Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 19. Okt. 2017 - 2 HK O 31/16
Gericht
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben:
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1.für das Produkt „...“:
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a)„Mit zunehmendem Alter ... aushärten können die Gefäße. Und damit geben die nicht mehr so einfach nach. Und damit steigt der Druck im Gefäßsystem. Um dem entgegenzuwirken.. dem ganzen Gefäßsystem ’ne Unterstützung zu geben in Form von Polyphenole, dafür gibt es dann R. B.“,
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b)„Gibt’s sogar ’ne Studie mit 7.200 Teilnehmern. 4 Jahre Studie! Risikoreduktion von 46 bis 60 %! 46 bis 60 %, nämlich der Herzkreislaufrisiken aufgrund der Pole, der Polyphenole. Schauen Sie mal an! Polyphenolhaltiger Olivenblattextrakt! Das ist es, was mir halt so gefällt, dass es Studie dazu gibt, die aussagen ... was Sie dort im Produkt auch erhalten. Risikoreduktion von 46 bis 60 % in der Polyphenol-Gruppe ... Und wenn wir vom Herz-Kreislauf-System sprechen, sprechen wir von Ihrem Gefäßsystem. Und das ist wiederum entscheidend für Ihren normalen Blutdruck“,
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2.für das Produkt ...:
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a)„Dieser Drink, und Sie mixen sich das einfach zum Beispiel mit Wasser an oder was auch immer Sie möchten, Saft oder Milch, sättigt Sie, und zwar über Stunden.“
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b)„Und der hat ja auch System ... weil Ihr Körper, wenn Sie ein Mal den Sättigungsdrink genommen haben, da sagt Ihr Körper, „Hey, irgedenwas stimmt nit. Ich hab nur 140 Kalorien. Ich muss jetzt mal Energie generieren.“, und dann verbrennt der automatisch Fett, weil er denkt, er kriegt zu wenig Kalorien. Und das ist ’nen intelligentes System. Genauso, es hat zwei Markenrohstoffe. Der einzige Drink mit zwei Markenrohstoffen, die Ballaststoffe darstellen. Was machen die denn? Bis zu 8 Stunden Sättigung.“
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c)„Das heißt, wenn Sie 30 Minuten vorm Mittagessen den ... trinken, dann sind Sie satt. Sie können natürlich danach noch was essen ... Aber Sie müssen nichts essen ... Aber hier sind Sie satt.“
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d)„Diese zwei Ballaststoffe ... bilden eine Gelschicht ... und dadurch wird ... die Kalorienaufnahme reduziert. Das ist ein Kalorienblocker.“
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e)„Genauso wird beeinflusst der Cholesterinhaushalt.“,
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f)„Es wird beeinflusst der Zuckerhaushalt“
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g)„Und Ballaststoffe nehmen den ganzen Abfall Ihrer Leber mit auf in den Darm und transportieren sie raus“,
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h)„Wenn Sie jetzt hier ... nur mittags 30 Minuten vor dem Mittagessen zu sich nehmen, keinen Hunger haben und sagen, „Okay, ich muss jetzt nit unbedingt was essen.“, dann haben Sie 140 Kalorien. Sie sparen 660 Kalorien ... Wenn Sie das jetzt jeden Tag machen, sparen Sie pro Monat 19.800 Kalorien ... Das Sind 2,8 Kilo, Kilogramm an Gewicht ... weniger, wenn wa die Menge an Kalorien uns vorstellen. Und durch des, dass jetzt ... Ihr Körper denkt, „... Ich krieg ja zu wenig“ ... „Kalorien.“, ... fängt der an, Fett zu verbrennen und kann bis zu 35 % an Fett verbrennen.“,
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i)„... zum Zweiten, geht das natürlich dann auch an die Reserven ran“,
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j)„Sie haben keinen Hunger. Sie sind satt.“,
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k)„Reduziert den Appetit, natürlich auch den Körperumfang, wenn Sie viel weniger Kalorien zu sich nehmen. Wenn Ihr Körper aufgefordert wird, mehr an Kalorien zu verbrennen, dann ist ja klar, dass der, der Körperumfang natürlich reduziert wird“,
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l)„... hier haben Sie schon mal ’ne Grundsättigung ... sind vielleicht über Stunden satt ... Das ist enorm, wie satt der macht“,
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m)„Und vor allem, die schönen Nebeneffekte, dass die Verdauung unterstützt wird. Der Blutzuckerspiegel, Cholesterinspiegel wird unterstützt. Ja, klar, die auch Darmpassage wird unterstützt, was ja bei vielen ’nen Riesenthema ist“,
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3.für das Produkt „...“:
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a)„N. D., nehmen Sie immer abends. Das verbrennt Ihnen im Schlaf das Fett“,
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b)„Das ist der ... Turbo-Effekt durch die Nacht“,
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c)„Einen Messlöffel bevor Sie schlafen gehen. Und dadurch wird die Fettoxidation durch die Nacht durch des CLA, durch die konjugierte Linolsäure, wird erhöht. Das heißt ganz einfach, dass Fett verbrannt wird, mehr Fett verbrannt wird durch den Schlaf. Stimuliert die Fett-(...?) und den Fettabbau besonders im Schlaf. Also Körperfettmasse wird reduziert.“
-
d)„Körpermuskulatur wird vor Abbau geschützt“,
-
e)„Keine erneute Gewichtszunahme“,
-
f)„Ist der Turbo, der das Ganze beschleunigt, durch die Nacht“,
-
g)„Machen viele, um ganz einfach die Fettverbrennung, die Fettoxidation noch anzukurbeln“,
-
h)„Motte Diet als CLA-Beschleuniger“,
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i)„Wenn Sie diese drei Produkte, drei Präparate einnehmen, dann werden Sie automatisch Kalorienaufnahme reduzieren. Sie werden automatisch Gewicht verlieren. Sie werden automatisch Gewichtsmanagement betreiben. Ihr Körper formt sich wieder“,
-
j)„Aber wenn Sie ’ne, wenn Ihr Körper ’ne eigene Formung vornehmen möchte, sind sie mit den drei Präparaten wie ..., der kommt gleich, optimal aufgehoben. Das ist das Kernsortiment“,
-
k)„Aber wenn Ihr Körper sich formen soll, wenn Ihr Körper wieder ... trainieren soll ... dann sind Sie hier, mit N. D., dem Turbo durch die Nacht, sind Sie topp aufgehoben. Fettoxidation wird stimuliert. Die Fettverbrennung durch die Nacht wird stimuliert“,
-
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4.für das Produkt „... Kapseln“:
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a)„... ist ein Fettverbrenner, der auf zwei Ebenen funktioniert.“
-
b)„... ’nen Produkt ... mit zwei Markenrohstoffen drin. Also in, in Italien sagt man, zweifache Attacke gegen die Fettzellen ... Sie haben hier, zum einen haben Sie drin, Sinetrol. Sinetrol geht in die Fettzellen hinein. Und dort setzt es Fettsäuren frei. Das heißt ganz einfach, wenn die freigesetzt sind, das die, klack, verbrannt werden.“
-
c)„Forslean, das ist ’ne Wurzel ... Die präpariert ganz einfach die Fettzellen, damit sie im ... Fettstoffwechsel verbrannt werden können. Die in Kombination reduzieren natürlich die Anzahl der Fettzellen. Dadurch kann Ihr Körper sich wieder formen. Und gleichzeitig haben Sie natürlich auch weniger Fettsäuren, die wiederum zu diesen negativen Folgeerscheinungen führen können. Also eine doppelte Attacke, um’s jetzt zu übernehmen, eine Doppelattacke gegen die Fettzellen, Bauch, Beine, Hüfte und Po“
-
d)„Wann merke ich da so die ersten Erfolge? ... innerhalb von 14 Tagen. Hier wird nichts gespeichert. Hier wird’s sofort umgesetzt. Das ... ist ja der Unterschied. Insofern haben wir Menschen, Damen und Herren, die sofort ’nen Unterschied erkennen. Viele sagen sie, „Oh! Die, die Waage ist gleichgeblieben ... Aber der Körper hat sich geformt.“. Wenn natürlich ... die Muskelmasse zungenommen hat und die ... Fettmasse abgenommen hat mit 2 Kapseln!“,
-
e)„Es sind zwei Markenrohstoffe. Und beide Markenrohstoffe arbeiten auf zwei unterschiedlichen Wegen, damit sich Ihr Körper wieder formen kann. Und mir geht’s um die schlechten Fettsäuren, die sich in Fettzellen bilden und viele negativen Dinge begünstigen können, die wir nit haben wollen“,
-
f)„... aktiviert die ... Thermogenese.“,
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g)„reduziert die Fettsäuren der Fette“,
-
h)„verringert die Bildung neuer Fettzellen“,
h)sofern dies jeweils geschieht wie in der Sendung des Home Schoping Senders ... am ... Juni 2016, zwischen ... und ... Uhr, Anlage K 1.
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II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (19.09.2016) zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 34.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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•... R. B. K.
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•... I. P. S. mit F. und S.
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•... N. D. S. B.
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•... T. M. K.
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben:
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1.für das Produkt „... R. B. K.“:
-
a)„Mit zunehmendem Alter ... aushärten können die Gefäße. Und damit geben die nicht mehr so einfach nach. Und damit steigt der Druck im Gefäßsystem. Um dem entgegenzuwirken.. dem ganzen Gefäßsystem ’ne Unterstützung zu geben in Form von Polyphenole, dafür gibt es dann R. B.“,
-
b)„Gibt’s sogar ’ne Studie mit 7.200 Teilnehmern. 4 Jahre Studie! Risikoreduktion von 46 bis 60 %! 46 bis 60 %, nämlich der Herzkreislaufrisiken aufgrund der Pole, der Polyphenole. Schauen Sie mal an! Polyphenolhaltiger Olivenblattextrakt! Das ist es, was mir halt so gefällt, dass es Studie dazu gibt, die aussagen ... was Sie dort im Produkt auch erhalten. Risikoreduktion von 46 bis 60 % in der Polyphenol-Gruppe ... Und wenn wir vom Herz-Kreislauf-System sprechen, sprechen wir von Ihrem Gefäßsystem. Und das ist wiederum entscheidend für Ihren normalen Blutdruck“,
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2.für das Produkt ... I. P. S. mit F. und S.:
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a)„Dieser Drink, und Sie mixen sich das einfach zum Beispiel mit Wasser an oder was auch immer Sie möchten, Saft oder Milch, sättigt Sie, und zwar über Stunden.“
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b)„Und der hat ja auch System ... weil Ihr Körper, wenn Sie ein Mal den Sättigungsdrink genommen haben, da sagt Ihr Körper, „Hey, irgedenwas stimmt nit. Ich hab nur 140 Kalorien. Ich muss jetzt mal Energie generieren.“, und dann verbrennt der automatisch Fett, weil er denkt, er kriegt zu wenig Kalorien. Und das ist ’nen intelligentes System. Genauso, es hat zwei Markenrohstoffe. Der einzige Drink mit zwei Markenrohstoffen, die Ballaststoffe darstellen. Was machen die denn? Bis zu 8 Stunden Sättigung.“
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c)„Das heißt, wenn Sie 30 Minuten vorm Mittagessen den I. P. trinken, dann sind Sie satt. Sie können natürlich danach noch was essen ... Aber Sie müssen nichts essen ... Aber hier sind Sie satt.“
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d)„Diese zwei Ballaststoffe ... bilden eine Gelschicht ... und dadurch wird ... die Kalorienaufnahme reduziert. Das ist ein Kalorienblocker.“
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e)„Genauso wird beeinflusst der Cholesterinhaushalt.“,
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f)„Es wird beeinflusst der Zuckerhaushalt“
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g)„Und Ballaststoffe nehmen den ganzen Abfall Ihrer Leber mit auf in den Darm und transportieren sie raus“,
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h)„Wenn Sie jetzt hier I. P. nur mittags 30 Minuten vor dem Mittagessen zu sich nehmen, keinen Hunger haben und sagen, „Okay, ich muss jetzt nit unbedingt was essen.“, dann haben Sie 140 Kalorien. Sie sparen 660 Kalorien ... Wenn Sie das jetzt jeden Tag machen, sparen Sie pro Monat 19.800 Kalorien ... Das Sind 2,8 Kilo, Kilogramm an Gewicht ... weniger, wenn wa die Menge an Kalorien uns vorstellen. Und durch des, dass jetzt ... Ihr Körper denkt, „... Ich krieg ja zu wenig“ ... „Kalorien.“, ... fängt der an, Fett zu verbrennen und kann bis zu 35 % an Fett verbrennen.“,
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i)„... zum Zweiten, geht das natürlich dann auch an die Reserven ran“,
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j)„Sie haben keinen Hunger. Sie sind satt.“,
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k)„Reduziert den Appetit, natürlich auch den Körperumfang, wenn Sie viel weniger Kalorien zu sich nehmen. Wenn Ihr Körper aufgefordert wird, mehr an Kalorien zu verbrennen, dann ist ja klar, dass der, der Körperumfang natürlich reduziert wird“,
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l)„... hier haben Sie schon mal ’ne Grundsättigung ... sind vielleicht über Stunden satt ... Das ist enorm, wie satt der macht“,
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m)„Und vor allem, die schönen Nebeneffekte, dass die Verdauung unterstützt wird. Der Blutzuckerspiegel, Cholesterinspiegel wird unterstützt. Ja, klar, die auch Darmpassage wird unterstützt, was ja bei vielen ’nen Riesenthema ist“,
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3.für das Produkt „... N. D. S. B.“:
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a)„N. D., nehmen Sie immer abends. Das verbrennt Ihnen im Schlaf das Fett“,
-
b)„Das ist der ... Turbo-Effekt durch die Nacht“,
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c)„Einen Messlöffel bevor Sie schlafen gehen. Und dadurch wird die Fettoxidation durch die Nacht durch des CLA, durch die konjugierte Linolsäure, wird erhöht. Das heißt ganz einfach, dass Fett verbrannt wird, mehr Fett verbrannt wird durch den Schlaf. Stimuliert die Fett-(...?) und den Fettabbau besonders im Schlaf. Also Körperfettmasse wird reduziert.“
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d)„Körpermuskulatur wird vor Abbau geschützt“,
-
e)„Keine erneute Gewichtszunahme“,
-
f)„Ist der Turbo, der das Ganze beschleunigt, durch die Nacht“,
-
g)„Machen viele, um ganz einfach die Fettverbrennung, die Fettoxidation noch anzukurbeln“,
-
h)„N. D. als CLA-Beschleuniger“,
-
i)„Wenn Sie diese drei Produkte, drei Präparate einnehmen, dann werden Sie automatisch Kalorienaufnahme reduzieren. Sie werden automatisch Gewicht verlieren. Sie werden automatisch Gewichtsmanagement betreiben. Ihr Körper formt sich wieder“,
-
j)„Aber wenn Sie ’ne, wenn Ihr Körper ’ne eigene Formung vornehmen möchte, sind sie mit den drei Präparaten wie T.-M., der kommt gleich, optimal aufgehoben. Das ist das Kernsortiment“,
-
k)„Aber wenn Ihr Körper sich formen soll, wenn Ihr Körper wieder ... trainieren soll ... dann sind Sie hier, mit N. D., dem Turbo durch die Nacht, sind Sie topp aufgehoben. Fettoxidation wird stimuliert. Die Fettverbrennung durch die Nacht wird stimuliert“,
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4.für das Produkt „... T. M. K.“:
-
a)„T. M. ... ist ein Fettverbrenner, der auf zwei Ebenen funktioniert.“
-
b)„T. M. ... ’nen Produkt ... mit zwei Markenrohstoffen drin. Also in, in Italien sagt man, zweifache Attacke gegen die Fettzellen ... Sie haben hier, zum einen haben Sie drin, Sinetrol. Sinetrol geht in die Fettzellen hinein. Und dort setzt es Fettsäuren frei. Das heißt ganz einfach, wenn die freigesetzt sind, das die, klack, verbrannt werden.“
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c)„Forslean, das ist ’ne Wurzel ... Die präpariert ganz einfach die Fettzellen, damit sie im ... Fettstoffwechsel verbrannt werden können. Die in Kombination reduzieren natürlich die Anzahl der Fettzellen. Dadurch kann Ihr Körper sich wieder formen. Und gleichzeitig haben Sie natürlich auch weniger Fettsäuren, die wiederum zu diesen negativen Folgeerscheinungen führen können. Also eine doppelte Attacke, um’s jetzt zu übernehmen, eine Doppelattacke gegen die Fettzellen, Bauch, Beine, Hüfte und Po“
-
d)„Wann merke ich da so die ersten Erfolge? ... innerhalb von 14 Tagen. Hier wird nichts gespeichert. Hier wird’s sofort umgesetzt. Das ... ist ja der Unterschied. Insofern haben wir Menschen, Damen und Herren, die sofort ’nen Unterschied erkennen. Viele sagen sie, „Oh! Die, die Waage ist gleichgeblieben ... Aber der Körper hat sich geformt.“. Wenn natürlich ... die Muskelmasse zungenommen hat und die ... Fettmasse abgenommen hat mit 2 Kapseln!“,
-
e)„Es sind zwei Markenrohstoffe. Und beide Markenrohstoffe arbeiten auf zwei unterschiedlichen Wegen, damit sich Ihr Körper wieder formen kann. Und mir geht’s um die schlechten Fettsäuren, die sich in Fettzellen bilden und viele negativen Dinge begünstigen können, die wir nit haben wollen“,
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f)„... aktiviert die ... Thermogenese.“,
-
g)„reduziert die Fettsäuren der Fette“,
-
h)„verringert die Bildung neuer Fettzellen“,
h)sofern dies jeweils geschieht wie in der Sendung des ...g Sen... am ..., zwischen ... und ... Uhr, Anlage K 1.
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II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (19.09.2016) zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
I. Zulässigkeit
II. Begründetheit
1. Unterlassungsanspruch
a) „... R. B. K.“
b) „... I. P. S. mit F. und S.“
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-Sättigung bis zu 8 Stunden
-
-Reduzierung der Kalorienaufnahme
-
-positive Beeinflussung des Cholesterin- und Zuckerhaushalts
-
-2,8 kg weniger Körpergewicht
-
-Abnehmeffekt
-
-Reduzierung des Körperumfangs
-
-Reduzierung des Bauchfetts
-
-Unterstützung der Darmtätigkeit
c) „... N. D. S. B.“
-
-Fettreduzierung über Nacht
-
-Erhöhung der „Fettoxidation“
-
-Reduzierung der Körperfettmasse im Schlaf
-
-keine erneute Gewichtszunahme
-
-automatischer Gewichtsverlust
-
-Körperformung
-
-Fettreduzierung über Nacht
-
-Erhöhung der „Fettoxidation“
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-Reduzierung der Körperfettmasse im Schlaf
-
-keine erneute Gewichtszunahme
-
-automatischer Gewichtsverlust
-
-Körperformung.
d) „... T. M. K.“
2. Aufwendungsersatzanspruch
3. Zinsanspruch
III. Prozessuale Nebenentscheidungen
IV. Streitwert
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Annotations
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:
- 1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters, - 2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3, - 3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, - 4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, - 5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei
- 1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder - 2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für
- 1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder - 2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.
Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
- 1.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind; - 2.
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden; - 3.
auf Grund des Scheckgesetzes; - 4.
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse: - a)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern; - b)
aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft; - c)
aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen; - d)
aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht; - e)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet; - f)
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
- 5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; - 6.
aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
- 1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet, - 2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
