Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 03. Mai 2016 - 6 Sa 150/15

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2016:0503.6SA150.15.0A
published on 03/05/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 03. Mai 2016 - 6 Sa 150/15
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.04.2015 - 3 Ca 2449/14 E - abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die korrekte tarifliche Einstufung der Klägerin.

2

Diese war zunächst vom 22.10.2012 bis 25.08.2013 bei der Beklagten aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 18.10.2012 (Bl. 8 ff d. A.) im Bereich Aus- und Fortbildung tätig. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich gemäß vertraglicher Bezugnahme nach Maßgabe des TVöD (VKA) - im Folgenden TVöD. Die Beklagte vergütete die Tätigkeit der Klägerin mit Entgeltgruppe (EG) 6 TVöD.

3

Nach Auslaufen des befristeten Vertrages war die Klägerin bis 16.09.2013 arbeitslos. Sie schloss sodann mit der Beklagten am 16.09.2013 mit Wirkung zum 17.09.2013 einen neuen Arbeitsvertrag (Blatt 11 ff d. A.) ab. Auch in diesem Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Anwendung des TVöD. Die Klägerin wird (weiterhin) als Sachbearbeiterin im Bereich Aus- und Fortbildung eingesetzt und erhält (weiterhin) Vergütung nach EG 6 TVöD. Dabei ordnete die Beklagte die Klägerin bis einschließlich August 2014 der Stufe 1 dieser Entgeltgruppe zu und gewährte ihr das sich hieraus ergebende Tabellenentgelt.

4

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der Stufenzuordnung sei die von ihr in dem vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnis erbrachte Tätigkeit von 10 Monaten und 3 Kalendertagen zu berücksichtigen. Demgemäß habe sie in dem neu begründeten Arbeitsverhältnis die Stufe 2 der EG 6 TVöD bereits im Monat Oktober 2013, jedenfalls - sofern man die rund dreiwöchige Unterbrechung zwischen den beiden Arbeitsverträgen unberücksichtigt lasse - im Monat November 2013 erreicht.

5

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 25.09.2013 (Bl. 14 ff d. A.) verfolgt die Klägerin die sich bei einer Zuordnung zu der Stufe 2 ergebenden monatlichen Vergütungsdifferenzansprüche von unstreitig 226,19 Euro brutto für den Zeitraum 09.10.2013 bis 16.09.2014 mit der vorliegenden Klage weiter.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.555,85 € brutto zuzüglich Zinsen darauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 165,78 € brutto

8

seit dem 01.11.2013, auf 226,19 € brutto

9

seit dem 01.12.2013, auf 226,19 € brutto

10

seit dem 01.01.2014, auf 226,19 € brutto

11

seit dem 01.02.2014, auf 226,19 € brutto

12

seit dem 01.03.2014, auf 226,19 € brutto

13

seit dem 01.04.2014, auf 226,19 € brutto

14

seit dem 01.05.2014, auf 226,19 € brutto

15

seit dem 01.06.2014, auf 226,19 € brutto

16

seit dem 01.07.2014, auf 226,19 € brutto

17

seit dem 01.08.2014, auf 226,19 € brutto

18

seit dem 01.09.2014 sowie auf 128,17 € brutto seit dem 01.10.2014

19

zu zahlen sowie hierüber eine Abrechnung zu erteilen;

20

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 09.10.2013 Arbeitsentgelt nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) zu zahlen.

21

Die Beklagte hat beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die in dem befristeten Arbeitsverhältnis zurückgelegten Tätigkeitszeiten seien bei der Ermittlung der Erfahrungsstufe betreffend das nunmehr bestehende Arbeitsverhältnis nicht zu berücksichtigen, weil die beiden Arbeitsverhältnisse eine rechtliche Unterbrechung aufweisen. Soweit die Klägerin hinsichtlich der von ihr vertretenen Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.02.2013 - 6 AZR 524/11 - verweise, seien die dort aufgestellten Rechtssätze vorliegend nicht einschlägig. Die VKA-Fassung des § 16 TVöD enthalte im Unterschied zu der für den Bund geltenden Fassung und auch im Unterschied zu dem TV-L gerade keine Reglung, dass rechtliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses in einem bestimmten zeitlichen Umfang für die Ermittlung der Erfahrungsstufe unschädlich seien.

24

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.04.2015 dem Klagebegehren überwiegend, nämlich für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.08.2014 (2.261,90 Euro brutto) stattgegeben, im Übrigen die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Parteien anteilig auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe seit 01.11.2013 ein Anspruch auf Entgelt nach EG 6 Stufe 2 TVöD zu. Die zum Erreichen dieser Stufe erforderliche ununterbrochene Tätigkeitszeit von einem Jahr habe die Klägerin zum 14.11.2013 erreicht. Die von ihr in dem befristeten

25

Arbeitsverhältnis zurückgelegten Tätigkeitszeiten seien ungeachtet der sich vorliegend ergebenden rund drei Wochen andauernden rechtlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Zwar finde sich in § 16 TVöD in der hier maßgeblichen VKA-Fassung eine ausdrückliche Regelung zur Behandlung dieser Konstellation nicht. Eine Auslegung des Tarifvertrages ergebe jedoch, dass kurzzeitige Unterbrechungen, die - wie vorliegend - die Dauer eines durchschnittlichen Erholungsurlaubes nicht überschreiten, unter Beachtung der von der Rechtsprechung zur Wartezeit des § 1 KSchG aufgestellten Rechtssätze der Berücksichtigung der in einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zurückgelegten Tätigkeitszeiten nicht entgegenstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 60 bis 72 der Akte verwiesen.

26

Gegen die ihr am 17.04.2015 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 28.04.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.07.2015 am 15.07.2015 begründet.

27

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren Klagabweisungsantrag unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunktes weiter. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht § 16 TVöD (VKA) dahin ausgelegt, dass kurzzeitige rechtliche Unterbrechungen der Berücksichtigung von Tätigkeiten in dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis nicht entgegenstehen.

28

Die Beklagte beantragt,

29

das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.04.2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.

30

Die Klägerin beantragt,

31

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

32

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

34

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Vergütung nach EG 6 Stufe 2 TVöD für den (noch) streitigen Zeitraum November 2013 bis August 2014 aus § 611 BGB i. V. m. § 15 TVöD zu. Im Übrigen (Zeitraum 09. bis 31.10.2013 und 01. bis 16.09.2014) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, wie sich aus den Entscheidungsgründen Ziff. I. und III. sowie der Kostenentscheidung im Tenor ergibt. Eine Anschlussberufung hat die Klägerin nicht eingelegt.

35

Die Klage ist nicht begründet. Dahinstehen kann daher, ob für den Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen ist. Jenes bildet nur im Fall der Klagstattgabe eine Zulässigkeitsvoraussetzung (BAG 16.12.2015 - 5 AZR 567/14).

I.

36

Für die Klägerin besteht kein Anspruch auf Vergütung gemäß EG 6 Stufe 2 TVöD im Zeitraum November 2013 bis August 2014 in Höhe von weiteren 2.261,90 Euro brutto aus § 611 BGB i.V. m. § 15 TVöD.

37

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis der Parteien im streitigen Zeitraum vielmehr korrekt auf Basis der EG 6 Stufe 1 TVöD abgerechnet und damit den der Klägerin zustehenden Vergütungsanspruch erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

38

Entgegen der Auffassung der Klägerin und auch des Arbeitsgerichts war bei der Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 3 TVöD nicht die vorangegangene rund zehnmonatige Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten zu berücksichtigen. Hierzu enthält der TVöD in der VKA-Fassung keine tarifliche Grundlage. In § 16 TVöD (VKA) - Stand 2013 - heißt es u. a.:

§ 16

39

Stufen und Entgelttabelle

...

(2)

40

Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31 Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

41

(2a)

42

Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

43

Protokollerklärung zu Absatz 2:

44

Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

(3)

45

Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

46

- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

47

- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

48

- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

49

- Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4 und

50

- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

51

Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.

...

52

1. Eine Berücksichtigung jener Tätigkeiten ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 3 lit. e) TVöD. Letztgenannte Bestimmung lautet u. a. wie folgt:

§ 17

53

Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(1)

54

Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

...

(3)

55

Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 stehen gleich:

56

a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetzt,

57

b) Zelten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,

58

c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,

59

d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,

60

e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

61

f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

...

62

Die vorstehende Tarifnorm regelt ausschließlich die Berücksichtigung von Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis tatsächlich, nicht aber rechtlich unterbrochen war. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm („Tätigkeit“) und deren Systematik. Die in lit. a) bis d) und f) aufgeführten Tatbestände setzen allesamt den Bestand eines Arbeitsverhältnisses voraus. Der in lit. e) verwendete Begriff „sonstige[n] Unterbrechung“ ist daher dahin zu verstehen, dass ebenfalls nur Unterbrechungen tatsächlicher Art erfasst werden sollen.

63

2. Auch aus § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD folgt die Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit der Klägerin bei der Beklagten nicht.

64

a) Die Norm setzt für die Anrechnung eine rechtlich ununterbrochene Tätigkeit bei dem kommunalen Arbeitgeber voraus (vgl. BAG 21.02.2013 - 6 AZR 524/14 - Rn. 17). Eine solche liegt unstreitig nicht vor.

65

b) Das Merkmal „ununterbrochen“ kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass kurzzeitige rechtliche Unterbrechungen - zumindest im hier vorliegenden zeitlichen Umfang - der Berücksichtigung der bereits absolvierten Beschäftigungszeiten nicht entgegenstehen.

66

Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt eine Tarifnorm mehrere Auslegungen zu, von denen die eine zu einem gesetzeswidrigen, die andere zu einem gesetzesgemäßen Ergebnis führt, ist die Tarifnorm so anzuwenden, dass sie zu einem gesetzesgemäßen Ergebnis führt. Dies gilt nicht nur für eine Kollision der Tarifnorm mit Verfassungsrecht, sondern auch für eine solche mit einfachem Gesetzesrecht. Die Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit zwingendem höherrangigen Recht in Einklang stehen und damit auch Bestand haben (BAG 16.12.2004 - 6 AZR 658/03 - Rn. 14).

67

(1) Der Wortsinn des § 16 Abs. 3 TVöD lässt eine derartige Interpretation nicht zu. Der verwendete Begriff „ununterbrochen“ ist sprachlich eindeutig. Eine Definition dieses Begriffes dahin, dass Zeiträume zwischen zwei Arbeitsverhältnissen (bis zu einer bestimmten Höchstdauer) keine Unterbrechung im Tarifsinne bedeuten, ist - anders als in § 16 TVöD (Bund) und in § 16 TVL - in der hier maßgeblichen VKA-Fassung nicht erfolgt.

68

(2) Weiter spricht die Systematik gegen eine solche Annahme. Die Tarifvertragsparteien haben in § 17 Abs. 3 TVöD eine dezidierte Regelung getroffen, in welchen Fällen auch ohne erbrachte Arbeitsleistung von einer ununterbrochenen Tätigkeit auszugehen ist und sich dabei auf solche Konstellationen beschränkt, in denen gerade keine rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist. Weiter haben die Tarifvertragsparteien in § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD die Anrechnung von einschlägigen Vorbeschäftigungszeiten - auch bei demselben Arbeitgeber (vgl. BAG 03.07.2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 16 und BAG 21.02.2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 9) - im Fall einer rechtlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses einer Regelung zugeführt. Berücksichtigt wird danach einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr. Diese in sich geschlossene Regelung über die Anrechnung von Berufserfahrung steht der Annahme einer unbewussten Regelungslücke in Bezug auf kurzfristige rechtliche Unterbrechungen entgegen. Aus der Entscheidung des BAG vom 21.02.2013 - 6 AZR 524/11 - zu § 16 Abs. 3 TVL folgt nichts Gegenteiliges. Das BAG hält im Anwendungsbereich dieser Tarifnorm rechtliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses in einem bestimmten zeitlichen Umfang für unschädlich, weil die Tarifvertragsparteien hierzu in einer Protokollnotiz eine ausdrückliche Regelung getroffen haben.

69

(3) Auch der Zweck der Tarifnorm verlangt nicht (zwingend) die Anrechnung von einschlägigen Beschäftigungszeiten aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis, die weniger als ein Jahr betragen. Unter Berücksichtigung des den Tarifvertragsparteien zustehenden Regelungsspielraumes erscheint es noch sachgerecht, wenn diese bei der Vergütungsbemessung Zeiten aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen (vgl. BAG 21.02.2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 14) nur „honorieren“, wenn diese insgesamt mindestens ein Jahr betragen.

70

(4) Schlussendlich lässt sich eine Berücksichtigung der hier maßgeblichen Vorbeschäftigung in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Gesamtdauer von rund 10 Monaten nicht aus einer gesetzeskonformen Auslegung des § 16 TVöD herleiten. § 4 Abs. 2 TzBfG gibt eine solche Auslegung nicht zwingend vor. Die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis in einem nach Unterbrechung neu begründeten Arbeitsverhältnis erfasst nicht ausschließlich befristete Arbeitsverhältnisse. Die Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beendet wird und die Parteien im Anschluss erneut ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen.

71

(5) Nach alledem besteht hinsichtlich der hier streitigen Problematik keine Regelungslücke. Mithin kann dahinstehen, ob eine solche überhaupt von den Gerichten für Arbeitssachen durch Vorgabe einer bestimmten Zeitspanne, bei deren Einhaltung die Unterbrechung als „unschädlich“ anzusehen ist, geschlossen werden kann.

II.

72

Aus den vorgenannten Gründen konnte auch der Feststellungsantrag, den die Kammer dahin auslegt, dass dieser lediglich den zwischen den Parteien noch streitigen Zeitraum November 2013 bis August 2014 erfassen soll, keinen Erfolg haben.

III.

73

Ein Abrechnungsanspruch aus § 108 GewO besteht für die Klägerin unabhängig von dem Unterliegen mit dem Antrag zu 1. bereits deshalb nicht, weil dieser erst nach erfolgter Zahlung des Arbeitgebers entsteht (BAG 16.12.2015 - 5 AZR 567/14).

B.

74

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

C.

75

Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen (Auslegung des TVöD in der VKA-Fassung) für die unterlegene Klägerin die Revision zuzulassen.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is
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Annotations

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.