Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 19. Okt. 2017 - 2 HK O 31/16

published on 19.10.2017 00:00
Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 19. Okt. 2017 - 2 HK O 31/16
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Gericht

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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben:

  • 1.für das Produkt „...“:

    • a)„Mit zunehmendem Alter ... aushärten können die Gefäße. Und damit geben die nicht mehr so einfach nach. Und damit steigt der Druck im Gefäßsystem. Um dem entgegenzuwirken.. dem ganzen Gefäßsystem ’ne Unterstützung zu geben in Form von Polyphenole, dafür gibt es dann R. B.“,

    • b)„Gibt’s sogar ’ne Studie mit 7.200 Teilnehmern. 4 Jahre Studie! Risikoreduktion von 46 bis 60 %! 46 bis 60 %, nämlich der Herzkreislaufrisiken aufgrund der Pole, der Polyphenole. Schauen Sie mal an! Polyphenolhaltiger Olivenblattextrakt! Das ist es, was mir halt so gefällt, dass es Studie dazu gibt, die aussagen ... was Sie dort im Produkt auch erhalten. Risikoreduktion von 46 bis 60 % in der Polyphenol-Gruppe ... Und wenn wir vom Herz-Kreislauf-System sprechen, sprechen wir von Ihrem Gefäßsystem. Und das ist wiederum entscheidend für Ihren normalen Blutdruck“,

  • 2.für das Produkt ...:

    • a)„Dieser Drink, und Sie mixen sich das einfach zum Beispiel mit Wasser an oder was auch immer Sie möchten, Saft oder Milch, sättigt Sie, und zwar über Stunden.“

    • b)„Und der hat ja auch System ... weil Ihr Körper, wenn Sie ein Mal den Sättigungsdrink genommen haben, da sagt Ihr Körper, „Hey, irgedenwas stimmt nit. Ich hab nur 140 Kalorien. Ich muss jetzt mal Energie generieren.“, und dann verbrennt der automatisch Fett, weil er denkt, er kriegt zu wenig Kalorien. Und das ist ’nen intelligentes System. Genauso, es hat zwei Markenrohstoffe. Der einzige Drink mit zwei Markenrohstoffen, die Ballaststoffe darstellen. Was machen die denn? Bis zu 8 Stunden Sättigung.“

    • c)„Das heißt, wenn Sie 30 Minuten vorm Mittagessen den ... trinken, dann sind Sie satt. Sie können natürlich danach noch was essen ... Aber Sie müssen nichts essen ... Aber hier sind Sie satt.“

    • d)„Diese zwei Ballaststoffe ... bilden eine Gelschicht ... und dadurch wird ... die Kalorienaufnahme reduziert. Das ist ein Kalorienblocker.“

    • e)„Genauso wird beeinflusst der Cholesterinhaushalt.“,

    • f)„Es wird beeinflusst der Zuckerhaushalt“

    • g)„Und Ballaststoffe nehmen den ganzen Abfall Ihrer Leber mit auf in den Darm und transportieren sie raus“,

    • h)„Wenn Sie jetzt hier ... nur mittags 30 Minuten vor dem Mittagessen zu sich nehmen, keinen Hunger haben und sagen, „Okay, ich muss jetzt nit unbedingt was essen.“, dann haben Sie 140 Kalorien. Sie sparen 660 Kalorien ... Wenn Sie das jetzt jeden Tag machen, sparen Sie pro Monat 19.800 Kalorien ... Das Sind 2,8 Kilo, Kilogramm an Gewicht ... weniger, wenn wa die Menge an Kalorien uns vorstellen. Und durch des, dass jetzt ... Ihr Körper denkt, „... Ich krieg ja zu wenig“ ... „Kalorien.“, ... fängt der an, Fett zu verbrennen und kann bis zu 35 % an Fett verbrennen.“,

    • i)„... zum Zweiten, geht das natürlich dann auch an die Reserven ran“,

    • j)„Sie haben keinen Hunger. Sie sind satt.“,

    • k)„Reduziert den Appetit, natürlich auch den Körperumfang, wenn Sie viel weniger Kalorien zu sich nehmen. Wenn Ihr Körper aufgefordert wird, mehr an Kalorien zu verbrennen, dann ist ja klar, dass der, der Körperumfang natürlich reduziert wird“,

    • l)„... hier haben Sie schon mal ’ne Grundsättigung ... sind vielleicht über Stunden satt ... Das ist enorm, wie satt der macht“,

    • m)„Und vor allem, die schönen Nebeneffekte, dass die Verdauung unterstützt wird. Der Blutzuckerspiegel, Cholesterinspiegel wird unterstützt. Ja, klar, die auch Darmpassage wird unterstützt, was ja bei vielen ’nen Riesenthema ist“,

  • 3.für das Produkt „...“:

    • a)„N. D., nehmen Sie immer abends. Das verbrennt Ihnen im Schlaf das Fett“,

    • b)„Das ist der ... Turbo-Effekt durch die Nacht“,

    • c)„Einen Messlöffel bevor Sie schlafen gehen. Und dadurch wird die Fettoxidation durch die Nacht durch des CLA, durch die konjugierte Linolsäure, wird erhöht. Das heißt ganz einfach, dass Fett verbrannt wird, mehr Fett verbrannt wird durch den Schlaf. Stimuliert die Fett-(...?) und den Fettabbau besonders im Schlaf. Also Körperfettmasse wird reduziert.“

    • d)„Körpermuskulatur wird vor Abbau geschützt“,

    • e)„Keine erneute Gewichtszunahme“,

    • f)„Ist der Turbo, der das Ganze beschleunigt, durch die Nacht“,

    • g)„Machen viele, um ganz einfach die Fettverbrennung, die Fettoxidation noch anzukurbeln“,

    • h)„Motte Diet als CLA-Beschleuniger“,

    • i)„Wenn Sie diese drei Produkte, drei Präparate einnehmen, dann werden Sie automatisch Kalorienaufnahme reduzieren. Sie werden automatisch Gewicht verlieren. Sie werden automatisch Gewichtsmanagement betreiben. Ihr Körper formt sich wieder“,

    • j)„Aber wenn Sie ’ne, wenn Ihr Körper ’ne eigene Formung vornehmen möchte, sind sie mit den drei Präparaten wie ..., der kommt gleich, optimal aufgehoben. Das ist das Kernsortiment“,

    • k)„Aber wenn Ihr Körper sich formen soll, wenn Ihr Körper wieder ... trainieren soll ... dann sind Sie hier, mit N. D., dem Turbo durch die Nacht, sind Sie topp aufgehoben. Fettoxidation wird stimuliert. Die Fettverbrennung durch die Nacht wird stimuliert“,

  • 4.für das Produkt „... Kapseln“:

    • a)„... ist ein Fettverbrenner, der auf zwei Ebenen funktioniert.“

    • b)„... ’nen Produkt ... mit zwei Markenrohstoffen drin. Also in, in Italien sagt man, zweifache Attacke gegen die Fettzellen ... Sie haben hier, zum einen haben Sie drin, Sinetrol. Sinetrol geht in die Fettzellen hinein. Und dort setzt es Fettsäuren frei. Das heißt ganz einfach, wenn die freigesetzt sind, das die, klack, verbrannt werden.“

    • c)„Forslean, das ist ’ne Wurzel ... Die präpariert ganz einfach die Fettzellen, damit sie im ... Fettstoffwechsel verbrannt werden können. Die in Kombination reduzieren natürlich die Anzahl der Fettzellen. Dadurch kann Ihr Körper sich wieder formen. Und gleichzeitig haben Sie natürlich auch weniger Fettsäuren, die wiederum zu diesen negativen Folgeerscheinungen führen können. Also eine doppelte Attacke, um’s jetzt zu übernehmen, eine Doppelattacke gegen die Fettzellen, Bauch, Beine, Hüfte und Po“

    • d)„Wann merke ich da so die ersten Erfolge? ... innerhalb von 14 Tagen. Hier wird nichts gespeichert. Hier wird’s sofort umgesetzt. Das ... ist ja der Unterschied. Insofern haben wir Menschen, Damen und Herren, die sofort ’nen Unterschied erkennen. Viele sagen sie, „Oh! Die, die Waage ist gleichgeblieben ... Aber der Körper hat sich geformt.“. Wenn natürlich ... die Muskelmasse zungenommen hat und die ... Fettmasse abgenommen hat mit 2 Kapseln!“,

    • e)„Es sind zwei Markenrohstoffe. Und beide Markenrohstoffe arbeiten auf zwei unterschiedlichen Wegen, damit sich Ihr Körper wieder formen kann. Und mir geht’s um die schlechten Fettsäuren, die sich in Fettzellen bilden und viele negativen Dinge begünstigen können, die wir nit haben wollen“,

    • f)„... aktiviert die ... Thermogenese.“,

    • g)„reduziert die Fettsäuren der Fette“,

    • h)„verringert die Bildung neuer Fettzellen“,

      h)sofern dies jeweils geschieht wie in der Sendung des Home Schoping Senders ... am ... Juni 2016, zwischen ... und ... Uhr, Anlage K 1.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (19.09.2016) zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 34.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Werbeaussagen in Anspruch und fordert Kostenersatz.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung der Regeln des lauteren Wettbewerbs.

Die Beklagte warb in der Fernsehsendung „... – bewusster leben“, gesendet vom Fernsehsender ... am ....2016, von ... Uhr bis ... Uhr für ihre folgenden Produkte:

  • ... R. B. K.

  • ... I. P. S. mit F. und S.

  • ... N. D. S. B.

  • ... T. M. K.

Gegenstand der Werbeaussagen waren u.a. die im Unterlassungsantrag wiedergegebenen Aussagen.

Wegen der Inhaltsstoffe der Produkte wird auf die Anlagen K 4 und B 8 („... R. B. K.“), K 5 („... I. S.“), K 18 („... N. D. S. B.“) und K 19 („... T. M. K.“) Bezug genommen.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 05.07.2016 erfolglos ab. Wegen des genauen Inhalts der Abmahnung wird auf die Anlage K 2 (Bl. 63–68 des Anlagenordners, im Folgenden AO abgekürzt) Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, die Werbung der Beklagten für das Produkt „... R. B. K.“, der zufolge der polyphenohaltige Olivenblattextrakt zu einer bis zu 60 %igen Risikoreduktion von Herz-Kreislauferkrankungen führe, sei täuschend (Bl. 12). Die Beklagte werbe für das Produkt mit Wirkungsaussagen, die in keiner Weise wissenschaftlich gesichert seien (Bl. 12).

Der Kläger meint, es handele sich um gesundheitsbezogene Werbung (Bl. 13). Die Beklagte habe das Strengeprinzip in der Gesundheitswerbung mit seinen erhöhten Anforderungen hinsichtlich Wahrheit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage nicht berücksichtigt (Bl. 14). Die von der Beklagtenseite gesundheitsbezogenen Angaben seien in der nach Art. 13 LGVO verabschiedeten Liste nicht enthalten (Bl. 16). Ferner fehlten die Pflichthinweise des § 10 Abs. 2 LGVO. Es sei nicht ersichtlich, dass das Mittel seiner Zusammensetzung und Wirksamkeit nach den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 LGVO genüge (Bl. 16). Die Werbung verstoße auch gegen Art. 14 LM-IV (Bl. 20), weil die hiernach verpflichtenden Informationen fehlten.

Der Kläger ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Werbung zum „... I. P. S.“ ebenfalls zur Täuschung geeignet sei (Bl. 20). Hierzu behauptet er, die Beklagte werbe mit Eigenschaften des Produktes, die wissenschaftlich nicht gesichert seien (Bl. 21). Eine Zulassung der gesundheitsbezogenen Angaben sei nicht erfolgt (Bl. 21).

Dies gelte auch für die Werbung für die Produkte „... N. D. S. B.“ (Bl. 26) und „... T. M. K.“ (Bl. 26).

Die Höhe der Abmahnkosten habe im Jahr 2015 181,48 € betragen. Der Kläger mache einen Betrag in Höhe von 150 € zuzüglich Mehrwertsteuer, also 178,50 € geltend (Bl. 32). Die Höhe der Abmahnkosten ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben:

  • 1.für das Produkt „... R. B. K.“:

    • a)„Mit zunehmendem Alter ... aushärten können die Gefäße. Und damit geben die nicht mehr so einfach nach. Und damit steigt der Druck im Gefäßsystem. Um dem entgegenzuwirken.. dem ganzen Gefäßsystem ’ne Unterstützung zu geben in Form von Polyphenole, dafür gibt es dann R. B.“,

    • b)„Gibt’s sogar ’ne Studie mit 7.200 Teilnehmern. 4 Jahre Studie! Risikoreduktion von 46 bis 60 %! 46 bis 60 %, nämlich der Herzkreislaufrisiken aufgrund der Pole, der Polyphenole. Schauen Sie mal an! Polyphenolhaltiger Olivenblattextrakt! Das ist es, was mir halt so gefällt, dass es Studie dazu gibt, die aussagen ... was Sie dort im Produkt auch erhalten. Risikoreduktion von 46 bis 60 % in der Polyphenol-Gruppe ... Und wenn wir vom Herz-Kreislauf-System sprechen, sprechen wir von Ihrem Gefäßsystem. Und das ist wiederum entscheidend für Ihren normalen Blutdruck“,

  • 2.für das Produkt ... I. P. S. mit F. und S.:

    • a)„Dieser Drink, und Sie mixen sich das einfach zum Beispiel mit Wasser an oder was auch immer Sie möchten, Saft oder Milch, sättigt Sie, und zwar über Stunden.“

    • b)„Und der hat ja auch System ... weil Ihr Körper, wenn Sie ein Mal den Sättigungsdrink genommen haben, da sagt Ihr Körper, „Hey, irgedenwas stimmt nit. Ich hab nur 140 Kalorien. Ich muss jetzt mal Energie generieren.“, und dann verbrennt der automatisch Fett, weil er denkt, er kriegt zu wenig Kalorien. Und das ist ’nen intelligentes System. Genauso, es hat zwei Markenrohstoffe. Der einzige Drink mit zwei Markenrohstoffen, die Ballaststoffe darstellen. Was machen die denn? Bis zu 8 Stunden Sättigung.“

    • c)„Das heißt, wenn Sie 30 Minuten vorm Mittagessen den I. P. trinken, dann sind Sie satt. Sie können natürlich danach noch was essen ... Aber Sie müssen nichts essen ... Aber hier sind Sie satt.“

    • d)„Diese zwei Ballaststoffe ... bilden eine Gelschicht ... und dadurch wird ... die Kalorienaufnahme reduziert. Das ist ein Kalorienblocker.“

    • e)„Genauso wird beeinflusst der Cholesterinhaushalt.“,

    • f)„Es wird beeinflusst der Zuckerhaushalt“

    • g)„Und Ballaststoffe nehmen den ganzen Abfall Ihrer Leber mit auf in den Darm und transportieren sie raus“,

    • h)„Wenn Sie jetzt hier I. P. nur mittags 30 Minuten vor dem Mittagessen zu sich nehmen, keinen Hunger haben und sagen, „Okay, ich muss jetzt nit unbedingt was essen.“, dann haben Sie 140 Kalorien. Sie sparen 660 Kalorien ... Wenn Sie das jetzt jeden Tag machen, sparen Sie pro Monat 19.800 Kalorien ... Das Sind 2,8 Kilo, Kilogramm an Gewicht ... weniger, wenn wa die Menge an Kalorien uns vorstellen. Und durch des, dass jetzt ... Ihr Körper denkt, „... Ich krieg ja zu wenig“ ... „Kalorien.“, ... fängt der an, Fett zu verbrennen und kann bis zu 35 % an Fett verbrennen.“,

    • i)„... zum Zweiten, geht das natürlich dann auch an die Reserven ran“,

    • j)„Sie haben keinen Hunger. Sie sind satt.“,

    • k)„Reduziert den Appetit, natürlich auch den Körperumfang, wenn Sie viel weniger Kalorien zu sich nehmen. Wenn Ihr Körper aufgefordert wird, mehr an Kalorien zu verbrennen, dann ist ja klar, dass der, der Körperumfang natürlich reduziert wird“,

    • l)„... hier haben Sie schon mal ’ne Grundsättigung ... sind vielleicht über Stunden satt ... Das ist enorm, wie satt der macht“,

    • m)„Und vor allem, die schönen Nebeneffekte, dass die Verdauung unterstützt wird. Der Blutzuckerspiegel, Cholesterinspiegel wird unterstützt. Ja, klar, die auch Darmpassage wird unterstützt, was ja bei vielen ’nen Riesenthema ist“,

  • 3.für das Produkt „... N. D. S. B.“:

    • a)„N. D., nehmen Sie immer abends. Das verbrennt Ihnen im Schlaf das Fett“,

    • b)„Das ist der ... Turbo-Effekt durch die Nacht“,

    • c)„Einen Messlöffel bevor Sie schlafen gehen. Und dadurch wird die Fettoxidation durch die Nacht durch des CLA, durch die konjugierte Linolsäure, wird erhöht. Das heißt ganz einfach, dass Fett verbrannt wird, mehr Fett verbrannt wird durch den Schlaf. Stimuliert die Fett-(...?) und den Fettabbau besonders im Schlaf. Also Körperfettmasse wird reduziert.“

    • d)„Körpermuskulatur wird vor Abbau geschützt“,

    • e)„Keine erneute Gewichtszunahme“,

    • f)„Ist der Turbo, der das Ganze beschleunigt, durch die Nacht“,

    • g)„Machen viele, um ganz einfach die Fettverbrennung, die Fettoxidation noch anzukurbeln“,

    • h)„N. D. als CLA-Beschleuniger“,

    • i)„Wenn Sie diese drei Produkte, drei Präparate einnehmen, dann werden Sie automatisch Kalorienaufnahme reduzieren. Sie werden automatisch Gewicht verlieren. Sie werden automatisch Gewichtsmanagement betreiben. Ihr Körper formt sich wieder“,

    • j)„Aber wenn Sie ’ne, wenn Ihr Körper ’ne eigene Formung vornehmen möchte, sind sie mit den drei Präparaten wie T.-M., der kommt gleich, optimal aufgehoben. Das ist das Kernsortiment“,

    • k)„Aber wenn Ihr Körper sich formen soll, wenn Ihr Körper wieder ... trainieren soll ... dann sind Sie hier, mit N. D., dem Turbo durch die Nacht, sind Sie topp aufgehoben. Fettoxidation wird stimuliert. Die Fettverbrennung durch die Nacht wird stimuliert“,

  • 4.für das Produkt „... T. M. K.“:

    • a)„T. M. ... ist ein Fettverbrenner, der auf zwei Ebenen funktioniert.“

    • b)„T. M. ... ’nen Produkt ... mit zwei Markenrohstoffen drin. Also in, in Italien sagt man, zweifache Attacke gegen die Fettzellen ... Sie haben hier, zum einen haben Sie drin, Sinetrol. Sinetrol geht in die Fettzellen hinein. Und dort setzt es Fettsäuren frei. Das heißt ganz einfach, wenn die freigesetzt sind, das die, klack, verbrannt werden.“

    • c)„Forslean, das ist ’ne Wurzel ... Die präpariert ganz einfach die Fettzellen, damit sie im ... Fettstoffwechsel verbrannt werden können. Die in Kombination reduzieren natürlich die Anzahl der Fettzellen. Dadurch kann Ihr Körper sich wieder formen. Und gleichzeitig haben Sie natürlich auch weniger Fettsäuren, die wiederum zu diesen negativen Folgeerscheinungen führen können. Also eine doppelte Attacke, um’s jetzt zu übernehmen, eine Doppelattacke gegen die Fettzellen, Bauch, Beine, Hüfte und Po“

    • d)„Wann merke ich da so die ersten Erfolge? ... innerhalb von 14 Tagen. Hier wird nichts gespeichert. Hier wird’s sofort umgesetzt. Das ... ist ja der Unterschied. Insofern haben wir Menschen, Damen und Herren, die sofort ’nen Unterschied erkennen. Viele sagen sie, „Oh! Die, die Waage ist gleichgeblieben ... Aber der Körper hat sich geformt.“. Wenn natürlich ... die Muskelmasse zungenommen hat und die ... Fettmasse abgenommen hat mit 2 Kapseln!“,

    • e)„Es sind zwei Markenrohstoffe. Und beide Markenrohstoffe arbeiten auf zwei unterschiedlichen Wegen, damit sich Ihr Körper wieder formen kann. Und mir geht’s um die schlechten Fettsäuren, die sich in Fettzellen bilden und viele negativen Dinge begünstigen können, die wir nit haben wollen“,

    • f)„... aktiviert die ... Thermogenese.“,

    • g)„reduziert die Fettsäuren der Fette“,

    • h)„verringert die Bildung neuer Fettzellen“,

      h)sofern dies jeweils geschieht wie in der Sendung des ...g Sen... am ..., zwischen ... und ... Uhr, Anlage K 1.

II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (19.09.2016) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, bei dem Wirkstoff Olivenblattextrakt des Produktes „... R. B. K.“ handele es sich um ein sogenannten „Botanical“ (Bl. 166 a). Diesbezüglich sei eine Zulassung der Werbeaussage nicht erforderlich (Bl. 166 a – 168 a). Darüber hinaus habe die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA dem Polyphenolen aus Olivenblätterextrakt eine positive Bewertung abgegeben (Bl. 171 a – 173 a). Er meint, hieraus folge die wissenschaftliche Absicherung der streitigen Aussage (Bl. 173 a). Die positive Beeinflussung des Blutdrucks und der Blutgefäße durch den Wirkstoff Benolea sei wissenschaftlich gut dokumentiert (Bl. 173 a 175 a – 180 a). Das Vorliegen einer placebokontrollierten Studie sei bei Nahrungsergänzungsmitteln nicht erforderlich (Bl. 180 a – 181 a). Eine Nährwertdeklaration bei Nahrungsergänzungsmitteln sei nicht erforderlich (Bl. 181 a – 182 a).

Auch bei den Wirkstoffen des „... I. P. S.“ handele es sich um Botanicals (Bl. 182 a). Ein zugelassener Claim müsse nicht vorliegen (Bl. 182 a). Für Carallumaextrakt mit einer Tagesdosis von 1 g liege auch eine doppelblinde, placebokontrollierte randomisierte klinische Studie von Kuriyan, Effect of Caralluma Fimbriata extract on appetite, food intake und anthropometry in adult, Indian men and women, 2006 vor (Bl. 192 a – 194 a).

Die Werbeaussagen zu dem Wirkstoff CLA in dem Produkt „... N. D. S. B.“ seien wissenschaftlich belegt (Bl. 198 a – 200 a).

Bei den beiden Wirkstoffen Sinetrol und Forslean in dem Produkt „... T. M. K.“ handele es sich um sogenannte Botanicals (Bl. 201 a). Die Angaben zu Sinestrol zur Gewichstreduktion und Fettverbrennung seien wissenschaftlich belegt (Bl. 201 a – 205 a). Dies gelte auch für den Wirkstoff Forslean (Bl. 205 a – 209 a).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig.

Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 13, 14 Abs. 1 UWG, §§ 94, 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG zuständig, da die Beklagte im Landgerichtsbezirk Aschaffenburg ihre gewerbliche Niederlassung hat.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG zustehen, soweit ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit er nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen seiner Mitglieder berührt.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des Wettbewerbs lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Klagebefugnis des Klägers wird von der Beklagtenseite nicht in Abrede gestellt.

II. Begründetheit

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

1. Unterlassungsanspruch

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3 a UWG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 3, Art. 10 Abs. 1, Art. 5, 6 LGVO (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) die Unterlassung der beanstandeten Werbung verlangen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Nach der Vorschrift des § 3 a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Die Vorschriften der Art. 1, 3, 10, 5 und 6 LGVO sind auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein Verstoß hiergegen ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich bereits aus den Erwägungen (1) und (8) der LGVO (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) (vgl. auch BGH, Urteil vom 26.02.2014, Az. I ZR 178/12; OLG Bamberg, Urteil vom 29.06.2016, Az. 3 U 32/16 = juris Rz. 76).

Gesundheitsbezogene Angaben sind gemäß Art. 10 Abs. 1 LGVO verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 LGVO aufgenommen sind.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von auf spezifische Vorteile bezogenen gesundheitsbezogenen Angaben muss vom Verwender dargelegt und im Bestreitensfall auch nachgewiesen werden (BGH, Urteil vom 17.01.2013, Azr.: BGH I ZR 5/12 Rz. 18; OLG Bamberg, Urteil vom 12.02.2014, Az.: 3 U 192/13, WRP 2014, 609; OLG Bamberg, Urteil vom 14.01.2015, Az.: 3 U 176/14, GRUR-RR 2015, 222, Rz. 108 ff.).

Gemäß Art. 5 Abs. 1 a) LGVO ist die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn anhand anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substandz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat.

Die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben müssen sich auf allgemein akzeptierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und durch diese abgesichert sein. Ein Lebensmittelunternehmer, der eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe macht, muss die Verwendung dieser Angaben begründen, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 LGVO.

Nach der Überprüfung der vorgelegten Unterlagen kommt die Kammer für Handelssachen zu dem Schluss, dass die von der Beklagtenseite getätigten gesundheitsbezogenen Werbeaussagen sich nicht auf anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen können und die Beklagtenseite damit ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen ist, so dass es auf ihre Beweisangebote, insbesondere die Einholung von Sachverständigengutachten nicht mehr ankommt.

Zu den Werbeaussagen im Einzelnen:

a) „... R. B. K.“

Die Beklagte wirbt mit gesundheitsfördernden Angaben für die Anwendung von „... R. B. K.“. Die Anwendung des Nahrungsergänzungsmittels soll der Aushärtung der Gefäße entgegenwirken und soll Herz-Kreislauf-Risiken um 46 bis 60 % reduzieren. Ferner wird Bezug genommen auf eine angebliche Studie mit 7.200 Teilnehmern auf die Dauer von 4 Jahren. Die Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels soll sich positiv auf den Bluthochdruck auswirken.

Unter einer gesundheitsbezogene Angabe ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 LGV jede Angabe zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist hierbei weit zu verstehen.

Hiernach handelt es sich bei den oben genannten Werbeaussagen um gesundheitsbezogene Angaben.

Die Beklagtenseite vermag sich hinsichtlich ihrer allgemein gehaltenen gesundheitsbezogenen Angaben auf keine wissenschaftlichen Studien zu stützen.

Die Beklagtenseite kann sich auf wissenschaftliche Abhandlung im EFSA Journal 2011; 9 (4): 2044, die lediglich in englischer Sprache als Anlage B 1 vorgelegt wurde, nicht stützen. Aus dem vorgelegten Bericht (Anlage B 1) ergibt sich gerade nicht, dass die EFSA zu dem Ergebnis gekommen wäre, die vorgelegten Untersuchungen hätten eine gesundheitsbezogene Angabe nachgewiesen. Vielmehr ergibt sich aus der Anlage B 1, dass die EFSA diese Schlussfolgerungen nicht ziehen wollte. Es heißt hierzu zu allen untersuchten Punkten: „On the basis of the data presented, the Panel concludes that a cause and effect relationship has not been established ...“

Das Gericht konnte die zitierte und mit einer Arbeitsübersetzung versehene Stelle in der Anlage B 1 auch trotz genauer Suche nicht wiederfinden.

Aus der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben zur VO (EU) Nr. 432/2012 ist ersichtlich, dass bzgl. Olivenöl-Polyphenole folgende Angabe zulässig ist: „Olivenöl-Polyphenole tragen dazu bei, die Blutfette vor oxidativem Stress zu schützen.“ Diese gesundheitsbezogene Angabe findet sich im EFSA Journal 2011; 9 (4): 2033.

Hierauf kann sich die Beklagtenseite jedoch auch nicht stützen, da dies gerade nicht ihrer Werbeaussage entspricht.

Der Hinweis auf die Internetseite www.b...com stellt selbst keine wissenschaftliche Studie dar. Die Werbung auf dieser Internetseite mit einem angeblich blutzuckerverringernden und einem dosierungsabhängigen blutdruckreduzierenden Effekt, der auf einer klinischen Studie über 8 Wochen mit Zwillingen und einem Borderline-Bluthockdruck beruhe, stellt selbst keine wissenschaftliche Untersuchung dar. Sie enthält insbesondere keine Angabe dazu, von wem die Studie erstellt wurde und wieviele Personen an der Studie teilnahmen.

Die Beklagtenseite kann sich auch nicht auf die Publikation bei PubMed, Susalit u.a., 2011 (vorgelegt als Anlage B 3) berufen. Hierbei soll es sich um eine doppelblinde, randomisierte, parallel und kontrollierte klinische Studie handeln. Aus der Arbeitsübersetzung ergibt sich, dass die Studie sich die Dosierung 2 × 500 mg EFLA®943 bezog und die Studie nur Patienten mit Status 1 Bluthochdruck betraf. Vorliegend ist bereits nicht klar, wieviel von dem Inhaltsstoff EFLA®943 in dem Produkt „... R. B. K.“ enthalten ist und – selbst wenn dies übereinstimmend sein sollte – ob die Dosierung über den Tag verteilt identisch ist. Darüber hinaus sind die Verwender des Produkts nicht allesamt Patienten mit einem „Status 1 Bluthochdruck“, so dass nicht klar ist, ob auch jeder Verwender des Produkts denselben gesundheitlichen Vorteil von der Einnahme hätte.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Publikation PubMed von Vogel et al., Polyphenols benefits of olive leaf (Olea europaea) to human health, 2014 berufen (Anlage B 4). Die vorgelegte Anlage B 4 ist keine Studie. Aus der Arbeitsübersetzung ergibt sich nicht, welche wissenschaftliche Methode angewandt wurde und welche Gruppenanzahl untersucht wurde.

Soweit die Beklagte sich auf die Internetseite www.zentrum-der-gesundheit.de (Anlage B 5) bezieht, handelt es sich ebenfalls nicht um eine wissenschaftliche Studie, sondern um eine Werbung. Darüber hinaus geht es inhaltlich auch nicht um eine blutdrucksenkende Wirkung.

Bei der Anlage B 7 (im Schriftsatz vom 24.10.2016 als Anlage B 6 bezeichnet) handelt es sich ebenfalls nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung, sondern um eine Werbung. Es wird eine Studie zitiert ohne Quellenangabe.

Auch aus dem angeblichen Fachartikel zum Thema „Bluthochdruck“ auf der Internetseite www....-f...de kann die Beklagte sich nicht erfolgreich berufen. Der Fachartikel bleibt die Angabe der Quelle schuldig. Es ist noch nicht einmal erkennbar, wer den angeblichen Fachartikel geschrieben hat.

Die von der Beklagten für ihre Werbung genutzte angebliche Studie mit 7.200 Teilnehmern über 4 Jahre wurde von der Beklagtenseite ebenfalls nicht vorgelegt.

b) „... I. P. S. mit F. und S.“

Die Beklagte wirbt mit folgenden gesundheitsbezogenen Angaben für ihr Produkt:

  • -Sättigung bis zu 8 Stunden

  • -Reduzierung der Kalorienaufnahme

  • -positive Beeinflussung des Cholesterin- und Zuckerhaushalts

  • -2,8 kg weniger Körpergewicht

  • -Abnehmeffekt

  • -Reduzierung des Körperumfangs

  • -Reduzierung des Bauchfetts

  • -Unterstützung der Darmtätigkeit

Wissenschaftliche Untersuchungen, die die Werbeaussagen tragen, hat die Beklagte nicht vorgelegt.

Die Beklagtenseite kann sich auf die Anlage B 21 nicht mit Erfolg berufen, um den angeblichen Sättigungseffekt für ihr Produkt „... I. P. S. mit F. und S.“ nicht berufen.

Soweit die Beklagte meint, hinsichtlich der Werbeaussagen zu Ziffer 2. a)–c) sei der Sättigungseffekt für den enthaltenen Carallumaextrakt aufgrund der Studie von Kuriyan, Effect of Caralluma Fimbriata extract on appetite, food intake und anthropometry in adult Indian men and women, 2006, wissenschaftlich bestätigt, kann die Kammer diese Schlussfolgerung nicht teilen.

Dies ergibt sich bereits aus der unterschiedlichen Dosierung in der Studie und in dem Produkt der Beklagten. Während die Studie sich auf eine Tagesdosis von 1 g Carallumaextrakt bezieht, ist in dem Produkt der Beklagten pro Portion bereits eine Dosierung von 2,5 g enthalten, darüber hinaus weist das Produkt der Beklagten noch diverse andere Bestandteile auf, wie sich aus der Anlage K 5 ergibt. Die Schlussfolgerung „mehr hilft mehr“ ist kein Naturgesetz, vielmehr kommt es auch bei Nahrungsergänzungsmitteln auf die richtige Dosierung an. Hinzu kommt, dass in der Studie lediglich der Carallumaextrakt gegeben wurde, der „... I. P. S. mit F. und S.“ jedoch eine Mixtur diverser Wirkstoffe enthält, von denen unklar ist, ob die Wirkungen sich gegenseitig verstärken oder abschwächen.

Die von der Beklagtenseite genannte Tierstudie von Kamalakkannan et al., Antiobesogenic und Antiatherosclerotic Properties of Carallum fimbriata Extract, 2010 (Anlage B 22), reicht als wissenschaflticher Nachweis ohnehin nicht aus, da der Test an Ratten und nicht an Menschen durchgeführt wurde.

Auch auf die Anlage B 23 (Dange et al., „Effect of Caralluma fimbriata extract 500 mg on appetite, food intake und anthropometry in adult Indian men und women suffering von Obesity“) kann sich die Beklagte als wissenschaftlichen Nachweis nicht stützen. Bei der Anlage B 23 handelt es sich nämlich nur um eine Werbung für das Produkt „S.“, die eine Studie zitiert. Auch aus der Arbeitsübersetzung ergibt sich nicht, wer die Studie gemacht hat, wie die Gruppengröße war, unter welchen Bedingungen die Studie durchgeführt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich um eine vergleichbare Dosierung wie in dem Produkt der Beklagten handelt.

Die Beklagte kann sich darüber hinaus auch nicht auf die als Anlage B 24 vorgelegte Studie als wissenschaftlichen Nachweis für seine Werbeaussagen berufen (Astell, a pilot study investigating the effect of Caralluma fimbriata extract on teh risk factors of metabolic syndrome in overweight and obese subjects: a randomised controlled clinical trial). Aus der Arbeitsübersetzung der Beklagten ist bereits ersichtlich, dass die Anwendung von Caralluma fimbriata vorliegend mit einer hypocalorischen Diät getestet wurde (Bl. 196 a). Diese Kombination zwischen Diät und Wirkstoff ist beim Produkt der Beklagten bereits nicht gegeben.

Zudem ergibt sich aus der als Anlage B 24 vorgelegten Anlage, dass die Dosierung 2 mal 500 mg Kapseln pro Tag betrug. Auch in der Dosierung liegt somit keine Vergleichbarkeit vor. Auf die obigen Ausführungen kann Bezug genommen werden.

Abgesehen davon, dass die Beklagte hinsichtlich ihrer Werbeaussagen keinen wissenschaftlichen Nachweis erbringen kann, ist auch die Umrechnung von Kalorien in kg-Körpergewicht nicht nachvollziehbar und verstößt zudem noch gegen Art. 12 b) LGVO. Hiernach sind Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme als gesundheitsbezogene Angaben unzulässig.

c) „... N. D. S. B.“

Die Beklagte wirbt für das oben genannte Produkt mit folgenden gesundheitsbezogenen Angaben:

  • -Fettreduzierung über Nacht

  • -Erhöhung der „Fettoxidation“

  • -Reduzierung der Körperfettmasse im Schlaf

  • -keine erneute Gewichtszunahme

  • -automatischer Gewichtsverlust

  • -Körperformung

Auch insoweit ist die Beklagte eines wissenschaftlichen Belegs für die gesundheitsbezogenen Angaben schuldig geblieben.

Auf die Anlage B 25 kann sich die Beklagte als wissenschaftlichen Nachweis nicht berufen. Hierbei handelt es sich um einen Auszug aus der Internetseite www.de.myprotein.com mit dem Titel „Die Waffe für den Fettabbau – Konjugierte Linolsäure“. Es handelt sich dabei nicht um eine Studie selbst, sondern um einen Artikel, dessen Verfasser noch nicht einmal erkennbar ist und in dem Werbung für das Produkt „CLA Sofgel Kapseln – 60 Kapseln für 10,19 €“ gemacht wird. In dem Artikel bzw. der Werbung wird lediglich auf angebliche Studien Bezug genommen.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Studie von Blankson et al., Conjugated Linoleic Acid Reduces Body Fat Mass in Overweight an Obese Humans (Anlage B 26) als wissenschaftlichen Nachweis für ihre Werbeaussagen beziehen. Wie sich aus der Arbeitsübersetzung ergibt, handelt es sich bei den Personen, die untersucht wurden, um übergewichtige oder dickleibige Personen mit einem Body-Mass-Index zwischen 25 bis 35 kg/m². Die Dosierung betrug 1,7 g, 3,4 g, 5,1 g und 6,8 g konjugierte Linolsäure pro Tag.

Vorliegend beträgt die Dosierung gemäß Anlage K 18 bei dem Produkt „... N. D. S. B.“ 2,5 g konjugierte Linolsäure. Vorliegend handelt es sich daher schon um eine andere Dosierung als in der Studie. Bei den getesteten Personen der Studie handelte es sich um stark übergewichtige Personen. Der Anwenderkreis des Produktes der Beklagten ist jedoch nicht auf diesen Kreis beschränkt. Aus der Studie ergibt sich auch, dass es keine entscheidenden Unterschiede bei einem schlanken Body Mass gab („No significant differences among the groups were observed in lean body mass ...“).

Darüber hinaus ergeben sich auch Bedenken, was die Anzahl der Teilnehmer an der Studie angeht. Insgesamt nahmen nur 60 Personen teil, die aber in 5 Gruppen unterteilt wurden, so dass pro Gruppe mutmaßlich nur ca. 12–13 Teilnehmer vorhanden waren. Aus der Anlage B 26 ist zudem ersichtlich, dass von den 60 Teilnehmern lediglich 47 bis zum Ende der Untersuchung noch dabei waren. Dies erscheint als eine nicht ausreichend große Befundgrundlage, um hieraus allgemein gültige Schlüsse ziehen zu können.

Selbst wenn man alle oben genannten Punkte außer Acht lassen würde, würde die Studie die Werbeaussagen nicht decken, weil sich hierfür keine Hinweise in der Studie finden zu:

  • -Fettreduzierung über Nacht

  • -Erhöhung der „Fettoxidation“

  • -Reduzierung der Körperfettmasse im Schlaf

  • -keine erneute Gewichtszunahme

  • -automatischer Gewichtsverlust

  • -Körperformung.

d) „... T. M. K.“

Die Beklagte wirbt mit gesundheitsfördernden Angaben für die Anwendung von „... T. M. K.“. Die Anwendung des Nahrungsergänzungsmittels mit den Hauptwirkstoffen S. und F. soll zur Fettverbrennung führen, die Anzahl der Fettzellen soll reduziert werden. Es sei eine „Doppelattacke“ gegen die Fettzellen an Bauch, Beine, Hüfte und Po. Den Effekt merke man innerhalb von 14 Tagen. Der Körper forme sich. Das Produkt reduziere die Fettsäuren und verringere die Bildung neuer Fettsäuren.

Die Beklagte kann sich zum Beleg ihrer gesundheitsbezogenen Angaben nicht auf die Studie von Dallas et al., „Lipolytic effect of a polyphenolic citrus dry extract of red orange, grapefruit, orange (SINETROL) in human body fat adipocytes. Mechanism of aktion by Inhibition of cAMP-phosphodiesterase (PDE)“ berufen (Anlage B 27). Aus der Arbeitsübersetzung ergibt sich bereits nicht, wie die Dosierung von Sinestrol in der Studie war und welche Dosierung von Sinestrol in dem Produkt „... T. M. K.“ vorhanden ist. Aus dem Produktetikett (Anlage K 19) ist ebenfalls die Dosierung von Sinetrol nicht ersichtlich (Bl. 149 AO). Selbst wenn man die Anlage B 27 selbst berücksichtigt, so ergibt sich lediglich, dass in der Studie 1,4 g/Tag Sinetrol verabreicht wurden (Bl. 343 AO). Darüber hinaus handelt es sich bei dem Produkt „... T. M. K.“ um ein Kombipräparat. Bereits deshalb steht nicht fest, ob etwaige Studienergebnisse sich 1 : 1 auf das beworbene Produkt anwenden lassen, da die Studie allein auf der Gabe von Sinestrol beruht. Aus der Anlage B 27 ergibt sich zudem, dass die ganze Studie offensichtlich nur auf einer Basis von 20 Freiwilligen stattfand, also keine ausreichende statistische Grundlage darstellt (Bl. 346). Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer erhöhten Fettverbrennung kommt, die Fettzellen an den Problemzonen vorrangig verschwinden oder sich der Effekt innerhalb von 14 Tagen einstellt, ergeben sich aus der Studie ohnehin nicht.

Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf die Studie von Dallas et al., „Clinical Study to Access the Efficacy an Safety of al Citrus Polyphenolic Extract of Red Orange, Grapefruit, an Orange (Sinetrol-Xpur) on Weight Management an Metabolic Parameters in Healthy Overweight Individuals“ (Anlage B 28) berufen.

Auch hier lässt sich weder der Arbeitsübersetzung noch der Studie (Anlage B 28) entnehmen, dass die Dosierung vergleichbar ist. Aus der Anlage B 28 ergibt sich lediglich, dass in der Studie 900 mg Sinetrol-XPur gegeben wurden – über einen Zeitraum von 12 Wochen. Dass es sich hierbei um die im beworbenen Produkt angegebene Menge handelte, ergibt sich nicht. Zudem handelt es sich bei dem beworbenen Produkt – wie bereits ausgeführt – um ein Kombipräparat. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Wirkungen sich gerade nicht unterstützen. Darüber hinaus ist aus der Anlage B 28 ersichtlich, dass die Probanden auf eine bestimmte Kalorienzahl gesetzt wurden und sich 30 Minuten in der Woche körperlich betätigen mussten (Bl. 354 AO). Auch diese Einschränkung kann bei den Anwendern des Produktes „... T. M. K.“ nicht gemacht werden.

Aufgrund der Anlage K 19 steht fest, dass das beworbene Produkt der Beklagten pro 2 Kapseln 250 mg Coleus forskolli Extrakt, davon 25 mg Forskollin enthält. Bei der Anlage B 29 wird Bezug genommen auf eine Studie von Godard, 2004. Es handelt sich aber nicht um die Studie selbst, so dass die Ergebnisse nicht nachvollziehbar sind. Ersichtlich ist lediglich, dass im Rahmen der Studie 250 mg Forslean gegeben wurde. Allerdings bestand die ganze Studie lediglich aus 30 Probanden. Die Dauer war auf 12 Wochen angelegt, während die Beklagte mit einer Wirkung bereits nach 14 Tagen wirbt. Hierzu kommt, dass es sich vorliegend gerade nicht um ein Produkt mit nur einem Wirkstoff, sondern um ein Kombipräparat handelt, so dass die Beklagte sich ohnehin nicht auf diese Studie, würde sie denn überhaupt vorliegen, berufen kann.

Die Anlage B 30 betrifft die Erwähnung einer Tierstudie und keine Humanstudie, weshalb sie ebenfalls keine ausreichende wissenschaftliche Grundlage für die Werbeaussagen der Beklagten sein kann.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Anlage B 31 berufen. Es handelt sich nicht um die Studie selbst, sondern deren Benennung auf einer Internetseite. Eine nachprüfbare Aussage liegt nicht vor. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Dosierung innerhalb der Studie mit der des Produkts der Beklagten vergleichbar wäre.

Auch die Anlage B 32 stellt keinen ausreichenden wissenschaftlichen Beleg dar, sondern lediglich die Nennung einer angeblichen Studie auf einer Internetseite. Das Ergebnis kann so nicht nachvollzogen werden. Hinzu kommt, dass jedenfalls keine ausreichende statische Grundlage vorliegt, nachdem die angebliche Studie lediglich 6 Frauen umfasste.

2. Aufwendungsersatzanspruch

Der Kläger kann von der Beklagten Aufwendungsersatz für die berechtigte Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen. Die Höhe des Aufwendungsersatzes wurde von der Beklagten nicht bestritten.

3. Zinsanspruch

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

III. Prozessuale Nebenentscheidungen

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO. Die zu bestimmende Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO bestimmt sich nach dem Nachteil, der der Beklagten bei einer evtl. Abänderung des für vorläufig vollstreckbaren Urteils gemäß § 717 Abs. 2 ZPO entstehen könnte. Das Gericht hat diesen Nachteil auf 20.000 € festgesetzt.

IV. Streitwert

Der Gebührenstreitwert wird gemäß §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, §§ 2, 3 ZPO auf 34.000 € festgesetzt. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass die in der Klageschrift enthaltene Wertangabe dem objektiven Interesse des Klägers an der Unterlassung zukünftiger Verstöße zutreffend widerspiegelt.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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published on 14.01.2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 29.07.2014, Az. 1 HKO 131/13, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die diesem Urteil beigefügte Anlage K 1 Bestandteil des vorgenannten Endurtei
published on 26.02.2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2012 aufgehoben.
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Annotations

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:

1.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind;
2.
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden;
3.
auf Grund des Scheckgesetzes;
4.
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse:
a)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern;
b)
aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft;
c)
aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen;
d)
aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht;
e)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet;
f)
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;
6.
aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.

(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner

1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet,
2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.