Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Juli 2014 - 5 SHa 6/14

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2014:0723.5SHA6.14.0A
bei uns veröffentlicht am23.07.2014

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Halle bestimmt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

2

Der Kläger war bei der beklagten GmbH, deren Sitz in M ist, seit dem 1. Januar 2012 beschäftigt. Vorgesetzter des Klägers war der Mitarbeiter R der Firma D in L. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2013 war der Kläger ausschließlich im Wachschutz des A-zentrums, in H beschäftigt.

3

Das Arbeitsgericht Halle hat sich mit Beschluss vom 18. Februar 2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Magdeburg verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Parteien einen Erfüllungsort im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Arbeitsgerichts H nicht vereinbart hätten. Der bloße Arbeitsort begründe nicht den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Halle ergebe sich auch nicht aus dem besonderen Gerichtsstand des regelmäßigen Arbeitsortes (§ 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG), da sich ein tatsächlicher Mittelpunkt für die Berufstätigkeit des Klägers noch nicht herausgebildet habe. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass die Beklagte ihre Arbeitgeberfunktionen an die in Sachsen ansässige Firma D übertragen habe. Auch für den Gerichtsstand nach § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG habe der Kläger keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen.

4

Das Arbeitsgericht Magdeburg hält sich an diesen Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Halle nicht für gebunden. Es hat sich mit Beschluss vom 10. April 2014 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts ersucht.

5

II. Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht Halle. Dessen Verweisungsbeschluss vom 18. Februar 2014 ist für das Arbeitsgericht Magdeburg nicht bindend. Das Arbeitsgericht Halle war daher als örtlich zuständiges Arbeitsgericht zu bestimmen.

6

1. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt ist zur Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG berufen. Es haben sich zwei Arbeitsgerichte im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt, von denen eines für den Rechtsstreit örtlich zuständig ist, für unzuständig erklärt.

7

2. Als das örtlich zuständige Arbeitsgericht war gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Arbeitsgericht Halle zu bestimmen.

8

a) Grundsätzlich sind Verweisungsbeschlüsse wegen örtlicher Unzuständigkeit für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend (§ 17 Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG). Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen (vgl. nur: BAG 19. März 2003 – 5 AS 1/03 – AP ZPO § 36 Nr. 59 = NZA 2003, 683, Rn. 11) und wirkt damit auch im Bestimmungsverfahren fort. Die fehlende Anfechtung von Beschlüssen über die örtliche Zuständigkeit bewirkt, dass die Fehlerhaftigkeit eines Verweisungsbeschlusses demgemäß grundsätzlich hinzunehmen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verweisungsbeschluss offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. nur: LAG Hamm 27. Januar 2013 – 1 SHa 17/13 – zitiert nach Juris, Rn. 15). Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht. Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Beschluss dazu führt, dass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht und damit unter Berücksichtigung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Der Verweisungsbeschluss muss ein Beleg willkürlicher Rechtsfindung sein (vgl. nur: BAG 19. März 2003 – 5 AS 1/03 – AP ZPO § 36 Nr. 59 = NZA 2003, 683, Rn. 11).

9

b) Der Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 18. Februar 2014 ist offenbar gesetzwidrig. Örtlich zuständig ist allein das Arbeitsgericht Halle. Dessen Zuständigkeit folgt aus § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG. Danach ist auch das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

10

aa) Für die Begründung des Gerichtsstandes des Arbeitsortes genügt der gewöhnliche Arbeitsort. Das ist – soweit vorliegend von Bedeutung - der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringt oder erbracht hat. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht. Unerheblich ist insbesondere, wie lange das Arbeitsverhältnis angedauert hat, von wo die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gesteuert wird und wo das Arbeitsentgelt gezahlt wird.

11

bb) Dies folgt zunächst schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut.

12

cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und dem vom Gesetzgeber mit diesem zusätzlichen Gerichtsstand verfolgten Sinn und Zweck.

13

(1) Die Regelung soll es den Arbeitnehmern ermöglichen, Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, in dessen Bezirk die Arbeit verrichtet wird. Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung deshalb hervorgehoben, dass dieser Gerichtsstand vor allem den Arbeitnehmern zu Gute kommen soll, die ihre Arbeit gewöhnlich nicht am Firmensitz oder am Ort der Niederlassung leisten. Er soll u. a. den Beschäftigten in der Dienstleistungsbranche die Durchsetzung ihrer Ansprüche und Rechte erleichtern (BT-Drs. 16/7716, S. 23 f.).

14

(2) Der Gesetzgeber weist in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/7716, S. 23) zudem ausdrücklich darauf hin, dass die Formulierung Art. 19 Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen entspreche. Zur Auslegung von § 48 Abs. 1a ArbGG kann daher auch die zu dieser Verordnung sowie zu der wortgleichen Vorgängervorschrift des Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen) ergangene Rechtsprechung herangezogen werden. Für die Bestimmung der Zuständigkeit im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens war diejenige Verpflichtung als maßgeblich anzusehen, die für den Arbeitsvertrag charakteristisch ist, also die Verpflichtung zur Verrichtung der Arbeit. Dabei steht das Bestreben nach einem stärkeren Schutz der Arbeitnehmer im Vordergrund (EuGH 26. Mai 1982 – C-133/81 – (Ivenel) – zitiert nach Juris). Dieses Ziel gilt nicht nur nach Erwägungsgrund 13 (EuGH 26. Mai 1982 – C-133/81 – (Ivenel) – zitiert nach Juris) auch für die EuGVVO, sondern nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen auch für § 48 Abs. 1a ArbGG(BT-Drs. 16/7716, S. 23). Danach ist als Ort, an dem die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung zu erfüllen wäre, der Ort anzusehen, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt (EuGH 13. Juli 1993 – C-125/92 – (Mulox) Rn. 24 und 26, zitiert nach Juris; vgl. auch EuGH 09. Januar 1997 – C-383/95 – (Rutten) – Rn. 15, 19 ff, zitiert nach Juris; vgl. zum Ganzen auch: BAG 27. Januar 2011 – 2 AZR 646/09 – AP Verordnung Nr. 44/2001/EG Nr. 3 = NZA 2011, 1309, Rn. 23 – 25).

15

(3) Demnach ist es für die Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes unerheblich, von wo die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gesteuert wird, wo also das Direktionsrecht ausgeübt wird, wo die Vergütung abgerechnet wird und ob an dem Ort der Arbeitsleistung eine räumliche Verfestigung der Betriebsstruktur des Arbeitgebers besteht (so ausdrücklich: BT-Drs. 16/7716, S. 24; vgl. auch Reinhard/Böggemann, NJW 2008, 1263). Eine bestimmte Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ebenfalls nicht erforderlich, weshalb es auf die Herausbildung verfestigter Strukturen nicht ankommt. Nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen können die Beschäftigten auch bei kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen den Gerichtsstand der Arbeitsleistung nutzen (BT-Drs. 16/7716, S. 24).

16

dd) Im Streitfall ist der Kläger während der zweijährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses allein und ausschließlich in H tätig geworden, sodass das Arbeitsgericht Halle örtlich aufgrund des besonderen Gerichtsstandes des Arbeitsortes zuständig ist. Kriterien oder Rechtsmeinungen, die eine andere Beurteilung erlauben würden, sind nicht ersichtlich. Auf die möglichen Streitfragen bei der Auslegung von § 48 Abs. 1a ArbGG zum Beispiel bei Veränderung des Arbeitsortes oder Erstreckung der Arbeitsleistung über mehrere Gerichtsorte(vgl. hierzu: Reinhard/Böggemann, NJW 2008, 1263) kommt es im Streitfall nicht an.

17

ee) Unerheblich ist, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Klageerhebung beendet war. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut (§ 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG) kommt es dann darauf an, wo der Arbeitnehmer zuletzt seine Arbeitsleistung gewöhnlich verrichtet hat(vgl. hierzu: Reinhard/Böggemann, NJW 2008, 1263).

18

ff) Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Halle ist damit offenbar gesetzwidrig.

19

gg) Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Kläger aufgrund des Sitzes der Beklagten in Magdeburg auch dort hätte Klage erheben können (§ 17 ZPO). Der Kläger hat das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht zwischen den örtlich zuständigen Arbeitsgerichten Halle und Magdeburg durch die Erhebung der Klage bei dem Arbeitsgericht Halle (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) verbindlich ausgeübt. Es stand damit ab Zustellung der Klage nicht mehr zu seiner Disposition (vgl. nur: BGH 19. Januar 1993 – X ARZ – 845/92 - NJW 1993 1273, Rn. 3; LAG Schleswig-Holstein 4. Dezember 2008 – 4 SHa 8/08 – zitiert nach Juris, Rn. 15). Hierüber hat sich das Arbeitsgericht Halle hinweggesetzt. Das ist greifbar gesetzwidrig (BAG 14. Januar 1984 – 5 AS 22/92 – AP ZPO § 36 Nr. 43, Rn. 11 ff.).

20

3. Mangels Abweichung von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder einer Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts bedurfte es keiner Vorlage an das Bundesarbeitsgericht entsprechend § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

21

4. Die Kosten des Beschlusses sind Kosten des Verfahrens (BGH 10. Dezember 1987 – I ARZ 809/87 – NJW 1988, 1794, Rn. 16; LAG Hamm 8. März 2011 – 1 SHa 5/11 – zitiert nach Juris, Rn. 11).

22

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 ZPO).


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

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(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen


(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit


(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und

Zivilprozessordnung - ZPO | § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen


Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung


(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Jan. 2011 - 2 AZR 646/09

bei uns veröffentlicht am 27.01.2011

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2009 - 13 Sa 1492/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2009 - 13 Sa 1492/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und in diesem Zusammenhang über die die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

2

Der 1981 geborene und in Deutschland lebende Kläger trat im April 2003 als Binnenschiffer/Matrose gegen eine Monatsbruttovergütung von 1.766,96 Euro in die Dienste der Beklagten. Zuvor war er aufgrund befristeter Arbeitsverträge für die Reederei H. tätig gewesen, die zu dem - seit über 200 Jahren in Duisburg ansässigen und weltweit operierenden - Handelskonzern H. gehörte. Um 1995 hatte sich der H.-Konzern von der Seeschifffahrt, bis zum Jahre 2002 auch von der von Duisburg aus betriebenen Binnenschifffahrt getrennt. Im Jahre 2003 wurden die vormals dem H.-Konzern zugehörigen Unternehmen der Schifffahrt in I-Reederei-Gruppe umbenannt. Die Beklagte ist ein Unternehmen dieser Gruppe, die von Duisburg aus operiert. Eines der dort ansässigen Unternehmen der Gruppe ist die Muttergesellschaft der Beklagten.

3

Die Beklagte selbst bereedert Binnenschiffe, die im Eigentum der Muttergesellschaft stehen. Sie beschäftigt etwa 195 Mitarbeiter und hat ihren Sitz in W im Großherzogtum Luxemburg, etwa 250 Meter von der deutschen Grenze entfernt. Dort unterhält sie ein Büro, in welchem zwei Mitarbeiter für Personalverwaltung und weitere zwei für Buchhaltung zuständig sind. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zuletzt der vom Kläger in dem W Büro unterzeichnete Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2003. Der Geschäftsführer der Beklagten arbeitet sowohl im Luxemburger Büro als auch in Duisburg. Die Schiffe fahren unter deutscher Flagge. Die Beklagte ist nach luxemburgischem Recht Inhaberin einer Ausrüsterbescheinigung, welche sie berechtigt, das Schiff mit Personal nach luxemburgischem Recht zu besetzen.

4

Der Kläger war auf einem Schubschiff eingesetzt, das im sogenannten „Continue-Betrieb“ den Rhein zwischen Duisburg und Rotterdam befuhr. Der Rhein fließt auf dieser Strecke zu einem Drittel auf deutschem und zu zwei Dritteln auf niederländischem Staatsgebiet. Im „Continue-Betrieb“ schiebt das Schubschiff mit Erz beladene Leichter von Rotterdam nach Duisburg, liefert die Ladung ab, nimmt leere Leichter auf, schiebt diese zurück nach Rotterdam und so fort. Dabei fährt das Schubschiff rund um die Uhr. Landgänge der Besatzung finden nicht statt. An Bord befinden sich jeweils drei Besatzungen, die im Schichtbetrieb tätig sind. Die Arbeitnehmer haben im Wechsel jeweils zwei Wochen Dienst und zwei Wochen frei. Die Besatzungen bestehen zu etwa 70 vH aus deutschen und zu etwa 30 vH aus niederländischen Staatsangehörigen. Auf den Schubschiffen wurde ausschließlich deutsch gesprochen.

5

Aufgrund einer Anweisung der Beklagten haben sich die Arbeitnehmer zu Beginn der zweiwöchigen Arbeitsschicht zunächst um 11:00 Uhr an einer Bäckerei im Duisburger Hauptbahnhof einzufinden. Von dort wird telefonisch erfragt, wo sich das Schiff gerade befindet, und alsdann festgelegt, an welcher Stelle der Wechsel der Schiffsbesatzungen stattfinden soll. Zwischen Duisburg und Rotterdam bestehen etwa 15 bis 20 Haltepunkte, an denen ein Wechsel der Schiffsbesatzung möglich ist. Mit einem von der Beklagten bezahlten Taxi fahren die Arbeitnehmer von Duisburg zu der verabredeten Stelle und gehen an Bord. Teilweise reist auch einer der Arbeitnehmer mit einem von der Beklagten gestellten Leihfahrzeug zum Duisburger Hauptbahnhof, nimmt dort Kollegen auf und fährt mit ihnen zur verabredeten Stelle. Die von Bord gehende Besatzung wiederum fährt mit dem Taxi oder dem Leihwagen zum Duisburger Hauptbahnhof zurück. Die Beklagte hat diesen Treffpunkt ausgewählt, weil er, bezogen auf die Haltepunkte an der Rheinstrecke, für die aus dem ganzen Bundesgebiet anreisenden Arbeitnehmer am verkehrsgünstigsten gelegen ist. In Duisburg fanden auch Betriebsversammlungen statt.

6

Ebenfalls in Duisburg befinden sich nach Darstellung der Beklagten zahlreiche ihrer Zulieferbetriebe. Sie versorgen die Schiffe der Beklagten mit Material. Die Beklagte sieht Duisburg als Standort an, wo Material oder auch Arbeitskleidung und Proviant für die Besatzungen mit dem sog. Schichtwechseltaxi an Bord genommen werden können.

7

Durch Schreiben vom 10. Dezember 2007 sprach die Beklagte die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aus.

8

Mit seiner beim Arbeitsgericht Duisburg erhobenen Klage hat der Kläger die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend gemacht. Die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit sei zur Entscheidung des Falles international zuständig. Der Kläger hat behauptet, er sei regelmäßig in Duisburg an bzw. von Bord gegangen. In Luxemburg habe er nur den Arbeitsvertrag unterschrieben, was etwa 90 Minuten gedauert habe, und sich einmal einer Eignungsuntersuchung gestellt.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die unter dem 10. Dezember 2007 verfassten Kündigungen weder zum 31. Dezember 2007 noch zum 15. Februar 2008 sein Ende gefunden hat.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Sie hat gerügt, die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Die gesamte Personalführung sei von Luxemburg aus erfolgt. Während seiner Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger auch Krankengeld von der Luxemburgischen Krankenkasse bekommen und sei vom medizinischen Dienst der Krankenkassen nach Luxemburg eingeladen worden. Jedenfalls habe der Kläger keinen Arbeitsort in Deutschland gehabt.

12

Das Arbeitsgericht hat sich als international unzuständig angesehen und die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist unbegründet. Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

14

I. Die internationale Gerichtszuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).

15

1. Die EuGVVO ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar. Sie geht nationalem Recht im Rang vor (BAG 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - Rn. 26 mwN, AP EuGVVO Art. 18 Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 4).

16

2. Die EuGVVO ist auf die Beklagte anwendbar, da sie ihren Sitz im EU-Mitgliedstaat Luxemburg hat. Nach Art. 60 Abs. 1 EuGVVO haben Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Das ist hier W im Großherzogtum Luxemburg.

17

II. Da Gegenstand des Verfahrens Ansprüche sind, die aus einem individuellen Arbeitsvertrag abgeleitet werden, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach dem Kapitel II Abschn. 5 der EuGVVO, also nach deren Art. 18 ff., soweit darin nicht auf andere Vorschriften der EuGVVO verwiesen wird (EuGH 22. Mai 2008 - C-462/06 - [Glaxosmithkline] Rn. 19, Slg. 2008, I-3965).

18

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte ergibt sich nicht aus einer rügelosen Einlassung der Beklagten. Eine stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung - zuständigkeitsbegründende Einlassung -, die auch im Rahmen der EuGVVO möglich ist (EuGH 20. Mai 2010 - C-111/09 - Rn. 21, VersR 2010, 1099), ist nicht zustande gekommen. Die Beklagte hat von vornherein und - obwohl eine Einlassung im Gütetermin nicht zuständigkeitsbegründend wäre (BAG 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - Rn. 38 mwN, AP EuGVVO Art. 18 Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 4) - noch vor dem Gütetermin die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte geltend gemacht.

19

2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte folgt nicht aus Art. 19 Nr. 1 EuGVVO. Die Beklagte hat ihren Wohnsitz nicht in Deutschland, sondern in Luxemburg.

20

3. Die deutschen Arbeitsgerichte sind jedoch nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO zuständig. Nach dieser Bestimmung kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, auch an dem Ort in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Dieser Ort - der gewöhnliche Arbeitsort - liegt im Streitfall in Duisburg.

21

a) Der Senat hat die Frage einer Vorlage nach Art. 267 AEUV anhand der vom Bundesverfassungsgericht(21. Dezember 2010 - 1 BvR 506/09 - GRUR 2011, 225) aufgestellten Maßstäbe geprüft. Da die im Streitfall maßgebliche Auslegungsfrage geklärt ist, liegen die Voraussetzungen einer Vorlage nach Art. 267 AEUV nicht vor. Der für die Auslegung des Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO zuständige Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich mit dieser Norm bisher zwar nicht unmittelbar befasst. In einem Art. 19 EuGVVO betreffenden Vorlageverfahren, das ihm vom Tribunal du travail von Charleroi unterbreitet wurde, erklärte er sich für unzuständig nach Art. 68 EG-Vertrag(EuGH 10. Juni 2004 - C-555/03 - [Warbecq] Slg. 2004, I-6041). Jedoch hat der EuGH für die, soweit von Interesse, wortidentische Vorgängerregelung des Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO, nämlich Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(Brüsseler Übereinkommen), bereits eine verbindliche Auslegung vorgenommen, auf die zurückzugreifen ist (OGH Wien 10. Juli 2008 - ObA 33/08y - IPRax 2010, 71; zustimmend Temming IPRax 2010, 59; MünchKomm ZPO/Gottwald 3. Aufl. Art. 19 EuGVVO Rn. 1 - 2; Hk-ZPO/Heinrich Dörner 4. Aufl. Art. 19 EuGVVO Rn. 4). Der Senat legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

22

aa) Für die Bestimmung der Zuständigkeit im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens ist diejenige Verpflichtung als maßgeblich anzusehen, die für den Arbeitsvertrag charakteristisch ist, also die Pflicht zur Verrichtung der Arbeit. Dabei steht das Bestreben nach einem stärkeren Schutz der Arbeitnehmer im Vordergrund (EuGH 26. Mai 1982 - C-133/81 - [Ivenel] Slg. 1982, I-1891). Dieses Ziel gilt nach dem Erwägungsgrund 13 auch für die EuGVVO. Sie will bei Arbeitssachen die schwächere Partei durch die Zuständigkeitsvorschriften in den Art. 18 - 21 EuGVVO schützen. Die Regeln über die internationale Zuständigkeit sollen für die schwächere Partei günstiger sein als die allgemeinen Regeln (Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 16. Dezember 2010 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 50).

23

bb) Als Ort, an dem die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, ist der Ort anzusehen, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox] Rn. 24 und 26, Slg. 1993, I-4075 - im Französischen, das in dieser Rechtssache auch Verfahrenssprache war, lautet dieses Kriterium: „lieu où ou à partir duquel le travailleur s'acquitte principalement de ses obligations à l'égard de son employeur“; Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 16. Dezember 2010 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 100; Musielak/Stadler ZPO 7. Aufl. Art. 19 EuGVVO Rn. 2).

24

cc) In diesem Sinn hat der EuGH auch den Ort verstanden, den der Arbeitnehmer zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht hat: Es ist derjenige Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil der Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten] Slg. 1997, I-57).

25

dd) Zur Bestimmung dieses gewöhnlichen Arbeitsorts iSd. Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens hat der EuGH weiter präzisierend ausgeführt, er sei vom nationalen Gericht jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für das betreffende Arbeitsverhältnis zu bestimmen(EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten] Rn. 25, Slg. 1997, I-57; vgl. auch EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber] Rn. 49, Slg. 2002, I-2013; 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese] Slg. 2003, I-3573).

26

ee) Der gewöhnliche Arbeitsort in diesem Sinne wird vom EuGH als Ort für die Zuständigkeitsbestimmung ua. deshalb als geeignet angesehen, weil damit das der Vertragsbeziehung am nächsten liegende Gericht zuständig wird (EuGH 9. Juli 2009 - C-204/08 - [Rehder] Rn. 37, Slg. 2009, I-6073). Damit wird regelmäßig derjenige Ort für die Klageerhebung zuständig, an dem der Arbeitnehmer am leichtesten klagen kann, weil er hier, worauf das Landesarbeitsgericht zu Recht und im Einklang mit dem EuGH hingewiesen hat, das räumlich, sozial, sprachlich und kulturell am ehesten vertraute Umfeld vorfindet (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Schlussanträge des Generalanwalts Colomer 3. Juni 2008 - C-310/07 - [Holmqvist] Rn. 49, 60, Slg. 2008, I-7871). Vermieden werden soll eine prohibitive Wirkung etwaiger Klageerhebungskosten (Reisekosten, Dolmetscherkosten etc., vgl. zum Kostengesichtspunkt: Schlussanträge des Generalanwalts Colomer 3. Juni 2008 - C-310/07 - [Holmqvist] Fn. 31 mwN, aaO). In dieselbe Richtung weisen auch die Erwägungsgründe 23 und 24 zur Rom-I-VO, wonach bei Verträgen, bei denen die eine Partei als schwächer angesehen wird, die schwächere Partei geschützt werden soll. Zu diesem Schutz gehört auch die Senkung der Kosten für Rechtsstreitigkeiten. Die Rom-I-VO findet zwar auf den Streitfall noch keine Anwendung, kann jedoch zur Auslegung der EuGVVO herangezogen werden (EuGH 7. Dezember 2010 - C-585/08 - [Pammer] und - C-144/09 - [Alpenhof] Rn. 42, 43, 56 - 59, NJW 2011, 505). Maßgebend ist der Gedanke, dass der Arbeitnehmer an einem Ort soll klagen können, mit dem er verbunden ist und an dem er mit den relativ geringsten Kosten seine Rechte wahrnehmen kann (vgl. BAG 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - Rn. 44 mwN, AP EuGVVO Art. 18 Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 4). Außerdem ist der Ort, von dem aus die Arbeit aufgenommen wird, regelmäßig leicht zu erkennen. Damit ist dem Anliegen der EuGVVO gedient, eine möglichst rasche und einfache Klärung der Zuständigkeitsfrage zu erreichen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 12. Januar 2010 - C-19/09 - [Wood Floor Solutions] Rn. 70; EuGH 13. Juli 2006 - C-4/03 - [Gesellschaft für Antriebstechnik] Rn. 28, Slg. 2006, I-6509; 13. Juli 2006 - C-539/03 - [Roche Nederland ua.] Rn. 37, Slg. 2006, I-6535; 1. März 2005 - C-281/02 - [Owusu] Rn. 41, Slg. 2005, I-1383; vgl. ferner Junker FS Heldrich (2005) 719, 735; Mankowski IPRax 2003, 21 ff.).

27

b) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall Duisburg als gewöhnlicher Arbeitsort anzusehen. Von hier aus nahm der Kläger die Arbeit auf und der Ort weist nach der Gesamtheit der Umstände des Falles die engsten Verbindungen zum Arbeitsverhältnis auf.

28

aa) Das Arbeitsverhältnis hat in Duisburg, also in Deutschland, seine Wurzeln. Es geht auf frühere Arbeitsverhältnisse mit einem in Duisburg ansässigen Unternehmen zurück, das seinerseits zu einem ebenfalls in Duisburg ansässigen Konzern gehörte.

29

bb) Die Beklagte gehört auch heute zu einem überwiegend von Duisburg aus operierenden Konzern und wird im Wesentlichen geleitet von einer zumindest auch in Duisburg ansässigen Geschäftsführung. Die Beklagte ist außerdem das Tochterunternehmen der in Duisburg ansässigen Muttergesellschaft.

30

cc) Die Arbeitnehmer der Beklagten nehmen von Duisburg aus die Arbeit auf und beenden sie regelmäßig in Duisburg. Landgänge andernorts finden nicht statt. Die Arbeitnehmer werden - was Arbeitskleidung, Proviant etc. betrifft - von Duisburg aus versorgt. Von hier aus werden auch die Zubringerdienste organisiert und bezahlt. Die Beklagte hält Betriebsversammlungen in Duisburg ab.

31

dd) Die Schiffsmannschaft besteht weit überwiegend aus deutschen Staatsangehörigen. Auf dem Schiff wird deutsch gesprochen. Sowohl das Arbeitsumfeld als auch das Vertragsumfeld sind entscheidend von der deutschen Sprache geprägt. Es liegt auf der Hand, dass die Zuständigkeit eines Gerichts, dessen Gerichtssprache deutsch ist, diesen Umständen besonders entgegenkommt. Das gilt sowohl für organisatorische Fragen als auch für die Kostenfrage. Es gilt aber besonders im Hinblick auf die für ein Gerichtsverfahren wünschenswerte Unmittelbarkeit des allseitigen Verständnisses für die räumlichen, kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten und auf die - durch die nationale Rechtskultur vorgeprägten - Haltungen und Erwartungen der Prozessbeteiligten, in die ein Arbeitsrechtsstreit gewöhnlich eingebettet zu sein pflegt.

32

ee) Die Beziehungen zwischen dem Vertrag und dem Großherzogtum Luxemburg fallen demgegenüber nicht ins Gewicht. Sie sind zwar insoweit nicht zufällig, als die Beklagte diesen Sitz mit Bedacht gewählt haben dürfte. Gleichwohl erweisen sie sich - was die Nähe zum gelebten Arbeitsverhältnis betrifft - als vernachlässigenswert und marginal (vgl. zur Bedeutungslosigkeit des Sitzes einer Fluggesellschaft und zur Maßgeblichkeit von Abflugort und Zielort für den Vertrag mit dem Fluggast: EuGH 9. Juli 2009 - C-204/08 - [Rehder] Slg. 2009, I-6073). Irgendwelche Arbeitsleistungen am Sitz der Beklagten hat der Kläger nie erbracht und konnte er nach Lage der Dinge in W oder sonst im Großherzogtum Luxemburg auch nicht leisten. Weisungen wurden dem Kläger von dort aus nicht erteilt.

33

ff) Die Tatsache, dass der Kläger den etwas überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande verbringen dürfte, könnte an sich ein Hinweis darauf sein, dass sich dort auch sein gewöhnlicher Arbeitsort befindet (zum Kriterium des Zeitanteils vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 12. Januar 2010 - C-19/09 - [Wood Floor Solutions] Rn. 76; OGH Wien 10. Juli 2008 - ObA 33/08y - IPRax 2010, 71). Indes sind angesichts der hier gegebenen Besonderheiten die während des Aufenthalts auf dem schwimmenden Schiff durch die räumliche und die zeitliche Dimension vermittelten Beziehungen flüchtig und fließend und für die rechtliche Anknüpfung ohne Aussagewert (vgl. zur Notwendigkeit einer wertenden Betrachtung: Junker FS Heldrich (2005) 719, 735; Mankowski IPRax 2003, 21 ff.). Der Kläger betritt bei seiner Arbeit den Boden des Königreichs der Niederlande so gut wie nicht. Seine Arbeitsleistung hat zu den arbeitsrechtlichen, sprachlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten im Königreich der Niederlande noch weniger Bezug als zu denjenigen im Großherzogtum Luxemburg. Sie ist nicht durch die Lebensbedingungen in den Niederlanden geprägt. Inhaltlich beeinflusst werden Arbeitsleistung und Arbeitsumfeld des Klägers allein durch die mit Weisungen und organisatorischen Vorkehrungen von Duisburg aus den Arbeitsprozess steuernde und in ihn eingreifende Geschäftsführung, durch die in Duisburg ansässige Schiffseignerin, die ebenfalls dort tätigen Ausrüster des Schiffs und die überwiegend deutsche Mannschaft.

34

gg) Da der Senat im Streitfall auf der Grundlage der Auslegung entschieden hat, die der EuGH in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat, und der Senat entsprechend dieser Auslegung den gewöhnlichen Arbeitsort anhand der Umstände des hier gegebenen Falles vorgenommen hat, lagen die Voraussetzungen einer Vorlage nach Art. 267 AEUV nicht vor. Eine klärungsfähige Auslegungsfrage hat sich nicht gestellt. Soweit etwa in der arbeitsrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten wird, es sei vom EuGH noch nicht vollständig ausgeurteilt, welche Bedeutung der Ort besitzt, „von dem aus“ der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (Temming in Bepler/Düwell jurisPR-ArbR 15/2010 Anm. 6), mag das in dieser Allgemeinheit zutreffen. Indes sind aus dem damit beschriebenen Problemkreis nicht sämtliche, sondern lediglich diejenigen Fragen vorlagefähig, die die Auslegung betreffen. Eine solche war hier schon deshalb nicht zu entscheiden, weil nach der Rechtsprechung des EuGH die Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsorts aufgrund der Umstände des Einzelfalles vom nationalen Gericht vorzunehmen ist.

35

hh) Der Entscheidung des Senats steht das Urteil des Achten Senats vom 24. September 2009 (- 8 AZR 306/08 - AP EuGVVO Art. 18 Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 4; dazu Temming in Bepler/Düwell jurisPR-ArbR 15/2010 Anm. 6; Noltin Anm. EzA Verordnung 44/2001 EG-Vertrag 1999 Nr. 4) nicht entgegen. Die Entscheidung verhält sich ausdrücklich allein zu Fällen der internationalen Seeschifffahrt (vgl. BAG 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - insbesondere Rn. 46, aaO).

36

c) Ein Fall des Art. 19 Nr. 2 Buchst. b EuGVVO liegt nicht vor. Die Regelung greift ein, wenn ein gewöhnlicher Arbeitsort in einem Mitgliedstaat nicht besteht. Eben dies ist aber hier der Fall.

37

III. Die Kosten der erfolglosen Revision fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur Last.

        

    Kreft    

        

    Rachor    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

    Beckerle    

        

    B. Schipp    

                 

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.