, dass zumindest das - von dem Wegerecht allein erfasste (s.o.) - Begehen ohne weiteres auf Dauer möglich erscheint. Ein rechtlich geschütztes Interesse der Klägerin, die Frage, ob sie, sofern irgendwann in der Zukunft aufgrund einer Verschlechterung des jetzigen Zustands zusätzliche Befestigungsmaßnahmen erforderlich werden sollten, diese durchführen darf, bereits jetzt (abstrakt) klären zu lassen, ist nicht erkennbar.

3. Die Klägerin kann ferner gemäß § 1004 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 1027 BGB) verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, seine Parzelle Nr.... dergestalt einzufrieden oder zuzustellen, dass der zwischen den Häusern befindliche Weg - entgegen dem Inhalt der altrechtlichen Dienstbarkeit (s.o.) - nicht mehr begangen werden kann (Klageantrag zu 2.). Die nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Besorgnis der künftigen Beeinträchtigung des Wegerechts der Klägerin ist zu bejahen, weil der Beklagte bereits mit Schreiben vom 28.12.2010 die Einfriedung seines Grundstücks angekündigt und zudem nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils den Eingang des Weges durch einen Bauzaun und einen Findling abgesperrt hat (vgl. das Lichtbild Bl. 168 d.A.).

4. Die Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung beruht auf § 890 Abs. 1 und 2 ZPO (Klageantrag zu 3.).

5. Der Klageantrag zu 4. ist ebenfalls begründet. Gemäß Art. 187 Abs. 1 Satz 2 EGBGB kann die Klägerin verlangen, dass die altrechtliche Dienstbarkeit in dem festgestellten Umfang - auf ihre Kosten - in das Grundbuch eingetragen wird. Dazu hat der Beklagte gemäß § 894 BGB seine Zustimmung zu erteilen (vgl. MünchKomm-BGB/Säcker, 5. Aufl., Art. 187 EGBGB Rn. 4).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO - in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Festsetzung - auf 5.000 Euro geschätzt.

Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes sind die öffentlichen Bücher auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen.

(2) Für Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhängig sind, ist das Ersuchen erst zu stellen, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.

(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.

(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.

(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.

(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.

Wer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, muß das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Das gilt entsprechend für denjenigen, der durch Erwerb eines Rechts Beteiligter wird.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Die Schlußfeststellung ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Schlußfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu.

(2) Die Schlußfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für Widersprüche gegen die Schlußfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist.

(3) Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Die beteiligten Behörden sollen eine Abschrift der Schlußfeststellung erhalten.

(4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlußfeststellung für abgeschlossen erklärt sind.

Wer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, muß das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Das gilt entsprechend für denjenigen, der durch Erwerb eines Rechts Beteiligter wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 79/01 Verkündet am:
14. Juni 2002
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat das Berufungsgericht unzulässigerweise sowohl dem Haupt- als auch dem
Hilfsanspruch dem Grunde nach stattgegeben, so fällt im Revisionsverfahren die
Bindung des Revisionsgerichts an das Grundurteil über den Hilfsanspruch weg,
wenn das dem Hauptanspruch zur Höhe stattgebende Berufungsurteil rechtskräftig
wird.
BGB § 347 Satz 2 a.F., § 994 Abs. 2
Erstellt der Käufer, der eine Investitionsverpflichtung übernommen hat, vor Fälligkeit
dieser Pflicht und zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm noch ein vertragliches Rücktrittsrecht
erwachsen kann, auf dem Kaufgrundstück ein provisorisches Bauwerk, kann er
im Rücktrittsfalle hierfür keinen Verwendungsersatz verlangen.
BGH, Urt. v. 14. Juni 2002 - V ZR 79/01 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird, unter Verwerfung, im übrigen unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin, das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 2.250.000 DM, nämlich weiterer 150.000 DM nebst Zinsen, verurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten tragen die Parteien wie folgt: I. Instanz: Die Kosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
II. Instanz: Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %, weitere 14 % der Beklagte zu 2 und die restlichen 6 % die Klägerin.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen er selbst 94 % und die Klägerin 6 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen er selbst 95 % und die Klägerin 5 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 80 %, der Beklagte zu 2 weitere 14 % und sie selbst 6 %.
III. Instanz: Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 68 %, der Beklagte zu 2 weitere 12 % und die Klägerin 20 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen er selbst 74 % und die Klägerin 26 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen er selbst 75 % und die Klägerin 25 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 63 %, der Beklagte zu 2 weitere 12 % und sie selbst 25 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellen Verträgen vom 13. August 1993 kaufte die Klägerin von der Beklagten zu 1 die Grundstücke R. Straûe 38/44 (Flurstücke 2773 und 3805/2) und von der Beklagten zu 2 das Grundstück R. Straûe 40/42 (Flurstück 2771) in L. . Die Klägerin verpflichtete sich in den Verträgen , auf den Kaufgrundstücken ein Büro-, Handels- und Gewerbezentrum zu errichten, wobei sie die Verpflichtung übernahm, innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Vertrags auf den Flurstücken 2773 und 3805/2 mindestens 1.000.000 DM, auf dem Flurstück 2771 mindestens 2.000.000 DM zu investieren; innerhalb von insgesamt vier Jahren waren weitere 3.000.000 DM bzw. 10.000.000 DM aufzubringen. Durch die Investitionen waren bis September /Dezember 1995 in den auf den Grundstücken angesiedelten Betrieben eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen zu schaffen. Beide Seiten konnten von den Kaufverträgen zurücktreten, wenn nicht binnen 10 Monaten nach Vertragsschluû ein Investitionsvorrangbescheid "oder gegebenenfalls die GVO" (scil. Grundstücksverkehrsordnung; nur im Vertrag über das Grundstück Flurstück 2771) erteilt war. In diesem Falle sollten weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, ausgeschlossen sein. Am 30. November 1993 erteilte die Baubehörde eine auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2 beschränkte Genehmigung zum Abbruch der vorhandenen Baulichkeiten, hinsichtlich des Grundstücks Flurstück 2771 verlangte sie vorweg die Klärung der Altlastenfrage. Aus dem gleichen Grunde beschränkte die Treuhandanstalt die am 8. Dezember 1994 erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2. Auf ihnen errichtete die Klägerin eine Leichtbauhalle. Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 erklärte sie den Rücktritt von beiden Verträgen. Sie stützte sich hinsichtlich des Grundstücks Flurstück 2771 auf das Ausbleiben der Genehmigung, hinsichtlich der weiteren Grundstücke auf die Einheit der Verträge.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung für die Schaffung der Arbeitsplätze in Höhe von 1.980.000 DM errechnet und ihre Verwendungen zur Errichtung und Einrichtung der Leichtbauhalle auf 1.577.771,36 DM beziffert. Im Wege der Teilklage hat sie die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 1.000.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin den Zahlungsantrag in erster Linie auf den Vergütungsanspruch, in zweiter Linie auf den Verwendungsanspruch gestützt. Das Oberlandesgericht hat die Klage unter beiden Gesichtspunkten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (Urt. v. 27. Oktober 1998). Die Revision der Beklagten hat der Senat nicht angenommen (Beschl. v. 16. Dezember 1999, V ZR 8/99).
Im Rechtsstreit zur Höhe hat die Klägerin die Klage erweitert und die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.400.000 DM sowie der Beklagten zu 2 zur Zahlung weiterer 400.000 DM, jeweils nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 6. Dezember 1996, verlangt. Dem Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten hat sie, jeweils auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2 bezogen, einen Vergütungsanspruch von 2.250.000 DM und, nachfolgend, einen Verwendungsersatzanspruch in Höhe von 2.160.501,46 DM zugrunde gelegt; den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zu 2 hat sie auf Vergütungs- und Verwendungsersatzansprüche, jeweils bezogen auf das Grundstück Flurstück 2771, gestützt. Das Oberlandesgericht hat der Klage zu den Hauptforderungen stattgegeben, Zinsen aber überwiegend erst ab der Rechtshängigkeit der jeweiligen Ansprüche zugesprochen. Der gesamtschuldnerischen Verurteilung liegt ein Vergütungsanspruch
von 2.250.000 DM und ein Anspruch auf Verwendungsersatz von 150.000 DM zugrunde.
Mit ihren Revisionen haben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts und die Abweisung der erweiterten Klageanträge angestrebt. Der Senat hat die Revisionen nur insoweit angenommen, als die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 2.250.000 DM, nämlich zur Erstattung von Verwendungen in Höhe von 150.000 DM nebst Zinsen, verurteilt worden sind. Im Umfang der Annahme verfolgen die Beklagten ihre Revisionsanträge weiter. Die Klägerin hat Anschluûrevision eingelegt und beantragt , ihr gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern weitere 5 v.H. Zinsen aus 150.000 DM vom 6. Dezember 1996 bis 5. April 2000, gegenüber der Beklagten zu 1 weitere 5 v.H. Zinsen aus 270.000 DM für dieselbe Zeit und gegenüber der Beklagten zu 2 weitere 5 v.H. Zinsen aus 400.000 DM für die Zeit vom 17. Februar 1997 bis zum 5. April 2000 zuzusprechen. Die Parteien beantragen jeweils, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht legt dem Anspruch auf Verwendungsersatz Kosten für die Errichtung der Leichtbauhalle (Aufbau-, Transport- und Nebenkosten ) in Höhe von 77.910 DM, für deren Elektroanschluû in Höhe von 32.820 DM sowie einen Teilbetrag der Projektierungskosten (Architektenhonorar ) von 39.270 DM (insgesamt 150.000 DM) zugrunde. Es meint, die Verwendungen seien notwendig im Sinne der §§ 347 Satz 2 BGB a.F., 994 BGB ge-
wesen. Denn sie hätten nicht nur Sonderzwecken der Klägerin gedient, sondern hätten auch aufgewandt werden müssen, damit die auf dem Gelände ansässigen Unternehmen ihre Arbeit fortsetzen und weitere Unternehmen angesiedelt werden konnten. Die Leichtbauhalle habe zwar kaum den Planungen entsprochen, ihre Errichtung sei aber wegen der Altlastensituation erforderlich geworden und habe zu den angestrebten arbeitsmarktpolitischen Wirkungen beigetragen. Eine Mahnung sei lediglich gegenüber der Beklagten zu 1 und nur wegen eines Teilbetrags erfolgt.

II.


Die Revision hat Erfolg.
Ansprüche auf Verwendungsersatz stehen der Klägerin nicht zu, weil die Errichtung und Einrichtung der Leichtbauhalle keine notwendige Verwendung auf die Kaufgrundstücke darstellte. Auch sonst liegen der Klage keine berechtigten Ansprüche auf Geldleistung zugrunde.
1. a) Allerdings war der Senat an das (formell) rechtskräftige Grundurteil des Berufungsgerichts, das einen Verwendungsersatzanspruch der Klägerin nach § 347 Satz 2 BGB a.F., § 994 Abs. 2 BGB bejaht hatte, gebunden (§ 548 ZPO a.F. entspr. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO); vgl. statt aller MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl., § 548 Rdn. 8). Die Bindung erstreckt sich zwar, wie diejenige des Berufungsgerichts im Verfahren über die Anspruchshöhe (§ 318 ZPO; BGH, Urt. v. 22. Februar 1967, III ZR 255/64, NJW 1967, 1231), nicht auf die Urteilselemente, die festgestellten Tatsachen und deren rechtliche Bewertung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 512
Rdn. 3). Wohl aber tritt eine Bindung an Tatbestand und Entscheidungsgründe insoweit ein, als sie den festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen Inhalt bestimmen (zu § 318 ZPO, vgl. Musielak, ZPO, 3. Aufl., Rdn. 2). Dem Grunde nach zuerkannt war ein Anspruch auf Verwendungsersatz wegen Erstellung der Leichtbauhalle. Das Grundurteil lieû es zu, aus dem Gesamtbestand von 13 Positionen, die die Klägerin dem Anspruch auf Verwendungsersatz zugrunde gelegt hat, einzelne unter dem Gesichtspunkt fehlender Notwendigkeit von der Ersatzfähigkeit auszuschlieûen; dies wäre nicht nur wegen quantitativer Überschreitung des erforderlichen Aufwands, sondern auch wegen fehlender Erforderlichkeit einzelner Positionen ihrer Art nach möglich gewesen. Die Verneinung der Erstattungsfähigkeit sämtlicher Verwendungen mit der Begründung, ihr gemeinsamer Zweck, die Errichtung der Leichtbauhalle, sei für die Kaufgrundstücke nicht notwendig gewesen, hätte sich dagegen in Widerspruch zu der vorangegangenen Entscheidung über den Grund des Anspruchs gesetzt. Sie hätte sich nicht auf die Höhe des Anspruchs beschränkt, sondern das Bestehen eines Anspruchs auf Verwendungsersatz wegen der Errichtung der Leichtbauhalle überhaupt geleugnet.

b) Die Bindung an das Grundurteil ist indessen mit der Nichtannahme der weitergehenden Revision der Klägerin im Verfahren zur Höhe des Anspruchs entfallen. Ein Grundurteil über den Anspruch auf Verwendungsersatz hätte, was der Senat seinerzeit allerdings unberücksichtigt gelassen hat, bereits nicht ergehen dürfen. Der Hauptanspruch auf Vergütung für die Schaffung von Arbeitsplätzen, dem das Berufungsgericht in dem Grundurteil unter dem Gesichtspunkt des § 346 Satz 2 BGB a.F. stattgegeben hat, erschöpfte den damaligen Betrag der Teilklage von 1.000.000 DM. Raum, zusätzlich über den eigenständigen, nur hilfsweise erhobenen Anspruch auf Verwendungsersatz
dem Grunde nach zu erkennen, hatte damals nicht bestanden (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 1991, IX ZR 3/91, LM BGB § 249 - A - Nr. 93; v. 4. Dezember 1997, IX ZR 247/96, LM BGB § 765 Nr. 123). Das unzulässig erlassene Grundurteil zieht indessen keine Folgen mehr nach sich; denn es stand unter der auflösenden Bedingung des vollen oder teilweisen Erfolgs der zum Hauptanspruch erhobenen Klage. Diesem Vorbehalt hatte bereits die Rechtshängigkeit des Hilfsanspruchs unterlegen (statt aller Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 260 Rdn. 4), die (zu Unrecht erlassene) Grundentscheidung nahm an ihm teil. Mit der rechtskräftigen Zuerkennung des von der ursprünglichen Teilklage erfaûten Vergütungsanspruchs über 1.000.000 DM, die mit der (teilweisen) Nichtannahme der Revision im Verfahren zur Anspruchshöhe eingetreten ist, steht der Erfolg des vorrangigen Anspruchs, soweit er bereits Gegenstand des Grundurteils war, fest. Die Wirkungen des Grundurteils zum nachrangigen Anspruch auf Verwendungsersatz sind entfallen (zu einem vergleichbaren Fall: BGHZ 106, 219, 220 f).
2. Nach § 347 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 994 Abs. 2 BGB steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen nur insoweit zu, als sie notwendig sind und im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag vom Geschäftsführer gefordert werden könnten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (Senat, BGHZ 131, 220). Notwendig im Sinne des § 994 BGB sind sie, soweit sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäûen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind; dabei ist ein objektiver Maûstab anzulegen (BGH, Urt. v. 9. November 1995,
IX ZR 19/95, WM 1996, 131, 132). Hierzu zählt der Abriû vorhandener Baulichkeiten und die Errichtung eines neuen Gebäudes (sachändernde Verwendung ) nach der Rechtsprechung nicht (BGHZ 10, 171, 176; Senat BGHZ 41, 157, 161; BGH, Urt. v. 8. Januar 1969, VIII ZR 7/67, WM 1969, 295). Die an die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 131, 220, 223) anschlieûende Erwägung des Berufungsgerichts, Verwendungsersatz sei nicht um des dem Eigentümer verschafften Vorteils willen, sondern unter dem Gesichtspunkt zu leisten, welches Vermögensopfer der Besitzer zum Zwecke der Durchführung einer Erhaltungs - oder Bewirtschaftungsmaûnahme auf sich genommen hat, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Ob die Verwendung dem Eigentümer einen fortwirkenden Nutzen verschafft oder den Wert der Sache steigert, ist allerdings nicht ausschlaggebend. Maûgeblich ist, ob aus der Sicht des vorhandenen Zustandes der Sache und deren Bewirtschaftung dem Eigentümer Aufwendungen erspart werden, die er sonst hätte übernehmen müssen (BGHZ 64, 333, 339). Ist dies der Fall, ist das Vermögensopfer des Besitzers nach § 994 BGB erstattungsfähig, es findet eine "Verlustabwälzung auf den Eigentümer" statt (Senat BGHZ 131, 220, 223). Fehlt es hieran, trägt der Besitzer den mit der Verwendung verbundenen "Verlust"; denn diesen hat er um eines Sondervorteils willen auf sich genommen, der auûerhalb des objektiv Erforderlichen lag.

b) Die Besonderheiten des Vertragsverhältnisses der Parteien bieten keinen Anlaû zu anderer Beurteilung. Hierbei braucht der Senat zu den vielfach ungeklärten Fragen, inwieweit in den Fällen des gesetzlichen Rücktrittsrechts (oder der Wandlung) oder allgemein bei Verwendungen vor Kenntnis des Rücktrittsgrundes Verwendungsersatz unter Abweichung von dem für das Verhältnis des Eigentümers zum Besitzer geltenden Regelungen möglich oder
geboten ist (näher bei Staudinger/Kaiser, BGB, 2001, § 347 Rdn. 96 ff; zum neuen Recht Gaier WM 2002, 1, 6 f), nicht Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat kein gesetzliches, sondern ein vertragliches Rücktrittsrecht ausgeübt. Sie kann auch nicht einem Rücktrittsberechtigten gleichgestellt werden, der die Verwendungen vor Kenntnis des vertraglichen Rücktrittsgrundes vornimmt. Die Klägerin hat die Leichtmetallhalle auf den Grundstücken Flurstück 2773 und 3805/2 errichtet, als noch ungeklärt war, ob auf dem Kernstück des Objekts, dem zentral gelegenen Grundstück Flurstück 2771, überhaupt gebaut und der vertragliche Vorhabenplan verwirklicht werden konnte. Noch offen war, im Zusammenhang mit der das Bauvorhaben in Frage stellenden Altlastenproblematik , ob die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erteilt werden würde. Als die Klägerin die Leichtmetallhalle erstellte, muûte sie mit dem Eintreten des vertraglichen Rücktrittsgrundes hinsichtlich des maûgeblichen Grundstücks, Flurstück 2771, rechnen.
Dem läût sich nicht entgegenhalten, daû die Genehmigung zum Abbruch der vorhandenen Bausubstanz und die Grundstücksverkehrsgenehmigung hinsichtlich der peripheren Grundstücke 2773 und 3805/2 erteilt wurden. Dieselben Gründe, die die Klägerin berechtigten, vom Kaufvertrag über diese Grundstücke wegen der rechtlichen Hindernisse bei Erwerb und Bebauung der zentralen Fläche zurückzutreten, stellten sie auch von der übernommenen Verpflichtung frei, das vertragliche Vorhaben (Erstellung des gewerblichen Zentrums auf allen drei Grundstücken mit Schwerpunkt bei der Fläche Flurstück 2771) in Angriff zu nehmen. Hiervon hat die Klägerin, wovon das Berufungsgericht auch ausgeht ("Leichtbauhalle dürfte den Plänen kaum entsprochen haben" ), Abstand genommen. Die Errichtung der Leichtbauhalle lag auûerhalb der vertraglichen Vorgaben. Mit dem Entschluû, sie zu errichten, nahm die Klä-
gerin eine zusätzliche Chance wahr und ging zugleich ein besonderes Risiko ein. Daû die Beklagten ihr hierbei freie Hand lieûen, macht die entstandenen Aufwendungen nicht zur notwendigen Verwendung auf die Grundstücke, die nach § 994 Abs. 2 BGB ausgleichspflichtig wäre.
3. Einen Anspruch auf Ersatz (lediglich) nützlicher Verwendungen (§ 996 BGB) räumt das Gesetz in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung den Vertragsparteien im Rücktrittsfalle nicht ein (BGHZ 87, 104, 107). Soweit die Rechtsprechung beim Rücktritt vom Vertrag Ansätze zu einer Erweiterung des Verwendungsersatzes gefunden hat (z.B. Urt. v. 9. November 1995, IX ZR 19/95, WM 1996, 131; Senatsurt. v. 28. Juni 1961, V ZR 75/60, WM 1961, 1149, 1151), ist dies im Rahmen des § 994 BGB geschehen.
4. Der Hinweis der Klägerin in der Revisionsverhandlung auf Verwendungsersatzansprüche für ein anderes Objekt (Sanierung eines Altbaus) scheitert an § 314 ZPO. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils stützt die Klägerin den Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten, soweit er über die Vergütung geschaffener Arbeitsplätze (2.250.000 DM) hinausgeht , ausschlieûlich auf "Aufwendungen in Erfüllung der Investitionsverpflichtung" in Höhe von 2.160.501,46 DM (rechnerisch korrekt: 2.160.501,36 DM). Dieser Betrag setzt sich nach dem Tatbestand aus "im Schriftsatz vom 7. Oktober 1997 (die Klägerin bezieht sich auf ihn mit der Datumsangabe 6. Oktober 1997) im einzelnen dargelegte(n) Aufwendungen in Höhe von 1.557.771,36 DM für das Objekt R. Straûe 38/44" (Flst. 2773 und 3805/2) und Mietkosten in Höhe von 602.730,00 DM für die Leichtbauhalle zusammen. Die Aufwendungen haben nach dem in Bezug genommenen Schriftsatz ausschlieûlich die Leichtbauhalle zum Gegenstand (ebenso der
Schriftsatz vom 30. März 2000 auf den das Berufungsurteil weiter Bezug nimmt). Der zusätzliche Hinweis der Klägerin auf einen Schriftsatz vom 14. November 2000, gemeint ist möglicherweise der Schriftsatz vom 22. November 2000, ändert hieran nichts. Die Bezeichnung der Ansprüche, die dem Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zugrunde liegen, ist eindeutig. Etwaige Abweichungen in dem Schriftsatz vom 22. November 2000 haben an der Beweiskraft des Tatbestandes nicht teil (BGH, Urt. v. 20. September 1983, VI ZR 111/82, VersR 1983, 1160, 1161; BGHZ 140, 335, 339; vgl. auch Senatsurt. v. 14. Oktober 1988, V ZR 73/87, BGHR ZPO § 314 - Widersprüchlichkeit 3). Im übrigen lassen die in dem Schriftsatz vom 22. November 2000 bezeichneten Positionen nicht erkennen, ob sie sich auf die Grundstücke Flst. 2773 und 3805/2 beziehen, die nach dem Tatbestand des Berufungsurteils allein Gegenstand von Aufwendungen sind, für die die Klägerin die Beklagten gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt.
5. Nachrangig verfolgte Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluû, mit denen sich das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus konsequent, nicht befaût hat, stehen der Klägerin nicht zu. Im Vertrag über das Grundstück Flst. 2771 haben die Beklagten der Altlastenproblematik dadurch Rechnung getragen, daû die Klägerin einen Teilbetrag von 400.000 DM übernahm und weitere Belastungen bis zur Höhe von 1,8 Millionen DM nach einem Schlüssel verteilt wurden, der die Beklagten mit 75 v.H. trafen. Für den Fall, daû die Kosten der Altlastenbeseitigung den Betrag von 1,8 Mio. DM übersteigen sollten, wurde jeder Seite ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Damit hat die Beklagte den ihr aus einer gutachtlichen Stellungnahme bekannt gewordenen Umstand, daû hinsichtlich des Grundstücks

R.


Straûe 40/42 (Flst. 2771) Sanierungskosten bis zur Höhe von 3,5 Mio DM möglich wären, Rechnung getragen. Von einem hier nur in Frage kommenden vorsätzlichen Verstoû gegen vorvertragliche Pflichten kann nicht die Rede sein. Insbesondere stellte das vorgesehene Rücktrittsrecht der Klägerin vor Augen, daû über den verteilten Betrag von 1,8 Mio. DM hinaus Kosten entstehen könnten, die die Rentabilität des Vorhabens berührten. Dem trug die Vereinbarung Rechnung.

III.


Die unselbständige Anschluûrevision der Klägerin (§ 556 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO) bleibt ohne Erfolg.
Soweit sie weitergehende Zinsen für die Ansprüche auf Vergütung für die Beschaffung von Arbeitsplätzen zum Gegenstand hat, ist sie unzulässig, da der Senat wegen der Hauptansprüche die Annahme der Revision abgelehnt hat (BGHZ 131, 95; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 556 Rdn. 9). Im übrigen ist die Anschluûrevision nicht begründet, da der Hauptanspruch auf Verwendungsersatz , dessen weitergehender Verzinsung sie dienen, nicht besteht.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.
Tropf Krüger Klein
Lemke Gaier

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.