Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 19. Okt. 2017 - 2 HK O 31/16

bei uns veröffentlicht am19.10.2017

Gericht

Landgericht Aschaffenburg

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben:

  • 1.für das Produkt „...“:

    • a)„Mit zunehmendem Alter ... aushärten können die Gefäße. Und damit geben die nicht mehr so einfach nach. Und damit steigt der Druck im Gefäßsystem. Um dem entgegenzuwirken.. dem ganzen Gefäßsystem ’ne Unterstützung zu geben in Form von Polyphenole, dafür gibt es dann R. B.“,

    • b)„Gibt’s sogar ’ne Studie mit 7.200 Teilnehmern. 4 Jahre Studie! Risikoreduktion von 46 bis 60 %! 46 bis 60 %, nämlich der Herzkreislaufrisiken aufgrund der Pole, der Polyphenole. Schauen Sie mal an! Polyphenolhaltiger Olivenblattextrakt! Das ist es, was mir halt so gefällt, dass es Studie dazu gibt, die aussagen ... was Sie dort im Produkt auch erhalten. Risikoreduktion von 46 bis 60 % in der Polyphenol-Gruppe ... Und wenn wir vom Herz-Kreislauf-System sprechen, sprechen wir von Ihrem Gefäßsystem. Und das ist wiederum entscheidend für Ihren normalen Blutdruck“,

  • 2.für das Produkt ...:

    • a)„Dieser Drink, und Sie mixen sich das einfach zum Beispiel mit Wasser an oder was auch immer Sie möchten, Saft oder Milch, sättigt Sie, und zwar über Stunden.“

    • b)„Und der hat ja auch System ... weil Ihr Körper, wenn Sie ein Mal den Sättigungsdrink genommen haben, da sagt Ihr Körper, „Hey, irgedenwas stimmt nit. Ich hab nur 140 Kalorien. Ich muss jetzt mal Energie generieren.“, und dann verbrennt der automatisch Fett, weil er denkt, er kriegt zu wenig Kalorien. Und das ist ’nen intelligentes System. Genauso, es hat zwei Markenrohstoffe. Der einzige Drink mit zwei Markenrohstoffen, die Ballaststoffe darstellen. Was machen die denn? Bis zu 8 Stunden Sättigung.“

    • c)„Das heißt, wenn Sie 30 Minuten vorm Mittagessen den ... trinken, dann sind Sie satt. Sie können natürlich danach noch was essen ... Aber Sie müssen nichts essen ... Aber hier sind Sie satt.“

    • d)„Diese zwei Ballaststoffe ... bilden eine Gelschicht ... und dadurch wird ... die Kalorienaufnahme reduziert. Das ist ein Kalorienblocker.“

    • e)„Genauso wird beeinflusst der Cholesterinhaushalt.“,

    • f)„Es wird beeinflusst der Zuckerhaushalt“

    • g)„Und Ballaststoffe nehmen den ganzen Abfall Ihrer Leber mit auf in den Darm und transportieren sie raus“,

    • h)„Wenn Sie jetzt hier ... nur mittags 30 Minuten vor dem Mittagessen zu sich nehmen, keinen Hunger haben und sagen, „Okay, ich muss jetzt nit unbedingt was essen.“, dann haben Sie 140 Kalorien. Sie sparen 660 Kalorien ... Wenn Sie das jetzt jeden Tag machen, sparen Sie pro Monat 19.800 Kalorien ... Das Sind 2,8 Kilo, Kilogramm an Gewicht ... weniger, wenn wa die Menge an Kalorien uns vorstellen. Und durch des, dass jetzt ... Ihr Körper denkt, „... Ich krieg ja zu wenig“ ... „Kalorien.“, ... fängt der an, Fett zu verbrennen und kann bis zu 35 % an Fett verbrennen.“,

    • i)„... zum Zweiten, geht das natürlich dann auch an die Reserven ran“,

    • j)„Sie haben keinen Hunger. Sie sind satt.“,

    • k)„Reduziert den Appetit, natürlich auch den Körperumfang, wenn Sie viel weniger Kalorien zu sich nehmen. Wenn Ihr Körper aufgefordert wird, mehr an Kalorien zu verbrennen, dann ist ja klar, dass der, der Körperumfang natürlich reduziert wird“,

    • l)„... hier haben Sie schon mal ’ne Grundsättigung ... sind vielleicht über Stunden satt ... Das ist enorm, wie satt der macht“,

    • m)„Und vor allem, die schönen Nebeneffekte, dass die Verdauung unterstützt wird. Der Blutzuckerspiegel, Cholesterinspiegel wird unterstützt. Ja, klar, die auch Darmpassage wird unterstützt, was ja bei vielen ’nen Riesenthema ist“,

  • 3.für das Produkt „...“:

    • a)„N. D., nehmen Sie immer abends. Das verbrennt Ihnen im Schlaf das Fett“,

    • b)„Das ist der ... Turbo-Effekt durch die Nacht“,

    • c)„Einen Messlöffel bevor Sie schlafen gehen. Und dadurch wird die Fettoxidation durch die Nacht durch des CLA, durch die konjugierte Linolsäure, wird erhöht. Das heißt ganz einfach, dass Fett verbrannt wird, mehr Fett verbrannt wird durch den Schlaf. Stimuliert die Fett-(...?) und den Fettabbau besonders im Schlaf. Also Körperfettmasse wird reduziert.“

    • d)„Körpermuskulatur wird vor Abbau geschützt“,

    • e)„Keine erneute Gewichtszunahme“,

    • f)„Ist der Turbo, der das Ganze beschleunigt, durch die Nacht“,

    • g)„Machen viele, um ganz einfach die Fettverbrennung, die Fettoxidation noch anzukurbeln“,

    • h)„Motte Diet als CLA-Beschleuniger“,

    • i)„Wenn Sie diese drei Produkte, drei Präparate einnehmen, dann werden Sie automatisch Kalorienaufnahme reduzieren. Sie werden automatisch Gewicht verlieren. Sie werden automatisch Gewichtsmanagement betreiben. Ihr Körper formt sich wieder“,

    • j)„Aber wenn Sie ’ne, wenn Ihr Körper ’ne eigene Formung vornehmen möchte, sind sie mit den drei Präparaten wie ..., der kommt gleich, optimal aufgehoben. Das ist das Kernsortiment“,

    • k)„Aber wenn Ihr Körper sich formen soll, wenn Ihr Körper wieder ... trainieren soll ... dann sind Sie hier, mit N. D., dem Turbo durch die Nacht, sind Sie topp aufgehoben. Fettoxidation wird stimuliert. Die Fettverbrennung durch die Nacht wird stimuliert“,

  • 4.für das Produkt „... Kapseln“:

    • a)„... ist ein Fettverbrenner, der auf zwei Ebenen funktioniert.“

    • b)„... ’nen Produkt ... mit zwei Markenrohstoffen drin. Also in, in Italien sagt man, zweifache Attacke gegen die Fettzellen ... Sie haben hier, zum einen haben Sie drin, Sinetrol. Sinetrol geht in die Fettzellen hinein. Und dort setzt es Fettsäuren frei. Das heißt ganz einfach, wenn die freigesetzt sind, das die, klack, verbrannt werden.“

    • c)„Forslean, das ist ’ne Wurzel ... Die präpariert ganz einfach die Fettzellen, damit sie im ... Fettstoffwechsel verbrannt werden können. Die in Kombination reduzieren natürlich die Anzahl der Fettzellen. Dadurch kann Ihr Körper sich wieder formen. Und gleichzeitig haben Sie natürlich auch weniger Fettsäuren, die wiederum zu diesen negativen Folgeerscheinungen führen können. Also eine doppelte Attacke, um’s jetzt zu übernehmen, eine Doppelattacke gegen die Fettzellen, Bauch, Beine, Hüfte und Po“

    • d)„Wann merke ich da so die ersten Erfolge? ... innerhalb von 14 Tagen. Hier wird nichts gespeichert. Hier wird’s sofort umgesetzt. Das ... ist ja der Unterschied. Insofern haben wir Menschen, Damen und Herren, die sofort ’nen Unterschied erkennen. Viele sagen sie, „Oh! Die, die Waage ist gleichgeblieben ... Aber der Körper hat sich geformt.“. Wenn natürlich ... die Muskelmasse zungenommen hat und die ... Fettmasse abgenommen hat mit 2 Kapseln!“,

    • e)„Es sind zwei Markenrohstoffe. Und beide Markenrohstoffe arbeiten auf zwei unterschiedlichen Wegen, damit sich Ihr Körper wieder formen kann. Und mir geht’s um die schlechten Fettsäuren, die sich in Fettzellen bilden und viele negativen Dinge begünstigen können, die wir nit haben wollen“,

    • f)„... aktiviert die ... Thermogenese.“,

    • g)„reduziert die Fettsäuren der Fette“,

    • h)„verringert die Bildung neuer Fettzellen“,

      h)sofern dies jeweils geschieht wie in der Sendung des Home Schoping Senders ... am ... Juni 2016, zwischen ... und ... Uhr, Anlage K 1.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (19.09.2016) zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 34.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Werbeaussagen in Anspruch und fordert Kostenersatz.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung der Regeln des lauteren Wettbewerbs.

Die Beklagte warb in der Fernsehsendung „... – bewusster leben“, gesendet vom Fernsehsender ... am ....2016, von ... Uhr bis ... Uhr für ihre folgenden Produkte:

  • ... R. B. K.

  • ... I. P. S. mit F. und S.

  • ... N. D. S. B.

  • ... T. M. K.

Gegenstand der Werbeaussagen waren u.a. die im Unterlassungsantrag wiedergegebenen Aussagen.

Wegen der Inhaltsstoffe der Produkte wird auf die Anlagen K 4 und B 8 („... R. B. K.“), K 5 („... I. S.“), K 18 („... N. D. S. B.“) und K 19 („... T. M. K.“) Bezug genommen.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 05.07.2016 erfolglos ab. Wegen des genauen Inhalts der Abmahnung wird auf die Anlage K 2 (Bl. 63–68 des Anlagenordners, im Folgenden AO abgekürzt) Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, die Werbung der Beklagten für das Produkt „... R. B. K.“, der zufolge der polyphenohaltige Olivenblattextrakt zu einer bis zu 60 %igen Risikoreduktion von Herz-Kreislauferkrankungen führe, sei täuschend (Bl. 12). Die Beklagte werbe für das Produkt mit Wirkungsaussagen, die in keiner Weise wissenschaftlich gesichert seien (Bl. 12).

Der Kläger meint, es handele sich um gesundheitsbezogene Werbung (Bl. 13). Die Beklagte habe das Strengeprinzip in der Gesundheitswerbung mit seinen erhöhten Anforderungen hinsichtlich Wahrheit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage nicht berücksichtigt (Bl. 14). Die von der Beklagtenseite gesundheitsbezogenen Angaben seien in der nach Art. 13 LGVO verabschiedeten Liste nicht enthalten (Bl. 16). Ferner fehlten die Pflichthinweise des § 10 Abs. 2 LGVO. Es sei nicht ersichtlich, dass das Mittel seiner Zusammensetzung und Wirksamkeit nach den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 LGVO genüge (Bl. 16). Die Werbung verstoße auch gegen Art. 14 LM-IV (Bl. 20), weil die hiernach verpflichtenden Informationen fehlten.

Der Kläger ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Werbung zum „... I. P. S.“ ebenfalls zur Täuschung geeignet sei (Bl. 20). Hierzu behauptet er, die Beklagte werbe mit Eigenschaften des Produktes, die wissenschaftlich nicht gesichert seien (Bl. 21). Eine Zulassung der gesundheitsbezogenen Angaben sei nicht erfolgt (Bl. 21).

Dies gelte auch für die Werbung für die Produkte „... N. D. S. B.“ (Bl. 26) und „... T. M. K.“ (Bl. 26).

Die Höhe der Abmahnkosten habe im Jahr 2015 181,48 € betragen. Der Kläger mache einen Betrag in Höhe von 150 € zuzüglich Mehrwertsteuer, also 178,50 € geltend (Bl. 32). Die Höhe der Abmahnkosten ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben:

  • 1.für das Produkt „... R. B. K.“:

    • a)„Mit zunehmendem Alter ... aushärten können die Gefäße. Und damit geben die nicht mehr so einfach nach. Und damit steigt der Druck im Gefäßsystem. Um dem entgegenzuwirken.. dem ganzen Gefäßsystem ’ne Unterstützung zu geben in Form von Polyphenole, dafür gibt es dann R. B.“,

    • b)„Gibt’s sogar ’ne Studie mit 7.200 Teilnehmern. 4 Jahre Studie! Risikoreduktion von 46 bis 60 %! 46 bis 60 %, nämlich der Herzkreislaufrisiken aufgrund der Pole, der Polyphenole. Schauen Sie mal an! Polyphenolhaltiger Olivenblattextrakt! Das ist es, was mir halt so gefällt, dass es Studie dazu gibt, die aussagen ... was Sie dort im Produkt auch erhalten. Risikoreduktion von 46 bis 60 % in der Polyphenol-Gruppe ... Und wenn wir vom Herz-Kreislauf-System sprechen, sprechen wir von Ihrem Gefäßsystem. Und das ist wiederum entscheidend für Ihren normalen Blutdruck“,

  • 2.für das Produkt ... I. P. S. mit F. und S.:

    • a)„Dieser Drink, und Sie mixen sich das einfach zum Beispiel mit Wasser an oder was auch immer Sie möchten, Saft oder Milch, sättigt Sie, und zwar über Stunden.“

    • b)„Und der hat ja auch System ... weil Ihr Körper, wenn Sie ein Mal den Sättigungsdrink genommen haben, da sagt Ihr Körper, „Hey, irgedenwas stimmt nit. Ich hab nur 140 Kalorien. Ich muss jetzt mal Energie generieren.“, und dann verbrennt der automatisch Fett, weil er denkt, er kriegt zu wenig Kalorien. Und das ist ’nen intelligentes System. Genauso, es hat zwei Markenrohstoffe. Der einzige Drink mit zwei Markenrohstoffen, die Ballaststoffe darstellen. Was machen die denn? Bis zu 8 Stunden Sättigung.“

    • c)„Das heißt, wenn Sie 30 Minuten vorm Mittagessen den I. P. trinken, dann sind Sie satt. Sie können natürlich danach noch was essen ... Aber Sie müssen nichts essen ... Aber hier sind Sie satt.“

    • d)„Diese zwei Ballaststoffe ... bilden eine Gelschicht ... und dadurch wird ... die Kalorienaufnahme reduziert. Das ist ein Kalorienblocker.“

    • e)„Genauso wird beeinflusst der Cholesterinhaushalt.“,

    • f)„Es wird beeinflusst der Zuckerhaushalt“

    • g)„Und Ballaststoffe nehmen den ganzen Abfall Ihrer Leber mit auf in den Darm und transportieren sie raus“,

    • h)„Wenn Sie jetzt hier I. P. nur mittags 30 Minuten vor dem Mittagessen zu sich nehmen, keinen Hunger haben und sagen, „Okay, ich muss jetzt nit unbedingt was essen.“, dann haben Sie 140 Kalorien. Sie sparen 660 Kalorien ... Wenn Sie das jetzt jeden Tag machen, sparen Sie pro Monat 19.800 Kalorien ... Das Sind 2,8 Kilo, Kilogramm an Gewicht ... weniger, wenn wa die Menge an Kalorien uns vorstellen. Und durch des, dass jetzt ... Ihr Körper denkt, „... Ich krieg ja zu wenig“ ... „Kalorien.“, ... fängt der an, Fett zu verbrennen und kann bis zu 35 % an Fett verbrennen.“,

    • i)„... zum Zweiten, geht das natürlich dann auch an die Reserven ran“,

    • j)„Sie haben keinen Hunger. Sie sind satt.“,

    • k)„Reduziert den Appetit, natürlich auch den Körperumfang, wenn Sie viel weniger Kalorien zu sich nehmen. Wenn Ihr Körper aufgefordert wird, mehr an Kalorien zu verbrennen, dann ist ja klar, dass der, der Körperumfang natürlich reduziert wird“,

    • l)„... hier haben Sie schon mal ’ne Grundsättigung ... sind vielleicht über Stunden satt ... Das ist enorm, wie satt der macht“,

    • m)„Und vor allem, die schönen Nebeneffekte, dass die Verdauung unterstützt wird. Der Blutzuckerspiegel, Cholesterinspiegel wird unterstützt. Ja, klar, die auch Darmpassage wird unterstützt, was ja bei vielen ’nen Riesenthema ist“,

  • 3.für das Produkt „... N. D. S. B.“:

    • a)„N. D., nehmen Sie immer abends. Das verbrennt Ihnen im Schlaf das Fett“,

    • b)„Das ist der ... Turbo-Effekt durch die Nacht“,

    • c)„Einen Messlöffel bevor Sie schlafen gehen. Und dadurch wird die Fettoxidation durch die Nacht durch des CLA, durch die konjugierte Linolsäure, wird erhöht. Das heißt ganz einfach, dass Fett verbrannt wird, mehr Fett verbrannt wird durch den Schlaf. Stimuliert die Fett-(...?) und den Fettabbau besonders im Schlaf. Also Körperfettmasse wird reduziert.“

    • d)„Körpermuskulatur wird vor Abbau geschützt“,

    • e)„Keine erneute Gewichtszunahme“,

    • f)„Ist der Turbo, der das Ganze beschleunigt, durch die Nacht“,

    • g)„Machen viele, um ganz einfach die Fettverbrennung, die Fettoxidation noch anzukurbeln“,

    • h)„N. D. als CLA-Beschleuniger“,

    • i)„Wenn Sie diese drei Produkte, drei Präparate einnehmen, dann werden Sie automatisch Kalorienaufnahme reduzieren. Sie werden automatisch Gewicht verlieren. Sie werden automatisch Gewichtsmanagement betreiben. Ihr Körper formt sich wieder“,

    • j)„Aber wenn Sie ’ne, wenn Ihr Körper ’ne eigene Formung vornehmen möchte, sind sie mit den drei Präparaten wie T.-M., der kommt gleich, optimal aufgehoben. Das ist das Kernsortiment“,

    • k)„Aber wenn Ihr Körper sich formen soll, wenn Ihr Körper wieder ... trainieren soll ... dann sind Sie hier, mit N. D., dem Turbo durch die Nacht, sind Sie topp aufgehoben. Fettoxidation wird stimuliert. Die Fettverbrennung durch die Nacht wird stimuliert“,

  • 4.für das Produkt „... T. M. K.“:

    • a)„T. M. ... ist ein Fettverbrenner, der auf zwei Ebenen funktioniert.“

    • b)„T. M. ... ’nen Produkt ... mit zwei Markenrohstoffen drin. Also in, in Italien sagt man, zweifache Attacke gegen die Fettzellen ... Sie haben hier, zum einen haben Sie drin, Sinetrol. Sinetrol geht in die Fettzellen hinein. Und dort setzt es Fettsäuren frei. Das heißt ganz einfach, wenn die freigesetzt sind, das die, klack, verbrannt werden.“

    • c)„Forslean, das ist ’ne Wurzel ... Die präpariert ganz einfach die Fettzellen, damit sie im ... Fettstoffwechsel verbrannt werden können. Die in Kombination reduzieren natürlich die Anzahl der Fettzellen. Dadurch kann Ihr Körper sich wieder formen. Und gleichzeitig haben Sie natürlich auch weniger Fettsäuren, die wiederum zu diesen negativen Folgeerscheinungen führen können. Also eine doppelte Attacke, um’s jetzt zu übernehmen, eine Doppelattacke gegen die Fettzellen, Bauch, Beine, Hüfte und Po“

    • d)„Wann merke ich da so die ersten Erfolge? ... innerhalb von 14 Tagen. Hier wird nichts gespeichert. Hier wird’s sofort umgesetzt. Das ... ist ja der Unterschied. Insofern haben wir Menschen, Damen und Herren, die sofort ’nen Unterschied erkennen. Viele sagen sie, „Oh! Die, die Waage ist gleichgeblieben ... Aber der Körper hat sich geformt.“. Wenn natürlich ... die Muskelmasse zungenommen hat und die ... Fettmasse abgenommen hat mit 2 Kapseln!“,

    • e)„Es sind zwei Markenrohstoffe. Und beide Markenrohstoffe arbeiten auf zwei unterschiedlichen Wegen, damit sich Ihr Körper wieder formen kann. Und mir geht’s um die schlechten Fettsäuren, die sich in Fettzellen bilden und viele negativen Dinge begünstigen können, die wir nit haben wollen“,

    • f)„... aktiviert die ... Thermogenese.“,

    • g)„reduziert die Fettsäuren der Fette“,

    • h)„verringert die Bildung neuer Fettzellen“,

      h)sofern dies jeweils geschieht wie in der Sendung des ...g Sen... am ..., zwischen ... und ... Uhr, Anlage K 1.

II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (19.09.2016) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, bei dem Wirkstoff Olivenblattextrakt des Produktes „... R. B. K.“ handele es sich um ein sogenannten „Botanical“ (Bl. 166 a). Diesbezüglich sei eine Zulassung der Werbeaussage nicht erforderlich (Bl. 166 a – 168 a). Darüber hinaus habe die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA dem Polyphenolen aus Olivenblätterextrakt eine positive Bewertung abgegeben (Bl. 171 a – 173 a). Er meint, hieraus folge die wissenschaftliche Absicherung der streitigen Aussage (Bl. 173 a). Die positive Beeinflussung des Blutdrucks und der Blutgefäße durch den Wirkstoff Benolea sei wissenschaftlich gut dokumentiert (Bl. 173 a 175 a – 180 a). Das Vorliegen einer placebokontrollierten Studie sei bei Nahrungsergänzungsmitteln nicht erforderlich (Bl. 180 a – 181 a). Eine Nährwertdeklaration bei Nahrungsergänzungsmitteln sei nicht erforderlich (Bl. 181 a – 182 a).

Auch bei den Wirkstoffen des „... I. P. S.“ handele es sich um Botanicals (Bl. 182 a). Ein zugelassener Claim müsse nicht vorliegen (Bl. 182 a). Für Carallumaextrakt mit einer Tagesdosis von 1 g liege auch eine doppelblinde, placebokontrollierte randomisierte klinische Studie von Kuriyan, Effect of Caralluma Fimbriata extract on appetite, food intake und anthropometry in adult, Indian men and women, 2006 vor (Bl. 192 a – 194 a).

Die Werbeaussagen zu dem Wirkstoff CLA in dem Produkt „... N. D. S. B.“ seien wissenschaftlich belegt (Bl. 198 a – 200 a).

Bei den beiden Wirkstoffen Sinetrol und Forslean in dem Produkt „... T. M. K.“ handele es sich um sogenannte Botanicals (Bl. 201 a). Die Angaben zu Sinestrol zur Gewichstreduktion und Fettverbrennung seien wissenschaftlich belegt (Bl. 201 a – 205 a). Dies gelte auch für den Wirkstoff Forslean (Bl. 205 a – 209 a).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig.

Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 13, 14 Abs. 1 UWG, §§ 94, 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG zuständig, da die Beklagte im Landgerichtsbezirk Aschaffenburg ihre gewerbliche Niederlassung hat.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG zustehen, soweit ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit er nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen seiner Mitglieder berührt.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des Wettbewerbs lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Klagebefugnis des Klägers wird von der Beklagtenseite nicht in Abrede gestellt.

II. Begründetheit

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

1. Unterlassungsanspruch

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3 a UWG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 3, Art. 10 Abs. 1, Art. 5, 6 LGVO (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) die Unterlassung der beanstandeten Werbung verlangen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Nach der Vorschrift des § 3 a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Die Vorschriften der Art. 1, 3, 10, 5 und 6 LGVO sind auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein Verstoß hiergegen ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich bereits aus den Erwägungen (1) und (8) der LGVO (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) (vgl. auch BGH, Urteil vom 26.02.2014, Az. I ZR 178/12; OLG Bamberg, Urteil vom 29.06.2016, Az. 3 U 32/16 = juris Rz. 76).

Gesundheitsbezogene Angaben sind gemäß Art. 10 Abs. 1 LGVO verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 LGVO aufgenommen sind.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von auf spezifische Vorteile bezogenen gesundheitsbezogenen Angaben muss vom Verwender dargelegt und im Bestreitensfall auch nachgewiesen werden (BGH, Urteil vom 17.01.2013, Azr.: BGH I ZR 5/12 Rz. 18; OLG Bamberg, Urteil vom 12.02.2014, Az.: 3 U 192/13, WRP 2014, 609; OLG Bamberg, Urteil vom 14.01.2015, Az.: 3 U 176/14, GRUR-RR 2015, 222, Rz. 108 ff.).

Gemäß Art. 5 Abs. 1 a) LGVO ist die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn anhand anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substandz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat.

Die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben müssen sich auf allgemein akzeptierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und durch diese abgesichert sein. Ein Lebensmittelunternehmer, der eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe macht, muss die Verwendung dieser Angaben begründen, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 LGVO.

Nach der Überprüfung der vorgelegten Unterlagen kommt die Kammer für Handelssachen zu dem Schluss, dass die von der Beklagtenseite getätigten gesundheitsbezogenen Werbeaussagen sich nicht auf anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen können und die Beklagtenseite damit ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen ist, so dass es auf ihre Beweisangebote, insbesondere die Einholung von Sachverständigengutachten nicht mehr ankommt.

Zu den Werbeaussagen im Einzelnen:

a) „... R. B. K.“

Die Beklagte wirbt mit gesundheitsfördernden Angaben für die Anwendung von „... R. B. K.“. Die Anwendung des Nahrungsergänzungsmittels soll der Aushärtung der Gefäße entgegenwirken und soll Herz-Kreislauf-Risiken um 46 bis 60 % reduzieren. Ferner wird Bezug genommen auf eine angebliche Studie mit 7.200 Teilnehmern auf die Dauer von 4 Jahren. Die Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels soll sich positiv auf den Bluthochdruck auswirken.

Unter einer gesundheitsbezogene Angabe ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 LGV jede Angabe zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist hierbei weit zu verstehen.

Hiernach handelt es sich bei den oben genannten Werbeaussagen um gesundheitsbezogene Angaben.

Die Beklagtenseite vermag sich hinsichtlich ihrer allgemein gehaltenen gesundheitsbezogenen Angaben auf keine wissenschaftlichen Studien zu stützen.

Die Beklagtenseite kann sich auf wissenschaftliche Abhandlung im EFSA Journal 2011; 9 (4): 2044, die lediglich in englischer Sprache als Anlage B 1 vorgelegt wurde, nicht stützen. Aus dem vorgelegten Bericht (Anlage B 1) ergibt sich gerade nicht, dass die EFSA zu dem Ergebnis gekommen wäre, die vorgelegten Untersuchungen hätten eine gesundheitsbezogene Angabe nachgewiesen. Vielmehr ergibt sich aus der Anlage B 1, dass die EFSA diese Schlussfolgerungen nicht ziehen wollte. Es heißt hierzu zu allen untersuchten Punkten: „On the basis of the data presented, the Panel concludes that a cause and effect relationship has not been established ...“

Das Gericht konnte die zitierte und mit einer Arbeitsübersetzung versehene Stelle in der Anlage B 1 auch trotz genauer Suche nicht wiederfinden.

Aus der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben zur VO (EU) Nr. 432/2012 ist ersichtlich, dass bzgl. Olivenöl-Polyphenole folgende Angabe zulässig ist: „Olivenöl-Polyphenole tragen dazu bei, die Blutfette vor oxidativem Stress zu schützen.“ Diese gesundheitsbezogene Angabe findet sich im EFSA Journal 2011; 9 (4): 2033.

Hierauf kann sich die Beklagtenseite jedoch auch nicht stützen, da dies gerade nicht ihrer Werbeaussage entspricht.

Der Hinweis auf die Internetseite www.b...com stellt selbst keine wissenschaftliche Studie dar. Die Werbung auf dieser Internetseite mit einem angeblich blutzuckerverringernden und einem dosierungsabhängigen blutdruckreduzierenden Effekt, der auf einer klinischen Studie über 8 Wochen mit Zwillingen und einem Borderline-Bluthockdruck beruhe, stellt selbst keine wissenschaftliche Untersuchung dar. Sie enthält insbesondere keine Angabe dazu, von wem die Studie erstellt wurde und wieviele Personen an der Studie teilnahmen.

Die Beklagtenseite kann sich auch nicht auf die Publikation bei PubMed, Susalit u.a., 2011 (vorgelegt als Anlage B 3) berufen. Hierbei soll es sich um eine doppelblinde, randomisierte, parallel und kontrollierte klinische Studie handeln. Aus der Arbeitsübersetzung ergibt sich, dass die Studie sich die Dosierung 2 × 500 mg EFLA®943 bezog und die Studie nur Patienten mit Status 1 Bluthochdruck betraf. Vorliegend ist bereits nicht klar, wieviel von dem Inhaltsstoff EFLA®943 in dem Produkt „... R. B. K.“ enthalten ist und – selbst wenn dies übereinstimmend sein sollte – ob die Dosierung über den Tag verteilt identisch ist. Darüber hinaus sind die Verwender des Produkts nicht allesamt Patienten mit einem „Status 1 Bluthochdruck“, so dass nicht klar ist, ob auch jeder Verwender des Produkts denselben gesundheitlichen Vorteil von der Einnahme hätte.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Publikation PubMed von Vogel et al., Polyphenols benefits of olive leaf (Olea europaea) to human health, 2014 berufen (Anlage B 4). Die vorgelegte Anlage B 4 ist keine Studie. Aus der Arbeitsübersetzung ergibt sich nicht, welche wissenschaftliche Methode angewandt wurde und welche Gruppenanzahl untersucht wurde.

Soweit die Beklagte sich auf die Internetseite www.zentrum-der-gesundheit.de (Anlage B 5) bezieht, handelt es sich ebenfalls nicht um eine wissenschaftliche Studie, sondern um eine Werbung. Darüber hinaus geht es inhaltlich auch nicht um eine blutdrucksenkende Wirkung.

Bei der Anlage B 7 (im Schriftsatz vom 24.10.2016 als Anlage B 6 bezeichnet) handelt es sich ebenfalls nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung, sondern um eine Werbung. Es wird eine Studie zitiert ohne Quellenangabe.

Auch aus dem angeblichen Fachartikel zum Thema „Bluthochdruck“ auf der Internetseite www....-f...de kann die Beklagte sich nicht erfolgreich berufen. Der Fachartikel bleibt die Angabe der Quelle schuldig. Es ist noch nicht einmal erkennbar, wer den angeblichen Fachartikel geschrieben hat.

Die von der Beklagten für ihre Werbung genutzte angebliche Studie mit 7.200 Teilnehmern über 4 Jahre wurde von der Beklagtenseite ebenfalls nicht vorgelegt.

b) „... I. P. S. mit F. und S.“

Die Beklagte wirbt mit folgenden gesundheitsbezogenen Angaben für ihr Produkt:

  • -Sättigung bis zu 8 Stunden

  • -Reduzierung der Kalorienaufnahme

  • -positive Beeinflussung des Cholesterin- und Zuckerhaushalts

  • -2,8 kg weniger Körpergewicht

  • -Abnehmeffekt

  • -Reduzierung des Körperumfangs

  • -Reduzierung des Bauchfetts

  • -Unterstützung der Darmtätigkeit

Wissenschaftliche Untersuchungen, die die Werbeaussagen tragen, hat die Beklagte nicht vorgelegt.

Die Beklagtenseite kann sich auf die Anlage B 21 nicht mit Erfolg berufen, um den angeblichen Sättigungseffekt für ihr Produkt „... I. P. S. mit F. und S.“ nicht berufen.

Soweit die Beklagte meint, hinsichtlich der Werbeaussagen zu Ziffer 2. a)–c) sei der Sättigungseffekt für den enthaltenen Carallumaextrakt aufgrund der Studie von Kuriyan, Effect of Caralluma Fimbriata extract on appetite, food intake und anthropometry in adult Indian men and women, 2006, wissenschaftlich bestätigt, kann die Kammer diese Schlussfolgerung nicht teilen.

Dies ergibt sich bereits aus der unterschiedlichen Dosierung in der Studie und in dem Produkt der Beklagten. Während die Studie sich auf eine Tagesdosis von 1 g Carallumaextrakt bezieht, ist in dem Produkt der Beklagten pro Portion bereits eine Dosierung von 2,5 g enthalten, darüber hinaus weist das Produkt der Beklagten noch diverse andere Bestandteile auf, wie sich aus der Anlage K 5 ergibt. Die Schlussfolgerung „mehr hilft mehr“ ist kein Naturgesetz, vielmehr kommt es auch bei Nahrungsergänzungsmitteln auf die richtige Dosierung an. Hinzu kommt, dass in der Studie lediglich der Carallumaextrakt gegeben wurde, der „... I. P. S. mit F. und S.“ jedoch eine Mixtur diverser Wirkstoffe enthält, von denen unklar ist, ob die Wirkungen sich gegenseitig verstärken oder abschwächen.

Die von der Beklagtenseite genannte Tierstudie von Kamalakkannan et al., Antiobesogenic und Antiatherosclerotic Properties of Carallum fimbriata Extract, 2010 (Anlage B 22), reicht als wissenschaflticher Nachweis ohnehin nicht aus, da der Test an Ratten und nicht an Menschen durchgeführt wurde.

Auch auf die Anlage B 23 (Dange et al., „Effect of Caralluma fimbriata extract 500 mg on appetite, food intake und anthropometry in adult Indian men und women suffering von Obesity“) kann sich die Beklagte als wissenschaftlichen Nachweis nicht stützen. Bei der Anlage B 23 handelt es sich nämlich nur um eine Werbung für das Produkt „S.“, die eine Studie zitiert. Auch aus der Arbeitsübersetzung ergibt sich nicht, wer die Studie gemacht hat, wie die Gruppengröße war, unter welchen Bedingungen die Studie durchgeführt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich um eine vergleichbare Dosierung wie in dem Produkt der Beklagten handelt.

Die Beklagte kann sich darüber hinaus auch nicht auf die als Anlage B 24 vorgelegte Studie als wissenschaftlichen Nachweis für seine Werbeaussagen berufen (Astell, a pilot study investigating the effect of Caralluma fimbriata extract on teh risk factors of metabolic syndrome in overweight and obese subjects: a randomised controlled clinical trial). Aus der Arbeitsübersetzung der Beklagten ist bereits ersichtlich, dass die Anwendung von Caralluma fimbriata vorliegend mit einer hypocalorischen Diät getestet wurde (Bl. 196 a). Diese Kombination zwischen Diät und Wirkstoff ist beim Produkt der Beklagten bereits nicht gegeben.

Zudem ergibt sich aus der als Anlage B 24 vorgelegten Anlage, dass die Dosierung 2 mal 500 mg Kapseln pro Tag betrug. Auch in der Dosierung liegt somit keine Vergleichbarkeit vor. Auf die obigen Ausführungen kann Bezug genommen werden.

Abgesehen davon, dass die Beklagte hinsichtlich ihrer Werbeaussagen keinen wissenschaftlichen Nachweis erbringen kann, ist auch die Umrechnung von Kalorien in kg-Körpergewicht nicht nachvollziehbar und verstößt zudem noch gegen Art. 12 b) LGVO. Hiernach sind Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme als gesundheitsbezogene Angaben unzulässig.

c) „... N. D. S. B.“

Die Beklagte wirbt für das oben genannte Produkt mit folgenden gesundheitsbezogenen Angaben:

  • -Fettreduzierung über Nacht

  • -Erhöhung der „Fettoxidation“

  • -Reduzierung der Körperfettmasse im Schlaf

  • -keine erneute Gewichtszunahme

  • -automatischer Gewichtsverlust

  • -Körperformung

Auch insoweit ist die Beklagte eines wissenschaftlichen Belegs für die gesundheitsbezogenen Angaben schuldig geblieben.

Auf die Anlage B 25 kann sich die Beklagte als wissenschaftlichen Nachweis nicht berufen. Hierbei handelt es sich um einen Auszug aus der Internetseite www.de.myprotein.com mit dem Titel „Die Waffe für den Fettabbau – Konjugierte Linolsäure“. Es handelt sich dabei nicht um eine Studie selbst, sondern um einen Artikel, dessen Verfasser noch nicht einmal erkennbar ist und in dem Werbung für das Produkt „CLA Sofgel Kapseln – 60 Kapseln für 10,19 €“ gemacht wird. In dem Artikel bzw. der Werbung wird lediglich auf angebliche Studien Bezug genommen.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Studie von Blankson et al., Conjugated Linoleic Acid Reduces Body Fat Mass in Overweight an Obese Humans (Anlage B 26) als wissenschaftlichen Nachweis für ihre Werbeaussagen beziehen. Wie sich aus der Arbeitsübersetzung ergibt, handelt es sich bei den Personen, die untersucht wurden, um übergewichtige oder dickleibige Personen mit einem Body-Mass-Index zwischen 25 bis 35 kg/m². Die Dosierung betrug 1,7 g, 3,4 g, 5,1 g und 6,8 g konjugierte Linolsäure pro Tag.

Vorliegend beträgt die Dosierung gemäß Anlage K 18 bei dem Produkt „... N. D. S. B.“ 2,5 g konjugierte Linolsäure. Vorliegend handelt es sich daher schon um eine andere Dosierung als in der Studie. Bei den getesteten Personen der Studie handelte es sich um stark übergewichtige Personen. Der Anwenderkreis des Produktes der Beklagten ist jedoch nicht auf diesen Kreis beschränkt. Aus der Studie ergibt sich auch, dass es keine entscheidenden Unterschiede bei einem schlanken Body Mass gab („No significant differences among the groups were observed in lean body mass ...“).

Darüber hinaus ergeben sich auch Bedenken, was die Anzahl der Teilnehmer an der Studie angeht. Insgesamt nahmen nur 60 Personen teil, die aber in 5 Gruppen unterteilt wurden, so dass pro Gruppe mutmaßlich nur ca. 12–13 Teilnehmer vorhanden waren. Aus der Anlage B 26 ist zudem ersichtlich, dass von den 60 Teilnehmern lediglich 47 bis zum Ende der Untersuchung noch dabei waren. Dies erscheint als eine nicht ausreichend große Befundgrundlage, um hieraus allgemein gültige Schlüsse ziehen zu können.

Selbst wenn man alle oben genannten Punkte außer Acht lassen würde, würde die Studie die Werbeaussagen nicht decken, weil sich hierfür keine Hinweise in der Studie finden zu:

  • -Fettreduzierung über Nacht

  • -Erhöhung der „Fettoxidation“

  • -Reduzierung der Körperfettmasse im Schlaf

  • -keine erneute Gewichtszunahme

  • -automatischer Gewichtsverlust

  • -Körperformung.

d) „... T. M. K.“

Die Beklagte wirbt mit gesundheitsfördernden Angaben für die Anwendung von „... T. M. K.“. Die Anwendung des Nahrungsergänzungsmittels mit den Hauptwirkstoffen S. und F. soll zur Fettverbrennung führen, die Anzahl der Fettzellen soll reduziert werden. Es sei eine „Doppelattacke“ gegen die Fettzellen an Bauch, Beine, Hüfte und Po. Den Effekt merke man innerhalb von 14 Tagen. Der Körper forme sich. Das Produkt reduziere die Fettsäuren und verringere die Bildung neuer Fettsäuren.

Die Beklagte kann sich zum Beleg ihrer gesundheitsbezogenen Angaben nicht auf die Studie von Dallas et al., „Lipolytic effect of a polyphenolic citrus dry extract of red orange, grapefruit, orange (SINETROL) in human body fat adipocytes. Mechanism of aktion by Inhibition of cAMP-phosphodiesterase (PDE)“ berufen (Anlage B 27). Aus der Arbeitsübersetzung ergibt sich bereits nicht, wie die Dosierung von Sinestrol in der Studie war und welche Dosierung von Sinestrol in dem Produkt „... T. M. K.“ vorhanden ist. Aus dem Produktetikett (Anlage K 19) ist ebenfalls die Dosierung von Sinetrol nicht ersichtlich (Bl. 149 AO). Selbst wenn man die Anlage B 27 selbst berücksichtigt, so ergibt sich lediglich, dass in der Studie 1,4 g/Tag Sinetrol verabreicht wurden (Bl. 343 AO). Darüber hinaus handelt es sich bei dem Produkt „... T. M. K.“ um ein Kombipräparat. Bereits deshalb steht nicht fest, ob etwaige Studienergebnisse sich 1 : 1 auf das beworbene Produkt anwenden lassen, da die Studie allein auf der Gabe von Sinestrol beruht. Aus der Anlage B 27 ergibt sich zudem, dass die ganze Studie offensichtlich nur auf einer Basis von 20 Freiwilligen stattfand, also keine ausreichende statistische Grundlage darstellt (Bl. 346). Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer erhöhten Fettverbrennung kommt, die Fettzellen an den Problemzonen vorrangig verschwinden oder sich der Effekt innerhalb von 14 Tagen einstellt, ergeben sich aus der Studie ohnehin nicht.

Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf die Studie von Dallas et al., „Clinical Study to Access the Efficacy an Safety of al Citrus Polyphenolic Extract of Red Orange, Grapefruit, an Orange (Sinetrol-Xpur) on Weight Management an Metabolic Parameters in Healthy Overweight Individuals“ (Anlage B 28) berufen.

Auch hier lässt sich weder der Arbeitsübersetzung noch der Studie (Anlage B 28) entnehmen, dass die Dosierung vergleichbar ist. Aus der Anlage B 28 ergibt sich lediglich, dass in der Studie 900 mg Sinetrol-XPur gegeben wurden – über einen Zeitraum von 12 Wochen. Dass es sich hierbei um die im beworbenen Produkt angegebene Menge handelte, ergibt sich nicht. Zudem handelt es sich bei dem beworbenen Produkt – wie bereits ausgeführt – um ein Kombipräparat. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Wirkungen sich gerade nicht unterstützen. Darüber hinaus ist aus der Anlage B 28 ersichtlich, dass die Probanden auf eine bestimmte Kalorienzahl gesetzt wurden und sich 30 Minuten in der Woche körperlich betätigen mussten (Bl. 354 AO). Auch diese Einschränkung kann bei den Anwendern des Produktes „... T. M. K.“ nicht gemacht werden.

Aufgrund der Anlage K 19 steht fest, dass das beworbene Produkt der Beklagten pro 2 Kapseln 250 mg Coleus forskolli Extrakt, davon 25 mg Forskollin enthält. Bei der Anlage B 29 wird Bezug genommen auf eine Studie von Godard, 2004. Es handelt sich aber nicht um die Studie selbst, so dass die Ergebnisse nicht nachvollziehbar sind. Ersichtlich ist lediglich, dass im Rahmen der Studie 250 mg Forslean gegeben wurde. Allerdings bestand die ganze Studie lediglich aus 30 Probanden. Die Dauer war auf 12 Wochen angelegt, während die Beklagte mit einer Wirkung bereits nach 14 Tagen wirbt. Hierzu kommt, dass es sich vorliegend gerade nicht um ein Produkt mit nur einem Wirkstoff, sondern um ein Kombipräparat handelt, so dass die Beklagte sich ohnehin nicht auf diese Studie, würde sie denn überhaupt vorliegen, berufen kann.

Die Anlage B 30 betrifft die Erwähnung einer Tierstudie und keine Humanstudie, weshalb sie ebenfalls keine ausreichende wissenschaftliche Grundlage für die Werbeaussagen der Beklagten sein kann.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Anlage B 31 berufen. Es handelt sich nicht um die Studie selbst, sondern deren Benennung auf einer Internetseite. Eine nachprüfbare Aussage liegt nicht vor. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Dosierung innerhalb der Studie mit der des Produkts der Beklagten vergleichbar wäre.

Auch die Anlage B 32 stellt keinen ausreichenden wissenschaftlichen Beleg dar, sondern lediglich die Nennung einer angeblichen Studie auf einer Internetseite. Das Ergebnis kann so nicht nachvollzogen werden. Hinzu kommt, dass jedenfalls keine ausreichende statische Grundlage vorliegt, nachdem die angebliche Studie lediglich 6 Frauen umfasste.

2. Aufwendungsersatzanspruch

Der Kläger kann von der Beklagten Aufwendungsersatz für die berechtigte Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen. Die Höhe des Aufwendungsersatzes wurde von der Beklagten nicht bestritten.

3. Zinsanspruch

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

III. Prozessuale Nebenentscheidungen

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO. Die zu bestimmende Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO bestimmt sich nach dem Nachteil, der der Beklagten bei einer evtl. Abänderung des für vorläufig vollstreckbaren Urteils gemäß § 717 Abs. 2 ZPO entstehen könnte. Das Gericht hat diesen Nachteil auf 20.000 € festgesetzt.

IV. Streitwert

Der Gebührenstreitwert wird gemäß §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, §§ 2, 3 ZPO auf 34.000 € festgesetzt. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass die in der Klageschrift enthaltene Wertangabe dem objektiven Interesse des Klägers an der Unterlassung zukünftiger Verstöße zutreffend widerspiegelt.

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Referenzen - Gesetze

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung


(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehr

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils


(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht. (2) Wi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 2 Bedeutung des Wertes


Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung


(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. (2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grun

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 95


(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird: 1. gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genosse

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 94


Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

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Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 19. Okt. 2017 - 2 HK O 31/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 14. Jan. 2015 - 3 U 176/14

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 29.07.2014, Az. 1 HKO 131/13, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die diesem Urteil beigefügte Anlage K 1 Bestandteil des vorgenannten Endurtei

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bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2012 aufgehoben.

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(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:

1.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind;
2.
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden;
3.
auf Grund des Scheckgesetzes;
4.
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse:
a)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern;
b)
aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft;
c)
aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen;
d)
aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht;
e)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet;
f)
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;
6.
aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.

(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner

1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet,
2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2012 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts wie folgt abgeändert.

1. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, Babynahrung mit der Angabe

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wie in der nachfolgend wiedergegebenen Anlage A zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden aus dem Vertreiben und/oder Vertreiben lassen und/oder dem Bewerben und/oder Bewerben lassen von Babynahrung mit der Angabe

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wie in Anlage A zu ersetzen hat.

Anlage A:

Abbildung

3. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, der Klägerin mittels eines chronologischen Verzeichnisses und unter Vorlage der entsprechenden Belege Auskunft zu erteilen

- über die Anzahl der Abnehmer der Erzeugnisse von Babynahrung unter der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®", die die unter 1. bezeichneten Angaben tragen, unter Angabe der jeweiligen Einkaufsmenge seit der Produkteinführung in Deutschland im April 2010;

- mit welchem Medium, wann, bei welcher Gelegenheit und wie oft sie die Erzeugnisse von Babynahrung unter der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®", die die unter 1. bezeichneten Angaben tragen, beworben hat.

4. Im Umfang der weitergehenden Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts (Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" und die darauf bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien vertreiben Babynahrung. Die Beklagte bot unter der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" in Deutschland Babynahrung an, die als präbiotische Komponente Calactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthielt. Auf der Verpackung verwendete die Beklagte neben der Bezeichnung die Angaben "mit natürlichen Milchsäurekulturen" und "Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora".

2

Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der Bezeichnung und den weiteren Aussagen um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).

3

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen es zu unterlassen

Babynahrung

1. unter der Bezeichnung

Praebiotik® + Probiotik®

und/oder

2. mit der Angabe

Praebiotik® + Probiotik®

Mit natürlichen Milchsäurekulturen

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

wie in Anlage A [im Tenor abgebildet]

zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

4

Die Klägerin hat die Beklagte ferner auf Auskunft in Anspruch genommen und Feststellung der Schadensersatzpflicht beantragt.

5

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung gemäß dem Antrag zu 1 verurteilt und die darauf bezogenen Folgeanträge auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2012, 484).

6

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

7

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" sei keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Die Bezeichnung suggeriere keine gesundheitliche Wirkung, sondern sei lediglich als Beschaffenheits- bzw. Inhaltsangabe anzusehen. Auch die Angaben

Praebiotik® + Probiotik®

Mit natürlichen Milchsäurekulturen

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

seien mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vereinbar. Die Aussage "Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" sei zwar eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung. Sie dürfe jedoch nach der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung von der Beklagten verwendet werden, weil für eine inhaltlich entsprechende Angabe ein Zulassungsantrag nach Art. 14 ff. der Verordnung gestellt worden sei.

8

B. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu 1 und die darauf bezogenen Folgeanträge zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (dazu I). Im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu 2 und die darauf bezogenen Folgeanträge ist die Sache entscheidungsreif; die Revision führt insoweit zur Verurteilung der Beklagten (dazu II).

9

I. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, bei der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" handele es sich nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, kann die Klage mit dem Unterlassungsantrag nicht abgewiesen werden.

10

1. Die allgemeinen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen vor. Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Ihre Verletzung ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 22 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze).

11

2. Im Streitfall sind auch die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegeben.

12

a) Danach sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV der Verordnung entsprechen, nach ihr zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Da bei der angegriffenen Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" jedenfalls das letztere nicht der Fall ist, kommt es im Streitfall darauf an, ob die Bezeichnung eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist. Das Berufungsgericht hat dies verneint. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

13

b) Die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" stellt eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar. Der Begriff "Angabe" bezeichnet jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Die angegriffene Bezeichnung ist keine rechtlich zwingend vorgeschriebene Kennzeichnung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versteht der angesprochene Verkehr die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" dahin, dass die von der Beklagten angebotenen Lebensmittel "Präbiotika" und "Probiotika", also Bestandteile enthalten, die sich als probiotisch und präbiotisch qualifizieren lassen. Damit wird durch die Verwendung von "Praebiotik® + Probiotik®" zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass das so bezeichnete Lebensmittel präbiotische und probiotische Eigenschaften besitzt.

14

c) Das Berufungsgericht hat allerdings verneint, dass diese Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogen ist. Es hat angenommen, eine gesundheitsbezogene Angabe setze nach dieser Bestimmung voraus, dass die in Rede stehende Aussage aus sich selbst heraus den Bezug zu einer gesundheitlichen Wirkung erkennen lasse. Deswegen fehle es an einer gesundheitsbezogenen Angabe, wenn die für ein Lebensmittel verwendete Bezeichnung aus der Sicht des Verbrauchers nur die Beschaffenheit dieses Lebensmittels wie insbesondere einen darin enthaltenen Inhaltsstoff beschreiben solle, nicht aber die gesundheitlichen Wirkungen, die mit dem Lebensmittel oder dem darin enthaltenen Wirkstoff erzielt werden könnten. Das gelte unabhängig davon, ob der Verkehr auf Grund seiner Vorerwartung dem Inhaltsstoff und damit dem Lebensmittel mehr oder weniger konkrete gesundheitliche Wirkungen zuschreibe. Allein eine solche Vorerwartung könne nicht ausreichen, um eine inhaltsbeschreibende Angabe als gesundheitsbezogen anzusehen.

15

Mit dieser Begründung kann das Vorliegen einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung ein zu enges Verständnis des danach erforderlichen Gesundheitsbezugs zugrunde gelegt.

16

aa) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1924/2006 ist eine gesundheitsbezogene Angabe gegeben, wenn mit einer Angabe erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor; EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 - Green - Swan Pharmaceuticals). Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 - Deutsches Weintor; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZR 36/11, GRUR 2013, 189 Rn. 9 = WRP 2013, 180 - Monsterbacke; BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 10 - Vitalpilze). Darüber hinaus wird jeder Zusammenhang erfasst, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen. Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35, 38 - Deutsches Weintor).

17

Nach Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kommt es darauf an, wie Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden. Dabei ist vom normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen. Es gilt kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab, nach dem die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten sind, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen.

18

bb) Nach diesen Grundsätzen liegt eine gesundheitsbezogene Angabe entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch dann vor, wenn nach dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers, das naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird, ein Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten suggeriert wird.

19

d) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" sei lediglich als Beschaffenheits- oder Inhaltsangabe anzusehen.

20

Die Beurteilung der Auffassung des Verbrauchers obliegt zwar im Wesentlichen dem Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist allerdings zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ohne Widersprüche zu Denkgesetzen und Erfahrungssätzen geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 21 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).

21

Im Streitfall kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, dass der Verkehr in der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" allein den Hinweis auf die Inhaltsstoffe des so bezeichneten Lebensmittels sieht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Lebensmittel als Inhaltsstoffe die präbiotische Komponente Calactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthält. Es ist ferner davon ausgegangen, dass der angesprochene Verkehr die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" dahin versteht, dass das von der Beklagten angebotene Lebensmittel Probiotika und Präbiotika, also Bestandteile enthält, die sich als probiotisch und präbiotisch qualifizieren lassen. Durch die Eigenschaften "probiotisch" und "präbiotisch" eines Lebensmittels wird ein Wirkungsbezug zum Gesundheitszustand des Konsumenten hergestellt. So hat das Landgericht festgestellt, dass damit die Fähigkeit ausgedrückt wird, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu stimulieren. Dies entspricht der Lebenserfahrung (vgl. auch Gerstberger, ZLR 2012, 723, 725 mwN) und wird auch dadurch gestützt, dass die Kommission der Europäischen Union in der Angabe "contains probiotics/prebiotics" ein typisches Beispiel für die Erklärung einer gesundheitsfördernden Wirkung im Sinne einer gesundheitsbezogenen Angabe gesehen hat (vgl. Guidance on the implemantation of Regulation No 1924/2006 on nutrition and health claims made on foods conclusions of the Standing Committee on the Food Chain and Animal Health vom 14. Dezember 2007, S. 11, vgl. dazu auch Gerstberger, ZLR 2012, 723, 727; Omsels, jurisPR-WettbR 9/2012, Anm. 3, E). Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen könnten, dass die normativ zu bestimmende Auffassung des Durchschnittsverbrauchers nicht allein in den Angaben "Calactooligosaccharide" und "Lactobacillus fermentum hereditum" die Beschreibung eines Inhaltsstoffs sieht, sondern auch in der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®", die erkennbar eng an die Wörter "Praebiotikum" und "Probiotikum" und damit an Begriffe angelehnt sind, die - wie etwa Narkotikum und Analgetikum - nach der Lebenserfahrung regelmäßig ein Mittel speziell in seiner Eigenschaft benennen, eine bestimmte Wirkung auf Körperfunktionen zu erzielen.

22

3. Die Abweisung des Klageantrags zu 1 ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Die Verwendung der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" ist nicht durch Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erlaubt. Danach dürfen Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, ohne die in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, sofern der betreffenden Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die der Verordnung entspricht. Wie bei der Prüfung des Klageantrags zu 2 dargelegt werden wird, ist der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" mit der Wendung "zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" eine gesundheitsbezogene Angabe beigefügt. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Angabe entspreche ebenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weil sich die Beklagte auf die Übergangsvorschrift nach Art. 28 Abs. 6 Buchst. b dieser Verordnung berufen könne, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern (dazu unter II). Es kann deshalb offenbleiben, ob es für die Privilegierung des Art. 1 Abs. 3 der Verordnung ausreicht, dass der zulassungsbedürftigen Marke Angaben beigefügt werden, die nicht positiv zugelassen sind, sondern hinsichtlich deren lediglich die Übergangsvorschrift nach Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung eingreift. Auch die Beifügung der Angabe "Mit natürlichen Milchsäurekulturen" rechtfertigt die Verwendung der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" nicht (vgl. Gerstberger, ZLR 2012, 723, 730 f.). Abweichendes macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend.

23

4. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Klägerin der mit dem Unterlassungsantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch und die darauf bezogenen Folgeansprüche in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" zustehen. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Verwendung dieser Bezeichnung auch dann, wenn sie als gesundheitsbezogene Angabe anzusehen ist, nach der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zulässig ist. Danach dürfen Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die als eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung aufgefasst werden können (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 36 - Green-Swan Pharmaceuticals) und die der Verordnung nicht entsprechen, bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden. Die Revisionserwiderung weist insoweit im Wege der Gegenrüge auf den Vortrag der Beklagten hin, wonach die Marken "Praebiotik" und "Probiotik" bereits vor dem 1. Januar 2005 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln benutzt worden seien.

24

II. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der auf die Untersagung der Verwendung der Angabe

Praebiotik® + Probiotik®

Mit natürlichen Milchsäurekulturen

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

gerichtete Unterlassungsantrag zu 2 und die darauf bezogenen Folgeanträge seien unbegründet.

25

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Aussage

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

sei zwar eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Sie dürfe jedoch nach der Übergangsbestimmung des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b dieser Verordnung von der Beklagten derzeit noch verwendet werden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

26

a) Nach Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben, die - wie im Streitfall - keiner Bewertung durch einen Mitgliedstaat unterzogen und nicht zugelassen wurden, weiterhin verwendet werden, sofern vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt wurde; gesundheitsbezogene Angaben, die nicht nach diesem Verfahren zugelassen wurden, dürfen bis zu sechs Monate nach einer Entscheidung im Sinne des Art. 17 Abs. 3 der Verordnung weiter verwendet werden.

27

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Dachorganisation der Hersteller diätetischer Lebensmittel IDACE am 18. Januar 2008 nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei der Wettbewerbsbehörde Frankreichs einen Antrag auf Zulassung unter anderem der Angabe

Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora

gestellt hat. Dagegen erhebt die Revision keine Beanstandung.

28

b) Im Streitfall kann offenbleiben, ob ein Antrag eines Verbandes für die Anwendung des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ausreicht oder ob ein Antrag von jedem Unternehmen gesondert gestellt werden muss, das die Angabe verwenden möchte (vgl. dazu Meisterernst/Haber aaO Art. 28 Rn. 28g f.). Zugunsten der Beklagten kann weiter unterstellt werden, dass die Antragstellung bei einem Mitgliedstaat ausreicht, also kein entsprechender Antrag für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt werden muss (vgl. dazu OLG Hamburg, WRP 2013, 99, 101; Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 19. Lfg. Feb. 2013, Art. 28 Rn. 28h). Offenbleiben kann schließlich, ob die Beklagte die angegriffene Angabe bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 am 19. Januar 2007 im Sinne von Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung verwendet hat (vgl. dazu OLG Hamburg, WRP 2013, 99, 102; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 28 Rn. 26; Gerstberger, ZLR 2012, 723, 733). Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Antrag der IDACE die Verwendung der Aussage "Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" inhaltlich rechtfertigt.

29

aa) Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne von Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angemeldeten Angabe übereinstimmt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (OLG Hamburg, WRP 2013, 99, 101; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 28 Rn. 28h). Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Bestimmung. Danach kann diejenige Angabe weiterhin verwendet werden, hinsichtlich deren ein Antrag nach der Verordnung gestellt worden ist. Es muss sich also um die nämliche Angabe handeln. Auch der Sinn und Zweck sowie die Systematik der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sprechen dafür, an die Übereinstimmung der verwendeten mit der beantragten Angabe strenge Anforderungen zu stellen. Die Übergangsbestimmung des Art. 28 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist eine Ausnahme vom Verbotstatbestand des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung. Das dort statuierte grundsätzliche Verbot der Verwendung nicht zugelassener Angaben dient dem Zweck der Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (Erwägungsgründe 1, 36). Aus der systematischen Konzeption der Verordnung, wonach die Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben grundsätzlich die Aufnahme in eine Positivliste nach einer wissenschaftlichen Nachprüfung voraussetzt, folgt ferner, dass dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit besondere Bedeutung zukommt (vgl. auch Erwägungsgrund 31). Damit stünde es nicht im Einklang, im Wege einer extensiven Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 die Verwendung von Angaben zu gestatten, die sich nicht eng mit der beantragten Angabe decken.

30

bb) Diese Anforderungen an die inhaltliche Übereinstimmung der werblichen Behauptung

Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

mit der Angabe im Zulassungsantrag

Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora

sind im Streitfall nicht erfüllt. In der angemeldeten Angabe wird einem Inhaltsstoff ("fibre", also "Faser/Ballaststoff") eine probiotische Wirkung zur Unterstützung der Entwicklung einer gesunden Darmflora zugeschrieben. Dagegen handelt es sich bei dem von der Beklagten verwendeten Begriff "Praebiotik®" um ein Kunstwort, das der Verbraucher - auch nahegelegt durch das stilisierte "R" im Kreis (®) (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - I ZR 1/88, GRUR 1990, 364, 366 - Baelz; Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 15 = WRP 2009, 1080 - Thermoroll; Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 84/09, GRUR 2013, 840 Rn. 35 = WRP 2013, 1039 - PROTI II) - als Marke und damit als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen versteht. Dass das Markenwort sich an den Begriff "Praebiotikum" anlehnen und im Sinne eines sprechenden Zeichens beschreibende Anklänge im Sinne eines Mittels mit probiotischer Wirkung aufweisen mag, ändert nichts daran, dass der Begriff - auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - eindeutig als ein Kennzeichen gebildet ist und auch als solches erkannt wird.

31

Zwischen einem markentypisch auf ein einziges Unternehmen hinweisenden Kennzeichen und der - zudem von einem Verband zugunsten einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verwendern angemeldeten - rein beschreibenden Angabe eines Inhaltsstoffs besteht aber ein grundlegender inhaltlicher Unterschied, der der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entgegensteht (ebenso OLG Hamburg, WRP 2013, 99, 101 f.; Gerstberger, ZLR 2012, 723, 732).

32

Die abweichende Ansicht des Berufungsgerichts läuft auf eine Privilegierung der Verwendung von Marken mit beschreibenden Anklängen hinaus, die mit der Systematik und dem Sinn und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht im Einklang steht. Nach Erwägungsgrund 4 der Verordnung findet diese auch auf Handelsmarken und sonstige Markennamen Anwendung, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe ausgelegt werden können. Eine Privilegierung solcher Marken sieht die Verordnung allein insoweit vor, als dem Verwender nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung ein Wahlrecht im Hinblick auf die Beifügung einer gesundheits- oder ernährungsbezogenen Angabe zusteht und ihm in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung eine weitreichende Übergangsfrist gewährt wird. Dagegen ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Verwender einer solchen Marke darüber hinaus auch eine Privilegierung dahingehend zukommen soll, dass bei der Prüfung der Übereinstimmung der angemeldeten mit der verwendeten Angabe im Sinne des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung der Kennzeichencharakter der verwendeten Angabe außer Betracht gelassen werden kann. Vielmehr steht dem der Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entgegen, ein hohes Verbraucherschutzniveau und eine transparente und rechtssichere Handhabung der Erlaubnistatbestände zu gewährleisten.

33

c) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der hier entscheidungserheblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.).

34

2. Die auf den Unterlassungsantrag zu 2 bezogenen Folgeanträge sind ebenfalls begründet. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch folgt aus § 9 UWG, der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB.

35

3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag zu 2 und die darauf bezogenen Folgeanträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung seien unbegründet, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es insoweit nicht, weil der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst entscheiden kann und weiterer Sachvortrag der Beklagten hierzu nicht zu erwarten ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

36

III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

37

1. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuweisen, soweit es in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Unterlassungsantrag zu 1 und die darauf bezogenen Folgeanträge abgewiesen hat (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Marken "Praebiotik" und "Probiotik" bereits vor dem 1. Januar 2005 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln benutzt worden sind. War dies nicht der Fall, scheidet die Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 von vornherein aus. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erlaubt diese Bestimmung die Fortsetzung des Vertriebs von Produkten, die bereits vor dem 1. Januar 2005 in den Verkehr gebracht wurden. Dass zu diesem Zeitpunkt lediglich die beanstandete Marke bestand, reicht nicht aus (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 37 und Leitsatz 3 - Green-Swan Pharmaceuticals; Schoene, GRUR-Prax 2013, 369; aA Blass in Blass/Brustbauer/Hauer/Kainz/Königshofer/Mahmood/Natterer/Stangl/Stuller, Lebensmittelrecht, 8. Lieferung, März 2013, Art. 28 EG-ClaimsVO Rn. 5; Oechsler, LMK 2013, 351275). Sollte das Berufungsgericht eine Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen für Lebensmittel vor dem Stichtag feststellen, wird es der weiteren Frage nachgehen müssen, ob es sich bei der vom Unterlassungsantrag zu 1 erfassten Babynahrung um ein Produkt handelt, dass vom vor dem 1. Januar 2005 unter diesen Bezeichnungen in den Verkehr gebrachten Lebensmittel im Hinblick auf Rezeptur oder Eigenschaften abweicht. Liegt eine solche Abweichung vor, stellt sich die weitere, vom Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschiedene Frage, ob es für die Anwendung des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ausreicht, dass es vor 2005 überhaupt Produkte mit der beanstandeten Kennzeichnung gab oder ob die Privilegierung dieser Vorschrift nur für solche gekennzeichneten Lebensmittel gilt, die seit dem 1. Januar 2005 unverändert vertrieben werden (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 28 Rn 11; Hüttebräuker, ZLR 2013, 578, 584 f.; Gerstberger, ZLR 2012, 723, 728 f.; Ziegler, ZLR 2007, 529, 536).

38

2. Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu 2 und die darauf bezogenen Folgeanträge zurückgewiesen hat, ist sein Urteil aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Bornkamm     

        

RiBGH Pokrant ist in Urlaub und
kann daher nicht unterschreiben.

        

Büscher

                 

Bornkamm

                 
        

Koch     

        

     Löffler     

        

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 29.07.2014, Az. 1 HKO 131/13, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die diesem Urteil beigefügte Anlage K 1 Bestandteil des vorgenannten Endurteils ist.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 20.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung von Werbeaussagen für die von ihr hergestellten und vertriebenen Produkte

P. Trinkpulver für den Erhalt der Zahnsubstanz

S. Kapseln - Förderung der Blutbildung

B. Kapseln - zur Behandlung von erhöhtem Blutdruck.

Die Beklagte warb in der Fernsehsendung „A. - ...“, ausgestrahlt am ... Mai 2013, für diese drei Produkte mit den im Klageantrag wiedergegebenen Werbeaussagen (vgl. Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 13.01.2015).

Der Kläger begehrte die Unterlassung dieser Werbeaussagen im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Das Landgericht Aschaffenburg erließ durch Endurteil vom 05.09. 2013, Az. 1 HK O 87/13, antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die Werbung bezüglich der streitgegenständlichen Produkte untersagt wurde. Die Berufung der Beklagten wurde mit Urteil des Senats vom 12.02.2014, Az. 3 U 192/13 zurückgewiesen. Da die Beklagte keine Abschlusserklärung abgab, verfolgt der Kläger die nämlichen Unterlassungsansprüche im vorliegenden Hauptsacheverfahren weiter.

Der Kläger hat in erster Instanz seinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Produktes P. auf Art. 10 der HCVO bzw. auf § 12 Abs. 1 LFGB gestützt. Weiterhin sei eine irgendwie geartete Wirkung, dass dieses Produkt in seiner konkreten Zusammensetzung geeignet wäre, die Zahnsubstanz zu erhalten, nicht belegt. Deshalb sei die Werbung irreführend im Sinne des § 11 Abs. 1 LFGB.

Die Parteien haben unstreitig gestellt, dass das Produkt als ergänzende bilanzierte Diät vertrieben wird.

Das Produkt S. befinde sich als Nahrungsergänzungsmittel im Verkehr; für die beworbene Wirkung - Förderung der Blutbildung - fehle jeder Beweis. Insoweit liege auch ein Verstoß gegen Art. 10 HCVO vor.

Auch das Produkt B. Kapseln werde als ergänzende bilanzierte Diät krankheitsbezogen beworben. Als solches sei es nicht verkehrsfähig; ein Wirksamkeitsnachweis liege nicht vor.

Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt:

I. Der Beklagten wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. für das Produkt „P. Trinkpulver für den Erhalt der Zahnsubstanz“ zu werben mit der Angabe:

1.1 „Für den Erhalt der Zahnsubstanz“,

1.2 „und P. macht Folgendes, geht von innen an die Zahnsubstanz heran und unterstützt von innen die Zahnsubstanz, den Erhalt der Zahnsubstanz. Also Zahnfleisch, Zähne, dass des alles ins hohe Alter unterstützt wird ist“,

1.3 „... wenn die Bakterien unter dem Plaque sich vermehren, in den Blutkreislauf hineintreten, erhöhen sich bestimmte andere Risiken ... Wir haben hier zum Beispiel die chronischen Störungen der Atemwege. Das Risiko wird 2 bis 4-fach. Schwangerschaftsrisiken, zum Beispiel Frühgeburten ... Osteoporose, Knochenschwund, das Risiko ist 2 bis 4-fach ... Diabetes 2 bis 11-fach das Risiko. Herzkreislaufstörungen 2-fach! Schlaganfall bis zu 2-fach, weil diese Bakterien, die sich in dem Plaque bilden, die kriegst du mit der Bürste einfach nicht weg ... Aber das ist ja der Wahnsinn im Grunde, welche Folgekrankheiten hier ausgelöst werden können durch diese Bakterien, die ja bei Parodontose entstehen und die in die Blutbahn hineingelangen ... Aber jetzt wollen wir natürlich gucken, was hier drin steckt. ... Wir haben lösliche Pflanzenfasern. Wir haben Inulin. Das holen wir aus dem ... ... sind mit drin ... ...-ÖI ist dabei. ... ist mit dabei. Es sind ganz viele Naturstoffe, ..., und hochwertige Mikronährstoffe, allein zur Unterstützung der Zähne, des Zahnfleisches und vor allem dem Erhalt der Zahnsubstanz bis ins hohe Alter“,

1.4. „Da siehst du das Gelbe hier drauf ... Da löst sich ja schon der Zahn. Hier geht das Zahnfleisch immer weiter zurück ... Hier hast du nen Plaque. Und unter dem Plaque bilden sich ganz einfach diese Bakterien. Und die gehen dann hier innen rein, in den Blutkreislauf. Und das ist natürlich blöd, weil, es begünstigt ganz viele Folgerisiken ... Aber hier kann man wirklich richtig schön nachhelfen, ja, vor allen Dingen auch alternativ“.

2. Das Produkt „S. Kapseln“ zu bewerben:

2.1 „Zur normalen Blutbildung“,

2.2 „Fördert die natürliche Blutbildung“,

3. Das Produkt „B. Kapseln“ zu bewerben:

3.1. „Zur Behandlung von erhöhtem Blutdruck“,

3.2 „Zur diätetischen Behandlung von erhöhtem Blutdruck“,

3.3 „Wenn Sie erhöhten Blutdruck haben, senken Sie ihn!“,

3.4 „Sie haben hier auf jeden Fall die Möglichkeit, den Blutdruck zu senken“,

3.5 „Warum ist der Blutdruck so eine wichtige Geschichte? ... Weil ein erhöhter Blutdruck kann Risse, feine Haarrisse in den Arterien verursachen aufgrund des Drucks. Und dort können Anlagerungen stattfinden. Und die Anlagerungen können zu Verschlüssen führen. Das heißt, der Durchmesser der Gefäße kann sich verengen. Und da können sich raus viele Risiken ergeben. Und B. ist eine natürliche Form zur Behandlung von erhöhtem Blutdruck“,

3.6 „Hier geht's darum, auf natürliche Weise den Blutdruck zu unterstützen, indem man ihn senkt, weil alles, was hohen Blutdruck auslöst, ist schlecht ... Aber was wir beeinflussen müssen, wenn er zu hoch ist, wir müssen ihn senken, weil er einfach dem Körper schadet und massive Folgerisiken hat ... Und das Meiste waren Herzkreislaufstörungen, also wirklich mit Herz, Kreislauf, Arterien, Gehirn ... Wichtig ist aber einfach, dass Sie hergehen und ihn senken. Sie müssen auf natürliches Maß senken, weil die Belastung für Organe, Herz und Gefäße unheimlich hoch ist und Folgerisiken haben kann“,

3.7 „Und ich hab vorher Bilder gezeigt von Medikamenten, die in Deutschland verkauft werden. Die haben Nebenwirkungen, da wird's dir Angst und bange. Ich bin für Medikamente. Aber dort, wo man mal andere Dinge ausprobieren kann, die auch den Blutdruck senken können, da greife ich mal zu und versuche das ganz einfach“,

3.8 „... das ist irgendwie wie so eine Volkskrankheit ... das sind immer mehr jüngere Menschen, weil Stress natürlich auch eine Rolle spielt, weil Stress verengt die Gefäßwände. Und dann muss das Herz natürlich pumpen ... damit das wieder nach vorne geht ... und der Körper versorgt wird ... Tun Sie was dagegen! Wir haben hier die Auflistung, was in B. alles drin ist ... Und Sie haben hier drin den ...x-Extrakt ..., Vitamin ..., ist mit drin. Wir haben ...x, ... ist mit dabei. ... Also wenn Ihr Blutdruck zu hoch ist, probieren Sie’s aus“,

jeweils, wenn dies geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben.

Die Beklagte hat den Unterlassungsantrag z.T. anerkannt, und zwar bzgl.

I. Ziffer 1.3 bis auf die Formulierung

„Aber jetzt wollen wir natürlich gucken, was hier drin steckt. ... Wir haben lösliche Pflanzenfasern. Wir haben Inulin. Das holen wir aus dem ... sind mit drin ...-ÖI ist dabei. ... ist mit dabei. Es sind ganz viele Naturstoffe, ..., und hochwertige Mikronährstoffe, allein zur Unterstützung der Zähne, des Zahnfleisches und vor allem dem Erhalt der Zahnsubstanz bis ins hohe Alter“

sowie I. Ziffer 3.5 bis auf die Aussage „Und B. ist eine natürliche Form zur Behandlung von erhöhtem Blutdruck“, und

die Ziffern 3.6, 3.7 und 3.8 bis auf die Aussage „Wir haben hier die Auflistung, was in B. alles drin ist ... Und Sie haben hier drin den ...-Extrakt ... ..., Vitamin ..., ist mit drin. Wir haben ..., ist mit dabei. ... Also wenn Ihr Blutdruck zu hoch ist, probieren Sie’s aus“

Insoweit sowie im Übrigen hat die Beklagte Klageabweisung beantragt.

Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Produkte P. und B. als ergänzende bilanzierte Diät, das Produkt S. als Nahrungsergänzungsmittel zu Recht vertrieben würden. Der Kläger habe den Nachweis zu führen, dass den streitgegenständlichen Produkten keine Wirkung zukomme.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage durch Endurteil vom 29.07.2014 stattgegeben. Hinsichtlich seiner Begründung hat es sich in vollem Umfang der Entscheidung des Senats vom 12.02.2013, Az. 3 U 192/13 angeschlossen und diese inhaltlich übernommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 249 - 275 d. A.) gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Gegen das am 04.08.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.09.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb laufender Berufungsbegründungsfrist am 06.10.2014 begründet. Sie verfolgt mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter und beanstandet im Wesentlichen:

Hinsichtlich des Produkts P. vertrete das Landgericht zu Unrecht die Auffassung, dass eine ergänzende bilanzierte Diät immer auch ein diätetisches Lebensmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 DiätV sein müsse. Diese Annahme widerspreche dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 b der europäischen Richtlinie 1999/21/EG, die als Gemeinschaftsrecht Vorrang vor nationalem Recht habe.

Aus Anhang I der RL 2009/39/EG ergebe sich, dass der europäische Gesetzgeber selbst davon ausgehe, dass Gruppen von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke qua Gesetz als diätetische Lebensmittel gelten und es deshalb hierfür nicht des Nachweises der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Ziffer 1 DiätV bedürfe.

Auch der BGH habe in den Verfahren N., L. und M. die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 DiätV nicht geprüft. Eine ergänzende bilanzierte Diät sei lediglich an der Vorschrift des § 1 Abs. 4 a DiätV als lex specialis zu messen.

Aus der Entscheidung M. ergebe sich, dass es für den Nachweis des medizinisch bestimmten Nährstoffbedarfs genüge, wenn die Patienten einen Nutzen aus der Aufnahme des Produktes beziehen. Dies aber würde mit der Studie von Y. und dem Sachverständigengutachten Dr. R. belegt.

Da eine beginnende Parodontitis kein Normalzustand sei, befänden sich Patienten mit diesem Krankheitsbild auch in besonderen physiologischen Umständen.

Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen des Landgerichts zu Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die zutreffende Entscheidung des OLG München vom 05.10.2011, Az. 29 W 1826/11.

Da das Produkt mit Kalzium und Vitamin C unstreitig Zutaten enthalte, die zum Erhalt normaler Zähne beitragen und gemäß der VO 432/2012/EG eine entsprechende Werbung zulässig sei, erschließe sich nicht, aus welchen Gründen die Ziffer 1.1 sowie die Ziffer 1.2 unzulässig sein sollten.

Die Begründung des Landgerichts, dass nach Auffassung der EU-Kommission gesundheitsbezogene Angaben nur für den jeweiligen Nährstoff oder die Substanz, für die die Aussage zugelassen ist, nicht jedoch für das Lebensmittel insgesamt getroffen werden dürfe, gehe fehl, zumal die EU-Kommission kein Gesetzgeber sei. Dem Wortlaut der einschlägigen Gesetzesgrundlagen sei dies nicht zu entnehmen, insbesondere weder der HCVO noch § 11 LFGB.

Es bedürfe keiner sog. Kombinationsbegründung wie im Arzneimittelrecht (§ 25 Abs. 2 Ziffer 5 a) AMG).

Nicht nachvollziehbar sei auch der unterstellte Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. Bei den streitigen Werbeaussagen handele es sich um die Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale des Produkts, aus denen sich seine Zweckbestimmung ergebe; hierbei handele es sich um Pflichtangaben gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 DiätV. Die Angaben seien auch nicht krankheits- sondern gesundheitsbezogen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei kein Unterlassungsanspruch gegeben.

Hinsichtlich des Produkts B. Kapseln gehe das Landgericht - mit denselben Prämissen - rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Voraussetzungen für eine ergänzende bilanzierte Diät im Sinne des § 1 Abs. 4 DiätV nicht vorlägen.

Hinsichtlich des Wirksamkeitsnachweises habe das Landgericht den Unterschied zwischen Wirkung und Wirkprinzip verkannt. Wie dem N.-Urteil des BGH zu entnehmen sei, bedürfe es nicht des Nachweises, wie eine entsprechende Wirkung erzielt werde; allein entscheidend sei, dass eine Studie einen Wirkungsnachweis zeige. Unklarheiten zum Wirkprinzip seien dagegen unbeachtlich. Die Autoren der hier vorgelegten Studie hätten jedoch nicht das Ergebnis, dass der Olivenblattextrakt diätetisch nützlich für Blutdruckpatienten sei, hinterfragt, sondern die Auffassung vertreten, dass lediglich das Wirkprinzip noch weiterer Erörterung bedürfe. Damit sei jedoch die Wirkung des Extraktes valide belegt worden.

Wie dem als Anlage B 5 vorgelegten Sachverständigengutachten von Dr. R. zu entnehmen sei, sei das Produkt bei der Senkung des systolischen und des diastolischen Blutdrucks vergleichbar wirksam wie ein pharmazeutisches blutdrucksenkendes Arzneimittel.

Die Werbeaussagen entsprächen der erforderlichen Beschreibung im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 DiätV, so dass auch kein Verstoß gegen § 12 LFGB vorliege.

Unstreitig enthalte das Produkt S. Kapseln Zutaten, die zur normalen Blutbildung beitrügen. Das Landgericht vertrete unzutreffenderweise die Auffassung, dass lediglich für die Zutaten selbst die entsprechenden Claims verwendet werden dürften, jedoch nicht für das Mittel, das diese Zutaten enthält.

Gegenüber der zulässigen Werbeaussage „S. enthält Folsäure/Eisen/Vitamin B 2, B 6 und B 12, die die Blutbildung fördern.“ mache die Werbeaussage „S. fördert die natürliche Blutbildung“ für den Verbraucher keinen relevanten Unterschied; insoweit fehle es daher an der Überschreitung der wettbewerbsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des am 04.08.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Aschaffenburg, Az. 1 HK O 131/13 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbingens wird auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung sowie die Replik verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Landgericht hat dem Unterlassungsanspruch, soweit er in Teilen von der Beklagten nicht anerkannt wurde, zu Recht entsprochen. Es hat sich in seiner Begründung der Entscheidung des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 12.02.2014, Az. 3 U 192/13, in vollem Umfang angeschlossen und diese im vorliegenden Hauptsacheverfahren, das mit denselben Argumenten geführt wurde, übernommen. Der Senat sieht keinen Anlass von seiner Entscheidung vom 12.02.2014 (Anlage K 12, Bl. 129 - 177 d. A.) abzuweichen und nimmt hierauf sowie auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 249 - 276 d. A.) zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen umfassend Bezug.

Die Berufung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Hierzu ist lediglich ergänzend auszuführen:

1. Eine ergänzende bilanzierte Diät im Sinne des § 1 Abs. 4a DiätV setzt voraus, dass diese selbst die Voraussetzungen eines diätetischen Lebensmittels im Sinne des § 1 Abs. 1 DiätV erfüllt.

a) Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm und seiner Bezugnahme auf die Verordnung:

Gemäß § 1 Abs. 4a Satz 1 DiätV sind „im Sinne dieser Verordnung diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind.“

Dies bedeutet, dass auch bilanzierte Diäten Lebensmittel sind, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

Die Legaldefinition hierfür ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DiätV: Sie müssen zunächst den besonderen Ernährungserfordernissen der in § 1 Abs. 2 Ziffer 1 a) bis c) DiätV aufgeführten Verbrauchergruppen entsprechen.

Dies findet weiterhin seine Entsprechung in § 1 Abs. 4a Satz 2 DiätV, wonach die bilanzierte Diät zum einen der Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechselung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel/darin enthaltener Nährstoffe dient (1. Alt.). Die 2. Alternative des § 1 Abs. 4a Satz 2 DiätV bezieht sich auf die Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen. Auch die 2. Alternative des § 1 Abs. 4a Satz 2 DiätV setzt eine diätetische Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 DiätV voraus.

b) Dies widerspricht auch nicht vorrangigem Gemeinschaftsrecht.

aa) Die Berufung verweist zutreffend darauf, dass mit § 1 Abs. 4a DiätV Art. 1 Abs. 2 b der europäischen Richtlinie 1999/21/EG in nationales Recht umgesetzt wurde.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie handelt es sich hierbei um eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/398/EWG. Diese wurde zur Klarstellung durch die Richtlinie 2009/39/EG vom 06.05.2009 (im Sinne einer Neufassung) ersetzt, wobei Art. 1 dieser Richtlinie, inhaltsgleich mit Art. 1 der vorangegangenen Richtlinie

89/398/EWG den Anwendungsbereich festlegt und die Begriffe bestimmt:

Artikel 1 [Anwendungsbereich]

(1) Diese Richtlinie betrifft Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

(2) Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, sind Lebensmittel, die sich aufgrund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden, die sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind.

(3) Eine besondere Ernährung muss den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:

a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- bzw. Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist, oder

b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder

c) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder.

Der Wortlaut der hier in Frage stehenden Begriffsbestimmungen in § 1 Abs. 1 und 2 DiätV entspricht exakt dem zugrundeliegenden Gemeinschaftsrecht, und zwar sowohl der früheren EG-Richtlinie als auch der aktuell geltenden Richtlinie 2009/39/EG.

bb) Der Auffassung der Beklagten, aus Anhang I der RL 2009/39/EG ergebe sich, dass der europäische Gesetzgeber selbst davon ausgehe, dass Gruppen von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke qua Gesetz als diätetische Lebensmittel gelten und es deshalb hierfür nicht des Nachweises der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Ziffer 1 DiätV bedürfe, vermag der Senat nicht zu folgen.

Art. 4 Abs. 1 der RL 2009/39/EG schafft die Rechtsgrundlage für den Erlass der Einzelrichtlinien:

Die besonderen Vorschriften, die für die in Anhang I genannten Gruppen von Lebensmitteln gelten, welche für eine besondere Ernährung bestimmt sind, werden durch Einzelrichtlinien festgelegt.

Damit wird jedoch wiederum der Bezug zu Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (Art. 1 Abs. 1 der RL 2009/39/EG) hergestellt. Dass die besondere Ernährung den besonderen Ernährungserfordernissen bestimmter Verbrauchergruppen entsprechen muss, folgt wiederum aus Art. 1 Abs. 3 der RL 2009/39/EG.

Dies bedeutet, dass auch das Gemeinschaftsrecht die sog. ergänzende bilanzierte Diät als diätetisches Lebensmittel für die genannten Verbrauchergruppen begreift.

Im Hinblick darauf erschließt sich dem Senat ein Widerspruch zu vorrangigem Gemeinschaftsrecht nicht.

c) Die von der Beklagten bemühte Auslegung des § 1 Abs. 4a DiätV folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den zitierten Entscheidungen zu den Produkten N., L. und O.

aa) In der Entscheidung des BGH vom 02.10.2008, Az. I ZR 51/05, GRUR 2009, 75 -N., waren die nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, wonach es sich bei dem fraglichen Produkt um ein diätetisches Lebensmittel gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 b) DiätV handelte (a. a. O. Tz. 7). Diese Feststellung hatte das OLG Frankfurt in der zugrunde liegenden Entscheidung vom 12.01.2006, Az. 6 U 241/04, ZLR 2006, 428 Tz. 37 ff (zitiert nach juris) getroffen. Im Zusammenhang mit der dort streitigen Frage, ob bilanzierte Diäten nicht nur Mikronährstoffe, sondern auch Makronährstoffe enthalten müssten, führte das OLG Frankfurt in Tz. 40 aus:

„Das Ernährungserfordernis ergibt sich aus § 1 Abs. 1 DiätV, besteht also gleichermaßen für diätetische Lebensmittel im allgemeinen und für bilanzierte Diäten im besonderen. ...“

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG Frankfurt in diesem Sinne bestätigt (BGH GRUR 2009, 75 Tz. 16):

„Diätetische Lebensmittel sind nach § 1 Abs. 1 DiätV Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. Auch bilanzierte Diäten müssen als diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke einer besonderen Ernährung dienen, ...“

bb) Auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2008, Az. I ZR 100/0 (GRUR 2009, 413 -L.-Kapseln) war das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das dort streitgegenständliche Mittel einem Ernährungszweck im Sinne von § 1 DiätV diene, weil es auf die Resorption von in gewöhnlichen Lebensmitteln enthaltenen Nährstoffen wie Cholesterin einwirke, wobei es für die rechtliche Einordnung ohne Bedeutung sei, dass die pflanzlichen Bestandteile eine „negative Wirkung“ in dem Sinne hätten, dass sie andere, unerwünschte Stoffe (hier: Cholesterin) an deren Wirkung hinderten. Der Bundesgerichtshof hat - allerdings ohne auf die Voraussetzungen des §

1 Abs. 1 und 2 DiätV explizit einzugehen - einen Ernährungszweck im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 2 2. Fall (sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf) bejaht, weil durch das streitgegenständliche Mittel ernährungsbedingten Erkrankungen (vgl. § 1 Abs.

2 Ziffer 1 a DiätV!) entgegengewirkt werde. Im Hinblick darauf kann aus dieser Entscheidung auch nicht abgeleitet werden, dass eine bilanzierte Diät im Sinne von § 1 Abs. 4a DiätV unabhängig von den Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 2 DiätV zu definieren sei.

cc) Schließlich hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.10.2008, Az. I ZR 220/05, NJW-RR 2009, 50 -O.-Kapseln, die Vorschrift des § 1 Abs. 4a Satz 2 DiätV im Zusammenhang mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 lit. b DiätV geprüft (vgl. Tz. 16 a.E., Tz. 17). Im entschiedenen Fall hatte er allerdings beanstandet, dass sich weder dem Berufungsurteil noch dem zugrunde liegenden Sachverständigengutachten entnehmen lasse, ob entzündliche Gelenkerkrankungen überhaupt zu einem besonderen Nährstoffbedarf führten. Nur weil revisionsrechtlich zu unterstellen war, dass die fraglichen Fettsäuren den Bedarf an entzündungshemmenden Medikamenten verringern könnten, sei ein besonderer Nutzen im Sinne des § 1 Abs. 2 b DiätV anzunehmen gewesen (vgl. auch Schoene, Urteilsanmerkung, FD-GewRS 2008, 271242; beckonline). Die in Bezug genommene Entscheidung führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Dass § 1 Abs. 4a DiätV „lex specialis“ zu den übrigen Vorschriften der DiätV und unabhängig von der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 und 2 DiätV auszulegen sei, lässt sich daher keiner der in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs entnehmen.

d) Die Ansicht der Berufung, dass § 1 Abs. 4a DiätV losgelöst aus dem Gesetzeszusammenhang der Diätverordnung auszulegen sei, findet im Übrigen auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Stütze.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, das zu überprüfen hatte, ob das Inverkehrbringen eines Produkts als diätetisches Lebensmittel zu Recht gemäß § 4a Abs. 6 DiätV untersagt worden war, verneinte die Eigenschaft als diätetisches Lebensmittel bereits mit der Begründung, dass es offenkundig an einer den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 b) DiätV genügenden Beschreibung einer bestimmten Gruppe von Personen fehle (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.09.2012, Az. 13 LA 192/11 = LMuR 2012, 293 - Flucht ins Diätrecht).

Der Senat verkennt nicht, dass es sich im dort entschiedenen Fall „nur“ um die Bezeichnung als diätetisches Lebensmittel handelte und nicht um eine „ergänzende bilanzierte Diät“. Allerdings zeigt der dort entschiedene Fall signifikante Parallelen zum vorliegenden Produkt P.

Dem vom OVG Lüneburg entschiedenen Fall lag ein Produkt in Tablettenform zugrunde, das Zink und Histidin enthielt, und als diätetisches Lebensmittel zur besonderen Ernährung und Unterstützung des Immunsystems bei unzureichender Zinkversorgung beworben wurde.

Das OVG Lüneburg hat insoweit ausgeführt:

„Ein „Bestimmtsein für eine besondere Ernährung“ i. S. d. § 1 Abs. 1 DiätV wird zwar von der Klägerin beansprucht, liegt aber in Wahrheit nicht vor. Der Ausgleich eines nicht optimalen Versorgungsstatus mit Vitaminen und Mineralstoffen kann schlechterdings für jedermann von Nutzen sein, was dann -abgesehen von Mangelzuständen mit Krankheitswert - typischerweise mit Nahrungsergänzungsmitteln erfolgen kann, wenn eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung alleine nicht als ausreichend angesehen wird. Dadurch wird aber der Bereich der allgemeinen Ernährung nicht sogleich zu einer besonderen im diätrechtlichen Sinne. Dies versucht die Klägerin letztlich nur zu konstruieren, indem sie behauptet, bei der gewählten hohen Dosierung werde der für Nahrungsergänzungsmittel einschlägige Bereich der Prophylaxe verlassen, nicht aber sogleich der für Arzneimittel einschlägige Bereich eines festgestellten krankhaften Zinkmangels eröffnet. Dies ist schon im Ansatz wenig überzeugend.

Jedenfalls aber stellt die gewählte Auslobung für Personen mit „unzureichender Zinkversorgung“ eine den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) DiätV nicht gerecht werdende Tautologie dar. Die Nennung des Personenkreises mit „unzureichender Zinkversorgung“ beinhaltet letztlich nicht mehr als die Aussage, dass das Produkt dafür geeignet sein soll, den Zinkbedarf von Personen zu decken, die einen Zinkbedarf haben. Die Normkonstruktion des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) DiätV setzt aber voraus, dass gerade ein besonderer physiologischer Umstand einer Personengruppe einen Bedarf zur Folge hat, so dass diese aus dem Lebensmittel einen besonderen Nutzen ziehen kann. Eine Gruppendefinition, die allein aus einer angenommenen Bedarfssituation heraus erfolgt, genügt dafür nicht; die „besonderen physiologischen Umstände“ müssen vielmehr etwas qualitativ anderes sein, als der bloße abstrakte Bedarf selbst. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass insoweit nur die Benennung typischer Lebensumstände bzw. Situationen in Betracht kommen kann. Daran fehlt es beim klägerischen Produkt. Der ohnehin schon unspezifisch beschriebene Personenkreis wird dabei durch die bei der Auslobung verwendete zusätzliche gesundheitsbezogene Angabe „zur Unterstützung des Immunsystems“ noch weiter verallgemeinert. Dieser Zweck verspricht nämlich für nahezu jeden Menschen einen Nutzen. Die beschriebene Personengruppe bleibt somit konturenlos, was gerade für die im Hinblick auf Vitamin- und Mineralstoffkonzentrate besonders strengen Anforderungen bei einer vom Lebensmittelunternehmer beabsichtigten Einordnung als diätetisches Lebensmittel nicht ausreichen kann.“

Dies gilt für den vorliegenden Fall entsprechend:

Die Aufnahme von Calcium und Vitamin D, was beides dem Erhalt gesunder Zähne dient, ist nicht nur Patienten mit beginnender Parodontitis, sondern schlechthin jedermann von Nutzen. Der Ausgleich eines etwaigen Mangelzustandes kann auch hier durch Nahrungsergänzungsmittel erfolgen, wenn eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung alleine nicht als ausreichend angesehen wird. Auch Patienten mit beginnender Parodontitis leiden im Hinblick darauf zwar an einer (bakteriell verursachten) Erkrankung, nicht aber an einer Störung des Verdauungs- oder Resorptionsprozesses oder des Stoffwechsels im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziffer 1 a) DiätV. Selbst wenn bei dem Krankheitsbild der beginnenden Parodontitis ein höherer Bedarf an Calcium und Vitamin D besteht, reicht dieser Umstand aber auch nicht für die Qualifizierung als „Personen in einem besonderen physiologischen Umstand“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 b) DiätV)6 aus. Im Gegensatz zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 a) DiätV sind hier Personen gemeint, deren Stoffwechsel nicht gestört ist, die jedoch infolge besonderer physiologischer Umstände wie z. B. Schwangerschaft, Stillzeit oder besonderer körperlicher Belastungen (z. B. Sportler) einen höheren Bedarf an definierten Nährstoffen haben (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Kommentar, Bd. III C 140 § 1 DiätV Rn. 21 ff). Insoweit bestehen auch im vorliegenden Fall Anzeichen für eine „Flucht ins Diätrecht“.

e) Schließlich findet sich die hier vertretene Ansicht auch in der Literatur zum Diätrecht:

Nicht nur der Standardkommentar zum Lebensmittelrecht Zipfel/Rathke ist der Ansicht, dass eine ergänzende bilanzierte Diät immer auch ein diätetisches Lebensmittel sein und den begrifflichen Merkmalen des § 1 Abs. 1 und 2 DiätV entsprechen muss (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Kommentar, Bd. III C 140, Stand: 01.03.2011, § DiätV Rn. 81). Auch der Kommentar Erbs/Kohlhaas/Rohnfelder/Freytag (Strafrechtliche Nebengesetze, 199. EL, 2014, § 1 DiätV, Rn. 18 a.E.) vertritt diese Auffassung.

2. Das Landgericht hat die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt; es hat sich hierbei auf die umfangreiche obergerichtliche Rechtsprechung und nicht zuletzt auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2013, GRUR 2013, 858 -V. gestützt, wonach der Verwender von gesundheitsbezogenen Angaben in einem Prozess über deren Zulässigkeit nicht erst dann gehalten ist, ihre Richtigkeit zu belegen, wenn der Kläger dies substantiiert in Frage stellt.

3. Das Landgericht hat die Werbeaussagen für das Produkt P. als Nahrungsergänzungsmittel auch zu Recht nicht im Hinblick auf die VO 1924/2006/EG (HCVO) als zulässig erachtet. Soweit sich dies der Beklagten nicht erschließt, wird nochmals auf die umfassenden Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Senats vom 12.02.2014 II. 1.b) (S. 15 - 19 UA, Bl. 143 - 147 d. A.) verwiesen.

Eine Kombinationsbegründung wie in § 25 Abs. 2 Ziffer 5a AMG für Arzneimittel statuiert wird hiermit nicht verlangt.

Soweit die Beklagte auf den Anhang der VO 432/2012/EG, dritte Spalte verweist, wonach die jeweiligen Angaben (Claims) „nur für Lebensmittel verwendet werden dürfen“ und nicht zwingend für das fragliche Vitamin, zitiert die Beklagte aus dem Zusammenhang.

Art. 1 Abs. 1 der VO 432/2012/EG verweist auf die im Anhang angefügte Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die über Lebensmittel gemacht werden dürfen. Nach Art. 1 Abs. 2 dürfen die dort genannten gesundheitsbezogenen Angaben gemäß den im Anhang aufgeführten Bedingungen über Lebensmittel gemacht werden. Die dritte Spalte lautet bezogen auf „CALCIUM wird für die Erhaltung normaler Zähne benötigt“ wie folgt:

„Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.“

Entgegen dem Verständnis der Beklagten spricht diese dezidierte Regelung über die Verwendung der einzelnen Claims für die hier vorgenommene Auslegung und die Beschränkung der Claims auf die einzelnen Vitamine und Mineralstoffe.

4. Die gleichen Ausführungen gelten für die Werbeaussagen bezüglich des Produkts B. Kapseln, das ebenfalls - unzulässigerweise - als ergänzende bilanzierte Diät beworben wird. Da die Beschreibung seiner Wirkungsweise gerade nicht unter § 21 Abs. 2 Nr. 1 der DiätV fällt, liegt wie im angefochtenen Urteil ausgeführt auch ein Verstoß gegen § 12 LFGB vor.

5. Hinsichtlich der Werbeaussagen für das Produkts S., das als Nahrungsergänzungsmittel zur Förderung der natürlichen Blutbildung beworben wird, liegt im obigen Sinne ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO vor. Soweit die Beklagte meint, dass es insoweit an der Überschreitung der wettbewerbsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle fehle, eine spürbare Beeinträchtigung gemäß § 3 Abs. 1 UWG nicht gegeben sei, kann dem nicht gefolgt werden.

Verstöße gegen Normen, die den Schutz der Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher bezwecken, sind grundsätzlich auch geeignet, deren Interessen spürbar zu beeinträchtigen (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 3 Rn. 149; BGHZ 163, 265, 274 = GRUR 2005, 778 - Atemtest BGHZ 180, 355 Rn. 34 = GRUR 2009, 984 -Festbetragsfestsetzung).

Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.

III. Nebenentscheidungen:

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab. Über den entschiedenen

1. Einzelfall hinaus hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.