Arbeitsgericht Magdeburg Urteil, 08. Apr. 2015 - 3 Ca 2449/14 E
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Arbeitsentgelt in Höhe von 2.261,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 226,19 € brutto seit dem 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014 zu zahlen und anschließend hierüber eine Abrechnung zu erteilen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.11.2013 Arbeitsentgelt an die Klägerin nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 88,5 %, die Klägerin zu 11,5 % zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.555,85 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die 1979 geborene Klägerin war vom 22.10.2012 bis zum 25.08.2013 auf Grundlage eines befristeten schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.10.2012 (Bl.8ff. d.A.) bei der Beklagten an 36 Stunden in der Woche im Bereich Aus- und Fortbildung mit Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) betraut. Während dieser Zeit wurde bei der Beklagten eine unbefristete Stelle in Vollzeit als Sachbearbeiterin Aus- und Fortbildung, Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) ausgeschrieben, auf welche sich die Klägerin mit Erfolg bewarb.
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Nach kurzer zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit (26.08. bis 16.09.2013) unterzeichnete die Klägerin schließlich am 16.09.2013 einen schriftlichen Arbeitsvertrag für die ausgeschriebene Stelle (Bl.11ff. d.A.) und trat ab dem 17.09.2013 diese Tätigkeit auch an. Sie erhielt hierfür zunächst Entgelt nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 1 TVöD (VKA). Das Ansinnen der Klägerin, sie stattdessen mit Rücksicht auf ihre Vorbeschäftigung nach der Stufe 2 zu bezahlen, lehnte die Beklagte ab (Schreiben vom 25.09.2013 Bl.14f. d.A., Antwortschreiben vom 21.05.2014 Bl.16f. d.A., Schreiben vom 22.07.2014 Bl.18ff. d.A., Antwortschreiben vom 06.08.2014 Bl.21f. d.A.). Erst ab 01.09.2014 erfolgte eine Bezahlung der Klägerin nach der Stufe 2. Die monatliche Differenz zwischen den beiden Stufen betrug in diesen Zeiträumen 226,19 € brutto.
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Mit am 01.09.2014 eingegangener und am 05.09.2014 der Beklagten zugestellter Klageschrift begehrt die Klägerin die Feststellung eines früher beginnenden Anspruchs auf eine Bezahlung nach der Stufe 2 sowie die von ihr für die Zwischenzeit errechnete ihr danach zustehende Differenz.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie für die Bestimmung der richtigen Stufe so zu behandeln sei, als wenn sie seit dem 22.10.2012 für die Beklagte tätig gewesen wäre. Zumindest aber seien die, ihrem Arbeitsvertrag vom 16.09.2013 vorausgehenden, 10 Monate befristete Tätigkeit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Die zwischenzeitliche kurze Unterbrechung sei unschädlich. Dies ergebe sich schon mit Rücksicht auf den Rechtsgedanken aus § 17 Abs.3 e) TVöD (VKA). Einer Bestimmung entsprechend § 16 Abs.2 Protokollerklärung Nr.3 TV-L benötige es dafür gar nicht.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.555,85 € brutto zuzüglich Zinsen darauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 165,78 € brutto seit dem 01.11.2013, auf 226,19 € brutto seit dem 01.12.2013, auf 226,19 € brutto seit dem 01.01.2014, auf 226,19 € brutto seit dem 01.02.2014, auf 226,19 € brutto seit dem 01.03.2014, auf 226,19 € brutto seit dem 01.04.2014, auf 226,19 € brutto seit dem 01.05.2014, auf 226,19 € brutto seit dem 01.06.2014, auf 226,19 € brutto seit dem 01.07.2014, auf 226,19 € brutto seit dem 01.08.2014, auf 226,19 € brutto seit dem 01.09.2014 sowie auf 128,17 € brutto seit dem 01.10.2014 zu zahlen sowie hierüber eine Abrechnung zu erteilen,
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 09.10.2013 Arbeitsentgelt nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 11
Nach Auffassung der Beklagten mag es zwar sein, dass das Bundesarbeitsgericht in Reaktion auf Entscheidungen des EuGH seine noch bis 2011 vertretene Auffassung von der Schädlichkeit jeder auch nur rechtlichen Unterbrechung für die Berücksichtigung bei Stufenlaufzeiten inzwischen revidiert habe. Dies gelte aber für den Bereich des TVöD (VKA), aufgrund des Fehlens von Protokollnotizen entsprechend denen für § 16 Abs.2 TV-L, jedenfalls nicht in Bezug auf die Schädlichkeit zeitlicher Unterbrechungen. Insoweit könne keine Benachteiligung allein aus dem Umstand, dass zunächst befristet beschäftigt wurde, abgeleitet werden. § 17 Abs.3 TVöD (VKA) betreffe allein Tatbestände die ohne rechtliche Unterbrechung ablaufen und sei in allen anderen Fällen auch nicht rein gedanklich einschlägig.
- 12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Terminsprotokolle und die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist -auch wenn für ein zusätzliches Feststellungsinteresse über die erhobene Zahlungsforderung hinaus wenig Raum bleibt- zulässig und teilweise auch begründet.
I.
- 14
Die Klägerin hatte ab 01.11.2013 Anspruch auf eine Entlohnung nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) und damit zehn Monate früher, als von der Beklagten zugestanden. Dies hat gleichzeitig zur Folge, dass der Klägerin nach Maßgabe von § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag sowie den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen für die Monate November 2013 bis August 2014 insgesamt 10 x 226,19 € brutto mehr, mithin also insgesamt 2.261,90 € brutto nebst Zinsen zusätzlich zustehen. Soweit die Forderungen der Klägerin darüber hinaus gehen, besteht allerdings kein Anspruch.
- 15
1) Die 10 Monate und 3 Kalendertage einer vorangegangenen befristeten Tätigkeit der Klägerin beim selben Arbeitgeber mit unstreitig gleichwertigen und gleichartigen Aufgaben nach der Entgeltgruppe 6 waren mit Rücksicht auf die Rechtsgedanken aus § 16 Abs.2 TVöD (VKA) i.V.m. § 4 Abs.2 Satz 3 TzBfG dahingehend zu honorieren, dass diese bei den Stufenlaufzeiten nach § 16 Abs.3 TVöD (VKA) Berücksichtigung zu finden hatten. Die kurze zeitliche Unterbrechung war dabei zwar nicht mitzuzählen aber letztlich unschädlich.
- 17
§ 16
Stufen und Entgelttabelle
- 18
(2)
Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31 Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
- 19
Protokollerklärung zu Absatz 2:
- 20
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
- 21
(2a)
Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
- 22
(3)
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiteneiner ununterbrochenen Tätigkeit, auch sonstige Unterbrechung von weniger als 1 Monat § 17 Abs. 3 e, innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- 23
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
- 24
Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
- 25
§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
- 26
(1)
Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
- 27
(3)
Die Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 stehen gleich:
- 28
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetzt,
- 29
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
- 30
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
- 31
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
- 32
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
- 33
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
- 34
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitaufnahme. Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
- 36
(2)
Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
- 37
Unstreitig hatte die Klägerin bereits in der Zeit ihrer befristeten Vorbeschäftigung bei der Beklagten die gleichen Tätigkeiten im Rahmen der gleichen Vergütungsgruppe zu verrichten wie nach ihrer späteren Wiedereinstellung. Gleichwohl wurde die Klägerin bei ihrer erneuten, diesmal unbefristeten Einstellung mit Arbeitsvertrag vom 16.09.2013 zu Recht, nach Maßgabe von § 16 Abs.2 TVöD (VKA), der Stufe 1 und nicht der Stufe 2 zugeordnet. Selbst mit Einbeziehung der vorangegangenen befristeten Beschäftigung hatte sie noch keine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr erlangt. Die Vorbeschäftigung umfasste lediglich etwas mehr als 10 Monate. Auch hatte die Klägerin in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch keine Stufe erworben, die nach Maßgabe von § 16 Abs.2a TVöD (VKA) hätte berücksichtigt werden können. In Betracht kommt nur eine Berücksichtigung der Zeiten aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis als Stufenlaufzeit nach § 16 Abs.3 TVöD (VKA).
- 38
Allerdings bezieht sich § 16 Abs.3 TVöD (VKA) seinem Wortlaut nach nur auf Zeiten einer „ununterbrochenen Tätigkeit“. Nach § 17 Abs.3 TVöD (VKA) sollen dieser zwar bestimmte Zeiten gleichstehen. Gemeinsamkeit der hier genannten Beispiele ist jedoch, dass es sich in all diesen Fällen, mit Ausnahme allenfalls von e) lediglich um tatsächliche, nicht um rechtliche Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses handelt.
- 39
Noch mit Urteil vom 27.01.2011 - 6 AZR 382/09, ZTR 2011,214 hat das Bundesarbeitsgericht dann auch festgestellt: Die in § 16 Abs.3 Satz 1 TVöD (VKA) geregelte Stufenlaufzeit ist nur bei einem rechtlich nicht unterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses maßgebend. Es sah hierin auch keine unzulässige Benachteiligung befristet beschäftigter Mitarbeiter.
- 40
Die einschlägigen tariflichen Vorschriften für Beschäftigte des Landes (TV-L) lauten demgegenüber:
- 41
§ 16
Stufen der Entgelttabelle
- 42
(2)
Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitnehmer bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
- 43
Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:
- 44
1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
- 45
2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
- 46
3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.
- 49
§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
- 50
(1)
Die Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.
- 52
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sowie Zeiten einer Unterbrechung bei Beschäftigten, die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Saisonbeschäftigte), sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
- 53
Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei der Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
- 54
Anhand dieser unter § 16 Abs.3 Satz 1 bis Stufe 5 und § 17 Abs.3 Satz 1 mit dem TVöD (VKA) wortidentischen Tarifvorschriften hat das Bundesarbeitsgericht Bezug nehmend auf zwischenzeitliche Entscheidungen des EuGH ab 2013 seine Auffassung erheblich korrigiert. Danach verstößt eine Nichtberücksichtigung der in früheren befristeten Arbeitsverhältnisses erworbenen Berufserfahrung gegen § 4 Abs.2 Satz 2 TzBfG gibt es jedenfalls für die uneingeschränkte Berücksichtigung der bei der ununterbrochenen Ausübung der geschuldeten Tätigkeit erworbenen Berufserfahrung in § 16 Abs.3 TV-L nur bei den unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern keinen sachlichen Grund der diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würde(BAG 21.02.2013 - 6 AZR 524/11, BAGE 144, 263). Danach aber ist -auch wenn eine Betrachtung von § 17 Abs.3 Satz 1 vielleicht etwas anderes nahelegen mag- zumindest eine nurrechtliche Unterbrechung zwischen befristetem und unbefristetem Arbeitsverhältnis unschädlich. Dem schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. Es kann keinen Unterschied machen, ob ein Mitarbeiter von Anfang an unbefristet oder zunächst befristet tätig war.
- 55
Darüber hinaus geht das Bundesarbeitsgericht auch noch davon aus, dass die einschlägige Berufserfahrung bei kurzen zeitlichen Unterbrechungen typischerweise vom Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber an verwertbar ist (BAG 21.02.2013 - 6 AZR 524/11 a.a.O. Für den Zeitraum bis zu dem die zeitliche Unterbrechung unschädlich ist, orientiert es sich sodann an der im TVöD (VKA) keine Entsprechung aufweisenden Protokollnotiz Nr.3 zu § 16 Abs.2. In einer nachgehenden Entscheidung vom 03.07.2014 - 6 AZR 1088/12, juris, lehnt es sodann die Auffassung, dass wegen der fehlenden Einschlägigkeit dieser Protokollnotiz für Vorbeschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber (sie bezieht sich ja nur auf Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 2), hier auch noch längere Unterbrechungen zulässig sind. Es wendet die Protokollnotiz vielmehr entsprechend an.
- 56
Für den Bereich des TVöD (VKA) fehlt eine solche Orientierung. Dies bedeutet aber weder zwingend, dass hier Unterbrechungen unabhängig von ihrer Dauer unschädlich sind, noch -wie die Beklagte meint- dass hier eine jegliche noch so kurze Unterbrechung schädlich ist. Das „ununterbrochen“ in § 16 Abs.3 Satz 1 TVöD (VKA) ist grundsätzlich kein anderes „ununterbrochen“ wie das in § 16 Abs.3 Satz 1 TV-L. Die tatsächliche Verwertbarkeit entfällt auch für kommunale Beschäftigte bei kurzen Unterbrechungen nicht.
- 57
Als möglicher alternativer Orientierungspunkt zur Bestimmung der Länge einer auch hier unschädlichen Unterbrechungszeit bietet sich wohl allenfalls § 17 Abs.3 Satz 1 e) TVöD (VKA) an. Vorzugswürdig erscheint es der Kammer allerdings, hier keine absolute Zeitgrenze einzuziehen, die die Tarifvertragsparteien vermutlich so auch nicht verstanden wissen wollten. Vielmehr bietet es sich an, insoweit Rückgriff zu nehmen auf die Rechtsprechung zur Wartezeit nach § 1 KSchG. Auch hier ist „ohne Unterbrechung“ nicht als etwas Absolutes und Ausnahmsloses anzusehen. Vielmehr kann hier eine Unterbrechung jedenfalls dann unschädlich sein wenn -unter Berücksichtigung von Anlass und Dauer der Unterbrechung sowie Art der Tätigkeit- gleichwohl ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Beschäftigungszeiten besteht. Auch das „ununterbrochen“ in § 16 Abs.3 Satz 1 TVöD (VKA) kann als ausnahmefähig angesehen werden, für den Fall der weiterhin bestehende tatsächlichen Verwertbarkeit der Einarbeitungszeit. Dabei kann auch hier eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung von Unterbrechungszeit, Nützlichkeit der Vorbeschäftigung, Anlass für die Unterbrechung etc. erfolgen.
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Eine solche Prüfung aber führt im vorliegenden Fall zu einer Unschädlichkeit auch der zeitlichen Unterbrechung. Die Vorbeschäftigung umfasst immerhin gut 10 Monate in der gleichen Tätigkeit mit einer fast vollen Beschäftigung. Dass hier ein nicht unerheblicher Einarbeitungsvorsprung erzielt wurde, der auch der Beklagten nutzt, steht wohl außer Frage. Die Unterbrechung dauerte nicht länger als der Sommerurlaub manch anderer Mitarbeiter bei der Beklagten. Von einem erheblichen Wissensverlust kann für diese Zeit nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat sich schon während ihrer befristeten Tätigkeit auf diese zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschriebene Stelle beworben. Warum ihre Beschäftigung nicht nahtlos möglich war, ist unbekannt und muss wohl allein der Sphäre der Beklagten zugeschrieben werden. Es kann nicht einmal völlig ausgeschlossen werden, dass die Unterbrechung allein mit Blick auf §§ 16, 17 TVöD (VKA) zustande gekommen ist.
- 59
Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Zusammenhang dann auch entschieden, berücksichtigungsfähig ist grundsätzlich auch die einschlägige Berufserfahrung, die in Arbeitsverhältnissen erworben worden ist, die kürzer als ein Jahr gedauert haben. (vgl. BAG 03.07.2014 - 6 AZR 1088/12, juris; 21.02.2013 - 6 AZR 524/11, a.a.O.). Auch eine so erlangte Berufserfahrung spart dem Arbeitgeber Einarbeitungszeit und lässt ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwarten. Sie ist damit nach dem Zweck des § 16 Abs.2 TV-L finanziell zu honorieren(BAG 03.07.2014 - 6 AZR 1088/12 a.a.O.; 27.03.2014 - 6 AZR 571/12, ZTR 2914, 475). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vorbeschäftigung in Teilzeit oder Vollzeit ausgeübt wird (BAG 27.03.2014 - 6 AZR 571/12 a.a.O.). Allerdings kann in sehr kurzen Arbeitsverhältnissen, die nur wenige Tage oder Wochen bestehen die Tätigkeit so zugeschnitten sein, dass die Vorbeschäftigung nicht die gesamte Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt und in ihnen deshalb keine einschlägige Berufserfahrung erworben werden kann (BAG 03.07.2014 - 6 AZR 1088/12). Die Honorierung erfolgt dann dergestalt, dass diese sog. Restlaufzeiten für die Stufenlaufzeiten nach § 16 Abs.3 TV-L zu berücksichtigen sind (BAG 21.02.2013 - 6 AZR 524/11, a.a.O.).
- 60
Dies findet hier -nachdem zuvor festgestellt wurde, dass die rechtliche und zeitliche Unterbrechung zur vorangegangenen befristeten Tätigkeit der Klägerin unschädlich war- seine Entsprechung in dem weitgehend wortidentischen § 16 Abs.3 TVöD (VKA).
- 61
2) Die der Klägerin zustehende Nachforderung berechnet sich zutreffend auf 2.261,90 € brutto.
- 62
Die Differenz zwischen einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) 1.Stufen und 2.Stufe betrug im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig 226,19 € brutto pro Monat. Nach § 17 Abs.1 TVöD (VKA) erhalten die Beschäftigten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt der neuen Stufe. 17.09.2013 plus 10 Monate und 3 Kalendertage (14.11.2012) führt zum Erreichen der 2. Stufe bereits am 14.11.2013 und damit zu einem Anspruch ab 01.11.2013. Tatsächlich erhielt die Klägerin aber erst ab 01.09.2014 mithin also genau 10 Monate später Entgelt nach der 2. Stufe. 10 x 226,19 € brutto ergeben den o.g. Betrag.
- 63
3) Dieser Anspruch ist auch nicht inzwischen erfüllt oder verfallen. Insbesondere hat die Klägerin ihre Forderung binnen Frist von 6 Monaten nach § 37 TVöD (VKA) geltend gemacht. Bereits mit Schreiben vom 25.09.2013, also noch vor Fälligkeit, hat die Klägerin ihren Anspruch erstmals gegenüber der Beklagten schriftlich angezeigt.
II.
- 65
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf die Erteilung einer Abrechnung, im Anschluss an die hier zu erbringende Nachzahlung, folgt aus § 108 GewO.
III.
- 66
Die Kosten des Rechtsstreits waren nach Maßgabe von § 92 Abs.1 Satz 1 2.Alt. verhältnismäßig nach dem Grad des Obsiegens oder Unterliegens zu verteilen.
- 67
Der Wert des Streitgegenstandes, der gemäß § 61 Abs.1 ArbGG festzusetzen war, bestimmt sich nach Maßgabe von §§ 3ff. ZPO. Ausschlaggebend ist der wirtschaftliche Wert der Klageforderung unter Außerachtlassung der als Nebenforderung anzusehenden Zinsen. Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, mangels eines erkennbaren Zusatzwertes für die beantragte Feststellung, sich insgesamt an der eingeklagten Summe zu orientieren.
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Annotations
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.