Arbeitsgericht Magdeburg Urteil, 08. Apr. 2015 - 3 Ca 2449/14 E

ECLI:ECLI:DE:ARBGMAG:2015:0408.3CA2449.14E.0A
bei uns veröffentlicht am08.04.2015

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Arbeitsentgelt in Höhe von 2.261,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 226,19 € brutto seit dem 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014 zu zahlen und anschließend hierüber eine Abrechnung zu erteilen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.11.2013 Arbeitsentgelt an die Klägerin nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 88,5 %, die Klägerin zu 11,5 % zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.555,85 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Laufzeiten für Stufen der Entgelttabelle nach §§ 16, 17 TVöD (VKA).

2

Die 1979 geborene Klägerin war vom 22.10.2012 bis zum 25.08.2013 auf Grundlage eines befristeten schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.10.2012 (Bl.8ff. d.A.) bei der Beklagten an 36 Stunden in der Woche im Bereich Aus- und Fortbildung mit Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) betraut. Während dieser Zeit wurde bei der Beklagten eine unbefristete Stelle in Vollzeit als Sachbearbeiterin Aus- und Fortbildung, Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) ausgeschrieben, auf welche sich die Klägerin mit Erfolg bewarb.

3

Nach kurzer zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit (26.08. bis 16.09.2013) unterzeichnete die Klägerin schließlich am 16.09.2013 einen schriftlichen Arbeitsvertrag für die ausgeschriebene Stelle (Bl.11ff. d.A.) und trat ab dem 17.09.2013 diese Tätigkeit auch an. Sie erhielt hierfür zunächst Entgelt nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 1 TVöD (VKA). Das Ansinnen der Klägerin, sie stattdessen mit Rücksicht auf ihre Vorbeschäftigung nach der Stufe 2 zu bezahlen, lehnte die Beklagte ab (Schreiben vom 25.09.2013 Bl.14f. d.A., Antwortschreiben vom 21.05.2014 Bl.16f. d.A., Schreiben vom 22.07.2014 Bl.18ff. d.A., Antwortschreiben vom 06.08.2014 Bl.21f. d.A.). Erst ab 01.09.2014 erfolgte eine Bezahlung der Klägerin nach der Stufe 2. Die monatliche Differenz zwischen den beiden Stufen betrug in diesen Zeiträumen 226,19 € brutto.

4

Mit am 01.09.2014 eingegangener und am 05.09.2014 der Beklagten zugestellter Klageschrift begehrt die Klägerin die Feststellung eines früher beginnenden Anspruchs auf eine Bezahlung nach der Stufe 2 sowie die von ihr für die Zwischenzeit errechnete ihr danach zustehende Differenz.

5

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie für die Bestimmung der richtigen Stufe so zu behandeln sei, als wenn sie seit dem 22.10.2012 für die Beklagte tätig gewesen wäre. Zumindest aber seien die, ihrem Arbeitsvertrag vom 16.09.2013 vorausgehenden, 10 Monate befristete Tätigkeit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Die zwischenzeitliche kurze Unterbrechung sei unschädlich. Dies ergebe sich schon mit Rücksicht auf den Rechtsgedanken aus § 17 Abs.3 e) TVöD (VKA). Einer Bestimmung entsprechend § 16 Abs.2 Protokollerklärung Nr.3 TV-L benötige es dafür gar nicht.

6

Die Klägerin beantragt,

7
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.555,85 € brutto zuzüglich Zinsen darauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 165,78 € brutto seit dem 01.11.2013, auf 226,19 € brutto seit dem 01.12.2013, auf 226,19 € brutto seit dem 01.01.2014, auf 226,19 € brutto seit dem 01.02.2014, auf 226,19 € brutto seit dem 01.03.2014, auf 226,19 € brutto seit dem 01.04.2014, auf 226,19 € brutto seit dem 01.05.2014, auf 226,19 € brutto seit dem 01.06.2014, auf 226,19 € brutto seit dem 01.07.2014, auf 226,19 € brutto seit dem 01.08.2014, auf 226,19 € brutto seit dem 01.09.2014 sowie auf 128,17 € brutto seit dem 01.10.2014 zu zahlen sowie hierüber eine Abrechnung zu erteilen,
8
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 09.10.2013 Arbeitsentgelt nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) zu zahlen.
9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Nach Auffassung der Beklagten mag es zwar sein, dass das Bundesarbeitsgericht in Reaktion auf Entscheidungen des EuGH seine noch bis 2011 vertretene Auffassung von der Schädlichkeit jeder auch nur rechtlichen Unterbrechung für die Berücksichtigung bei Stufenlaufzeiten inzwischen revidiert habe. Dies gelte aber für den Bereich des TVöD (VKA), aufgrund des Fehlens von Protokollnotizen entsprechend denen für § 16 Abs.2 TV-L, jedenfalls nicht in Bezug auf die Schädlichkeit zeitlicher Unterbrechungen. Insoweit könne keine Benachteiligung allein aus dem Umstand, dass zunächst befristet beschäftigt wurde, abgeleitet werden. § 17 Abs.3 TVöD (VKA) betreffe allein Tatbestände die ohne rechtliche Unterbrechung ablaufen und sei in allen anderen Fällen auch nicht rein gedanklich einschlägig.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Terminsprotokolle und die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist -auch wenn für ein zusätzliches Feststellungsinteresse über die erhobene Zahlungsforderung hinaus wenig Raum bleibt- zulässig und teilweise auch begründet.

I.

14

Die Klägerin hatte ab 01.11.2013 Anspruch auf eine Entlohnung nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) und damit zehn Monate früher, als von der Beklagten zugestanden. Dies hat gleichzeitig zur Folge, dass der Klägerin nach Maßgabe von § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag sowie den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen für die Monate November 2013 bis August 2014 insgesamt 10 x 226,19 € brutto mehr, mithin also insgesamt 2.261,90 € brutto nebst Zinsen zusätzlich zustehen. Soweit die Forderungen der Klägerin darüber hinaus gehen, besteht allerdings kein Anspruch.

15

1) Die 10 Monate und 3 Kalendertage einer vorangegangenen befristeten Tätigkeit der Klägerin beim selben Arbeitgeber mit unstreitig gleichwertigen und gleichartigen Aufgaben nach der Entgeltgruppe 6 waren mit Rücksicht auf die Rechtsgedanken aus § 16 Abs.2 TVöD (VKA) i.V.m. § 4 Abs.2 Satz 3 TzBfG dahingehend zu honorieren, dass diese bei den Stufenlaufzeiten nach § 16 Abs.3 TVöD (VKA) Berücksichtigung zu finden hatten. Die kurze zeitliche Unterbrechung war dabei zwar nicht mitzuzählen aber letztlich unschädlich.

16

Die einschlägigen tariflichen Bestimmungen nach dem TVöD (VKA) lauten wie folgt:

17

§ 16
Stufen und Entgelttabelle

18

(2)
Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31 Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

19

Protokollerklärung zu Absatz 2:

20

Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

21

(2a)
Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

22

(3)
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiteneiner ununterbrochenen Tätigkeit, auch sonstige Unterbrechung von weniger als 1 Monat § 17 Abs. 3 e, innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

23

- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

24

Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.

25

§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen

26

(1)
Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

27

(3)
Die Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 stehen gleich:

28

a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetzt,

29

b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,

30

c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,

31

d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,

32

e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

33

f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

34

Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitaufnahme. Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.

35

§ 4 Abs.2 TzBfG lautet wie folgt:

36

(2)
Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

37

Unstreitig hatte die Klägerin bereits in der Zeit ihrer befristeten Vorbeschäftigung bei der Beklagten die gleichen Tätigkeiten im Rahmen der gleichen Vergütungsgruppe zu verrichten wie nach ihrer späteren Wiedereinstellung. Gleichwohl wurde die Klägerin bei ihrer erneuten, diesmal unbefristeten Einstellung mit Arbeitsvertrag vom 16.09.2013 zu Recht, nach Maßgabe von § 16 Abs.2 TVöD (VKA), der Stufe 1 und nicht der Stufe 2 zugeordnet. Selbst mit Einbeziehung der vorangegangenen befristeten Beschäftigung hatte sie noch keine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr erlangt. Die Vorbeschäftigung umfasste lediglich etwas mehr als 10 Monate. Auch hatte die Klägerin in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch keine Stufe erworben, die nach Maßgabe von § 16 Abs.2a TVöD (VKA) hätte berücksichtigt werden können. In Betracht kommt nur eine Berücksichtigung der Zeiten aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis als Stufenlaufzeit nach § 16 Abs.3 TVöD (VKA).

38

Allerdings bezieht sich § 16 Abs.3 TVöD (VKA) seinem Wortlaut nach nur auf Zeiten einer „ununterbrochenen Tätigkeit“. Nach § 17 Abs.3 TVöD (VKA) sollen dieser zwar bestimmte Zeiten gleichstehen. Gemeinsamkeit der hier genannten Beispiele ist jedoch, dass es sich in all diesen Fällen, mit Ausnahme allenfalls von e) lediglich um tatsächliche, nicht um rechtliche Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses handelt.

39

Noch mit Urteil vom 27.01.2011 - 6 AZR 382/09, ZTR 2011,214 hat das Bundesarbeitsgericht dann auch festgestellt: Die in § 16 Abs.3 Satz 1 TVöD (VKA) geregelte Stufenlaufzeit ist nur bei einem rechtlich nicht unterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses maßgebend. Es sah hierin auch keine unzulässige Benachteiligung befristet beschäftigter Mitarbeiter.

40

Die einschlägigen tariflichen Vorschriften für Beschäftigte des Landes (TV-L) lauten demgegenüber:

41

§ 16
Stufen der Entgelttabelle

42

(2)
Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitnehmer bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

43

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:

44

1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

45

2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

46

3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.

47

(2a) –inhaltsgleich zu TVöD (VKA)

48

(3) – bis einschließlich Stufe 5 inhaltsgleich zu TVöD (VKA)

49

§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen

50

(1)
Die Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.

51

(3) – Satz 1 inhaltsgleich zu TVöD (VKA)

52

Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sowie Zeiten einer Unterbrechung bei Beschäftigten, die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Saisonbeschäftigte), sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.

53

Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei der Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.

54

Anhand dieser unter § 16 Abs.3 Satz 1 bis Stufe 5 und § 17 Abs.3 Satz 1 mit dem TVöD (VKA) wortidentischen Tarifvorschriften hat das Bundesarbeitsgericht Bezug nehmend auf zwischenzeitliche Entscheidungen des EuGH ab 2013 seine Auffassung erheblich korrigiert. Danach verstößt eine Nichtberücksichtigung der in früheren befristeten Arbeitsverhältnisses erworbenen Berufserfahrung gegen § 4 Abs.2 Satz 2 TzBfG gibt es jedenfalls für die uneingeschränkte Berücksichtigung der bei der ununterbrochenen Ausübung der geschuldeten Tätigkeit erworbenen Berufserfahrung in § 16 Abs.3 TV-L nur bei den unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern keinen sachlichen Grund der diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würde(BAG 21.02.2013 - 6 AZR 524/11, BAGE 144, 263). Danach aber ist -auch wenn eine Betrachtung von § 17 Abs.3 Satz 1 vielleicht etwas anderes nahelegen mag- zumindest eine nurrechtliche Unterbrechung zwischen befristetem und unbefristetem Arbeitsverhältnis unschädlich. Dem schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. Es kann keinen Unterschied machen, ob ein Mitarbeiter von Anfang an unbefristet oder zunächst befristet tätig war.

55

Darüber hinaus geht das Bundesarbeitsgericht auch noch davon aus, dass die einschlägige Berufserfahrung bei kurzen zeitlichen Unterbrechungen typischerweise vom Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber an verwertbar ist (BAG 21.02.2013 - 6 AZR 524/11 a.a.O. Für den Zeitraum bis zu dem die zeitliche Unterbrechung unschädlich ist, orientiert es sich sodann an der im TVöD (VKA) keine Entsprechung aufweisenden Protokollnotiz Nr.3 zu § 16 Abs.2. In einer nachgehenden Entscheidung vom 03.07.2014 - 6 AZR 1088/12, juris, lehnt es sodann die Auffassung, dass wegen der fehlenden Einschlägigkeit dieser Protokollnotiz für Vorbeschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber (sie bezieht sich ja nur auf Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 2), hier auch noch längere Unterbrechungen zulässig sind. Es wendet die Protokollnotiz vielmehr entsprechend an.

56

Für den Bereich des TVöD (VKA) fehlt eine solche Orientierung. Dies bedeutet aber weder zwingend, dass hier Unterbrechungen unabhängig von ihrer Dauer unschädlich sind, noch -wie die Beklagte meint- dass hier eine jegliche noch so kurze Unterbrechung schädlich ist. Das „ununterbrochen“ in § 16 Abs.3 Satz 1 TVöD (VKA) ist grundsätzlich kein anderes „ununterbrochen“ wie das in § 16 Abs.3 Satz 1 TV-L. Die tatsächliche Verwertbarkeit entfällt auch für kommunale Beschäftigte bei kurzen Unterbrechungen nicht.

57

Als möglicher alternativer Orientierungspunkt zur Bestimmung der Länge einer auch hier unschädlichen Unterbrechungszeit bietet sich wohl allenfalls § 17 Abs.3 Satz 1 e) TVöD (VKA) an. Vorzugswürdig erscheint es der Kammer allerdings, hier keine absolute Zeitgrenze einzuziehen, die die Tarifvertragsparteien vermutlich so auch nicht verstanden wissen wollten. Vielmehr bietet es sich an, insoweit Rückgriff zu nehmen auf die Rechtsprechung zur Wartezeit nach § 1 KSchG. Auch hier ist „ohne Unterbrechung“ nicht als etwas Absolutes und Ausnahmsloses anzusehen. Vielmehr kann hier eine Unterbrechung jedenfalls dann unschädlich sein wenn -unter Berücksichtigung von Anlass und Dauer der Unterbrechung sowie Art der Tätigkeit- gleichwohl ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Beschäftigungszeiten besteht. Auch das „ununterbrochen“ in § 16 Abs.3 Satz 1 TVöD (VKA) kann als ausnahmefähig angesehen werden, für den Fall der weiterhin bestehende tatsächlichen Verwertbarkeit der Einarbeitungszeit. Dabei kann auch hier eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung von Unterbrechungszeit, Nützlichkeit der Vorbeschäftigung, Anlass für die Unterbrechung etc. erfolgen.

58

Eine solche Prüfung aber führt im vorliegenden Fall zu einer Unschädlichkeit auch der zeitlichen Unterbrechung. Die Vorbeschäftigung umfasst immerhin gut 10 Monate in der gleichen Tätigkeit mit einer fast vollen Beschäftigung. Dass hier ein nicht unerheblicher Einarbeitungsvorsprung erzielt wurde, der auch der Beklagten nutzt, steht wohl außer Frage. Die Unterbrechung dauerte nicht länger als der Sommerurlaub manch anderer Mitarbeiter bei der Beklagten. Von einem erheblichen Wissensverlust kann für diese Zeit nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat sich schon während ihrer befristeten Tätigkeit auf diese zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschriebene Stelle beworben. Warum ihre Beschäftigung nicht nahtlos möglich war, ist unbekannt und muss wohl allein der Sphäre der Beklagten zugeschrieben werden. Es kann nicht einmal völlig ausgeschlossen werden, dass die Unterbrechung allein mit Blick auf §§ 16, 17 TVöD (VKA) zustande gekommen ist.

59

Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Zusammenhang dann auch entschieden, berücksichtigungsfähig ist grundsätzlich auch die einschlägige Berufserfahrung, die in Arbeitsverhältnissen erworben worden ist, die kürzer als ein Jahr gedauert haben. (vgl. BAG 03.07.2014 - 6 AZR 1088/12, juris; 21.02.2013 - 6 AZR 524/11, a.a.O.). Auch eine so erlangte Berufserfahrung spart dem Arbeitgeber Einarbeitungszeit und lässt ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwarten. Sie ist damit nach dem Zweck des § 16 Abs.2 TV-L finanziell zu honorieren(BAG 03.07.2014 - 6 AZR 1088/12 a.a.O.; 27.03.2014 - 6 AZR 571/12, ZTR 2914, 475). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vorbeschäftigung in Teilzeit oder Vollzeit ausgeübt wird (BAG 27.03.2014 - 6 AZR 571/12 a.a.O.). Allerdings kann in sehr kurzen Arbeitsverhältnissen, die nur wenige Tage oder Wochen bestehen die Tätigkeit so zugeschnitten sein, dass die Vorbeschäftigung nicht die gesamte Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt und in ihnen deshalb keine einschlägige Berufserfahrung erworben werden kann (BAG 03.07.2014 - 6 AZR 1088/12). Die Honorierung erfolgt dann dergestalt, dass diese sog. Restlaufzeiten für die Stufenlaufzeiten nach § 16 Abs.3 TV-L zu berücksichtigen sind (BAG 21.02.2013 - 6 AZR 524/11, a.a.O.).

60

Dies findet hier -nachdem zuvor festgestellt wurde, dass die rechtliche und zeitliche Unterbrechung zur vorangegangenen befristeten Tätigkeit der Klägerin unschädlich war- seine Entsprechung in dem weitgehend wortidentischen § 16 Abs.3 TVöD (VKA).

61

2) Die der Klägerin zustehende Nachforderung berechnet sich zutreffend auf 2.261,90 € brutto.

62

Die Differenz zwischen einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) 1.Stufen und 2.Stufe betrug im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig 226,19 € brutto pro Monat. Nach § 17 Abs.1 TVöD (VKA) erhalten die Beschäftigten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt der neuen Stufe. 17.09.2013 plus 10 Monate und 3 Kalendertage (14.11.2012) führt zum Erreichen der 2. Stufe bereits am 14.11.2013 und damit zu einem Anspruch ab 01.11.2013. Tatsächlich erhielt die Klägerin aber erst ab 01.09.2014 mithin also genau 10 Monate später Entgelt nach der 2. Stufe. 10 x 226,19 € brutto ergeben den o.g. Betrag.

63

3) Dieser Anspruch ist auch nicht inzwischen erfüllt oder verfallen. Insbesondere hat die Klägerin ihre Forderung binnen Frist von 6 Monaten nach § 37 TVöD (VKA) geltend gemacht. Bereits mit Schreiben vom 25.09.2013, also noch vor Fälligkeit, hat die Klägerin ihren Anspruch erstmals gegenüber der Beklagten schriftlich angezeigt.

64

4) Dieser Anspruch ist nach Maßgabe von §§ 288, 286, 247 BGB auch zu verzinsen.

II.

65

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf die Erteilung einer Abrechnung, im Anschluss an die hier zu erbringende Nachzahlung, folgt aus § 108 GewO.

III.

66

Die Kosten des Rechtsstreits waren nach Maßgabe von § 92 Abs.1 Satz 1 2.Alt. verhältnismäßig nach dem Grad des Obsiegens oder Unterliegens zu verteilen.

67

Der Wert des Streitgegenstandes, der gemäß § 61 Abs.1 ArbGG festzusetzen war, bestimmt sich nach Maßgabe von §§ 3ff. ZPO. Ausschlaggebend ist der wirtschaftliche Wert der Klageforderung unter Außerachtlassung der als Nebenforderung anzusehenden Zinsen. Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, mangels eines erkennbaren Zusatzwertes für die beantragte Feststellung, sich insgesamt an der eingeklagten Summe zu orientieren.

68

Auch soweit der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht worden sein sollte, wird die Berufung nach Maßgabe von § 64 Abs.2 a) ArbGG zugelassen. Im vorliegenden Fall ist § 64 Abs.3 Ziff.2 b) ArbGG einschlägig.


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Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Jan. 2011 - 6 AZR 382/09

bei uns veröffentlicht am 27.01.2011

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 30. April 2009 - 3 Sa 11/09 - wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Arbeitsgericht Magdeburg Urteil, 08. Apr. 2015 - 3 Ca 2449/14 E.

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 03. Mai 2016 - 6 Sa 150/15

bei uns veröffentlicht am 03.05.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.04.2015 - 3 Ca 2449/14 E - abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Di

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(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 30. April 2009 - 3 Sa 11/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch darüber, ob die Klägerin für die Monate November 2007 bis Mai 2008 Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 6, der Anlage A TVöD (VKA) hatte und ihr eine Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-VKA iHv. monatlich 90,57 Euro brutto zustand.

2

Der Beklagte ist eine kommunale Gebietskörperschaft. Die am 6. Oktober 1942 geborene Klägerin war bei ihm zuletzt als Fallmanagerin in der ARGE H beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich ab dem 1. Oktober 2005 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Im TVöD-AT in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung hieß es:

        

„§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung.

        

(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

        

a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat,

        

...     

        

(5) 1Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchst. a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. ...“

3

Die Klägerin, die bis Ende des Jahres 2005 Mitglied der Gewerkschaft ver.di war, beantragte am 20. Juli 2007 beim Beklagten, sie nach der Vollendung ihres 65. Lebensjahres im Oktober 2007 über diesen Monat hinaus als Fallmanagerin weiter zu beschäftigen. Der Beklagte, der der Klägerin bis Oktober 2007 Vergütung der Entgeltgruppe 9, Stufe 6, der Anlage A TVöD (VKA) und eine Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-VKA zahlte, bot ihr am 26. Juli 2007 den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags für die Monate November 2007 bis Mai 2008 an mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 2, der Anlage A TVöD (VKA).

4

§ 16 TVöD-AT (VKA) regelt:

        

㤠16 (VKA) Stufen der Entgelttabelle.

        

...     

        

(2) 1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. …“

5

Am 2. Oktober 2007 schlossen die Klägerin, die seit November 2007 gesetzliche Altersrente bezieht, und der Beklagte für die Monate November 2007 bis Mai 2008 einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag. Dieser verweist auf den TVöD (VKA) sowie auf den TVÜ-VKA mit dem Klammerzusatz „§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA“. Nach § 4 des neuen Arbeitsvertrags ist die Klägerin in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Welcher Stufe dieser Entgeltgruppe die Klägerin zugeordnet ist, ist nicht angegeben. Der Beklagte vergütete die Klägerin für ihre Tätigkeit als Fallmanagerin in den Monaten November 2007 bis Mai 2008 nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 2, der Anlage A TVöD (VKA). Eine Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-VKA erhielt die Klägerin ab November 2007 nicht mehr.

6

Die Klägerin hat gemeint, der Beklagte habe sie wie bis Oktober 2007 auch in den Monaten November 2007 bis Mai 2008 nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 6, der Anlage A TVöD (VKA) vergüten müssen. Sie habe deshalb Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen der vom Beklagten geschuldeten und der von ihm gezahlten Vergütung. Darüber hinaus stehe ihr auch für die Monate November 2007 bis Mai 2008 die kinderbezogene Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-VKA zu. Das alte und das neue Arbeitsverhältnis beträfen einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, sie untertariflich zu vergüten.

7

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt:

        

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin vom 1. November 2007 bis zum 31. Mai 2008 nach der Vergütungsgruppe 9, Stufe 6, TVöD einschließlich der kinderbezogenen Besitzstandszulage zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen 9, Stufe 2, TVöD und 9, Stufe 6, TVöD einschließlich der kinderbezogenen Besitzstandszulage beginnend mit dem 1. November 2007 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

8

Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, er habe die Klägerin nach ihrer Neueinstellung zum 1. November 2007 tarifgerecht vergütet. Die einschlägige Berufserfahrung der Klägerin habe nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (VKA) zur Zuordnung zur Stufe 2 der Entgeltgruppe 9 der Anlage A TVöD (VKA) geführt.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage, soweit für die Revision von Interesse, abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 6, der Anlage A TVöD (VKA) und auf Zahlung der kinderbezogenen Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-VKA iHv. monatlich 90,57 Euro weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin für die Monate November 2007 bis Mai 2008 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 6, der Anlage A TVöD (VKA) und eine Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-VKA beansprucht hat.

11

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Trotz ihres Vergangenheitsbezugs liegt das nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt. Das angestrebte Feststellungsurteil ist auch geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann vom Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass er einem stattgebenden Feststellungsurteil nachkommt (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt 22. April 2010 - 6 AZR 620/08 - Rn. 14, EzTöD 240 TV-Ärzte/TdL § 16 Nr. 3; 21. Januar 2010 - 6 AZR 449/09 - Rn. 14, AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 78 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 3).

12

II. Die Klage ist unbegründet. Für den Anspruch der Klägerin auf Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 9, Stufe 6, der Anlage A TVöD (VKA) und auf Zahlung einer Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-VKA iHv. monatlich 90,57 Euro fehlt für den Klagezeitraum eine Anspruchsgrundlage.

13

1. Allerdings war die Klägerin bis zum 31. Oktober 2007 nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 6, der Anlage A TVöD (VKA) zu vergüten. Auch hatte sie bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 11 TVÜ-VKA Anspruch auf eine kinderbezogene Besitzstandszulage iHv. monatlich 90,57 Euro. Die am 6. Oktober 1942 geborene Klägerin hat jedoch im Oktober 2007 ihr 65. Lebensjahr vollendet. Dies hatte zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD-AT aF zum 31. Oktober 2007 endete. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegen tarifliche Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund von Befristungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Dazu gehören auch tarifliche Altersgrenzen (vgl. 23. Juni 2010 - 7 AZR 1021/08 - Rn. 12, 13, 15, EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 8; 27. November 2002 - 7 AZR 655/01 - zu B II 1 a der Gründe, AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 22 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 2). Die Klägerin hat sich bei Abschluss des neuen schriftlichen Arbeitsvertrags am 2. Oktober 2007 gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 TVöD-AT weder vorbehalten, die Rechtsunwirksamkeit der tariflichen Altersgrenze geltend zu machen, noch hat sie die Rechtsunwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Oktober 2007 gemäß § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht, so dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt.

14

2. Der Beklagte hat der Klägerin mit Recht ab dem 1. November 2007 keine kinderbezogene Besitzstandzulage mehr gezahlt und sie tarifgerecht der Stufe 2 der Entgeltgruppe 9 der Anlage A TVöD (VKA) zugeordnet.

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a) Die Vergütung der Klägerin richtete sich auch im neuen Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des TVöD (VKA). Die Parteien haben in § 2 des Arbeitsvertrags vom 2. Oktober 2007 auf die Bestimmungen dieses Tarifvertrags Bezug genommen. Die Vorschriften des TVöD (VKA) begründen keinen Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile. Der Anspruch auf eine kinderbezogene Besitzstandszulage ist nicht im TVöD (VKA), sondern in § 11 TVÜ-VKA geregelt.

16

b) Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (VKA) erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, wenn die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr verfügt; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Die Parteien haben am 2. Oktober 2007 das neue Arbeitsverhältnis für die Monate November 2007 bis Mai 2008 vereinbart. Die Einstellung der Klägerin erfolgte damit vor dem 1. Januar 2008.

17

aa) § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) spricht von der Stufenzuordnung „bei Einstellung“ und nicht von der „erstmaligen Einstellung“. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Begriff „Einstellung“ in § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) auch nicht zwischen Neueinstellungen und Wiedereinstellungen differenziert. Vom Wortsinn her liegt eine Einstellung nicht nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor, sondern auch dann, wenn ein neues Arbeitsverhältnis im (unmittelbaren) Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis begründet wird.

18

bb) Diesem Verständnis des Begriffs „Einstellung“ in § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) steht die Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) nicht entgegen. Letztgenannte Vorschrift regelt die Stufenlaufzeit und stellt dabei, soweit das Erreichen der nächsten Stufe nicht von der Leistung der/des Beschäftigten abhängt, auf Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit ab. Die Klägerin hat ihre Tätigkeit beim Beklagten nicht ununterbrochen im Sinne dieser Bestimmung ausgeübt, die systematisch auf der in § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) getroffenen Regelung aufbaut und damit voraussetzt, dass die ununterbrochene Tätigkeit in demselben Arbeitsverhältnis und nicht in mehreren Arbeitsverhältnissen ausgeübt worden ist. Dass die in § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) geregelte Stufenlaufzeit nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur bei einem rechtlich nicht unterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses maßgebend sein soll, wird auch aus der in § 17 Abs. 3 TVöD-AT getroffenen Regelung deutlich. Nach dieser Vorschrift stehen Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) nur solche Zeiten gleich, bei denen der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses außer Frage steht(Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand September 2010 § 17 Rn. 26; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand September 2010 § 17 Rn. 30).

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cc) Hätten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des TVöD (VKA) die in einem vorherigen Arbeitsverhältnis erreichte Stufe oder die in diesem erworbene einschlägige Berufserfahrung nicht nur teilweise im neuen Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden sollen, hätte es nahe gelegen, für den Fall der Einstellung des Beschäftigten im Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis eine § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (Bund) nachgebildete Regelung zu vereinbaren. Wenn die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben und in Übereinstimmung mit der für die Entgeltgruppen 2 bis 8 in § 16 Abs. 3 TVöD-AT (Bund) getroffenen Regelung in § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) angeordnet haben, dass die/der Beschäftigte bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet wird, wird daraus deutlich, dass sie eine weitergehende Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei der Stufenzuordnung nicht für angemessen gehalten haben. Deshalb überzeugt die nicht näher begründete Auffassung (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand September 2010 § 16 TVöD-AT (VKA) Rn. 70) nicht, § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) sei nicht anzuwenden, wenn sich beim Auslaufen eines zunächst befristeten Arbeitsverhältnisses ein weiteres befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber anschließt. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht nur verlängert bzw. in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, sondern an der ursprünglich vereinbarten Befristung festgehalten und für die Zeit danach ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, liegt keine bloße Fortsetzung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses vor. Soweit tariflich nichts anderes geregelt ist, gilt auch der unmittelbare Anschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses an ein beendetes Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber für die Stufenzuordnung als Neueinstellung mit der Folge, dass die in einem früheren Arbeitsverhältnis zurückgelegten Stufenlaufzeiten nur im Rahmen der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung oder als förderliche Zeiten bzw. jetzt als „Vordienstzeiten“ im öffentlichen Dienst nach § 16 Abs. 2a TVöD-AT (VKA) angerechnet werden können, mögen auch die Ergebnisse der tariflichen Regelung nicht durchweg sachgerecht sein(so Fieberg GKÖD Bd. IV § 16 TVöD/TV-L Rn. 16). Die Regelung in § 16 Abs. 2a TVöD-AT (VKA), wonach unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden kann, ist erst durch § 1 Nr. 6 des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31. März 2008 mit Wirkung zum 1. Januar 2008 und damit nach der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses der Parteien eingefügt worden.

20

c) Die Zuordnung der Klägerin zur Stufe 2 der Entgeltgruppe 9 der Anlage A TVöD (VKA) verstößt nicht gegen das Verbot der Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG.

21

aa) Nach dieser Bestimmung darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Eine schlechtere Behandlung liegt vor, wenn befristet Beschäftigte für die gleiche Arbeitsleistung eine geringere Bezahlung als die unbefristet Beschäftigten erhalten. Dauerbeschäftigten gewährte Vorteile dürfen befristet Beschäftigten deshalb nicht wegen der Befristung vorenthalten werden (Senat 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 19, BAGE 128, 317). Auch tarifvertragliche Regelungen müssen mit § 4 Abs. 2 TzBfG vereinbar sein. Das in dieser Vorschrift geregelte Diskriminierungsverbot steht nach § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien(Senat 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110, 113).

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bb) Die Klägerin wird jedoch wegen der Befristung ihres früheren Arbeitsverhältnisses nicht schlechter behandelt als vergleichbare unbefristet Beschäftigte. Die tarifliche Stufenzuordnung bei der Einstellung knüpft nicht an die Befristung eines vorherigen Arbeitsverhältnisses an. Zu Unterbrechungen kann es nicht nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen, sondern auch bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen durch Kündigungen oder Aufhebungsverträge kommen (vgl. Senat 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 20, BAGE 128, 317).

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cc) Ob § 4 Abs. 2 TzBfG auch ein Verbot der mittelbaren Benachteiligung wegen befristeter Beschäftigung enthält(zum Streitstand vgl. MünchKomm-BGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 16 mwN; Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG § 4 Rn. 185), kann offenbleiben. Zwar hätte die Klägerin bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die bisherige Vergütung weiter erhalten. § 4 Abs. 2 TzBfG bezweckt jedoch nicht die Vermeidung von Nachteilen, die erst nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses entstehen. Die Vorschrift verbietet nur eine Ungleichbehandlung während der Dauer der Befristung. Sie schützt Arbeitnehmer, die im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber eingehen, nicht vor einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen (vgl. Senat 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 21, BAGE 128, 317; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110, 119). Mit dem Ablauf der bisherigen Vertragsbedingungen wirkt sich nur der Nachteil aus, der mit einer Befristung stets verbunden ist oder verbunden sein kann. Nach dem Ende einer wirksamen Befristung sind die Parteien bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses in der Gestaltung der Arbeitsbedingungen frei und an frühere Abmachungen nicht gebunden (Senat 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - aaO; BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - BAGE 109, 369, 375). Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, wonach für befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen sind, wenn bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig sind, liegt nicht vor. § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) differenziert hinsichtlich der Stufenzuordnung bei der Einstellung nicht zwischen befristet und unbefristet Beschäftigten.

24

d) Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVöD-AT (VKA) ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

25

aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (Senat 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 12, PersR 2010, 482; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - BAGE 129, 93). Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.

26

bb) An diesem Maßstab gemessen werden bei kommunalen Arbeitgebern beschäftigte Arbeitnehmer angesichts der den Tarifvertragsparteien zustehenden typisierenden Betrachtungsweise (vgl. Senat 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 18, PersR 2010, 482; 30. März 1995 - 6 AZR 765/94 - ZTR 1996, 34) nicht ungerechtfertigt benachteiligt, wenn bei ihnen Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei der Stufenzuordnung nicht ebenso berücksichtigt werden wie Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei ununterbrochenem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Es liegt grundsätzlich innerhalb der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgeübte Tätigkeiten auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden (vgl. zur Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber Senat 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - aaO). Tarifvertragsparteien dürfen deshalb Beschäftigte, die die einschlägige Berufserfahrung in einem ununterbrochen fortbestehendem Arbeitsverhältnis erworben haben, bei der Stufenzuordnung gegenüber Beschäftigten begünstigen, die nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sind. Dies gilt grundsätzlich auch im Falle der Wiedereinstellung im unmittelbaren Anschluss an das vorherige Arbeitsverhältnis. Diesen Sonderfall mussten die Tarifvertragsparteien nicht der Beschäftigung in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis gleichstellen. Sie durften annehmen, dass typischerweise ein Beschäftigter nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht sofort vom Arbeitgeber wieder eingestellt wird. Ob den Tarifvertragsparteien mit der nur teilweisen Anrechnung der Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber eine zweckmäßige und überzeugende Regelung gelungen ist, hat der Senat nicht nachzuprüfen (st. Rspr., vgl. zuletzt Senat 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 17, aaO). Maßgebend ist, dass die Tarifvertragsparteien bei typisierender Betrachtung die Grenzen ihrer Einschätzungsprärogative nicht überschritten haben.

27

e) Aus der Regelung in § 33 Abs. 5 TVöD-AT kann nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin im neuen Arbeitsverhältnis der im vorherigen Arbeitsverhältnis erreichten Stufe zuzuordnen war. § 33 Abs. 5 Satz 1 TVöD-AT aF regelte nur, dass ein neuer Arbeitsvertrag abzuschließen war, wenn die/der Beschäftigte nach der Vollendung des 65. Lebensjahres weiter beschäftigt werden sollte. Wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, kann das Arbeitsverhältnis zwar nach § 33 Abs. 5 Satz 2 TVöD-AT jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Im Übrigen verhält sich die Vorschrift zu den Arbeitsbedingungen im neuen Arbeitsverhältnis jedoch nicht. Aus ihr kann nicht im Wege eines Umkehrschlusses gefolgert werden, dass sich der Inhalt des neuen Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme der Kündigungsfrist nach dem Inhalt des vorherigen Arbeitsverhältnisses bestimmt. Die besondere Regelung der Kündigungsfrist ist dem Umstand geschuldet, dass sich die Kündigungsfristen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT nach der beim Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeit richten, auch wenn sie unterbrochen ist (BeckOK B/B/M/S/Eylert TVöD § 34 Rn. 63).

28

f) Der Anspruch der Klägerin auf die Zuordnung zur Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 der Anlage A TVöD (VKA) und auf die kinderbezogene Besitzstandszulage folgt nicht aus Vorschriften des TVÜ-VKA. Diese fanden im neuen Arbeitsverhältnis der Parteien mangels Tarifbindung der Klägerin nur Anwendung, soweit die Parteien dies im Arbeitsvertrag vom 2. Oktober 2007 vereinbart hatten. Das trifft nur auf § 1 Abs. 2 TVÜ-VKA zu. Aber auch dann, wenn zugunsten der Klägerin angenommen wird, dass der Beklagte nicht tarifgebundene und tarifgebundene Beschäftigte gleich behandelt und die Klägerin tarifgerecht vergüten wollte, wäre die Klage unbegründet.

29

aa) § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA stellt die allgemeine Regel auf, dass der TVÜ-VKA nur Anwendung findet, wenn das Arbeitsverhältnis über den 1. Oktober 2005 hinaus ununterbrochen fortbesteht. Grundsätzlich ist danach jede rechtliche Unterbrechung für die Anwendung des TVÜ-VKA schädlich (Senat 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 16, BAGE 128, 317).

30

bb) Die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 1. August 2006 zum TVÜ-VKA (ÄTV Nr. 1) hilft der Klägerin nicht weiter. Diese regelte zwar, dass in der Zeit bis zum 30. September 2007 Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich sind. Das alte Arbeitsverhältnis endete jedoch mit Ablauf des 31. Oktober 2007 und damit erst nach diesem Stichtag.

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cc) Allerdings haben die Tarifvertragsparteien mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum TVÜ-VKA (ÄTV Nr. 2) den Anwendungsbereich des TVÜ-VKA wieder erweitert. Sie haben die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA so gefasst, dass Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich sind. Die Neufassung der Protokollerklärung ist jedoch erst am 1. Januar 2008 und damit nach dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses der Parteien am 1. November 2007 in Kraft getreten.

32

dd) Der Umstand, dass in den Monaten Oktober bis Dezember 2007 auch Unterbrechungen von bis zu einem Monat nicht unschädlich waren, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

33

(1) Die Tarifvertragsparteien sind durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, für bestimmte Lebenssachverhalte wie besitzstandswahrende Regelungen Stichtage einzuführen(vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 ua. - BVerfGE 87, 1, 43). Stichtage sind als Ausdruck einer pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist (Senat 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110, 120; BAG 25. Juni 2003 - 4 AZR 405/02 - BAGE 106, 374, 381 f.; 18. Oktober 2000 - 10 AZR 643/99 - AP BAT-O § 11 Nr. 24 = EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 76; 19. April 1983 - 1 AZR 498/81 - BAGE 42, 217, 222). Eine Umstellung von Vergütungssystemen wäre ohne Stichtagsregelungen nicht durchführbar. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA durften deshalb die Regelung, dass Unterbrechungen bis zu einem Monat unschädlich sind, in der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des TVöD (VKA) und des TVÜ-VKA am 1. Oktober 2005 und damit zeitlich bis zum 30. September 2007 begrenzen. Wenn sie die Erweiterung des Anwendungsbereichs des TVÜ-VKA durch die Protokollnotiz zunächst nur für einen Zeitraum von zwei Jahren für angemessen gehalten haben, hält sich diese Einschätzung im Rahmen ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsbefugnis.

34

(2) Auch mit der Neufassung der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA durch den ÄTV Nr. 2 vom 31. März 2008 haben die Tarifvertragsparteien die Grenzen ihrer Regelungsmacht noch nicht überschritten. Allerdings haben sie die nicht mehr auf einen bestimmten Zeitraum begrenzte Anordnung, dass Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich sind, nicht mit Rückwirkung zum 1. Oktober 2007, sondern nur rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Damit werden Unterbrechungen von bis zu einem Monat in der Zeit von Oktober bis Dezember 2007 von der Regelung zwar nicht erfasst. Maßgebend ist jedoch, dass die Tarifvertragsparteien den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung der Protokollerklärung nicht willkürlich gewählt haben. Die Wahl des Stichtags „1. Januar 2008“ ist noch sachlich vertretbar. Zum 1. Januar 2008 haben die Tarifvertragsparteien eine Vielzahl von Vorschriften des TVÜ-VKA und des TVöD durch den ÄTV Nr. 2 und den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum TVöD geändert, aufgehoben oder in Kraft gesetzt.

35

ee) Schließlich mussten die Tarifvertragsparteien auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die Neufassung der Protokollerklärung rückwirkend zum 1. Oktober 2007 in Kraft setzen. Bei Unterbrechungen nach dem 30. September 2007 hatten Beschäftigte bis zum Abschluss des ÄTV Nr. 2 am 31. März 2008 von der in § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA aufgestellten allgemeinen Regel auszugehen, dass der TVÜ-VKA nur Anwendung findet, wenn das Arbeitsverhältnis über den 1. Oktober 2005 hinaus ununterbrochen fortbesteht, und damit grundsätzlich jede rechtliche Unterbrechung für die Anwendung des TVÜ-VKA schädlich ist (vgl. Senat 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 16, BAGE 128, 317).

36

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Schäferkord    

        

    B. Bender    

                 

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Mai 2011 - 7 Sa 71/10 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Beklagten unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 15. Dezember 2009 - 10 Ca 3014/09 - die Klage für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 31. März 2010 abgewiesen hat.

2. Insoweit wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger zu 76 % und der Beklagte zu 24 % zu tragen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu 83 % und der Beklagte zu 17 % zu tragen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger zu 87 % und dem Beklagten zu 13 % auferlegt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

2

Der Kläger war als wissenschaftlicher Mitarbeiter aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse seit dem 1. Mai 2008 für den Beklagten tätig. Noch während des Laufs der letzten Befristung schlossen die Parteien am 18./19. März 2009 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. April 2009 bis 31. März 2011, in dessen § 6 sie den vorherigen Arbeitsvertrag ausdrücklich aufhoben. Im Unterschied zu dem vorherigen Arbeitsverhältnis erfolgte diese Befristung nach dem WissZeitVG. In den Arbeitsverträgen war jeweils die Geltung ua. des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie eine Vergütung nach der EG 13 vereinbart. Der Kläger war als wissenschaftlicher Mitarbeiter durchgehend mit der gleichen Tätigkeit beschäftigt. Der Beklagte zahlte dem Kläger noch bis zum 31. März 2010 ein Entgelt aus der Stufe 1 seiner Entgeltgruppe.

3

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte müsse ihm aufgrund seiner einschlägigen Berufserfahrung bereits ab dem 1. Mai 2009 eine Vergütung aus der Stufe 2 der EG 13 zahlen. Der Begriff „Einstellung“ in § 16 Abs. 2 TV-L impliziere zumindest eine Unterbrechung bzw. eine Einstellung für eine andere Tätigkeit, an der es in seinem Fall fehle. Jedes andere Verständnis der tariflichen Normen führe zu einer Verletzung des Benachteiligungsverbots des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG.

4

Der Kläger hat unter teilweiser Rücknahme der Revision zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Mai 2009 bis zum 31. März 2010 entsprechend der Entgeltgruppe 13 Stufe 2 zu vergüten.

5

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, bei einem Neuvertrag, wie er hier vorliege, sei eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L zu bejahen. Die Berücksichtigung der Berufserfahrung bei der Einstellung und der Stufenaufstieg nach der Einstellung seien scharf zu trennen. Die Berufserfahrungszeiten aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen, die bei der Stufenzuordnung nicht wirksam geworden seien, seien nicht zu berücksichtigen.

6

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers ist, soweit sie zur Entscheidung angefallen ist, begründet. Der Kläger hatte bereits für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 31. März 2010 Anspruch auf ein Entgelt aus der Stufe 2 der EG 13. Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L war die in den früheren befristeten Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung bei der Stufenlaufzeit zu berücksichtigen. Der Kläger war deshalb bereits seit dem 1. Mai 2009 der Stufe 2 der EG 13 zugeordnet.

8

A. Das Landesarbeitsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass für die Stufenzuordnung des Klägers in dem seit dem 1. April 2009 bestehenden Arbeitsverhältnis § 16 Abs. 2 Satz 2 idF des § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L maßgeblich war.

9

I. Die Parteien haben in § 6 des Arbeitsvertrags vom 18./19. März 2009 vereinbart, dass der davor geschlossene, längstens bis zum 16. September 2009 bestehende befristete Arbeitsvertrag mit dem 1. April 2009 außer Kraft trat. Sie haben das zwischen ihnen bestehende befristete Arbeitsverhältnis vor Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses aufgehoben und ein neues befristetes Arbeitsverhältnis mit einem anderen Befristungsgrund geschlossen. Damit lag eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L vor. Eine solche Einstellung erfolgt auch, wenn wie hier ein neues Arbeitsverhältnis im (unmittelbaren) Anschluss an ein beendetes Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber begründet wird. Für § 16 Abs. 2 TV-L gilt insoweit nichts anderes als für § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA)(vgl. zu dieser Bestimmung BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 17 - 19, AP TVöD § 16 Nr. 1 = EzTöD 100 TVöD-AT VKA § 16 Nr. 3). Entgegen der Auffassung des Klägers beinhaltet der Begriff „Einstellung“ kein erstmaliges Moment. Mit „Einstellung“ bzw. dem Verb „einstellen“ wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ein Arbeitnehmer angestellt oder in ein Arbeitsverhältnis genommen wird (Duden Das Große Wörterbuch der Deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „einstellen“ Ziff. 2). Auch die wiederholte Begründung eines Arbeitsverhältnisses wird von diesem Bedeutungsgehalt umfasst (ebenso Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand August 2011 E § 16 Rn. 16, der sich allerdings dafür ausspricht, bei der Stufenzuordnung von der Fortsetzung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses auszugehen). Maßgeblich ist, welche Bedeutung die Tarifvertragsparteien diesem Begriff im jeweiligen Regelungszusammenhang geben wollen.

10

1. So ist unter dem Begriff der „letzten Einstellung“ in einer Versorgungsordnung, die zwischen ununterbrochen beschäftigten und zeitweilig ausgeschiedenen Arbeitnehmern differenziert und dabei auf den Beginn der Beschäftigungszeit, in der sich die Betriebstreue des Arbeitnehmers niederschlägt, abstellt, der Beginn des zeitlich ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses zu verstehen (BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 25/00 - zu I 1 und 4 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 28).

11

2. Dagegen erfasst der Begriff der „Einstellung“ in § 16 Abs. 2 TV-L auch die Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer rechtlichen Unterbrechung(aA Kahl ZTR 2012, 611, 613). Die Tarifvertragsparteien haben nicht zwischen Neueinstellungen und Wiedereinstellungen differenziert. Dass sie im Gegenteil davon ausgehen, eine „Einstellung“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L liege bei jeder, auch einer wiederholten, Begründung des Arbeitsverhältnisses vor, folgt aus der durch Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. März 2011 eingefügten Bestimmung des § 44 Nr. 2a Ziff. 1 TV-L. Danach werden bei Arbeitsverhältnissen von Lehrkräften, die nach dem 1. April 2011 neu begründet werden, im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber zusammengerechnet. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn nach Auffassung der Tarifvertragsparteien ohnehin nur die erste Begründung des Arbeitsverhältnisses als Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L für die Stufenzuordnung maßgeblich sein sollte, wie es der Kläger annimmt.

12

II. Aus § 16 Abs. 2 Satz 4 idF des § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L folgt entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes. § 16 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 TV-L idF des § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L legen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen lediglich fest, dass im Fall einer Vorbeschäftigung bei den dort genannten anderen Arbeitgebern grundsätzlich eine einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L anzunehmen ist. Eine Zusammenrechnung der Berufserfahrungszeiten bei der Stufenzuordnung, wie sie § 44 Nr. 2a Ziff. 1 TV-L für Lehrkräfte ausdrücklich anordnet, ist in dieser Vorschrift dagegen nicht vorgesehen.

13

B. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L lasse nur die Berücksichtigung der Berufserfahrung aus einem einzigen Arbeitsverhältnis zu. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich.

14

I. Allerdings ordnet § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L nur die Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung aus „einem“ Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber an. Ungeachtet dieser missverständlichen Formulierung ist nach dieser Bestimmung auch die einschlägige Berufserfahrung aus mehreren vorhergehenden Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen (Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Oktober 2008 E § 16 Rn. 44 für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund); aA Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 25; Breier/Dassau/Kiefer/ Thivessen TV-L Stand Oktober 2009 Teil B 1 § 16 Rn. 34). Für die Beurteilung, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, die dem Arbeitgeber auch im aktuellen Arbeitsverhältnis zugute kommt, spielt es keine Rolle, ob die Erfahrung in einem oder mehreren vorherigen, sei es auch befristeten, Arbeitsverhältnissen erworben worden ist. Darüber hinaus ist nur mit einer Berücksichtigung auch mehrerer vorheriger Arbeitsverhältnisse, bei denen jeweils keine schädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt, sichergestellt, dass bei wiederholten Befristungen, wie sie im öffentlichen Dienst verbreitet üblich sind, dieser Personenkreis überhaupt die Chance zur Berücksichtigung der in diesen Arbeitsverhältnissen gewonnenen Berufserfahrung und damit zum Stufenaufstieg erhält(vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 16, BAGE 135, 313).

15

II. Auch unter Zusammenrechnung sämtlicher vorheriger Arbeitsverhältnisse seit dem 1. Mai 2008 wies der Kläger im Zeitpunkt seiner Einstellung am 1. April 2009 jedoch erst elf Monate einschlägige Berufserfahrung auf. Mangels einer Berufserfahrung von mindestens einem Jahr war der Kläger deshalb bei seiner letzten Einstellung nicht der Stufe 2 seiner Entgeltgruppe, sondern zunächst noch der Stufe 1 zuzuordnen.

16

C. Das Landesarbeitsgericht hat nicht gesehen, dass § 16 Abs. 3 TV-L gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG verstieße, wenn, wie von ihm angenommen, Zeiten der Beschäftigung in früheren(befristeten) Arbeitsverhältnissen bei der Stufenlaufzeit im neuen Arbeitsverhältnis nicht berücksichtigt würden. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien einen derartigen, höherrangigem Recht widersprechenden Regelungswillen hatten, lassen sich § 16 Abs. 3 TV-L nicht entnehmen.

17

I. § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L sieht allerdings im Unterschied zu § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L, der für die Stufenzuordnung nach der Einstellung die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung, die in befristeten Arbeitsverhältnissen erworben worden ist, ausdrücklich anordnet, für den Stufenaufstieg nicht ebenso die Anrechnung der bei der Stufenzuordnung nicht verbrauchten Zeit einschlägiger Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen(Restlaufzeit) auf die Stufenlaufzeit vor.

18

II. Gleichwohl verbietet das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen ein Verständnis des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L dahin, dass Restlaufzeiten aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen generell unberücksichtigt bleiben. Ein solches Verständnis wäre mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht vereinbar. Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung iSd. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt. Vielmehr ist die Restlaufzeit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob die Einstellung abermals befristet erfolgt oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wird (Polzer in Dörring/Kutzki TVöD-Kommentar § 16 (Bund) AT Rn. 28 für den TVöD; Wurm ZfPR 2010, 47, 49; aA Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Januar 2013 E § 16 Rn. 46 für die mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L inhaltsgleiche Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund); Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 51; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 Rn. 46).

19

1. Tarifnormen sind grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht geraten. Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit zwingendem höherrangigem Recht in Einklang stehen und damit auch Bestand haben. Lässt eine Tarifnorm eine Auslegung zu, die zu einem mit höherrangigem Recht vereinbaren Ergebnis führt, ist sie in diesem Sinne anzuwenden (BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - zu B II 1 a bb der Gründe, BAGE 73, 364; vgl. auch BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - BAGE 114, 272; 16. Dezember 2004 - 6 AZR 658/03 - ZTR 2005, 424).

20

2. Eine Nichtberücksichtigung der in früheren befristeten Arbeitsverhältnissen erworbenen Berufserfahrung verstieße gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG.

21

a) Die tariflichen Regelungen zur Stufenzuordnung im TV-L hätten dann zur Folge, dass in einer Vielzahl von Fällen Beschäftigte, die vergleichbare Tätigkeiten über einen gleichlangen Zeitraum hinweg erbringen und dabei dieselbe, im tariflichen Sinne „einschlägige“ Berufserfahrung erwerben, abhängig von ihrem Status als befristet oder unbefristet Beschäftigte ein unterschiedlich hohes Entgelt erhielten. Die in unbefristeten Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung würde dann tariflich stärker honoriert als die in mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnissen erlangte (zutreffend Kahl ZTR 2012, 611, 612, 614). Würden die bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L verbliebenen Restlaufzeiten nicht berücksichtigt, hätte dies typischerweise erhebliche Verzögerungen beim Stufenaufstieg zur Folge. So stiege zB ein am 2. Januar 2007 unbefristet eingestellter Beschäftigter am 2. Januar 2017 in die Stufe 5 seiner Entgeltgruppe auf. Demgegenüber erreichte ein ebenfalls am 2. Januar 2007 befristet Eingestellter, bei dem sich am 2. Januar 2009, 2. Januar 2012 und 2. Januar 2016 ohne Unterbrechung weitere Befristungen anschließen, diese Stufe erst am 2. Januar 2020, also drei Jahre später als der unbefristet Beschäftigte. Im Fall des Klägers führte die tarifliche Regelung bei der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung dazu, dass der Kläger erst am 1. April 2010 und damit elf Monate später als ein am 1. Mai 2008 unbefristet Eingestellter in die Stufe 2 seiner Entgeltgruppe aufstiege. Diese Nachteile beruhten darauf, dass die Stufenlaufzeit bei einem derartigen Normverständnis nach der erneuten befristeten Einstellung jeweils wieder voll durchlaufen werden müsste, weil die bei der Stufenzuordnung nicht verbrauchten Restlaufzeiten gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L nicht berücksichtigt würden.

22

b) Ein Normverständnis, das solche Benachteiligungen befristet Beschäftigter bei der Berücksichtigung der erworbenen, einschlägigen Berufserfahrung zur Folge hätte, wäre mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht zu vereinbaren(ebenso Kahl ZTR 2012, 611, 614 f.).

23

aa) Tarifliche Regelungen müssen mit § 4 TzBfG vereinbar sein. Die in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbote stehen gemäß § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien.

24

bb) Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG müssen für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer berücksichtigt werden, wenn bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses im selben Betrieb oder Unternehmen abhängen, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Diese Bestimmung konkretisiert den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und stellt klar, dass ua. bei Entgeltansprüchen, die von zurückzulegenden Beschäftigungszeiten abhängen, für befristet Beschäftigte dieselben Zeiten wie für unbefristet Beschäftigte zu berücksichtigen sind (BT-Drucks. 14/4374 S. 16). Mit ihr wird Paragraf 4 Nr. 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist (künftig: Rahmenvereinbarung), umgesetzt.

25

cc) Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zur Eingruppierung und Stufenzuordnung von Beschäftigten, die nach Ablauf einer Befristung neu eingestellt worden sind (zuletzt 18. Januar 2012 - 6 AZR 496/10 - Rn. 24 ff., AP TVÜ § 1 Nr. 3 = EzTöD 310 TVÜ-Länder § 1 Abs. 1 Nr. 1), stets angenommen, § 4 Abs. 2 TzBfG verbiete nur eine Ungleichbehandlung während der Dauer der Befristung und schütze Arbeitnehmer, die im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber eingehen, nicht vor einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen. Diese Rechtsprechung geht letztlich auf die Entscheidung des Senats vom 11. Dezember 2003 (- 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110) zurück. Darin hat der Senat ausgeführt, dass es ab der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses an einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG fehle. § 4 Abs. 2 TzBfG schütze nicht Arbeitnehmer, die im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen eingingen. Nach Ablauf der Befristung könne der Arbeitgeber frei darüber entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen er dem Arbeitnehmer ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags unterbreite. Im Anschluss an eine als wirksam geltende Befristung könne die Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen erfolgen (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - Rn. 49 ff., aaO).

26

dd) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner neueren Rechtsprechung einen anderen Ansatz als der Senat gewählt und auf diese Weise den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung erheblich ausgedehnt. Er hat angenommen, dass sich auch solche Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Rahmenvereinbarung berufen können, die zwischenzeitlich unbefristet beschäftigt sind (EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 34 f., NZA 2013, 261; vgl. dazu Benecke EuZA 2012, 236, 240).

27

ee) Durch diese Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der bisherigen Argumentation des Senats, die auf der Annahme beruhte, die Parteien seien nach dem Ende einer wirksamen Befristung bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses in der Gestaltung der Arbeitsbedingungen frei und an frühere Abmachungen nicht gebunden (BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 496/10 - Rn. 27, AP TVÜ § 1 Nr. 3 = EzTöD 310 TVÜ-Länder § 1 Abs. 1 Nr. 1), die Grundlage entzogen. Bei der Auslegung des § 4 Abs. 2 TzBfG, der ausdrücklich der Umsetzung von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung dient, ist diese Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen. Der Senat hält deshalb an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht fest.

28

ff) Auch im vorliegenden Fall wäre ungeachtet des Umstands, dass der Kläger ausschließlich befristet beschäftigt war, § 16 Abs. 3 TV-L nicht mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG zu vereinbaren, wenn die vom Kläger in den früheren befristeten Arbeitsverhältnissen mit dem Beklagten erworbene Berufserfahrung nicht berücksichtigt würde. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner neueren Rechtsprechung betont, dass die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, verhindern soll, dass befristete Arbeitsverhältnisse von einem Arbeitgeber benutzt werden, diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden. Deshalb muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (st. Rspr. seit EuGH 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 37 f., Slg. 2007, I-7109). Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (EuGH 8. September 2011 - C-177/10 - [Rosado Santana] Rn. 65, NZA 2011, 1219). Legte man § 16 Abs. 3 TV-L wie das Landesarbeitsgericht aus, wären befristet Beschäftigte mit einschlägiger, bei der Stufenzuordnung nicht voll berücksichtigter Berufserfahrung ungerechtfertigt benachteiligt. Eine derartige Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte untersagt § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG als Umsetzung von Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung.

29

(1) Allerdings hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Beschäftigten, die nach einer Befristung (erneut) eingestellt worden sind, nicht mit Dauerbeschäftigten, sondern mit anderen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis etwa durch Kündigungen oder Aufhebungsverträge unterbrochen waren, verglichen. Ausgehend von dieser Vergleichsgruppenbildung hat er eine Verletzung von § 4 Abs. 2 TzBfG ebenso verneint wie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG(seit Urteil vom 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 20 ff., BAGE 128, 317). Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG sind als Vergleichsgruppe die Dauerbeschäftigten heranzuziehen. Das hat bereits der Gesetzgeber klargestellt, wenn er für befristet Beschäftigte die Anerkennung derselben Zeiten wie für unbefristet Beschäftigte verlangt (BT-Drucks. 14/4374 S. 16). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union zieht zum Vergleich ausschließlich die Dauerbeschäftigten heran (vgl. EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 43, NZA 2013, 261).

30

(2) Befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, die identische Aufgaben verrichten, sind vergleichbar, § 3 Abs. 2 TzBfG. Das gilt auch hinsichtlich ihrer Berufserfahrung. Der einzige Unterschied zwischen diesen Arbeitnehmern besteht darin, dass in einem Fall die Rechtsbeziehung mit dem Arbeitgeber befristet, im anderen Fall auf Dauer angelegt ist (vgl. EuGH 8. September 2011 - C-177/10 - [Rosado Santana] Rn. 69 f., NZA 2011, 1219; 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 44 ff., NZA 2013, 261).

31

(3) Für die uneingeschränkte Berücksichtigung der bei der ununterbrochenen Ausübung der geschuldeten Tätigkeit erworbenen Berufserfahrung in § 16 Abs. 3 TV-L nur bei den unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern gibt es keinen sachlichen Grund, der diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würde.

32

(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt ein sachlicher Grund iSv. Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 der Rahmenvereinbarung und damit iSv. § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nur vor, wenn die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. Dafür ist Voraussetzung, dass konkrete Umstände vorliegen, die die Differenzierung im konkreten Fall aufgrund objektiver und transparenter Kriterien rechtfertigen. Geeignet sind dabei nur solche Kriterien, die nicht allgemein und abstrakt auf die Beschäftigungsdauer abstellen (EuGH 22. Dezember 2010 - C-444/09 ua. - [Gavieiro Gavieiro] Rn. 57, Slg. 2010, I-14031). Eine Rechtfertigung kann aufgrund der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmal oder aufgrund der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels in Betracht kommen (EuGH st. Rspr. seit 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 53, Slg. 2007, I-7109; zuletzt 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 51, NZA 2013, 261).

33

(b) Dagegen kann die unterschiedliche Behandlung befristet Beschäftigter und Dauerbeschäftigter nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass sie in einer allgemeinen, abstrakten Regelung des nationalen Rechts, etwa in einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, vorgesehen ist (EuGH st. Rspr. seit 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 57, Slg. 2007, I-7109). Auch reicht der bloße Umstand, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, als sachlicher Grund nicht aus (EuGH 22. Dezember 2010 - C-444/09 ua. - [Gavieiro Gavieiro] Rn. 56, Slg. 2010, I-14031). Ebenso wenig kann die bloße Tatsache, dass nach dem nationalen Recht ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden ist, einen sachlichen Grund iSv. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung darstellen (EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 65, NZA 2013, 261). In all diesen Fällen hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, dass die Ziele der Rahmenvereinbarung und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung leerliefen und die für die befristet Beschäftigten bestehende ungünstige Situation fortgeschrieben würde, wenn letztlich der bloße Rechtscharakter der früheren Beschäftigungsverhältnisse die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte (zuletzt EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 52, 65, aaO). Danach ist Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung auch auf Folgearbeitsverhältnisse, unabhängig davon, ob sie befristet oder unbefristet sind, und auf die unterschiedlichsten Formen der in früheren Beschäftigungsverhältnissen erworbenen Anwartschaften anwendbar (zutreffend Benecke EuZA 2012, 236, 240).

34

(c) Nach diesen Grundsätzen ist kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von befristet und unbefristet Beschäftigten bei der Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 TV-L ersichtlich. Wie ausgeführt, erlitten befristet Beschäftigte Nachteile hinsichtlich der Stufenlaufzeit allein deswegen, weil sie ihre Berufserfahrung in einem oder mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen erworben hätten, obwohl diese nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L grundsätzlich bei der Ermittlung dieser Erfahrung berücksichtigt werden kann. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TV-L soll die gewonnene Berufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern (vgl. für den TVöD BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 35, BAGE 137, 80). Es spricht nichts dafür, dass die Tarifvertragsparteien die in befristeten Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung geringer gewichten wollten als die in unbefristeten Arbeitsverhältnissen erworbene. Dagegen spricht schon die Berücksichtigung der Berufserfahrung aus befristeten Arbeitsverhältnissen bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L. Unabhängig davon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien entgegen dem ausdrücklichen gesetzlichen Verbot der Diskriminierung von befristet Beschäftigten in § 4 Abs. 2 TzBfG diesen Personenkreis gegenüber unbefristet Beschäftigten zurücksetzen wollten.

35

III. Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben - im Unterschied zu denen des TVöD in der für die VKA geltenden Fassung - in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L festgelegt, in welchen Fällen ein vorheriges Arbeitsverhältnis iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L vorliegt. Sie haben dabei berücksichtigt, dass die einschlägige Berufserfahrung bei kurzen zeitlichen Unterbrechungen typischerweise vom Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber an verwertbar ist und in Wahrnehmung ihrer Einschätzungsprärogative den unschädlichen Zeitraum auf sechs Monate bzw. für den Personenkreis des Klägers auf ein Jahr festgelegt. Bei allen drei befristeten Arbeitsverhältnissen, die die Parteien vor dem letzten Vertrag vom 18./19. März 2009 geschlossen haben, handelt es sich danach um berücksichtigungsfähige frühere Arbeitsverhältnisse. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Tätigkeit des Klägers stets unverändert geblieben ist und er einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L erworben hat, die damit auch für die Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 TV-L zu berücksichtigen ist. Der Kläger war deshalb bereits seit dem 1. Mai 2009 der Stufe 2 der EG 13 zugeordnet.

36

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der anwaltlich vertretene Kläger bis zum Termin der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz ausdrücklich die begehrte Feststellung ohne zeitliche Begrenzung für die Zukunft verfolgt hat, obwohl der Beklagte bereits im ersten Rechtszug vorgetragen hatte, er werde dem Kläger ab dem 1. April 2010 ein Entgelt aus der Stufe 2 seiner Entgeltgruppe zahlen. Eine Auslegung des Antrags dahin, dass entgegen dessen ausdrücklichem Wortlaut eine Zahlung ursprünglich nur bis zum 31. März 2010 begehrt worden ist, war nicht möglich. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige bei Prozesserklärungen, die derart eindeutig abgegeben werden, beim Wort zu nehmen (vgl. BAG 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 73, 30; vgl. auch BFH st. Rspr. seit 9. Juni 1986 - IX B 90/85 - BFHE 146, 395; vgl. auch BVerwG 30. April 1985 - 3 CB 35.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 231). Deshalb waren dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, soweit sie durch die uneingeschränkte Antragstellung verursacht worden sind. Dabei war zur Ermittlung der Kostenquote nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein fiktiver, den gesamten Streitgegenstand abbildender Streitwert zu bilden. Bei der Berechnung dieses fiktiven Streitwerts war gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG das 36-Fache der Differenz zum Entgelt aus der Stufe 2 der Entgeltgruppe des Klägers anzusetzen, weil dieser bis zum Termin am 21. Februar 2013 die streitige Differenz nicht nur bis zum 31. März 2010 verlangt hat. Für jede Instanz war bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der von der Feststellungsklage umfasste, vergangenheitsbezogene Zeitraum einerseits und der zukunftsgerichtete Teil der Klage andererseits zu berücksichtigen. Letzterer war wegen der Ungewissheit der künftigen Entwicklung in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG mit dem 36-Fachen der begehrten Vergütungsdifferenz zu bewerten. Ausgehend von dieser Berechnungsweise waren die Kosten zu quotieren (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - Rn. 22, AP TV UmBw § 6 Nr. 3).

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Augat    

        

    Manfred Jostes    

                 

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2012 - 17 Sa 821/12 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Februar 2012 - 60 Ca 13116/10 - der Klage stattgegeben hat.

2. Insoweit wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einschlägige Berufserfahrung für eine Unterrichtstätigkeit in der Sekundarstufe I einer Gesamtschule als Vertreterin von Lehrerinnen auf Studienratsstellen besaß und darum in der Zeit vom 11. Januar bis 22. Februar 2010 und vom 27. März bis 7. Juli 2010 der Stufe 2 der Entgeltgruppe 11 TV-L zuzuordnen war.

2

Die Klägerin legte 1994 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe ab. Aufgrund ihrer Fächerkombination erfüllte sie die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des beklagten Landes nicht. Sie war im streitbefangenen Zeitraum bei dem beklagten Land an zwei Gesamtschulen (im beklagten Land als „Oberschulen“ bezeichnet) als Lehrerin im Anstellungsverhältnis auf der Grundlage dreier befristeter Verträge beschäftigt. Einzelvertraglich war jeweils die Geltung des Übergangs-Tarifvertrags zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf Lehrkräfte (Übergangs-TV Lehrkräfte) vom 29. April 2008 in der jeweiligen Fassung sowie der Richtlinien des beklagten Landes über die Vergütung der unter den TV-L bzw. unter den BAT/BAT-O fallenden Lehrkräfte, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist (LehrerRL) vom 20. September 1996 in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 Teil B/Anlage 4 Teil B des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 vereinbart. Der Übergangs-TV Lehrkräfte gilt für die Lehrkräfte des beklagten Landes an allgemein- und berufsbildenden Schulen. Gemäß § 2 dieses Tarifvertrags findet auf die erfassten Lehrkräfte ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 mit Modifikationen Anwendung.

3

Die Vergütung von Lehrkräften an Gesamtschulen ist in Teil B Buchst. f der LehrerRL in der für den streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Fassung vom 10. Dezember 2009 auszugsweise wie folgt geregelt:

        

„1.     

Lehrkräfte, die überwiegend in den Klassenstufen 7 bis 10 unterrichten, in denen gemäß § 22 SchulG der Unterricht der Oberschulzweige Hauptschule, Realschule und Gymnasium integriert ist, werden bei einer Beschäftigung mit einer der Stellenbewertung entsprechenden Tätigkeit in einer

                 

a)    

Studienratsstelle wie Lehrkräfte an Gymnasien,

                 

…       

        
                 

eingruppierungsmäßig behandelt.“

4

Gemäß Teil B Buchst. d Nr. 4 der LehrerRL erhalten Lehrkräfte an Gymnasien in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Fach erteilen, eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IVa BAT. Nach sechsjähriger Bewährung erfolgt der Aufstieg in die Vergütungsgruppe III BAT.

5

Die Klägerin vertrat im streitbefangenen Zeitraum Lehrerinnen auf Studienratsstellen in den Klassenstufen 7 bis 10. Das Arbeitsgericht hat rechtskräftig festgestellt, dass diese Tätigkeiten die Voraussetzungen des Teil B Buchst. f Nr. 1 iVm. Buchst. d Nr. 4 der LehrerRL erfüllten und die Klägerin deshalb für diese Zeit gemäß der Anlage 4 Teil B zum TVÜ-Länder der Entgeltgruppe 11 TV-L zuzuordnen war. Es hat angenommen, die Klägerin sei in einer der Stellenbewertung als Studienratsstelle entsprechenden Tätigkeit beschäftigt worden. Es hat weiter rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin im Rahmen von zwei weiteren befristeten Arbeitsverhältnissen in der Zeit vom 23. Februar bis 26. März 2010 an einer Gesamtschule eine Lehrkraft auf einer Gleitstelle nach Besoldungsgruppe A 12/A 13 vertrat, darum wie eine Lehrkraft an einer Realschule einzugruppieren und der Entgeltgruppe 10 Stufe 2 TV-L zuzuordnen war. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die Klägerin die erforderliche einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aufwies, um vom 11. Januar bis 22. Februar 2010 und vom 27. März bis 7. Juli 2010 in der Entgeltgruppe 11 TV-L der Stufe 2 zugeordnet zu werden.

6

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist unstreitig, dass die Klägerin in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen zum beklagten Land vom 1. Oktober 2008 bis 28. Dezember 2009, in denen sie ua. an Grundschulen unterrichtete, keine für die streitbefangenen Tätigkeiten einschlägige Berufserfahrung erworben hat. Die Klägerin macht mit ihrer am 27. August 2010 bei Gericht eingegangenen Klage jedoch geltend, sie habe in drei Arbeitsverhältnissen für andere Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen zwischen 2002 und 2008 Berufserfahrung erworben, die für die Tätigkeit auf Studienratsstellen einschlägig sei. Vom 2. September 2002 bis 31. Juli 2003 unterrichtete sie an einer verbundenen Haupt- und Realschule Schüler der Klassen 5 bis 10. Vom 3. November 2003 bis 31. Juli 2004 war sie in einem durch die Bundesagentur für Arbeit geförderten, vom Christlichen Jugenddorfwerk Deutschland e.V. (CJD) betriebenen sozialpädagogischen Bildungs- und Ausbildungswerk beschäftigt. Dort unterrichtete sie psychisch beeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 16 und 26 Jahren. Schließlich erteilte die Klägerin vom 6. August 2007 bis 8. August 2008 Unterricht an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in den Klassen 1 bis 10.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Aufgabe einer Lehrkraft an einer Gesamtschule sei es, Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebs zu vermitteln. Die einschlägige Berufserfahrung iSd. TV-L sei auf diese Kernaufgabe gerichtet. Dies werde noch dadurch bestärkt, dass im Unterricht der Sekundarstufe I an einer Gesamtschule Haupt-, Real-, Sonderschul- und Gymnasiallehrer gleichermaßen verwendet werden könnten. Sei eine Lehrkraft befähigt, in der Sekundarstufe I zu unterrichten, sei jede Erfahrung, die sie als Lehrkraft an anderen Schulen in der Sekundarstufe I gesammelt habe, eine auf die Tätigkeit einer Gesamtschullehrerin bezogene einschlägige Berufserfahrung.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr für die Zeit vom 11. Januar bis 22. Februar 2010 und für die Zeit vom 27. März bis 7. Juli 2010 ein Entgelt nach Entgeltgruppe 11 Stufe 2 TV-L in der Fassung des Übergangs-TV Lehrkräfte vom 29. April 2008 zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zur gezahlten Vergütung ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

9

Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, einschlägige Berufserfahrung müsse bei ein und demselben Arbeitgeber und in Arbeitsverhältnissen, die ununterbrochen mindestens ein Jahr bestünden, erworben werden. Mehrere Kurzzeitarbeitsverhältnisse seien nicht zusammenzurechnen. Jedenfalls scheide ein „Auffüllen“ von Zeiten unterjähriger Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber durch Zeiten beim aktuellen Arbeitgeber aus. Die unterschiedlichen Regelungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L könnten nicht kumulativ angewandt werden. Auch fehle es am erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten für andere Arbeitgeber und denen für das beklagte Land sowie an der Einschlägigkeit der erworbenen Berufserfahrung.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klägerin für die streitbefangene Zeit der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 TV-L zugeordnet. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe als Lehrerin an der verbundenen Haupt- und Realschule vom 2. September 2002 bis 31. Juli 2003 einschlägige Berufserfahrung für die am 11. Januar 2010 begonnenen Tätigkeiten für das beklagte Land in der Vertretung einer Studienrätin erworben. Unter Berücksichtigung dieser elf Monate habe sie nach einem weiteren Monat und damit am 11. Februar 2010 die erforderliche einjährige einschlägige Berufserfahrung besessen, um nachfolgend aus der Stufe 2 dieser Entgeltgruppe vergütet zu werden. Es hat daher der Klägerin für die Zeit vom 12. bis 22. Februar 2010 sowie vom 27. März bis 7. Juli 2010 die begehrte Stufe zugesprochen und im Übrigen deren Berufung zurückgewiesen. Mit der für beide Parteien zugelassenen Revision verfolgen diese im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens ihre Klageziele weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Klägerin war in der Zeit vom 11. Januar bis 22. Februar 2010 und vom 27. März bis 7. Juli 2010 durchgehend der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 TV-L zuzuordnen. Die Revision des beklagten Landes ist deshalb begründet, die der Klägerin unbegründet.

12

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das gilt auch, soweit sie Zinsforderungen zum Gegenstand hat (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 16). Der Vorrang der Leistungsklage steht ihr ebenfalls nicht entgegen. Zwar hätte die erst nach Beendigung des letzten streitbefangenen Arbeitsverhältnisses erhobene Klage von Beginn des Prozesses an vollständig beziffert werden können. Der Rechtsgedanke des Vorrangs der Leistungsklage ist jedoch kein Selbstzweck, sondern dient dazu, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen. Bereits das von der Klägerin erstrebte, der Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurteil ist geeignet, den rechtlichen Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über die Stufenzuordnung, nicht aber über die Höhe der sich daraus ergebenden Zahlungsdifferenz. Diese Möglichkeit, den Streit der Parteien einer sachgerechten, einfachen Erledigung zuzuführen, spricht gegen einen Zwang zur Leistungsklage und führt zur Zulässigkeit der Klage (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 44).

13

II. Die Klägerin besaß bei ihren Einstellungen am 11. Januar und 27. März 2010 keine berücksichtigungsfähige einschlägige Berufserfahrung.

14

1. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L findet uneingeschränkt Anwendung. Der arbeitsvertraglich in Bezug genommene Übergangs-TV Lehrkräfte enthält keine relevanten Modifikationen dieser Bestimmung.

15

2. Für die Anrechnung der bei anderen Arbeitgebern erworbenen Berufserfahrung ist allerdings entgegen der Auffassung des beklagten Landes unschädlich, dass die Klägerin in den Jahren 2002 bis 2008 bei mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt war und die Berufserfahrung zum Teil nicht in einem ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr erlangt worden ist. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L lassen sich derartige Beschränkungen der Berücksichtigungsfähigkeit einschlägiger Berufserfahrung nicht entnehmen.

16

a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beschränkung auf die „in einem Arbeitsverhältnis“ erworbene Berufserfahrung nur ausschließen soll, dass auch in Dienst- oder Werkverhältnissen erlangte Erfahrung berücksichtigt werden muss (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 57, 61). Unerheblich ist dagegen, ob die Berufserfahrung in einem oder in mehreren Arbeitsverhältnissen erworben worden ist (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 35). Ebenso wenig soll mit der Umschreibung „zu einem anderen Arbeitgeber“ zum Ausdruck gebracht werden, dass § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nur die bei einem einzigen Arbeitgeber erworbene Erfahrung anerkennt. Damit soll lediglich eine Abgrenzung zum „selben“ Arbeitgeber in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erfolgen.

17

b) Berücksichtigungsfähig ist grundsätzlich auch die einschlägige Berufserfahrung, die in Arbeitsverhältnissen erworben worden ist, die kürzer als ein Jahr gedauert haben (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 35; aA Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Oktober 2013 Teil II § 16 Rn. 44). Auch eine so erlangte Berufserfahrung spart dem Arbeitgeber Einarbeitungszeit und lässt ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwarten. Sie ist deshalb nach dem Zweck des § 16 Abs. 2 TV-L finanziell zu honorieren(vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 24). Allerdings kann in sehr kurzen Arbeitsverhältnissen, die nur wenige Tage oder Wochen bestehen, die Tätigkeit so zugeschnitten sein, dass die Vorbeschäftigung nicht die gesamte Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt und in ihnen deshalb keine einschlägige Berufserfahrung erworben werden kann (vgl. für Teilzeitbeschäftigte mit sehr geringem Beschäftigungsumfang BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 30). Um solche sehr kurze Arbeitsverhältnisse handelte es sich bei den drei Arbeitsverhältnissen in Nordrhein-Westfalen, in denen die Klägerin die ihrer Auffassung nach einschlägige Berufserfahrung erworben hat, nicht.

18

3. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, auch Berufserfahrung, die länger als sechs Monate zurückliege, könne bei der Einstellung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L noch berücksichtigt werden. Die Berufserfahrung, die die Klägerin zwischen 2002 und 2008 für andere Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen erworben hat, konnte ihr bei den für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Einstellungen zum 11. Januar und 27. März 2010 bei verfassungskonformer Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L bereits deshalb keine einschlägige Berufserfahrung iSd. Bestimmung (mehr) vermitteln, weil eine schädliche Unterbrechung von mehr als sechs Monaten zwischen dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen und dem Beginn des ersten streitbefangenen Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land, in dem die Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu bewerten war, vorlag. Darum kann dahinstehen, ob die Klägerin dargelegt hat, dass und inwieweit die in den Arbeitsverhältnissen zu anderen Arbeitgebern erworbene Erfahrung einschlägig war. Auch die vom beklagten Land aufgeworfene Frage, ob die erforderliche Mindestberufserfahrung von einem Jahr kumulativ bei einem anderen Arbeitgeber und in früheren (typischerweise befristeten) Arbeitsverhältnissen beim aktuellen Arbeitgeber erworben werden kann, ob also § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L kumulativ angewendet werden können, stellt sich nicht.

19

a) Allerdings weist das Landesarbeitsgericht zu Recht darauf hin, dass § 16 TV-L nicht ausdrücklich regelt, ob und welche Unterbrechungen der Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern für die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung unschädlich sein sollen. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L, die Unterbrechungen von längstens sechs Monaten bzw. bei bestimmten Beschäftigtengruppen bis zu zwölf Monaten als unschädlich ansieht, bezieht sich nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut allein auf § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L und damit auf die in Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber erworbene Berufserfahrung.

20

b) Dementsprechend wird in Rechtsprechung und im Schrifttum angenommen, dass für § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L Unterbrechungen unabhängig von ihrer Dauer (LAG Hamm 11. August 2009 - 12 Sa 1918/08 - zu II 2 b cc der Gründe; VG Berlin 3. April 2013 - 62 K 2.13 PVL - zu II der Gründe) oder jedenfalls für die Dauer von längstens drei Jahren (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Oktober 2013 Teil II § 16 Rn. 44; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. März 2014 § 16 Rn. 17g.3; Sponer/Steinherr Stand Januar 2009 TV-L § 16 Rn. 16) unschädlich seien.

21

c) Dieses Verständnis des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L führte zu einer gleichheitswidrigen Bevorzugung von Arbeitnehmern, die zuvor bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt waren. Nur bei diesem Personenkreis wäre dann auch länger als sechs Monate zurückliegende Berufserfahrung von höchstens drei Jahren noch zwingend zu berücksichtigen. Bei Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers wäre dagegen die Berücksichtigung länger zurückliegender Arbeitsverhältnisse nicht möglich. Bei einem solchen Verständnis hielte die Norm jedoch einer Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand. Es ist davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien verfassungskonforme Regelungen treffen wollen. Lässt eine Tarifnorm eine solche Auslegung zu, ist sie in diesem Sinne anzuwenden (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 19). Ausgehend von Sinn und Zweck der Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung lässt § 16 Abs. 2 TV-L die analoge Anwendung der Protokollerklärung Nr. 3 auf die von § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erfassten Sachverhalte zu(im Ergebnis ebenso Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 Rn. 18; Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 22).

22

aa) Für die Frage, ob die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung den Arbeitnehmer in die Lage versetzt, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, weil die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und damit einschlägig ist (vgl. dazu zuletzt BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17, 30), ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Erfahrung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber erworben worden ist. Dass es insbesondere bei Arbeitnehmern, die zuvor in der Privatwirtschaft beschäftigt waren, unter Umständen schwierig sein kann, die einschlägige Berufserfahrung festzustellen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Hat der Arbeitnehmer schon zuvor gleichartige Tätigkeiten verrichtet und dadurch einschlägige Berufserfahrung erworben, kommt dies dem neuen Arbeitgeber auch dann unmittelbar zugute, wenn die Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber erlangt worden ist. Darum ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, Arbeitnehmer, die ihre Berufserfahrung unter Umständen vor Jahren bei einem anderen Arbeitgeber erworben haben, gegenüber Arbeitnehmern mit vergleichbarer Berufserfahrung, die diese beim selben Arbeitgeber erworben haben, zu bevorzugen, indem für den erstgenannten Personenkreis auch die in länger als sechs Monate zurückliegenden Arbeitsverhältnissen erworbene Erfahrung berücksichtigt wird. Der vom Verwaltungsgericht Berlin (3. April 2013 - 62 K 2.13 PVL -) herangezogene Gedanke der Besitzstandswahrung durch § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L, der eine besondere zeitliche Nähe zwischen altem und neuen Arbeitsverhältnis fordere, trägt in diesem Zusammenhang nicht. Er rechtfertigt allein die „Deckelung“ der berücksichtigungsfähigen Berufserfahrung bei Arbeitnehmern, die von einem anderen Arbeitgeber wechseln, auf höchstens die Stufe 3 in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L(vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - BAGE 135, 313). Vorliegend geht es jedoch darum, ob Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen auch nach zeitlich erheblichen Unterbrechungen bei typisierender Betrachtung dem Arbeitgeber noch unmittelbar zugutekommt und deshalb im neuen Arbeitsverhältnis überhaupt entgeltsteigernd berücksichtigt werden muss. Für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer, nämlich die, die zuvor bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt waren, trifft § 16 Abs. 2 TV-L dazu keine Regelung.

23

bb) § 16 Abs. 2 TV-L ist damit - gemessen an seiner Regelungsabsicht - unvollständig und enthält insoweit eine planwidrige Regelungslücke. Dies hat die Arbeitgeberseite erkannt. Die TdL lässt in ihren Durchführungshinweisen zum TV-L vom 20. November 2006 unter 16.2.3 die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung, die bei demselben Arbeitgeber vor mehr als sechs Monaten erworben worden ist, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zu. Nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung der TdL vom 25./26. September 2007 soll dies allerdings nur für Unterbrechungen von längstens drei Jahren gelten.

24

cc) Der tariflich ungeregelte Fall, welche Unterbrechungen bei einem Wechsel von einem anderen Arbeitgeber unschädlich sind, verlangt nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge, wie der geregelte Fall der erneuten Einstellung durch denselben Arbeitgeber. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet insoweit die Gleichbehandlung beider Personengruppen. Darum ist die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L auch auf § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L anzuwenden. Die auch von der Arbeitgeberseite für erforderlich gehaltene Gleichbehandlung der beiden Personengruppen lässt sich zwar auch durch die in den Durchführungshinweisen der TdL zum TV-L angeregte Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L auf die von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erfassten Sachverhalte erreichen. Insoweit fehlt es aber an einer Regelungslücke. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L regelt in Verbindung mit den Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung von Arbeitnehmern, die zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren, abschließend.

25

4. Dieses Normverständnis führt nicht zu einer Diskriminierung der Klägerin iSv. § 4 Abs. 2 TzBfG. Zwar war diese bereits seit dem 1. Oktober 2008 in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen für das beklagte Land tätig, so dass die Unterbrechung zwischen dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber am 8. August 2008 und dem Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses zum beklagten Land weniger als sechs Monate betrug. Zwischen dem zweiten und dritten befristeten Arbeitsverhältnis lagen jedoch wiederum mehr als sechs Monate, so dass die davor erworbene Berufserfahrung entsprechend der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L nicht mehr berücksichtigt werden konnte, auch wenn sie einschlägig gewesen sein sollte. Auch für befristet Beschäftigte sind Berufserfahrungen, die vor einer nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L schädlichen Unterbrechung erworben worden sind, nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L zu berücksichtigen(vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 18, 35). Zudem ist unstreitig, dass die Tätigkeiten in den befristeten Arbeitsverhältnissen zum beklagten Land vom 1. Oktober 2008 bis 28. Dezember 2009 der Klägerin für die streitbefangenen Tätigkeiten keine einschlägige Berufserfahrung vermittelt haben.

26

III. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen (§§ 91, 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Lorenz    

        

    M. Geyer    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Mai 2011 - 7 Sa 71/10 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Beklagten unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 15. Dezember 2009 - 10 Ca 3014/09 - die Klage für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 31. März 2010 abgewiesen hat.

2. Insoweit wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger zu 76 % und der Beklagte zu 24 % zu tragen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu 83 % und der Beklagte zu 17 % zu tragen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger zu 87 % und dem Beklagten zu 13 % auferlegt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

2

Der Kläger war als wissenschaftlicher Mitarbeiter aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse seit dem 1. Mai 2008 für den Beklagten tätig. Noch während des Laufs der letzten Befristung schlossen die Parteien am 18./19. März 2009 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. April 2009 bis 31. März 2011, in dessen § 6 sie den vorherigen Arbeitsvertrag ausdrücklich aufhoben. Im Unterschied zu dem vorherigen Arbeitsverhältnis erfolgte diese Befristung nach dem WissZeitVG. In den Arbeitsverträgen war jeweils die Geltung ua. des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie eine Vergütung nach der EG 13 vereinbart. Der Kläger war als wissenschaftlicher Mitarbeiter durchgehend mit der gleichen Tätigkeit beschäftigt. Der Beklagte zahlte dem Kläger noch bis zum 31. März 2010 ein Entgelt aus der Stufe 1 seiner Entgeltgruppe.

3

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte müsse ihm aufgrund seiner einschlägigen Berufserfahrung bereits ab dem 1. Mai 2009 eine Vergütung aus der Stufe 2 der EG 13 zahlen. Der Begriff „Einstellung“ in § 16 Abs. 2 TV-L impliziere zumindest eine Unterbrechung bzw. eine Einstellung für eine andere Tätigkeit, an der es in seinem Fall fehle. Jedes andere Verständnis der tariflichen Normen führe zu einer Verletzung des Benachteiligungsverbots des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG.

4

Der Kläger hat unter teilweiser Rücknahme der Revision zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Mai 2009 bis zum 31. März 2010 entsprechend der Entgeltgruppe 13 Stufe 2 zu vergüten.

5

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, bei einem Neuvertrag, wie er hier vorliege, sei eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L zu bejahen. Die Berücksichtigung der Berufserfahrung bei der Einstellung und der Stufenaufstieg nach der Einstellung seien scharf zu trennen. Die Berufserfahrungszeiten aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen, die bei der Stufenzuordnung nicht wirksam geworden seien, seien nicht zu berücksichtigen.

6

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers ist, soweit sie zur Entscheidung angefallen ist, begründet. Der Kläger hatte bereits für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 31. März 2010 Anspruch auf ein Entgelt aus der Stufe 2 der EG 13. Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L war die in den früheren befristeten Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung bei der Stufenlaufzeit zu berücksichtigen. Der Kläger war deshalb bereits seit dem 1. Mai 2009 der Stufe 2 der EG 13 zugeordnet.

8

A. Das Landesarbeitsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass für die Stufenzuordnung des Klägers in dem seit dem 1. April 2009 bestehenden Arbeitsverhältnis § 16 Abs. 2 Satz 2 idF des § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L maßgeblich war.

9

I. Die Parteien haben in § 6 des Arbeitsvertrags vom 18./19. März 2009 vereinbart, dass der davor geschlossene, längstens bis zum 16. September 2009 bestehende befristete Arbeitsvertrag mit dem 1. April 2009 außer Kraft trat. Sie haben das zwischen ihnen bestehende befristete Arbeitsverhältnis vor Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses aufgehoben und ein neues befristetes Arbeitsverhältnis mit einem anderen Befristungsgrund geschlossen. Damit lag eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L vor. Eine solche Einstellung erfolgt auch, wenn wie hier ein neues Arbeitsverhältnis im (unmittelbaren) Anschluss an ein beendetes Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber begründet wird. Für § 16 Abs. 2 TV-L gilt insoweit nichts anderes als für § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA)(vgl. zu dieser Bestimmung BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 17 - 19, AP TVöD § 16 Nr. 1 = EzTöD 100 TVöD-AT VKA § 16 Nr. 3). Entgegen der Auffassung des Klägers beinhaltet der Begriff „Einstellung“ kein erstmaliges Moment. Mit „Einstellung“ bzw. dem Verb „einstellen“ wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ein Arbeitnehmer angestellt oder in ein Arbeitsverhältnis genommen wird (Duden Das Große Wörterbuch der Deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „einstellen“ Ziff. 2). Auch die wiederholte Begründung eines Arbeitsverhältnisses wird von diesem Bedeutungsgehalt umfasst (ebenso Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand August 2011 E § 16 Rn. 16, der sich allerdings dafür ausspricht, bei der Stufenzuordnung von der Fortsetzung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses auszugehen). Maßgeblich ist, welche Bedeutung die Tarifvertragsparteien diesem Begriff im jeweiligen Regelungszusammenhang geben wollen.

10

1. So ist unter dem Begriff der „letzten Einstellung“ in einer Versorgungsordnung, die zwischen ununterbrochen beschäftigten und zeitweilig ausgeschiedenen Arbeitnehmern differenziert und dabei auf den Beginn der Beschäftigungszeit, in der sich die Betriebstreue des Arbeitnehmers niederschlägt, abstellt, der Beginn des zeitlich ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses zu verstehen (BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 25/00 - zu I 1 und 4 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 28).

11

2. Dagegen erfasst der Begriff der „Einstellung“ in § 16 Abs. 2 TV-L auch die Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer rechtlichen Unterbrechung(aA Kahl ZTR 2012, 611, 613). Die Tarifvertragsparteien haben nicht zwischen Neueinstellungen und Wiedereinstellungen differenziert. Dass sie im Gegenteil davon ausgehen, eine „Einstellung“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L liege bei jeder, auch einer wiederholten, Begründung des Arbeitsverhältnisses vor, folgt aus der durch Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. März 2011 eingefügten Bestimmung des § 44 Nr. 2a Ziff. 1 TV-L. Danach werden bei Arbeitsverhältnissen von Lehrkräften, die nach dem 1. April 2011 neu begründet werden, im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber zusammengerechnet. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn nach Auffassung der Tarifvertragsparteien ohnehin nur die erste Begründung des Arbeitsverhältnisses als Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L für die Stufenzuordnung maßgeblich sein sollte, wie es der Kläger annimmt.

12

II. Aus § 16 Abs. 2 Satz 4 idF des § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L folgt entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes. § 16 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 TV-L idF des § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L legen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen lediglich fest, dass im Fall einer Vorbeschäftigung bei den dort genannten anderen Arbeitgebern grundsätzlich eine einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L anzunehmen ist. Eine Zusammenrechnung der Berufserfahrungszeiten bei der Stufenzuordnung, wie sie § 44 Nr. 2a Ziff. 1 TV-L für Lehrkräfte ausdrücklich anordnet, ist in dieser Vorschrift dagegen nicht vorgesehen.

13

B. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L lasse nur die Berücksichtigung der Berufserfahrung aus einem einzigen Arbeitsverhältnis zu. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich.

14

I. Allerdings ordnet § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L nur die Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung aus „einem“ Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber an. Ungeachtet dieser missverständlichen Formulierung ist nach dieser Bestimmung auch die einschlägige Berufserfahrung aus mehreren vorhergehenden Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen (Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Oktober 2008 E § 16 Rn. 44 für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund); aA Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 25; Breier/Dassau/Kiefer/ Thivessen TV-L Stand Oktober 2009 Teil B 1 § 16 Rn. 34). Für die Beurteilung, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, die dem Arbeitgeber auch im aktuellen Arbeitsverhältnis zugute kommt, spielt es keine Rolle, ob die Erfahrung in einem oder mehreren vorherigen, sei es auch befristeten, Arbeitsverhältnissen erworben worden ist. Darüber hinaus ist nur mit einer Berücksichtigung auch mehrerer vorheriger Arbeitsverhältnisse, bei denen jeweils keine schädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt, sichergestellt, dass bei wiederholten Befristungen, wie sie im öffentlichen Dienst verbreitet üblich sind, dieser Personenkreis überhaupt die Chance zur Berücksichtigung der in diesen Arbeitsverhältnissen gewonnenen Berufserfahrung und damit zum Stufenaufstieg erhält(vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 16, BAGE 135, 313).

15

II. Auch unter Zusammenrechnung sämtlicher vorheriger Arbeitsverhältnisse seit dem 1. Mai 2008 wies der Kläger im Zeitpunkt seiner Einstellung am 1. April 2009 jedoch erst elf Monate einschlägige Berufserfahrung auf. Mangels einer Berufserfahrung von mindestens einem Jahr war der Kläger deshalb bei seiner letzten Einstellung nicht der Stufe 2 seiner Entgeltgruppe, sondern zunächst noch der Stufe 1 zuzuordnen.

16

C. Das Landesarbeitsgericht hat nicht gesehen, dass § 16 Abs. 3 TV-L gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG verstieße, wenn, wie von ihm angenommen, Zeiten der Beschäftigung in früheren(befristeten) Arbeitsverhältnissen bei der Stufenlaufzeit im neuen Arbeitsverhältnis nicht berücksichtigt würden. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien einen derartigen, höherrangigem Recht widersprechenden Regelungswillen hatten, lassen sich § 16 Abs. 3 TV-L nicht entnehmen.

17

I. § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L sieht allerdings im Unterschied zu § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L, der für die Stufenzuordnung nach der Einstellung die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung, die in befristeten Arbeitsverhältnissen erworben worden ist, ausdrücklich anordnet, für den Stufenaufstieg nicht ebenso die Anrechnung der bei der Stufenzuordnung nicht verbrauchten Zeit einschlägiger Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen(Restlaufzeit) auf die Stufenlaufzeit vor.

18

II. Gleichwohl verbietet das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen ein Verständnis des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L dahin, dass Restlaufzeiten aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen generell unberücksichtigt bleiben. Ein solches Verständnis wäre mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht vereinbar. Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung iSd. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt. Vielmehr ist die Restlaufzeit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob die Einstellung abermals befristet erfolgt oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wird (Polzer in Dörring/Kutzki TVöD-Kommentar § 16 (Bund) AT Rn. 28 für den TVöD; Wurm ZfPR 2010, 47, 49; aA Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Januar 2013 E § 16 Rn. 46 für die mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L inhaltsgleiche Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund); Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 51; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 Rn. 46).

19

1. Tarifnormen sind grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht geraten. Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit zwingendem höherrangigem Recht in Einklang stehen und damit auch Bestand haben. Lässt eine Tarifnorm eine Auslegung zu, die zu einem mit höherrangigem Recht vereinbaren Ergebnis führt, ist sie in diesem Sinne anzuwenden (BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - zu B II 1 a bb der Gründe, BAGE 73, 364; vgl. auch BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - BAGE 114, 272; 16. Dezember 2004 - 6 AZR 658/03 - ZTR 2005, 424).

20

2. Eine Nichtberücksichtigung der in früheren befristeten Arbeitsverhältnissen erworbenen Berufserfahrung verstieße gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG.

21

a) Die tariflichen Regelungen zur Stufenzuordnung im TV-L hätten dann zur Folge, dass in einer Vielzahl von Fällen Beschäftigte, die vergleichbare Tätigkeiten über einen gleichlangen Zeitraum hinweg erbringen und dabei dieselbe, im tariflichen Sinne „einschlägige“ Berufserfahrung erwerben, abhängig von ihrem Status als befristet oder unbefristet Beschäftigte ein unterschiedlich hohes Entgelt erhielten. Die in unbefristeten Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung würde dann tariflich stärker honoriert als die in mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnissen erlangte (zutreffend Kahl ZTR 2012, 611, 612, 614). Würden die bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L verbliebenen Restlaufzeiten nicht berücksichtigt, hätte dies typischerweise erhebliche Verzögerungen beim Stufenaufstieg zur Folge. So stiege zB ein am 2. Januar 2007 unbefristet eingestellter Beschäftigter am 2. Januar 2017 in die Stufe 5 seiner Entgeltgruppe auf. Demgegenüber erreichte ein ebenfalls am 2. Januar 2007 befristet Eingestellter, bei dem sich am 2. Januar 2009, 2. Januar 2012 und 2. Januar 2016 ohne Unterbrechung weitere Befristungen anschließen, diese Stufe erst am 2. Januar 2020, also drei Jahre später als der unbefristet Beschäftigte. Im Fall des Klägers führte die tarifliche Regelung bei der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung dazu, dass der Kläger erst am 1. April 2010 und damit elf Monate später als ein am 1. Mai 2008 unbefristet Eingestellter in die Stufe 2 seiner Entgeltgruppe aufstiege. Diese Nachteile beruhten darauf, dass die Stufenlaufzeit bei einem derartigen Normverständnis nach der erneuten befristeten Einstellung jeweils wieder voll durchlaufen werden müsste, weil die bei der Stufenzuordnung nicht verbrauchten Restlaufzeiten gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L nicht berücksichtigt würden.

22

b) Ein Normverständnis, das solche Benachteiligungen befristet Beschäftigter bei der Berücksichtigung der erworbenen, einschlägigen Berufserfahrung zur Folge hätte, wäre mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht zu vereinbaren(ebenso Kahl ZTR 2012, 611, 614 f.).

23

aa) Tarifliche Regelungen müssen mit § 4 TzBfG vereinbar sein. Die in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbote stehen gemäß § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien.

24

bb) Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG müssen für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer berücksichtigt werden, wenn bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses im selben Betrieb oder Unternehmen abhängen, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Diese Bestimmung konkretisiert den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und stellt klar, dass ua. bei Entgeltansprüchen, die von zurückzulegenden Beschäftigungszeiten abhängen, für befristet Beschäftigte dieselben Zeiten wie für unbefristet Beschäftigte zu berücksichtigen sind (BT-Drucks. 14/4374 S. 16). Mit ihr wird Paragraf 4 Nr. 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist (künftig: Rahmenvereinbarung), umgesetzt.

25

cc) Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zur Eingruppierung und Stufenzuordnung von Beschäftigten, die nach Ablauf einer Befristung neu eingestellt worden sind (zuletzt 18. Januar 2012 - 6 AZR 496/10 - Rn. 24 ff., AP TVÜ § 1 Nr. 3 = EzTöD 310 TVÜ-Länder § 1 Abs. 1 Nr. 1), stets angenommen, § 4 Abs. 2 TzBfG verbiete nur eine Ungleichbehandlung während der Dauer der Befristung und schütze Arbeitnehmer, die im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber eingehen, nicht vor einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen. Diese Rechtsprechung geht letztlich auf die Entscheidung des Senats vom 11. Dezember 2003 (- 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110) zurück. Darin hat der Senat ausgeführt, dass es ab der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses an einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG fehle. § 4 Abs. 2 TzBfG schütze nicht Arbeitnehmer, die im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen eingingen. Nach Ablauf der Befristung könne der Arbeitgeber frei darüber entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen er dem Arbeitnehmer ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags unterbreite. Im Anschluss an eine als wirksam geltende Befristung könne die Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen erfolgen (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - Rn. 49 ff., aaO).

26

dd) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner neueren Rechtsprechung einen anderen Ansatz als der Senat gewählt und auf diese Weise den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung erheblich ausgedehnt. Er hat angenommen, dass sich auch solche Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Rahmenvereinbarung berufen können, die zwischenzeitlich unbefristet beschäftigt sind (EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 34 f., NZA 2013, 261; vgl. dazu Benecke EuZA 2012, 236, 240).

27

ee) Durch diese Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der bisherigen Argumentation des Senats, die auf der Annahme beruhte, die Parteien seien nach dem Ende einer wirksamen Befristung bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses in der Gestaltung der Arbeitsbedingungen frei und an frühere Abmachungen nicht gebunden (BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 496/10 - Rn. 27, AP TVÜ § 1 Nr. 3 = EzTöD 310 TVÜ-Länder § 1 Abs. 1 Nr. 1), die Grundlage entzogen. Bei der Auslegung des § 4 Abs. 2 TzBfG, der ausdrücklich der Umsetzung von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung dient, ist diese Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen. Der Senat hält deshalb an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht fest.

28

ff) Auch im vorliegenden Fall wäre ungeachtet des Umstands, dass der Kläger ausschließlich befristet beschäftigt war, § 16 Abs. 3 TV-L nicht mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG zu vereinbaren, wenn die vom Kläger in den früheren befristeten Arbeitsverhältnissen mit dem Beklagten erworbene Berufserfahrung nicht berücksichtigt würde. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner neueren Rechtsprechung betont, dass die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, verhindern soll, dass befristete Arbeitsverhältnisse von einem Arbeitgeber benutzt werden, diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden. Deshalb muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (st. Rspr. seit EuGH 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 37 f., Slg. 2007, I-7109). Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (EuGH 8. September 2011 - C-177/10 - [Rosado Santana] Rn. 65, NZA 2011, 1219). Legte man § 16 Abs. 3 TV-L wie das Landesarbeitsgericht aus, wären befristet Beschäftigte mit einschlägiger, bei der Stufenzuordnung nicht voll berücksichtigter Berufserfahrung ungerechtfertigt benachteiligt. Eine derartige Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte untersagt § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG als Umsetzung von Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung.

29

(1) Allerdings hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Beschäftigten, die nach einer Befristung (erneut) eingestellt worden sind, nicht mit Dauerbeschäftigten, sondern mit anderen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis etwa durch Kündigungen oder Aufhebungsverträge unterbrochen waren, verglichen. Ausgehend von dieser Vergleichsgruppenbildung hat er eine Verletzung von § 4 Abs. 2 TzBfG ebenso verneint wie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG(seit Urteil vom 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 20 ff., BAGE 128, 317). Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG sind als Vergleichsgruppe die Dauerbeschäftigten heranzuziehen. Das hat bereits der Gesetzgeber klargestellt, wenn er für befristet Beschäftigte die Anerkennung derselben Zeiten wie für unbefristet Beschäftigte verlangt (BT-Drucks. 14/4374 S. 16). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union zieht zum Vergleich ausschließlich die Dauerbeschäftigten heran (vgl. EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 43, NZA 2013, 261).

30

(2) Befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, die identische Aufgaben verrichten, sind vergleichbar, § 3 Abs. 2 TzBfG. Das gilt auch hinsichtlich ihrer Berufserfahrung. Der einzige Unterschied zwischen diesen Arbeitnehmern besteht darin, dass in einem Fall die Rechtsbeziehung mit dem Arbeitgeber befristet, im anderen Fall auf Dauer angelegt ist (vgl. EuGH 8. September 2011 - C-177/10 - [Rosado Santana] Rn. 69 f., NZA 2011, 1219; 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 44 ff., NZA 2013, 261).

31

(3) Für die uneingeschränkte Berücksichtigung der bei der ununterbrochenen Ausübung der geschuldeten Tätigkeit erworbenen Berufserfahrung in § 16 Abs. 3 TV-L nur bei den unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern gibt es keinen sachlichen Grund, der diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würde.

32

(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt ein sachlicher Grund iSv. Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 der Rahmenvereinbarung und damit iSv. § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nur vor, wenn die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. Dafür ist Voraussetzung, dass konkrete Umstände vorliegen, die die Differenzierung im konkreten Fall aufgrund objektiver und transparenter Kriterien rechtfertigen. Geeignet sind dabei nur solche Kriterien, die nicht allgemein und abstrakt auf die Beschäftigungsdauer abstellen (EuGH 22. Dezember 2010 - C-444/09 ua. - [Gavieiro Gavieiro] Rn. 57, Slg. 2010, I-14031). Eine Rechtfertigung kann aufgrund der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmal oder aufgrund der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels in Betracht kommen (EuGH st. Rspr. seit 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 53, Slg. 2007, I-7109; zuletzt 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 51, NZA 2013, 261).

33

(b) Dagegen kann die unterschiedliche Behandlung befristet Beschäftigter und Dauerbeschäftigter nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass sie in einer allgemeinen, abstrakten Regelung des nationalen Rechts, etwa in einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, vorgesehen ist (EuGH st. Rspr. seit 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 57, Slg. 2007, I-7109). Auch reicht der bloße Umstand, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, als sachlicher Grund nicht aus (EuGH 22. Dezember 2010 - C-444/09 ua. - [Gavieiro Gavieiro] Rn. 56, Slg. 2010, I-14031). Ebenso wenig kann die bloße Tatsache, dass nach dem nationalen Recht ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden ist, einen sachlichen Grund iSv. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung darstellen (EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 65, NZA 2013, 261). In all diesen Fällen hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, dass die Ziele der Rahmenvereinbarung und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung leerliefen und die für die befristet Beschäftigten bestehende ungünstige Situation fortgeschrieben würde, wenn letztlich der bloße Rechtscharakter der früheren Beschäftigungsverhältnisse die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte (zuletzt EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 52, 65, aaO). Danach ist Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung auch auf Folgearbeitsverhältnisse, unabhängig davon, ob sie befristet oder unbefristet sind, und auf die unterschiedlichsten Formen der in früheren Beschäftigungsverhältnissen erworbenen Anwartschaften anwendbar (zutreffend Benecke EuZA 2012, 236, 240).

34

(c) Nach diesen Grundsätzen ist kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von befristet und unbefristet Beschäftigten bei der Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 TV-L ersichtlich. Wie ausgeführt, erlitten befristet Beschäftigte Nachteile hinsichtlich der Stufenlaufzeit allein deswegen, weil sie ihre Berufserfahrung in einem oder mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen erworben hätten, obwohl diese nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L grundsätzlich bei der Ermittlung dieser Erfahrung berücksichtigt werden kann. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TV-L soll die gewonnene Berufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern (vgl. für den TVöD BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 35, BAGE 137, 80). Es spricht nichts dafür, dass die Tarifvertragsparteien die in befristeten Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung geringer gewichten wollten als die in unbefristeten Arbeitsverhältnissen erworbene. Dagegen spricht schon die Berücksichtigung der Berufserfahrung aus befristeten Arbeitsverhältnissen bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L. Unabhängig davon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien entgegen dem ausdrücklichen gesetzlichen Verbot der Diskriminierung von befristet Beschäftigten in § 4 Abs. 2 TzBfG diesen Personenkreis gegenüber unbefristet Beschäftigten zurücksetzen wollten.

35

III. Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben - im Unterschied zu denen des TVöD in der für die VKA geltenden Fassung - in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L festgelegt, in welchen Fällen ein vorheriges Arbeitsverhältnis iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L vorliegt. Sie haben dabei berücksichtigt, dass die einschlägige Berufserfahrung bei kurzen zeitlichen Unterbrechungen typischerweise vom Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber an verwertbar ist und in Wahrnehmung ihrer Einschätzungsprärogative den unschädlichen Zeitraum auf sechs Monate bzw. für den Personenkreis des Klägers auf ein Jahr festgelegt. Bei allen drei befristeten Arbeitsverhältnissen, die die Parteien vor dem letzten Vertrag vom 18./19. März 2009 geschlossen haben, handelt es sich danach um berücksichtigungsfähige frühere Arbeitsverhältnisse. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Tätigkeit des Klägers stets unverändert geblieben ist und er einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L erworben hat, die damit auch für die Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 TV-L zu berücksichtigen ist. Der Kläger war deshalb bereits seit dem 1. Mai 2009 der Stufe 2 der EG 13 zugeordnet.

36

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der anwaltlich vertretene Kläger bis zum Termin der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz ausdrücklich die begehrte Feststellung ohne zeitliche Begrenzung für die Zukunft verfolgt hat, obwohl der Beklagte bereits im ersten Rechtszug vorgetragen hatte, er werde dem Kläger ab dem 1. April 2010 ein Entgelt aus der Stufe 2 seiner Entgeltgruppe zahlen. Eine Auslegung des Antrags dahin, dass entgegen dessen ausdrücklichem Wortlaut eine Zahlung ursprünglich nur bis zum 31. März 2010 begehrt worden ist, war nicht möglich. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige bei Prozesserklärungen, die derart eindeutig abgegeben werden, beim Wort zu nehmen (vgl. BAG 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 73, 30; vgl. auch BFH st. Rspr. seit 9. Juni 1986 - IX B 90/85 - BFHE 146, 395; vgl. auch BVerwG 30. April 1985 - 3 CB 35.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 231). Deshalb waren dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, soweit sie durch die uneingeschränkte Antragstellung verursacht worden sind. Dabei war zur Ermittlung der Kostenquote nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein fiktiver, den gesamten Streitgegenstand abbildender Streitwert zu bilden. Bei der Berechnung dieses fiktiven Streitwerts war gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG das 36-Fache der Differenz zum Entgelt aus der Stufe 2 der Entgeltgruppe des Klägers anzusetzen, weil dieser bis zum Termin am 21. Februar 2013 die streitige Differenz nicht nur bis zum 31. März 2010 verlangt hat. Für jede Instanz war bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der von der Feststellungsklage umfasste, vergangenheitsbezogene Zeitraum einerseits und der zukunftsgerichtete Teil der Klage andererseits zu berücksichtigen. Letzterer war wegen der Ungewissheit der künftigen Entwicklung in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG mit dem 36-Fachen der begehrten Vergütungsdifferenz zu bewerten. Ausgehend von dieser Berechnungsweise waren die Kosten zu quotieren (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - Rn. 22, AP TV UmBw § 6 Nr. 3).

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Augat    

        

    Manfred Jostes    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2012 - 17 Sa 821/12 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Februar 2012 - 60 Ca 13116/10 - der Klage stattgegeben hat.

2. Insoweit wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einschlägige Berufserfahrung für eine Unterrichtstätigkeit in der Sekundarstufe I einer Gesamtschule als Vertreterin von Lehrerinnen auf Studienratsstellen besaß und darum in der Zeit vom 11. Januar bis 22. Februar 2010 und vom 27. März bis 7. Juli 2010 der Stufe 2 der Entgeltgruppe 11 TV-L zuzuordnen war.

2

Die Klägerin legte 1994 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe ab. Aufgrund ihrer Fächerkombination erfüllte sie die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des beklagten Landes nicht. Sie war im streitbefangenen Zeitraum bei dem beklagten Land an zwei Gesamtschulen (im beklagten Land als „Oberschulen“ bezeichnet) als Lehrerin im Anstellungsverhältnis auf der Grundlage dreier befristeter Verträge beschäftigt. Einzelvertraglich war jeweils die Geltung des Übergangs-Tarifvertrags zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf Lehrkräfte (Übergangs-TV Lehrkräfte) vom 29. April 2008 in der jeweiligen Fassung sowie der Richtlinien des beklagten Landes über die Vergütung der unter den TV-L bzw. unter den BAT/BAT-O fallenden Lehrkräfte, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist (LehrerRL) vom 20. September 1996 in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 Teil B/Anlage 4 Teil B des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 vereinbart. Der Übergangs-TV Lehrkräfte gilt für die Lehrkräfte des beklagten Landes an allgemein- und berufsbildenden Schulen. Gemäß § 2 dieses Tarifvertrags findet auf die erfassten Lehrkräfte ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 mit Modifikationen Anwendung.

3

Die Vergütung von Lehrkräften an Gesamtschulen ist in Teil B Buchst. f der LehrerRL in der für den streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Fassung vom 10. Dezember 2009 auszugsweise wie folgt geregelt:

        

„1.     

Lehrkräfte, die überwiegend in den Klassenstufen 7 bis 10 unterrichten, in denen gemäß § 22 SchulG der Unterricht der Oberschulzweige Hauptschule, Realschule und Gymnasium integriert ist, werden bei einer Beschäftigung mit einer der Stellenbewertung entsprechenden Tätigkeit in einer

                 

a)    

Studienratsstelle wie Lehrkräfte an Gymnasien,

                 

…       

        
                 

eingruppierungsmäßig behandelt.“

4

Gemäß Teil B Buchst. d Nr. 4 der LehrerRL erhalten Lehrkräfte an Gymnasien in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Fach erteilen, eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IVa BAT. Nach sechsjähriger Bewährung erfolgt der Aufstieg in die Vergütungsgruppe III BAT.

5

Die Klägerin vertrat im streitbefangenen Zeitraum Lehrerinnen auf Studienratsstellen in den Klassenstufen 7 bis 10. Das Arbeitsgericht hat rechtskräftig festgestellt, dass diese Tätigkeiten die Voraussetzungen des Teil B Buchst. f Nr. 1 iVm. Buchst. d Nr. 4 der LehrerRL erfüllten und die Klägerin deshalb für diese Zeit gemäß der Anlage 4 Teil B zum TVÜ-Länder der Entgeltgruppe 11 TV-L zuzuordnen war. Es hat angenommen, die Klägerin sei in einer der Stellenbewertung als Studienratsstelle entsprechenden Tätigkeit beschäftigt worden. Es hat weiter rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin im Rahmen von zwei weiteren befristeten Arbeitsverhältnissen in der Zeit vom 23. Februar bis 26. März 2010 an einer Gesamtschule eine Lehrkraft auf einer Gleitstelle nach Besoldungsgruppe A 12/A 13 vertrat, darum wie eine Lehrkraft an einer Realschule einzugruppieren und der Entgeltgruppe 10 Stufe 2 TV-L zuzuordnen war. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die Klägerin die erforderliche einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aufwies, um vom 11. Januar bis 22. Februar 2010 und vom 27. März bis 7. Juli 2010 in der Entgeltgruppe 11 TV-L der Stufe 2 zugeordnet zu werden.

6

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist unstreitig, dass die Klägerin in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen zum beklagten Land vom 1. Oktober 2008 bis 28. Dezember 2009, in denen sie ua. an Grundschulen unterrichtete, keine für die streitbefangenen Tätigkeiten einschlägige Berufserfahrung erworben hat. Die Klägerin macht mit ihrer am 27. August 2010 bei Gericht eingegangenen Klage jedoch geltend, sie habe in drei Arbeitsverhältnissen für andere Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen zwischen 2002 und 2008 Berufserfahrung erworben, die für die Tätigkeit auf Studienratsstellen einschlägig sei. Vom 2. September 2002 bis 31. Juli 2003 unterrichtete sie an einer verbundenen Haupt- und Realschule Schüler der Klassen 5 bis 10. Vom 3. November 2003 bis 31. Juli 2004 war sie in einem durch die Bundesagentur für Arbeit geförderten, vom Christlichen Jugenddorfwerk Deutschland e.V. (CJD) betriebenen sozialpädagogischen Bildungs- und Ausbildungswerk beschäftigt. Dort unterrichtete sie psychisch beeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 16 und 26 Jahren. Schließlich erteilte die Klägerin vom 6. August 2007 bis 8. August 2008 Unterricht an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in den Klassen 1 bis 10.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Aufgabe einer Lehrkraft an einer Gesamtschule sei es, Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebs zu vermitteln. Die einschlägige Berufserfahrung iSd. TV-L sei auf diese Kernaufgabe gerichtet. Dies werde noch dadurch bestärkt, dass im Unterricht der Sekundarstufe I an einer Gesamtschule Haupt-, Real-, Sonderschul- und Gymnasiallehrer gleichermaßen verwendet werden könnten. Sei eine Lehrkraft befähigt, in der Sekundarstufe I zu unterrichten, sei jede Erfahrung, die sie als Lehrkraft an anderen Schulen in der Sekundarstufe I gesammelt habe, eine auf die Tätigkeit einer Gesamtschullehrerin bezogene einschlägige Berufserfahrung.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr für die Zeit vom 11. Januar bis 22. Februar 2010 und für die Zeit vom 27. März bis 7. Juli 2010 ein Entgelt nach Entgeltgruppe 11 Stufe 2 TV-L in der Fassung des Übergangs-TV Lehrkräfte vom 29. April 2008 zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zur gezahlten Vergütung ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

9

Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, einschlägige Berufserfahrung müsse bei ein und demselben Arbeitgeber und in Arbeitsverhältnissen, die ununterbrochen mindestens ein Jahr bestünden, erworben werden. Mehrere Kurzzeitarbeitsverhältnisse seien nicht zusammenzurechnen. Jedenfalls scheide ein „Auffüllen“ von Zeiten unterjähriger Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber durch Zeiten beim aktuellen Arbeitgeber aus. Die unterschiedlichen Regelungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L könnten nicht kumulativ angewandt werden. Auch fehle es am erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten für andere Arbeitgeber und denen für das beklagte Land sowie an der Einschlägigkeit der erworbenen Berufserfahrung.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klägerin für die streitbefangene Zeit der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 TV-L zugeordnet. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe als Lehrerin an der verbundenen Haupt- und Realschule vom 2. September 2002 bis 31. Juli 2003 einschlägige Berufserfahrung für die am 11. Januar 2010 begonnenen Tätigkeiten für das beklagte Land in der Vertretung einer Studienrätin erworben. Unter Berücksichtigung dieser elf Monate habe sie nach einem weiteren Monat und damit am 11. Februar 2010 die erforderliche einjährige einschlägige Berufserfahrung besessen, um nachfolgend aus der Stufe 2 dieser Entgeltgruppe vergütet zu werden. Es hat daher der Klägerin für die Zeit vom 12. bis 22. Februar 2010 sowie vom 27. März bis 7. Juli 2010 die begehrte Stufe zugesprochen und im Übrigen deren Berufung zurückgewiesen. Mit der für beide Parteien zugelassenen Revision verfolgen diese im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens ihre Klageziele weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Klägerin war in der Zeit vom 11. Januar bis 22. Februar 2010 und vom 27. März bis 7. Juli 2010 durchgehend der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 TV-L zuzuordnen. Die Revision des beklagten Landes ist deshalb begründet, die der Klägerin unbegründet.

12

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das gilt auch, soweit sie Zinsforderungen zum Gegenstand hat (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 16). Der Vorrang der Leistungsklage steht ihr ebenfalls nicht entgegen. Zwar hätte die erst nach Beendigung des letzten streitbefangenen Arbeitsverhältnisses erhobene Klage von Beginn des Prozesses an vollständig beziffert werden können. Der Rechtsgedanke des Vorrangs der Leistungsklage ist jedoch kein Selbstzweck, sondern dient dazu, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen. Bereits das von der Klägerin erstrebte, der Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurteil ist geeignet, den rechtlichen Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über die Stufenzuordnung, nicht aber über die Höhe der sich daraus ergebenden Zahlungsdifferenz. Diese Möglichkeit, den Streit der Parteien einer sachgerechten, einfachen Erledigung zuzuführen, spricht gegen einen Zwang zur Leistungsklage und führt zur Zulässigkeit der Klage (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 44).

13

II. Die Klägerin besaß bei ihren Einstellungen am 11. Januar und 27. März 2010 keine berücksichtigungsfähige einschlägige Berufserfahrung.

14

1. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L findet uneingeschränkt Anwendung. Der arbeitsvertraglich in Bezug genommene Übergangs-TV Lehrkräfte enthält keine relevanten Modifikationen dieser Bestimmung.

15

2. Für die Anrechnung der bei anderen Arbeitgebern erworbenen Berufserfahrung ist allerdings entgegen der Auffassung des beklagten Landes unschädlich, dass die Klägerin in den Jahren 2002 bis 2008 bei mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt war und die Berufserfahrung zum Teil nicht in einem ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr erlangt worden ist. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L lassen sich derartige Beschränkungen der Berücksichtigungsfähigkeit einschlägiger Berufserfahrung nicht entnehmen.

16

a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beschränkung auf die „in einem Arbeitsverhältnis“ erworbene Berufserfahrung nur ausschließen soll, dass auch in Dienst- oder Werkverhältnissen erlangte Erfahrung berücksichtigt werden muss (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 57, 61). Unerheblich ist dagegen, ob die Berufserfahrung in einem oder in mehreren Arbeitsverhältnissen erworben worden ist (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 35). Ebenso wenig soll mit der Umschreibung „zu einem anderen Arbeitgeber“ zum Ausdruck gebracht werden, dass § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nur die bei einem einzigen Arbeitgeber erworbene Erfahrung anerkennt. Damit soll lediglich eine Abgrenzung zum „selben“ Arbeitgeber in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erfolgen.

17

b) Berücksichtigungsfähig ist grundsätzlich auch die einschlägige Berufserfahrung, die in Arbeitsverhältnissen erworben worden ist, die kürzer als ein Jahr gedauert haben (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 35; aA Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Oktober 2013 Teil II § 16 Rn. 44). Auch eine so erlangte Berufserfahrung spart dem Arbeitgeber Einarbeitungszeit und lässt ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwarten. Sie ist deshalb nach dem Zweck des § 16 Abs. 2 TV-L finanziell zu honorieren(vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 24). Allerdings kann in sehr kurzen Arbeitsverhältnissen, die nur wenige Tage oder Wochen bestehen, die Tätigkeit so zugeschnitten sein, dass die Vorbeschäftigung nicht die gesamte Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt und in ihnen deshalb keine einschlägige Berufserfahrung erworben werden kann (vgl. für Teilzeitbeschäftigte mit sehr geringem Beschäftigungsumfang BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 30). Um solche sehr kurze Arbeitsverhältnisse handelte es sich bei den drei Arbeitsverhältnissen in Nordrhein-Westfalen, in denen die Klägerin die ihrer Auffassung nach einschlägige Berufserfahrung erworben hat, nicht.

18

3. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, auch Berufserfahrung, die länger als sechs Monate zurückliege, könne bei der Einstellung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L noch berücksichtigt werden. Die Berufserfahrung, die die Klägerin zwischen 2002 und 2008 für andere Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen erworben hat, konnte ihr bei den für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Einstellungen zum 11. Januar und 27. März 2010 bei verfassungskonformer Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L bereits deshalb keine einschlägige Berufserfahrung iSd. Bestimmung (mehr) vermitteln, weil eine schädliche Unterbrechung von mehr als sechs Monaten zwischen dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen und dem Beginn des ersten streitbefangenen Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land, in dem die Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu bewerten war, vorlag. Darum kann dahinstehen, ob die Klägerin dargelegt hat, dass und inwieweit die in den Arbeitsverhältnissen zu anderen Arbeitgebern erworbene Erfahrung einschlägig war. Auch die vom beklagten Land aufgeworfene Frage, ob die erforderliche Mindestberufserfahrung von einem Jahr kumulativ bei einem anderen Arbeitgeber und in früheren (typischerweise befristeten) Arbeitsverhältnissen beim aktuellen Arbeitgeber erworben werden kann, ob also § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L kumulativ angewendet werden können, stellt sich nicht.

19

a) Allerdings weist das Landesarbeitsgericht zu Recht darauf hin, dass § 16 TV-L nicht ausdrücklich regelt, ob und welche Unterbrechungen der Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern für die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung unschädlich sein sollen. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L, die Unterbrechungen von längstens sechs Monaten bzw. bei bestimmten Beschäftigtengruppen bis zu zwölf Monaten als unschädlich ansieht, bezieht sich nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut allein auf § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L und damit auf die in Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber erworbene Berufserfahrung.

20

b) Dementsprechend wird in Rechtsprechung und im Schrifttum angenommen, dass für § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L Unterbrechungen unabhängig von ihrer Dauer (LAG Hamm 11. August 2009 - 12 Sa 1918/08 - zu II 2 b cc der Gründe; VG Berlin 3. April 2013 - 62 K 2.13 PVL - zu II der Gründe) oder jedenfalls für die Dauer von längstens drei Jahren (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Oktober 2013 Teil II § 16 Rn. 44; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. März 2014 § 16 Rn. 17g.3; Sponer/Steinherr Stand Januar 2009 TV-L § 16 Rn. 16) unschädlich seien.

21

c) Dieses Verständnis des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L führte zu einer gleichheitswidrigen Bevorzugung von Arbeitnehmern, die zuvor bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt waren. Nur bei diesem Personenkreis wäre dann auch länger als sechs Monate zurückliegende Berufserfahrung von höchstens drei Jahren noch zwingend zu berücksichtigen. Bei Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers wäre dagegen die Berücksichtigung länger zurückliegender Arbeitsverhältnisse nicht möglich. Bei einem solchen Verständnis hielte die Norm jedoch einer Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand. Es ist davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien verfassungskonforme Regelungen treffen wollen. Lässt eine Tarifnorm eine solche Auslegung zu, ist sie in diesem Sinne anzuwenden (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 19). Ausgehend von Sinn und Zweck der Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung lässt § 16 Abs. 2 TV-L die analoge Anwendung der Protokollerklärung Nr. 3 auf die von § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erfassten Sachverhalte zu(im Ergebnis ebenso Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 Rn. 18; Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 22).

22

aa) Für die Frage, ob die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung den Arbeitnehmer in die Lage versetzt, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, weil die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und damit einschlägig ist (vgl. dazu zuletzt BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17, 30), ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Erfahrung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber erworben worden ist. Dass es insbesondere bei Arbeitnehmern, die zuvor in der Privatwirtschaft beschäftigt waren, unter Umständen schwierig sein kann, die einschlägige Berufserfahrung festzustellen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Hat der Arbeitnehmer schon zuvor gleichartige Tätigkeiten verrichtet und dadurch einschlägige Berufserfahrung erworben, kommt dies dem neuen Arbeitgeber auch dann unmittelbar zugute, wenn die Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber erlangt worden ist. Darum ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, Arbeitnehmer, die ihre Berufserfahrung unter Umständen vor Jahren bei einem anderen Arbeitgeber erworben haben, gegenüber Arbeitnehmern mit vergleichbarer Berufserfahrung, die diese beim selben Arbeitgeber erworben haben, zu bevorzugen, indem für den erstgenannten Personenkreis auch die in länger als sechs Monate zurückliegenden Arbeitsverhältnissen erworbene Erfahrung berücksichtigt wird. Der vom Verwaltungsgericht Berlin (3. April 2013 - 62 K 2.13 PVL -) herangezogene Gedanke der Besitzstandswahrung durch § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L, der eine besondere zeitliche Nähe zwischen altem und neuen Arbeitsverhältnis fordere, trägt in diesem Zusammenhang nicht. Er rechtfertigt allein die „Deckelung“ der berücksichtigungsfähigen Berufserfahrung bei Arbeitnehmern, die von einem anderen Arbeitgeber wechseln, auf höchstens die Stufe 3 in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L(vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - BAGE 135, 313). Vorliegend geht es jedoch darum, ob Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen auch nach zeitlich erheblichen Unterbrechungen bei typisierender Betrachtung dem Arbeitgeber noch unmittelbar zugutekommt und deshalb im neuen Arbeitsverhältnis überhaupt entgeltsteigernd berücksichtigt werden muss. Für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer, nämlich die, die zuvor bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt waren, trifft § 16 Abs. 2 TV-L dazu keine Regelung.

23

bb) § 16 Abs. 2 TV-L ist damit - gemessen an seiner Regelungsabsicht - unvollständig und enthält insoweit eine planwidrige Regelungslücke. Dies hat die Arbeitgeberseite erkannt. Die TdL lässt in ihren Durchführungshinweisen zum TV-L vom 20. November 2006 unter 16.2.3 die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung, die bei demselben Arbeitgeber vor mehr als sechs Monaten erworben worden ist, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zu. Nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung der TdL vom 25./26. September 2007 soll dies allerdings nur für Unterbrechungen von längstens drei Jahren gelten.

24

cc) Der tariflich ungeregelte Fall, welche Unterbrechungen bei einem Wechsel von einem anderen Arbeitgeber unschädlich sind, verlangt nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge, wie der geregelte Fall der erneuten Einstellung durch denselben Arbeitgeber. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet insoweit die Gleichbehandlung beider Personengruppen. Darum ist die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L auch auf § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L anzuwenden. Die auch von der Arbeitgeberseite für erforderlich gehaltene Gleichbehandlung der beiden Personengruppen lässt sich zwar auch durch die in den Durchführungshinweisen der TdL zum TV-L angeregte Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L auf die von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erfassten Sachverhalte erreichen. Insoweit fehlt es aber an einer Regelungslücke. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L regelt in Verbindung mit den Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung von Arbeitnehmern, die zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren, abschließend.

25

4. Dieses Normverständnis führt nicht zu einer Diskriminierung der Klägerin iSv. § 4 Abs. 2 TzBfG. Zwar war diese bereits seit dem 1. Oktober 2008 in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen für das beklagte Land tätig, so dass die Unterbrechung zwischen dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber am 8. August 2008 und dem Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses zum beklagten Land weniger als sechs Monate betrug. Zwischen dem zweiten und dritten befristeten Arbeitsverhältnis lagen jedoch wiederum mehr als sechs Monate, so dass die davor erworbene Berufserfahrung entsprechend der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L nicht mehr berücksichtigt werden konnte, auch wenn sie einschlägig gewesen sein sollte. Auch für befristet Beschäftigte sind Berufserfahrungen, die vor einer nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L schädlichen Unterbrechung erworben worden sind, nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L zu berücksichtigen(vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 18, 35). Zudem ist unstreitig, dass die Tätigkeiten in den befristeten Arbeitsverhältnissen zum beklagten Land vom 1. Oktober 2008 bis 28. Dezember 2009 der Klägerin für die streitbefangenen Tätigkeiten keine einschlägige Berufserfahrung vermittelt haben.

26

III. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen (§§ 91, 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Lorenz    

        

    M. Geyer    

                 

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Mai 2012 - 7 Sa 227/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers.

2

Der Kläger wurde vom beklagten Freistaat zum 1. Oktober 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eingestellt. Er war an der Universität L beschäftigt und versah dort Tätigkeiten im Bereich von Forschung und Lehre. Dazu gehörte die Vorbereitung und Überarbeitung von Veröffentlichungen sowie die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen und Vorträgen. Außerdem korrigierte der Kläger Klausur- und Seminararbeiten, führte eine Arbeitsgemeinschaft durch und hielt eine Vorlesung. Nach dem Arbeitsvertrag fand auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweiligen Fassung Anwendung. In der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 wurde der Kläger nach Entgeltgruppe 13 Stufe 1 TV-L vergütet.

3

Der Kläger war zuvor vom 1. September 2006 bis 30. September 2007 ununterbrochen auf der Grundlage verschiedener befristeter Arbeitsverträge mit variierendem Arbeitszeitumfang an einem Lehrstuhl der M-Universität tätig gewesen. Die Arbeitsverträge sahen entweder Tätigkeiten als wissenschaftliche Hilfskraft mit Hochschulabschluss oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter vor. Vom 1. September 2006 bis 31. Oktober 2006 war der Kläger nach dem Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Hilfskraft mit einer monatlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 26 Stunden beschäftigt. Die im Oktober 2006 geschuldeten 26 Stunden sollten in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 14. Oktober 2006 erbracht werden. Vom 15. Oktober 2006 bis 14. März 2007 folgte eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich. Vom 15. März 2007 bis 31. Mai 2007 war der Kläger laut Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Hilfskraft eingesetzt. Vom 15. März 2007 bis 31. März 2007 betrug die Arbeitszeit 20 Stunden im Monat. Ab 1. April 2007 lag sie bei 76 Stunden monatlich. Vom 1. Juni 2007 bis 30. September 2007 war der Kläger nach dem Arbeitsvertrag weiter als wissenschaftliche Hilfskraft mit einem Stundenvolumen von 76 Stunden im Monat beschäftigt.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 2 TV-L. Seine Vorbeschäftigung an der M-Universität sei nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L in vollem Umfang als Zeit einschlägiger Berufserfahrung anzuerkennen. Er hat behauptet, er sei während seiner Beschäftigung durch das Land Sachsen-Anhalt durchgehend mit Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters betraut gewesen, wie er sie nun auch für den Beklagten erbringe. Soweit der Beschäftigung formal ein drittmittelfinanziertes Arbeitsverhältnis als wissenschaftliche Hilfskraft zugrunde gelegen habe, sei das lediglich auf haushaltsrechtliche Erwägungen zurückzuführen gewesen.

5

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 in Entgeltgruppe 13 Stufe 2 TV-L zu vergüten.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft an der M-Universität habe der Kläger keine einschlägige Berufserfahrung für seine aktuelle Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität L erworben. Die Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters und die einer wissenschaftlichen Hilfskraft seien nicht gleichwertig. Das ergebe sich aus den unterschiedlichen Arbeitsaufgaben und der unterschiedlichen Vergütung beider Berufsgruppen. Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt unterscheide insoweit ausdrücklich zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern (§ 42 HSG LSA) und wissenschaftlichen Hilfskräften (§ 51 HSG LSA). Im Rahmen der Stufenzuordnung nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L seien zudem nur Zeiten mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anzuerkennen. Nur auf diese Weise sei gewährleistet, dass auch Teilzeitbeschäftigte über eine hinreichende einschlägige Berufserfahrung verfügten, die dem Arbeitgeber im neuen Arbeitsverhältnis zugutekomme und eine höhere Vergütung rechtfertige.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage nach Vernehmung des Lehrstuhlinhabers an der M-Universität stattgegeben. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erbrachte der Kläger seine Arbeitsleistungen - zum Teil abweichend von der Tätigkeitsbezeichnung im Arbeitsvertrag - spätestens seit 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte das Urteil erster Instanz wiederhergestellt wissen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

9

A. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Erfordernisse des § 256 Abs. 1 ZPO sind gewahrt. Das erstrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Berechnung der Vergütung beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden.

10

I. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter, auf ein höheres Entgelt gerichteter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt(vgl. für die st. Rspr. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 15).

11

II. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Mit dem angestrebten Feststellungsurteil wird die Stufenzuordnung des Klägers und mit ihr die Berechnung der Vergütung auch zukunftsbezogen dem Streit der Parteien entzogen. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Dafür sprechen ua. prozessökonomische Gründe. Der Kläger war deswegen nicht gehalten, objektiv gehäufte Leistungsklagen zu erheben (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 15).

12

B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L Anspruch darauf, in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 nach Stufe 2 der Entgeltgruppe 13 TV-L vergütet zu werden.

13

I. Nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L sind Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen bei der Einstellung der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zuzuordnen, wenn sie über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber verfügen.

14

II. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger.

15

1. Er wurde vom Beklagten zum 1. Oktober 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität L eingestellt. Er verrichtete Tätigkeiten im Bereich der Forschung und Lehre iSv. § 71 SächsHSFG. Im Bereich der Forschung wirkte er an der Vorbereitung und Überarbeitung von Kommentierungen, Monografien, Aufsätzen und Entscheidungsanmerkungen mit. Im Bereich der Lehre unterstützte er die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen und bereitete Vorträge vor. Außerdem korrigierte er Klausur- und Seminararbeiten, führte eine Arbeitsgemeinschaft durch und hielt eine Vorlesung.

16

2. Bei der Einstellung verfügte der Kläger durch seine Vorbeschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der M-Universität in der Zeit vom 1. September 2006 bis 30. September 2007 über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr iSv. § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L.

17

a) Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige Berufserfahrung handelt es sich demnach, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 45). Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 20).

18

b) Das Landesarbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass der Kläger jedenfalls in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 teilweise abweichend von der Bezeichnung im Arbeitsvertrag und der geleisteten Vergütung durchgehend Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters versah. Der Beklagte hat diese Feststellung des Tätigkeitsinhalts innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht gerügt. Sie ist für den Senat bindend. Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, die Vorbeschäftigung des Klägers an der M-Universität sei als gleichwertig mit der Beschäftigung an der Universität L zu bewerten und habe dem Kläger einschlägige Berufserfahrung vermittelt.

19

c) Das Landesarbeitsgericht hat die Vorbeschäftigung des Klägers in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 im Ergebnis zutreffend in vollem Umfang als anzurechnende Zeit einschlägiger Berufserfahrung beurteilt. Der Erwerb einschlägiger Berufserfahrung iSv. § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L setzt keinen Mindestbeschäftigungsumfang in Höhe einer bestimmten Teilzeitquote voraus. Das ergibt eine an Wortlaut, Zusammenhang und Zweck orientierte Auslegung der Tarifnorm.

20

aa) Der Wortlaut der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L bezieht sich auf eine „einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber“. Die Bestimmung legt den zeitlichen Mindestumfang der Vorbeschäftigung nicht fest. Nach dem Wortlaut kommt es für den Erwerb einschlägiger Berufserfahrung deshalb nicht darauf an, ob die Vorbeschäftigung in Teilzeit oder Vollzeit ausgeübt wird (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand September 2009/November 2013 Teil II § 40 - Wissenschaft Rn. 36 zu Nr. 5; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand April 2013 E § 16 Rn. 19).

21

bb) Zusammenhang und Zweck der Tarifnormen unterstützen diesen Befund. §§ 16, 17 TV-L bilden einen in sich geschlossenen Regelungskomplex für die Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit. Ausgangspunkt ist eine erfahrungsbezogene Stufenzuordnung und ein erfahrungs- und leistungsbezogener Stufenaufstieg. Nur die Unterbrechung der Tätigkeit von mehr als drei Jahren ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L schädlich für die Stufenlaufzeit. Nach dem Beschäftigungsumfang wird nicht unterschieden.

22

(1) § 17 Abs. 3 Satz 4 TV-L bestimmt, dass jede Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Stufenlaufzeit voll angerechnet wird. Das System der §§ 16, 17 TV-L verfolgt erkennbar nicht den Zweck, die Berufserfahrung bei Einstellung und Höherstufung unterschiedlich zu behandeln. § 17 Abs. 3 Satz 4 TV-L spricht daher dafür, auch bei der Einstellung die in einer Teilzeitbeschäftigung erworbene einschlägige Berufserfahrung in vollem Umfang zu berücksichtigen(vgl. Braun in Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2013 Teil 1140-L § 40 Nr. 5 Rn. 7; von Landenberg-Roberg öAT 2014, 23, 24; Wurm ZfPR 2010, 47, 48).

23

(2) § 16 Abs. 2 TV-L hat den Zweck, einen Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes, aber auch aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst zu erleichtern, indem Vorbeschäftigungszeiten anerkannt werden. Bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen iSv. § 40 TV-L gilt diese Zielsetzung in besonderem Maß. Sie sind im Wettbewerb um die besten Arbeitskräfte darauf angewiesen, dass nachteilige Folgen beim Arbeitgeberwechsel vermieden werden, damit die Personalgewinnung nicht von vornherein aussichtslos ist. Hier ist besondere Mobilität erwünscht und oft erforderlich (vgl. Braun in Bepler/Böhle/Martin/Stöhr TV-L Stand März 2008 § 40 Nr. 5 Rn. 1; Braun in Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2013 Teil 1140-L § 40 Nr. 5 Rn. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand November 2013 Teil II § 40 - Wissenschaft Rn. 2 zu Nr. 5). Deswegen werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen bei Einstellung in den Entgeltgruppen 13 bis 15 grundsätzlich nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L anerkannt. Die Festlegung eines Mindestbeschäftigungsumfangs für die Anerkennung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung wäre ein Hemmnis für das Ziel der Mobilität. Sie wäre auch wenig praktikabel, weil für die Länder unterschiedliche regelmäßige Arbeitszeiten gelten (vgl. den Anhang zu § 6 TV-L). Ein prozentual an der regelmäßigen Arbeitszeit orientierter Mindestbeschäftigungsumfang führte zu einer in jedem Land anderen Mindeststundenzahl. Das könnte zB das wenig nachvollziehbare Ergebnis zur Folge haben, dass der Mindestbeschäftigungsumfang im aufnehmenden Land, nicht jedoch im abgebenden Land erreicht wäre (vgl. Braun in Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2013 Teil 1140-L § 40 Nr. 5 Rn. 7).

24

(3) Ein weiterer Zweck des § 16 Abs. 2 TV-L besteht darin, bereits erworbene Berufserfahrung bei der Einstellung finanziell zu honorieren, weil sie dem Arbeitgeber Einarbeitungszeit erspart und ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwarten lässt.

25

(a) Ausgehend von dieser Zielsetzung wird im Schrifttum teilweise gefordert, einen Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten festzulegen. Ein Teil der Literatur spricht sich für einen Beschäftigungsumfang von mindestens 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus (vgl. Braun in Bepler/Böhle/Martin/Stöhr TV-L Stand März 2008 § 40 Nr. 5 Rn. 5; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Oktober 2009 Teil B 2 § 40 Nr. 5 Rn. 9; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand September 2009/November 2013 Teil II § 40 - Wissenschaft Rn. 36 zu Nr. 5). Ein anderer Teil des Schrifttums erwägt, unter Rückgriff auf § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG einen Beschäftigungsumfang von mehr als 25 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu verlangen, verneint das aber im Ergebnis(vgl. Braun in Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2013 Teil 1140-L § 40 Nr. 5 Rn. 7).

26

(b) Das Erfordernis eines bestimmten Mindestbeschäftigungsumfangs ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine ergänzende einschränkende Auslegung der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L sind nicht erfüllt. Die von Teilen der Literatur geforderte Mindestgrenze für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten stünde zudem nicht im Einklang mit höherrangigem Recht.

27

(aa) Der Zweck der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L gebietet keine einschränkende Auslegung zugunsten eines Mindestbeschäftigungsumfangs für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten.

28

(aaa) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung nur zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Die ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 942/12 - Rn. 19; 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 29). Eine bestehende Tariflücke darf nicht durch ergänzende Tarifauslegung geschlossen werden, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum in der Frage bleibt, wie die Lücke zu schließen ist, und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen ist, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 942/12 - Rn. 19; 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 30).

29

(bbb) Hier besteht bereits keine unbewusste Tariflücke. Die Auslegung der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L anhand von Wortlaut, tariflichem Gesamtzusammenhang und Zweck lässt nicht erkennen, dass die Tarifvertragsparteien die Frage der Teilzeitbeschäftigung bei der Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen der Stufenzuordnung nicht gesehen und unbewusst nicht geregelt haben. Der Zusammenhang von § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 TV-L spricht vielmehr dafür, dass die Tarifvertragsparteien sich - wie im Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 4 TV-L ausgedrückt - bewusst für eine volle Anrechnung von Teilzeitbeschäftigungen mit einschlägiger Berufserfahrung entschieden haben. Ein anderes Verständnis überschritte die Grenzen des Wortlauts und des Zusammenhangs. Die Tarifvertragsparteien haben damit nicht zuletzt eine klare und praktikable Regelung gewählt.

30

(ccc) Der Zweck der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L verlangt auch keine einschränkende Auslegung. Die von diesen Tarifbestimmungen angestrebte Erleichterung des Arbeitsplatzwechsels wird durch eine volle Anrechnung von Teilzeitbeschäftigungen erreicht. Die Regelungen stellen in hinreichendem Maß den Erwerb einschlägiger, für das neue Arbeitsverhältnis dienlicher Berufserfahrung sicher. Auch im Rahmen von Teilzeitarbeitsverhältnissen erwerben die Arbeitnehmer Berufserfahrung, die sie - soweit einschlägig - auf das neue Arbeitsverhältnis vorbereitet. Allenfalls bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einem sehr geringen Beschäftigungsumfang stellt sich die Frage, ob Berufserfahrung erworben wurde, die einer einschlägigen Berufserfahrung von einem Jahr iSv. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L entspricht. Um inhaltlich „einschlägige“ Berufserfahrung handelt es sich nur, wenn der Arbeitnehmer sie in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die in früheren Tätigkeiten erworbene Erfahrung muss ihn in die Lage versetzen, aus dem Stand die Tätigkeit im neuen Arbeitsverhältnis voll auszufüllen (vgl. Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 15). Davon ist nur auszugehen, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt. Daran kann es bei Teilzeitbeschäftigungen mit sehr geringem Beschäftigungsumfang fehlen (ähnlich Braun in Bepler/Böhle/Martin/Stöhr TV-L Stand März 2008 § 40 Nr. 5 Rn. 5; von Landenberg-Roberg öAT 2014, 23, 25; Steuernagel öAT 2010, 75).

31

(bb) Der von Teilen des Schrifttums geforderte Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 TV-L verstieße zudem gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG.

32

(aaa) § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG verbietet es, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit ist anzunehmen, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium ist, an das die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft (vgl. BAG 25. September 2013 - 10 AZR 4/12 - Rn. 15; 23. Februar 2011 - 10 AZR 299/10 - Rn. 21 f.; 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18, BAGE 136, 62).

33

(bbb) Ein abstrakter Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten knüpfte ausschließlich an die Dauer der Arbeitszeit an. Teilzeitbeschäftigte mit einschlägiger Berufserfahrung würden bei der Stufenzuordnung allein wegen ihres quantitativen Beschäftigungsumfangs benachteiligt.

34

(ccc) Diese Ungleichbehandlung wäre auch nicht sachlich gerechtfertigt. Es kann auf sich beruhen, ob der größere Gewinn an Erfahrungswissen, der sich aus dem größeren Arbeitsvolumen vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ergibt, grundsätzlich geeignet sein kann, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinn Arnold/Gräfl/Rambach TzBfG 3. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 17; Laux in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 78; Thüsing in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 4 Rn. 54; offengelassen von BAG 9. März 1994 - 4 AZR 301/93 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 76, 90). Die mit der wachsenden Dauer einer Tätigkeit zunehmende Erfahrung eines Arbeitnehmers, die ihn zu besserer Arbeitsleistung befähigt, erfordert stets eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Frage, welche Beziehung zwischen der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Erfahrung besteht, die die Ausübung dieser Tätigkeit nach einer bestimmten Zahl geleisteter Arbeitsstunden mit sich bringt (vgl. EuGH 10. März 2005 - C-196/02 - [Nikoloudi] Rn. 61, Slg. 2005, I-1789; 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 14, Slg. 1991, I-297; BAG 9. März 1994 - 4 AZR 301/93 - aaO; 2. Dezember 1992 - 4 AZR 152/92 - zu IV 3 d cc der Gründe, BAGE 72, 64). Zu prüfen ist, ob nach der Art der ausgeübten Tätigkeit eine Relation zwischen der Erfahrung und der Dauer der Tätigkeit auszumachen ist (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 29. April 2004 in der Sache - C-196/02 - [Nikoloudi] Rn. 62, aaO). Ein erheblicher Unterschied zwischen Vollzeit und Teilzeit mag in bestimmten Fällen bei sehr qualifizierten Tätigkeiten und ausgesprochen kurzer Beschäftigungsdauer gegeben sein (vgl. Thüsing in Annuß/Thüsing aaO). Dem Gebot einer solchen Einzelfallabwägung würde der von Teilen des Schrifttums geforderte abstrakte Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nicht gerecht. Es handelte sich um eine generalisierende, an einem bloßen Zeitfaktor orientierte Regelung, die keine Rücksicht auf die konkret betroffene Art der Tätigkeit nähme.

35

(c) Die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers an der M-Universität sind jedenfalls in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 - unabhängig von ihrem quantitativen Umfang - bei der Stufenzuordnung anzurechnen. Auf die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe sich bei der Feststellung des konkreten Beschäftigungsumfangs des Klägers in der Zeit vom 15. März 2007 bis 31. März 2007 verrechnet und damit § 286 ZPO verletzt, kommt es deshalb nicht an.

36

3. Der Kläger hat seine einschlägige einjährige Berufserfahrung an der M-Universität und damit bei einem anderen Arbeitgeber iSv. § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erworben. Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob mit diesem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage mehrerer Arbeitsverträge bestand oder mehrere Arbeitsverhältnisse zustande kamen. Ungeachtet des missverständlichen Wortlauts des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L ist es unerheblich, wenn die Berufserfahrung nicht aus „einem“ Arbeitsverhältnis, sondern aus mehreren vorangegangenen Arbeitsverhältnissen herrührt. Für die Beurteilung, ob es sich um einschlägige Berufserfahrung handelt, die dem Arbeitgeber im aktuellen Arbeitsverhältnis zugutekommt, ist es belanglos, ob die Erfahrung in einem Arbeitsverhältnis oder in mehreren Arbeitsverhältnissen erworben wurde (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 14 mwN).

37

C. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    M. Jostes    

        

    Sieberts    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2012 - 17 Sa 821/12 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Februar 2012 - 60 Ca 13116/10 - der Klage stattgegeben hat.

2. Insoweit wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einschlägige Berufserfahrung für eine Unterrichtstätigkeit in der Sekundarstufe I einer Gesamtschule als Vertreterin von Lehrerinnen auf Studienratsstellen besaß und darum in der Zeit vom 11. Januar bis 22. Februar 2010 und vom 27. März bis 7. Juli 2010 der Stufe 2 der Entgeltgruppe 11 TV-L zuzuordnen war.

2

Die Klägerin legte 1994 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe ab. Aufgrund ihrer Fächerkombination erfüllte sie die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des beklagten Landes nicht. Sie war im streitbefangenen Zeitraum bei dem beklagten Land an zwei Gesamtschulen (im beklagten Land als „Oberschulen“ bezeichnet) als Lehrerin im Anstellungsverhältnis auf der Grundlage dreier befristeter Verträge beschäftigt. Einzelvertraglich war jeweils die Geltung des Übergangs-Tarifvertrags zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf Lehrkräfte (Übergangs-TV Lehrkräfte) vom 29. April 2008 in der jeweiligen Fassung sowie der Richtlinien des beklagten Landes über die Vergütung der unter den TV-L bzw. unter den BAT/BAT-O fallenden Lehrkräfte, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist (LehrerRL) vom 20. September 1996 in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 Teil B/Anlage 4 Teil B des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 vereinbart. Der Übergangs-TV Lehrkräfte gilt für die Lehrkräfte des beklagten Landes an allgemein- und berufsbildenden Schulen. Gemäß § 2 dieses Tarifvertrags findet auf die erfassten Lehrkräfte ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 mit Modifikationen Anwendung.

3

Die Vergütung von Lehrkräften an Gesamtschulen ist in Teil B Buchst. f der LehrerRL in der für den streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Fassung vom 10. Dezember 2009 auszugsweise wie folgt geregelt:

        

„1.     

Lehrkräfte, die überwiegend in den Klassenstufen 7 bis 10 unterrichten, in denen gemäß § 22 SchulG der Unterricht der Oberschulzweige Hauptschule, Realschule und Gymnasium integriert ist, werden bei einer Beschäftigung mit einer der Stellenbewertung entsprechenden Tätigkeit in einer

                 

a)    

Studienratsstelle wie Lehrkräfte an Gymnasien,

                 

…       

        
                 

eingruppierungsmäßig behandelt.“

4

Gemäß Teil B Buchst. d Nr. 4 der LehrerRL erhalten Lehrkräfte an Gymnasien in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Fach erteilen, eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IVa BAT. Nach sechsjähriger Bewährung erfolgt der Aufstieg in die Vergütungsgruppe III BAT.

5

Die Klägerin vertrat im streitbefangenen Zeitraum Lehrerinnen auf Studienratsstellen in den Klassenstufen 7 bis 10. Das Arbeitsgericht hat rechtskräftig festgestellt, dass diese Tätigkeiten die Voraussetzungen des Teil B Buchst. f Nr. 1 iVm. Buchst. d Nr. 4 der LehrerRL erfüllten und die Klägerin deshalb für diese Zeit gemäß der Anlage 4 Teil B zum TVÜ-Länder der Entgeltgruppe 11 TV-L zuzuordnen war. Es hat angenommen, die Klägerin sei in einer der Stellenbewertung als Studienratsstelle entsprechenden Tätigkeit beschäftigt worden. Es hat weiter rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin im Rahmen von zwei weiteren befristeten Arbeitsverhältnissen in der Zeit vom 23. Februar bis 26. März 2010 an einer Gesamtschule eine Lehrkraft auf einer Gleitstelle nach Besoldungsgruppe A 12/A 13 vertrat, darum wie eine Lehrkraft an einer Realschule einzugruppieren und der Entgeltgruppe 10 Stufe 2 TV-L zuzuordnen war. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die Klägerin die erforderliche einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aufwies, um vom 11. Januar bis 22. Februar 2010 und vom 27. März bis 7. Juli 2010 in der Entgeltgruppe 11 TV-L der Stufe 2 zugeordnet zu werden.

6

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist unstreitig, dass die Klägerin in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen zum beklagten Land vom 1. Oktober 2008 bis 28. Dezember 2009, in denen sie ua. an Grundschulen unterrichtete, keine für die streitbefangenen Tätigkeiten einschlägige Berufserfahrung erworben hat. Die Klägerin macht mit ihrer am 27. August 2010 bei Gericht eingegangenen Klage jedoch geltend, sie habe in drei Arbeitsverhältnissen für andere Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen zwischen 2002 und 2008 Berufserfahrung erworben, die für die Tätigkeit auf Studienratsstellen einschlägig sei. Vom 2. September 2002 bis 31. Juli 2003 unterrichtete sie an einer verbundenen Haupt- und Realschule Schüler der Klassen 5 bis 10. Vom 3. November 2003 bis 31. Juli 2004 war sie in einem durch die Bundesagentur für Arbeit geförderten, vom Christlichen Jugenddorfwerk Deutschland e.V. (CJD) betriebenen sozialpädagogischen Bildungs- und Ausbildungswerk beschäftigt. Dort unterrichtete sie psychisch beeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 16 und 26 Jahren. Schließlich erteilte die Klägerin vom 6. August 2007 bis 8. August 2008 Unterricht an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in den Klassen 1 bis 10.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Aufgabe einer Lehrkraft an einer Gesamtschule sei es, Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebs zu vermitteln. Die einschlägige Berufserfahrung iSd. TV-L sei auf diese Kernaufgabe gerichtet. Dies werde noch dadurch bestärkt, dass im Unterricht der Sekundarstufe I an einer Gesamtschule Haupt-, Real-, Sonderschul- und Gymnasiallehrer gleichermaßen verwendet werden könnten. Sei eine Lehrkraft befähigt, in der Sekundarstufe I zu unterrichten, sei jede Erfahrung, die sie als Lehrkraft an anderen Schulen in der Sekundarstufe I gesammelt habe, eine auf die Tätigkeit einer Gesamtschullehrerin bezogene einschlägige Berufserfahrung.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr für die Zeit vom 11. Januar bis 22. Februar 2010 und für die Zeit vom 27. März bis 7. Juli 2010 ein Entgelt nach Entgeltgruppe 11 Stufe 2 TV-L in der Fassung des Übergangs-TV Lehrkräfte vom 29. April 2008 zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zur gezahlten Vergütung ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

9

Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, einschlägige Berufserfahrung müsse bei ein und demselben Arbeitgeber und in Arbeitsverhältnissen, die ununterbrochen mindestens ein Jahr bestünden, erworben werden. Mehrere Kurzzeitarbeitsverhältnisse seien nicht zusammenzurechnen. Jedenfalls scheide ein „Auffüllen“ von Zeiten unterjähriger Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber durch Zeiten beim aktuellen Arbeitgeber aus. Die unterschiedlichen Regelungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L könnten nicht kumulativ angewandt werden. Auch fehle es am erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten für andere Arbeitgeber und denen für das beklagte Land sowie an der Einschlägigkeit der erworbenen Berufserfahrung.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klägerin für die streitbefangene Zeit der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 TV-L zugeordnet. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe als Lehrerin an der verbundenen Haupt- und Realschule vom 2. September 2002 bis 31. Juli 2003 einschlägige Berufserfahrung für die am 11. Januar 2010 begonnenen Tätigkeiten für das beklagte Land in der Vertretung einer Studienrätin erworben. Unter Berücksichtigung dieser elf Monate habe sie nach einem weiteren Monat und damit am 11. Februar 2010 die erforderliche einjährige einschlägige Berufserfahrung besessen, um nachfolgend aus der Stufe 2 dieser Entgeltgruppe vergütet zu werden. Es hat daher der Klägerin für die Zeit vom 12. bis 22. Februar 2010 sowie vom 27. März bis 7. Juli 2010 die begehrte Stufe zugesprochen und im Übrigen deren Berufung zurückgewiesen. Mit der für beide Parteien zugelassenen Revision verfolgen diese im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens ihre Klageziele weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Klägerin war in der Zeit vom 11. Januar bis 22. Februar 2010 und vom 27. März bis 7. Juli 2010 durchgehend der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 TV-L zuzuordnen. Die Revision des beklagten Landes ist deshalb begründet, die der Klägerin unbegründet.

12

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das gilt auch, soweit sie Zinsforderungen zum Gegenstand hat (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 16). Der Vorrang der Leistungsklage steht ihr ebenfalls nicht entgegen. Zwar hätte die erst nach Beendigung des letzten streitbefangenen Arbeitsverhältnisses erhobene Klage von Beginn des Prozesses an vollständig beziffert werden können. Der Rechtsgedanke des Vorrangs der Leistungsklage ist jedoch kein Selbstzweck, sondern dient dazu, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen. Bereits das von der Klägerin erstrebte, der Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurteil ist geeignet, den rechtlichen Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über die Stufenzuordnung, nicht aber über die Höhe der sich daraus ergebenden Zahlungsdifferenz. Diese Möglichkeit, den Streit der Parteien einer sachgerechten, einfachen Erledigung zuzuführen, spricht gegen einen Zwang zur Leistungsklage und führt zur Zulässigkeit der Klage (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 44).

13

II. Die Klägerin besaß bei ihren Einstellungen am 11. Januar und 27. März 2010 keine berücksichtigungsfähige einschlägige Berufserfahrung.

14

1. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L findet uneingeschränkt Anwendung. Der arbeitsvertraglich in Bezug genommene Übergangs-TV Lehrkräfte enthält keine relevanten Modifikationen dieser Bestimmung.

15

2. Für die Anrechnung der bei anderen Arbeitgebern erworbenen Berufserfahrung ist allerdings entgegen der Auffassung des beklagten Landes unschädlich, dass die Klägerin in den Jahren 2002 bis 2008 bei mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt war und die Berufserfahrung zum Teil nicht in einem ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr erlangt worden ist. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L lassen sich derartige Beschränkungen der Berücksichtigungsfähigkeit einschlägiger Berufserfahrung nicht entnehmen.

16

a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beschränkung auf die „in einem Arbeitsverhältnis“ erworbene Berufserfahrung nur ausschließen soll, dass auch in Dienst- oder Werkverhältnissen erlangte Erfahrung berücksichtigt werden muss (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 57, 61). Unerheblich ist dagegen, ob die Berufserfahrung in einem oder in mehreren Arbeitsverhältnissen erworben worden ist (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 35). Ebenso wenig soll mit der Umschreibung „zu einem anderen Arbeitgeber“ zum Ausdruck gebracht werden, dass § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nur die bei einem einzigen Arbeitgeber erworbene Erfahrung anerkennt. Damit soll lediglich eine Abgrenzung zum „selben“ Arbeitgeber in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erfolgen.

17

b) Berücksichtigungsfähig ist grundsätzlich auch die einschlägige Berufserfahrung, die in Arbeitsverhältnissen erworben worden ist, die kürzer als ein Jahr gedauert haben (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 35; aA Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Oktober 2013 Teil II § 16 Rn. 44). Auch eine so erlangte Berufserfahrung spart dem Arbeitgeber Einarbeitungszeit und lässt ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwarten. Sie ist deshalb nach dem Zweck des § 16 Abs. 2 TV-L finanziell zu honorieren(vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 24). Allerdings kann in sehr kurzen Arbeitsverhältnissen, die nur wenige Tage oder Wochen bestehen, die Tätigkeit so zugeschnitten sein, dass die Vorbeschäftigung nicht die gesamte Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt und in ihnen deshalb keine einschlägige Berufserfahrung erworben werden kann (vgl. für Teilzeitbeschäftigte mit sehr geringem Beschäftigungsumfang BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 30). Um solche sehr kurze Arbeitsverhältnisse handelte es sich bei den drei Arbeitsverhältnissen in Nordrhein-Westfalen, in denen die Klägerin die ihrer Auffassung nach einschlägige Berufserfahrung erworben hat, nicht.

18

3. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, auch Berufserfahrung, die länger als sechs Monate zurückliege, könne bei der Einstellung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L noch berücksichtigt werden. Die Berufserfahrung, die die Klägerin zwischen 2002 und 2008 für andere Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen erworben hat, konnte ihr bei den für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Einstellungen zum 11. Januar und 27. März 2010 bei verfassungskonformer Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L bereits deshalb keine einschlägige Berufserfahrung iSd. Bestimmung (mehr) vermitteln, weil eine schädliche Unterbrechung von mehr als sechs Monaten zwischen dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen und dem Beginn des ersten streitbefangenen Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land, in dem die Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu bewerten war, vorlag. Darum kann dahinstehen, ob die Klägerin dargelegt hat, dass und inwieweit die in den Arbeitsverhältnissen zu anderen Arbeitgebern erworbene Erfahrung einschlägig war. Auch die vom beklagten Land aufgeworfene Frage, ob die erforderliche Mindestberufserfahrung von einem Jahr kumulativ bei einem anderen Arbeitgeber und in früheren (typischerweise befristeten) Arbeitsverhältnissen beim aktuellen Arbeitgeber erworben werden kann, ob also § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L kumulativ angewendet werden können, stellt sich nicht.

19

a) Allerdings weist das Landesarbeitsgericht zu Recht darauf hin, dass § 16 TV-L nicht ausdrücklich regelt, ob und welche Unterbrechungen der Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern für die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung unschädlich sein sollen. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L, die Unterbrechungen von längstens sechs Monaten bzw. bei bestimmten Beschäftigtengruppen bis zu zwölf Monaten als unschädlich ansieht, bezieht sich nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut allein auf § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L und damit auf die in Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber erworbene Berufserfahrung.

20

b) Dementsprechend wird in Rechtsprechung und im Schrifttum angenommen, dass für § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L Unterbrechungen unabhängig von ihrer Dauer (LAG Hamm 11. August 2009 - 12 Sa 1918/08 - zu II 2 b cc der Gründe; VG Berlin 3. April 2013 - 62 K 2.13 PVL - zu II der Gründe) oder jedenfalls für die Dauer von längstens drei Jahren (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Oktober 2013 Teil II § 16 Rn. 44; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. März 2014 § 16 Rn. 17g.3; Sponer/Steinherr Stand Januar 2009 TV-L § 16 Rn. 16) unschädlich seien.

21

c) Dieses Verständnis des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L führte zu einer gleichheitswidrigen Bevorzugung von Arbeitnehmern, die zuvor bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt waren. Nur bei diesem Personenkreis wäre dann auch länger als sechs Monate zurückliegende Berufserfahrung von höchstens drei Jahren noch zwingend zu berücksichtigen. Bei Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers wäre dagegen die Berücksichtigung länger zurückliegender Arbeitsverhältnisse nicht möglich. Bei einem solchen Verständnis hielte die Norm jedoch einer Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand. Es ist davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien verfassungskonforme Regelungen treffen wollen. Lässt eine Tarifnorm eine solche Auslegung zu, ist sie in diesem Sinne anzuwenden (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 19). Ausgehend von Sinn und Zweck der Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung lässt § 16 Abs. 2 TV-L die analoge Anwendung der Protokollerklärung Nr. 3 auf die von § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erfassten Sachverhalte zu(im Ergebnis ebenso Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 Rn. 18; Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 22).

22

aa) Für die Frage, ob die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung den Arbeitnehmer in die Lage versetzt, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, weil die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und damit einschlägig ist (vgl. dazu zuletzt BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17, 30), ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Erfahrung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber erworben worden ist. Dass es insbesondere bei Arbeitnehmern, die zuvor in der Privatwirtschaft beschäftigt waren, unter Umständen schwierig sein kann, die einschlägige Berufserfahrung festzustellen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Hat der Arbeitnehmer schon zuvor gleichartige Tätigkeiten verrichtet und dadurch einschlägige Berufserfahrung erworben, kommt dies dem neuen Arbeitgeber auch dann unmittelbar zugute, wenn die Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber erlangt worden ist. Darum ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, Arbeitnehmer, die ihre Berufserfahrung unter Umständen vor Jahren bei einem anderen Arbeitgeber erworben haben, gegenüber Arbeitnehmern mit vergleichbarer Berufserfahrung, die diese beim selben Arbeitgeber erworben haben, zu bevorzugen, indem für den erstgenannten Personenkreis auch die in länger als sechs Monate zurückliegenden Arbeitsverhältnissen erworbene Erfahrung berücksichtigt wird. Der vom Verwaltungsgericht Berlin (3. April 2013 - 62 K 2.13 PVL -) herangezogene Gedanke der Besitzstandswahrung durch § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L, der eine besondere zeitliche Nähe zwischen altem und neuen Arbeitsverhältnis fordere, trägt in diesem Zusammenhang nicht. Er rechtfertigt allein die „Deckelung“ der berücksichtigungsfähigen Berufserfahrung bei Arbeitnehmern, die von einem anderen Arbeitgeber wechseln, auf höchstens die Stufe 3 in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L(vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - BAGE 135, 313). Vorliegend geht es jedoch darum, ob Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen auch nach zeitlich erheblichen Unterbrechungen bei typisierender Betrachtung dem Arbeitgeber noch unmittelbar zugutekommt und deshalb im neuen Arbeitsverhältnis überhaupt entgeltsteigernd berücksichtigt werden muss. Für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer, nämlich die, die zuvor bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt waren, trifft § 16 Abs. 2 TV-L dazu keine Regelung.

23

bb) § 16 Abs. 2 TV-L ist damit - gemessen an seiner Regelungsabsicht - unvollständig und enthält insoweit eine planwidrige Regelungslücke. Dies hat die Arbeitgeberseite erkannt. Die TdL lässt in ihren Durchführungshinweisen zum TV-L vom 20. November 2006 unter 16.2.3 die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung, die bei demselben Arbeitgeber vor mehr als sechs Monaten erworben worden ist, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zu. Nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung der TdL vom 25./26. September 2007 soll dies allerdings nur für Unterbrechungen von längstens drei Jahren gelten.

24

cc) Der tariflich ungeregelte Fall, welche Unterbrechungen bei einem Wechsel von einem anderen Arbeitgeber unschädlich sind, verlangt nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge, wie der geregelte Fall der erneuten Einstellung durch denselben Arbeitgeber. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet insoweit die Gleichbehandlung beider Personengruppen. Darum ist die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L auch auf § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L anzuwenden. Die auch von der Arbeitgeberseite für erforderlich gehaltene Gleichbehandlung der beiden Personengruppen lässt sich zwar auch durch die in den Durchführungshinweisen der TdL zum TV-L angeregte Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L auf die von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erfassten Sachverhalte erreichen. Insoweit fehlt es aber an einer Regelungslücke. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L regelt in Verbindung mit den Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung von Arbeitnehmern, die zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren, abschließend.

25

4. Dieses Normverständnis führt nicht zu einer Diskriminierung der Klägerin iSv. § 4 Abs. 2 TzBfG. Zwar war diese bereits seit dem 1. Oktober 2008 in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen für das beklagte Land tätig, so dass die Unterbrechung zwischen dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber am 8. August 2008 und dem Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses zum beklagten Land weniger als sechs Monate betrug. Zwischen dem zweiten und dritten befristeten Arbeitsverhältnis lagen jedoch wiederum mehr als sechs Monate, so dass die davor erworbene Berufserfahrung entsprechend der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L nicht mehr berücksichtigt werden konnte, auch wenn sie einschlägig gewesen sein sollte. Auch für befristet Beschäftigte sind Berufserfahrungen, die vor einer nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L schädlichen Unterbrechung erworben worden sind, nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L zu berücksichtigen(vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 18, 35). Zudem ist unstreitig, dass die Tätigkeiten in den befristeten Arbeitsverhältnissen zum beklagten Land vom 1. Oktober 2008 bis 28. Dezember 2009 der Klägerin für die streitbefangenen Tätigkeiten keine einschlägige Berufserfahrung vermittelt haben.

26

III. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen (§§ 91, 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Lorenz    

        

    M. Geyer    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Mai 2011 - 7 Sa 71/10 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Beklagten unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 15. Dezember 2009 - 10 Ca 3014/09 - die Klage für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 31. März 2010 abgewiesen hat.

2. Insoweit wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger zu 76 % und der Beklagte zu 24 % zu tragen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu 83 % und der Beklagte zu 17 % zu tragen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger zu 87 % und dem Beklagten zu 13 % auferlegt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

2

Der Kläger war als wissenschaftlicher Mitarbeiter aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse seit dem 1. Mai 2008 für den Beklagten tätig. Noch während des Laufs der letzten Befristung schlossen die Parteien am 18./19. März 2009 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. April 2009 bis 31. März 2011, in dessen § 6 sie den vorherigen Arbeitsvertrag ausdrücklich aufhoben. Im Unterschied zu dem vorherigen Arbeitsverhältnis erfolgte diese Befristung nach dem WissZeitVG. In den Arbeitsverträgen war jeweils die Geltung ua. des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie eine Vergütung nach der EG 13 vereinbart. Der Kläger war als wissenschaftlicher Mitarbeiter durchgehend mit der gleichen Tätigkeit beschäftigt. Der Beklagte zahlte dem Kläger noch bis zum 31. März 2010 ein Entgelt aus der Stufe 1 seiner Entgeltgruppe.

3

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte müsse ihm aufgrund seiner einschlägigen Berufserfahrung bereits ab dem 1. Mai 2009 eine Vergütung aus der Stufe 2 der EG 13 zahlen. Der Begriff „Einstellung“ in § 16 Abs. 2 TV-L impliziere zumindest eine Unterbrechung bzw. eine Einstellung für eine andere Tätigkeit, an der es in seinem Fall fehle. Jedes andere Verständnis der tariflichen Normen führe zu einer Verletzung des Benachteiligungsverbots des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG.

4

Der Kläger hat unter teilweiser Rücknahme der Revision zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Mai 2009 bis zum 31. März 2010 entsprechend der Entgeltgruppe 13 Stufe 2 zu vergüten.

5

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, bei einem Neuvertrag, wie er hier vorliege, sei eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L zu bejahen. Die Berücksichtigung der Berufserfahrung bei der Einstellung und der Stufenaufstieg nach der Einstellung seien scharf zu trennen. Die Berufserfahrungszeiten aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen, die bei der Stufenzuordnung nicht wirksam geworden seien, seien nicht zu berücksichtigen.

6

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers ist, soweit sie zur Entscheidung angefallen ist, begründet. Der Kläger hatte bereits für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 31. März 2010 Anspruch auf ein Entgelt aus der Stufe 2 der EG 13. Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L war die in den früheren befristeten Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung bei der Stufenlaufzeit zu berücksichtigen. Der Kläger war deshalb bereits seit dem 1. Mai 2009 der Stufe 2 der EG 13 zugeordnet.

8

A. Das Landesarbeitsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass für die Stufenzuordnung des Klägers in dem seit dem 1. April 2009 bestehenden Arbeitsverhältnis § 16 Abs. 2 Satz 2 idF des § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L maßgeblich war.

9

I. Die Parteien haben in § 6 des Arbeitsvertrags vom 18./19. März 2009 vereinbart, dass der davor geschlossene, längstens bis zum 16. September 2009 bestehende befristete Arbeitsvertrag mit dem 1. April 2009 außer Kraft trat. Sie haben das zwischen ihnen bestehende befristete Arbeitsverhältnis vor Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses aufgehoben und ein neues befristetes Arbeitsverhältnis mit einem anderen Befristungsgrund geschlossen. Damit lag eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L vor. Eine solche Einstellung erfolgt auch, wenn wie hier ein neues Arbeitsverhältnis im (unmittelbaren) Anschluss an ein beendetes Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber begründet wird. Für § 16 Abs. 2 TV-L gilt insoweit nichts anderes als für § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA)(vgl. zu dieser Bestimmung BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 17 - 19, AP TVöD § 16 Nr. 1 = EzTöD 100 TVöD-AT VKA § 16 Nr. 3). Entgegen der Auffassung des Klägers beinhaltet der Begriff „Einstellung“ kein erstmaliges Moment. Mit „Einstellung“ bzw. dem Verb „einstellen“ wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ein Arbeitnehmer angestellt oder in ein Arbeitsverhältnis genommen wird (Duden Das Große Wörterbuch der Deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „einstellen“ Ziff. 2). Auch die wiederholte Begründung eines Arbeitsverhältnisses wird von diesem Bedeutungsgehalt umfasst (ebenso Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand August 2011 E § 16 Rn. 16, der sich allerdings dafür ausspricht, bei der Stufenzuordnung von der Fortsetzung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses auszugehen). Maßgeblich ist, welche Bedeutung die Tarifvertragsparteien diesem Begriff im jeweiligen Regelungszusammenhang geben wollen.

10

1. So ist unter dem Begriff der „letzten Einstellung“ in einer Versorgungsordnung, die zwischen ununterbrochen beschäftigten und zeitweilig ausgeschiedenen Arbeitnehmern differenziert und dabei auf den Beginn der Beschäftigungszeit, in der sich die Betriebstreue des Arbeitnehmers niederschlägt, abstellt, der Beginn des zeitlich ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses zu verstehen (BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 25/00 - zu I 1 und 4 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 28).

11

2. Dagegen erfasst der Begriff der „Einstellung“ in § 16 Abs. 2 TV-L auch die Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer rechtlichen Unterbrechung(aA Kahl ZTR 2012, 611, 613). Die Tarifvertragsparteien haben nicht zwischen Neueinstellungen und Wiedereinstellungen differenziert. Dass sie im Gegenteil davon ausgehen, eine „Einstellung“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L liege bei jeder, auch einer wiederholten, Begründung des Arbeitsverhältnisses vor, folgt aus der durch Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. März 2011 eingefügten Bestimmung des § 44 Nr. 2a Ziff. 1 TV-L. Danach werden bei Arbeitsverhältnissen von Lehrkräften, die nach dem 1. April 2011 neu begründet werden, im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber zusammengerechnet. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn nach Auffassung der Tarifvertragsparteien ohnehin nur die erste Begründung des Arbeitsverhältnisses als Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L für die Stufenzuordnung maßgeblich sein sollte, wie es der Kläger annimmt.

12

II. Aus § 16 Abs. 2 Satz 4 idF des § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L folgt entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes. § 16 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 TV-L idF des § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L legen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen lediglich fest, dass im Fall einer Vorbeschäftigung bei den dort genannten anderen Arbeitgebern grundsätzlich eine einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L anzunehmen ist. Eine Zusammenrechnung der Berufserfahrungszeiten bei der Stufenzuordnung, wie sie § 44 Nr. 2a Ziff. 1 TV-L für Lehrkräfte ausdrücklich anordnet, ist in dieser Vorschrift dagegen nicht vorgesehen.

13

B. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L lasse nur die Berücksichtigung der Berufserfahrung aus einem einzigen Arbeitsverhältnis zu. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich.

14

I. Allerdings ordnet § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L nur die Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung aus „einem“ Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber an. Ungeachtet dieser missverständlichen Formulierung ist nach dieser Bestimmung auch die einschlägige Berufserfahrung aus mehreren vorhergehenden Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen (Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Oktober 2008 E § 16 Rn. 44 für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund); aA Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 25; Breier/Dassau/Kiefer/ Thivessen TV-L Stand Oktober 2009 Teil B 1 § 16 Rn. 34). Für die Beurteilung, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, die dem Arbeitgeber auch im aktuellen Arbeitsverhältnis zugute kommt, spielt es keine Rolle, ob die Erfahrung in einem oder mehreren vorherigen, sei es auch befristeten, Arbeitsverhältnissen erworben worden ist. Darüber hinaus ist nur mit einer Berücksichtigung auch mehrerer vorheriger Arbeitsverhältnisse, bei denen jeweils keine schädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt, sichergestellt, dass bei wiederholten Befristungen, wie sie im öffentlichen Dienst verbreitet üblich sind, dieser Personenkreis überhaupt die Chance zur Berücksichtigung der in diesen Arbeitsverhältnissen gewonnenen Berufserfahrung und damit zum Stufenaufstieg erhält(vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 16, BAGE 135, 313).

15

II. Auch unter Zusammenrechnung sämtlicher vorheriger Arbeitsverhältnisse seit dem 1. Mai 2008 wies der Kläger im Zeitpunkt seiner Einstellung am 1. April 2009 jedoch erst elf Monate einschlägige Berufserfahrung auf. Mangels einer Berufserfahrung von mindestens einem Jahr war der Kläger deshalb bei seiner letzten Einstellung nicht der Stufe 2 seiner Entgeltgruppe, sondern zunächst noch der Stufe 1 zuzuordnen.

16

C. Das Landesarbeitsgericht hat nicht gesehen, dass § 16 Abs. 3 TV-L gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG verstieße, wenn, wie von ihm angenommen, Zeiten der Beschäftigung in früheren(befristeten) Arbeitsverhältnissen bei der Stufenlaufzeit im neuen Arbeitsverhältnis nicht berücksichtigt würden. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien einen derartigen, höherrangigem Recht widersprechenden Regelungswillen hatten, lassen sich § 16 Abs. 3 TV-L nicht entnehmen.

17

I. § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L sieht allerdings im Unterschied zu § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L, der für die Stufenzuordnung nach der Einstellung die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung, die in befristeten Arbeitsverhältnissen erworben worden ist, ausdrücklich anordnet, für den Stufenaufstieg nicht ebenso die Anrechnung der bei der Stufenzuordnung nicht verbrauchten Zeit einschlägiger Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen(Restlaufzeit) auf die Stufenlaufzeit vor.

18

II. Gleichwohl verbietet das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen ein Verständnis des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L dahin, dass Restlaufzeiten aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen generell unberücksichtigt bleiben. Ein solches Verständnis wäre mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht vereinbar. Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung iSd. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt. Vielmehr ist die Restlaufzeit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob die Einstellung abermals befristet erfolgt oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wird (Polzer in Dörring/Kutzki TVöD-Kommentar § 16 (Bund) AT Rn. 28 für den TVöD; Wurm ZfPR 2010, 47, 49; aA Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Januar 2013 E § 16 Rn. 46 für die mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L inhaltsgleiche Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund); Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 51; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 Rn. 46).

19

1. Tarifnormen sind grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht geraten. Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit zwingendem höherrangigem Recht in Einklang stehen und damit auch Bestand haben. Lässt eine Tarifnorm eine Auslegung zu, die zu einem mit höherrangigem Recht vereinbaren Ergebnis führt, ist sie in diesem Sinne anzuwenden (BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - zu B II 1 a bb der Gründe, BAGE 73, 364; vgl. auch BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - BAGE 114, 272; 16. Dezember 2004 - 6 AZR 658/03 - ZTR 2005, 424).

20

2. Eine Nichtberücksichtigung der in früheren befristeten Arbeitsverhältnissen erworbenen Berufserfahrung verstieße gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG.

21

a) Die tariflichen Regelungen zur Stufenzuordnung im TV-L hätten dann zur Folge, dass in einer Vielzahl von Fällen Beschäftigte, die vergleichbare Tätigkeiten über einen gleichlangen Zeitraum hinweg erbringen und dabei dieselbe, im tariflichen Sinne „einschlägige“ Berufserfahrung erwerben, abhängig von ihrem Status als befristet oder unbefristet Beschäftigte ein unterschiedlich hohes Entgelt erhielten. Die in unbefristeten Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung würde dann tariflich stärker honoriert als die in mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnissen erlangte (zutreffend Kahl ZTR 2012, 611, 612, 614). Würden die bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L verbliebenen Restlaufzeiten nicht berücksichtigt, hätte dies typischerweise erhebliche Verzögerungen beim Stufenaufstieg zur Folge. So stiege zB ein am 2. Januar 2007 unbefristet eingestellter Beschäftigter am 2. Januar 2017 in die Stufe 5 seiner Entgeltgruppe auf. Demgegenüber erreichte ein ebenfalls am 2. Januar 2007 befristet Eingestellter, bei dem sich am 2. Januar 2009, 2. Januar 2012 und 2. Januar 2016 ohne Unterbrechung weitere Befristungen anschließen, diese Stufe erst am 2. Januar 2020, also drei Jahre später als der unbefristet Beschäftigte. Im Fall des Klägers führte die tarifliche Regelung bei der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung dazu, dass der Kläger erst am 1. April 2010 und damit elf Monate später als ein am 1. Mai 2008 unbefristet Eingestellter in die Stufe 2 seiner Entgeltgruppe aufstiege. Diese Nachteile beruhten darauf, dass die Stufenlaufzeit bei einem derartigen Normverständnis nach der erneuten befristeten Einstellung jeweils wieder voll durchlaufen werden müsste, weil die bei der Stufenzuordnung nicht verbrauchten Restlaufzeiten gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L nicht berücksichtigt würden.

22

b) Ein Normverständnis, das solche Benachteiligungen befristet Beschäftigter bei der Berücksichtigung der erworbenen, einschlägigen Berufserfahrung zur Folge hätte, wäre mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht zu vereinbaren(ebenso Kahl ZTR 2012, 611, 614 f.).

23

aa) Tarifliche Regelungen müssen mit § 4 TzBfG vereinbar sein. Die in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbote stehen gemäß § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien.

24

bb) Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG müssen für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer berücksichtigt werden, wenn bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses im selben Betrieb oder Unternehmen abhängen, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Diese Bestimmung konkretisiert den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und stellt klar, dass ua. bei Entgeltansprüchen, die von zurückzulegenden Beschäftigungszeiten abhängen, für befristet Beschäftigte dieselben Zeiten wie für unbefristet Beschäftigte zu berücksichtigen sind (BT-Drucks. 14/4374 S. 16). Mit ihr wird Paragraf 4 Nr. 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist (künftig: Rahmenvereinbarung), umgesetzt.

25

cc) Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zur Eingruppierung und Stufenzuordnung von Beschäftigten, die nach Ablauf einer Befristung neu eingestellt worden sind (zuletzt 18. Januar 2012 - 6 AZR 496/10 - Rn. 24 ff., AP TVÜ § 1 Nr. 3 = EzTöD 310 TVÜ-Länder § 1 Abs. 1 Nr. 1), stets angenommen, § 4 Abs. 2 TzBfG verbiete nur eine Ungleichbehandlung während der Dauer der Befristung und schütze Arbeitnehmer, die im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber eingehen, nicht vor einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen. Diese Rechtsprechung geht letztlich auf die Entscheidung des Senats vom 11. Dezember 2003 (- 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110) zurück. Darin hat der Senat ausgeführt, dass es ab der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses an einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG fehle. § 4 Abs. 2 TzBfG schütze nicht Arbeitnehmer, die im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen eingingen. Nach Ablauf der Befristung könne der Arbeitgeber frei darüber entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen er dem Arbeitnehmer ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags unterbreite. Im Anschluss an eine als wirksam geltende Befristung könne die Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen erfolgen (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - Rn. 49 ff., aaO).

26

dd) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner neueren Rechtsprechung einen anderen Ansatz als der Senat gewählt und auf diese Weise den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung erheblich ausgedehnt. Er hat angenommen, dass sich auch solche Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Rahmenvereinbarung berufen können, die zwischenzeitlich unbefristet beschäftigt sind (EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 34 f., NZA 2013, 261; vgl. dazu Benecke EuZA 2012, 236, 240).

27

ee) Durch diese Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der bisherigen Argumentation des Senats, die auf der Annahme beruhte, die Parteien seien nach dem Ende einer wirksamen Befristung bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses in der Gestaltung der Arbeitsbedingungen frei und an frühere Abmachungen nicht gebunden (BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 496/10 - Rn. 27, AP TVÜ § 1 Nr. 3 = EzTöD 310 TVÜ-Länder § 1 Abs. 1 Nr. 1), die Grundlage entzogen. Bei der Auslegung des § 4 Abs. 2 TzBfG, der ausdrücklich der Umsetzung von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung dient, ist diese Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen. Der Senat hält deshalb an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht fest.

28

ff) Auch im vorliegenden Fall wäre ungeachtet des Umstands, dass der Kläger ausschließlich befristet beschäftigt war, § 16 Abs. 3 TV-L nicht mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG zu vereinbaren, wenn die vom Kläger in den früheren befristeten Arbeitsverhältnissen mit dem Beklagten erworbene Berufserfahrung nicht berücksichtigt würde. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner neueren Rechtsprechung betont, dass die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, verhindern soll, dass befristete Arbeitsverhältnisse von einem Arbeitgeber benutzt werden, diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden. Deshalb muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (st. Rspr. seit EuGH 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 37 f., Slg. 2007, I-7109). Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (EuGH 8. September 2011 - C-177/10 - [Rosado Santana] Rn. 65, NZA 2011, 1219). Legte man § 16 Abs. 3 TV-L wie das Landesarbeitsgericht aus, wären befristet Beschäftigte mit einschlägiger, bei der Stufenzuordnung nicht voll berücksichtigter Berufserfahrung ungerechtfertigt benachteiligt. Eine derartige Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte untersagt § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG als Umsetzung von Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung.

29

(1) Allerdings hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Beschäftigten, die nach einer Befristung (erneut) eingestellt worden sind, nicht mit Dauerbeschäftigten, sondern mit anderen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis etwa durch Kündigungen oder Aufhebungsverträge unterbrochen waren, verglichen. Ausgehend von dieser Vergleichsgruppenbildung hat er eine Verletzung von § 4 Abs. 2 TzBfG ebenso verneint wie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG(seit Urteil vom 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 20 ff., BAGE 128, 317). Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG sind als Vergleichsgruppe die Dauerbeschäftigten heranzuziehen. Das hat bereits der Gesetzgeber klargestellt, wenn er für befristet Beschäftigte die Anerkennung derselben Zeiten wie für unbefristet Beschäftigte verlangt (BT-Drucks. 14/4374 S. 16). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union zieht zum Vergleich ausschließlich die Dauerbeschäftigten heran (vgl. EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 43, NZA 2013, 261).

30

(2) Befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, die identische Aufgaben verrichten, sind vergleichbar, § 3 Abs. 2 TzBfG. Das gilt auch hinsichtlich ihrer Berufserfahrung. Der einzige Unterschied zwischen diesen Arbeitnehmern besteht darin, dass in einem Fall die Rechtsbeziehung mit dem Arbeitgeber befristet, im anderen Fall auf Dauer angelegt ist (vgl. EuGH 8. September 2011 - C-177/10 - [Rosado Santana] Rn. 69 f., NZA 2011, 1219; 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 44 ff., NZA 2013, 261).

31

(3) Für die uneingeschränkte Berücksichtigung der bei der ununterbrochenen Ausübung der geschuldeten Tätigkeit erworbenen Berufserfahrung in § 16 Abs. 3 TV-L nur bei den unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern gibt es keinen sachlichen Grund, der diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würde.

32

(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt ein sachlicher Grund iSv. Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 der Rahmenvereinbarung und damit iSv. § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nur vor, wenn die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. Dafür ist Voraussetzung, dass konkrete Umstände vorliegen, die die Differenzierung im konkreten Fall aufgrund objektiver und transparenter Kriterien rechtfertigen. Geeignet sind dabei nur solche Kriterien, die nicht allgemein und abstrakt auf die Beschäftigungsdauer abstellen (EuGH 22. Dezember 2010 - C-444/09 ua. - [Gavieiro Gavieiro] Rn. 57, Slg. 2010, I-14031). Eine Rechtfertigung kann aufgrund der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmal oder aufgrund der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels in Betracht kommen (EuGH st. Rspr. seit 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 53, Slg. 2007, I-7109; zuletzt 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 51, NZA 2013, 261).

33

(b) Dagegen kann die unterschiedliche Behandlung befristet Beschäftigter und Dauerbeschäftigter nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass sie in einer allgemeinen, abstrakten Regelung des nationalen Rechts, etwa in einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, vorgesehen ist (EuGH st. Rspr. seit 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 57, Slg. 2007, I-7109). Auch reicht der bloße Umstand, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, als sachlicher Grund nicht aus (EuGH 22. Dezember 2010 - C-444/09 ua. - [Gavieiro Gavieiro] Rn. 56, Slg. 2010, I-14031). Ebenso wenig kann die bloße Tatsache, dass nach dem nationalen Recht ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden ist, einen sachlichen Grund iSv. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung darstellen (EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 65, NZA 2013, 261). In all diesen Fällen hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, dass die Ziele der Rahmenvereinbarung und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung leerliefen und die für die befristet Beschäftigten bestehende ungünstige Situation fortgeschrieben würde, wenn letztlich der bloße Rechtscharakter der früheren Beschäftigungsverhältnisse die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte (zuletzt EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 52, 65, aaO). Danach ist Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung auch auf Folgearbeitsverhältnisse, unabhängig davon, ob sie befristet oder unbefristet sind, und auf die unterschiedlichsten Formen der in früheren Beschäftigungsverhältnissen erworbenen Anwartschaften anwendbar (zutreffend Benecke EuZA 2012, 236, 240).

34

(c) Nach diesen Grundsätzen ist kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von befristet und unbefristet Beschäftigten bei der Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 TV-L ersichtlich. Wie ausgeführt, erlitten befristet Beschäftigte Nachteile hinsichtlich der Stufenlaufzeit allein deswegen, weil sie ihre Berufserfahrung in einem oder mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen erworben hätten, obwohl diese nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L grundsätzlich bei der Ermittlung dieser Erfahrung berücksichtigt werden kann. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TV-L soll die gewonnene Berufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern (vgl. für den TVöD BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 35, BAGE 137, 80). Es spricht nichts dafür, dass die Tarifvertragsparteien die in befristeten Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung geringer gewichten wollten als die in unbefristeten Arbeitsverhältnissen erworbene. Dagegen spricht schon die Berücksichtigung der Berufserfahrung aus befristeten Arbeitsverhältnissen bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L. Unabhängig davon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien entgegen dem ausdrücklichen gesetzlichen Verbot der Diskriminierung von befristet Beschäftigten in § 4 Abs. 2 TzBfG diesen Personenkreis gegenüber unbefristet Beschäftigten zurücksetzen wollten.

35

III. Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben - im Unterschied zu denen des TVöD in der für die VKA geltenden Fassung - in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L festgelegt, in welchen Fällen ein vorheriges Arbeitsverhältnis iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L vorliegt. Sie haben dabei berücksichtigt, dass die einschlägige Berufserfahrung bei kurzen zeitlichen Unterbrechungen typischerweise vom Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber an verwertbar ist und in Wahrnehmung ihrer Einschätzungsprärogative den unschädlichen Zeitraum auf sechs Monate bzw. für den Personenkreis des Klägers auf ein Jahr festgelegt. Bei allen drei befristeten Arbeitsverhältnissen, die die Parteien vor dem letzten Vertrag vom 18./19. März 2009 geschlossen haben, handelt es sich danach um berücksichtigungsfähige frühere Arbeitsverhältnisse. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Tätigkeit des Klägers stets unverändert geblieben ist und er einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L erworben hat, die damit auch für die Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 TV-L zu berücksichtigen ist. Der Kläger war deshalb bereits seit dem 1. Mai 2009 der Stufe 2 der EG 13 zugeordnet.

36

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der anwaltlich vertretene Kläger bis zum Termin der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz ausdrücklich die begehrte Feststellung ohne zeitliche Begrenzung für die Zukunft verfolgt hat, obwohl der Beklagte bereits im ersten Rechtszug vorgetragen hatte, er werde dem Kläger ab dem 1. April 2010 ein Entgelt aus der Stufe 2 seiner Entgeltgruppe zahlen. Eine Auslegung des Antrags dahin, dass entgegen dessen ausdrücklichem Wortlaut eine Zahlung ursprünglich nur bis zum 31. März 2010 begehrt worden ist, war nicht möglich. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige bei Prozesserklärungen, die derart eindeutig abgegeben werden, beim Wort zu nehmen (vgl. BAG 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 73, 30; vgl. auch BFH st. Rspr. seit 9. Juni 1986 - IX B 90/85 - BFHE 146, 395; vgl. auch BVerwG 30. April 1985 - 3 CB 35.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 231). Deshalb waren dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, soweit sie durch die uneingeschränkte Antragstellung verursacht worden sind. Dabei war zur Ermittlung der Kostenquote nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein fiktiver, den gesamten Streitgegenstand abbildender Streitwert zu bilden. Bei der Berechnung dieses fiktiven Streitwerts war gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG das 36-Fache der Differenz zum Entgelt aus der Stufe 2 der Entgeltgruppe des Klägers anzusetzen, weil dieser bis zum Termin am 21. Februar 2013 die streitige Differenz nicht nur bis zum 31. März 2010 verlangt hat. Für jede Instanz war bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der von der Feststellungsklage umfasste, vergangenheitsbezogene Zeitraum einerseits und der zukunftsgerichtete Teil der Klage andererseits zu berücksichtigen. Letzterer war wegen der Ungewissheit der künftigen Entwicklung in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG mit dem 36-Fachen der begehrten Vergütungsdifferenz zu bewerten. Ausgehend von dieser Berechnungsweise waren die Kosten zu quotieren (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - Rn. 22, AP TV UmBw § 6 Nr. 3).

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Augat    

        

    Manfred Jostes    

                 

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.